ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 82

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
31. März 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 493/2005 des Rates vom 16. März 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 494/2005 der Kommission vom 30. März 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 495/2005 der Kommission vom 30. März 2005 zur Abweichung für das Wirtschaftsjahr 2004/05 von der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 hinsichtlich der Frist für die Lieferung von Getreide zur Intervention in bestimmten Mitgliedstaaten

5

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 16. März 2005 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG des Rates über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich des externen Rechnungsprüfers der Banco de Portugal

6

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

31.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 493/2005 DES RATES

vom 16. März 2005

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1), enthalten ist, sind die KN-Codes für Monitore die Positionen 8471 und 8528.

(2)

Die Einreihung von Monitoren unter eine andere Position als den KN-Code 8528, ist von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig. Die Annäherung der Informationstechnologie, der Unterhaltungselektronik und der neuen Technologien hat zu einer Situation geführt, in der der Hauptzweck eines speziellen Monitors zwecks Einreihung anhand einfacher technischer Daten nicht mehr bestimmbar ist. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann die Einreihung von Waren nicht anhand ihrer tatsächlichen Verwendung erfolgen. Die ordnungsgemäße Einreihung von einzelnen Waren muss auf objektiven und quantifizierbaren Daten beruhen. Derzeit können jedoch keine eindeutigen Kriterien für Videomonitore bestimmt werden, die diese Forderung erfüllen.

(3)

Die Handelsstatistiken zeigen, dass Monitore mit LCD-Technologie und einer Bildschirmdiagonale von 48,5 cm oder weniger sowie einem Bildschirmformat von 4:3 oder 5:4 gegenwärtig vorrangig als Ausgabegeräte von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen Verwendung finden. Diese Monitore können häufig auch Videobilder aus anderen Quellen als automatischen Datenverarbeitungsmaschinen wiedergeben und erfüllen damit nicht die Bedingung des ausschließlichen oder hauptsächlichen Einsatzes mit diesen Maschinen. Derartige Monitore sind weder in dem Übereinkommen über den Handel mit Informationstechnologien (2) berücksichtigt noch in der Mitteilung der Kommission über seine Durchführung, die beide mit dem Beschluss 97/359/EG des Rates vom 24. März 1997 über die Beseitigung der Zölle auf Waren der Informationstechnologie (3) genehmigt wurden.

(4)

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Monitore mit LCD-Technologie und einer Bildschirmdiagonalen von 48,5 cm oder weniger sowie einem Bildschirmformat von 4:3 oder 5:4, die unter der KN-Position 8528 21 90 einzureihen wären, für einen begrenzten Zeitraum vollständig auszusetzen. Diese Maßnahme sollte daher bis 31. Dezember 2006 befristet sein, sofern der Rat keine Verlängerung beschließt.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Da die durch die vorliegende Verordnung eingeführte Änderung von demselben Zeitpunkt wie die in der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission (4) enthaltene Kombinierte Nomenklatur 2005 gelten sollte, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten und mit Wirkung vom 1. Januar 2005 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Text in Spalte 3 der KN-Position 8528 21 90 in Kapitel 85, Abschnitt XVI Teil II, Zolltarif, im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält folgende Fassung:

„14 (5)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2004 der Kommission (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 5).

(2)  ABl. L 155 vom 12.6.1997, S. 3.

(3)  ABl. L 155 vom 12.6.1997, S. 1.

(4)  ABl. L 327 vom 30.10.2004, S. 1.

(5)  Bis 31. Dezember 2006 autonom ausgesetzter Zollsatz für Monitore mit einer Bildschirmdiagonale von 48,5 cm oder weniger und mit einem Bildformat von 4:3 oder 5:4 (TARIC-Code 8528219030).


31.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 494/2005 DER KOMMISSION

vom 30. März 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. März 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. März 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

116,7

204

62,3

212

131,6

624

129,4

999

110,0

0707 00 05

052

144,6

066

73,3

068

87,2

096

39,9

204

90,9

220

122,9

999

93,1

0709 10 00

220

122,2

999

122,2

0709 90 70

052

128,3

204

50,7

999

89,5

0805 10 20

052

38,8

204

48,1

212

51,4

220

49,1

400

53,9

512

118,1

624

56,9

999

59,5

0805 50 10

052

60,0

400

81,0

624

64,3

999

68,4

0808 10 80

388

83,6

400

116,6

404

106,2

508

71,8

512

77,2

524

63,0

528

70,6

720

77,8

999

83,4

0808 20 50

388

66,6

508

129,9

512

68,3

528

56,1

999

80,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


31.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 495/2005 DER KOMMISSION

vom 30. März 2005

zur Abweichung für das Wirtschaftsjahr 2004/05 von der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 hinsichtlich der Frist für die Lieferung von Getreide zur Intervention in bestimmten Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission vom 19. April 2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (2) wird den Anbietern bei Zulässigkeit des Angebots der Lieferplan so bald wie möglich mitgeteilt. Zu diesem Zweck ist in Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgesehen, dass die letzte Lieferung an die Interventionsstelle, für die das Angebot gemacht wird, spätestens am Ende des vierten Monats nach dem Monat des Angebotseingangs erfolgt.

(2)

Das Wirtschaftsjahr 2004/05 ist das erste Wirtschaftsjahr, in dem der Interventionsmechanismus für Getreide in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetreten sind, zur Anwendung kommt.

(3)

Aufgrund der günstigen Witterungsbedingungen ist die Ernte des Jahres 2004 sehr reichlich ausgefallen. Dies hat im Binnenmarkt zu Preisniveaus geführt, die weit unter dem Niveau des Interventionspreises liegen. Infolgedessen wurden bereits bei Eröffnung des Interventionszeitraums im November 2004 relativ umfangreiche Mengen zur Intervention angeboten. Aufgrund des Umfangs der zur Intervention angebotenen Mengen und ihrer geografischen Streuung kann die Frist für die Lieferung dieser Mengen — der 31. März 2005 — nicht eingehalten werden. Um eine angemessene Übernahme der Angebote zu ermöglichen, sollte der Lieferzeitraum verlängert und somit von der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 abgewichen werden.

(4)

Die Marktlage gebietet dringendes Handeln und erfordert die unverzügliche Durchführung der Maßnahmen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten daher unverzüglich zur Anwendung kommen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 erfolgt für das Wirtschaftsjahr 2004/05 die letzte Lieferung von Getreide, das in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei zur Intervention angeboten wird, spätestens am Ende des sechsten Monats nach dem Monat des Angebotseingangs, in keinem Fall jedoch später als am 31. Juli 2005.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

31.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. März 2005

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG des Rates über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich des externen Rechnungsprüfers der Banco de Portugal

(2005/266/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank im Anhang zum Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

gestützt auf die Empfehlung EZB/2005/3 der Europäischen Zentralbank (nachstehend „EZB“ genannt) vom 11. Februar 2005 an den Rat der Europäischen Union im Hinblick auf die externen Rechnungsprüfer der Banco de Portugal (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der EZB und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden.

(2)

Nach einer neueren Änderung der einschlägigen portugiesischen Rechtsvorschriften müssen Rechnungsprüfungen jetzt ausschließlich von revisores oficiais de contas (amtlich anerkannten Wirtschaftsprüfern) durchgeführt werden. Da PricewaterhouseCoopers — Auditores e Consultores, Lda. nicht den Status eines amtlich anerkannten Wirtschaftsprüfers besitzt, hat der EZB-Rat dem Rat der Europäischen Union empfohlen, er möge zustimmen, dass dieses Unternehmen durch PricewaterhouseCoopers & Associados — Sociedade de Revisores Oficiais de Contas, Lda. ersetzt wird.

(3)

Der EZB-Rat hat empfohlen, dass die Dauer des Mandats des externen Rechnungsprüfers unverändert bleibt.

(4)

Der Empfehlung des EZB-Rates sollte entsprochen und der Beschluss 1999/70/EG vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (2) entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 10 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„10.   PricewaterhouseCoopers & Associados — Sociedade de Revisores Oficiais de Contas, Lda. wird als externer Rechnungsprüfer der Banco de Portugal ab dem Geschäftsjahr 2004 für einen Zeitraum von einem Jahr mit der Möglichkeit der Verlängerung anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird der EZB mitgeteilt.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. C 50 vom 26.2.2005, S. 6.

(2)  ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/651/EG (ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 23).


  翻译: