ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
47. Jahrgang |
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In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
26.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1848/2004 DER KOMMISSION
vom 25. Oktober 2004
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 26. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Oktober 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
47,4 |
204 |
43,6 |
|
624 |
74,2 |
|
999 |
55,1 |
|
0707 00 05 |
052 |
97,0 |
999 |
97,0 |
|
0709 90 70 |
052 |
84,0 |
204 |
39,5 |
|
628 |
48,8 |
|
999 |
57,4 |
|
0805 50 10 |
052 |
54,9 |
388 |
56,2 |
|
524 |
66,0 |
|
528 |
40,9 |
|
999 |
54,5 |
|
0806 10 10 |
052 |
95,5 |
400 |
177,2 |
|
999 |
136,4 |
|
0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90 |
388 |
60,2 |
400 |
94,0 |
|
404 |
80,2 |
|
512 |
107,5 |
|
720 |
100,8 |
|
800 |
212,5 |
|
804 |
77,7 |
|
999 |
104,7 |
|
0808 20 50 |
052 |
97,5 |
388 |
105,3 |
|
720 |
75,4 |
|
999 |
92,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
26.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1849/2004 DER KOMMISSION
vom 21. Oktober 2004
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Oktober 2004
Für die Kommission
Frederik BOLKESTEIN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2004 der Kommission (ABl. L 283 vom 2.9.2004, S. 7).
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Ein Desktop-Video-Projektor, mit dem Daten und Bilder aus einer Entfernung auf einen großen Schirm oder eine Wand mittels eingebauter Flüssigkristallvorrichtung projiziert werden können. Das Gerät kann an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden. Es verfügt über einen Video-Eingang, der die Bildwiedergabe aus Videoquellen wie z. B. einem Videorecorder oder einer Videokamera ermöglicht. |
8528 30 05 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 30 und 8528 30 05. Für den Projektor kommt sowohl die Position 8471„Einheit für automatische Datenverarbeitungsmaschinen“ als auch die Position 8528„Videoprojektor“ in Betracht. Eine kennzeichnende Hauptfunktion ist nicht feststellbar. Somit ist der Projektor in Position 8528 einzureihen, die unter den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der Nomenklatur nach der numerischen Reihenfolge zuletzt aufgeführt ist. |
26.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1850/2004 DER KOMMISSION
vom 25. Oktober 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1117/2004 zur Festsetzung des Wechselkurses für bestimmte direkte Beihilfen sowie Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung für das Jahr 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 751/2004 der Kommission vom 22. April 2004 zur Festsetzung bestimmter maßgeblicher Tatbestände für die Umrechnungskurse für das Jahr 2004 und die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1117/2004 der Kommission (2) angegebene Wechselkurs gilt für Stützungsregelungen, für die der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs in den genannten Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 751/2004 der Kommission auf den 1. Mai 2004 festgesetzt wurde. |
(2) |
Infolge der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 751/2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 1843/2004 wird für das Jahr 2004 der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei für die Umrechnung bestimmter Beträge für die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bestimmter Verordnungen (3) in Landeswährung auf den Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags von 2003 festgesetzt. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1117/2004 enthält keine Bezugnahme auf die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Es ist jedoch vorzusehen, dass die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1117/2004 festgesetzten Wechselkurse auch für die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gelten. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1117/2004 ist entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1117/2004 wird folgender Buchstabe e) angefügt:
„e) |
die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 19. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1843/2004 (ABl. L 322 vom 23.10.2004, S. 10).
(2) ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 8.
(3) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48).
26.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1851/2004 DER KOMMISSION
vom 25. Oktober 2004
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1) insbesondere auf die Artikel 7 und 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sind Höchstmengen für Rückstände aller pharmakologisch wirksamen Stoffe festzusetzen, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden. |
(2) |
Die Rückstandshöchstmengen sollten erst festgesetzt werden, nachdem der Ausschuss für Tierarzneimittel alle relevanten Daten zur Unbedenklichkeit von Rückständen des betreffenden Stoffes für den Verbraucher von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zu den Auswirkungen der Rückstände auf die industrielle Verarbeitung von Lebensmitteln überprüft hat. |
(3) |
Bei der Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittel in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist es erforderlich, die Tierart, in der Rückstände vorkommen können, die aus dem behandelten Tier gewonnenen relevanten Lebensmittel (Zielgewebe), sowie die Beschaffenheit des für die Rückstandsüberwachung relevanten Rückstandes (Marker-Rückstand) zu spezifizieren. |
(4) |
Für die Kontrolle von Rückständen gemäß den entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sollten die Höchstmengen normalerweise für die Zielgewebe Leber oder Niere festgesetzt werden. Leber und Nieren werden im internationalen Handel jedoch häufig aus den Schlachtkörpern entfernt. Aus diesem Grund sollten auch stets Höchstmengen für Rückstände im Muskel- oder Fettgewebe festgesetzt werden. |
(5) |
Bei Tierarzneimitteln, die für Legegeflügel, Tiere in der Laktationsphase oder Honigbienen bestimmt sind, müssen auch Höchstmengen für Rückstände in Eiern, Milch oder Honig festgesetzt werden. |
(6) |
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 steht die Festsetzung von Rückstandshöchstmengen der Anwendung sonstiger relevanter Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in keiner Weise entgegen. |
(7) |
Auf der Grundlage einer Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel wurde Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 durch die Verordnung (EG) Nr. 997/1999 der Kommission (2) dahin gehend geändert, dass vorläufige Höchstmengen für Rückstände von Morantel aufgenommen wurden, damit wissenschaftliche Studien abgeschlossen werden können, insbesondere Studien hinsichtlich des Marker-Rückstands und des Analyseverfahrens zur Feststellung von Morantel-Rückständen in den Zielgeweben. Der Zeitraum für die Gültigkeit dieser Rückstandshöchstmengen wurde nachträglich durch die Verordnung (EG) Nr. 1322/2001 der Kommission (3) verlängert, um dem Antragsteller mehr Zeit für den Abschluss der erforderlichen Studien einzuräumen. |
(8) |
Die angeforderten Daten zum Marker-Rückstand und zum Analyseverfahren wurden vom Ausschuss für Tierarzneimittel beurteilt. Dieser befand, dass sie nicht voll und ganz den in Band 8 der Regeln für Arzneimittel in der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Anforderungen entsprechen. Dennoch wurde das Verfahren für Muskeln, Milch und Niere bzw. Leber der Tierarten Rind und Schaf als uneingeschränkt validiert erachtet. Der Ausschuss für Tierarzneimittel schlug anschließend vor, Morantel in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen. Als Begründung führte er an, dass Rückstände von Morantel rasch abgebaut werden und daher die Festsetzung von Rückstandshöchstmengen zum Schutz der menschlichen Gesundheit nicht notwendig seien. |
(9) |
Da Rückstände von Morantel in aus behandelten Tieren gewonnenen Lebensmitteln die zulässige Tagesdosis 24 Stunden nach Verabreichung übersteigen können, wird es aus Gründen des Verbraucherschutzes und um angemessene Wartezeiten für Morantel enthaltende Tierarzneimittel festzulegen, für notwendig erachtet, Rückstandshöchstmengen unter Berücksichtigung der zuvor festgelegten Höchstmengen festzusetzen. |
(10) |
Morantel ist ein pharmakologisch wirksamer anthelmintischer Stoff, der seit geraumer Zeit in Tierarzneimitteln zur Behandlung von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren gegen Spul- und Bandwürmer verwendet wird. Im Hinblick auf eine eventuelle Resistenzentwicklung sollte der Zugang zu mehreren Behandlungsmöglichkeiten offen gehalten werden. |
(11) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist beim Risikomanagement den Ergebnissen der Risikobewertung und anderen Faktoren, die angesichts des betreffenden Sachverhalts zu berücksichtigen sind, Rechnung zu tragen. Dazu zählen beispielsweise Nachweisverfahren und die Durchführbarkeit von Kontrollen zur Vermeidung von Risiken, die mit solchen Stoffen verbunden sind. Das zuständige Referenzlabor hat bestätigt, dass die vom Antragsteller vorgeschlagenen Methoden für Analysen zur Bestätigung von Morantel in den Zielgeweben angewandt werden können. |
(12) |
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Morantel in Anhang I für die Tierarten Rinder und Schafe aufgenommen werden sollte, um einen Schutz für die Verbraucher zu bieten und entsprechende Kontrollen zur Feststellung von Morantel in aus behandelten Tieren gewonnenen Lebensmitteln zu ermöglichen. |
(13) |
Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung sollte den Mitgliedstaaten ein Zeitraum von 60 Tagen gewährt werden, damit sie die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (5) erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können. |
(14) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Oktober 2004
Für die Kommission
Olli REHN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2646/2004 der Kommission (ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 5).
(2) ABl. L 122 vom 12.5.1999, S. 24.
(3) ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 52.
(4) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).
(5) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).
ANHANG
Folgender Text wird in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 eingefügt:
2. Mittel gegen Parasiten
2.1. Mittel gegen Endoparasiten
2.1.7. Tetrahydropyrimidin
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Marker-Rückstand |
Tierart |
MRL |
Zielgewebe |
„Morantel |
Summe der Rückstände die zu N-methyl-1,3- propandiamin hydrolysiert und als Morantel-Äquivalente ausgedrückt werden können |
Rinder, Schafe |
100 μg/kg |
Muskel |
100 μg/kg |
Fett |
|||
800 μg/kg |
Leber |
|||
200 μg/kg |
Niere |
|||
50 μg/kg |
Milch“ |
26.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1852/2004 DER KOMMISSION
vom 25. Oktober 2004
zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko, Zypern, dem Westjordanland und dem Gazastreifen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise, die in einem Zeitraum von zwei Wochen auf einblütige (Standard) Nelken, mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige Rosen und kleinblütige Rosen gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 anwendbar sind, werden im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 26. Oktober 2004 in Kraft.
Sie gilt vom 27. Oktober bis 9. November 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Oktober 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).
(2) ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97 (ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1).
ANHANG
der Verordnung der Kommission vom 25. Oktober 2004 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen
(EUR/100 Stück) |
||||
Zeitraum: 27. Oktober bis 9. November 2004 |
||||
Gemeinschaftlicher Erzeugerpreis |
Einblütige Nelken (Standard) |
Mehrblütige Nelken (Spray) |
Großblütige Rosen |
Kleinblütige Rosen |
|
14,68 |
12,02 |
28,91 |
12,93 |
Gemeinschaftlicher Einfuhrpreis |
Einblütige Nelken (Standard) |
Mehrblütige Nelken (Spray) |
Großblütige Rosen |
Kleinblütige Rosen |
Israel |
— |
— |
— |
— |
Marokko |
— |
— |
— |
— |
Zypern |
— |
— |
— |
— |
Jordanien |
— |
— |
— |
— |
Westjordanland und Gazastreifen |
— |
— |
— |
— |
26.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1853/2004 DES RATES
vom 25. Oktober 2004
über zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/730/GASP des Rates vom 25. Oktober 2004 über zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (1),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 28. Oktober 1996 angesichts der mangelnden Fortschritte im Hinblick auf eine Demokratisierung sowie der anhaltenden Verletzungen der Menschenrechte in Birma/Myanmar mit dem Gemeinsamen Standpunkt 1996/635/GASP (2) bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar ergriffen. Diese restriktiven Maßnahmen sind in der Folge angesichts der durch die birmanischen Behörden ausgeübten fortgesetzten schweren und systematischen Menschenrechtsverletzungen, insbesondere der andauernden und intensivierten Unterdrückung bürgerlicher und politischer Rechte, und des Versagens dieser Behörden, Schritte in Richtung auf Demokratie und Aussöhnung zu unternehmen, wiederholt ausgeweitet worden; dies geschah zuletzt durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/423/GASP (3). Einige der gegen Birma/Myanmar verhängten restriktiven Maßnahmen wurden auf Gemeinschaftsebene mit der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 (4) umgesetzt. |
(2) |
Angesichts der gegenwärtigen politischen Lage in Birma/Myanmar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Militärregierung Daw Aung San Suu Kyi und andere Mitglieder der Nationalen Liga für Demokratie (NLD) sowie andere politische Gefangene weiterhin gefangen hält und keine ernsthaften und offenen Beratungen des Nationalkonvents zulässt, sowie in Anbetracht der andauernden Bedrohung der NDL und anderer organisierter politischer Bewegungen werden die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/423/GASP gegen Birma/Myanmar verhängten restriktiven Maßnahmen durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/730/GASP aufrechterhalten und verstärkt; sie schließen nunmehr ein Verbot ein, birmanischen Staatsunternehmen Finanzierungsdarlehen oder Kredite zu gewähren oder eine Beteiligung an ihnen zu erwerben oder auszuweiten. Das Verbot sollte die Erfüllung entsprechender Verpflichtungen aus bestehenden Verträgen oder Vereinbarungen unberührt lassen, jedoch sollte nach Inkrafttreten der Verordnung der Abschluss neuer Verträge oder Vereinbarungen, die unter diese Verordnung fallen, oder die Erneuerung bestehender Verträge oder Vereinbarungen nach Ablauf ihrer Geltungsdauer verboten sein. |
(3) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, weshalb insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erforderlich sind, um die Maßnahmen umzusetzen, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. |
(4) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2004 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 8a (1) Folgendes ist verboten:
(2) Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen besteht, ist untersagt. (3) Das Verbot nach Absatz 1 ergeht unbeschadet der Erfüllung von Verträgen über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu handelsüblichen Zahlungsbedingungen und der üblichen ergänzenden Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Erfüllung solcher Verträge, wie Exportkreditversicherungen. (4) Absatz 1 Buchstabe a) gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden. (5) Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b) steht der Erweiterung einer Beteiligung an den in Anhang IV angeführten birmanischen Staatsunternehmen nicht entgegen, sofern die Erweiterung im Rahmen einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung getroffenen Vereinbarung zwingend erfolgen muss. Die nach Anhang II zuständige Behörde und die Kommission sind vor einer solchen Transaktion davon in Kenntnis zu setzen. Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.“ |
2. |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Die Kommission wird ermächtigt,
|
3. |
Der Anhang dieser Verordnung wird als Anhang IV hinzugefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. VERDONK
(1) Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.
(2) ABl. L 287 vom 8.11.1996, S. 1. Aufgehoben und ersetzt durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/297/GASP (ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 36).
(3) ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 61. Geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/730/GASP (siehe Seite 17 dieses Amtsblatts).
(4) ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 4. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1517/2004 der Kommission (ABl. L 278 vom 27.8.2004, S. 18).
ANHANG
„ANHANG IV
Liste birmanischer Staatsunternehmen gemäß Artikel 8 a)
Name |
Anschrift |
Name des Direktors |
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I. UNION OF MYANMAR ECONOMIC HOLDING LTD |
|||||||||||
UNION OF MYANMAR ECONOMIC HOLDING LTD |
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MAJ-GEN WIN HLAING, MANAGING DIRECTOR |
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A. MANUFACTURING |
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COL MAUNG MAUNG AYE, MANAGING DIRECTOR |
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B. TRADING |
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COL MYINT AUNG, MANAGING DIRECTOR |
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C. SERVICES |
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|
BRIG-GEN WIN HLAING AND U TUN KYI, MANAGING DIRECTORS |
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|
AND/OR
|
COL MYO MYINT, MANAGING DIRECTOR |
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JOINT VENTURES AND SUBSIDIARIES |
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A. MANUFACTURING |
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U BE AUNG, MANAGER |
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RETD LT-COL MAUNG MAUNG AYE, CHAIRMAN |
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U AYE CHO AND/OR LT-COL TUN MYINT, MANAGING DIRECTOR |
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U NYO MIN OO |
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B. TRADING |
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C. SERVICES |
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DR. KHIN SHWE, CHAIRMAN |
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|
AND
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II. MYANMA ECONOMIC CORPORATION (MEC) |
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MYANMA ECONOMIC CORPORATION (MEC) |
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COL YE HTUT OR BRIG-GEN KYAW WIN, MANAGING DIRECTOR |
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|
|
U YIN SEIN, GENERAL MANAGER |
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|
COL KHIN MAUNG SOE |
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COL KHIN MAUNG SOE |
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KANT BALU |
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PYINMANAR |
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LOIKAW |
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|
THIBAW“ |
|
In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte
26.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/17 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2004/730/GASP DES RATES
vom 25. Oktober 2004
über zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Änderung des Gemeinsamen Standpunktes 2004/423/GASP
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. April 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/423/GASP (1) zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar angenommen. |
(2) |
Angesichts der gegenwärtigen politischen Lage in Birma/Myanmar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Militärregierung Daw Aung San Suu Kyi und andere Mitglieder der Nationalen Liga für Demokratie (NLD) sowie weitere politische Gefangene weiterhin gefangen hält und keine ernsthaften und offenen Beratungen des Nationalkonvents zulässt, sowie in Anbetracht der andauernden Bedrohung der NDL und anderer organisierter politischer Bewegungen hält es der Rat gemäß seinen Schlussfolgerungen vom 13. September 2004 für notwendig, neben den im Gemeinsamen Standpunkt 2004/423/GASP enthaltenen Maßnahmen weitere Maßnahmen gegen das Militärregime von Birma/Myanmar sowie gegen diejenigen, die den größten Nutzen aus dem Missbrauch der Staatsgewalt ziehen, und diejenigen, die den zu nationaler Aussöhnung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie führenden Prozess aktiv behindern, zu treffen. |
(3) |
Dementsprechend sollte der Geltungsbereich dieser Maßnahmen auf aktive Angehörige der Streitkräfte ab dem Rang eines Brigadegenerals und ihre Familienmitglieder ausgedehnt werden und es sollte verboten werden, birmanischen Staatsunternehmen Finanzdarlehen oder -kredite zur Verfügung zu stellen oder Beteiligungen an solchen Unternehmen zu erwerben oder auszuweiten. |
(4) |
Im Fall einer deutlichen Verbesserung der politischen Gesamtsituation in Birma/Myanmar wird nach der Prüfung der Entwicklungen durch den Rat nicht nur die Aussetzung dieser restriktiven Maßnahmen, sondern auch die schrittweise Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit Birma/Myanmar in Erwägung gezogen. |
(5) |
Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen umzusetzen — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Der Gemeinsame Standpunkt 2004/423/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Nichthumanitäre Hilfe und Entwicklungsprogramme werden ausgesetzt. Ausnahmen werden für Projekte und Programme gemacht, mit denen Folgendes unterstützt wird:
Die Programme und Projekte sollten von VN-Agenturen und Nichtregierungsorganisationen sowie im Rahmen einer dezentralisierten Zusammenarbeit mit den örtlichen Zivilverwaltungen ausgeführt werden. In diesem Kontext wird die Europäische Union die Regierung von Birma weiter damit konfrontieren, dass sie die Verantwortung für größere Anstrengungen zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele der VN trägt. Die Programme und Projekte sollten soweit möglich in Abstimmung mit der Zivilgesellschaft und allen demokratischen Gruppen, einschließlich der Nationalen Liga für Demokratie, festgelegt, überwacht, durchgeführt und beurteilt werden.“ |
2. |
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden Personen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern:
|
3. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder der Kommission falls erforderlich Änderungen an der Liste in Anhang I vor.“ |
5. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, insbesondere im Hinblick auf die in der Liste in Anhang II aufgeführten birmanischen Staatsunternehmen, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht werden.“ |
6. |
Der Anhang erhält die Bezeichnung „Anhang I“. |
7. |
Ein neuer Anhang, der im Anhang zu diesem Gemeinsamen Standpunkt enthalten ist, wird angefügt. |
Artikel 2
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Artikel 3
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. VERDONK
(1) ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 61.
ANHANG
„ANHANG II
Liste birmanischer Staatsunternehmen nach Artikel 7 Absatz 5
Name |
Anschrift |
Name des Direktors |
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I. UNION OF MYANMAR ECONOMIC HOLDING LTD |
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UNION OF MYANMAR ECONOMIC HOLDING LTD |
|
MAJ-GEN WIN HLAING, MANAGING DIRECTOR |
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A. MANUFACTURING |
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|
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COL MAUNG MAUNG AYE, MANAGING DIRECTOR |
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B. TRADING |
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COL MYINT AUNG, MANAGING DIRECTOR |
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C. SERVICES |
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|
|
BRIG-GEN WIN HLAING AND U TUN KYI, MANAGING DIRECTORS |
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|
AND/OR
|
COL MYO MYINT, MANAGING DIRECTOR |
|||||||||
|
|
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|
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JOINT VENTURES AND SUBSIDIARIES |
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A. MANUFACTURING |
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U BE AUNG, MANAGER |
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RETD LT-COL MAUNG MAUNG AYE, CHAIRMAN |
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|
U AYE CHO AND/OR LT-COL TUN MYINT, MANAGING DIRECTOR |
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|
U NYO MIN OO |
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B. TRADING |
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C. SERVICES |
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DR. KHIN SHWE, CHAIRMAN |
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|
AND
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|||||||||
II. MYANMA ECONOMIC CORPORATION (MEC) |
|||||||||||
MYANMA ECONOMIC CORPORATION (MEC) |
|
COL YE HTUT OR BRIG-GEN KYAW WIN, MANAGING DIRECTOR |
|||||||||
|
|
U YIN SEIN, GENERAL MANAGER |
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|
|
COL KHIN MAUNG SOE |
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|
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|
COL KHIN MAUNG SOE |
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KANT BALU |
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PYINMANAR |
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LOIKAW |
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THIBAW“ |
|
Berichtigungen
26.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/23 |
Berichtigung der Richtlinie 2004/77/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure und deren Ammoniumsalz enthalten
( Amtsblatt der Europäischen Union L 162 vom 30. April 2004 )
Seite 76, 5. Erwägungsgrund, letzter Satz:
anstatt:
„Lakritzextrakt“
muss es heißen:
„Süßholzextrakt“.
Anhang, Tabelle, rechte Spalte Angaben, 1., 3., 9. und 15. Zeile:
anstatt:
„Lakritz“
muss es heißen:
„Süßholz“.