ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 57

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
28. Februar 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 345/2006 der Kommission vom 27. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 346/2006 der Kommission vom 27. Februar 2006 zur Eröffnung eines präferenziellen Zollkontingents für die Einfuhr von Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten zur Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien im Zeitraum vom 1. März 2006 bis 30. Juni 2006

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 347/2006 der Kommission vom 27. Februar 2006 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 348/2006 der Kommission vom 27. Februar 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 349/2006 der Kommission vom 27. Februar 2006 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 350/2006 der Kommission vom 27. Februar 2006 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

11

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2005 über den Abschluss des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

13

 

*

Beschluss des Rates vom 21. Februar 2006 über den Abschluss eines Protokolls zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags ( 1 )

15

Protokoll zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags

16

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. Januar 2006 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/217/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5796)  ( 1 )

19

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2006 zur Änderung der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Erklärung, dass Polen und bestimmte Provinzen oder Regionen Italiens frei von Brucellose (B. melitensis) sind, und der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Provinzen oder Regionen Italiens frei von Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und enzootischer Rinderleukose sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 490)  ( 1 )

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

28.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 345/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 27. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

97,9

204

41,4

212

102,9

999

80,7

0707 00 05

052

125,6

204

68,1

999

96,9

0709 10 00

220

57,6

999

57,6

0709 90 70

052

121,5

204

50,9

999

86,2

0805 10 20

052

48,1

204

53,0

212

41,9

220

51,1

624

64,3

999

51,7

0805 20 10

204

97,4

999

97,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

59,6

204

119,2

220

48,0

624

83,2

662

41,2

999

70,2

0805 50 10

052

42,0

220

39,9

624

57,2

999

46,4

0808 10 80

388

115,2

400

135,9

404

98,0

528

94,0

720

83,8

999

105,4

0808 20 50

052

105,2

220

60,6

388

91,0

400

94,8

512

68,8

528

69,4

720

45,0

999

76,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


28.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 346/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2006

zur Eröffnung eines präferenziellen Zollkontingents für die Einfuhr von Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten zur Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien im Zeitraum vom 1. März 2006 bis 30. Juni 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird in den Wirtschaftsjahren 2001/02 bis 2005/06 im Hinblick auf die angemessene Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien bei der Einfuhr von rohem Rohrzucker aus den Staaten, mit denen die Gemeinschaft Lieferabkommen zu Präferenzbedingungen geschlossen hat, ein besonderer verringerter Zollsatz erhoben. Bisher wurden solche Abkommen im Wege des Beschlusses 2001/870/EG des Rates (2) mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten), die im Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (3) aufgeführt sind, sowie mit der Republik Indien geschlossen.

(2)

Die mit dem Beschluss 2001/870/EG geschlossenen Abkommen in Form von Briefwechseln verpflichten die betreffenden Raffinerien zur Zahlung eines Mindestankaufspreises in Höhe des garantierten Preises für Rohzucker, abzüglich der für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Anpassungsbeihilfe. Dieser Mindestpreis ist somit aufgrund der für das Wirtschaftsjahr 2005/06 vorliegenden Daten festzusetzen.

(3)

Die für Sonderpräferenzzucker geltenden Einfuhrmengen werden gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 anhand einer gemeinschaftlichen Vorbilanz für jedes Wirtschaftsjahr festgesetzt.

(4)

Aufgrund dieser Vorbilanz hat es sich als notwendig erwiesen, Rohzucker einzuführen und nunmehr für das Wirtschaftsjahr 2005/06 Zollkontingente mit besonderem verringertem Zollsatz gemäß den vorgenannten Abkommen zu eröffnen, um den Bedarf der gemeinschaftlichen Raffinerien während eines Teils dieses Wirtschaftsjahrs zu decken.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 978/2005 der Kommission (4) sind somit Zollkontingente für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 28. Februar 2006 eröffnet worden.

(6)

Da die Vorbilanzen für die Erzeugung von Rohrrohzucker für das Wirtschaftsjahr 2005/06 vorliegen, ist ein Zollkontingent für den zweiten Teil des genannten Wirtschaftsjahres zu eröffnen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96 (5) muss für das neue Kontingent gelten.

(8)

Damit die Marktteilnehmer die Mengen an Sonderpräferenzzucker im Rahmen der beiden mit der Verordnung (EG) Nr. 978/2005 für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 eröffneten Kontingente einführen können, ist die Frist für die Einreichung von Lizenzanträgen für diese Kontingente bis zum 30. Juni 2006 zu verlängern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2006 wird nach Maßgabe des Beschlusses 2001/870/EG für die Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker des KN-Codes 1701 11 10 ein Zollkontingent von 60 224 Tonnen Weißzuckeräquivalent mit Ursprung in den AKP-Staaten eröffnet, die das mit dem vorgenannten Beschluss genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels unterzeichnet haben.

Artikel 2

(1)   Für die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Menge gilt ein verringerter Sonderzollsatz von 0 EUR je 100 kg Rohzucker in Standardqualität.

(2)   Der von den gemeinschaftlichen Raffinerien zu zahlende Mindestankaufspreis wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 49,68 EUR je 100 kg Rohzucker in Standardqualität festgesetzt.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 gilt für das mit der vorliegenden Verordnung eröffnete Zollkontingent.

Artikel 4

Die Mengen gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 978/2005, für die vor dem 1. März 2006 noch keine Anträge auf Einfuhrlizenzen eingereicht wurden, können noch bis zum 30. Juni 2006 beantragt werden.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 325 vom 8.12.2001, S. 21.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(4)  ABl. L 166 vom 28.6.2005, S. 3.

(5)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 568/2005 (ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 9).


28.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 347/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2006

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), kann für die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Berichtigung gemäß ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(4)

Die Berichtigung muss gleichzeitig mit der Erstattung und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden.

(5)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Berichtigungsbetrag entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt werden muss.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag, um den die im Voraus festgesetzten Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 27. Februar 2006 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

3

1. Term.

4

2. Term.

5

3. Term.

6

4. Term.

7

5. Term.

8

6. Term.

9

1001 10 00 9200

1001 10 00 9400

A00

0

0

0

0

0

1001 90 91 9000

1001 90 99 9000

C01

0

–0,46

–0,92

–0,92

–15,00

1002 00 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1003 00 10 9000

1003 00 90 9000

C02

0

–0,46

–0,92

–0,92

–15,00

1004 00 00 9200

1004 00 00 9400

C03

0

–0,46

–0,92

–0,92

–15,00

1005 10 90 9000

1005 90 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1007 00 90 9000

1008 20 00 9000

1101 00 11 9000

1101 00 15 9100

C01

0

–0,63

–1,26

–1,26

–20,00

1101 00 15 9130

C01

0

–0,59

–1,18

–1,18

–19,00

1101 00 15 9150

C01

0

–0,54

–1,09

–1,09

–18,00

1101 00 15 9170

C01

0

–0,50

–1,00

–1,00

–17,00

1101 00 15 9180

C01

0

–0,47

–0,94

–0,94

–15,00

1101 00 15 9190

1101 00 90 9000

1102 10 00 9500

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9700

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9900

1103 11 10 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9400

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9900

1103 11 90 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 90 9800

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.

C02

:

Algerien, Saudi-Arabien, Bahrain, Ägypten, Vereinigte Arabische Emirate, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Katar, Syrien, Tunesien und Jemen.

C03

:

Alle Drittländer außer Bulgarien, Norwegen, Rumänien, der Schweiz und Liechtenstein.


28.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 348/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Bei Malz muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Erstattung für bestimmte Erzeugnisse nach ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(5)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Bei Anwendung aller dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des Getreidemarktes, insbesondere der Notierungen bzw. Preise für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind die Erstattungen gemäß dem Anhang dieser Verordnung festzusetzen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genanntem Malz sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 27. Februar 2006 zur Festsetzung der für Malz anzuwendenden Erstattungen bei der Ausfuhr

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1107 10 19 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 10 99 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 20 00 9000

A00

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


28.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 349/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2006

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates genanntes Malz ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Betrag der Berichtigung entsprechend dem dieser Verordnung angefügten Anhang festgesetzt werden muss.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannte Betrag, um den die im voraus festgesetzten Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 27. Februar 2006 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

3

1. Term.

4

2. Term.

5

3. Term.

6

4. Term.

7

5. Term.

8

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

6. Term.

9

7. Term.

10

8. Term.

11

9. Term.

12

10. Term.

13

11. Term.

14

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


28.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 350/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2006

zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (3) ist vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, der Teil der Ausgaben zu tragen, der den gemäß den betreffenden Gemeinschaftsregeln festgesetzten Ausfuhrerstattungen entspricht.

(2)

Um die Erstellung und Verwaltung des Haushalts für die gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zu erleichtern und um die Mitgliedstaaten über die Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Kenntnis zu setzen, sind die für diese Maßnahmen gewährten Erstattungen festzulegen.

(3)

Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 für die Ausfuhrerstattungen vorgesehenen Grundregeln und Durchführungsbestimmungen gelten für die vorgenannten Maßnahmen sinngemäß.

(4)

Die besonderen Kriterien für die Berechnung der Ausfuhrerstattung für Reis sind in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 festgelegt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen für Getreide und Reiserzeugnisse, die im Rahmen der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften oder sonstigen Zusatzprogrammen und von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung gelten, sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(3)  ABl. L 288 vom 25.10.1974, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 27. Februar 2006 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

(EUR/Tonne)

Erzeugniscode

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9400

0,00

1001 90 99 9000

0,00

1002 00 00 9000

0,00

1003 00 90 9000

0,00

1005 90 00 9000

0,00

1006 30 92 9100

0,00

1006 30 92 9900

0,00

1006 30 94 9100

0,00

1006 30 94 9900

0,00

1006 30 96 9100

0,00

1006 30 96 9900

0,00

1006 30 98 9100

0,00

1006 30 98 9900

0,00

1006 30 65 9900

0,00

1007 00 90 9000

0,00

1101 00 15 9100

0,00

1101 00 15 9130

0,00

1102 10 00 9500

0,00

1102 20 10 9200

47,39

1102 20 10 9400

40,62

1103 11 10 9200

0,00

1103 13 10 9100

60,93

1104 12 90 9100

0,00

NB: Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sind durch die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), bestimmt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

28.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/13


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Dezember 2005

über den Abschluss des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

(2006/166/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der zehn neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union ist nach dem Beschluss 2005/206/EG des Rates (2) am 25. Juni 2005 im Namen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten unterzeichnet worden.

(2)

Das Protokoll wird seit dem 1. Mai 2004 bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.

(3)

Das Zusatzprotokoll sollte abgeschlossen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wird im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Zusatzprotokolls (3) ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 9 Absatz 2 des Zusatzprotokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BRADSHAW


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 32.

(3)  ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 33.


28.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/15


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Februar 2006

über den Abschluss eines Protokolls zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/167/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen ein Protokoll zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags ausgehandelt.

(2)

Das Protokoll wurde am 29. Juni 2005 gemäß dem Beschluss des Rates vom 13. Juni 2005 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(3)

Das Protokoll sollte genehmigt werden.

(4)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und der Anwendung dieses Beschlusses.

(5)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher für diesen Staat nicht verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls (2) vorgesehene Notifizierung vor.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. GASTINGER


(1)  Stellungnahme vom 13. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Das Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien die Notifizierung vorgenommen haben.


PROTOKOLL

zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

und

DIE REPUBLIK ISLAND

und

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die gemäß Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft getroffenen Maßnahmen für Dänemark nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar sind,

UNTER BEZUGNAHME auf Artikel 12 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (im Folgenden „Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Island und Norwegen“ genannt), wonach das Königreich Dänemark die Teilnahme an diesem Übereinkommen beantragen kann,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass Dänemark die Teilnahme an dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Island und Norwegen mit Schreiben vom 16. Februar 2001 beantragt hat,

EINGEDENK des Artikels 12 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Island und Norwegen, wonach die Bedingungen für die Teilnahme des Königreichs Dänemark von den Vertragsparteien im Benehmen mit Dänemark in einem Protokoll zu dem Übereinkommen festgelegt werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass es angebracht war, dass zunächst Dänemark und die Gemeinschaft ein Übereinkommen schlossen, um insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Rechtssprechung des Gerichtshofs und mit der Koordinierung zwischen der Gemeinschaft und Dänemark in Bezug auf internationale Übereinkommen zu regeln,

IN DER ERWÄGUNG, dass ein Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (im Folgenden „Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark“ genannt) besteht,

IN DER ERWÄGUNG, dass daher die Bedingungen festgelegt werden müssen, unter denen Dänemark an dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Island und Norwegen teilnimmt, und dass vor allem Rechte und Pflichten zwischen Island und Norwegen und Dänemark begründet werden müssen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass das Inkrafttreten des Protokolls von der Zustimmung Dänemarks gemäß seinen verfassungsmäßigen Anforderungen abhängt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Das Königreich Dänemark nimmt unter den Bedingungen, die im Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark und in diesem Protokoll festgelegt sind, an dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Island und Norwegen teil.

Artikel 2

(1)   Die diesem Protokoll beigefügte „Verordnung Dublin II“ (1), die Teil des Protokolls ist, und die gemäß Artikel 27 Absatz 2 dieser Verordnung angenommenen Durchführungsbestimmungen finden nach internationalem Recht Anwendung auf die Beziehungen zwischen Dänemark einerseits und Island und Norwegen andererseits.

(2)   Die diesem Protokoll beigefügte „Eurodac-Verordnung“ (2), die Teil des Protokolls ist, und die gemäß Artikel 22 oder 23 Absatz 2 dieser Verordnung angenommenen Durchführungsbestimmungen finden nach internationalem Recht Anwendung auf die Beziehungen zwischen Dänemark einerseits und Island und Norwegen andererseits.

(3)   Änderungen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Rechtsakten, die Dänemark der Kommission gemäß Artikel 3 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark notifiziert und die Island und Norwegen der Kommission gemäß Artikel 4 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Island und Norwegen notifizieren, finden nach internationalem Recht Anwendung auf die Beziehungen zwischen Dänemark einerseits und Island und Norwegen andererseits.

(4)   Die gemäß Artikel 27 Absatz 2 der „Verordnung Dublin II“ und gemäß Artikel 22 oder Artikel 23 Absatz 2 der „Eurodac-Verordnung“ angenommenen Durchführungsbestimmungen, die Dänemark der Kommission gemäß Artikel 4 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark notifiziert und die Island und Norwegen der Kommission gemäß Artikel 4 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Island und Norwegen notifizieren, finden nach internationalem Recht Anwendung auf die Beziehungen zwischen Dänemark einerseits und Island und Norwegen andererseits.

Artikel 3

Island und Norwegen sind berechtigt, in Fällen, in denen ein dänisches Gericht dem Gerichtshof gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, beim Gerichtshof Schriftsätze einzureichen oder schriftliche Erklärungen abzugeben.

Artikel 4

(1)   Im Fall einer Beschwerde Norwegens oder Islands hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung des Protokolls durch Dänemark können Norwegen oder Island beantragen, dass die Angelegenheit offiziell als Streitigkeit auf die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses gesetzt wird.

(2)   Im Fall einer Beschwerde Dänemarks hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung des Protokolls durch Norwegen oder Island kann Dänemark beantragen, dass die Angelegenheit offiziell als Streitigkeit auf die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses gesetzt wird. Die Angelegenheit wird von der Kommission auf die Tagesordnung gesetzt.

(3)   Der Gemischte Ausschuss verfügte nach dem Datum der Annahme der Tagesordnung, auf die die Streitigkeit gesetzt wurde, über 90 Tage für deren Schlichtung. In diesem Zusammenhang kann Dänemark dem Gemischten Ausschuss seine Bemerkungen vorlegen.

(4)   Wird die Streitigkeit vom Gemischten Ausschuss in einer Weise geschlichtet, die Durchführungsmaßnahmen in Dänemark erfordert, so unterrichtet Dänemark die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist darüber, ob es der Schlichtungsentscheidung nachkommt oder nicht. Teilt Dänemark seinen Beschluss mit, der Schlichtungsentscheidung nicht nachzukommen, findet Absatz 5 Anwendung.

(5)   Kann der Streit vom Gemischten Ausschuss innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist nicht geschlichtet werden, so wird diese zwecks endgültiger Beilegung des Streits um weitere 90 Tage verlängert. Hat der Gemischte Ausschuss bis zum Ablauf dieser Frist keinen Beschluss gefasst, so wird das Protokoll am Ende des letzten Tages dieser Frist als beendet angesehen.

Artikel 5

Dieses Protokoll unterliegt der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien. Die Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates hinterlegt, der als Verwahrer fungiert.

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Das Inkrafttreten des Protokolls unterliegt darüber hinaus dem Eingang einer Note des Königreichs Dänemark beim Verwahrer, in der erklärt wird, dass das Königreich Dänemark den Bestimmungen dieses Protokolls zustimmt und die in Artikel 2 genannten Vorschriften in seinen Beziehungen zu Island und Norwegen anwenden wird.

Artikel 6

Jede Vertragspartei kann das Protokoll durch schriftliche Erklärung an den Verwahrer kündigen. Diese Erklärung tritt sechs Monate nach ihrer Hinterlegung in Kraft.

Dieses Protokoll tritt außer Kraft, wenn das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark beendet wird.

Dieses Protokoll tritt außer Kraft, wenn es entweder von der Gemeinschaft oder sowohl von Island als auch von Norwegen gekündigt wird.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

ANHANG DES PROTOKOLLS

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1)


Kommission

28.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Januar 2006

zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/217/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5796)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/168/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 89/556/EWG sind die Tiergesundheitsvorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischen und gefrorenen Embryonen von Hausrindern und für ihre Einfuhr aus Drittländern festgelegt.

(2)

Nach dieser Richtlinie dürfen Rinderembryonen unter anderem nicht von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt werden, es sei denn, sie wurden durch künstliche Besamung oder In-vitro-Befruchtung mit Sperma eines Spenderbullen, der in einer von der zuständigen Behörde für die Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Sperma zugelassenen Besamungsstation steht, oder mit Sperma gezeugt, das nach Maßgabe der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (2) eingeführt wurde.

(3)

Gemäß der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern (3) dürfen die Mitgliedstaaten diese Embryonen nur dann aus Drittländern einführen, wenn sie von Embryo-Entnahmeeinheiten entnommen, aufbereitet (auch in vitro befruchtet) und gelagert wurden, die auf den in der genannten Entscheidung festgelegten Listen stehen.

(4)

Angesichts der Handelsprobleme, die im Zuge der mit der Entscheidung 92/471/EWG (4) eingeführten neuen und strengeren Vorschriften für zur Befruchtung verwendetes Rindersperma aufgetreten sind, hat die Kommission die Entscheidung 2005/217/EG vom 9. März 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft (5) erlassen.

(5)

Die Entscheidung 2005/217/EG sieht für die Einfuhr von Rinderembryonen, die vor dem 1. Januar 2006 entnommen oder erzeugt und mit Sperma, das die Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG nicht in allen Punkten erfüllt, gezeugt wurden, eine am 31. Dezember 2006 ablaufende Übergangszeit vor, vorausgesetzt, diese Embryonen werden auf Empfängerkühe im Bestimmungsmitgliedstaat transferiert und sind vom innergemeinschaftlichen Handel ausgeschlossen.

(6)

Die International Embryo Transfer Society (IETS) hat das Risiko der Übertragung bestimmter Infektionskrankheiten über Embryonen auf Empfängerkühe oder ihre Nachkommen als kaum nennenswert eingestuft, vorausgesetzt, die Embryonen werden zwischen Entnahme und Transfer angemessen behandelt. Was durch In-vivo-Befruchtung gezeugte Embryonen anbelangt, ist dies auch der Standpunkt der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). Im Interesse der Tiergesundheit sollten jedoch in Bezug auf Sperma, das für Befruchtungszwecke verwendet wird, und insbesondere in vitro erzeugte Embryonen angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.

(7)

Daher sollten die Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhr von durch natürliche (in vivo) Befruchtung und durch In-vitro-Befruchtung erzeugte Rinderembryonen vor allem, was das zur Befruchtung verwendete Sperma anbelangt, angepasst werden.

(8)

Auf der Grundlage der Risikobewertung der IETS und in Einklang mit den Empfehlungen des OIE sollten die Einfuhrbedingungen für in vivo gezeugte Rinderembryonen vereinfacht und die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr von in vitro erzeugten Embryonen beibehalten werden, mit besonderen Einschänkungen für die Fälle, in denen die Glashaut (Zona pellucida) während des Prozesses beschädigt wurde.

(9)

Der Klarheit halber sollte die Entscheidung 2005/217/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(10)

Um Marktbeteiligten jedoch die Möglichkeit zu geben, sich den mit dieser Entscheidung eingeführten neuen Vorschriften anzupassen, empfiehlt es sich, eine Übergangsregelung vorzusehen, nach der Embryonen von Hausrindern, die vor dem 1. Januar 2006 entnommen oder erzeugt wurden, unter bestimmten Bedingungen nach den Bescheinigungsvorschriften von Anhang V dieser Entscheidung eingeführt werden dürfen.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Einfuhrbedingungen für Embryonen

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern (im Folgenden „Embryonen“ genannt), die in einem in Anhang I dieser Entscheidung aufgelisteten Drittland von einer im Anhang der Entscheidung 92/452/EWG aufgelisteten zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit entnommen bzw. erzeugt wurden.

Artikel 2

Einfuhr von durch In-vivo-Befruchtung erzeugten Embryonen

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Embryonen, die durch In-vivo-Befruchtung erzeugt wurden und die in der Musterbescheinigung gemäß Anhang II dieser Entscheidung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllen.

Artikel 3

Einfuhr von durch In-vitro-Befruchtung erzeugten Embryonen

(1)   Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Embryonen, die durch In-vitro-Befruchtung mit Sperma, das den Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG genügt, erzeugt wurden und die in der Musterbescheinigung gemäß Anhang III dieser Entscheidung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllen.

(2)   Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Embryonen, die durch In-vitro-Befruchtung mit Sperma, das in den in Anhang I der Entscheidung 2004/639/EG (6) aufgelisteten Drittländern in zugelassenen Besamungsstationen gewonnen wurde oder in Spermadepots gelagert war, erzeugt wurden und die in der Musterbescheinigung gemäß Anhang IV dieser Bescheinigung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllen, vorausgesetzt, die Embryonen

a)

sind vom innergemeinschaftlichen Handel ausgeschlossen und

b)

werden ausschließlich Empfängerkühen implantiert, die sich in dem in der Veterinärbescheinigung angegebenen Bestimmungsmitgliedstaat befinden.

Artikel 4

Übergangsmaßnahmen

Abweichend von den Artikeln 2 und 3 genehmigen die Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2006 die Einfuhr von Embryonen aus den in Anhang I aufgelisteten Drittländern, sofern die Embryonen

a)

die in der Musterbescheinigung gemäß Anhang V festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllen und

b)

folgende Bedingungen erfüllen:

i)

Sie werden vor dem 1. Januar 2006 gewonnen bzw. erzeugt;

ii)

sie werden ausschließlich zum Transfer auf Empfängerkühe verwendet, die sich in dem in der Veterinärbescheinigung angegebenen Bestimmungsmitgliedstaat befinden;

iii)

sie sind vom innergemeinschaftlichen Handel ausgeschlossen;

iv)

sie sind von der genannten Bescheinigung begleitet, die vor dem 1. Januar 2007 ordnungsgemäß ausgefüllt wurde.

Artikel 5

Aufhebung

Die Entscheidung 2005/217/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2006.

Artikel 7

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Januar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 15).

(3)  ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/774/EG (ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 46).

(4)  ABl. L 270 vom 15.9.1992, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/786/EG (ABl. L 346 vom 23.11.2004, S. 32).

(5)  ABl. L 69 vom 16.3.2005, S. 41.

(6)  ABl. L 292 vom 15.9.2004, S. 21.


ANHANG I

ISO-Code

Land

Geltende Veterinärbescheinigung

Anmerkungen

AR

Argentinien

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

 

AU

Australien

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

Die unter Ziffer 11.5.2 der Bescheinigung gemäß Anhang II und unter Ziffern 11.6.2 der Bescheinigungen gemäß den Anhängen III und IV genannten zusätzlichen Garantien sind verbindlich.

CA

Kanada

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

 

CH

Schweiz (1)

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

 

HR

Kroatien

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

 

IL

Israel

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

 

MK

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2)

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

 

NZ

Neuseeland

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

 

RO

Rumänien

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

 

US

Vereinigte Staaten von Amerika

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

 


(1)  Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen.

(2)  Vorläufiger Code ohne Auswirkungen auf die endgültige Bezeichnung des Landes, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen bei den Vereinten Nationen festgelegt wird.


ANHANG II

Embryonen von Hausrindern für die Einfuhr, in vivo gezeugt und nach Maßgabe der Richtlinie 89/556/EWG des Rates entnommen

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ANHANG III

Embryonen von Hausrindern für die Einfuhr, in vitro gezeugt mit Sperma im Sinne der Richtlinie 88/407/EWG des Rates

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ANHANG IV

In vitro erzeugte Embryonen von Hausrindern, gezeugt mit Sperma aus von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zugelassenen Besamungsstationen oder Spermadepots

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ANHANG V

VETERINÄRBESCHEINIGUNG EMBRYONEN VON HAUSRINDERN FÜR DIE EINFUHR, VOR DEM 1. JANUAR 2006 ENTNOMMEN BZW. ERZEUGT

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28.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/35


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2006

zur Änderung der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Erklärung, dass Polen und bestimmte Provinzen oder Regionen Italiens frei von Brucellose (B. melitensis) sind, und der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Provinzen oder Regionen Italiens frei von Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und enzootischer Rinderleukose sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 490)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/169/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A Abschnitt I Absatz 4, Anhang A Abschnitt II Absatz 7 und Anhang D Abschnitt I Buchstabe E,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (2), insbesondere auf Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (B. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (3) enthält die Liste der Regionen von Mitgliedstaaten, die gemäß der Richtlinie 91/68/EWG als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt sind.

(2)

Polen hat der Kommission für das gesamte Hoheitsgebiet Unterlagen übermittelt, die die Einhaltung der Bedingungen von Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/68/EWG belegen. Darüber hinaus hat sich Polen verpflichtet, bestimmte andere Bedingungen der Richtlinie 91/68/EWG im Hinblick auf Stichprobenkontrollen zu erfüllen, die nach der Anerkennung Polens als brucellosefrei durchzuführen sind.

(3)

Polen sollte daher hinsichtlich seiner Schaf- und Ziegenbestände als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt werden.

(4)

In der Region Friaul-Julisch Venetien, in der Provinz Savona in der Region Ligurien, in der Provinz Isernia in der Region Molise und in der Provinz Pescara in der Region Abruzzen sind mindestens 99,8 % der Schaf- und Ziegenbestände amtlich frei von Brucellose. Darüber hinaus haben sich diese Provinzen sowie die Region verpflichtet, bestimmte andere Bedingungen der Richtlinie 91/68/EWG im Hinblick auf Stichprobenkontrollen zu erfüllen, die nach der Anerkennung der betreffenden Provinzen als brucellosefrei durchzuführen sind.

(5)

Die Region Friaul-Julisch Venetien, die Provinz Savona in der Region Ligurien, die Provinz Isernia in der Region Molise und die Provinz Pescara in der Region Abruzzen sollten hinsichtlich ihrer Schaf- und Ziegenbestände daher als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt werden.

(6)

Gemäß der Richtlinie 64/432/EWG können Mitgliedstaaten bzw. Teile oder Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von Tuberkulose, Brucellose und Rinderleukose anerkannt werden, wenn sie bestimmte in der Richtlinie festgelegte Bedingungen erfüllen.

(7)

Die Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (4) enthält die Liste der Regionen von Mitgliedstaaten, die als frei von Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und Rinderleukose erklärt wurden.

(8)

Italien hat der Kommission Unterlagen übermittelt, die die Erfüllung der einschlägigen Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG durch die Provinz Pescara in der Region Abruzzen belegen, so dass diese Provinz in Bezug auf die Rinderbestände als amtlich frei von Brucellose erklärt werden kann.

(9)

Italien hat der Kommission Unterlagen übermittelt, die die Erfüllung der einschlägigen Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG durch die Provinzen Pistoia und Siena in der Region Toskana, die Provinz Rieti in der Region Latium, die Provinz Mailand in der Region Lombardei, die Provinzen Imperia und Savona in der Region Ligurien, die Provinz Pescara in der Region Abruzzen und die Region Friaul-Julisch Venetien belegen, so dass diese Provinzen und die Region in Bezug auf die Rinderbestände als amtlich frei von Brucellose erklärt werden können.

(10)

Italien hat der Kommission außerdem Unterlagen übermittelt, die die Erfüllung der einschlägigen Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG durch die Provinzen Pesaro, Ancona und Macerata in der Region Marken, die Provinzen Rieti und Frosinone in der Region Latium, die Provinz Imperia in der Region Ligurien, die Provinz Pescara in der Region Abruzzen sowie die Region Friaul-Julisch Venetien belegen, so dass diese Provinzen und die Region in Bezug auf die Rinderbestände als amtlich frei von enzootischer Rinderleukose erklärt werden können.

(11)

Nach Bewertung der von Italien vorgelegten Unterlagen sollten die betreffenden Provinzen und die Region als amtlich frei von Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und enzootischer Rinderleukose erklärt werden.

(12)

Die Entscheidungen 93/52/EWG und 2003/467/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 93/52/EWG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Die Anhänge I, II und III der Entscheidung 2003/467/EG werden gemäß Anhang II der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/932/EG der Kommission (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 68).

(3)  ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/764/EG (ABl. L 288 vom 29.10.2005, S. 56).

(4)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/764/EG.


ANHANG I

Die Anhänge I und II der Entscheidung 93/52/EWG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

MITGLIEDSTAATEN

ISO-Code

Mitgliedstaat

BE

Belgien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

IE

Irland

LU

Luxemburg

HU

Ungarn

NL

Niederlande

AT

Österreich

PL

Polen

SI

Slowenien

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden

UK

Vereinigtes Königreich“

2.

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

 

In Frankreich:

Departements:

Ain, Aisne, Allier, Ardèche, Ardennes, Aube, Aveyron, Cantal, Charente, Charente Maritime, Cher, Corrèze, Côte-d’Or, Côtes-d’Armor, Creuse, Deux-Sèvres, Dordogne, Doubs, Essonne, Eure, Eure-et-Loire, Finistère, Gers, Gironde, Haute-Loire, Haute-Saône, Haute-Vienne, Hauts-de-Seine, Ille-et-Vilaine, Indre, Indre-et-Loire, Jura, Loir-et-Cher, Loire, Loire-Atlantique, Loiret, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Maine-et-Loire, Manche, Marne, Mayenne, Morbihan, Nièvre, Nord, Oise, Orne, Pas-de-Calais, Puy-de-Dôme, Rhône, Saône-et-Loire, Sarthe, Seine-Maritime, Seine-Saint-Denis, Territoire de Belfort, Val-de-Marne, Val-d’Oise, Vendée, Vienne, Ville de Paris, Vosges, Yonne, Yvelines.

 

In Italien:

Region Abruzzen: die Provinz Pescara,

Region Friaul-Julisch Venetien,

Region Latium: die Provinzen Rieti und Viterbo,

Region Ligurien: die Provinz Savona,

Region Lombardei: die Provinzen Bergamo, Brescia, Como, Cremona, Lecco, Lodi, Mantua, Mailand, Pavia, Sondrio und Varese,

Region Marken: die Provinzen Ancona, Ascoli Piceno, Macerata, Pesaro und Urbino,

Region Molise: die Provinz Isernia,

Region Piemont: die Provinzen Alessandria, Asti, Biella, Cuneo, Novara, Turin, Verbania und Vercelli,

Region Sardinien: die Provinzen Cagliari, Nuoro, Oristano und Sassari,

Region Trentino-Südtirol: die Provinzen Bozen und Trient,

Region Toskana: die Provinzen Arezzo, Florenz, Grosseto, Livorno, Lucca, Massa-Carrara, Pisa, Pistoia, Prato und Siena,

Region Umbrien: die Provinzen Perugia und Terni.

 

In Portugal:

Autonome Region der Azoren.

 

In Spanien:

Autonome Region Kanarische Inseln: die Provinzen Santa Cruz de Tenerife und Las Palmas.“


ANHANG II

Die Anhänge I, II und III der Entscheidung 2003/467/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Kapitel 2 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 2

Amtlich tuberkulosefreie Regionen der Mitgliedstaaten

In Italien:

Region Abruzzen: die Provinz Pescara,

Region Lombardei: die Provinzen Bergamo, Como, Lecco und Sondrio,

Region Marken: die Provinz Ascoli Piceno,

Region Toskana: die Provinzen Grosseto und Prato,

Region Trentino-Südtirol: die Provinzen Bozen und Trient.“

2.

Anhang II Kapitel 2 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 2

Amtlich brucellosefreie Regionen der Mitgliedstaaten

 

In Italien:

Region Abruzzen: die Provinz Pescara,

Region Emilia-Romagna: die Provinzen Bologna, Ferrara, Forli-Cesena, Modena, Parma, Piacenza, Ravenna, Reggio Emilia und Rimini,

Region Friaul-Julisch Venetien,

Region Latium: die Provinz Rieti,

Region Ligurien: die Provinzen Imperia und Savona,

Region Lombardei: die Provinzen Bergamo, Brescia, Como, Cremona, Lecco, Lodi, Mantua, Mailand, Pavia, Sondrio und Varese,

Region Marken: die Provinz Ascoli Piceno,

Region Piemont: die Provinzen Alessandria, Asti, Biella, Novara, Verbania und Vercelli,

Region Sardinien: die Provinzen Cagliari, Nuoro, Oristano und Sassari,

Region Toskana: die Provinzen Arezzo, Grosseto, Livorno, Lucca, Pisa, Pistoia, Prato und Siena,

Region Trentino-Südtirol: die Provinzen Bozen und Trient,

Region Umbrien: die Provinzen Perugia und Terni.

 

In Portugal:

Autonome Region der Azoren: die Inseln Pico, Graciosa, Flores und Corvo.

 

Im Vereinigten Königreich:

Großbritannien: England, Schottland und Wales.“

3.

Anhang III Kapitel 2 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 2

Amtlich von enzootischer Rinderleukose freie Regionen von Mitgliedstaaten

In Italien:

Region Abruzzen: die Provinz Pescara,

Region Emilia-Romagna: die Provinzen Bologna, Ferrara, Forli-Cesena, Modena, Parma, Piacenza, Ravenna, Reggio Emilia und Rimini,

Region Friaul-Julisch Venetien,

Region Latium: die Provinzen Frosinone und Rieti,

Region Ligurien: die Provinz Imperia,

Region Lombardei: die Provinzen Bergamo, Brescia, Como, Cremona, Lecco, Lodi, Mantua, Mailand, Pavia, Sondrio und Varese,

Region Marken: die Provinzen Ancona, Ascoli Piceno, Macerata und Pesaro,

Region Piemont: die Provinzen Alessandria, Asti, Biella, Cuneo, Novara, Turin, Verbania und Vercelli,

Region Toskana: die Provinzen Arezzo, Florenz, Grosseto, Livorno, Lucca, Massa-Carrara, Pisa, Pistoia, Prato und Siena,

Region Trentino-Südtirol: die Provinzen Bozen und Trient,

Region Umbrien: die Provinzen Perugia und Terni,

Region Aostatal: die Provinz Aosta.“


  翻译: