ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Europäisches Parlament und Rat |
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Kommission |
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Entscheidung der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich France Télécom gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3061) ( 1 ) |
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Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 2005 mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest) in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4068) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1666/2005 DER KOMMISSION
vom 13. Oktober 2005
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 14. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Oktober 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 13. Oktober 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
49,2 |
204 |
52,0 |
|
999 |
50,6 |
|
0707 00 05 |
052 |
101,8 |
999 |
101,8 |
|
0709 90 70 |
052 |
98,7 |
999 |
98,7 |
|
0805 50 10 |
052 |
73,8 |
382 |
63,3 |
|
388 |
68,1 |
|
524 |
57,2 |
|
528 |
70,3 |
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999 |
66,5 |
|
0806 10 10 |
052 |
88,3 |
400 |
215,8 |
|
999 |
152,1 |
|
0808 10 80 |
388 |
85,2 |
400 |
107,5 |
|
512 |
89,6 |
|
528 |
11,2 |
|
720 |
48,5 |
|
800 |
163,1 |
|
804 |
77,5 |
|
999 |
83,2 |
|
0808 20 50 |
052 |
90,7 |
388 |
56,9 |
|
720 |
54,1 |
|
999 |
67,2 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1667/2005 DER KOMMISSION
vom 13. Oktober 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission (1) wird der von den neuen Mitgliedstaaten für die nicht vom Markt genommenen Überschussmengen zu zahlende Betrag bei der Berechnung der Produktionsabgaben für das Wirtschaftsjahr 2004/05 berücksichtigt. |
(2) |
Der zu zahlende Betrag wird zum Zeitpunkt der Berechnung der Abgaben 2004/05 im September 2005 nicht bekannt sein, da der Termin für die Erbringung des Nachweises der vom Markt genommenen Mengen mit der Verordnung (EG) Nr. 651/2005 der Kommission auf den 31. März 2006 verschoben worden ist. Daher ist vorzusehen, dass der genannte Betrag bei der Berechnung der Produktionsabgaben für das Wirtschaftsjahr 2005/06 berücksichtigt wird, die im September 2006 erfolgt. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 60/2004 ist entsprechend zu ändern. Da diese Änderung vor Festsetzung der Abgaben für das Wirtschaftsjahr 2004/05 erfolgen muss, ist vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft tritt. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 erhält folgende Fassung:
„(2) Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 für einen Teil oder für die gesamte Überschussmenge nicht erbracht, so wird beim neuen Mitgliedstaat ein der nicht vom Markt genommenen Menge entsprechender Betrag, multipliziert mit den höchsten Ausfuhrerstattungen, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 30. November 2005 für Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 gelten, eingezogen. Bis spätestens 31. Dezember der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009 werden jeweils 25 % des Gesamtbetrags dem Gemeinschaftshaushalt gutgeschrieben. Bei der Berechnung der Produktionsabgaben für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wird der Gesamtbetrag berücksichtigt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 651/2005 (ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 3).
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1668/2005 DER KOMMISSION
vom 13. Oktober 2005
zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssatzes für das Rechnungsjahr 2006 des EAGFL, Abteilung Garantie
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 der Kommission vom 12. Februar 1988 über die Methode und den Zinssatz, die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwenden sind (2), entspricht der zur Berechnung der Finanzierungskosten von Interventionen verwendete einheitliche Zinssatz den Euribor-Zinssätzen mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die im Verhältnis ein Drittel zu zwei Drittel gewogen werden. |
(2) |
Die Kommission setzt diesen Zinssatz vor Beginn des jeweiligen Rechnungsjahres des EAGFL, Abteilung Garantie, unter Zugrundelegung der Zinssätze fest, die in den sechs Monaten vor dieser Festsetzung festgestellt wurden. |
(3) |
Gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 wird für die Mitgliedstaaten, in denen der Zinskostensatz während mindestens sechs Monaten unter dem für die Gemeinschaft geltenden einheitlichen Zinssatz liegt, ein besonderer Zinssatz festgesetzt. Hat ein Mitgliedstaat den Durchschnittssatz der von ihm getragenen Zinskosten nicht vor Ende des Rechnungsjahres mitgeteilt, so wird der anzuwendende besondere Zinssatz anhand des im Anhang der genannten Verordnung aufgeführten Referenzzinssatzes bestimmt. |
(4) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung kann die Gemeinschaft in Fällen, in denen der Durchschnittssatz der von einem Mitgliedstaat getragenen Zinskosten das Doppelte des für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatzes übersteigt, die Zinskosten in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 auf der Grundlage des einheitlichen Zinssatzes erstatten, der um den Unterschied erhöht wird, der zwischen dem doppelten einheitlichen Zinssatz und dem tatsächlich von diesem Mitgliedstaat zu tragenden Zinssatz besteht. |
(5) |
In Anbetracht der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission sind die im Rechnungsjahr 2006 des EAGFL, Abteilung Garantie, anzuwendenden Zinssätze unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Aspekte zu bestimmen. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die zu Lasten des Rechnungsjahres 2006 des EAGFL, Abteilung Garantie, zu verbuchenden Ausgaben wird
1. |
der einheitliche Zinssatz gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 auf 2,2 % für die in den Nummern 2 und 3 des vorliegenden Artikels nicht genannten Mitgliedstaaten festgesetzt; |
2. |
der besondere Zinssatz gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 wie folgt festgesetzt:
|
3. |
der erstattete Zinssatz gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 wie folgt festgesetzt:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2005 (ABl. L 114 vom 4.5.2005, S. 1).
(2) ABl. L 40 vom 13.2.1988, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 956/2005 (ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 8).
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1669/2005 DER KOMMISSION
vom 13. Oktober 2005
zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 14. Oktober 2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Melasse im Zuckersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 (2), wird der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission (3) bestimmt und gilt als „repräsentativer Preis“. Dieser Preis gilt für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68. |
(2) |
Bei der Festlegung der repräsentativen Preise muss allen Informationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 Rechnung getragen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und gegebenenfalls kann die Festlegung auch gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erfolgen. |
(3) |
Bei anderer als der Standardqualität wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erhöht oder gesenkt. |
(4) |
Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen. |
(5) |
Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 festzusetzen. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 werden im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 14. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Oktober 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 79/2003 (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 4).
(3) ABl. 145 vom 27.6.1968, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/95.
ANHANG
Repräsentative Preise und zusätzliche Zölle bei der Einfuhr von Melasse im Zuckersektor ab dem 14. Oktober 2005
(EUR) |
|||
KN-Code |
Repräsentativer Preis pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 anzuwendender Betrag (1) pro 100 kg Eigengewicht |
1703 10 00 (2) |
11,00 |
— |
0 |
1703 90 00 (2) |
11,60 |
— |
0 |
(1) Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 785/68.
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1670/2005 DER KOMMISSION
vom 13. Oktober 2005
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind die Erstattungen für den nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 28 der angeführten Verordnung genannten Preise und Kostenelemente festzusetzen. Nach demselben Artikel sind zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu berücksichtigen. |
(3) |
Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität festzusetzen. Diese ist in Anhang I Punkt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden. Diese Erstattung ist im Übrigen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der genannten Verordnung festzusetzen. Kandiszucker wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) definiert. Die so berechnete Erstattung muss bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten und somit für 1 v. H. dieses Gehalts festgesetzt werden. |
(4) |
In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden. |
(5) |
Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie kann zwischenzeitlich geändert werden. |
(6) |
Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen. |
(7) |
Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein. |
(8) |
Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen. |
(9) |
Aufgrund dieser Faktoren und der aktuellen Marktsituation im Zuckersektor, insbesondere der Notierungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind angemessene Erstattungsbeträge festzusetzen. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 14. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.
ANHANG
AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB DEM 14. OKTOBER 2005 (1)
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Betrag der Erstattung |
|||
1701 11 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
34,44 (2) |
|||
1701 11 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
33,70 (2) |
|||
1701 12 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
34,44 (2) |
|||
1701 12 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
33,70 (2) |
|||
1701 91 00 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3744 |
|||
1701 99 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
37,44 |
|||
1701 99 10 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
36,63 |
|||
1701 99 10 9950 |
S00 |
EUR/100 kg |
36,63 |
|||
1701 99 90 9100 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3744 |
|||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:
|
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).
(2) Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1671/2005 DER KOMMISSION
vom 13. Oktober 2005
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 9. Teilausschreibung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt. |
(2) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 9. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 39,407 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 14. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 3.
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1672/2005 DER KOMMISSION
vom 13. Oktober 2005
zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 11. Oktober 2005 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen. |
(3) |
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 11. Oktober 2005 endende Angebotsfrist wird folgender Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 14. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2005 (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 32).
(3) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).
ANHANG
(EUR/100 kg) |
||
Erzeugnis |
Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur |
Ausfuhrerstattungshöchstbetrag bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 |
Butter |
ex ex 0405 10 19 9500 |
96,40 |
Butter |
ex ex 0405 10 19 9700 |
98,75 |
Butteroil |
ex ex 0405 90 10 9000 |
120,49 |
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1673/2005 DER KOMMISSION
vom 13. Oktober 2005
zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 11. Oktober 2005 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen. |
(3) |
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 11. Oktober 2005 endende Angebotsfrist wird der Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung auf 12,49 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 14. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/2005 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2005 (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 32).
(3) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1674/2005 DER KOMMISSION
vom 13. Oktober 2005
über ein Fangverbot für Kabeljau im ICES-Gebiet I, II b durch Schiffe unter der Flagge Polens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (3) sind die Quoten für das Jahr 2005 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2005 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2005 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Oktober 2005
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(3) ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2005 (ABl. L 207 vom 10.8.2005, S. 1).
ANHANG
Mitgliedstaat |
Polen |
Bestand |
COD/1/2B. |
Art |
Kabeljau (Gadus morhua) |
Gebiet |
I, II b |
Datum |
1. September 2005 |
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269/16 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1675/2005 DER KOMMISSION
vom 13. Oktober 2005
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann. |
(2) |
Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2). |
(3) |
Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden. |
(4) |
Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen. |
(5) |
Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden. |
(6) |
Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 14. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 13. Oktober 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||
1001 10 00 9200 |
— |
EUR/t |
— |
|||
1001 10 00 9400 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
1001 90 91 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
1001 90 99 9000 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
1002 00 00 9000 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
1003 00 10 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
1003 00 90 9000 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
1004 00 00 9200 |
— |
EUR/t |
— |
|||
1004 00 00 9400 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
1005 10 90 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
1005 90 00 9000 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
1007 00 90 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
1008 20 00 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
1101 00 11 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
1101 00 15 9100 |
C01 |
EUR/t |
12,33 |
|||
1101 00 15 9130 |
C01 |
EUR/t |
11,52 |
|||
1101 00 15 9150 |
C01 |
EUR/t |
10,62 |
|||
1101 00 15 9170 |
C01 |
EUR/t |
9,81 |
|||
1101 00 15 9180 |
C01 |
EUR/t |
9,18 |
|||
1101 00 15 9190 |
— |
EUR/t |
— |
|||
1101 00 90 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
1102 10 00 9500 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
1102 10 00 9700 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
1102 10 00 9900 |
— |
EUR/t |
— |
|||
1103 11 10 9200 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
1103 11 10 9400 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
1103 11 10 9900 |
— |
EUR/t |
— |
|||
1103 11 90 9200 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
1103 11 90 9800 |
— |
EUR/t |
— |
|||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.
|
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269/18 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1676/2005 DER KOMMISSION
vom 13. Oktober 2005
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 der Kommission (2) eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. |
(3) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 vom 7. bis 13. Oktober 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 14. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 12.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1677/2005 DER KOMMISSION
vom 13. Oktober 2005
zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Hafer im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 der Kommission vom 2. September 2005 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr aus Finnland und Schweden von in diesen beiden Ländern erzeugtem Hafer nach allen Drittländern, mit Ausnahme Bulgariens, Norwegens, Rumäniens und der Schweiz, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 eröffnet. |
(2) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung angezeigt. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Hafer wird für die vom 7. bis zum 13. Oktober 2005 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 eingereichten Angebote auf 22,56 EUR/t festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 14. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
(3) ABl. L 228 vom 3.9.2005, S. 5.
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1678/2005 DER KOMMISSION
vom 13. Oktober 2005
zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 der Kommission (2) eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt. |
(3) |
Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen wird für die vom 7. bis 13. Oktober 2005 Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 eingereichten Angebote auf 9,00 EUR/t festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 14. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 15.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Europäisches Parlament und Rat
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269/21 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 7. September 2005
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens
(2005/706/EG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (1), insbesondere auf Nummer 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Gemeinschaft hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“) geschaffen, um ihre Solidarität mit der Bevölkerung in den von Katastrophen heimgesuchten Gebieten zu bekunden. |
(2) |
Die Slowakische Republik hat am 24. Januar 2005 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds infolge einer durch Sturm verursachten Katastrophe gestellt. |
(3) |
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 sieht vor, dass jährlich ein Betrag von bis zu 1 Mrd. EUR aus dem Fonds bereitgestellt werden kann. |
(4) |
Der Sturm in der Slowakischen Republik im November 2004 fällt unter die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union 5 667 578 EUR an Verpflichtungsermächtigungen bereitgestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg am 7. September 2005.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. ALEXANDER
(1) ABl. C 283 vom 20.11.2002, S. 1.
(2) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269/23 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 7. September 2005
über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für die Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfe für die vom Tsunami betroffenen Länder gemäß Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999
(2005/707/EG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (1), insbesondere auf Nummer 24,
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Haushaltsbehörde hat sich damit einverstanden erklärt, die Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen in den vom Erdbeben/Tsunami betroffenen Ländern (vor allem Indonesien, Sri Lanka und Malediven) mit insgesamt 350 Mio. EUR zu unterstützen, wovon 170 Mio. EUR auf das Jahr 2005 entfallen. Ein Teil dieses Finanzierungsbedarfs soll dadurch gedeckt werden, dass Richtprogramme für die betreffende Region, für die noch keine Mittel gebunden wurden, im Einvernehmen mit den betroffenen Regierungen neu festgelegt werden (60 Mio. EUR), der Krisenreaktionsmechanismus in Anspruch genommen wird (12 Mio. EUR) und auf die Soforthilfereserve zurückgegriffen wird (70 Mio. EUR). Da die Obergrenze der Rubrik 4 „Externe Politikbereiche“ für 2005 bereits um 100 Mio. EUR überschritten ist und alle Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb dieser Rubrik geprüft wurden, werden 15 Mio. EUR im Wege einer zusätzlichen Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments finanziert —
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2005 zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005 wird das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen, um Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 15 Mio. EUR bereitzustellen.
Diese Mittel sind für die Finanzierung der Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfe für die vom Erdbeben/Tsunami betroffenen asiatischen Länder im Rahmen von Rubrik 4 „Externe Politikbereiche“ der Finanziellen Vorausschau und des Artikels 19 10 04 „Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer in Asien“ bestimmt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg am 7. September 2005.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. ALEXANDER
(1) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Vereinbarung geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269/24 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 7. September 2005
zur Änderung der Finanziellen Vorausschau 2000—2006
(2005/708/EG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (1), insbesondere auf die Nummern 19, 20 und 21,
gestützt auf den Beschluss 2003/430/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2003 zur Änderung der Finanziellen Vorausschau (2),
auf Vorschlag der Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 272 Absatz 9 Unterabsatz 5 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Im Zuge der vom Rat im September 2003 (4) beschlossenen Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik sollen die Direktzahlungen reduziert werden („Modulation“), um die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzieren, eine größere Ausgewogenheit zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und jenen zur Förderung der ländlichen Entwicklung herzustellen und zusätzliche Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzieren. Die Finanzielle Vorausschau in Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens in der durch den Beschluss 2003/430/EG geänderten Fassung (nachstehend „Finanzielle Vorausschau“ genannt) sollte daher geändert werden, um den Auswirkungen der Modulation für das Jahr 2006 Rechnung zu tragen. Dadurch können Verpflichtungsermächtigungen der Teilrubrik 1a „Gemeinsame Agrarpolitik“ zur Finanzierung zusätzlicher Maßnahmen im Rahmen der Teilrubrik 1b „Ländliche Entwicklung“ verwendet werden, ohne dass sich die Obergrenze der Rubrik 1 „Landwirtschaft“ ändert —
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Die jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen bei Rubrik 1 werden in den Tabellen 1a, 1b, 2a und 2b wie folgt geändert:
a) |
Der Betrag für die Teilrubrik 1a „Gemeinsame Agrarpolitik“ wird für 2006 um den der Modulation entsprechenden Betrag gekürzt.
|
b) |
Der Betrag für die Teilrubrik 1b „Ländliche Entwicklung“ wird für 2006 um den der Modulation entsprechenden Betrag erhöht.
|
Artikel 2
(1) Die Finanzielle Vorausschau für die Europäische Union zu Preisen des Jahres 1999 ist den Tabellen 1a und 1b im Anhang zu diesem Beschluss zu entnehmen.
(2) Die Finanzielle Vorausschau, wie sie sich nach erfolgter technischer Anpassung für 2005 nach Maßgabe der Entwicklung des Bruttonationaleinkommens (BNE) und der Preise darstellt, ist den Tabellen 2a und 2b im Anhang zu diesem Beschluss zu entnehmen.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg am 7. September 2005.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. ALEXANDER
(1) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).
(2) ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 31.
(3) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. September 2005 und Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005.
(4) Verordnung (EG) des Rates Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).
ANHANG
Tabelle 1a: Geänderte finanzielle Vorausschau (EU-25) zu Preisen 1999
(Mio. EUR) |
|||||||||
Μittel für Verpflichtungen |
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
||
|
40 920 |
42 800 |
43 900 |
43 770 |
44 657 |
45 677 |
45 807 |
||
|
36 620 |
38 480 |
39 570 |
39 430 |
38 737 |
39 602 |
39 042 |
||
|
4 300 |
4 320 |
4 330 |
4 340 |
5 920 |
6 075 |
6 765 |
||
|
32 045 |
31 455 |
30 865 |
30 285 |
35 665 |
36 502 |
37 940 |
||
Strukturfonds |
29 430 |
28 840 |
28 250 |
27 670 |
30 533 |
31 835 |
32 608 |
||
Kohäsionsfonds |
2 615 |
2 615 |
2 615 |
2 615 |
5 132 |
4 667 |
5 332 |
||
|
5 930 |
6 040 |
6 150 |
6 260 |
7 877 |
8 098 |
8 212 |
||
|
4 550 |
4 560 |
4 570 |
4 580 |
4 590 |
4 600 |
4 610 |
||
|
4 560 |
4 600 |
4 700 |
4 800 |
5 403 |
5 558 |
5 712 |
||
|
900 |
900 |
650 |
400 |
400 |
400 |
400 |
||
Währungsreserve |
500 |
500 |
250 |
|
|
|
|
||
Soforthilfereserve |
200 |
200 |
200 |
200 |
200 |
200 |
200 |
||
Reserve für Darlehensgarantien |
200 |
200 |
200 |
200 |
200 |
200 |
200 |
||
|
3 120 |
3 120 |
3 120 |
3 120 |
3 120 |
3 120 |
3 120 |
||
Landwirtschaft |
520 |
520 |
520 |
520 |
|
|
|
||
Strukturpolitische Instrumente zur Vorbereitung des Beitritts |
1 040 |
1 040 |
1 040 |
1 040 |
|
|
|
||
PHARE (beitrittswillige Länder) |
1 560 |
1 560 |
1 560 |
1 560 |
|
|
|
||
|
|
|
|
|
1 273 |
1 173 |
940 |
||
MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT |
92 025 |
93 475 |
93 955 |
93 215 |
102 985 |
105 128 |
106 741 |
||
MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT |
89 600 |
91 110 |
94 220 |
94 880 |
100 800 |
101 600 |
103 840 |
||
Obergrenze d. Mittel f. Zahlungen in % d. BNE (SVG 95) |
1,07 % |
1,07 % |
1,10 % |
1,11 % |
1,10 % |
1,07 % |
1,07 % |
||
Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben |
0,17 % |
0,17 % |
0,14 % |
0,13 % |
0,14 % |
0,17 % |
0,17 % |
||
Eigenmittelobergrenze |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
Tabelle 1b: Geänderte finanzielle Vorausschau ΕU-25 zu Preisen 1999
(unter Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen einer politischen Regelung für Zypern)
(Mio. EUR) |
|||||||||
Mittel für Verpflichtungen |
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
||
|
40 920 |
42 800 |
43 900 |
43 770 |
44 650 |
45 675 |
45 805 |
||
|
36 620 |
38 480 |
39 570 |
39 430 |
38 740 |
39 611 |
39 052 |
||
|
4 300 |
4 320 |
4 330 |
4 340 |
5 910 |
6 064 |
6 753 |
||
|
32 045 |
31 455 |
30 865 |
30 285 |
35 718 |
36 579 |
38 052 |
||
Strukturfonds |
29 430 |
28 840 |
28 250 |
27 670 |
30 571 |
31 899 |
32 703 |
||
Kohäsionsfonds |
2 615 |
2 615 |
2 615 |
2 615 |
5 147 |
4 680 |
5 349 |
||
|
5 930 |
6 040 |
6 150 |
6 260 |
7 891 |
8 112 |
8 226 |
||
|
4 550 |
4 560 |
4 570 |
4 580 |
4 590 |
4 600 |
4 610 |
||
|
4 560 |
4 600 |
4 700 |
4 800 |
5 403 |
5 558 |
5 712 |
||
|
900 |
900 |
650 |
400 |
400 |
400 |
400 |
||
Währungsreserve |
500 |
500 |
250 |
|
|
|
|
||
Soforthilfereserve |
200 |
200 |
200 |
200 |
200 |
200 |
200 |
||
Reserve für Darlehensgarantien |
200 |
200 |
200 |
200 |
200 |
200 |
200 |
||
|
3 120 |
3 120 |
3 120 |
3 120 |
3 120 |
3 120 |
3 120 |
||
Landwirtschaft |
520 |
520 |
520 |
520 |
|
|
|
||
Strukturpolitische Instrumente zur Vorbereitung des Beitritts |
1 040 |
1 040 |
1 040 |
1 040 |
|
|
|
||
PHARE (beitrittswillige Länder) |
1 560 |
1 560 |
1 560 |
1 560 |
|
|
|
||
|
|
|
|
|
1 273 |
1 173 |
940 |
||
MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT |
92 025 |
93 475 |
93 955 |
93 215 |
103 045 |
105 218 |
106 865 |
||
MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT |
89 600 |
91 110 |
94 220 |
94 880 |
100 800 |
101 600 |
103 840 |
||
Obergrenze d. Mittel f. Zahlungen in % d. BNE (SVG 95) |
1,07 % |
1,07 % |
1,10 % |
1,11 % |
1,10 % |
1,07 % |
1,07 % |
||
Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben |
0,17 % |
0,17 % |
0,14 % |
0,13 % |
0,14 % |
0,17 % |
0,17 % |
||
Eigenmittelobergrenze |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
Tabelle 2a: Geänderte finanzielle Vorausschau EU-25 zu jeweiligen Preisen
(Mio. EUR) |
|||||||||
Mittel für Verpflichtungen |
Jeweilige Preise |
||||||||
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
|||
|
41 738 |
44 530 |
46 587 |
47 378 |
49 305 |
51 439 |
52 618 |
||
|
37 352 |
40 035 |
41 992 |
42 680 |
42 769 |
44 598 |
44 847 |
||
|
4 386 |
4 495 |
4 595 |
4 698 |
6 536 |
6 841 |
7 771 |
||
|
32 678 |
32 720 |
33 638 |
33 968 |
41 035 |
42 441 |
44 617 |
||
Strukturfonds |
30 019 |
30 005 |
30 849 |
31 129 |
35 353 |
37 247 |
38 523 |
||
Kohäsionsfonds |
2 659 |
2 715 |
2 789 |
2 839 |
5 682 |
5 194 |
6 094 |
||
|
6 031 |
6 272 |
6 558 |
6 796 |
8 722 |
9 012 |
9 385 |
||
|
4 627 |
4 735 |
4 873 |
4 972 |
5 082 |
5 119 |
5 269 |
||
|
4 638 |
4 776 |
5 012 |
5 211 |
5 983 |
6 185 |
6 528 |
||
|
906 |
916 |
676 |
434 |
442 |
446 |
458 |
||
Währungsreserve |
500 |
500 |
250 |
|
|
|
|
||
Soforthilfereserve |
203 |
208 |
213 |
217 |
221 |
223 |
229 |
||
Reserve für Darlehensgarantien |
203 |
208 |
213 |
217 |
221 |
223 |
229 |
||
|
3 174 |
3 240 |
3 328 |
3 386 |
3 455 |
3 472 |
3 566 |
||
Landwirtschaft |
529 |
540 |
555 |
564 |
|
|
|
||
Strukturpolitische Instrumente zur Vorbereitung des Beitritts |
1 058 |
1 080 |
1 109 |
1 129 |
|
|
|
||
PHARE (beitrittswillige Länder) |
1 587 |
1 620 |
1 664 |
1 693 |
|
|
|
||
|
|
|
|
|
1 410 |
1 305 |
1 074 |
||
MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT |
93 792 |
97 189 |
100 672 |
102 145 |
115 434 |
119 419 |
123 515 |
||
MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT |
91 322 |
94 730 |
100 078 |
102 767 |
111 380 |
114 060 |
119 112 |
||
Obergrenze d. Mittel f. Zahlungen in % d. BNE (SVG 95) |
1,07 % |
1,08 % |
1,11 % |
1,09 % |
1,09 % |
1,08 % |
1,08 % |
||
Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben |
0,17 % |
0,16 % |
0,13 % |
0,15 % |
0,15 % |
0,16 % |
0,16 % |
||
Eigenmittelobergrenze |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
Tabelle 2b: Geänderte finanzielle Vorausschau EU-25 zu jeweiligen Preisen
(unter Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen einer politischen Regelung für Zypern)
(Mio. EUR) |
|||||||||
Mittel für Verpflichtungen |
Jeweilige Preise |
||||||||
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
|||
|
41 738 |
44 530 |
46 587 |
47 378 |
49 297 |
51 437 |
52 615 |
||
|
37 352 |
40 035 |
41 992 |
42 680 |
42 772 |
44 608 |
44 858 |
||
|
4 386 |
4 495 |
4 595 |
4 698 |
6 525 |
6 829 |
7 757 |
||
|
32 678 |
32 720 |
33 638 |
33 968 |
41 094 |
42 528 |
44 746 |
||
Strukturfonds |
30 019 |
30 005 |
30 849 |
31 129 |
35 395 |
37 319 |
38 632 |
||
Kohäsionsfonds |
2 659 |
2 715 |
2 789 |
2 839 |
5 699 |
5 209 |
6 114 |
||
|
6 031 |
6 272 |
6 558 |
6 796 |
8 737 |
9 027 |
9 401 |
||
|
4 627 |
4 735 |
4 873 |
4 972 |
5 082 |
5 119 |
5 269 |
||
|
4 638 |
4 776 |
5 012 |
5 211 |
5 983 |
6 185 |
6 528 |
||
|
906 |
916 |
676 |
434 |
442 |
446 |
458 |
||
Währungsreserve |
500 |
500 |
250 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
Soforthilfereserve |
203 |
208 |
213 |
217 |
221 |
223 |
229 |
||
Reserve für Darlehensgarantien |
203 |
208 |
213 |
217 |
221 |
223 |
229 |
||
|
3 174 |
3 240 |
3 328 |
3 386 |
3 455 |
3 472 |
3 566 |
||
Landwirtschaft |
529 |
540 |
555 |
564 |
|
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Strukturpolitische Instrumente zur Vorbereitung des Beitritts |
1 058 |
1 080 |
1 109 |
1 129 |
|
|
|
||
PHARE (beitrittswillige Länder) |
1 587 |
1 620 |
1 664 |
1 693 |
|
|
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|
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|
1 410 |
1 305 |
1 074 |
||
MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT |
93 792 |
97 189 |
100 672 |
102 145 |
115 500 |
119 519 |
123 657 |
||
MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT |
91 322 |
94 730 |
100 078 |
102 767 |
111 380 |
114 060 |
119 112 |
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Obergrenze d. Mittel f. Zahlungen in % d. BNE (SVG 95) |
1,07 % |
1,08 % |
1,11 % |
1,09 % |
1,09 % |
1,08 % |
1,08 % |
||
Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben |
0,17 % |
0,16 % |
0,13 % |
0,15 % |
0,15 % |
0,16 % |
0,16 % |
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Eigenmittelobergrenze |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
1,24 % |
(1) Bei den innerhalb der Obergrenze dieser Rubrik berücksichtigten Ausgaben für Ruhegehälter handelt es sich um Nettobeträge, in denen die Beiträge des Personals zur entsprechenden Versorgungsordnung in Höhe von 1 100 Mio. EUR (Preise 1999) für den Zeitraum 2000—2006 nicht enthalten sind.
(2) Bei den innerhalb der Obergrenze dieser Rubrik berücksichtigten Ausgaben für Ruhegehälter handelt es sich um Nettobeträge, in denen die Beiträge des Personals zur entsprechenden Versorgungsordnung in Höhe von 1 100 Mio. EUR (Preise 1999) für den Zeitraum 2000—2006 nicht enthalten sind.
(3) Bei den innerhalb der Obergrenze dieser Rubrik berücksichtigten Ausgaben für Ruhegehälter handelt es sich um Nettobeträge, in denen die Beiträge des Personals zur entsprechenden Versorgungsordnung in Höhe von 1 100 Mio. EUR (Preise 1999) für den Zeitraum 2000—2006 nicht enthalten sind.
(4) Bei den innerhalb der Obergrenze dieser Rubrik berücksichtigten Ausgaben für Ruhegehälter handelt es sich um Nettobeträge, in denen die Beiträge des Personals zur entsprechenden Versorgungsordnung in Höhe von 1 100 Mio. EUR (Preise 1999) für den Zeitraum 2000—2006 nicht enthalten sind.
Kommission
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269/30 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 2. August 2004
über die staatliche Beihilfe, die Frankreich France Télécom gewährt hat
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3061)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/709/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. DAS VERFAHREN
(1) |
Die Kommission hat Frankreich mit Schreiben vom 31. Januar 2003 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der Finanzmaßnahmen der französischen Behörden zugunsten von France Télécom (nachstehend „FT“ oder „das Unternehmen“) und der für dieses Unternehmen geltenden Gewerbesteuerregelung das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Beschreibung der Gründe für die Einleitung des Verfahrens ist in dieser Entscheidung nicht wiedergegeben (2). |
(2) |
Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde Frankreich am 31. Januar 2003 mitgeteilt. Nach der Korrektur inhaltlicher Fehler wurde Frankreich am 7. März 2003 eine Berichtigung zugestellt. |
(3) |
Frankreich hat der Kommission mit Schreiben vom 4. April 2003, 15. Mai 2003 und 29. Januar 2004 zusätzliche Informationen übermittelt. |
(4) |
Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Beihilfemaßnahmen aufgefordert. |
(5) |
Bei der Kommission sind folgende Stellungnahmen von Beteiligten zu diesem Thema eingegangen:
|
(6) |
Die Kommission hat diese Stellungnahmen am 16. Mai 2003 an die französischen Behörden weitergeleitet und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. |
(7) |
Die französischen Behörden haben mit Schreiben vom 30. Juni 2003 und 29. Juli 2003 Stellung genommen. |
(8) |
Bei der Kommission sind weitere Informationen und Unterlagen von Dritten eingegangen, die im Folgenden aufgeführt sind:
|
(9) |
Die Kommission hat von den französischen Behörden mit folgenden Schreiben zusätzliche Auskünfte erbeten:
|
(10) |
Die Kommission hat den französischen Behörden die unter Erwägungsgrund 8 genannten Schreiben am 3. Mai 2004 und 14. Juni 2004 übermittelt. |
(11) |
Die Kommission hat die Vertreter der beteiligten Dritten bei verschiedenen Zusammenkünften im Laufe des Verfahrens angehört. |
(12) |
Die Vertreter der Kommission sind mit den französischen Behörden und FT am 22. Januar 2004 und am 16. und 23. Juni 2004 zusammen getroffen. |
(13) |
Mit Fax vom 5. Juli 2004 haben die französischen Behörden der Kommission neue Berechnungen der Gewerbesteuersonderregelung vorgelegt. Am 13., 15. und 16. Juli 2004 haben die französischen Behörden bei der Kommission zusätzliche Stellungnahmen eingereicht. |
II. BESCHREIBUNG
(14) |
Nur die im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens beschriebene Gewerbesteuersonderregelung für FT ist Gegenstand dieser Entscheidung. |
(15) |
Da die geprüfte Maßnahme im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens (7) bereits eingehend beschrieben wurde, wird diese Beschreibung in dieser Entscheidung nur im Rahmen des Notwendigen aufgegriffen. |
(16) |
Bis 1990 wurde die Tätigkeit von FT von einer Abteilung des Ministeriums für Post und Telekommunikation ausgeübt. Als staatlicher Dienstleistungsbetrieb unterlag die ehemalige Generaldirektion für Telekommunikation keiner der folgenden Steuern: i) Gewerbesteuer, ii) Grund- und Gebäudesteuer und iii) Körperschaftssteuer (8). FT verfügte über Haushaltsmittel, die in einem Zusatzdokument zum Staatshaushalt festgelegt waren und erhebliche Überschüsse auswiesen. Von den genannten Mitteln mussten Zahlungen in den Gesamthaushalt gemäß den Betriebsüberschüssen sowie bestimmte Abgaben zur Finanzierung besonderer Aktionen abgeführt werden. |
(17) |
Durch das Gesetz Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990 über die Organisation des Post- und Telekommunikationsdienstes wurde die ehemalige Generaldirektion für Telekommunikation in zwei juristische Personen öffentlichen Rechts (die Post und FT) umgewandelt, die finanziell unabhängig sind und dem Handelsrecht unterliegen. Die Umwandlung in juristische Personen hätte zur Anwendung der normalen Besteuerung führen müssen. Gemäß Artikel 1654 der französischen Abgabenordnung (Code général des impôts — nachstehend CGI): „müssen öffentliche Einrichtungen, Industrie- oder Handelsunternehmen des Staates und Unternehmen, an denen der Staat oder lokale Gebietskörperschaften beteiligt sind, Steuern und Abgaben aller Art nach den genannten rechtlichen Bedingungen entrichten wie Privatunternehmen, welche entsprechende Geschäfte tätigen“. FT hätte daher bereits bei seiner Gründung am 1. Januar 1991 der normalen Besteuerung unterworfen werden müssen (Art. 1 des Gesetzes Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990). Abweichend von diesem Grundsatz, der übrigens im Gesetz Nr. 90-568 selbst (9) festgeschrieben ist, hat der Gesetzgeber für FT vom allgemeinen Recht abweichende Steuerregelungen (Artikel 18 bis 21 des Gesetzes Nr. 90-568) im Rahmen von zwei Regelungen festgelegt, einer „Übergangsregelung“, die vom 1. Januar 1991 bis 1. Januar 1994 gilt, und einer „endgültigen Regelung“, die ab 1. Januar 1994 ohne zeitliche Begrenzung gilt:
|
III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN
(18) |
Die Stellungnahmen der Beteiligten beschränken sich darauf, die Argumente der Kommission im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zu wiederholen. Sie werden daher in dieser Entscheidung nicht wiedergegeben. |
IV. BEMERKUNGEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN
(19) |
Die Argumente der französischen Behörden konzentrieren sich auf einen wesentlichen Punkt, nach dem die Sonderregelung des Staates zugunsten von FT diesem Unternehmen keinen Vorteilt gewährt habe. Die französischen Behörden räumen ein, dass FT von 1991 bis 2002 einer besonderen Gewerbesteuerregelung unterlegen hat, vertreten aber die Auffassung, dass diese Regelung FT keinerlei Vorteil eingeräumt hat und keineswegs die öffentlichen Mittel gemindert hat, da sie zu einer Überbesteuerung von FT im Vergleich zur gewöhnlichen Besteuerung geführt habe. Bei dieser Schlussfolgerung stützen sich die französischen Behörden auf folgende drei Argumente:
|
(20) |
Darüber hinaus vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass die fragliche Maßnahme als bestehende Regelung anzusehen ist. Bei den Zusammenkünften mit der Kommission am 16. und 23. Juni 2004 haben die französischen Behörden die Richtigkeit der Berechnungen zum Unterschied zwischen der von FT gezahlten Gewerbesteuer und derjenigen, die FT hätte zahlen müssen, wenn FT der normalen Besteuerung unterlegen hätte, angezweifelt, die sie zuvor selbst der Kommission vorgelegt hatten. Nach Ansicht der französischen Behörden wäre es unmöglich, die Unterbesteuerung von FT im Bereich der Gewerbesteuer ab 1994 zuverlässig zu berechnen. Die Kommission sollte daher nach Ansicht der französischen Behörden zu dieser Frage nicht Stellung nehmen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 haben die französischen Behörden der Kommission neue Berechnungen (von FT selbst) vorgelegt, von denen sie nicht behaupten, dass sie genauer oder richtiger als die zuvor vorgelegten Angaben seien, sondern die lediglich belegen sollen, dass sich der Vorteil von FT aufgrund der besonderen Gewerbesteuerregelung ab 1994 unmöglich abschätzen lässt. |
V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE
(21) |
Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens hat die Kommission zunächst festgestellt, dass alle Voraussetzungen für eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegen. Diese Feststellung wird in dieser Entscheidung nur in den wesentlichen Schlussfolgerungen aufgegriffen (13):
|
1. Die Jahre 1991 bis 1993
(22) |
Zur Prüfung der Gewerbesteuerregelung in der Zeit von 1991 bis 1993 ist auf das erste Argument der französischen Behörden einzugehen, nach dem die Abgabe an den allgemeinen Haushalt, die FT von 1991 bis 1993 gezahlt hat, steuerlicher Art war und als Zahlung der Gewerbesteuer unter besonderen Bedingungen berücksichtigt werden kann. Zu diesem Punkt stellt die Kommission fest, dass das Vorliegen einer Beihilfe nach der Rechtsprechung nicht deswegen geleugnet werden kann, weil ein Unternehmen, das einer vorteilhaften Steuerregelung unterliegt, in einem anderen Bereich einer höheren Besteuerung unterliegt (14). Jede Steuer entspricht einer eigenen Logik und eigenen Voraussetzungen. |
(23) |
Hinsichtlich des steuerlichen Charakters der Abgabe weist die Kommission zunächst darauf hin, dass diese gesetzlich nicht ausdrücklich mit der Gewerbesteuer verknüpft ist. Das Gesetz sieht keineswegs vor, dass diese Abgabe anstelle der Gewerbesteuer zu entrichten sei. Die Höhe dieser Abgabe war auch nicht an Faktoren gebunden, welche die Höhe der Gewerbesteuer bestimmen. |
(24) |
Im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die Höhe des von FT an den Staat als Beitrag zum allgemeinen Haushalt gezahlten Pauschalbetrags dem Gewinn gleichwertig war, der von P.T.T 1989 und 1990 an den Staat gezahlt wurde. Sie ist folglich zu dem Schluss gekommen, dass die Zahlung dieses Betrags eher einer Abgabe auf das Geschäftsergebnis von FT als einer besonderen Besteuerung in Form von Gewerbesteuer gleichkommt. |
(25) |
Vor 1990, als die Tätigkeiten von FT noch von einer Abteilung des Post- und Telekommunikationsministeriums ausgeübt wurden, erwirtschaftete diese Abteilung einen Überschuss. Um das Defizit des allgemeinen Staatshaushalts auszugleichen, wurde im Rahmen des „Betriebsüberschusses“ eine Abgabe an den allgemeinen Haushalt erhoben, zu der anschließend weitere Abgaben zur Finanzierung bestimmter Maßnahmen hinzukamen. 1988 hat die Regierung sich verpflichtet, den Beitrag des FT-Haushalts zum allgemeinen Haushalt bis 1992 zu stabilisieren, und zwar für 1989 auf 13,7 Mrd. FRF und für 1990 auf 14 Mrd. FRF. Dieser Betrag wurde im Gesetz Nr. 90-568 bei der Festlegung der Abgabe von FT an den allgemeinen Haushalt für die Jahre 1991, 1992 et 1993 (15) zugrunde gelegt. |
(26) |
Grundsätzlich decken sich die Merkmale dieser Abgabe (pauschale Zahlung, Betrag, der auf der Grundlage der Betriebsüberschüsse des Unternehmens in der Vergangenheit festgelegt wird) nicht mit denen der klassischen Besteuerung. |
(27) |
Angesichts der Vorgeschichte und der Art und Weise der Festlegung ähnelt diese Abgabe daher einer Beteiligung am Geschäftsergebnis. |
(28) |
Auch wenn diese Abgabe nicht durch das Gesetz ausdrücklich an die Gewerbesteuer gebunden ist, so ist sie doch an die für FT geltende besondere Steuerregelung gebunden. Im Gesetz Nr. 90-568 ist im Rahmen des gleichen Kapitels „Besteuerung“ und im gleichen Artikel vorgesehen, dass FT keine (anderen) Steuern (als die vom Staaten gezahlten Steuern) zu zahlen hat und dass FT diese Abgabe zugunsten des allgemeinen Haushalts zu zahlen hat. Diese beiden Bestimmungen gelten während des gleichen Zeitraums (vom 1. Januar 1991 bis zum 1. Januar 1994). |
(29) |
Außerdem weist diese Abgabe die typischen Merkmale einer Besteuerung auf, d. h. eine nicht rückzahlbare Geldleistung ohne Gegenleistung, die kraft der Autorität vom Staat oder einer anderen öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Schließlich führt diese Abgabe dem Staat Mittel zu. |
(30) |
Ziel des Artikels 19 des Gesetzes war also die Einführung einer Übergangszeit von drei Jahren, während der FT die gleichen Beträge wie in der Vergangenheit als Beteiligung am Geschäftsergebnis an den Staat gezahlt hat, und gleichzeitig von der Zahlung aller Steuern (außer denen, die vom Staat gezahlt werden) befreit war. Wenn FT unverzüglich der normalen Besteuerung unterworfen worden wäre, hätte dies unter anderem zur Zahlung lokaler Steuern (zugunsten lokaler Gebietskörperschaften und nicht des allgemeinen Staatshaushalts wie beispielsweise die Gewerbesteuer) geführt, was eine Verringerung des Beitrags von FT zum nationalen Haushalt hätte nach sich ziehen können (sofern nicht eine neue Form der Beteiligung am Geschäftsergebnis unverzüglich eingeführt worden wäre). |
(31) |
Abschließend hatte die Abgabe an den allgemeinen Haushalt, die von FT von 1991 bis 1993 zu entrichten war, anscheinend einen gemischten Charakter, zum Teil steuerlich und zum Teil den einer Beteiligung am Geschäftsergebnis, soweit diese Abgabe sicherstellen sollte, dass das Unternehmen während einer Übergangszeit von drei Jahren einen Betrag an den Staat zahlt, der dem entspricht, den es bei einer normalen Besteuerung gezahlt hätte, zuzüglich eines zusätzlichen Betrags, der einer Abgabe auf das Geschäftsergebnis entspricht. Mit anderen Worten, die Sonderabgabe, die FT von 1991 bis 1993 an den Staat gezahlt hat, erfüllte eine doppelte Aufgabe: zum Teil wurde dadurch die Zahlung verschiedener Steuern abgegolten und — hinsichtlich des Überschusses — entsprach sie der Beteiligung des Staats als Eigentümer am Ergebnis des Unternehmens. |
(32) |
Angesichts des Vorstehenden (insbesondere des teilweise steuerlichen Charakters der Abgabe und der Verbindung zwischen dieser Abgabe und der besonderen steuerlichen Regelung des Unternehmens) kommt die Kommission auch ohne ausdrückliche Hinweise, nach denen diese Abgabe als besondere Form der Entrichtung der Gewerbesteuer anzusehen ist, zu dem Schluss, dass die fragliche Abgabe in den Jahren 1991 bis 1993 — zum Teil der Zahlung von Steuern, einschließlich der Zahlung der Gewerbesteuer — gleichkommt und — hinsichtlich des Überschusses — einer Beteiligung des Staats als Eigentümer am Ergebnis des Unternehmens. |
(33) |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die fragliche Abgabe nach den Angaben der französischen Behörden in den Jahren 1991 bis 1993 höher als die Steuern war, die FT hätte zahlen müssen, wenn die normale Gewerbesteuer und die normale Körperschaftsteuer Anwendung gefunden hätte. Folglich hätte FT während dieser Zeit aus der Befreiung von der Gewerbesteuer keinerlei Vorteil gezogen. Die Kommission erinnert jedoch daran, dass FT in den Jahren 1991 bis 1993 nur den Steuern und Abgaben unterlag, die tatsächlich vom Staat getragen werden (insbesondere hat FT keine Grundsteuer entrichtet). Die Kommission hat bei den französischen Behörden daher angefragt, ob diese Abgabe höher als alle anderen Steuern war, die FT gezahlt hätte, falls es zu normalen Bedingungen besteuert worden wäre (und nicht nur der Summe der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer) (16), um sicher zu sein, dass die Befreiung von der Gewerbesteuer und ihr Ersatz durch die fragliche Abgabe FT keinen Vorteil verschafft hat. Bei den Zusammenkünften mit der Kommission am 16. und 23. Juni 2004 haben die französischen Behörden bestätigt, dass diese Abgabe allerdings höher sei, als die Summe aller anderen Steuern. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass FT in der Zeit von 1991 bis 1993 kein Vorteil eingeräumt wurde, da FT einer besonderen Abgabe unterlag, die gemischten Charakter hatte und teilweise als Zahlung verschiedener Steuern und — für den Überschuss — als Abgabe auf das Geschäftsergebnis galt; diese besondere Abgabe war höher als die Summe der Steuern und Abgaben, von denen FT befreit war. |
2. Die Jahre 1994 bis 2003
(34) |
Zur Prüfung der Gewerbesteuerregelung in der Zeit von 1994 bis 2003 sind das zweite und dritte Argument der französischen Behörden heranzuziehen. |
(35) |
Die französischen Behörden weisen auf die Tatsache hin, dass durch das Gesetz Nr. 90-568 ein für allemal eine einheitliche Steuerregelung für FT von 1991 bis 2002 geschaffen wurde. Nach ihrer Ansicht ist der Vorteil, den diese Regelung FT verschafft haben könnte, insgesamt für den gesamten Zeitraum von 1991 bis 2002 zu berechnen. Dies bedeutet nach ihrer Ansicht, dass eine Überbesteuerung von FT in einem Jahr eine Unterbesteuerung in einem anderen Jahr „ausgleichen“ könne. Die französischen Behörden vertreten insbesondere die Auffassung, dass die Unterbesteuerung während des „endgültigen“ Zeitraums (1. Januar 1994 bis 1. Januar 2003) durch eine Überbesteuerung (durch die Zahlung der Abgabe) während des „Übergangszeitraums“ (1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993) ausgeglichen werde. Der Betrag, den FT aufgrund dieser Abgabe für die Jahre 1991, 1992 und 1993 gezahlt habe, liege soweit über einer normalen Besteuerung. dass er den Vorteil überschreite, den FT aus den besonderen Modalitäten der Definition der Gewerbesteuer während des „endgültigen“ Zeitraums gezogen habe. |
(36) |
Dieser Argumentation kann nicht stattgegeben werden. Durch das Gesetz Nr. 90-568 wurden zwei eindeutig getrennte Steuerregelungen geschaffen:
|
(37) |
Nach der Rechtsprechung kann eine Beihilfe, die einem Unternehmen gewährt wird, nicht durch eine besondere Belastung für das gleiche Unternehmen in einem anderen Bereich „ausgeglichen“ werden. Der Gerichtshof hat somit ausgeschlossen, dass eine Befreiung von den Soziallasten für Familienabgaben, in deren Genuss bestimmte Unternehmen kommen, einen zusätzlichen Aufwand für diese Unternehmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung „ausgleicht“ (17). |
(38) |
In Anwendung dieser Rechtsprechung kann die Kommission nicht zulassen, dass die Unterbesteuerung von FT im Bereich der Gewerbesteuer ab 1994 durch die Sonderabgabe ausgeglichen wird, die von FT von 1991 bis 1994 gezahlt wurde und die nicht speziell an die Gewerbesteuer geknüpft war. Wie die Kommission bereits festgestellt hat, sieht das Gesetz Nr. 90-568 keineswegs vor, dass die Sonderabgabe anstelle der Gewerbesteuer zu entrichten war. Die Höhe dieser Abgabe war auch nicht nach den Parametern festgelegt, welche die Höhe der Gewerbesteuer bestimmen, sondern entsprechend dem Gewinn, den die P.T.T in den Jahren 1989 und 1990 an den Staat abführten. Aufgrund seiner Vorgeschichte und seiner Definition gleicht diese Abgabe mehr einer Abgabe auf das Geschäftsergebnis als einer besonderen Besteuerung im Rahmen der Gewerbesteuer. Dies hätte die Kommission normalerweise dazu veranlassen sollen, jeden Ausgleich auszuschließen und davon auszugehen, dass die Befreiung von der Gewerbesteuer während der Übergangszeit auch einen besonderen Vorteil darstellt, der dem Unternehmen eingeräumt wird. |
(39) |
Ausnahmsweise hat die Kommission zugelassen, dass die Zahlung der Abgabe von 1991 bis 1993 auch als Zahlung der Gewerbesteuer galt. Angesichts des doppeldeutigen Charakters dieser Abgabe, die anscheinend an die besondere Steuerregelung für FT (18) gebunden ist, aufgrund der Tatsache, dass diese Abgabe den Betrag überschritt, der sich aus der Anwendung der gewöhnlichen Steuerregelungen ergeben hätte und angesichts des Übergangscharakters der fraglichen Regelung, hat die Kommission beschlossen, im Zweifel für das Unternehmen zu entscheiden und auch den teilweise steuerlichen Charakter der Abgabe ebenso anzuerkennen wie die Tatsache, dass sie auch als Zahlung von Steuern galt. Sollte jedoch ein Teil der Abgabe die normalerweise geltende Steuerbelastung überschreiten, kann dieser nur als Abgeltung des Kapitals berücksichtigt werden, was jede Rechtsgrundlage für einen Ausgleich ausschließt. Ein Ausgleich zwischen den Beträgen, die von FT im Rahmen der Abgaben auf Geschäftsüberschüsse gezahlt wurden, und der Unterbesteuerung von FT im Bereich der Gewerbesteuer würde zu einer Verwirrung zwischen Abgaben unterschiedlicher Art (Steuervergünstigungen mit Vermögenserträgen) führen, was nicht zugelassen werden kann. |
(40) |
Schließlich stellt die Kommission fest, dass im Gesetz Nr. 90-568 ein Ausgleich der Unterbesteuerung von FT ab 1994 durch eine Überbesteuerung in den Jahren 1991 bis 1994 keineswegs vorgesehen war. Eine Berechnung für den Gesamtzeitraum, wie sie von den französischen Behörden vorgeschlagen wird, würde aber bedeuten, dass der Besteuerungsüberschuss, der von FT angeblich während der „Übergangszeit“ gezahlt wurde, im Nachhinein zu einem Steuervorschuss (einer Steuergutschrift) umdefiniert wird, der in künftigen Jahren abgezogen werden kann, was keineswegs das Ziel des Gesetzes Nr. 90-568 bei der Einführung dieser beiden Regelungen war. Wenn die französischen Behörden jetzt den Ausgleich zwischen Abgaben unterschiedlicher Art (die Sonderabgabe mit gemischtem Charakter — sowohl steuerlich als auch als Dividende) vorschlagen, die für zwei verschiedene Zeiträume gelten, so entspricht dies keineswegs der Anwendung der normalen Steuerregelungen des französischen Rechts, sondern einer Rationalisierung im Nachhinein, um die Rückforderung der Beihilfe zu vermeiden, die FT gewährt wurde. |
(41) |
Die Kommission kann daher das zweite Argument der französischen Behörden nicht akzeptieren, nach dem der Vorteil, der FT durch diese Regelung gewährt wurde, insgesamt für den gesamten Zeitraum von 1991 bis 2002 zu berechnen sei. |
(42) |
Dies bedeutet, dass die Differenz zwischen der tatsächlich von FT gezahlten Gewerbesteuer und derjenigen, die nach dem gewöhnlichen Steuerrecht vom 1. Januar 1994 bis zum 1. Januar 2003 zu erheben gewesen wäre, eine staatliche Beihilfe darstellt, da sie einen Vorteil für FT darstellt, der aus Mitteln gewährt wurde, die andernfalls dem Staatshaushalt zugeflossen wären. |
(43) |
Die Kommission muss auch das Argument zurückweisen, wonach die Gewerbesteuer in die Berechnung des zu versteuernden Geschäftsergebnisses eingeht und die Berichtigung einer möglichen Unterbesteuerung im Bereich der Gewerbesteuer mit einer Berichtigung des Körperschaftsteuerbetrags nach unten einhergehen müsse, da die Modalitäten der Besteuerung des Unternehmens im Bereich von Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer untrennbar miteinander verbunden seien. |
(44) |
Dieses Argument wurde vom Gerichtshof zurückgewiesen, der eindeutig erklärt hat, dass „… die Kommission in ihren Entscheidungen, mit denen sie die Rückforderung staatlicher Beihilfen anordnet, nicht die Auswirkungen der Steuer auf den Betrag der zurückzufordernden Beihilfen berechnen darf, denn diese Berechnung fällt in den Anwendungsbereich des nationalen Rechts, sondern sie muss sich darauf beschränken, den zurückzufordernden Bruttobetrag anzugeben. Dies hindert die nationalen Behörden nicht, bei der Rückforderung gegebenenfalls von dem zurückzufordernden Betrag gemäß ihren nationalen Vorschriften bestimmte Beträge abzuziehen. Die Anwendung des nationalen Rechts darf jedoch nicht die Rückforderung praktisch unmöglich machen und darf zum anderen nicht gegenüber vergleichbaren Fällen, für die nur die nationalen Rechtsvorschriften gelten, diskriminierend sein“ (19). |
VI. NEUE BEIHILFE
(45) |
Hinsichtlich der Art der Beihilfe bestätigt die Kommission ihre vorläufige Schlussfolgerung im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens, nach der die fragliche Beihilfe als neue Beihilfe anzusehen ist. Die Befreiung von der Gewerbesteuer wurde durch ein Gesetz von 1990 eingeführt (d. h. nach Inkrafttreten des Vertrags), um zu vermeiden, dass die Schaffung von FT als öffentlicher Betreiber dazu führt, dass FT der normalen Besteuerung unterliegt. Überdies wurde der Telekommunikationssektor ab 1988 zunehmend liberalisiert. Da FT ab 1994 Beihilfen aufgrund der besonderen Gewerbesteuerregelung erhielt und die Märkte, auf denen FT tätig war, zu diesem Zeitpunkt zumindest teilweise dem Wettbewerb unterlagen (20), muss die Kommission zu dem Schluss kommen, dass es sich bei der fraglichen Maßnahme um eine neue Beihilfe handelt. |
VII. VERJÄHRUNG
(46) |
Nach Ansicht der französischen Behörden handelt es sich bei der vorgeblichen Beihilferegelung zugunsten von FT durch das Gesetz Nr. 90-568 in jedem Fall um eine Regelung bestehender Beihilfen, die nicht zurückgefordert werden können. Sie weisen darauf hin, dass diese Regelung durch das Gesetz Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990 eingeführt wurde, und vertreten die Auffassung, dass die Beihilfe dem Begünstigten am 2. Juli 1990 gewährt wurde (d. h. am Tag der Verabschiedung des Gesetzes). Da die Einleitung des Verfahrens am 30. Januar 2003 und somit nach Ablauf von zehn Jahren nach der Gewährung der Beihilfe beschlossen wurde, sind die französischen Behörden der Ansicht, dass die vorgebliche Beihilfe zugunsten von FT gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unter die Regeln der Gemeinschaft über die Verjährung von staatlichen Beihilfen fällt. |
(47) |
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass Artikel 15 Folgendes vorsieht: „1. Die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren. 2. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an. Die Frist wird ausgesetzt, solange die Entscheidung der Kommission Gegenstand von Verhandlungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist. 3. Jede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, gilt als bestehende Beihilfe“. |
(48) |
Für die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorgesehene Frist von zehn Jahren gilt, dass sie „nicht den Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes darstellt, wonach eine neue Beihilfe in eine bestehende Beihilfe umgewandelt würde, sondern nur die Wiedereinziehung von Beihilfen ausschließt, die mehr als zehn Jahre vor dem ersten Tätigwerden der Kommission eingeführt wurden“ (21). In Anwendung von Artikel 15 der Verordnung ergibt sich daraus, dass die Beihilfe zugunsten von FT aufgrund der besonderen Gewerbesteuerregelung nicht den Charakter als neue Beihilfe verliert, weil diese Regelung vor mehr als zehn Jahren eingeführt wurde. Die Kommission kann aufgrund dieser Bestimmung lediglich die Rückforderung der Beihilfen anordnen, die dem Unternehmen in den zehn Jahren von ihrem Tätigwerden gewährt wurden. Da die Beihilfe FT ab dem Geschäftsjahr 1994 gewährt wurde und der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens am 30. Januar 2003 ergangen ist, muss die Kommission die vollständige Rückzahlung der fraglichen Beihilfe anordnen. |
(49) |
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 „die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren gelten“ und dass diese Frist „mit dem Tag beginnt, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger … im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird“. Im Sinne der Verordnung ist folglich der Tag maßgeblich, an dem die Beihilfe dem Empfänger im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird, und nicht der Tag, an dem die Regelung selbst eingeführt wurde. Mit anderen Worten, was nach Artikel 15 der Verordnung verjährt, ist die Möglichkeit für die Kommission, die Rückforderung dem Empfänger vor mehr als zehn Jahren rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuordnen, und keinesfalls, im Gegensatz zur Auffassung der französischen Behörden, die Beihilferegelungen selbst. Folglich läuft die Verjährungsfrist für die Rückforderung bei Beihilferegelungen nicht ab dem Tag der Einführung der Regelung, sondern dem Tag, an dem die Beihilfe dem Begünstigten tatsächlich gewährt wurde. Durch das Gesetz Nr. 90-568 wurde eine Beihilferegelung zugunsten von FT (22) eingeführt. Die Verjährungsfrist der Beihilfen, die FT im Rahmen dieser besonderen Steuerregelung gewährt wurden, läuft daher nicht ab dem Tag der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 90-568, sondern ab dem Tag, an dem die Beihilfe FT tatsächlich gewährt wurde, d. h. jährlich ab dem Zeitpunkt, zu dem die Gewerbesteuer fällig war. |
(50) |
Für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist bedarf es keiner förmlichen Entscheidung der Kommission, im Gegensatz zu dem von den französischen Behörden vertretenen Standpunkt. Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 „unterbricht jede Maßnahme der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe die Verjährungsfrist“. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein einfaches Auskunftsersuchen die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorgesehene Verjährungsfrist unterbrechen kann (23). Im vorliegenden Fall erfolgte das erste Auskunftsersuchen der Kommission an die französischen Behörden zu der besonderen Gewerbesteuerregelung für FT am 28. Juni 2001. Die Verjährungsfrist im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wurde daher an diesem Tag unterbrochen (24). |
(51) |
Folglich können lediglich die Beihilfen, die FT mehr als zehn Jahre vor dem ersten Auskunftsersuchen (d. h. vor dem 28. Juni 1991) gewährt wurden, nicht mehr rückforderbar sein. Da jedoch die Beihilfe FT ab dem Geschäftsjahr 1994 im Rahmen der Gewerbesteuerregelung für den Zeitraum von 1994 bis 2003 gewährt wurde, muss die Kommission die Rückforderung der fraglichen Beihilfe in voller Höhe anordnen. |
VIII. VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT
(52) |
Die französischen Behörden haben keinerlei präzises Argument zur Vereinbarkeit der Beihilfe geltend gemacht. Die Kommission unterstreicht, dass sie aus den in Ziffer 122 und 123 des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens dargelegten Gründen der Auffassung ist, dass die Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 oder Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a, c (mit Hinweis auf die wirtschaftliche Entwicklung bestimmter Regionen), d und e nicht mit dem Gemeinsamen Markt im Einklang steht. Darüber hinaus ist die fragliche Beihilfe an keinerlei Vorhaben zur Umstrukturierung des Unternehmens gebunden, sondern stellt vielmehr eine Betriebsbeihilfe dar. Die Beihilfe kann daher nicht auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c (mit Hinweis auf die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige) als mit dem Gemeinsamen Markt im Einklang stehend angesehen werden. |
IX. SCHLUSSFOLGERUNGEN
(53) |
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen stellt die Kommission fest:
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(54) |
Nach den Schätzungen des Berichts, der dem Parlament von der Generaldirektion für Steuern im November 2001 vorgelegt wurde, „würde die unverzügliche Normalisierung der Besteuerung von FT hinsichtlich der Gewerbesteuer bei unverändertem Steuersatz (d. h. unabhängig von Entscheidungen der lokalen Gebietskörperschaften) zu einem Steuermehraufwand von etwa 198 Mio. EUR für das Unternehmen führen“. Mit Schreiben vom 15. Mai 2003 haben die französischen Behörden der Kommission jedoch genauere Angaben zur Unterbesteuerung von FT hinsichtlich der besonderen Gewerbesteuerregelung vorgelegt (siehe nachstehende Tabelle):
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(55) |
Mit Schreiben vom 29. Januar 2004 haben die französischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass die Gewerbesteuer, die das Unternehmen im Jahre 2003 (1. Jahr der Anwendung der normalen Besteuerung) zu entrichten hatte, sich auf 773 Mio. EUR belief, d. h. ein weit unter dem für 2002 simulierten Betrag von 971 Mio. EUR, obwohl die Höhe der tatsächlich geschuldeten Gewerbesteuer noch nicht bekannt war. Die französischen Behörden betonten, dass die Rückrechnung dieses Betrags auf die vorhergehenden Jahre ihre Meinung bestätige und bestärke, da sie die Überbesteuerung von FT gegenüber der normalen Steuerpflicht zeige. |
(56) |
Bei den Zusammenkünften mit der Kommission vom 16. und 23. Juni 2004 haben die französischen Behörden die Ansicht vertreten, dass die Berechnungen, die der Kommission zuvor vorgelegt wurden, ungenau seien und dass es unmöglich sei, den Beihilfebetrag, den FT in der Zeit von 1994 bis 2003 erhalten habe, genau zu berechnen. Sie haben die Kommission daher aufgefordert, keine Entscheidung über die angebliche Beihilfe an FT aufgrund der besonderen Gewerbesteuerregelung zu treffen. |
(57) |
Zu diesem letztgenannten Argument stellt die Kommission zunächst fest, dass es sich dabei um ein neues Argument handelt, das dem vorherigen Standpunkt der französischen Behörden widerspricht, die am 15. Mai 2003 Schätzungen vorgelegt und diese am 29. Januar 2004 bestätigt und ergänzt hatten. Die französischen Behörden haben die Richtigkeit dieser Schätzungen im Übrigen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Frage gestellt. Erst bei den Zusammenkünften im Juni 2004, als deutlich wurde, dass die Prüfung der Kommission vor dem Abschluss stand, haben die französischen Behörden die zuvor vorgelegten Schätzungen in Zweifel gezogen. Unter diesen Umständen kann dem Argument der Unmöglichkeit, den Betrag der Beihilfen an FT genau zu berechnen, nicht stattgegeben werden. |
(58) |
Überdies haben die französischen Behörden der Kommission am 5. Juli 2004 neue Schätzungen zu der Gewerbesteuer vorgelegt, die von FT zu entrichten gewesen wäre, wenn es von 1991 bis 2002 der normalen Steuerpflicht unterlegen hätte. Mit Fernkopie vom 13. Juli 2004 haben die französischen Behörden erklärt, dass „diese Schätzungen sich ausschließlich auf den nun bekannten tatsächlichen Betrag der Gewerbesteuer stützen, den FT im Jahre 2003 nach dem normalen Steuerrecht entrichtet hat.“ Mit Fernkopie vom 16. Juli 2004 haben die französischen Behörden erläutert, wie sie diese neuen Schätzungen berechnet haben:
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(59) |
Angesichts der voneinander abweichenden Informationen, die von den französischen Behörden vorgelegt wurden, kann die Kommission zurzeit den genauen Betrag der Beihilfe, die zurückzufordern ist, nicht bestimmen, aber sie ist der Auffassung, dass FT eine staatliche Beihilfe erhalten hat, deren vorläufiger Betrag zwischen 798 Mio. EUR und 1 140 Mio. EUR an Kapital liegt, zuzüglich der Zinsen von dem Zeitpunkt an, zu dem sie dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer Rückforderung (25). Der genaue Betrag der rückzufordernden Beihilfe wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit den französischen Behörden im Rahmen des Rückforderungsverfahrens bis spätestens 1. November 2004 festgelegt. |
(60) |
Abschließend stellt die Kommission fest, dass die besondere Gewerbesteuerregelung für FT von 1994 bis 2003 diesem Unternehmen einen Vorteil verschafft hat, der als staatliche Beihilfe anzusehen ist, da FT im Vergleich zur normalen Besteuerung unterbesteuert wurde. Diese staatliche Beihilfe, die von den französischen Behörden unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung gewährt wurde, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und muss zurückgefordert werden. Die Kommission fordert die französischen Behörden auf, gemäß ihrer Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit mit ihr bei der Festlegung des genauen Betrags der zurückzufordernden Beihilfe zusammen zu arbeiten — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatliche Beihilfe, die Frankreich France Télécom rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durch die Gewerbesteuerregelung für dieses Unternehmen in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 2002 (vorgesehen im Gesetz Nr. 90-568 (Artikel 18) und in Artikel 1654 CGI) gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Artikel 2
(1) Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte Beihilfe von France Télécom zurückzufordern.
(2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.
(3) Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zu ihrer Rückzahlung.
(4) Die Zinsen werden auf der Grundlage von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (26) berechnet.
Artikel 3
Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es zu treffen beabsichtigt und die es bereits getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Dabei verwendet Frankreich den im Anhang zu dieser Entscheidung beigefügten Fragebogen.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 2. August 2004
Für die Kommission
Frederik BOLKESTEIN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 57 vom 12.3.2003, S. 5.
(2) Siehe Ziffern 1 bis 8 des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens, die als fester Bestandteil dieser Entscheidung anzusehen sind.
(3) ABl. C 57 vom 12.3.2003, S. 5, nachstehend „Beschluss über die Einleitung des Verfahrens“ oder „Einleitungsbeschluss“.
(4) Partei, die wünscht, dass ihre Identität nicht bekannt gegeben wird.
(5) Der Stellungnahme war eine Klage beigefügt, die von den genannten Unternehmen am 22. Januar 2003 eingereicht wurde.
(6) LD Com hat der Kommission eine Berichtigung vorgelegt, die den französischen Behörden am 16. Juni 2003 zugesandt wurde.
(7) Siehe Ziffern 25 bis 33 des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens.
(8) FT unterlag jedoch seit 1988 der MwSt., siehe den „Bericht an das Parlament über die Normalisierung der lokalen Besteuerung von France Télécom“, Generaldirektion für Steuern, November 2001, S. 6.
(9) Nach Artikel 18 des Gesetzes Nr. 90-568 unterliegen die Post und FT zwar grundsätzlich den normalen Steuern und Abgaben, aber es wird angefügt, dass diese Anwendung des allgemeinen Rechts „vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 19, 20 und 21 dieses Gesetzes“ zu erfolgen hat.
(10) Artikel 19 des Gesetzes Nr. 90-568: „Bis zum 1.1.1994 unterliegen die Post und France Télécom nur den tatsächlich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Gesetzes vom Staat getragenen Steuern und Abgaben aufgrund der an die Betreiber öffentlicher Dienste übertragenen Aktivitäten. Bis zum gleichen Termin werden die Beiträge von France Télécom zum Forschungs- und Entwicklungshaushalt im Rahmen der Abgabe zugunsten des allgemeinen Haushalts jedes Jahr durch das Haushaltsgesetz in Höhe eines jährlichen Betrags festgelegt, der auf der Grundlage einer für das Jahr 1989 auf 13 700 Mio. FRF festgelegten Basis und dem Index der Verbraucherpreise des nationalen Instituts für Statistik und wirtschaftliche Studien berechnet wird“.
(11) Nach dem Bericht der Generaldirektion für Steuern an das Parlament vom November 2001 über die Normalisierung der Besteuerung von France Télécom würde „die unverzügliche Normalisierung der Besteuerung von France Télécom hinsichtlich der Gewerbesteuer bei unverändertem Steuersatz (d. h. unabhängig von Beschlüssen der lokalen Gebietskörperschaften) zu einem Steuermehraufwand von ca. 198 Mio. EUR für das Unternehmen führen“, siehe den „Bericht an das Parlament über die Normalisierung der lokalen Steuern von France Télécom“, Generaldirektion für Steuern, November 2001, S. 16.
(12) Durch Artikel 29 des Haushaltsgesetzes für 2003 wurde die Gewerbesteuerregelung für FT ab 1. Januar 2003 vollständig normalisiert. Siehe auch den Bericht von Herrn GILLES CARREZ im Namen der Kommission für Haushalt, allgemeine Wirtschaft und Planung über den Entwurf des Haushaltsgesetzes für 2003, der in der Nationalversammlung am 14. Oktober 2002 verteilt wurde.
(13) Nähere Angaben sind Kapitel III des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens zu entnehmen.
(14) Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Befreiung von den Soziallasten für Familienabgaben nicht durch eine zusätzliche Belastung durch Arbeitslosenversicherungsbeiträge „ausgeglichen“ werden kann. Siehe Urteil des EuGH vom 2. Juli 1974, Rechtssache 173/73, Italienische Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1974, 709, Ziffer 34 der Entscheidungsgründe: „Das Argument, die beanstandete Befreiung sei keine ‚staatliche Beihilfe‘, weil der daraus folgende Einnahmeverlust durch Mittel aus den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen ausgeglichen werde, kann nicht durchgreifen“. Siehe auch die Entscheidung 2002/581/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 über die staatliche Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Banken durchgeführt hat, nach der „eine selektive Maßnahme durch die Besonderheit der Tätigkeit, für die sie bestimmt ist, aber nicht durch andere selektive Maßnahmen gerechtfertigt werden kann“ (ABl. L 184 vom 13.7.2002, S. 27, 35. Erwägungsgrund).
(15) FT musste in den allgemeinen Haushalt einen Betrag einzahlen, der jedes Jahr im Haushaltsgesetz „im Rahmen eines Jahresbeitrags festgelegt wurde, der auf einer für das Jahr 1989 festgelegten Grundlage von 13 700 Mio. FRF anhand des vom nationalen Institut für Statistik und Wirtschaftsstudien festgestellten Anstiegs der Verbraucherpreise berechnet wurde“ (Artikel 19 des Gesetzes Nr. 90-568).
(16) Da das Verfahren allein wegen der Frage der Gewerbesteuer eingeleitet wurde, und nicht der Grundsteuer und der Körperschaftsteuer, gilt diese Entscheidung nur für die Gewerbesteuer. In jedem Fall wäre jede andere Befreiung von anderen Steuern für den fraglichen Zeitraum durch den französischen Staat zugunsten von FT zum Zeitpunkt dieser Entscheidung im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags verjährt (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).
(17) Rechtssache 173/73.
(18) Im Gesetz Nr. 90-568 war im gleichen Kapitel „Besteuerung“ und im gleichen Artikel vorgesehen, dass FT nur die vom Staat gezahlten Steuern zu zahlen hat und dass es diese Abgabe zugunsten des allgemeinen Haushalts zu entrichten hat. Beide Bestimmungen gelten für den gleichen Zeitraum.
(19) Gericht erster Instanz, Urteil vom 8. Juni 1995, Rs. T-459/93, Siemens SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. II-1675.
(20) Gericht erster Instanz, Urteil vom 15. Juni 2000, Gemeinsame Rs. T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis 607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Alzetta Mauro und andere gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. II-2319, Ziffer 141 der Entscheidungsgründe, EuGh Urteil vom 9. August 1994, Rs. C-44/93, Namur-Les Assurances du Crédit SA gegen Office National du Ducroire und belgischer Staat, Slg. I-3829.
(21) Gericht erster Instanz, Urteil vom 30. April 2002, gemeinsame Rs. T-195/01 und T-207/01, Government of Gibraltar gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. II-2309, Ziffer 130 der Entscheidungsgründe.
(22) Nach Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 659/99 ist eine „Beihilferegelung“ eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können.
(23) Gericht erster Instanz, Urteil vom 10. April 2003, Rs. T-369/00, Département du Loiret gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. II-1789, Ziffer 81 ff. der Entscheidungsgründe.
(24) Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, „teilt die Kommission, wenn sie ein Auskunftsersuchen an einen Mitgliedstaat richtet, diesem mit, dass sie über Informationen in Bezug auf eine angeblich rechtswidrige Beihilfe verfügt und diese Beihilfe gegebenenfalls zurückgezahlt werden muss“; „dass es sich um ein einfaches Auskunftsersuchen handelt, nimmt diesem Instrument daher nicht seine Rechtswirkung als Maßnahme, die geeignet ist, die in Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Verjährung zu unterbrechen“, siehe Gericht erster Instanz, Urteil vom 10. April 2003, Rs. T-369/00, Ziffern 79 und 82 der Entscheidungsgründe.
(25) Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der französischen Behörden, bei der Rückforderung gemäß der Rechtsprechung „gegebenenfalls von dem zurückzufordernden Betrag gemäß ihren nationalen Vorschriften bestimmte Beträge abziehen, sofern die Anwendung dieser nationalen Vorschriften nicht die Rückforderung der genannten Beträge praktisch unmöglich macht oder gegenüber vergleichbaren Fällen, für die die nationalen Rechtsvorschriften gelten, diskriminierend ist“ (Rs. T-459/93).
(26) ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269/42 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 13. Oktober 2005
mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest) in Rumänien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4068)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/710/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen eingeschleppt wird. |
(2) |
Am 12. Oktober 2005 hat Rumänien der Kommission einen Influenza-Fall mit Isolierung eines H5-Geflügelpestvirus gemeldet. Bis die Influenza-(N)-Neuraminidase und der Pathogenitätsindex bestimmt sind, besteht aufgrund des klinischen Verlaufs Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza. |
(3) |
Da die Einschleppung der Seuche den Tierbestand der Gemeinschaft ernsthaft gefährdet, empfiehlt es sich, die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel. anderen lebenden Vögeln als Geflügel und Bruteiern dieser Arten aus Rumänien mit sofortiger Wirkung auszusetzen. |
(4) |
Da aus Rumänien auch Einfuhren von Jagdtrophäen, Konsumeiern und unbehandelten Federn zugelassen sind, sollte die Einfuhr dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft aufgrund des verbundenen Tiergesundheitsrisikos ebenfalls ausgesetzt werden. |
(5) |
Ferner ausgesetzt werden sollten die Einfuhren von frischem Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Wildgeflügel sowie die Einfuhren von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus oder mit Fleisch dieser Arten aus Rumänien in die Gemeinschaft. |
(6) |
Bestimmte Erzeugnisse von Geflügel, das vor dem 1. August 2005 geschlachtet wurde, sollten in Anbetracht der Inkubationszeit für diese Seuche weiterhin zugelassen werden. |
(7) |
In der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/41/EG, 97/221/EG und 97/222/EG (3), sind die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen genehmigen können, sowie Behandlungen festgelegt, die als erregerabtötend gelten. Welcher Behandlung ein Erzeugnis unterzogen werden muss, um das Risiko der Übertragung von Seuchenerregern über diese Erzeugnisse auszuschließen, hängt vom Gesundheitsstatus des Herkunftslandes in Bezug auf die Tierart ab, von der das Fleisch gewonnen wurde. Daher scheint es angezeigt, die Einfuhr von Geflügelfleischerzeugnissen mit Ursprung in Rumänien, die durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70 °C erhitzt wurden, weiterhin zuzulassen. |
(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus dem Hoheitsgebiet Rumäniens aus:
— |
lebendes Geflügel, Laufvögel, Zuchtfederwild, Wildgeflügel, andere lebende Vögel als Geflügel im Sinne von Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 2000/666/EG, einschließlich Vögel, die ihre Besitzer begleiten (Heimvögel), und Bruteier dieser Arten, |
— |
frisches Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Wildgeflügel, |
— |
Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die Fleisch der genannten Arten enthalten oder daraus hergestellt wurden, |
— |
rohes Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Teile jeglicher Art der genannten Arten enthalten, |
— |
Konsumeier, |
— |
unbehandelte Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art und |
— |
unbehandelte Federn und Federteile. |
2. Abweichend von Absatz 1 lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der in Absatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse zu, wenn diese von Vögeln stammen, die vor dem 1. August 2005 geschlachtet wurden.
3. Die Veterinärbescheinigungen/Handelspapiere, die Sendungen mit Erzeugnissen gemäß Absatz 2 begleiten, sind je nacht Art des Erzeugnisses um folgenden Vermerk zu ergänzen:
„Frisches Geflügelfleisch/frisches Fleisch von Laufvögeln/frisches Fleisch von Wildgeflügel/frisches Fleisch von Zuchtfederwild/Fleischerzeugnis, das Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Wildgeflügel oder Zuchtfederwild enthält oder daraus hergestellt wurde/Fleischzubereitung, die Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Wildgeflügel oder Zuchtfederwild enthält oder daraus hergestellt wurde/rohes Heimtierfutter und unbehandeltes Futtermittel-Ausgangserzeugnis, das Teile jeglicher Art von Geflügel, Laufvögeln, Wildgeflügel oder Zuchtfederwild enthält (4), gewonnen von Vögeln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2005/710/EG, die vor dem 1. August 2005 geschlachtet wurden.
4. Abweichend von Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Wildgeflügel oder Zuchfedertwild enthalten oder daraus hergestellt wurden, soweit das Fleisch der betreffenden Tierart einer spezifischen Behandlung gemäß Anhang 2 Teil 4 Abschnitte B, C oder D der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission unterzogen wurde.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Sendungen von behandelten Federn und Federteilen bei der Einfuhr von einem Handelspapier begleitet sind, aus dem hervorgeht, dass die behandelten Federn oder Federteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das die Abtötung des Krankheitserregers gewährleistet.
Nicht erforderlich ist dieses Handelspapier für behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie unterrichten die Kommission hierüber unverzüglich.
Artikel 4
Diese Entscheidung gilt bis zum 30. April 2006.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Oktober 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigte Fassung in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).
(3) ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3.
(4) Nichtzutreffendes streichen.“
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269/44 |
BESCHLUSS Nr. 1/2005 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN IM WARENVERKEHR
vom 4. Oktober 2005
mit der Einladung an Rumänien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten
(2005/711/EG)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (1), (im Folgenden „Übereinkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Vorbereitung des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union würden die Handelsbeziehungen mit Rumänien durch die Vereinfachung der Förmlichkeiten für den Warenverkehr zwischen diesem Land und der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erleichtert werden. |
(2) |
Um diese Vereinfachung zu erreichen, ist es angebracht, Rumänien einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Gemäß Artikel 11a des Übereinkommens wird Rumänien eingeladen, zum 1. Januar 2006 auf der Grundlage des diesem Beschluss beigefügten Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und Rumänien dem Übereinkommen beizutreten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Basel am 4. Oktober 2005.
Für den Gemischten Ausschuss
Der Vorsitzende
Rudolf DIETRICH
(1) ABl. L 134 vom 22.5.1987, S. 2. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2/95 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA (ABl. L 117 vom 14.5.1996, S. 18).
Sehr geehrter Herr …
ich beehre mich, Sie von dem Beschluss Nr. 1/2005 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ vom 4. Oktober 2005 in Kenntnis zu setzen, mit dem Rumänien eingeladen wird, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten.
Der Beitritt Rumäniens zum Übereinkommen kann nach Artikel 11a des Übereinkommens durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde und einer Übersetzung des Übereinkommens in die Amtssprache Rumäniens beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union erfolgen.
Genehmigen Sie, Herr … den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Der Generalsekretär
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union
Rumänien —
in Kenntnis des Beschlusses Nr. 1/2005 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ vom 4. Oktober 2005 mit der Einladung an Rumänien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten,
in dem Wunsch, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden —
TRITT HIERMIT DEM ÜBEREINKOMMEN BEI;
fügt dieser Urkunde eine Übersetzung des Übereinkommens in die Amtssprache Rumäniens bei;
erklärt, dass es alle Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ annimmt, die dieser zwischen dem 4. Oktober 2005 und dem Tag ausspricht bzw. fasst, an dem der Beitritt Rumäniens nach Artikel 11a des Übereinkommens wirksam wird.
Geschehen zu …
Für Rumänien
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269/46 |
BESCHLUSS Nr. 5/2005 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN
vom 4. Oktober 2005
mit der Einladung an Rumänien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten
(2005/712/EG)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1) (im Folgenden „Übereinkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Förderung der Handelsbeziehungen mit Rumänien würde durch eine Vereinfachung der zu erfüllenden Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen diesem Land und der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erleichtert. |
(2) |
Um diese Vereinfachung zu erreichen, ist es angebracht, Rumänien einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Gemäß Artikel 15a des Übereinkommens wird Rumänien eingeladen, zum 1. Januar 2006 auf der Grundlage des diesem Beschluss beigefügten Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und Rumänien dem Übereinkommen beizutreten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Basel am 4. Oktober 2005.
Für den Gemischten Ausschuss
Der Vorsitzende
Rudolf DIETRICH
(1) ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 4/2005 (ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 29).
Sehr geehrter Herr …,
ich beehre mich, Sie von dem Beschluss Nr. 5/2005 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ vom 4. Oktober 2005 in Kenntnis zu setzen, mit dem Rumänien eingeladen wird, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten.
Der Beitritt Rumäniens zum Übereinkommen kann nach Artikel 15a des Übereinkommens durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde sowie einer Übersetzung des Übereinkommens in die Amtssprache Rumäniens beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union erfolgen.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Der Generalsekretär
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union
Rumänien —
in Kenntnis des Beschlusses Nr. 5/2005 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ vom 4. Oktober 2005 mit der Einladung an Rumänien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten,
in dem Wunsch, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden —
TRITT HIERMIT DEM ÜBEREINKOMMEN BEI;
fügt dieser Urkunde eine Übersetzung des Übereinkommens in die Amtssprache Rumäniens bei;
erklärt, dass es alle Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ annimmt, die dieser zwischen dem 4. Oktober 2005 und dem Tag ausspricht bzw. fasst, an dem der Beitritt Rumäniens nach Artikel 15a des Übereinkommens wirksam wird.
Geschehen zu …
Für Rumänien