ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 208

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
29. Juli 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1155/2006 der Kommission vom 28. Juli 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1156/2006 der Kommission vom 28. Juli 2006 zur Festsetzung der Obergrenzen für die partielle oder fakultative Durchführung der Betriebsprämienregelung, der jährlichen Finanzrahmen für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und der Höchstbeträge für die spezielle Zahlung für Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates für 2006 sowie zur Änderung der genannten Verordnung

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1157/2006 der Kommission vom 28. Juli 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 188/2005 mit Durchführungsbestimmungen zu den Beihilferegelungen für Fleisch in den Regionen in äußerster Randlage

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1158/2006 der Kommission vom 28. Juli 2006 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 14. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1159/2006 der Kommission vom 28. Juli 2006 zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 14. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1160/2006 der Kommission vom 28. Juli 2006 zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Butter bei der im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 durchgeführten 4. Einzelausschreibung

21

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1161/2006 der Kommission vom 28. Juli 2006 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 14. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1162/2006 der Kommission vom 28. Juli 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 hinsichtlich der Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Ankauf von Butter im Rahmen einer Ausschreibung für den am 31. August 2006 ablaufenden Zeitraum eröffnet wurde

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1163/2006 der Kommission vom 28. Juli 2006 zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 46. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

24

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1164/2006 der Kommission vom 28. Juli 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

25

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1165/2006 der Kommission vom 28. Juli 2006 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1001/2006 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 12. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

27

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits ( 1 )

28

Gemeinsame Erklärung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der örtlichen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits über eine Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland

32

 

 

Kommission

 

*

Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2006 über die Finanzierung von Studien, Folgenabschätzungen und Bewertungen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Tierzucht

37

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 2006 zur Änderung der Entscheidung 2006/147/EG mit Vorschriften für die Schutzimpfung gegen hoch pathogene Aviäre Influenza des Virussubtyps H5N1 in den Niederlanden und diesbezüglichen Verbringungsvorschriften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3338)

39

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1155/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 28. Juli 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

71,2

096

41,9

999

56,6

0707 00 05

052

78,5

388

52,4

524

46,9

999

59,3

0709 90 70

052

69,2

999

69,2

0805 50 10

388

57,0

524

54,9

528

58,4

999

56,8

0806 10 10

052

160,1

204

133,3

220

142,0

388

8,7

400

200,9

508

48,4

512

56,7

624

158,2

999

113,5

0808 10 80

388

95,5

400

104,3

508

76,8

512

88,4

524

67,7

528

90,3

720

78,9

800

152,2

804

98,3

999

94,7

0808 20 50

052

70,3

388

103,0

512

90,4

528

83,8

720

30,3

804

128,9

999

84,5

0809 10 00

052

135,5

999

135,5

0809 20 95

052

297,9

400

365,8

999

331,9

0809 30 10, 0809 30 90

052

101,7

999

101,7

0809 40 05

093

64,8

098

75,9

624

131,5

999

90,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1156/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2006

zur Festsetzung der Obergrenzen für die partielle oder fakultative Durchführung der Betriebsprämienregelung, der jährlichen Finanzrahmen für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und der Höchstbeträge für die spezielle Zahlung für Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates für 2006 sowie zur Änderung der genannten Verordnung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 41 Absätze 1 und 1a, Artikel 64 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 71 Absatz 2, Artikel 110i Absätze 3 und 4, Artikel 110l Absatz 1, Artikel 143b Absatz 3, Artikel 145 Buchstabe i und Artikel 155,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch machen, sind die Beträge in Anhang VIII der genannten Verordnung nach Maßgabe der gemäß Artikel 145 Buchstabe i der genannten Verordnung übermittelten Angaben zu ändern.

(2)

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Förderprogrammen mit Sondermaßnahmen zugunsten der tierischen Erzeugung in den Regionen in äußerster Randlage der Union wird ab dem Jahr 2006 durch Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (2) geregelt. Daher muss für die betreffenden Mitgliedstaaten von dem Betrag ihrer nationalen Obergrenze gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag der Beteiligung abgezogen werden, der diesen ursprünglich in dem genannten Anhang VIII berücksichtigten Sondermaßnahmen entspricht.

(3)

Die nationalen Obergrenzen gemäß Anhang VII Abschnitt K Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 müssen unter Berücksichtigung der neuesten Daten über Zichorie angepasst und die nationalen Obergrenzen in Anhang VIII der genannten Verordnung entsprechend geändert werden, ohne jedoch die Gesamtbeträge zu ändern.

(4)

Außerdem sind die Obergrenzen gemäß Anhang VII Abschnitt K Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unter Berücksichtigung der Mengen an Quotenzucker und Quoteninulinsirup anzupassen, die in den Wirtschaftsjahren 2000/01 bis 2005/06 in einem Mitgliedstaat aus Zuckerrüben und Zichorien erzeugt worden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat angebaut wurden. Die nationalen Obergrenzen in den Anhängen VIII und VIIIa der genannten Verordnung sind daher entsprechend zu ändern.

(5)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2006 die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, sind für dieses Jahr unter den Bedingungen gemäß Titel III Abschnitt 2 der genannten Verordnung die Obergrenzen für jede der in den Artikeln 66 bis 69 der genannten Verordnung aufgeführten Zahlungen festzusetzen.

(6)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2006 von der Möglichkeit nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch machen, sind für dieses Jahr die Obergrenzen für die aus der Betriebsprämienregelung ausgeschlossenen Direktzahlungen festzusetzen.

(7)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Übergangszeit gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Anspruch nehmen, sind für das Jahr 2006 die Obergrenzen für die Direktzahlungen in Anhang VI der genannten Verordnung festzusetzen.

(8)

Es ist angezeigt, den Höchstbetrag der Beihilfe für Olivenhaine gemäß Artikel 110i Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unter Zugrundelegung des von den betroffenen Mitgliedstaaten mitgeteilten Werts des Koeffizienten gemäß Anhang VII Abschnitt H und des Einbehalts gemäß Artikel 110i Absatz 4 anzupassen und entsprechend auch die nationalen Obergrenzen in Anhang VIII der genannten Verordnung zu ändern. Für diejenigen Mitgliedstaaten, die den Koeffizienten gemäß Anhang VII Abschnitt H auf 1 festgesetzt haben, muss kein Betrag festgesetzt werden.

(9)

Es ist angezeigt, unter Zugrundelegung des von den betroffenen Mitgliedstaaten mitgeteilten Koeffizienten gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 den Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der von zugelassenen Marktteilnehmerorganisationen im Olivenölsektor ausgearbeiteten Programme festzusetzen.

(10)

Es ist angezeigt, den Höchstbetrag der Gesamtbeihilfe für Tabak gemäß Artikel 110l Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unter Zugrundelegung des von den betroffenen Mitgliedstaaten mitgeteilten Werts des Koeffizienten gemäß Anhang VII Abschnitt I anzupassen und entsprechend auch die nationalen Obergrenzen in Anhang VIII der genannten Verordnung zu ändern. Für diejenigen Mitgliedstaaten, die den Koeffizienten gemäß Anhang VII Abschnitt I auf 1 festgesetzt haben, muss kein Betrag festgesetzt werden

(11)

Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Obergrenzen 2006 für die Betriebsprämienregelung zu veröffentlichen, nachdem von den geänderten Obergrenzen gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die für die Zahlungen gemäß den Artikeln 66 bis 70 der genannten Verordnung festgesetzten Obergrenzen abgezogen wurden.

(12)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2004 der Europäischen Union beigetreten sind und im Jahr 2006 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für die Gewährung der speziellen Zahlung für Zucker gemäß Artikel 143ba der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, ist auf der Grundlage ihrer Mitteilungen der Höchstbetrag der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel festzusetzen.

(13)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2004 der Europäischen Union beigetreten sind und im Jahr 2006 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, sind gemäß Artikel 143b Absatz 3 der genannten Verordnung die jährlichen Finanzrahmen für das Jahr 2006 festzusetzen.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist entsprechend zu ändern.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Obergrenzen für das Jahr 2006 gemäß den Artikeln 66 bis 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2)   Die Obergrenzen für das Jahr 2006 gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(3)   Die Obergrenzen für das Jahr 2006 gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(4)   Die Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung für das Jahr 2006 gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(5)   Die jährlichen Finanzrahmen für das Jahr 2006 gemäß Artikel 143b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(6)   Die Höchstbeträge der der Tschechischen Republik, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und der Slowakei für die Gewährung der speziellen Zahlung für Zucker für das Jahr 2006 gemäß Artikel 143ba Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Verfügung gestellten Mittel sind in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Die Höchstbeträge der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der von zugelassenen Marktteilnehmerorganisationen im Olivenölsektor ausgearbeiteten Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 belaufen sich auf:

(in Mio. EUR)

Griechenland

11,098

Frankreich

0,576

Italien

35,991

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 110i Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält die Tabelle folgende Fassung:

(in Mio. EUR)

Spanien

103,14

Zypern

2,93

Malta

0,07

Slowenien

0,17

2.

In Artikel 110l Absatz 1 erhält die Tabelle folgende Fassung:

(in Mio. EUR)

 

2006—2009

Deutschland

21,287

Spanien

70,599

Frankreich

48,217

Italien (außer Apulien)

189,366

Portugal

8,468

3.

In Anhang VII Abschnitt K Nummer 2 erhält die Tabelle 1 die Fassung der Tabelle in Anhang VII dieser Verordnung.

4.

Anhang VIII erhält die Fassung des Anhangs VIII der vorliegenden Verordnung.

5.

Anhang VIIIa erhält die Fassung des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32).

(2)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).


ANHANG

OBERGRENZEN FÜR DIE DIREKTZAHLUNGEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 66 BIS 69 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1782/2003

Kalenderjahr 2006

(in 1000 EUR)

 

BE

DK

DE

EL

ES

FR

IT

NL

AT

PT

FI

SE

UK

 

Flandern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schottland

Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen

 

 

 

 

 

372 670

1 154 046

 

 

 

 

 

 

 

Hartweizenzuschlag

 

 

 

 

 

42 025

14 820

 

 

 

 

 

 

 

Mutterkuhprämie

77 565

 

 

 

 

260 242

733 137

 

 

70 578

79 031

 

 

 

Zusätzliche Mutterkuhprämie

19 389

 

 

 

 

26 911

1 279

 

 

99

9 503

 

 

 

Sonderprämie für Rinder

 

 

33 085

 

 

 

 

 

 

 

 

24 420

37 446

 

Schlachtprämie, ausgewachsene Rinder

 

 

 

 

 

47 175

101 248

 

62 200

17 348

8 657

 

 

 

Schlachtprämie, Kälber

 

6 384

 

 

 

560

79 472

 

40 300

5 085

946

 

 

 

Mutterschaf- und Ziegenprämie

 

 

855

 

 

183 499

 

 

 

 

21 892

600

 

 

Mutterschafprämie

 

 

 

 

 

 

66 455

 

 

 

 

 

 

 

Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämie

 

 

 

 

 

55 795

 

 

 

 

7 184

200

 

 

Zusätzliche Prämie für Schafe

 

 

 

 

 

 

19 572

 

 

 

 

 

 

 

Flächenbeihilfe Hopfen

 

 

 

2 277

 

 

98

 

 

27

 

 

 

 

Artikel 69, alle Sektoren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3 020

 

Artikel 69, landwirtschaftliche Kulturpflanzen

 

 

 

 

47 323

 

 

141 712

 

 

1 878

5 840

 

 

Artikel 69, Reis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

 

 

 

Artikel 69, Rindfleisch

 

 

 

 

8 810

54 966

 

28 674

 

 

1 684

10 118

 

29 800

Artikel 69, Schaf- und Ziegenfleisch

 

 

 

 

12 615

 

 

8 665

 

 

616

 

 

 

Artikel 69, Baumwolle

 

 

 

 

 

13 432

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 69, Olivenöl

 

 

 

 

22 196

 

 

 

 

 

5 658

 

 

 

Artikel 69, Tabak

 

 

 

 

7 578

2 353

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 69, Zucker

 

 

 

 

1 794

16 150

 

6 389

 

 

1 005

 

 

 

Artikel 69, Milcherzeugnisse

 

 

 

 

 

19 763

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

OBERGRENZEN FÜR DIE DIREKTZAHLUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 70 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1782/2003

Kalenderjahr 2006

(in 1000 EUR)

 

Belgien

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Niederlande

Portugal

Finnland

Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a

Beihilfe für die Saatguterzeugung

1 397

1 400

10 347

2 310

13 321

726

272

1 150

Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b

Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen

 

 

23

 

 

 

 

 

Beihilfe für Körnerleguminosen

 

 

1

 

 

 

 

 

Kulturspezifische Zahlungen für Reis

 

 

 

3 053

 

 

 

 

Tabakbeihilfe

 

 

 

 

 

 

166

 


ANHANG III

OBERGRENZEN FÜR DIE DIREKTZAHLUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 71 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1782/2003

Kalenderjahr 2006

(in 1000 EUR)

 

Malta

Slowenien

Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen

203

14 550

Saatgutbeihilfe

34

40

Mutterkuhprämie

31

6 050

Zusätzliche Mutterkuhprämie

4

730

Sonderprämie für Rinder

235

6 780

Schlachtprämie, ausgewachsene Rinder

168

4 510

Schlachtprämie, Kälber

 

630

Extensivierungsprämie für Rinder

 

6 250

Ergänzungsbeträge für Rinderhalter

22

1 040

Schaf- und Ziegenprämie

62

610

Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämie

21

210

Ergänzungsbeträge für Schaf- und Ziegenhalter

3

30

Olivenöl

47

120

Flächenbeihilfe Hopfen

 

350

Zucker

 

2 284


ANHANG IV

OBERGRENZEN FÜR DIE BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG

Kalenderjahr 2006

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat

 

Belgien

475 641

Dänemark

981 539

Deutschland

5 644 898

Griechenland

2 041 887

Spanien

3 529 453

Frankreich

6 060 555

Irland

1 335 311

Italien

3 593 132

Luxemburg

36 602

Niederlande

325 103

Österreich

540 440

Portugal

365 645

Finnland

519 628

Schweden

630 451

Vereinigtes Königreich

3 914 945


ANHANG V

JÄHRLICHE FINANZRAHMEN FÜR DIE REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG

Kalenderjahr 2006

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat

 

Tschechische Republik

310 457

Estland

35 150

Zypern

17 236

Lettland

48 429

Litauen

128 534

Ungarn

445 499

Polen

997 483

Slowakische Republik

128 640


ANHANG VI

DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER SPEZIELLEN ZAHLUNG FÜR ZUCKER GEMÄSS ARTIKEL 143ba DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1782/2003 ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE HÖCHSTBETRÄGE

Kalenderjahr 2006

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat

 

Tschechische Republik

19 130

Lettland

4 219

Litauen

6 547

Ungarn

26 105

Polen

99 135

Slowakei

11 813


ANHANG VII

„Tabelle 1

Obergrenzen für die Beträge, die in den Referenzbetrag für die Landwirte einzubeziehen sind

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat

2006

2007

2008

2009 und folgende

Belgien

47 429

60 968

74 508

81 752

Tschechische Republik

27 851

34 319

40 786

44 245

Dänemark

19 314

25 296

31 278

34 478

Deutschland

154 974

203 607

252 240

278 254

Griechenland

17 941

22 455

26 969

29 384

Spanien

60 272

74 447

88 621

96 203

Frankreich

152 441

199 709

246 976

272 259

Irland

11 259

14 092

16 925

18 441

Italien

79 862

102 006

124 149

135 994

Lettland

4 219

5 164

6 110

6 616

Litauen

6 547

8 012

9 476

10 260

Ungarn

26 105

31 986

37 865

41 010

Niederlande

41 743

54 272

66 803

73 504

Österreich

18 971

24 487

30 004

32 955

Polen

99 135

122 906

146 677

159 392

Portugal

3 940

4 931

5 922

6 452

Slowenien

2 284

2 858

3 433

3 740

Slowakei

11 813

14 762

17 712

19 289

Finnland

8 255

10 332

12 409

13 520

Schweden

20 809

26 045

31 281

34 082

Vereinigtes Königreich

64 340

80 528

96 717

105 376“


ANHANG VIII

„ANHANG VIII

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 41

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat

2005

2006

2007

2008

2009

2010 und folgende

Belgien

411 053

580 376

593 395

606 935

614 179

611 805

Dänemark

943 369

1 015 479

1 021 296

1 027 278

1 030 478

1 030 478

Deutschland

5 148 003

5 647 175

5 695 607

5 744 240

5 770 254

5 774 254

Griechenland

838 289

2 143 603

2 170 117

2 174 631

2 177 046

1 987 715

Spanien

3 266 092

4 635 365

4 649 913

4 664 087

4 671 669

4 673 546

Frankreich

7 199 000

8 236 045

8 282 938

8 330 205

8 355 488

8 363 488

Irland

1 260 142

1 335 311

1 337 919

1 340 752

1 342 268

1 340 521

Italien

2 539 000

3 791 893

3 813 520

3 835 663

3 847 508

3 869 053

Luxemburg

33 414

36 602

37 051

37 051

37 051

37 051

Niederlande

386 586

428 329

833 858

846 389

853 090

853 090

Österreich

613 000

633 577

737 093

742 610

745 561

744 955

Portugal

452 000

504 287

571 277

572 268

572 798

572 494

Finnland

467 000

561 956

563 613

565 690

566 801

565 520

Schweden

637 388

670 917

755 045

760 281

763 082

763 082

Vereinigtes Königreich

3 697 528

3 944 745

3 960 986

3 977 175

3 985 834

3 975 849“


ANHANG IX

„ANHANG VIIIa

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 71c

(in 1000 EUR)

Kalenderjahr

Tschechische Republik

Estland

Zypern

Lettland

Litauen

Ungarn

Malta

Polen

Slowenien

Slowakei

2005

228 800

23 400

8 900

33 900

92 000

350 800

670

724 600

35 800

97 700

2006

294 551

27 300

12 500

43 819

113 847

446 305

830

980 835

44 184

127 213

2007

377 919

40 400

16 300

60 764

154 912

540 286

1 640

1 263 706

58 958

161 362

2008

469 986

50 500

20 400

75 610

193 076

672 765

2 050

1 572 577

73 533

200 912

2009

559 145

60 500

24 500

90 016

230 560

802 610

2 460

1 870 392

87 840

238 989

2010

644 745

70 600

28 600

103 916

267 260

929 210

2 870

2 155 492

101 840

275 489

2011

730 445

80 700

32 700

117 816

303 960

1 055 910

3 280

2 440 492

115 840

312 089

2012

816 045

90 800

36 800

131 716

340 660

1 182 510

3 690

2 725 592

129 840

348 589

Folgejahre

901 745

100 900

40 900

145 616

377 360

1 309 210

4 100

3 010 692

143 940

385 189“


29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1157/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 188/2005 mit Durchführungsbestimmungen zu den Beihilferegelungen für Fleisch in den Regionen in äußerster Randlage

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima) (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 22 Absätze 4 und 10,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican) (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 188/2005 der Kommission (4) ist der jährliche Betrag festgesetzt, in dessen Höhe das in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 vorgesehene Programm zur Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fleischerzeugung in den französischen überseeischen Departements ab dem Kalenderjahr 2005 zu finanzieren ist.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 hebt die Kommission den jährlichen Betrag an, um der Entwicklung der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen, wobei eine in dieser Bestimmung vorgesehene Obergrenze nicht überschritten werden darf.

(3)

Aufgrund der gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 188/2005 festgestellten Entwicklung der lokalen Erzeugung in den französischen überseeischen Departements sollte der in Artikel 4 der Verordnung festgesetzte jährliche Betrag vorbehaltlich der Obergrenze gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 angepasst werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 188/2005 ist entsprechend zu ändern

(5)

Da das betreffende Beihilfeprogramm seit dem 1. Januar 2006 anwendbar ist, sollte diese Verordnung ebenfalls mit Wirkung von diesem Datum gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 188/2005 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Finanzierung des Programms

Die Gemeinschaft finanziert das Programm ab dem Kalenderjahr 2006 in Höhe der nachstehenden jährlichen Beträge (in Mio. EUR):

a)

Spanien

7,00

b)

Frankreich

14,255

c)

Portugal

16,91.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004 (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004.

(3)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004.

(4)  ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 6.


29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1158/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2006

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 14. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 14. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Mindestverkaufspreise für Butter und Verarbeitungssicherheit für die 14. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

206

210

210

Butterfett

204,1

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

79

79

79

Butterfett

79


29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1159/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2006

zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 14. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 14. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind der Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und Verarbeitungssicherheit für die 14. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

18,5

15

15

Butter < 82 %

14,63

14,6

Butterfett

22

18,5

22

18,5

Rahm

10

6,3

Verarbeitungssicherheit

Butter

20

Butterfett

24

24

Rahm

11


29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1160/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2006

zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Butter bei der im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 durchgeführten 4. Einzelausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Ausschreibung zum Zweck des Ankaufs von Butter im Wege einer Dauerausschreibung veröffentlicht, die mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 der Kommission (3) eröffnet worden ist.

(2)

Gemäß Artikel 17b der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 setzt die Kommission unter Berücksichtigung der für jede Einzelausschreibung erhaltenen Angebote einen Höchstankaufspreis fest oder wird beschlossen, die Ausschreibung zurückzuziehen.

(3)

Unter Berücksichtigung der für die 4. Einzelausschreibung erhaltenen Angebote sollte ein Mindestankaufspreis festgesetzt werden.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 durchgeführte 4. Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 25. Juli 2006 abgelaufen ist, wird der Höchstankaufspreis für Butter auf 232,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).

(3)  ABl. L 142 vom 30.5.2006, S. 4.


29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1161/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2006

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 14. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 54 derselben Verordnung wird aufgrund der je Einzelausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt.

(2)

Es muss eine Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 gestellt werden, um die Übernahme des Butterfetts durch den Einzelhandel zu gewährleisten.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die angemessene Höhe festzusetzen und die entsprechende Endbestimmungssicherheit festzulegen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 durchzuführende 14. Einzelausschreibung wird der Höchstbetrag der in Artikel 47 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Beihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % auf 19,8 EUR/100 kg festgesetzt.

Die Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird auf 22 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1162/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 hinsichtlich der Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Ankauf von Butter im Rahmen einer Ausschreibung für den am 31. August 2006 ablaufenden Zeitraum eröffnet wurde

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 796/2006 der Kommission vom 29. Mai 2006 zur Aussetzung des Ankaufs von Butter zu 90 % des Interventionspreises und zur Eröffnung des Ankaufs im Rahmen einer Ausschreibung für den am 31. August 2006 ablaufenden Zeitraum (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 ist der Ankauf von Butter im Rahmen einer Ausschreibung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 für den am 31. August 2006 ablaufenden Zeitraum eröffnet worden.

(2)

Auf der Grundlage der neuesten Mitteilungen aus Estland hat die Kommission festgestellt, dass die Marktpreise für Butter während zweier aufeinander folgender Wochen bei 92 % des Interventionspreises oder darüber lagen. Die Ankäufe zur Intervention im Rahmen einer Ausschreibung sind in diesem Mitgliedstaat daher auszusetzen. Dieser Mitgliedstaat sollte somit aus der mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 erstellten Liste gestrichen werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2006 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Ankauf von Butter im Rahmen einer Ausschreibung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird vom 29. Juli bis zum 31. August 2006 in folgenden Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Abschnitt 3a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 eröffnet: Spanien, Irland, Polen und Portugal.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 142 vom 30.5.2006, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1096/2006 (ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 17).


29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1163/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2006

zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 46. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten.

(2)

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 46. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 25. Juli 2006 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 235,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 3).


29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1164/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2) bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(3)

Bei dieser Berechnung muss auch der Gehalt an Getreideerzeugnissen berücksichtigt werden. Zur Erzielung einer Vereinfachung sollte die Erstattung deshalb für zwei Arten von Getreideerzeugnissen gewährt werden, nämlich für Mais, das in ausgeführten Mischfuttermitteln am meisten verwendete Getreide, und für anderes Getreide. Unter anderem Getreide sind im Sinne dieser Verordnung in Frage kommende Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen zu verstehen. Die genannte Erstattung ist für die in dem betreffenden Mischfuttermittel enthaltene Menge Getreideerzeugnisse zu gewähren.

(4)

Der Erstattungsbetrag muss außerdem den Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt, dem Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren Rechnung tragen.

(5)

Aufgrund der derzeitigen Marktlage für Getreide, insbesondere der Versorgungsaussichten, sind die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel, die in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannt sind und der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 unterliegen, werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 28. Juli 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

Für eine Ausfuhrerstattung kommen Erzeugnisse der nachstehenden Produktcodes in Frage:

 

2309 10 11 9000,

 

2309 10 13 9000,

 

2309 10 31 9000,

 

2309 10 33 9000,

 

2309 10 51 9000,

 

2309 10 53 9000,

 

2309 90 31 9000,

 

2309 90 33 9000,

 

2309 90 41 9000,

 

2309 90 43 9000,

 

2309 90 51 9000,

 

2309 90 53 9000.


Getreideerzeugnis

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattung

Mais und Maiserzeugnisse der

KN-Codes 0709 90 60, 0712 90 19, 1005, 1102 20, 1103 13, 1103 29 40, 1104 19 50, 1104 23 und 1904 10 10

C10

EUR/t

0,00

Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen

C10

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C10

:

Alle Bestimmungen.


29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1165/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2006

zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1001/2006 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 12. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1001/2006 der Kommission (3) wurde die Höhe der Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 für die 12. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 festgesetzt.

(2)

Aufgrund eines Verwaltungsfehlers entspricht die in Artikel 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1001/2006 festgesetzte Höhe der Endbestimmungssicherheit nicht der tatsächlich festzusetzenden Höhe.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1001/2006 ist daher entsprechend zu ändern. Da der korrekte Betrag der Sicherheit niedriger ist als der ursprünglich vorgesehene Betrag, sollte die Berichtigung ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1001/2006 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1001/2006 erhält folgende Fassung:

„Die Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird auf 22 EUR/100 kg festgesetzt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).

(3)  ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 35.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/28


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Juli 2006

über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/526/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 187,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der am 1. Februar 1985 in Kraft getretene Vertrag zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands (1) (nachstehend „Grönland-Vertrag“ genannt) legt fest, dass der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung mehr auf Grönland findet, sondern dass das zu einem Mitgliedstaat gehörende Grönland künftig als eines der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Europäischen Gemeinschaft assoziiert ist.

(2)

Der Grönland-Vertrag würdigt in seiner Präambel die Einführung von Regelungen, die es ermöglichen, enge und dauerhafte Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Grönland beizubehalten und den gegenseitigen Interessen, insbesondere den Entwicklungserfordernissen Grönlands, Rechnung zu tragen, sowie den Umstand, dass die im Vierten Teil des EG-Vertrags niedergelegten Regelungen für ÜLG einen geeigneten Rahmen für diese Beziehungen schaffen.

(3)

Gemäß Artikel 182 des EG-Vertrags ist das Ziel der Assoziierung die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft. Gemäß Artikel 188 des EG-Vertrags sind die Artikel 182 bis 187 auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem Protokoll über die Sonderregelung für Grönland im Anhang zu diesem Vertrag.

(4)

Die Bestimmungen für die Anwendung der in den Artikeln 182 bis 186 des EG-Vertrags genannten Grundsätze sind in dem Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (2) aufgeführt, der unter den in dem genannten Beschluss genannten Voraussetzungen weiterhin auf Grönland anwendbar ist.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2003 zur Halbzeitbewertung des vierten Fischereiprotokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands stimmte der Rat der Europäischen Union darin überein, dass es notwendig ist, die künftigen Beziehungen zwischen der EU und Grönland unter Berücksichtigung der Bedeutung der Fischerei und der strukturellen Entwicklungsprobleme Grönlands zu erweitern und zu vertiefen. Des Weiteren brachte der Rat seine Entschlossenheit zum Ausdruck, die künftigen Beziehungen der EU zu Grönland nach 2006 auf eine umfassende Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung zu gründen, die ein spezielles Fischereiabkommen umfassen wird, das gemäß den allgemeinen Regeln und Grundsätzen für derartige Abkommen auszuhandeln ist.

(6)

Außerdem vertrat der Rat in den genannten Schlussfolgerungen die Ansicht, dass in dem nächsten Finanzrahmen der EU unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller ÜLG künftige Finanzmittel für Grönland in der derzeitigen Höhe vorgesehen werden sollten; hierbei sollten sonstige Gegebenheiten und die Notwendigkeit einer ausgewogenen Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen — insbesondere der Entwicklungserfordernisse Grönlands und der Bedürfnisse der Gemeinschaft, auf der Grundlage der Nachhaltigkeit weiterhin Zugang zu den Fischbeständen in grönländischen Gewässern zu erhalten — sowie finanzielle Beiträge anderer Parteien beachtet werden.

(7)

Das am 13. März 1984 unterzeichnete Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits (3), das den Geist der Zusammenarbeit aufgrund des Grönland von der Gemeinschaft gewährten Status eines überseeischen Gebiets widerspiegelt, wird am 1. Januar 2007 durch ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen ersetzt.

(8)

Die in Luxemburg am 27. Juni 2006 unterzeichnete gemeinsame Erklärung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der örtlichen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits über eine Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland (4) erinnert an die engen historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verflechtungen zwischen der Gemeinschaft und Grönland und unterstreicht die Notwendigkeit, die Partnerschaft und Zusammenarbeit in den von diesem Beschluss erfassten Bereichen weiter zu vertiefen.

(9)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden —

BESCHLIESST:

TEIL EINS

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND GRÖNLAND

Artikel 1

Partnerschaft

(1)   Unbeschadet des Beschlusses 2001/822/EG dient die Partnerschaft zwischen der Gemeinschaft und Grönland insbesondere dem Ziel, die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Grönland zu erweitern und zu vertiefen sowie zur nachhaltigen Entwicklung Grönlands beizutragen.

(2)   Die Ziele dieser Partnerschaft sind:

a)

Schaffung von Rahmenbedingungen für einen Dialog;

b)

Erreichen gemeinsamer Ziele durch Konsultationen über Fragen gemeinsamen Interesses, um sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit, entsprechend den Prioritäten beider Partner, zum bestmöglichen Ergebnis führt;

c)

Schaffung einer Basis für eine wirtschaftliche, finanzielle, wissenschaftliche, bildungspolitische und kulturelle Zusammenarbeit, die auf den Grundsätzen gegenseitiger Verantwortung und Unterstützung gründet;

d)

Leistung eines Beitrags zur Entwicklung Grönlands.

Artikel 2

Dialog

Die Gemeinschaft, Grönland und Dänemark konsultieren einander in Bezug auf die Grundsätze, die Einzelheiten der Verfahren und die Ergebnisse der durch diesen Beschluss begründeten Partnerschaft.

Artikel 3

Verwaltung

Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Kommission und der örtlichen Regierung Grönlands gemäß den in den in Artikel 12 Absatz 2 genannten Finanzierungsabkommen festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten beider Partner.

TEIL ZWEI

ZUSAMMENARBEIT ZUR NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG GRÖNLANDS

Artikel 4

Bereiche der Zusammenarbeit

Im Wege der Zusammenarbeit werden sektorspezifische Politiken und Strategien unterstützt, mit denen der Zugang zu Produktionstätigkeiten und -mitteln erleichtert wird, insbesondere in folgenden Bereichen:

a)

Aus- und Weiterbildung,

b)

Bodenschätze,

c)

Energie,

d)

Tourismus und Kultur,

e)

Forschung,

f)

Lebensmittelsicherheit.

Artikel 5

Grundsätze

(1)   Die Zusammenarbeit basiert auf Partnerschaft und erfolgt im Rahmen der nach Artikel 6 angenommenen Kooperationsstrategien. Sie stellt sicher, dass der Zufluss der Mittel auf der Grundlage der Vorhersehbarkeit und der Regelmäßigkeit gewährt und flexibel gehandhabt wird und der Situation Grönlands Rechnung trägt.

(2)   Nach einem partnerschaftlichen Konzept werden die Kooperationsmaßnahmen in enger Abstimmung zwischen der Kommission, der örtlichen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks festgelegt. Die Partnerschaft trägt den institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten jedes Partners uneingeschränkt Rechnung.

Artikel 6

Programmplanung

(1)   Im Rahmen der Partnerschaft obliegt der örtlichen Regierung Grönlands die Formulierung sektorspezifischer Politiken, einschließlich Strategien und deren Umsetzung. Um die Nachhaltigkeit der sektorspezifischen Politiken und Strategien zu gewährleisten, werden gegebenenfalls strategische Umweltprüfungen vorgenommen.

(2)   Im Rahmen dieses Beschlusses erarbeiten die örtliche Regierung Grönlands und die Kommission im Einklang mit den in Absatz 1 genannten sektorspezifischen Politiken ein vorläufiges Programmplanungsdokument zur nachhaltigen Entwicklung Grönlands und nehmen dieses Dokument an.

(3)   Die örtliche Regierung Grönlands ist zuständig für

a)

die Annahme sektorspezifischer Politiken,

b)

die Überwachung und Evaluierung der Auswirkungen und Ergebnisse der sektorspezifischen Politiken,

c)

die Gewährleistung einer angemessenen, raschen und effizienten Durchführung der Strategien im Rahmen der sektorspezifischen Politiken,

d)

die jährliche Rückmeldung an die Kommission über die bei den sektorspezifischen Politiken erzielten Erfolge.

(4)   Die Kommission ist für die Annahme des jährlichen Finanzierungsbeschlusses über die dem Programmplanungsdokument zur nachhaltigen Entwicklung Grönlands entsprechende globale Mittelbindung nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren zuständig.

Artikel 7

Anwendungsbereich der Finanzierung

Im Rahmen der von der örtlichen Regierung Grönlands festgelegten sektorspezifischen Politiken können folgende Maßnahmen finanziell unterstützt werden:

a)

Reformen und Projekte, die mit den sektorspezifischen Politiken in Einklang stehen;

b)

Auf- und Ausbau der Institutionen sowie Integration umweltbezogener Aspekte;

c)

Programme für die technische Zusammenarbeit.

Artikel 8

Förderungswürdigkeit

Die örtliche Regierung Grönlands erhält finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses.

Artikel 9

Durchführungsmaßnahmen

Die für die Durchführung dieses Teils des Beschlusses erforderlichen Maßnahmen werden binnen drei Monaten nach Wirksamwerden dieses Beschlusses nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Grönland-Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Finanzhilfe

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Zwecke dieses Teils des Beschlusses deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 ab.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird als Haushaltszuschuss gewährt.

(3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird in direkter zentraler Verwaltung nach Artikel 53 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) bereitgestellt.

Artikel 12

Kontrolle

(1)   Dieser Beschluss wird gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt. Insbesondere wird erwartet, dass Grönland ein geeignetes Kontrollsystem einführt. Grönland prüft regelmäßig, ob die aus dem Gemeinschaftshaushalt zu finanzierenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Neben der jährlichen Rückmeldung an die Kommission über die bei den sektorspezifischen Politiken erzielten Erfolge legt Grönland eine jährliche Erklärung vor, damit Rechtmäßigkeit und Regelmäßigkeit gewährleistet sind. Grönland ergreift Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leitet gegebenenfalls gerichtliche Schritte ein, um rechtsgrundlos gezahlte Beträge wieder einzuziehen.

(2)   Die Verpflichtungen der örtlichen Regierung Grönlands in Bezug auf die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel werden im Einzelnen in Finanzierungsabkommen festgelegt, die mit der Kommission zum Zweck der Durchführung dieses Beschlusses geschlossen werden. In diesen Finanzierungsabkommen werden insbesondere die Sektorindikatoren festgeschrieben; sie betreffen die Zahlungsbedingungen, die Prüfmethoden für die Berichterstattung über die Fortschritte in Bezug auf die Sektorindikatoren sowie die Erfüllung der genannten Voraussetzungen.

TEIL DREI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Überprüfung

Die Gemeinschaft, die örtliche Regierung Grönlands und die Regierung Dänemarks nehmen bis zum 30. Juni 2010 eine Halbzeitbewertung der Partnerschaft vor. Anschließend macht die Kommission gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung dieses Beschlusses.

Artikel 14

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am 1. Januar 2007 wirksam. Er gilt bis zum 31. Dezember 2013.

Artikel 15

Veröffentlichung

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 1.

(2)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 9.

(4)  Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


Gemeinsame Erklärung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der örtlichen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits über eine Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland

1.   PRÄAMBEL

Die Europäische Gemeinschaft einerseits und die örtliche Regierung Grönlands und die Regierung Dänemarks andererseits —

IN ANBETRACHT der engen historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verflechtungen zwischen Europa und Grönland,

IN ANBETRACHT der durch den Grönlandvertrag von 1985 begründeten engen und dauerhaften Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland, in dem Einvernehmen, dass diese Beziehungen beibehalten werden sollten, und in Bestätigung dessen, dass den gegenseitigen Interessen, insbesondere den Entwicklungserfordernissen Grönlands von der Europäischen Gemeinschaft in ihrer Politik im Allgemeinen und in ihren Beziehungen mit Grönland im Besonderen Rechnung getragen wird,

IN ANBETRACHT dessen, dass der Rat der Europäischen Union am 24. Februar 2003 anerkannt hat, dass es notwendig ist, die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Grönland unter Berücksichtigung der Bedeutung der Fischerei und der strukturellen Entwicklungsprobleme Grönlands zu erweitern und zu vertiefen,

IN ANBETRACHT dessen, dass die Europäische Gemeinschaft ein dauerhaftes geostrategisches Interesse daran hat, Grönland, das Teil eines Mitgliedstaats ist, als privilegierten Nachbarn zu behandeln und zu seinem Wohlergehen und seiner wirtschaftlichen Entwicklung beizutragen,

IN ANBETRACHT dessen, dass Grönland zu den mit der Europäischen Gemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) gehört,

IN ANBETRACHT dessen, dass die Europäische Gemeinschaft — unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der anfälligen natürlichen Umwelt Grönlands und der Herausforderungen, vor denen seine Bevölkerung steht — den grönländischen Interessen im Rahmen des „arktischen Fensters“ in ihrer Politik der Nördlichen Dimension Rechnung tragen wird,

IN ANBETRACHT dessen, dass für die Europäische Gemeinschaft die Erhaltung der Fischereitätigkeit der Fahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats in den grönländischen Gewässern für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Fischereipolitik im Nordatlantik eine wesentliche Rolle spielt —

haben beschlossen, die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Grönland auf der Grundlage ihrer weitgehend gemeinsamen Interessen zum Wohl ihrer Völker weiter zu vertiefen und ihren gegenseitigen Beziehungen eine langfristige Perspektive zu verleihen.

2.   GEMEINSAME ZIELE

Die Europäische Gemeinschaft und Grönland bringen ihre Absicht zum Ausdruck, ihre Partnerschaft und ihre Zusammenarbeit in folgenden Bereichen auszubauen:

Zusammenarbeit bei der nachhaltigen Verwaltung der Fischbestände und der Meeresumwelt sowie hinsichtlich der Eröffnung von Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe. Diese Zusammenarbeit ist und bleibt eine tragende Säule der Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland, die sich weiterhin auf das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland sowie dessen Nachfolgeprotokolle stützen wird;

Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung;

Mitwirkungen an den Maßnahmen Grönlands zur nachhaltigen Entwicklung seiner Wirtschaft, insbesondere in den Bereichen Bodenschätze, Tourismus und Kultur;

Mitwirkung an den Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft zur Bewältigung des Klimawandels und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung im arktischen Raum;

Zusammenarbeit, gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie praktische Entwicklung alternativer Energiequellen;

gemeinsame Forschung und Entwicklung, was die nördlichen Seewege und Grönlands ausschließliche Wirtschaftszone anbelangt.

Die Europäische Gemeinschaft ihrerseits erklärt Folgendes:

in Anbetracht ihrer Ziele gemäß dem am 1. Februar 1985 in Kraft getretenen Grönland-Vertrag und der seit 20 Jahren andauernden engen und für beide Seiten vorteilhaften Beziehungen zwischen Grönland und der Europäischen Gemeinschaft,

in Anbetracht der geostrategischen Bedeutung Grönlands, insbesondere im Rahmen des „arktischen Fensters“ in der Politik der Nördlichen Dimension,

in Anbetracht der Bedeutung Grönlands als verantwortlicher Partner beim Management und bei der Bewahrung der Umwelt und der natürlichen Ressourcen, einschließlich der Fischbestände,

möchte die Europäische Gemeinschaft ihre Zusammenarbeit mit Grönland in den nächsten sieben Jahren auf der Basis einer doppelten Partnerschaft weiterentwickeln, beruhend zum einen auf einem partnerschaftlichen Fischereiabkommen, das den tatsächlichen Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in den grönländischen Gewässern Rechnung trägt, und zum anderen auf einer umfassenden Zusammenarbeit in anderen Sektoren als der Fischerei unter Berücksichtigung des ÜLG-Status Grönlands;

möchte sie darüber hinaus die Bereitstellung von Mitteln aus dem EU-Haushalt für die Zusammenarbeit mit Grönland in derselben Höhe wie in den Vorjahren auf der Grundlage dieser doppelten Partnerschaft weiterhin sicherstellen.

3.   UMSETZUNG DER PARTNERSCHAFT

Um ihre gemeinsamen Ziele zu erreichen und ihre Partnerschaft weiterzuentwickeln, werden sich die Europäische Gemeinschaft und Grönland gegenseitig in den von dieser Partnerschaft abgedeckten Bereichen sowie in allen anderen beiderseitig vereinbarten Bereichen, die im Einklang mit dieser Erklärung stehen, informieren und konsultieren.

Sie sind folgender Auffassung:

Zur Umsetzung des über das partnerschaftliche Fischereiabkommen hinausgehenden Teils der umfassenden Partnerschaft bilden Regelungen auf der Grundlage der Assoziation Grönlands mit der Europäischen Gemeinschaft als überseeisches Land oder Gebiet (ÜLG) einen geeigneten Rahmen, um den Erfordernissen Grönlands angemessen Rechnung zu tragen, insbesondere den spezifischen Anforderungen, die sich aus seiner äußersten Randlage, seinen extremen klimatischen Verhältnissen und seinem historischen Erbe ergeben.

Die Zusammenarbeit sollte sich auf Bereiche wie Bildung, Lebensmittelsicherheit und die Nutzung der Ressourcen erstrecken, die das Potenzial haben, zur nachhaltigen Entwicklung der grönländischen Wirtschaft beizutragen und deren Strukturprobleme zu lösen.

Des Weiteren sollte die wissenschaftliche Zusammenarbeit, was neue Energiequellen und den Klimawandel anbelangt, weiterentwickelt werden; dies umfasst unter anderem die wissenschaftliche Forschung zu Grönlands ausschließlicher Wirtschaftszone unter Berücksichtigung künftiger Entwicklungen im Seeverkehr.

Die Europäische Gemeinschaft beabsichtigt, die künftige Zusammenarbeit mit Grönland, die nicht den Fischereisektor betrifft, auf einen Beschluss des Rates auf der Grundlage von Artikel 187 EG-Vertrag zu stützen, was die Finanzierung durch Gewährung einer Finanzhilfe in Höhe von bis zu 25 Mio. EUR jährlich aus Haushaltsmitteln im Zeitraum der Finanziellen Vorausschau 2007—2013 mit einschließt.

Beide Parteien sind der Überzeugung, dass ihre Partnerschaft erheblich von dem beiderseitigen Wissen und Verständnis profitieren wird, das durch die umfassende Nutzung der vorhandenen Konsultationsforen, insbesondere durch den regelmäßigen Dialog und gegebenenfalls durch Konsultationen zwischen den offiziellen Vertretern beider Seiten, erworben wird.

In diesem Zusammenhang beabsichtigt Grönland, jeweils am Jahresende über die Fortschritte bei der Umsetzung der genannten Ziele zu berichten. Die Europäische Gemeinschaft und Grönland werden bis Ende Juni 2010 eine umfassende Halbzeitbewertung ihrer Partnerschaft vornehmen.

Hecho en Luxemburgo, el veintisiete de junio de dos mil seis.

V Lucemburku dne dvacátého sedmého června dva tisíce šest.

Udfærdiget i Luxembourg den syvogtyvende juni to tusind og seks.

Geschehen zu Luxemburg am siebenundzwanzigsten Juni zweitausendsechs.

Kahe tuhande kuuenda aasta juunikuu kahekümne seitsmendal päeval Luxembourgis.

Λουξεμβούργο, είκοσι επτά Ιουνίου δύο χιλιάδες έξι.

Done at Luxembourg, on the twenty-seventh day of June, in the year two thousand and six.

Fait à Luxembourg, le vingt-sept juin deux mille six.

Fatto a Lussemburgo, addì ventisette giugno duemilasei.

Luksemburgā, divtūkstoš sestā gada divdesmit septītajā jūnijā.

Priimta du tūkstančiai šeštų metų birželio dvidešimt septintą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer-hatodik év június havának huszonhetedik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu, fis-sebgħa u għoxrin jum ta' Gunju tas-sena elfejn u sitia.

Gedaan te Luxemburg, de zevenentwintigste juni tweeduizend zes.

Sporządzono w Luksemburgu dnia dwudziestego siódmego czerwca roku dwutysięcznego szóstego.

Feito no Luxemburgo, em vinte e sete de Junho de dois mil e seis.

V Luxemburgu dňa dvadsiateho siedmeho júna dvetisícšesť.

V Luxembourgu, sedemindvajsetega junija leta dva tisoč šest.

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakuusi.

Som skedde i Luxemburg den tjugosjunde juni tjugohundrasex.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Europai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Por el Gobierno de Dinamarca

Za vládu Dánska

For den danske regering

Für die Regierung Dänemarks

Taani valitsuse ja nimel

Για την Κυβέρνηση της Δανίας

For the Government of Denmark

Pour le gouvernement du Danemark

Per il governo della Danimarca

Dānijas valdības vārdā

Danijos Vyriausybės vardu

Dánia kormánya részéről

Għall-Gvern tad-Danimarka

Voor de Regering van Denemarken

W imieniu Rządu Danii

Pelo Governo da Dinamarca

Za vládu Dánska

Za vlado Danske

Tanskan hallituksen puolesta

På Danmarks regerings vägnar

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Por el Gobierno local de Groenlandia

Za místní vládu Grónska

For det grønlandske landsstyre

Für die örtliche Regierung Grönlands

Gröönimaa kohaliku valitsuse nimel

Για την Τοπική Κυβέρνηση της Γροιλανδίας

For the Home Rule Government of Greenland

Pour le gouvernement local du Groenland

Per il governo locale della Groenlandia

Grenlandes pašvaldības vārdā

Grenlandijos vietinės Vyriausybės vardu

Grönland Önkormányzata részéről

Għall-Gvern Lokali tal-Groenlandja

Voor de Plaatselijke Regering van Groenland

W imieniu Rządu Lokalnego Grenlandii

Pelo Governo local da Gronelândia

Za miestnu vládu Grónska

Za lokalno vlado Grenlandije

Grönlannin maakuntahallituksen puolesta

På Grönlands lokala regerings vagnar

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Kommission

29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/37


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2006

über die Finanzierung von Studien, Folgenabschätzungen und Bewertungen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Tierzucht

(2006/527/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG trifft die Gemeinschaft die technischen und wissenschaftlichen Maßnahmen bzw. unterstützt sie entsprechende Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die zur Entwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts und der tierärztlichen Ausbildung und Schulung erforderlich sind.

(2)

Studien, Folgenabschätzungen sowie systematische und rechtzeitige Bewertungen der Ausgabenprogramme sind für die Europäische Kommission eine feste Priorität, um Rechenschaft über die Verwaltung zugeteilter Mittel ablegen zu können und um mit Blick auf eine ergebnisorientierte Verwaltung den Erfahrungsaustausch zu fördern.

(3)

Um diese Aufgaben zu erfüllen, wurde im letzten Quartal 2004 eine öffentliche Ausschreibung für einen Rahmenvertrag für Bewertungen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Tierzucht veranstaltet.

(4)

Der Rahmenvertrag wurde am 18. Juni 2005 für einen Zeitraum von 24 Monaten geschlossen. Dieser Rahmenvertrag bietet bereits einschlägige Informationen, die die Grundlage für Gemeinschaftsentscheidungen bilden.

(5)

Alle Einzelaufgaben werden besonderen Vereinbarungen unterliegen. Diese Vereinbarungen werden zwischen der Kommission und dem ausgewählten Zuschlagsempfänger wie im Rahmenvertrag festgelegt geschlossen.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die im Anhang dieses Beschlusses genannten Maßnahmen werden zum Zwecke ihrer Finanzierung genehmigt.

Brüssel, den 27. Juli 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).


ANHANG

Bereich: Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Tierzucht

Rechtsgrundlage: Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

Aufgaben:

Verschiedene Arten von Studien und andere Dienstleistungen, die den Hintergrund für die Gestaltung und Ausarbeitung von Kommissionsvorschlägen bilden

Ex-ante-Bewertungen/Folgenabschätzungen

Interim- und Ex-post-Bewertungen

Studien und andere Dienstleistungen, die die Gestaltung und Ausarbeitung der künftigen EU-Tiergesundheitspolitik (2007—2013) unterstützen, wurden in der Jahresplanung der Kommission für 2007 als vorrangig eingestuft. Über die Programmplanung für diese Studien wird im Einklang mit den Schlussfolgerungen und Empfehlungen der laufenden Bewertung der Gemeinschaftlichen Tiergesundheitspolitik entschieden.

Vorgesehene Mittel für 2006: 17 04 02 — Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit: 900 000 EUR

Haushalt: 900 000 EUR für das zweite Jahr des Rahmenvertrags

Anzahl der vorgesehenen spezifischen Maßnahmen: etwa 6

Alle Maßnahmen unterliegen den gemeinsamen Bestimmungen für die öffentliche Auftragsvergabe: in diesem Fall Anwendung des bestehenden Rahmenvertrags.


29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/39


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2006

zur Änderung der Entscheidung 2006/147/EG mit Vorschriften für die Schutzimpfung gegen hoch pathogene Aviäre Influenza des Virussubtyps H5N1 in den Niederlanden und diesbezüglichen Verbringungsvorschriften

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3338)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2006/528/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/147/EG der Kommission vom 24. Februar 2006 mit Vorschriften für die Schutzimpfung gegen hoch pathogene Aviäre Influenza des Virussubtyps H5N1 in den Niederlanden und diesbezüglichen Verbringungsvorschriften (2) hat die Kommission den ihr am 21. Februar 2006 von den Niederlanden vorgelegten Plan für eine Schutzimpfung gegen das hoch pathogene Virus der Aviären Influenza, Subtyp H5N1, (im Folgenden „Schutzimpfplan“) genehmigt. In dieser Entscheidung sind die Maßnahmen festgelegt, die von den Niederlanden anzuwenden sind, wenn in bestimmten Geflügelhaltungen, die einem besonderen Einschleppungsrisiko ausgesetzt sind, Schutzimpfungen durchgeführt werden, einschließlich der Verbringungsbeschränkungen für geimpftes Geflügel.

(2)

Gemäß dem Schutzimpfplan haben die Niederlande Schutzimpfungen von Bio- und Freilandlegehennen sowie von Geflügel in Hinterhofhaltungen gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Typs H5N1 vorgenommen. Der Schutzimpfplan ist ein Pilotprojekt, denn es gibt nur begrenzte Erfahrungen mit Schutzimpfungen unter vergleichbaren Voraussetzungen und für einige der betroffenen Arten.

(3)

Der Schutzimpfplan, wie er von den Niederlanden vorgelegt und durch die Entscheidung 2006/147/EG genehmigt wurde, sieht den Abschluss der Schutzimpfungen bis zum 30. Juni 2006 vor. Die Niederlande haben bis zu diesem Datum Impfungen nach dem Schutzimpfplan durchgeführt.

(4)

Gemäß der Verpflichtung zur Berichterstattung nach Artikel 13 der Entscheidung 2006/147/EG haben die Niederlande einen Bericht mit Informationen über die Durchführung des Schutzimpfplans vorgelegt und dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sowie Sachverständigengruppen über die Schutzimpfungen berichtet und die Fortsetzung der Impfungen beantragt.

(5)

Gestützt auf die von den Niederlanden vorgelegten Informationen ist die Kommission außerdem zu der Auffassung gelangt, dass weitere praktische Erfahrungen mit Impfungen zum Schutz gegen die Verbreitung des hoch pathogenen Virus der Aviären Influenza, Subtyp H5N1, benötigt werden. Infolgedessen erscheint es zweckmäßig, die Verlängerung des Schutzimpfplans bis zum 31. Juli 2007 zu genehmigen.

(6)

Die Niederlande haben zudem die Genehmigung einiger Änderungen an dem Schutzimpfplan vom 21. Februar 2006 beantragt, und zwar im Hinblick auf Aspekte der praktischen Durchführung, wie zu impfende Arten, Verwendung bivalenter Impfstoffe, Einzelkennzeichnung von Vögeln in Hinterhofhaltungen, Ort der Impfung und Beschränkungen der Verbringung betroffenen Geflügels. Nach Ansicht der Kommission sind diese Änderungen mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften vereinbar.

(7)

Die Entscheidung 2006/147/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/147/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

‚Hinterhofhaltungen‘: Hühner, Puten und andere Arten der Gattung Galliformes und Enten, Gänse und andere Arten der Gattung Anseriformes, die von ihren Besitzern zu folgenden Zwecken gehalten werden:

i)

zum eigenen Verbrauch oder zur eigenen Verwendung oder

ii)

als Heimtiere.“

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Plan für die Schutzimpfung gegen hoch pathogene Aviäre Influenza des Virussubtyps H5N1, den die Niederlande der Kommission am 21. Februar 2006 vorgelegt haben, sowie die Änderungen des Plans einschließlich seiner Fortsetzung bis zum 31. Juli 2007, wie der Kommission von den Niederlanden am 29. Juni 2006 unterbreitet, werden genehmigt (‚der Schutzimpfplan‘).

Nach dem ‚Schutzimpfplan‘ wird die Schutzimpfung gegen die Aviäre Influenza mit einem inaktivierten heterologen Impfstoff aus Aviärem Influenza-Virus vom Subtyp H5 oder mit einem bivalenten inaktivierten heterologen Impfstoff aus sowohl H5- als auch H7-Virussubtypen durchgeführt, der von den Niederlanden für die landesweite Impfung von Geflügel in Hinterhofhaltungen, Bio- und Freilandlegehennen zugelassen wurde.“

3.

Artikel 4 Nummer 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„1.

Geimpftes Geflügel aus Hinterhofhaltungen ist einzeln zu kennzeichnen und darf nur

a)

in andere Hinterhofhaltungen innerhalb der Niederlande verbracht werden oder

b)

kurzzeitig für Tierschauen und Ausstellungen in den Niederlanden zusammengeführt werden.

Solche Verbringungen oder Zusammenführungen müssen nach Maßgabe des ‚Schutzimpfplans‘ einschließlich der Berichtführung über Verbringungen oder Zusammenführungen erfolgen.“

Artikel 2

Adressat

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 27. Juli 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(2)  ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 47.


  翻译: