ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 147

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
10. Juni 2005


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Kommission

 

*

Beschluss der Kommission vom 19. Mai 2005 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Beschlüsse 2000/657/EG, 2001/852/EG und 2003/508/EG ( 1 )

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(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

10.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/1


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2005

zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Beschlüsse 2000/657/EG, 2001/852/EG und 2003/508/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/416/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (2) eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 entscheidet die Kommission im Namen der Gemeinschaft für jede dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent Procedure, PIC-Verfahren) unterworfene Chemikalie darüber, ob ihre Einfuhr in die Gemeinschaft genehmigt wird oder nicht.

(2)

Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) wurden damit beauftragt, die Sekretariatsarbeiten für die Abwicklung des PIC-Verfahrens wahrzunehmen, das durch das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel geschaffen wurde, welches von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (3) gebilligt wurde.

(3)

Die Kommission, die als gemeinsame bezeichnete Behörde fungiert, ist verpflichtet, dem Sekretariat des PIC-Verfahrens im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Entscheidungen über Chemikalien zu übermitteln.

(4)

Es ist erforderlich, frühere Einfuhrentscheidungen für die Chemikalien Aldrin, Chlordan, Chlordimeform, DDT, Dieldrin, Dinoseb und seine Salze und Ester, EDB (1,2-Dibromethan), Ethylenoxid, Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch), Heptachlor, Hexachlorbenzol, Lindan, Methamidophos, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester, polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) und Toxaphen zu ändern, um der Erweiterung der Gemeinschaft vom 1. Mai 2004 sowie aufsichtsrechtlichen Entwicklungen in der Gemeinschaft seit Annahme dieser Entscheidungen Rechnung zu tragen.

(5)

Die Chemikalien Aldrin, Chlordan, Chlordimeform, DDT, Dieldrin, Dinoseb und seine Salze und Ester, EDB (1,2-Dibromethan), Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch), Heptachlor, polychlorierte Biphenyle (PCB) und polychlorierte Terphenyle (PCT) waren Gegenstand von Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft, die zuerst im PIC-Rundschreiben V mit dem Stand vom 30. Juni 1995 veröffentlicht wurden.

(6)

Die Chemikalien Aldrin, Chlordan, DDT, Dieldrin, HCH (Isomerengemisch) und Heptachlor, die alle als Pestizide in das PIC-Verfahren einbezogen sind, sowie polychlorierte Biphenyle (PCB), die als Industriechemikalie in das PIC-Verfahren einbezogen sind, sind durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (4) verboten oder strengen Auflagen (Verbot mit bestimmten Ausnahmen) unterworfen.

(7)

Die Chemikalien EDB (1,2-Dibromethan) und Dinoseb und seine Salze und Ester unterliegen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (5). Darüber hinaus wurde keine der beiden Chemikalien im Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (6) aufgeführt oder notifiziert. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (7) sind diese Chemikalien nicht für diese Zwecke zugelassen.

(8)

Fluoracetamid unterliegt der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (8). Mit der Entscheidung 2004/129/EG der Kommission vom 30. Januar 2004 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Widerrufung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (9) wurde Fluoracetamid von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ausgeschlossen und festgelegt, dass Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Stoff enthalten, bis zum 31. März 2004 zurückgezogen werden mussten. Außerdem wurde die Chemikalie im Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt aber nicht notifiziert. Daher dürfen die Mitgliedstaaten ihre Verwendung in solchen Erzeugnissen bis längstens 1. September 2006 gemäß innerstaatlichem Recht zulassen.

(9)

Chlordimeform ist als Pestizid in das PIC-Verfahren einbezogen. Die Chemikalie war jedoch nicht in das Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 91/414/EG einbezogen. Sie ist daher vom Anhang I dieser Richtlinie ausgeschlossen. Außerdem wurde die Chemikalie im Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG weder aufgeführt noch notifiziert. Sie ist daher nicht zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel oder Biozid zugelassen.

(10)

Die vorhergehenden Einfuhrentscheidungen, die im PIC-Rundschreiben V für die Chemikalien Aldrin, Chlordan, Chlordimeform, DDT, Dieldrin, Dinoseb und seine Salze und Ester, EDB (1,2-Dibromethan), Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch), Heptachlor und polychlorierte Biphenyle (PCB) veröffentlicht wurden, sollten daher ersetzt werden.

(11)

Polychlorierte Terphenyle (PCT), die als Industriechemikalie in das PIC-Verfahren einbezogen sind, unterliegen innerhalb der Gemeinschaft strengen Beschränkungen aufgrund der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (10). Die vorhergehenden Einfuhrentscheidungen sollten ersetzt werden, um die Lage in allen 25 Mitgliedstaaten widerzuspiegeln.

(12)

Die Chemikalien Hexachlorbenzol, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester und Toxaphen, die als Pestizide in das PIC-Verfahren einbezogen sind, sowie Methamidophos, von dem bestimmte Formulierungen als sehr gefährliche Pestizid-Formulierungen in das PIC-Verfahren einbezogen sind, waren Gegenstand von Einfuhrentscheidungen gemäß dem Beschluss 2000/657/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zum Erlass der Entscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (11).

(13)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen (12) wurde Pentachlorphenol aus Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gestrichen, und Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Stoff enthalten, mussten bis zum 25. Juli 2003 zurückgezogen werden. Die Chemikalie wurde im Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt aber nicht notifiziert. Daher kann die Chemikalie vorübergehend für solche Zwecke zugelassen werden, sofern diese der Richtlinie 76/769/EWG entsprechen.

(14)

Hexachlorbenzol und Toxaphen wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verboten.

(15)

Methamidophos ist in das Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 91/414/EG einbezogen. In dieser Richtlinie ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, während dessen die Mitgliedstaaten, bis eine Entscheidung auf Gemeinschaftsebene vorliegt, nationale Entscheidungen über Stoffe und Produkte treffen dürfen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Die Chemikalie wurde im Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG weder aufgeführt noch notifiziert. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 ist die Chemikalie für solche Zwecke nicht zugelassen.

(16)

Die Einfuhrentscheidungen für Hexachlorbenzol, Methamidophos, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester sowie Toxaphen, die im Beschluss 2000/657/EG festgelegt sind, sollten daher ersetzt werden.

(17)

Lindan, das als Pestizid in das PIC-Verfahren einbezogen ist, war Gegenstand einer Einfuhrentscheidung gemäß dem Beschluss 2001/852/EG der Kommission vom 19. November 2001 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien und zur Änderung des Beschlusses 2000/657/EG (13). Die Chemikalie wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 strengen Auflagen unterworfen (Verbot mit bestimmten Ausnahmen). Daher sollte die Einfuhrentscheidung gemäß dem Beschluss 2001/852/EG ersetzt werden.

(18)

Ethylenoxid unterliegt der Richtlinie 79/117/EWG. Die Chemikalie wurde jedoch im Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG notifiziert, die einen Übergangszeitraum vorsieht, während dessen die Mitgliedstaaten, bis eine Entscheidung auf Gemeinschaftsebene vorliegt, das Inverkehrbringen für Verwendungen als Biozid nach innerstaatlichem Recht zulassen können. Dem wurde in einer Einfuhrentscheidung im Beschluss 2003/508/EG Rechnung getragen. Die Einfuhrentscheidung in diesem Beschluss sollte ersetzt werden, um die Lage in allen 25 Mitgliedstaaten widerzuspiegeln.

(19)

Die Einfuhrentscheidungen von 1995, die im PIC-Rundschreiben V und den Beschlüssen 2000/657/EG, 2001/852/EG und 2003/508/EG veröffentlicht wurden, sollten daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Entscheidungen über die Einfuhr von Aldrin, Chlordan, Chlordimeform, DDT, Dieldrin, Dinoseb und seiner Salze und Ester, EDB (1,2-Dibromethan), Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch), Heptachlor, polychlorierten Biphenylen (PCB) und polychlorierten Terphenylen (PCT), die zuerst im PIC-Rundschreiben V veröffentlicht wurden, werden durch die Einfuhrentscheidungen auf den Antwortformularen für das einführende Land, im Folgenden „Antwortformulare“ genannt, in Anhang I ersetzt.

Artikel 2

Die Entscheidungen über die Einfuhr von Hexachlorbenzol, Pentachlorphenol und seiner Salze und Ester, Toxaphen und Methamidophos im Anhang zum Beschluss 2000/657/EWG werden durch die Einfuhrentscheidungen in den Antwortformularen in Anhang II ersetzt.

Artikel 3

Die Entscheidung über die Einfuhr von Lindan (Gamma-HCH) im Anhang zum Beschluss 2001/852/EG wird durch die Einfuhrentscheidung im Antwortformular in Anhang III ersetzt.

Artikel 4

Die Entscheidung über die Einfuhr von Ethylenoxid im Anhang II zum Beschluss 2003/508/EG wird durch die Einfuhrentscheidung im Antwortformular in Anhang IV ersetzt.

Brüssel, den 19. Mai 2005

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 775/2004 der Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 27).

(2)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27.

(4)  ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5.

(5)  ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004.

(6)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/99/EG der Kommission (ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 6).

(9)  ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 27. Entscheidung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 835/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 43).

(10)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/98/EG (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 63).

(11)  ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 44. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/508/EG (ABl. L 174 vom 12.7.2003, S. 10).

(12)  ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1765/2004 (ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 26).

(13)  ABl. L 318 vom 4.12.2001, S. 28. Beschluss geändert durch den Beschluss 2003/508/EG.


ANHANG I

Revidierte Einfuhrentscheidungen für die Chemikalien Aldrin, Chlordan, Chlordimeform, DDT, Dieldrin, Dinoseb und seine Salze und Ester, EDB (1,2-Dibromethan), Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch), Heptachlor, PCB und PCT, die die früheren Einfuhrentscheidungen aus dem Jahr 1995 ersetzen

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ANHANG II

Revidierte Entscheidungen über die Einfuhr der Chemikalien Hexachlorbenzol, Pentachlorphenol und dessen Salze und Ester, Toxaphen und Methamidophos, die die in dem Beschluss 2000/657/EG enthaltenen vorangegangenen Einfuhrentscheidungen ersetzen

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ANHANG III

Revidierte Entscheidung über die Einfuhr der Chemikalie Lindan (Gamma-HCH) zur Ersetzung der vorhergehenden Einfuhrentscheidung im Beschluss 2001/852/EG

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ANHANG IV

Revidierte Entscheidung über die Einfuhr der Chemikalie Ethylenoxid zur Ersetzung der vorhergehenden Einfuhrentscheidung im Beschluss 2003/508/EG

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