ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 64

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
2. März 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 220/2007 der Kommission vom 1. März 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 221/2007 der Kommission vom 1. März 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 222/2007 der Kommission vom 1. März 2007 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

18

 

 

Verordnung (EG) Nr. 223/2007 der Kommission vom 1. März 2007 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

20

 

*

Verordnung (EG) Nr. 224/2007 der Kommission vom 1. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 im Hinblick auf die in den Arbeitskostenindex einbezogenen Wirtschaftszweige ( 1 )

23

 

*

Verordnung (EG) Nr. 225/2007 der Kommission vom 1. März 2007 über die Unterstützung für Umstrukturierung und Umstellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für das Weinwirtschaftsjahr 2006/07

25

 

*

Verordnung (EG) Nr. 226/2007 der Kommission vom 1. März 2007 zur Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20 und Levucell SC10 ME) als Futtermittelzusatzstoff ( 1 )

26

 

 

Verordnung (EG) Nr. 227/2007 der Kommission vom 1. März 2007 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen

29

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/144/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 27. Februar 2007 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

30

 

 

2007/145/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 27. Februar 2007 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Oesterreichischen Nationalbank

35

 

 

Kommission

 

 

2007/146/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Bedingungen für die Ausnahme vom Verbringungsverbot zu innergemeinschaftlichen Handelszwecken und hinsichtlich der Abgrenzung der Sperrzonen in Bulgarien, Frankreich, Deutschland und Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 597)  ( 1 )

37

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2007/147/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2006/319/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen

44

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

2.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2007 DES RATES

vom 27. Februar 2007

zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 171,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums haben das Europäische Parlament und der Rat am 10. März 2004 die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (2), die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (3) und die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (4) angenommen.

(2)

Das Vorhaben zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements (ATM) in Europa (im Folgenden „SESAR-Projekt“ genannt) stellt den technologiebezogenen Bestandteil des einheitlichen europäischen Luftraums dar. Es bezweckt, der Gemeinschaft bis 2020 eine leistungsfähige Flugsicherungsinfrastruktur zu geben, die eine sichere und umweltschonende Entwicklung des Luftverkehrs ermöglicht und dabei die technologischen Fortschritte von Programmen wie GALILEO in vollem Umfang nutzt.

(3)

Nach dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu Eurocontrol haben die Kommission und Eurocontrol eine Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums sowie bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Bereich der Flugsicherung geschlossen.

(4)

Gemäß den vom Rat (Wettbewerbsfähigkeit) am 7. Juni 2005 angenommenen Leitlinien zur Vorbereitung des künftigen Europäischen Raumfahrtprogramms wird die Europäische Union dafür zuständig sein, die Verfügbarkeit und Kontinuität der operativen Dienste, die ihre politischen Maßnahmen flankieren, zu gewährleisten, und sie wird zur Entwicklung, zum Aufbau und zum Betrieb der entsprechenden spezifischen europäischen Raumfahrtinfrastruktur beitragen, wobei sie sich auf Raumfahrtanwendungen konzentrieren wird, die zur Umsetzung ihrer Politik beitragen.

(5)

Mit dem SESAR-Projekt sollen die zuvor verstreut durchgeführten und in der Gemeinschaft nicht aufeinander abgestimmten Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen gebündelt und koordiniert werden, wobei auch die abgelegenen Gebiete und die Gebiete in Randlage nach Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags einzubeziehen sind.

(6)

Indem Doppelarbeit bei Forschung und Entwicklung vermieden wird, wird das SESAR-Projekt nicht zu einem Anstieg der Gesamtbeiträge der Luftraumnutzer zu Forschungs- und Entwicklungsarbeiten führen.

(7)

Das SESAR-Projekt umfasst drei Phasen: eine Definitionsphase, eine Entwicklungsphase und eine Errichtungsphase.

(8)

Ziel der Definitionsphase des SESAR-Projekts ist die Festlegung der verschiedenen zu erreichenden Technologieetappen, der Prioritäten für die Modernisierungsprogramme und der Pläne für die betriebliche Umsetzung. Sie wird von der Gemeinschaft und von der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) kofinanziert.

(9)

Die Definitionsphase hat im Oktober 2005 begonnen und wird unter der Verantwortung von Eurocontrol von einem nach öffentlicher Ausschreibung ausgewählten Unternehmenskonsortium durchgeführt. Sie wird 2008 enden und zu einem europäischen Generalplan für das Flugverkehrsmanagement führen. In diesem Plan wird das Arbeitsprogramm für die Verwirklichung der Zielkonzepte, einschließlich der verschiedenen Errichtungsstrategien, festgelegt.

(10)

An die Definitionsphase schließt sich die Entwicklungsphase (2008—2013) an, in deren Rahmen neue Ausrüstungen, Systeme oder Standards entwickelt werden, mit denen die konvergente Entwicklung zu einem vollständig interoperablen Flugverkehrsmanagement (Air Traffic Management, ATM)-System in Europa sichergestellt wird.

(11)

Die Entwicklungsphase geht dann in die Errichtungsphase (2014—2020) über, die der großmaßstäblichen Einrichtung und Inbetriebnahme der neuen ATM-Infrastruktur dient. Die Infrastruktur sollte aus vollständig harmonisierten und interoperablen Bestandteilen bestehen, die einen hochleistungsfähigen Luftverkehr in Europa garantieren.

(12)

Wegen der großen Zahl der Beteiligten, die in diesen Prozess einbezogen werden müssen, der erforderlichen finanziellen Mittel und des erforderlichen technischen Sachverstands ist für die rationelle Abwicklung der Maßnahmen die Schaffung einer juristischen Person unabdingbar, die in der Lage ist, die Verwaltung der Mittel des SESAR-Projekts während seiner Entwicklungsphase zu gewährleisten.

(13)

Es ist daher erforderlich, ein gemeinsames Unternehmen nach Artikel 171 des Vertrags zu gründen, um in der Entwicklungsphase die maßgebenden Fortschritte bei der Entwicklung der Technologien für die Flugsicherungssysteme erreichen und die Errichtungsphase vorbereiten zu können.

(14)

Die Hauptaufgabe des gemeinsamen Unternehmens besteht darin, die Forschungs-, Entwicklungs- und Bewertungsmaßnahmen des SESAR-Projekts zu verwalten, indem öffentliche und private Mittel seiner Mitglieder gebündelt und externe technische Ressourcen, insbesondere die Erfahrung und der Sachverstand von Eurocontrol, herangezogen werden.

(15)

Die Maßnahmen, die das gemeinsame Unternehmen im Rahmen des SESAR-Programms durchführt, sind in erster Linie Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen. Daher sollten Gemeinschaftsmittel insbesondere aus den Rahmenprogrammen für Forschung und Entwicklung bereitgestellt werden. In Einklang mit Artikel 4 Buchstabe g der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (5), in dem die Möglichkeit vorgesehen ist, Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zu finanzieren, können zusätzliche Mittel aus dem Programm für transeuropäische Netze bereitgestellt werden.

(16)

Die Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln für das gemeinsame Unternehmen sollte zum gegenwärtigen Stand des Projekts auf die Entwicklungsphase während der Laufzeit des aktuellen Finanzrahmens (2007—2013) begrenzt sein. Damit wird jedoch nicht der Möglichkeit vorgegriffen, dass der Rat das Tätigkeitsfeld, die Führungsstruktur, die Finanzierung und die Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens anhand der in der Entwicklungsphase erzielten Fortschritte überprüft.

(17)

Eine substanzielle Beteiligung der Industrie ist ein wesentlicher Bestandteil des SESAR-Projekts. Es ist daher von grundlegender Bedeutung, dass die öffentlichen Mittel für die Entwicklungsphase des SESAR-Projekts durch Beiträge der Industrie ergänzt werden.

(18)

Das gemeinsame Unternehmen sollte vor Abschluss der Definitionsphase errichtet werden, damit es die Arbeiten der Definitionsphase weiterverfolgen und die Entwicklungsphase vorbereiten kann, um eine rasche Umsetzung des Generalplans für das europäische Flugverkehrsmanagement zu gewährleisten.

(19)

Der Rat sollte einen Beschluss zur Billigung des Generalplans für das europäische Flugverkehrsmanagement einschließlich seiner Weiterleitung an das gemeinsame Unternehmen fassen, um das Flugverkehrsmanagement in Europa zu modernisieren, und sollte in diesem Zusammenhang auch die Finanzierung des SESAR-Projekts und insbesondere die Zusagen für Beiträge der Industrie zum gemeinsamen Unternehmen überprüfen.

(20)

Um insbesondere die Kommunikation mit den Gründungsmitgliedern zu erleichtern, sollte Brüssel als Sitz des gemeinsamen Unternehmens bestimmt werden.

(21)

Das gemeinsame Unternehmen ist eine Einrichtung ohne Gewinnstreben, die ihre gesamten Mittel für die Verwaltung eines öffentlichen Forschungsprogramms von europäischem Interesse verwendet. Seine beiden Gründungsmitglieder sind internationale Organisationen, die im Namen ihrer jeweiligen Mitgliedstaaten handeln. Dieser Einrichtung sollte daher im Gaststaat die weitestmögliche Befreiung von der Besteuerung gewährt werden.

(22)

Die Kommission sollte durch den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum, der durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzt wurde, unterstützt werden. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(23)

Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Fortschritte des gemeinsamen Unternehmens unterrichten. Diese Unterrichtung sollte durch periodische Bewertungen der Kommission und auf der Grundlage der jährlichen Tätigkeitsberichte des gemeinsamen Unternehmens erfolgen.

(24)

Die Modalitäten der Organisation und Funktionsweise des gemeinsamen Unternehmens sollten in der Satzung des gemeinsamen Unternehmens gemäß dem Anhang festgelegt werden.

(25)

Da die Streckennavigationsgebühren gänzlich zulasten der Luftraumnutzer gehen, tragen diese finanziell zu den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich des Flugverkehrsmanagements bei. Daher ist es angezeigt, ihnen eine angemessene Vertretung im gemeinsamen Unternehmen einzuräumen.

(26)

Für die Definitions- und die Entwicklungsphase des SESAR-Projekts werden beträchtliche öffentliche Mittel bereitgestellt, und die Mitgliedstaaten einschließlich der von den Mitgliedstaaten benannten Stellen sollten Investitionen in ein Flugverkehrsmanagementsystem der neuen Generation leisten. Die Mitgliedstaaten (der Europäischen Union und/oder von Eurocontrol) sollten daher für nichtgewerbliche Zwecke unentgeltlich Zugang zu den Erkenntnissen des Projekts erhalten, und es sollte ihnen gestattet sein, diese Erkenntnisse für eigene Zwecke zu verwenden, auch für öffentliche Ausschreibungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens

(1)   Zur Verwaltung der Tätigkeiten in der Entwicklungsphase des Projekts zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in Europa und zur Verbesserung der Sicherheit („SESAR-Projekt“) wird ein gemeinsames Unternehmen mit dem Namen „gemeinsames Unternehmen SESAR“ („das gemeinsame Unternehmen“) errichtet.

(2)   Die Existenz des gemeinsamen Unternehmens endet acht Jahre nach der Billigung des in der Definitionsphase des SESAR-Projekts entwickelten europäischen Generalplans für das Flugverkehrsmanagement (nachstehend „ATM-Generalplan“ genannt) durch den Rat. Der Rat fasst den Beschluss zur Billigung auf Vorschlag der Kommission.

(3)   Der ATM-Generalplan wird dem Europäischen Parlament zugeleitet.

(4)   Tätigkeitsfeld, Führungsstruktur, Finanzierung und Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens werden gegebenenfalls vom Rat auf Vorschlag der Kommission entsprechend der Entwicklung des Projekts und des ATM-Generalplans überprüft, wobei die in Artikel 7 genannte Bewertung zu berücksichtigen ist.

(5)   Das gemeinsame Unternehmen verfolgt den Zweck, die Modernisierung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems zu gewährleisten, indem alle einschlägigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in der Gemeinschaft koordiniert und gebündelt werden. Es ist für die Durchführung des ATM-Generalplans und insbesondere für die Ausführung der folgenden Aufgaben zuständig:

Organisation und Koordinierung der Tätigkeiten in der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts in Einklang mit dem ATM-Generalplan, wie sie sich aus der Definitionsphase des von Eurocontrol verwalteten Projekts ergeben, wobei öffentliche und private Mittel unter einem Dach gebündelt und verwaltet werden;

Beschaffung der notwendigen Mittel für die Tätigkeiten in der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts in Einklang mit dem ATM-Generalplan;

Sicherstellung der Einbeziehung insbesondere folgender Akteure auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements in Europa: Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzer, Berufsverbände, Flughäfen und Hersteller sowie die jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder die jeweiligen Wissenschaftskreise;

Organisation der technischen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, der Bewertung und von Studien, die unter seiner Führung unter Vermeidung einer Aufsplitterung dieser Tätigkeiten durchgeführt werden;

Beaufsichtigung von Tätigkeiten zur Entwicklung gemeinsamer Produkte, die im ATM-Generalplan präzise benannt sind, und gegebenenfalls Durchführung spezifischer Ausschreibungen.

(6)   Das gemeinsame Unternehmen nimmt seine Tätigkeit spätestens dann auf, wenn ihm der ATM-Generalplan übermittelt wird.

(7)   Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel.

Artikel 2

Rechtsstatus

(1)   Das gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle möglichen Maßnahmen, um dem gemeinsamen Unternehmen die weitestmögliche Befreiung von der Besteuerung in Bezug auf die Mehrwertsteuer und andere Abgaben und Verbrauchsteuern zu gewähren.

Artikel 3

Satzung des gemeinsamen Unternehmens

Die im Anhang enthaltene Satzung des gemeinsamen Unternehmens ist Bestandteil dieser Verordnung und wird angenommen.

Artikel 4

Finanzierungsquellen

(1)   Die Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens erfolgt durch Beiträge seiner Mitglieder, einschließlich Privatunternehmen, gemäß den Artikeln 1 und 12 der Satzung.

(2)   Die Gemeinschaft erbringt ihren Beitrag aus dem Haushalt des Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung. Zusätzlich können Mittel des Rahmenprogramms für die transeuropäischen Netze in Anspruch genommen werden.

(3)   Sämtliche gemeinschaftlichen Finanzbeiträge an das gemeinsame Unternehmen werden mit Ablauf der Geltungsdauer der Finanziellen Vorausschau (2007—2013) eingestellt, es sei denn, der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission etwas anderes.

Artikel 5

Ausschuss

(1)   Der durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzte Ausschuss für den einheitlichen Luftraum (nachstehend „Ausschuss“ genannt) wird regelmäßig über den Stand der Arbeiten des gemeinsamen Unternehmens unterrichtet. Zu diesem Zweck nimmt die Kommission einen Punkt „SESAR-Projekt“ in die Tagesordnungen für die Sitzungen des Ausschusses auf.

(2)   Die Kommission legt den Standpunkt der Gemeinschaft im Verwaltungsrat fest.

(3)   Der Standpunkt der Gemeinschaft im Verwaltungsrat zu Beschlüssen über die Ernennung des Exekutivdirektors, strategische Finanzfragen oder zu Beschlüssen nach Artikel 23 der Satzung wird jedoch nach dem in Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

(4)   Der Standpunkt der Gemeinschaft im Verwaltungsrat zu Beschlüssen über die Aufnahme neuer Mitglieder, die Änderung der Satzung und erhebliche Änderungen des ATM-Generalplans wird nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 6

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird durch den in Artikel 5 genannten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(4)   Die Kommission kann den Ausschuss zu jeder anderen Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung hören.

(5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Bewertung

Alle drei Jahre ab Aufnahme der Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens und mindestens ein Jahr vor Ende der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens nimmt die Kommission eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung, der vom gemeinsamen Unternehmen erreichten Ergebnisse und seiner Arbeitsmethoden sowie der allgemeinen Finanzlage des gemeinsamen Unternehmens vor. Die Kommission legt die Ergebnisse der Bewertungen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. STEINBRÜCK


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(3)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(4)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(5)  ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).


ANHANG

SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

Artikel 1

Mitglieder

(1)   Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind:

die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission („die Kommission“);

die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt („Eurocontrol“), vertreten durch ihre Agentur.

(2)   Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens können werden:

die Europäische Investitionsbank;

jedes andere öffentliche oder private Unternehmen oder jede andere öffentliche oder private Einrichtung, auch aus Drittländern, die mit der Europäischen Gemeinschaft mindestens ein Luftverkehrsabkommen geschlossen haben.

(3)   Anträge auf Beitritt sind an den Exekutivdirektor zu richten, der sie dem Verwaltungsrat übermittelt. Der Verwaltungsrat befindet über die Genehmigung von Verhandlungen. Wird die Genehmigung erteilt, handelt der Exekutivdirektor die Beitrittsbedingungen aus und legt sie dem Verwaltungsrat vor. Diese Bedingungen müssen insbesondere Bestimmungen über die Finanzbeiträge und über die Vertretung im Verwaltungsrat umfassen. Der Entwurf der Vereinbarung wird dem Verwaltungsrat zur Billigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d unterbreitet.

(4)   Bei der Entscheidung über die Genehmigung von Beitrittsverhandlungen mit einem öffentlichen oder privaten Unternehmen oder einer öffentlichen oder privaten Einrichtung berücksichtigt der Verwaltungsrat insbesondere folgende Kriterien:

nachgewiesene Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements und/oder der Herstellung von ATM-Ausrüstungen und/oder der Erbringung von ATM-Dienstleistungen;

der Beitrag, der von dem Unternehmen oder der Einrichtung für die Ausführung des ATM-Generalplans erwartet werden kann;

Bonität des Unternehmens oder der Einrichtung;

potenzielle Interessenkonflikte.

(5)   Die Mitgliedschaft im gemeinsamen Unternehmen kann nicht ohne vorherige einstimmige Zustimmung des Verwaltungsrates auf Dritte übertragen werden.

Artikel 2

Organe des gemeinsamen Unternehmens

Die Organe des gemeinsamen Unternehmens sind der Verwaltungsrat und der Exekutivdirektor.

Artikel 3

Zusammensetzung und Vorsitz des Verwaltungsrates

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:

a)

ein Vertreter eines jeden Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens;

b)

ein Vertreter der Streitkräfte;

c)

ein Vertreter der zivilen Luftraumnutzer, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

d)

ein Vertreter der Flugsicherungsorganisationen, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

e)

ein Vertreter der Ausrüstungshersteller, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

f)

ein Vertreter der Flughäfen, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

g)

ein Vertreter der Vertretungsorganisationen des Personals des Flugsicherungssektors, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

h)

ein Vertreter der jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder der jeweiligen Wissenschaftskreise, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird.

(2)   Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vertreter der Kommission.

Artikel 4

Abstimmung im Verwaltungsrat

(1)   Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Vertreter sind stimmberechtigt.

(2)   Die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens verfügen über eine Zahl von Stimmen, die zu ihrem Beitrag zur Mittelausstattung des gemeinsamen Unternehmens im Verhältnis steht. Ungeachtet des Satzes 1 verfügen die Gemeinschaft und Eurocontrol jedoch jeweils über nicht weniger als 25 % der Gesamtstimmenzahl, und der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannte Vertreter der Luftraumnutzer verfügt über mindestens 10 % der Gesamtstimmenzahl.

(3)   Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4)   Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vertreters der Gemeinschaft.

(5)   Alle Beschlüsse über den Beitritt neuer Mitglieder (im Sinne von Artikel 1 Absatz 2), über die Ernennung des Exekutivdirektors, über Vorschläge zur Änderung dieser Satzung, über Vorschläge der Kommission zur Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens, über die Auflösung des gemeinsamen Unternehmens oder Beschlüsse nach Artikel 23 müssen die Zustimmung des Vertreters der Gemeinschaft im Verwaltungsrat erhalten.

(6)   Beschlüsse zur Annahme des ATM-Generalplans und seiner Änderungen bedürfen der Zustimmung der Gründungsmitglieder. Ungeachtet des Absatzes 1 werden diese Beschlüsse nicht gefasst, wenn sie von den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g genannten Vertretern einstimmig abgelehnt werden.

Artikel 5

Zuständigkeiten des Verwaltungsrates

(1)   Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für

a)

die Annahme des vom Rat gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung gebilligten ATM-Generalplans und die Billigung etwaiger Vorschläge zu seiner Änderung;

b)

die Aufstellung von Leitlinien und die Annahme von Beschlüssen, die für die Durchführung der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts erforderlich sind, sowie die Ausübung der Gesamtkontrolle über deren Durchführung;

c)

die Billigung des Arbeitsprogramms und des jährlichen Arbeitsprogramms des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 16 Absatz 1 sowie die Billigung des jährlichen Finanzplans einschließlich des Stellenplans;

d)

die Genehmigung von Verhandlungen und Beschlüsse über die Aufnahme neuer Mitglieder und über die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen;

e)

die Überwachung der Durchführung der Vereinbarungen zwischen Mitgliedern und dem gemeinsamen Unternehmen;

f)

die Ernennung und Entlassung des Exekutivdirektors und die Billigung der Organisationsstruktur;

g)

die Festlegung der Beträge und Verfahren für die Zahlung der Finanzbeiträge der Mitglieder und die Bewertung der Sachbeiträge;

h)

die Annahme der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens;

i)

die Billigung des Jahresabschlusses und der Bilanz;

j)

die Annahme des Jahresberichts über die Fortschritte der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts und die Finanzlage im Sinne von Artikel 16 Absatz 2;

k)

Beschlüsse über Vorschläge der Kommission zur Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens oder zu dessen Auflösung;

l)

die Festlegung der Verfahren für die Ausübung des Zugangsrechts zu materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die Eigentum des gemeinsamen Unternehmens sind, und für die Übertragung solcher Vermögenswerte;

m)

die Festlegung der Regeln und Verfahren für die Vergabe von Aufträgen, die zur Durchführung des ATM-Generalplans erforderlich sind, einschließlich besonderer Verfahren bei Interessenkonflikten;

n)

Beschlüsse über Vorschläge der Kommission zur Änderung der Satzung gemäß Artikel 24;

o)

die Ausübung aller sonstigen Befugnisse und die Wahrnehmung aller anderen Aufgaben, einschließlich der Einsetzung nachgeordneter Organe, die für die Zwecke der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts erforderlich sei können;

p)

die Annahme der Vereinbarungen zur Durchführung des Artikels 8.

(2)   Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, mit der ein reibungsloses und effizientes Arbeiten sichergestellt wird, insbesondere im Falle einer erheblichen Zunahme der Mitgliederzahl. In der Geschäftsordnung muss außerdem Folgendes geregelt sein:

a)

Der Verwaltungsrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden entweder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrats, die mindestens 30 % der Stimmrechte vertreten, oder auf Verlangen der Gemeinschaft oder des Exekutivdirektors einberufen.

b)

In der Regel finden die Sitzungen am Sitz des gemeinsamen Unternehmens statt.

c)

Soweit im Einzelfall nicht anders entschieden wird, nimmt der Exekutivdirektor an den Sitzungen teil.

d)

Spezielle Verfahren zur Ermittlung und Vermeidung von Interessenkonflikten.

Artikel 6

Vermeidung von Interessenkonflikten

(1)   Den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens und des Verwaltungsrates sowie dem Personal des gemeinsamen Unternehmens ist es nicht gestattet, sich an den Vorbereitungs-, Bewertungs- oder Zuschlagsverfahren für öffentliche Ausschreibungen zu beteiligen, wenn sie Einrichtungen, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen könnten, besitzen oder mit diesen Partnerschaftsvereinbarungen geschlossen haben oder diese vertreten.

(2)   Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens und Teilnehmer an Verwaltungsratstagungen müssen alle unmittelbaren oder mittelbaren persönlichen oder geschäftlichen Interessen am Ergebnis der Erörterungen des Verwaltungsrates über alle Punkte der Tagesordnung offen legen. Diese Anforderung gilt auch für Mitarbeiter in Bezug auf Aufgaben, die ihnen übertragen werden.

(3)   Anhand der Offenlegung nach Absatz 2 kann der Verwaltungsrat beschließen, Mitglieder, Teilnehmer oder Mitarbeiter von Entscheidungen oder Aufgaben auszuschließen, wenn es zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Die betreffenden Personen erhalten keinen Zugang zu Informationen, die sich auf die Bereiche beziehen, bei denen Interessenkonflikte bestehen könnten.

Artikel 7

Exekutivdirektor

(1)   Der Exekutivdirektor ist für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens zuständig und ist sein rechtlicher Vertreter.

(2)   Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Europäischen Kommission ernannt; der Vorschlag enthält eine Liste mit mindestens drei Bewerbern.

(3)   Der Exekutivdirektor nimmt seine Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse wahr.

(4)   Der Exekutivdirektor leitet die Durchführung des SESAR-Projekts im Rahmen der Leitlinien, die vom Verwaltungsrat vorgegeben wurden, dem er verantwortlich ist. Er stellt dem Verwaltungsrat alle zur Wahrnehmung von dessen Aufgaben nötigen Informationen bereit.

(5)   Der Exekutivdirektor hat insbesondere die Aufgabe,

a)

das Personal des gemeinsamen Unternehmens, einschließlich des in Artikel 8 Absatz 4 genannten Personals, einzustellen, anzuleiten und zu beaufsichtigen;

b)

die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens zu organisieren, zu leiten und zu beaufsichtigen;

c)

dem Verwaltungsrat Vorschläge für den Aufbau des Unternehmens zu unterbreiten;

d)

das Gesamtarbeitsprogramm und das jährliche Arbeitsprogramm des gemeinsamen Unternehmens einschließlich einer Schätzung der Programmkosten zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren und sie dem Verwaltungsrat zu unterbreiten;

e)

den Entwurf des jährlichen Finanzplans einschließlich des Stellenplans gemäß der Finanzordnung zu erstellen und ihn dem Verwaltungsrat zu unterbreiten;

f)

zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen des gemeinsamen Unternehmens aufgrund der von ihm geschlossenen Verträge und Vereinbarungen erfüllt werden;

g)

zu gewährleisten, dass die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens in völliger Unabhängigkeit und ohne Interessenkonflikte durchgeführt werden;

h)

den Jahresbericht über die Fortschritte des SESAR-Projekts und die finanzielle Lage sowie sämtliche sonstigen Berichte, die vom Verwaltungsrat angefordert werden, zu erstellen und sie diesem zu unterbreiten;

i)

dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz zu unterbreiten;

j)

dem Verwaltungsrat Vorschläge zu unterbreiten, die Änderungen der Konzeption des SESAR-Projekts bewirken.

Artikel 8

Personal des gemeinsamen Unternehmens

(1)   Die Zahl der Stellen richtet sich nach dem im Jahresfinanzplan vorzugebenden Stellenplan.

(2)   Die Beschäftigten des gemeinsamen Unternehmens erhalten einen befristeten Anstellungsvertrag gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(3)   Sämtliche Personalausgaben werden vom gemeinsamen Unternehmen getragen.

(4)   Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens kann dem Exekutivdirektor vorschlagen, Angehörige seines Personals unter den in der jeweiligen Vereinbarung festgelegten Bedingungen an das gemeinsame Unternehmen abzuordnen.

Das an das gemeinsame Unternehmen abgeordnete Personal wird in den Stellenplan aufgenommen und übt seine Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit und unter der Aufsicht des Exekutivdirektors aus.

Artikel 9

Vereinbarungen

(1)   Zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung festgelegten Aufgaben kann das gemeinsame Unternehmen spezielle Vereinbarungen mit seinen Mitgliedern schließen.

(2)   Die Rolle und der Beitrag von Eurocontrol werden in einer Vereinbarung mit dem gemeinsamen Unternehmen festgelegt. In dieser Vereinbarung

a)

werden die Einzelregelungen für die Übertragung und Nutzung der Ergebnisse der Definitionsphase an das gemeinsame Unternehmen geregelt;

b)

werden die Aufgaben und Zuständigkeiten von Eurocontrol bei der Umsetzung des ATM-Generalplans unter der Leitung des gemeinsamen Unternehmens beschrieben, wie z. B.:

i)

Organisation der Forschungs-, Entwicklungs- und Bewertungstätigkeiten gemäß dem Arbeitsprogramm des gemeinsamen Unternehmens;

ii)

Koordinierung der gemeinsamen Entwicklungsarbeiten für das künftige System unter der Verantwortung von Eurocontrol;

iii)

Konsultation der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung genannten Beteiligten und anschließend Vorlage von Vorschlägen zu möglichen Änderungen des ATM-Generalplans;

iv)

Aktualisierung der Konvergenzindikatoren (europäischer Konvergenz- und Umsetzungsplan, lokaler Konvergenz- und Umsetzungsplan);

v)

Unterhaltung von Verbindungen zur Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO).

(3)   Alle Vereinbarungen mit Mitgliedern enthalten geeignete Bestimmungen, die mögliche Interessenkonflikte der Mitglieder bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der genannten Vereinbarungen verhindern.

(4)   Vertreter der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens nehmen an den Beratungen des gemeinsamen Unternehmens zu Verhandlungen über den Abschluss der sie selbst betreffenden Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht teil, und sie erhalten keinen Zugang zu den Dokumenten über diese Beratungen.

Artikel 10

Externe Verträge

(1)   Ungeachtet des Artikels 9 kann das gemeinsame Unternehmen Dienstleistungs- und Lieferverträge mit Unternehmen oder einem Unternehmenskonsortium schließen, insbesondere zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben.

(2)   Das gemeinsame Unternehmen stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Verträge vorsehen, dass die Kommission im Namen des gemeinsamen Unternehmens zur Vornahme von Kontrollen berechtigt ist, um sich zu vergewissern, dass die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gewahrt werden.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Verträge umfassen alle einschlägigen Bestimmungen über die Rechte am geistigen Eigentum, die in Artikel 18 genannt sind, und geeignete Klauseln über Sanktionen. Um jegliche Interessenkonflikte zu vermeiden, ist den an der Festlegung der ausgeschriebenen Arbeiten beteiligten Mitgliedern, einschließlich ihres gemäß Artikel 8 Absatz 4 abgeordneten Personals, die Beteiligung an der Durchführung dieser Arbeiten untersagt.

Artikel 11

Arbeitsgruppen

(1)   Das gemeinsame Unternehmen kann zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben eine begrenzte Zahl von Arbeitsgruppen einsetzen, die Tätigkeiten ausführen, die nicht bereits andernorts ausgeführt werden. Diese Arbeitsgruppen stützen sich auf die Kenntnisse von Fachleuten und arbeiten nach dem Grundsatz der Transparenz.

(2)   Die an den Arbeitsgruppen beteiligten Sachverständigen dürfen nicht dem Personal des gemeinsamen Unternehmens angehören.

(3)   Den Vorsitz in den Arbeitsgruppen führt ein Vertreter des gemeinsamen Unternehmens.

Artikel 12

Finanzielle Bestimmungen

(1)   Die Einnahmen des gemeinsamen Unternehmens stammen aus den in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Quellen.

(2)   Als Anschub für die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens leisten die Gründungsmitglieder innerhalb eines Jahres nach Gründung des gemeinsamen Unternehmens einen Erstbeitrag in Höhe von mindestens 10 Mio. EUR.

(3)   Die in Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannten Mitglieder verpflichten sich, innerhalb eines Jahres nach Annahme ihres Antrags auf Beitritt zum gemeinsamen Unternehmen einen Erstbeitrag in Höhe von mindestens 10 Mio. EUR zu leisten. Dieser Betrag wird für Mitglieder, die dem gemeinsamen Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach seiner Gründung beitreten, auf 5 Mio. EUR verringert.

Im Fall von Unternehmen, die einzeln oder kollektiv beitreten und als kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (1) einzustufen sind, wird dieser Betrag unabhängig vom Beitrittszeitpunkt auf 250 000 EUR verringert. Neue Mitglieder können die Möglichkeit erhalten, den Erstbeitrag in mehreren Tranchen über einen in ihrer Vereinbarung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 vereinbarten und festgelegten Zeitraum zu zahlen.

(4)   Der Verwaltungsrat entscheidet über die Beträge, die von jedem Mitglied freizugeben sind und die proportional zu den Beiträgen sein müssen, die sich das Mitglied zu leisten verpflichtet hat; ferner legt er die Fristen fest, innerhalb deren die Mitglieder ihre Beiträge zu leisten haben.

(5)   Sachbeiträge sind, außer für die in Absatz 2 genannten Beiträge, möglich. Ihr materieller Wert und ihr Nutzen für die Durchführung der Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens sind einer Bewertung zu unterziehen, und sie sind in der Vereinbarung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 anzugeben.

(6)   Einem Mitglied des gemeinsamen Unternehmens, das seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Sachbeiträge nicht nachkommt oder innerhalb der festgelegten Frist nicht den Betrag freigibt, zu dessen Leistung es verpflichtet ist, wird das Stimmrecht im Verwaltungsrat für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ablauf der genannten Frist entzogen, bis es seine Verpflichtungen erfüllt hat. Dauert die Nichterfüllung bei Ablauf des Sechsmonatszeitraums an, wird die Mitgliedschaft entzogen.

Artikel 13

Einnahmen

(1)   Sämtliche Einnahmen des gemeinsamen Unternehmens werden für die Erfüllung der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung festgelegten Aufgaben verwendet. Vorbehaltlich des Artikels 25 werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht anteilig an die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens ausgezahlt.

(2)   Etwaige Zinserträge auf Beiträge, die von seinen Mitgliedern geleistet wurden, werden ungeachtet der für den Beitrag der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften als Einnahmen des gemeinsamen Unternehmens behandelt.

Artikel 14

Finanzordnung

(1)   Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens wird vom Verwaltungsrat erlassen.

(2)   Die Finanzordnung soll die solide und wirtschaftliche Finanzverwaltung des gemeinsamen Unternehmens gewährleisten.

(3)   Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens muss im Wesentlichen den Grundsätzen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) entsprechen und umfasst insbesondere die wesentlichen Bestimmungen zu Folgendem:

a)

Gestaltung und Struktur der Kostenschätzungen des SESAR-Projekts und des jährlichen Finanzplans;

b)

Ausführung des jährlichen Finanzplans und interne Finanzkontrolle;

c)

Modalitäten für die Zahlung der Beiträge der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens;

d)

Rechnungslegung sowie Führung und Gestaltung der Inventarverzeichnisse sowie Erstellung und Gestaltung des Jahresabschlusses;

e)

Verfahrensbestimmungen zu Ausschreibungen, wobei zwischen den Ländern der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens nicht diskriminiert werden darf und der gemeinschaftlichen Natur des Vorhabens Rechnung zu tragen ist, und zur Auftragsvergabe sowie die Auftragsmodalitäten und die Verfahren für Bestellungen im Auftrag des gemeinsamen Unternehmens.

(4)   Die Durchführungsbestimmungen, die es der Kommission ermöglichen, die Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 274 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sicherzustellen, werden in einer Vereinbarung zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und der Kommission festgelegt.

Artikel 15

Ausführung und Kontrolle des Finanzplans

(1)   Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2)   Vor dem 31. März jedes Jahres legt der Exekutivdirektor den Mitgliedern die vom Verwaltungsrat gebilligte Kostenschätzung des SESAR-Projekts vor.

Die Projektkostenschätzung enthält eine Vorausschau der jährlichen Ausgaben für die folgenden zwei Jahre. In dieser Vorausschau sind die Einnahmen- und Ausgabenschätzungen für das erste dieser beiden Geschäftsjahre (Vorentwurf des Finanzplans) so detailliert darzustellen, wie dies für das interne Haushaltsverfahren der einzelnen Mitglieder in Bezug auf ihren finanziellen Beitrag zu dem gemeinsamen Unternehmen erforderlich ist. Der Exekutivdirektor übermittelt den Mitgliedern sämtliche hierfür erforderlichen zusätzlichen Angaben.

(3)   Die Mitglieder übermitteln dem Exekutivdirektor unverzüglich ihre Stellungnahmen zur Kostenschätzung des Projekts und insbesondere zu den Einnahmen- und Ausgabenschätzungen des Folgejahres.

