ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 170

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
1. Juli 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 999/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1000/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1001/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1002/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 hinsichtlich der Erteilung von Zwangslizenzen, der Einsichtnahme in die Register und des Zugangs zu Dokumenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Zuchtherden von Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ( 1 )

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1004/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Eröffnung und Verwaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vorgesehenen Zollkontingente für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie Serbien, Montenegro und Kosovo

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1005/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2005/06

25

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1006/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis und zur Festlegung besonderer Übergangsbestimmungen für die Einfuhr von Reis

26

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1007/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Festsetzung der Einfuhrzölle für bestimmten geschälten Reis ab 1. März 2005

29

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1008/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm

30

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1009/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers

31

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1010/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 628/2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen

32

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2005/06

35

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1012/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Juli 2005

37

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1013/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

39

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1014/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

41

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1015/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 31. Teilausschreibung

44

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1016/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 2005

45

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1017/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Festsetzung der ab dem 1. Juli 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

46

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1018/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Kürzung der Gültigkeitsdauer der für Getreideverarbeitungserzeugnisse zu erteilenden Ausfuhrlizenzen

49

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1019/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

51

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1020/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Festsetzung der geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

52

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1021/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

56

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1022/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

59

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1023/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

61

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1024/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

63

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1025/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

64

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1026/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 868/2005

66

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 21. Juni 2005 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle und zur Änderung der Beschlüsse 2004/617/EG, 2004/618/EG und 2004/619/EG

67

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle

69

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2005 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1920)

75

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

1.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 999/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

55,7

999

55,7

0707 00 05

052

82,3

999

82,3

0709 90 70

052

87,5

999

87,5

0805 50 10

382

71,1

388

65,2

528

60,0

999

65,4

0808 10 80

388

90,4

400

105,2

508

77,6

512

70,6

524

62,4

528

63,5

720

39,2

804

91,7

999

75,1

0809 10 00

052

177,1

999

177,1

0809 20 95

052

281,4

068

218,2

400

325,6

999

275,1

0809 40 05

624

121,9

999

121,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


1.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1000/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 4 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(4)

Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist.

(5)

Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(6)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 genannten Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13).

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1102 20 10 9200 (1)

C10

EUR/t

59,50

1102 20 10 9400 (1)

C10

EUR/t

51,00

1102 20 90 9200 (1)

C10

EUR/t

51,00

1102 90 10 9100

C11

EUR/t

0,00

1102 90 10 9900

C11

EUR/t

0,00

1102 90 30 9100

C11

EUR/t

0,00

1103 19 40 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 13 10 9100 (1)

C10

EUR/t

76,50

1103 13 10 9300 (1)

C10

EUR/t

59,50

1103 13 10 9500 (1)

C10

EUR/t

51,00

1103 13 90 9100 (1)

C10

EUR/t

51,00

1103 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1103 19 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 20 60 9000

C12

EUR/t

0,00

1103 20 20 9000

C11

EUR/t

0,00

1104 19 69 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 19 50 9110

C10

EUR/t

68,00

1104 19 50 9130

C10

EUR/t

55,25

1104 29 01 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 03 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 22 20 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 22 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 23 10 9100

C10

EUR/t

63,75

1104 23 10 9300

C10

EUR/t

48,88

1104 29 11 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 51 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 55 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 90 9000

C10

EUR/t

10,63

1107 10 11 9000

C13

EUR/t

0,00

1107 10 91 9000

C13

EUR/t

0,00

1108 11 00 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 11 00 9300

C10

EUR/t

0,00

1108 12 00 9200

C10

EUR/t

68,00

1108 12 00 9300

C10

EUR/t

68,00

1108 13 00 9200

C10

EUR/t

68,00

1108 13 00 9300

C10

EUR/t

68,00

1108 19 10 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 19 10 9300

C10

EUR/t

0,00

1109 00 00 9100

C10

EUR/t

0,00

1702 30 51 9000 (2)

C10

EUR/t

66,62

1702 30 59 9000 (2)

C10

EUR/t

51,00

1702 30 91 9000

C10

EUR/t

66,62

1702 30 99 9000

C10

EUR/t

51,00

1702 40 90 9000

C10

EUR/t

51,00

1702 90 50 9100

C10

EUR/t

66,62

1702 90 50 9900

C10

EUR/t

51,00

1702 90 75 9000

C10

EUR/t

69,81

1702 90 79 9000

C10

EUR/t

48,45

2106 90 55 9000

C10

EUR/t

51,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.


(1)  Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.

(2)  Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.


1.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1001/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1748/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (2) sind die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung festgelegt worden. Die diesbezügliche Berechnungsgrundlage ist in Artikel 3 derselben Verordnung enthalten. Die so berechnete Erstattung, die erforderlichenfalls für Kartoffelstärke differenziert wird, muss einmal im Monat festgesetzt werden und kann geändert werden, wenn sich der Mais- und/oder der Weizenpreis erheblich ändern.

(2)

Um den zu zahlenden Betrag genau zu bestimmen, sind die mit dieser Verordnung festzusetzenden Produktionserstattungen durch die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 angegebenen Koeffizienten anzupassen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 genannte Erstattung wird

a)

für Mais-, Weizen-, Gerste- und Haferstärke auf 19,28 EUR/t festgesetzt;

b)

für Kartoffelstärke auf 23,81 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


1.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1002/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 hinsichtlich der Erteilung von Zwangslizenzen, der Einsichtnahme in die Register und des Zugangs zu Dokumenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), insbesondere auf Artikel 114,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 wurde geändert, damit dort die in Artikel 12 der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (2) vorgesehenen Zwangslizenzen berücksichtigt und der Ausdruck „Zwangsnutzungsrecht“ durch den Ausdruck „Zwangslizenz“ ersetzt werden.

(2)

Aufgrund der Einführung des neuen Artikels 33a in die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (3), die die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen für das in Artikel 255 EG-Vertrag festgeschriebene Recht auf Zugang zu Dokumenten bestimmt, auf Dokumente im Besitz des Gemeinschaftlichen Sortenamtes anwendbar.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1239/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt (4) sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(4)

Der Verwaltungsrat des Gemeinschaftlichen Sortenamtes ist gehört worden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Sortenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1239/95 wird wie folgt geändert:

1.

Zweiter Titel Kapitel IV erhält folgende Fassung:

„KAPITEL IV

ERTEILUNG VON NUTZUNGSRECHTEN DURCH DAS AMT

Abschnitt 1

Zwangslizenz gemäß Artikel 29 der Grundverordnung

Artikel 37

Antrag auf Erteilung der Zwangslizenz

(1)   Der Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß Artikel 29 Absätze 1, 2 und 5 der Grundverordnung enthält folgende Angaben und Unterlagen:

a)

Angaben zur Person des Antragstellers und des widersprechenden Inhabers der betreffenden Sorte als Verfahrensbeteiligte;

b)

Sortenbezeichnung und das Taxon der betreffenden Sorte(n);

c)

Vorschlag zur Art der Handlungen, die unter die Zwangslizenz fallen sollen;

d)

Begründung des öffentlichen Interesses unter Angabe der in dem behaupteten öffentlichen Interesse vorzutragenden Tatsachen, Beweismittel und Argumente;

e)

im Fall einer Beantragung nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung Vorschlag betreffend die Art von Personen, denen die Zwangslizenz zu erteilen ist, gegebenenfalls unter Angabe der spezifischen Anforderungen, die an diese Art von Personen zu stellen sind;

f)

Vorschlag für eine angemessene Vergütung und die Berechnungsgrundlage dieser Vergütung.

(2)   Der Antrag nach Artikel 29 Absatz 5a der Grundverordnung enthält folgende Angaben und Unterlagen:

a)

Angaben zur Person des antragstellenden Rechtsinhabers und des widersprechenden Inhabers der betreffenden Sorte als Verfahrensbeteiligte;

b)

Sortenbezeichnung und das Taxon der betreffenden Sorte(n);

c)

beglaubigte Kopie der Patentschrift mit der Nummer und dem Anspruch des Patents auf eine biotechnologische Erfindung und mit der Anschrift der patenterteilenden Behörde;

d)

Vorschlag zur Art der Handlungen, die unter die Zwangslizenz fallen sollen;

e)

Vorschlag für eine angemessene Gebühr und Beschreibung der Berechnungsgrundlagen;

f)

Beschreibung des mit der biotechnologischen Erfindung erzielbaren signifikanten technischen Fortschritts von erheblichem wirtschaftlichen Interesse im Vergleich zu der geschützten Sorte unter Angabe der in dem behaupteten öffentlichen Interesse vorzutragenden Tatsachen, Beweismittel und Argumente;

g)

Vorschlag für den Geltungsbereich der Lizenz, der nicht über den Geltungsbereich des Patents nach Buchstabe c hinausgehen darf.

(3)   Der Antrag auf Erteilung einer gegenseitigen Lizenz gemäß Artikel 29 Absatz 5a der Grundverordnung enthält folgende Angaben und Unterlagen:

a)

Angaben zur Person des antragstellenden Rechtsinhabers und des widersprechenden Inhabers der betreffenden Sorte als Verfahrensbeteiligte;

b)

Sortenbezeichnung und das Taxon der betreffenden Sorte(n);

c)

beglaubigte Kopie der Patentschrift mit der Nummer einer patentierten biotechnologischen Erfindung und den diesbezüglichen Ansprüchen sowie der Anschrift der patenterteilenden Behörde;

d)

amtliche Unterlage, die bescheinigt, dass dem Inhaber des Sortenschutzes für eine patentierte biotechnologische Erfindung eine Zwangslizenz erteilt worden ist;

e)

Vorschlag zur Art der Handlungen, die unter die gegenseitige Lizenz fallen sollen;

f)

Vorschlag für eine angemessene Gebühr und Beschreibung der Berechnungsgrundlagen;

g)

Vorschlag für den Geltungsbereich der gegenseitigen Lizenz, der nicht über den Geltungsbereich des Patents nach Buchstabe c hinausgehen darf.

(4)   Dem Antrag auf Erteilung der Zwangslizenz sind Unterlagen beizufügen, aus denen das erfolglose Bemühen um die Einräumung des vertraglichen Nutzungsrechts durch den Inhaber des Sortenschutzes hervorgeht. Beantragt die Kommission oder ein Mitgliedstaat die Erteilung der Zwangslizenz gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung, kann das Amt im Fall höherer Gewalt von dieser Bestimmung absehen.

(5)   Die Beantragung des vertraglichen Nutzungsrechts ist als erfolgloses Bemühen im Sinne von Absatz 4 anzusehen, wenn der widersprechende Inhaber der Person,

a)

die sich innerhalb einer angemessenen Frist um den Erhalt des vertraglichen Nutzungsrechts bemüht hat, keine endgültige Antwort erteilt oder

b)

die sich um den Erhalt des vertraglichen Nutzungsrechts bemüht hat, die Erteilung dieses Rechts ablehnt;

c)

die sich um den Erhalt des vertraglichen Nutzungsrechts bemüht hat, eine Lizenz anbietet mit grundlegenden Argumenten, die offensichtlich unbegründet sind, auch solchen, die sich auf die fälligen Gebühren beziehen, und mit Argumenten, die in ihrer Gesamtheit offensichtlich unbegründet sind.

Artikel 38

Prüfung des Antrags auf Erteilung der Zwangslizenz

(1)   Für die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme wird grundsätzlich nur eine gemeinsame Verhandlung angesetzt.

(2)   Ein Antrag auf eine weitere mündliche Verhandlung oder weitere Verhandlungen ist nur zulässig, wenn sich die Sachlage während oder nach der Verhandlung geändert hat.

(3)   Vor seiner Entscheidung fordert das Amt die Verfahrensbeteiligten zu einer einvernehmlichen Einigung über das vertragliche Nutzungsrecht auf. Das Amt unterbreitet gegebenenfalls einen Vorschlag für eine solche einvernehmliche Einigung.

Artikel 39

Inhaberschaft am gemeinschaftlichen Sortenschutz im Verfahren

(1)   Ist im Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte die Erhebung einer Klage zur Geltendmachung eines Anspruchs im Sinne von Artikel 98 Absatz 1 der Grundverordnung eingetragen, kann das Amt das Verfahren zur Erteilung einer Zwangslizenz aussetzen. Das Verfahren wird erst wieder aufgenommen, wenn die Erledigung der Klage in Form einer abschließenden Entscheidung oder in einer anderen Form im Register eingetragen ist.

(2)   Bei einer gegenüber dem Amt wirksamen rechtsgeschäftlichen Übertragung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes tritt der neue Inhaber auf Antrag des Antragstellers dem Verfahren als Verfahrensbeteiligter bei, wenn der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm vom Amt mitgeteilt worden ist, dass der Name des neuen Inhabers in das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte eingetragen ist, den neuen Inhaber erfolglos um ein vertragliches Nutzungsrecht ersucht hat. Dem Antrag des Antragstellers sind ausreichende schriftliche Nachweise seiner fruchtlosen Bemühungen und gegebenenfalls von Handlungen des neuen Inhabers beizufügen.

(3)   Im Fall eines Antrags nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung tritt der neue Inhaber dem Verfahren als Verfahrensbeteiligter bei. Absatz 1 findet keine Anwendung.

Artikel 40

Entscheidung über den Antrag

Die Entscheidung ist vom Präsidenten des Amts zu unterzeichnen. Sie enthält folgende Angaben und Unterlagen:

a)

Feststellung, dass sie durch das Amt ergangen ist;

b)

Datum, an dem die Entscheidung erlassen worden ist;

c)

Name der Ausschussmitglieder, die am Verfahren teilgenommen haben;

d)

Name der Verfahrensbeteiligten und ihrer Verfahrensvertreter;

e)

Bezug auf die Stellungnahme des Verwaltungsrats;

f)

Anträge der Verfahrensbeteiligten;

g)

kurze Darstellung des Sachverhalts;

h)

Entscheidungsgründe;

i)

Entscheidungsformel, notfalls unter Angabe der unter die Zwangslizenz entfallenden Handlungen, der hierfür geltenden besonderen Bedingungen und der Kategorie der Personen, gegebenenfalls einschließlich der für sie geltenden spezifischen Anforderungen.

Artikel 41

Erteilung der Zwangslizenz

Der Entscheidung über die Erteilung der Zwangslizenz nach Artikel 29 Absätze 1, 2 und 5 der Grundverordnung ist die Begründung des öffentlichen Interesses beizufügen.

1.

Im öffentlichen Interesse liegen unter anderem:

a)

Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen,

b)

Nachfrage nach Material, das bestimmte Merkmale aufweist,

c)

Erhaltung des Anreizes zur fortlaufenden Züchtung verbesserter Sorten.

2.

Der Entscheidung über die Erteilung einer Zwangslizenz nach Artikel 29 Absatz 5a der Grundverordnung ist eine Begründung darüber beizufügen, warum die Erfindung einen signifikanten technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse darstellt. Anhand der nachstehenden Punkte lässt sich begründen, warum die Erfindung einen signifikanten technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse im Vergleich zur geschützten Sorte darstellt: Verbesserung

a)

von Anbauverfahren,

b)

des Umweltschutzes,

c)

der erleichterten Nutzung der genetischen Vielfalt,

d)

der Qualität,

e)

der Ertragsfähigkeit,

f)

der Widerstandsfähigkeit,

g)

der Anpassung an von Klima und/oder Umwelt abhängige besondere Voraussetzungen.

3.

Aus der Zwangslizenz erwächst kein ausschließliches Recht.

4.

Die Zwangslizenz kann nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden, außer wenn es sich um den Teil eines Unternehmens handelt, der von der Zwangslizenz Gebrauch macht, oder um eine im Wesentlichen abgeleitete Sorte nach Artikel 29 Absatz 5 der Grundverordnung.

Artikel 42

Vom Nutzungsberechtigten zu erfüllende Voraussetzungen

(1)   Unbeschadet der übrigen Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 3 der Grundverordnung verfügt die Person, der die Zwangslizenz erteilt ist, über die finanziellen und technischen Voraussetzungen, um von der Zwangslizenz Gebrauch machen zu können.

(2)   Die Erfüllung der mit der Zwangslizenz verbundenen, in der Entscheidung über die Erteilung der Zwangslizenz festgelegten Voraussetzungen gilt als Umstand im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Grundverordnung.

(3)   Das Amt sieht vor, dass die Person, der eine Zwangslizenz erteilt ist, Klage wegen Verletzung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes nur erheben kann, wenn es der Inhaber innerhalb von zwei Monaten abgelehnt oder versäumt hat, Klage zu erheben.

Artikel 43

Kategorie von Personen, die die spezifischen Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllen

(1)   Personen, die von einer Zwangslizenz Gebrauch machen wollen und einer Kategorie von Personen zuzuordnen sind, die die spezifischen Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllen, teilen dies dem Amt und dem Inhaber durch Einschreiben mit Rückschein mit. Die Mitteilung enthält insbesondere folgende Angaben und Unterlagen:

a)

Name und Anschrift der Person nach den gemäß Artikel 2 für Verfahrensbeteiligte geltenden Voraussetzungen,

b)

Nachweis der spezifischen Anforderungen,

c)

Beschreibung der vorgesehenen Nutzungshandlungen und

d)

Versicherung, dass die Person über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sowie Angabe der technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Zwangslizenz.

(2)   Das Amt trägt die Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, auf Antrag in das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte ein. Von der Zwangslizenz kann erst nach der Eintragung Gebrauch gemacht werden. Die Eintragung wird dem Nutzungsberechtigten und dem Inhaber mitgeteilt.

(3)   Artikel 42 Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die nach Absatz 2 in das Register eingetragen sind. Das Ergebnis einer Verletzungsklage gilt auch für die anderen eingetragenen oder einzutragenden Personen.

(4)   Die Eintragung nach Absatz 2 kann nur gelöscht werden, wenn bei den spezifischen Anforderungen, die in der Entscheidung über die Erteilung der Zwangslizenz festgelegt sind, oder bei den finanziellen und technischen Voraussetzungen nach Absatz 2 ein Jahr nach Erteilung der Zwangslizenz im Rahmen der möglichen zeitlichen Begrenzung Änderungen eingetreten sind. Die Löschung der Eintragung wird der eingetragenen Person und dem Inhaber mitgeteilt.

Abschnitt 2

Nutzungsrechte nach Artikel 100 Absatz 2 der Grundverordnung

Artikel 44

Nutzungsrechte nach Artikel 100 Absatz 2 der Grundverordnung

(1)   Die Einräumung eines vertraglichen nicht ausschließlichen Nutzungsrechts durch den neuen Inhaber nach Artikel 100 Absatz 2 der Grundverordnung wird im Fall des früheren Inhabers und eines Nutzungsberechtigten innerhalb von zwei bzw. vier Monaten nach Erhalt der Mitteilung des Amtes beantragt, nach welcher der Name des neuen Inhabers in das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte eingetragen ist.

(2)   Dem Antrag auf Erteilung eines Nutzungsrechts nach Artikel 100 Absatz 2 der Grundverordnung sind Unterlagen beizufügen, aus denen das erfolglose Bemühen um ein vertragliches Nutzungsrecht nach Absatz 1 hervorgeht. Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a, b, c sowie Absatz 5, Artikel 38, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 40 außer Buchstabe f, Artikel 41 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 42 gelten entsprechend.“

2.

Artikel 82 erhält folgende Fassung:

„Artikel 82

Einsichtnahme in die Register

(1)   Jedermann kann am Sitz des Amts Einsicht in die Register nehmen.

Der Zugang zu den Registern und Dokumenten ist wie im Fall der Dokumente im Besitz des Amtes im Sinne von Artikel 84 zu gewährleisten.

(2)   Die Einsicht in die Register ist unentgeltlich.

Die Herstellung und Aushändigung von Auszügen aus den Registern sind gebührenpflichtig, wenn über die Herstellung einer einfachen Kopie eines Dokuments oder Teils davon hinaus Daten zu verarbeiten oder zu ändern sind.

(3)   Der Präsident des Amtes kann eine Einsichtnahme am Sitz der nationalen Einrichtungen oder Dienststellen nach Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung vorsehen.“

3.

Artikel 84 erhält folgende Fassung:

„Artikel 84

Zugang zu Dokumenten im Besitz des Amtes

(1)   Der Verwaltungsrat regelt den Zugang zu Dokumenten im Besitz des Amtes einschließlich der Register.

(2)   Der Verwaltungsrat beschließt, welche Art der im Besitz des Amtes befindlichen Dokumente der Öffentlichkeit aufgrund einer Bekanntmachung oder elektronischer Mitteilung unmittelbar zugänglich gemacht wird.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 873/2004 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 38).

(2)  ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13.

(3)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(4)  ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2181/2002 (ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 14).


1.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1003/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Zuchtherden von Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit zu senken.

(2)

Nach jener Verordnung ist ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz aller Salmonella-Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind, bei Gallus-gallus-Zuchtherden auf der Ebene der Primärproduktion festzulegen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, dass das Gemeinschaftsziel eine zahlenmäßige Festlegung des Höchstprozentsatzes an positiven epidemiologischen Einheiten und/oder des Mindestprozentsatzes, um den die Zahl der positiven epidemiologischen Einheiten zu verringern ist, die äußerste Frist für die Verwirklichung des Ziels sowie die Festlegung der zur Überprüfung der Zielverwirklichung erforderlichen Untersuchungsverfahren umfassen soll. Es soll außerdem gegebenenfalls eine Definition der Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind, umfassen.

(4)

Die genannte Verordnung sieht darüber hinaus vor, dass während einer Übergangszeit von drei Jahren das Gemeinschaftsziel für Gallus-gallus-Zuchtherden die fünf häufigsten Salmonella-Serotypen umfassen soll, die beim Menschen Salmonellosen verursachen; diese werden anhand der über EG-Überwachungssysteme gesammelten Daten ermittelt.

(5)

Die Daten aus den EG-Überwachungssystemen zeigen, dass die fünf häufigsten Salmonella-Serotypen, die beim Menschen Salmonellosen verursachen, Salmonella Enteritidis, Salmonella Hadar, Salmonella Infantis, Salmonella Typhimurium und Salmonella Virchow sind. Das in dieser Verordnung festgelegte Gemeinschaftsziel sollte daher diese Serotypen umfassen.

(6)

Um das Gemeinschaftsziel festzulegen, sollten vergleichbare Daten über die Prävalenz der jeweiligen Salmonella-Serotypen bei Gallus-gallus-Zuchtherden in den Mitgliedstaaten vorliegen. Als Grundlage für die Erfassung relevanter Daten über Prävalenz in den Mitgliedstaaten wurden die Mindestanforderungen für die Bekämpfung von Salmonellen gemäß der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (2) verwendet. Derartige Informationen wurden über einen angemessenen Zeitraum des Jahres 2004 hinweg in allen Mitgliedstaaten erfasst.

(7)

Zur Überprüfung der Zielverwirklichung ist es in Anbetracht der relativ geringen Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei Gallus-gallus-Zuchtherden in der Gemeinschaft notwendig, wiederholte Probennahmen bei einer repräsentativen Zahl von Herden ausreichender Größe, bestehend aus mindestens 250 Individuen, zu organisieren, wie dies die Richtlinie 92/117/EWG vorsah.

(8)

Das zur Überprüfung der Zielverwirklichung erforderliche Untersuchungsverfahren unterscheidet sich signifikant von jenem, dass zur Erfassung vergleichbarer Daten in den Mitgliedstaaten gemäß Richtlinie 92/117/EWG verwendet wurde, und ist wahrscheinlich empfindlicher als jenes Verfahren. Deshalb ist es erforderlich, eine Überprüfung des Gemeinschaftsziels nach höchstens einem Jahr nach Beginn der Umsetzung der entsprechenden nationalen Bekämpfungsprogramme vorzusehen.

(9)

Wegen der für die Informationserfassung notwendigen Zeitspanne waren zum Zeitpunkt der Festlegung des Gemeinschaftsziels zu dem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 festgelegten Datum noch keine vergleichbaren Daten über Gallus-gallus-Zuchtherden verfügbar. Das Datum der Festlegung des Gemeinschaftsziels sollte deshalb um sechs Monate verlängert werden, und die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sollte entsprechend geändert werden.

(10)

Die in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgesehenen Maßnahmen zur Festlegung eines Gemeinschaftsziels für Gallus-gallus-Zuchtherden in der Übergangszeit stützen sich auf das Verfahren zur Bekämpfung von Salmonellen, dass bereits durch die Richtlinie 92/117/EWG festgelegt wurde, während sich die übrigen Maßnahmen auf Risikomanagement beziehen. Die Maßnahmen, die die vorliegende Verordnung vorsieht, wurden in einer Arbeitsgruppe unter Teilnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ausgearbeitet. Unbeschadet der Anforderung der Anhörung der EFSA gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) 2160/2003 in jeder Angelegenheit, die erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnte, ist in dieser Phase keine Anhörung der EFSA erforderlich.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemeinschaftsziel

(1)   Das Gemeinschaftsziel der Verringerung von Salmonella Enteritidis, Salmonella Hadar, Salmonella Infantis, Salmonella Typhimurium and Salmonella Virchow bei Gallus-gallus-Zuchtherden besteht in der Verringerung des Höchstprozentsatzes an positiven erwachsenen Zuchtherden, die mindestens 250 Tiere umfassen, auf höchstens 1 % bis zum 31. Dezember 2009.

Für Mitgliedstaaten mit weniger als 100 Zuchtherden darf jedoch nicht mehr als eine erwachsene Zuchtherde positiv bleiben.

(2)   Das Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Verwirklichung des Gemeinschaftsziels ist im Anhang beschrieben.

Artikel 2

Überprüfung

Die Kommission wird das in Artikel 1 festgelegte Gemeinschaftsziel anhand der Ergebnisse überprüfen, die im ersten Jahr der Durchführung der gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zugelassenen nationalen Bekämpfungsprogramme erzielt werden.

Artikel 3

Artikel 3 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wird der Text der Spalte 4 erste Zeile durch Folgendes ersetzt:

„18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung“.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2005

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38, aufgehoben durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).


ANHANG

Untersuchungsverfahren zur Überprüfung der Verwirklichung des Gemeinschaftsziels der Verringerung von Salmonella Enteritidis, Salmonella Hadar, Salmonella Infantis, Salmonella Typhimurium und Salmonella Virchow bei erwachsenen Zuchtherden von Gallus gallus

1.   Beprobungsrahmen

Der Beprobungsrahmen erfasst alle erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden, die aus mindestens 250 Tieren bestehen („Zuchtherden“).

2.   Überwachung der Zuchtherden

2.1   Ort, Häufigkeit und Status der Beprobung

Für die Zwecke dieser Verordnung sind Zuchtherden sowohl auf Betreiben des Unternehmens als auch als Teil der amtlichen Überwachung zu beproben.

2.1.1   Beprobung auf Betreiben des Unternehmens

Beprobungen sollen alle zwei Wochen an dem von der zuständigen Behörde festgelegten Ort erfolgen, d. h. entweder

a)

in der Brüterei oder

b)

im Haltungsbetrieb.

Die zuständige Behörde soll eine der oben angeführten Optionen auf das ganze Untersuchungsverfahren anwenden und ein Verfahren vorsehen, damit eine eventuelle Feststellung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Salmonella-Serotypen („relevante Salmonellen“) als Ergebnis der Beprobung der zuständigen Behörde entweder durch den Unternehmer, den Probennehmer oder das Analyselabor unverzüglich mitgeteilt wird.

2.1.2   Beprobung im Rahmen der amtlichen Überwachung

Unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs II Teil C.2 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat die Beprobung im Rahmen der amtlichen Überwachung Folgendes zu umfassen:

2.1.2.1   Für den Fall, dass die Beprobung auf Betreiben des Unternehmens in der Brüterei stattfindet:

a)

routinemäßiges Beproben alle 16 Wochen in der Brüterei, wodurch die entsprechende Beprobung auf Betreiben des Unternehmens entfällt;

b)

routinemäßiges Beproben im Haltungsbetrieb zweimal je Produktionszyklus, wovon die erste Beprobung innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Legephase oder Legeeinheit und die zweite gegen Ende der Legephase, jedoch nicht früher als acht Wochen vor Ende des Produktionszyklus stattfinden soll;

c)

Beproben zwecks Bestätigung im Haltungsbetrieb in Folge der Feststellung relevanter Salmonellen bei der Beprobung der Brüterei.

2.1.2.2   Falls im Haltungsbetrieb auf Betreiben des Unternehmens beprobt wird, hat während des Produktionszyklus dreimal eine routinemäßige Beprobung stattzufinden:

a)

innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Legephase oder Legeeinheit;

b)

gegen Ende der Legephase, nicht früher als acht Wochen vor dem Ende des Produktionszyklus;

c)

während der Produktion, zu jedem Zeitpunkt, der ausreichend weit entfernt von der Beprobung unter den Buchstaben a) und b) ist.

2.2   Beprobungsprotokoll

2.2.1   Beprobung der Brüterei

Für jede Zuchtherde hat die Probe aus mindestens einer Mischprobe aus sichtbar verschmutzten Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen zu bestehen, die als Zufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Schlupfbrüterhorden oder Stellen des Schlupfbrüters zu entnehmen ist, bis eine Gesamtfläche von mindestens 1 m2 erreicht ist. Sollten die Bruteier aus einer Zuchtherde in mehreren Inkubatoren liegen, so ist eine solche Mischprobe aus jedem der Inkubatoren zu entnehmen.

Falls keine Hordenauskleidungen verwendet werden, sind aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden 10 g zerbrochene Eischalen zu entnehmen, zu zerdrücken, zu mischen und daraus eine Unterprobe von 25 g zu entnehmen.

Nach diesem Verfahren ist sowohl für die Beprobung auf Betreiben des Unternehmens als auch bei der amtlichen Beprobung vorzugehen.

2.2.2   Beprobung im Haltungsbetrieb

2.2.2.1   Routinemäßige Beprobung auf Betreiben des Unternehmens

Die Beprobung sollte in erster Linie aus Kotproben bestehen und auf den Nachweis einer Prävalenz von 1 % innerhalb der Herde bei einem 95 %-Konfidenzintervall ausgerichtet sein. Zu diesem Zweck sollte nach einer der folgenden Methoden beprobt werden:

a)

Kotmischungen bestehend aus gesonderten Proben frischen Kots mit einem Gewicht von jeweils mindestens 1 g, die nach dem Zufallsprinzip an verschiedenen Stellen des Gebäudes zu entnehmen sind, in dem die Tiere gehalten werden, oder, falls die Tiere freien Zugang zu mehreren Gebäuden des Betriebs haben, so sind aus jedem dieser Gebäudekomplexe solche Proben zu entnehmen. Für die Analyse kann der Kot zusammengelegt werden, wobei mindestens zwei Kotmischungen herzustellen sind.

Die Zahl der gesonderten Stellen, von denen Kotproben zur Herstellung eine Kotmischprobe zu entnehmen sind, ist nachstehend angegeben:

Zahl der je Gebäude gehaltenen Tiere

Zahl der Kotproben, die im Gebäude bzw. Gebäudekomplex des Haltungsbetriebs zu entnehmen sind

250—349

200

350—449

220

450—799

250

800—999

260

1 000 oder darüber

300

b)

Fünf Paar Stiefelüberzieher

Die verwendeten Stiefelüberzieher müssen aus saugfähigem Material bestehen, damit sie Feuchtigkeit aufnehmen können. „Socken“ aus Schlauchgaze können ebenfalls verwendet werden.

Die Oberfläche des Stiefelüberziehers ist mit einem geeigneten Verdünnungsmittel (z. B. 0,8 % Natriumchlorid oder 0,1 % Pepton in sterilem, entionisiertem Wasser gelöst oder steriles Wasser ohne Zusätze) zu befeuchten.

Die Begehung hat so zu erfolgen, dass die gezogene Stichprobe für alle Teile des Abschnitts repräsentativ ist, einschließlich von Bereichen mit Einstreu oder Latten, falls diese sicher begangen werden können. Alle gesonderten Ställe eines Gebäudes sind in die Beprobung miteinzubeziehen. Am Ende der Beprobung des gewählten Abschnitts müssen die Stiefelüberzieher vorsichtig entfernt werden, damit das daran haftenden Material nicht abfällt.

Für die Analyse können die Stiefelüberzieher zusammengelegt werden, wobei mindestens zwei Sammellose herzustellen sind.

c)

Bei in Käfigen gehaltenen Zuchtherden kann die Probe aus natürlich vermischtem Kot von Kotbändern, Bandkratzern oder Kotgruben entnommen werden, je nach Bauweise der Ställe. Es sind zwei Proben von mindestens 150 g zu entnehmen und einzeln zu untersuchen:

i)

Kotbänder unterhalb jeder Lage von Käfigen, die regelmäßig betrieben und in eine Förderschnecke oder ein Förderbandsystem entleert werden;

ii)

ein Kotgrubensystem, bei dem Lenkbleche unterhalb der Käfige abgeschabt werden und der Kot in einer Kotgrube unter dem Stall landet;

iii)

ein Kotgrubensystem in einem Stufenkäfigstall, wobei die Käfige versetzt sind und der Kot direkt in die Kotgrube fällt.

Normalerweise gibt es je Stall mehrere Käfigstapel. Es ist sicherzustellen, dass aus jedem Käfigstapel Kotmischproben in der Gesamtsammelprobe enthalten sind. Von jedem Bestand sind zwei Sammelproben zu entnehmen, wie nachfolgend beschrieben:

Bei Systemen mit Förderbändern oder Bandkratzern sollten diese am Tag der Probenahme in Betrieb gesetzt werden, bevor die Proben entnommen werden.

Bei Systemen mit Lenkblechen unterhalb der Käfige und Bandkratzern ist der gemischte Kot zu entnehmen, der sich auf dem Bandkratzer nach dem Laufen abgesetzt hat.

Bei Systemen mit Käfigstapeln, bei denen es kein Förderband- oder Bandkratzersystem gibt, müssen Kotmischproben aus der Kotgrube entnommen werden.

Kotbändersysteme: Es ist gemischter Kot von den Entladeenden der Bänder zu entnehmen.

2.2.2.2   Amtliche Beprobung

a)

Die routinemäßige Beprobung ist wie unter Punkt 2.2.2.1 beschrieben durchzuführen.

b)

Die Beprobung zwecks Bestätigung in Folge der Feststellung relevanter Salmonellen bei der Beprobung einer Brüterei ist wie folgt durchzuführen:

Zusätzlich zu der unter Punkt 2.2.2.1 beschriebenen Beprobung kann die Beprobung auch eine Probe von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Tieren aus jedem Stall des Betriebs umfassen, d. h. normalerweise bis zu fünf Tiere je Stall, falls die Behörde nicht die Entnahme einer größeren Zahl von Tieren beschließt. Die Untersuchung soll aus einem Test zur Feststellung antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts der Proben bestehen. Der Test gilt als nicht bestanden, wenn bei einem der Tiere ein positives Ergebnis festgestellt wird.

Falls keine relevanten Salmonellen, wohl aber antimikrobielle Mittel oder ein das Bakterienwachstum hemmender Effekt festgestellt werden, ist bei der betreffenden Herde die Beprobung auf relevante Salmonellen und einen das Bakterienwachstum hemmenden Effekt zu wiederholen, bis kein das Bakterienwachstum hemmender Effekt festgestellt wird oder die Zuchtherde vernichtet wird. Im zuletzt genannten Fall zählt die Zuchtherde für die Zwecke des Gemeinschaftsziels als infizierte Zuchtherde.

c)

Verdachtsfälle

In Ausnahmefälle, in denen die zuständige Behörde Gründe zur Annahme falsch negativer Ergebnisse der ersten amtlichen Beprobung des Betriebs hat, kann eine zweite amtliche Beprobung zwecks Bestätigung anhand von Kot oder Tieren (zur Feststellung von Salmonellen in Körperorganen) durchgeführt werden.

In Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde Gründe zur Annahme falsch positiver Ergebnisse der Beprobung im Betrieb auf Betreiben des Unternehmens hat, kann eine nachfolgende amtliche Beprobung durchgeführt werden.

3.   Untersuchung der Proben

3.1   Vorbereitung der Proben

3.1.1   Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen

a)

In 1 Liter gepuffertes Peptonwasser (GPW), das auf Raumtemperatur erwärmt worden ist, einlegen und vorsichtig mischen;

b)

die Kultur mit Hilfe der unter 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterführen.

3.1.2   Stiefelüberzieherproben:

a)

Die Stiefelüberzieherpaare (oder „Socken“) sorgfältig auspacken, damit der daran haftende Kot nicht abfällt, und in 225 ml GPW einlegen, das auf Raumtemperatur erwärmt worden ist;

b)

im Fall der Zusammenlegung von fünf Paar Stiefelüberziehern auf zwei Sammellose sind fünf gesonderte Proben in mindestens 225 ml GPW einzulegen, und es ist zu gewährleisten, dass jede Probe vollkommen mit GPW bedeckt ist;

c)

schwenken, um die Probe vollkommen zu sättigen, dann die Kultur mit Hilfe der unter 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterführen.

3.1.3   Sonstige Kotproben:

a)

Im Labor jede Probe (oder Sammelprobe, je nach Erfordernis) in eine gleich schwere Menge an GPW einlegen und vorsichtig mischen;

b)

die Probe 10-15 Minuten lang einweichen lassen, dann vorsichtig mischen;

c)

unmittelbar nach dem Mischen 50 g der Mischung entnehmen und in 200 ml GPW geben, das auf Raumtemperatur erwärmt worden ist;

d)

die Kultur mit Hilfe der unter 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterführen.

3.2   Nachweismethode

Es ist die von dem Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für Salmonellen in Bilthoven, Niederlande, empfohlene Methode zu verwenden: es handelt sich um eine Modifizierung von ISO 6579 (2002), wobei ein halbfestes Medium (MSRV) als einziges selektives Anreicherungsmedium verwendet wird. Das halbfeste Medium sollte bei 41,5 +/– 1 °C 2 × (24 +/– 3) Stunden bebrütet werden.

Betreffend die Stiefelüberzieherproben und die sonstigen Kotproben des Absatzes 3.1 besteht die Möglichkeit, die bebrütete GPW-Anreicherungsbrühe für eine spätere Kultur zusammenzulegen. Zu diesem Zweck sind beide Probenarten wie bisher in GPW zu bebrüten. Danach ist 1 ml bebrütete Brühe aus jeder Probe zu entnehmen und gut durchzumischen; anschließend werden daraus 0,1 ml entnommen, mit denen die MSRV-Platten in der üblichen Weise zu impfen sind.

3.3   Serotypisierung

Mindestens ein Isolat von jeder positiven Probe ist nach dem Kaufmann-White-Schema zu typisieren.

4.   Ergebnisse und Berichterstattung

Eine Zuchtherde gilt als positiv für die Zwecke der Überprüfung der Verwirklichung des Gemeinschaftsziels, wenn relevante Salmonellen (keine Impfstämme) in mindestens einer der Kotproben nachgewiesen werden (oder wenn der Mitgliedstaat eine zweite amtliche Bestätigung betreffend die relevanten Kotproben oder Organproben abgibt), die im Betrieb entnommen worden sind. Dies gilt nicht für die Ausnahmeverdachtsfälle bei Zuchtherden, bei denen eine Feststellung von Salmonellen anlässlich einer Beprobung auf Betreiben des Unternehmens durch die amtliche Beprobung nicht bestätigt wird.

Dem kumulierten Ergebnis der Beprobungen und Tests von Zuchtherden auf Betriebsebene ist Rechnung zu tragen; d. h., jede Zuchtherde ist nur einmal zu zählen, ungeachtet der Zahl der Beprobungs- und Testverfahren. Positive Zuchtherden gehen nur einmal in die Rechnung ein, ungeachtet der Zahl der Beprobungs- und Testverfahren.

Die Berichte umfassen:

a)

eine detaillierte Beschreibung der angewendeten Optionen für den Beprobungsplan und die Art der Proben, je nach Gegebenheiten;

b)

die Zahl der Zuchtherden und der untersuchten Zuchtherden;

c)

die Untersuchungsergebnisse;

d)

Erläuterungen zu den Ergebnissen, insbesondere in Bezug auf Ausnahmefälle.


1.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1004/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

mit Durchführungsbestimmungen zur Eröffnung und Verwaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vorgesehenen Zollkontingente für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie Serbien, Montenegro und Kosovo

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates gelten für Einfuhren von Zuckererzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie Serbien, Montenegro und Kosovo (2) zollfreie jährliche Zollkontingente. Diese Kontingente sind auf einer mehrjährigen Grundlage zu eröffnen, und die Durchführungsbestimmungen sind für jeweils am 1. Juli beginnende Zwölfmonatszeiträume festzulegen.

(2)

Im Hinblick auf die Einführung eines zollfreien Zollkontingents, mit der eine wirtschaftlich nachhaltige Entwicklung des Zuckersektors in den betreffenden Ländern gewährleistet werden soll, und in Anbetracht der relativ umfangreichen Menge, die für Serbien, Montenegro und Kosovo, genehmigt wurde, sollte die Verwaltung des Zollkontingents für dieses Land auf der Grundlage eines Systems mit Ausfuhrlizenzen erfolgen, die von den Behörden dieses Landes erteilt werden. Die Form und Aufmachung der Lizenz sowie die Verfahren für ihre Verwendung sind festzulegen.

(3)

Um eine effiziente Verwaltung der Präferenzeinfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu erlauben, sollten Maßnahmen vorgesehen werden, die die Aufzeichnung der diesbezüglichen Angaben durch die Mitgliedstaaten sowie ihre Mitteilung an die Kommission ermöglichen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen für die Einfuhren von Zuckererzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie Serbien, Montenegro und Kosovo, im Rahmen der zollfreien jährlichen Zollkontingente gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 festgelegt.

(2)   Die Einfuhren gemäß Absatz 1 sind an die Vorlage von Einfuhrlizenzen gebunden, die für die einzelnen Kontingente die nachstehenden laufenden Nummern tragen:

09.4324 für das Kontingent von 1 000 t (Eigengewicht) Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Albanien,

09.4325 für das Kontingent von 12 000 t (Eigengewicht) Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina,

09.4326 für das Kontingent von 180 000 t (Eigengewicht) Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Serbien, Montenegro und Kosovo.

Artikel 2

Sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, werden die Einfuhrlizenzen nach Artikel 1 Absatz 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (3) und der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission (4) erteilt.

Artikel 3

In Sinne dieser Verordnung ist:

a)

„Einfuhrzeitraum“ der Einjahreszeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres;

b)

„Arbeitstag“ ein Arbeitstag in den Büros der Kommission in Brüssel.

Artikel 4

(1)   Die Anträge auf Einfuhrlizenzen werden bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingereicht.

(2)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen sind folgende Unterlagen beizufügen:

a)

der Nachweis, dass der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 2 EUR je 100 kg geleistet hat;

b)

bei Einfuhren aus Serbien, Montenegro und Kosovo, das Original sowie eine Kopie der von den Behörden in Serbien, Montenegro und Kosovo, entsprechend dem Muster in Anhang I ausgestellten Ausfuhrlizenz für eine Menge, die der im Einfuhrlizenzantrag angegebenen Menge entspricht. Das Original der Ausfuhrlizenz wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats aufbewahrt.

Artikel 5

Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 8 die Angabe „Albanien“, „Bosnien und Herzegowina“ bzw. „Serbien, Montenegro und Kosovo“, wobei die Angabe „Ja“ anzukreuzen ist. Die Einfuhrlizenzen sind nur für Erzeugnisse mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina oder Serbien, Montenegro und Kosovo, gültig;

b)

in Feld 20 für Albanien eine der in Anhang II Teil A aufgeführten Angaben;

c)

in Feld 20 für Bosnien und Herzegowina eine der in Anhang II Teil B aufgeführten Angaben;

d)

in Feld 20 für Serbien, Montenegro und Kosovo, eine der in Anhang II Teil C aufgeführten Angaben.

Artikel 6

(1)   Die Anträge auf Einfuhrlizenzen sind von Montag bis Freitag jeder Woche zu stellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche die nach dem achtstelligen KN-Code aufgeschlüsselten Mengen von Zuckererzeugnissen mit, für die in der vorherigen Woche Einfuhrlizenzen beantragt wurden.

Die Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1 erfolgen auf elektronischem Wege unter Verwendung der den Mitgliedstaaten von der Kommission übermittelten Formulare.

(2)   Die Kommission errechnet wöchentlich die Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden.

(3)   Übersteigen die Lizenzanträge für eines der Zollkontingente gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 das betreffende Kontingent, so setzt die Kommission die Einreichung weiterer Anträge für das betreffende Kontingent für den laufenden Einfuhrzeitraum aus, legt einen einheitlich anzuwendenden Kürzungssatz fest und teilt den Mitgliedstaaten mit, dass die betreffende Obergrenze erreicht ist.

(4)   Sollte die Menge, für die eine Lizenz erteilt wird, aufgrund der gemäß Absatz 3 erlassenen Maßnahmen unter der beantragten Menge liegen, so kann der Lizenzantrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erlass dieser Maßnahmen zurückgezogen werden. Bei Rückzug des Antrags wird die Sicherheit unverzüglich freigegeben.

(5)   Vorbehaltlich der von der Kommission gemäß Absatz 3 erlassenen Maßnahmen werden die Lizenzen am dritten Arbeitstag nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung erteilt.

(6)   Sollte die Menge, für die eine Lizenz erteilt wird, aufgrund der gemäß Absatz 3 erlassenen Maßnahmen unter der beantragten Menge liegen, so wird der Betrag der Sicherheit proportional gekürzt.

Artikel 7

Die Einfuhrlizenzen sind vom Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum 30. Juni des betreffenden Einfuhrzeitraums gültig.

Artikel 8

(1)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge nicht größer sein, als die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge. Zu diesem Zweck wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl „0“ eingetragen.

(2)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die aus den Einfuhrlizenzen herrührenden Rechte nicht übertragbar.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2005

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 374/2005 des Rates (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 1).

(2)  Im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

(3)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).

(4)  ABl. L 144 vom 28.6.1995, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 96/2004 (ABl. L 15 vom 22.1.2004, S. 3).


ANHANG I

Image


ANHANG II

A.

