ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 82

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
2. April 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Gerichtshof

 

GERICHTSHOF

2005/C 082/1

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 27. Januar 2005 in der Rechtssache C-422/02 P: Europe Chemi-Con gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Antidumpingmaßnahmen — Verordnung zur Einstellung der Antidumpingverfahren — Rückwirkung — Gleichbehandlung — Diskriminierungsverbot — Einfuhren bestimmter großer Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan)

1

2005/C 082/2

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 15. Februar 2005 in der Rechtssache C-12/03 P: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Tetra Laval BV (Rechtsmittel — Wettbewerb — Verordnung [EWG] Nr. 4064/89 — Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss des Konglomerattyps für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird — Hebelwirkung — Umfang der gerichtlichen Nachprüfung — Zu berücksichtigende Faktoren — Verhaltensbezogene Verpflichtungen)

1

2005/C 082/3

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 27. Januar 2005 in der Rechtssache C-15/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 75/439/EWG — Altölbeseitigung — Vorrang der Behandlung im Wege der Aufbereitung)

2

2005/C 082/4

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-84/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 93/36/EWG und 93/37/EWG — Öffentliche Aufträge — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge — Anwendungsbereich — Begriff des öffentlichen Auftraggebers — Kooperationsvereinbarungen zwischen Verwaltungen — Begriff des Auftrags — Anwendung des Verhandlungsverfahrens in Fällen, die nicht in der Richtlinie aufgeführt sind)

2

2005/C 082/5

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 27. Januar 2005 in der Rechtssache C-92/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 75/439/EWG — Altölbeseitigung — Vorrang der Behandlung im Wege der Aufbereitung)

3

2005/C 082/6

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 27. Januar 2005 in der Rechtssache C-188/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgericht Berlin [Deutschland]): Irmtraud Junk gegen Wolfgang Kühnel (Richtlinie 98/59/EG — Massenentlassungen — Verfahren zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter — Anzeige bei der zuständigen Behörde — Begriff Entlassung — Zeitpunkt der Entlassung)

3

2005/C 082/7

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 1. Februar 2005 in der Rechtssache C-203/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 249 EG und 307 EG — Artikel 2 und 3 der Richtlinie 76/207/EWG — Gleichbehandlung von Männern und Frauen — Verbot der Beschäftigung von Frauen im untertägigen Bergbau sowie bei Arbeiten in Druckluft und bei Taucherarbeiten)

4

2005/C 082/8

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-358/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Arbeitnehmerschutz — Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer — Manuelle Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer eine Gefährdung mit sich bringt)

4

2005/C 082/9

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 27. Januar 2005 in der Rechtssache C-59/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2001/29/EG — Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

5

2005/C 082/0

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 27. Januar 2005 in der Rechtssache C-125/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Collège d'arbitrage de la Commission de Litiges Voyages [Belgien]): Guy Denuit, Betty Cordenier gegen Transorient – Mosaïque Voyages et Culture SA (Vorlagefragen — Anrufung des Gerichtshofes — Einzelstaatliches Gericht im Sinne von Artikel 234 EG — Schiedsgericht)

5

2005/C 082/1

Rechtssache C-1/05 SA: Antrag der Gesellschaft Intek Company auf Ermächtigung zur Pfändung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Januar 2005

5

2005/C 082/2

Rechtssache C-2/05 SA: Antrag der Gesellschaft Names BV auf Ermächtigung zur Pfändung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Januar 2005

6

2005/C 082/3

Rechtssache C-3/05 SA: Antrag des Statistischen Amtes der Republik Kasachstan auf Ermächtigung zur Pfändung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Januar 2005

6

2005/C 082/4

Rechtssache C-2/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Arbeidshof Brüssel vom 23. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Rijksdienst voor Sociale Zekerheid gegen Herbosch-Kiere NV

6

2005/C 082/5

Rechtssachen C-7/05, C-8/05, C-9/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 11. Oktober 2004 in Sachen Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH gegen die Erben des verstorbenen Dieter Deppe: 1. Ulrich Deppe, 2. Hanne-Rose Deppe, 3. Thomas Deppe, 4. Matthias Deppe, 5. Christine Urban geb. Deppe (C-7/05), gegen Siegfried Hennings (C-8/05) sowie gegen Hartmut Lübbe (C-9/05)

7

2005/C 082/6

Rechtssache C-11/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Gerechtshof Amsterdam vom 28. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Friesland Coberco Dairy Foods B.V. h.o.d.n. Friesland Supply Point Ede gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Noord/kantoor Groningen

8

2005/C 082/7

Rechtssache C-14/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Gerechtshof Amsterdam vom 28. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Anagram International Inc. gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Rotterdam

8

2005/C 082/8

Rechtssache C-15/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Gerechtshof Amsterdam vom 28. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Kawasaki Motors Europe N.V. gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Douane district Rotterdam

9

2005/C 082/9

Rechtssache C-22/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 25. Januar 2005

9

2005/C 082/0

Rechtssache C-23/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 25. Januar 2005

9

2005/C 082/1

Rechtssache C-26/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts Korneuburg in Sachen Plato Plastik Robert Frank GmbH gegen CAROPACK Handels GmbH

10

2005/C 082/2

Rechtssache C-27/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Hamburg vom 5. Januar 2005 in Sachen Elfering Export GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

10

2005/C 082/3

Rechtssache C-29/05 P: Rechtsmittel des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-164/02, Kaul GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Bayer AG), eingelegt am 28. Januar 2005 (Fax: 25. Januar 2005)

11

2005/C 082/4

Rechtssache C-30/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 28. Januar 2005

11

2005/C 082/5

Rechtssache C-31/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 28. Januar 2005

12

2005/C 082/6

Rechtssache C-32/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 31. Januar 2005

12

2005/C 082/7

Rechtssache C-33/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 31. Januar 2005

13

2005/C 082/8

Rechtssache C-37/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigtes Königreich, eingereicht am 31. Januar 2005

13

2005/C 082/9

Rechtssache C-38/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland, eingereicht am 1. Februar 2005

14

2005/C 082/0

Rechtssache C-43/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 3. Februar 2005

14

2005/C 082/1

Rechtssache C-44/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 3. Februar 2005

15

2005/C 082/2

Rechtssache C-47/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 7. Februar 2005

15

2005/C 082/3

Rechtssache C-48/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Januar 2005 in Sachen Adam Opel AG gegen Autec AG, Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei: Deutscher Verband der Spielwaren-Industrie e.V.

15

2005/C 082/4

Rechtssache C-49/05 P: Rechtsmittel der Ferriere Nord SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 18. November 2004 in der Rechtssache T-176/01, Ferriere Nord SpA, unterstützt durch die Italienische Republik, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 7. Februar 2005 (Fax: 2. Februar 2005)

16

2005/C 082/5

Rechtssache C-51/05 P: Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen teilweiser Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 23. November 2004 in der Rechtssache T-166/98, Cantina sociale di Dolianova u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 9. Februar 2005 (per Fax am 7. Februar 2005)

17

2005/C 082/6

Rechtssache C-53/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 9. Februar 2005

17

2005/C 082/7

Rechtssache C-55/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 9. Februar 2005

18

2005/C 082/8

Rechtssache C-57/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 9. Februar 2005

18

2005/C 082/9

Rechtssache C-59/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 2. Dezember 2004 in Sachen Siemens AG gegen VIPA Gesellschaft für Visualisierung und Prozeßautomatisierung mbH

19

2005/C 082/0

Rechtssache C-61/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 10. Februar 2005

19

2005/C 082/1

Rechtssache C-62/05 P: Rechtsmittel der Nordspedizionieri di Danielis Livio & C. in Liquidation gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache T-332/02, Nordspedizionieri u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 11. Februar 2005

20

2005/C 082/2

Rechtssache C-63/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Hellenische Republik, eingereicht am 3. Februar 2005

21

2005/C 082/3

Rechtssache C-65/05: Klage der der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die hellenische Republik, eingereicht am 10. Februar 2005

21

2005/C 082/4

Rechtssache C-67/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 11. Februar 2005

22

2005/C 082/5

Rechtssache C-68/05 P: Rechtsmittel der Koninklijke Coöperatie Cosun UA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 7. Dezember 2004 in der Rechtssache T-240/02, Koninklijke Coöperatie Cosun UA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 11. Februar 2005

22

2005/C 082/6

Rechtssache C-70/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 14. Februar 2005

23

2005/C 082/7

Rechtssache C-71/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 14. Februar 2005

23

2005/C 082/8

Rechtssache C-73/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 15. Februar 2005

24

2005/C 082/9

Rechtssache C-74/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 15. Februar 2005

24

2005/C 082/0

Rechtssache C-77/05: Klage des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 17. Februar 2005

25

2005/C 082/1

Rechtssache C-83/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Freiburg vom 14. Januar 2005 in der Bußgeldsache Bernd Voigt gegen Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe-Bretten

25

2005/C 082/2

Rechtssache C-90/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 18. Februar 2005

26

2005/C 082/3

Rechtssache C-92/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 21. Februar 2005

26

 

GERICHT ERSTER INSTANZ

2005/C 082/4

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 26. Januar 2005 in der Rechtssache T-193/02, Laurent Piau gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Reglement der Fédération internationale de football association [FIFA] betreffend Spielervermittler — Beschluss einer Unternehmensvereinigung — Artikel 49 EG, 81 EG und 82 EG — Beschwerde — Fehlendes Gemeinschaftsinteresse — Zurückweisung)

28

2005/C 082/5

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 26. Januar 2005 in der Rechtssache T-267/03, Anna Maria Roccato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beamte — Internes Auswahlverfahren — Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung — Ermessen des Prüfungsausschusses — Umfang der gerichtlichen Kontrolle)

28

2005/C 082/6

Rechtssache T-489/04: Klage der U. S. Steel Košice s.r.o gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Dezember 2004

29

2005/C 082/7

Rechtssache T-491/04: Klage der Merant GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 21. Dezember 2004

29

2005/C 082/8

Rechtssache T-492/04: Klage der Jungbunzlauer AG und drei andere gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. Dezember 2004

30

2005/C 082/9

Rechtssache T-500/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die IIC Informations-Industrie Consulting GmbH, eingereicht am 24. Dezember 2004

31

2005/C 082/0

Rechtssache T-5/05: Klage des V.I.C. Verband der Internationalen Caterer in Deutschland e.V. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Januar 2005

32

2005/C 082/1

Rechtssache T-6/05: Klage der DEF-TEC Defense Technology GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 12. Januar 2005

32

2005/C 082/2

Rechtssache T-16/05: Klage der Viasat Broadcasting UK Ltd gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Januar 2005

33

2005/C 082/3

Rechtssache T-17/05: Klage der France Télécom gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Januar 2005

34

2005/C 082/4

Rechtssache T-19/05: Klage der Boliden AB, der Outokumpu Copper Fabrication AB und der Outokumpu Copper BCZ SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Januar 2005

34

2005/C 082/5

Rechtssache T-20/05: Klage der Outokumpu OYJ und der Outokumpu Copper Products OY gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Januar 2005

35

2005/C 082/6

Rechtssache T-21/05: Klage der Halcor Metal Works SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Januar 2005

36

2005/C 082/7

Rechtssache T-22/05: Klage des Antonello Violetti und anderer gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 11. Januar 2005

37

2005/C 082/8

Rechtssache T-23/05: Klage des Eric Gippini Fournier gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Januar 2005

37

2005/C 082/9

Rechtssache T-24/05: Klage der Standard Commercial Corporation, der Standard Commercial Tobacco Corporation und der Trans-Continental Leaf Tobacco Corporation gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Januar 2005

38

2005/C 082/0

Rechtssache T-25/05: Klage der KM Europa Metal AG, der Tréfimétaux S.A. und der Europa Metalli S.p.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Januar 2005

39

2005/C 082/1

Rechtssache T-27/05: Klage der Carmela Lo Giudice gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 14. Januar 2005

40

2005/C 082/2

Rechtssache T-28/05: Klage der Ekabe International SCA gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 17. Januar 2005

40

2005/C 082/3

Rechtssache T-29/05: Klage der DELTAFINA Spa gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Januar 2005

41

2005/C 082/4

Rechtssache T-33/05: Klage der Compañía Española de Tabaco en Rama, S. A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Januar 2005

42

2005/C 082/5

Rechtssache T-37/05: Klage der World Wide Tobacco España, S. A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Januar 2005

42

2005/C 082/6

Rechtssache T-38/05: Klage der Agroexpansión, S. A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. Januar 2005

43

2005/C 082/7

Rechtssache T-53/05: Klage der Calavo Growers of California gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 24. Januar 2005

43

2005/C 082/8

Rechtssache T-87/05: Klage der EDP – Energias de Portugal S.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 25. Februar 2005

44

2005/C 082/9

Streichung in der Rechtssache T-131/03

45

 

III   Bekanntmachungen

2005/C 082/0

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 69 vom 19.3.2005

46

DE

 


I Mitteilungen

Gerichtshof

GERICHTSHOF

2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/1


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 27. Januar 2005

in der Rechtssache C-422/02 P: Europe Chemi-Con gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Rechtsmittel - Antidumpingmaßnahmen - Verordnung zur Einstellung der Antidumpingverfahren - Rückwirkung - Gleichbehandlung - Diskriminierungsverbot - Einfuhren bestimmter großer Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan)

(2005/C 82/01)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache C-422/02 P betreffend ein Rechtsmittel gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 21. November 2002, Europe Chemi-Con (Deutschland) GmbH mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Adamantopoulos, J. Branton und J. Gutiérrez Gisbert, andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigter: S. Marquardt im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: T. Scharf und S. Meany), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und S. von Bahr – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass – am 27. Januar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Europe Chemi-Con (Deutschland) GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union im vorliegenden Rechtszug.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 19 vom 25.1.2003.


2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/1


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 15. Februar 2005

in der Rechtssache C-12/03 P: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Tetra Laval BV (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung [EWG] Nr. 4064/89 - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss des Konglomerattyps für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Hebelwirkung - Umfang der gerichtlichen Nachprüfung - Zu berücksichtigende Faktoren - Verhaltensbezogene Verpflichtungen)

(2005/C 82/02)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache C-12/03 P betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 8. Januar 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Petite, A. Whelan und P. Hellström), andere Verfahrensbeteiligte: Tetra Laval BV mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vandencasteele, D. Waelbroeck, M. Johnsson, A. Weitbrecht und S. Völcker, hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans und A. Rosas (Berichterstatter), der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric und der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin – am 15. Februar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 70 vom 22.3.2003.


2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/2


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 27. Januar 2005

in der Rechtssache C-15/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 75/439/EWG - Altölbeseitigung - Vorrang der Behandlung im Wege der Aufbereitung)

(2005/C 82/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-15/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 14. Januar 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Grunwald und M. Konstantinidis) gegen Republik Österreich (Bevollmächtigte: E. Riedl, M. Hauer und E. Wolfslehner), unterstützt durch Republik Finnland (Bevollmächtigte: T. Pynnä) und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigter: K. Manji im Beistand von M. Demetriou), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter C. Gulmann, G. Arestis und J. Klučka – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin – am 27. Januar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 verstoßen, dass sie es unterlassen hat, die erforderlichen Maßnahmen dafür zu treffen, dass der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang eingeräumt wird, sofern keine technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge entgegenstehen.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 8.3.2003.


2.4.2005   

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C 82/2


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 13. Januar 2005

in der Rechtssache C-84/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 93/36/EWG und 93/37/EWG - Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Anwendungsbereich - Begriff des öffentlichen Auftraggebers - Kooperationsvereinbarungen zwischen Verwaltungen - Begriff des Auftrags - Anwendung des Verhandlungsverfahrens in Fällen, die nicht in der Richtlinie aufgeführt sind)

(2005/C 82/04)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache C-84/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 26. Februar 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. Wiedner und G. Valero Jordana) gegen Königreich Spanien (Bevollmächtigter: S. Ortiz Vaamonde), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter R. Schintgen, J. Makarczyk (Berichterstatter), G. Arestis und J. Klučka – Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass – am 13. Januar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge verstoßen, indem es die genannten Richtlinien nicht ordnungsgemäß in seine nationale Rechtsordnung umgesetzt hat, insbesondere

die privatrechtlichen Einrichtungen, die alle Voraussetzungen erfüllen, die in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie angeführt sind, vom Anwendungsbereich der Ley de Contratos de las Administraciones Públicas (Gesetz über öffentliche Aufträge) vom 16. Juni 2000 in der durch das Real Decreto Legislativo 2/2000 vom 16. Juni 2000 gebilligten Fassung durch Artikel 1 Absatz 3 dieses Gesetzes ausgeschlossen hat,

in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieses Gesetzes Kooperationsvereinbarungen zwischen der öffentlichen Verwaltung und den übrigen öffentlichen Einrichtungen und damit auch solche Vereinbarungen, die öffentliche Aufträge im Sinne der genannten Richtlinien sind, vom Anwendungsbereich des Gesetzes vollkommen ausgeschlossen hat und

in den Artikeln 141 Buchstabe a und 182 Buchstaben a und g dieses Gesetzes die Anwendung des Verhandlungsverfahrens in zwei in den genannten Richtlinien nicht aufgeführten Fällen zugelassen hat.

2.

Dem Königreich Spanien werden die Kosten auferlegt.


(1)  ABl. C 101 vom 26.4.2003.


2.4.2005   

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C 82/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 27. Januar 2005

in der Rechtssache C-92/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 75/439/EWG - Altölbeseitigung - Vorrang der Behandlung im Wege der Aufbereitung)

(2005/C 82/05)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

In der Rechtssache C-92/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 226 EG, eingereicht am 28. Februar 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: A. Caeiros und M. Konstantinidis) gegen Portugiesische Republik (Bevollmächtigte: L. Fernandes und M. Lois), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter C. Gulmann, R. Schintgen und J. Klučka – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass – am 27. Januar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung in der durch die Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung den Vorrang einzuräumen, wenn die technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge dies zulassen.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 112 vom 10.5.2003.


2.4.2005   

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C 82/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 27. Januar 2005

in der Rechtssache C-188/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgericht Berlin [Deutschland]): Irmtraud Junk gegen Wolfgang Kühnel (1)

(Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter - Anzeige bei der zuständigen Behörde - Begriff „Entlassung“ - Zeitpunkt der Entlassung)

(2005/C 82/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-188/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Arbeitsgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. April 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Mai 2003, in dem Verfahren Irmtraud Junk gegen Wolfgang Kühnel hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), P. Kūris und G. Arestis – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 27. Januar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Artikel 2 bis 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen sind dahin auszulegen, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis ist, das als Entlassung gilt.

2.

Der Arbeitgeber darf Massenentlassungen nach Ende des Konsultationsverfahrens im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 98/59 und nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung im Sinne der Artikel 3 und 4 der Richtlinie vornehmen.


(1)  ABl. C 213 vom 6.9.2003.


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C 82/4


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 1. Februar 2005

in der Rechtssache C-203/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 249 EG und 307 EG - Artikel 2 und 3 der Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Verbot der Beschäftigung von Frauen im untertägigen Bergbau sowie bei Arbeiten in Druckluft und bei Taucherarbeiten)

(2005/C 82/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-203/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 12. Mai 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: N. Yerrell und H. Kreppel) gegen Republik Österreich (Bevollmächtigte: H. Dossi und E. Riedl), hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Malenovský, J. Klučka, U. Lõhmus und E. Levits – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass – am 1. Februar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen verstoßen, dass sie in den §§ 8 und 31 der Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung vom 25. Juli 1973 ein generelles Beschäftigungsverbot für Frauen bei Arbeiten in Druckluft und bei Taucherarbeiten aufrechterhalten hat, das im erstgenannten Fall eine beschränkte Zahl von Ausnahmen vorsieht.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 158 vom 5.7.2003.


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C 82/4


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 16. Dezember 2004

in der Rechtssache C-358/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Arbeitnehmerschutz - Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer - Manuelle Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer eine Gefährdung mit sich bringt)

(2005/C 82/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-358/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 19. August 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: D. Martin und H. Kreppel) gegen Republik Österreich (Bevollmächtigter: E. Riedl), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) und des Richters J. N. Cunha Rodrigues – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass – am 16. Dezember 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Republik Österreich hat ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), verletzt, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie im Land Kärnten nachzukommen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Republik Österreich tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 264 vom 1.11.2003.


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C 82/5


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 27. Januar 2005

in der Rechtssache C-59/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/29/EG - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2005/C 82/09)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-59/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 11. Februar 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. Banks) gegen Französische Republik (Bevollmächtigter: G. de Bergues und A. Bodard-Hermant), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet sowie der Richter J.-P. Puissochet und J. Malenovský (Berichterstatter) – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass – am 27. Januar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 5 Absatz 1 und den Artikeln 6 und 7 dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 71 vom 20.3.2004.


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C 82/5


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 27. Januar 2005

in der Rechtssache C-125/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Collège d'arbitrage de la Commission de Litiges Voyages [Belgien]): Guy Denuit, Betty Cordenier gegen Transorient – Mosaïque Voyages et Culture SA (1)

(Vorlagefragen - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne von Artikel 234 EG - Schiedsgericht)

(2005/C 82/10)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-125/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Collège d'arbitrage de la Commission de Litiges Voyages (Belgien) mit Entscheidung vom 4. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 8. März 2004, in dem Verfahren Guy Denuit, Betty Cordenier gegen Transorient – Mosaïque Voyages et Culture SA hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richterin N. Colneric und des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass – am 27. Januar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1)

Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der vom Collège d'arbitrage de la Commission de Litiges Voyages vorgelegten Fragen nicht zuständig.


(1)  ABl. C 156 vom 12.6.2004.


2.4.2005   

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C 82/5


Antrag der Gesellschaft Intek Company auf Ermächtigung zur Pfändung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Januar 2005

(Rechtssache C-1/05 SA)

(2005/C 82/11)

Die Gesellschaft Intek Company hat am 28. Januar 2005 einen Antrag auf Ermächtigung zur Pfändung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin ist R. Nathan, avocat.

Die Antragstellerin beantragt, die Immunität der Kommission aufzuheben, damit die Pfändung von Mitteln, die diese zugunsten der Pfändungsschuldnerin – der CESD-Communautaire a.s.b.l. – hält, durchgeführt werden kann, da weder rechtliche noch tatsächliche Gesichtspunkte dagegen sprächen, dass die Kommission als Drittschuldnerin von ihr für Dritte gehaltene Mittel rechtswirksam zugunsten der Pfändungsgläubigerin freigebe.

Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin sämtliche Kosten aufzuerlegen.


2.4.2005   

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C 82/6


Antrag der Gesellschaft Names BV auf Ermächtigung zur Pfändung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Januar 2005

(Rechtssache C-2/05 SA)

(2005/C 82/12)

Die Gesellschaft Names BV hat am 28. Januar 2005 einen Antrag auf Ermächtigung zur Pfändung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin ist R. Nathan, avocat.

Die Antragstellerin beantragt, die Immunität der Kommission aufzuheben, damit die Pfändung von Mitteln, die diese zugunsten der Pfändungsschuldnerin – der CESD-Communautaire a.s.b.l. – hält, durchgeführt werden kann, da weder rechtliche noch tatsächliche Gesichtspunkte dagegen sprächen, dass die Kommission als Drittschuldnerin von ihr für Dritte gehaltene Mittel rechtswirksam zugunsten der Pfändungsgläubigerin freigebe.

Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin sämtliche Kosten aufzuerlegen.


2.4.2005   

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C 82/6


Antrag des Statistischen Amtes der Republik Kasachstan auf Ermächtigung zur Pfändung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Januar 2005

(Rechtssache C-3/05 SA)

(2005/C 82/13)

Das Statistische Amt der Republik Kasachstan hat am 28. Januar 2005 einen Antrag auf Ermächtigung zur Pfändung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin ist R. Nathan, avocat.

Die Antragstellerin beantragt, die Immunität der Kommission aufzuheben, damit die Pfändung von Mitteln, die diese zugunsten der Pfändungsschuldnerin – der CESD-Communautaire a.s.b.l. – hält, durchgeführt werden kann, da weder rechtliche noch tatsächliche Gesichtspunkte dagegen sprächen, dass die Kommission als Drittschuldnerin von ihr für Dritte gehaltene Mittel rechtswirksam zugunsten der Pfändungsgläubigerin freigebe.

Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin sämtliche Kosten aufzuerlegen.


2.4.2005   

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C 82/6


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Arbeidshof Brüssel vom 23. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Rijksdienst voor Sociale Zekerheid gegen Herbosch-Kiere NV

(Rechtssache C-2/05)

(2005/C 82/14)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Arbeidshof Brüssel ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 23. Dezember 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 5. Januar 2005, in dem Rechtsstreit Rijksdienst voor Sociale Zekerheid gegen Herbosch-Kiere NV um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

Darf ein Gericht des Empfangsstaats das Bestehen einer arbeitsrechtlichen Bindung zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem entsandten Arbeitnehmer prüfen und/oder beurteilen, in Anbetracht der Tatsache, dass der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) enthaltene Begriff „Unternehmen, dem [er] gewöhnlich angehört“, (gemäß dem Beschluss Nr. 128) verlangt, dass während der Entsendungszeit eine arbeitsrechtliche Bindung erhalten bleibt?

Darf das Gericht eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der den genannten Nachweis (Vordruck E 101) ausgestellt hat, diesen Nachweis unbeachtet lassen und/oder für nichtig erklären, wenn nach den ihm zur Beurteilung vorgelegten tatsächlichen Umständen feststeht, dass zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem entsandten Arbeitnehmer während des Entsendungszeitraums keine arbeitsrechtliche Bindung bestand?

Ist der zuständige Träger des Entsendestaats an die Entscheidung des Gerichts des Empfangsstaats gebunden, das unter den oben angegebenen Umständen den genannten Nachweis (Vordruck E 101) unbeachtet lässt und/oder für nichtig erklärt?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).


2.4.2005   

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C 82/7


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 11. Oktober 2004 in Sachen Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH gegen die Erben des verstorbenen Dieter Deppe: 1. Ulrich Deppe, 2. Hanne-Rose Deppe, 3. Thomas Deppe, 4. Matthias Deppe, 5. Christine Urban geb. Deppe (C-7/05), gegen Siegfried Hennings (C-8/05) sowie gegen Hartmut Lübbe (C-9/05)

(Rechtssachen C-7/05, C-8/05, C-9/05)

(2005/C 82/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Bundesgerichtshof ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 11. Oktober 2004 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 14. Januar 2005 in Sachen Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH gegen die Erben des verstorbenen Dieter Deppe: 1. Ulrich Deppe, 2. Hanne-Rose Deppe, 3. Thomas Deppe, 4. Matthias Deppe, 5. Christine Urban geb. Deppe (C-7/05), gegen Siegfried Hennings (C-8/05) sowie gegen Hartmut Lübbe (C-9/05), um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschädigung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 (1), sie müsse „deutlich niedriger“ als der Betrag sein, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, wenn die Vergütung pauschal mit 80 % dieses Betrages bemessen wird?

2.

Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 (2) eine wertmäßige Festlegung für die Höhe der Nachbauentschädigung bei gesetzlicher Veranlagung?

Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch für Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten?

3.

Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, daß diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kernelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernommen wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung der gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des Nachbauers liegenden für die Berechnung auf Grundlage der Vereinbarung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm insoweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsachen gegen den Landwirt nicht zusteht?

Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinienfunktion in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde?

4.

Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere Grenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche Entschädigungsregelungen?

5.

Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereinigungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Entschädigungssatz von 50 % des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 überschreitet?


(1)  ABl. L 173, S. 14.

(2)  ABl. L 328, S. 6.


2.4.2005   

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C 82/8


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Gerechtshof Amsterdam vom 28. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Friesland Coberco Dairy Foods B.V. h.o.d.n. Friesland Supply Point Ede gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Noord/kantoor Groningen

(Rechtssache C-11/05)

(2005/C 82/16)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 28. Dezember 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 14. Januar 2005, in dem Rechtsstreit Friesland Coberco Dairy Foods B.V. h.o.d.n. Friesland Supply Point Ede gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Noord/kantoor Groningen um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Wie ist die Passage „ohne dass wesentliche Interessen von Herstellern gleichartiger Waren in der Gemeinschaft beeinträchtigt werden“ in Artikel 133 Buchstabe e des Zollkodex (1) auszulegen? Darf dabei nur der Markt für das Endprodukt betrachtet werden, oder muss auch die wirtschaftliche Lage in Bezug auf die Grundstoffe für ein Umwandlungsverfahren geprüft werden?

2.

Gibt es für die Beurteilung der „Aufnahme oder Beibehaltung von Umwandlungstätigkeiten“, wie es in Artikel 502 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (2) heißt, eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen, die durch die Tätigkeiten mindestens ermöglicht werden müssen? Welche anderen Kriterien gelten noch für die Auslegung des zitierten Verordnungstextes?

3.

Kann der Gerichtshof die Gültigkeit eines Ergebnisses der Beratungen des Ausschusses unter Berücksichtigung der Antworten auf die Fragen 1 und 2 in einem Vorabentscheidungsverfahren prüfen?

4.

Wenn ja, ist das vorliegende Ergebnis der Beratungen dann gültig, sowohl was die Begründung als auch was die verwendeten wirtschaftlichen Argumente angeht?

5.

Wenn der Gerichtshof die Gültigkeit eines Ergebnisses der Beratungen nicht prüfen kann, wie ist dann die Passage „[d]as Ergebnis der Beratungen des Ausschusses wird von den betreffenden Zollbehörden … berücksichtigt“ in Artikel 504 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (3) auszulegen, wenn – in erster Instanz – die Zollbehörden und/oder – nach Einlegung eines Rechtsbehelfs – das nationale Gericht der Auffassung sind, dass das Ergebnis der Beratungen des Ausschusses die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung des Umwandlungsverfahrens nicht tragen kann?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).

(3)  Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex (ABl. L 141. S. 1).


2.4.2005   

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C 82/8


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Gerechtshof Amsterdam vom 28. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Anagram International Inc. gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Rotterdam

(Rechtssache C-14/05)

(2005/C 82/17)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 28. Dezember 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. Januar 2005, in dem Rechtsstreit Anagram International Inc. gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Rotterdam um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist die Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 442/2000 (1) so auszulegen, dass sie auch die im Sachverhalt (siehe [Vorlageurteil], unter 2.) beschriebenen Waren erfasst?

2.

Wenn ja, ist die Verordnung dann insoweit gültig?

3.

Falls die Verordnung ungültig ist oder die fraglichen Waren nicht erfasst, kann der GZT dann so ausgelegt werden, dass diese Waren als „Festartikel“ in die Position 9505 90 00 einzureihen sind?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 442/2000 der Kommission vom 25. Februar 2000 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Abl. L 54, S. 33).


2.4.2005   

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C 82/9


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Gerechtshof Amsterdam vom 28. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Kawasaki Motors Europe N.V. gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Douane district Rotterdam

(Rechtssache C-15/05)

(2005/C 82/18)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 28. Dezember 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. Januar 2005, in dem Rechtsstreit Kawasaki Motors Europe N.V. gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Douane district Rotterdam um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist die Verordnung (EG) Nr. 2518/98 (1) der Kommission vom 23. November 1998 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur gültig, soweit die unter Punkt 5 des Anhangs beschriebenen neuen, vierrädrigen Geländefahrzeuge als Fahrzeuge eingereiht werden, die im Sinne der Position 8703 21 des GZT zur Personenbeförderung gebaut sind?

2.

Kann der GZT, falls die Verordnung ungültig ist, so ausgelegt werden, dass die streitigen Waren in eine der Unterpositionen der Position 8701 90 des GZT eingereiht werden können?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2518/98 der Kommission vom 23. November 1998 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 315, S. 3).


2.4.2005   

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C 82/9


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 25. Januar 2005

(Rechtssache C-22/05)

(2005/C 82/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 25. Januar 2005 eine Klage gegen das Königreich Belgien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind G. Rozet und N. Yerrell, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 Absatz 3 und 17 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) verstoßen hat, dass es Personen, die in einem Schaustellerbetrieb beschäftigt sind, vom Anwendungsbereich der nationalen Maßnahmen, mit denen diese Richtlinie umgesetzt wird, ausgenommen hat;

2.

dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Ausschluss von Personen, die in einem Schaustellerbetrieb beschäftigt seien, aus dem Anwendungsbereich der nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung umgesetzt werde, sei nicht in Artikel 1 Absatz 3 dieser Richtlinie, der ihren Anwendungsbereich festlege, vorgesehen. Denn nach dieser Vorschrift finde die Richtlinie Anwendung auf alle Tätigkeitsbereiche mit Ausnahme des Strassen-, Luft-, See- und Schienenverkehrs, der Binnenschifffahrt, der Seefischerei, anderer Tätigkeiten auf See sowie der Tätigkeiten der Ärzte in der Ausbildung. Die Gruppe der Personen, die in einem Schaustellerbetrieb beschäftigt seien, werde in diesem Artikel nicht erwähnt und erfülle auch nicht die Bedingungen einer der nach Artikel 17 der Richtlinie zulässigen Abweichungen, auf die sich die belgischen Behörden im Übrigen auch nicht berufen hätten. Mit der Schaffung einer Ausnahme, die in der Richtlinie selbst nicht vorgesehen sei, habe Belgien die genannte Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt, womit es gegen seine Verpflichtungen verstoßen habe.


(1)  ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 18.


2.4.2005   

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C 82/9


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 25. Januar 2005

(Rechtssache C-23/05)

(2005/C 82/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 25. Januar 2005 eine Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind G. Rozet und N. Yerrell, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind (1), verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2.

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 1. August 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 41.


2.4.2005   

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C 82/10


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts Korneuburg in Sachen Plato Plastik Robert Frank GmbH gegen CAROPACK Handels GmbH

(Rechtssache C-26/05)

(2005/C 82/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Landesgericht Korneuburg ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 13.01.2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 27.01.2005, in Sachen Plato Plastik Robert Frank GmbH gegen CAROPACK Handels GmbH, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Hauptfrage: „Ist im Sinn der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.1994 der Hersteller einer Verkaufs-, Um- oder Transportverpackung, also Verpackungshersteller, stets derjenige, der im Rahmen der Ausübung seiner Berufstätigkeit Waren mit dem zur Verpackung bestimmten Produkt mittelbar oder unmittelbar in Verbindung bringt oder bringen lässt, und trifft dies auch auf Tragetaschen zu? Ist also der Hersteller (Lieferant) der im Artikel 3 Nummer 1 Satz 1 bezeichneten Produkte, also von Produkten, die zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren verwendet werden, und von zum selben Zweck verwendeten Einwegartikeln Hersteller (Lieferant) von Verpackungsmaterialien (Verpackungserzeugnissen) und nicht der Hersteller einer Verkaufs-, Um- oder Transportverpackung (Verpackungshersteller: vergleiche die entsprechenden Begriffe im Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie)?“.

2.

Erste Zusatzfrage für den Fall, dass die Hauptfrage bejaht wird: „Ist demnach der Hersteller einer Tragetasche nicht Hersteller einer Verkaufs-, Um- oder Transportverpackung, sondern Hersteller von Verpackungsmaterialien (Verpackungserzeugnissen)?“.

3.

Zweite Zusatzfrage für den Fall, dass die erste Zusatzfrage bejaht wird: „Widerspricht es dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz, dem Verbot einer sachlich nicht gerechtfertigten Einschränkung der Erwerbsfreiheit und dem Verbot der Schaffung von Wettbewerbsverzerrungen, wenn in der Gesetzgebung eines Mitgliedstaates unter Androhung von Strafen vorgesehen ist, dass der Hersteller von Verpackungsmaterialien, insbesondere von Tragetaschen, diese entweder zurücknehmen oder diesbezüglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen muss, es sei denn, dass eine nachgelagerte Vertriebsstufe diese Verpflichtung übernimmt und dem Hersteller der Verpackungsmaterialien hierüber eine rechtswirksame Erklärung übermittelt?“.


2.4.2005   

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C 82/10


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Hamburg vom 5. Januar 2005 in Sachen Elfering Export GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-27/05)

(2005/C 82/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Finanzgericht Hamburg ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 5. Januar 2005 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 27. Januar 2005 in Sachen Elfering Export GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas, um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Gehört die in der Ausfuhranmeldung abgegebene Erklärung des Gemeinschaftsursprungs des Erstattungserzeugnisses zu den sanktionsbewehrten Angaben gemäß Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (1) ?


(1)  ABl. L 102, S. 11


2.4.2005   

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C 82/11


Rechtsmittel des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-164/02, Kaul GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Bayer AG), eingelegt am 28. Januar 2005 (Fax: 25. Januar 2005)

(Rechtssache C-29/05 P)

(2005/C 82/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) hat am 28. Januar 2005 (Fax: 25. Januar 2005) beim Gerichtshof der Europaïschen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-164/02, Kaul GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) eingelegt. Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Bayer AG. Prozessbevollmächtigte sind Herr Alexander von Mühlendahl, Vizepräsident des Amtes, und Herr Gregor Schneider, Mitglied der Abteilung Gerichtsverfahren im Bereich des gewerblichen Eigentums.

Die Rechtsmittelführerin beantragt:

1.

das angefochtene Urteil aufzuheben;

2.

die Rechtssache zur Entscheidung über die weiteren Klagegründe an das Gericht zurückzuweisen;

3.

der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht hat gegen Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L. 11, S.1) (im folgenden „GMV“) sowie gegen Regeln 16 Absatz 3 und 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (Abl. 1995, L. 303, S. 1) dadurch verstoßen, dass es die Beschwerdekammer des Amtes aus dem Prinzip der funktionalen Kontinuität heraus verpflichtet, neuen Sachvortrag und neue Beweismittel in einem Widerspruchsverfahren auch dann zu berücksichtigen, wenn die Verfahrenspartei diesen Vortrag oder diese Beweismittel der Widerspruchsabteilung nicht innerhalb der von der Widerspruchsabteilung gesetzten Frist vorgelegt hat. Die vom Gericht im Rahmen von inter partes Verfahren aus dem Prinzip der funktionalen Kontinuität abgeleitete Prüfungsverpflichtung hinsichtlich erstmals vor der Beschwerdekammer vorgelegten Materialien findet keine Verankerung in den Vorschriften der Verordnung oder der Durchführungsverordnung.

2.

Das Gericht hat gegen Artikel 74 Absatz 2 GMV dadurch verstoßen, dass es die Beschwerdekammer zur Berücksichtigung neuen Sachvortrags und neuer Beweismittel auch dann verpflichtet, wenn die hierfür geltenden Fristen für das Verfahren vor der Widerspruchsabteilung „Ausschlussfristen“ sind und der Widersprechende nicht innerhalb der von der Widerspruchsabteilung gesetzten Frist den entsprechenden Vortrag oder die entsprechenden Beweismittel vorgelegt gat.

3.

Das Gericht hat auch gegen Artikel 74 Absatz 2 GMV dadurch verstoßen, dass es eine Anwendung dieser Bestimmung im Beschwerdeverfahren nur dann zulässt, wenn neues Vorbringen oder neue Beweismittel nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde vorgelegt werden.


2.4.2005   

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C 82/11


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 28. Januar 2005

(Rechtssache C-30/05)

(2005/C 82/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 28. Januar 2005 eine Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Claire Françoise Durand und Florence Simonetti, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus

der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30. Juli 1999, S. 1) und

der Richtlinie 2001/60/EG der Kommission vom 7. August 2001 zur Anpassung der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an den technischen Fortschritt (ABl. L 226 vom 22. August 2001, S. 5)

verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen, oder diese Vorschriften jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2.

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinien in die nationale Rechtsordnung sei am 30. Juli 2002 abgelaufen.


2.4.2005   

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C 82/12


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 28. Januar 2005

(Rechtssache C-31/05)

(2005/C 82/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 28. Januar 2005 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Michael Shotter, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus

Artikel 18 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. L 108 vom 24. April 2002, S. 7,

Artikel 18 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. L 108 vom 24. April 2002, S. 21,

Artikel 28 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. L 108 vom 24. April 2002, S. 33,

verstoßen hat, indem sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um diesen Richtlinien nachzukommen, oder diese Vorschriften jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2.

der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinien in die nationale Rechtsordnung sei am 24. Juli 2003 abgelaufen.


2.4.2005   

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C 82/12


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 31. Januar 2005

(Rechtssache C-32/05)

(2005/C 82/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 31. Januar 2005 eine Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Sara Pardo Quintillán und Joanna Hottiaux, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (1) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2.

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 22. Dezember 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.


2.4.2005   

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C 82/13


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 31. Januar 2005

(Rechtssache C-33/05)

(2005/C 82/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 31. Januar 2005 eine Klage gegen das Königreich Belgien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Sara Pardo Quintillán und Joanna Hottiaux, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (1) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2.

dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 22. Dezember 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.


2.4.2005   

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C 82/13


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigtes Königreich, eingereicht am 31. Januar 2005

(Rechtssache C-37/05)

(2005/C 82/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 31. Januar 2005 eine Klage gegen das Vereinigte Königreich beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Michel van Beek im Beistand von Frédéric Louis, avocat, und A. Capobianco, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates (2) geänderten Fassung und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es die Artikel 2 Absatz 1 und 4 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat;

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eine Richtlinie sei so in verbindliche nationale Rechtsvorschriften umzusetzen, dass sie den Erfordernissen der Klarheit und Rechtssicherheit voll gerecht werde. Mit einer Verwaltungsanweisung sei die Einhaltung dieser Erfordernisse nicht gewährleistet. Die bloße Versicherung, dass es in der Praxis zu keinem Verstoß gegen die Richtlinie 85/337/EWG des Rates kommen dürfte, stelle keine wirksame Umsetzung der Richtlinie dar.


(1)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

(2)  ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.


2.4.2005   

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C 82/14


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland, eingereicht am 1. Februar 2005

(Rechtssache C-38/05)

(2005/C 82/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 1. Februar 2005 eine Klage gegen Irland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Barry Doherty, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 15 Absatz 4, 18 Absatz 1, 19i erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1) verstoßen hat, dass es versäumt hat, die nach diesen Vorschriften erforderlichen Daten für die Jahre 1999 und 2000 zu übermitteln, und

Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Mitgliedstaaten seien nach den Artikeln 15 Absatz 4, 18 Absatz 1 und 19i der Verordnung Nr. 2847/93 verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist bestimmte Daten auf elektronischem Wege zu übermitteln. Es sei für die Kommission wichtig, über diese Daten zu verfügen, um die gemeinsame Fischereipolitik zu leiten und zu entwickeln, namentlich im Hinblick auf die Erhaltung, Verwaltung und Nutzung der lebenden marinen Ressourcen.

Irland habe die nach den genannten Artikeln erforderlichen Daten für die Jahre 1999 und 2000 nicht übermittelt und sei dadurch seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen.


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.


2.4.2005   

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C 82/14


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 3. Februar 2005

(Rechtssache C-43/05)

(2005/C 82/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 3. Februar 2005 eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Herr Denis Martin und Herr Horstpeter Kreppel, mit Zustellungsanschrift in Luxembourg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt, wie folgt zu entscheiden:

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat ihre Verpflichtungen aus Art. 18 der Richtlinie 2000/78 des Rates (1) vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in innerstaatlichem Recht verletzt, indem sie bis zum 2. Dezember 2003 nicht die/nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die notwendig sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen beziehungsweise der Kommission diese Vorschriften mitgeteilt hat. Diese Feststellung betrifft nicht die Bestimmungen der Richtlinie über die Diskriminierung wegen des Alters.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG hinsichtlich der Bestimmungen der Richtlinie über die Diskriminierung wegen des Alters sei für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht abgelaufen. Die Umsetzungsfrist hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Richtlinie sei am 2. Dezember 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 303, S. 16


2.4.2005   

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C 82/15


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 3. Februar 2005

(Rechtssache C-44/05)

(2005/C 82/31)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 3. Februar 2005 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind E. Traversa und M. Huttunen.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/30/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2.

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie sei am 28. September 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 85 vom 28.3.2002, S. 40.


2.4.2005   

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C 82/15


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 7. Februar 2005

(Rechtssache C-47/05)

(2005/C 82/32)

Verfahrenssprache: Spanisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 7. Februar 2005 eine Klage gegen das Königreich Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsberater Richard Lyal und Luis Escobar Guerrero, Juristischer Dienst, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 39, 43, 49 und 56 EG sowie den Artikeln 28, 31, 36 und 40 des EWR-Abkommens verstoßen hat, indem es ein Lebens- und Rentenversicherungssystem eingeführt und beibehalten hat, bei dem die Steuerabzugsfähigkeit (Artikel 48 des Gesetzes 40/1998) nur für Beiträge gilt, die im Rahmen von Verträgen mit in Spanien niedergelassenen Versicherungsträgern geleistet wurden, und nicht für solche, die im Rahmen von Verträgen mit in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Versicherungsträgern geleistet wurden;

2.

dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die unterschiedliche steuerliche Behandlung, je nachdem, ob die Rentenverträge mit in Spanien niedergelassenen Versicherungsträgern oder mit Versicherungsträgern geschlossen worden seien, die in anderen Mitgliedstaaten ihren Sitz hätten, beschränke die vom EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten (Artikel 39, 43, 49 und 56 EG sowie Artikel 28, 31, 36 und 40 des EWR-Abkommens).

Das Niederlassungserfordernis, das die spanischen Steuervorschriften für die Rentenkassen vorschrieben, stelle nicht nur eine Diskriminierung im nationalen Recht dar, die das Recht von Versicherungsträgern mit Sitz in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum beschränke, ihre Dienstleistungen unbehindert in Spanien ansässigen Personen anzubieten, sondern auch ein offensichtliches Hindernis für die Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie die Kapitalverkehrs- und die Niederlassungsfreiheit.


2.4.2005   

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C 82/15


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Januar 2005 in Sachen Adam Opel AG gegen Autec AG, Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei: Deutscher Verband der Spielwaren-Industrie e.V.

(Rechtssache C-48/05)

(2005/C 82/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Landgericht Nürnberg-Fürth ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 28. Januar 2005 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 8. Februar 2005 in Sachen Adam Opel AG gegen Autec AG, Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei: Deutscher Verband der Spielwaren-Industrie e.V., um Vorabentscheidung über folgende Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1a, Art. 6 Abs. 1b der 1. Richtlinie des Rates Nr. 89/104/EWG (1) vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken:

1.

Stellt die Benutzung einer auch für „Spielzeug“ geschützten Marke eine Benutzung als Marke i.S.v. Art. 5 Abs. la der Markenrechtsrichtlinie dar, wenn der Hersteller eines Spielmodellautos ein real existierendes Vorbildfahrzeug in verkleinertem Maßstab einschließlich der auf dem Vorbild angebrachten Marke des Markeninhabers nachbildet und in Verkehr bringt?

2.

Falls die Frage in Ziffer 1. bejaht wird:

Ist die in Ziffer 1. beschriebene Art der Benutzung der Marke eine Angabe über die Art oder Beschaffenheit des Modellfahrzeuges i.S.v. Art. 6 Abs. la Markenrechtsrichtlinie?

3.

Falls die Frage in Ziffer 2. bejaht wird:

Welche Kriterien sind in Fällen dieser Art maßgebend, um beurteilen zu können, wann die Benutzung der Marke den anständigen Gepflogenheiten in Handel oder Gewerbe entspricht?

4.

Ist dies insbesondere der Fall, wenn der Hersteller des Modellfahrzeuges auf der Verpackung und auf einem zur Benutzung des Modells erforderlichen Zubehörteil ein für den Verkehr als Eigenmarke erkennbares Zeichen sowie seine Unternehmensbezeichnung unter Nennung seines Firmensitzes anbringt?


(1)  ABl. 1989, L 40, S. 1.


2.4.2005   

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C 82/16


Rechtsmittel der Ferriere Nord SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 18. November 2004 in der Rechtssache T-176/01, Ferriere Nord SpA, unterstützt durch die Italienische Republik, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 7. Februar 2005 (Fax: 2. Februar 2005)

(Rechtssache C-49/05 P)

(2005/C 82/34)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Ferriere Nord SpA hat am 7. Februar 2005 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 18. November 2004 in der Rechtssache T-176/01, Ferriere Nord SpA, unterstützt durch die Italienische Republik, gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind W. Viscardini und G. Donà, avvocati.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 18. November 2004 aufzuheben;

die Entscheidung 2001/829/EG, EGKS der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 28. März 2001 (1), mit der die Beihilfe der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien zugunsten der Ferriere Nord SpA für Umweltschutzinvestitionen in eine neue Produktionsanlage für elektrisch geschweißtes Baustahlgewebe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, – gegebenenfalls nach Feststellung gemäß Artikel 241 EG, dass die Randziffer 82 des „Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen“ von 2001 unanwendbar ist – für nichtig zu erklären;

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der der Ferriere Nord SpA aufgrund der Rechtswidrigkeit der genannten Entscheidung und der Verzögerung entstanden ist, mit der die rechtswidrig verweigerte Beihilfe der Ferriere Nord tatsächlich ausgezahlt wird, und zwar in Form von Zinsen und Inflationsausgleich;

die Kommission zu verurteilen, der Rechtsmittelführerin die Auslagen und Honorare im erstinstanzlichen und im vorliegenden Verfahren zu erstatten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht erster Instanz habe

für die Anmeldung der streitigen Beihilfe eine falsche Rechtsgrundlage angenommen und deshalb die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens am 3. Juni 1999 nicht für rechtswidrig gehalten;

zu Unrecht angenommen, dass die Verfahrensfristen für die Eröffnung und den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens beachtet worden seien;

zu Unrecht verneint, dass den „Beteiligten“ zuerkannte Rechte dadurch verletzt worden seien, dass sie nicht in der Lage gewesen seien, sich zum Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2001 zu äußern (der in der Zwischenzeit in Kraft getreten sei und auf den die Kommission ihre Maßnahme zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens gestützt habe, während die gesamte Untersuchung auf der Grundlage des „Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen“ von 1994 (2) geführt worden sei);

zu Unrecht verneint, dass die Kommission gegen das berechtigte Vertrauen von Ferriere Nord in das Verfahren verstoßen habe, indem sie ihre Entscheidung auf bestimmte Dokumente gestützt habe, die Ferriere nur deshalb nicht vorgelegt habe, weil die Kommission nie darum gebeten habe;

irrtümlich angenommen, dass die Ferriere Nord gewährte Beihilfe keine Maßnahme zur Durchführung einer bereits 1992 genehmigten Regelung darstelle;

Randziffer 82 der genannten Regelung von 2001 so ausgelegt, dass diese Regelung rechtswidrig rückwirkend angewandt worden sei, anstatt sie unangewandt zu lassen;

die ökologische Zielsetzung der Investition, für die Ferriere Nord eine Beihilfe erhalten habe, zu Unrecht nicht anerkannt;

die der Kommission und nicht dem Unternehmen obliegende Beweislast dafür verkannt, dass aus den Gesamtkosten der Investition der Anteil für den Umweltschutz herauszurechnen sei.


(1)  ABl. L 310 vom 28.11.2001, S. 22.

(2)  ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.


2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/17


Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen teilweiser Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 23. November 2004 in der Rechtssache T-166/98, Cantina sociale di Dolianova u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 9. Februar 2005 (per Fax am 7. Februar 2005)

(Rechtssache C-51/05 P)

(2005/C 82/35)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 9. Februar 2005 ein Rechtsmittel wegen teilweiser Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 23. November 2004 in der Rechtssache T-166/98, Cantina sociale di Dolianova u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Bevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind C. Cattabriga und L. Visaggio.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-166/98 vom 23. November 1998, Cantina sociale di Dolianova u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, in dem Teil aufzuheben, in dem es der Klage gegen die Kommission auf Schadensersatz stattgibt, und zu diesem Zweck,

2.

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die Klage als unzulässig abzuweisen;

3.

der Cantina sociale di Dolianova und den anderen Klägerinnen im ersten Rechtszug die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission beschränkt das vorliegende Rechtsmittel auf die Randnummern 129 bis 150 des Urteils des Gerichts, die die Bestimmung des Tages des Beginnes der Verjährungsfrist von fünf Jahren im Sinne von Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes betreffen. Nach Ansicht der Kommission beruht die abschließende Würdigung dieses Problems im angefochtenen Urteil – wonach der Beginn der erwähnten Frist mit dem Zeitpunkt zusammentrifft, in dem die klagenden Genossenschaften sich darüber im Klaren sein konnten, dass sie die Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfe unter Berufung auf die Kaution, die die DAI seinerzeit zugunsten der AIMA gestellt hatte, nicht erhalten würden – auf einem offensichtlichen Rechtsfehler.

Denn für die Bestimmung des Tages des Beginnes der Verjährung der von den klagenden Genossenschaften geltend gemachten Ansprüche habe das Gericht den Umstand nicht im Geringsten berücksichtigt, dass die Verordnung Nr. 2499/82 (1) den Genossenschaften bereits 1983 einen objektiven Schaden zugefügt habe, und sich stattdessen auf die Wahrnehmung der schädlichen Wirkungen durch diese konzentriert. Für das Gericht habe der Umstand nicht ausgereicht, dass die Klägerinnen gewusst hätten, dass ihnen ein Schaden aus der Anwendung der Verordnung Nr. 2499/82 entstanden sei, sondern es habe daneben noch einen völlig subjektiven Umstand für erforderlich gehalten, nämlich das Bewusstsein der Klägerinnen, Ersatz ihres geltend gemachten Schadens nur durch eine Schadensersatzklage gegen die Kommission erhalten zu können.

Eine solche Lösung laufe der ständigen Gemeinschaftsrechtsprechung und dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwider.


(1)  ABl. L 267 vom 16.9.1982, S. 16 (nicht mehr in Kraft).


2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/17


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 9. Februar 2005

(Rechtssache C-53/05)

(2005/C 82/36)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 9. Februar 2005 eine Klage gegen die Portugiesische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Pedro Andrade und Wouter Wils, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 1 der Richtlinie 92/100/EWG (1) des Rates vom 19. November 1992 verstoßen hat, dass sie von der dem Urheber für das öffentliche Verleihen geschuldeten Vergütung alle Kategorien von Einrichtungen ausgenommen hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Vor Erlass der Richtlinie 92/100 habe das portugiesische Recht dem Urheber keinen Vergütungsanspruch gewährt, wenn ein Werk, für das das Verbreitungsrecht erschöpft worden sei, verliehen worden sei. Derzeit gewähre das portugiesische Recht einen Vergütungsanspruch; indem es alle Kategorien von öffentlichen Verleiheinrichtungen im Sinne der Richtlinie 92/100 von der Zahlung ausnehme, habe es diesen Anspruch jedoch ausgehöhlt und gegen die Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 5 dieser Richtlinie verstoßen.


(1)  ABl. L 346, S. 61.


2.4.2005   

DE

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C 82/18


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 9. Februar 2005

(Rechtssache C-55/05)

(2005/C 82/37)

Verfahrenssprache: Finnisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 9. Februar 2005 eine Klage gegen die Republik Finnland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind M. Huttunen und K. Simonsson, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, und

2.

der Republik Finnland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ist am 23. November 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 324 vom 29. November 2002, S. 53.


2.4.2005   

DE

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C 82/18


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 9. Februar 2005

(Rechtssache C-57/05)

(2005/C 82/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 9. Februar 2005 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Jean-Paul Keppenne, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (1) verstoßen hat, indem sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2.

der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die nationale Rechtsordnung sei am 31. Juli 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 183 vom 12.07.2002, S. 51.


2.4.2005   

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C 82/19


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 2. Dezember 2004 in Sachen Siemens AG gegen VIPA Gesellschaft für Visualisierung und Prozeßautomatisierung mbH

(Rechtssache C-59/05)

(2005/C 82/39)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Bundesgerichtshof ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 2. Dezember 2004 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 10. Februar 2005 in Sachen Siemens AG gegen VIPA Gesellschaft für Visualisierung und Prozeßautomatisierung mbH, um Vorabentscheidung über folgende Fragen zur Auslegung von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EWG des Rates (1) vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung, in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung:

1.

Wird der Ruf eines „anderen Unterscheidungszeichens“ eines Mitbewerbers i.S. von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EWG in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn der Werbende das in den Fachkreisen bekannte Unterscheidungszeichen (hier: Bestellnummernsystem) des Mitbewerbers in seinem Kern identisch übernimmt und auf die identische Übernahme in der Werbung Bezug nimmt?

2.

Ist bei der Prüfung der Unlauterkeit der Rufausnutzung i.S. von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EG der Vorteil der identischen Übernahme für den Werbenden und den Verbraucher ein maßgeblicher Faktor?


(1)  ABl. L 250, S. 17

(2)  ABl. L 290, S. 18


2.4.2005   

DE

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C 82/19


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 10. Februar 2005

(Rechtssache C-61/05)

(2005/C 82/40)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 10. Februar 2005 eine Klage gegen die Portugiesische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Pedro Andrade und Wouter Wils, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen die Richtlinie 92/100/EWG (1) des Rates vom 19. November 1992, insbesondere Artikel 2 Absatz 1, verstoßen hat, dass sie im portugiesischen Recht ein Vermietrecht für die Hersteller von Videogrammen geschaffen hat;

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen die Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992, insbesondere Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 2 Absätze 5 und 7, verstoßen hat, dass sie im portugiesischen Recht Verwirrung hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft der Wirtschaftsteilnehmer geschaffen hat, die Schuldner der den Künstlern für die Abtretung ihres Verleihrechts geschuldeten Vergütung sind;

der Portugiesischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente–

Die Kommission ist der Ansicht, der portugiesische Staat verstoße bereits dadurch gegen die Richtlinie 92/100, dass er ihren Artikel 2 Absatz 1 insoweit nicht richtig umgesetzt habe, als er dem Hersteller der ersten Aufzeichnungen eines Films kein ausschließliches Verleihrecht einräume.

Außerdem schaffe die Verwendung des Begriffes „Hersteller“ im portugiesischen Recht Verwirrung in Bezug auf die Frage, wer den Künstlern die ihnen zustehende Vergütung zu zahlen habe; die Richtlinie, insbesondere Artikel 2 Absätze 5 und 7 in Verbindung mit Artikel 4, sei somit nicht richtig umgesetzt worden.


(1)  ABl. L 346, S. 61.


2.4.2005   

DE

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C 82/20


Rechtsmittel der Nordspedizionieri di Danielis Livio & C. in Liquidation gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache T-332/02, Nordspedizionieri u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 11. Februar 2005

(Rechtssache C-62/05 P)

(2005/C 82/41)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Nordspedizionieri u. a. haben am 11. Februar 2005 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache T-332/02, Nordspedizionieri u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigter der Rechtsmittelführer ist Rechtsanwalt G. Leone.

Die Rechtsmittelführer beantragen,

1.

die angefochtene, am 2. September 2002 bekannt gegebene Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juni 2002 (Sache REM 14/01), mit der diese den Erlass der Einfuhrzölle für nicht gerechtfertigt erklärt hat, für nichtig zu erklären und stattdessen festzustellen, dass der Erlass im vorliegenden Fall im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 (1) zulässig ist, da zugunsten der Rechtsmittelführer besondere Umstände vorliegen, die keine Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht erkennen lassen;

2.

der Kommission sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer, die die gewerbliche Tätigkeit der Zollanmeldung ausüben, hatten im Oktober 1992 zwei Anmeldungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren T/1 ausgestellt, mit denen erklärt wurde, dass es sich um Verpackungskartons aus Jugoslawien handele, die für Spanien bestimmt seien. Die italienischen Zollbehörden verlangten von den Rechtsmittelführern die Zahlung der Zölle auf die beiden Ladungen, weil es sich nicht um Kartons, sondern um Zigaretten gehandelt habe.

Die Rechtsmittelführer wandten sich gerichtlich dagegen; da sie den Rechtsstreit aber verloren, beantragten sie den Erlass der Zölle bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die dies mit der Feststellung ablehnte, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Sie erhoben daher Klage beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, die auf Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 gestützt wurde, und führten aus, dass die ihnen Zölle nicht auferlegt werden könnten, weil „besondere Umstände“ vorlägen, die die Abgabenschuld der Nordspedizionieri ausschlössen, denn diese habe ein berechtigtes Vertrauen in die (Handels- und Fracht-) Dokumente gehabt, die ihr vom Fahrer der beiden Lastkraftwagen im Zeitpunkt der Zollanmeldung vorgelegt worden seien; aus diesen Dokumenten sei hervorgegangen, dass es sich um Verpackungskartons handele.

Die Besonderheit der Situation, die einen Erlass rechtfertige, beruhe darauf, dass der Zollanmelder den Inhalt des Lastkraftwagens nicht überprüfen könne, der im „online“-Transit die italienisch-jugoslawische Grenze passiere, und dass außerdem die Papiere im vorliegenden Fall ordnungsgemäß erschienen seien, so dass die Ladungen im Verfahren für „ordnungsgemäß befundene Waren“ abgefertigt worden seien.

Die Rechtsmittelführer beriefen sich darüber hinaus darauf, dass in diesem Fall die in Artikel 13 festgelegte weitere Voraussetzung des Fehlens der „Fahrlässigkeit“ oder „betrügerischen Absicht“ vorliege, da die Erstellung der Bescheinigung T/1 auf der Grundlage der Ergebnisse der Handels- und Frachtdokumente erfolgt sei.

Schließlich beantragten sie beim Gericht hilfsweise die Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 (2), wonach die Zahlung von Zollabgaben auf den Teil der Waren ausgeschlossen sei, der später eingezogen oder beschlagnahmt worden sei.

Mit Urteil vom 14. Dezember 2004 habe das Gericht erster Instanz (Fünfte Kammer) die Klage insgesamt abgewiesen und festgestellt, dass die geltend gemachten „besonderen Umstände“ nicht vorlägen. Das Gericht habe nicht geprüft, ob im vorliegenden Fall die weitere Voraussetzung des Fehlens der „Fahrlässigkeit oder betrügerischen Absicht“ vorliege.

Mit dem Rechtsmittel würden die Argumente geltend gemacht, die auch in der ersten Instanz vorgetragen worden seien, und zwar auch aufgrund der bereits in der ersten Instanz angeführten Tatsache, dass im vorliegenden Fall das Übereinkommen von Belgrad von 1965 über die gegenseitige administrative Hilfe zwischen Italien und Jugoslawien verletzt worden sei, wonach die jugoslawische Zollbehörde verpflichtet gewesen sei, der italienischen Zollbehörde die Passage von Ladungen steuerlich sensibler Waren (Zigaretten) im Hinblick auf die beiden fraglichen Wagenladungen anzuzeigen; zu berücksichtigen sei insoweit, dass ein dritter nachfolgender Lastwagen aufgehalten worden und die Ware beschlagnahmt worden sei, gerade aufgrund der (wenn auch spät) eingegangenen Anzeige des jugoslawischen Zolls an den italienischen Zoll.


(1)  ABl. L 175 vom 12.7.1979, S. 1.

(2)  ABl. L 201 vom 22.7.1987, S. 15.


2.4.2005   

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C 82/21


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Hellenische Republik, eingereicht am 3. Februar 2005

(Rechtssache C-63/05)

(2005/C 82/42)

Verfahrenssprache: Griechisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 3. Februar 2005 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Minas Konstantinidis, Juristischer Dienst; Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 14) verstoßen hat, das sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen hat, oder in jedem Fall dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente–

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung sei am 9. September 2003 abgelaufen.


2.4.2005   

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C 82/21


Klage der der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die hellenische Republik, eingereicht am 10. Februar 2005

(Rechtssache C-65/05)

(2005/C 82/43)

Verfahrenssprache: Griechisch

Die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 10. Februar 2005 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsberaterin Maria Patakia, Juristischer Dienst der Kommission, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik mit dem durch Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 zweiter Teil, Artikel 4 und Artikel 5 des Gesetzes Nr. 3037/2002 eingeführten Verbot der Einrichtung und des Betriebs aller elektrischen, elektronischen und elektromechanischen Spiele, einschließlich technischer Unterhaltungsspiele, und aller Spiele für elektronische Rechner an allen öffentlichen oder privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 28, 43 und 49 des EG-Vertrags sowie aus Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG (1) verstoßen hat;

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente–

Die Kommission erhielt Beschwerden über das gesetzliche Verbot der Errichtung und des Betriebs aller elektrischen, elektronischen und elektromechanischen Spiele, einschließlich technischer Unterhaltungsspiele und aller Spiele für elektronische Rechner, an allen öffentlichen oder privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos.

Im Lichte der Rechtssprechung des Gerichtshofes ist die Kommission der Auffassung, dass das oben genannte Verbot eine Maßnahme darstellt, die den freien Warenverkehr, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit beschränkt. Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass dieses Gesetz ihr in der Entwurfsphase nicht mitgeteilt worden sei, und zwar unter Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998, die ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften sowie der die Dienstleistungen der Informationsgesellschaft betreffenden Vorschriften vorsehe.

Die Kommission ist außerdem der Auffassung, dass die angeführten Gründe des Schutzes der öffentlichen Ordnung und insbesondere die Sorge, dass die Unterhaltungsspielgeräte sich nicht in Glücksspiele mit der Folge verwandelten, dass ein gesellschaftliches Problem entstehe, keine ausreichende Begründung für den Erlass der streitigen Verbotsmaßnahmen darstellten, da das geltend gemachte Ziel mit geeigneteren und verhältnismäßigen Maßnahmen, die die oben genannten Freiheiten weniger beschränkten, erreicht werden könnte.

Außerdem rechtfertige die von den griechischen Behörden geltend gemachte Notwendigkeit eines dringlichen Erlasses der Maßnahmen die Unterlassung einer Mitteilung der Maßnahmen an die Kommission nicht, da die Richtlinie 98/34 ein Dringlichkeitsverfahren vorsehe.

Die Kommission ist folglich der Ansicht, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 38, 43 und 49 des EG-Vertrags sowie aus Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG verstoßen habe.


(1)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.


2.4.2005   

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C 82/22


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 11. Februar 2005

(Rechtssache C-67/05)

(2005/C 82/44)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 11. Februar 2005 eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Prof. Dr. Ulrich Wölker und Sara Pardo Quintillian, mit Zustellungsanschrift in Luxembourg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt, wie folgt zu entscheiden:

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen bzw. der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/60/EG sei am 22. Dezember 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 327, S. 1


2.4.2005   

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C 82/22


Rechtsmittel der Koninklijke Coöperatie Cosun UA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 7. Dezember 2004 in der Rechtssache T-240/02, Koninklijke Coöperatie Cosun UA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 11. Februar 2005

(Rechtssache C-68/05 P)

(2005/C 82/45)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Die Koninklijke Coöperatie Cosun UA hat am 11. Februar 2005 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 7. Dezember 2004 in der Rechtssache T-240/02, Koninklijke Coöperatie Cosun UA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind M. M. Slotboom und N. J. Helder, advocaten.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Rechtsstreit durch Aufhebung der angefochtenen Entscheidung endgültig zu entscheiden;

hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszuges und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund

Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, soweit das Gericht festgestellt habe, dass die Abgabe auf nicht ausgeführten C-Zucker keine Eingangs- oder Ausfuhrabgabe im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 sei.

Zweiter, hilfsweise geltend gemachter Rechtsmittelgrund

Das Gericht habe verkannt, dass die Abgabe auf nicht ausgeführten C-Zucker für die Zwecke der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1430/79 tatsächlich als Eingangsabgabe behandelt werde.

Dieser Klagegrund ist in drei Teile untergliedert:

A.

Das Gericht habe verkannt, dass die Abgabe auf nicht ausgeführten C-Zucker als Zoll anzusehen sei, da sie den gleichen Zweck habe wie Zoll.

B.

Das Gericht habe verkannt, dass die die Art und Weise der Bemessung der Abgabe auf nicht ausgeführten C-Zucker darauf hindeute, dass die Abgabe als Zoll anzusehen sei.

C.

Das Gericht habe verkannt, dass die Art und Weise der Bemessung des zu erhebenden Betrages auf nicht ausgeführten C-Zucker darauf hindeute, dass die Abgabe als Zoll anzusehen sei.

Dritter, hilfsweise geltend gemachter Rechtsmittelgrund

Bei der Prüfung des von der Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift hilfsweise geltend gemachten zweiten und dritten Klagegrundes habe das Gericht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen.

Dieser Rechtsmittelgrund ist in zwei Teile untergliedert:

A.

Das Gericht gehe bei der Prüfung des von der Rechtsmittelführerin in ihrer beim Gericht erster Instanz eingereichten Klageschrift angeführten zweiten Klagegrundes über den Rahmen des Rechtsstreits hinaus.

B.

Das Gericht übergehe zu Unrecht den von der Rechtsmittelführerin hilfsweise geltend gemachten dritten Klagegrund.

Vierter, hilfsweise geltend gemachter Rechtsmittelgrund

Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Rechtssicherheit und der Billigkeit.


2.4.2005   

DE

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C 82/23


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 14. Februar 2005

(Rechtssache C-70/05)

(2005/C 82/46)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 14. Februar 2005 eine Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Die Klägerin wird vertreten durch Denis Martin als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen;

2.

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht sei am 2. Dezember 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.


2.4.2005   

DE

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C 82/23


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 14. Februar 2005

(Rechtssache C-71/05)

(2005/C 82/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 14. Februar 2005 eine Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Mikko Huttunen, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (1) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, oder diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2.

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 28. September 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 85 vom 28.3.2002, S. 40.


2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/24


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 15. Februar 2005

(Rechtssache C-73/05)

(2005/C 82/48)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 15. Februar 2005 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist Nicola Yerrell, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind (1), nachzukommen, und/oder der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat;

2.

der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht sei am 1. August 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 195 vom 1. August 2000, S. 41.


2.4.2005   

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C 82/24


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 15. Februar 2005

(Rechtssache C-74/05)

(2005/C 82/49)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 15. Februar 2005 eine Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist Nicola Yerrell, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 2000/79/EG vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (1) nachzukommen, oder nicht dafür gesorgt hat, dass die Sozialpartner im Wege von Vereinbarungen die notwendigen Vorkehrungen treffen, und/oder diese der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2.

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 1. Dezember 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 57.


2.4.2005   

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C 82/25


Klage des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 17. Februar 2005

(Rechtssache C-77/05)

(2005/C 82/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat am 17. Februar 2005 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte des Klägers ist Elizabeth O'Neill, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

1.

die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) für nichtig zu erklären;

2.

gemäß Artikel 233 EG festzustellen, dass die Bestimmungen der Grenzagentur-Verordnung nach ihrer Nichtigerklärung und bis zum Erlass neuer Vorschriften in dieser Sache weiter gelten, mit Ausnahme der Bestimmungen, die zu einem Ausschluss des Vereinigten Königreichs von der Beteiligung an der Anwendung der Grenzagentur-Verordnung führen;

3.

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente–

Dem Vereinigten Königreich sei das Recht auf Beteiligung am Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: Grenzagentur-Verordnung) verweigert worden, obwohl es gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (im Folgenden: Schengen-Protokoll) und gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands mitgeteilt habe, dass es sich zu beteiligen wünsche. Die Nichtigerklärung der Grenzagentur-Verordnung wird mit der Begründung beantragt, der Ausschluss des Vereinigten Königreichs von ihrem Erlass stelle die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift und/oder eine Verletzung des Vertrages im Sinne von Artikel 230 Absatz 2 EG dar.

Das Vereinigte Königreich trägt im Wesentlichen vor, der Rat habe, als er das Vereinigte Königreich vom Erlass der Grenzagentur-Verordnung ausgeschlossen habe, auf der Grundlage einer irrigen Auslegung des Verhältnisses zwischen Artikel 5 und Artikel 4 des Schengen-Protokolls gehandelt. Insbesondere wird geltend gemacht:

a)

Die Auslegung des Rates, wonach das von Artikel 5 des Schengen-Protokolls verliehene Beteiligungsrecht nur für Maßnahmen gelte, die auf Bestimmungen des Schengen-Besitzstands aufbauten, an denen sich das Vereinigte Königreich aufgrund eines nach Artikel 4 gefassten Ratsbeschlusses beteilige, stehe im Widerspruch zu Struktur und Wortlaut dieser Artikel, zum Charakter des Verfahrens nach Artikel 5 und zur Erklärung zu Artikel 5, die der Schlussakte des Vertrages von Amsterdam beigefügt worden sei.

b)

Die vom Rat gewählte Auslegung des Schengen-Protokolls sei für die praktische Wirksamkeit von Artikel 7 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, wonach dessen Artikel 3 nicht das Schengen-Protokoll berühre, nicht erforderlich. Ebenso wenig sei eine solche Auslegung erforderlich, um die Einheit des Schengen-Besitzstands zu erhalten. Als Mittel zur Erhaltung des Schengen-Besitzstands wäre ihre negative Auswirkung auf das Vereinigte Königreich auch völlig unverhältnismäßig.

c)

Angesichts des vom Rat in der Praxis verwendeten weiten und unbestimmten Konzepts von Maßnahmen, die auf dem Schengen-Besitzstand aufbauten, drohe das Verfahren nach Artikel 5 des Schengen-Protokolls in seiner Auslegung durch den Rat in einer Weise abzulaufen, die gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Grundsätze der verstärkten Zusammenarbeit verstoße.

Hilfsweise macht das Vereinigte Königreich geltend, wenn die vom Rat gewählte Auslegung des Verhältnisses zwischen Artikel 5 und Artikel 4 des Schengen-Protokolls zuträfe, so müsste dies notwendigerweise zu einer restriktiven Auslegung des Begriffs der Maßnahme führen, die auf dem Schengen-Besitzstand im Sinne des Artikels 5 aufbaue, nämlich als einer Maßnahme, die untrennbar mit dem Besitzstand verbunden sei; die Grenzagentur-Verordnung stelle aber keine solche Maßnahme dar.


(1)  ABl. L 349, S. 1.


2.4.2005   

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C 82/25


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Freiburg vom 14. Januar 2005 in der Bußgeldsache Bernd Voigt gegen Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe-Bretten

(Rechtssache C-83/05)

(2005/C 82/51)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Amtsgericht Freiburg ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 14. Januar 2005 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 18. Februar 2005 in der Bußgeldsache Bernd Voigt gegen Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe-Bretten, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist die Betriebserlaubnisrichtlinie 70/156/EWG (1) in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG (2) umgesetzt in deutsches Recht in der EG-TypV (Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9.12.1994, zuletzt geändert am 7.2.2004) dahingehend auszulegen, dass der Führer eines Kraftfahrzeuges, dessen Fahrzeug als Personenkraftwagen infolge einer Betriebserlaubnis aufgrund EG-Typgenehmigung zugelassen worden ist, auch berechtigt ist, das Fahrzeug als genehmigten Fahrzeugtyp im Straßenverkehr in Betrieb zu nehmen, und ist der Führer dieses Kraftfahrzeuges insbesondere auch nur den für Personenkraftwagen geltenden Geschwindigkeitsgeboten unterworfen?

2.

Dürfen die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden die vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgestellten Betriebserlaubnisse nach EG-Typgenehmigung und die von deutschen Zulassungsstellen erteilten, auf diesen EG-Typgenehmigungen beruhenden Zulassungen als nicht maßgeblich bei der Einordnung des Fahrzeugtyps erklären, wenn es um die Feststellung der vom Führer eines solchen Fahrzeugtyps einzuhaltenden Geschwindigkeitsgebote geht?


(1)  Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.2.1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, ABl. L 42, S. 1.

(2)  Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18.6.1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, ABl. L 225, S. 1.


2.4.2005   

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C 82/26


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 18. Februar 2005

(Rechtssache C-90/05)

(2005/C 82/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 18. Februar 2005 eine Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Dimitris Triantafyllou, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 4 der Achten Mehrwertsteuerrichtlinie (79/1072/EWG) des Rates vom 6. Dezember 1979 (1) verstoßen hat, dass es die Frist von sechs Monaten für die Erstattungen der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige nicht beachtet;

2.

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Obwohl das Großherzogtum Luxemburg die Richtlinie ordnungsgemäß in das innerstaatliche Recht umgesetzt habe, beachte es in der Praxis nicht die in deren Artikel 7 Absatz 4 vorgesehene Frist für die Erstattungen der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige. Die Erstattungen durch die luxemburgischen Behörden erfolgten nämlich mit beträchtlichen Verzögerungen. Darüber hinaus sähen die luxemburgischen Rechtsvorschriften keine Verzugszinsen als Ausgleich für die durch diese Verzögerungen entstandenen Schäden vor.


(1)  Achte Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige, ABl. L 331 vom 27. Dezember 1979, S. 11.


2.4.2005   

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C 82/26


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 21. Februar 2005

(Rechtssache C-92/05)

(2005/C 82/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 21. Februar 2005 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Bruno Stromsky und Bernhard Schima, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/32/EG der Kommission vom 23. April 2003 mit genauen Spezifikationen bezüglich der in der Richtlinie 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte Medizinprodukte (1) verstoßen hat, dass sie nicht die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;

2.

hilfsweise, festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/32/EG verstoßen hat, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

3.

der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 1. Januar 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 105 vom 26.4.2003, S. 18.


GERICHT ERSTER INSTANZ

2.4.2005   

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C 82/28


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 26. Januar 2005

in der Rechtssache T-193/02, Laurent Piau gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Reglement der Fédération internationale de football association [FIFA] betreffend Spielervermittler - Beschluss einer Unternehmensvereinigung - Artikel 49 EG, 81 EG und 82 EG - Beschwerde - Fehlendes Gemeinschaftsinteresse - Zurückweisung)

(2005/C 82/54)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-193/02, Laurent Piau, wohnhaft in Nantes (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: M. Fauconnet, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: O. Beynet und A. Bouquet, Zustellungsanschrift in Luxemburg), unterstützt durch Fédération internationale de football association (FIFA) mit Sitz in Zürich (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Louis und Rechtsanwältin A. Vallery, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 15. April 2002, mit der diese die Beschwerde des Klägers hinsichtlich des Reglements der Fédération internationale de football association (FIFA) betreffend Spielervermittler zurückgewiesen hat, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras – Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat – am 26. Januar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

3.

Die Fédération internationale de football association trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 219 vom 14.9.2002.


2.4.2005   

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C 82/28


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 26. Januar 2005

in der Rechtssache T-267/03, Anna Maria Roccato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Internes Auswahlverfahren - Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung - Ermessen des Prüfungsausschusses - Umfang der gerichtlichen Kontrolle)

(2005/C 82/55)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-267/03, Anna Maria Roccato, ehemalige Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: H. Tserpa-Lacombe und F. Clotuche-Duvieusart, Zustellungsanschrift in Luxemburg), zum einen wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/PB/99 vom 24. Januar 2003 und zum anderen wegen Schadensersatzes, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin V. Tiili und des Richters V. Vadapalas Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat am 26. Januar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 239 vom 4.10.2003.


2.4.2005   

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C 82/29


Klage der U. S. Steel Košice s.r.o gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Dezember 2004

(Rechtssache T-489/04)

(2005/C 82/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Die U. S. Steel Košice s.r.o, Košice (Slowakische Republik), hat am 20. Dezember 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind D. Hueting, Barrister, C. Thomas, Solicitor und Rechtsanwalt E. Vermulst.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über den von der Slowakischen Republik gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen für nichtig zu erklären;

der Kommission die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist ein slowakisches Unternehmen und der einzige Stahlproduzent in diesem Land. Mit ihrer Klageschrift beantragt sie die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über den von der Slowakischen Republik gemäß der Richtlinie 2003/87 (1) übermittelten nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin zunächst geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87 verstoße, indem sie vorgebe, einen nationalen Zuteilungsplan zu billigen, obwohl die Gesamtmenge der bewilligten Zertifikate niedriger sei als die Summe der einzelnen Zuteilungen und Reserven, die in dem Plan aufgeführt seien. Außerdem verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die Kriterien 1 und 2 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87, da sie die Zuteilung von Zertifikaten durch die Slowakische Republik auf eine Menge beschränke, die erheblich unter der ursprünglich übermittelten, den Verpflichtungen der Slowakischen Republik im Rahmen des Kyoto-Protokolls entsprechenden Menge liege. Die Klägerin macht außerdem einen Befugnismissbrauch der Kommission geltend, da die angefochtene Entscheidung angeblich eine Verknappung der Zertifikate beabsichtige, ein Ziel, das nicht den in der Richtlinie 2003/87 erwähnten Zielen entspreche, und dass sie auf undurchsichtigen bilateralen Verhandlungen beruhe, die nach der Richtlinie 2003/87 nicht zulässig seien. Die angefochtene Entscheidung verletze auch den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, da die Kommission die Slowakische Republik unzulässigerweise anders behandelt habe als Deutschland und die ersten acht Mitgliedstaaten, deren Zuteilungspläne bei ihr eingegangen seien, sie es in anderer Hinsicht aber unzulässigerweise versäumt habe, die Slowakische Republik anders zu behandeln als Lettland und Estland. Die Entscheidung verletze auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie erstens vorgebe, einen Plan zu billigen, obwohl der Gesamtbetrag der von der Slowakei vorgeschlagenen Zertifikate stärker gekürzt werde als angemessen und notwendig gewesen wäre und zweitens die Kommission die Auswirkungen der Kürzung der Gesamtzuteilung auf einzelne Anlagen nicht abgeschätzt habe. Schließlich macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung enthalte keine aussagekräftige oder angemessene Begründung.


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).


2.4.2005   

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C 82/29


Klage der Merant GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 21. Dezember 2004

(Rechtssache T-491/04)

(2005/C 82/57)

Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Merant GmbH, Ismaning (Deutschland), hat am 21. Dezember 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt A. Schulz.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Focus Magazin Verlag GmbH, München (Deutschland).

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Oktober 2004, Aktenzeichen R-542/2002-2, aufzuheben;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 29. April 2002 (Entscheidung Nr. 1198/2002) wieder in Kraft zu setzen, d.h. die Gemeinschaftsmarken-Anmeldung Nr. 453 720 für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen:

„Mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art und Software, insbesondere Digital- und Analogaufzeichnungsträger mit z.B. Kultur- und Wissenschafts- und industriellen bzw. technischen Informationen; programmierte Floppy-Disketten, RCM-Video-Kassetten, Compact-Disks, und Chip-Disks; Magnetaufzeichnungsträger in Klasse 9;

Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Poster, Aufkleber, Kalender, Fotografien; Schreibmaschinen- und Büroartikel, nämlich nichtelektrische Bürogeräte, Schreibgeräte, Kugelschreiber, Füllfederhalter, Lehr- und Unterrichtsmittel auch in Form von Modellen und Anschauungstafeln in Klasse 16;

Herausgabe von Digital- und Analogaufzeichnungsträgern mit z.B. Kultur-, Wissenschafts-, Sport- und industriellen bzw. technischen Informationen; in Klasse 41 und Up-dating-Service auch für CD-ROM; Dienstleistungen eines Redakteurs in Klasse 42.“;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Focus Magazin Verlag GmbH

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Die Wortmarke „FOCUS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 6, 7, 8, 9, 14, 15, 16, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 29, 32, 33, 35, 36, 38, 39, 41, 42 - Anmeldung Nr. 453 720.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Die Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Die internationale Bildmarke „MICRO FOCUS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Teilweise Stattgabe des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Stattgabe der Beschwerde der Focus Magazin Verlag GmbH und Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin.

Klagegründe:

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 sei unrichtig angewendet. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken. Die angemeldete jüngere Marke habe ein Element der älteren Marke identisch übernommen und die von den Marken erfaßten Waren und Dienstleistungen sind zum Teil identisch und teilweise hochgradig ähnlich.


2.4.2005   

DE

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C 82/30


Klage der Jungbunzlauer AG und drei andere gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. Dezember 2004

(Rechtssache T-492/04)

(2005/C 82/58)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Jungbunzlauer AG, Basel (Schweiz), die Jungbunzlauer Ladenburg GmbH, Ladenburg (Deutschland), die Jungbunzlauer Holding AG, Chur (Schweiz) und die Jungbunzlauer Austria AG, Wien, haben am 23. Dezember 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte R. Bechtold, M. Karl, U. Soltész und C. Steinle.

