ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 81

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
30. März 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 485/2005 des Rates vom 16. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 hinsichtlich einer spezifischen Maßnahme zugunsten der Überführung von Schiffen in die 2004 vom Tsunami betroffenen Länder

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 486/2005 der Kommission vom 29. März 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

 

Verordnung (EG) Nr. 487/2005 der Kommission vom 29. März 2005 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Portugal

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom 21. März 2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte ( 1 )

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 489/2005 der Kommission vom 29. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Interventionsorte und der Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen

26

 

*

Verordnung (EG) Nr. 490/2005 der Kommission vom 29. März 2005 über die Aufteilung zwischen Lieferungen und Direktverkäufen der für 2004/05 festgesetzten nationalen Referenzmengen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates

38

 

 

Verordnung (EG) Nr. 491/2005 der Kommission vom 29. März 2005 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Jordanien

41

 

 

Verordnung (EG) Nr. 492/2005 der Kommission vom 29. März 2005 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

43

 

*

Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt ( 1 )

44

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. März 2005 zur Änderung der Entscheidung 2004/832/EG hinsichtlich des Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest aus der Schwarzwildpopulation und zur Notimpfung von Wildschweinen im Gebiet der nördlichen Vogesen in Frankreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 917)  ( 1 )

48

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsame Aktion 2005/265/GASP des Rates vom 23. März 2005 zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Moldau

50

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

30.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 485/2005 DES RATES

vom 16. März 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 hinsichtlich einer spezifischen Maßnahme zugunsten der Überführung von Schiffen in die 2004 vom Tsunami betroffenen Länder

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. Dezember 2004 hat ein verheerender Tsunami im Indischen Ozean eine Reihe von Drittländern getroffen, ihre Küstengebiete und ihre Wirtschaft schwer beschädigt und eine große Anzahl von Todesopfern gefordert. Zahlreiche Fischereifahrzeuge wurden auf See oder in den Häfen zerstört.

(2)

Im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik können öffentliche Zuschüsse für die Stilllegung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft nur gewährt werden, wenn die Schiffe abgewrackt oder für nicht kommerzielle Zwecke, die nicht den Fischfang betreffen, verwendet werden.

(3)

Es empfiehlt sich, die Möglichkeit vorzusehen, dass öffentliche Zuschüsse für die Stilllegung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft auch für jene Fischereifahrzeuge gewährt werden können, die an die durch den Tsunami geschädigten Länder zugunsten der betroffenen vom Fischfang lebenden Gemeinden abgegeben werden.

(4)

So könnte diesen Gemeinden unter Berücksichtigung des von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen ermittelten örtlichen Bedarfs dabei geholfen werden, ihre Fangflotten möglichst rasch wieder aufzubauen.

(5)

Um den Bedürfnissen dieser Gemeinden gerecht zu werden, sollten für die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nur solche Schiffe in Frage kommen, die für die Fischereitätigkeit geeignet und vollkommen seetüchtig sind und eine Länge über alles von weniger als 12 Metern aufweisen.

(6)

Es erscheint angezeigt, die Gewährung eines zusätzlichen Zuschusses vorzusehen, der die Ausgaben öffentlicher oder privater Einrichtungen für die Überführung der Schiffe in die Drittländer ausgleicht und die Schiffseigner dafür entschädigt, dass sie ihre Schiffe ausrüsten und vollkommen seetüchtig machen.

(7)

Es sollte ein Verfahren für die Überführung von Schiffen festgelegt werden.

(8)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten über die im Rahmen der vorliegenden Verordnung unternommenen Schritte berichten, um den transparenten Einsatz des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (2) zu gewährleisten.

(9)

Eine Bewertung der Überführungen ist von besonderem Nutzen, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen den betroffenen vom Fischfang lebenden Gemeinden zugute kommen, den allgemeinen Grundsätzen der gemeinsamen Fischereipolitik entsprechen und der Förderung einer langfristig nachhaltigen Fischereitätigkeit dienen und dass negativen Auswirkungen auf die örtliche Wirtschaft vorgebeugt wird.

(10)

Aus Gründen der Dringlichkeit ist es wichtig, eine Ausnahme von der in Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union genannten sechswöchigen Frist zu gewähren.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 (3) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen ist nur bei mindestens 10 Jahre alten Fahrzeugen möglich.

Bis zum 30. Juni 2006 jedoch kommen für eine endgültige Überführung gemäß Absatz 3 Buchstabe d auch Schiffe in Frage, die mindestens fünf Jahre alt sind und nicht über Schleppgeräte verfügen.“

b)

Dem Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

endgültige Überführung des Schiffes bis zum 30. Juni 2006 in ein Drittland, das von dem im Dezember 2004 im Indischen Ozean entstandenen Tsunami getroffen wurde, sofern die folgenden Kriterien erfüllt sind:

i)

Das Schiff hat eine Gesamtlänge von weniger als 12 m und ist höchstens 20 Jahre alt;

ii)

der Mitgliedstaat, der die Überführung genehmigt, stellt sicher, dass das Schiff vollkommen seetüchtig und für die Fischereitätigkeit geeignet ist, dass es in eine vom Tsunami betroffene Region zugunsten der vom Fischfang lebenden Gemeinden, die unter den Folgen des Tsunami leiden, überführt wird, und dass nachteiligen Auswirkungen auf die Fischereiressourcen und die örtliche Wirtschaft vorgebeugt wird;

iii)

die Überführung genügt dem von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen ermittelten Bedarf und entspricht den Wünschen des Drittlands.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Abweichend von Absatz 5 Buchstabe a wird der öffentliche Zuschuss für die endgültige Überführung der Schiffe gemäß Absatz 3 Buchstabe d wie folgt berechnet:

i)

für Schiffe mit einem Alter von fünf bis 15 Jahren gilt die Prämie gemäß Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i, für Schiffe mit einem Alter von 16 bis 20 Jahren gilt die Prämie gemäß Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii;

ii)

die Prämie gemäß Absatz 5 Buchstabe a kann für die nachstehenden Zwecke um bis zu 20 % erhöht werden:

Deckung der Ausgaben öffentlicher oder privater Einrichtungen, die von den Mitgliedstaaten mit der Überführung des Schiffes in das Drittland beauftragt werden,

Entschädigung des Schiffseigners, der die Prämie erhält, damit er das Schiff ausrüstet und dafür sorgt, dass es vollkommen seetüchtig und für die Fischereitätigkeit in den betreffenden Drittländern geeignet ist.

Schiffe, für die bei den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats vor dem 2. April 2005 ein Antrag auf endgültige Stilllegung eingereicht wurde, kommen ebenfalls für die Prämien nach diesem Absatz in Frage.“

2.

Dem Artikel 10 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dieser Absatz gilt nicht für Schiffe, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d überführt werden.“

3.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 18a

Verfahren für die Überführung von Schiffen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Schiffe, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d überführt werden sollen, sowie den vorgesehenen Bestimmungsort.

(2)   Die Kommission kann dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach dieser Meldung mitteilen, dass die Überführung die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 3 Buchstabe d, insbesondere der Ziffer iii, nicht erfüllt.

Macht die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach dieser Meldung keine solche Mitteilung, so kann der Mitgliedstaat die Überführung vornehmen.

Artikel 18b

Berichterstattung über die Überführung von Schiffen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. September 2005 und anschließend alle drei Monate sämtliche verfügbaren Informationen über die Überführung von Schiffen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d.

(2)   Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Informationen sowie anderer Informationen erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle sechs Monate Bericht über die Überführung von Schiffen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d.

(3)   Die Mitgliedstaaten fügen dem Jahresbericht über die Durchführung der FIAF-Interventionen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, der der Kommission 2007 zu übermitteln ist, einen Abschnitt über die Überführung von Schiffen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung bei.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  Stellungnahme vom 24. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1421/2004 (ABl. L 260 vom 6.8.2004, S. 1).


30.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 486/2005 DER KOMMISSION

vom 29. März 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. März 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. März 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

98,5

204

74,9

212

127,5

624

83,4

999

96,1

0707 00 05

052

151,9

066

73,3

068

87,2

096

39,9

204

90,9

220

122,9

999

94,4

0709 10 00

220

121,4

999

121,4

0709 90 70

052

125,5

204

53,5

999

89,5

0805 10 20

052

44,6

204

47,8

212

55,2

220

48,8

400

57,4

512

118,1

624

61,3

999

61,9

0805 50 10

052

52,3

400

79,1

999

65,7

0808 10 80

052

72,1

388

79,7

400

114,9

404

115,3

508

64,0

512

73,0

528

69,7

720

63,4

999

81,5

0808 20 50

388

62,0

512

69,6

528

56,8

720

46,2

999

58,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


30.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 487/2005 DER KOMMISSION

vom 29. März 2005

zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Portugal

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (2) geschlossenen internationalen Übereinkünfte ist es notwendig, die Bedingungen zur Einfuhr einer bestimmten Menge Mais nach Portugal zu schaffen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Durchführungsbestimmungen für Zolltarifkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3), werden die speziellen zusätzlichen Regeln, die zur Durchführung dieser Ausschreibung notwendig sind, festgelegt.

(3)

In Anbetracht des derzeitigen Bedarfs auf dem portugiesischem Markt empfiehlt es sich, eine Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais zu eröffnen.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Zur Festsetzung der Kürzung des bei der Einfuhr von Mais in Portugal zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird eine Ausschreibung durchgeführt.

2.   Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist unbeschadet anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung anwendbar.

Artikel 2

Diese Ausschreibung wird bis zum 23. Juni 2005 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen wöchentliche Ausschreibungen. Für die wöchentlichen Ausschreibungen werden die Mengen und Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben.

Artikel 3

Die im Rahmen der Ausschreibungen erteilten Einfuhrlizenzen gelten für 50 Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


30.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 488/2005 DER KOMMISSION

vom 21. März 2005

über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

nach Anhörung des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einnahmen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) setzen sich zusammen aus einem Beitrag der Gemeinschaft, aus Beiträgen jedes europäischen Drittlands, das die Übereinkünfte gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 geschlossen hat, aus Gebühren, die Antragsteller für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen und Genehmigungen der Agentur zahlen, sowie aus Entgelten für Veröffentlichungen, die Bearbeitung von Beschwerden, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige von der Agentur erbrachte Dienstleistungen.

(2)

Die Einnahmen und Ausgaben der Agentur müssen ausgeglichen sein.

(3)

Die unter diese Verordnung fallenden Gebühren und Entgelte müssen ausschließlich von der Agentur in Euro erhoben und eingenommen werden. Sie müssen auf transparente, gerechte und einheitliche Weise festgesetzt werden.

(4)

Die von der Agentur erhobenen Gebühren dürfen die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen europäischen Wirtschaftszweige nicht beeinträchtigen. Ferner muss ihre Festsetzung nach Kriterien erfolgen, die der Zahlungsfähigkeit der kleinen Unternehmen angemessen Rechnung tragen. Darüber hinaus dürfen die Unternehmen nicht aufgrund ihres Standorts in den Mitgliedstaaten diskriminiert werden.

(5)

Den Antragstellern sind vor Beginn der in Anspruch genommenen Dienstleistung, soweit möglich, der dafür voraussichtlich zu entrichtende Betrag und die Art der Entrichtung mitzuteilen. Dieser Betrag muss nach klaren, einheitlichen und allgemein zugänglichen Kriterien festgelegt werden. Kann der Betrag nicht im Voraus bestimmt werden, so ist dies dem Antragsteller vor Beginn der Dienstleistung mitzuteilen. In diesem Fall sind im Voraus klare Modalitäten zu vereinbaren, nach denen während der Dienstleistung der zu zahlende Betrag bemessen wird.

(6)

Die vom Antragsteller zu entrichtende Gebühr muss im Verhältnis zur Schwierigkeit der von der Agentur durchgeführten Aufgabe und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand stehen.

(7)

Die Wirtschaft benötigt finanzielle Transparenz und Planungssicherheit in Bezug auf die zu entrichtenden Gebühren. Außerdem muss das Gleichgewicht zwischen den Gesamtausgaben, die die Agentur im Rahmen ihrer Zulassungstätigkeit zu bestreiten hat, und dem Gesamtvolumen der von ihr erhobenen Gebühren aufrechterhalten werden. Deshalb müssen in Abhängigkeit von den finanziellen Ergebnissen und den Vorausschauen der Agentur die Gebührensätze jährlich angepasst werden können.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Diese Verordnung gilt für die Gebühren und Entgelte, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) für die von ihr erbrachten Dienstleistungen, einschließlich der Lieferung von Waren, erhoben werden.

Bestimmt werden insbesondere die Tatbestände, für die nach Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 Gebühren und Entgelte zu entrichten sind, sowie deren Höhe und die Art ihrer Entrichtung.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Entgelt“ den von der Agentur für eine Dienstleistung, mit Ausnahme von Zulassungstätigkeiten, erhobenen und vom Antragsteller, der diese Dienstleistung in Anspruch nimmt, zu entrichtenden Betrag;

b)

„Gebühr“ den von der Agentur für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen und Genehmigungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Betrag;

c)

„Zulassungstätigkeit“ sämtliche Tätigkeiten der Agentur, die für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen und Genehmigungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 unmittelbar oder mittelbar notwendig sind;

d)

„Antragsteller“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung der Agentur, einschließlich der Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen und Genehmigungen, in Anspruch nimmt;

e)

„direkte Kosten“ die Personalkosten für die an der Zulassungstätigkeit unmittelbar beteiligten Bediensteten sowie die für diese Bediensteten im Rahmen dieser Tätigkeit anfallenden Beförderungskosten;

f)

„besondere Kosten“ die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Unvorhergesehenes sowie die im Rahmen der Zulassungstätigkeit der Bediensteten anfallenden Reisekosten;

g)

„indirekte Kosten“ der auf die Zulassungstätigkeit entfallende Anteil der Allgemeinkosten der Agentur, einschließlich der Kosten für die Erstellung von Teilen der Vorschriften und Regelungen;

h)

„tatsächliche Kosten“ die von der Agentur tatsächlich getätigten Ausgaben;

i)

„Vorschriften und Regelungen“ sämtliche Unterlagen, die von der Agentur gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erstellt werden.

KAPITEL II

ENTGELTE

Artikel 3

Die Agentur erhebt für jede von ihr für einen Antragsteller erbrachte Dienstleistung, die Lieferung von Waren eingeschlossen, ein Entgelt; dies gilt nicht für

a)

Zulassungstätigkeiten,

b)

Übermittlung von Unterlagen und Informationen in gleich welcher Form, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2),

c)

Dokumente, die auf der Internetseite der Agentur unentgeltlich zur Verfügung stehen.

Ferner erhebt die Agentur ein Entgelt, wenn gegen eine ihrer Entscheidungen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 Beschwerde eingelegt wird.

Artikel 4

(1)   Die Höhe der von der Agentur erhobenen Entgelte entspricht den tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung, einschließlich der Kosten ihrer Bereitstellung für den Antragsteller.

(2)   Bei Anfechtung einer Entscheidung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 wird ein Pauschalbetrag erhoben, der im Anhang näher bestimmt wird. Wird das Beschwerdeverfahren zugunsten des Klägers entschieden, so wird ihm der Pauschalbetrag von der Agentur automatisch zurückerstattet.

(3)   Alle Entgelte werden in Euro ausgedrückt. Ihre Höhe und die Art der Entrichtung werden dem Antragsteller vor Beginn der Dienstleistung mitgeteilt.

Artikel 5

Die Entgelte sind vom Antragsteller oder gegebenenfalls vom Kläger zu entrichten.

Sie sind in Euro zahlbar.

Soweit vertraglich nicht anders festgelegt, werden die Entgelte vor Beginn der Dienstleistung beziehungsweise vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens erhoben.

KAPITEL III

GEBÜHREN

Artikel 6

(1)   Die Einnahmen aus den Gebühren decken die im Rahmen der Zulassungstätigkeit entstehenden direkten, indirekten und besonderen Kosten, einschließlich der Kosten der dazugehörigen fortlaufenden Aufsicht.

(2)   Die Agentur muss die auf die Zulassungstätigkeit entfallenden Einnahmen und Ausgaben gesondert behandeln.

Zu diesem Zweck

a)

werden die von der Agentur erhobenen Zulassungsgebühren einem gesonderten Konto zugeschrieben und unterliegen einer getrennten Buchführung;

b)

betreibt die Agentur eine nach Einnahmen und Ausgaben getrennte Buchführung. Für jede der im Haushaltsplan aufgeführten Ausgaben wird mit Hilfe eines Schlüssels der auf die Zulassungstätigkeit entfallende Anteil bestimmt.

(3)   Zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres wird für die Gebühren eine vorläufige globale Schätzung erstellt. Grundlage dieser Schätzung sind die früheren finanziellen Ergebnisse der Agentur, ihr Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie ihr vorläufiges Arbeitsprogramm.

(4)   Zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen der in den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen werden die Beförderungskosten, die im Rahmen der Zulassungstätigkeit und im Auftrag dieser Unternehmen entstehen, zusammengerechnet und gleichmäßig auf die Antragsteller verteilt.

(5)   Der Anhang wird 14 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft und gegebenenfalls geändert. Anschließend kann der Anhang einmal jährlich geändert werden.

Die im Anhang aufgeführten Beträge und Koeffizienten werden in der amtlichen Veröffentlichung der Agentur veröffentlicht.

Artikel 7

Die Gebühren setzen sich aus einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammen:

a)

einem Festbetrag, dessen Höhe im Verhältnis zur Schwierigkeit der von der Agentur durchgeführten Aufgabe steht; die einzelnen Beträge und dazugehörigen Koeffizienten sind im Anhang aufgeführt;

b)

einem im Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehenden veränderlichen Betrag, ausgedrückt in der mit einem gemäß Artikel 9 Absatz 2 berechneten Stundensatz multiplizierten Zahl der Arbeitsstunden. Die Höhe des Stundensatzes ist im Anhang aufgeführt;

c)

dem Betrag in Höhe der im Rahmen der Zulassungstätigkeit anfallenden besonderen Kosten, die gemäß den tatsächlichen Kosten in voller Höhe in Rechnung gestellt werden.

Artikel 8

(1)   Die Gebührenbemessung erfolgt nach folgender Formel:

Σ R = x D

wobei

Σ R

=

von der Agentur während eines Jahres erhobene Gebühren,

D

=

im Haushaltsplan ausgewiesene Ausgaben der Agentur,

x

=

prozentualer Anteil der direkt oder indirekt auf die Zulassungstätigkeit entfallenden Jahresausgaben

(2)   Während der Übergangszeit gemäß Artikel 53 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 können mit einem Teil des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der betreffenden Verordnung genannten Beitrags bei Bedarf Kosten gedeckt werden, die der Agentur im Rahmen ihrer Zulassungstätigkeit entstehen. In diesem Fall werden während der Übergangszeit die Gebühren nach folgender Formel berechnet:

Σ R = x D - Cp

wobei

Cp

=

Anteil des Beitrags gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002, der zur Finanzierung der Zulassungstätigkeit der Agentur verwendet wird.

Spätestens am 1. Januar 2008 gilt Cp = 0.

Artikel 9

(1)   Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Schwierigkeit der von der Agentur durchgeführten Zulassungstätigkeit und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

R = F + (nh * t) + S

wobei

R

=

zu entrichtende Gebühr,

F

=

von der Art der Tätigkeit abhängiger Festbetrag (siehe Anhang),

nh

=

Zahl der in Rechnung gestellten Stunden (falls zutreffend, siehe Anhang),

t

=

Stundensatz (falls zutreffend, siehe Anhang),

S

=

besondere Kosten

(2)   Der Stundensatz (t) errechnet sich aus den jährlichen Gesamtausgaben für die Löhne/Gehälter der an der Zulassungstätigkeit unmittelbar beteiligten Agenturbediensteten. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

t = Cs/N

wobei

Cs

=

jährliche Gesamtausgaben (Löhne/Gehälter, Rentenbeiträge und sonstige Sozialabgaben) für die an der Zulassungstätigkeit unmittelbar beteiligten Agenturbediensteten,

N

=

jährliche Arbeitsstunden der an der Zulassungstätigkeit unmittelbar beteiligten Agenturbediensteten

Artikel 10

Erfolgt die Zulassungstätigkeit ganz oder teilweise außerhalb der Mitgliedstaaten, so werden die außerhalb der Mitgliedstaaten anfallenden Beförderungskosten unbeschadet des Artikels 9 dem Antragsteller mit in Rechnung gestellt. Die Gebühr, die für diese Tätigkeit oder Teile davon zu entrichten ist, wird nach folgender Formel berechnet:

R = F + (nh * t) + S + V

wobei

R

=

zu entrichtende Gebühr,

F

=

von der Art der Tätigkeit abhängiger Festbetrag (siehe Anhang),

nh

=

Zahl der in Rechnung gestellten Stunden (falls zutreffend, siehe Anhang),

t

=

Stundensatz (falls zutreffend, siehe Anhang),

S

=

besondere Kosten,

V

=

zusätzliche Beförderungskosten

Die dem Antragsteller in Rechnung gestellten zusätzlichen Beförderungskosten beinhalten die tatsächlichen Kosten der außerhalb der Mitgliedstaaten erfolgten Beförderungen sowie die von den Sachverständigen dafür aufgewendete Zeit, die gemäß dem Stundensatz verrechnet wird.

Artikel 11

Auf Wunsch des Antragstellers und mit Zustimmung des Exekutivdirektors kann die Zulassungstätigkeit nach einem besonderen Verfahren erfolgen.

In einem solchen Verfahren

a)

werden Mitarbeiter einer Kategorie eingesetzt, die die Agentur im Rahmen des üblichen Verfahrens normalerweise nicht einsetzen würde, und/oder

b)

die personellen Ressourcen so eingesetzt, dass die Bearbeitung gegenüber dem üblichen Verfahren weniger Zeit in Anspruch nimmt.

Die Gebühr wird in diesem Fall um einen außerordentlichen Betrag erhöht, der die Kosten der Agentur für die Bearbeitung eines solchen Antrags abdeckt.

Artikel 12

(1)   Die Gebühren sind vom Antragsteller zu entrichten. Sie sind in Euro zahlbar.

(2)   Die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen und Genehmigungen erfolgt nur bei vollständiger Zahlung der zu entrichtenden Gebühr. Bei Nichtzahlung kann die Agentur nach förmlicher Mahnung des Antragstellers die betreffende Zulassung oder Genehmigung widerrufen.

(3)   Die Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren und die Art ihrer Entrichtung werden dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung mitgeteilt.

(4)   Für Zulassungstätigkeiten, für die ein veränderlicher Betrag zu entrichten ist, erstellt die Agentur einen Voranschlag, dem der Antragsteller vor Beginn der Tätigkeit zustimmen muss. Sollte der Vorgang einfacher und schneller durchzuführen sein als ursprünglich angenommen, oder im Gegenteil schwieriger sein und mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Agentur vorhersehen konnte, so wird der Voranschlag entsprechend geändert.

(5)   Für Vorgänge, für die nur ein Festbetrag zu entrichten ist, wird die Hälfte dieses Festbetrags vor Beginn der entsprechenden Tätigkeit und der Rest bei Erteilung der Zulassung oder Genehmigung fällig.

(6)   Für Zulassungstätigkeiten, für die ein veränderlicher Betrag zu entrichten ist, werden 30 % des Gesamtbetrags (einschließlich eines eventuellen Festbetrags) vor Beginn der Tätigkeit fällig und 40 % sind während der Tätigkeit in vierteljährlichen Raten zu entrichten. Die restlichen 30 % werden bei Erteilung der Zulassung oder Genehmigung fällig.

(7)   Die Gebühren für die Aufrechterhaltung von Zulassungen und Genehmigungen sind gemäß einem Zeitplan zu entrichten, der von der Agentur festgelegt und den Inhabern dieser Zulassungen und Genehmigungen mitgeteilt wird. Dieser Zeitplan orientiert sich an den Inspektionen, die die Agentur durchführt, um die Aufrechterhaltung der Gültigkeit dieser Zulassungen und Genehmigungen zu prüfen.

(8)   Lehnt die Agentur einen Antrag nach einer ersten Prüfung ab, so erstattet sie dem Antragsteller die bereits erhobenen Gebühren abzüglich eines Betrags zur Deckung der Verwaltungs- und Bearbeitungskosten zurück. Dieser Betrag entspricht dem im Anhang bezeichneten Gebührenfestbetrag D.

(9)   Muss die Agentur ihre Zulassungstätigkeit abbrechen, weil der Antragsteller über keine ausreichenden Mittel verfügt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, so werden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur ihre Arbeit abbricht, die noch zu entrichtenden Gebühren in voller Höhe fällig.

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Ab dem 1. Juni 2005 werden die Gebühren für Zulassungstätigkeiten ausschließlich von der Agentur erhoben und eingenommen.

Die Mitgliedstaaten erheben für die Zulassungstätigkeiten keine Gebühren, auch wenn sie im Auftrag der Agentur erbracht werden.

Die Agentur erstattet den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die von ihnen erbrachte Zulassungstätigkeit.

Die Gebühren für die Zulassungstätigkeit, die die Mitgliedstaaten am 1. Juni 2005 im Auftrag der Agentur durchführen, werden von der Agentur in einer Weise erhoben, dass Doppelzahlungen der Antragsteller ausgeschlossen sind.

Artikel 14

Zur Durchführung dieser Verordnung bestätigt die Agentur der Kommission spätestens 30 Tage vor dem Datum der Anwendbarkeit der Artikel 1 bis 13, schriftlich, dass sie die ihr darin übertragenen Aufgaben, insbesondere die Berechnung und Inrechnungstellung der von den Antragstellern zu entrichtenden Gebühren und die Erstattung der von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben, erfüllen kann.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 1 bis 13 sind ab dem 1. Juni 2005 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. März 2005

Für die Kommission

Jacques BARROT

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

(2)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


ANHANG

INHALTSVERZEICHNIS

i)

Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen oder Gleichwertiges

ii)

Ergänzende Musterzulassungen

iii)

Erhebliche Änderungen und erhebliche Reparaturen

iv)

Geringfügige Änderungen und geringfügige Reparaturen

v)

Jahresgebühr für Inhaber von EASA-Musterzulassungen und eingeschränkten EASA-Musterzulassungen

vi)

Genehmigung als Entwicklungsbetrieb

vii)

Nachweis der Entwicklungsbefähigung durch alternative Verfahren

viii)

Genehmigung als Herstellungsbetrieb

ix)

Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb

x)

Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb

xi)

Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

xii)

Gebühren für die Annahme von Genehmigungen, die Genehmigungen nach Teil 145 gemäß geltenden bilateralen Vereinbarungen gleichwertig sind

xiii)

Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal

xiv)

Beschwerden

Erläuterung

Zulassungsspezifikationen (CS), auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, sind die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erlassenen und in der amtlichen Veröffentlichung der Agentur gemäß EASA-Beschluss 2003/8 vom 30. Oktober 2003 veröffentlichten Spezifikationen (www.easa.eu.int).

Im Sinne dieses Anhangs gilt:

„Wert der Ausrüstung“ in den Tabellen der Abschnitte i), iii), iv) und v) bezieht sich auf den jeweiligen Listenpreis des Herstellers,

„Wert der Tätigkeiten“ in den Tabellen der Abschnitte vi), viii), x) und xiii) bedeutet: {Zahl der aktiven technischen Beschäftigten in dem Betrieb, die für die Tätigkeit, die Gegenstand der Genehmigung ist, strikt relevant sind} * {100*1 400 Stunden = 140 000 EUR/aktiver Beschäftigter}, sofern der Antragsteller nicht nachweist, dass ein anderer Stundensatz anzuwenden ist.

Die Zahl der aktiven Beschäftigten ist unabhängig von der Zahl der einzelnen Betriebsstätten, die von der Zulassung abgedeckt werden, schließt Unterauftragnehmer ein und ist vom Antragsteller anzugeben.

Verwaltungspersonal des antragstellenden Betriebs ist nicht in die Berechnung des Werts der Tätigkeiten einzubeziehen.

Für die Tätigkeit relevantes technisches und Verwaltungspersonal eines Unterauftragnehmers ist nicht in die Berechnung des Werts der Tätigkeiten des Antragstellers einzubeziehen, sofern der Unterauftragnehmer bereits eine eigene unmittelbare Genehmigung erhalten hat.

Antragsteller und Inhaber von Genehmigungen der Agentur haben eine von einem Zeichnungsbevollmächtigten der betreffenden Organisation unterzeichnete Erklärung vorzulegen, aufgrund der die Agentur die entsprechende Gebühren- oder Entgeltkategorie ermittelt.

i)   Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen oder Gleichwertiges (Bezugnahme in Abschnitt B und Abschnitt O des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission (1))

Für alle Anträge gilt der Gebührenfestbetrag A in der Tabelle, multipliziert mit dem für das betreffende Erzeugnis angegebenen Koeffizienten.

Für in der Tabelle dunkel unterlegte Erzeugnisse wird auch eine zeitaufwandsabhängige Gebühr für den Zeitaufwand von EASA-Mitarbeitern zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz berechnet.

Abgeleitete und signifikante Änderungen wie in Teil 21 Abschnitt D des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben (insbesondere in 21A.101), die Änderungen der Luftfahrzeuggeometrie und/oder des Antriebs umfassen, werden von dieser Tabelle erfasst.

Gebührenfestbetrag A

21 000 EUR

 

Stundensatz

99 EUR

 


Erzeugnistyp

Bemerkungen

Gebührenfestbetragskoeffizient

CS-25

Großflugzeuge

8

— CS-25(D)

— Ableitungen und signifikante Änderungen

4

CS-23.A

Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.2 (Kurzstreckenflugzeuge)

6

— CS-23.A(D)

— Ableitungen und signifikante Änderungen

3

CS-23.B

Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht zwischen 2 000 und 5 670 kg

0,5

— CS-23.B(D)

— Ableitungen und signifikante Änderungen

0,25

CS-29

große Drehflügler

5

— CS-29(D)

— Ableitungen und signifikante Änderungen

2,5

CS-27

kleine Drehflügler

0,8

— CS-27(D)

— Ableitungen und signifikante Änderungen

0,4

CS-E.T.A

Turbinentriebwerke mit Startschub gleich oder größer 25 000 N oder Leistungsabgabe gleich oder größer 2 000 kW

5,25

— CS-E.T.A(D)

— Ableitungen und signifikante Änderungen

1,55

CS-E.T.B

Turbinentriebwerke mit Startschub unter 25 000 N oder Leistungsabgabe unter 2 000 kW

2

— CS-E.T.B(D)

— Ableitungen und signifikante Änderungen

0,55

CS-E.NT

Nichtturbinentriebwerke

0,1

— CS-E.NT(D)

— Ableitungen und signifikante Änderungen

0,03

CS-23.C

Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht unter 2 000 kg

0,2

— CS-23.C(D)

— Ableitungen und signifikante Änderungen

0,1

CS-22

Segelflugzeuge und Motorsegler

0,2

CS-VLA

sehr leichte Luftfahrzeuge

0,2

CS-VLR

sehr leichte Drehflügler

0,25

CS-APU

Hilfsturbine

0,15

CS-P.A

zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-25 (oder gleichwertig)

0,2

— CS-P.A(D)

— Ableitungen und signifikante Änderungen

0,1

CS-P.B

zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-23, CS-VLA und CS-22 (oder gleichwertig)

0,05

— CS-P.B(D)

— Ableitungen und signifikante Änderungen

0,025

CS-22.J

zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-22

0,04

— CS-22.J(D)

— Ableitungen und signifikante Änderungen

0,02

CS-22.H

Nichtturbinentriebwerke

0,07

CS-22.H(D)

— Ableitungen und signifikante Änderungen

0,05

CS-Balloons (Ballone)

noch nicht verfügbar

0,1

CS-Airships (Luftschiffe)

noch nicht verfügbar

0,5

CS-34

kein zusätzlicher Gebührenfestbetrag bei Einreichung zusammen mit ursprünglicher Musterzulassung — zusätzliche Arbeitsstunden je nach Anfall

 

CS-36

kein zusätzlicher Gebührenfestbetrag bei Einreichung zusammen mit ursprünglicher Musterzulassung — zusätzliche Arbeitsstunden je nach Anfall

 

CS-AWO

Tätigkeit nach Erteilung der Musterzulassung, die Zulassung für den Allwetterbetrieb wird als Änderung der Musterzulassung behandelt

 

CS-ETSO.A

Wert der Ausrüstung über 20 000 EUR

0,045

CS-ETSO.B

Wert der Ausrüstung zwischen 2 000 und 20 000 EUR

0,025

CS-ETSO.C

Wert der Ausrüstung unter 2 000 EUR

0,01

ii)   Ergänzende Musterzulassungen (Bezugnahme in Abschnitt E des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)

Für alle Anträge gilt der Gebührenfestbetrag B in der Tabelle multipliziert mit dem für das betreffende Erzeugnis angegebenen Koeffizienten.

Für in der Tabelle dunkel unterlegte Erzeugnisse wird auch eine zeitaufwandsabhängige Gebühr für den Zeitaufwand von EASA-Mitarbeitern zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz berechnet.

Für ergänzende Musterzulassungen, die Änderungen der Luftfahrzeuggeometrie und/oder des Antriebs beinhalten, gelten die jeweiligen Gebühren für Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen gemäß der Festlegung in der Tabelle in Abschnitt i).

Gebührenfestbetrag B

680 EUR

 

Stundensatz

99 EUR

 


Erzeugnistyp

Bemerkungen

Gebührenfestbetragskoeffizient

CS-25

Großflugzeuge

signifikant (Stufe 1)

5

Stufe 2

4

CS-23.A

Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.2 (Kurzstreckenflugzeuge)

signifikant (Stufe 1)

5

Stufe 2

4

CS-23.B

Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht zwischena.1, dont la MTOW est comprise zwischen 2 000 und 5 670 kg

signifikant (Stufe 1)

3

Stufe 2

2

CS-29

große Drehflügler

signifikant (Stufe 1)

4

Stufe 2

4

CS-27

kleine Drehflügler

0,5

CS-E.T.A

Turbinentriebwerke mit Startschub gleich oder größer 25 000 N oder Leistungsabgabe gleich oder größer 2 000 kW

signifikant (Stufe 1)

1

Stufe 2

1

CS-E.T.B

Turbinentriebwerke mit Startschub unter 25 000 N oder Leistungsabgabe unter 2 000 kW

0,5

CS-E.NT

Nichtturbinentriebwerke

0,2

CS-23.C

Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht unter 2 000 kg

1

CS-22

Segelflugzeuge und Motorsegler

0,2

CS-VLA

sehr leichte Luftfahrzeuge

0,2

CS-VLR

sehr leichte Drehflügler

0,2

CS-APU

Hilfsturbine

0,25

CS-P.A

zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-25 (oder gleichwertig)

0,25

CS-P.B

zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-23, CS-VLA und CS-22 (oder gleichwertig)

0,15

CS-22.J

zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-22

0,15

CS-22.H

Nichtturbinentriebwerke

0,15

CS-Balloons (Ballone)

noch nicht verfügbar

0,2

CS-Airships (Luftschiffe)

noch nicht verfügbar

0,5

iii)   Erhebliche Änderungen und erhebliche Reparaturen (Bezugnahme in den Abschnitten D und M des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)

Für alle Anträge gilt der Gebührenfestbetrag C in der Tabelle multipliziert mit dem für das betreffende Erzeugnis angegebenen Koeffizienten.

Für in der Tabelle dunkel unterlegte Erzeugnisse wird auch eine zeitaufwandsabhängige Gebühr für den Zeitaufwand von EASA-Mitarbeitern zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz berechnet.

Für signifikante erhebliche Änderungen wie in Teil 21 Abschnitt D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 (insbesondere 21A.101) beschrieben, die Änderungen der Luftfahrzeuggeometrie und/oder des Antriebs beinhalten, gelten die Gebühren für die entsprechende Musterzulassung/eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in der Tabelle in Abschnitt i).

Die in dieser Tabelle festgelegten Gebühren gelten nicht für solche erheblichen Reparaturen, die von Entwicklungsbetrieben gemäß 21A.263 Buchstabe c Ziffer 5 von Teil 21 Abschnitt D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vorgenommen wurden.

Gebührenfestbetrag C

385 EUR

 

Stundensatz

99 EUR

 


Erzeugnistyp

Bemerkungen

Gebührenfestbetragskoeffizient

CS-25

Großflugzeuge — „mit umfangreicher technischer Prüfung“

5

Großflugzeuge — „mit eingeschränkter technischer Prüfung“

4

CS-23.A

Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.2 (Kurzstreckenflugzeuge)

5

CS-23.B

Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht zwischen 2 000 und 5 670 kg

3

CS-29

große Drehflügler

4

CS-27

kleine Drehflügler

0,5

CS-E.T.A

Turbinentriebwerke mit Startschub gleich oder größer 2 000 N oder Leistungsabgabe gleich oder größer 2 000 kW

1

CS-E.T.B

Turbinentriebwerke mit Startschub unter 25 000 N oder Leistungsabgabe unter 2 000 kW

0,5

CS-E.NT

Nichtturbinentriebwerke

0,2

CS-23.C

Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht unter 2 000 kg

1

CS-22

Segelflugzeuge und Motorsegler

0,3

CS-VLA

sehr leichte Luftfahrzeuge

0,3

CS-VLR

sehr leichte Drehflügler

0,3

CS-APU

Hilfsturbine

0,4

CS-P.A

zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-25 (oder gleichwertig)

0,4

CS-P.B

zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-23, CS-VLA und CS-22 (oder gleichwertig)

0,3

CS-22.J

zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-22

0,3

CS-22.H

Nichtturbinentriebwerke

0,3

CS-Balloons (Ballone)

noch nicht verfügbar

0,3

CS-Airships (Luftschiffe)

noch nicht verfügbar

0,5

CS-ETSO.A

Wert der Ausrüstung über 20 000 EUR

0,4

CS-ETSO.B

Wert der Ausrüstung zwischen 2 000 und 20 000 EUR

0,3

CS-ETSO.C

Wert der Ausrüstung unter 2 000 EUR

0,25

iv)   Geringfügige Änderungen und geringfügige Reparaturen (Bezugnahme in den Abschnitten D und M des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)

Für alle Anträge gilt der Gebührenfestbetrag D in der Tabelle multipliziert mit dem für das betreffende Erzeugnis angegebenen Koeffizienten.

Die in dieser Tabelle festgelegten Gebühren gelten nicht für solche geringfügigen Reparaturen, die von Entwicklungsbetrieben gemäß 21A.263 Buchstabe c Ziffer 2 von Teil 21 Abschnitt D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vorgenommen wurden.

Gebührenfestbetrag D

375 EUR

 


Erzeugnistyp

Bemerkungen

Gebührenfestbetragskoeffizient

CS-25

Großflugzeuge

2

CS-23.A

Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.2 (Kurzstreckenflugzeuge)

2

CS-23.B

Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht zwischen2 000 und 5 670 kg

1

CS-23.C

Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht unter 2 000 kg

0

CS-22

Segelflugzeuge und Motorsegler

0

CS-VLA

sehr leichte Luftfahrzeuge

0

CS-29

große Drehflügler

2

CS-27

kleine Drehflügler

1,5

CS-VLR

sehr leichte Drehflügler

0

CS-APU

Hilfsturbine

1

CS-P.A

zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-25 (oder gleichwertig)

0

CS-P.B

zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-23, CS-VLA und CS-22 (oder gleichwertig)

0

CS-22.J

zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-22

0

CS-E.T.A

Turbinentriebwerke mit Startschub gleich oder größer 25 000 N oder Leistungsabgabe gleich oder größer 2 000 kW

1

CS-E.T.B

Turbinentriebwerke mit Startschub unter 25 000 N oder Leistungsabgabe unter 2 000 kW

1

CS-E.NT/CS-22H

alle Nichtturbinentriebwerke

0

CS-Balloons (Ballone)

noch nicht verfügbar

0

CS-Airships (Luftschiffe)

noch nicht verfügbar

0

CS-ETSO.A

Wert der Ausrüstung über 20 000 EUR

0

CS-ETSO.B

Wert der Ausrüstung zwischen 2 000 und 20 000 EUR

0

CS-ETSO.C

Wert der Ausrüstung unter 2 000 EUR

0

v)   Jahresgebühr für Inhaber von EASA-Musterzulassungen und eingeschränkten EASA-Musterzulassungen und anderen Musterzulassungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 als anerkannt gelten

Die Jahresgebühr wird von allen derzeitigen Inhabern von Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen der Agentur erhoben.

Die Gebühr soll die Kosten decken, die der Agentur dabei entstehen, die weitere Gültigkeit ihrer Musterzulassungen aufrechtzuerhalten, einschließlich der Aspekte der fortdauernden Lufttüchtigkeit, die nicht mit Änderungen und Reparaturen nach der Musterzulassung verbunden sind.

Die Gebühr wird jedes Jahr erhoben. Sie wird erstmalig zu Beginn des Kalenderjahres erhoben, das auf die ursprüngliche Zulassung derjenigen Erzeugnisse folgt, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden. Für andere Zulassungen wird die Gebühr erstmalig nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach jährlich erhoben.

Die Höhe der fälligen Gebühr ist in der folgenden Tabelle für die jeweilige Erzeugniskategorie angegeben:

Erzeugnistyp (2)

Musterzulassung Erzeugnisse, deren Entwicklungsstaat ein EU-Mitgliedstaat ist (EUR)

Musterzulassung Erzeugnisse, deren Entwicklungsstaat ein Drittland ist (EUR)

Eingeschränkte Musterzulassung Erzeugnisse, deren Entwicklungsstaat ein EU-Staat ist (EUR)

Eingeschränkte Musterzulassung Erzeugnisse, deren Entwicklungsstaat ein Drittland ist (EUR)

CS-25 (Großflugzeuge mit einem Höchststartgewicht über 50 Tonnen)

120 000

40 000

30 000

10 000

CS-25 (Großflugzeuge mit einem Höchststartgewicht zwischen 22 und 50 Tonnen)

50 000

16 667

12 500

4 167

CS-25 (Großflugzeuge mit einem Höchststartgewicht unter 22 Tonnen)

25 000

8 333

6 250

2 083

CS-23.A

12 000

4 000

3 000

1 000

CS-23.B

2 000

667

500

167

CS-23.C

1 000

333

250

100

CS-22

450

150

112,50

100

CS-VLA

450

150

112,50

100

CS-29

25 000

8 333

6 250

2 083

CS-27

20 000

6 667

5 000

1 667

CS-VLR

1 000

333

250

100

CS-APU

800

267

200

100

CS-P.A

1 500

500

375

125

CS-P.B

400

133

100

100

CS-22.J

150

100

100

100

CS-E.T.A

30 000

10 000

7 500

2 500

CS-E.T.B

15 000

5 000

3 750

1 250

CS-E.NT

1 000

333

250

100

CS-22.H

200

100

100

100

CS-Balloons (Ballone)

300

100

100

100

CS-Airships (Luftschiffe)

500

167

125

100

CS-34

0

0

0

0

CS-36

0

0

0

0

CS-AWO

0

0

0

0

CS-ETSO.A (Wert der Ausrüstung über 20 000 EUR)

1 000

333

250

100

CS-ETSO.B (Wert der Ausrüstung zwischen 2 000 EUR und 20 000 EUR)

500

167

125

100

CS-ETSO.C (Wert der Ausrüstung unter 2 000 EUR)

250

100

100

100

Für Inhaber mehrerer Musterzulassungen und/oder mehrerer eingeschränkter Musterzulassungen gilt eine Ermäßigung der Jahresgebühr für die zweite und nachfolgenden Musterzulassungen in derselben Erzeugniskategorie gemäß der nachstehenden Tabelle:

Erzeugnis in derselben Kategorie

Ermäßigung der Gebühr für die Musterzulassung

1.

0 %

2.

10 %

3.

20 %

4.

30 %

5.

40 %

6.

50 %

7.

60 %

8.

70 %

9.

80 %

10.

90 %

11. und nachfolgende Erzeugnisse

100 %

Für Luftfahrzeuge, von denen weltweit weniger als 50 Exemplare registriert sind, werden die Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mit dem in der nachstehenden Tabelle genannten Stundensatz bis zur Höhe der Gebühr für die betreffende Luftfahrzeug-Erzeugniskategorie berechnet. Für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die keine Luftfahrzeuge sind, bezieht sich die Begrenzung auf die Zahl der Luftfahrzeuge, in denen das Erzeugnis, das Teil oder die Ausrüstung eingebaut ist.

Stundensatz

99 EUR

vi)   Genehmigung als Entwicklungsbetrieb (Bezugnahme in Abschnitt J des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)

1.   Allgemeines

a)

Gebühren werden für die Ausstellung der Genehmigung als Entwicklungsbetrieb und für die Überwachung des Betriebs erhoben.

b)

Die Agentur erhebt zusätzliche zeitaufwandsabhängige Gebühren (zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz), um die zusätzlichen Kosten der Genehmigung und Überwachung von Betrieben mit Entwicklungseinrichtungen an mehr als einem Standort zu decken.

2.   Antragsgebühr

a)

Für alle neuen Anträge auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gilt der in der Tabelle angegebene Gebührenfestbetrag E multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Gebührenkategorie für den betreffenden Betrieb angegeben ist.

b)

Für neue Genehmigungen und für die Überwachung gelten zeitaufwandsabhängige Gebühren (zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz) auch für diejenigen Anträge, bei deren Prüfung Verstöße der Stufe 1 und/oder mehr als drei Verstöße der Stufe 2 im Jahr festgestellt werden wie in 21.A.258 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben. Zeitaufwandsabhängige Gebühren werden erhoben, um die Kosten der Nachprüfung dieser Verstöße durch die Agentur zu decken.

3.   Überwachungsgebühr

a)

Genehmigten Entwicklungsbetrieben wird die Überwachungsgebühr, die dem Gebührenfestbetrag E entspricht, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Gebührenkategorie für den betreffenden Betrieb angegeben ist, berechnet.

b)

Die Überwachungsgebühr ist alle drei Jahre in Form von drei gleichen, jährlichen Teilbeträgen zahlbar. Für bestehende Genehmigungen ist der erste Teilbetrag bei Inkrafttreten dieser Verordnung zahlbar. Bei späteren Genehmigungen wird der erste Teilbetrag unmittelbar nach Erteilung der Genehmigung erhoben.

c)

Die Überwachungsgebühr deckt Änderungen bestehender Genehmigungen unbeschadet Absatz 2 b ab.

Gebührenfestbetrag E

12 000 EUR

Stundensatz

99 EUR


Gebührenkategorie entsprechend dem Wert der Tätigkeiten, für die die Genehmigung beantragt wird (EUR)

Gebührenfestbetragskoeffizient

unter 500 001

0,1

zwischen 500 001 und 700 000

0,2

zwischen 700 001 und 1 200 000

0,5

zwischen 1 200 001 und 2 800 000

1

zwischen 2 800 001 und 4 200 000

1,5

zwischen 4 200 001 und 5 000 000

2,5

zwischen 5 000 001 und 7 000 000

3

zwischen 7 000 001 und 9 800 000

3,5

zwischen 9 800 001 und 14 000 000

4

zwischen 14 000 001 und 50 000 000

5

zwischen 50 000 001 und 140 000 000

8

zwischen 140 000 001 und 250 000 000

10

zwischen 250 000 001 und 500 000 000

25

zwischen 500 000 001 und 750 000 000

50

über 750 000 000

75

vii)   Nachweis der Entwicklungsbefähigung durch alternative Verfahren (Bezugnahme in Abschnitt B 21.A.14 Buchstabe b des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)

Für die Genehmigung des Nachweises der Entwicklungsbefähigung durch alternative Verfahren wird eine zeitaufwandsabhängige Gebühr nach dem angegebenen Stundensatz erhoben.

Stundensatz

99 EUR

viii)   Genehmigung als Herstellungsbetrieb (Bezugnahme in Abschnitt G des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)

1.   Allgemeines

a)

Gebühren werden für die Ausstellung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb und für die Überwachung des Betriebs erhoben.

b)

Die Agentur erhebt zusätzliche zeitaufwandsabhängige Gebühren (zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz), um die zusätzlichen Kosten der Genehmigung und Überwachung von Betrieben mit Herstellungseinrichtungen an mehr als einem Standort zu decken. Bei komplexen internationalen Betrieben mit mehreren Herstellungsstandorten in mehr als zwei Mitgliedstaaten wird der entsprechende Koeffizient mit zwei multipliziert, um die zusätzlichen Kosten der mehrere Staaten umfassenden Überwachungstätigkeiten zu decken.

2.   Antragsgebühr

a)

Für alle neuen Anträge auf Genehmigung eines Herstellungsbetriebs gilt der in der Tabelle angegebene Gebührenfestbetrag F, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Gebührenkategorie für den betreffenden Betrieb angegeben ist.

b)

Für neue Genehmigungen und für die Überwachung gelten zeitaufwandsabhängige Gebühren (zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz) auch für diejenigen Anträge, bei deren Prüfung Verstöße der Stufe 1 und/oder mehr als drei Verstöße der Stufe 2 im Jahr festgestellt werden wie in 21.A.158 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben. Zeitaufwandsabhängige Gebühren werden erhoben, um die Kosten der Nachprüfung dieser Verstöße durch die Agentur zu decken.

3.   Überwachungsgebühr

a)

Genehmigten Herstellungsbetrieben wird die Überwachungsgebühr, die dem Gebührenfestbetrag F entspricht, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Gebührenkategorie für den betreffenden Betrieb angegeben ist, berechnet.

b)

Die Überwachungsgebühr ist alle zwei Jahre in Form von zwei gleichen, jährlichen Teilbeträgen zahlbar. Für bestehende Genehmigungen ist der erste Teilbetrag bei Inkrafttreten dieser Verordnung zahlbar. Bei späteren Genehmigungen wird der erste Teilbetrag unmittelbar nach Erteilung der Genehmigung erhoben.

c)

Die Überwachungsgebühr deckt Änderungen bestehender Genehmigungen unbeschadet des Absatzes 2b ab.

Gebührenfestbetrag F

12 000 EUR

Stundensatz

99 EUR


Gebührenkategorie entsprechend dem Wert der Tätigkeiten, für die die Genehmigung beantragt wird (EUR)

Gebührenfestbetragskoeffizient

unter 500 001

0,1

zwischen 500 001 et 700 000

0,25

zwischen 700 001 und 1 400 000

0,5

zwischen 1 400 001 und 2 800 000

1,25

zwischen 2 800 001 und 5 000 000

2

zwischen 5 000 001 und 7 000 000

4

zwischen 7 000 001 und 14 000 000

6

zwischen 14 000 001 und 21 000 000

8

zwischen 21 000 001 und 42 000 000

12

zwischen 42 000 001 und 70 000 000

16

zwischen 70 000 001 und 84 000 000

20

zwischen 84 000 001 und 105 000 000

25

zwischen 105 000 001 und 140 000 000

30

zwischen 140 000 001 und 420 000 000

40

zwischen 420 000 001 und 700 000 000

55

zwischen 700 000 001 und 1 400 000 000

65

zwischen 1 400 000 001 und 2 100 000 000

75

über 2 100 000 000

120

ix)   Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb (Bezugnahme in Abschnitt F des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)

Für die Zulassung der Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb wird eine zeitaufwandsabhängige Gebühr zum angegebenen Stundensatz erhoben.

Stundensatz

99 EUR

x)   Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb (Bezugnahme in Anhang I Unterabschnitt F und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission (3))

1.   Allgemeines

a)

Gebühren werden für die Ausstellung der Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb und für die Überwachung des Betriebs erhoben.

b)

Die Agentur erhebt zusätzliche zeitaufwandsabhängige Gebühren (zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz), um die zusätzlichen Kosten der Genehmigung und Überwachung von Betrieben mit Instandhaltungseinrichtungen an mehr als einem Standort zu decken.

2.   Antragsgebühr

a)

Für alle neuen Anträge auf Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs gilt der in der Tabelle angegebene Gebührenfestbetrag G multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Gebührenkategorie für den betreffenden Betrieb angegeben ist.

b)

Für neue Genehmigungen und für die Überwachung gelten zeitaufwandsabhängige Gebühren (zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz) auch für diejenigen Anträge, bei deren Prüfung Verstöße der Stufe 1 und/oder mehr als drei Verstöße der Stufe 2 im Jahr festgestellt werden wie in 145.B.50 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 beschrieben. Zeitaufwandsabhängige Gebühren werden erhoben, um die Kosten der Nachprüfung dieser Verstöße durch die Agentur zu decken.

3.   Überwachungsgebühr

a)

Genehmigten Instandhaltungsbetrieben wird die Überwachungsgebühr, die dem Gebührenfestbetrag G entspricht, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Gebührenkategorie für den betreffenden Betrieb angegeben ist, berechnet.

b)

Die Überwachungsgebühr ist alle zwei Jahre in Form von zwei gleichen, jährlichen Teilbeträgen zahlbar. Für bestehende Genehmigungen ist der erste Teilbetrag bei Inkrafttreten dieser Verordnung zahlbar. Bei späteren Genehmigungen wird der erste Teilbetrag unmittelbar nach Erteilung der Genehmigung erhoben.

c)

Die Überwachungsgebühr deckt Änderungen bestehender Genehmigungen unbeschadet Absatz 2b ab.

Gebührenfestbetrag G

12 000 EUR

Stundensatz

99 EUR


Gebührenkategorie entsprechend dem Wert der Tätigkeiten, für die die Genehmigung beantragt wird (EUR)

Gebührenfestbetragskoeffizient

unter 500 001

0,1

zwischen 500 001 und 700 000

0,25

zwischen 700 001 und 1 400 000

0,5

zwischen 1 400 001 und 2 800 000

1,25

zwischen 2 800 001 und 5 000 000

2

zwischen 5 000 001 und 7 000 000

4

zwischen 7 000 001 und 14 000 000

6

zwischen 14 000 001 und 21 000 000

8

zwischen 21 000 001 und 42 000 000

12

zwischen 42 000 001 und 70 000 000

16

zwischen 70 000 001 und 84 000 000

20

zwischen 84 000 001 und 105 000 000

25

über 105 000 000

30

xi)   Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Bezugnahme in Teil M Abschnitt G des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003)

Gebühren werden für die Ausstellung der Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und für die Überwachung des Betriebs erhoben. Der erhobene Gebührenfestbetrag entspricht dem für die Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb in Abschnitt x, wobei ein zusätzlicher Koeffizient von 1,5 angewendet wird.

Bezugnahmen auf Verstöße in der Tabelle in Abschnitt x sind zu verstehen als Verstöße gemäß Teil M.A.716 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.

xii)   Gebühren für die Annahme von Genehmigungen, die Genehmigungen nach Teil 145 gemäß geltenden bilateralen Vereinbarungen gleichwertig sind

Für neue Genehmigungen wird der in der Tabelle angegebene Gebührenfestbetrag H erhoben.

Die Gebühr für die Verlängerung, die dem in der Tabelle angegebenen Gebührenfestbetrag I entspricht, ist alle zwei Jahre zahlbar

Neue Genehmigungen

Gebührenfestbetrag H

1 500 EUR


Verlängerung erteilter Genehmigungen

Gebührenfestbetrag I

1 200 EUR

xiii)   Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal (Bezugnahme in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003)

1.   Allgemeines

a)

Gebühren werden für die Ausstellung der Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal und für die Überwachung des Betriebs erhoben.

b)

Die Agentur erhebt zusätzliche zeitaufwandsabhängige Gebühren (zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz), um die zusätzlichen Kosten der Genehmigung und Überwachung von Betrieben mit Ausbildungseinrichtungen für Instandhaltungspersonal an mehr als einem Standort zu decken.

2.   Antragsgebühr

a)

Für alle neuen Anträge auf Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal gilt der in der Tabelle angegebene Gebührenfestbetrag J, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Gebührenkategorie für den betreffenden Betrieb angegeben ist.

b)

Für neue Genehmigungen und für die Überwachung gelten zeitaufwandsabhängige Gebühren (zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz) auch für diejenigen Anträge, bei deren Prüfung Verstöße der Stufe 1 und/oder mehr als drei Verstöße der Stufe 2 im Jahr festgestellt werden wie in Teil 147.B.130 des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 beschrieben. Zeitaufwandsabhängige Gebühren werden erhoben, um die Kosten der Nachprüfung dieser Verstöße durch die Agentur zu decken.

3.   Überwachungsgebühr

a)

Genehmigten Ausbildungsbetrieben für Instandhaltungspersonal wird die Überwachungsgebühr, die dem Gebührenfestbetrag J entspricht, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Gebührenkategorie für den betreffenden Betrieb angegeben ist, berechnet.

b)

Die Überwachungsgebühr ist alle zwei Jahre in Form von zwei gleichen, jährlichen Teilbeträgen zahlbar. Für bestehende Genehmigungen ist der erste Teilbetrag bei Inkrafttreten dieser Verordnung zahlbar. Bei späteren Genehmigungen wird der erste Teilbetrag unmittelbar nach Erteilung der Genehmigung erhoben.

c)

Die Überwachungsgebühr deckt Änderungen bestehender Genehmigungen unbeschadet des Absatzes 2b ab.

Gebührenfestbetrag J

12 000 EUR

Stundensatz

99 EUR


Gebührenkategorie entsprechend dem Wert der Tätigkeiten, für die die Genehmigung beantragt wird (EUR)

Gebührenfestbetragskoeffizient

unter 500 001

0,1

zwischen 500 001 und 700 000

0,25

zwischen 700 001 und 1 400 000

0,75

zwischen 1 400 001 und 2 800 000

1

zwischen 2 800 001 und 5 000 000

1,5

zwischen 5 000 001 und 7 000 000

3

zwischen 7 000 001 und 14 000 000

6

zwischen 14 000 001 und 21 000 000

8

zwischen 21 000 001 und 42 000 000

10

zwischen 42 000 001 und 84 000 000

15

über 84 000 000

20

xiv)   Beschwerden

Für die Bearbeitung von Beschwerden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 werden Entgelte erhoben.

Für alle Beschwerdeanträge gilt der in der Tabelle angegebene Entgeltfestbetrag K, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Entgeltkategorie für die betreffende Person oder den betreffenden Betrieb angegeben ist.

Das Entgelt wird erstattet, wenn die Beschwerde zur Rücknahme einer Entscheidung der Agentur führt.

Organisationen haben eine von einem Zeichnungsbevollmächtigten der betreffenden Organisation unterzeichnete Erklärung vorzulegen, aufgrund der die Agentur die entsprechende Entgeltkategorie ermittelt.

Entgeltfestbetrag K

10 000 EUR


Entgeltkategorie für natürliche Personen

Entgeltfestbetragskoeffizient

 

0,1


Entgeltkategorie für Organisationen nach Umsatz (EUR)

Entgeltfestbetragskoeffizient

moins de 100 001

0,25

zwischen 100 001 und 1 200 000

0,5

zwischen 1 200 001 und 2 500 000

0,75

zwischen 2 500 001 und 5 000 000

1

zwischen 5 000 001 und 50 000 000

2,5

zwischen 50 000 001 und 500 000 000

5

zwischen 500 000 001 und 1 000 000 000

7,5

über 1 000 000 000

10


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6).

(2)  Für Frachterversionen eines Luftfahrzeugs gilt ein Koeffizient von 0,85 für die Gebühr der gleichwertigen Passagierversion.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1).


30.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 489/2005 DER KOMMISSION

vom 29. März 2005

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Interventionsorte und der Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird die Standardqualität für Rohreis bestimmt, für die der Interventionspreis festgesetzt wird.

(2)

Um die Erzeugung von Reis guter Qualität zu fördern, sollten die Interventionsbestimmungen verschärft werden. Eine Anhebung der Ausbeute bei der Verarbeitung sowie eine Verminderung der Toleranz für Abweichungen von der Grundausbeute sind die wirksamsten Maßnahmen, um die Erzeugung von Reis guter Qualität zu fördern und gleichzeitig das Qualitätsniveau des von den Interventionsstellen eingelagerten Reises zu gewährleisten. Bei dieser Gelegenheit sind außerdem einige veraltete Sortenbezeichnungen aus der Sortenliste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 708/98 der Kommission vom 30. März 1998 über die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der anzuwendenden Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge (2) zu streichen.

(3)

Um eine zufrieden stellende Verwaltung der Intervention zu gewährleisten, ist eine Mindestmenge je Angebot festzusetzen. Gleichwohl sollte die Möglichkeit der Festsetzung einer höheren Mindestmenge vorgesehen werden, damit den Bedingungen und Gepflogenheiten des Großhandels in einigen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden kann.

(4)

Rohreis, der sich aufgrund seiner Qualität für keine angemessene spätere Verwendung und keine angemessene Lagerung eignet, darf nicht zur Intervention angenommen werden. Bei der Festsetzung der Mindestqualität sind insbesondere die klimatischen Bedingungen in den Erzeugerregionen der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Im Hinblick auf eine gewisse Homogenität der übernommenen Partien ist vorzuschreiben, dass eine Partie aus Reis von ein und derselben Sorte bestehen muss.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird der Interventionspreis für Rohreis einer bestimmten Standardqualität festgesetzt; weicht die Qualität des zur Intervention angebotenen Rohreises von dieser Standardqualität ab, so wird der Interventionspreis durch entsprechende Zu- oder Abschläge berichtigt.

(6)

Bei der Festsetzung der Zu- und Abschläge sind die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale von Rohreis zu berücksichtigen, damit eine objektive Bewertung der Qualität vorgenommen werden kann. Mit der Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts, der Ausbeute bei der Verarbeitung und des Anteils der mit Mängeln behafteten Körner, die nach einfachen und effizienten Verfahren erfolgen kann, wird diesem Erfordernis ausreichend Genüge getan.

(7)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die von den Interventionsstellen anzukaufenden Mengen auf 75 000 Tonnen je Wirtschaftsjahr begrenzt worden. Um diese Menge gerecht aufzuteilen, sind — unter Beachtung der nationalen Grundflächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (3) sowie der Durchschnittserträge gemäß Anhang VII der genannten Verordnung — Mengen je Erzeugermitgliedstaat festzulegen.

(8)

Um eine möglichst einfache und effiziente Funktionsweise der Interventionsregelung zu ermöglichen, ist vorzusehen, dass die Angebote für denjenigen Interventionsort einzureichen sind, der dem Ort, an dem die Ware gelagert ist, am nächsten liegt; auch sind die Bestimmungen bezüglich der Kosten des Transports zu dem Lager festzulegen, an dem die Übernahme durch die Interventionsstelle erfolgt.

(9)

Es ist genau festzulegen, welche Kontrollen vorgenommen werden müssen, um die Einhaltung der Anforderungen bezüglich des Gewichts und der Qualität der angebotenen Waren zu überprüfen. Bei diesen Kontrollen ist zu unterscheiden zwischen einerseits der Annahme der angebotenen Ware, nachdem die Menge und die Einhaltung der Mindestqualitätsanforderungen überprüft worden sind, und andererseits der Festsetzung des dem Anbieter zu zahlenden Preises, nachdem die erforderlichen Analysen durchgeführt worden sind, um anhand repräsentativer Stichproben die genauen Beschaffenheitsmerkmale jeder einzelnen Partie zu bestimmen.

(10)

Es sind spezielle Bestimmungen für den Fall festzulegen, dass die Ware in den Lagern des Anbieters übernommen wird. In diesem Fall ist es insbesondere angezeigt, vorbehaltlich zusätzlicher Überprüfungen, mit denen die Einhaltung der für die Übernahme der Ware durch die Interventionsstelle geltenden Anforderungen gewährleistet werden soll, die Angaben aus der Bestandsbuchhaltung des Anbieters zu berücksichtigen.

(11)

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 708/98 und die Verordnung (EG) Nr. 549/2000 der Kommission vom 14. März 2000 zur Bestimmung der Interventionsorte für Reis (4). Die genannten Verordnungen sind daher aufzuheben.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Interventionsorte

Die Interventionsorte gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Ankauf durch die Interventionsstelle

(1)   Während des in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 festgesetzten Zeitraums ist jeder Besitzer einer Partie von mindestens 20 Tonnen in der Gemeinschaft geerntetem Rohreis berechtigt, diesen Reis der Interventionsstelle zum Kauf anzubieten.

Eine Partie besteht aus Reis von ein und derselben Sorte.

Die Mitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 vorgesehene Mindestmenge einer Partie heraufsetzen.

(2)   Wird eine Partie in mehreren Teilen geliefert (Lastwagen, Frachtschiff, Güterwagen usw.), so müssen unbeschadet Artikel 12 alle diese Teile den in Artikel 3 verlangten Mindestbeschaffenheitsmerkmalen entsprechen.

Artikel 3

Mindestbeschaffenheitsmerkmale

(1)   Um zur Intervention angenommen zu werden, muss der Rohreis von gesunder und handelsüblicher Qualität sein.

(2)   Der Rohreis gilt als von gesunder und handelsüblicher Qualität, wenn

a)

er von gesundem Geruch und frei von lebenden Insekten ist,

b)

der Feuchtigkeitsgehalt 14,5 % nicht überschreitet,

c)

die Ausbeute bei seiner Verarbeitung weniger als fünf Prozentpunkte unter der in Anhang II Teil A genannten Grundausbeute liegt,

d)

die prozentualen Anteile der verschiedenen Verunreinigungen, der Körner anderer Reissorten und der mit Mängeln behafteten Körner gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 je Reisart die in Anhang III vorgegebenen Höchstanteile nicht überschreiten,

e)

die nach den Gemeinschaftsbestimmungen zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschritten werden.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als „verschiedene Verunreinigungen“ andere Fremdstoffe als Reis.

Artikel 4

Zu- und Abschläge

Die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Zu- und Abschläge werden auf den Interventionspreis für den zur Intervention angebotenen Rohreis angewandt, indem dieser mit der Summe der wie folgt bestimmten Prozentsätze für die Zu- und Abschläge multipliziert wird:

a)

Beträgt der Feuchtigkeitsgehalt des Rohreises mehr als 13 %, so wird auf den Interventionspreis ein Abschlag in Höhe der Prozentpunkte angewendet, um den der auf eine Dezimalstelle genau bestimmte Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Rohreises 13 % übersteigt.

b)

Weicht die Ausbeute bei der Verarbeitung des Reises von der in Anhang II Teil A dieser Verordnung für die betreffende Sorte vorgesehenen Grundausbeute bei der Verarbeitung ab, so ergeben sich die je Sorte anzuwendenden Zu- und Abschläge aus Anhang II Teil B.

c)

Übersteigen die mit Mängel behafteten Körner des Rohreises die für die Rohreis-Standardqualität zulässigen Grenzen, so ergeben sich die je Reissorte anzuwendenden Abschläge vom Interventionspreis aus Anhang IV.

d)

Übersteigt der Anteil der verschiedenen Verunreinigungen des Rohreises 0,1 %, so wird beim Ankauf zur Intervention für jede weitere Abweichung um 0,01 % ein Abschlag von 0,02 % des Interventionspreises angewandt.

e)

Enthält eine zur Intervention angebotene Partie Rohreis einer bestimmten Sorte mehr als 3 % Körner anderer Reissorten, so wird beim Ankauf dieser Partie für jede zusätzliche Abweichung um 0,1 % ein Abschlag von 0,1 % des Interventionspreises angewandt.

Artikel 5

Für die Intervention in Betracht kommende Mengen

Ab dem Wirtschaftsjahr 2004/05 werden die je Wirtschaftsjahr für die Intervention in Betracht kommenden Mengen Rohreis in eine spezielle Tranche für jeden Erzeugermitgliedstaat (Tranche Nr. 1) gemäß der Übersicht in Anhang V und eine gemeinsame Tranche für die gesamte Gemeinschaft (Tranche Nr. 2), die alle nicht der Tranche Nr. 1 zugewiesenen Mengen umfasst, aufgeteilt.

Artikel 6

Verkaufsangebote der Marktteilnehmer

(1)   Alle Verkaufsangebote sind schriftlich, besonders auf elektronischem Wege, bei einer Interventionsstelle mittels eines von dieser bereitgestellten Formulars einzureichen.

Angebote sind nur zulässig, wenn sie für die Tranche Nr. 1 zwischen dem 1. und dem 9. April und für die Tranche Nr. 2 zwischen dem 1. und dem 9. Juni eingereicht werden.

(2)   Das Angebot muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

a)

Name des Anbieters,

b)

Lagerort des angebotenen Reises,

c)

Angebotsmenge gemäß Artikel 2,

d)

Sorte,

e)

Grundbeschaffenheit einschließlich der Gesamtausbeute und der Ausbeute an ganzen Körnern bei der Verarbeitung,

f)

Erntejahr,

g)

Mindestangebotsmenge, bei deren Unterschreitung der Anbieter das Angebot als nicht eingereicht betrachtet,

h)

Interventionsort, für den das Angebot gemacht wird,

i)

Nachweis, dass der Anbieter eine Sicherheit in Höhe von 50 EUR je Tonne Rohreis geleistet hat; diese Sicherheit wird für diejenigen Erzeuger oder deren Vereinigungen, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1709/2003 der Kommission (5) erfüllt haben, auf 20 EUR je Tonne Rohreis gesenkt,

j)

die Erklärung, dass es sich um ein Gemeinschaftserzeugnis handelt, mit Angabe des Erzeugungsgebiets,

k)

die Pflanzenschutzbehandlungen mit genauer Angabe der verwendeten Dosen.

(3)   Die Angebote sind an die Interventionsstelle des Erzeugermitgliedstaats für den Interventionsort dieses Mitgliedstaats zu richten, der dem Ort, an dem sich der Rohreis zum Zeitpunkt des Angebots befindet, am nächsten gelegen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „der am nächsten gelegene Interventionsort“ der Interventionsort im Erzeugermitgliedstaat, zu dem der Rohreis mit den niedrigsten Kosten befördert werden kann.

(4)   Einmal eingereichte Angebote können weder geändert noch zurückgenommen werden.

(5)   Ist ein Angebot nicht zulässig, so teilt die Interventionsstelle dies dem betreffenden Marktteilnehmer innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Angebotseingang mit.

Artikel 7

Zuteilung der Mengen

(1)   Spätestens am ersten Arbeitstag im Mai prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, ob die insgesamt für die Tranche Nr. 1 angebotene Menge die verfügbare Menge überschreitet oder nicht. Im Falle einer Überschreitung berechnet sie einen Mengenzuteilungskoeffizienten mit sechs Dezimalstellen. Für diesen Koeffizienten wird der höchstmögliche Wert festgesetzt, bei dem gewährleistet ist, dass die zugeteilte Gesamtmenge unter Berücksichtigung der Mindestmenge jedes Angebots höchstens der verfügbaren Menge entspricht. Tritt keine Überschreitung ein, so ist der Zuteilungskoeffizient gleich 1.

Gegebenenfalls wird die nicht verwendete Menge, d. h. die Differenz zwischen der verfügbaren Menge und der zugeteilten Gesamtmenge, zu der für die Tranche Nr. 2 vorgesehenen Menge hinzugefügt.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt der Kommission spätestens an dem Tag, der auf den in Unterabsatz 1 genannten Tag folgt, die Höhe des Zuteilungskoeffizienten, die zugeteilte Gesamtmenge und die nicht verwendete, auf die Tranche Nr. 2 übertragene Menge mit. Die Kommission macht diese Angaben der Öffentlichkeit so bald wie möglich auf ihrer Website zugänglich.

Spätestens am zweiten Tag, der auf den in Unterabsatz 1 genannten Tag folgt, teilt die zuständige Stelle des Mitgliedstaats dem Anbieter mit, dass sein Angebot für eine zugeteilte Menge angenommen wurde, die der Angebotsmenge, multipliziert mit dem Zuteilungskoeffizienten, entspricht. Unterschreitet diese Menge jedoch die im Angebot angegebene Mindestmenge, so wird sie auf 0 gesenkt.

(2)   Für die Tranche Nr. 2 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag im Juli die Angebotsmengen, gegebenenfalls zusammen mit den angegebenen Mindestmengen, mit. Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege nach dem Muster in Anhang VI. Diese Mitteilung muss auch dann erfolgen, wenn es keine Angebotsmenge gibt.

Die Kommission sammelt alle in den Mitgliedstaaten eingegangenen Angebote und prüft, ob die gesamte Angebotsmenge die verfügbare Menge übersteigt oder nicht. Im Falle einer Überschreitung wendet sie einen Mengenzuteilungskoeffizienten mit sechs Dezimalstellen an. Für diesen Koeffizienten wird der höchstmögliche Wert festgesetzt, bei dem gewährleistet ist, dass die zugeteilte Gesamtmenge unter Berücksichtigung der Mindestmenge jedes Angebots höchstens der verfügbaren Menge entspricht. Tritt keine Überschreitung ein, so ist der Zuteilungskoeffizient gleich 1.

Spätestens drei Arbeitstage nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten im Amtsblatt der Europäischen Union teilt die zuständige Stelle des Mitgliedstaats dem Anbieter mit, dass sein Angebot für eine zugeteilte Menge angenommen wurde, die der Angebotsmenge, multipliziert mit dem Zuteilungskoeffizienten, entspricht. Unterschreitet diese Menge jedoch die im Angebot angegebene Mindestmenge, so wird sie auf 0 gesenkt.

(3)   Die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i) genannte Sicherheit wird nach Maßgabe der nicht zugeteilten Angebotsmenge freigegeben. Für die zugeteilte Menge wird sie vollständig freigegeben, sobald 95 % der Menge gemäß Artikel 9 geliefert worden sind.

Artikel 8

Transportkosten

(1)   Die Kosten für den Transport vom Lager, in dem die Ware zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots gelagert ist, bis zu dem nächstgelegenen Interventionsort werden vom Anbieter getragen.

(2)   Übernimmt die Interventionsstelle den Rohreis nicht an dem nächstgelegenen Interventionsort, so gehen die zusätzlichen Transportkosten zu Lasten der Interventionsstelle.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der Interventionsstelle bestimmt.

Artikel 9

Lieferung

(1)   Der Tag und der Interventionsort, an dem die Lieferung erfolgt, werden von der Interventionsstelle festgelegt und dem Anbieter unverzüglich mitgeteilt. Gegen diese Bedingungen kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung Einspruch eingelegt werden.

(2)   Die Lieferung an den Interventionsort muss bis Ende des dritten Monats nach Annahme des Angebots, spätestens jedoch bis 31. August des laufenden Wirtschaftsjahres erfolgen.

Bei einer Lieferung in mehreren Teilen muss der letzte Teil der Partie gemäß Unterabsatz 1 geliefert werden.

(3)   Die Entgegennahme der Lieferung durch die Interventionsstelle erfolgt in Anwesenheit des Anbieters oder seines bevollmächtigten Stellvertreters.

Artikel 10

Übernahme durch die Interventionsstelle

(1)   Der angebotene Reis wird von der Interventionsstelle übernommen, sobald diese oder ihr Vertreter, wie in Artikel 12 vorgesehen, die Menge und die Einhaltung der in den Artikeln 2 und 3 vorgeschriebenen Mindestbeschaffenheitsmerkmale für die frei Interventionslager angelieferte Ware festgestellt hat.

(2)   Die gelieferte Menge ist durch Verwiegen in Gegenwart des Anbieters und eines von diesem unabhängigen Vertreters der Interventionsstelle festzustellen. Bei dem Vertreter der Interventionsstelle darf es sich auch um den Lagerhalter handeln.

(3)   Wird die Interventionsstelle vom Lagerhalter vertreten, so nimmt sie innerhalb von 30 Tagen nach Ende der Lieferung selbst eine Kontrolle vor, die mindestens eine Gewichtsüberprüfung nach dem volumetrischen Verfahren einschließt.

Ergibt das in Unterabsatz 1 genannte Verfahren ein Gewicht, das weniger als 6 % unter der in der Bestandsbuchhaltung des Lagerhalters ausgewiesenen Menge liegt, so trägt dieser alle Kosten im Zusammenhang mit Fehlmengen, die bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem in der Buchhaltung bei der Übernahme ausgewiesenen Gewicht festgestellt werden.

Ergibt das in Unterabsatz 1 genannte Verfahren ein Gewicht, das mehr als 6 % unter der in der Bestandsbuchhaltung des Lagerhalters ausgewiesenen Menge liegt, so wird die Ware unverzüglich gewogen. Die Wiegekosten werden vom Lagerhalter getragen, wenn das festgestellte Gewicht unter dem in der Bestandsbuchhaltung ausgewiesenen Gewicht liegt; im gegenteiligen Fall gehen die Wiegekosten zulasten der Interventionsstelle.

Artikel 11

Übernahme im Lager des Anbieters

(1)   Die Interventionsstelle kann den Rohreis statt an dem vom Anbieter angegebenen Interventionsort an dem Ort übernehmen, an dem die Ware zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots gelagert ist. In diesem Fall muss die übernommene Ware getrennt von den anderen Waren gelagert werden.

Als Datum der Übernahme gilt das im Übernahmeprotokoll gemäß Artikel 14 angegebene Datum der Überprüfung der Mindestbeschaffenheitsmerkmale.

(2)   Erfolgt die Übernahme nach den in Absatz 1 genannten Bedingungen, so darf die Menge anhand der Bestandsbuchhaltung festgestellt werden, die den berufsständischen Anforderungen und denen der Interventionsstelle genügt, sofern

a)

aus der Bestandsbuchhaltung Folgendes hervorgeht:

das beim Verwiegen festgestellte Gewicht, wobei das Verwiegen nicht mehr als zehn Monate zurückliegen darf;

die qualitativen Beschaffenheitsmerkmale zum Zeitpunkt des Verwiegens und insbesondere der Feuchtigkeitsgehalt;

etwaige Umlagerungen;

die durchgeführten Behandlungen;

b)

der Lagerhalter eine Erklärung abgibt, wonach die angebotene Partie ausnahmslos sämtlichen Angaben in der Bestandsbuchhaltung entspricht.

Es wird das Gewicht berücksichtigt, das in der Bestandsbuchhaltung ausgewiesen und gegebenenfalls um den Unterschied zu berichtigen ist, der zwischen dem beim Verwiegen und dem bei der repräsentativen Stichprobe festgestellten Feuchtigkeitsgehalt besteht.

Allerdings wird innerhalb von 30 Tagen nach der Übernahme durch die Interventionsstelle eine Kontrolle nach dem volumetrischen Verfahren vorgenommen. Die Differenz, die sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergibt, darf 6 % nicht überschreiten.

Ergibt das in Unterabsatz 3 genannte volumetrische Verfahren ein Gewicht, das weniger als 6 % unter der in der Bestandsbuchhaltung des Lagerhalters ausgewiesenen Menge liegt, so trägt dieser alle Kosten im Zusammenhang mit Fehlmengen, die möglicherweise bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem in der Buchhaltung bei der Übernahme ausgewiesenen Gewicht festgestellt werden.

Ergibt das in Unterabsatz 3 genannte volumetrische Verfahren ein Gewicht, das mehr als 6 % unter der in der Bestandsbuchhaltung des Lagerhalters ausgewiesenen Menge liegt, so wird die Ware unverzüglich gewogen. Die Wiegekosten werden vom Lagerhalter getragen, wenn das festgestellte Gewicht unter dem ausgewiesenen Gewicht liegt; im gegenteiligen Fall gehen sie zulasten des EAGFL.

Artikel 12

Überprüfung der qualitativen Anforderungen

(1)   Zur Überprüfung der gemäß Artikel 3 für die Annahme des Erzeugnisses zur Intervention erforderlichen qualitativen Anforderungen, entnimmt die Interventionsstelle in Anwesenheit des Anbieters oder seines bevollmächtigten Stellvertreters Stichproben.

Es werden drei repräsentative Stichproben mit einem Einheitsgewicht von jeweils mindestens einem Kilogramm zusammengestellt. Jeweils eine Probe ist bestimmt für

a)

den Anbieter,

b)

das Lager, in dem die Übernahme stattfindet,

c)

die Interventionsstelle.

Um die Anzahl der Entnahmen zu ermitteln, die für die Zusammenstellung der repräsentativen Proben erforderlich sind, wird die Menge der angebotenen Partie durch zehn Tonnen geteilt. Das Gewicht der einzelnen Entnahmen ist identisch. Die repräsentativen Proben werden zusammengestellt, indem die Summe der Entnahmen durch drei geteilt wird.

Die qualitativen Anforderungen werden anhand der repräsentativen Stichprobe überprüft, die für das Lager, in dem die Übernahme stattfindet, bestimmt ist.

(2)   Wird das Erzeugnis nicht im Lager des Anbieters übernommen, werden für jede Teillieferung (Lastwagen, Frachtschiff, Güterwagen usw.) repräsentative Stichproben nach den Bedingungen gemäß Absatz 1 zusammengestellt.

Die Untersuchung jeder Teillieferung kann sich vor der Einlagerung ins Interventionslager auf eine Überprüfung des Feuchtigkeitsgehalts, des Gehalts an Verunreinigungen und des Fehlens lebender Insekten beschränken. Stellt sich jedoch später als Endergebnis der Überprüfung heraus, dass eine Teillieferung den Mindestqualitätsanforderungen nicht entspricht, so wird die Übernahme der Partie verweigert. Die gesamte Partie muss dann zurückgenommen werden. Die Kosten hierfür gehen zulasten des Anbieters.

Ist die Interventionsstelle eines Mitgliedstaates in der Lage, für jede Teillieferung vor der Einlagerung eine Überprüfung aller Mindestqualitätsanforderungen vorzunehmen, so muss sie die Übernahme einer diesen Anforderungen nicht entsprechenden Teillieferung verweigern.

(3)   Im Falle der Übernahme im Lager des Anbieters gemäß Artikel 11 wird der Untersuchung eine repräsentative Stichprobe der angebotenen Partie unter den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen zugrunde gelegt.

Aus der Überprüfung muss hervorgehen, dass die Ware den Mindestqualitätsanforderungen entspricht. Andernfalls wird die Übernahme der Partie verweigert.

Artikel 13

Bestimmung der Merkmale der Ware

(1)   Wird die Ware nach der gemäß Artikel 12 erfolgten Untersuchung angenommen, so wird zur Bestimmung des dem Anbieter zu zahlenden Preises eine genaue Feststellung der Beschaffenheitsmerkmale der Ware durchgeführt. Dieser Preis wird für die angebotene Partie anhand des gewichteten Durchschnitts der Analyseergebnisse für die repräsentativen Stichproben gemäß Artikel 12 bestimmt.

Die Ergebnisse der Analyse werden dem Anbieter durch Aushändigung des Übernahmeprotokolls gemäß Artikel 14 mitgeteilt.

(2)   Wird das Ergebnis der gemäß Absatz 1 zur Bestimmung des Preises durchgeführten Analyse vom Anbieter angefochten, so nimmt ein von den zuständigen Behörden zugelassenes Labor eine erneute genaue Analyse der Beschaffenheitsmerkmale der Ware vor; diese Analyse erfolgt anhand einer neuen Stichprobe, die sich zu gleichen Teilen aus den vom Anbieter und von der Interventionsstelle aufbewahrten repräsentativen Stichproben zusammensetzt. Bei Teillieferungen der angebotenen Partie ist das Ergebnis der gewichtete Durchschnitt der Analyseergebnisse der einzelnen repräsentativen Stichproben für jede Teillieferung.

Das Ergebnis dieser Analysen ist maßgeblich für den dem Anbieter zu zahlenden Preis. Die Kosten im Zusammenhang mit diesen erneuten Analysen werden von der unterlegenen Partei getragen.

Artikel 14

Übernahmeprotokoll

Die Interventionsstelle erstellt für jede Partie ein Übernahmeprotokoll. Der Anbieter oder sein Stellvertreter können bei der Erstellung dieses Protokolls anwesend sein.

Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Datum der Überprüfung der Menge und der Mindestbeschaffenheitsmerkmale,

b)

Sorte und Liefergewicht,

c)

Anzahl der zur Zusammenstellung der repräsentativen Stichprobe entnommenen Proben,

d)

festgestellte äußere sowie qualitative Beschaffenheitsmerkmale.

Artikel 15

Bestimmung des dem Anbieter zu zahlenden Preises und Zahlung

(1)   Der dem Anbieter zu zahlende Preis ist der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 für frei Lager gelieferte, nicht abgeladene Ware festgelegte Preis, der für den als ersten Liefertag bezeichneten Tag unter Berücksichtigung der Zu- und Abschläge gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung sowie der Bestimmungen von Artikel 8 der vorliegenden Verordnung gilt.

Erfolgt die Übernahme in Anwendung von Artikel 11 in den Lagern des Anbieters, so ergibt sich der zu zahlende Preis aus dem am Tag der Angebotsannahme geltenden und mittels der anwendbaren Zu- und Abschläge angepassten Interventionspreis, verringert um die günstigsten Kosten für den Transport von dem Ort, an dem der Rohreis übernommen wird, bis zu dem nächstgelegenen Interventionsort sowie um die Kosten für die Auslagerung. Diese Kosten werden von der Interventionsstelle bestimmt.

(2)   Die Zahlung erfolgt zwischen dem 32. und 37. Tag nach der Übernahme gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 1.

Im Fall der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 erfolgt die Zahlung unverzüglich, nachdem dem Anbieter das Ergebnis der letzten Analyse mitgeteilt worden ist.

Ist die Zahlung an die Vorlage einer Rechnung durch den Anbieter gebunden und wird diese nicht innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 vorgelegt, so erfolgt die Zahlung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der tatsächlichen Vorlage dieser Rechnung.

Artikel 16

Überwachung der Lagerbestände

Jeder Lagerhalter, der die angekauften Erzeugnisse auf Rechnung der Interventionsstelle lagert, überwacht regelmäßig die Bestände und den Lagerzustand und unterrichtet die Interventionsstelle unverzüglich über alle in dieser Hinsicht aufgetretenen Probleme.

Die Interventionsstelle überzeugt sich mindestens einmal jährlich von der Qualität der Lagerbestände. Die diesbezügliche Probenahme kann zum Zeitpunkt der jährlichen Bestandsaufnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 der Kommission (6) erfolgen.

Artikel 17

Kontrolle des Ausmaßes der radioaktiven Kontamination

Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination wird nur kontrolliert, wenn dies der Sachlage nach notwendig ist, und nur in dem erforderlichen Zeitraum. Erforderlichenfalls werden Dauer und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmt.

Artikel 18

Einzelstaatliche Vorschriften

Soweit erforderlich erlassen die Interventionsstellen weitere Verfahrens- und Übernahmebedingungen, die mit den Vorschriften dieser Verordnung vereinbar sind, um den in ihrem Mitgliedstaat vorliegenden besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen.

Artikel 19

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 708/98 und (EG) Nr. 549/2000 werden aufgehoben.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  ABl. L 98 vom 31.3.1998, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2004 (ABl. L 211 vom 12.6.2004, S. 14).

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(4)  ABl. L 67 vom 15.3.2000, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1091/2004 (ABl. L 209 vom 11.6.2004, S. 8).

(5)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 92.

(6)  ABl. L 288 vom 9.11.1996, S. 6.


ANHANG I

INTERVENTIONSORTE

1.   Griechenland

Regionen

Interventionsorte

Mittelgriechenland

Volos

Lamia

Messolongi

Larissa

Elassona

Makedonien

Skotoysa

Drymos

Platy

Provatas

Pyrgos

Thessaloniki

Yannitsa

Peloponnes

Messini


2.   Spanien

Regionen

Interventionsorte

Aragón

Ejea de los Caballeros

Grañén

Cataluña

Aldea-Tortosa

Valencia

Albal-Silla

Sueca

Cullera

Murcia

Calasparra

Extremadura

Don Benito

Montijo

Madrigalejo

Andalucía

Coria del Río

Las Cabezas de San Juan

La Puebla del Río

Los Palacios

Véjer de la Frontera

Navarra

Tudela


3.   Frankreich

Departements

Interventionsorte

Bouches-du-Rhône

Arles

Port-Saint-Louis-du-Rhône

Gard

Beaucaire

Saint-Gilles

Guyane

Mana (Saint-Laurent-du-Maroni)


4.   Italien

Regionen

Interventionsorte

Piemonte

Vercelli

Novara

Cuneo

Torino

Alessandria

Biella

Veneto

Rovigo

Lombardia

Pavia

Mantova

Milano

Lodi

Emilia-Romagna

Piacenza

Parma

Ferrara

Bologna

Ravenna

Reggio Emilia

Sardegna

Oristano

Cagliari


5.   Ungarn

Regionen

Interventionsorte

Nördliche Tiefebene

Karcag

Südliche Tiefebene

Szarvas


6.   Portugal

Regionen

Interventionsorte

Beira Litoral

Granja do Ulmeiro

Ribatejo

Mora

Fronteira

Alentejo

Cuba

Évora


ANHANG II

A.   GRUNDAUSBEUTE BEI DER VERARBEITUNG

Sortenbezeichnung

Ausbeute an ganzen Körnern

(in %)

Gesamtausbeute

(in %)

Argo, Selenio, Couachi

66

73

Alpe, Arco, Balilla, Balilla GG, Balilla Sollana, Bomba, Bombon, Colina, Elio, Flipper, Frances, Lido, Riso, Matusaka, Monticili, Pegonil, Sara, Strella, Thainato, Thaiperla, Ticinese, Veta, Leda, Mareny, Clot, Albada, Guadiamar

65

73

Ispaniki A, Makedonia

64

73

Bravo, Europa, Loto, Riva, Rosa Marchetti, Savio, Veneria

63

72

Tolima

63

71

Inca

63

70

Alfa, Ariete, Bahia, Carola, Cigalon, Corallo, Cripto, Cristal, Drago, Eolo, Girona, Gladio, Graldo, Indio, Italico, Jucar, Koral, Lago, Lemont, Mercurio, Miara, Molo, Navile, Niva, Onda, Padano, Panda, Pierina, Marchetti, Ribe, Ringo, Rio, S. Andrea, Saturno, Senia, Sequial, Smeraldo, Star, Stirpe, Vela, Vitro, Calca, Dion, Zeus

62

72

Strymonas

62

71

Anseatico, Baldo, Belgioioso, Betis, Euribe, Italpatna, Marathon, Redi, Ribello, Rizzotto, Rocca, Roma, Romanico, Romeo, Tebre, Volano

61

72

Bonnet Bell, Rita, Silla, Thaibonnet, L 202, Puntal

60

72

Evropi, Melas

60

70

Arborio, Blue Belle, Blue Belle „E“, Blue Bonnet, Calendal, Razza 82, Rea

58

72

Maratelli, Precoce Rossi

58

70

Carnaroli, Elba, Vialone Nano

57

72

Axios

57

67

Roxani

57

66

Pygmalion

52

71

Nicht genannte Sorten

64

72

B.   ZU- UND ABSCHLÄGE AUFGRUND DER AUSBEUTE BEI DER VERARBEITUNG

Ausbeute an ganzen Körnern bei der Verarbeitung von Rohreis zu Weißreis

Zu- und Abschläge je Ausbeuteprozentpunkt

Höhere Ausbeute als Grundausbeute

Zuschlag von 0,75 %

Geringere Ausbeute als Grundausbeute

Abschlag von 1 %


Gesamtausbeute bei der Verarbeitung von Rohreis zu Weißreis

Zu- und Abschläge je Ausbeuteprozentpunkt

Höhere Ausbeute als Grundausbeute

Zuschlag von 0,60 %

Geringere Ausbeute als Grundausbeute

Abschlag von 0,80 %


ANHANG III

HÖCHSTANTEIL GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE D

Mängel der Körner

Rundkörniger Reis

KN-Code 1006 10 92

Mittel- und langkörniger Reis A

KN-Codes 1006 10 94 und 1006 10 96

Langkörniger Reis B

KN-Code 1006 10 98

Kreidige Körner

6

4

4

Körner mit roten Rillen

10

5

5

Fleckige und gefleckte Körner

4

2,75

2,75

Bernsteinfarbige Körner

1

0,50

0,50

Gelbe Körner

0,175

0,175

0,175

Verschiedene Verunreinigungen

1

1

1

Körner anderer Reissorten

5

5

5


ANHANG IV

ABSCHLÄGE AUFGRUND VON MIT MÄNGELN BEHAFTETEN KÖRNERN

Mängel der Körner

Anteil der mit Mängeln behafteten Körner, der einen Abschlag vom Interventionspreis bewirkt

Prozentsatz des Abschlages (1), der für jede zusätzliche Abweichung von der Untergrenze anwendbar ist

Rundkörniger Reis

KN-Code 1006 10 92

Mittel- und langkörniger Reis A

KN-Codes 1006 10 94 und 1006 10 96

Langkörniger Reis B

KN-Code 1006 10 98

Kreidige Körner

2 bis 6 %

2 bis 4 %

1,5 bis 4 %

1 % je zusätzliche Abweichung um 0,5 %

Körner mit roten Rillen

1 bis 10 %

1 bis 5 %

1 bis 5 %

1 % je zusätzliche Abweichung um 1 %

Fleckige und gefleckte Körner

0,50 bis 4 %

0,50 bis 2,75 %

0,50 bis 2,75 %

0,8 % je zusätzliche Abweichung um 0,25 %

Bernsteinfarbige Körner

0,05 bis 1 %

0,05 bis 0,50 %

0,05 bis 0,50 %

1,25 % je zusätzliche Abweichung um 0,25 %

Gelbe Körner

0,02 bis 0,175 %

0,02 bis 0,175 %

0,02 bis 0,175 %

6 % je zusätzliche Abweichung um 0,125 %


(1)  Jede Abweichung wird ab der zweiten Dezimalstelle des Prozentsatzes der mit Mängeln behafteten Körner berechnet.


ANHANG V

TRANCHE Nr. 1 GEMÄSS ARTIKEL 5

Mitgliedstaat

Tranche Nr. 1

Griechenland

4 674 t

Spanien

20 487 t

Frankreich

4 181 t

Italien

40 764 t

Ungarn

307 t

Portugal

4 587 t


ANHANG VI

ANGABEN DER MITTEILUNG GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2

Mitgliedstaat: ….

Nr. des Angebots

Angebotsmenge (t)

Mindestmenge (t)

1

 

 

2

 

 

3

 

 

4

 

 

5

 

 

6

 

 

7

 

 

8

 

 

usw.

 

 

Elektronische Adresse zur Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 2: AGRI-INTERV-RICE@CEC.EU.INT


30.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 490/2005 DER KOMMISSION

vom 29. März 2005

über die Aufteilung zwischen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“ der für 2004/05 festgesetzten nationalen Referenzmengen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 setzen die Mitgliedstaaten die einzelbetrieblichen Referenzmengen der Erzeuger fest und kann ein Erzeuger über eine oder zwei einzelbetriebliche Referenzmengen verfügen, eine für Lieferungen und eine für Direktverkäufe. Umwandlungen zwischen Referenzmengen eines Erzeugers dürfen nur auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Erzeugers vorgenommen werden.

(2)

Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (2) haben Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich der Kommission die Aufteilung der einzelbetrieblichen Referenzmengen auf Lieferungen und Direktverkäufe infolge der Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 mitgeteilt.

(3)

Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei ist die Grundlage für die einzelbetrieblichen Referenzmengen in Anhang I Tabelle f der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 festgesetzt worden.

(4)

Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 haben Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich die auf Antrag der Erzeuger erfolgten endgültigen Umwandlungen zwischen einzelbetrieblichen Referenzmengen für Lieferungen und für Direktverkäufe mitgeteilt.

(5)

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 kann der Teil der finnischen einzelstaatlichen Referenzmenge, der für Lieferungen im Sinne des Artikels 1 zugeteilt wurde, bis zu maximal 200 000 Tonnen erhöht werden, um den „SLOM“-Erzeugern einen Ausgleich zu gewähren. Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 671/95 der Kommission vom 29. März 1995 zur Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen in Österreich und in Finnland (3) hat Finnland die diesbezüglichen Mengen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 mitgeteilt.

(6)

Daher empfiehlt es sich, die Aufteilung zwischen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“ der für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2005 festgesetzten nationalen Referenzmengen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 festzusetzen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Aufteilung zwischen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“ der für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2005 festgesetzten nationalen Referenzmengen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ist im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2217/2004 (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22.

(3)  ABl. L 70 vom 30.3.1995, S. 2. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1390/95 (ABl. L 135 vom 21.6.1995, S. 4).


ANHANG

(in Tonnen)

Mitgliedstaat

Lieferungen

Direktverkäufe

Belgien

3 231 623,120

78 807,880

Tschechische Republik

2 614 412,222

67 730,778

Dänemark

4 454 894,257

453,743

Deutschland

27 768 308,989

95 518,299

Estland

554 656,506

69 826,494

Griechenland

819 730,000

783,000

Spanien

6 045 387,486

71 562,514

Frankreich

23 872 196,114

363 601,886

Irland

5 390 829,642

4 934,358

Italien

10 281 085,000

248 975,000

Zypern

141 337,000

3 863,000

Lettland

631 855,798

63 539,202

Litauen

1 279 788,156

367 150,844

Luxemburg

268 554,000

495,000

Ungarn

1 782 841,919

164 438,081

Malta

48 698,000

0,000

Niederlande

11 001 255,000

73 437,000

Österreich

2 622 284,217

128 105,495

Portugal (1)

1 861 474,000

8 987,000

Slowakei

1 003 594,404

9 721,596

Finnland

2 399 475,287

8 230,616

Schweden

3 300 000,000

3 000,000

Vereinigtes Königreich

14 482 260,813

127 486,187


(1)  Außer Madeira.


30.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/41


VERORDNUNG (EG) Nr. 491/2005 DER KOMMISSION

vom 29. März 2005

zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Jordanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko und Zypern sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 werden die gemeinschaftlichen Einfuhrpreise und Erzeugerpreise für einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige und kleinblütige Rosen alle 15 Tage festgesetzt und gelten jeweils für zwei Wochen. Diese Preise werden gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission vom 17. März 1988 zur Durchführung der Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel, Jordanien und Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft (2), unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten übermittelten gewichteten Angaben für einen Zeitraum von zwei Wochen festgesetzt.

(2)

Es ist wichtig, dass diese Preise unverzüglich festgesetzt werden, damit die anwendbaren Einfuhrzölle bestimmt werden können.

(3)

Nachdem Zypern am 1. Mai 2004, der Europäischen Union beigetreten ist, sind für dieses Land keine Einfuhrpreise mehr festzulegen.

(4)

Auch für Israel und Marokko sowie das Westjordanland und den Gazastreifen sollten keine Einfuhrpreise mehr festgesetzt werden, um den Abkommen Rechnung zu tragen, die mit den Beschlüssen des Rates 2003/917/EG vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel (3), 2003/914/EG vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 3 zum Assoziationsabkommen EG/Königreich Marokko (4) und 2005/4/EG 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-streifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde (5) genehmigt wurden.

(5)

Zwischen den Sitzungen des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels muss die Kommission diese Maßnahmen treffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise, die vom 30. März bis 12. April 2005 für einblütige (Standard) Nelken, mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige Rosen und kleinblütige Rosen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 anwendbar sind, werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).

(2)  ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97 (ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1).

(3)  ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 65.

(4)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 117.

(5)  ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 4.


ANHANG

(EUR/100 Stück)

30. März bis 12. April 2005

Gemeinschaftlicher Erzeugerpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

 

19,13

14,98

30,54

16,65

Gemeinschaftlicher Einfuhrpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

Jordanien


30.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/43


VERORDNUNG (EG) Nr. 492/2005 DER KOMMISSION

vom 29. März 2005

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 20,238 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. März 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


30.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/44


RICHTLINIE 2005/27/EG DER KOMMISSION

vom 29. März 2005

zur Änderung der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/97/EG ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Die Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für Fahrzeuge gelten deshalb auch für die Richtlinie 2003/97/EG.

(2)

Um bei Fahrzeugen der Klasse N2 mit einer Masse bis 7,5 Tonnen den toten Winkel zu verringern, ist es notwendig, bestimmte Vorschriften der Richtlinie 2003/97/EG zu ändern.

(3)

Seit 2003 wurden bei Rückspiegeln erhebliche technische Fortschritte erzielt. So ist es nun möglich, an manchen Fahrzeugen der Klasse N2 mit einer Masse bis 7,5 Tonnen Weitwinkelrückspiegel anzubringen. Die Richtlinie 2003/97/EG sollte daher so geändert werden, dass die Verpflichtung, Weitwinkelrückspiegel der Gruppe IV anzubringen, auf diejenigen Fahrzeuge der Klasse N2 ausgeweitet wird, die ein den Fahrerhäusern von Fahrzeugen der Klasse N3 vergleichbares Fahrerhaus haben. Das Kriterium zur Unterscheidung der beiden Fahrzeugtypen der Klasse N2 sollte darin bestehen, ob ein Nahbereichs- oder Anfahr-Rückspiegel der Gruppe V angebracht werden kann.

(4)

Bei Fahrzeugen, deren Sitze einen festen Rückenlehnenwinkel haben, lassen sich die Anforderungen der Norm nicht erfüllen. Für solche Fahrzeuge sollte daher ein Korrekturfaktor eingeführt werden.

(5)

Darüber hinaus ist es angezeigt, die Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung so zu ändern, dass Kennzahlen für die Mitgliedstaaten eingeführt werden, die der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetreten sind.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und III der Richtlinie 2003/97/EG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 19. Oktober 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. März 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/104/EG der Kommission (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13).

(2)  ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge I und III der Richtlinie 2003/97/EG werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I Nummer 1.1.1.12 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei Sitzen mit festem Rückenlehnenwinkel wird die Lage der Augenpunkte nach den Bestimmungen in Anlage 7 dieses Anhangs korrigiert.“

2.

In Anhang I Anlage 5 Nummer 1.1 wird in der Aufzählung der Kennzahlen Folgendes hinzugefügt:

„†8 für die Tschechische Republik†, †29 für Estland†, †49 für Zypern†, †32 für Lettland†, †36 für Litauen†, †7 für Ungarn†, †50 für Malta†, †20 für Polen†, †26 für Slowenien†, †27 für die Slowakei†“.

3.

In Anhang I wird Folgendes als Anlage 7 angefügt:

„Anlage 7

Bestimmung der Augenpunkte bei einem Sitz mit festem Rückenlehnenwinkel

1.

Die Lage der Augenpunkte im Verhältnis zum R-Punkt ist gemäß den Angaben in der nachstehenden Tabelle in der x-Richtung des dreidimensionalen Bezugskoordinatensystems zu korrigieren. In der Tabelle sind die Basiskoordinaten für einen festen Rückenlehnenwinkel von 25 Grad angegeben. Das dreidimensionale Bezugssystem für die Koordinaten ist in Anhang I Nummer 2.3 der geänderten Richtlinie 77/649/EWG definiert.

Rückenlehnenwinkel

Horizontale Koordinaten

(in Grad)

ΔX

25

68 mm

2.

Zusätzliche Korrektur für feste Rückenlehnenwinkel ungleich 25°

In der nachstehenden Tabelle sind die zusätzlichen Werte angegeben, um die die x- und z-Koordinaten der Augenpunkte — ausgehend von der Position der Augenpunkte bei einem festen Rückenlehnenwinkel von 25 Grad — korrigiert werden müssen, wenn der konstruktiv festgelegte Rückenlehnenwinkel ungleich 25 Grad ist.

Rückenlehnenwinkel

Horizontale Koordinaten

Vertikale Koordinaten

(in Grad)

ΔX

ΔZ

5

– 186 mm

28 mm

6

– 177 mm

27 mm

7

– 167 mm

27 mm

8

– 157 mm

27 mm

9

– 147 mm

26 mm

10

– 137 mm

25 mm

11

– 128 mm

24 mm

12

– 118 mm

23 mm

13

– 109 mm

22 mm

14

– 99 mm

21 mm

15

– 90 mm

20 mm

16

– 81 mm

18 mm

17

– 72 mm

17 mm

18

– 62 mm

15 mm

19

– 53 mm

13 mm

20

– 44 mm

11 mm

21

– 35 mm

9 mm

22

– 26 mm

7 mm

23

– 18 mm

5 mm

24

– 9 mm

3 mm

25

0 mm

0 mm

26

9 mm

– 3 mm

27

17 mm

– 5 mm

28

26 mm

– 8 mm

29

34 mm

– 11 mm

30

43 mm

– 14 mm

31

51 mm

– 18 mm

32

59 mm

– 21 mm

33

67 mm

– 24 mm

34

76 mm

– 28 mm

35

84 mm

– 32 mm

36

92 mm

– 35 mm

37

100 mm

– 39 mm

38

108 mm

– 43 mm

39

115 mm

– 48 mm

40

123 mm

– 52 mm“

4.

In der Tabelle in Anhang III erhält das Feld für Weitwinkelspiegel der Gruppe IV von Kraftfahrzeugen der Klasse N2 ≤ 7,5 t folgende Fassung:

„Vorgeschrieben

für beide Seiten, wenn ein Spiegel der Gruppe V angebracht werden kann;

Zulässig

für beide Seiten zusammen, wenn dies nicht möglich ist“.

5.

In der Tabelle in Anhang III erhält das Feld für Nahbereichs- oder Anfahr-Rückspiegel der Gruppe V von Kraftfahrzeugen der Klasse N2 ≤ 7,5 t folgende Fassung:

„Vorgeschrieben, siehe Anhang III Nummern 3.7 und 5.5.5

einer auf der Beifahrerseite;

Zulässig

einer auf der Fahrerseite;

(beide müssen mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden)

Eine Toleranz von + 10 cm ist zulässig“.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

30.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/48


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. März 2005

zur Änderung der Entscheidung 2004/832/EG hinsichtlich des Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest aus der Schwarzwildpopulation und zur Notimpfung von Wildschweinen im Gebiet der nördlichen Vogesen in Frankreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 917)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/264/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Als eine der Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest hat die Kommission am 3. Dezember 2004 die Entscheidung 2004/832/EG zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und zur Notimpfung von Schwarzwild in den nördlichen Vogesen in Frankreich (2) erlassen.

(2)

Frankreich hat die Kommission über die jüngste Entwicklung der Seuche in der Schwarzwildpopulation der nördlichen Vogesen unterrichtet. Auf der Grundlage der epidemiologischen Daten sollte der Tilgungsplan auf die nördlichen Vogesen, d. h. auf das Gebiet westlich des Rheins und des Rhein-Marne-Kanals, nördlich der Autobahn A 4, östlich der Saar und südlich der Grenze zu Deutschland, ausgedehnt werden. Auch der Plan zur Impfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest sollte sich auf dieses Gebiet erstrecken.

(3)

Die Entscheidung 2004/832/EG ist in diesem Sinne zu ändern.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2004/832/EG wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Frankreich gerichtet.

Brüssel, den 23. März 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 62.


ANHANG

„ANHANG

1.   Unter den Tilgungsplan fallende Gebiete

Das Gebiet des Departments ‚Bas-Rhin et Moselle‘ westlich des Rheins und des Rhein-Marne-Kanals, nördlich der Autobahn A 4, östlich der Saar und südlich der Grenze zu Deutschland.

2.   Unter den Notimpfplan fallende Gebiete

Das Gebiet des Departments ‚Bas-Rhin et Moselle‘ westlich des Rheins und des Rhein-Marne-Kanals, nördlich der Autobahn A 4, östlich der Saar und südlich der Grenze zu Deutschland.“


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

30.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/50


GEMEINSAME AKTION 2005/265/GASP DES RATES

vom 23. März 2005

zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 14. Juni 2004 die Bereitschaft der Europäischen Union (EU) erklärt, in der Republik Moldau eine aktivere politische Rolle zu übernehmen.

(2)

Am 22. Februar 2005 haben die EU und die Republik Moldau ihre Bereitschaft zu einer umfassenden Zusammenarbeit auf der Grundlage der gemeinsamen Werte bekräftigt, auf denen die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) aufbaut, um die durch diese Politik geschaffenen neuen Möglichkeiten zu nutzen.

(3)

Es bedarf eines abgestimmten und kohärenten außenpolitischen Vorgehens der EU in der Republik Moldau.

(4)

Daher empfiehlt es sich, einen Sonderbeauftragten der EU für die Republik Moldau zu ernennen —

HAT FOLGENDE AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Herr Adriaan JACOBOVITS DE SZEGED wird zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die Republik Moldau ernannt.

Artikel 2

(1)   Das Mandat des EUSR beruht auf den politischen Zielen der EU in der Republik Moldau. Zu diesen Zielen gehört,

a)

zur friedlichen Beilegung des Transnistrien-Konflikts sowie zur Umsetzung einer solchen Friedensregelung im Rahmen einer dauerhaften Lösung und unter Wahrung der Souveränität und territorialen Integrität der Republik Moldau innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen beizutragen;

b)

zur Stärkung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Bürger der Republik Moldau beizutragen;

c)

gute und enge Beziehungen zwischen der Republik Moldau und der EU auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen, und wie im ENP-Aktionsplan dargelegt, zu fördern;

d)

Unterstützung zu leisten bei der Bekämpfung des Menschenhandels sowie des illegalen Handels mit Waffen und anderen Gütern aus der und über die Republik Moldau;

e)

zur Stärkung von Stabilität und Kooperation in der Region beizutragen;

f)

dafür zu sorgen, dass die EU in der Republik Moldau und in der Region mehr Wirkung entfaltet und besser wahrgenommen wird.

(2)   Der EUSR unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters in der Republik Moldau und in der Region und arbeitet eng mit dem Vorsitz, den EU-Missionsleitern und der Kommission zusammen.

Artikel 3

(1)   Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der EUSR im Rahmen seines Mandats die Aufgabe,

a)

den Beitrag der EU zur Beilegung des Transnistrien-Konflikts im Einklang mit den vereinbarten Zielen der EU-Politik und in enger Zusammenarbeit mit der OSZE zu stärken, indem er die EU über geeignete Kanäle und in vereinbarten Gremien vertritt und enge Kontakte zu allen Akteuren von Bedeutung aufbaut und pflegt;

b)

gegebenenfalls an der Ausarbeitung der Beiträge der EU zur Umsetzung einer möglichen Friedensregelung mitzuwirken;

c)

die politischen Entwicklungen in der Republik Moldau, einschließlich der Region Transnistrien, mit großer Aufmerksamkeit zu verfolgen und enge Kontakte zur Regierung der Republik Moldau und zu anderen Akteuren zu entwickeln und zu pflegen und gegebenenfalls die Beratung und Unterstützung der EU anzubieten;

d)

an der weiteren Entwicklung der EU-Politik gegenüber der Republik Moldau und der Region, insbesondere mit Blick auf die Konfliktprävention und -bewältigung, mitzuwirken.

(2)   Zur Erfüllung seines Mandats verschafft sich der EUSR einen fortwährenden Überblick über alle EU-Aktivitäten, vor allem die einschlägigen Aspekte des ENP-Aktionsplans.

Artikel 4

(1)   Der EUSR, der unter der Aufsicht und operativen Leitung des Hohen Vertreters handelt, ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich. Der EUSR ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine bevorrechtigte Verbindung zu dem EUSR und bildet für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

Artikel 5

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beträgt 278 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 genannten Betrag bestritten werden, werden nach den für den Haushaltsplan geltenden Verfahren und Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen. Ausgaben können ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.

(4)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 6

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der von dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der EU können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des EUSR abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der EU abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats bzw. des betreffenden Organs der EU.

(3)   Alle nicht durch abgeordnete Mitarbeiter zu besetzende Stellen der Laufbahngruppe A werden vom Generalsekretariat des Rates ausgeschrieben und den Mitgliedstaaten und den Organen mitgeteilt, damit die qualifiziertesten Bewerber eingestellt werden können.

(4)   Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren alle hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 7

Grundsätzlich erstattet der EUSR persönlich dem Hohen Vertreter und dem PSK Bericht; er kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters und des PSK kann der EUSR dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Artikel 8

Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der EU wird die Tätigkeit des EUSR mit der des Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit. An Ort und Stelle wird eine enge Verbindung mit dem Vorsitz, der Kommission und den Missionsleitern, die alles tun, um den EUSR bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen, aufrechterhalten. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 9

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der EU in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission zwei Monate vor Ablauf seines Mandats einen umfassenden schriftlichen Bericht über die Ausführung des Mandats vor. Dieser Bericht dient als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Prioritäten für ein Tätigwerden gibt der Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen für den Beschluss des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

Artikel 10

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. August 2005.

Artikel 11

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


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