ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
22.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/1 |
VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1734/2005 DES RATES
vom 17. Oktober 2005
zur Aufhebung der Verordnung Nr. 6/66/Euratom, 121/66/EWG der Räte, der Verordnung Nr. 7/66/Euratom, 122/66/EWG der Räte und der Verordnung Nr. 174/65/EWG, 14/65/Euratom der Räte
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Beschäftigten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) und die Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 (2),
gestützt auf den Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Statutsbeirats,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung Nr. 6/66/Euratom, 121/66/EWG der Räte vom 28. Juli 1966 zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Mietzulage gewährt werden kann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung (3), werden die Modalitäten für die Anwendung des Artikels 14a des Anhangs VII des Statuts festgelegt. Der genannte Artikel wurde durch die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (4) aufgehoben. |
(2) |
Die Verordnung Nr. 7/66/Euratom, 122/66/EWG der Räte vom 28. Juli 1966 zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Fahrtkostenzulage gewährt werden kann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung (5) betrifft die Anwendungsmodalitäten für die Gewährung der in Artikel 14b des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Fahrtkostenzulage. Auch dieser Artikel ist durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 aufgehoben worden. |
(3) |
Die Verordnung Nr. 174/65/EWG, 14/65/Euratom der Räte vom 28. Dezember 1965 zur Festlegung der Sterblichkeits- und Invaliditätstafeln sowie der Norm der voraussichtlichen Gehaltsbewegungen gemäß dem Statut der Beamten der Gemeinschaften (6) betrifft die Durchführung des Artikels 39 des Anhangs VIII des Statuts, der ebenfalls durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 aufgehoben worden ist. |
(4) |
Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sind die genannten Verordnungen ausdrücklich aufzuheben, da sie gegenstandslos geworden sind — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnungen Nr. 6/66/Euratom, 121/66/EWG, Nr. 7/66/Euratom, 122/66/EWG und Nr. 174/65/EWG, 14/65/Euratom werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2005.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BECKETT
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(2) ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1.
(3) ABl. 150 vom 12.8.1966, S. 2749/66. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 3358/94 (ABl. L 356 vom 31.12.1994, S. 1).
(4) ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.
(5) ABl. 150 vom 12.8.1966, S. 2751/66. Geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2460/98 (ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 4).
(6) ABl. 226 vom 31.12.1965, S. 3309/65.
22.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1735/2005 DER KOMMISSION
vom 21. Oktober 2005
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 22. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Oktober 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
49,2 |
096 |
30,0 |
|
204 |
43,1 |
|
624 |
421,2 |
|
999 |
135,9 |
|
0707 00 05 |
052 |
79,1 |
999 |
79,1 |
|
0709 90 70 |
052 |
94,0 |
999 |
94,0 |
|
0805 50 10 |
052 |
75,8 |
388 |
68,6 |
|
524 |
55,3 |
|
528 |
61,3 |
|
999 |
65,3 |
|
0806 10 10 |
052 |
94,5 |
400 |
200,0 |
|
508 |
241,7 |
|
624 |
178,2 |
|
999 |
178,6 |
|
0808 10 80 |
052 |
77,3 |
388 |
76,8 |
|
400 |
99,7 |
|
404 |
84,6 |
|
512 |
47,0 |
|
528 |
45,5 |
|
720 |
75,5 |
|
800 |
163,4 |
|
804 |
70,3 |
|
999 |
82,2 |
|
0808 20 50 |
052 |
90,4 |
388 |
57,1 |
|
720 |
65,1 |
|
999 |
70,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
22.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1736/2005 DER KOMMISSION
vom 21. Oktober 2005
zur Eröffnung einer Ausschreibung für den Verkauf von Weinalkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) wurden unter anderem die Durchführungsbestimmungen zum Absatz der Alkoholbestände festgelegt, die infolge der in den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (3) und in den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Destillationen gebildet wurden und sich im Besitz der Interventionsstellen befinden. |
(2) |
Gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist eine Ausschreibung von Weinalkohol zur ausschließlichen Verwendung als Bioethanol im Kraftstoffsektor der Gemeinschaft durchzuführen, um die gemeinschaftlichen Weinalkoholbestände zu verringern und die kontinuierliche Versorgung der nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zugelassenen Unternehmen zu gewährleisten. |
(3) |
Seit dem 1. Januar 1999 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (4) müssen die Angebotspreise und Sicherheiten in Euro ausgedrückt und die Zahlungen in Euro getätigt werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Im Rahmen der Ausschreibung mit der Nummer 3/2005 EG wird Weinalkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft verkauft.
Der Alkohol stammt aus den Destillationen nach den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und befindet sich im Besitz der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten.
(2) Die zum Verkauf angebotene Gesamtmenge beläuft sich auf 676 071,378 Hektoliter Alkohol von 100 % vol und teilt sich folgendermaßen auf:
a) |
eine Partie mit der Nummer 20/2005 EG, bestehend aus einer Menge von 100 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol, |
b) |
eine Partie mit der Nummer 21/2005 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol, |
c) |
eine Partie mit der Nummer 22/2005 EG, bestehend aus einer Menge von 97 469 Hektolitern Alkohol von 100 % vol, |
d) |
eine Partie mit der Nummer 23/2005 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol, |
e) |
eine Partie mit der Nummer 24/2005 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol, |
f) |
eine Partie mit der Nummer 25/2005 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol, |
g) |
eine Partie mit der Nummer 26/2005 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol, |
h) |
eine Partie mit der Nummer 27/2005 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol, |
i) |
eine Partie mit der Nummer 28/2005 EG, bestehend aus einer Menge von 100 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol, |
j) |
eine Partie mit der Nummer 29/2005 EG, bestehend aus einer Menge von 70 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol, |
k) |
eine Partie mit der Nummer 30/2005 EG, bestehend aus einer Menge von 8 602,378 Hektolitern Alkohol von 100 % vol. |
(3) Der Lagerort der Partien, die Bezugsnummern der die Partien ausmachenden Behältnisse, die in jedem Behältnis enthaltene Alkoholmenge, der Alkoholgehalt und die Merkmale des Alkohols sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
(4) Nur die gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zugelassenen Unternehmen können sich an der Ausschreibung beteiligen.
Artikel 2
Der Verkauf wird nach den Bestimmungen der Artikel 93, 94, 94b, 94c, 94d, 95 bis 98, 100 und 101 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 durchgeführt.
Artikel 3
(1) Die Angebote sind bei den in Anhang II aufgeführten Interventionsstellen, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, zu hinterlegen oder per Einschreiben an die Anschrift dieser Interventionsstellen zu senden.
(2) Die Angebote sind in doppeltem Umschlag einzureichen; der verschlossene und versiegelte innere Umschlag trägt folgende Aufschrift: „Angebot im Rahmen der Ausschreibung von Alkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft Nr. 3/2005 EG“, der äußere Umschlag trägt die Anschrift der betreffenden Interventionsstelle.
(3) Die Angebote müssen spätestens am 21. November 2005 um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) bei der betreffenden Interventionsstelle eingehen.
Artikel 4
(1) Ein Angebot kann nur berücksichtigt werden, wenn es den Artikeln 94 und 97 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 entspricht.
(2) Ein Angebot kann nur berücksichtigt werden, wenn ihm bei der Antragstellung Folgendes beigefügt ist:
a) |
der Nachweis, dass der Bieter bei der betreffenden Interventionsstelle, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, eine Teilnahmesicherheit in Höhe von 4 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol geleistet hat; |
b) |
die Angabe des bzw. der Mitgliedstaaten der Endverwendung des Alkohols und die Verpflichtung des Bieters, diese Bestimmung einzuhalten; |
c) |
Name und Anschrift des Bieters, Bezugsnummer der Ausschreibungsbekanntmachung, vorgeschlagener Preis, ausgedrückt in EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol; |
d) |
die Verpflichtung des Bieters, alle Vorschriften der betreffenden Ausschreibung einzuhalten; |
e) |
eine Erklärung des Bieters, wonach er
|
Artikel 5
Die Mitteilungen gemäß Artikel 94a der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, die die mit der vorliegenden Verordnung eröffnete Ausschreibung betreffen, werden der Kommission an die Anschrift übermittelt, die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannt ist.
Artikel 6
Die Probenahme ist in Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 geregelt.
Die Interventionsstelle erteilt alle zweckdienlichen Auskünfte über die Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols.
Auf Antrag sind bei der betreffenden Interventionsstelle von einem ihrer Vertreter entnommene Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhältlich.
Artikel 7
(1) Die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten, in denen der zum Verkauf angebotene Alkohol gelagert ist, sehen geeignete Kontrollen vor, um sich über die Beschaffenheitsmerkmale des Alkohols bei seiner Endverwendung zu vergewissern. Zu diesem Zweck können sie
a) |
sinngemäß auf die Bestimmungen von Artikel 102 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zurückgreifen, |
b) |
zur Überprüfung der Beschaffenheitsmerkmale des Alkohols bei seiner Endverwendung eine Stichprobenkontrolle durch kernresonanzmagnetische Analyse vornehmen. |
(2) Die Kosten für die Kontrollen gemäß Absatz 1 gehen zulasten der Unternehmen, an die der Alkohol verkauft wird.
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 31. Dezember 2005 zu jedem Angebot Name und Anschrift des Bieters mit.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Oktober 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1219/2005 (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 45).
(3) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
(4) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.
ANHANG I
Mitgliedstaat und Nr. der Partie |
Lagerort |
Nr. der Behältnisse |
Menge in Hektolitern Alkohol von 100 % vol |
Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Artikel |
Alkoholart |
||||
Spanien Partie Nr. 20/2005 EG |
Tarancón |
A-9 |
24 338 |
30 |
Rohalkohol |
||||
A-10 |
24 698 |
30 |
Rohalkohol |
||||||
B-8 |
1 682 |
30 |
Rohalkohol |
||||||
B-9 |
24 568 |
30 |
Rohalkohol |
||||||
B-10 |
24 714 |
30 |
Rohalkohol |
||||||
|
Insgesamt |
|
100 000 |
|
|
||||
Spanien Partie Nr. 21/2005 EG |
Tarancón |
B-5 |
24 753 |
27+28 |
Rohalkohol |
||||
C-3 |
25 247 |
27 |
Rohalkohol |
||||||
|
Insgesamt |
|
50 000 |
|
|
||||
Frankreich Partie Nr. 22/2005 EG |
|
410 |
21 011 |
30 |
Rohalkohol |
||||
804 |
18 201 |
30 |
Rohalkohol |
||||||
804 |
50 781 |
30 |
Rohalkohol |
||||||
804B |
7 476 |
27 |
Rohalkohol |
||||||
|
Insgesamt |
|
97 469 |
|
|
||||
Frankreich Partie Nr. 23/2005 EG |
|
31 |
290 |
28 |
Rohalkohol |
||||
31 |
12 389 |
30 |
Rohalkohol |
||||||
21 |
2 785 |
28 |
Rohalkohol |
||||||
20 |
12 315 |
27 |
Rohalkohol |
||||||
19 |
5 701 |
30 |
Rohalkohol |
||||||
19 |
6 755 |
28 |
Rohalkohol |
||||||
21 |
9 765 |
30 |
Rohalkohol |
||||||
|
Insgesamt |
|
50 000 |
|
|
||||
Frankreich Partie Nr. 24/2005 EG |
|
31 |
9 336 |
30 |
Rohalkohol |
||||
33 |
18 044 |
27 |
Rohalkohol |
||||||
32 |
22 620 |
27 |
Rohalkohol |
||||||
|
Insgesamt |
|
50 000 |
|
|
||||
Frankreich Partie Nr. 25/2005 EG |
|
B4 |
33 760 |
27 |
Rohalkohol |
||||
|
503 |
8 180 |
27 |
Rohalkohol |
|||||
504 |
8 060 |
30 |
Rohalkohol |
||||||
|
Insgesamt |
|
50 000 |
|
|
||||
Italien Partie Nr. 26/2005 EG |
Balice-Valenzano (BA) |
13A-43A-46A-48A-52A-54A |
11 250 |
27+30 |
Rohalkohol |
||||
Deta-Barberino Val d’Elsa (FI) |
5A |
1 625 |
27 |
Rohalkohol |
|||||
S.V.A.-Ortona (CH) |
18A |
1 375 |
30 |
Rohalkohol |
|||||
Bonollo-Paduni (FR) |
15A-26A |
|
|
|
|||||
Bonollo-Torrita di Siena (SI) |
1C-3C-4C-9C-10C-11C-12C-13C-16C-17C-19C-20C-21C |
27 500 |
27+30 |
Rohalkohol |
|||||
D’Auria-Ortona (CH) |
8A-38A-39A-40A-61A |
8 250 |
27 |
Rohalkohol |
|||||
|
Insgesamt |
|
50 000 |
|
|
||||
Italien Partie Nr. 27/2005 EG |
Enodistil-Alcamo (PA) |
22A |
1 500 |
30 |
Rohalkohol |
||||
Trapas-Petrosino (TP) |
2A-24A |
6 000 |
30 |
Rohalkohol |
|||||
S.V.M.-Sciacca (AG) |
3A-29A-37A |
1 200 |
27 |
Rohalkohol |
|||||
Gedis-Marsala (TP) |
88 |
7 000 |
30 |
Rohalkohol |
|||||
Bertolino-Petrosino (PA) |
2A-3A-34A |
26 500 |
27+30 |
Rohalkohol |
|||||
De Luca-Novoli (LE) |
4A-7A-18A |
6 000 |
27 |
Rohalkohol |
|||||
Balice Distilli-Mottola (TA) |
2A-3A |
1 800 |
27 |
Rohalkohol |
|||||
|
Insgesamt |
|
50 000 |
|
|
||||
Italien Partie Nr. 28/2005 EG |
Dister-Faenza (RA) |
124A |
6 975 |
30 |
Rohalkohol |
||||
Di Lorenzo-Ponte Valleceppe (PG) |
18A-26A |
11 900 |
30 |
Rohalkohol |
|||||
F.lli Cipriani-Chizzola di Ala (TN) |
31A-32A |
8 000 |
27 |
Rohalkohol |
|||||
I.C.V.-Borgoricco (PD) |
5A |
1 600 |
27 |
Rohalkohol |
|||||
Mazzari-S. Agata sul Santerno (RA) |
4A-5A-6A-7A |
27 000 |
27+30 |
Rohalkohol |
|||||
Caviro-Faenza (RA) |
2A-5A-13A-17A |
30 100 |
27 |
Rohalkohol |
|||||
Villapana-Faenza (RA) |
5A-8A |
11 000 |
27 |
Rohalkohol |
|||||
Tampieri-Faenza (RA) |
1A-3A-4A |
1 800 |
27 |
Rohalkohol |
|||||
Bonollo U.-Conselve (PD) |
1A |
1 384 |
30 |
Rohalkohol |
|||||
Cantine Soc. Venete-Ponte di Piave (TV) |
14A |
241 |
30 |
Rohalkohol |
|||||
|
Insgesamt |
|
100 000 |
|
|
||||
Portugal Partie Nr. 29/2005 EG |
|
1-C |
4 775,28 |
27 |
Rohalkohol |
||||
1-D |
4 841,71 |
27 |
Rohalkohol |
||||||
1-E |
4 705,93 |
27 |
Rohalkohol |
||||||
1-F |
4 749,53 |
27 |
Rohalkohol |
||||||
|
S 201 |
34 300,34 |
27 |
Rohalkohol |
|||||
|
Inox 4 |
2 305,47 |
27 |
Rohalkohol |
|||||
Inox 14 |
9 979,42 |
27 |
Rohalkohol |
||||||
Inox 15 |
4 342,32 |
27 |
Rohalkohol |
||||||
|
Insgesamt |
|
70 000 |
|
|
||||
Deutschland Partie Nr. 30/2005 EG |
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107 |
8 602,378 |
30 |
Rohalkohol |
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Insgesamt |
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8 602,378 |
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|
ANHANG II
Interventionsstellen, in deren Besitz sich der Alkohol befindet (gemäß Artikel 3)
Onivins-Libourne — Délégation nationale, 17 avenue de la Ballastière, BP 231, F-33505 Libourne Cedex [Tel. (33) 557 55 20 00; Telex 57 20 25; Fax (33) 557 55 20 59]
FEGA — Beneficencia, 8, E-28004 Madrid [Tel. (34) 913 47 64 66; Fax (34) 913 47 64 65]
AGEA — Via Torino, 45, I-00184 Roma [Tel. (39) 064 94 99 714; fax (39) 064 94 99 761]
IVV — Instituto da Vinha e do Vinho, Rua Mouzinho da Silveira, n.o 5, P-1250-165 Lisboa [Tel. (351) 21 350 67 00; Fax (351) 21 356 12 25]
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) — Deichmanns Aue 29, D-53179 Bonn (Tel. (49) 228/68 45-33 86/34 79, Fax (49) 228/68 45-37 94)
ANHANG III
Anschrift gemäβ Artikel 5
Europäische Kommission |
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Referat D-2 |
Rue de la Loi 200 |
B-1049 Brüssel |
Fax: (32-2) 298 55 28 |
E-Mail-Adresse: agri-market-tenders@cec.eu.int |
22.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1737/2005 DER KOMMISSION
vom 21. Oktober 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten (1), insbesondere auf Artikel 11 Ziffern ii und iii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten sind Durchführungsmaßnahmen für die Definition und Untergliederung der zu liefernden Informationen sowie für das geeignete Format für die Übermittlung der Ergebnisse erforderlich. Die Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 legt diese Maßnahmen fest (2). |
(2) |
Die Arbeitskostenerhebung für das Berichtsjahr 2000 war die erste Erhebung, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 stützte. Die Erfahrungen mit dieser Erhebung haben die Notwendigkeit gezeigt, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 zu verbessern, sie an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 vom 8. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten (3) anzupassen und in jedem zweiten Jahr die Verzahnung der Daten aus den verschiedenen Erhebungen über Verdienste und Arbeitskosten zu verbessern. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 ist daher im Sinne dieser Erfordernisse zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 werden durch die Anhänge der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Oktober 2005
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 28.
(3) ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 3.
ANHANG I
LISTE DER VARIABLEN
Statistik über die Struktur der Arbeitskosten
Tabelle A |
— |
Nationale Daten |
Tabelle B |
— |
Nationale Daten nach Unternehmensgrößenklassen |
Tabelle C |
— |
Regionale Daten |
Für die unten aufgeführten Variablen sind entweder nur Tabelle A oder alle drei Tabellen vorzulegen. Die obligatorische Lieferung ist mit „o“, die fakultative mit „f“ angegeben. Die Übermittlungscodes für die verschiedenen Kategorien der qualitativen Variablen und für die Größenklassen der quantitativen Variablen werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.
Variable |
nur A |
A-C (1) |
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A. Zahl der Arbeitnehmer |
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o |
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o |
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o |
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o |
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o |
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o |
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B. Tatsächlich geleistete Arbeitsstunden |
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C. Bezahlte Arbeitsstunden |
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o |
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o |
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o |
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o |
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D. Arbeitskosten (zu Einzelheiten vgl. Abb. 1 unten) |
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o |
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o |
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o |
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o |
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o |
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E. Angaben über statistische Einheiten |
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o |
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o |
Fakultativ können die Mitgliedstaaten für folgende Variablen detailliertere Angaben erheben (Übermittlung an Eurostat nur nach Aufforderung):
A.11 |
Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer |
A.12 |
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer |
D.11112 |
Direktvergütung, nicht mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Prämien und Zulagen |
D.1113 |
Vergütung für nicht gearbeitete Tage |
D.1211 |
Gesetzliche Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung |
D.1212 |
Tarifliche, vertragliche und freiwillige Aufwendungen für die Sozialversicherung |
D.1223 |
Zahlungen an aus dem Unternehmen ausscheidende Arbeitnehmer |
Abbildung 1
Arbeitskosten und ihre Hauptbestandteile
Abbildung 2
Aufschlüsselung des Kostenbestandteils „Löhne und Gehälter“ (D.11)
Abbildung 3
Aufschlüsselung des Kostenbestandteils „Sozialbeiträge der Arbeitgeber“ (D.12)
(1) Die Tabellen C sind nur für Länder mit NUTS-1-Regionen relevant.
(2) Ohne vermögenswirksame Leistungen.
(3) Ohne Umzugsbeihilfen.
ANHANG II
DEFINITIONEN DER VARIABLEN
A. ZAHL DER ARBEITNEHMER
Arbeitnehmer sind alle in einem Unternehmen oder einer örtlichen Einheit beschäftigten Personen, die in einem direkten Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen stehen und ein Arbeitsentgelt erhalten, unabhängig von ihrer Nationalität, der Dauer ihrer Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Land, der Art der Arbeit, der Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) und der Vertragsdauer (befristet oder unbefristet). Das Entgelt von Arbeitnehmern kann die Form von Löhnen und Gehältern annehmen. Dazu zählen auch Prämien, Zahlungen für Akkord- und Schichtarbeit, Zulagen, Honorare, Trinkgelder, Provisionen und Sachbezüge.
Diese Definition von Arbeitnehmern erstreckt sich auf Arbeiter und Angestellte sowie leitendes Personal im privaten und öffentlichen Sektor der Wirtschaftszweige der Abschnitte C-K und M-O der NACE Rev. 1.1 in Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern (1).
Welche Kategorien von Arbeitnehmern insbesondere einzubeziehen sind, wird anhand der folgenden Liste veranschaulicht:
— |
Handelsvertreter, sofern sie auf der Lohn- und Gehaltsliste stehen und neben Provisionen auch andere Formen von Vergütung erhalten; |
— |
Eigentümer, die entgeltlich tätig sind; |
— |
Auszubildende; |
— |
Studenten und Firmenpraktikanten (Rechtsreferendare, Pflegeschüler, Forschungsassistenten, Assistenzlehrer, Ärzte im Praktikum usw.), die im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung einen entgeltlichen Beitrag zum Produktionsprozess der Einheit leisten; |
— |
Leih- oder Zeitarbeiter (z. B. Sekretariatspersonal), die von Zeitarbeitsfirmen eingestellt und vergütet werden, um — oft befristet — an anderen Arbeitsstätten zu arbeiten (2); |
— |
Saison- und Gelegenheitsarbeiter, sofern sie im Rahmen einer förmlichen oder formlosen Vereinbarung mit dem Unternehmen oder der örtlichen Einheit arbeiten und ihre Arbeitszeit vorab festgelegt wurde; |
— |
Arbeitnehmer, für die im Berichtsjahr Arbeitskosten entstanden sind, die jedoch aus folgenden Gründen vorübergehend nicht gearbeitet haben: Krankheit oder Verletzung; Ferien oder Urlaub; Streik oder Aussperrung; Bildungsurlaub; Mutterschafts- oder Elternurlaub; Konjunkturrückgang; vorübergehende Freisetzung, z. B. wegen schlechten Wetters, Maschinenausfalls, Rohstoff-, Treibstoff- oder Stromknappheit; sonstige vorübergehende Abwesenheit mit oder ohne Erlaubnis; |
— |
im Ausland tätige Arbeitnehmer, sofern sie weiterhin von der statistischen Einheit vergütet werden; |
— |
Heimarbeiter (3) einschließlich Telearbeiter, sofern die ausdrückliche Vereinbarung besteht, dass sie auf der Grundlage der geleisteten Arbeit vergütet werden, d. h. der Arbeitsleistung, die sie in einen Produktionsprozess einbringen. |
Die folgenden Kategorien sind nicht einzubeziehen:
— |
Handelsvertreter und andere Personen, die ausschließlich in Form von Honoraren oder Provisionen vergütet werden, nicht auf der Lohn- und Gehaltsliste stehen oder selbständig sind; |
— |
Eigentümer oder Führungskräfte, die ausschließlich in Form von Gewinnbeteiligungen vergütet werden; |
— |
mithelfende Familienangehörige, die keine Arbeitnehmer (im Sinne der Definition oben) des Unternehmens oder der örtlichen Einheit sind; |
— |
Selbständige; |
— |
ehrenamtliche Helfer (z. B. Personen, die in der Regel für Institutionen ohne Erwerbszweck wie karitative Einrichtungen arbeiten). |
Ref. ESVG 95: 11.12-11.14
A.1 Zahl der Arbeitnehmer insgesamt
Diese Variable erfasst vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (A.11), teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (A.12) und Auszubildende (A.13).
Ref. SUS: Code 16130 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger)
A.11 Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (ohne Auszubildende)
Darunter fallen Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Auszubildenden), deren reguläre Arbeitszeit der tariflichen oder der im jeweiligen Unternehmen oder der jeweiligen örtlichen Einheit geltenden Arbeitszeit entspricht, auch wenn die Dauer ihres Arbeitsvertrages weniger als ein Jahr beträgt. Die zu liefernde Zahl der Arbeitnehmer ist die durchschnittliche monatliche Zahl der im Berichtsjahr in der Meldeeinheit beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer.
A.12 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (ohne Auszubildende)
Darunter fallen alle Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Auszubildenden), deren reguläre Arbeitszeit in Tagen, Wochen oder Monaten (Halbtagsbeschäftigung, Beschäftigung zu Dreiviertel oder Vierfünftel der regulären Arbeitszeit usw.) unter der tariflichen oder der im jeweiligen Unternehmen oder der jeweiligen örtlichen Einheit geltenden Arbeitszeit liegt. Die zu liefernde Zahl der Arbeitnehmer ist die durchschnittliche monatliche Zahl der im Berichtsjahr in der Meldeeinheit beschäftigten Teilzeitarbeitnehmer.
A.121 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, umgerechnet in Vollzeitäquivalente
Die Umrechnung ist nach einer frei wählbaren Methode anhand der regulären Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten vorzunehmen, und zwar entweder vom meldenden Unternehmen/der meldenden örtlichen Einheit selbst oder von den erhebenden Stellen/dem nationalen statistischen Amt. Die zu liefernde Zahl der Arbeitnehmer ist die durchschnittliche monatliche Zahl der im Berichtsjahr in der Meldeeinheit beschäftigten Teilzeitarbeitnehmer (umgerechnet in Vollzeitäquivalente).
Ref: ESVG 95: 11.32-11.34
A.13 Auszubildende
Darunter fallen alle vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, die noch nicht voll in den Produktionsablauf einbezogen sind, da sie in einem Ausbildungsverhältnis stehen oder bei ihrer Tätigkeit der Schwerpunkt auf der Berufsausbildung und nicht auf der Produktivität liegt. Die zu liefernde Zahl der Auszubildenden ist die durchschnittliche monatliche Zahl der im Berichtsjahr in der Meldeeinheit beschäftigten Auszubildenden.
A.131 Teilzeitbeschäftigte Auszubildende, umgerechnet in Vollzeitäquivalente
Die Umrechnung ist nach einer frei wählbaren Methode vorzunehmen, und zwar entweder vom meldenden Unternehmen/der meldenden örtlichen Einheit selbst oder von den erhebenden Stellen/dem nationalen statistischen Amt. Die Ausbildungszeit im Unternehmen/in der örtlichen Einheit oder in Bildungseinrichtungen ist nicht einzubeziehen. Die zu liefernde Zahl der teilzeitbeschäftigten Auszubildenden ist die durchschnittliche monatliche Zahl der im Berichtsjahr in der Meldeeinheit beschäftigten Teilzeitauszubildenden (umgerechnet in Vollzeitäquivalente) (4).
Ref. ESVG 95: 11.32-11.34, SUS: Code 16140 (A.11 + A.121 + A.131 entspricht der SUS-Variablen „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten“)
B. TATSÄCHLICH GELEISTETE ARBEITSSTUNDEN
Diese Variable erfasst die Gesamtzahl der während des Jahres von allen Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden. Die Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden insgesamt (B.1) wird jeweils gesondert für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (B.11), teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (B.12) und Auszubildende (B.13) erfasst.
Die Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ist definiert als die Summe aller Zeiträume, in denen direkte und Nebentätigkeiten zur Produktion von Waren und Dienstleistungen ausgeübt werden.
Dazu gehören:
— |
während der normalen Arbeitszeit geleistete Arbeitsstunden; |
— |
bezahlte Überstunden, d. h. über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden unabhängig von dem dafür gezahlten Stundensatz (so ist eine zum doppelten Stundensatz vergütete Arbeitsstunde als eine Arbeitsstunde zu erfassen); |
— |
unbezahlte Überstunden (5); |
— |
mit folgenden und ähnlichen Tätigkeiten verbrachte Zeit: Arbeits- und Baustellenvorbereitung; Vorbereitung, Reparatur, Instandhaltung und Reinigung von Werkzeugen und Maschinen; Ausstellung von Quittungen und Rechnungen; Erstellung von Arbeitskarten und Berichten usw.; |
— |
die am Arbeitsplatz verbrachte Zeit, während der z. B. wegen Maschinenausfalls, Unfällen oder gelegentlichen Arbeitsmangels nicht gearbeitet wird, die aber gemäß dem Arbeitsvertrag vergütet wird; |
— |
kurze Ruhepausen am Arbeitsplatz, darunter Kaffee- oder Teepausen; |
— |
für Bildungsaktivitäten im Unternehmen/in der örtlichen Einheit oder in Bildungseinrichtungen aufgewandte Zeit (gilt nicht für Auszubildende). |
Dazu gehören nicht:
— |
bezahlte, aber nicht geleistete Stunden, z. B. aufgrund von bezahltem Urlaub/bezahlten Ferien, Feiertagen, Krankheit, Mutterschaftsurlaub; |
— |
nicht geleistete und nicht bezahlte Stunden, z. B. bei Krankheit und Mutterschaft; |
— |
nicht geleistete Stunden (bezahlt oder unbezahlt) bei Sonderurlaub für medizinische Untersuchungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Umzüge, nach Unfällen usw.; |
— |
Pausen für das Einnehmen von Hauptmahlzeiten (d. h. keine kurzen Erholungs- oder Erfrischungspausen); |
— |
nicht geleistete Stunden (bezahlt oder unbezahlt) bei Kurzarbeit, Arbeitsstreitigkeiten, Aussperrungen usw.; |
— |
Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz; |
— |
von Auszubildenden für Bildungsaktivitäten im Unternehmen/in der örtlichen Einheit oder in Bildungseinrichtungen aufgewandte Zeit. |
Ref.: ESVG 95: 11.26-11.29, SUS: Code 16150 (Zahl der von Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden)
C. BEZAHLTE ARBEITSSTUNDEN
Diese Variable bezieht sich auf die Gesamtzahl der im Jahresverlauf bezahlten Arbeitsstunden. Die Zahl der bezahlten Arbeitsstunden insgesamt (C.1) wird jeweils gesondert für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (C.11), teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (C.12) und Auszubildende (C.13) erfasst.
Die Zahl der bezahlten jährlichen Arbeitsstunden ist definiert als:
— |
im Laufe des Jahres vergütete normale Arbeitszeit und Überstunden; |
— |
alle dem Arbeitnehmer zu einem verringerten Satz vergüteten Arbeitsstunden, auch wenn der Unterschied von der Sozialversicherung ausgeglichen wird; |
— |
im Berichtszeitraum nicht geleistete, aber bezahlte Arbeitsstunden (Jahresurlaub/jährliche Ferien, Krankheit, Feiertage und sonstige bezahlte Zeiträume, darunter Freistellung für medizinische Untersuchungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Umzüge usw.). |
Berechnung der tatsächlich geleisteten jährlichen und der bezahlten jährlichen Arbeitsstunden
Diese Berechnungen sind nach einer frei wählbaren Methode vorzunehmen, und zwar entweder vom meldenden Unternehmen/der meldenden örtlichen Einheit selbst oder von den erhebenden Stellen/dem nationalen statistischen Amt. Die Schätzung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden auf der Grundlage der verfügbaren Informationen soll anhand der folgenden Modelle veranschaulicht werden.
Jährliche Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (B.11)
Nehmen wir an, dass Daten zu den folgenden Variablen vorliegen:
(A.11) |
Durchschnittliche monatliche Zahl der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer |
a) |
Durchschnittliche jährliche normale vertragliche Arbeitszeit für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, ohne Überstunden und Pausen für Einnahme von Hauptmahlzeiten |
b) |
Durchschnittliche jährliche Zahl der Überstunden (bezahlt und unbezahlt) für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer |
c) |
Durchschnittliche tägliche Zahl der vertraglichen Arbeitsstunden und geleisteten Überstunden für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, ohne Pausen für Einnahme von Hauptmahlzeiten |
d) |
Durchschnittliche jährliche Zahl der vom Arbeitgeber gewährten Urlaubs-/Ferientage je vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer |
e) |
Durchschnittliche jährliche Zahl der offiziellen Feiertage je vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer |
f) |
Durchschnittliche jährliche Zahl der Krankheits- und Mutterschaftsurlaubstage je vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer |
g) |
Durchschnittliche jährliche Zahl der Kurzarbeits- und Streiktage je vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer |
h) |
Durchschnittliche jährliche Zahl der sonstigen nicht geleisteten Arbeitstage je vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer (z. B. Sonderurlaub für medizinische Untersuchungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Umzüge, nach Unfällen usw.). |
Die jährliche Gesamtzahl der von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden (vor der Bereinigung um nicht geleistete Arbeitstage) beträgt somit (A.11) × (a + b). Nach Abzug der jährlichen Gesamtzahl der nicht geleisteten Arbeitsstunden, ermittelt durch (A.11) × c × (d + e + f + g + h), ergibt sich (B.11), die jährliche Gesamtzahl der von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden:
(B.11) = (A.11) × [(a + b) - c (d + e + f + g + h)].
Jährliche Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (B.12) und für Auszubildende (B.13)
Für die Berechnung der von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und Auszubildenden geleisteten Arbeitsstunden können ähnliche Modelle verwendet werden.
Jährliche Zahl der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern bezahlten Arbeitsstunden (C.11)
Sofern Daten zu den folgenden Variablen vorliegen:
(A.11) |
Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer |
(a1) |
Durchschnittliche jährliche vertragliche Arbeitszeit (bezahlt) für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, ohne Überstunden und Pausen für Einnahme von Hauptmahlzeiten |
(b1) |
Durchschnittliche jährliche Zahl der Überstunden (bezahlt) für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer |
Die jährliche Gesamtzahl der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern bezahlten Arbeitsstunden beträgt somit
(C.11) = (A.11) × (a1 + b1).
Jährliche Zahl der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (C.12) und Auszubildenden (C.13) bezahlten Arbeitsstunden
Für die Berechnung der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und Auszubildenden bezahlten Arbeitsstunden können ähnliche Modelle verwendet werden.
D. ARBEITSKOSTEN
Die Arbeitskosten umfassen die Gesamtheit aller von den Arbeitgebern in Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitskräften getragenen Aufwendungen. Diese Definition wurde von der Gemeinschaft angenommen und entspricht weitgehend der internationalen Definition der Internationalen Konferenz der Arbeitsstatistiker (Genf, 1966). Zu den Arbeitskosten gehören das Arbeitnehmerentgelt (D.1) mit den Löhnen und Gehältern in Form von Geld- oder Sachleistungen und den Sozialbeiträgen der Arbeitgeber, die Kosten der beruflichen Bildung (D.2), sonstige Aufwendungen (D.3), als Arbeitskosten zu wertende Steuern (D.4) abzüglich erhaltener Zuschüsse (D.5). Die Kosten für die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigten Personen sind nicht dem Wirtschaftszweig des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern dem Wirtschaftszweig des sie beschäftigenden Unternehmens zuzurechnen (NACE Rev. 1.1, 74.50).
Eine Überblicksdarstellung der Gesamtarbeitskosten und ihrer Bestandteile wird im Anhang I, Abb. 1 bis 3, gegeben.
D.1 Arbeitnehmerentgelt
Das Arbeitnehmerentgelt umfasst sämtliche Geld- und Sachleistungen, die von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer erbracht werden, und zwar als Entgelt für die von diesem im Berichtszeitraum geleistete Arbeit. Das Arbeitnehmerentgelt untergliedert sich in:
— |
Löhne und Gehälter (D.11) mit den Bestandteilen Löhne und Gehälter (ohne Auszubildende) (D.111) und Löhne und Gehälter von Auszubildenden (D.112). |
— |
Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.12) mit den Bestandteilen tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (ohne Auszubildende) (D.121), unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber (ohne Auszubildende) (D.122) und Sozialbeiträge der Arbeitgeber für Auszubildende (D.123). |
Ref. ESVG 95: 4.02 (Code D.1); SUS: Code 13310 (Personalaufwendungen)
D.11 Löhne und Gehälter
Zu Löhnen und Gehältern zählen auch Prämien, Zahlungen für Akkord- und Schichtarbeit, Zulagen, Honorare, Trinkgelder, Provisionen und Sachbezüge. Löhne und Gehälter werden dem Zeitraum zugerechnet, in dem die Arbeit geleistet wird. Einmalige Prämien und andere Sonderzahlungen (13. Monatsgehalt, rückwirkend geleistete Lohn- und Gehaltszahlungen usw.) werden jedoch zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erfasst.
Eine vollständige Aufschlüsselung von Löhnen und Gehältern nach Bestandteilen geht aus Anhang I, Abb. 2, hervor.
Ref. ESVG 95: 4.03-4.07 und 4.12(a) (Code D.11); SUS: Code 13320 (Löhne und Gehälter)
D.111 Löhne und Gehälter (ohne Auszubildende)
D.1111 Direktvergütung, Prämien und Zulagen
Unter Direktvergütung, Prämien und Zulagen werden auch alle vom Arbeitnehmer gezahlten Sozialbeiträge, Einkommensteuern usw. einbezogen, selbst wenn diese vom Arbeitgeber einbehalten und für den Arbeitnehmer direkt an Sozialversicherungssysteme, Steuerbehörden usw. abgeführt werden.
Eine Prämie ist eine vom Arbeitgeber gewährte Form von Belohnung oder Anerkennung. Erhält ein Arbeitnehmer eine Prämienzahlung, geschieht dies nicht in der Erwartung oder Annahme, dass die Prämie zur Deckung spezifischer Ausgaben verwendet wird. Der Wert und der Zeitpunkt einer Prämienzahlung können nach eigenem Ermessen des Arbeitgebers oder durch Arbeitsplatzvereinbarungen festgelegt werden.
Eine Zulage ist ein Anspruch, den der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gewährt, damit dieser ihm entstandene spezifische Ausgaben decken kann, die nicht arbeitsbezogen sind. Sie ist häufig in Arbeitsplatzvereinbarungen festgelegt und wird in der Regel zum Zeitpunkt des Anspruchs gezahlt.
D.11111 Mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Direktvergütung, Prämien und Zulagen
Darunter ist das im Laufe des Jahres regelmäßig in jeder Lohn- oder Gehaltsperiode gezahlte Entgelt in Form von Geldleistungen zu verstehen. Bei den meisten Arbeitnehmern beträgt die Lohn- oder Gehaltsperiode eine Woche oder einen Monat. Somit sind weniger häufig erhaltene Zahlungen (monatliche bei wöchentlichen regelmäßigen Zahlungen, vierteljährliche, halbjährliche, jährliche) oder einmalige Zahlungen hier nicht einzubeziehen. Vermögenswirksame Leistungen sind ebenfalls nicht unter dieser Position, sondern unter D.1112 zu erfassen.
Insbesondere bezieht sich die Variable auf:
— |
Grundlöhne und -gehälter, |
— |
auf Zeit-, Leistungs- oder Akkordbasis berechnete und den Arbeitnehmern für die geleistete Arbeitszeit gezahlte Direktvergütung, |
— |
Vergütung und Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Schichtarbeit, |
— |
mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Prämien und Zulagen wie:
|
Weitere Beispiele für hier zu erfassende Lohn- und Gehaltsbestandteile werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.
Die Variable D.11111 bezieht sich auf Bruttobeträge vor Abzug der Steuern und der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.
D.11112 Nicht mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Direktvergütung, Prämien und Zulagen
Alle Zahlungen, die die Arbeitnehmer nicht regelmäßig in jeder (wöchentlichen oder monatlichen) Lohn- oder Gehaltsperiode erhalten. Dazu zählen mit bestimmter Periodizität gezahlte Prämien und Zulagen (z. B. monatliche bei normalerweise wöchentlichen Zahlungen, vierteljährliche, halbjährliche, jährliche) sowie Prämien, die von Einzel- oder Gruppenleistungen abhängen. Sonderzahlungen an Arbeitnehmer, die aus dem Unternehmen ausscheiden, sind hier einzubeziehen, sofern sie nicht auf einem Tarifvertrag beruhen. Falls keine Angaben dazu vorliegen, ob diese Sonderzahlungen tarifvertraglich geregelt sind, oder falls bekannt ist, dass eine solche Regelung besteht, sind sie nicht unter dieser Position, sondern unter D.1223 zu erfassen. Vermögenswirksame Leistungen sind ebenfalls ausgeschlossen und werden von D.1112 abgedeckt.
Beispiele für Lohn- und Gehaltsbestandteile, die unter D.11112 zu erfassen sind, werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.
Auch die Variable D.11112 bezieht sich auf Bruttobeträge vor Abzug der Steuern und der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.
D.1112 Vermögenswirksame Leistungen
Diese Variable bezieht sich auf Leistungen zur Vermögensbildung von Arbeitnehmern (z. B. Sparförderungsprogramme des Unternehmens).
Ref. ESVG 95: 4.03(i)
D.1113 Vergütung für nicht gearbeitete Tage
Vergütung für gesetzlich, vertraglich oder freiwillig gewährte Urlaubs- und Feiertage oder für sonstige bezahlte Ausfalltage. Beispiele werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.
D.1114 Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen
Bei dieser Variablen wird der Wert der Waren und Dienstleistungen geschätzt, die Arbeitnehmern vom Unternehmen oder der örtlichen Einheit zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören Unternehmenserzeugnisse, Mitarbeiterwohnungen, Firmenwagen sowie Aktienoptionen und Aktienkaufpläne (Share purchase schemes). Sofern verfügbar, können Einkommensteuerinformationen für diese Variable als Proxy verwendet werden.
Beispiele für Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.
Ref. ESVG 95: 4.04, 4.05, 4.06 (Code D.11)
D.11141 Unternehmenserzeugnisse
Diese werden den Beschäftigten für den privaten Gebrauch unentgeltlich bzw. zu einem niedrigeren Preis als dem Gestehungspreis überlassen. Darunter fallen z. B. Verpflegung und Getränke (mit Ausnahme der Aufwendungen für Kantinen und Essensmarken), Kohle, Gas, Strom, Heizung, Schuhe und Kleidung (mit Ausnahme von Arbeitskleidung), Mikrocomputer usw.
Zu erfassen sind die vom Unternehmen getragenen Nettokosten, d. h. die Gestehungskosten der unentgeltlich abgegebenen Erzeugnisse oder die Differenz zwischen ihren Gestehungskosten und dem Preis, zu dem sie an das Personal verkauft werden. Ausgleichszahlungen oder Sachleistungen, die nicht in Anspruch genommen werden, sind ebenfalls einzubeziehen.
D.11142 Mitarbeiterwohnungen
Diese Variable umfasst Aufwendungen des Unternehmens zur Unterstützung der Arbeitnehmer bei der Suche nach Wohnraum. Darunter fallen Aufwendungen für betriebseigene Wohnungen (Aufwendungen für die Instandhaltung und Verwaltung der Wohnungen sowie die darauf zu entrichtenden Steuern und Versicherungsbeiträge), zinsermäßigte Darlehen an die Arbeitnehmer zum Wohnungsbau oder -erwerb (die Differenz zwischen dem marktüblichen und dem gewährten Zinssatz), den Arbeitnehmern in Verbindung mit ihrer Wohnung gewährte Beihilfen und Zuschüsse sowie Einrichtungsbeihilfen, nicht jedoch Umzugsbeihilfen.
D.11143 Firmenwagen
Firmenwagen oder die Kosten des Unternehmens für Firmenwagen, die den Arbeitnehmern zur privaten Nutzung überlassen werden. Hier zu erfassen sind die vom Unternehmen getragenen Netto-Betriebskosten (jährlich anfallende Leasing- und Zinskosten, Abschreibungen, Versicherung, Wartungs- und Instandsetzungskosten, Parkgebühren). Nicht einzubeziehen sind die mit dem Kauf der Fahrzeuge verbundenen Kapitalaufwendungen und die Erlöse aus ihrem Wiederverkauf.
Die Werte sind auf der Grundlage der in den Unternehmen verfügbaren Angaben zu berechnen, z. B. anhand von Aufstellungen des Firmenwagenbestands, der Schätzung der durchschnittlichen Kosten pro Fahrzeug und der Schätzung des Anteils der privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer.
D.11144 Aktienoptionen und Aktienkaufpläne
Diese fakultative Variable bezieht sich auf alle Arten von Sachleistungen, die in Form von aktienbasierter Vergütung gewährt werden. Zu dieser Kategorie gehören Aktienoptionen, Aktienkaufpläne und mögliche andere in Zukunft entstehende Eigenkapitalinstrumente. Kennzeichnend für all diese Instrumente ist, dass sie durch Eigenkapital beglichen werden, d. h. es kommt zu einem Transfer von Eigenkapitalinstrumenten vom Unternehmen/der örtlichen Einheit an den Arbeitnehmer. Die unter D.11144 erfassten Vergütungsformen sind mit denen der Rubrik „Anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente“ des International Financial Reporting Standard 2„Anteilsbasierte Vergütung“ identisch.
Bei Aktienkaufplänen werden in der Regel Aktien vom Arbeitgeberunternehmen an Arbeitnehmer übertragen. Die Übertragung findet in der Gegenwart statt (Zeitpunkt der Gewährung) und beruht auf einem Preis unter dem aktuellen Marktpreis (dem „Ausübungspreis“). Die Kosten für das Unternehmen entsprechen dem Produkt aus der Aktienmenge und der Differenz zwischen Marktpreis und „Ausübungspreis“.
Kennzeichnend für Aktienoptionspläne ist die Übertragung des Rechts, unternehmenseigene Aktien frühestens zu einem genau festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft („Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit“) zu erwerben, und zwar zu einem bereits in der Gegenwart (Zeitpunkt der Gewährung) festgesetzten günstigen „Ausübungspreis“. Arbeitnehmer nehmen dieses Recht nur in Anspruch, wenn der Marktpreis zum oder nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit über dem „Ausübungspreis“ liegt. Die Kosten für das Unternehmen entsprechen wiederum dem Produkt aus der Aktienmenge und der Differenz zwischen Marktpreis und „Ausübungspreis“. In der Arbeitskostenstatistik und in der Rechnungslegung werden die Kosten auf den „Erdienungszeitraum“ verteilt, d. h. den Zeitraum zwischen der Gewährung und der erstmaligen Ausübbarkeit. Da diese Werte während des Erdienungszeitraums ungewiss sind, müssen sie geschätzt werden.
Im Idealfall könnte eine Schätzung der Variablen D.11144 für das Berichtsjahr anhand der Leitlinien für den International Financial Reporting Standard 2„Anteilsbasierte Vergütung“ vorgenommen werden. Liegt eine solche Schätzung nicht vor, lassen sich Werte verwenden, die nach den Rechnungslegungsnormen oder den Steuergesetzen der Mitgliedstaaten erstellt wurden, sofern sie die Eigenkapitalinstrumente von D.11144 abdecken und sich auf den Berichtszeitraum der Arbeitskostenerhebung beziehen.
Aufwendungen zur Schaffung eines speziellen Fonds, der zum Erwerb von Unternehmensaktien zugunsten der Arbeitnehmer dient, selbst wenn diese nicht sofort darüber verfügen können, sind um eventuell dafür gewährte Steuerbefreiungen zu vermindern. Anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich wie Wertsteigerungsrechte werden nicht unter D.11144, sondern unter D.11112 erfasst.
D.11145 Sonstige
Darunter fallen insbesondere dem Arbeitgeber zurechenbare indirekte Leistungen:
— |
Kantinen und Essensmarken; |
— |
Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen; |
— |
Kindergärten und Kindertagesstätten; |
— |
Einkaufsstätten für Personal; |
— |
Kostenerstattungen für Fahrten zwischen Wohnung und üblichem Arbeitsplatz; |
— |
Zahlungen an Gewerkschaftsfonds und Kosten des Betriebsrats. |
Diese Aufwendungen umfassen auch die Kosten für Kleinreparaturen und die regelmäßige Unterhaltung von speziell für soziale, kulturelle oder Freizeitzwecke (entsprechend der Auflistung oben) genutzten Gebäuden und Anlagen. Die Löhne und Gehälter, die das Unternehmen direkt an das für diese Zwecke eingestellte Personal zahlt, werden nicht unter der Variablen D.11145 erfasst.
D.112 Löhne und Gehälter von Auszubildenden
Siehe D.11.
D.12 Sozialbeiträge der Arbeitgeber
Diese Variable bezieht sich auf einen Betrag, der dem Wert der Sozialbeiträge entspricht, die die Arbeitgeber zur Sicherung des Anspruchs ihrer Arbeitnehmer auf Sozialleistungen leisten. Die Sozialbeiträge der Arbeitgeber können tatsächliche oder unterstellte Beiträge sein.
Eine vollständige Aufschlüsselung der Arbeitgeberbeiträge nach Bestandteilen ist in Anhang I, Abbildung 3, dargestellt.
Ref. ESVG 95: 4.08 (Code D.12); SUS: Code 13330 (Sozialversicherungskosten)
D.121 Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (ohne Auszubildende)
Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber umfassen die Zahlungen, die Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer an Versicherungsträger (Sozialversicherung und andere mit speziellen Deckungsmitteln finanzierte Sicherungssysteme, z. B. Betriebsrentensysteme) in Form von gesetzlichen, tariflichen, vertraglichen oder freiwilligen Beiträgen zur Versicherung gegen soziale Risiken oder Bedürfnisse leisten. Sie werden dem Zeitraum zugerechnet, in dem die Arbeit geleistet wird.
Beispiele werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.
Ref. ESVG 95: 4.09 (Code D.121) und 4.12(b)
D.1211 Gesetzliche Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung
Darunter fallen alle vom Arbeitgeber an Sozialversicherungsträger zu entrichtenden gesetzlichen Beiträge. Die Beiträge sind unter Abzug aller Zuschüsse anzugeben. Sie umfassen
— |
Beiträge zur Alters-, Kranken-, Mutterschafts- und Invaliditätsversicherung; |
— |
gesetzliche Beiträge zur Arbeitslosenversicherung; |
— |
gesetzliche Beiträge zur Berufsunfallversicherung; |
— |
gesetzliche familienbezogene Beiträge; |
— |
alle sonstigen, anderweitig nicht genannten gesetzlichen Beiträge. |
D.1212 Tarifliche, vertragliche oder freiwillige Arbeitgeberaufwendungen für die Sozialversicherung
Darunter fallen alle vom Arbeitgeber über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus geleisteten Beiträge. Die Beiträge sind einschließlich der dafür gewährten Steuerbefreiungen anzugeben. Sie umfassen
— |
ergänzende Alterssicherung, z. B. betriebliche Altersversorgung (Zahlungen an Versicherungen, selbständige Pensionskassen, Bilanzrückstellungen, alle anderen Aufwendungen zur Finanzierung ergänzender Alterssicherungssysteme); |
— |
zusätzliche Krankenversicherung; |
— |
zusätzliche Arbeitslosenversicherung; |
— |
alle anderen, anderweitig nicht genannten freiwilligen Beiträge für die Sozialversicherung. |
D.122 Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber (ohne Auszubildende)
Die unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber werden benötigt, um die Arbeitskosten im Zeitraum, in dem die Arbeit geleistet wird, in vollem Umfang messen zu können. Sie stellen den Gegenwert der nachweisbaren sonstigen Sozialleistungen der Arbeitgeber (aus Systemen ohne spezielle Deckungsmittel) dar.
Unterstellte Sozialbeträge der Arbeitgeber werden von diesen direkt, d. h. ohne Zwischenschaltung der Sozialversicherung, eines Versicherungsunternehmens oder einer rechtlich selbständigen Pensionskasse und ohne dass zu diesem Zweck ein spezieller Fonds oder spezielle Rückstellungen gebildet werden, an die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer oder sonstige Berechtigte gezahlt. Die Leistungen werden stattdessen aus den eigenen Mitteln der solche Systeme betreibenden Arbeitgeber bezahlt. Die Tatsache, dass einige Sozialleistungen direkt von den Arbeitgebern und nicht über die Sozialversicherung oder sonstige Versicherungsträger gewährt werden, ändert nichts an ihrer Eigenschaft als Sozialleistungen. D.122 kann besonders relevant sein, wenn der Arbeitgeber ein Nichtmarktproduzent ist (Sektor Staat).
Die Höhe von D.122 wird anhand der künftigen Verpflichtungen der Arbeitgeber zur Bereitstellung von Sozialleistungen ermittelt. Die ideale Quelle für die Berechnung von D.122 für von Arbeitgebern betriebene Sozialversicherungssysteme ohne spezielle Deckungsmittel sind auf versicherungsmathematischen Überlegungen beruhende Schätzungen. Sind solche Schätzungen nicht verfügbar, ist auf andere Schätzverfahren zurückzugreifen. Einige Länder beispielsweise verwenden als Schätzwert für D.122 die nachweisbaren sonstigen Sozialleistungen (vermindert um eventuelle Arbeitnehmerbeiträge).
Die Variable D.122 beinhaltet insbesondere die unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alters- und Gesundheitsvorsorge. Ferner enthält sie einen Betrag in Höhe des Werts der vorübergehenden Lohn- und Gehaltsfortzahlung der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfalls, Invalidität, betriebsbedingter Entlassung usw.
Beispiele werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.
Ref. ESVG 95: 4.10 (Code D.122) und 4.12(c)
D.1221 Garantierte Lohn- und Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall
Diese Variable bezieht sich auf Beträge, die als Lohn- und Gehaltsfortzahlung bei Krankheit, Mutterschaftsurlaub oder Berufsunfall als Ausgleich für den Verdienstausfall vom Arbeitgeber direkt an den Arbeitnehmer gezahlt werden, abzüglich der Erstattungen der Sozialversicherungsträger.
D.1222 Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alters- und Gesundheitsvorsorge
Dieser Bestandteil von D.122 bezieht sich auf unterstellte Zahlungen an Systeme der Alters- und Gesundheitsvorsorge ohne spezielle Deckungsmittel, insbesondere im Sektor Staat. In einigen europäischen Ländern betreiben im Sektor Staat tätige Arbeitgeber ohne spezielle Deckungsmittel finanzierte Rentensysteme entweder für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Gruppen („Beamte“). In diesen Fällen bildet der Arbeitgeber keine speziellen Fonds oder Rückstellungen für die Zahlung von (zukünftigen) Leistungen. Bei diesen Arbeitnehmern müssen die unterstellten Zahlungen der Arbeitgeber an Systeme der Alters- und Gesundheitsvorsorge berücksichtigt werden.
D.1223 Zahlungen an aus dem Unternehmen ausscheidende Arbeitnehmer
Dieser Bestandteil bezieht sich auf tatsächlich an entlassene Mitarbeiter gezahlte Beträge (Abfindungen bei Entlassungen und Nichteinhaltung der Kündigungsfrist), sofern diese Zahlungen tarifvertraglich geregelt sind oder nicht bekannt ist, ob eine solche tarifvertragliche Regelung besteht. Zahlungen, die nicht auf einem Tarifvertrag beruhen, sind unter D.11112 zu erfassen.
Zahlungen, die an Arbeitnehmer bei Eintritt in den Ruhestand geleistet werden, z. B. im Rahmen ihres Rentenanspruchs, sind hier nicht einzubeziehen.
D.1224 Sonstige unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber
Diese Position bezieht sich auf alle sonstigen, anderweitig nicht genannten unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber wie Studienstipendien für Arbeitnehmer und ihre Familien oder garantierte Lohn- und Gehaltsfortzahlung bei Kurzarbeit. Garantierte Lohn- und Gehaltsfortzahlung bei Kurzarbeit bezieht sich auf direkte Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, abzüglich der Erstattungen der Sozialversicherungsträger an den Arbeitgeber.
D.123 Sozialbeiträge der Arbeitgeber für Auszubildende
Diese Variable ist die Summe aus den tatsächlich gezahlten und den unterstellten Beiträgen für Auszubildende. Sofern überhaupt unterstellte Sozialbeiträge für Auszubildende anfallen, fallen diese in der Regel gering aus.
Ref. ESVG 95: 4.09 (Code D.121) 4.10 (Code D.122) und 4.12(b)
D.2 Berufsbildungskosten zu Lasten des Arbeitgebers
Dazu gehören: Aufwendungen für Dienste und Einrichtungen der beruflichen Bildung (auch die für Auszubildende, nicht aber deren Löhne und Gehälter) sowie für Kleinreparaturen und die regelmäßige Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen, ausgenommen Personalkosten; Aufwendungen für die Teilnahme an Kursen; Honorare externer Lehrkräfte; Aufwendungen für Lehrmittel und zur Ausbildung dienende Werkzeuge; vom Unternehmen an Berufsbildungsträger entrichtete Beträge usw. Zuschüsse für die berufliche Bildung sind abzuziehen.
Ref. ESVG 95: Vorleistungen
D.3 Sonstige Aufwendungen des Arbeitgebers
Dazu gehören insbesondere:
— |
Einstellungskosten: die Beträge, die an Personalberatungen, für Stellenanzeigen in der Presse, als Reisekostenerstattung für Vorstellungsgespräche, als Einrichtungsbeihilfe für neu eingestellte Mitarbeiter usw. gezahlt werden. Ausgenommen sind laufende Verwaltungskosten (Bürokosten, Gehälter usw.); |
— |
vom Arbeitgeber gestellte Arbeitskleidung. |
Beispiele werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.
Ref. ESVG 95: Vorleistungen
D.4 Steuern zu Lasten des Arbeitgebers
Diese Variable umfasst alle Steuern auf die Lohnsumme oder die Beschäftigtenzahl. Diese Steuern werden als Arbeitskosten angesehen.
Die Variable D.4 erstreckt sich auch auf Strafsteuern, die in einigen europäischen Ländern Arbeitgebern auferlegt werden, wenn diese eine zu geringe Zahl von Behinderten beschäftigen, sowie ähnliche Steuern oder Abgaben.
Ref. ESVG 95: 4.23(c) (Code D.29)
D.5 Zuschüsse zugunsten des Arbeitgebers
Dies sind alle in Form von allgemeinen Zuschüssen empfangenen Beträge, die zur Erstattung der gesamten oder eines Teils der Direktvergütung bestimmt sind, nicht jedoch zur Finanzierung der Sozialversicherung oder der Berufsbildung. Nicht enthalten sind Erstattungen der Sozialversicherungsträger oder der Anbieter von Zusatzversicherungen an den Arbeitgeber.
Ref. ESVG 95: 4.37(a) (Code D.39)
(1) Die Erfassung des Abschnitts L der NACE Rev.1.1 ist fakultativ. Die Erfassung von Arbeitnehmern in Unternehmen mit weniger als zehn Arbeitnehmern ist ebenfalls fakultativ. Die Übermittlungscodes für die Wirtschaftszweige der NACE Rev. 1.1, das Land oder die Region nach der geltenden NUTS und die Unternehmensgrößenklassen werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.
(2) Zur Vermeidung von Doppelzählungen sind die von Zeitarbeitern geleisteten Arbeitsstunden nicht der NACE-Kategorie (NACE Rev. 1.1) des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern der NACE-Kategorie der sie beschäftigenden Zeitarbeitsfirma zuzuordnen.
(3) Ein Heimarbeiter ist eine Person, die sich im Rahmen einer Vereinbarung oder eines Vertrages mit einem bestimmten Unternehmen bereit erklärt, für das Unternehmen zu arbeiten oder ihm eine bestimmte Menge an Waren und Dienstleistungen zu liefern, deren Arbeitsplatz jedoch nicht im Unternehmen ist (Ref. ESVG 95: 11.13 g). Die von Heimarbeitern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden können geschätzt werden.
(4) Alternativ kann auch die durchschnittliche wöchentliche (oder tägliche) Zahl der Arbeitnehmer im Berichtsjahr verwendet werden. Ein vierteljährlicher Durchschnitt ist ebenfalls zulässig.
(5) Die Zahl der unbezahlten Arbeitsstunden als Bestandteil der Variablen „tatsächlich geleistete Arbeitsstunden“ muss oft geschätzt werden, etwa anhand von Daten aus Haushaltserhebungen.
Anlage zu Anhang II
Anschauungsbeispiele für die Klassifizierung bestimmter Arbeitskostenbestandteile
D.11111: Mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Direktvergütung, Prämien und Zulagen
Zahlungen, die zum Arbeitskostenbestandteil D.11111 gehören, weisen die folgenden Merkmale auf:
|
Sie sind: Geldtransaktionen von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer. |
|
Sie sind keine:
|
|
Sie können:
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Beispiele: Zahlungen, die der Variablen D.11111 zuzuordnen sind
Bestandteil |
Beschreibung |
Auslandszulage/Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten |
Zahlungen an außerhalb ihres Herkunftslandes/Wohnsitzlandes/festen Wohnsitzes tätige Arbeitnehmer zum Ausgleich der Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten |
Haushaltszulage |
Zuschuss zu den Wohnungskosten |
Vergütung für Bereitschaft oder Rufbereitschaft |
Zahlungen an Arbeitnehmer, die sich außerhalb der normalen Arbeitszeit für Arbeitsleistungen bereithalten müssen |
Risiko- oder Gefahrenzulage |
Prämie für Arbeitnehmer bei spezifischen arbeitsplatzbezogenen Risiken, z. B. Umgang mit gefährlichen Chemikalien |
Zulage für Arbeitszeitverkürzung |
(Nicht garantierte) Sonderzahlung zum Ausgleich des gesamten oder eines Teils des Arbeitnehmerentgelts bei Verkürzung der normalen Arbeitszeit (garantierte Zahlungen gehören zu D.1224) |
Verkaufsprovisionen |
An die Zahl der verkauften Produkte geknüpfte Prämie |
Überstundenvergütung |
Prämienzahlung für über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden |
Bleibeanreiz |
Ständige Zahlung, die dazu dient, den Arbeitnehmer zum Verbleib bei seinem Arbeitgeber zu ermutigen oder zu verpflichten |
Leistungslohn |
Auf der Zahl der vom Arbeitnehmer bearbeiteten Erzeugnisse, z. B. Zahl der angefertigten Kleidungsstücke, beruhende Prämien |
Schichtzulage |
Prämienzahlung für außerhalb der normalen Arbeitszeit, z. B. nachts, geleistete Arbeitsstunden |
D.11112: Nicht mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Direktvergütung, Prämien und Zulagen
Zahlungen, die zum Arbeitskostenbestandteil D.11112 gehören, weisen die folgenden Merkmale auf:
|
Sie sind: Geldtransaktionen von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer. |
|
Sie sind keine:
|
|
Sie können:
|
Beispiele: Zahlungen, die der Variablen D.11112 zuzuordnen sind
Bestandteil |
Beschreibung |
Sonderzahlung für langjährige Unternehmenszugehörigkeit |
Einmalige Zahlung an den Arbeitnehmer, wenn dieser eine bestimmte Anzahl von Jahren für den Arbeitgeber tätig war |
Abschieds- oder Ruhestandsprämie |
Unabhängig von Rentenansprüchen geleistete Zahlung beim Ausscheiden aus dem Unternehmen oder dem Erwerbsleben, sofern nicht auf einem Tarifvertrag beruhend. (Ansonsten, oder falls keine Angaben dazu vorliegen, ob solche Sonderzahlungen tarifvertraglich geregelt sind, sind diese Zahlungen unter D.1223 zu erfassen) |
Goldener Handschlag |
Außertarifliche Sonderzahlungen an Arbeitnehmer, die aus dem Unternehmen ausscheiden. (Ansonsten, oder falls keine Angaben dazu vorliegen, ob solche Sonderzahlungen tarifvertraglich geregelt sind, sind diese Zahlungen unter D.1223 zu erfassen) |
Einstellungsanreiz |
Einmalige Zahlung an einen neuen Arbeitnehmer bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses |
Rückwirkend geleistete Lohn- und Gehaltszahlungen |
Rückwirkend geleistete Erhöhungen der Direktvergütung |
Fusionsprämie |
Einmalige Zahlung an Arbeitnehmer in der Folge einer Unternehmensfusion |
Anerkennungsprämien |
Sonderzahlung des Arbeitgebers zur Auszeichnung eines Arbeitnehmers oder einer Gruppe von Arbeitnehmern |
Produktivitätsprämien/Belohnung bei Erreichen von Leistungszielen |
Zahlungen, die geleistet werden, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern vorab festgelegte Ziele erreicht, z. B. in Bezug auf Verkäufe, Kundenservice oder Einhaltung von Haushaltsplänen |
Spezielle Feiertagsprämie |
In Verbindung mit bestimmten Feiertagen, z. B. zu Weihnachten, geleistete Zahlungen |
Unternehmensgewinnbeteiligung und Wertsteigerungsrechte |
Vom Unternehmensgewinn abhängige Geldleistung. Wertsteigerungsrechte (stock appreciation rights) stellen eine Art von Unternehmensgewinnbeteiligung dar, mit denen ein Arbeitnehmer den Anspruch auf eine künftige Geldleistung erwirbt, die daran gekoppelt ist, wie sich der Kurs der Aktien dieses Unternehmens in einem bestimmten Zeitraum gegenüber einem bestimmten Basiskurs erhöht. Wertsteigerungsrechte sind zum Zeitpunkt der Zahlung der Geldleistung zu bewerten und müssen sich auf diesen beziehen. Der Kurs zum Zeitpunkt der Gewährung oder die Dauer des Erdienungszeitraums spielen dabei keine Rolle |
Quartalsprämie |
An Unternehmensgewinn oder -leistung gekoppelte vierteljährliche Zahlung (in der Annahme, dass das Arbeitsentgelt nicht quartalsweise gezahlt wird) |
13. oder 14. Monatsgehalt |
Jährliche Sonderzahlungen |
Betriebliche Jahresprämie |
An Unternehmensgewinn oder -leistung gekoppelte jährliche Zahlung |
D.1113: Vergütung für nicht gearbeitete Tage
Beispiele: Zahlungen, die der Variablen D.1113 zuzuordnen sind
Bestandteil |
Beschreibung |
Urlaubsgeld |
Zahlungen an Arbeitnehmer für die Tage, an denen diese aufgrund von Jahresurlaub oder nationalen oder lokalen Feiertagen nicht arbeiten. (Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die aufgrund von Krankheit oder Mutterschaftsurlaub abwesend sind, werden als Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung betrachtet und unter D.1221 erfasst) |
Sonderurlaub |
Zahlungen an Arbeitnehmer für die Tage, an denen diese aus besonderen persönlichen Gründen, z. B. Heirat, Tod von Familienmitgliedern, Gewerkschaftsarbeit, Wehrdienst oder Tätigkeit als Geschworener oder Schöffe, nicht arbeiten. (Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die aufgrund von Krankheit oder Mutterschaftsurlaub abwesend sind, werden als Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung betrachtet und unter D.1221 erfasst) |
D.1114: Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen und ihre Bestandteile
Beispiele: Löhne und Gehälter, die der Variablen D.1114 zuzuordnen sind
Bestandteil |
Beschreibung |
Weitere Untergliederung |
Produktrabatte |
Der Arbeitgeber verkauft dem Arbeitnehmer Produkte zu ermäßigten Preisen. Das Sacheinkommen ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Marktpreis und dem ermäßigten Preis |
D.11141 |
Mietfrei oder mietreduziert bereitgestellter Wohnraum |
Der Arbeitgeber zahlt die gesamten oder einen Teil der Wohnkosten des Arbeitnehmers. Auch hier ergibt sich das Sacheinkommen aus dem Vergleich mit dem Marktpreis |
D.11142 |
Nutzung eines Firmenwagens |
Der Arbeitgeber kommt für die Betriebskosten eines ihm gehörenden und dem Arbeitnehmer sowohl für die geschäftliche als auch die private Nutzung zur Verfügung gestellten Fahrzeugs auf. (Das Sacheinkommen bezieht sich auf den Wert der privaten Nutzung des Fahrzeugs) |
D.11143 |
Kostenloses oder subventioniertes Benzin |
Der Arbeitgeber bezahlt alle oder einen Teil der Benzinkosten, die dem Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens entstehen. Das Sacheinkommen entspricht dem Geldwert dieser Leistung |
D.11143 |
Aktienkaufpläne |
Anteilsbasierte Sachvergütung, bei der Arbeitnehmer im Rahmen des Vergütungspakets Aktien erhalten. Der Arbeitnehmer erhält die Aktien ohne Zeitverzug und zu einem Preis unter dem Marktpreis. (Wertsteigerungsrechte als bar abgegoltene Formen der anteilsbasierten Vergütung sind unter D.11112 zu erfassen) |
D.11144 |
Aktienoptionen |
Anteilsbasierte Sachvergütung, bei der Arbeitnehmer im Rahmen des Vergütungspakets Aktien erhalten. Der Arbeitnehmer erhält das Recht, Aktien zu einem genau festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft zu erwerben, und zwar zu einem bereits in der Gegenwart festgesetzten Preis. (Wertsteigerungsrechte als bar abgegoltene Formen der anteilsbasierten Vergütung sind unter D.11112 zu erfassen) |
D.11144 |
Kostenlose oder subventionierte Parkplätze im Unternehmen |
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer verbilligte oder unentgeltliche Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Das Sacheinkommen entspricht dem Geldwert dieser Leistung |
D.11145 |
Kostenlose oder subventionierte Nutzung eines Mobiltelefons |
Der Arbeitgeber stellt ein Mobiltelefon für die geschäftliche und private Nutzung zur Verfügung und übernimmt alle damit verbundenen Kosten. Das Einkommen entspricht dem Geldwert dieser Leistung |
D.11145 |
Kostenlose oder subventionierte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz |
Die dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz entstehenden Kosten werden voll oder zum Teil übernommen. Das Sacheinkommen entspricht wie oben dem Geldwert dieser Leistung |
D.11145 |
Kostenlose oder subventionierte Mahlzeiten |
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten zur Verfügung. Das Sacheinkommen entspricht wie oben dem Geldwert dieser Leistung |
D.11145 |
D.121: Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber
Beispiele: Zahlungen, die der Variablen D.121 zuzuordnen sind
Bestandteil |
Beschreibung |
Weitere Untergliederung |
Zahlungen des Arbeitgebers an eine Invaliditätsversicherung |
Regelmäßige Zahlungen des Arbeitgebers an die Versicherung |
D.1211 |
Gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers |
Der Arbeitgeber leistet für die Dauer der Tätigkeit Zahlungen an eine von einer Sozialversicherung, einem Versicherungsunternehmen oder einer rechtlich selbständigen Pensionskasse verwaltete Rentenversicherung |
D.1211 |
Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers |
Der Arbeitgeber leistet einen zusätzlichen Beitrag zur Rentenversicherung des Arbeitnehmers |
D.1212 |
D.122: Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber
Beispiele: Zahlungen, die der Variablen D.122 zuzuordnen sind
Bestandteil |
Beschreibung |
Weitere Untergliederung |
Zahlungen während des Mutterschaftsurlaubs |
Der Arbeitgeber leistet während der Mutterschaft direkte Zahlungen an die Arbeitnehmerin als Ausgleich für ihren Verdienstausfall |
D.1221 |
Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber für Beamtenpensionen |
Der Arbeitgeber leistet für die Dauer der Tätigkeit keine Zahlungen an eine Pensionsversicherung. Die Pensionen werden später aus den Eigenmitteln des Arbeitgebers gezahlt |
D.1222 |
Zahlungen an Vorruhestandskassen für Teilzeitarbeitnehmer |
Der Arbeitgeber leistet zusätzliche Zahlungen an Vorruhe-standskassen für Teilzeitarbeitnehmer |
D.1222 |
Tarifvertragliche Entlassungsabfindungen |
Der Arbeitgeber leistet direkte Zahlungen an den Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Unternehmen |
D.1223 |
Studienstipendien |
Der Arbeitgeber kommt für die gesamten oder einen Teil der Kosten der nicht arbeitsbezogenen, extern durchgeführten Bildungsaktivitäten auf |
D.1224 |
Heirats- oder Geburtsprämie |
Zahlung an den Arbeitnehmer aus entsprechendem Anlass |
D.1224 |
Kostenlose oder subventionierte Bildung für Kinder |
Die Bildungskosten für die Kinder des Arbeitnehmers werden voll oder teilweise übernommen |
D.1224 |
Zulage für Arbeitszeitverkürzung |
Garantierte Zahlung zum Ausgleich des gesamten oder eines Teils des Arbeitnehmerentgelts bei Verkürzung der normalen Arbeitszeit. (Mit jedem Arbeitsentgelt geleistete zusätzliche Zahlungen gehören zu D.11111) |
D.1224 |
D.2: Kosten der beruflichen Bildung zu Lasten des Arbeitgebers
Beispiele: Zahlungen, die der Variablen D.2 zuzuordnen sind
Bestandteil |
Beschreibung |
Honorare externer Lehrkräfte |
Mit Maßnahmen der beruflichen Bildung der Arbeitnehmer, etwa in Form von internen Seminaren, verbundene Kosten (Subventionen sind, falls vorhanden, hier auszuschließen und unter D.5 zu erfassen) |
Aufwendungen für Lehrmittel |
Mit Maßnahmen der beruflichen Bildung, etwa in Form von intranetbasierten E-Schulungen, die von spezialisierten Unternehmen entwickelt wurden, verbundene Kosten (Subventionen sind, falls vorhanden, hier auszuschließen und unter D.5 zu erfassen) |
D.3: Sonstige Aufwendungen des Arbeitgebers
Beispiele: Zahlungen, die der Variablen D.3 zuzuordnen sind
Bestandteil |
Beschreibung |
Bekleidungsbeihilfe |
Wird gezahlt bei Tätigkeiten, die spezielle Kleidung erfordern, etwa zum Schutz oder zu Präsentationszwecken, wobei diese nicht zur privaten Nutzung bestimmt ist |
Einstellungskosten |
Aufwendungen für Personalberatungen oder Stellenanzeigen |
Einrichtungs- oder Umzugsbeihilfe |
Wird gezahlt, wenn der Arbeitgeber den Wohnort wechseln muss |
ANHANG III
ÜBERMITTLUNG DER DATEN EINSCHLIESSLICH DER GLIEDERUNGEN NACH WIRTSCHAFTSZWEIGEN, UNTERNEHMENSGRÖSSE UND LÄNDERN ODER REGIONEN
Es sind drei Dateien zu liefern, die den Tabellen A, B und C entsprechen:
— |
Tabelle A enthält die nationalen Daten (ein Datensatz je Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte und Abteilungen der NACE Rev. 1.1) |
— |
Tabelle B enthält die nationalen Daten nach Größenklassen (ein Datensatz je Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte und Abteilungen der NACE Rev. 1.1, für jede Größenklasse) |
— |
Tabelle C enthält die regionalen Daten auf der NUTS-1-Ebene (ein Datensatz je Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte und Abteilungen der NACE Rev. 1.1, für jede Region) |
Tabelle C ist nicht erforderlich bei den Ländern, deren NUTS-1-Ebene gleichzeitig die nationale Ebene ist. Für einen Teil der Variablen in Anhang I ist nur Tabelle A vorzulegen. Diese Variablen sind in Anhang I gekennzeichnet.
Kennzeichnung eines Datensatzes
Die Datensätze werden durch einen Kennsatz sortiert. Er enthält
— |
das Erhebungsjahr, |
— |
die Art der Tabelle, |
— |
den Code des Landes oder der Region, |
— |
den Wirtschaftszweig und |
— |
die Größenklasse. |
Die Übermittlungscodes für
— |
die Wirtschaftszweige der NACE Rev. 1.1, |
— |
die Unternehmensgrößenklassen und |
— |
die Länder oder Regionen |
werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.
Vertraulichkeitskennzeichen
Die für die Tabellen A, B und C übermittelten Einzeldatensätze enthalten hochgerechnete Daten, d. h. Schätzungen, die sich auf die Grundgesamtheit beziehen. Falls unbedingt erforderlich, können Einzeldatensätze als „vertraulich“ gekennzeichnet werden. Das Risiko der Offenlegung vertraulicher Werte kann in den Tabellen A, B oder C auftreten, wenn ein einzelner Datensatz, der sich auf einen bestimmten Wirtschaftszweig, eine bestimmte Größenklasse oder eine bestimmte Region bezieht, eine sehr geringe Zahl von Unternehmen oder örtlichen Einheiten in der Grundgesamtheit enthält. Natürlich ist dieses Risiko größer, wenn sich der Datensatz auf eine oder zwei große Einheiten bezieht. Ebenso kann das Risiko in den Tabellen B oder C aufgrund der zusätzlichen Untergliederung nach Größenklassen bzw. Regionen größer sein. Für die Kennzeichnung „vertraulicher“ Datensätze sind zwei Codes zu verwenden:
|
„1“ wenn die Daten für einen einzelnen Datensatz in den Tabellen A, B oder C vertraulich sind (1); |
|
„ “ wenn die Daten nicht vertraulich sind, ist ein Leerzeichen „ “ einzufügen (keine Null, kein Strich „–“). |
Variablen
Die angeforderten Variablen sind in Anhang I definiert. Die Werte sind ohne Leerzeichen, Punkte oder Kommas anzugeben (Beispiel: 13967 ist richtig; die folgenden sind falsch: 13 967 oder 13.967 oder 13,967).
Variablen, die fehlen (oder gleich Null sind), sind nach den folgenden Regeln zu kodieren:
|
„NA“: wenn die Variable nicht verfügbar ist (obwohl sie zweifellos existiert und > 0 ist); |
|
„OPT“: wenn die Variable fakultativ ist und nicht angegeben wird; |
|
„0“: für Werte gleich Null oder für Variablen, die im betreffenden Land nicht existieren. |
Die Variablen für die Zahl der Arbeitnehmer, die Arbeitszeit und die Zahl der statistischen Einheiten sind als absolute Werte, d. h. als natürliche Zahlen anzugeben (nicht als Dezimalzahlen oder Zehner, Hunderter, Tausender, Millionen usw.).
Die Variablen für die Ausgaben sind in Landeswährung anzugeben. Für die Länder der Eurozone sind die Werte in Euro auszuweisen. Die in den einzelnen Ländern verwendeten Einheiten müssen für alle Variablen identisch sein und als absolute Werte, d. h. als natürliche Zahlen angegeben werden (nicht als Dezimalzahlen oder Zehner, Hunderter, Tausender, Millionen usw.).
Datenübermittlung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung vorgesehenen Daten und Metadaten in elektronischer Form in einem von Eurostat vorgeschlagenen Standardaustauschformat. Eurostat stellt eine ausführliche Dokumentation über die genehmigten Standards sowie Leitlinien für ihre Anwendung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zur Verfügung.
(1) Ist ein einzelner Eintrag als vertraulich gekennzeichnet, ergreift Eurostat die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der für die Tabellen A, B und C übermittelten Daten zu gewährleisten.
22.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/32 |
VERORDNUNG (EG) Nr 1738/2005 DER KOMMISSION
vom 21. Oktober 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über die Verdienststruktur
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten (1), insbesondere auf Artikel 11, (ii) und (iii),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission vom 8. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 (2) legt die Durchführungsmaßnahmen für die Definition und Untergliederung der zu liefernden Informationen sowie für das geeignete Format für die Übermittlung der Ergebnisse nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 fest. |
(2) |
Die Verdienststrukturerhebung für das Berichtsjahr 2002 war die erste Erhebung, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 stützte. Die Erfahrungen mit dieser Erhebung haben die Notwendigkeit gezeigt, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission zu verbessern, sie an die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 (3) anzupassen und in jedem zweiten Jahr die Verzahnung der Daten aus den verschiedenen Erhebungen über Verdienste und Arbeitskosten zu verbessern. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 ist daher im Sinne dieser Erfordernisse zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 werden durch die Anhänge der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Oktober 2005
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 3.
(3) ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 28.
ANHANG I
LISTE DER VARIABLEN
1. Informationen über die örtliche Einheit, zu der die Arbeitnehmer aus der Stichprobe gehören
1.1 Geografische Lage der örtlichen Einheit (NUTS-1)
1.2 Größe des Unternehmens, zu dem die örtliche Einheit gehört
1.3 Hauptwirtschaftszweig der örtlichen Einheit (NACE Rev. 1.1)
1.4 Form der wirtschaftlichen und finanziellen Kontrolle
1.5 Tarifvertrag
1.6 Gesamtzahl der Arbeitnehmer in der örtlichen Einheit im Berichtsmonat (fakultativ)
1.7 Zugehörigkeit der örtlichen Einheit zu einer Unternehmensgruppe (fakultativ)
2. Informationen über die individuellen Merkmale der einzelnen Arbeitnehmer in der Stichprobe für den Berichtsmonat
2.1 Geschlecht
2.2 Alter
2.3 Beruf (ISCO 88 (COM))
2.4 Führungs- oder Aufsichtstätigkeit (fakultativ)
2.5 Höchster Abschluss der allgemeinen und beruflichen Bildung (ISCED 97)
2.6 Dauer der Betriebszugehörigkeit
2.7 Vertragliche Arbeitszeit (Voll- oder Teilzeit)
2.7.1 Anteil an der normalen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
2.8 Art des Arbeitsvertrags
2.9 Staatsbürgerschaft (fakultativ)
3. Informationen über Arbeitszeit für die Arbeitnehmer in der Stichprobe
3.1 Zahl der Wochen im Berichtsjahr, auf die sich der Bruttojahresverdienst bezieht
3.2 Zahl der im Berichtsmonat bezahlten Arbeitsstunden
3.2.1 Zahl der im Berichtsmonat bezahlten Überstunden
3.3 Jährliche Urlaubstage
3.4 Sonstige jährliche Abwesenheitstage (fakultativ)
4. Informationen über Verdienste für jeden Arbeitnehmer in der Stichprobe (vgl. auch die folgende Abbildung)
4.1 Bruttojahresverdienst im Berichtsjahr
4.1.1 Jährliche Prämien und Zulagen, nicht mit jedem Arbeitsentgelt gezahlt
4.1.2 Jährliche Sachleistungen (fakultativ)
4.2 Bruttoverdienst im Berichtsmonat
4.2.1 Vergütung für Überstunden
4.2.2 Sonderzahlungen für Schichtarbeit
4.2.3 Gesetzliche Sozialbeiträge und Steuern der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer (fakultativ)
4.2.3.1 Gesetzliche Sozialbeiträge (fakultativ)
4.2.3.2 Steuern (fakultativ)
4.3 Durchschnittlicher Bruttostundenverdienst im Berichtsmonat
5. Hochrechnungsfaktoren
5.1 Hochrechnungsfaktor für die örtliche Einheit
5.2 Hochrechnungsfaktor für die Arbeitnehmer
Fakultativ können die Mitgliedstaaten für die Kategorien der Variablen 2.8 detailliertere Angaben erheben. Ebenso können sie Daten für die folgenden Bestandteile der Variablen 3.4 erheben: Jährliche Krankheitstage und Jährliche Berufsbildungstage (Übermittlung an Eurostat nur nach Aufforderung).
Verdienstvariablen der VSE
ANHANG II
DEFINITION DER VARIABLEN
1. Informationen über die örtliche Einheit, zu der die Arbeitnehmer aus der Stichprobe gehören
Verdienststrukturstatistiken werden für die in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates (1) definierten örtlichen Einheiten und Unternehmen erstellt. Sie liefern Informationen über die Arbeitnehmer von Unternehmen mit zehn oder mehr Arbeitnehmern, gegliedert nach Größe und Hauptwirtschaftszweig. Die Erfassung von Arbeitnehmern in Unternehmen mit weniger als zehn Arbeitnehmern ist fakultativ. Die Statistiken decken alle Wirtschaftszweige der Abschnitte CK und MO der Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als NACE Rev. 1.1 bezeichnet) in Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern ab (2).
1.1 Geografische Lage der örtlichen Einheit (NUTS-1)
Die Region, in der sich die örtliche Einheit befindet, ist nach der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS, Ebene 1) zu klassifizieren.
Die Übermittlungscodes für die verschiedenen NUTS-Kategorien werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.
1.2 Größe des Unternehmens, zu dem die örtliche Einheit gehört
Bei der Unternehmensgröße in Bezug auf die Zahl der Arbeitnehmer ist nach folgenden Größenklassen zu unterscheiden: 19, 10-49, 50-249, 250-499, 500-999, 1 000 oder mehr Arbeitnehmer. Die Größenklasse 1-9 ist fakultativ.
Die Übermittlungscodes für die oben aufgeführten Größenklassen werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.
1.3 Hauptwirtschaftszweig der örtlichen Einheit (NACE Rev. 1.1)
Der Hauptwirtschaftszweig der örtlichen Einheit ist auf der zweistelligen Ebene der NACE Rev. 1.1 (Ebene der Abteilungen) zu codieren.
Die Übermittlungscodes für die verschiedenen NACE-Kategorien werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.
1.4 Form der wirtschaftlichen und finanziellen Kontrolle des Unternehmens
Bei dieser Variablen wird nur zwischen den Kategorien „staatliche Kontrolle“ und „private Kontrolle“ unterschieden. Die erste Kategorie umfasst jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Von einem beherrschenden Einfluss (oder einer Kontrolle) ist auszugehen, wenn die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar:
— |
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens (> 50 %) besitzt oder |
— |
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann. |
Die zweite Kategorie wird analog definiert. Eine ausgeglichene Verteilung öffentlicher und privater Eigentumsanteile (50/50; „gemeinsame Kontrolle“) kommt in der Praxis sehr selten vor. Diese Fälle sind daher nicht getrennt auszuweisen, sondern — sofern sie auftreten — der Kategorie „private Kontrolle“ zuzuordnen.
Die Übermittlungscodes für die beiden Kategorien der Variablen 1.4 werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt
1.5 Tarifvertrag
Tarifverträge, die für die Mehrheit der Arbeitnehmer in der statistischen Einheit gelten, werden nach den unten aufgeführten Kategorien unterschieden. Ist kein Tarifvertrag vorhanden, ist dies ebenfalls anzugeben. Die Kategorien lauten wie folgt:
— |
ein landesweiter Tarifvertrag, der für Arbeitnehmer in verschiedenen Industriebranchen gilt und in der Regel von einer oder mehreren Gewerkschaften und einem oder mehreren nationalen Arbeitgeberverbänden abgeschlossen wird, |
— |
ein brancheninterner Tarifvertrag, der arbeitsrechtliche Normen für alle oder die meisten Arbeitnehmer in dieser Branche festlegt, |
— |
ein Tarifvertrag für einzelne Branchen in einzelnen Regionen, |
— |
ein unternehmensinterner, d. h. mit einem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossener Tarifvertrag, der nur für die Arbeitnehmer gilt, die für diesen Arbeitgeber arbeiten, wobei die Größe des Unternehmens keine Rolle spielt. Möglich ist der Abschluss derartiger Tarifverträge auch für einzelne örtliche Einheiten oder Arbeitnehmergruppen innerhalb des Unternehmens, |
— |
ein Tarifvertrag, der nur für die Arbeitnehmer einer örtlichen Einheit gilt, |
— |
ein Tarifvertrag sonstiger Art, |
— |
es ist kein Tarifvertrag vorhanden. |
Eine der oben genannten Kategorien muss ausgewählt werden (Antwort „ja“), wenn mehr als 50 % der Arbeitnehmer in der örtlichen Einheit darunter fallen. Es können mehrere Kategorien gleichzeitig zutreffen.
Es ist zulässig, die Einheit nicht direkt zur Art des Tarifvertrags, sondern zu den angewandten Tarifregelungen zu befragen, und aus diesen Angaben die Art des Tarifvertrages zu bestimmen.
Die Übermittlungscodes für die Kategorien der Variablen 1.5 werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.
1.6 Zahl der Arbeitnehmer in der örtlichen Einheit (fakultativ)
Diese Variable stellt die Gesamtzahl (Kopfzahl) der Arbeitnehmer im Berichtsmonat (z. B. am 1. oder 31. Oktober) dar. Erfasst werden alle Arbeitnehmer einschließlich Lehrlinge, bezahlte Firmenpraktikanten und Studenten.
1.7 Zugehörigkeit der örtlichen Einheit zu einer Unternehmensgruppe (fakultativ)
Diese binäre Variable („ja“/„nein“) gibt an, ob eine örtliche Einheit zu einer Unternehmensgruppe gehört. Die Übermittlungscodes für die beiden Kategorien werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.
Die Unternehmensgruppe ist eine statistische Einheit, die in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 definiert wird. Die Unternehmensgruppe sollte auf weltweiter Ebene betrachtet werden. In den meisten Fällen gehört die örtliche Einheit zu einem Unternehmen, das nicht von einer inländischen oder ausländischen Gruppe kontrolliert wird. Wenn die örtliche Einheit zu einer Unternehmensgruppe gehört, so ist dies in der Regel bekannt. Eine praktische Hilfe für den Auskunftgeber könnte die Frage sein, ob die Buchführung des betreffenden Unternehmens in vollem Umfang in die konsolidierten Abschlüsse der Unternehmensgruppe integriert ist.
2. Informationen über die individuellen Merkmale der einzelnen Arbeitnehmer in der Stichprobe für den Berichtsmonat
Arbeitnehmer sind alle in einem Unternehmen oder einer örtlichen Einheit beschäftigten Personen, die in einem direkten Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen stehen und ein Arbeitsentgelt erhalten, unabhängig von ihrer Nationalität, der Dauer ihrer Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Land, der Art der Arbeit, der Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) und der Vertragsdauer (befristet oder unbefristet). Das Entgelt von Arbeitnehmern kann die Form von Löhnen und Gehältern annehmen. Dazu zählen auch Prämien, Zahlungen für Akkord- und Schichtarbeit, Zulagen, Honorare, Trinkgelder, Provisionen und Sachbezüge. In die Stichprobe sind nur die Arbeitnehmer einzubeziehen, die im Berichtsmonat tatsächlich Entgelt erhalten haben.
Die Definition von Arbeitnehmern erstreckt sich auf Arbeiter und Angestellte sowie leitendes Personal im privaten und öffentlichen Sektor der Wirtschaftszweige der Abschnitte C-K und M-O der NACE Rev. 1.1 in Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern (3).
Welche Kategorien von Arbeitnehmern insbesondere einzubeziehen sind, wird anhand der folgenden Liste veranschaulicht:
— |
Handelsvertreter, sofern sie auf der Lohn- und Gehaltsliste stehen und neben Provisionen auch andere Formen von Vergütung erhalten, |
— |
Eigentümer, die entgeltlich tätig sind, |
— |
Auszubildende, |
— |
Studenten und Firmenpraktikanten (Rechtsreferendare, Pflegeschüler, Forschungsassistenten, Assistenzlehrer, Ärzte im Praktikum usw.), die im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung einen entgeltlichen Beitrag zum Produktionsprozess der Einheit leisten, |
— |
Leih- oder Zeitarbeiter (z. B. Sekretariatspersonal), die von Zeitarbeitsfirmen eingestellt und vergütet werden, um — oft befristet — an anderen Arbeitsstätten zu arbeiten (4), |
— |
Saison- und Gelegenheitsarbeiter, sofern sie im Rahmen einer förmlichen oder formlosen Vereinbarung mit dem Unternehmen oder der örtlichen Einheit arbeiten und ihre Arbeitszeit vorab festgelegt wurde, |
— |
Arbeitnehmer, für die im Berichtszeitraum Arbeitskosten entstanden sind, die jedoch aus folgenden Gründen vorübergehend nicht gearbeitet haben: Krankheit oder Verletzung; Ferien oder Urlaub; Streik oder Aussperrung; Bildungsurlaub; Mutterschafts- oder Elternurlaub; Konjunkturrückgang; vorübergehende Freisetzung, z. B. wegen schlechten Wetters, Maschinenausfalls, Rohstoff-, Treibstoff- oder Stromknappheit; sonstige vorübergehende Abwesenheit mit oder ohne Erlaubnis, |
— |
im Ausland tätige Arbeitnehmer, sofern sie weiterhin von der Meldeeinheit vergütet werden, |
— |
Heimarbeiter (5) einschließlich Telearbeiter, sofern die ausdrückliche Vereinbarung besteht, dass sie auf der Grundlage der geleisteten Arbeit vergütet werden, d. h. der Arbeitsleistung, die sie in einen Produktionsprozess einbringen. |
Die folgenden Kategorien sind nicht einzubeziehen:
— |
Handelsvertreter und andere Personen, die ausschließlich in Form von Honoraren oder Provisionen vergütet werden, nicht auf der Lohn- und Gehaltsliste stehen oder selbstständig sind, |
— |
Eigentümer oder Führungskräfte, die ausschließlich in Form von Gewinnbeteiligungen vergütet werden, |
— |
mithelfende Familienangehörige, die keine Arbeitnehmer (im Sinne der Definition oben) des Unternehmens oder der örtlichen Einheit sind, |
— |
Selbstständige, |
— |
ehrenamtliche Helfer (z. B. Personen, die in der Regel für Institutionen ohne Erwerbszweck wie karitative Einrichtungen arbeiten). |
2.1 Geschlecht
Die Übermittlungscodes für die beiden Kategorien werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.
2.2 Alter
Hier ist nur das Geburtsjahr anzugeben. Das Alter wird dann als Differenz zwischen dem Berichtsjahr und dem Geburtsjahr ermittelt.
2.3 Beruf im Berichtsmonat (ISCO 88 (COM))
Der Beruf ist nach der Internationalen Standardklassifikation der Berufe in der Fassung von 1988 (ISCO 88 (COM)) zu klassifizieren, und zwar mindestens auf der zweistelligen, möglichst jedoch auf der dreistelligen Ebene. Die für die Bestimmung des Berufes maßgeblichen Angaben sind in der Regel die Stellenbezeichnung des Arbeitnehmers und eine Beschreibung des zentralen Aufgabenbereichs.
Firmenpraktikanten und Studenten mit einem Arbeitsvertrag werden dem Beruf zugeordnet, in dem sie ihr Praktikum oder ihre Ausbildung absolvieren. Auch Vorarbeiter werden dem Beruf zugeordnet, in dem sie ihre Aufsichtstätigkeit ausüben.
Die Übermittlungscodes für die Kategorien der Variablen 2.3 werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.
2.4 Führungs- oder Aufsichtstätigkeit (fakultativ)
Diese binäre Variable (Kategorien „ja“/„nein“) gibt an, ob ein Arbeitnehmer eine Führungs- oder Aufsichtsfunktion innehat. Die Bezeichnungen Führungstätigkeit und Aufsichtstätigkeit sind nicht identisch, da nicht alle Führungskräfte andere Arbeitnehmer beaufsichtigen. Ferner gehören Arbeitnehmer, die eine Führungstätigkeit ausüben, nicht ausschließlich zur Berufshauptgruppe 1 (Angehörige gesetzgebender Körperschaften, leitende Verwaltungsbedienstete und Führungskräfte in der Privatwirtschaft) der ISCO 88 (COM). Auch in der Gruppe 2 (Wissenschaftler) und der Gruppe 3 (Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe) können viele Arbeitnehmer für die Beaufsichtigung von Mitarbeitern zuständig sein. Eine Aufsichtstätigkeit kann von Angehörigen aller Gruppen der ISCO 88 (COM) ausgeübt werden, auch von Fach- und Hilfsarbeitern.
Führungstätigkeit beinhaltet Entscheidungs-, Festlegungs-, Umsetzungs-, Leitungs- oder Beratungsaktivitäten in Unternehmen oder Einrichtungen. Sie umfasst häufig auch Aufsichtstätigkeit.
Von einer Aufsichtstätigkeit ist auszugehen, wenn die betreffende Person die Arbeit von mindestens einer anderen Person (Auszubildende ausgenommen) beaufsichtigt. Neben der Berufsbezeichnung weist die betreffende Person in der Regel eine auf „Vorarbeiter“ oder „Aufsichtsperson“ lautende Stellenbezeichnung/Aufgabenbeschreibung auf.
Die Übermittlungscodes für die beiden Kategorien werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.
2.5 Höchster Abschluss der allgemeinen und beruflichen Bildung (ISCED 97)
Diese Variable betrifft das Niveau der vom Arbeitnehmer erworbenen allgemeinen, beruflichen oder höheren Bildung nach der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen in der Fassung von 1997 (ISCED 97). Der Ausdruck „Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen“ muss mit dem Erwerb eines Zeugnisses oder Diploms einhergehen, wenn die Ausstellung eines solchen Zeugnisses vorgesehen ist. Andernfalls ist der erfolgreiche Abschluss an die Teilnahme am Bildungsgang während der gesamten Dauer gebunden.
Es wird nach folgenden Bereichen der ISCED 97 unterschieden:
|
: Elementarbereich und Primarbereich oder erste Stufe der Grundbildung Bildungsgänge in diesem Bereich bestehen in der Regel aus Lerneinheiten oder Projekten und sollen den Kindern solide Grundkenntnisse in Lesen, Schreiben und Mathematik sowie ein Grundverständnis anderer Fächer wie Geschichte, Geographie, Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften, Kunst und Musik vermitteln. Dieser Bereich umfasst üblicherweise sechs Jahre Vollzeitunterricht. |
|
: Sekundarbereich I oder zweite Stufe der Grundbildung Die Bildungsgänge in diesem Bereich sind in der Regel stärker fachorientiert, wobei mehr Fachlehrer zum Einsatz kommen und der Unterricht häufiger von mehreren Fachlehrern erteilt wird. In diesem Bereich werden die grundlegenden Fertigkeiten angewendet und vervollkommnet. |
|
: Sekundarbereich II und nichttertiäre Bildung nach dem Sekundarbereich Zugangsberechtigt zu Bildungsgängen des Sekundarbereichs II (ISCED 3) ist, wer eine etwa neunjährige Vollzeitbildung (ab Beginn des ISCED-Bereichs 1) abgeschlossen oder Bildung in Verbindung mit Berufserfahrung erworben hat. Nichttertiäre Bildung nach dem Sekundarbereich (ISCED 4) umfasst Bildungsgänge, die aus internationaler Sicht auf der Grenze zwischen Sekundarbereich II und Postsekundarbereich liegen, auch wenn sie im nationalen Kontext eindeutig in den Sekundarbereich II oder den Postsekundarbereich eingeordnet werden können. Diese Bildungsgänge können inhaltlich nicht als tertiäre Bildungsgänge betrachtet werden. Häufig liegen sie nicht wesentlich über dem Niveau von ISCED-3-Bildungsgängen, aber sie erweitern das Wissen der Teilnehmer, die bereits einen Bildungsgang im Bereich 3 abgeschlossen haben. Typische Beispiele sind Bildungsgänge für Schüler, die zwar den ISCED-Bereich 3 abgeschlossen, aber keinen Unterricht besucht haben, der Zugang zum Bereich 5 eröffnet, d. h. Vorkurse zur Vorbereitung auf ein Hochschulstudium oder kurze beruflich orientierte Bildungsgänge. Auch Angebote des zweiten Bildungsweges können dazugerechnet werden. |
|
Im Gegensatz zu 5A sind diese Bildungsgänge praktisch orientiert und berufsspezifisch und sollen den Teilnehmern hauptsächlich die Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten vermitteln, die sie für die Tätigkeit in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Berufsgruppe benötigen; mit erfolgreichem Abschluss dieser Bildungsgänge erwerben die Teilnehmer in der Regel eine arbeitsmarktrelevante Qualifikation. |
|
Dieser Bereich umfasst tertiäre Bildungsgänge, die inhaltlich stärker wissenschaftlich orientiert sind als die Bildungsgänge der ISCED-Bereiche 3 und 4. Für den Zugang zu diesen Bildungsgängen ist üblicherweise der erfolgreiche Abschluss des ISCED-Bereichs 3 oder eine ähnliche Qualifikation im ISCED-Bereich 4 erforderlich. Sie führen nicht zum Erwerb einer höheren Forschungsqualifikation. Diese Bildungsgänge müssen eine Gesamtdauer von mindestens zwei Jahren haben. 5A-Bildungsgänge sind weitgehend theoretisch orientierte tertiäre Bildungsgänge, die hinreichende Qualifikationen für den Zugang zu höheren forschungsorientierten Bildungsgängen und zu Berufen mit hohen Qualifikationsanforderungen vermitteln sollen. |
|
: Zweite Stufe des Tertiärbereichs (führt zu einer höheren Forschungsqualifikation) Dieser Bereich ist den tertiären Bildungsgängen vorbehalten, die zu einer höheren Forschungsqualifikation führen. In diesen Bildungsgängen geht es daher um weiterführende Studien und eigene Forschung und nicht nur um die Teilnahme an Lehrveranstaltungen. Üblicherweise erforderlich ist die Vorlage einer veröffentlichungsfähigen wissenschaftlichen Arbeit oder Dissertation, die das Ergebnis eigener Forschung ist und signifikante neue Erkenntnisse liefert. Die Übermittlungscodes für die oben aufgeführten Kategorien der Variablen 2.5 werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt. |
2.6 Dauer der Betriebszugehörigkeit
Die Gesamtdauer der Betriebszugehörigkeit im Berichtsmonat ist als Zahl der vollendeten Dienstjahre anzugeben. Als Stichtag kann jeder beliebige Zeitpunkt im Berichtsmonat (z. B. 1. oder 31. Oktober) verwendet werden. Die Gesamtdauer der Betriebszugehörigkeit entspricht dem seit Eintritt des Arbeitnehmers in die derzeitige oder eine andere örtliche Einheit des Unternehmens vergangenen Zeitraum. Unterbrechungen der Berufstätigkeit sind nicht abzuziehen. Bei Unternehmensfusionen oder Änderungen der Eigentumsverhältnisse ist die Dauer der Betriebszugehörigkeit nach der Zählung des Unternehmens zu berechnen.
Die Größenklassen für die Variable 2.6 und entsprechende Übermittlungscodes werden in einem Durchführungspapier von Eurostat festgelegt.
2.7 Vertragliche Arbeitszeit (Voll- oder Teilzeit)
Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit der tariflichen oder der in der jeweiligen örtlichen Einheit geltenden Arbeitszeit entspricht, auch wenn die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als ein Jahr beträgt. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit kürzer als die normale Arbeitszeit von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ist.
Die Übermittlungscodes für die beiden Kategorien der Variablen 2.7 werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.
2.7.1 Anteil an der normalen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
Bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern beträgt dieser Anteil stets 100 %. Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ist die vertraglich geleistete Arbeitszeit als prozentualer Anteil der von einem vollzeitbeschäftigten Arbeitgeber in der örtlichen Einheit normalerweise geleisteten Arbeitszeit (in einer Tätigkeit, die der des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers gleichwertig ist) anzugeben.
2.8 Art des Arbeitsvertrags
Zur Art des Arbeitsvertrags sind folgende Angaben vorzulegen:
— |
unbefristeter Vertrag, |
— |
befristeter Vertrag (ohne Auszubildende, einschließlich Firmenpraktikanten und Studenten, die eine Vergütung erhalten), |
— |
Ausbildungsvertrag. |
In einem unbefristeten Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist nicht vorgesehen, dass der Vertrag zu einem bestimmten Termin beendet sein soll.
Ein Arbeitsvertrag gilt als befristet, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine objektive Bedingung wie ein genaues Datum, der Abschluss einer Arbeit oder die Rückkehr eines anderen Arbeitnehmers nach vorübergehender Abwesenheit von seinem Arbeitsplatz als Termin für die Beendigung des Vertrages vereinbart worden ist. Zu dieser Kategorie gehören auch Praktikanten und Studenten, die für ihre Arbeit bezahlt werden.
Ein Ausbildungsvertrag ist ein besonderer befristeter Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Auszubildenden, der es dem Auszubildenden ermöglichen soll, praktische Erfahrungen in einem bestimmten Bereich zu erwerben.
Die Übermittlungscodes für die drei aufgeführten Kategorien der Variablen 2.8 werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.
2.9 Staatsbürgerschaft (fakultativ)
Staatsbürgerschaft ist definiert als die rechtliche Zugehörigkeit einer Person zu einem Staat. Ein Staatsbürger ist jeder, der die rechtliche Staatsangehörigkeit des betreffenden Landes erworben hat, sei es durch Geburt oder Einbürgerung, durch Erklärung, Option, Heirat oder auf anderem Wege.
Es ist eine der folgenden Kategorien auszuwählen:
— |
Gebietsansässiger mit Staatsbürgerschaft, |
— |
Gebietsansässiger mit ausländischer Staatsbürgerschaft, |
— |
Pendler aus dem Ausland. |
Die Übermittlungscodes für die drei aufgeführten Kategorien der Variablen 2.9 werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.
3. Informationen über Arbeitszeit für die Arbeitnehmer in der Stichprobe
Für die Berechnung der bezahlten Arbeitszeit werden die unten aufgeführten zeitbezogenen Variablen verwendet. Die bezahlte Arbeitszeit ist wie folgt definiert:
— |
im Laufe des Berichtszeitraums vergütete normale Arbeitszeit und Überstunden, |
— |
die dem Arbeitnehmer zu einem verringerten Satz vergütete Arbeitszeit, auch wenn der Unterschied von der Sozialversicherung ausgeglichen wird, |
— |
im Berichtszeitraum nicht geleistete, aber bezahlte Arbeitszeit (Jahresurlaub/jährliche Ferien, Krankheit, Feiertage und sonstige bezahlte Zeiträume, darunter Freistellung für medizinische Untersuchungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Umzüge usw.). |
3.1 Zahl der Wochen, auf die sich der Bruttojahresverdienst bezieht
Die Variable 3.1 bezieht sich auf die dem Arbeitnehmer im Jahresverlauf tatsächlich bezahlte Arbeitszeit und sollte dem tatsächlichen Bruttojahresverdienst (Variable 4.1) entsprechen. Sie wird zur Hochrechnung des tatsächlichen Bruttojahresverdienstes sowie der jährlichen Prämien und Zulagen verwendet, wenn der Arbeitnehmer weniger als ein volles Jahr, d. h. weniger als 52 Wochen gearbeitet hat.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind unabhängig von der geleisteten Arbeitszeit wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln. Wurde ein Teilzeitbeschäftigter für ein volles Jahr bezahlt, sind „52“ Wochen einzutragen. Wurde ein Teilzeitbeschäftigter für ein halbes Jahr bezahlt, sind „26“ Wochen einzutragen.
3.2 Zahl der im Berichtsmonat bezahlten Arbeitsstunden
Anzugeben ist hier nicht die Zahl der Arbeitsstunden in einem normalen Arbeitsmonat, sondern die Zahl der im Berichtsmonat tatsächlich bezahlten Stunden. Tatsächlich bezahlte Arbeitsstunden sind alle im Berichtsmonat geleisteten und vom Arbeitgeber vergüteten normalen Arbeitsstunden sowie Überstunden. Als „bezahlte Arbeitsstunden“ gelten auch die nicht geleisteten, aber bezahlten Stunden (z. B. Jahresurlaub, gesetzliche Feiertage, bezahlte Krankheitstage, bezahlter Bildungsurlaub, bezahlter Sonderurlaub usw.).
Die Variable 3.2 sollte mit dem Bruttoverdienst im Berichtsmonat (Variable 4.2) konsistent sein. Die vom Arbeitgeber zu einem niedrigeren Satz vergüteten Fehlzeiten werden somit nicht berücksichtigt.
Enthält die bezahlte Arbeitszeit auch unbezahlte Fehlzeiten, ist sie so zu korrigieren, dass die bezahlten Arbeitsstunden für einen vollen Monat ermittelt werden können. Beträgt der Anteil der unbezahlten Fehlzeiten bei einem Arbeitnehmer im Berichtsmonat beispielsweise 20 %, ist die Variable 3.2 mit dem Korrekturfaktor 1,25 zu multiplizieren.
3.2.1 Zahl der im Berichtsmonat bezahlten Überstunden
Überstunden sind die Stunden, die über die normale oder vereinbarte Monatsarbeitszeit hinausgehen; so ist für vier Überstunden, die mit dem 1,5-fachen Satz vergütet werden, nicht 6, sondern 4 einzutragen. Zu berücksichtigen sind nur Überstunden, die der unter 4.2.1 erfassten Überstundenvergütung entsprechen. Die Variable 3.2.1 sollte daher mit der Vergütung für Überstunden im Berichtsmonat (Variable 4.2.1) konsistent sein. Freizeit zum Ausgleich von unbezahlter Arbeitszeit und Fahrzeiten werden nicht als Überstunden gezählt.
Da die Variable 3.2.1 ein Bestandteil der Variablen 3.2. ist, ist bei unbezahlten Fehlzeiten auch hier eine Korrektur bzw. Hochrechnung vorzunehmen. Beträgt der Anteil der unbezahlten Fehlzeiten bei einem Arbeitnehmer im Berichtsmonat beispielsweise 20 %, ist die Variable 3.2.1 mit dem Korrekturfaktor 1,25 zu multiplizieren.
3.3 Jährliche Urlaubstage
Diese Variable bezieht sich auf die Gesamtheit des bezahlten Jahresurlaubs, ohne Krankheitstage und gesetzliche Feiertage, ausgedrückt in Tagen. Dabei handelt es sich um die jährliche Gesamtzahl aller normalen bezahlten Urlaubstage einschließlich zusätzlicher Urlaubstage, die dem Arbeitnehmer aufgrund von Alter, besonderen Aufgaben, Betriebszugehörigkeit usw. gewährt werden.
Bekanntlich sind viele Arbeitgeber nicht in der Lage, Auskunft über die Zahl der vom Arbeitnehmer im Jahresverlauf tatsächlich genommenen Urlaubstage zu geben. Daher wird hier der jährliche Urlaubsanspruch als Proxy für den tatsächlich genommenen Jahresurlaub verwendet.
Die folgenden Zeiträume gelten nicht als Urlaub:
— |
Krankheitstage, |
— |
Bildungsurlaub, |
— |
bezahlter Sonderurlaub aus persönlichen Gründen, |
— |
zusätzliche Freistunden im Rahmen von Regelungen zur Arbeitszeitverkürzung. |
Zu Vergleichszwecken umfasst eine Urlaubswoche fünf Tage. Samstage und Sonntage sind nicht einzubeziehen. Beträgt der normale Jahresurlaubsanspruch eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beispielsweise fünf Wochen, entspricht dies 25 Tagen.
Demgegenüber kann ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, der 60 % der normalen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten arbeitet (Variable 2.7.1), bei einem Urlaubsanspruch von fünf Wochen nur 15 „volle“ Urlaubstage beanspruchen.
3.4 Sonstige jährliche Abwesenheitstage (fakultativ)
Diese Variable wird wiederum in Tagen ausgedrückt. Darunter fallen beispielsweise:
— |
die Gesamtzahl der tatsächlich genommenen bezahlten Krankheitstage, |
— |
bezahlter Sonderurlaub aus persönlichen Gründen, |
— |
gesetzliche Feiertage. |
Nicht dazu gehören bezahlte Tage, die tatsächlich gearbeiteten Tagen gleichgestellt sind, etwa die bezahlten jährlichen Tage, an denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen der beruflichen Bildung teilgenommen hat.
4. Informationen über Verdienste für jeden Arbeitnehmer in der Stichprobe
Bei allen Variablen zum Jahres-, Monats- und Stundenverdienst sind nur diejenigen Arbeitnehmer in die Stichprobe einzubeziehen, die im Berichtsmonat tatsächlich Entgelt erhalten haben, Arbeitnehmer ohne Entgelt im Berichtsmonat dagegen nicht.
Arbeitnehmer, deren Bruttoverdienst im Berichtsmonat (Variable 4.2) auch unbezahlte Fehlzeiten (wegen Krankheit, Mutterschaftsurlaub oder Bildungsurlaub) betrifft und nicht so korrigiert werden kann, dass sich eine zufrieden stellende Schätzung des Bruttoverdienstes für einen vollen Monat ergibt, sind ebenfalls auszuschließen.
Der Hochrechnungsfaktor für die Arbeitnehmer (Variable 5.2) sollte sich ausschließlich auf diejenigen in der Stichprobe enthaltenen Arbeitnehmer beziehen, für die solide Schätzungen des Bruttomonatsverdiensts vorgelegt werden können.
4.1 Bruttojahresverdienst im Berichtsjahr
Der Bruttojahresverdienst umfasst die vom Arbeitgeber im Berichtsjahr gezahlten Geldleistungen vor Abzug der Steuern und der vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.
Jahres- und Monatsverdienst unterscheiden sich vor allem dadurch, dass der Jahresverdienst nicht nur die Summe der mit jedem Arbeitsentgelt gezahlten Direktvergütung, Prämien und Zulagen ist. Er übersteigt somit in der Regel den Betrag, der sich aus der Multiplikation des monatlichen „Standardpakets“ mit 12 ergibt.
Das monatliche „Standardpaket“ enthält die mit jedem Arbeitsentgelt gezahlten Prämien und Zulagen, auch wenn die Höhe dieser „regelmäßigen“ Prämien und Zulagen schwankt, nicht jedoch die nicht mit jedem Arbeitsentgelt gezahlten Prämien und Zulagen. Außerdem bleiben Sachleistungen beim Monatsverdienst unberücksichtigt. Der Jahresverdienst dagegen enthält auch sämtliche nicht „standardmäßigen“ Zahlungen, d. h. nicht mit jedem Arbeitsentgelt geleistete Zahlungen (Variable 4.1.1) und Sachleistungen (Variable 4.1.2).
Daten zur Variablen 4.1 sind für alle Arbeitnehmer erforderlich, deren Bruttomonatsverdienst (Variable 4.2) vorgelegt werden kann. Arbeitnehmer, deren Bruttomonatsverdienst sich nicht schätzen lässt, werden aus der Stichprobe ausgeschlossen.
Es ist unerheblich, ob sich der Verdienst des Arbeitnehmers in jedem Fall auf ein volles Jahr bezieht. Einige Arbeitnehmer haben möglicherweise unbezahlte Fehlzeiten oder haben ihr Arbeitsverhältnis im Berichtsmonat aufgenommen bzw. beendet. Vorzulegen ist der tatsächliche Bruttoverdienst im Berichtsjahr. Liegt die Variable 3.1 (Zahl der Wochen, auf die sich der Jahresverdienst bezieht) unter 52 Wochen, wird sie zur Hochrechnung der Variablen 4.1 und ihrer Bestandteile verwendet.
4.1.1 Jährliche Prämien und Zulagen, nicht mit jedem Arbeitsentgelt gezahlt
Diese Variable erfasst Zahlungen, die nicht mit jedem Arbeitsentgelt geleistet werden, z. B.:
— |
13. oder 14. Monatsgehalt, |
— |
Urlaubsgeld, |
— |
Quartals- oder Jahresprämien, |
— |
an vorab festgelegte Ziele gebundene Produktivitätsprämien, Anerkennungsprämien, Einstellungsanreize, |
— |
Abschieds- oder Ruhestandsprämien, |
— |
rückwirkend geleistete Zahlungen. |
4.1.2 Jährliche Sachleistungen (fakultativ)
Bei dieser Variablen wird der Wert der Waren und Dienstleistungen geschätzt, die Arbeitnehmern vom Unternehmen oder der örtlichen Einheit im Berichtsjahr zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören Unternehmenserzeugnisse, Mitarbeiterwohnungen, Firmenwagen, Aktienoptionen und Aktienkaufpläne („share purchase schemes“). Sofern verfügbar, können hier Einkommensteuerdaten als Proxy verwendet werden.
Wenn die Variable 3.1 weniger als 52 Wochen beträgt, ist die Variable 4.1.2 nicht zu korrigieren.
4.2 Bruttoverdienst im Berichtsmonat
Diese Variable umfasst die vom Arbeitgeber im Berichtsmonat gezahlten Geldleistungen vor Abzug der Steuern und der vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Die Variable 4.2 sollte mit der Zahl der im Berichtsmonat bezahlten Arbeitsstunden (Variable 3.2) konsistent sein.
Folgende Elemente sind enthalten:
— |
sämtliche Zahlungen für den repräsentativen Monat (unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung) einschließlich Vergütungen für Überstunden und Schichtarbeit, Prämien, Provisionen usw., |
— |
Überstundenzuschläge, Zuschläge für Gruppen-, Nacht- und Wochenendarbeit, Provisionen usw., |
— |
mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Prämien und Zulagen, auch wenn der Betrag von Monat zu Monat schwankt, |
— |
Zahlungen für Fehlzeiten und Arbeitseinstellung, die ausschließlich vom Arbeitgeber getragen werden, |
— |
Familienbeihilfen und andere außergesetzliche Leistungen aufgrund von Tarifverträgen oder Unternehmensvereinbarungen, |
— |
vermögenswirksame Leistungen an die Arbeitnehmer. |
Folgende Elemente sind nicht enthalten:
— |
im Bezugszeitraum erfolgte Zahlungen für einen anderen Zeitraum wie Vorschusszahlungen oder nachträglich gezahlte Beträge für Urlaubs- oder Krankentage, |
— |
nicht mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Prämien und Gratifikationen, |
— |
Zahlungen für Fehlzeiten, die vom Arbeitgeber zu einem verringerten Satz vergütet werden, |
— |
gesetzliche Familienbeihilfen, |
— |
Kleider- und Werkzeuggeld, |
— |
Reisekostenerstattung, Spesen und andere Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeit, |
— |
Sachleistungen. |
Ist der Bruttomonatsverdienst des Arbeitnehmers durch unbezahlte Fehlzeiten beeinflusst (wegen Krankheit, Mutterschaft oder Bildungsaktivitäten oder auch nur weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis im Berichtsmonat aufgenommen oder beendet hat), ist er so zu korrigieren, dass der Verdienst für einen vollen Monat ermittelt werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Arbeitnehmer aus der Stichprobe auszuschließen.
4.2.1 Vergütung für Überstunden
Anzugeben ist der Betrag des für Überstunden gezahlten Verdienstes. Berücksichtigt werden sollte der volle Satz, nicht nur der zusätzlich zum normalen Stundensatz gezahlte Zuschlag. Die Variable 4.2.1 sollte mit der Variablen 3.2.1 (Zahl der im Berichtsmonat bezahlten Überstunden) konsistent sein.
4.2.2 Sonderzahlungen für Schichtarbeit
Anzugeben sind Sonderzahlungen für Schicht-, Nacht- oder Wochenendarbeit, soweit diese nicht als Überstunden behandelt wird. Zu erfassen ist nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der Anteil der Prämie oder des Zuschlags.
4.2.3 Gesetzliche Sozialbeiträge und Steuern der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer (fakultativ)
Diese Variable bezieht sich auf den Gesamtbetrag der gesetzlichen Sozialbeiträge und Steuern, die im Berichtsmonat vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer an den Staat abgeführt werden. Diese Angaben sind zur Berechnung des Nettomonatsverdiensts für die einzelnen Arbeitnehmer (vgl. Abbildung „Verdienstvariablen“ am Ende von Anhang I) erforderlich.
Bezieht sich der Monatsverdienst des Arbeitnehmers auch auf unbezahlte Fehlzeiten, ist die Variable 4.2.3 (mit ihren Bestandteilen 4.2.3.1 und 4.2.3.2) so zu korrigieren, dass die geschätzten Abzüge für einen vollen Monat ermittelt werden können.
4.2.3.1 Gesetzliche Sozialbeiträge (fakultativ)
Diese Variable bezieht sich auf die gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten, vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung.
4.2.3.2 Steuern (fakultativ)
Diese Variable bezieht sich auf alle im Berichtsmonat vom Arbeitgeber einbehaltenen und für den Arbeitnehmer an die Steuerbehörden abgeführten Lohn- und Einkommensteuern.
4.3 Durchschnittlicher Bruttostundenverdienst im Berichtsmonat
Anzugeben ist hier der dem Arbeitnehmer im Berichtsmonat gezahlte durchschnittliche Bruttoverdienst je Stunde. Er sollte mit dem durchschnittlichen Bruttostundenverdienst konsistent sein, der sich als Quotient aus dem Bruttoverdienst im Berichtsmonat (Variable 4.2) und der Zahl der im Berichtszeitraum bezahlten Arbeitsstunden (Variable 3.2) ergibt.
5. Hochrechnungsfaktoren
Die Erhebung von Verdienststrukturdaten unterliegt in der Regel einem zweistufigen Stichprobenverfahren. Dabei wird zunächst die Gesamtpopulation der örtlichen Einheiten in einander nicht überschneidende Teilpopulationen (Schichten) unterteilt, und aus jeder Schicht wird eine Stichprobe örtlicher Einheiten gezogen. Anschließend wird von jeder örtlichen Einheit eine Stichprobe von Arbeitnehmern ausgewählt.
Der Hochrechnungsfaktor 5.1 wird benötigt, um anhand der Daten zu den ausgewählten örtlichen Einheiten Schlussfolgerungen für die Grundgesamtheit der örtlichen Einheiten in der betreffenden Schicht zu ziehen. Analog ermöglicht der Hochrechnungsfaktor 5.2 eine Verallgemeinerung der die Arbeitnehmer in der Stichprobe betreffenden Daten auf die Grundgesamtheit der Arbeitnehmer in dieser Schicht.
Für den Fall, dass Mikrodaten zu einem bestimmten Unternehmen oder einem bestimmten Arbeitnehmer zurückgezogen werden (der Grund ist unerheblich) oder nicht verfügbar sind, gilt generell, dass die Hochrechnungsfaktoren anhand geeigneter Verfahren wie Kalibrierung neu zu berechnen sind, um die Ausgangsgewichte der örtlichen Einheiten bzw. Arbeitnehmer zu korrigieren.
5.1 Hochrechnungsfaktor für die örtliche Einheit
Der Hochrechnungsfaktor 5.1 für die einzelnen örtlichen Einheiten wird in jeder Stichprobenschicht berechnet. Er gibt Aufschluss über die Zahl der örtlichen Einheiten in der Schicht, die durch jede örtliche Einheit in der Stichprobe repräsentiert wird. Mithin ist die Variable 5.1 (zumindest vor der Neugewichtung der örtlichen Einheiten) der Faktor, mit dem die Zahl der örtlichen Einheiten in der Stichprobe multipliziert werden muss, um zu Schätzungen für die Grundgesamtheit der örtlichen Einheiten in der betreffenden Stichprobe zu gelangen.
Wird beschlossen, eine örtliche Einheit (wegen Antwortausfalls, eines Erfassungsfehlers, nachträglicher Schichtung usw.) aus der Stichprobe herauszunehmen, ist der Hochrechnungsfaktor 5.1 entsprechend anzupassen.
5.2 Hochrechnungsfaktor für die Arbeitnehmer
Der Hochrechnungsfaktor für Arbeitnehmer wird für jede örtliche Einheit in der Stichprobe berechnet. Die Variable 5.2 ist (zumindest vor der Neugewichtung der Ausgangsgewichte der Arbeitnehmer) der Faktor, mit dem die Zahl der Arbeitnehmer in der Stichprobe multipliziert werden muss, um zu Schätzungen für die Grundgesamtheit in der betreffenden Schicht zu gelangen.
Es ist unerlässlich, dass die Zahl der Arbeitnehmer in der von der örtlichen Einheit gezogenen Stichprobe gleich der Zahl der Arbeitnehmer ist, die im Berichtsmonat Vergütung für einen vollen Monat erhalten haben. Sollte es erforderlich sein, Arbeitnehmer, die im Berichtsmonat unbezahlte Fehlzeiten aufweisen, aus der Stichprobe herauszunehmen, ist der Hochrechnungsfaktor 5.2 entsprechend anzupassen.
(1) ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(2) Die Erfassung des Abschnitts L der NACE Rev. 1.1 ist fakultativ. Die Erfassung von Arbeitnehmern in Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern ist ebenfalls fakultativ.
(3) Die Erfassung des Abschnitts L der NACE Rev. 1.1 ist fakultativ. Die Erfassung von Arbeitnehmern in Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern ist ebenfalls fakultativ.
(4) Zur Vermeidung von Doppelzählungen sind die von Zeitarbeitern geleisteten Arbeitsstunden nicht der NACE-Kategorie (NACE Rev. 1.1) des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern der NACE-Kategorie der sie beschäftigenden Zeitarbeitsfirma zuzuordnen.
(5) Ein Heimarbeiter ist eine Person, die sich im Rahmen einer Vereinbarung oder eines Vertrags mit einem bestimmten Unternehmen bereit erklärt, für das Unternehmen zu arbeiten oder dem Unternehmen eine bestimmte Menge von Waren und Dienstleistungen zu liefern, deren Arbeitsplatz jedoch nicht in dem Unternehmen ist (ESVG 95, 11.13.g).
ANHANG III
ÜBERMITTLUNG DER ERGEBNISSE
Die Daten für die einzelnen örtlichen Einheiten und Arbeitnehmer sind in zwei Arten von Mikrodatensätzen zu übermitteln:
A |
: |
Datensätze für die örtlichen Einheiten, |
B |
: |
Datensätze für die Arbeitnehmer. |
Die Datensätze für die Arbeitnehmer sind mit den Datensätzen für die örtlichen Einheiten durch einen Schlüssel zu verknüpfen, der die Identität des Unternehmens nicht offen legt. Dies könnte eine beliebige Zahl oder ein vorhandener Schlüssel sein, vorausgesetzt für beide Arten von Datensätzen wird derselbe Schlüssel verwendet. Im Sinne einer problemlosen Identifizierung der Arbeitnehmer ist überdies für jeden Arbeitnehmer ein Schlüssel zu verwenden, der die Identifizierung der Person nicht zulässt.
Variablen
Alle Positionen der Datensätze A und B sind vollständig auszufüllen. Es sind Einträge für alle einzelnen Positionen vorzunehmen, und zwar auch bei den fakultativen Variablen (vgl. unten). Blanko-Angaben sind nicht zulässig.
Obligatorische Variablen
Bei allen obligatorischen Variablen sind für sämtliche Mikrodatensätze vollständige Angaben zu machen. Andernfalls sind die vorgelegten Hochrechnungsfaktoren nicht für alle Variablen geeignet.
Fakultative Variablen
Diese Variablen sind ausschließlich nach folgenden Regeln zu codieren:
|
Liegen Angaben zu einer fakultativen Variablen vor, sind die Daten (wie bei den obligatorischen Variablen) vorzugsweise für alle beobachteten Einheiten oder Arbeitnehmer zu liefern. |
|
Liegen keine derartigen Angaben vor, ist für alphanumerische Variablen „OPT“, für numerische Variablen „99999999“ einzutragen (die Zahl der „Neunen“ entspricht der Länge des Felds). |
Nullwerte
„0“: ist ausschließlich für Variablen zu verwenden, bei denen ein Nullwert mitunter tatsächlich vorkommen kann (z. B. wenn ein Arbeitnehmer im Berichtsmonat keine Überstunden aufweist).
Kategorien für VSE-Variablen
Bei den in Anhang I aufgelisteten VSE-Variablen handelt es sich entweder um qualitative oder um quantitative Variablen. Die meisten die örtliche Einheit und individuelle Merkmale der Arbeitnehmer betreffenden Variablen sind qualitative Variablen. Für diese VSE-Variablen gibt es eine begrenzte Zahl von Kategorien.
Die quantitativen VSE-Variablen sind entweder Zahlvariablen (Zahl der Arbeitnehmer; Zahl der Stunden, Tage oder Wochen) oder verdienstbezogene Variablen.
Die Kategorien für die qualitativen VSE-Variablen und die Größenklassen für die quantitativen VSE-Variablen werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.
Inhalt der Datensätze A und B
Der Inhalt und die Reihenfolge der Variablen in den Datensätzen A und B sowie die zu verwendenden Codes werden gesondert festgelegt.
Die Datensätze sollten ein Feld je Variable enthalten. Numerische Variablen sind in absoluten Werten auszuweisen, d. h. als ganze Zahlen anzugeben (nicht als Dezimalzahlen oder Zehner, Hunderter, Tausender, Millionen usw.). Aufgrund der Genauigkeitsanforderungen sind die Werte für die Variablen 4.3, 5.1 und 5.2 allerdings bis auf zwei Stellen nach dem Komma anzugeben.
Abweichend von den anderen numerischen Variablen ist der „Anteil an der normalen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers“ (Variable 2.7.1) als prozentualer Wert bis auf zwei Stellen nach dem Komma anzugeben.
Numerische Variablen, die sich auf monetäre Werte (z. B. Stunden-, Monats- und Jahresverdienste sowie Prämien, Steuern, Sozialbeiträge, Sachleistungen) beziehen, sind in Einheiten der Landeswährung auszuweisen.
Übermittlung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung vorgesehenen Daten und Metadaten in elektronischer Form in einem von Eurostat vorgeschlagenen Standardaustauschformat. Eurostat stellt eine ausführliche Dokumentation über die genehmigten Standards sowie Leitlinien für ihre Anwendung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zur Verfügung.
22.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/47 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1739/2005 DER KOMMISSION
vom 21. Oktober 2005
zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 23,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG empfiehlt es sich, abweichend von den allgemeinen Vorschriften für Tierverbringungen gemäß Kapitel II der Richtlinie besondere Gesundheitsvorschriften für die Verbringung von Zirkustieren festzulegen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten auf Wanderzirkusse, mobile Tierschauen (Jahrmärkte) und Dressurnummern, nicht jedoch auf ständige Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG Anwendung finden. |
(2) |
Zum Schutz der Tiergesundheit müssen den zuständigen Behörden, insbesondere hinsichtlich der Verbringung von Tieren zwischen Mitgliedstaaten, bestimmte Informationen über Zirkus- und Tierschaubetriebe zur Verfügung stehen, die Zirkustiere halten. Zirkus- und Tierschaubetriebe und ihr Tourneeplan sollten daher in einem Mitgliedstaat in einem Zentralregister erfasst werden. |
(3) |
Da Gastspiele häufig außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats stattfinden, sollten Zirkus- und Tierschaubetriebe in dem Mitgliedstaat registriert werden können, in dem sie normalerweise ihren Sitz oder Standort haben, auch wenn es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt. |
(4) |
Für Dressurnummern wird mit einzelnen oder — in begrenzter Anzahl — mehreren Tieren gearbeitet, die in erster Linie für die Zurschaustellung oder zu Unterhaltungszwecken gehalten werden; es kann sich dabei durchaus um eine unabhängige Unternehmung handeln. Dressurnummern können außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats angeboten werden, beispielsweise im Rahmen einer Zirkusvorstellung oder als Einzelakt zur allgemeinen Unterhaltung oder für Filmzwecke. Unter diesem Gesichtspunkt sollten auch Dressurnummern in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. |
(5) |
Das von einem Zirkus- oder Tierschaubetrieb ausgehende Tiergesundheitsrisiko steht in direktem Zusammenhang zu den darin gehaltenen Tieren. Zirkusbetreiber und Tierschausteller sollten daher verpflichtet werden, über die von ihnen betreuten Tiere ausführlich Buch zu führen. |
(6) |
Der Gesundheitszustand von Zirkustieren muss leichter kontrolliert werden können. In Anbetracht der verschiedenen Möglichkeiten der Bewegung von Zirkustieren innerhalb der Gemeinschaft empfiehlt es sich, Tierpässe für Zirkustiere einzuführen, die alle maßgeblichen gesundheitlichen Angaben, einschließlich Einzelheiten über amtliche Untersuchungen und Impfungen, enthalten. |
(7) |
Gesundheitsvorschriften für Zirkustiere können an denselben Grundsätzen ausgerichtet werden wie die geltenden Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft für den innergemeinschaftlichen Handel mit landwirtschaftlichen Nutztieren, einschließlich der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (2) und der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (3). Diese Vorschriften sollten jedoch angepasst werden, um den besonderen Problemen Rechnung zu tragen, die von den jeweiligen Tieren ausgehen, wenn sie als Zirkustiere und für Schaustellungen gehalten werden, und ihre Einhaltung sollte von einem amtlichen Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates (4) bescheinigt werden. |
(8) |
Tiergesundheitsvorschriften und Begleitpapiere bzw. Tierpässe für den innergemeinschaftlichen Handel wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) bereits für Hunde, Katzen und Frettchen und mit der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission (6) für Equiden festgelegt. Diese Pass- und Gesundheitsvorschriften sollten auch für Zirkustiere der betreffenden Arten zur Auflage gemacht werden. |
(9) |
Im Interesse der Kohärenz sollte es Irland, Zypern, Malta und dem Vereinigten Königreich gestattet werden, auf tollwutempfängliche Zirkustiere nach Maßgabe der Richtlinie 92/65/EWG ihre nationalen Quarantänevorschriften anzuwenden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung gesehenen Maßnahmen sollten unbeschadet der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (7) gelten. |
(11) |
Um Herkunft und Verbleib von Zirkustieren jederzeit feststellen zu können, ist es angezeigt, innergemeinschaftliche Bewegungen von Zirkustieren über das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission (8) eingeführte Traces-System zu erfassen und die in der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (9) festgelegten Bescheinigungsvorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel anzuwenden. |
(12) |
Es sollte genügend Zeit vorgesehen werden, um die ordnungsgemäße Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen neuen Vorschriften zu gewährleisten. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Abweichend von Kapitel II der Richtlinie 92/65/EWG werden mit dieser Verordnung Tiergesundheitsvorschriften für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten festgelegt.
Die Vorschriften für Zirkustiere gelten sinngemäß auch für Dressurtiere.
Diese Verordnung gilt unbeschadet:
a) |
der Vorschriften bestimmter Mitgliedstaaten für tollwutempfängliche Tiere im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 92/65/EWG, |
b) |
der einschlägigen Bescheinigungsvorschriften im Rahmen von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels. |
Artikel 2
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:
1. |
„Zirkus“: ein fahrender Tierschau- oder Jahrmarktbetrieb mit einem oder mehreren Tieren; |
2. |
„Tier“: ein Tier der in Anhang A der Richtlinie 92/65/EWG genannten Arten, das zu Unterhaltungs- oder Bildungszwecken öffentlich zur Schau gestellt wird; |
3. |
„Zirkusbetreiber“: der Eigentümer des Zirkus, sein Bevollmächtigter oder eine andere für den Zirkus hauptverantwortliche Person; |
4. |
„amtlicher Tierarzt“: der amtliche Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 90/425/EWG. |
Artikel 3
Bewegung zwischen Mitgliedstaaten
Ein Zirkus kann nur von einem Mitgliedstaat zum anderen ziehen, wenn er gemäß Artikel 4 registriert ist und die Anforderungen der Artikel 8, 9 und 10 erfüllt sind.
Artikel 4
Registrierung von Zirkussen
(1) Mindestens 40 Arbeitstage, bevor ein Zirkus erstmals in einen anderen Mitgliedstaat zieht, stellt der Zirkusbetreiber bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Zirkus seinen rechtmäßigen Sitz hat, oder in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Standort hat, einen schriftlichen Eintragungsantrag.
(2) Nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 kontrolliert die zuständige Behörde, ob die Tiergesundheitsvorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.
(3) Werden die Vorschriften gemäß Absatz 2 eingehalten, so stellt die zuständige Behörde Folgendes aus:
a) |
eine individuelle Zirkusregisternummer, beginnend mit dem ISO-Code des Mitgliedstaats; |
b) |
ein Zirkustierregister im Sinne von Artikel 5; |
c) |
ein Gastspielregister im Sinne von Artikel 6; |
d) |
Tierpässe im Sinne von Artikel 7. |
(4) Die zuständige Behörde führt über die von ihr gemäß Absatz 3 ausgestellten Dokumente Buch.
Artikel 5
Tierregister
Die Registrierung von Zirkustieren gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b erfolgt nach dem Muster in Anhang I unter Angabe der Registernummer gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a. Jede Seite des Registers wird vor der Registerausstellung vom amtlichen Tierarzt abgestempelt und unterzeichnet.
Artikel 6
Gastspielregister
Die Registrierung der Zirkusgastspiele gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c erfolgt nach dem Muster in Anhang II unter Angabe der Registernummer gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a. Jede Seite des Registers wird vor dem Weiterziehen des Zirkus gemäß Artikel 9 vom amtlichen Tierarzt abgestempelt und unterzeichnet.
Artikel 7
Tierpässe
(1) Die zuständige Behörde stellt gemäß Artikel 4 für jedes andere als in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels genannte Tier im Zirkus einen Tierpass nach dem Muster in Anhang III aus.
(2) Die zuständige Behörde stellt gemäß Artikel 4 für im Zirkus gehaltene Vögel und Nagetiere einen Sammelpass nach dem Muster in Anhang IV aus.
(3) Für im Zirkus gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen gelten die Pass- und Tiergesundheitsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.
(4) Für Zirkusequiden gelten die Pass- und Tiergesundheitsvorschriften der Entscheidung 93/623/EWG.
Artikel 8
Pflichten des Zirkusbetreibers
(1) Bevor ein Zirkus in einen anderen Mitgliedstaat zieht, stellt der Zirkusbetreiber sicher, dass
a) |
die Register gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b und c ordnungsgemäß auf dem neuesten Stand sind; |
b) |
alle Tiere im Zirkus von aktuellen Pässen begleitet sind; |
c) |
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Zirkus seinen Standort hat, mindestens zehn Arbeitstage vor dem Weiterziehen über die Absicht, in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen, informiert wird. |
(2) Der Zirkusbetreiber trägt dafür Sorge, dass jedes Tier im Zirkus so gehalten wird, dass direkte oder indirekte Kontakte zu nicht gemäß dieser Verordnung registrierten Tieren vermieden werden.
(3) Der Zirkusbetreiber trägt dafür Sorge, dass alle Angaben in den Registern gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b und c mindestens fünf Jahre lang verwahrt werden.
Artikel 9
Vorschriften für Zirkusbewegungen zwischen Mitgliedstaaten
(1) Bevor ein Zirkus in einen anderen Mitgliedstaat zieht, überprüft der amtliche Tierarzt des Abgangsmitgliedstaats,
a) |
ob der Abgangsort nicht wegen einer Krankheit, für die Tiere im Zirkus empfänglich sind, gesperrt ist; |
b) |
in den zehn Arbeitstagen vor dem Weiterziehen den klinischen Gesundheitszustand aller Tiere im Zirkus; |
c) |
ob das Register der Zirkustiere gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b am Tag der Kontrolle auf dem neuesten Stand und vollständig ist; |
d) |
ob die Pässe der Zirkustiere auf dem neuesten Stand sind. |
(2) Sind die Anforderungen von Absatz 1 insgesamt erfüllt, so genehmigt der amtliche Tierarzt durch Unterzeichnung und Abstempeln der letzten Spalte des Gastspielregisters gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c, dass der Zirkus innerhalb der nächsten zehn Arbeitstage weiterziehen kann.
Artikel 10
Mitteilung von Zirkusbewegungen zwischen Mitgliedstaaten
(1) Mindestens 48 Stunden, bevor der Zirkus in einen anderen Mitgliedstaat zieht, teilt der Zirkusbetreiber der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats alle für das Ausfüllen der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel im Rahmen von Traces maßgeblichen Informationen mit.
(2) Die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats unterricht die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten im Rahmen des Traces-Systems über die geplante Zirkusbewegung.
(3) In der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 werden unter Punkt I.31 „Identifizierung der Tiere/Erzeugnisse“ Art und Passnummer der Zirkustiere eingetragen; die Bezugsnummer dieser Verordnung wird in Teil II vermerkt.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Oktober 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320); Berichtigung in ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128.
(2) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).
(3) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/554/EG der Kommission (ABl. L 248 vom 22.7.2004 S. 1).
(4) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
(5) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1193/2005 der Kommission (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 4).
(6) ABl. L 298 vom 3.12.1993, S. 45. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/68/EG (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 72).
(7) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 der Kommission (ABl. L 215 vom 19.8.2005, S. 1).
(8) ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/515/EG (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 29).
(9) ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44.
ANHANG I
REGISTER DER ZIRKUSTIERE bzw. DRESSURTIERE (Verordnung (EG) Nr. 1739/2005) (1)
(1) Das Register ist in Form eines Buches anzulegen, dessen Seiten nicht ausgetauscht werden können. Zu diesem Zweck ist jede Seite, bevor sie ausgestellt und dem Zirkusbetreiber ausgehändigt wird, von einem amtlichen Tierarzt zu unterzeichnen und abzustempeln. Das Register ist mindestens fünf Jahre lang zu verwahren.
ANHANG II
GASTSPIELREGISTER FÜR ZIRKUSSE bzw. DRESSURNUMMERN (Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission)
ANHANG III
INDIVIDUELLER PASS FÜR ZIRKUS- UND DRESSURTIERE
ANHANG IV
PASS FÜR VÖGEL UND NAGER IN ZIRKUSSEN UND DRESSURNUMMERN
22.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/63 |
RICHTLINIE 2005/72/EG DER KOMMISSION
vom 21. Oktober 2005
zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme der Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb und Metiram
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb und Metiram stehen auch auf dieser Liste. |
(2) |
Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 (3) wurden folgende Mitgliedstaaten zu Berichterstattern ernannt, die der Kommission anschließend gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 ihre jeweiligen Bewertungsberichte mit Empfehlungen übermittelt haben. Für Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl war Spanien Bericht erstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 16. September 1997 und am 7. Mai 1999 übermittelt. Für Mancozeb, Maneb und Metiram wurde Italien zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt, und alle relevanten Informationen wurden am 3. Oktober 2000, am 29. November 2000 und am 22. August 2000 übermittelt. |
(3) |
Die Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 3. Juni 2005 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb und Metiram abgeschlossen. |
(4) |
Bei der Prüfung von Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb und Metiram blieben keine Fragen offen, mit denen sich der Wissenschaftliche Ausschuss für Pflanzen oder die an dessen Stelle getretene Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) befassen muss. |
(5) |
Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel, die Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb oder Metiram enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden. |
(6) |
Dessen ungeachtet ist es angezeigt, in einigen Punkten genauere Informationen einzuholen. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I von bestimmten Voraussetzungen abhängig sein. Es ist daher angezeigt, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb und Metiram weiteren Tests zu unterziehen, um die Risikobewertung für einige Nicht-Zielorganismen (bei Mancozeb und Maneb auch für die Entwicklungstoxizität) zu bestätigen, und von den Antragstellern zu verlangen, dass sie die entsprechenden Untersuchungen vorlegen. |
(7) |
Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und Interessierten zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten. |
(8) |
Ungeachtet der in der Richtlinie 91/414/EWG genannten Voraussetzungen für die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist den Mitgliedstaaten ein Zeitraum von sechs Monaten nach der Aufnahme zu gewähren, damit sie die geltenden Zulassungen von Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb oder Metiram enthaltenden Pflanzenschutzmitteln überprüfen und gewährleisten können, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls ändern, ersetzen oder widerrufen oder aber gemäß der Richtlinie 91/414/EWG neue Zulassungen erteilen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen gemäß Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen. |
(9) |
Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 bewertet werden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass die Pflichten der Inhaber von bestehenden Zulassungen im Hinblick auf den Zugang zu Daten unterschiedlich ausgelegt werden können. Um dies zu vermeiden, müssen die Pflichten der Mitgliedstaaten geklärt werden, vor allem die Pflicht zu gewährleisten, dass die Inhaber einer Zulassung entsprechend den Anforderungen in Anhang II dieser Richtlinie Einblick in die Dossiers gewähren. Diese Klärung bedeutet für die Mitgliedstaaten oder Zulassungsinhaber keine neuen Verpflichtungen zusätzlich zu den Richtlinien, die bislang zur Änderung des Anhangs I verabschiedet wurden. |
(10) |
Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu ändern. |
(11) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. Januar 2007 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 3
(1) Gegebenenfalls ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2006 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/414/EWG geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb oder Metiram als Wirkstoff(e) enthalten. Bis zu diesem Datum überprüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen in Anhang I der genannten Richtlinie hinsichtlich Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb bzw. Metiram erfüllt sind — mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B der diese Wirkstoffe betreffenden Einträge — und ob der Zulassungsinhaber ein Dossier besitzt, das die Anforderungen des Anhangs II zur genannten Richtlinie gemäß den in ihrem Artikel 13 aufgeführten Bedingungen erfüllt, oder ob er Zugang dazu hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, welches Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb oder Metiram als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die bis spätestens am 30. Juni 2006 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, und zwar anhand von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfüllen und Teil B des Eintrags in Anhang I der Richtlinie betreffend Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb bzw. Metiram berücksichtigen. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.
Nach dieser Bewertung gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:
a) |
Enthält ein Pflanzenschutzmittel Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb oder Metiram als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. Juni 2010 geändert oder widerrufen, oder |
b) |
enthält ein Pflanzenschutzmittel Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb oder Metiram als einen von mehreren Wirkstoffen, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. Juni 2010 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das für eine solche Änderung oder Widerrufung in der/den jeweiligen Richtlinie(n) zur Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs/der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt wurde; es gilt das späteste Datum. |
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. Oktober 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/396/EG der Kommission (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
(2) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 (ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 10).
(3) ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95 ABl. L 225 vom 22.9.1995, S. 1).
ANHANG
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt:
Nr. |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Inkrafttreten |
Aufnahme befristet bis |
Spezifische Bestimmungen |
„112 |
Chlorpyrifos CAS-Nr. 2921-88-2 CIPAC-Nr. 221 |
O,O-Diethyl-O-3,5,6-trichlor-2-pyridylthiophosphat |
≥ 970 g/kg Die Verunreinigung O,O,O,O-Tetraethyl-dithiopyrophosphat (Sulfotep) wurde als toxikologisch bedenklich eingestuft, weshalb ein Höchstgehalt von 3 g/kg festgelegt wird. |
1. Juli 2006 |
30. Juni 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlorpyrifos und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen, Bienen und Nicht-Zielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. die Einrichtung von Pufferzonen. Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Betreiben Chlorpyrifos in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen. |
113 |
Chlorpyrifos-methyl CAS-Nr. 5598-13-0 CIPAC-Nr. 486 |
O,O-Dimethyl-O-3,5,6-trichlor-2-pyridylthiophosphat |
≥ 960 g/kg Die Verunreinigungen O,O,O,O-Tetraethyl-dithiopyrophosphat (Sulfotep) und O,O,O-Trimethyl-O-(3,5,6-trichlor-2-pyridinyl) diphosphorodithioat (Sulfotep-Ester) wurden als toxikologisch bedenklich eingestuft, weshalb ein Höchstgehalt von jeweils 5 g/kg festgelegt wird. |
1. Juli 2006 |
30. Juni 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Chlorpyrifos-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen, Bienen und Nicht-Zielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. die Einrichtung von Pufferzonen. Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere bei der Verwendung im Freien. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Betreiben Chlorpyrifos-methyl in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen. |
114 |
Maneb CAS-Nr. 12427-38-2 CIPAC-Nr. 61 |
Manganethylenbis(dithiocarbamat), polymer |
≥ 860 g/kg Die Verunreinigung durch Ethylenthioharnstoff bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 0,5 % des Maneb-Gehalts nicht überschreiten. |
1. Juli 2006 |
30. Juni 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Maneb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter extremen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf Rückstände in Lebensmitteln und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme. Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nicht-Zielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere und für die Entwicklungstoxizität. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Betreiben Maneb in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen. |
115 |
Mancozeb CAS-Nr. 8018-01-7 (früher 8065-67-5) CIPAC-Nr. 34 |
Manganethylenbis(dithiocarbamat), polymer; Komplex mit Zinksalz |
≥ 800 g/kg Die Verunreinigung durch Ethylenthioharnstoff bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 0,5 % des Mancozeb-Gehalts nicht überschreiten. |
1. Juli 2006 |
30. Juni 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Mancozeb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter extremen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf Rückstände in Lebensmitteln und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme. Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nicht-Zielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere und für die Entwicklungstoxizität. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Betreiben Mancozeb in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen. |
116 |
Metiram CAS-Nr. 9006-42-2 CIPAC-Nr. 478 |
Zinkammoniat-ethylenbis(dithiocarbamat) — poly(ethylenthiuramdisulfid) |
≥ 840 g/kg Die Verunreinigung durch Ethylenthioharnstoff bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 0,5 % des Metiram-Gehalts nicht überschreiten. |
1. Juli 2006 |
30. Juni 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Metiram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter extremen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf Rückstände in Lebensmitteln und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme. Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nicht-Zielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Betreiben Metiram in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.“ |
(1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
22.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/70 |
BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
vom 14. Oktober 2005
zur Ernennung eines Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
(2005/741/EG, Euratom)
DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 223 und auf die Artikel 5, 7 und 8 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 139,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Aufgrund des Ausscheidens von Herrn Francis JACOBS ist für die Dauer von dessen verbleibender Amtszeit ein Generalanwalt zu ernennen —
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Frau Eleanor SHARPSTON wird für die Zeit vom Tage ihrer Vereidigung bis zum 6. Oktober 2009 zur Generalanwältin beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Oktober 2005.
Der Präsident
J. GRANT
Kommission
22.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/71 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2005
zur Änderung der Entscheidung 2003/858/EG hinsichtlich der Liste der Gebiete, aus denen die Einfuhr von zu Zuchtzwecken bestimmten Arten lebender Fische, ihrer Eier und Gameten in die Europäische Gemeinschaft (EG) zugelassen ist
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3964)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/742/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Entscheidung 2003/858/EG der Kommission vom 21. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von zu Zuchtzwecken bestimmten lebenden Fischen, ihren Eiern und Gameten und von zum Verzehr bestimmten lebenden Zuchtfischen und ihren Erzeugnissen (2) ist eine Liste der Drittländer bzw. der Drittlandgebiete festgelegt, aus denen die Einfuhr von zu Zuchtzwecken bestimmten lebenden Fischen, ihren Eiern und Gameten in die Gemeinschaft zugelassen ist. |
(2) |
Der Eintrag „nur Karpfen“ in der Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2003/858/EG hat zu unterschiedlichen Auslegungen des Geltungsbereichs der Entscheidung geführt. Der Klarheit halber sollte dieser Eintrag daher vom taxonomischen Standpunkt aus genauer bestimmt werden, damit die Entscheidung ihren Zweck erfüllt. |
(3) |
Ferner ist es angebracht, die Tabelle in Anhang I dahin gehend zu vereinfachen, dass die in den Bescheinigungsmustern festgelegten Bedingungen nicht noch einmal aufgeführt werden. |
(4) |
Die Entscheidung 2003/858/EG ist entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Entscheidung 2003/858/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 19. Oktober 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 37. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/914/EG (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 60).
ANHANG
„ANHANG I
Gebiete, aus denen die Einfuhr von zu Zuchtzwecken bestimmten Arten lebender Fische, ihrer Eier und Gameten in die Europäische Gemeinschaft (EG) zugelassen ist
Land |
Gebiet |
Anmerkungen (1) |
||
ISO-Code |
Name |
Code |
Abgrenzung |
|
AL |
Albanien |
|
|
|
AU |
Australien |
|
|
|
BR |
Brasilien |
|
|
Nur Cyprinidae |
BG |
Bulgarien |
|
|
|
CA |
Kanada |
|
|
|
CL |
Chile |
|
|
|
CN |
China |
|
|
Nur Cyprinidae |
CO |
Kolumbien |
|
|
Nur Cyprinidae |
CG |
Kongo |
|
|
Nur Cyprinidae |
HR |
Kroatien |
|
|
|
MK (2) |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
|
|
Nur Cyprinidae |
ID |
Indonesien |
|
|
|
IL |
Israel |
|
|
|
JM |
Jamaika |
|
|
Nur Cyprinidae |
JP |
Japan |
|
|
Nur Cyprinidae |
MY |
Malaysia (nur west-malaysische Halbinsel) |
|
|
Nur Cyprinidae |
NZ |
Neuseeland |
|
|
|
RU |
Russland |
|
|
|
SG |
Singapur |
|
|
Nur Cyprinidae |
ZA |
Südafrika |
|
|
|
LK |
Sri Lanka |
|
|
Nur Cyprinidae |
TW |
Taiwan |
|
|
Nur Cyprinidae |
TH |
Thailand |
|
|
Nur Cyprinidae |
TR |
Türkei |
|
|
|
US |
Vereinigte Staaten |
|
|
|
(1) Kein Eintrag bedeutet, dass die Einfuhr unbeschränkt erfolgen kann. Darf ein Land oder ein Gebiet nur bestimmte Arten und/oder Eier oder Gameten ausführen, so sollte in dieser Spalte die betreffende Art angegeben und/oder ein Eintrag wie z. B. ‚nur Eier‘ gemacht werden.
(2) Vorläufiger Code, der keine Auswirkungen auf die endgültige Bezeichnung des Landes hat, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen bei den Vereinten Nationen festgelegt wird.“
22.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/73 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2005
zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Boscalid, Indoxacarb, Spinosad und Kernpolyedervirus (Spodoptera exigua) zu verlängern
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4002)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/743/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Deutschland hat im April 2001 von BASF einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Boscalid (frühere Bezeichnung Nicobifen) in Anhang I der Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2002/268/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und grundsätzlich den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen genügen. |
(2) |
Die Niederlande haben im Oktober 1997 einen entsprechenden Antrag von DuPont de Nemours für Indoxacarb (frühere Bezeichnung DPX-KN128) erhalten. Mit der Entscheidung 98/398/EG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und grundsätzlich den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen genügen. |
(3) |
Die Niederlande haben im Juli 1999 einen entsprechenden Antrag von Dow Agrosciences für Spinosad erhalten. Mit der Entscheidung 2000/210/EG der Kommission (4) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und grundsätzlich den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen genügen. |
(4) |
Die Niederlande haben im Juli 1996 einen entsprechenden Antrag von Biosys für Kernpolyedervirus (Spodoptera exigua) erhalten. Mit der Entscheidung 97/865/EG der Kommission (5) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und grundsätzlich den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen genügen. |
(5) |
Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war notwendig, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen. |
(6) |
Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden nach Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom jeweiligen Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission die Entwürfe der Bewertungsberichte über die Wirkstoffe am 22. November 2002 (Boscalid), 7. Februar 2000 (Indoxacarb), 5. März 2001 (Spinosad) und 19. November 1999 (Kernpolyedervirus (Spodoptera exigua)) übermittelt. |
(7) |
Nachdem die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten die Entwürfe der Bewertungsberichte vorgelegt hatten, mussten bei den Antragstellern weitere Informationen eingeholt werden. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten mussten diese prüfen und ihre Bewertung vorlegen. Da die Prüfung der Unterlagen noch im Gange ist, wird es nicht möglich sein, die Beurteilung innerhalb des in der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehenen Zeitrahmens abzuschließen. |
(8) |
Da die Beurteilung bisher keine Gründe zur unmittelbaren Besorgnis ergeben hat, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, die vorläufigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen nach Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG um 24 Monate zu verlängern, sodass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie zu entscheiden. |
(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Boscalid, Indoxacarb, Spinosad oder Kernpolyedervirus (Spodoptera exigua) enthalten, um einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten nach Erlass dieser Entscheidung verlängern.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 19. Oktober 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/34/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 5).
(2) ABl. L 92 vom 9.4.2002, S. 34.
(3) ABl. L 176 vom 20.6.1998, S. 34.
(4) ABl. L 64 vom 11.3.2000, S. 24.
(5) ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 67.
22.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/75 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 21. Oktober 2005
über Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 auf empfängliche Zoovögel in den Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4197)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/744/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch kontagiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. |
(2) |
Mit der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 (2) wurden unbeschadet der geltenden Gemeinschaftsvorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest in Geflügelbeständen festgelegt. Die Richtlinie gilt nicht bei Influenzavorkommen bei anderen Vögeln, sieht jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten die Kommission in derartigen Fällen über die von ihnen getroffenen Maßnahmen informieren. |
(3) |
Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (3) und insbesondere ihres Artikels 3 darf der Handel mit den betreffenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie die Einfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse nur aus tierseuchenrechtlichen Gründen untersagt oder beschränkt werden, die sich aus der Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften und insbesondere der Anwendung etwaiger Schutzmaßnahmen ergeben. In der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (4) sind die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallenden Zoos definiert. Diese Definition des Zoobegriffs sollte für die Zwecke dieser Entscheidung berücksichtigt werden. Sie muss jedoch hinsichtlich des Handels im Sinne dieser Entscheidung erweitert werden. |
(4) |
Vorkommen hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 haben sich kürzlich in der Türkei, in Rumänien und Russland (westlich des Urals) bestätigt. Indizienbeweise und molekular-epidemiologische Daten legen den Schluss nahe, dass das AI-Virus über Zugvögel aus Zentralasien in diese Länder eingeschleppt wurde. Dies geht auch aus dem Bericht über einen von der Weltorganisation für Tiergesundheit (O.I.E.) in Russland durchgeführten Besuch hervor, der am 14. Oktober 2005 veröffentlicht wurde. |
(5) |
Angesichts des Risikos der Einschleppung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 in die Gemeinschaft hat die Kommission mehrere Entscheidungen erlassen, darunter auch die Entscheidung 2005/734/EG mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (5). |
(6) |
Es empfiehlt sich, auf Gemeinschaftsebene Biosicherheitsmaßnahmen zur Verhütung der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 auf empfängliche Zoovögel in den Mitgliedstaaten festzulegen, um die Wildvögel zu schützen und die Artenvielfalt zu erhalten. |
(7) |
Die Impfung empfänglicher Zoovögel könnte unter bestimmten Umständen eine angemessene zusätzliche Präventivmaßnahme sein. |
(8) |
In diesem Sinne sollten auf Gemeinschaftsebene auch die wichtigsten Regeln für die Impfung von Zoovögeln festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten befolgen sollten, wenn sie die Impfung von Zoovögeln für erforderlich halten. |
(9) |
Die Impfung kann, selbst wenn sie auf bestimmte Kategorien von Tieren begrenzt wird, die nicht unbedingt gehandelt werden, den für den internationalen Handel maßgeblichen Influenzastatus in Frage stellen, und zwar nicht nur für den betreffenden Mitgliedstaat oder Teil dieses Mitgliedstaats, in dem diese Impfung durchgeführt wird. Geimpfte Vögel sollten daher nur in den Handel gelangen, sofern bestimmte Anforderungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission bis 30. November 2005 mitteilen, welche Maßnahmen sie zur ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Entscheidung getroffen haben. |
(10) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Diese Entscheidung enthält Vorschriften zur Verhütung der Übertragung von Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 (nachstehend „aviäre Influenzaviren“ genannt) von frei lebenden Wildvögeln auf empfängliche Zoovögel. Unter Berücksichtigung der spezifischen Seuchenlage dienen diese Vorschriften insbesondere der Verhütung direkter und indirekter Kontakte zwischen frei lebenden Wildvögeln, insbesondere Wasservögeln, und empfänglichen Zoovögeln.
Artikel 2
Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die folgenden Definitionen:
a) |
„Zoo“:
|
b) |
„empfänglicher Vogel“: Exemplar einer für aviäre Influenza empfänglichen Vogelart, die nicht für die Erzeugung von Tierprodukten bestimmt ist. |
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete und praktikable Vorkehrungen, um das Risiko der Übertragung aviärer Influenzaviren von frei lebenden Wildvögeln auf empfängliche Zoovögel zu verhindern. Sie tragen dabei den in Anhang I festgelegten Kriterien und Risikofaktoren Rechnung.
Artikel 4
Auf der Grundlage einer Risikobewertung können die Mitgliedstaaten beschließen, empfängliche Zoovögel, die als AI-gefährdet gelten, nach Maßgabe der Vorschriften von Anhang II gegen aviäre Influenza zu impfen.
Artikel 5
(1) Mitgliedstaaten, die im Sinne von Artikel 4 zu impfen beabsichtigen, legen der Kommission sowie offiziell dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ihre jeweiligen Programme zur Impfung empfänglicher Zoovögel vor.
(2) Die Impfprogramme gemäß Absatz 1 enthalten zumindest folgende Angaben:
a) |
genaue Anschrift und Standort der Zoos, in denen die Impfung durchgeführt werden soll; |
b) |
besondere Kennzeichnung und Anzahl der empfänglichen Vögel; |
c) |
individuelle Kennzeichnung der zu impfenden Vögel; |
d) |
Art des zu verwendenden Impfstoffes, Impfschema und zeitlicher Ablauf der Impfungen; |
e) |
Begründung der Impfmaßnahme; |
f) |
Zeitplan der Impfungen. |
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Artikel 7
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. Oktober 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
(2) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(3) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128).
(4) ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24.
(5) ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105. Entscheidung geändert durch der Entscheidung 2005/745/EG (Siehe Seite 79 dieses Amtsblatts).
ANHANG I
bei der Durchführung der Massnahmen gemäss Artikel 3 in einzelnen Zoos zu Berücksichtigende Kriterien und Risikofaktoren
1. |
Lage des Zoos entlang der Flugrouten von Zugvögeln, insbesondere Vögeln aus Zentral- und Ostasien und den Gebieten am Kaspischen Meer und am Schwarzen Meer; |
2. |
Entfernung des Zoos zu Feuchtgebieten wie Teichen, Sümpfen, Seen oder Flüssen, in denen sich Wasserzugvögel sammeln können; |
3. |
Lage des Zoos in Gebieten mit hoher Dichte an Zugvögeln, insbesondere Wasserzugvögeln. |
ANHANG II
IMPFVORSCHRIFTEN
1. |
Impfpopulation |
Die Impfung betrifft nur empfängliche Zoovögel. |
2. |
Art der zu impfenden Vögel |
Es ist eine Liste aller zu impfenden Vögel, einschließlich ihrer individuellen Kennzeichen, zu erstellen und mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren. |
3. |
Dauer der Impfkampagne |
Alle zu impfenden Zoovögel sind so schnell wie möglich, in jedem Falle jedoch innerhalb von 96 Stunden zu impfen. |
4. |
Verbringungssperre für geimpfte Vögel und Erzeugnisse geimpfter Vögel |
Geimpfte Vögel dürfen nicht gehandelt oder verbracht werden, es sei denn, sie werden unter amtlicher Überwachung zwischen Zoos in ein und demselben Mitgliedstaat verbracht oder die Verbringung erfolgt mit ausdrücklicher Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats. Erzeugnisse geimpfter Vögel dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen. |
5. |
Besondere Kennzeichnung und Eintragung geimpfter Vögel |
Geimpfte Vögel sind individuell zu kennzeichnen und ihre Identifikationspapiere sind mit einem entsprechenden Eintrag zu versehen. Die geimpften Vögel sind, soweit möglich, zum Zeitpunkt der Impfung dauerhaft zu kennzeichnen. |
6. |
Durchführung der Impfkampagne |
Die Impfung ist unter der Überwachung eines amtlichen Tierarztes der zuständigen Behörden durchzuführen. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine etwaige Verbreitung des Erregers zu vermeiden. Impfstoffreste sind an die Abgabestelle zurückzusenden, zusammen mit einer schriftlichen Aufstellung der Zahl der geimpften Vögel und der verwendeten Impfstoffdosen. Soweit möglich sollten vor und frühestens 30 Tage nach der Impfung Blutproben für die serologische Untersuchung auf Influenzaviren entnommen werden. Die Testergebnisse sind mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren. |
7. |
Impfstoff |
Der zu verwendende inaktivierte Impfstoff muss angemessen dosiert sein und die wirksame Abtötung des zirkulierenden Virustyps gewährleisten. Er ist nach den Spezifikationen des Herstellers und/oder der Veterinärbehörden zu verwenden. |
8. |
Mitteilung des Programmabschlusses an die Kommission |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in Form eines ausführlichen Berichts über den Abschluss des Impfprogramms und die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu unterrichten. |
22.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/79 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 21. Oktober 2005
zur Änderung der Entscheidung 2005/734/EG mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4199)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/745/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hochinfektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen eingeschleppt wird. |
(2) |
Vorkommen hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 haben sich kürzlich in an die Gemeinschaft angrenzenden Drittländern bestätigt. Indizienbeweise und molekular-epidemiologische Daten legen den Schluss nahe, dass das AI-Virus über Zugvögel eingeschleppt wurde. |
(3) |
Zur Überwachung der Situation in den Mitgliedstaaten hat die Kommission die Entscheidung 2005/732/EG vom 17. Oktober 2005 zur Genehmigung der Programme zur Durchführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen im Jahr 2005 und zur Festlegung von Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse und die Kostenerstattung im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der Durchführung dieser Programme (2) erlassen. |
(4) |
Um das Risiko, dass hoch pathogene Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 durch Wildvögel in Geflügelfarmen und andere Betriebe, in denen Vögel in Gefangenschaft gehalten werden, übertragen werden, zu begrenzen, wurde die Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (3) erlassen. |
(5) |
Nach der genannten Entscheidung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einzelne Betriebe zu identifizieren, in denen Geflügel oder andere Vögel in Gefangenschaft gehalten werden und die aufgrund epidemiologischer und ornithologischer Daten hinsichtlich der Einschleppung aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 durch Wildvögel als besonders gefährdet eingestuft werden sollten. |
(6) |
Angesichts der für die Gemeinschaft bevorstehenden Vogelzugsaison und der Meldungen neuer Influenzavorkommen in an die Gemeinschaft angrenzenden Drittländern, empfiehlt es sich, die mit der Entscheidung 2005/734/EG bereits eingeführten Gemeinschaftsmaßnahmen zu verschärfen und gegebenenfalls zu ergänzen, um das Risiko der Einschleppung des Influenzaerregers zu mindern. |
(7) |
Die Entscheidung 2005/734/EG sollte in diesem Sinne geändert werden. |
(8) |
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission bis 5. November 2005 mitteilen, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Entscheidung zu gewährleisten. |
(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2005/734/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel 2a wird hinzugefügt: „Artikel 2a Zusätzliche Risiko mindernde Maßnahmen (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Gebieten ihren Hoheitsgebiets, die hinsichtlich der Einschleppung der aviären Influenza gemäß Artikel 1 Absatz 1 als besonders gefährdet eingestuft wurden, folgende Maßnahmen getroffen werden:
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Zusammenführen von Geflügel und anderen Vogelarten auf Märkten, Tierschauen, Ausstellungen und bei kulturellen Veranstaltungen verboten wird; die zuständige Behörde kann das Zusammenführen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Einrichtungen der genannten Art jedoch genehmigen, sofern die Ergebnisse einer Risikobewertung zufrieden stellend sind.“ |
2. |
In Artikel 4 wird das Datum „31. Januar 2006“ durch das Datum „1. Dezember 2005“ ersetzt. |
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten treffen und veröffentlichen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. Oktober 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
(2) ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 95.
(3) ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105.