Die Klägerinnen beantragen,

1.

die Entscheidung der Kommission vom 29. September 2004 (Sache COMP/E-1/36.756 - Natriumglukonat) insgesamt für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Entscheidung gegenüber einzelnen Adressaten für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die in der Entscheidung verhängte Geldbuße herabzusetzen;

2.

die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerinnen zu tragen;

3.

die Akten des Verfahrens T-312/01 beizuziehen sowie alle sonstigen prozessleitenden Maßnahmen zu treffen, die dem Gericht angemessen erscheinen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass die Klägerinnen an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Natriumglukonatsektor teilgenommen haben und dabei gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen haben. Gegen die Unternehmen wurden in diesem Zusammenhang Geldbußen verhängt.

Die Klägerinnen wenden sich gegen diese Entscheidung und tragen vor, dass nur die Jungbunzlauer Ladenburg GmbH für die Zuwiderhandlung verantwortlich sei. Die Jungbunzlauer Austria AG und die Jungbunzlauer AG seien niemals an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen und sie hätten keinen Einfluss auf das Marktverhalten oder die Geschäftspolitik der Jungbunzlauer Ladenburg GmbH gehabt. Sie hafteten auch nicht wegen ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit mit der Jungbunzlauer Ladenburg GmbH oder wegen ihrer Zugehörigkeit zur Jungbunzlauer-Gruppe. Die Jungbunzlauer Holding AG sei eine reine Holdinggesellschaft ohne entscheidenden Einfluss auf die Mengen- oder Preispolitik und damit auf das Marktverhalten bei Natriumglukonat der Jungbunzlauer Ladenburg GmbH.

Selbst wenn die Jungbunzlauer Austria AG, die Jungbunzlauer AG und die Jungbunzlauer Holding AG für die Zuwiderhandlung verantwortlich wären, was nach Meinung der Klägerinnen nicht der Fall sei, sei die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen gegen diese Gesellschaften bereits verjährt gewesen.

Die Klägerinnen machen ferner geltend, dass die Entscheidung, soweit sie gegen Jungbunzlauer Ladenburg GmbH gerichtet ist, formell und materiell fehlerhaft sei, weil die Kommission gegen eine Reihe von Prinzipien und Grundsätzen verstoßen habe. U.a. habe die Kommission die Grunds ätze der Unschuldsvermutung und der guten Verwaltung dadurch verletzt, dass sie während der anhängigen Gerichtsverfahren, eine Entscheidung vom 2. Oktober 2001 über dasselbe Kartell betreffend, ein zweites Verwaltungsverfahren durchgeführt hat. Die Kommission habe mit der „zweiten“ Entscheidung vom 29. September 2004 ebenfalls die Grundsätze des berechtigten Vertrauens und ne bis in idem verletzt. Darüber hinaus sei die Verfahrensdauer unangemessen lang gewesen.

Was die Festsetzung der Geldbuße betrifft, machen die Klägerinnen u.a. geltend, dass die Geldbuße unverhältnismäßig hoch sei und gegen die Bußgeldobergrenze verstoße, dass die Kommission von einer falschen Dauer ausgehe, dass die Jungbunzlauer Ladenburg GmbH nicht der Anführer sei und dass es mildernde Umstände wegen der überlangen Verfahrensdauer gebe.


2.4.2005   

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C 82/31


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die IIC Informations-Industrie Consulting GmbH, eingereicht am 24. Dezember 2004

(Rechtssache T-500/04)

(2005/C 82/59)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 24. Dezember 2004 eine Klage gegen die IIC Informations-Industrie Consulting GmbH, Königswinter (Deutschland), beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind G. Braun, W. Wils und N. Knittlmayer, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 181.236,61 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 01.11.1998 zu zahlen;

2.

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin hat mit der Beklagten im Jahre 1996 zwei Verträge abgeschlossen, in denen sich die Klägerin verpflichtete, der Beklagten Finanzhilfe zur Durchführung von zwei transeuropäischen Kulturprojekten zu gewähren. Die Finanzhilfe sollte 50 % der Projektkosten der Beklagten decken, soweit diese Kosten in vertraglich zulässiger Weise aufgewendet und geltend gemacht würden. Die Beklagte hat auf der Grundlage dieser Verträge im Jahre 1997 einen Betrag in Höhe von insgesamt 400.821 DM (204.936,52 Euro) als Vorauszahlung auf die gesamte Finanzhilfe erhalten.

Nach Abschluß der Projekte hat die Beklagte angebliche Projektkosten bei der Klägerin geltend gemacht, in deren Höhe sie die vorausgezahlte Finanzhilfe einbehalten wollte. Die Klägerin führte jedoch eine Überprüfung durch und kam zu dem Schluß, daß die Beklagte nur einen Anspruch auf Finanzhilfe in Höhe von 46.300,18 DM (23.672,91 Euro) für beide Projekte habe. Daher beantragt die Klägerin die Rückzahlung des übrigen Betrags von 181.263,61 Euro (354.520,82 DM).


2.4.2005   

DE

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C 82/32


Klage des V.I.C. Verband der Internationalen Caterer in Deutschland e.V. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Januar 2005

(Rechtssache T-5/05)

(2005/C 82/60)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der V.I.C. Verband der Internationalen Caterer in Deutschland e.V., Berlin, hat am 10. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt K. Kühne.

Der Kläger beantragt,

1.

die mit Schreiben vom 11. November 2004 ausgesprochene Verweigerung des Zugangs zu dem an die Kommission unter Datum vom 12. Mai 1978 gerichteten Ersuchen der deutschen Behörden betreffend eine Ermächtigung zur Einführung abweichender Maßnahmen für nichtig zu erklären;

2.

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission hat im angefochtenen Schreiben nach Artikel 4 Absatz 5 und 6 der Transparenzverordnung (1) einen Antrag des Klägers auf Akteneinsicht in das Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland um Ermächtigung, abweichende Sondermaßnahmen einzuführen zu können, gemäß Artikel 27 der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (2) abgelehnt.

Der Kläger macht geltend, dass der verweigerte Zugang zu dem Ersuchen eine faktische Rechtsschutzverweigerung gegenüber dem Kläger bedeute, weil die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers im Hauptverfahren auf das angeforderte Dokument gestützt sei. Der Kläger macht ferner geltend, dass der verweigerte Zugang gegen die Transparenzverordnung verstoße.

Der Kläger trägt vor, dass die Verweigerung des Zugangs bzw. Artikel 4 Absatz 5 der Transparenzverordnung gegen Artikel 1 EU und Artikel 21 EG, 207 EG, 253 EG und 255 EG verstießen, weil im Wesentlichen die fehlende Zustimmung zur Verbreitung des angeforderten Dokuments nicht begründet sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Abl. L 145, S. 43).

(2)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Abl. L 145, S. 1).


2.4.2005   

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C 82/32


Klage der DEF-TEC Defense Technology GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 12. Januar 2005

(Rechtssache T-6/05)

(2005/C 82/61)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Die DEF-TEC Defense Technology GmbH, Frankfurt am Main (Deutschland), hat am 12. Januar 2005 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt H. Daniel.

Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: Defense Technology Corporation of America, Jacksonville, Florida (Vereinigte Staaten von Amerika)

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. November 2004 in der Sache R 493/2003-2 aufzuheben;

die Entscheidung Nr. 722/2002 der Widerspruchsabteilung des HABM für ungültig zu erklären;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Die Klägerin.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke „FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR“ für Waren der Klasse 5 (pharmazeutische Erzeugnisse usw.), 8 (handgetriebene Werkzeuge und Geräte usw.) und 13 (Munition usw.) – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 643668.

Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens:

Defense Technology Corporation of America.

Widerspruchsmarke oder –zeichen:

Nationale und internationale Wort- und Bildmarken „FIRST DEFENSE“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 (1). Die Feststellung, wonach die Klägerin keinen hinreichenden Beweis dafür erbracht habe, dass die Anmeldung der Marke mit Zustimmung des Markeninhabers erfolgt sei, sei fehlerhaft.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/33


Klage der Viasat Broadcasting UK Ltd gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Januar 2005

(Rechtssache T-16/05)

(2005/C 82/62)

Verfahrenssprache: Dänisch

Die Viasat Broadcasting UK Ltd, West Drayton (Vereinigtes Königreich), hat am 20. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Simon Evers Hjelmborg.

Die Klägerin beantragt,

1.

Randnummer 55 der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 313/2004 – Dänemark (C [2004] 3632 endg.): Rekapitalisierung von TV2/DANMARK A/S für nichtig zu erklären;

2.

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die angefochtene Entscheidung betrifft einen Rekapitalisierungsplan für die staatseigene öffentlich-rechtliche Fernsehgesellschaft TV2/DANMARK A/S. Die eine Kapitalspritze des dänischen Staates sowie eine Umwandlung von Schulden in Eigenkapital umfassende Rekapitalisierung wurde als notwendig angesehen, nachdem die Kommission Dänemark mit ihrer Entscheidung vom 19. Mai 2004 (1) verpflichtet hatte, die staatliche Beihilfe, die TV2/DANMARK A/S widerrechtlich gewährt worden sei, wiedereinzuziehen, was allerdings den technischen Konkurs der Gesellschaft nach sich zog.

In der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission aus, sie habe nicht ausschließen können, dass die geplante Rekapitalisierung von TV2 Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG enthalte. In Randnummer 55 der angefochtenen Entscheidung stellte sie jedoch fest, dass etwaige mit der geplanten Rekapitalisierung von TV2 verbundene Elemente einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Kommission habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, festzustellen, dass der Rekapitalisierungplan mit Artikel 87 Absatz 1 EG unvereinbar sei. Dieses Vorbringen wird u. a. auf folgende Erwägungen gestützt:

Grund für die geplante Rekapitalisierung der TV2/DANMARK A/S sei die Forderung gewesen, eine rechtswidrige staatliche Beihilfe zurückzuzahlen, so dass eine Zustimmung zur Gewährung einer neuen Beihilfe (der Rekapitalisierung) dazu geführt hätte, dass Artikel 87 Absatz 1 EG und die Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 ihre eigenständige Bedeutung verloren hätten.

Eine Rekapitalisierung, bei der das Eigenkapital bis zur Erreichung der optimalen Kapitalstruktur aufgestockt werde, könne nicht als mit dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich orientierten Investors vereinbar angesehen werden.

Die TV2/DANMARK A/S habe 2003 ohne staatliche Beihilfen einen Überschuss erwirtschaftet, was zeige, dass sie selbst im Stande sei, das gewünschte Eigenkapital aufzubringen.

Für eine Erfüllung der Verpflichtungen der TV2/DANMARK A/S als öffentliches Versorgungsunternehmen sei eine optimale Kapitalstruktur nicht erforderlich.

Die Klägerin macht weiter geltend, die Kommission habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass etwaige mit der Rekapitalisierung verbundene Elemente einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien. Dazu trägt sie vor:

Der Anwendungsbereich des Artikels 86 Absatz 2 EG sei auf den Ausgleich von Nettomehrkosten beschränkt, die mit der Erbringung von im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Dienstleistungen (öffentliches Versorgungsunternehmen) verbunden seien; diese Bestimmung beziehe sich daher nicht auf Investitionen des Staates in die Gesellschaft, die diese Dienstleistungen zu erbringen habe.

Die Investitionen des dänischen Staates in die TV2/DANMARK A/S (Rekapitalisierung) stellten keinen Ausgleich für den Ankauf öffentlicher Versorgungsleistungen und damit auch keinen Ausgleich für die Nettomehrkosten dar, die sich aus den Verpflichtungen dieses Unternehmens als öffentliches Versorgungsunternehmen ergäben.

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der TV2/DANMARK A/S aufgrund ihrer Verpflichtungen als öffentliches Versorgungsunternehmen Nettomehrkosten entstünden.

Die Kommission habe die Bedeutung des Begriffes des öffentlichen Versorgungsbetriebs nicht überprüft und demgemäß eine sehr weite Definition des Begriffes zugrunde gelegt, nach der das gesamte Programmangebot der TV2/DANMARK A/S dasjenige eines öffentlichen Versorgungsbetriebs sei; das führe dazu, dass der Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Artikel 86 Absatz 2 EG de facto ausgehöhlt werde.

Nach Artikel 86 Absatz 2 EG seien keine staatlichen Beihilfen zulässig, die im Hinblick auf eine Erhöhung der Attraktivität staatlicher Gesellschaften bei ihrer Veräußerung durch den Staat gewährt würden.

Schließlich macht die Klägerin geltend, die Kommission habe die geplante Rekapitalisierung allein nach dem Maßstab der Artikel 87 Absatz 2 EG, 87 Absatz 3 EG und insbesondere 87 Absatz 3 Buchstabe c EG sowie der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (2) zu beurteilen; danach erfülle die geplante Rekapitalisierung die Voraussetzungen einer Befreiung nicht.


(1)  Entscheidung der Kommission C (2004) 1814 endg. vom 19. Mai 2004 in der Sache C 2/2003 (ex NN 22/2002) über die Beihilfen Dänemarks für TV2/DANMARK.

(2)  Mitteilung der Kommission (ABl. C 244 vom 1. Oktober 2004, S. 2).


2.4.2005   

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C 82/34


Klage der France Télécom gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Januar 2005

(Rechtssache T-17/05)

(2005/C 82/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Die France Télécom mit Sitz in Paris hat am 10. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Antoine Gosset Grainville und Laurent Godfroid.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Entscheidung C(2004) 3061 der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat, für nichtig zu erklären;

2.

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Es werden die gleichen Klagegründe und wesentlichen Argumente vorgebracht wie in der Rechtssache T-427/04.


2.4.2005   

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C 82/34


Klage der Boliden AB, der Outokumpu Copper Fabrication AB und der Outokumpu Copper BCZ SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Januar 2005

(Rechtssache T-19/05)

(2005/C 82/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Boliden AB mit Sitz in Stockholm (Schweden), die Outokumpu Copper Fabrication AB mit Sitz in Västerås (Schweden) und die Outokumpu Copper BCZ SA mit Sitz in Lüttich (Belgien) haben am 20. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte C. Wetter und O. Rislund.

Die Klägerinnen beantragen,

Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Entscheidung der Kommission vom 3. September 2004 (Sache COMP/E-1/38.069 – Kupfer-Installationsrohre) insoweit für nichtig zu erklären, als er sich auf die Zeiträume vom 1. Juli 1995 bis 27. August 1998 und vom 10. Dezember 1998 bis 7. Oktober 1999 bezieht;

Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung zu ändern und die gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbußen herabzusetzen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Klägerinnen mit anderen Unternehmen durch ihre Beteiligung an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Form von Preisabsprachen und Marktaufteilung in der Branche der Kupfer-Installationsrohre gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen haben.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission bei der Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG einen Rechtsirrtum begangen habe, als sie festgestellt habe, dass sich die Klägerinnen an einer einzigen, andauernden Zuwiderhandlung beteiligt hätten, die vom 3. Juni 1998 bis zum 22. März 2001 gedauert habe. Auch wenn ihre Zuwiderhandlung als eine einzige, andauernde Zuwiderhandlung zu qualifizieren sei, habe die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch verletzt, dass sie die reduzierte Teilnahme der Klägerinnen während eines erheblichen Zeitraums dieser Zuwiderhandlung nicht berücksichtigt habe. Außerdem sei die Kommission irrtümlich davon ausgegangen, dass die Vorschriften über Verjährungsfristen auf den Fall der Klägerinnen nicht anwendbar seien, und deshalb habe für Zuwiderhandlungen, die vor dem 22. März 1996 endeten, keine Geldbuße verhängt werden dürfen, da die Untersuchung der Kommission am 22. März 2001 begonnen habe. Schließlich habe die Kommission ihre Kronzeugenregelung und die Leitlinien von 1998 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen nicht korrekt auf sie angewandt, da die von der Kommission gewährte Ermäßigung der Geldbuße die Kooperation der Klägerinnen nicht korrekt widerspiegele. In diesem Zusammenhang machen die Klägerinnen auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz mit der Begründung geltend, dass ihnen die gleiche Ermäßigung wie einem anderen Teilnehmer an der fraglichen Zuwiderhandlung gewährt worden sei, obwohl die Kooperation der Klägerinnen weiter gegangen sei, als die der anderen Gesellschaft.


2.4.2005   

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C 82/35


Klage der Outokumpu OYJ und der Outokumpu Copper Products OY gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Januar 2005

(Rechtssache T-20/05)

(2005/C 82/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Outokumpu OYJ mit Sitz in Espoo (Finnland) und die Outokumpu Copper Products OY mit Sitz in Espoo (Finnland) haben am 21. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind J. Ratliff, Barrister, sowie die Rechtsanwälte F. Distefano und J. Luostarinen.

Die Klägerinnen beantragen,

Artikel 2 der Entscheidung der Kommission vom 3. September 2004 (Sache COMP/E-1/38.069 – Kupfersanitärrohre) bezüglich der Höhe der ihnen auferlegten Geldbuße für nichtig zu erklären;

die ihnen mit dieser Entscheidung auferlegte Geldbuße im Rahmen der Zuständigkeit des Gerichts herabzusetzen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission festgestellt, dass die Klägerinnen zusammen mit weiteren Unternehmen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen hätten, indem sie sich an einer Vielzahl von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zur Absprache von Preisen und Aufteilung von Märkten im Kupfersanitärrohrsektor beteiligt hätten.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen zunächst geltend, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, als sie die den Klägerinnen auferlegte Geldbuße aufgrund der Tatsache, dass diese schon einmal einen ähnlichen Verstoß im Edelstahlsektor begangen hätten, wegen Rückfalls um 50 % erhöht habe. Insoweit habe die Kommission gegen Artikel 23 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) und ihre eigenen Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 1998 verstoßen, die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verletzt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

Darüber hinaus habe die Kommission sowohl einen Rechtsfehler begangen als auch den Sachverhalt fehlerhaft beurteilt, als sie die den Klägerinnen auferlegte Geldbuße zur Abschreckung um 50 % erhöht habe. Insoweit habe die Kommission die abschreckende Wirkung falsch beurteilt, was gegen Artikel 23 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, gegen ihre eigenen Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 1998 sowie gegen die allgemeinen Bußgeld-, Straf- und Verhältnismäßigkeitsgrundsätze verstoße, da die Klägerinnen erst durch Firmenübernahmen ganz am Ende oder sogar erst nach Einstellung der Zuwiderhandlung größer als andere an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen geworden seien. Die Kommission habe daher auch insoweit fehlerhaft gehandelt, als sie nur den Umsatz und nicht die Gesamtsituation der Klägerinnen berücksichtigt habe.

Schließlich machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, als sie zur Festsetzung der Geldbuße nicht nur die „Umwandlungsspanne“ der Hersteller für die Verarbeitung von Kupfer zu Sanitärrohren, sondern auch den zugrunde liegenden Umsatz mit Kupfer berücksichtigt habe, der nicht Teil einer rechtswidrigen Zusammenarbeit gewesen sei. Dieser Fehler habe zu einer unverhältnismäßig hohen Geldbuße geführt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


2.4.2005   

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C 82/36


Klage der Halcor Metal Works SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Januar 2005

(Rechtssache T-21/05)

(2005/C 82/66)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Halcor Metal Works SA mit Sitz in Athen (Griechenland) hat am 21. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind I. S. Forrester, Barrister, und die Rechtsanwälte A. P. Schulz und A. Kominos.

Die Klägerin beantragt,

Artikel 1 Buchstabe f und Artikel 2 Buchstabe d insoweit für nichtig zu erklären, als gegen Halcor eine Geldbuße festgesetzt wird;

hilfsweise, einen dem Gerichtshof in Ausübung seines unbeschränkten Ermessens gemäß Artikel 229 EG angemessen erscheinenden niedrigeren Betrag festzusetzen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Geldbuße, die gegen sie mit Entscheidung der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 EG in der Sache COMP/E-1/38.069 festgesetzt worden ist, in der drei getrennte Zuwiderhandlungen in der Branche der Kupferinstallationsrohre festgestellt wurden.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin zunächst vor, dass ihr Verhalten keine Geldbuße verdient habe. Ihr Verhalten habe nicht die Festsetzung einer Geldbuße nach Artikel 81 EG gerechtfertigt, da sie von den anderen Adressaten der Entscheidung dazu genötigt worden sei und da sie sich als export- und wachstumorientiertes Unternehmen nur widerwillig und passiv an dem Kartell beteiligt habe.

Auch sei der Ausgangsbetrag für ihre Geldbuße offensichtlich fehlerhaft festgelegt worden, wodurch der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden sei. Während den anderen Adressaten in der Entscheidung die Teilnahme an drei getrennten Zuwiderhandlungen vorgeworfen werde, werde der Klägerin die Teilnahme an nur einer Zuwiderhandlung zur Last gelegt; der Grundbetrag der Geldbuße sei aber für alle Adressaten in gleicher Weise berechnet worden. Sie habe die Vereinbarungen nicht bestärkt, und es sei fehlerhaft, dass Griechenland in der Entscheidung in das geografische Gebiet der Zuwiderhandlungen einbezogen werde.

Die Erhöhung der Geldbuße aus Gründen der Dauer stelle einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsirrtum dar.

Schließlich sei die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße im Vergleich zu denen, die gegen die anderen Adressaten der Entscheidung festgesetzt worden seien, und in Anbetracht der besonderen Umstände der Klägerin unverhältnismäßig. Die Klägerin bezieht sich in dieser Hinsicht auf die freiwillige Beendigung ihrer Teilnahme an den Treffen im Jahr 1999, zwei Jahre bevor die Kommission von dem angeblichen Kartell erfahren habe, auf die kurze Dauer ihrer Teilnahme an den Treffen, auf ihr passives Verhalten und auf den Umstand, dass sie der Kommission eine vollständige Dokumentation zur Verfügung gestellt habe, auf die die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Entscheidung gestützt worden seien.


2.4.2005   

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C 82/37


Klage des Antonello Violetti und anderer gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 11. Januar 2005

(Rechtssache T-22/05)

(2005/C 82/67)

Verfahrenssprache: Französisch

Antonello Violetti, wohnhaft in Cittiglio (Italien), und 12 weitere Beamte haben am 11. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Kläger ist Rechtsanwalt Eric Boigelot.

Die Kläger beantragen,

1.

die Offenlegung aller die Kläger betreffenden und vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) versiegelten Unterlagen anzuordnen;

2.

die Offenlegung des Berichts, der die interne Untersuchung gegenüber den Klägern abschließt, anzuordnen;

3.

die gegenüber den Klägern durchgeführte Untersuchung aufzuheben;

4.

den an die italienischen Justizbehörden übermittelten Untersuchungsbericht aufzuheben;

5.

jede folgende oder sich auf diese Entscheidungen beziehende Maßnahme, die nach der Erhebung der vorliegenden Klage getroffen wird, aufzuheben;

6.

die Kommission zur Zahlung eines nach billigem Ermessen festgesetzten Schadensersatzes nebst Zinsen für jeden Kläger zu verurteilen, vorbehaltlich einer Erhöhung und/oder Herabsetzung im Laufe des Verfahrens;

7.

der Beklagten auf jeden Fall die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das OLAF habe die Kläger darüber informiert, dass eine interne Untersuchung über die Anwendung der Regelung der Unfallversicherung eröffnet worden sei. Aufgrund dieser Mitteilung hätten die betroffenen Beamten beantragt, Zugang zu ihren medizinischen Akten zu erhalten. Dieser Zugang sei ihnen verwehrt worden.

Der Klagegrund stütze sich auf eine Verletzung des Artikels 73 des Statuts und des Artikels 28 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, eine Verletzung der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten, auf einen Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und den Grundsatz der Gleichbehandlung, einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und die Prinzipien, die das OLAF und die Kommission verpflichteten, eine Entscheidung nur aus rechtlich zulässigen, d. h. relevanten und nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behafteten Gründen zu erlassen.

Die Kläger sind außerdem der Auffassung, dass die Verordnung Nr. 1073/1999 (1) und der Beschluss 1999/396/EG der Kommission vom 2. Juni 1999 (2) rechtswidrig seien, und erheben daher eine Einrede der Rechtswidrigkeit im Sinne von Artikel 241 EG-Vertrag.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, S. 1).

(2)  Beschluss 1999/396/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 2. Juni 1999 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft (ABl. L 149, S. 57).


2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/37


Klage des Eric Gippini Fournier gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Januar 2005

(Rechtssache T-23/05)

(2005/C 82/68)

Verfahrenssprache: Französisch

Eric Gippini Fournier, wohnhaft in Brüssel, hat am 10. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Anouk Theissen.

Der Kläger beantragt,

1.

die Entscheidungen aufzuheben, mit denen im Beförderungsjahr 2003 keine „Prioritätspunkte der Generaldirektion“ an ihn vergeben wurden, sein beim Beförderungsausschuss eingelegter Einspruch in Bezug auf die Vergabe von „Prioritätspunkten der Generaldirektion“ (oder von Berufungspunkten [points d'appel] oder Prioritätspunkten gleich unter welcher Bezeichnung) zurückgewiesen wurde und keine Prioritätspunkte für Tätigkeiten im Interesse des Organs im Sinne von Artikel 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts an ihn vergeben wurden;

2.

die Kommission zu verurteilen, ihm 2 500 Euro als Ersatz für immateriellen Schaden zu zahlen;

3.

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger sei Beamter der Kommission und vom 1. März 2002 bis 6. Oktober 2003 im dienstlichen Interesse an den Gerichtshof abgeordnet worden. Er berufe sich in Bezug auf die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit, weil seine Verdienste nicht mit denen von anderen Beamten anderer Generaldirektionen verglichen worden seien. Außerdem seien die meisten Kategorien der Prioritätspunkte wegen Verstoßes gegen Artikel 45 des Statuts und gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung rechtswidrig.

Der Kläger macht eine Verletzung der Artikel 5, 25, 43 und 45 des Statuts, des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts sowie des Artikels 2 Absatz 1 und des Artikels 6 Absätze 3, 4 und 5 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts geltend. Außerdem seien die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes verletzt worden. Schließlich handele es sich um einen Verfahrensfehler, einen Ermessensmissbrauch, eine fehlende Begründung und fehlende Mitteilung der verschiedenen Handlungen und Entscheidungen sowie um offensichtliche Beurteilungsfehler.


2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/38


Klage der Standard Commercial Corporation, der Standard Commercial Tobacco Corporation und der Trans-Continental Leaf Tobacco Corporation gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Januar 2005

(Rechtssache T-24/05)

(2005/C 82/69)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Standard Commercial Corporation mit Sitz in Wilson, North Carolina (USA), die Standard Commercial Tobacco Corporation mit Sitz in Wilson, North Carolina (USA), und die Trans-Continental Leaf Tobacco Corporation mit Sitz in Vaduz (Liechtenstein) haben am 21. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte M. Odriozola, M. Marañón und A. Emch.

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Oktober 2004 in der Sache COMP/C.38.238/B.2 – Rohtabak Spanien für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;

die Kommission zur Tragung der Prozesskosten und Auslagen zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission festgestellt, dass die Klägerinnen zusammen mit weiteren Unternehmen im Zeitraum von 1996 bis 2001 durch Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die im Wesentlichen darauf abzielten, jedes Jahr den durchschnittlichen Lieferhöchstpreis für jede Sorte Rohtabak (alle Qualitäten) festzulegen und die Mengen für jede zu kaufende Sorte Rohtabak aufzuteilen, gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen hätten. Die Kommission habe ferner festgestellt, dass diese Unternehmen in den letzten drei Jahren (1999 bis 2001) untereinander auch Preisklassen für jede Qualitätsstufe der einzelnen Rohtabaksorten und zusätzliche Bedingungen vereinbart hätten.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen zunächst geltend, die Kommission habe Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) falsch angewandt, indem sie die Klägerinnen für eine Zuwiderhandlung haftbar gemacht habe, die von deren Tochtergesellschaft begangen worden sei. Die Kommission habe weder bewiesen, dass die Klägerinnen während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung in der Lage gewesen wären, einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft auszuüben, noch, dass sie tatsächlich einen Einfluss auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft ausgeübt hätten. Hilfsweise machen die Klägerinnen außerdem geltend, dass die Kommission unzureichende Gründe dafür angegeben habe, dass sie für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft haftbar gemacht worden seien.

Ferner habe die Kommission gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem sie auf die Klägerinnen nicht die Kriterien angewandt habe, die sie angewandt habe, um die Haftung anderer Muttergesellschaften für Tochtergesellschaften auszuschließen, die an der betreffenden Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien. So sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beteiligung einer der Klägerinnen an ihrer Tochtergesellschaft rein finanzieller Natur gewesen sei, obwohl die Kommission die Haftung einer anderen Muttergesellschaft genau aus diesem Grund ausgeschlossen habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/39


Klage der KM Europa Metal AG, der Tréfimétaux S.A. und der Europa Metalli S.p.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Januar 2005

(Rechtssache T-25/05)

(2005/C 82/70)

Verfahrenssprache: Englisch

Die KM Europa Metal AG mit Sitz in Osnabrück (Deutschland), die Tréfimétaux S.A. mit Sitz in Courbevoie (Frankreich) und die Europa Metalli S.p.A. mit Sitz in Florenz (Italien) haben am 21. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind Barrister R. Elderkin sowie die Rechtsanwälte M. Siragusa, A. Winckler, G. Cesare Rizza, T. Graf und M. Piergiovanni.

Die Klägerinnen beantragen,

die Geldbuße für KME erheblich herabzusetzen;

die Kommission zu verurteilen, die Anwaltsgebühren und Auslagen der Klägerinnen zu zahlen;

alle weiteren Maßnahmen zu ergreifen, die dem Gericht zweckmäßig erscheinen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen fechten die Geldbuße an, die ihnen mit der Entscheidung der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 EG (Sache Comp/E-1/38.069), in der drei verschiedene Zuwiderhandlungen in der Kupfer-Installationsrohrbranche festgestellt wurden, auferlegt worden ist.

Mit ihrem ersten Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, dass es die Kommission bei der Festlegung des Grundbetrags ihrer Geldbuße unterlassen habe, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt festzustellen, wodurch gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen worden sei. Die Auswirkungen der Kartellabsprache auf Abnehmer und Endverbraucher seien wegen des häufigen Abweichens und des fortgesetzten Wettbewerbs durch die Hersteller, des Fehlens jedes Überwachungs- und Sanktionsmechanismus und der starken Kaufkraft der Abnehmer sehr begrenzt gewesen.

Mit ihrem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung durch die Kommission durch eine übertriebene Darstellung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung verfälscht worden sei. Der Preis für das Rohmaterial, d. h. Kupfer, hätte nicht in die Berechnung des einschlägigen Marktwerts einbezogen werden dürfen, weil die Zuwiderhandlung nur den Mehrwert betroffen habe. Außerdem hätten Rohrhersteller nicht nur keine Kontrolle über den Einkaufspreis des Metalls, sondern seien auch gehalten, Kupfer unter strikter Beachtung der Beschaffungsvorgaben, die sie von ihren Abnehmern erhielten, zu beziehen.

Mit ihrem dritten Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission die Bedeutung der Klägerinnen auf dem Markt für Kupfer-Installationsrohre im Vergleich zu anderen Akteuren stark übertrieben und daher den Ausgangsbetrag der Geldbuße zu hoch festgesetzt habe. Die Kommission habe insbesondere außer Acht gelassen, dass die Klägerinnen während eines erheblichen Zeitraums als Wettbewerber auf dem Markt tätig gewesen seien.

Mit ihrem vierten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die von der Kommission vorgenommene Berechnung der Dauer als Faktor für den Ausgangsbetrag den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung widerspreche. Insbesondere hätte die Kommission, als sie den Aufschlag auf die Geldbuße hinsichtlich der Dauer festgesetzt habe, weder das Jahr berücksichtigen dürfen, in dem die europäischen Treffen ausgesetzt gewesen seien, noch die Jahre, in denen die Absprachen besonders locker und wirkungslos gewesen seien.

Mit ihrem fünften Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission mehrere mildernde Umstände, nämlich die Nichtumsetzung der Absprachen und die Krise in der Kupfer-Installationsrohrbranche, nicht berücksichtigt habe. Darüber hinaus verstoße die Entscheidung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da sie KME und Outokumpu rechtswidrig unterschiedlich behandele, indem sie dem letztgenannten Unternehmen eine stärkere Herabsetzung der Geldbuße gewähre als die, die sie KME unter Berücksichtigung der Kooperation außerhalb der Kronzeugenregelung von 1996 gewährt habe.

Mit ihrem sechsten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Herabsetzung, die ihnen nach der Kronzeugenregelung von 1996 gewährt worden sei, unzureichend sei. Die Kommission habe ihre Schlussfolgerung in dieser Hinsicht auf falsche tatsächliche Voraussetzungen gestützt, sei von ihrer eigenen Praxis und der Rechtsprechung abgewichen und habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

Mit ihrem siebten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission die prekäre finanzielle Situation der Klägerinnen und deren daraus resultierendes Unvermögen zur Zahlung einer hohen Geldbuße, das insbesondere auf die empfindliche Geldstrafe zurückgehe, die bereits gegen sie in der parallelen Sache betreffend Industrierohre (1) verhängt worden sei, hätte berücksichtigen müssen.


(1)  Sache COMP/E-1/38.240 Industrierohre.


2.4.2005   

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C 82/40


Klage der Carmela Lo Giudice gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 14. Januar 2005

(Rechtssache T-27/05)

(2005/C 82/71)

Verfahrenssprache: Französisch

Carmela Lo Giudice, wohnhaft in Strombeek-Bever (Belgien), hat am 14. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Frédéric Frabetti und Gilles Bounéou, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.

das Beurteilungsverfahren für das Jahr 2003 (Zeitraum vom 1.1.2003 bis 31.12. 2003) für ungültig zu erklären;

2.

anderenfalls die Entscheidung vom 4. Mai 2004, mit der die Beurteilung der beruflichen Entwicklung (REC) der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 abgeschlossen wurde, aufzuheben;

3.

über die Auslagen, Kosten und Honorare zu entscheiden und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine Beamtin der Kommission, befand sich vom 1. Dezember 2003 bis 10. Mai 2004 im Krankheitsurlaub. Während dieses Zeitraums erstellte die Kommission ohne Beteiligung der Klägerin deren Beurteilung der beruflichen Entwicklung.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin zunächst geltend, dass die Anlage von EDV-Formularen im Rahmen des neuen Systems für die Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung, die direkt am Bildschirm ausgefüllt und in dem EDV-System zur Personalverwaltung gespeichert würden, der Anlage paralleler Akten gleichkomme, wodurch gegen Artikel 26 des Statuts verstoßen werde.

Die Klägerin macht außerdem geltend, dass dadurch, dass sie überhaupt nicht an der Erstellung der Beurteilung beteiligt worden sei, gegen Artikel 43 des Statuts, die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sowie den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, das Diskriminierungsverbot und das Verbot eines willkürlichen Verfahrens verstoßen worden sei. In demselben Zusammenhang rügt die Klägerin einen Ermessensmissbrauch, das Fehlen einer Begründung, einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die Regel „patere legem quam ipse fecisti“ und einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht.


2.4.2005   

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C 82/40


Klage der Ekabe International SCA gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 17. Januar 2005

(Rechtssache T-28/05)

(2005/C 82/72)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Die Ekabe International SCA mit Sitz in Luxemburg hat am 17. Januar 2005 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Charles de Haas.

Andere Beteiligte am Verfahren vor der Vierten Beschwerdekammer: Puleva SA.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer aufzuheben und abzuändern, soweit darin die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung OMEGA 3 (Nr. 824 573) auf den Widerspruch Nr. B 148 132 hin bestätigt wurde;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Das Unternehmen CEMA. Die Marke wurde an die Primalliance und anschließend an die Ekabe International übertragen.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke „OMEGA 3“ für Waren der Klasse 29 (Margarine) – Anmeldung Nr. 824 573.

Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens:

Puleva SA

Widerspruchsmarke oder –zeichen:

Nationale Wortmarke „PULEVA-OMEGA 3“ für Waren der Klasse 29 (Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Eier, Milch und Milchprodukte usw.).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.


2.4.2005   

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C 82/41


Klage der DELTAFINA Spa gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Januar 2005

(Rechtssache T-29/05)

(2005/C 82/73)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die DELTAFINA Spa, niedergelassen in Orvieto (TR), hat am 20. Januar 2005 eine Klage gegen die Europäische Kommission beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Roberto A. Jacchia, Antonella Terranova, Irene Picciano und Fabio Ferraro.

Die Klägerin beantragt,

1.

die angefochtene Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Oktober 2004 für nichtig zu erklären;

2.

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Oktober 2004 für teilweise nichtig zu erklären und dahin abzuändern, dass die Deltafina auferlegte Geldbuße herabgesetzt wird;

3.

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache wird dieselbe Entscheidung angefochten wie in der Rechtssache T-24/05 (Standard Commercial u. a./Kommission) (1). Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind den dort angeführten ähnlich.

Die Klägerin beanstandet insbesondere, dass die Beklagte

ihre Verantwortlichkeit als Teilnehmerin, sogar als führendes Unternehmen, eines Kartells auf einem relevanten Markt festgestellt habe, auf dem sie nicht tätig gewesen sei;

es unterlassen habe, einen solchen relevanten Markt abzugrenzen;

an sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte ohne stichhaltige Beanstandungen gerichtet habe;

den Grundsatz der ausreichenden Begründung der Handlungen in Bezug auf den Beweis der zumindest indirekten oder potenziellen Beeinträchtigung des Handels verkannt habe;

die Dauer und die Schwere des Verstoßes sowie die erschwerenden und mildernden Umstände falsch beurteilt habe;

die Rolle der Zusammenarbeit der Klägerin und folglich die ihr zustehende Verringerung der Geldbuße falsch beurteilt habe.

Die Klägerin macht ferner geltend, die Obergrenzen der Geldbuße und objektive Elemente im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen und sozialen Kontext seien als Umstände, die bei der Festlegung der Geldbuße relevant seien, nicht berücksichtigt worden.

Zuletzt macht die Klägerin den Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, eine Nichtrückwirkung der Sanktion und einen Schutz der berechtigten Erwartungen sowie einen Ermessensmissbrauch geltend, da die Kommission von der eigenen Praxis einer nur nominellen Sanktion für die außerhalb des Kartells stehenden Personen, die das Kartell begünstigt, gefördert oder zu ihm beigetragen hätten, abgewichen sei, entgegen ihrer erklärten Absicht, nur in der Zukunft davon abzuweichen.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht.


2.4.2005   

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C 82/42


Klage der Compañía Española de Tabaco en Rama, S. A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Januar 2005

(Rechtssache T-33/05)

(2005/C 82/74)

Verfahrenssprache: Spanisch

Die Compañía Española de Tabaco en Rama, S. A. mit Sitz in Navalmoral de la Mata (Spanien) hat am 21. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Marcos Araujo.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Entscheidung K(2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag in der Sache COMP/C.38.238/B.2 – Rohtabak Spanien für nichtig zu erklären;

2.

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die im vorliegenden Verfahren angefochtene Entscheidung ist dieselbe wie in der Rechtssache T-24/05, Standard Commercial u. a./Kommission (1).

Alle Klagegründe beziehen sich auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dabei wird insbesondere die Tatsache betont, dass die untersuchten Verhaltensweisen auf einem Markt stattgefunden hätten, der ein Volumen von 25 Millionen Euro habe, und dass die verhängten Geldbußen fast den gleichen Betrag ausmachten. Konkret sei die Klägerin von einer Geldbuße überrascht worden, die 7,5 % ihres Umsatzes für das Jahr 2003 entspreche.

Zur Begründung ihrer Forderungen macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend:

Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, da gegen die Verarbeiter empfindliche Sanktionen verhängt worden seien, während den Herstellern auf der Grundlage einer auf beide Wirtschaftszweige anwendbaren Argumentation nur symbolische Bußgelder auferlegt worden seien.

Falsche Beurteilung des Sachverhalts (offizielle Unterstützung der Regelung des Sektors durch Vereinbarungen zwischen Herstellern und Verarbeitern, die beschränkte Größe der betroffenen Märkte, fehlende Auswirkungen), die eine Beurteilung der Beschlüsse als „schwere“ statt „besonders schwere“ Verstöße gerechtfertigt hätte.

Unzutreffende Beurteilung der Dauer der Verhaltensweisen.

Unzutreffende Beurteilung der Beteiligung der Klägerin an den gerügten Verhaltensweisen, die nur auf der Grundlage ihres Marktanteils vorgenommen worden sei und sonstige Umstände, die ihre Situation kennzeichneten, außer Acht gelassen habe.

Die von der Kommission verwendete Methode zur Ermittlung von Ausgangsbeträgen zur Festsetzung von Geldbußen sei im Fall kleiner Unternehmen – wie der Klägerin – unverhältnismäßig.

Willkürliche Anwendung der Kronzeugenregelung, die eine Verletzung von Verteidigungsrechten der Klägerin darstelle, ohne dass die Kommission diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt hätte.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht.


2.4.2005   

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C 82/42


Klage der World Wide Tobacco España, S. A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Januar 2005

(Rechtssache T-37/05)

(2005/C 82/75)

Verfahrenssprache: Spanisch

Die World Wide Tobacco España, S. A. mit Sitz in Madrid (Spanien) hat am 21. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Miguel Odriozola Alén, Marta Marañón Hermoso und Adrian Emch.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Herabsetzung der ihr in Artikel 3 der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 auferlegten Geldbuße;

2.

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Entscheidung, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist dieselbe wie in der Rechtssache T-24/05, Standard Commercial u. a./Kommission (1).

Die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe entsprechen denen in dieser Rechtssache (Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und Verstoß gegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003).

Insbesondere habe die Kommission bei der Berechnung des Ausgangsbetrags der Geldbuße auf die Klägerin strengere Abschreckungsfaktoren als auf andere spanische Verarbeiter angewandt. Außerdem könnten die Handlungen der Klägerin nicht ihren Muttergesellschaften Trans-Continental Leaf Tobacco Corporation, Standard Commercial Tobacco Corporation und Standard Commercial Corporation zugerechnet werden.

Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor, da die Kommission keine mildernden Umstände wie die berücksichtigt habe, dass es das erste Mal gewesen sei, dass sie den Feintabaksektor untersucht habe, dass die Klägerin die Zuwiderhandlungen unmittelbar nach dem ersten Einschreiten der Kommission abgestellt habe und dass die Vereinbarungen zwischen 1996 und 1997 nicht durchgeführt worden seien.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht.


2.4.2005   

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C 82/43


Klage der Agroexpansión, S. A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. Januar 2005

(Rechtssache T-38/05)

(2005/C 82/76)

Verfahrenssprache: Spanisch

Die Agroexpansión, S. A. mit Sitz in Madrid (Spanien) hat am 22. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Jaime Folguera Crespo und Patricia Vidal Martínez.

Die Klägerin beantragt,

1.

Artikel 3 der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 teilweise für nichtig zu erklären und die ihr auferlegte Geldbuße herabzusetzen;

2.

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Entscheidung, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist dieselbe wie in der Rechtssache T-24/05, Standard Commercial u. a./Kommission (1).

Die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe entsprechen denen in dieser Rechtssache (Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und Verstoß gegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003).

Insbesondere habe die Kommission, um die Höhe der der Klägerin auferlegten Geldbuße zu bestimmen, fälschlicherweise die konsolidierten Geschäftszahlen des Konzerns berücksichtigt, an dessen Spitze die Dimon Inc. stehe. Agroexpansión sei aber erst im November 1997 in diesen Konzern eingegliedert worden.

Außerdem habe die Kommission die Tatsache, dass die Klägerin ihre Beteiligung an den Verhaltensweisen sofort eingestellt habe, als sie von den Nachprüfungsmaßnahmen der Kommission erfahren habe, nicht als mildernden Umstand berücksichtigt.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht.


2.4.2005   

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C 82/43


Klage der Calavo Growers of California gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 24. Januar 2005

(Rechtssache T-53/05)

(2005/C 82/77)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Die Calavo Growers of California hat am 24. Januar 2005 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Enrique Armijo Chavarri und Antonio Castán Pérez-Gómez.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 8. November 2004 in der Sache R 159/2004-1 aufzuheben;

dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Anmelderin im vorliegenden Verfahren meldete am 8. März 2001 die Bildmarke „CALVO“ (Nr. 2127132) für Waren der Klassen 29, 30 und 31 an.

Am 21. Dezember 2001 erhob die Calavo Growers of California gegen die Anmeldung Widerspruch auf der Grundlage der Gemeinschaftswortmarke „CALAVO“ (Nr. 102822) für Waren der Klassen 29 und 31. Die Widerspruchsschrift habe aus zwei Teilen bestanden. Der erste Teil sei ein Formular in spanischer Sprache gewesen, in dem die Verfahrenssprache für den Widerspruch, die angegriffene Anmeldung, der Widersprechende und sein Vertreter, das laufende Konto für die Gebührenzahlung und die ältere Gemeinschaftsmarke zu bezeichnen gewesen seien. In diesem Formular sei auch angegeben worden, dass der Widerspruch auf „alle Waren und Dienstleistungen der älteren eingetragenen Marke“ und auf „eine ältere Marke und das Vorliegen von Verwechslungsgefahr“ gestützt werde.

Der zweite Teil der Widerspruchsschrift habe eine Darlegung der Gründe für den Widerspruch enthalten. Dieser Teil der Widerspruchsschrift sei in Englisch abgefasst worden.

Am 18. Dezember 2003 habe die Widerspruchsabteilung die Entscheidung Nr. 2927/2003 erlassen, mit der dem Widerspruch der Klägerin teilweise stattgegeben worden sei. In der Entscheidung seien die Darlegungen in englischer Sprache nicht berücksichtigt worden, weil sie nicht innerhalb der gesetzten Frist in die Verfahrenssprache übersetzt worden seien.

Der von der Anmelderin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eingelegten Beschwerde sei von der Beschwerdekammer mit der Begründung stattgegeben worden, dass die Widerspruchsabteilung deshalb für eine Entscheidung über den Widerspruch nicht zuständig gewesen sei, weil die Darlegungen der Klägerin in der Sache mangels Übersetzung in die Verfahrenssprache als unzulässig außer Betracht gelassen worden seien.

Die Klägerin rügt eine Verletzung der Artikel 42 Absatz 3 und 74 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke in Verbindung mit Regel 20 Absatz 3 der Durchführungsverordnung.


2.4.2005   

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C 82/44


Klage der EDP – Energias de Portugal S.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 25. Februar 2005

(Rechtssache T-87/05)

(2005/C 82/78)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Firma EDP – Energias de Portugal mit Sitz in Lissabon (Portugal) hat am 25. Februar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte C. Botelho Moniz, R. García-Gallardo, A. Weitbrecht und J. Ruiz Calzado.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2004 in der Sache COMP/M.3440 EDP/ENI/GDP für nichtig zu erklären, mit der der Zusammenschluss, durch den die Energias de Portugal S.A. und die ENI Portugal Investment S.p.A. die gemeinsame Kontrolle über die Gás de Portugal SGPS S.A. erwerben, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird;

der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung erklärte die Kommission den Zusammenschluss, mit dem die Klägerin zusammen mit der ENI Portugal Investment S.p.A. die gemeinsame Kontrolle über die Gás de Portugal SGPS S.A., ein Unternehmen, dessen Tätigkeit im Gassektor alle Stufen der Verteilungs- und Versorgungskette in Portugal umfasst, erwarb, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin zunächst geltend, dass die Kommission bei der Durchführung des Verfahrens, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt habe, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und wesentliche Formvorschriften missachtet habe, indem sie ihr keinen ausreichenden Zugang zu dem Ergebnis des Markttests der Verpflichtungen gewährt habe, die die am Zusammenschluss Beteiligten vorgeschlagen hätten, und indem sie es unterlassen habe, die vorgeschlagenen Verpflichtungen bei der Bewertung des Markttests einer unparteiischen und sorgfältigen Prüfung zu unterziehen.

Die Klägerin bringt ferner vor, dass die Kommission auch gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 253 EG, hinreichende Gründe für ihre Entscheidung anzugeben, verstoßen habe, da sie sich auf Informationen gestützt habe, die als vertraulich angesehen und der Klägerin nicht mitgeteilt worden seien.

Sie beruft sich auch darauf, dass Portugals Gasmarkt als „entstehend“ im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2003/55 (1) einzustufen sei und ihm daher bis April 2007 eine Ausnahme von dieser Richtlinie zugute komme. Indem sie die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf einen nicht wettbewerbsoffenen Gasmarkt geprüft habe, habe die Kommission das Recht der portugiesischen Regierung verletzt, den Gassektor während des Ausnahmezeitraums zu restrukturieren. Weiterhin habe die Kommission die materielle Prüfung nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 4064/89 (2) fehlerhaft vorgenommen, wenn sie vorbringe, dass sie die Auswirkungen des beabsichtigten Zusammenschlusses zum Ende des Ausnahmezeitraums, also im Hinblick auf einen mehrere Jahre später liegenden Zeitpunkt, bewerte.

Ein weiterer Verstoß gegen diesen Artikel sowie gegen die Begründungspflicht besteht nach Ansicht der Klägerin darin, dass die Kommission nicht geprüft hat, ob die Stärkung der beherrschenden Position der Klägerin und von Gás de Portugal auf den Märkten für Strom und Gas den Wettbewerb erheblich behindert hätte.

Schließlich bringt die Klägerin vor, dass die Kommission gegen Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 4064/89 verstoßen habe, indem sie trotz der von den Beteiligten vorgeschlagenen Verpflichtungen zu dem Schluss gekommen sei, dass das beabsichtigte Vorhaben für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären sei.


(1)  Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, ABl. L 176, S. 57.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. 1990 L 257, S. 13.


2.4.2005   

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C 82/45


Streichung in der Rechtssache T-131/03 (1)

(2005/C 82/79)

(Verfahrenssprache: Deutsch)

Mit Beschluss vom 13. Januar 2005 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-131/03 Sinziger Mineralbrunnen GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) – angeordnet.


(1)  ABl. C 158 vom 5.7.2003.


III Bekanntmachungen

2.4.2005   

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C 82/46


(2005/C 82/80)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 69 vom 19.3.2005

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 57 vom 5.3.2005

ABl. C 45 vom 19.2.2005

ABl. C 31 vom 5.2.2005

ABl. C 19 vom 22.1.2005

ABl. C 6 vom 8.1.2005

ABl. C 314 vom 18.12.2004

Diese Texte sind verfügbar in:

 

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