ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 238E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
3. Oktober 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Rat

2006/C 238E/1

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 10/2006 vom 27. Juni 2006, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+)

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2006/C 238E/2

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 11/2006 vom 18. Juli 2006, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm Kultur (2007-2013)

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2006/C 238E/3

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 12/2006 vom 18. Juli 2006, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress

31

DE

 


I Mitteilungen

Rat

3.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 238/1


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) NR. 10/2006

vom Rat festgelegt am 27. Juni 2006

im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+)

(2006/C 238 E/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den vom Europäischen Rat angenommenen Erklärungen über die Leitprinzipien der nachhaltigen Entwicklung wird der Umweltschutz als eines der Hauptziele genannt. Der Umweltschutz ist eine Priorität für die Kofinanzierung durch die Gemeinschaft und sollte in erster Linie aus den horizontalen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft — wie etwa dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, dem Europäischen Fischereifonds und dem Siebten Forschungs-Rahmenprogramm — finanziert werden.

(2)

Diese Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft decken nicht alle Umweltprioritäten ab. Zur spezifischen Unterstützung der Weiterentwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft, insbesondere der Ziele des sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft (6. UAP) gemäß dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 (4), ist daher ein Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) erforderlich.

(3)

Die Unterstützung sollte über Finanzhilfevereinbarungen und die Vergabe öffentlicher Aufträge im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) gewährt werden.

(4)

Durch LIFE+ finanzierte Maßnahmen und Projekte sollten bestimmte Förderkriterien erfüllen, damit eine optimale Nutzung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet ist. Insbesondere für die Teile des Haushaltsplans, die übertragener Verwaltung unterliegen, sollten die Maßnahmen und Projekte zusätzliche Förderkriterien erfüllen, damit ein europäischer Mehrwert gewährleistet ist und damit die Finanzierung wiederkehrender Tätigkeiten wie z.B. Geschäfte der laufenden Verwaltung vermieden wird.

(5)

Im Bereich der Natur und der biologischen Vielfalt bietet die Durchführung der Gemeinschaftspolitik und des Gemeinschaftsrechts selbst einen Rahmen für einen europäischen Mehrwert. Vorbildliche Praxis oder Demonstrationsmaßnahmen und -projekte, zu denen auch diejenigen mit Bezug auf die Bewirtschaftung und Ausweisung von Natura-2000-Gebieten gemäß der Richtlinie 82/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (6) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (7) zählen, sollten mit Mitteln der Gemeinschaft im Rahmen von LIFE+ finanziert werden können, sofern sie nicht für eine Finanzierung durch andere Finanzinstrumente der Gemeinschaft in Betracht kommen.

(6)

Innovative Maßnahmen und Projekte oder Demonstrationsmaßnahmen und -projekte mit Bezug zu den Umweltzielen der Gemeinschaft, wozu unter anderem die Herausbildung oder Verbreitung von als vorbildliche Praxis geltenden Techniken, Know-how oder Technologien gehören, sowie Maßnahmen und Projekte für Sensibilisierungskampagnen und die spezielle Ausbildung der für den Waldbrandschutz zuständigen Personen sollten mit Mitteln der Gemeinschaft im Rahmen von LIFE+ finanziert werden können, sofern sie nicht für eine Finanzierung durch andere Finanzinstrumente der Gemeinschaft in Betracht kommen.

(7)

Maßnahmen und Projekte zur Entwicklung und Umsetzung von Gemeinschaftszielen für die breit angelegte, harmonisierte, umfassende und langfristige Überwachung von Wäldern und ökologischen Wechselwirkungen sollten mit Mitteln der Gemeinschaft im Rahmen von LIFE+ finanziert werden können, sofern sie nicht für eine Finanzierung durch andere Finanzinstrumente der Gemeinschaft in Betracht kommen.

(8)

Die im 6. UAP geforderte, wirkungsvolle Entwicklung und Durchführung der Umweltpolitik kann nur durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden: Förderung vorbildlicher Praxis oder von Demonstrationsmaßnahmen und -projekten zur Entwicklung oder Durchführung der Umweltpolitik der Gemeinschaft, Demonstration innovativer politischer Konzepte, Technologien, Methoden und Instrumente, Konsolidierung der Wissensbasis, Aufbau von Durchführungskapazitäten, Förderung guter Verwaltungspraxis, Unterstützung der Vernetzung, des gegenseitigen Lernens und des Austauschs vorbildlicher Praktiken und Verbesserung der Verbreitung von Informationen sowie Sensibilisierung und Kommunikation. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung sollte deshalb zur Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Umweltpolitik und des Umweltrechts sowie zu deren Mitteilung und Verbreitung in der gesamten Gemeinschaft beitragen.

(9)

LIFE+ sollte drei Teilbereiche haben: LIFE+ „Natur und biologische Vielfalt“, LIFE+ „Umweltpolitik und Verwaltungspraxis“ sowie LIFE+ „Information und Kommunikation“. Durch LIFE+ finanzierte Maßnahmen und Projekte sollten zur Verwirklichung der spezifischen Ziele mehrerer dieser drei Teilbereiche beitragen können, mehrere Mitgliedstaaten einbeziehen können und zur Entwicklung strategischer Ansätze zur Erfüllung der Umweltziele beitragen.

(10)

Damit die Kommission ihre Rolle bei der Initiierung der Weiterentwicklung und Durchführung der Umweltpolitik wahrnehmen kann, sollte sie Mittel aus LIFE+ verwenden, um Studien und Bewertungen durchzuführen, um Dienstleistungen im Hinblick auf die Durchführung und Integration der Umweltpolitik und des Umweltrechts zu erbringen, um Sitzungen, Seminare und Workshops mit Experten und Interessengruppen zu veranstalten, um Netzwerke aufzubauen und zu erhalten und um Computersysteme zu entwickeln und zu warten. Zusätzlich sollte die Kommission die zentral verwalteten Teile des LIFE+-Haushaltsplans verwenden für Tätigkeiten der Bereitstellung, Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen, einschließlich Veranstaltungen, Ausstellungen und ähnlicher Sensibilisierungsmaßnahmen, für die Deckung von Vorbereitungs- und Produktionskosten von audiovisuellem Material sowie für technische und/oder administrative Hilfe in Verbindung mit der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Beaufsichtigung von Programmen und Projekten.

(11)

Nichtregierungsorganisationen (NRO) tragen zur Entwicklung und Durchführung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft bei. Daher ist es angebracht, dass aus dem zentral verwalteten Teil des LIFE+-Haushalts Maßnahmen einer Anzahl ausreichend qualifizierter NRO im Umweltbereich durch die transparente und an dem Kriterium des Wettbewerbs ausgerichtete Gewährung von jährlichen Betriebskostenzuschüssen unterstützt werden. Es muss sich dabei um unabhängige und nicht gewinnorientierte NRO handeln, die entweder allein oder in Form eines Zusammenschlusses Tätigkeiten in mindestens drei europäischen Ländern ausüben.

(12)

Die Erfahrungen mit derzeitigen und früheren Instrumenten haben die Notwendigkeit einer mehrjährigen Planung und Programmplanung und einer Konzentration der Anstrengungen zum Schutz der Umwelt durch Festlegung von Prioritäten und Ausrichtung auf Tätigkeitsbereiche, in denen eine Kofinanzierung durch die Gemeinschaft positive Wirkung entfalten kann, verdeutlicht.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten nationale Jahresarbeitsprogramme ausarbeiten, bei denen es sich weder um Pläne und Programme handeln sollte, die für eine Reihe von Bereichen ausgearbeitet werden und einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzen, noch um Pläne und Programme, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG zu prüfen sind, und diese Arbeitsprogramme sollten nicht als Pläne und Programme betrachtet werden, die der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (8) unterliegen.

(14)

Die Umweltschutzerfordernisse sollten bei der Festlegung und Umsetzung der Politik und der Maßnahmen der Gemeinschaft, einschließlich der Finanzierungsinstrumente, einbezogen werden. LIFE+ sollte daher eine Ergänzung zu anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft bilden, und die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass diese Komplementarität auf Gemeinschaftsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gewährleistet ist.

(15)

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Luxemburg (Dezember 1997) und in Saloniki (Juni 2003) sollten Kandidatenländer und die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden Länder des westlichen Balkans sich gemäß den Bedingungen, die in den einschlägigen bilateralen Abkommen mit diesen Ländern festgelegt wurden, an Programmen der Gemeinschaft beteiligen können.

(16)

Es ist notwendig, eine Reihe bestehender Umweltschutzinstrumente zu konsolidieren und zur Vereinfachung der Programmplanung und des Managements ein einziges, rationalisiertes Finanzierungsinstrument für die Umwelt zu schaffen.

(17)

Ebenso ist es notwendig, einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und Maßnahmen, die im Rahmen derzeitiger Programme finanziert werden, nach deren Ablauf weiterhin zu überwachen, zu überprüfen und in qualitativer Hinsicht zu bewerten.

(18)

Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (9) darstellt.

(19)

Das allgemeine Ziel von LIFE+ ist es, die Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft zu fördern und insbesondere die Durchführung des 6. UAP zu unterstützen. Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen von Gemeinschaftsinstrumenten zusammenarbeiten, um die Ergebnisse auf nationaler oder lokaler Ebene zu verbessern, die Gemeinschaftsziele zu erreichen oder für einen gemeinschaftsweiten Informationsaustausch zu sorgen, können sie einen europäischen Mehrwert erreichen. Da dieses Ziel von LIFE+ auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(20)

Bei den Durchführungsmaßnahmen, die die Kommission gemäß den ihr mit dieser Verordnung übertragenen Befugnissen erlassen kann, handelt es sich um Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung eines Programms mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10). Bestimmte Durchführungsmaßnahmen sollten daher im Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des genannten Beschlusses erlassen werden. Diese Verordnung schafft jedoch einen allgemeinen Rahmen, der für sieben Jahre Anwendung findet. Während dieses Zeitraums werden sich die gemeinschaftlichen und nationalen Prioritäten wahrscheinlich erheblich weiterentwickeln. Diese Verordnung überlässt zudem viele wichtige Entscheidungen den strategischen Mehrjahresprogrammen und den nationalen Jahresarbeitsprogrammen. Diese Fragen sind für die einzelnen Mitgliedstaaten von besonderem Interesse und für ihre nationale Umweltpolitik von wesentlicher Bedeutung. Einige andere Maßnahmen sollten daher im Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden, damit die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die vorgeschlagenen Maßnahmen dem Rat zur Prüfung vorzulegen. Das Regelungsverfahren eignet sich auch für die Annahme von Änderungen der Anhänge dieser Verordnung, die wichtige Bestimmungen, insbesondere die förderfähigen Maßnahmen, enthalten, sowie für die Festlegung von anderen Durchführungsregeln als den in dieser Verordnung ausdrücklich genannten technischen Maßnahmen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zielsetzung

1.   Mit dieser Verordnung wird ein Finanzierungsinstrument für die Umwelt („LIFE+“) geschaffen.

2.   Das allgemeine Ziel von LIFE+ ist es, die Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft, einschließlich der Einbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche, zu fördern und somit zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.

Mit LIFE+ werden insbesondere die Umsetzung des 6. UAP, einschließlich der thematischen Strategien, sowie Finanzmaßnahmen und Projekte mit einem europäischen Mehrwert in den Mitgliedstaaten unterstützt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„6. UAP“ das mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG festgelegte sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft,

2.

„Haushaltsordnung“ die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002,

3.

„nationale Verwaltungsstelle“ eine nationale öffentliche Einrichtung oder eine im öffentlichen Auftrag tätig werdende privatrechtliche Einrichtung, der nach Artikel 7 Absatz 2 Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen wurden.

Artikel 3

Kriterien für die Förderungswürdigkeit

1.   Durch LIFE+ finanzierte Maßnahmen und Projekte tragen dazu bei, das in Artikel 1 Absatz 2 genannte allgemeine Ziel zu erreichen. Nach Möglichkeit werden durch Maßnahmen und Projekte, die durch LIFE+ finanziert werden, Synergien zwischen den verschiedenen Prioritäten des 6. UAP sowie die Integration gefördert.

2.   Die Maßnahmen, die in den nach Artikel 6 Absatz 1 erstellten strategischen Mehrjahresprogrammen vorgesehen sind, die nach Artikel 6 Absatz 5 angenommenen nationalen Jahresarbeitsprogramme und die gemäß diesen Programmen durchgeführten Projekte müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie müssen von Interesse für die Gemeinschaft sein, indem sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung des allgemeinen Ziels von LIFE+ nach Artikel 1 Absatz 2 leisten und

b)

sie müssen in technischer und finanzieller Hinsicht kohärent und durchführbar sein und die Wirtschaftlichkeit muss gesichert sein.

3.   Zusätzlich müssen die in den nationalen Jahresarbeitsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen und die gemäß diesen Programmen durchgeführten Projekte im Hinblick auf die Gewährleistung eines europäischen Mehrwerts und die Vermeidung einer Finanzierung von wiederkehrenden Tätigkeiten mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie müssen als vorbildliche Praxis geltende Maßnahmen und Projekte oder Demonstrationsmaßnahmen und -projekte zur Durchführung der Richtlinie 79/409/EWG oder der Richtlinie 92/43/EWG sein;

b)

sie müssen innovative Maßnahmen und Projekte oder Demonstrationsmaßnahmen und -projekte mit Bezug zu den Umweltzielen der Gemeinschaft sein, wozu unter anderem die Herausbildung oder Verbreitung von als vorbildliche Praxis geltenden Techniken, Know-how oder Technologien gehören;

c)

sie müssen Sensibilisierungskampagnen und spezielle Ausbildungsmaßnahmen für die für den Waldbrandschutz zuständigen Personen sein;

d)

sie müssen Maßnahmen und Projekte zur Entwicklung und Umsetzung von Gemeinschaftszielen für die breit angelegte, harmonisierte, umfassende und langfristige Überwachung von Wäldern und ökologischen Wechselwirkungen sein.

Artikel 4

Einzelziele

1.   LIFE+ ist in drei Teilbereiche untergliedert:

LIFE+ „Natur und biologische Vielfalt“,

LIFE+ „Umweltpolitik und Verwaltungspraxis“,

LIFE+ „Information und Kommunikation“.

2.   LIFE+ Natur und biologische Vielfalt hat folgende Einzelziele:

a)

Beitrag zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik und des Gemeinschaftsrechts für den Bereich Natur und biologische Vielfalt, insbesondere der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG auch auf lokaler und regionaler Ebene und Unterstützung der Weiterentwicklung und der praktischen Anwendung des Natura-2000-Netzes, auch in Bezug auf Lebensräume und Arten in Küsten- und Meeresgebieten;

b)

Beitrag zur Konsolidierung der Wissensbasis für Entwicklung, Bewertung, Überwachung und Evaluierung der Gemeinschaftspolitik und des Gemeinschaftsrechts im Bereich Natur und biologische Vielfalt;

c)

Unterstützung der Entwicklung und der Umsetzung von politischen Konzepten und Instrumenten zur Überwachung und Bewertung im Bereich Natur und biologische Vielfalt sowie der Faktoren, Belastungen und Reaktionen, die Auswirkungen auf die Natur und die biologische Vielfalt haben, insbesondere im Hinblick auf das Erreichen des Ziels, den Verlust an biologischer Vielfalt in der Gemeinschaft bis 2010 zu stoppen;

d)

Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umweltbereich durch stärkere Einbeziehung der Interessengruppen, darunter auch NRO in die Konsultation und Durchführung der Politik und des Rechts im Bereich der Natur und der biologischen Vielfalt und die Konsultationen hierzu.

3.   LIFE+ „Umweltpolitik und Verwaltungspraxis“ hat in Bezug auf die Ziele des 6. UAP, einschließlich der Prioritätsbereiche Klimaänderung, Umwelt und Gesundheit und Lebensqualität sowie natürlichen Ressourcen und Abfälle, folgende Einzelziele:

a)

Beitrag zur Entwicklung und Demonstration politischer innovativer Konzepte, Technologien, Methoden und Instrumente;

b)

Beitrag zur Konsolidierung der Wissensbasis für Entwicklung, Bewertung, Überwachung und Evaluierung der Umweltpolitik und des Umweltrechts;

c)

Unterstützung der Entwicklung und der Umsetzung von Konzepten für die Überwachung und Bewertung des Zustands der Umwelt sowie der Faktoren, Belastungen und Reaktionen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben;

d)

Erleichterung der Umsetzung der Umweltpolitik der Gemeinschaft mit besonderem Nachdruck auf der Umsetzung auf lokaler und regionaler Ebene;

e)

Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umweltbereich durch eine stärkere Einbeziehung der Interessengruppen, darunter auch NRO in die Durchführung der Politik und die Konsultationen hierzu.

4.   LIFE+ „Information und Kommunikation“ hat folgende Einzelziele:

a)

Verbreitung von Informationen und Sensibilisierung für Umweltfragen, einschließlich Waldbrandschutz;

b)

Förderung von Begleitmaßnahmen, wie etwa Informationen, Kommunikationsmaßnahmen und -kampagnen, Konferenzen und Ausbildungsmaßnahmen, einschließlich Ausbildung zum Waldbrandschutz.

5.   Anhang I enthält die Liste förderfähiger Maßnahmen.

Artikel 5

Form der Maßnahmen

1.   Die Gemeinschaftsfinanzierung kann in folgenden rechtlichen Formen erfolgen:

a)

Finanzhilfevereinbarungen;

b)

Vergabe öffentlicher Aufträge.

2.   Finanzhilfen der Gemeinschaft können in besonderen Formen wie Partnerschaftsrahmenvereinbarungen Teilnahme an Finanzierungsmechanismen und Fonds oder Kofinanzierung von Betriebskostenzuschüssen oder maßnahmenbezogenen Zuschüssen gewährt werden. Betriebskostenzuschüsse für Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, unterliegen nicht den Degressivitätsbestimmungen der Haushaltsordnung.

3.   Der Höchstsatz für die Kofinanzierung von maßnahmenbezogenen Zuschüssen beträgt 50 % der in Betracht kommenden Kosten. In Ausnahmefällen, d.h. bei Maßnahmen oder Projekten betreffend prioritäre Lebensräume oder Arten zur Durchführung der Richtlinie 79/409/EWG oder der Richtlinie 92/43/EWG, kann der Höchstsatz für die Kofinanzierung im Rahmen von LIFE+ „Natur und biologische Vielfalt“ bis zu 75 % der in Betracht kommenden Kosten betragen, wenn dies erforderlich ist, um das Erhaltungsziel zu erreichen.

4.   Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge können die Gemeinschaftsmittel zum Kauf von Dienstleistungen und Gütern dienen. Hierunter können auch Ausgaben für Information und Kommunikation, Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Prüfung und Bewertung von Projekten, politischen Maßnahmen, Programmen und Rechtsvorschriften fallen.

5.   Wenn ein Mitgliedstaat dies beschließt, können Personalkosten unter folgenden Bedingungen Gegenstand einer Kofinanzierung durch die Gemeinschaft sein:

a)

Im Falle nationaler Verwaltungsstellen stellen solche Gemeinschaftsmittel nicht mehr als 2 % des Gemeinschaftsbeitrags zu dem Jahresarbeitsprogramm des jeweiligen Mitgliedstaats für das betreffende Jahr dar. Die betreffenden Beschäftigten müssen mit zusätzlichen Aufgaben betraut sein, die die nationalen Behörden nicht bereits zuvor im Zusammenhang mit der Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen erfüllt haben;

b)

die Gehälter der Beamten können nur in dem Maße finanziert werden, in dem sie sich auf die Durchführung von Aufgaben beziehen, die die betreffende Behörde nicht auch unabhängig von der Durchführung des betreffenden Projekts wahrgenommen hätte. Das betreffende Personal muss speziell für ein Projekt abgeordnet werden und gegenüber den bereits vorhandenen ständigen Bediensteten einen zusätzlichen Kostenfaktor darstellen.

Artikel 6

Programmplanung

1.   Die Kommission erstellt ein erstes strategisches Mehrjahresprogramm für den Zeitraum von 2007 bis 2010 und ein zweites strategisches Mehrjahresprogramm für den Zeitraum von 2011 bis 2013. In diesen Programmen werden die wichtigsten Ziele, prioritären Maßnahmenbereiche, Maßnahmentypen und die erwarteten Ergebnisse im Hinblick auf die Gemeinschaftsfinanzierung in Bezug auf die in den Artikeln 1, 3 und 4 beschriebenen Ziele und Kriterien definiert. Sie beinhalten eine Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten und legen die Teile des Haushaltsplans fest, die zentraler direkter Verwaltung unterliegen bzw. die übertragener Verwaltung gemäß Artikel 7 Absatz 2 unterliegen.

Mindestens 80 % der Mittel unterliegen der übertragenen Verwaltung.

2.   Die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten für die Teile des Haushaltsplans, die übertragener Verwaltung unterliegen, hat keinen Einfluss auf das jährliche Haushaltsverfahren nach Artikel 11 Absatz 3. Die Kommission stützt diese Aufteilungen auf die folgenden Kriterien:

a)

Bevölkerung:

i)

Gesamtbevölkerung jedes Mitgliedstaats. Dieses Kriterium ist mit 50 % gewichtet; und

ii)

Bevölkerungsdichte jedes Mitgliedstaats bis zu höchstens dem doppelten Wert der durchschnittlichen Bevölkerungsdichte in der EU. Dieses Kriterium ist mit 5 % gewichtet;

b)

Natur und biologische Vielfalt:

i)

Gesamtfläche der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung jedes Mitgliedstaats, ausgedrückt als Teil der Gesamtfläche der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Dieses Kriterium ist mit 25 % gewichtet; und

ii)

Anteil des Gebiets eines Mitgliedstaats, das von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung bedeckt ist, im Verhältnis zum Prozentsatz des Gemeinschaftsgebiets, das von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung bedeckt ist. Dieses Kriterium ist mit 20 % gewichtet.

Sobald die einschlägigen Daten für alle Mitgliedstaaten vorliegen, nimmt die Kommission die Berechnungen für Natur und biologische Vielfalt auf der Grundlage sowohl der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als auch der besonderen Schutzgebiete vor, wobei eine Doppelzählung vermieden wird.

Darüber hinaus kann die Kommission zusätzliche Zuteilungen an Binnenstaaten vornehmen. Der Gesamtwert dieser Zuteilungen beträgt jedoch nicht mehr als 3 % der insgesamt übertragenen Mittel.

Die Kommission stellt jedoch sicher, dass kein Anteil eines Mitgliedstaates geringer ist als ein angemessener Mindestanteil von zwischen 1 und 3 Millionen EUR pro Jahr, wobei die Bevölkerungsdichte, die Ausgaben für den Umweltschutz, die Umwelterfordernisse und die Aufnahmekapazität berücksichtigt werden.

3.   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission für die Teile des Haushaltsplans, die übertragener Verwaltung unterliegen, Entwürfe nationaler Jahresarbeitsprogramme für jedes Jahr in den Zeiträumen von 2007 bis 2010 und von 2011 bis 2013 im Rahmen der in Absatz 1 genannten strategischen Mehrjahresprogramme vor. Darin werden für jedes Jahr mindestens

a)

vorrangige Bereiche genannt, wobei der festgestellte langfristige Bedarf berücksichtigt wird,

b)

spezifische nationale Ziele dargestellt,

c)

die zu finanzierenden Maßnahmen und ihre Übereinstimmung mit den Kriterien der Förderungswürdigkeit nach Artikel 3 beschrieben,

d)

Kosten veranschlagt und

e)

der vorgeschlagene Überwachungsrahmen dargelegt.

Die Mitgliedstaaten können staatenübergreifende Maßnahmen in ihren Entwurf des nationalen Jahresarbeitsprogramms aufnehmen.

4.   Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss zu den Entwürfen der strategischen Mehrjahresprogramme. Die Programme werden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a angenommen. Die Annahme des strategischen Mehrjahresprogramms für den Zeitraum von 2007 bis 2010 erfolgt so bald wie möglich, spätestens aber drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

5.   Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten bilateral zu den Entwürfen der nationalen Jahresarbeitsprogramme mit dem Ziel, dass die nationalen Jahresarbeitsprogramme gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b angenommen werden. Die Mitgliedstaaten legen die Entwürfe der nationalen Jahresarbeitsprogramme für 2007 der Kommission so bald wie möglich, spätestens aber drei Monate nach der Annahme des ersten strategischen Mehrjahresprogramms vor. Sie legen erforderlichenfalls nationale Jahresarbeitsprogramme für die nachfolgenden Jahre und Aktualisierungen der bereits vorgelegten Entwürfe gemäß dem Zeitplan nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b vor.

Falls sie dies wünschen, können die Mitgliedstaaten die Entwürfe nationaler Jahresarbeitsprogramme für bestimmte oder alle Jahre, für die diese Verordnung gilt, gleichzeitig vorlegen.

6.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Verwaltungsstellen die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b angenommenen nationalen Jahresarbeitsprogramme durchführen. Die nationalen Verwaltungsstellen rufen zur Einreichung von Projektbewerbungen für die Durchführung der in den nationalen Jahresarbeitsprogrammen beschriebenen Maßnahmen auf. Sie stellen sicher, dass die Projekte den Kriterien nach Artikel 3 entsprechen, und sie berücksichtigen vorrangig die Projekte, die den größten Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten.

7.   Die nationalen Verwaltungsstellen erstatten der Kommission über die Durchführung der nationalen Jahresarbeitsprogramme Bericht. Sie machen die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Abschlussberichte über die Projekte bzw. Zusammenfassungen dieser Berichte öffentlich zugänglich. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Listen der durch LIFE+ finanzierten Projekte, einschließlich einer kurzen Beschreibung der Ziele und erreichten Ergebnisse und einer Zusammenfassung der bereitgestellten Mittel. Dabei bedient sie sich geeigneter Medien und Technologien, einschließlich des Internets.

Artikel 7

Finanzverfahren und Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben

1.   Die Kommission führt diese Verordnung im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung durch.

2.   Die Kommission kann beschließen, auf der Grundlage von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung und gemäß den in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Auswahlkriterien nationale Verwaltungsstellen, die im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat benannt werden, mit Durchführungsaufgaben für einen Teil des Haushalts zu beauftragen.

Artikel 8

Mittelempfänger

Öffentliche und/oder private Stellen, Akteure und Einrichtungen können Finanzierungsmittel aus LIFE+ erhalten.

Artikel 9

Beteiligung von Drittländern

An LIFE+-finanzierten Programmen können sich folgende Länder beteiligen, sofern zusätzliche Mittel bereitgestellt werden:

a)

Die EFTA-Länder, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (11) Mitglieder der Europäischen Umweltagentur geworden sind;

b)

Kandidatenländer für den Beitritt zur Europäischen Union;

c)

Länder des westlichen Balkans, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmen.

Artikel 10

Komplementarität der Finanzierungsinstrumente

Mit dieser Verordnung werden keine Maßnahmen finanziell gefördert, die den Kriterien der Förderungswürdigkeit anderer Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft — wie etwa des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, des Europäischen Fischereifonds oder des Siebten Forschungs-Rahmenprogramms — entsprechen, oder die Unterstützung für den gleichen Zweck aus diesen erhalten. Durch diese Verordnung begünstigte Mittelempfänger unterrichten bei zentral finanzierten Maßnahmen die Kommission und bei übertragenen Maßnahmen die nationale Verwaltungsstelle über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt und über ihre laufenden Finanzierungsanträge. Es wird nach Synergien und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten gestrebt.

Artikel 11

Laufzeit und Haushaltsmittel

1.   Diese Verordnung wird im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 angewandt.

2.   Die Finanzausstattung für die Durchführung von LIFE+ für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 wird auf 1 854 372 000 EUR festgelegt.

3.   Die Haushaltsmittel für Maßnahmen gemäß dieser Verordnung werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen.

Die Haushaltsbehörde legt innerhalb der im Finanzrahmen vorgegebenen Grenzen fest, welche Mittel im betreffenden Haushaltsjahr zur Verfügung stehen.

4.   Mindestens 40 % der Haushaltsmittel für LIFE+ werden für Maßnahmen zur Unterstützung der Erhaltung der Natur und der biologischen Vielfalt eingesetzt.

Artikel 12

Überwachung

1.   Der Mittelempfänger übermittelt bei zentral finanzierten Maßnahmen der Kommission oder bei Maßnahmen, die übertragener Verwaltung unterliegen, der nationalen Verwaltungsstelle für alle durch LIFE+-finanzierten Maßnahmen und Projekte technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Projekts wird ein Abschlussbericht vorgelegt.

2.   Unbeschadet der gemäß Artikel 248 des Vertrags vom Rechnungshof in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder -dienststellen durchgeführten Kontrollen oder nach Artikel 279 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags durchgeführter Kontrollmaßnahmen kontrollieren Beamte oder sonstige Bedienstete der Kommission — auch durch Stichproben — durch LIFE+ finanzierte Projekte an Ort und Stelle, um insbesondere die Einhaltung der Förderkriterien nach Artikel 3 zu überprüfen.

3.   Im Rahmen dieser Verordnung geschlossene Verträge und getroffene Vereinbarungen, einschließlich solcher mit nationalen Verwaltungsstellen, müssen insbesondere Bestimmungen für die Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder durch jeden von der Kommission dazu ermächtigten Vertreter und Prüfungen — erforderlichenfalls an Ort und Stelle — durch den Rechnungshof enthalten.

4.   Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung von Mitteln für ein Projekt bewahrt der Empfänger der finanziellen Unterstützung alle Belege über die mit diesem Projekt zusammenhängenden Ausgaben zur Einsichtnahme durch die Kommission auf.

5.   Die Kommission passt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Stichproben erforderlichenfalls den Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie den Zeitplan für die Auszahlungen an.

6.   Die Kommission ergreift alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen und Projekte korrekt und im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und der Haushaltsordnung durchgeführt werden.

Artikel 13

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

1.   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (12), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (13) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (14).

2.   Bei durch LIFE+-finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen gilt jeder Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung und jede Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die von ihnen verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde, als „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95.

3.   Die für ein Projekt gewährte finanzielle Unterstützung wird von der Kommission gekürzt, ausgesetzt oder zurückgefordert, wenn sie Unregelmäßigkeiten — z.B. Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung — feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine Änderung an dem Projekt vorgenommen wurde, die mit dessen Art oder Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

4.   Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung eines Projekts nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Mittelempfänger auf, innerhalb einer bestimmten Frist dazu Stellung zu nehmen. Kann er keine zufrieden stellende Begründung geben, kann die Kommission den Restbetrag der finanziellen Unterstützung streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder fordern.

5.   Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag wird der Kommission zurückerstattet. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.

Artikel 14

Ausschuss

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

4.   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

Durchführungsbeschlüsse

1.   Die folgenden Durchführungsbeschlüsse werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen:

a)

Annahme und erforderlichenfalls Änderung der nach Artikel 6 Absatz 1 erstellten strategischen Mehrjahresprogramme;

b)

Annahme und erforderlichenfalls Änderung der nationalen Jahresarbeitsprogramme auf der Grundlage von Entwürfen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 3 vorgelegt haben;

c)

Hinzufügung von Maßnahmen in Anhang I oder Änderung des Anhangs II; und

d)

Festlegung der für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Durchführungsvorschriften.

2.   Die folgenden Durchführungsbeschlüsse werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen:

a)

Beschluss, nach Artikel 7 Absatz 2 einer oder mehreren nationalen Verwaltungsstellen den Haushaltsvollzug zu übertragen und Bestätigung, dass die Verwaltungsstelle(n) den Auswahlkriterien nach Anhang II entspricht/entsprechen;

b)

Festlegung von Form, Inhalt und Einreichungsfrist der Entwürfe der nationalen Jahresarbeitsprogramme für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 3 und der Berichte nach Artikel 6 Absatz 7;

c)

Festlegung von Form, Inhalt und Empfängern der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Berichte; und

d)

Festlegung von Indikatoren zur Unterstützung der Überwachung der durch LIFE+ finanzierten Maßnahmen.

Artikel 16

Bewertung

1.   Die Kommission stellt sicher, dass die Mehrjahresprogramme regelmäßig überwacht werden, um ihre Wirkung zu beurteilen.

2.   Spätestens zum 30. September 2010 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss eine Halbzeitbilanz zu LIFE+ vor. Darin wird die Durchführung dieser Verordnung für den Zeitraum von 2007 bis 2009 bewertet. Die Kommission schlägt gegebenenfalls Änderungen an den Durchführungsbeschlüssen gemäß Artikel 15 vor.

3.   Die Kommission erstellt eine abschließende Bewertung der Durchführung dieser Verordnung, um deren Beitrag zur Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft sowie die Verwendung der entsprechenden Mittel zu beurteilen. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat diese Abschlussbewertung spätestens zum 31. Dezember 2012 vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag für die Weiterentwicklung eines ab 2014 geltenden Finanzierungsinstruments, das ausschließlich im Umweltbereich eingesetzt wird.

Artikel 17

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

1.   Zur Vereinfachung und Konsolidierung werden folgende Rechtsakte aufgehoben:

a)

Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (15);

b)

Beschluss Nr. 1411/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung (16);

c)

Beschluss Nr. 466/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen (17);

d)

Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (18).

2.   Vor dem 31. Dezember 2006 im Rahmen der in Absatz 1 genannten Rechtsakte anlaufende Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss gemäß jenen Rechtsakten weitergeführt. Der in Artikel 14 Absatz 1 genannte Ausschuss ersetzt die in jenen Rechtsakten genannten Ausschüsse. Nach der Aufhebung dieser Rechtsakte werden alle darin vorgesehenen Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung finanziert. Die Maßnahmen müssen bis zu ihrem Abschluss den technischen Vorschriften der in Absatz 1 genannten Rechtsakte entsprechen.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 52.

(2)  ABl. C 231 vom 20.9.2005, S. 72.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom ….. (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ….. (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 242 vom 109.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(8)  ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

(9)  ABl. C …

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11)  ABl. L 117 vom 5.5.1999, S 1.

(12)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(13)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(14)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(15)  ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1682/2004 (ABl. L 308 vom 5.10.2004, S. 1).

(16)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

(17)  ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG.

(18)  ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 788/2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17).


ANHANG I

FÖRDERFÄHIGE MAßNAHMEN

Unbeschadet des Artikels 10 können die folgenden Maßnahmen durch LIFE+ finanziert werden, wenn sie die Kriterien der Förderungswürdigkeit nach Artikel 3 erfüllen:

1.

hinsichtlich der Haushaltsmittel, die zentraler direkter Verwaltung unterliegen,

a)

bestimmte operative Tätigkeiten von NRO, die hauptsächlich für den Schutz und die Verbesserung der Umwelt auf europäischer Ebene arbeiten,

b)

der Aufbau und die Erhaltung von Netzwerken sowie die Entwicklung und Wartung von Computersystemen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft.

2.

hinsichtlich der Haushaltsmittel, die zentraler direkter oder übertragener Verwaltung unterliegen:

a)

Studien, Erhebungen, Entwicklung von Modellen und Szenarien;

b)

Überwachung, einschließlich der Überwachung von Wäldern;

c)

Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten;

d)

Ausbildung, Workshops und Sitzungen, einschließlich Ausbildung von Teilnehmern an Initiativen zum Waldbrandschutz;

e)

Vernetzung und Plattformen für vorbildliche Praxis;

f)

Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich Sensibilisierungskampagnen und insbesondere Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezüglich Waldbrandschutz;

g)

Demonstration innovativer politischer Konzepte, Technologien, Methoden und Instrumente;

h)

Personalkosten der nationalen Verwaltungsstellen; und

i)

speziell für den Teilbereich „Natur und biologische Vielfalt“:

Landschaftspflege und Arten-Management sowie Landschaftsplanung, einschließlich der Verbesserung der ökologischen Kohärenz der Natura-2000-Netze;

Überwachung des Erhaltungsstands einschließlich der Einführung von Verfahren und Strukturen für diese Überwachung;

Ausarbeitung und Umsetzung von Aktionsplänen zur Erhaltung von Arten und Lebensräumen;

Erweiterung des Natura-2000-Netzes auf Meeresgebiete;

Landerwerb, sofern

der Erwerb zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Unversehrtheit eines Natura-2000-Gebiets beiträgt;

der Landerwerb die einzige oder effektivste Möglichkeit ist, das gewünschte Erhaltungsergebnis zu erzielen;

der Landerwerb langfristig Verwendungszwecken vorbehalten ist, die mit den in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Zielen vereinbar sind;

die betreffenden Mitgliedstaaten mittels Übertragung oder anderweitig gewährleisten, dass diese Grundstücke langfristig Naturschutzzwecken vorbehalten bleiben.


ANHANG II

KRITERIEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON HAUSHALTSVOLLZUGSAUFGABEN

1.

Die nationalen Verwaltungsstellen werden von der Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten benannt. Die Mitgliedstaaten können auch selbst gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung und den Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (1) nationale Verwaltungsstellen benennen. Die Mitgliedstaaten erlassen Verwaltungs- und Finanzbestimmungen für die nationalen Verwaltungsstellen im Hinblick auf die wirksame Durchführung der nationalen Jahresarbeitsprogramme.

2.

Die Kommission stellt sicher, dass bei der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Effizienz erfüllt werden. Vor der Übertragung vergewissert sie sich durch eine Analyse, dass die Übertragung finanzieller Mittel an nationale Verwaltungsstellen im Einklang mit den Grundsätzen einer soliden Mittelbewirtschaftung erfolgt und die Erkennbarkeit der Gemeinschaftsmaßnahmen verbessert.

3.

Eine als nationale Verwaltungsstelle benannte Stelle erfüllt folgende Kriterien:

Sie ist rechtsfähig und unterliegt dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats.

Sie hat eine angemessene Anzahl Bedienstete mit beruflicher Qualifikation im Bereich der Umweltpolitik.

Sie verfügt insbesondere im Hinblick auf Informatik und Kommunikation über eine angemessene Infrastruktur.

Sie arbeitet in einem Verwaltungsumfeld, das es ihr ermöglicht, ihre Aufgaben zufrieden stellend zu erfüllen und Interessenkonflikte zu vermeiden.

Sie ist in der Lage, die Regeln für die Mittelbewirtschaftung zu erfüllen und den vertraglichen Bedingungen nachzukommen, die auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

Sie bietet ausreichende Finanzsicherheiten, die vorzugsweise von einer Behörde ausgestellt werden, und ihre Verwaltungskapazitäten müssen der Höhe der Gemeinschaftsmittel angemessen sein, die sie zu verwalten hat.

4.

Die Kommission schließt mit jeder nationalen Verwaltungsstelle eine Vereinbarung gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, in der Durchführungsbestimmungen für unter anderem die Beschreibung der Aufgaben, die Regeln für die Berichterstattung, die Abgrenzung von Verantwortungsbereichen und die Kontrollvereinbarungen festgelegt werden. Die nationalen Verwaltungsstellen wahren die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung. Sie vermeiden Doppelfinanzierung durch andere Finanzierungsquellen der Gemeinschaft. Sie überwachen die Projekte und ziehen von Mittelempfängern zu erstattende Gelder ein.

5.

Die Kommission prüft ferner, ob jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Schritte unternimmt, um eine angemessene Prüfung und Finanzaufsicht der nationalen Verwaltungsstellen zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission — vor der Übertragung von Aufgaben — die erforderlichen Bestätigungen hinsichtlich der Existenz, der Relevanz und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Regeln einer soliden Mittelbewirtschaftung in den entsprechenden nationalen Verwaltungsstellen vor.

6.

Die nationalen Verwaltungsstellen sind verantwortlich für Geldmittel, die im Falle von Unregelmäßigkeiten, Nachlässigkeit oder Betrug durch Verschulden der nationalen Verwaltungsstellen nicht zurückerstattet werden.

7.

Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für den Übergang von Maßnahmen im Rahmen früherer Umweltprogramme zu Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden.


(1)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat ihren Vorschlag (1) für eine Verordnung über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) im September 2004 angenommen.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung im Juli 2005 abgegeben. (2)

Der Ausschuss der Regionen (3) und der Wirtschafts- und Sozialausschuss (4) haben ihre Stellungnahmen im April 2005 abgegeben.

Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt am 27. Juni 2006 festgelegt.

II.   ZWECK

Die vorgeschlagene Verordnung ist einer von mehreren Vorschlägen mit Bezug zum Finanzrahmen 2007 bis 2013, sie ist aber der einzige dieser Vorschläge, der sich speziell mit dem Thema Umwelt befasst. Ziel ist es,

Maßnahmen und Projekte mit europäischem Mehrwert zur Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft speziell auf Gemeinschaftsebene zu unterstützen, insbesondere die Umsetzung des 6. Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft, wohingegen Finanzmittel für Investitionen und Verwaltungsmaßnahmen zugunsten der Umwelt, insbesondere für das Natura-2000-Netz, im Allgemeinen aus anderen Finanzierungsinstrumenten aufgebracht würden, und

mehrere bestehende Programme zu ersetzen, wobei gleichzeitig mehrere Elemente der gegenwärtigen LIFE-Regelung in andere Finanzierungsinstrumente aufgenommen würden.

Ziel dieses „integrierten Konzepts“ ist es, mehr Raum für die Mitfinanzierung zu bieten, politische Kohärenz zu begünstigen und eine bessere Finanzierung entsprechend den nationalen und regionalen Prioritäten zu ermöglichen.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeines

Die Hälfte der Abänderungen des Europäischen Parlaments in erster Lesung wurden wörtlich, zum Teil oder sinngemäß in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Insbesondere wird eine spezifische Komponente „Natur und biologische Vielfalt“ vorgesehen, und es werden allgemeine Kriterien der Förderungswürdigkeit festgelegt, um einen europäischen Mehrwert sicherzustellen.

Die verbliebenen Abänderungen wurden nicht aufgenommen, weil der Rat mit der Kommission darin übereinstimmt, dass sie nicht erforderlich und/oder nicht wünschenswert sind.

Der Gemeinsame Standpunkt umfasst außerdem einige Änderungen, die in der in erster Lesung abgegebenen Stellungnahme des Europäischen Parlaments nicht vorgesehen sind. In den folgenden Abschnitten werden die inhaltlichen Änderungen dargelegt. Außerdem wurden Formulierungen geändert, um den Text klarer zu formulieren oder um die Gesamtstimmigkeit der Verordnung sicherzustellen.

2.   Zielsetzung, Begriffsbestimmungen und Kriterien der Förderungswürdigkeit (Artikel 1, 2 und 3)

Abänderung 11 des Europäischen Parlaments wurde im Gemeinsamen Standpunkt nicht berücksichtigt. Der Rat hält es für notwendig, zwischen der allgemeinen Zielsetzung (Artikel 1) und den Einzelzielen (Artikel 4) zu unterscheiden. Er hält es ferner nicht für erforderlich, die Ziele des 6. Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft noch einmal aufzuführen, und er hält es für unangebracht, die Prioritäten, auf die sich die drei Organe für den Zeitraum 2002 bis 2012 geeinigt haben und die im Beschluss Nr. 1600/2002/EWG festgelegt sind, auf anderem Wege als bei der in Artikel 11 Absatz 1 dieses Beschlusses vorgesehenen Überarbeitung ändern zu wollen.

Der Rat hat Artikel 2 eingefügt, um Begriffsbestimmungen für drei Begriffe festzulegen, die in der Verordnung häufig verwendet werden.

Artikel 3 übernimmt insofern teilweise die Abänderungen 12 und 42, 15 und 34, als er allgemeine Kriterien der Förderungswürdigkeit festlegt, um sicherzustellen, dass die gemeinschaftliche Mitfinanzierung im Rahmen von LIFE+ einen europäischen Mehrwert erzeugt. Insbesondere können mit Mitteln aus LIFE+ keine wiederkehrenden Tätigkeiten, wie alltägliche Vorgänge, finanziert werden.

3.   Einzelziele (Artikel 4 und Anhang I)

In Artikel 4 werden andere Teile der Abänderungen 12 und 42 übernommen, insbesondere durch die Schaffung einer neuen Komponente „Natur und biologische Vielfalt“ und durch die Aufnahme von Verweisen auf Umwelttechnologien und Wälder.

Im Gemeinsamen Standpunkt ist auch der Status des Anhangs I geändert, der nicht mehr eine indikative, sondern nun eine erschöpfende Liste von förderfähigen Maßnahmen enthält. Anhang I enthält keinen Abschnitt über Themenbereiche mehr. Der Rat ist der Ansicht, dass die in den Artikeln 1, 3 und 4 dargelegten Ziele und Kriterien sowie die Liste der förderfähigen Maßnahmen in Anhang I ausreichen, um den Anwendungsbereich von LIFE+ zu definieren.

4.   Finanzvorschriften (Artikel 5 und Artikel 8 bis 13)

Der Rat kann Abänderung 43 (Budget von LIFE+) nicht akzeptieren. Der Gemeinsame Standpunkt sieht eine Finanzausstattung von 1 854 372 000 EUR vor, was dem Betrag entspricht, der in dem (nach der Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über den Finanzrahmen für 2007-2013) (5) geänderten Vorschlag der Kommission enthalten ist.

Im Gemeinsamen Standpunkt ist Abänderung 44 in vollem Umfang berücksichtigt, da kein Anhang mit einer indikativen Aufschlüsselung der LIFE+–Haushaltsmittel auf die einzelnen Komponenten vorgesehen ist. Anstatt jedoch für jede der drei Komponenten einen Betrag zu nennen, wie es in Abänderung 26 vorgesehen ist, werden in Artikel 11 Absatz 4 [40 %] des Budgets für Maßnahmen reserviert, die dem Erhalt der Natur und der biologischen Vielfalt dienen.

Artikel 5 steht im Einklang mit Abänderung 34, da er einen allgemeinen maximalen Kofinanzierungssatz von 50 % festlegt. Er steht teilweise im Einklang mit Abänderung 13, da für bestimmte Naturschutzprojekte eine höhere Kofinanzierung von bis zu 75 % möglich wäre. Artikel 5 enthält außerdem eine Klarstellung zur Kofinanzierung von Personalkosten (im Einklang mit der derzeitigen Praxis und der Haushaltsordnung).

Der Rat hält es nicht für erforderlich, Beispiele für mögliche Begünstigte der Finanzierung durch LIFE+ anzuführen. Deshalb wird Abänderung 21 nicht in Artikel 8 übernommen.

Der Rat stimmt zu, dass LIFE+ im Einklang mit dem Grundsatz der Komplementarität keine Maßnahmen finanzieren sollte, die unter die Förderkriterien bei anderen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten fallen. Artikel 10 des Gemeinsamen Standpunkts entspricht dem Ziel von Abänderung 23.

Was die Überwachung anbelangt, so verstärkt der Gemeinsame Standpunkt die Anforderung an die Kommission, Kontrollen vor Ort durchzuführen. In Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c entspricht Artikel 12 Absatz 1 den Zielen der Abänderung 27.

5.   Programmplanung (Artikel 6 und 7 und Anhang II)

Im Kommissionsvorschlag ist die Übertragung eines deutlichen Teils der Ausführung des Haushaltsplans an die Mitgliedstaaten vorgesehen. Der Rat akzeptiert diesen Ansatz, hat jedoch wesentlich mehr Einzelheiten hinsichtlich der anzuwendenden Verfahren in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Dadurch wird die jeweilige Rolle der Mitgliedstaaten und der Kommission deutlicher, und es wird klarer, welche Arten von Ausgaben unter den zentral verwalteten Teil des Haushaltsplans fallen (insbesondere für NRO, was mit Abänderung 36 im Einklang steht.)

Im Gemeinsamen Standpunkt sind ferner detaillierte Kriterien für die Aufteilung des übertragenen Teils des Budgets auf die Mitgliedstaaten enthalten. Zwei Kriterien werden angewandt: Bevölkerungszahl einschließlich Bevölkerungsdichte, da dies einen Indikator für viele Umweltprobleme darstellt, und Natur und biologische Vielfalt (auf der Grundlage der absoluten und relativen Größe der ausgewiesenen Gebiete). Die beigefügte Tabelle zeigt, wie sich diese Kriterien auswirken.

Artikel 6 übernimmt teilweise Abänderung 14, da er klarstellt (Absatz 3 Unterabsatz 2), dass aus LIFE+ grenzüberschreitende Maßnahmen gefördert werden können. Das Verfahren für die Annahme der nationalen Jahresarbeitsprogramme steht im Einklang mit dem Ziel von Abänderung 16, da den Mitgliedstaaten Flexibilität gewährt wird, um nationale und regionale Prioritäten zu berücksichtigen.

Der Rat kann den ersten Teil der Abänderung 15 und die Abänderungen 17 und 18 nicht akzeptieren. Die Annahme mehrjähriger strategischer Programme im Wege der Mitentscheidung würde die Finanzierung von Umweltprojekten über Gebühr verzögern. Der Gemeinsame Standpunkt nimmt jedoch deutlich mehr Details in den unter die Mitentscheidung fallenden Text der Verordnung auf.

6.   Ausschussverfahren (Artikel 14 und 17)

Der Gemeinsame Standpunkt entspricht weit gehend der Abänderung 29, da alle wichtigen Entscheidungen dem Regelungsverfahren unterliegen würden. Dies ist angemessen, weil die Verordnung einen allgemeinen Rahmen für sieben Jahre schafft. Die Prioritäten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten werden sich in diesem Zeitraum vermutlich erheblich weiterentwickeln. Die mehrjährigen strategischen Programme und die nationalen Jahresarbeitsprogramme behandeln Themen, die für einzelne Mitgliedstaaten und für deren nationale Umweltpolitik von entscheidender Bedeutung sind. Bestimmte technische Entscheidungen sollten jedoch dem Verwaltungsverfahren unterliegen.

Der Rat kann die Abänderungen 28, 30 und 31 nicht akzeptieren, da sie von dem im Beschluss Nr. 1999/468/EG festgelegten Verfahren abweichen würden. Jegliche Änderungen müssten horizontal ausgehandelt werden, nicht im Zusammenhang mit einem spezifischen Instrument.

7   Sonstiges

Zum Gemeinsamen Standpunkt ist außerdem Folgendes anzumerken:

Die Präambel wurde etwas erweitert, um die wichtigsten Bestimmungen im verfügenden Teil der Verordnung zu erläutern. Die Erwägungsgründe umfassen auch die vom Europäischen Parlament beschlossene Abänderung 9 (nicht jedoch die Abänderungen 1 bis 8, da der vorgeschlagene Text keine der Bestimmungen in den Artikeln oder Anhängen begründet hätte oder mit diesen Bestimmungen nicht im Einklang gestanden hätte). Außerdem entspricht Erwägungsgrund 15 teilweise dem Ziel der Abänderung 24.

In Artikel 6 Absatz 7 und in Artikel 12 Absatz 2 sind Anforderungen an die Kommission vorgesehen, wonach Anschlussmaßnahmen durchzuführen und entsprechende Berichte vorzulegen sind, was dem Ziel der Abänderung 19 entspricht.

Den Zielen der Abänderungen 32 und 33 wird entsprochen, indem in Artikel 15 des Ziels der Evaluierungsberichte und der Zeitplan für diese Berichte klargestellt werden.

Abänderung 20 wird nicht übernommen, da die Kommission nicht in der Lage wäre, sicherzustellen, dass die Umsetzung von LIFE+ zur Schaffung von Arbeitsplätzen führt.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNG

Der Rat ist der Ansicht, dass der Gemeinsame Standpunkt ein ausgewogenes Paket darstellt, das gezielte gemeinschaftliche Kofinanzierung bereitstellt, um andere gemeinschaftliche Finanzierungsinstrumente sowie nationale und regionale Umweltschutzausgaben zu ergänzen. Er sieht konstruktiven Beratungen mit dem Europäischen Parlament im Hinblick auf eine rasche Annahme der Verordnung erwartungsvoll entgegen.


(1)  ABl. C 12 vom 18.1.2005, S. 25.

(2)  Dok. 10814/05.

(3)  ABl. C 231 vom 20.09.2005, S. 72.

(4)  ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 52.

(5)  1 854 372 000 EUR zu Preisen von 2004 (entspricht 2 097 880 000 EUR zu laufenden Preisen). In Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens ist festgelegt, dass dieser Betrag für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen bildet.

Der Rat hat darüber hinaus eine Erklärung zu dem im geänderten Kommissionsvorschlag enthaltenen Betrag abgegeben.

ANLAGE

INDICATIVE ALLOCATIONS TO MEMBER STATES FOR 2007

Member State

Surface area

(km2)

Population

(thousands)

% of total EU population

Population density

Ratio MS density: EU density

Normalised ratio population density

SCI surface area

(km2)

Ratio SCI:total

% SCI total

Ratio MS %: EU total %

Normalised ratio SCIs

Budget allocation

(%)

Budget allocation

(€ mio)

Corrected budget allocation

(€ mio)

Member State

A

B

C

D

E

F

G

H

I

L

M

N

O

P

Q

R

 

 

 

(C/Total C)

(C*1000/B)

(E/Total E)

(F/Total F)

 

(H/Total H)

(H/B)

(J/Total J)

(K/Total K)

(0,5*D+0,05*G

+0,25*I+,2*L)

(D42*M)

 

 

BE

30 528,00

10 396,40

2,14 %

226,56

2,00

7,23 %

3 220,88

0,54 %

10,55 %

0,76

2,67 %

2,10 %

3,991

3,968

BE

CZ

78 866,00

10 211,50

2,10 %

129,48

1,14

4,13 %

7 241,36

1,22 %

9,18 %

0,67

2,32 %

2,03 %

3,851

3,829

CZ

DK

43 093,00

5 397,60

1,11 %

125,25

1,11

4,00 %

11 135,95

1,88 %

25,84 %

1,87

6,54 %

2,53 %

4,813

4,785

DK

DE

357 031,00

82 531,70

16,97 %

226,56

2,00

7,23 %

53 293,92

9,00 %

14,93 %

1,08

3,78 %

11,85 %

22,517

22,388

DE

EE

45 226,00

1 351,00

0,28 %

29,87

0,26

0,95 %

10 591,08

1,79 %

23,42 %

1,70

5,93 %

1,82 %

3,456

3,437

EE

EL

131 940,00

11 041,10

2,27 %

83,68

0,74

2,67 %

27 640,97

4,67 %

20,95 %

1,52

5,30 %

3,50 %

6,642

6,604

EL

ES

504 782,00

42 345,30

8,71 %

83,89

0,74

2,68 %

119 104,03

20,11 %

23,60 %

1,71

5,97 %

10,71 %

20,347

20,230

ES

FR

549 192,00

59 900,70

12,32 %

109,07

0,96

3,48 %

48 809,61

8,24 %

8,89 %

0,64

2,25 %

8,84 %

16,800

16,704

FR

IE

70 280,00

4 027,70

0,83 %

57,31

0,51

1,83 %

10 560,74

1,78 %

15,03 %

1,09

3,80 %

1,71 %

3,253

3,234

IE

IT

301 333,00

57 888,20

11,90 %

192,11

1,70

6,13 %

43 977,33

7,43 %

14,59 %

1,06

3,69 %

8,85 %

16,820

16,723

IT

CY

9 250,00

730,4

0,15 %

78,96

0,70

2,52 %

509,52

0,09 %

8,88 %

0,64

2,25 %

0,67 %

1,277

2,000

CY

LV

64 589,00

2 319,20

0,48 %

35,91

0,32

1,15 %

7 651,27

1,29 %

11,85 %

0,86

3,00 %

1,22 %

2,315

2,500

LV

LT

65 200,00

3 445,90

0,71 %

52,85

0,47

1,69 %

6 663,58

1,13 %

10,22 %

0,74

2,59 %

1,24 %

2,351

2,500

LT

LU

2 597,00

451,6

0,09 %

173,89

1,54

5,55 %

383,11

0,06 %

14,75 %

1,07

3,73 %

1,09 %

2,065

2,053

LU

HU

93 030,00

10 116,70

2,08 %

108,75

0,96

3,47 %

13 929,21

2,35 %

14,97 %

1,09

3,79 %

2,56 %

4,863

4,835

HU

MT

316,00

399,4

0,08 %

226,56

2,00

7,23 %

39,35

0,01 %

12,45 %

0,90

3,15 %

1,03 %

1,966

1,954

MT

NL

41 526,00

16 258,00

3,34 %

226,56

2,00

7,23 %

7 510,00

1,27 %

18,09 %

1,31

4,58 %

3,27 %

6,204

6,169

NL

AT

83 859,00

8 140,10

1,67 %

97,07

0,86

3,10 %

8 883,93

1,50 %

10,59 %

0,77

2,68 %

1,90 %

3,616

3,595

AT

PL

312 685,00

38 190,60

7,85 %

122,14

1,08

3,90 %

13 123,86

2,22 %

4,20 %

0,30

1,06 %

4,89 %

9,286

9,233

PL

PT

91 990,00

10 474,70

2,15 %

113,87

1,01

3,63 %

16 502,94

2,79 %

17,94 %

1,30

4,54 %

2,86 %

5,440

5,409

PT

SI

20 273,00

1 996,40

0,41 %

98,48

0,87

3,14 %

6 359,62

1,07 %

31,37 %

2,27

7,94 %

2,22 %

4,216

4,192

SI

SK

48 845,00

5 380,10

1,11 %

110,15

0,97

3,51 %

5 739,36

0,97 %

11,75 %

0,85

2,97 %

1,57 %

2,975

2,958

SK

FI

338 145,00

5 219,70

1,07 %

15,44

0,14

0,49 %

48 551,64

8,20 %

14,36 %

1,04

3,63 %

3,34 %

6,341

6,305

FI

SE

414 864,00

8 975,70

1,85 %

21,64

0,19

0,69 %

62 356,23

10,53 %

15,03 %

1,09

3,80 %

4,35 %

8,265

8,218

SE

UK

244 820,00

59 673,10

12,27 %

226,56

2,00

7,23 %

25 102,47

4,24 %

10,25 %

0,74

2,60 %

8,07 %

15,342

15,254

UK

BG

110 910,00

7 801,3

1,60 %

70,34

0,62

2,24 %

15 299,25

2,58 %

13,79 %

1,00

3,49 %

2,26 %

4,291

4,266

BG

RO

238 391,00

21 711,3

4,46 %

91,07

0,80

2,91 %

18 085,00

3,05 %

7,59 %

0,55

1,92 %

3,52 %

6,697

6,658

RO

EU + BG + RO

4 293 561,00

486 375,40

100,00 %

113,28

27,67

100,00 %

592 266,18

100,00 %

13,79 %

28,64

100,00 %

100,00 %

190

190

EU

ERLÄUTERUNGEN

Die obenstehende Tabelle wurde von den Kommissionsdienststellen erarbeitet. Bei den dort angegebenen Aufteilungen der Mittel handelt es sich um Anhaltswerte. Die genauen Aufteilungen werden nach Annahme der Verordnung im Wege eines Ausschussverfahrens festgelegt. Eine Reihe von Faktoren könnte dazu führen, dass die definitiven Aufteilungen von den hier angegebenen Werten etwas abweichen.

1.

Die Tabelle enthält die Mittelaufteilungen für 2007 ausgehend von einer Übertragung von 190 Mio. EUR für jenes Jahr. Die Finanzplanung der Kommission sieht vor, dass sowohl das LIFE+-Budget als auch der den Mitgliedstaaten zugeteilte Anteil des Budgets jedes Jahr steigen wird.

2.

Für die Tabelle wurden die neuesten der Kommission vorliegenden Daten verwendet (z.B. stammt die Bevölkerungszahl der Mitgliedstaaten aus dem Eurostat-Jahrbuch für 2005 und die GGB-Daten entsprechen dem Stand vom 15. Mai 2006). Die Daten und damit die Zuteilungen unterliegen während der Laufzeit des LIFE+-Instruments Änderungen. Im Besonderen hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, sobald die einschlägigen Daten für alle Mitgliedstaaten vorliegen, die Berechungen für Natur und biologische Vielfalt auf der Grundlage sowohl der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als auch der besonderen Schutzgebieten vorzunehmen, wobei eine Doppelzählung zu vermeiden ist.

3.

Nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 kann die Kommission zusätzliche Zuteilungen an Binnenstaaten vorschlagen. In der Tabelle wird davon ausgegangen, dass es solche zusätzlichen Zuteilungen 2007 nicht gibt.

4.

Die GGB-Fläche in Bulgarien ist ein Schätzwert, der sich aus dem Durchschnittwert der gegenwärtigen Mitgliedstaaten plus Rumänien ergibt. Die GGB-Fläche in Zypern umfasst nur die Fläche des Gebiets, das unter die Habitat-Richtlinie fällt.

5.

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 4 sieht für alle Mitgliedstaaten einen Mindestanteil von zwischen 1 und 3 Millionen EUR pro Jahr vor, wobei die Bevölkerungsdichte, die Ausgaben für den Umweltschutz, die Umwelterfordernisse und die Aufnahmekapazität berücksichtigt werden. In der Tabelle wird davon ausgegangen, dass diese Bestimmung dazu genutzt wird, um die Zuteilung für CY auf 2 Mio. EUR und die für LV bzw. LT auf 2,5 Mio. EUR anzuheben.


3.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 238/18


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) NR. 11/2006

vom Rat festgelegt am 18. Juli 2006

im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses 2006/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über das Programm „Kultur“ (2007-2013)

(2006/C 238 E/02)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151 Absatz 5 erster Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)(12)(13)(14)(15)(16)(17)(18)(19)(20)(21)(22)(23)(24)(25)(26)(27)(28)(29)(30)(31)

Es ist wesentlich, die kulturelle Zusammenarbeit und den kulturellen Austausch zu unterstützen, um die kulturelle und sprachliche Vielfalt in Europa zu achten und zu fördern und den europäischen Bürgern eine bessere Kenntnis der anderen Kulturen Europas zu ermöglichen und dabei gleichzeitig ihr Bewusstsein für ihr gemeinsames europäisches Kulturerbe zu stärken. Die Förderung der kulturellen und sprachlichen Zusammenarbeit und Vielfalt trägt somit durch die direkte Einbindung der europäischen Bürger in den Integrationsprozess dazu bei, der Europabürgerschaft greifbare Realität zu verleihen.Eine aktive Kulturpolitik, die auf den Erhalt der kulturellen Vielfalt Europas und die Förderung der gemeinsamen kulturellen Merkmale und des Kulturerbes ausgerichtet ist, kann dazu beitragen, dem Erscheinungsbild der Europäischen Union in der Welt mehr Kontur zu geben.Um die volle Zustimmung und Beteiligung der Bürger am europäischen Aufbauwerk zu gewährleisten, sollten ihre gemeinsamen kulturellen Werte und Wurzeln als Schlüsselelement ihrer Identität und ihrer Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft, die sich in uneingeschränkter Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf Freiheit, Gerechtigkeit, Demokratie, Achtung der Würde und der Unversehrtheit des Menschen, Toleranz und Solidarität gründet stärker hervorgehoben werden.Es ist wesentlich, dass der Kultursektor einen Beitrag zu den breiteren europäischen politischen Entwicklungen leistet und in diesen eine Rolle spielt. Da der Kultursektor selbst ein wichtiger Arbeitgeber ist und darüber hinaus eine klare Verbindung zwischen der Investition in Kultur und der wirtschaftlichen Entwicklung besteht, ist es wichtig, die Kulturpolitik auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene zu stärken. Dementsprechend sollte auch die Rolle der Kulturwirtschaft in den Entwicklungen, die im Rahmen der Lissabonner Strategie stattfinden, gestärkt werden, da dieser Wirtschaftszweig einen immer größeren Beitrag zur europäischen Wirtschaft leistet.Es ist ferner erforderlich, die aktive Bürgerbeteiligung zu fördern und die Bekämpfung jeglicher Form der Ausgrenzung, einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zu verstärken. So vielen Menschen wie möglich einen besseren Zugang zur Kultur zu geben, kann ein Mittel zur Bekämpfung sozialer Ausgrenzung sein.Gemäß Artikel 3 des Vertrags hat die Gemeinschaft bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten darauf hinzuwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.Mit der Annahme der Kulturförderprogramme Kaleidoskop, Ariane, Raphael und „Kultur 2000“ durch die Beschlüsse Nr. 719/96/EG (3), Nr. 2085/97/EG (4), Nr. 2228/97/EG (5) beziehungsweise Nr. 508/2000/EG (6) wurden viel versprechende Schritte zur Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Kulturbereich getan. Insbesondere durch die Evaluierung dieser Kulturförderprogramme wurden wichtige Erkenntnisse gewonnen. Es gilt nun, die kulturellen Maßnahmen der Gemeinschaft zu straffen und zu verstärken, wobei die Ergebnisse der durchgeführten Evaluierungen, die Schlussfolgerungen der Konsultation aller Beteiligten und die jüngsten Arbeiten der europäischen Institutionen zugrunde gelegt werden sollten. Zu diesem Zweck sollte ein entsprechendes Programm aufgelegt werden.Die europäischen Organe haben sich bei verschiedenen Gelegenheiten zu Fragen geäußert, die die Gemeinschaftstätigkeit im Kulturbereich und die Herausforderungen der kulturellen Zusammenarbeit betreffen: insbesondere in den Entschließungen des Rates vom 25. Juni 2002 über einen neuen Arbeitsplan für die europäische Zusammenarbeit im Kulturbereich (7) und vom 19. Dezember 2002 zur Umsetzung des Arbeitsplans für die europäische Zusammenarbeit im Kulturbereich (8), den Entschließungen des Europäische Parlaments vom 5. September 2001 zur kulturellen Zusammenarbeit in der Europäischen Union (9), vom 28. Februar 2002 zur Durchführung des Programms „Kultur 2000“ (10), vom 22. Oktober 2002 zur Bedeutung und der Dynamik des Theaters und der darstellenden Künste im erweiterten Europa (11) und vom 4. September 2003 zur Kulturwirtschaft (12) sowie der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2003 zur Verlängerung des Programms „Kultur 2000“.Der Rat hat in den genannten Entschließungen die Notwendigkeit hervorgehoben, auf Gemeinschaftsebene im Kulturbereich einen kohärenteren Ansatz zu verfolgen, und die Tatsache unterstrichen, dass der zusätzliche europäische Nutzen ein grundlegendes und entscheidendes Konzept der europäischen Zusammenarbeit im Kulturbereich und eine allgemeine Voraussetzung für die kulturelle Tätigkeit der Gemeinschaft ist.Um den gemeinsamen Kulturraum der Völker Europas zu einer Realität werden zu lassen, ist es notwendig, die grenzüberschreitende Mobilität der Kulturakteure, die transnationale Verbreitung von künstlerischen und kulturellen Werken und Erzeugnissen sowie den interkulturellen Dialog und Austausch zu fördern.Nach Feststellung des Rates in seinen Schlussfolgerungen vom 16. November 2004 zum Arbeitsplan im Bereich der Kultur 2005-2006, des Europäischen Parlaments in seiner Entschließung zur Kulturwirtschaft vom 4. September 2003 und des Wirtschafts- und Sozialausschusses in seiner Stellungnahme zur Kulturwirtschaft in Europa vom 28. Januar 2004 müssen die besonderen wirtschaftlichen und sozialen Merkmale der nicht im audiovisuellen Bereich tätigen Kulturwirtschaft stärker berücksichtigt werden. Außerdem sollten die im Zeitraum 2002-2004 geförderten Vorbereitungsmaßnahmen für die Zusammenarbeit in Kulturfragen in dem neuen Programm berücksichtigt werden.In diesem Zusammenhang ist eine engere Zusammenarbeit zwischen den Kulturakteuren zu fördern, indem sie dazu angeregt werden, sich für mehrere Jahre für Kooperationsprojekte zusammenzuschließen, und damit die Entwicklung gemeinsamer Aktivitäten zu ermöglichen, sowie die Unterstützung von stärker zielgerichteten Maßnahmen mit echtem europäischem Zusatznutzen, die Unterstützung kultureller Ereignisse mit großer Öffentlichkeitswirksamkeit, die Bezuschussung europäischer Einrichtungen für kulturelle Zusammenarbeit, die Durchführung von Analysen zu ausgewählten Themen von europäischem Interesse sowie die Sammlung und Verbreitung von Informationen und Maßnahmen zur Maximierung der Wirkung der Projekte im Bereich der europäischen Zusammenarbeit in Kulturfragen und der Fortentwicklung der europäischen Kulturpolitik.In Anwendung des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ (13) sollten umfassende Mittel für diese Aktion bereitgestellt werden, die bei den europäischen Bürgern auf große Resonanz stößt und dazu beiträgt, das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Kulturraum zu verstärken. Hierbei sollte der Schwerpunkt auf der europaweiten kulturellen Zusammenarbeit liegen.Einrichtungen, die sich für die europäische kulturelle Zusammenarbeit einsetzen und somit die Rolle eines europäischen „Kulturbotschafters“ ausüben, sollten einen Betriebskostenzuschuss erhalten, wobei die von der Europäischen Union gewonnenen Erfahrungen im Rahmen des Beschlusses Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (14) zugrunde gelegt werden sollten.Das Programm soll — unter Achtung des Grundsatzes der Meinungsfreiheit — zu den Bemühungen der Europäischen Union um Förderung der nachhaltigen Entwicklung und Bekämpfung jeglicher Diskriminierung beitragen.Die EU-Bewerberländer und die EFTA-Länder, die dem EWR-Abkommen beigetreten sind, sollten entsprechend den mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen an den Gemeinschaftsprogrammen teilnehmen können.Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 die „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur europäischen Integration“ angenommen, wonach die Gemeinschaftsprogramme den Ländern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses auf der Basis von Rahmenabkommen, die zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern geschlossen werden, offen stehen. Diese Länder sollten — auf eigenen Wunsch und unter Berücksichtigung von Haushaltszwängen oder politischen Prioritäten — die Möglichkeit haben, an dem Programm teilzunehmen oder eine enger begrenzte Zusammenarbeit zu erlangen, und zwar auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und gemäß mit diesen Ländern zu vereinbarenden spezifischen Modalitäten.Das Programm sollte auch für die Zusammenarbeit mit weiteren Drittländern geöffnet werden, die mit der Gemeinschaft Abkommen mit einem Kulturteil geschlossen haben; die entsprechenden Bedingungen sind noch festzulegen.Um den zusätzlichen Nutzen der Gemeinschaftstätigkeit zu erhöhen, müssen die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen mit anderen relevanten Politikbereichen, Aktionen und Instrumenten der Gemeinschaft im Einklang mit Artikel 151 Absatz 4 des Vertrags gewährleistet werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Schnittstelle zwischen Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Kultur und Bildung und Aktionen gewidmet werden, durch die der Austausch bewährter Verfahren und eine engere Zusammenarbeit auf europäischer Ebene gefördert wird.Bei den Modalitäten der Gemeinschaftsunterstützung sollte der besondere Charakter des kulturellen Sektors in Europa berücksichtigt und insbesondere darauf geachtet werden sicherzustellen, dass die administrativen und finanziellen Verfahren weitgehend vereinfacht und an die verfolgten Ziele sowie an die Gepflogenheiten und Entwicklungen des kulturellen Sektors angepasst werden.Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Kulturkontaktstellen sollten sicherstellen, dass die Beteiligung kleinerer Akteure an den mehrjährigen Kooperationsprojekten und die Veranstaltung von Aktivitäten, die darauf abzielen, potenzielle Projektpartner zusammenzuführen, gefördert werden.Das Programm sollte die besonderen Qualitäten und die Sachkenntnis der Kulturakteure in ganz Europa zusammenführen. Gegebenenfalls sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um geringen Teilnahmequoten von Kulturakteuren einzelner Mitgliedstaaten oder Teilnehmerländer zu begegnen.Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit sicherstellen, dass dieses Programm regelmäßig überwacht und bewertet wird, damit insbesondere bei den Prioritäten für die Umsetzung der Maßnahmen Anpassungen vorgenommen werden können. Dies sollte auch eine externe Evaluierung durch unabhängige, unparteiische Stellen beinhalten.Bei den Maßnahmen zur Überwachung und Evaluierung des Programms sollten Ziele gesteckt und Indikatoren verwendet werden, die spezifisch, messbar, erreichbar, relevant und zeitlich gut ausgerichtet sind.Es sollten zweckmäßige Vorkehrungen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrügereien zu verhindern und verloren gegangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Zuschüsse wieder einzuziehen.Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 sollte ein einheitliches Finanzierungs- und Planungsinstrument für die kulturelle Zusammenarbeit unter der Bezeichnung „Programm Kultur“ geschaffen werden.Dieser Beschluss legt für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung fest, der den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (15) bildet.Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) erlassen werden.Die zur finanziellen Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (17) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates (18) erlassen werden.Diese Gemeinschaftsaktion ergänzt nationale oder regionale Maßnahmen, die im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit durchgeführt werden. Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Stärkung des auf gemeinsames Kulturerbe gestützten europäischen Kulturraums (grenzüberschreitende Mobilität der Kulturakteure in Europa, grenzüberschreitende Verbreitung von Kunstwerken und kulturellen und künstlerischen Erzeugnissen sowie interkultureller Dialog) aufgrund ihrer grenzübergreifenden Natur auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.Es sollten Übergangsbestimmungen vorgesehen werden, um einen reibungslosen Übergang zwischen den in den Beschlüssen Nr. 508/2000/EG und Nr. 792/2004/EG niedergelegten Programmen einerseits und dem durch diesen Beschluss eingerichteten Programm andererseits sicherzustellen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Festlegung des Programms und Laufzeit

1.   Mit diesem Beschluss wird das Programm „Kultur“ eingerichtet, ein einheitliches mehrjähriges Programm für Maßnahmen der Gemeinschaft im kulturellen Bereich, das allen Kulturbereichen und allen Kategorien von Kulturakteuren offen steht (nachstehend „Programm“ genannt).

2.   Die Laufzeit des Programms beginnt am 1. Januar 2007 und endet am 31. Dezember 2013.

Artikel 2

Haushaltsplan

1.   Die Finanzausstattung für die Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 354 Mio. EUR festgelegt (19).

2.   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 3

Ziele

1.   Das Hauptziel des Programms besteht darin, durch den Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit zwischen Kulturschaffenden, Kulturakteuren und kulturellen Einrichtungen der am Programm teilnehmenden Länder zur Förderung des Kulturraums, den die Europäer miteinander teilen und der auf einem gemeinsamen kulturellen Erbe gründet, beizutragen und damit die Entstehung einer Europabürgerschaft zu begünstigen. Die nicht im audiovisuellen Bereich tätige Kulturwirtschaft, insbesondere kleine Kulturunternehmen, kann sich in dem Maße an dem Programm beteiligen, in dem sie ohne Gewinnerzielungsabsicht kulturell tätig ist.

2.   Das Programm umfasst folgende spezifische Ziele:

a)

Unterstützung der grenzüberschreitenden Mobilität von Kulturakteuren;

b)

Unterstützung der grenzüberschreitenden Verbreitung von kulturellen und künstlerischen Werken und Erzeugnissen;

c)

Förderung des interkulturellen Dialogs.

Artikel 4

Aktionsbereiche

1.   Die Programmziele werden durch die Umsetzung der folgenden im Anhang ausführlicher beschriebenen Maßnahmen verwirklicht:

a)

Unterstützung kultureller Projekte wie folgt:

mehrjährige Kooperationsprojekte

Kooperationsmaßnahmen

Sondermaßnahmen

b)

Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen;

c)

Unterstützung von Analysen und der Sammlung und Verbreitung von Informationen sowie von Maßnahmen zur Maximierung der Wirkung der Projekte im Bereich der europäischen Zusammenarbeit in Kulturfragen und der Fortentwicklung der europäischen Kulturpolitik.

2.   Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt gemäß den im Anhang aufgeführten Bestimmungen.

Artikel 5

Bestimmungen betreffend Drittländer

1.   Folgende Länder können an dem Programm teilnehmen:

a)

EFTA-Länder, die Mitglied des EWR sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens;

b)

die Bewerberländer, die in den Genuss einer Heranführungsstrategie für den Beitritt zur Union kommen, gemäß den allgemeinen Grundsätzen sowie den allgemeinen Bedingungen und Verfahren für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die in den Rahmenabkommen festgelegt sind;

c)

die westlichen Balkanländer gemäß den Verfahren, die mit diesen Ländern nach Abschluss der zu schließenden Rahmenvereinbarungen über ihre Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen vereinbart werden.

Die in diesem Absatz aufgeführten Länder nehmen vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingungen und der Bereitstellung zusätzlicher Mittel in vollem Umfang an dem Programm teil.

2.   Das Programm ermöglicht auch die Zusammenarbeit mit weiteren Drittländern, die mit der Europäischen Gemeinschaft Assoziations- oder Kooperationsabkommen mit einem Kulturteil geschlossen haben, und zwar auf der Grundlage der Bereitstellung zusätzlicher Mittel und spezifischer zu vereinbarender Modalitäten.

Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten westlichen Balkanländer, die nicht in vollem Umfang an dem Programm teilnehmen möchten, können unter den im vorliegenden Absatz vorgesehenen Bedingungen die Möglichkeit einer Kooperation mit dem Programm nutzen.

Artikel 6

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

Das Programm ermöglicht die Zusammenarbeit mit für den kulturellen Bereich zuständigen internationalen Organisationen, wie der UNESCO oder dem Europarat, auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge und nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften der einzelnen Institutionen oder Organisationen für die Durchführung der in Artikel 4 genannten kulturellen Maßnahmen.

Artikel 7

Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten

Die Kommission sorgt für die Abstimmung des Programms mit anderen Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere den Maßnahmen im Rahmen der Strukturfonds und Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Forschung, Informationsgesellschaft, Bürgerschaft, Jugend, Sport, Sprachen, soziale Eingliederung, EU-Außenbeziehungen und Bekämpfung aller Arten von Diskriminierungen.

Artikel 8

Durchführung

1.   Die Kommission führt die Gemeinschaftsmaßnahmen, die Gegenstand dieses Programms sind, entsprechend dem Anhang durch.

2.   Folgende Maßnahmen werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt:

a)

der jährliche Arbeitsplan, einschließlich der Prioritäten sowie der Auswahlkriterien und -verfahren;

b)

der jährliche Haushaltsplan und die Aufschlüsselung der Mittel für die verschiedenen Programmaktionen;

c)

die Maßnahmen für die Überwachung und Evaluierung des Programms;

d)

die finanzielle Förderung der Gemeinschaft für nach Artikel 4 Absatz 1 vorgeschlagene Maßnahmen, bei denen der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsförderung 200 000 EUR überschreitet: Beträge, Laufzeit, Aufteilung und Empfänger.

3.   Alle anderen zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 9

Ausschuss

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

3.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

4.   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10

Kulturkontaktstellen

1.   Die Kulturkontaktstellen im Sinne des Abschnitts I Nummer 3.1 des Anhangs fungieren unter Beachtung des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe c und des Absatzes 3 der Haushaltsordnung auf nationaler Ebene als Durchführungseinrichtungen für die Verbreitung von Informationen über das Programm.

2.   Die Kulturkontaktstellen müssen folgende Kriterien erfüllen:

a)

sie müssen über ausreichendes Personal verfügen, das den Aufgaben entsprechende berufliche Qualifikationen und die für eine Tätigkeit im Umfeld internationaler Zusammenarbeit erforderlichen Sprachkenntnisse mitbringt;

b)

sie müssen über eine angemessene Infrastruktur verfügen, insbesondere hinsichtlich der Informations- und Kommunikationstechnologie;

c)

sie müssen in einem Verwaltungskontext arbeiten, der es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben zufrieden stellend zu erfüllen und jeglichen Interessenkonflikt zu vermeiden.

Artikel 11

Finanzbestimmungen

1.   Die Finanzhilfen werden in Form von Zuschüssen an juristische Personen gewährt. In bestimmten Fällen können natürliche Personen nach Artikel 114 Absatz 1 der Haushaltsordnung Finanzhilfen erhalten. Die Kommission kann ferner Preise an natürliche oder juristische Personen für Maßnahmen oder Projekte, die im Rahmen des Programms durchgeführt werden, verleihen. Es können abhängig von der Art der jeweiligen Maßnahme Pauschalfinanzierungen und/oder die Anwendung von Stückkostensätzen zugelassen werden.

2.   Die Kommission kann abhängig von den Merkmalen der Zuschussempfänger und der Natur der Maßnahmen entscheiden, ob die betreffenden Zuschussempfänger von der Überprüfung der für die erfolgreiche Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen ausgenommen werden können.

3.   Bestimmte punktuelle Aktivitäten der Kulturhauptstädte Europas, die gemäß dem Beschluss Nr. 1419/1999/EG benannt werden, können eine Finanzhilfe oder einen Preis erhalten.

Artikel 12

Beitrag zu anderen Gemeinschaftszielen

Das Programm trägt zur Stärkung der Querschnittsziele der Gemeinschaft bei, insbesondere durch:

a)

Förderung des Grundsatzes der Meinungsfreiheit;

b)

Sensibilisierung für die Notwendigkeit, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu leisten;

c)

das Streben, gegenseitiges Verständnis und Toleranz in der Europäischen Union zu fördern;

d)

Beitrag zur Beseitigung jeglicher Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

Besondere Aufmerksamkeit gilt der Kohärenz und Komplementarität des Programms mit der Gemeinschaftspolitik im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit mit Drittländern.

Artikel 13

Überwachung und Evaluierung

1.   Die Kommission überwacht regelmäßig die Durchführung des Programms in Bezug auf dessen Ziele. Die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung fließen in die Durchführung des Programms ein.

Diese Überwachung umfasst insbesondere die Erstellung von Berichten gemäß Absatz 3 Buchstaben a und c.

Die spezifischen Ziele des Programms können auf der Grundlage der Ergebnisse der Überwachungsberichte nach dem in Artikel 251 des Vertrags genannten Verfahren geändert werden.

2.   Die Kommission sorgt für eine regelmäßige externe und unabhängige Evaluierung des Programms.

3.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen Folgendes vor:

a)

bis spätestens 31. Dezember 2010 einen Zwischenbericht über die Evaluierung der erzielten Ergebnisse und die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms;

b)

bis spätestens 31. Dezember 2011 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms;

c)

bis spätestens 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung.

Artikel 14

Übergangsbestimmungen

Die vor dem 31. Dezember 2006 aufgrund der Beschlüsse Nr. 508/2000/EG und Nr. 792/2004/EG begonnenen Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss gemäß den Bestimmungen der genannten Beschlüsse durchgeführt.

Der mit Artikel 5 des Beschlusses Nr. 508/2000/EG eingesetzte Ausschuss wird durch den mit Artikel 9 des vorliegenden Beschlusses eingesetzten Ausschuss ersetzt.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 164 vom 5. Juli 2005, S.65.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juli 2006 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss Nr. 719/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 1996 über ein Programm zur Förderung künstlerischer und kultureller Aktivitäten mit europäischer Dimension (Kaleidoskop) (ABl. L 99 vom 20. 4. 1996, S. 20). Geändert durch den Beschluss Nr. 477/1999/EG (ABl. L 57 vom 5.3.1999, S. 2).

(4)  Beschluss Nr. 2085/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 über ein Förderprogramm im Bereich Buch und Lesen einschließlich der Übersetzung (Ariane) (ABl. L 291 vom 24. 10. 1997, S. 26). Geändert durch den Beschluss Nr. 476/1999/EG (ABl. L 57 vom 5.3.1999, S. 1).

(5)  Beschluss Nr. 2228/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Erhaltung des kulturellen Erbes — Programm „Raphael“ (ABl. L 305 vom 8. 11. 1997, S. 31). Aufgehoben durch den Beschluss Nr. 508/2000/EG (ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1).

(6)  Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm „Kultur 2000“ (ABl. L 63 vom 10. 3. 2000, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

(7)  ABl. C 162 vom 6. 7. 2002, S. 5.

(8)  ABl. C 13 vom 18. 1. 2003, S. 5.

(9)  ABl. C 72 E vom 21. 3. 2002, S. 142.

(10)  ABl. C 293 E vom 28. 11. 2002, S. 105.

(11)  ABl. C 300 E vom 11. 12. 2003, S. 156.

(12)  ABl. C 76 E vom 25. 3. 2004, S. 459.

(13)  ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 649/2005/EG (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 20).

(14)  ABl. L 138 vom 30. April 2004, S. 40.

(15)  ABl. C …

(16)  ABl. L 184 vom 17. Juli 1999, S. 23.

(17)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(18)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(19)  Dieser Betrag beruht auf den Angaben für das Jahr 2004 und unterliegt technischen Anpassungen zur Berücksichtigung der Inflation.


ANHANG

I.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN UND VERANSTALTUNGEN

1.   Erster Aktionsbereich: Unterstützung kultureller Projekte

1.1.   Mehrjährige Kooperationsprojekte

Das Programm unterstützt tragfähige und strukturierte Kooperationsprojekte für kulturelle Zusammenarbeit, um die besondere Qualität und die Sachkenntnis der Kulturakteure in ganz Europa zusammenzuführen. Mit dieser Unterstützung sollen die Kooperationsprojekte in der Anfangs- und Aufbauphase bzw. in der Phase der geografischen Ausdehnung gefördert werden. Es geht darum, diese Initiativen auf eine dauerhafte Basis zu stellen und sie in die finanzielle Unabhängigkeit zu entlassen.

Jedes Kooperationsprojekt umfasst mindestens sechs Akteure aus sechs verschiedenen Teilnehmerländern des Programms. Zweck des Kooperationsprojekts ist es, eine Vielfalt von Akteuren aus einem oder mehreren Kulturbereichen für verschiedene mehrjährige Aktivitäten — die bereichsspezifisch oder bereichsübergreifend sein können, aber ein gemeinsames Ziel haben müssen — zusammen zu bringen.

Jedes Kooperationsprojekt dient der Durchführung einer Reihe strukturierter, mehrjähriger Aktivitäten. Diese Aktivitäten müssen sich über die gesamte Dauer der Gemeinschaftsfinanzierung erstrecken. Sie müssen auf mindestens zwei der drei in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele abstellen. Vorrang haben Kooperationsprojekte, die der Entwicklung von Aktivitäten dienen, die alle drei spezifischen Ziele des genannten Artikels umfassen.

Die Kooperationsprojekte werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter Beachtung der Haushaltsordnung ausgewählt. Als Kriterien dienen unter anderem die einschlägige Erfahrung der Mitorganisatoren in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich, ihre finanzielle und operationelle Befähigung, die vorgeschlagenen Aktivitäten erfolgreich durchzuführen, sowie die Qualität dieser Aktivitäten und ihre Übereinstimmung mit dem Hauptziel und den spezifischen Zielen des Programms gemäß Artikel 3.

Die Kooperationsprojekte stützen sich auf eine Kooperationsvereinbarung — ein gemeinsames Dokument in einer Rechtsform, die in einem der teilnehmenden Staaten anerkannt ist –, die von allen Mitorganisatoren unterzeichnet wird.

Die Gemeinschaftsunterstützung darf 50 % der Projektkosten nicht übersteigen und wird degressiv angesetzt. Sie darf für alle Aktivitäten der Kooperationsprojekte nicht mehr als 500 000 EUR pro Jahr betragen. Die Unterstützung wird für einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren gewährt.

Für diese Art der Unterstützung werden ca. 32 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.

1.2.   Kooperationsprojekte

Das Programm unterstützt kulturelle Kooperationsprojekte — bereichsspezifischer oder bereichsübergreifender Art — zwischen europäischen Akteuren. Hierbei werden Kreativität und Innovation ein vorrangiger Platz eingeräumt. Insbesondere werden Projekte gefördert, die neue Kooperationsmöglichkeiten erproben, um sie langfristig auszubauen.

Jedes Projekt wird im Rahmen einer Partnerschaft konzipiert und durchgeführt, der mindestens drei Kulturakteure aus drei verschiedenen Teilnehmerländern angehören, unabhängig davon, ob diese Akteure aus einem oder mehreren Kulturbereichen stammen.

Die Projekte werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter Beachtung der Haushaltsordnung ausgewählt. Als Kriterien dienen unter anderem die einschlägige Erfahrung der Mitorganisatoren, ihre finanzielle und operationelle Fähigkeit, die vorgeschlagenen Aktivitäten durchzuführen, sowie die Qualität dieser Aktivitäten und ihre Übereinstimmung mit dem Hauptziel und den spezifischen Zielen des Programms gemäß Artikel 3.

Die Gemeinschaftsunterstützung darf 50 % der Projektkosten nicht übersteigen. Sie darf nicht weniger als 50 000 EUR und nicht mehr als 200 000 EUR betragen. Die Unterstützung wird für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten gewährt.

Die Bedingungen, die für diese Maßnahme in Bezug auf die für die Vorlage von Projekten vorgeschriebene Mindestzahl von Akteuren festgelegt werden, sowie die Mindest- und Höchstbeträge der Gemeinschaftsunterstützung können angepasst werden, um den besonderen Gegebenheiten bei literarischen Übersetzungen Rechnung zu tragen.

Für diese Art der Unterstützung werden ca. 29 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.

1.3.   Sondermaßnahmen

Das Programm unterstützt ebenfalls Sondermaßnahmen. Der spezifische Charakter dieser Maßnahmen besteht darin, dass sie breit angelegt sein sollten, bei den Bürgern Europas auf große Resonanz stoßen und dazu beitragen sollten, das Gefühl der Zugehörigkeit zu ein und derselben Gemeinschaft stärker ins Bewusstsein zu rücken und das Verständnis für die kulturelle Vielfalt der Mitgliedstaaten sowie für den interkulturellen und internationalen Dialog zu wecken. Sie müssen auf mindestens zwei der drei in Artikel 3 genannten spezifischen Zielen abstellen.

Diese Sondermaßnahmen tragen ebenfalls dazu bei, die Öffentlichkeitswirksamkeit der Gemeinschaftstätigkeit im kulturellen Bereich sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union zu erhöhen. Sie tragen auch dazu bei, weltweit das Bewusstsein für den Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kultur zu schärfen.

Die „Kulturhauptstädte Europas“ erhalten umfassende Mittel, um die Durchführung von Aktivitäten zu fördern, bei denen der Schwerpunkt auf der Öffentlichkeitswirksamkeit und der europaweiten kulturellen Zusammenarbeit liegt.

Im Rahmen dieser Sondermaßnahmen können auch Preisverleihungen unterstützt werden, die die Künstler und die kulturellen oder künstlerischen Werke und Leistungen würdigen, sie über die Landesgrenzen hinaus bekannt machen und dadurch Mobilität und Austausch begünstigen.

Außerdem können in diesem Rahmen Kooperationsprojekte mit Drittländern und internationalen Organisationen unterstützt werden, wie in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 vorgesehen.

Die genannten Beispiele stellen keine erschöpfende Liste förderfähiger Projekte im Rahmen dieses Programmunterbereichs dar.

Die Modalitäten für die Auswahl der Sondermaßnahmen hängen von der Art der jeweiligen Maßnahme ab. Die Zuschüsse werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und von Ausschreibungen vergeben, außer in den in Artikel 54 und Artikel 168 der Haushaltordnung genannten Fällen. Ferner kommt die Übereinstimmung der einzelnen Projekte mit dem Hauptziel und den spezifischen Zielen des Programms gemäß Artikel 3 zum Tragen.

Die Gemeinschaftsunterstützung darf 60 % der Projektkosten nicht übersteigen.

Für diese Art der Unterstützung werden ca. 16 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.

2.   Zweiter Aktionsbereich: Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

Diese Unterstützung wird in Form eines Betriebskostenzuschusses zur Kofinanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem fortlaufenden Arbeitsprogramm einer Einrichtung gewährt, deren Ziele im Bereich Kultur von allgemeinem europäischem Interesse oder Bestandteil der Politik der Union in diesem Bereich sind.

Es ist vorzusehen, dass diese Zuschüsse auf der Grundlage von jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

Für diesen Aktionsbereich werden ca. 10 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.

In den Genuss dieser Unterstützung können Einrichtungen kommen, die sich auf eine oder mehrere der folgenden Weisen für die kulturelle Zusammenarbeit einsetzen:

Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben auf Gemeinschaftsebene;

Sammlung oder Verbreitung von Informationen, um die europaweite gemeinschaftliche kulturelle Zusammenarbeit zu erleichtern;

Vernetzung von Kultureinrichtungen auf europäischer Ebene;

Mitwirkung an der Durchführung kultureller Kooperationsprojekte oder Ausübung der Rolle eines europäischen Kulturbotschafters.

Diese Einrichtungen müssen eine echte europäische Dimension aufweisen. In dieser Hinsicht müssen sie ihrer Tätigkeit — entweder eigenständig oder in Form eines Zusammenschlusses verschiedener Vereinigungen — auf europäischer Ebene nachgehen, und ihre Struktur (eingetragene Mitglieder) sowie ihre Tätigkeiten müssen so konzipiert sein, dass sie potenziell auf die gesamte Europäische Union ausstrahlen oder mindestens sieben europäische Länder abdecken.

Die Auswahl der Einrichtungen, die derartige Betriebskostenzuschüsse erhalten, erfolgt auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Als Kriterium dient die Übereinstimmung des Arbeitsprogramms der betreffenden Einrichtungen mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 3.

Der im Rahmen dieses Aktionsbereichs vergebene Betriebskostenzuschuss darf 80 % der förderfähigen Ausgaben einer Einrichtung, die innerhalb des relevanten Kalenderjahrs anfallen, nicht übersteigen.

3.   Dritter Aktionsbereich: Unterstützung für Analysen, für die Sammlung und Verbreitung von Informationen sowie für Maßnahmen zur Maximierung der Wirkungen der Projekte im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit

Für diesen Aktionsbereich werden ca. 5 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.

3.1.   Unterstützung für Kulturkontaktstellen

Zur Sicherstellung der gezielten, wirksamen Verbreitung praktischer Informationen über das Programm vor Ort ist die Unterstützung von „Kulturkontaktstellen“ vorgesehen. Diese Stellen, die auf nationaler Ebene tätig sind, werden nach Artikel 39 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 auf freiwilliger Basis eingerichtet.

Die Kulturkontaktstellen haben die Aufgabe,

für das Programm einzutreten;

den Zugang zum Programm zu erleichtern und möglichst viele Fachleute und Kulturakteure durch eine effiziente Informationsverbreitung für die Teilnahme an den Projekten zu gewinnen und geeignete Initiativen zu ihrer eigenen Vernetzung zu entwickeln;

für wirksame Verbindungen zu den verschiedenen Kulturfördereinrichtungen in den Mitgliedstaaten zu sorgen und damit einen Beitrag zur gegenseitigen Ergänzung der im Rahmen des Programms ergriffenen Maßnahmen und der nationalen Fördermaßnahmen zu leisten;

gegebenenfalls Informationen über andere Gemeinschaftsprogramme, die für Kulturprojekte offen sind, bereitzustellen.

3.2.   Unterstützung für Analysen im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit

Das Programm unterstützt die Durchführung von Studien und Analysen im Bereich der europäischen Zusammenarbeit in Kulturfragen und der Fortentwicklung der europäischen Kulturpolitik. Diese Unterstützung soll dazu beitragen, die Menge und Qualität der verfügbaren Informationen und Zahlenangaben zu erhöhen, um Vergleichsdaten und Analysen in Bezug auf die kulturelle Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu erhalten, insbesondere bezüglich der Mobilität der Kulturschaffenden und -akteure, der Verbreitung der künstlerischen und kulturellen Werke und Erzeugnisse und des interkulturellen Dialogs.

Im Rahmen dieses Aktionsbereichs können Studien und Analysen unterstützt werden, die eine bessere Kenntnis des Phänomens der europaweiten kulturellen Kooperation sowie die Schaffung förderlicher Rahmenbedingungen ermöglichen. Projekte zur Erhebung und Auswertung statistischer Daten werden ganz besonderes Gewicht erhalten.

3.3.   Unterstützung für die Sammlung und Verbreitung von Informationen und für Maßnahmen zur Maximierung der Wirkungen der Projekte im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit

Das Programm unterstützt die Sammlung und Verbreitung von Informationen sowie Maßnahmen zur Maximierung der Wirkungen der Projekte durch die Entwicklung eines Internet-Tools, das auf den Bedarf der Fachkräfte des Kultursektors im Rahmen der europaweiten kulturellen Zusammenarbeit ausgerichtet ist.

Dieses Tool sollte den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, die Verbreitung von Informationen über das Programm, aber auch die europaweite kulturelle Zusammenarbeit im weiteren Sinne ermöglichen.

II.   PROGRAMMVERWALTUNG

Der Finanzrahmen des Programms kann auch Ausgaben für vorbereitende und begleitende Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen, Prüfungen und Evaluierungen abdecken, die jeweils direkt zur Verwaltung des Programms und zur Umsetzung von dessen Zielen notwendig sind, insbesondere für Studien, Sitzungen, Informations- und Publikationsmaßnahmen, Ausgaben für Informatiknetze zum Informationsaustausch, sowie alle Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Hilfe, die die Kommission für die Verwaltung des Programms beanspruchen kann.

III.   KONTROLLEN UND PRÜFUNGEN

Für die nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren ausgewählten Projekte wird ein System der stichprobengestützten Überprüfung geschaffen.

Der Empfänger eines Zuschusses hält sämtliche Belege über die getätigten Ausgaben fünf Jahre ab der Schlusszahlung der Kommission zu deren Verfügung. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte qualifizierte externe Einrichtung überprüfen lassen. Diese Prüfungen können während der gesamten Laufzeit des Vertrags und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission berechtigt, im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (1) vorzunehmen. Gegebenenfalls werden Untersuchungen vom OLAF gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (2) durchgeführt.

IV.   INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSMASSNAHMEN SOWIE MASSNAHMEN ZUR MAXIMIERUNG DER WIRKUNGEN DER PROJEKTE

1.   Kommission

Die Kommission kann Seminare, Konferenzen oder Sitzungen ausrichten, sofern dies der Umsetzung des Programms förderlich ist, und geeignete Maßnahmen zur Information, Veröffentlichung und Verbreitung sowie sonstige Maßnahmen zur Maximierung der Wirkungen der Projekte und zur Überwachung und Evaluierung des Programms ergreifen. Derartige Aktivitäten können mit Hilfe von Zuschüssen oder im Rahmen von Vergabeverfahren finanziert oder direkt von der Kommission organisiert und finanziert werden.

2.   Kontaktstellen

Die Kommission und die Mitgliedstaaten organisieren auf freiwilliger Basis über die Kulturkontaktstellen, die als Durchführungseinrichtungen auf nationaler Ebene nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Haushaltsordnung fungieren, den Austausch von für die Umsetzung des Programms nützlichen Informationen und intensivieren diesen Austausch.

3.   Mitgliedstaaten

Unbeschadet des Artikels 87 des Vertrags können die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls Mechanismen zur Förderung der individuellen Mobilität der Kulturakteure schaffen, um einer geringeren Beteiligung am Programm entgegenzuwirken. Diese Förderung kann Kulturakteuren in Form von Reisekostenzuschüssen zur Erleichterung der Vorbereitung grenzüberschreitender kultureller Projekte gewährt werden.

V.   AUFSCHLÜSSELUNG DES GESAMTBUDGETS

Aufschlüsselung der jährlichen Haushaltsmittel des Programms

 

Prozentualer Anteil des Budgets

Aktionsbereich 1 (Unterstützung von kulturellen Maßnahmen)

ca. 77 %

mehrjährige Kooperationsprojekte

ca. 32 %

Kooperationsmaßnahmen

ca. 29 %

Sondermaßnahmen

ca. 16 %

Aktionsbereich 2 (Unterstützung von Kultureinrichtungen auf europäischer Ebene)

ca. 10 %

Aktionsbereich 3 (Unterstützung von Analyse, Sammlung und Verbreitung von Informationen)

ca. 5 %

Operative Ausgaben insgesamt

ca. 92 %

Programmverwaltung

ca. 8 %

Diese Prozentangaben sind Richtwerte und können von dem in Artikel 9 genannten Ausschuss nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.


(1)  ABl. L 292 vom 15. November 1996, S. 2.

(2)  ABl. L 136 vom 31. Mai 1999, S. 1.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat am 15. Juli 2004 einen auf Artikel 151 des EG-Vertrags gestützten Vorschlag für einen Beschluss über das Programm „Kultur“ (2007-2013) übermittelt.

2.

Der Ausschuss der Regionen hat seine Stellungnahme am 23. Februar 2005 abgegeben .

3.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 25. Oktober 2005 abgegeben.

4.

Der Rat hat am 18. Juli 2006 im Verfahren nach Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags einen gemeinsamen Standpunkt festgelegt.

II.   ZIEL

Mit dem Vorschlag sollen das gegenwärtige Programm „Kultur 2000“ und der Beschluss zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen ersetzt werden, wobei vor allem die folgenden Ziele verfolgt werden:

Unterstützung der grenzüberschreitenden Mobilität von Menschen, die im Kultursektor arbeiten;

Unterstützung der transnationalen Verbreitung von kulturellen und künstlerischen Werken und Erzeugnissen;

Förderung des interkulturellen Dialogs.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeines

Der Gemeinsame Standpunkt des Rates deckt sich weitgehend mit dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission. Der Rat hat die drei Hauptziele des Programms beibehalten und zugleich betont, dass es allen Kultursektoren und allen Arten von Kulturschaffenden offen stehen sollte. Er hat in mehreren Teilen des Texts die Bedeutung des Kulturerbes hervorgehoben, dabei aber sorgfältig darauf geachtet, den offenen und nicht sektorbezogenen Charakter des Programms beizubehalten.

Auf die Haushaltsmittel in Höhe von 354 Millionen EUR (zu Preisen von 2004, d.h. 400 Millionen EUR zu derzeitigen Preisen) haben sich die drei Organe im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung über den Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013 geeinigt.

2.   Neuerungen im gemeinsamen Standpunkt gegenüber dem Vorschlag der Kommission

Der Rat hat in Abstimmung mit der Kommission und dem Europäischen Parlament die Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung von Mahnmalen in das vorgeschlagene Programm „Bürger für Europa“ übertragen.

Der Rat hat versucht, für Ausgewogenheit zwischen kleinen und großen Projekten zu sorgen und kleinen Kulturakteuren den Zugang zum Programm zu erleichtern. Er hat daher im Einklang mit dem Ansatz des Europäischen Parlaments den Mindestbetrag für die Gemeinschaftsunterstützung von 60 000 EUR auf 50 000 EUR herabgesetzt und bei Kooperationsmaßnahmen die Mindestzahl der beteiligten Kulturakteure von vier auf drei verringert.

Die Öffnung des Programms für kleine Kulturakteure war auch der Grund, warum in der unverbindlichen Aufschlüsselung des Budgets im gemeinsamen Standpunkt des Rates der Anteil der Mittel für Kooperationsmaßnahmen (kleinere Projekte) im Vergleich zum Anteil der Mittel für mehrjährige Kooperationsprojekte (große Projekte) zugenommen hat. Die festgelegten Prozentsätze von 32 % für mehrjährige Kooperationsprojekte und 29 % für Kooperationsmaßnahmen liegen zwischen den Werten im ursprünglichen Vorschlag der Kommission und denen in der Stellungnahme des Parlaments.

Der Rat hat sich wie das EP in seiner Stellungnahme für mehr Flexibilität bei der Dauer sowohl von mehrjährigen Kooperationsprojekten (3 bis 5 Jahre) als auch von Kooperationsmaßnahmen (1 bis 2 Jahre) entschieden.

Der Rat hat sich bei Projekten, bei denen der Finanzbeitrag der Gemeinschaft 200 000 EUR überschreitet, für ein Verwaltungsausschussverfahren entschieden.

3.   Abänderungen des Europäischen Parlaments

3.1.   Vollständig, teilweise oder im Grundsatz übernommene Abänderungen

Der Rat konnte eine beträchtliche Anzahl der Abänderungen des Europäischen Parlaments vollständig oder teilweise übernehmen.

Die Abänderungen 1, 2, 3, 4, 6, 7, 11, 13, 15, 20, 23, 27, 33, 41, 43, 47, 51 und 52 sind vollständig übernommen worden. Die Abänderungen 14, 19, 26 (die in Artikel 7 eingefügt wurde), 34, 53, 55, 56 und 59 wurden umformuliert.

Teilweise hat der Rat die Abänderungen 8, 10,16 (mit Ausnahme der Bezugnahme auf spezifische Projekte), 24 (mit Ausnahme der Bezugnahme auf spezielle Tätigkeitsbereiche), 62 und 49 (mit Ausnahme der Erwähnung spezieller Einrichtungen), 38 und 42 (bei beiden Abänderungen wurde der Teil betreffend die Dauer der Projekte akzeptiert) übernommen.

3.2.   Nicht übernommene Abänderungen

Der Rat konnte zwar die unverbindliche Aufschlüsselung des Budgets nach den einzelnen Aktionsbereichen, wie sie das Parlament in seinen Abänderungen 39, 44, 47, 48, 54 und 60 vorgeschlagen hat, nicht akzeptieren, hat jedoch — wie oben dargelegt — versucht, sich den Standpunkten des EP im Vergleich zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag anzunähern. Der Rat hält es für überzogen, 14 % des Budgets dem Aktionsbereich 2 (Unterstützung von Kultureinrichtungen) zuzuweisen, zumal eine der hierunter fallenden Aktionen (Mahnmale) in ein anderes Programm übertragen wurde. Abänderung 21 zum Gesamtbudget wurde aufgrund der Interinstitutionellen Vereinbarung über den Finanzrahmen abgelehnt (siehe oben).

Die in Abänderung 42 vorgeschlagene Senkung des Mindestbudgets für Kooperationsmaßnahmen auf 30 000 EUR wurde für überzogen gehalten, da der Schwellenwert im derzeitigen Programm bereits 50 000 EUR betrug. Der Rat kam jedoch dem Standpunkt des Parlaments entgegen, indem er den Schwellenwert von 60 000 EUR auf 50 000 EUR senkte.

Der Rat lehnte Abänderung 36 ab, mit der die Mindestzahl von Akteuren aus verschiedenen Ländern, die sich an mehrjährigen Kooperationsprojekten beteiligen müssen, von 6 auf 4 gesenkt werden sollte; er tat dies, um den multilateralen Charakter der Projekte zu wahren. Hinsichtlich der kleineren Kooperationsmaßnahmen akzeptierte er hingegen die Abänderung 41, durch die die Zahl der beteiligten Akteure verringert wird.

Alle Abänderungen, mit denen Prioritäten für bestimmte Sektoren eingeführt, weitere Ziele für einzelne Sektoren gesetzt oder spezielle Sektoren bzw. Einrichtungen unterstützt werden sollten (Abänderungen 61, 5, 9, 12, 64, 65 und die damit zusammenhängenden Abänderungen 37 und 45, 25, 40 und 46) wurden abgelehnt, um die Kohärenz mit den Zielen des Programms zu gewährleisten und den offenen Charakter des Programms nicht dadurch einzuschränken, dass einzelne Bereiche kultureller Tätigkeit bevorzugt werden. Dieselben Überlegungen wurden bei den Abänderungen 16, 24 und 49 angestellt, die teilweise akzeptiert wurden.

Den Anteil der Gemeinschaftsunterstützung von 50 % auf 70 % zu erhöhen, wie es im ersten Teil der Abänderungen 38 und 42 vorgeschlagen wird, wurde als überzogen angesehen.

Den Abänderungen 29, 31 und 32 (über den Beitrag zu anderen Zielen der Gemeinschaft) stimmte der Rat in ihren Grundgedanken zwar zu, war jedoch der Ansicht, dass sie bereits durch die Erwägungsgründe oder andere Bestimmungen des verfügenden Teils des Textes abgedeckt sind. Ebenso war der Rat der Auffassung, dass die Abänderung 18 (über angemessene Haushaltsmittel) nicht in den verfügenden Teil des Textes gehört und dass die Abänderung 17 (über das UNESCO-Übereinkommen betreffend die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen) nicht in den Anwendungsbereich des Beschlusses fällt.

Der Rat hielt es nicht für erforderlich, die Abänderungen 28 und 50 über Transparenzmaßnahmen und mehrjährige Partnerschaftsabkommen aufzunehmen, da diese Bestimmungen durch die Haushaltsordnung abgedeckt sind und der Erwägungsgrund 29 bereits vorsieht, dass Beschlüsse, die die Durchführung betreffen, gemäß der Haushaltsordnung anzunehmen sind. Die Abänderung 35 zur Evaluierung wurde für überflüssig gehalten, da die Evaluierung selbst extern und unabhängig zu sein hat. Die Abänderung 72 über die Beteiligung der unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder an dem Programm konnte nicht akzeptiert werden und die Abänderung 57 über die Räumlichkeiten der Kulturkontaktstellen wurde für schwierig umzusetzen gehalten, da diese Stellen normalerweise Teil nationaler Strukturen sind.

IV.   FAZIT

Der Rat ist der Ansicht, dass sein Gemeinsamer Standpunkt einen ausgewogenen Text darstellt, der eine gute Grundlage für die Einleitung dieses Programms liefert, mit dem die europaweite Zusammenarbeit im Kultursektor erleichtert werden soll. Der Rat hofft daher auf eine Einigung mit dem Parlament in naher Zukunft im Hinblick auf eine frühzeitige Annahme des Beschlusses.


3.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 238/31


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 12/2006

vom Rat festgelegt am 18. Juli 2006

im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses 2006/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress

(2006/C 238 E/03)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, Artikel 129 und Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon die Förderung der Beschäftigung und der sozialen Integration als einen festen Bestandteil in die Gesamtstrategie der Union zur Erreichung ihres strategischen Ziels für das nächste Jahrzehnt aufgenommen, die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen — einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem stärkeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Er hat ehrgeizige Ziele und Vorgaben für die Union festgelegt, die darauf abstellen, wieder die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung zu schaffen, die Arbeitsplatzqualität zu verbessern und die Arbeitsproduktivität zu steigern und den sozialen Zusammenhalt zu festigen und einen integrativen Arbeitsmarkt zu fördern. Ferner hat der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 22. und 23. März 2005 in Brüssel die Strategie neu ausgerichtet.

(2)

Entsprechend der erklärten Absicht der Kommission, die Finanzinstrumente der Gemeinschaft zu konsolidieren und zu rationalisieren, wird mit diesem Beschluss ein einziges, gestrafftes Programm aufgelegt, in dessen Rahmen die Maßnahmen fortgeführt und weiterentwickelt werden sollen, die auf der Grundlage des Beschlusses 2000/750/EG des Rates vom 27. November 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006) (4), der Entscheidung 2001/51/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001 — 2005) (5) sowie der Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 50/2002/EG vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (6), Nr. 1145/2002/EG vom 10. Juni 2002 über gemeinschaftliche Maßnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung (7) und Nr. 848/2004/EG vom 29. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (8), in die Wege geleitet wurden, wie auch die auf Gemeinschaftsebene laufenden Maßnahmen betreffend die Arbeitsbedingungen.

(3)

Auf dem Sondergipfel des Europäischen Rates zu Beschäftigungsfragen vom 20. und 21. November 1997 in Luxemburg wurde die europäische Beschäftigungsstrategie zur Koordinierung der beschäftigungspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage vereinbarter beschäftigungspolitischer Leitlinien und Empfehlungen auf den Weg gebracht. Die europäische Beschäftigungsstrategie ist heute das wichtigste Instrument auf Gemeinschaftsebene für die Umsetzung der beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Ziele der Strategie von Lissabon.

(4)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Lissabon festgestellt, dass die Zahl der Menschen, die in der Union unterhalb der Armutsgrenze und in sozialer Ausgrenzung leben, nicht hingenommen werden kann und dass etwas unternommen werden muss, um die Beseitigung der Armut entscheidend voranzubringen, indem geeignete Ziele gesetzt werden. Auf seiner Tagung in Nizza vom 7. bis 9. Dezember 2000 hat der Europäische Rat diese Ziele festgelegt. Er ist ferner übereingekommen, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung auf der offenen Koordinierungsmethode beruhen sollten, bei der nationale Aktionspläne und eine Initiative der Kommission für die Zusammenarbeit kombiniert werden.

(5)

Der demografische Wandel stellt eine bedeutende langfristige Herausforderung für die Fähigkeit der Sozialschutzsysteme dar, angemessene Renten sowie eine allgemein zugängliche, qualitativ hochwertige und langfristig finanzierbare Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege zu sichern. Es ist daher wichtig, auf Strategien hinzuwirken, die sowohl einen angemessenen sozialen Schutz als auch die Nachhaltigkeit der Sozialschutzsysteme gewährleisten. Der Europäische Rat von Lissabon hat beschlossen, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich auf der offenen Koordinierungsmethode beruhen sollte.

(6)

Es sollte auf die spezielle Situation der Migranten in diesem Kontext sowie auch auf die Bedeutung von Maßnahmen zur Umwandlung nicht angemeldeter Beschäftigungsverhältnisse in reguläre Beschäftigungsverhältnisse hingewiesen werden.

(7)

Die Gewährleistung von Mindeststandards und die ständige Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Union sind ein Hauptanliegen der europäischen Sozialpolitik und ein wichtiges Gesamtziel der Europäischen Union. Die Gemeinschaft spielt eine wichtige Rolle bei der Unterstützung und Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, Arbeitsbedingungen, einschließlich der Notwendigkeit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Schutz der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsvertrags, Information, Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer sowie Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen.

(8)

Das Diskriminierungsverbot gehört zu den Grundprinzipien der Europäischen Union. Artikel 13 des Vertrags sieht vor, dass Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen sind. Das Diskriminierungsverbot ist auch in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert. Den besonderen Merkmalen der verschiedenen Diskriminierungsformen sollte Rechnung getragen werden, und zur Verhütung und Bekämpfung der Diskriminierung aus einem oder mehreren Gründen sollten entsprechende Maßnahmen parallel ausgearbeitet werden. Deshalb sind bei der Prüfung der Zugänglichkeit und der Ergebnisse des Programms die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen, um ihren uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu den im Rahmen des Programms Progress finanzierten Maßnahmen und den Ergebnissen und der Evaluierung dieser Maßnahmen, einschließlich des Ausgleichs der Zusatzkosten, die Behinderten durch ihre Behinderung entstehen, zu gewährleisten. Die bei der Bekämpfung bestimmter Formen der Diskriminierung, beispielsweise der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, über viele Jahre gesammelten Erfahrungen können für die Bekämpfung anderer Formen der Diskriminierung von Nutzen sein.

(9)

Auf der Grundlage von Artikel 13 des Vertrags hat der Rat folgende Richtlinien angenommen: die Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (9), nach der eine Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft u.a. in den Bereichen Beschäftigung, Berufsausbildung, allgemeine Bildung, Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sowie soziale Sicherung verboten ist, die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (10), nach der eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten ist, sowie die Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (11).

(10)

Gemäß den Artikeln 2 und 3 des Vertrags ist die Gleichbehandlung von Männern und Frauen ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts und die auf diesem Prinzip beruhenden Richtlinien und sonstigen Rechtsakte leisten einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Union. Die Erfahrungen mit Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene haben gezeigt, dass für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen in der Gemeinschaftspolitik und für die Bekämpfung von Diskriminierungen in der Praxis verschiedene Instrumente — einschließlich Rechtsvorschriften, Finanzierungsinstrumente und Mainstreaming — so miteinander kombiniert werden müssen, dass sie sich gegenseitig ergänzen. Entsprechend dem Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen sollte das Gender Mainstreaming in allen Programmteilen und -tätigkeiten gefördert werden.

(11)

Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen (NRO), die auf unterschiedlichen Ebenen tätig sind, können auf europäischer Ebene im Rahmen entsprechender Basisnetze, die die politischen Weichenstellungen in Bezug auf die allgemeinen Ziele des Programms unterstützen, einen wichtigen Beitrag leisten.

(12)

Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, weil es eines Informationsaustauschs auf Gemeinschaftsebene und einer gemeinschaftsweiten Verbreitung bewährter Verfahren bedarf, und da diese Ziele aufgrund der multilateralen Dimension der Gemeinschaftsaktionen und -maßnahmen folglich besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(13)

In dem vorliegenden Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (12) bildet.

(14)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (13) erlassen werden.

(15)

Da das Programm fünf Teile umfasst, können die Mitgliedstaaten eine Rotation ihrer jeweiligen Vertreter entsprechend den Themen vorsehen, die von dem die Kommission unterstützenden Ausschuss behandelt werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Einrichtung und Laufzeit des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität mit der Bezeichnung Progress (nachstehend „das Programm“ genannt) eingerichtet, um — wie in der Mitteilung der Kommission über die Sozialpolitische Agenda ausgeführt — die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union in den Bereichen Beschäftigung und Soziales finanziell zu unterstützen und somit zum Erreichen der einschlägigen Vorgaben der Lissabonner Strategie in diesen Bereichen beizutragen.

(2)   Das Programm wird in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 durchgeführt.

Artikel 2

Allgemeine Ziele

(1)   Das Programm verfolgt die nachstehenden allgemeinen Ziele:

a)

Verbesserung der Kenntnisse und des Verständnisses der Lage in den Mitgliedstaaten und anderen teilnehmenden Ländern durch Analyse, Bewertung und genaue Beobachtung der Maßnahmen;

b)

Unterstützung der Entwicklung statistischer Instrumente und Methoden sowie gemeinsamer, gegebenenfalls nach Geschlecht und Altersgruppen aufgegliederter Indikatoren in den vom Programm abgedeckten Bereichen;

c)

gegebenenfalls Unterstützung und Überwachung der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und der strategischen Ziele der Gemeinschaft in den Mitgliedstaaten sowie Bewertung ihrer Wirksamkeit und Auswirkungen;

d)

Förderung von Netzarbeit und wechselseitigem Lernen sowie Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren und innovativer Konzepte auf europäischer Ebene;

e)

Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien und Ziele der Gemeinschaft, die im Rahmen jedes der fünf Programmteile verfolgt werden;

f)

gegebenenfalls Verbesserung der Fähigkeit der wichtigsten Basisnetzwerke auf europäischer Ebene zur Förderung, Unterstützung und Weiterentwicklung der Strategien und Ziele der Gemeinschaft.

(2)   Das Gender Mainstreaming wird im Rahmen aller Programmteile und -tätigkeiten gefördert.

(3)   Die in den Programmteilen und -maßnahmen erzielten Ergebnisse sind an alle Beteiligten und an die Öffentlichkeit angemessen zu verbreiten. Die Kommission führt gegebenenfalls einen Meinungsaustausch mit den wichtigsten Beteiligten.

Artikel 3

Aufbau des Programms

Das Programm ist in folgende fünf Teile untergliedert:

1.

Beschäftigung;

2.

Sozialschutz und soziale Integration;

3.

Arbeitsbedingungen;

4.

Nichtdiskriminierung und Vielfalt;

5.

Gleichstellung der Geschlechter.

Artikel 4

Teil 1: Beschäftigung

Teil 1 unterstützt die Durchführung der europäischen Beschäftigungsstrategie durch:

a)

Verbesserung des Verständnisses der Beschäftigungssituation und der Beschäftigungsperspektiven, insbesondere durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie;

b)

Beobachtung und Bewertung der Umsetzung der europäischen beschäftigungspolitischen Leitlinien und Empfehlungen und ihrer Auswirkungen, insbesondere im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht, sowie Analyse der Interaktion zwischen der europäischen Beschäftigungsstrategie und der allgemeinen Wirtschafts- und Sozialpolitik sowie anderen Politikbereichen;

c)

Austausch über Strategien, bewährte Verfahren und innovative Konzepte sowie Förderung des wechselseitigen Lernens im Kontext der europäischen Beschäftigungsstrategie;

d)

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte — auch unter den Sozialpartnern, regionalen und lokalen Akteuren und anderen Beteiligten — über beschäftigungspolitische Herausforderungen, Strategien und die Durchführung nationaler Reformprogramme.

Artikel 5

Teil 2: Sozialschutz und soziale Integration

Teil 2 unterstützt die Anwendung der offenen Koordinierungsmethode im Bereich Sozialschutz und soziale Integration durch:

a)

Verbesserung des Verständnisses der Aspekte der sozialen Ausgrenzung und der Armut und der Strategien im Bereich Sozialschutz und soziale Integration, insbesondere durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode auf dem Gebiet von Sozialschutz und sozialer Integration;

b)

Beobachtung und Bewertung der Anwendung der offenen Koordinierungsmethode im Bereich Sozialschutz und soziale Integration und ihrer Auswirkungen auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene sowie Analyse der Interaktion zwischen dieser Methode und anderen Politikbereichen;

c)

Austausch über Strategien, bewährte Verfahren und innovative Konzepte sowie Förderung des wechselseitigen Lernens im Kontext der Strategie zur Förderung des Sozialschutzes und der sozialen Integration;

d)

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte — auch unter den Sozialpartnern, regionalen und lokalen Akteuren, NRO und anderen Beteiligten — über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben im Kontext des Koordinierungsprozesses der Gemeinschaft im Bereich Sozialschutz und Integration;

e)

Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten Basisnetzwerke auf europäischer Ebene, die Strategien und politischen Ziele der Gemeinschaft im Bereich Sozialschutz und soziale Integration zu unterstützen und weiter zu entwickeln.

Artikel 6

Teil 3: Arbeitsbedingungen

Teil 3 unterstützt die Verbesserung der Arbeitsumwelt und der Arbeitsbedingungen, einschließlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, durch:

a)

Verbesserung des Verständnisses der Lage in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, insbesondere durch Analysen und Studien sowie gegebenenfalls die Entwicklung von Statistiken und Indikatoren und durch die Bewertung der Wirksamkeit und der Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren;

b)

Unterstützung der Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich des Arbeitsrechts durch eine wirksame Überwachung, die Durchführung von Fachseminaren, die Erstellung von Leitfäden und durch Netzarbeit von Fachorganisationen, einschließlich der Sozialpartner;

c)

Initiierung von Präventivmaßnahmen und Förderung einer Präventionskultur im Bereich von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

d)

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte — auch unter den Sozialpartnern und anderen Beteiligten — über die wichtigsten Herausforderungen und die politischen Aufgaben im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen.

Artikel 7

Teil 4: Nichtdiskriminierung und Vielfalt

Teil 4 unterstützt die wirksame Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und fördert dessen Berücksichtigung in allen Gemeinschaftsstrategien durch:

a)

Verbesserung des Verständnisses der Lage in Bezug auf Diskriminierungen, insbesondere durch Analysen und Studien und gegebenenfalls die Entwicklung von Statistiken und Indikatoren sowie die Bewertung der Wirksamkeit und der Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren;

b)

Unterstützung der Anwendung der Antidiskriminierungsvorschriften der Gemeinschaft durch wirksame Überwachung, Durchführung von Fachseminaren und Netzarbeit von Fachorganisationen, die im Bereich der Bekämpfung von Diskriminierungen tätig sind;

c)

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte — auch unter den Sozialpartnern, NRO und anderen Beteiligten — über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben im Zusammenhang mit Diskriminierungen sowie die durchgängige Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots in allen Gemeinschaftsstrategien;

d)

Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten Basisnetzwerke auf europäischer Ebene, die Strategien und politischen Ziele der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu unterstützen und weiterzuentwickeln.

Artikel 8

Teil 5: Gleichstellung der Geschlechter

Teil 5 unterstützt die wirksame Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter und fördert das Gender Mainstreaming in allen Gemeinschaftsstrategien durch:

a)

Verbesserung des Verständnisses der Lage in Bezug auf die Gleichstellungsproblematik und das Gender Mainstreaming, insbesondere durch Analysen und Studien, die Entwicklung von Statistiken und gegebenenfalls Indikatoren sowie durch die Bewertung der Wirksamkeit und der Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren;

b)

Unterstützung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Geschlechtergleichstellung durch wirksame Überwachung, Durchführung von Fachseminaren und Netzarbeit von Fachstellen im Bereich Gleichstellung;

c)

Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte — auch unter den Sozialpartnern, NRO und anderen Beteiligten — über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter und dem Gender Mainstreaming;

d)

Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten Basisnetzwerke auf europäischer Ebene, die Strategien und politischen Ziele der Gemeinschaft zu unterstützen und weiterzuentwickeln.

Artikel 9

Arten von Maßnahmen

(1)   Das Programm finanziert folgende Arten von Maßnahmen, die gegebenenfalls in einem grenzüberschreitenden Rahmen durchgeführt werden können:

a)

Analytische Aktivitäten

i)

Sammlung, Entwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken;

ii)

Entwicklung und Verbreitung gemeinsamer Methoden und — gegebenenfalls –Indikatoren oder Referenzwerte;

iii)

Durchführung von Studien, Analysen und Untersuchungen sowie Verbreitung der Ergebnisse;

iv)

Durchführung von Evaluierungen und Folgenabschätzungen sowie Verbreitung der Ergebnisse;

v)

Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial über das Internet oder andere Medien;

b)

Aktivitäten in den Bereichen wechselseitiges Lernen, Sensibilisierung und Verbreitung:

i)

Ermittlung und Austausch bewährter Verfahren, innovativer Konzepte und Erfahrungen sowie gegenseitige Bewertungen und wechselseitiges Lernen im Rahmen von Sitzungen/Workshops/Seminaren auf Gemeinschafts-, transnationaler oder nationaler Ebene, soweit möglich unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten;

ii)

Veranstaltung von Konferenzen/Seminaren des Vorsitzes;

iii)

Veranstaltung von Konferenzen/Seminaren zur Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und von gemeinschaftlichen Strategiezielen;

iv)

Organisation von Medienkampagnen und -ereignissen;

v)

Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung von Informationen und Ergebnissen des Programms;

c)

Unterstützung der Hauptakteure:

i)

Beteiligung an den Betriebskosten der wichtigsten Basisnetzwerke auf europäischer Ebene, deren Tätigkeiten mit der Verwirklichung der Ziele dieses Programms zusammenhängen;

ii)

Organisation von Arbeitsgruppen nationaler Beamter zur Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts;

iii)

Finanzierung von Fachseminaren für Fachleute, Beamte in Schlüsselpositionen und andere wichtige Akteure;

iv)

Netzarbeit von Fachorganisationen auf europäischer Ebene;

v)

Finanzierung von Expertennetzen;

vi)

Finanzierung von Beobachtungsstellen, die auf europäischer Ebene tätig sind;

vii)

Austausch von Mitarbeitern der nationalen Behörden;

viii)

Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen.

(2)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen eine ausgeprägte europäische Dimension aufweisen, eine angemessene Größenordnung haben, die einen wirklichen zusätzlichen europäischen Nutzen gewährleistet, und von nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Fachstellen oder von Akteuren, von denen angenommen wird, dass sie in ihrem Bereich eine Schlüsselrolle spielen, durchgeführt werden.

(3)   Mit dem Programm werden keine Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung Europäischer Jahre finanziert.

Artikel 10

Zugang zum Programm

(1)   Teilnahmeberechtigt sind alle öffentlichen und/oder privaten Stellen, Einrichtungen und Akteure, insbesondere

a)

die Mitgliedstaaten,

b)

die öffentlichen Arbeitsverwaltungen und –vermittlungen,

c)

die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften,

d)

im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Fachstellen,

e)

die Sozialpartner,

f)

NRO, insbesondere solche, die auf europäischer Ebene organisiert sind,

g)

Hochschuleinrichtungen und Forschungsinstitute,

h)

Bewertungssachverständige,

i)

die nationalen statistischen Ämter,

j)

die Medien.

(2)   Soweit die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen betroffen sind, kann sich auch die Kommission direkt am Programm beteiligen.

Artikel 11

Verfahren für die Beantragung einer Finanzhilfe

(1)   Die in Artikel 9 genannten Arten von Maßnahmen können wie folgt finanziert werden:

a)

im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags im Zuge einer Ausschreibung, wobei für die Zusammenarbeit mit nationalen statistischen Ämtern die Verfahren von Eurostat gelten;

b)

durch eine teilweise Bezuschussung im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, wobei sich der Kofinanzierungsbetrag der Gemeinschaft in diesem Fall in der Regel auf höchstens 80 % der Gesamtkosten des Empfängers der Finanzhilfe beläuft. Über diesem Höchstsatz liegende Finanzhilfen können nur unter außergewöhnlichen Umständen nach genauer Prüfung der Sachlage gewährt werden.

(2)   Für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Arten von Maßnahmen können nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (14), insbesondere Artikel 110, und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 (15), insbesondere Artikel 168, Finanzhilfen gewährt werden, die z.B. von den Mitgliedstaaten beantragt werden.

Artikel 12

Durchführungsbestimmungen

(1)   Maßnahmen, die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich sind und sich auf die nachstehenden Punkte beziehen, werden entsprechend dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen:

a)

allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms;

b)

jährliches Arbeitsprogramm für die Durchführung des Programms, das in einzelne Teile untergliedert ist;

c)

durch die Gemeinschaft zu gewährende finanzielle Unterstützung;

d)

Jahreshaushaltsplan vorbehaltlich des Artikels 17;

e)

Verfahren für die Auswahl der von der Gemeinschaft geförderten Maßnahmen sowie für den von der Kommission für eine derartige Förderung vorgelegten Entwurf eines Verzeichnisses von Maßnahmen;

f)

Kriterien für die Evaluierung des Programms, darunter auch solche, die sich auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis und die Regelung für die Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse beziehen.

(2)   Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle anderen Sachbereiche werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 13

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14

Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen

(1)   Die Kommission knüpft die notwendigen Verbindungen zu dem Ausschuss für Sozialschutz und dem Beschäftigungsausschuss, damit gewährleistet ist, dass sie regelmäßig und angemessen über die Durchführung der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen informiert werden.

(2)   Die Kommission unterrichtet auch die übrigen einschlägigen Ausschüsse über die im Rahmen der fünf Programmteile ergriffenen Maßnahmen.

(3)   Gegebenenfalls sorgt die Kommission für eine kontinuierliche und strukturierte Zusammenarbeit der in Artikel 13 genannten Ausschüsse mit den im Rahmen anderer einschlägiger Strategien, Instrumente und Aktionen eingesetzten Begleitausschüssen.

Artikel 15

Kohärenz und Komplementarität

(1)   Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Gesamtkohärenz mit anderen Strategien, Instrumenten und Aktionen der Union und der Gemeinschaft, insbesondere durch Einführung geeigneter Verfahren für die Koordinierung der Aktionen des Programms mit einschlägigen Maßnahmen in den Bereichen Forschung, Justiz und Inneres, Kultur, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und auf den Gebieten der Erweiterung und der Außenbeziehungen der Gemeinschaft sowie mit der Regionalpolitik und der allgemeinen Wirtschaftspolitik. Besonderes Augenmerk ist auf mögliche Synergien zwischen diesem Programm und Programmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zu richten.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Kohärenz und Komplementarität der Aktionen des Programms mit anderen Maßnahmen der Union und der Gemeinschaft, die insbesondere im Rahmen der Strukturfonds und insbesondere des Europäischen Sozialfonds durchgeführt werden, und sorgen dafür, dass Überschneidungen vermieden werden.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass durch dieses Programm abgedeckte und zu Lasten dieses Programms verbuchte Ausgaben nicht zu Lasten eines anderen Finanzinstruments der Gemeinschaft verbucht werden.

(4)   Die Kommission informiert den in Artikel 13 genannten Ausschuss regelmäßig über weitere Gemeinschaftsmaßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele der Lissabonner Strategie im Bereich der Sozialpolitischen Agenda beitragen.

(5)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen des Möglichen die Kohärenz und Komplementarität der Aktionen des Programms und der auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durchgeführten Maßnahmen.

Artikel 16

Beteiligung von Drittländern

Folgende Länder können sich am Programm beteiligen:

die EFTA-/EWR-Länder nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

die mit der Europäischen Union assoziierten Beitritts- Kandidatenländer sowie die westlichen Balkanländer, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess eingebunden sind.

Artikel 17

Finanzierung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der in diesem Beschluss genannten Maßnahmen wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 20013 auf 657 590 000 EUR (16) festgelegt.

(2)   Über die gesamte Laufzeit des Programms werden bei der Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen Teile die nachstehenden Mindestsätze berücksichtigt:

Teil 1

Beschäftigung;

23 %

Teil 2

Sozialschutz und soziale Integration;

30%

Teil 3

Arbeitsbedingungen;

10%

Teil 4

Nichtdiskriminierung und Vielfalt;

23%

Teil 5

Gleichstellung der Geschlechter

12%

(3)   Maximal 2 % der Mittelausstattung werden für die Programmdurchführung bereitgestellt, um Ausgaben zu decken, die z. B. in Zusammenhang mit den Arbeiten des Ausschusses nach Artikel 13 oder den gemäß Artikel 19 durchzuführenden Bewertungen anfallen.

(4)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen bewilligt.

(5)   Die Kommission kann zu ihrem Nutzen und dem der Begünstigten auf technische und/oder administrative Hilfeleistungen sowie auf Unterstützungsausgaben zurückgreifen.

Artikel 18

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission gewährleistet, dass bei der Durchführung von im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen geschützt werden, und zwar durch wirksame Kontrollen und die Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge und, falls Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (17), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (18) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (19).

(2)   Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen ist der Tatbestand der Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung oder bei jeder Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt bzw. bewirken würde.

(3)   Die Verträge und Vereinbarungen sowie Vereinbarungen mit teilnehmenden Drittländern, die sich aus diesem Beschluss ergeben, sehen besondere Bestimmungen für die Überprüfungen und die Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen von ihr ermächtigten Vertreter) und eine Rechnungsprüfung durch den Europäischen Rechnungshof vor, wobei die Durchführung erforderlichenfalls vor Ort erfolgt.

Artikel 19

Begleitung und Bewertung

(1)   Um eine regelmäßige Programmbegleitung zu gewährleisten und erforderliche Neuausrichtungen zu ermöglichen, erstellt die Kommission jährliche Tätigkeitsberichte, in denen der Schwerpunkt auf den Ergebnissen des Programms liegt; die Berichte werden dem Europäischen Parlament sowie dem in Artikel 13 genannten Ausschuss übermittelt.

(2)   Zudem erfolgt zur Halbzeit eine Bewertung des Programms auf Ebene der einzelnen Teile einschließlich einer Überprüfung des Programms als solchem, um zu ermitteln, welche Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms erzielt wurden, ob die verwendeten Ressourcen effizient genutzt wurden und ob das Programm einen zusätzlichen europäischen Nutzen erbracht hat. Diese Bewertung kann durch laufende Bewertungen ergänzt werden. Diese werden von der Kommission mit Unterstützung externer Experten durchgeführt. Sofern verfügbar, fließen die Ergebnisse in die Tätigkeitsberichte nach Absatz 1 ein.

(3)   Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2015 mit Unterstützung externer Experten eine Ex-post-Bewertung des gesamten Programms durch, um die Auswirkungen der Ziele des Programms und seinen zusätzlichen europäischen Nutzen zu ermitteln. Die Kommission übermittelt die Expertenbewertung dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

(4)   Die Durchführung der einzelnen Teile des Programms, einschließlich der Vorstellung der Ergebnisse und des Dialogs über künftige Prioritäten, wird auch im Rahmen des Forums zur Evaluierung der Umsetzung der Sozialpolitischen Agenda erörtert.

Artikel 20

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

...

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 67.

(2)  ABl. C 164 vom 5.7.2005, S. 48.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juli 2006 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht).

(4)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 23.

(5)  ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 22. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1554/2005/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 9).

(6)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

(7)  ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG.

(8)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 18. Geändert durch den Beschluss Nr. 1554/2005/EG.

(9)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(10)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(11)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.

(12)  ABl. C …

(13)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(14)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(15)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(16)  Dieser Betrag basiert auf Zahlen für 2004 und unterliegt technischen Anpassungen, mit denen der Inflation Rechnung getragen wird.

(17)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(18)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(19)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat am 27. August 2004 einen Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität (PROGRESS) (2007-2013) übermittelt. Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 13 Absatz 2, Artikel 129 und Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags. In dem Vorschlag werden im Wesentlichen mehrere Programme zu einem einzigen Text zusammengefasst, die bisher Gegenstand getrennter Beschlüsse waren.

Der Ausschuss der Regionen hat seine Stellungnahme am 23. Februar 2005 abgegeben und der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 6. April 2005 Stellung genommen.

Das Europäische Parlament hat auf seiner Plenartagung vom 5. bis 8. September 2005 seine Stellungnahme in erster Lesung abgegeben und 72 Abänderungen an dem Vorschlag für einen Beschluss angenommen.

Die Kommission hat am 21. Oktober 2005 einen geänderten Vorschlag angenommen. Am 24. Mai 2006 wurde von ihr ein geänderter Vorschlag angenommen, der nur Artikel 17 Absatz 1 — die Mittelausstattung des Programms — betrifft.

Der Rat hat am 18. Juli 2006 im Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags einen gemeinsamen Standpunkt festgelegt.

II.   ZIEL

Das übergeordnete Ziel des Programms besteht in der Zusammenführung von Maßnahmen, die im Rahmen früherer Beschlüsse angelaufen sind, in einem gestrafften Programm mit einer Laufzeit von 2007 bis 2013. Das Programm wird in fünf Abschnitte unterteilt: Beschäftigung, Sozialschutz und Eingliederung, Arbeitsbedingungen, Nichtdiskriminierung und Vielfalt sowie Gleichstellung der Geschlechter.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeines

Im Großen und Ganzen stimmen die Konzeptionen des Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission in Bezug auf dieses Programm überein. Zahlreiche Abänderungen des Europäischen Parlaments wurden in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen (Details hierzu finden sich in Abschnitt 2).

Die Ausstattung des Programms mit Mitteln in Höhe von 657,59 Mio. EUR (1) wurde von den drei Organen im Kontext der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 vereinbart. Diese Einigung hat Eingang in den Gemeinsamen Standpunkt (Artikel 17 Absatz 1) gefunden.

Eine größere Abweichung vom Kommissionsvorschlag besteht darin, dass in Artikel 17 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts die Mittel vollständig auf die Programmabschnitte aufgeteilt werden; die Kommission hatte ursprünglich eine nicht zugewiesene Reserve von zehn Prozent vorgeschlagen, die während der Laufzeit des Programms auf die fünf Abschnitte aufgeteilt werden sollte. Das Parlament hat sich in Abänderung 67 dafür ausgesprochen, die Mittel für zwei Abschnitte, nämlich Abschnitt 2 (Sozialschutz und soziale Integration) und Abschnitt 5 (Gleichstellung der Geschlechter), aufzustocken. Der Rat macht sich diese Abänderung ohne Abstriche zu Eigen, möchte jedoch auch die Mittel für zwei weitere Abschnitte, nämlich Abschnitt 1 (Beschäftigung) und Abschnitt 3 (Arbeitsbedingungen) aufstocken. Er sieht daher die optimale Lösung darin, alle Mittel bereits bei der Einrichtung des Programms zuzuweisen, da eine jährliche Zuweisung einer verhältnismäßig unbedeutenden Reserve einen unnötigen Aufwand erfordern würde. Nach Auffassung des Rates entspricht diese vollständige Zuweisung der Mittel der Zielsetzung des Europäischen Parlaments, das in seinen Abänderungen hervorgehoben hat, wie wichtig eine transparente Beschlussfassung im Haushaltsbereich ist.

2.   Vom Rat übernommene Abänderungen des europäischen Parlaments

Zahlreiche Abänderungen des Europäischen Parlaments wurden vom Rat übernommen. Die Abänderungen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 30, 34, 36, 39, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 53, 61, 62, 63, 65, 67, 69 und 70 wurden vollständig übernommen, wobei bisweilen kleinere sprachliche Änderungen oder Aktualisierungen (etwa die Verwendung der vom Europäischen Rat im März 2005 eingeführten Formulierung „nationale Reformprogramme“, an Stelle der in Abänderung 22 verwendeten Formulierung „nationale Aktionspläne“) vorgenommen wurden.

Zahlreiche Abänderungen wurde teilweise oder an anderer Stelle oder sinngemäß übernommen. Zu diesen Abänderungen merkt der Rat Folgendes an:

Abänderung 4: Der Rat teilt die Bedenken des Parlaments in Bezug auf Einwanderer und nicht angemeldete Arbeit, ist aber nicht der Auffassung, dass beide notwendigerweise miteinander verknüpft sind; der Rat hat daher die Formulierung geändert, wobei er die Abänderung dem Sinn nach akzeptiert (Erwägungsgrund 6).

Abänderung 9 zur Rolle der Nichtregierungsorganisationen: Der Rat teilt die Auffassung des Parlaments, dass Nichtregierungsorganisationen eine wichtige Rolle spielen, und es wurde ein entsprechender neuer Erwägungsgrund eingefügt, dessen Formulierung jedoch vom Wortlaut der Abänderung des Parlaments abweicht (Erwägungsgrund 11).

Abänderung 13 zu den allgemeinen Zielen des Programms: Die Einfügung des Passus „Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen“ in Artikel 2 wird vom Rat nicht akzeptiert, da dies den Rahmen dieses Programms sprengen würde.

Abänderung 14, ebenfalls zu den allgemeinen Zielen: Der Rat akzeptiert die Einfügung des Passus „und innovativer Ansätze“ in den Text, ist jedoch der Auffassung, dass sich das Programm auf die EU-Ebene konzentrieren soll, und hat daher die Begriffe „regional“ und „national“ nicht in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d).

Abänderung 16 zur Unterstützung der Leistungsfähigkeit der wichtigsten EU-Netze: Der Rat hielt es nicht für erforderlich, spezifische Anforderungen in Bezug auf diese Netze aufzuführen (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f).

Abänderung 18 zur Verbreitung der Ergebnisse: Der Rat teilt die Auffassung des Parlaments in Bezug auf die Bedeutung dieser Verbreitung, hält es jedoch nicht für erforderlich, in diesem Artikel die Adressaten für diese Verbreitung aufzuführen (Artikel 2 Absatz 3).

Abänderung 28 zur Gleichstellung der Geschlechter (Gender Mainstreaming) (Artikel 6): Der Rat ist grundsätzlich vollkommen einverstanden; diese Frage wird in Artikel 2 Absatz 2 behandelt.

Abänderung 29 zur Statistik auf dem Gebiet der Arbeitsbedingungen: Der Rat hält es nicht für erforderlich, die Indikatoren zu spezifizieren (Artikel 6 Buchstabe a).

Abänderung 32 zu den Arbeitsbedingungen: Der zweite Teil der Abänderung (betreffend bestimmte Fragen auf dem umfassenderen Gebiet der Arbeitsbedingungen) wurde nicht vollständig übernommen, da er bereits abgedeckt zu sein schien (Artikel 6 Buchstabe d).

Abänderung 35 zur Bekämpfung von Diskriminierungen und zur Vielfalt: Der Rat vertrat die Auffassung, dass der Passus „und deren Bekämpfung“ bereits im einleitenden Teil der betreffenden Bestimmung abgedeckt wird (Artikel 7 Buchstabe a).

Abänderung 37, ebenfalls zur Bekämpfung von Diskriminierungen und zur Vielfalt: Der Rat teilt die Auffassung des Parlaments, dass hier Adressaten aufgeführt werden sollten, verwendete jedoch eine leicht abweichende Aufzählung, um die Kohärenz mit den Artikeln zu wahren, die andere Abschnitte des Programms betreffen (Artikel 7 Buchstabe c).

Abänderung 38, ebenfalls zur Bekämpfung von Diskriminierungen und zur Vielfalt: Der Rat stimmt der Auffassung der Kommission zu, dass der Wortlaut dieses Absatzes an den ähnlicher Absätze in anderen Artikeln angeglichen werden sollte. Wie bereits in Bezug auf die Abänderung 16 hält er es nicht für erforderlich, die Eigenschaften der Nichtregierungsorganisationen aufzulisten (Artikel 7 Buchstabe d).

Abänderung 48: Der Rat ist dem geänderten Vorschlag der Kommission gefolgt und hat diese Bezugnahme auf nationale Gegebenheiten in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich eingefügt.

Abänderung 49: Der Rat hält es in Übereinstimmung mit dem geänderten Vorschlag der Kommission nicht für erforderlich, die übrigen wichtigen Akteure aufzulisten (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii).

Abänderungen 54 und 55 zum Zugang zum Programm: Der Rat möchte die Rolle der auf EU-Ebene organisierten Nichtregierungsorganisationen hervorheben, obschon das Programm regionalen und nationalen Nichtregierungsorganisationen offen steht. Entsprechend möchte der Rat in diesem Zusammenhang auch die wichtige Rolle der öffentlichen Arbeitsverwaltungen betonen. Er weist jedoch darauf hin, dass im Einklang mit dem einleitenden Teil von Artikel 10 alle Stellen, Akteure und Einrichtungen Zugang zu dem Programm erhalten können.

Abänderung 64 zu Kohärenz und Komplementarität: Der Rat hält — wie auch das Parlament — diese Frage für wichtig, ist jedoch der Auffassung, dass sie durch Artikel 15 Absatz 2 abgedeckt wird und es daher nicht erforderlich ist, die europäischen Agenturen in dem Rechtstext aufzuführen.

Abänderung 66 zur Mittelausstattung: Siehe die Bemerkungen in Abschnitt III Nummer 1.

Abänderung 71 zur Evaluierung: Der Rat pflichtet dem Parlament bei, dass der Ex-post-Evaluierungsbericht bis zum 31.12.2015 vorliegen sollte. In Bezug auf die übrigen Teile der Abänderung des Parlaments folgte er jedoch dem geänderten Vorschlag der Kommission (Artikel 19).

3.   Vom Rat nicht übernommene Abänderungen des Europäischen Parlaments

Der Rat folgte dem Rat der Kommission und übernahm die nachstehenden Abänderungen nicht in seinen gemeinsamen Standpunkt: 23, 33, 50, 51, 56, 57, 59, 60 und 72.

Was die (in den geänderten Vorschlag der Kommission übernommenen) Abänderungen 31, 41, 47, 52, 58 und 68 betrifft, so hielt es der Rat nicht für zweckdienlich, sie in seinen gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen:

Abänderung 31: Das Parlament hat vorgeschlagen, in Artikel 6 Absatz 3 den Passus „einer Präventionskultur im“ zu streichen; der Rat hält es jedoch für besser, an dieser Formulierung festzuhalten, da in der Tat eine Präventionskultur gefördert werden sollte.

Abänderung 41: Das Parlament möchte auch in Artikel 8 Absatz 3 eine Bezugnahme auf die „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ einfügen; der Rat hält dies für überflüssig, da diese Formulierung bereits an anderer Stelle eingefügt wurde.

Abänderung 47 zum Forum: Der Rat hielt es nicht für erforderlich, eine Bezugnahme auf ein jährliches Forum zur Evaluierung der Umsetzung der Sozialpolitischen Agenda und des Programms in Artikel 9 (d.h. in den Artikel über die Arten von Maßnahmen) einzufügen. Mehrere der dieser Abänderung zu Grunde liegenden Überlegungen sind in den neuen Artikel 19 Absatz 4 eingeflossen, wobei die Forderung nach einer jährlichen Durchführung des Forums und seiner Nutzung zur Evaluierung des Programms jedoch nicht übernommen wurde.

Abänderung 52 zur Sozialpolitischen Agenda: Da die geänderte Fassung von Artikel 1 bereits Bezugnahmen auf die Lissabonner Strategie und die Sozialpolitische Agenda enthält, ist die Einfügung eines diesbezüglichen neuen Absatzes in Artikel 9 nach Auffassung des Rates überflüssig.

Abänderungen 58 und 68 zum Haushaltsverfahren: Diese Abänderungen sind gegenstandslos geworden, da alle Mittel auf die unterschiedlichen Abschnitte aufgeteilt werden. Siehe auch Abschnitt III Nummer 1.

IV.   FAZIT

Der Rat ist der Ansicht, dass der gemeinsame Standpunkt insgesamt mit der Zielsetzung des geänderten Vorschlags der Kommission im Einklang steht. Der Rat ist ferner der Auffassung, dass er den Zielen, die das Europäische Parlament mit seinen Abänderungen des ursprünglichen Kommissionsvorschlags verfolgt hat, Rechnung getragen hat.


(1)  In Preisen von 2004. Dies entspricht einem preisindexierten Betrag von 743,25 Mio. EUR.


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