ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 423

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
7. Dezember 2020


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2020/C 423/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2020/C 423/02

Rechtssache C-681/18: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Brescia — Italien) — JH/KG (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2008/104/EG – Leiharbeit – Art. 5 Abs. 5 – Gleichbehandlung – Erforderliche Maßnahmen, um einen missbräuchlichen Einsatz von Leiharbeit zu verhindern – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, aufeinanderfolgende Überlassungen zu verhindern – Keine Beschränkungen in der nationalen Regelung – Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung)

2

2020/C 423/03

Rechtssache C-732/18 P: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. September 2020 — PAO Rosneft Oil Company, vormals NK Rosneft OAO, RN-Shelf-Arctic OOO, AO RN-Shelf-Far East, vormals RN-Shelf-Dalniy Vostok ZAO, RN-Exploration OOO und Tagulskoe OOO/Rat der Europäischen Union, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäische Kommission (Rechtsmittel – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen der Russischen Föderation, die die Lage in der Ukraine destabilisieren – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme der Namen der Rechtsmittelführerinnen in die Liste der Organisationen, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden)

3

2020/C 423/04

Rechtssache C-778/18: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Association française des usagers de banques/Ministre de l’Économie et des Finances (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Zahlungsdienste im Binnenmarkt – Richtlinie 2007/64/EG – Art. 45 – Richtlinie [EU] 2015/2366 – Art. 55 – Kündigung eines Rahmenvertrags – Richtlinie 2014/17/EU – Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher – Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 – Kopplungsgeschäfte – Bündelungsgeschäfte – Richtlinie 2014/92/EU – Zahlungskonten – Art. 9 bis 14 – Kontowechsel – Pflicht, als Gegenleistung für einen individuellen Vorteil seine Einkünfte für einen im Kreditvertrag festgelegten Zeitraum per Dauerauftrag auf ein Zahlungskonto beim Kreditgeber fließen zu lassen – Dauer der Pflicht – Verlust des individuellen Vorteils bei vorzeitiger Auflösung des Kontos)

3

2020/C 423/05

Rechtssache C-791/18: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. September 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Stichting Schoonzicht/Staatssecretaris van Financiën (Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Als Investitionsgut erworbene Immobilien – Vorsteuerabzug – Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs – In vollem Umfang und auf einmal vorgenommene Berichtigung dieses Abzugs nach der erstmaligen Verwendung des betreffenden Gutes – Berichtigungszeitraum)

4

2020/C 423/06

Rechtssache C-813/18P: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 15. Oktober 2020 — Deza, a.s./Europäische Kommission, Republik Finnland, Königreich Schweden, Europäische Chemikalienagentur (Rechtsmittel – Umwelt – Verordnung [EG] Nr. 1272/2008 – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische – Verordnung [EU] 2017/776 – Einstufung von Anthrachinon – Stoff, der für den Menschen wahrscheinlich karzinogen ist – Fehler bei der Auslegung und Anwendung der Verordnung [EG] Nr. 1272/2008 und des Grundsatzes der Rechtssicherheit – Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln – Umfang der Kontrolle)

5

2020/C 423/07

Rechtssache C-92/19: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. September 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Burgo Group SpA/Gestore dei Servizi Energetici SpA — GSE (Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung – Nationale Vorschriften, die eine Förderregelung vorsehen – Über den 31. Dezember 2010 hinausgehende Förderregelung zugunsten von nicht hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen)

5

2020/C 423/08

Rechtssache C-117/19: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos vyriausybės — Litauen) — Linas Agro AB/Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos (Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Durchführungsverordnung [EU] Nr. 999/2014 – Endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT – Definition – Verordnung [EG] Nr. 945/2005 – Bestimmung des Gehalts an Ammoniumnitrat – Vermutung, dass eine Ware mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT einen Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT aufweist)

6

2020/C 423/09

Rechtssache C-212/19: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. September 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation/Compagnie des pêches de Saint-Malo (Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Begriff – Havarie des Tankers Erika – Beihilferegelung zugunsten von Aquakultur- und Fischereiunternehmen – Entscheidung, die die Beihilferegelung für teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfen anordnet – Beurteilung der Gültigkeit – Prüfung von Amts wegen – Zulässigkeit – Keine Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch die Beklagte des Ausgangsverfahrens – Ermäßigung von Sozialabgaben – Arbeitnehmerbeiträge – Vorteil – Bestimmung des zur Rückzahlung Verpflichteten)

7

2020/C 423/10

Rechtssache C-335/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — E. Sp. z o.o. Sp. k./Minister Finansów (Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 90 – Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage – Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des Preises – Bedingungen, die von einer nationalen Regelung für die Ausübung des Rechts auf Verminderung vorgeschrieben sind – Bedingung, dass sich der Schuldner nicht in einem Insolvenz- oder Liquidationsverfahren befindet – Bedingung, dass der Gläubiger und der Schuldner mehrwertsteuerpflichtig sind)

7

2020/C 423/11

Rechtssache C-396/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Oktober 2020 — Europäische Zentralbank/Espírito Santo Financial Group SA in Liquidation (Rechtsmittel – Beschluss 2004/258/EG – Art. 4 Abs. 1 Buchst. a – Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank [EZB] – Art. 10.4 – Zugang zu Dokumenten der EZB – Beschluss des EZB-Rates – Vertraulichkeit von Sitzungen und Beratungen der Organe der EZB – Ergebnis der Beratungen – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses – Begründungspflicht)

8

2020/C 423/12

Rechtssache C-447/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. Oktober 2020 — Close SA und Cegelec SA/Europäisches Parlament (Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Öffentliche Bauaufträge – Ausschreibungsverfahren – Ausbau und Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg – Umfang der Informationspflicht des öffentlichen Auftraggebers gegenüber dem Bieter, der den Auftrag nicht erhalten hat – Begründung)

9

2020/C 423/13

Rechtssache C-529/19: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Potsdam — Deutschland) — Möbel Kraft GmbH & Co. KG/ML (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2011/83/EU – Art. 16 Buchst. c – Widerrufsrecht – Ausnahmen – Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind – Waren, mit deren Herstellung der Unternehmer begonnen hat)

9

2020/C 423/14

Rechtssache C-540/19: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. September 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — WV/Landkreis Harburg (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit in Unterhaltssachen – Verordnung (EG) Nr. 4/2009 – Art. 3 Buchst. b – Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten – Regressantrag einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung aus übergegangenem Recht des Unterhaltsberechtigten)

10

2020/C 423/15

Rechtssache C-543/19: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Jebsen & Jessen (GmbH & Co.) KG/Hauptzollamt Hamburg (Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 – Art. 78 – Art. 236 Abs. 1 – Einfuhrverfahren – Überprüfung der Zollanmeldung – Handelspolitik – Antidumping – Durchführungsverordnung [EU] 2015/82 – Endgültiger Antidumpingzoll – Preisverpflichtungen – Befreiung – Art. 2 Abs. 1 – Voraussetzung der Vorlage einer Verpflichtungsrechnung – Fehlende Nennung einer im Anhang der Durchführungsverordnung 2015/82 aufgeführten Angabe)

10

2020/C 423/16

Rechtssache C-556/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Société Eco TLC/Ministre d’État, ministre de la Transition écologique et solidaire, Ministre de l’Économie et des Finances (Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff staatliche Mittel – Erweiterte Herstellerverantwortung – Durch die öffentlichen Behörden zugelassene Umwelteinrichtung, die von denjenigen, die bestimmte Produkte in Verkehr bringen, als Gegenleistung für die Wahrnehmung der ihnen obliegenden gesetzlichen Verpflichtung zur Behandlung der Abfälle aus diesen Produkten finanzielle Beiträge erhebt – Von der Umwelteinrichtung an Vertragsunternehmen im Bereich der Abfalltrennung gezahlte finanzielle Unterstützung)

11

2020/C 423/17

Rechtssache C-623/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. September 2020 — Alfamicro — Sistemas de computadores, Sociedade Unipessoal, Lda/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Beschluss zur Beitreibung einer Forderung – Vollstreckbarer Titel – Rechtskraft – Erlass eines Beschlusses, der einen vollstreckbaren Titel gemäß Art. 299 AEUV darstellt, zur Rückforderung vertraglich gewährter Finanzhilfen – Im Rahmen des Rahmenprogramms für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit [CIP] [2007 — 2013] abgeschlossene Finanzhilfevereinbarung)

12

2020/C 423/18

Rechtssache C-629/19: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark — Österreich) — Sappi Austria Produktions-GmbH & Co KG, Wasserverband Region Gratkorn-Gratwein/Landeshauptmann von Steiermark (Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Abfälle – Richtlinie 2008/98/EG – Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 3 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 – Abwasser – Klärschlamm – Anwendungsbereich – Begriff Abfall – Ende der Abfalleigenschaft – Verwertungs- oder Recyclingverfahren)

12

2020/C 423/19

Rechtssache C-677/19: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Vâlcea — Rumänien) — SC Valoris SRL/Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Craiova — Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Vâlcea, Administraţia Fondului pentru Mediu (Vorlage zur Vorabentscheidung – Grundsätze des Unionsrechts – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Erstattung der von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern – Frist für die Einreichung von Anträgen auf Erstattung dieser Steuern – Fehlen einer vergleichbaren Frist für die Erstattung von Beträgen, die dieser Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das nationale Recht vereinnahmt hat)

13

2020/C 423/20

Rechtssache C-720/19: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf — Deutschland) — GR/Stadt Duisburg (Vorlage zur Vorabentscheidung – Assoziierungsabkommen EWG-Türkei – Beschluss Nr. 1/80 – Art. 7 Abs. 1 – Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört – Einbürgerung des betreffenden Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat – Fortbestand des Aufenthaltsrechts – Wohlerworbene Rechte)

13

2020/C 423/21

Rechtssache C-654/19: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 1. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg — Österreich) — FP Passenger Service/Austrian Airlines AG (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Luftverkehr – Verordnung [EG] Nr. 261/2004 – Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei großer Verspätung von Flügen – Ausgleichsanspruch bei Verspätung – Dauer der Verspätung – Zeitpunkt der Öffnung der Flugzeugtür am Zielort – Tatsächliche Ankunftszeit – Planmäßige Ankunftszeit – Frage, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat, oder Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann)

14

2020/C 423/22

Rechtssache C-334/20: Vorabentscheidungsersuchen des Veszprémi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 23. Juli 2020 — Amper Metal Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

14

2020/C 423/23

Rechtssache C-336/20: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) eingereicht am 24. Juli 2020 — QY gegen Bank 11 für Privatkunden und Handel GmbH

15

2020/C 423/24

Rechtssache C-352/20: Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 31. Juli 2020 — HOLD Alapkezelő Befektetési Alapkezelő Zrt./Magyar Nemzeti Bank

17

2020/C 423/25

Rechtssache C-363/20: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 5. August 2020 — MARCAS MC Szolgáltató Zrt./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

17

2020/C 423/26

Rechtssache C-373/20: Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Szczecinie (Polen), eingereicht am 6. August 2020 — A.M./Dyrektor Z. Oddziału Regionalnego Agencji Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa

19

2020/C 423/27

Rechtssache C-380/20: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 12. August 2020 — BQ gegen Deutsche Lufthansa AG

19

2020/C 423/28

Rechtssache C-381/20: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 12. August 2020 — VR gegen Deutsche Lufthansa AG

20

2020/C 423/29

Rechtssache C-382/20: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 12. August 2020 — AL gegen Deutsche Lufthansa AG

20

2020/C 423/30

Rechtssache C-383/20: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 12. August 2020 — LK gegen Deutsche Lufthansa AG

21

2020/C 423/31

Rechtssache C-384/20: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 12. August 2020 — DP gegen Deutsche Lufthansa AG

21

2020/C 423/32

Rechtssache C-385/20: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 49 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 12. August 2020 — EL, TP/Caixabank SA

22

2020/C 423/33

Rechtssache C-389/20: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 2 de Vigo (Spanien), eingereicht am 14. August 2020 — CJ/Tesorería General de la Seguridad Social

22

2020/C 423/34

Rechtssache C-392/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Mokotowa w Warszawie (Polen), eingereicht am 12. August 2020 — Europejska Agencja Chemikaliów/Miejskie Przedsiębiorstwo Energetyki Cieplnej

23

2020/C 423/35

Rechtssache C-393/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Krakowa-Śródmieścia w Krakowie (Polen), eingereicht am 18. August 2020 — T. B., D. sp. z o.o./G. I. A/S

24

2020/C 423/36

Rechtssache C-396/20: Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 30. Juli 2020 — CHEP Equipment Pooling NV/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

24

2020/C 423/37

Rechtssache C-406/20: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 28. August 2020 — Phantasialand gegen Finanzamt Brühl

25

2020/C 423/38

Rechtssache C-410/20: Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de La Coruña (Spanien), eingereicht am 2. September 2020 — Banco Santander, S.A./J.A.C. und M.C.P.R.

25

2020/C 423/39

Rechtssache C-411/20: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Bremen (Deutschland) eingereicht am 2. September 2020 — S gegen Familienkasse Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit

26

2020/C 423/40

Rechtssache C-415/20: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 7. September 2020 — Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost Produktions GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg

27

2020/C 423/41

Rechtssache C-426/20: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Braga — Juízo do Trabalho de Barcelos (Portugal), eingereicht am 10. September 2020 — GD, ES/Luso Temp — Empresa de Trabalho Temporário, S.A.

27

2020/C 423/42

Rechtssache C-436/20: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien), eingereicht am 16. September 2020 — Asociación Estatal de Entidades de Servicios de Atención a Domicilio (ASADE)/Consejería de Igualdad y Políticas Inclusivas

28

2020/C 423/43

Rechtssache C-452/20: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 23. September 2020 — PJ/Agenzia delle dogane e dei monopoli — Ufficio dei monopoli per la Toscana, Ministero dell'Economia e delle Finanze

29

2020/C 423/44

Rechtssache C-472/20: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 30. September 2020 — Lombard Pénzügyi és Lízing Zrt./PN

29

2020/C 423/45

Rechtssache C-474/20: Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovni sud Republike Hrvatske (Kroatien), eingereicht am 30. September 2020 — I. D./Z. b. d.d., Z.

30

2020/C 423/46

Rechtssache C-501/20: Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien), eingereicht am 6. Oktober 2020– M P A / LC D N M T

31

2020/C 423/47

Rechtssache C-584/20 P: Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (achte erweiterte Kammer) vom 23. September 2020 in der Rechtssache T-411/17, Landesbank Baden-Württemberg gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss, eingelegt am 6. November 2020

32

2020/C 423/48

Rechtssache C-353/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln — Deutschland) — Interseroh Dienstleistungs GmbH/Land Nordrhein-Westfalen

33

 

Gericht

2020/C 423/49

Rechtssache T-51/19: Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 — Laboratorios Ern/EUIPO — SBS Bilimsel Bio Çözümler (apiheal) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke apiheal – Ältere nationale Wortmarke APIRETAL – Relative Eintragungshindernisse – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] – Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001])

34

2020/C 423/50

Rechtssache T-53/19: Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 — SBS Bilimsel Bio Çözümler/EUIPO — Laboratorios Ern (apiheal) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke apiheal – Ältere nationale Wortmarke APIRETAL – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

34

2020/C 423/51

Rechtssache T-87/19: Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 — Broughton/Eurojust (Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum von sechs Monaten – Aufhebung der Neueinstufung in die höhere Besoldungsgruppe – Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten – Verwaltungsuntersuchung – Loyalitätspflicht – Unparteilichkeit – Verteidigungsrechte – Waffengleichheit – Begründungspflicht – Art. 11 und 12 des Statuts)

35

2020/C 423/52

Rechtssache T-487/19: Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 — CU/Ausschuss der Regionen (Öffentlicher Dienst – Beamte – Festlegung des Monatsgrundgehalts der vor dem 1. Mai 2004 eingestellten Beamten – Anwendung eines Multiplikationsfaktors kleiner als 1 – Herabsetzung des Multiplikationsfaktors – Rechtsfehler – Gleichbehandlung – Vertrauensschutz)

36

2020/C 423/53

Rechtssache T-602/19: Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 — Eugène Perma France/EUIPO — SPI Investments Group (NATURANOVE) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke NATURANOVE – Ältere Unionswortmarke NATURALIUM – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

37

2020/C 423/54

Rechtssache T-472/20: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2020 — LC/Kommission

37

2020/C 423/55

Rechtssache T-563/20: Klage, eingereicht am 9. September 2020 — Satabank/EZB

38

2020/C 423/56

Rechtssache T-599/20: Klage, eingereicht am 22. September 2020 — YG/Kommission

39

2020/C 423/57

Rechtssache T-631/20: Klage, eingereicht am 19. Oktober 2020 — MZ/Kommission

39

2020/C 423/58

Rechtssache T-643/20: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2020 — Ryanair/Kommission

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DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

7.12.2020   

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C 423/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2020/C 423/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 414 vom 30.11.2020

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 399 vom 23.11.2020

ABl. C 390 vom 16.11.2020

ABl. C 378 vom 9.11.2020

ABl. C 371 vom 3.11.2020

ABl. C 359 vom 26.10.2020

ABl. C 348 vom 19.10.2020

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V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/2


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Brescia — Italien) — JH/KG

(Rechtssache C-681/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG - Leiharbeit - Art. 5 Abs. 5 - Gleichbehandlung - Erforderliche Maßnahmen, um einen missbräuchlichen Einsatz von Leiharbeit zu verhindern - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, aufeinanderfolgende Überlassungen zu verhindern - Keine Beschränkungen in der nationalen Regelung - Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung)

(2020/C 423/02)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale ordinario di Brescia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: JH

Beklagter: KG

Tenor

Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die die Zahl aufeinanderfolgender Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers bei demselben entleihenden Unternehmen nicht beschränkt und die Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Arbeitnehmerüberlassung nicht von der Angabe der technischen oder mit der Produktion, der Organisation oder der Ersetzung eines Arbeitnehmers zusammenhängenden Gründe für den Einsatz der Arbeitnehmerüberlassung abhängig macht. Dagegen ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehrt, keine Maßnahmen zu ergreifen, um den vorübergehenden Charakter der Leiharbeit zu wahren, und einer nationalen Regelung entgegensteht, die keine Maßnahmen vorsieht, um aufeinanderfolgende Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers an dasselbe entleihende Unternehmen mit dem Ziel, die Bestimmungen der Richtlinie 2008/104 insgesamt zu umgehen, zu verhindern.


(1)  ABl. C 35 vom 28.1.2019.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/3


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. September 2020 — PAO Rosneft Oil Company, vormals NK Rosneft OAO, RN-Shelf-Arctic OOO, AO RN-Shelf-Far East, vormals RN-Shelf-Dalniy Vostok ZAO, RN-Exploration OOO und Tagulskoe OOO/Rat der Europäischen Union, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäische Kommission

(Rechtssache C-732/18 P) (1)

(Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen der Russischen Föderation, die die Lage in der Ukraine destabilisieren - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme der Namen der Rechtsmittelführerinnen in die Liste der Organisationen, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden)

(2020/C 423/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: PAO Rosneft Oil Company, vormals NK Rosneft OAO, RN-Shelf-Arctic OOO, AO RN-Shelf-Far East, vormals RN-Shelf-Dalniy Vostok ZAO, RN-Exploration OOO und Tagulskoe OOO (Prozessbevollmächtigter: L. Van den Hende, advocaat)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M.-M. Joséphidès und B. Driessen), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Havas, J. Norris und A. Tizzano, dann L. Havas und J. Norris)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Rosneft Oil Company PAO, die RN-Shelf-Arctic OOO, die RN-Shelf-Far East AO, die RN-Exploration OOO und die Tagulskoe OOO tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 93 vom 11.3.2019.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Association française des usagers de banques/Ministre de l’Économie et des Finances

(Rechtssache C-778/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - Richtlinie 2007/64/EG - Art. 45 - Richtlinie [EU] 2015/2366 - Art. 55 - Kündigung eines Rahmenvertrags - Richtlinie 2014/17/EU - Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher - Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 - Kopplungsgeschäfte - Bündelungsgeschäfte - Richtlinie 2014/92/EU - Zahlungskonten - Art. 9 bis 14 - Kontowechsel - Pflicht, als Gegenleistung für einen individuellen Vorteil seine Einkünfte für einen im Kreditvertrag festgelegten Zeitraum per Dauerauftrag auf ein Zahlungskonto beim Kreditgeber fließen zu lassen - Dauer der Pflicht - Verlust des individuellen Vorteils bei vorzeitiger Auflösung des Kontos)

(2020/C 423/04)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Association française des usagers de banques

Beklagter: Ministre de l’Économie et des Finances

Tenor

1.

Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einem Kreditgeber erlaubt, einen Kreditnehmer beim Abschluss eines Wohnimmobilienkreditvertrags im Gegenzug für einen individuellen Vorteil zu verpflichten, alle seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder diesen gleichgestellte Bezüge unabhängig von der Höhe, den Fälligkeiten und der Laufzeit des Kredits per Dauerauftrag auf ein bei diesem Kreditgeber eröffnetes Zahlungskonto fließen zu lassen. Dagegen ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass sie nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Dauer des verlangten Eingangs per Dauerauftrag, wenn dieser nicht die gesamten Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit des Kreditnehmers betrifft, zehn Jahre oder die Laufzeit des betreffenden Kreditvertrags, wenn diese kürzer ist, erreichen kann.

2.

Der Begriff „Entgelte“ im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, Art. 55 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG sowie Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen ist dahin auszulegen, dass er nicht den Verlust eines individuellen Vorteils, der dem Kreditnehmer vom Kreditgeber als Gegenleistung dafür angeboten wurde, dass der Kreditnehmer ein Konto bei ihm eröffnet, um im Rahmen eines Kreditvertrags seine Einkünfte darauf fließen zu lassen, umfasst, der durch die Schließung dieses Kontos verursacht wurde.


(1)  ABl. C 54 vom 11.2.2019.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. September 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Stichting Schoonzicht/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-791/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Als Investitionsgut erworbene Immobilien - Vorsteuerabzug - Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs - In vollem Umfang und auf einmal vorgenommene Berichtigung dieses Abzugs nach der erstmaligen Verwendung des betreffenden Gutes - Berichtigungszeitraum)

(2020/C 423/05)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Stichting Schoonzicht

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Tenor

Die Art. 184 bis 187 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die eine für Investitionsgüter geltende Berichtigungsregelung enthalten, in der die Berichtigung über mehrere Jahre vorgesehen ist und nach der der gesamte ursprünglich vorgenommene Vorsteuerabzug für das betreffende Gut während des ersten Jahres von dessen Verwendung, was auch dem ersten Jahr der Berichtigung entspricht, auf einmal berichtigt wird, wenn sich bei dieser erstmaligen Verwendung erweist, dass der Vorsteuerabzug nicht demjenigen entspricht, den der Steuerpflichtige auf der Grundlage der tatsächlichen Verwendung des Gutes vornehmen durfte.


(1)  ABl. C 122 vom 1.4.2019.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/5


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 15. Oktober 2020 — Deza, a.s./Europäische Kommission, Republik Finnland, Königreich Schweden, Europäische Chemikalienagentur

(Rechtssache C-813/18P) (1)

(Rechtsmittel - Umwelt - Verordnung [EG] Nr. 1272/2008 - Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische - Verordnung [EU] 2017/776 - Einstufung von Anthrachinon - Stoff, der für den Menschen wahrscheinlich karzinogen ist - Fehler bei der Auslegung und Anwendung der Verordnung [EG] Nr. 1272/2008 und des Grundsatzes der Rechtssicherheit - Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln - Umfang der Kontrolle)

(2020/C 423/06)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Deza, a.s. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Dejl)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lindenthal, K. Mifsud-Bonnici und Z. Malůšková), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: S. Hartikainen), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich H. Eklinder, H. Shev, C. Meyer-Seitz, J. Lundberg und A. Falk, dann H. Eklinder, H. Shev et C. Meyer-Seitz), Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: A. Hautamäki und M. Heikkilä)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Deza a.s. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Republik Finnland, das Königreich Schweden und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 93 vom 11.3.2019.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/5


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. September 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Burgo Group SpA/Gestore dei Servizi Energetici SpA — GSE

(Rechtssache C-92/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung - Nationale Vorschriften, die eine Förderregelung vorsehen - Über den 31. Dezember 2010 hinausgehende Förderregelung zugunsten von nicht hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen)

(2020/C 423/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Burgo Group SpA

Beklagte: Gestore dei Servizi Energetici SpA — GSE

Beteiligte: Ministero dello Sviluppo economico, Autorità per l’Energia elettrica e il Gas

Tenor

Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, wonach Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, bei denen es sich nicht um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne dieser Richtlinie handelt, auch nach dem 31. Dezember 2010 weiterhin eine Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung zugutekommen kann, nach der sie u. a. von der Pflicht zum Erwerb grüner Zertifikate befreit sind, nicht entgegensteht.


(1)  ABl. C 182 vom 27.5.2019.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/6


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos vyriausybės — Litauen) — „Linas Agro“ AB/Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

(Rechtssache C-117/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 999/2014 - Endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT - Definition - Verordnung [EG] Nr. 945/2005 - Bestimmung des Gehalts an Ammoniumnitrat - Vermutung, dass eine Ware mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT einen Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT aufweist)

(2020/C 423/08)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos vyriausybės

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Linas Agro“ AB

Beklagter: Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

Tenor

Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 der Kommission vom 23. September 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates ist im Licht der Erwägungsgründe 20 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 dahin auszulegen, dass bei einem Düngemittel auf der Basis von Ammoniumnitrat (AN) mit einem Gehalt an Stickstoff (N) von mehr als 28 GHT, mit einem Verhältnis zwischen Ammoniumstickstoff und Nitratstickstoff von etwa 1:1 und mit einem Gehalt an Phosphor und Kalium, der nicht mehr als 12 GHT beträgt, zwecks Verhängung des in diesem Artikel festgelegten endgültigen Antidumpingzolls bis zum Beweis des Gegenteils ein Gehalt an Ammoniumnitrat (AN) von mehr als 80 GHT vermutet wird, ohne dass es erforderlich wäre, eine Laboranalyse vorzunehmen, um den genauen Gehalt an Ammoniumnitrat zu bestimmen.


(1)  ABl. C 148 vom 29.4.2019.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. September 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation/Compagnie des pêches de Saint-Malo

(Rechtssache C-212/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff - Havarie des Tankers Erika - Beihilferegelung zugunsten von Aquakultur- und Fischereiunternehmen - Entscheidung, die die Beihilferegelung für teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfen anordnet - Beurteilung der Gültigkeit - Prüfung von Amts wegen - Zulässigkeit - Keine Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch die Beklagte des Ausgangsverfahrens - Ermäßigung von Sozialabgaben - Arbeitnehmerbeiträge - Vorteil - Bestimmung des zur Rückzahlung Verpflichteten)

(2020/C 423/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation

Beklagte: Compagnie des pêches de Saint-Malo

Tenor

Die Entscheidung 2005/239/EG der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen durchgeführt hat, ist ungültig, soweit sie die Ermäßigung der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten, die die Französische Republik für den Zeitraum vom 15. April bis 15. Oktober 2000 zugunsten der Fischereiunternehmen gewährt hat, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe einstuft.


(1)  ABl. C 164 vom 13.5.2019.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — E. Sp. z o.o. Sp. k./Minister Finansów

(Rechtssache C-335/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 - Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage - Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des Preises - Bedingungen, die von einer nationalen Regelung für die Ausübung des Rechts auf Verminderung vorgeschrieben sind - Bedingung, dass sich der Schuldner nicht in einem Insolvenz- oder Liquidationsverfahren befindet - Bedingung, dass der Gläubiger und der Schuldner mehrwertsteuerpflichtig sind)

(2020/C 423/10)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: E. sp. z o.o. sp. k.

Beklagter: Minister Finansów

Tenor

Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage davon abhängig ist, dass der Schuldner am Tag der Lieferung des Gegenstands oder der Erbringung der Dienstleistung sowie am Tag vor der Abgabe der Berichtigung der Steuererklärung zur Geltendmachung dieser Verminderung als mehrwertsteuerpflichtig registriert ist, er sich weder in einem Insolvenzverfahren noch in der Liquidation befindet und der Gläubiger am Tag vor der Abgabe der Berichtigung der Steuererklärung selbst weiterhin als mehrwertsteuerpflichtig registriert ist.


(1)  ABl. C 280 vom 19.8.2019.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/8


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Oktober 2020 — Europäische Zentralbank/Espírito Santo Financial Group SA in Liquidation

(Rechtssache C-396/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Beschluss 2004/258/EG - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a - Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank [EZB] - Art. 10.4 - Zugang zu Dokumenten der EZB - Beschluss des EZB-Rates - Vertraulichkeit von Sitzungen und Beratungen der Organe der EZB - Ergebnis der Beratungen - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses - Begründungspflicht)

(2020/C 423/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: F. Malfrère und M. Ioannidis im Beistand von Rechtsanwalt H.-G. Kamann)

Andere Partei des Verfahrens: Espírito Santo Financial Group SA in Liquidation (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Duarte de Campos und Rechtsanwältin S. Estima Martins)

Tenor

1.

Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. März 2019, Espírito Santo Financial Group/EZB (T-730/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:161), wird aufgehoben, soweit das Gericht den Beschluss der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 31. August 2016, mit dem der Zugang zu bestimmten Dokumenten im Zusammenhang mit dem Beschluss der EZB vom 1. August 2014 betreffend die Banco Espírito Santo SA teilweise verweigert wurde, insoweit für nichtig erklärt hat, als die EZB der Espírito Santo Financial Group SA den Zugang zu dem in den Auszügen aus dem Protokoll, in dem der Beschluss des EZB-Rates vom 28. Juli 2014 festgehalten wurde, genannten Darlehensbetrag verweigert hat.

2.

Nr. 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. März 2019, Espírito Santo Financial Group/EZB (T-730/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:161), wird aufgehoben, soweit damit über die Kosten entschieden worden ist.

3.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

4.

Die von der Espírito Santo Financial Group SA in Liquidation erhobene Nichtigkeitsklage wird abgewiesen, soweit sie darauf gerichtet ist, den Beschluss der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 31. August 2016, mit dem der Zugang zu bestimmten Dokumenten im Zusammenhang mit dem Beschluss der EZB vom 1. August 2014 betreffend die Banco Espírito Santo SA teilweise verweigert wurde, insoweit für nichtig zu erklären, als die EZB der Espírito Santo Financial Group SA den Zugang zu dem in den Auszügen aus dem Protokoll, in dem der Beschluss des EZB-Rates vom 28. Juli 2014 festgehalten wurde, genannten Darlehensbetrag verweigert hat.

5.

Die Espírito Santo Financial Group SA in Liquidation trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten, die der Europäischen Zentralbank im ersten Rechtszug und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

6.

Die Europäische Zentralbank trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten, die ihr im ersten Rechtszug und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstanden sind.


(1)  ABl. C 319 vom 23.9.2019.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/9


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. Oktober 2020 — Close SA und Cegelec SA/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-447/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Öffentliche Bauaufträge - Ausschreibungsverfahren - Ausbau und Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg - Umfang der Informationspflicht des öffentlichen Auftraggebers gegenüber dem Bieter, der den Auftrag nicht erhalten hat - Begründung)

(2020/C 423/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Close SA und Cegelec SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Rikkers und J.-L. Teheux)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Paladini und B. Schäfer)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Close SA und die Cegelec SA tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 312 vom 16.9.2019.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/9


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Potsdam — Deutschland) — Möbel Kraft GmbH & Co. KG/ML

(Rechtssache C-529/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 16 Buchst. c - Widerrufsrecht - Ausnahmen - Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind - Waren, mit deren Herstellung der Unternehmer begonnen hat)

(2020/C 423/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Potsdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Möbel Kraft GmbH & Co. KG

Beklagte: ML

Tenor

Art. 16 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Ausnahme vom dort geregelten Widerrufsrecht einem Verbraucher, der außerhalb von Geschäftsräumen einen Kaufvertrag über eine Ware geschlossen hat, die nach seinen Spezifikationen herzustellen ist, unabhängig davon entgegengehalten werden kann, ob der Unternehmer mit deren Herstellung begonnen hat oder nicht.


(1)  ABl. C 348 vom 14.11.2019.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. September 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — WV/Landkreis Harburg

(Rechtssache C-540/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in Unterhaltssachen - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Art. 3 Buchst. b - Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten - Regressantrag einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung aus übergegangenem Recht des Unterhaltsberechtigten)

(2020/C 423/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: WV

Beklagter: Landkreis Harburg

Tenor

Eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die im Regresswege Beträge einfordert, die sie als Unterhalt an einen Unterhaltsberechtigten gezahlt hat, dessen Ansprüche gegen den Unterhaltsverpflichteten auf sie übergegangen sind, kann begründeterweise die Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten gemäß Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen geltend machen.


(1)  ABl. C 348 vom 14.10.2019.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/10


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Jebsen & Jessen (GmbH & Co.) KG/Hauptzollamt Hamburg

(Rechtssache C-543/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Art. 78 - Art. 236 Abs. 1 - Einfuhrverfahren - Überprüfung der Zollanmeldung - Handelspolitik - Antidumping - Durchführungsverordnung [EU] 2015/82 - Endgültiger Antidumpingzoll - Preisverpflichtungen - Befreiung - Art. 2 Abs. 1 - Voraussetzung der Vorlage einer Verpflichtungsrechnung - Fehlende Nennung einer im Anhang der Durchführungsverordnung 2015/82 aufgeführten Angabe)

(2020/C 423/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Jebsen & Jessen (GmbH & Co.) KG

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und an teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 ist dahin auszulegen, dass Einfuhren von Waren nicht von dem mit Art. 1 dieser Durchführungsverordnung eingeführten Antidumpingzoll befreit werden können, wenn in der für die Inanspruchnahme dieser Befreiung erforderlichen Rechnung in der Erklärung gemäß Nr. 9 der Aufzählung im Anhang der Durchführungsverordnung nicht der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, sondern der Beschluss 2008/899/EG der Kommission vom 2. Dezember 2008 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China genannt ist.

2.

Eine Verpflichtungsrechnung, die alle im Anhang der Verordnung 2015/82 aufgeführten Angaben enthält, kann nicht im Rahmen des durch Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 geänderten Fassung eingeführten Verfahrens zur Erstattung von Antidumpingzöllen für die Inanspruchnahme der in Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/82 vorgesehenen Befreiung vorgelegt werden.


(1)  ABl. C 328 vom 30.9.2019.


7.12.2020   

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C 423/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Société Eco TLC/Ministre d’État, ministre de la Transition écologique et solidaire, Ministre de l’Économie et des Finances

(Rechtssache C-556/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Begriff „staatliche Mittel“ - Erweiterte Herstellerverantwortung - Durch die öffentlichen Behörden zugelassene Umwelteinrichtung, die von denjenigen, die bestimmte Produkte in Verkehr bringen, als Gegenleistung für die Wahrnehmung der ihnen obliegenden gesetzlichen Verpflichtung zur Behandlung der Abfälle aus diesen Produkten finanzielle Beiträge erhebt - Von der Umwelteinrichtung an Vertragsunternehmen im Bereich der Abfalltrennung gezahlte finanzielle Unterstützung)

(2020/C 423/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Société Eco TLC

Beklagte: Ministre d’État, ministre de la Transition écologique et solidaire, Ministre de l’Économie et des Finances

Beteiligte: Fédération des entreprises du recyclage

Tenor

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Regelung, aufgrund deren eine private und durch die öffentlichen Behörden zugelassene Umwelteinrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht von denjenigen, die eine bestimmte Kategorie von Produkten in Verkehr bringen und mit ihr zu diesem Zweck einen Vertrag schließen, als Gegenleistung für die für diese Inverkehrbringer vorgenommene Behandlung der Abfälle aus diesen Produkten finanzielle Beiträge erhebt und den Unternehmen, die mit der Trennung und Verwertung dieser Abfälle betraut sind, Unterstützungsleistungen in einer Höhe zahlt, die in der Zulassung im Hinblick auf ökologische und soziale Ziele festgelegt wird, keine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern diese Unterstützungsleistungen nicht ständig unter staatlicher Kontrolle stehen, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 328 vom 30.9.2019.


7.12.2020   

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C 423/12


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. September 2020 — Alfamicro — Sistemas de computadores, Sociedade Unipessoal, Lda/Europäische Kommission

(Rechtssache C-623/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Beschluss zur Beitreibung einer Forderung - Vollstreckbarer Titel - Rechtskraft - Erlass eines Beschlusses, der einen vollstreckbaren Titel gemäß Art. 299 AEUV darstellt, zur Rückforderung vertraglich gewährter Finanzhilfen - Im Rahmen des Rahmenprogramms für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit [CIP] [2007 — 2013] abgeschlossene Finanzhilfevereinbarung)

(2020/C 423/17)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Alfamicro — Sistemas de computadores, Sociedade Unipessoal, Lda (Prozessbevollmächtigte: G. Gentil Anastácio, D. Pirra Xarepe und M. Stock da Cunha, advogados)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Rechena und J. Estrada de Solà)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Alfamicro — Sistemas de computadores, Sociedade Unipessoal, Lda trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 348 vom 14.10.2019.


7.12.2020   

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C 423/12


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark — Österreich) — Sappi Austria Produktions-GmbH & Co KG, Wasserverband „Region Gratkorn-Gratwein“/Landeshauptmann von Steiermark

(Rechtssache C-629/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Richtlinie 2008/98/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 3 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 - Abwasser - Klärschlamm - Anwendungsbereich - Begriff „Abfall“ - Ende der Abfalleigenschaft - Verwertungs- oder Recyclingverfahren)

(2020/C 423/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sappi Austria Produktions-GmbH & Co. KG, Wasserverband „Region Gratkorn-Gratwein“

Beklagter: Landeshauptmann von Steiermark

Tenor

Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 3 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien sind dahin auszulegen, dass Klärschlamm, der bei der gemeinsamen Behandlung von betrieblichem und häuslichem oder kommunalem Abwasser in einer Kläranlage anfällt und in einer Reststoffverbrennungsanlage zur Energierückgewinnung durch Dampferzeugung verbrannt wird, nicht als Abfall einzustufen ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 bereits vor seiner Verbrennung erfüllt sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.


(1)  ABl. C 399 vom 25.11.2019.


7.12.2020   

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C 423/13


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Vâlcea — Rumänien) — SC Valoris SRL/Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Craiova — Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Vâlcea, Administraţia Fondului pentru Mediu

(Rechtssache C-677/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern - Frist für die Einreichung von Anträgen auf Erstattung dieser Steuern - Fehlen einer vergleichbaren Frist für die Erstattung von Beträgen, die dieser Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das nationale Recht vereinnahmt hat)

(2020/C 423/19)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Vâlcea

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SC Valoris SRL

Beklagte: Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Craiova — Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Vâlcea, Administraţia Fondului pentru Mediu

Tenor

Der Effektivitätsgrundsatz in Verbindung mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats für die Einreichung von Anträgen auf Erstattung von mit dem Unionsrecht für unvereinbar erklärten Steuern eine Ausschlussfrist von etwa einem Jahr festlegt, die mit Inkrafttreten dieser Regelung, mit der dem Verstoß gegen das Unionsrecht abgeholfen werden soll, zu laufen beginnt.

Der Äquivalenzgrundsatz in Verbindung mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats für die Einreichung von Anträgen auf Erstattung von mit dem Unionsrecht für unvereinbar erklärten Steuern eine Ausschlussfrist von etwa einem Jahr festlegt, während dieser Mitgliedstaat für vergleichbare Erstattungsanträge, die auf einen Verstoß gegen nationales Recht gestützt werden, keine solche Frist vorgesehen hat.


(1)  ABl. C 432 vom 23.12.2019.


7.12.2020   

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C 423/13


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf — Deutschland) — GR/Stadt Duisburg

(Rechtssache C-720/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 7 Abs. 1 - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört - Einbürgerung des betreffenden Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat - Fortbestand des Aufenthaltsrechts - Wohlerworbene Rechte)

(2020/C 423/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: GR

Beklagte: Stadt Duisburg

Tenor

Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ist dahin auszulegen, dass ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der die in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechte erworben hat, diese Rechte nicht verliert, wenn er die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erwirbt und seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert.


(1)  ABl. C 19 vom 20.1.2020.


7.12.2020   

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C 423/14


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 1. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg — Österreich) — FP Passenger Service/Austrian Airlines AG

(Rechtssache C-654/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei großer Verspätung von Flügen - Ausgleichsanspruch bei Verspätung - Dauer der Verspätung - Zeitpunkt der Öffnung der Flugzeugtür am Zielort - Tatsächliche Ankunftszeit - Planmäßige Ankunftszeit - Frage, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat, oder Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann)

(2020/C 423/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Korneuburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: FP Passenger Service GmbH

Beklagte: Austrian Airlines AG

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist im Licht des Urteils vom 4. September 2014, Germanwings (C-452/13, EU:C:2014:2141), dahin auszulegen, dass zur Bestimmung des Ausmaßes der den Fluggästen bei der Ankunft entstandenen Verspätung die Zeitspanne zu berechnen ist, die zwischen der planmäßigen Ankunftszeit und der tatsächlichen Ankunftszeit — d. h. dem Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist — verstrichen ist.


(1)  ABl. C 406 vom 2.12.2019.


7.12.2020   

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C 423/14


Vorabentscheidungsersuchen des Veszprémi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 23. Juli 2020 — Amper Metal Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-334/20)

(2020/C 423/22)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Veszprémi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Amper Metal Kft.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Vorlagefragen

1.

Muss bzw. kann Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) dahin ausgelegt werden, dass nach dieser Bestimmung — aufgrund des in ihr enthaltenen Ausdrucks „verwendet werden“ — der Abzug der Vorsteuer aus einem in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerrichtlinie fallenden Umsatz nicht deshalb verweigert werden kann, weil nach Ansicht der Steuerbehörde die vom Rechnungsaussteller im Rahmen eines zwischen unabhängigen Parteien bewirkten Umsatzes erbrachte Dienstleistung für die besteuerten Tätigkeiten des Rechnungsempfängers keinen „Nutzen“ mit sich bringt, mit der Begründung, dass

der Wert der vom Rechnungsaussteller erbrachten Dienstleistung (Werbeleistung) in keinem Verhältnis zum vom Rechnungsempfänger aus dieser Dienstleistung gezogenen Nutzen (Umsatz/Steigerung des Umsatzes) steht oder

diese Dienstleistung (Werbeleistung) für den Empfänger keinen Umsatz generiert hat?

2.

Muss bzw. kann Art. 168 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin ausgelegt werden, dass nach dieser Bestimmung der Abzug der Vorsteuer aus einem in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerrichtlinie fallenden Umsatz verweigert werden kann, weil nach Ansicht der Steuerbehörde der vom Rechnungsaussteller im Rahmen eines zwischen unabhängigen Parteien bewirkten Umsatzes erbrachten Dienstleistung (Werbeleistung) ein unverhältnismäßig hoher Wert zugemessen wird und die Dienstleistung teuer und ihr Preis im Verhältnis zu anderen zum Vergleich herangezogenen Dienstleistungen überhöht ist?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


7.12.2020   

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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) eingereicht am 24. Juli 2020 — QY gegen Bank 11 für Privatkunden und Handel GmbH

(Rechtssache C-336/20)

(2020/C 423/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Ravensburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: QY

Beklagte: Bank 11 für Privatkunden und Handel GmbH

Vorlagefragen:

1.

Zur Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3, § 12 Absatz 1 Satz 3 des Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)

a)

Sind Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) der Richtlinie 2008/48/EG (1) widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB genügend und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären, unvereinbar mit Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 der Richtlinie 2008/48?

Wenn ja:

b)

Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 der Richtlinie 2008/48, dass Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB nicht anwendbar sind, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) der Richtlinie 2008/48 widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB genügend und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären?

Wenn die Frage 1. b) nicht bejaht wird:

2.

Zu den Pflichtangaben gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG

a)

Ist Art. 10 Absatz 2 lit. a) der Richtlinie 2008/48/ dahin auszulegen, dass bei der Art des Kredits gegebenenfalls anzugeben ist, dass es sich um einen verbundenen Kreditvertrag handelt?

Wenn nein:

b)

Ist Art. 10 Absatz 2 lit. l) der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gem. § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist?

Wenn nein:

c)

Ist Art. 10 Absatz 2 lit. t) der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Text des Kreditvertrages die wesentlichen formalen Voraussetzungen für den Zugang zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren mitgeteilt werden müssen?

Wenn eine der vorstehenden Fragen 2. a) bis c) bejaht wird?

d)

Ist Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass die Widerrufsfrist nur dann beginnt, wenn die Informationen gem. Art. 10 Absatz 2 dieser Richtlinie vollständig und inhaltlich richtig erteilt wurden, ohne dass es darauf ankommt, ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit einer Information geeignet ist, die Möglichkeit des Verbrauchers zu beeinträchtigen, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen?

Wenn die vorstehenden Fragen 1. a) und/oder eine der Fragen 2. a) bis c) bejaht werden:

3.

Zur Verwirkung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48:

a)

Unterliegt das Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 der Verwirkung?

Wenn ja:

b)

Handelt es sich bei der Verwirkung um eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss?

Wenn nein:

c)

Setzt der Einwand der Verwirkung in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat?

Wenn nein:

d)

Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2008/48 zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Anwendung der Verwirkungsregeln nach Treu und Glauben entgegen?

Wenn nein:

e)

Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist, und wenn ja, wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufzulösen?

Unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Fragen 1. bis 3.:

4.

Zum Vorlagerecht eines Einzelrichters gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV

Ist § 348a Absatz 2 Nr. 1 der Zivilprozessordnung, soweit diese Regelung sich auch auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV bezieht, unvereinbar mit der Vorlagebefugnis der nationalen Gerichte gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV, und daher auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen nicht anzuwenden?


(1)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).


7.12.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/17


Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 31. Juli 2020 — HOLD Alapkezelő Befektetési Alapkezelő Zrt./Magyar Nemzeti Bank

(Rechtssache C-352/20)

(2020/C 423/24)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: HOLD Alapkezelő Befektetési Alapkezelő Zrt.

Beklagte: Magyar Nemzeti Bank

Vorlagefrage

Unterfallen Dividenden, die den betreffenden Führungskräften

a)

unmittelbar aufgrund ihrer an der Fondsverwalterin gehaltenen Dividendenvorzugsaktien bzw.

b)

aufgrund ihrer an Einpersonenaktiengesellschaften, die im Eigentum der betreffenden Führungskräfte stehen, gehaltenen Dividendenvorzugsaktien

ausgeschüttet werden, der Vergütungspolitik der Verwalter von Investmentfonds?


7.12.2020   

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C 423/17


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 5. August 2020 — MARCAS MC Szolgáltató Zrt./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-363/20)

(2020/C 423/25)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: MARCAS MC Szolgáltató Zrt.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Vorlagefragen

1.

Ist das Verfahren einer mitgliedstaatlichen Steuerbehörde mit dem als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes vereinbar, wenn bei der nachträglichen Prüfung der Erklärung des Steuerpflichtigen — ohne dass ein Verstoß gegen eine konkrete Rechnungslegungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung des materiellen Rechts über die prüfungsgegenständliche Steuer durch den Steuerpflichtigen festgestellt werden würde bzw. der Betrag der zu entrichtenden Steuer in den Jahren der wirtschaftlichen Tätigkeit im Vergleich zu den Angaben in der Erklärung geändert werden würde — ohne Angabe von Gründen ausschließlich deshalb eine Steuerdifferenz zulasten des Steuerpflichtigen festgestellt wird, weil der Steuerpflichtige bei der Erstellung seiner Erklärung von den Rechnungslegungsgrundsätzen des mitgliedstaatlichen Rechnungslegungsgesetzes nicht die zwei von der Steuerbehörde vorausgesetzten Steuergrundsätze zu Grunde gelegt hat, sondern sich unter Geltendmachung des Grundsatzes des Ermessensspielraums auf andere für die Rechnungslegung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit maßgeblich erachtete Grundsätze berufen hat?

2.

Kann Art. 2 Abs. 3 und 31 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG (1) des Rates unter Berücksichtigung des in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatzes des Rechts auf ein faires Verfahren und der als allgemeine Rechtsgrundsätze der Union anerkannten Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes dahin ausgelegt werden, dass im Fall einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die sich über mehrere Wirtschaftsjahre erstreckt, die Steuerbehörde, wenn sie von den vom Steuerpflichtigen gewählten Rechnungslegungsgrundsätzen zu anderen Rechnungslegungsgrundsätzen übergeht und infolgedessen eine auch seine Steuererklärungen der unmittelbar vorangehenden oder nachfolgenden Jahre betreffende Umbuchung durchführt, verpflichtet ist, ihre Prüfung auch auf die Wirtschaftsjahre auszudehnen, auf die sich die wirtschaftliche Tätigkeit erstreckt, so dass auch die Feststellungen der Steuerbehörde bezüglich des prüfungsgegenständlichen Zeitraums Auswirkungen haben? Muss die Steuerbehörde bei der nachträglichen Prüfung der Erklärung des Steuerpflichtigen im prüfungsgegenständlichen Jahr in Bezug auf das frühere Jahr durch Eigenrevision geänderte Posten berücksichtigen, durch die beim Steuerpflichtigen infolge der Entrichtung der Steuer vor Fälligkeit eine Überzahlung eingetreten ist bzw. ist das Verfahren, mit dem die Steuerbehörde trotz der Überzahlung einen Steuerfehlbetrag zulasten des Steuerpflichtigen feststellt, mit den oben genannten Grundsätzen und dem in Art. 54 der Charta verankerten Verbot des Missbrauchs der Rechte vereinbar?

3.

Sind die Feststellung einer als Steuerfehlbetrag zu betrachtenden Steuerdifferenz, die diesbezügliche Festsetzung der Verpflichtung zur Zahlung einer Steuerbuße bis zu 10 % sowie die Verhängung eines Verspätungszuschlags eine verhältnismäßige Sanktion für die Wahl einer möglicherweise unrichtigen Buchführungsmethode, wenn die streitgegenständliche Steuer vor Fälligkeit entrichtet wurde und sich während des gesamten Verfahrens als Überzahlung auf dem Steuerkonto der Klägerin befand, dem Haushalt mithin kein Steuerausfall entstanden ist und keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen?

4.

Kann der Grundsatz des berechtigten Vertrauens (Vertrauensschutz) dahin ausgelegt werden, dass seine objektive Grundlage, d. h. die Erwartung des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit seiner buchhalterischen Rechnungslegung, begründet ist, wenn die Steuerbehörde zuvor beim Steuerpflichtigen eine Prüfung durchgeführt hat und die Erstellung und das Führen von Belegen, Büchern und Registern womöglich ohne konkrete Feststellung bzw. durch konkludentes Handeln als vorschriftsmäßig erachtet hat, oder kann sich der Steuerpflichtige nur dann auf den Grundsatz des berechtigten Vertrauens berufen, wenn die Steuerbehörde eine nachträgliche Prüfung der abgeschlossene Zeiträume bewirkenden Steuererklärungen in Bezug auf alle Steuerarten durchführt und in Bezug auf die Rechnungslegungspraxis des Steuerpflichtigen eine ausdrücklich positive Feststellung trifft? Handelt die Steuerbehörde im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, wenn sie in ihrer späteren Entscheidung wegen der Vorschriftswidrigkeit der Buchführung steuerrechtliche Rechtsfolgen so anwendet, dass sie unter Verweis auf den formalen oder unvollständigen Charakter der früheren Prüfung bzw. das Fehlen einer ausdrücklichen positiven Feststellung nicht anerkennt, dass die Klägerin zu Recht auf die Ordnungsmäßigkeit ihrer frühere Rechnungslegungspraxis vertraute?


(1)  Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. 1978, L 222, S. 1; EE 17/01, S. 55).


7.12.2020   

DE

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C 423/19


Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Szczecinie (Polen), eingereicht am 6. August 2020 — A.M./Dyrektor Z. Oddziału Regionalnego Agencji Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa

(Rechtssache C-373/20)

(2020/C 423/26)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny w Szczecinie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A.M.

Beklagter: Dyrektor Z. Oddziału Regionalnego Agencji Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa

Vorlagefrage

Ist das von den nationalen Behörden zugrunde gelegte Verständnis der in Art. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (1) enthaltenen Definition von „Dauergrünland“ korrekt, dem zufolge die natürlich wiederkehrende Überschwemmung und Teilüberflutung der in einem besonderen Umweltschutzgebiet (Natura-2000-Gebiet, Iński Park Krajobrazowy [Ińsko Landschaftspark]) belegenen Wiesen und Weiden „Fruchtfolge“ auf diesen Flächen auslöst und den fünfjährigen (oder längeren) Zeitraum der Nichtanwendung der Fruchtfolge unterbricht, was zur Einstellung oder Einschränkung der Agrarumweltzahlungen an den Landwirt führt und darüber hinausgehende finanzielle Folgen im Zusammenhang mit der Unterbrechung des fünfjährigen Zeitraums der Durchführung des Agrarumweltprogramms nach sich zieht?


(1)  ABl. 2009, L 316, S. 1.


7.12.2020   

DE

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C 423/19


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 12. August 2020 — BQ gegen Deutsche Lufthansa AG

(Rechtssache C-380/20)

(2020/C 423/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: BQ

Beklagte: Deutsche Lufthansa AG

Vorlagefrage

Handelt es sich bei einem durch einen Gewerkschaftsaufruf bedingten Streik eigener Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1)?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1.)


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/20


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 12. August 2020 — VR gegen Deutsche Lufthansa AG

(Rechtssache C-381/20)

(2020/C 423/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: VR

Beklagte: Deutsche Lufthansa AG

Vorlagefrage

Handelt es sich bei einem durch einen Gewerkschaftsaufruf bedingten Streik eigener Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1)?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1.)


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/20


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 12. August 2020 — AL gegen Deutsche Lufthansa AG

(Rechtssache C-382/20)

(2020/C 423/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AL

Beklagte: Deutsche Lufthansa AG

Vorlagefrage

Handelt es sich bei einem durch einen Gewerkschaftsaufruf bedingten Streik eigener Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1)?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1.)


7.12.2020   

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C 423/21


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 12. August 2020 — LK gegen Deutsche Lufthansa AG

(Rechtssache C-383/20)

(2020/C 423/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: LK

Beklagte: Deutsche Lufthansa AG

Vorlagefrage

Handelt es sich bei einem durch einen Gewerkschaftsaufruf bedingten Streik eigener Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1)?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1.)


7.12.2020   

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C 423/21


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 12. August 2020 — DP gegen Deutsche Lufthansa AG

(Rechtssache C-384/20)

(2020/C 423/31)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: DP

Beklagte: Deutsche Lufthansa AG

Vorlagefrage

Handelt es sich bei einem durch einen Gewerkschaftsaufruf bedingten Streik eigener Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1)?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1.)


7.12.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/22


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 49 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 12. August 2020 — EL, TP/Caixabank SA

(Rechtssache C-385/20)

(2020/C 423/32)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia no 49 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: EL, TP

Beklagte: Caixabank SA

Vorlagefrage

1.

Steht die im Beschluss vom 1. Oktober 2019 erfolgte Auslegung der Art. 251, Art. 394 Abs. 3 und Art. 411 LEC durch das Gericht, wonach der Streitwert mit dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsstreits gleichgestellt wird und es folglich zu einer Herabsetzung der vom Verbraucher an seinen Rechtsanwalt gezahlten Gebühren auf der Grundlage eines Pauschalbetrags (18 000 Euro) kommt, der im Gesetz nur für nicht schätzbare Streitwerte, nicht jedoch für unbezifferte Streitwerte festgesetzt ist, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie [93/13/EWG] (1) entgegen, da so die Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte, nicht wiederhergestellt werden kann, obwohl ein Gericht zu seinen Gunsten die Missbräuchlichkeit der Klausel festgestellt hat, und da ein unangemessenes, zu einer Kostenbeschränkung führendes Verfahrenserfordernis nicht aufgehoben wird, obwohl eine solche Aufhebung dem Verbraucher geeignetere und wirksamere Mittel zur rechtmäßigen Ausübung seiner Rechte garantieren würde?

2.

Steht Art. 394 Abs. 3 LEC für sich genommen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie entgegen, indem er die gerichtliche Geltendmachung der Rechte, die diese Richtlinie den Verbrauchern gewährt, unmöglich macht bzw. übermäßig erschwert, da der Verbraucher aufgrund der in diesem Artikel festgesetzten Begrenzung einen Teil seiner eigenen Verfahrenskosten tragen muss und folglich die Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte, nicht wiederhergestellt werden kann, obwohl ein Gericht zu seinen Gunsten die Missbräuchlichkeit der Klausel festgestellt hat, und da ein unangemessenes, zu einer Kostenbeschränkung führendes Verfahrenserfordernis nicht aufgehoben wird, obwohl eine solche Aufhebung dem Verbraucher geeignetere und wirksamere Mittel zur rechtmäßigen Ausübung seiner Rechte garantieren würde?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/22


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 2 de Vigo (Spanien), eingereicht am 14. August 2020 — CJ/Tesorería General de la Seguridad Social

(Rechtssache C-389/20)

(2020/C 423/33)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 2 de Vigo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: CJ

Beklagte: Tesorería General de la Seguridad Social

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (1), der jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf die Pflicht zur Leistung von Beiträgen zur sozialen Sicherheit verbietet, und Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (2), der dasselbe Verbot unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts hinsichtlich des Anwendungsbereichs solcher Systeme und der Bedingungen für den Zugang zu ihnen sowie hinsichtlich der Beitragspflicht und der Berechnung der Beiträge enthält, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie Art. 251 Buchst. d der Ley General de la Seguridad Social entgegenstehen; der lautet: „d) Der Schutz des Besonderen Systems für Hausangestellte umfasst nicht den Schutz bei Arbeitslosigkeit.“

2.

Sollte die erste Frage bejaht werden, ist dann die genannte gesetzliche Vorschrift als Beispiel einer nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. e und/oder k der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 verbotenen Diskriminierung anzusehen, weil von der fraglichen Bestimmung, Art. 251 Buchst. d der Ley General de la Seguridad Social, fast ausschließlich Frauen betroffen sind?


(1)  ABl. 1979, L 6, S. 24.

(2)  ABl. 2006, L 204, S. 23.


7.12.2020   

DE

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C 423/23


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Mokotowa w Warszawie (Polen), eingereicht am 12. August 2020 — Europejska Agencja Chemikaliów/Miejskie Przedsiębiorstwo Energetyki Cieplnej

(Rechtssache C-392/20)

(2020/C 423/34)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Warszawy-Mokotowa w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin im Klauselverfahren: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Rechtspflegers: Miejskie Przedsiębiorstwo Energetyki Cieplnej sp. z o.o.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 299 AEUV dahin auszulegen, dass er ausschließlich auf Entscheidungen anzuwenden ist, die durch den Rat, die Kommission oder die Europäische Zentralbank erlassen wurden, oder gilt er auch für Entscheidungen der Europäischen Chemikalienagentur, mit denen eine zusätzliche Verwaltungsgebühr auferlegt wurde?

2.

Ist Art. 299 AEUV, wonach die Vollstreckungsklausel ohne jede Kontrolle außer der Prüfung der Echtheit des Titels erteilt wird, dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidet und die innerstaatlichen Zivilprozessvorschriften anwendet, nicht zur Prüfung berechtigt ist, ob der titulierte Anspruch verjährt ist?


7.12.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/24


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Krakowa-Śródmieścia w Krakowie (Polen), eingereicht am 18. August 2020 — T. B., D. sp. z o.o./G. I. A/S

(Rechtssache C-393/20)

(2020/C 423/35)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Krakowa-Śródmieścia w Krakowie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: T. B., D. sp. z o.o.

Beklagte: G. I. A/S

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass sich darauf eine Person berufen kann, die im Gegenzug für Leistungen, die sie an einen unmittelbar Geschädigten eines Verkehrsunfalls im Zusammenhang mit dem entstandenen Schaden erbracht hat, den Schadensersatzanspruch erworben hat, jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Versicherer ausübt und die den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht ihres Sitzes verklagt hat?

2.

Ist Art. 7 Nr. 2 bzw. Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass sich darauf eine Person berufen kann, die von dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls durch einen Abtretungsvertrag eine Forderung erworben hat, um den Versicherer des Verkehrsunfallverursachers, dessen Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Unfallorts befindet, wegen haftpflichtrechtlicher Ansprüche vor einem Gericht des Mitgliedstaats des Unfallorts zu verklagen?


(1)  ABl. 2012, L 351, S. 1-32.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/24


Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 30. Juli 2020 — CHEP Equipment Pooling NV/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-396/20)

(2020/C 423/36)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: CHEP Equipment Pooling NV

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Vorlagefrage

Ist Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG (1) des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige dahin auszulegen, dass auch in dem Fall, in dem der Antrag auf Rückerstattung und die Rechnung offenkundige buchhalterische Unterschiede zulasten des Steuerpflichtigen aufweisen, ohne dass sich die Frage der Aufteilung stellen würde, der Mitgliedstaat der Erstattung die Auffassung vertreten kann, dass die Anforderung zusätzlicher Informationen nicht erforderlich ist, und dass alle relevanten Informationen für eine Entscheidung über die Rückerstattung zur Verfügung stehen?


(1)  ABl. 2008, L 44, S. 23.


7.12.2020   

DE

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C 423/25


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 28. August 2020 — Phantasialand gegen Finanzamt Brühl

(Rechtssache C-406/20)

(2020/C 423/37)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Phantasialand

Beklagte: Finanzamt Brühl

Vorlagefragen

1.

Kann die in Anhang III Kategorie 7 in Verbindung mit Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG (1) erfolgte Benennung von Jahrmärkten und Vergnügungsparks im Sinne einer Differenzierung für eine Besteuerung eines Freizeitparks zum Regelsteuersatz herangezogen werden, obwohl die Bezeichnung „Vergnügungspark“ sowohl ortsgebundene als auch ortsungebundene Schaustellerunternehmen umfasst?

2.

Ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der der Kontext von verschiedenen Leistungen dazu führen kann, dass sie ungleichartig sind, auf die Leistungserbringung von ortsungebundenen Schaustellern und ortsgebundenen Schaustellerunternehmen in Gestalt von Freizeitparks anwendbar?

3.

Sofern die Vorlagefrage zu 2. verneint wird:

Ist die „Sicht des Durchschnittsverbrauchers“, die entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein wesentliches Element des Grundsatzes der Neutralität der Umsatzsteuer darstellt, eine einer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten nicht zugängliche „gedankliche Perspektive“?


(1)  Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


7.12.2020   

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C 423/25


Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de La Coruña (Spanien), eingereicht am 2. September 2020 — Banco Santander, S.A./J.A.C. und M.C.P.R.

(Rechtssache C-410/20)

(2020/C 423/38)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de La Coruña

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Banco Santander, S.A.

Rechtsmittelgegner: J.A.C. und M.C.P.R.

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 34 Abs. 1 Buchst. a, Art. 53 Abs. 1 und 3 und Art. 60 Abs. 2 Buchst. b und e der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (1) dahin auszulegen, dass sie, wenn im Rahmen eines Verfahrens zur Abwicklung eines Finanzinstituts sämtliche Aktien, in die das Gesellschaftskapital aufgeteilt war, herabgeschrieben worden sind, Personen, die ihre Aktien anlässlich einer Kapitalerhöhung mit öffentlicher Zeichnungseinladung einige Monate vor Beginn des Abwicklungsverfahrens erworben haben, daran hindern, gegen die emittierende Gesellschaft oder das aus einer späteren Verschmelzung durch deren Aufnahme entstandene Unternehmen Klagen auf Ersatz ihres Schadens bzw. Klagen gleicher Wirkung zu erheben, die auf mangelhafte Informationen im Zeichnungsprospekt gestützt sind?

2.

Stehen — im selben Fall wie bei der vorigen Frage — Art. 34 Abs. 1 Buchst. a, Art. 53 Abs. 3 und Art. 60 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 dem entgegen, dass das emittierende Unternehmen oder dessen Gesamtrechtsnachfolger wegen der rückwirkenden gerichtlichen Aufhebung (ex tunc) des Aktienankaufsvertrags infolge von Klagen, die erst nach der Abwicklung des Unternehmens erhoben worden sind, zur Rückgewähr des Gegenwerts der gezeichneten Aktien und zur Zahlung von Zinsen verurteilt werden?


(1)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).


7.12.2020   

DE

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C 423/26


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Bremen (Deutschland) eingereicht am 2. September 2020 — S gegen Familienkasse Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit

(Rechtssache C-411/20)

(2020/C 423/39)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Bremen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: S

Beklagte: Familienkasse Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit

Vorlagefrage:

Sind Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG (1) und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (2) dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats, der im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet und nicht nachweist, dass er inländische Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus nichtselbständiger Arbeit hat, für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Familienleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j in Verbindung mit Art. 1 Buchst. z der Verordnung Nr. 883/2004 hat, während ein Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats, der sich in der gleichen Situation befindet, ohne den Nachweis inländischer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus nichtselbständiger Arbeit einen Anspruch auf Familienleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j in Verbindung mit Art. 1 Buchst. z der Verordnung Nr. 883/2004 hat?


(1)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).


7.12.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/27


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 7. September 2020 — Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost Produktions GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg

(Rechtssache C-415/20)

(2020/C 423/40)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost Produktions GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg

Vorlagefragen

1.

Besteht die unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zuzüglich Zinsen zu erstatten, auch in Fällen, in denen der Grund für die Erstattung nicht ein vom Gerichtshof der Europäischen Union festgestellter Verstoß der Rechtsgrundlage gegen das Unionsrecht, sondern eine vom Gerichtshof getroffene Auslegung einer (Unter-)Position der Kombinierten Nomenklatur ist?

2.

Sind die Grundsätze des vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten unionsrechtlichen Zinsanspruchs auch auf die Zahlung von Ausfuhrerstattungen, die die mitgliedstaatliche Behörde unter Verstoß gegen das Unionsrecht verweigert hat, übertragbar?


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/27


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Braga — Juízo do Trabalho de Barcelos (Portugal), eingereicht am 10. September 2020 — GD, ES/Luso Temp — Empresa de Trabalho Temporário, S.A.

(Rechtssache C-426/20)

(2020/C 423/41)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Judicial da Comarca de Braga, Juízo do Trabalho de Barcelos

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: GD, ES

Beklagte: Luso Temp — Empresa de Trabalho Temporário S.A.

Vorlagefrage

Stehen Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit einer Regelung wie der in Art. 185 Abs. 6 des Código do Trabalho (Arbeitsgesetzbuch) (angenommen durch das Gesetz Nr. 7/2009 vom 12. Februar 2009) entgegen, wonach ein Leiharbeitnehmer stets nur Anspruch auf Urlaub und entsprechendes Urlaubsgeld im Verhältnis zur im entleihenden Unternehmen geleisteten Arbeitszeit hat, und zwar auch dann, wenn er seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr aufnimmt und sie zwei oder mehr Kalenderjahre danach beendet, während für einen unmittelbar vom entleihenden Unternehmen eingestellten Arbeitnehmer, der die gleiche Tätigkeit über den gleichen Zeitraum ausübt, die allgemeine Urlaubsregelung gilt, die ihm eine längere Urlaubsdauer und mehr Urlaubsgeld, da nicht im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit stehend, garantiert?


(1)  ABl. 2008, L 327, S. 9.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/28


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien), eingereicht am 16. September 2020 — Asociación Estatal de Entidades de Servicios de Atención a Domicilio (ASADE)/Consejería de Igualdad y Políticas Inclusivas

(Rechtssache C-436/20)

(2020/C 423/42)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Asociación Estatal de Entidades de Servicios de Atención a Domicilio

Beklagte: Consejería de Igualdad y Políticas Inclusivas

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 49 AEUV sowie die Art. 76 und 77 (in Verbindung mit Art. 74 und Anhang 14) der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (Vergaberichtlinie) (1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es den öffentlichen Auftraggebern gestattet, mit privaten Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (nicht nur Freiwilligenorganisationen) Übereinkünfte zur Erbringung personenbezogener sozialer Dienstleistungen aller Art gegen Kostenerstattung zu schließen, ohne dabei die in der Vergaberichtlinie vorgesehenen Verfahren anzuwenden, und zwar unabhängig vom geschätzten Wert, allein durch die vorherige Einordnung dieser Übereinkünfte als nicht-vertragliche Rechtsfiguren?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird und eine solche nationale Regelung möglich ist: Müssen Art. 49 AEUV sowie die Art. 76 und 77 (in Verbindung mit Art. 74 und Anhang 14) der Vergaberichtlinie dahin ausgelegt werden, dass sie den öffentlichen Auftraggebern gestatten, zur Erbringung von personenbezogenen sozialen Dienstleistungen aller Art Übereinkünfte mit privaten Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (nicht nur Freiwilligenorganisationen) gegen Kostenerstattung zu schließen, ohne dabei die in der Vergaberichtlinie vorgesehenen Verfahren anzuwenden, und zwar unabhängig vom geschätzten Wert, allein durch die vorherige Einordnung dieser Übereinkünfte als nicht-vertragliche Rechtsfiguren, obwohl diese nationale Regelung die in Art. 77 der Vergaberichtlinie festgelegten Voraussetzungen nicht ausdrücklich anführt, sondern auf eine nachfolgende Durchführungsverordnung verweist, ohne in die Vorgaben für diese Durchführungsverordnung ausdrücklich aufzunehmen, dass sie die in Art. 77 der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen ausdrücklich aufgreifen muss?

3.

Sollte auch die zweite Frage verneint werden, d. h. sollte eine solche nationale Regelung möglich sein, sind dann die Art. 49 und 56 AEUV, die Art. 76 und 77 (in Verbindung mit Art. 74 und Anhang XIV) der Vergaberichtlinie und Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 123/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (2) dahin auszulegen, dass sie es den öffentlichen Auftraggebern zur Auswahl einer Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht (nicht nur Freiwilligenorganisationen), mit der eine Übereinkunft über die Erbringung sozialer Dienstleistungen aller Art — nicht nur diejenigen, die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. j dieser Richtlinie genannt sind — geschlossen werden soll, gestatten, in die Auswahlkriterien aufzunehmen, dass diese Einrichtung an dem Ort ansässig sein muss, an dem die Dienstleistung auszuführen ist?


(1)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).

(2)  ABl. 2006, L 376, S. 36.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/29


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 23. September 2020 — PJ/Agenzia delle dogane e dei monopoli — Ufficio dei monopoli per la Toscana, Ministero dell'Economia e delle Finanze

(Rechtssache C-452/20)

(2020/C 423/43)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: PJ

Rechtsmittelgegner: Agenzia delle dogane e dei monopoli — Ufficio dei monopoli per la Toscana, Ministero dell'Economia e delle Finanze

Vorlagefrage

Verstößt Art. 25 Abs. 2 des r. d. 24 dicembre 1934, n. 2316 (Königliche Verordnung Nr. 2316 vom 24. Dezember 1934), ersetzt durch Art. 24 Abs. 3 des Decreto legislativo Nr. 6 aus 2016 (Umsetzung der Richtlinie 2014/40/EU (1) zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG) — insoweit, als er festlegt „Wer Minderjährigen unter 18 Jahren Tabakerzeugnisse oder elektronische Zigaretten oder nikotinhaltige Nachfüllbehälter oder neuartige Tabakerzeugnisse verkauft oder liefert, gegen den wird ein Bußgeld in Höhe von 500,00 Euro bis 3 000,00 Euro sowie der fünfzehntägige Entzug der Lizenz zur Ausübung der Tätigkeit verhängt.“ — gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Vorsorge, wie sie sich aus Art. 5 EUV, Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU sowie aus den Erwägungsgründen 21 und 60 dieser Richtlinie ergeben, indem er dem Vorsorgeprinzip Vorrang einräumt, ohne es durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzumildern, und auf diese Weise unverhältnismäßig die Interessen der Wirtschaftsteilnehmer zugunsten des Schutzes des Rechts auf Gesundheit opfert, ohne einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen Grundrechten zu gewährleisten, noch dazu mit einer Sanktion, die unter Verstoß gegen den achten Erwägungsgrund der Richtlinie nicht wirksam das Ziel verfolgt, die Verbreitung des Rauchens bei jungen Menschen einzuschränken?


(1)  ABl. 2014, L 127, S. 1.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/29


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 30. September 2020 — Lombard Pénzügyi és Lízing Zrt./PN

(Rechtssache C-472/20)

(2020/C 423/44)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lombard Pénzügyi és Lízing Zrt.

Beklagter: PN

Vorlagefragen

1.

Wird die volle Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 (1) sichergestellt, wenn die missbräuchliche Vertragsklausel (unzureichende Information über das Wechselkursrisiko), die zur Folge hat, dass der Vertrag nicht fortbestehen kann, den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft und zwischen den Parteien streitig ist, ob die — für Instanzgerichte nicht verbindliche — Stellungnahme des Höchstgerichts im Falle des Fehlens einer dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts Leitlinien für die Erklärung der Gültigkeit bzw. Wirksamkeit des Vertrags enthält?

2.

Falls die erste Frage verneint wird: Ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands möglich, wenn der Vertrag aufgrund einer seinen Hauptgegenstand betreffenden missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann, zwischen den Parteien Uneinigkeit besteht und auch die oben erwähnte Stellungnahme nicht maßgebend sein kann?

3.

Falls die zweite Frage bejaht wird: Kann im Zusammenhang mit diesem Vertragstyp im Falle einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Hauptgegenstands des Vertrags das gesetzliche Erfordernis aufgestellt werden, dass der Verbraucher gleichzeitig auch eine Klage auf Erklärung der Gültigkeit bzw. Wirksamkeit des Vertrags erheben muss?

4.

Falls die zweite Frage verneint wird: Wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht möglich ist, kann dann zur Sicherstellung des Gleichgewichts zwischen den Parteien die Gültigkeit bzw. Wirksamkeit der Verträge nachträglich durch die Gesetzgebung erklärt werden?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/30


Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovni sud Republike Hrvatske (Kroatien), eingereicht am 30. September 2020 — I. D./Z. b. d.d., Z.

(Rechtssache C-474/20)

(2020/C 423/45)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Vrhovni sud Republike Hrvatske

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: I. D.

Beklagte: Z. b. d.d., Z.

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) dahin auszulegen, dass die Vorschriften dieser Richtlinie auf einen Darlehensvertrag anzuwenden sind, der vor dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union geschlossen, aber nach diesem Beitritt auf der Grundlage eines von der Republik Kroatien nach Beitritt verabschiedeten Gesetzes umgewandelt worden ist, und ist somit der Gerichtshof der Europäischen Union für die Beantwortung der zweiten Frage zuständig?

Falls die erste Frage zu bejahen ist, stellt sich folgende Frage:

2.

Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden speziellen Gesetz — ZID ZPK 2015 –, dem Zakon o konverziji (Umwandlungsgesetz), entgegensteht, das zum einen den Gewerbetreibenden durch eine zwingende Bestimmung dazu verpflichtet, dem Verbraucher den Abschluss einer Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag auf die in diesem Gesetz vorgesehene Weise anzubieten, die einzelne zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Klausel über einseitige Zinssatzänderungen) oder danach (an den Schweizer Franken gekoppelte Währungsklausel) von Gerichten für nichtig erklärte Vertragsklauseln durch wirksame Klauseln so ersetzt, als hätten die Parteien von Anfang an die in der Zusatzvereinbarung festgehaltene Regelung vereinbart, was die Wirksamkeit des Vertrags sicherstellen soll, während zum anderen auf die in diesem Gesetz vorgesehene Weise zugunsten des Verbrauchers, der dem Abschluss der Zusatzvereinbarung freiwillig zugestimmt hat, die auf der Grundlage der missbräuchlichen Vertragsklauseln geleisteten Zahlungen für die Tilgung seiner sich aus der wirksamen Zusatzvereinbarung ergebenden Verbindlichkeiten verwendet werden und mit dem Verbraucher eine Vereinbarung über die Verwendung eines etwaigen zu viel gezahlten Betrags getroffen wird oder ihm die Tilgungszahlungen erstattet werden, wenn der zu viel gezahlte Betrag die Gesamtzahl der Annuitäten nach dem neuen Tilgungsplan übersteigt?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/31


Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien), eingereicht am 6. Oktober 2020– M P A / LC D N M T

(Rechtssache C-501/20)

(2020/C 423/46)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: M P A

Rechtsmittelgegner: LC D N M T

Vorlagefragen

1.

Wie ist der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ in Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 (1) und in Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 im Fall von Angehörigen eines Mitgliedstaats auszulegen, die sich aufgrund der ihnen als Vertragsbediensteten der Europäischen Union übertragenen Aufgaben in einem Drittstaat aufhalten und denen von diesem Drittstaat die Eigenschaft von diplomatischen Vertretern der Europäischen Union zuerkannt wird, wenn ihr Aufenthalt in diesem Staat mit der Ausübung der ihnen von der Union übertragenen Aufgaben zusammenhängt?

2.

Falls für die Zwecke von Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 und Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 (2) die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten von ihrem Status als Vertragsbedienstete der Europäischen Union in einem Drittstaat abhängt, wie wirkt sich dies dann auf die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ihrer minderjährigen Kinder nach Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 aus?

3.

Sollte davon auszugehen sein, dass die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Drittstaat haben, kann dann zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 als Anknüpfungspunkt die Staatsangehörigkeit der Mutter, deren Aufenhalt in Spanien vor der Eheschließung, die spanische Staatsangehörigkeit der minderjährigen Kinder und deren Geburt in Spanien berücksichtigt werden?

4.

Sollte festgestellt werden, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern und der Kinder nicht in einem Mitgliedstaat befindet, ist dann eingedenk dessen, dass nach der Verordnung Nr. 2201/2003 kein anderer Mitgliedstaat für die Entscheidung über die Anträge zuständig ist, der Umstand, dass der Antragsgegner Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, ein Hindernis für die Anwendung der in Art. 7 und 14 der Verordnung Nr. 2201/2003 enthaltenen Vorschriften über die Restzuständigkeit?

5.

Falls festgestellt wird, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern und der Kinder nicht in einem Mitgliedstaat befindet, wie ist dann für die Zwecke der Bestimmung des Kindesunterhalts die Notzuständigkeit (forum necessitatis) in Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 auszulegen, und welche Voraussetzungen sind insbesondere für die Feststellung erforderlich, dass es nicht zumutbar ist oder sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat (in diesem Fall Togo), zu dem der Rechtsstreit eine enge Verbindung aufweist, einzuleiten oder zu führen? Muss der Verfahrensbeteiligte nachweisen, dass er das Verfahren in diesem Staat erfolglos eingeleitet hat oder einzuleiten versucht hat? Und besteht schon aufgrund der Staatsangehörigkeit eines der Verfahrensbeteiligten eine hinreichende Verbindung zum entsprechenden Mitgliedstaat?

6.

Verstößt es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Ehegatten starke Bindungen zu bestimmten Mitgliedstaaten aufweisen (Staatsangehörigkeit, früherer Aufenthalt), gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte, wenn nach den Verordnungen kein Mitgliedstaat zuständig ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1).


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/32


Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (achte erweiterte Kammer) vom 23. September 2020 in der Rechtssache T-411/17, Landesbank Baden-Württemberg gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss, eingelegt am 6. November 2020

(Rechtssache C-584/20 P)

(2020/C 423/47)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou, A. Nijenhuis, A. Steiblytė, V. Di Bucci, Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Landesbank Baden-Württemberg, Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts aufzuheben;

die Verfahrenskosten der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist das angefochtene Urteil, mit dem das Gericht den Beschluss der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) für nichtig erklärt hat, soweit dieser Beschluss die Landesbank Baden-Württemberg betrifft (streitiger Beschluss), aus folgenden Gründen aufzuheben:

Erstens sei die Qualifizierung des Anhangs zum streitigen Beschluss fehlerhaft, soweit das Gericht annehme, dieser Anhang sei mit diesem Beschluss „nicht untrennbar verbunden“. Darin liege eine Tatsachenverzerrung. Außerdem habe das Gericht in diesem Zusammenhang den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und die Verteidigungsrechte des Einheitlichen Abwicklungsausschusses verletzt. Der Anhang zum streitigen Beschluss stelle einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses dar. Jener Anhang sei dem Präsidium des SRB zusammen mit dem Text des Beschlusses elektronisch vorgelegt und von diesem genehmigt worden. Auf dem Laufzettel zur eigenhändigen Unterschrift des Beschlusses sei der besagte Anhang unter derselben Codenummer angeführt. Das Gericht habe dies übersehen und dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss keine Gelegenheit zum Beweis der Verbindung beider Dokumente gegeben, obwohl es sich um einen durch das Gericht von Amts wegen aufgegriffenen Rechtsmangel handelte.

Zweitens habe das Gericht die in erster Instanz gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 (1) erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit rechtsfehlerhaft und ohne Begründung für zulässig erachtet. Das Gericht habe verkannt, dass die angebliche Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (2) und auf die Richtlinie 2014/59 (3) zurückzuführen sei. Da die Rechtsmäßigkeit letzterer beiden Rechtsakte nicht streitig war, hätte das Gericht keine Rechtsverletzung der Delegierten Verordnung prüfen dürfen, die letztlich auf einem der beiden höherrangigen Rechtsakte beruhe. Das Gericht erkläre auch nicht, inwieweit die festgestellten Rechtsfehler der Delegierten Verordnung auf das höherrangige Recht zurückzuführen seien.

Drittens habe das Gericht die Art. 69 Abs. 1 und 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 hinsichtlich der Zielausstattung und des jährlichen Grundbetrags fehlerhaft ausgelegt. Das Gericht gehe davon aus, dass die Zielausstattung und der jährliche Grundbetrag überschritten bzw. unterschritten werden dürften. Dabei übersehe das Gericht aber, dass eine Agentur wie der Einheitliche Abwicklungsausschuss keine Befugnis zur Bestimmung solcher Beträge besitzen kann. Der feste Referenzbetrag ziehe die Notwendigkeit einer verhältnismäßigen Aufteilung der Belastung auf alle Beitragspflichtigen nach sich.

Viertens habe das Gericht die Delegierte Verordnung, namentlich ihre Art. 4 bis 7, ihren Art. 9 sowie ihren Anhang I, rechtsfehlerhaft als „wechselseitig abhängig“ angesehen, wobei es die Anpassung der Beiträge an das Risikoprofil rechtsfehlerhaft qualifiziert habe. Das Gericht stütze seine These der „wechselseitigen Abhängigkeit“ der Beiträge auf die Anpassung der individuellen Beiträge an das Risikoprofil der beitragspflichtigen Institute. Diese Anpassung sei jedoch das Ergebnis des Vergleichs einzelner Institute mit ihren Wettbewerbern, der mit „wechselseitiger Abhängigkeit“ nicht verwechselt werden dürfe.

Fünftens habe das Gericht die der Europäischen Kommission obliegende Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV rechtsfehlerhaft überdehnt. Das Gericht habe die Beitragsberechnungsmethode unter pauschaler Kritik mehrerer zusammengenommener Vorschriften der Delegierten Verordnung als intransparent kritisiert, obwohl es die Vertraulichkeit der Daten konkurrierender Institute eingeräumt habe. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin sollte es aber ausreichen, dass die angewandte Methode, ihr Sinn und ihre Reichweite im jeweiligen Beschluss erklärt werden, so dass jeder Beitragspflichtige sie mit den ihn betreffenden erheblichen Daten in Bezug setzen kann. Die Daten seiner zahlreichen Wettbewerber seien insofern unerheblich. Die Rechtsprechung kenne mehrere Beispiele, in denen die Vertraulichkeit der Daten konkurrierender Personen gewahrt werde, ohne dass die betreffenden Regelungen verworfen worden seien. Schließlich habe das Gericht versäumt, seine Verfahrensvorschriften zum Zugang zu vertraulichen Informationen anzuwenden.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Europäischen Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).

(3)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln — Deutschland) — Interseroh Dienstleistungs GmbH/Land Nordrhein-Westfalen

(Rechtssache C-353/19) (1)

(2020/C 423/48)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 255 vom 29.7.2019.


Gericht

7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/34


Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 — Laboratorios Ern/EUIPO — SBS Bilimsel Bio Çözümler (apiheal)

(Rechtssache T-51/19) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke apiheal - Ältere nationale Wortmarke APIRETAL - Relative Eintragungshindernisse - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Waren - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001])

(2020/C 423/49)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Laboratorios Ern, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Correa Rodríguez)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas und H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: SBS Bilimsel Bio Çözümler Sanayi Ve Ticaret AŞ (Istanbul, Türkei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. López Camba)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. November 2018 (Sache R 1725/2017-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Laboratorios Ern und SBS Bilimsel Bio Çözümler Sanayi Ve Ticaret.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Laboratorios Ern, SA, trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 103 vom 18.3.2019.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/34


Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 — SBS Bilimsel Bio Çözümler/EUIPO — Laboratorios Ern (apiheal)

(Rechtssache T-53/19) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke apiheal - Ältere nationale Wortmarke APIRETAL - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2020/C 423/50)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: SBS Bilimsel Bio Çözümler Sanayi Ve Ticaret AŞ (Istanbul, Türkei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. López Camba)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas und H. O’Neill)

Anderer Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Laboratorios Ern, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Correa Rodríguez)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. November 2018 (Sache R 1725/2017-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Laboratorios Ern und SBS Bilimsel Bio Çözümler Sanayi Ve Ticaret.

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 19. November 2018 (Sache R 1725/2017-4) wird aufgehoben, soweit sie „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Präparate für medizinische Zwecke; Chemische Präparate für medizinische und veterinärmedizinische Zwecke, Chemische Reagenzien für pharmazeutische und veterinärmedizinische Zwecke; Diätetische Ergänzungsstoffe für pharmazeutische und veterinärmedizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für diätetische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel; Abmagerungspräparate, medizinische; Babynahrungsmittel; Kräuter und Kräutergetränke für medizinische Zwecke; Kräuterzusätze; Kräutercremes für medizinische Zwecke; Kräutercremes für medizinische Zwecke; Kräutertees für medizinische Zwecke; Flüssige Kräuterzusätze; Zahnfüllmittel, Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, Haftcremes [Zähne] und Material für die Zahnreparatur; Medizinische Hygienepräparate; Hygienepads; Hygienetampons; Pflaster; Material für Verbände [Verbandmaterial]; Windeln, Einschließlich aus Papier und Textilwaren; Fungizide; Desinfektionsmittel; Antiseptika; Detergentien für medizinische Zwecke“ in Klasse 5 und „Bienenleim für den menschlichen Verzehr, Propolis, Propolis für Speisezwecke“ in Klasse 30 betrifft.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das EUIPO trägt seine eigenen sowie die der SBS Bilimsel Bio Çözümler Sanayi Ve Ticaret AŞ entstandenen Kosten.

4.

Die Laboratorios Ern, SA, trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 103 vom 18.3.2019.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/35


Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 — Broughton/Eurojust

(Rechtssache T-87/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum von sechs Monaten - Aufhebung der Neueinstufung in die höhere Besoldungsgruppe - Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten - Verwaltungsuntersuchung - Loyalitätspflicht - Unparteilichkeit - Verteidigungsrechte - Waffengleichheit - Begründungspflicht - Art. 11 und 12 des Statuts)

(2020/C 423/51)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Jon Broughton (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Coppens)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Prozessbevollmächtigte: J. Jooma und A. Terstegen-Verhaag im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf im Wesentlichen erstens Aufhebung der Entscheidungen vom 4. Mai 2018, mit denen Eurojust das Aufsteigen des Klägers in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum von sechs Monaten zeitweilig versagt hat, festgestellt hat, dass Französisch seine dritte Sprache ist, seine 2012 erfolgte Neueinstufung von der Besoldungsgruppe AD 9 in die Besoldungsgruppe AD 10 aufgehoben und die seit jenem Jahr für diese Neueinstufung bezogenen Beträge zurückgefordert hat, zweitens Feststellung, dass Französisch als seine zweite Sprache und Niederländisch als seine dritte Sprache anzusehen ist, drittens Feststellung, dass die Rückforderung der Beträge, die er infolge seiner Neueinstufung in die Besoldungsgruppe erhalten hat, rechtswidrig ist, und Erstattung der von Eurojust zurückgeforderten Beträge an ihn, und viertens Feststellung, dass Eurojust ihn in die rechtliche Stellung zurückversetzen muss, die er zuvor hatte

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Jon Broughton trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust).


(1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/36


Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 — CU/Ausschuss der Regionen

(Rechtssache T-487/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Festlegung des Monatsgrundgehalts der vor dem 1. Mai 2004 eingestellten Beamten - Anwendung eines Multiplikationsfaktors kleiner als 1 - Herabsetzung des Multiplikationsfaktors - Rechtsfehler - Gleichbehandlung - Vertrauensschutz)

(2020/C 423/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: CU (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Martin und S. Orlandi)

Beklagter: Ausschuss der Regionen (Prozessbevollmächtigte: B. Rentmeister im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Bohr, T. Lilamand und B. Mongin)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Ausschusses der Regionen vom 18. Oktober 2018, mit der der Kläger in die Besoldungsgruppe AD 14, Dienstaltersstufe 1, befördert wurde, soweit sein Multiplikationsfaktor auf 0,9589951 festgesetzt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

CU und der Ausschuss der Regionen tragen ihre eigenen Kosten.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 295 vom 2.9.2019.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/37


Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 — Eugène Perma France/EUIPO — SPI Investments Group (NATURANOVE)

(Rechtssache T-602/19) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke NATURANOVE - Ältere Unionswortmarke NATURALIUM - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2020/C 423/53)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Eugène Perma France (Saint-Denis, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Havard Duclos)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: SPI Investments Group, SL (Sant Just Desvern, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Juli 2019 (Sache R 2161/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen SPI Investments Group und Eugène Perma France

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 1. Juli 2019 (Sache R 2161/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen SPI Investments Group und Eugène Perma France wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin einschließlich der Aufwendungen, die für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren.


(1)  ABl. C 363 vom 28.10.2019.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/37


Klage, eingereicht am 15. Oktober 2020 — LC/Kommission

(Rechtssache T-472/20)

(2020/C 423/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: LC (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Bôle-Richard)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss C(2020) 3503 final der Kommission vom 28. Mai 2020 für nichtig zu erklären;

die Akte an die Kommission zurückzuschicken;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf fünf Gründe.

1.

Erster Klagegrund: Die Europäische Kommission habe das Gemeinschaftsinteresse offensichtlich fehlerhaft beurteilt. Sie habe die Tragweite der Bedeutung und Schwere des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln als Kriterien für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses nicht erkannt. Durch die betrügerische Verwendung seiner Patente hätten Online-Händler sowie Post- und Logistikunternehmen die in Rede stehende Erfindung nutzen können, ohne ihre Nutzung, ihre Vorteile und den sich daraus ergebenden Nutzen auf dem gesamten betroffenen Markt zu verteilen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe die Beschwerde nicht sorgfältig und unvoreingenommen geprüft. Im angefochtenen Beschluss sei die Rechtssache und ihre zeitliche Abfolge voreingenommen dargestellt und seien ihm unangemessene rechtliche Ratschläge erteilt worden. Darüber hinaus zeige die Formulierung des angefochtenen Beschlusses, dass die Kommission die ihr zur Kenntnis gebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht geprüft habe.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe ihre Befugnisse missbraucht, da sie sich in einem Interessenkonflikt befunden und ihm und seinen Forderungen gegenüber eine Verzögerungstaktik angewandt habe. Der Kläger stützt diesen Klagegrund insbesondere auf die Verbindungen zwischen der Kommission und dem Unternehmen Amazon.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, der sich daraus ergebe, dass sie keine Benachteiligung beim Zugang zum Normungsprozess sowie zum Ergebnis und Berichten über diese Prozesse festgestellt habe. Er sei am Zugang zum Normungsprozess sowohl bei GS1 und der ISO als auch bei den Post- oder Logistikunternehmen und Unternehmen, die ihre auf dem von ihm patentierten Verfahren beruhende eigene sektorielle De-facto-Norm entwickelt hätten, gehindert worden.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, der sich daraus ergebe, dass sie keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV festgestellt habe. Auf dem Markt der Versendung und Verfolgung von Paketen hätten die angeblichen Zuwiderhandelnden nachweislich wettbewerbswidrige Gespräche geführt, einen wettbewerbswidrigen Ausschluss vorgenommen und ihm darüber hinaus den Zugang zum Normungsprozess verweigert. Die Prüfung der Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit im Licht der Vermutungen der Vereinbarkeit und der Unvereinbarkeit führe zweifellos dazu, diese Vereinbarungen als mit Art. 101 Abs. 1 AEUV unvereinbar anzusehen. Schließlich könne nach Art. 101 Abs. 3 AEUV für die streitgegenständlichen Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit keine Freistellung erteilt werden.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/38


Klage, eingereicht am 9. September 2020 — Satabank/EZB

(Rechtssache T-563/20)

(2020/C 423/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Satabank plc (St. Julians, Malta) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Behrends)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der EZB vom 30. Juni 2020, mit dem die Zulassung der Klägerin als Kreditinstitut widerrufen wurde, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei aufgrund der vorhergehenden Maßnahmen der EZB und der maltesischen Finanzaufsichtsbehörde (MFSA) und weil sich die EZB in dem angefochtenen Beschluss damit nicht sachgemäß auseinandergesetzt habe, grundlegend fehlerhaft.

2.

Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei wegen Mängeln in Bezug auf die angebliche Nichteinhaltung der Regeln, auf die er gestützt sei, fehlerhaft

Was die Themen Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betrifft, wird geltend gemacht, dass in dem angefochtenen Beschluss keine gegenwärtige Nichteinhaltung von Vorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung genannt werde und dass die EZB keine Feststellung durch die für Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden anführe, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses gegen Vorschriften über Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verstoßen habe.

Die Klägerin macht auch geltend, dass der angefochtene Beschluss wegen Mängeln in Verbindung mit der angeblichen Nichteinhaltung von aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen fehlerhaft sei. Hierzu trägt die Klägerin vor, dass in dem angefochtenen Beschluss lediglich die Folgen der eigenen Handlungen der MFSA und damit mittelbar der Handlungen der EZB beschrieben würden.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/39


Klage, eingereicht am 22. September 2020 — YG/Kommission

(Rechtssache T-599/20)

(2020/C 423/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: YG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Champetier)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 14. November 2019, ihn nicht in die Liste der beförderten Beamten von 2019 aufzunehmen, aufzuheben;

die Entscheidung vom 11. Juni 2020 aufzuheben, mit der seine Beschwerde gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 14. November 2019, ihn nicht in die Liste der beförderten Beamten aufzunehmen, zurückgewiesen wurde, und

Ersatz für alle dem Kläger entstandenen Kosten anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 45 Beamtenstatut — Offensichtliche Beurteilungsfehler — Fehlende vergleichende Beurteilung

sowohl im Hinblick auf die Bewertung der Beurteilungsberichte des Klägers als auch die Methode der vergleichenden Beurteilung (erstens Fehlen jeglicher vergleichenden Beurteilung und zweitens Fehlen der vergleichenden Beurteilung im Hinblick auf Bedienstete derselben GD und derselben Besoldungsgruppe).

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 2 Beamtenstatut (Begründungspflicht).


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/39


Klage, eingereicht am 19. Oktober 2020 — MZ/Kommission

(Rechtssache T-631/20)

(2020/C 423/57)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: MZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt die Aufhebung

der Entscheidung vom 17. Juli 2019 über den Ausschluss von der Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/363/18 (AD 7) — 2, Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration im Fachgebiet Steuern,

der Entscheidung vom 10. Dezember 2019, mit der die Entscheidung über den Ausschluss von der Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/363/18 (AD 7) — 2, Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration im Fachgebiet Steuern, bestätigt worden ist, und

der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 8. Juli 2020, die der Klägerin am selben Tag per E-Mail mitgeteilt wurde, sowie die Auferlegung der Kosten an die Kommission.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.

1.

Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Regelung der Sprachenfrage für die Unionsorgane, Verbot der Diskriminierung auf sprachlicher Ebene sowie Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gegen Art. 27 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber und gegen Art. 22 der Charta der Grundrechte;

2.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Bewerber, fehlende Objektivität bei den Bewertungen wegen mangelnder Beständigkeit des Prüfungsausschusses, Verstoß gegen Art. 27 des Beamtenstatuts, offenkundige Unlogik und Inkohärenz der Wertung sowie offenkundiger Beurteilungsfehler des Prüfungsausschusses;

3.

Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und folglich gegen Art. 27 des Beamtenstatuts, soweit sich der Ausschuss nicht an die Vorgaben in der Bekanntmachung hinsichtlich der allgemeinen Bewertung und der für das jeweilige Fachgebiet geforderten Kompetenzen gehalten habe;

4.

Verstoß gegen Art. 5 des Anhangs III des Beamtenstatuts und Begehung eines offenkundigen Beurteilungsfehlers;

5.

Verstoß gegen die Begründungspflicht durch den Prüfungsausschuss bei der Überprüfung, Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung sowie Verletzung des Verteidigungsrechts, soweit der Prüfungsausschuss eine Standardformulierung zur Begründung gewählt habe, aus der nicht hervorgehe, ob die Kompetenzen der Klägerin beurteilt worden seien oder nicht, und welche Kriterien in dieser Hinsicht tatsächlich angewendet worden seien.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/40


Klage, eingereicht am 23. Oktober 2020 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-643/20)

(2020/C 423/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Laprévote, V. Blanc, E. Vahida, S. Rating und I. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57116 — The Netherlands — COVID-19: State loan guarantee and State loan for KLM für nichtig zu erklären,

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen,

über ihre Klage im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs zu entscheiden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Europäische Kommission habe die Beihilfe für Air France zu Unrecht vom Geltungsbereich des Beschlusses ausgeschlossen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe gegen besondere Vorschriften des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts hinsichtlich des Diskriminierungsverbots, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit verstoßen, die für die Liberalisierung des Luftverkehrs in der Union seit Ende der 1980er Jahre wesentlich gewesen seien. Die Liberalisierung des Luftverkehrsmarkts in der Union habe das Wachstum von echten paneuropäischen Billigfluggesellschaften ermöglicht. Die Europäische Kommission habe die diesen paneuropäischen Fluggesellschaften durch die COVID-19 Krise entstandenen Schäden sowie deren Bedeutung für den Luftverkehr in den Niederlanden außer Acht gelassen, da es den Niederlanden erlaubt werde, Beihilfen KLM vorzubehalten. Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV sehe eine Ausnahme vom Verbot staatlicher Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV, aber keine Ausnahme von den anderen Bestimmungen sowie Grundsätzen des AEUV vor.

3.

Dritter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV fehlerhaft angewandt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Beihilfe eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben der Niederlande verhindern solle, und indem sie ihre Pflicht verletzt habe, die positiven und die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen sowie die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs abzuwägen („Abwägungsprüfung“) sowie die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe sicherzustellen.

4.

Vierter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und gegen die Verfahrensrechte der Klägerin verstoßen.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Beschluss verletzte die Begründungspflicht der Europäischen Kommission.


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