ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
51. Jahrgang |
Informationsnummer |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäisches Parlament |
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2008/C 252/01 |
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2008/C 252/02 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäisches Parlament
3.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/1 |
BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 29. März 2004
mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung
(2008/C 252/01)
DAS PRÄSIDIUM —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 191,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) (nachstehend „die Haushaltsordnung“) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) (nachstehend „Verordnung mit Durchführungsbestimmungen“),
gestützt auf Artikel 22 Absatz 10 der Geschäftsordnung des Parlaments,
in der Erwägung, dass
(1) |
die Modalitäten für die Gewährung und die Verwaltung der Finanzhilfen, die zur Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene und der politischen Stiftungen auf europäischer Ebene beitragen sollen, festgelegt werden müssen, |
(2) |
die finanzielle Unterstützung für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und die politischen Stiftungen auf europäischer Ebene eine als Betriebskostenzuschuss dienende Finanzhilfe im Sinne von Artikel 108 ff. der Haushaltsordnung ist, |
(3) |
die finanzielle Unterstützung für die politischen Stiftungen auf europäischer Ebene zu der finanziellen Unterstützung für die politischen Parteien auf europäischer Ebene ergänzend hinzutritt, da ihre Gewährung daran geknüpft ist, dass die politische Stiftung einer politischen Partei auf europäischer Ebene angeschlossen ist und diese bei der Erreichung ihrer langfristigen Ziele unterstützt. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz wird für jede finanzielle Unterstützung eine gesonderte Finanzhilfevereinbarung geschlossen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Regelung werden die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung festgelegt.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten diese Bestimmungen sowohl für politische Parteien auf europäischer Ebene (nachstehend „Parteien“) als auch für politische Stiftungen auf europäischer Ebene (nachstehend „Stiftungen“).
Artikel 1a
Das Präsidium verabschiedet zu Beginn einer jeden Wahlperiode einen mehrjährigen Finanzrahmen mit Richtwertcharakter für die Finanzierung der Parteien und Stiftungen, der auf den Referenzwerten für den Grundbetrag je Partei und für den zusätzlichen Betrag basiert, der an die Zahl der der betreffenden Partei angehörenden MdEP gebunden ist. Dieser Finanzrahmen stellt für die Haushaltsbehörde des Europäischen Parlaments beim jährlichen Haushaltsverfahren die Hauptbezugsgrundlage dar, wobei die im Vertrag festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde unberührt bleiben.
Artikel 2
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
Das Europäische Parlament veröffentlicht jährlich vor Ablauf des ersten Halbjahres eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung von Finanzhilfen zur Finanzierung der Parteien und Stiftungen. In der Veröffentlichung werden die Kriterien für die Zuschussfähigkeit, die Modalitäten einer Gemeinschaftsfinanzierung und die für das Zuteilungsverfahren vorgesehenen Termine genannt.
Artikel 3
Antrag auf Finanzierung
(1) In Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 reicht eine Organisation, die eine Finanzhilfe aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten will, ihren Antrag bis spätestens 1. November vor dem Haushaltsjahr, für das die Finanzhilfe beantragt wird, schriftlich beim Präsidenten des Europäischen Parlaments ein. Die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 genannten Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags erfüllt sein und während des gesamten Finanzierungszeitraums vorliegen.
(2) Das für den Antrag auf Finanzhilfe zu verwendende Formular ist der vorliegenden Regelung beigefügt (siehe Anlage 1). Es ist auf der Webseite des Parlaments verfügbar.
(3) Jede Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 wird an den Präsidenten des Europäischen Parlaments gerichtet.
Artikel 4
Entscheidung über den Antrag auf Finanzierung
(1) Auf Vorschlag des Generalsekretärs prüft das Präsidium die Anträge auf Finanzierung auf der Grundlage der in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 festgelegten Kriterien, um die Anträge zu bestimmen, die für eine Finanzierung in Frage kommen. Das Präsidium und im Rahmen der Vorbereitung des Beschlusses des Präsidiums auch der Generalsekretär können einen Antragsteller ersuchen, die dem Antrag beigefügten Belege innerhalb der von ihnen festgesetzten Frist zu ergänzen oder zu erläutern.
(2) Vor dem 1. Februar des Haushaltsjahres, für das die Finanzhilfe beantragt wird, legt das Präsidium die Liste der Empfänger und die vorgesehenen Beträge fest. Falls die beantragte Finanzhilfe nicht gewährt wird, nennt das Präsidium in demselben Beschluss die Gründe für die Ablehnung des Antrags, insbesondere unter Bezugnahme auf die in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 genannten Kriterien.
Der Beschluss des Präsidiums wird auf der Grundlage der in Absatz 1 vorgesehenen Prüfung angenommen. Er berücksichtigt Änderungen der Situation, die sich gegebenenfalls seit Einreichung des Antrags ergeben haben, auf der Grundlage von Mitteilungen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 eingegangen sind, und Änderungen, die allgemein bekannt sind.
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 bemisst sich die Höhe der Finanzhilfe, die den einzelnen Parteien gewährt wird, nach der Anzahl der MdEP, die der antragstellenden Partei bei Ablauf der Antragsfrist angehören. Dies gilt nicht im Falle einer Erhöhung der Anzahl der MdEP infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten.
Sollten die Referenzbeträge für die Antragsteller aufgrund einer Änderung der Zahl der Organisationen, die einen Antrag auf Finanzierung stellen, oder der Zahl der MdEP, die einer antragstellenden Partei beigetreten sind, erheblich von den Beträgen abweichen, die gemäß Artikel 1a zu erwarten waren, unterrichtet der Generalsekretär unverzüglich das Präsidium, das den Präsidenten ersuchen kann, dem zuständigen Ausschuss einen Vorschlag zur Anpassung der verfügbaren Mittel zu unterbreiten.
(3) Der Präsident unterrichtet den Antragsteller schriftlich darüber, wie sein Antrag beschieden wurde. Im Falle der Gewährung einer Finanzhilfe enthält die Mitteilung in der Anlage den Entwurf einer Finanzierungsvereinbarung, die vom Empfänger zu unterzeichnen ist. Falls die beantragte Finanzhilfe nicht gewährt wird, teilt er die Gründe für die vom Präsidium beschlossene Ablehnung mit. Die Unterrichtung der Antragsteller, deren Antrag vom Präsidium nicht stattgegeben wurde, erfolgt innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach Übermittlung des Gewährungsbeschlusses an die Empfänger.
Artikel 5
Finanzierungsvereinbarung
Die einem Empfänger gewährte Finanzhilfe ist Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, vertreten durch den Präsidenten oder seinen Bevollmächtigten, und dem Empfänger. Der Entwurf einer Finanzierungsvereinbarung ist der vorliegenden Regelung beigefügt (siehe Anlage 2); diese Vereinbarung muss von beiden Parteien der Vereinbarung innerhalb von dreißig Tagen nach dem in Artikel 4 erwähnten Beschluss des Präsidiums ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet werden. Der Text der Finanzierungsvereinbarung kann danach nicht mehr geändert werden.
Artikel 6
Zahlung
(1) Die Finanzhilfe wird den Empfängern als Vorfinanzierung in einer einzigen Tranche in Höhe von 80 % Höchstbetrags innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem die letzte der beiden Parteien die Vereinbarung unterzeichnet hat, überwiesen, es sei denn, das Präsidium fasst einen anders lautenden Beschluss.
(2) Die Zahlung des Restbetrags erfolgt nach dem Ende des Zeitraums, für den ein Anspruch auf Gemeinschaftsfinanzierung bestand, auf der Grundlage der dem Empfänger bei der Durchführung des Arbeitsprogramms tatsächlich entstandenen Ausgaben. Liegt der Gesamtbetrag der früheren Zahlungen über dem Betrag der festgelegten endgültigen Finanzhilfe, zieht das Europäische Parlament die zu Unrecht geleisteten Zahlungen wieder ein.
(3) Der Empfänger legt die folgenden Unterlagen, die die Zahlung des Restbetrags ermöglichen, bis zum 15. Mai, spätestens aber am 30. Juni nach Ende des Haushaltsjahres vor:
— |
einen Abschlussbericht über die Durchführung des Arbeitsprogramms; |
— |
eine endgültige Abrechnung der tatsächlich entstandenen zuschussfähigen Ausgaben, unter Beachtung der Struktur des Haushaltsvoranschlags; |
— |
eine vollständige zusammenfassende Übersicht der Einnahmen und Ausgaben, die der Rechnungsführung des Empfängers für den Zeitraum, in dem dieser gemäß der Finanzierungsvereinbarung anspruchsberechtigt ist, entspricht und in der, falls es sich um eine Partei handelt, die Höhe des Überschusses, den die Partei auf das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen hat, sowie der Betrag, der der Rücklage zuzuführen ist, aufgeführt sind; |
— |
einen externen Auditbericht mit einer Überprüfung der Rechnungsführung des Empfängers durch eine unabhängige Stelle oder einen unabhängigen Sachverständigen, das/der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften befugt ist, eine Rechnungsprüfung durchzuführen. |
(4) Durch die externe Prüfung soll bescheinigt werden, dass
— |
die Finanzausweise im Einklang mit den für den Empfänger geltenden nationalen Rechtsvorschriften erstellt wurden, keine wesentlichen Fehler aufweisen und die Finanzlage und das Betriebsergebnis getreu widerspiegeln; |
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die dem Parlament vom Empfänger übermittelten Finanzunterlagen mit den Finanzbestimmungen der Finanzierungsvereinbarung in Einklang stehen; |
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die angegebenen Kosten tatsächlich angefallen sind; |
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die Einnahmen vollständig aufgeführt sind; |
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die sich aus den Artikeln 6, 7 und 8 sowie aus Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 ergebenden Verpflichtungen erfüllt wurden; |
— |
im Falle von Finanzhilfen für Parteien ein auf das nächste Haushaltsjahr übertragener Überschuss gemäß Artikel 6a im ersten Quartal des Haushaltsjahrs verwendet wurde; |
— |
im Falle von Finanzhilfen für Parteien die sich aus Artikel 109 Absatz 4 der Haushaltsordnung ergebenden Verpflichtungen eingehalten wurden. |
Wenn der Empfänger während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren externe Auditberichte von demselben unabhängigen Organ oder demselben Sachverständigen vorgelegt hat, muss er im darauf folgenden Jahr einen Bericht einreichen, der von einem anderen unabhängigen Organ oder einem anderen Sachverständigen erstellt wurde.
(5) Nach Erhalt der in Absatz 3 genannten Unterlagen billigt das Präsidium innerhalb von zwei Monaten auf Vorschlag des Generalsekretärs den Abschlussbericht über die Durchführung des Arbeitsprogramms und die endgültige Abrechnung.
Das Präsidium und im Rahmen der Vorbereitung des Beschlusses des Präsidiums auch der Generalsekretär können vom Empfänger Belege oder zusätzliche Informationen verlangen, die sie für die Genehmigung des Berichts und die endgültige Abrechnung für notwendig erachten. Der Empfänger verfügt für die Vorlage der Belege über eine Frist von fünfzehn Tagen.
Das Präsidium kann den Abschlussbericht und die endgültige Abrechnung nach Anhörung der Vertreter des betreffenden Empfängers zurückweisen und die Vorlage eines neuen Berichts und einer neuen Abrechnung verlangen. Der Empfänger hat fünfzehn Tage Zeit, um einen neuen Bericht und eine neue Abrechnung vorzulegen.
Erfolgt innerhalb der genannten 2-Monats-Frist keine schriftliche Reaktion des Parlaments, so gelten der Abschlussbericht und die endgültige Abrechnung als akzeptiert.
(6) Der Empfänger teilt dem Parlament die Höhe der Zinsen oder entsprechenden Vergünstigungen mit, die aus der vom Parlament erhaltenen Vorfinanzierung entstanden sind. Die entsprechende Mitteilung muss bei der Einreichung des Antrags auf Zahlung des Restbetrags zum Abschluss der Vorfinanzierung erfolgen. Diese Zinsen sind Gegenstand einer Einziehungsanordnung durch den Generalsekretär oder seinen Bevollmächtigten.
Artikel 6a
Übertragung auf das nachfolgende Haushaltsjahr und Rücklagenkonto (gilt nur für Parteien)
(1) Einnahmenüberschuss
Der Einnahmenüberschuss des Haushaltsjahres N, der gemäß den Bedingungen von Artikel 109 Absatz 4 der Haushaltsordnung auf das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen und einer besonderen Rücklage zugeführt werden kann, ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der zuschussfähigen Ausgaben und
a) |
dem Betrag der gemäß Artikel 4 Absatz 2 vom Europäischen Parlament für das Haushaltsjahr N ursprünglich gewährten Finanzhilfe und |
b) |
den eigenen Mitteln der Partei, die für die Deckung der zuschussfähigen Ausgaben bestimmt sind, nachdem die Partei zuvor die nicht zuschussfähigen Ausgaben ausschließlich mit eigenen Mitteln gedeckt hat, sowie |
c) |
einem eventuell aus dem Haushaltsjahr N-1 übertragenen Überschuss. |
(2) Übertragung auf das nachfolgende Haushaltsjahr
a) |
Der Einnahmenüberschuss, der auf das Haushaltsjahr N+1 übertragen werden kann, darf 25 % der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Gesamteinnahmen nicht übersteigen. |
b) |
Der Betrag, der tatsächlich übertragen wird, ist in der Schlussbilanz für das Haushaltsjahr N auszuweisen als „Rückstellung, die auf das Haushaltsjahr N+1 übertragen wird, um im ersten Quartal des Haushaltsjahres N+1 anfallende zuschussfähige Ausgaben zu decken“. Diese Rückstellungszuführung gilt als zuschussfähige Ausgabe im Rahmen des Haushaltsjahres N. |
c) |
Die fragliche Rückstellung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung für das Haushaltsjahr N+1 ausgewiesen. Durch einen vorläufigen Kontenabschluss, der zum 31. März des Haushaltsjahres N+1 vorzunehmen ist, werden die bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich angefallenen zuschussfähigen Ausgaben festgestellt. Wenn die Rückstellung diese Ausgaben übersteigt, wird der Differenzbetrag im Rahmen der Festlegung der endgültigen Finanzhilfe für das Haushaltsjahr N gemäß Artikel 7 von der Finanzhilfe abgezogen. |
(3) Spezielles Rücklagenkonto
a) |
Auf der Passivseite der Schlussbilanz kann ein spezielles Rücklagenkonto ausgewiesen werden, dem nur die Mittel des in Absatz 1 genannten Einnahmenüberschusses gutgeschrieben werden dürfen. |
b) |
Der Einnahmenüberschuss, der dem speziellen Rücklagenkonto zugewiesen werden kann, darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Einnahmen und dem nominalen Mindestanteil (15 %) der Eigenmittel, die erforderlich sind, um tatsächlich entstandene zuschussfähige Ausgaben oder solche, die von der auf das Haushaltsjahr N+1 zu übertragenden Rückstellung erfasst sind, zu decken. |
c) |
Dem speziellen Rücklagenkonto dürfen keine Summen gutgeschrieben werden, durch die sein Gesamtbetrag den in Artikel 109 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung genannten Referenzwert übersteigt, der als arithmetisches Mittel der Gesamteinnahmen aus den letzten drei Haushaltsjahren definiert ist. |
Artikel 7
Festlegung der endgültigen Finanzhilfe
(1) Unbeschadet der Informationen, die es zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Kontrollen und Rechnungsprüfungen erhält, legt das Präsidium nach Anhörung der Vertreter des betreffenden Empfängers auf deren Antrag hin die Höhe der endgültigen Finanzhilfe fest, die dem Empfänger auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 3 genannten und vom Präsidium akzeptierten Unterlagen gewährt wird.
(2) Der Gesamtbetrag, der dem Empfänger vom Parlament überwiesen wird, darf keinesfalls höher sein als:
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der in Artikel I.3.2 der Finanzierungsvereinbarung festgesetzte Höchstbetrag der Finanzhilfe; |
— |
85 % der tatsächlichen zuschussfähigen Ausgaben. |
(3) Die Finanzhilfe beschränkt sich auf den Betrag, der erforderlich ist, um die Einnahmen und zuschussfähigen Ausgaben des Betriebskostenbudgets des Empfängers, der zur Durchführung des Arbeitsprogramms geführt hat, auszugleichen, und darf ihm unter keinen Umständen einen Gewinn verschaffen, nachdem Artikel 109 Absatz 4 der Haushaltsordnung und Artikel 6a dieser Regelung zur Anwendung gekommen sind. Jeder Überschuss führt zu einer entsprechenden Kürzung der Finanzhilfe.
(4) Auf der Grundlage der so festgelegten endgültigen Finanzhilfe und des kumulierten Betrags der Zahlungen, die es zuvor im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung vorgenommen hat, legt das Präsidium den zu zahlenden Restbetrag in Höhe der dem Empfänger noch zustehenden Beträge fest. Wenn der kumulierte Betrag der zuvor geleisteten Zahlungen den Betrag der endgültigen Finanzhilfe überschreitet, so stellt der Generalsekretär oder sein Bevollmächtigter eine Einziehungsanordnung für den Mehrbetrag aus.
Artikel 8
Aussetzung und Kürzung der Finanzhilfe
Auf Vorschlag des Generalsekretärs setzt das Präsidium die Zahlungen aus und kürzt die Finanzhilfe, und gegebenenfalls löst es die Finanzierungsvereinbarung auf, indem es die Rückerstattung des entsprechenden Betrags verlangt,
a) |
wenn die Finanzhilfe für Ausgaben verwendet wurde, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 nicht genehmigt sind; |
b) |
wenn keine Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 erfolgte; |
c) |
wenn die in den Artikeln 3 bzw. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 festgelegten Bedingungen und Verpflichtungen nicht eingehalten wurden; |
d) |
wenn einer der in Artikel 93 oder 94 der Haushaltsordnung beschriebenen Umstände zutrifft. |
Bevor das Präsidium einen Beschluss fasst, gibt es dem Empfänger die Möglichkeit, zu den festgestellten Unregelmäßigkeiten Stellung zu nehmen.
Artikel 9
Einziehung
(1) Wenn dem Empfänger Beträge zu Unrecht überwiesen wurden oder ein Einziehungsverfahren gemäß den in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Bedingungen gerechtfertigt ist, überweist der Empfänger dem Parlament, unter den von diesem festgelegten Bedingungen und innerhalb der von ihm festgesetzten Frist, die betreffenden Beträge.
(2) Wurde bis zu dem vom Parlament festgesetzten Termin vom Empfänger keine Zahlung geleistet, erhöht das Parlament die fälligen Verzugszinsen um den in Artikel II.14.3 der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Satz. Die Verzugszinsen gelten für den Zeitraum zwischen dem für die Zahlung festgesetzten Termin, ausschließlich, und dem Zeitpunkt, zu dem das Parlament die vollständige Zahlung der fälligen Beträge erhält, einschließlich.
Artikel 10
Kontrollen und Rechnungsprüfung
(1) Die regelmäßige Nachprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 wird vom Generalsekretär vorgenommen.
(2) Der Empfänger übermittelt dem Parlament alle von diesem oder einem beauftragten externen Organ verlangten detaillierten Angaben, damit sich das Parlament der ordnungsgemäßen Ausführung des Arbeitsprogramms und der Einhaltung der Bestimmungen der Finanzierungsvereinbarung vergewissern kann.
(3) Der Empfänger hält für das Parlament während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags gemäß Artikel I.4 der Finanzierungsvereinbarung alle Originaldokumente bereit, insbesondere Buchungsbelege, Bank- und Steuerunterlagen, oder in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen die beglaubigten Kopien der Originaldokumente im Zusammenhang mit der Finanzierungsvereinbarung.
(4) Der Empfänger trägt dafür Sorge, dass das Parlament, entweder direkt durch seine Bediensteten oder durch ein anderes externes Organ, das von ihm für diesen Zweck beauftragt wurde, die Verwendung der Finanzhilfe nachprüfen kann. Diese Prüfungen können während der gesamten Geltungsdauer der Finanzierungsvereinbarung bis zur Zahlung des Restbetrags sowie während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Gegebenenfalls können die Ergebnisse dieser Prüfungen zu Einziehungsbeschlüssen des Präsidiums führen.
(5) Jede Finanzierungsvereinbarung sieht ausdrücklich vor, dass das Parlament und der Rechnungshof vor Ort Belege des Empfängers, der eine Finanzhilfe aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten hat, überprüfen können.
(6) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (4) kann dieses gemäß den in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehene Verfahren zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen. Gegebenenfalls können die Ergebnisse dieser Kontrollen zu Einziehungsbeschlüssen des Präsidiums führen.
Artikel 11
Technische Unterstützung
(1) Auf Vorschlag des Generalsekretärs kann das Präsidium den Parteien gemäß dem Beschluss des Präsidiums vom 14. März 2000 über die Nutzung der Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments durch externe Nutzer in der Fassung des Beschlusses vom 2. Juni 2003 eine technische Unterstützung und jegliche andere technische Hilfe, die durch eine spätere Regelung vorgesehen ist, gewähren. Das Präsidium kann bestimmte Arten von Beschlüssen über die Gewährung einer technischen Unterstützung auf den Generalsekretär übertragen.
(2) In jedem Jahr unterbreitet der Generalsekretär dem Präsidium innerhalb von drei Monaten nach Ende des Haushaltsjahres einen Bericht, aus dem hervorgeht, welche technische Unterstützung jeder Partei im Einzelnen gewährt wurde. Der Bericht wird anschließend auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
Artikel 11a
Bestimmungen für Wahlkampagnen
Rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2009 kann das Präsidium eine Regelung erlassen, die die Zuschussfähigkeit von Ausgaben regelt, die den Parteien im Zusammenhang mit ihren Kampagnen zur Europawahl entstehen.
Artikel 12
Veröffentlichung
(1) Im Verlauf des ersten Halbjahres des folgenden Haushaltsjahres veröffentlicht das Europäische Parlament wenigstens die in Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 und in Artikel 169 der Verordnung (EG) Nr. 2342/2002 genannten Angaben auf seiner Website.
(2) Bis zum 30. September des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, für das die Finanzhilfe gewährt wurde, veröffentlicht der Empfänger wenigstens die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 genannten Informationen auf seiner Website oder, in Ermangelung einer solchen, in einem geeigneten Medium.
Artikel 13
Rechtsbehelf
Gegen die gemäß der vorliegenden Regelung gefassten Beschlüsse können Rechtsmittel vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen eingelegt werden.
Artikel 14
Übergangsbestimmungen für das Haushaltsjahr 2008
(1) Das Europäische Parlament wird den betroffenen Parteien nach Verabschiedung der Änderungen zu dieser Regelung am 18. Februar 2008 sobald wie möglich die in Artikel 2 genannten Informationen in Bezug auf die angeschlossenen Stiftungen zukommen lassen.
(2) Wenn eine Partei gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1524/2007 einen zusätzlichen Antrag auf Finanzierung einreicht, der auf den durch die Änderungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 oder diese Regelung eingeführten Änderungen beruht, gilt Folgendes:
a) |
für ihre eigene Finanzierung: Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte ist, ohne dass es eines weiteren Beschlusses des Präsidiums bedarf, befugt, die entsprechend geänderte Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen; |
b) |
für die Finanzierung einer Stiftung: Die in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Daten 1. November und 1. Februar, werden durch 28. März bzw. 28. Juni ersetzt. |
Artikel 15
Änderung der Regelung
Vor dem 30. September 2010 legt der Generalsekretär des Europäischen Parlaments dem Präsidium einen Bericht über die Umsetzung der vorliegenden Regelung vor. In dem Bericht sind gegebenenfalls etwaige Änderungsvorschläge zu dieser Regelung und zu dem System der Finanzierung der in der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 vorgesehenen europäischen politischen Parteien enthalten.
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Regelung tritt am Tag ihrer Annahme durch das Präsidium in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht.
(1) ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 357 vom 31.12. 2002, S. 1.
(4) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
ANLAGE 1
ANLAGE 2a
PARTEI
Anlage: Analytische Gliederung des Betriebskostenvoranschlags
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A.1: Personalkosten |
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A.3: Verwaltungsausgaben |
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A.4: Sitzungen und Repräsentationskosten |
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A.5: Ausgaben für Informationszwecke und Veröffentlichungen |
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(1) Gilt nicht für politische Stiftungen auf europäischer Ebene.
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STIFTUNG
Anlage: Analytische Gliederung des Betriebskostenvoranschlags
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Zuschussfähige Ausgaben |
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(1) Gilt nicht für politische Stiftungen auf europäischer Ebene
3.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/s3 |
HINWEIS FÜR DEN LESER
Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.
Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.