ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 282

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
1. September 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1552/2004 der Kommission vom 31. August 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1553/2004 der Kommission vom 31. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für bestimmte Waren mit Ursprung in Mexiko

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1554/2004 der Kommission vom 31. August 2004 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1555/2004 der Kommission vom 31. August 2004 zur Festsetzung der ab dem 1. September 2004 im Sektor Getreide geltenden Zölle

7

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex (ABl. L 141 vom 28.5.2001)

10

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

1.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1552/2004 DER KOMMISSION

vom 31. August 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 31. August 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0707 00 05

052

89,6

999

89,6

0709 90 70

052

89,2

999

89,2

0805 50 10

388

48,6

524

56,6

528

51,8

999

52,3

0806 10 10

052

86,7

400

177,0

624

158,4

999

140,7

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

79,3

400

74,3

508

71,0

512

80,6

528

78,6

720

40,6

804

64,1

999

69,8

0808 20 50

052

121,9

388

106,2

999

114,1

0809 30 10, 0809 30 90

052

134,5

999

134,5

0809 40 05

052

80,0

066

38,8

093

33,4

094

25,2

624

164,2

999

68,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


1.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1553/2004 DER KOMMISSION

vom 31. August 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für bestimmte Waren mit Ursprung in Mexiko

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Durchführung der Zollvorschriften des Beschlusses Nr. 2/2000 des mit dem Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingesetzten Gemischten Rates durch die Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung Nr. 1362/2000 werden die Zollvorschriften des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko durch die Gemeinschaft umgesetzt (2).

(2)

Der Gemischte Rat EU-Mexiko hat mit seinem Beschluss Nr. 3/2004 vom 29. Juli 2004 zur Einführung von Zollkontingenten für bestimmte Waren mit Ursprung in Mexiko (3), die im Anhang I zum Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko aufgelistet sind, die Eröffnung eines befristeten Zollkontingents für Bananen, das seine Gültigkeit verliert, wenn es durch eine reine Zolltarifregelung ersetzt wird, und ein Zollkontingent für bestimmte Pektinstoffe beschlossen. Die betreffenden Kontingente sind zu eröffnen.

(3)

Um einer Diskriminierung zwischen Mexiko und anderen Ausfuhrländern, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (4) Zollkontingente der Gemeinschaft für Bananen in Anspruch nehmen können, vorzubeugen, sollten die unter diese Verordnung fallenden Zollkontingente für Bananen zunächst als nicht kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (5) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften gelten, wenn sie gemäß der in Artikel 308a dieser Verordnung festgelegten Regelung verwaltet werden; Artikel 308c Absätze 2 und 3 sollten keine Anwendung finden.

(4)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (6) bedürfen Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft einer Einfuhrgenehmigung. Eine solche Genehmigung ist jedoch für frische Bananen, die unter diese Verordnung fallen, nicht erforderlich, da für das in Artikel 308a der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 vorgesehene Windhundverfahren bereits ähnliche Informationen wie bei der Einfuhrgenehmigung bereitgestellt werden müssen.

(5)

Die Verwaltung der Zollkontingente für Eiprodukte (der laufenden Nummern 09.1832 und 09.1869) erfordert die Anwendung eines Koeffizienten auf das Nettogewicht der zur Verzollung angemeldeten Waren. Um die Effizienz der Verwaltung der betreffenden Zollkontingente zu steigern, könnte eine zusätzliche laufende Nummer für jede Warengruppe mit demselben Koeffizienten eingeführt werden.

(6)

Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 entsprechend geändert werden.

(7)

Da der Beschuss Nr. 3/2004 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 29. Juli 2004 am 1. Mai 2004 in Kraft tritt, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Diese Zollkontingente werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 308c Absätze 2 und 3 werden nicht auf das Zollkontingent mit der laufenden Nr. 09.1871 im Anhang dieser Verordnung angewendet.“

b)

Der folgende Absatz 3a wird eingefügt:

„(3 a)   Für frische Bananen mit Ursprung in Mexiko des KN-Codes 0803 00 19 ist keine Einfuhrgenehmigung erforderlich.“

c)

Folgende Absätze 5a und 5b werden eingefügt:

„(5 a)   Der Zollsatz für die Waren des KN-Codes 1302 20 10 wird im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1873 im Anhang dieser Verordnung auf 2 % festgesetzt.

(5 b)   Der Zollsatz für die Waren des KN-Codes 0803 00 19 wird im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1871 im Anhang dieser Verordnung auf 75 EUR/Tonne festgesetzt.“

2.

Der Anhang wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Mit Ausnahme von Nummer 2 des Anhangs gilt sie mit Wirkung vom 1. Mai 2004.

Nummer 2 des Anhangs gilt ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2004

Für die Kommission

Frederik BOLKESTEIN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 876/2004 (ABl. L 162, 30.4.2004, S. 51).

(2)  ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4)  ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52).

(5)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


ANHANG

Änderungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 des Rates

1.

In die Tabelle werden folgende Zeilen eingefügt:

„09.1871 (1)

0803 00 19

Bananen, frisch (andere als Mehlbananen)

2 000 Tonnen

spezifischer anzuwendender Zollsatz

09.1873

ex 1302 20 10

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate, trocken

250 Tonnen

spezifischer anzuwendender Zollsatz

2.

Die Zeilen in der Tabelle, die sich auf die laufenden Nummern 09.1832 und 09.1869 beziehen, werden durch folgende Zeilen ersetzt:

„09.1832

0408 11 80

0408 19 81

0408 19 89

0408 91 80

0408 99 80

Eigelb; Vogeleier, nicht in der Schale

1 000 Tonnen (2)

50 MFN oder 50 APS (2)

09.1875

0408 11 80

Eigelb, getrocknet

 

50 MFN oder 50 APS (2)

09.1877

0408 19 81

Eigelb, flüssig

 

50 MFN oder 50 APS (2)

0408 19 89

Eigelb, anderes

09.1879

0408 91 80

Vogeleier, nicht in der Schale, getrocknet

 

50 MFN oder 50 APS (2)

09.1881

0408 99 80

Vogeleier, nicht in der Schale, andere

 

50 MFN oder 50 APS (2)


09.1869

3502 11 90

3502 19 90

Eieralbumin:

3 000 Tonnen (2)

100

09.1883

ex 3502 11 90

getrocknet (kristallisiert)

 

100

09.1885

ex 3502 11 90

getrocknet (andere)

 

100

09.1887

3502 19 90

andere als getrocknet

 

100


(1)  Das Zollkontingent verliert seine Gültigkeit, wenn die derzeitigen Zollkontingente der WTO für Bananen des KN-Codes 0803 00 19 durch eine reine Zolltarifregelung ersetzt werden.“

(2)  Eierschalen-Äquivalent. Umzurechnen gemäß des im Anhang 69 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 aufgeführten Satzes.“


1.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1554/2004 DER KOMMISSION

vom 31. August 2004

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 21,639 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


1.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1555/2004 DER KOMMISSION

vom 31. August 2004

zur Festsetzung der ab dem 1. September 2004 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 1. September 2004 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

5,44

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

35,95

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

52,73

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

52,73

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

46,04


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 17.8.—30.8.2004

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2 (14 %)

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

117,96 (3)

73,53

148,94 (4)

138,94 (4)

118,94 (4)

88,42 (4)

Golf-Prämie (EUR/t)

13,38

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

16,55

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 27,48 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 32,66 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(4)  Fob Duluth.


Berichtigungen

1.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/10


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 141 vom 28. Mai 2001 )

Auf Seite 4, Ziffer 15, bezüglich Artikel 346 Absatz 1 Unterabsatz 3:

anstatt:

„Werden jedoch die Daten der Sicherheitsleistung zwischen der Stelle der Bürgschaftsleistung und der Abgangsstelle unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht, so wird das Original der Bürgschaftsurkunde von der Abgangsstelle aufbewahrt.“

muss es heißen:

„Werden jedoch die Daten der Sicherheitsleistung zwischen der Stelle der Bürgschaftsleistung und der Abgangsstelle unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht, so wird das Original der Bürgschaftsurkunde von der Stelle der Bürgschaftsleistung aufbewahrt; eine Kopie ist der Abgangsstelle nicht vorzulegen.“


  翻译: