ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 210

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
12. August 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1313/2005 der Kommission vom 11. August 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1314/2005 der Kommission vom 11. August 2005 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 12. August 2005

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1315/2005 der Kommission vom 11. August 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1316/2005 der Kommission vom 11. August 2005 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 2. Teilausschreibung

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1317/2005 der Kommission vom 11. August 2005 zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfeln)

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1318/2005 der Kommission vom 11. August 2005 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1319/2005 der Kommission vom 11. August 2005 zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Pilzkonserven ab dem 1. Oktober 2005

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1320/2005 der Kommission vom 11. August 2005 zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Knoblauch ab dem 1. Oktober 2005

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1321/2005 der Kommission vom 11. August 2005 zur Festsetzung der Höhe der Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen des Wirtschaftsjahres 2004/2005

21

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1322/2005 der Kommission vom 11. August 2005 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 2005/06 von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Trauben und getrocknete Feigen zu zahlenden Ankaufspreises

22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1323/2005 der Kommission vom 11. August 2005 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1229/2005 festgelegten Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1324/2005 der Kommission vom 11. August 2005 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

25

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1325/2005 der Kommission vom 11. August 2005 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

27

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1326/2005 der Kommission vom 11. August 2005 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

29

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1327/2005 der Kommission vom 11. August 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl

33

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1328/2005 der Kommission vom 11. August 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

35

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1329/2005 der Kommission vom 11. August 2005 zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

38

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1330/2005 der Kommission vom 11. August 2005 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

39

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1331/2005 der Kommission vom 11. August 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005

40

 

*

Richtlinie 2005/50/EG der Kommission vom 11. August 2005 zur Neuklassifizierung von Gelenkersatz für Hüfte, Knie und Schulter im Rahmen der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte ( 1 )

41

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 8. August 2005 zur Änderung der Entscheidung 96/550/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Finnland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2995)

44

 

*

Beschluss Nr. 1/2005 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 12. Juli 2005 zur Änderung des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

46

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

12.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1313/2005 DER KOMMISSION

vom 11. August 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 11. August 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

54,4

096

18,0

999

36,2

0707 00 05

052

44,5

999

44,5

0709 90 70

052

47,7

999

47,7

0805 50 10

382

66,8

388

61,7

524

62,7

528

59,4

999

62,7

0806 10 10

052

108,0

204

57,3

220

115,0

624

180,9

999

115,3

0808 10 80

388

77,7

400

70,0

404

81,8

508

64,6

512

55,9

528

75,4

720

62,2

804

73,5

999

70,1

0808 20 50

052

107,2

388

74,4

512

13,7

528

37,8

999

58,3

0809 30 10, 0809 30 90

052

106,2

999

106,2

0809 40 05

508

43,6

624

63,4

999

53,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


12.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1314/2005 DER KOMMISSION

vom 11. August 2005

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 12. August 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Melasse im Zuckersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 (2), wird der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission (3) bestimmt und gilt als „repräsentativer Preis“. Dieser Preis gilt für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68.

(2)

Bei der Festlegung der repräsentativen Preise muss allen Informationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 Rechnung getragen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und gegebenenfalls kann die Festlegung auch gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erfolgen.

(3)

Bei anderer als der Standardqualität wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erhöht oder gesenkt.

(4)

Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen.

(5)

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 79/2003 (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 4).

(3)  ABl. 145 vom 27.6.1968, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/95.


ANHANG

Repräsentative Preise und zusätzliche Zölle bei der Einfuhr von Melasse im Zuckersektor ab dem 12. August 2005

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 anzuwendender Betrag (1) pro 100 kg Eigengewicht

1703 10 00 (2)

11,15

0

1703 90 00 (2)

11,72

0


(1)  Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 785/68.


12.8.2005   

DE

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L 210/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1315/2005 DER KOMMISSION

vom 11. August 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind die Erstattungen für den nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 28 der angeführten Verordnung genannten Preise und Kostenelemente festzusetzen. Nach demselben Artikel sind zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu berücksichtigen.

(3)

Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität festzusetzen. Diese ist in Anhang I Punkt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden. Diese Erstattung ist im Übrigen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der genannten Verordnung festzusetzen. Kandiszucker wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) definiert. Die so berechnete Erstattung muss bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten und somit für 1 v. H. dieses Gehalts festgesetzt werden.

(4)

In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden.

(5)

Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen.

(7)

Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein.

(8)

Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen.

(9)

Aufgrund dieser Faktoren und der aktuellen Marktsituation im Zuckersektor, insbesondere der Notierungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind angemessene Erstattungsbeträge festzusetzen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.


ANHANG

AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB DEM 12. AUGUST 2005 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

36,10 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

36,10 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

36,10 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

36,10 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3924

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

39,24

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

39,24

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

39,24

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3924

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen) mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), sowie der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.


12.8.2005   

DE

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L 210/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1316/2005 DER KOMMISSION

vom 11. August 2005

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 2. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 2. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 41,841 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 3.


12.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1317/2005 DER KOMMISSION

vom 11. August 2005

zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfeln)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse.

(2)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für die Ausfuhren der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist.

(3)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist dafür zu sorgen, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden ist, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen.

(4)

Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(5)

Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt.

(6)

Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7)

Zurzeit können Tomaten, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfeln der Kategorien Extra, I und II der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen in wirtschaftlich bedeutendem Umfang ausgeführt werden.

(8)

Im Hinblick auf eine bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, eine Ausschreibung vorzunehmen und den indikativen Erstattungsbetrag sowie die vorgesehenen Mengen für den betreffenden Zeitraum festzusetzen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird eine Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren A3 eröffnet. Die Erzeugnisse, der Zeitraum für die Einreichung der Angebote, die indikativen Erstattungssätze und die vorgesehenen Mengen sind im Anhang festgesetzt.

(2)   Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (4) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten erstattungsfähigen Mengen angerechnet.

(3)   Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 beträgt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Typ A3 zwei Monate.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/2005 (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 22).

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).


ANHANG

der Verordnung zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfeln)

Zeitraum für die Einreichung der Angebote:5. bis 6. September 2005


Erzeugniscode (1)

Bestimmung (2)

Indikativer Erstattungsbetrag

(EUR/t netto)

Vorgesehene Menge

(t)

0702 00 00 9100

F08

45

6 814

0805 10 20 9100

A00

48

14 243

0805 50 10 9100

A00

70

7 991

0806 10 10 9100

A00

33

28 025

0808 10 80 9100

F04, F09

46

40 335


(1)  Die Erzeugniscodes sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

(2)  Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

F03

Alle Bestimmungen außer Schweiz.

F04

Hongkong, Singapur, Malaysia, Sri Lanka, Indonesien, Thailand, Taiwan, Papua-Neuguinea, Laos, Kambodscha, Vietnam, Japan, Uruguay, Paraguay, Argentinien, Mexiko, Costa Rica.

F08

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

F09

Die folgenden Bestimmungen:

Norwegen, Island, Grönland, Färöer, Rumänien, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Ukraine, Saudi-Arabien, Bahrain, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate (Abu Dhabi, Dubai, Sharjah, Ajman, Umm Al Qaiwain, Ras Al Khaimah und Fujairah), Kuwait, Jemen, Syrien, Iran, Jordanien, Bolivien, Brasilien, Venezuela, Peru, Panama, Ecuador und Kolumbien;

Länder und Hoheitsgebiete Afrikas mit Ausnahme von Südafrika;

Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).


12.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1318/2005 DER KOMMISSION

vom 11. August 2005

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mehrere Mitgliedstaaten haben seit dem Jahr 2002 gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 Informationen mit dem Ziel vorgelegt, bestimmte Erzeugnisse in Anhang II derselben Verordnung aufnehmen zu lassen.

(2)

Industriekalk, ein Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird, gilt in manchen Mitgliedstaaten als unentbehrlich für den spezifischen Nährstoffbedarf der Pflanzenkulturen oder für spezifische Bodenverbesserungszwecke und hat nachweislich keine umweltschädigende Wirkung.

(3)

Kalziumhydroxid spielt eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung des Pilzbefalls von Obstbäumen in gewissen Klimaregionen. Die Bekämpfung des Befalls ist eine schwierige Aufgabe und erfordert den Gebrauch von Kupfer, dessen Einsatz durch die Verwendung von Kalziumhydroxid verringert werden kann.

(4)

Ethylen ist bereits in Anhang II Abschnitt B als Substanz aufgeführt, die traditionell im ökologischen Landbau verwendet wird. Es erscheint angebracht, die Verwendungsvorschriften für diese Substanz zu vervollständigen, damit nicht nur Bananen, sondern auch andere Früchte erfasst sind, bei deren Anbau Ethylen benötigt wird.

(5)

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 muss daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 geschaffenen Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 20).


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

1.

In der Tabelle in Teil A „Düngemittel und Bodenverbesserer“ wird nach dem Eintrag „Industriekalk aus der Zuckerherstellung“ folgender Eintrag eingefügt:

Bezeichnung

Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung; Verwendungsvorschriften

„Industriekalk aus der Siedesalzherstellung

Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt“

2.

In Teil B „Pflanzenschutzmittel“ wird Abschnitt 1 „Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen“ wie folgt geändert:

a)

In Tabelle IV „Andere Substanzen, die traditionell im ökologischen Landbau verwendet werden“ wird der Eintrag „Ethylen“ durch folgende Fassung ersetzt:

Bezeichnung

Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung; Verwendungsvorschriften

„(*) Ethylen

Nachreifung von Bananen, Kiwis und Kakis; Blühinduktion bei Ananas

Bedarf von der Kontrollstelle oder behörde anerkannt“

b)

Die folgende Tabelle V wird hinzugefügt:

V.   Andere Substanzen

Bezeichnung

Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung; Verwendungsvorschriften

„Kalziumhydroxid

Fungizid

Nur für Obstbäume, einschließlich in Obstbaumschulen, zur Bekämpfung des Nectria galligena“


12.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1319/2005 DER KOMMISSION

vom 11. August 2005

zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Pilzkonserven ab dem 1. Oktober 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 der Kommission (1) wurden Zollkontingente für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven eröffnet und deren Verwaltung festgelegt.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 sind Übergangsmaßnahmen vorgesehen, die es den Einführern aus der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) ermöglichen, die Kontingente zu nutzen. Ziel der Maßnahmen ist es, eine Unterscheidung zwischen traditionellen Einführern und neuen Einführern in den neuen Mitgliedstaaten vorzunehmen und die Mengen anzupassen, auf die sich die Lizenzanträge der traditionellen Einführer der neuen Mitgliedstaaten beziehen können, so dass diese Einführer diese Regelung in Anspruch nehmen können.

(3)

Um die Kontinuität bei der Versorgung des Marktes der erweiterten Gemeinschaft unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vermarktungsbedingungen zu gewährleisten, die in den neuen Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union herrschten, ist autonom und vorübergehend ein Zollkontingent für die Einfuhr von Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus der KN-Codes 0711 51 00, 2003 10 20 und 2003 10 30 zu eröffnen. Dieses neue Zollkontingent kommt zu denjenigen hinzu, die mit den Verordnungen (EG) Nr. 1076/2004 (2), (EG) Nr. 1749/2004 (3), (EG) Nr. 220/2005 (4) und (EG) Nr. 1035/2005 (5) der Kommission eröffnet wurden.

(4)

Das neue Kontingent ist übergangsweise zu eröffnen und darf dem Ergebnis der im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten laufenden Verhandlungen nicht vorgreifen.

(5)

Der Verwaltungsausschuss für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ab dem 1. Oktober 2005 wird für die Gemeinschaftseinfuhren von Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus der KN-Codes 0711 51 00, 2003 10 20 und 2003 10 30 ein autonomes Zollkontingent von 1 200 Tonnen (Abtropfgewicht) mit der laufenden Nummer 09.4075, nachstehend das „autonome Kontingent“ genannt, eröffnet.

(2)   Der Wertzollsatz, der auf die im Rahmen des autonomen Kontingents eingeführten Erzeugnisse anzuwenden ist, beträgt 12 % für die Erzeugnisse des KN-Codes 0711 51 00 und 23 % für die Erzeugnisse der KN-Codes 2003 10 20 und 2003 10 30.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 findet vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf die Verwaltung des autonomen Kontingents Anwendung.

Die Bestimmungen von Artikel 1, Artikel 5 Absätze 2 und 5, Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 finden auf die Verwaltung des autonomen Kontingents jedoch keine Anwendung.

Artikel 3

Die Gültigkeitsdauer der für das autonome Kontingent erteilten Einfuhrlizenzen, nachstehend die „Lizenzen“ genannt, ist auf den 31. Dezember 2005 begrenzt.

Die Lizenzen tragen in Feld 24 eine der in Anhang I aufgeführten Angaben.

Artikel 4

(1)   Die Einführer können in den fünf Arbeitstagen, die auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgen, Lizenzanträge bei den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten stellen.

Die Lizenzen tragen in Feld 20 eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

(2)   Die von einem traditionellen Einführer gestellten Lizenzanträge dürfen sich höchstens auf eine Menge beziehen, die 9 % des autonomen Kontingents entspricht.

(3)   Die von einem neuen Einführer gestellten Lizenzanträge dürfen sich höchstens auf eine Menge beziehen, die 1 % des autonomen Kontingents entspricht.

Artikel 5

Das autonome Kontingent wird folgendermaßen aufgeteilt:

95 % für die traditionellen Einführer,

5 % für die neuen Einführer.

Wird die einer der Einführerkategorien zugeteilte Menge nicht ausgeschöpft, so kann die Restmenge der anderen Kategorie zugeteilt werden.

Artikel 6

(1)   Mitgliedstaaten teilen der Kommission am siebten Arbeitstag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Mengen mit, für die Lizenzen beantragt wurden.

(2)   Die Lizenzen werden am zwölften Arbeitstag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt, sofern die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine besonderen Maßnahmen gemäß Absatz 3 ergreift.

(3)   Stellt die Kommission anhand der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben fest, dass die beantragten Lizenzmengen die für eine Einführerkategorie gemäß Artikel 5 noch verbleibenden Mengen überschreiten, so setzt sie auf dem Verordnungswege einen einheitlichen Verringerungsprozentsatz für die betreffenden Anträge fest.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 30.

(2)  ABl. L 203 vom 8.6.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 312 vom 9.10.2004, S. 3.

(4)  ABl. L 39 vom 11.2.2005, S. 11.

(5)  ABl. L 171 vom 2.7.2005, S. 15.


ANHANG I

Angaben gemäß Artikel 3

:

Spanisch

:

Certificado expedido en virtud del Reglamento (CE) no 1319/2005 y válido únicamente hasta el 31 de diciembre de 2005

:

Tschechisch

:

licence vydaná na základě nařízení (ES) č. 1319/2005 a platná pouze do 31. prosince 2005

:

Dänisch

:

licens udstedt i henhold til forordning (EF) nr. 1319/2005 og kun gyldig til den 31. december 2005

:

Deutsch

:

Lizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1319/2005 erteilt und nur bis zum 31. Dezember 2005 gültig

:

Estnisch

:

määruse (EÜ) nr 1319/2005 kohaselt esitatud litsentsitaotlus kehtib ainult kuni 31. detsembrini 2005

:

Griechisch

:

Πιστοποιητικά που εκδίδονται κατ’ εφαρμογήν του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1319/2005 και ισχύουν έως τις 31 Δεκεμβρίου 2005

:

Englisch

:

licence issued under Regulation (EC) No 1319/2005 and valid only until 31 December 2005

:

Französisch

:

certificat émis au titre du règlement (CE) no 1319/2005 et valable seulement jusqu’au 31 décembre 2005

:

Italienisch

:

Domanda di titolo presentata ai sensi del regolamento (CE) n. 1319/2005 e valida soltanto fino al 31 dicembre 2005

:

Lettisch

:

licence ir izsniegta saskaņā ar Regulu (EK) Nr. 1319/2005 un ir derīga tikai līdz 2005. gada 31. decembrim

:

Litauisch

:

licencija, išduota pagal Reglamento (EB) Nr. 1319/2005 nuostatas, galiojanti tik iki 2005 m. gruodžio 31 d.

:

Ungarisch

:

a 1319/2005/EK rendelet szerinti engedélykérelem, 2005. december 31-ig érvényes

:

Niederländisch

:

overeenkomstig Verordening (EG) nr. 1319/2005 afgegeven certificaat dat slechts geldig is tot en met 31 december 2005

:

Polnisch

:

pozwolenie wydane zgodnie z rozporządzeniem (WE) nr 1319/2005 i ważne wyłącznie do dnia 31 grudnia 2005 r.

:

Portugiesisch

:

certificado emitido a título do Regulamento (CE) n.o 1319/2005 e eficaz somente até 31 de Dezembro de 2005

:

Slowakisch

:

licencia vydaná na základe nariadenia (ES) č. 1319/2005 a platná len do 31. decembra 2005

:

Slowenisch

:

dovoljenje, izdano v skladu z Uredbo (ES) št. 1319/2005 in veljavno samo do 31. decembra 2005

:

Finnisch

:

asetuksen (EY) N:o 1319/2005 mukainen todistus, joka on voimassa ainoastaan 31 päivään joulukuuta 2005

:

Schwedisch

:

Licens utfärdad enligt förordning (EG) nr 1319/2005, giltig endast till och med den 31 december 2005


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 1

:

Spanisch

:

Solicitud de certificado presentada al amparo del Reglamento (CE) no 1319/2005

:

Tschechisch

:

žádost o licenci podaná na základě nařízení (ES) č. 1319/2005

:

Dänisch

:

licensansøgning i henhold til forordning (EF) nr. 1319/2005

:

Deutsch

:

Lizenzantrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1319/2005

:

Estnisch

:

määruse (EÜ) nr 1319/2005 kohaselt esitatud litsentsitaotlus

:

Griechisch

:

αίτηση χορήγησης πιστοποιητικού κατ’ εφαρμογήν του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1319/2005

:

Englisch

:

licence application under Regulation (EC) No 1319/2005

:

Französisch

:

demande de certificat faite au titre du règlement (CE) no 1319/2005

:

Italienisch

:

domanda di titolo presentata ai sensi del regolamento (CE) n. 1319/2005

:

Lettisch

:

licence pieprasīta saskaņā ar Regulu (EK) Nr. 1319/2005

:

Litauisch

:

prašymas išduoti licenciją pagal Reglamentą (EB) Nr. 1319/2005

:

Ungarisch

:

a 1319/2005/EK rendelet szerinti engedélykérelem

:

Niederländisch

:

overeenkomstig Verordening (EG) nr. 1319/2005 ingediende certificaataanvraag

:

Polnisch

:

wniosek o pozwolenie przedłożony zgodnie z rozporządzeniem (WE) nr 1319/2005

:

Portugiesisch

:

pedido de certificado apresentado a título do Regulamento (CE) n.o 1319/2005

:

Slowakisch

:

žiadosť o licenciu na základe nariadenia (ES) č. 1319/2005

:

Slowenisch

:

dovoljenje, izdano v skladu z Uredbo (ES) št. 1319/2005

:

Finnisch

:

asetuksen (EY) N:o 1319/2005 mukainen todistushakemus

:

Schwedisch

:

Licensansökan enligt förordning (EG) nr 1319/2005


12.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1320/2005 DER KOMMISSION

vom 11. August 2005

zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Knoblauch ab dem 1. Oktober 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission (1) wurde die Verwaltung der Zollkontingente festgelegt und eine Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch eingeführt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 228/2004 der Kommission vom 3. Februar 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 565/2002 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (2) wurden Maßnahmen erlassen, damit die Einführer dieser Länder (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) in den Genuss der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 kommen können. Mit diesen Maßnahmen wurde zwischen traditionellen Einführern und neuen Einführern in diesen neuen Mitgliedstaaten unterschieden, und der Begriff der Referenzmenge wurde angepasst, so dass diese Einführer diese Regelung in Anspruch nehmen können.

(3)

Um die Kontinuität bei der Versorgung des Marktes der erweiterten Gemeinschaft unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vermarktungsbedingungen zu gewährleisten, die in den neuen Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union herrschten, ist autonom und vorübergehend ein Zollkontingent für die Einfuhr von Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00 zu eröffnen. Dieses neue Zollkontingent kommt zu denjenigen hinzu, die mit den Verordnungen (EG) Nr. 1077/2004 (3), (EG) Nr. 1743/2004 (4), (EG) Nr. 218/2005 (5) und (EG) Nr. 1034/2005 (6) der Kommission eröffnet wurden.

(4)

Dieses neue Kontingent muss vorübergehend eröffnet werden und darf dem Ergebnis der im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten laufenden Verhandlungen nicht vorgreifen.

(5)

Der Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ab dem 1. Oktober 2005 wird für die Gemeinschaftseinfuhren von Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00 ein autonomes Zollkontingent von 4 400 Tonnen mit der laufenden Nummer 09.4066, nachstehend das „autonome Kontingent“ genannt, eröffnet.

(2)   Für Einfuhren im Rahmen des autonomen Kontingents beträgt der Wertzollsatz 9,6 %.

Artikel 2

Die Verordnungen (EG) Nr. 565/2002 und (EG) Nr. 228/2004 finden vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf die Verwaltung des autonomen Kontingents Anwendung.

Die Bestimmungen von Artikel 1, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 finden jedoch keine Anwendung auf die Verwaltung des autonomen Kontingents.

Artikel 3

Die Gültigkeitsdauer der für das autonome Kontingent erteilten Einfuhrlizenzen, nachstehend die „Lizenzen“ genannt, ist auf den 31. Dezember 2005 begrenzt.

Die Lizenzen tragen in Feld 24 eine der in Anhang I aufgeführten Angaben.

Artikel 4

(1)   Die Einführer können in den fünf Arbeitstagen, die auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgen, Lizenzanträge bei den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten stellen.

Die Lizenzen tragen in Feld 20 eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

(2)   Die von einem Einführer gestellten Lizenzanträge dürfen sich höchstens auf eine Menge beziehen, die 10 % des autonomen Kontingents entspricht.

Artikel 5

Das autonome Kontingent wird folgendermaßen aufgeteilt:

70 % für die traditionellen Einführer,

30 % für die neuen Einführer.

Wird die einer der Einführerkategorien zugeteilte Menge nicht ausgeschöpft, so kann die Restmenge der anderen Kategorie zugeteilt werden.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am siebten Arbeitstag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Mengen mit, für die Lizenzen beantragt wurden.

(2)   Die Lizenzen werden am zwölften Arbeitstag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt, sofern die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine besonderen Maßnahmen gemäß Absatz 3 ergreift.

(3)   Stellt die Kommission anhand der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben fest, dass die beantragten Lizenzmengen die für eine Einführerkategorie gemäß Artikel 5 noch verbleibenden Mengen überschreiten, so setzt sie auf dem Verordnungswege einen einheitlichen Verringerungsprozentsatz für die betreffenden Anträge fest.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 537/2004 (ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 9).

(2)  ABl. L 39 vom 11.2.2004, S. 10.

(3)  ABl. L 203 vom 8.6.2004, S. 7.

(4)  ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 19.

(5)  ABl. L 39 vom 11.2.2005, S. 5.

(6)  ABl. L 171 vom 2.7.2005, S. 11.


ANHANG I

Angaben gemäß Artikel 3

:

Spanisch

:

Certificado expedido en virtud del Reglamento (CE) no 1320/2005 y válido únicamente hasta el 31 de diciembre de 2005

:

Tschechisch

:

licence vydaná na základě nařízení (ES) č. 1320/2005 a platná pouze do 31. prosince 2005

:

Dänisch

:

licens udstedt i henhold til forordning (EF) nr. 1320/2005 og kun gyldig til den 31. december 2005

:

Deutsch

:

Lizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1320/2005 erteilt und nur bis zum 31. Dezember 2005 gültig

:

Estnisch

:

määruse (EÜ) nr 1320/2005 kohaselt esitatud litsentsitaotlus kehtib ainult kuni 31. detsembrini 2005

:

Griechisch

:

Πιστοποιητικά που εκδίδονται κατ’ εφαρμογήν του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1320/2005 και ισχύουν έως τις 31 Δεκεμβρίου 2005

:

Englisch

:

licence issued under Regulation (EC) No 1320/2005 and valid only until 31 December 2005

:

Französisch

:

certificat émis au titre du règlement (CE) no 1320/2005 et valable seulement jusqu’au 31 décembre 2005

:

Italienisch

:

Domanda di titolo presentata ai sensi del regolamento (CE) n. 1320/2005 e valida soltanto fino al 31 dicembre 2005

:

Lettisch

:

licence ir izsniegta saskaņā ar Regulu (EK) Nr. 1320/2005 un ir derīga tikai līdz 2005. gada 31. decembrim

:

Litauisch

:

licencija, išduota pagal Reglamento (EB) Nr. 1320/2005 nuostatas, galiojanti tik iki 2005 m. gruodžio 31 d.

:

Ungarisch

:

a 1320/2005/EK rendelet szerinti engedélykérelem, 2005. december 31-ig érvényes

:

Niederländisch

:

overeenkomstig Verordening (EG) nr. 1320/2005 afgegeven certificaat dat slechts geldig is tot en met 31 december 2005

:

Polnisch

:

pozwolenie wydane zgodnie z rozporządzeniem (WE) nr 1320/2005 i ważne wyłącznie do dnia 31 grudnia 2005 r.

:

Portugiesisch

:

certificado emitido a título do Regulamento (CE) n.o 1320/2005 e eficaz somente até 31 de Dezembro de 2005

:

Slowakisch

:

licencia vydaná na základe nariadenia (ES) č. 1320/2005 a platná len do 31. decembra 2005

:

Slowenisch

:

dovoljenje, izdano v skladu z Uredbo (ES) št. 1320/2005 in veljavno samo do 31. decembra 2005

:

Finnisch

:

asetuksen (EY) N:o 1320/2005 mukainen todistus, joka on voimassa ainoastaan 31 päivään joulukuuta 2005

:

Schwedisch

:

Licens utfärdad enligt förordning (EG) nr 1320/2005, giltig endast till och med den 31 december 2005


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 1

:

Spanisch

:

Solicitud de certificado presentada al amparo del Reglamento (CE) no 1320/2005

:

Tschechisch

:

žádost o licenci podaná na základě nařízení (ES) č. 1320/2005

:

Dänisch

:

licensansøgning i henhold til forordning (EF) nr. 1320/2005

:

Deutsch

:

Lizenzantrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1320/2005

:

Estnisch

:

määruse (EÜ) nr 1320/2005 kohaselt esitatud litsentsitaotlus

:

Griechisch

:

αίτηση χορήγησης πιστοποιητικού κατ’ εφαρμογήν του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1320/2005

:

Englisch

:

licence application under Regulation (EC) No 1320/2005

:

Französisch

:

demande de certificat faite au titre du règlement (CE) no 1320/2005

:

Italienisch

:

domanda di titolo presentata ai sensi del regolamento (CE) n. 1320/2005

:

Lettisch

:

licence pieprasīta saskaņā ar Regulu (EK) Nr. 1320/2005

:

Litauisch

:

prašymas išduoti licenciją pagal Reglamentą (EB) Nr. 1320/2005

:

Ungarisch

:

a 1320/2005/EK rendelet szerinti engedélykérelem

:

Niederländisch

:

overeenkomstig Verordening (EG) nr. 1320/2005 ingediende certificaataanvraag

:

Polnisch

:

wniosek o pozwolenie przedłożony zgodnie z rozporządzeniem (WE) nr 1320/2005

:

Portugiesisch

:

pedido de certificado apresentado a título do Regulamento (CE) n.o 1320/2005

:

Slowakisch

:

žiadosť o licenciu na základe nariadenia (ES) č. 1320/2005

:

Slowenisch

:

dovoljenje, izdano v skladu z Uredbo (ES) št. 1320/2005

:

Finnisch

:

asetuksen (EY) N:o 1320/2005 mukainen todistushakemus

:

Schwedisch

:

Licensansökan enligt förordning (EG) nr 1320/2005


12.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1321/2005 DER KOMMISSION

vom 11. August 2005

zur Festsetzung der Höhe der Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen des Wirtschaftsjahres 2004/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird den Einlagerungsstellen für die Mengen Sultaninen, Korinthen und getrocknete Feigen, die sie gekauft haben, und für die tatsächliche Dauer der Einlagerung eine Lagerbeihilfe gewährt.

(2)

Es ist die Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen des Wirtschaftsjahres 2004/2005 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1622/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates zur Einlagerungsregelung für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen (2) festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Lagerbeihilfe gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 beläuft sich für Erzeugnisse des Wirtschaftsjahres 2004/2005 auf folgende Beträge:

a)

für getrocknete Weintrauben:

i)

auf 0,1120 EUR/Tag/Tonne netto bis zum 28. Februar 2006,

ii)

auf 0,0860 EUR/Tag/Tonne netto ab dem 1. März 2006;

b)

für getrocknete Feigen auf 0,0934 EUR/Tag/Tonne netto.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1051/2005 (ABl. L 173 vom 6.7.2005, S. 5).


12.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1322/2005 DER KOMMISSION

vom 11. August 2005

zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 2005/06 von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Trauben und getrocknete Feigen zu zahlenden Ankaufspreises

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kriterien für die Festsetzung des von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Trauben und getrocknete Feigen zu zahlenden Ankaufspreises sind in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1622/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates zur Einlagerungsregelung für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen (2) wurden die Bedingungen für Ankauf und Verwaltung der Erzeugnisse durch die Einlagerungsstellen festgelegt.

(2)

Im Wirtschaftsjahr 2005/06 sollen die Preise daher für den Ankauf von unverarbeiteten getrockneten Trauben auf der Grundlage der Entwicklung der Weltmarktpreise und für getrocknete Feigen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1583/2004 der Kommission vom 9. September 2004 zur Festsetzung des den Erzeugern für unverarbeitete getrocknete Feigen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (3) festgesetzt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wird der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte Ankaufspreis

a)

für unverarbeitete getrocknete Trauben auf 399,16 EUR/Tonne netto festgesetzt;

b)

für unverarbeitete getrocknete Feigen auf 542,70 EUR/Tonne netto festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1051/2005 (ABl. L 173 vom 6.7.2005, S. 5).

(3)  ABl. L 289 vom 10.9.2004, S. 58.


12.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1323/2005 DER KOMMISSION

vom 11. August 2005

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1229/2005 festgelegten Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 dritter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse des Zuckersektors anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1229/2005 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Da die der Kommission derzeit vorliegenden Daten sich von den Daten zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1229/2005 unterscheiden, sollten diese Erstattungen geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zu gewährenden Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, f und g der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse, festgesetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1229/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 75.


ANHANG

GEÄNDERTE AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR SIRUPE UND BESTIMMTE ANDERE ERZEUGNISSE DES ZUCKERSEKTORS IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

39,24 (2)

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

39,24 (2)

1702 60 80 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

74,56 (3)

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3924 (4)

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

39,24 (2)

1702 90 60 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3924 (4)

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3924 (4)

1702 90 99 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3924 (4)  (5)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

39,24 (2)

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3924 (4)

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen), mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999) sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Nur anwendbar auf die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(3)  Nur anwendbar auf die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(4)  Der Grundbetrag gilt nicht für Sirupe mit einer Reinheit von weniger als 85 % (Verordnung (EG) Nr. 2135/95). Der Saccharosegehalt wird gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.

(5)  Der Grundbetrag gilt nicht für das im Anhang Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


12.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1324/2005 DER KOMMISSION

vom 11. August 2005

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1274/2005 (4).

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 35.

(4)  ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 44.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 12. August 2005 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

21,62

5,49

1701 11 90 (1)

21,62

10,81

1701 12 10 (1)

21,62

5,30

1701 12 90 (1)

21,62

10,29

1701 91 00 (2)

26,19

12,14

1701 99 10 (2)

26,19

7,62

1701 99 90 (2)

26,19

7,62

1702 90 99 (3)

0,26

0,39


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


12.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1325/2005 DER KOMMISSION

vom 11. August 2005

zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 27 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungsbeträge, die ab 29. Juli 2005 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1223/2005 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2005 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2005 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 58.


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 12. August 2005 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

39,24

39,24


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


12.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 1326/2005 DER KOMMISSION

vom 11. August 2005

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5)

Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken ausgeführtes Getreide anzupassen.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(3)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(4)  ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.

(5)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1584/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 12. August 2005 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (2)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

2,925

3,516

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

2,955

2,955

– – in allen anderen Fällen

4,379

4,379

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (5):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

1,830

2,421

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

2,216

2,216

– – in allen anderen Fällen

3,284

3,284

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

2,955

2,955

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

4,379

4,379

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3):

2,325

2,912

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

2,955

2,955

– in allen anderen Fällen

4,379

4,379

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.

(2)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hervorgehen, gelten die im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission angegebenen Koeffizienten.

(3)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(4)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(5)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, bezieht sich die Ausfuhrerstattung ausschließlich auf den Glucosesirup.


12.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 1327/2005 DER KOMMISSION

vom 11. August 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Liegen die Preise in der Gemeinschaft über den Weltmarktpreisen, so kann der Unterschied zwischen diesen Preisen nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG durch eine Erstattung bei der Ausfuhr von Olivenöl nach Drittländern gedeckt werden.

(2)

Die Festsetzung und die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olivenöl sind in der Verordnung (EWG) Nr. 616/72 der Kommission (2) enthalten.

(3)

Nach Artikel 3 dritter Unterabsatz der Verordnung Nr. 136/66/EWG muss die Erstattung für die gesamte Gemeinschaft gleich sein.

(4)

Nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 136/66/EWG ist die Erstattung für Olivenöl unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Olivenölpreise und der davon verfügbaren Mengen auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie der Weltmarktpreise für Olivenöl festzusetzen. Lässt es jedoch die auf dem Weltmarkt bestehende Lage nicht zu, die günstigsten Notierungen für Olivenöl zu bestimmen, so können der auf diesem Markt für die wichtigsten konkurrierenden pflanzlichen Öle erzielte Preis und der in einem repräsentativen Zeitraum zwischen diesem Preis und dem für Olivenöl festgestellte Unterschied berücksichtigt werden. Die Erstattung darf nicht höher sein als der Betrag, der dem Unterschied zwischen den in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt erzielten Preisen, gegebenenfalls um die Kosten für das Verbringen des Erzeugnisses auf den Weltmarkt berichtigt, entspricht.

(5)

Nach Artikel 3 Absatz 3 dritter Unterabsatz Buchstabe b der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann beschlossen werden, dass die Erstattung durch Ausschreibung festgesetzt wird. Die Ausschreibung erstreckt sich auf den Betrag der Erstattung und kann auf bestimmte Bestimmungsländer, Mengen, Qualitäten und Aufmachungen beschränkt werden.

(6)

Nach Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann die Erstattung für Olivenöl je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Weltmarktlage oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss mindestens einmal im Monat festgesetzt werden; soweit erforderlich, kann die Erstattung zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bei Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Marktlage bei Olivenöl, insbesondere auf den Olivenölpreis in der Gemeinschaft sowie auf den Märkten der Drittländer, sind die Erstattungen in der im Anhang aufgeführten Höhe festzusetzen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erzeugnisse werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 78 vom 31.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2962/77 (ABl. L 348 vom 30.12.1977, S. 53).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 11. August 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1509 10 90 9100

A00

EUR/100 kg

0,00

1509 10 90 9900

A00

EUR/100 kg

0,00

1509 90 00 9100

A00

EUR/100 kg

0,00

1509 90 00 9900

A00

EUR/100 kg

0,00

1510 00 90 9100

A00

EUR/100 kg

0,00

1510 00 90 9900

A00

EUR/100 kg

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


12.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 1328/2005 DER KOMMISSION

vom 11. August 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 4 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(4)

Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist.

(5)

Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(6)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 genannten Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13).

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 11. August 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1102 20 10 9200 (1)

C10

EUR/t

61,31

1102 20 10 9400 (1)

C10

EUR/t

52,55

1102 20 90 9200 (1)

C10

EUR/t

52,55

1102 90 10 9100

C11

EUR/t

0,00

1102 90 10 9900

C11

EUR/t

0,00

1102 90 30 9100

C11

EUR/t

0,00

1103 19 40 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 13 10 9100 (1)

C10

EUR/t

78,82

1103 13 10 9300 (1)

C10

EUR/t

61,31

1103 13 10 9500 (1)

C10

EUR/t

52,55

1103 13 90 9100 (1)

C10

EUR/t

52,55

1103 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1103 19 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 20 60 9000

C12

EUR/t

0,00

1103 20 20 9000

C11

EUR/t

0,00

1104 19 69 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 19 50 9110

C10

EUR/t

70,06

1104 19 50 9130

C10

EUR/t

56,93

1104 29 01 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 03 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 22 20 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 22 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 23 10 9100

C10

EUR/t

65,69

1104 23 10 9300

C10

EUR/t

50,36

1104 29 11 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 51 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 55 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 90 9000

C10

EUR/t

10,95

1107 10 11 9000

C13

EUR/t

0,00

1107 10 91 9000

C13

EUR/t

0,00

1108 11 00 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 11 00 9300

C10

EUR/t

0,00

1108 12 00 9200

C10

EUR/t

70,06

1108 12 00 9300

C10

EUR/t

70,06

1108 13 00 9200

C10

EUR/t

70,06

1108 13 00 9300

C10

EUR/t

70,06

1108 19 10 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 19 10 9300

C10

EUR/t

0,00

1109 00 00 9100

C10

EUR/t

0,00

1702 30 51 9000 (2)

C10

EUR/t

68,64

1702 30 59 9000 (2)

C10

EUR/t

52,55

1702 30 91 9000

C10

EUR/t

68,64

1702 30 99 9000

C10

EUR/t

52,55

1702 40 90 9000

C10

EUR/t

52,55

1702 90 50 9100

C10

EUR/t

68,64

1702 90 50 9900

C10

EUR/t

52,55

1702 90 75 9000

C10

EUR/t

71,93

1702 90 79 9000

C10

EUR/t

49,92

2106 90 55 9000

C10

EUR/t

52,55

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.


(1)  Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.

(2)  Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.


12.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 1329/2005 DER KOMMISSION

vom 11. August 2005

zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1748/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (2) sind die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung festgelegt worden. Die diesbezügliche Berechnungsgrundlage ist in Artikel 3 derselben Verordnung enthalten. Die so berechnete Erstattung, die erforderlichenfalls für Kartoffelstärke differenziert wird, muss einmal im Monat festgesetzt werden und kann geändert werden, wenn sich der Mais- und/oder der Weizenpreis erheblich ändern.

(2)

Um den zu zahlenden Betrag genau zu bestimmen, sind die mit dieser Verordnung festzusetzenden Produktionserstattungen durch die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 angegebenen Koeffizienten anzupassen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 genannte Erstattung wird

a)

für Mais-, Weizen-, Gerste- und Haferstärke auf 28,46 EUR/t festgesetzt;

b)

für Kartoffelstärke auf 39,28 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


12.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/39


VERORDNUNG (EG) Nr. 1330/2005 DER KOMMISSION

vom 11. August 2005

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 vom 5. bis 11. August 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


12.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/40


VERORDNUNG (EG) Nr. 1331/2005 DER KOMMISSION

vom 11. August 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen wird für die vom 5. bis 11. August 2005 Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 eingereichten Angebote auf 4,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 15.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


12.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/41


RICHTLINIE 2005/50/EG DER KOMMISSION

vom 11. August 2005

zur Neuklassifizierung von Gelenkersatz für Hüfte, Knie und Schulter im Rahmen der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b,

gestützt auf den von Frankreich und dem Vereinigten Königreich gestellten Antrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach den Klassifizierungsregeln in Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG werden vollständige Gelenkersatzteile als Medizinprodukte der Klasse IIb eingestuft.

(2)

Frankreich und das Vereinigte Königreich haben beantragt, vollständige Gelenkersatzteile abweichend von den Bestimmungen des Anhangs IX der Richtlinie 93/42/EWG als Medizinprodukte der Klasse III einzustufen, damit sie vor dem Inverkehrbringen einer angemessenen Konformitätsbewertung unterzogen werden.

(3)

Damit die Konformität eines Produkts bewertet werden kann, muss es klassifiziert sein, es müssen Stellen benannt sein, die die Konformitätsbewertung durchführen, und die ordnungsgemäße Durchführung der in der Richtlinie 93/42/EWG beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren muss überwacht werden.

(4)

Eine Neuklassifizierung abweichend von den Klassifizierungsregeln in Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG ist angezeigt, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren einer anderen Produktklasse besser geeignet ist, die für ein bestimmtes Produkt charakteristischen Mängel festzustellen.

(5)

Gelenkersatzteile für Hüfte, Knie und Schulter sollten wegen der besonderen Komplexität der wiederherzustellenden Gelenkfunktion und der deswegen erhöhten Gefahr ihres Versagens von anderen vollständigen Gelenkersatzteilen unterschieden werden.

(6)

Insbesondere sind Gelenkersatzteile für Hüfte, Knie und Schulter hochkomplexe und Last tragende Implantate, die mit signifikant höherer Wahrscheinlichkeit als bei anderen Gelenkersatzteilen eine Nachoperation erfordern.

(7)

Schultergelenkimplantate existieren erst seit relativ kurzer Zeit. Da Schultergelenke ähnlichen dynamischen Beanspruchungen ausgesetzt sind wie Hüft- und Kniegelenke, ist ihr Ersatz grundsätzlich mit ernsthaften medizinischen Problemen verbunden.

(8)

Außerdem erhalten in wachsendem Maße jüngere Menschen mit hoher verbleibender Lebenserwartung künstliche Hüft-, Knie- und Schultergelenke. Deshalb müssen solche Implantate möglichst während der gesamten Lebenszeit dieser Patienten einwandfrei funktionieren, und die Wahrscheinlichkeit von Nachoperationen mit ihren Risiken muss vermindert werden.

(9)

Spezifische klinische Daten, u. a. Daten über das Langzeitverhalten, liegen für künstliche Hüft-, Knie- und Schultergelenke nicht immer vor, ehe sie in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. Die klinischen Daten, die der Hersteller im Zuge des Konformitätsbewertungsverfahrens erfasst hat und aufgrund deren er festgestellt hat, dass sein Produkt in Auslegung, Herstellung und Leistung den Anforderungen von Anhang I Nummern 1 und 3 der Richtlinie 93/42/EWG entspricht, sollten sorgfältig auf ihre Aussagekraft geprüft werden.

(10)

Vollständige Gelenkersatzteile können nach dem Inverkehrbringen und nach dem Beginn ihrer klinischen Verwendung zahlreiche Änderungen erfahren, wie an den auf dem Markt befindlichen künstlichen Hüft- und Kniegelenken ersichtlich ist. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass scheinbar unwesentliche Änderungen, die an bisher komplikationslos funktionierenden Gelenkersatzteilen vorgenommen werden, unerwartete ernsthafte Probleme zur Folge haben können, die zu frühzeitigem Versagen des Gelenks führen können und Anlass zu erheblichen Sicherheitsbedenken geben.

(11)

Um bestmögliche Sicherheit zu erreichen und das Risiko konstruktionsbedingter Komplikationen zu minimieren, sollten die Auslegungsdokumentation künstlicher Hüft-, Knie- und Schultergelenke, die vom Hersteller zum Nachweis der angegebenen Leistungen vorgelegten klinischen Daten und die nach ihrem Inverkehrbringen vorgenommenen Änderungen ihrer Konstruktion und Herstellung von der benannten Stelle eingehend geprüft werden, ehe sie für die klinische Verwendung zugelassen werden.

(12)

Die benannte Stelle sollte deshalb die Auslegungsdokumentation und die Änderungen an der genehmigten Auslegung nach Anhang II Nummer 4 der Richtlinie 93/42/EWG prüfen (Verfahren „Vollständiges Qualitätssicherungssystem“).

(13)

Aus den genannten Gründen ist eine Neueinstufung vollständiger Gelenkersatzteile für Hüfte, Knie und Schulter als Medizinprodukte der Klasse III erforderlich.

(14)

Es ist eine ausreichende Übergangsfrist vorzusehen, während der vollständige Gelenkersatzteile für Hüfte, Knie und Schulter, die bereits nach dem in Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG beschriebenen Verfahren „Vollständiges Qualitätssicherungssystem“ als Medizinprodukte der Klasse IIb bewertet worden sind, zusätzlich nach Anhang II Nummer 4 bewertet werden können.

(15)

Vollständige Gelenkersatzteile für Hüfte, Knie und Schulter, die bereits nach dem in Anhang III der Richtlinie 93/42/EWG beschriebenen Verfahren „EG-Baumusterprüfung“ in Verbindung mit dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren „EG-Prüfung“ oder mit dem in Anhang V beschriebenen Verfahren „Qualitätssicherung Produktion“ bewertet worden sind, sind von dieser Richtlinie nicht betroffen, da diese Konformitätsbewertungsverfahren für die Produktklassen IIb und III gleich sind.

(16)

Es ist eine ausreichende Übergangsfrist vorzusehen, während der vollständige Gelenkersatzteile für Hüfte, Knie und Schulter, die bereits nach dem in Anhang III der Richtlinie 93/42/EWG beschriebenen Verfahren „EG-Baumusterprüfung“ in Verbindung mit dem in Anhang VI beschriebenen Verfahren „Qualitätssicherung Produkt“ bewertet worden sind, zusätzlich nach Anhang IV oder V der Richtlinie 93/42/EWG bewertet werden können.

(17)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Medizinprodukte, der durch Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (2), eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von den Klassifizierungsregeln in Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG werden Gelenkersatzteile für Hüfte, Knie und Schulter als Medizinprodukte der Klasse III neu eingestuft.

Artikel 2

Ein Gelenkersatzteil für Hüfte, Knie oder Schulter im Sinne dieser Richtlinie ist eine implantierbare Gesamtheit von Teilen, die dazu bestimmt sind, zusammen die Funktion des natürlichen Hüft-, Knie- oder Schultergelenks möglichst vollständig zu erfüllen. Zubehörteile wie Schrauben, Keile, Platten und Instrumente fallen nicht unter diese Definition.

Artikel 3

(1)   Gelenkersatzteile für Hüfte, Knie und Schulter, die vor dem 1. September 2007 einer Konformitätsbewertung nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG unterzogen wurden, sind bis zum 1. September 2009 einer ergänzenden Konformitätsbewertung nach Anhang II Nummer 4 der Richtlinie 93/42/EWG zu unterziehen, nach der eine Auslegungsprüfbescheinigung ausgestellt wird. Einem Hersteller bleibt es jedoch unbenommen, die Konformitätsbewertung nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 93/42/EWG zu beantragen.

(2)   Gelenkersatzteile für Hüfte, Knie und Schulter, die vor dem 1. September 2007 einer Konformitätsbewertung nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 93/42/EWG unterzogen wurden, können bis 1. September 2010 zur Einstufung als Medizinprodukte der Klasse III einer Konformitätsbewertung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i oder ii der Richtlinie 93/42/EWG unterzogen werden. Einem Hersteller bleibt es jedoch unbenommen, die Konformitätsbewertung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG zu beantragen.

(3)   Die Mitgliedstaaten lassen bis zum 1. September 2009 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Gelenkersatzteilen für Hüfte, Knie und Schulter zu, für die eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG vor dem 1. September 2007 erlassen wurde.

(4)   Die Mitgliedstaaten lassen bis zum 1. September 2010 das Inverkehrbringen von Gelenkersatzteilen für Hüfte, Knie und Schulter zu, für die eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 93/42/EWG vor dem 1. September 2007 erlassen wurde, und lassen deren Inbetriebnahme auch nach diesem Tag zu.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. März 2007 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten solche Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem 1. September 2007 an.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie in dem von dieser Richtlinie geregelten Bereich erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. August 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

12.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/44


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. August 2005

zur Änderung der Entscheidung 96/550/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Finnland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2995)

(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2005/611/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 96/550/EG der Kommission (2) wurde die Anwendung von zwei Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Finnland zugelassen.

(2)

Die Regierung Finnlands hat bei der Kommission die Zulassung der Anwendung neuer Formeln für die Berechnung des Muskelfleischanteils von Schlachtkörpern im Rahmen der geltenden Einstufungsverfahren beantragt und die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (3) übermittelt.

(3)

Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung der neuen Formeln erfüllt sind.

(4)

Die Entscheidung 96/550/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 96/550/EG wird wie folgt geändert:

1.

Teil 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

Image = 56,713 – 0,271 • X1 – 0,620 • X2 + 0,258 • X3

Dabei ist

Image

=

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers;

X1

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, gemessen 8 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers hinter der letzten Rippe;

X2

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, gemessen 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und viertletzten Rippe;

X3

=

die Muskeldicke in Millimetern, gleichzeitig und an derselben Stelle wie X2 gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 51 bis 120 Kilogramm.“

2.

Teil 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

Image = 69,931 – 0,843 • X1

Dabei ist

Image

=

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers;

X1

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, gemessen 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und viertletzten Rippe.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 51 bis 120 Kilogramm.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 8. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).

(2)  ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 47.

(3)  ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 (ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 43).


12.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/46


BESCHLUSS Nr. 1/2005 DES LUFTVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ

vom 12. Juli 2005

zur Änderung des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

(2005/612/EG)

DER LUFTVERKEHRSAUSSCHUSS GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, im Folgenden „das Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Nach Punkt 4 (Flugsicherheit) des Anhangs zum Abkommen wird folgender Text angefügt:

„5.   Luftsicherheit

Nr. 2320/2002

Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004.

(Artikel 1—8, 10—13)“.

(2)   Nach dem in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Einschub wird folgender Text eingefügt:

„Nr. 622/2003

Verordnung (EG) der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 68/2004 der Kommission vom 15. Januar 2004.“

(3)   Nach dem in Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Einschub wird folgender Text eingefügt:

„Nr. 1217/2003

Verordnung (EG) der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt.“

(4)   Nach dem in Artikel 1 Absatz 3 des vorliegenden Beschlusses genannten Einschub wird folgender Text eingefügt:

„Nr. 1486/2003

Verordnung (EG) der Kommission vom 22. August 2003 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der Zivilluftfahrt.

(Artikel 1—13, 15—18)“.

(5)   Nach dem in Artikel 1 Absatz 4 des vorliegenden Beschlusses genannten Einschub wird folgender Text eingefügt:

„Nr. 1138/2004

Verordnung (EG) der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen.“

Artikel 2

Punkt 5 („Sonstiges“) des Anhangs zum Abkommen wird zu Punkt 6.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Amtlichen Sammlung des Schweizer Bundesrechts veröffentlicht. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Annahme des Beschlusses folgt.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2005.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft

Daniel CALLEJA CRESPO

Der Leiter der Schweizerischen Delegation

Raymond CRON


  翻译: