ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
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In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
22.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2103/2005 DES RATES
vom 12. Dezember 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 14 Unterabsatz 3,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die statistischen Daten, die zur Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit erforderlich sind, müssen von der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Die Kommission erhebt diese Daten nicht selbst, sondern stützt sich auf Daten, die von den nationalen Behörden gemäß Artikel 3 des Protokolls erhoben und übermittelt werden. |
(2) |
Die Rolle der Kommission als Statistikbehörde wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich von Eurostat im Namen der Kommission wahrgenommen. Als die Dienststelle der Kommission, die mit der Durchführung der der Kommission übertragenen Aufgaben bei der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken betraut ist, ist Eurostat gehalten, seine Aufgaben im Einklang mit den im Beschluss 97/281/EG der Kommission vom 21. April 1997 über die Rolle von Eurostat bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken (3) niedergelegten Grundsätzen der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit, statistischen Geheimhaltung und Transparenz auszuführen. Durch die Umsetzung der Empfehlung der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft durch die statistischen Behörden der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sollte der Grundsatz der fachlichen Unabhängigkeit, der Angemessenheit der Ressourcen und der Qualität statistischer Daten gestärkt werden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4) enthält die maßgeblichen Definitionen für die Zwecke des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und legt einen Zeitplan für die Übermittlung der jährlichen Daten über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand sowie sonstiger jährlicher Haushaltsdaten an die Kommission fest. Die Verordnung enthält in der gegenwärtigen Fassung keine Bestimmungen über die Bewertung der Qualität der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten oder die Bereitstellung der Daten durch die Kommission. |
(4) |
Auf Vorschlag der Kommission hat der Rat (Wirtschaft und Finanzen) am 18. Februar 2003 einen Kodex bewährter Vorgehensweisen für die Erhebung und Übermittlung von Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit angenommen, um sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch der Kommission die Verfahren zu erläutern und zu vereinfachen, die bei der Erhebung und Übermittlung von Haushaltsdaten gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 95) (5) — insbesondere von Daten über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand — im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit angewandt werden. |
(5) |
Bei einer Änderung der Fristen für die Übermittlung von Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sollte die vollständige Übereinstimmung mit den Fristen des ESVG 95-Datenlieferprogramms (6) über die Ausgaben und Einnahmen des Staates, die Vermögensübersicht, finanzielle Transaktionen und den Schuldenstand im vierteljährlichen und jährlichen Rhythmus gewährleistet sein. Durch die Änderung der Übermittlungsfristen sollen die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten vereinfacht werden; dadurch werden in Zukunft einige Änderungen des ESVG 95-Datenlieferprogramms erforderlich, die durch eine Verordnung der Kommission zu erlassen sind. |
(6) |
Die Glaubwürdigkeit der Haushaltsüberwachung hängt ganz entscheidend von zuverlässigen Haushaltsstatistiken ab. Es ist äußerst wichtig, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 gemeldeten und nach Maßgabe des Protokolls dem Rat von der Kommission zur Verfügung gestellten Daten von hoher Qualität sind. |
(7) |
Es müssen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gemeldeten tatsächlichen Haushaltsdaten festgelegt werden, die auf vorhandenen bewährten Vorgehensweisen aufbauen und es dem Rat und der Kommission ermöglichen, ihre vertraglich verankerten Pflichten auszuüben. Grundelemente für die Qualitätsbewertung sind in der Qualitätserklärung des Europäischen Statistischen Systems festgelegt, die vom Ausschuss für das Statistische Programm im September 2001 verabschiedet wurde. |
(8) |
Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehen die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die angestrebte Stärkung der statistischen Überwachung der Qualität der gemeldeten Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit erreicht werden kann, nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(9) |
Die Erstellung von Haushaltsstatistiken unterliegt den Grundsätzen, die in der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (7) festgelegt sind, und zwar insbesondere den Grundsätzen der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Erheblichkeit und der Transparenz. |
(10) |
Eurostat ist im Namen der Kommission dafür verantwortlich, die Datenqualität zu bewerten und die Daten bereitzustellen, die gemäß der Entscheidung 97/281/EG im Zusammenhang mit dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit verwendet werden. |
(11) |
Damit die Qualität sowohl der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten als auch der ihnen zugrunde liegenden, gemäß dem ESVG 95 erhobenen Haushaltsdaten gewährleistet ist, sollte zwischen der Kommission und den Statistikbehörden der Mitgliedstaaten ein ständiger Dialog ins Leben gerufen werden. Zu diesem Zweck kann die Kommission sowohl regelmäßige Gesprächsbesuche als auch gegebenenfalls methodenbezogene Besuche durchführen und damit die Überwachung der gemeldeten Daten verbessern sowie eine kontinuierliche Qualitätssicherung der Daten bieten. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission sofortigen Zugang zu den Informationen verschaffen. Gesprächsbesuche sollten die Regel sein. Methodenbezogene Besuche sollten nur in den Fällen durchgeführt werden, in denen die Kommission (Eurostat) größere Risiken oder potenzielle Probleme bei der Datenqualität erkennt, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit den Methoden, Konzepten und Klassifikationen, die auf die von den Mitgliedstaaten zu meldenden Daten angewandt werden. Diese etwaigen methodenbezogenen Besuche werden auf der Grundlage eines Informationsaustauschs mit allen zuständigen Gremien, insbesondere dem Wirtschafts- und Finanzausschuss, durchgeführt. |
(12) |
Detaillierte Aufstellungen der Methoden, Verfahren und Quellen, die für die Erhebung der tatsächlichen Daten über Defizit und Schuldenstand und der ihnen zugrunde liegenden, gemäß dem ESVG 95 erhobenen Haushaltsdaten verwendet wurden, müssen der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegt sowie von ihnen aktualisiert und veröffentlicht werden. |
(13) |
Bei Zweifeln an der korrekten Verbuchung einer Transaktion des Staates oder in komplexen Fällen bzw. Fällen von allgemeinem Interesse muss die Kommission (Eurostat) rasche Entscheidungen über die korrekte Verbuchung der Transaktion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 treffen können. |
(14) |
Die Regeln zur Bereitstellung von Daten durch die Kommission (Eurostat) müssen klarer gefasst werden, was die Bereitstellungsfristen sowie mögliche Vorbehalte und Änderungen anbelangt. |
(15) |
Der Anwendungsbereich für die Mitteilungen muss auf die derzeit von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten abgestimmt werden. Ganz allgemein muss die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 im Lichte der Erfahrungen mit der Umsetzung des Kodex bewährter Vorgehensweisen aktualisiert werden. |
(16) |
Die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Die Zahlen der Höhe des geplanten öffentlichen Defizits und des geplanten öffentlichen Schuldenstands sind die Zahlen, die für das laufende Jahr von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Es muss sich dabei um die aktuellsten amtlichen Vorausschätzungen handeln, in denen die jüngsten Haushaltsbeschlüsse sowie die wirtschaftlichen Entwicklungen und Prognosen zu berücksichtigen sind. Sie sollten so kurz wie möglich vor dem Übermittlungsdatum erstellt werden. (2) Die Zahlen der Höhe des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands sind die geschätzten, die vorläufigen und die endgültigen Ergebnisse für ein vergangenes Jahr. Die geplanten und die tatsächlichen Daten müssen — soweit die Definitionen und Konzepte betroffen sind — eine kohärente Zeitreihe bilden.“ |
2. |
Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 wird wie folgt geändert: „(1) Ab Anfang 1994 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission zweimal jährlich die Höhe ihrer geplanten und tatsächlichen öffentlichen Defizite sowie die Höhe ihres tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands mit, und zwar das erste Mal vor dem 1. April des laufenden Jahres (Jahr n) und das zweite Mal vor dem 1. Oktober des Jahres n. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche nationalen Behörden für Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zuständig sind. (2) Vor dem 1. April des Jahres n
(3) Vor dem 1. Oktober des Jahres n
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3. |
Die und 8 erhalten folgende Fassung: „ (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle größeren Korrekturen ihrer bereits gemeldeten Zahlen des tatsächlichen und geplanten öffentlichen Defizits und des tatsächlichen und geplanten öffentlichen Schuldenstands, sobald die korrigierten Zahlen vorliegen. (2) Größere Korrekturen der bereits gemeldeten Zahlen des tatsächlichen Defizits und des tatsächlichen Schuldenstands werden ordnungsgemäß belegt. Korrekturen, die dazu führen, dass die in dem dem Vertrag beigefügten Protokoll festgelegten Referenzwerte überschritten werden, oder Korrekturen, die bedeuten, dass die Daten eines Mitgliedstaats die Referenzwerte nicht mehr überschreiten, müssen auf jeden Fall gemeldet und ordnungsgemäß belegt werden. Artikel 8 Die Zahlen des tatsächlichen Defizits und des tatsächlichen Schuldenstands sowie sonstige Zahlen für vergangene Jahre, die der Kommission gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 7 gemeldet wurden, werden von den Mitgliedstaaten veröffentlicht.“ |
4. |
Nach Artikel 8 werden die folgenden Abschnitte eingefügt: „ABSCHNITT 2A QUALITÄT DER DATEN Artikel 8a (1) Die Kommission (Eurostat) bewertet regelmäßig die Qualität sowohl der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten als auch der ihnen zugrunde liegenden, gemäß dem ESVG 95 erhobenen Haushaltsdaten (nachstehend ‚Haushaltsdaten‘ genannt). Qualität der tatsächlichen Zahlen bedeutet die Einhaltung von Verbuchungsregeln, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der statistischen Daten. Im Mittelpunkt der Bewertung stehen die in den Aufstellungen der Mitgliedstaaten genannten Bereiche wie die Abgrenzung des Sektors Staat, die Klassifikation der Transaktionen und Verbindlichkeiten des Staates und der Buchungszeitpunkt. (2) Unbeschadet der die statistische Geheimhaltung betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) so rasch wie möglich die für die Bewertung der Datenqualität angeforderten relevanten statistischen Informationen. ‚Statistische Informationen‘ im Sinne des Unterabsatzes 1 sollten nur solche Angaben sein, die für die Prüfung der Einhaltung der ESVG-Vorschriften unbedingt erforderlich sind. Der Begriff ‚Statistische Informationen‘ bezeichnet insbesondere
Das Format der Fragebogen wird von der Kommission (Eurostat) nach Anhörung des durch den Beschluss 91/115/EWG des Rates (8) eingesetzten Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) festgelegt. (3) Die Kommission (Eurostat) erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Qualität der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten. In dem Bericht wird eine Gesamtbewertung der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten hinsichtlich der Einhaltung von Verbuchungsregeln, der Vollständigkeit, der Zuverlässigkeit, der Aktualität und der Kohärenz der Daten vorgenommen. Artikel 8b (1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) eine detaillierte Aufstellung der Methoden, Verfahren und Quellen vor, die sie für die Erhebung der tatsächlichen Defizit- und Schuldenstandsdaten und der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten verwendet haben. (2) Diese Aufstellungen werden nach Leitlinien erstellt, die von der Kommission (Eurostat) nach Anhörung des AWFZ angenommen werden. (3) Die Aufstellungen werden aktualisiert, sobald die Methoden, Verfahren und Quellen, die die Mitgliedstaaten für die Erhebung ihrer statistischen Daten verwenden, überarbeitet wurden. (4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihre Aufstellungen. (5) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Punkte können bei den in Artikel 8 d genannten Besuchen angesprochen werden. Artikel 8c (1) Bei Zweifeln an der korrekten Anwendung der Verbuchungsregeln des ESVG 95 ersucht der betroffene Mitgliedstaat die Kommission (Eurostat) um Klärung. Die Kommission (Eurostat) untersucht den Sachverhalt unverzüglich und teilt die dabei gewonnenen Erkenntnisse dem betreffenden Mitgliedstaat sowie gegebenenfalls dem AWFZ mit. (2) In Fällen, die nach Ansicht der Kommission oder des betroffenen Mitgliedstaats entweder komplex oder von allgemeinem Interesse sind, trifft die Kommission (Eurostat) nach Anhörung des AWFZ eine Entscheidung. Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht die Entscheidungen zusammen mit der Stellungnahme des AWFZ; die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97, die die statistische Geheimhaltung betreffen, bleiben davon unberührt. Artikel 8d Die Kommission (Eurostat) unterhält einen ständigen Dialog mit den statistischen Behörden der Mitgliedstaaten. Hierzu führt die Kommission (Eurostat) in allen Mitgliedstaaten regelmäßige Gesprächsbesuche und gegebenenfalls methodenbezogene Besuche durch. Die methodenbezogenen Besuche sollten nur in den Fällen stattfinden, in denen es Hinweise auf größere Risiken oder potenzielle Probleme bei der Datenqualität gibt, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit den Methoden, Konzepten und Klassifikationen, die auf die von den Mitgliedstaaten zu meldenden Daten angewandt werden. Die Gesprächsbesuche dienen der Überprüfung der gemeldeten Daten, der Untersuchung methodischer Fragen, der Erörterung der in den Aufstellungen beschriebenen statistischen Verfahren und Quellen sowie der Beurteilung, ob die Verbuchungsregeln eingehalten wurden. Die Gesprächsbesuche sollten genutzt werden, um Risiken oder potenzielle Probleme bei der Qualität der gemeldeten Daten zu ermitteln. Die methodenbezogenen Besuche dienen dazu, die den gemeldeten tatsächlichen Daten zugrunde liegenden Verfahren und Haushaltsdaten zu überprüfen und eine detaillierte Bewertung der Qualität der gemeldeten Daten nach Artikel 8a Absatz 1 vorzunehmen. Die methodenbezogenen Besuche sollten nicht über den rein statistischen Bereich hinausgehen. Dies sollte in der Zusammensetzung der in Artikel 8e genannten Delegationen zum Ausdruck kommen. Wenn die Kommission (Eurostat) Gesprächsbesuche und methodenbezogene Besuche durchführt, übermittelt sie den betroffenen Mitgliedstaaten ihre vorläufigen Feststellungen zur Stellungnahme. Artikel 8e (1) Bei der Durchführung methodenbezogener Besuche in den Mitgliedstaaten kann die Kommission (Eurostat) Sachverständige für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, die von anderen Mitgliedstaaten freiwillig vorgeschlagen werden, und Beamte anderer Kommissionsdienststellen um Unterstützung ersuchen. Die Liste der nationalen Experten für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, die von der Kommission zur Unterstützung angefordert werden können, wird auf der Grundlage von Vorschlägen erarbeitet, die der Kommission von den für Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zuständigen nationalen Behörden zugeleitet werden. (2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die methodenbezogenen Besuche zu erleichtern. Diese Besuche sollten auf die nationalen Stellen beschränkt werden, die an den Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit beteiligt sind. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass ihre direkt oder indirekt mit der Erstellung der Haushaltsdaten und der Daten zum öffentlichen Schuldenstand befassten Stellen sowie erforderlichenfalls ihre nationalen Behörden, zu deren Aufgaben die Überwachung des Haushalts gehört, den Beamten der Kommission oder anderen in Absatz 1 genannten Sachverständigen die Unterstützung gewähren, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und ihnen unter anderem Quellen zugänglich machen, die zum Nachweis der gemeldeten tatsächlichen Defizit- und Schuldenstandszahlen und der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten herangezogen werden. Vertrauliche Aufzeichnungen über das nationale statistische System sollten nur der Kommission (Eurostat) übermittelt werden. Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die methodenbezogenen Besuche zu erleichtern, sind Ansprechpartner von Eurostat für methodenbezogene Besuche im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 in jedem Mitgliedstaat die für Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zuständigen Stellen. (3) Die Kommission (Eurostat) stellt sicher, dass die Beamten und die an den Besuchen beteiligten Sachverständigen alle Garantien für Sachkompetenz, berufliche Unabhängigkeit und Wahrung der Geheimhaltung bieten. Artikel 8f Die Kommission (Eurostat) erstattet dem Wirtschafts- und Finanzausschuss Bericht über die Ergebnisse der Gesprächsbesuche und der methodenbezogenen Besuche unter Einschluss aller etwaigen Bemerkungen des betroffenen Mitgliedstaats zu diesen Ergebnissen. Nach Übermittlung an den Wirtschafts- und Finanzausschuss werden die Berichte mit allen etwaigen Bemerkungen des betroffenen Mitgliedstaats veröffentlicht; die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97, die die statistische Geheimhaltung betreffen, bleiben davon unberührt. ABSCHNITT 2B BEREITSTELLUNG DER DATEN DURCH DIE KOMMISSION Artikel 8g (1) Die Kommission (Eurostat) stellt die Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands für die Anwendung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Berichterstattungsfristen oder nach in Absatz 1 genannten Korrekturen bereit. Die Bereitstellung der Daten erfolgt durch Veröffentlichung. (2) Die Kommission (Eurostat) verzögert die Bereitstellung der Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands der Mitgliedstaaten auch dann nicht, wenn ein Mitgliedstaat seine Daten nicht mitgeteilt hat. Artikel 8h (1) Die Kommission (Eurostat) kann einen Vorbehalt hinsichtlich der Qualität der von einem Mitgliedstaat gemeldeten tatsächlichen Daten einlegen. Spätestens drei Arbeitstage vor dem geplanten Veröffentlichungstermin teilt die Kommission (Eurostat) dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses den Vorbehalt mit, den sie einzulegen und zu veröffentlichen beabsichtigt. Wird die Angelegenheit nach der Veröffentlichung der Daten und des Vorbehalts geklärt, wird der Vorbehalt unmittelbar danach öffentlich zurückgezogen. (2) Die Kommission (Eurostat) kann die von einem Mitgliedstaat gemeldeten tatsächlichen Daten abändern und die geänderten Daten zusammen mit einer Begründung der Änderung bereitstellen, wenn es Belege dafür gibt, dass die von dem Mitgliedstaat gemeldeten tatsächlichen Daten nicht den Erfordernissen des Artikels 8a Absatz 1 entsprechen. Spätestens drei Arbeitstage vor dem geplanten Veröffentlichungstermin teilt die Kommission (Eurostat) dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses die geänderten Daten und die Begründung der Änderung mit. ABSCHNITT 2C ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 8i (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die der Kommission gemeldeten tatsächlichen Daten in Übereinstimmung mit den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegten Grundsätzen geliefert werden. Die nationalen Statistikbehörden gewährleisten in diesem Zusammenhang, dass die gemeldeten Daten den Bestimmungen der Artikel 1 und 2 und den zugrunde liegenden Verbuchungsregeln des ESVG 95 entsprechen. (2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beamten, die für die Meldung der tatsächlichen Daten an die Kommission und der zugrunde liegenden Haushaltsdaten verantwortlich sind, im Einklang mit den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegten Grundsätzen handeln. Artikel 8j Bei einer Überarbeitung des ESVG 95 oder einer Änderung seiner Methodik, die vom Europäischen Parlament und dem Rat oder der Kommission gemäß den im Vertrag und in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 festgelegten Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren beschlossen wird, nimmt die Kommission in die Artikel 1, 2 und 4 die neuen Bezugnahmen auf das ESVG 95 auf. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. STRAW
(1) Stellungnahme vom 23. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. C 116 vom 18.5.2005, S. 11.
(3) ABl. L 112 vom 29.4.1997, S. 56.
(4) ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).
(5) Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).
— |
Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken (ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4). |
— |
Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen (ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1). |
— |
Verordnung (EG) Nr. 501/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 1). |
— |
Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand (ABl. L 233 vom 2.7.2004, S. 1). |
— |
Verordnung (EG) Nr. 1500/2000 der Kommission vom 10. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Ausgaben und Einnahmen des Staates (ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 3). |
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Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates. (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1). |
(7) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.
(8) ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19.“
22.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/7 |
VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 2104/2005 DES RATES
vom 20. Dezember 2005
zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2005
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65, 82 und die Anhänge VII, XI und XIII des Statuts sowie auf Artikel 20 Absatz 1, Artikel 64 und Artikel 92 der Beschäftigungsbedingungen,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Um für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eine Kaufkraftentwicklung parallel zu der Entwicklung für die nationalen Beamten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sind Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der jährlichen Überprüfung für 2005 anzugleichen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird das Datum des 1. Juli 2004 in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts durch das Datum des 1. Juli 2005 ersetzt.
Artikel 2
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird die für die Berechnung der Dienstbezüge und Ruhegehälter anwendbare Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:
1.7.2005 |
Dienstaltersstufe |
||||
Besoldungsgruppe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
16 |
15 255,00 |
15 896,04 |
16 564,01 |
|
|
15 |
13 482,88 |
14 049,45 |
14 639,82 |
15 047,12 |
15 255,00 |
14 |
11 916,61 |
12 417,36 |
12 939,16 |
13 299,15 |
13 482,88 |
13 |
10 532,30 |
10 974,88 |
11 436,06 |
11 754,22 |
11 916,61 |
12 |
9 308,79 |
9 699,96 |
10 107,56 |
10 388,77 |
10 532,30 |
11 |
8 227,42 |
8 573,15 |
8 933,40 |
9 181,94 |
9 308,79 |
10 |
7 271,67 |
7 577,23 |
7 895,64 |
8 115,30 |
8 227,42 |
9 |
6 426,94 |
6 697,01 |
6 978,42 |
7 172,57 |
7 271,67 |
8 |
5 680,34 |
5 919,04 |
6 167,76 |
6 339,36 |
6 426,94 |
7 |
5 020,47 |
5 231,44 |
5 451,27 |
5 602,93 |
5 680,34 |
6 |
4 437,26 |
4 623,72 |
4 818,01 |
4 952,06 |
5 020,47 |
5 |
3 921,80 |
4 086,60 |
4 258,32 |
4 376,79 |
4 437,26 |
4 |
3 466,22 |
3 611,87 |
3 763,65 |
3 868,36 |
3 921,80 |
3 |
3 063,56 |
3 192,29 |
3 326,43 |
3 418,98 |
3 466,22 |
2 |
2 707,67 |
2 821,45 |
2 940,01 |
3 021,81 |
3 063,56 |
1 |
2 393,13 |
2 493,69 |
2 598,48 |
2 670,77 |
2 707,67 |
Artikel 3
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 gelten gemäß Artikel 64 des Statuts für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten die in Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 gelten für die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 gelten für die Ruhegehälter gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts die in Spalte 4 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.
Mit Wirkung vom 1. Mai 2006 gelten für die Ruhegehälter gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts die in Spalte 5 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten:
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
Land/Dienstort |
Dienstbezüge 1.7.2005 |
Überweisungen 1.1.2006 |
Ruhegehälter 1.7.2005 |
Ruhegehälter 1.5.2006 |
Tschech.Republik |
90,6 |
78,6 |
100,0 |
100,0 |
Dänemark |
135,9 |
130,8 |
133,9 |
132,8 |
Deutschland |
100,2 |
102,1 |
101,0 |
101,3 |
Bonn |
96,0 |
|
|
|
Karlsruhe |
95,0 |
|
|
|
München |
106,4 |
|
|
|
Estland |
80,3 |
78,1 |
100,0 |
100,0 |
Griechenland |
93,0 |
91,2 |
100,0 |
100,0 |
Spanien |
101,2 |
95,3 |
100,0 |
100,0 |
Frankreich |
119,0 |
106,3 |
113,9 |
111,4 |
Irland |
122,4 |
116,3 |
120,0 |
118,7 |
Italien |
111,8 |
107,6 |
110,1 |
109,3 |
Varese |
99,0 |
|
|
|
Zypern |
92,0 |
97,2 |
100,0 |
100,0 |
Lettland |
76,1 |
72,9 |
100,0 |
100,0 |
Litauen |
77,1 |
73,6 |
100,0 |
100,0 |
Ungarn |
90,0 |
73,0 |
100,0 |
100,0 |
Malta |
89,6 |
92,3 |
100,0 |
100,0 |
Niederlande |
109,7 |
101,3 |
106,3 |
104,7 |
Österreich |
107,1 |
107,0 |
107,1 |
107,0 |
Polen |
81,4 |
74,9 |
100,0 |
100,0 |
Portugal |
91,5 |
90,1 |
100,0 |
100,0 |
Slowenien |
83,0 |
80,8 |
100,0 |
100,0 |
Slowakei |
92,9 |
82,1 |
100,0 |
100,0 |
Finnland |
117,7 |
112,8 |
115,7 |
114,8 |
Schweden |
112,4 |
105,1 |
109,5 |
108,0 |
Vereinigtes Königreich |
143,8 |
117,4 |
133,2 |
128,0 |
Culham |
115,4 |
|
|
|
Artikel 4
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird der Betrag der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a des Statuts auf 822,06 EUR bzw. für allein Erziehende auf 1 096,07 EUR festgesetzt.
Artikel 5
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 153,75 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 335,96 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 227,96 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts auf 82,07 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII auf 455,69 EUR festgesetzt.
Artikel 6
Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wird die Kilometervergütung gemäß Artikel 8 des Anhangs VII des Statuts wie folgt angepasst:
— |
: |
0 EUR pro km für eine Entfernung von |
: |
0 bis 200 km |
— |
: |
0,3417 EUR pro km für eine Entfernung von |
: |
201 bis1 000 km |
— |
: |
0,5695 EUR pro km für eine Entfernung von |
: |
1 001 bis 2 000 km |
— |
: |
0,3417 EUR pro km für eine Entfernung von |
: |
2 001 bis 3 000 km |
— |
: |
0,1139 EUR pro km für eine Entfernung von |
: |
3 001 bis 4 000 km |
— |
: |
0,0548 EUR pro km für eine Entfernung von |
: |
4 001 bis 10 000 km |
— |
: |
0 EUR pro km für eine Entfernung von mehr als |
: |
10 000 km |
Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von
— |
170,84 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort; |
— |
341,66 EUR bei einer Entfernung von 1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort. |
Artikel 7
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts festgesetzt auf
— |
35,31 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben, |
— |
28,47 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben. |
Artikel 8
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf
— |
1 005,33 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben, |
— |
597,77 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben. |
Artikel 9
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 205,67 EUR, die Obergrenze auf 2 411,35 EUR und der Pauschalabschlag auf 1 096,07 EUR festgesetzt.
Artikel 10
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:
1.7.2005 |
Klasse |
||||
Kategorie |
Gruppe |
1 |
2 |
3 |
4 |
A |
I |
6 144,76 |
6 905,90 |
7 667,04 |
8 428,18 |
II |
4 459,77 |
4 894,34 |
5 328,91 |
5 763,48 |
|
III |
3 747,74 |
3 914,68 |
4 081,62 |
4 248,56 |
|
B |
IV |
3 600,20 |
3 952,65 |
4 305,10 |
4 657,55 |
V |
2 827,89 |
3 014,30 |
3 200,71 |
3 387,12 |
|
C |
VI |
2 689,53 |
2 847,87 |
3 006,21 |
3 164,55 |
VII |
2 407,22 |
2 489,13 |
2 571,04 |
2 652,95 |
|
D |
VIII |
2 175,76 |
2 303,90 |
2 432,04 |
2 560,18 |
IX |
2 095,34 |
2 124,53 |
2 153,72 |
2 182,91 |
Artikel 11
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:
Funktions-gruppe |
1.7.2005 |
Dienstaltersstufe |
||||||
Besoldungsgruppe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
|
IV |
18 |
5 258,78 |
5 368,14 |
5 479,78 |
5 593,73 |
5 710,06 |
5 828,81 |
5 950,02 |
17 |
4 647,85 |
4 744,50 |
4 843,17 |
4 943,89 |
5 046,70 |
5 151,65 |
5 258,78 |
|
16 |
4 107,89 |
4 193,31 |
4 280,52 |
4 369,53 |
4 460,40 |
4 553,16 |
4 647,85 |
|
15 |
3 630,66 |
3 706,16 |
3 783,23 |
3 861,91 |
3 942,22 |
4 024,20 |
4 107,89 |
|
14 |
3 208,87 |
3 275,60 |
3 343,72 |
3 413,25 |
3 484,23 |
3 556,69 |
3 630,66 |
|
13 |
2 836,08 |
2 895,06 |
2 955,26 |
3 016,72 |
3 079,46 |
3 143,50 |
3 208,87 |
|
III |
12 |
3 630,61 |
3 706,10 |
3 783,17 |
3 861,84 |
3 942,14 |
4 024,12 |
4 107,80 |
11 |
3 208,85 |
3 275,57 |
3 343,69 |
3 413,22 |
3 484,19 |
3 556,65 |
3 630,61 |
|
10 |
2 836,08 |
2 895,06 |
2 955,26 |
3 016,71 |
3 079,44 |
3 143,48 |
3 208,85 |
|
9 |
2 506,62 |
2 558,74 |
2 611,95 |
2 666,27 |
2 721,71 |
2 778,31 |
2 836,08 |
|
8 |
2 215,43 |
2 261,50 |
2 308,53 |
2 356,53 |
2 405,53 |
2 455,56 |
2 506,62 |
|
II |
7 |
2 506,55 |
2 558,69 |
2 611,90 |
2 666,23 |
2 721,69 |
2 778,29 |
2 836,08 |
6 |
2 215,31 |
2 261,39 |
2 308,42 |
2 356,44 |
2 405,45 |
2 455,48 |
2 506,55 |
|
5 |
1 957,91 |
1 998,64 |
2 040,21 |
2 082,64 |
2 125,96 |
2 170,17 |
2 215,31 |
|
4 |
1 730,42 |
1 766,41 |
1 803,15 |
1 840,66 |
1 878,94 |
1 918,02 |
1 957,91 |
|
I |
3 |
2 131,74 |
2 175,98 |
2 221,14 |
2 267,24 |
2 314,29 |
2 362,32 |
2 411,35 |
2 |
1 884,55 |
1 923,66 |
1 963,58 |
2 004,33 |
2 045,93 |
2 088,39 |
2 131,74 |
|
1 |
1 666,02 |
1 700,60 |
1 735,89 |
1 771,92 |
1 808,69 |
1 846,23 |
1 884,55 |
Artikel 12
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf
— |
756,18 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben, |
— |
448,32 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben. |
Artikel 13
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 904,26 EUR, die Obergrenze auf 1 808,51 EUR und der Pauschalabschlag auf 822,06 EUR festgesetzt.
Artikel 14
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 (2) vorgesehen sind, auf 344,58, 520,10, 568,66 und 775,27 EUR festgesetzt.
Artikel 15
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 (3) vorgesehenen Beträge der Koeffizient 4,974173 angewandt.
Artikel 16
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird die Tabelle der anwendbaren Beträge gemäß Artikel 8 des Anhangs XIII des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:
1.7.2005 |
Dienstaltersstufe |
|||||||
Besoldungsgruppe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
16 |
15 255,00 |
15 896,04 |
16 564,01 |
16 564,01 |
16 564,01 |
16 564,01 |
|
|
15 |
13 482,88 |
14 049,45 |
14 639,82 |
15 047,12 |
15 255,00 |
15 896,04 |
|
|
14 |
11 916,61 |
12 417,36 |
12 939,16 |
13 299,15 |
13 482,88 |
14 049,45 |
14 639,82 |
15 255,00 |
13 |
10 532,30 |
10 974,88 |
11 436,06 |
11 754,22 |
11 916,61 |
|
|
|
12 |
9 308,79 |
9 699,96 |
10 107,56 |
10 388,77 |
10 532,30 |
10 974,88 |
11 436,06 |
11 916,61 |
11 |
8 227,42 |
8 573,15 |
8 933,40 |
9 181,94 |
9 308,79 |
9 699,96 |
10 107,56 |
10 532,30 |
10 |
7 271,67 |
7 577,23 |
7 895,64 |
8 115,30 |
8 227,42 |
8 573,15 |
8 933,40 |
9 308,79 |
9 |
6 426,94 |
6 697,01 |
6 978,42 |
7 172,57 |
7 271,67 |
|
|
|
8 |
5 680,34 |
5 919,04 |
6 167,76 |
6 339,36 |
6 426,94 |
6 697,01 |
6 978,42 |
7 271,67 |
7 |
5 020,47 |
5 231,44 |
5 451,27 |
5 602,93 |
5 680,34 |
5 919,04 |
6 167,76 |
6 426,94 |
6 |
4 437,26 |
4 623,72 |
4 818,01 |
4 952,06 |
5 020,47 |
5 231,44 |
5 451,27 |
5 680,34 |
5 |
3 921,80 |
4 086,60 |
4 258,32 |
4 376,79 |
4 437,26 |
4 623,72 |
4 818,01 |
5 020,47 |
4 |
3 466,22 |
3 611,87 |
3 763,65 |
3 868,36 |
3 921,80 |
4 086,60 |
4 258,32 |
4 437,26 |
3 |
3 063,56 |
3 192,29 |
3 326,43 |
3 418,98 |
3 466,22 |
3 611,87 |
3 763,65 |
3 921,80 |
2 |
2 707,67 |
2 821,45 |
2 940,01 |
3 021,81 |
3 063,56 |
3 192,29 |
3 326,43 |
3 466,22 |
1 |
2 393,13 |
2 493,69 |
2 598,48 |
2 670,77 |
2 707,67 |
|
|
|
Artikel 17
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 werden die Beträge der Kinderzulage gemäß Artikel 14 des Anhangs XIII des Statuts wie folgt festgesetzt:
1.7.2005—31.12.2005 |
: |
282,04 EUR |
1.1.2006—31.12.2006 |
: |
295,52 EUR |
1.1.2007—31.12.2007 |
: |
309,00 EUR |
1.1.2008—31.12.2008 |
: |
322,47 EUR. |
Artikel 18
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 werden die Beträge der Erziehungszulage gemäß Artikel 15 des Anhangs XIII des Statuts wie folgt festgesetzt:
1.7.2005—31.8.2005 |
: |
16,41 EUR |
1.9.2005—31.8.2006 |
: |
32,83 EUR |
1.9.2006—31.8.2007 |
: |
49,23 EUR |
1.9.2007—31.8.2008 |
: |
65,65 EUR. |
Artikel 19
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird zur Anwendung von Artikel 18 des Anhangs XIII des Statuts der Betrag der Pauschalzulage gemäß Artikel 4a des Anhangs VII des vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts festgesetzt auf
— |
monatlich 118,88 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C4 oder C5, |
— |
monatlich 182,26 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3. |
Artikel 20
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2005.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BECKETT
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).
(2) Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 860/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 26).
(3) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8). Zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1750/2002 (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 15).
22.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2105/2005 DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2005
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Dezember 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 21. Dezember 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
71,2 |
204 |
51,0 |
|
212 |
87,2 |
|
999 |
69,8 |
|
0707 00 05 |
052 |
128,1 |
204 |
59,9 |
|
220 |
196,3 |
|
628 |
155,5 |
|
999 |
135,0 |
|
0709 90 70 |
052 |
109,0 |
204 |
112,3 |
|
999 |
110,7 |
|
0805 10 20 |
052 |
59,8 |
204 |
62,5 |
|
220 |
65,0 |
|
388 |
22,5 |
|
624 |
59,8 |
|
999 |
53,9 |
|
0805 20 10 |
052 |
60,4 |
204 |
53,0 |
|
999 |
56,7 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
052 |
77,0 |
220 |
36,7 |
|
400 |
81,3 |
|
464 |
143,9 |
|
624 |
83,2 |
|
999 |
84,4 |
|
0805 50 10 |
052 |
44,9 |
999 |
44,9 |
|
0808 10 80 |
096 |
18,3 |
400 |
87,8 |
|
404 |
96,7 |
|
528 |
48,0 |
|
720 |
74,2 |
|
999 |
65,0 |
|
0808 20 50 |
052 |
125,5 |
400 |
103,9 |
|
720 |
63,3 |
|
999 |
97,6 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
22.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/16 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2106/2005 DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den „International Accounting Standard“ (IAS) 39
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mittels der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen, die zum 14. September 2002 vorlagen. |
(2) |
Die Kommission übernahm den „International Accounting Standard“ (IAS) 39 mit Ausnahme einiger Vorschriften auf dem Gebiet des uneingeschränkten Wahlrechts der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert („full Fair Value Option“) und der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen („Hedge Accounting“). Diese Übernahme erfolgte mittels der Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 der Kommission vom 19. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Hinblick auf die Einführung von IAS 39 (3). Die Kommission übernahm den verbesserten IAS 39-Standard betreffend das uneingeschränkte Wahlrecht der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mittels der Verordnung (EG) Nr. 1864/2005 (4). |
(3) |
Am 14. April 2005 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (IASB) eine Änderung zu IAS 39, der zufolge es Unternehmen insbesondere gestattet wird, unter bestimmten Umständen künftige konzerninterne Transaktionen, die auf Fremdwährung lauten, als ein Grundgeschäft im konsolidierten Abschluss auszuweisen. Es ist gängige Risikomanagementpraxis, ein Fremdwährungsrisiko für eine künftige konzerninterne Transaktion als ein Grundgeschäft auszuweisen. Der derzeitige IAS 39 gestattet allerdings keine entsprechende Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Vielmehr kann dem aktuellen IAS 39 zufolge lediglich eine unternehmensexterne Transaktion als ein Grundgeschäft ausgewiesen werden. |
(4) |
Aus der Konsultation mit den technischen Sachverständigen in diesem Bereich ergibt sich, dass IAS 39 die technischen Kriterien für die Übernahme im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erfüllt. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird „International Accounting Standard“ (IAS) 39 im Sinne des Anhangs zu dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Jedes Unternehmen wendet die Änderungen von IAS 39 im Sinne des Anhangs zu dieser Verordnung spätestens ab Beginn des Geschäftsjahres 2006 an.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Dezember 2005
Für die Kommission
Charlie McCREEVY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 (ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 4).
(3) ABl. L 363 vom 9.12.2004, S. 1.
(4) ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 45.
ANHANG
International Accounting Standard (IAS) 39 wird wie folgt geändert:
„INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS“
IAS Nr. |
Titel |
IAS 39 |
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung |
Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch und im Rahmen der redlichen Benutzung (Fair Dealing). Weitere Informationen sind vom IASB erhältlich unter www.iasb.org
1. |
Paragraph 80 wird wie folgt ersetzt:
|
2. |
Die folgenden Paragraphen 108A und 108B werden eingefügt:
|
3. |
In Anhang A der Anwendungsleitlinien werden die Paragraphen AG99A und AG99B in AG99C und AG99D umbenannt und die folgenden Paragraphen AG99A, AG99B und AG133 eingefügt:
|
22.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2107/2005 DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2005
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 174/1999, (EG) Nr. 2771/1999, (EG) Nr. 2707/2000, (EG) Nr. 214/2001 und (EG) Nr. 1898/2005 im Milchsektor
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 15, Artikel 31 Absatz 14 und Artikel 40,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (2) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2006 durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (4) und die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (5) ersetzt. |
(2) |
Aus Gründen der Klarheit sind die Bezugnahmen auf die Richtlinie 92/46/EWG in der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (6), in der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (7), in der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 der Kommission vom 11. Dezember 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (8), in der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver (9) und in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterschmalz auf dem Gemeinschaftsmarkt (10) entsprechend anzupassen. |
(3) |
Gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sollte Interventionsbutter, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 angekauft wurde und zu reduzierten Preisen verkauft werden soll, vor dem 1. Januar 2003 eingelagert worden sein. Angesichts der noch immer verfügbaren Mengen und der Marktsituation sollte dieses Datum durch den 1. Januar 2004 ersetzt werden. Artikel 1 Buchstabe a der genannten Verordnung ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 erhält folgende Fassung:
„(4) Um für eine Erstattung in Frage zu kommen, müssen die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Erzeugnisse den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) entsprechen und insbesondere in einem zugelassenen Betrieb hergestellt worden sein und die Bedingungen für die Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen.
Artikel 2
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 erhält folgende Fassung:
„a) |
Der Betrieb ist gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zugelassen und verfügt über geeignete technische Anlagen; |
Artikel 3
Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Beihilfe wird für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse nur gewährt, wenn diese den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), insbesondere den Vorschriften über die Herstellung in einem zugelassenen Betrieb und über die Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügen.
Artikel 4
Die Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
2. |
In Anhang I erhält Fußnote 5 folgende Fassung:
|
Artikel 5
Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 Buchstabe a wird das Datum „1. Januar 2003“ durch das Datum „1. Januar 2004“ ersetzt. |
2. |
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Butter, das Butterschmalz, der Rahm und die Zwischenerzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und der Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. |
3. |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
4. |
Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Es muss den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 insbesondere hinsichtlich der Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und der Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen.“ |
5. |
Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
6. |
Artikel 72 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:
|
7. |
Artikel 81 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Butter wird dem Begünstigten in Verpackungen geliefert, die in gut lesbaren und unauslöschlichen Buchstaben die Angabe der nationalen Qualitätsklasse und die Identitätskennzeichnung gemäß Artikel 72 Buchstabe b sowie eine oder mehrere der in Anhang XVI Nummer 1 genannten Angaben tragen.“ |
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2006 mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1, der ab dem 16. Dezember 2005 gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Dezember 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(3) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33.
(4) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.
(5) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.
(6) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2005 (ABl. L 241 vom 17.9.2005, S. 45).
(7) ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 3).
(8) ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2005 (ABl. L 144 vom 8.6.2005, S. 41).
(9) ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1195/2005 (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 8).
(10) ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1.
(11) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.
(12) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.“
(13) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.“
(14) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.
(15) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.“
(16) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.“
(17) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3
(18) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.“
22.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/23 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2108/2005 DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 923/2005 über den Transfer und den Verkauf auf dem portugiesischen Markt von 80 000 Tonnen Weichweizen, 80 000 Tonnen Mais und 40 000 Tonnen Gerste aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Wegen der Witterungsbedingungen im Wirtschaftsjahr 2004/05, die zu einer schweren Trockenheit in Portugal geführt haben, hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 923/2005 (2) über den Transfer und den Verkauf bestimmter Getreidemengen aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle auf dem portugiesischen Markt erlassen. |
(2) |
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 923/2005 müssen die Erzeugnisse vor dem 31. Dezember 2005 nach Portugal transportiert und als Tierfutter abgesetzt werden. |
(3) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 923/2005 ist der Verkauf des Getreides ausschließlich den Verbänden oder Genossenschaften von Rinder-, Schaf- und Ziegen-haltern bzw. den Verarbeitungsbetrieben vorbehalten, die Verträge über die Zusammenarbeit mit diesen Verbänden oder Genossenschaften geschlossen haben. |
(4) |
Wegen verwaltungsbedingter Verzögerungen beim Abschluss des Transportvertrags haben die portugiesischen Behörden beantragt, die Frist für den Transfer, den Verkauf auf dem portugiesischen Markt und den Absatz der Erzeugnisse bis zum 30. April 2006 zu verlängern. Außerdem sollen die Erzeugnisse an alle Sektoren verkauft werden können, die in der portugiesischen Landwirtschaft von der Trockenheit betroffen waren. |
(5) |
In Anbetracht der Marktlage in Portugal, insbesondere der langwierigen Auswirkungen der Trockenheit auf die portugiesische Landwirtschaft und der Probleme der Marktteilnehmer, sich unter angemessenen Bedingungen mit Getreide zu versorgen, ist dem Antrag der portugiesischen Behörden stattzugeben, und die Lieferung des Getreides an alle betroffenen Marktteilnehmer ist zu genehmigen. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 923/2005 ist daher entsprechend zu ändern. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 923/2005 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch „30. April 2006“ ersetzt. |
2. |
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird das Getreide ausschließlich zur Verwendung in Portugal verkauft.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Dezember 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 8.
22.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/25 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2109/2005 DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 39,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission (2) wurde eine von der Gemeinschaft kofinanzierte Regelung eingeführt, in deren Rahmen das Vereinigte Königreich ermächtigt wurde, mehr als 30 Monate alte Rinder aufzukaufen und in eigens dazu bestimmten Schlachthöfen zu töten. |
(2) |
Das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit kam in seiner am 21. April 2004 abgegebenen Stellungnahme zur wissenschaftlichen Begründung von Änderungsvorschlägen für die geburtsdatenorientierte Ausfuhrregelung und die Dreißig-Monate-Regelung des Vereinigten Königreichs zu dem Schluss, dass Rinder, die im Vereinigten Königreich vor dem 1. August 1996 geboren oder aufgezogen wurden, aufgrund der höheren Inzidenz der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) in dieser Klasse von der Lebens- und Futtermittelkette ausgeschlossen werden sollten. In Bezug auf Rinder, die nach diesem Datum geboren wurden, kam die Stellungnahme zu dem Schluss, dass das BSE-Risiko für die Verbraucher mit demjenigen anderer Mitgliedstaaten vergleichbar ist. |
(3) |
Aufgrund dieser Stellungnahme wurde mit der Entscheidung 2005/598/EG der Kommission vom 2. August 2005 zum Verbot des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die von im Vereinigten Königreich vor dem 1. August 1996 geborenen oder aufgezogenen Rindern stammen, und zum Ausschluss dieser Tiere von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Kontroll- und Tilgungsmaßnahmen (3) das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die vollständig oder teilweise aus Material bestehen, das von im Vereinigten Königreich vor dem 1. August 1996 geborenen oder aufgezogenen Rindern stammt — mit Ausnahme von Milch — untersagt. |
(4) |
In Artikel 2 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 716/96 sind der für die unter die Regelung der Verordnung fallenden Tiere zu zahlende Preis je kg Lebendgewicht sowie der Kofinanzierungsbetrag der Gemeinschaft je aufgekauftes Tier festgesetzt. Aufgrund der Entscheidung 2005/598/EG sind die Aufkäufe und die gemeinschaftliche Kofinanzierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 auf vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geborene oder aufgezogene Tiere zu begrenzen. |
(5) |
Zur Vereinfachung sollte für alle im Rahmen der Regelung aufgekauften Tiere ein pauschaler Aufkaufspreis je Tier festgesetzt werden. Um die Erzeuger zu veranlassen, die Beseitigung dieser Tiere nicht hinauszuschieben, sollte der Aufkaufspreis in den nachfolgenden Jahren schrittweise gesenkt werden. |
(6) |
Die Gemeinschaft sollte die Aufkäufe im Rahmen der Regelung zu 50 % kofinanzieren. |
(7) |
Um einen reibungslosen Übergang von der derzeitigen Dreißig-Monate-Regelung zu der Regelung zu gewährleisten, die auf vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geborene oder aufgezogene Tiere begrenzt ist, muss das Datum festgesetzt werden, ab dem die letztgenannte Regelung gilt. |
(8) |
Mit der Entscheidung der britischen Behörden, ab 1. Januar 2005 die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (4) anzuwenden, sind die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 716/96 hinfällig geworden und sollten daher gestrichen werden. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 716/96 ist daher entsprechend zu ändern. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 716/96 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständige britische Behörde wird ermächtigt, alle von Erzeugern oder deren Vertretern angebotenen, vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geborenen oder aufgezogenen Rinder aufzukaufen, die keine klinischen Anzeichen von BSE zeigen und die mindestens sechs Monate vor ihrem Verkauf in einem Betrieb auf dem Gebiet des Vereinigten Königreichs gehalten wurden.“ |
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 23. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Dezember 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABL. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 667/2003 (ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 13).
(3) ABl. L 204 vom 5.8.2005, S. 22.
(4) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
22.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/27 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 2. Dezember 2005
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls „Bodenschutz“, des Protokolls „Energie“ und des Protokolls „Tourismus“ zur Alpenkonvention
(2005/923/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) wurde mit dem Beschluss 96/191/EG des Rates (1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft geschlossen. |
(2) |
Das Protokoll „Bodenschutz“, das Protokoll „Energie“ und das Protokoll „Tourismus“ sind ein wichtiger Schritt bei der Umsetzung der Alpenkonvention, und die Gemeinschaft ist den Zielen dieser Konvention verpflichtet. |
(3) |
Die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen grenzüberschreitenden Probleme der Alpen sind weiterhin eine große Herausforderung, die in diesem hoch sensiblen Gebiet bewältigt werden muss. |
(4) |
Die Politik der Gemeinschaft, insbesondere die vorrangigen Bereiche des Sechsten Umweltaktionsprogramms (2), sollten in der Alpenregion gefördert und gestärkt werden. |
(5) |
Diese Protokolle sollten von der Gemeinschaft unterzeichnet und die beigefügten Erklärungen genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Unterzeichnung des Protokolls „Bodenschutz“, des Protokolls „Energie“ und des Protokolls „Tourismus“ zur Alpenkonvention, geschehen zu Salzburg am 7. November 1991, wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieser Protokolle — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut der Protokolle und der Erklärungen dazu ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 1 genannten Protokolle vorbehaltlich ihres Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen und die Erklärungen zu hinterlegen.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2005.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BECKETT
(1) ABl. L 61 vom 12.3.1996, S. 31.
(2) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.
ERKLÄRUNGEN IM NAMEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 12 Absatz 3 des Protokolls „Bodenschutz“ zur Alpenkonvention
Die Europäische Gemeinschaft weist darauf hin, dass Artikel 12 Absatz 3 des Protokolls „Bodenschutz“ im Einklang mit dem bestehenden Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (1), ausgelegt werden sollte. Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, dass Schlämme agronomisch nutzbringende Eigenschaften haben können und in der Landwirtschaft verwertet werden können, sofern sie ordnungsgemäß verwendet werden. Ihre Verwendung darf — wie im Erwägungsgrund 7 dieser Richtlinie dargelegt — die Qualität der Böden und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse nicht beeinträchtigen und — wie im Erwägungsgrund 5 und in Artikel 1 der Richtlinie ausgeführt — keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch (direkte und indirekte Folgen für die menschliche Gesundheit), Tier, Vegetation und Umwelt haben. Schlämme können verwendet werden, wenn dies für den Boden oder die Ernährung von Kulturen und Pflanzen von Nutzen wäre.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 17 Absatz 2 des Protokolls „Bodenschutz“ zur Alpenkonvention
Artikel 17 Absatz 2 des Protokolls „Bodenschutz“ sollte im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahingehend verstanden werden, dass Abfallkonzepte zur Vorbehandlung, Behandlung und Ablagerung von Abfällen und Reststoffen zu erstellen und umzusetzen sind, um die Kontamination von Böden zu vermeiden und nicht nur die Umweltverträglichkeit, sondern auch die Verträglichkeit für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls „Bodenschutz“ zur Alpenkonvention
Hinsichtlich des Artikels 19 Absatz 2 und des Artikels 21 Absatz 2 des Protokolls „Bodenschutz“ sollte das gemeinsame Beobachtungssystem gegebenenfalls mit dem globalen Überwachungssystem für Erdbeobachtungssysteme (GEOSS) kompatibel sein und die von den Mitgliedstaaten gemäß dem Gemeinschaftsrecht über Beobachtung, Datenerfassung und Metadaten erstellten Datenbanken berücksichtigen.
Vorbehaltserklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 9 des Protokolls „Energie“ zur Alpenkonvention
Artikel 9 des Protokolls „Energie“ betrifft Fragen der Kernkraft. Was die Europäische Gemeinschaft anbelangt, so sind die in Artikel 9 genannten Anforderungen im Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft (Euratom) enthalten. Der Beschluss, durch den die Alpenkonvention ratifiziert wurde, stützt sich nicht auf den Euratom-Vertrag, sondern allein auf den EG-Vertrag. Der Beschluss über die Genehmigung der Unterzeichnung des Protokolls wird sich auf dieselbe Rechtsgrundlage stützen. Infolgedessen wird die Europäische Gemeinschaft nicht durch Artikel 9 des Protokolls „Energie“ gebunden sein, wenn das Protokoll für die Gemeinschaft in Kraft tritt.
PROTOKOLL
zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz
Protokoll „Bodenschutz“
Präambel
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS FÜRSTENTUM MONACO,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN
sowie
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT —
IN ERFÜLLUNG ihres Auftrags aufgrund des Übereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen,
IN ERFÜLLUNG ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention,
MIT DEM ZIEL der Verminderung der quantitativen und qualitativen Bodenbeeinträchtigungen, insbesondere durch Anwendung bodenschonender land- und forstwirtschaftlicher Produktionsverfahren, sparsamen Umgang mit Grund und Boden, Eindämmung von Erosion sowie durch Beschränkung der Versiegelung von Böden,
IN KENNTNIS DER TATSACHE, dass der Schutz der Alpenböden, ihre nachhaltige Bewirtschaftung und die Wiederherstellung ihrer natürlichen Funktionen an beeinträchtigten Standorten von allgemeinem Interesse sind,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Alpen als einer der größten zusammenhängenden Naturräume Europas durch ökologische Vielfalt und hochempfindliche Ökosysteme geprägt sind, die in ihrer Funktionsfähigkeit erhalten werden müssen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muss, ihre Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Alpen einerseits wichtiger Lebens- und Wirtschaftsraum der ansässigen Bevölkerung und Erholungsraum für Menschen anderer Regionen sind, andererseits der Erhalt der Bodenfunktionen durch die unterschiedlichen Nutzungsansprüche, die in dem eng begrenzten Alpenraum aufeinander treffen, gefährdet wird und deshalb wirtschaftliche Interessen mit den ökologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden müssen,
IN KENNTNIS DER TATSACHE, dass der Boden innerhalb der Ökosysteme eine Sonderstellung einnimmt, seine Neubildung sowie eine Regeneration beeinträchtigter Böden nur sehr langsam verläuft, aufgrund der topographischen Gegebenheiten im Alpenraum verstärkt Bodenabträge zu erwarten sind, er einerseits eine Senke für Schadstoffe darstellt und andererseits kontaminierte Böden Quelle von Schadstoffeinträgen in angrenzende Ökosysteme und eine Gefahr für Menschen, Tiere und Pflanzen sein können,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Beanspruchungen des Bodens insbesondere durch Siedlungsentwicklung, Industrie und Gewerbe, Infrastrukturen, Abbau von Bodenschätzen, Tourismus, Land- und Forstwirtschaft sowie Verkehr zu quantitativen oder qualitativen Bodenbeeinträchtigungen führen können und deshalb bereichsübergreifend für den Bodenschutz entsprechende Maßnahmen zur Vorsorge sowie zur Schadensbegrenzung und -beseitigung vorgeschlagen werden sollen,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Bodenschutz vielfältige Auswirkungen auf andere Politikbereiche im Alpenraum hat und deshalb fach- und bereichsübergreifend zu koordinieren ist,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst werden können und gemeinsame Maßnahmen der Alpenstaaten erforderlich machen, die von den Unterzeichnern nach Maßgabe der vorhandenen Mittel umgesetzt werden —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziele
(1) Dieses Protokoll dient der Umsetzung der zwischen den Vertragsparteien in der Alpenkonvention vereinbarten Verpflichtungen zum Bodenschutz.
(2) Der Boden ist
1. |
in seinen natürlichen Funktionen als
|
2. |
in seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie |
3. |
zur Sicherung seiner Nutzungen als
|
nachhaltig in seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten. Insbesondere die ökologischen Bodenfunktionen sind als wesentlicher Bestandteil des Naturhaushalts langfristig qualitativ und quantitativ zu sichern und zu erhalten. Die Wiederherstellung beeinträchtigter Böden ist zu fördern.
(3) Die zu ergreifenden Maßnahmen zielen insbesondere auf eine standortgerechte Bodennutzung, einen sparsamen Umgang mit den Flächen, die Vermeidung von Erosion und nachteiligen Veränderungen der Bodenstruktur sowie auf eine Minimierung der Einträge von bodenbelastenden Stoffen.
(4) Insbesondere sind auch die im Alpenraum typische Vielfalt der Böden und charakteristische Standorte zu bewahren und zu fördern.
(5) Hierbei kommt dem Vorsorgeprinzip, welches die Sicherung der Funktionsfähigkeit und Nutzungsmöglichkeit der Böden für verschiedene Zwecke sowie ihre Verfügbarkeit für künftige Generationen im Hinblick auf nachhaltige Entwicklung einschließt, besondere Bedeutung zu.
Artikel 2
Grundverpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen rechtlichen und administrativen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Böden im Alpenraum sicherzustellen. Die Überwachung dieser Maßnahmen erfolgt unter der Verantwortung der nationalen Behörden.
(2) Besteht die Gefahr schwerwiegender und nachhaltiger Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Böden, ist grundsätzlich den Schutzaspekten der Vorrang vor Nutzungsaspekten einzuräumen.
(3) Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten, die mit diesem Protokoll angestrebten Maßnahmen zum Bodenschutz im Alpenraum mit fiskalischen und/oder finanziellen Maßnahmen zu unterstützen. Maßnahmen, die mit dem Schutz des Bodens und mit den Zielen einer sparsamen und umweltschonenden Bodennutzung im Einklang stehen, sollen besonders unterstützt werden.
Artikel 3
Berücksichtigung der Ziele in den anderen Politiken
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen Politiken zu berücksichtigen. Im Alpenraum gilt dies insbesondere für Raumordnung, Siedlungs- und Verkehrswesen, Energiewirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Rohstoffgewinnung, Industrie, Gewerbe, Tourismus, Naturschutz und Landschaftspflege, Wasser- und Abfallwirtschaft und Luftreinhaltung.
Artikel 4
Beteiligung der Gebietskörperschaften
(1) Jede Vertragspartei bestimmt im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung die für die Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen Institutionen und Gebietskörperschaften am besten geeignete Ebene, um eine gemeinsame Verantwortung zu fördern, namentlich um sich gegenseitig verstärkende Kräfte beim Vollzug der Politiken des Bodenschutzes sowie der sich daraus ergebenden Maßnahmen im Alpenraum zu nutzen und zu entwickeln.
(2) Die unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften werden in den verschiedenen Stadien der Vorbereitung und Umsetzung dieser Politiken und Maßnahmen unter Wahrung ihrer Zuständigkeit im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung beteiligt.
Artikel 5
Internationale Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien unterstützen eine verstärkte internationale Zusammenarbeit zwischen den jeweils zuständigen Institutionen, insbesondere bei der Erstellung von Bodenkatastern, bei der Bodenbeobachtung, bei der Ausweisung und Überwachung von Bodenschutz- und Bodenbelastungsgebieten sowie Gefahrenzonen, der Bereitstellung und Harmonisierung von Datengrundlagen, der Koordinierung der alpenbezogenen Bodenschutzforschung sowie bei der gegenseitigen Berichterstattung.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Hindernisse der internationalen Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften des Alpenraums zu beseitigen und die Lösung gemeinsamer Probleme auf der am besten geeigneten Ebene zu fördern.
(3) Wenn die Festlegung von bodenschutzbezogenen Maßnahmen in der nationalen oder internationalen Zuständigkeit liegt, sind den Gebietskörperschaften Möglichkeiten einzuräumen, die Interessen der Bevölkerung wirksam darzulegen.
KAPITEL II
SPEZIFISCHE MASSNAHMEN
Artikel 6
Gebietsausweisungen
Die Vertragsparteien achten darauf, dass bei der Ausweisung von Schutzgebieten auch schützenswerte Böden einbezogen werden. Insbesondere sind Boden- und Felsbildungen von besonders charakteristischer Eigenart oder von besonderer Bedeutung für die Dokumentation der Erdgeschichte zu erhalten.
Artikel 7
Sparsamer und schonender Umgang mit Böden
(1) Bei der Erstellung und Umsetzung der Pläne und/oder Programme nach Artikel 9 Absatz 3 des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ sind die Belange des Bodenschutzes, insbesondere der sparsame Umgang mit Grund und Boden, zu berücksichtigen.
(2) Zur Begrenzung der Bodenversiegelung und des Bodenverbrauchs sorgen die Vertragsparteien für ein flächensparendes und bodenschonendes Bauen. Sie richten die Siedlungsentwicklung bevorzugt auf den Innenbereich und begrenzen das Siedlungswachstum nach außen.
(3) Bei der Prüfung der Raum- und Umweltverträglichkeit von Großvorhaben im Industrie-, Bau- und Infrastrukturbereich insbesondere des Verkehrs, der Energie und des Tourismus, ist im Rahmen der nationalen Verfahren dem Bodenschutz und dem begrenzten Flächenangebot im alpinen Raum Rechnung zu tragen.
(4) Wenn die natürlichen Gegebenheiten dies zulassen, sind nicht mehr genutzte oder beeinträchtigte Böden, insbesondere Abfalldeponien, Bergwerkshalden, Infrastrukturen, Skipisten, zu renaturieren oder zu rekultivieren.
Artikel 8
Sparsame Verwendung und bodenschonender Abbau von Bodenschätzen
(1) Die Vertragsparteien sorgen für einen sparsamen Umgang mit Bodenschätzen. Sie wirken darauf hin, dass vorzugsweise Ersatzstoffe verwendet und Möglichkeiten der Wiederverwertung ausgeschöpft werden oder deren Entwicklung gefördert wird.
(2) Bei Abbau, Aufbereitung und Nutzung von Bodenschätzen sind Belastungen der anderen Bodenfunktionen möglichst gering zu halten. In zum Schutz der Bodenfunktionen besonders bedeutsamen Gebieten und in ausgewiesenen Gebieten zur Trinkwassergewinnung soll auf den Abbau von Bodenschätzen verzichtet werden.
Artikel 9
Erhaltung der Böden in Feuchtgebieten und Mooren
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Hoch- und Flachmoore zu erhalten. Dazu ist mittelfristig anzustreben, die Verwendung von Torf vollständig zu ersetzen.
(2) In Feuchtgebieten und Mooren sollen Entwässerungsmaßnahmen außer in begründeten Ausnahmefällen auf die Pflege bestehender Netze begrenzt werden. Rückbaumaßnahmen bei bestehenden Entwässerungen sollen gefördert werden.
(3) Moorböden sollen grundsätzlich nicht genutzt oder unter landwirtschaftlicher Nutzung derart bewirtschaftet werden, dass ihre Eigenart erhalten bleibt.
Artikel 10
Ausweisung und Behandlung gefährdeter Gebiete
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, Alpengebiete, die durch geologische, hydrogeologische und hydrologische Risiken, insbesondere Massenbewegungen (Hangbewegungen, Murenbildungen, Erdfälle), Lawinen und Überschwemmungen, gefährdet sind, zu kartieren und in Kataster aufzunehmen und, soweit erforderlich, Gefahrenzonen auszuweisen. Gegebenenfalls sind auch seismische Risiken zu berücksichtigen.
(2) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass in gefährdeten Gebieten möglichst naturnahe Ingenieurtechniken angewendet sowie örtliche und traditionelle, an die landschaftlichen Gegebenheiten angepasste Baumaterialien eingesetzt werden. Diese Maßnahmen sind durch geeignete Waldbaumaßnahmen zu unterstützen.
Artikel 11
Ausweisung und Behandlung erosionsgefährdeter Alpengebiete
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, nach vergleichbaren Kriterien zur Quantifizierung der Erosion von Böden die durch flächenhafte Erosion betroffenen Alpengebiete zu kartieren und in Bodenkataster aufzunehmen, soweit dies für den Schutz von Sachgütern erforderlich ist.
(2) Die Bodenerosion ist auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Erosions- und rutschungsgeschädigte Flächen sollen saniert werden, soweit dies der Schutz des Menschen und von Sachgütern erfordert.
(3) Zum Schutz des Menschen und von Sachgütern sind bei Maßnahmen zur Eindämmung der Erosion durch Gewässer und zur Minderung des Oberflächenabflusses vorzugsweise naturnahe wasserwirtschaftliche, ingenieurbauliche und forstwirtschaftliche Techniken einzusetzen.
Artikel 12
Land-, Weide- und Forstwirtschaft
(1) Zum Schutz vor Erosion und schädigenden Bodenverdichtungen verpflichten sich die Vertragsparteien zur Anwendung einer guten, an die örtlichen Verhältnisse angepassten ackerbaulichen, weidewirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Praxis.
(2) Im Hinblick auf Stoffeinträge durch Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelanwendung streben die Vertragsparteien an, gemeinsame Maßstäbe für eine gute fachliche Praxis zu erarbeiten und umzusetzen. Die Düngung ist nach Art, Menge und Zeit auf den Bedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und der organischen Substanz sowie der Standort- und Anbaubedingungen auszurichten. Dazu dienen die Anwendung von ökologischen/biologischen und integrierten Anbaumethoden sowie die Abstimmung des Viehbesatzes auf die natürlichen Standort- und Aufwuchsbedingungen.
(3) Auf Alpflächen ist insbesondere der Einsatz mineralischer Düngemittel und synthetischer Pflanzenschutzmittel zu minimieren. Auf den Einsatz von Klärschlämmen soll verzichtet werden.
Artikel 13
Waldbauliche und sonstige Maßnahmen
(1) Für Bergwälder, die in hohem Maß den eigenen Standort oder vor allem Siedlungen, Verkehrsinfrastrukturen, landwirtschaftliche Kulturflächen und Ähnliches schützen, verpflichten sich die Vertragsparteien, dieser Schutzwirkung eine Vorrangstellung einzuräumen und deren forstliche Behandlung am Schutzziel zu orientieren. Diese Bergwälder sind an Ort und Stelle zu erhalten.
(2) Insbesondere ist der Wald so zu nutzen und zu pflegen, dass Bodenerosion und schädliche Bodenverdichtungen vermieden werden. Zu diesem Zweck sind auch standortgerechter Waldbau und natürliche Waldverjüngung zu fördern.
Artikel 14
Auswirkungen touristischer Infrastrukturen
(1) Die Vertragsparteien wirken in der geeignetsten Weise darauf hin, dass
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nachteilige Auswirkungen von touristischen Aktivitäten auf die alpinen Böden vermieden werden, |
— |
die durch eine intensive touristische Nutzung beeinträchtigten Böden stabilisiert werden, insbesondere und soweit möglich durch die Wiederherstellung der Vegetationsdecke und die Anwendung naturnaher Ingenieurtechniken. Die weitere Nutzung soll so gelenkt werden, dass derartige Schäden nicht mehr auftreten, |
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Genehmigungen für den Bau und die Planierung von Skipisten in Wäldern mit Schutzfunktionen nur in Ausnahmefällen und bei Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt und in labilen Gebieten nicht erteilt werden. |
(2) Chemische und biologische Zusätze für die Pistenpräparierung werden nur dann zugelassen, wenn sie nachgewiesenermaßen umweltverträglich sind.
(3) Wenn bedeutende Schäden an Böden und Vegetation festgestellt werden, ergreifen die Vertragsparteien zum frühestmöglichen Zeitpunkt die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung.
Artikel 15
Begrenzung von Schadstoffeinträgen
(1) Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um den Schadstoffeintrag in die Böden über Luft, Wasser, Abfälle und umweltbelastende Stoffe so weit wie möglich und vorsorglich zu verringern. Bevorzugt werden Maßnahmen, die Emissionen an ihrer Quelle begrenzen.
(2) Zur Vermeidung der Kontamination von Böden beim Umgang mit gefährlichen Stoffen treffen die Vertragsparteien technische Regelungen, sehen Kontrollen vor und führen Forschungsprogramme und Aufklärungsmaßnahmen durch.
Artikel 16
Umweltverträglicher Einsatz von Streumitteln
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Einsatz von Streusalz zu minimieren und, soweit möglich, abstumpfende und weniger kontaminierende Mittel wie Kies und Sand einzusetzen.
Artikel 17
Kontaminierte Böden, Altlasten, Abfallkonzepte
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Erhebung und Dokumentation ihrer Altlasten und Altlastenverdachtsflächen (Altlastenkataster), zur Untersuchung des Zustands dieser Flächen sowie zur Abschätzung des Gefährdungspotenzials nach vergleichbaren Methoden.
(2) Zur Vermeidung der Kontamination von Böden sowie zur umweltverträglichen Vorbehandlung, Behandlung und Ablagerung von Abfällen und Reststoffen sind Abfallkonzepte zu erstellen und umzusetzen.
Artikel 18
Weitergehende Maßnahmen
Die Vertragsparteien können Maßnahmen zum Bodenschutz treffen, welche über die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen.
KAPITEL III
FORSCHUNG, BILDUNG UND INFORMATION
Artikel 19
Forschung und Beobachtung
(1) Die Vertragsparteien fördern und harmonisieren in enger Zusammenarbeit Forschungen und systematische Beobachtungen, die zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls dienlich sind.
(2) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die jeweiligen Ergebnisse nationaler Forschung und systematischer Beobachtung in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung und Information einfließen und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung öffentlich zugänglich gemacht werden.
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre alpenbezogenen Forschungsvorhaben zum Bodenschutz unter Berücksichtigung anderer nationaler und internationaler Forschungsentwicklungen zu koordinieren, und nehmen gemeinsame Forschungsaktivitäten in Aussicht.
(4) Besondere Aufmerksamkeit ist den Bewertungen der Bodenempfindlichkeit im Hinblick auf unterschiedliche menschliche Tätigkeiten, den Bewertungen der Regenerationsfähigkeit der Böden sowie der Prüfung der bestgeeigneten entsprechenden Technologien beizumessen.
Artikel 20
Erstellung harmonisierter Datengrundlagen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Beobachtungs- und Informationssystems der Alpen vergleichbare Datengrundlagen (Bodenparameter, Probenahme, Analytik, Auswertung) und die Möglichkeit des Datenaustauschs zu schaffen.
(2) Die Vertragsparteien verständigen sich über vorrangig zu untersuchende bodengefährdende Stoffe und streben vergleichbare Bewertungsmaßstäbe an.
(3) Die Vertragsparteien streben an, den Zustand der Böden im Alpenraum unter Berücksichtigung der geologischen und hydrogeologischen Situation nach gleichen Bewertungsgrundlagen und harmonisierten Methoden repräsentativ zu erfassen.
Artikel 21
Einrichtung von Dauerbeobachtungsflächen und Koordinierung der Umweltbeobachtung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für den Alpenraum Dauerbeobachtungsflächen (Monitoring) einzurichten und in ein alpenweites Netz zur Bodenbeobachtung zu integrieren.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre nationale Bodenbeobachtung mit den Umweltbeobachtungseinrichtungen in den Bereichen Luft, Wasser, Flora und Fauna zu koordinieren.
(3) Im Rahmen dieser Untersuchungen werden die Vertragsparteien nach vergleichbaren Vorgaben Bodenprobenbanken aufbauen.
Artikel 22
Bildung und Information
Die Vertragsparteien fördern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Maßnahmen und Durchführung dieses Protokolls.
KAPITEL IV
DURCHFÜHRUNG, KONTROLLE UND BEWERTUNG
Artikel 23
Durchführung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Durchführung dieses Protokolls durch geeignete Maßnahmen im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung sicherzustellen.
Artikel 24
Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien erstatten dem Ständigen Ausschuss regelmäßig Bericht über die aufgrund dieses Protokolls getroffenen Maßnahmen. In den Berichten ist auch die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen darzulegen. Die Alpenkonferenz bestimmt die zeitliche Abfolge der Berichterstattung.
(2) Der Ständige Ausschuss prüft die Berichte daraufhin, ob die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachgekommen sind. Er kann dabei auch zusätzliche Informationen von den Vertragsparteien anfordern oder Informationen aus anderen Quellen beiziehen.
(3) Der Ständige Ausschuss erstellt für die Alpenkonferenz einen Bericht über die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll durch die Vertragsparteien.
(4) Die Alpenkonferenz nimmt diesen Bericht zur Kenntnis. Falls sie eine Verletzung der Verpflichtungen feststellt, kann sie Empfehlungen verabschieden.
Artikel 25
Bewertung der Wirksamkeit der Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien überprüfen und beurteilen regelmäßig die in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen auf ihre Wirksamkeit. Soweit zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erforderlich, werden sie geeignete Änderungen des Protokolls in die Wege leiten.
(2) Im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung werden die Gebietskörperschaften an dieser Bewertung beteiligt. Die einschlägig tätigen nichtstaatlichen Organisationen können angehört werden.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26
Verhältnis zwischen der Alpenkonvention und dem Protokoll
(1) Dieses Protokoll ist ein Protokoll der Alpenkonvention im Sinne des Artikels 2 und der anderen einschlägigen Artikel der Alpenkonvention.
(2) Nur Vertragsparteien der Alpenkonvention können Vertragspartei dieses Protokolls werden. Eine Kündigung der Alpenkonvention gilt zugleich als Kündigung dieses Protokolls.
(3) Entscheidet die Alpenkonferenz über Fragen in Bezug auf dieses Protokoll, so sind lediglich die Vertragsparteien dieses Protokolls abstimmungsberechtigt.
Artikel 27
Unterzeichnung und Ratifikation
(1) Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten der Alpenkonvention und die Europäische Gemeinschaft am 16. Oktober 1998 sowie ab dem 16. November 1998 bei der Republik Österreich als Verwahrer zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll tritt für die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.
(3) Für die Vertragsparteien, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Nach dem Inkrafttreten einer Änderung des Protokolls wird jede neue Vertragspartei dieses Protokolls Vertragspartei des Protokolls in der geänderten Fassung.
Artikel 28
Notifikationen
Der Verwahrer notifiziert jedem in der Präambel genannten Staat und der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf dieses Protokoll
a) |
jede Unterzeichnung, |
b) |
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, |
c) |
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens, |
d) |
jede von einer Vertrags- oder Unterzeichnerpartei abgegebene Erklärung, |
e) |
jede von einer Vertragspartei notifizierte Kündigung, einschließlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens. |
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Bled am 16. Oktober 1998 in deutscher, französischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik Österreich hinterlegt wird. Der Verwahrer übermittelt den Unterzeichnerparteien beglaubigte Abschriften.
PROTOKOLL
zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Energie
Protokoll „Energie“
Präambel
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS FÜRSTENTUM MONACO,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN
sowie
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT —
IN ERFÜLLUNG ihres Auftrags aufgrund des Übereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen,
IN ERFÜLLUNG ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine natur- und landschaftsschonende sowie umweltverträgliche Erzeugung, Verteilung und Nutzung von Energie durchzusetzen und energiesparende Maßnahmen zu fördern sind,
IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, die Treibhausgasemissionen auch im Alpenraum zu verringern und damit auch die Verpflichtungen aus dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen zu erfüllen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass wirtschaftliche Interessen mit den ökologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden müssen,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der Alpenraum ein Gebiet von europäischer Bedeutung ist und hinsichtlich seiner Geomorphologie, seines Klimas, seiner Gewässer, seiner Pflanzen- und Tierwelt, seiner Landschaft und seiner Kultur ein einzigartiges sowie vielfältiges Erbe darstellt und dass seine Hochgebirge, Täler und Vorgebirge ökologische Einheiten bilden, deren Erhaltung nicht nur Aufgabe der Alpenstaaten sein kann,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Alpen Lebens- und Wirtschaftsraum für die ansässige Bevölkerung sind und darüber hinaus größte Bedeutung für die außeralpinen Gebiete haben, unter anderem als Transitraum nicht nur für den transeuropäischen Personen- und Warenverkehr, sondern auch für die internationalen Energieversorgungsnetze,
IN ANBETRACHT der ökologischen Anfälligkeit des Alpenraums auch hinsichtlich Energieproduktion, -transport und -verwendung, die bei Naturschutz, Raumplanung und Bodennutzung zu berücksichtigen ist,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass die bestehende Gefährdung der Umwelt und die möglichen durch den Menschen verursachten Klimaänderungen eine besondere Betrachtung der engen Zusammenhänge zwischen gesellschaftlichem und wirtschaftlichem Handeln des Menschen und Erhaltung der Ökosysteme verlangen, wobei insbesondere im Alpenraum geeignete sowie unterschiedlich gestaltete Maßnahmen im Einvernehmen mit der ansässigen Bevölkerung, den politischen Institutionen und den wirtschaftlichen und sozialen Organisationen erforderlich sind,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muss, ihre Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst werden können und gemeinsame Maßnahmen der Alpenstaaten und der unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften erforderlich machen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Deckung des Energiebedarfs einen wesentlichen Faktor für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowohl innerhalb als auch außerhalb des Alpenraums darstellt,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der Nutzung und der Weiterentwicklung von ökonomischen Instrumenten, mit denen die Kostenwahrheit stärker in die Berechnung der Energiepreise einbezogen werden könnte, eine wesentliche Bedeutung zukommt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass der Alpenraum einen dauerhaften Beitrag zur Deckung des Energiebedarfs und zur Trinkwasserversorgung auf europäischer Ebene leistet und auch selbst eine ausreichende Energieversorgung zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit benötigt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass der Alpenraum eine besonders wichtige Rolle für den Verbund der Energiesysteme der europäischen Staaten spielt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass im Alpenraum Maßnahmen zur rationellen Energienutzung sowie zur nachhaltigen Nutzung der Wasser- und Holzressourcen einen wesentlichen volkswirtschaftlichen Beitrag zur Energieversorgung leisten können und die Nutzung von Biomasse und Sonnenenergie zunehmend Bedeutung erlangt —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziele
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im räumlichen Anwendungsbereich der Alpenkonvention Rahmenbedingungen zu schaffen und konkrete Maßnahmen in den Bereichen Energieeinsparung sowie Energieerzeugung, -transport, -versorgung und -verwendung zu ergreifen, um die energiewirtschaftlichen Voraussetzungen für eine nachhaltige, mit den für den Alpenraum spezifischen Belastbarkeitsgrenzen verträgliche Entwicklung zu schaffen; damit werden die Vertragsparteien einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt, zur Schonung der Ressourcen sowie zur Klimavorsorge leisten.
Artikel 2
Grundverpflichtungen
(1) Im Einklang mit diesem Protokoll streben die Vertragsparteien insbesondere Folgendes an:
a) |
Harmonisierung ihrer energiewirtschaftlichen Planung mit der allgemeinen Raumplanung im Alpenraum, |
b) |
Ausrichtung der Energieerzeugungs-, -transport- und -versorgungssysteme unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes auf die allgemeine Optimierung des gesamten Infrastruktursystems im Alpenraum, |
c) |
Reduzierung der energiebedingten Umweltbelastungen im Zuge der Optimierung der Energiedienstleistungen für die Endverbraucher unter anderem nach Möglichkeit durch:
|
d) |
Verminderung der Beeinträchtigungen von Umwelt und Landschaft durch die energietechnischen Infrastrukturen einschließlich jener zur Abfallentsorgung mittels Vorsorgemaßnahmen bei neuen Anlagen und, soweit erforderlich, mittels Sanierungsmaßnahmen bei bestehenden Anlagen. |
(2) Bei Errichtung neuer und erheblichem Ausbau bestehender großer energietechnischer Infrastrukturen nehmen die Vertragsparteien im Rahmen der geltenden Rechtsordnung eine Umweltverträglichkeitsprüfung im alpinen Raum sowie eine Bewertung der räumlichen und sozioökonomischen Auswirkungen nach Artikel 12 vor; dies schließt das Anhörungsrecht auf internationaler Ebene ein, wenn möglicherweise grenzüberschreitende Auswirkungen bestehen.
(3) Sie berücksichtigen in ihrer Energiepolitik, dass der Alpenraum zur Nutzung der erneuerbaren Energieträger geeignet ist, und fördern die Zusammenarbeit im Rahmen der Entwicklungsprogramme in diesem Bereich.
(4) Sie bewahren die Schutzgebiete mit ihren Pufferzonen, die Schon- und Ruhezonen sowie die unversehrten naturnahen Gebiete und Landschaften und optimieren die energietechnischen Infrastrukturen im Hinblick auf die unterschiedlichen Empfindlichkeits-, Belastbarkeits- und Beeinträchtigungsgrade der alpinen Ökosysteme.
(5) Die Vertragsparteien sind sich dessen bewusst, dass eine geeignete Forschungs- und Entwicklungspolitik einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Alpen vor Umweltbelastungen durch energietechnische Infrastrukturen mittels Vorbeugungs- und Sanierungsmaßnahmen leisten kann. Sie fördern deshalb die entsprechenden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in den einschlägigen Bereichen sowie den Austausch relevanter Ergebnisse.
(6) Die Vertragsparteien werden im Energiebereich bei der Entwicklung von Methoden zur besseren Berücksichtigung der Kostenwahrheit zusammenarbeiten.
Artikel 3
Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und mit den anderen Politiken
(1) Die Durchführung dieses Protokolls erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden völkerrechtlichen Normen, insbesondere mit denen der Alpenkonvention und ihrer Durchführungsprotokolle, sowie mit den geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen Politiken zu berücksichtigen, insbesondere in den Bereichen der Raumordnung und Regionalentwicklung, des Verkehrs, der Land- und Forstwirtschaft sowie des Tourismus, um mögliche negative oder widersprüchliche Auswirkungen im Alpenraum zu vermeiden.
Artikel 4
Beteiligung der Gebietskörperschaften
(1) Jede Vertragspartei bestimmt im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung die für die Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen Institutionen und Gebietskörperschaften am besten geeignete Ebene, um eine gemeinsame Verantwortung zu fördern, namentlich um sich gegenseitig verstärkende Kräfte beim Vollzug der Energiepolitiken im Alpenraum sowie der sich daraus ergebenden Maßnahmen zu nutzen und zu entwickeln.
(2) Die unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften werden in den verschiedenen Stadien der Vorbereitung und Umsetzung dieser Politiken und Maßnahmen unter Wahrung ihrer Zuständigkeit im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung beteiligt.
(3) Die Vertragsparteien fördern die internationale Zusammenarbeit zwischen den mit Energie- und Umweltproblemen unmittelbar befassten Institutionen mit dem Ziel, einvernehmliche Lösungen für die gemeinsamen Probleme zu erreichen.
KAPITEL II
SPEZIFISCHE MASSNAHMEN
Artikel 5
Energieeinsparung und rationelle Energieverwendung
(1) Der Alpenraum erfordert geeignete Maßnahmen zur Energieeinsparung und -verteilung sowie zur rationellen Energieverwendung, die
a) |
dem räumlich weit gestreuten, höhenmäßig und jahreszeitlich sowie tourismusbedingt sehr schwankenden Energiebedarf, |
b) |
der örtlichen Verfügbarkeit von erneuerbaren Energieträgern, |
c) |
den durch die geomorphologische Beschaffenheit bedingten besonderen Auswirkungen von Luftimmissionen auf Becken und Täler |
Rechnung tragen.
(2) Die Vertragsparteien sorgen für eine umweltverträglichere Energienutzung und fördern vorrangig die Energieeinsparung sowie die rationelle Energieverwendung insbesondere bei Produktionsprozessen, öffentlichen Dienstleistungen, großen Hotelbetrieben sowie Transport-, Sport- und Freizeitanlagen.
(3) Sie beschließen Maßnahmen und erlassen Bestimmungen insbesondere in folgenden Bereichen:
a) |
Verbesserung der Wärmedämmung bei Gebäuden und der Effizienz von Wärmeverteilungssystemen, |
b) |
Leistungsoptimierung der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, |
c) |
Durchführung von periodischen Kontrollen und gegebenenfalls Reduktion der Schadstoffemissionen thermischer Anlagen, |
d) |
Energieeinsparung durch moderne technologische Verfahren zur Energieverwendung und -umwandlung, |
e) |
verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten, |
f) |
Planung und Förderung von Neubauten mit Niedrigenergietechnologie, |
g) |
Förderung und Umsetzung kommunaler/lokaler Energie- und Klimaschutzkonzepte unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, |
h) |
energietechnische Gebäudesanierung bei Umbauten und Förderung des Einsatzes von umweltverträglichen Heizungssystemen. |
Artikel 6
Erneuerbare Energieträger
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zur Förderung und zur bevorzugten Nutzung erneuerbarer Energieträger unter umwelt- und landschaftsverträglichen Bedingungen.
(2) Sie unterstützen auch den Einsatz dezentraler Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger wie Wasser, Sonne und Biomasse.
(3) Sie unterstützen den Einsatz erneuerbarer Energieträger auch in Verbindung mit der bestehenden konventionellen Energieversorgung.
(4) Die Vertragsparteien fördern insbesondere die rationelle Nutzung von Wasserressourcen und von Holz aus nachhaltiger Bergwaldwirtschaft zur Energieerzeugung.
Artikel 7
Wasserkraft
(1) Die Vertragsparteien stellen sowohl bei neuen als auch soweit wie möglich bei schon bestehenden Wasserkraftanlagen die ökologische Funktionsfähigkeit der Fließgewässer und die Unversehrtheit der Landschaften durch geeignete Maßnahmen wie die Festlegung von Mindestabflussmengen, die Umsetzung von Vorschriften zur Reduzierung der künstlichen Wasserstandsschwankungen und die Gewährleistung der Durchgängigkeit für die Fauna sicher.
(2) Die Vertragsparteien können unter Einhaltung ihrer Sicherheits- und Umweltvorschriften Maßnahmen zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit bestehender Wasserkraftanlagen ergreifen.
(3) Sie verpflichten sich des Weiteren, den Wasserhaushalt in den Trinkwasserschutz- und Naturschutzgebieten mit ihren Pufferzonen, in den Schon- und Ruhezonen sowie in den unversehrten naturnahen Gebieten und Landschaften zu erhalten.
(4) Die Vertragsparteien empfehlen die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Wasserkraftwerke vor einem Neubau. Auch im Fall der Wiederinbetriebnahme gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 über die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Gewässerökosysteme und anderer betroffener Systeme.
(5) Die Vertragsparteien können im Rahmen ihres nationalen Rechts prüfen, wie den Endverbrauchern alpiner Ressourcen marktgerechte Preise berechnet werden können und inwieweit die von der ansässigen Bevölkerung im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen angemessen abgegolten werden können.
Artikel 8
Energie aus fossilen Brennstoffen
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass bei neuen thermischen Anlagen zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung aus fossilen Energieträgern die besten verfügbaren Techniken zum Einsatz gelangen. Sie beschränken bei bestehenden Anlagen im Alpenraum die Emissionen so weit wie möglich durch den Einsatz dazu geeigneter Technologien und/oder Brennstoffe.
(2) Die Vertragsparteien prüfen die technische und wirtschaftliche Machbarkeit sowie die ökologische Zweckmäßigkeit des Ersatzes von thermischen Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, durch Anlagen, in denen erneuerbare Energieträger zum Einsatz gelangen, und durch dezentrale Anlagen.
(3) Zur wirksameren Energienutzung treffen die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen für die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung.
(4) In grenznahen Gebieten sorgen sie so weit wie möglich für eine Harmonisierung und Verknüpfung ihrer Emissions- und Immissionsüberwachungssysteme.
Artikel 9
Kernkraft
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem umfassenden Informationsaustausch im Rahmen der internationalen Übereinkünfte über Kernkraftwerke und andere kerntechnische Anlagen, die Auswirkungen auf den Alpenraum haben oder haben könnten, mit dem Ziel eines dauerhaften Schutzes der Gesundheit der Menschen, des Tier- und Pflanzenbestandes, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen.
(2) Darüber hinaus sorgen die Vertragsparteien so weit wie möglich für eine Harmonisierung und Vernetzung ihrer Systeme zur Überwachung der Umweltradioaktivität.
Artikel 10
Energietransport und -verteilung
(1) Die Vertragsparteien streben die Rationalisierung und Optimierung der bestehenden Infrastrukturen an; dabei tragen sie den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung, insbesondere der Notwendigkeit, die in hohem Maße empfindlichen Ökosysteme sowie die Landschaft zu erhalten, und ergreifen erforderlichenfalls Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der alpinen Umwelt.
(2) Bei Bauten von Stromleitungen und der entsprechenden Netzstationen, von Gas- und Ölleitungen einschließlich der Pump- und Kompressionsstationen und sonstigen Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Belastung von Bevölkerung und Umwelt gering zu halten, wobei so weit wie möglich bestehende Strukturen und Leitungsverläufe zu benutzen sind.
(3) Die Vertragsparteien tragen im Zusammenhang mit den Energieleitungen insbesondere der Bedeutung der Schutzgebiete, der dazugehörenden Puffer-, Schon- und Ruhezonen, den unversehrten naturnahen Gebieten und Landschaften sowie der Vogelwelt Rechnung.
Artikel 11
Renaturierung und naturnahe ingenieurbauliche Methoden
Die Vertragsparteien legen bei Vorprojekten beziehungsweise bei den nach geltendem Recht vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfungen die Bedingungen fest, unter welchen die Renaturierung der Standorte und die Wiederherstellung der Gewässer nach der Fertigstellung öffentlicher und privater energiewirtschaftlicher Bauten mit Auswirkungen auf die Umwelt und die Ökosysteme im Alpenraum zu erfolgen hat; dabei sind, soweit möglich, naturnahe ingenieurbauliche Methoden anzuwenden.
Artikel 12
Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Die Vertragsparteien führen bei der Planung energiewirtschaftlicher Anlagen nach den Artikeln 7, 8, 9 und 10 dieses Protokolls sowie bei wesentlichen Änderungen dieser Anlagen im Voraus Umweltverträglichkeitsprüfungen gemäß den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den internationalen Übereinkünften und Vereinbarungen durch.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass die beste verfügbare Technik zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen so weit wie möglich angewendet werden soll und dass unter den verschiedenen Möglichkeiten gegebenenfalls auch der Abbau stillgelegter umweltbelastender Anlagen vorzusehen ist.
Artikel 13
Abstimmung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Vorhaben, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, vorherige Konsultationen bezüglich ihrer Folgen durchzuführen.
(2) Bei Vorhaben, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, muss den betroffenen Vertragsparteien Gelegenheit gegeben werden, rechtzeitig eine eigene Stellungnahme abzugeben; diese ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens angemessen zu berücksichtigen.
Artikel 14
Weitergehende Maßnahmen
Die Vertragsparteien können Maßnahmen im Energiebereich und solche zur nachhaltigen Entwicklung ergreifen, welche über die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen.
KAPITEL III
FORSCHUNG, BILDUNG UND INFORMATION
Artikel 15
Forschung und Beobachtung
(1) Die Vertragsparteien fördern und harmonisieren in enger Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der auf den verschiedenen nationalen und internationalen Ebenen schon vorhandenen Ergebnisse Forschungen und systematische Beobachtungen, die der Umsetzung dieses Protokolls dienen, insbesondere über Methoden und Kriterien zur Analyse und Bewertung der Umwelt- und Klimaauswirkungen sowie über spezifische Technologien zur Energieeinsparung und rationellen Energienutzung im Alpenraum.
(2) Sie berücksichtigen die Forschungsergebnisse bei der Bestimmung und Überprüfung der energiepolitischen Ziele und Maßnahmen sowie bei der Bildung und Beratung der Bevölkerung, der Wirtschaft und der Gebietskörperschaften auf örtlicher Ebene.
(3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die jeweiligen Ergebnisse nationaler Forschung und systematischer Beobachtung in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung und Information einfließen und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung öffentlich zugänglich gemacht werden.
Artikel 16
Bildung und Information
(1) Die Vertragsparteien fördern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Maßnahmen und Durchführung dieses Protokolls.
(2) Sie setzen sich insbesondere dafür ein, Ausbildung, Weiterbildung und Beratung im Energiebereich zu fördern und dabei den Umwelt-, Natur- und Klimaschutz einzubeziehen.
KAPITEL IV
DURCHFÜHRUNG, KONTROLLE UND BEWERTUNG
Artikel 17
Durchführung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Durchführung dieses Protokolls durch geeignete Maßnahmen im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung sicherzustellen.
Artikel 18
Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien erstatten dem Ständigen Ausschuss regelmäßig Bericht über die aufgrund dieses Protokolls getroffenen Maßnahmen. In den Berichten ist auch die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen darzulegen. Die Alpenkonferenz bestimmt die zeitliche Abfolge der Berichterstattung.
(2) Der Ständige Ausschuss prüft die Berichte daraufhin, ob die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachgekommen sind. Er kann dabei auch zusätzliche Informationen von den Vertragsparteien anfordern oder Informationen aus anderen Quellen beiziehen.
(3) Der Ständige Ausschuss erstellt für die Alpenkonferenz einen Bericht über die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll durch die Vertragsparteien.
(4) Die Alpenkonferenz nimmt diesen Bericht zur Kenntnis. Falls sie eine Verletzung der Verpflichtungen feststellt, kann sie Empfehlungen verabschieden.
Artikel 19
Bewertung der Wirksamkeit der Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien überprüfen und beurteilen regelmäßig die in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen auf ihre Wirksamkeit. Soweit zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erforderlich, werden sie geeignete Änderungen des Protokolls in die Wege leiten.
(2) Im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung werden die Gebietskörperschaften an dieser Bewertung beteiligt. Die einschlägig tätigen nichtstaatlichen Organisationen können angehört werden.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Verhältnis zwischen der Alpenkonvention und dem Protokoll
(1) Dieses Protokoll ist ein Protokoll der Alpenkonvention im Sinne des Artikels 2 und der anderen einschlägigen Artikel der Alpenkonvention.
(2) Nur Vertragsparteien der Alpenkonvention können Vertragspartei dieses Protokolls werden. Eine Kündigung der Alpenkonvention gilt zugleich als Kündigung dieses Protokolls.
(3) Entscheidet die Alpenkonferenz über Fragen in Bezug auf dieses Protokoll, so sind lediglich die Vertragsparteien dieses Protokolls abstimmungsberechtigt.
Artikel 21
Unterzeichnung und Ratifikation
(1) Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten der Alpenkonvention und die Europäische Gemeinschaft am 16. Oktober 1998 sowie ab dem 16. November 1998 bei der Republik Österreich als Verwahrer zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll tritt für die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.
(3) Für die Vertragsparteien, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Nach dem Inkrafttreten einer Änderung des Protokolls wird jede neue Vertragspartei dieses Protokolls Vertragspartei des Protokolls in der geänderten Fassung.
Artikel 22
Notifikationen
Der Verwahrer notifiziert jedem in der Präambel genannten Staat und der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf dieses Protokoll
a) |
jede Unterzeichnung, |
b) |
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, |
c) |
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens, |
d) |
jede von einer Vertrags- oder Unterzeichnerpartei abgegebene Erklärung, |
e) |
jede von einer Vertragspartei notifizierte Kündigung, einschließlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens. |
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Bled am 16. Oktober 1998 in deutscher, französischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik Österreich hinterlegt wird. Der Verwahrer übermittelt den Unterzeichnerparteien beglaubigte Abschriften.
PROTOKOLL
zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Tourismus
Protokoll „Tourismus“
Präambel
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS FÜRSTENTUM MONACO,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN
sowie
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT —
IN ERFÜLLUNG ihres Auftrags aufgrund des Übereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen,
IN ERFÜLLUNG ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention,
IN ANBETRACHT der Absicht der Vertragsparteien, die wirtschaftlichen Interessen mit den ökologischen Erfordernissen in Einklang zu bringen und eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen,
IM BEWUSSTSEIN, dass die Alpen den Rahmen für das Leben und die wirtschaftliche Entwicklung der ansässigen Bevölkerung darstellen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muss, ihre Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass in unserer verstädterten Zivilisation bei den Menschen von heute ein immer größeres Bedürfnis nach vielfältigen Tourismus- und Freizeittätigkeiten besteht,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Alpen aufgrund ihrer außerordentlich großen Freizeitmöglichkeiten, des Reichtums ihrer Landschaften und der Vielfalt ihrer ökologischen Verhältnisse nach wie vor eines der großen Tourismus- und Freizeitgebiete Europas sind und dass deren Bedeutung eine über den nationalen Rahmen hinausgehende Betrachtungsweise erfordert,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass ein bedeutender Teil der Bevölkerung einiger Vertragsparteien in den Alpen wohnt und dass der alpine Tourismus im öffentlichen Interesse liegt, da er zur Aufrechterhaltung einer dauerhaften Besiedlung beiträgt,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass sich der Gebirgstourismus in zunehmender weltweiter Konkurrenz entwickelt und einen wesentlichen Beitrag zur Wirtschaftsleistung des Alpenraums leistet,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass sich in letzter Zeit Entwicklungen zu einem besseren Einklang zwischen Tourismus und Umwelt abzeichnen, wie etwa das wachsende Interesse der Gäste für eine im Winter wie im Sommer anziehende intakte Landschaft oder das Bemühen zahlreicher lokaler Entscheidungsträger, die Qualität der Feriengebiete im Sinne des Umweltschutzes zu verbessern,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass im Alpenraum die Grenzen der Anpassungsfähigkeit der Ökosysteme eines jeden Ortes eine besondere Beachtung finden und entsprechend ihren Besonderheiten abgeschätzt werden müssen,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass das natürliche und kulturelle Erbe sowie die Landschaften wesentliche Grundlagen für den Tourismus in den Alpen darstellen,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die zwischen den Alpenstaaten bestehenden naturräumlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und institutionellen Unterschiede zu eigenständigen Entwicklungen und zu einer Vielzahl touristischer Angebote geführt haben, die nicht internationaler Gleichförmigkeit weichen dürfen, sondern Quelle vielfältiger und sich ergänzender touristischer Tätigkeiten sein sollen,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass eine nachhaltige Entwicklung der Tourismuswirtschaft, die sich auf die Aufwertung des natürlichen Erbes und die Qualität der Angebote und Dienstleistungen stützt, erforderlich ist, da die meisten Regionen im Alpenraum wirtschaftlich vom Tourismus abhängen und dieser Erwerbszweig eine Überlebenschance für ihre Bevölkerung bietet,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass bei den Touristen die Rücksichtnahme auf die Natur und das Verständnis für die in den besuchten Gebieten lebende und arbeitende Bevölkerung zu fördern und möglichst günstige Voraussetzungen für ein echtes Entdecken der Natur im Alpenraum in ihrer ganzen Vielfalt zu schaffen sind,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es Aufgabe der berufsständischen Organisationen der Tourismuswirtschaft und der Gebietskörperschaften ist, im Alpenraum in einem abgestimmten Rahmen die Mittel zur Verbesserung der Angebotsstrukturen und ihrer Funktionsweise zu schaffen,
IN DEM BESTREBEN, die nachhaltige Entwicklung des Alpenraums durch einen umweltverträglichen Tourismus, auch als wesentliche Grundlage für die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der ansässigen Bevölkerung, zu sichern,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst werden können und gemeinsame Maßnahmen der Alpenstaaten erforderlich machen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel
Ziel dieses Protokolls ist es, mit spezifischen Maßnahmen und Empfehlungen, welche die Interessen der ansässigen Bevölkerung und der Touristen berücksichtigen, im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung durch einen umweltverträglichen Tourismus zu einer nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums beizutragen.
Artikel 2
Internationale Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Hindernisse für die internationale Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften des Alpenraums zu beseitigen und die Lösung gemeinsamer Probleme durch Zusammenarbeit auf der geeigneten territorialen Ebene zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen eine verstärkte internationale Zusammenarbeit zwischen den jeweils zuständigen Institutionen. Insbesondere achten sie auf eine Aufwertung von grenzübergreifenden Räumen durch die Koordination umweltverträglicher Tourismus- und Freizeittätigkeiten.
(3) Wenn die Gebietskörperschaften Maßnahmen nicht durchführen können, weil sie in nationaler oder internationaler Zuständigkeit liegen, ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Interessen der Bevölkerung wirksam zu vertreten.
Artikel 3
Berücksichtigung der Ziele in den anderen Politiken
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen Politiken zu berücksichtigen, insbesondere in den Bereichen der Raumplanung, des Verkehrs, der Land- und der Forstwirtschaft, des Umwelt- und Naturschutzes sowie bei der Wasser- und Energieversorgung, um etwaige negative oder diesen Zielen widersprechende Auswirkungen zu mindern.
Artikel 4
Beteiligung der Gebietskörperschaften
(1) Jede Vertragspartei bestimmt im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung die für die Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen Institutionen und Gebietskörperschaften am besten geeignete Ebene, um eine gemeinsame Verantwortung zu fördern, namentlich um sich gegenseitig verstärkende Kräfte beim Vollzug der Tourismuspolitiken sowie der sich daraus ergebenden Maßnahmen zu nutzen und zu entwickeln.
(2) Die unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften werden in den verschiedenen Stadien der Vorbereitung und Umsetzung dieser Politiken und Maßnahmen unter Wahrung ihrer Zuständigkeit im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung beteiligt.
KAPITEL II
SPEZIFISCHE MASSNAHMEN
Artikel 5
Geordnete Entwicklung des Angebots
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf eine nachhaltige touristische Entwicklung mit einem umweltverträglichen Tourismus zu achten. Zu diesem Zweck unterstützen sie die Ausarbeitung und Umsetzung von Leitbildern, Entwicklungsprogrammen sowie von sektoralen Plänen, die von den zuständigen Stellen auf der am besten geeigneten Ebene eingeleitet werden und die den Zielen dieses Protokolls Rechnung tragen.
(2) Diese Maßnahmen werden es ermöglichen, die Vor- und Nachteile der geplanten Entwicklungen insbesondere unter folgenden Aspekten zu bewerten und zu vergleichen:
a) |
sozioökonomische Auswirkungen auf die ansässige Bevölkerung, |
b) |
Auswirkungen auf Boden, Wasser, Luft, Naturhaushalt und Landschaftsbild unter Berücksichtigung der spezifischen ökologischen Gegebenheiten, der natürlichen Ressourcen und der Grenzen der Anpassungsfähigkeit der Ökosysteme, |
c) |
Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. |
Artikel 6
Ausrichtung der touristischen Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien beziehen die Anliegen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die Tourismusförderung ein. Sie verpflichten sich, möglichst nur landschafts- und umweltschonende Projekte zu fördern.
(2) Sie leiten eine nachhaltige Politik ein, welche die Wettbewerbsfähigkeit des naturnahen Tourismus im Alpenraum stärkt und damit einen wichtigen Beitrag zur sozioökonomischen Entwicklung des Alpenraums leistet. Dabei sind Maßnahmen zu bevorzugen, welche die Innovation und die Diversifizierung des Angebots fördern.
(3) Die Vertragsparteien achten darauf, dass in den Gebieten mit starker touristischer Nutzung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen intensiven und extensiven Tourismusformen angestrebt wird.
(4) Bei fördernden Maßnahmen sollen folgende Aspekte berücksichtigt werden:
a) |
für den intensiven Tourismus die Anpassung der bestehenden touristischen Strukturen und Einrichtungen an die ökologischen Erfordernisse sowie die Entwicklung neuer Strukturen in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Protokolls; |
b) |
für den extensiven Tourismus die Erhaltung oder die Entwicklung eines naturnahen und umweltschonenden Tourismusangebots sowie die Aufwertung des natürlichen und kulturellen Erbes der Feriengebiete. |
Artikel 7
Qualitätsförderung
(1) Die Vertragsparteien leiten eine Politik ein, die ständig und konsequent auf ein qualitativ hochwertiges Tourismusangebot im gesamten Alpenraum abzielt, wobei insbesondere den ökologischen Erfordernissen Rechnung zu tragen ist.
(2) Sie fördern den Erfahrungsaustausch und die Durchführung gemeinsamer Aktionsprogramme mit dem Ziel der Qualitätsverbesserung, insbesondere in folgenden Bereichen:
a) |
Anpassung von Anlagen und Einrichtungen an Landschaft und Natur, |
b) |
Städteplanung, Architektur (Neubauten und Dorferneuerung), |
c) |
Beherbergungseinrichtungen und touristische Dienstleistungsangebote, |
d) |
Diversifizierung des touristischen Angebots innerhalb des Alpenraums durch die Aufwertung der kulturellen Aktivitäten in den jeweiligen Gebieten. |
Artikel 8
Lenkung der Besucherströme
Die Vertragsparteien fördern insbesondere in Schutzgebieten die Lenkung der Besucherströme, indem sie die Verteilung und Aufnahme der Besucher in einer Weise organisieren, die den Fortbestand dieser Gebiete sichert.
Artikel 9
Naturräumliche Entwicklungsgrenzen
Die Vertragsparteien achten darauf, dass die touristische Entwicklung auf die umweltspezifischen Besonderheiten sowie die verfügbaren Ressourcen des jeweiligen Ortes oder der jeweiligen Region abgestimmt wird. Im Fall von Vorhaben mit möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt sind diese im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung einer vorherigen Bewertung zu unterziehen und die Ergebnisse dieser Bewertung bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Artikel 10
Ruhezonen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß ihren Vorschriften und nach ökologischen Gesichtspunkten Ruhezonen auszuweisen, in denen auf touristische Erschließungen verzichtet wird.
Artikel 11
Politik im Beherbergungsbereich
Die Vertragsparteien entwickeln Politiken im Beherbergungsbereich, die der Begrenztheit des verfügbaren Raumes durch Bevorzugung der kommerziellen Beherbergung und der Erneuerung und Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie durch Modernisierung und Qualitätsverbesserung der bestehenden Beherbergungseinrichtungen Rechnung tragen.
Artikel 12
Aufstiegshilfen
(1) Die Vertragsparteien einigen sich darauf, im Rahmen der nationalen Genehmigungsverfahren für Aufstiegshilfen eine Politik zu verfolgen, die außer den Belangen der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit auch den ökologischen und landschaftlichen Erfordernissen Rechnung trägt.
(2) Neue Betriebsbewilligungen und Konzessionen für Aufstiegshilfen haben den Abbau und die Entfernung nicht mehr gebrauchter Anlagen und die Renaturierung nicht mehr benutzter Flächen vorrangig mit heimischen Pflanzenarten vorzusehen.
Artikel 13
Verkehr und Beförderung von Touristen
(1) Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen, die auf eine Einschränkung des motorisierten Verkehrs in den touristischen Zentren abzielen.
(2) Sie unterstützen zudem private oder öffentliche Initiativen, welche die Erreichbarkeit touristischer Orte und Zentren mit öffentlichen Verkehrsmitteln verbessern und die Benutzung solcher Verkehrsmittel durch die Touristen fördern sollen.
Artikel 14
Besondere Erschließungstechniken
(1) Die Vertragsparteien achten darauf, dass Bau, Unterhalt und Betrieb der Skipisten möglichst landschaftsschonend und unter Berücksichtigung der natürlichen Kreisläufe sowie der Empfindlichkeit der Biotope erfolgen.
(2) Geländekorrekturen sind so weit wie möglich zu begrenzen, und sofern es die naturräumlichen Gegebenheiten zulassen, sind die umgestalteten Flächen vorrangig mit heimischen Pflanzenarten zu begrünen.
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die Erzeugung von Schnee während der jeweiligen örtlichen Kälteperioden zulassen, insbesondere um exponierte Zonen zu sichern, wenn die jeweiligen örtlichen hydrologischen, klimatischen und ökologischen Bedingungen es erlauben.
Artikel 15
Sportausübung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, insbesondere in Schutzgebieten eine Politik zur Lenkung der Sportausübung im Freien festzulegen, damit der Umwelt daraus keine Nachteile entstehen. Erforderlichenfalls sind auch Verbote auszusprechen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ausübung motorisierter Sportarten so weitgehend wie möglich zu begrenzen oder erforderlichenfalls zu verbieten, es sei denn, von den zuständigen Behörden werden hierfür bestimmte Zonen ausgewiesen.
Artikel 16
Absetzen aus Luftfahrzeugen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, außerhalb von Flugplätzen das Absetzen aus Luftfahrzeugen für sportliche Zwecke so weitgehend wie möglich zu begrenzen oder erforderlichenfalls zu verbieten.
Artikel 17
Entwicklung von wirtschaftsschwachen Gebieten und Gebietskörperschaften
Den Vertragsparteien wird empfohlen, auf der geeigneten territorialen Ebene angemessene Lösungen zu untersuchen, um eine ausgewogene Entwicklung von wirtschaftsschwachen Gebieten und Gebietskörperschaften zu gewährleisten.
Artikel 18
Ferienstaffelung
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich um eine bessere räumliche und zeitliche Staffelung der touristischen Nachfrage in den Feriengebieten.
(2) Zu diesem Zweck sind die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Bereich der Ferienstaffelung und der Erfahrungsaustausch über Möglichkeiten der Saisonverlängerung zu unterstützen.
Artikel 19
Innovationsanreize
Den Vertragsparteien wird empfohlen, geeignete Anreize für die Umsetzung der Anliegen dieses Protokolls zu entwickeln; zu diesem Zweck prüfen sie insbesondere die Einrichtung eines Wettbewerbs der Alpenländer, der innovative touristische Initiativen und Produkte, die den Zielsetzungen dieses Protokolls entsprechen, auszeichnen soll.
Artikel 20
Zusammenarbeit zwischen Tourismuswirtschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Handwerk
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen Tourismuswirtschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Handwerk. Sie fördern dabei insbesondere arbeitsplatzschaffende Erwerbskombinationen im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung.
Artikel 21
Weitergehende Maßnahmen
Die Vertragsparteien können Maßnahmen für den nachhaltigen Tourismus treffen, welche über die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen.
KAPITEL III
FORSCHUNG, BILDUNG UND INFORMATION
Artikel 22
Forschung und Beobachtung
(1) Die Vertragsparteien fördern und harmonisieren in enger Zusammenarbeit Forschungen und systematische Beobachtungen, die einer besseren Kenntnis der Wechselbeziehungen zwischen Tourismus und Umwelt im Alpenraum sowie der Abschätzung zukünftiger Entwicklungen dienlich sind.
(2) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die jeweiligen Ergebnisse nationaler Forschung und systematischer Beobachtung in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung und Information einfließen und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung öffentlich zugänglich gemacht werden.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen über eigene Erfahrungen, die für die Umsetzung der Maßnahmen und Empfehlungen dieses Protokolls nützlich sind, auszutauschen und die relevanten Daten über die qualitative Entwicklung des Tourismus zusammenzutragen.
Artikel 23
Bildung und Information
(1) Die Vertragsparteien fördern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Maßnahmen und Durchführung dieses Protokolls.
(2) Den Vertragsparteien wird empfohlen, in die Aus- und Weiterbildung zu touristischen und tourismusbedingten Berufen die Vermittlung von Kenntnissen über Natur und Umwelt aufzunehmen. So könnten Ausbildungen durchgeführt werden, welche die Anliegen von Tourismus und Umwelt miteinander verbinden. Zum Beispiel:
— |
„Naturanimateure“, |
— |
„Verantwortliche für die Qualität der touristischen Zentren“, |
— |
„Tourismus-Helfer für Behinderte“. |
KAPITEL IV
DURCHFÜHRUNG, KONTROLLE UND BEWERTUNG
Artikel 24
Durchführung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Durchführung dieses Protokolls durch geeignete Maßnahmen im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung sicherzustellen.
Artikel 25
Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien erstatten dem Ständigen Ausschuss regelmäßig Bericht über die aufgrund dieses Protokolls getroffenen Maßnahmen. In den Berichten ist auch die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen darzulegen. Die Alpenkonferenz bestimmt die zeitliche Abfolge der Berichterstattung.
(2) Der Ständige Ausschuss prüft die Berichte daraufhin, ob die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachgekommen sind. Er kann dabei auch zusätzliche Informationen von den Vertragsparteien anfordern oder Informationen aus anderen Quellen beiziehen.
(3) Der Ständige Ausschuss erstellt für die Alpenkonferenz einen Bericht über die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll durch die Vertragsparteien.
(4) Die Alpenkonferenz nimmt diesen Bericht zur Kenntnis. Falls sie eine Verletzung der Verpflichtungen feststellt, kann sie Empfehlungen verabschieden.
Artikel 26
Bewertung der Wirksamkeit der Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien überprüfen und beurteilen regelmäßig die in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen auf ihre Wirksamkeit. Soweit zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erforderlich, werden sie geeignete Änderungen des Protokolls in die Wege leiten.
(2) Im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung werden die Gebietskörperschaften an dieser Bewertung beteiligt. Die einschlägig tätigen nichtstaatlichen Organisationen können angehört werden.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 27
Verhältnis zwischen der Alpenkonvention und dem Protokoll
(1) Dieses Protokoll ist ein Protokoll der Alpenkonvention im Sinne des Artikels 2 und der anderen einschlägigen Artikel der Alpenkonvention.
(2) Nur Vertragsparteien der Alpenkonvention können Vertragspartei dieses Protokolls werden. Eine Kündigung der Alpenkonvention gilt zugleich als Kündigung dieses Protokolls.
(3) Entscheidet die Alpenkonferenz über Fragen in Bezug auf dieses Protokoll, so sind lediglich die Vertragsparteien dieses Protokolls abstimmungsberechtigt.
Artikel 28
Unterzeichnung und Ratifikation
(1) Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten der Alpenkonvention und die Europäische Gemeinschaft am 16. Oktober 1998 sowie ab dem 16. November 1998 bei der Republik Österreich als Verwahrer zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll tritt für die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.
(3) Für die Vertragsparteien, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Nach dem Inkrafttreten einer Änderung des Protokolls wird jede neue Vertragspartei dieses Protokolls Vertragspartei des Protokolls in der geänderten Fassung.
Artikel 29
Notifikationen
Der Verwahrer notifiziert jedem in der Präambel genannten Staat und der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf dieses Protokoll
a) |
jede Unterzeichnung, |
b) |
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, |
c) |
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens, |
d) |
jede von einer Vertrags- oder Unterzeichnerpartei abgegebene Erklärung, |
e) |
jede von einer Vertragspartei notifizierte Kündigung, einschließlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens. |
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Bled am 16. Oktober 1998 in deutscher, französischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik Österreich hinterlegt wird. Der Verwahrer übermittelt den Unterzeichnerparteien beglaubigte Abschriften.
Kommission
22.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/50 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2005
über die Liste der begünstigten Länder, die für die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 26 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates in Frage kommen
(2005/924/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (1), insbesondere auf die Artikel 11 und 26,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 findet auf Entwicklungsländer, die bestimmte Anforderungen im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung erfüllen, eine Sonderregelung Anwendung. |
(2) |
Alle Entwicklungsländer, die eine Anwendung der Sonderregelung anstreben, haben bis zum 31. Oktober 2005 ihre schriftlichen Anträge eingereicht und umfassende Angaben beigefügt zur Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen, zu den Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur tatsächlichen Umsetzung dieser Übereinkommen und zu ihrer Bereitschaft, die Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen, die in den entsprechenden Übereinkommen und den dazugehörenden Rechtsinstrumenten vorgesehen sind, zu akzeptieren und vollständig zu befolgen. |
(3) |
Die Kommission hat diese Anträge nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 geprüft und eine endgültige Liste der begünstigten Länder, die die einschlägigen Kriterien erfüllen, erstellt. Dementsprechend ist auf diese Länder vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 die Sonderregelung anzuwenden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeine Präferenzen — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Den folgenden Entwicklungsländern kommt vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 zugute:
(BO) |
Bolivien |
(CO) |
Kolumbien |
(CR) |
Costa Rica |
(EC) |
Ecuador |
(GE) |
Georgien |
(GT) |
Guatemala |
(HN) |
Honduras |
(LK) |
Sri Lanka |
(MD) |
Republik Moldau |
(MN) |
Mongolei |
(NI) |
Nicaragua |
(PA) |
Panama |
(PE) |
Peru |
(SV) |
El Salvador |
(VE) |
Venezuela. |
Brüssel, den 21. Dezember 2005
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.
22.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/51 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2005
zum koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2006 im Bereich der Futtermittel gemäß der Richtlinie 95/53/EG des Rates
(2005/925/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Jahr 2005 haben die Mitgliedstaaten bestimmte Fragen ermittelt, zu denen im Jahr 2006 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchgeführt werden sollte. |
(2) |
Zwar legt die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (2) Höchstwerte für Aflatoxin B1 in Futtermitteln fest, doch gibt es keine Gemeinschaftsvorschriften für andere Mykotoxine wie Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine, T-2- und HT-2-Toxine. Die Beschaffung von Informationen über das Vorhandensein dieser Mykotoxine anhand von Stichproben könnte nützliche Hinweise für eine Beurteilung der Situation mit Blick auf die Weiterentwicklung der Rechtsetzung liefern. Hinzu kommt, dass bestimmte Futtermittelausgangsstoffe wie Getreide und Ölsaaten aufgrund der Ernte-, Lager- und Transportbedingungen für eine Mykotoxinkontamination besonders anfällig sind. Da die Mykotoxinkonzentration von Jahr zu Jahr schwankt, empfiehlt es sich, Daten aus aufeinander folgenden Jahren zu allen genannten Mykotoxinen zu sammeln. |
(3) |
Frühere Kontrollen auf Antibiotika und Kokzidiostatika in bestimmten Futtermitteln für Tierarten oder -kategorien, für die diese Substanzen nicht zugelassen sind, deuten darauf hin, dass solche Verstöße nach wie vor vorkommen. Darüber hinaus ist gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (3) dafür zu sorgen, dass die allmähliche Einstellung der Verwendung von Antibiotika als Futtermittelzusatzstoffe wirksam durchgesetzt wird. |
(4) |
Es sollte dafür gesorgt werden, dass die Beschränkungen bei der Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs in Futtermitteln nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wirksam durchgesetzt werden. |
(5) |
Es sollte sichergestellt werden, dass die Gehalte an den Spurenelementen Kupfer und Zink in Mischfuttermitteln für Schweine den mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen (4) festgelegten Höchstgehalt nicht übersteigen. |
(6) |
Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
EMPFIEHLT, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN:
1. |
im Jahr 2006 ein koordiniertes Programm durchführen, bei dem Folgendes geprüft wird:
|
2. |
die Ergebnisse des koordinierten Kontrollprogramms gemäß Absatz 1 in ein separates Kapitel des Jahresberichts über die Kontrolltätigkeit aufnehmen, der gemäß der neuesten Fassung des einheitlichen Berichterstattungsmusters spätestens am 1. April 2007 vorzulegen ist. |
Brüssel, den 14. Dezember 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55).
(2) ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/8/EG der Kommission (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 44).
(3) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).
(4) ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2003 der Kommission (ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 22).
ANHANG I
Konzentration bestimmter Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine, T-2- und HT-2-Toxine) in Futtermitteln
Einzelergebnisse aller getesteten Proben; Muster für Berichte gemäß Nummer 1 a)
Futtermittel |
Probenahme (Stichprobe oder gezielte Probe) |
Art und Konzentration der Mykotoxine (μg/kg bezogen auf Futtermittel mit einem Feuchtegehalt von 12 %) |
|||||||
Klasse (1) |
Art (2) |
Ursprungsland |
Aflatoxin1 |
Ochratoxin A |
Zearalenon |
Desoxynivalenol |
Fumonisine (3) |
T-2- und HT-2-Toxine (4) |
|
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|
|
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Die zuständige Behörde sollte auch angeben:
— |
Maßnahmen bei Überschreiten der Höchstwerte für Aflatoxin B1; |
— |
verwendete Analysemethoden; |
— |
Nachweisgrenzen. |
(1) Wählen Sie eine der folgenden Klassen: Futtermittelausgangsstoff, Futtermittelzusatzstoff, Vormischung, Ergänzungsfuttermittel, Alleinfuttermittel, Mischfuttermittel.
(2) Wählen Sie eine der folgenden Arten: a) bei Futtermittelausgangsstoff die Bezeichnung des Futtermittelausgangsstoffes gemäß Teil B des Anhangs zur Richtlinie 96/25/EG des Rates (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35); b) bei anderen Futtermitteln die Zieltierart(en).
(3) Die Konzentration der Fumonisine B1 und B2 kann als Summe aus beiden angegeben werden.
(4) Die Konzentration der T-2- und HT-2-Toxine kann als Summe aus beiden angegeben werden.
ANHANG II
Vorkommen bestimmter nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassener Arzneimittel
Bestimmte Arzneimittel dürfen rechtmäßig als Zusatzstoffe in Vormischungen und Mischfuttermitteln für bestimme Tierarten und -kategorien vorkommen, sofern sie die Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen.
Das Vorhandensein nicht zugelassener Arzneimittel in Futtermitteln für bestimme Tierarten und -kategorien stellt einen Verstoß dar.
Die zu kontrollierenden Arzneimittel sollten aus folgender Aufstellung ausgewählt werden:
1. |
Als Futtermittelzusatzstoffe nur für bestimmte Tierarten bzw. -kategorien zugelassene Arzneimittel:
|
2. |
Nicht mehr als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene Arzneimittel:
|
3. |
Arzneimittel, die nie als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen waren: Andere Stoffe Einzelergebnisse der beanstandeten Proben; Muster für Berichte gemäß Nummer 1 b)
Die zuständige Behörde sollte auch angeben:
|
(1) Grund für das Vorkommen der nicht zugelassenen Substanz im Futtermittel als Ergebnis einer Untersuchung durch die zuständige Behörde.
ANHANG III
Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs
Unbeschadet des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sollten die Mitgliedstaaten im Jahr 2006 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchführen, um zu überprüfen, ob die Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs eingehalten werden.
Um sicherzustellen, dass das Verbot der Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine an bestimmte Tiere gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wirksam umgesetzt wird, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere ein spezifisches Kontrollprogramm anhand gezielter Kontrollen durchführen. Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte dieses Kontrollprogramm auf einer risikoorientierten Strategie beruhen, die alle Stufen der Erzeugung und alle Arten von Stätten umfasst, in denen Futtermittel hergestellt, gehandhabt und verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten ihr Augenmerk insbesondere auf die Definition von Kriterien richten, die mit einem Risiko verbunden sein können. Die Gewichtung jedes Kriteriums sollte dem jeweiligen Risiko entsprechen. Die Kontrollhäufigkeit und die Anzahl der zu untersuchenden Proben, die in den Betriebsstätten gezogen werden, sollten in Korrelation zu der Gewichtungssumme stehen, die den einzelnen Stätten zugeordnet wurde.
Bei der Ausarbeitung eines entsprechenden Kontrollprogramms sollte den nachstehenden als Anhaltspunkt dienenden Stätten und Kriterien Rechnung getragen werden:
Stätte |
Kriterien |
Gewichtung |
||||||||||
Futtermühlen |
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Grenzkontrollstellen und sonstige Eingangsstellen in die Gemeinschaft |
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landwirtschaftliche Betriebe |
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Händler |
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|
||||||||||
ambulante Mischer |
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||||||||||
Transportmittel |
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|
Alternativ zu diesen als Orientierungshilfe angeführten Stätten und Kriterien können die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. März 2006 eine eigene Risikobewertung übermitteln.
Die Probenahme sollte gezielt auf Partien bzw. Abläufe ausgerichtet werden, bei denen eine Kreuzkontamination mit verbotenem verarbeitetem Protein am wahrscheinlichsten auftritt (z. B. erste Partie nach dem Transport von Futtermitteln, die tierisches Protein enthielten, das jedoch in der beprobten Partie nicht vorkommen darf; technische Probleme oder Änderungen, die bei den Produktionsstraßen auftraten bzw. vorgenommen wurden; Änderungen in Bunkern oder Silos, die zur Lagerung von Schüttgut dienen).
Die Kontrollen könnten auch auf die Untersuchung von Staub in Fahrzeugen, Herstellungsausstattung und Lagerbereichen ausgedehnt werden.
Die Mindestanzahl der Kontrollen pro Jahr in einem Mitgliedstaat sollte 10 je 100 000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Die Mindestzahl der amtlichen Proben pro Jahr in einem Mitgliedstaat sollte 20 je 100 000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Bis zur Zulassung alternativer Methoden sollten zur Untersuchung der Proben der mikroskopische Nachweis und die Schätzung nach der Richtlinie 2003/126/EG (3) herangezogen werden. Die Feststellung tierischer Proteine ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu interpretieren.
Die Ergebnisse der Kontrollprogramme sollten der Kommission unter Verwendung der nachstehenden Vorlagen mitgeteilt werden.
Kontrolle auf Einhaltung der Beschränkungen bei der Verwendung von Futtermitteln tierischen Ursprungs (widerrechtliche Verfütterung von verarbeitetem tierischem Protein)
A. Dokumentierte Inspektionen
Stufe |
Anzahl der Kontrollen, einschließlich Untersuchungen zum Nachweis von verarbeitetem tierischem Protein |
Anzahl der Verstöße, die nicht anhand von Laboruntersuchungen, sondern z. B. anhand von Dokumentenkontrollen ermittelt wurden |
Einfuhr von Futtermittel-Ausgangsstoffen |
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Lagerung von Futtermittel-Ausgangsstoffen |
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Futtermühlen |
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Selbstmischer/ambulante Mischer |
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Futtermittel-Zwischenhandel |
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Verkehrsmittel |
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landwirtschaftliche Betriebe mit Nichtwiederkäuerhaltung |
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landwirtschaftliche Betriebe mit Wiederkäuerhaltung |
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|
Sonstige:… |
|
|
B. Beprobung und Untersuchung von Futtermittel-Ausgangsstoffen und Mischfuttermitteln zum Nachweis von verarbeitetem tierischem Protein
Stätte |
Anzahl der amtlichen Proben, die auf verarbeitete tierische Proteine untersucht wurden |
Anzahl beanstandeter Proben |
|||||||
Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Landtieren |
Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Fisch |
||||||||
Futtermittel-Ausgangsstoffe |
Mischfuttermittel |
Futtermittel-Ausgangsstoffe |
Mischfuttermittel |
Futtermittel-Ausgangsstoffe |
Mischfuttermittel |
||||
Für Wiederkäuer |
Für Nichtwiederkäuer |
Für Wiederkäuer |
Für Nichtwiederkäuer |
Für Wiederkäuer |
Für Nichtwiederkäuer |
||||
Bei der Einfuhr |
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Futtermühlen |
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Zwischenhandel/Lager |
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Verkehrsmittel |
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Selbstmischer/ambulante Mischer |
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Landwirtschaftliche Betriebe |
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Sonstige: … |
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C. Beanstandete Proben von Futtermitteln, die für Wiederkäuer bestimmt waren und in denen verbotenes verarbeitetes tierisches Protein nachgewiesen wurde
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Monat der Probenahme |
Art, Grad und Ursprung der Kontamination |
Verhängte Sanktionen (oder andere auferlegte Maßnahmen) |
1 |
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|
|
2 |
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3 |
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4 |
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5 |
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… |
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(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
ANHANG IV
Einzelergebnisse aller Proben (vorschriftsmäßige und beanstandete) hinsichtlich des Kupfer- und Zinkgehalts in Mischfuttermitteln für Schweine
Art des Mischfuttermittels (Tierkategorie) |
Spurenelement (Kupfer oder Zink) |
Nachgewiesener Gehalt (mg/kg des Alleinfuttermittels) |
Grund für die Überschreitung des Höchstgehalts (1) |
Getroffene Maßnahme |
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|
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(1) Als Ergebnis einer Untersuchung durch die zuständige Behörde.
22.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/60 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2005
über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionen mit schwach pathogenen Geflügelpestviren in Italien und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/666/EG
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5566)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/926/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (3), insbesondere auf Artikel 16,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Entscheidung 2002/975/EG der Kommission vom 12. Dezember 2002 über ein Impfprogramm in Ergänzung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionen mit schwach pathogenen Geflügelpestviren in Italien und über spezifische Verbringungsbeschränkungen (5) ist in Teilen Norditaliens ein Impfprogramm durchgeführt worden, um Infektionen mit schwach pathogenen Geflügelpestviren des Subtyps H7N3 zu bekämpfen. Es wurde eine Strategie zur Differenzierung zwischen infizierten und geimpften Tieren (DIVA-Impfstrategie) angewendet, indem ein heterologer Impfstoff des Subtyps H7N1 verwendet wurde, der eine solche Differenzierung erlaubt. |
(2) |
Gemäß der Entscheidung 2004/666/EG der Kommission vom 29. September 2004 über ein Impfprogramm in Ergänzung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionen mit schwach pathogenen Geflügelpestviren in Italien und über spezifische Verbringungsbeschränkungen und zur Aufhebung der Entscheidung 2002/975/EG (6) ist ein neues Impfprogramm in einem kleineren Gebiet Italiens im Vergleich zur vorhergehenden Impfkampagne im Rahmen der Entscheidung 2002/975/EG genehmigt worden. Das neue Programm wird mit einem bivalenten Impfstoff durchgeführt, der sowohl den Subtyp H5 als auch den Subtyp H7 enthält. Diese Art Impfung wird bis mindestens 31. Dezember 2005 durchgeführt. Die Entscheidung umfasst gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2004/666/EG auch ein Verbot des innergemeinschaftlichen Handels mit lebendem Geflügel und Bruteiern mit Herkunft aus dem und/oder Ursprung im Impfgebiet sowie Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Fleisch von geimpftem Geflügel. |
(3) |
Die Ergebnisse des Impfprogramms gemäß der Entscheidung 2004/666/EG, die auf mehreren Sitzungen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vorgestellt wurden, waren insgesamt günstig. |
(4) |
Aufgrund der günstigen Lage im Impfgebiet gemäß der Entscheidung 2004/666/EG und angesichts der größeren Erfahrung bei der Durchführung der Impfung sollte die Versendung von Schlachtgeflügel, Bruteiern und Eintagesküken aus Italien zugelassen werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. |
(5) |
In Anbetracht des besonderen Risikos der Einschleppung der Geflügelpest in die betreffenden Gebiete Italiens und der Vorlage eines geänderten Impfprogramms durch Italien mit Schreiben vom 23. Juni 2005 zur Genehmigung empfiehlt es sich, die Impfung in den Gebieten mit höherem Risiko einer Einschleppung der Seuche fortzusetzen. Außerdem sind sowohl in den Impfgebieten als auch in den sie umgebenden Gebieten intensive Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen. |
(6) |
Für Schlachtgeflügel sind auch besondere Probenahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden. |
(7) |
Aus Gründen der Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften ist es angebracht, die Entscheidung 2004/666/EG aufzuheben und durch die vorliegende Entscheidung zu ersetzen. |
(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung des Impfprogramms
(1) Das der Kommission von Italien am 23. Juni 2005 vorgelegte geänderte Impfprogramm gegen Geflügelpest („Impfprogramm“) wird genehmigt.
Das Impfprogramm wird mit einem bivalenten Impfstoff in den in Anhang I aufgeführten Gebieten („Impfgebiet“) durchgeführt. Das Impfprogramm wird effizient durchgeführt.
(2) In dem Impfgebiet und den in Anhang III aufgeführten Gebieten werden intensive Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gemäß dem Impfprogramm durchgeführt.
Artikel 2
Beschränkungen der Verbringung von lebendem Geflügel, Bruteiern, Eintagsküken und frischem Geflügelfleisch
Die Beschränkungen der Verbringung von lebendem Geflügel, Bruteiern, Eintagsküken und frischem Geflügelfleisch in ein, aus einem oder innerhalb eines Impfgebiets und aus Betrieben innerhalb eines Sperrgebiets, das im Rahmen der Bestimmungen des Impfprogramms abgegrenzt wurde, gelten gemäß den Artikeln 3 bis 9 dieser Entscheidung.
Artikel 3
Beschränkungen der Versendung von lebendem Geflügel, Bruteiern und Eintagsküken
Lebendes Geflügel, Bruteier und Eintagsküken mit Herkunft aus und/oder Ursprung in Betrieben innerhalb des Impfgebiets und Betrieben innerhalb eines Sperrgebiets, das im Rahmen der Bestimmungen des Impfprogramms abgegrenzt wurde, dürfen nicht aus Italien versendet werden.
Artikel 4
Abweichungen von den Beschränkungen der Versendung von Schlachtgeflügel
(1) Abweichend von Artikel 3 darf Schlachtgeflügel mit Herkunft aus und/oder Ursprung in Betrieben innerhalb des Impfgebiets aus Italien versendet werden, wenn es
a) |
aus Betrieben stammt, die nicht in einem Sperrgebiet liegen, das im Rahmen der Bestimmungen des Impfprogramms abgegrenzt wurde; |
b) |
aus Beständen stammt, die — unter besonderer Berücksichtigung von Sentineltieren — regelmäßig untersucht und mit Negativbefund auf Geflügelpest getestet wurden; |
c) |
aus Beständen stammt, die — unter besonderer Berücksichtigung von Sentineltieren — innerhalb von 48 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt klinisch untersucht wurden; |
d) |
aus Beständen stammt, die nach den Probenahme- und Testvorschriften gemäß Anhang II dieser Entscheidung vom Nationalen Laboratorium für Geflügelpest mit Negativbefund serologisch untersucht wurden; |
e) |
auf direktem Wege zu einem Schlachthof befördert wird, um dort unverzüglich nach seiner Ankunft geschlachtet zu werden. |
(2) Bei der Untersuchung der Bestände gemäß Absatz 1 Buchstabe b sind die nachstehenden Tests anzuwenden:
a) |
bei geimpften Tieren der neu entwickelte indirekte Immunofluoreszenzassay („iIFA-Test“); |
b) |
bei nicht geimpften Tieren:
|
Artikel 5
Abweichung von den Beschränkungen der Versendung von Bruteiern
Abweichend von Artikel 3 dürfen Bruteier mit Herkunft aus und/oder Ursprung in Betrieben innerhalb des Impfgebiets aus Italien versendet werden, wenn
a) |
sie aus Betrieben stammen, die nicht in einem Sperrgebiet liegen, das im Rahmen der Bestimmungen des Impfprogramms abgegrenzt wurde; |
b) |
sie von Beständen stammen, die regelmäßig untersucht und anhand der Tests von Artikel 4 Absatz 2 mit Negativbefund auf Geflügelpest getestet wurden; |
c) |
sie vor Verlassen des Betriebs desinfiziert werden; |
d) |
sie auf direktem Wege zur Bestimmungsbrüterei befördert werden; |
e) |
die Bestimmungsbrüterei die Rückverfolgbarkeit der Bruteier anhand der Aufzeichnungen des Ursprungsbetriebs der Bruteier und der Bestimmung der aus diesen Eiern geschlüpften Eintagsküken gewährleisten kann. |
Artikel 6
Abweichung von den Beschränkungen der Versendung von Eintagsküken
Abweichend von Artikel 3 dürfen Eintagsküken mit Herkunft aus und/oder Ursprung in Betrieben innerhalb des Impfgebiets aus Italien versendet werden, wenn sie aus Bruteiern geschlüpft sind, die den Bedingungen des Artikels 5 entsprechen.
Artikel 7
Tiergesundheitsbescheinigungen für Sendungen von lebendem Geflügel, Bruteiern und Eintagsküken
Tiergesundheitsbescheinigungen, die Sendungen von lebendem Geflügel, Bruteiern und Eintagsküken aus Italien begleiten, müssen folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung entspricht den Tiergesundheitsvorschriften der Entscheidung 2005/926/EG der Kommission.“
Artikel 8
Beschränkungen der Versendung und besondere Kennzeichnung von frischem Geflügelfleisch
(1) Frisches Geflügelfleisch im Sinne von Artikel 2 wird gemäß Absatz 2 gekennzeichnet, darf jedoch nicht aus Italien versendet werden, wenn es von
a) |
Geflügel aus Betrieben innerhalb eines Sperrgebiets stammt, das gemäß den Bedingungen des Impfprogramms abgegrenzt wurde; |
b) |
Geflügel stammt, das gegen Geflügelpest geimpft worden; |
c) |
auf Geflügelpest seropositiven Geflügelbeständen stammt, die dazu bestimmt sind, unter amtlicher Kontrolle im Rahmen des Impfprogramms geschlachtet zu werden. |
(2) Frisches Geflügelfleisch im Sinne von Absatz 1 wird mit einem besonderen Genusstauglichkeitszeichen oder Kennzeichen versehen, das nicht mit dem Genusstauglichkeitszeichen gemäß Anhang I Kapitel XII der Richtlinie 71/118/EWG des Rates (7) verwechselt werden kann und insbesondere nicht oval sein darf. Dieses Kennzeichen umfasst die Zulassungsnummer des Betriebs, aber nicht die Buchstaben EG.
Artikel 9
Abweichung von Beschränkungen der Versendung von frischem Geflügelfleisch
Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 darf frisches Fleisch von Truthühnern und Hühnern, die mit einem heterologen Impfstoff der Subtypen H7N1 und H5N9 gegen Geflügelpest geimpft worden sind, aus Italien versendet werden, sofern es von Truthühnern und Hühnern stammt, die
a) |
aus Beständen stammen, die — unter besonderer Berücksichtigung von Sentineltieren — regelmäßig untersucht und mit Negativbefund auf Geflügelpest getestet wurden; |
b) |
aus Beständen stammen, die — unter besonderer Berücksichtigung von Sentineltieren — innerhalb von 48 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt klinisch untersucht wurden; |
c) |
aus Beständen stammen, die nach den Probenahme- und Testvorschriften gemäß Anhang II dieser Entscheidung vom Nationalen Laboratorium für Geflügelpest mit Negativbefund serologisch untersucht wurden; |
d) |
aus Beständen stammen, die anhand der Tests von Artikel 4 Absatz 2 mit Negativbefund auf Geflügelpest getestet wurden; |
e) |
von anderen Beständen, die diesen Artikel nicht erfüllen, getrennt gehalten werden; |
f) |
auf direktem Wege zu einem Schlachthof befördert werden, um dort unverzüglich nach ihrer Ankunft geschlachtet zu werden. |
Artikel 10
Genusstauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Truthühnern und Hühnern
Frisches Fleisch von Truthühnern und Hühnern, das die Anforderungen von Artikel 9 erfüllt, wird von der Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Anhang VI der Richtlinie 71/118/EWG begleitet, in der der amtliche Tierarzt unter Nummer IV Buchstabe a Folgendes bescheinigt:
„Das vorstehend beschriebene Fleisch von Truthühnern/Hühnern (8) erfüllt die Anforderungen der Entscheidung 2005/926/EG der Kommission.
Artikel 11
Waschen und Desinfizieren der Verpackung und des Transportmittels
Italien trägt dafür Sorge, dass in dem in Anhang I beschriebenen Impfgebiet folgende Maßnahmen getroffen werden:
a) |
Für die Sammlung, Lagerung und Beförderung von Bruteiern und Eintagsküken sind nur Einwegverpackungen oder Verpackungen zu verwenden, die wirksam gereinigt und desinfiziert werden können; |
b) |
alle Transportmittel, die zur Beförderung von lebendem Geflügel, Bruteiern, Eintagsküken, frischem Geflügelfleisch und Geflügelfutter verwendet werden, müssen unmittelbar vor und nach jedem Transport mit Desinfektionsmitteln und nach Verfahren gereinigt und desinfiziert werden, die von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind. |
Artikel 12
Berichte
Italien legt der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Entscheidung und danach alle sechs Monate einen Bericht mit Angaben über die Wirksamkeit des Impfprogramms vor.
Artikel 13
Aufhebung
Die Entscheidung 2004/666/EG wird aufgehoben.
Artikel 14
Anwendung
Diese Entscheidung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 15
Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. Dezember 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33). Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
(3) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(4) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(5) ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 87. Entscheiduung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/159/EG (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 63).
(6) ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 35. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/10/EG (ABl. L 4 vom 6.1.2005, S. 15).
(7) ABl. L 55 vom 8.3.1971, S. 23.
(8) Nichtzutreffendes streichen.“
ANHANG I
IMPFGEBIET DURCHFÜHRUNG DER IMPFUNG MIT EINEM BIVALENTEN IMPFSTOFF
Region Veneto
Provinz Verona |
|
ALBAREDO D'ADIGE |
|
ANGIARI |
|
ARCOLE |
|
BELFIORE |
|
BONAVIGO |
|
BOVOLONE |
|
BUTTAPIETRA |
|
CALDIERO |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
CASALEONE |
|
CASTEL D'AZZANO |
|
CASTELNUOVO DEL GARDA |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
CEREA |
|
COLOGNA VENETA |
|
COLOGNOLA AI COLLI |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
CONCAMARISE |
|
ERBÈ |
|
GAZZO VERONESE |
|
ISOLA DELLA SCALA |
|
ISOLA RIZZA |
|
LAVAGNO |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
MINERBE |
|
MONTEFORTE D'ALPONE |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
MOZZECANE |
|
NOGARA |
|
NOGAROLE ROCCA |
|
OPPEANO |
|
PALÙ |
|
PESCHIERA DEL GARDA |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
POVEGLIANO VERONESE |
|
PRESSANA |
|
RONCO ALL'ADIGE |
|
ROVERCHIARA |
|
ROVEREDO DI GUÀ |
|
SALIZZOLE |
|
SAN BONIFACIO |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
SAN GIOVANNI LUPATOTO |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
SANGUINETTO |
|
SAN MARTINO BUON ALBERGO |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
SAN PIETRO DI MORUBIO |
|
SOAVE |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
SOMMACAMPAGNA |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
SONA |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
SORGÀ |
|
TREVENZUOLO |
|
VALEGGIO SUL MINCIO |
|
VERONA |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
VERONELLA |
|
VIGASIO |
|
VILLAFRANCA DI VERONA |
|
ZEVIO |
|
ZIMELLA |
|
Region Lombardei
Provinz Brescia |
|
ACQUAFREDDA |
|
ALFIANELLO |
|
BAGNOLO MELLA |
|
BASSANO BRESCIANO |
|
BORGOSATOLLO |
|
BRESCIA |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
CALCINATO |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
CALVISANO |
|
CAPRIANO DEL COLLE |
|
CARPENEDOLO |
|
CASTENEDOLO |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
CIGOLE |
|
DELLO |
|
DESENZANO DEL GARDA |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
FIESSE |
|
FLERO |
|
GAMBARA |
|
GHEDI |
|
GOTTOLENGO |
|
ISORELLA |
|
LENO |
|
LONATO |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
MANERBIO |
|
MILZANO |
|
MONTICHIARI |
|
MONTIRONE |
|
OFFLAGA |
|
PAVONE DEL MELLA |
|
PONCARALE |
|
PONTEVICO |
|
POZZOLENGO |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
PRALBOINO |
|
QUINZANO D'OGLIO |
|
REMEDELLO |
|
REZZATO |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
SAN GERVASIO BRESCIANO |
|
SAN ZENO NAVIGLIO |
|
SENIGA |
|
VEROLANUOVA |
|
VEROLAVECCHIA |
|
VISANO |
|
Provinz Mantova |
|
CASTIGLIONE DELLE STIVIERE |
|
CAVRIANA |
|
CERESARA |
|
GOITO |
|
GUIDIZZOLO |
|
MARMIROLO |
|
MEDOLE |
|
MONZAMBANO |
|
PONTI SUL MINCIO |
|
ROVERBELLA |
|
SOLFERINO |
|
VOLTA MANTOVANA |
|
ANHANG II
PROBENAHME- UND TESTVORSCHRIFTEN
1. Einleitung und allgemeine Anwendung
Der neu entwickelte indirekte Immunofluoreszenzassay (iIFA-Test) dient der Differenzierung zwischen geimpften/feldvirusexponierten und geimpften/nicht feldvirusexponierten Truthühnern und Hühnern im Rahmen einer „DIVA“-Impfstrategie (DIVA — Differentiating Infected from Vaccinated Animals) unter Verwendung eines heterologen Impfstoffes aus dem Feldvirussubtyp.
2. Anwendung des Tests zum Zweck des Versands von frischem Fleisch von Truthühnern und Hühnern aus dem italienischen Impfgebiet
Fleisch von Truthühnern und Hühnern, die gegen Geflügelpest geimpft wurden, darf aus Italien versendet werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: Der amtliche Tierarzt nimmt innerhalb von 7 Tagen vor der Schlachtung Blutproben von mindestens 10 geimpften Schlachttruthühnern bzw. Schlachthühnern, falls alle Tiere in ein und demselben Gebäude gehalten werden.
Wird das Geflügel jedoch in mehreren Gruppen oder Stallungen gehalten, so sind Blutproben von mindestens 20 geimpften Tieren zu nehmen, die nach dem Zufallsprinzip aus allen Gruppen bzw. Stallungen des Betriebs ausgewählt wurden.
3. Anwendung des Tests zum Zweck des Versands von Schlachtgeflügel aus dem italienischen Impfgebiet
Schlachtgeflügel aus dem Impfgebiet darf aus Italien versendet werden, soweit folgende Anforderungen erfüllt sind: Der amtliche Tierarzt nimmt innerhalb von sieben Tagen vor der Versendung Blutproben von mindestens zehn geimpften Tieren, falls alle Tiere in ein und demselben Gebäude gehalten werden. Wird das Geflügel jedoch in mehreren Gruppen oder Stallungen gehalten, so sind Blutproben von mindestens 20 Tieren zu nehmen, die nach dem Zufallsprinzip aus allen Gruppen bzw. Stallungen des Betriebs ausgewählt wurden.
ANHANG III
AN DAS IMPFGEBIET ANGRENZENDE GEBIETE, IN DENEN EINE INTENSIVE ÜBERWACHUNG DURCHGEFÜHRT WIRD
Region Lombardei
Provinz Bergamo |
|
ANTEGNATE |
|
BAGNATICA |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
BARBATA |
|
BARIANO |
|
BOLGARE |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
CALCINATE |
|
CALCIO |
|
CASTELLI CALEPIO |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
CAVERNAGO |
|
CIVIDATE AL PIANO |
|
COLOGNO AL SERIO |
|
CORTENUOVA |
|
COSTA DI MEZZATE |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
COVO |
|
FARA OLIVANA CON SOLA |
|
FONTANELLA |
|
GHISALBA |
|
GRUMELLO DEL MONTE |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
ISSO |
|
MARTINENGO |
|
MORENGO |
|
MORNICO AL SERIO |
|
PAGAZZANO |
|
PALOSCO |
|
PUMENENGO |
|
ROMANO DI LOMBARDIA |
|
SERIATE |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
TELGATE |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
TORRE PALLAVICINA |
|
Provinz Brescia |
|
AZZANO MELLA |
|
BARBARIGA |
|
BASSANO BRESCIANO |
|
BERLINGO |
|
BORGO SAN GIACOMO |
|
BRANDICO |
|
CASTEGNATO |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
CASTEL MELLA |
|
CASTELCOVATI |
|
CASTREZZATO |
|
CAZZAGO SAN MARTINO |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
CHIARI |
|
COCCAGLIO |
|
COLOGNE |
|
COMEZZANO-CIZZAGO |
|
CORZANO |
|
ERBUSCO |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
LOGRATO |
|
LONGHENA |
|
MACLODIO |
|
MAIRANO |
|
ORZINUOVI |
|
ORZIVECCHI |
|
OSPITALETTO |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
PALAZZOLO SULL'OGLIO |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
POMPIANO |
|
PONTOGLIO |
|
ROCCAFRANCA |
|
RONCADELLE |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
ROVATO |
Gebiet südlich der Autobahn A4 |
RUDIANO |
|
SAN PAOLO |
|
TORBOLE CASAGLIA |
|
TRAVAGLIATO |
|
TRENZANO |
|
URAGO D'OGLIO |
|
VILLACHIARA |
|
Provinz Cremona |
|
CAMISANO |
|
CASALE CREMASCO-VIDOLASCO |
|
CASALETTO DI SOPRA |
|
CASTEL GABBIANO |
|
SONCINO |
|
Provinz Mantua |
|
ACQUANEGRA SUL CHIESE |
|
ASOLA |
|
BIGARELLO |
|
CANNETO SULL'OGLIO |
|
CASALMORO |
|
CASALOLDO |
|
CASALROMANO |
|
CASTEL D'ARIO |
|
CASTEL GOFFREDO |
|
CASTELBELFORTE |
|
GAZOLDO DEGLI IPPOLITI |
|
MARIANA MANTOVANA |
|
PIUBEGA |
|
PORTO MANTOVANO |
|
REDONDESCO |
|
RODIGO |
|
RONCOFERRARO |
|
SAN GIORGIO DI MANTOVA |
|
VILLIMPENTA |
|
Region Veneto
Provinz Padua |
|
CARCERI |
|
CASALE DI SCODOSIA |
|
ESTE |
|
LOZZO ATESTINO |
|
MEGLIADINO SAN FIDENZIO |
|
MEGLIADINO SAN VITALE |
|
MONTAGNANA |
|
OSPEDALETTO EUGANEO |
|
PONSO |
|
SALETTO |
|
SANTA MARGHERITA D’ADIGE |
|
URBANA |
|
Provinz Verona |
|
BEVILACQUA |
|
BOSCHI SANT'ANNA |
|
BUSSOLENGO |
|
PESCANTINA |
|
SOMMACAMPAGNA |
Gebiet nördlich der Autobahn A4 |
SONA |
Gebiet nördlich der Autobahn A4 |
Provinz Vicenza |
|
AGUGLIARO |
|
ALBETTONE |
|
ALONTE |
|
ASIGLIANO VENETO |
|
BARBARANO VICENTINO |
|
CAMPIGLIA DEI BERICI |
|
CASTEGNERO |
|
LONIGO |
|
MONTEGALDA |
|
MONTEGALDELLA |
|
MOSSANO |
|
NANTO |
|
NOVENTA VICENTINA |
|
ORGIANO |
|
POIANA MAGGIORE |
|
SAN GERMANO DEI BERICI |
|
SOSSANO |
|
VILLAGA |
|
In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte
22.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/71 |
BESCHLUSS 2005/927/GASP DES RATES
vom 21. Dezember 2005
zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP (1), insbesondere auf Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags über die Europäische Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP Maßnahmen getroffen, um sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) angeklagten natürlichen Personen gehören, einzufrieren. |
(2) |
Am 6. Oktober 2005 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2005/689/GASP zur Verlängerung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP, mit dem die im Anhang beigefügte Liste geändert wurde, angenommen. |
(3) |
Nach der Überführung von Herrn Ante GOTOVINA in die Hafteinheiten des ICTY sollte sein Name aus der Liste gestrichen werden. |
(4) |
Daher sollte die Liste im Anhang zu dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP entsprechend geändert werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Liste der Personen im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP wird durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. BRADSHAW
(1) ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52. Zuletzt verlängert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2005/689/GASP (ABl. L 261 vom 7.10.2005, S. 29).
ANHANG
„ANHANG
VERZEICHNIS DER PERSONEN NACH ARTIKEL 1
1. |
Name: DJORDJEVIC Vlastimir Geburtsdatum: 1948 Geburtsort: Vladičin Han, Serbien und Montenegro Staatsangehörigkeit: Serbien und Montenegro |
2. |
Name: HADZIC Goran Geburtsdatum: 7.9.1958 Geburtsort: Vinkovci, Republik Kroatien Staatsangehörigkeit: Serbien und Montenegro |
3. |
Name: KARADZIC Radovan Geburtsdatum: 19.6.1945 Geburtsort: Petnjica, Savnik, Montenegro, Serbien und Montenegro Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina |
4. |
Name: LUKIC Milan Geburtsdatum: 6.9.1967 Geburtsort: Višegrad, Bosnien und Herzegowina Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina eventuell Serbien und Montenegro |
5. |
Name: MLADIC Ratko Geburtsdatum: 12.3.1942 Geburtsort: Božanovići, Gemeinde Kalinovik, Bosnien und Herzegowina Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina eventuell Serbien und Montenegro |
6. |
Name: TOLIMIR Zdravko Geburtsdatum: 27.11.1948 Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina |
7. |
Name: ZELENOVIC Dragan Geburtsdatum: 12.2.1961 Geburtsort: Foča, Bosnien und Herzegowina Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina |
8. |
Name: ZUPLJANIN Stojan Geburtsdatum: 22.9.1951 Geburtsort: Kotor Varoš, Bosnien und Herzegowina Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina“ |