ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
24.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1726/2006 DER KOMMISSION
vom 23. November 2006
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. November 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 23. November 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
67,2 |
096 |
65,2 |
|
204 |
29,0 |
|
999 |
53,8 |
|
0707 00 05 |
052 |
138,0 |
999 |
138,0 |
|
0709 90 70 |
052 |
166,8 |
204 |
111,0 |
|
999 |
138,9 |
|
0805 20 10 |
204 |
64,8 |
999 |
64,8 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
052 |
67,6 |
400 |
77,8 |
|
999 |
72,7 |
|
0805 50 10 |
052 |
52,9 |
388 |
46,4 |
|
528 |
34,4 |
|
999 |
44,6 |
|
0808 10 80 |
388 |
107,1 |
400 |
97,5 |
|
404 |
97,0 |
|
720 |
96,7 |
|
800 |
152,5 |
|
999 |
110,2 |
|
0808 20 50 |
052 |
87,8 |
720 |
51,2 |
|
999 |
69,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
24.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1727/2006 DER KOMMISSION
vom 23. November 2006
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen. |
(3) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern. |
(4) |
Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen. |
(5) |
Die Verhandlungen im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien und Bulgarien zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisationen zu liberalisieren. Daher sind für diese beiden Länder keine Ausfuhrerstattungen mehr festzusetzen. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. November 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).
ANHANG
Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab 24. November 2006 (1)
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||
1701 11 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
18,23 (2) |
|||
1701 11 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
18,23 (2) |
|||
1701 12 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
18,23 (2) |
|||
1701 12 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
18,23 (2) |
|||
1701 91 00 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,1982 |
|||
1701 99 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
19,82 |
|||
1701 99 10 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
19,82 |
|||
1701 99 10 9950 |
S00 |
EUR/100 kg |
19,82 |
|||
1701 99 90 9100 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,1982 |
|||
NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:
|
(1) Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).
(2) Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.
24.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1728/2006 DER KOMMISSION
vom 23. November 2006
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2006
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt. |
(2) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 ist es nach Prüfung der für die am 23. November 2006 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die am 23. November 2006 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 genannte Erzeugnis auf 29,824 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. November 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).
(2) ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 49.
24.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1729/2006 DER KOMMISSION
vom 23. November 2006
zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Firocoxib und Triclabendazol
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 3,
nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittelagentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden. |
(2) |
Nach Prüfung eines Antrags auf die Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für Firocoxib bei Equiden und bis zur abschließenden wissenschaftlichen Validierung von Studien scheint es angebracht, diesen Stoff für Equiden in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen. |
(3) |
Der Stoff Triclabendazol wurde für Rinder und Schafe in Bezug auf Muskelgewebe, Nieren und Leber (außer für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Nach Prüfung eines Antrags auf Änderung der Höchstmengen für Rückstände wird es als angemessen erachtet, diesen Stoff für alle Wiederkäuer in Bezug auf Muskelgewebe, Fett, Leber und Nieren (außer für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist) in diesen Anhang aufzunehmen und die Rückstandshöchstmengen zu ändern. |
(4) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Bis diese Verordnung Gültigkeit erlangt, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2) erteilten Zulassungen der betreffenden Tierarzneimittel erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können. |
(6) |
Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 21. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2006
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1451/2006 der Kommission (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 37).
(2) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).
ANHANG
A. Der folgende Stoff wird in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:
2. Mittel gegen Parasiten
2.1. Mittel gegen Endoparasiten
2.1.3. Benzimidazole und Pro-Benzimidazole
Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e |
Marker-Rückstand |
Tierart |
MRL |
Zielgewebe |
„Triclabendazol |
Summe der extrahierbaren Rückstände, die zu Keto-Triclabendazol oxidiert werden können |
Alle Wiederkäuer (1) |
225 μg/kg |
Muskel |
100 μg/kg |
Fett |
|||
250 μg/kg |
Leber |
|||
150 μg/kg |
Nieren |
B. Der folgende Stoff wird in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:
5. Entzündungshemmende Mittel
5.1. Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel
5.1.4. Sulfonierte Phenyllactone
Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e |
Marker-Rückstand |
Tierart |
MRL |
Zielgewebe |
„Firocoxib (2) |
Firocoxib |
Equiden |
10 μg/kg |
Muskel |
15 μg/kg |
Fett |
|||
60 μg/kg |
Leber |
|||
10 μg/kg |
Nieren |
(1) Nicht für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.“
(2) Die vorläufige MRL gilt bis zum 1. Juli 2007.“
24.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1730/2006 DER KOMMISSION
vom 23. November 2006
zur Zulassung von Benzoesäure (VevoVitall) als Futtermittelzusatzstoff
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor. |
(2) |
Im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang dargelegten Zubereitung vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ zählenden Zubereitung „Benzoesäure (VevoVitall)“ als Futtermittelzusatzstoff für Absetzferkel. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 9. Dezember 2005 zu dem Schluss, dass Benzoesäure (VevoVitall) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt (2). Ferner schloss sie, dass Benzoesäure (VevoVitall) keine anderweitigen Risiken aufweist, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Gemäß diesem Gutachten führt die Verwendung dieser Zubereitung zu einer Verbesserung der Leistungsparameter (Gewichtszunahme oder Futter/Zunahme) bei Ferkeln. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde die Ergreifung zweckmäßiger Maßnahmen. Sie hält keine speziellen Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen für notwendig. Für das Gutachten wurde außerdem der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, der von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichteten gemeinschaftlichen Referenzlabor vorgelegt worden ist. Die Bewertung dieser Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung sollte daher gemäß den Spezifikationen im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).
(2) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit von VevoVitall® als Futterzusatzstoff für Absetzferkel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Angenommen am 30. November 2005. The EFSA Journal (2005) 290, S. 1—13.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffes |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff (Handelsbezeichnung) |
Höchstgehalt des Elements (Se) in mg/kg von Alleinfuttermitteln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel |
|||||||||||||||||||||||
Kategorie der zootechnischen Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der Leistungsparameter: Gewichtszunahme oder Futter/Zunahme) |
|||||||||||||||||||||||
4 d 210 |
DSM Special Products |
Benzoesäure (VevoVitall) |
|
Ferkel (entwöhnt) |
— |
5 000 |
5 000 |
Ergänzungsfuttermittel dürfen nicht mehr als 10 000 mg/kg Benzoesäure enthalten. In der Gebrauchsanweisung ist Folgendes anzugeben:
|
14.12.2016 |
(1) Einzelheiten zu den Analysemethoden sind auf der folgenden Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors zu finden: www.irmm.jrc.be/html/crlfaa/
24.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1731/2006 DER KOMMISSION
vom 23. November 2006
über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission vom 14. August 1984 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (2) legt die Bedingungen fest, unter denen eine besondere Erstattung für in Drittländer ausgeführte Fleischkonserven der KN-Codes 1602 50 31 und 1602 50 39 gewährt werden kann. |
(2) |
Diese Konserven müssen nach der in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) vorgesehenen Regelung hergestellt werden. |
(3) |
Die Modalitäten und Bedingungen der Vorauszahlung der Erstattungen für die nach der in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 vorgesehenen Regelung verarbeiteten Erzeugnisse sind in Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (4) festgelegt. |
(4) |
Die in der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 festgelegten Maßnahmen und die entsprechenden Durchführungsvorschriften in Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 der Kommission aufgehoben worden. |
(5) |
Um eine Ausfuhrerstattung erhalten zu können, müssen die Konserven aus Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt sein und einen Mindestprozentsatz Rindfleisch, mit Ausnahme von Schlachtabfällen und Fett, enthalten. |
(6) |
Um sicherzustellen, dass die Konserven, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden können, ausschließlich aus Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt werden, ist es unbedingt erforderlich, dass sie im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) unter ständiger zollamtlicher Überwachung hergestellt werden und die Zahlung der Erstattung auch künftig an die Einhaltung dieser Bedingung geknüpft wird. |
(7) |
Mit Blick auf eine größere Transparenz und Wirksamkeit der Kontrollen, insbesondere der nachträglichen Kontrollen, sind die Wirtschaftsbeteiligten gehalten, Informationen, anhand deren für jede Partie die Verwendung des Rindfleischs für die Herstellung der Konserven verfolgt werden kann, aufzuzeichnen und laufend zu aktualisieren. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 setzt die Zahlung einer Ausfuhrerstattung für Konserven der KN-Codes 1602 50 31 9125, 1602 50 31 9325 und 1602 50 39 9125 und 1602 50 39 9325 (nachstehend „die Konserven“ genannt) die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bedingungen voraus.
Artikel 2
Allgemeine Bedingungen
(1) Für die Konserven können Ausfuhrerstattungen nur dann gezahlt werden, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen gemäß Artikel 4 Nummern 13 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 hergestellt werden.
(2) Herstellung und Ausfuhr haben im Gültigkeitszeitraum der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung zu erfolgen.
Artikel 3
Besondere Herstellungsbedingungen
(1) Der Wirtschaftsbeteiligte legt den Zollbehörden eine Erklärung vor, in der er seine Absicht mitteilt, Fleisch für die Herstellung von Konserven der zollamtlichen Überwachung zu unterstellen und die Konserven erstattungsbegünstigt auszuführen.
Die Erklärung enthält insbesondere Angaben über Menge, Nämlichkeit und Art des Fleisches, das als Ausgangsstoff verwendet werden soll, sowie den Ort der Lagerung.
Das Fleisch ist in Kartons aufzumachen und so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert und ohne Schwierigkeiten der beigefügten Erklärung zugeordnet werden kann.
(2) Sobald die in Absatz 1 genannte Erklärung angenommen ist, werden das Fleisch und der entsprechende Verarbeitungsprozess der zollamtlichen Überwachung unterstellt. Diese Kontrolle umfasst Dokumenten- und Warenkontrollen, die für Fleisch bei seiner Überführung in die Regelung, während seiner Lagerung oder bei seiner Verarbeitung und für die entsprechenden Dokumente, insbesondere die Dokumente gemäß den Absätzen 7 und 8, vorgenommen werden können.
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates (6) sowie Artikel 2 Absatz 2, die Artikel 3, 4, 5 und 6, Artikel 8 Absatz 1 und 2, Artikel 11 Absatz 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission (7) gelten sinngemäß.
(3) Das Fleisch gemäß Absatz 1 wird bis zu seiner Verarbeitung ohne Unterbrechung getrennt von dem übrigen Rindfleisch gelagert.
(4) Der Wirtschaftsbeteiligte trägt die Eingänge von Rindfleisch, das für die Herstellung von Konserven bestimmt ist, in ein gesondertes Register ein.
(5) Der Wirtschaftsbeteiligte unterrichtet die Zollbehörden über den Ort und den Zeitpunkt der Herstellung der Konserven sowie über die Menge, die Nämlichkeit und die Art des zu diesem Zweck verwendeten Rindfleischs.
(6) Bei der Herstellung der Konserven darf nur Fleisch gemäß Absatz 1 im Herstellungsraum vorhanden sein.
(7) Jede Partie Konserven wird von den Wirtschaftsbeteiligten in ein laufend aktualisiertes Register eingetragen, das folgende Angaben enthält:
a) |
Art, Nämlichkeit und Menge des als Ausgangsstoff verwendeten Fleisches und |
b) |
Anzahl, Nämlichkeit, Menge und Art der mit diesem Fleisch herstellten Konserven. |
Die Angaben gemäß Buchstabe b werden unter zollamtlicher Kontrolle in die Erklärung gemäß Artikel 3 Absatz 1 übertragen.
Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Begriff „Partie Konserven“ alle Konserven, die zusammen unter praktisch gleichen Bedingungen hergestellt worden ist.
(8) Alle Belege zu den verschiedenen Produktionen, für die Erstattungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung beantragt werden, sind am Herstellungsort aufzubewahren. Diese Dokumente sowie die in Absatz 7 genannten Register werden von den Wirtschaftsbeteiligten mindestens drei Kalenderjahre lang, vom Ende des Herstellungsjahres an gerechnet, aufbewahrt. Die Zollbehörden können diese Dokumente im Bedarfsfall zu Kontrollzwecken einsehen.
(9) Die hergestellten Konserven verbleiben unter zollamtlicher Überwachung, bis sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen oder einer der Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugeführt werden.
Artikel 4
Merkmale der Konserven
Die Konserven müssen
— |
aus Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt sein und |
— |
80 % oder mehr Rindfleisch, mit Ausnahme von Schlachtabfällen und Fett, enthalten und |
— |
in Metalldosen mit einem Nettogewicht von 2 500 Gramm oder weniger verpackt sein. |
Ferner ist der Name des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde, erhaben und deutlich erkennbar auf jeder Dose in einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats einzustanzen.
Artikel 5
Zusätzliche Kontrollmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten legen die näheren Einzelheiten für die Kontrolle der Herstellung der Konserven fest und teilen sie der Kommission mit. Sie stellen insbesondere sicher, dass die verwendeten Ausgangsstoffe und die betreffenden Erzeugnisse nicht ausgetauscht werden können.
Artikel 6
Ausfuhrförmlichkeiten
(1) Bei der Erledigung der Förmlichkeiten für die Ausfuhr der Konserven trägt die Zollbehörde die Nummer der Erklärung(en) gemäß Artikel 3 Absatz 1 auf der bzw. den Ausfuhranmeldung(en) gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sowie für jede Erklärung die Menge und die Nämlichkeit der ausgeführten Konserven ein.
(2) Nach Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten wird bzw. werden die Erklärung(en) gemäß Artikel 3 Absatz 1, die im Einklang mit Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 2 ausgefüllt worden ist (sind), sowie die Kopie der Ausfuhranmeldung(en) auf dem Verwaltungsweg an die mit der Zahlung der Ausfuhrerstattungen beauftragte Stelle weitergeleitet.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 221 vom 18.8.1984, S. 28. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).
(3) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006.
(4) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006.
(5) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).
(6) ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 163/94 (ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 2).
(7) ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1454/2004 (ABl. L 269 vom 17.8.2004, S. 9).
24.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1732/2006 DER KOMMISSION
vom 23. November 2006
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und g der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen. |
(3) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern. |
(4) |
Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) erfüllen. |
(5) |
Die Verhandlungen im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien und Bulgarien zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisationen zu liberalisieren. Daher sind für diese beiden Länder keine Ausfuhrerstattungen mehr festzusetzen. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.
(2) Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. November 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
ANHANG
Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand ab 24. November 2006 (1)
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||
1702 40 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
19,82 |
|||
1702 60 10 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
19,82 |
|||
1702 60 95 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,1982 |
|||
1702 90 30 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
19,82 |
|||
1702 90 60 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,1982 |
|||
1702 90 71 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,1982 |
|||
1702 90 99 9900 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,1982 (2) |
|||
2106 90 30 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
19,82 |
|||
2106 90 59 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,1982 |
|||
NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:
|
(1) Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).
(2) Der Grundbetrag gilt nicht für das unter Nummer 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).
24.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1733/2006 DER KOMMISSION
vom 23. November 2006
zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben b, c, d und g genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Anhang VII dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen. |
(4) |
Gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist. |
(6) |
Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. November 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2006
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).
(2) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).
ANHANG
Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 24. November 2006 geltende Erstattungssätze (1)
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Erstattungssätze in EUR/100 kg |
|
bei Festlegung der Erstattungen im Voraus |
in den anderen Fällen |
||
1701 99 10 |
Weißzucker |
19,82 |
19,82 |
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Ausfuhren nach Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.
24.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1734/2006 DER KOMMISSION
vom 23. November 2006
zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 63 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2) ist die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors auf die Mengen und Ausgaben beschränkt, die in dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft festgelegt sind. |
(2) |
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 bestimmt die Bedingungen, unter denen die Kommission Sondermaßnahmen treffen kann, um eine Überschreitung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mengen oder Ausgaben zu verhindern. |
(3) |
Gemäß den der Kommission am 22. November 2006 vorliegenden Angaben besteht die Gefahr, dass für die Zonen 1) Afrika, 3) Osteuropa und 4) Westeuropa gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 die für den am 15. Januar 2007 endenden Zeitraum verfügbaren Mengen überschritten werden, wenn die beantragten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung uneingeschränkt erteilt werden. Deshalb ist für diese Zonen ein einheitlicher Prozentsatz für die vom 16. bis 21. November 2006 beantragten Lizenzen festzusetzen und die Erteilung der Lizenzen und die Antragstellung bis 16. Januar 2007 auszusetzen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Weinsektor, die von 16. bis 21. November 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 beantragt wurden, werden in Höhe von 54,04 % der beantragten Mengen für die Zone 1) Afrika, in Höhe von 45,52 % der beantragten Mengen für die Zone 3) Osteuropa und in Höhe von 65,68 % der beantragten Mengen für die Zone 4) Westeuropa erteilt.
(2) Bis 16. Januar 2007 wird die Erteilung der ab 22. November 2006 beantragten Lizenzen und ab 24. November 2006 die Beantragung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß Absatz 1 für die Zonen 1) Afrika, 3) Osteuropa und 4) Westeuropa ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. November 2006 in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2079/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 6).
(2) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).
24.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1735/2006 DER KOMMISSION
vom 23. November 2006
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 935/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 935/2006 der Kommission (2) eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. |
(3) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 935/2006 vom 17. bis 23. November 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. November 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 172 vom 24.6.2006, S. 3.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
24.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/21 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1736/2006 DER KOMMISSION
vom 23. November 2006
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 936/2006 der Kommission (2) eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. |
(3) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 vom 17. bis zum 23. November 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. November 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2006
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 172 vom 24.6.2006, S. 6.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Kommission
24.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/22 |
BESCHLUSS Nr. 1/2006
vom 29. September 2006
des gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über gegenseitige Anerkennung eingesetzten Ausschusses zur Änderung von Anhang 1 Kapitel 11
(2006/798/EG)
DER AUSSCHUSS —
gestützt auf das am 21. Juni 1999 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Europäische Gemeinschaft hat die Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über Messgeräte erlassen, und die Schweiz hat ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften dergestalt geändert, dass diese Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens als den oben genannten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gleichwertig beurteilt werden können.
Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, sollte Anhang 1 Kapitel 11 (Messgeräte) geändert werden.
Nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 5 kann der Ausschuss auf Vorschlag einer der Vertragsparteien den Anhang 1 dieses Abkommens ändern —
BESCHLIESST:
1. |
Anhang 1 Kapitel 11 (Messgeräte) des Abkommens wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert. |
2. |
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den Vertretern des Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird. |
Unterzeichnet in Bern am 29. September 2006.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Heinz HERTIG
Unterzeichnet in Brüssel am 27. September 2006.
Für die Europäische Gemeinschaft
Andra KOKE
(1) ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1.
ANHANG
Anhang 1 (Produktbereiche) Kapitel 11 (Messgeräte) erhält folgende Fassung:
„ABSCHNITT I
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 |
|
Europäische Gemeinschaft |
Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 1) und spätere Änderungen Richtlinie 71/349/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Vermessung von Schiffsbehältern (ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 15) und spätere Änderungen Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143) und spätere Änderungen Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen (ABl. L 152 vom 6.6.1986, S. 48) und spätere Änderungen Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen (ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 1) und spätere Änderungen Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse (ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14) und spätere Änderungen Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1) und spätere Änderungen Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen (ABl. L 51 vom 25.2.1980, S. 1) und spätere Änderungen |
Schweiz |
Verordnung vom 8. Juni 1998 über das Abmessen und die Mengendeklaration von Waren in Handel und Verkehr (SR 941.281) und spätere Änderungen Verordnung vom 12. Juni 1998 über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen (SR 941.281.1) und spätere Änderungen |
Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 |
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Europäische Gemeinschaft |
Richtlinie 2004/22/EG des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004) und spätere Änderungen Richtlinie 1999/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 17) Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren, zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 42) Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 14) Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 3) Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149) |
Schweiz |
Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen (AS 1977 2394), zuletzt geändert am 18. Juni 1993 (AS 1993 3149) Einheiten-Verordnung vom 23. November 1994 (AS 1994 3109) Verordnung vom 15. Februar 2006 über Messgeräte (AS 2006 1453) Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 16. April 2004 über nichtselbsttätige Waagen (AS 2004 2093) Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 19. März 2006 über Längenmessmittel (AS 2006 ) Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 19. März 2006 über Raummasse (AS 2006 1525) Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 19. März 2006 über Messanlagen für Flüssigkeiten ausser Wasser (AS 2006 1533) Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 19. März 2006 über selbsttätige Waagen (AS 2006 1545) Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 19. März 2006 über Messgeräte für thermische Energie (AS 2006 1569) Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 19. März 2006 über Gasmengenmessgeräte (AS 2006 1591) Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 19. März 2006 über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren (AS 2006 1599) Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 19. März 2006 über Messgeräte für elektrische Energie und Leistung (AS 2006 1613) Gewichtsstücke-Verordnung vom 15. August 1986 (AS 1986 2022) zuletzt geändert am 21. November 1995 (AS 1995 5646) |
ABSCHNITT II
Konformitätsbewertungsstellen
Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird von dem gemäß Artikel 10 des Abkommens eingesetzten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 des Abkommens aufgestellt und fortgeschrieben.
ABSCHNITT III
Benennende Behörden
Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1
Europäische Gemeinschaft: |
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Ministère des Affaires Economiques/Ministerie van Economische Zaken |
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Nationale Agentur für Wirtschaft und Wohnungswesen |
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Ministerium für Entwicklung, Generalsekretariat für Verbraucherfragen |
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Ministerio de Fomento |
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Ministerie van Economische Zaken |
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Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit |
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Kauppa- ja teollisuusministeriö/Handels- och industriministeriet |
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Der Regierung von Schweden unterstehend:
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Department of Trade and Industry |
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Schweiz: |
Bundesamt für Metrologie (METAS) |
Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2
Europäische Gemeinschaft: |
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Ministère des Affaires Economiques/Ministerie van Economische Zaken |
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Nationale Agentur für Wirtschaft und Wohnungswesen |
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Ministerium für Entwicklung, Generalsekretariat für Verbraucherfragen |
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Ministerio de Fomento |
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Ministerie van Economische Zaken |
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Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit |
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Kauppa- ja teollisuusministeriö/Handels- och industriministeriet |
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Der Regierung von Schweden unterstehend:
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Department of Trade and Industry |
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Schweiz: |
Bundesamt für Metrologie (METAS) |
ABSCHNITT IV
Sonderregeln für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
Für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die allgemeinen Grundsätze des Anhangs 2 sowie die Grundsätze des Anhangs V der Richtlinie 90/384/EWG und des Artikels 12 der Richtlinie 2004/22/EG hinsichtlich der unter diese Richtlinien fallenden Waren.
ABSCHNITT V
Zusätzliche Bestimmungen
1. Informationsaustausch
Die gemäß Abschnitt II aufgelisteten Konformitätsbewertungsstellen stellen den Mitgliedstaaten und den zuständigen schweizerischen Behörden die Informationen nach Anhang II Nummer 1.5 der Richtlinie 90/384/EWG in regelmäßigen Zeitabständen zur Verfügung.
Die gemäß Abschnitt II aufgelisteten Konformitätsbewertungsstellen können die Information nach Anhang II Nummer 1.6 der Richtlinie 90/384/EWG verlangen.
2. Fertigpackungen
Die Schweiz erkennt die aufgrund der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft nach Abschnitt I von einer Stelle der Gemeinschaft nach Abschnitt II durchgeführten Kontrollen im Hinblick auf das Inverkehrbringen von Fertigpackungen der Gemeinschaft in der Schweiz an.
Hinsichtlich der statistischen Kontrolle der Mengenangaben auf Fertigpackungen erkennt die Europäische Gemeinschaft die schweizerische Methode gemäß den Artikeln 24 bis 40 der Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen (SR 941.281.1) der in den Anhängen II der Richtlinie 75/106/EWG und der Richtlinie 76/211/EWG, geändert durch die Richtlinie 78/891/EWG, festgelegten Methode der Gemeinschaft als gleichwertig an. Die schweizerischen Hersteller, deren Fertigpackungen mit den Gemeinschaftsvorschriften übereinstimmen und auf der Grundlage der schweizerischen Methode kontrolliert wurden, bringen das Kennzeichen ‚e‘ auf ihren in die EG ausgeführten Waren an.
3. Aufschriften
3.1 |
Für die Zwecke dieses Abkommens sind die Bestimmungen der Richtlinie 71/316/EWG vom 26. Juli 1971 wie folgt zu lesen:
|
3.2 |
Abweichend von Artikel 1 dieses Abkommens gelten folgende Regeln für die Kennzeichnung der in der Schweiz in Verkehr gebrachten Messgeräte: Als Kennzeichnung ist das CE-Zeichen sowie eine zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung oder das nationale Kennzeichen des jeweiligen EG-Mitgliedstaates gemäß Anhang I Nummer 3.1 erster Gedankenstrich und Anhang II Nummer 3.1.1.1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 71/316/EWG vom 26. Juli 1971 anzubringen. |
4. Messgeräte, die unter die Richtlinie 2004/22/EG fallen:
4.1 Informationsaustausch, Marktaufsicht und Zusammenarbeit der Behörden
Gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2004/22/EG unterstützen sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Schweiz gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Marktaufsicht.
Insbesondere tauschen die zuständigen Behörden Folgendes aus:
— |
Informationen darüber, inwieweit die von ihnen geprüften Geräte den Bestimmungen der Richtlinie 2004/22/EG entsprechen, und die Ergebnisse solcher Prüfungen; |
— |
von den benannten Stellen ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigungen und EG-Entwurfsprüfbescheinigungen und dazugehörige Anlagen sowie Ergänzungen, Änderungen und Widerrufe früherer Bescheinigungen; |
— |
von den benannten Stellen erteilte Anerkennungen für Qualitätsmanagementsysteme sowie Informationen über abgelehnte oder widerrufene Qualitätsmanagementsysteme; |
— |
von den benannten Stellen erstellte Bewertungsberichte, wenn von anderen Behörden angefordert. |
Die Mitgliedstaaten und die Schweiz stellen sicher, dass den von ihnen benannten Stellen alle erforderlichen Informationen über Bescheinigungen und über Anerkennungen für Qualitätsmanagementsysteme zugänglich gemacht werden.
Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei mit, welche zuständigen Behörden für den Informationsaustausch bestimmt wurden.
4.2 Technische Unterlagen und Konformitätserklärung
Hinsichtlich der von den nationalen Behörden zu Kontrollzwecken benötigten technischen Unterlagen und Konformitätserklärungen genügt es, wenn die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder die für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen diese Unterlagen mindestens zehn Jahre, gerechnet vom letzten Herstellungsdatum an, im Gebiet einer der Vertragsparteien zur Verfügung halten.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle einschlägigen Unterlagen auf Antrag der Behörden der anderen Vertragspartei zu übermitteln.“
24.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/28 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 3. November 2006
zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5369)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/799/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,
nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wurde rechtzeitig eine Überprüfung der in der Entscheidung 2001/688/EG der Kommission (2) festgelegten Umweltkriterien sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Bodenverbesserer und Kultursubstrate vorgenommen. |
(2) |
Infolge dieser Überprüfung ist es angezeigt, die Produktgruppe in zwei getrennte Produktgruppen aufzuteilen. |
(3) |
Die Entscheidung 2991/688/EG sollte daher durch zwei getrennte Entscheidungen ersetzt werden, eine für Bodenverbesserer und eine für Kultursubstrate. |
(4) |
In Anbetracht des Ergebnisses der Überprüfung sowie zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts und der Marktentwicklungen empfiehlt es sich, die Kriterien und Anforderungen für Bodenverbesserer zu überarbeiten, deren Geltungsdauer am 28. August 2007 ausläuft. |
(5) |
Die überarbeiteten Umweltkriterien und Anforderungen sollten für einen Zeitraum von vier Jahren gelten. |
(6) |
Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen vor dem 1. Oktober 2006 vergeben wurde oder die das Umweltzeichen vor diesem Zeitpunkt beantragt haben, sollte ein Übergangszeitraum von höchstens 18 Monaten für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen gewährt werden. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Produktgruppe „Bodenverbesserer“ umfasst Stoffe, die hauptsächlich zur Erhaltung oder Verbesserung seiner physikalischen Eigenschaften in den Boden eingebracht werden, und die auch seine chemischen und/oder biologischen Eigenschaften oder seine Aktivität verbessern können.
Artikel 2
Um das Umweltzeichen der Gemeinschaft für Bodenverbesserer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss ein Produkt der in Artikel 1 definierten Produktgruppe „Bodenverbesserer“ angehören und die Umweltkriterien im Anhang dieser Entscheidung erfüllen.
Artikel 3
Die Umweltfreundlichkeit der Produktgruppe „Bodenverbesserer“ wird anhand der im Anhang festgelegten spezifischen Umweltkriterien beurteilt.
Artikel 4
Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Bodenverbesserer“ den Produktgruppenschlüssel „003“.
Artikel 5
Die Entscheidung 2001/688/EG wird aufgehoben.
Artikel 6
Die vor dem 1. Oktober 2006 für Produkte der Produktgruppe „Bodenverbesserer und Kultursubstrate“ vergebenen Umweltzeichen können bis zum 30. April 2008 weiter verwendet werden.
Produkte der Produktgruppe „Bodenverbesserer und Kultursubstrate“, für die das Umweltzeichen vor dem 1. Oktober 2006 beantragt wurde, können es unter den bis zum 28. August 2007 geltenden Bedingungen erhalten. In diesen Fällen kann das Umweltzeichen bis zum 30. April 2008 verwendet werden.
Artikel 7
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 3. November 2006
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.
(2) ABl. L 242 vom 12.9.2001, S. 17. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/384/EG (ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 20).
ANHANG
RAHMENBESTIMMUNGEN
Die Prüfungen und Probenahmen sind gegebenenfalls nach den vom technischen Ausschuss CEN 223 („Soil improvers and growing media“) entwickelten Prüfverfahren durchzuführen, bis die unter Leitung der CEN Task Force 151 „Horizontal“ erarbeiteten horizontalen Normen vorliegen.
Die Probenahme erfolgt nach den von CEN/TA 223 (Arbeitsgruppe 3) festgelegten und von CEN in der Norm EN 12579 „Soil Improvers and Growing Media — Sampling“ genau ausgeführten und genehmigten Verfahren. Sind Prüfungen oder Probenahmen erforderlich, die nicht unter die genannten Verfahren fallen, dann teilen die zuständige(n) Stelle(n), die die Anträge prüft (prüfen) (im Folgenden als „zuständige Stelle“ bezeichnet) mit, welche Prüf- und/oder Probenahmeverfahren sie zulässt (zulassen).
Gegebenenfalls können andere Prüfmethoden angewandt werden, wenn die zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet. Werden keine Prüfungen erwähnt oder sind sie zu Prüfungs- oder Überwachungszwecken angegeben, so sollten sich die zuständigen Stellen gegebenenfalls auf Erklärungen und Unterlagen des Antragstellers und/oder auf unabhängige Prüfungen stützen.
Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Prüfung von Anträgen und der Überwachung der Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Kriterien der Durchführung anerkannter Umweltmanagementregelungen wie EMAS oder ISO 14001 Rechnung zu tragen. (Hinweis: Es besteht keine Pflicht zur Umsetzung solcher Konzepte).
Mit diesen Kriterien werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
— |
Verwendung erneuerbarer Materialien und/oder Recycling organischer Stoffe durch die Sammlung und/oder Verarbeitung von Abfällen und somit Beitrag zur Minimierung der Menge fester Abfälle bei der endgültigen Entsorgung (z. B. auf Deponien); |
— |
Verringerung von Umweltschäden und -risiken durch Schwermetalle und andere gefährliche Verbindungen in Bodenverbesserern und Kultursubstraten. |
Die Kriterien sind so festgelegt, dass die Kennzeichnung von Bodenverbesserern gefördert wird, die die Umwelt während ihres ganzen Lebenszyklus weniger schädigen.
UMWELTKRITERIEN
1. Inhaltsstoffe
Folgende Inhaltsstoffe sind zugelassen:
1.1 Organische Inhaltsstoffe
Für die Vergabe des Umweltzeichens kommen nur Produkte in Betracht, die keinen Torf enthalten und deren Gehalt an organischen Stoffen aus der Aufbereitung und/oder Wiederverwendung von Abfällen (gemäß der Definition in der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (1) und in Anhang I der genannten Richtlinie) stammt.
Der Antragsteller teilt der zuständigen Stelle die genaue Zusammensetzung des Produkts mit und legt ihr eine Erklärung über die Erfüllung der genannten Anforderung vor.
1.2 Schlämme
Die Produkte dürfen keinen Klärschlamm enthalten. Andere Schlämme sind nur dann erlaubt, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:
Als Schlämme im Sinne des europäischen Abfallverzeichnis (gemäß der Entscheidung 2001/118/EG der Kommission vom 16. Januar 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis (2)) gelten folgende Abfälle:
0203 05 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak; aus der Konservenherstellung; der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse |
0204 03 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung bei der Zuckerherstellung |
0205 02 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung bei der Milchverarbeitung |
0206 03 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung bei der Herstellung von Back- und Süßwaren |
0207 05 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung bei der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) |
Schlämme sind nach Quellen getrennt, d. h. sie wurden nicht mit Abwässern oder Schlämmen vermischt, die nicht zu dem spezifischen Produktionsprozess gehören.
Die Höchstkonzentrationen von Schwermetallen im Abfall vor der Behandlung (mg/kg Trockengewicht) entsprechen dem Kriterium 2.
Die Schlämme müssen alle anderen in diesem Anhang genannten Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens erfüllen; in diesem Fall sind sie als ausreichend stabilisiert und gereinigt anzusehen.
Der Antragsteller teilt der zuständigen Stelle die genaue Zusammensetzung des Produkts mit und legt ihr eine Erklärung über die Erfüllung aller genannten Anforderungen vor.
1.3 Mineralien
Mineralien dürfen nicht abgebaut worden sein in
— |
notifizierten Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (3), |
— |
Gebieten des Netzwerks Natura 2000, das aus den besonderen Schutzgebieten gemäß der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (4) und den Gebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder gleichwertigen Gebieten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft besteht, die unter die entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt fallen. |
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine von den betreffenden Behörden erteilte Bescheinigung über die Erfüllung dieser Anforderung vor.
2. Grenzwerte für gefährliche Stoffe
Im Endprodukt muss der Gehalt an folgenden Elementen unter den nachstehend aufgeführten Werten liegen:
Element |
mg/kg (Trockenmasse) |
Zn |
300 |
Cu |
100 |
Ni |
50 |
Cd |
1 |
Pb |
100 |
Hg |
1 |
Cr |
100 |
Mo (5) |
2 |
Se (5) |
1,5 |
As (5) |
10 |
F (5) |
200 |
Hinweis: Diese Grenzwerte gelten nur, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften keine strengeren Grenzwerte vorsehen.
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die einschlägigen Prüfberichte und eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderung vor.
3. Physikalische Schadstoffe
Im Endprodukt muss der Gehalt an Glas, Metallen oder Kunststoffen (Korngröße 2 mm) unter 0,5 Gew.-% der Trockenmasse liegen.
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die einschlägigen Prüfberichte und eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderung vor.
4. Stickstoff
Der Gesamtstickstoffgehalt des Produkts darf 3 Gew.-% nicht überschreiten, und der Anteil an anorganischem Stickstoff darf höchstens 20 % des Gesamtstickstoffes betragen.
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderung vor.
5. Wirkungsgrad des Produkts
a) |
Alle Produkte müssen in fester Form geliefert werden und dürfen nicht weniger als 25 Gew.-% Trockenmasse sowie nicht weniger als 20 % organische Stoffe in der Trockenmasse (gemessen durch Glühverlust) enthalten. |
b) |
Die Produkte dürfen das Keimen und anschließende Wachstum der Pflanzen nicht nachteilig beeinflussen. |
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die einschlägigen Prüfberichte und Unterlagen sowie eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderungen vor.
6. Gesundheit und Sicherheit
Bei keinem Produkt dürfen die nachstehend aufgeführten Höchstmengen an primären Krankheitserregern überschritten werden:
— |
Salmonellen: keine in 25 g |
— |
Wurmeier: keine in 1,5 g (6) |
— |
E. Coli: < 1 000 MPN/g (MPN: most probable number — wahrscheinlichste Anzahl) (7) |
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die einschlägigen Prüfberichte und Unterlagen sowie eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderungen vor.
7. Keimfähige Samen/Fortpflanzungskeime
Im Endprodukt darf der Gehalt an Unkrautsamen oder sich vermehrenden Pflanzenteilen von wucherndem Unkraut 2 Einheiten pro Liter nicht überschreiten.
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die einschlägigen Prüfberichte und Unterlagen sowie eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderungen vor.
8. Mit dem Produkt gelieferte Informationen
Folgende Informationen müssen zusammen mit dem (verpackten oder lose verkauften) Produkt — entweder durch Angabe auf der Verpackung oder auf beigefügten Informationsblättern — bereitgestellt werden:
Allgemeine Angaben
a) |
Name und Anschrift der für den Vertrieb verantwortlichen Stelle; |
b) |
Produkttypbezeichnung, einschließlich der Angabe „BODENVERBESSERER“; |
c) |
Nummer der Herstellungscharge; |
d) |
Menge (in Gewicht oder Volumen); |
e) |
Hauptausgangsstoffe (mit einem Anteil von mehr als 5 Vol.-%), aus denen das Produkt hergestellt wurde; |
Gegebenenfalls müssen folgende Informationen über die Verwendung des Produkts entweder auf der Verpackung oder auf beigefügten Informationsblättern bereitgestellt werden:
a) |
empfohlene Lagerungsbedingungen und Mindesthaltbarkeitsdatum; |
b) |
Leitlinien für eine sichere Handhabung und Verwendung; |
c) |
Beschreibung des Verwendungszwecks, für den das Produkt bestimmt ist, und gegebenenfalls Verwendungseinschränkungen; |
d) |
Angabe einer besonderen Eignung des Produkts für bestimmte Gruppen von Pflanzen (z. B. Kalk meidende oder Kalk liebende Pflanzen); |
e) |
pH-Wert und Kohlenstoff-Stickstoff-Verhältnis (C:N); |
f) |
Erklärung über die Stabilität der organischen Stoffe (stabil oder sehr stabil) nach nationalen oder internationalen Normen; |
g) |
empfohlene Verwendungsformen; |
h) |
bei der Anwendung durch Hobbygärtner: empfohlene Anwendungsmenge (ausgedrückt in kg oder l des Produkts pro Flächeneinheit (m2) pro Jahr; |
Das Fehlen von Informationen ist nur dann zulässig, wenn dies vom Antragsteller ausreichend begründet wird.
Hinweis: Diese Informationen werden bereitgestellt, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen.
Ausführliche Informationen
Parameter |
Prüfverfahren |
|||
Mengenbestimmung |
EN 12580 |
|||
Gehalt an organischen Stoffen und Asche |
EN 13039 |
|||
Gesamtstickstoff |
prEN 13654/1-2 |
|||
Kohlenstoff-Stickstoff-Verhältnis (C:N) |
C/N (8) |
|||
pH-Wert |
EN 13037 |
|||
Schwermetalle (Cd, Cr, Cu, Pb, Ni, Zn) |
EN 13650 |
|||
Hg |
ISO 16772 |
|||
Feuchtigkeitsgehalt, bezogen auf die Trockenmasse |
EN 13040 |
|||
Salmonellen |
ISO 6579 |
|||
Wurmeier |
prXP X 33-017 |
|||
E. Coli |
ISO 11866-3 |
|||
Prüfung der Stabilität und Reife (Art der Prüfung ist zusammen mit den Ergebnissen zu beschreiben) |
n. v. |
|||
|
9. Für das Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben
Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:
— |
trägt zur Verringerung der Boden- und Wasserverschmutzung bei; |
— |
fördert das Recycling von Stoffen; |
— |
trägt zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit bei. |
(1) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 47. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 47 vom 16.2.2001, S. 1.
(3) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(4) ABl. L 59 vom 25.4.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
(5) Daten über den Nachweis dieser Elemente sind nur für Produkte erforderlich, die Stoffe aus industriellen Verfahren enthalten.
(6) Für Erzeugnisse, deren organische Bestandteile nicht ausschließlich von Grün-, Garten- oder Parkabfällen stammen.
(7) Für Erzeugnisse, deren organische Bestandteile ausschließlich von Grün-, Garten- oder Parkabfällen stammen.
Kohlenstoff |
= |
Organische Stoffe (EN 13039) × 0,58 |
n. v. |
= |
kein CEN-Verfahren verfügbar |
24.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/35 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. November 2006
zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und zur Notimpfung dieser Schweine gegen diese Seuche in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5468)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/800/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,
gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und Artikel 20 Absatz 2 vierter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2001/89/EG führt Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest ein. Zu diesen Maßnahmen gehört, dass die Mitgliedstaaten der Kommission nach Bestätigung eines Primärfalls klassischer Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan der Maßnahmen zur Tilgung dieser Seuche vorlegen. Diese Maßnahmen sehen auch die Notimpfung von Wildschweinen vor. |
(2) |
Die klassische Schweinepest tritt in Bulgarien bei Wildschweinen auf. |
(3) |
Mit Blick auf den Beitritt Bulgariens sollten auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in diesem Land getroffen werden. |
(4) |
Bulgarien hat ein Programm zur Überwachung und Bekämpfung der klassischen Schweinepest im gesamten bulgarischen Hoheitsgebiet eingeführt. Dieses Programm läuft noch. |
(5) |
Auch hat Bulgarien der Kommission am 31. Mai 2006 einen Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und einen Plan zur Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest im gesamten bulgarischen Hoheitsgebiet zur Genehmigung vorgelegt. |
(6) |
Die Kommission hat die von Bulgarien vorgelegten Pläne geprüft und festgestellt, dass sie der Richtlinie 2001/89/EG entsprechen. |
(7) |
Mit Blick auf den Beitritt Bulgariens sollten die Maßnahmen dieser Entscheidung als Übergangsmaßnahmen genehmigt werden, die ab dem Beitritt für einen Zeitraum von neun Monaten gelten. |
(8) |
Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen
Der der Kommission von Bulgarien am 31. Mai 2006 vorgelegte Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in dem in Nummer 1 des Anhangs genannten Gebiet wird genehmigt.
Artikel 2
Plan zur Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest
Der der Kommission von Bulgarien am 31. Mai 2006 vorgelegte Plan zur Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest in dem in Nummer 2 des Anhangs genannten Gebiet wird genehmigt.
Artikel 3
Einhaltung der Vorschriften
Bulgarien trifft umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlicht diese Maßnahmen. Es setzt die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Artikel 4
Anwendbarkeit
Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
Sie gilt für einen Zeitraum von neun Monaten.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. November 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
ANHANG
1. Gebiete, in denen der Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen durchzuführen ist:
Gesamtes Hoheitsgebiet Bulgariens.
2. Gebiete, in denen der Plan zur Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest durchzuführen ist:
Gesamtes Hoheitsgebiet Bulgariens.