ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 183 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
47. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Rat |
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Kommission |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
20.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 183/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 997/2004 DES RATES
vom 17. Mai 2004
zur Änderung der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS der Kommission betreffend die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Interimsüberprüfung betreffend die mit dieser Entscheidung eingeführten Antidumpingmaßnahmen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Vorhergehendes Verfahren
(1) |
Mit der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS der Kommission (2) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm des KN-Codes ex 2704 00 19 (TARIC-Zusatzcode 2704001910) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffenes Land“ oder „VR China“ genannt) eingeführt. Der Antidumpingzoll entspricht dem festen Betrag von 32,6 EUR pro Tonne Netto-Trockengewicht. |
(2) |
Angesichts des bevorstehenden Außerkrafttretens des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl am 23. Juli 2002 entschied der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 963/2002 (3), dass die Antidumpingmaßnahmen, die gemäß der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS eingeführt wurden und am 23. Juli 2002 noch in Kraft waren, aufrechterhalten werden und ab dem 24. Juli 2002 der Grundverordnung unterliegen sollten. |
2. Derzeitiges Verfahren
(3) |
Am 11. Dezember 2002 kündigte die Kommission in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (4) die Einleitung einer Interimsüberprüfung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in der VR China gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung an und leitete eine Untersuchung ein. |
(4) |
Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens wurde von Eucoke-EEIG (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm entfällt. Der Antragsteller behauptete, das Dumping habe im Falle der VR China angehalten und sogar noch zugenommen und die geltenden Maßnahmen reichten nicht mehr aus, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen. Die in dem Antrag enthaltenen Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung der Untersuchung zu rechtfertigen. |
(5) |
Die Kommission unterrichtete die Hersteller/Ausführer, die Einführer und die bekanntermaßen betroffenen Verwender, die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes, den Antragsteller und die anderen bekannten Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. |
3. Aussetzung der Maßnahmen
(6) |
Es wird daran erinnert, dass im Rahmen dieser Untersuchung eine Reihe interessierter Parteien Informationen übermittelte, denen zufolge sich die Marktbedingungen nach dem Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2001 bis 30. September 2002) veränderten, so dass die Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind, um die Aussetzung der geltenden Maßnahmen zu rechtfertigen. |
(7) |
Daher wurde mit dem Beschluss Nr. 264/2004/EG der Kommission (5) der Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm mit Ursprung in der VR China für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt. |
4. Rücknahme des Antrags
(8) |
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 zog Eucoke-EEIG seinen Antrag gegenüber der Kommission offiziell zurück. |
(9) |
Angesichts der Tatsache, dass die Untersuchung keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass eine solche Aussetzung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde, wird die Auffassung vertreten, dass das derzeitige Verfahren gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung eingestellt werden sollte. |
5. Form der Maßnahmen
(10) |
Im Laufe der Untersuchung wurde jedoch festgestellt, dass angesichts der Schwierigkeiten, auf die ein Wirtschaftsbeteiligter im Zusammenhang mit der Anwendung der geltenden Maßnahmen stieß, Klärungsbedarf bezüglich des Anwendungsbereichs der geltenden Maßnahmen bestand. Tatsächlich ergab die Untersuchung, dass die Zollbehörden eines Mitgliedstaates die Antidumpingzölle auf Mischungen von Koks erhoben, die für die Verwendung in Hochöfen bestimmt waren und damit nicht den Antidumpingmaßnahmen unterlagen, und die die betroffene Ware nur in geringen Mengen enthielten. Um eine wirksamere und einheitlichere Durchsetzung der Maßnahmen sicherzustellen, werden künftig nicht mehr — wie in der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS der Kommission vorgesehen — Ausfuhren von Mischungen von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von höchstens 100 mm vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgenommen, sondern Mischungen, die zu höchstens 20 % aus Koks mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm bestehen. Außerdem sollte die angewendete Messmethode der geltenden ISO-Norm entsprechen. |
6. Schlussfolgerung
(11) |
Die Interimsüberprüfung sollte eingestellt werden. Der Anwendungsbereich der geltenden Maßnahmen sollte präzisiert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Interimsüberprüfung der mit der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS gegenüber den Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm des KN-Codes ex 2704 00 19 (TARIC-Zusatzcode 2704001910) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen wird eingestellt.
Artikel 2
Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
1. Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm des KN-Codes ex 2704 00 19 (TARIC-Zusatzcode 2704001910) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Der Durchmesser der Stücke ist nach ISO 728: 1995 zu ermitteln.
2. Der Antidumpingzoll entspricht dem festen Betrag von 32,6 EUR pro Tonne Netto-Trockengewicht.
3. Der Antidumpingzoll ist auch auf Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm anzuwenden, wenn die versandten Mischungen sowohl Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm und Koks aus Steinkohle in Stücken mit kleinerem Durchmesser umfassen, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Menge an Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm nicht mehr als 20 % des Netto-Trockengewichts der Mischung ausmacht. Der in den Mischungen enthaltene Anteil Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm kann gemäß den Artikeln 68 bis 70 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (6) des Rates anhand von Proben ermittelt werden. In den Fällen, in denen die Menge an Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm anhand von Proben ermittelt wird, ist die Probe nach ISO 2309: 1980 auszuwählen.
4. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können auf hinreichend begründeten Antrag von Einführern die Situation der Einfuhren der betroffenen Ware zwischen dem 16. Dezember 2000 und dem 21. Mai 2004 vor dem Hintergrund der vorstehenden Klarstellungen neu bewerten.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. COWEN
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 30.
(3) ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/2002 (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 9).
(4) ABl. C 308 vom 11.12.2002, S. 2.
(5) ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 89.
(6) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission (ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 8).“
20.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 183/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 998/2004 DES RATES
vom 17. Mai 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 950/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien mit Ursprung in der Volksrepublik China und Russland
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c),
auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 950/2001 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung unter anderem in Russland ein. Mit dem Beschluss 2001/381/EG vom 16. Mai 2001 der Kommission (3) wurde von dem russischen ausführenden Hersteller „United Company Siberian Aluminium“ eine Verpflichtung angenommen. |
(2) |
Für die Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 950/2001 ein Zollsatz von 14,9 % auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt. |
2. Untersuchung
(3) |
Am 20. März 2004 gab die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (4) bekannt, dass sie gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung eine Reihe teilweiser Interimsüberprüfungen der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation, der Ukraine und der Republik Belarus einleiten werde. Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien mit Ursprung in Russland (nachstehend „Maßnahmen“ genannt) sind ebenfalls Gegenstand dieser Überprüfung. |
(4) |
Die Kommission leitete diese Überprüfung von sich aus ein, um zu untersuchen, ob angesichts der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 (nachstehend „Erweiterung“ genannt) eine Anpassung der Maßnahmen geboten ist. |
(5) |
Da für eine bestimmte Einfuhrmenge der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland eine Preisverpflichtung gilt, wurde die Überprüfung der Maßnahmen eingeleitet, um zu untersuchen, ob diese auf der Grundlage einer Gemeinschaft mit 15 Mitgliedstaaten vereinbarte Verpflichtung im Hinblick auf die Erweiterung angepasst werden sollte. |
3. Von der Untersuchung betroffene Parteien
(6) |
Die Kommission unterrichtete alle ihr bekannten interessierten Parteien, unter anderem auch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Verbände von Herstellern und Verwendern in der Gemeinschaft, die Ausführer/Hersteller in den betroffenen Ländern, die Einführer und deren Verbände und die zuständigen Behörden der betroffenen Länder sowie die interessierten Parteien in den zehn neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind (nachstehend „EU-10“ genannt), über die Einleitung der Überprüfung und gab ihnen Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist unter Vorlage sachdienlicher Beweise ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und weitere Informationen zu übermitteln. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
(7) |
Folgende interessierte Parteien nahmen Stellung:
|
B. BETROFFENE WARE
(8) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,009 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auf Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger, die derzeit dem KN-Code ex 7607 11 10 zugewiesen werden. Sie werden gemeinhin als Aluminium-Haushaltsfolien (nachstehend „AHF“ genannt) bezeichnet. |
(9) |
AHF werden aus Aluminiumbarren oder -vorwalzbändern hergestellt, die durch Walzen auf die gewünschte Dicke gebracht werden. Nach dem Walzen werden die Folien durch Wärmebehandlung geschmeidig gemacht und anschließend auf Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger aufgewickelt. Die Abmessung der Rollen ist für die Verwendung der Folien maßgeblich, da die gewerblichen Verwender der betroffenen Ware (nachstehend „Wickelbetriebe“ genannt) AHF anschließend auf kleinere, für den Einzelhandel bestimmte Rollen aufwickeln. Die auf kleineren Rollen aufgewickelten AHF werden dann in vielfältiger Weise als Kurzzeitverpackung verwendet (vor allem im Haushalt, im Catering-Bereich und im Lebensmittel- und Blumeneinzelhandel). |
C. ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG
1. Vorbringen interessierter Parteien
(10) |
Der russische ausführende Hersteller, der der Preisverpflichtung unterliegt, machte geltend, dass die in der Verpflichtung festgelegten Mengen von AHF-Einfuhren auf der Grundlage seiner Verkäufe auf dem Markt der EU-15 festgelegt worden waren und die Verpflichtung geändert werden müsse, um der neuen Marktlage der EU-25 angemessen Rechnung zu tragen. Eine solche Änderung sei unbedingt erforderlich, um eine Bevorteilung der anderen Ausführer, die die betroffene Ware in die EU ausführen, zu vermeiden. |
2. Stellungnahmen der Mitgliedstaaten
(11) |
Aus den Stellungnahmen der Mitgliedstaaten geht hervor, dass sie angesichts der Erweiterung der Europäischen Union mehrheitlich eine Anpassung der Maßnahmen befürworten. |
3. Würdigung
(12) |
Die Analyse der verfügbaren Daten und Informationen ergab, dass in der Tat erhebliche Mengen der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland in die EU-10 eingeführt wurden. Da die in der derzeitigen Preisverpflichtung vorgesehene Einfuhrmenge auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft mit 15 Mitgliedstaaten festgelegt wurde, trägt sie nicht der Vergrößerung des Marktes infolge der Erweiterung Rechnung. |
4. Schlussfolgerung
(13) |
Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass es in Anbetracht der Erweiterung angemessen ist, die Maßnahmen anzupassen, um so den zusätzlichen Einfuhren in die EU-10 Rechnung zu tragen. |
(14) |
Die in der ursprünglichen Preisverpflichtung festgesetzten Einfuhrmengen für die EU-15 wurden auf der Grundlage der Ausfuhren ermittelt, die der russische Ausführer, für den die Verpflichtung angenommen wurde, im ursprünglichen Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft tätigte. Die zusätzlichen unter die Preisverpflichtung fallenden Einfuhren wurden in derselben Weise ermittelt. |
(15) |
Daher wird es als angemessen erachtet, dass die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Preisverpflichtung annehmen kann, um der Handelslage nach der Erweiterung Rechnung zu tragen, und sie hierfür die unter Erwägungsgrund beschriebene Methode zugrunde legt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kommission kann einem Vorschlag für eine Änderung der Verpflichtung zur Anhebung der mit dem Beschluss 2001/381/EG betreffend die Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien mit Ursprung in Russland festgelegten Einfuhrmengen zustimmen. Diese zusätzlichen Einfuhren werden anhand der Methode berechnet, die auch zur Festsetzung der ursprünglichen, für die Gemeinschaft mit 15 Mitgliedstaaten geltenden Preisverpflichtung zugrunde gelegt wurde, d. h. auf der Grundlage der Ausfuhren, die der russische Hersteller, dessen Verpflichtungsangebot angenommen wurde, in die Gemeinschaft tätigte.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. COWEN
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 134 vom 17.5.2001, S. 1.
(3) ABl. L 134 vom 17.5.2001, p. 67.
(4) ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.
20.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 183/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 999/2004 DES RATES
vom 17. Mai 2004
über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Malaysia und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in Singapur
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c),
auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China (nachstehend „China“ genannt) ein. Mit dem Beschluss 2002/683/EG der Kommission (3) wurde das Verpflichtungsangebot von sieben Ausführern in China angenommen: Haier Electrical Appliances Corporation Ltd, Hisense Import & Export Co., Ltd, Konka Group Co., Ltd, Sichuan Changhong Electric Co. Ltd, Skyworth Multimedia International (Shenzhen) Co., Ltd, TCL King Electrical Appliances (HuiZhou) Co., Ltd und Xiamen Overseas Chinese Electronic Co, Ltd. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 des Rates wurde der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für die Einfuhren der betroffenen Ware aus China auf 44,6 % festgesetzt. |
2. Untersuchung
(3) |
Am 20. März 2004 gab die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (4) bekannt, dass sie gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung eine Reihe teilweiser Interimsüberprüfungen von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation, der Ukraine und der Republik Belarus einleiten werde. Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in China (nachstehend „Maßnahmen“ genannt) sind ebenfalls Gegenstand dieser Überprüfung. |
(4) |
Die Kommission leitete die Überprüfung von sich aus ein, um zu untersuchen, ob angesichts der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 (nachstehend „Erweiterung“ genannt) eine Anpassung der Maßnahmen geboten ist. |
(5) |
Da für eine bestimmte Einfuhrmenge der betroffenen Ware mit Ursprung in China gegenwärtig eine Preisverpflichtung gilt, wurde eine Überprüfung der Maßnahmen eingeleitet, um zu untersuchen, ob diese auf der Grundlage einer Gemeinschaft mit 15 Mitgliedstaaten vereinbarte Verpflichtung angepasst werden sollte, um der Erweiterung Rechnung zu tragen. |
3. Von der Untersuchung betroffene Parteien
(6) |
Die Kommission unterrichtete alle ihr bekannten interessierten Parteien, unter anderem den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, Verbände von Herstellern oder Verwendern in der Gemeinschaft, Ausführer/Hersteller in den betroffenen Ländern, Einführer und deren Verbände und die zuständigen Behörden der betroffenen Länder sowie die interessierten Parteien in den zehn neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beitreten (nachstehend „EU-10“ genannt), über die Einleitung der Untersuchung und gab ihnen Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist unter Vorlage sachdienlicher Beweise ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und Informationen zu übermitteln. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
(7) |
Folgende interessierte Parteien nahmen Stellung:
|
B. BETROFFENE WARE
(8) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Farbfernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät und/oder eingebauter Uhr, mit einer Diagonale des Bildschirms von mehr als 15,5 cm. Diese Ware wird derzeit den KN-Codes ex 8528 12 52, 8528 12 54, 8528 12 56, 8528 12 58, ex 8528 12 62 und 8528 12 66 zugewiesen. |
C. ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG
1. Vorbringen interessierter Parteien
(9) |
Die chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (CCCME) machte im Namen der Unternehmen, deren gemeinsam mit der CCCME unterbreitetes Verpflichtungsangebot angenommen worden war, geltend, dass die im Rahmen der Verpflichtung genannte Einfuhrmenge auf der Grundlage eines Anteils des sichtbaren Verbrauchs in der Gemeinschaft mit 15 Mitgliedstaaten festgesetzt worden war. Die Verpflichtung müsse daher angepasst werden, um dem Markt einer Gemeinschaft mit 25 Mitgliedstaaten gebührend Rechnung zu tragen. Eine solche Anpassung sei unbedingt erforderlich, um eine Bevorteilung der anderen Ausführer der betroffenen Ware in die EU zu vermeiden. |
2. Stellungnahmen der Mitgliedstaaten
(10) |
Die Mitgliedstaaten nahmen Stellung und befürworteten mehrheitlich eine Anpassung der Maßnahmen, um der Erweiterung Rechnung zu tragen. |
3. Würdigung
(11) |
Eine Analyse der verfügbaren Daten und Informationen bestätigte, dass erhebliche Mengen der betroffenen Ware aus China in die EU-10 eingeführt wurden. Da die Einfuhrmenge im Rahmen der derzeit geltenden Verpflichtung auf Daten der Gemeinschaft mit 15 Mitgliedstaaten beruht, trägt sie nicht der Vergrößerung des Marktes infolge der Erweiterung Rechnung. |
4. Schlussfolgerung
(12) |
Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass es in Anbetracht der Erweiterung angemessen ist, die Maßnahmen anzupassen, um so den zusätzlichen Einfuhren in die EU-10 Rechnung zu tragen. |
(13) |
Für das in der ursprünglichen Preisverpflichtung festgesetzte Einfuhrvolumen für die EU mit 15 Mitgliedstaaten wurde ein schrittweiser Zuwachs vorgesehen, so dass im fünften Jahr der Verpflichtung ein bestimmter Anteil des sichtbaren EU-Verbrauchs erreicht ist. Der Anstieg des unter die Preisverpflichtung fallenden Einfuhrvolumens infolge der Erweiterung sollte in derselben Weise ermittelt werden. |
(14) |
Daher wird es als angemessen erachtet, dass die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Preisverpflichtung annehmen kann, um der Handelslage nach der Erweiterung Rechnung zu tragen, und sie hierfür die unter Erwägungsgrund (13) beschriebene Methode zugrunde legt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kommission kann einem Vorschlag für eine Änderung der Verpflichtung zur Anhebung der mit dem Beschluss 2002/683/EG betreffend Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in der Volksrepublik China festgelegten Einfuhrmengen zustimmen. Die zusätzlichen Einfuhrmengen werden anhand der Methode berechnet, die auch zur Festsetzung der ursprünglichen, für die EU mit 15 Mitgliedstaaten geltende Preisverpflichtung zugrund gelegt wurde, d. h. als Einfuhrvolumen mit einem schrittweisen Zuwachs, so dass im fünften Jahr der Verpflichtung ein bestimmter Anteil des sichtbaren EU-Verbrauchs erreicht ist.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. COWEN
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 231 vom 29.8.2002, S. 1.
(3) ABl. L 231 vom 29.8.2002, S. 42.
(4) ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.
20.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 183/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1000/2004 DER KOMMISSION
vom 18. Mai 2004
zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm mit Ursprung in der Russischen Föderation und zur zollamtlichen Erfassung der genannten Einfuhren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (2) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 21 und Artikel 22 Buchstabe c),
nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 990/2004 (3) änderte der Rat die Verordnung (EG) Nr. 151/2003 (4) zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in der Russischen Föderation (nachstehend „Russland“ genannt). Der Zoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der Einfuhren der betroffenen Ware beträgt für die von Novolipetsk Iron & Steel Corporation hergestellten Waren 40,1 % und für die von OOO Viz Stal hergestellten Waren 14,7 %. |
2. Untersuchung
(2) |
Am 20. März 2004 gab die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung bekannt (5). |
(3) |
Die Kommission leitete die Überprüfung von sich aus ein, um zu untersuchen, ob im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 (nachstehend „Erweiterung“ genannt) und unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses Bedarf an einer Anpassung der Maßnahmen besteht, um plötzliche und übermäßig negative Auswirkungen auf alle interessierten Parteien, einschließlich der Verwender, Händler und Verbraucher, zu vermeiden. |
(4) |
Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien, u. a. den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Hersteller- und Verwenderverbände in der Gemeinschaft, die Ausführer/Hersteller in den betroffenen Ländern, die Einführer und ihre Verbände, die zuständigen Behörden in den betroffenen Ländern sowie interessierte Parteien in den zehn neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beitreten (nachstehend „EU-10“ genannt), über die Einleitung der Überprüfung und gab ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist und unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen und weitere Informationen zu übermitteln. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
3. Ergebnis der Untersuchung
(5) |
Wie in der Verordnung (EG) Nr. 990/2004 des Rates dargelegt, ergab die Untersuchung, dass die Anpassung der geltenden Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt, sofern durch diese Anpassung der gewünschte Grad an Handelsschutz nicht untergraben wird. |
4. Verpflichtungen
(6) |
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 990/2004 schlug die Kommission den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung vor, Verpflichtungsangebote zu unterbreiten. In der Folge boten i) ein ausführender Hersteller der betroffenen Ware in Russland (Novolipetsk Iron & Steel Corporation) gemeinsam mit einem Unternehmen in der Schweiz (Stinol AG) und ii) ein zweiter ausführender Hersteller der betroffenen Ware in Russland (OOO Viz Stal) gemeinsam mit dem mit ihm verbundenen Unternehmen Duferco S.A. in der Schweiz Verpflichtungen an. |
(7) |
Hierzu ist zu bemerken, dass diese Verpflichtungen in Anwendung des Artikels 22 Buchstabe c) der Grundverordnung als besondere Maßnahmen angesehen werden, da sie den Schlussfolgerungen der Verordnung (EG) Nr. 990/2004 zufolge einem Antidumpingzoll nicht direkt entsprechen. |
(8) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 990/2004 sind die ausführenden Hersteller im Rahmen ihrer Verpflichtungen jedoch an die Einhaltung von Mindesteinfuhrpreisen innerhalb bestimmter Höchstmengen gebunden. Damit diese Verpflichtungen überwacht werden können, haben die betroffenen ausführenden Hersteller außerdem zugestimmt, ihr traditionelles Absatzgefüge gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 im Wesentlichen beizubehalten. Den ausführenden Herstellern ist bekannt, dass die Kommission befugt ist, die Annahme der Verpflichtung eines Unternehmens zu widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einzuführen, die Höchstmengen anzupassen oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass sich dieses Absatzgefüge wesentlich ändert oder die Verpflichtungen aus anderen Gründen nur schwer oder überhaupt nicht überwacht werden können. |
(9) |
Im Falle einer Verletzung der Verpflichtung kann die Kommission ebenfalls die Annahme der Verpflichtungen widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einführen. |
(10) |
Die Unternehmen übermitteln regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft, damit die Kommission die Verpflichtungen wirksam überwachen kann. |
(11) |
Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer Verpflichtung eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 990/2004 aufgeführten Angaben enthält. Diese Angaben sind erforderlich, damit die Zollbehörden die Übereinstimmung der Sendung mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen können. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten. |
(12) |
Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtungsangebote angenommen werden können. |
(13) |
Die Verpflichtungen werden unbeschadet der regulären Geltungsdauer der Maßnahmen zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten angenommen und treten nach diesem Zeitraum außer Kraft, sofern die Kommission es nicht für angemessen erachtet, die Geltungsdauer der besonderen Maßnahmen für weitere sechs Monate zu verlängern. |
B. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN
(14) |
In Anbetracht der besonderen Umstände und der Gefahr einer Verletzung der Verpflichtungen aufgrund der Preisunterschiede in den EU-10 und den EU-15 und der kurzen Geltungsdauer der Verpflichtungen wird die Auffassung vertreten, dass ausreichend Gründe vorliegen, um bestimmte Einfuhren der betroffenen Ware für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen. |
(15) |
Die Zollbehörden werden daher angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland in die Gemeinschaft zu unternehmen, die von Unternehmen ausgeführt werden, die annehmbare Verpflichtungsangebote unterbreitet haben und daher von den Antidumpingzöllen befreit werden sollen. |
(16) |
Im Falle einer Verletzung der Verpflichtungen können die Zölle für Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt wurden, ab dem Zeitpunkt der Verletzung der Verpflichtung rückwirkend erhoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von den nachstehend genannten ausführenden Herstellern unterbreiteten Verpflichtungsangebote im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren kornorienter kaltgewalzter Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm mit Ursprung in Russland werden angenommen.
Land |
Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
Russische Föderation |
Novolipetsk Iron & Steel Corporation, Lipetsk, Russland (Herstellung) und Stinol AG, Lugano, Schweiz (Verkauf an den ersten Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert) |
A524 |
Russische Föderation |
OOO Viz Stal, Ekaterinburg, Russland (Herstellung) und Duferco S.A., Lugano, Schweiz (Verkauf an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert) |
A525 |
Artikel 2
Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren kornorientierter kaltgewalzter Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm der KN-Codes 7225 11 00 (Bleche mit einer Breite von mindestens 600 mm) und ex 7226 11 00 (Bleche mit einer Breite von mehr als 500 mm und weniger als 600 mm) mit Ursprung in Russland in die Gemeinschaft zu unternehmen, die von den in Artikel 1 genannten Unternehmen hergestellt und verkauft werden und von den mit der Verordnung (EG) Nr. 990/2004 des Rates eingeführten Antidumpingzöllen befreit werden sollen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union für einen Zeitraum von sechs Monaten in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Mai 2004
Für die Kommission
Pascal LAMY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.
(2) ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.
(3) ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 5.
(4) ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 7.
(5) ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.
20.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 183/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1001/2004 DER KOMMISSION
vom 18. Mai 2004
zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Ukraine sowie zur zollamtlichen Erfassung der genannten Einfuhren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (2) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 21 und Artikel 22 Buchstabe c),
nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens und eine Interimsüberprüfung der Maßnahmen führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 (3) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in der Russischen Föderation (nachstehend „Russland“ genannt) ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 des Rates (4) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine eingeführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 993/2004 des Rates (5), des Rates wurden die Verordnungen (EG) Nr. 658/2002 und Nr. 132/2001 geändert. |
(2) |
Bei den Maßnahmen handelt es sich um einen spezifischen Zoll in Höhe von 47,07 EUR/t im Falle Russlands und in Höhe von 33,25 EUR/t im Falle der Ukraine. |
2. Untersuchung
(3) |
Am 20. März 2004 gab die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung bekannt (6). |
(4) |
Die Kommission leitete die Überprüfung von sich aus ein, um zu untersuchen, ob im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 (nachstehend „Erweiterung“ genannt) und unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses Bedarf an einer Anpassung der Maßnahmen besteht, um plötzliche und übermäßig negative Auswirkungen auf alle interessierten Parteien, einschließlich der Verwender, Händler und Verbraucher, zu vermeiden. |
(5) |
Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien, u. a. den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Hersteller- und Verwenderverbände in der Gemeinschaft, die Ausführer/Hersteller in den betroffenen Ländern, die Einführer und ihre Verbände, die zuständigen Behörden in den betroffenen Ländern sowie interessierte Parteien in den zehn neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beitreten (nachstehend „EU-10“ genannt), über die Einleitung der Überprüfung und gab ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist und unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen und weitere Informationen zu übermitteln. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
3. Ergebnis der Untersuchung
(6) |
Wie in der Verordnung (EG) Nr. 993/2004 des Rates dargelegt, ergab die Untersuchung, dass die Anpassung der geltenden Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt, sofern durch diese Anpassung der gewünschte Grad an Handelsschutz nicht untergraben wird. |
4. Verpflichtungen
(7) |
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 993/2004 schlug die Kommission den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung vor, Verpflichtungsangebote zu unterbreiten. In der Folge boten i) ein ausführender Hersteller der betroffenen Ware in der Ukraine (OJSC „Azot“), ii) ein ausführender Hersteller in Russland (CJSC MCC Eurochem für die in seinen Produktionsstätten von JSC Nak Azot, Russland hergestellten Waren) gemeinsam mit einem mit ihm verbundenen Unternehmen (Cumberland Sound Ltd, British Virgin Islands), iii) zwei miteinander verbundene ausführende Hersteller in Russland (OAO „Kirovo – Chepetsky Chimkombinat“ und JSC „Azot“) jeweils separat und iv) zwei miteinander verbundene ausführende Hersteller (Joint Stock Company „Acron“, Russland und Joint Stock Company „Dorogobuzh“, Russland) gemeinsam Verpflichtungen an. |
(8) |
Aus den von OAO „Kirovo – Chepetsky Chimkombinat“ übermittelten und aus öffentlich zugänglichen Informationen im Internet geht hervor, dass JSC „Azot“ und OAO „Kirovo – Chepetsky Chimkombinat“ mit dem Agrochemieverband „Azot“ verbunden sind, der mit jeweils weit mehr als 5 % an diesen Unternehmen beteiligt ist. Daher betrachtet die Kommission nach Artikel 2 der Grundverordnung und gemäß der Definition verbundener Parteien in Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (8), JSC „Azot“ und OAO„Kirovo – Chepetsky Chimkombinat“ als verbundene Unternehmen. Der in den ersten Monaten des Jahres 2004 verzeichnete ungewöhnliche Anstieg der Ausfuhrmengen eines dieser beiden ausführenden Hersteller – OAO „Kirovo – Chepetsky Chimkombinat“ – in die EU-10 war höher als die traditionellen Ausfuhrmengen in die EU-10 von JSC „Azot“ und OAO „Kirovo – Chepetsky Chimkombinat“ zusammengenommen. Auf dieser Grundlage werden die von diesen beiden ausführenden Herstellern unterbreiteten Verpflichtungsangebote abgelehnt, da die in der Verpflichtung für beide ausführende Hersteller zusammengenommen festgelegte Höchstmenge, die sich aus den traditionellen Ausfuhrmengen in die EU-10 in den Jahren 2001 und 2002 abzüglich des in den ersten Monaten von 2004 verzeichneten ungewöhnlichen Anstiegs der Ausfuhrmengen in die EU-10 ergibt, negativ ausfällt. |
(9) |
Hierzu ist zu bemerken, dass etwaige, mit dieser Verordnung angenommene Verpflichtungen in Anwendung des Artikels 22 Buchstabe c) der Grundverordnung als besondere Maßnahmen angesehen werden, da sie den Schlussfolgerungen der Verordnung (EG) Nr. 993/2004 zufolge einem Antidumpingzoll nicht direkt entsprechen. |
(10) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 993/2004 sind die einzelnen ausführenden Hersteller im Rahmen ihrer Verpflichtungen jedoch an die Einhaltung von Mindesteinfuhrpreisen innerhalb bestimmter Höchstmengen gebunden. Damit diese Verpflichtungen überwacht werden können, haben die betroffenen ausführenden Hersteller außerdem zugestimmt, ihr traditionelles Absatzgefüge gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 im Wesentlichen beizubehalten. Den ausführenden Herstellern ist bekannt, dass die Kommission befugt ist, die Annahme der Verpflichtung eines Unternehmens zu widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einzuführen, die Höchstmengen anzupassen oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass sich dieses Absatzgefüge wesentlich ändert oder die Verpflichtungen aus anderen Gründen nur schwer oder überhaupt nicht überwacht werden können. |
(11) |
Im Falle einer Verletzung der Verpflichtung kann die Kommission ebenfalls die Annahme der Verpflichtungen widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einführen. |
(12) |
Die Unternehmen übermitteln regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft, damit die Kommission die Verpflichtungen wirksam überwachen kann. |
(13) |
Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer Verpflichtung eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 993/2004 aufgeführten Angaben enthält. Diese Angaben sind erforderlich, damit die Zollbehörden die Übereinstimmung der Sendung mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen können. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten. |
(14) |
In Anbetracht des Vorstehenden werden das von OJSC „Azot“, das von CJSC MCC Eurochem für in seinen Produktionsstätten von JSC Nak Azot, Russland hergestellte Waren und das von Joint Stock Company „Acron“ gemeinsam mit Joint Stock Company „Dorogobuzh“ unterbreitete Verpflichtungsangebot als annehmbar angesehen. |
(15) |
Die Verpflichtungen werden unbeschadet der regulären Geltungsdauer der Maßnahmen zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten angenommen. Sechs Monate nach der Annahme der Verpflichtungen prüft die Kommission, ob die Ausnahmesituation, die zur Annahme der Verpflichtungen führte und mit erheblichen Nachteilen für die Endverwender in den EU-10 verbunden war, immer noch gegeben ist und entscheidet auf dieser Grundlage, ob die Verpflichtungen weiterhin gültig bleiben. In Anbetracht der kurzen Geltungsdauer der Verpflichtungen und der besonderen Umstände, unter denen sie angenommen werden, kann die Kommission, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, die Verpflichtungen gegebenenfalls anpassen, wenn sie nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums feststellt, dass die Verpflichtungen nicht die gewünschte Wirkung erzielen, d. h. dass die traditionellen Ausfuhrströme in die EU-10 gestört werden. Auch nach einer etwaigen Anpassung der Verpflichtungen muss gewährleistet sein, dass sie weiterhin maßgeblich zur Beseitigung der Schädigung beitragen. |
B. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN
(16) |
In Anbetracht der besonderen Umstände und der Gefahr einer Verletzung der Verpflichtungen aufgrund der Preisunterschiede in den EU-10 und den EU-15 und der kurzen Geltungsdauer der Verpflichtungen wird die Auffassung vertreten, dass ausreichend Gründe vorliegen, um bestimmte Einfuhren der betroffenen Ware für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen. |
(17) |
Die Zollbehörden werden daher angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine und Russland in die Gemeinschaft zu unternehmen, die von Unternehmen ausgeführt werden, die annehmbare Verpflichtungsangebote unterbreitet haben und daher von den Antidumpingzöllen befreit werden sollen. |
(18) |
Im Falle einer Verletzung der Verpflichtungen können die Zölle für Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt wurden, ab dem Zeitpunkt der Verletzung der Verpflichtung rückwirkend erhoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von den nachstehend genannten ausführenden Herstellern unterbreiteten Verpflichtungsangebote im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine und der Russischen Föderation werden angenommen.
Land |
Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
Ukraine |
OJSC „Azot“,Cherkassy, Ukraine (Herstellung und Ausfuhr an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert) |
A521 |
Russische Föderation |
OJSC MCC Eurochem, Moskau, Russland (Herstellung in seinen Produktionsstätten von JSC Nak Azot, Novomoskovsk, Russland) und Cumberland Sound Ltd, Tortola, British Virgin Islands (Verkauf an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert) |
A522 |
Russische Föderation |
Joint Stock Company „Acron“, Veliky Novgorod, Russland oder Joint Stock Company „Dorogobuzh“ Verkhnedneprovsky, Smolensk Region, Russland (Herstellung und Ausfuhr an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert) |
A532 |
Artikel 2
Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Ammoniumnitrat der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 mit Ursprung in der Ukraine und der Russischen Föderation in die Gemeinschaft zu unternehmen, die von den in Artikel 1 genannten Unternehmen hergestellt und verkauft oder hergestellt und ausgeführt werden und die von den mit der Verordnung (EG) Nr. 993/2004 eingeführten Antidumpingzöllen befreit werden sollen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union für einen Zeitraum von sechs Monaten in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Mai 2004
Für die Kommission
Pascal LAMY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.
(2) ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.
(3) ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1.
(4) ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 1.
(5) ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 28.
(6) ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.
(7) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(8) ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1.
20.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 183/16 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1002/2004 DER KOMMISSION
vom 18. Mai 2004
zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in der Republik Belarus, der Russischen Föderation und der Ukraine und zur Einleitung der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren mit Ursprung in der Republik Belarus und der Russischen Föderation
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (2) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 21 und Artikel 22 Buchstabe c),
nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2000 (3) änderte und weitete der Rat die mit der Verordnung (EG) Nr. 3068/92 (4), zuletzt geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 643/94 (5) und Nr. 449/98 (6), eingeführten Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kaliumchlorid (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in der Republik Belarus (nachstehend „Belarus“ genannt), der Russischen Föderation (nachstehend „Russland“ genannt) und der Ukraine in die Gemeinschaft aus. Mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 des Rates (7) wurde die Verordnung (EG) Nr. 969/2000 geändert. |
(2) |
Bei den Maßnahmen handelt es sich um feste Zollbeträge, die je nach Kategorie und Qualität der Ware zwischen 19,51 EUR/t und 48,19 EUR/t im Fall von Belarus, zwischen 19,61 EUR/t und 40,63 EUR/t im Fall Russlands und zwischen 19,61 EUR/t und 48,19 EUR/t im Fall der Ukraine betragen. |
2. Untersuchung
(3) |
Am 20 März 2004 gab die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (8), die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung bekannt. |
(4) |
Die Kommission leitete die Überprüfung von sich aus ein, um zu untersuchen, ob im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 (nachstehend „Erweiterung“ genannt) und unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses Bedarf an einer Anpassung der Maßnahmen besteht, um plötzliche und übermäßig negative Auswirkungen auf alle interessierten Parteien, einschließlich der Verwender, Händler und Verbraucher, zu vermeiden. |
(5) |
Die Kommission unterrichtete alle ihr bekannten interessierten Parteien, u. a. den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Hersteller- und Verwenderverbände in der Gemeinschaft, die Ausführer/Hersteller in den betroffenen Ländern, die Einführer und ihre Verbände, die zuständigen Behörden in den betroffenen Ländern sowie interessierte Parteien in den zehn neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beitreten (nachstehend „EU-10“ genannt), über die Einleitung der Überprüfung und gab ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist und unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen und weitere Informationen zu übermitteln. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
3. Ergebnis der Untersuchung
(6) |
Wie in der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 des Rates dargelegt, ergab die Untersuchung, dass die Anpassung der geltenden Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt, sofern durch diese Anpassung der gewünschte Grad an Handelsschutz nicht untergraben wird. |
4. Verpflichtungen
(7) |
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 schlug die Kommission den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung vor, Verpflichtungsangebote zu unterbreiten. In der Folge boten i) ein ausführender Hersteller der betroffenen Ware in Belarus (Republican Unitary Enterprise Production Amalgamation Belaruskali) gemeinsam mit den mit ihm verbundenen Unternehmen in Russland (JSC International Potash Company), Österreich (Belurs Handelsgesellschaft mbH) und Litauen (UAB Baltkalis), ii) ein ausführender Hersteller in Russland (JSC Silvinit) gemeinsam mit den mit ihm verbundenen Unternehmen in Russland (JSC International Potash Company), Österreich (Belurs Handelsgesellschaft mbH) und Litauen (UAB Baltkalis), ii) ein ausführender Hersteller in Russland (JSC Silvinit) gemeinsam mit den mit ihm verbundenen Unternehmen in Russland (JSC International Potash Company) und Österreich (Belurs Handelsgesellschaft mbH) und iii) ein zweiter ausführender Hersteller in Russland (JSC Uralkali) gemeinsam mit einem Unternehmen in Zypern (Fertexim Ltd) Verpflichtungen an |
(8) |
Hierzu ist zu bemerken, dass diese Verpflichtungen in Anwendung des Artikels 22 Buchstabe c) der Grundverordnung als besondere Maßnahmen angesehen werden, da sie den Schlussfolgerungen der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 zufolge einem Antidumpingzoll nicht direkt entsprechen. |
(9) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 sind die einzelnen ausführenden Hersteller im Rahmen ihrer Verpflichtungen jedoch an die Einhaltung von Mindesteinfuhrpreisen innerhalb bestimmter Höchstmengen gebunden. Damit diese Verpflichtungen überwacht werden können, haben die betroffenen ausführenden Hersteller außerdem zugestimmt, ihr traditionelles Absatzgefüge gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 im Wesentlichen beizubehalten. Den ausführenden Herstellern ist bekannt, dass die Kommission befugt ist, die Annahme der Verpflichtung eines Unternehmens zu widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einzuführen, die Höchstmengen anzupassen oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass sich dieses traditionelle Absatzgefüge wesentlich ändert oder die Verpflichtungen aus anderen Gründen nur schwer oder überhaupt nicht überwacht werden können. |
(10) |
Im Fall einer Verletzung der Verpflichtung kann die Kommission ebenfalls die Annahme der Verpflichtungen widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einführen. |
(11) |
Die Unternehmen übermitteln regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft, damit die Kommission die Verpflichtungen wirksam überwachen kann. |
(12) |
Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer Verpflichtung eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 aufgeführten Angaben enthält. Diese Angaben sind erforderlich, damit die Zollbehörden die Übereinstimmung der Sendung mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen können. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten. |
(13) |
Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtungsangebote angenommen werden können. |
(14) |
Die Verpflichtungen werden unbeschadet der regulären Geltungsdauer der Maßnahmen zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten angenommen. Sechs Monate nach der Annahme der Verpflichtungen prüft die Kommission, ob die Ausnahmesituation, die zur Annahme der Verpflichtungen führte und mit erheblichen Nachteilen für die Endverwender in den EU-10 verbunden war, immer noch gegeben ist und entscheidet auf dieser Grundlage, ob die Verpflichtungen weiterhin gültig bleiben. |
B. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN
(15) |
In Anbetracht der besonderen Umstände und der Gefahr einer Verletzung der Verpflichtungen aufgrund der Preisunterschiede in den EU-10 und den EU-15 und der kurzen Geltungsdauer der Verpflichtungen wird die Auffassung vertreten, dass ausreichend Gründe vorliegen, um bestimmte Einfuhren der betroffenen Ware für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen. |
(16) |
Die Zollbehörden werden daher angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Belarus und Russland in die Gemeinschaft zu unternehmen, die von Unternehmen ausgeführt werden, die annehmbare Verpflichtungsangebote unterbreitet haben und daher von den Antidumpingzöllen befreit werden sollen. |
(17) |
Im Fall einer Verletzung der Verpflichtungen können die Zölle für Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt wurden, ab dem Zeitpunkt der Verletzung der Verpflichtung rückwirkend erhoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von den nachstehend genannten ausführenden Herstellern unterbreiteten Verpflichtungsangebote im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in der Republik Belarus und der Russischen Föderation werden angenommen.
Land |
Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
Republik Belarus |
Republican Unitary Enterprise Production Amalgamation Belaruskali, Soligorsk, Belarus (Herstellung) und JSC International Potash Company, Moskau, Russland, oder Belurs Handelsgesellschaft mbH, Wien, Österreich, oder UAB Baltkalis, Vilnius, Litauen (Verkauf an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert) |
A518 |
Russische Föderation |
JSC Silvinit, Solikamsk, Russland (Herstellung) und JSC International Potash Company, Moskau, Russland, oder Belurs Handelsgesellschaft mbH, Wien, Österreich (Verkauf an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert) |
A519 |
Russische Föderation |
JSC Uralkali, Berezniki, Russland (Herstellung) und Fertexim Ltd., Limassol, Zypern (Verkauf an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert) |
A520 |
Artikel 2
Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Kaliumchlorid der KN-Codes 3104 20 10 (TARIC-Codes 3104201010 und 3104201090), 3104 20 50 (TARIC-Codes 3104205010 und 3104205090), 3104 20 90 (TARIC-Code 3104209000), ex 3105 20 10 (TARIC-Codes 3105201010 und 3105201020), ex 3105 20 90 (TARIC-Codes 3105209010 und 3105209020), ex 3105 60 90 (TARIC-Codes 3105609010 und 3105609020), ex 3105 90 91 (TARIC-Codes 3105909110 und 3105909120), ex 3105 90 99 (TARIC-Codes 3105909910 und 3105909920) mit Ursprung in Belarus und der Russischen Föderation in die Gemeinschaft zu unternehmen, die von den in Artikel 1 genannten Unternehmen hergestellt und verkauft oder hergestellt und ausgeführt werden und die von den mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 eingeführten Antidumpingzöllen befreit werden sollen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union für einen Zeitraum von zwölf Monaten in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Mai 2004
Für die Kommission
Pascal LAMY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.
(2) ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.
(3) ABl. L 112 vom 11.5.2000, S. 4.
(4) ABl. L 308 vom 24.10.1992, S. 41.
(5) ABl. L 80 vom 24.3.1994, S. 1.
(6) ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 15.
(7) ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 23.
(8) ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.
20.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 183/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1003/2004 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2004
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zu der Verordnung der Kommission vom 19. Mai 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
97,3 |
204 |
64,3 |
|
212 |
89,5 |
|
999 |
83,7 |
|
0707 00 05 |
052 |
106,9 |
096 |
64,5 |
|
999 |
85,7 |
|
0709 90 70 |
052 |
93,6 |
204 |
54,4 |
|
999 |
74,0 |
|
0805 10 10, 0805 10 30, 0805 10 50 |
052 |
55,0 |
204 |
45,7 |
|
220 |
39,6 |
|
388 |
49,5 |
|
400 |
35,9 |
|
624 |
58,5 |
|
999 |
47,4 |
|
0805 50 10 |
388 |
73,7 |
528 |
51,4 |
|
999 |
62,6 |
|
0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90 |
388 |
81,0 |
400 |
125,2 |
|
404 |
105,0 |
|
508 |
60,7 |
|
512 |
69,7 |
|
524 |
68,7 |
|
528 |
71,8 |
|
720 |
101,4 |
|
804 |
96,6 |
|
999 |
86,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
20.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 183/22 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1004/2004 DER KOMMISSION
vom 18. Mai 2004
zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (2), der Kommission, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Artikel 173 bis 177 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sehen vor, dass die Kommission periodische Durchschnittswerte je Einheit für die Waren nach der Klasseneinteilung gemäß Anhang Nr. 26 dieser Verordnung festsetzt. |
(2) |
Die Anwendung der in den obengenannten Artikeln festgelegten Regeln und Kriterien auf die der Kommission nach Artikel 173 Absatz 2 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mitgeteilten Angaben führt zu den im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzten Durchschnittswerten je Einheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 173 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Durchschnittswerte je Einheit werden in der anliegenden Liste festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Mai 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Mai 2004
Für die Kommission
Erkki LIIKANEN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).
(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).
ANHANG
Rubrik |
Warenbezeichnung |
Durchschnittswerte je Einheit (Betrag)/100 kg netto |
|||||||
Ware, Art, KN-Code |
EUR LTL SEK |
CYP LVL GBP |
CZK MTL |
DKK PLN |
EEK SIT |
HUF SKK |
|||
1.10 |
Frühkartoffeln/Erdäpfel 0701 90 50 |
49,70 |
29,13 |
1 587,72 |
369,80 |
777,61 |
12 745,21 |
||
171,61 |
32,41 |
21,15 |
236,92 |
11 868,03 |
1 997,64 |
||||
455,44 |
33,49 |
|
|
|
|
||||
1.30 |
Speisezwiebeln (andere als Steckzwiebeln) 0703 10 19 |
35,83 |
21,00 |
1 144,54 |
266,58 |
560,56 |
9 187,63 |
||
123,71 |
23,37 |
15,25 |
170,79 |
8 555,30 |
1 440,03 |
||||
328,31 |
24,14 |
|
|
|
|
||||
1.40 |
Knoblauch 0703 20 00 |
131,69 |
77,20 |
4 207,20 |
979,90 |
2 060,55 |
33 772,70 |
||
454,74 |
85,89 |
56,05 |
627,81 |
31 448,31 |
5 293,40 |
||||
1 206,84 |
88,75 |
|
|
|
|
||||
1.50 |
Porree ex 0703 90 00 |
50,52 |
29,61 |
1 613,96 |
375,91 |
790,47 |
12 955,85 |
||
174,45 |
32,95 |
21,50 |
240,84 |
12 064,18 |
2 030,65 |
||||
462,97 |
34,05 |
|
|
|
|
||||
1.60 |
Blumenkohl/Karfiol 0704 10 00 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
1.80 |
Weißkohl und Rotkohl 0704 90 10 |
59,17 |
34,69 |
1 890,32 |
440,28 |
925,82 |
15 174,30 |
||
204,32 |
38,59 |
25,18 |
282,08 |
14 129,94 |
2 378,36 |
||||
542,24 |
39,88 |
|
|
|
|
||||
1.90 |
Brokkoli oder Spargelkohl (Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef var. italica Plenck) ex 0704 90 90 |
61,43 |
36,01 |
1 962,50 |
457,09 |
961,17 |
15 753,72 |
||
212,12 |
40,06 |
26,14 |
292,85 |
14 669,48 |
2 469,18 |
||||
562,94 |
41,40 |
|
|
|
|
||||
1.100 |
Chinakohl ex 0704 90 90 |
75,36 |
44,18 |
2 407,53 |
560,74 |
1 179,13 |
19 326,07 |
||
260,22 |
49,15 |
32,07 |
359,26 |
17 995,97 |
3 029,10 |
||||
690,60 |
50,79 |
|
|
|
|
||||
1.110 |
Kopfsalat 0705 11 00 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
1.130 |
Karotten und Speisemöhren ex 0706 10 00 |
33,81 |
19,82 |
1 080,08 |
251,56 |
528,99 |
8 670,22 |
||
116,74 |
22,05 |
14,39 |
161,17 |
8 073,49 |
1 358,94 |
||||
309,82 |
22,78 |
|
|
|
|
||||
1.140 |
Radieschen ex 0706 90 90 |
44,01 |
25,80 |
1 405,99 |
327,47 |
688,61 |
11 286,36 |
||
151,97 |
28,70 |
18,73 |
209,80 |
10 509,59 |
1 768,98 |
||||
403,31 |
29,66 |
|
|
|
|
||||
1.160 |
Erbsen (Pisum sativum) 0708 10 00 |
438,55 |
257,08 |
14 010,49 |
3 263,19 |
6 861,88 |
112 467,20 |
||
1 514,33 |
286,02 |
186,65 |
2 090,68 |
104 726,72 |
17 627,68 |
||||
4 018,91 |
295,54 |
|
|
|
|
||||
1.170 |
Bohnen |
|
|
|
|
|
|
||
1.170.1 |
|
119,25 |
69,91 |
3 809,80 |
887,34 |
1 865,91 |
30 582,61 |
||
411,78 |
77,78 |
50,75 |
568,51 |
28 477,78 |
4 793,40 |
||||
1 092,84 |
80,37 |
|
|
|
|
||||
1.170.2 |
|
240,35 |
140,89 |
7 678,46 |
1 788,40 |
3 760,66 |
61 637,76 |
||
829,93 |
156,76 |
102,29 |
1 145,80 |
57 395,58 |
9 660,87 |
||||
2 202,57 |
161,97 |
|
|
|
|
||||
1.180 |
Dicke Bohnen ex 0708 90 00 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
1.190 |
Artischocken 0709 10 00 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
1.200 |
Spargel: |
|
|
|
|
|
|
||
1.200.1 |
|
363,83 |
213,28 |
11 623,28 |
2 707,19 |
5 692,71 |
93 304,25 |
||
1 256,31 |
237,29 |
154,85 |
1 734,45 |
86 882,65 |
14 624,15 |
||||
3 334,14 |
245,19 |
|
|
|
|
||||
1.200.2 |
|
330,76 |
193,89 |
10 566,93 |
2 461,15 |
5 175,34 |
84 824,56 |
||
1 142,13 |
215,72 |
140,77 |
1 576,82 |
78 986,56 |
13 295,08 |
||||
3 031,13 |
222,90 |
|
|
|
|
||||
1.210 |
Auberginen/Melanzani 0709 30 00 |
104,96 |
61,53 |
3 353,04 |
780,96 |
1 642,21 |
26 916,04 |
||
362,41 |
68,45 |
44,67 |
500,35 |
25 063,56 |
4 218,72 |
||||
961,82 |
70,73 |
|
|
|
|
||||
1.220 |
Bleichsellerie, auch Stangensellerie genannt (Apium graveolens L., var. Dulce (Mill.) Pers.) ex 0709 40 00 |
101,77 |
59,66 |
3 251,25 |
757,25 |
1 592,35 |
26 098,92 |
||
351,41 |
66,37 |
43,31 |
485,16 |
24 302,68 |
4 090,65 |
||||
932,62 |
68,58 |
|
|
|
|
||||
1.230 |
Pfifferlinge/Eierschwammerl 0709 59 10 |
994,91 |
583,22 |
31 784,39 |
7 402,93 |
15 566,96 |
255 144,67 |
||
3 435,42 |
648,88 |
423,43 |
4 742,93 |
237 584,51 |
39 990,41 |
||||
9 117,36 |
670,47 |
|
|
|
|
||||
1.240 |
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 0709 60 10 |
203,04 |
119,02 |
6 486,66 |
1 510,81 |
3 176,95 |
52 070,71 |
||
701,11 |
132,43 |
86,42 |
967,95 |
48 486,98 |
8 161,37 |
||||
1 860,70 |
136,83 |
|
|
|
|
||||
1.250 |
Fenchel 0709 90 50 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
1.270 |
Süße Kartoffeln, ganz, frisch (zum menschlichen Verzehr bestimmt) 0714 20 10 |
111,23 |
65,20 |
3 553,45 |
827,64 |
1 740,36 |
28 524,81 |
||
384,08 |
72,54 |
47,34 |
530,25 |
26 561,60 |
4 470,87 |
||||
1 019,31 |
74,96 |
|
|
|
|
||||
2.10 |
Esskastanien (Castanera-Arten), frisch ex 0802 40 00 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
2.30 |
Ananas, frisch ex 0804 30 00 |
98,90 |
57,98 |
3 159,65 |
735,92 |
1 547,50 |
25 363,67 |
||
341,51 |
64,50 |
42,09 |
471,49 |
23 618,04 |
3 975,41 |
||||
906,35 |
66,65 |
|
|
|
|
||||
2.40 |
Avocadofrüchte, frisch ex 0804 40 00 |
133,44 |
78,22 |
4 263,04 |
992,91 |
2 087,90 |
34 220,94 |
||
460,77 |
87,03 |
56,79 |
636,14 |
31 865,71 |
5 363,66 |
||||
1 222,85 |
89,93 |
|
|
|
|
||||
2.50 |
Mangofrüchte und Guaven, frisch ex 0804 50 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
2.60 |
Süßorangen, frisch: |
|
|
|
|
|
|
||
2.60.1 |
|
48,60 |
28,49 |
1 552,62 |
361,62 |
760,42 |
12 463,47 |
||
167,82 |
31,70 |
20,68 |
231,69 |
11 605,68 |
1 953,48 |
||||
445,37 |
32,75 |
|
|
|
|
||||
2.60.2 |
|
36,77 |
21,55 |
1 174,68 |
273,60 |
575,32 |
9 429,62 |
||
126,97 |
23,98 |
15,65 |
175,29 |
8 780,63 |
1 477,96 |
||||
336,96 |
24,78 |
|
|
|
|
||||
2.60.3 |
|
48,60 |
28,49 |
1 552,62 |
361,62 |
760,42 |
12 463,47 |
||
167,82 |
31,70 |
20,68 |
231,69 |
11 605,68 |
1 953,48 |
||||
445,37 |
32,75 |
|
|
|
|
||||
2.70 |
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch: |
|
|
|
|
|
|
||
2.70.1 |
|
86,45 |
50,68 |
2 761,82 |
643,26 |
1 352,65 |
22 170,10 |
||
298,51 |
56,38 |
36,79 |
412,12 |
20 644,26 |
3 474,86 |
||||
792,23 |
58,26 |
|
|
|
|
||||
2.70.2 |
|
75,02 |
43,98 |
2 396,70 |
558,22 |
1 173,82 |
19 239,14 |
||
259,05 |
48,93 |
31,93 |
357,64 |
17 915,01 |
3 015,47 |
||||
687,49 |
50,56 |
|
|
|
|
||||
2.70.3 |
|
71,22 |
41,75 |
2 275,27 |
529,93 |
1 114,35 |
18 264,37 |
||
245,92 |
46,45 |
30,31 |
339,52 |
17 007,34 |
2 862,69 |
||||
652,66 |
48,00 |
|
|
|
|
||||
2.70.4 |
|
34,35 |
20,13 |
1 097,29 |
255,57 |
537,57 |
8 808,34 |
||
118,60 |
22,40 |
14,62 |
163,74 |
8 202,11 |
1 380,59 |
||||
314,76 |
23,15 |
|
|
|
|
||||
2.85 |
Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch 0805 50 90 |
109,86 |
64,40 |
3 509,70 |
817,45 |
1 718,94 |
28 173,65 |
||
379,35 |
71,65 |
46,76 |
523,73 |
26 234,62 |
4 415,83 |
||||
1 006,76 |
74,03 |
|
|
|
|
||||
2.90 |
Pampelmusen und Grapefruits, frisch: |
|
|
|
|
|
|
||
2.90.1 |
|
58,01 |
34,01 |
1 853,23 |
431,64 |
907,65 |
14 876,51 |
||
200,31 |
37,83 |
24,69 |
276,54 |
13 852,64 |
2 331,69 |
||||
531,60 |
39,09 |
|
|
|
|
||||
2.90.2 |
|
58,94 |
34,55 |
1 882,97 |
438,56 |
922,22 |
15 115,24 |
||
203,52 |
38,44 |
25,08 |
280,98 |
14 074,94 |
2 369,11 |
||||
540,13 |
39,72 |
|
|
|
|
||||
2.100 |
Tafeltrauben 0806 10 10 |
165,36 |
96,93 |
5 282,67 |
1 230,39 |
2 587,28 |
42 405,85 |
||
570,80 |
107,85 |
70,38 |
788,29 |
39 487,30 |
6 646,53 |
||||
1 515,33 |
111,43 |
|
|
|
|
||||
2.110 |
Wassermelonen 0807 11 00 |
50,05 |
29,34 |
1 598,95 |
372,41 |
783,11 |
12 835,32 |
||
172,82 |
32,64 |
21,30 |
238,60 |
11 951,94 |
2 011,76 |
||||
458,66 |
33,73 |
|
|
|
|
||||
2.120 |
andere Melonen: |
|
|
|
|
|
|
||
2.120.1 |
|
49,91 |
29,26 |
1 594,56 |
371,39 |
780,96 |
12 800,09 |
||
172,35 |
32,55 |
21,24 |
237,94 |
11 919,13 |
2 006,24 |
||||
457,40 |
33,64 |
|
|
|
|
||||
2.120.2 |
|
89,70 |
52,58 |
2 865,60 |
667,43 |
1 403,48 |
23 003,21 |
||
309,73 |
58,50 |
38,18 |
427,61 |
21 420,03 |
3 605,44 |
||||
822,00 |
60,45 |
|
|
|
|
||||
2.140 |
Birnen |
|
|
|
|
|
|
||
2.140.1 |
|
54,31 |
31,84 |
1 735,11 |
404,13 |
849,80 |
13 928,34 |
||
187,54 |
35,42 |
23,12 |
258,92 |
12 969,73 |
2 183,07 |
||||
497,72 |
36,60 |
|
|
|
|
||||
2.140.2 |
|
79,81 |
46,78 |
2 549,61 |
593,83 |
1 248,71 |
20 466,61 |
||
275,57 |
52,05 |
33,97 |
380,46 |
19 058,01 |
3 207,86 |
||||
731,36 |
53,78 |
|
|
|
|
||||
2.150 |
Aprikosen/Marillen 0809 10 00 |
608,11 |
356,47 |
19 427,29 |
4 524,82 |
9 514,85 |
155 949,81 |
||
2 099,80 |
396,61 |
258,81 |
2 898,98 |
145 216,67 |
24 442,98 |
||||
5 572,72 |
409,81 |
|
|
|
|
||||
2.160 |
Kirschen 0809 20 95 0809 20 05 |
338,62 |
2 519,74 |
3 097,80 |
228,13 |
228,13 |
228,13 |
||
2.170 |
Pfirsiche 0809 30 90 |
172,94 |
101,38 |
5 524,83 |
1 286,79 |
2 705,88 |
44 349,77 |
||
597,15 |
112,79 |
73,60 |
824,43 |
41 297,43 |
6 951,21 |
||||
1 584,80 |
116,54 |
|
|
|
|
||||
2.180 |
Nektarinen ex 0809 30 10 |
209,78 |
122,97 |
6 701,93 |
1 560,95 |
3 282,39 |
53 798,82 |
||
724,38 |
136,82 |
89,28 |
1 000,08 |
50 096,16 |
8 432,22 |
||||
1 922,45 |
141,37 |
|
|
|
|
||||
2.190 |
Pflaumen 0809 40 05 |
129,50 |
75,91 |
4 137,02 |
963,56 |
2 026,18 |
33 209,35 |
||
447,15 |
84,46 |
55,11 |
617,34 |
30 923,74 |
5 205,11 |
||||
1 186,71 |
87,27 |
|
|
|
|
||||
2.200 |
Erdbeeren 0810 10 00 |
890,35 |
521,92 |
28 444,01 |
6 624,92 |
13 930,95 |
228 330,26 |
||
3 074,38 |
580,69 |
378,93 |
4 244,48 |
212 615,58 |
35 787,62 |
||||
8 159,17 |
600,01 |
|
|
|
|
||||
2.205 |
Himbeeren 0810 20 10 |
304,95 |
178,76 |
9 742,24 |
2 269,07 |
4 771,43 |
78 204,43 |
||
1 052,99 |
198,89 |
129,79 |
1 453,76 |
72 822,06 |
12 257,47 |
||||
2 794,56 |
205,51 |
|
|
|
|
||||
2.210 |
Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus 0810 40 30 |
1 605,61 |
941,21 |
51 294,42 |
11 947,34 |
25 122,34 |
411 758,68 |
||
5 544,17 |
1 047,18 |
683,35 |
7 654,26 |
383 419,67 |
64 537,49 |
||||
14 713,81 |
1 082,02 |
|
|
|
|
||||
2.220 |
Kiwifrüchte (Actinidia chinensis Planch.) 0810 50 00 |
124,51 |
72,99 |
3 977,84 |
926,48 |
1 948,22 |
31 931,54 |
||
429,95 |
81,21 |
52,99 |
593,58 |
29 733,87 |
5 004,83 |
||||
1 141,04 |
83,91 |
|
|
|
|
||||
2.230 |
Granatäpfel ex 0810 90 95 |
241,37 |
141,49 |
7 711,05 |
1 795,99 |
3 776,62 |
61 899,34 |
||
833,45 |
157,42 |
102,73 |
1 150,66 |
57 639,16 |
9 701,87 |
||||
2 211,91 |
162,66 |
|
|
|
|
||||
2.240 |
Kakis (einschließlich Sharon) ex 0810 90 95 |
246,31 |
144,38 |
7 868,74 |
1 832,74 |
3 853,85 |
63 165,22 |
||
850,50 |
160,64 |
104,83 |
1 174,19 |
58 817,92 |
9 900,28 |
||||
2 257,15 |
165,99 |
|
|
|
|
||||
2.250 |
Litschi-Pflaumen ex 0810 90 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
20.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 183/28 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1005/2004 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2004
über eine besondere Interventionsmaßnahme von Hafer aus Finnland und Schweden
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1) insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Hafer fällt unter die gemeinsame Marktorganisation für Getreide, gehört jedoch nicht zu den Getreidearten, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 zur Intervention angekauft werden können. |
(2) |
Hafer wird in Finnland und Schweden traditionell in beträchtlichem Umfang erzeugt, weil sich diese Erzeugung gut für das dortige Klima eignet. Allerdings wird wesentlich mehr Hafer erzeugt, als zur Deckung des Bedarfs dieser Länder notwendig ist, so dass diese gezwungen sind, die Überschüsse in Drittländern abzusetzen. Der Beitritt zur Gemeinschaft hat an dieser Situation nichts geändert. |
(3) |
Von einer eventuellen Verringerung des Haferanbaus in Finnland und Schweden würden die Getreidearten profitieren, die zur Intervention angekauft werden können, und zwar insbesondere Gerste. Gerste wird jedoch sowohl in den beiden genannten nordischen Ländern als auch in der übrigen Gemeinschaft zu viel erzeugt. Bei einer Verlagerung des Anbaus von Hafer zu Gerste würde sich diese Überschusssituation unweigerlich weiter verschärfen. Deswegen sollte es auch künftig möglich sein, Hafer nach Drittländern auszuführen. |
(4) |
Bei der Ausfuhr von Hafer kann eine Erstattung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 gewährt werden. Aufgrund der geografischen Lage Finnlands und Schwedens ist die Ausfuhr aus diesen Ländern schwieriger als aus anderen Mitgliedstaaten. Somit kommt die Festsetzung einer Erstattung auf Basis des genannten Artikels 13 in erster Linie den Ausfuhren zugute, die von diesen anderen Mitgliedstaaten ausgehen. Es ist daher damit zu rechnen, dass anstelle von Hafer in diesen beiden nordischen Ländern zunehmend Gerste erzeugt wird. In diesem Fall müssten in den kommenden Wirtschaftsjahren in Finnland und Schweden gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 große Mengen Gerste zur Intervention angekauft werden, deren einzige Absatzmöglichkeit die Ausfuhr nach Drittländern ist. Ausfuhren aus Interventionsbeständen sind für den EU-Haushalt jedoch teurer, als es direkte Ausfuhren sind. |
(5) |
Mit einer besonderen Interventionsmaßnahme gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 können diese zusätzlichen Kosten vermieden werden. Diese Maßnahme kann zu einer Entlastung des Hafermarkts in Finnland und Schweden führen. Die Gewährung einer Erstattung, deren Höhe im Wege einer Ausschreibung festgesetzt und die nur für in Finnland und Schweden erzeugten und aus diesen beiden Ländern ausgeführten Hafer gewährt wird, stellt dabei die geeignetste Maßnahme dar. |
(6) |
Art und Ziele dieser Maßnahme lassen es als zweckmäßig erscheinen, Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 sowie die in Anwendung dieses Artikels erlassenen Verordnungen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), sinngemäß anzuwenden. |
(7) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 gehört zu den Pflichten der Zuschlagsempfänger auch die Verpflichtung, einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz zu stellen und eine Sicherheit zu leisten. Die Höhe dieser Sicherheit ist festzusetzen. |
(8) |
Das betreffende Getreide muss tatsächlich aus den Mitgliedstaaten ausgeführt werden, für die die besondere Interventionsmaßnahme beschlossen wurde. Die Ausfuhrlizenzen dürfen daher nur für Ausfuhren aus dem Mitgliedstaat verwendet werden, in dem sie beantragt wurden, und nur für Hafer, der in Finnland und Schweden erzeugt worden ist. |
(9) |
Um eine Gleichbehandlung aller Interessenten zu gewährleisten, müssen alle erteilten Lizenzen die gleiche Gültigkeitsdauer haben. |
(10) |
Im Interesse des reibungslosen Ablaufs des Ausschreibungsverfahrens sind eine Mindestmenge sowie die Fristen und die Form für die Übermittlung der bei den zuständigen Stellen eingereichten Angebote vorzuschreiben. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird eine besondere Interventionsmaßnahme in Form der Gewährung einer Ausfuhrerstattung für 100 000 Tonnen in Finnland und Schweden erzeugten Hafer durchgeführt, der aus Finnland oder Schweden nach Drittländern außer Bulgarien und Rumänien ausgeführt werden soll.
Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 sowie die in Anwendung dieses Artikels erlassenen Bestimmungen finden auf diese Erstattung sinngemäß Anwendung.
(2) Mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahme werden die finnische und die schwedische Interventionsstelle beauftragt.
Artikel 2
(1) Zur Bestimmung der Höhe der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Erstattung wird eine Ausschreibung durchgeführt.
(2) Die Ausschreibung bezieht sich auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mengen von Hafer, die nach Drittländern außer Bulgarien und Rumänien auszuführen sind.
(3) Die Ausschreibung ist bis zum 15. Juli 2004 geöffnet. Während ihrer Dauer werden wöchentliche Ausschreibungen durchgeführt, wobei die Mengen und die Stichtage für die Einreichung der Angebote in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt werden.
Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 läuft die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Ausschreibung am 27. Mai 2004 ab.
(4) Die Angebote sind bei der finnischen oder der schwedischen Interventionsstelle unter der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Anschrift einzureichen.
(5) Die Ausschreibung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1501/95.
Artikel 3
Ein Angebot ist nur gültig, wenn
a) |
es sich auf eine Menge von mindestens 1 000 Tonnen bezieht und |
b) |
ihm eine schriftliche Verpflichtungserklärung des Bieters beigefügt ist, der zufolge es sich ausschließlich auf in Finnland und Schweden erzeugten Hafer bezieht, der von Finnland oder Schweden aus ausgeführt werden soll. |
Bei Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Buchstabe b) wird die Sicherheit gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (3) außer in Fällen höherer Gewalt einbehalten.
Artikel 4
Im Rahmen der in Artikel 2 genannten Ausschreibung enthält Feld 20 des Lizenzantrags und der Ausfuhrlizenz eine der nachstehenden Angaben:
— |
Asetus (EY) N:o …/2004 — Todistus on voimassa ainoastaan Suomessa ja Ruotsissa, |
— |
Förordning (EG) nr …/2004 — Licensen giltig endast i Finland och Sverige. |
Artikel 5
Die Erstattung wird nur bei Ausfuhren aus Finnland und Schweden gewährt.
Artikel 6
Die Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 beträgt [12 EUR] je Tonne.
Artikel 7
(1) Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (4) gelten die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 erteilten Ausfuhrlizenzen für die Bestimmung ihrer Gültigkeitsdauer als am Tag der Einreichung der Angebote erteilt.
(2) Die im Rahmen der in Artikel 2 genannten Ausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels bis zum Ende des darauf folgenden vierten Monats.
(3) Abweichend von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Ausfuhrlizenzen im Rahmen der in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Ausschreibung nur in Finnland und Schweden gültig.
Artikel 8
Die eingereichten Angebote müssen der Kommission über die finnische oder die schwedische Interventionsstelle spätestens eineinhalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung für die wöchentliche Einreichung der Angebote genannten Frist zugehen. Sie müssen gemäß dem Muster im Anhang übermittelt werden.
Gehen keine Angebote ein, so teilt die finnische bzw. die schwedische Interventionsstelle dies der Kommission innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist mit.
Für die Einreichung der Angebote gilt die belgische Zeit.
Artikel 9
Die Verordnung (EG) Nr. 1814/2003 wird aufgehoben.
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
(3) ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.
(4) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.
ANHANG
Ausschreibung der bei der Ausfuhr von Hafer aus Finnland und Schweden gewährten Ausfuhrerstattung
(Verordnung (EG) Nr. 1005/2004 (1))
(Ablauf der Angebotsfrist)
1 |
2 |
3 |
Fortlaufende Nummerierung der Bieter |
Menge in Tonnen |
Betrag der Ausfuhrerstattung (EUR/Tonne) |
1 |
|
|
2 |
|
|
3 |
|
|
usw. |
|
|
(1) An folgende elektronische Postadresse zu übermitteln: agri-c1-revente-marche-ue@cec.eu.int
20.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 183/31 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1006/2004 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2004
zur Bestimmung des Umfangs, in welchem den Anträgen auf Einfuhrlizenzen für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 780/2003 vorgesehene Unterkontingent II für gefrorenes Rindfleisch stattgegeben werden kann
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2341/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 780/2003 hinsichtlich eines Zollunterkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit Artikel 1 Absatz 2 a) ii) der Verordnung (EG) Nr. 2341/2003 der Kommission ist die Menge des Unterkontingents II, für die die zugelassenen Marktteilnehmer in dem Zeitraum vom 3. bis 7. Mai 2004 eine Einfuhrlizenz beantragen können, auf 5 742 Tonnen festgesetzt worden. Diese Menge ist mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2004 auf 5 708,65929 Tonnen verringert worden. Da die beantragten Einfuhrlizenzen die verfügbare Menge überschreiten, ist gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2341/2003 ein Verringerungskoeffizient festzusetzen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Jedem gemäß Artikel 12 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 780/2003 (3) in dem Zeitraum vom 3. bis 7. Mai 2004 gestellten Einfuhrlizenzantrag wird bis zu 3,67984 % der beantragten Mengen stattgegeben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 385/2004 (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 24).
(3) ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 8.
20.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 183/32 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1007/2004 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2004
zur Änderung der im Sektor Reis geltenden Einfuhrzölle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1503/96 der Kommission vom 29. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen im Reissektor (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 963/2004 der Kommission (3). |
(2) |
Weicht der berechnete Durchschnitt der Zölle während ihres Anwendungszeitraums um 10 EUR/t oder mehr vom festgesetzten Zoll ab, wird letzterer gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 entsprechend angepasst. Da dies der Fall ist, sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 963/2004 festgesetzten Zölle anzupassen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 963/2004 werden durch die Anhänge I und II zur vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).
(2) ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 71. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2294/2003 (ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 12).
(3) ABl. L 178 vom 13.5.2004, S. 8.
ANHANG I
Festsetzung der Einfuhrzölle für Reis und Bruchreis
(EUR/t) |
|||||
KN-Code |
Zoll (5) |
||||
Drittländer (außer AKP-Staaten und Bangladesch) (3) |
Bangladesch (4) |
Basmati Indien und Pakistan (6) |
Ägypten (8) |
||
1006 10 21 |
69,51 |
101,16 |
|
158,25 |
|
1006 10 23 |
69,51 |
101,16 |
|
158,25 |
|
1006 10 25 |
69,51 |
101,16 |
|
158,25 |
|
1006 10 27 |
69,51 |
101,16 |
|
158,25 |
|
1006 10 92 |
69,51 |
101,16 |
|
158,25 |
|
1006 10 94 |
69,51 |
101,16 |
|
158,25 |
|
1006 10 96 |
69,51 |
101,16 |
|
158,25 |
|
1006 10 98 |
69,51 |
101,16 |
|
158,25 |
|
1006 20 11 |
247,13 |
82,16 |
119,23 |
|
185,35 |
1006 20 13 |
247,13 |
82,16 |
119,23 |
|
185,35 |
1006 20 15 |
247,13 |
82,16 |
119,23 |
|
185,35 |
1006 20 17 |
203,91 |
67,03 |
97,61 |
0,00 |
152,93 |
1006 20 92 |
247,13 |
82,16 |
119,23 |
|
185,35 |
1006 20 94 |
247,13 |
82,16 |
119,23 |
|
185,35 |
1006 20 96 |
247,13 |
82,16 |
119,23 |
|
185,35 |
1006 20 98 |
203,91 |
67,03 |
97,61 |
0,00 |
152,93 |
1006 30 21 |
402,53 |
128,49 |
186,36 |
|
301,90 |
1006 30 23 |
402,53 |
128,49 |
186,36 |
|
301,90 |
1006 30 25 |
402,53 |
128,49 |
186,36 |
|
301,90 |
1006 30 27 |
133,21 |
193,09 |
|
312,00 |
|
1006 30 42 |
402,53 |
128,49 |
186,36 |
|
301,90 |
1006 30 44 |
402,53 |
128,49 |
186,36 |
|
301,90 |
1006 30 46 |
402,53 |
128,49 |
186,36 |
|
301,90 |
1006 30 48 |
133,21 |
193,09 |
|
312,00 |
|
1006 30 61 |
402,53 |
128,49 |
186,36 |
|
301,90 |
1006 30 63 |
402,53 |
128,49 |
186,36 |
|
301,90 |
1006 30 65 |
402,53 |
128,49 |
186,36 |
|
301,90 |
1006 30 67 |
133,21 |
193,09 |
|
312,00 |
|
1006 30 92 |
402,53 |
128,49 |
186,36 |
|
301,90 |
1006 30 94 |
402,53 |
128,49 |
186,36 |
|
301,90 |
1006 30 96 |
402,53 |
128,49 |
186,36 |
|
301,90 |
1006 30 98 |
133,21 |
193,09 |
|
312,00 |
|
1006 40 00 |
41,18 |
|
96,00 |
(1) Bei der Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten gilt der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates (ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5) und der geänderten Verordnung (EG) Nr. 638/2003 der Kommission (ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 3) festgelegte Zoll.
(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 wird bei der unmittelbaren Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean in das überseeische Departement Réunion kein Zoll erhoben.
(3) Der bei der Einfuhr von Reis in das überseeische Departement Réunion zu erhebende Zoll ist in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 festgesetzt.
(4) Bei der Einfuhr von Reis, ausgenommen Bruchreis (KN-Code 1006 40 00), mit Ursprung in Bangladesch gilt der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates (ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 1) und der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 862/91 der Kommission (ABl. L 88 vom 9.4.1991, S. 7) festgelegte Zoll.
(5) Gemäß Artikel 101 Absatz 1 des geänderten Beschlusses 91/482/EWG des Rates (ABl. L 263 vom 19.9.1991, S. 1) werden Erzeugnisse mit Ursprung in überseeischen Ländern und Gebieten zollfrei eingeführt.
(6) Für geschälten Reis der Sorte Basmati, der seinen Ursprung in Indien und Pakistan hat, wird eine Ermäßigung um 250 EUR/t berücksichtigt (Artikel 4a der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1503/96).
(7) Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.
(8) Bei der Einfuhr von Reis mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten gilt der im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 2184/96 des Rates (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 1) und (EG) Nr. 196/97 der Kommission (ABl. L 31 vom 1.2.1997, S. 53) festgelegte Zoll.
ANHANG II
Berechnung des im Sektor Reis zu erhebenden Einfuhrzolls
|
Paddy |
Indica |
Japonica |
Reisbruch |
||||
Geschält |
Geschliffen |
Geschält |
Geschliffen |
|||||
|
203,91 |
416,00 |
247,13 |
402,53 |
||||
2. Berechnungsbestandteile |
||||||||
|
— |
340,32 |
227,43 |
321,29 |
404,74 |
— |
||
|
— |
— |
— |
296,25 |
379,70 |
— |
||
|
— |
— |
— |
25,04 |
25,04 |
— |
||
|
— |
USDA und Operator |
USDA und Operator |
Operator |
Operator |
— |
(1) Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.
20.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 183/35 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1008/2004 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2004
zur Einführung eines vorläufigen Antisubventionszolls auf die Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (2) vom 8. März 2004 (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 12,
nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. ALLGEMEINES
(1) |
Am 21. August 2003 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft (nachstehend „Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung“ genannt). |
(2) |
Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der im Juli 2003 von der Carbon and Graphite Association, ECGA (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Produktion von Graphitelektrodensystemen in der Gemeinschaft entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen einer Subventionierung bei der betroffenen Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens zu rechtfertigen. |
(3) |
Vor der Einleitung des Verfahrens unterrichtete die Kommission die indische Regierung gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Grundverordnung von dem Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags, dem zufolge subventionierte Einfuhren von Graphitelektrodensystemen mit Ursprung in Indien eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen würden. Der indischen Regierung wurden Konsultationen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und einvernehmlich eine Lösung zu erzielen. Es ging kein Konsultationsersuchen der indischen Regierung ein; es wurden jedoch ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den im Antrag enthaltenen Behauptungen bezüglich der angeblich subventionierten Einfuhren und einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gebührend zur Kenntnis genommen. |
(4) |
Am selben Tag wie die Bekanntmachung über die Einleitung des Antisubventionsverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) auch eine Bekanntmachung über die Einleitung eines parallelen Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in Indien veröffentlicht. |
(5) |
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die anderen ihr bekannten Gemeinschaftshersteller sowie bekanntermaßen betroffene Hersteller, Einführer, Verwender und Lieferanten offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die unmittelbar betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. |
(6) |
Zwei ausführende Hersteller in Indien, die indische Regierung sowie mehrere Gemeinschaftshersteller, Verwender und Einführer/Händler legten ihren Standpunkt schriftlich dar. Alle Parteien, die innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden. |
2. STICHPROBENVERFAHREN
(7) |
Angesichts der Vielzahl von unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft hielt die Kommission es für angemessen, in Übereinstimmung mit Artikel 27 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ihr bekannten unabhängigen Einführer aufgefordert, gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung binnen 15 Tagen nach Einleitung des Verfahrens mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. April 2002 bis 31. März 2003 die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung angeforderten Informationen zu übermitteln. Nur zwei unabhängige Einführer erklärten sich zur Einbeziehung in die Stichprobe bereit und übermittelten fristgerecht die erforderlichen Informationen. Deshalb wurde entschieden, dass ein Stichprobenverfahren nicht notwendig war. |
3. FRAGEBOGEN
(8) |
Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien, an die beiden vorgenannten unabhängigen Einführer, an alle anderen Unternehmen, die innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen mit der Kommission Kontakt aufnahmen, sowie an die indische Regierung. |
(9) |
Zwei ausführende Hersteller in Indien, die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller, acht gewerbliche Verwender und die beiden vorgenannten unabhängigen Einführer beantworten den Fragebogen. Außerdem übermittelte ein gewerblicher Verwender eine schriftliche Stellungnahme, die einige quantitative Angaben enthielt; des Weiteren gingen schriftliche Stellungnahmen von zwei Verwenderverbänden ein. |
(10) |
Die Kommission holte alle für die vorläufigen Feststellungen zur Subventionierung, zu der daraus resultierenden Schädigung und zum Interesse der Gemeinschaft für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Es wurden Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durchgeführt:
|
(11) |
Die Untersuchung von Subventionierung und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 1999 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). |
B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1. BETROFFENE WARE
(12) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Graphitelektroden und/oder für solche Elektroden verwendete Nippel, unabhängig davon, ob sie zusammen oder separat eingeführt werden. Eine Graphitelektrode ist ein in Keramik gegossener oder extrudierter Zylinder aus Graphit. An beiden Ende des Zylinders sind konische Gewindefassungen vorgesehen, so dass zwei oder mehr Elektroden angestückt werden können. Ein Verbindungsstück, ebenfalls aus Graphit, dient zur Verbindung von zwei Fassungen. Dieses Verbindungsstück wird als „Nippel“ bezeichnet. Graphitelektrode und Nippel werden in der Regel kombiniert als „Graphitelektrodensystem“ geliefert. |
(13) |
Zur Herstellung von Graphitelektroden und für solche Elektroden verwendeten Nippeln wird Petrolkoks, ein Nebenprodukt der Erdölindustrie, und Steinkohlenteer verwendet. Bei der Herstellung werden sechs Stufen durchlaufen: Formung, Brennen, Imprägnierung, erneutes Brennen, Graphitierung und maschinelle Bearbeitung. Beim Graphitieren wird das Material elektrisch auf über 3000 °C erhitzt und physikalisch in Graphit, die kristallisierte Form von Kohlenstoff, zu einem in seiner Art einzigen Werkstoff mit geringer elektrischer, aber hoher Wärmeleitfähigkeit sowie hoher Biegefestigkeit und Leistung bei hohen Temperaturen umgewandelt, so dass es sich für die Verwendung in Elektrolichtbogenöfen eignet. Die Herstellung eines Graphitelektrodensystems dauert etwa zwei Monate. Graphitelektrodensysteme können durch keine anderen Erzeugnisse ersetzt werden. |
(14) |
Graphitelektrodensystem werden bei der Herstellung von Stahl aus Altmetall als stromführende Leiter in Elektrolichtbogenöfen, so genannten „mini mills“ (Zwerghütten), eingesetzt. Diese Untersuchung betrifft nur Graphitelektroden und für solche Elektroden verwendeten Nippel mit einer Rohdichte von mindestens 1,65 g/cm3 und einem elektrischen Widerstand von höchstens 6,0 μΩm. Graphitelektrodensysteme, die diese technischen Parameter erfüllen, eignen sich für eine hohe Stromdurchführung. |
(15) |
Ein indischer Ausführer machte geltend, er verwende bei der Herstellung der betroffenen Ware nicht in allen Fällen Nadelkoks (besonders hochwertiger Petrolkoks), der diesem Unternehmen zufolge von den Antragstellern als unabdingbar für die Herstellung der Ware nach der unter den Randnummern (12) bis (14) genannten Spezifikation angesehen wird. Dieser Ausführer machte daher geltend, dass Graphitelektroden und für solche Elektroden verwendete Nippel, die nicht aus Nadelkoks hergestellt werden, von der Untersuchung ausgeschlossen werden sollten. Es stimmt, dass für die Herstellung von Graphitelektrodensystemen verschiedene Qualitäten Petrolkoks verwendet werden können. Für die Definition der Ware sind jedoch die grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie die Verwendungszwecke der fertigen Ware, ungeachtet der bei der Herstellung verwendeten Rohstoffe, ausschlaggebend. Sofern die in die Gemeinschaft eingeführten Graphitelektroden und für solche Elektroden verwendeten Nippel mit Ursprung in Indien diese in der Warendefinition genannten grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen, werden sie als betroffene Ware angesehen. Deshalb wurde diese Behauptung zurückgewiesen. |
2. GLEICHARTIGE WARE
(16) |
Da die aus Indien in die Gemeinschaft eingeführte Ware, die in Indien auf dem Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die Ware, die die Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft herstellen und verkaufen, den Untersuchungsergebnissen zufolge dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und denselben Verwendungszwecken zugeführt werden, sind sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Grundverordnung anzusehen. |
C. SUBVENTIONIERUNG
1. EINFÜHRUNG
(17) |
Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Kommissionsfragebogen wurden die folgenden fünf Regelungen untersucht, über die die indische Regierung angeblich Ausfuhrsubventionen gewährt:
|
(18) |
Grundlage der unter i) bis iv) genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 aus dem Jahre 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat. Das Außenhandelsgesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen über die Ausfuhr- und Einfuhrpolitik zu machen; diese werden in den „Ausfuhr- und Einfuhrpolitik“-Dokumenten zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Im vorliegenden Fall ist für den Untersuchungszeitraum der Fünfjahresplan für den Zeitraum 1. April 2002 bis 31. März 2007 als „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokument relevant. Außerdem sind die indischen Außenhandelsregeln in dem Verfahrenshandbuch der indischen Regierung „Handbook of Procedures for Exports and Imports – 1 April 2002 to 31 March 2007“ (Band 1) niederlegt, das ebenfalls regelmäßig aktualisiert wird. |
(19) |
Aus dem „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokument für den Zeitraum 1. April 2002 bis 31. März 2007 geht hervor, dass Lizenzen/Zertifikate/Genehmigungen, die vor diesem Zeitraum erteilt wurden, für die Zwecke, für die sie ausgestellt wurden (einschließlich des UZ), weiterhin gültig sind, sofern nichts anderes bestimmt ist. |
(20) |
Alle weiteren Verweise in diesem Text auf die Rechtsgrundlage der Regelungen i) bis iv) beziehen sich im Folgenden auf das „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokument für den Zeitraum 1. April 2002 bis 31. März 2007 und auf das Verfahrenshandbuch für den Zeitraum 1. April 2002 bis 31. März 2007 (Band 1). |
(21) |
Die unter v) genannte Einkommen-/Körperschaftssteuerbefreiung basiert auf dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz („Income Tax Act“) aus dem Jahr 1961, der jährlich durch den „Finance Act“ geändert wird. |
(22) |
Für die in Anhang VII des WTO-Übereinkommmens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen genannten Entwicklungsland-Mitglieder der WTO sowie für die Entwicklungsland-Mitglieder der WTO, die die Ausfuhrsubventionen vollständig beseitigt haben, beträgt die Geringfügigkeitsschwelle für Subventionen wertmäßig 3 %; nach Maßgabe von Artikel 14 Buchstabe b) tritt diese Geringfügigkeitsschwelle acht Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens außer Kraft. Da das vorgenannte WTO-Übereinkommen am 1. Januar 1995 in Kraft trat, findet diese Geringfügigkeitsschwelle somit keine Anwendung mehr. Nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a) der Grundverordnung beträgt die Geringfügigkeitsschwelle für die Einfuhren aus allen Entwicklungsländern jetzt 2 % ihres Wertes. In der Zeit, in der für die in Anhang VII des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen aufgeführten Länder eine Geringfügigkeitsschwelle von 3 % galt, war es in der Europäischen Gemeinschaft allgemeine Praxis, für die vorgenannten Länder eine Geringfügigkeitsschwelle von 0,3 % pro Subventionsregelung anzulegen. Da die spezifische Geringfügigkeitsschwelle für die in Anhang VII des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen genannten Länder nicht mehr gilt, wird die Auffassung vertreten, dass die Geringfügigkeitsschwelle für einzelne Subventionsregelungen ebenfalls keine Anwendung mehr finden sollte. |
2. „DUTY ENTITLEMENT PASSBOOK“-REGELUNG („DEPB“)
a) Rechtsgrundlage
(23) |
Die DEPB wurde am 1. April 1997 durch die Zollnotifikation 34/97 in Kraft gesetzt. Die Regelung wird in den Abschnitten 4.3.1 bis 4.3.4 des maßgeblichen „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokuments und in den Abschnitten 4.37 bis 4.53 des Verfahrenshandbuchs eingehend beschrieben. Die DEPB hat die am 31. März 1997 ausgelaufene „Passbook“-Regelung abgelöst. Von Beginn an gab es zwei DEPB-Arten, nämlich die DEPB auf Vorausfuhrbasis und die DEPB auf Nachausfuhrbasis. |
(24) |
Die indische Regierung unterstrich, dass die Vorausfuhr-DEPB am 1. April 2000 abgeschafft wurde, so dass die Regelung für den UZ nicht relevant ist. Die Untersuchung ergab, dass keines der Unternehmen Vorteile im Rahmen der Vorausfuhr-DEPB in Anspruch nahm, so dass sich eine Prüfung der Anfechtbarkeit der Vorausfuhr-DEPB erübrigt. Die Analyse dieser Regelung befasst sich somit ausschließlich mit der Nachausfuhr-DEPB. |
b) Bedingungen für die Inanspruchnahme
(25) |
Die Nachausfuhr-DEPB kann von ausführenden Herstellern und von ausführenden Händlern in Anspruch genommen werden. |
c) Praktische Anwendung der DEPB auf Nachausfuhrbasis
(26) |
Im Rahmen dieser Regelung kann jeder berechtigte Ausführer Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der fertigen Ausfuhrwaren berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, solche DEPB-Sätze auf der Grundlage von „Standard Input/Output norms“ (SION) festgelegt. Die Lizenzen mit Angabe der Höhe der Gutschriften werden auf Antrag automatisch ausgestellt. |
(27) |
Im Rahmen der Nachausfuhr-DEPB können solche Gutschriften zur Aufrechnung von Zöllen auf spätere Einfuhren beliebiger Waren in Anspruch genommen werden, mit Ausnahme von Waren, deren Einfuhr Beschränkungen unterliegt oder verboten ist. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft (wobei sie der Verkaufssteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden. |
(28) |
DEPB-Lizenzen sind frei übertragbar und werden daher häufig verkauft. Die DEPB-Lizenzen, für die ein Unternehmen eine Gebühr in Höhe von 0,5 % der DEPB-Gutschrift zahlen muss, ist ab dem Ausstellungsdatum zwölf Monate lang gültig. Entsprechend waren im UZ im Zweijahreszeitraum vom 1. April 2001 bis 31. März 2003 ausgestellte Lizenzen erhältlich, die entweder verkauft oder zur Aufrechnung mit Einfuhrzöllen verwendet werden konnten. |
(29) |
Vor dem UZ, d. h. bis zum 31. März 2002, war bei Vorlage einer DEPB-Lizenz eine Aufrechnung mit den Einfuhrzöllen bis in Höhe des Nennwerts der Lizenz möglich. Darüber hinaus war in Verbindung mit einer DEPB-Lizenz die Befreiung von dem besonderen Zusatzzoll („Special Additional Duty – SAD“) möglich. Der SAD wurde in Höhe von 4 % ad valorem des Zolls einschließlich des Zollwerts der meisten nach Indien eingeführten Waren, einschließlich der betroffenen Ware, festgesetzt. Während im Rahmen der DEPB-Regelung die Befreiung vom SAD nur bei Vorlage der DEPB-Lizenz erfolgte, wurden die auf diese eingesparten Zölle nicht von den mit der Lizenz gewährten Gutschriften abgezogen. Dadurch erwuchs im Rahmen der DEPB-Regelung ein über den Nennwert der DEPB-Lizenz hinausgehender Vorteil. |
(30) |
Zu Beginn des UZ, d. h. am 1. April 2002, schaffte die indische Regierung die SAD-Befreiung im Rahmen der DEPB-Regelung ab. Daher wurde im UZ eine etwaige Aufrechnung des SAD direkt von den Gutschriften auf der vom Einführer vorgelegten DEPB-Lizenz abgezogen. Um dieser Änderung an der Regelung Rechnung zu tragen und im Grunde den Ausführern für die zuvor bestehenden Vorteile in Form der SAD-Befreiung einen Ausgleich zu bieten, erhöhte die indische Regierung die DEPB-Sätze ab dem 1. April 2002, indem sie die SION für die betroffene Ware änderte. Außerdem erteilte die indische Regierung auf Antrag zusätzliche Gutschriften für bestehende, vor dem 1. April 2002 ausgestellte Lizenzen, um die Gutschriften auf den neuen DEPB-Satz anzuheben. |
d) Schlussfolgerungen zur DEPB auf Nachausfuhrbasis
(31) |
Cuando una empresa exporta mercancías, se le concede un crédito que puede utilizar para compensar los derechos de aduana pagaderos sobre las importaciones futuras de mercancías diversas, o que simplemente puede vender en el mercado abierto. |
(32) |
El importe de dicho crédito se calcula automáticamente utilizando los porcentajes SION, con independencia de que los insumos hayan sido importados, se hayan pagado derechos por ellos o se hayan utilizado realmente para la fabricar los productos exportados y en qué cantidades. En efecto, una empresa puede solicitar un permiso sobre la base de sus exportaciones pasadas, con independencia de si efectúa importaciones o adquiere mercancías a través de otras fuentes. Los créditos DEPB se consideran una contribución financiera, puesto que son una subvención. Implican una transferencia directa de fondos, ya que se pueden vender y convertir en efectivo o utilizar para compensar los derechos de importación, haciendo así que el Gobierno de la India renuncie a ingresos que, en circunstancias normales, debería percibir. |
(33) |
Hierzu sieht Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Grundverordnung eine Ausnahme für unter anderem Rückerstattungs- und Ersatzrückerstattungsregelungen vor, die den strikten Auflagen in Anhang I Buchstabe i) und Anhang II (Definition des Begriffs „Rückerstattungssysteme“ und dafür geltende Regeln) und Anhang III (Definition des Begriffs „Ersatzrückerstattungssysteme“ und dafür geltende Regeln) entsprechen. |
(34) |
In diesem Fall ist der Ausführer jedoch nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. |
(35) |
Außerdem fehlt ein System oder Verfahren, mit dem überprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht werden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i) und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. |
(36) |
Und schließlich können die Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob sie überhaupt Vorleistungen einführen. Ein Ausführer muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die DEPB-Vorteile sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. Daher erfüllt die Nachausfuhr-DEPB nicht die Kriterien der Anhänge I bis III der Grundverordnung. |
(37) |
Da entgegen den Bestimmungen in Anhang II der Grundverordnung erstens die eingeführten Vorleistungen nicht bei der Herstellung verbraucht werden müssen und zweitens ein Überprüfungssystem fehlt, kann die Nachausfuhr-DEPB nicht als zulässige Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungsregelung (Anhang III) im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Grundverordnung angesehen werden. |
(38) |
Da die unter Randnummer (33) erwähnte Ausnahme von der Subventionsdefinition für Rückerstattungs- und Ersatzrückerstattungsregelungen aus diesen Gründen nicht anwendbar ist, stellt sich die Frage der übermäßigen Erstattung nicht, und die Erstattung der gesamten normalerweise auf alle Einfuhren zu entrichtenden Abgaben ist ein anfechtbarer Vorteil. |
(39) |
Da die finanzielle Beihilfe der indischen Regierung dem DEPB-Lizenzinhaber einen Vorteil gewährt und die Regierung auf Einnahmen, die normalerweise zu entrichten gewesen wären, verzichtet bzw. diese nicht erhebt, stellt die Regelung eine Subvention dar. Da die Subvention nur bei Ausfuhren in Anspruch genommen werden kann, ist sie im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig. Sie gilt daher als spezifisch und somit anfechtbar. |
e) Berechnung der Höhe der Subvention für die Nachausfuhr-DEPB
(40) |
Der Vorteil für die Unternehmen wurde auf der Grundlage der Höhe der im Rahmen der Lizenzen gewährten Gutschriften berechnet, die im UZ in Anspruch genommen oder übertragen (verkauft) wurden. Um die Höhe der Einnahmen, auf die verzichtet wurde, möglichst genau ermitteln zu können, muss zwischen den im UZ ausgestellten und verwendeten Lizenzen, den im UZ erteilten und übertragenen Lizenzen, den vor dem UZ erteilten und während des UZ verwendeten Lizenzen und den vor dem UZ erteilten und während des UZ übertragenen Lizenzen unterschieden werden. |
(41) |
In den Fällen, in denen der kooperierende ausführende Hersteller die im UZ ausgestellte DEPB-Lizenz im UZ zur Einfuhr von Waren, für die keine Zölle (einschließlich SAD) entrichtet wurden, verwendete, wurde der Vorteil auf der Grundlage der gesamten von dem Gutschriftensaldo in der entsprechenden DEPB-Lizenz abgezogenen Einfuhrzölle, auf die verzichtet wurde, errechnet. |
(42) |
Bei im UZ ausgestellten und im UZ übertragenen (verkauften) DEPB-Lizenzen wurde der Vorteil auf der Grundlage der Höhe der im Rahmen der Lizenz gewährten Gutschrift (Nennwert) unabhängig vom Verkaufspreis der Lizenz berechnet, da der Verkauf einer Lizenz eine reine Geschäftsentscheidung ist, die nichts an der Höhe des (mit dem Transfer von Geldern durch die indische Regierung äquivalenten) Vorteils ändert, der im Rahmen der Regelung gewährt wird. |
(43) |
In den Fällen, in denen der kooperierende ausführende Hersteller die vor dem UZ ausgestellte DEPB-Lizenz im UZ zur Einfuhr von Waren, für die keine Zölle (einschließlich SAD) entrichtet wurden, verwendete, wurde der Vorteil auf der Grundlage der gesamten vom Gutschriftensaldo in der entsprechenden DEPB-Lizenz abgezogenen Einfuhrzölle (einschließlich SAD), auf die verzichtet wurde, errechnet. Die weiter oben erläuterten zusätzlichen Lizenzen mit höheren DEPB-Gutschriften wurden bei der Ermittlung der Einnahmen, auf die die indische Regierung verzichtete, insoweit berücksichtigt, als sie zur Aufrechnung mit Einfuhrzöllen verwendet wurden. |
(44) |
Für DEPB-Lizenzen, die vor dem UZ ausgestellt und im UZ übertragen (verkauft) wurden, ergab die Untersuchung, dass diese Lizenzen zu einem über dem Nennwert liegenden Preis verkauft wurden. Dieser Aufschlag erklärt sich durch die weiter oben beschriebene, in Verbindung mit diesen Lizenzen zulässige zusätzliche SAD-Befreiung. Ohne Kenntnis der Waren, die von den Käufern dieser Lizenzen eingeführt wurden, ist die Ermittlung des vollen Betrags der Einnahmen, auf die die indische Regierung verzichtete, nicht möglich. Vorsichtig geschätzt müsste dieser Betrag jedoch mindestens dem Verkaufspreis der Lizenzen entsprechen, denn es wäre wirtschaftlich unsinnig, die Lizenzen unter ihrem tatsächlichen Wert zu verkaufen. Der Vorteil wurde daher auf der Grundlage des Verkaufspreises der Lizenzen errechnet. |
(45) |
Wie in Erwägungsgrund (26) erläutert, beruhte der im Rahmen der DEPB-Regelung gewährte Vorteil auf dem Wert der fertigen Ausfuhrwaren und wurde nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Grundverordnung wurde daher der berechnete Subventionsbetrag dem gesamten Ausfuhrumsatz im UZ zugerechnet. Bei der Berechnung des Vorteils wurden die mit der Subventionsgewährung anfallenden Antragsgebühren von der Gesamthöhe der Subvention abgezogen. |
(46) |
Die Unternehmen beantragten, bei der Berechnung des Vorteils aus dieser Regelung die Kosten für Honorare spezialisierter Agenten, Provisionen und verschiedene andere Ausgaben abzuziehen. Hierzu ist zu bemerken, dass die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter beim Kauf und Verkauf von Lizenzen eine reine Geschäftsentscheidung ist, die nichts an der Höhe der Gutschrift ändert, die im Rahmen der Lizenzen gewährt wird. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Grundverordnung können ohnehin nur die Kosten abgezogen werden, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen. Da die vorgenannten Kosten nicht getragen werden mussten, um die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung zu erfüllen, wurden die Anträge abgelehnt. |
(47) |
Die Unternehmen machten ebenfalls geltend, dass die Vorteile aus ihren DEPB-Lizenzen zusätzliches Einkommen generierten und daher ihre steuerpflichtigen Gewinne insgesamt und vor allem die Körperschaftsteuer stiegen. Daher, so die Unternehmen, müsse der tatsächlich zu entrichtende Körperschaftsteuerbetrag von dem Vorteil aus der DEPB-Regelung abgezogen werden. |
(48) |
Die Entscheidung eines Unternehmens, den im Rahmen einer Subventionsregelung gewährten Vorteil entweder zur Aufrechnung mit den Einfuhrzöllen oder durch den Verkauf der Lizenzen zu nutzen, kann sich in unterschiedlicher Weise auf die Besteuerung des Unternehmens auswirken. Es obliegt nicht der Untersuchungsbehörde, die möglichen Auswirkungen eines solchen Vorteils auf die Besteuerung dieses Unternehmens zu prüfen. Folglich wurde diese Behauptung zurückgewiesen. |
(49) |
Beide kooperierenden Unternehmen nutzten im UZ diese Regelung und erhielten Subventionen in Höhe von 14,5 % bis 20,4 %. |
3. „EXPORT PROMOTION CAPITAL GOODS“-REGELUNG (EPCG)
a) Rechtsgrundlage
(50) |
Die EPCG-Regelung wurde am 1. April 1992 verkündet. Während des UZ galten für die Regelung die Zollnotifikationen Nr. 28/97 und Nr. 29/97, die am 1. April 1997 in Kraft traten. Die Regelung wird in Kapitel 5 des ”Aus- und Einfuhrpolitik”-Dokuments für die Zeit von 2002 bis 2007 und in Kapitel 5 des einschlägigen Verfahrenshandbuchs näher erläutert. |
b) Bedingungen für die Inanspruchnahme
(51) |
Die Regelung kann von ausführenden Herstellern (d. h. jedem ausführenden Hersteller in Indien) und von mit unterstützenden Herstellern verbundenen ausführenden Händlern in Anspruch genommen werden. |
c) Praktische Anwendung
(52) |
Unternehmen, die diese Regelung nutzen wollen, müssen den zuständigen Behörden Angaben zu Art und Wert der einzuführenden Investitionsgüter machen. Je nach Umfang der Ausfuhrverpflichtungen, die sie bereit sind einzugehen, können sie Investitionsgüter entweder zollfrei oder zu einem ermäßigten Zollsatz einführen. Um die Ausfuhrverpflichtung zu erfüllen, müssen die eingeführten Investitionsgüter zur Herstellung von Ausfuhrwaren verwendet werden. Auf Antrag des Ausführers wird eine Lizenz für die Einfuhr zu präferenziellen Zollsätzen erteilt. Die Ausstellung der Lizenz ist gebührenpflichtig. |
(53) |
Der EPCG-Lizenzinhaber kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Oder der inländische Hersteller kann den im Fall einer Ausfuhr vorgesehenen Vorteil für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCG-Lizenzinhaber beanspruchen |
(54) |
Für die Inanspruchnahme der EPCG-Regelung muss eine Ausfuhrverpflichtung eingegangen werden. Zur Einhaltung der Ausfuhrverpflichtung müssen die Waren, die unter Verwendung der im Rahmen der Regelung eingeführten Investitionsgüter hergestellt oder produziert wurden, ausgeführt werden; gemäß der Ausfuhrverpflichtung muss der Wert dieser Ausfuhren den Durchschnitt der in den drei vorausgegangenen Lizenzjahren von dem Unternehmen ausgeführten Mengen derselben Ware übersteigen. |
(55) |
Unlängst wurden die Bedingungen der Regelung für die Berechnung der Ausfuhrverpflichtung geändert. Gemäß den neuen Bestimmungen müssen die Unternehmen die Ausfuhrverpflichtung innerhalb von acht Jahren erfüllen (der Wert der Ausfuhren muss mindestens dem Sechsfachen des Wertes der gesamten Zollbefreiung für eingeführte Investitionsgüter entsprechen). Diese Änderung hat jedoch keinen Einfluss auf die grundlegende Funktionsweise der Regelung. |
d) Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung
(56) |
Die Gewährung eines verringerten Zollsatzes bzw. der Zollfreiheit für einen Ausführer stellt eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung dar, die auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet und dem Empfänger durch die Verringerung der Zölle bzw. die Befreiung von den Einfuhrabgaben einen Vorteil gewährt. Die Lizenz ist immer mit einer Verpflichtung zur Ausfuhr von Waren verbunden. Da die Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig ist, gilt sie als spezifisch und damit anfechtbar. |
e) Berechnung der Höhe der Subvention
(57) |
Der Vorteil für die Unternehmen wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Gemäß der üblichen Vorgehensweise wurde der auf diese Weise für den UZ berechnete Betrag durch Zurechnung der im UZ angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln und somit den gesamten, dem Empfänger aus dieser Regelung erwachsenden Vorteil zu ermitteln. Angesichts der Art dieser Subvention, die einem einmaligen Zuschuss entspricht, wurde der marktübliche Zinssatz während des UZ als angemessen erachtet. Wie unter Randnummer (54) erläutert, richtet sich der im Rahmen der EPCG-Regelung gewährte Vorteil nach dem höheren Wert der fertigen Ausfuhrwaren und nicht nach den hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen. Daher wurde der Subventionsbetrag gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten Ausfuhrumsatz im UZ zugerechnet. |
(58) |
Beide kooperierenden Unternehmen nutzten die EPCG-Regelung im UZ und erhielten Subventionen in Höhe von 0,1 % bis 0,3 %. |
4. „ADVANCE LICENCE“-REGELUNG (ALS)
a) Rechtsgrundlage
(59) |
Die ALS-Regelung ist seit 1977/78 in Kraft. Die Regelung wird in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.7 des „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokuments und in Teilen des Kapitels 4 des Verfahrenshandbuchs näher erläutert. |
b) Bedingungen für die Inanspruchnahme
(60) |
Die so genannten „Vorablizenzen“ werden Ausführern, ausführenden Herstellern und von mit unterstützenden Herstellern verbundenen ausführenden Händlern erteilt, damit sie Vorleistungen, die bei der Herstellung von Ausfuhrwaren verwendet werden, zollfrei einführen können. |
c) Praktische Anwendung
(61) |
Die Menge, die im Rahmen dieser Regelung eingeführt werden kann, wird als Prozentsatz der fertigen Ausfuhrwaren ermittelt. Auf den Vorablizenzen werden die Menge und der Wert der zulässigen Einfuhren angegeben. In beiden Fällen werden bei den meisten Waren, einschließlich der betroffenen Ware, die Sätze zur Ermittlung der zulässigen zollfreien Einfuhren anhand der SION festgesetzt. Die in den Vorablizenzen aufgeführten Vorleistungen werden bei der Herstellung der betreffenden fertigen Ausfuhrwaren verwendet. |
(62) |
Vorablizenzen können ausgestellt werden für:
|
(63) |
Den Feststellungen zufolge wurde nur die unter Ziffer i) beschriebenen ALS (tatsächliche Ausfuhren) von einem ausführenden Hersteller im UZ in Anspruch genommen. Im Rahmen dieser Untersuchung ist es daher nicht notwendig, die Anfechtbarkeit der unter ii), iii) und iv) angeführten Arten von Vorablizenzen festzustellen. |
d) Schlussfolgerungen zur Regelung
(64) |
Lizenzen werden nur ausführenden Unternehmen erteilt und können zur Aufrechnung mit Einfuhrzöllen verwendet werden. Deshalb ist die Regelung von der Ausfuhrleistung abhängig. |
(65) |
Wie bereits erwähnt, wurde festgestellt, dass eines der untersuchten Unternehmen im UZ ALS für „tatsächliche Ausfuhren“ in Anspruch nahm. Das Unternehmen nutzte die ALS, um Vorleistungen für Ausfuhrwaren zollfrei einzuführen. |
(66) |
Die indische Regierung behauptete, dass die ALS eine auf Mengen basierende Regelung sei und dass die im Rahmen dieser Regelung zulässigen Einfuhren im Verhältnis zur Menge der Ausfuhren stünden. Es wurde ferner geltend gemacht, dass die im Rahmen der ALS eingeführten Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrwaren verbraucht oder zur Auffüllung der Bestände an Vorleistungen, die für die bereits ausgeführten Waren verbraucht wurden, verwendet werden müssen. Der indischen Regierung zufolge müssen die eingeführten Vorleistungen vom Ausführer verbraucht werden und dürfen nicht verkauft oder übertragen werden. |
(67) |
Es wurde festgestellt, dass es kein System oder Verfahren gab, mit dem überprüft werden konnte, ob und welche Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden. Das System zeigt nur, dass die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung verbraucht wurden, und unterscheidet nicht zwischen der Bestimmung der Waren (Inlands- oder Ausfuhrmarkt). |
(68) |
Hierzu sieht Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Grundverordnung eine Ausnahme für unter anderem Rückerstattungs- und Ersatzrückerstattungsregelungen vor, die den strikten Auflagen in Anhang I Buchstabe i) und Anhang II (Definition des Begriffs „Rückerstattungssysteme“ und dafür geltende Regeln) und Anhang III (Definition des Begriffs „Ersatzrückerstattungssysteme“ und dafür geltende Regeln) der Grundverordnung entsprechen. |
(69) |
Da es kein System oder Verfahren gibt, mit dem überprüft werden kann, welche Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben stattgefunden hat, wie dies in Anhang I Buchstabe i) und den Anhängen II und III der Grundverordnung niedergelegt ist, kann die ALS-Regelung nicht als zulässige Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungsregelung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Grundverordnung angesehen werden. |
(70) |
Da die unter Randnummer (68) erwähnte Ausnahme von der Subventionsdefinition für Rückerstattungs- und Ersatzrückerstattungsregelungen aus diesen Gründen nicht anwendbar ist, stellt sich die Frage der übermäßigen Erstattung nicht, und die Erstattung der gesamten normalerweise auf alle Einfuhren zu entrichtenden Abgaben ist ein anfechtbarer Vorteil. |
e) Berechnung der Höhe der Subvention
(71) |
Der Vorteil für das Unternehmen wurde auf der Grundlage der Höhe der im Rahmen der Lizenzen gewährten Gutschriften berechnet, die im UZ in Anspruch genommen wurden. Der auf diese Weise berechnete Subventionsbetrag wurde auf die gesamten Ausfuhren im UZ verteilt, wobei gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Grundverordnung die mit der Subventionsgewährung anfallenden Antragsgebühren von der Gesamthöhe der Subvention abgezogen wurden. Die so errechnete Subvention betrug 0,2 %. |
5. FREIE EXPORTZONEN (FEZ)/EXPORTORIENTIERTE BETRIEBE (EOB)
(72) |
Es wurde festgestellt, dass keiner der ausführenden Hersteller in einer FEU ansässig bzw. ein EOB ist. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung wurde infolgedessen für die Zwecke dieser Untersuchung nicht als notwendig angesehen. |
6. EINKOMMEN-/KÖRPERSCHAFTSTEUERBEFREIUNG
a) Rechtsgrundlage
(73) |
Das Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz („Income Tax Act“) aus dem Jahre 1961 bildet die Rechtsgrundlage für die Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung Dieses Gesetz, das jährlich durch den „Finance Act“ geändert wird, bildet die Grundlage für die Besteuerung und sieht mehrere Steuerbefreiungen/Abzüge vor, die auf Antrag gewährt werden können. Dazu gehören auch die Befreiungen von der Einkommen-/Körperschaftsteuer auf Gewinne aus Exportverkäufen, die Unternehmen gemäß Section 10A, Section 10B und Section 80HHC des Gesetzes beantragen können. |
b) Praktische Anwendung
(74) |
Die indische Regierung behauptete, die Einkommen-/Körperschaftssteuerbefreiung sei zum 31.3.2003 abgeschafft worden und legte entsprechende Beweise vor. Obwohl den betroffenen Ausführern im Rahmen dieser Regelung während des UZ Vorteile gewährt worden sein können, war dies nach diesem Zeitpunkt nicht mehr der Fall. Unter diesen Umständen wird es in Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung nicht als notwendig erachtet, die Anfechtbarkeit der Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung nachzuweisen. |
7. HÖHE DER ANFECHTBAREN SUBVENTIONEN
(75) |
Gemäß der Grundverordnung ergaben sich für die untersuchten ausführenden Hersteller, ad valorem, anfechtbare Subventionen in Höhe von 14,6 % und 20,9 %. Da die Mitarbeit für Indien insgesamt gut war (100 % der Ausfuhren der betroffenen Ware aus Indien in die Gemeinschaft), wurde die residuale Subventionsspanne für alle übrigen Unternehmen in Höhe der höchsten individuellen Spanne (20,9 %) festgesetzt.
|
D. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT
1. GESAMTE GEMEINSCHAFTSPRODUKTION
(76) |
In der Gemeinschaft wird die gleichartige Ware von SGL AG (nachstehend „SGL“ genannt) und mehreren Tochtergesellschaften von UCAR SA (nachstehend „UCAR“ genannt), und zwar UCAR SNC, UCAR Electrodos Ibérica SL und Graftech SpA, in deren Namen der Antrag gestellt wurde, hergestellt. Die Produktionsstätten von SGL und UCAR liegen in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Spanien. |
(77) |
Außer von den beiden antragstellenden Gemeinschaftsherstellern SGL und UCAR wurde die gleichartige Ware von 1999 bis zum UZ noch von zwei weiteren Herstellern in der Gemeinschaft hergestellt. Einer dieser beiden Hersteller meldete Insolvenz an und fiel damit unter das deutsche Insolvenzrecht. Er stellte die Produktion der gleichartigen Ware im November 2002 ein. Die beiden letztgenannten Unternehmen erklärten zwar ihre Unterstützung des Antrags, lehnten jedoch die Aufforderung der Kommission zur aktiven Mitarbeit an der Untersuchung ab. Es wird der Schluss gezogen, dass die Produktion aller vier vorgenannten Hersteller die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung bildet. |
2. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
(78) |
Die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller beantworteten den Fragebogen ordnungsgemäß und arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Im UZ entfielen mehr als 80 % der Gemeinschaftsproduktion auf diese Hersteller. |
(79) |
Sie werden daher als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 und des Artikels 10 Absatz 8 der Grundverordnung angesehen und nachstehend als solcher bezeichnet. |
E. SCHÄDIGUNG
1. VORBEMERKUNG
(80) |
Da es nur zwei indische ausführende Hersteller der betroffenen Ware gibt und auch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur aus zwei Herstellern besteht, mussten die Daten über die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft und die Daten betreffend den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft indexiert werden, um gemäß Artikel 29 der Grundverordnung die Vertraulichkeit zu wahren. |
2. GEMEINSCHAFTSVERBRAUCH
(81) |
Bei der Ermittlung des Gemeinschaftsverbrauchs wurden die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Mengen, die nach Schätzungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Beweise von den anderen Gemeinschaftsherstellern auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Mengen, die von den beiden kooperierenden indischen ausführenden Herstellern auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Mengen, die nach den Angaben von SGL aus Polen eingeführten Mengen und die Eurostat-Daten für die sonstigen Einfuhren in die Gemeinschaft zu Grunde gelegt, wobei gegebenenfalls gebührende Berichtigungen vorgenommen wurden. |
(82) |
Auf dieser Grundlage wurde ermittelt, dass zwischen 1999 und dem UZ der Gemeinschaftsverbrauch der betroffenen Ware um 9 % anstieg. Im Einzelnen stieg er zwischen 1999 und 2000 um 14 %, ging dann 2001 um 7 Prozentpunkte und 2002 um einen weiteren Prozentpunkt zurück, bevor er im UZ wieder um 3 Prozentpunkte stieg. Da die betroffene Ware in erster Linie in der Elektrostahlindustrie Verwendung findet, ist die Entwicklung des Verbrauchs vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Entwicklung in diesem besonderen Sektor zu sehen, die nach einer starken Beschleunigung im Jahr 2000 ab 2001 wieder abflaute.
|
3. EINFUHREN AUS DEM BETROFFENEN LAND
a) Mengen
(83) |
Die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien in die Gemeinschaft stieg in der Zeit von 1999 bis zum UZ um 76 %. Im Einzelnen stiegen die Einfuhren aus Indien zwischen 1999 und 2000 um 45 %, erhöhten sich dann 2001 um weitere 31 Prozentpunkte und blieben 2002 und im UZ praktisch unverändert auf diesem Niveau.
|
b) Marktanteil
(84) |
Der Marktanteil der Ausführer in dem betroffenen Land erhöhte sich im Bezugszeitraum um 3,4 Prozentpunkte (bzw. 61 %) auf 8 % bis 10 % im UZ. Zwischen 1999 und 2000 stieg er zunächst um 1,5 Prozentpunkte, 2001 um weitere 2 Prozentpunkte und blieb dann 2002 und im UZ relativ konstant auf diesem Niveau. Festzuhalten ist, dass der Anstieg der Einfuhren und des Marktanteils des betroffenen Landes in der Zeit von 1999 bis zum UZ zeitlich mit einer Zunahme des Verbrauchs um 9 % zusammenfiel. |
c) Preise
i) Preisentwicklung
(85) |
Zwischen 1999 und dem UZ stieg der Durchschnittspreis der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien im Jahr 2000 um 2 %, 2001 um weitere 8 Prozentpunkte und sank dann 2002 um 9 Prozentpunkte auf ein Niveau, auf dem er sich im UZ stabilisierte. Im UZ lag der durchschnittliche Einfuhrpreis der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien 1 % über dem von 1999.
|
ii) Preisunterbietung
(86) |
Zur Ermittlung der Preisunterbietung wurden für vergleichbare Modelle der betroffenen Ware die durchschnittlichen Verkaufspreise, die die ausführenden Hersteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft in Rechnung stellten, verglichen. Zu diesem Zweck wurden die Ab-Werk-Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer, abzüglich aller Rabatte und Abgaben, verglichen mit den cif-Preisen frei Grenze der Gemeinschaft der ausführenden Hersteller in Indien, gebührend berichtigt für die Kosten nach der Einfuhr. Der Vergleich ergab, dass im UZ die Preise der in der Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware mit Ursprung in Indien um 6,5 % bis 12,2 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. |
(87) |
Hierzu ist zu bemerken, dass diese Preisunterbietungsspannen die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht in vollem Umfang verdeutlichen, da sowohl Preisdruck als auch Zielpreisunterbietung vorlagen, wie die relativ niedrige Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ beweist, der ohne die Subventionierung einen entsprechend höheren Gewinn hätte erwarten können. |
4. LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
(88) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten. |
a) Vorbemerkungen
(89) |
Im Interesse eines aussagekräftigen Vergleichs bestimmter Schadensindikatoren mussten einige Daten für UCAR und seine Produktionstochtergesellschaften in der Gemeinschaft angemessen konsolidiert werden (vgl. Randnummer (76) oben). |
(90) |
Die Kommission prüfte besonders aufmerksam alle möglichen Auswirkungen des früheren wettbewerbswidrigen Verhaltens der beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller auf die Schadensindikatoren. Die Kommission vergewisserte sich vor allem, dass bei Beginn des für die Schadensbewertung relevanten Zeitraums (1999) keine wettbewerbswidrigen Praktiken mehr angewandt wurden (vgl. Randnummern (121), (122), (125) unten). Außerdem verlangte die Kommission im Zusammenhang mit der Ermittlung der Kosten und der Rentabilität ausdrücklich, dass die mit der Zahlung der von den Wettbewerbsbehörden verhängten Strafen verbundenen direkten und indirekten Kosten (einschließlich Finanzierungskosten) abgezogen werden – und prüfte, dass dies tatsächlich der Fall war –, um sich ein von diesen außerordentlichen Ausgaben unverfälschtes Bild des Gewinns machen zu können. |
b) Produktion
(91) |
Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nahm im Jahr 2000 um 14 % zu, verringerte sich 2001 um 16 und 2002 um weitere 4 Prozentpunkte und erhöhte sich im UZ wieder um 5 Prozentpunkte. Der 2000 zu verzeichnende starke Produktionsanstieg war auf das günstige Wirtschaftsklima zurückzuführen, das sich auch in einer hohen Kapazitätsauslastung in diesem Jahr niederschlug.
|
c) Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(92) |
Die Produktionskapazität sank im Jahr 2000 um rund 2 % und blieb 2001 auf diesem Niveau. Im Jahr 2002 und im UZ ging die Produktionskapazität weiter um 5 bzw. 2 Prozentpunkte zurück. Im UZ lag die Produktionskapazität 9 % unter der von 1999, und zwar in erster Linie wegen der Stilllegung einer Anlage eines Gemeinschaftsherstellers während des gesamten UZ. |
(93) |
Die Kapazitätsauslastung lag 1999 bei 70 %, bevor sie 2000 infolge der starken Nachfrage insbesondere von Seiten der Elektrostahlindustrie auf 81 % stieg. In den Jahren 2001 und 2002 ging sie wieder auf 70 % zurück und stieg dann im UZ auf 76 %. |
(94) |
Die Untersuchung ergab, dass die wirtschaftlichen Probleme der vorgenannten stillgelegten Anlage mehrere Ursachen hatten, darunter vor allen Dingen (i) die hohen Produktionskosten wegen der Strompreise in dem betreffenden Land und (ii) die Konkurrenz durch die subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indien. Angesichts der Schwierigkeiten, die eine Ursache klar von der anderen zu trennen, untersuchte die Kommission, wie sich Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung 2002 entwickelt hätten, wäre diese Anlage nicht stillgelegt worden. Die Produktionsmenge wurde bei dieser Simulation nicht geändert, da die anderen Produktionsanlagen dieses Gemeinschaftsherstellers ihren Output erhöhten, um die Lücke zu schließen. Wie die folgende Tabelle zeigt, wären sowohl Produktionskapazität als auch Kapazitätsauslastung im UZ fast wieder auf dem Stand von 1999 gewesen, wenn diese Anlage nicht stillgelegt worden wäre.
|
d) Lagerbestände
(95) |
Im UZ entsprachen die Lagerbestände an Fertigerzeugnissen rund 3 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Das Niveau der Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich insgesamt im Bezugszeitraum und war im UZ rund fünfmal so hoch wie 1999. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Entwicklung der Schlussbestände kein besonders relevanter Indikator für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist, da die Gemeinschaftshersteller generell auf Bestellung produzieren und die Lagerbestände infolgedessen aus Waren bestehen, die auf die Auslieferung an die Abnehmer warten.
|
e) Verkaufsmengen
(96) |
Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus eigener Produktion an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt nahmen zwischen 1999 und dem UZ um 1 % ab. Genauer betrachtet stiegen die Verkaufsmengen zunächst im Jahr 2000 steil um 16 % an, verloren 2001 17 und 2002 weitere 5 Prozentpunkte, bevor sie im UZ wieder um 5 Prozentpunkte stiegen. Die Entwicklung der Verkaufsmengen spiegeln genau die wirtschaftlichen Trends in der Elektrostahlindustrie, die nach dem Boom des Jahres 2000 in den Jahren 2001 und 2002 mit einem Geschäftsrückgang konfrontiert war.
|
f) Marktanteil
(97) |
Nach einem anfänglichen geringen Zuwachs von einem Prozentpunkt im Jahr 2000 verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bis 2002 erheblich. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft büßte 2001 6,5 Prozentpunkte seines Marktanteils ein und verlor 2002 weitere 2,8 Prozentpunkte, bevor er im UZ wieder um 1,9 Prozentpunkte zulegte. Im Vergleich zu 1999 war der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ 6,3 Prozentpunkte oder – gemessen am Index – 9 % niedriger.
|
g) Wachstum
(98) |
In der Zeit zwischen 1999 und dem UZ, in der der Gemeinschaftsverbrauch um 9 % zunahm, gingen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt um 1 % zurück. Wie oben bereits dargelegt, verlor der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 6,3 Prozentpunkte an Marktanteil, während sich der Marktanteil der subventionierten Einfuhren im selben Zeitraum um 3,4 Prozentpunkte erhöhte. |
h) Beschäftigung
(99) |
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verringerte sich zwischen 1999 und dem UZ um 17 %. Die Anzahl der Arbeitnehmer sank 2000 um ein Prozent und 2001 um 5 Prozentpunkte. 2002 und im UZ kam es zu einem Rückgang um 9 bzw. 3 Prozentpunkte, in erster Linie infolge der Stilllegung der Anlage eines Gemeinschaftsherstellers und der Verlagerung eines Teils der Arbeitskräfte in rentablere Geschäftssegmente.
|
i) Produktivität
(100) |
Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemessen als Output pro Beschäftigtem pro Jahr stieg zunächst von 1999 bis 2000 beträchtlich um 15 %, sank dann aber 2001 um 12 Prozentpunkte, bevor sie 2002 wieder um 5 Prozentpunkte und im UZ um weitere 11 Prozentpunkte zunahm. Am Ende des Bezugszeitraums war die Produktivität 19 % höher als am Anfang dieses Zeitraums, was die Rationalisierungsbemühungen widerspiegelt, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unternahm, um seine Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Zum Vergleich: die durchschnittliche Zunahme der Arbeitsproduktivität in der Gemeinschaft (alle Wirtschaftssektoren) betrug in demselben Zeitraum lediglich 1,5 %.
|
j) Löhne
(101) |
Zwischen 1999 und dem UZ stieg der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 13 %. Diese Zahl liegt leicht unter der Zuwachsrate des nominellen Durchschnittsentgelts je Beschäftigten (14 %) in demselben Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft (alle Sektoren).
|
k) Verkaufspreise
(102) |
Die Stückpreise der Verkäufe der eigenen Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft sanken zwischen 1999 und 2000 um 6 %; 2001 stiegen sie um 9 Prozentpunkte, bevor sie 2002 wieder um 12 Prozentpunkte fielen und schließlich im UZ einen Prozentpunkt zulegten. Insgesamt gingen die Verkaufspreise pro Stück zwischen 1999 und dem UZ um 8 % zurück. Diese relativ unbeständige Entwicklung lässt sich wie folgt erklären. |
(103) |
Die Preise werden durch zwei wichtige Faktoren bestimmt: die Produktionskosten und die Angebots- und Nachfragesituation auf dem Markt. Während die Verkaufspreise pro Stück zwischen 1999 und dem UZ um 8 % sanken, stiegen die Produktionskosten pro Stück um 2 %. Hinter dieser relativ flachen Kostenentwicklung verbirgt sich ein Sprung um 10 Prozentpunkte im Jahr 2001 aufgrund der verzögerten Auswirkungen des Anstiegs der Rohstoffpreise von 2000. Auf Petrolkoks und Teer, die beiden Hauptrohstoffe für die Produktion von Graphitelektrodensystemen, entfallen rund 34 % der Gesamtproduktionskosten. Weitere 13 % der Gesamtproduktionskosten entfallen auf Energie, deren Preise ebenfalls stark von der Entwicklung der Ölpreise abhängen. Insgesamt machen diese drei Kostenfaktoren mit einem Preis, der direkt von der Entwicklung der Ölpreise abhängt, fast 50 % der Gesamtproduktionskosten der gleichwertigen Ware aus. Da die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wegen der Zielpreisunterbietung durch die subventionierten Einfuhren den Anstieg der Produktionskosten nicht auffangen konnten, war die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft rückläufig.
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l) Faktoren, die die Preise in der Gemeinschaft beeinflussten
(104) |
Die Untersuchung ergab, dass im UZ die Preise der subventionierten Einfuhren im Durchschnitt 6 % bis 12 % unter den ohnehin schon gedrückten durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen (vgl. Randnummer (86)). Auf Typengrundlage lag die Preisunterbietungsspanne jedoch in einigen Fällen sogar noch erheblich über dem vorgenannten Durchschnitt. Die Kombination dieser auf Typengrundlage ermittelten Preisunterbietung und des Anstiegs des Marktanteils der subventionierten Einfuhren hatte zweifellos nachteilige Auswirkungen auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft. |
m) Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)
(105) |
Im Bezugszeitraum sank die Rentabilität (Bruttoumsatzrentabilität) der Verkäufe der Eigenproduktion an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft im Jahr 2000 um 50 %, im folgenden Jahr um weitere 3 Prozentpunkte, 2001 um 18 Prozentpunkte, bevor sie im UZ wieder um 4 Prozentpunkte stieg. Zwischen 1999 und dem UZ belief sich der Rückgang der Rentabilität auf 66 %, d. h. sie sank von einem Niveau zwischen 12 % und 15 % im Jahr 1999 auf 3 % bis 6 % im UZ. |
(106) |
Die Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte im gesamten Bezugszeitraum weitestgehend dem weiter oben für die Rentabilität beschriebenen rückläufigen Trend. Sie nahm im Jahr 2000 um 34 % ab, sank 2001 um 23 Prozentpunkte, 2002 um weitere 26 Prozentpunkte und im UZ nochmals um 8 Prozentpunkte. Damit ging die Kapitalrendite im UZ im Vergleich zu 1999 um rund 90 % zurück, und zwar von einem Niveau von 45 % bis 55 % im Jahr 1999 auf 3 % bis 10 % im UZ. |
(107) |
Die Kommission ermittelte außerdem die Auswirkungen der bereits erwähnten Stilllegung (Randnummer (94) oben) auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ. Demzufolge wäre die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 2002 0,8 Prozentpunkte und im UZ 0,5 Prozentpunkte höher gewesen – der Rentabilitätstrend seit 1999 hätte also nicht wesentlich anders ausgesehen.
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n) Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(108) |
Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft ging 2000 um 40 % zurück, stieg dann 2001 wieder um 24 Prozentpunkte, bevor er 2002 wieder um 12 Prozentpunkte und im UZ um weitere 7 Prozentpunkte sank. Damit war der Cashflow im UZ 35 % niedriger als zu Beginn des Bezugszeitraums.
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(109) |
Gegen beide antragstellenden Gemeinschaftshersteller wurden in den 90er Jahren von verschiedenen nationalen und regionalen Wettbewerbsbehörden der Welt Strafen wegen Preis- und Marktabsprachen verhängt. Neben diesen Strafen entstanden den beiden antragstellenden Gemeinschaftsherstellern weitere Belastungen, zum einen durch den Vergleich in Verbindung mit der Gruppenklage von Abnehmern und Anteilseignern in den USA und Kanada und zum anderen durch die Finanzierung dieser außerordentlichen Aufwendungen. Dadurch nahm die Verschuldung beider Gruppen dramatisch zu, wodurch sich ihre Kreditwürdigkeit und ihre Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten verschlechterten. Praktisch bedeutet dies, dass eine separate Bewertung der Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten nur für die Segmente Fertigung und Verkauf der gleichwertigen Ware ohne Berücksichtigung des kartellrechtlichen Hintergrunds nicht möglich ist. Die vorstehend dargelegten Beweise in Bezug auf Rentabilität, RoI und Cashflow sowie die nachstehend dargelegten Beweise in Bezug auf die Investitionen, die nur die gleichartige Ware betreffen und aus denen jede auf das wettbewerbswidrige Verhalten zurückzuführende Wirkung sorgfältig herausgefiltert wurde, können ohne Zweifel als erschwerendes Element in der bereits beschriebenen prekären finanziellen Situation angesehen werden. |
o) Investitionen
(110) |
Zwischen 1999 und dem UZ sanken die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die betroffene Ware um rund 50 %. Im Einzelnen verlief die Entwicklung wie folgt: Die Investitionen nahmen 2000 um 27 % ab, stiegen 2001 wieder um 4 Prozentpunkte, gingen 2002 wieder um 18 Prozentpunkte und im UZ um weitere 8 Prozentpunkte zurück.
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p) Höhe der Subventionsspanne
(111) |
Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Subventionsspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts des Volumens und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht als unerheblich angesehen werden. |
q) Recuperación de la subvención o dumping en el pasado
(112) |
Da keine Informationen über ein etwaiges Vorliegen von Subventionen vor der in diesem Verfahren bewerteten Situation verfügbar sind, wird dieser Aspekt als nicht relevant angesehen. |
5. SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHÄDIGUNG
(113) |
Zwischen 1999 und dem UZ stieg die Menge der subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien beträchtlich um 76 %, und ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt stieg um 3,4 Prozentpunkte. Die Durchschnittspreise der subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indien lagen im Bezugszeitraum durchweg unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im UZ lagen die Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Auf der Grundlage gewogener Durchschnitte betrug die Preisunterbietung im UZ im Durchschnitt zwischen rund 6 % und 12 %, während sie auf Typengrundlage in einigen Fällen noch deutlich höher ausfiel. |
(114) |
Die Untersuchung ergab, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums verschlechterte. Zwischen 1999 und dem UZ entwickelten sich praktisch alle Schadensindikatoren negativ: die Produktionsmenge sank um 1 %, die Produktionskapazität um 9 %, die Verkäufe in der Gemeinschaft um 1 %, und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich um 6,3 Prozentpunkte. Der Verkaufspreis pro Stück sank um 8 %, während die Produktionskosten pro Stück um 2 % stiegen, die Rentabilität sank um 66 %, und die Kapitalrendite sowie der Cashflow aus dem operativen Geschäft folgte demselben negativen Trend. Die Beschäftigung ging um 17 % zurück und die Investitionen um 50 %. |
(115) |
Einige Indikatoren entwickelten sich scheinbar positiv: Die Löhne stiegen im Bezugszeitraum um 13 %, was als normale Steigerungsrate anzusehen ist, und die Produktivität um 19 %. Zusammen mit dem oben beschriebenen Rückgang der Beschäftigung veranschaulicht Letzterer die Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, trotz der Konkurrenz durch die subventionierten Einfuhren aus Indien wettbewerbsfähig zu bleiben. |
(116) |
In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung verursacht wurde. |
F. SCHADENSURSACHE
1. EINFÜHRUNG
(117) |
Gemäß Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die subventionierten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den subventionierten Einfuhren zugerechnet wurde. |
2. AUSWIRKUNGEN DER SUBVENTIONIERTEN EINFUHREN
(118) |
Der starke Anstieg der Menge der subventionierten Einfuhren um 76 % zwischen 1999 und dem UZ und ihres Anteils am Gemeinschaftsmarkt um rund 3,5 Prozentpunkte sowie die festgestellte Preisunterbietung (im Durchschnitt rund 6 % bis 12 % im UZ) fielen zeitlich mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Im selben Zeitraum verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft rückläufige Verkaufsmengen (-1 %) sowie Marktanteil- und Rentabilitätseinbußen (-6,3 bzw. -8,7 Prozentpunkte). Diese Entwicklung ist vor dem Hintergrund eines wachsenden Gemeinschaftsmarkts in den Jahren 1999-UZ zu sehen. Außerdem lagen die subventionierten Preise während des gesamten Bezugszeitraums unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, so dass diese unter Druck standen. Der daraus resultierende Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (um 8 %) in einer Zeit, in der die Produktionskosten um fast 2 % stiegen, lösten den festgestellten Rentabilitätsrückgang aus. Daher wird vorläufig die Auffassung vertreten, dass die subventionierten Einfuhren die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in erheblichem Maße nachteilig beeinflussten. |
3. AUSWIRKUNGEN ANDERER FAKTOREN
a) Rückgang der Nachfrage in Verbindung mit dem Abflauen des Stahlmarkts
(119) |
Zwei interessierte Parteien machten geltend, dass jede etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Geschäftsrückgang zurückzuführen ist, mit dem der Hauptabnehmer der gleichartigen Ware, die Stahlindustrie, 2001 und Anfang 2002 konfrontiert war. |
(120) |
Der Geschäftsrückgang in der Stahlindustrie von 2001 und 2002 ist eine Tatsache, bestätigt durch die Entwicklung des Verbrauchs der betroffenen und der gleichartigen Ware, der 2000 einen Höchststand erreichte und dann 2001 und 2002 zurückging. Tatsächlich ging die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in den Jahren 2000 bis 2002 kontinuierlich zurück. Dennoch gilt dieses Argument sicherlich nicht für das Jahr 2000, ein Jahr, in dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus dem Boom auf dem Stahlmarkt keinen Nutzen ziehen konnte, wie der deutliche Rückgang der Verkaufspreise und der Rentabilität in diesem Jahre zeigt. Im selben Jahr stieg die Menge der Einfuhren mit Ursprung in Indien steil um 45 % an, und ihr Marktanteil legte um 1,5 Prozentpunkte zu. Festzuhalten ist auch, dass der Verbrauch ab dem Jahr 2000 bis zum UZ deutlich unter dem Niveau von 1999 lag. Der Geschäftsrückgang in der Stahlindustrie führte also nicht zu einem allgemeinen Rückgang der Nachfrage nach der betroffenen und der gleichartigen Ware, auch wenn offenkundig das außergewöhnlich hohe Niveau des Jahres 2000 in den folgenden Jahren nicht wieder erreicht wurde. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Nachfragerückgang infolge des Abflauens des Stahlmarkts keine zufrieden stellende Erklärung für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bietet und, wenn überhaupt, nur in sehr geringem Maße zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug. Die Auswirkungen änderten folglich nichts an der vorläufigen Feststellung, dass zwischen den subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein echter und wesentlicher ursächlicher Zusammenhang bestand. |
b) Rückkehr zu normalen Wettbewerbsbedingungen nach der Zerschlagung eines Kartells
(121) |
Mehrere interessierte Parteien machten geltend, dass eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lediglich darauf zurückzuführen sei, dass auf dem Gemeinschaftsmarkt für Graphitelektrodensysteme wieder normale Wettbewerbsbedingungen herrschten. Im Einzelnen erklärten diese Parteien, der Rückgang der Preise und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ab 1999 sei darauf zurückzuführen, dass die Ausgangswerte wegen eines Kartells künstlich überhöht gewesen seien. |
(122) |
In ihrer Entscheidung 2002/271/EG vom 18. Juli 2001 (5) hatte die Kommission festgestellt, dass die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller zusammen mit anderen Herstellern zwischen Mai 1992 und März 1998 ein Kartell betrieben. Der UZ dieses Antisubventionsverfahrens deckt die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003 ab, während der für die Bewertung der Entwicklung der Schadensindikatoren relevante Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum Ende des UZ reicht. Damit liegen sowohl der UZ als auch der Bezugszeitraum deutlich nach der Zeit, in der das Kartell betrieben wurde. Die Untersuchung ergab, dass trotz der Existenz unterschiedlicher Arten von Vereinbarungen und Verträgen der Großteil der Geschäftsvorgänge einem Jahresvertrag unterliegen, in dem für das gesamte Jahr eine bestimmte Anzahl von Lieferungen zu einem bestimmten Preis garantiert werden. Die Aushandlung von Jahresverträgen erfolgt typischerweise im Oktober/November des Jahres vor dem Inkrafttreten des Vertrages. Die Untersuchung ergab, das in dem Zeitraum 1998-1999 rund 40 % der Geschäftsvorgänge durch Jahresverträge abgedeckt waren, rund 35 % durch Sechsmonatsverträge und rund 25 % durch Dreimonatsverträge oder Einzelaufträge. Langfristige Verträge (z. B. Dreijahresverträge) werden in jüngster Zeit häufiger verwendet, waren aber in den Jahren 1997/98 von untergeordneter Bedeutung, sofern sie überhaupt existierten, wie es auf einem Hochpreismarkt auch nicht anders zu erwarten ist. Infolgedessen wurde festgestellt, dass so gut wie alle Geschäftsvorgänge, die 1999 in Rechnung gestellt und bezahlt wurden, und die unter den Randnummern (102) und (103) oben untersuchten Preise auf Vereinbarungen zwischen Verkäufern und Käufern beruhen, die nach der Zeit geschlossen wurden, in der Markt- und Preisabsprachen festgestellt worden waren. |
(123) |
Zur Untermauerung ihrer Argumentation wiesen dieselben interessierten Parteien die Kommission auf die Preisentwicklung bei Elektroden großen Durchmessers (d. h. mit einem Durchmesser über 700 mm) hin, ein Segment, das angeblich von den indischen ausführenden Herstellern nicht bedient wird. Die Untersuchung ergab, dass die indischen ausführenden Hersteller zwar im UZ diese Produktart nicht in die Gemeinschaft ausführten, aber ihre technische Fähigkeit zur Herstellung dieser Produktart entwickelten. Die Untersuchung zeigte auch, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für diese spezielle Produktart zwischen 1999 und dem UZ vergleichsweise stärker fielen als die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für die gleichartige Ware insgesamt. Diese Produktart hat mit rund 8 % nur einen geringen Anteil an den Gesamtverkäufen der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt. Dieses besondere Marktsegment hat zwei weitere Eigenschaften. Zum ersten handelt es sich um einen relativ jungen Wachstumsmarkt, was bedeutet, dass sich der Wettbewerb auf diesem Markt in der Zeit von 1999 bis zum UZ verschärft hat. Charakteristisch ist für diesen Markt zweitens eine sehr kleine Anzahl von Großabnehmern, die auch Elektroden kleinerer Durchmesser kaufen. Wie zu erwarten, nutzen diese überdurchschnittlich großen Abnehmer ihre Kaufkraft, um größere Preisnachlässe auszuhandeln, als „normale“ Abnehmer erhalten würden. Die Preisentwicklung für dieses spezielle Segment ist daher durch die zunehmende Dominanz dieser Großabnehmer verzerrt. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die indischen Hersteller, obwohl sie im UZ diese Produktart nicht regelmäßig ausführten, durchaus Preisangebote für diese Produktart vorlegten, die von den Abnehmern in der Gemeinschaft in ihren Verhandlungen mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als zusätzliches Argument verwendet wurden. |
(124) |
Die Kommission holte vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft langfristige Preislisten (seit Mitte der 80er Jahre) für repräsentative Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt ein. Diese Listen zeigten, dass die Preise in den 90er Jahren schrittweise stiegen und 1998 einen Höchststand erreichten. Zwischen 1998 und 1999 war ein starker Preisrückgang um 14 % zu beobachten, der eindeutig das Ende der Zeit der Markt- und Preisabsprachen widerspiegelt. |
(125) |
Zudem erklärt das Argument der Rückkehr zu normalen Wettbewerbsbedingungen nach der Zerschlagung des Kartells nicht die Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 1999 bis zum UZ, die einem symmetrischen Anstieg des Marktanteils der subventionierten Einfuhren gegenüberstehen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Rückkehr zu normalen Wettbewerbsbedingungen nach der Zerschlagung des Kartells nur einen kleinen Teil der den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigenden Entwicklung erklären kann, und dass ihre Auswirkungen folglich die vorläufige Feststellung, dass ein echter und wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräftet. |
c) Geschäftsergebnisse anderer Gemeinschaftshersteller
(126) |
Außer den zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehörenden Gemeinschaftsherstellern arbeitete kein Gemeinschaftshersteller an der Untersuchung mit. Es ist jedoch zu bemerken, dass einer der beiden anderen bekannten Gemeinschaftshersteller insolvent wurde und die Produktion im November 2002 einstellte (vgl. Randnummer (77) oben). Auf der Grundlage der verfügbaren Beweise stieg das Volumen der Gemeinschaftsverkäufe der beiden anderen Hersteller von rund 15 000 Tonnen im Jahr 1999 auf rund 21 000 Tonnen im Jahr 2002, bevor es im UZ auf rund 19 000 Tonnen zurückging. Der Marktanteil stieg von 12,5 % im Jahr 1999 auf 16,6 % im Jahr 2002, bevor er im UZ auf 14,4 % fiel. Wäre das Jahr 2003 insgesamt untersucht worden, hätte der Marktanteil des einzigen verbleibenden Gemeinschaftsherstellers 9,7 % betragen. Obwohl es zutrifft, dass der Marktanteil der beiden anderen Gemeinschaftshersteller zwischen 1999 und dem UZ um 1,9 Prozentpunkte stieg, spricht doch die Tatsache, dass ein Hersteller insolvent wurde, für eine schädigende Situation, genau wie im Falle des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Deshalb wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Ergebnisse der anderen Gemeinschaftshersteller, wenn überhaupt, nur in sehr geringem Maße zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, und dass ihre Auswirkungen die vorläufige Feststellung, dass ein echter und wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht, nicht entkräften. |
d) Einfuhren aus anderen Drittländern
(127) |
Gemäß den verfügbaren Informationen erhöhte sich die Gesamtmenge der Einfuhren der gleichartigen Ware mit Ursprung in anderen Drittländern als Indien von rund 13 000 Tonnen in Jahr 1999 um 20 % auf rund 15 000 Tonnen im UZ, und ihr Marktanteil stieg von 10,7 % im Jahr 1999 auf 11,8 % im UZ. Die gewogenen cif-Preise dieser Einfuhren fielen zwischen 1999 und dem UZ um 8 % von rund 2 400 EUR pro Tonne (1999) auf rund 2 200 EUR pro Tonne im UZ. Im Bezugszeitraum lagen die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern als Indien durchweg erheblich über den Preisen der Einfuhren aus dem betroffenen Land. |
(128) |
Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass ausschließlich die Einfuhren mit Ursprung in drei anderen Ländern als Indien, und zwar aus Japan, Polen und den USA, im UZ einen Marktanteil über 1 % erreichten. Es wurde Folgendes festgestellt: i) der Marktanteil Japans stieg von 2,1 % im Jahr 1999 auf 2,6 % im UZ, ii) der Marktanteil Polens stieg von 3,3 % im Jahr 1999 auf 4,4 % im UZ und iii) der Marktanteil der USA fiel von 5,3 % im Jahr 1999 auf 4,7 % im UZ. Die cif-Preise der Einfuhren aus Japan und den USA lagen dem Anschein nach unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die Preise der Einfuhren mit Ursprung in Polen dagegen waren höher. Zudem lagen die cif-Preise der Einfuhren aus diesen drei Ländern durchweg über denen der Einfuhren aus dem betroffenen Land. Außerdem liegen keine Beweise dafür vor, dass die Preise dieser Einfuhren subventioniert waren. |
(129) |
Die Untersuchung ergab, dass es sich bei zwei der Betriebe, die die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmte gleichartige Ware in Polen herstellten, um Tochtergesellschaften eines antragstellenden Gemeinschaftsherstellers handelte. Infolgedessen wurden alle oben genannten Einfuhren aus Polen im UZ für diesen Gemeinschaftshersteller getätigt. Die Untersuchung ergab ferner, dass rund 40 % der aus den USA eingeführten Mengen von dem anderen antragstellenden Gemeinschaftshersteller eingeführt wurden, um diese dann in der Gemeinschaft zu verkaufen. Es gab keinen Hinweis darauf, dass die entsprechenden Weiterverkäufe sich auf andere Gemeinschaftshersteller schädigend ausgewirkt hätten oder dass diese Einfuhrtätigkeit zu Lasten der eigenen Produktion in der Gemeinschaft ging. Die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller besitzen weitere Anlagen zur Produktion der gleichartigen Ware in anderen Drittländern, doch die Untersuchung ergab, dass diese Einfuhrmengen für sich genommen und insgesamt geringfügig waren, d. h. weniger als 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs ausmachten. |
(130) |
Die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller sind große, global tätige Gesellschaften. Ihre Tätigkeitsfeld beschränkt sich nicht auf die Gemeinschaft. Diese Gesellschaften führen nicht nur gewisse begrenzte Mengen der gleichartigen Ware zum Endverkauf in der Gemeinschaft ein, sondern führen auch beträchtliche Mengen ihrer Gemeinschaftsproduktion aus der Gemeinschaft aus. Der Grund für den weltweiten Versand der Ware ist die zunehmende Tendenz zur Spezialisierung der einzelnen Produktionsstätten auf bestimmte Abmessungen und Qualitäten der gleichartigen Ware mit der direkten Folge, dass beide antragstellenden Gemeinschaftshersteller für bestimmte Abmessungen und Qualitäten auf Einfuhren von Produktionsstätten in Drittländern zurückgreifen müssen, um die den Gemeinschaftsabnehmern angebotene Warenpalette zu vervollständigen. |
(131) |
Angesichts der Durchschnittspreise, der geringen Mengen und des begrenzten Marktanteils dieser Einfuhren sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Warenpalette konnten keine Hinweise dafür gefunden werden, dass diese Einfuhren aus Drittländern, unabhängig davon, ob sie von Produktionsstätten der beiden antragstellenden Gemeinschaftsländer stammten, zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Bezug auf Marktanteil, Verkaufsmengen, Beschäftigung, Investitionen, Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow beitrugen. |
(132) |
Es wurde ferner behauptet, dieses Verfahren sei diskriminierend, weil angeblich erhebliche Einfuhren der gleichartigen Ware aus der Volksrepublik China (nachstehend „China“ genannt), die unter dem KN-Code 8545 11 00 angemeldet wurden, ignoriert worden seien. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass der KN-Code 8545 11 00 nicht nur die betroffene und die gleichartige Ware abdeckt, sondern auch andere Waren. Es ist daher unzulässig, Schlussfolgerungen nur auf der Grundlage des genannten KN-Codes zu ziehen. Dennoch wurde dieser Aspekt bei Kontrollbesuchen in den Betrieben der kooperierenden Verwender besonders aufmerksam untersucht. Obwohl mehrere Verwender in ihrer Antwort auf den Fragebogen Einfuhren der gleichartigen Ware aus China angegeben hatten, ergaben die Überprüfungen vor Ort, dass keine dieser chinesischen Elektroden den Parametern entsprach, die die betroffene Ware definieren. Außerdem erklärte eine der beiden Verwenderorganisationen in einer schriftlichen Stellungnahme eindeutig, dass China im Zeitraum 1999-UZ nicht in der Lage war, die gleichartige Ware zu produzieren und in die Gemeinschaft auszuführen. Dieses Argument wurde daher zurückgewiesen. |
e) Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(133) |
Unter dem Hinweis auf den starken Rückgang der Ausfuhrpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft behauptete eine interessierte Partei, dass (i) dies dafür spreche, dass zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt kein ursächlicher Zusammenhang bestehe und (ii) dies als selbstverursachte Schädigung angesehen werden könne. |
(134) |
Wie bereits weiter oben dargelegt, sind die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller weltweit tätig. Die Untersuchung ergab, dass die Menge der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Menge seiner Gemeinschaftsverkäufe um rund 15 % übersteigt. Von einem Niveau von rund 100 000 Tonnen im Jahr 1999 erhöhte sich die Menge der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 2000 um 12 %, ging dann 2001 um 20 Prozentpunkte zurück, bevor sie 2002 wieder um 2 Prozentpunkte und im UZ um weitere 6 Prozentpunkte stieg. Im UZ entsprach die Menge der Ausfuhrverkäufe in etwa dem Niveau von 1999, so dass der etwaige Verlust von Größenvorteilen nicht der Ausfuhrtätigkeit zugerechnet werden kann. Die Untersuchung ergab, dass die Preise der Ausfuhrverkäufe zwischen 1999 und dem UZ um rund 14 % zurückgingen. Isoliert betrachtet von anderen Faktoren, die auf Weltebene eine Rolle spielen könnten, ist diese Beobachtung jedoch für dieses Verfahren, das den Gemeinschaftsmarkt und nicht den Weltmarkt betrifft, nicht von Bedeutung. Zu bemerken ist ferner, dass die im Rahmen der Schadensuntersuchung analysierte Rentabilitätsentwicklung nur die Verkäufe der eigenen Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt betrifft. Obwohl sich die Rentabilität der Ausfuhrverkäufe etwas schlechter entwickelte als die der Gemeinschaftsverkäufe, ist diese Tatsache in diesem Verfahren als irrelevant anzusehen. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in keiner Weise zu seiner Schädigung beigetragen haben kann.
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4. SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHADENSURSACHE
(135) |
Aus dem Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sich zwischen 1999 und dem UZ vor allem in Marktanteileinbußen, einem Rückgang der Verkaufspreise pro Stück (-8 %) bei steigenden Produktionskosten pro Stück (+ 2 %), einem Rückgang der Rentabilität, der Kapitalrendite, des Cashflow aus dem operativen Geschäft, der Investitionen und der Beschäftigung äußerte, durch die betroffenen subventionierten Einfuhren verursacht wurde. |
(136) |
In der Tat hatten der Nachfragerückgang infolge des abflauenden Stahlmarkts, die Rückkehr zu normalen Wettbewerbsbedingungen nach der Zerschlagung des Kartells, die Ergebnisse anderer Gemeinschaftshersteller, die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern und die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine oder nur sehr geringe Auswirkungen, die folglich die vorläufige Feststellung eines echten und wesentlichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräften konnten. |
(137) |
Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indien eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 8 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten. |
G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
(138) |
Die Kommission prüfte, ob trotz der Feststellungen zu Subventionierung, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck prüfte die Kommission nach Artikel 31 Absatz 1 der Grundverordnung, welche Auswirkungen etwaige Maßnahmen auf alle betroffenen Parteien hätten. |
1. INTERESSE DES WIRTSCHAFTSZWEIGES DER GEMEINSCHAFT
(139) |
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft besteht aus zwei Unternehmensgruppen mit insgesamt neun Produktionsstätten in mehreren Ländern der Gemeinschaft und 1800 direkt in Produktion, Vertrieb und Verwaltung der gleichwertigen Ware Beschäftigten. Es wird davon ausgegangen, dass nach der Einführung von Maßnahmen auf dem Gemeinschaftsmarkt sowohl die Verkaufsmengen als auch die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft steigen werden. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft würde jedoch seine Preise aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in der vollen Höhe eines etwaigen Ausgleichszolls anheben, da die Ware der Gemeinschaftshersteller, die nicht subventionierten Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land und die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern weiterhin miteinander konkurrieren würden. Es wird somit davon ausgegangen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Steigerung seiner Produktion und seines Absatzes einerseits und die weitere Senkung seiner Stückkosten andererseits sowie durch eine gleichzeitige moderate Anhebung seiner Preise seine finanzielle Lage verbessern kann. |
(140) |
Sollten dagegen keine Antisubventionsmaßnahmen eingeführt werden, wird die negative Entwicklung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich anhalten. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wird voraussichtlich weiter an Marktanteil verlieren und seine Rentabilität wird weiter zurückgehen. Dies wird aller Wahrscheinlichkeit nach zu Einschnitten bei Produktion und Investitionen sowie zum Abbau bestimmter Produktionskapazitäten und einem weiteren Beschäftigungsabbau in der Gemeinschaft führen. |
(141) |
Die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen wird den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen, sich von den Auswirkungen der festgestellten schädigenden Subventionierung zu erholen. |
2. INTERESSE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER/HÄNDLER IN DER GEMEINSCHAFT
(142) |
Im UZ entfielen auf die beiden kooperierenden Einführer rund 20 % der gesamten Gemeinschaftseinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land. Die von zwei kooperierenden indischen ausführenden Herstellern übermittelten Informationen zeigen, dass auf die Einführer/Händler in der Gemeinschaft (d. h. die beiden vorgenannten kooperierenden Einführer und die nicht kooperierenden Einführer/Händler) rund 40 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft entfallen. |
(143) |
Im Falle der Einführung von Antisubventionsmaßnahmen nimmt die Menge der Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land unter Umständen ab. Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass die Preise für die betroffene Ware in der Gemeinschaft infolge der Einführung von Antisubventionsmaßnahmen leicht steigen, was die wirtschaftliche Lage der Einführer und Händler beeinträchtigen würde. Was die beiden kooperierenden Einführer angeht, so macht der Handel mit der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien rund 40 % ihres Gesamtumsatzes aus. In Bezug auf die Beschäftigung ist festzustellen, dass von insgesamt zehn Beschäftigten vier unmittelbar im Handel mit der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien beschäftigt sind. Die Auswirkungen der Erhöhung der Einfuhrpreise der betroffenen Ware auf die Einführer hängen davon ab, inwieweit sie in der Lage sind, die Preissteigerungen auf ihre Abnehmer abzuwälzen. Der geringe Anteil der Kosten für die betroffene Ware an den Gesamtkosten der Verwender (vgl. Randnummer (147) unten) dürfte es den Einführern erleichtern, eine etwaige Preissteigerung an die Verwender weiterzugeben. |
(144) |
Auf dieser Grundlage wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen keine ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf die Lage der Einführer in der Gemeinschaft haben dürfte. |
3. INTERESSE DER VERWENDERINDUSTRIE
(145) |
Die wichtigste Verwenderindustrie, auf die rund 80 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs der betroffenen und der gleichartigen Ware entfallen, ist die Elektrostahlindustrie. Im UZ nahmen die acht kooperierenden Endverwender rund 27 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land ab, wobei sie die Ware entweder direkt von den beiden indischen ausführenden Herstellern einführten oder von Einführern/Händlern bezogen. Den Informationen der beiden kooperierenden indischen ausführenden Hersteller zufolge entfielen auf die Endverwender in der Gemeinschaft (d. h. die besagten acht kooperierenden Verwender und die nicht kooperierenden Verwender) rund 56 % der gesamten Direkteinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft. Die restlichen 44 % wurden vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eingeführt. |
(146) |
Die kooperierenden Verwender behaupteten, dass die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen ihre finanzielle Situation verschlechtern würde, und zwar zum einen direkt durch die höheren Preise der aus Indien bezogenen Ware und zum anderen indirekt durch die voraussichtliche Erhöhung der Preise der Gemeinschaftshersteller für die aus der Gemeinschaft bezogene Ware. |
(147) |
Die Untersuchung ergab, dass auf die betroffene und die gleichartige Ware durchschnittlich 1 % der Gesamtproduktionskosten der kooperierenden Verwender entfielen. Infolgedessen wären folgende Auswirkungen auf die Kosten der Verwender möglich. Bei Anwendung von Antisubventionsmaßnahmen würden die Produktionskosten der Verwender um zwischen 0,15 % (schlechtestenfalls, bei einem Anstieg der Preise der betroffenen und der gleichartigen Ware in voller Höhe des Zolls, unabhängig vom Warenursprung) und 0,03 % (falls sich nur die aus Indien bezogene Ware verteuert) steigen. Das tatsächliche Ergebnis dürfte im Endeffekt zwischen diesen beiden Extremen liegen, und zwar aus folgenden Gründen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft könnte seine Preise in gewissem Umfang erhöhen, wird aber aller Voraussicht nach den Wegfall des Preisdrucks auch nutzen, um durch konkurrenzfähige Preispolitik gegenüber den indischen Preisen verlorene Marktanteile zurückzuerobern. Es gibt ungenutzte Kapazitäten, und die Wiederherstellung fairer und rentablerer Marktbedingungen würde zweifellos Angebotspotenzial von allen Ursprüngen mobilisieren und neue Investitionen fördern. Außerdem stammen rund 15 % des Gemeinschaftsverbrauchs aus alternativen Bezugsquellen (d. h. von anderen Gemeinschaftsherstellern und Einfuhren aus anderen Drittländern als Indien). Ein allgemeiner Preisanstieg ist deshalb unwahrscheinlich. Zudem kann immerhin ein Teil der sehr geringen absehbaren Auswirkungen auf die Kosten der Verwender an die nachgelagerten Abnehmer weitergegeben werden, so dass die Gewinne der Verwender im Endeffekt noch weniger beeinträchtigt würden. |
(148) |
Die kooperierenden Verwender sprachen sich auch aus dem Grund gegen die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen aus, dass dies ein Hindernis für einen wettbewerbsfähigen Markt schaffe und de facto zur Wiederherstellung des von der Kommission 2001 aufgedeckten Kartells führen würde. |
(149) |
Gegen die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die zwischen Mai 1992 und März 1998 ein Kartell betrieben hatten, hatte die Kommission 2001 eine Geldstrafe verhängt. Die Untersuchung bestätigte, dass die beiden Hersteller, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden, ihre früheren Praktiken der Preis- und Marktabsprachen aufgegeben hatten, und dies wird von keiner Partei bestritten. In der jetzigen Situation geht es darum, die gleichen Ausgangsbedingungen wiederherzustellen, die durch die unlauteren Handelspraktiken der indischen Ausführer verzerrt worden sind. Ziel der Antisubventionsmaßnahmen ist es nicht, den Einfuhren aus dem betroffenen Land den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt zu verwehren, sondern die Auswirkungen der durch die Präsenz subventionierter Einfuhren verzerrten Marktbedingungen zu beseitigen. Die Wiederherstellung fairer Marktbedingungen wird nicht nur den Gemeinschaftsherstellern zu Gute kommen, sondern auch anderen Bezugsquellen wie z. B. nicht subventionierten Einfuhren. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sollte nicht wegen der Tatsache, dass er in den Jahren 1992 bis 1998 ein Kartell betrieb, sein Recht verlieren, gemäß der Grundverordnung vor unfairen Handelspraktiken geschützt zu werden. |
(150) |
Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann vorläufig der Schluss gezogen werden, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen i) die finanzielle Situation der Verwender ernsthaft verschlechtert und ii) sich auf die generelle Wettbewerbssituation auf dem Gemeinschaftsmarkt nachteilig auswirkt. |
4. SCHLUSSFOLGERUNG ZUM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
(151) |
Durch die Einführung von Maßnahmen wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit gegeben, Absatz- und Marktanteileinbußen wieder gutzumachen und seine Rentabilität zu verbessern. Angesichts der sich verschlechternden Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht die Gefahr, dass bestimmte Gemeinschaftshersteller ohne die Einführung von Maßnahmen ihre Produktionsanlagen stilllegen und einen Teil ihrer Belegschaft entlassen. Obwohl sich wahrscheinlich für die Einführer/Händler und für die Verwender einige nachteilige Auswirkungen in Form von niedrigeren Einfuhrmengen und leichten Preiserhöhungen ergeben, dürften diese durch die Weitergabe der Erhöhung an die nachgelagerten Abnehmer abgeschwächt werden können. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen sprechen und dass etwaige Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderliefen. |
H. VORSCHLAG FÜR VORLÄUFIGE ANTISUBVENTIONSMASSNAHMEN
(152) |
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Subventionierung, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die subventionierten Einfuhren zu verhindern. |
1. SCHADENSBESEITIGUNGSSCHWELLE
(153) |
Die vorläufigen Ausgleichszölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die subventionierten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne die festgestellten Subventionsspannen zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen der schadensverursachenden Subventionen erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, einen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne subventionierte Einfuhren, vertretbarerweise erwartet werden kann. |
(154) |
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde vorläufig festgestellt, dass eine Umsatzrentabilität von 9,4 % als der angemessene Mindestgewinn angesehen werden konnte, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigende Subventionierung vermutlich erzielen könnte. Die antragstellenden Gemeinschaftshersteller behaupteten, dass sie ohne die subventionierten Einfuhren vertretbarerweise mit einer Gewinnspanne von 10 % bis 15 % rechnen könnten. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 1999 (vgl. Randnummer (105) oben), als der Marktanteil der subventionierten Einfuhren auf dem niedrigsten Stand war, eine Umsatzrentabilität von 12 % bis 15 % erzielt hatte. Die Kommission prüfte, ob die Marktbedingungen von 1999 als repräsentativ für die normalen Bedingungen auf dem Markt für die betroffene Ware angesehen werden konnten. Die Untersuchung ergab, dass die Rückkehr zu normalen Wettbewerbsbedingungen nach dem Ende der Preis- und Marktabsprachen sich auf die Preise auswirkte und dass die Preise von wichtigen Rohstoffen zwischen 1999 und dem UZ beträchtlich gestiegen waren. Unter diesen Umständen wurde es als unwahrscheinlich angesehen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ eine Rentabilität zwischen 12 % und 15 % erreicht hätte. Schließlich untersuchte die Kommission die sektoralen Unternehmensbilanzstatistiken, die von den Zentralbanken Deutschlands, Frankreichs, Italiens, Japans und der USA erstellt wurden. Die Datenbank, in der all diese Daten zusammengestellt werden, wird von der Kommission gepflegt. Diese Untersuchung ergab, dass Unternehmen in den Sektoren, die mit dem betroffenen Sektor am besten zu vergleichen sind, in den größten der vorgenannten Industrieländer 2002 im Durchschnitt einen Gewinn von 9,4 % vor außerordentlichem Aufwand erzielten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und Elemente vertrat die Kommission die Auffassung, dass 9,4 % ein angemessener Gewinn ist, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne die subventionierten Einfuhren hätte erzielen können. |
(155) |
Die erforderliche Preiserhöhung wurde dann je Geschäftsvorgang durch einen Vergleich des zur Berechnung der Preisunterbietung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises und des nicht schädigenden Preises der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis ergab sich nach einer Berichtigung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um die vorgenannte Gewinnspanne. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt. |
(156) |
Der Preisvergleich ergab die folgenden Schadensspannen:
|
2. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN
(157) |
Daher wird die Auffassung vertreten, dass ein vorläufiger Ausgleichszoll in Höhe der festgestellten Subventionsspanne eingeführt werden sollte, wobei dieser Zoll gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung jedoch nicht höher sein sollte als die vorgenannte Schadensspanne. |
3. SCHLUSSBESTIMMUNG
(158) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung getroffenen Feststellungen zur Einführung der Zölle vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle möglicherweise zu überprüfen sind — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. Auf die Einfuhren von Graphitelektroden der für Elektrolichtbogenöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩ.m oder weniger des KN-Codes ex 8545 11 00 (TARIC-Code 8545110010) und auf die Einfuhren von für diese Elektroden verwendeten Nippeln des KN-Codes ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545909010), gemeinsam oder unabhängig voneinander eingeführt, mit Ursprung in Indien wird ein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt.
2. Für die von den nachstehend genannten Unternehmen in Indien hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
Unternehmen |
Vorläufiger Zoll |
TARIC-Zusatzcode |
Graphite India Limited (GIL), 31 Chowringhee Road, Kolkatta – 700016, West Bengal |
14,6 % |
A530 |
Hindustan Electro Graphite (HEG) Limited, Bhilwara Towers, A-12, Sector-1, Noida – 201301, Uttar Pradesh |
12,8 % |
A531 |
Alle übrigen Unternehmen |
14,6 % |
A999 |
3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
4. Die Überführung der vorgenannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
Artikel 2
Unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates können interessierte Parteien innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung beantragen über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
Gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von vier Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2004
Für die Kommission
Pascal LAMY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.
(2) ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.
(3) ABl. C 197 vom 21.8.2003, S. 5.
(4) ABl. C 197 vom 21.8.2003, S. 2.
(5) ABl. L 100 vom 16.4.2002, S. 1.
20.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 183/61 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1009/2004 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2004
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (2) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 7,
nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. ALLGEMEINES
(1) |
Am 21. August 2003 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (3), (nachstehend „Bekanntmachung über die Einleitung“ genannt) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft an. |
(2) |
Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens wurde von der European Carbon and Graphite Association (nachstehend „ECGA“ abgekürzt) im Juli 2003 im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter Graphitelektrodensysteme entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für ein Dumping der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend erachtet wurden, um die Einleitung eines Antidumpingverfahrens zu rechtfertigen. |
(3) |
Am selben Tag wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) die Einleitung eines parallelen Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft bekannt gegeben. |
(4) |
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die anderen ihr bekannten Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Verwender und Zulieferer sowie die Vertreter Indiens offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die unmittelbar betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. |
(5) |
Die beiden ausführenden Hersteller in Indien und die indische Regierung sowie Gemeinschaftshersteller, Verwender und Einführer/Händler nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden. |
2. STICHPROBE
(6) |
Angesichts der großen Anzahl unabhängiger Einführer in der Gemeinschaft wurde es als angemessen erachtet, im Einklang mit Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Bildung einer Stichprobe notwendig war. Um der Kommission zu ermöglichen, über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens zu entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe zu bilden, wurden alle bekannten unabhängigen Einführer gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung aufgefordert, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einleitung des Verfahrens selbst zu melden und der Kommission die in der Bekanntmachung über die Einleitung genannten Angaben für den Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003 zu übermitteln. Lediglich zwei unabhängige Einführer erklärten sich bereit, in die Stichprobe einbezogen zu werden, und übermittelten die erforderlichen grundlegenden Angaben innerhalb der gesetzten Frist. Daher wurde es nicht als notwendig erachtet, im Rahmen dieses Verfahrens mit einer Stichprobe zu arbeiten. |
3. FRAGEBOGEN
(7) |
Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien, den beiden vorgenannten unabhängigen Einführern und allen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. |
(8) |
Zwei ausführende Hersteller in Indien, die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller, acht Verwenderunternehmen und die beiden vorgenannten unabhängigen Einführer beantworteten den Fragebogen. Ein Verwenderunternehmen übermittelte in einer schriftlichen Stellungnahme Mengenangaben und zwei Verwenderverbände nahmen schriftlich Stellung. |
(9) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Zwecke der vorläufigen Ermittlung des Dumpings, der dadurch verursachten Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
|
(10) |
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt bzw. „UZ“ abgekürzt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Trends betraf den Zeitraum von 1999 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). |
B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1. BETROFFENE WARE
(11) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Graphitelektroden und/oder für solche Elektroden verwendete Nippel, unabhängig davon, ob sie zusammen oder separat eingeführt werden. Eine Graphitelektrode ist ein in Keramik gegossener oder extrudierter Zylinder aus Graphit. An beiden Enden des Zylinders sind konische Gewindefassungen vorgesehen, so dass zwei oder mehr Elektroden angestückt werden können. Ein Verbindungsstück, ebenfalls aus Graphit, dient zur Verbindung von zwei Fassungen. Dieses Verbindungsstück wird als „Nippel“ bezeichnet. Graphitelektrode und Nippel werden in der Regel kombiniert als „Graphitelektrodensystem“ geliefert. |
(12) |
Zur Herstellung von Graphitelektroden und für solche Elektroden verwendeten Nippeln wird Petrolkoks, ein Nebenprodukt der Erdölindustrie, und Steinkohlenteer verwendet. Bei der Herstellung werden sechs Stufen durchlaufen: Formung, Brennen, Imprägnierung, erneutes Brennen, Graphitierung und maschinelle Bearbeitung. Beim Graphitieren wird das Material elektrisch auf über 3 000oC erhitzt und physikalisch in Graphit, die kristallisierte Form von Kohlenstoff, zu einem in seiner Art einzigen Werkstoff mit geringer elektrischer, aber hoher Wärmeleitfähigkeit sowie hoher Biegefestigkeit und Leistung bei hohen Temperaturen umgeformt, so dass er sich für die Verwendung in Elektrolichtbogenöfen eignet. Die Herstellung eines Graphitelektrodensystems dauert etwa zwei Monate. Graphitelektrodensysteme können durch keine anderen Erzeugnisse ersetzt werden. |
(13) |
Graphitelektrodensysteme werden bei der Herstellung von Stahl aus Altmetall als stromführende Leiter in Elektrolichtbogenöfen, so genannten „mini mills“ (Zwerghütten), eingesetzt. Diese Untersuchung betrifft nur Graphitelektroden und für solche Elektroden verwendete Nippel mit einer Rohdichte von mindestens 1,65 g/cm3 und einem elektrischen Widerstand von höchstens 6,0 μΩm. Graphitelektrodensysteme, die diese technischen Parameter erfüllen, eignen sich für eine hohe Stromdurchführung. |
(14) |
Ein indischer Ausführer machte geltend, er verwende bei der Herstellung der betroffenen Ware nicht in allen Fällen Nadelkoks (besonders hochwertiger Petrolkoks), der diesem Unternehmen zufolge von den Antragstellern als unabdingbar für die Herstellung der Ware nach der unter den Randnummern (11) bis (13) genannten Spezifikation angesehen wird. Dieser Ausführer verlangte daher, Graphitelektroden und für solche Elektroden verwendete Nippel, die nicht aus Nadelkoks hergestellt werden, von der Untersuchung auszuschließen. Tatsächlich können verschiedene Qualitäten Petrolkoks für die Herstellung von Graphitelektrodensystemen verwendet werden. Für die Definition der Ware sind jedoch die grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie die Verwendungszwecke der fertigen Ware, ungeachtet der bei der Herstellung verwendeten Rohstoffe, ausschlaggebend. Sofern die in die Gemeinschaft eingeführten Graphitelektroden und für solche Elektroden verwendeten Nippel mit Ursprung in Indien diese in der Warendefinition genannten grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen, werden sie als betroffene Ware angesehen. Daher wurde der Antrag abgelehnt. |
2. GLEICHARTIGE WARE
(15) |
Da die aus Indien in die Gemeinschaft ausgeführte Ware, die in Indien hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte Ware den Untersuchungsergebnissen zufolge dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und denselben Verwendungszwecken zugeführt werden, werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. |
C. DUMPING
1. NORMALWERT
(16) |
Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für jeden ausführenden Hersteller, ob seine gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im Vergleich zu seinen gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Inlandsverkäufe als repräsentativ angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe jedes ausführenden Herstellers mindestens 5 % des Gesamtvolumens seiner Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entsprach. |
(17) |
Anschließend ermittelte die Kommission die Graphitelektrodentypen, die von den Unternehmen, deren Inlandsverkäufe repräsentativ waren, auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden und die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Warentypen identisch oder direkt vergleichbar waren. Bei der Definition der verschiedenen Warentypen von Graphitelektroden wurden folgende Kriterien berücksichtigt: i) Verkauf mit oder ohne Nippel, ii) Durchmesser und iii) Länge. Bei der Definition der Warentypen der separat verkauften Nippel wurden Durchmesser und Länge berücksichtigt. |
(18) |
Anschließend wurde ermittelt, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen kooperierenden ausführenden Hersteller repräsentativ für die einzelnen Warentypen waren, d. h. ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen jeweils mindestens 5 % des Ausfuhrvolumens desselben Warentyps in die Gemeinschaft entsprachen. Für diese Warentypen wurde dann je ausführenden Hersteller geprüft, ob es sich um Verkäufe im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung handelte. |
(19) |
Bei der Untersuchung, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen, die in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, als Verkäufe im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, wurde der Anteil gewinnbringender Verkäufe an unabhängige Abnehmer des jeweiligen Warentyps ermittelt. Den Untersuchungsergebnissen zufolge hatten beide ausführende Hersteller in den Fällen, in denen sie einen spezifischen Warentyp in ausreichenden Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften, mehr als 80 % der Verkaufsmenge mit Gewinn auf dem Inlandsmarkt abgesetzt, und der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis dieses Warentyps lag über den gewogenen durchschnittlichen Stückkosten. Daher wurde bei der Ermittlung des Normalwerts für diesen Warentyp der tatsächliche Verkaufspreis auf dem Inlandsmarkt, berechnet als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ, zugrunde gelegt. |
(20) |
Für alle anderen Warentypen, deren Inlandsverkäufe nicht repräsentativ waren, wurde der Normalwert im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung ermittelt. Dabei wurden die Fertigungskosten der ausgeführten Warentypen zugrunde gelegt, gegebenenfalls gebührend berichtigt und zuzüglich eines angemessenen Prozentsatzes für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) sowie einer angemessenen Gewinnspanne, die im Einklang mit dem ersten Satz des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung auf der Grundlage von Zahlen ermittelt wurden, die die in die Untersuchung einbezogenen ausführenden Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichneten. |
2. AUSFUHRPREIS
(21) |
Die Untersuchung ergab, dass es sich bei den Ausfuhren der beiden kooperierenden ausführenden Hersteller in Indien ausschließlich um Direktverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft handelte. |
(22) |
Daher wurden bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises im Einklang mit Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung die tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise zugrunde gelegt. |
3. VERGLEICH
(23) |
Der Normalwert wurde mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. |
(24) |
Dementsprechend wurden, sofern erforderlich und durch geprüfte Beweise belegt, Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Seefracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade-, Neben- und Kreditkosten sowie bei den Provisionen und Preisnachlässen vorgenommen. |
(25) |
Beide Unternehmen beantragten eine Berichtigung aufgrund der Erstattung von Einfuhrabgaben nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b) der Grundverordnung, mit denen die gleichartige Ware belastet wurde, wenn sie für den Verbrauch im Ausfuhrland bestimmt war, die jedoch erstattet oder nicht gezahlt wurden, wenn die Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wurde. Die Unternehmen beriefen sich in diesem Zusammenhang auf die „Duty Entitlement Passbook“-Regelung (nachstehend „DEPB“ abgekürzt) auf Nachausfuhrbasis. Die Untersuchung ergab, dass kein direkter Zusammenhang zwischen den Gutschriften, die die indische Regierung den ausführenden Herstellern im Rahmen der DEPB-Regelung gewährte, und den gekauften Rohstoffen bestand, da die Gutschriften zur Aufrechnung der Einfuhrabgaben auf alle eingeführten Waren in Anspruch genommen werden konnten, mit Ausnahme von Investitionsgütern und Gütern mit Einfuhrbeschränkung bzw. Einfuhrverbot. Darüber hinaus konnten die Gutschriften auch auf dem Inlandsmarkt verkauft oder auf andere Weise verwendet werden, da keine Verpflichtung bestand, sie für die Einfuhr von in der betroffenen Ware enthaltenen Rohstoffen zu verwenden. Aus diesen Gründen wurden die Anträge abgelehnt. |
(26) |
Alternativ dazu beantragten beide Unternehmen dieselbe Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k). Da die Unternehmen jedoch nicht nachweisen konnten, dass die Vergleichbarkeit der Preise durch die DEPB-Regelung auf Nachausfuhrbasis beeinflusst wird und die Abnehmer aufgrund der im Rahmen dieser Regelung gewährten Vorteile durchweg unterschiedliche Preise auf dem Inlandsmarkt zahlen, konnte die Berichtigung nicht gewährt werden. |
(27) |
Beide Unternehmen beantragten eine Berichtigung für Unterschiede in der Handelsstufe. Da beide Unternehmen die Ware auf dem Inlandsmarkt nur an Endverwender, auf dem Gemeinschaftsmarkt jedoch an Endverwender und an Händler verkauften, beantragten sie eine besondere Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d) Ziffer ii) der Grundverordnung. Ein Unternehmen behauptete, die besondere Berichtigung sei insofern gerechtfertigt, als den Händlern in der Gemeinschaft niedrigere Verkaufspreise in Rechnung gestellt würden als den Endverwendern. Den Untersuchungsergebnissen zufolge konnte das Unternehmen jedoch nicht nachweisen, dass es je nach Abnehmerkategorie unterschiedliche Funktionen erfüllte. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass das Unternehmen den Händlern nicht durchweg niedrigere Preise in Rechnung stellte als den Endverwendern. Daher wurde die Berichtigung nicht gewährt. |
(28) |
Das andere Unternehmen machte geltend, die Tatsache, dass die Händler beim Weiterverkauf der betroffenen Ware an Endverwender auf dem Gemeinschaftsmarkt eine Handelsspanne erzielten, rechtfertige eine Berichtigung aufgrund unterschiedlicher Handelsstufen. Hierzu ist zu bemerken, dass der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt wurde (vgl. Randnummern (21) und (22)). Die angeblichen Weiterverkaufspreise der Händler in der Gemeinschaft wurden daher als nicht relevant angesehen. Aus diesem Grund wurde der Antrag abgelehnt. |
4. DUMPINGSPANNE
(29) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der berichtigte gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem berichtigten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der entsprechenden Typen der betroffenen Ware verglichen. |
(30) |
Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping. Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erreichen folgende Werte:
|
(31) |
Aufgrund des hohen Grads an Mitarbeit (100 % der Ausfuhren der betroffenen Ware aus Indien in die Gemeinschaft) wurde die vorläufige residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten für ein kooperierendes Unternehmen ermittelten Dumpingspanne festgesetzt, d. h. in Höhe der für Graphite India Limited ermittelten Dumpingspanne von 34,3 %. |
D. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT
1. GESAMTE GEMEINSCHAFTSPRODUKTION
(32) |
In der Gemeinschaft wird die gleichartige Ware von SGL AG (nachstehend „SGL“ genannt) und mehreren Tochtergesellschaften von UCAR SA (nachstehend „UCAR“ genannt), und zwar UCAR SNC, UCAR Electrodos Ibérica SL und Graftech SpA, in deren Namen der Antrag gestellt wurde, hergestellt. Die Produktionsstätten von SGL und UCAR liegen in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Spanien. |
(33) |
Außer von den beiden antragstellenden Gemeinschaftsherstellern SGL und UCAR wurde die gleichartige Ware von 1999 bis zum UZ noch von zwei weiteren Herstellern in der Gemeinschaft hergestellt. Einer dieser beiden Hersteller meldete Insolvenz an und fiel damit unter das deutsche Insolvenzrecht. Er stellte die Produktion der gleichartigen Ware im November 2002 ein. Die beiden letztgenannten Unternehmen erklärten zwar ihre Unterstützung des Antrags, lehnten jedoch die Aufforderung der Kommission zur aktiven Mitarbeit an der Untersuchung ab. Es wird der Schluss gezogen, dass die Produktion aller vier vorgenannten Hersteller die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung bildet. |
2. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
(34) |
Die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller beantworteten den Fragebogen ordnungsgemäß und arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Im UZ entfielen mehr als 80 % der Gemeinschaftsproduktion auf diese Hersteller. |
(35) |
Sie werden daher als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und nachstehend als solcher bezeichnet. |
E. SCHÄDIGUNG
1. VORBEMERKUNG
(36) |
Da es nur zwei indische ausführende Hersteller der betroffenen Ware gibt und auch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur aus zwei Herstellern besteht, mussten die Daten über die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft und die Daten betreffend den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft indexiert werden, um gemäß Artikel 19 der Grundverordnung die Vertraulichkeit zu wahren. |
2. GEMEINSCHAFTSVERBRAUCH
(37) |
Bei der Ermittlung des Gemeinschaftsverbrauchs wurden die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Mengen, die nach Schätzungen auf der Grundlage der verfügbaren Beweise von den anderen Gemeinschaftsherstellern auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Mengen, die von den beiden kooperierenden indischen ausführenden Herstellern auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Mengen, die nach den Angaben von SGL aus Polen eingeführten Mengen und die Eurostat-Daten für die sonstigen Einfuhren in die Gemeinschaft zu Grunde gelegt, wobei gegebenenfalls gebührende Berichtigungen vorgenommen wurden. |
(38) |
Auf dieser Grundlage wurde ermittelt, dass zwischen 1999 und dem UZ der Gemeinschaftsverbrauch der betroffenen Ware um 9 % anstieg. Im Einzelnen stieg er zwischen 1999 und 2000 um 14 %, ging dann 2001 um 7 Prozentpunkte und 2002 um einen weiteren Prozentpunkt zurück, bevor er im UZ wieder um 3 Prozentpunkte stieg. Da die betroffene Ware in erster Linie in der Elektrostahlindustrie Verwendung findet, ist die Entwicklung des Verbrauchs vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Entwicklung in diesem besonderen Sektor zu sehen, die nach einer starken Beschleunigung im Jahr 2000 ab 2001 wieder abflaute.
|
3. EINFUHREN AUS DEM BETROFFENEN LAND
a) Mengen
(39) |
Die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien in die Gemeinschaft stieg in der Zeit von 1999 bis zum UZ um 76 %. Im Einzelnen stiegen die Einfuhren aus Indien zwischen 1999 und 2000 um 45 %, erhöhten sich dann 2001 um weitere 31 Prozentpunkte und blieben 2002 und im UZ praktisch unverändert auf diesem Niveau.
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b) Marktanteil
(40) |
Der Marktanteil der Ausführer in dem betroffenen Land erhöhte sich im Bezugszeitraum um 3,4 Prozentpunkte (bzw. 61 %) auf 8 % bis 10 % im UZ. Zwischen 1999 und 2000 stieg er zunächst um 1,5 Prozentpunkte, 2001 um weitere 2 Prozentpunkte und blieb dann 2002 und im UZ relativ konstant auf diesem Niveau. Festzuhalten ist, dass der Anstieg der Einfuhren und des Marktanteils des betroffenen Landes in der Zeit von 1999 bis zum UZ zeitlich mit einer Zunahme des Verbrauchs um 9 % zusammenfiel. |
c) Preise
i) Preisentwicklung
(41) |
Zwischen 1999 und dem UZ stieg der Durchschnittspreis der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien im Jahr 2000 um 2 %, 2001 um weitere 8 Prozentpunkte und sank dann 2002 um 9 Prozentpunkte auf ein Niveau, auf dem er sich im UZ stabilisierte. Im UZ lag der durchschnittliche Einfuhrpreis der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien 1 % über dem von 1999.
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ii) Preisunterbietung
(42) |
Zur Ermittlung der Preisunterbietung wurden für vergleichbare Modelle der betroffenen Ware die durchschnittlichen Verkaufspreise, die die ausführenden Hersteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft in Rechnung stellten, verglichen. Zu diesem Zweck wurden die Ab-Werk-Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer, abzüglich aller Rabatte und Abgaben, verglichen mit den cif-Preisen frei Grenze der Gemeinschaft der ausführenden Hersteller in Indien, gebührend berichtigt für die Kosten nach der Einfuhr. Der Vergleich ergab, dass im UZ die Preise der in der Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware mit Ursprung in Indien um 6,5 % bis 12,2 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. |
(43) |
Hierzu ist zu bemerken, dass diese Preisunterbietungsspannen die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht in vollem Umfang verdeutlichen, da sowohl Preisdruck als auch Zielpreisunterbietung vorlagen, wie die relativ niedrige Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ beweist, der ohne das Dumping einen entsprechend höheren Gewinn hätte erwarten können. |
4. LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
(44) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten. |
a) Vorbemerkungen
(45) |
Im Interesse eines aussagekräftigen Vergleichs bestimmter Schadensindikatoren mussten einige Daten für UCAR und seine Produktionstochtergesellschaften in der Gemeinschaft angemessen konsolidiert werden (vgl. Randnummer (32)). |
(46) |
Die Kommission prüfte besonders aufmerksam alle möglichen Auswirkungen des früheren wettbewerbswidrigen Verhaltens der beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller auf die Schadensindikatoren. Die Kommission vergewisserte sich vor allem, dass bei Beginn des für die Schadensbewertung relevanten Zeitraums (1999) keine wettbewerbswidrigen Praktiken mehr angewandt wurden (vgl. Randnummern (77), (78), (80) und (81)). Außerdem verlangte die Kommission im Zusammenhang mit der Ermittlung der Kosten und der Rentabilität ausdrücklich, dass die mit der Zahlung der von den Wettbewerbsbehörden verhängten Strafen verbundenen direkten und indirekten Kosten (einschließlich Finanzierungskosten) abgezogen werden — und prüfte, dass dies tatsächlich der Fall war —, um sich ein von diesen außerordentlichen Ausgaben unverfälschtes Bild von Gewinn, Kapitalrendite und Cashflow machen zu können. |
b) Produktion
(47) |
Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nahm im Jahr 2000 um 14 % zu, verringerte sich 2001 um 16 und 2002 um weitere 4 Prozentpunkte und erhöhte sich im UZ wieder um 5 Prozentpunkte. Der 2000 zu verzeichnende starke Produktionsanstieg war auf das günstige Wirtschaftsklima zurückzuführen, das sich auch in einer hohen Kapazitätsauslastung in diesem Jahr niederschlug.
|
c) Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(48) |
Die Produktionskapazität sank im Jahr 2000 um rund 2 % und blieb 2001 auf diesem Niveau. Im Jahr 2002 und im UZ ging die Produktionskapazität weiter um 5 bzw. 2 Prozentpunkte zurück. Im UZ lag die Produktionskapazität 9 % unter der von 1999, und zwar in erster Linie wegen der Stilllegung einer Anlage eines Gemeinschaftsherstellers während des gesamten UZ. |
(49) |
Die Kapazitätsauslastung lag 1999 bei 70 %, bevor sie 2000 infolge der starken Nachfrage insbesondere von Seiten der Elektrostahlindustrie auf 81 % stieg. In den Jahren 2001 und 2002 ging sie wieder auf 70 % zurück und stieg dann im UZ auf 76 %. |
(50) |
Die Untersuchung ergab, dass die wirtschaftlichen Probleme der vorgenannten stillgelegten Anlage mehrere Ursachen hatten, darunter vor allen Dingen (i) die hohen Produktionskosten wegen der Strompreise in dem betreffenden Land und (ii) die Konkurrenz durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Indien. Angesichts der Schwierigkeiten, die eine Ursache klar von der anderen zu trennen, untersuchte die Kommission, wie sich Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung 2002 entwickelt hätten, wäre diese Anlage nicht stillgelegt worden. Die Produktionsmenge wurde bei dieser Simulation nicht geändert, da die anderen Produktionsanlagen dieses Gemeinschaftsherstellers ihren Output erhöhten, um die Lücke zu schließen. Wie die folgende Tabelle zeigt, wären sowohl Produktionskapazität als auch Kapazitätsauslastung im UZ fast wieder auf dem Stand von 1999 gewesen, wenn diese Anlage nicht stillgelegt worden wäre.
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d) Lagerbestände
(51) |
Im UZ entsprachen die Lagerbestände an Fertigerzeugnissen rund 3 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Das Niveau der Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich insgesamt im Bezugszeitraum und war im UZ rund fünfmal so hoch wie 1999. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Entwicklung der Schlussbestände kein besonders relevanter Indikator für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist, da die Gemeinschaftshersteller generell auf Bestellung produzieren und die Lagerbestände infolgedessen aus Waren bestehen, die auf die Auslieferung an die Abnehmer warten.
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e) Verkaufsmengen
(52) |
Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus eigener Produktion an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt nahmen zwischen 1999 und dem UZ um 1 % ab. Genauer betrachtet stiegen die Verkaufsmengen zunächst im Jahr 2000 steil um 16 % an, verloren 2001 17 und 2002 weitere 5 Prozentpunkte, bevor sie im UZ wieder um 5 Prozentpunkte stiegen. Die Entwicklung der Verkaufsmengen spiegeln genau die wirtschaftlichen Trends in der Elektrostahlindustrie, die nach dem Boom des Jahres 2000 in den Jahren 2001 und 2002 mit einem Geschäftsrückgang konfrontiert war.
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f) Marktanteil
(53) |
Nach einem anfänglichen geringen Zuwachs von einem Prozentpunkt im Jahr 2000 verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bis 2002 erheblich. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft büßte 2001 6,5 Prozentpunkte seines Marktanteils ein und verlor 2002 weitere 2,8 Prozentpunkte, bevor er im UZ wieder um 1,9 Prozentpunkte zulegte. Im Vergleich zu 1999 war der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ 6,3 Prozentpunkte oder — gemessen am Index — 9 % niedriger.
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g) Wachstum
(54) |
In der Zeit zwischen 1999 und dem UZ, in der der Gemeinschaftsverbrauch um 9 % zunahm, gingen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt um 1 % zurück. Wie oben bereits dargelegt, verlor der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 6,3 Prozentpunkte an Marktanteil, während sich der Marktanteil der gedumpten Einfuhren im selben Zeitraum um 3,4 Prozentpunkte erhöhte. |
h) Beschäftigung
(55) |
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verringerte sich zwischen 1999 und dem UZ um 17 %. Die Anzahl der Arbeitnehmer sank 2000 um einen und 2001 um 5 Prozentpunkte. 2002 und im UZ kam es zu einem Rückgang um 9 bzw. 3 Prozentpunkte, in erster Linie infolge der Stilllegung der Anlage eines Gemeinschaftsherstellers und der Verlagerung eines Teils der Arbeitskräfte in rentablere Geschäftssegmente.
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i) Produktivität
(56) |
Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemessen als Output pro Beschäftigtem pro Jahr stieg zunächst von 1999 bis 2000 beträchtlich um 15 %, sank dann aber 2001 um 12 Prozentpunkte, bevor sie 2002 wieder um 5 Prozentpunkte und im UZ um weitere 11 Prozentpunkte zunahm. Am Ende des Bezugszeitraums war die Produktivität 19 % höher als am Anfang dieses Zeitraums, was die Rationalisierungsbemühungen widerspiegelt, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unternahm, um seine Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Zum Vergleich: die durchschnittliche Zunahme der Arbeitsproduktivität in der Gemeinschaft (alle Wirtschaftssektoren) betrug in demselben Zeitraum lediglich 1,5 %.
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j) Löhne
(57) |
Zwischen 1999 und dem UZ stieg der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 13 %. Diese Zahl liegt leicht unter der Zuwachsrate des nominellen Durchschnittsentgelts je Beschäftigten (14 %) in demselben Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft (alle Sektoren).
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k) Verkaufspreise
(58) |
Die Stückpreise der Verkäufe der eigenen Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft sanken zwischen 1999 und 2000 um 6 %; 2001 stiegen sie um 9 Prozentpunkte, bevor sie 2002 wieder um 12 Prozentpunkte fielen und schließlich im UZ einen Prozentpunkt zulegten. Insgesamt gingen die Verkaufspreise pro Stück zwischen 1999 und dem UZ um 8 % zurück. Diese relativ unbeständige Entwicklung lässt sich wie folgt erklären. |
(59) |
Die Preise werden durch zwei wichtige Faktoren bestimmt: die Produktionskosten und die Angebots- und Nachfragesituation auf dem Markt. Während die Verkaufspreise pro Stück zwischen 1999 und dem UZ um 8 % sanken, stiegen die Produktionskosten pro Stück um 2 %. Hinter dieser relativ flachen Kostenentwicklung verbirgt sich ein Sprung um 10 Prozentpunkte im Jahr 2001 aufgrund der verzögerten Auswirkungen des Anstiegs der Rohstoffpreise von 2000. Auf Petrolkoks und Teer, die beiden Hauptrohstoffe für die Produktion von Graphitelektrodensystemen, entfallen rund 34 % der Gesamtproduktionskosten. Weitere 13 % der Gesamtproduktionskosten entfallen auf Energie, deren Preise ebenfalls stark von der Entwicklung der Ölpreise abhängen. Insgesamt machen diese drei Kostenfaktoren mit einem Preis, der direkt von der Entwicklung der Ölpreise abhängt, fast 50 % der Gesamtproduktionskosten der gleichwertigen Ware aus. Da die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wegen der Zielpreisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren den Anstieg der Produktionskosten nicht auffangen konnten, war die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft rückläufig.
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l) Faktoren, die die Preise in der Gemeinschaft beeinflussten
(60) |
Die Untersuchung ergab, dass im UZ die Preise der gedumpten Einfuhren im Durchschnitt 6 % bis 12 % unter den ohnehin schon gedrückten durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen (vgl. Randnummer 42). Auf Typengrundlage lag die Preisunterbietungsspanne jedoch in einigen Fällen sogar noch erheblich über dem vorgenannten Durchschnitt. Die Kombination dieser auf Typengrundlage ermittelten Preisunterbietung und des Anstiegs des Marktanteils der gedumpten Einfuhren hatte zweifellos nachteilige Auswirkungen auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft. |
m) Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)
(61) |
Im Bezugszeitraum sank die Rentabilität (Bruttoumsatzrentabilität) der Verkäufe der Eigenproduktion an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft im Jahr 2000 um 50 %, 2001 um weitere 3 Prozentpunkte, 2002 um 18 Prozentpunkte, bevor sie im UZ wieder um 4 Prozentpunkte stieg. Zwischen 1999 und dem UZ belief sich der Rückgang der Rentabilität auf 66 %, d. h. sie sank von einem Niveau zwischen 12 % und 15 % im Jahr 1999 auf 3 % bis 6 % im UZ. |
(62) |
Die Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte im gesamten Bezugszeitraum weitestgehend dem weiter oben für die Rentabilität beschriebenen rückläufigen Trend. Sie nahm im Jahr 2000 um 34 % ab, sank 2001 um 23 Prozentpunkte, 2002 um weitere 26 Prozentpunkte und im UZ nochmals um 8 Prozentpunkte. Damit ging die Kapitalrendite im UZ im Vergleich zu 1999 um rund 90 % zurück, und zwar von einem Niveau von 45 % bis 55 % im Jahr 1999 auf 3 % bis 10 % im UZ. |
(63) |
Die Kommission ermittelte außerdem die Auswirkungen der bereits erwähnten Stilllegung (Randnummer (50) oben) auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ. Demzufolge wäre die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 2002 0,8 Prozentpunkte und im UZ 0,5 Prozentpunkte höher gewesen — der Rentabilitätstrend seit 1999 hätte also nicht wesentlich anders ausgesehen.
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n) Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(64) |
Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft ging 2000 um 40 % zurück, stieg dann 2001 wieder um 24 Prozentpunkte, bevor er 2002 wieder um 12 Prozentpunkte und im UZ um weitere 7 Prozentpunkte sank. Damit war der Cashflow im UZ 35 % niedriger als zu Beginn des Bezugszeitraums.
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(65) |
Gegen beide antragstellenden Gemeinschaftshersteller wurden in den 90er Jahren von verschiedenen nationalen und regionalen Wettbewerbsbehörden der Welt Strafen wegen Preis- und Marktabsprachen verhängt. Neben diesen Strafen entstanden den beiden antragstellenden Gemeinschaftsherstellern weitere Belastungen, zum einen durch den Vergleich in Verbindung mit der Gruppenklage von Abnehmern und Anteilseignern in den USA und Kanada und zum anderen durch die Finanzierung dieser außerordentlichen Aufwendungen. Dadurch nahm die Verschuldung beider Gruppen dramatisch zu, wodurch sich ihre Kreditwürdigkeit und ihre Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten verschlechterten. Praktisch bedeutet dies, dass eine separate Bewertung der Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten nur für die Segmente Fertigung und Verkauf der gleichwertigen Ware ohne Berücksichtigung des kartellrechtlichen Hintergrunds nicht möglich ist. Die vorstehend dargelegten Beweise in Bezug auf Rentabilität, RoI und Cashflow sowie die nachstehend dargelegten Beweise in Bezug auf die Investitionen, die nur die gleichartige Ware betreffen und aus denen jede auf das wettbewerbswidrige Verhalten zurückzuführende Wirkung sorgfältig herausgefiltert wurde, können ohne Zweifel als erschwerendes Element in der bereits beschriebenen prekären finanziellen Situation angesehen werden. |
o) Investitionen
(66) |
Zwischen 1999 und dem UZ sanken die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die betroffene Ware um rund 50 %. Im Einzelnen verlief die Entwicklung wie folgt: Die Investition nahmen 2000 um 27 % ab, stiegen 2001 wieder um 4 Prozentpunkte, gingen 2002 wieder um 18 Prozentpunkte und im UZ um weitere 8 Prozentpunkte zurück.
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p) Höhe der Dumpingspanne
(67) |
Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts des Volumens und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht als unerheblich angesehen werden. |
q) Erholung von früherem Dumping und früheren Subventionen
(68) |
Da keine Informationen über ein etwaiges Vorliegen von Dumping oder Subventionen vor der in diesem Verfahren bewerteten Situation verfügbar sind, wird dieser Aspekt als nicht relevant angesehen. |
5. SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHÄDIGUNG
(69) |
Zwischen 1999 und dem UZ stieg die Menge der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien beträchtlich um 76 %, und ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt stieg um 3,4 Prozentpunkte. Die Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Indien lagen im Bezugszeitraum durchweg unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im UZ lagen die Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Auf der Grundlage gewogener Durchschnitte betrug die Preisunterbietung im UZ im Durchschnitt zwischen rund 6 % und 12 %, während sie auf Typengrundlage in einigen Fällen noch deutlich höher ausfiel. |
(70) |
Die Untersuchung ergab, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums verschlechterte. Zwischen 1999 und dem UZ entwickelten sich praktisch alle Schadensindikatoren negativ: die Produktionsmenge sank um 1 %, die Produktionskapazität um 9 %, die Verkäufe in der Gemeinschaft um 1 %, und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich um 6,3 Prozentpunkte. Der Verkaufspreis pro Stück sank um 8 %, während die Produktionskosten pro Stück um 2 % stiegen, die Rentabilität sank um 66 %, und die Kapitalrendite sowie der Cashflow aus dem operativen Geschäft folgte demselben negativen Trend. Die Beschäftigung ging um 17 % zurück und die Investitionen um 50 %. |
(71) |
Einige Indikatoren entwickelten sich scheinbar positiv: Die Löhne stiegen im Bezugszeitraum um 13 %, was als normale Steigerungsrate anzusehen ist, und die Produktivität um 19 %. Zusammen mit dem oben beschriebenen Rückgang der Beschäftigung veranschaulicht Letzterer die Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, trotz der Konkurrenz durch die gedumpten Einfuhren aus Indien wettbewerbsfähig zu bleiben. |
(72) |
In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung verursacht wurde. |
F. SCHADENSURSACHE
1. EINFÜHRUNG
(73) |
Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. |
2. AUSWIRKUNGEN DER GEDUMPTEN EINFUHREN
(74) |
Der starke Anstieg der Menge der gedumpten Einfuhren um 76 % zwischen 1999 und dem UZ und ihres Anteils am Gemeinschaftsmarkt um rund 3,5 Prozentpunkte sowie die festgestellte Preisunterbietung (im Durchschnitt rund 6 % bis 12 % im UZ) fielen zeitlich mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Im selben Zeitraum verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft rückläufige Verkaufsmengen (-1 %) sowie Marktanteil- und Rentabilitätseinbußen (-6,3 bzw. -8,7 Prozentpunkte). Diese Entwicklung ist vor dem Hintergrund eines wachsenden Gemeinschaftsmarkts in den Jahren 1999-UZ zu sehen. Außerdem lagen die gedumpten Preise während des gesamten Bezugszeitraums unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, so dass diese unter Druck standen. Der daraus resultierende Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (um 8 %) in einer Zeit, in der die Produktionskosten um fast 2 % stiegen, lösten den festgestellten Rentabilitätsrückgang aus. Daher wird vorläufig die Auffassung vertreten, dass die gedumpten Einfuhren die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in erheblichem Maße nachteilig beeinflussten. |
3. AUSWIRKUNGEN ANDERER FAKTOREN
a) Rückgang der Nachfrage in Verbindung mit dem Abflauen des Stahlmarkts
(75) |
Zwei interessierte Parteien machten geltend, dass jede etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Geschäftsrückgang zurückzuführen ist, mit dem der Hauptabnehmer der gleichartigen Ware, die Stahlindustrie, 2001 und Anfang 2002 konfrontiert war. |
(76) |
Der Geschäftsrückgang in der Stahlindustrie von 2001 und 2002 ist eine Tatsache, bestätigt durch die Entwicklung des Verbrauchs der betroffenen und der gleichartigen Ware, der 2000 einen Höchststand erreichte und dann 2001 und 2002 zurückging. Tatsächlich ging die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in den Jahren 2000 bis 2002 kontinuierlich zurück. Dennoch gilt dieses Argument sicherlich nicht für das Jahr 2000, ein Jahr, in dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus dem Boom des Jahres 2000 auf dem Stahlmarkt nicht den vollen Nutzen ziehen konnte, wie der deutliche Rückgang der Verkaufspreise und der Rentabilität in diesem Jahre zeigt. Im selben Jahr stieg die Menge der Einfuhren mit Ursprung in Indien steil um 45 % an, und ihr Marktanteil legte um 1,5 Prozentpunkte zu. Festzuhalten ist auch, dass der Verbrauch ab dem Jahr 2000 bis zum UZ deutlich unter dem Niveau von 1999 lag. Der Geschäftsrückgang in der Stahlindustrie führte also nicht zu einem allgemeinen Rückgang der Nachfrage nach der betroffenen und der gleichartigen Ware, auch wenn offenkundig das außergewöhnlich hohe Niveau des Jahres 2000 in den folgenden Jahren nicht wieder erreicht wurde. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Nachfragerückgang infolge des Abflauens des Stahlmarkts keine zufrieden stellende Erklärung für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bietet und, wenn überhaupt, nur in sehr geringem Maße zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug. Die Auswirkungen änderten folglich nichts an der Feststellung, dass zwischen den gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein echter und wesentlicher ursächlicher Zusammenhang bestand. |
b) Rückkehr zu normalen Wettbewerbsbedingungen nach der Zerschlagung des Kartells
(77) |
Mehrere interessierte Parteien machten geltend, dass eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lediglich darauf zurückzuführen sei, dass auf dem Gemeinschaftsmarkt für Graphitelektrodensysteme wieder normale Wettbewerbsbedingungen herrschten. Im Einzelnen erklärten diese Parteien, der Rückgang der Preise und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ab 1999 sei darauf zurückzuführen, dass die Ausgangswerte wegen des Kartells künstlich überhöht gewesen seien. |
(78) |
In ihrer Entscheidung 2002/271/EG vom 18. Juli 2001 (5) hatte die Kommission festgestellt, dass die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller zusammen mit anderen Herstellern zwischen Mai 1992 und März 1998 ein Kartell betrieben. Der UZ dieses Antidumpingverfahrens deckt die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003 ab, während der für die Bewertung der Entwicklung der Schadensindikatoren relevante Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum Ende des UZ reicht. Damit liegen sowohl der UZ als auch der Bezugszeitraum deutlich nach der Zeit, in der das Kartell betrieben wurde. Die Untersuchung ergab auch, dass trotz der Existenz unterschiedlicher Arten von Vereinbarungen und Verträgen der Großteil der Geschäftsvorgänge einem Jahresvertrag unterliegen, in dem für das gesamte Jahr eine bestimmte Anzahl von Lieferungen zu einem bestimmten Preis garantiert werden. Die Aushandlung von Jahresverträgen erfolgt typischerweise im Oktober/November des Jahres vor dem Inkrafttreten des Vertrages. Die Untersuchung ergab, das in dem Zeitraum 1998—1999 rund 40 % der Geschäftsvorgänge durch Jahresverträge abgedeckt waren, rund 35 % durch Sechsmonatsverträge und rund 25 % durch Dreimonatsverträge oder Einzelaufträge. Langfristige Verträge (z. B. Dreijahresverträge) werden in jüngster Zeit häufiger verwendet, waren aber in den Jahren 1997/98 von untergeordneter Bedeutung, sofern sie überhaupt existierten, wie es auf einem Hochpreismarkt auch nicht anders zu erwarten ist. Infolgedessen wurde festgestellt, dass so gut wie alle Geschäftsvorgänge, die 1999 in Rechnung gestellt und bezahlt wurden, und die unter den Randnummern (58) und (59) untersuchten Preise auf Vereinbarungen zwischen Verkäufern und Käufern beruhen, die nach der Zeit geschlossen wurden, in der Markt- und Preisabsprachen festgestellt worden waren. |
(79) |
Zur Untermauerung ihrer Argumentation wiesen dieselben interessierten Parteien die Kommission auf die Preisentwicklung bei Elektroden großen Durchmessers (d. h. mit einem Durchmesser über 700 mm) hin, ein Segment, das angeblich von den indischen ausführenden Herstellern nicht bedient wird. Die Untersuchung ergab, dass die indischen ausführenden Hersteller zwar im UZ diese Produktart nicht in die Gemeinschaft ausführten, aber ihre technische Fähigkeit zur Herstellung dieser Produktart entwickelten. Die Untersuchung zeigte auch, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für diese spezielle Produktart zwischen 1999 und dem UZ vergleichsweise stärker fielen als die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für die gleichartige Ware insgesamt. Diese Produktart hat mit rund 8 % nur einen geringen Anteil an den Gesamtverkäufen der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt. Dieses besondere Marktsegment hat zwei weitere Eigenschaften. Zum ersten handelt es sich um einen relativ jungen Wachstumsmarkt, was bedeutet, dass sich der Wettbewerb auf diesem Markt in der Zeit von 1999 bis zum UZ verschärft hat. Charakteristisch ist für diesen Markt zweitens eine sehr kleine Anzahl von Großabnehmern, die auch Elektroden kleinerer Durchmesser kaufen. Wie zu erwarten, nutzen diese überdurchschnittlich großen Abnehmer ihre Kaufkraft, um größere Preisnachlässe auszuhandeln, als „normale“ Abnehmer erhalten würden. Die Preisentwicklung für dieses spezielle Segment ist daher durch die zunehmende Dominanz dieser Großabnehmer verzerrt. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die indischen Hersteller, obwohl sie im UZ diese Produktart nicht regelmäßig ausführten, durchaus Preisangebote für diese Produktart vorlegten, die von den Abnehmern in der Gemeinschaft in ihren Verhandlungen mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als zusätzliches Argument verwendet wurden. |
(80) |
Die Kommission holte vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft langfristige Preislisten (seit Mitte der 80er Jahre) ein, die für die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt repräsentativ sind. Diese Listen zeigten, dass die Preise in den 90er Jahren schrittweise stiegen und 1998 einen Höchststand erreichten. Zwischen 1998 und 1999 war ein starker Preisrückgang um 14 % zu beobachten, der eindeutig das Ende der Zeit der Markt- und Preisabsprachen widerspiegelt. |
(81) |
Zudem erklärt das Argument der Rückkehr zu normalen Wettbewerbsbedingungen nach der Zerschlagung des Kartells nicht die Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 1999 bis zum UZ, die einem symmetrischen Anstieg des Marktanteils der gedumpten Einfuhren gegenüberstehen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Rückkehr zu normalen Wettbewerbsbedingungen nach der Zerschlagung des Kartells nur einen kleinen Teil der den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigenden Entwicklung erklären kann, und dass ihre Auswirkungen folglich die vorläufige Feststellung, dass ein echter und wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräftet. |
c) Geschäftsergebnisse anderer Gemeinschaftshersteller
(82) |
Außer den zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehörenden Gemeinschaftsherstellern arbeitete kein Gemeinschaftshersteller an der Untersuchung mit. Es ist jedoch zu bemerken, dass einer der beiden anderen bekannten Gemeinschaftshersteller insolvent wurde und die Produktion im November 2002 einstellte (vgl. Randnummer (33)). Auf der Grundlage der verfügbaren Beweise stieg das Volumen der Gemeinschaftsverkäufe der beiden anderen Hersteller von rund 15 000 Tonnen im Jahr 1999 auf rund 21 000 Tonnen im Jahr 2002, bevor es im UZ auf rund 19 000 Tonnen zurückging. Der Marktanteil stieg von 12,5 % im Jahr 1999 auf 16,6 % im Jahr 2002, bevor er im UZ auf 14,4 % fiel. Wäre das Jahr 2003 insgesamt untersucht worden, hätte der Marktanteil des einzigen verbleibenden anderen Gemeinschaftsherstellers 9,7 % betragen. Obwohl es zutrifft, dass der Marktanteil der beiden anderen Gemeinschaftshersteller zwischen 1999 und dem UZ um 1,9 Prozentpunkte stieg, spricht doch die Tatsache, dass ein Hersteller insolvent wurde, für eine schädigende Situation, genau wie im Falle des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Deshalb wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Ergebnisse der anderen Gemeinschaftshersteller, wenn überhaupt, nur in sehr geringem Maße zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, und dass ihre Auswirkungen die vorläufige Feststellung, dass ein echter und wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht, nicht entkräften. |
d) Einfuhren aus anderen Drittländern
(83) |
Gemäß den verfügbaren Informationen erhöhte sich die Gesamtmenge der Einfuhren der gleichartigen Ware mit Ursprung in anderen Drittländern als Indien von rund 13 000 Tonnen in Jahr 1999 um 20 % auf rund 15 000 Tonnen im UZ, und ihr Marktanteil stieg von 10,7 % im Jahr 1999 auf 11,8 % im UZ. Die gewogenen cif-Preise dieser Einfuhren fielen zwischen 1999 und dem UZ um 8 % von rund 2 400 EUR pro Tonne (1999) auf rund 2 200 EUR pro Tonne im UZ. Im Bezugszeitraum lagen die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern als Indien durchweg erheblich über den Preisen der Einfuhren aus dem betroffenen Land. |
(84) |
Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass ausschließlich die Einfuhren mit Ursprung in drei anderen Ländern als Indien, und zwar aus Japan, Polen und den USA, im UZ einen Marktanteil über 1 % erreichten. Es wurde Folgendes festgestellt: i) der Marktanteil Japans stieg von 2,1 % im Jahr 1999 auf 2,6 % im UZ, ii) der Marktanteil Polens stieg von 3,3 % im Jahr 1999 auf 4,4 % im UZ und iii) der Marktanteil der USA fiel von 5,3 % im Jahr 1999 auf 4,7 % im UZ. Die cif-Preise der Einfuhren aus Japan und den USA lagen dem Anschein nach unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die Preise der Einfuhren mit Ursprung in Polen dagegen waren höher. Zudem lagen die cif-Preise der Einfuhren aus diesen drei Ländern durchweg über denen der Einfuhren aus dem betroffenen Land. Außerdem liegen keine Beweise dafür vor, dass die Preise dieser Einfuhren gedumpt waren. |
(85) |
Die Untersuchung ergab, dass es sich bei zwei der Betriebe, die die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmte gleichartige Ware in Polen herstellten, um Tochtergesellschaften eines antragstellenden Gemeinschaftsherstellers handelte. Infolgedessen wurden alle oben genannten Einfuhren aus Polen im UZ für diesen Gemeinschaftshersteller getätigt. Die Untersuchung ergab ferner, dass rund 40 % der aus den USA eingeführten Mengen von dem anderen antragstellenden Gemeinschaftshersteller eingeführt wurden, um diese dann in der Gemeinschaft zu verkaufen. Es gab keinen Hinweis darauf, dass die entsprechenden Weiterverkäufe sich auf andere Gemeinschaftshersteller schädigend ausgewirkt hätten oder dass diese Einfuhrtätigkeit zu Lasten der eigenen Produktion in der Gemeinschaft ging. Die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller besitzen weitere Anlagen zur Produktion der gleichartigen Ware in anderen Drittländern, doch die Untersuchung ergab, dass diese Einfuhrmengen für sich genommen und insgesamt geringfügig waren, d. h. weniger als 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs ausmachten. |
(86) |
Die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller sind große, global tätige Gesellschaften. Ihre Tätigkeitsfeld beschränkt sich nicht auf die Gemeinschaft. Diese Gesellschaften führen nicht nur gewisse begrenzte Mengen der gleichartigen Ware zum Endverkauf in der Gemeinschaft ein, sondern führen auch beträchtliche Mengen ihrer Gemeinschaftsproduktion aus der Gemeinschaft aus. Der Grund für den weltweiten Versand der Ware ist die zunehmende Tendenz zur Spezialisierung der einzelnen Produktionsstätten auf bestimmte Abmessungen und Qualitäten der gleichartigen Ware mit der direkten Folge, dass beide antragstellenden Gemeinschaftshersteller für bestimmte Abmessungen und Qualitäten auf Einfuhren von Produktionsstätten in Drittländern zurückgreifen müssen, um die den Gemeinschaftsabnehmern angebotene Warenpalette zu vervollständigen. |
(87) |
Angesichts der Durchschnittspreise, der geringen Mengen und des begrenzten Marktanteils dieser Einfuhren sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Warenpalette konnten keine Hinweise dafür gefunden werden, dass diese Einfuhren, unabhängig davon, ob sie von Produktionsstätten der beiden antragstellenden Gemeinschaftsländer in Drittländern stammten, zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Bezug auf Marktanteil, Verkaufsmengen, Beschäftigung, Investitionen, Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow beitrugen. |
(88) |
Es wurde ferner behauptet, dieses Verfahren sei diskriminierend, weil angeblich erhebliche Einfuhren der gleichartigen Ware aus der Volksrepublik China (nachstehend “China” genannt), die unter dem KN-Code 8545 11 00 angemeldet wurden, ignoriert worden seien. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass der KN-Code 8545 11 00 nicht nur die betroffene und die gleichartige Ware abdeckt, sondern auch andere Waren. Es ist daher unzulässig, Schlussfolgerungen nur auf der Grundlage des genannten KN-Codes zu ziehen. Dennoch wurde dieser Aspekt bei Kontrollbesuchen in den Betrieben der kooperierenden Verwender besonders aufmerksam untersucht. Obwohl mehrere Verwender in ihrer Antwort auf den Fragebogen Einfuhren der gleichartigen Ware aus China angegeben hatten, ergaben die Überprüfungen vor Ort, dass keine dieser chinesischen Elektroden den Parametern entsprach, die die betroffene Ware definieren. Außerdem erklärte eine der beiden Verwenderorganisationen in einer schriftlichen Stellungnahme eindeutig, dass China im Zeitraum 1999—UZ nicht in der Lage war, die gleichartige Ware zu produzieren und in die Gemeinschaft auszuführen. Dieses Argument wurde daher zurückgewiesen. |
e) Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(89) |
Unter dem Hinweis auf den starken Rückgang der Ausfuhrpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft behauptete eine interessierte Partei, dass (i) dies dafür spreche, dass zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt kein ursächlicher Zusammenhang bestehe und (ii) dies als selbstverursachte Schädigung angesehen werden könne. |
(90) |
Wie bereits weiter oben dargelegt, sind die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller weltweit tätig. Die Untersuchung ergab, dass die Menge der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Menge seiner Gemeinschaftsverkäufe um rund 15 % übersteigt. Von einem Niveau von rund 100 000 Tonnen im Jahr 1999 erhöhte sich die Menge der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 2000 um 12 %, ging dann 2001 um 20 Prozentpunkte zurück, bevor sie 2002 wieder um 2 Prozentpunkte und im UZ um weitere 6 Prozentpunkte stieg. Im UZ entsprach die Menge der Ausfuhrverkäufe in etwa dem Niveau von 1999, so dass der etwaige Verlust von Größenvorteilen nicht der Ausfuhrtätigkeit zugerechnet werden kann. Die Untersuchung ergab, dass die Preise der Ausfuhrverkäufe zwischen 1999 und dem UZ um rund 14 % zurückgingen. Isoliert betrachtet von anderen Faktoren, die auf Weltebene eine Rolle spielen könnten, ist diese Beobachtung jedoch für dieses Verfahren, das den Gemeinschaftsmarkt und nicht den Weltmarkt betrifft, nicht von Bedeutung. Zu bemerken ist ferner, dass die im Rahmen der Schadensuntersuchung analysierte Rentabilitätsentwicklung nur die Verkäufe der eigenen Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt betrifft. Obwohl sich die Rentabilität der Ausfuhrverkäufe etwas schlechter entwickelte als die der Gemeinschaftsverkäufe, ist diese Tatsache in diesem Verfahren als irrelevant anzusehen. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in keiner Weise zu seiner Schädigung beigetragen haben kann.
|
4. SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHADENSURSACHE
(91) |
Aus dem Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sich zwischen 1999 und dem UZ vor allem in Marktanteileinbußen, einem Rückgang der Verkaufspreise pro Stück (8 %) bei steigenden Produktionskosten pro Einheit (+ 2 %), einem Rückgang der Rentabilität, der Kapitalrendite, des Cashflow aus dem operativen Geschäft, der Investitionen und der Beschäftigung äußerte, durch die betroffenen gedumpten Einfuhren verursacht wurde. |
(92) |
In der Tat hatten der Nachfragerückgang infolge des abflauenden Stahlmarkts, die Rückkehr zu normalen Wettbewerbsbedingungen nach der Zerschlagung des Kartells, die Ergebnisse anderer Gemeinschaftshersteller, die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern und die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine oder nur sehr geringe Auswirkungen, die folglich die vorläufige Feststellung eines echten und wesentlichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräften konnten. |
(93) |
Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Indien eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten. |
G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
(94) |
Die Kommission prüfte, ob trotz der Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck prüfte die Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung, welche Auswirkungen etwaige Maßnahmen auf alle betroffenen Parteien hätten. |
1. INTERESSE DES WIRTSCHAFTSZWEIGES DER GEMEINSCHAFT
(95) |
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft besteht aus zwei Unternehmensgruppen mit insgesamt neun Produktionsstätten in mehreren Ländern der Gemeinschaft und 1 800 direkt in Produktion, Vertrieb und Verwaltung der gleichwertigen Ware Beschäftigten. Es wird davon ausgegangen, dass nach der Einführung von Maßnahmen auf dem Gemeinschaftsmarkt sowohl die Verkaufsmengen als auch die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft steigen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft würde jedoch seine Preise aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in der vollen Höhe eines etwaigen Antidumpingzolls anheben, da die Ware der Gemeinschaftshersteller, die nicht gedumpten Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land und die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern weiterhin miteinander konkurrieren würden. Es wird somit davon ausgegangen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Steigerung seiner Produktion und seines Absatzes einerseits und die weitere Senkung seiner Stückkosten andererseits sowie durch eine gleichzeitige moderate Anhebung seiner Preise seine finanzielle Lage verbessern kann. |
(96) |
Sollten dagegen keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, wird die negative Entwicklung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich anhalten. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wird voraussichtlich weiter an Marktanteil verlieren und seine Rentabilität wird weiter zurückgehen. Dies wird aller Wahrscheinlichkeit nach zu Einschnitten bei Produktion und Investitionen sowie zum Abbau bestimmter Produktionskapazitäten und einem weiteren Beschäftigungsabbau in der Gemeinschaft führen. |
(97) |
Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen, sich von den Auswirkungen des festgestellten schädigenden Dumpings zu erholen. |
2. INTERESSE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER/HÄNDLER IN DER GEMEINSCHAFT
(98) |
IM UZ entfielen auf die beiden kooperierenden Einführer rund 20 % der gesamten Gemeinschaftseinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land. Die von zwei kooperierenden indischen ausführenden Herstellern übermittelten Informationen zeigen, dass auf die Einführer/Händler in der Gemeinschaft (d. h. die beiden vorgenannten kooperierenden Einführer und die nicht kooperierenden Einführer/Händler) rund 40 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft entfallen. |
(99) |
Im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen nimmt die Menge der Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land unter Umständen ab. Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass die Preise für die betroffene Ware in der Gemeinschaft infolge der Einführung von Antidumpingmaßnahmen leicht steigen, was die wirtschaftliche Lage der Einführer und Händler beeinträchtigen würde. Was die beiden kooperierenden Einführer angeht, so macht der Handel mit der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien rund 40 % ihres Gesamtumsatzes aus. In Bezug auf die Beschäftigung ist festzustellen, dass von insgesamt zehn Beschäftigten vier unmittelbar im Handel mit der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien beschäftigt sind. Die Auswirkungen der Erhöhung der Einfuhrpreise der betroffenen Ware auf die Einführer hängen davon ab, inwieweit sie in der Lage sind, die Preissteigerungen auf ihre Abnehmer abzuwälzen. Der geringe Anteil der Kosten für die betroffene Ware an den Gesamtkosten der Verwender (vgl. Randnummer (103)) dürfte es den Einführern erleichtern, eine etwaige Preissteigerung an die Verwender weiterzugeben. |
(100) |
Auf dieser Grundlage wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen keine ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf die Lage der Einführer in der Gemeinschaft haben dürfte. |
3. INTERESSE DER VERWENDERINDUSTRIE
(101) |
Die wichtigste Verwenderindustrie, auf die rund 80 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs der betroffenen und der gleichartigen Ware entfallen, ist die Elektrostahlindustrie. Im UZ nahmen die acht kooperierenden Endverwender rund 27 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land ab, wobei sie die Ware entweder direkt von den beiden indischen ausführenden Herstellern einführten oder von Einführern/Händlern bezogen. Den Informationen der beiden kooperierenden indischen ausführenden Hersteller zufolge entfielen auf die Endverwender in der Gemeinschaft (d. h. die besagten acht kooperierenden Verwender und die nicht kooperierenden Verwender) rund 56 % der gesamten Direkteinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft. Die restlichen 44 % wurden vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eingeführt. |
(102) |
Die kooperierenden Verwender behaupteten, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen ihre finanzielle Situation verschlechtern würde, und zwar zum einen direkt durch die höheren Preise der aus Indien bezogenen Ware und zum anderen indirekt durch die voraussichtliche Erhöhung der Preise der Gemeinschaftshersteller für die aus der Gemeinschaft bezogene Ware. |
(103) |
Die Untersuchung ergab, dass auf die betroffene und die gleichartige Ware durchschnittlich 1 % der Gesamtproduktionskosten der kooperierenden Verwender entfielen. Infolgedessen wären folgende Auswirkungen auf die Kosten der Verwender möglich. Bei Anwendung von Antidumpingmaßnahmen könnten die Produktionskosten der Verwender um zwischen 0,15 % (schlechtestenfalls, bei einem Anstieg der Preise der betroffenen und der gleichartigen Ware in voller Höhe des Zolls, unabhängig vom Warenursprung) und 0,03 % (falls sich nur die aus Indien bezogene Ware verteuert) steigen. Das tatsächliche Ergebnis dürfte im Endeffekt zwischen diesen beiden Extremen liegen, und zwar aus folgenden Gründen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft könnte seine Preise in gewissem Umfang erhöhen, wird aber aller Voraussicht nach den Wegfall des Preisdrucks auch nutzen, um durch konkurrenzfähige Preispolitik gegenüber den indischen Preisen verlorene Marktanteile zurückzuerobern. Es gibt ungenutzte Kapazitäten, und die Wiederherstellung fairer und rentablerer Marktbedingungen würde zweifellos Angebotspotenzial von allen Ursprüngen mobilisieren und neue Investitionen fördern. Außerdem stammen rund 15 % des Gemeinschaftsverbrauchs aus alternativen Bezugsquellen (d. h. von dem anderen Gemeinschaftshersteller und Einfuhren aus anderen Drittländern als Indien). Ein allgemeiner Preisanstieg ist deshalb unwahrscheinlich. Zudem kann immerhin ein Teil der sehr geringen absehbaren Auswirkungen auf die Kosten der Verwender an die nachgelagerten Abnehmer weitergegeben werden, so dass die Gewinne der Verwender im Endeffekt noch weniger beeinträchtigt würden. |
(104) |
Die kooperierenden Verwender sprachen sich auch aus dem Grund gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen aus, dass dies ein Hindernis für einen wettbewerbsfähigen Markt schaffe und de facto zur Wiederherstellung des von der Kommission 2001 aufgedeckten Kartells führen würde. |
(105) |
Gegen die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die zwischen Mai 1992 und März 1998 ein Kartell betrieben hatten, hatte die Kommission 2001 eine Geldstrafe verhängt. Die Untersuchung bestätigte, dass die beiden Hersteller, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden, ihre früheren Praktiken der Preis- und Marktabsprachen aufgegeben hatten, und dies wird von keiner Partei bestritten. In der jetzigen Situation geht es darum, die gleichen Ausgangsbedingungen wiederherzustellen, die durch die unlauteren Handelspraktiken der indischen Ausführer verzerrt worden sind. Ziel der Antidumpingmaßnahmen ist es nicht, den Einfuhren aus dem betroffenen Land den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt zu verwehren, sondern die Auswirkungen der durch die Präsenz gedumpter Einfuhren verzerrten Marktbedingungen zu beseitigen. Die Wiederherstellung fairer Marktbedingungen wird nicht nur den Gemeinschaftsherstellern zu Gute kommen, sondern auch anderen Bezugsquellen wie z. B. nicht gedumpten Einfuhren. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sollte nicht wegen der Tatsache, dass er in den Jahren 1992 bis 1998 ein Kartell betrieb, sein Recht verlieren, gemäß der Grundverordnung vor unfairen Handelspraktiken geschützt zu werden. |
(106) |
Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann vorläufig der Schluss gezogen werden, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen i) die finanzielle Situation der Verwender ernsthaft verschlechtert und ii) sich auf die generelle Wettbewerbssituation auf dem Gemeinschaftsmarkt nachteilig auswirkt. |
4. SCHLUSSFOLGERUNG ZUM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
(107) |
Durch die Einführung von Maßnahmen wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit gegeben, Absatz- und Marktanteileinbußen wieder gutzumachen und seine Rentabilität zu verbessern. Angesichts der sich verschlechternden Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht die Gefahr, dass bestimmte Gemeinschaftshersteller ohne die Einführung von Maßnahmen ihre Produktionsanlagen stilllegen und einen Teil ihrer Belegschaft entlassen. Obwohl sich wahrscheinlich für die Einführer/Händler und für die Verwender einige nachteilige Auswirkungen in Form von niedrigeren Einfuhrmengen und leichten Preiserhöhungen ergeben, dürften diese durch die Weitergabe der Erhörung an die nachgelagerten Abnehmer abgeschwächt werden können. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen und dass etwaige Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft lägen. |
H. VORSCHLAG FÜR VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(108) |
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. |
1. SCHADENSBESEITIGUNGSSCHWELLE
(109) |
Die vorläufigen Antidumpingzölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne die festgestellten Dumpingspannen zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schadensverursachenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, einen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, vertretbarerweise erwartet werden kann. |
(110) |
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde vorläufig festgestellt, dass eine Umsatzrentabilität von 9,4 % als der angemessene Mindestgewinn angesehen werden konnte, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping vermutlich erzielen könnte. Die antragstellenden Gemeinschaftshersteller behaupteten, dass sie ohne die gedumpten Einfuhren vertretbarerweise mit einer Gewinnspanne von 10 % bis 15 % rechnen könnten. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 1999 (vgl. Randnummer (31)), als der Marktanteil der gedumpten Einfuhren auf dem niedrigsten Stand war, eine Umsatzrentabilität von 12 % bis 15 % erzielt hatte. Die Kommission prüfte, ob die Marktbedingungen von 1999 als repräsentativ für die normalen Bedingungen auf dem Markt für die betroffene Ware angesehen werden konnten. Die Untersuchung ergab, dass die Rückkehr zu normalen Wettbewerbsbedingungen nach dem Ende der Preis- und Marktabsprachen sich auf die Preise auswirkte und dass die Preise von wichtigen Rohstoffen zwischen 1999 und dem UZ beträchtlich gestiegen waren. Unter diesen Umständen wurde es als unwahrscheinlich angesehen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ eine Rentabilität von 12 % bis 15 % erreicht hätte. Schließlich untersuchte die Kommission die sektoralen Unternehmensbilanzstatistiken, die von den Zentralbanken Deutschlands, Frankreichs, Italiens, Japans und der USA erstellt wurden. Die Datenbank, in der all diese Daten zusammengestellt werden, wird von der Kommission gepflegt. Diese Untersuchung ergab, dass Unternehmen in den Sektoren, die mit dem betroffenen Sektor am besten zu vergleichen sind, in den größten der vorgenannten Industrieländer 2002 im Durchschnitt einen Gewinn von 9,4 % vor außerordentlichem Aufwand erzielten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und Elemente vertrat die Kommission die Auffassung, dass 9,4 % ein angemessener Gewinn ist, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne die gedumpten Einfuhren hätte erzielen können. |
(111) |
Die erforderliche Preiserhöhung wurde dann je Geschäftsvorgang durch einen Vergleich des zur Berechnung der Preisunterbietung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises und des nicht schädigenden Preises der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis ergab sich nach einer Berichtigung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um die vorgenannte Gewinnspanne. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt. |
(112) |
Der Preisvergleich ergab die folgenden Schadensspannen:
|
2. VORLÄUFIGE MAßNAHMEN
(113) |
Daher wird die Auffassung vertreten, dass ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Dumpingspanne eingeführt werden sollte, wobei dieser Zoll gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung jedoch nicht höher sein sollte als die vorgenannte Schadensspanne. |
(114) |
In dem parallel durchgeführten Antisubventionsverfahren betreffend Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien werden außerdem Ausgleichszölle gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates (6) (nachstehend „Antisubventionsgrundverordnung“ genannt) eingeführt. Da gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden dürfen, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen, wurde es als notwendig angesehen zu prüfen, inwieweit die Subventions- und die Dumpingspannen aus derselben Situation herrühren. |
(115) |
Die geprüften Subventionsregelungen, die gemäß den Ergebnissen der Antisubventionsuntersuchung anfechtbar sind, stellen Ausfuhrsubventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Antisubventionsgrundverordnung dar. Folglich sind die für die ausführenden Hersteller in Indien festgestellten vorläufigen Dumpingspannen zum Teil auf die Existenz der anfechtbaren Ausfuhrsubventionen zurückzuführen, so dass der vorläufige Antidumpingzoll in Höhe der in diesem Verfahren festgestellten Dumping- oder Schadensspanne festzusetzen ist, je nach dem, welche niedriger ist, abzüglich des vorläufigen Ausgleichszolls zur Kompensation der Auswirkungen der Ausfuhrsubventionen. |
(116) |
Die vorläufigen Antidumpingzölle sollten demnach betragen:
|
3. SCHLUSSBESTIMMUNG
(117) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung getroffenen Feststellungen zur Einführung der Zölle vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle möglicherweise zu überprüfen sind — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. Auf die Einfuhren von Graphitelektroden der für Elektrolichtbogenöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger des KN-Codes ex 8545 11 00 (TARIC-Code 8545110010) und auf die Einfuhren von für diese Elektroden verwendeten Nippeln des KN-Codes ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545909010), gemeinsam oder unabhängig voneinander eingeführt, mit Ursprung in Indien wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
2. Für die von den nachstehend genannten Unternehmen in Indien hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
Unternehmen |
Vorläufiger Zoll |
TARIC-Zusatzcode |
Graphite India Limited (GIL), 31 Chowringhee Road, Kolkatta – 700016, West Bengal |
5,7 % |
A530 |
Hindustan Electro Graphite (HEG) Limited, Bhilwara Towers, A-12, Sector-1, Noida – 201301, Uttar Pradesh |
0 % |
A531 |
Alle übrigen Unternehmen |
5,7 % |
A999 |
3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
4. Die Überführung der vorgenannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
Artikel 2
Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können interessierte Parteien innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung beantragen über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2004
Für die Kommission
Pascal LAMY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.
(2) ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.
(3) ABl. C 197 vom 21.8.2003, S. 2.
(4) ABl. C 197 vom 21.8.2003, S. 5.
(5) ABl. L 100 vom 16.04.2002, S. 1.
(6) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
20.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 183/83 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 17. Mai 2004
über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department of Homeland Security
(2004/496/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 23. Februar 2004 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department of Homeland Security auszuhandeln. |
(2) |
Das Europäische Parlament hat innerhalb der Frist, die der Rat in Anbetracht des dringenden Erfordernisses, der unsicheren Lage der Fluggesellschaften und der Fluggäste abzuhelfen und die finanziellen Interessen der Betroffenen zu schützen, gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 festgelegt hat, keine Stellungnahme abgegeben. |
(3) |
Dieses Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department of Homeland Security wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. COWEN
ABKOMMEN
ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE VERARBEITUNG VON FLUGGASTDATENSÄTZEN UND DEREN ÜBERMITTLUNG DURCH DIE FLUGGESELLSCHAFTEN AN DAS BUREAU OF CUSTOMS AND BORDER PROTECTION DES UNITED STATES DEPARTMENT OF HOMELAND SECURITY
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA —
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Achtung grundlegender Rechte und Freiheiten, insbesondere des Schutzes der Privatsphäre, und deren Achtung bei gleichzeitiger Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und damit verbundener Verbrechen sowie sonstiger schwerer Verbrechen transnationaler Art, einschließlich der organisierten Kriminalität;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Gesetze und Vorschriften der USA, nach denen jede Fluggesellschaft, die Auslands-Passagierflüge in die oder aus den Vereinigten Staaten durchführt, verpflichtet ist, dem Bureau of Customs and Border Protection (im Folgenden „CBP“) des Department of Homeland Security (im Folgenden „DHS“) elektronischen Zugriff auf Fluggastdatensätze (Passenger Name Records — im Folgenden „PNR“) zu gewähren, soweit solche Daten erfasst und in den computergestützten Buchungs-/Abfertigungssystemen gespeichert werden;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere des Artikels 7 Buchstabe c);
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Verpflichtungserklärung des CBP vom 11. Mai 2004, die im Federal Register veröffentlicht wird (im Folgenden „Verpflichtungen“);
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Kommissionsbeschlusses C(2004) 1799 vom 17. Mai 2004 nach Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG, mit dem festgestellt wird, dass das CBP im Einklang mit der beigefügten Verpflichtungserklärung einen ausreichenden Schutz der aus der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) übermittelten Daten über Flüge in oder aus den Vereinigten Staaten gewährleistet (im Folgenden „der Beschluss“);
UNTER HINWEIS darauf, dass die Fluggesellschaften mit Buchungs-/Abfertigungssystemen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Übermittlung von PNR Daten an das CBP — sobald technisch machbar — veranlassen sollten und dass bis dahin den US Behörden gemäß diesem Abkommen der direkte Zugriff auf diese Daten gewährt werden sollte;
UNTER BEKRÄFTIGUNG, dass dieses Abkommen keinen Präzedenzfall im Hinblick auf weitere Diskussionen oder Verhandlungen zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Gemeinschaft oder zwischen einer der beiden Vertragsparteien und einem Drittstaat über die Übermittlung von Daten anderer Art darstellt;
UNTER HINWEIS auf die Entschlossenheit beider Vertragsparteien zur Zusammenarbeit bei der — unverzüglichen — Herbeiführung einer angemessenen und für beide Vertragsparteien zufrieden stellenden Lösung in Bezug auf die Verarbeitung der aus der Gemeinschaft in die USA übermittelten Passagierdaten (Advance Passenger Information — API) —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
1. |
Das CBP erhält elektronischen Zugriff auf PNR-Daten aus den von den Fluggesellschaften im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft betriebenen Buchungs-/Abfertigungssystemen streng nach Maßgabe des Beschlusses, solange dieser Beschluss gilt und nur, solange kein befriedigendes System für die Übermittlung solcher Daten durch die Fluggesellschaften vorhanden ist. |
2. |
Die Fluggesellschaft, die Auslands-Passagierflüge in die oder aus den Vereinigten Staaten durchführen, verarbeiten die in ihren computergestützten Buchungssystemen enthaltenen Daten nach den Vorgaben des CBP gemäß dem US-amerikanischen Recht und streng nach Maßgabe des Beschlusses, solange der Beschluss gilt. |
3. |
Das CBP nimmt den Beschluss zur Kenntnis und erklärt, den im Anhang beigefügten Verpflichtungen nachzukommen. |
4. |
Das CBP verarbeitet die übermittelten PNR-Daten und behandelt die von dieser Verarbeitung betroffenen Personen gemäß den geltenden US-Gesetzen und den verfassungsrechtlichen Erfordernissen ohne unrechtmäßige Diskriminierung insbesondere aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnlands. |
5. |
Das CBP und die Europäischen Kommission unterziehen dieses Abkommen in regelmäßigen Abständen einer gemeinsamen Überprüfung. |
6. |
Wird in der Europäischen Union ein Fluggast-Identifikationssystem eingeführt, das die Fluggesellschaften verpflichtet, Behörden den Zugang zu PNR-Daten von Personen zu gestatten, deren Reiseweg einen Flug in die oder aus der EU einschließt, so fördert das DHS, soweit dies möglich ist, aktiv und streng nach dem Gegenseitigkeitsprinzip die Zusammenarbeit der seiner Zuständigkeit unterliegenden Fluggesellschaften. |
7. |
Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch Notifikation auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird neunzig (90) Tage nach dem Tag, an dem sie der anderen Vertragspartei notifiziert wurde, wirksam. Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen geändert werden. |
8. |
Dieses Abkommen hat nicht den Zweck, Ausnahmen von den Gesetzen der Vertragsparteien zu regeln oder diese zu ändern; durch dieses Abkommen werden auch keinerlei Rechte oder Vergünstigungen für Dritte begründet oder übertragen. |
Geschehen zu … am …
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Fall von Auslegungsunterschieden ist der englische Wortlaut maßgebend.
für die Europäische Gemeinschaft
…
…
für die Vereinigten Staaten von Amerika
Tom RIDGE
Secretary of the United States Department of Homeland Security
Kommission
20.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 183/86 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 17. Mai 2004
zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 303/96/EGKS zur Annahme einer Verpflichtung im Zusammenhang mit den Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland in die Gemeinschaft
(2004/497/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,
nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 2 der Entscheidung Nr. 303/96/EGKS wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 17. Mai 2004
Für die Kommission
Pascal LAMY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 42 vom 20.2.1996, S. 7.
(3) ABl. L 308 vom 29.11.1996, S. 11. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 435/2001/EGKS (ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 14).
(4) ABl. C 53 vom 20.2.2001, S. 13.
(5) ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/2002 (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 9).
(6) ABl. C 186 vom 6.8.2002, S. 15.
(7) ABl. C 242 vom 8.10.2002, S. 16.
(8) ABl. L 25 vom 31.1.2003, S. 7.
(9) ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 5.
20.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 183/88 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 18. Mai 2004
zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung unter anderem in der Ukraine
(2004/498/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (2) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 21 und Artikel 22 Buchstabe c),
nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 (3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Siliciumcarbid (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in der Ukraine in die Gemeinschaft ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 991/2004 des Rates (4) wurde die Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 geändert. |
(2) |
Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine beträgt 24 %. |
2. Untersuchung
(3) |
Am 20. März 2004 gab die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung bekannt (5). |
(4) |
Die Kommission leitete die Überprüfung von sich aus ein, um zu untersuchen, ob im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 (nachstehend „Erweiterung“ genannt) und unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses Bedarf an einer Anpassung der Maßnahmen besteht, um plötzliche und übermäßig negative Auswirkungen auf alle interessierten Parteien, einschließlich der Verwender, Händler und Verbraucher, zu vermeiden. |
(5) |
Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien, u. a. den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Hersteller- und Verwenderverbände in der Gemeinschaft, die Ausführer/Hersteller in den betroffenen Ländern, die Einführer und ihre Verbände, die zuständigen Behörden in den betroffenen Ländern sowie interessierte Parteien in den zehn neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beitreten (nachstehend „EU-10“ genannt), über die Einleitung der Überprüfung und gab ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist und unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen und weitere Informationen zu übermitteln. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
3. Ergebnis der Untersuchung
(6) |
Wie in der Verordnung (EG) Nr. 991/2004 des Rates dargelegt, ergab die Untersuchung, dass die Anpassung der geltenden Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt, sofern durch diese Anpassung der gewünschte Grad an Handelsschutz nicht untergraben wird. |
4. Verpflichtung
(7) |
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 991/2004 schlug die Kommission dem betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung vor, ein Verpflichtungsangebot zu unterbreiten. In der Folge bot der ausführende Hersteller der betroffenen Ware in der Ukraine (Open Joint Stock Company “Zaporozhsky Abrasivny Combinat”) eine Verpflichtung an. |
(8) |
Hierzu ist zu bemerken, dass diese Verpflichtung in Anwendung des Artikels 22 Buchstabe c) der Grundverordnung als besondere Maßnahme angesehen wird, da sie den Schlussfolgerungen der Verordnung (EG) Nr. 991/2004 zufolge einem Antidumpingzoll nicht direkt entspricht. |
(9) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 991/2004 ist der ausführende Hersteller im Rahmen seiner Verpflichtung jedoch an die Einhaltung von Mindesteinfuhrpreisen innerhalb bestimmter Höchstmengen gebunden. Damit diese Verpflichtung überwacht werden kann, hat der betroffene ausführende Hersteller außerdem zugestimmt, sein traditionelles Absatzgefüge gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 im Wesentlichen beizubehalten. Dem ausführenden Hersteller ist bekannt, dass die Kommission befugt ist, die Annahme der Verpflichtung eines Unternehmens zu widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einzuführen, die Höchstmengen anzupassen oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass sich dieses Absatzgefüge wesentlich ändert oder die Verpflichtung aus anderen Gründen nur schwer oder überhaupt nicht überwacht werden kann. |
(10) |
Im Falle einer Verletzung der Verpflichtung kann die Kommission ebenfalls die Annahme der Verpflichtungen widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einführen. |
(11) |
Das Unternehmen übermittelt regelmäßig ausführliche Informationen über seine Ausfuhren in die Gemeinschaft, damit die Kommission die Verpflichtung wirksam überwachen kann. |
(12) |
Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer Verpflichtung eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 991/2004 aufgeführten Angaben enthält. Diese Angaben sind erforderlich, damit die Zollbehörden die Übereinstimmung der Sendung mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen können. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten. |
(13) |
Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass das Verpflichtungsangebot angenommen werden kann. |
(14) |
Die Verpflichtung wird unbeschadet der regulären Geltungsdauer der Maßnahmen zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten angenommen und tritt nach diesem Zeitraum außer Kraft, sofern die Kommission es nicht für angemessen erachtet, die Geltungsdauer der besonderen Maßnahme für weitere sechs Monate zu verlängern — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das von dem nachstehend genannten ausführenden Hersteller unterbreitete Verpflichtungsangebot im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Ukraine wird angenommen.
Land |
Unternehmen |
TARIC- Zusatzcode |
Ukraine |
Open Joint Stock Company „Zaporozhsky Abrasivny Combinat“, Zaporozhye, Ukraine (Herstellung und Ausfuhr an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert) |
A523 |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union für einen Zeitraum von sechs Monaten in Kraft.
Brüssel, den 18. Mai 2004
Für die Kommission
Pascal LAMY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.
(2) ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.
(3) ABl. L 125 vom 26.5.2000, S. 3.
(4) ABl. L 182 vom 18.5.2004, S. 18.
(5) ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.