Angaben gemäß Artikel 5 Buchstabe b:

:

Spanisch

:

Exención de derechos de importación [Reglamento (CE) no 2007/2000, artículo 4, apartado 4], número de orden 09.4324

:

Tschechisch

:

Osvobozeno od dovozního cla (nařízení (ES) č. 2007/2000, čl. 4 odst. 4), sériové číslo 09.4324

:

Dänisch

:

Fritages for importtold (artikel 4, stk. 4, i forordning (EF) nr. 2007/2000), løbenummer 09.4324

:

Deutsch

:

Frei von Einfuhrabgaben (Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, Artikel 4 Absatz 4), laufende Nummer 09.4324

:

Estnisch

:

Impordimaksust vabastatud (määruse (EÜ) nr 2007/2000 artikli 4 lõige 4), järjekorranumber 09.4324

:

Griechisch

:

Δασμολογική απαλλαγή [κανονισμός (EK) αριθ. 2007/2000, άρθρο 4 παράγραφος 4], αύξων αριθμός 09.4324

:

Englisch

:

Free from import duty (Regulation (EC) No 2007/2000, Article 4(4)), order number 09.4324

:

Französisch

:

Exemption du droit d'importation [article 4, paragraphe 4, du règlement (CE) no 2007/2000], numéro d'ordre 09.4324

:

Italienisch

:

Esenzione dal dazio all’importazione [Regolamento (CE) n. 2007/2000, articolo 4(4)], numero d’ordine 09.4324

:

Lettisch

:

Atbrīvots no importa nodokļa (Regula (EK) Nr. 2007/2000, 4. panta 4. punkts), kārtas numurs 09.4324

:

Litauisch

:

Atleista nuo importo muito (Reglamentas (EB) Nr. 2007/2000, 4(4) straipsnis), kvotos numeris 09.4324

:

Ungarisch

:

Mentes a behozatali vám alól (a 2007/2000/EK rendelet, 4. cikk (4) bekezdés), rendelésszám 09.4324

:

Niederländisch

:

Vrij van invoerrechten (Verordening (EG) nr. 2007/2000, artikel 4, lid 4), volgnummer 09.4324

:

Polnisch

:

Wolne od przywozowych opłat celnych (rozporządzenie (WE) nr 2007/2000, art. 4 ust. 4), numer seryjny 09.4324

:

Portugiesisch

:

Isenção de direitos de importação [Regulamento (CE) n.o 2007/2000, n.o 4 do artigo 4.o], número de ordem 09.4324

:

Slowakisch

:

Oslobodený od dovozného cla (nariadenie (ES) č. 2007/2000, článok 4 ods. 4), poradové číslo 09.4324

:

Slowenisch

:

Brez uvozne carine (Uredba (ES) št. 2007/2000, člen 4(4)), številka kvote 09.4324

:

Finnisch

:

Vapaa tuontitulleista (Asetuksen (EY) N:o 2007/2000 4 artiklan 4 kohta), järjestysnumero 09.4324

:

Schwedisch

:

Importtullfri (förordning (EG) nr 2007/2000, artikel 4.4), löpnummer 09.4324

B.

Angaben gemäß Artikel 5 Buchstabe c:

:

Spanisch

:

Exención de derechos de importación [Reglamento (CE) no 2007/2000, artículo 4, apartado 4], número de orden 09.4325

:

Tschechisch

:

Osvobozeno od dovozního cla (nařízení (ES) č. 2007/2000, čl. 4 odst. 4), sériové číslo 09.4325

:

Dänisch

:

Fritages for importtold (artikel 4, stk. 4, i forordning (EF) nr. 2007/2000), løbenummer 09.4325

:

Deutsch

:

Frei von Einfuhrabgaben (Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, Artikel 4 Absatz 4), laufende Nummer 09.4325

:

Estnisch

:

Impordimaksust vabastatud (määruse (EÜ) nr 2007/2000 artikli 4 lõige 4), järjekorranumber 09.4325

:

Griechisch

:

Δασμολογική απαλλαγή [κανονισμός (EK) αριθ. 2007/2000, άρθρο 4 παράγραφος 4], αύξων αριθμός 09.4325

:

Englisch

:

Free from import duty (Regulation (EC) No 2007/2000, Article 4(4)), order number 09.4325

:

Französisch

:

Exemption du droit d'importation [article 4, paragraphe 4, du règlement (CE) no 2007/2000], numéro d'ordre 09.4325

:

Italienisch

:

Esenzione dal dazio all’importazione [Regolamento (CE) n. 2007/2000, articolo 4(4)], numero d’ordine 09.4325

:

Lettisch

:

Atbrīvots no importa nodokļa (Regula (EK) Nr. 2007/2000, 4. panta 4. punkts), kārtas numurs 09.4325

:

Litauisch

:

Atleista nuo importo muito (Reglamentas (EB) Nr. 2007/2000, 4(4) straipsnis), kvotos numeris 09.4325

:

Ungarisch

:

Mentes a behozatali vám alól (a 2007/2000/EK rendelet, 4. cikk (4) bekezdés), rendelésszám 09.4325

:

Niederländisch

:

Vrij van invoerrechten (Verordening (EG) nr. 2007/2000, artikel 4, lid 4), volgnummer 09.4325

:

Polnisch

:

Wolne od przywozowych opłat celnych (rozporządzenie (WE) nr 2007/2000, art. 4 ust. 4), numer seryjny 09.4325

:

Portugiesisch

:

Isenção de direitos de importação [Regulamento (CE) n.o 2007/2000, n.o 4 do artigo 4.o], número de ordem 09.4325

:

Slowakisch

:

Oslobodený od dovozného cla (nariadenie (ES) č. 2007/2000, článok 4 ods. 4), poradové číslo 09.4325

:

Slowenisch

:

Brez uvozne carine (Uredba (ES) št. 2007/2000, člen 4(4)), številka kvote 09.4325

:

Finnisch

:

Vapaa tuontitulleista (Asetuksen (EY) N:o 2007/2000 4 artiklan 4 kohta), järjestysnumero 09.4325

:

Schwedisch

:

Importtullfri (förordning (EG) nr 2007/2000, artikel 4.4), löpnummer 09.4325

C.

Angaben gemäß Artikel 5 Buchstabe d:

:

Spanisch

:

Exención de derechos de importación [Reglamento (CE) no 2007/2000, artículo 4, apartado 4], número de orden 09.4326

:

Tschechisch

:

Osvobozeno od dovozního cla (nařízení (ES) č. 2007/2000, čl. 4 odst. 4), sériové číslo 09.4326

:

Dänisch

:

Fritages for importtold (artikel 4, stk. 4, i forordning (EF) nr. 2007/2000), løbenummer 09.4326

:

Deutsch

:

Frei von Einfuhrabgaben (Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, Artikel 4 Absatz 4), laufende Nummer 09.4326

:

Estnisch

:

Impordimaksust vabastatud (määruse (EÜ) nr 2007/2000 artikli 4 lõige 4), järjekorranumber 09.4326

:

Griechisch

:

Δασμολογική απαλλαγή [κανονισμός (EK) αριθ. 2007/2000, άρθρο 4 παράγραφος 4], αύξων αριθμός 09.4326

:

Englisch

:

Free from import duty (Regulation (EC) No 2007/2000, Article 4(4)), order number 09.4326

:

Französisch

:

Exemption du droit d'importation [article 4, paragraphe 4, du règlement (CE) no 2007/2000], numéro d'ordre 09.4326

:

Italienisch

:

Esenzione dal dazio all’importazione [Regolamento (CE) n. 2007/2000, articolo 4(4)], numero d’ordine 09.4326

:

Lettisch

:

Atbrīvots no importa nodokļa (Regula (EK) Nr. 2007/2000, 4. panta 4. punkts), kārtas numurs 09.4326

:

Litauisch

:

Atleista nuo importo muito (Reglamentas (EB) Nr. 2007/2000, 4(4) straipsnis), kvotos numeris 09.4326

:

Ungarisch

:

Mentes a behozatali vám alól (a 2007/2000/EK rendelet, 4. cikk (4) bekezdés), rendelésszám 09.4326

:

Niederländisch

:

Vrij van invoerrechten (Verordening (EG) nr. 2007/2000, artikel 4, lid 4), volgnummer 09.4326

:

Polnisch

:

Wolne od przywozowych opłat celnych (rozporządzenie (WE) nr 2007/2000, art. 4 ust. 4), numer seryjny 09.4326

:

Portugiesisch

:

Isenção de direitos de importação [Regulamento (CE) n.o 2007/2000, n.o 4 do artigo 4.o], número de ordem 09.4326

:

Slowakisch

:

Oslobodený od dovozného cla (nariadenie (ES) č. 2007/2000, článok 4 ods. 4), poradové číslo 09.4326

:

Slowenisch

:

Brez uvozne carine (Uredba (ES) št. 2007/2000, člen 4(4)), številka kvote 09.4326

:

Finnisch

:

Vapaa tuontitulleista (Asetuksen (EY) N:o 2007/2000 4 artiklan 4 kohta), järjestysnumero 09.4326

:

Schwedisch

:

Importtullfri (förordning (EG) nr 2007/2000, artikel 4.4), löpnummer 09.4326


1.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1005/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist der Interventionspreis für Weißzucker für die Gebiete ohne Zuschussbedarf für die Wirtschaftsjahre 2001/02 bis 2005/06 auf 631,9 Euro je Tonne festgesetzt worden.

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b derselben Verordnung wird jährlich für jedes einzelne Zuschussgebiet ein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker festgesetzt. Dabei ist es angebracht, die regionalen Preisunterschiede für Zucker zu berücksichtigen, die bei normaler Ernte und freiem Warenverkehr mit Zucker aufgrund der natürlichen Bedingungen der Marktpreisbildung und unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrung und der Kosten für den Transport des Zuckers von den Überschussgebieten nach den Zuschussgebieten anzunehmen sind.

(3)

Um den Zuschussbedarf einer Region festzustellen, sind anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten Hochrechnungen vorzunehmen, die sich zum einen in Bezug auf die Verbrauchstrends auf das laufende Wirtschaftsjahr und zum anderen in Bezug auf die Entwicklung der verfügbaren Erzeugung auf die Prognosen des kommenden Wirtschaftsjahres beziehen. Eine Region ist nur dann als Zuschussgebiet anzusehen, wenn aufgrund dieser Hochrechnungen ein Zuschussbedarf mit Sicherheit absehbar ist.

(4)

Auf dieser Grundlage ist in den Erzeugungsgebieten Spaniens, Irlands und des Vereinigten Königreichs, Portugals und Finnlands ein Zuschussbedarf abzusehen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zuschussgebiete der Gemeinschaft wird der abgeleitete Interventionspreis für Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 festgesetzt auf:

a)

648,80 Euro je Tonne für alle Gebiete Spaniens;

b)

646,50 Euro je Tonne für alle Gebiete Irlands und des Vereinigten Königreichs;

c)

646,50 Euro je Tonne für alle Gebiete Portugals;

d)

646,50 Euro je Tonne für alle Gebiete Finnlands.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).


1.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 1006/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis und zur Festlegung besonderer Übergangsbestimmungen für die Einfuhr von Reis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 4,

gestützt auf den Beschluss 2005/476/EG des Rates vom 21. Juni 2005 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2005/476/EG sieht besondere Modalitäten zur Berechnung der Zölle vor, die bei der Einfuhr von geschältem Reis des KN-Codes NC 1006 20 zwischen dem 1. März 2005 und dem 30. Juni 2006 anzuwenden sind. Für die Zölle auf eingeführten geschälten Reis dieses KN-Codes im vorgesehenen Übergangszeitraum sind daher die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2)

Außerdem wird mit dem Beschluss 2005/476/EG der Zeitraum, innerhalb dessen die Kommission bis zum Erlass einer Verordnung zur Änderung von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 Maßnahmen zur Einfuhrregelung für Reis in Abweichung von den Bestimmungen der genannten Verordnung erlassen kann, bis zum 30. Juni 2006 verlängert.

(3)

Damit die Anwendung der im Beschluss 2005/476/EG vorgesehenen Regelung nicht durch missbräuchliche Anträge auf Einfuhrlizenzen gestört wird, sollte die Sicherheit bei Einfuhrlizenzen für geschälten Reis ausreichend hoch festgesetzt werden. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, von Artikel 12 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (3) abzuweichen.

(4)

Da das mit Beschluss 2005/476/EG genehmigte Abkommen ab dem 1. März 2005 gilt, sollte die Anwendung der mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen für die Zölle auf eingeführten geschälten Reis und der sich daraus ergebenden Änderungen für geschliffenen Reis und Basmati-Reis zu demselben Zeitpunkt beginnen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission (4) ist entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 von der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Ende des betreffenden Bezugszeitraums wie folgt festgesetzt:

a)

auf 30 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % unter der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Referenzmenge liegen,

wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % unter der in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Teilreferenzmenge liegen,

b)

auf 42,5 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres in einer Bandbreite von 15 % unter bis 15 % über der jährlichen Referenzmenge gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 liegen,

wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres in einer Bandbreite von 15 % unter bis 15 % über der Teilreferenzmenge gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 liegen,

c)

auf 65 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % über der Referenzmenge gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 liegen,

wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % über der Teilreferenzmenge gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 liegen.

Die Kommission setzt den anzuwendenden Zollsatz nur fest, wenn dessen Änderung aufgrund der in Anwendung dieses Absatzes vorgenommenen Berechnungen erforderlich ist. Bis zur Festsetzung eines neuen Zollsatzes gilt der vorher festgesetzte Zoll.

(2)   Bei der Berechnung der Einfuhren gemäß Absatz 1 werden die Mengen zugrunde gelegt, für die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 im entsprechenden Bezugszeitraum Einfuhrlizenzen für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 — mit Ausnahme von Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung — erteilt wurden.

(3)   Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 wird die jährliche Referenzmenge auf 431 678 Tonnen festgesetzt. Diese Menge wird in den Wirtschaftsjahren 2005/06, 2006/07 und 2007/08 um jährlich 6 000 Tonnen angehoben.

Die Teilreferenzmenge entspricht in jedem Wirtschaftsjahr der Hälfte der jährlichen Referenzmenge gemäß Absatz 1.“

b)

Es wird folgender Artikel 1a eingefügt:

„Artikel 1a

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 beträgt die Sicherheit bei Einfuhrlizenzen für geschälten Reis 30 EUR je Tonne.“

c)

Es wird folgender Artikel 1b eingefügt:

„Artikel 1b

Abweichend von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 beläuft sich der Einfuhrzoll für vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 auf 175 EUR je Tonne.“

d)

Es wird folgender Artikel 1c eingefügt:

„Artikel 1c

Abweichend von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kommen die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Sorten von Basmati-Reis der KN-Codes 1006 20 17 und 1006 20 98 für die Einfuhr zum Zollsatz Null in Betracht.

Im Falle der Inanspruchnahme von Unterabsatz 1 finden die in den Artikeln 2 bis 8 vorgesehenen Maßnahmen Anwendung.“

e)

Artikel 9 Absatz 2 wird gestrichen.

f)

In Artikel 10 wird die Angabe „die Einfuhrzölle gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung“ durch die Angabe „der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung festgesetzte Einfuhrzoll für geschälten Reis oder gegebenenfalls der Einfuhrzoll für vollständig geschliffenen Reis gemäß Artikel 1b“ ersetzt.

g)

In Artikel 11 wird das Datum „30. Juni 2005“ durch das Datum „30. Juni 2006“ ersetzt.

h)

In Anhang I erhält der Titel folgende Fassung:

Artikel 2

Die erstmalige Festsetzung der Zölle gemäß Artikel 1 Buchstabe a erfolgt innerhalb von drei Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Buchstaben a, c, d, f und h gelten ab 1. März 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  Siehe Seite 67 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1092/2004 (ABl. L 209 vom 11.6.2004, S. 9).

(4)  ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13.


1.7.2005   

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L 170/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 1007/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Festsetzung der Einfuhrzölle für bestimmten geschälten Reis ab 1. März 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission vom 30. August 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis und zur Festlegung besonderer Übergangsbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis (1), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden übermittelten Angaben stellt die Kommission fest, dass für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis 28. Februar 2005 Einfuhrlizenzen für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20, ausgenommen Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis, für eine Menge von 212 325 t erteilt worden sind. Nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 muss daher der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 mit Ausnahme von Basmati-Reis geändert werden. Diese Änderung muss mit Wirkung vom 1. März 2005 gelten, weil auch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 ab diesem Zeitpunkt gilt.

(2)

Da der geltende Zollsatz innerhalb von drei Tagen nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1006/2005 festzusetzen ist, muss die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten. Da der Zollsatz rückwirkend festgesetzt wird, sollte die Erstattung der zu viel erhobenen Zölle auf formlosen Antrag der Einführer erfolgen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 beträgt 42,5 EUR/t.

Artikel 2

Die seit 1. März 2005 über die gesetzlich zu erhebenden Abgaben hinaus buchmäßig erfassten Beträge werden erstattet oder erlassen.

Die beteiligten Einführer sind zu diesem Zweck aufgefordert, entsprechende Anträge nach den Bestimmungen des Artikels 236 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates (2) und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission (3) einzureichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. März 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2005 (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 837/2005 (ABl. L 139 vom 2.6.2005, S. 1).


1.7.2005   

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L 170/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 1008/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission (2) wird eine Interventionsregelung für den Ankauf von Butter zu festgesetzten Preisen eingeführt.

(2)

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sieht Senkungen der Interventionspreise für Butter vor. Deshalb muss angegeben werden, welcher Interventionspreis im Falle einer Änderung dieses Interventionspreises bei der Berechnung des Ankaufspreises zugrunde zu legen ist.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei der Berechnung des Ankaufspreises ist der Interventionspreis zugrunde zu legen, der am Tag der Herstellung der Butter gegolten hat.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


1.7.2005   

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L 170/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 1009/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission (2) ist der Beihilfebetrag für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke unter Berücksichtigung der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Faktoren festgesetzt worden. Aufgrund der Senkung des Interventionspreises für Magermilchpulver am 1. Juli 2005 ist der Beihilfebetrag ebenfalls zu senken.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Beihilfebetrag wird festgesetzt auf

a)

2,42 EUR/100 kg Magermilch mit einem Eiweißgehalt von mindestens 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse;

b)

2,14 EUR/100 kg Magermilch mit einem Eiweißgehalt von mindestens 31,4 % und weniger als 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse;

c)

30,00 EUR/100 kg Magermilchpulver mit einem Eiweißgehalt von mindestens 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse;

d)

26,46 EUR/100 kg Magermilchpulver mit einem Eiweißgehalt von mindestens 31,4 % und weniger als 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


1.7.2005   

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L 170/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 1010/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 628/2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Nach der Einleitung (2) eines Antidumpingverfahrens am 23. Oktober 2004 führte die Kommission am 23. April 2005 mit der Verordnung (EG) Nr. 628/2005 (3) vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen ein (nachstehend „Verordnung zur Einführung des vorläufigen Zolls“ genannt).

(2)

Die vorläufigen Antidumpingzölle, die in Form von Wertzöllen zwischen 6,8 % und 24,5 % des Wertes der eingeführten Waren eingeführt wurden, werden seit dem 27. April 2005 angewandt.

2.   FORM DER VORLÄUFIGEN ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(3)

Es gibt verschiedene Formen von Antidumpingmaßnahmen. So ist zum Beispiel der tatsächliche Betrag eines Wertzolls von den jeweiligen Einfuhrpreisen abhängig, während es sich bei einem Mindesteinfuhrpreis um einen festen Betrag handelt. Beide Maßnahmenformen zielen jedoch auf die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen von Dumping ab. Die Wahl der Maßnahmenform liegt ganz im Ermessen der Kommission. In vorausgegangenen Zuchtlachsverfahren wurde Zöllen auf der Grundlage eines Mindesteinfuhrpreises der Vorzug gegeben, weil sie zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings ausreichten.

(4)

Im Rahmen der Einführung der vorläufigen Maßnahmen im vorliegenden Fall war die Kommission der Auffassung, dass ein Mindesteinfuhrpreis unter Umständen schwer durchzusetzen und die Gefahr einer Umgehung größer wäre als bei anderen Maßnahmenformen. Aus diesem Grund wurden die vorläufigen Maßnahmen im Rahmen dieses Verfahrens ursprünglich in Form von Wertzöllen eingeführt.

(5)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen kam es auf dem Gemeinschaftsmarkt zu einem erheblichen, bisher einmaligen und unvorhersehbaren Anstieg der Marktpreise für Zuchtlachs. Erschwerend hinzukommt, dass Lachs weitgehend als Frischware gehandelt wird, die von begrenzter Haltbarkeit ist. Deshalb können übermäßige Schwankungen der Marktpreise nicht durch das Anlegen hinreichender Vorräte der Ware aufgefangen werden.

(6)

Unter den besonderen Umständen dieses Verfahrens sind die ursprünglichen Gründe dafür, keine Mindesteinfuhrpreise einzuführen, nicht mehr gegeben. Gegenwärtig ist das Risiko der Umgehung eines Mindesteinfuhrpreises entgegen bestimmter Erfahrungen in der Vergangenheit gering. Die raschen, heftigen Preisschwankungen, die derzeit auf dem Markt zu beobachten sind, legen ferner nahe, dass diese dramatische Entwicklung nicht so dauerhaft ist, als dass sie die Feststellungen zu Dumping und Schädigung für den Untersuchungszeitraum in Frage stellen würde.

(7)

Unter diesen Umständen wird es als angemessen angesehen, die Form der Maßnahmen zu ändern und einen Mindesteinfuhrpreis einzuführen. Wie bereits erwähnt, soll mit dem Mindestpreis dasselbe erreicht werden wie mit einem Wertzoll, nämlich die Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings.

(8)

Wird die Ware zu einem cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft eingeführt, der mindestens dem festgesetzten Einfuhrpreis entspricht, wäre kein Zoll zu entrichten. Ist der Einfuhrpreis niedriger, wäre die Differenz zwischen dem tatsächlichen Preis und dem festgesetzten Einfuhrpreis zu entrichten.

(9)

Was die Höhe des Mindesteinfuhrpreises angeht, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, so ändert diese neue Maßnahmenform nichts an den Feststellungen und Methoden in der Verordnung zur Einführung des vorläufigen Zolls, die insbesondere unter deren Erwägungsgründen 132 bis 134 dargelegt sind.

(10)

Weil Einfuhren aus Norwegen zu Preisen auf Mindesteinfuhrpreisniveau oder darüber die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigen sollten, soll der Mindesteinfuhrpreis für alle Einfuhren aus Norwegen gelten.

(11)

Zuchtlachs kommt gewöhnlich in verschiedenen Aufmachungen in den Handel (ausgenommen, mit Kopf; ausgenommen, ohne Kopf; Ganzfischfilets, andere Filets oder Stücke von Filets). Daher musste bei der Änderung der Form der geltenden Maßnahmen für jede dieser Aufmachungen ein nicht schädigender Mindesteinfuhrpreis ermittelt werden, um die jeweils zusätzlich anfallenden Kosten widerzuspiegeln. Bei der Ermittlung der verschiedenen Mindesteinfuhrpreise stützte sich die Kommission auf die Feststellungen in vorherigen Antidumpinguntersuchungen betreffend Zuchtlachs als auch auf die Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung. Somit wurden die Mindesteinfuhrpreise im Wesentlichen mit Hilfe der Umrechnungsfaktoren ermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 des Rates (4) festgelegt und auch in dieser Untersuchung angewandt wurden.

(12)

Die ausführenden Hersteller werden darauf hingewiesen, dass, wenn festgestellt wird, dass die Maßnahmen nicht wirksam sind und insbesondere wenn der Mindesteinfuhrpreis manipuliert, übernommen oder umgangen wird, die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses die Verordnung (EG) Nr. 628/2005 gegebenenfalls erneut ändern kann, um die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen.

3.   GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

(13)

Die vorläufigen Antidumpingmaßnahmen wurden ursprünglich für einen Zeitraum von sechs Monaten eingeführt. Die ausführenden Hersteller, auf die ein erheblicher Prozentsatz des betreffenden Handels entfällt, haben beantragt, die Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahmen für einen weiteren Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten zu verlängern.

(14)

Deswegen und in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 7 der Grundverordnung wird beschlossen, die Dauer der vorläufigen Maßnahmen bis einschließlich 22. Januar 2006 zu verlängern.

4.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(15)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und angesichts der Tatsache, dass bereits in der Verordnung zur Einführung des vorläufigen Zolls Fristen gesetzt wurden, sollte eine Frist gesetzt werden, innerhalb der die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist selbst meldeten, schriftlich Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung getroffenen Feststellungen zur Einführung von Zöllen vorläufig und im Hinblick auf endgültige Zölle möglicherweise zu überprüfen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 628/2005 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf die Einfuhren von gezüchtetem (anderem als wilden) Lachs, auch filetiert, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes ex 0302 12 00, ex 0303 11 00, ex 0303 19 00, ex 0303 22 00, ex 0304 10 13 und ex 0304 20 13 (nachstehend „Zuchtlachs“ genannt) mit Ursprung in Norwegen wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Der vorläufige Antidumpingzoll gilt nicht für die Einfuhren von Wildlachs. Für die Zwecke dieser Verordnung ist Wildlachs Lachs, für den die interessierten Parteien anhand aller zweckdienlichen Unterlagen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wird, den Nachweis erbringen, dass er im Fall von Atlantischem oder Pazifischem Lachs auf See und im Fall von Donaulachs in Flüssen gefangen wurde.

(3)   Der vorläufige Antidumpingzoll entspricht der Differenz zwischen dem in Absatz 4 festgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem Preis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, falls dieser unter dem Mindesteinfuhrpreis liegt. Entspricht der Preis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, dem Mindesteinfuhrpreis gemäß Absatz 4 oder liegt er darüber, so ist kein Zoll zu erheben.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 gelten folgende Mindesteinfuhrpreise pro Kilogramm Nettogewicht:

Aufmachung des Zuchtlachses

Mindesteinfuhrpreis in EUR/kg Nettogewicht

TARIC-Code

Ganze Fische, frisch, gekühlt oder gefroren

2,81

0302120012030212003303021200930303110093030319009303032200120303220083

Ausgenommen, mit Kopf, frisch, gekühlt oder gefroren

3,12

0302120013030212003403021200940303110094030319009403032200130303220084

Sonstige (einschließlich ausgenommen, ohne Kopf), frisch, gekühlt oder gefroren

3,51

030212001503021200360302120096030311001803031100960303190018030319009603032200150303220086

Ganzfischfilets und in Stücke geschnittene Filets mit einem jeweiligen Gewicht von mehr als 300 g, frisch, gekühlt oder gefroren

4,99

0304101312030410139303042013120304201393

Sonstige Ganzfischfilets und in Stücke geschnittene Filets mit einem jeweiligen Gewicht von 300 g pro Filet oder weniger, frisch, gekühlt oder gefroren

6,00

0304101315030410139603042013150304201396

(5)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(6)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (5) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der in Absatz 4 festgesetzten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(7)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung beantragen über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Artikel 3

Der zweite Satz von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 628/2005 der Kommission erhält folgende Fassung:

„Artikel 1 dieser Verordnung gilt bis zum 22. Januar 2006.“

Artikel 4

Diese Verordnung tritt drei Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. C 261 vom 23.10.2004, S. 8.

(3)  ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 5.

(4)  ABl. L 101 vom 16.4.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 321/2003 (ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 3).

(5)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.“


1.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 1011/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2) gelten die in der Verordnung (EWG) Nr. 784/68 der Kommission (3) festgesetzten cif-Einfuhrpreise für Weiß- und Rohzucker als „repräsentative Preise“. Diese Preise werden für die in Anhang I Abschnitt I bzw. II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2006 bestimmte Standardqualität festgesetzt.

(2)

Bei der Festsetzung dieser repräsentativen Preise sind alle Informationen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 784/68 zu berücksichtigen, ausgenommen in den in Artikel 3 der genannten Verordnung vorgesehenen Fällen.

(3)

Zur Anpassung der Preise, die nicht die Standardqualität betreffen, sind im Falle von Weißzucker bei den zugrunde gelegten Angeboten die Zu- bzw. Abschläge gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 784/68 vorzunehmen. Bei Rohzucker empfiehlt sich die Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten gemäß Buchstabe b des genannten Absatzes.

(4)

Besteht ein Unterschied zwischen dem Auslösungspreis und dem repräsentativen Preis des betreffenden Erzeugnisses, so sollten bei Vorliegen der Bedingungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 zusätzliche Einfuhrzölle vorgesehen werden.

(5)

Es ist angezeigt, für die betreffenden Erzeugnisse die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Einfuhrzölle für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 im Wirtschaftsjahr 2005/06 sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 145 vom 27.6.1968, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/96 (ABl. L 34 vom 13.2.1996, S. 16).


ANHANG

Repräsentative Preise und zusätzliche Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes NC 1702 90 99, anwendbar ab 1. Juli 2005

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je  kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

21,64

5,48

1701 11 90 (1)

21,64

10,80

1701 12 10 (1)

21,64

5,29

1701 12 90 (1)

21,64

10,28

1701 91 00 (2)

24,83

13,03

1701 99 10 (2)

24,83

8,30

1701 99 90 (2)

24,83

8,30

1702 90 99 (3)

0,25

0,40


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


1.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 1012/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Juli 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Melasse im Zuckersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 (2), wird der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission (3) bestimmt und gilt als „repräsentativer Preis“. Dieser Preis gilt für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68.

(2)

Bei der Festlegung der repräsentativen Preise muss allen Informationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 Rechnung getragen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und gegebenenfalls kann die Festlegung auch gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erfolgen.

(3)

Bei anderer als der Standardqualität wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erhöht oder gesenkt.

(4)

Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen.

(5)

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 79/2003 (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 4).

(3)  ABl. 145 vom 27.6.1968, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/95.


ANHANG

Repräsentative Preise und zusätzliche Zölle bei der Einfuhr von Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Juli 2005

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 anzuwendender Betrag (1) pro 100 kg Eigengewicht

1703 10 00 (2)

11,45

0

1703 90 00 (2)

12,00

0


(1)  Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 785/68.


1.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/39


VERORDNUNG (EG) Nr. 1013/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind die Erstattungen für den nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 28 der angeführten Verordnung genannten Preise und Kostenelemente festzusetzen. Nach demselben Artikel sind zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu berücksichtigen.

(3)

Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität festzusetzen. Diese ist in Anhang I Punkt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden. Diese Erstattung ist im Übrigen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der genannten Verordnung festzusetzen. Kandiszucker wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) definiert. Die so berechnete Erstattung muss bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten und somit für 1 v. H. dieses Gehalts festgesetzt werden.

(4)

In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden.

(5)

Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen.

(7)

Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein.

(8)

Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen.

(9)

Aufgrund dieser Faktoren und der aktuellen Marktsituation im Zuckersektor, insbesondere der Notierungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind angemessene Erstattungsbeträge festzusetzen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.


ANHANG

AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB DEM 1. JULI 2005 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

32,04 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

32,04 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

32,04 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

32,04 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3483

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

34,83

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

34,83

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

34,83

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3483

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen) mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), sowie der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.


1.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/41


VERORDNUNG (EG) Nr. 1014/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) ist die Erstattung für 100 kg der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten ausgeführten Erzeugnisse gleich dem Grundbetrag, multipliziert mit dem Saccharosegehalt, gegebenenfalls einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker. Dieser für das betreffende Erzeugnis festgestellte Saccharosegehalt wird gemäß den Vorschriften des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.

(3)

Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist der Grundbetrag der Erstattung für die in unverändertem Zustand ausgeführte Sorbose gleich dem Grundbetrag der Erstattung, vermindert um ein Hundertstel der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (3), für die im Anhang dieser letzten Verordnung genannten Erzeugnisse.

(4)

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist für die anderen in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung genannten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse der Grundbetrag der Erstattung gleich einem Hundertstel eines Betrags, der bestimmt wird unter Berücksichtigung einerseits des Unterschieds zwischen dem in den Gebieten der Gemeinschaft ohne Defizit während des Monats, für den der Grundbetrag festgesetzt wird, für Weißzucker geltenden Interventionspreis und den für Weißzucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preisen und andererseits der Notwendigkeit der Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Verwendung des Grunderzeugnisses aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder.

(5)

Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann die Gültigkeit des Grundbetrags auf bestimmte, in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung genannte Erzeugnisse beschränkt werden.

(6)

Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f, g und h dieser Verordnung genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand eine Erstattung vorgesehen werden. Die Höhe der Erstattung muss für 100kg Trockenstoff, insbesondere unter Berücksichtigung der auf die Ausfuhr der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 30 91 anwendbaren Erstattung, der auf die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse anwendbaren Erstattung und der wirtschaftlichen Gesichtspunkte der geplanten Ausfuhren bestimmt werden. Im Fall der im genannten Absatz 1 Buchstaben f und g genannten Erzeugnisse wird die Erstattung nur gewährt, wenn sie den Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 entsprechen. Für die unter Buchstabe h genannten Erzeugnisse werden die Erstattungen nur gewährt, wenn sie den Bedingungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genügen.

(7)

Die oben genannten Erstattungen werden monatlich festgesetzt. Sie können zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen.

(9)

Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein.

(10)

Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen.

(11)

Aufgrund dieser Faktoren sind angemessene Erstattungsbeträge für die betreffenden Erzeugnisse festzusetzen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, f, g und h der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse werden, wie im Anhang dieser Verordnung angegeben, festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.

(3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.


ANHANG

AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR SIRUPE UND EINIGE ANDERE ERZEUGNISSE DES ZUCKERSEKTORS IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB DEM 1. JULI 2005 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

34,83 (2)

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

34,83 (2)

1702 60 80 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

66,17 (3)

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3483 (4)

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

34,83 (2)

1702 90 60 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3483 (4)

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3483 (4)

1702 90 99 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3483 (4)  (5)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

34,83 (2)

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3483 (4)

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen), mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999) sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Nur anwendbar auf die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(3)  Nur anwendbar auf die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(4)  Der Grundbetrag gilt nicht für Sirupe mit einer Reinheit von weniger als 85 % (Verordnung (EG) Nr. 2135/95). Der Saccharosegehalt wird gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.

(5)  Der Grundbetrag gilt nicht für das im Anhang Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


1.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/44


VERORDNUNG (EG) Nr. 1015/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 31. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 der Kommission vom 19. Juli 2004 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen.

(3)

Der Verwaltungsausschusses für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 31. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 37,970 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 23. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1685/2004 (ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 21).


1.7.2005   

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L 170/45


VERORDNUNG (EG) Nr. 1016/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 fünfter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann beschlossen werden, für Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und f der genannten Verordnung und für Sirupe nach Buchstabe d des genannten Absatzes sowie für chemisch reine Fruktose (Lävulose) des KN-Codes 1702 50 00 als Zwischenerzeugnis, die sich in einer der Situationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag befinden und zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden, Produktionserstattungen zu gewähren.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (2) leiten sich diese Erstattungen von der für Weißzucker festgesetzten Erstattung ab.

(3)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird die Produktionserstattung für Weißzucker monatlich für einen Zeitraum festgesetzt, der jeweils am ersten Tag eines Monats beginnt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktionserstattung für Weißzucker gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird auf 33,170 EUR/100 kg netto für den Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 2005 festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.


1.7.2005   

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L 170/46


VERORDNUNG (EG) Nr. 1017/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Festsetzung der ab dem 1. Juli 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 1. Juli 2005 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

31,38

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

56,45

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

56,45

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

36,37


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 16.6.2005—29.6.2005

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

121,61 (3)

73,59

170,08

160,08

140,08

91,34

Golf-Prämie (EUR/t)

9,19

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

31,79

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 22,80 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 34,31 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


1.7.2005   

DE

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L 170/49


VERORDNUNG (EG) Nr. 1018/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Kürzung der Gültigkeitsdauer der für Getreideverarbeitungserzeugnisse zu erteilenden Ausfuhrlizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen, insbesondere für Verarbeitungserzeugnisse aus Mais, ist durch Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 festgesetzt. Diese Gültigkeitsdauer erstreckt sich auf den Zeitraum bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Lizenzerteilung. Sie wird nach Maßgabe der Marktlage unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Marktverwaltung bestimmt.

(2)

Bei der derzeitigen Lage des Maismarkts empfiehlt es sich, die Erteilung von Lizenzen so zu beschränken, dass keine Mengen einbezogen werden, die für das neue Wirtschaftsjahr bestimmt sind. Die in den kommenden Monaten zu erteilenden Lizenzen müssen den vor dem 3. September 2005 durchgeführten Ausfuhren vorbehalten werden. Es ist deshalb erforderlich, dass die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen am 2. September 2005 endet. Von den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 ist deshalb vorläufig abzuweichen.

(3)

Zur Sicherstellung einer guten Marktverwaltung und zur Verhinderung von Spekulationsgeschäften ist vorzusehen, dass die Zollförmlichkeiten im Fall der Lizenzen, die für die Ausfuhr der Verarbeitungserzeugnisse aus Mais erteilt werden, spätestens am 2. September 2005 unabhängig davon erledigt werden müssen, ob es sich um eine unmittelbare Ausfuhr oder um eine Ausfuhr handelt, die im Rahmen der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3), durchgeführt wird. Diese Befristung weicht von Artikel 28 Absatz 6 und Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (4), ab.

(4)

Damit keine Marktstörungen auftreten, muss diese Verordnung ab ihrem Inkrafttreten angewendet werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 endet die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen, die zwischen dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und dem 26. August 2005 für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse beantragt werden, am 2. September 2005.

(2)   Die für die genannten Lizenzen zu erfüllenden Zollausfuhrformalitäten müssen spätestens am 2. September 2005 erledigt werden.

Dieser Termin gilt auch für die in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Formalitäten im Fall der Erzeugnisse, auf die aufgrund der betreffenden Lizenzen die Regelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 anwendbar ist.

In Feld 22 dieser Lizenzen ist eine der Angaben gemäß Anhang II einzutragen:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1092/2004 (ABl. L 209 vom 11.6.2004, S. 9).

(3)  ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003 (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 3).

(4)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).


ANHANG I

zur Verordnung der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Kürzung der Gültigkeitsdauer der für Getreideverarbeitungserzeugnisse zu erteilenden Ausfuhrlizenzen

KN-Code

Warenbezeichnung

 

Mais und folgende Erzeugnisse:

1102 20

Maismehl

1103 13

Grob- und Feingrieß von Mais

1103 29 40

Maispellets

1104 19 50

Maisflocken

1104 23

Maiskörner, anders bearbeitet

1108 12 00

Maisstärke

1108 13 00

Kartoffelstärke


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 1 Absatz 2

:

Spanisch

:

Limitación establecida en el apartado 2 del artículo 1 del Reglamento (CE) no 1018/2005

:

Tschechisch

:

Omezení stanovené na základě čl. 1 ods. 2 nařízení (ES) č. 1018/2005

:

Dänisch

:

Begrænsning, jf. artikel 1, stk. 2, i forordning (EF) nr. 1018/2005

:

Deutsch

:

Kürzung der Gültigkeitsdauer gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1018/2005

:

Estnisch

:

Piirang on ette nähtud määruse (EÜ) nr 1018/2005 artikli 1 lõike 2 alusel

:

Griechisch

:

Περιορισμός που προβλέπεται στο άρθρο 1 παράγραφος 2 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1018/2005

:

Englisch

:

Limitation provided for in Article 1(2) of Regulation (EC) No 1018/2005

:

Französisch

:

Limitation prévue à l'article 1er, paragraphe 2, du règlement (CE) no 1018/2005

:

Italienisch

:

Limitazione prevista all'articolo 1, paragrafo 2 del regolamento (CE) n. 1018/2005

:

Lettisch

:

Ierobežojums paredzēts Regulas (EK) Nr. 1018/2005 1. panta 2. punktā

:

Litauisch

:

Apribojimas numatytas Reglamento (EB) Nr. 1018/2005 1 straipsnio 2 dalyje

:

Ungarisch

:

Korlátozott érvényességi időtartam az 1018/2005/EK rendelet 1. cikk (2) bekezdésének megfelelően

:

Niederländisch

:

Beperking als bepaald in artikel 1, lid 2, van Verordening (EG) nr. 1018/2005

:

Polnisch

:

Ograniczenie przewidziane w art. 1 ust. 2 rozporządzenia (WE) nr 1018/2005

:

Portugiesisch

:

Limitação estabelecida n.o 2 do artigo 1.o do Regulamento (CE) n.o 1018/2005

:

Slowakisch

:

Obmedzenie stanovené článkom 1 ods. 2 nariadenia (ES) č. 1018/2005

:

Slowenisch

:

Omejitev določena v členu 1(2) Uredbe (ES) št. 1018/2005

:

Finnisch

:

Asetuksen (EY) N:o 1018/2005 1 artiklan 2 kohdassa säädetty rajoitus

:

Schwedisch

:

Begränsning enligt artikel 1.2 i förordning (EG) nr 1018/2005.


1.7.2005   

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L 170/51


VERORDNUNG (EG) Nr. 1019/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 21,815 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


1.7.2005   

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L 170/52


VERORDNUNG (EG) Nr. 1020/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Festsetzung der geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Verfahren bei der Regelung zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg dieser Grunderzeugnisse festgesetzt werden.

(4)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5)

Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 00 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 4 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll Nr. 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken aufgeführtes Getreide anzupassen.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(3)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).

(4)  ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.

(5)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 1. Juli 2005 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (2)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (3)

3,160

3,423

– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4)

1,988

1,988

– – in allen anderen Fällen

4,250

4,250

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (5):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (3)

2,098

2,361

– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4)

1,491

1,491

– – in allen anderen Fällen

3,188

3,188

– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4)

1,988

1,988

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

4,250

4,250

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (3):

2,769

3,174

– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4)

1,988

1,988

– in allen anderen Fällen

4,250

4,250

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden zur Aussaat


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.

(2)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse müssen die im Anhang E der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission angegebenen Koeffizienten angewandt werden (ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1).

(3)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(4)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(5)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, gibt nur der Glucosesirup Recht auf Ausfuhrerstattung.


1.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/56


VERORDNUNG (EG) Nr. 1021/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 15. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Buchstaben a, b, c, d, e und g dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Verfahren bei der Regelung zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festgesetzt werden.

(4)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(5)

In Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung des Erstattungssatzes die Erstattungen bei der Erzeugung, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung — wenn solche bestehen — berücksichtigt werden müssen, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (3) gestattet, Butter und Rahm zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die bestimmte Waren herstellen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 der Kommission (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).

(3)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004 der Kommission (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 94).


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 1. Juli 2005 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

15,00

15,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

24,10

24,10

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

52,10

52,10

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

41,00

41,00

b)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

104,25

104,25

c)

bei der Ausfuhr anderer Waren

97,00

97,00


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


1.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/59


VERORDNUNG (EG) Nr. 1022/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben a, c, d, f, g und h genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die im Anhang V dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden. In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für je 100 kg jedes erwähnten Grunderzeugnisses für jeden Monat festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in verarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(4)

Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist.

(5)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Grunderzeugnisse, und die in Form von in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 1. Juli 2005 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

34,83

34,83


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


1.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/61


VERORDNUNG (EG) Nr. 1023/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 28. Juni 2005 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 28. Juni 2005 endende Angebotsfrist wird folgender Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

(EUR/100 kg)

Erzeugnis

Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur

Ausfuhrerstattungshöchstbetrag

bei Ausfuhr nach der Bestimmung gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

Butter

ex ex 0405 10 19 9500

99,00

Butter

ex ex 0405 10 19 9700

104,00

104,50

Butteroil

ex ex 0405 90 10 9000

127,50


1.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/63


VERORDNUNG (EG) Nr. 1024/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 28. Juni 2005 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 28. Juni 2005 endende Angebotsfrist wird der Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung auf 17,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/2005 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004.


1.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/64


VERORDNUNG (EG) Nr. 1025/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen.

(5)

Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden.

(6)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9200

EUR/t

1001 10 00 9400

A00

EUR/t

0

1001 90 91 9000

EUR/t

1001 90 99 9000

A00

EUR/t

0

1002 00 00 9000

A00

EUR/t

0

1003 00 10 9000

EUR/t

1003 00 90 9000

A00

EUR/t

0

1004 00 00 9200

EUR/t

1004 00 00 9400

A00

EUR/t

0

1005 10 90 9000

EUR/t

1005 90 00 9000

A00

EUR/t

0

1007 00 90 9000

EUR/t

1008 20 00 9000

EUR/t

1101 00 11 9000

EUR/t

1101 00 15 9100

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9130

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9150

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9170

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9180

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9190

EUR/t

1101 00 90 9000

EUR/t

1102 10 00 9500

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9700

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9900

EUR/t

1103 11 10 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9400

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9900

EUR/t

1103 11 90 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 90 9800

EUR/t

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.


1.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/66


VERORDNUNG (EG) Nr. 1026/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 868/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 868/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3), kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 24 bis 30. Juni 2005 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 868/2005 eingereichten Angebote wird auf 20,20 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 6 000 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 145 vom 9.6.2005, S. 18.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

1.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/67


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Juni 2005

zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle und zur Änderung der Beschlüsse 2004/617/EG, 2004/618/EG und 2004/619/EG

(2005/476/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission, gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 Verhandlungen mit dem Ziel einer Änderung bestimmter Zugeständnisse für Reis aufzunehmen. Dementsprechend meldete die Europäische Gemeinschaft der WTO am 2. Juli 2003 ihre Absicht, bestimmte Zugeständnisse in der EG-Liste CXL zu ändern.

(2)

Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem Ausschuss gemäß Artikel 133 des Vertrags und nach Maßgabe der vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven geführt.

(3)

Die Kommission hat Verhandlungen geführt mit den Vereinigten Staaten von Amerika, die Hauptlieferant der Erzeugnisse des HS-Codes 1006 20 (geschälter Reis) sind und ein wesentliches Interesse als Lieferant der Erzeugnisse des HS-Codes 1006 30 (geschliffener Reis) haben, mit Thailand, das Hauptlieferant der Erzeugnisse des HS Codes 1006 30 (geschliffener Reis) ist und ein wesentliches Interesse als Lieferant der Erzeugnisse des HS-Codes 1006 20 (geschälter Reis) hat, sowie mit Indien und Pakistan, die beide ein wesentliches Interesse als Lieferant der Erzeugnisse des HS Codes 1006 20 (geschälter Reis) haben.

(4)

Die Abkommen mit Indien und Pakistan sind durch die Beschlüsse 2004/617/EG (1) bzw. 2004/618/EG (2) des Rates im Namen der Gemeinschaft genehmigt worden. Mit dem Beschluss 2004/619/EG (3) des Rates wurde jeweils ein neuer Zollsatz für geschälten Reis (KN Code 1006 20) und für geschliffenen Reis (KN Code 1006 30) festgesetzt.

(5)

Die Kommission hat sich mit den Vereinigten Staaten von Amerika auf ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten geeinigt, das daher genehmigt werden sollte.

(6)

Damit die uneingeschränkte Anwendung des Abkommens ab 1. März 2005 sichergestellt ist, sollte die Kommission bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (4) ermächtigt werden, vorübergehende Abweichungen von der Verordnung zu beschließen sowie Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(7)

Aus demselben Grund sollten ferner die entsprechenden Abweichungen in den Beschlüssen 2004/617/EG, 2004/618/EG und 2004/619/EG bis zum 30. Juni 2006 verlängert werden.

(8)

Im Interesse der Rechtssicherheit ist es darüber hinaus angebracht, in den Beschlüssen 2004/617/EG und 2004/618/EG klarzustellen, dass die Ermächtigung der Kommission, zur Anwendung der betreffenden Abkommen vorübergehende Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 zu beschließen, auch die Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsbestimmungen einschließt.

(9)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden,

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1)   Bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003, längstens aber bis 30. Juni 2006, kann die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieses Beschlusses von der genannten Verordnung in dem Umfang abweichen, der für die uneingeschränkte Anwendung des beiliegenden Abkommens ab 1. März 2005 erforderlich ist.

(2)   Die Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 dieses Beschlusses erlassen.

Artikel 3

Artikel 2 des Beschlusses 2004/617/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003, längstens aber bis 30. Juni 2006, kann die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses von der genannten Verordnung in dem Umfang abweichen, der für die uneingeschränkte Anwendung des beiliegenden Abkommens ab 1. September 2004 erforderlich ist.

(2)   Die Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 dieses Beschlusses erlassen.“

Artikel 4

Artikel 2 des Beschlusses 2004/618/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003, längstens aber bis 30. Juni 2006, kann die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses von der genannten Verordnung in dem Umfang abweichen, der für die uneingeschränkte Anwendung des beiliegenden Abkommens ab 1. September 2004 erforderlich ist.

(2)   Die Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 dieses Beschlusses erlassen.“

Artikel 5

In Artikel 2 des Beschlusses 2004/619/EG wird das Datum „30. Juni 2005“ durch das Datum „30. Juni 2006“ ersetzt.

Artikel 6

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide unterstützt (6).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (7).

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 17.

(2)  ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 23.

(3)  ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 29.

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(7)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle

Sehr geehrter Herr ...,

aufgrund ihrer Verhandlungen einigen sich die Europäische Gemeinschaft (EG) und die Vereinigten Staaten von Amerika auf die nachstehenden Schlussfolgerungen.

Angewendeter Zollsatz für bestimmten geschälten Reis (KN-Code 1006 20)

1.   Die EG wendet auf bestimmten geschälten Reis einen Zollsatz gemäß den nachfolgenden Absätzen 2 bis 7 an.

2.   Jährliche Referenzeinfuhren

a)

Erstes Wirtschaftsjahr: Für das erste Wirtschaftsjahr im Sinne dieses Abkommens (1. September 2004 bis 31. August 2005) werden die jährlichen Referenzeinfuhren berechnet als die durchschnittliche Gesamtmenge der Einfuhren von geschältem Reis jeglichen Ursprungs in die EG-25 in den Wirtschaftsjahren 1. September 1999—31. August 2000, 1. September 2000—31. August 2001 und 1. September 2001—31. August 2002, abzüglich der Einfuhren von geschältem Basmati-Reis in die EG-25, zuzüglich 10 % (d. h. 431 678 MT).

b)

Anhebung in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren: Für jedes der Wirtschaftsjahre 2005/06, 2006/07 und 2007/08 werden die jährlichen Referenzeinfuhren um 6 000 MT/Jahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr angehoben. Spätestens 90 Tage vor Ende des Wirtschaftsjahres 1. September 2007—31. August 2008 nehmen die beiden Vertragsparteien Konsultationen über die jährliche Anhebung in den weiteren darauffolgenden Wirtschaftsjahren auf und einigen sich unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Reismarkt der EG und hier insbesondere der Verbrauchsentwicklung über die künftige jährliche Anhebung bis spätestens 31. August 2008.

3.   Sechsmonatige Referenzeinfuhren: Für jedes Wirtschaftsjahr werden die sechsmonatigen Referenzeinfuhren berechnet als 50 % der nach Absatz 2 berechneten jährlichen Referenzeinfuhren und belaufen sich somit im ersten Wirtschaftsjahr auf 215 839 MT.

4.   Anpassung des angewendeten Zollsatzes zur Jahresmitte: Innerhalb von 10 Tagen nach Ende der ersten sechs Monate eines jeden Wirtschaftsjahres überprüft die EG den angewendeten Zollsatz und passt ihn erforderlichenfalls wie folgt an:

a)

Liegen die tatsächlichen Einfuhren von geschältem Reis in dem soeben abgelaufenen Sechsmonatszeitraum um mehr als 15 % unter den für diesen Zeitraum geltenden sechsmonatigen Referenzeinfuhren gemäß der Berechnung nach Absatz 3 (d. h. sie betragen für das erste Wirtschaftsjahr weniger als 183 463 MT), so wendet die EG einen Zollsatz von 30 EUR/MT an;

b)

liegen die tatsächlichen Einfuhren von geschältem Reis in dem soeben abgelaufenen Sechsmonatszeitraum um mehr als 15 % über den für diesen Zeitraum geltenden sechsmonatigen Referenzeinfuhren gemäß der Berechnung nach Absatz 3 (d. h. sie betragen für das erste Wirtschaftsjahr mehr als 248 215 MT), so wendet die EG einen Zollsatz von 65 EUR/MT an;

c)

liegen die tatsächlichen Einfuhren von geschältem Reis in dem soeben abgelaufenen Sechsmonatszeitraum innerhalb einer Bandbreite von 15 % (einschließlich) gegenüber den für diesen Zeitraum geltenden sechsmonatigen Referenzeinfuhren gemäß der Berechnung nach Absatz 3 (d. h. sie betragen für das erste Wirtschaftsjahr zwischen 183 463 MT und 248 215MT), so wendet die EG einen Zollsatz von 42,50 EUR/MT an.

Für die Zwecke der vorstehenden Buchstaben a bis c sind unter den tatsächlichen Einfuhren von geschältem Reis alle Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 1006 20 jeglichen Ursprungs in die EG-25, abzüglich der Einfuhren von geschältem Basmati-Reis in die EG-25, zu verstehen.

5.   Anpassung des angewendeten Zollsatzes zum Jahresende: Innerhalb von 10 Tagen nach Ende eines jeden Wirtschaftsjahres überprüft die EG den angewendeten Zollsatz und passt ihn erforderlichenfalls wie folgt an:

a)

Liegen die tatsächlichen Einfuhren von geschältem Reis in dem soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahr um mehr als 15 % unter den für diesen Zwölfmonatszeitraum geltenden jährlichen Referenzeinfuhren gemäß der Berechnung nach Absatz 2 (d. h. sie betragen für das erste Wirtschaftsjahr weniger als 366 926 MT), so wendet die EG einen Zollsatz von 30 EUR/MT an;

b)

liegen die tatsächlichen Einfuhren von geschältem Reis in dem soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahr um mehr als 15 % über den für diesen Zwölfmonatszeitraum geltenden jährlichen Referenzeinfuhren gemäß der Berechnung nach Absatz 2 (d. h. sie betragen für das erste Wirtschaftsjahr mehr als 496 430 MT), so wendet die EG einen Zollsatz von 65 EUR/MT an;

c)

liegen die tatsächlichen Einfuhren von geschältem Reis in dem soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahr innerhalb einer Bandbreite von 15 % (einschließlich) gegenüber den für diesen Zwölfmonatszeitraum geltenden jährlichen Referenzeinfuhren gemäß der Berechnung nach Absatz 2 (d. h. sie betragen für das erste Wirtschaftsjahr zwischen 366 926 MT und 496 430 MT), so wendet die EG einen Zollsatz von 42,50 EUR/MT an.

Für die Zwecke der vorstehenden Buchstaben a bis c sind unter den tatsächlichen Einfuhren von geschältem Reis alle Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 1006 20 jeglichen Ursprungs in die EG-25, abzüglich der Einfuhren von geschältem Basmati-Reis in die EG-25, zu verstehen.

6.   Daten: Die Berechnung der tatsächlichen jährlichen und sechsmonatigen Einfuhren im Rahmen der Absätze 4 und 5 erfolgt anhand der Daten über die Erteilung von EG Einfuhrlizenzen für Reis. Die EG veröffentlicht diese Daten wöchentlich im Internet.

7.   Transparenz: Die EG macht Änderungen des angewendeten Zollsatzes unverzüglich bekannt.

8.   Konsultation: Auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien nehmen die Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens Konsultationen über die betreffenden unter dieses Abkommen fallenden Fragen auf.

9.   Gelingt es den Vertragsparteien trotz Konsultation innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens nicht, die betreffenden Fragen zu lösen, so können die Vereinigten Staaten die EG schriftlich darüber unterrichten, dass sie gemäß den Bestimmungen des Absatzes 10 ihre Rechte im Rahmen von Artikel XXVIII Absatz 3 Buchstabe a des GATT 1994 wahrnehmen möchten, und kann die EG die Vereinigten Staaten schriftlich darüber unterrichten, dass sie gemäß den Bestimmungen des Absatzes 11 von dem vorliegenden Abkommen zurücktreten möchte.

10.   Verlängerung der Frist für die Wahrnehmung von Rechten im Rahmen von Artikel XXVIII des GATT 1994:

a)

Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Frist für die Zurücknahme von im Wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen gemäß Artikel XXVIII Absatz 3 Buchstabe a als verlängert gilt. Demzufolge können die Vereinigten Staaten das Recht zur Zurücknahme von im Wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen gemäß Artikel XXVIII Absatz 3 Buchstabe a jederzeit nach Ablauf von 30 Tagen im Anschluss an eine an die EG gerichtete schriftliche Vorankündigung der Vereinigten Staaten über ihre Absicht zur Wahrnehmung eines solchen Rechts ausüben, und die EG kann nicht geltend machen, dass die Vereinigten Staaten wegen Fristversäumnis von der Inanspruchnahme von Artikel XXVIII Absatz 3 Buchstabe a ausgeschlossen sind.

b)

Unbeschadet des vorstehenden Buchstabens a können die Vereinigten Staaten das Recht zur Zurücknahme von im Wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen nur dann wahrnehmen, wenn sie zuvor um Konsultation ersucht und die Unterrichtung gemäß Absatz 9 vorgenommen haben. Sollte die EG von diesem Abkommen zurücktreten, so sind die Vereinigten Staaten berechtigt, alle geltenden Rechte im Rahmen von Artikel XXVIII Absatz 3 Buchstabe a mit sofortiger Wirkung wahrzunehmen.

11.   Die EG kann von diesem Abkommen nur dann zurücktreten, wenn sie zuvor um Konsultation ersucht und die Unterrichtung gemäß Absatz 9 vorgenommen hat. Sie kann von dem Abkommen jederzeit nach Ablauf von 30 Tagen im Anschluss an die Unterrichtung gemäß Absatz 9 zurücktreten. Sollten die Vereinigten Staaten Zugeständnisse gemäß Absatz 10 zurücknehmen, so ist die EG berechtigt, von diesem Abkommen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.

12.   Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 10 berührt das vorliegende Abkommen nicht das Recht der EG, jede Zurücknahme von Zugeständnissen durch die Vereinigten Staaten anzufechten, falls sie die Zurücknahme für unvereinbar mit Artikel XXVIII des GATT 1994 oder anderen einschlägigen Bestimmungen des WTO Übereinkommens erachtet.

13.   Die EG konsultiert sich mit den Vereinigten Staaten und arbeitet mit diesen zusammen, um die Zustimmung des Allgemeinen Rates der WTO zur Verlängerung der Frist für die Zurücknahme von im Wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen gemäß Artikel XXVIII Absatz 3 Buchstabe a zu erwirken.

14.   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Die EG vertritt die Auffassung, dass das Abkommen keinen Präzedenzfall für künftige Verhandlungen im Rahmen von Artikel XXVIII darstellt.

15.   Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab 1. März 2005. Zu diesem Zweck schafft die EG die notwendigen internen Verfahren, um die Anwendung von Absatz 4 auf die Einfuhren von geschältem Reis im Zeitraum 1. März 2005 bis 31. August 2005 zu gewährleisten.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Bitte genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Sehr geehrter Herr ...,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Aufgrund ihrer Verhandlungen einigen sich die Europäische Gemeinschaft (EG) und die Vereinigten Staaten von Amerika auf die nachstehenden Schlussfolgerungen.

Angewendeter Zollsatz für bestimmten geschälten Reis (KN-Code 1006 20)

1.   Die EG wendet auf bestimmten geschälten Reis einen Zollsatz gemäß den nachfolgenden Absätzen 2 bis 7 an.

2.   Jährliche Referenzeinfuhren:

a)

Erstes Wirtschaftsjahr: Für das erste Wirtschaftsjahr im Sinne dieses Abkommens (1. September 2004 bis 31. August 2005) werden die jährlichen Referenzeinfuhren berechnet als die durchschnittliche Gesamtmenge der Einfuhren von geschältem Reis jeglichen Ursprungs in die EG-25 in den Wirtschaftsjahren 1. September 1999—31. August 2000, 1. September 2000—31. August 2001 und 1. September 2001—31. August 2002, abzüglich der Einfuhren von geschältem Basmati-Reis in die EG-25, zuzüglich 10 % (d. h. 431 678 MT).

b)

Anhebung in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren: Für jedes der Wirtschaftsjahre 2005/06, 2006/07 und 2007/08 werden die jährlichen Referenzeinfuhren um 6 000 MT/Jahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr angehoben. Spätestens 90 Tage vor Ende des Wirtschaftsjahres 1. September 2007—31. August 2008 nehmen die beiden Vertragsparteien Konsultationen über die jährliche Anhebung in den weiteren darauf folgenden Wirtschaftsjahren auf und einigen sich unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Reismarkt der EG und hier insbesondere der Verbrauchsentwicklung über die künftige jährliche Anhebung bis spätestens 31. August 2008.

3.   Sechsmonatige Referenzeinfuhren: Für jedes Wirtschaftsjahr werden die sechsmonatigen Referenzeinfuhren berechnet als 50 % der nach Absatz 2 berechneten jährlichen Referenzeinfuhren und belaufen sich somit im ersten Wirtschaftsjahr auf 215 839MT.

4.   Anpassung des angewendeten Zollsatzes zur Jahresmitte: Innerhalb von 10 Tagen nach Ende der ersten sechs Monate eines jeden Wirtschaftsjahres überprüft die EG den angewendeten Zollsatz und passt ihn erforderlichenfalls wie folgt an:

a)

Liegen die tatsächlichen Einfuhren von geschältem Reis in dem soeben abgelaufenen Sechsmonatszeitraum um mehr als 15 % unter den für diesen Zeitraum geltenden sechsmonatigen Referenzeinfuhren gemäß der Berechnung nach Absatz 3 (d. h. sie betragen für das erste Wirtschaftsjahr weniger als 183 463 MT), so wendet die EG einen Zollsatz von 30 EUR/MT an;

b)

liegen die tatsächlichen Einfuhren von geschältem Reis in dem soeben abgelaufenen Sechsmonatszeitraum um mehr als 15 % über den für diesen Zeitraum geltenden sechsmonatigen Referenzeinfuhren gemäß der Berechnung nach Absatz 3 (d. h. sie betragen für das erste Wirtschaftsjahr mehr als 248 215 MT), so wendet die EG einen Zollsatz von 65 EUR/MT an;

c)

liegen die tatsächlichen Einfuhren von geschältem Reis in dem soeben abgelaufenen Sechsmonatszeitraum innerhalb einer Bandbreite von 15 % (einschließlich) gegenüber den für diesen Zeitraum geltenden sechsmonatigen Referenzeinfuhren gemäß der Berechnung nach Absatz 3 (d. h. sie betragen für das erste Wirtschaftsjahr zwischen 183 463 MT und 248 215 MT), so wendet die EG einen Zollsatz von 42,50 EUR/MT an.

Für die Zwecke der vorstehenden Buchstaben a bis c sind unter den tatsächlichen Einfuhren von geschältem Reis alle Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 1006 20 jeglichen Ursprungs in die EG-25, abzüglich der Einfuhren von geschältem Basmati-Reis in die EG-25, zu verstehen.

5.   Anpassung des angewendeten Zollsatzes zum Jahresende: Innerhalb von 10 Tagen nach Ende eines jeden Wirtschaftsjahres überprüft die EG den angewendeten Zollsatz und passt ihn erforderlichenfalls wie folgt an:

a)

Liegen die tatsächlichen Einfuhren von geschältem Reis in dem soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahr um mehr als 15 % unter den für diesen Zwölfmonatszeitraum geltenden jährlichen Referenzeinfuhren gemäß der Berechnung nach Absatz 2 (d. h. sie betragen für das erste Wirtschaftsjahr weniger als 366 926 MT), so wendet die EG einen Zollsatz von 30 EUR/MT an;

b)

liegen die tatsächlichen Einfuhren von geschältem Reis in dem soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahr um mehr als 15 % über den für diesen Zwölfmonatszeitraum geltenden jährlichen Referenzeinfuhren gemäß der Berechnung nach Absatz 2 (d. h. sie betragen für das erste Wirtschaftsjahr mehr als 496 430 MT), so wendet die EG einen Zollsatz von 65 EUR/MT an;

c)

liegen die tatsächlichen Einfuhren von geschältem Reis in dem soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahr innerhalb einer Bandbreite von 15 % (einschließlich) gegenüber den für diesen Zwölfmonatszeitraum geltenden jährlichen Referenzeinfuhren gemäß der Berechnung nach Absatz 2 (d. h. sie betragen für das erste Wirtschaftsjahr zwischen 366 926 MT und 496 430 MT), so wendet die EG einen Zollsatz von 42,50 EUR/MT an.

Für die Zwecke der vorstehenden Buchstaben a bis c sind unter den tatsächlichen Einfuhren von geschältem Reis alle Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 1006 20 jeglichen Ursprungs in die EG-25, abzüglich der Einfuhren von geschältem Basmati-Reis in die EG-25, zu verstehen.

6.   Daten: Die Berechnung der tatsächlichen jährlichen und sechsmonatigen Einfuhren im Rahmen der Absätze 4 und 5 erfolgt anhand der Daten über die Erteilung von EG Einfuhrlizenzen für Reis. Die EG veröffentlicht diese Daten wöchentlich im Internet.

7.   Transparenz: Die EG macht Änderungen des angewendeten Zollsatzes unverzüglich bekannt.

8.   Konsultation: Auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien nehmen die Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens Konsultationen über die betreffenden unter dieses Abkommen fallenden Fragen auf.

9.   Gelingt es den Vertragsparteien trotz Konsultation innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens nicht, die betreffenden Fragen zu lösen, so können die Vereinigten Staaten die EG schriftlich darüber unterrichten, dass sie gemäß den Bestimmungen des Absatzes 10 ihre Rechte im Rahmen von Artikel XXVIII Absatz 3 Buchstabe a des GATT 1994 wahrnehmen möchten, und kann die EG die Vereinigten Staaten schriftlich darüber unterrichten, dass sie gemäß den Bestimmungen des Absatzes 11 von dem vorliegenden Abkommen zurücktreten möchte.

10.   Verlängerung der Frist für die Wahrnehmung von Rechten im Rahmen von Artikel XXVIII des GATT 1994:

a)

Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Frist für die Zurücknahme von im Wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen gemäß Artikel XXVIII Absatz 3 Buchstabe a als verlängert gilt. Demzufolge können die Vereinigten Staaten das Recht zur Zurücknahme von im Wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen gemäß Artikel XXVIII Absatz 3 Buchstabe a jederzeit nach Ablauf von 30 Tagen im Anschluss an eine an die EG gerichtete schriftliche Vorankündigung der Vereinigten Staaten über ihre Absicht zur Wahrnehmung eines solchen Rechts ausüben, und die EG kann nicht geltend machen, dass die Vereinigten Staaten wegen Fristversäumnis von der Inanspruchnahme von Artikel XXVIII Absatz 3 Buchstabe a ausgeschlossen sind.

b)

Unbeschadet des vorstehenden Buchstabens a können die Vereinigten Staaten das Recht zur Zurücknahme von im Wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen nur dann wahrnehmen, wenn sie zuvor um Konsultation ersucht und die Unterrichtung gemäß Absatz 9 vorgenommen haben. Sollte die EG von diesem Abkommen zurücktreten, so sind die Vereinigten Staaten berechtigt, alle geltenden Rechte im Rahmen von Artikel XXVIII Absatz 3 Buchstabe a mit sofortiger Wirkung wahrzunehmen.

11.   Die EG kann von diesem Abkommen nur dann zurücktreten, wenn sie zuvor um Konsultation ersucht und die Unterrichtung gemäß Absatz 9 vorgenommen hat. Sie kann von dem Abkommen jederzeit nach Ablauf von 30 Tagen im Anschluss an die Unterrichtung gemäß Absatz 9 zurücktreten. Sollten die Vereinigten Staaten Zugeständnisse gemäß Absatz 10 zurücknehmen, so ist die EG berechtigt, von diesem Abkommen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.

12.   Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 10 berührt das vorliegende Abkommen nicht das Recht der EG, jede Zurücknahme von Zugeständnissen durch die Vereinigten Staaten anzufechten, falls sie die Zurücknahme für unvereinbar mit Artikel XXVIII des GATT 1994 oder anderen einschlägigen Bestimmungen des WTO Übereinkommens erachtet.

13.   Die EG konsultiert sich mit den Vereinigten Staaten und arbeitet mit diesen zusammen, um die Zustimmung des Allgemeinen Rates der WTO zur Verlängerung der Frist für die Zurücknahme von im Wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen gemäß Artikel XXVIII Absatz 3 Buchstabe a zu erwirken.

14.   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Die EG vertritt die Auffassung, dass das Abkommen keinen Präzedenzfall für künftige Verhandlungen im Rahmen von Artikel XXVIII darstellt.

15.   Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab 1. März 2005. Zu diesem Zweck schafft die EG die notwendigen internen Verfahren, um die Anwendung von Absatz 4 auf die Einfuhren von geschältem Reis im Zeitraum 1. März 2005 bis 31. August 2005 zu gewährleisten.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Vereinigten Staaten von Amerika zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Bitte genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Vereinigten Staaten von Amerika


Kommission

1.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/75


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2005

zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1920)

(2005/477/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

auf Antrag Italiens und Sloweniens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Drittländern grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2)

Italien und Slowenien haben eine Ausnahmeregelung beantragt, damit Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien für begrenzte Zeit eingeführt werden können, um in spezialisierten Rebschulen in der Gemeinschaft vermehrt und anschließend nach Kroatien wieder ausgeführt zu werden.

(3)

Nach Auffassung der Kommission besteht keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, wenn bei den eingeführten Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien die in dieser Entscheidung festgelegten besonderen Bedingungen eingehalten werden.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, für begrenzte Zeit und vorbehaltlich der Einhaltung der genannten besonderen Bedingungen die Einfuhr solcher Pflanzen in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten.

(5)

Die Ermächtigung wird widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die in dieser Entscheidung festgelegten besonderen Bedingungen nicht ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen in die Gemeinschaft zu verhindern, oder dass diese Bedingungen nicht eingehalten wurden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Mitgliedstaaten hinsichtlich des Verbots in Anhang III Teil A Nummer 15 der Richtlinie ermächtigt, für Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien, die zum Pfropfen in der Gemeinschaft bestimmt sind, (nachstehend „die Pflanzen“ genannt) die Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen.

Um für diese Ausnahmeregelung in Betracht zu kommen, unterliegen die Pflanzen zusätzlich zu den Anforderungen der Anhänge I und II der Richtlinie 2000/29/EG auch den im Anhang der vorliegenden Entscheidung festgelegten Bedingungen und dürfen nur zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. März 2006 in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Artikel 2

Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 in Anspruch nehmen, übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis spätestens 1. Juli 2006:

a)

Angaben zu den gemäß dieser Entscheidung eingeführten Pflanzenmengen und

b)

einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen gemäß Nummer 6 des Anhangs.

Außerdem übermitteln alle Mitgliedstaaten, in denen nach der Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet die Pflanzen gepfropft werden, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis spätestens 1. Juli 2006 einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen und Tests gemäß Nummer 8 Buchstabe b des Anhangs.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wenn festgestellt wird, dass gemäß dieser Entscheidung erfolgte Lieferungen in ihr Hoheitsgebiet die Bedingungen dieser Entscheidung nicht erfüllen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juni 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG der Kommission (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 19).


ANHANG

Besondere Bedingungen für Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Entscheidung fallen

1.

Bei den Pflanzen muss es sich um Vermehrungsmaterial in Form von schlafenden Augen handeln, das folgenden Rebsorten angehört: Babić, Borgonja, Dišeča belina, Graševina, Grk, Hrvatica, Kraljevina, Malvazija istarska, Maraština, Malvasija, Muškat momjanski, Muškat ruža porečki, Plavac mali, Plavina-Plavka, Pošip, Škrlet, Teran, Trnjak, Plavac veli, Vugava oder Žlahtina. Das Material muss

a)

dazu bestimmt sein, in der Gemeinschaft in Betrieben gemäß Nummer 7 auf in der Gemeinschaft erzeugte Unterlagen gepfropft zu werden;

b)

von Mutterrebenbeständen geerntet worden sein, die in Kroatien amtlich registriert sind. Die Verzeichnisse der registrierten Rebschulen müssen den Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, und der Kommission bis spätestens 31. Oktober 2005 verfügbar gemacht werden. Diese Verzeichnisse müssen den Namen der Sorte, die Zahl der mit dieser Sorte bepflanzten Reihen und die Zahl der Pflanzen je Reihe in jeder dieser Rebschulen umfassen, soweit die Pflanzen 2006 nach den Bestimmungen dieser Entscheidung für den Versand in die Gemeinschaft geeignet sind;

c)

ordnungsgemäß verpackt und auf der Verpackung mit einer Markierung gekennzeichnet sein, aus der die registrierte Rebschule und die Rebsorte hervorgehen.

2.

Die Pflanzen müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein, das in Kroatien gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG auf der Grundlage der darin vorgeschriebenen Untersuchungen ausgestellt wurde und insbesondere bescheinigt, dass die Pflanzen frei von folgenden Schadorganismen sind:

 

Daktulosphaira vitifoliae (Fitch)

 

Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al.

 

Grapevine Flavescence dorée

 

Xylella fastidiosa (Well et Raju)

 

Trechispora brinkmannii (Bresad.) Rogers

 

Tobacco ringspot virus

 

Tomato ringspot virus

 

Blueberry leaf mottle virus

 

Peach rosette mosaic virus

Unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses ist zu vermerken: „Diese Sendung entspricht den Anforderungen der Entscheidung 2005/477/EG der Kommission“.

3.

Die amtliche Pflanzenschutzorganisation Kroatiens gewährleistet die Nämlichkeit der Pflanzen vom Zeitpunkt der Ernte gemäß Nummer 1 Buchstabe b bis zum Zeitpunkt des Verladens für die Ausfuhr nach der Gemeinschaft.

4.

Die Pflanzen dürfen nur über die von dem Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet für die Zwecke dieser Ausnahmeregelung bestimmten Grenzübergangsorte in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Diese Grenzübergangsorte sowie der Name und die Anschrift der für die Grenzübergangsorte jeweils zuständigen amtlichen Stelle gemäß der Richtlinie 2000/29/EG werden der Kommission rechtzeitig von den Mitgliedstaaten mitgeteilt und den anderen Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen hin verfügbar gemacht.

Erfolgt die Einfuhr der Pflanzen in die Gemeinschaft in einem anderen als dem Mitgliedstaat, der von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 (nachstehend „die Ermächtigung“ genannt) Gebrauch macht, so unterrichten die zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats die zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, der von der Ermächtigung Gebrauch macht, und arbeiten mit diesen Stellen zusammen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen dieser Entscheidung eingehalten werden.

5.

Der Einführer wird vor der Einfuhr in die Gemeinschaft amtlich über die Bedingungen gemäß den Nummern 1 bis 4 unterrichtet. Der betreffende Einführer meldet die Einzelheiten jeder Verbringung in die Gemeinschaft rechtzeitig den zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats, der wiederum der Kommission die folgenden Einzelheiten dieser Meldung unverzüglich mitteilt:

a)

Art des Materials,

b)

Sorte und Menge,

c)

angegebener Zeitpunkt der Einfuhr und Bestätigung des Grenzübergangsorts,

d)

Name, Anschrift und Standort der Betriebe gemäß Nummer 7, in denen die Augen gepfropft und die Pflanzen gelagert werden.

Der Einführer setzt die zuständigen amtlichen Stellen so rasch wie möglich nach Bekanntwerden über etwaige Änderungen der genannten Einzelheiten in Kenntnis.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt diese Einzelheiten und Änderungen unverzüglich der Kommission mit.

Mindestens zwei Wochen vor der Einfuhr teilt der Einführer der zuständigen amtlichen Stelle die Betriebe gemäß Nummer 7 mit, in denen die Pflanzen gepfropft werden.

6.

Die Untersuchungen, gegebenenfalls einschließlich der Tests, gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/29/EG und nach den Bestimmungen dieser Entscheidung werden von den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, der von der Ermächtigung Gebrauch macht, und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen gelagert werden, durchgeführt.

Während der Untersuchung werden von dem/den Mitgliedstaat(en) auch Untersuchungen und gegebenenfalls Tests auf die Schadorganismen gemäß Nummer 2 durchgeführt. Jede Feststellung solcher Schadorganismen wird der Kommission unverzüglich zur Kenntnis gebracht. Zur Beseitigung der Schadorganismen und erforderlichenfalls der befallenen Pflanzen werden angemessene Maßnahmen getroffen.

7.

Die Pflanzen dürfen nur in amtlich registrierten und für die Zwecke dieser Ermächtigung zugelassenen Betrieben gepfropft werden.

Der Name und die Anschrift des Besitzers des betreffenden Betriebs werden den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem diese Betriebe liegen, von der Person, die die Pflanzen pfropfen will, vorab mitgeteilt.

Liegt der Ort der Pfropfung in einem anderen als dem Mitgliedstaat, der von der Ermächtigung Gebrauch macht, so teilen die zuständigen amtlichen Stellen des von der Ermächtigung Gebrauch machenden Mitgliedstaats den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen gepfropft werden sollen, Name und Anschrift der die Pflanzen pfropfenden Betriebe mit. Diese Angaben werden nach Eingang der Vorabmeldung des Einführers gemäß Nummer 5 letzter Absatz übermittelt.

8.

In den unter Nummer 7 genannten Betrieben

a)

dürfen Pflanzen, die sich als frei von den Schadorganismen gemäß Nummer 2 erwiesen haben, zur Pfropfung auf in der Gemeinschaft erzeugte Unterlagen verwendet werden. Anschließend werden die veredelten Pflanzen unter zweckmäßigen Bedingungen in einem geeigneten Kultursubstrat aufbewahrt, dürfen jedoch nicht auf Feldern angepflanzt und weiter angezogen werden. Die veredelten Pflanzen verbleiben im Betrieb, bis sie gemäß Nummer 9 an einen Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft verbracht werden;

b)

müssen die Pflanzen im Zeitraum nach der Pfropfung von den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Pfropfung stattgefunden hat, zu geeigneten Zeitpunkten visuell auf Schadorganismen oder von Schadorganismen hervorgerufene Anzeichen oder Symptome untersucht werden. Zur Identifizierung der Schadorganismen, die die visuell festgestellten Anzeichen oder Symptome verursacht haben, sind geeignete Tests durchzuführen;

c)

müssen gepfropfte Pflanzen, die sich bei den Untersuchungen oder Tests gemäß den Buchstaben a und b nicht als frei von den unter Nummer 2 aufgeführten Schadorganismen erwiesen haben oder in sonstiger Hinsicht Quarantäneprobleme aufwerfen, unverzüglich unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen vernichtet werden.

9.

Jede veredelte Pflanze, die aus einer erfolgreichen Pfropfung unter Verwendung der in Nummer 1 genannten Augen entstanden ist, darf nur für den Zweck ihrer Verbringung nach Kroatien freigegeben werden. Die amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, der von der Ermächtigung Gebrauch macht, sorgen dafür, dass Pflanzen, die nicht in dieser Weise verbracht wurden, unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. Über die Anzahl der erfolgreich gepfropften, der amtlich vernichteten sowie der im Anschluss an die erfolgreiche Pfropfung nach Kroatien wieder ausgeführten Pflanzen sind Aufzeichnungen zu führen, die der Kommission verfügbar gemacht werden.


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