ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 251 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
47. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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Verordnung (EG) Nr. 1356/2004 der Kommission vom 26. Juli 2004 über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und andere Arzneimittel gehörenden Zusatzstoffes Elancoban in Futtermitteln für zehn Jahre ( 1 ) |
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In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte |
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In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
27.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 251/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1353/2004 DES RATES
vom 26. Juli 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 131/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Sudan
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 60 und 301,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/510/GASP des Rates vom 10. Juni 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/31/GASP zur Verhängung eines Embargos für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung gegen Sudan (1),
gestützt auf den Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Gemeinsame Standpunkt 2004/31/GASP des Rates (2) sieht ein Embargo für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung gegen Sudan vor, das auch ein Verbot technischer und finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Sudan umfasst. Dieses Verbot der technischen und finanziellen Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten wird auf Gemeinschaftsebene durch die Verordnung (EG) Nr. 131/2004 des Rates vom 26. Januar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Sudan (3) umgesetzt. |
(2) |
Aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sudan und Umgebung, einschließlich des am 8. April aus humanitären Gründen unterzeichneten Waffenstillstandsabkommen im Darfur-Konflikt, und in Anbetracht der geplanten Einsetzung einer Waffenstillstandskommission in Sudan unter Leitung der Afrikanischen Union wurde der Gemeinsame Standpunkt 2004/31/GASP durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/510/GASP vom 10. Juni 2004 geändert, der eine zusätzliche Ausnahme vom Embargo für Krisenbewältigungsmaßnahmen der Afrikanischen Union vorsieht. |
(3) |
Diese Ausnahme gilt auch für das Embargo für bestimmte Hilfe- und Dienstleistungen. Die Verordnung (EG) Nr. 131/2004 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Zur Gewährleistung, dass diese Ausnahme so rasch wie möglich wirksam wird, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten und vom Tag der Annahme des Gemeinsamen Standpunkts 2004/510/GASP an gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 131/2004 erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
(1) Abweichend von Artikel 2 und 3 können die im Anhang aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Bereitstellung von finanziellen Mitteln und finanzieller Hilfe sowie von technischer Hilfe im Zusammenhang mit
a) |
nicht-letaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken oder bei Programmen der Vereinten Nationen, der EU und der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen eingesetzt wird; |
b) |
Gerät, das bei Maßnahmen der EU und der Vereinten Nationen zur Krisenbewältigung eingesetzt wird; |
c) |
Ausrüstungen und Geräten, die bei der Minenräumung eingesetzt werden; |
d) |
Krisenbewältigungsmaßnahmen der Afrikanischen Union, einschließlich dem für diese Maßnahmen bestimmten Gerät, |
genehmigen.
(2) Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 10. Juni 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. BOT
(1) ABl. L 209 vom 11.6.2004, S. 28.
(2) ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 55. Geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/510/GASP (ABl. L 209 vom 11.6.2004, S. 28).
(3) ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 1.
27.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 251/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1354/2004 DER KOMMISSION
vom 26. Juli 2004
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. Juli 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juli 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 26. Juli 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
096 |
42,5 |
999 |
42,5 |
|
0707 00 05 |
052 |
83,4 |
092 |
101,8 |
|
999 |
92,6 |
|
0709 90 70 |
052 |
76,5 |
999 |
76,5 |
|
0805 50 10 |
382 |
64,7 |
388 |
55,6 |
|
508 |
39,2 |
|
524 |
54,5 |
|
528 |
49,8 |
|
999 |
52,8 |
|
0806 10 10 |
052 |
151,8 |
220 |
122,1 |
|
616 |
105,2 |
|
624 |
129,7 |
|
800 |
99,3 |
|
999 |
121,6 |
|
0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90 |
388 |
90,5 |
400 |
114,1 |
|
404 |
128,1 |
|
508 |
76,9 |
|
512 |
85,2 |
|
524 |
56,0 |
|
528 |
79,3 |
|
720 |
69,7 |
|
804 |
85,7 |
|
999 |
87,3 |
|
0808 20 50 |
052 |
134,0 |
388 |
98,9 |
|
512 |
88,2 |
|
999 |
107,0 |
|
0809 10 00 |
052 |
182,6 |
092 |
189,7 |
|
094 |
69,5 |
|
999 |
147,3 |
|
0809 20 95 |
052 |
290,6 |
400 |
288,5 |
|
404 |
322,5 |
|
616 |
183,0 |
|
999 |
271,2 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
052 |
156,5 |
999 |
156,5 |
|
0809 40 05 |
512 |
91,6 |
624 |
177,4 |
|
999 |
134,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
27.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 251/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1355/2004 DER KOMMISSION
vom 26. Juli 2004
zur Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juli 2004 eingereichten Anträge auf Einfuhrlizenzen für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von 80 bis 300 kg im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1204/2004 genehmigt werden können
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1204/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von 80 bis 300 kg mit Ursprung in Bulgarien oder Rumänien (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005) (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1204/2004 wurde festgelegt, wie viele lebende Rinder mit einem Stückgewicht von 80 bis 300 kg mit Ursprung in Bulgarien oder Rumänien im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2004 unter Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen. |
(2) |
Die Stückzahlen, für die Einfuhrlizenzen im Juli 2004 beantragt wurden, sind größer als die verfügbaren Mengen. Daher sollte zur Kürzung der Antragsmengen ein einheitlicher Satz gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1204/2004 festgesetzt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Jedem gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1204/2004 gestellten Einfuhrlizenzantrag wird zu 3,1833 % der Antragsmenge stattgegeben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. Juli 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitliedstaat.
Brüssel, den 26. Juli 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 230 vom 30.6.2004, S. 32.
27.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 251/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1356/2004 DER KOMMISSION
vom 26. Juli 2004
über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und andere Arzneimittel gehörenden Zusatzstoffes „Elancoban“ in Futtermitteln für zehn Jahre
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9g Absatz 5 Buchstabe b),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 70/524/EWG werden Kokzidiostatika, die vor dem 1. Januar 1988 in Anhang I eingetragen wurden, ab 1. April 1998 vorläufig zugelassen und zur erneuten Beurteilung als Zusatzstoffe, deren Zulassung an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebunden ist, in Anhang B Kapitel I übertragen. Das Monensin-Natrium-Produkt „Elancoban“ zählt zu den in Anhang B Kapitel I der Richtlinie 70/524/EGW aufgeführten Zusatzstoffen der Gruppe „Kokziodiostatika und andere Arzneimittel“. |
(2) |
Der für das Inverkehrbringen von Elancoban Verantwortliche hat einen Zulassungsantrag gestellt und ein Dossier gemäß Artikel 9g Absätze 2 und 4 der genannten Richtlinie vorgelegt. |
(3) |
Artikel 9g Absatz 6 der Richtlinie 70/524/EWG ermöglicht die automatische Verlängerung des Zeitraums, für den der entsprechende Zusatzstoff zugelassen ist, bis die Kommission entscheidet, falls aus Gründen, die der Zulassungsinhaber nicht zu verantworten hat, vor Ablauf der Zulassung keine Entscheidung über deren Verlängerung getroffen wird. Diese Bestimmung gilt für die Zulassung von Elancoban. Die Kommission hat den Wissenschaftlichen Ausschuss „Tierernährung“ am 26. April 2001 um eine umfassende Risikobewertung ersucht; dieses Ersuchen wurde anschließend an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit weitergeleitet. Während des Bewertungsverfahrens wurden mehrmals zusätzliche Informationen angefordert, was den Abschluss der erneuten Bewertung innerhalb der in Artikel 9g vorgesehenen Fristen unmöglich machte. |
(4) |
Das der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zugehörige Wissenschaftliche Gremium für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung hat zur Sicherheit und Wirksamkeit von Elancoban bei Masthühnern, Junghennen und Truthühnern eine befürwortende Stellungnahme abgegeben. |
(5) |
Die von der Kommission durchgeführte erneute Bewertung von Elancoban hat ergeben, dass die entsprechenden, in der Richtlinie 70/524/EWG festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Daher sollte Elancoban als Zusatzstoff, dessen Zulassung an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebunden ist, für zehn Jahre zugelassen und in Kapitel I der in Artikel 9t Buchstabe b) der genannten Richtlinie aufgeführten Liste aufgenommen werden. |
(6) |
Da die Zulassung für den Zusatzstoff jetzt an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebunden ist und die vorausgehende Zulassung, die nicht an eine spezifische Person gebunden war, ersetzt, sollte letztere Zulassung gestrichen werden. |
(7) |
Da keine Sicherheitsgründe dafür vorliegen, das Produkt Monensin-Natrium unmittelbar vom Markt zurückzunehmen, ist es angezeigt, eine Übergangsfrist von sechs Monaten für die Entsorgung restlicher Bestände des Zusatzstoffes vorzusehen. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang B Kapitel I der Richtlinie 70/524/EWG wird wie folgt geändert:
Der zur Gruppe der „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ zählende Zusatzstoff Monensin-Natrium wird gestrichen.
Artikel 2
Der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführte, zur Gruppe der „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ zählende Zusatzstoff Elancoban wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 3
In einem Zeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung können die restlichen Bestände von Monensin-Natrium aufgebraucht werden.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juli 2004
Im Namen der Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1).
ANHANG
Zulassungsnummer des Zusatzstoffs |
Name und Zulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortlichen Person |
Zusatzstoff (Handelsbezeichnung) |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel |
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Kokzidiostatika und andere Arzneimittel |
||||||||||||||
„E 757 |
Eli Lilly and Company Limited |
Monensin-Natrium |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs:
|
Masthühner |
— |
100 |
125 |
Verabreichung mindestens 3 Tage vor der Schlachtung unzulässig. Angabe in der Gebrauchsanweisung: ‚Gefährlich für Equiden‘. Dieses Futtermittel enthält ein Ionophor: gleichzeitige Verabreichung von Tiamulin ist zu vermeiden, und auf mögliche Nebenwirkungen bei gleichzeitiger Verwendung anderer Arzneimittel ist zu achten. |
10 Jahre (ab Inkrafttreten dieser Richtlinie)“ |
|||||
Elancoban G100 Elancoban 100 Elancogran 100 |
Wirkstoff:
|
Junghennen |
16 Wochen |
100 |
120 |
Angabe in der Gebrauchsanweisung: ‚Gefährlich für Equiden‘. Dieses Futtermittel enthält ein Ionophor: gleichzeitige Verabreichung von Tiamulin ist zu vermeiden, und auf mögliche Nebenwirkungen bei gleichzeitiger Verwendung anderer Arzneimittel ist zu achten. |
||||||||
Elancoban G200 Elancoban 200 |
Zusammensetzung der Faktoren:
|
Truthühner |
16 Wochen |
60 |
100 |
Verabreichung mindestens 3 Tage vor der Schlachtung unzulässig. Angabe in der Gebrauchsanweisung: ‚Gefährlich für Equiden‘. Dieses Futtermittel enthält ein Ionophor: gleichzeitige Verabreichung von Tiamulin ist zu vermeiden, und auf mögliche Nebenwirkungen bei gleichzeitiger Verwendung anderer Arzneimittel ist zu achten |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Kommission
27.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 251/9 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 7. Juli 2004
zur Änderung ihrer Geschäftsordnung
(2004/563/EG, Euratom)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 131,
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Text der im Anhang zu diesem Beschluss wiedergegebenen Bestimmungen der Kommission über elektronische und nummerisierte Dokumente wird der Geschäftsordnung der Kommission als Anhang beigefügt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 7. Juli 2004
Für die Kommission
Romano PRODI
Der Präsident
ANHANG
Bestimmungen der Kommission über elektronische und nummerisierte Dokumente
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die allgemeine Verwendung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien durch die Kommission für ihre interne Tätigkeit und beim Austausch von Dokumenten mit externen Stellen, insbesondere den gemeinschaftlichen Verwaltungen einschließlich den Einrichtungen, die für die Durchführung bestimmter Gemeinschaftspolitiken zuständig sind, und den nationalen Verwaltungen hat zur Folge, dass das Dokumentationssystem der Kommission immer mehr elektronische und nummerisierte Dokumente enthält. |
(2) |
Entsprechend dem Weißbuch über die Reform der Kommission (1), dessen Maßnahmen 7, 8 und 9 den Übergang zur „elektronischen Kommission“ sicherstellen sollen, und der Mitteilung „Auf dem Weg zur elektronischen Kommission: Umsetzungsstrategie 2001 — 2005 (Maßnahmen 7, 8 und 9 des Reformweißbuches)“ (2) hat die Kommission im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen zwischen den Dienststellen die Entwicklung von Informatiksystemen für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren verstärkt. |
(3) |
Mit Beschluss 2002/47/EG, EGKS, Euratom (3) hat die Kommission Bestimmungen zur Verwaltung von Dokumenten im Anhang zu ihrer Geschäftsordnung angefügt, damit sie insbesondere jederzeit Rechenschaft über Handlungen ablegen kann, für die sie rechenschaftspflichtig ist. Die Kommission hat sich in ihrer Mitteilung über die Vereinfachung und Modernisierung der Verwaltung ihrer Dokumente (4) mittelfristig das Ziel gesetzt, eine auf gemeinsamen Bestimmungen und Verfahren beruhende, für alle Dienststellen geltende elektronische Archivierung von Dokumenten einzurichten. |
(4) |
Die Verwaltung von Dokumenten muss unter Einhaltung der für die Kommission gebotenen Sicherheitsregeln insbesondere im Bereich der Klassifizierung von Dokumenten gemäß dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom (5), des Schutzes von Informationssystemen gemäß dem Beschluss K(95) 1510 und des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erfolgen. Der Dokumentationsraum der Kommission muss so gestaltet sein, dass die Informationssysteme sowie die Übertragungsnetze und -mittel, die ihn speisen, durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen geschützt sind. |
(5) |
Es ist erforderlich, Bestimmungen über die Bedingungen für die Gültigkeit elektronischer und nummerisierter oder auf elektronischem Wege übermittelter Dokumente in Bezug auf die Kommission anzunehmen, sofern diese Bedingungen nicht bereits anderweitig festgelegt sind, sowie auch Bedingungen für die Aufbewahrung der Dokumente anzunehmen, die die Unverfälschtheit und Lesbarkeit dieser Dokumente und der begleitenden Metadaten im Laufe der Zeit für die gesamte geforderte Aufbewahrungsdauer garantieren — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Zweck
Diese Bestimmungen legen die Bedingungen für die Gültigkeit elektronischer und nummerisierter Dokumente in Bezug auf die Kommission fest. Sie stellen ebenfalls darauf ab, die Echtheit, Unverfälschtheit und Lesbarkeit dieser Dokumente und der begleitenden Metadaten im Laufe der Zeit zu garantieren.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Bestimmungen gelten für elektronische und nummerisierte Dokumente, die von der Kommission erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind und sich in ihrem Besitz befinden.
Sie können im Wege einer Vereinbarung auf elektronische und nummerisierte Dokumente im Besitz anderer Stellen, die für die Durchführung bestimmter Gemeinschaftspolitiken zuständig sind, oder auf Dokumente erweitert werden, die im Rahmen von Telematiknetzen, an denen die Kommission teilnimmt, zwischen Verwaltungen ausgetauscht werden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet:
1. „Dokument“: ein Dokument im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und Artikel 1 der Bestimmungen zur Verwaltung von Dokumenten im Anhang zur Geschäftsordnung der Kommission, nachstehend als „Bestimmungen zur Verwaltung von Dokumenten“ bezeichnet;
2. „elektronisches Dokument“: ein Datensatz, der auf jedwedem Träger durch ein Informatiksystem oder ein ähnliches Mittel erfasst oder aufbewahrt wird und von Personen oder solchen Systemen oder Mitteln gelesen oder wahrgenommen werden kann, sowie Aufzeichnung und Ausgang dieser Daten in Druckform oder auf andere Weise;
3. „Nummerisierung von Dokumenten“: das Verfahren, mit dem Papierdokumente oder andere traditionelle Träger in elektronische Bilder umgewandelt werden. Die Nummerisierung betrifft alle Dokumentenarten und kann ausgehend von verschiedenen Trägern wie Papier, Fax, Mikroformen (Mikrofiche, Mikrofilm), Fotos, Video- oder Audiokassetten und Filmen erfolgen;
4. „Lebensdauer eines Dokuments“: sämtliche Abschnitte oder Perioden des Bestehens eines Dokuments vom Zeitpunkt seines Eingangs oder seiner formalen Erstellung im Sinne von Artikel 4 der Bestimmungen zur Verwaltung von Dokumenten bis zu seiner Abgabe an das Historische Archiv der Kommission und seiner Öffnung für die Bürger oder seiner Zerstörung im Sinne von Artikel 7 dieser Bestimmungen;
5. „Dokumentationssystem der Kommission“: alle Dokumente, Akten und Metadaten, die von der Kommission erstellt, empfangen, registriert, zugeordnet und aufbewahrt werden;
6. „Unverfälschtheit“: die Tatsache, dass die in dem Dokument enthaltenen Informationen und die begleitenden Metadaten vollständig (alle Daten sind vorhanden) und richtig (alle Daten sind unverändert) sind;
7. „Lesbarkeit im Laufe der Zeit“: die Tatsache, dass die in den Dokumenten enthaltenen Informationen und die begleitenden Metadaten für alle Personen, die dazu Zugang haben müssen oder können, während der gesamten Lebensdauer dieser Dokumente ab ihrer formalen Erstellung oder ihrem Eingang bis zu ihrer Abgabe an das Historische Archiv der Kommission und ihrer Öffnung für die Bürger oder ihrer genehmigten Zerstörung nach Maßgabe der geforderten Aufbewahrungsdauer leicht lesbar bleiben;
8. „Metadaten“: Daten, die den Zusammenhang, Inhalt und Aufbau der Dokumente sowie ihre Verwaltung im Laufe der Zeit beschreiben, wie sie in den Anwendungsmodalitäten der Bestimmungen zur Verwaltung von Dokumenten festgelegt sind und durch Anwendungsmodalitäten dieser Bestimmungen ergänzt werden;
9. „elektronische Signatur“: die elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8);
10. „fortgeschrittene elektronische Signatur“: die elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG.
Artikel 4
Gültigkeit elektronischer Dokumente
(1) Verlangt eine anwendbare gemeinschaftsrechtliche oder nationale Bestimmung das unterzeichnete Original eines Dokuments, so erfüllt ein elektronisches Dokument, das von der Kommission erstellt wurde oder bei ihr eingegangen ist, dieses Erfordernis, wenn das betreffende Dokument eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt worden ist, oder eine elektronische Signatur enthält, die gleichwertige Garantien in Bezug auf die einer Signatur zugewiesen Funktionen bietet.
(2) Verlangt eine anwendbare gemeinschaftsrechtliche oder nationale Bestimmung die schriftliche Erstellung eines Dokuments, nicht aber das unterzeichnete Original, so erfüllt ein elektronisches Dokument, das von der Kommission erstellt wurde oder bei ihr eingegangen ist, dieses Erfordernis, wenn die Person, von der es stammt, hinreichend identifiziert ist und das Dokument unter Bedingungen erstellt wird, die die Unverfälschtheit seines Inhalts und der begleitenden Metadaten garantieren und es unter den in Artikel 7 dargelegten Bedingungen aufbewahrt wird.
(3) Dieser Artikel ist ab dem auf die Annahme der Anwendungsmodalitäten nach Artikel 9 folgenden Tag anwendbar.
Artikel 5
Gültigkeit elektronischer Verfahren
(1) Ist nach einem internen Verfahren der Kommission die Signatur einer ermächtigten Person oder die Zustimmung einer Person zu einem oder mehreren Abschnitten dieses Verfahrens erforderlich, so kann es rechnergestützt verwaltet werden, sofern alle Personen sicher und eindeutig identifiziert werden und das betreffende System Garantien für die Unveränderbarkeit des Inhalts sowie auch der Verfahrensschritte bietet.
(2) Umfasst ein Verfahren die Kommission und andere Stellen und ist die Signatur einer ermächtigten Person oder die Zustimmung einer Person zu einem oder mehreren Abschnitten dieses Verfahrens erforderlich, so kann es rechnergestützt verwaltet werden, wobei die Bedingungen und technischen Garantien in einer Vereinbarung geregelt werden.
Artikel 6
Elektronische Übermittlung
(1) Die Übermittlung von Dokumenten durch die Kommission an einen internen oder externen Empfänger kann über die für den betreffenden Fall geeignetsten Kommunikationsmittel erfolgen.
(2) Die Übermittlung von Dokumenten an die Kommission kann über alle Kommunikationsmittel, einschließlich auf elektronischem Weg mittels Kopie, E-Mail, elektronischem Formular oder Internet erfolgen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn eine gemäß einem Abkommen oder einer Vereinbarung zwischen den Parteien anwendbare gemeinschaftsrechtliche oder nationale Bestimmung besondere Übermittlungsarten oder besondere Förmlichkeiten in Bezug auf die Übermittlung vorschreibt.
Artikel 7
Aufbewahrung
(1) Die Aufbewahrung elektronischer und nummerisierter Dokumente durch die Kommission muss während der gesamten erforderlichen Dauer unter folgenden Bedingungen sichergestellt werden:
a) |
Das Dokument wird in der Form aufbewahrt, in der es erstellt, abgesandt oder empfangen wurde bzw. in einer Form, die die Unverfälschtheit des Inhalts des Dokuments sowie der begleitenden Metadaten wahrt. |
b) |
Der Inhalt des Dokuments und der begleitenden Metadaten ist während der gesamten Aufbewahrungsdauer von allen lesbar, die zugangsberechtigt sind. |
c) |
Bei einem auf elektronischem Weg abgesandten oder empfangenen Dokument gehören jene Informationen, die die Feststellung seiner Herkunft und Bestimmung ermöglichen, sowie das Datum und die Uhrzeit der Absendung oder des Empfangs zu den Metadaten, die jedenfalls aufbewahrt werden müssen. |
d) |
Bei elektronischen Verfahren, die von Informatiksystemen gestützt werden, müssen die Angaben über die förmlichen Abschnitte des Verfahrens in einer Weise aufbewahrt werden, dass diese Abschnitte sowie der Urheber und Beteiligte erkennbar sind. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 richtet die Kommission ein elektronisches Aufbewahrungssystem ein, das die gesamte Lebensdauer der elektronischen und nummerisierten Dokumente umfasst.
Die technischen Erfordernisse des elektronischen Aufbewahrungssystems werden in den Anwendungsmodalitäten nach Artikel 9 geregelt.
Artikel 8
Sicherheit
Die Verwaltung der elektronischen und nummerisierten Dokumente erfolgt unter Einhaltung der für die Kommission gebotenen Sicherheitsregeln. Dazu werden die Informationssysteme sowie die Übertragungsnetze und -mittel, die das Dokumentationssystem der Kommission speisen, durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zuordnung von Dokumenten, des Schutzes von Informationssystemen und des Schutzes personenbezogener Daten geschützt.
Artikel 9
Anwendungsmodalitäten
Die Anwendungsmodalitäten dieser Bestimmungen werden in Absprache mit den Generaldirektionen und gleichgestellten Diensten erstellt und vom Generalsekretär der Kommission im Einvernehmen mit dem auf Ebene der Kommission für Informatik zuständigen Generaldirektor erlassen.
Sie werden nach Maßgabe der Entwicklung neuer Technologien im Bereich der Information und Kommunikation und neuer Verpflichtungen, die sich für die Kommission ergeben könnten, regelmäßig aktualisiert.
Artikel 10
Durchführung in den Dienststellen
Die Generaldirektoren bzw. Dienstleiter ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Dokumente, Verfahren und elektronischen Systeme, für die sie verantwortlich sind, den Erfordernissen dieser Bestimmungen und ihrer Anwendungsmodalitäten entsprechen.
Artikel 11
Durchführung der Bestimmungen
Das Generalsekretariat sorgt in Absprache mit den Generaldirektionen und gleichgestellten Diensten, insbesondere mit der in der Kommission für Informatik zuständigen Generaldirektion, für die Durchführung dieser Bestimmungen.
(1) K(2000) 200.
(2) SEK(2001) 924.
(3) ABl. L 21 vom 24.1.2002, S. 23.
(4) K(2002) 99 endg.
(5) ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
(6) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
27.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 251/14 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. Juli 2004
betreffend Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien für die Epidemiologie von Zoonosen und für Salmonellen sowie nationale Referenzlaboratorien für Salmonellen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2781)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/564/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absätze 1, 2 und 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (2), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 1, 2 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 92/117/EWG (3) sind ein Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für die Epidemiologie von Zoonosen und ein Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für Salmonellen benannt worden. Die Richtlinie 2003/99/EG sieht vor, dass die Richtlinie 92/117/EWG zum 12. Juni 2004 aufgehoben wird. |
(2) |
Gemäß der Richtlinie 2003/99/EG soll die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit die Zuständigkeit für Aufgaben übernehmen, die den vom Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für die Epidemiologie von Zoonosen durchgeführten entsprechen. Zur Gewährleistung einer reibungslosen Umstellung auf das neue System ist es allerdings angezeigt, die Benennung des derzeitigen Gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Epidemiologie von Zoonosen für einen begrenzten Zeitraum beizubehalten. Infolgedessen sollte besagtes Laboratorium für einen befristeten Zeitraum als Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für die Epidemiologie von Zoonosen wiederbenannt werden. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (4) wird das Gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für Salmonellen gemäß der Richtlinie 92/117/EWG als Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für die Durchführung von Analysen und Tests auf Zoonosen (Salmonellen) mit Wirkung vom 1. Januar 2006 benannt. Um zu vermeiden, dass bis dahin eine Situation eintritt, in der ein solches Labor in der Gemeinschaft fehlen würde, sollte das besagte Laboratorium vorübergehend als Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für Salmonellen wiederbenannt werden. |
(4) |
Aus Gründen der Finanzverwaltung sollte klargestellt sein, dass die Wiederbenennung des genannten Gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums mit dem Tag wirksam wird, an dem die Richtlinie 92/117/EWG außer Kraft tritt. |
(5) |
Es ist angezeigt, die Zuständigkeiten und Aufgaben des Gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Salmonellen und der entsprechenden nationalen Referenzlaboratorien innerhalb des durch die Richtlinie 2003/99/EG und die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgegebenen neuen Rechtsrahmens präzise neu festzulegen. Das Gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für Salmonellen betätigt sich vorwiegend im Bereich Lebendgeflügel, und es erscheint nicht zweckmäßig, das Arbeitsprogramm dieses Referenzlaboratoriums für 2004 zu ändern. Die neuen Zuständigkeitsbereiche dieses Gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums und der nationalen Referenzlaboratorien für Salmonellen sollten mithin erst vom 1. Januar 2005 an gelten. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Bundesinstitut für Risikobewertung, Berlin, Deutschland, wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 als Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für die Epidemiologie von Zoonosen benannt.
Artikel 2
(1) Das Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu, Bilthoven, Niederlande, wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 als Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für Salmonellen benannt.
(2) Die Zuständigkeiten und Aufgaben des in Absatz 1 bezeichneten Gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums sind im Anhang I festgelegt. Sie gelten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 für andere Bereiche als Lebendgeflügel.
Artikel 3
Die Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien für Salmonellen sind im Anhang II festgelegt. Sie gelten ab dem 1. Januar 2005 für andere Bereiche als Lebendgeflügel.
Artikel 4
Diese Entscheidung gilt ab 12. Juni 2004.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Juli 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.
(2) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.
(3) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(4) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
ANHANG I
Zuständigkeiten und Aufgaben des Gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Salmonellen gemäß der Richtlinie 2003/99/EG und der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003
1. |
Kompetenzbereiche
|
2. |
Allgemeine Funktionen und Aufgaben
|
3. |
Besondere Funktionen und Aufgaben
|
4. |
Das Gemeinschaftliche Referenzlaboratorium hat ein Qualitätssicherungssystem anzuwenden und muss spätestens zum 12. Dezember 2005 nach der Norm EN ISO/IEC 17025 akkreditiert sein. |
(1) ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
ANHANG II
Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien für Salmonellen gemäß der Richtlinie 2003/99/EG und der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003
1. Allgemeine Aufgaben
a) |
Zusammenarbeit mit dem Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs; |
b) |
gegebenenfalls Koordinierung der Tätigkeiten der insbesondere gemäß den Artikeln 4, 5 und 7 der Richtlinie 2003/99/EG für die Durchführung von Probeanalysen zuständigen Laboratorien; |
c) |
Koordinierung der Tätigkeiten der für die Durchführung von Probeanalysen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zuständigen Laboratorien; |
d) |
Organisation, soweit zutreffend, vergleichender Tests für die unter Buchstaben b) und c) aufgeführten Laboratorien und Sicherstellung entsprechender Folgemaßnamen; |
e) |
Weiterleitung der vom Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium bereitgestellten Informationen an die zuständige Behörde und an die unter Buchstaben b) und c) aufgeführten Laboratorien; |
f) |
wissenschaftliche und technische Unterstützung ihrer zuständigen nationalen Behörde innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs. |
2. Besondere Funktionen und Aufgaben
a) |
Gegebenenfalls Beteiligung an den Überwachungsprogrammen für Salmonellen und damit zusammenhängende Antibiotikaresistenz gemäß der Richtlinie 2003/99/EG sowie an der Durchführung von Analysen und Tests auf Salmonellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003; |
b) |
gegebenenfalls Durchführung von Erstausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für das Personal der in Frage kommenden Laboratorien; |
c) |
gegebenenfalls Unterrichtung des Gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums über Aspekte im Zusammenhang mit Salmonellen-Impfsträngen und über sonstige spezifische Verfahren zur Salmonellenbekämpfung; |
d) |
Sammeln von Daten und sonstigen Informationen über die Tätigkeiten der nationalen Referenzlaboratorien und über die bei ihnen angewandten Methoden sowie entsprechende Unterrichtung der Kommission; |
e) |
ständige Berücksichtigung der Entwicklungen im Bereich Salmonellen-Epidemiologie. |
In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte
27.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 251/18 |
GEMEINSAME AKTION 2004/565/GASP DES RATES
vom 26. Juli 2004
zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2003/870/GASP
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 8. Dezember 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/870/GASP des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (1) angenommen. |
(2) |
Am 26. Januar 2004 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2004/86/GASP (2) angenommen, mit der Herr Søren JESSEN-PETERSEN zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ernannt wurde; sein Mandat läuft am 31. Juli 2004 ab. |
(3) |
Am 12. Juli 2004 kam der Rat überein, Herrn Michael SAHLIN als Nachfolger von Herrn Søren JESSEN-PETERSEN zum neuen Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu ernennen. |
(4) |
Die Gemeinsame Aktion 2003/870/GASP sollte entsprechend geändert werden. |
(5) |
Der EU-Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die die in Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union genannten Ziele der GASP beeinträchtigen könnte — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Artikel 1 der Gemeinsamen Aktion 2003/870/GASP erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Herr Michael SAHLIN wird für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 28. Februar 2005 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ernannt.“
Artikel 2
Artikel 5 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2003/870/GASP erhält folgende Fassung:
„(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EU-Sonderbeauftragten beläuft sich auf 530 000 EUR. Die Ausgaben sind ab dem 1. August 2004 anrechnungsfähig.“
Artikel 3
Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Artikel 4
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. BOT
(1) ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 39.
(2) ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 30.
In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte
27.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 251/19 |
BESCHLUSS 2004/566/JI DES RATES
vom 26. Juli 2004
zur Änderung des Beschlusses 2000/820/JI über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c),
auf Initiative Irlands (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Polizeiakademie (EPA), die mit dem Beschluss 2000/820/JI (3) eingerichtet wurde, besitzt gegenwärtig keine Rechtspersönlichkeit. |
(2) |
Die Überprüfung der Tätigkeit im ersten Dreijahreszeitraum hat ergeben, dass die fehlende Rechtspersönlichkeit eines der größten Hindernisse für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der EPA ist. |
(3) |
Es empfiehlt sich, der EPA die Rechts- und Geschäftsfähigkeit juristischer Personen zuzuerkennen. |
(4) |
Diese Änderung erfolgt unbeschadet etwaiger künftiger Änderungen, insbesondere von Änderungen, die nach Überprüfung der Tätigkeit im ersten Dreijahreszeitraum möglicherweise als erforderlich erachtet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beschluss 2000/820/JI wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender neuer Artikel wird eingefügt: „Artikel 4a (1) Die EPA besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Die EPA besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitest gehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Die EPA kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und vor Gericht als Partei auftreten. (3) Der Verwaltungsdirektor nach Artikel 4 Absatz 2 ist der gesetzliche Vertreter der EPA.“ |
2. |
Artikel 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. BOT
(1) ABl. C 1 vom 6.1.2004, S. 8.
(2) Stellungnahme vom 20. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 1.
27.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 251/20 |
BESCHLUSS 2004/567/JI DES RATES
vom 26. Juli 2004
zur Änderung des Beschlusses 2000/820/JI über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c),
auf Initiative des Vereinigten Königreichs (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch den Beschluss 2004/97/EG, Euratom (3) haben die auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten am 13. Dezember 2003 die Sitze bestimmter Ämter, Behörden und Agenturen der Europäischen Union, einschließlich des Sitzes der EPA, einvernehmlich festgelegt. |
(2) |
Diese Übereinkunft sollte in den Beschluss 2000/820/JI (4) aufgenommen werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beschluss 2000/820/JI wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es wird eine Europäische Polizeiakademie (EPA) eingerichtet. Sie hat ihren Sitz in Bramshill, Vereinigtes Königreich.“ |
2. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Verwaltungsrat richtet ein ständiges Sekretariat ein, das die EPA bei den Verwaltungsaufgaben unterstützt, die für ihre Tätigkeit und die Durchführung des Jahresprogramms und gegebenenfalls der zusätzlichen Programme und Initiativen erforderlich sind. Das Sekretariat hat seinen Sitz in Bramshill. Die Bestimmungen über die Unterbringung der EPA im Vereinigten Königreich und über die Leistungen, die vom Vereinigten Königreich zu erbringen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Vereinigten Königreich für die Mitglieder der Organe der EPA, ihren Verwaltungsdirektor, ihre Bediensteten und deren Familienangehörige gelten, werden nach einstimmiger Billigung durch den Verwaltungsrat in einem Sitzabkommen zwischen der EPA und dem Vereinigten Königreich festgelegt.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. BOT
(1) ABl. C 20 vom 24.1.2004, S. 18.
(2) Stellungnahme vom 20. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 15.
(4) ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 1.