ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 309

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
18. September 2017


Informationsnummer

Inhalt

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IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2017/C 309/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2017/C 309/02

Rechtssache C-599/14 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juli 2017 — Rat der Europäischen Union/Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), Königreich der Niederlande, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäische Kommission (Rechtsmittel — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Bekämpfung des Terrorismus — Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen — Einfrieren von Geldern — Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP — Art. 1 Abs. 4 und 6 — Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 — Art. 2 Abs. 3 — Belassung einer Organisation auf der Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften — Voraussetzungen — Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern — Beschluss einer zuständigen Behörde — Begründungspflicht)

2

2017/C 309/03

Gutachten 1/15: Gutachten des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juli 2017 — Europäisches Parlament (Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV — Geplantes Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union — Übermittlung von Fluggastdatensätzen aus der Union nach Kanada — Geeignete Rechtsgrundlagen — Art. 16 Abs. 2, Art. 82 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d und Art. 87 Abs. 2 Buchst. a AEUV — Vereinbarkeit mit Art. 7, Art. 8 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

3

2017/C 309/04

Rechtssache C-79/15 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juli 2017 — Rat der Europäischen Union/Hamas, Europäische Kommission (Rechtsmittel — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Bekämpfung des Terrorismus — Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen — Einfrieren von Geldern — Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP — Art. 1 Abs. 4 und 6 — Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 — Art. 2 Abs. 3 — Belassung einer Organisation auf der Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften — Voraussetzungen — Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern — Beschluss einer zuständigen Behörde — Begründungspflicht)

4

2017/C 309/05

Rechtssache C-517/15 P: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. Juli 2017 — AGC Glass Europe, AGC Automotive Europe, AGC France, AGC Flat Glass Italia Srl, AGC Glass UK Ltd, AGC Glass Germany GmbH/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Art. 101 und 102 AEUV — Verordnung [EG] Nr. 1/2003 — Art. 30 — Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem ein rechtswidriges Kartell auf dem europäischen Markt für Automobilglas festgestellt wird — Veröffentlichung einer nicht vertraulichen Fassung des Beschlusses — Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen — Mandat des Anhörungsbeauftragten — Beschluss 2011/695/EU — Art. 8 — Vertraulichkeit — Informationen, die sich aus einem Kronzeugenantrag ergeben — Teilweise Ablehnung des Antrags auf vertrauliche Behandlung — Vertrauensschutz — Gleichbehandlung)

5

2017/C 309/06

Rechtssache C-560/15: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Europa Way Srl, Persidera SpA/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Ministero dello Sviluppo Economico, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell'Economia e delle Finanze (Vorlage zur Vorabentscheidung — Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste — Telekommunikationsdienste — Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/77/EG — Vergabe von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Rundfunkübertragung — Nichtigerklärung eines laufenden unentgeltlichen Auswahlverfahrens [beauty contest] und Ersetzung dieses Verfahrens durch ein Versteigerungsverfahren — Eingreifen des nationalen Gesetzgebers — Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden — Vorherige Konsultation — Vergabekriterien — Berechtigtes Vertrauen)

5

2017/C 309/07

Rechtssache C-670/15: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Verfahren auf Antrag von Jan Šalplachta (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Zugang zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug — Richtlinie 2003/8/EG — Gemeinsame Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen — Anwendungsbereich — Regelung eines Mitgliedstaats, nach der Kosten für die Übersetzung von Anlagen, die für die Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe erforderlich sind, nicht erstattet werden können)

6

2017/C 309/08

Rechtssache C-696/15 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. Juli 2017 — Tschechische Republik/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Verkehr — Richtlinie 2010/40/EU — Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr — Art. 7 — Übertragung von Befugnissen auf die Europäische Kommission — Grenzen — Delegierte Verordnung [EU] Nr. 885/2013 — Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge — Delegierte Verordnung [EU] Nr. 886/2013 — Daten und Verfahren für die unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer — Art. 290 AEUV — Ausdrückliche Beschränkung der Ziele, des Inhalts, des Geltungsbereichs und der Dauer der Befugnisübertragung — Wesentlicher Aspekt des betreffenden Bereichs — Schaffung einer Kontrollstelle)

7

2017/C 309/09

Rechtssache C-80/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil — Frankreich) — ArcelorMittal Atlantique et Lorraine/Ministre de l’Écologie, du Développement durable et de l'Énergie (Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — Richtlinie 2003/87/EG — Art. 10a Abs. 1 — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union — Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten — Beschluss 2011/278/EU — Gültigkeit — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Bestimmung der Produkt-Benchmark für Heißmetall — Verwendung von aus den BVT-Merkblättern zur Eisen- und Stahlerzeugung und den Leitlinien gewonnenen Daten bei der Festlegung der Benchmarks für Heißmetall — Begriff ähnliche Produkte — Referenzanlagen — Begründungspflicht)

7

2017/C 309/10

Rechtssache C-84/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. Juli 2017 — Continental Reifen Deutschland GmbH/Compagnie générale des établissements Michelin, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Rechtsmittel — Unionsmarke — Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Bildmarke mit dem Wortbestandteil XKING — Widerspruch des Inhabers der nationalen Marken und der internationalen Registrierung mit dem Wortbestandteil X — Zurückweisung des Widerspruchs durch die Beschwerdekammer — Verwechslungsgefahr — Verfälschung von Beweisen)

8

2017/C 309/11

Rechtssache C-112/16: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Persidera SpA/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Ministero dello Sviluppo Economico delle Infrastrutture e dei Trasporti (Vorlage zur Vorabentscheidung — Elektronische Kommunikation — Telekommunikationsdienste — Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/77/EG — Gleichbehandlung — Ermittlung der Anzahl der jedem Betreiber, der bereits Inhaber analoger Funkfrequenzen ist, zuzuteilenden digitalen Funkfrequenzen — Berücksichtigung rechtswidrig genutzter analoger Funkfrequenzen — Entsprechung zwischen der Anzahl der gehaltenen analogen Funkfrequenzen und der Anzahl der zugeteilten digitalen Funkfrequenzen)

9

2017/C 309/12

Rechtssache C-175/16: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus — Finnland) — Hannele Hälvä, Sari Naukkarinen, Pirjo Paajanen, Satu Piik/SOS-Lapsikylä ry (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2003/88/EG — Art. 17 — Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer — Arbeitszeitgestaltung — Zusätzliche Vergütungen — Kinderschutzorganisation — Kinderdorfeltern — Vorübergehende Abwesenheit der Kinderdorfeltern — Als Vertreter der Kinderdorfeltern beschäftigte Arbeitnehmerinnen — Begriff)

10

2017/C 309/13

Rechtssache C-182/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. Juli 2017 — Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Salumificio Fratelli Beretta SpA (Rechtsmittel — Unionsmarke — Bildmarke mit dem Wortbestandteil STICK MiniMINI Beretta — Widerspruch der Inhaberin der Unionswortmarke Mini Wini — Zurückweisung des Widerspruchs durch die Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) — Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Verwechslungsgefahr — Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise — Selbständig kennzeichnende Stellung — Dominierender Charakter — Kriterien für die Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit — Begründungspflicht)

10

2017/C 309/14

Verbundene rechtssachen C-196/16 und C-197/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche — Italien) — Comune di Corridonia (C-196/16), Comune di Loro Piceno (C-197/16) u. a./Provincia di Macerata, Provincia di Macerata Settore 10 — Ambiente (Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — Richtlinie 85/337/EWG — Richtlinie 2011/92/EU — Möglichkeit, die Umweltverträglichkeitsprüfung einer in Betrieb genommenen Anlage für die Energieerzeugung aus Biogas nachträglich vorzunehmen, um eine neue Genehmigung zu erhalten)

11

2017/C 309/15

Rechtssache C-255/16: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Strafverfahren gegen Mossa Ouhrami (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger — Richtlinie 2008/115/EG — Art. 11 Abs. 2 — Einreiseverbot, das vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie verhängt wurde und länger dauert, als von dieser Richtlinie vorgesehen — Anfangszeitpunkt der Dauer eines Einreiseverbots)

12

2017/C 309/16

Rechtssache C-348/16: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano — Italien) — Moussa Sacko/Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale di Milano (Vorlage zur Vorabentscheidung — Asylpolitik — Richtlinie 2013/32/EU — Art. 12, 14, 31 und 46 — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 47 — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird — Möglichkeit des Gerichts, ohne Anhörung des Antragstellers zu entscheiden)

12

2017/C 309/17

Rechtssache C-386/16: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — Toridas UAB/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 138 Abs. 1 — Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung — Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen — Absicht des Erwerbers, die gekauften Gegenstände vor ihrer Ausfuhr an einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat weiterzuverkaufen — Mögliche Auswirkungen der Bearbeitung eines Teils der Gegenstände vor ihrer Versendung)

13

2017/C 309/18

Rechtssache C-471/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. Juli 2017 — Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Meissen Keramik GmbH (Rechtsmittel — Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Bildmarke mit dem Wortbestandteil Meissen — Zurückweisung des Widerspruchs — Erstmals vorgelegte Beweise — Verfälschung — Ernsthafte Benutzung der älteren Marken — Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Art. 7 Abs. 3 — Art. 8 Abs. 5 — Gedankliche Verknüpfung zwischen den zu vergleichenden Marken)

14

2017/C 309/19

Rechtssache C-490/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slowenien) — A.S./Republik Slowenien (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EU] Nr. 604/2013 — Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist — Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger — Organisation des Überschreitens der Grenze durch die Behörden eines Mitgliedstaats zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat — Ausnahmsweise Gestattung der Einreise aus humanitären Gründen — Art. 13 — Illegales Überschreiten einer Außengrenze — Frist von zwölf Monaten ab dem Grenzübertritt — Art. 27 — Rechtsbehelf — Umfang der gerichtlichen Überprüfung — Art. 29 — Frist von zwölf Monaten für die Überstellung — Fristberechnung — Einlegung eines Rechtsbehelfs — Aufschiebende Wirkung)

14

2017/C 309/20

Rechtssache C-519/16: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal de Coimbra — Portugal) — Superfoz — Supermercados Lda/Fazenda Pública (Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Verordnung [EG] Nr. 882/2004 — Amtliche Kontrollen von Futter- und Lebensmitteln — Finanzierung amtlicher Kontrollen — Art. 26 und 27 — Allgemeine Besteuerung — Gebühren oder Kostenbeiträge — Lebensmittelgeschäften auferlegter Kostenbeitrag)

15

2017/C 309/21

Rechtssache C-646/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Khadija Jafari, Zainab Jafari (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EU] Nr. 604/2013 — Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist — Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger — Organisation des Überschreitens der Grenze durch die Behörden eines Mitgliedstaats zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat — Ausnahmsweise Gestattung der Einreise aus humanitären Gründen — Art. 2 Buchst. m — Begriff Visum — Art. 12 — Erteilung eines Visums — Art. 13 — Illegales Überschreiten einer Außengrenze)

16

2017/C 309/22

Rechtssache C-670/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Minden — Deutschland) — Tsegezab Mengesteab/Bundesrepublik Deutschland (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EU] Nr. 604/2013 — Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist — Art. 20 — Beginn des Bestimmungsverfahrens — Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz — Von den Behörden erstelltes Protokoll, das den zuständigen Behörden zugegangen ist — Art. 21 Abs. 1 — Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs — Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat — Art. 27 — Rechtsbehelf — Umfang der gerichtlichen Kontrolle)

17

2017/C 309/23

Rechtssache C-262/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 10. Mai 2017 — Solvay Chimica Italia SpA u. a./Autorità per l’energia elettrica e per il gas e il sistema idrico

17

2017/C 309/24

Rechtssache C-263/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amminstrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 10. Mai 2017 — Whirlpool Europe Srl u. a./Autorità per l’energia elettrica e per il gas e il sistema idrico

18

2017/C 309/25

Rechtssache C-273/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 10. Mai 2017 — Sol Gas Primari Srl/Autorità per l’energia elettrica e per il gas e il sistema idrico

19

2017/C 309/26

Rechtssache C-297/17: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 23. Mai 2017 — Bashar Ibrahim gegen Bundesrepublik Deutschland

20

2017/C 309/27

Rechtssache C-299/17: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 23. Mai 2017 — VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH gegen Google Inc.

21

2017/C 309/28

Rechtssache C-312/17: Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamm (Deutschland) eingereicht am 29. Mai 2017 — Surjit Singh Bedi gegen Bundesrepublik Deutschland, Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland

22

2017/C 309/29

Rechtssache C-318/17: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 30. Mai 2017 — Mahmud Ibrahim u.a. gegen Bundesrepublik Deutschland

23

2017/C 309/30

Rechtssache C-319/17: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 30. Mai 2017 — Nisreen Sharqawi u.a. gegen Bundesrepublik Deutschland

24

2017/C 309/31

Rechtssache C-328/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Liguria (Italien), eingereicht am 31. Mai 2017 — Amt Azienda Trasporti e Mobilità SpA u. a./Atpl Liguria — Agenzia regionale per il trasporto pubblico locale SpA, Regione Liguria

25

2017/C 309/32

Rechtssache C-331/17: Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'appello di Roma (Italien), eingereicht am 1. Juni 2017 — Martina Sciotto/Fondazione Teatro dell'Opera di Roma

26

2017/C 309/33

Rechtssache C-342/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Veneto (Italien), eingereicht am 8. Juni 2017 — Memoria Srl, Antonia Dall'Antonia/Comune di Padova

26

2017/C 309/34

Rechtssache C-368/17: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 16. Juni 2017 — Hüsken e.a. gegen Lufthansa CityLine GmbH

27

2017/C 309/35

Rechtssache C-374/17: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 21. Juni 2017 — Finanzamt B gegen A-Brauerei

27

2017/C 309/36

Rechtssache C-389/17: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 29. Juni 2017 — UAB EVP International/Lietuvos bankas

28

2017/C 309/37

Rechtssache C-400/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Dolj (Rumänien), eingereicht am 30. Juni 2017 — Mihaela Iuliana Scripnic, Radu Constantin Scripnic, Alexandru Gheorghița, Vasilica Gheorghița/SC Bancpost SA, SC Bancpost SA — Filiale Dolj

28

2017/C 309/38

Rechtssache C-402/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. Juli 2017 von der JYSK sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 4. Mai 2017 in der Rechtssache T-403/15, JYSK sp. z o.o./Europäische Kommission

29

2017/C 309/39

Rechtssache C-413/17: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 10. Juli 2017 — UAB Roche Lietuva/VšĮ Kauno Dainavos poliklinika

29

2017/C 309/40

Rechtssache C-431/17: Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 17. Juli 2017 — Monachos Eirinaios/Dikigorikos Syllogos Athinon

30

2017/C 309/41

Rechtssache C-443/17: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 24. Juli 2017 — Abraxis Bioscience LLC/Comptroller General of Patents

30

2017/C 309/42

Rechtssache C-458/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 31. Juli 2017 von Rami Makhlouf gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. Mai 2017 in der Rechtssache T-410/16, Rami Makhlouf/Rat der Europäischen Union

31

 

Gericht

2017/C 309/43

Rechtssache T-371/17 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Juli 2017 — Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Wettbewerb — Kartellrecht — Verordnung Nr. 1/2003 — Art. 18 Abs. 3 — Auskunftsverlangen — Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz — Fehlende Dringlichkeit)

33

2017/C 309/44

Rechtssache T-429/17: Klage, eingereicht am 11. Juli 2017 — Laboratoires Majorelle/HABM — EUIPO Jardin Majorelle (LABORATOIRES MAJORELLE)

33

2017/C 309/45

Rechtssache T-438/17: Klage, eingereicht am 17. Juli 2017 — The Scotch Whisky Association/EUIPO — José Estévez (JOHN COR)

34

2017/C 309/46

Rechtssache T-456/17: Klage, eingereicht am 21. Juli 2017 — Lupu/EUIPO — Dzhihangir (Djili soy original DS)

35

2017/C 309/47

Rechtssache T-459/17: Klage, eingereicht am 21. Juli 2017 — Fifth Avenue Entertainment/EUIPO — Commodore Entertainment Corporation (THE COMMODORES)

36

2017/C 309/48

Rechtssache T-464/17: Klage, eingereicht am 26. Juli 2017 — TP/Kommission

36

2017/C 309/49

Rechtssache T-465/17: Klage, eingereicht am 26. Juli 2017 — VKR Holding/EUIPO (VELUX)

37

2017/C 309/50

Rechtssache T-469/17: Klage, eingereicht am 28. Juli 2017 — The Scotch Whisky Association/EUIPO — José Estévez (JOHN COR)

38

2017/C 309/51

Rechtssache T-470/17: Klage, eingereicht am 26. Juli 2017 — Sensotek/EUIPO — Senso Tecnologie (sensotek)

38

2017/C 309/52

Rechtssache T-471/17: Klage, eingereicht am 28. Juli 2017 — Edison/EUIPO (EDISON)

39

2017/C 309/53

Rechtssache T-488/17: Klage, eingereicht am 3. August 2017 — Ghost — Corporate Management/EUIPO (Dry Zone)

40

2017/C 309/54

Rechtssache T-489/17: Klage, eingereicht am 2. August 2017 — Windspiel Manufaktur/EUIPO (Darstellung eines Flaschenverschlusses)

40

2017/C 309/55

Rechtssache T-13/16: Beschluss des Gerichts vom 18. Juli 2017 — Gauff/EUIPO — H.P. Gauff Ingenieure (GAUFF)

41

2017/C 309/56

Rechtssache T-260/17: Beschluss des Gerichts vom 7. Juli 2017 — Bank of New York Mellon/EUIPO — Nixen Partners (NEXEN PULSE)

41


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

18.9.2017   

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Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2017/C 309/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 300 vom 11.9.2017

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 293 vom 4.9.2017

ABl. C 283 vom 28.8.2017

ABl. C 277 vom 21.8.2017

ABl. C 269 vom 14.8.2017

ABl. C 256 vom 7.8.2017

ABl. C 249 vom 31.7.2017

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V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

18.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juli 2017 — Rat der Europäischen Union/Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), Königreich der Niederlande, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäische Kommission

(Rechtssache C-599/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung des Terrorismus - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Art. 1 Abs. 4 und 6 - Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 - Art. 2 Abs. 3 - Belassung einer Organisation auf der Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften - Voraussetzungen - Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern - Beschluss einer zuständigen Behörde - Begründungspflicht))

(2017/C 309/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Finnegan, B Driessen und G. Etienne)

Andere Parteien des Verfahrens: Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (Prozessbevollmächtigte: T. Buruma und A. M. van Eik, advocaten), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: K. Bulterman und J. Langer), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Brandon, C. Crane, J. Kraehling und V. Kaye als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray, Barrister), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Gauci und F. Castillo de la Torre)

Streithelferin zur Unterstützung des Rechtsmittelführers: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, F. Fize, D. Colas und B. Fodda)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE).

3.

Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 89 vom 16.3.2015.


18.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/3


Gutachten des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juli 2017 — Europäisches Parlament

(Gutachten 1/15) (1)

((Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Geplantes Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union - Übermittlung von Fluggastdatensätzen aus der Union nach Kanada - Geeignete Rechtsgrundlagen - Art. 16 Abs. 2, Art. 82 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d und Art. 87 Abs. 2 Buchst. a AEUV - Vereinbarkeit mit Art. 7, Art. 8 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union))

(2017/C 309/03)

Verfahrenssprache: alle Amtssprachen

Antragsteller

Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: F. Drexler, A. Caiola und D. Moore)

Tenor

1.

Der Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen im Namen der Union ist auf Art. 16 Abs. 2 gemeinsam mit Art. 87 Abs. 2 Buchst. a AEUV zu stützen.

2.

Das Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen ist nicht mit Art. 7, Art. 8, Art. 21 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar, soweit es die Übermittlung sensibler Daten aus der Europäischen Union nach Kanada und die Verwendung und Speicherung solcher Daten nicht ausschließt.

3.

Das Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen muss, um mit Art. 7, Art. 8 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte vereinbar zu sein,

a)

die aus der Europäischen Union nach Kanada zu übermittelnden Fluggastdatensätze klar und präzise definieren,

b)

vorsehen, dass die im Rahmen der automatisierten Verarbeitung von Fluggastdatensätzen verwendeten Modelle und Kriterien spezifisch und zuverlässig sowie nicht diskriminierend sind und dass nur Datenbanken verwendet werden, die von Kanada im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus und grenzübergreifender schwerer Kriminalität betrieben werden,

c)

außer im Rahmen der Überprüfungen der im Voraus festgelegten Modelle und Kriterien, auf denen die automatisierte Verarbeitung der Fluggastdatensätze beruht, die Verwendung von Fluggastdatensätzen durch die zuständige kanadische Behörde während des Aufenthalts der Fluggäste in Kanada und nach ihrer Ausreise aus diesem Land sowie jede Weitergabe der Daten an andere Behörden materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen unterwerfen, die sich auf objektive Kriterien stützen, sowie diese Verwendung und Weitergabe — außer in hinreichend begründeten Eilfällen — einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterwerfen, wobei die Entscheidung, mit der die Verwendung genehmigt wird, im Anschluss an einen mit Gründen versehenen Antrag ergeht, der von den zuständigen Behörden insbesondere im Rahmen von Verfahren zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten gestellt wird,

d)

die Speicherung von Fluggastdatensätzen nach der Ausreise der Fluggäste auf die Daten von Fluggästen beschränken, für die objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von ihnen eine Gefahr im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus und grenzübergreifender schwerer Kriminalität ausgehen könnte,

e)

die Weitergabe von Fluggastdatensätzen durch die zuständige kanadische Behörde an Behörden eines Drittlands davon abhängig machen, dass es ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem betreffenden Drittland, das dem Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen äquivalent ist, oder einen Beschluss der Kommission gemäß Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr gibt, der sich auf die Behörden erstreckt, an die Fluggastdatensätze weitergegeben werden sollen,

f)

ein Recht auf individuelle Information der Fluggäste im Fall der Verwendung der sie betreffenden Fluggastdatensätze während ihres Aufenthalts in Kanada und nach ihrer Ausreise aus diesem Land und im Fall der Weitergabe dieser Daten durch die zuständige kanadische Behörde an eine andere Behörde oder an Einzelpersonen vorsehen und

g)

gewährleisten, dass die Kontrolle der Einhaltung der Regeln des Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen für den Schutz der Fluggäste bei der Verarbeitung der sie betreffenden Fluggastdatensätze durch eine unabhängige Kontrollstelle sichergestellt wird.


(1)  ABl. C 138 vom 27.4.2015.


18.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juli 2017 — Rat der Europäischen Union/Hamas, Europäische Kommission

(Rechtssache C-79/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung des Terrorismus - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Art. 1 Abs. 4 und 6 - Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 - Art. 2 Abs. 3 - Belassung einer Organisation auf der Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften - Voraussetzungen - Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern - Beschluss einer zuständigen Behörde - Begründungspflicht))

(2017/C 309/04)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen, G. Étienne, M. Bishop)

Andere Verfahrensbeteiligte: Hamas (Prozessbevollmächtigte: L. Glock, avocate), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, M. Konstantinidis und R. Tricot)

Streithelferin zur Unterstützung des Klägers: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Colas, F. Fize und G. de Bergues)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2014, Hamas/Rat (T-400/10, EU:T:2014:1095), wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 146 vom 4.5.2015.


18.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/5


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. Juli 2017 — AGC Glass Europe, AGC Automotive Europe, AGC France, AGC Flat Glass Italia Srl, AGC Glass UK Ltd, AGC Glass Germany GmbH/Europäische Kommission

(Rechtssache C-517/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 101 und 102 AEUV - Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Art. 30 - Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem ein rechtswidriges Kartell auf dem europäischen Markt für Automobilglas festgestellt wird - Veröffentlichung einer nicht vertraulichen Fassung des Beschlusses - Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen - Mandat des Anhörungsbeauftragten - Beschluss 2011/695/EU - Art. 8 - Vertraulichkeit - Informationen, die sich aus einem Kronzeugenantrag ergeben - Teilweise Ablehnung des Antrags auf vertrauliche Behandlung - Vertrauensschutz - Gleichbehandlung))

(2017/C 309/05)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: AGC Glass Europe, AGC Automotive Europe, AGC France, AGC Flat Glass Italia Srl, AGC Glass UK Ltd, AGC Glass Germany GmbH (Prozessbevollmächtigte: L. Garzaniti, F. Hoseinian und A. Burckett St Laurent, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Meessen, P. J. O. Van Nuffel und F. van Schaik)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die AGC Glass Europe SA, die AGC Automotive Europe SA, die AGC France SAS, die AGC Flat Glass Italia Srl, die AGC Glass UK Ltd und die AGC Glass Germany GmbH tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 398 vom 30.11.2015.


18.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Europa Way Srl, Persidera SpA/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Ministero dello Sviluppo Economico, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell'Economia e delle Finanze

(Rechtssache C-560/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Telekommunikationsdienste - Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/77/EG - Vergabe von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Rundfunkübertragung - Nichtigerklärung eines laufenden unentgeltlichen Auswahlverfahrens [„beauty contest“] und Ersetzung dieses Verfahrens durch ein Versteigerungsverfahren - Eingreifen des nationalen Gesetzgebers - Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden - Vorherige Konsultation - Vergabekriterien - Berechtigtes Vertrauen))

(2017/C 309/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Europa Way Srl, Persidera SpA

Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Ministero dello Sviluppo Economico, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell'Economia e delle Finanze

Beteiligte: Elettronica Industriale SpA, Cairo Network Srl, Tivuitalia SpA, Radiotelevisione italiana SpA (RAI), Sky Italia Srl

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 3a der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er den nationalen Gesetzgeber daran hindert, ein von der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits durchgeführtes laufendes Auswahlverfahren zur Vergabe von Funkfrequenzen, das durch ministerielle Entscheidung ausgesetzt worden ist, für nichtig zu erklären.

2.

Art. 9 der Richtlinie 2002/21 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung, die Art. 3, 5 und 7 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung sowie die Art. 2 und 4 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein unentgeltliches Auswahlverfahren zur Vergabe von Funkfrequenzen, das ausgeschrieben worden war, um dem rechtswidrigen Ausschluss bestimmter Wirtschaftsteilnehmer abzuhelfen, durch ein entgeltliches Verfahren ersetzt wird, das auf einem umgestalteten Frequenzvergabeplan unter zahlenmäßiger Beschränkung der Frequenzen basiert, soweit das neue Auswahlverfahren auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien basiert und mit den Zielen nach Art. 8 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2002/21 in geänderter Fassung im Einklang steht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Würdigung aller relevanten Umstände zu prüfen, ob die durch das entgeltliche Auswahlverfahren festgelegten Bedingungen geeignet sind, den tatsächlichen Eintritt neuer Marktteilnehmer in den Markt für digitales Fernsehen zu ermöglichen, ohne die bereits auf dem Markt für analoges oder digitales Fernsehen aktiven Betreiber unangemessen zu begünstigen.

3.

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist dahin auszulegen, dass er der Nichtigerklärung eines Auswahlverfahrens zur Vergabe von Funkfrequenzen nicht allein deshalb entgegensteht, weil Betreiber wie die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens zu diesem Verfahren zugelassen worden waren und als die einzigen Bewerber den Zuschlag für Rechte zur Nutzung von digitalen terrestrischen Rundfunkfrequenzen erhalten hätten, wenn das Verfahren nicht für nichtig erklärt worden wäre.


(1)  ABl. C 38 vom 1.2.2016.


18.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Verfahren auf Antrag von Jan Šalplachta

(Rechtssache C-670/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Zugang zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug - Richtlinie 2003/8/EG - Gemeinsame Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen - Anwendungsbereich - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der Kosten für die Übersetzung von Anlagen, die für die Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe erforderlich sind, nicht erstattet werden können))

(2017/C 309/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Jan Šalplachta

Tenor

Die Art. 3, 8 und 12 der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen sind in der Zusammenschau dahin auszulegen, dass die Prozesskostenhilfe, die der Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährt, in dem eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, in einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch die von dieser Person verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen umfasst, die für die Entscheidung über diesen Antrag erforderlich sind.


(1)  ABl. C 90 vom 07.03.2016.


18.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. Juli 2017 — Tschechische Republik/Europäische Kommission

(Rechtssache C-696/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Verkehr - Richtlinie 2010/40/EU - Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr - Art. 7 - Übertragung von Befugnissen auf die Europäische Kommission - Grenzen - Delegierte Verordnung [EU] Nr. 885/2013 - Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge - Delegierte Verordnung [EU] Nr. 886/2013 - Daten und Verfahren für die unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer - Art. 290 AEUV - Ausdrückliche Beschränkung der Ziele, des Inhalts, des Geltungsbereichs und der Dauer der Befugnisübertragung - Wesentlicher Aspekt des betreffenden Bereichs - Schaffung einer Kontrollstelle))

(2017/C 309/08)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil, T. Müller und J. Pavliš)

Andere Beteiligte des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Buchet, P. J. O. Van Nuffel, J. Hottiaux und Z. Malůšková)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Tschechische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 78 vom 29.2.2016.


18.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil — Frankreich) — ArcelorMittal Atlantique et Lorraine/Ministre de l’Écologie, du Développement durable et de l'Énergie

(Rechtssache C-80/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - Art. 10a Abs. 1 - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten - Beschluss 2011/278/EU - Gültigkeit - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Bestimmung der Produkt-Benchmark für Heißmetall - Verwendung von aus den BVT-Merkblättern zur Eisen- und Stahlerzeugung und den Leitlinien gewonnenen Daten bei der Festlegung der Benchmarks für Heißmetall - Begriff „ähnliche Produkte“ - Referenzanlagen - Begründungspflicht))

(2017/C 309/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif de Montreuil

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ArcelorMittal Atlantique et Lorraine

Beklagter: Ministre de l’Écologie, du Développement durable et de l'Énergie

Tenor

Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beeinträchtigen könnte.


(1)  ABl. C 136 vom 18.4.2016.


18.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/8


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. Juli 2017 — Continental Reifen Deutschland GmbH/Compagnie générale des établissements Michelin, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

(Rechtssache C-84/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Bildmarke mit dem Wortbestandteil „XKING“ - Widerspruch des Inhabers der nationalen Marken und der internationalen Registrierung mit dem Wortbestandteil „X“ - Zurückweisung des Widerspruchs durch die Beschwerdekammer - Verwechslungsgefahr - Verfälschung von Beweisen))

(2017/C 309/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Continental Reifen Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. O. Gillert, K. Vanden Bossche, B. Köhn-Gerdes und J. Schumacher)

Andere Parteien des Verfahrens: Compagnie générale des établissements Michelin (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Carrillo), Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Continental Reifen Deutschland GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Compagnie générale des établissements Michelin.

3.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 211 vom 13.6.2016.


18.9.2017   

DE

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C 309/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Persidera SpA/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Ministero dello Sviluppo Economico delle Infrastrutture e dei Trasporti

(Rechtssache C-112/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Telekommunikationsdienste - Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/77/EG - Gleichbehandlung - Ermittlung der Anzahl der jedem Betreiber, der bereits Inhaber analoger Funkfrequenzen ist, zuzuteilenden digitalen Funkfrequenzen - Berücksichtigung rechtswidrig genutzter analoger Funkfrequenzen - Entsprechung zwischen der Anzahl der gehaltenen analogen Funkfrequenzen und der Anzahl der zugeteilten digitalen Funkfrequenzen))

(2017/C 309/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Persidera SpA

Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Ministero dello Sviluppo Economico delle Infrastrutture e dei Trasporti

Beteiligte: Radiotelevisione italiana SpA (RAI), Reti Televisive Italiane SpA (RTI), Elettronica Industriale SpA, Television Broadcasting System Spa, Premiata Ditta Borghini e Stocchetti di Torino Srl, Rete A SpA, Centro Europa 7 Srl, Prima TV SpA, Sky Italia Srl, Elemedia SpA

Tenor

1.

Art. 9 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung, die Art. 3, 5 und 7 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung sowie die Art. 2 und 4 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung entgegenstehen, die für die Umwandlung bestehender analoger Sender in digitale Netze rechtswidrig betriebene analoge Sender berücksichtigt, da sie zur Perpetuierung oder sogar Verstärkung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteils führt.

2.

Die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung entgegenstehen, die in Anwendung ein und desselben Umwandlungskriteriums zum Nachteil eines Betreibers im Vergleich zu seinen Wettbewerbern zu einer proportional stärkeren Verringerung der Anzahl der zugeteilten digitalen Netze im Verhältnis zu den betriebenen analogen Sendern führt, es sei denn, sie ist objektiv gerechtfertigt und zu ihrem Ziel verhältnismäßig. Die Kontinuität des Fernsehangebots stellt ein legitimes Ziel dar, das einen solchen Unterschied rechtfertigen kann. Eine Bestimmung, die dazu führt, dass bereits auf dem Markt tätigen Betreibern eine größere Anzahl von digitalen Funkfrequenzen zugeteilt wird, als für eine Sicherstellung der Kontinuität des Fernsehangebots ausreichend wäre, würde jedoch über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels notwendig ist, und wäre somit unverhältnismäßig.


(1)  ABl. C 175 vom 17.5.2016.


18.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/10


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus — Finnland) — Hannele Hälvä, Sari Naukkarinen, Pirjo Paajanen, Satu Piik/SOS-Lapsikylä ry

(Rechtssache C-175/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 17 - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Zusätzliche Vergütungen - Kinderschutzorganisation - Kinderdorfeltern - Vorübergehende Abwesenheit der Kinderdorfeltern - Als Vertreter der Kinderdorfeltern beschäftigte Arbeitnehmerinnen - Begriff))

(2017/C 309/12)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Hannele Hälvä, Sari Naukkarinen, Pirjo Paajanen, Satu Piik

Beklagter: SOS-Lapsikylä ry

Tenor

Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er auf eine Beschäftigung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, in Vertretung der in erster Linie damit betrauten Person Kinder unter familienähnlichen Umständen zu betreuen, keine Anwendung findet, wenn nicht erwiesen ist, dass die gesamte Arbeitszeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von dem Arbeitnehmer selbst festgelegt werden kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 191 vom 30.5.2016.


18.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/10


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. Juli 2017 — Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Salumificio Fratelli Beretta SpA

(Rechtssache C-182/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Unionsmarke - Bildmarke mit dem Wortbestandteil „STICK MiniMINI Beretta“ - Widerspruch der Inhaberin der Unionswortmarke Mini Wini - Zurückweisung des Widerspruchs durch die Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Verwechslungsgefahr - Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise - Selbständig kennzeichnende Stellung - Dominierender Charakter - Kriterien für die Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit - Begründungspflicht))

(2017/C 309/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Labesius)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh), Salumificio Fratelli Beretta SpA (Prozessbevollmächtigte: G. Ghisletti, F. Braga und P. Pozzi, avvocati)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 296 vom 16.8.2016.


18.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche — Italien) — Comune di Corridonia (C-196/16), Comune di Loro Piceno (C-197/16) u. a./Provincia di Macerata, Provincia di Macerata Settore 10 — Ambiente

(Verbundene rechtssachen C-196/16 und C-197/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Richtlinie 2011/92/EU - Möglichkeit, die Umweltverträglichkeitsprüfung einer in Betrieb genommenen Anlage für die Energieerzeugung aus Biogas nachträglich vorzunehmen, um eine neue Genehmigung zu erhalten))

(2017/C 309/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Comune di Corridonia (C-96/16), Comune di Loro Piceno (C-97/16), Marcello Bartolini (C-197/16), Filippo Bruè (C-197/16), Sergio Forti (C-197/16), Stefano Piatti(C-197/16), Gaetano Silvetti (C-197/16), Gianfranco Silvetti (C-197/16), Rocco Tirabasso(C-197/16), Sante Vagni (C-197/16), Albergo Ristorante Le Grazie Sas di Forti Sergio & Co. (C-197/16), Suolificio Elefante Srl (C-197/16), Suolificio Roxy Srl(C-197/16), Aldo Alessandrini (C-197/16)

Beklagte: Provincia di Macerata, Provincia di Macerata Settore 10 — Ambiente

Beteiligte: VBIO1 Società Agricola Srl (C-196/16), Regione Marche, Agenzia Regionale per la Protezione Ambientale delle Marche — (ARPAM) — Dipartimento Provinciale di Macerata, ARPAM, VBIO2 Società Agricola Srl (C-197/16), Azienda Sanitaria Unica Regionale — Marche (ASUR Marche) (C-197/16), ASUR Marche — Area Vasta 3 (C-197/16), Comune di Colmurano (C-197/16), Comune di Loro Piceno (C-197/16)

Tenor

Ist für ein Projekt die nach der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden, erfordert das Unionsrecht zum einen, dass die Mitgliedstaaten die rechtswidrigen Folgen dieses Versäumnisses beheben, und verbietet zum anderen nicht, dass nach dem Bau und der Inbetriebnahme der betreffenden Anlage zu ihrer Legalisierung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, sofern

die diese Legalisierung gestattenden nationalen Vorschriften den Betreffenden nicht die Gelegenheit bieten, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und

die zur Legalisierung durchgeführte Prüfung nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen dieser Anlage umfasst, sondern auch die seit deren Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt.


(1)  ABl. C 251 vom 11.7.2016.


18.9.2017   

DE

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C 309/12


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Strafverfahren gegen Mossa Ouhrami

(Rechtssache C-255/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 11 Abs. 2 - Einreiseverbot, das vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie verhängt wurde und länger dauert, als von dieser Richtlinie vorgesehen - Anfangszeitpunkt der Dauer eines Einreiseverbots))

(2017/C 309/15)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Mossa Ouhrami.

Tenor

Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auslegen, dass die darin vorgesehene Dauer eines Einreiseverbots, die grundsätzlich nicht fünf Jahre überschreitet, ab dem Zeitpunkt zu berechnen ist, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat.


(1)  ABl. C 232 vom 27.6.2016.


18.9.2017   

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C 309/12


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano — Italien) — Moussa Sacko/Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale di Milano

(Rechtssache C-348/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 12, 14, 31 und 46 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird - Möglichkeit des Gerichts, ohne Anhörung des Antragstellers zu entscheiden))

(2017/C 309/16)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Moussa Sacko

Beklagte: Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale di Milano

Tenor

Die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und insbesondere ihre Art. 12, 14, 31 und 46 sind im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie das mit einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, mit der ein offensichtlich unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasste nationale Gericht nicht daran hindern, diesen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen, vorausgesetzt zum einen, dass dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren gemäß Art. 14 der Richtlinie Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz gegeben wurde und die Niederschrift oder das Wortprotokoll dieser Anhörung, falls sie stattgefunden hat, gemäß Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie zu den Akten genommen wurde, und zum anderen, dass das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, wenn es sie als erforderlich ansieht, um die in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehene umfassende, sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckende ex-nunc-Prüfung vorzunehmen.


(1)  ABl. C 343 vom 19.9.2016.


18.9.2017   

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C 309/13


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — „Toridas“ UAB/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

(Rechtssache C-386/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 138 Abs. 1 - Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung - Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen - Absicht des Erwerbers, die gekauften Gegenstände vor ihrer Ausfuhr an einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat weiterzuverkaufen - Mögliche Auswirkungen der Bearbeitung eines Teils der Gegenstände vor ihrer Versendung))

(2017/C 309/17)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Toridas“ UAB

Beklagte: Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

Streithelfer: Kauno apskrities valstybinė mokesčių inspekcija

Tenor

1.

Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Lieferung von Gegenständen seitens eines Steuerpflichtigen, der in einem ersten Mitgliedstaat niedergelassen ist, nicht nach Maßgabe dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit ist, wenn der in einem zweiten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfasste Erwerber vor Bewirkung dieses Lieferumsatzes den Lieferanten darüber informiert, dass die Waren unmittelbar an einen in einem dritten Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen weiterverkauft werden, bevor sie aus dem ersten Mitgliedstaat ausgeführt und zum dritten Steuerpflichtigen befördert werden, sofern die Zweitlieferung tatsächlich erfolgt ist und die Waren sodann vom ersten Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat des dritten Steuerpflichtigen befördert wurden. Die mehrwertsteuerliche Erfassung des ersten Erwerbers in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der Ort der Erstlieferung oder des Enderwerbs befindet, ist weder ein Kriterium für die Einstufung als innergemeinschaftlicher Umsatz noch für sich genommen ein hinreichender Beweis für den innergemeinschaftlichen Charakter eines Umsatzes.

2.

Im Rahmen der Auslegung von Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 hat eine Bearbeitung von Gegenständen im Lauf einer Kette zweier aufeinanderfolgender Lieferungen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die auf Weisung des Zwischenerwerbers und vor der Beförderung in den Mitgliedstaat des Endabnehmers vorgenommen wird, keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die etwaige Befreiung der Erstlieferung von der Steuer, sofern die Bearbeitung nach der Erstlieferung stattfindet.


(1)  ABl. C 343 vom 19.9.2016.


18.9.2017   

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C 309/14


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. Juli 2017 — Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Meissen Keramik GmbH

(Rechtssache C-471/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Meissen“ - Zurückweisung des Widerspruchs - Erstmals vorgelegte Beweise - Verfälschung - Ernsthafte Benutzung der älteren Marken - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 3 - Art. 8 Abs. 5 - Gedankliche Verknüpfung zwischen den zu vergleichenden Marken))

(2017/C 309/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spuhler und M. Geitz)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer), Meissen Keramik GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Vohwinkel und K. Gennen)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 454 vom 5.12.2016.


18.9.2017   

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C 309/14


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slowenien) — A.S./Republik Slowenien

(Rechtssache C-490/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EU] Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger - Organisation des Überschreitens der Grenze durch die Behörden eines Mitgliedstaats zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat - Ausnahmsweise Gestattung der Einreise aus humanitären Gründen - Art. 13 - Illegales Überschreiten einer Außengrenze - Frist von zwölf Monaten ab dem Grenzübertritt - Art. 27 - Rechtsbehelf - Umfang der gerichtlichen Überprüfung - Art. 29 - Frist von zwölf Monaten für die Überstellung - Fristberechnung - Einlegung eines Rechtsbehelfs - Aufschiebende Wirkung))

(2017/C 309/19)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Vrhovno sodišče Republike Slovenije

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: A.S.

Rechtsmittelgegnerin: Republik Slowenien

Tenor

1.

Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung darauf berufen kann, dass das in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung aufgestellte Zuständigkeitskriterium des illegalen Überschreitens der Grenze eines Mitgliedstaats falsch angewandt worden sei.

2.

Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 „illegal überschritten“ hat.

3.

Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 604/2013 ist in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 2 dahin auszulegen, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung keine Auswirkung auf den Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 vorgesehenen Frist hat.

Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung ist dahin auszulegen, dass die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs impliziert, dass die in diesen Bestimmungen genannte Frist — auch wenn das angerufene Gericht beschlossen hat, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen — erst zu laufen beginnt, wenn die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf ergangen ist, sofern der Rechtsbehelf gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung aufschiebende Wirkung hat.


(1)  ABl. C 419 vom 14.11.2016.


18.9.2017   

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C 309/15


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal de Coimbra — Portugal) — Superfoz — Supermercados Lda/Fazenda Pública

(Rechtssache C-519/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung [EG] Nr. 882/2004 - Amtliche Kontrollen von Futter- und Lebensmitteln - Finanzierung amtlicher Kontrollen - Art. 26 und 27 - Allgemeine Besteuerung - Gebühren oder Kostenbeiträge - Lebensmittelgeschäften auferlegter Kostenbeitrag))

(2017/C 309/20)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Administrativo e Fiscal de Coimbra

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Superfoz — Supermercados Lda

Beklagte: Fazenda Pública

Tenor

Die Art. 26 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz in der durch die Verordnung (EG) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie nicht dem entgegenstehen, einen Kostenbeitrag wie den im Ausgangsverfahren fraglichen lediglich von Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften zu erheben, ohne dass der Erlös dieses Beitrags speziell der Finanzierung amtlicher Kontrollen dient, für die diese Beitragspflichtigen ursächlich sind oder die ihnen zugutekommen.


(1)  ABl. C 6 vom 9.1.2017.


18.9.2017   

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C 309/16


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Khadija Jafari, Zainab Jafari

(Rechtssache C-646/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EU] Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger - Organisation des Überschreitens der Grenze durch die Behörden eines Mitgliedstaats zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat - Ausnahmsweise Gestattung der Einreise aus humanitären Gründen - Art. 2 Buchst. m - Begriff „Visum“ - Art. 12 - Erteilung eines Visums - Art. 13 - Illegales Überschreiten einer Außengrenze))

(2017/C 309/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Khadija Jafari, Zainab Jafari

Tenor

1.

Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in Verbindung mit Art. 2 Buchst. m dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass kein „Visum“ im Sinne von Art. 12 vorliegt, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Einreise der Drittstaatsangehörigen dulden, obwohl sie die im erstgenannten Mitgliedstaat grundsätzlich geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen.

2.

Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 „illegal überschritten“ hat.


(1)  ABl. C 53 vom 20.2.2017.


18.9.2017   

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C 309/17


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Minden — Deutschland) — Tsegezab Mengesteab/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-670/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EU] Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Art. 20 - Beginn des Bestimmungsverfahrens - Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz - Von den Behörden erstelltes Protokoll, das den zuständigen Behörden zugegangen ist - Art. 21 Abs. 1 - Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs - Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat - Art. 27 - Rechtsbehelf - Umfang der gerichtlichen Kontrolle))

(2017/C 309/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Minden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Tsegezab Mengesteab

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Tenor

1.

Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf den Ablauf einer in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung genannten Frist berufen kann, wobei dies auch dann gilt, wenn der ersuchte Mitgliedstaat bereit ist, diese Person aufzunehmen.

2.

Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass es nicht möglich ist, ein Aufnahmegesuch mehr als drei Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz wirksam zu unterbreiten, auch wenn dies weniger als zwei Monate nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung im Sinne dieser Vorschrift geschieht.

3.

Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt gilt, wenn der mit der Durchführung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, und, gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind.


(1)  ABl. C 104 vom 3.4.2017.


18.9.2017   

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C 309/17


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 10. Mai 2017 — Solvay Chimica Italia SpA u. a./Autorità per l’energia elettrica e per il gas e il sistema idrico

(Rechtssache C-262/17)

(2017/C 309/23)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Solvay Chimica Italia SpA, Solvay Specialty Polymers Italy SpA, Solvay Chimica Bussi SpA, Ferrari F.lli Lunelli SpA, Fenice — Qualità Per L’ambiente SpA, Erg Power Srl, Erg Power Generation SpA, Eni SpA, Enipower SpA

Beklagte: Autorità per l’energia elettrica e per il gas e il sistema idrico

Vorlagefragen

1.

Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2009/72/EG (1) und insbesondere Art. 3 Abs. 5 und 6 sowie Art. 28 dahin auszulegen, dass ein von einem privaten Rechtsträger errichtetes und betriebenes Netz, an das eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist und das seinerseits mit dem öffentlichen Netz verbunden ist, zwangsläufig ein Stromnetz und daher ein „Verteilernetz“ im Sinne dieser Richtlinie darstellt, ohne dass die Möglichkeit besteht, die privaten Netze mit solchen Merkmalen, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie und ursprünglich zum Zweck der Eigenerzeugung errichtet wurden, von dieser Einstufung auszunehmen?

2.

Falls die vorige Frage bejaht wird: Ist nach der Richtlinie die einzige Möglichkeit der Würdigung der Besonderheiten eines privaten Stromnetzes diejenige, sie der Kategorie der GVN nach Art. 28 dieser Richtlinie zuzuordnen, oder darf der nationale Gesetzgeber eine andere Kategorie von Verteilernetzen bestimmen, die einer vereinfachten Regelung unterliegen, die sich von der für die GVN geltenden unterscheidet?

3.

Unabhängig von den vorigen Fragen: Ist die Richtlinie dahin auszulegen, dass die geschlossenen Verteilernetze nach Art. 28 jedenfalls zum Anschluss Dritter verpflichtet sind?

4.

Unabhängig von den vorigen Fragen: Erlaubt die Einstufung eines privaten Stromnetzes als geschlossenes Verteilernetz nach Art. 28 der Richtlinie 2009/72/EG dem nationalen Gesetzgeber, zugunsten dieses Netzes nur die ausdrücklich in Art. 28 und Art. 26 Abs. 4 dieser Richtlinie angeführten Abweichungen von der allgemeinen Regelung der Verteilernetze vorzusehen, oder darf bzw. muss — im Licht der Erwägungsgründe 29 und 30 der Richtlinie — der Mitgliedstaat weitere Ausnahmen von der Anwendung der allgemeinen Regelung der Verteilernetze vorsehen, so dass die Verwirklichung der in den angeführten Erwägungsgründen angegebenen Ziele sichergestellt wird?

5.

Für den Fall, dass es der Gerichtshof für möglich oder geboten hält, dass der Mitgliedstaat eine die Besonderheit der geschlossenen Verteilernetze berücksichtigende Regelung vorsieht: Steht die Richtlinie 2009/72/EG — und insbesondere die Erwägungsgründe 29 und 30, Art. 15 Abs. 7, Art. 37 Abs. 6 Buchst. b und Art. 26 Abs. 4 — einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Verfahren einschlägigen entgegen, die die geschlossenen Verteilernetze einer Regelung auf dem Gebiet der Einspeisung und der Entflechtung unterwirft, die der für die öffentlichen Netze vorgeschriebenen voll und ganz entspricht und die im Bereich der allgemeinen Kosten des Stromsystems vorsieht, dass die Zahlung entsprechender Beträge zum Teil auch nach der innerhalb des geschlossenen Netzes verbrauchten Energie bemessen wird?


(1)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).


18.9.2017   

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C 309/18


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amminstrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 10. Mai 2017 — Whirlpool Europe Srl u. a./Autorità per l’energia elettrica e per il gas e il sistema idrico

(Rechtssache C-263/17)

(2017/C 309/24)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amminstrativo Regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Whirlpool Europe Srl, Fenice — Qualità per l’ambiente SpA, FCA Italy SpA, FCA Group Purchasing Srl, FCA Melfi SpA, Barilla G. e R. Fratelli SpA, Versalis SpA

Beklagte: Autorità per l’energia elettrica e per il gas e il sistema idrico

Vorlagefragen

1.

Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2009/72/EG (1) und insbesondere Art. 3 Abs. 5 und 6 sowie Art. 28 dahin auszulegen, dass ein von einem privaten Rechtsträger errichtetes und betriebenes Netz, an das eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist und das seinerseits mit dem öffentlichen Netz verbunden ist, zwangsläufig ein Stromnetz und daher ein „Verteilernetz“ im Sinne dieser Richtlinie darstellt, ohne dass die Möglichkeit besteht, die privaten Netze mit solchen Merkmalen, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie und ursprünglich zum Zweck der Eigenerzeugung errichtet wurden, von dieser Einstufung auszunehmen?

2.

Falls die vorige Frage bejaht wird: Ist nach der Richtlinie die einzige Möglichkeit der Würdigung der Besonderheiten eines privaten Stromnetzes diejenige, sie der Kategorie der GVN nach Art. 28 dieser Richtlinie zuzuordnen, oder darf der nationale Gesetzgeber eine andere Kategorie von Verteilernetzen bestimmen, die einer vereinfachten Regelung unterliegen, die sich von der für die GVN geltenden unterscheidet?

3.

Unabhängig von den vorigen Fragen: Ist die Richtlinie dahin auszulegen, dass die geschlossenen Verteilernetze nach Art. 28 jedenfalls zum Anschluss Dritter verpflichtet sind?

4.

Unabhängig von den vorigen Fragen: Erlaubt die Einstufung eines privaten Stromnetzes als geschlossenes Verteilernetz nach Art. 28 der Richtlinie 2009/72/EG dem nationalen Gesetzgeber, zugunsten dieses Netzes nur die ausdrücklich in Art. 28 und Art. 26 Abs. 4 dieser Richtlinie angeführten Abweichungen von der allgemeinen Regelung der Verteilernetze vorzusehen, oder darf bzw. muss — im Licht der Erwägungsgründe 29 und 30 der Richtlinie — der Mitgliedstaat weitere Ausnahmen von der Anwendung der allgemeinen Regelung der Verteilernetze vorsehen, so dass die Verwirklichung der in den angeführten Erwägungsgründen angegebenen Ziele sichergestellt wird?

5.

Für den Fall, dass es der Gerichtshof für möglich oder geboten hält, dass der Mitgliedstaat eine die Besonderheit der geschlossenen Verteilernetze berücksichtigende Regelung vorsieht: Steht die Richtlinie 2009/72/EG — und insbesondere die Erwägungsgründe 29 und 30, Art. 15 Abs. 7, Art. 37 Abs. 6 Buchst. b und Art. 26 Abs. 4 — einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Verfahren einschlägigen entgegen, die die geschlossenen Verteilernetze einer Regelung auf dem Gebiet der Einspeisung und der Entflechtung unterwirft, die der für die öffentlichen Netze vorgeschriebenen voll und ganz entspricht und die im Bereich der allgemeinen Kosten des Stromsystems vorsieht, dass die Zahlung entsprechender Beträge zum Teil auch nach der innerhalb des geschlossenen Netzes verbrauchten Energie bemessen wird?


(1)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 21, S. 55).


18.9.2017   

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C 309/19


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 10. Mai 2017 — Sol Gas Primari Srl/Autorità per l’energia elettrica e per il gas e il sistema idrico

(Rechtssache C-273/17)

(2017/C 309/25)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sol Gas Primari Srl

Beklagte: Autorità per l’energia elettrica e per il gas e il sistema idrico

Vorlagefragen

1.

Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2009/72/EG (1) und insbesondere Art. 3 Abs. 5 und 6 sowie Art. 28 dahin auszulegen, dass ein von einem privaten Rechtsträger errichtetes und betriebenes Netz, an das eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist und das seinerseits mit dem öffentlichen Netz verbunden ist, zwangsläufig ein Stromnetz und daher ein „Verteilernetz“ im Sinne dieser Richtlinie darstellt, ohne dass die Möglichkeit besteht, die privaten Netze mit solchen Merkmalen, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie und ursprünglich zum Zweck der Eigenerzeugung errichtet wurden, von dieser Einstufung auszunehmen?

2.

Falls die vorige Frage bejaht wird: Ist nach der Richtlinie die einzige Möglichkeit der Würdigung der Besonderheiten eines privaten Stromnetzes diejenige, sie der Kategorie der GVN nach Art. 28 dieser Richtlinie zuzuordnen, oder darf der nationale Gesetzgeber eine andere Kategorie von Verteilernetzen bestimmen, die einer vereinfachten Regelung unterliegen, die sich von der für die GVN geltenden unterscheidet?

3.

Unabhängig von den vorigen Fragen: Ist die Richtlinie dahin auszulegen, dass die geschlossenen Verteilernetze nach Art. 28 jedenfalls zum Anschluss Dritter verpflichtet sind?

4.

Unabhängig von den vorigen Fragen: Erlaubt die Einstufung eines privaten Stromnetzes als geschlossenes Verteilernetz nach Art. 28 der Richtlinie 2009/72/EG dem nationalen Gesetzgeber, zugunsten dieses Netzes nur die ausdrücklich in Art. 28 und Art. 26 Abs. 4 dieser Richtlinie angeführten Abweichungen von der allgemeinen Regelung der Verteilernetze vorzusehen, oder darf bzw. muss — im Licht der Erwägungsgründe 29 und 30 der Richtlinie — der Mitgliedstaat weitere Ausnahmen von der Anwendung der allgemeinen Regelung der Verteilernetze vorsehen, so dass die Verwirklichung der in den angeführten Erwägungsgründen angegebenen Ziele sichergestellt wird?

5.

Für den Fall, dass es der Gerichtshof für möglich oder geboten hält, dass der Mitgliedstaat eine die Besonderheit der geschlossenen Verteilernetze berücksichtigende Regelung vorsieht: Steht die Richtlinie 2009/72/EG — und insbesondere die Erwägungsgründe 29 und 30, Art. 15 Abs. 7, Art. 37 Abs. 6 Buchst. b und Art. 26 Abs. 4 — einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Verfahren einschlägigen entgegen, die die geschlossenen Verteilernetze einer Regelung auf dem Gebiet der Einspeisung und der Entflechtung unterwirft, die der für die öffentlichen Netze vorgeschriebenen voll und ganz entspricht und die im Bereich der allgemeinen Kosten des Stromsystems vorsieht, dass die Zahlung entsprechender Beträge zum Teil auch nach der innerhalb des geschlossenen Netzes verbrauchten Energie bemessen wird?


(1)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).


18.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/20


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 23. Mai 2017 — Bashar Ibrahim gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-297/17)

(2017/C 309/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bashar Ibrahim

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen

1.

Steht die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU (1) der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, wonach in Umsetzung der gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU ein Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, soweit die nationale Regelung mangels nationaler Übergangsregelung auch auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge anzuwenden ist?

Erlaubt die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU den Mitgliedstaaten insbesondere eine rückwirkende Umsetzung der erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU mit der Folge, dass auch vor der nationalen Umsetzung dieser erweiterten Ermächtigung gestellte, zum Zeitpunkt der Umsetzung aber noch nicht bestandskräftig beschiedene Asylanträge unzulässig sind?

2.

Räumt Art. 33 Richtlinie 2013/32/EU den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht ein, ob sie einen Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit (Dublin-VO) oder nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig ablehnen?

3.

Falls Frage 2 bejaht wird: Ist ein Mitgliedstaat unionsrechtlich gehindert, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig abzulehnen, wenn

a)

der Antragsteller eine Aufstockung des ihm in einem anderen Mitgliedstaat gewährten subsidiären Schutzes begehrt (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) und das Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat mit systemischen Mängeln behaftet war und weiterhin ist oder

b)

die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für subsidiär Schutzberechtigte, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits subsidiären Schutz gewährt hat,

gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstößt oder

den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen?

4.

Falls Frage 3b) zu bejahen ist: Gilt dies auch dann, wenn subsidiär Schutzberechtigten keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates?

5.

Falls Frage 2 zu verneinen ist:

a)

Findet die Dublin III-VO in einem Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes Anwendung, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2014, das Wiederaufnahmegesuch aber erst nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist und der Antragsteller zuvor (im Februar 2013) bereits in dem ersuchten Mitgliedstaat subsidiären Schutz erhalten hat?

b)

Ist den Dublin-Regelungen ein — ungeschriebener — Zuständigkeitsübergang auf den um Wiederaufnahme eines Antragstellers ersuchenden Mitgliedstaat zu entnehmen, wenn der ersuchte zuständige Mitgliedstaat die fristgerecht beantragte Wiederaufnahme nach den Dublin-Bestimmungen abgelehnt und stattdessen auf ein zwischenstaatliches Rückübernahmeabkommen verwiesen hat?


(1)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. L 180, S. 60.


18.9.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/21


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 23. Mai 2017 — VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH gegen Google Inc.

(Rechtssache C-299/17)

(2017/C 309/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH

Beklagte: Google Inc.

Vorlagefragen

1.

Stellt eine nationale Regelung, die es ausschließlich gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen und gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte aufbereiten, nicht aber sonstigen — auch gewerblichen — Nutzern verbietet, Presseerzeugnisse oder Teile hiervon (ausgenommen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen, nach Art. 1 Nr. 2 und 5 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG (1) eine Regelung dar, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielt?

Falls dies nicht der Fall ist,

2.

stellt eine nationale Regelung, die es ausschließlich gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen und gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte aufbereiten, nicht aber sonstigen — auch gewerblichen — Nutzern verbietet, Presseerzeugnisse oder Teile hiervon (ausgenommen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen, eine technische Vorschrift im Sinne des Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, nämlich eine verbindliche Vorschrift dar, die die Erbringung eines Dienstes betrifft?


(1)  Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. L 217, S. 18.


18.9.2017   

DE

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C 309/22


Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamm (Deutschland) eingereicht am 29. Mai 2017 — Surjit Singh Bedi gegen Bundesrepublik Deutschland, Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-312/17)

(2017/C 309/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesarbeitsgericht Hamm

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Surjit Singh Bedi

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland, Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland

Vorlagefrage

Ist Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG (1) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass er einer Regelung in einem Tarifvertrag entgegensteht, welche vorsieht, dass der Bezug einer Überbrückungsbeihilfe, welche mit dem Ziel gewährt wird, einen angemessenen Lebensunterhalt von Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, auf der Basis der tariflichen Grundvergütung bis zum Erwerb einer wirtschaftlichen Absicherung durch den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewährleisten, mit der Berechtigung zum Bezug vorgezogenen Altersruhegeldes endet, und bei ihrer Anwendung auf die Möglichkeit, eine vorzeitige Altersrente wegen Behinderung zu erhalten, abstellt?


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303, S. 16.


18.9.2017   

DE

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C 309/23


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 30. Mai 2017 — Mahmud Ibrahim u.a. gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-318/17)

(2017/C 309/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mahmud Ibrahim, Fadwa Ibrahim, Bushra Ibrahim, Mohammad Ibrahim, gesetzlich vertreten durch die Eltern Fadwa und Mahmud Ibrahim, Ahmad Ibrahim, gesetzlich vertreten durch die Eltern Fadwa und Mahmud Ibrahim

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen

1.

Steht die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU (1) der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, wonach in Umsetzung der gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU ein Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, soweit die nationale Regelung mangels nationaler Übergangsregelung auch auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge anzuwenden ist?

Erlaubt die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU den Mitgliedstaaten insbesondere eine rückwirkende Umsetzung der erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU mit der Folge, dass auch vor der nationalen Umsetzung dieser erweiterten Ermächtigung gestellte, zum Zeitpunkt der Umsetzung aber noch nicht bestandskräftig beschiedene Asylanträge unzulässig sind?

2.

Räumt Art. 33 Richtlinie 2013/32/EU den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht ein, ob sie einen Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit (Dublin-VO) oder nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig ablehnen?

3.

Falls Frage 2 bejaht wird: Ist ein Mitgliedstaat unionsrechtlich gehindert, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig abzulehnen, wenn

a)

der Antragsteller eine Aufstockung des ihm in einem anderen Mitgliedstaat gewährten subsidiären Schutzes begehrt (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) und das Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat mit systemischen Mängeln behaftet war und weiterhin ist oder

b)

die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für subsidiär Schutzberechtigte, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits subsidiären Schutz gewährt hat,

gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstößt oder

den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen?

4.

Falls Frage 3b) zu bejahen ist: Gilt dies auch dann, wenn subsidiär Schutzberechtigten keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates?

5.

Falls Frage 2 zu verneinen ist:

a)

Findet die Dublin III-VO in einem Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes Anwendung, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2014, das Wiederaufnahmegesuch aber erst nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist und der Antragsteller zuvor (im Februar 2013) bereits in dem ersuchten Mitgliedstaat subsidiären Schutz erhalten hat?

b)

Ist den Dublin-Regelungen ein — ungeschriebener — Zuständigkeitsübergang auf den um Wiederaufnahme eines Antragstellers ersuchenden Mitgliedstaat zu entnehmen, wenn der ersuchte zuständige Mitgliedstaat die fristgerecht beantragte Wiederaufnahme nach den Dublin-Bestimmungen abgelehnt und stattdessen auf ein zwischenstaatliches Rückübernahmeabkommen verwiesen hat?


(1)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. L 180, S. 60.


18.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/24


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 30. Mai 2017 — Nisreen Sharqawi u.a. gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-319/17)

(2017/C 309/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Nisreen Sharqawi, Yazan Fattayrji, gesetzlich vertreten durch die Mutter Nisreen Sharqawi, Hosam Fattayrji, gesetzlich vertreten durch die Mutter Nisreen Sharqawi

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen

1.

Steht die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU (1) der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, wonach in Umsetzung der gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU ein Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, soweit die nationale Regelung mangels nationaler Übergangsregelung auch auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge anzuwenden ist?

Erlaubt die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU den Mitgliedstaaten insbesondere eine rückwirkende Umsetzung der erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU mit der Folge, dass auch vor der nationalen Umsetzung dieser erweiterten Ermächtigung gestellte, zum Zeitpunkt der Umsetzung aber noch nicht bestandskräftig beschiedene Asylanträge unzulässig sind?

2.

Räumt Art. 33 Richtlinie 2013/32/EU den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht ein, ob sie einen Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit (Dublin-VO) oder nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig ablehnen?

3.

Falls Frage 2 bejaht wird: Ist ein Mitgliedstaat unionsrechtlich gehindert, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig abzulehnen, wenn

a)

der Antragsteller eine Aufstockung des ihm in einem anderen Mitgliedstaat gewährten subsidiären Schutzes begehrt (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) und das Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat mit systemischen Mängeln behaftet war und weiterhin ist oder

b)

die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für subsidiär Schutzberechtigte, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits subsidiären Schutz gewährt hat,

gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstößt oder

den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen?

4.

Falls Frage 3b) zu bejahen ist: Gilt dies auch dann, wenn subsidiär Schutzberechtigten keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates?

5.

Falls Frage 2 zu verneinen ist:

a)

Findet die Dublin III-VO in einem Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes Anwendung, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2014, das Wiederaufnahmegesuch aber erst nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist und der Antragsteller zuvor (im Februar 2013) bereits in dem ersuchten Mitgliedstaat subsidiären Schutz erhalten hat?

b)

Ist den Dublin-Regelungen ein — ungeschriebener — Zuständigkeitsübergang auf den um Wiederaufnahme eines Antragstellers ersuchenden Mitgliedstaat zu entnehmen, wenn der ersuchte zuständige Mitgliedstaat die fristgerecht beantragte Wiederaufnahme nach den Dublin-Bestimmungen abgelehnt und stattdessen auf ein zwischenstaatliches Rückübernahmeabkommen verwiesen hat?


(1)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. L 180, S. 60.


18.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/25


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Liguria (Italien), eingereicht am 31. Mai 2017 — Amt Azienda Trasporti e Mobilità SpA u. a./Atpl Liguria — Agenzia regionale per il trasporto pubblico locale SpA, Regione Liguria

(Rechtssache C-328/17)

(2017/C 309/31)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale della Liguria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Amt Azienda Trasporti e Mobilità SpA, Atc Esercizio SpA, Atp Esercizio Srl, Riviera Trasporti SpA, Tpl Linea Srl

Beklagte: Atpl Liguria — Agenzia regionale per il trasporto pubblico locale SpA, Regione Liguria

Vorlagefrage

Stehen die Art. 1 Abs. 1, 2 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (1) einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Möglichkeit, gegen die Unterlagen eines Ausschreibungsverfahrens vorzugehen, nur Wirtschaftsteilnehmern eingeräumt wird, die einen Antrag auf Teilnahme an dieser Ausschreibung gestellt haben, und zwar auch dann, wenn mit der Klage gegen das Verfahren im Ansatz vorgegangen werden soll, weil sich aus den Ausschreibungsbestimmungen ergibt, dass es sehr wahrscheinlich ist, den Zuschlag nicht zu erhalten?


(1)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33).


18.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/26


Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'appello di Roma (Italien), eingereicht am 1. Juni 2017 — Martina Sciotto/Fondazione Teatro dell'Opera di Roma

(Rechtssache C-331/17)

(2017/C 309/32)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte d'appello di Roma

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Martina Sciotto

Beklagte: Fondazione Teatro dell'Opera di Roma

Vorlagefrage

Laufen die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften (insbesondere Art. 3 Abs. 6 des Decreto-legge Nr. 64 vom 30. April 2010, mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 100 vom 29. Juni 2010, soweit er vorsieht: „In keinem Fall gelten für Stiftungen für Oper und Orchester die Regelungen des Art. 1 Abs. 1 und 2 des Decreto legislativo Nr. 368 vom 6. September 2001“) Paragraf 5 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung vom 18. März 1999 über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (1) zuwider?


(1)  ABl. 1999, L 175, S. 43.


18.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/26


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Veneto (Italien), eingereicht am 8. Juni 2017 — Memoria Srl, Antonia Dall'Antonia/Comune di Padova

(Rechtssache C-342/17)

(2017/C 309/33)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Veneto

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Memoria Srl, Antonia Dall'Antonia

Beklagte: Comune di Padova

Vorlagefrage

Sind die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie der Anwendung der folgenden Bestimmungen des Art. 52 der Verordnung über Bestattungsdienste der Gemeinde Padua entgegenstehen:

„In keinem Fall ist es dem Empfänger gestattet, die Aschenurne durch Dritte aufbewahren zu lassen. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten ausdrücklich einen entsprechenden Wunsch geäußert hat (Abs. 3).

Der Empfänger darf die Urne ausschließlich bei sich zu Hause aufbewahren (Abs. 4) …

In keinem Fall darf die Aufbewahrung von Aschenurnen der Gewinnerzielung dienen, so dass wirtschaftliche Tätigkeiten, die — ausschließlich oder nicht — die Aufbewahrung von Aschenurnen zu welchem Zweck und über welchen Zeitraum auch immer betreffen, verboten sind. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten ausdrücklich einen entsprechenden Wunsch geäußert hat (Abs. 10).“


18.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/27


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 16. Juni 2017 — Hüsken e.a. gegen Lufthansa CityLine GmbH

(Rechtssache C-368/17)

(2017/C 309/34)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hüsken u. a.

Beklagte: Lufthansa CityLine GmbH

Die Rechtssache wurde mit Beschluss des Gerichtshofs vom 6. Juli 2017 im Register des Gerichtshofs gestrichen.


18.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/27


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 21. Juni 2017 — Finanzamt B gegen A-Brauerei

(Rechtssache C-374/17)

(2017/C 309/35)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beklagter und Revisionskläger: Finanzamt B

Klägerin und Revisionsbeklagte: A-Brauerei

Vorlagefrage

Ist Art. 107 Absatz 1 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine nach dieser Vorschrift verbotene Beihilfe vorliegt, wenn nach der Regelung eines Mitgliedstaats Grunderwerbsteuer für einen steuerbaren Erwerb aufgrund einer Umwandlung (Verschmelzung) nicht erhoben wird, falls am Umwandlungsvorgang bestimmte Rechtsträger (herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft) beteiligt sind und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von 100 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang besteht?


18.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/28


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 29. Juni 2017 — UAB „EVP International“/Lietuvos bankas

(Rechtssache C-389/17)

(2017/C 309/36)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: UAB „EVP International“

Beklagte: Lietuvos bankas

Vorlagefragen

Ist Art. 5 Abs. 2 im Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/110/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles die folgenden Vorgänge als Zahlungsdienste anzusehen sind, die (nicht) in Verbindung mit der Ausgabe von E-Geld stehen:

(a)

ein Zahlungsvorgang, bei dem auf Aufforderung (Anweisung) des E-Geld-Inhabers an das E-Geld-Institut (den Emittenten) das zum Nennwert erstattete E-Geld (rücktauschbare Geldbeträge) auf ein Bankkonto einer dritten Person transferiert wird;

(b)

ein Zahlungsvorgang, bei dem der Käufer (Zahler) von Waren und/oder Dienstleistungen auf Anweisung des Verkäufers/Dienstleisters für die Waren und/oder Dienstleistungen zahlt, indem er einen Transfer/eine Zahlung von Geldbeträgen an ein E-Geld-Institut (E-Geld-Emittent) tätigt, das nach Erhalt der Geldbeträge E-Geld zum Nennwert der erhaltenen Geldbeträge zugunsten des Verkäufers (E-Geld-Inhaber) ausgibt?


(1)  2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. 2009, L 267, S. 7).


18.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/28


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Dolj (Rumänien), eingereicht am 30. Juni 2017 — Mihaela Iuliana Scripnic, Radu Constantin Scripnic, Alexandru Gheorghița, Vasilica Gheorghița/SC Bancpost SA, SC Bancpost SA — Filiale Dolj

(Rechtssache C-400/17)

(2017/C 309/37)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Dolj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Mihaela Iuliana Scripnic, Radu Constantin Scripnic, Alexandru Gheorghița, Vasilica Gheorghița

Berufungsbeklagte: SC Bancpost SA, SC Bancpost SA — Filiale Dolj

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 (1) dahin auszulegen, dass das erhebliche und ungerechtfertigte Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner auch den Fall umfasst, dass während der Erfüllung eines Vertrags über wiederkehrende Leistungen die Leistung des Verbrauchers aufgrund von, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, erheblichen — von keiner der Parteien vorhersehbaren — Änderungen des Wechselkurses zu einer übermäßigen Belastung geworden ist?

2.

Ist eine Vertragsklausel schon dann klar und verständlich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, wenn sie nur die Gründe für ihre Aufnahme in den Vertrag und ihre Funktionsweise angibt, oder muss sie auch alle ihre möglichen Folgen vorsehen, aufgrund deren sich der vom Verbraucher gezahlte Preis ändern kann, beispielsweise das Wechselkursrisiko?

3.

Kann der Ausdruck „für den Verbraucher unverbindlich sind“ in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin ausgelegt werden, dass es dem nationalen Gericht bei einem erheblichen, infolge der Entwicklung des Wechselkurses eingetretenen Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner gestattet ist, den Verbraucher von der Pflicht zur vollständigen Tragung des Währungsrisikos zu befreien?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


18.9.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/29


Rechtsmittel, eingelegt am 4. Juli 2017 von der JYSK sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 4. Mai 2017 in der Rechtssache T-403/15, JYSK sp. z o.o./Europäische Kommission

(Rechtssache C-402/17 P)

(2017/C 309/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: JYSK sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Sønderby Christensen)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Urteil des Gerichts, mit dem ihre Klage mit der Begründung für unzulässig erklärt worden sei, dass sie der Beschluss der Kommission C (2015) 3228 final vom 11. Mai 2015 nicht unmittelbar und individuell betreffe, sei aufzuheben, da es gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstoße.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass ein mittelbarer Zugang zum Gerichtshof über ein Vorabentscheidungsersuchen der polnischen Gerichte nicht den in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehenen Schutz gewähre.

Der genannte Kommissionsbeschluss betreffe sie unmittelbar und individuell.


18.9.2017   

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C 309/29


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 10. Juli 2017 — UAB „Roche Lietuva“/VšĮ Kauno Dainavos poliklinika

(Rechtssache C-413/17)

(2017/C 309/39)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: UAB „Roche Lietuva“

Beklagte: VšĮ Kauno Dainavos poliklinika

Vorlagefrage

Sind die Bestimmungen der Art. 2 und 23 und des Anhangs VI der Richtlinie 2004/18 (1) (zusammen oder einzeln betrachtet, aber ohne Beschränkung auf diese Bestimmungen) so auszulegen und zu verstehen, dass, wenn ein öffentlicher Auftraggeber — eine Einrichtung der Gesundheitsfürsorge — die Beschaffung von Gegenständen (Geräte und Material zur medizinischen Diagnose) oder bestimmter Rechte in Bezug auf diese Gegenstände im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens beabsichtigt, um selbst Tests durchführen zu können, sein Ermessen das Recht umfasst, in den technischen Spezifikationen nur solche Anforderungen an diese Gegenstände festzulegen, die nicht die verschiedenen funktionsbezogenen (technischen) und verwendungsbezogenen (funktionalen) Eigenschaften der Geräte und/oder des Materials einzeln beschreiben, sondern stattdessen die qualitativen Parameter der durchzuführenden Tests sowie die Leistungsfähigkeit des Testlabors definieren, deren Inhalt in den Spezifikationen des in Frage stehenden öffentlichen Vergabeverfahrens gesondert beschrieben werden muss?


(1)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).


18.9.2017   

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C 309/30


Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 17. Juli 2017 — Monachos Eirinaios/Dikigorikos Syllogos Athinon

(Rechtssache C-431/17)

(2017/C 309/40)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Monachos Eirinaios, kata kosmon Antonios Giakoumakis tou Emmanouil

Beklagter: Dikigorikos Syllogos Athinon

Vorlagefrage

Ist Art. 3 der Richtlinie 98/5/EG (1) dahin auszulegen, dass die Eintragung eines Mönchs der Kirche von Griechenland als Rechtsanwalt in das Verzeichnis der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem er seine berufliche Qualifikation erworben hat, um dort seinen Beruf unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben, durch den nationalen Gesetzgeber mit der Begründung verboten werden kann, dass die Mönche der Kirche von Griechenland nach nationalem Recht nicht in die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern eingetragen werden können, weil sie aufgrund dieser Stellung, die sie haben, bestimmte für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erforderliche Garantien nicht bieten?


(1)  Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. 1998, L 77, S. 36).


18.9.2017   

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C 309/30


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 24. Juli 2017 — Abraxis Bioscience LLC/Comptroller General of Patents

(Rechtssache C-443/17)

(2017/C 309/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Abraxis Bioscience LLC

Beklagter: Comptroller General of Patents

Vorlagefrage

Ist Art. 3 Buchst. d der ESZ-Verordnung (1) dahin auszulegen, dass er die Erteilung eines ESZ erlaubt, soweit die in Art. 3 Buchst. b erwähnte Genehmigung für das Inverkehrbringen die erste Genehmigung innerhalb des Geltungsbereichs des Grundpatents für das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses als Arzneimittel ist und das Erzeugnis eine neue Formulierung eines alten Wirkstoffs darstellt?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. 2009, L 152, S. 1).


18.9.2017   

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C 309/31


Rechtsmittel, eingelegt am 31. Juli 2017 von Rami Makhlouf gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. Mai 2017 in der Rechtssache T-410/16, Rami Makhlouf/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-458/17 P)

(2017/C 309/42)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rami Makhlouf (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

demzufolge,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Mai 2017 in der Rechtssache T-410/16, Rami Makhlouf/Rat der Europäischen Union, ECLI:EU:T:2017:349, aufzuheben;

über die Rechtssache neu zu entscheiden und demgemäß

den Beschluss (GASP) 2016/850 vom 27. Mai 2016 (1) und die nachfolgenden Maßnahmen zu dessen Durchführung für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtszug aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler gerügt, weil das Gericht das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht des Rechtsmittelführers, vor Erlass neuer restriktiver Maßnahmen gehört zu werden, verletzt habe.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler und eine Verfälschung von Tatsachen gerügt, weil das Gericht die vom Rechtsmittelführer zur Stützung seiner Nichtigkeitsklage eingereichten Artikel nicht beachtet habe, mit denen er habe nachweisen wollen, dass er das syrische Regime nicht unterstützt habe.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler gerügt, weil das Gericht die Bestimmungen der Art. 27 und 28 des Beschlusses 2013/255/GASP (2), wonach die Zugehörigkeit zur Familie Al-Assad oder zur Familie Makhlouf ein eigenständiges Kriterium darstelle, das die Verhängung einer Sanktion rechtfertige, nicht für rechtswidrig erklärt und bei dieser Gelegenheit die Beweislast umgekehrt habe.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler und ein Begründungsmangel gerügt, weil das Gericht entschieden habe, dass der Begriff „bekannter Geschäftsmann“ hinreichend genau gewesen sei, um den Rechtsmittelführer in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen aufzunehmen, und es nicht begründet habe, aus welchen Gründen es der Ansicht sei, dass der Kläger irgendeinen Einfluss auf das syrische Regime habe.


(1)  Beschluss (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 125).

(2)  Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14)


Gericht

18.9.2017   

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C 309/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Juli 2017 — Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission

(Rechtssache T-371/17 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Kartellrecht - Verordnung Nr. 1/2003 - Art. 18 Abs. 3 - Auskunftsverlangen - Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - Fehlende Dringlichkeit))

(2017/C 309/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerinnen: Qualcomm, Inc. (San Diego, Kalifornien, Vereinigte Staaten) und Qualcomm Europe, Inc. (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Pinto de Lemos Fermiano Rato und M. Davilla)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Van Vliet, G. Conte, C. Urraca Caviedes und M. Farley)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Erlass einstweiliger Anordnungen dahin, dass die Vollziehung des Beschlusses der Kommission vom 31. März 2017 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) (Sache AT.39711 — Qualcomm [Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs]) ausgesetzt wird

Tenor

1.

Der Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


18.9.2017   

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C 309/33


Klage, eingereicht am 11. Juli 2017 — Laboratoires Majorelle/HABM — EUIPO Jardin Majorelle (LABORATOIRES MAJORELLE)

(Rechtssache T-429/17)

(2017/C 309/44)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Laboratoires Majorelle (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin G. Odinot)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Jardin Majorelle (Marrakesch, Marokko)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke „LABORATOIRES MAJORELLE“ — Anmeldung Nr. 11 371 655

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Mai 2017 in der Sache R 1238/2016-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Eintragung der Gemeinschaftsmarke „LABORATOIRES MAJORELLE“ zuzulassen für

Klasse 3: Seifen; Kosmetika; kosmetische Präparate; (Mittel zur) Intimreinigung für desodorierende oder hygienische Zwecke; (kosmetische) Hautpflege(mittel); nicht medizinische Hautpflegemittel; Hautreinigungsmittel; Mittel zur Behandlung der Haut;

Klasse 5: (Pharmazeutische Präparate für die) Haut(pflege); diätische Substanzen für medizinische Zwecke; medizinische Kräuter; diätische Ergänzungsstoffe und Nahrungsergänzungsstoffe; Nahrungsergänzungsstoffe für medizinische Zwecke, diätische Nahrungsergänzungsstoffe; pharmazeutische Erzeugnisse;

Klasse 10: Chirurgische, medizinische, zahnärztliche und veterinärmedizinische Apparate und Instrumente, Prothesen, künstliche Augen und künstliche Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; chirurgische Apparate und Instrumente; medizinische Apparate und Instrumente;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen die Verordnung Nr. 207/2009 im Hinblick auf das Bestehen älterer, dem Widerspruch zugrunde liegender Rechte, Prüfung der Beweismittel für eine ernsthafte Benutzung der älteren Marken und Gesamtwürdigung der Verwechslungsgefahr.


18.9.2017   

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C 309/34


Klage, eingereicht am 17. Juli 2017 — The Scotch Whisky Association/EUIPO — José Estévez (JOHN COR)

(Rechtssache T-438/17)

(2017/C 309/45)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: The Scotch Whisky Association (Edinburgh, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Rodríguez Domínguez und J. Gracia Albero)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: José Estévez, SA (Jerez de la Frontera, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionswortmarke „JOHN COR“ — Unionsmarke Nr. 10 965 937.

Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Mai 2017 in der Sache R 1289/2016-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 64 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.


18.9.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/35


Klage, eingereicht am 21. Juli 2017 — Lupu/EUIPO — Dzhihangir (Djili soy original DS)

(Rechtssache T-456/17)

(2017/C 309/46)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Victor Lupu (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Acsinte)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ibryam Dzhihangir (Silistra, Bulgarien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Kläger

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Djili soy original DS“ — Anmeldung Nr. 8 810 558

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Mai 2017 in der Sache R 516/2011-5

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Widerspruch gegen die Eintragung der Unionsmarkenanmeldung 008404551 „Djili DS“ stattzugeben und/oder die Eintragung der Unionsmarkenanmeldung 008404551 „Djili DS“ zu löschen;

hilfsweise die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer vom 3. Mai 2017 betreffend die Beschwerde R 516/2011-5 aufzuheben und die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Beschwerdekammer anzuordnen sowie der Beschwerdekammer aufzugeben, das Verfahren weiter auszusetzen bis ihr eine schriftliche, begründete und unterzeichnete endgültige Entscheidung über die Klage auf Aufhebung, Az. 2794/1/2016, vorgelegt wird;

dem EUIPO und Ibryam Dzhihangir die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung des Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention für Menschenrechte;

Verletzung der Regel 20 Abs. 7 Buchst. a und c der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke;

Mutatis mutandis Art. 53 Abs. 2 Buchst. c und d der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates in Bezug auf die Urheberrechte des Klägers für das Bild der Verpackung „Djili“ in roten Buchstaben auf einer blauen Verpackung mit der Figur eines Papageis und in Bezug auf die Rechte des Klägers zur Benutzung eines Handelsnamens für Waren im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-17/06, Celine;

andere einschlägige Rechtsvorschrift.


18.9.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/36


Klage, eingereicht am 21. Juli 2017 — Fifth Avenue Entertainment/EUIPO — Commodore Entertainment Corporation (THE COMMODORES)

(Rechtssache T-459/17)

(2017/C 309/47)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Fifth Avenue Entertainment LLC (Orlando, Florida, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: B. Brandreth, Barrister, und Rechtsanwalt D. Cañadas Arcas)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Commodore Entertainment Corporation (Saint Paul, Minnesota, Vereinigte Staaten von Amerika)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke „THE COMMODORES“ — Anmeldung Nr. 13 370 077.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Mai 2017 in der Sache R 851/2016-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.


18.9.2017   

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C 309/36


Klage, eingereicht am 26. Juli 2017 — TP/Kommission

(Rechtssache T-464/17)

(2017/C 309/48)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: TP (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Limuti)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, alle nachfolgenden, sich daraus ergebenden und vorausgehenden, selbst nicht bekannten Rechtsakte aufzuheben, alle daraus für ihn folgenden Wirkungen auf seine Rechts- und Vermögenssphäre aufzuheben und anzuordnen, dass die Angelegenheit so behandelt wird, dass ihm nach Erhalt der erforderlichen Informationen die Möglichkeit gegeben wird, seine Argumente geltend zu machen, so dass die neue Entscheidung unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauens, der Rechtmäßigkeit und der Transparenz getroffen wird;

der Klage stattzugeben und den dem Beamten seither entstandenen Schaden, insbesondere nicht nur den Vermögensschaden, sondern auch den psychischen und körperlichen Nichtvermögensschaden anzuerkennen, wie er sich aus dem zu den Akten genommenen rechtsmedizinischen Gutachten ergibt, in dem ein mittelschwerer existenzieller Schaden sowie eine durch das im Arbeitsumfeld erlittene Trauma hervorgerufene chronische Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung anerkannt wird, die sich mit 20 % beziffern lässt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers, mit der der Abzug angefochten wurde, den das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) aufgrund des Urteils des Tribunale di Treviso, mit dem die Scheidung des Klägers und seiner Ex-Ehegattin ausgesprochen wurde, von seinem Gehalt vorgenommen hat.

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger folgende Klagegründe geltend:

1.

Verletzung des dem Beamten garantierten Rechts auf Anhörung und Stellungnahme;

2.

Verletzung seines Rechts, die für seine Verteidigung relevanten Informationen zu erhalten;

3.

Verletzung seines Rechts auf Mitteilung der Gründe, weshalb er die relevanten Informationen nicht habe erhalten können;

4.

Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1) und somit Verletzung des Rechts auf Informationen über das gegen ihn laufende Verfahren und der Pflicht zur Begründung von Entscheidungen;

5.

Verstoß gegen Art. 24 des Statuts und somit Verletzung seines Rechts auf Verteidigung und Unterstützung durch das Organ gegen Beeinträchtigungen durch andere Personen;

6.

Vorliegen eines psychischen und körperlichen Schadens des Klägers und entsprechender kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Verwaltung und dem erlittenen Schaden.


(1)  ABl. 2001 L 145, S. 3.


18.9.2017   

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C 309/37


Klage, eingereicht am 26. Juli 2017 — VKR Holding/EUIPO (VELUX)

(Rechtssache T-465/17)

(2017/C 309/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: VKR Holding A/S (Søborg, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Heebøll)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke „VELUX“ — Antrag auf sonstige Eintragung Nr. T 2 299 611.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Mai 2017 in der Sache R 1927/2016-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beschwerdekammer, die Beschwerde zurückzuweisen, aufzuheben, und folglich dem Antrag auf sonstige Eintragung Nr. T 2 299 611 in Bezug auf die Unionsmarke Nr. 000651869 (VELUX) stattzugeben;

hilfsweise, die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 34 Abs. 2 und Regel 28 der Unionsmarkenverordnung.


18.9.2017   

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C 309/38


Klage, eingereicht am 28. Juli 2017 — The Scotch Whisky Association/EUIPO — José Estévez (JOHN COR)

(Rechtssache T-469/17)

(2017/C 309/50)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Kläger: The Scotch Whisky Association (Edinburgh, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Rodríguez Domínguez und J. Gracia Albero)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: José Estévez, SA (Jerez de la Frontera, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke „JOHN COR“ — Unionsmarke Nr. 10 965 937

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. Mai 2017 in der Sache R 1290/2016-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 64 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. g und j der Verordnung Nr. 207/2009.


18.9.2017   

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C 309/38


Klage, eingereicht am 26. Juli 2017 — Sensotek/EUIPO — Senso Tecnologie (sensotek)

(Rechtssache T-470/17)

(2017/C 309/51)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Sensotek GmbH (Reichenbach an der Fils, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Klink)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Senso Tecnologie Srl (Rom, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder: Kläger

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „sensotek“ — Anmeldung Nr. 10 648 871

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Mai 2017 in der Sache R 1953/2016-2

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


18.9.2017   

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C 309/39


Klage, eingereicht am 28. Juli 2017 — Edison/EUIPO (EDISON)

(Rechtssache T-471/17)

(2017/C 309/52)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Edison SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: F. Boscariol de Roberto, D. Martucci und I. Gatto)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „EDISON“– Anmeldung Nr. 3 315 991

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. April 2017 in der Sache R 1355/2016-5 R

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verfehlter Ausschluss „elektrischer Energie“ aus der Klasse 4 mit der Begründung, dass sie nicht zu „Brennstoffen (einschließlich Motorentreibstoffen)“, „Motorkraftstoffen“ und „Leuchtstoffen“ der Achten Ausgabe der Nizza-Klassifikation gehörten.


18.9.2017   

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C 309/40


Klage, eingereicht am 3. August 2017 — Ghost — Corporate Management/EUIPO (Dry Zone)

(Rechtssache T-488/17)

(2017/C 309/53)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Ghost — Corporate Management SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. de Barros Araújo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Wortmarke „Dry zone“ — Anmeldung Nr. 15 498 322

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Juni 2017 in der Sache R 0683/2017-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der vorliegenden Klage stattzugeben, infolgedessen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 5. Juni 2017 insgesamt aufzuheben und in der Folge die angefochtene Entscheidung durch eine Entscheidung zu ersetzen, mit der die Erhebung der Beschwerde Nr. R 683/2017-2, UM Nr. 015498322 Dry Zone, als rechtzeitig erfolgt angesehen wird, so dass das Verfahren entsprechend fortgesetzt wird;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Erstens: Verstoß gegen Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) sowie gegen Art. 72 Abs. 1 der Verordnung (E[G]) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zu entrichtenden Gebühren (ABl. 2015, L 341, S. 21);

Zweitens: Verletzung der Verfahrensgarantien der Klägerin, da das Vorliegen von nicht der Kontrolle der Klägerin unterliegenden oder Fälle höherer Gewalt darstellenden Umständen nicht geprüft worden sei, wodurch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt worden sei;

Drittens: Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.


18.9.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/40


Klage, eingereicht am 2. August 2017 — Windspiel Manufaktur/EUIPO (Darstellung eines Flaschenverschlusses)

(Rechtssache T-489/17)

(2017/C 309/54)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Windspiel Manufaktur GmbH (Daun, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Löffel)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionspositionsmarke (Darstellung eines Flaschenverschlusses) — Anmeldung Nr. 15 024 987

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Juni 2017 in der Sache R 1374/2016-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


18.9.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/41


Beschluss des Gerichts vom 18. Juli 2017 — Gauff/EUIPO — H.P. Gauff Ingenieure (GAUFF)

(Rechtssache T-13/16) (1)

(2017/C 309/55)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 90 vom 7.3.2016.


18.9.2017   

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C 309/41


Beschluss des Gerichts vom 7. Juli 2017 — Bank of New York Mellon/EUIPO — Nixen Partners (NEXEN PULSE)

(Rechtssache T-260/17) (1)

(2017/C 309/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 221 vom 10.7.2017.


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