(4)   Auf der Grundlage der gebilligten Kostenschätzung des Projekts und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitglieder erstellt der Exekutivdirektor einen Finanzplanentwurf für das folgende Geschäftsjahr und legt diesen dem Verwaltungsrat vor dem 30. September zur Annahme vor.

(5)   Binnen zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres legt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften den Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres vor. Die Prüfung durch den Rechnungshof erfolgt anhand der Unterlagen und vor Ort.

(6)   Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz zusammen mit dem Bericht des Rechnungshofs zur Annahme mit der Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen vor. Der Exekutivdirektor ist berechtigt und — auf Aufforderung des Verwaltungsrates — verpflichtet, zu dem Bericht Stellung zu nehmen.

(7)   Der Rechnungshof übermittelt seinen Bericht den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens.

Artikel 16

Arbeitsprogramm und Berichte

(1)   Das gemeinsame Unternehmen erstellt sein Arbeitsprogramm auf der Grundlage der Prinzipien der ordnungsgemäßen Geschäftsführung und der Rechenschaftspflicht; darin sind die erwarteten Ergebnisse und Etappenziele genau angegeben. Das Arbeitsprogramm umfasst:

a)

ein Gesamtarbeitsprogramm, das in 36-monatige Zeiträume unterteilt ist;

b)

Jahresarbeitsprogramme, die jedes Jahr erstellt werden und in denen die Tätigkeiten, der Zeitplan und die Kosten des gemeinsamen Unternehmens für diesen Zeitraum dargelegt sind.

(2)   Im Jahresbericht wird der Sachstand des SESAR-Projekts insbesondere im Hinblick auf Zeitplan, Kosten und Ergebnisse des Projekts dargelegt.

Artikel 17

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission ist befugt, den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten und zu diesem Zweck wirksame Kontrollen durchzuführen. Stellt die Kommission Unregelmäßigkeiten fest, so behält sie sich das Recht vor, künftige Zahlungen an das gemeinsame Unternehmen zu kürzen oder auszusetzen.

(2)   Der nach Absatz 1 gekürzte oder ausgesetzte Betrag entspricht der Höhe der von der Kommission festgestellten Unregelmäßigkeiten.

Artikel 18

Eigentumsrechte

Das gemeinsame Unternehmen ist Eigentümer aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die von dem gemeinsamen Unternehmen für die Entwicklungsphase des SESAR-Projekts in Einklang mit den vom gemeinsamen Unternehmen geschlossenen Vereinbarungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 9 geschaffen oder diesem übertragen werden. Das gemeinsame Unternehmen kann insbesondere seinen Mitgliedern sowie Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder von Eurocontrol für eigene, nichtgewerbliche Zwecke Zugangsrechte zu den Erkenntnissen des Projekts gewähren.

Artikel 19

Transparenz und Behandlung von Dokumenten

Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften über die Behandlung von Dokumenten, um die Anforderungen an die Sicherheit, die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und die öffentliche Zugänglichkeit miteinander in Einklang zu bringen. Diese Vorschriften tragen gegebenenfalls den Grundsätzen und Beschränkungen Rechnung, die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt sind.

Artikel 20

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen unrechtmäßigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (4) Anwendung.

(2)   Das gemeinsame Unternehmen tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (5) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter des gemeinsamen Unternehmens gelten.

(3)   Der Rechnungshof und das OLAF können erforderlichenfalls Kontrollen an Ort und Stelle bei den Empfängern der Mittel des gemeinsamen Unternehmens sowie bei den verteilenden Stellen durchführen.

Artikel 21

Haftung

(1)   Für seine Handlungen und Unterlassungen haftet ausschließlich das gemeinsame Unternehmen.

(2)   Für die vertragliche Haftung des gemeinsamen Unternehmens sind die einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags sowie die darauf anzuwendenden Rechtsvorschriften maßgebend.

(3)   Zahlungen des gemeinsamen Unternehmens aufgrund seiner Haftpflicht nach Absatz 2 sowie damit zusammenhängende Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des gemeinsamen Unternehmens.

(4)   Das gemeinsame Unternehmen schließt auf Vorschlag des Exekutivdirektors und auf Anforderung des Verwaltungsrats die erforderlichen Versicherungsverträge.

Artikel 22

Vertraulichkeit

Das gemeinsame Unternehmen gewährleistet den Schutz sicherheitsempfindlicher Informationen, deren unbefugte Offenlegung den Interessen der Vertragsparteien schaden könnte. Es wendet die Grundsätze und Mindestnormen für die Sicherheit an, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (6) festgelegt und umgesetzt sind.

Artikel 23

Übertragung materieller und immaterieller Vermögenswertedurch das gemeinsame Unternehmen

Zum Ende des in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Zeitraums befindet der Verwaltungsrat über die durch das gemeinsame Unternehmen vorzunehmende Übertragung aller oder eines Teils der im Besitz des Unternehmens befindlichen materiellen und immateriellen Vermögenswerte auf eine andere Einrichtung.

Artikel 24

Änderung der Satzung

(1)   Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens ist berechtigt, dem Verwaltungsrat Änderungsvorschläge zu dieser Satzung vorzulegen.

(2)   Befürwortet der Verwaltungsrat diese Vorschläge mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen und gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Satzung, so legt die Kommission einen Vorschlag gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung vor.

Artikel 25

Auflösung des gemeinsamen Unternehmens

Zur Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die den Entscheidungen des Verwaltungsrates nachkommen.

Artikel 26

Anwendbares Recht

In allen nicht von dieser Satzung geregelten Angelegenheiten gilt das Recht des Staates, in dem das gemeinsame Unternehmen seinen Sitz hat.


(1)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(3)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(4)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(5)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(6)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/952/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, 18).


2.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 220/2007 DER KOMMISSION

vom 1. März 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 1. März 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

152,4

MA

54,5

TN

148,3

TR

155,2

ZZ

127,6

0707 00 05

MA

96,4

MK

57,6

TR

154,5

ZZ

102,8

0709 90 70

MA

56,2

TR

111,8

ZZ

84,0

0709 90 80

IL

141,5

ZZ

141,5

0805 10 20

CU

36,3

EG

49,6

IL

57,1

MA

43,8

TN

48,1

TR

66,2

ZZ

50,2

0805 50 10

EG

63,4

IL

61,7

TR

47,1

ZZ

57,4

0808 10 80

AR

92,3

CA

82,5

CL

109,6

CN

94,9

US

114,4

ZZ

98,7

0808 20 50

AR

82,6

CL

72,2

US

90,8

ZA

89,4

ZZ

83,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


2.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 221/2007 DER KOMMISSION

vom 1. März 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann für die in ihrem Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse sollten daher in Übereinstimmung mit den in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehenen Regeln und Kriterien Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung unterschiedlich hoch festgesetzt werden, wenn die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte dies erfordern.

(4)

Gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik zum Einfuhrschutz für Milchpulver in der Dominikanischen Republik (2), genehmigt mit dem Beschluss 98/486/EG des Rates (3), können für eine bestimmte Menge Milcherzeugnisse, die von der Gemeinschaft in die Dominikanische Republik ausgeführt werden, ermäßigte Zollsätze gelten. Aus diesem Grund sollten die Ausfuhrerstattungen für die im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Erzeugnisse um einen bestimmten Prozentsatz gesenkt werden.

(5)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden unter den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission (4) für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse in der dort festgesetzten Höhe gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 46.

(3)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 45.

(4)  ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1919/2006 (ABl. L 380 vom 28.12.2006, S. 1).


ANHANG

Ab 2. März 2007 geltende Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0401 30 31 9100

L20

EUR/100 kg

16,64

0401 30 31 9400

L20

EUR/100 kg

25,99

0401 30 31 9700

L20

EUR/100 kg

28,67

0401 30 39 9100

L20

EUR/100 kg

16,64

0401 30 39 9400

L20

EUR/100 kg

25,99

0401 30 39 9700

L20

EUR/100 kg

28,67

0401 30 91 9100

L20

EUR/100 kg

32,68

0401 30 99 9100

L20

EUR/100 kg

32,68

0401 30 99 9500

L20

EUR/100 kg

48,03

0402 10 11 9000

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 10 19 9000

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 10 99 9000

L20

EUR/100 kg

0402 21 11 9200

L20

EUR/100 kg

0402 21 11 9300

L20

EUR/100 kg

0402 21 11 9500

L20

EUR/100 kg

0402 21 11 9900

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 21 17 9000

L20

EUR/100 kg

0402 21 19 9300

L20

EUR/100 kg

0402 21 19 9500

L20

EUR/100 kg

0402 21 19 9900

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 21 91 9100

L20

EUR/100 kg

0402 21 91 9200

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 21 91 9350

L20

EUR/100 kg

0402 21 99 9100

L20

EUR/100 kg

0402 21 99 9200

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 21 99 9300

L20

EUR/100 kg

0402 21 99 9400

L20

EUR/100 kg

0402 21 99 9500

L20

EUR/100 kg

0402 21 99 9600

L20

EUR/100 kg

0402 21 99 9700

L20

EUR/100 kg

0402 29 15 9200

L20

EUR/100 kg

0402 29 15 9300

L20

EUR/100 kg

0402 29 15 9500

L20

EUR/100 kg

0402 29 19 9300

L20

EUR/100 kg

0402 29 19 9500

L20

EUR/100 kg

0402 29 19 9900

L20

EUR/100 kg

0402 29 99 9100

L20

EUR/100 kg

0402 29 99 9500

L20

EUR/100 kg

0402 91 11 9370

L20

EUR/100 kg

0402 91 19 9370

L20

EUR/100 kg

0402 91 31 9300

L20

EUR/100 kg

0402 91 39 9300

L20

EUR/100 kg

0402 91 99 9000

L20

EUR/100 kg

20,09

0402 99 11 9350

L20

EUR/100 kg

0402 99 19 9350

L20

EUR/100 kg

0402 99 31 9300

L20

EUR/100 kg

12,02

0403 90 11 9000

L20

EUR/100 kg

0403 90 13 9200

L20

EUR/100 kg

0403 90 13 9300

L20

EUR/100 kg

0403 90 13 9500

L20

EUR/100 kg

0403 90 13 9900

L20

EUR/100 kg

0403 90 33 9400

L20

EUR/100 kg

0403 90 59 9310

L20

EUR/100 kg

16,64

0403 90 59 9340

L20

EUR/100 kg

24,35

0403 90 59 9370

L20

EUR/100 kg

24,35

0404 90 21 9120

L20

EUR/100 kg

0404 90 21 9160

L20

EUR/100 kg

0404 90 23 9120

L20

EUR/100 kg

0404 90 23 9130

L20

EUR/100 kg

0404 90 23 9140

L20

EUR/100 kg

0404 90 23 9150

L20

EUR/100 kg

0404 90 81 9100

L20

EUR/100 kg

0404 90 83 9110

L20

EUR/100 kg

0404 90 83 9130

L20

EUR/100 kg

0404 90 83 9150

L20

EUR/100 kg

0404 90 83 9170

L20

EUR/100 kg

0405 10 11 9500

L20

EUR/100 kg

88,00

0405 10 11 9700

L20

EUR/100 kg

89,00

0405 10 19 9500

L20

EUR/100 kg

88,00

0405 10 19 9700

L20

EUR/100 kg

89,00

0405 10 30 9100

L20

EUR/100 kg

88,00

0405 10 30 9300

L20

EUR/100 kg

89,00

0405 10 30 9700

L20

EUR/100 kg

89,00

0405 10 50 9500

L20

EUR/100 kg

86,64

0405 10 50 9700

L20

EUR/100 kg

89,00

0405 10 90 9000

L20

EUR/100 kg

92,28

0405 20 90 9500

L20

EUR/100 kg

81,41

0405 20 90 9700

L20

EUR/100 kg

84,66

0405 90 10 9000

L20

EUR/100 kg

111,06

0405 90 90 9000

L20

EUR/100 kg

88,82

0406 10 20 9640

L04

EUR/100 kg

18,12

L40

EUR/100 kg

22,66

0406 10 20 9650

L04

EUR/100 kg

15,11

L40

EUR/100 kg

18,88

0406 10 20 9830

L04

EUR/100 kg

5,61

L40

EUR/100 kg

7,00

0406 10 20 9850

L04

EUR/100 kg

6,79

L40

EUR/100 kg

8,49

0406 20 90 9913

L04

EUR/100 kg

13,46

L40

EUR/100 kg

16,81

0406 20 90 9915

L04

EUR/100 kg

18,26

L40

EUR/100 kg

22,83

0406 20 90 9917

L04

EUR/100 kg

19,41

L40

EUR/100 kg

24,26

0406 20 90 9919

L04

EUR/100 kg

21,68

L40

EUR/100 kg

27,11

0406 30 31 9730

L04

EUR/100 kg

2,42

L40

EUR/100 kg

5,67

0406 30 31 9930

L04

EUR/100 kg

2,42

L40

EUR/100 kg

5,67

0406 30 31 9950

L04

EUR/100 kg

3,51

L40

EUR/100 kg

8,25

0406 30 39 9500

L04

EUR/100 kg

2,42

L40

EUR/100 kg

5,67

0406 30 39 9700

L04

EUR/100 kg

3,51

L40

EUR/100 kg

8,25

0406 30 39 9930

L04

EUR/100 kg

3,51

L40

EUR/100 kg

8,25

0406 30 39 9950

L04

EUR/100 kg

3,98

L40

EUR/100 kg

9,33

0406 40 50 9000

L04

EUR/100 kg

21,31

L40

EUR/100 kg

26,63

0406 40 90 9000

L04

EUR/100 kg

21,89

L40

EUR/100 kg

27,36

0406 90 13 9000

L04

EUR/100 kg

24,26

L40

EUR/100 kg

34,72

0406 90 15 9100

L04

EUR/100 kg

25,08

L40

EUR/100 kg

35,89

0406 90 17 9100

L04

EUR/100 kg

25,08

L40

EUR/100 kg

35,89

0406 90 21 9900

L04

EUR/100 kg

24,38

L40

EUR/100 kg

34,80

0406 90 23 9900

L04

EUR/100 kg

21,85

L40

EUR/100 kg

31,42

0406 90 25 9900

L04

EUR/100 kg

21,43

L40

EUR/100 kg

30,67

0406 90 27 9900

L04

EUR/100 kg

19,41

L40

EUR/100 kg

27,78

0406 90 32 9119

L04

EUR/100 kg

17,94

L40

EUR/100 kg

25,72

0406 90 35 9190

L04

EUR/100 kg

25,55

L40

EUR/100 kg

36,75

0406 90 35 9990

L04

EUR/100 kg

25,55

L40

EUR/100 kg

36,75

0406 90 37 9000

L04

EUR/100 kg

24,26

L40

EUR/100 kg

34,72

0406 90 61 9000

L04

EUR/100 kg

27,62

L40

EUR/100 kg

39,97

0406 90 63 9100

L04

EUR/100 kg

27,21

L40

EUR/100 kg

39,24

0406 90 63 9900

L04

EUR/100 kg

26,15

L40

EUR/100 kg

37,90

0406 90 69 9910

L04

EUR/100 kg

26,54

L40

EUR/100 kg

38,46

0406 90 73 9900

L04

EUR/100 kg

22,33

L40

EUR/100 kg

31,99

0406 90 75 9900

L04

EUR/100 kg

22,78

L40

EUR/100 kg

32,74

0406 90 76 9300

L04

EUR/100 kg

20,22

L40

EUR/100 kg

28,94

0406 90 76 9400

L04

EUR/100 kg

22,64

L40

EUR/100 kg

32,42

0406 90 76 9500

L04

EUR/100 kg

20,97

L40

EUR/100 kg

29,76

0406 90 78 9100

L04

EUR/100 kg

22,18

L40

EUR/100 kg

32,40

0406 90 78 9300

L04

EUR/100 kg

21,97

L40

EUR/100 kg

31,38

0406 90 79 9900

L04

EUR/100 kg

18,14

L40

EUR/100 kg

26,08

0406 90 81 9900

L04

EUR/100 kg

22,64

L40

EUR/100 kg

32,42

0406 90 85 9930

L04

EUR/100 kg

24,82

L40

EUR/100 kg

35,74

0406 90 85 9970

L04

EUR/100 kg

22,78

L40

EUR/100 kg

32,74

0406 90 86 9200

L04

EUR/100 kg

22,02

L40

EUR/100 kg

32,63

0406 90 86 9400

L04

EUR/100 kg

23,58

L40

EUR/100 kg

34,49

0406 90 86 9900

L04

EUR/100 kg

24,82

L40

EUR/100 kg

35,74

0406 90 87 9300

L04

EUR/100 kg

20,50

L40

EUR/100 kg

30,29

0406 90 87 9400

L04

EUR/100 kg

20,93

L40

EUR/100 kg

30,59

0406 90 87 9951

L04

EUR/100 kg

22,24

L40

EUR/100 kg

31,83

0406 90 87 9971

L04

EUR/100 kg

22,24

L40

EUR/100 kg

31,83

0406 90 87 9973

L04

EUR/100 kg

21,83

L40

EUR/100 kg

31,26

0406 90 87 9974

L04

EUR/100 kg

23,39

L40

EUR/100 kg

33,33

0406 90 87 9975

L04

EUR/100 kg

23,19

L40

EUR/100 kg

32,78

0406 90 87 9979

L04

EUR/100 kg

21,85

L40

EUR/100 kg

31,42

0406 90 88 9300

L04

EUR/100 kg

18,10

L40

EUR/100 kg

26,66

0406 90 88 9500

L04

EUR/100 kg

18,66

L40

EUR/100 kg

26,67

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L20

:

Alle Bestimmungen außer Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland, den Färöern, den Vereinigten Staaten von Amerika und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L04

:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

L40

:

Alle Bestimmungen außer L04, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Vatikanstadt, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland, den Färöern, den Vereinigten Staaten von Amerika, Kroatien, der Türkei, Australien, Kanada, Neuseeland und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


(1)  Für die Erzeugnisse, die im Rahmen des im Beschluss 98/486/EG vorgesehenen Zollkontingents 2006/07 in die Dominikanische Republik ausgeführt werden sollen und die den Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 entsprechen, gelten folgende Sätze:

a)

Erzeugnisse der KN-Codes 0402 10 11 9000 und 0402 10 19 9000

0,00 EUR/100 kg

b)

Erzeugnisse der KN-Codes 0402 21 11 9900, 0402 21 19 9900, 0402 21 91 9200 und 0402 21 99 9200

28,00 EUR/100 kg

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L20

:

Alle Bestimmungen außer Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland, den Färöern, den Vereinigten Staaten von Amerika und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L04

:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

L40

:

Alle Bestimmungen außer L04, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Vatikanstadt, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland, den Färöern, den Vereinigten Staaten von Amerika, Kroatien, der Türkei, Australien, Kanada, Neuseeland und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


2.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 222/2007 DER KOMMISSION

vom 1. März 2007

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 27. Februar 2007 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 27. Februar 2007 endende Angebotsfrist wird folgender Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 128/2007 (ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 6).

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1814/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 3).


ANHANG

(EUR/100 kg)

Erzeugnis

Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur

Ausfuhrerstattungshöchstbetrag bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

Butter

ex ex 0405 10 19 9700

95,00

Butteroil

ex ex 0405 90 10 9000

116,35


2.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 223/2007 DER KOMMISSION

vom 1. März 2007

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Buchstaben a, b, c, d, e und g dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(5)

In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung des Erstattungssatzes gegebenenfalls die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt werden, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (3) gestattet, Butter und Rahm zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die bestimmte Waren herstellen.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 der Kommission (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).

(3)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 2. März 2007 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

21,22

22,35

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

66,94

70,50

b)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

86,47

91,08

c)

bei der Ausfuhr anderer Waren

84,50

89,00


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren nach Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland, den Färöer und den Vereinigten Staaten von Amerika und nicht für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgeführt werden.


2.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 224/2007 DER KOMMISSION

vom 1. März 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 im Hinblick auf die in den Arbeitskostenindex einbezogenen Wirtschaftszweige

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Reihe von Statistiken, von denen die Arbeitskostenindizes einen wesentlichen Teil darstellen, ist von Bedeutung für die Überwachung der Entwicklung der Löhne und Gehälter und des vom Arbeitsmarkt ausgehenden Inflationsdrucks.

(2)

Der Erfassungsbereich des Arbeitskostenindexes sollte auf die Wirtschaftszweige der Abschnitte L, M, N und O der NACE Rev. 1 ausgeweitet werden. Das bedeutet, dass auch nicht marktbestimmte Dienstleistungen, die den größten Teil dieser Abschnitte ausmachen und die eine andere Dynamik aufweisen können als marktbestimmte Dienstleistungen, erfasst werden.

(3)

Die nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 ausgeführten Durchführbarkeitsstudien zeigen, dass die Ausweitung des Erfassungsbereichs des Arbeitkostenindexes auf die Wirtschaftszweige der Abschnitte L, M, N und O der NACE Rev. 1 machbar ist und dass der Arbeitsumfang und die Kosten, die durch die Ausweitung des Arbeitskostenindexes entstehen werden, in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Ergebnisse und der Vorteile stehen.

(4)

Die Durchführbarkeitsstudien zeigen auch, dass ein flexibler Durchführungszeitplan die Kosten für diejenigen Mitgliedstaaten, die bisher noch keine Basisdaten erheben oder noch nicht die durch diese Ausweitung abgedeckten Indizes erstellen, senken wird.

(5)

Saisonbereinigungsverfahren liefern nur dann statistisch zuverlässige Ergebnisse, wenn die Zeitreihe hinreichend lang ist. Saisonbereinigte Reihen sollten daher erstmals erstellt und übermittelt werden, wenn Daten für vier Jahre zur Verfügung stehen.

(6)

Der Bezugszeitraum des Indexes ist das Jahr, in dem der Durchschnitt des Indexes auf 100 gesetzt wird. Als erster Bezugzeitraum für den Index wird in der Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 der Kommission vom 7. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex (2) das Jahr 2000 festgelegt. Indizes für die Abschnitte L, M, N und O der NACE Rev. 1 liegen möglicherweise für das Jahr 2000 nicht vor, so dass ein alternativer Bezugszeitraum festgelegt werden sollte.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Erfassung der Abschnitte L, M, N und O der NACE Rev. 1

(1)   Die nicht in Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten erstellen und übermitteln Daten für den Arbeitskostenindex für die Abschnitte L, M, N und O der NACE Rev. 1 für das erste Quartal 2007 und danach für jedes Quartal.

(2)   Die folgenden Mitgliedstaaten erstellen und übermitteln die Daten für das erste Quartal 2009 und danach für jedes Quartal: Belgien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen und Schweden.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten saisonbereinigten und arbeitstäglich bereinigten Reihen erstellt und übermittelt, sobald Daten für einen Zeitraum von vier Jahren zur Verfügung stehen.“.

2.

Anhang III wird gestrichen.

3.

Anhang IV Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Der erste Bezugszeitraum für den Index ist das Jahr 2000 (jährlicher Arbeitskostenindex = 100). Liegen für das Jahr 2000 keine Indizes für die NACE-Abschnitte L, M, N und O vor, so werden die ersten verfügbaren Indizes auf ein Niveau festgelegt, das dem Jahresdurchschnitt der NACE-Abschnitte C bis K nahe kommt.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2007

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 37.


2.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 225/2007 DER KOMMISSION

vom 1. März 2007

über die Unterstützung für Umstrukturierung und Umstellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für das Weinwirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 80 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 darf in Gebieten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/l999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds (2) als Ziel-1-Gebiete eingestuft wurden, ein Gemeinschaftszuschuss bis zu 75 % zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten gewährt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (3) aufgehoben. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 fallen unter das Ziel 1 Regionen der Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS II), deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) weniger als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sind solche Regionen förderfähig im Rahmen des Ziels „Konvergenz“. Einige Regionen, die unter das Ziel 1 fielen, fallen nicht unter das Ziel „Konvergenz“.

(3)

Dies führt zu spezifischen praktischen Problemen mit den Umstrukturierungs- und Umstellungsplänen, die für das Weinwirtschaftsjahr 2006/07 erstellt und genehmigt wurden für Regionen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 unter das Ziel 1 fielen und im Rahmen des Konvergenzziels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 nicht mehr für eine Finanzierung aus den Strukturfonds in Frage kommen. Es ist schwierig, innerhalb eines Haushaltsjahrs zwischen Zahlungen zu unterscheiden, die für verschiedene gemeinschaftliche Finanzbeiträge in Frage kommen. Es ist daher angezeigt, für das Weinwirtschaftsjahr 2006/07 eine Verlängerung der Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 auf Ziel-1-Regionen vorzusehen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gilt für das Weinwirtschaftsjahr 2006/07 für Regionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 unter das Ziel 1 fallen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).


2.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 226/2007 DER KOMMISSION

vom 1. März 2007

zur Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20 und Levucell SC10 ME) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Diesem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20, Levucell SC10 ME) als Futtermittelzusatzstoff für Milchziegen und Milchschafe.

(4)

Die Verwendung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 für Milchkühe und Mastrinder wurde bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission (2) ohne zeitliche Befristung zugelassen.

(5)

Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung der Zubereitung für Milchziegen und Milchschafe wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 15. Juni 2006 zu dem Schluss, dass sich Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20, Levucell SC10 ME) nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt. Ferner schloss sie, dass von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20, Levucell SC10 ME) keine anderweitigen Risiken ausgehen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Dem Gutachten zufolge hat die Verwendung der Zubereitung keine nachteiligen Auswirkungen auf die beiden zusätzlichen Tierkategorien, die Gegenstand des Antrags sind. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Außerdem hat die Behörde den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hatte.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Spezifikationen im Anhang zur vorliegenden Verordnung sollte daher zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)  ABl. L 195 vom 27.7.2005, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1445/2006 (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 22).


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffes

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt vom 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1711

LALLEMAND SAS

Saccharomyces cerevisiae

CNCM I-1077

(Levucell SC20, Levucell SC10 ME)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

 

Fest:

Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (lebensfähige getrocknete Zellen) in einer garantierten Mindestkonzentration von 2 × 1010 KBE/g

 

Gecoated:

Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (lebensfähige getrocknete Zellen) in einer garantierten Mindestkonzentration von 1 × 1010 KBE/g

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077: 80 % lebensfähige getrocknete Zellen und 14 % nicht lebensfähige Zellen

 

Analysemethode  (1)

Plattengussverfahren und molekulare Identifikation (PCR)

Milchziegen

5 × 108

3 × 109

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischungen die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben

2.

In Ergänzungsfuttermitteln ist bei Levucell SC20 die Temperatur von 50 °C und bei Levucell SC10ME die Temperatur von 80 °C nicht zu überschreiten.

3.

In gecoateter Form nur in Verbindung mit pelletiertem Futter verwenden.

4.

Empfohlene Dosis für Milchziegen und Milchschafe: 4 × 109 KBE pro Kopf und Tag.

5.

Erfolgt die Handhabung oder das Mischen des Erzeugnisses in geschlossenen Räumen, so wird beim Mischen das Tragen von Schutzbrillen und -masken empfohlen, sofern die Mischer über kein Absaugsystem verfügen.

22. März 2017

Milchschafe

 

3 × 109

1,2 × 109


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/html/crlfaa/


2.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 227/2007 DER KOMMISSION

vom 1. März 2007

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 936/2006 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 vom 23. Februar bis zum 1. März 2007 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 172 vom 24.6.2006, S. 6.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

2.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/30


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. Februar 2007

zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

(2007/144/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 202,

gestützt auf den Beschluss 2003/C 218/01 (1) des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die dem Rat von der Regierung jedes Mitgliedstaats vorgelegte Kandidatenliste,

in der Erwägung, dass die Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz für einen Zeitraum von drei Jahren vorzunehmen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz werden für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 28. Februar 2010 ernannt:

I   REGIERUNGSVERTRETER

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Christian DENEVE

Herr Willy IMBRECHTS

Herr Jean-Marie LAMOTTE

Bulgarien

Frau Vaska SEMERDJIEVA

Herr Petar HADJISTOIKOV

Herr Atanas KOLCHAKOV

Tschechische Republik

Frau Daniela KUBÍČKOVÁ

Frau Martina KAJÁNKOVÁ

Frau Anežka SIXTOVÁ

Dänemark

Frau Charlotte SKJOLDAGER

Frau Tove LOFT

Frau Annemarie KNUDSEN

Deutschland

Herr Ulrich BECKER

Herr Ulrich RIESE

Herr Kai SCHÄFER

Estland

Herr Ivar RAIK

Frau Egle KÄÄRATS

Frau Siiri OTSMANN

Irland

Herr Michael HENRY

Frau Mary DORGAN

Herr Daniel KELLY

Griechenland

Herr Ioannis KRAPSITIS

Herr Trifonas GINALAS

Herr Konstantinos PETINIS

Spanien

Herr Mario GRAU-RIOS

Frau Pilar CASLA-BENITO

Frau Yolanda PALACIO-FERRERO

Frankreich

Frau Mireille JARRY

Herr Robert PICCOLI

Herr Yvan DENION

Italien

Zypern

Herr Leandros NICOLAIDES

Herr Marios KOURTELLIS

Herr Anastasios YIANNAKI

Lettland

Herr Renārs LŪSIS

Frau Inta LAGANOVSKA-DĪRIŅA

Frau Jolanta KANČA

Litauen

Herr Romas KANCEVIČIUS

Frau Laura PUPLAUSKAITE

Herr Jonas NAUJALIS

Luxemburg

Herr Paul WEBER

Herr Robert HUBERTY

Herr Carlo STEFFES

Ungarn

Malta

Herr Mark GAUCI

Herr David SALIBA

Herr Vince ATTARD

Niederlande

Herr R. FERINGA

Herr M.G. DEN HELD

Herr H.C.J. GOUDSMIT

Österreich

Frau Eva-Elisabeth SZYMANSKI

Herr Robert MURR

Frau Gertrud BREINDL

Polen

Frau Danuta KORADECKA

Herr Daniel PODGÓRSKI

Herr Dariusz PLEBAN

Portugal

Herr Eduardo Rafael LEANDRO

Frau Maria João MANZANO

Rumänien

Frau Livia COJOCARU

Frau Daniela MARINESCU

Herr Dan Ion OPREA

Slowenien

Frau Tatjana PETRIČEK

Frau Mojca GRUNTAR ČINČ

Herr Jože HAUKO

Slowakei

Frau Elena PALIKOVÁ

Herr Vladimír NÁROŽNÝ

Herr Miloš JANOUŠEK

Finnland

Herr Mikko HURMALAINEN

Frau Anna-Liisa SUNDQUIST

Herr Matti LAMBERG

Schweden

Herr Bertil REMAEUS

Frau Anna-Lena HULTGÅRD SANCINI

Frau Barbro KÖHLER KRANTZ

Vereinigtes Königreich

Herr Malcolm DARVILL

Frau Elizabeth HODKINSON

Herr Jason BATT


II   VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr François PHILIPS

Herr Herman FONCK

Herr Stéphane LEPOUTRE

Bulgarien

Herr Ivan KOKALOV

Frau Svetlana KAROVA

Herr Alexander ZAGOROV

Tschechische Republik

Herr Jaroslav ZAVADIL

Herr Miroslav KOSINA

Herr Vlastimil ALTNER

Dänemark

Frau Lone JACOBSEN

Herr Jan KAHR FREDERIKSEN

Frau Dorete DANDANELL

Deutschland

Frau Marina SCHRÖDER

Herr Max ANGERMAIER

Herr Herbert KELLER

Estland

Herr Argo SOON

Herr Peeter ROSS

Herr Ülo KRISTJUHAN

Irland

Herr Sylvester CRONIN

Herr Fergus WHELAN

Frau Louise O’DONNELL

Griechenland

Herr Ioannis ADMAKIS

Herr Ioannis KONSTANTINIDIS

Herr Michalis RAMBIDIS

Spanien

Herr Jesús GARCIA JIMÉNEZ

Herr Tomás LÓPEZ ARIAS

Herr Javier TORRES

Frankreich

Herr Gilles SEITZ

Herr Pierre-Jean COULON

Herr Henri FOREST

Italien

Zypern

Frau Maria THEOCHARIDOU

Herr Nicos ANDREOU

Herr Stelios CHRISTODOULOU

Lettland

Herr Ziedonis ANTAPSONS

Herr Mārtiņš PUŽULS

Frau Ija RUDZĪTE

Litauen

Herr Rimantas KUMPIS

Herr Vitalis JARMONTOVIČIUS

Herr Gediminas MOZŪRA

Luxemburg

Herr Claude FORGET

Herr Marcel GOEREND

Herr Marcel MERSCH

Ungarn

Malta

Herr Saviour SAMMUT

Herr Jesmond BONELLO

Herr Anthony CASARU

Niederlande

Herr W. VAN VEELEN

Herr A.W. WOLTMEIJER

Herr P.F. VAN KRUINING

Österreich

Frau Renate CZESKLEBA

Frau Bernardette KENDLBACHER

Frau Julia LISCHKA

Polen

Frau Iwona PAWLACZYK

Frau Anita NOWAKOWSKA

Herr Andraj SZSZEPANIAK

Portugal

Herr Armando da COSTA FARIA

Herr Luís Filipe NASCIMENTO LOPES

Herr Joaquim Filipe COELHAS DIONÍSIO

Rumänien

Slowenien

Frau Lučka BÖHM

Frau Spomenka GERŽELJ

Frau Betka ŠIMC

Slowakei

Herr Peter RAMPAŠEK

Herr Alexander TAŽÍK

Herr Bohuslav BENDÍK

Herr Jaroslav BOBELA

Finnland

Frau Raili PERIMÄKI

Herr Erkki AUVINEN

Frau Paula ILVESKIVI

Schweden

Herr Sven BERGSTRÖM

Frau Kerstin HILDINGSSON

Herr Börje SJÖHOLM

Vereinigtes Königreich

Herr Hugh ROBERTSON

Frau Liz SNAPE


III   VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Kris DE MEESTER

Herr René DILLEN

Herr André PELEGRIN

Bulgarien

Herr Georgi STOEV

Herr Vasil TODOROV

Frau Denitza ILIEVA

Tschechische Republik

Herr Karel PETRŽELKA

Herr Miroslav BURIŠIN

Frau Lidmila KLEINOVÁ

Dänemark

Herr Thomas PHILBERT NIELSEN

Frau Anne Marie RØGE

Herr Sven-Peter NYGAARD

Deutschland

Herr Thomas HOLTMANN

Herr Herbert BENDER

Herr Claus Peter WEBER

Estland

Frau Sirje POTISEPP

Herr Ilmar LINK

Frau Heddi LUTTERUS

Irland

Herr Kevin ENRIGHT

Herr Tony BRISCOE

Griechenland

Spanien

Herr Pere TEIXIDÓ CAMPAS

Frau Pilar IGLESIAS VALCARCE

Herr Francisco PÉREZ GARCÍA

Frankreich

Frau Nathalie BUET

Herr Franck GAMBELLI

Herr Patrick LEVY

Italien

Zypern

Herr Lefteris KARYDIS

Frau Christina VASILA

Frau Lena PANAGIOTOU

Lettland

Herr Edgars KORČAGINS

Herr Aleksandrs GRIGORJEVS

Frau Kristine DOLGIHA

Litauen

Herr Vaidotas LEVICKIS

Herr Giedrius MAŽŪNAITIS

Herr Edmundas JANKEVIČIUS

Luxemburg

Herr Robert KANZ

Herr Pierre BLAISE

Herr Fernand ENGELS

Ungarn

Malta

Herr John SCICLUNA

Herr Joe DELIA

Frau Charlene MINTOFF

Niederlande

Herr J.J.H. KONING

Herr W.M.J.M. VAN MIERLO

Herr G.O.H. MEIJER

Österreich

Frau Christa SCHWENG

Herr Heinrich BRAUNER

Frau Pia-Maria ROSNER-SCHEIBENGRAF

Polen

Herr Jacek MĘCINA

Herr Michał KAMIŃSKI

Herr Zbigniew ŻUREK

Portugal

Herr José Henrique da COSTA TAVARES

Herr Marcelino PENA COSTA

Herr Luís Miguel CORREIA MIRA

Rumänien

Slowenien

Herr Igor ANTAUER

Frau Nina GLOBOČNIK

Frau Slavi PIRŠ

Slowakei

Herr Jozef ORIHEL

Herr Juraj UHEREK

Herr Boris MICHÁLIK

Finnland

Herr Jyrki HOLLMÉN

Herr Rauno TOIVONEN

Frau Katja LEPPÄNEN

Schweden

Herr Eric JANNERFELDT

Herr Bodil MELLBLOM

Herr Ned CARTER

Vereinigtes Königreich

Frau Janet Lynne ASHERSON

Herr Keith SEXTON

Herr Gerry DUFFY

Artikel 2

Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union zur Information veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. STEINBRÜCK


(1)  ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1.


2.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/35


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. Februar 2007

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Oesterreichischen Nationalbank

(2007/145/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügte Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung EZB/2006/29 der Europäischen Zentralbank vom 21. Dezember 2006 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Oesterreichischen Nationalbank (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden.

(2)

Gemäß § 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Oesterreichische Nationalbank wählt die Generalversammlung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) jährlich zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzrechnungsprüfer. Die Ersatzrechnungsprüfer werden nur beauftragt, wenn die Rechnungsprüfer verhindert sind, die Rechnungsprüfung durchzuführen.

(3)

Am 14. März 2006 hat der Rat der Europäischen Union, gestützt auf die Empfehlung EZB/2006/1 der Europäischen Zentralbank vom 1. Februar 2006 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Oesterreichischen Nationalbank (2), die KPMG Alpen-Treuhand GmbH und die TPA Horwath Wirtschaftsprüfung GmbH als gemeinsame externe Rechnungsprüfer sowie die Moore Stephens Austria Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH und die BDO Auxilia Treuhand GmbH als gemeinsame Ersatzrechnungsprüfer für das Geschäftsjahr 2006 anerkannt (3).

(4)

Am 8. September 2006 teilte die OeNB der EZB mit, dass in der Generalversammlung der OeNB im Mai 2006 die KPMG Alpen-Treuhand GmbH nicht die Mehrheit der erforderlichen Stimmen erhalten hat, um ausgewählt zu werden, und infolgedessen der an zweiter Stelle stehende Rechnungsprüfer, die TPA Horwath Wirtschaftsprüfung GmbH, als erster Rechnungsprüfer bestellt wurde. Der an erster Stelle stehende Ersatzrechnungsprüfer, die Moore Stephens Austria Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, wurde als zweiter Rechnungsprüfer bestellt und der an zweiter Stelle stehende Ersatzrechnungsprüfer, die BDO Auxilia Treuhand GmbH, wurde als der einzige Ersatzrechnungsprüfer bestellt. Um den erforderlichen zweiten Ersatzrechnungsprüfer zu bestellen, hat die OeNB ein eingeschränktes Ausschreibungsverfahren durchgeführt, die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs GmbH ausgewählt und die EZB aufgefordert, diese dem Rat der Europäischen Union zur Anerkennung zu empfehlen.

(5)

Die Anerkennung des Rats der Europäischen Union ist erforderlich, um die Moore Stephens Austria Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH als den zweiten externen Rechnungsprüfer und die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs GmbH als den zweiten externen Ersatzrechnungsprüfer der OeNB zu bestellen.

(6)

Der EZB-Rat hat empfohlen, dass das Mandat der externen Rechnungsprüfer jährlich verlängert wird, jedoch fünf Jahre nicht überschreiten sollte.

(7)

Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG des Rates (4) entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 9 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„(9)   Die TPA Horwath Wirtschaftsprüfung GmbH und die Moore Stephens Austria Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH werden gemeinsam als externe Rechnungsprüfer der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) für das Geschäftsjahr 2006 anerkannt.

Die BDO Auxilia Treuhand GmbH und die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs GmbH werden gemeinsam als externe Ersatzrechnungsprüfer der OeNB für das Geschäftsjahr 2006 anerkannt.

Dieses Mandat kann jährlich verlängert werden; es darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten und endet spätestens mit dem Geschäftsjahr 2010.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird der Europäischen Zentralbank mitgeteilt.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. STEINBRÜCK


(1)  ABl. C 5 vom 10.1.2007, S. 1.

(2)  ABl. C 34 vom 10.2.2006, S. 30.

(3)  ABl. L 79 vom 16.3.2006, S. 25.

(4)  ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/97/EG (ABl. L 42 vom 14.2.2007, S. 24).


Kommission

2.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2007

zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Bedingungen für die Ausnahme vom Verbringungsverbot zu innergemeinschaftlichen Handelszwecken und hinsichtlich der Abgrenzung der Sperrzonen in Bulgarien, Frankreich, Deutschland und Italien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 597)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/146/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 und die Artikel 11 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2000/75/EG sind Kontrollvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt worden, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Kontrollzonen und des Verbots der Verbringung von Tieren aus diesen Zonen.

(2)

Mit der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (2) wurden die geografischen Gebiete abgegrenzt, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen („die Sperrzonen“) in Bezug auf die Blauzungenkrankheit einrichten sollten.

(3)

Der innergemeinschaftliche Handel mit Eizellen und Embryos, welche die in Anhang II Buchstabe C Nummer 1 der Entscheidung 2005/393/EG genannten Bedingungen erfüllen, sollte nicht die vorherige Genehmigung des Bestimmungsmitgliedstaats für die Verbringung erfordern, da laut der Risikobewertung der Internationalen Gesellschaft für den Embryo-Transfer (IETS) und nach den Empfehlungen des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) für diese Seuche keine Tests auf die Blauzungenkrankheit nach der Entnahme erforderlich sind.

(4)

Der innergemeinschaftliche Handel mit Eizellen und Embryos, welche die in Anhang II Buchstabe C Nummer 2 der Entscheidung 2005/393/EG genannten Bedingungen erfüllen, sollte nicht die vorherige Genehmigung des Bestimmungsmitgliedstaats für die Verbringung erfordern, da mit den Tests nach der Entnahme ohne jeden Zweifel nachgewiesen wird, ob das Spendertier erkrankt ist oder nicht.

(5)

Am 20. Dezember 2006 ersuchte Frankreich die Kommission, die Abgrenzung der Sperrzone für Frankreich anzupassen, da der Vektor im betreffenden Gebiet nicht mehr aktiv war.

(6)

Mit der Entscheidung 2006/762/EG (3) erließ die Kommission bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit in Bulgarien, um die Ausbreitung dieser Seuche aus dem betroffenen Gebiet des Verwaltungsbezirks Burgas mit Blick auf die Einfuhr empfänglicher Tiere zu vermeiden.

(7)

Da Bulgarien seit dem 1. Januar 2007 Mitgliedstaat ist, sollte das betroffene Gebiet deshalb in Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG aufgenommen werden.

(8)

Am 9. Januar 2007 unterrichtete Deutschland die Kommission über neue Ausbrüche der Blauzungenkrankheit in Hessen und Niedersachsen. Angesichts dieser Befunde sollte die Abgrenzung der Sperrzone in Deutschland geändert werden.

(9)

Am 10. Januar 2007 legte Italien dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit einen Bericht vor, dem zufolge das in Italien eingeführte Überwachungssystem nachgewiesen hat, dass seit April 2005 keine Serokonversion in der Region Marche erfolgt ist.

(10)

Folglich sollte diese Region als von der Blauzungenkrankheit frei betrachtet werden und, aufgrund des von Italien vorgelegten begründeten Antrags, aus dem Verzeichnis der unter Zone B in Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG aufgelisteten italienischen Regionen gestrichen werden.

(11)

Die Entscheidung 2005/393/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/393/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

ausgenommen im Fall von tiefgefrorenem Samen, Eizellen und Embryos der Bestimmungsmitgliedstaat eine vorherige Genehmigung für die Verbringung erteilt hat.“

2.

Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Februar 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)  ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/101/EG (ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 40).

(3)  ABl. L 311 vom 10.11.2006, S. 56.


ANHANG

Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die folgende Zone H wird hinzugefügt:

„Zone H

Bulgarien

Verwaltungsbezirk Burgas“.

2.

Die Liste der Sperrzonen in Zone F (Serotyp 8) für Frankreich erhält folgenden Wortlaut:

„Frankreich

Département de l’Aube: arrondissement de Bar-sur-Aube et cantons de Arcis-sur-Aube, de Chapelle-Saint-Luc, de Mery-sur-Seine, de Piney, de Ramerupt, de Troyes (1er, 2ème, 3ème, 4ème, 5ème et 7ème cantons)

Département des Ardennes

Département de l’Aisne

Département de la Marne

Département de la Haute-Marne: arrondissement de Saint-Dizier et cantons de Andelot-Blancheville, de Bourmont, de Chaumont-Nord, de Chaumont-Sud, de Clefmont, de Juzennecourt, de Saint-Blin, de Vignory

Département de la Meurthe-et-Moselle

Département de la Meuse

Département de la Moselle

Département du Nord

Département de l’Oise: arrondissements de Clermont, de Compiègne et cantons de Beauvais-Nord-Est, de Beauvais-Nord-Ouest, de Beauvais-Sud-Ouest, de Betz, de Crépy-en-Valois, de Crèvecoeur-le-Grand, de Formerie, de Grandvilliers, de Marseille-en-Beauvaisis, de Nanteuil-le-Haudouin, de Nivillers, de Pont Sainte Maxence

Département du Pas-de-Calais

Département du Bas-Rhin: arrondissements de Haguenau, de Molsheim, de Saverne, de Strasbourg-campagne, de Strasbourg-ville, de Wissembourg et canton de Obernai

Département de Seine-Maritime: cantons de Aumale, de Blangy-sur-Bresle, de Eu

Département de Seine-et-Marne: cantons de Ferté-sous-Jouarre, de Lizy-sur-Ourcq, de Rebais

Département de la Somme

Département des Vosges: cantons de Bulgnéville, de Charmes, de Châtenois, de Coussey, de Mirecourt, de Neufchâteau, de Raon-l’étape, de Senones, de Vittel.“

3.

Die Liste der Sperrzonen in Zone F (Serotyp 8) für Deutschland erhält folgenden Wortlaut:

„Deutschland

Baden-Württemberg

Stadtkreis Baden-Baden

Im Landkreis Enzkreis: Birkenfeld, Eisingen, Illingen, Ispringen, Kämpfelbach, Keltern, Kieselbronn, Knittlingen, Königsbach-Stein, Maulbronn, Mühlacker, Neuenbürg, Neulingen, Ölbronn-Dürrn, Ötisheim, Remchingen, Sternenfels, Straubenhardt

Stadtkreis Heidelberg

Stadtkreis Heilbronn

Im Landkreis Heilbronn: Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Brackenheim, Cleebronn, Eberstadt, Eppingen, Erlenbach, Gemmingen, Güglingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Leingarten, Möckmühl, Massenbachhausen, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Nordheim, Oedheim, Offenau, Pfaffenhofen, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim, Widdern, Zaberfeld

Im Hohenlohekreis: Dörzbach, Forchtenberg, Ingelfingen, Krautheim, Öhringen, Schöntal, Weißbach, Zweiflingen

Landkreis Karlsruhe

Stadtkreis Karlsruhe

Im Landkreis Ludwigsburg: Sachsenheim

Stadtkreis Mannheim

Im Main-Tauber-Kreis: Ahorn, Assamstadt, Bad Mergentheim, Boxberg, Freudenberg, Großrinderfeld, Grünsfeld, Igersheim, Königheim, Külsheim, Lauda-Königshofen, Tauberbischofsheim, Weikersheim, Werbach, Wertheim, Wittighausen

Neckar-Odenwald-Kreis

Im Ortenaukreis: Achern, Appenweier, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Neuried, Oberkirch, Offenburg, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Willstätt

Stadtkreis Pforzheim

Landkreis Rastatt

Rhein-Neckar-Kreis

Bayern

Landkreis und Stadt Aschaffenburg

Landkreis Bad Kissingen

Im Landkreis Kitzingen: Albertshofen, Biebelried, Bruchbrunn, Dettelbach, Kitzingen, Mainstockheim, Marktsteft, Nordheim am Main, Schwarzach am Main, Sommerach, Sulzfeld am Main, Volkach

Landkreis Main-Spessart

Landkreis Miltenberg

Landkreis Rhön-Grabfeld

Im Landkreis Schweinfurt: Bergrheinfeld, Dittelbrunn, Euerbach, Frankenwinheim, Geldersheim, Gochsheim, Grafenrheinfeld, Grettstadt, Kolitzheim, Niederwerrn, Poppenhausen, Röthlein, Schonungen, Schwanfeld, Schwebheim, Sennfeld, Stadtlauringen, Sulzheim, Üchtelhausen, Waigolshausen, Wasserlosen, Werneck, Wipfeld

Stadt Schweinfurt

Landkreis Würzburg ohne die Gemeinden Aub und Bieberehren

Stadt Würzburg

Brandenburg

Im Landkreis Prignitz: Besandten, Eldenburg, Wootz

Freie Hansestadt Bremen

Gesamtes Landesgebiet

Freie und Hansestadt Hamburg

Gesamtes Landesgebiet

Hessen

Gesamtes Landesgebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Im Landkreis Ludwigslust: Belsch, Bengerstorf, Besitz, Stadt Boizenburg, Brahlstorf, Dersenow, Stadt Dömitz, Gresse, Greven, Gallin, Grebs-Niendorf, Karenz, Leussow, Stadt Lübtheen, Malk Göhren, Malliß, Neu Gülze, Neu Kaliß, Nostorf, Pritzier, Redefin, Schwanheide, Teldau, Tessin/Bzbg., Vellahn, Vielank, Warlitz

Niedersachsen

Gesamtes Landesgebiet

Nordrhein-Westfalen

Gesamtes Landesgebiet

Rheinland-Pfalz

Gesamtes Landesgebiet

Saarland

Gesamtes Landesgebiet

Sachsen-Anhalt

Landkreis Altmarkkreis Salzwedel

Landkreis Aschersleben-Staßfurt

Im Landkreis Bernburg: Güsten

Landkreis Bördekreis

Landkreis Halberstadt

Im Landkreis Jerichower Land: Hohenwarte, Lostau

Landeshauptstadt Magdeburg

Im Kreis Mansfelder Land: Abberode, Ahlsdorf, Alterode, Annarode, Arnstedt, Benndorf, Biesenrode, Bräunrode, Braunschwende, Friesdorf, Gorenzen, Greifenhagen, Großörner, Harkerode, Hergisdorf, Hermerode, Hettstedt, Klostermansfeld, Mansfeld, Möllendorf, Molmerswende, Piskaborn, Quenstedt, Ritterode, Ritzgerode, Siebigerode, Stangerode, Sylda, Ulzigerode, Vatterode, Walbeck, Welbsleben, Wiederstedt, Wippra

Landkreis Ohre-Kreis

Landkreis Quedlinburg

Im Landkreis Sangerhausen: Bennungen, Berga, Beyernaumburg, Blankenheim, Breitenbach, Breitenstein, Breitungen, Brücken (Helme), Dietersdorf, Drebsdorf, Edersleben, Emseloh, Gonna, Grillenberg, Großleinungen, Hackpfüffel, Hainrode, Hayn (Harz), Horla, Kelbra (Kyffhäuser), Kleinleinungen, Lengefeld, Martinsrieth, Morungen, Niederröblingen (Helme), Nienstedt, Oberröblingen, Obersdorf, Pölsfeld, Questenberg, Riestedt, Riethnordhausen, Roßla, Rotha, Rottleberode, Sangerhausen, Schwenda, Stolberg (Harz), Tilleda (Kyffhäuser), Uftrungen, Wallhausen, Wettelrode, Wickerode, Wolfsberg

Im Landkreis Schönebeck: Atzendorf, Biere, Eickendorf, Förderstedt, Löbnitz (Bode), Schönebeck (Elbe), Welsleben

Im Landkreis Stendal: Aulosen, Badingen, Ballerstedt, Berkau, Bismark (Altmark), Boock, Bretsch, Büste, Dobberkau, Flessau, Gagel, Garlipp, Gladigau, Gollensdorf, Grassau, Groß Garz, Heiligenfelde, Hohenwulsch, Holzhausen, Insel, Käthen, Kläden, Könnigde, Kossebau, Kremkau, Krevese, Lückstedt, Lüderitz, Meßdorf, Möringen, Nahrstedt, Pollitz, Querstedt, Rochau, Rossau, Schäplitz, Schernebeck, Schinne, Schorstedt, Staats, Steinfeld, Tangerhütte, Uchtdorf, Uchtspringe, Vinzelberg, Volgfelde, Wanzer, Windberge, Wittenmoor

Landkreis Wernigerode

Schleswig-Holstein

Im Kreis Herzogtum Lauenburg: Alt Mölln, Aumühle, Bälau, Basedow, Basthorst, Besenthal, Börnsen, Borstorf, Breitenfelde, Bröthen, Brunstorf, Buchhorst, Büchen, Dahmker, Dalldorf, Dassendorf, Elmenhorst, Escheburg, Fitzen, Fuhlenhagen, Geesthacht, Göttin, Grabau, Grambek, Groß Pampau, Grove, Gudow, Gülzow, Güster, Hamfelde, Hamwarde, Havekost, Hohenhorn, Hornbek, Juliusburg, Kankelau, Kasseburg, Klein Pampau, Koberg, Köthel, Kollow, Kröppelshagen-Fahrendorf, Krüzen, Krukow, Kuddewörde, Langenlehsten, Lanze, Lauenburg/Elbe, Lehmrade, Linau, Lütau, Möhnsen, Mölln, Mühlenrade, Müssen, Niendorf/Stecknitz, Poggensee, Roseburg, Forstgutsbezirk Sachsenwald, Sahms, Schnakenbek, Schönberg, Schretstaken, Schulendorf, Schwarzenbek, Siebeneichen, Sirksfelde, Talkau, Tramm, Walksfelde, Wangelau, Wentorf bei Hamburg, Wentorf (Amt Sandesneben), Wiershop, Witzeeze, Wohltorf, Woltersdorf, Worth

Im Kreis Pinneberg: Appen, Barmstedt, Bevern, Bilsen, Bönningstedt, Bokholt-Hanredder, Borstel-Hohenraden, Bullenkuhlen, Ellerbek, Ellerhoop, Elmshorn, Groß Nordende, Halstenbek, Haselau, Haseldorf, Hasloh, Heede, Heidgraben, Heist, Hemdingen, Hetlingen, Holm, Klein Nordende, Klein Offenseth-Sparrieshoop, Kölln-Reisiek, Kummerfeld, Seester, Moorrege, Neuendeich, Pinneberg, Prisdorf, Quickborn, Raa-Besenbek, Rellingen, Schenefeld, Seester, Seestermühe, Seeth-Ekholt, Tangstedt, Tornesch, Uetersen, Wedel

Im Kreis Segeberg: Alveslohe, Ellerau, Henstedt-Ulzburg, Norderstedt

Im Kreis Steinburg: Altenmoor, Borsfleth, Engelbrechtsche Wildnis, Glückstadt, Herzhorn, Horst (Holstein), Kiebitzreihe, Kollmar, Neuendorf b. Elmshorn, Sommerland

Im Kreis Stormarn: Ahrensburg, Ammersbek, Bargteheide, Barsbuettel, Braak, Brunsbek, Delingsdorf, Glinde, Grande, Groenwohld, Grossensee, Grosshansdorf, Hamfelde, Hammoor, Hohenfelde, Hoisdorf, Jersbek, Koethel, Luetjensee, Oststeinbek, Rausdorf, Reinbek, Siek, Stapelfeld, Steinburg, Tangstedt, Todendorf, Trittau, Witzhave

Thüringen

Landkreis Eichsfeld

Stadt Eisenach

Stadt Erfurt

Landkreis Gotha

Im Landkreis Hildburghausen: Eichenberg, Grub, Haina, Henfstedt, Marisfeld, Mendhausen, Oberstadt, Schmeheim, Themar, Westenfeld

Im Ilmkreis: Angelroda, Arnstadt, Elgersburg, Frankenhain, Gehlberg, Geraberg, Geschwenda, Gossel, Graefenroda, Ichtershausen, Liebenstein, Plaue, Wachsenburggemeinde

Im Kyffhäuserkreis: Abtsbessingen, Artern/Unstrut, Bad Frankenhausen/Kyffhäuser, Badra, Bellstedt, Bendeleben, Borxleben, Bretleben, Clingen, Ebeleben, Esperstedt, Etzleben, Freienbessingen, Göllingen, Gorsleben, Greußen, Großenehrich, Günserode, Hachelbich, Helbedündorf, Heldrungen, Holzsußra, Ichstedt, Niederbösa, Oberbösa, Oldisleben, Ringleben, Rockstedt, Rottleben, Schernberg, Seega, Sondershausen, Steinthaleben, Thüringenhausen, Topfstedt, Trebra, Voigtstedt, Wasserthaleben, Westgreußen, Wolferschwenda

Landkreis Nordhausen

Im Landkreis Schmalkalden-Meiningen: Altersbach, Aschenhausen, Bauerbach, Behrungen, Belrieth, Benshausen, Berkach, Bermbach, Bibra, Birx, Breitungen/Werra, Brotterode, Christes, Dillstädt, Einhausen, Ellingshausen, Erbenhausen, Fambach, Floh-Seligenthal, Frankenheim/Rhön, Friedelshausen, Henneberg, Herpf, Heßles, Hümpfershausen, Jüchsen, Kaltensundheim, Kaltenwestheim, Kleinschmalkalden, Kühndorf, Leutersdorf, Mehmels, Meiningen, Melpers, Metzels, Neubrunn, Nordheim, Oberhof, Oberkatz, Obermaßfeld-Grimmenthal, Oberschönau, Oberweid, Oepfershausen, Queienfeld, Rentwertshausen, Rhönblick, Rippershausen, Ritschenhausen, Rohr, Rosa, Roßdorf, Rotterode, Schmalkalden, Schwallungen, Schwarza, Schwickershausen, Springstille, Steinbach-Hallenberg, Stepfershausen, Sülzfeld, Trusetal, Unterkatz, Untermaßfeld, Unterschönau, Unterweid, Utendorf, Vachdorf, Viernau, Wahns, Wallbach, Walldorf, Wasungen, Wernshausen, Wölfershausen, Wolfmannshausen, Zella-Mehlis

Im Landkreis Sömmerda: Alperstedt, Andisleben, Bilzingsleben, Büchel, Elxleben, Frömmstedt, Gangloffsömmern, Gebesee, Griefstedt, Großrudestedt, Günstedt, Haßleben, Henschleben, Herrnschwende, Kannawurf, Kindelbrück, Nöda, Riethgen, Riethnordhausen, Ringleben, Schloßvippach, Schwerstedt, Sömmerda, Straußfurt, Udestedt, Walschleben, Weißensee, Werningshausen, Witterda, Wundersleben

Stadt Suhl

Unstrut-Hainich-Kreis

Wartburgkreis“.

4.

Die Liste der Sperrzonen in Zone B (Serotyp 2) erhält folgenden Wortlaut:

„Zone B (Serotyp 2)

Italien

Abruzzo

:

L’Aquila mit Ausnahme aller Gemeinden, die zur örtlichen Gesundheitsversorgungseinheit von Avezzano-Sulmona gehören

Lazio

:

Rieti, Roma, Viterbo

Toscana

:

Grosseto

Umbria

:

Terni and Perugia“.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

2.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/44


GEMEINSAME AKTION 2007/147/GASP DES RATES

vom 27. Februar 2007

zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2006/319/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. April 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/319/GASP (1) über die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen (Operation EUFOR RD Congo) angenommen.

(2)

Die militärische Operation wurde am 12. Juni 2006 mit dem Beschluss 2006/412/GASP des Rates (2) eingeleitet und endete gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2006/319/GASP am 30. November 2006. Danach wurden alle Einsatzkräfte aus dem Operationsgebiet rückverlegt.

(3)

Die Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der Operation sind in dem Beschluss 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (3) (Athena) festgelegt.

(4)

Die Gemeinsame Aktion 2006/319/GASP sollte entsprechend ihrem Artikel 15 Absatz 3 aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2006/319/GASP wird aufgehoben. Die Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der Operation gemäß dem Beschluss 2004/197/GASP werden davon nicht berührt.

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. STEINBRÜCK


(1)  ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 98.

(2)  ABl. L 163 vom 15.6.2006, S. 16.

(3)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/91/GASP (ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 11).


  翻译: