ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 132

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
28. Mai 2005


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I   Mitteilungen

 

Gerichtshof

 

GERICHTSHOF

2005/C 132/1

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-460/01: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verordnungen [EWG] Nrn. 2913/92 und 2454/93 — Externes gemeinschaftliches Versandverfahren — Zollbehörden — Verfahren zur Erhebung von Eingangsabgaben — Fristen — Nichteinhaltung — Eigenmittel der Gemeinschaften — Bereitstellung — Frist — Nichteinhaltung — Verzugszinsen — Betroffener Mitgliedstaat — Unterbliebene Zahlung)

1

2005/C 132/2

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-104/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verordnungen [EWG] Nrn. 2913/92 und 2454/93 — Externes gemeinschaftliches Versandverfahren — Zollbehörden — Verfahren zur Erhebung von Eingangsabgaben — Fristen — Nichteinhaltung — Eigenmittel der Gemeinschaften — Bereitstellung — Frist — Nichteinhaltung — Verzugszinsen — Betroffener Mitgliedstaat — Unterbliebene Zahlung)

2

2005/C 132/3

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-437/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Fischerei — Verordnungen (EWG) Nrn. 3760/92 und 2847/93 — Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen — Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit)

2

2005/C 132/4

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-468/02: Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EAGFL — Ausschluss bestimmter Ausgaben — Öffentliche Lagerhaltung für Olivenöl — Ackerbauprodukte)

3

2005/C 132/5

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-6/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Koblenz [Deutschland]): Deponiezweckverband Eiterköpfe gegen Land Rheinland-Pfalz (Umwelt — Abfalldeponien — Richtlinie 1999/31 — Nationale Regelung, die strengere Normen vorsieht — Vereinbarkeit)

3

2005/C 132/6

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-61/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — EAG-Vertrag — Geltungsbereich — Militärische Einrichtungen — Gesundheitsschutz — Stilllegung eines Atomreaktors — Ableitung radioaktiver Stoffe)

3

2005/C 132/7

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-91/03: Königreich Spanien gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften (Erhaltung und Nutzung der Fischereiressourcen — Verordnung [EG] Nr. 2371/2002)

4

2005/C 132/8

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-110/03: Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Nichtigkeitsklage — Verordnung [EG] Nr. 2204/2002 — Horizontale staatliche Beihilfen — Beschäftigungsbeihilfen — Rechtssicherheit — Subsidiarität — Verhältnismäßigkeit — Kohärenz der Gemeinschaftsmaßnahmen — Nichtdiskriminierung — Verordnung [EG] Nr. 994/98 — Einrede der Rechtswidrigkeit)

4

2005/C 132/9

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 14. April 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-128/03 und C-129/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato [Italien]): AEM SpA (C-128/03), AEM Torino SpA (C-129/03) gegen Autorità per l'energia elettrica e per il gas u. a. (Elektrizitätsbinnenmarkt — Erhöhung der Gebühr für den Zugang zum nationalen Elektrizitätsübertragungsnetz und seine Benutzung — Staatliche Beihilfen — Richtlinie 96/92/EG — Netzzugang — Diskriminierungsverbot)

5

2005/C 132/0

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 20 Madrid [Spanien]): Erben der Annette Keller gegen Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) u. a. (Soziale Sicherheit — Artikel 3 und 22 der Verordnung Nr. 1408/71 — Artikel 22 der Verordnung Nr. 574/72 — Krankenhausaufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat — Erforderlichkeit dringender lebensnotwendiger Behandlung — Verlegung des Versicherten in ein Krankenhaus eines Drittstaats — Bedeutung der Formblätter E 111 und E 112)

5

2005/C 132/1

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-157/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien (Vertragsverletzung — Richtlinien 68/360/EWG, 73/148/EWG, 90/365/EWG und 64/221/EWG — Aufenthaltsrecht — Aufenthaltserlaubnis — Angehöriger eines Drittstaats, der Familienangehöriger eines Gemeinschaftsbürgers ist — Frist für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis)

6

2005/C 132/2

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 15. März 2005 in der Rechtssache C-160/03: Königreich Spanien gegen Eurojust (Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG — Klage eines Mitgliedstaats gegen Stellenausschreibungen von Eurojust für Positionen von Bediensteten auf Zeit — Unzuständigkeit des Gerichtshofes — Unzulässigkeit)

7

2005/C 132/3

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-170/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]): Staatssecretaris van Financiën gegen J. H. M. Feron (Verordnung [EWG] Nr. 918/83 — Zollbefreiungen — Begriffe Übersiedlungsgut und gehört — Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Personenkraftwagen)

7

2005/C 132/4

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 15. März 2005 in der Rechtssache C-209/03 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) [Vereinigtes Königreich]): The Queen, auf Antrag von: Dany Bidar gegen London Borough of Ealing u. a. (Unionsbürgerschaft — Artikel 12 EG und 18 EG — Beihilfe für Studenten in Form eines vergünstigten Darlehens — Bestimmung, die die Gewährung eines solchen Darlehens auf im Inland ansässige Studenten beschränkt)

8

2005/C 132/5

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-228/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus [Finnland]): The Gillette Company, Gillette Group Finland Oy gegen LA-Laboratories Ltd Oy (Marken — Richtlinie 89/104/EWG — Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c — Beschränkungen des durch die Marke gewährten Schutzes — Nutzung der Marke durch einen Dritten, falls dies notwendig ist, um auf die Bestimmung einer Ware oder einer Dienstleistung hinzuweisen)

8

2005/C 132/6

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-265/03 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional [Spanien]): Igor Simutenkov gegen Ministerio de Educación y Cultura, Real Federación Española de Fútbol (Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften–Russland — Artikel 23 Absatz 1 — Unmittelbare Wirkung — Arbeitsbedingungen — Diskriminierungsverbot — Fußball — Begrenzung der Zahl der Berufsspieler mit der Staatsangehörigkeit von Drittstaaten, die pro Mannschaft in einem nationalem Wettbewerb aufgestellt werden können)

9

2005/C 132/7

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-335/03: Portugiesische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EAGFL — Prämie für Rindfleisch — Kontrollen — Repräsentativität der Stichproben — Übertragung des Ergebnisses einer Kontrolle auf vorangegangene Jahre — Begründung)

10

2005/C 132/8

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-467/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München [Deutschland]): Ikegami Electronics (Europe) GmbH gegen Oberfinanzdirektion Nürnberg (Gemeinsamer Zolltarif — Tarifpositionen — Tarifierung eines digitalen Aufzeichnungsgeräts — Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur)

10

2005/C 132/9

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 10. März 2005 in der Rechtssache C-469/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Bologna [Italien]): Filomeno Mario Miraglia (Artikel 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen — Verbot der Doppelbestrafung — Anwendungsbereich — Entscheidung der Justizbehörden eines Mitgliedstaats, von der Strafverfolgung einer Person nur wegen der Eröffnung eines vergleichbaren Verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat abzusehen)

10

2005/C 132/0

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-109/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts [Deutschland]): Karl Robert Kranemann gegen Land Nordrhein-Westfalen (Artikel 48 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG] — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Referendar — Vorbereitungsdienst in einem anderen Mitgliedstaat — Auf den inländischen Teil der Reise begrenzte Erstattung der Reisekosten)

11

2005/C 132/1

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-128/04 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg Dendermonde [Belgien]): Annic Andréa Raemdonck, Raemdonck-Janssens BVBA (Straßenverkehr — Sozialvorschriften — Verordnung [EWG] Nr. 3821/85 — Verpflichtung zum Einbau und zur Benutzung eines Fahrtenschreibers — Verordnung [EWG] Nr. 3820/85 — Ausnahme für die Fahrzeuge, die Material und Ausrüstungen befördern)

11

2005/C 132/2

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-243/04 P: Zoé Gaki-Kakouri gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofes — Rechte der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen ehemaligen Mitglieds)

12

2005/C 132/3

Rechtssache C-103/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 2. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Reisch Montage AG gegen Kiesel Baumaschinen Handels GmbH

12

2005/C 132/4

Rechtssache C-109/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, eingereicht am 3. März 2005

12

2005/C 132/5

Rechtssache C-119/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Consiglio di Stato (Sechste Kammer) in seiner Funktion als Gericht vom 22. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Ministero dell'Industria, Commercio ed Artigianato gegen Spa Lucchini Siderurgica

13

2005/C 132/6

Rechtssache C-126/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 21. März 2005

13

2005/C 132/7

Rechtssache C-131/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 21. März 2005

14

2005/C 132/8

Rechtssache C-132/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 21. März 2005

15

2005/C 132/9

Rechtssache C-135/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 23. März 2005

15

2005/C 132/0

Rechtssache C-137/05: Klage des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 24. März 2005

16

2005/C 132/1

Rechtssache C-145/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour de cassation (Belgien) vom 17. März 2005 in dem Rechtsstreit Levi Strauss & Co. gegen Casucci Spa

17

2005/C 132/2

Rechtssache C-149/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour d'appel Paris vom 23. März 2005 in dem Rechtsstreit Harold Price gegen Conseil des ventes volontaires de meubles aux enchères publiques

17

2005/C 132/3

Rechtssache C-152/05: Zusammenfassung der Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 5. April 2005

18

2005/C 132/4

Rechtssache C-156/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 5. April 2005

18

2005/C 132/5

Rechtssache C-159/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 6. April 2005

19

2005/C 132/6

Rechtssache C-161/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 7. April 2005

19

2005/C 132/7

Rechtssache C-163/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 8. April 2005

20

2005/C 132/8

Rechtssache C-165/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 8. April 2005

20

2005/C 132/9

Rechtssache C-172/05 P: Rechtsmittel der O. Mancini gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 3. Februar 2005 in der Rechtssache T-137/03, O. Mancini gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 15. April 2005

21

 

GERICHT ERSTER INSTANZ

2005/C 132/0

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. März 2005 in der Rechtssache T-192/98, Comité des industries du coton et des fibres connexes de l'Union européenne (Eurocoton) gegen Rat der Europäischen Union (Dumping — Nichtannahme eines Vorschlags für eine Verordnung der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat — Fehlen der erforderlichen einfachen Mehrheit für den Erlass der Verordnung — Begründungspflicht)

22

2005/C 132/1

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. März 2005 in der Rechtssache T-195/98, Ettlin Gesellschaft für Spinnerei und Weberei AG u. a. gegen Rat der Europäischen Union (Dumping — Nichtannahme eines Vorschlags für eine Verordnung der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat — Fehlen der erforderlichen einfachen Mehrheit für den Erlass der Verordnung — Begründungspflicht)

22

2005/C 132/2

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. März 2005 in der Rechtssache T-177/00, Koninklijke Philips Electronics NV gegen Rat der Europäischen Union (Dumping — Nichtannahme eines Vorschlags für eine Verordnung der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat — Befehlen der erforderlichen einfachen Mehrheit für den Erlass der Verordnung — Begründungspflicht)

23

2005/C 132/3

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2005 in der Rechtssache T-29/02, Global Electronic Finance Management (GEF) SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Schiedsklausel — Nichtdurchführung eines Vertrages — Widerklage)

24

2005/C 132/4

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. März 2005 in der Rechtssache T-283/02, EnBW Kernkraft GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (TACIS-Programm — Im Zusammenhang mit einem Kernkraftwerk in der Ukraine erbrachte Dienstleistungen — Keine Vergütung — Zuständigkeit des Gerichts — Schadensersatzklage — Außervertragliche Haftung)

24

2005/C 132/5

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. März 2005 in der Rechtssache T-112/03, L'Oréal SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Wortmarke FLEXI AIR — Ältere Wortmarke FLEX — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Antrag auf Nachweis der ernsthaften Benutzung — Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und 43 Absatz 2 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

25

2005/C 132/6

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. März 2005 in der Rechtssache T-160/03, AFCon Management Consultants u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (TACIS-Programm — Ausschreibung — Unregelmäßigkeiten beim Vergabeverfahren — Schadensersatz)

25

2005/C 132/7

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. März 2005 in der Rechtssache T-285/03, Agraz SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse — Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten — Methode zur Berechnung der Höhe — Wirtschaftsjahr 2000/01)

26

2005/C 132/8

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. März 2005 in der Rechtssache T-329/03, Fabio Andrés Ricci gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Öffentlicher Dienst — Auswahlverfahren — Zulassungsvoraussetzung — Berufserfahrung — Entscheidungen des Prüfungsausschusses — Art der von der Ernennungsbehörde ausgeübten Kontrolle — Bewertung der Erfahrung — Berechtigtes Vertrauen)

27

2005/C 132/9

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. März 2005 in der Rechtssache T-362/03, Antonio Milano gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Öffentlicher Dienst — Einstellung — Auswahlverfahren — Nichtzulassung zum Auswahlverfahren — Nichtigkeits- und Schadensersatzklage)

27

2005/C 132/0

Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. Februar 2005 in der Rechtssache T-142/03 Fost Plus VZW gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Nichtigkeitsklage — Klage einer juristischen Person — Individuell betreffende Handlung — Entscheidung 2003/82/EG — Ziele für die Verwertung einschließlich der stofflichen Verwertung von Verpackungsmaterial — Richtlinie 94/62/EG — Unzulässigkeit)

28

2005/C 132/1

Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. Januar 2005 in der Rechtssache T-372/03: Yves Mathieu gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beamte — Beschwerde- und Klagefrist — Stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde — Unzulässigkeit)

28

2005/C 132/2

Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Februar 2005 in der Rechtssache T-81/04: Bouygues SA und Bouygues Telecom gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Staatliche Beihilfe — Mobiltelefonie — Beschwerde — Untätigkeitsklage — Stellungnahme der Kommission, die die Untätigkeit beendet — Erledigung der Hauptsache — Nichtigkeitsklage — Vorläufiges Schreiben — Unzulässigkeit)

29

2005/C 132/3

Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 10. Februar 2005 in der Rechtssache T-291/04 R Enviro Tech Europe Ltd und Enviro Tech International Inc. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Vorläufiger Rechtsschutz — Richtlinien 67/548/EWG und 2004/73/EG)

29

2005/C 132/4

Rechtssache T-103/05: Klage der P gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 11. Februar 2005

30

2005/C 132/5

Rechtssache T-124/05: Klage des David Tas gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. März 2005

30

2005/C 132/6

Rechtssache T-126/05: Klage der Sandrine Corvoisier u. a. gegen die Europäische Zentralbank, eingereicht am 9. März 2005

31

2005/C 132/7

Rechtssache T-130/05: Klage des Dominique Albert Bousquet und 142 weiterer Kläger gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 14. März 2005

31

2005/C 132/8

Rechtssache T-131/05: Klage des Carlos Andrés u. a. gegen die Europäische Zentralbank, eingereicht am 21. März 2005

32

2005/C 132/9

Rechtssache T-134/05: Klage des Königreichs Belgien gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 26. März 2005

33

2005/C 132/0

Rechtssache T-135/05: Klage des Franco Campoli gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 29. März 2005

33

2005/C 132/1

Rechtssache T-136/05: Klage der EARL Salvat Père et Fils u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 30. März 2005

34

2005/C 132/2

Rechtssache T-137/05: Klage der Gruppo LA PERLA S.p.A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 1. April 2005

34

2005/C 132/3

Rechtssache T-139/05: Klage der Charlotte Becker u. a. gegen das Europäische Parlament, eingereicht am 31. März 2005

35

2005/C 132/4

Rechtssache T-140/05: Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 29. März 2005

36

2005/C 132/5

Rechtssache T-144/05: Klage des Pablo Muñiz gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 12. April 2005

36

 

III   Bekanntmachungen

2005/C 132/6

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 115 vom 14.5.2005

38

DE

 


I Mitteilungen

Gerichtshof

GERICHTSHOF

28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/1


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 14. April 2005

in der Rechtssache C-460/01: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen [EWG] Nrn. 2913/92 und 2454/93 - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Zollbehörden - Verfahren zur Erhebung von Eingangsabgaben - Fristen - Nichteinhaltung - Eigenmittel der Gemeinschaften - Bereitstellung - Frist - Nichteinhaltung - Verzugszinsen - Betroffener Mitgliedstaat - Unterbliebene Zahlung)

(2005/C 132/01)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-460/01 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 28. November 2001, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Wilms und H. M. H. Speyart) gegen Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: H. G. Sevenster), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter R. Schintgen und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 14. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Königreich der Niederlande hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11a Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2560/92 der Kommission vom 2. September 1992 geänderten Fassung, Artikel 49 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3712/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 geänderten Fassung und Artikel 379 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sowie aus den Artikeln 2, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen, indem es vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1995

nicht spätestens drei Tage nach Ablauf der in den Artikeln 3 Absatz 3 und 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1854/89 des Rates vom 14. Juni 1989 über die buchmäßige Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben bei Bestehen einer Zollschuld bzw. in den Artikeln 218 Absatz 3 und 221 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften festgesetzten Frist oder zu einem späteren Zeitpunkt gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine die Zollschuld und sonstige betroffene Abgaben buchmäßig erfasst und ihren Betrag dem Abgabenpflichtigen mitgeteilt hat, wenn der Hauptverpflichtete eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der Mitteilung durch die Abgangsstelle, dass die Sendung der Bestimmungsstelle nicht rechtzeitig gestellt wurde, die Ordnungsmäßigkeit des fraglichen Versandverfahrens nachgewiesen hat,

der Kommission die entsprechenden Eigenmittel nicht rechtzeitig bereitgestellt hat und

sich geweigert hat, die entsprechenden Verzugszinsen zu zahlen.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 84 vom 6.4.2002.


28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/2


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 14. April 2005

in der Rechtssache C-104/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen [EWG] Nrn. 2913/92 und 2454/93 - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Zollbehörden - Verfahren zur Erhebung von Eingangsabgaben - Fristen - Nichteinhaltung - Eigenmittel der Gemeinschaften - Bereitstellung - Frist - Nichteinhaltung - Verzugszinsen - Betroffener Mitgliedstaat - Unterbliebene Zahlung)

(2005/C 132/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-104/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 20. März 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: G. Wilms) gegen Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: W.-D. Plessing und R. Stüwe im Beistand von Rechtsanwalt D. Sellner), unterstützt durch Königreich Belgien (Bevollmächtigte: A. Snoecx), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter R. Schintgen und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 14. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 49 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens und 379 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen, indem sie Eigenmittel zu spät an die Gemeinschaft abführte.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

4.

Das Königreich Belgien trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 131 vom 1.6.2002.


28.5.2005   

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C 132/2


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 17. März 2005

in der Rechtssache C-437/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fischerei - Verordnungen (EWG) Nrn. 3760/92 und 2847/93 - Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen - Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit)

(2005/C 132/03)

Verfahrenssprache: Finnisch

In der Rechtssache C-437/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 3. Dezember 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: T. van Rijn und M. Huttunen) gegen Republik Finnland (Bevollmächtigte: T. Pynnä und E. Kourula) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, A. La Pergola, J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer, Kanzler: R. Grass — am 17. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und Aquakultur sowie aus den Artikeln 2, 21 Absätze 1 und 2 und 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik verstoßen, dass sie in den Fischereijahren 1995 und 1996

keine angemessenen detaillierten Vorschriften über die Nutzung der ihr zugeteilten Fangrechte erlassen hat und nicht die nach den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen vorgeschriebenen Überprüfungen und anderen Kontrollen vorgenommen hat,

die Fischereitätigkeit nicht vorübergehend binnen angemessener Fristen untersagt hat, um eine Erschöpfung der Quoten zu vermeiden, und

keine Verwaltungs- oder Strafmaßnahmen ergriffen hat, die sie gegen die Kapitäne der Schiffe, die gegen die Regelung über die gemeinsame Fischereipolitik verstoßen hatten, oder gegen jede andere für diesen Verstoß verantwortliche Person hätte ergreifen müssen.

2.

Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 31 vom 8.2.2003.


28.5.2005   

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C 132/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 14. April 2005

in der Rechtssache C-468/02: Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(EAGFL - Ausschluss bestimmter Ausgaben - Öffentliche Lagerhaltung für Olivenöl - Ackerbauprodukte)

(2005/C 132/04)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache C-468/02 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 31. Dezember 2002, Königreich Spanien (Bevollmächtigte: L. Fraguas Gadea) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: S. Pardo Quintillán), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter), des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass — am 14. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 55 vom 8.3.2003.


28.5.2005   

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C 132/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 14. April 2005

in der Rechtssache C-6/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Koblenz [Deutschland]): Deponiezweckverband Eiterköpfe gegen Land Rheinland-Pfalz (1)

(Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31 - Nationale Regelung, die strengere Normen vorsieht - Vereinbarkeit)

(2005/C 132/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-6/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Koblenz (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. Dezember 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Januar 2003, in dem Verfahren Deponiezweckverband Eiterköpfe gegen Land Rheinland-Pfalz hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), M. Ilešič und E. Levits — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin — am 14. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien steht einer nationalen Maßnahme nicht entgegen, die

für die Zulassung von biologisch abbaubaren Abfällen zur Deponierung engere Grenzen als die Richtlinie aufstellt, auch wenn diese Grenzen derart eng sind, dass sie eine mechanisch-biologische Behandlung oder eine Verbrennung solcher Abfälle vor ihrer Deponierung implizieren,

zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten Abfälle kürzere Fristen als die Richtlinie festlegt,

nicht nur auf biologisch abbaubare Abfälle, sondern auch auf nicht biologisch abbaubare organische Substanzen anwendbar ist und

nicht nur auf Siedlungsabfälle anwendbar ist, sondern auch auf Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können.

2.

Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auf verstärkte Schutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die nach Artikel 176 EG ergriffen werden und über die in einer Gemeinschaftsrichtlinie im Umweltbereich vorgesehenen Mindestanforderungen hinausgehen, nicht anwendbar, soweit nicht andere Bestimmungen des Vertrages betroffen sind.


(1)  ABl. C 101 vom 26.4.2003.


28.5.2005   

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C 132/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 12. April 2005

in der Rechtssache C-61/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - EAG-Vertrag - Geltungsbereich - Militärische Einrichtungen - Gesundheitsschutz - Stilllegung eines Atomreaktors - Ableitung radioaktiver Stoffe)

(2005/C 132/06)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache C-61/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 141 EA, eingereicht am 14. Februar 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: L. Ström und X. Lewis) gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: P. Ormond und C. Jackson im Beistand von D. Wyatt, QC, und R. Plender, QC, sowie S. Tromans, Barrister), unterstützt durch Französische Republik (Bevollmächtigte: R. Abraham, G. de Bergues und E. Puisais), hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta und des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues, P. Kūris, E. Juhász, G. Arestis und M. Ilešič — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler — am 12. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 101 vom 26.4.2003.


28.5.2005   

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C 132/4


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 17. März 2005

in der Rechtssache C-91/03: Königreich Spanien gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Erhaltung und Nutzung der Fischereiressourcen - Verordnung [EG] Nr. 2371/2002)

(2005/C 132/07)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache C-91/03 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 28. Februar 2003, Königreich Spanien (Bevollmächtigte: N. Díaz Abad) gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Carbery, F. Florindo Gijón und M. Baltar), unterstützt durch Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: T. van Rijn und S. Pardo Quintillàn) und Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und A. Colomb), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann, R. Schintgen, P. Kūris (Berichterstatter) und J. Klučka — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin — am 17. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

3.

Die Französische Republik und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 135 vom 7.6.2003.


28.5.2005   

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C 132/4


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 14. April 2005

in der Rechtssache C-110/03: Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Nichtigkeitsklage - Verordnung [EG] Nr. 2204/2002 - Horizontale staatliche Beihilfen - Beschäftigungsbeihilfen - Rechtssicherheit - Subsidiarität - Verhältnismäßigkeit - Kohärenz der Gemeinschaftsmaßnahmen - Nichtdiskriminierung - Verordnung [EG] Nr. 994/98 - Einrede der Rechtswidrigkeit)

(2005/C 132/08)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-110/03 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, beim Gerichtshof eingereicht am 10. März 2003, Königreich Belgien (Bevollmächtigte: zunächst A. Snoecx, danach E. Dominkovits im Beistand von D. Waelbroeck und D. Brinckman, avocats) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: G. Rozet), unterstützt durch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigter: K. Manji), hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, J.-P. Puissochet, J. Malenovský (Berichterstatter) und U. Lõhmus — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 14. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 112 vom 10.5.2003.


28.5.2005   

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C 132/5


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 14. April 2005

in den verbundenen Rechtssachen C-128/03 und C-129/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato [Italien]): AEM SpA (C-128/03), AEM Torino SpA (C-129/03) gegen Autorità per l'energia elettrica e per il gas u. a. (1)

(Elektrizitätsbinnenmarkt - Erhöhung der Gebühr für den Zugang zum nationalen Elektrizitätsübertragungsnetz und seine Benutzung - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 96/92/EG - Netzzugang - Diskriminierungsverbot)

(2005/C 132/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

In den verbundenen Rechtssachen C-128/03 und C-129/03 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Consiglio di Stato (Italien) mit Entscheidungen vom 14. Januar 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 24. März 2003, in den Verfahren AEM SpA (C-128/03), AEM Torino SpA (C-129/03) gegen Autorità per l'energia elettrica e per il gas u. a., unterstützt durch ENEL Produzione SpA, hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, S. von Bahr (Berichterstatter), J. Malenovský und U. Lõhmus — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 14. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Eine Maßnahme wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der übergangsweise für den Zugang zum nationalen Elektrizitätsübertragungsnetz und seine Benutzung eine erhöhte Gebühr allein von den Erzeuger- und Verteilerunternehmen von aus Wasser- und Erdwärmekraftwerken stammender Elektrizität verlangt wird, um den diesen Unternehmen durch die Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes infolge der Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt während der Übergangszeit entstehenden Vorteil auszugleichen, stellt eine Differenzierung zwischen Unternehmen im Bereich von Belastungen dar, die aus der Natur und dem inneren Aufbau der fraglichen Lastenregelung folgt. Daher ist diese Differenzierung als solche keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG.

Doch darf eine Beihilfe nicht getrennt von den Auswirkungen ihrer Finanzierungsweise untersucht werden. Wenn daher in einer Situation wie derjenigen der Ausgangsverfahren ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der Erhöhung der Gebühr für den Zugang zum nationalen Elektrizitätsübertragungsnetz und seine Benutzung und einer nationalen Beihilferegelung in dem Sinne besteht, dass das Aufkommen aus der Erhöhung notwendig für die Finanzierung der genannten Beihilfe verwendet wird, so ist die Erhöhung Bestandteil dieser Regelung und muss demnach zusammen mit ihr geprüft werden.

2.

Der in der Richtlinie 96/92 niedergelegte Grundsatz des diskriminierungsfreien Zugangs zum nationalen Elektrizitätsübertragungsnetz verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, übergangsweise eine Maßnahme wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende zu erlassen, mit der nur von bestimmten Elektrizitätserzeugungs- und -verteilungsunternehmen eine erhöhte Gebühr für den Zugang zu dem genannten Netz und seine Benutzung verlangt wird, um den Vorteil auszugleichen, der diesen Unternehmen während der Übergangszeit durch die Änderung des rechtlichen Rahmens infolge der auf die Umsetzung der genannten Richtlinie zurückzuführenden Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes entsteht. Doch hat sich das vorlegende Gericht zu vergewissern, dass die Gebührenerhöhung nicht über das hinausgeht, was zum Ausgleich des genannten Vorteils erforderlich ist.


(1)  ABl. C 146 vom 21.6.2003.


28.5.2005   

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C 132/5


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 12. April 2005

in der Rechtssache C-145/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 20 Madrid [Spanien]): Erben der Annette Keller gegen Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) u. a. (1)

(Soziale Sicherheit - Artikel 3 und 22 der Verordnung Nr. 1408/71 - Artikel 22 der Verordnung Nr. 574/72 - Krankenhausaufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat - Erforderlichkeit dringender lebensnotwendiger Behandlung - Verlegung des Versicherten in ein Krankenhaus eines Drittstaats - Bedeutung der Formblätter E 111 und E 112)

(2005/C 132/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache C-145/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Juzgado de lo Social no 20 Madrid (Spanien) mit Entscheidung vom 6. November 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 31. März 2003, in dem Verfahren Erben der Annette Keller gegen Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Instituto Nacional de Gestión Sanitaria (Ingesa), vormals Instituto Nacional de la Salud (Insalud), hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter) und A. Borg Barthet sowie der Richterin N. Colneric und der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues, E. Juhász, G. Arestis und M. Ilešič — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler — am 12. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und Artikel 22 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung sind dahin auszulegen, dass der zuständige Träger, der mit der Ausstellung eines Formblatts E 111 oder E 112 darin eingewilligt hat, dass einer seiner Sozialversicherten eine medizinische Behandlung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat erhält, an die während der Gültigkeitsdauer des Formblatts von vom Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats autorisierten Ärzten getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Erforderlichkeit einer dringenden lebensnotwendigen Behandlung sowie an die während desselben Zeitraums auf der Grundlage dieser Feststellungen und der augenblicklichen medizinischen Erkenntnisse getroffene Entscheidung dieser Ärzte, den Betreffenden in ein Krankenhaus eines anderen Staates zu verlegen, auch wenn es sich um einen Drittstaat handelt, gebunden ist. Jedoch ist in einem solchen Fall nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 der Anspruch des Versicherten auf die für Rechnung des zuständigen Trägers erbrachten Sachleistungen von der Voraussetzung abhängig, dass der Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gehalten ist, einer bei ihm versicherten Person die einer solchen Behandlung entsprechenden Sachleistungen zu erbringen.

Unter derartigen Umständen ist der zuständige Träger nicht berechtigt, von dem Betreffenden die Rückkehr in den zuständigen Mitgliedstaat zu verlangen, um ihn dort einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, oder ihn im Aufenthaltsmitgliedstaat untersuchen zu lassen oder die oben erwähnten Feststellungen und Entscheidungen von seiner Zustimmung abhängig zu machen.

2.

Haben sich vom Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats autorisierte Ärzte aus Gründen einer lebensbedrohlichen Notsituation und in Anbetracht der augenblicklichen medizinischen Erkenntnisse für eine Verlegung des Versicherten in ein Krankenhaus eines Drittstaats entschieden, so ist Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass die Kosten der in diesem letztgenannten Staat vorgenommenen Behandlung vom Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften unter gleichen Bedingungen, wie sie für die Sozialversicherten bestehen, die unter diese Rechtsvorschriften fallen, zu übernehmen sind. Was Behandlungen angeht, die zu den in den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen gehören, so hat sodann der Träger dieses Staates die Kosten der erbrachten Leistungen zu übernehmen, indem er dem Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats unter den Bedingungen des Artikels 36 der Verordnung Nr. 1408/71 Erstattung leistet.

Sind die Kosten einer Behandlung in einer Einrichtung eines Drittstaats nicht vom Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats übernommen worden, ist aber erwiesen, dass die betreffende Person Anspruch auf eine solche Übernahme hatte und dass diese Behandlung zu den in den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen gehört, so hat der zuständige Träger die Kosten dieser Behandlung unmittelbar dieser Person oder ihren Rechtsnachfolgern zu erstatten, um so ein Kostenübernahmeniveau zu garantieren, das dem gleichwertig ist, das für diese Person gegolten hätte, wenn Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 angewandt worden wäre.


(1)  ABl. C 146 vom 21.6.2003.


28.5.2005   

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C 132/6


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 14. April 2005

in der Rechtssache C-157/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien (1)

(Vertragsverletzung - Richtlinien 68/360/EWG, 73/148/EWG, 90/365/EWG und 64/221/EWG - Aufenthaltsrecht - Aufenthaltserlaubnis - Angehöriger eines Drittstaats, der Familienangehöriger eines Gemeinschaftsbürgers ist - Frist für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis)

(2005/C 132/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache C-157/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 7. April 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. O'Reilly und L. Escobar Guerrero) gegen Königreich Spanien (Bevollmächtigte: N. Díaz Abad), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann, J. Makarczyk (Berichterstatter), P. Kūris und J. Klučka –Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass — am 14. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft, 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs und 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen verstoßen, dass es

diese Richtlinien nicht ordnungsgemäß in seine innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt und insbesondere die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Gemeinschaftsbürgers sind, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, von der Einholung eines Aufenthaltsvisums abhängig gemacht hat und

unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, die Aufenthaltserlaubnis nicht binnen kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Beantragung dieser Erlaubnis, erteilt hat.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 135 vom 7.6.2003.


28.5.2005   

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C 132/7


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 15. März 2005

in der Rechtssache C-160/03: Königreich Spanien gegen Eurojust (1)

(Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG - Klage eines Mitgliedstaats gegen Stellenausschreibungen von Eurojust für Positionen von Bediensteten auf Zeit - Unzuständigkeit des Gerichtshofes - Unzulässigkeit)

(2005/C 132/12)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache C-160/03 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 8. April 2004, Königreich Spanien (Bevollmächtigte: L. Fraguas Gadea), unterstützt durch Königreich Spanien (Bevollmächtigte: T. Pynnä), gegen Eurojust (Bevollmächtigte: J. Rivas de Andrés, abogado, und D. O'Keeffe, Solicitor), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas (Berichterstatter) und A. Borg Barthet, des Richters R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues, E. Juhász, G. Arestis, M. Ilešič und J. Malenovský — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler — am 15. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage ist unzulässig.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 146 vom 21.6.2003.


28.5.2005   

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C 132/7


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 17. März 2005

in der Rechtssache C-170/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]): Staatssecretaris van Financiën gegen J. H. M. Feron (1)

(Verordnung [EWG] Nr. 918/83 - Zollbefreiungen - Begriffe „Übersiedlungsgut“ und „gehört“ - Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Personenkraftwagen)

(2005/C 132/13)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-170/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 11. April 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 14. April 2003, in dem Verfahren Staatssecretaris van Financiën gegen J. H. M. Feron hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Rosas, K. Lenaerts, S. von Bahr (Berichterstatter) und K. Schiemann — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 17. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Ein PKW wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist als Übersiedlungsgut im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen anzusehen, für das eine Zollbefreiung nach den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung in Betracht kommen kann.


(1)  ABl. C 146 vom 21.6.2003.


28.5.2005   

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C 132/8


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 15. März 2005

in der Rechtssache C-209/03 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) [Vereinigtes Königreich]): The Queen, auf Antrag von: Dany Bidar gegen London Borough of Ealing u. a. (1)

(Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Beihilfe für Studenten in Form eines vergünstigten Darlehens - Bestimmung, die die Gewährung eines solchen Darlehens auf im Inland ansässige Studenten beschränkt)

(2005/C 132/14)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache C-209/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 12. Februar 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Mai 2003, in dem Verfahren The Queen, auf Antrag von: Dany Bidar, gegen London Borough of Ealing, Secretary of State for Education and Skills, hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts (Berichterstatter) und A. Borg Barthet, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter M. Ilešič, J. Malenovský, J. Klučka und U. Lõhmus — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler — am 15. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Eine Beihilfe, sei es in Form eines vergünstigten Darlehens oder eines Stipendiums, die Studenten, die sich rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, zur Deckung ihrer Unterhaltskosten gewährt wird, fällt in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags, soweit es um das in Artikel 12 Absatz 1 EG aufgestellte Diskriminierungsverbot geht.

2.

Artikel 12 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die Studenten nur dann einen Anspruch auf eine Beihilfe zur Deckung ihrer Unterhaltskosten gewährt, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat dauernd ansässig sind, und zugleich ausschließt, dass ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats als Student den Status einer dauernd ansässigen Person erlangt, auch wenn sich dieser Staatsangehörige rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält und dort einen großen Teil seiner Ausbildung an weiterführenden Schulen erhalten hat und folglich eine tatsächliche Verbindung zu der Gesellschaft dieses Mitgliedstaats hergestellt hat.

3.

Die Wirkungen dieses Urteils sind nicht zeitlich zu begrenzen.


(1)  ABl. C 171 vom 19.7.2003.


28.5.2005   

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C 132/8


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 17. März 2005

in der Rechtssache C-228/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus [Finnland]): The Gillette Company, Gillette Group Finland Oy gegen LA-Laboratories Ltd Oy (1)

(Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c - Beschränkungen des durch die Marke gewährten Schutzes - Nutzung der Marke durch einen Dritten, falls dies notwendig ist, um auf die Bestimmung einer Ware oder einer Dienstleistung hinzuweisen)

(2005/C 132/15)

Verfahrenssprache: Finnisch

In der Rechtssache C-228/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Korkein oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 23. Mai 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2003, in dem Verfahren The Gillette Company, Gillette Group Finland Oy gegen LA-Laboratories Ltd Oy hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, S. von Bahr, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh (Berichterstatter) — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass — am 17. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Zulässigkeit der Benutzung einer Marke gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken hängt davon ab, ob diese Benutzung notwendig ist, um auf die Bestimmung einer Ware hinzuweisen.

Die Benutzung einer Ware durch einen Dritten, der nicht deren Inhaber ist, ist als Hinweis auf die Bestimmung einer von diesem Dritten vertriebenen Ware notwendig, wenn eine solche Benutzung praktisch das einzige Mittel dafür darstellt, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über diese Bestimmung zu liefern, um das System eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Markt für diese Ware zu erhalten.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im Ausgangsverfahren eine solche Benutzung notwendig ist, wobei die Art der Öffentlichkeit, für die die von dem betreffenden Dritten vertriebene Ware bestimmt ist, zu berücksichtigen ist.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104 unterscheidet bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Benutzung der Marke nicht zwischen den möglichen Bestimmungen der Waren, und die Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit der Benutzung der Marke, insbesondere was Zubehör oder Ersatzteile angeht, unterscheiden sich daher nicht von den Kriterien, die für andere Arten möglicher Bestimmungen der Waren gelten.

2.

Das Tatbestandsmerkmal der „anständigen Gepflogenheiten“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104 entspricht der Sache nach der Pflicht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln.

Die Benutzung der Marke entspricht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel insbesondere dann nicht, wenn

sie in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht;

sie den Wert der Marke dadurch beeinträchtigt, dass sie deren Unterscheidungskraft oder deren Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt;

durch sie diese Marke herabgesetzt oder schlechtgemacht wird

oder der Dritte seine Ware als Imitation oder Nachahmung der Ware mit der Marke darstellt, deren Inhaber er nicht ist.

Der Umstand, dass ein Dritter die Marke, deren Inhaber er nicht ist, benutzt, um auf die Bestimmung der von ihm vertriebenen Ware hinzuweisen, bedeutet nicht notwendigerweise, dass er diese als eine Ware mit gleicher Qualität oder mit Eigenschaften darstellt, die denjenigen der Waren mit dieser Marke gleichwertig sind. Eine derartige Darstellung hängt vom Sachverhalt des Einzelfalls ab, und es ist Sache des vorlegenden Gerichts, nach den Umständen des Ausgangsverfahrens zu beurteilen, ob sie gegebenenfalls vorliegt.

Die Möglichkeit, dass die von dem Dritten vertriebene Ware so dargestellt wird, als sei sie von gleicher Qualität oder als weise sie Eigenschaften auf, die denjenigen der Ware mit der benutzten Marke gleichwertig seien, stellt einen Gesichtspunkt dar, den das vorlegende Gericht zu berücksichtigen hat, wenn es prüft, ob diese Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

3.

Vertreibt ein Dritter, der eine Marke benutzt, deren Inhaber er nicht ist, nicht nur ein Ersatzteil oder Zubehör, sondern auch die Ware selbst, mit der das Ersatzteil oder Zubehör verwendet werden soll, so fällt eine solche Benutzung in den Anwendungsbereich des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104, sofern sie notwendig ist, um auf die Bestimmung der von dem Dritten vertriebenen Ware hinzuweisen, und den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.


(1)  ABl. C 171 vom 19.7.2003.


28.5.2005   

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C 132/9


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 12. April 2005

in der Rechtssache C-265/03 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional [Spanien]): Igor Simutenkov gegen Ministerio de Educación y Cultura, Real Federación Española de Fútbol (1)

(Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften–Russland - Artikel 23 Absatz 1 - Unmittelbare Wirkung - Arbeitsbedingungen - Diskriminierungsverbot - Fußball - Begrenzung der Zahl der Berufsspieler mit der Staatsangehörigkeit von Drittstaaten, die pro Mannschaft in einem nationalem Wettbewerb aufgestellt werden können)

(2005/C 132/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache C-265/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Audiencia Nacional (Spanien) mit Entscheidung vom 9. Mai 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juni 2003, in dem Verfahren Igor Simutenkov gegen Ministerio de Educación y Cultura, Real Federación Española de Fútbol hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas, sowie der Richter C. Gulmann, A. La Pergola, J.-P. Puissochet, J. Makarczyk, P. Kūris, M. Ilešič (Berichterstatter), U. Lõhmus, E. Levits und A. Ó Caoimh — Generalanwaltin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass — am 12. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der russischen Föderation andererseits, das am 24. Juli 1994 in Korfu unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaften durch den Beschluss 97/800/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 30. Oktober 1997 genehmigt worden ist, ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass auf einen Berufssportler russischer Staatsangehörigkeit, der bei einem Verein mit Sitz in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt ist, eine von einem Sportverband dieses Staates aufgestellte Regel angewendet wird, nach der die Vereine bei Wettkämpfen auf nationaler Ebene nur eine begrenzte Zahl von Spielern aus Drittstaaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, aufstellen dürfen.


(1)  ABl. C 213 vom 6.9.2003.


28.5.2005   

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C 132/10


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 14. April 2005

in der Rechtssache C-335/03: Portugiesische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(EAGFL - Prämie für Rindfleisch - Kontrollen - Repräsentativität der Stichproben - Übertragung des Ergebnisses einer Kontrolle auf vorangegangene Jahre - Begründung)

(2005/C 132/17)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

In der Rechtssache C-335/03 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 25. Juli 2003, Portugiesische Republik (Bevollmächtigter: L. Fernandes im Beistand von C. Botelho Moniz und E. Maia Cadete, advogados) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: A. M. Alves Vieira und L. Visaggio im Beistand von N. Castro Marques und F. Costa Leite, advogados), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter C. Gulmann, R. Schintgen und J. Klučka — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin — am 14. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 239 vom 4.10.2003.


28.5.2005   

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C 132/10


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 17. März 2005

in der Rechtssache C-467/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München [Deutschland]): Ikegami Electronics (Europe) GmbH gegen Oberfinanzdirektion Nürnberg (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tarifierung eines digitalen Aufzeichnungsgeräts - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur)

(2005/C 132/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-467/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht München (Deutschland) mit Entscheidung vom 24. Juni 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 6. November 2003, in dem Verfahren Ikegami Electronics (Europe) GmbH gegen Oberfinanzdirektion Nürnberg hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und E. Levits — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin — am 17. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Ein Gerät zur Videoüberwachung, das Signale von Videokameras komprimiert für die Wiedergabe auf Monitoren speichert, führt eine eigene Funktion, die sich von der Datenverarbeitung unterscheidet, im Sinne der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 geänderten Fassung aus.


(1)  ABl. C 21 vom 24.1.2004.


28.5.2005   

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C 132/10


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 10. März 2005

in der Rechtssache C-469/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Bologna [Italien]): Filomeno Mario Miraglia (1)

(Artikel 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Verbot der Doppelbestrafung - Anwendungsbereich - Entscheidung der Justizbehörden eines Mitgliedstaats, von der Strafverfolgung einer Person nur wegen der Eröffnung eines vergleichbaren Verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat abzusehen)

(2005/C 132/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-469/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 35 EU, eingereicht vom Tribunale Bologna (Italien) mit Entscheidung vom 22. September 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 10. November 2003, Filomeno Mario Miraglia, hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und P. Kūris — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 10. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Das Verbot der Doppelbestrafung, das in Artikel 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen verankert ist, findet keine Anwendung auf eine Entscheidung der Gerichte eines Mitgliedstaats, mit der ein Verfahren für beendet erklärt wird, nachdem die Staatsanwaltschaft beschlossen hat, die Strafverfolgung nur deshalb nicht fortzusetzen, weil in einem anderen Mitgliedstaat Strafverfolgungsmaßnahmen gegen denselben Beschuldigten wegen derselben Tat eingeleitet worden sind, und ohne dass eine Prüfung in der Sache erfolgt ist.


(1)  ABl. C 21 vom 24.1.2004.


28.5.2005   

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C 132/11


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 17. März 2005

in der Rechtssache C-109/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts [Deutschland]): Karl Robert Kranemann gegen Land Nordrhein-Westfalen (1)

(Artikel 48 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG] - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Referendar - Vorbereitungsdienst in einem anderen Mitgliedstaat - Auf den inländischen Teil der Reise begrenzte Erstattung der Reisekosten)

(2005/C 132/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-109/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 2. März 2004, in dem Verfahren Karl Robert Kranemann gegen Land Nordrhein-Westfalen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric und der Richter K. Schiemann und E. Levits — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass — am 17. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) steht einer nationalen Maßnahme entgegen, die einer Person, die im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes eine tatsächliche und echte Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt hat, einen Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten nur in der Höhe gewährt, die auf den inländischen Teil der Reise entfällt, obwohl nach dieser Maßnahme sämtliche Reisekosten erstattet worden wären, wenn eine solche Tätigkeit im Inland ausgeübt worden wäre.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


28.5.2005   

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C 132/11


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 17. März 2005

in der Rechtssache C-128/04 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg Dendermonde [Belgien]): Annic Andréa Raemdonck, Raemdonck-Janssens BVBA (1)

(Straßenverkehr - Sozialvorschriften - Verordnung [EWG] Nr. 3821/85 - Verpflichtung zum Einbau und zur Benutzung eines Fahrtenschreibers - Verordnung [EWG] Nr. 3820/85 - Ausnahme für die Fahrzeuge, die Material und Ausrüstungen befördern)

(2005/C 132/21)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-128/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Rechtbank van eerste aanleg Dendermonde (Belgien) mit Entscheidung vom 19. Januar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 9. März 2004, in dem Strafverfahren gegen Annic Andréa Raemdonck, Raemdonck-Janssens BVBA hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richter A. La Pergola, J.-P. Puissochet, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass — am 17. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Begriffe „Material oder Ausrüstungen“ in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vorgesehenen abweichenden Regelung dahin auszulegen, dass es dabei nicht ausschließlich um „Werkzeuge und Arbeitsmittel“ geht, sondern dass unter diese Begriffe auch die für die durchzuführenden Arbeiten, die zur Haupttätigkeit des Fahrers des betreffenden Fahrzeugs gehören, notwendigen Gegenstände wie Baustoffe oder Kabel fallen.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


28.5.2005   

DE

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C 132/12


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 14. April 2005

in der Rechtssache C-243/04 P: Zoé Gaki-Kakouri gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Rechtsmittel - Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofes - Rechte der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen ehemaligen Mitglieds)

(2005/C 132/22)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-243/04 P betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 9. Juni 2004, Zoé Gaki-Kakouri, wohnhaft in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: H. Tagaras, weiterer Verfahrensbeteiligter: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: M Schauss), hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richter A. Borg Barthet, A. La Pergola, S. von Bahr und J. Malenovský — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass — am 14. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 190 vom 24.7.2004.


28.5.2005   

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C 132/12


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 2. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Reisch Montage AG gegen Kiesel Baumaschinen Handels GmbH

(Rechtssache C-103/05)

(2005/C 132/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Oberste Gerichtshof ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 2. Februar 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 28. Februar 2005, in dem Rechtsstreit Reisch Montage AG gegen Kiesel Baumaschinen Handels GmbH, um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Kann sich ein Kläger auf Art. 6 Nr. 1 EuGVVO1 berufen, wenn er eine Klage gegen eine im Forumstaat wohnhafte Person und eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Person erhebt, die Klage gegen die im Forumstaat wohnhafte Person aber — wegen eines über ihr Vermögen eröffneten Konkursverfahrens, das nach dem nationalen Recht eine Prozesssperre zur Folge hat — schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage unzulässig ist.


28.5.2005   

DE

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C 132/12


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, eingereicht am 3. März 2005

(Rechtssache C-109/05)

(2005/C 132/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 3. März 2005 eine Klage gegen die Republik Österreich beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Herren Minas Konstantinidis und Bernhard Schima, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klagepartei beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt entscheiden:

1.

Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (1) verstoßen, indem sie in § 5 Absatz 1 der Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen die Verpflichtung zur kostenlosen Rücknahme

(1)

auf Altfahrzeuge derjenigen Marken, die von den bestehenden Herstellern und Importeuren in Verkehr gesetzt wurden, sowie

(2)

auf in Österreich zugelassene Fahrzeuge

eingeschränkt hat.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Vorschrift der Altfahrzeugeverordnung der Republik Österreich, dass Hersteller oder Importeure Altfahrzeuge derjenigen Marke zurückzunehmen haben, die sie in Verkehr gesetzt haben, sofern eine Zulassung dieser Fahrzeuge in Österreich erfolgte, stelle eine Verletzung von Artikel 5 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 dar.

Die Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, Rücknahmesysteme so einzurichten, dass sämtliche Altfahrzeuge unabhängig von ihrer Marke zurückgenommen werden und richte eine Pflicht zur kostenlosen Rücknahme von Altfahrzeugen ein. Diese Ziele erreiche die österreichische Regelung nicht, da sie eine doppelte Einschränkung habe: die Beschränkung der Rücknahmepflicht auf die Marken, die der betreffende Hersteller oder Importeur in Verkehr gesetzt hat, und die Beschränkung der Rücknahmepflicht auf in Österreich zugelassene Fahrzeuge.

Die Kommission kann sich der Auffassung der Republik Österreich nicht anschließen, dass die Differenzierung nach der Zulassung im Inland sachlich gerechtfertigt sei, da nur so vermieden werden könne, dass einzelne Hersteller durch die Rücknahmepflicht unverhältnismässig stark belastet würden. Sie führt dagegen aus, dass, wenn es sich in der Praxis herausstellen sollte, dass es zu einer unverhältnismässigen Belastung einzelner Hersteller oder Importeure bzw. der Rücknahmestellen in einem Mitgliedstaat infolge der kostenlosen Rücknahme von Altfahrzeugen mit nicht inländischer Zulassung kommen sollte, dem im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie Rechnung zu tragen sei. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Kommission die Durchführung der kostenlosen Rücknahmepflicht regelmässig überprüft, um sicherzustellen, dass sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.


(1)  Abl. Nr. L 269, S. 34.


28.5.2005   

DE

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C 132/13


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Consiglio di Stato (Sechste Kammer) in seiner Funktion als Gericht vom 22. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Ministero dell'Industria, Commercio ed Artigianato gegen Spa Lucchini Siderurgica

(Rechtssache C-119/05)

(2005/C 132/25)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Consiglio di Stato (Sechste Kammer) in seiner Funktion als Gericht (Italien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 22. Oktober 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 14. März 2005, in dem Rechtsstreit Ministero dell'Industria, Commercio ed Artigianato gegen Spa Lucchini Siderurgica um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist es aufgrund des unmittelbar anwendbaren Grundsatzes des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts — im vorliegenden Fall sind das die Entscheidung Nr. 3484/85/EGKS, die am 20. Juli 1990 zugestellte Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 1990 und Entscheidung der Kommission Nr. 5259 vom 16. September 1996 mit der Anordnung zur Rückzahlung der Beihilfe, die alle im vorliegenden Fall als Grundlage für den Erlass der angefochtenen Maßnahme der Rückforderung (d. h. des Dekrets Nr. 20357 vom 20. September 1996 über die Aufhebung der Dekrete Nr. 17975 vom 8. März 1996 und Nr. 18337 vom 3. April 1996) gedient haben — rechtlich möglich und geboten, dass die innerstaatliche Verwaltung die Beihilfe, die ein Einzelner erhalten hat, von diesem zurückfordert, obwohl ein rechtskräftiges Zivilurteil vorliegt, das die unbedingte Verpflichtung zur Zahlung dieser Beihilfe ausspricht?

2.

Oder ist unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Grundsatzes, wonach die Entscheidung über die Rückforderung der Beihilfe durch das Gemeinschaftsrecht, ihre Durchführung und das betreffende Rückforderungsverfahren jedoch mangels gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich durch das nationale Recht geregelt werden (zu diesem Grundsatz vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1983 in den Rechtssachen C-205/82 bis C-215/82, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633), das Rückforderungsverfahren wegen einer konkreten rechtskräftig gewordenen (Artikel 2909 Codice civile) Gerichtsentscheidung, die in einem Rechtsstreit zwischen einem Privaten und der Verwaltung ergangen ist und zu deren Durchführung die Verwaltung verpflichtet ist, nicht vielmehr rechtlich unmöglich?


28.5.2005   

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C 132/13


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 21. März 2005

(Rechtssache C-126/05)

(2005/C 132/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 21. März 2005 eine Klage gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist N. Yerell, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2000/34/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG (2) des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind, nachzukommen, oder die Kommission davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

2.

dem Vereinigten Königreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 1. August 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 41.

(2)  ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 18.


28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/14


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 21. März 2005

(Rechtssache C-131/05)

(2005/C 132/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 21. März 2005 eine Klage gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Michel Van Beek im Beistand von Frédéric Louis, avocat, und Antonio Capobianco, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch, seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (1) und aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (2) nicht erfüllt hat, dass es versäumt hat, seinen Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 1 der erstgenannten Richtlinie sowie aus den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der letztgenannten Richtlinie nachzukommen;

2.

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission trägt vor, dass

das Vereinigte Königreich dadurch gegen Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG, der Vogelschutzrichtlinie, verstoßen habe, dass es das in diesem Artikel enthaltene Verbot, Vögel zu verkaufen oder sie für den Verkauf zu befördern, zu halten oder anzubieten, auf in Großbritannien heimische oder Großbritannien besuchende Arten beschränkt habe, denn das genannte Verbot bezwecke unzweifelhaft, sämtliche wild lebenden Vogelarten zu schützen, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag gelte, heimisch seien;

das Vereinigte Königreich dadurch gegen Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG, der Habitatrichtlinie, verstoßen habe, dass es das in dem genannten Artikel enthaltene Verbot von Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie genannten Tierarten auf Tierarten beschränkt habe, deren natürliche Verbreitungsräume Großbritannien einschlössen, denn die Liste der durch die Regelung des Vereinigten Königreichs geschützten Tierarten sei infolge dieser Beschränkung kürzer als die Liste in Anhang IV der Richtlinie;

das Vereinigte Königreich dadurch gegen Artikel 13 Absatz 1 der Habitatrichtlinie verstoßen habe, dass es das in dem genannten Artikel enthaltene Verbot des Handels mit Pflanzenarten auf Arten beschränkt habe, „deren natürliche Verbreitungsräume jedes in Anhang 4 [der Regulations von 1994] aufgeführte Gebiet in Großbritannien einschließt“, denn die Liste der geschützten Pflanzenarten in Anhang 4 sei infolge dieser Beschränkung kürzer als die Liste der geschützten Arten in Anhang IV Buchstabe b der Habitatrichtlinie.


(1)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

(2)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.


28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/15


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 21. März 2005

(Rechtssache C-132/05)

(2005/C 132/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 21. März 2005 eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Herr Eugenio De March und Frau Sabine Grünheid, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 (1) des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel verstoßen hat, dass sie es förmlich ablehnte, die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ bei der Etikettierung von Erzeugnissen, die nicht der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“ entsprechen, auf ihrem Staatsgebiet zu ahnden, und damit die widerrechtliche Aneignung des dem echten, gemeinschaftsweit geschützten Erzeugnis eigenen Rufs begünstigte.

2.

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Auffassung, dass das Inverkehrbringen von Käse im deutschen Hoheitsgebiet unter der Bezeichnung „Parmesan“, der nicht der Spezifikation der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ entspricht, einen Verstoß gegen Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 darstellt, den die deutschen Behörden von Amts wegen unterbinden müssen.

Da die Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ seit 1996 als geschützte Ursprungsbezeichnung in das „Verzeichnis der geschützten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen“ eingetragen und damit gemeinschaftsweit geschützt ist, müssen die Mitgliedstaaten diese Bezeichnung gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung schützen, und zwar auch dann, wenn der wirkliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn es sich um eine Übersetzung der geschützten Bezeichnung handelt.

Die Kommission macht geltend, dass es sich bei dem Begriff „Parmesan“ um eine dem Französischen entlehnte Übersetzung der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ handelt. Die Begriffe „Parmesan“ und „Parmigiano Reggiano“ stellen nach Auffassung der Kommission Synonyme dar, die ausweislich der Entstehungsgeschichte der geschützten Bezeichnung und der Nachweise in zahlreichen Nachschlagewerken, welche von 1516 bis in die Gegenwart reichen, den in der betreffenden Ursprungsregion in Italien hergestellten Käse bezeichnen. Infolge der Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“ würden die geografischen Ausdrücke „Parmigiano“ und „Reggiano“ sowohl einzeln als auch in ihrer Zusammensetzung den Schutz der Gemeinschaft genießen.

Nach Ansicht der Kommission gibt es keine stichhaltigen Gründe für die von der Bundesrepublik Deutschland vertretene Auffassung, der Ausdruck „Parmigiano“ werde, wenn einzeln verwendet, als Gattungsbezeichnung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wahrgenommen, bei der für den Verbraucher keine Verbindung zu einem bestimmten geografischen Gebiet bestehe.

Da somit die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ ausschließlich den Erzeugern des abgegrenzten italienischen Gebiets vorbehalten sei, die diesen Käse gemäß einer verbindlichen Spezifikation herstellen, habe die Bundesrepublik Deutschland gegen die ihr aus Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 obliegenden Verpflichtungen verstoßen, indem sie sich weigerte, die widerrechtliche Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ auf deutschem Staatsgebiet zu unterbinden.


(1)  ABl. L 208, S. 1


28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/15


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 23. März 2005

(Rechtssache C-135/05)

(2005/C 132/29)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 23. März 2005 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind D. Recchia und M. Konstantinidis, Juristischer Dienst.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG (1) des Rates über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG (2), aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/689/EWG (3) des Rates über gefährliche Abfälle und aus Artikel 14 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 1999/31/EG (4) des Rates über Abfalldeponien verstoßen hat, dass sie nicht alle danach erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat;

2.

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Aufgrund zahlreicher Dokumente habe die Kommission Kenntnis von der großen Zahl illegal und ohne Kontrolle der Behörden betriebener Abfalldeponien im italienischen Hoheitsgebiet erlangt, von denen einige gefährliche Abfälle enthielten.

Die Kommission trägt vor, solange die Italienische Republik diese Deponien dulde, verstoße sie gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG und aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle.

In Bezug auf die Deponien, die am 16. Juli 2001 bestanden und zu diesem Zeitpunkt über eine Zulassung verfügten oder bereits in Betrieb waren, nimmt die Kommission aufgrund der fehlenden Informationen über die von den Betreibern dieser Deponien bis zum 16. Juli 2002 vorzulegenden Nachrüstpläne an, dass keine entsprechenden Pläne bestünden und dass die entsprechenden Maßnahmen hinsichtlich der Genehmigung und der möglichen Schließung der Deponien nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprächen.

Daher habe die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 14 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien verstoßen.


(1)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.

(2)  ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 32.

(3)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.

(4)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.


28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/16


Klage des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 24. März 2005

(Rechtssache C-137/05)

(2005/C 132/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat am 24. März 2005 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte des Klägers ist C. Jackson, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

1.

die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (1) für nichtig zu erklären;

2.

gemäß Artikel 231 EG festzustellen, dass die Bestimmungen der Reisepass-Verordnung nach ihrer Nichtigerklärung und bis zum Erlass neuer Vorschriften in dieser Sache weiter gelten, mit Ausnahme der Bestimmungen, die zu einem Ausschluss des Vereinigten Königreichs von der Beteiligung an der Anwendung der Reisepass-Verordnung führen;

3.

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente–

1.

Dem Vereinigten Königreich wurde das Recht auf Beteiligung am Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (im Folgenden: Reisepass-Verordnung) verweigert, obwohl es gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (im Folgenden: Schengen-Protokoll) und gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands mitgeteilt hatte, dass es sich beteiligen möchte. Die Nichtigerklärung der Reisepass-Verordnung wird mit der Begründung beantragt, der Ausschluss des Vereinigten Königreichs von ihrem Erlass stelle eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften und/oder eine Verletzung des Vertrages im Sinne von Artikel 230 Absatz 2 EG dar.

2.

Das Vereinigte Königreich trägt im Wesentlichen vor, der Rat habe, als er das Vereinigte Königreich vom Erlass der Reisepass-Verordnung ausschloss, auf der Grundlage einer irrigen Auslegung des Verhältnisses zwischen Artikel 5 und Artikel 4 des Schengen-Protokolls gehandelt. Insbesondere wird geltend gemacht:

a)

Die Auslegung des Rates, der zufolge das Beteiligungsrecht aus Artikel 5 des Schengen-Protokolls nur für Maßnahmen gelte, die auf Bestimmungen des Schengen-Besitzstands aufbauten, an denen sich das Vereinigte Königreich aufgrund eines nach Artikel 4 gefassten Ratsbeschlusses beteilige, stehe im Widerspruch zu Struktur und Wortlaut dieser Artikel, zum Charakter des Verfahrens nach Artikel 5 und zur Erklärung zu Artikel 5, die der Schlussakte des Vertrages von Amsterdam beigefügt worden sei.

b)

Die vom Rat gewählte Auslegung von Artikel 5 des Schengen-Protokolls sei für die praktische Wirksamkeit von Artikel 7 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, wonach dessen Artikel 3 nicht das Schengen-Protokoll berühre, nicht erforderlich. Ebenso wenig sei eine solche Auslegung erforderlich, um die Einheit des Schengen-Besitzstands zu wahren. Als Mittel zur Erhaltung des Schengen-Besitzstands wäre ihre negative Auswirkung auf das Vereinigte Königreich auch völlig unverhältnismäßig.

c)

Angesichts des vom Rat in der Praxis verwendeten weiten und unbestimmten Konzepts von Maßnahmen, die auf dem Schengen-Besitzstand aufbauten, drohe das Verfahren nach Artikel 5 des Schengen-Protokolls in seiner Auslegung durch den Rat in einer Weise abzulaufen, die gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Grundsätze der verstärkten Zusammenarbeit verstoße.

3.

Hilfsweise macht das Vereinigte Königreich geltend, wenn die vom Rat gewählte Auslegung des Verhältnisses zwischen Artikel 5 und Artikel 4 des Schengen-Protokolls zuträfe, so müsste dies notwendigerweise zu einer restriktiven Auslegung des Begriffs der Maßnahme führen, die auf dem Schengen-Besitzstand im Sinne des Artikels 5 aufbaue, nämlich als einer Maßnahme, die untrennbar mit dem Besitzstand verbunden sei; die Reisepass-Verordnung stelle aber keine solche Maßnahme dar.


(1)  ABl. L 385, S. 1.


28.5.2005   

DE

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C 132/17


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour de cassation (Belgien) vom 17. März 2005 in dem Rechtsstreit Levi Strauss & Co. gegen Casucci Spa

(Rechtssache C-145/05)

(2005/C 132/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Cour de cassation (Belgien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 17. März 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 31. März 2005, in dem Rechtsstreit Levi Strauss & Co. gegen Casucci Spa um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Muss das Gericht die Auffassung der betroffenen Verkehrskreise zu dem Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem die als Verletzung der Marke beanstandete Benutzung der ähnlichen Marke oder des ähnlichen Zeichens begann, um den Schutzumfang einer Marke zu bestimmen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104 des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ordnungsgemäß aufgrund ihrer Unterscheidungskraft erworben wurde? (1)

2.

Wenn nicht, kann das Gericht die Auffassung der betroffenen Verkehrkreise zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem die beanstandete Benutzung begann? Kann es insbesondere die Auffassung der betroffenen Verkehrskreise zum Zeitpunkt seiner Entscheidung berücksichtigen?

3.

Ist es, wenn das Gericht durch die Anwendung des unter 1. genannten Kriteriums eine Verletzung der Marke feststellt, in der Regel gerechtfertigt, dass es die Unterlassung der verletzenden Benutzung des Zeichens anordnet?

4.

Kann etwas anderes gelten, wenn die Marke der Kassationsklägerin ihre Unterscheidungskraft nach dem Zeitpunkt, zu dem die verletzende Benutzung begann, ganz oder teilweise verloren hat, wobei dies nur gelten soll, wenn dieser Verlust ganz oder teilweise auf ein Tun oder Unterlassen des Inhabers dieser Marke zurückzuführen ist?


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S.1.


28.5.2005   

DE

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C 132/17


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour d'appel Paris vom 23. März 2005 in dem Rechtsstreit Harold Price gegen Conseil des ventes volontaires de meubles aux enchères publiques

(Rechtssache C-149/05)

(2005/C 132/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Cour d'appel Paris ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 23. März 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 23. März 2005, in dem Rechtsstreit Harold Price gegen Conseil des ventes volontaires de meubles aux enchères publiques um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Gilt die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (1) für die Tätigkeit eines Leiters freiwilliger öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen, wie sie durch die Artikel L. 321-1 bis L. 321-3, L. 321-8 und L. 321-9 des Code de commerce geregelt ist?

2.

Wenn ja, kann sich der Aufnahmemitgliedstaat dann auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz [3] der Richtlinie vorgesehene Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 berufen?


(1)  ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25.


28.5.2005   

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C 132/18


Zusammenfassung der Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 5. April 2005

(Rechtssache C-152/05)

(2005/C 132/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 5. April 2005 eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Bevollmächtigte der Klägerin sind R. Lyal und K. Gross, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 18, 39 und 43 des EG-Vertrages verstoßen hat, dass sie in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes die Gewährung von Eigenheimzulage an unbeschränkt Steuerpflichtige auf in anderen Mitgliedstaaten belegene Objekte unabhängig davon ausschließt, ob dort eine vergleichbare Förderung beansprucht werden kann,

2.

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Nach Ansicht der Europäischen Kommission weist die vom deutschen Staat gewährte Eigenheimzulage diskriminierende Züge auf. Anspruch auf die Gewährung der Eigenheimzulage haben in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige, die in Deutschland zu Wohnzwecken eine Wohnung oder ein Haus erwerben. In Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen, die außerhalb Deutschlands leben und dort eine Immobilie zu Wohnzwecken erwerben wollen, werde demgegenüber keine Eigenheimzulage gewährt.

Durch die deutsche Regelung würden drei Gruppen von Personen benachteiligt: 1. Staatsbedienstete mit Wohnsitz im Ausland, 2. Grenzpendler, deren Einkünfte zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen und 3. aus Deutschland kommende Diplomaten und EU-Beamte.

Die Kommission sieht hierin je nach Status der betroffenen Personengruppe einen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 EG), die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) bzw. die Freizügigkeit nach Art. 18 EG. Alle Fallkonstallationen wiesen einen ausreichenden grenzüberschreitenden Bezug auf, um die Anwendbarkeit der jeweiligen Vertragsbestimmung zu rechtfertigen.

Die Kommission hält die Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Rechtssache Schumacker (C-279/93) für übertragbar. Jeder, der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sei, der also sein Welteinkommen grundsätzlich in Deutschland versteuere und sich so an der Finanzierung des deutschen Gemeinwesens beteilige, müsse in gleicher Weise wie ein Gebietsansässiger von steuerfinanzierten Vergünstigungen profitieren können. Es müsse vermieden werden, dass die Betroffenen weder im Wohnsitzstaat noch im Tätigkeitsstaat in den Genuss von Vorteilen kämen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhingen.

In der Praxis sei es wenig wahrscheinlich, dass ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger gleichzeitig auch noch in einem Staat unbeschränkt steuerpflichtig sei. Dieser Ausnahmesituation könne dadurch Rechnung getragen werden, dass die Kumulierung der deutschen Eigenheimzulage mit einer vergleichbaren ausländischen Förderung untersagt werde.

Die Beschränkung der Eigenheimzulage auf in Deutschland belegene Objekte sei nicht gerechtfertigt. Die Wohnraumlage in Deutschland könne auch verbessert werden, wenn etwa Grenzpendler anstatt nach Deutschland zu ziehen, Wohnungseigentum im grenznahen Ausland erwürben. Die Bundesregierung habe im Vorverfahren nicht hinreichend dargelegt, welchem Zweck die Beschränkung der Förderung auf das eigene Staatsgebiet letztlich diene. Selbst wenn es zulässig wäre, dass ein Mitgliedstaat nur den Wohnungsbau in seinem Gebiet fördern könne, sei die deutsche Regelung nicht in sich schlüssig. Falls die Bundesrepublik nämlich jede Form von Wohnungsbau in Deutschland fördern wolle, sei nicht einzusehen, warum die Förderung auf in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen begrenzt sei. Auch in Deutschland beschränkt Steuerpflichtige könnten dort Wohnraum erwerben und so den Wohnungsbau fördern.

Das Gemeinschaftsrecht verlange keineswegs den Erwerb von Zweitwohnsitzen in anderen Mitgliedstaaten finanziell zu unterstützen. Die Festlegung des Umfangs der Förderung obliege allein dem nationalen Gesetzgeber. Seine Gestaltungsfreiheit werde aber durch die im EG-Vertrag festgeschriebenen Grundfreiheiten begrenzt.


28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/18


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 5. April 2005

(Rechtssache C-156/05)

(2005/C 132/34)

Verfahrenssprache: Griechisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 5. April 2005 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Eleni Tserepa-Lacombe und Nicola Yerell, Juristischer Dienst; Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/34/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind, verstoßen hat, das sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen hat, oder in jedem Fall dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2.

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente–

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung sei am 1. August 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 41.


28.5.2005   

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C 132/19


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 6. April 2005

(Rechtssache C-159/05)

(2005/C 132/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 6. April 2005 eine Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist D. Maidani, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (1) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2.

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 27. Dezember 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43.


28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/19


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 7. April 2005

(Rechtssache C-161/05)

(2005/C 132/36)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 7. April 2005 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist C. Cattabriga, Juristischer Dienst der Kommission.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 15 Absatz 4 und 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1) verstoßen hat, dass sie es versäumt hat, die nach diesen Vorschriften erforderlichen Daten zu übermitteln;

2.

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Mitgliedstaaten seien nach den Artikeln 15 Absatz 4 und 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2847/93 verpflichtet, der Kommission innerhalb einer bestimmten Frist bestimmte Daten auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die italienischen Behörden hätten die fraglichen Daten für die Jahre 1999 und 2000 nicht fristgemäß übermittelt. Die Italienische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den genannten Vorschriften verstoßen.


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.


28.5.2005   

DE

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C 132/20


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 8. April 2005

(Rechtssache C-163/05)

(2005/C 132/37)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 8. April 2005 eine Klage gegen die Portugiesische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Ramón Vidal Puig, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/7/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;

2.

der Portugiesischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht sei am 2. März 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 67, S. 47.


28.5.2005   

DE

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C 132/20


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 8. April 2005

(Rechtssache C-165/05)

(2005/C 132/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 8. April 2005 eine Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Gérard Rozet, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1) verstoßen hat, dass es in seinen Rechtsvorschriften das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige aufgestellt hat, die mit einem Wanderarbeitnehmer aus der Europäischen Union verheiratet sind, und dass es seine Rechtsvorschriften nicht in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht gebracht hat;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 bestimme, dass der Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübe, sowie die Kinder dieses Staatsangehörigen, die noch nicht 21 Jahre alt seien oder denen er Unterhalt gewähre, selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besäßen, das Recht hätten, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.

Das Recht zu arbeiten sei an keine Bedingungen geknüpft und beinhalte, dass ein Ehegatte oder ein anderes Familienmitglied, das Staatsangehöriger eines Drittstaats sei, nicht verpflichtet werden könne, eine Arbeitserlaubnis zu beantragen oder zu erwirken, um eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufzunehmen, weil damit dieses Recht einer zusätzlichen Vorbedingung unterworfen würde, was den ausdrücklichen Bestimmungen des Artikels 11 widerspräche.

Die luxemburgischen Staatsangehörigen bräuchten keine Arbeitserlaubnis, um eine Arbeit im Großherzogtum aufnehmen zu können. Folglich widerspreche es Artikel 3 der Verordnung Nr. 1612/68, Drittstaatsangehörigen, die mit einem Wanderarbeitnehmer aus der Europäischen Union verheiratet seien, eine solche Verpflichtung aufzuerlegen.

Der rechtliche Rahmen eines Mitgliedstaats dürfe nicht nur bezüglich des Inhalts der anwendbaren nationalen Regelung, sondern auch bezüglich der formellen Geltung dieser Regelung keinerlei Zweifel oder Zweideutigkeit bestehen lassen.

Die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit den Bestimmungen des Vertrages könne, auch wenn diese unmittelbar anwendbar seien, nur durch zwingende innerstaatliche Vorschriften beseitigt werden, die den gleichen Rechtsrang hätten wie diejenigen, die geändert werden sollten.


(1)  ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.


28.5.2005   

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C 132/21


Rechtsmittel der O. Mancini gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 3. Februar 2005 in der Rechtssache T-137/03, O. Mancini gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 15. April 2005

(Rechtssache C-172/05 P)

(2005/C 132/39)

Verfahrenssprache: Französisch

O. Mancini hat am 15. April 2005 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 3. Februar 2005 in der Rechtssache T-137/03, O. Mancini gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

ihr Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Februar 2005 in der Rechtssache T-137/03 aufzuheben.

Außerdem beantragt die Rechtsmittelführerin, der Gerichtshof möge den Rechtsstreit selbst entscheiden und der ursprünglichen Klage in der Rechtssache T-137/03 stattgeben, d. h.

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 28. Juni 2002, die Bewerbung der Klägerin um den Dienstposten eines Beratenden Arztes beim Referat „Ärztlicher Dienst Brüssel“ — GD Admin B8 — nicht zu berücksichtigen, für nichtig erklären;

die ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerde, die gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts am 29. Juli 2002 eingelegt und mit der Klägerin am 27. Januar 2003 bekannt gegebener ausdrücklicher Entscheidung vom 23. Januar 2003 zurückgewiesen worden ist, für nichtig erklären;

die Ernennung von Dr. Dolmans auf den Dienstposten des Beratenden Arztes, wodurch u. a. die Bewerbung der Klägerin um den freien Dienstposten abgelehnt worden ist, für nichtig erklären;

die Beklagte verurteilen, der Klägerin einen nach Recht und Billigkeit veranschlagten Betrag in Höhe von 15 000 Euro als Entschädigung für immateriellen Schaden und Beeinträchtigung der Laufbahn zu zahlen;

der Beklagten in jedem Fall die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelgründe sind gemäß Artikel 58 der Satzung des Gerichtshofes auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts und auf Fehler des Verfahrens vor dem Gericht, durch die Interessen der Rechtsmittelführerin beeinträchtigt werden, gestützt.


GERICHT ERSTER INSTANZ

28.5.2005   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 17. März 2005

in der Rechtssache T-192/98, Comité des industries du coton et des fibres connexes de l'Union européenne (Eurocoton) gegen Rat der Europäischen Union (1)

(Dumping - Nichtannahme eines Vorschlags für eine Verordnung der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat - Fehlen der erforderlichen einfachen Mehrheit für den Erlass der Verordnung - Begründungspflicht)

(2005/C 132/40)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-192/98, Comité des industries du coton et des fibres connexes de l'Union européenne (Eurocoton) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: C. Stanbrook, QC, und A. Dashwood, Barrister, gegen Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigter: S. Marquardt im Beistand von Rechtsanwalt G. M. Berrisch), unterstützt durch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: zunächst M. Ewing, dann K. Manji), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 5. Oktober 1998 über die Ablehnung des Vorschlags der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 21. September 1998 (KOM-Dokument [1998] 540 endg.) für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien und Pakistan, zur endgültigen Vereinnahmung des mit der Verordnung (EG) Nr. 773/98 der Kommission vom 7. April 1998 (ABl. L 111, S. 19) eingeführten vorläufigen Zolls und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens in Bezug auf die Einfuhren dieser Gewebe mit Ursprung in der Türkei, hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin P. Lindh, des Richters P. Mengozzi, der Richterin I. Wiszniewska-Bialecka und des Richters V. Vadapalas — Kanzler: H. Jung — am 17. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Entscheidung des Rates vom 5. Oktober 1998 über die Ablehnung des Vorschlags der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 21. September 1998 (KOM-Dokument [1998] 540 endg.) für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien und Pakistan, zur endgültigen Vereinnahmung des mit der Verordnung (EG) Nr. 773/98 (ABl. L 111, S. 19) eingeführten vorläufigen Zolls und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens in Bezug auf die Einfuhren dieser Gewebe mit Ursprung in der Türkei wird für nichtig erklärt.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 160 vom 5.6.1999.


28.5.2005   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 17. März 2005

in der Rechtssache T-195/98, Ettlin Gesellschaft für Spinnerei und Weberei AG u. a. gegen Rat der Europäischen Union (1)

(Dumping - Nichtannahme eines Vorschlags für eine Verordnung der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat - Fehlen der erforderlichen einfachen Mehrheit für den Erlass der Verordnung - Begründungspflicht)

(2005/C 132/41)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-195/98, Ettlin Gesellschaft für Spinnerei und Weberei AG mit Sitz in Ettlingen (Deutschland), Textil Hof Weberei GmbH & Co. KG mit Sitz in Hof (Deutschland), Spinnweberei Uhingen GmbH mit Sitz in Uhingen (Deutschland), F. A. Kümpers GmbH & Co. mit Sitz in Rheine (Deutschland), Tenthorey SA mit Sitz in Eloyes (Frankreich), Les tissages des héritiers de G. Perrin — Groupe Alain Thirion (HGP-GAT Tissages) mit Sitz in Thiéfosse (Frankreich), Établissements des fils de Victor Perrin SARL mit Sitz in Thiéfosse (Frankreich), Filatures & tissages de Saulxures-sur-Moselotte mit Sitz in Saulxures-sur-Moselotte (Frankreich), Tissage Mouline Thillot mit Sitz in Le Thillot (Frankreich), Filature Niggeler & Küpfer SpA mit Sitz in Capriolo (Italien), Standardtela SpA mit Sitz in Mailand (Italien) und Verlener Textilwerk, Grimmelt, Wevers & Co. GmbH mit Sitz in Verlen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: C. Stanbrook, QC, und A. Dashwood, Barrister, gegen Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigter: S. Marquardt im Beistand von Rechtsanwalt G. M. Berrisch), unterstützt durch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: zunächst M. Ewing, dann K. Manji), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 5. Oktober 1998 über die Ablehnung des Vorschlags der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 21. September 1998 (KOM-Dokument [1998] 540 endg.) für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien und Pakistan, zur endgültigen Vereinnahmung des mit der Verordnung (EG) Nr. 773/98 der Kommission vom 7. April 1998 (ABl. L 111, S. 19) eingeführten vorläufigen Zolls und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens in Bezug auf die Einfuhren dieser Gewebe mit Ursprung in der Türkei, hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin P. Lindh, des Richters P. Mengozzi, der Richterin I. Wiszniewska-Bialecka und des Richters V. Vadapalas — Kanzler: H. Jung — am 17. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Entscheidung des Rates vom 5. Oktober 1998 über die Ablehnung des Vorschlags der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 21. September 1998 (KOM-Dokument [1998] 540 endg.) für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien und Pakistan, zur endgültigen Vereinnahmung des mit der Verordnung (EG) Nr. 773/98 (ABl. L 111, S. 19) eingeführten vorläufigen Zolls und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens in Bezug auf die Einfuhren dieser Gewebe mit Ursprung in der Türkei wird für nichtig erklärt.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 160 vom 5.6.1999.


28.5.2005   

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C 132/23


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 17. März 2005

in der Rechtssache T-177/00, Koninklijke Philips Electronics NV gegen Rat der Europäischen Union (1)

(Dumping - Nichtannahme eines Vorschlags für eine Verordnung der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat - Befehlen der erforderlichen einfachen Mehrheit für den Erlass der Verordnung - Begründungspflicht)

(2005/C 132/42)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-177/00, Koninklijke Philips Electronics NV mit Sitz in Eindhoven (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: C. Stanbrook, QC, und Rechtsanwalt F. Ragolle, gegen Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigter: S. Marquardt im Beistand von Rechtsanwalt G. M. Berrisch), wegen Nichtigerklärung der Ablehnung des Vorschlags der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 7. April 2000 (KOM-Dokument [2000] 195endg.) für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Teile von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan durch den Rat vom 8. Mai 2000, hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin P. Lindh, des Richters P. Mengozzi, der Richterin I. Wiszniewska-Bialecka und des Richters V. Vadapalas — Kanzler: H. Jung — am 17. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Ablehnung des Vorschlags der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 7. April 2000 (KOM-Dokument [2000] 195endg.) für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Teile von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan durch den Rat vom 8. Mai 2000 wird für nichtig erklärt.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 273 vom 23.9.2000.


28.5.2005   

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C 132/24


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 15. März 2005

in der Rechtssache T-29/02, Global Electronic Finance Management (GEF) SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Schiedsklausel - Nichtdurchführung eines Vertrages - Widerklage)

(2005/C 132/43)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-29/02, Global Electronic Finance Management (GEF) SA mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Storme und A. Gobien, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: R. Lyal und C. Giolito im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen eines auf eine Schiedsklausel im Sinne von Artikel 238 EG gestützten Antrags auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines Betrages von 40 693 Euro und auf Erteilung einer Gutschrift in Höhe von 273 516 Euro sowie einer Widerklage der Kommission auf Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung eines Betrages von 273 516 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 7 % pro Jahr ab 1. September 2001, hat das Gericht (Erste erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter M. Jaeger und P. Mengozzi, der Richterin M. E. Martins Ribeiro und des Richters F. Dehousse — Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat — am 15. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Der Antrag der Klägerin auf Zahlung eines Betrages von 40 693 Euro und auf Erteilung einer Gutschrift in Höhe von 273 516 Euro wird zurückgewiesen.

2.

Der Widerklage der Kommission wird stattgegeben, und die Klägerin wird infolgedessen verurteilt, an die Kommission einen Betrag von 273 516 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des in Belgien geltenden gesetzlichen Jahreszinssatzes ab 1. September 2001 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

3.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 118 vom 18.5.2002.


28.5.2005   

DE

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 16. März 2005

in der Rechtssache T-283/02, EnBW Kernkraft GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(TACIS-Programm - Im Zusammenhang mit einem Kernkraftwerk in der Ukraine erbrachte Dienstleistungen - Keine Vergütung - Zuständigkeit des Gerichts - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung)

(2005/C 132/44)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-283/02, EnBW Kernkraft GmbH, vormals Gemeinschaftskernkraftwerk Neckar GmbH, mit Sitz in Neckarwestheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Zickgraf, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: S. Fries und F. Hoffmeister, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Klage nach Artikel 288 EG auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin angeblich dadurch entstanden ist, dass von ihr im Rahmen des TACIS-Programms in Bezug auf das Kernkraftwerk Saporoshje (Ukraine) erbrachte Dienstleistungen von der Kommission nicht vergütet wurden,, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin V. Tiili und des Richters V. Vadapalas — Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin — am 16. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 289 vom 23.11.2002.


28.5.2005   

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C 132/25


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 16. März 2005

in der Rechtssache T-112/03, L'Oréal SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Wortmarke FLEXI AIR - Ältere Wortmarke FLEX - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Antrag auf Nachweis der ernsthaften Benutzung - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und 43 Absatz 2 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2005/C 132/45)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-112/03, L'Oréal SA mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X. Buffet Delmas d'Autane, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: B. Filtenborg, S. Laitinen und G. Schneider), anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle): Revlon (Suisse) SA mit Sitz in Schlieren (Schweiz), wegen Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Januar 2003 (Sache R 396/2001-4) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der L'Oréal SA und der Revlon (Suisse) SA hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung, des Richters A. W. H. Meij und der Richterin I. Pelikánová — Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzler — am 16. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 135 vom 7.6.2003.


28.5.2005   

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C 132/25


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 17. März 2005

in der Rechtssache T-160/03, AFCon Management Consultants u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(TACIS-Programm - Ausschreibung - Unregelmäßigkeiten beim Vergabeverfahren - Schadensersatz)

(2005/C 132/46)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-160/03, AFCon Management Consultants u. a. mit Sitz in Bray (Irland), Patrick Mc Mullin, wohnhaft in Bray, Seamus O'Grady, wohnhaft in Bray, Prozessbevollmächtigte: B. O'Connor, Solicitor, und I. Carreño, avocat, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Enegren und F. Hoffmeister, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Ersatz des durch Unregelmäßigkeiten bei der Ausschreibung eines durch das TACIS-Programm finanzierten Vorhabens („Projet FDRUS 9902 — Agricultural extension services in South Russia“) entstandenen Schadens, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke — Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin — am 17. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Kommission wird verurteilt, an AFCon 48 605 Euro zuzüglich Zinsen vom Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen. Der anzuwendende Zinssatz ist auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, während des betreffenden Zeitraums anwendbaren Zinssatzes zuzüglich 2 Prozentpunkte zu berechnen. Der Zinsbetrag ist nach der Zinseszinsformel zu berechnen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 200 vom 23.8.2003.


28.5.2005   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 17. März 2005

in der Rechtssache T-285/03, Agraz SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten - Methode zur Berechnung der Höhe - Wirtschaftsjahr 2000/01)

(2005/C 132/47)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-285/03, Agraz SA mit Sitz in Madrid (Spanien), Agrícola Conservera de Malpica SA mit Sitz in Toledo (Spanien), Agridoro Soc. coop. rl mit Sitz in Pontenure (Italien), Alfonso Sellitto SpA mit Sitz in Mercato S. Severino (Italien), Alimentos Españoles, Alsat SL, mit Sitz in Don Benito, Badajoz (Spanien), AR Industrie Alimentari SpA mit Sitz in Angri (Italien), Argo Food — Packaging & Innovation Co. SA mit Sitz in Serres (Griechenland), Asteris Industrial Commercial SA mit Sitz in Athen (Griechenland), Attianese Srl mit Sitz in Nocera Superiore (Italien), Audecoop distillerie Arzens — Techniques séparatives (AUDIA) mit Sitz in Montréal (Frankreich), Benincasa Srl mit Sitz in Angri, Boschi Luigi & Figli SpA mit Sitz in Fontanellato (Italien), CAS SpA mit Sitz in Castagnaro (Italien), Calispa SpA mit Sitz in Castel San Giorgio (Italien), Campil — Agro Industrial do Campo do Tejo Lda mit Sitz in Cartaxo (Portugal), Campoverde Srl mit Sitz in Carinola (Italien), Carlo Manzella & C. Sas mit Sitz in Castel San Giovanni (Italien), Carmine Tagliamonte & C. Srl mit Sitz in Sant'Egidio del Monte Albino (Italien), Carnes y Conservas Españolas SA mit Sitz in Mérida (Spanien), Cbcotti Srl mit Sitz in Nocera Inferiore (Italien), Cirio del Monte Italia SpA mit Sitz in Rom (Italien), Consorzio Ortofrutticoli Trasformati Polesano (Cotrapo) Soc. coop. rl mit Sitz in Fiesso Umbertiano (Italien), Columbus Srl mit Sitz in Parma (Italien), Compal — Companhia produtora de Conservas Alimentares SA mit Sitz in Almeirim (Portugal), Conditalia Srl mit Sitz in Nocera Superiore, Conservas El Cidacos SA mit Sitz in Autol (Spanien), Conservas Elagón SA mit Sitz in Coria (Spanien), Conservas Martinete SA mit Sitz in Puebla de la Calzada (Spanien), Conservas Vegetales de Extremadura SA mit Sitz in Bajadoz, Conserve Italia Soc. coop. rl mit Sitz in San Lazzaro di Savena (Italien), Conserves France SA mit Sitz in Nîmes (Frankreich), Conserves Guintrand SA mit Sitz in Carpentras (Frankreich), Conservificio Cooperativo Valbiferno Soc. coop. rl mit Sitz in Guglionesi (Italien), Consorzio Casalasco del Pomodoro Soc. coop. rl mit Sitz in Rivarolo del Re ed Uniti (Italien), Consorzio Padano Ortofrutticolo (Copador) Soc. coop. rl mit Sitz in Collecchio (Italien), Copais Food and Beverage Company SA mit Sitz in Nea Ionia (Griechenland), Tin Industry D. Nomikos SA mit Sitz in Marousi (Griechenland), Davia Srl mit Sitz in Gragnano (Italien), De Clemente Conserve Srl mit Sitz in Fisciano (Italien), DE. CON Srl mit Sitz in Scafati (Italien), Desco SpA mit Sitz in Terracina (Italien), „Di Lallo“ — Di Teodoro di Lallo & C. Snc mit Sitz in Scafati, Di Leo Nobile — SpA Industria Conserve Alimentari mit Sitz in Castel San Giorgio, Marotta Emilio mit Sitz in Sant'Antonio Abate (Italien), E. & O. von Felten SpA mit Sitz in Fontanini (Italien), Egacoop S. Coop. Lda mit Sitz in Andosilla (Spanien), Elais SA mit Sitz in Athen, Emiliana Conserve Srl mit Sitz in Busseto (Italien), Perano Enrico & Figli SpA mit Sitz in San Valentino Torio (Italien), FIT — Fomento da Indústria do Tomate SA mit Sitz in Águas de Moura (Portugal), Faiella & C. Srl mit Sitz in Scafati, „Feger“ di Gerardo Ferraioli SpA mit Sitz in Angri, Fratelli D'Acunzi Srl mit Sitz in Nocera Superiore, Fratelli Longobardi Srl mit Sitz in Scafati, Fruttagel Soc. coop. rl mit Sitz in Alfonsine (Italien), G3 Srl mit Sitz in Nocera Superiore, Giaguaro SpA mit Sitz in Sarno (Italien), Giulio Franzese Srl mit Sitz in Carbonara di Nola (Italien), Greci Geremia & Figli SpA mit Sitz in Parma, Greci — Industria Alimentare SpA mit Sitz in Parma, Greek Canning Co. SA Kyknos mit Sitz in Nauplia (Griechenland), Grilli Paolo & Figli — Sas di Grilli Enzo e Togni Selvino mit Sitz in Gambettola (Italien), Heinz Iberica SA mit Sitz in Alfaro (Spanien), IAN — Industrias Alimentarias de Navarra SA mit Sitz in Vilafranca (Spanien), Industria Conserve Alimentari Aniello Longobardi — Di Gaetano, Enrico & Carlo Longobardi Srl mit Sitz in Scafati, Industrias de Alimentação Idal Lda mit Sitz in Benavente (Portugal), Industrias y Promociones Alimentícias SA mit Sitz in Miajadas (Spanien), Industrie Rolli Alimentari SpA mit Sitz in Roseto degli Abruzzi (Italien), Italagro — Indústria de Transformação de Produtos Alimentares SA mit Sitz in Castanheira do Ribatejo (Portugal), La Cesenate Conserve Alimentari SpA mit Sitz in Cesena (Italien), La Dispensa di Campagna Srl mit Sitz in Castagneto Carducei (Italien), La Doria SpA mit Sitz in Angri, La Dorotea di Giuseppe Alfano & C. Srl mit Sitz in Sant'Antonio Abate, La Regina del Pomodoro Srl mit Sitz in Sant'Egidio del Monte Albino, „La Regina di San Marzano“ di Antonio, Felice e Luigi Romano Snc mit Sitz in Scafati, La Rosina Srl mit Sitz in Angri, Le Quattro Stelle Srl mit Sitz in Angri, Lodato Gennaro & C. SpA mit Sitz in Castel San Giorgio, Louis Martin production SAS mit Sitz in Monteux (Frankreich), Menú Srl mit Sitz in Medolla (Italien), Mutti SpA mit Sitz in Montechiarugolo (Italien), National Conserve Srl mit Sitz in Sant'Egidio del Monte Albino, Nestlé España SA mit Sitz in Miajadas, Nuova Agricast Srl mit Sitz in Verignola (Italien), Pancrazio SpA mit Sitz in Cava De'Tirreni (Italien), Pecos SpA mit Sitz in Castel San Giorgio, Pelati Sud di De Stefano Catello Sas mit Sitz in Sant'Antonio Abate, Pomagro Srl mit Sitz in Fisciano, Pomilia Srl mit Sitz in Nocera Superiore, Prodakta SA mit Sitz in Athen, Raffaele Viscardi Srl mit Sitz in Scafati, Rispoli Luigi & C. Srl mit Sitz in Altavilla Silentina (Italien), Rodolfi Mansueto SpA mit Sitz in Collecchio, Riberal de Navarra S. en C. mit Sitz in Castejon (Spanien), Salvati Mario & C. SpA mit Sitz in Mercato San Severino, Saviano Pasquale Srl mit Sitz in San Valentino Torio, Sefa Srl mit Sitz in Nocera Superiore, Serraiki Konservopia Oporokipeftikon Serko SA mit Sitz in Serres, Sevath SA mit Sitz in Xanthi (Griechenland), Silaro Conserve Srl mit Sitz in Nocera Superiore, ARP — Agricoltori Riuniti Piacentini Soc. coop. rl mit Sitz in Gariga di Podenzano (Italien), Société coopérative agricole de transformations et de ventes (SCATV) mit Sitz in Camaret-sur-Aigues (Frankreich), Sociedade de Industrialização de Produtos Agrícolas — Sopragol SA mit Sitz in Mora (Portugal), Spineta SpA mit Sitz in Pontecagnano Faiano (Italien), Star Stabilimento Alimentare SpA mit Sitz in Agrate Brianza (Italien), Steriltom Aseptic — System Srl mit Sitz in Piacenza (Italien), Sugal Alimentos SA mit Sitz in Azambuja (Portugal), Sutol — Indústrias Alimentares Lda mit Sitz in Alcácer do Sal (Portugal), Tomsil — Sociedade Industrial de Concentrado de Tomate SA mit Sitz in Ferreira do Alentejo (Portugal), Transformaciones Agrícolas de Badajoz SA mit Sitz in Villanueva de la Serena (Spanien), Zanae — Nicoglou levures de boulangerie industrie commerce alimentaire SA mit Sitz in Thessaloniki (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. da Cruz Vilaça, R. Oliveira, M. Melícias und D. Choussy, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: M. Nolin), wegen Ersatzes des Schadens, den die Klägerinnen aufgrund der Methode zur Berechnung der Höhe der Produktionsbeihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1519/2000 der Kommission vom 12. Juli 2000 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 2000/01 für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten geltenden Mindestpreises und Beihilfebetrags (ABl. L 174, S. 29) angeblich erlitten haben, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Azizi sowie des Richters F. Dehousse und der Richterin E. Cremona — Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat — am 17. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerinnen tragen fünf Sechstel ihrer eigenen Kosten. Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten ein Sechstel der Kosten der Klägerinnen.


(1)  ABl. C 251 vom 18.10.2003.


28.5.2005   

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C 132/27


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 16. März 2005

in der Rechtssache T-329/03, Fabio Andrés Ricci gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Öffentlicher Dienst - Auswahlverfahren - Zulassungsvoraussetzung - Berufserfahrung - Entscheidungen des Prüfungsausschusses - Art der von der Ernennungsbehörde ausgeübten Kontrolle - Bewertung der Erfahrung - Berechtigtes Vertrauen)

(2005/C 132/48)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache T-329/03, Fabio Andrés Ricci, wohnhaft in Turin (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Condinanzi, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und H. Tserepa-Lacombe im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Zustellunganschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger im Rahmen der Stellenausschreibung COM/2001/5265/R nicht einzustellen, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas — Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat — am 16. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 275 vom 15.11.2003.


28.5.2005   

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C 132/27


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 17. März 2005

in der Rechtssache T-362/03, Antonio Milano gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Öffentlicher Dienst - Einstellung - Auswahlverfahren - Nichtzulassung zum Auswahlverfahren - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage)

(2005/C 132/49)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache T-362/03, Antonio Milano, wohnhaft in Isernia (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Scarano, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. Currall im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidungen, mit denen die Bewerbung des Klägers im allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/4/02 zur Bildung einer Liste von Personen, die befähigt sind, den Dienstposten des Leiters der Vertretung in Rom (Besoldungsgruppe A 3) zu bekleiden, nicht angenommen worden ist, und Verurteilung der Beklagten zum Ersatz der entstandenen Schäden hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie des Richters J. Azizi und der Richterin E. Cremona — Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat — am 17. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 304 vom 13.12.2003.


28.5.2005   

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C 132/28


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 16. Februar 2005

in der Rechtssache T-142/03 Fost Plus VZW gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Nichtigkeitsklage - Klage einer juristischen Person - Individuell betreffende Handlung - Entscheidung 2003/82/EG - Ziele für die Verwertung einschließlich der stofflichen Verwertung von Verpackungsmaterial - Richtlinie 94/62/EG - Unzulässigkeit)

(2005/C 132/50)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache T-142/03, Fost Plus VZW mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Wytinck und H. Viaene, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. van Beek und M. Konstantidinis, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung 2003/82/EG der Kommission vom 29. Januar 2003 zur Bestätigung der von Belgien gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle notifizierten Maßnahmen (ABl. L 31, S. 32) hat das Gericht (Dritte Kammer) zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse — Kanzler: H. Jung — am 16. Februar 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Beklagten.


(1)  ABl. C 146 vom 21.6.2003.


28.5.2005   

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C 132/28


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 19. Januar 2005

in der Rechtssache T-372/03: Yves Mathieu gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Beschwerde- und Klagefrist - Stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde - Unzulässigkeit)

(2005/C 132/51)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-372/03, Yves Mathieu, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Auderghem (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer, Zustellungsanschrift in Luxemburg) wegen Aufhebung der stillschweigenden Zurückweisung der vom Kläger am 29. Oktober 2002 eingelegten Beschwerde gegen die Entscheidung der Kommission vom 6. August 2002, mit der sein auf die Artikel 24 und 90 Absatz 1 des Statuts gestützter Antrag im Zusammenhang mit den Mobbinghandlungen, denen er angeblich ausgesetzt war, abgelehnt worden war, und wegen Schadensersatz, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter F. Dehousse und D. Šváby — Kanzler: H. Jung — am 19. Januar 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 7 vom 10.1.2004.


28.5.2005   

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C 132/29


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 14. Februar 2005

in der Rechtssache T-81/04: Bouygues SA und Bouygues Telecom gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Staatliche Beihilfe - Mobiltelefonie - Beschwerde - Untätigkeitsklage - Stellungnahme der Kommission, die die Untätigkeit beendet - Erledigung der Hauptsache - Nichtigkeitsklage - Vorläufiges Schreiben - Unzulässigkeit)

(2005/C 132/52)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-81/04, Bouygues SA mit Sitz in Paris (Frankreich) und Bouygues Telecom mit Sitz in Boulogne-Billancourt (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Amory und A. Verheyden, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. L. Buendía Sierra, C. Giolito und M. Niejahr, Zustellungsanschrift in Luxemburg) wegen Feststellung nach Artikel 232 EG, dass es die Kommission unter Verletzung des EG-Vertrags unterlassen hat, einen Beschluss zu fassen, indem sie keine Stellungnahme zu dem in der Beschwerde der Klägerinnen enthaltenen Vorwurf in Bezug auf die Beihilfen abgegeben hat, die die französischen Behörden der Orange France und der SFR in Form einer rückwirkenden Herabsetzung der für die ihnen zugeteilte UMTS (Universal Mobile Telecommunication System)-Lizenz zu entrichtenden Gebühr gewährt haben, hilfsweise Nichtigerklärung nach Artikel 230 EG der den Vorwurf dieser Beschwerde zurückweisenden Entscheidung, die in einem an die Klägerinnen adressierten Schreiben der Kommission vom 11. Dezember 2003 enthalten sein soll, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, des Richters P. Mengozzi und der Richterin I. Wiszniewska-Białecka — Kanzler: H. Jung — am 14. Februar 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Über den Antrag auf Feststellung der Unterlassung der Kommission, über den in der Beschwerde der Klägerinnen enthaltenen Vorwurf hinsichtlich der von den französischen Behörden der Orange und der SFR gewährten rückwirkenden Herabsetzung der für die UMTS-Lizenz zu entrichtenden Gebühr zu entscheiden, braucht nicht entschieden zu werden.

2.

Der Hilfsantrag auf Nichtigerklärung der im Schreiben der Kommission vom 11. Dezember 2003 enthaltenen Entscheidung wird als unzulässig abgewiesen.

3.

Über die Streithilfeanträge der Société française et radiotéléphone (SFR) und der Orange France SA braucht nicht entschieden zu werden.

4.

Bouygues SA und Bouyges Telecom tragen die Hälfte der Kosten.

5.

Die Kommission trägt die Hälfte der Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


28.5.2005   

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C 132/29


BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 10. Februar 2005

in der Rechtssache T-291/04 R Enviro Tech Europe Ltd und Enviro Tech International Inc. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinien 67/548/EWG und 2004/73/EG)

(2005/C 132/53)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-291/04 R, Enviro Tech Europe Ltd mit Sitz in Surrey (Vereinigtes Königreich) und Enviro Tech International Inc. mit Sitz in Chicago, Illinois (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: X. Lewis und D. Recchia, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aussetzung der Einbeziehung von n-Propyl-Bromid in die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 152, S. 1) und wegen weiterer einstweiliger Maßnahmen hat der Präsident des Gerichts am 10. Februar 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


28.5.2005   

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C 132/30


Klage der P gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 11. Februar 2005

(Rechtssache T-103/05)

(2005/C 132/54)

Verfahrenssprache: Spanisch

P, wohnhaft in Barcelona (Spanien), hat am 11. Februar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Matías Griful i Ponsati, zugelassen in Barcelona.

Die Klägerin beantragt,

1.

die angefochtenen Entscheidungen vom 28. Oktober 2004 und vom 10. Mai 2004 aufzuheben;

2.

festzustellen, dass sie seit dem 15. April 2004 und so lange, bis sie gesund geschrieben und für dienstfähig befunden wird, Anspruch auf Zahlung ihrer Dienstbezüge hat;

3.

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 28. Oktober 2004 gerichtet, mit der die Aussetzung der Gehaltszahlungen der Klägerin seit dem 15. April 2004 bis zum Datum ihres Dienstantritts in Brüssel bestätigt wurde, nachdem der medizinische Dienst der Beklagten bestätigt habe, dass die Klägerin reisefähig und in der Lage sei, halbtags zu arbeiten.

Insoweit wird vorgetragen, die Klägerin, deren Berufung auf eine Stelle in der Vertretung der Kommission in Barcelona aufgrund ihrer familiären Umstände gerechtfertigt sei, leide aufgrund des Wegfalls ihres Arbeitsplatzes in dieser Vertretung an einem ängstlich-depressiven Krankheitsbild.

Zur Begründung ihrer Forderungen macht die Klägerin geltend:

einen Verstoß gegen die Artikel 11, 12 und 13 der Europäischen Sozialcharta, in denen das Recht auf Schutz der Gesundheit, auf soziale Sicherheit und auf soziale und medizinische Fürsorge anerkannt werde;

einen Verstoß gegen Teil II der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964, insbesondere gegen Artikel 10, in dem das Recht auf Hausbesuche durch den Arzt gewährt werde, was das Recht umfasse, dass der Kranke nicht seine Wohnung verlassen müsse;

einen Verstoß gegen Artikel 10 des Übereinkommens 102 und Artikel 13 des Übereinkommens 130 der ILO;

einen Verstoß gegen die Artikel 72 und 73 des Statuts.

Schließlich trägt die Klägerin vor, sie kenne die Gründe nicht, aus denen festgestellt worden sei, dass sie nur halbtags arbeiten könne.


28.5.2005   

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C 132/30


Klage des David Tas gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. März 2005

(Rechtssache T-124/05)

(2005/C 132/55)

Verfahrenssprache: Französisch

David Tas, wohnhaft in Brüssel, hat am 2. März 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Xavier Martin, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens EPSO/A/4/03 aufzuheben, mit der er zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens nicht zugelassen worden ist;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger ist Inhaber eines Hochschuldiploms eines „M. Sc. in Business Administration“ und nahm am Auswahlverfahren EPSO/A/4/03 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsreferendarinnen und Verwaltungsreferendare der Besoldungsstufe A 8 im Sachgebiet Audit teil. Er wendet sich gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses, ihn von dem Auswahlverfahren mit der Begründung auszuschließen, dass sein Hochschuldiplom nicht die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Voraussetzungen erfülle.

Zur Begründung seiner Klage macht er einen Verstoß gegen die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Zulassungsbedingungen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler geltend. Außerdem besäßen wenigstens zwei weitere zu dem Auswahlverfahren zugelassene Kandidaten das gleiche Diplom, das von derselben Fakultät derselben Universität verliehen worden sei, so dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege.


28.5.2005   

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C 132/31


Klage der Sandrine Corvoisier u. a. gegen die Europäische Zentralbank, eingereicht am 9. März 2005

(Rechtssache T-126/05)

(2005/C 132/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Sandrine Corvoisier, Roberta Friz, Hundjy Preud'homme und Elvira Rosati, sämtlich wohnhaft in Frankfurt am Main, haben am 9. März 2005 eine Klage gegen die Europäische Zentralbank beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte Georges Vandersanden und Laure Levi.

Die Klägerinnen beantragen,

die Stellenausschreibung ECB/156/04, mit der sechs Stellen für „Records Management Specialists“ besetzt werden sollten, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidungen vom 1. Oktober und 21. Dezember 2004, mitgeteilt zwischen dem 27. Dezember 2004 und dem 13. Januar 2005, über die Ablehnung der von den Klägerinnen beantragten „administrative reviews“ und „grievance procedures“ aufzuheben;

alle Entscheidungen, die zur Durchführung der Stellenausschreibung ergangen sind, insbesondere die Einstellungsentscheidungen, aufzuheben;

der Beklagten aufzugeben, ihre Verwaltungsakten vorzulegen;

die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz für den materiellen Schaden, der nach billigem Ermessen und vorläufig auf 40 000 EUR geschätzt wird, und für den erlittenen immateriellen Schaden zu verurteilen, der nach billigem Ermessen auf 4 EUR geschätzt wird;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen sind bei der EZB als „Research Analysts“ (Analystinnen in der Forschungsabteilung) der Vergütungsgruppe E/F tätig. Voraussetzung für den Zugang zu ihrer Stelle war u. a., dass sie über einen Hochschulabschluss verfügten.

Am 13. Juli 2004 veröffentlichte die Beklagte die fragliche Stellenausschreibung zur Einstellung von sechs „Records Management Specialists“ (Fachleute für die elektronische Verarbeitung von Dokumenten) zur Unterstützung und Vervollständigung der Archivabteilung der Bank. Diese Stellen sind in dieselbe Vergütungsgruppe wie die der Klägerinnen eingestuft (E/F). Die Stellenausschreibung setzt voraus, dass Bewerber über den Abschluss einer weiterführenden Schule verfügen.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf eine Verletzung von Artikel 20.2 der Geschäftsordnung der EZB, der Leitlinien der EZB über den „development track“, der Rundverfügung über die Einstellung sowie des Grundsatzes „patere legem ipse quam fecisti“. Unter Hinweis darauf, dass ein Hochschulabschluss für ihre Einstellung unentbehrlich gewesen sei, während die angefochtene Ausschreibung lediglich den Abschluss einer weiterführenden Schule verlange, machen sie auch eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung geltend. Ferner seien die Artikel 45 und 46 der Beschäftigungsbedingungen verletzt, weil die Personalvertretung nicht zuvor angehört worden sei. Schließlich liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor.


28.5.2005   

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C 132/31


Klage des Dominique Albert Bousquet und 142 weiterer Kläger gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 14. März 2005

(Rechtssache T-130/05)

(2005/C 132/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Dominique Albert Bousquet, wohnhaft in Brüssel, und 142 weitere Kläger haben am 14. März 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Xavier Martin, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kläger beantragen,

die Entscheidungen über ihre Ernennung zu Beamten der Europäischen Gemeinschaften aufzuheben, soweit sie ihre Besoldungsgruppe bei der Einstellung nach Artikel 12 des Anhangs XIII des Statuts festsetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger in der vorliegenden Rechtssache, die alle nach dem 1. Mai 2004 eingestellt worden sind, nachdem sie erfolgreich an Auswahlverfahren teilgenommen hatten, die vor diesem Datum bekannt gemacht worden waren, wenden sich gegen die ihrer Ansicht nach vorliegende Diskriminierung, die sich daraus ergebe, dass die Bedingungen für ihre Einstufung, die Artikel 12 des Anhangs XIII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften entspreche, anders seien als die für erfolgreiche Teilnehmer derselben Auswahlverfahren, die vor der Änderung des Statuts eingestellt worden seien.

Zur Begründung ihrer Ansprüche rügen die Kläger:

die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes,

die Verletzung der Artikel 31 Absatz 1 und 29 Absatz 1 des Statuts,

die Verletzung des Artikels 5 Absatz 5 des Statuts,

die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.

Nach Ansicht der Kläger ergibt sich aus der Gemeinschaftsrechtsprechung, dass sich die erfolgreichen Teilnehmer ein und desselben Auswahlverfahrens in einer vergleichbaren Lage befänden und folglich gleich behandelt werden müssten. Darüber hinaus hätten sie sich auf eine der freien Stellen beworben, die in den jeweiligen Bekanntmachungen der betreffenden Auswahlverfahren genannt worden seien. Sie hätten folglich begründete Erwartungen hegen dürfen, auf die Stellen und in die Besoldungsgruppen ernannt zu werden, die durch die Bekanntmachungen der betreffenden Auswahlverfahren festgelegt worden seien.


28.5.2005   

DE

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C 132/32


Klage des Carlos Andrés u. a. gegen die Europäische Zentralbank, eingereicht am 21. März 2005

(Rechtssache T-131/05)

(2005/C 132/58)

Verfahrenssprache: Französisch

Carlos Andrés, wohnhaft in Frankfurt am Main, und acht weitere Kläger haben am 21. März 2005 eine Klage gegen die Europäische Zentralbank beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte Georges Vandersanden und Laure Levi.

Die Kläger beantragen,

ihre Gehaltsabrechnung für den Monat Juli 2004 aufzuheben;

die Beklagte zum Ersatz des ihnen entstandenen Schadens zu verurteilen, der sich zusammensetzt aus 5 000 Euro je Kläger für Kaufkraftverlust seit dem 1. Juli 2001, Gehaltszahlungsrückstände entsprechend einer Erhöhung ihrer Bezüge um 1,86 % für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002, um 0,92 % für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 und um 2,09 % für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 zuzüglich Zinsen auf die Gehaltszahlungsrückstände vom jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an bis zum tatsächlichen Erfüllungszeitpunkt. Der Zinssatz ist auf der Grundlage des um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes zu berechnen, den die Europäische Zentralbank während des betreffenden Zeitraums für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegt hat.

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der vorliegenden Rechtssache sei die in den Gehaltsabrechnungen der Kläger vom Juli 2004 enthaltene Gehaltserhöhung, die — entgegen der Regelung in einer zwischen den Sozialpartnern geschlossenen Übereinkunft (dem „memorandum of understanding“) — unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Konsultation des Personals der Europäischen Zentralbank (EZB) und die Berechnungsmethoden für allgemeine Gehaltsanpassungen festgesetzt worden sei. Die fragliche Erhöhung, die im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 20. November 2003 in der Rechtssache T-63/02 (Cerafogli und Poloni/EZB, Slg. ÖD 2003, IA-291 und II-1405) vorgenommen worden sei, habe auch keine Rückwirkung für die Jahre 2001, 2002 und 2003 gehabt.

Zur Begründung ihrer Forderungen machen die Kläger geltend:

einen Verstoß sowohl gegen die Artikel 45 und 46 der Beschäftigungsbedingungen als auch gegen das „memorandum of understanding“ sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung;

einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers in dieser Sache. Dazu wird vorgetragen, dass die von der Bank zur Begründung des geplanten Umfangs der Gehaltserhöhung vorgelegten Tabellen das Ergebnis einer unrichtigen Anwendung der Berechnungsmethoden seien;

einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.


28.5.2005   

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C 132/33


Klage des Königreichs Belgien gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 26. März 2005

(Rechtssache T-134/05)

(2005/C 132/59)

Verfahrenssprache: Französisch

Das Königreich Belgien, Regierungssitz in Brüssel, hat am 26. März 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind Rechtsanwälte Jean-Pierre Buyle und Christophe Steyaert.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 2005 für nichtig zu erklären, soweit sie die „ESF-Altforderungen“ als nicht verjährt ansieht, und — falls erforderlich — soweit sie davon ausgeht, dass auf diese Forderungen nach Artikel 86 der Verordnung Nr. 2342/2002/EG berechnete Verzugszinsen anfallen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Von 1987 bis 1992 verlangte die Kommission vom Kläger die Rückzahlung bestimmter aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) stammender Beträge, die die Kommission unmittelbar an verschiedene belgische Einrichtungen überwiesen hatte, die als Projektträger aufgetreten waren, die Beträge aber nicht entsprechend der Regelung über den ESF verwendet hatten.

Im Jahr 2004 verrechnete die Kommission bestimmte Altschulden des Klägers ihr gegenüber mit Forderungen des Klägers gegenüber der Kommission. Infolge dieser Verrechnungen richtete der Kläger mehrere Schreiben an die Kommission, die von ihr mit der angefochtenen Entscheidung dahin gehend beantwortet wurden, dass die Altforderungen entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht verjährt seien.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, dass die streitigen Forderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/95/EG oder hilfsweise nach den Vorschriften des belgischen Rechts, die im vorliegenden Fall gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2988/95/CE anwendbar seien, verjährt seien.

Der Kläger wendet sich außerdem gegen die Festsetzung von Verzugszinsen durch die Kommission. Nach Ansicht des Klägers gibt es im vorliegenden Fall eine Sonderregelung, nämlich die Verordnungen Nrn. 1865/90/EWG und 448/2001/EG, die von Artikel 86 der Verordnung Nr. 2342/2002/EG abwichen, mit dem die Kommission die Festsetzung der Verzugszinsen gerechtfertigt habe. Diese Sonderregelung sehe für vor dem 6. Juli 1990 beschlossene ESF-Maßnahmen keine Festsetzung von Verzugszinsen vor, so dass die Kommission für die streitigen Forderungen keine Verzugszinsen habe verlangen dürfen.


28.5.2005   

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C 132/33


Klage des Franco Campoli gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 29. März 2005

(Rechtssache T-135/05)

(2005/C 132/60)

Verfahrenssprache: Französisch

Franco Campoli, wohnhaft in London, hat am 29. März 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Stéphane Rodrigues und Alice Jaume, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 13. Dezember 2004, mit der seine nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, in Verbindung zum einen mit der mit dieser Beschwerde beanstandeten Entscheidung der Anstellungsbehörde, die zum 1. Mai 2004 den Berichtigungskoeffizienten, die Haushaltszulage und die pauschale Erziehungszulage, die auf sein Ruhegehalt anwendbar sind, änderte, sowie zum anderen mit seinen Ruhegehaltsabrechnungen, soweit damit diese letztgenannte Entscheidung ab Mai 2004 angewandt wird, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger verlangt im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen, den vor dem 1. Mai 2004 auf sein Ruhegehalt anwendbaren Berichtigungskoeffizienten rückwirkend ab dem 1. Mai 2004 anzuwenden.

Artikel 20 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts sieht zur Regelung des Übergangs vom alten zum neuen Berichtigungskoeffizientensystem infolge der Änderung des Statuts des europäischen öffentlichen Dienstes eine Übergangszeit von fünf Jahren vor, die vom 1. Mai 2004 bis zum 1. Mai 2009 dauert und während deren der Berichtigungskoeffizient schrittweise herabgesetzt wird.

Der Kläger stützt seine Klage im Wesentlichen auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit nach Artikel 241 EG, weil die Anwendung von Artikel 20 des Anhangs XIII des Statuts im vorliegenden Fall rechtswidrig sei.

Er macht hierzu Folgendes geltend:

Verletzung seines schutzwürdigen Vertrauens angesichts der Zusicherungen seitens der Verwaltung, wonach das neue Statut sich nicht nachteilig auf seine Situation auswirke,

Nichtbeachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung angesichts der Differenzierung nach dem Wohnort zwischen aktiven Beamten und Beamten im Ruhestand,

Nichtbeachtung der von ihm erworbenen Rechte angesichts der Änderung seiner grundlegenden Anstellungsbedingungen, so wie diese zum Zeitpunkt seiner Pensionierung bestanden,

Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung.


28.5.2005   

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C 132/34


Klage der EARL Salvat Père et Fils u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 30. März 2005

(Rechtssache T-136/05)

(2005/C 132/61)

Verfahrenssprache: Französisch

Die EARL Salvat Père et Fils u. a. mit Sitz in Saint-Paul de Fenouillet (Frankreich), das Comité interprofessionnel des vins doux naturels et des vins de liqueurs à appellations contrôlées mit Sitz in Perpignan (Frankreich) und das Comité national des interprofessionnels des vins à appellation d'origine mit Sitz in Paris haben am 30. März 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte Hugues Calvet und Olivier Billard.

Die Kläger beantragen,

Artikel 1 Absätze 1 und 3 der Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 2005 über den „Plan Rivesaltes“ und über die von Frankreich durchgeführten Maßnahmen für die Erhebung steuerähnlicher Abgaben an das Comité interprofessionnel des vins doux naturels (CIVDN) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung ist die Kommission zu der Ansicht gelangt, dass die aus Branchenbeiträgen finanzierte flächenbezogene Stilllegungsprämie im Rahmen des „Plan Rivesaltes“ und die aus Branchenbeiträgen finanzierten Werbekampagnen und betrieblichen Maßnahmen für die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen „Rivesaltes“, „Grand Roussillon“, „Muscat de Rivesaltes“ und „Banyuls“ staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG darstellten.

Die Kläger beantragen die Nichtigerklärung dieser Entscheidung, wobei sie zunächst geltend machen, dass die Begründung der Entscheidung unzureichend sei, wodurch gegen Artikel 253 EG verstoßen worden sei, da sie für die Kläger nicht erkennen lasse, aus welchen Gründen die Kommission angenommen habe, dass die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes für staatliche Beihilfen aufgestellten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt seien. Außerdem beruhe die angefochtene Entscheidung auf einem Verstoß gegen Artikel 87 EG, da die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die streitigen Maßnahmen aus Mitteln, die staatlichen Stellen zur Verfügung belassen worden seien, finanziert worden seien, oder dass die zur Finanzierung der Werbekampagnen und betrieblichen Maßnahmen bestimmten Branchenbeiträge dem Staat zuzurechnen seien.


28.5.2005   

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C 132/34


Klage der Gruppo LA PERLA S.p.A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 1. April 2005

(Rechtssache T-137/05)

(2005/C 132/62)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Die Gruppo LA PERLA S.p.A. hat am 1. April 2005 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Renzo Maria Morresi und Alberto Dal Ferro.

Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cielo Brands — Gestao e Investimentos Lda.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang aufzuheben, damit die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung wieder in Geltung zu setzen und jedenfalls die Nichtigkeit der angefochtenen Marke festzustellen;

der Cielo Brands — Gestao e Investimentos Lda die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich des Löschungs- und Beschwerdeverfahrens beim HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragende Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung begehrt wird:

Wortmarke „NIMEI LA PERLA MODERN CLASSIC“ — Marke Nr. 713446 für Waren der Klasse14 (Juwelierwaren, Gold- und Silberwaren, Uhren; Edelmetalle; Perlen; Edelsteine).

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:

Cielo Brands — Gestao e Investimentos Lda.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:

Die Klägerin.

Markenrechte der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:

Italienische Marken:

„La PERLA“ (Bildmarke Nr. 769526) für Waren der Klasse 25;

„LA PERLA PARFUMS“

(Wortmarke Nr. 776082) für Waren der Klasse 3;

„La PERLA“ (Bildmarke Nr. 804992) für Waren der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 24, 25 und 35;

„La PERLA“ (Bildmarke Nr. GE 2002 C 000181) für Waren der Klasse 3

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:

Stattgabe des Löschungsantrags und Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung.

Klagegründe:

Verstoß gegen die Artikel 8 Absätze 5 und 1 Buchstaben a und b und 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke;

Verstoß gegen Regel 50 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung Nr. 2868/95 vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94.


28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/35


Klage der Charlotte Becker u. a. gegen das Europäische Parlament, eingereicht am 31. März 2005

(Rechtssache T-139/05)

(2005/C 132/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Charlotte Becker, wohnhaft in Menton (Frankreich), Seamus Killeen, wohnhaft in Sutton (Dublin), Robert Payne, wohnhaft in Terenure (Dublin), Deirdre Gallagher, wohnhaft in Terenure, Paul Van Raij, wohnhaft in Overveen (Niederlande), und Wilhelmus Van Miltenburg, wohnhaft in Huizen (Niederlande), haben am 31. März 2005 eine Klage gegen das Europäische Parlament beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte Georges Vandersanden, Laure Levi und Aurore Finchelstein.

Die Kläger beantragen,

mit Ausnahme der Ruhegehaltsabrechnung von Deirdre Gallagher, ihre Ruhegehaltsabrechnungen von Mai 2004 aufzuheben mit der Folge, dass ein auf die Hauptstadt ihres Wohnsitzstaats bezogener Berichtigungskoeffizient oder wenigstens ein Berichtigungskoeffizient zur Anwendung gelangt, der die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten an den Orten angemessen widerspiegelt, an denen die Kläger vermutlich ihre Ausgaben bestreiten, und der damit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit gerecht wird;

die Ruhegehaltsabrechnung von Deirde Gallagher für den Monat Mai 2004 aufzuheben mit der Folge, dass auf den ihr für ihre Versetzung in den Wartestand gewährten Betrag ein auf die Hauptstadt ihres Wohnsitzstaats bezogener Berichtigungskoeffizient oder wenigstens ein Berichtigungskoeffizient zur Anwendung gelangt, der die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten an den Orten angemessen widerspiegelt, an denen die Klägerin vermutlich ihre Ausgaben bestreitet, und der damit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit gerecht wird;

dem Parlament die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage auf dieselben Klagegründe und Argumente wie die Kläger in der Rechtssache T-35/05.


28.5.2005   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/36


Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 29. März 2005

(Rechtssache T-140/05)

(2005/C 132/64)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Italienische Republik hat am 29. März 2005 eine Klage gegen die Europäische Kommission beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Antonio Cingolo, Avvocato dello Stato.

Die Klägerin beantragt,

1.

das Schreiben Nummer 00556 vom 21. Januar 2005 (Docup Obiettivo 2 Toscana 2000-2006 [n. CCI 2000.IT.16.2.DO.001] — Aussetzung des Zahlungsantrags) für nichtig zu erklären;

2.

das Schreiben Nummer 00582 vom 24. Januar 2005 (Docup Lazio Ob. 2 CCI n. 2000IT162DO009 [2000-2006] — Bestätigung und Aufstellung der vorläufigen Ausgaben und Zahlungsantrag [Dezember 2004]) für nichtig zu erklären;

3.

das Schreiben Nummer 00728 vom 26. Januar 2005 (POR Campania Ob. 1 — 2000-2006 [n. CCI 1999 IT 16 1 PO 007] — Aufstellung der vorläufigen Ausgaben und Zahlungsantrag) für nichtig zu erklären;

4.

das Schreiben Nummer 00860 vom 31. Januar 2005 (POR Campania Ob. 1 — 2000-2006 [n. CCI 1999 IT 16 1 PO 007] — Aufstellung der vorläufigen Ausgaben und Zahlungsantrag) für nichtig zu erklären;

5.

das Schreiben Nummer 02787 vom 21. März 2005 (Docup Liguria n. CCI 2000 IT 162 DO 006 — Bestätigung der Aufstellungen der vorläufigen Ausgaben und Zahlungsantrag [Dezember 2004]) für nichtig zu erklären;

6.

das Schreiben Nummer 02590 vom 16. März 2005 (Vom beantragten Betrag abweichende Zahlung durch die Kommission. Betr. Docup Ob. 2 Lazio 2000-2006) für nichtig zu erklären;

7.

das Schreiben Nummer 02594 vom 16. März 2005 (Vom beantragten Betrag abweichende Zahlung durch die Kommission. Betr. Docup Toscana Ob. 2 [n. CCI 2000.IT.16.2.DO.001]) für nichtig zu erklären;

8.

das Schreiben Nummer 02855 vom 22. März 2005 (Vom beantragten Betrag abweichende Zahlungen durch die Kommission. Programm: POR Campania [n. CCI 1999IT161PO007]) für nichtig zu erklären;

9.

sämtliche verbundenen und zugrunde liegenden Vorgänge für nichtig zu erklären;

10.

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-345/04 (Italienische Republik/Kommission) (1).


(1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004, S. 55.


28.5.2005   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/36


Klage des Pablo Muñiz gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 12. April 2005

(Rechtssache T-144/05)

(2005/C 132/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Pablo Muñiz, wohnhaft in Brüssel (Belgien), hat am 12. April 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt B. Dehandschutter.

Der Kläger beantragt,

1.

die Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 2005 aufzuheben, soweit durch sie der volle Zugang zu den von dem Kläger angeforderten Dokumenten abgelehnt wird;

2.

die Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 2005 aufzuheben, soweit durch sie ein teilweiser Zugang zu den angeforderten Dokumenten abgelehnt wird;

3.

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger ist ein auf die Beratung seiner Mandanten in Zollfragen spezialisierter Rechtsanwalt. Um seine Mandanten bestmöglich beraten zu können, richtete er am 13. Oktober 2001 an die Kommission ein Ersuchen um Zugang zum Protokoll der September-Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex — Fachbereich Zolltarifliche und statistische Nomenklatur — sowie um Zugang zu bestimmten Dokumenten der Generaldirektion Steuer und Zollunion. Dieses Ersuchen wurde am 1. Dezember 2004 auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 zurückgewiesen. Der Kläger beantragte eine Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung am 15. Dezember 2004. Die angefochtene Entscheidung erging aufgrund dieses Antrags. Durch sie wurde die vorhergehende Entscheidung, den Zugang abzulehnen, bestätigt.

Der Kläger macht geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1049/2001. Die für die Ablehnung des Zugangs gegebene Begründung, dass nämlich Verbreitung der angeforderten Dokumente den Entscheidungsprozess der Kommission ernsthaft beeinträchtigen würde, sei im Rahmen dieser Vorschrift keine stichhaltige Begründung. Außerdem macht der Kläger in demselben Zusammenhang geltend, in der angefochtenen Entscheidung werde fehlerhaft unter Bezugnahme auf eine Dokumentenkategorie argumentiert und nicht der Inhalt jedes einzelnen angeforderten Dokuments beurteilt.

Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, es sei insoweit gegen Artikel 4 Absatz 6 derselben Verordnung verstoßen worden, als die Kommission selbst einen teilweisen Zugang zu den geforderten Dokumenten verweigert habe. Außerdem werde durch die angefochtene Entscheidung Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung dadurch umgangen, dass sie zu einer systematischen Ablehnung der Verbreitung interner Dokumente allein mit der Begründung führe, dass die betreffende Akte nicht geschlossen sei.

Schließlich vertritt der Kläger die Auffassung, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse, das in dem Bedürfnis der interessierten Parteien liege, ein besseres Verständnis der in Tarifierungsfragen erlassenen Entscheidungen zu erlangen, die Verbreitung der angeforderten Dokumente gerechtfertigt habe.


III Bekanntmachungen

28.5.2005   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/38


(2005/C 132/66)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 115 vom 14.5.2005

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 106 vom 30.4.2005

ABl. C 93 vom 16.4.2005

ABl. C 82 vom 2.4.2005

ABl. C 69 vom 19.3.2005

ABl. C 57 vom 5.3.2005

ABl. C 45 vom 19.2.2005

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