6.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/23


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Januar 2008

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

(2008/202/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. April 1993 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit einigen der Haupthandelspartner der Gemeinschaft Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich auszuhandeln.

(2)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 21 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 4

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor. (1)

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE REGIERUNG JAPANS (im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt) —

IN ANBETRACHT der Bedeutung der Handelsbeziehungen zwischen Japan und der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt) und in dem Wunsch, zum Vorteil beider Vertragsparteien einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung dieser Beziehungen zu leisten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass es zur Verwirklichung dieses Zieles einer Verpflichtung zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollbereich bedarf,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Entwicklung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei den Zollverfahren,

IN DER ERWÄGUNG, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht den wirtschaftlichen, steuerlichen und handelspolitischen Interessen beider Vertragsparteien abträglich sind, und in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, eine genaue Berechnung der Zölle und sonstigen Abgaben zu gewährleisten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass durch Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden wirksamer gegen diese Zuwiderhandlungen vorgegangen werden kann,

IN ERKENNTNIS der bedeutenden Rolle der Zollbehörden und der Bedeutung der Zollverfahren bei der Förderung von Handelserleichterungen,

IN ANBETRACHT des großen Engagements beider Vertragsparteien für Zollmaßnahmen und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Verstößen gegen die Rechte des geistigen Eigentums,

GESTÜTZT auf die Verpflichtungen, die sich aus den von den Vertragsparteien bereits genehmigten oder auf sie angewandten internationalen Übereinkünften ergeben, sowie auf die zollbezogenen Maßnahmen der Welthandelsorganisation (nachstehend „WTO“ genannt),

IN ANBETRACHT der Empfehlung des Rates für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (nachstehend „RZZ“ genannt) über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953,

IN DER ERWÄGUNG, dass eine gemeinsame Erklärung über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und Japan von 1991 allgemeine Richtlinien für ihre Beziehungen und Zielvorgaben für den weiteren Ausbau dieser Beziehungen enthielt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Japans bzw. der Europäischen Gemeinschaft über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen, die unter die Zuständigkeit der Zollbehörden fallen.

b)

„Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartei“ und „Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Vertragsparteien“ sind je nach Kontext die Rechts- und Verwaltungsvorschriften Japans oder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft.

c)

„Zollbehörden“ sind im Falle Japans das Finanzministerium und im Falle der Europäischen Gemeinschaft die zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

d)

„Ersuchende Behörde“ ist die Zollbehörde einer Vertragspartei, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Abkommens stellt.

e)

„Ersuchte Behörde“ ist die Zollbehörde einer Vertragspartei, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Abkommens gerichtet wird.

f)

„Personenbezogene Daten“ sind alle Angaben, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

g)

„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist jede Verletzung oder versuchte Verletzung des Zollrechts.

h)

„Person“ ist jede natürliche oder juristische Person oder jede Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Vertragsparteien gegründet wurde oder organisiert ist und die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren vornimmt.

i)

„Auskünfte“ sind Daten, Schriftstücke, Berichte und sonstige Mitteilungen in jeder Form, einschließlich elektronischer Kopien.

Artikel 2

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Zollgebiet Japans einerseits und andererseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, sowie nach Maßgabe dieses Vertrags.

Artikel 3

Durchführung

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Rahmen der ihren Zollbehörden zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt.

Artikel 4

Bereiche der Zusammenarbeit

(1)   Die Zusammenarbeit im Zollbereich nach diesem Abkommen umfasst alle Fragen, die mit der Anwendung des Zollrechts zusammenhängen.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich durch ihre Zollbehörden, die Zusammenarbeit im Zollbereich auszubauen. Insbesondere kooperieren die Vertragsparteien

a)

bei der Einrichtung und Aufrechterhaltung von Kommunikationskanälen zwischen ihren Zollbehörden, um den sicheren und schnellen Informationsaustausch zu erleichtern;

b)

bei der Erleichterung einer effizienten Koordinierung zwischen ihren Zollbehörden; und

c)

bei sonstigen mit diesem Abkommen zusammenhängenden Verwaltungsfragen, die von Zeit zu Zeit gemeinsame Maßnahmen erfordern könnten.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, die Zusammenarbeit ihrer Zollbehörden zu verstärken, um Maßnahmen zur Erleichterung des Handels zu entwickeln, die den internationalen Normen entsprechen.

Artikel 5

Umfang der Amtshilfe

(1)   Die Vertragsparteien leisten einander durch ihre Zollbehörden in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Abkommen festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

(2)   Die Amtshilfe im Zollbereich nach diesem Abkommen wird zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien geleistet, die für die Anwendung dieses Abkommens zuständig sind. Sie lässt die aufgrund internationaler Übereinkünfte oder der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Vertragsparteien bestehenden Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug zur Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden.

(3)   Die Amtshilfe zur Beitreibung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Abkommen.

Artikel 6

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Abkommens den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Japan geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

(3)   Dieses Abkommen lässt die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

TITEL II

ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH

Artikel 7

Zusammenarbeit bei den Zollverfahren

Um den rechtmäßigen Warenverkehr zu erleichtern, tauschen die Zollbehörden im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens Informationen und Fachwissen über Maßnahmen zur Verbesserung der Zolltechniken und -verfahren und über EDV-Systeme aus.

Artikel 8

Technische Zusammenarbeit

Die Zollbehörden können einander technische Hilfe leisten und Personal und Fachwissen über Maßnahmen zur Verbesserung der Zolltechniken und -verfahren und über EDV-Systeme austauschen, um diese Ziele nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu verwirklichen.

Artikel 9

Beratungen in internationalen Organisationen

Die Zollbehörden sind bemüht, ihre Zusammenarbeit bei Themen von gemeinsamem Interesse auszubauen und zu intensivieren, um Beratungen über Zollfragen in den relevanten internationalen Organisationen wie dem RZZ und der WTO zu erleichtern.

TITEL III

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Artikel 10

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser möglicherweise gestatten, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.

Insbesondere erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde auf Ersuchen Auskunft über Handlungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zu Zuwiderhandlungen führen könnten, zum Beispiel unrichtige Zollanmeldungen und Ursprungszeugnisse, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke, von denen bekannt ist oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie unrichtig oder gefälscht sind.

(2)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde dieser mit,

a)

ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens; und

b)

ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde übergibt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Informationen und überwacht

a)

Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der Vertragspartei der ersuchenden Behörde begehen oder begangen haben;

b)

Orte, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der Vertragspartei der ersuchenden Behörde verwendet werden sollen;

c)

Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der Vertragspartei der ersuchenden Behörde verwendet werden sollen;

d)

Beförderungsmittel, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der Vertragspartei der ersuchenden Behörde benutzt werden sollen.

Artikel 11

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens für die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts erforderlich ist, vor allem wenn der Wirtschaft, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder ähnlichen lebenswichtigen Interessen der anderen Vertragspartei erheblicher Schaden zu entstehen droht, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

a)

Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;

b)

neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingesetzt werden;

c)

Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

d)

Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; und

e)

Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 12

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1)   Die Ersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

(2)   Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a)

die ersuchende Behörde,

b)

die Maßnahme, um die ersucht wird,

c)

den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,

d)

möglichst genaue und umfassende Angaben zu den Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten,

e)

eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen,

f)

die betroffenen Rechtsakte.

(3)   Die Ersuchen sind in einer Sprache vorzulegen, die sowohl für die ersuchte als auch für die ersuchende Behörde annehmbar ist. Dies gilt auch — soweit notwendig — für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

(4)   Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Artikel 13

Erledigung der Amtshilfeersuchen

(1)   Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen ergreift die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und verfügbaren Mittel alle geeigneten Maßnahmen, indem sie die ihr bereits vorliegenden Angaben übermittelt und zweckdienliche Nachforschungen anstellt beziehungsweise veranlasst.

(2)   Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartei der ersuchenden Behörde.

(3)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Abkommens benötigt.

(4)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der ersuchenden Behörde können mit Zustimmung der ersuchten Behörde und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführten Ermittlungen in konkreten Fällen anwesend sein.

(5)   Kann dem Ersuchen nicht nachgekommen werden, so wird dies der ersuchenden Behörde zusammen mit den Gründen umgehend mitgeteilt. Die Gründe können mit sonstigen Angaben, die nach Auffassung der ersuchten Behörde für die ersuchende Behörde von Nutzen sein könnten, versehen sein.

(6)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde — auf deren Antrag und wenn sie dies für angebracht hält — Ort und Zeit der Maßnahme mit, die sie aufgrund des Amtshilfeersuchens durchführen wird, so dass diese koordiniert werden kann.

Artikel 14

Form der Auskunftserteilung

(1)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.

(2)   Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.

Artikel 15

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1)   Die Amtshilfe kann abgelehnt bzw. zurückgestellt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung der Vertragspartei der ersuchten Behörde durch die Amtshilfe nach diesem Abkommen die Souveränität eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder Japans oder die Sicherheit, öffentliche Ordnung oder sonstige wesentliche Interessen wie die in Artikel 16 Absatz 2 genannten beeinträchtigt werden könnten.

Insbesondere kann jede Vertragspartei die Informationen, die sie der anderen Vertragspartei übermittelt, einschränken, wenn letztere nicht die von ersterer geforderte Gewähr für die Wahrung der Vertraulichkeit oder die Einhaltung der Beschränkungen des Verwendungszwecks der Informationen bieten kann.

(2)   Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, einschließlich Ermittlungen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden, Strafverfahren oder Rechts- und Verwaltungsverfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

(3)   Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

(4)   In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde und eine Begründung für diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 16

Informationsaustausch und Datenschutz

(1)   Die Auskünfte, die nach diesem Abkommen, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Vertragsparteien vertraulich und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartei der Zollbehörde, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften, es sei denn die Vertragspartei, die die Auskünfte erteilt, hat zuvor der Weitergabe dieser Auskünfte zugestimmt.

(2)   Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall tun würde. Die Vertragspartei, die die Angaben übermitteln soll, darf keine strengeren Anforderungen stellen, als in ihrem Zuständigkeitsbereich für sie selbst gelten.

Die Vertragsparteien übermitteln einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.

(3)   Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Wünscht eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke zu verwenden, so holt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Zollbehörde ein, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

(4)   Absatz 3 steht der Verwendung der nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte als Beweismittel in späteren Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die Vertragsparteien können somit die nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Verwaltungsverfahren verwenden. Die Zollbehörde, die die betreffende Auskunft erteilt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.

(5)   Ungeachtet des Absatzes 3 und sofern die Zollbehörde, die die Auskunft erteilt, nichts anderes mitgeteilt hat, kann die Zollbehörde Auskünfte, die sie nach diesem Abkommen erhält, an die Strafverfolgungsbehörden ihrer Vertragspartei weitergeben. Diese Strafverfolgungsbehörden dürfen die Auskünfte nur unter den Bedingungen, die in den Artikeln 16 und 17 dieses Abkommens festgelegt sind, im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts verwenden.

(6)   Dieser Artikel steht der Nutzung oder Weitergabe von Informationen nicht entgegen, soweit die Vertragspartei der Zollbehörde, die sie erhält, nach den für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften hierzu verpflichtet ist. In diesem Fall setzt die Zollbehörde soweit möglich die Zollbehörde, die die Auskunft erteilt hat, im Voraus über die Weitergabe der Informationen in Kenntnis.

Die Vertragspartei, die die Auskunft erhält, nutzt alle ihr nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Verfügung stehenden Mittel, um die Vertraulichkeit der Informationen und den Schutz der personenbezogenen Daten bei Anträgen Dritter oder anderer Behörden auf Weitergabe der Informationen zu wahren, sofern mit der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt hat, nichts anderes vereinbart wurde.

Artikel 17

Strafverfahren

Informationen, die nach diesem Abkommen von der Zollbehörde einer Vertragspartei an die Zollbehörde der anderen Vertragspartei weitergegeben werden, dürfen von letzterer nicht im Zusammenhang mit Strafverfahren verwendet werden.

Artikel 18

Kosten der Amtshilfe

(1)   Die bei der Anwendung dieses Abkommens anfallenden Kosten werden von den jeweiligen Vertragsparteien getragen.

(2)   Wird während der Erledigung eines Ersuchens festgestellt, dass für den Abschluss der Erledigung des Ersuchens außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, so beraten sich die Zollbehörden, um zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen die Erledigung fortgesetzt werden kann.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Überschriften

Die Überschriften der Titel und Artikel dieses Abkommens dienen ausschließlich einer leichteren Orientierung, haben jedoch keine Folgen für die Auslegung des Abkommens.

Artikel 20

Konsultierung

Fragen oder Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden in gegenseitigen Konsultationen der Vertragsparteien beigelegt.

Artikel 21

Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich

(1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich eingesetzt, der sich aus Beamten des japanischen Finanzministeriums und des japanischen Außenministeriums sowie aus für Zollfragen zuständigen Beamten der Europäischen Gemeinschaft zusammensetzt. Andere Beamte der beiden Vertragsparteien mit der erforderlichen Fachkenntnis in den zu behandelnden Fragen können ad hoc hinzugezogen werden. Ort, Termin und Tagesordnung der Sitzungen werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

(2)   Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich hat unter anderem die Aufgabe,

a)

für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens zu sorgen;

b)

im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens die für die Zusammenarbeit im Zollbereich erforderlichen Maßnahmen zu treffen;

c)

einen Meinungsaustausch über alle Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Zollbereich durchzuführen, unter anderem auch über künftige Maßnahmen und die für sie erforderlichen Mittel;

d)

Lösungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu empfehlen;

e)

sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Artikel 22

Inkrafttreten und Laufzeit

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren durch Austausch diplomatischer Noten notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien durch Austausch diplomatischer Noten geändert werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, treten Änderungen nach den Bestimmungen von Absatz 1 in Kraft.

(3)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam. Die vor der Kündigung des Abkommens eingegangenen Amtshilfeersuchen werden nach den Bestimmungen dieses Abkommens erledigt.

Artikel 23

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und japanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung sind der englische und der japanische Wortlaut maßgebend.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am dreißigsten Januar 2008.

Für die Europäischen Gemeinschaft

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Für die Regierung Japans

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