ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 234I

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
17. Juni 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2021/C 234 I/01

Beschluss des Rates vom 14. Juni 2021 zur Ernennung eines stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) für die Niederlande

1

2021/C 234 I/02

Beschluss des Rates vom 14. Juni 2021 zur Ernennung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) für Lettland

3

 

Europäische Kommission

2021/C 234 I/03

Beschluss der Kommission vom 12. Mai 2021 über die Einrichtung des Europäischen Forschungsrates für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont Europa und zur Aufhebung des Beschlusses C(2013) 8915

5


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

17.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 234/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Juni 2021

zur Ernennung eines stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) für die Niederlande

(2021/C 234 I/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/127 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Kandidatenlisten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Arbeitnehmerorganisationen und Arbeitgeberverbänden vorgelegt wurden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 9. April 2019 (2), 25. Juni 2019 (3), 8. Juli 2019 (4), und 16. September 2019 (5) hat der Rat die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2023 ernannt.

(2)

Der Arbeitnehmerverband EGB hat für einen noch zu besetzenden Sitz eine Kandidatin vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zum stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen wird für die Zeit bis zum 31. März 2023 folgende Person ernannt:

II.

VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Niederlande

 

Frau Lottie VAN KELLE

Artikel 2

Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Dieser Beschluss wird zur Information im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. MENDES GODINHO


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 74.

(2)  ABl. C 135 vom 11.4.2019, S. 1.

(3)  ABl. C 216 vom 27.6.2019, S. 1.

(4)  ABl. C 232 vom 10.7.2019, S. 3.

(5)  ABl. C 314 vom 18.9.2019, S. 2.


17.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 234/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Juni 2021

zur Ernennung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) für Lettland

(2021/C 234 I/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/126 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4,

nach Kenntnisnahme der Kandidatenlisten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberverbänden vorgelegt wurden,

nach Kenntnisnahme der Listen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit seinen Beschlüssen vom 9. April 2019 (2), 6. Juni 2019 (3) (4) und 8. Juli 2019 (5) hat der Rat die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für die Zeit vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2023 ernannt.

(2)

Der Arbeitgeberverband BusinessEurope hat für zwei zu besetzende Posten einen Kandidaten und eine Kandidatin vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zum Mitglied bzw. zum stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz werden für die Zeit bis zum 31. März 2023 ernannt:

III.

VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Lettland

Herr Jānis PUMPIŅŠ

Frau Inese STEPIŅA

Artikel 2

Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. MENDES GODINHO


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 58.

(2)  ABl. C 135 vom 11.4.2019, S. 7.

(3)  ABl. C 195 vom 11.6.2019, S. 4.

(4)  ABl. L 156 vom 13.6.2019, S. 3.

(5)  ABl. C 232 vom 10.7.2019, S. 4.


Europäische Kommission

17.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 234/5


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2021

über die Einrichtung des Europäischen Forschungsrates für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses C(2013) 8915

(2021/C 234 I/03)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2021/764/EU des Rates über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (2021-2027), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Kontinuität mit den Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen des Beschlusses 2013/743/EU des Rates (1) sicherzustellen, sollte der mit diesem Beschluss zur Durchführung der Maßnahmen im Rahmen von Pfeiler I „Wissenschaftsexzellenz“ von Horizont Europa eingerichtete Europäische Forschungsrat (European Research Council, im Folgenden „ERC“) den mit dem Beschluss der Kommission vom 12. Dezember 2013 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates (2) eingesetzten ERC ersetzen.

(2)

Nach Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2021/764/EU besteht der ERC aus einem unabhängigen Wissenschaftlichen Rat nach Artikel 9 und einer eigenen Durchführungsstelle nach Artikel 10 des genannten Beschlusses. Die spezielle Durchführungsstelle wurde mit dem Durchführungsbeschluss C(2021) 953 der Kommission vom 12. Februar 2021 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (3) als Exekutivagentur eingerichtet.

(3)

Nach Artikel 9 des Beschlusses 2021/764/EU setzt sich der Wissenschaftliche Rat aus unabhängigen Wissenschaftlern, Ingenieuren und Akademikern höchsten Ranges – aus Frauen und Männern verschiedener Altersgruppen – zusammen, die über entsprechendes Fachwissen verfügen, eine Vielzahl von Forschungsbereichen vertreten, von unterschiedlicher geografischer Herkunft sind und unabhängig von Fremdinteressen ad personam handeln. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates sollen von der Kommission nach einem unabhängigen und transparenten, mit dem Wissenschaftlichen Rat vereinbarten Benennungsverfahren, das auch eine Konsultation der wissenschaftlichen Gemeinschaft und einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat umfasst, benannt werden.

(4)

Um den erfolgreichen Übergang zu Horizont Europa zu gewährleisten, wurde der Wissenschaftliche Rat des mit dem Beschluss C(2013) 8915 eingesetzten ERC durch den Beschluss C(2020) 9154 der Kommission vom 16. Dezember 2020 bis zum Inkrafttreten des Beschlusses 2021/764/EU verlängert.

(5)

Um die rechtzeitige Durchführung des Spezifischen Programms zur Durchführung von Horizont Europa sicherzustellen, hat der mit dem Beschluss C(2013) 8915 eingerichtete Wissenschaftliche Rat des ERC mit Blick auf die gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2021/764/EU zu erlassenden Maßnahmen bereits vorläufige Stellungnahmen ausgearbeitet. Diese vorläufigen Stellungnahmen sollten von dem mit diesem Beschluss eingerichteten Wissenschaftlichen Rat bestätigt oder verworfen werden.

(6)

Für die Arbeit des Wissenschaftlichen Rates sollten die erforderlichen Bestimmungen festgelegt werden.

(7)

Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, die die Zusammenarbeit zwischen dem Wissenschaftlichen Rat und der spezifischen Durchführungsstelle des ERC sicherstellen.

(8)

Der Wissenschaftliche Rat sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) Zugang zu den Unterlagen und Daten haben, die er für seine Arbeit benötigt.

(9)

In dem Beschluss 2021/764/EU ist die Vergütung der von den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates durchgeführten Aufgaben vorgesehen. Hierfür sollten Vorschriften festgelegt werden.

(10)

Der Beschluss C(2013) 8915 sollte aufgehoben werden,

BESCHLIEßT:

Artikel 1

Einrichtung des Europäischen Forschungsrates

Der Europäische Forschungsrat (European Research Council, im Folgenden „ERC“) wird für den Zeitraum vom 12. Mai 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet.

Artikel 2

Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates

1.   Der Wissenschaftliche Rat setzt sich aus dem Präsidenten des ERC (im Folgenden „ERC-Präsident“) und 21 weiteren Mitgliedern zusammen. Die 21 in Anhang I genannten Personen werden für die darin festgelegte Amtszeit zu Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates ernannt.

2.   Die Mitglieder nehmen ihre Aufgaben frei von jeder Einflussnahme von außen wahr. Sie setzen die Kommission unverzüglich von Interessenkonflikten in Kenntnis, die ihrer Objektivität schaden könnten.

3.   Die Mitglieder werden für eine Dauer von höchstens vier Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist einmal möglich. Ein Mitglied kann für einen Zeitraum ernannt werden, der unter der Höchstdauer der Amtszeit liegt, um eine gestaffelte Rotation der Mitglieder zu ermöglichen.

4.   Um die Integrität oder die Kontinuität des Wissenschaftlichen Rates aufrecht zu erhalten, kann die Kommission in begründeten Fällen von sich aus die Amtszeit eines Mitglieds beenden.

5.   Wenn ein Mitglied zurücktritt oder seine Amtszeit von der Kommission beendet wird, wird ein neues Mitglied ernannt. Tritt der ERC-Präsident zurück oder wird seine Amtszeit beendet, kann die Kommission ein anderes Mitglied des Wissenschaftlichen Rates oder einen ehemaligen ERC-Präsidenten für den begrenzten Zeitraum, der für die Ernennung eines neuen ERC-Präsidenten notwendig ist, zum Präsidenten ad interim ernennen.

Artikel 3

Arbeitsweise des Wissenschaftlichen Rates

1.   Der Wissenschaftliche Rat gibt sich eine Geschäftsordnung und legt einen Verhaltenskodex für die Wahrung der Vertraulichkeit, den Umgang mit Interessenkonflikten und die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 fest.

2.   Sooft seine Arbeit dies erfordert, tritt der Wissenschaftliche Rat zu Plenarsitzungen zusammen. Zusammenfassende Protokolle der Plenarsitzungen werden auf der Website des ERC veröffentlicht.

3.   Im Einklang mit der Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Rates kann der Vorsitzende beschließen, die Sitzungen nicht öffentlich abzuhalten.

4.   Der Wissenschaftliche Rat kann aus dem Kreise seiner Mitglieder ständige Ausschüsse, Arbeitsgruppen und andere Gremien bilden, die spezifische Aufgaben des Wissenschaftlichen Rates übernehmen.

5.   Die vorläufigen Stellungnahmen des mit dem Beschluss C(2013) 8915 eingerichteten Wissenschaftlichen Rates zu den im Einklang mit Artikel 9 des Beschlusses 2021/764/EU zu erlassenden Maßnahmen werden von dem mit diesem Beschluss eingerichteten Wissenschaftlichen Rat bestätigt oder verworfen.

Artikel 4

Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Forschungsrates

Der Wissenschaftliche Rat und die spezifische Durchführungsstelle stellen die Übereinstimmung zwischen den strategischen und operativen Aspekten der ERC-Tätigkeiten sicher. Der ERC-Präsident, die stellvertretenden Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Rates und der Direktor der spezifischen Durchführungsstelle halten im Interesse einer effektiven Zusammenarbeit regelmäßig Koordinierungssitzungen ab.

Artikel 5

Bereitstellung von Dokumenten und Daten

1.   Die Kommission und die spezielle Durchführungsstelle stellen dem Wissenschaftlichen Rat im Einklang mit der Verordnung (EG) 2018/1725 Unterlagen, Daten und die erforderliche Unterstützung für seine Arbeit zur Verfügung, sodass er autonom und unabhängig handeln kann.

2.   Sollten Unterlagen und Daten oder der Zugang zu personenbezogenen Daten aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten, der Vertraulichkeit, der Sicherheit oder des öffentlichen Interesses nicht bereitgestellt bzw. gewährt werden können, teilen die Kommission oder die spezifische Durchführungsstelle dem Wissenschaftlichen Rat in schriftlicher Form die Gründe hierfür mit und stellen sämtliche Informationen zum betreffenden Thema bereit, bei denen sie dies im Einklang mit den geltenden Regelungen für vertretbar halten.

Artikel 6

Vergütung für die anderen Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates als den ERC-Präsidenten

Anhang II enthält Regeln für die Vergütung der von anderen Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates als dem ERC-Präsidenten ausgeführten Aufgaben und die Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten.

Der Beschluss C(2013) 8915 wird aufgehoben.

Brüssel, den 12. Mai 2021.

Für die Kommission

Mariya GABRIEL

Mitglied der Kommission


(1)  Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

(2)  C(2013) 8915 (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 23).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG I

Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates des ERC – Stand 12. Mai 2021

Name und Institut

Ende der Amtszeit

Geneviève ALMOUZNI, CNRS/Forschungszentrum „Institut Curie“, Paris

30. Juni 2023

Manuel ARELLANO, Zentrum für Währungs- und Finanzstudien, Madrid

31. Dezember 2022

Paola BOVOLENTA, Universidad Autónoma de Madrid

31. Dezember 2022

Margaret BUCKINGHAM, Institut Pasteur, Paris

31. Dezember 2021

Eveline CRONE, Universität Leiden

31. Dezember 2023

Ben FERINGA, Universität Groningen

31. Dezember 2022

Mercedes GARCÍA-ARENAL, Centro de Ciencias Humanas y Sociales, Madrid

30. Juni 2023

Gerd GIGERENZER, Max-Planck-Institut für Bildungsforschung, Berlin

31. Dezember 2023

Liselotte HOJGAARD, Universität Kopenhagen

31. Dezember 2024

Dirk INZÉ, Universität Gent

31. Dezember 2024

Andrzej JAJSZCZYK, AGH Wissenschaftlich-Technische Universität, Krakau

31. Dezember 2022

Eystein JANSEN, Universität Bergen

30. Juni 2023

Michael KRAMER, Max-Planck-Institut für Radioastronomie, Bonn

31. Dezember 2021

Rodrigo MARTINS, European Academy of Science

31. Dezember 2024

Kurt MEHLHORN, Max-Planck-Institut für Informatik, Saarbrücken

31. Dezember 2022

Nicola SPALDIN, ETH Zürich

31. Dezember 2024

Jesper QUALMANN SVEJSTRUP, Francis Crick Institute, London

31. Dezember 2022

Barbara ROMANOWICZ, Seismologisches Labor Berkeley

31. Dezember 2021

Nektarios TAVERNARAKIS, Institut für Molekularbiologie und Biotechnologie, Stiftung für Forschung und Technologie – Griechenland

31. Dezember 2022

Milena ŽIC FUCHS, Universität Zagreb

31. Dezember 2023

Alice VALKÁROVÁ, Tschechische Wissenschaftsstiftung

31. Dezember 2024


ANHANG II

Regeln für die Vergütungen für die anderen Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates als den ERC-Präsidenten (siehe Artikel 6)

1.   

Die Honorare der Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates, mit Ausnahme derjenigen des ERC-Präsidenten, sowie ihre Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden von der speziellen Durchführungsstelle in Übereinstimmung mit einem Vertrag gezahlt, der die Bedingungen gemäß den Nummern 2 bis 7 beinhaltet bzw. erfüllt.

2.   

Das Honorar der Vizepräsidenten des Wissenschaftlichen Rates wird auf 3 500 EUR für die volle Teilnahme an einer Plenarsitzung und auf 1 750 EUR für eine partielle Teilnahme festgesetzt.

3.   

Das Honorar der in Nummer 1 genannten anderen Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates wird auf 2 000 EUR für die volle Teilnahme an einer Plenarsitzung und auf 1 000 EUR für eine partielle Teilnahme festgesetzt.

4.   

Das Zusatzhonorar der Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates und der Vizepräsidenten, die in verantwortlicher, als Bereichskoordinator, Vorsitzender eines Ständigen Ausschusses, Lenkungsausschussmitglied oder Arbeitsgruppenvorsitzender definierter Position handeln, beträgt 2 250 EUR pro Jahr (anteilig für Zeiträume unter einem Jahr) für jede Funktion. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates und die Vizepräsidenten können mehr als eine solche Funktion innehaben und erhalten eine entsprechende Vergütung.

5.   

Die Zahlung der Honorare muss vom Direktor der spezifischen Durchführungsstelle oder seinem Vertreter auf der Grundlage einer Teilnehmerliste genehmigt werden, die der ERC-Präsident und der Direktor der spezifischen Durchführungsstelle oder deren Stellvertreter bestätigt haben. In der Teilnehmerliste ist zu vermerken, ob die einzelnen Mitglieder bei der gesamten Tagung (volle Teilnahme) oder nur zum Teil anwesend waren (partielle Teilnahme).

6.   

Die Zahlung der Zusatzhonorare muss vom Direktor der spezifischen Durchführungsstelle oder seinem Vertreter auf der Grundlage der vom ERC-Präsidenten bestätigten Benennung des betreffenden Mitglieds für die jeweilige Funktion genehmigt werden.

7.   

Für andere Sitzungen als Plenarsitzungen werden den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates gegebenenfalls die im Zuge der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten entsprechend ihrem Vertrag und den für externe Sachverständige geltenden Vorschriften der Kommission (1) von der spezifischen Durchführungsstelle erstattet.

8.   

Die Honorare und die Reise- und Aufenthaltskosten werden aus den operativen Mitteln des mit dem Beschluss 2021/764/EU eingerichteten Spezifischen Programms gezahlt.


(1)  Beschluss C(2021) 3402 der Kommission.


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