ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 29

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
2. Februar 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 172/2005 des Rates vom 18. Januar 2005 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 173/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds betreffend die Verlängerung der Dauer des Programms PEACE und die Bereitstellung neuer Verpflichtungsermächtigungen

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates vom 31. Januar 2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 175/2005 der Kommission vom 1. Februar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 176/2005 der Kommission vom 1. Februar 2005 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

18

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2005/76/EG:Beschluss des Rates vom 22. November 2004 über die Unterzeichnung für die Europäische Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004

20

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004

22

 

 

Kommission

 

*

2005/77/EG:Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über die vom Vereinigten Königreich zugunsten bestimmter Unternehmen in Gibraltar durchgeführte Beihilferegelung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 928)  ( 1 )

24

 

*

2005/78/EG, Euratom:Beschluss der Kommission vom 1. Februar 2005 zur Änderung des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom

39

 

*

2005/79/EG:Beschluss Nr. 1/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 1. Februar 2005 zur Ersetzung der Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2

42

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2005/80/GASP des Rates vom 31. Januar 2005 zur Änderung und zeitlichen Verlängerung des Gemeinsamen Standpunktes 2004/133/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

45

 

*

Beschluss 2005/81/GASP des Rates vom 31. Januar 2005 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters/Polizeichefs der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

48

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2005/82/GASP des Rates vom 31. Januar 2005 zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 2002/401/GASP zu Nigeria, 2002/495/GASP zu Angola, 2002/830/GASP zu Ruanda und 2003/319/GASP zum Waffenstillstandsabkommen von Lusaka und zum Friedensprozess in der Demokratischen Republik Kongo

49

 

*

Beschluss 2005/83/GASP des Rates vom 31. Januar 2005 zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/293/GASP zur Verlängerung von Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

50

 

 

Berichtigungen

 

 

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 103/2005 der Kommission vom 21. Januar 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Rohreis aus Beständen der griechischen Interventionsstelle (ABl. L 20 vom 22.1.2005)

57

 

 

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 165/2005 der Kommission vom 31. Januar 2005 zur Festsetzung der ab dem 1. Februar 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle (ABl. L 28 vom 1.2.2005)

57

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33 (ABl. L 394 vom 31.12.2004)

58

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

2.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 172/2005 DES RATES

vom 18. Januar 2005

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 erster Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren (2) treten die Vertragsparteien vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls zum Abkommen in Verhandlungen ein, um einvernehmlich die Bedingungen des Protokolls für den folgenden Zeitraum und gegebenenfalls erforderliche Änderungen oder Zusätze zum Anhang festzulegen.

(2)

Die beiden Vertragsparteien haben beschlossen, das derzeitige Protokoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1439/2001 (3) des Rates mit einem Abkommen in Form eines Briefwechsels für die Zeit vom 28. Februar 2004 bis 31. Dezember 2004 zu verlängern, bis Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls stattfinden können.

(3)

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, diese Verlängerung zu genehmigen.

(4)

Der Schlüssel des verlängerten Protokolls zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte bestätigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist dieser Verordnung beigefügt (4).

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfischwadenfänger:

Spanien

:

18 Schiffe,

Frankreich

:

21 Schiffe,

Italien

:

1 Schiff;

b)

Oberflächenlangleinenfischer:

Spanien

:

20 Schiffe,

Portugal

:

5 Schiffe.

Sollten die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreiben, sind gehalten, der Kommission die in der Fischereizone der Komoren gefangenen Mengen aus jedem Bestand nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (5) zu melden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


(1)  Stellungnahme vom 16. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 137 vom 2.6.1988, S. 19.

(3)  ABl. L 193 vom 17.7.2001, S. 1.

(4)  Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


2.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 173/2005 DES RATES

vom 24. Januar 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds betreffend die Verlängerung der Dauer des Programms PEACE und die Bereitstellung neuer Verpflichtungsermächtigungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 161,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates (3) vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds wird im Rahmen von Ziel 1 für einen Zeitraum von vier Jahren von 2000 bis 2004 ein Programm zur Unterstützung des Friedensprozesses in Nordirland (PEACE) eingeführt, das Nordirland und den Grenzgebieten Irlands zugute kommt.

(2)

Der Europäische Rat hat die Kommission auf seiner Tagung in Brüssel am 17. und 18. Juni 2004 aufgefordert zu prüfen, inwieweit die Maßnahmen im Rahmen des Programms PEACE und des Internationalen Fonds für Irland — einschließlich der finanziellen Auswirkungen — auf die Maßnahmen im Rahmen der anderen Strukturfonds-Programme, die Ende 2006 auslaufen, abgestimmt werden können.

(3)

Zur Konsolidierung des Friedensprozesses in Nordirland, zu dem das Programm PEACE einen wesentlichen eigenständigen Beitrag geleistet hat, ist es erforderlich, dass die Gemeinschaft die betreffenden Regionen weiterhin finanziell unterstützt und dass das Programm PEACE um weitere zwei Jahre verlängert wird.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass die Laufzeit des Programms PEACE um zwei Jahre verlängert wird und so mit dem Programmplanungszeitraum im Rahmen der Strukturfonds zusammenfällt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„4.   Im Rahmen von Ziel 1 wird ein Programm zur Unterstützung des Friedensprozesses in Nordirland (PEACE) für den Zeitraum 2000—2006 eingeführt, das Nordirland und den Grenzgebieten Irlands zugute kommt.“

2.

Anhang I wird durch den Text im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  Zustimmung vom 11. Januar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 16. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1105/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 3).


ANHANG

„ANHANG I

STRUKTURFONDS

Jährliche Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 2000 bis 2006

(gemäß Artikel 7 Absatz 1)

(Mio. EUR in Preisen von 1999)

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

29 430

28 840

28 250

27 670

27 080

27 120

26 660“


2.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 174/2005 DES RATES

vom 31. Januar 2005

über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP des Rates vom 13. Dezember 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seiner kraft Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolution 1572 (2004) vom 15. November 2004 bedauerte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Wiederaufnahme der Feindseligkeiten in Côte d’Ivoire und die wiederholten Verletzungen der Waffenstillstandsvereinbarung vom 3. Mai 2003 und beschloss, gegenüber Côte d’Ivoire bestimmte restriktive Maßnahmen zu verhängen.

(2)

Der Gemeinsame Standpunkt 2004/852/GASP sieht die Umsetzung der in der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegten Maßnahmen vor, darunter ein Verbot der technischen und finanziellen Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie der Lieferung von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung.

(3)

Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags, weshalb zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für die Umsetzung der Maßnahme erforderlich sind, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung findet.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, sollte die Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; die technische Hilfe schließt Hilfe in verbaler Form ein;

2.

„Sanktionsausschuss“ den gemäß Ziffer 14 der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen errichteten Ausschuss dieses Sicherheitsrates.

Artikel 2

Es ist untersagt,

a)

technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;

b)

Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Material oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von damit verbundener technischer Hilfe und anderen Dienstleistungen an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen;

c)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Förderung der unter Buchstabe a) und b) genannten Transaktionen besteht, teilzunehmen.

Artikel 3

Es ist untersagt,

a)

die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)

technische Hilfe im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;

c)

Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire bereitzustellen;

d)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar die Förderung der unter Buchstabe a), b) oder c) genannten Transaktionen ist, teilzunehmen.

Artikel 4

(1)   Abweichend von Artikel 2 finden die dort genannten Verbote keine Anwendung auf

a)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zwecke der Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Truppen und der Nutzung durch diese;

b)

die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU, der VN, der Afrikanischen Union oder der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) bestimmt ist, sofern derartige Maßnahmen auch vom Sanktionsausschuss im Voraus gebilligt wurden;

c)

die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU, der VN, der Afrikanischen Union oder der ECOWAS bestimmt ist;

d)

die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zweck der zur Unterstützung des Prozesses der Neugliederung der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte gemäß Nummer 3 Buchstabe f) des Abkommens von Linas-Marcoussis oder der Nutzung bei diesem Prozess, sofern derartige Maßnahmen auch vom Sanktionsausschuss im Voraus gebilligt wurden;

e)

die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung des Prozesses der Neugliederung der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte gemäß Nummer 3 Buchstabe f) des Abkommens von Linas-Marcoussis oder der Nutzung bei diesem Prozess ;

f)

Verkäufe oder Lieferungen, die vorübergehend nach Côte d'Ivoire verbracht oder ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d'Ivoire trägt, zu erleichtern, sofern derartige Maßnahmen auch dem Sanktionsausschuss im Voraus mitgeteilt wurden.

(2)   Die Genehmigungen für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen — einschließlich der Fälle, in denen die Zustimmung bzw. Unterrichtung des Sanktionsausschusses erforderlich ist, — sind bei der in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, oder des ausführenden Mitgliedstaats einzuholen.

(3)   Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.

Artikel 5

Artikel 2 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, vom Personal der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt wird.

Artikel 6

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 7

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II aufgrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung von diesen Vorschriften in Kenntnis und teilen ihr jede nachträgliche Änderung mit.

Artikel 9

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

c)

für jede innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt,

d)

für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisation oder Einrichtung,

e)

für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die innerhalb der Gemeinschaft einer Geschäftstätigkeit nachgeht.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50.


ANHANG I

Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungsgegenstände im Sinne von Artikel 3

Die folgende Liste umfasst nicht Artikel, die speziell für militärischen Gebrauch entworfen oder abgeändert worden sind.

1.

Kugelsichere Helme, Polizeihelme, Polizeischilde, kugelsichere Schilde und speziell hierfür ausgelegte Bauteile

2.

Spezielle Fingerabdruck-Ausrüstung

3.

Elektrische Suchscheinwerfer

4.

Kugelsichere Baugeräte

5.

Jagdmesser

6.

Spezielle Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten

7.

Handladeausrüstung für Munition

8.

Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen

9.

Optische Festkörper-Detektoren

10.

Bildverstärkerröhren

11.

Teleskop-Visiereinrichtungen

12.

Waffen mit glattem Lauf und zugehörige Munition — außer speziell für militärische Zwecke ausgelegte Waffen und Munition — sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:

Signalpistolen;

Druckluft- oder Patronen-Schussgeräte in Form von Industriewerkzeugen oder Tierbetäubungsgeräten

13.

Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile und Zubehörteile

14.

Bomben und Granaten — mit Ausnahme der speziell für militärische Zwecke bestimmten — sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

15.

Panzerwesten — mit Ausnahme der nach Militärnormen oder -spezifikationen hergestellten — und speziell hierfür ausgelegte Bauteile

16.

Geländegängige Allrad-Nutzfahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden, sowie Panzerverkleidungen für derartige Fahrzeuge

17.

Wasserwerfer und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile

18.

Fahrzeuge, die mit einem Wasserwerfer ausgerüstet sind

19.

Fahrzeuge, die speziell dafür ausgelegt oder angepasst sind, zur Abwehr von Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile

20.

Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Niederschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

21.

Fußschellen, Fußketten, Fesseln und Elektroschock-Gürtel, die speziell für die Fesselung von Menschen ausgelegt sind, ausgenommen Handschellen, deren größte Gesamtabmessung einschließlich Kette in geschlossenem Zustand 240 mm nicht überschreitet

22.

Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z. B. Tränengas oder Pfefferspray), sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

23.

Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind, indem sie und einen elektrischen Schock abgeben (einschließlich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock-Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Kletten (Taser)), sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile

24.

Elektronische Geräte zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen TV- oder Röntgeninspektionsgeräte

25.

Elektronische Störgeräte, die speziell zur Verhinderung der funkferngesteuerten Detonation von improvisierten Sprengladungen ausgelegt sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

26.

Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel ausgelegt sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz ausgelegte Geräte und Einrichtungen, wobei der Einsatz in der durch Explosivstoffe bewirkten Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen besteht, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)

27.

Geräte und Einrichtungen, die speziell für die Beseitigung von Explosivstoffen ausgelegt sind, ausgenommen:

Bombenschutzdecken

Behälter für die Aufnahme von Gegenständen, bei denen es sich bekanntermaßen oder vermutlich um improvisierte Explosivladungen handelt

28.

Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörpersensoren hierfür

29.

Explosivladungen mit linearer Schneidwirkung

30.

Explosivstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt

Amatol

Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)

Nitroglykol

Pentaerythrittetranitrat (PETN)

Pikrylchlorid

Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl)

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)

31.

Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist.


ANHANG II

VERZEICHNIS DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN NACH DEN ARTIKELN 3 UND 4

(von den Mitgliedstaaten zu ergänzen)

BELGIEN

Service public fédéral de l'économie, des PME, des classes moyennes et de l'énergie

Potentiel économique, E4, Service des licences

Avenue du Général Leman 60

B-1040 Bruxelles

Tel. (32-2) 206 58 16/27

Fax (32-2) 230 83 22

Federale overheidsdienst Economie, KMO's, Middenstand en Economie

Economisch Potentieel, E4, Dienst vergunningen

Generaal Lemanstraat 60

B-1040 Brussel

Tel (32-2) 206 58 16/27

Fax (32-2) 230 83 22

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

110 15 Praha 1

Tel. (420-2) 24 06 27 20

Tel. (420-2) 24 22 18 11

Ministerstvo zahraničních věcí

Odbor Společné zahraniční a bezpečnostní politiky EU

Loretánské nám. 5

118 00 Praha 1

Tel. (420) 2 2418 2987

Fax (420) 2 2418 4080

DÄNEMARK

Erhvervs- og Byggestyrelsen

Langelinie Allé 17

DK-2100 København Ø

Tel. (45) 35 46 62 81

Fax (45) 35 46 62 03

Udenrigsministeriet

Asiatisk Plads 2

DK-1448 København K

Tel. (45) 33 92 00 00

Fax (45) 32 54 05 33

Justitsministeriet

Slotholmsgade 10

DK-1216 København K

Tel. (45) 33 92 33 40

Fax (45) 33 93 35 10

DEUTSCHLAND

Finanzierung und finanzielle Hilfe:

Deutsche Bundesbank

Servicezentrum Finanzsanktionen

Postfach

D-80281 München

Tel. (49) 89 28 89 38 00

Fax (49) 89 35 01 63 38 00

Technische Hilfe:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29—35

D-65760 Eschborn

Tel. (49) 61 96 908-0

Fax (49) 61 96 908-800

ESTLAND

Eesti Välisministeerium

Islandi väljak 1

15049 Tallinn

Tel. (372) 6317 100

Fax (372) 6317 199

GRIECHENLAND

Ministry of Economy and Finance

General Directorate for Policy Planning and Management

Address Kornaroy Str., 105 63 Athens

Tel. (30) 210 3286401-3

Fax (30) 210 3286404

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

Γενική Δ/νση Σχεδιασμού και Διαχείρισης Πολιτικής

Δ/νση : Κορνάρου 1, Τ.Κ. 101 80

Αθήνα - Ελλάς

Τηλ.: (30) 210 3286401-3

Φαξ: (30) 210 3286404

SPANIEN

Secretaría General de Comercio Exterior

Paseo de la Castellana, 162

E-28046 Madrid

Tel. (34) 913 49 38 60

Fax (34) 914 57 28 63

FRANKREICH

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

Direction générale des douanes et des droits indirects

Cellule embargo — Bureau E2

Tel. (33) 1 44 74 48 93

Fax (33) 1 44 74 48 97

Direction générale du Trésor et de la politique économique

Service des affaires multilatérales et du développement

Sous-direction Politique commerciale et investissements

Service Investissements et propriété intellectuelle

139, rue du Bercy

75572 Paris Cedex 12

Tel. (33) 1 44 87 72 85

Fax (33) 1 53 18 96 55

Ministère des affaires étrangères

Direction générale des affaires politiques et de sécurité

Direction des Nations Unies et des organisations internationales

Sous-direction des affaires politiques

Tel. (33) 1 43 17 59 68

Fax (33) 1 43 17 46 91

Service de la politique étrangère et de sécurité commune

Tel. (33) 1 43 17 45 16

Fax (33) 1 43 17 45 84

IRLAND

United Nations Section

Department of Foreign Affairs,

Iveagh House

79-80 Saint Stephen's Green

Dublin 2.

Tel. (353) 1 478 0822

Fax (353) 1 408 2165

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

Financial Markets Department

Dame Street

Dublin 2.

Tel. (353) 1 671 6666

Fax (353) 1 679 8882

ITALIEN

Ministero degli Affari Esteri

Piazzale della Farnesina 1, I-00194 Roma

D.G.A.S. — Ufficio I

Tel. (39) 06 3691 7334

Fax (39) 06 3691 5446

U.A.M.A.

Tel. (39) 06 3691 3605

Fax (39) 06 3691 8815

ZYPERN

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

6 Andrea Araouzou

1421 Nicosia

Tel. (357) 22 86 71 00

Fax (357) 22 31 60 71

Central Bank of Cyprus

80 Kennedy Avenue

1076 Nicosia

Tel. (357) 22 71 41 00

Fax (357) 22 37 81 53

Ministry of Finance (Department of Customs)

M. Karaoli

1096 Nicosia

Tel. (357) 22 60 11 06

Fax (357) 22 60 27 41/47

LETTLAND

Latvijas Republikas Ārlietu ministrija

Brīvības iela 36

Rīga LV 1395

Tālr. nr.: (371) 7016 201

Fakss: (371) 7828 121

LITAUEN

Ministry of Foreign Affairs

Security Policy Department

J.Tumo-Vaizganto 2

2600 Vilnius

Tel. (370) 5 2362516

Fax (370) 5 2313090

LUXEMBURG

Ministère de l'Économie et du Commerce extérieur

Office des licences

B.P. 113

L-2011 Luxembourg

Tél (352) 478 23 70

Fax (352) 46 61 38

E-Mail: office.licences@mae.etat.lu

Ministère des Affaires étrangères et de l’immigration

Direction des Affaires politiques

5, rue Notre-Dame

L-2240 Luxembourg

Tel. (352) 478 2421

Fax (352) 22 19 89

UNGARN

Ministry of Economic Affairs and Transport — Hungarian Licencing and Administrative Office

Margit krt. 85.

H-1024 Budapest

Hungary

Postbox: 1537 Pf.: 345

Tel. (36) 1 336 7300

Gazdasági és Közlekedési Minisztérium — Engedélyezési és Közigazgatási Hivatal

Margit krt. 85.

H-1024 Budapest

Magyarország

Postbox: 1537 Pf.: 345

Tel. (36) 1 336 7300

MALTA

Bord ta' Sorveljanza dwar is-Sanzjonijiet

Direttorat ta' l-Affarijiet Multilaterali

Ministeru ta' l-Affarijiet Barranin

Palazzo Parisio

Triq il-Merkanti

Valletta CMR 02

Tel (356) 21 24 28 53

Fax (356) 21 25 15 20

NIEDERLANDE

Ministerie van Economische Zaken

De Belastingdienst/Douane Noord

Postbus 40200

8004 DE Zwolle

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung C2/2 (Ausfuhrkontrolle)

Stubenring 1

A-1010 Wien

Tel. (43-1) 711 00-0

Fax (43-1) 711 00-8386

POLEN

Koordinierungsbehörde:

Ministry of Foreign Affairs

Department of Law and Treaties

Al. J. Ch. Szucha 23

00-580 Warsaw

Poland

Tel. (48 22) 523 9427 or 9348

Fax (48 22) 523 8329

Mitwirkende Behörden:

Ministry of Defence

Department of Defence Policy

Al. Niepodległości 218

00-911 Warsaw

Poland

Tel. (48 22) 687 49 17

Fax (48 22) 682 621 80

Ministry of Economy and Labour

Department of Export Control

Plac Trzech Krzyży 3/5

00-507 Warsaw

Poland

Tel. (48 22) 693 51 71

Fax (48 22) 693 40 33

PORTUGAL

Ministério dos Negócios Estrangeiros

Direcção-Geral dos Assuntos Multilaterais

Largo do Rilvas

P-1350-179 Lisboa

Tel. (351) 21 394 60 72

Fax (351) 21 394 60 73

Ministério das Finanças

Direcção-Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais

Avenida Infante D. Henrique, n.o 1, C 2.o

P-1100 Lisboa

Tel. (351) 21 882 32 32 40/47

Fax (351) 21 882 32 49

SLOWENIEN

Ministry of Foreign Affairs

Prešernova 25

SI-1000 Ljubljana

Tel. (386) 1 4782000

Fax (386) 1 4782341

Ministry of the Economy

Kotnikova 5

SI-1000 Ljubljana

Tel. (386) 1 4783311

Fax (386) 1 4331031

Ministry of Defence

Kardeljeva pl. 25

SI-1000 Ljubljana

Tel. (386) 1 4712211

Fax (386) 1 4318164

SLOWAKEI

Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky

Mierová 19

827 15 Bratislava 212

Tel. (421-2) 4854 1111

Fax (421-2) 4333 7827

Ministerstvo financií Slovenskej republiky

Štefanovičova 5

P. O. BOX 82

817 82 BRATISLAVA

Tel. (421-2) 5958 1111

Fax (421-2) 5249 8042

FINNLAND

Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet

PL/PB 176

FIN-00161 Helsinki/Helsingfors

Tel. (358-9) 16 00 5

Fax (358-9) 16 05 57 07

Puolustusministeriö/Försvarsministeriet

Eteläinen Makasiinikatu 8 / Södra Magasinsgatan 8

FIN-00131 Helsinki/Helsingfors

PL/PB 31

Tel. (358-9) 16 08 81 28

Fax (358-9) 16 08 81 11

SCHWEDEN

Inspektionen för strategiska produkter (ISP)

Box 70 252

107 22 Stockholm

Tel. (46-8) 406 31 00

Fax (46-8) 20 31 00

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Sanctions Licensing Unit

Export Control Organisation

Department of Trade and Industry

4 Abbey Orchard Street

London SW1P 2HT

Tel. (44) 20 7215 0594

Fax. (44) 20 7215 0593

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion GASP

Referat A.2: Rechtliche und institutionelle Fragen in den Außenbeziehungen, Sanktionen

CHAR 12/163

B-1049 Bruxelles/Brussel

Tel. (32-2) 296 25 56

Fax (32-2) 296 75 63


2.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 175/2005 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 1. Februar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

116,0

204

78,7

212

152,0

999

115,6

0707 00 05

052

154,7

999

154,7

0709 90 70

052

203,3

204

244,8

624

56,7

999

168,3

0805 10 20

052

46,2

204

48,3

212

47,9

220

49,5

421

38,1

448

35,4

624

44,6

999

44,3

0805 20 10

052

49,1

204

60,6

624

73,4

999

61,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

61,2

204

87,5

400

78,4

464

138,7

624

67,4

662

36,0

999

78,2

0805 50 10

052

60,0

999

60,0

0808 10 80

052

104,3

400

91,0

404

83,7

720

52,8

999

83,0

0808 20 50

388

78,8

400

89,3

528

79,2

720

36,8

999

71,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


2.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 176/2005 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2005

zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko, Zypern, dem Westjordanland und dem Gazastreifen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehenden Grundes:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise, die in einem Zeitraum von zwei Wochen auf einblütige (Standard) Nelken, mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige Rosen und kleinblütige Rosen gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 anwendbar sind, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2005 in Kraft.

Sie gilt vom 2. bis 15. Februar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).

(2)  ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97 (ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1).


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 1. Februar 2005 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

(EUR/100 Stück)

2. bis 15. Februar 2005

Gemeinschaftlicher Erzeugerpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

 

16,75

12,41

41,05

17,27


Gemeinschaftlicher Einfuhrpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

Israel

Marokko

Zypern

Jordanien

Westjordanland und Gazastreifen


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

2.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/20


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. November 2004

über die Unterzeichnung für die Europäische Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004

(2005/76/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren (1) treten die Vertragsparteien vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls zum Abkommen in Verhandlungen ein, um einvernehmlich die Bedingungen des Protokolls für den folgenden Zeitraum und gegebenenfalls erforderliche Änderungen oder Zusätze zum Anhang festzulegen.

(2)

Die beiden Vertragsparteien haben beschlossen, das derzeitige Protokoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1439/2001 (2) mit einem Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 28. Februar 2004 bis 31. Dezember 2004 zu verlängern, bis Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls stattfinden können.

(3)

Mit diesem Briefwechsel werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 28. Februar 2004 bis 31. Dezember 2004 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Komoren eingeräumt.

(4)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe zu vermeiden, sollte die Verlängerung baldmöglichst in Kraft treten. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte daher vorbehaltlich seines endgültigen Abschlusses durch den Rat unterzeichnet werden.

(5)

Der in dem verlängerten Protokoll vorgesehene Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte bestätigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 2004 bis 31. Dezember 2004 wird vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels wird ab dem 28. Februar 2004 von der Gemeinschaft vorläufig angewandt.

Artikel 4

Die in Artikel 1 des Protokolls festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfischwadenfänger:

Spanien

:

18 Schiffe,

Frankreich

:

21 Schiffe,

Italien

:

1 Schiff;

b)

Oberflächenlangleinenfischer:

Spanien

:

20 Schiffe,

Portugal

:

5 Schiffe.

Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des vorliegenden Abkommens fischen, sind verpflichtet, der Kommission die in der Fischereizone der Komoren eingebrachten Fangmengen aus den einzelnen Beständen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (3) mitzuteilen.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  ABl. L 137 vom 2.6.1988, S. 19.

(2)  ABl. L 193 vom 17.7.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004

Brüssel, den

Herr …,

ich beehre mich, zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über die Änderungen des Protokolls zum Fischereiabkommen folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des derzeit geltenden (28. Februar 2001 bis 27. Februar 2004) Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten vor der Küste der Komoren und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren vereinbart haben:

1.

Die während der vorangegangenen drei Jahre angewandte Regelung wird vom 28. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 beibehalten. Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht pro rata temporis dem in Artikel 2 des derzeit geltenden Protokolls vorgesehenen Betrag, also 291 875 EUR. Diese finanzielle Gegenleistung wird bis spätestens 1. Dezember 2004 geleistet. Die Bedingungen für die Zahlung des Betrags gemäß Artikel 3 des Protokolls finden ebenfalls Anwendung.

2.

Während der Übergangszeit werden Lizenzen innerhalb der in Artikel 1 des derzeitigen Protokolls festgesetzten Grenzen gegen Gebühren und Vorschüsse ausgestellt, die denen entsprechen, die unter Nummer 1 im Anhang des Protokolls festgelegt sind.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen und Ihre Zustimmung zu seinem Inhalt mitteilen würden.

Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

Brüssel, den

Herr …,

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„ich beehre mich, zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über die Änderungen des Protokolls zum Fischereiabkommen folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des derzeit geltenden (28. Februar 2001 bis 27. Februar 2004) Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten vor der Küste der Komoren und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren vereinbart haben:

1.

Die während der vorangegangenen drei Jahre angewandte Regelung wird vom 28. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 beibehalten. Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht pro rata temporis dem in Artikel 2 des derzeit geltenden Protokolls vorgesehenen Betrag, also 291 875 EUR. Diese finanzielle Gegenleistung wird bis spätestens 1. Dezember 2004 geleistet. Die Bedingungen für die Zahlung des Betrags gemäß Artikel 3 des Protokolls finden ebenfalls Anwendung.

2.

Während der Übergangszeit werden Lizenzen innerhalb der in Artikel 1 des derzeitigen Protokolls festgesetzten Grenzen gegen Gebühren und Vorschüsse ausgestellt, die denen entsprechen, die unter Nummer 1 im Anhang des Protokolls festgelegt sind.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen und Ihre Zustimmung zu seinem Inhalt mitteilen würden.“

Ich beehre mich, zu bestätigen, dass die Regierung der Union der Komoren dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmen kann und dass Ihr Schreiben sowie das vorliegende Schreiben ein Abkommen gemäß Ihrem Vorschlag bilden.

Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Union der Komoren


Kommission

2.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. März 2004

über die vom Vereinigten Königreich zugunsten bestimmter Unternehmen in Gibraltar durchgeführte Beihilferegelung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 928)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/77/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen gemäß den oben genannten Bestimmungen (1) und gestützt auf deren Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 12. Februar 1999 (D/50716) ersuchte die Kommission das Vereinigte Königreich um Auskunft über eine Reihe steuerrechtlicher Maßnahmen, einschließlich der Regelung über berechtigte Unternehmen in Gibraltar. Das Vereinigte Königreich antwortete mit Schreiben vom 22. Juli 1999. Die Kommission forderte am 23. Mai 2000 weitere Auskünfte an und versandte am 28. Juni 2000 eine Erinnerung. Das Vereinigte Königreich antwortete am 3. Juli 2000. Mit Schreiben vom 12. September 2000 übermittelte das Vereinigte Königreich Informationen zur Regelung über steuerbefreite Unternehmen (A/37430). Auf einer Sitzung am 19. Oktober 2000 mit dem Vereinigten Königreich und den Behörden Gibraltars wurden das in Gibraltar auf die Besteuerung von Offshore-Unternehmen angewandte System, die Regelung über berechtigte Unternehmen sowie die Regelung über steuerbefreite Unternehmen erörtert. Am 8. Januar 2001 übermittelte das Vereinigte Königreich weitere Informationen zu den auf dieser Sitzung angesprochenen Fragen (A/30254).

(2)

Mit Schreiben vom 11. Juli 2001 (D/289757) setzte die Kommission das Vereinigte Königreich von ihrer Entscheidung in Kenntnis, das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag niedergelegte Verfahren in Bezug auf die Regelung über berechtigte Unternehmen in Gibraltar einzuleiten. Nach einer Verlängerung der einmonatigen Frist antwortete das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 21. September 2001 (A/37407).

(3)

Mit Klageschrift, die am 7. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter der Nummer T-207/01 in das Register eingetragen worden ist, hat die Regierung von Gibraltar eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung SG(2001) D/289755 über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens wegen der Regelung über berechtigte Unternehmen in Gibraltar erhoben. Mit Schriftsatz, der am selben Tag eingegangen ist, hat die Regierung von Gibraltar einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung SG(2001) D/289755 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens und auf Erlass einstweiliger Anordnungen, mit denen der Kommission die Bekanntgabe derselben untersagt werden soll, gestellt (Rechtssache T-207/01 R). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2001 hat der Präsident des Gerichts erster Instanz den Antrag auf einstweilige Anordnungen (2) abgewiesen. In seinem Urteil vom 30. April 2002 hat das Gericht erster Instanz den Antrag auf Nichterklärung der Entscheidung abgewiesen (3).

(4)

Am 21. November 2001 forderte die Kommission Auskünfte über den auf berechtigte Unternehmen anwendbaren Steuersatz an. Wegen ausbleibender Antwort versandte die Kommission am 21. März 2002 (D/51275) eine förmliche Erinnerung. Das Vereinigte Königreich antwortete am 10. April 2002 (A/32681). Eine weitere Klarstellung wurde von der Kommission am 28. Oktober 2002 (D/56088) angefordert. Das Vereinigte Königreich antwortete am 11. November 2002 (A/38454) und übermittelte weitere Bemerkungen mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 (A/39209).

(5)

Die Entscheidung der Kommission über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, in dem die Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen aufgefordert wurden (4). Mit Schreiben vom 27. Februar 2002 (A/31518) bzw. 28. Februar 2002 (A/31557) gingen Stellungnahmen von Charles A. Gomez & Co. Barristers and Acting Solicitors sowie von der Regierung von Gibraltar ein. Diese Stellungnahmen wurden dem Vereinigten Königreich übermittelt, das in seinem Schreiben vom 25. April 2002 (A/33257) darauf einging.

II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(6)

Die Definition des Begriffs „berechtigtes“ Unternehmen ist im Einkommensteuergesetz von Gibraltar (Income Tax (Amendment) Ordinance) vom 14. Juli 1983 dargelegt. Detaillierte Regeln für die Einführung des Systems für berechtigte Unternehmen wurden mit den Einkommenssteuervorschriften (Income Tax (Qualifying Companies) Rules) vom 22. September 1983 verabschiedet; diese Regeln insgesamt werden in dieser Entscheidung als „Regelung über berechtigte Unternehmen“ bezeichnet.

(7)

Um den Status eines berechtigten Unternehmens zu erhalten, muss ein Unternehmen u. a. folgende Voraussetzungen erfüllen:

Es muss in Gibraltar gemäß dem Gesetz über Kapitalgesellschaften (Companies Ordinance) registriert sein;

das eingezahlte Aktienkapital muss 1 000 GBP (oder den Gegenwert in Devisen) betragen);

es müssen 1 000 GBP bei der Regierung von Gibraltar als Sicherheit für zukünftige Steuern hinterlegt werden;

es muss eine Gebühr in Höhe von 250 GBP für die Ausstellung einer Bescheinigung als berechtigtes Unternehmen (Qualifying Company Certificate) entrichtet werden;

es darf kein Bürger Gibraltars und keine in Gibraltar ansässige Person wirtschaftlich an dem Unternehmen beteiligt sein;

es darf kein Aktienbuch außerhalb Gibraltars geführt werden, was zudem per Gesellschaftsvertrag oder Satzung untersagt sein muss;

das Unternehmen darf sich nicht ohne vorherige Genehmigung durch den gibraltarischen Finance Centre Director in Gibraltar, mit Bürgern Gibraltars oder in Gibraltar ansässigen Personen geschäftlich betätigen. Es darf jedoch zu anderen steuerbefreiten oder berechtigten Unternehmen Geschäftsbeziehungen unterhalten.

(8)

Ein Unternehmen, das die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, erhält eine Bescheinigung als berechtigtes Unternehmen, die nach Ausstellung 25 Jahre gültig ist.

(9)

Ein berechtigtes Unternehmen muss seine Gewinne zu einem Satz versteuern, der stets unter der üblichen Körperschaftssteuer liegt, die sich gegenwärtig auf 35 % beläuft. Der anwendbare Steuersatz wird zwischen dem betreffenden Unternehmen und der Finance Centre Division, einer Abteilung des gibraltarischen Ministeriums für Handel, Industrie und Telekommunikation, ausgehandelt. Es gibt keine gesetzlichen Regeln für die Durchführung solcher Verhandlungen. Die überwiegende Mehrheit berechtigter Unternehmen hat einen Steuersatz zwischen 2 % und 10 %, und die gibraltarischen Behörden verfolgten in letzter Zeit die Politik, dass alle berechtigten Unternehmen einen Steuersatz zwischen 2 % und 10 % entrichten sollten. Innerhalb dieser Parameter wird der Steuersatz mit dem Ziel festgelegt, für Einheitlichkeit unter den in ein und demselben Sektor tätigen Unternehmen zu sorgen (5). Es gelten folgende Steuersätze:

(in %)

Sektor

Steuersatz

Private Kapitalanlagen

5

Finanzdienstleistungen

5

Spielkasinos

5

Satellitenbetrieb

2

Schifffahrtsdienstleistungen einschließlich Reparatur und Umwandlung

2

Allgemeiner Handel

5

Beratungsdienstleistungen

5

Sonstige (z. B. Philateliedienstleistungen, Kommissionsgeschäfte)

2—10

(10)

Es sind folgende andere Vorteile mit dem Status eines berechtigten Unternehmens verbunden:

An nicht in Gibraltar ansässige Personen (einschließlich Vorstandsvorsitzende) zahlbare Honorare und an seine Aktionäre gezahlte Dividenden unterliegen hinsichtlich der Quellensteuer dem gleichen Steuersatz wie das Unternehmen;

für die Übertragung von Aktien eines berechtigten Unternehmens ist keine Stempelsteuer zu entrichten.

(11)

Gemäß den vom Vereinigten Königreich erteilten Auskünften würde ein Unternehmen, wenn die beabsichtigte Geschäftstätigkeit eine tatsächliche Geschäftsstelle in Gibraltar erforderlich macht, im Normalfall eher den Status eines berechtigten Unternehmens als den eines steuerbefreiten Unternehmens erhalten (6). Der Status eines berechtigten Unternehmens ist auch dann von besonderem Vorteil, wenn eine Niederlassung Überweisungen an eine ausländische Muttergesellschaft zu tätigen hat und Steuern in einer bestimmten Höhe gezahlt haben muss, um die weitere Besteuerung im Heimatland zu reduzieren.

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(12)

Bei ihrer Bewertung der vom Vereinigten Königreich übermittelten Informationen kam die Kommission im Rahmen ihrer Vorprüfung zu der Auffassung, dass die Befreiung von der Verpflichtung, den vollen Körperschaftssteuersatz zu entrichten, berechtigten Unternehmen einen Vorteil verschaffe. Sie war der Meinung, dass dieser Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt werde, sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirke und selektiv sei. Die Kommission stellte ferner fest, dass keine der Ausnahmen vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen, die in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehen sind, anwendbar sei. Aus diesen Gründen hatte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt, so dass sie die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens beschlossen hat.

IV.   STELLUNGNAHME DER REGIERUNG VON GIBRALTAR

(13)

Die Stellungnahme der Regierung von Gibraltar lässt sich in folgende Punkte unterteilen:

Die Regelung über berechtigte Unternehmen stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag dar.

Wenn die Regelung über berechtigte Unternehmen eine Beihilfe darstellt, handelt es sich um eine bestehende, nicht um eine neue, rechtswidrige Beihilfe.

Wenn die Regelung über berechtigte Unternehmen eine Beihilfe darstellt, ist sie mit dem Binnenmarkt kraft der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahme vereinbar.

Wenn die Regelung über berechtigte Unternehmen eine rechtswidrige oder unvereinbare Beihilfe darstellt, würde die Rückforderung gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen.

(14)

Diese Bemerkungen lassen sich folgendermaßen zusammenfassen.

(15)

Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag kommt nicht auf steuerrechtliche Maßnahmen, wie die Regelung über berechtigte Unternehmen, zur Anwendung, die Auswirkungen in internationalem Kontext haben sollen. Insbesondere gibt es, da der Status eines berechtigten Unternehmens nur mit der Einschränkung gewährt wird, dass sich solche Unternehmen innerhalb Gibraltars nicht geschäftlich betätigen, keinen Vorteil in Form einer Befreiung von den üblicherweise anwendbaren Steuersätzen, da Gibraltar nicht ermächtigt ist, einen Vorteil in Bezug auf Gebiete, die einer anderen Gerichtsbarkeit unterstehen, zu gewähren.

(16)

Obwohl die Regierung von Gibraltar akzeptiert, dass die mit der Regelung über berechtigte Unternehmen gewährten Vorteile von der inländischen Wirtschaft im Sinne des Buchstaben B des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung (7), der durch die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Dezember 1997 angenommen wurde, völlig isoliert sind, werden diese Vorteile nicht aus staatlichen Mitteln finanziert. Die Maßnahme stellt keine finanzielle Belastung des Staatshaushalts von Gibraltar dar.

(17)

Die Maßnahme ist nicht selektiv, da ein berechtigtes Unternehmen von jeder natürlichen oder juristischen Person gegründet werden kann, ungeachtet der Nationalität oder Wirtschaftstätigkeit. Die Regierung von Gibraltar akzeptiert, dass der Status eines berechtigten Unternehmens nicht Unternehmen eingeräumt werden darf, die sich in Gibraltar geschäftlich betätigen oder an denen Bürger Gibraltars oder in Gibraltar ansässige Personen wirtschaftlich beteiligt sind. Dies ist jedoch allenfalls ein Akt umgekehrter Diskriminierung, der sich nicht auf den Wettbewerb auswirkt.

(18)

Die Maßnahme fällt nicht in den Geltungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag, insofern als einige berechtigte Unternehmen von Einzelpersonen aus steuerlichen Gründen, um Vermögens- oder Eigentumsanteile zu halten oder ihr persönliches Vermögen zu verwalten, gegründet wurden. Solche Unternehmen treiben keinen Handel, produzieren nicht und konkurrieren nicht am Markt.

(19)

Gibraltar ist nicht Teil des gemeinsamen Zollgebiets der Gemeinschaft und wird zu Zwecken des Warenhandels als Drittland behandelt. Artikel 87 EG-Vertrag kann nicht auf Beihilfen zur Anwendung kommen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie Unternehmen gewährt werden, die im Warenhandel tätig sind, da in Gibraltar produzierte Waren nicht frei auf dem Gemeinsamen Markt im Umlauf sind, sondern Zollformalitäten unterworfen sind. Der Handel zwischen den Mitgliedstaaten kann unter solchen Umständen nicht beeinträchtigt werden.

(20)

Die Argumentation der Kommission in ihrer Entscheidung 2000/394/EG vom 25. November 1999 in Bezug auf die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (8), dass nämlich der bestimmten Unternehmen gewährte Vorteil keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle, gilt auch für berechtigte Unternehmen, die zu steuerlichen Zwecken gegründet wurden oder die im Warenhandel tätig sind.

(21)

Eine große Zahl von Unternehmen, die den Status eines berechtigten Unternehmens haben, würde von den zurzeit anwendbaren De-minimis-Regeln profitieren.

(22)

Die Regelung über berechtigte Unternehmen stammt aus dem Jahr 1983, aus einer Zeit, als es weder für die Kommission noch für die Mitgliedstaaten oder einen Wirtschaftsakteur ersichtlich war, ob und in welchem Umfang die Vorschriften über staatliche Beihilfen systematisch auf die nationalen Rechtsvorschriften über die Unternehmensbesteuerung angewandt werden sollten. Wenn überhaupt, gibt es nur wenige Beispiele für ein Vorgehen der Kommission wegen staatlicher Beihilfen bei allgemeinen Maßnahmen im Bereich der Körperschaftssteuer aus der Zeit vor 1990. Die Regelung ist somit 10 Jahre vor der Liberalisierung des Kapitalverkehrs und 15 Jahre vor der Klärung des Begriffs der staatlichen Beihilfe seitens der Kommission in ihrer Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (9) (nachfolgend die „Mitteilung“) ergangen. Die Regelung über berechtigte Unternehmen wurde entsprechend der Regelung über steuerbefreite Unternehmen von 1967 konzipiert, die dem Beitritt Gibraltars zur Europäischen Union 1973 voranging.

(23)

Das Vereinigte Königreich hat die Regelung über berechtigte Unternehmen der so genannten „Primarolo“-Gruppe, die auf der Grundlage des Buchstabens H des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung eingerichtet wurde, noch vor Veröffentlichung der Mitteilung von 1998 mitgeteilt. Zu jener Zeit gab es keinen Hinweis darauf, dass gemäß dem Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung als schädlich ausgewiesene Maßnahmen von der Kommission als neue, nicht angemeldete Beihilfemaßnahmen behandelt würden.

(24)

Die Mitteilung enthält erstmals eine allgemeine, wenn auch nicht erschöpfende Definition des Begriffs „staatliche Beihilfen steuerlicher Art“. Dies ist eine verwaltungstechnische Neuerung und kann eher als politische Erklärung über das künftige Tätigwerden der Kommission auf diesem Gebiet denn als eine „klärende Erläuterung“ der anwendbaren Rechtsvorschriften betrachtet werden.

(25)

Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer v) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999, wo die detaillierten Regeln für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag niedergelegt sind (10), stellt fest, dass Maßnahmen infolge der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes und durch die Liberalisierung bestimmter Tätigkeiten zu Beihilfen werden können. Die Regelung über berechtigte Unternehmen stellt eine solche in dieser Bestimmung genannte Maßnahme dar, die erst nachträglich zu einer Beihilfe geworden ist. Da die Kommission die Regelung über berechtigte Unternehmen nicht als bestehende Beihilfe einstufte, wendet sie nunmehr rückwirkend die relativ komplexen Kriterien für die Definition staatlicher Beihilfen im Jahr 2001 auf die unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Lage im Jahr 1983 an. In dieser Hinsicht sei auf die irische Regelung der Körperschaftsteuer verwiesen, die zunächst nicht als Beihilfe eingestuft wurde, während die Kommission später einen anderen Standpunkt eingenommen hat (11), der die allmähliche Verschärfung der Gemeinschaftsregeln in Bezug auf solche Steueranreize widerspiegelte.

(26)

Indem die Kommission ihren Ermessensspielraum dahin gehend nutzte, die Regelung über berechtigte Unternehmen als neue, rechtswidrige Beihilfe zu behandeln, hat sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Eine solche Behandlung hat dramatische wirtschaftliche Folgen. Der erhebliche Schaden, der dadurch verursacht wird, steht in keinem Verhältnis zum Gemeinschaftsinteresse, das durch die Einleitung des Verfahrens wegen rechtswidriger Beihilfen verfolgt wird, insbesondere in Anbetracht der geringen Größe der gibraltarischen Wirtschaft und der zwangsläufig zu vernachlässigenden Auswirkungen der in Frage stehenden Regelung auf den Wettbewerb und den internationalen Handel. Ein ausgewogeneres Vorgehen seitens der Kommission hätte darin bestehen können, die Regelung über berechtigte Unternehmen unter dem Blickwinkel des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung, der Artikel 96 und 97 EG-Vertrag oder nach dem Verfahren für bestehende Beihilfen zu betrachten.

(27)

Schließlich hat die Kommission den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletzt, indem sie 18 Jahre gewartet hat, bevor sie die Regelung über berechtigte Unternehmen rügte, und indem sie ihre Ermittlungen in Bezug auf diese Regelung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt hat. Die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht war von der Kommission vor Februar 1999 niemals in Zweifel gezogen worden. Entsprechend der Rechtssache Defrenne (12) hat diese lange Untätigkeit der Kommission berechtigte Erwartungen auf Seiten von Gibraltar geweckt.

(28)

Die Ermittlungen der Kommission sollten an eine Verjährungsfrist gebunden sein. Daher muss gemäß Artikel 15 der Beihilfeverfahrensordnung (EG) Nr. 659/1999 jede Einzelbeihilfe, die nach einer Beihilferegelung 10 Jahre vor dem Zeitpunkt des Tätigwerdens der Kommission gewährt wurde, als bestehende Beihilfe gelten. Bei Anwendung dieser Bestimmung hätte die Kommission die Regelung über berechtigte Unternehmen als bestehende Beihilfemaßnahmen betrachten müssen. Auf alle Fälle hat die Kommission dadurch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen, dass sie eine unangemessen lange Frist nach Eröffnung ihres Prüfverfahrens in Bezug auf die Regelung verstreichen ließ. Die Vorprüfung hatte am 12. Februar 1999 begonnen, doch ist das förmliche Prüfverfahren erst zweieinhalb Jahre später eingeleitet worden. Die Vorprüfungen waren durch lange Zeiten der Untätigkeit seitens der Kommission unterbrochen. Angesichts der Tatsache, dass es im November 2000 noch gewisse Zweifel innerhalb der Kommission über die Zweckmäßigkeit der Eröffnung eines Verfahrens wegen staatlicher Beihilfen gegen die von der Verhaltenskodex-Gruppe festgestellten schädlichen Maßnahmen gegeben hat, kann man begründeterweise behaupten, dass das für bestehende Beihilfen geltende Verfahren hätte angewendet werden müssen.

(29)

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag sieht vor, dass Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Regelung über berechtigte Unternehmen trat ein Jahr vor Schließung der Royal Navy Dockyard (angekündigt 1981) in Kraft, d. h. zu einer Zeit, als die britische Militärpräsenz in Gibraltar verringert wurde. Diese Marinewerft war der größte Arbeitgeber und die bedeutendste Einnahmenquelle Gibraltars, entfielen auf sie doch 25 % der Beschäftigung und 35 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP). Ihre Schließung führte zu ernsthaften Störungen des Wirtschaftslebens in Gibraltar, hatte also u. a. Strukturveränderungen und wirtschaftliche Not im Hinblick auf Arbeitslosigkeit, gestiegene Sozialkosten und eine Abwanderung qualifizierter Arbeitskräfte zur Folge. Die Regelung über berechtigte Unternehmen war eine Reaktion auf diese ernsthaften Störungen.

(30)

Obwohl die Kommission und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag strikt dahin gehend ausgelegt haben, dass die in Frage stehende Störung das gesamte Wirtschaftsleben des Mitgliedstaates, und nicht nur die Wirtschaft in einer seiner Regionen oder in Teilen seines Hoheitsgebiets betreffen muss (13), gibt es Gründe, die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) auf Gibraltar anzuwenden. Im Gegensatz zu einer Region oder einem Gebiet eines Mitgliedstaates ist Gibraltar in jeder Beziehung vollständig vom Vereinigten Königreich getrennt, vor allem in verfassungsrechtlicher, politischer, gesetzgeberischer, wirtschaftlicher, steuerrechtlicher und geografischer Hinsicht. Es ist das einzige Gebiet, auf das Gemeinschaftsrecht gemäß Artikel 299 Absatz 4 EG-Vertrag zur Anwendung kommt. Die Volkswirtschaften Gibraltars und des Vereinigten Königreiches sind vollkommen unterschiedlich und voneinander getrennt. Gibraltar erhält keine finanzielle Unterstützung vom Vereinigten Königreich und erhebt eigene Steuern, um seinen Ausgabenverpflichtungen nachzukommen. Folglich betreffen Störungen der einen Volkswirtschaft nicht generell auch die andere, was beispielsweise bei der BSE-Krise der Fall war, die zwar eine Störung des Wirtschaftslebens des Vereinigten Königreichs, nicht aber der Wirtschaft Gibraltars verursachte und als außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag behandelt wurde.

(31)

Eine Argumentation, die im Wesentlichen den unter den Erwägungsgründen 22 bis 28 zusammengefassten Argumenten entspricht, kann auch in Bezug auf die Frage bestehender Beihilfen angeführt werden, um die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit der Rückforderung zu befürworten. Diese Argumente beziehen sich in erster Linie auf die Unsicherheit hinsichtlich des Geltungsbereichs der Vorschriften über staatliche Beihilfen, die neue Vorgehensweise der Kommission bei Maßnahmen im Bereich der Körperschaftssteuern und die Bedeutung der Mitteilung als politische Erklärung, das Alter der Maßnahme, die Unterrichtung der Primarolo-Gruppe, die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes und die Liberalisierung, die Verhältnismäßigkeit, die lange Untätigkeit der Kommission und die Verzögerungen bei der Vorprüfung. Die so geschaffenen berechtigten Erwartungen stehen einer Rückforderung entgegen. Insbesondere haben die Regierung von Gibraltar und die Begünstigten stets in gutem Glauben gehandelt.

(32)

Absatz 26 der Entscheidung über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens (14) enthielt eine spezifische Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zu möglichen berechtigten Erwartungen, die einer Rückforderung entgegenstehen würden. In ihren Einwendungen in den Rechtssachen T-207/01 und T-207/01 R bestätigte die Kommission ihre zögerliche Haltung in Bezug auf die Möglichkeit, eine Rückforderungsentscheidung zu erlassen, und betonte die Unüblichkeit dieser Aufforderung zu einer spezifischen Stellungnahme. Die Kommission erklärte ferner, dass die eventuell vorhandene Unsicherheit und die Möglichkeit, dass die Maßnahme in einer „Grauzone“ der Rechtsunsicherheit angesiedelt sei, allenfalls zu berechtigten Erwartungen Anlass gegeben habe und eine Debatte über die Rückforderung bereits gezahlter Beihilfen ausgelöst habe. In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2001 stellte der Präsident des Gerichts erster Instanz fest, dass diese unübliche Aufforderung die Unternehmen vielleicht davon überzeugen könne, Gibraltar nicht den Rücken zu kehren, und auf den ersten Blick eventuelle Besorgnisse der Begünstigten in erheblichem Maß zerstreuen dürfte (15). Dementsprechend hat die Kommission die Regierung von Gibraltar und die Begünstigten glauben gemacht, dass keine Rückforderung gestellt werden würde.

(33)

Die Anwendung von Artikel 87 EG-Vertrag auf klassische „Offshore“-Regelungen ist neu und noch mit konzeptionellen Schwierigkeiten hinsichtlich der Feststellung eines Vorteils, der finanziellen Belastung des Staates und der Selektivität verbunden.

(34)

Die Kommission selbst war zum Zeitpunkt der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ausnahmsweise nicht in der Lage, über die Frage einer bestehenden Beihilfe zu entscheiden.

(35)

Eine Rückforderung stünde im Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach Gemeinschaftsrecht muss, wenn unterschiedliche Vorgehensweisen zur Wahl stehen, die mit den geringsten Belastungen verbundene Vorgehensweise gewählt werden. Die daraus resultierenden Nachteile dürfen im Vergleich zu den verfolgten Zielen nicht unverhältnismäßig sein.

(36)

Eine Rückforderung von im Laufe der letzten zehn Jahre gewährten Beihilfen würde für die Behörden Gibraltars eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Gibraltar ist ein kleines Gebiet mit begrenzten Verwaltungsressourcen — es werden nur ungefähr 2 000 Unternehmen jedes Jahr steuerlich veranlagt. Eine Rückforderung würde u. a. bedeuten, dass von den berechtigten Unternehmen (einschließlich der nicht länger aktiven) entsprechende Abschlüsse angefordert werden müssten, dass die Unternehmen für jedes Jahr steuerlich veranlagt werden müssten, dass Steuerbescheide ausgestellt und Einsprüche bearbeitet werden müssten, dass Einsprüchen widersprochen werden müsste und bei Nichtzahlung fälliger Steuern Maßnahmen eingeleitet werden müssten. Die administrative Belastung, die begrenzten Ermittlungsbefugnisse der Steuerbehörden von Gibraltar, die Unmöglichkeit, Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben, aufzufinden, und das Fehlen von Unternehmensvermögen in Gibraltar würden die Regierungstätigkeit lähmen, ohne Garantie dafür, dass eine Rückforderung Erfolg haben würde.

(37)

Eine Rückforderung würde sich unverhältnismäßig auf die Wirtschaft in Gibraltar auswirken und eine unverhältnismäßig harte Strafe darstellen in Anbetracht der Umstände, die zum Erlass der Regelung über berechtigte Unternehmen geführt haben, der begrenzten Folgen für Wettbewerb und Handel und der geringen Größe der begünstigten Unternehmen. Finanzdienstleistungen machen ungefähr 30 % des BIP Gibraltars aus und die direkt mit den berechtigten Unternehmen zusammenhängenden Arbeitsplätze werden auf 1 400 geschätzt (bei einer Erwerbsbevölkerung von insgesamt ca. 14 000). Der Finanzsektor hat bedeutende Auswirkungen auf praktisch alle anderen Sektoren der Wirtschaft. Eine Rückforderung würde Liquidation, Konkurs oder Weggang der berechtigten Unternehmen, eine Destabilisierung des Finanzdienstleistungssektors und hohe Arbeitslosigkeit zur Folge haben, was wiederum zu politischer, sozialer und wirtschaftlicher Instabilität führen würde.

(38)

Ein Großteil der berechtigten Unternehmen wäre in Gibraltar nicht steuerpflichtig, da deren Einkünfte weder von Gibraltar bezogen noch in Gibraltar entstehen oder erhalten werden. Aufgrund der Förderkriterien dürften die Begünstigten in vielen Fällen kein Vermögen im Zuständigkeitsbereich Gibraltars haben. Andere, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben, wären nicht auffindbar.

(39)

Viele Begünstigte würden Beihilfe erhalten, die der De-minimis-Regel entsprechen.

V.   STELLUNGNAHME VON CHARLES A. GOMEZ & CO.

(40)

Die Stellungnahme von Charles A. Gomez & Co. lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

(41)

Der juristische Beruf in Gibraltar weist eine erhebliche Abhängigkeit von der Finanzplatztätigkeit auf, zu der die berechtigten Unternehmen einen wesentlichen Beitrag leisten. Ungefähr 130 Anwälte beschäftigen außerdem mehrere hundert Mitarbeiter und tragen so entscheidend zur Beschäftigung in Gibraltar und Spanien bei.

(42)

Der Rückgriff auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag kann nicht auf Gebiete begrenzt werden, in denen die Lebenshaltung bereits niedrig ist oder es bereits eine erhebliche Arbeitslosigkeit gibt. Der Grundsatz des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) muss auch angewandt werden, wenn es gilt, Arbeitslosigkeit und Armut zu verhüten. Als die Regelung über berechtigte Unternehmen in Kraft trat, hatte Gibraltar noch mit den Folgen der 20 Jahre lang von Spanien verhängten Sanktionen zu kämpfen, während es gleichzeitig mit der bevorstehenden Schließung der Royal Navy Dockyard konfrontiert war. Vor die Alternativen Armut, Arbeitslosigkeit und Auswanderung gestellt, erschloss sich Gibraltar eine andere Quelle des Wohlstands durch Schaffung des Finanzplatzes Gibraltar, zu dem die Regelung über berechtigte Unternehmen einen wesentlichen Beitrag leistet. Das europäische Interesse kann nicht darin bestehen, Armut und Arbeitslosigkeit hinzunehmen, dadurch dass die Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag auf diese Situation ausgeschlossen wird, wenn machbare Alternativen vorhanden sind. Im Gegensatz zu anderen großen Finanzplätzen ist der Finanzplatz Gibraltar aus reiner Notwendigkeit entstanden. Diese Notwendigkeit, Selbstschutz und die Pflicht, von anderen verursachte Schäden zu mildern, rechtfertigen alle die Regelung über berechtigte Unternehmen.

(43)

Seit dem Beitritt Gibraltars im Jahr 1973 haben es die Einrichtungen der Gemeinschaft versäumt, die Rechte und Interessen der in Gibraltar ansässigen EG- bzw. EU-Bürger zu verteidigen. Trotz eines Urteils des Gerichtshofes sind die in Gibraltar lebenden Unionsbürger nicht im Europäischen Parlament vertreten. Angesichts des nicht vorhandenen Engagements im „EU-Hoheitsgebiet Gibraltar“ scheint das Insistieren der Kommission auf Anmeldung der von Gibraltar ergriffenen Abwehrmaßnahmen übertrieben.

VI.   STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

(44)

Das Vereinigte Königreich hat den ersten Teil seiner Stellungnahme auf die Frage der Rückforderung der Beihilfe und der regionalen Selektivität begrenzt; weitere Bemerkungen sind in dem Teil enthalten, in dem auf die Stellungnahme der Regierung von Gibraltar eingegangen wird. Die Stellungnahme lässt sich folgendermaßen zusammenfassen.

(45)

Sollte die Regelung über berechtigte Unternehmen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare rechtswidrige Beihilfe angesehen werden, gilt der allgemeine Grundsatz des Gemeinschaftsrechts betreffend den Vertrauensschutz, der eine Rückforderung bereits gezahlter Beihilfen ausschließt. Obwohl berechtigte Erwartungen nur unter außergewöhnlichen Umständen entstehen, wenn ein Empfänger legitimerweise davon ausgehen konnte, dass die Beihilfe rechtmäßig ist (16), liegen solche Umstände in diesem Fall vor, und es wäre unangemessen und unrechtmäßig, wenn die Kommission eine Rückforderungsentscheidung erlassen würde.

(46)

Dieses Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag geht auf die Annahme des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung aus dem Jahr 1977 zurück, in dem sich die Kommission zur strikten Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Bereich der direkten Unternehmenssteuern verpflichtet hat. Diese Erklärung impliziert, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen in der Vergangenheit auf steuerliche Regelungen, die im Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung angesprochen werden, nicht so strikt angewandt wurden.

(47)

Es ist höchst unwahrscheinlich, dass die Regierung von Gibraltar oder des Vereinigten Königreichs 1984 die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, die in Frage stehende Regelung könnte die Pflichten des Vereinigten Königreichs in Bezug auf staatliche Beihilfen verletzen. Zwar war seiner Zeit klar, dass ein extrem spezifischer oder sektoraler Steuervorteil eine staatliche Beihilfe darstellen kann, doch war die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf allgemeinere Körperschaftssteuerregelungen, wie die Regelung über berechtigte Unternehmen, nie Gegenstand ernsthafter wissenschaftlicher Bemerkungen oder Erklärungen seitens der Kommission. Es wäre unangemessen, wollte man erwarten, dass umsichtige Geschäftsleute Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen aufwerfen. Sie werden durchaus ihre Unternehmensplanung gemacht und ihre wirtschaftliche Position auf der Grundlage der Regelung über berechtigte Unternehmen verändert haben und konnten berechtigterweise davon ausgehen, dass die Steuervorteile rechtens waren.

(48)

Unter Punkt 26 der Mitteilung werden ausdrücklich die Umstände erwähnt, dass nichtansässige Unternehmen günstiger behandelt werden als ein ansässiges Unternehmen. Damit wurde die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung von ansässigen und nichtansässigen Unternehmen erstmals von der Kommission als ein Akt der Selektion oder „Spezifität“ anerkannt, wodurch die Vorschriften über staatliche Beihilfen ins Spiel kommen können. Die Regelung über berechtigte Unternehmen war damals schon viele Jahre in Kraft, ohne auf Kritik oder Bemerkungen der Kommission gestoßen zu sein.

(49)

Allein die Tatsache, dass die Regelung über berechtigte Unternehmen ein Merkmal der Gesetzgebung von Gibraltar ist, das keine Anwendung auf den Rest des Vereinigten Königreichs findet, kann nicht als Begründung für den Tatbestand der Selektivität, wie in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag verlangt, herangezogen werden. Gibraltar ist für Steuerzwecke ein vom Rest des Vereinigten Königreichs getrenntes Gebiet, das Autonomie in Steuerfragen genießt. Es ist nicht der Fall, dass Unterschiede zwischen den in Gibraltar geltenden Steuergesetzen und den Steuergesetzen im Rest des Vereinigten Königreichs automatisch zu staatlichen Beihilfen führen würden. Die Tatsache, dass es innerhalb eines Mitgliedstaates ein Verwaltungsgebiet mit Autonomie in Steuerangelegenheiten gibt, bedeutet nicht allein deshalb, weil ein bestimmter Aspekt seines Steuersystems zu einem niedrigeren (oder höheren) Steuersatz führt als im Rest des Mitgliedstaates, dass eine staatliche Beihilfe gewährt wird. Wenn es sich innerhalb des betreffenden Steuergebietes um eine allgemeine steuerliche Maßnahme handelt, fällt diese Maßnahme nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Eine anderslautende Entscheidung würde die Befugnisse teilautonomer und dezentralisierter Verwaltungen innerhalb der Gemeinschaft, Steuern zu erheben und zu ändern, in Frage stellen. Dies würde einen schwerwiegenden Eingriff in die verfassungsmäßigen Regelungen der Mitgliedstaaten darstellen.

(50)

Das Vereinigte Königreich unterstützt das Vorbringen der Regierung von Gibraltar, dass die Regelung über berechtigte Unternehmen als bestehende Beihilfe in Übereinstimmung mit Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer v) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 behandelt werden sollte. In den 1970er und 1980er Jahren wurde allgemein davon ausgegangen, dass die Souveränität der Mitgliedstaaten in Bezug auf Steuerfragen nicht durch die Vorschriften über staatliche Beihilfen eingeschränkt wird, insoweit das gesamte System der Unternehmensbesteuerung betroffen ist. Die Kommission machte keinen Versuch, die Vorschriften über staatliche Beihilfen auf das Steuersystem von Gibraltar oder auf andere Steuersysteme innerhalb der Gemeinschaft anzuwenden, die bestimmten Klassen von Unternehmen eine vorteilhaftere steuerrechtliche Behandlung als anderen gewährten. Erst nachdem man sich auf die vollständige Liberalisierung des Kapitalverkehrs und der Finanzdienstleistungen in den 1980er Jahren bzw. Anfang der 1990er Jahre und anschließend auf die Schaffung einer einheitlichen Währung in den 1990er Jahren geeinigt hatte, richtete sich die Aufmerksamkeit ernsthaft darauf, einen schädlichen Wettbewerb aufgrund der einzelstaatlichen Steuersysteme zu begrenzen. Die Anwendung der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen, um eine solche Steuerpolitik durchzuführen, ist erst ein Phänomen der letzten vier Jahre. Der Gemeinsame Markt hat sich in den letzten drei Jahrzehnten entwickelt, und viele Instrumente staatlicher Beihilfen von heute wären vor 30, 20 oder auch nur 10 Jahren nicht als staatliche Beihilfe betrachtet worden.

(51)

Selbst wenn die Kommission in Anbetracht des derzeitigen Standes des Gemeinschaftsrechts mit ihrer Meinung Recht haben sollte, die Regelung über berechtigte Unternehmen als eine staatliche Beihilfemaßnahme zu betrachten, die, würde sie heute erlassen, angemeldet werden müsste, hätten weder die Kommission noch der Gerichtshof sie zum Zeitpunkt ihrer Annahme als anzumeldende staatliche Beihilfe angesehen. 1984 war Spanien noch kein Mitgliedstaat, und viele Mitgliedstaaten hatten Bankgesetze und Devisenkontrollen, die die Nutzung von Steuervorteilen ähnlich denen in Gibraltar verhindern sollten. Es ist längst nicht klar, ob die Maßnahmen Gibraltars damals überhaupt Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben konnten und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen konnten.

(52)

Zu jener Zeit hat die Kommission selbst Fälle von unterschiedlicher steuerrechtlicher Behandlung, sofern möglich, eher unter Bezugnahme auf Artikel 95 EG-Vertrag (jetzt Artikel 90) behandelt, als sich auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen zu berufen. Wissenschaftliche Kommentatoren und Steuerrechtler waren nicht der Meinung, dass die Grundsätze staatlicher Beihilfen auf andere Fälle anwendbar gewesen seien als auf jene, in denen Einzelunternehmen oder Unternehmensgruppen spezifische Steuerbefreiungen aus industriepolitischen Gründen gewährt wurden. Das Argument, Maßnahmen wie die Regelung über berechtigte Unternehmen in Gibraltar könnten staatliche Beihilfen darstellen, lässt sich erst nach Veröffentlichung der Mitteilung am 10. Dezember 1998 aufrechterhalten.

(53)

Was die Frage der Rückforderung angeht, unterstützt das Vereinigte Königreich insbesondere die Argumente der Regierung von Gibraltar, dass die Verpflichtung der Kommission, die Vorschriften über staatliche Beihilfen systematisch auf Maßnahmen im Bereich der direkten Besteuerung anzuwenden, neu sei und dass es unmöglich sei, Beihilfen zurückzufordern. Eine Rückforderung würde eine unverhältnismäßige Belastung der Behörden von Gibraltar darstellen, viele berechtigte Unternehmen würden in Gibraltar gar nicht zur Körperschaftssteuer veranlagt, es wäre in vielen Fällen unmöglich, die Beihilfe zu bemessen und/oder zurückzufordern, und viele Begünstigte würden eine De-minimis-Beihilfe erhalten.

VII.   BEURTEILUNG DER BEIHILFEMASSNAHME

(54)

Nach Berücksichtigung der Bemerkungen der Behörden des Vereinigten Königreichs, der Regierung von Gibraltar sowie von Charles A. Gomez & Co. bleibt die Kommission bei ihrer Position, die sie in ihrer Entscheidung vom 11. Juli 2001 (17) an die Behörden des Vereinigten Königreichs über die Einleitung des Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zum Ausdruck gebracht hatte, dass nämlich die zu prüfende Regelung eine rechtswidrige staatliche Betriebsbeihilfe innerhalb des Geltungsbereichs des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle.

(55)

Um als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen zu werden, muss eine Maßnahme folgende vier Kriterien erfüllen:

(56)

Erstens muss die Maßnahme den Begünstigten einen Vorteil verschaffen, der die ihnen im geschäftlichen Ablauf normalerweise entstehenden Kosten senkt. Gemäß Punkt 9 der Mitteilung kann der Steuervorteil durch unterschiedliche Arten, die Belastung des Unternehmens zu verringern, gewährt werden, insbesondere durch eine Senkung des Steuerbetrags. Die Regelung über berechtigte Unternehmen erfüllt dieses Kriterium eindeutig. Statt der Einkommensteuer zu dem in Gibraltar üblichen Körperschaftssteuersatz in Höhe von 35 % zu unterliegen, handeln die berechtigten Unternehmen ihren Steuersatz mit den Behörden von Gibraltar, wie unter Erwägungsgrund 9 beschrieben, aus.

(57)

Die Bemerkung, dass es sich bei der Regelung über berechtigte Unternehmen um eine im internationalen Kontext wirksame steuerrechtliche Regelung handele, ist in Bezug auf ihre Einstufung als staatliche Beihilfemaßnahme irrelevant. Obwohl die Kommission das Argument gelten lässt, dass Gibraltar nicht ermächtigt ist, Steuervorteile für Gebiete zu gewähren, die einer anderen Gerichtsbarkeit unterstehen, zeigt die Tatsache, dass die berechtigten Unternehmen ihren Steuersatz aushandeln, eindeutig, dass sie Einkünfte erzielen, die ohne ihre Sonderbehandlung der Unternehmensbesteuerung zu üblichen Steuersätzen unterlägen. Ungeachtet der Art der Geschäftstätigkeit, der berechtigte Unternehmen nachgehen können, wird ihnen der Status als berechtigtes Unternehmen dann gewährt, wenn sie in Gibraltar registrierte Unternehmen oder registrierte Niederlassungen von ausländischen Unternehmen sind. Folglich profitieren die berechtigten Unternehmen von einer besonderen und vorteilhafteren steuerrechtlichen Behandlung in Gibraltar, verglichen mit anderen in Gibraltar registrierten Unternehmen.

(58)

Zweitens muss der Vorteil vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Die Gewährung einer Steuerminderung wie die zwischen dem berechtigten Unternehmen und den Behörden von Gibraltar ausgehandelte bedeutet ein verringertes Steueraufkommen, was gemäß Punkt 10 der Mitteilung der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben entspricht.

(59)

Das Argument der Regierung von Gibraltar, dass die Maßnahme durch die völlige Isolierung keine offensichtliche Belastung ihres Haushalts darstelle, muss zurückgewiesen werden. Die Kommission ist der Meinung, dass der Steuervorteil im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag aus staatlichen Mitteln gewährt wird, da dieser Vorteil daher rührt, dass der Mitgliedstaat auf Steuereinnahmen verzichtet, die er normalerweise gehabt hätte (18). Bei Nichtvorhandensein dieses völlig isolierten Steuervorteils würden die Aktivitäten der berechtigten Unternehmen, soweit ihnen im Zuständigkeitsbereich der gibraltarischen Behörden nachgegangen wird, dem vollen Steuersatz in Gibraltar unterliegen. Dieser Unterschied in der Besteuerung entspricht den Steuereinnahmen, auf die hier verzichtet wurde.

(60)

Drittens muss sich die Maßnahme auf den Wettbewerb und Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken. Dieses Kriterium ist insoweit erfüllt, als die berechtigten Unternehmen tatsächlich oder potenziell in der Lage sind, mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen Geschäfte zu tätigen oder sich an Märkten in Drittländern zu betätigen, die Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten offen stehen. Dies ist insbesondere der Fall, da sich die berechtigten Unternehmen unter normalen Umständen nicht in Gibraltar, mit Bürgern Gibraltars oder in Gibraltar ansässigen Personen geschäftlich betätigen dürfen.

(61)

Selbst wenn einige berechtigte Unternehmen von Einzelpersonen aus steuerlichen Gründen gegründet wurden und nicht, um Handel zu treiben, zu produzieren oder am Markt zu konkurrieren, sind sie von diesen Tätigkeiten nicht ausgeschlossen. Die Tatsache jedoch, dass berechtigte Unternehmen normalerweise eine tatsächliche Geschäftsstelle in Gibraltar unterhalten und Einkommen erzielen, das, wenn auch zu einem reduzierten Satz, der Unternehmensbesteuerung unterliegt, lässt darauf schließen, dass sie sich in der Tat wirtschaftlich betätigen. Dies wird durch das breite Spektrum an Sektoren bestätigt, in denen berechtigte Unternehmen aktiv sind (siehe Erwägungsgrund 9 oben).

(62)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Gibraltar nicht Teil des gemeinsamen Steuergebiets der Gemeinschaft ist. Dies betrifft jedoch nicht die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf jene Unternehmen, die in Gibraltar im Warenhandel tätig sind. Solche Unternehmen sind weder vom Handel mit Unternehmen innerhalb des gemeinsamen Zollgebiets noch davon ausgeschlossen, an Märkten in Drittländern zu konkurrieren, an denen andere Unternehmen der Gemeinschaft tatsächlich oder potenziell tätig sind. Daher werden Handel und Wettbewerb in dem Maße beeinflusst, wie der im Warenhandel tätigen berechtigten Unternehmen gewährte Steuervorteil deren Position stärkt.

(63)

Die Parallelen, die zu der Argumentation der Kommission in ihrer Entscheidung 2000/394/EG in Bezug auf Beihilfen an Unternehmen in Venedig und Chioggia gezogen werden, müssen ebenfalls zurückgewiesen werden. Die Umstände dieser beiden Fälle sind recht unterschiedlich. Insbesondere die Schlussfolgerung, dass keine Auswirkungen auf den Handel vorhanden seien und folglich keine Beihilfe an drei bestimmte Unternehmen geleistet werde, basierte u. a. darauf, dass es sich hier um lokal erbrachte Dienstleistungen handelte. Diese Überlegungen treffen auf die berechtigten Unternehmen eindeutig nicht zu, die, wie die Regierung von Gibraltar selbst ausführt, in internationalem Kontext operieren.

(64)

Mit der De-minimis-Regel lässt sich die Anwendung der Regelung über berechtigte Unternehmen nicht rechtfertigen. Es gibt keinen Mechanismus, der die Gewährung von Beihilfen über den nach der De-minimis-Regel zulässigen Umfang hinaus verhindert, auch werden mit dieser Maßnahme keine Sektoren ausgeschlossen, auf welche die De-minimis-Regelung nicht zur Anwendung gebracht werden kann.

(65)

Letztens muss die Maßnahme insofern spezifisch oder selektiv sein, als sie „bestimmte Unternehmen oder die Herstellung bestimmter Waren“ begünstigt. Die Begünstigten der Maßnahme sind Unternehmen in Gibraltar, an denen kein Bürger Gibraltars und keine in Gibraltar ansässige Person wirtschaftlich beteiligt ist. Außerdem dürfen sich berechtigte Unternehmen unter normalen Umständen nicht in Gibraltar, mit Bürgern Gibraltars oder in Gibraltar ansässigen Personen geschäftlich betätigen. Die Maßnahme ist daher insofern selektiv, als jene nicht in gibraltarischem Besitz befindlichen Unternehmen steuerrechtlich begünstigt werden, die in oder von Gibraltar aus tätig sind.

(66)

Mit der Bemerkung, dass die Maßnahme nicht selektiv sei, da jeder ein berechtigtes Unternehmen gründen könne, und dass Einschränkungen hinsichtlich der Gewährung des Status eines berechtigten Unternehmens ein Akt umgekehrter Diskriminierung von in Gibraltar ansässigen Personen seien, wird nicht der Nachweis erbracht, dass die Maßnahme nicht selektiv ist. Bei der Prüfung einer Maßnahme muss ein Vergleich mit dem allgemein anwendbaren System angestellt werden, in diesem Fall also mit der in Gibraltar üblichen Körperschaftssteuerregelung. Die Regelung über berechtigte Unternehmen stellt eindeutig eine Ausnahme vom allgemeinen System dar.

(67)

Die Kommission nimmt die Bemerkungen des Vereinigten Königreichs zur regionalen Spezifität zur Kenntnis. Die Kommission nimmt außerdem zur Kenntnis, dass das Vereinigte Königreich nicht zu argumentieren versucht hat, die Regelung über berechtigte Unternehmen würde eine allgemeine Maßnahme innerhalb des Steuergebiets Gibraltars darstellen. Die Kommission steht daher zu ihrer Schlussfolgerung, dass die Maßnahme innerhalb Gibraltars im Wesentlichen selektiv ist. Es ist daher nicht notwendig, in diesem Fall die Frage der regionalen Selektivität zu prüfen, die von der Kommission eingehend in ihrer Entscheidung vom 30. März 2004 über die Körperschaftssteuerreform der Regierung von Gibraltar (19) geprüft wurde.

(68)

Diese Frage wurde vom Gericht erster Instanz erörtert, das die Argumente der Regierung von Gibraltar gegen die vorläufige Einschätzung der Regelung über berechtigte Unternehmen als rechtswidrige Beihilfe zurückgewiesen hat. (20) Ungeachtet der Frage, ob diese Regelung entsprechend der Regelung über steuerbefreite Unternehmen von 1967 konzipiert wurde, trat sie erst 1983 in Kraft, nach dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Gemeinschaft. Sie kann daher nicht als „bestehende Beihilfe“ im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 angesehen werden. Das Gericht erster Instanz selbst kam zu dem Schluss, dass es ausreichende Gründe für die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens durch die Kommission gebe.

(69)

Bereits 1973 bestätigte der Europäische Gerichtshof ausdrücklich die Anwendbarkeit der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf steuerrechtliche Maßnahmen (21). Auch wenn es nur wenig Beispiele für ein Vorgehen der Kommission gegen allgemeine Maßnahmen im Bereich der Unternehmensbesteuerung gibt, hat das keine Auswirkungen auf die Frage, ob es sich um eine bestehende oder rechtswidrige Beihilfemaßnahme handelt. In diesem Fall geht es bei der Regelung über berechtigte Unternehmen nicht um eine allgemeine Körperschaftssteuermaßnahme, sondern um eine hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs spezifische Maßnahme. Auf jeden Fall ist die erstmalige Anwendung einer Vertragsbestimmung auf eine besondere Situation nicht die rückwirkende Anwendung einer neuen Vorschrift.

(70)

Die Regelung über berechtigte Unternehmen war nicht, wie in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehen, bei der Kommission angemeldet worden. Die Tatsache, dass sie der Primarolo-Gruppe zur Kenntnis gebracht wurde, kann nicht als förmliche Anmeldung bei der Kommission auf der Grundlage der Vorschriften über staatliche Beihilfen behandelt werden.

(71)

Was die Frage anbelangt, ob die Mitteilung eine verwaltungstechnische Neuerung oder eine politische Erklärung darstellt, hat das Gericht erster Instanz bereits bestätigt (22), dass „die Kommission darin (in der Mitteilung) jedoch keine Änderung ihrer Entscheidungspraxis bei der Beurteilung von Steuermaßnahmen im Hinblick auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag bekannt gibt“. Daraus folgt, dass das Vereinigte Königreich mit seiner Behauptung Unrecht hat, Maßnahmen wie die Regelung über berechtigte Unternehmen könnten erst nach Veröffentlichung der Mitteilung als staatliche Beihilfe eingestuft werden.

(72)

Indem die Regierung von Gibraltar geltend macht, dass die Regelung über berechtigte Unternehmen erst nach Inkraftsetzung 1983 im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b) Ziffer v) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zur Beihilfe wurde, behauptet sie mit Unterstützung des Vereinigten Königreichs, dass die Maßnahme der Liberalisierung des Kapitalverkehrs um zehn Jahre vorausging. Diese allgemeine Bemerkung wurde jedoch nicht von spezifischen Argumenten in Bezug auf berechtigte Unternehmen untermauert und kann daher nicht per se als Begründung dafür herhalten, dass die Maßnahme im Jahr 1983 keine Beihilfe darstellte. Aus der Regelung selbst geht eindeutig hervor, dass es keine Einschränkungen hinsichtlich der Wirtschaftssektoren gibt, in denen berechtigte Unternehmen tätig sein dürfen. Inwieweit nicht spezifizierte Restriktionen des Kapitalverkehrs 1983 Unternehmen, die von den Steuervorteilen dieser Maßnahme profitierten, überhaupt betroffen haben, ist daher nicht klar.

(73)

Selbst wenn, wie vom Vereinigten Königreich behauptet, die Bankgesetze und Devisenkontrollen einiger Mitgliedstaaten zu jener Zeit die Nutzung solcher Offshore-Steuervorteile verhinderten, würde das Vorhandensein der Steuervorteile dennoch die Position der berechtigten Unternehmen gegenüber den Konkurrenzunternehmen in anderen Mitgliedstaaten an jenen Märkten gestärkt haben, die nicht diesen Restriktionen unterlagen. In dieser Hinsicht hat die Regierung von Gibraltar die gleichen Argumente vorgebracht wie in ihrer Einlassung vor dem Gericht erster Instanz. Das Gericht hat diese Argumente gegen die vorläufige Einstufung der Regelung über berechtigte Unternehmen durch die Kommission zurückgewiesen und den Schluss gezogen, dass „diese allgemeine Argumentation nicht zu der Feststellung führen kann, dass die Steuerregelung von 1983 wegen ihrer Merkmale als bestehende Beihilferegelung zu betrachten wäre“ (23). Das Gericht verwarf Parallelen zur Rechtssache betreffend die irische Körperschaftssteuer (24), da die Sach- und Rechtslage recht unterschiedlich seien (25). Die Kommission sieht daher keinen Grund, ihre Auffassung zu ändern.

(74)

Was die behauptete Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes anbelangt, gehen die Argumente der Regierung von Gibraltar von einem Ermessensspielraum aus, den die Kommission nicht besitzt. In der Rechtssache Piaggio (26) hat das Gericht entschieden, dass die Einstufung des fraglichen Systems als bestehende Beihilfe vonseiten der Kommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit, obwohl dieses System nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet worden war, nicht akzeptiert werden könne. Dementsprechend muss die Einstufung einer Maßnahme als neue oder bestehende Beihilfe, wie vom Gericht erster Instanz bestätigt (27), ohne Bezugnahme auf den Zeitraum, der seit Inkraftsetzung der Maßnahme verstrichen ist, und ungeachtet jedweder vorherigen Verwaltungspraxis erfolgen, ungeachtet behaupteter eventueller wirtschaftlicher Folgen. Aus diesen Gründen muss die Behauptung von Charles A. Gomez & Co. und dem Vereinigten Königreich zurückgewiesen werden, die Kommission habe unverhältnismäßig gehandelt, als sie der Meinung war, dass die Maßnahme hätte angemeldet werden müssen. Dementsprechend begründet die Verjährungsfrist nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 keinen allgemeinen Grundsatz, dem zufolge eine rechtswidrige Beihilfe in eine bestehende Beihilfe umgewandelt wird; es wird vielmehr nur die Rückforderung von Beihilfen ausgeschlossen, die mehr als zehn Jahre vor dem ersten Tätigwerden der Kommission eingeführt wurden.

(75)

Die Kommission stellt fest, dass sich das Verfahren nach Artikel 96 und Artikel 97 EG-Vertrag auf Unterschiede zwischen allgemeinen Bestimmungen der Mitgliedstaaten bezieht (28). Im Gegensatz dazu ist die Regelung über berechtigte Unternehmen keine solche allgemeine Bestimmung, sondern eine selektive Maßnahme mit engem Anwendungsbereich, die eindeutig in den Geltungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen gehört. Die Kommission stellt ferner fest, dass sich ihr Vorgehen vollkommen mit dem Buchstaben J des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung im Einklang befindet.

(76)

Insofern als die Regelung über berechtigte Unternehmen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, muss ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt in Anbetracht der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen geprüft werden.

(77)

Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen, die Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen für bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland betreffen, können auf diesen Fall nicht angewandt werden.

(78)

Insbesondere die Schließung der Naval Dockyard kann nicht als außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag angesehen werden. Entsprechend der Entscheidungspraxis der Kommission gilt diese Ausnahme nur in Situationen, wenn das außergewöhnliche Ereignis unvorhersehbar und jenseits der Kontrolle der Behörden der Mitgliedstaaten ist. Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben die Schließung der Marinewerft 1981 angekündigt, drei Jahre bevor sie 1984 dann geschlossen wurde.

(79)

Die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) vorgesehene Ausnahme gilt für die Genehmigung von Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Punkt 3.5 der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (29) legt das Verfahren fest, das auf die Ausweisung von Gebieten anzuwenden ist, die nach der Ausnahmeregelung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag als förderfähig gelten. Bei diesem Verfahren werden historische Zahlen zugrunde gelegt. Entgegen der Behauptung von Charles A. Gomez & Co. kann diese Bestimmung nicht prospektiv verwendet, sondern nur auf Gebiete angewandt werden, in denen die Bedingungen niedriger Lebenshaltung oder erheblicher Unterbeschäftigung bereits erfüllt sind. Solche Gebiete werden im Verzeichnis der Regionalbeihilfen des Vereinigten Königreichs festgelegt (30). Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben Gibraltar nicht als Unterstützungsgebiet vorgeschlagen und akzeptiert, dass in Gibraltar für den Zeitraum 2000—2006 keine Regionalbeihilfe gewährt werden kann. Da Gibraltar kein solches Gebiet ist und nie war, findet Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) keine Anwendung. Auf jeden Fall wurde nicht behauptet, dass das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt Gibraltars unter der in Punkt 3.5 der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung festgelegten Schwelle liegt. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) kann nicht angewandt werden, um ungewisse und nicht quantifizierbare künftige Folgen abzuschwächen, die an sich durch die Verwendung anderer politischer Instrumente verhindert oder gemildert werden können.

(80)

Die Regelung über berechtigte Unternehmen kann nicht als ein Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag angesehen werden. Wie die Regierung von Gibraltar festgestellt hat, legen die Kommission und der Gerichtshof Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) streng in dem Sinne aus, dass eine beträchtliche Störung das gesamte Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats beeinträchtigen muss (31). Die in Frage stehende Störung, die Schließung der Naval Dockyard, betraf nicht das gesamte Wirtschaftsleben des Vereinigten Königreichs. Zwar nimmt die Kommission das Argument der Regierung von Gibraltar zur Kenntnis, dass Gibraltar vom Vereinigten Königreich in verfassungsrechtlicher, politischer, gesetzgeberischer, wirtschaftlicher, steuerrechtlicher und geografischer Hinsicht getrennt ist, doch ändert dies nichts an der Tatsache, dass Gibraltar zu Zwecken der Vorschriften über staatliche Beihilfen ein Teil des Vereinigten Königreichs darstellt, ungeachtet des nur hier anwendbaren Artikels 299 Absatz 4 EG-Vertrag. Immerhin gibt es andere Gebiete der Gemeinschaft, die ebenfalls auf unterschiedliche Weise und in unterschiedlichem Umfang von dem Mitgliedstaat getrennt sind, dem sie angehören. Keines dieser Gebiete wird zu Zwecken des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b) als Mitgliedstaat in eigenem Recht behandelt. Die Parallelen, welche die Regierung von Gibraltar zu den Maßnahmen zieht, die als Reaktion auf die BSE-Krise im Vereinigten Königreich ergriffen wurden, sind nicht rechtserheblich. Die BSE-Krise wurde als außergewöhnliches Ereignis betrachtet, so dass diese Maßnahmen unter Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag fielen. Es ist nicht erforderlich, dass das außergewöhnliche Ereignis den betreffenden Mitgliedstaat insgesamt beeinträchtigen muss, damit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) zur Anwendung gebracht werden kann.

(81)

Die Regelung über berechtigte Unternehmen hat nicht die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes zum Ziel, die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag vorgesehen sind.

(82)

Schließlich muss die Regelung über berechtigte Unternehmen im Lichte des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag betrachtet werden, der die Genehmigung von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete vorsieht, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die mit der Regelung über berechtigte Unternehmen gewährten Steuervorteile stehen nicht im Zusammenhang mit Investitionen, der Schaffung von Arbeitsplätzen oder mit spezifischen Projekten. Sie stellen schlicht eine Senkung der Abgaben dar, die ein Unternehmen normalerweise im Rahmen sein Geschäftstätigkeit zu entrichten hat, und müssen daher als staatliche Betriebsbeihilfe angesehen werden, deren Vorteile nicht mehr bestehen, sobald die Beihilfe eingestellt wird. Entsprechend der ständigen Praxis der Kommission kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Beihilfe die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fördert. Eine Betriebsbeihilfe kann gemäß den Punkten 4.15 und 4.16 der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung nur unter außergewöhnlichen Umständen oder unter Sonderbedingungen gewährt werden. Außerdem ist Gibraltar nicht im Verzeichnis der Regionalbeihilfen des Vereinigten Königreichs 2000—2006 aufgeführt, das von der Kommission unter der Nummer für staatliche Beihilfen N 265/00 genehmigt wurde (32).

(83)

Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass, wenn zu Unrecht gewährte staatliche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar angesehen werden, die logische Folge einer solchen Feststellung darin besteht, die Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern (33). Durch die Rückforderung der Beihilfe wird die vor Gewährung der Beihilfe vorhandene Wettbewerbsposition so weit wie möglich wiederhergestellt. Allerdings sieht Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vor, dass „die Kommission keine Rückforderung der Beihilfe verlangt, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde“.

(84)

Die Argumente der Regierung von Gibraltar müssen zurückgewiesen werden, dass nämlich durch die Unsicherheit hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Vorschriften über staatliche Beihilfen sowie durch die Tatsache, dass es sich um eine seltene oder neue Vorgehensweise der Kommission gegen steuerrechtliche Maßnahmen, seien es nun Offshore- oder anderweitige Maßnahmen, handelt, berechtigte Erwartungen geschaffen wurden. Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann ein Empfänger rechtswidriger Beihilfen von der Verpflichtung entbunden werden, eine solche Beihilfe zurückzuzahlen, und es ist allein Sache der nationalen Gerichte, die Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (34). Daher kann die Veröffentlichung der Mitteilung, da sie weder eine politische Erklärung der Kommission noch, wie vom Vereinigten Königreich impliziert, eine Verschärfung der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen darstellte, keine berechtigten Erwartungen geschaffen haben (35). Die erstmalige Anwendung einer Vertragsbestimmung auf eine spezifische Situation kann keine berechtigten Erwartungen in Bezug auf die Vergangenheit wecken. Auf jeden Fall hat die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung zwischen ansässigen und nichtansässigen Unternehmen entgegen den Behauptungen des Vereinigten Königreichs bei früheren Entscheidungen der Kommission über staatliche Beihilfen eine wichtige Rolle gespielt (36).

(85)

Durch die Tatsache, dass die Primarolo-Gruppe von der Regelung über berechtigte Unternehmen in Kenntnis gesetzt wurde, wurden bei weitem keine berechtigten Erwartungen geschaffen, sondern die Maßnahme eindeutig in den Aufgabenbereich der Kommission verwiesen, der unter Buchstabe J des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung genannt ist, nämlich die geltenden steuerrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten zu prüfen oder zu überprüfen, mit allen Konsequenzen, die mit einer Untersuchung staatlicher Beihilfen verbunden sind.

(86)

Was die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes und die Liberalisierung des Kapitalverkehrs und der Finanzdienstleistungen angeht, hat die Regierung von Gibraltar nur allgemeine Argumente vorgebracht, die nicht ausreichen, um das Vorhandensein berechtigter Erwartungen zu begründen. Die Kommission stellt insbesondere fest, dass keine spezifische Argumentation dahin gehend geliefert wurde, wie die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu solchen Erwartungen geführt haben kann, noch wurden Argumente in Bezug auf die Auswirkungen spezifischer Liberalisierungsmaßnahmen vorgebracht. Darüber hinaus ist klar, dass der Anwendungsbereich der Regelung über berechtigte Unternehmen über jene Sektoren hinausgeht, die von den Restriktionen des Kapitalverkehrs und der Finanzdienstleistungen betroffen gewesen sein könnten.

(87)

Die Regierung von Gibraltar beruft sich auf die Rechtssache Defrenne, um ihr Argument zu erhärten, dass die Verzögerungen vor und während der Überprüfung der Regelung über berechtigte Unternehmen berechtigte Erwartungen geschaffen hätten. Die Sach- und Rechtslage im Fall Defrenne ist jedoch eine ganz andere. Insbesondere dadurch, dass die Kommission lange Zeit keine Vertragsverletzungsverfahren gegen bestimmte Mitgliedstaaten eingeleitet hatte, hat sie trotz eigener Untersuchungen der betreffenden Vertragsverletzungen und ihrer wiederholten Warnungen, Klage einzureichen, die Mitgliedstaaten darin bestärkt, von der Anwendbarkeit des Artikels 119 EG-Vertrag (jetzt Artikel 141) auszugehen. Im Gegensatz dazu wurde die Aufmerksamkeit der Kommission nicht immer wieder auf die Regelung über berechtigte Unternehmen gelenkt, und erst bei Annahme des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung begann die Kommission mit einer systematischen Untersuchung der steuerrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten.

(88)

Dementsprechend können auch die behaupteten Verzögerungen bei der Vorprüfung keine berechtigten Erwartungen geschaffen haben. Das Versäumnis des Vereinigten Königreichs, die in den Anforderungen von Auskünften festgesetzten Fristen einzuhalten, hat zu den Verzögerungen beigetragen, sofern es überhaupt welche gegeben hat. Die Vorprüfung muss außerdem in dem allgemeineren Kontext der von der Kommission im Nachgang zur Annahme des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung ergriffenen Maßnahmen gesehen werden, in deren Rahmen sie von den Mitgliedstaaten Auskünfte über ungefähr 50 steuerrechtliche Maßnahmen anforderte. Die Regelung über berechtigte Unternehmen war nur eine dieser Maßnahmen. Die Kommission war während der Vorprüfung nicht untätig, musste jedoch die Regelung über berechtigte Unternehmen gleichzeitig mit den Voruntersuchungen zu den anderen Maßnahmen bearbeiten.

(89)

Ein Teil der Zeit wurde für die Prüfung der Regelung über steuerbefreite Unternehmen verwendet, nach deren Muster, der Regierung von Gibraltar zufolge, die Regelung über berechtigte Unternehmen fast „Wort für Wort“ formuliert wurde. In diesem Fall hat sich die Regierung von Gibraltar selbst auf Behauptungen bezogen, die sie zu den steuerbefreiten Unternehmen aufgestellt hat (beispielsweise in ihrem vom Vereinigten Königreich mit Schreiben vom 12. September 2000 vorgelegten Papier), dass nämlich die Bemerkungen über steuerbefreite Unternehmen sinngemäß auf berechtigte Unternehmen zuträfen. Soweit die Kommission weiß, haben die Behörden des Vereinigten Königreichs die Regierung von Gibraltar über die Durchführung des Prüfverfahrens auf dem Laufenden gehalten. Die Regierung von Gibraltar hatte außerdem Gelegenheit, die Überprüfung ihrer Offshore-Steuerregelungen auf der Sitzung von 19. Oktober 2000 zu diskutieren, und konnte sich stets über den Fortgang, den Zeitplan und das mögliche Ergebnis informieren.

(90)

Es kann sein, dass es gewisse Zweifel hinsichtlich der Zweckmäßigkeit des Verfahrens für staatliche Beihilfen bei gewissen steuerrechtlichen Maßnahmen gab, da Fortschritte beim Abbau schädlicher Maßnahmen noch ausstanden. Dies bezog sich jedoch teilweise auf solche bestehenden Beihilfemaßnahmen, bei denen im Fall einer Rücknahme gemäß Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung ein Prüfverfahren wegen staatlicher Beihilfen keinen Sinn mehr gehabt hätte. Die Kommission vertrat auch die Meinung, dass es im Interesse einer Gleichbehandlung besser wäre, Prüfverfahren gegen eine Reihe von Maßnahmen zu eröffnen, von denen viele Mitgliedstaaten gleichzeitig betroffen sein würden, statt stückweise vorzugehen.

(91)

Was die Forderung nach einer Verjährungsfrist anbetrifft, ist festzustellen, dass eine solche ja tatsächlich existiert und in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorgesehen ist. Gemäß den Verjährungsregeln ist ausgeschlossen, dass eine mehr als zehn Jahre vor dem ersten Tätigwerden der Kommission, in diesem Fall zehn Jahre vor dem Schreiben der Kommission vom 12. Februar 1999, festgelegte Beihilfe zurückgefordert werden kann.

(92)

Die Kommission nimmt die Stellungnahme der Regierung von Gibraltar zur Bedeutung der spezifischen Aufforderung der Kommission, zur Rückforderung der Beihilfe Stellung zu nehmen, zur Kenntnis. Während in der Aufforderung eindeutig die Unsicherheit der Kommission im Hinblick auf die Rückforderung zum Ausdruck kam, diente sie doch auch als ausdrückliches Signal an die Begünstigten, dass die Rückforderung ganz klar eine Möglichkeit darstelle und im Prinzip das logische Ergebnis wäre, wenn die Maßnahme als rechtswidrige und nicht vereinbare Beihilfe erachtet werden sollte. Zwar stellt der Präsident des Gerichts erster Instanz fest, dass diese unübliche Aufforderung prima facie die etwaigen Besorgnisse der Begünstigten im Wesentlichen zerstreuen dürfte, doch kam er nicht zu dem Schluss, dass solche Besorgnisse auch tatsächlich zerstreut worden seien (37). In letzterem Fall wäre die Kommission in die absurde Lage gekommen, dass es als falsche Konsequenz aus einer Aufforderung zur Meinungsäußerung zu einer bestimmten Vorgehensweise ausgeschlossen wäre, eben diese Vorgehensweise zu wählen.

(93)

Dementsprechend dienten von der Kommission eventuell öffentlich geäußerte Zweifel hinsichtlich des Bestehens oder der Rechtswidrigkeit der Beihilfemaßnahme als Hinweis darauf, dass die Feststellung des Vorliegens einer rechtswidrigen Beihilfe mit all ihren Konsequenzen durchaus im Bereich des Möglichen liege.

(94)

Die Behauptung, eine Rückforderungsentscheidung verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, muss ebenfalls zurückgewiesen werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (38), dass die Rückforderung zu Unrecht gewährter staatlicher Beihilfen zwecks Wiederherstellung der zuvor bestehenden Lage im Prinzip nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann.

(95)

Die Kommission weist die Behauptung zurück, dass eine Rückforderungsentscheidung für die Behörden Gibraltars eine unverhältnismäßige administrative Belastung bedeuten würde. Dem Vereinigten Königreich zufolge gibt es ungefähr 140 berechtigte Unternehmen. Das sind weniger als 10 % der jedes Jahr in Gibraltar steuerlich veranlagten Unternehmen. Ausgehend von der Annahme, dass die meisten, wenn nicht alle, berechtigten Unternehmen eine gewisse Einkommensteuer, wenn auch zu einem reduzierten Satz, zahlen und dass solche Unternehmen üblicherweise eine „tatsächliche Geschäftsstelle“ in Gibraltar unterhalten, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die administrative Belastung nicht übermäßig hoch wäre. Was die Behauptung angeht, die Ermittlungsbefugnisse der Steuerbehörden in Gibraltar seien begrenzt, hat der Gerichtshof entschieden, dass die nationalen Bestimmungen so anzuwenden seien, dass eine Rückforderung nicht praktisch unmöglich werde (39).

(96)

Ähnliche Argumente wie unter Erwägungsgrund 37 in Bezug auf die Folgen der Rückforderung für die gibraltarische Wirtschaft wurden von der Regierung von Gibraltar in ihrem Versuch angeführt, die Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens zu verhindern (40). Jene Folgen haben sich nicht eingestellt. Und es ist längst nicht sicher, dass Vergleichbares infolge einer Rückforderungsentscheidung hier der Fall wäre. Die Kommission stellt auch fest, dass sich die Argumente hinsichtlich der Auswirkungen einer Rückforderung auf die gibraltarische Wirtschaft sowohl auf die Regelung über berechtigte Unternehmen als auch auf die Regelung über steuerbefreite Unternehmen beziehen. Jedoch ist die Gefahr einer Rückforderung seit den Bemerkungen der Regierung von Gibraltar insofern geringer geworden, als nach der Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens wegen staatlicher Beihilfen (41) jetzt geprüft wird, ob die ursprüngliche Regelung über steuerbefreite Unternehmen von 1967 als bestehende Beihilferegelung angesehen werden kann. Es kann keine Rückforderungsentscheidung in Bezug auf diese Regelung ergehen, und folglich werden die von der Regierung von Gibraltar vorausgesagten Auswirkungen, insoweit sich diese überhaupt einstellen, geringer sein. Auf jeden Fall kann die Kommission solche hypothetischen Erwägungen nicht zulassen, mit denen eine weitestgehende Wiederherstellung der Wettbewerbssituation verhindert werden soll, die vor der Einführung einer rechtswidrigen Beihilfemaßnahme bestanden hatte.

(97)

Die Kommission nimmt die Stellungnahme der Regierung von Gibraltar zur Kenntnis, dass einige der berechtigten Unternehmen in Gibraltar nicht steuerlich veranlagt würden, dass einige innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs keine Vermögenswerte besäßen, einige ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hätten und andere eine Beihilfe unterhalb der De-minimis-Schwelle erhielten. Solche Erwägungen können jedoch nicht an sich bereits eine Rückforderungsentscheidung ausschließen. Auch entbinden sie die Behörden eines Mitgliedstaats nicht von der Verpflichtung, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um eine Rückforderungsentscheidung vollständig umzusetzen, da sie nur im Zusammenhang mit einer Einzelfallprüfung relevant werden. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die mit dem Status eines berechtigten Unternehmens verbundenen Vorteile weder auf De-minimis-Beihilfen noch auf Unternehmen begrenzt seien, die in Gibraltar zur Steuer veranlagt würden oder die keine Vermögenswerte innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der gibraltarischen Behörden besäßen.

(98)

Die Kommission gibt keine Stellungnahme dazu ab, ob die gibraltarischen Behörden in gutem Glauben gehandelt haben oder nicht. Jedoch folgt aus den Urteilen des Gerichtshofs (42), dass durch die Änderung einer bestehenden Beihilfe der Anwendungsbereich der Maßnahme erweitert und/oder die angebotenen Vorteile erhöht werden müssen, wenn diese bestehende Beihilfe aufgrund der Änderung zu einer neuen Beihilfe werden soll oder die Änderung selbst eine neue Beihilfe darstellen soll.

(99)

Im vorliegenden Fall nimmt die Kommission das Urteil des Gerichts erster Instanz zur Kenntnis, dass die gibraltarische Regelung über steuerbefreite Unternehmen von 1967 als bestehende Beihilfemaßnahme betrachtet werden muss (43). Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass sich die Regelung über berechtigte Unternehmen sehr eng an der Regelung über steuerbefreite Unternehmen orientiert. Die Förderkriterien sind weitgehend identisch. Die substanziellen Unterschiede betreffen die Festsetzung der zu zahlenden Jahressteuer. Statt nur eine sehr niedrige feste Jahressteuer zu entrichten, führen die berechtigten Unternehmen einen Prozentsatz ihres Jahresgewinns ab. Daraus folgt also, dass die berechtigten Unternehmen eine Steuer auf ihren Gewinn zu einem höheren Satz zahlen als die steuerbefreiten Unternehmen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag die restriktivere Regelung über berechtigte Unternehmen gegenüber der Regelung über steuerbefreite Unternehmen einen geringeren Vorteil bietet. Die Kommission stellt außerdem fest, dass für den unwahrscheinlichen Fall, dass die von einem berechtigten Unternehmen gezahlte Steuer niedriger ist als die feste Jahressteuer eines äquivalenten steuerbefreiten Unternehmens, der Unterschied unterhalb der De-minimis-Schwelle liegen würde. Die Regelung sieht einen Mindeststeuersatz von 0 % für ein berechtigtes Unternehmen vor, wohingegen steuerbefreite Unternehmen eine feste Jahressteuer in Höhe von 225 GBP bis 300 GBP entrichten.

(100)

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich ein umsichtiger Geschäftsmann in dem Fall, dass er in der Lage war, den Erlass einer seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, wenn die Maßnahme tatsächlich erlassen wird (44). Angesichts der Ähnlichkeiten zwischen den Regelungen über steuerbefreite und über berechtigte Unternehmen ist kaum erkennbar, wie ein umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer hätte voraussehen können, dass die beiden Regelungen Gegenstand unterschiedlicher Verfahren für staatliche Beihilfen werden würden. Die Unterschiede zwischen den beiden Regelungen sind weniger in ihrer Konzeption begründet, sie spiegeln vielmehr die Praxis der Behörden von Gibraltar wider, von jenen Offshore-Unternehmen mit einer tatsächlichen Geschäftsstelle in Gibraltar die Zahlung von Steuern, wenn auch zu einem niedrigen Satz, zu verlangen. Man kann daher begründeterweise annehmen, dass ein umsichtiger Geschäftsmann, der in gutem Glauben handelte, mit Recht hätte davon ausgehen können, dass er mit einer Entscheidung für die weniger großzügige Regelung über berechtigte Unternehmen statt für die offensichtlich rechtmäßige (hinsichtlich staatlicher Beihilfen, bestehende) Regelung über befreite Unternehmen unter eine Regelung fallen würde, deren Rechtmäßigkeit nicht in Zweifel steht. Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass eine Rückforderungsentscheidung unter den außergewöhnlichen Umständen dieses Falls gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.

VIII.   SCHLUSSFOLGERUNG

(101)

Abschließend sei festgestellt, dass die Regelung über berechtigte Unternehmen in Gibraltar eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und dass keine der in Artikel 87 Absatz 2 oder 3 vorgesehenen Ausnahmen zur Anwendung kommt. Es sei ferner festgestellt, dass das Vereinigte Königreich die in Frage stehende Regelung unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig eingeführt hat. Die Begünstigten dieser Regelung konnten jedoch begründeterweise berechtigte Erwartungen hegen, dass die Rechtmäßigkeit der Regelung nicht in Zweifel gezogen würde. Eine Rückforderung von aufgrund der Regelung über berechtigte Unternehmen gewährter Beihilfe sollte daher nicht verlangt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilferegelung, die das Vereinigte Königreich auf der Grundlage der Regelung über berechtigte Unternehmen, enthalten im Einkommensteuergesetz von Gibraltar (Income Tax (Amendment) Ordinance) vom 14. Juli 1983 und in den Einkommenssteuervorschriften (berechtigte Unternehmen) von Gibraltar (Income Tax (Qualifying Companies) Rules) vom 22. September 1983, durchgeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Das Vereinigte Königreich soll die in Artikel 1 genannte Regelung zurücknehmen.

Artikel 3

Das Vereinigte Königreich soll die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung über die Maßnahmen zu deren Umsetzung unterrichten.

Artikel 4

Die Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, 30. März 2004

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 26 vom 30.1.2002, S. 9.

(2)  Verbundene Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01 R: Gibraltar/Kommission R, Slg. 2001, II-3915.

(3)  Verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01: Gibraltar/Kommission, Slg. 2002, II-2309.

(4)  Siehe Fußnote 1.

(5)  Ungefähr zwölf Unternehmen liegen außerhalb der Spanne von 2-10 %. Die Steuersätze dieser Unternehmen sind auf Einzelfallbasis ausgehandelt worden und liegen zwischen 0,5 % und 1,5 % sowie zwischen 21 % und 34 %. Es gibt keine Wechselbeziehung zwischen dem angewandten Steuersatz und dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens. Die Unternehmen operieren in unterschiedlichen Sektoren, einschließlich privater Kapitalanlagen, Marketing sowie Verkauf von Ferienwohnungen und -häusern, Offshore-Banken, Schiffsreparaturen, Marketingberatung.

(6)  Steuerbefreite Unternehmen zahlen keine Steuern auf ihre Gewinne, sondern eine feste Jahressteuer von 225-300 GBP.

(7)  ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 2.

(8)  ABl. L 150 vom 23.6.2000, S. 50, Erwägungsgründe 90, 91 und 93.

(9)  ABl. C 384 vom 10.12 1998, S. 3.

(10)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung in der durch die Beitrittsakte von 2003 geänderten Fassung.

(11)  ABl. C 395 vom 18.12.1998, S. 19.

(12)  Rechtssache 43/75: Defrenne/Sabena, Slg. 1976-455, Randnrn. 72, 73 und 74.

(13)  Verbundene Rechtssachen T-132/96 und T-143/96: Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663, S. 167 ff.

(14)  Siehe Fußnote 1.

(15)  Verbundene Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01, Randnrn. 104 und 113.

(16)  Rechtssache 223/85: Rijn-Schelde-Verolme/Kommission, Slg. 1987, S. 4617.

(17)  Siehe Fußnote 1.

(18)  Siehe auch Rechtssache C-156/98: Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 26.

(19)  Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(20)  Siehe verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Randnrn. 117-131.

(21)  Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 13.

(22)  Verbundene Rechtssachen T-269/99, T-271/99 und T-272/99: Diputación Foral de Guipúzcoa u. a./Kommission, Slg. 2002, II-4217, Randnr. 79.

(23)  Siehe verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01.

(24)  ABl. C 395 vom 18.12.1998, S. 14.

(25)  Verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Randnrn. 120 und 123.

(26)  Rechtssache C-295/97: Piaggio/Ifitalia u. a., Slg. 1999, I-3735.

(27)  Verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Randnr. 121.

(28)  Siehe Punkt 6 der Mitteilung.

(29)  ABl C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(30)  ABl. C 272 vom 23.9.2000, S. 43, und Genehmigungsentscheidung der Kommission Nr. SG(2000) D/106293 vom 17. August 2000.

(31)  Siehe verbundene Rechtssachen T-132/96 und T-143/96: Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663, Randnrn. 166, 167 und 168.

(32)  Verbundene Rechtssachen T-132/96 und T-143/96.

(33)  Siehe auch Rechtssache C-169/95: Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 47.

(34)  Siehe auch Rechtssachen C-5/89: Kommission/Deutschland (Slg. 1990, I-3437), T-67/94: Ladbroke Racing/Kommission (Slg. 1998, II-1), T-459/93: Siemens/Kommission (Slg. 1995, II-1675).

(35)  Siehe Fußnote 23.

(36)  Siehe auch Entscheidung 95/452/EG der Kommission vom 12. April 1995 über die in Artikel 3 des italienischen Gesetzes Nr. 19 vom 9. Januar 1991 vorgesehenen Beihilfen in Form von Steuervorteilen zugunsten der Betreiberunternehmen des Zentrums für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen in Triest (ABl. L 264 vom 7.11.1995, S. 30, Erwägungsgrund 10).

(37)  Verbundene Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01: Gibraltar/ Kommission, Randnr. 113.

(38)  Siehe auch verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92: Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103.

(39)  Siehe auch Rechtssache C-24/95: Rheinland-Pfalz/Alcan, Slg. 1997, I-1591.

(40)  Verbundene Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01: Gibraltar/ Kommission, Randnrn. 94-105.

(41)  Verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Randnr. 115.

(42)  Verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Randnr. 111.

(43)  Verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Randnr. 113.

(44)  Siehe auch Rechtssache 265/85: Van den Bergh und Jurgens/Kommission, Slg. 1987, S. 1155, Randnr. 44.


2.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/39


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2005

zur Änderung des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom

(2005/78/EG, Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 131,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um einen reibungslosen Ablauf des Entscheidungsprozesses in der Europäischen Union zu gewährleisten, stützt sich das Sicherheitssystem der Kommission auf die in dem Beschluss des Rates 2001/264/EG vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (1) niedergelegten Grundsätze.

(2)

Die Sicherheitsvorschriften der Kommission sind im Anhang zum Beschluss der Kommission 2001/844/EG, EGKS, Euratom vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (2) aufgeführt.

(3)

Anlage 1 zu den Sicherheitsvorschriften im Anhang zu dem genannten Beschluss enthält eine Vergleichstabelle mit den nationalen Geheimhaltungsstufen.

(4)

Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei haben am 16. April 2003 den Vertrag über ihren Beitritt zur Europäischen Union (3) unterzeichnet. Anhang 1 der Sicherheitsvorschriften muss angepasst werden, um diese Staaten zu berücksichtigen.

(5)

Am 14. März 2003 wurde zwischen der Europäischen Union und der NATO ein Abkommen über den Geheimschutz (4) unterzeichnet. Daher muss in Anlage 1 zu den Sicherheitsvorschriften auch Übereinstimmung mit den NATO-Geheimhaltungsstufen hergestellt werden.

(6)

Frankreich und die Niederlande haben ihre Vorschriften über die Sicherheitseinstufung geändert.

(7)

Im Sinne der Klarheit sollte Anlage 1 der Sicherheitsvorschriften ersetzt werden.

(8)

Gleichzeitig sollte der Anhang des Beschlusses der Kommission 2001/844/EG, EGKS, Euratom berichtigt werden, so dass die vier Geheimhaltungsstufen in allen Sprachfassungen einheitlich verwendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anlage 1 der Sicherheitsvorschriften im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom wird dahingehend berichtigt, dass die Geheimhaltungsstufe in allen Sprachfassungen nunmehr je nach Fall durch eine der folgenden stets in Großbuchstaben zu schreibenden Bezeichnungen anzugeben ist:

„RESTREINT UE“

„CONFIDENTIEL UE“

„SECRET UE“

„TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 1. Februar 2005

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss 2004/194/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 48).

(2)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 17.

(4)  ABl. L 80 vom 27.3.2003, S. 36.


ANHANG

„Anlage 1

GEGENÜBERSTELLUNG DER NATIONALEN GEHEIMHALTUNGSSTUFEN

EU-Einstufung

TRES SECRET UE/EU TOP SECRET

SECRET UE

CONFIDENTIEL UE

RESTREINT UE

WEU-Einstufung

FOCAL TOP SECRET

WEU SECRET

WEU CONFIDENTIAL

WEU RESTRICTED

Euratom-Einstufung

EURA TOP SECRET

EURA SECRET

EURA CONFIDENTIAL

EURA RESTRICTED

NATO-Einstufung

COSMIC TOP SECRET

NATO SECRET

NATO CONFIDENTIAL

NATO RESTRICTED

Belgien

Très Secret

Secret

Confidentiel

Diffusion restreinte

Zeer Geheim

Geheim

Vertrouwelijk

Beperkte Verspreiding

Tschechische Republik

Přísn tajné

Tajné

Důvěrné

Vyhrazené

Dänemark

Yderst hemmeligt

Hemmeligt

Fortroligt

Til tjenestebrug

Deutschland

Streng geheim

Geheim

VS (1) — Vertraulich

VS — Nur für den Dienstgebrauch

Estland

Täiesti salajane

Salajane

Konfidentsiaalne

Piiratud

Griechenland

Άκρως Απόρρητο

Απόρρητο

Εμπιστευτικό

Περιορισμένης Χρήσης

Abr: ΑΑΠ

Abr: (ΑΠ)

Αbr: (ΕΜ)

Abr: (ΠΧ)

Spanien

Secreto

Reservado

Confidencial

Difusión Limitada

Frankreich

Très Secret Défense (2)

Secret Défense

Confidentiel Défense

 

Irland

Top Secret

Secret

Confidential

Restricted

Italien

Segretissimo

Segreto

Riservatissimo

Riservato

Zypern

Άκρως Απόρρητο

Απόρρητο

Εμπιστευτικό

Περιορισμένης Χρήσης

Lettland

Sevišķi slepeni

Slepeni

Konfidenciāli

Dienesta vajadzībām

Litauen

Visiškai slaptai

Slaptai

Konfidencialiai

Riboto naudojimo

Luxemburg

Très Secret

Secret

Confidentiel

Diffusion restreinte

Ungarn

Szigorúan titkos !

Titkos !

Bizalmas !

Korlátozott terjesztésű !

Malta

L-Ghola Segretezza

Sigriet

Kunfidenzjali

Ristrett

Niederlande

Stg (3). Zeer Geheim

Stg. Geheim

Stg. Confidentieel

Departementaalvertrouwelijk

Österreich

Streng Geheim

Geheim

Vertraulich

Eingeschränkt

Polen

Ściśle Tajne

Tajne

Poufne

Zastrzeżone

Portugal

Muito Secreto

Secreto

Confidencial

Reservado

Slowenien

Strogo tajno

Tajno

Zaupno

SVN Interno

Slowakei

Prísne tajné

Tajné

Dôverné

Vyhradené

Finnland

Erittäin salainen

Erittäin salainen

Salainen

Luottamuksellinen

Schweden

Kvalificerat hemlig

Hemlig

Hemlig

Hemlig

Vereinigtes Königreich

Top Secret

Secret

Confidential

Restricted“


(1)  VS = Verschlusssache.

(2)  Die Einstufung ‚Très Secret Défense‘, die sich auf wichtigste staatliche Angelegenheiten bezieht, kann nur mit Genehmigung des Premierministers geändert werden.

(3)  Stg = staatsgeheim.


2.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/42


BESCHLUSS Nr. 1/2005 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ

vom 1. Februar 2005

zur Ersetzung der Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2

(2005/79/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, nachstehend „das Abkommen“ genannt, geändert durch das am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, und auf das zugehörige Protokoll Nr. 2, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Umsetzung des Protokolls Nr. 2 des Abkommens werden für die Vertragsparteien vom Gemischten Ausschuss Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt festgelegt.

(2)

Bei den Rohstoffen, auf die Preisausgleichsmaßnahmen angewendet werden, haben sich die tatsächlichen Preise auf den Inlandsmärkten der Vertragsparteien geändert.

(3)

Daher ist es erforderlich, die in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 aufgeführten Referenzpreise und -beträge entsprechend zu aktualisieren.

(4)

Dieser Beschluss sollte an dem Tag in Kraft treten, an dem die vorläufige Anwendung des am 26. Oktober 2004 unterzeichneten Änderungsabkommens wirksam wird, d. h. am ersten Tag des vierten Monats nach dem Tag der Unterzeichnung — unter der Voraussetzung, dass die Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 am selben Tag erlassen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 werden durch die Tabellen in den Anhängen I und II dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2005.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2005.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


ANHANG I

„TABELLE III

Referenzpreise der Gemeinschaft und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt

(CHF je 100 kg Eigengewicht)

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft

Differenz Referenzpreis Schweiz/Gemeinschaft

Weichweizen

58,34

16,10

42,24

Hartweizen

37,85

25,40

12,45

Roggen

48,01

16,10

31,91

Gerste

27,14

16,10

11,04

Mais

31,79

16,10

15,69

Weichweizenmehl

103,38

37,20

66,18

Vollmilchpulver

590,00

395,00

195,00

Magermilchpulver

468,60

333,00

135,60

Butter

917,00

468,00

449,00

Weißzucker

0,00

Eier (1)

255,00

205,50

49,50

Kartoffeln, frisch

42,00

21,00

21,00

Pflanzliche Fette (2)

390,00

160,00

230,00“


(1)  Auf der Grundlage der Preise für Flüssigei (nicht in der Schale), multipliziert mit dem Faktor 0,85.

(2)  Preise für pflanzliche Fette (zum Backen und für die Nahrungsmittelindustrie) mit einem Fettgehalt von 100 GHT.


ANHANG II

„TABELLE IV

b)

Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:


(CHF je 100 kg Eigengewicht)

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Grundbetrag ab Inkrafttreten

Grundbetrag ab Inkrafttreten + 3 Jahre

Weichweizen

38,00

36,00

Hartweizen

11,00

10,00

Roggen

29,00

27,00

Gerste

10,00

9,00

Mais

14,00

13,00

Weichweizenmehl

57,00

54,00

Vollmilchpulver

176,00

166,00

Magermilchpulver

122,00

115,00

Butter

449,00 (1)

449,00 (1)

Weißzucker

Null

Null

Eier

36,00

36,00

Kartoffeln, frisch

19,00

18,00

Pflanzliche Fette

207,00

196,00“


(1)  Angesichts der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 gewährten Beihilfe für Butter wird der Grundbetrag für Butter gegenüber der Preisdifferenz in Tabelle III nicht verringert.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

2.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/45


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2005/80/GASP DES RATES

vom 31. Januar 2005

zur Änderung und zeitlichen Verlängerung des Gemeinsamen Standpunktes 2004/133/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Februar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/133/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/542/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Gemeinsame Standpunkt 2004/133/GASP gilt für einen Zeitraum von zwölf Monaten.

(3)

Nach einer Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/133/GASP erscheint es angebracht, seine Anwendung um weitere zwölf Monate zu verlängern und die im Anhang enthaltene Liste von Personen zu erweitern —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2004/133/GASP wird bis zum 9. Februar 2006 verlängert.

Artikel 2

Der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/133/GASP wird durch den Anhang dieses Gemeinsamen Standpunkts ersetzt.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er gilt ab dem 10. Februar 2005.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 39 vom 11.2.2004, S. 19.


ANHANG

„ANHANG

Liste von Personen nach Artikel 1

 

Name

ADILI Gafur

alias

Valdet Vardari

Geburtsdatum

5.1.1959

Geburts-/Herkunftsort

Kicevo (Harandjell)

 

Name

BAJRAMI Hamdi

alias

Breza

Geburtsdatum

16.8.1981

Geburts-/Herkunftsort

Brest (ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien)

 

Name

BEQIRI Idajet

alias

 

Geburtsdatum

20.2.1951

Geburts-/Herkunftsort

Mallakaster, Fier (Albanien)

 

Name

BUTKA Spiro

alias

Vigan Gradica

Geburtsdatum

29.5.1949

Geburts-/Herkunftsort

Kosovo

 

Name

GEORGIEVSKI Goran

alias

Mujo

Geburtsdatum

2.12.1969

Geburts-/Herkunftsort

Kumanovo

 

Name

HYSENI Xhemail

alias

Xhimi Shea

Geburtsdatum

15.8.1958

Geburts-/Herkunftsort

Lipkovo (Lojane)

 

Name

JAKUPI Avdil

alias

Cakalla

Geburtsdatum

20.4.1974

Geburts-/Herkunftsort

Tanusevce

 

Name

JAKUPI Lirim

alias

‚Commander Nazi‘

Geburtsdatum

1.8.1979

Geburts-/Herkunftsort

Bujanovac (Serbien und Montenegro)

 

Name

KRASNIQI Agim

alias

 

Geburtsdatum

15.9.1979

Geburts-/Herkunftsort

Kondovo (ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien)

 

Name

LIMANI Fatmir

alias

 

Geburtsdatum

14.1.1973

Geburts-/Herkunftsort

Kicevo (ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien)

 

Name

MATOSHI Ruzhdi

alias

 

Geburtsdatum

6.3.1970

Geburts-/Herkunftsort

Tetovo (ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien)

 

Name

MISIMI Naser

alias

 

Geburtsdatum

8.1.1959

Geburts-/Herkunftsort

Mala Recica, Tetovo (ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien)

 

Name

MUSTAFAJ Taip

alias

Mustafai, Mustafi oder Mustafa

Geburtsdatum

23.1.1964

Geburts-/Herkunftsort

Bacin Dol, Gostivar (ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien)

 

Name

REXHEPI Daut

alias

Leka

Geburtsdatum

6.1.1966

Geburts-/Herkunftsort

Poroj

 

Name

RUSHITI Sait

Geburtsdatum

7.7.1966

Geburts-/Herkunftsort

Tetovo

 

Name

SAMIU Izair

alias

Baci

Geburtsdatum

23.7.1963

Geburts-/Herkunftsort

Semsevo

 

Name

STOJKOV Goran

Geburtsdatum

25.2.1970

Geburts-/Herkunftsort

Strumica

 

Name

SUMA Emrush

alias

 

Geburtsdatum

27.5.1974

Geburts-/Herkunftsort

Dirnce, Kosovo (Serbien und Montenegro)

 

Name

SULEJMANI Fadil

Geburtsdatum

5.12.1940

Geburts-/Herkunftsort

Tetovo (Bosovce)

 

Name

SULEJMANI Gyner

Geburtsdatum

3.3.1954

Geburts-/Herkunftsort

Türkei

 

Name

UKSHINI Sami

alias

‚Commander Sokoli (Falke)‘

Geburtsdatum

5.3.1963

Geburts-/Herkunftsort

Djakovo (Gjakova), Kosovo (Serbien und Montenegro)“


2.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/48


BESCHLUSS 2005/81/GASP DES RATES

vom 31. Januar 2005

zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters/Polizeichefs der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2002/210/GASP des Rates vom 11. März 2002 über die Polizeimission der Europäischen Union (1) (EUPM), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf den Beschluss 2004/188/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 betreffend die Ernennung des Missionsleiters/ Polizeichefs der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) (2),

in Erwägung nachstehender Gründe

(1)

Der Rat hat am 23. Februar 2004 den Beschluss 2004/188/GASP angenommen, durch den Herr Bartholomew Kevin Carty mit Wirkung vom 1. März 2004 für die Dauer eines Jahres zum Missionsleiter/Polizeichef der EUPM ernannt wird.

(2)

Die Geltungsdauer des Beschlusses 2004/188/GASP läuft am 1. März 2005 aus.

(3)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Bartholomew Kevin Carty als Missionsleiter/Polizeichef der EUPM bis 31. Dezember 2005 zu verlängern.

(4)

Das Mandat des Missionsleiters/Polizeichefs der EUPM sollte daher verlängert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Bartholomew Kevin Carty als Missionsleiter/Polizeichef der EUPM wird bis zum 31. Dezember 2005 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 70 vom 13.3.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2003/188/GASP (ABl. L 73 vom 19.3.2003, S. 9).

(2)  ABl. L 58 vom 26.2.2004, S. 27.


2.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/49


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2005/82/GASP DES RATES

vom 31. Januar 2005

zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 2002/401/GASP zu Nigeria, 2002/495/GASP zu Angola, 2002/830/GASP zu Ruanda und 2003/319/GASP zum Waffenstillstandsabkommen von Lusaka und zum Friedensprozess in der Demokratischen Republik Kongo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat Schlussfolgerungen für die EU-Politik angenommen, und zwar am 17. Mai 2003 zu Nigeria, am 13. Oktober 2003 zu Angola, am 8. Dezember 2003 zu Ruanda und am 14. Juni 2004 zum Gebiet der Großen Seen. Diese Schlussfolgerungen legen die Leitlinien für die EU-Politik gegenüber diesen Ländern und diesem Gebiet fest.

(2)

Infolgedessen sollten diejenigen vom Rat zu diesen Ländern und diesem Gebiet angenommenen gemeinsamen Standpunkte, die keine längerfristig gültigen Gemeinsamen Grundsätze enthalten und für die Durchführung der EU-Politik als Rechtsgrundlage entbehrlich sind, aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsamen Standpunkte 2002/401/GASP zu Nigeria (1), 2002/495/GASP zu Angola (2), 2002/830/GASP zu Ruanda (3) und 2003/319/GASP zum Waffenstillstandsabkommen von Lusaka und zum Friedensprozess in der Demokratischen Republik Kongo (4) werden hiermit aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 167 vom 26.6.2002, S. 9.

(3)  ABl. L 285 vom 23.10.2002, S. 3.

(4)  ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 87.


2.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/50


BESCHLUSS 2005/83/GASP DES RATES

vom 31. Januar 2005

zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/293/GASP zur Verlängerung von Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/293/GASP (1), insbesondere auf Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/293/GASP Maßnahmen angenommen, mit denen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder die Durchreise durch dieses Personen verweigert werden, die an Aktivitäten beteiligt sind, die vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) angeklagten, auf freiem Fuß befindlichen Personen dabei behilflich sind, sich weiterhin der Justiz zu entziehen, oder die andere Handlungen begehen, die den ICTY bei der wirksamen Ausführung seines Mandats behindern könnten.

(2)

Der Rat hat am 28. Juni 2004 den Beschluss 2004/528/GASP angenommen, durch den die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/293/GASP wiedergegebene Liste geändert wird.

(3)

Aufgrund der Empfehlungen seitens des Amtes des Hohen Vertreters für Bosnien und Herzegowina sollten diese Maßnahmen auf weitere Personen ausgedehnt werden.

(4)

Die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/293/GASP wiedergegebene Liste sollte entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Liste der Personen im Anhang zu dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/293/GASP wird durch die Liste im Anhang zu diesem Beschluss ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 65. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/528/GASP (ABl. L 233 vom 2.7.2004, S. 15).


ANHANG

Liste der Personen nach Artikel 1

1.

BAGIC, Zeljko

Sohn des Josip

Geburtsdatum/Geburtsort: 29.3.1960, Zagreb

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.:

Aliasname: Cicko

Adresse:

2.

BILBIJA, Milorad

Sohn des Svetko Bilbija

Geburtsdatum/Geburtsort: 13.8.1956, Sanski Most

Reisepass-Nr.: 3715730

Ausweis-Nr.: 03GCD9986

Persönliche Registriernr.: 1308956163305

Aliasname:

Adresse: Brace Pantica 7, Banja Luku

3.

BJELICA, Milovan

Sohn des

Geburtsdatum/Geburtsort: 19.10.1958, Rogatica, Bosnien und Herzegowina, SFRJ

Reisepass-Nr.: 0000148 ausgestellt am 26.7.1998 in Srpsko Sarajevo (für ungültig erklärt)

Ausweis-Nr.: 03ETA0150

Persönliche Registriernr.: 1910958130007

Aliasname: Cicko

Adresse: CENTREK Company in Pale

4.

CESIC, Ljubo

Sohn des Jozo

Geburtsdatum/Geburtsort: 20.2.1958 oder 9.6.1966 (Bezugsdokument des kroatischen Justizministeriums), Batin, Posusje, SFRJ

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.:

Aliasname: Rojs

Adresse: V Poljanice 26, Dubrava, Zagreb, wohnt auch in Novacka 62c, Zagreb

5.

DILBER, Zeljko

Sohn des Drago

Geburtsdatum/Geburtsort: 2.2.1955, Travnik

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.: 185581

Persönliche Registriernr.:

Aliasname:

Adresse: 17 Stanka Vraza, Zadar

6.

ECIM, Ljuban

Sohn des

Geburtsdatum/Geburtsort: 6.1.1964, Sviljanac, Bosnien und Herzegowina, SFRJ

Reisepass-Nr.: 0144290 ausgestellt am 21.11.1998 in Banja Luka (für ungültig erklärt)

Ausweis-Nr.: 03GCE3530

Persönliche Registriernr.: 0601964100083

Aliasname:

Adresse: Ulica Stevana Mokranjca 26, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina

7.

JOVICIC, Predrag

Sohn des Desmir Jovicic

Geburtsdatum/Geburtsort: 1.3.1963, Pale

Reisepass-Nr.: 4363551

Ausweis-Nr.: 03DYA0852

Persönliche Registriernr.: 0103963173133

Aliasname:

Adresse: Milana Simovica 23, Pale, Pale-RS

8.

KARADZIC, Aleksandar

Sohn des

Geburtsdatum/Geburtsort: 14.5.1973, Sarajevo Centar, Bosnien und Herzegowina, SFRJ

Reisepass-Nr.: 0036395 abgelaufen am 12.10.1998

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.:

Aliasname: Sasa

Adresse:

9.

KARADZIC, Ljiljana (Mädchenname: ZELEN)

Tochter des Vojo und der Anka

Geburtsdatum/Geburtsort: 27.11.1945, Sarajevo Centar, Bosnien und Herzegowina, SFRJ

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.:

Aliasname:

Adresse:

10.

KESEROVIC, Dragomir

Sohn des Slavko

Geburtsdatum/Geburtsort: 8.6.1957, Piskavica/Banja

Reisepass-Nr.: 4191306

Ausweis-Nr.: 04GCH5156

Persönliche Registriernr.: 0806957100028

Aliasname:

Adresse:

11.

KIJAC, Dragan

Sohn des

Geburtsdatum/Geburtsort: 6.10.1955, Sarajevo

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.:

Aliasname:

Adresse:

12.

KOJIC, Radomir

Sohn des Milanko und der Zlatana

Geburtsdatum/Geburtsort: 23.11.1950 Bijela Voda, Kanton Sokolac, Bosnien und Herzegowina, SFRJ

Reisepass-Nr.: 4742002 ausgestellt 2002 in Sarajevo, gültig bis 2007

Ausweis-Nr.: 03DYA1935 ausgestellt am 7. Juli 2003 in Sarajevo

Persönliche Registriernr.: 2311950173133

Aliasname: Mineur oder Ratko

Adresse: 115 Trifka Grabeza, Pale oder Hotel KRISTAL, Jahorina

13.

KOVAC, Tomislav

Sohn des Vaso

Geburtsdatum/Geburtsort: 4.12.1959, Sarajevo, Bosnien und Herzegowina, SFRJ

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.: 0412959171315

Aliasname: Tomo

Adresse: Bijela, Montenegro und Pale, Bosnien und Herzegowina

14.

KRASIC, Petar

Sohn des

Geburtsdatum/Geburtsort:

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.:

Aliasname:

Adresse:

15.

KUJUNDZIC, Predrag

Sohn des Vasilija

Geburtsdatum/Geburtsort: 30.1.1961, Suho Pole, Doboj, Bosnien und Herzegowina, SFRJ

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.: 03GFB1318

Persönliche Registriernr.: 3001961120044

Aliasname: Predo

Adresse: Doboj, Bosnien und Herzegowina

16.

LUKOVIC, Milorad Ulemek

Sohn des

Geburtsdatum/Geburtsort: 15.5.1968, Belgrad, Serbien, SFRJ

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.:

Aliasname: Legija (gefälschter Ausweis auf den Namen IVANIC, Zeljko)

Adresse: flüchtig

17.

MAKSAN, Ante

Sohn des Blaz

Geburtsdatum/Geburtsort: 7.2.1967, Pakostane bei Zadar

Reisepass-Nr.: 1944207

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.:

Aliasname: Djoni

Adresse: Proloska 15, Pakostane, Zadar

18.

MALIS, Milomir

Sohn des Dejan Malis

Geburtsdatum/Geburtsort: 3.8.1966, Bjelice

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.: 0308966131572

Aliasname:

Adresse: Vojvode Putnika, Foca/Srbinje

19.

MANDIC, Momcilo

Sohn des

Geburtsdatum/Geburtsort: 1.5.1954, Kalinovik, Bosnien und Herzegowina, SFRJ

Reisepass-Nr.: 0121391 ausgestellt am 12.5.1999 in Srpsko Sarajevo, Bosnien und Herzegowina (für ungültig erklärt)

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.: 0105954171511

Aliasname: Momo

Adresse: Diskothek „GITROS“ in Pale

20.

MARIC, Milorad

Sohn des Vinko Maric

Geburtsdatum/Geburtsort: 9.9.1957, Visoko

Reisepass-Nr.: 4587936

Ausweis-Nr.: 04GKB5268

Persönliche Registriernr.: 0909957171778

Aliasname:

Adresse: Vuka Karadzica 148, Zvornik

21.

MICEVIC, Jelenko

Sohn des Luka und der Desanka (Mädchenname: Simic)

Geburtsdatum/Geburtsort: 8.8.1947, Borci bei Konjic, Bosnien und Herzegowina, SFRJ

Reisepass-Nr.: 4166874

Ausweis-Nr.: 03BIA3452

Persönliche Registriernr.: 0808947710266

Aliasname: Filaret

Adresse: Kloster Milesevo, Serbien und Montenegro

22.

NINKOVIC, Milan

Sohn des Simo

Geburtsdatum/Geburtsort: 15.6.1943, Doboj

Reisepass-Nr.: 3944452

Ausweis-Nr.: 04GFE3783

Persönliche Registriernr.: 1506943120018

Aliasname:

Adresse:

23.

OSTOJIC, Velibor

Sohn des Jozo

Geburtsdatum/Geburtsort: 8.8.1945, Celebici, Foca

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.:

Aliasname:

Adresse:

24.

OSTOJIC, Zoran

Sohn des Mico Ostojic

Geburtsdatum/Geburtsort: 29.3.1961, Sarajevo

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.: 04BSF6085

Persönliche Registriernr.: 2903961172656

Aliasname:

Adresse: Malta 25, Sarajewo

25.

PAVLOVIC, Petko

Sohn des Milovan Pavlovic

Geburtsdatum/Geburtsort: 6.6.1957, Ratkovici

Reisepass-Nr.: 4588517

Ausweis-Nr.: 03GKA9274

Persönliche Registriernr.: 0606957183137

Aliasname:

Adresse: Vuka Karadjica 148, Zvornik

26.

PETRAC, Hrvoje

Sohn des

Geburtsdatum/Geburtsort: 25.8.1955, Slavonski Brod

Reisepass-Nr.: kroatischer Reisepass Nr. 01190016

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.:

Aliasname:

Adresse:

27.

POPOVIC, Cedomir

Sohn des Radomir Popovic

Geburtsdatum/Geburtsort: 24.3.1950, Petrovici

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.: 04FAA3580

Persönliche Registriernr.: 2403950151018

Aliasname:

Adresse: Crnogorska 36, Bileca

28.

PUHALO, Branislav

Sohn des Djuro

Geburtsdatum/Geburtsort: 30.8.1963, Foca

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.: 3008963171929

Aliasname:

Adresse:

29.

RADOVIC, Nade

Sohn des Milorad Radovic

Geburtsdatum/Geburtsort: 26.1.1951, Foca

Reisepass-Nr.: alte Nummer 0123256 (für ungültig erklärt)

Ausweis-Nr.: 03GJA2918

Persönliche Registriernr.: 2601951131548

Aliasname:

Adresse: Stepe Stepanovica 12, Foca/Srbinje

30.

RATIC, Branko

Sohn des

Geburtsdatum/Geburtsort: 26.11.1957, MIHALJEVCI SL POZEGA, Bosnien und Herzegowina, SFRJ

Reisepass-Nr.: 0442022 ausgestellt am 17.9.1999 in Banja Luka

Ausweis-Nr.: 03GCA8959

Persönliche Registriernr.: 2611957173132

Aliasname:

Adresse: Ulica Krfska 42, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina

31.

ROGULJIC, Slavko

Sohn des

Geburtsdatum/Geburtsort: 15.5.1952, SRPSKA CRNJA HETIN, Serbien, SFRJ

Reisepass-Nr.: gültiger Reisepass 3747158 ausgestellt am 12.4.2002 in Banja Luka, gültig bis 12.4.2007. Ungültiger Reisepass 0020222 ausgestellt am 25.8.1988 in Banja Luka, gültig bis 25.8.2003

Ausweis-Nr.: 04EFA1053

Persönliche Registriernr.: 1505952103022.

Aliasname:

Adresse: 21 Vojvode Misica, Laktasi, Bosnien und Herzegowina

32.

SAROVIC, Mirko

Sohn des

Geburtsdatum/Geburtsort: 16.9.1956, Rusanovici-Rogatica

Reisepass-Nr.: 4363471 ausgestellt in Srpsko Sarajevo, gültig bis 8. Oktober 2008

Ausweis-Nr.: 04PEA4585

Persönliche Registriernr.: 1609956172657

Aliasname:

Adresse: Bjelopoljska 42, 71216 Srpsko Sarajevo

33.

SKOCAJIC, Mrksa

Sohn des Dejan Skocajic

Geburtsdatum/Geburtsort: 5.8.1953, Blagaj

Reisepass-Nr.: 3681597

Ausweis-Nr.: 04GDB9950

Persönliche Registriernr.: 0508953150038

Aliasname:

Adresse: Trebinjskih Brigade, Trebinje

34.

SPAJIC, Ratomir

Sohn des Krsto

Geburtsdatum/Geburtsort: 8.4.1957, Konjic

Reisepass-Nr.: 3667966

Ausweis-Nr.: 04DYA7675

Persönliche Registriernr.: 0804957172662

Aliasname:

Adresse:

35.

VRACAR, Milenko

Sohn des

Geburtsdatum/Geburtsort: 15.5.1956, Nisavici, Prijedor, Bosnien und Herzegowina, SFRJ

Reisepass-Nr.: gültiger Reisepass 3865548 ausgestellt am 29.8.2002 in Banja Luka, gültig bis 29.8.2007. Ungültige Reisepässe 0280280 ausgestellt am 4.12.1999 in Banja Luka (gültig bis 4.12.2004) und 0062130 ausgestellt am 16.9.1998 in Banja Luka

Ausweis-Nr.: 03GCE6934

Persönliche Registriernr.: 1505956160012

Aliasname:

Adresse: 14 Save Ljuboje, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina

36.

ZOGOVIC, Milan

Sohn des Jovan

Geburtsdatum/Geburtsort: 7.10.1939, Dobrusa

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.:

Aliasname:

Adresse:


Berichtigungen

2.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/57


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 103/2005 der Kommission vom 21. Januar 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Rohreis aus Beständen der griechischen Interventionsstelle

( Amtsblatt der Europäischen Union L 20 vom 22. Januar 2005 )

Seite 5, Artikel 2 Absatz 3, Telefon- und Faxangabe:

anstatt:

„Telefon: (30-10) 212 47 87 und 212 47 89

Fax: (30-10) 862 93 73“

muss es heißen:

„Telefon: +30(210) 212 48 46 und +30(210) 212 47 88

Fax: +30(210) 212 47 91.“


2.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/57


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 165/2005 der Kommission vom 31. Januar 2005 zur Festsetzung der ab dem 1. Februar 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

( Amtsblatt der Europäischen Union L 28 vom 1. Februar 2005 )

Seite 16, Anhang I, KN-Code 1001 10 00, Warenbezeichnung „niederer Qualität“, Spalte Einfuhrzoll EUR/t:

anstatt:

„6,58“

muss es heißen:

„6,08“.


2.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/58


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33

( Amtsblatt der Europäischen Union L 394 vom 31. Dezember 2004 )

Seite 28, Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:

„INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 2

Vorräte

INHALT

Zielsetzung

Anwendungsbereich

Definitionen

Bewertung von Vorräten

Anschaffungs- und Herstellungskosten von Vorräten

Kosten des Erwerbes

Herstellungskosten

Sonstige Kosten

Herstellungskosten von Vorräten eines Dienstleistungsunternehmens

Kosten der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die von biologischen Vermögenswerten geerntet wurden

Verfahren zur Bewertung der Anschaffungs- und Herstellungskosten

Zuordnungsverfahren

Nettoveräußerungswert

Erfassung als Aufwand

Angaben

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Rücknahme von anderen Verlautbarungen


  翻译: