ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2019/C 312/01 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2019/C 312/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof der Europäischen Union
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sardegna (Italien), eingereicht am 25. April 2019 — Telecom Italia SpA/Regione Sardegna
(Rechtssache C-338/19)
(2019/C 312/02)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per la Sardegna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Telecom Italia SpA
Beklagte: Regione Sardegna
Vorlagefragen
1. |
Ist der — zeitlich anwendbare — Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999/EG vom 22. März 1999 (1), wonach „[u]nbeschadet des Artikels 23 … die Kommission bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4 eröffnen [kann], wobei die Artikel 6, 7, 9 und 10 sowie Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 12, 13, 14 und 15 entsprechend gelten“, dahin auszulegen, dass auch bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen zunächst die Europäische Kommission eine Rückforderungsentscheidung erlassen muss (unbeschadet der Möglichkeit der Kommission, nach Art. 23 der Verordnung Nr. 659/1999/EG den Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar anzurufen)? Bei Verneinung der vorstehenden Frage: Müsste dann Art. 16 der Verordnung Nr. 659/1999/EG vom 22. März 1999 wegen Verstoßes gegen Art. 108 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (früher Art. 88 Abs. 2 des EG-Vertrags) für ungültig erklärt werden? |
2. |
Ist Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (zur Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999) (2) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 (3) geänderten Fassung dahin auszulegen, dass der dort für die Rückzahlung unvereinbarer und rechtswidriger staatlicher Beihilfen festgelegte Zinssatz auch für die Rückforderung staatlicher Beihilfen gilt, die durch eine mit Bedingungen und Auflagen verbundene Entscheidung genehmigt wurden und missbräuchlich angewandt wurden, weil die vorgesehenen Bedingungen eingetreten bzw. Auflagen nicht erfüllt worden sind? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 2004, L 140, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 2008, L 82, S. 1).
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 6. Mai 2019 — Telecom Italia SpA u. a./Roma Capitale u. a.
(Rechtssache C-368/19)
(2019/C 312/03)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Telecom Italia SpA, Wind Tre SpA, Vodafone Italia SpA, Lindam Srl
Beklagte: Roma Capitale, Regione Lazio, Vodafone Italia SpA, Telecom Italia SpA, Wind Tre SpA, Wind Telecomunicazioni SpA
Vorlagefrage
Steht das Unionsrecht einer nationalen Bestimmung (wie Art. 8 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 36 vom 22. Februar 2001) entgegen, die dahin ausgelegt und angewandt wird, dass sie den einzelnen lokalen Verwaltungen gestattet, Standortkriterien für Mobilfunkanlagen zu bestimmen, auch in Form eines Verbots, wie das Verbot, Antennen in bestimmten Gebieten oder in einem bestimmten Abstand von Gebäuden einer bestimmten Art anzubringen?
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/3 |
Rechtsmittel, eingelegt am 8. Mai 2019 von José-Ramón Herrero Torres gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. März 2019 in der Rechtssache T 326/18, Herrero Torres/EUIPO – DZ Licores (CARAJILLO LICOR 43 CUARENTA Y TRES)
(Rechtssache C-369/19 P)
(2019/C 312/04)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführer: José-Ramón Herrero Torres (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Donoso Romero)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und DZ Licores S.L.U.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2019 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen, das Rechtsmittel nicht zuzulassen, und entschieden, dass José-Ramón Herrero Torres seine eigenen Kosten trägt.
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 13. Mai 2019 — Benedetti Pietro e Angelo S.S. u. a./Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA)
(Rechtssache C-377/19)
(2019/C 312/05)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Benedetti Pietro e Angelo S.S., Capparotto Giampaolo e Lorenzino S.S., Gonzo Dino S.S., Soc. Agr. Semplice F.Lli Isolan, Mantovani Giuseppe e Giorgio S.S., Azienda Agricola Padovani Luigi, Az. Agr. La Pila di Mastrotto Piergiorgio e C. S.S., Azienda Agricola Mastrotto Giuseppe
Beklagte: Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA)
Vorlagefrage
Steht in einem Fall wie dem beschriebenen Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 (1) einer nationalen Regelung wie Art. 9 des Gesetzesdekrets Nr. 49/2003 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 157 vom 24. Juni 2004 entgegen, die als Kriterium für die Bestimmung der vorrangigen Kategorie, der die zu Unrecht erhobene Abgabe zu erstatten ist, die ordnungsgemäße monatliche Abführung durch den Abnehmer vorgesehen hat?
(1) Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. 2004, L 94, S. 22).
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 22. Mai 2019 — Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni/BT Italia SpA u. a.
(Rechtssache C-399/19)
(2019/C 312/06)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni
Rechtsmittelgegnerinnen: BT Italia SpA, Basictel SpA, BT Enia Telecomunicazioni SpA, Telecom Italia SpA, PosteMobile SpA, Vodafone Italia SpA
Vorlagefragen
1. |
Steht Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/20/EG (1) einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die den Genehmigungsinhabern nach dieser Richtlinie die gesamten Verwaltungskosten der nationalen Regulierungsbehörde für die Organisation und Ausübung sämtlicher Funktionen einschließlich der Regulierung, der Überwachung, der Streitschlichtung sowie der Sanktionierung, die der nationalen Regulierungsbehörde durch den europäischen Telekommunikationsrahmen (nach den Richtlinien 2002/19/EG (2), 2002/20/EG, 2002/21/EG (3) und 2002/22/EG (4)) zugewiesen wurden, auferlegt, oder sind die in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/20/EG angeführten Tätigkeiten auf die „Vorabregulierung“ durch die nationale Regulierungsbehörde beschränkt? |
2. |
Ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2002/20/EG dahin auszulegen, dass der jährliche Überblick über die Verwaltungskosten der nationalen Regulierungsbehörde und die eingenommenen Abgaben a) nach dem Abschluss des Haushaltsjahres, in dem die Verwaltungsabgaben eingenommen wurden, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die öffentliche Buchhaltung veröffentlicht werden darf und b) es der nationalen Regulierungsbehörde erlaubt, „entsprechende Berichtigungen“ auch in Bezug auf nicht unmittelbar angrenzende Haushaltsjahre vorzunehmen? |
(1) Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 21).
(2) Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 7).
(3) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 33).
(4) Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51).
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/5 |
Rechtsmittel, eingelegt am 11. Juni 2019 von SA Close und Cegelec gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. April 2019 in der Rechtssache T-259/15, Close und Cegelec/Parlament
(Rechtssache C-447/19 P)
(2019/C 312/07)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: SA Close und Cegelec (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-L. Teheux und J.-M. Rikkers)
Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben, |
— |
infolgedessen den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen der Rechtsmittelführerinnen stattzugeben und daher die am 19. März 2015 getroffene Entscheidung des Parlaments, den öffentlichen Bauauftrag für das „Projekt für Ausbau und Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg“, Los Nr. 73 (Energiezentrale), Aktenzeichen INLO-D-UPIL-T-14-A04, an die Arbeitsgemeinschaft ENERGIE-KAD (bestehend aus den Gesellschaften MERSCH und SCHMITZ PRODUCTION SARL sowie ENERGOLUX S.A.) zu vergeben und demzufolge das Angebot der Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV, Art. 113 Abs. 2 der Haushaltsordnung und Art. 161 Abs. 2 und 3 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung verkannt.
Das Gericht habe auch die Bedeutung des zweiten Klagegrundes verfälscht, dem Begriff des offensichtlichen Beurteilungsfehlers, dem Grundsatz der guten Verwaltung und den sich daraus ergebenden Pflichten eine unzutreffende Bedeutung beigemessen und einen Prüfungsfehler begangen, der zu einer Verfälschung der Tatsachen und Beweise geführt habe.
Schließlich machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das angefochtene Urteil sei unzureichend begründet, da es auf bestimmte der von ihnen vorgebrachten Argumente nicht eingehe.
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/6 |
Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juni 2019 von Amador Rodriguez Prieto gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 4. April 2019 in der Rechtssache T-61/18, Rodriguez Prieto/Kommission
(Rechtssache C-457/19 P)
(2019/C 312/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Amador Rodriguez Prieto (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, T. Martin)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 4. April 2019 in der Rechtssache T-61/18 aufzuheben, soweit mit diesem der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens des Rechtsmittelführers zurückgewiesen wird; |
— |
die Kommission zu verurteilen, den dem Rechtsmittelführer entstandenen immateriellen Schaden wiedergutzumachen, indem sie ihm eine pauschal auf 100 000 Euro festgesetzte Entschädigung zahlt; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer macht geltend, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, soweit es um das pflichtwidrige Verhalten der Kommission ihm gegenüber im Verlauf des Strafverfahrens gehe, insbesondere hinsichtlich seiner Stellung eines Hinweisgebers im Zusammenhang mit der „Sache Eurostat“.
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Belgien), eingereicht am 4. Juli 2019 — Openbaar Ministerie, ZU, ZV/AZ
(Rechtssache C-510/19)
(2019/C 312/09)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beteiligte: Openbaar Ministerie, ZU, ZV
Angeklagter: AZ
Vorlagefragen
1. |
|
2. |
L’officier van justitie (procureur) du ministère public du parquet d’Amsterdam qui agit en application de l’article 14 de la Wet tot implementatie van het kaderbesluit van de Raad van de Europese Unie betreffende het Europees aanhoudingsbevel en de procedures van overlevering tussen de lidstaten van de Europese Unie (loi néerlandaise mettant en œuvre la décision-cadre du Conseil de l’Union européenne relative au mandat d’arrêt européen et aux procédures de remise entre États membres) du 29 avril 2004 est-il l’autorité judiciaire d’exécution au sens de l’article 6, paragraphe 2, de la décision-cadre 2002/584/JAI qui a remis la personne recherchée et qui peut donner le consentement au sens de l’article 27, paragraphe 3, sous g), et paragraphe 4, de cette décision-cadre ? |
(1) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/8 |
Rechtsmittel, eingelegt am 23. Juli 2019 von der Recylex SA, der Fonderie et Manufacture de Métaux und der Harz-Metall GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 23. Mai 2019 in der Rechtssache T-222/17, Recylex u. a./Kommission
(Rechtssache C-563/19 P)
(2019/C 312/10)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Recylex SA, Fonderie et Manufacture de Métaux, Harz-Metall GmbH (Prozessbevollmächtigte: M. Wellinger, avocat, Rechtsanwälte S. Reinart und K. Bongs)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das Urteil des Gerichts vom 23. Mai 2019 in der Rechtssache T-222/17 aufzuheben, soweit darin die den Rechtsmittelführerinnen durch den angefochtenen Beschluss (1) auferlegte Geldbuße aufrechterhalten wird und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten auferlegt werden; |
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den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit mit ihm eine Geldbuße von 26 739 000 Euro gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängt wird; |
— |
den Betrag der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße unter Zugrundelegung aller drei Rechtsmittelgründe auf 5 877 732 Euro herabzusetzen; oder zumindest unter ausschließlicher Zugrundelegung des ersten Rechtsmittelgrundes auf 17 679 141 Euro, unter ausschließlicher Zugrundelegung des zweiten Rechtsmittelgrundes auf 13 305 478 Euro, unter ausschließlicher Zugrundelegung des dritten Rechtsmittelgrundes auf 19 099 565 Euro, unter Zugrundelegung des ersten und des zweiten Rechtsmittelgrundes auf 8 228 824 Euro, unter Zugrundelegung des ersten und des dritten Rechtsmittelgrundes auf 12 627 958 Euro oder unter Zugrundelegung des zweiten oder dritten Rechtsmittelgrundes auf 9 503 913 Euro; und |
— |
der Kommission alle Kosten des Verfahrens einschließlich des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel wird auf drei Gründe gestützt.
1. |
Das angefochtene Urteil leide an einem Rechtsfehler, da erstens seine Begründung bei der Prüfung der rechtlichen Kriterien, die für die Gewährung eines teilweisen Geldbußenerlasses gelten, unzusammenhängend und unklar sei. Zweitens habe das angefochtene Urteil bei der Anwendung der Kriterien die Beweise offensichtlich verfälscht und die Beweislastregeln verkannt. |
2. |
Das angefochtene Urteil leide an einem Rechtsfehler, da es die Regelungen zum teilweisen Geldbußenerlass nach Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 fehlerhaft ausgelegt und falsch angewandt habe. |
3. |
Die Anwendung von Abschnitt III der Kronzeugenregelung von 2006 im angefochtenen Urteil, nach der ein Unternehmen, das als zweites Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorlege, nicht den Platz des ersten Unternehmens einnehmen könne, das solche Beweismittel vorgelegt habe, aber die Bedingungen für eine Ermäßigung seiner Geldbuße nicht erfülle, sei rechtsfehlerhaft. |
(1) Beschluss C(2017) 900 final der Kommission vom 8. Februar 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 des AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40018 — Autobatterie-Recycling).
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/9 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. Juli 2019 von der European Road Transport Telematics Implementation Coordination Organisation — Intelligent Transport Systems & Services Europe (Ertico — ITS Europe) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. Mai 2019 in der Rechtssache T-604/15, Ertico — ITS Europe/Kommission
(Rechtssache C-572/19 P)
(2019/C 312/11)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: European Road Transport Telematics Implementation Coordination Organisation — Intelligent Transport Systems & Services Europe (Ertico — ITS Europe) (Prozessbevollmächtigte: M. Wellinger und K. T’Syen, avocats)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2019 in der Rechtssache T-604/15 aufzuheben; |
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den angefochtenen Beschluss (1) für nichtig zu erklären und den Status der Rechtsmittelführerin als KMU (Kleinstunternehmen sowie kleines und mittleres Unternehmen) zu bestätigen; |
— |
der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels werden drei Gründe geltend gemacht.
1. |
Im angefochtenen Urteil sei rechtsfehlerhaft festgestellt worden, dass sich (i) die Abschnitte 1.2.6 und 1.2.7 des Anhangs des Beschlusses 2012/838/EU (2) der Kommission vom 18. Dezember 2012 über die Annahme der Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich gefördert werden, und (ii) Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 (3) des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden, auf zwei getrennte Rechtsbehelfe bezögen. |
2. |
Das angefochtene Urteil wende die KMU-Empfehlung (4) falsch an und verstoße dagegen; es verstoße mit der Feststellung, dass es rechtlich zulässig sei, der Rechtsmittelführerin, obwohl sie die Kriterien der KMU-Empfehlung formal erfülle (was im angefochtenen Urteil nicht in Abrede gestellt werde), den Status als KMU auf der Grundlage von „Zweck und … Geist“ der KMU-Empfehlung abzusprechen, gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (und leide daher an einem Rechtsfehler). |
3. |
Das angefochtene Urteil leide insoweit an einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und sei sachlich unrichtig, als darin festgestellt werde, dass die Rechtsmittelführerin „nicht den Nachteilen ausgesetzt sei, denen sich KMU üblicherweise gegenübersähen“ (und dass die Rechtsmittelführerin somit nach „Zweck und … Geist“ der KMU-Empfehlung kein KMU sei). |
(1) Beschluss des Validierungsgremiums der Europäischen Kommission vom 18. August 2015.
(4) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. 2003, L 124, S. 36).
Gericht
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/11 |
Klage, eingereicht am 29. Juli 2019 — MU/Parlament
(Rechtssache T-40/16)
(2019/C 312/12)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: MU (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bruno)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
festzustellen, dass die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2015, mit der die in Art. 24 Abs. 9 der Internen Regelung über Praktika und Studienaufenthalte beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments genannte zusätzliche Zahlung für Praktikanten mit einer Behinderung verweigert wird, rechtswidrig ist, |
— |
infolgedessen festzustellen, dass er als Person mit einem Behinderungsgrad von 70 % das Recht auf Anerkennung der zusätzlichen Zahlung gemäß Art. 29 Abs. 9 der Regelung über Praktika beim Europäischen Parlament hat, |
— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, ihm die in der anwendbaren Regelung vorgesehene zusätzliche Vergütung zuzüglich Zinsen und Währungsausgleich ab dem Zeitpunkt des Antrags bei der Verwaltung bis zur tatsächlichen Zahlung zu zahlen und die im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Die Anerkennung der in Art. 24 Abs. 9 der Internen Regelung über Praktika und Studienaufenthalte beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments vorgesehenen zusätzlichen Zahlung für Personen mit einer Behinderung stehe nicht im Ermessen des Europäischen Parlaments. |
2. |
Der Behinderungsgrad werde durch den Vertrauensarzt des Europäischen Parlaments bestätigt oder festgestellt, indem er entweder auf eine nationale Bescheinigung oder auf ein detailliertes Gutachten des Arztes des Praktikanten gestützt werde, und zwar unter Bezugnahme auf die „Europäische Tabelle zur Bewertung der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität für medizinische Zwecke“. |
3. |
Selbst wenn angenommen werde, dass im vorliegenden Fall ein Ermessen des Europäischen Parlaments bestehe, sei es ohne Begründung überschritten worden. Insoweit wird vorgetragen, dass die betreffende Regelung zwischen dem Fall, dass — wie vorliegend — die Behinderung auf eine Bescheinigung der nationalen Behörde gestützt werde, die dann vom Vertrauensarzt des Europäischen Parlaments zu bestätigen sei, und dem anders liegenden Fall unterscheide, dass sie auf einen Bericht des Arztes des Praktikanten gestützt werde. Nur im letzteren Fall werde der Behinderungsgrad vom Vertrauensarzt des Europäischen Parlaments festgestellt. |
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/12 |
Klage, eingereicht am 4. Juli 2019 — ITV/Kommission
(Rechtssache T-456/19)
(2019/C 312/13)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ITV plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des britischen Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die in Kapitel 9 von Teil 9A des britischen Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 enthaltenen Befreiungen erfüllten, als Kategorie würde gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerin nach Art. 49 AEUV verstoßen. |
6. |
Sechster Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses. |
7. |
Siebter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. der Gleichbehandlung. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie im 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass eine Kategorie von Begünstigten (darunter auch die Klägerin) bestehe und dass der Klägerin Beihilfen gewährt worden seien, die nach Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses zurückzufordern seien. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/13 |
Klage, eingereicht am 4. Juli 2019 — Synthomer/Kommission
(Rechtssache T-457/19)
(2019/C 312/14)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Synthomer plc (Harlow, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des britischen Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die „vollständige“ Befreiung gemäß Section 371IB des britischen Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
6. |
Sechster Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses. |
7. |
Siebter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie im 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass eine Kategorie von Begünstigten (darunter auch die Klägerin) bestehe und dass der Klägerin Beihilfen gewährt worden seien, die nach Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses zurückzufordern seien. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/15 |
Klage, eingereicht am 4. Juli 2019 — Essentra u. a./Kommission
(Rechtssache T-470/19)
(2019/C 312/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Essentra plc (Milton Keynes, Vereinigtes Königreich), ESNT Holdings (No. 2) Ltd (Milton Keynes) und Essentra Finance Ltd (Milton Keynes) (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende zehn Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des britischen Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die „Matched-Interest“-Befreiung gemäß Section 371IE des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die in Kapitel 9 von Teil 9A des britischen Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 enthaltenen Befreiungen erfüllten, als Kategorie würde gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV verstoßen. |
7. |
Siebter Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses. |
8. |
Achter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. der Gleichbehandlung. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie im 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass eine Kategorie von Begünstigten (darunter auch die Klägerinnen) bestehe und dass den Klägerinnen Beihilfen gewährt worden seien, die nach Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses zurückzufordern seien. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/16 |
Klage, eingereicht am 4. Juli 2019 — Eland Oil & Gas/Kommission
(Rechtssache T-471/19)
(2019/C 312/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Eland Oil & Gas plc (Aberdeen, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende zehn Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des britischen Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die „vollständige“ Befreiung gemäß Section 371IB des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die „Matched-Interest“-Befreiung gemäß Section 371IE des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
7. |
Siebter Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses. |
8. |
Achter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. der Gleichbehandlung. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie im 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass eine Kategorie von Begünstigten (darunter auch die Klägerin) bestehe und dass der Klägerin Beihilfen gewährt worden seien, die nach Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses zurückzufordern seien. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/18 |
Klage, eingereicht am 4. Juli 2019 — Diageo u. a./Kommission
(Rechtssache T-473/19)
(2019/C 312/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Diageo plc (London, Vereinigtes Königreich), UDV (SJ) Ltd (London), Diageo US Investments (London), Diageo UK Turkey Ltd (London) und Diageo Investment Holdings Ltd (London) (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des britischen Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die in Kapitel 9 von Teil 9A des britischen Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 enthaltenen Befreiungen erfüllten, als Kategorie würde gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV verstoßen. |
6. |
Sechster Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses. |
7. |
Siebter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe außerdem einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie im 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass eine Kategorie von Begünstigten (darunter auch die Klägerinnen) bestehe und dass den Klägerinnen Beihilfen gewährt worden seien, die nach Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses zurückzufordern seien. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/19 |
Klage, eingereicht am 4. Juli 2019 — Halma u. a./Kommission
(Rechtssache T-474/19)
(2019/C 312/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Halma plc (Amersham, Vereinigtes Königreich), Halma Overseas Funding Ltd (Amersham) und Halma International Ltd (Amersham) (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des britischen Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die in Kapitel 9 von Teil 9A des britischen Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 enthaltenen Befreiungen erfüllten, als Kategorie würde gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV verstoßen. |
6. |
Sechster Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses. |
7. |
Siebter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. der Gleichbehandlung. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe außerdem einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie im 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass eine Kategorie von Begünstigten (darunter auch die Klägerinnen) bestehe und dass den Klägerinnen Beihilfen gewährt worden seien, die nach Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses zurückzufordern seien. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/21 |
Klage, eingereicht am 4. Juli 2019 — Bunzl u. a./Kommission
(Rechtssache T-475/19)
(2019/C 312/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Bunzl plc (London, Vereinigtes Königreich), Bunzl American Holdings (No. 2) Ltd (London), Bunzl Overseas Holdings (No. 2) Ltd (London) (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende elf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des britischen Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die „vollständige“ Befreiung gemäß Section 371IB des britischen Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die „Matched-Interest“-Befreiung gemäß Section 371IE des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
7. |
Siebter Klagegrund: Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die in Kapitel 9 von Teil 9A des britischen Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 enthaltenen Befreiungen erfüllten, als Kategorie würde gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV verstoßen. |
8. |
Achter Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses. |
9. |
Neunter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. der Gleichbehandlung. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe außerdem einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe. |
11. |
Elfter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie im 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass eine Kategorie von Begünstigten (darunter auch die Klägerinnen) bestehe und dass den Klägerinnen Beihilfen gewährt worden seien, die nach Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses zurückzufordern seien. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/22 |
Klage, eingereicht am 4. Juli 2019 — AstraZeneca u. a./Kommission
(Rechtssache T-476/19)
(2019/C 312/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: AstraZeneca plc (Cambridge, Vereinigtes Königreich), AstraZeneca Treasury Ltd (Cambridge) und AstraZeneca Intermediate Holdings Ltd (Cambridge) (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des britischen Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die in Kapitel 9 von Teil 9A des britischen Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 enthaltenen Befreiungen erfüllten, als Kategorie würde gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV verstoßen. |
6. |
Sechster Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses. |
7. |
Siebter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. der Gleichbehandlung. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie im 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass eine Kategorie von Begünstigten (darunter auch die Klägerinnen) bestehe und dass den Klägerinnen Beihilfen gewährt worden seien, die nach Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses zurückzufordern seien. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/24 |
Klage, eingereicht am 4. Juli 2019 — BT Group und Communications Global Network Services/Kommission
(Rechtssache T-482/19)
(2019/C 312/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: BT Group plc (London, Vereinigtes Königreich) und Communications Global Network Services Ltd (London) (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des britischen Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die in Kapitel 9 von Teil 9A des britischen Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 enthaltenen Befreiungen erfüllten, als Kategorie würde gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV verstoßen. |
6. |
Sechster Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses. |
7. |
Siebter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. der Gleichbehandlung. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie im 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass eine Kategorie von Begünstigten (darunter auch die Klägerinnen) bestehe und dass den Klägerinnen Beihilfen gewährt worden seien, die nach Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses zurückzufordern seien. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/25 |
Klage, eingereicht am 4. Juli 2019 — Meggitt und Cavehurst/Kommission
(Rechtssache T-483/19)
(2019/C 312/22)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Meggitt plc (Christchurch, Vereinigtes Königreich) und Cavehurst Ltd (Christchurch) (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende zehn Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des britischen Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die „vollständige“ Befreiung gemäß Section 371IB des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die in Kapitel 9 von Teil 9A des britischen Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 enthaltenen Befreiungen erfüllten, als Kategorie würde gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV verstoßen. |
7. |
Siebter Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses. |
8. |
Achter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. der Gleichbehandlung. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie im 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass eine Kategorie von Begünstigten (darunter auch die Klägerinnen) bestehe und dass den Klägerinnen Beihilfen gewährt worden seien, die nach Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses zurückzufordern seien. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/27 |
Klage, eingereicht am 4. Juli 2019 — Pearson Loan Finance u. a./Kommission
(Rechtssache T-484/19)
(2019/C 312/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Pearson Loan Finance Unlimited (London, Vereinigtes Königreich), Pearson Overseas Holding Ltd (London) und Pearson International Finance Ltd (London) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Bonin und O. Brouwer)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Rechtsfehler, offensichtliche Beurteilungsfehler und unzureichende Begründung der Wahl des Referenzsystems im angefochtenen Beschluss. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler, offensichtliche Beurteilungsfehler und unzureichende Begründung, indem im angefochtenen Beschluss die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen als eine Abweichung von den regulären Abläufen des Referenzsystems gewertet worden sei. |
3. |
Dritter Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler, indem im angefochtenen Beschluss festgestellt worden sei, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine Diskriminierung von Wirtschaftsteilnehmern bewirke. |
4. |
Vierter Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler im angefochtenen Beschluss, indem festgestellt worden sei, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen nicht durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Referenzsystems gerechtfertigt sei. |
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/28 |
Klage, eingereicht am 4. Juli 2019 — Babcock International Group u. a./Kommission
(Rechtssache T-485/19)
(2019/C 312/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Babcock International Group plc (London, Vereinigtes Königreich), Babcock Aviation Services (Holdings) Ltd (London) und Babcock Mission Critical Services Leasing Ltd (London) (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende acht Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des britischen Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die in Kapitel 9 von Teil 9A des britischen Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 enthaltenen Befreiungen erfüllten, als Kategorie würde gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV verstoßen. |
6. |
Sechster Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses. |
7. |
Siebter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. der Gleichbehandlung. |
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/29 |
Klage, eingereicht am 5. Juli 2019 — Spectris und Spectris Group/Kommission
(Rechtssache T-486/19)
(2019/C 312/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Spectris plc (Egham, Vereinigtes Königreich) und Spectris Group Holdings Ltd (Egham) (Prozessbevollmächtigte: C. McDonnell, Barrister, B. Goren und K. Desai, Solicitors, und Rechtsanwältin M. Peristeraki)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
festzustellen, dass es keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gab, und (i) Art. 1 des Beschlusses C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären, soweit darin eine rechtswidrige staatliche Beihilfe festgestellt wird, und (ii) die Verpflichtung des Vereinigten Königreichs aufzuheben, die in diesem Rahmen vermeintlich rechtswidrig erhaltene Beihilfe von den Klägerinnen zurückzufordern (Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses); |
— |
hilfsweise, die Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sie das Vereinigte Königreich verpflichten, die vermeintliche staatliche Beihilfe von den Klägerinnen zurückzufordern; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sieben Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei mit offensichtlichen Fehlern hinsichtlich der Beurteilung der relevanten Umstände und Rechtsvorschriften behaftet.
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die Rechtsvorschriften für CFC eine Beihilfemaßnahme im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten und dass diese Rechtsvorschriften als solche bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil gewährten.
|
3. |
Dritter Klagegrund: Selbst unter der Annahme, dass die fraglichen CFC-Maßnahmen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, sei in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt worden, dass es keine Rechtfertigung für die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit den unionsrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen gebe. Außerdem sei der angefochtene Beschluss irrational und widersprüchlich, da die Kommission zutreffend angenommen habe, dass Kapitel 9 von Teil 9A des britischen Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) in Fällen gerechtfertigt sei, in denen die einzige Begründung für eine CFC-Abgabe die Anwendung des Kriteriums des „Kapitals mit Bezug zum Vereinigten Königreich“ sei, da dieses Kriterium in der Praxis übermäßig schwer anzuwenden sei, aber gleichzeitig ohne ausreichende Begründung behaupte, dass dieses Kapitel 9 in Fällen, in denen das Kriterium der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ („significant people functions, SPF) zu einer CFC-Abgabe führe, niemals gerechtfertigt sei. Tatsächlich sei das SPF-Kriterium in der Praxis übermäßig schwer anzuwenden, so dass die Kommission hätte feststellen müssen, dass dieses Kapitel 9 auch im Rahmen dieses Kriteriums gerechtfertigt sei und dass es sich um keine staatliche Beihilfe handele. |
4. |
Vierter Klagegrund: Wenn der angefochtene Beschluss bestätigt werde, verstoße dessen Umsetzung durch die Rückforderung der vermeintlichen staatlichen Beihilfe von den Klägerinnen gegen Grundsätze des Unionsrechts, einschließlich der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit, wobei darauf hinzuweisen sei, dass sich die fraglichen CFC im Fall der Klägerinnen in anderen Mitgliedstaaten befänden. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Rückforderungsanordnung sei unbegründet und verstoße gegen Grundsätze des Unionsrechts. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe wesentliche Teile des angefochtenen Beschlusses unzureichend begründet, wie die Feststellung, dass die CFC-Abgabe nach Kapitel 9 von Teil 9A des britischen Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 mit Hilfe des SPF-Kriteriums ohne Schwierigkeiten oder unverhältnismäßige Belastung angewandt werden könnte. |
7. |
Siebter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße außerdem gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, der die Kommission verpflichte, in ihren Verwaltungsverfahren Transparenz und Vorhersehbarkeit zu gewährleisten und ihre Beschlüsse innerhalb einer angemessenen Frist zu erlassen. Es sei unzumutbar, dass die Kommission für den Erlass des Beschlusses über die Einleitung des Prüfverfahrens im vorliegenden Fall mehr als vier Jahre benötigt und sechs Jahre nach Inkrafttreten der streitigen Maßnahme eine Entscheidung getroffen habe. |
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/31 |
Klage, eingereicht am 5. Juli 2019 — Weston Investment u. a./Kommission
(Rechtssache T-490/19)
(2019/C 312/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Weston Investment Co. Ltd (London, Vereinigtes Königreich), Precis (1814) Ltd (London), British American Tobacco Holdings Belgium NV (Brüssel, Belgien), British American Tobacco International Holdings (UK) Ltd (London) und British American Tobacco (GLP) Ltd (London) (Prozessbevollmächtigter: M. Anderson, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft; |
— |
falls der Beschluss nicht insgesamt für nichtig erklärt werden sollte, anzuordnen, dass bei der Festlegung der zurückzufordernden Beihilfe Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen, die eine der Klägerinnen zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (group financing exemption, GFE) geltend machen konnte oder die eine der Klägerinnen zu diesem Zeitpunkt hätte geltend machen können, wenn sie die GFE nicht in Anspruch genommen hätte, jedenfalls zu berücksichtigen sind, auch wenn diese Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen nach britischem Recht bereits verjährt sind; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende acht Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (GFE) einen Vorteil darstelle. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass jede Inanspruchnahme der GFE zu einem Vorteil geführt habe. Außerdem macht jede der Klägerinnen geltend, dass sie die GFE-Befreiung in Anspruch genommen habe, ohne zu prüfen, ob ihre Steuerpflicht hätte geringer ausfallen können, wenn sie eine Analyse nach dem Kriterium der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ (significant people functions, SPF) gemäß Section 371EB (SPF-Kriterium) des Kapitels 5 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) vorgenommen hätte. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Es habe keine staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel gegeben. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Inanspruchnahme der GFE eindeutig zu einer Minderung der britischen Körperschaftsteuerpflicht geführt habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die GFE begünstige nicht bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige. Die Beklagte habe erstens das Referenzsystem zu eng definiert, indem sie dafür die Vorschriften in Teil 9A der oben genannten Rechtsvorschriften anstelle des umfassenderen britischen Körperschaftsteuersystems gewählt habe, zweitens nicht erkannt, dass Kapitel 9 dieses Teils 9A keine Abweichung von Kapitel 5 sei, und drittens verkannt, dass, selbst wenn dieses Kapitel 9 eine Abweichung von Kapitel 5 sei, die GFE durch die Natur oder den inneren Aufbau von Teil 9A der fraglichen Rechtsvorschriften gerechtfertigt sei. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die GFE beeinträchtige den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht. Die Beklagte habe zu Unrecht festgestellt, dass die GFE die von multinationalen Konzernen getroffenen Entscheidungen in Bezug auf den Standort ihrer Konzernfinanzierungsfunktionen und ihres Sitzes in der EU beeinflussen könne. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die GFE verfälsche den Wettbewerb nicht und drohe auch nicht, ihn zu verfälschen. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Inanspruchnahme der GFE eindeutig zu einer Minderung der britischen Körperschaftsteuerpflicht geführt habe. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Rückforderung der vermeintlichen Beihilfe verstoße gegen Grundsätze des Unionsrechts. Dem SPF-Kriterium fehle es an Rechtssicherheit, das Vereinigte Königreich habe einen Ermessensspielraum gehabt, um diese Unsicherheiten zu beseitigen, und die Beklagte habe ihre Pflicht, eine vollständige Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen, verletzt. Durch die Rückforderung der Beihilfe habe die Beklagte gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 (1) des Rates verstoßen, der die Rückforderung von Beihilfen untersage, wenn diese gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde. |
7. |
Siebter Klagegrund: Der selektive Vorteil würde beseitigt und keine Rückforderung der Beihilfe notwendig, wenn das Vereinigte Königreich die GFE rückwirkend auf Upstream-Darlehen und die Kreditvergabe an Dritte ausweite. Die Beklagte habe verkannt, dass eine solche Maßnahme jeden selektiven Vorteil beseitigen würde (ausgehend davon, dass ein solcher existiere) und dass es in diesem Fall keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gebe, die nach Unionsrecht zurückgefordert werden müsste. |
8. |
Achter Klagegrund: Bei der Festlegung der zurückzufordernden Beihilfe seien Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen, die eine der Klägerinnen zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der GFE geltend machen konnte oder die eine der Klägerinnen zu diesem Zeitpunkt hätte geltend machen können, wenn sie die GFE nicht in Anspruch genommen hätte, zu berücksichtigen, auch wenn diese Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen nach britischem Recht bereits verjährt seien. Diese Auslegung des 203. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses sei richtig. Soweit dies aber nicht zutreffe, sei der angefochtene Beschluss fehlerhaft, da die fehlende Berücksichtigung dieser Verluste, Vergünstigungen oder Steuerbefreiungen zu einem überhöhten Betrag der Beihilfe und zu einer Verzerrung des Binnenmarkts führe. |
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9)
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/32 |
Klage, eingereicht am 5. Juli 2019 — Vodafone Group u. a./Kommission
(Rechtssache T-491/19)
(2019/C 312/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Vodafone Group plc (Newbury, Vereinigtes Königreich), Vodafone Consolidated Holdings Ltd (Newbury), Vodafone Finance UK Ltd (Newbury) und Vodafone Jersey Dollar Holdings Ltd (St. Helier, Jersey) (Prozessbevollmächtigte: J. Gardiner, QC, I. Taylor, M. Lane und J. Holland, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) vollständig oder teilweise für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission jedenfalls die Kosten und Auslagen der Klägerinnen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe ihren Beschluss unzureichend begründet und einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) das maßgebliche Referenzsystem seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe einen Tatsachen- und Rechtsfehler begangen, da sie ihre Feststellung, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (group financing exemption, GFE) eine Abweichung darstelle, nicht hinreichend begründet habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und die Feststellung, dass die GFE, soweit sie sich auf wesentliche Mitarbeiterfunktionen im Vereinigten Königreich beziehe, nicht gerechtfertigt und daher selektiv sei, nicht hinreichend begründet. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechts- und Tatsachenfehler begangen, da sie die Feststellung, dass die GFE einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, nicht hinreichend begründet habe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass bestimmte Personen, denen die GFE zustehe, einen Vorteil gehabt hätten, wenn man ihre Situation mit der vergleiche, in der keine GFE beantragt worden sei. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe keine hinreichende Begründung gegeben und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie zu dem Schluss gekommen sei, dass eine auf tatsächlich in der Union ansässige Unternehmen erhobene „CFC-Abgabe“ mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Niederlassungsfreiheit vereinbar sei. |
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/33 |
Klage, eingereicht am 5. Juli 2019 — GlaxoSmithKline Finance und Setfirst/Kommission
(Rechtssache T-492/19)
(2019/C 312/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: GlaxoSmithKline Finance plc (Brentford, Vereinigtes Königreich) und Setfirst Ltd (Brentford) (Prozessbevollmächtigte: K. Bacon, QC, und Rechtsanwältin A. Lyle-Smythe)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) insgesamt für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sich auf CFC bezieht, die in einem Mitgliedstaat tatsächlich niedergelassen sind und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen; |
— |
hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er keine ausreichenden Informationen für den Adressaten enthält, um den genauen Betrag der zurückzuzahlenden Beihilfe ohne übermäßige Schwierigkeiten zu berechnen; |
— |
hilfsweise, den Beschluss insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als dies das Gericht für angemessen hält, und |
— |
der Kommission jedenfalls die Kosten und Auslagen der Klägerinnen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen und die Feststellung, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (group financing exemption, GFE) einen Vorteil darstelle, unzureichend begründet. In Bezug auf CFC, die tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat ansässig seien, wirke sich das Urteil Cadbury Schweppes (1) nämlich dahin aus, dass deren Mutterunternehmen keiner CFC-Abgabe unterlägen (auch keiner reduzierten Abgabe aufgrund der teilweisen GFE). |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und die Feststellung, dass die GFE nicht gerechtfertigt gewesen sei, um die Einhaltung der Niederlassungsfreiheit zu gewährleisten, unzureichend begründet. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie zu dem Schluss gekommen sei, dass die GFE keine gerechtfertigte Abweichung sei, um eine komplizierte und unverhältnismäßig belastende Zuweisung der Gewinne nach Maßgabe der wesentlichen Mitarbeiterfunktionen auf der Grundlage des Ansatzes der OECD zur Zuweisung von Gewinnen an Betriebsstätten zu vermeiden. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, da sie keine ausreichenden Informationen hinsichtlich der Parameter für die Rückforderung bereitgestellt habe. |
(1) Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas/Commissioners of Inland Revenue (Rechtssache C-196/04, EU:C:2006:544).
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/35 |
Klage, eingereicht am 5. Juli 2019 — International Personal Finance Investments/Kommission
(Rechtssache T-493/19)
(2019/C 312/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: International Personal Finance Investments Ltd (Leeds, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Anderson, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) insgesamt für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft; |
— |
falls der Beschluss nicht insgesamt für nichtig erklärt werden sollte, (a) diesen für nichtig zu erklären, soweit er auf die Matched-Interest-Befreiung in Kapitel 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) anwendbar ist, und (b) anzuordnen, dass bei der Festlegung der zurückzufordernden Beihilfe Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen, die die Klägerin zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (group financing exemption, GFE) geltend machen konnte oder die die Klägerin zu diesem Zeitpunkt hätte geltend machen können, wenn sie die GFE nicht in Anspruch genommen hätte, jedenfalls zu berücksichtigen sind, auch wenn diese Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen nach britischem Recht bereits verjährt sind; |
— |
der Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (GFE) einen Vorteil darstelle. Außerdem macht die Klägerin geltend, dass sie die GFE, zunächst als Befreiung im Umfang von 75 % gedacht, in Anspruch genommen habe, ohne zu prüfen, ob die Steuerpflicht hätte geringer ausfallen können, wenn sie eine Analyse nach dem Kriterium der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ (significant people functions, SPF) (SPF-Kriterium) gemäß Section 371EB des Kapitel 5 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 vorgenommen hätte. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Es habe keine staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel gegeben. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Inanspruchnahme der GFE eindeutig zu einer Minderung der britischen Körperschaftsteuerpflicht geführt habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die GFE begünstige nicht bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige. Die Beklagte habe erstens das Referenzsystem zu eng definiert, indem sie für dafür die Vorschriften in Teil 9A anstelle des umfassenderen britischen Körperschaftsteuersystems gewählt habe, zweitens nicht erkannt, dass Kapitel 9 dieses Teils 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 keine Abweichung von Kapitel 5 sei, und drittens verkannt, dass, selbst wenn dieses Kapitel 9 eine Abweichung von Kapitel 5 sei, die GFE durch die Natur oder den inneren Aufbau von Teil 9A der Rechtsvorschriften gerechtfertigt sei. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die GFE beeinträchtige den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht. Die Beklagte habe zu Unrecht festgestellt, dass die GFE die von multinationalen Konzernen getroffenen Entscheidungen in Bezug auf den Standort ihrer Konzernfinanzierungsfunktionen und ihres Sitzes in der EU beeinflussen könne, insbesondere im Hinblick auf fehlende gleiche Wettbewerbsbedingungen und CFC-Rechtsvorschriften in 15 anderen Mitgliedstaaten vor dem Jahr 2016. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die GFE verfälsche den Wettbewerb nicht und drohe auch nicht, ihn zu verfälschen. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Inanspruchnahme der GFE eindeutig zu einer Minderung der britischen Körperschaftsteuerpflicht geführt habe. Angesichts der im Rahmen des 4. Klagegrundes vorgetragenen Argumente verfälsche die GFE den Wettbewerb nicht. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Rückforderung der vermeintlichen Beihilfe verstoße gegen Grundsätze des Unionsrechts. Dem SPF-Kriterium fehle es an Rechtssicherheit, das Vereinigte Königreich habe einen Ermessensspielraum gehabt, um diese Unsicherheiten zu beseitigen, und die Beklagte habe ihre Pflicht, eine vollständige Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen, verletzt. Durch die Rückforderung der Beihilfe habe die Beklagte gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 (1) des Rates verstoßen, der die Rückforderung von Beihilfen untersage, wenn diese gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde. |
7. |
Siebter Klagegrund: Der selektive Vorteil würde beseitigt und keine Rückforderung der Beihilfe notwendig, wenn das Vereinigte Königreich die GFE rückwirkend auf Upstream-Darlehen und die Kreditvergabe an Dritte ausweite. Die Beklagte habe verkannt, dass eine solche Maßnahme jeden selektiven Vorteil beseitigen würde (ausgehend davon, dass ein solcher existiere) und dass es in diesem Fall keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gebe, die nach Unionsrecht zurückgefordert werden müsste. |
8. |
Achter Klagegrund: Bei der Festlegung der zurückzufordernden Beihilfe seien Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen, die die Klägerin zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der GFE geltend machen konnte oder die die Klägerin zu diesem Zeitpunkt hätte geltend machen können, wenn sie die GFE nicht in Anspruch genommen hätte, zu berücksichtigen, auch wenn diese Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen nach britischem Recht bereits verjährt seien. Diese Auslegung des 203. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses sei richtig. Soweit dies aber nicht zutreffe, sei der angefochtene Beschluss fehlerhaft, da die fehlende Berücksichtigung dieser Verluste, Vergünstigungen oder Steuerbefreiungen zu einem überhöhten Betrag der Beihilfe und zu einer Verzerrung des Binnenmarkts führe. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Beklagte habe ihre Begründung zur Matched-Interest-Befreiung (matched interest exemption, MIE) nicht dargetan und keine vollständige Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vorgenommen. Die Beklagte habe nicht zwischen den drei unterschiedlichen und unabhängig voneinander anwendbaren Befreiungen in Kapitel 9 unterschieden und verkannt, dass die MIE kein Ersatz für das SPF-Kriterium sei und dass die Existenz der MIE (die untrennbar mit den Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen verbunden sei) in diesem Kapitel 9 zeige, dass die Beklagte das Referenzsystem zu eng definiert habe, indem sie dafür die Vorschriften in Teil 9A der Rechtsvorschriften anstelle des umfassenderen britischen Körperschaftsteuersystems gewählt habe. |
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9)
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/37 |
Klage, eingereicht am 9. Juli 2019 — Banco Cooperativo Español/SRB
(Rechtssache T-498/19)
(2019/C 312/30)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Banco Cooperativo Español, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Sarmiento Ramírez-Escudero und J. Beltrán de Lubiano Sáez de Urabain)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, |
— |
hilfsweise,
|
— |
in jedem Fall dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 16. April 2019 über die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für den Beitragszeitraum 2019 (SRB/ES/SRF/2019/10).
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe.
1. |
Verstoß gegen Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission (1).
|
2. |
Hilfsweise werde mittels einer Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV die Unanwendbarkeit der Art. 12 und 14 der Delegierten Verordnung geltend gemacht, da sie gegen Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU (2) verstießen.
|
(1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2016, L 233, S. 1).
(2) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/38 |
Klage, eingereicht am 12. Juli 2019 — Corneli/EZB
(Rechtssache T-501/19)
(2019/C 312/31)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Francesca Corneli (Velletri, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Ferraro)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss prot. L/LDG/19/182 des Direktoriums der EZB vom 29. Mai 2019, mit dem der Zugang zum Beschluss der EZB, die in Genua, Italien, ansässige Banca Carige S.p.A. unter außerordentliche Insolvenzverwaltung zu stellen, und zur zugehörigen Akte versagt wurde, für nichtig zu erklären und anzuordnen, dass die Beklagte den Beschluss und alle vorangegangenen, vorbereitenden, verbundenen und abgeleiteten Rechtsakte bei Gericht vorlegt, |
— |
der Beklagten die Honorare und die im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage ist darauf gerichtet, den Beschluss prot. L/LDG/19/182 des Direktoriums der EZB vom 29. Mai 2019, mit dem der Zugang zum Beschluss der EZB, die in Genua, Italien, ansässige Banca Carige S.p.A. unter außerordentliche Insolvenzverwaltung zu stellen, und zur zugehörigen Akte versagt wurde, für nichtig zu erklären und anzuordnen, dass die Beklagte den Beschluss und alle vorangegangenen, vorbereitenden, verbundenen und abgeleiteten Rechtsakte bei Gericht vorlegt.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe:
1. |
Verstoß gegen Art. 4 des Beschlusses EZB 2004/3 und falsche Anwendung der Ausnahmeregelung über den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen, die als vertrauliche Informationen durch das Unionsrecht geschützt werden
|
2. |
Begründungsmangel hinsichtlich der Vertraulichkeit des beantragten Dokuments
|
3. |
Verstoß gegen die Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Beschlusses EZB 2004/3 und Begründungsmangel
|
4. |
Verletzung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) und der Art. 7 Abs. 3 und 8 Abs. 2 des Beschlusses EZB 2004/3
|
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/39 |
Klage, eingereicht am 12. Juli 2019 — Corneli/EZB
(Rechtssache T-502/19)
(2019/C 312/32)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Francesca Corneli (Velletri, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Condinanzi, L. Boggio und F. Ferraro)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass der angefochtene Beschluss rechtswidrig ist, und ihn für nichtig zu erklären, |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen und |
— |
die Anordnung einer prozessleitenden Maßnahme durch das Gericht, dass der angefochtene Rechtsakt und der anschließende Verlängerungsbeschluss jeweils in vollständiger Fassung beim Gericht vorzulegen sind. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen den Beschluss ECB-SSM-2019-ITCAR-11 des Rates der Europäischen Zentralbank vom 1. Januar 2019, der auf der Grundlage eines Beschlussentwurfs des Aufsichtsgremiums gemäß Art. 26 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (1) und den Art. 69 octiesdecies, 70 und 98 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 385 vom 1.o September 1993 (im Folgenden: TUB), mit denen Art. 29 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt worden sind, in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 angenommen wurde und mit dem die Verwaltungs- und Kontrollorgane der in Genua ansässigen Banca Carige S.p.A. aufgelöst und durch drei Sonderkommissare und einem aus drei Mitgliedern bestehenden Überwachungsausschuss ersetzt wurden.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe:
1. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gegen die Art. 28 und 29 der Richtlinie 2014/59/EU (2) und gegen die Art. 69 octiesdecies ff. TUB
|
2. |
Begründungsmangel hinsichtlich der nach dem gesamten System rascher Interventionsmaßnahmen vorgeschriebenen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit und der Abstufung |
3. |
Verstoß gegen den letzten Satz von Art. 29 der della Richtlinie 2014/59/EU und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen öffentlichen Verwaltung
|
4. |
Verstoß gegen Art. 70 TUB, Befugnismissbrauch und Begründungsmangel
|
5. |
Verstoß gegen die das Recht der Aktionäre betreffenden Vorschriften, die in der Richtlinie (EU) 2017/1132 (3) und im italienischen Zivilgesetzbuch enthalten und auch eine Durchführung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der italienischen Verfassung verbürgten Grundsätze im Bereich des Schutzes des Eigentums, der Ersparnisse und der privatwirtschaftlichen Initiative sowie im Bereich der Selbstbestimmung des Bürgers bei persönlichen Entscheidungen seien. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).
(2) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. 2014, L 173, S. 190).
(3) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. 2017, L 169, S. 46).
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/41 |
Klage, eingereicht am 12. Juli 2019 — Crédit Lyonnais/EZB
(Rechtssache T-504/19)
(2019/C 312/33)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Crédit Lyonnais (Lyon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Champsaur und A. Delors)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss ECB-SSM-2019-FRCAG-39 der EZB vom 3. Mai 2019 auf der Grundlage der Art. 256 und 263 AEUV insoweit für nichtig zu erklären, als er dem Kläger nicht erlaubt, bei der Berechnung der Verschuldungsquote 34 % seiner Risikopositionen gegenüber der CDC unberücksichtigt zu lassen, |
— |
der EZB die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe:
1. |
Verstoß gegen Art. 266 AEUV und gegen die Rechtskraft eines Urteils des Gerichts. Die Europäische Zentralbank habe dadurch gegen Art. 266 AEUV und gegen die Rechtskraft verstoßen, dass sie ihren Beschluss auf Gründe gestützt habe, die das Gericht bereits im Urteil vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), geprüft und zurückgewiesen habe, und dass sie auf ein theoretisches Risiko eines Zahlungsausfalls des französischen Staates und ein Risiko von Notverkäufen von Vermögenswerten hervorgehoben habe, ohne die Wahrscheinlichkeit dieser Behauptungen darzutun. |
2. |
Zum einen Verstoß gegen die Art. 429 Abs. 14 und 400 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1) und zum anderen Befugnisüberschreitung der EZB. Die EZB habe dem Crédit Lyonnais (im Folgenden: LCL) dadurch, dass sie ihren Beschluss auf das Bestehen eines Risikos einer Konzentration auf die Caisse des dépôts et consignations (Hinterlegungs- und Konsignationszentralkasse, im Folgenden: CDC) gestützt habe, um zu untersagen, dass bei der Verschuldungsquote des LCL seine gesamten Risikopositionen gegenüber der CDC unberücksichtigt gelassen werden, eine Aufsichtsanforderung wegen Konzentration auf staatliche Risikopositionen vorgeschrieben, die Art. 400 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ihr nicht vorzuschreiben erlaube, und die ihr nach Art. 429 Abs. 14 der Verordnung verliehenen Befugnisse zu anderen Zwecken als den in diesem Artikel vorgeschriebenen gebraucht. |
3. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler der EZB, indem sie weiterhin die speziellen Merkmale reglementierter Sparformen außer Acht lasse und damit ihre Pflicht verletze, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und daraus die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen. Dadurch habe die EZB auch einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Aufsichtsrisiken reglementierter Sparformen begangen. |
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/42 |
Klage, eingereicht am 17. Juli 2019 — Lux/Kommission
(Rechtssache T-513/19)
(2019/C 312/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Catherine Lux (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung des PMO.4 vom 21. September 2018, den Übergang des Vertrags der Klägerin von der EFSA auf die EASA als neuen Dienstvertrag einzustufen und die in den Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts festgelegten Übergangsmaßnahmen nicht auf sie anzuwenden, aufzuheben; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage bringt die Klägerin fünf Gründe vor:
1. |
Verstoß gegen die Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union, da die Kommission den Begriff des Dienstantritts unrichtig ausgelegt habe; |
2. |
Verstoß gegen die Art. 10 und 12 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen, weil diese Bestimmungen erlassen worden seien, um die Mobilität zwischen den Agenturen zu fördern, wodurch die Möglichkeit einer europäischen Karriere innerhalb der Agenturen bestätigt worden sei; |
3. |
Verstoß gegen den Rechtssicherheitsgrundsatz und das Rückwirkungsverbot: Diesbezüglich gründe die Entscheidung der Klägerin aus dem Jahr 2017, ihre Tätigkeit in der EASA fortzuführen, auf der Bekräftigung seitens der Personalabteilung der EASA des Umstands, dass diese Fortführung ihr auch das Weiterbestehen ihrer bei der EFSA erworbenen pensionsrechtlichen Ansprüche sicherstellen würde; |
4. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Laufbahn- und Beschäftigungskontinuität der Bediensteten auf Zeit: Die Kommission könne von der Anwendung der Art. 10 und 12 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen insofern nicht Abstand nehmen, als sie selbst einen Grundsatz für die einheitliche und kontinuierliche Beurteilung der Beschäftigung von Bediensteten auf Zeit in Agenturen aufgestellt habe; |
5. |
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: Kein Umstand erlaube eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zwischen einem Beamten und einem Bediensteten auf Zeit im Bereich pensionsrechtlicher Ansprüche innerhalb der Union. |
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/43 |
Klage, eingereicht am 22. Juli 2019 — Heitec/EUIPO — Hetec Datensysteme (HEITEC)
(Rechtssache T-520/19)
(2019/C 312/35)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Heitec AG (Erlangen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Wagner)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hetec Datensysteme GmbH (Germering, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke HEITEC — Unionsmarke Nr. 774 331
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. April 2019 in der Sache R 1171/2018-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates i. V. m. Regel 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission i. V. m. Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission. |
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/44 |
Klage, eingereicht am 26. Juli 2019 — Sánchez Cano/EUIPO — Grupo Osborne (EL TORO BALLS Fini)
(Rechtssache T-527/19)
(2019/C 312/36)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Sánchez Cano, SA (Molina del Segura, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen C. Giner Mas und M. González Aleixandre)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grupo Osborne, SA (El Puerto de Santa María, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke EL TORO BALLS Fini — Anmeldung Nr. 15 648 595
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. März 2019 in der Sache R 2690/2017-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die mit der Klage zusammenhängenden und durch sie entstandenen Kosten sowie die ihr vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen, oder, falls die andere an der angefochtenen Entscheidung Beteiligte dem Verfahren als Streithelferin beitritt, dem Beklagten und der anderen an der angefochtenen Entscheidung Beteiligten die mit der Klage zusammenhängenden und durch sie entstandenen Kosten sowie die ihr vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten gesamtschuldnerisch aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/45 |
Klage, eingereicht am 26. Juli 2019 — Nord Stream/Parlament und Rat
(Rechtssache T-530/19)
(2019/C 312/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Nord Stream AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Raible, C. von Köckritz und J. von Andreae)
Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 17. April 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt für nichtig zu erklären, soweit durch Art. 1 Nr. 9 dieser Richtlinie Art. 49a Abs. 3 Satz 1 in die Richtlinie 2009/73 eingefügt wurde, wonach „Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 … bis zum 24. Mai 2020 getroffen [werden]“; |
— |
dem Europäischen Parlament und/oder dem Rat der Europäischen Union die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:
1. |
Die in dem neu eingefügten Art. 49a der Richtlinie 2009/73 vorgesehene Frist für die Erlangung etwaiger Ausnahmeregelungen sei übermäßig kurz und verstoße damit gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 5 Abs. 4 EUV. |
2. |
Die Änderungsrichtlinie müsse wegen Verstoßes gegen Art. 296 AEUV teilweise für nichtig erklärt werden, da die Einführung der übermäßig kurzen Frist in der angefochtenen Vorschrift mit einem Begründungsmangel behaftet sei. |
3. |
Die angefochtene Vorschrift verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da sie die in dem neu eingefügten Art. 49a der Richtlinie 2009/73 vorgesehene Möglichkeit der Erlangung von Ausnahmeregelungen unangemessen einschränke. Die Möglichkeit, solche Ausnahmeregelungen zu erlangen, sei rechtlich notwendig, um die berechtigten Erwartungen der Betreiber von in Drittländern gelegenen Offshore-Leitungen, die beim Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie bereits fertiggestellt und in Betrieb gewesen seien, zu schützen. |
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/46 |
Klage, eingereicht am 29. Juli 2019 — EC Brand Comércio, Importação e Exportação de Vestuário em Geral/EUIPO (pantys)
(Rechtssache T-532/19)
(2019/C 312/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: EC Brand Comércio, Importação e Exportação de Vestuário em Geral LTDA (Sorocaba, Brasilien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Bittner und U. Heinrich)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke pantys — Anmeldung Nr. 17 869 310
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Mai 2019 in der Sache R 314/2019-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie die Beschwerde hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen hat:
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verbreitete Nutzung innerhalb der Europäischen Union. |
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/47 |
Klage, eingereicht am 29. Juli 2019 — Artur Florêncio & Filhos, Affsports/EUIPO — Anadeco Gestion (sflooring)
(Rechtssache T-533/19)
(2019/C 312/39)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Artur Florêncio & Filhos, Affsports Lda (Sintra, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Martins Pereira Soares)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Anadeco Gestion, SA (Cartagena, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke sflooring in Schwarz, Weiß und Grau — Anmeldung Nr. 11 943 586
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Mai 2019 in der Sache R 1870/2018-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die vorliegende Klage in vollem Umfang zuzulassen; |
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die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang aufzuheben; |
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die angefochtene Entscheidung gemäß der Begründung der vorliegenden Klage abzuändern und die Eintragung der Unionsmarke Nr. 11 943 588 sflooring zuzulassen; |
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dem EUIPO die Kosten der Klägerin einschließlich der in der Sache vor dem EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen; |
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der anderen Beteiligten die Kosten der Klägerin im Verfahren vor dem EUIPO aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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unzureichende Beweise einer ernsthaften Benutzung der älteren Marke T-FLOORING |
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
16.9.2019 |
DE |
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C 312/48 |
Klage, eingereicht am 30. Juli 2019 — H. R. Participations/EUIPO — Hottinger Investment Management (JCE HOTTINGUER)
(Rechtssache T-535/19)
(2019/C 312/40)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Klägerin: H. R. Participations SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Wilhelm und J. Rossi)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hottinger Investment Management Ltd (London, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke „JCE HOTTINGUER“ — Unionsmarke Nr. 10 093 391
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Mai 2019 in der Sache R 2078/2018-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO sämtliche der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da der bei der Nichtigkeitsabteilung gestellte Nichtigkeitsantrag mit Mängeln behaftet gewesen sei; |
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Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
16.9.2019 |
DE |
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C 312/49 |
Klage, eingereicht am 7. August 2019 — Isigny-Sainte Mère/EUIPO (Form eines goldenen Behälters mit einer Art Welle)
(Rechtssache T-546/19)
(2019/C 312/41)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Isigny-Sainte Mère (Isigny-sur-Mer, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Mallo Saint-Jalmes)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke (Form eines goldenen Behälters mit einer Art Welle) — Anmeldung Nr. 17 871 521
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Mai 2019 in der Sache R 1513/2018-5
Antrag
Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates