ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 90

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
30. März 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 337/2007 des Rates vom 27. März 2007 zur Änderung der Erstattungstabelle für Dienstreisen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften nach Bulgarien und Rumänien ab dem 1. Januar 2007

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 338/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 339/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 340/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 342/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 489/2005 hinsichtlich der Bestimmung der Interventionsorte und der Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen infolge des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 343/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

26

 

 

Verordnung (EG) Nr. 344/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

28

 

 

Verordnung (EG) Nr. 345/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2006

30

 

 

Verordnung (EG) Nr. 346/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

31

 

 

Verordnung (EG) Nr. 347/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

35

 

 

Verordnung (EG) Nr. 348/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

37

 

 

Verordnung (EG) Nr. 349/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

40

 

 

Verordnung (EG) Nr. 350/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

42

 

 

Verordnung (EG) Nr. 351/2007 der Kommission vom 29. März 2007 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Olivenöl im Rahmen des tunesischen Zollkontingents

43

 

 

Verordnung (EG) Nr. 352/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 38/2007

44

 

 

Verordnung (EG) Nr. 353/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

45

 

 

Verordnung (EG) Nr. 354/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 195/2007 zur Eröffnung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2007

47

 

 

Verordnung (EG) Nr. 355/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

48

 

 

Verordnung (EG) Nr. 356/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

50

 

 

Verordnung (EG) Nr. 357/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

52

 

 

Verordnung (EG) Nr. 358/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

54

 

 

Verordnung (EG) Nr. 359/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

56

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/198/Euratom

 

*

Entscheidung des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür

58

 

 

Kommission

 

 

2007/199/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2006 über die Regelung für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Luftfahrtsektor, die Belgien durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5792)  ( 1 )

73

 

 

2007/200/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2006 über die staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe, die Belgien Techspace Aero gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5799)  ( 1 )

79

 

 

2007/201/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. März 2007 zur Änderung der Entscheidung 2002/757/EG über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1292)

83

 

 

2007/202/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. März 2007 zur Änderung der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich einiger Betriebe in der Fleisch-, Fisch- und Milchwirtschaft in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1305)  ( 1 )

86

 

 

ÜBEREINKÜNFTE

 

 

Rat

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994

92

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994

92

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994

92

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft

92

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft

93

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Uruguay über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft

93

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2007/203/GASP des Rates vom 27. März 2007 zur Verlängerung des Mandats des EU-Teams zur Mitwirkung an den Vorbereitungen für die Einsetzung einer eventuellen internationalen zivilen Mission im Kosovo, einschließlich der Komponente eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (IMO/EUSR-Vorbereitungsteam)

94

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/1


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 337/2007 DES RATES

vom 27. März 2007

zur Änderung der Erstattungstabelle für Dienstreisen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften nach Bulgarien und Rumänien ab dem 1. Januar 2007

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf Artikel 13 des Anhangs VII,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Wegen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens am 1. Januar 2007 sollte die Kostenerstattung für Dienstreisen in die genannten Länder für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften künftig unter die rechtliche Regelung von Artikel 13 des Anhangs VII des Statuts fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungstabelle für Dienstreisen in Anhang VII Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Statuts wird durch nachstehende Tabelle ersetzt:

(in EUR)

Bestimmungsland

Höchstbetrag (Hotelkosten)

Tagegeld

Belgien

140

92

Bulgarien

169

58

Tschechische Republik

155

75

Dänemark

150

120

Deutschland

115

93

Estland

110

71

Griechenland

140

82

Spanien

125

87

Frankreich

150

95

Irland

150

104

Italien

135

95

Zypern

145

93

Lettland

145

66

Litauen

115

68

Luxemburg

145

92

Ungarn

150

72

Malta

115

90

Niederlande

170

93

Österreich

130

95

Polen

145

72

Portugal

120

84

Rumänien

170

52

Slowenien

110

70

Slovakei

125

80

Finnland

140

104

Schweden

160

97

Vereinigtes Königreich

175

101

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2007

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. STEINBRÜCK


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1066/2006 (ABl. L 194 vom 14.7.2006, S. 1).


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 338/2007 DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. März 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

175,4

MA

101,9

SN

320,6

TN

162,2

TR

123,6

ZZ

176,7

0707 00 05

JO

171,8

MA

99,2

TR

117,3

ZZ

129,4

0709 90 70

MA

60,6

TR

109,1

ZZ

84,9

0709 90 80

EG

242,2

IL

80,8

ZZ

161,5

0805 10 20

CU

38,6

EG

43,5

IL

49,2

MA

49,9

TN

53,5

TR

53,8

ZZ

48,1

0805 50 10

IL

62,2

TR

52,4

ZZ

57,3

0808 10 80

AR

84,9

BR

78,1

CA

101,7

CL

84,3

CN

78,3

NZ

114,6

US

110,9

UY

78,7

ZA

82,6

ZZ

90,5

0808 20 50

AR

70,6

CL

117,6

CN

54,5

ZA

77,0

ZZ

79,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 339/2007 DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Buchstaben a, b, c, d, e und g dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(5)

In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung des Erstattungssatzes gegebenenfalls die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt werden, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (3) gestattet, Butter und Rahm zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die bestimmte Waren herstellen.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 der Kommission (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).

(3)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 30. März 2007 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

20,02

21,09

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

63,14

66,50

b)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

81,61

85,96

c)

bei der Ausfuhr anderer Waren

79,75

84,00


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren nach Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland, den Färöer und den Vereinigten Staaten von Amerika und nicht für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgeführt werden.


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 340/2007 DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5)

Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken ausgeführtes Getreide anzupassen.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 der Kommission (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 8).

(4)  ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.

(5)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1584/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 30. März 2007 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (2)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

– Stärke:

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (5):

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

– bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3):

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.

(2)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hervorgehen, gelten die im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission angegebenen Koeffizienten.

(3)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(4)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(5)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, bezieht sich die Ausfuhrerstattung ausschließlich auf den Glucosesirup.


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 341/2007 DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem 1. Juni 2001 setzt sich der normale Zollsatz bei der Einfuhr von Knoblauch des KN-Codes 0703 20 00 aus einem Wertzoll von 9,6 % und einem festen Betrag von 1 200 EUR/Tonne Nettogewicht zusammen. Im Rahmen eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Argentinien im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch (2), das mit dem Beschluss 2001/404/EG des Rates (3) genehmigt wurde, ist jedoch ein vom spezifischen Zoll befreites Kontingent von 38 370 Tonnen eröffnet worden.

(2)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (4), das mit dem Beschluss 2006/398/EG des Rates (5) genehmigt wurde, sieht für China eine Erhöhung des Zollkontingents für Knoblauch um 20 500 Tonnen vor.

(3)

Die Modalitäten der Verwaltung dieses Kontingents (nachstehend „GATT-Kontingent“ genannt) wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 der Kommission vom 16. November 2005 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch (6) festgelegt. Der Klarheit halber sollte die genannte Verordnung aufgehoben und ab dem 1. April 2007 durch eine neue Verordnung ersetzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 sollte jedoch weiterhin für die nach dieser Verordnung für den Kontingentszeitraum bis 31. Mai 2007 erteilten Einfuhrlizenzen gelten.

(4)

Knoblauch kann auch außerhalb des GATT-Kontingents zum normalen Zollsatz oder zu präferenziellen Bedingungen im Rahmen von Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Drittländern eingeführt werden.

(5)

Knoblauch ist ein wichtiges Erzeugnis des Obst- und Gemüsesektors der Europäischen Gemeinschaft mit einer Jahreserzeugung von etwa 250 000 Tonnen in der Gemeinschaft. Die jährlichen Einfuhren aus Drittländern sind ebenfalls beträchtlich und betragen zwischen 60 000 und 80 000 Tonnen. Die beiden wichtigsten Drittländer, die Knoblauch liefern, sind China (zwischen 30 000 und 40 000 Tonnen jährlich) und Argentinien (etwa 15 000 Tonnen pro Jahr).

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (7) gilt für Einfuhrlizenzen für Kontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007. In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind insbesondere Durchführungsbestimmungen betreffend die Anträge auf Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen festgelegt. Gemäß der Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen mit dem letzten Tag des Kontingentszeitraums. Unbeschadet der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen zusätzlichen Bedingungen und Ausnahmen für die Antragsteller und die Mitteilungen an die Kommission sollte die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 für die durch sie geregelten Einfuhrkontingente gelten.

(7)

Da für die nicht unter das GATT-Kontingent fallenden nicht präferenziellen Einfuhren ein besonderer Zoll gilt, erfordert die Verwaltung des GATT-Kontingents die Einführung einer Einfuhrlizenzregelung. Eine solche Regelung sollte die genaue Überwachung aller Knoblaucheinfuhren ermöglichen. Die Einzelbestimmungen zu dieser Regelung sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (8) ergänzen, können aber erforderlichenfalls auch von diesen abweichen.

(8)

Für die möglichst genaue Überwachung sämtlicher Einfuhren muss — namentlich angesichts der jüngst aufgetretenen Fälle von Betrug durch falsche Ursprungsangaben oder Produktbeschreibungen — für sämtliche Einfuhren von Knoblauch oder anderen Erzeugnissen, die für eine falsche Produktbeschreibung von Knoblauch in Frage kommen, eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden. Es sollten zwei Kategorien von Einfuhrlizenzen bestehen, eine für Einfuhren im Rahmen des GATT-Kontingents und die zweite für alle sonstigen Einfuhren.

(9)

Im Interesse der etablierten Einführer, die in der Regel erhebliche Mengen Knoblauch einführen, wie auch im Interesse neuer Einführer, die den Markt betreten und ebenfalls eine faire Möglichkeit haben sollten, im Rahmen der Zollkontingente Einfuhrlizenzen für eine bestimmte Menge Knoblauch zu beantragen, ist zwischen traditionellen Einführern und neuen Einführern zu unterscheiden. Beide Kategorien von Einführern sind klar zu definieren und zudem sind bestimmte Kriterien betreffend den Status der Antragsteller und die Verwendung der zugeteilten Einfuhrlizenzen festzulegen.

(10)

Die diesen beiden Kategorien von Einführern zuzuteilenden Mengen sollten anhand der tatsächlich eingeführten Mengen festgesetzt werden und nicht anhand der erteilten Einfuhrlizenzen.

(11)

Damit die Einführer aus Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und der Slowakei das Einfuhrkontingent nutzen können, sind Sondervorschriften festzulegen. Diese Sondervorschriften sollten durch die normalen Vorschriften ersetzt werden, sobald diese Einführer in der Lage sind, ihnen nachzukommen.

(12)

Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Handelsstrukturen in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und der Slowakei sollten die zuständigen Behörden dieser Länder zwischen zwei Methoden zur Festlegung der Referenzmenge ihrer traditionellen Einführer wählen können.

(13)

Die von Einführern beider Kategorien eingereichten Anträge auf Einfuhrlizenzen für die Einfuhr von Knoblauch aus Drittländern sollten bestimmten Einschränkungen unterliegen. Diese Einschränkungen sollen sicherstellen, dass der Wettbewerb zwischen den Einführern gewahrt wird, dass alle Einführer, die tatsächlich mit Obst und Gemüse handeln, die Möglichkeit haben, ihre legitime Marktstellung gegenüber anderen Einführern zu verteidigen, und dass kein einzelner Einführer den Markt beherrschen kann.

(14)

Zur Wahrung des Wettbewerbs zwischen den tatsächlichen Einführern und zur Vermeidung von Spekulationen bei der Zuteilung von Einfuhrlizenzen für Knoblauch im Rahmen des GATT-Kontingents sowie jeglichen Missbrauchs der Regelung, der den legitimen Marktstellungen der neuen und der traditionellen Einführer zuwiderlaufen würde, sollte die ordnungsgemäße Verwendung von Einfuhrlizenzen strenger kontrolliert werden. Deswegen sollte die Übertragung von Einfuhrlizenzen verboten und für die Einreichung von Mehrfachanträgen eine Geldbuße eingeführt werden.

(15)

Ferner sollten spekulative Anträge auf Einfuhrlizenzen, die eine unvollständige Ausschöpfung der Zollkontingente bewirken könnten, durch geeignete Maßnahmen auf ein Minimum reduziert werden. Angesichts der Art und des Wertes des betroffenen Erzeugnisses sollte für jede Tonne Knoblauch, für die eine Einfuhrlizenz beantragt wird, eine Sicherheit geleistet werden. Diese Sicherheit sollte einerseits hoch genug sein, um spekulativen Anträgen entgegenzuwirken, andererseits aber nicht so hoch, dass sie Einführer, die tatsächlich mit Knoblauch handeln, von der Antragstellung abhält. Die geeignetste objektive Höhe der Sicherheit beträgt 5 % des durchschnittlichen zusätzlichen Zolls, der auf Einfuhren von Knoblauch des KN-Codes 0703 20 00 erhoben wird.

(16)

Um die Kontrollen zu verstärken und Verkehrsverlagerungen zu verhindern, die auf unrichtigen Unterlagen beruhen, sollte die bestehende Regelung beibehalten werden, wonach ein Ursprungszeugnis für aus bestimmten Drittländern eingeführten Knoblauch verlangt wird und der Knoblauch aus diesen Drittländern direkt in die Gemeinschaft befördert werden muss, und die Liste der betreffenden Länder sollte entsprechend zusätzlichen Informationen ergänzt werden. Diese Ursprungszeugnisse sollten von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 55 bis 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (9) erteilt werden.

(17)

Es ist einzeln aufzuführen, welche Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission laut dieser Verordnung insbesondere zur Verwaltung der Zollkontingente, zur Ergreifung von Maßnahmen gegen Betrug sowie zur Marktüberwachung zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 vorgesehenen Mitteilungen erforderlich sind.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Eröffnung von Zollkontingenten und anzuwendende Zölle

(1)   Gemäß den mit den Beschlüssen 2001/404/EG und 2006/398/EG genehmigten Abkommen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung Zollkontingente für Einfuhren von frischem oder gekühltem Knoblauch des KN-Codes 0703 20 00 (nachstehend „Knoblauch“ genannt) in die Gemeinschaft eröffnet. Der Umfang der einzelnen Kontingente, der Kontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.

(2)   Der Wertzollsatz für Knoblauch, der im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente eingeführt wird, beträgt 9,6 %.

Artikel 2

Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1301/2006

Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1301/2006.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Kontingentszeitraum“: der Zeitraum vom 1. Juni eines Jahres bis zum 31. Mai des folgenden Jahres;

2.

„zuständige Behörden“: die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der vorliegenden Verordnung bezeichnete(n) Behörde(n).

Artikel 4

Kategorien von Einführern

(1)   Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erfüllen Antragsteller, die A-Lizenzen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 beantragen, die einschlägigen Voraussetzungen in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels.

(2)   „Traditionelle Einführer“ sind Einführer, die nachweisen können, dass sie

a)

in jedem der drei vorangegangenen Kontingentszeiträume Lizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission oder A-Lizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 oder der vorliegenden Verordnung erhalten und verwendet haben und

b)

in dem ihrem Antrag vorangegangenen vollständigen Kontingentszeitraum mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in die Gemeinschaft eingeführt haben.

Im Kontingentszeitraum 2007/08 gilt für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei Folgendes:

a)

Unterabsatz 1 Buchstabe a ist nicht anwendbar, und

b)

als „Einfuhr in die Gemeinschaft“ gilt die Einfuhr aus anderen Ursprungsländern als den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 2006.

In den Kontingentszeiträumen 2007/08, 2008/09, 2009/10 und 2010/11 gilt für Bulgarien und Rumänien Folgendes:

a)

Unterabsatz 1 Buchstabe a ist nicht anwendbar, und

b)

als „Einfuhr in die Gemeinschaft“ gilt die Einfuhr aus anderen Ursprungsländern als den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 1. Januar 2007.

(3)   „Neue Einführer“ sind andere als die in Absatz 2 genannten Einführer, die in jedem der beiden vorangegangenen vollständigen Kontingentszeiträume oder in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in die Gemeinschaft eingeführt haben.

Die Mitgliedstaaten entscheiden sich für eine der beiden Methoden nach Unterabsatz 1 und wenden diese auf alle neuen Einführer an, wobei die Entscheidung nach objektiven Kriterien und in einer Weise erfolgt, die die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten gewährleistet.

(4)   Die traditionellen und die neuen Einführer weisen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, bei Einreichung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für einen gegebenen Kontingentszeitraum nach, dass sie die Kriterien in den Absätzen 2 und 3 erfüllen.

Als Nachweis für den Handel mit Drittländern gelten ausschließlich die von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehenen Zollpapiere über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller der Empfänger ist.

Artikel 5

Vorlage von Einfuhrlizenzen

(1)   Die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse werden in der Gemeinschaft nur gegen Vorlage einer gemäß dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenz zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

(2)   Die Einfuhrlizenzen für Knoblauch, der im Rahmen der in Anhang I genannten Kontingente in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, werden nachstehend „A-Lizenzen“ genannt.

Die übrigen Einfuhrlizenzen werden nachstehend „B-Lizenzen“ genannt.

KAPITEL II

A-LIZENZEN

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen für Anträge auf A-Lizenzen und die A-Lizenzen selbst

(1)   Abweichend von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten A-Lizenzen nur für den Teilzeitraum, für den sie ausgestellt wurden. Feld 24 dieser Lizenzen enthält eine der in Anhang III aufgeführten Angaben.

(2)   Die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beläuft sich auf 50 EUR/t.

(3)   In Feld 8 der Anträge auf A-Lizenzen und der Lizenzen selbst ist das Ursprungsland anzugeben, und die Angabe „Ja“ ist anzukreuzen. Die Einfuhrlizenz gilt nur für Einfuhren aus dem angegebenen Land.

(4)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Rechte, die sich aus A-Lizenzen ergeben, nicht übertragbar.

Artikel 7

Aufteilung der Gesamtmengen auf traditionelle und neue Einführer

Die Argentinien, China und anderen Drittländern gemäß Anhang I zugeteilte Gesamtmenge wird wie folgt aufgeteilt:

a)

70 % für traditionelle Einführer;

b)

30 % für neue Einführer.

Artikel 8

Referenzmenge traditioneller Einführer

Für die Zwecke dieses Kapitels gilt als „Referenzmenge“ die nachstehend genannte Menge Knoblauch, die von einem traditionellen Einführer im Sinne von Artikel 4 eingeführt wurde:

a)

für traditionelle Einführer, die zwischen 1998 und 2000 Knoblauch in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 1. Januar 1995 eingeführt haben, die Höchstmenge Knoblauch, die während eines der Kalenderjahre 1998, 1999 und 2000 eingeführt wurde;

b)

für traditionelle Einführer, die zwischen 2001 und 2003 Knoblauch in die Tschechische Republik, nach Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien oder in die Slowakei eingeführt haben, die Höchstmenge der Knoblaucheinfuhren während

i)

entweder eines der Kalenderjahre 2001, 2002 und 2003

ii)

oder eines der Kontingentszeiträume 2001/02, 2002/03 und 2003/04;

c)

für traditionelle Einführer, die zwischen 2003 und 2005 Knoblauch nach Bulgarien oder Rumänien eingeführt haben, die Höchstmenge der Knoblaucheinfuhren während

i)

entweder eines der Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005

ii)

oder eines der Kontingentszeiträume 2003/04, 2004/05 und 2005/06;

d)

für traditionelle Einführer, die nicht unter die Buchstaben a, b oder c fallen, die Höchstmenge der Knoblaucheinfuhren während eines der ersten drei vollständigen Kontingentszeiträume, in denen sie Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 (10), der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 oder der vorliegenden Verordnung erhalten haben.

Knoblauch mit Ursprung in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 1. Januar 2007 wird bei der Berechnung der Referenzmenge nicht berücksichtigt.

Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei entscheiden sich für eine der beiden Methoden nach Unterabsatz 1 Buchstabe b und wenden diese auf alle traditionellen Einführer an, wobei die Entscheidung nach objektiven Kriterien und in einer Weise erfolgt, die die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten gewährleistet.

Bulgarien und Rumänien entscheiden sich für eine der beiden Methoden nach Unterabsatz 1 Buchstabe c und wenden diese auf alle traditionellen Einführer an, wobei die Entscheidung nach objektiven Kriterien und in einer Weise erfolgt, die die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten gewährleistet.

Artikel 9

Einschränkungen für Anträge auf A-Lizenzen

(1)   Die Gesamtmenge, für die ein traditioneller Einführer in einem Kontingentszeitraum A-Lizenzen beantragt, darf die Referenzmenge dieses Einführers nicht überschreiten. Anträge, die unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellt werden, werden von den zuständigen Behörden zurückgewiesen.

(2)   Die Gesamtmenge, für die ein neuer Einführer in einem Teilzeitraum A-Lizenzen beantragt, darf 10 % der in Anhang I für diesen Teilzeitraum und diesen Ursprung genannten Menge nicht überschreiten. Anträge, die unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellt werden, werden von den zuständigen Behörden zurückgewiesen.

Artikel 10

Einreichung von Anträgen auf A-Lizenzen

(1)   Die Einführer reichen ihre Anträge auf A-Lizenzen in den ersten fünf Arbeitstagen des dem betreffenden Teilzeitraum jeweils vorausgehenden Monats April, Juli, Oktober und Januar ein.

(2)   Feld 20 der Anträge auf A-Lizenzen enthält die jeweils zutreffende Angabe „traditioneller Einführer“ beziehungsweise „neuer Einführer“.

(3)   Ist in Anhang I für einen bestimmten Teilzeitraum und einen bestimmten Ursprung keine Menge angegeben, so kann für diesen Teilzeitraum und diesen Ursprung keine A-Lizenz beantragt werden.

(4)   Stellt ein Antragsteller mehr als einen Antrag, so werden alle seine Anträge abgelehnt, und die bei der Antragstellung geleisteten Sicherheiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingezogen.

(5)   Für eine beantragte A-Lizenz kann keine B-Lizenz erteilt werden.

Artikel 11

Erteilung der A-Lizenzen

Die zuständigen Behörden erteilen die A-Lizenzen am siebten Arbeitstag nach Ablauf der Mitteilungsfrist gemäß Artikel 12 Absatz 1.

Artikel 12

Mitteilungen an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Tag jedes der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Monate die Mengen in Kilogramm, für die für den Teilzeitraum A-Lizenzen beantragt wurden, oder die Tatsache mit, dass keine Anträge gestellt wurden.

Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 übermittelt der Mitgliedstaat die dort genannten Angaben ebenfalls bis zu diesem Tag.

Die mitgeteilten Mengen werden nach Ursprung aufgeschlüsselt. In den Mitteilungen werden außerdem die von traditionellen und von neuen Einführern beantragten Mengen Knoblauch getrennt aufgeführt.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der traditionellen und der neuen Einführer, die für den betreffenden Teilzeitraum A-Lizenzen beantragen, bis zum letzten Tag jedes der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Monate. Bei nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gebildeten Zusammenschlüssen sind auch die einzelnen Beteiligten des jeweiligen Zusammenschlusses aufzuführen. Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege nach dem Muster, das die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

KAPITEL III

B-LIZENZEN

Artikel 13

Allgemeine Bestimmungen für Anträge auf B-Lizenzen und die Lizenzen selbst

(1)   Ein Antragsteller darf einen Antrag auf eine B-Lizenz nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats einreichen, in dem er niedergelassen und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist.

(2)   Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 sind entsprechend auch auf B-Lizenzen anzuwenden.

(3)   B-Lizenzen werden unverzüglich erteilt.

(4)   Ihre Gültigkeitsdauer beträgt drei Monate.

Artikel 14

Mitteilungen an die Kommission

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum zweiten Arbeitstag jeder Woche die Gesamtmengen, für die in der Vorwoche B-Lizenzen beantragt wurden, oder die Tatsache mit, dass keine Anträge gestellt wurden.

Die betreffenden Mengen werden nach dem Datum der Antragstellung, dem Ursprungsland und dem KN-Code aufgeschlüsselt. Im Falle von anderen Erzeugnissen als Knoblauch ist die in das Feld 14 des Antrags auf eine Einfuhrlizenz eingetragene Bezeichnung des Erzeugnisses ebenfalls mitzuteilen.

Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege nach dem Muster, das die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

KAPITEL IV

URSPRUNGSZEUGNISSE UND DIREKTBEFÖRDERUNG

Artikel 15

Ursprungszeugnisse

Knoblauch mit Ursprung in einem der in Anhang IV genannten Drittländer wird zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft nur abgefertigt, wenn

a)

ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörden des betreffenden Landes gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 bis 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorliegt;

b)

die Ware aus diesem Land gemäß Artikel 16 direkt in die Gemeinschaft befördert wurde.

Artikel 16

Direktbeförderung

(1)   Als direkt aus den in Anhang IV genannten Drittländern in die Gemeinschaft befördert gelten Erzeugnisse,

a)

deren Transport durch kein anderes Drittland führt;

b)

deren Transport — mit oder ohne Umladung bzw. vorübergehender Einlagerung — durch eines oder mehrere andere Drittländer als das Ursprungsdrittland führt, sofern die Durchquerung dieser Länder geografisch oder durch Transporterfordernisse begründet ist und die betreffenden Erzeugnisse

i)

im jeweiligen Land der Durchfuhr oder vorübergehenden Einlagerung zollamtlicher Überwachung unterstellt waren;

ii)

dort nicht auf den Markt oder in den Verkehr gebracht wurden;

iii)

dort keinen anderen Maßnahmen als gegebenenfalls der Ent- und Wiederverladung oder Maßnahmen zu ihrer Frischhaltung unterzogen wurden.

(2)   Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist zusammen mit dem Nachweis, dass die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sind, Folgendes vorzulegen:

a)

ein im Ursprungsland ausgestelltes einziges Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland/die Durchfuhrländer erfolgte;

b)

eine Bescheinigung der Zollbehörden des Durchfuhrlands/der Durchfuhrländer mit

i)

einer genauen Warenbeschreibung;

ii)

dem Zeitpunkt der Ent- und Wiederverladung der Erzeugnisse und Angaben zu den betreffenden Transportfahrzeugen;

iii)

einer Bescheinigung über die Bedingungen, unter denen die Erzeugnisse aufbewahrt wurden, oder

c)

falls die unter den Buchstaben a oder b genannten Nachweise nicht vorgelegt werden können, andere beweiskräftige Unterlagen.

Artikel 17

Verwaltungszusammenarbeit mit bestimmten Drittländern

(1)   Sobald alle in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Drittländer die für das Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Artikeln 63, 64 und 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderlichen Angaben übermittelt haben, wird eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

(2)   A-Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch mit Ursprung in den in Anhang IV aufgeführten Ländern dürfen nur erteilt werden, wenn das betreffende Land der Kommission die in Absatz 1 genannten Angaben übermittelt hat. Die Angaben gelten als an dem Tag übermittelt, an dem sie gemäß Absatz 1 veröffentlicht werden.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 wird aufgehoben.

Die Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 gilt jedoch weiterhin für die nach jener Verordnung für den Kontingentszeitraum bis 31. Mai 2007 erteilten Einfuhrlizenzen.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 8.

(3)  ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 7.

(4)  ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 24.

(5)  ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 22.

(6)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 19. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2000/2006 (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 37).

(7)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(8)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(9)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

(10)  ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 11. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1870/2005.


ANHANG I

Gemäß den Beschlüssen 2001/404/EG und 2006/398/EG für die Einfuhr von Knoblauch des KN-Codes 0703 20 00 eröffnete Zollkontingente

Ursprung

Laufende Nummer

Kontingent (Tonnen)

Erster Teilzeitraum

(Juni—August)

Zweiter Teilzeitraum

(September—November)

Dritter Teilzeitraum

(Dezember—Februar)

Vierter Teilzeitraum

(März—Mai)

Insgesamt

Argentinien

 

 

 

19 147

Traditionelle Einführer

09.4104

9 590

3 813

Neue Einführer

09.4099

4 110

1 634

Insgesamt

 

13 700

5 447

China

 

 

 

 

 

33 700

Traditionelle Einführer

09.4105

6 108

6 108

5 688

5 688

Neue Einführer

09.4100

2 617

2 617

2 437

2 437

Insgesamt

 

8 725

8 725

8 125

8 125

Andere Drittländer

 

 

 

 

 

6 023

Traditionelle Einführer

09.4106

941

1 960

929

386

Neue Einführer

09.4102

403

840

398

166

Insgesamt

 

1 344

2 800

1 327

552

Insgesamt

10 069

11 525

23 152

14 124

58 870


ANHANG II

Liste der Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1

KN-Code

Beschreibung

0703 20 00

Knoblauch, frisch oder gekühlt

ex 0703 90 00

andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

ex 0710 80 95

Knoblauch (1) und Allium ampeloprasum, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

ex 0710 90 00

Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch (1) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

ex 0711 90 80

Knoblauch (1) und Allium ampeloprasum, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

ex 0711 90 90

Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch (1) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

ex 0712 90 90

Knoblauch (1) und Allium ampeloprasum und Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch (1) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet


(1)  Dies schließt auch Erzeugnisse ein, bei denen das Wort „Knoblauch“ nur Teil der Beschreibung ist. Solche Begriffe können sein „Solo Knoblauch“, „Elefanten-Knoblauch“, „Knollenknoblauch“ oder „Riesenknoblauch“, wobei diese Aufzählung nicht erschöpfend ist.


ANHANG III

Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 2

:

Bulgarisch

:

Лицензия, издадена и валидна само за под-периода от 1 месец/година до 28/29/30/31 (месец/година).

:

Spanisch

:

certificado expedido y válido solamente para el subperiodo comprendido entre el 1 [mes y año] y el 28/29/30/31 [mes y año].

:

Tschechisch

:

Licence vydaná a platná pouze pro podobdobí od 1. [měsíc/rok] do 28./29./30./31. [měsíc/rok].

:

Dänisch

:

Licens, der kun er udstedt og gyldig for delperioden 1. [måned/år] – 28./29./30./31. [måned/år]

:

Deutsch

:

Lizenz nur erteilt und gültig für den Teilzeitraum vom 1. [Monat/Jahr] bis zum 28./29./30./31. [Monat/Jahr].

:

Estnisch

:

Litsents on välja antud üheks alaperioodiks alates 1. [kuu/aasta] kuni 28./29./30./31. [kuu/aasta] ja kehtib selle aja jooksul

:

Griechisch

:

Πιστοποιητικό εκδοθέν και ισχύον μόνο για την υποπερίοδο από την 1η [μήνας/έτος] έως τις 28/29/30/31 [μήνας/έτος]

:

Englisch

:

licence issued and valid only for the subperiod 1 [month/year] to 28/29/30/31 [month/year]

:

Französisch

:

certificat émis et valable seulement pour la sous-période du 1er [mois/année] au 28/29/30/31 [mois/année]

:

Irisch

:

ceadúnas a eiseofar don fhotréimhse ón 1[mí/bliain] go dtí an 28/29/30/31[mí/bliain] nach bailí dó ach ar feadh na fotréimhse sin

:

Italienisch

:

titolo rilasciato e valido unicamente per il sottoperiodo dal 1o [mese/anno] al 28/29/30/31 [mese/anno]

:

Lettisch

:

atļauja izdota un derīga tikai attiecībā uz vienu apakšperiodu no 1. [mēnesis/gads] līdz 28./29./30./31. [mēnesis/gads]

:

Litauisch

:

Licencija išduota ir galioja tik vieną laikotarpio dalį nuo [metai, mėnuo] 1 d. iki [metai, mėnuo] 28/29/30/31 d.

:

Ungarisch

:

Az engedélyt kizárólag a [év/hó] 1-jétől [év/hó] 28/29/30/31-ig terjedő alidőszakra állították ki és kizárólag erre az időszakra érvényes

:

Maltesisch

:

Liċenzja maħruġa u valida biss għas-subperjodu mill-1 ta’ (xahar/sena) sa’ 28/29/30/31 ta’ (xahar/sena)

:

Niederländisch

:

certificaat afgegeven voor en slechts geldig in de deelperiode van 1 [maand/jaar] tot en met 28/29/30/31 [maand/jaar]

:

Polnisch

:

Pozwolenie wydane i ważne tylko na podokres od dnia 1 [miesiąc/rok] r. do dnia 28/29/30/31 [miesiąc/rok] r.

:

Portugiesisch

:

certificado emitido e válido apenas para o subperíodo de 1 de [mês/ano] a 28/29/30/31 de [mês/ano]

:

Rumänisch

:

licență emisă și valabilă numai pentru subperioada de la 1 [lună/an] până la 28/29/30/31[lună/an]

:

Slowakisch

:

licencia vydaná a platná len pre podobdobie od 1. [mesiac/rok] do 28./29./30./31. [mesiac/rok]

:

Slowenisch

:

dovoljenje, izdano in veljavno izključno za podobdobje od 1. (mesec/leto) do 28./29./30./31. (mesec/leto)

:

Finnisch

:

todistus on myönnetty osakiintiökaudeksi 1 päivästä [kuukausi/vuosi] 28/29/30/31 päivään [kuukausi/vuosi] ja se on voimassa ainoastaan kyseisenä osakiintiökautena

:

Schwedisch

:

licens utfärdad och giltig endast för delperioden den 1 [månad/år] till den 28/29/30/31 [månad/år]


ANHANG IV

Liste der Drittländer gemäß den Artikeln 15, 16 und 17

 

Iran

 

Libanon

 

Malaysia

 

Vereinigte Arabische Emirate

 

Vietnam.


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 342/2007 DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 489/2005 hinsichtlich der Bestimmung der Interventionsorte und der Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen infolge des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird die Liste der Interventionsorte von der Kommission nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Liste ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 489/2005 der Kommission vom 29. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Interventionsorte und der Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen (2) enthalten. Infolge des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 müssen die Interventionsorte für diese neuen Mitgliedstaaten festgelegt und in die Liste aufgenommen werden.

(2)

Mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 ist die Menge, die die Interventionsstellen in der gesamten Gemeinschaft ankaufen können, auf 75 000 Tonnen begrenzt worden. Um diese Menge gerecht aufzuteilen, sind mit der Verordnung (EG) Nr. 489/2005 — unter Beachtung der nationalen Grundflächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) und der Durchschnittserträge gemäß Anhang VII der genannten Verordnung — Mengen je Erzeugermitgliedstaat festgesetzt worden. Infolge des Beitritts Bulgariens und Rumäniens ist diese Aufteilung auf die Erzeugermitgliedstaaten zu überprüfen, indem dieselben Aufteilungskriterien angewendet werden wie beim Erlass der Verordnung (EG) Nr. 489/2005, jedoch unter Berücksichtigung der Grundflächen Bulgariens und Rumäniens.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 489/2005 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 489/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang V wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 26.

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13).


ANHANG I

Dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 489/2005 werden die folgenden Nummern 7 und 8 angefügt:

„7.   Bulgarien

Regionen

Interventionsorte

Пазарджишка област

Пазарджик

Пловдивска област

Пловдив

Старозагорска област

Стара Загора


8.   Rumänien

Regionen

Interventionsorte

Ialomita

Slobozia“


ANHANG II

„ANHANG V

Tranche Nr. 1 gemäß Artikel 5

Mitgliedstaat

Tranche Nr. 1

Bulgarien

584 t

Griechenland

4 636 t

Spanien

20 320 t

Frankreich

4 148 t

Italien

40 432 t

Ungarn

305 t

Portugal

4 549 t

Rumänien

26 t“


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 343/2007 DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab 30. März 2007 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

22,61 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

22,61 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

22,61 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

22,61 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2458

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

24,58

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

24,58

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

24,58

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2458

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

:

alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Insel Helgoland, Grönland, Färöer und Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 344/2007 DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und g der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) erfüllen.

(5)

Die Ausfuhrerstattungen können festgesetzt werden, um das Wettbewerbsgefälle zwischen Gemeinschafts- und Drittlandsausfuhren auszugleichen. Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Daher sollten Erstattungen bei der Ausfuhr nach diesen Bestimmungen abgeschafft werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand ab 30. März 2007 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

24,58

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

24,58

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2458

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

24,58

1702 90 60 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2458

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2458

1702 90 99 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2458 (2)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

24,58

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2458

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

:

alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Insel Helgoland, Grönland, Färöer und Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Der Grundbetrag gilt nicht für das unter Nummer 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 345/2007 DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 ist es nach Prüfung der für die am 29. März 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 29. März 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 genannte Erzeugnis auf 29,583 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).

(2)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 49.


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 346/2007 DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann für die in ihrem Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse sollten daher in Übereinstimmung mit den in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehenen Regeln und Kriterien Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung unterschiedlich hoch festgesetzt werden, wenn die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte dies erfordern.

(4)

Gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik zum Einfuhrschutz für Milchpulver in der Dominikanischen Republik (2), genehmigt mit dem Beschluss 98/486/EG des Rates (3), können für eine bestimmte Menge Milcherzeugnisse, die von der Gemeinschaft in die Dominikanische Republik ausgeführt werden, ermäßigte Zollsätze gelten. Aus diesem Grund sollten die Ausfuhrerstattungen für die im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Erzeugnisse um einen bestimmten Prozentsatz gesenkt werden.

(5)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden unter den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission (4) für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse in der dort festgesetzten Höhe gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 46.

(3)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 45.

(4)  ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1919/2006 (ABl. L 380 vom 28.12.2006, S. 1).


ANHANG

Ab 30. März 2007 geltende Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0401 30 31 9100

L20

EUR/100 kg

15,71

0401 30 31 9400

L20

EUR/100 kg

24,54

0401 30 31 9700

L20

EUR/100 kg

27,07

0401 30 39 9100

L20

EUR/100 kg

15,71

0401 30 39 9400

L20

EUR/100 kg

24,54

0401 30 39 9700

L20

EUR/100 kg

27,07

0401 30 91 9100

L20

EUR/100 kg

30,86

0401 30 99 9100

L20

EUR/100 kg

30,86

0401 30 99 9500

L20

EUR/100 kg

45,35

0402 10 11 9000

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 10 19 9000

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 10 99 9000

L20

EUR/100 kg

0402 21 11 9200

L20

EUR/100 kg

0402 21 11 9300

L20

EUR/100 kg

0402 21 11 9500

L20

EUR/100 kg

0402 21 11 9900

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 21 17 9000

L20

EUR/100 kg

0402 21 19 9300

L20

EUR/100 kg

0402 21 19 9500

L20

EUR/100 kg

0402 21 19 9900

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 21 91 9100

L20

EUR/100 kg

0402 21 91 9200

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 21 91 9350

L20

EUR/100 kg

0402 21 99 9100

L20

EUR/100 kg

0402 21 99 9200

L20 (1)

EUR/100 kg

0402 21 99 9300

L20

EUR/100 kg

0402 21 99 9400

L20

EUR/100 kg

0402 21 99 9500

L20

EUR/100 kg

0402 21 99 9600

L20

EUR/100 kg

0402 21 99 9700

L20

EUR/100 kg

0402 29 15 9200

L20

EUR/100 kg

0402 29 15 9300

L20

EUR/100 kg

0402 29 15 9500

L20

EUR/100 kg

0402 29 19 9300

L20

EUR/100 kg

0402 29 19 9500

L20

EUR/100 kg

0402 29 19 9900

L20

EUR/100 kg

0402 29 99 9100

L20

EUR/100 kg

0402 29 99 9500

L20

EUR/100 kg

0402 91 11 9370

L20

EUR/100 kg

0402 91 19 9370

L20

EUR/100 kg

0402 91 31 9300

L20

EUR/100 kg

0402 91 39 9300

L20

EUR/100 kg

0402 91 99 9000

L20

EUR/100 kg

18,97

0402 99 11 9350

L20

EUR/100 kg

0402 99 19 9350

L20

EUR/100 kg

0402 99 31 9300

L20

EUR/100 kg

11,35

0403 90 11 9000

L20

EUR/100 kg

0403 90 13 9200

L20

EUR/100 kg

0403 90 13 9300

L20

EUR/100 kg

0403 90 13 9500

L20

EUR/100 kg

0403 90 13 9900

L20

EUR/100 kg

0403 90 33 9400

L20

EUR/100 kg

0403 90 59 9310

L20

EUR/100 kg

15,71

0403 90 59 9340

L20

EUR/100 kg

22,99

0403 90 59 9370

L20

EUR/100 kg

22,99

0404 90 21 9120

L20

EUR/100 kg

0404 90 21 9160

L20

EUR/100 kg

0404 90 23 9120

L20

EUR/100 kg

0404 90 23 9130

L20

EUR/100 kg

0404 90 23 9140

L20

EUR/100 kg

0404 90 23 9150

L20

EUR/100 kg

0404 90 81 9100

L20

EUR/100 kg

0404 90 83 9110

L20

EUR/100 kg

0404 90 83 9130

L20

EUR/100 kg

0404 90 83 9150

L20

EUR/100 kg

0404 90 83 9170

L20

EUR/100 kg

0405 10 11 9500

L20

EUR/100 kg

83,00

0405 10 11 9700

L20

EUR/100 kg

84,00

0405 10 19 9500

L20

EUR/100 kg

83,00

0405 10 19 9700

L20

EUR/100 kg

84,00

0405 10 30 9100

L20

EUR/100 kg

83,00

0405 10 30 9300

L20

EUR/100 kg

84,00

0405 10 30 9700

L20

EUR/100 kg

84,00

0405 10 50 9500

L20

EUR/100 kg

81,96

0405 10 50 9700

L20

EUR/100 kg

84,00

0405 10 90 9000

L20

EUR/100 kg

87,10

0405 20 90 9500

L20

EUR/100 kg

76,84

0405 20 90 9700

L20

EUR/100 kg

79,91

0405 90 10 9000

L20

EUR/100 kg

104,82

0405 90 90 9000

L20

EUR/100 kg

83,83

0406 10 20 9640

L04

EUR/100 kg

18,12

L40

EUR/100 kg

22,66

0406 10 20 9650

L04

EUR/100 kg

15,11

L40

EUR/100 kg

18,88

0406 10 20 9830

L04

EUR/100 kg

5,61

L40

EUR/100 kg

7,00

0406 10 20 9850

L04

EUR/100 kg

6,79

L40

EUR/100 kg

8,49

0406 20 90 9913

L04

EUR/100 kg

13,46

L40

EUR/100 kg

16,81

0406 20 90 9915

L04

EUR/100 kg

18,26

L40

EUR/100 kg

22,83

0406 20 90 9917

L04

EUR/100 kg

19,41

L40

EUR/100 kg

24,26

0406 20 90 9919

L04

EUR/100 kg

21,68

L40

EUR/100 kg

27,11

0406 30 31 9730

L04

EUR/100 kg

2,42

L40

EUR/100 kg

5,67

0406 30 31 9930

L04

EUR/100 kg

2,42

L40

EUR/100 kg

5,67

0406 30 31 9950

L04

EUR/100 kg

3,51

L40

EUR/100 kg

8,25

0406 30 39 9500

L04

EUR/100 kg

2,42

L40

EUR/100 kg

5,67

0406 30 39 9700

L04

EUR/100 kg

3,51

L40

EUR/100 kg

8,25

0406 30 39 9930

L04

EUR/100 kg

3,51

L40

EUR/100 kg

8,25

0406 30 39 9950

L04

EUR/100 kg

3,98

L40

EUR/100 kg

9,33

0406 40 50 9000

L04

EUR/100 kg

21,31

L40

EUR/100 kg

26,63

0406 40 90 9000

L04

EUR/100 kg

21,89

L40

EUR/100 kg

27,36

0406 90 13 9000

L04

EUR/100 kg

24,26

L40

EUR/100 kg

34,72

0406 90 15 9100

L04

EUR/100 kg

25,08

L40

EUR/100 kg

35,89

0406 90 17 9100

L04

EUR/100 kg

25,08

L40

EUR/100 kg

35,89

0406 90 21 9900

L04

EUR/100 kg

24,38

L40

EUR/100 kg

34,80

0406 90 23 9900

L04

EUR/100 kg

21,85

L40

EUR/100 kg

31,42

0406 90 25 9900

L04

EUR/100 kg

21,43

L40

EUR/100 kg

30,67

0406 90 27 9900

L04

EUR/100 kg

19,41

L40

EUR/100 kg

27,78

0406 90 32 9119

L04

EUR/100 kg

17,94

L40

EUR/100 kg

25,72

0406 90 35 9190

L04

EUR/100 kg

25,55

L40

EUR/100 kg

36,75

0406 90 35 9990

L04

EUR/100 kg

25,55

L40

EUR/100 kg

36,75

0406 90 37 9000

L04

EUR/100 kg

24,26

L40

EUR/100 kg

34,72

0406 90 61 9000

L04

EUR/100 kg

27,62

L40

EUR/100 kg

39,97

0406 90 63 9100

L04

EUR/100 kg

27,21

L40

EUR/100 kg

39,24

0406 90 63 9900

L04

EUR/100 kg

26,15

L40

EUR/100 kg

37,90

0406 90 69 9910

L04

EUR/100 kg

26,54

L40

EUR/100 kg

38,46

0406 90 73 9900

L04

EUR/100 kg

22,33

L40

EUR/100 kg

31,99

0406 90 75 9900

L04

EUR/100 kg

22,78

L40

EUR/100 kg

32,74

0406 90 76 9300

L04

EUR/100 kg

20,22

L40

EUR/100 kg

28,94

0406 90 76 9400

L04

EUR/100 kg

22,64

L40

EUR/100 kg

32,42

0406 90 76 9500

L04

EUR/100 kg

20,97

L40

EUR/100 kg

29,76

0406 90 78 9100

L04

EUR/100 kg

22,18

L40

EUR/100 kg

32,40

0406 90 78 9300

L04

EUR/100 kg

21,97

L40

EUR/100 kg

31,38

0406 90 79 9900

L04

EUR/100 kg

18,14

L40

EUR/100 kg

26,08

0406 90 81 9900

L04

EUR/100 kg

22,64

L40

EUR/100 kg

32,42

0406 90 85 9930

L04

EUR/100 kg

24,82

L40

EUR/100 kg

35,74

0406 90 85 9970

L04

EUR/100 kg

22,78

L40

EUR/100 kg

32,74

0406 90 86 9200

L04

EUR/100 kg

22,02

L40

EUR/100 kg

32,63

0406 90 86 9400

L04

EUR/100 kg

23,58

L40

EUR/100 kg

34,49

0406 90 86 9900

L04

EUR/100 kg

24,82

L40

EUR/100 kg

35,74

0406 90 87 9300

L04

EUR/100 kg

20,50

L40

EUR/100 kg

30,29

0406 90 87 9400

L04

EUR/100 kg

20,93

L40

EUR/100 kg

30,59

0406 90 87 9951

L04

EUR/100 kg

22,24

L40

EUR/100 kg

31,83

0406 90 87 9971

L04

EUR/100 kg

22,24

L40

EUR/100 kg

31,83

0406 90 87 9973

L04

EUR/100 kg

21,83

L40

EUR/100 kg

31,26

0406 90 87 9974

L04

EUR/100 kg

23,39

L40

EUR/100 kg

33,33

0406 90 87 9975

L04

EUR/100 kg

23,19

L40

EUR/100 kg

32,78

0406 90 87 9979

L04

EUR/100 kg

21,85

L40

EUR/100 kg

31,42

0406 90 88 9300

L04

EUR/100 kg

18,10

L40

EUR/100 kg

26,66

0406 90 88 9500

L04

EUR/100 kg

18,66

L40

EUR/100 kg

26,67

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L20

:

Alle Bestimmungen außer Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland, den Färöern, den Vereinigten Staaten von Amerika und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L04

:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

L40

:

Alle Bestimmungen außer L04, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Vatikanstadt, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland, den Färöern, den Vereinigten Staaten von Amerika, Kroatien, der Türkei, Australien, Kanada, Neuseeland und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


(1)  Für die Erzeugnisse, die im Rahmen des im Beschluss 98/486/EG vorgesehenen Zollkontingents 2007/08 in die Dominikanische Republik ausgeführt werden sollen und die den Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 entsprechen, gelten folgende Sätze:

a)

Erzeugnisse der KN-Codes 0402 10 11 9000 und 0402 10 19 9000

0,00 EUR/100 kg

b)

Erzeugnisse der KN-Codes 0402 21 11 9900, 0402 21 19 9900, 0402 21 91 9200 und 0402 21 99 9200

0,00 EUR/100 kg

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L20

:

Alle Bestimmungen außer Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland, den Färöern, den Vereinigten Staaten von Amerika und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L04

:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

L40

:

Alle Bestimmungen außer L04, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Vatikanstadt, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland, den Färöern, den Vereinigten Staaten von Amerika, Kroatien, der Türkei, Australien, Kanada, Neuseeland und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 347/2007 DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 27. März 2007 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 27. März 2007 endende Angebotsfrist wird folgender Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 276/2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 16).

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 128/2007 (ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 6).


ANHANG

(EUR/100 kg)

Erzeugnis

Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur

Ausfuhrerstattungshöchstbetrag bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

Butter

ex ex 0405 10 19 9700

90,00

Butteroil

ex ex 0405 90 10 9000

110,00


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 348/2007 DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 4 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(4)

Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist.

(5)

Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(6)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 genannten Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13).

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. März 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1102 20 10 9200 (1)

C10

EUR/t

0,00

1102 20 10 9400 (1)

C10

EUR/t

0,00

1102 20 90 9200 (1)

C10

EUR/t

0,00

1102 90 10 9100

C10

EUR/t

0,00

1102 90 10 9900

C10

EUR/t

0,00

1102 90 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 19 40 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 13 10 9100 (1)

C10

EUR/t

0,00

1103 13 10 9300 (1)

C10

EUR/t

0,00

1103 13 10 9500 (1)

C10

EUR/t

0,00

1103 13 90 9100 (1)

C10

EUR/t

0,00

1103 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1103 19 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 20 60 9000

C10

EUR/t

0,00

1103 20 20 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 19 69 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 19 50 9110

C10

EUR/t

0,00

1104 19 50 9130

C10

EUR/t

0,00

1104 29 01 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 03 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 22 20 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 22 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 23 10 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 23 10 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 29 11 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 51 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 55 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 90 9000

C10

EUR/t

0,00

1107 10 11 9000

C10

EUR/t

0,00

1107 10 91 9000

C10

EUR/t

0,00

1108 11 00 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 11 00 9300

C10

EUR/t

0,00

1108 12 00 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 12 00 9300

C10

EUR/t

0,00

1108 13 00 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 13 00 9300

C10

EUR/t

0,00

1108 19 10 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 19 10 9300

C10

EUR/t

0,00

1109 00 00 9100

C10

EUR/t

0,00

1702 30 51 9000 (2)

C10

EUR/t

0,00

1702 30 59 9000 (2)

C10

EUR/t

0,00

1702 30 91 9000

C10

EUR/t

0,00

1702 30 99 9000

C10

EUR/t

0,00

1702 40 90 9000

C10

EUR/t

0,00

1702 90 50 9100

C10

EUR/t

0,00

1702 90 50 9900

C10

EUR/t

0,00

1702 90 75 9000

C10

EUR/t

0,00

1702 90 79 9000

C10

EUR/t

0,00

2106 90 55 9000

C14

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C14

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz und Liechtenstein.


(1)  Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.

(2)  Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C14

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz und Liechtenstein.


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/40


VERORDNUNG (EG) Nr. 349/2007 DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2) bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(3)

Bei dieser Berechnung muss auch der Gehalt an Getreideerzeugnissen berücksichtigt werden. Zur Erzielung einer Vereinfachung sollte die Erstattung deshalb für zwei Arten von Getreideerzeugnissen gewährt werden, nämlich für Mais, das in ausgeführten Mischfuttermitteln am meisten verwendete Getreide, und für anderes Getreide. Unter anderem Getreide sind im Sinne dieser Verordnung in Frage kommende Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen zu verstehen. Die genannte Erstattung ist für die in dem betreffenden Mischfuttermittel enthaltene Menge Getreideerzeugnisse zu gewähren.

(4)

Der Erstattungsbetrag muss außerdem den Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt, dem Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren Rechnung tragen.

(5)

Aufgrund der derzeitigen Marktlage für Getreide, insbesondere der Versorgungsaussichten, sind die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel, die in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannt sind und der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 unterliegen, werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. März 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

Für eine Ausfuhrerstattung kommen Erzeugnisse der nachstehenden Produktcodes in Frage:

 

2309 10 11 9000,

 

2309 10 13 9000,

 

2309 10 31 9000,

 

2309 10 33 9000,

 

2309 10 51 9000,

 

2309 10 53 9000,

 

2309 90 31 9000,

 

2309 90 33 9000,

 

2309 90 41 9000,

 

2309 90 43 9000,

 

2309 90 51 9000,

 

2309 90 53 9000.


Getreideerzeugnis

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattung

Mais und Maiserzeugnisse der

KN-Codes 0709 90 60, 0712 90 19, 1005, 1102 20, 1103 13, 1103 29 40, 1104 19 50, 1104 23 und 1904 10 10

C10

EUR/t

0,00

Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen

C10

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C10

:

Alle Bestimmungen.


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/42


VERORDNUNG (EG) Nr. 350/2007 DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1748/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (2) sind die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung festgelegt worden. Die diesbezügliche Berechnungsgrundlage ist in Artikel 3 derselben Verordnung enthalten. Die so berechnete Erstattung, die erforderlichenfalls für Kartoffelstärke differenziert wird, muss einmal im Monat festgesetzt werden und kann geändert werden, wenn sich der Mais- und/oder der Weizenpreis erheblich ändern.

(2)

Um den zu zahlenden Betrag genau zu bestimmen, sind die mit dieser Verordnung festzusetzenden Produktionserstattungen durch die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 angegebenen Koeffizienten anzupassen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 genannte Erstattung wird

a)

für Mais-, Weizen-, Gerste- und Haferstärke auf 0,00 EUR/t festgesetzt;

b)

für Kartoffelstärke auf 0,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1950/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 18).


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/43


VERORDNUNG (EG) Nr. 351/2007 DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Olivenöl im Rahmen des tunesischen Zollkontingents

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2000/822/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend die gegenseitigen Liberalisierungsmaßnahmen und die Änderung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Tunesische Republik (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (3) ist bis zu einer jährlichen Höchstmenge ein Zollkontingent zum Zolltarif Null für die Einfuhr von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird, eröffnet worden.

(2)

In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunisien (4) sind auch die monatlichen Höchstmengen festgelegt, für die Lizenzen erteilt werden dürfen.

(3)

Bei den zuständigen Behörden sind gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 Einfuhrlizenzanträge gestellt worden; diese beziehen sich auf eine Gesamtmenge, die die für den Monat März vorgesehene Höchstmenge von 5 000 Tonnen überschreitet.

(4)

Unter diesen Umständen muss die Kommission einen Zuteilungsprozentsatz festsetzen, der die Erteilung der Lizenzen nach Maßgabe der verfügbaren Menge ermöglicht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den am 26. und 27. März 2007 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 gestellten Einfuhrlizenzanträgen wird bis zu 24,897202 % der beantragten Menge stattgegeben. Die für den Monat März vorgesehene Höchstmenge von 5 000 Tonnen ist erreicht worden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 92.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 1.

(4)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84.


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/44


VERORDNUNG (EG) Nr. 352/2007 DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 38/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 der Kommission vom 17. Januar 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 ist es nach Prüfung der für die am 28. März 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 28. März 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 genannte Erzeugnis auf 363,50 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).

(2)  ABl. L 11 vom 18.1.2007, S. 4.


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/45


VERORDNUNG (EG) Nr. 353/2007 DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben b, c, d und g genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Anhang VII dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist.

(6)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 30. März 2007 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

24,58

24,58


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren nach Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland und den Färöern und nicht für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgeführt werden.


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/47


VERORDNUNG (EG) Nr. 354/2007 DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 195/2007 zur Eröffnung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 195/2007 der Kommission (3) enthält die Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Ankauf von Butter gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 eröffnet wird.

(2)

Auf der Grundlage der neuesten Mitteilungen aus Spanien hat die Kommission festgestellt, dass die Marktpreise für Butter über zwei Wochen größer/gleich 92 % des Interventionspreises waren. Die Ankäufe zur Intervention sind in Spanien daher auszusetzen. Dieser Mitgliedstaat sollte von der mit der Verordnung (EG) Nr. 195/2007 erstellten Liste gestrichen werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 195/2007 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 195/2007 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehene Ankauf von Butter wird in folgenden Mitgliedstaaten eröffnet:

Portugal.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).

(3)  ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 62.


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/48


VERORDNUNG (EG) Nr. 355/2007 DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen.

(5)

Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden.

(6)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. März 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9200

EUR/t

1001 10 00 9400

A00

EUR/t

0

1001 90 91 9000

EUR/t

1001 90 99 9000

A00

EUR/t

1002 00 00 9000

A00

EUR/t

0

1003 00 10 9000

EUR/t

1003 00 90 9000

A00

EUR/t

1004 00 00 9200

EUR/t

1004 00 00 9400

A00

EUR/t

0

1005 10 90 9000

EUR/t

1005 90 00 9000

A00

EUR/t

0

1007 00 90 9000

EUR/t

1008 20 00 9000

EUR/t

1101 00 11 9000

EUR/t

1101 00 15 9100

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9130

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9150

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9170

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9180

C01

EUR/t

0

1101 00 15 9190

EUR/t

1101 00 90 9000

EUR/t

1102 10 00 9500

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9700

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9900

EUR/t

1103 11 10 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9400

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9900

EUR/t

1103 11 90 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 90 9800

EUR/t

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/50


VERORDNUNG (EG) Nr. 356/2007 DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss auf Antrag der Erstattungsbetrag, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz bei der Ausfuhr von Getreide gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt werden, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Berichtigung gemäß ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(4)

Die Berichtigung muss nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden wie die Erstattung. Sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden.

(5)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Berichtigungsbetrag entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt werden muss.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag, um den die im Voraus festgesetzten Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 29. März 2007 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

4

1. Term.

5

2. Term.

6

3. Term.

7

4. Term.

8

5. Term.

9

6. Term.

10

1001 10 00 9200

1001 10 00 9400

A00

0

0

0

0

0

1001 90 91 9000

1001 90 99 9000

C01

0

0

0

0

0

1002 00 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1003 00 10 9000

1003 00 90 9000

C02

0

0

0

0

0

1004 00 00 9200

1004 00 00 9400

C03

0

0

0

0

0

1005 10 90 9000

1005 90 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1007 00 90 9000

1008 20 00 9000

1101 00 11 9000

1101 00 15 9100

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9130

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9150

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9170

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9180

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9190

1101 00 90 9000

1102 10 00 9500

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9700

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9900

1103 11 10 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9400

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9900

1103 11 90 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 90 9800

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.

C02

:

Algerien, Saudi-Arabien, Bahrain, Ägypten, Vereinigte Arabische Emirate, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Katar, Syrien, Tunesien und Jemen.

C03

:

Alle Länder außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein.


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/52


VERORDNUNG (EG) Nr. 357/2007 DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Bei Malz muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Erstattung für bestimmte Erzeugnisse nach ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(5)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Bei Anwendung aller dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des Getreidemarktes, insbesondere der Notierungen bzw. Preise für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind die Erstattungen gemäß dem Anhang dieser Verordnung festzusetzen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genanntem Malz sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. März 2007 zur Festsetzung der für Malz anzuwendenden Erstattungen bei der Ausfuhr

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1107 10 19 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 10 99 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 20 00 9000

A00

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11)


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/54


VERORDNUNG (EG) Nr. 358/2007 DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates genanntes Malz ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Betrag der Berichtigung entsprechend dem dieser Verordnung angefügten Anhang festgesetzt werden muss.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannte Betrag, um den die im voraus festgesetzten Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. März 2007 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

4

1. Term.

5

2. Term.

6

3. Term.

7

4. Term.

8

5. Term.

9

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

6. Term.

10

7. Term.

11

8. Term.

12

9. Term.

1

10. Term.

2

11. Term.

3

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/56


VERORDNUNG (EG) Nr. 359/2007 DER KOMMISSION

vom 29. März 2007

zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (3) ist vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, der Teil der Ausgaben zu tragen, der den gemäß den betreffenden Gemeinschaftsregeln festgesetzten Ausfuhrerstattungen entspricht.

(2)

Um die Erstellung und Verwaltung des Haushalts für die gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zu erleichtern und um die Mitgliedstaaten über die Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Kenntnis zu setzen, sind die für diese Maßnahmen gewährten Erstattungen festzulegen.

(3)

Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 für die Ausfuhrerstattungen vorgesehenen Grundregeln und Durchführungsbestimmungen gelten für die vorgenannten Maßnahmen sinngemäß.

(4)

Die besonderen Kriterien für die Berechnung der Ausfuhrerstattung für Reis sind in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 festgelegt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen für Getreide und Reiserzeugnisse, die im Rahmen der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften oder sonstigen Zusatzprogrammen und von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung gelten, sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 der Kommission (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 288 vom 25.10.1974, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. März 2007 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

(EUR/Tonne)

Erzeugniscode

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9400

0,00

1001 90 99 9000

0,00

1002 00 00 9000

0,00

1003 00 90 9000

0,00

1005 90 00 9000

0,00

1006 30 92 9100

0,00

1006 30 92 9900

0,00

1006 30 94 9100

0,00

1006 30 94 9900

0,00

1006 30 96 9100

0,00

1006 30 96 9900

0,00

1006 30 98 9100

0,00

1006 30 98 9900

0,00

1006 30 65 9900

0,00

1007 00 90 9000

0,00

1101 00 15 9100

0,00

1101 00 15 9130

0,00

1102 10 00 9500

0,00

1102 20 10 9200

0,00

1102 20 10 9400

0,00

1103 11 10 9200

0,00

1103 13 10 9100

0,00

1104 12 90 9100

0,00

NB: Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sind durch die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), bestimmt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/58


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 27. März 2007

über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür

(2007/198/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absätze 3 und 4 und Artikel 48,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Dank ihrer intensiven, kontinuierlichen und koordinierten Unterstützung im Rahmen der Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom“) sowie die Entwicklung von Fachwissen und Humanressourcen in den nationalen Fusionsforschungsstätten hat die Gemeinschaft insbesondere durch die Zusammenarbeit im Rahmen des EFDA-Abkommens (European Fusion Development Agreement) ein einziges und vollständig integriertes Fusionsforschungsprogramm aufgebaut, das international eine führende Rolle bei der Entwicklung der Kernfusion als einer potenziell unbegrenzt verfügbaren, sicheren, nachhaltigen, umweltverträglichen und wettbewerbsfähigen Energiequelle spielt.

(2)

Die Errichtung des Fusionsforschungsprojekts „Joint European Torus“ (JET) im Jahr 1978 (1), das sämtliche Entwurfsziele erreicht oder übertroffen und die Möglichkeit der kontrollierten Freisetzung nennenswerter Mengen von Fusionsenergie demonstriert hat und noch immer Weltrekorde sowohl bei der Fusionsleistung als auch der Fusionsenergie hält, hat die großen Vorteile gezeigt, die sich aus dem gemeinsamen Einsatz von Ressourcen und Fachwissen auf Gemeinschaftsebene in der Form gemeinsamer Unternehmen ergeben.

(3)

Bei der Entwicklung des weiterführenden („Next Step“) internationalen Fusionsprojekts, des ITER, kommt der Gemeinschaft seit jeher eine Schlüsselrolle zu, beginnend mit der Erstellung eines Vorentwurfs (2) im Jahr 1988, dann 1992 mit der Erstellung eines detaillierten technischen Entwurfs (3) (1998 um drei Jahre verlängert (4)) und mit dem Abschluss eines zweiten Übereinkommens 1994 (5), auf dessen Grundlage 2001 ein detaillierter, vollständiger und voll integrierter Konstruktionsentwurf für eine Forschungseinrichtung zur Demonstration der Eignung der Kernfusion als Energiequelle erarbeitet wurde, aus dem die Gemeinschaft insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit und Diversifizierung ihrer Energieversorgung einen beträchtlichen Nutzen ziehen konnte.

(4)

Die sieben an den ITER-Verhandlungen beteiligten Parteien (Euratom, Volksrepublik China, Indien, Japan, die Republik Korea, Russland und Vereinigte Staaten von Amerika), die über die Hälfte der Weltbevölkerung repräsentieren, haben das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (6) geschlossen (nachstehend „ITER-Übereinkommen“ genannt), mit dem die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation (nachstehend „ITER-Organisation“ genannt) mit Hauptsitz in Saint-Paul–lès-Durance, Frankreich, gegründet wird. Die ITER-Organisation ist umfassend für den Bau, den Betrieb, die Nutzung und die Deaktivierung der ITER-Anlagen verantwortlich.

(5)

Gemäß dem ITER-Übereinkommen leisten alle Parteien über eine entsprechende juristische Person, die „Mitgliedsstelle“, ihren Beitrag zur ITER-Organisation. Damit der Bau des ITER ohne Verzögerungen beginnen kann und da Euratom als Gastgeberpartei eine besondere Verantwortung als Mitglied der ITER-Organisation trägt, auch den größten Beitrag leistet und für die Vorbereitung des Standortes zuständig ist, sollte die Euratom-Mitgliedsstelle so schnell wie möglich eingerichtet werden.

(6)

Euratom und Japan haben ein bilaterales Abkommen über die gemeinsame Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen des breiter angelegten Konzepts (nachstehend „Abkommen mit Japan über das breiter angelegte Konzept“ genannt) geschlossen, das als Teil des „breiter angelegten Konzepts“ ergänzende gemeinsame Forschungstätigkeiten zur schnellen Nutzung der Fusionsenergie vorsieht, die während der Verhandlungen zum ITER-Übereinkommen vereinbart wurden. Gemäß dem Abkommen mit Japan über das breiter angelegte Konzept werden die Tätigkeiten von Euratom im Rahmen des breiter angelegten Konzepts durch die Euratom-Mitgliedsstelle als Durchführungsstelle wahrgenommen.

(7)

Um maximale Synergien und Größenvorteile zu ermöglichen, sollte die Euratom-Mitgliedsstelle im Zusammenhang mit dem Konzept der „beschleunigten“ Fusionsentwicklung, das von einer Gruppe unabhängiger Sachverständiger auf Veranlassung der Forschungsminister während des belgischen Ratsvorsitzes geprüft wurde, auch ein langfristiges Arbeitsprogramm zur Vorbereitung des Baus von Fusionsreaktoren zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen verfolgen, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie auf diesem Gebiet zu stärken.

(8)

In seinen Schlussfolgerungen vom 26./27. November 2003 hat der Europäische Rat die Kommission einstimmig ermächtigt, sich für Frankreich als ITER-Gastgeberstaat und Cadarache als Standort einzusetzen, und beschlossen, dass die Euratom-Mitgliedsstelle ihren Sitz in Spanien haben wird.

(9)

Wegen der grundlegenden Bedeutung des ITER-Projekts und der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts für die Nutzbarmachung der Kernfusion als einer potenziell unbegrenzten, sicheren, nachhaltigen, umweltverträglichen und wettbewerbsfähigen Energiequelle muss die Euratom-Mitgliedsstelle in Form eines gemeinsamen Unternehmens gemäß Kapitel 5 des Euratom-Vertrags errichtet werden.

(10)

Das gemeinsame Unternehmen, das für öffentliche Forschungsarbeiten im europäischen und internationalen Interesse verantwortlich ist und internationale Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen erfüllt, sollte als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (7) und als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (8), Artikel 22 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (9) und Artikel 15 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (10) betrachtet werden.

(11)

Mit dieser Entscheidung wird für die voraussichtliche Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens ein Finanzrahmen festgelegt, der den Willen der Rechtsetzungsbehörde unter Beweis stellt und der die Befugnisse der Haushaltsbehörde gemäß dem Vertrag nicht beeinträchtigt.

(12)

Das gemeinsame Unternehmen sollte vorbehaltlich einer vorherigen Konsultation mit der Kommission eine eigene Finanzordnung erhalten, die auf den Grundsätzen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (11) (nachstehend „Rahmenfinanzregelung“ genannt) beruht und den besonderen betrieblichen Erfordernissen, die sich insbesondere aus seinen internationalen Verpflichtungen ergeben, Rechnung trägt.

(13)

Zur Stärkung der internationalen Forschungszusammenarbeit sollte das gemeinsame Unternehmen für die Beteiligung von Drittländern offen stehen, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernfusion geschlossen haben, durch die ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind.

(14)

Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007—2011) und das spezifische Programm zur Durchführung dieses Rahmenprogramms (nachstehend „RP7“ genannt) stellt den ITER in den Mittelpunkt der europäischen Kernfusionsstrategie und sieht vor, dass Euratom durch das gemeinsame Unternehmen einen Beitrag zur ITER-Organisation, den Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts und sonstigen einschlägigen Vorbereitungsarbeiten für Fusionsreaktoren zu Demonstrationszwecken leistet.

(15)

Um unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus dem gemeinsamen Unternehmen JET stabile Beschäftigungsbedingungen und die Gleichbehandlung des Personals zu gewährleisten und so hoch qualifizierte, spezialisierte wissenschaftliche und technische Fachkräfte anzuwerben, ist es erforderlich, auf das gesamte vom gemeinsamen Unternehmen eingestellte Personal das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (12) festgelegt worden sind (nachstehend „Beamtenstatut“ genannt), anzuwenden.

(16)

Da das gemeinsame Unternehmen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen soll und für die Verwaltung der Euratom-Beteiligung an einem internationalen Forschungsvorhaben von öffentlichem Interesse zuständig ist, ist es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich, dass das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (13) auf das gemeinsame Unternehmen, seinen Direktor und sein Personal Anwendung findet.

(17)

Angesichts der besonderen Art der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens und seiner Bedeutung für die Entwicklung der Kernfusionsforschung sowie im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung der ihm zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel sollten dem gemeinsamen Unternehmen alle in Anhang III des Euratom-Vertrags aufgeführten Vergünstigungen gewährt werden.

(18)

Als Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit sollte das gemeinsame Unternehmen für sein Handeln rechenschaftspflichtig sein. Bezüglich der Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Angelegenheiten sollte es möglich sein, dass in den vom gemeinsamen Unternehmen geschlossenen Verträgen vorgesehen werden kann, dass der Gerichtshof zuständig ist.

(19)

Hinsichtlich der Rechte und Verpflichtungen der Gemeinschaft gemäß Titel II Kapitel 2 des Euratom-Vertrags in Bezug auf die Verbreitung von Kenntnissen sollte das gemeinsame Unternehmen entsprechende Regelungen mit der Kommission vereinbaren.

(20)

Das gemeinsame Unternehmen und Spanien sollten ein Sitzabkommen schließen, in dem sie die Bürounterbringung, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Spanien regeln.

(21)

Diese Entscheidung trägt dem Ergebnis der von der Kommission durchgeführten Anhörung, insbesondere der zustimmenden Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das spezifische Euratom-Programm für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Kernenergie (Fusion), zu den Vorschlägen Rechnung —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens

(1)   Es wird ein Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) (nachstehend „gemeinsames Unternehmen“ genannt) für einen Zeitraum von 35 Jahren gerechnet ab dem 19. April 2007 errichtet.

(2)   Das gemeinsame Unternehmen hat folgende Aufgaben:

a)

Leistung des Beitrags der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom“) an die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation;

b)

Leistung des Euratom-Beitrags zu gemeinsamen Tätigkeiten mit Japan im Rahmen des breiter angelegten Konzepts zur schnellen Nutzung der Fusionsenergie;

c)

Vorbereitung und Koordinierung eines Maßnahmenprogramms in Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen, einschließlich der internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen IFMIF (International Fusion Materials Irradiation Facility).

(3)   Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Barcelona, Spanien.

(4)   Das gemeinsame Unternehmen gilt als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 2006/112/EG und als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG, Artikel 22 Buchstabe c der Richtlinie 2004/17/EG und Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2004/18/EG.

Artikel 2

Mitglieder

Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind

a)

Euratom, vertreten durch die Kommission;

b)

die Euratom-Mitgliedstaaten;

c)

Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, und die den Wunsch geäußert haben, Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens zu werden.

Artikel 3

Satzung

Die im Anhang beigefügte Satzung des gemeinsamen Unternehmens wird angenommen.

Artikel 4

Finanzierung

(1)   Die Mittel, die das gemeinsame Unternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden wie folgt festgelegt:

a)

Mittel für die Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dieser Entscheidung nach Maßgabe des ITER-Übereinkommens;

b)

Mittel für die Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Entscheidung nach Maßgabe des Abkommens mit Japan über das breiter angelegte Konzept;

c)

Mittel für die Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Entscheidung im Einklang mit den nach Artikel 7 des Euratom-Vertrags beschlossenen Forschungs- und Ausbildungsprogrammen.

(2)   Die Mittel des gemeinsamen Unternehmens bestehen aus einem Euratom-Beitrag, Beiträgen des ITER-Gastgeberstaats, den jährlichen Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Beiträgen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens mit Ausnahme von Euratom sowie zusätzlichen Mitteln.

(3)   Die Gesamtmittel, die gemäß Absatz 1 für das gemeinsame Unternehmen benötigt werden, werden vorläufig auf 9 653 Mio. EUR (14) veranschlagt. Dieser Betrag lässt sich wie folgt aufschlüsseln:

(in Mio. EUR)

2007—2016

2017—2041

2007—2041

 

davon 2007—2011

 

konstante Preise

Insgesamt

4 127

1 717

5 526

3 544

9 653

(4)   Der vorläufige Gesamtbeitrag von Euratom zu den in Absatz 3 genannten Mitteln beträgt 7 649 Mio. EUR, von denen höchstens 15 % für Verwaltungsausgaben bestimmt sind. Dieser Betrag lässt sich wie folgt aufschlüsseln:

(in Mio. EUR)

2007—2016

2017—2041

2007—2041

 

davon RP7 (2007—2011)

 

konstante Preise

Insgesamt

3 147

1 290

4 502

2 887

7 649

Artikel 5

Finanzordnung

(1)   Das gemeinsame Unternehmen hat eine eigenständige Finanzordnung, die auf den Grundsätzen der Rahmenfinanzregelung beruht. Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden als „Finanzordnung“ bezeichnet) kann vorbehaltlich einer vorherigen Konsultation mit der Kommission von der Rahmenfinanzregelung abweichen, sofern dies aufgrund besonderer betrieblicher Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens notwendig ist.

(2)   Das gemeinsame Unternehmen richtet seine eigene Innenrevision ein.

(3)   Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens wird vom Europäischen Parlament auf Vorschlag des Rates erteilt.

Artikel 6

Personal

Für das Personal des gemeinsamen Unternehmens gelten das Beamtenstatut und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung des Beamtenstatuts.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen

Auf das gemeinsame Unternehmen, seinen Direktor und sein Personal findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

Artikel 8

Vergünstigungen

Die Mitgliedstaaten gewähren dem gemeinsamen Unternehmen bei seiner offiziellen Tätigkeit und für die Dauer seines Bestehens alle in Anhang III des Euratom-Vertrags geregelten Vergünstigungen.

Artikel 9

Haftung und Zuständigkeit des Gerichtshofes

(1)   Für die vertragliche Haftung des gemeinsamen Unternehmens sind die einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags sowie die darauf anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Entscheidungen aufgrund von Schiedsklauseln in den vom gemeinsamen Unternehmen geschlossenen Verträgen zuständig.

(2)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das gemeinsame Unternehmen die von seinen Bediensteten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Entscheidungen in solchen Schadensersatzstreitigkeiten zuständig.

(3)   Der Gerichtshof ist zuständig für Klagen, die gegen das gemeinsame Unternehmen, einschließlich Entscheidungen seines Vorstands, gemäß den Artikeln 146 und 148 des Vertrags erhoben werden.

(4)   Etwaige Schadenersatzzahlungen des gemeinsamen Unternehmens aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des gemeinsamen Unternehmens und werden aus den Mitteln des gemeinsamen Unternehmens geleistet.

Artikel 10

Verbreitung von Kenntnissen

Das gemeinsame Unternehmen vereinbart mit der Kommission geeignete Regelungen, die es der Gemeinschaft erlauben, ihre Rechte und Verpflichtungen gemäß Titel II Kapitel 2 des Vertrags wahrzunehmen.

Artikel 11

Sitzabkommen

Innerhalb von 3 Monaten nach der Errichtung des gemeinsamen Unternehmens schließen das gemeinsame Unternehmen und Spanien ein Sitzabkommen.

Artikel 12

Geltung

Diese Entscheidung gilt ab dem zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. STEINBRÜCK


(1)  Beschluss 78/471/Euratom des Rates vom 30. Mai 1978 zur Errichtung des gemeinsamen Unternehmens „Joint European Torus (JET), Joint Undertaking“ (ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 10). Zuletzt geändert durch den Beschluss 98/585/Euratom (ABl. L 282 vom 20.10.1998, S. 65).

(2)  Beschluss 88/229/Euratom der Kommission (ABl. L 102 vom 21.4.1988, S. 31).

(3)  Beschluss 92/439/Euratom der Kommission (ABl. L 244 vom 26.8.1992, S. 13).

(4)  Beschluss 98/704/Euratom des Rates (ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 61).

(5)  Beschluss 94/267/Euratom der Kommission (ABl. L 114 vom 5.5.1994, S. 25).

(6)  ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 62.

(7)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/138/EG (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 92).

(8)  ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 30).

(9)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).

(10)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG.

(11)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(12)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1895/2006 (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 6).

(13)  ABl. 152 vom 13.7.1967, S. 13. Geändert durch den Vertrag von Amsterdam und den Vertrag von Nizza.

(14)  Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich alle Zahlenangaben auf jeweilige Preise vorbehaltlich der Verabschiedung der Haushalte für die betreffenden Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 Euratom-Vertrag.


ANHANG

SATZUNG DES EUROPÄISCHEN GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS FÜR DEN ITER UND DIE ENTWICKLUNG DER FUSIONSENERGIE

(FUSION FOR ENERGY)

Artikel 1

Name, Sitz, Mitglieder

(1)   Das gemeinsame Unternehmen führt den Namen „Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Kernfusion für die Energiegewinnung)“ (nachstehend „gemeinsames Unternehmen“ genannt).

(2)   Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Barcelona, Spanien.

(3)   Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind

a)

die Europäische Atomgemeinschaft („Euratom“), vertreten durch die Kommission;

b)

die Euratom-Mitgliedstaaten;

c)

Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, und die den Wunsch geäußert haben, Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens zu werden.

Artikel 2

Ziele

Das gemeinsame Unternehmen hat folgende Ziele:

1.

Leistung des Euratom-Beitrags zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation („ITER-Organisation“) gemäß dem Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts („ITER-Übereinkommen“);

2.

Leistung des Euratom-Beitrags zu Tätigkeiten mit Japan im Rahmen des breiter angelegten Konzepts zur schnellen Nutzung der Fusionsenergie („Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts“) entsprechend dem bilateralen Abkommen mit Japan über die gemeinsame Durchführung von Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts („Abkommen mit Japan über das breiter angelegte Konzept“);

3.

Vorbereitung und Koordinierung eines Maßnahmenprogramms in Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen, einschließlich der internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen (International Fusion Materials Irradiation Facility, IFMIF).

Artikel 3

Tätigkeiten

(1)   Als Euratom-Mitgliedsstelle für den ITER nimmt das gemeinsame Unternehmen die im ITER-Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen von Euratom gegenüber der ITER-Organisation während der Laufzeit des ITER-Übereinkommens wahr. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Beaufsichtigung der Vorbereitung des Standorts für das ITER-Projekt;

b)

Bereitstellung von Bauteilen, Ausrüstung, Materialien und sonstigen Ressourcen für die ITER-Organisation;

c)

Verwaltung der Beschaffungsvereinbarungen mit der ITER-Organisation, insbesondere der damit verbundenen Qualitätssicherungsverfahren;

d)

Vorbereitung und Koordinierung der Beteiligung von Euratom an der wissenschaftlichen und technischen Nutzung des ITER-Projekts;

e)

Koordinierung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und Entwicklung zur Unterstützung des Euratom-Beitrags zur ITER-Organisation;

f)

Leistung des Euratom-Finanzbeitrags zur ITER-Organisation;

g)

Bereitstellung von Personal für die ITER-Organisation;

h)

Pflege der Arbeitskontakte mit der ITER-Organisation und Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten zur Durchführung des ITER-Übereinkommens.

(2)   Als Durchführungsstelle im Rahmen des Abkommens mit Japan über das breiter angelegte Konzept nimmt das gemeinsame Unternehmen die Verpflichtungen von Euratom zur Durchführung von Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts wahr. Insbesondere nimmt es folgende Aufgaben wahr:

a)

Bereitstellung von Bauteilen, Ausrüstung, Materialien und sonstigen Ressourcen für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts;

b)

Vorbereitung und Koordinierung der Beteiligung von Euratom an der Durchführung von Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts;

c)

Koordinierung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und Entwicklung;

d)

Leistung des finanziellen Euratom-Beitrags zu den Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts;

e)

Bereitstellung von Personal für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts;

f)

Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Euratom-Verpflichtungen in Durchführung des Abkommens mit Japan über das breiter angelegte Konzept zu erfüllen.

(3)   Zur Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen einschließlich der IFMIF erstellt und koordiniert das gemeinsame Unternehmen ein Forschungs-, Entwicklungs- und Entwurfsprogramm, das sich von den Aktivitäten im Zusammenhang mit ITER und dem breiter angelegten Konzept unterscheidet.

(4)   Das gemeinsame Unternehmen führt zur Förderung der in Artikel 2 genannten Gesamtziele weitere Tätigkeiten aus, darunter die Öffentlichkeitsarbeit für das gemeinsame Unternehmen und seine Aufgaben.

Artikel 4

Rechtspersönlichkeit

Das gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt im Gebiet jedes seiner Mitglieder die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann insbesondere Verträge schließen, Lizenzen erwerben, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und Kredite aufnehmen und ist vor Gericht parteifähig.

Artikel 5

Organe

(1)   Die Organe des gemeinsamen Unternehmens sind der Vorstand und der Direktor.

(2)   Der Vorstand wird vom Exekutivausschuss gemäß Artikel 7 unterstützt.

(3)   Der Vorstand und der Direktor lassen sich von einem oder mehreren wissenschaftlichen Programmausschüssen gemäß Artikel 9 beraten.

Artikel 6

Vorstand

(1)   Der Vorstand führt die Aufsicht über das gemeinsame Unternehmen bei der Erfüllung der in Artikel 2 genannten Ziele und sorgt bei der Durchführung der Tätigkeiten für eine enge Zusammenarbeit zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und seinen Mitgliedern.

(2)   Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens wird im Vorstand durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines über wissenschaftliche und/oder technische Fachkompetenz auf den Tätigkeitsgebieten des gemeinsamen Unternehmens verfügen muss.

(3)   Der Vorstand gibt Empfehlungen und fasst Beschlüsse zu sämtlichen Fragen, Angelegenheiten oder Themen, die im Geltungsbereich dieser Satzung liegen und mit ihr im Einklang stehen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Er nimmt Vorschläge zur Änderung dieser Satzung gemäß Artikel 21 an.

b)

Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm vom Exekutivausschuss vorgelegt werden.

c)

Er ernennt den Vorsitzenden und die Mitglieder des Exekutivausschusses.

d)

Er beschließt den Projektplan, die Arbeitsprogramme, den Ressourcenvoranschlag, den Stellenplan und den Personalentwicklungsplan.

e)

Er beschließt den jährlichen Haushaltsplan, genehmigt den Jahresabschluss einschließlich der besonderen Teile, die die Verwaltungs- und Personalkosten betreffen, und erteilt dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans entsprechend der Finanzordnung.

f)

Er übt gegenüber dem Direktor die in Artikel 10 Absatz 3 festgelegten Befugnisse aus.

g)

Er genehmigt den grundlegenden organisatorischen Aufbau des gemeinsamen Unternehmens.

h)

Er beschließt die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens und deren Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 13 Absatz 1.

i)

Er beschließt die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 in Bezug auf das Personal.

j)

Er beschließt die Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung von Personal für die ITER-Organisation und die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts.

k)

Er beschließt Maßnahmen und Leitlinien zur Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sowie zum Umgang mit möglichen Interessenkonflikten und wendet diese an.

l)

Er genehmigt das in Artikel 18 genannte Sitzabkommen zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und Spanien (nachstehend „Gastgeberstaat“ genannt).

m)

Er entscheidet über Kauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken und sonstigen Rechten an Immobilien sowie die Übernahme von Kautionen oder Bürgschaften, die Beteiligung an anderen Unternehmen oder Einrichtungen und die Gewährung und Aufnahme von Krediten.

n)

Er genehmigt den Abschluss von Abkommen oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Drittländern, mit Einrichtungen, Unternehmen oder Personen aus Drittländern oder mit internationalen Organisationen.

o)

Er genehmigt den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des gemeinsamen Unternehmens im Hinblick auf seine Arbeitsprogramme und Mittel.

p)

Er beschließt industriepolitische Vorgaben, Regeln für den Umgang mit Rechten geistigen Eigentums und Regeln für die Verbreitung von Informationen im Einvernehmen mit der Kommission.

q)

Er richtet einen oder mehrere wissenschaftliche Programmausschüsse ein und ernennt dessen oder deren Mitglieder.

r)

Er nimmt alle sonstigen Befugnisse und Aufgaben einschließlich der Einrichtung nachgeordneter Gremien wahr, die für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Förderung seiner Ziele erforderlich sind.

(4)   Die Stimmrechte der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens werden in Anhang I festgelegt. Die Stimmen jedes Mitglieds sind unteilbar.

(5)   Beschlüsse nach Absatz 3 Buchstabe a fasst der Vorstand einstimmig.

Beschlüsse nach Absatz 3 Buchstaben b bis m fasst der Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen.

Sofern nicht anders bestimmt ist, fasst der Vorstand alle sonstigen Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Gesamtstimmen.

(6)   Euratom hat das Recht, Vorbehalte zu Beschlüssen des Vorstands einzulegen, wenn es der Auffassung ist, dass der betreffende Beschluss möglicherweise gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, u. a. insbesondere gegen internationale Verpflichtungen nach dem internationalen ITER-Übereinkommen. Euratom muss eine gebührende rechtliche Begründung für diese Vorbehalte vorlegen.

Wird ein Vorbehalt eingelegt, so wird der Beschluss ausgesetzt und zusammen mit der Position des Vorstands an die Kommission verwiesen, die ihn auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft.

Die Kommission kann innerhalb eines Monats, nachdem die Angelegenheit an sie verwiesen wurde, eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Vorstands treffen; ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt der Beschluss des Vorstands als bestätigt.

Der Vorstand prüft seinen Beschluss erneut im Lichte der Auffassung der Kommission und fasst daraufhin einen endgültigen Beschluss.

(7)   Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden auf Vorschlag von Euratom aus den Reihen seiner Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist einmal möglich.

(8)   Der Vorstand tritt auf Veranlassung des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Vorstand kann auch einberufen werden, wenn die einfache Mehrheit seiner Mitglieder oder der Direktor oder Euratom dies verlangen. Die Sitzungen finden in der Regel am Sitz des gemeinsamen Unternehmens statt.

(9)   Sofern im Einzelfall nicht anders beschlossen wird, nehmen der Direktor des gemeinsamen Unternehmens und der Vorsitzende des Exekutivausschusses an den Sitzungen des Vorstands teil.

(10)   Der Vorstand beschließt seine Geschäftsordnung und genehmigt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen.

Artikel 7

Exekutivausschuss

(1)   Der Exekutivausschuss unterstützt den Vorstand bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse und erfüllt alle sonstigen Aufgaben, die ihm vom Vorstand übertragen werden.

(2)   Der Exekutivausschuss besteht aus dreizehn Mitgliedern, die vom Vorstand aus einem Kreis anerkannter Persönlichkeiten ernannt werden, die Berufserfahrung in wissenschaftlichen, technischen und finanziellen Angelegenheiten haben, die von Bedeutung für die in diesem Artikel genannten Funktionen sind. Ein Mitglied des Exekutivausschusses ist Euratom.

(3)   Der Exekutivausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Er genehmigt die Vergabe von Aufträgen im Einklang mit der Finanzordnung.

b)

Er gibt gegenüber dem Vorstand Stellungnahmen und Empfehlungen zu den vom Direktor ausgearbeiteten Vorschlägen für den Projektplan, die Arbeitsprogramme, den Ressourcenvoranschlag, den Jahreshaushaltsplan und den Jahresabschluss ab.

c)

Er legt dem Vorstand auf Antrag von Euratom oder der Mehrheit der Mitglieder Entscheidungen über die Vergabe von Aufträgen oder andere ihm übertragene Entscheidungen vor.

(4)   Jedes Mitglied des Exekutivausschusses hat eine Stimme.

(5)   Soweit nicht anders bestimmt, beschließt der Exekutivausschuss mit einer Mehrheit von neun Stimmen.

(6)   Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Alle zwei Jahre wird mindestens die Hälfte der Mitglieder ersetzt.

(7)   Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind. Tritt ein Mitglied zurück, bleibt es so lange im Amt, bis es ersetzt worden ist.

(8)   Der Vorstand ernennt den Vorsitzenden des Exekutivausschusses für eine Amtszeit von zwei Jahren, die einmal verlängert werden kann.

(9)   Der Exekutivausschuss tritt auf Veranlassung des Vorsitzenden mindestens sechsmal jährlich zusammen. Der Exekutivausschuss kann auch einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder oder der Direktor oder Euratom dies verlangen. Die Sitzungen finden in der Regel am Sitz des gemeinsamen Unternehmens statt.

(10)   Der Vorsitzende des Exekutivausschusses nimmt an den Sitzungen des Vorstands teil, sofern der Vorstand nicht anders beschließt.

(11)   Der Exekutivausschuss beschließt mit vorheriger Genehmigung des Vorstands seine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Der Direktor

(1)   Der Direktor ist als Hauptgeschäftsführer für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens verantwortlich und ist dessen rechtlicher Vertreter.

(2)   Der Direktor wird vom Vorstand auf der Grundlage einer Kandidatenliste, die die Kommission im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen Zeitschriften oder im Internet veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung vorschlägt, ernannt. Der Direktor wird für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Nach einer Beurteilung der Amtsführung des Direktors während dieser Amtszeit durch Euratom kann der Vorstand die Amtszeit des Direktors auf Vorschlag von Euratom einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

(3)   Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, gelten für den Direktor das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 („Beamtenstatut“), sowie die gemeinsam von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung dieses Statuts.

(4)   Der Direktor setzt die Arbeitsprogramme um und leitet die Durchführung der in Artikel 3 genannten Tätigkeiten. Er übermittelt dem Vorstand, dem Exekutivausschuss, den wissenschaftlichen Programmausschüssen sowie anderen nachgeordneten Gremien alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Er organisiert, leitet und beaufsichtigt das Personal und übt gegenüber dem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

b)

Er bestimmt den grundlegenden organisatorischen Aufbau des gemeinsamen Unternehmens und legt ihn dem Vorstand zur Genehmigung vor.

c)

Er erstellt und aktualisiert regelmäßig den Projektplan, die Arbeitsprogramme und den Personalentwicklungsplan des gemeinsamen Unternehmens.

d)

Gemäß dem ITER-Übereinkommen und dem Abkommen mit Japan über das breiter angelegte Konzept erstellt er die Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung von Personal für die ITER-Organisation und die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts.

e)

Gemäß der Finanzordnung erstellt er den Ressourcenvoranschlag und den jährlichen Entwurf des Haushaltsplans, einschließlich des Stellenplans des gemeinsamen Unternehmens.

f)

Er führt gemäß der Finanzordnung den Haushaltsplan aus und ist für die Führung des Inventars und die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich.

g)

Er stellt eine ordnungsgemäße Anwendung der Finanzverwaltung und der internen Kontrolle sicher.

h)

Er stellt die Regeln für den Umgang mit Rechten des geistigen Eigentums, industriepolitische Vorgaben und Regeln für die Verbreitung von Informationen auf.

i)

Er erstellt den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des gemeinsamen Unternehmens bei der Durchführung seiner Tätigkeiten entsprechend den Arbeitsprogrammen und dem Ressourcenvoranschlag.

j)

Er erstellt etwaige sonstige Berichte, die vom Vorstand oder vom Exekutivausschuss verlangt werden.

k)

Er unterstützt den Vorstand, den Exekutivausschuss und andere nachgeordnete Gremien, indem er deren Sekretariat stellt.

l)

Er nimmt an den Sitzungen des Vorstands, sofern der Vorstand nicht anders beschließt, und an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil.

m)

Er sorgt dafür, dass dem gemeinsamen Unternehmen für seine Tätigkeit wissenschaftliches und technisches Fachwissen zur Verfügung gestellt wird.

n)

Er nimmt je nach Notwendigkeit andere Tätigkeiten wahr und unterbreitet dem Vorstand Vorschläge zur Verfolgung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens.

Artikel 9

Wissenschaftliche Programmausschüsse

(1)   Der Vorstand ernennt die Mitglieder des oder der wissenschaftlichen Programmausschüsse. Der Vorsitzende eines wissenschaftlichen Programmausschusses wird aus dessen Mitgliedern gewählt.

(2)   Die wissenschaftlichen Programmausschüsse beraten den Vorstand und den Direktor je nach Bedarf bei der Annahme und Durchführung des Projektplans und der Arbeitsprogramme.

Artikel 10

Personal

(1)   Das Personal des gemeinsamen Unternehmens unterstützt den Direktor bei der Erfüllung seiner Aufgaben und besteht in der Regel aus Staatsangehörigen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens.

(2)   Für das Personal des gemeinsamen Unternehmens gelten die Bestimmungen des Statuts sowie die gemeinsam von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts.

Der Vorstand beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die notwendigen Durchführungsbestimmungen entsprechend den Bestimmungen in Artikel 110 des Statuts.

(3)   Das gemeinsame Unternehmen übt gegenüber seinem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

(4)   Der Vorstand kann Bestimmungen erlassen, damit die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens nationale Sachverständige an das gemeinsame Unternehmen abordnen können.

Artikel 11

Arbeitsprogramme und Ressourcenvoranschlag

Der Direktor erstellt jedes Jahr zur Vorlage beim Vorstand den Projektplan, den Ressourcenvoranschlag sowie die ausführlichen Arbeitsprogramme und den Haushaltsplan. Für jede der drei in Artikel 3 vorgesehenen Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens wird ein eigenes Arbeitsprogramm aufgestellt.

Artikel 12

Mittelausstattung

(1)   Die Mittel des gemeinsamen Unternehmens bestehen aus einem Euratom-Beitrag, jährlichen Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Beiträgen der anderen Mitglieder als Euratom, Beiträgen des ITER-Gastgeberstaates sowie zusätzlichen Mitteln:

a)

Der Euratom-Beitrag wird durch die Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 des Vertrags geleistet.

b)

Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden als finanzielle Beiträge gemäß Anhang II geleistet.

c)

Freiwillige Beiträge können als Geld- oder Sachleistungen bereitgestellt werden und zählen nicht als jährliche Mitgliedsbeiträge.

d)

Beiträge des ITER-Gastgeberstaates.

e)

Zusätzliche Mittel können unter den vom Vorstand genehmigten Bedingungen entgegengenommen werden.

(2)   Die Mittel des gemeinsamen Unternehmens werden ausschließlich zur Verfolgung seiner in Artikel 2 festgelegten Ziele eingesetzt. Der Wert von Sachleistungen wird vom gemeinsamen Unternehmen bestimmt. Unbeschadet des Artikels 19 werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht anteilig an die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens ausgezahlt.

Artikel 13

Finanzordnung

(1)   Die Finanzordnung und ihre Durchführungsbestimmungen werden vom Vorstand beschlossen.

(2)   Die Finanzordnung regelt die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens.

(3)   Die Finanzordnung muss den allgemeinen Grundsätzen in Anhang III entsprechen.

Artikel 14

Jährlicher Tätigkeitsbericht

Der jährliche Tätigkeitsbericht gibt Auskunft über die Umsetzung der Arbeitsprogramme durch das gemeinsame Unternehmen. Darin werden insbesondere die vom gemeinsamen Unternehmen durchgeführten Maßnahmen dargelegt und die Ergebnisse anhand der gesetzten Ziele und des dafür festgelegten Zeitplans, die damit verbundenen Risiken, die Mittelverwendung und die allgemeine Funktionsweise des gemeinsamen Unternehmens bewertet. Der jährliche Tätigkeitsbereicht wird vom Direktor ausgearbeitet, vom Vorstand genehmigt und an die Mitglieder, die Kommission, das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union übermittelt.

Artikel 15

Jahresrechnungen und Überwachung

(1)   Binnen zwei Monaten nach Ende jedes Haushaltsjahres werden die vorläufigen Rechnungen des gemeinsamen Unternehmens der Kommission und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Rechnungshof“ genannt) vorgelegt.

Der Rechnungshof nimmt bis 15. Juni nach Ende jedes Haushaltsjahres zu den vorläufigen Rechnungen des gemeinsamen Unternehmens Stellung.

Binnen sechs Monaten nach Ende jedes Haushaltsjahres legt der Direktor der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Rechnungshof den endgültigen Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens vor.

Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

(2)   Das durch den Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission (1) geschaffene Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) hat gegenüber dem gemeinsamen Unternehmen und dessen Personal die gleichen Befugnisse wie gegenüber den Dienststellen der Kommission. Das gemeinsame Unternehmen tritt unmittelbar nach seiner Errichtung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (2) bei. Der Vorstand fasst einen Beschluss über diesen Beitritt und erlässt die erforderlichen Bestimmungen, um die internen Untersuchungen des OLAF zu erleichtern.

(3)   Alle Beschlüsse des gemeinsamen Unternehmens und alle von ihm geschlossenen Verträge sehen ausdrücklich vor, dass OLAF und der Rechnungshof die Unterlagen aller Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, an Ort und Stelle sowie in den Räumlichkeiten der letztendlich Begünstigten kontrollieren dürfen.

Artikel 16

Beitritt

(1)   Mit seinem Beitritt zu Euratom wird jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Union auch Mitglied des gemeinsamen Unternehmens.

(2)   Ein Drittland, das mit Euratom ein Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion schließt, durch das seine jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert werden, und das den Wunsch äußert, Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden, wird als Mitglied aufgenommen.

Artikel 17

Dauer

Das gemeinsame Unternehmen wird für eine Dauer von 35 Jahren ab dem 19. April 2007 errichtet.

Artikel 18

Unterstützung durch den Gastgeberstaat

Das gemeinsame Unternehmen und der Gastgeberstaat schließen ein Sitzabkommen, in dem sie insbesondere den zur Verfügung zu stellenden Standort und die zu leistende Unterstützung regeln.

Artikel 19

Abwicklung

(1)   Das gemeinsame Unternehmen wird zum Ende des in Artikel 17 festgelegten Zeitraums oder aufgrund einer Entscheidung des Rates abgewickelt.

(2)   Zur Durchführung der Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens ernennt der Vorstand einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die den Weisungen des Vorstandes folgen.

(3)   Im Zuge der Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens werden alle materiellen Gegenstände, die ihm vom Gastgeberstaat entsprechend dem in Artikel 18 genannten Sitzabkommen zur Verfügung gestellt worden waren, an den Gastgeberstaat zurückgegeben.

(4)   Jegliche nach Rückgabe der materiellen Gegenstände gemäß Absatz 3 verbleibenden Güter werden zur Deckung der Verbindlichkeiten des gemeinsamen Unternehmens und der Kosten seiner Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse oder Fehlbeträge werden unter den zum Zeitpunkt der Abwicklung vorhandenen Mitgliedern im Verhältnis zu ihren tatsächlichen Gesamtbeiträgen zum gemeinsamen Unternehmen aufgeteilt beziehungsweise von ihnen im Verhältnis zu ihren tatsächlichen Gesamtbeiträgen zum gemeinsamen Unternehmen ausgeglichen.

Artikel 20

Eigentum und Übertragung von Rechten

(1)   Sofern zwischen der Kommission und dem gemeinsamen Unternehmen nicht anders vereinbart, ist das gemeinsame Unternehmen Eigentümer sämtlicher Mittel, Sachanlagen, immaterieller Anlagen und Finanzanlagen, die von ihm geschaffen oder erworben worden sind.

(2)   Die Mitglieder und ihre nationalen Fusionsorganisationen bieten dem gemeinsamen Unternehmen an, kostenlos sämtliche Ansprüche, Rechte und Pflichten zu übertragen, die sich aus vor dessen Errichtung von oder mit Unterstützung von Euratom erteilten Aufträgen und Bestellungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens ergeben.

(3)   Das gemeinsame Unternehmen kann alle in Absatz 2 genannten Aufträge und Bestellungen übernehmen.

Artikel 21

Änderungen

(1)   Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens kann dem Vorstand Vorschläge zur Änderung dieser Satzung unterbreiten.

Änderungen am Abstimmungssystem und den Stimmrechten und die Festlegung der Stimmrechte neuer Mitglieder werden jedoch von Euratom vorgenommen.

(2)   Nach Zustimmung des Vorstands wird der Vorschlag der Kommission übermittelt.

(3)   Die Kommission wird dem Rat einen Vorschlag zur Billigung der Änderungen gemäß Artikel 50 des Vertrags unterbreiten.

Artikel 22

Beilegung von Streitigkeiten

(1)   Unbeschadet des Artikels 154 des Vertrags werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedern und dem gemeinsamen Unternehmen über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung, die nicht durch gütliche Vermittlung des Vorstands beigelegt werden, auf Antrag einer der Streitparteien einem Schiedsgericht vorgelegt.

(2)   Das Schiedsgericht wird für jeden Einzelfall eingerichtet. Es besteht aus drei Mitgliedern, die gemeinsam von den Streitparteien ernannt werden. Die Mitglieder des Schiedsgerichts wählen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

(3)   Gelingt es den Streitparteien nicht, die Mitglieder des Schiedsgerichts binnen zwei Monaten nach dem Antrag auf Befassung eines Schiedsgerichts zu ernennen, oder wählen diese Mitglieder nicht binnen eines Monats nach ihrer Ernennung ihren Vorsitzenden, so werden das Mitglied oder die Mitglieder oder der Vorsitzende auf Antrag einer Streitpartei vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ernannt.

(4)   Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen. Der Schiedsspruch ist für alle Streitparteien bindend und endgültig.


(1)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.

(2)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

ANHANG I ZUR SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

VERTEILUNG DER STIMMRECHTE IM VORSTAND

Die Stimmen der Mitglieder des Vorstands werden wie folgt verteilt:

Euratom

5

Österreich

2

Belgien

2

Bulgarien

1

Zypern

1

Tschechische Republik

2

Dänemark

2

Estland

1

Finnland

2

Frankreich

5

Griechenland

2

Deutschland

5

Ungarn

2

Irland

2

Italien

5

Lettland

2

Litauen

2

Luxemburg

1

Malta

1

Polen

3

Portugal

2

Rumänien

2

Slowakei

2

Slowenien

2

Schweden

2

Schweiz

2

Spanien

3

Niederlande

2

Vereinigtes Königreich

5

ANHANG II ZUR SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

JÄHRLICHE MITGLIEDSBEITRÄGE

1.

Die Mitglieder mit Ausnahme von Euratom leisten jährliche Mitgliedsbeiträge zu dem gemeinsamen Unternehmen.

2.

Der Gesamtbetrag der jährlichen Mitgliedsbeiträge für das Jahr n wird auf der Grundlage der Ressourcen berechnet, die für die Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens in diesem Jahr gemäß Beschluss des Vorstands erforderlich sind.

3.

Der Gesamtbetrag der jährlichen Mitgliedsbeiträge darf 10 % der für die Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens in dem jeweiligen Jahr erforderlichen Ressourcen nicht überschreiten (siehe Nummer 2).

4.

Der jährliche Beitrag der einzelnen Mitglieder setzt sich wie folgt zusammen (es sei denn, der Vorstand fasst einstimmig einen anderen Beschluss):

a)

aus einem Mindestbeitrag von 0,1 % des unter Nummer 2 genannten Gesamtbetrags der jährlichen Mitgliedsbeiträge;

b)

aus einem zusätzlichen Beitrag, der im Verhältnis zu der in Euro angegebenen finanziellen Beteiligung von Euratom (1) an den Ausgaben des Mitglieds im Rahmen des Fusionsforschungsprogramms der Gemeinschaft im Jahr n–2 berechnet wird, ohne Berücksichtigung seines freiwilligen Beitrags zu den im Abkommen mit Japan über das breiter angelegte Konzept enthaltenen Verpflichtungen von Euratom.


(1)  Mit Ausnahme der finanziellen Beteiligung von Euratom für den Betrieb des JET.

ANHANG III ZUR SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

FINANZORDNUNG: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

1.

Die Finanzordnung folgt den Haushaltsgrundsätzen

a)

der Einheit und Haushaltswahrheit;

b)

der Jährlichkeit;

c)

des Haushaltsausgleichs;

d)

der Rechnungseinheit;

e)

der Gesamtdeckung;

f)

der Spezialität;

g)

der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;

h)

der Transparenz.

2.

Das gemeinsame Unternehmen muss über Normen und Mechanismen für die interne Kontrolle verfügen, einschließlich Regelungen für Haushaltsabläufe und -verfahren.

3.

Das gemeinsame Unternehmen richtet eine Stelle für die Innenrevision ein.

4.

Ungeachtet des Grundsatzes des Haushaltsausgleichs (siehe Nummer 1 Buchstabe c) kann das gemeinsame Unternehmen mit Zustimmung des Vorstandes und unter den in der Finanzordnung genannten Bedingungen gemäß Artikel 4 der Satzung Kredite aufnehmen.

5.

In der Finanzordnung ist insbesondere Folgendes festzulegen:

a)

das Haushaltsjahr, das am ersten Tag des Monats Januar beginnt und am letzten Tag des Monats Dezember endet;

b)

Regeln und Verfahren für die mehrjährige Projektplanung und den Ressourcenvoranschlag sowie deren Form und Gliederung, einschließlich der Haushaltsplanung und Haushaltsschätzungen für einen Zeitraum von fünf Jahren;

c)

Regeln und Verfahren für die jährlichen Arbeitsprogramme und Ressourcenvoranschläge sowie deren Form und Gliederung, einschließlich der Haushaltsplanung und Haushaltsschätzungen für einen Zeitraum von zwei Jahren;

d)

Regeln und Verfahren für die Erstellung, Verabschiedung und Durchführung der jährlichen Haushalte, einschließlich der Verfahren für Mittelbindungen und Zahlungen;

e)

die Grundsätze für die Wiedereinziehung von Mitteln und für die Zinserträge der von den Mitgliedern gezahlten Beiträge;

f)

Regeln und Verfahren für die interne Finanzkontrolle, einschließlich der Befugnisübertragungen, insbesondere in Bezug auf die Höchstbeträge, unterhalb deren der Direktor ohne Zustimmung des Exekutivausschusses Aufträge vergeben kann;

g)

Regeln und Verfahren für die Berechnung und den Transfer der Beitragszahlungen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens;

h)

Regeln und Verfahren für die Verwaltung der Ressourcen, einschließlich der Verfahren für den Erwerb, den Verkauf und die Bestimmung des Wertes materieller und immaterieller Güter;

i)

Regeln und Verfahren für Rechnungslegung und Bestandsaufnahme (einschließlich ihrer Form) sowie für die Erstellung und Form der Jahresbilanz;

j)

Regeln und Verfahren für den Umgang mit Interessenskonflikten und die Meldung mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle.

6.

Das gemeinsame Unternehmen muss Periodenrechnungen halten im Einklang mit internationalen Rechnungsführungsstandards (IAS) und internationalen Finanzberichtsstandards (International Financial Reporting Standards IFRS). Einnahmen und Ausgaben werden getrennt verwaltet und sind im Jahresabschluss getrennt aufzuführen; dieser enthält die Verwendung der Haushaltsmittel (Mittelbindungen und Zahlungen) und Verwaltungsausgaben. Das gemeinsame Unternehmen führt keine getrennten Konten für die Herkunft der Beträge nach einzelnen Mitgliedern. Es sind jedoch die jährlich eingegangenen Mitgliedsbeiträge und die durchgeführten Maßnahmen aufzuführen.

7.

Der Stellenplan des gemeinsamen Unternehmens ist im Einvernehmen mit der Kommission und im Einklang mit Artikel 46 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) festzulegen.

8.

Die Voranschläge für die Einnahmen und Ausgaben sowie die Betriebskosten und Bilanzen der gemeinsamen Unternehmen werden der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament für jedes Haushaltsjahr übermittelt.

9.

Das gemeinsame Unternehmen beschließt Bestimmungen und Regeln für ein Beschaffungssystem, das in das Beschaffungssystem der ITER-Organisation integriert und mit diesem vereinbar ist, die besonderen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens berücksichtigt, die sich unter anderem aus internationalen Verpflichtungen ergeben, und so eine effiziente und rechtzeitige Durchführung der geplanten Beschaffungsmaßnahmen des gemeinsamen Unternehmens ermöglicht.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).


Kommission

30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/73


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2006

über die Regelung für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Luftfahrtsektor, die Belgien durchgeführt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5792)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/199/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 22. Juni 2006 (2), mit dem die Kommission wegen der Beihilfe C 27/2006 (ex NN 22/2004) das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hat,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   DAS VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 13. Februar 2004, das bei der Kommission am 18. Februar 2004 registriert wurde, meldete Belgien eine Regelung für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (FuE-Beihilferegelung) für den Luftfahrtsektor an. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 und 1. Juli 2005, die bei der Kommission am 3. Januar bzw. 5. Juli 2005 registriert wurden, übermittelte Belgien ergänzende Angaben.

(2)

Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 setzte die Kommission Belgien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Mit Schreiben vom 11. September 2006, das am selben Tag registriert wurde, übermittelte Belgien der Kommission seine Bemerkungen.

(4)

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 bat die Kommission Belgien um zusätzliche Angaben, die mit Schreiben vom 23. und 24. November 2006 (am selben Tag registriert) übermittelt wurden.

(5)

Der Beschluss der Kommission über die Verfahrenseinleitung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte hierin alle Beteiligten auf, zu der betreffenden Maßnahme Stellung zu nehmen.

(6)

Die Kommission erhielt keine diesbezüglichen Stellungnahmen von den Beteiligten.

2.   BESCHREIBUNG

2.1.   Ziel, Rechtsgrundlage, Dauer und Mittelausstattung der Regelung

(7)

Die Maßnahme soll die technologischen Kapazitäten der belgischen Luftfahrtunternehmen, die an einem Programm zur Entwicklung von Zivilflugzeugen teilnehmen, stärken und die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in diesem Sektor ermöglichen. Die belgischen Behörden gehen davon aus, dass durch die Regelung in den nächsten 20 Jahren 2 500 bis 3 000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden können.

(8)

Der belgische Ministerrat beschloss am 1. Dezember 2000, Finanzmittel für eine FuE-Beihilferegelung zugunsten des Luftfahrtsektors zur Verfügung zu stellen. Gemäß einem Abkommen, das am 20. November 2001 zwischen dem belgischen Staat und den Regionen geschlossen wurde, gewährt der Föderalstaat die Finanzhilfen auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes (Loi concernant le premier ajustement du budget général des dépenses de l’année budgétaire 2001 — Gesetz vom 27. Juli 2001, Moniteur belge vom 14. Mai 2002).

(9)

Im Rahmen der Beihilferegelung kann der Staat den begünstigten Unternehmen in den Jahren 2002 bis 2006 Vorschüsse auszahlen. Die Entscheidung des belgischen Ministerrats vom 1. Dezember 2000 sieht folgende Aufteilung der Gesamtmittel von 195 038 000 EUR vor: 112 457 000 EUR für die Flugwerkhersteller, 41 307 000 EUR für die Ausrüster und 41 274 000 EUR für die Triebwerkhersteller.

2.2.   Begünstigte, förderfähige Forschungstätigkeiten und Kosten

(10)

Die Regelung steht allen in Belgien ansässigen Unternehmen offen, die Partner oder Zulieferer der Lieferanten von Triebwerken oder Ausrüstungen sind, die für ein Programm zur Entwicklung von Zivilflugzeugen bestimmt sind. Diese Unternehmen müssen über eine Technologie verfügen, die für den Flugzeugbauer oder seine Partner im Hinblick auf die Verwendung in dem jeweiligen Flugzeugtyp von Interesse sein kann.

(11)

Die Unterstützung seitens des belgischen Staats erfolgt in Form eines Beitrags zu den Kosten für die industrielle Forschung (IF) und für die vorwettbewerbliche Entwicklung (VWE) im Sinne des Anhangs I zum Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (4) (nachstehend „FuE-Gemeinschaftsrahmen“ genannt).

(12)

Förderfähig sind die direkt mit dem Projekt verbundenen FuE-Kosten ohne die zur Vertragsakquisition erforderlichen Werbe- und/oder Marketingkosten, sofern diese FuE-Kosten nach dem 1. Dezember 2000 anfallen, vom Unternehmen begründet und vom Föderalstaat geprüft und genehmigt werden und zur Durchführung der oben genannten FuE-Aufgaben notwendig sind. Die förderfähigen Kosten müssen den Definitionen in Anhang II zum FuE-Gemeinschaftsrahmen entsprechen. Zertifizierungskosten sind ausgeschlossen.

2.3.   Instrument, Intensität und Kumulierung der Beihilfe

(13)

Die Beihilfe wird in Form rückzahlbarer Vorschüsse gezahlt, die höchstens 75 % der Kosten für industrielle Forschung (Grundprozentsatz von 60 %, der ggf. durch Zuschläge auf höchstens 75 % erhöht werden kann) plus höchstens 50 % der Kosten für vorwettbewerbliche Entwicklung (Grundprozentsatz von 40 %, der ggf. durch Zuschläge auf höchstens 50 % erhöht werden kann) entsprechen. Die Rückzahlungen an den Staat sind nach dem Absatz der Produkte bzw. der jeweiligen Technologien gestaffelt.

(14)

Der Vorschuss muss vollständig zurückgezahlt werden, die Zahlungen richten sich nach dem durch das Projekt erzeugten Umsatz. Gemäß der Standardvereinbarung, die der belgische Staat mit dem begünstigten Unternehmen schließt, muss das begünstigte Unternehmen grundsätzlich keine Zinsen auf den Vorschussbetrag zahlen. Die Rückzahlungen enden, wenn der Vorschussbetrag vollständig zurückgezahlt ist.

(15)

Die belgischen Behörden verpflichten sich, die Kumulierungsregeln einzuhalten und die Beihilfeintensität auf die im FuE-Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Höchstintensitäten zu begrenzen. Ein Projekt, das durch die Beihilfe des Föderalstaates gefördert wird, erhält keine weiteren staatlichen Beihilfen.

2.4.   Anreizwirkung der Beihilfe und Verpflichtungen

(16)

Der Beihilferegelung zufolge muss die Beihilfe eine Anreizwirkung entfalten und notwendig sein. Jedes förderfähige Projekt muss mit einem hohen technischen und/oder finanziellen Risiko verbunden sein, so dass es dem die Beihilfe beantragenden Unternehmen nicht möglich ist, es alleine vollständig zu finanzieren. Das Antrag stellende Unternehmen muss vor einer etwaigen Gewährung der Beihilfe vollständige technische und finanzielle Unterlagen einreichen. Jeder Antrag wird von den Dienststellen des zuständigen Ministers für Wirtschaft und Wissenschaftspolitik individuell geprüft. Die belgischen Behörden verpflichten sich auch, anhand von Umfragen bei den begünstigten Unternehmen die Anreizwirkung der Beihilfe zu prüfen und diese in ihren jährlichen Berichten an die Kommission nachzuweisen.

(17)

Des Weiteren verpflichten sich die belgischen Behörden, große Projekte nach Maßgabe von Ziffer 4.7 des FuE-Gemeinschaftsrahmens anzumelden. Die Beihilfe zugunsten der Gesellschaften Techspace Aero für die Ausführung des Niederdruckteils des Triebwerks GP7000 (Beihilfe C 28/2006 — ex NN 23/2004) wurde angemeldet.

2.5.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(18)

In ihrem Beschluss vom 22. Juni 2006 prüfte die Kommission die Maßnahme anhand des FuE-Gemeinschaftsrahmens und äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit den dort festgelegten Vorschriften.

(19)

Die Kommission stellte fest, dass die Beihilfe in Form eines Vorschusses gewährt wurde und dass die Rückzahlungsmodalitäten an den Vertrieb und die Vermarktung des durch die Forschung erzeugten Produkts gekoppelt sind. Diese Art von Vorschüssen, die im Erfolgsfalle zurückzuzahlen sind, sind im Luftfahrtsektor absolut üblich.

(20)

Die Möglichkeit solcher Vorschüsse ist unter Ziffer 5.6 des FuE-Gemeinschaftsrahmens ausdrücklich vorgesehen. Dort ist festgelegt, dass für derartige Instrumente eine höhere Beihilfeintensität akzeptiert werden kann als üblich (25 % für die vorwettbewerbliche Entwicklung und 50 % für die industrielle Forschung), wobei jedoch in jedem Einzelfall die vorgesehenen Rückzahlungsmodalitäten zu prüfen sind.

(21)

Seit Inkrafttreten des FuE-Gemeinschaftsrahmens wurden bei der Kommission zahlreiche Beihilfen in Form von Vorschüssen, die im Erfolgsfalle rückzahlbar sind, angemeldet. In diesem Zusammenhang entwickelte die Kommission eine Praxis zur Auslegung von Ziffer 5.6 dieses Gemeinschaftsrahmens (5).

(22)

In den von der Kommission bisher geprüften Fällen mussten bei einem Erfolg des Programms nicht nur die Vorschussbeträge selbst zurückgezahlt werden, sondern auch Zinsen, die nach dem von der Kommission für den betroffenen Mitgliedstaat bei Gewährung der Beihilfe festgelegten Referenz- und Abzinsungssatz berechnet wurden. Bei besonders erfolgreichen Programmen war die Rückzahlung sogar noch höher.

(23)

Unter diesen Umständen war es übliche Praxis der Kommission, das Verhältnis „Vorschussbetrag/förderfähige Kosten“ für die vorwettbewerbliche Entwicklung auf maximal 40 % und für die industrielle Forschung auf 60 % zu begrenzen, wobei diese Grundprozentsätze gegebenenfalls um die unter Ziffer 5.10 des FuE-Gemeinschaftsrahmens genannten Zuschläge angehoben werden konnten.

(24)

Im Falle der hier untersuchten Regelung stellte die Kommission jedoch fest, dass die belgischen Behörden diese Schwellen von 40 % und 60 % (zuzüglich eventueller Zuschläge gemäß Ziffer 5.10 des FuE-Gemeinschaftsrahmens) anwandten, obwohl die Rückzahlungsmodalitäten selbst im Falle eines Programmerfolgs keinerlei Verzinsung vorsehen.

(25)

Damit gelten für die von der hier geprüften Regelung begünstigten Unternehmen wesentlich günstigere Rückzahlungsmodalitäten als für die Empfänger der bisher von der Kommission geprüften Beihilfen. Wenn keine Zinsen gezahlt werden müssen, haben die Empfänger nämlich die Gewissheit, dass sie auf jeden Fall von einem Beihilfeelement profitieren, während bei den üblichen Rückzahlungsmodalitäten dieses Beihilfeelement im Erfolgsfall vollständig wegfallen kann (und bei sehr großem Erfolg sogar negativ sein kann, so dass der Staat letztlich durch die Beihilfe sogar eine Einnahme erzielt).

3.   BEMERKUNGEN BELGIENS

3.1.   Mittelausstattung

(26)

In Reaktion auf den Beschluss vom 22. Juni 2006 erklärten die belgischen Behörden, dass die untersuchte Regelung nicht die Finanzhilfen für Flugwerkhersteller betreffe. Der belgische Ministerrat unterscheidet in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 2000 zwischen den Mitteln für die Flugwerkhersteller und den Mitteln für Ausrüster und Triebwerkhersteller. Die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für die Flugwerkhersteller sind ganz andere als die für die Gewährung von Beihilfen für die Ausrüster und Triebwerkhersteller. Die mit der Entscheidung des belgischen Ministerrats vom 1. Dezember 2000 eingeführten Beihilfen betreffen nur die beiden letztgenannten Unternehmenskategorien.

3.2.   Anpassung der staatlichen Beihilfen für Ausrüster und Triebwerkhersteller

(27)

Die belgischen Behörden wollen die Beihilfen für Ausrüster und Triebwerkhersteller den der Kommission am 23. November 2006 übermittelten Mustervereinbarungen anpassen. Es werden zwei Anpassungsalternativen vorgestellt. Für jedes unterstützte Projekt wird eine Alternative ausgewählt.

(28)

Die erste Alternative sieht vor, dass ein Teil der gewährten Beihilfe zurückgefordert wird, um die Beihilfeintensität auf ein mit dem FuE-Gemeinschaftsrahmen vereinbares Niveau zurückzuführen (höchstens 50 % für industrielle Forschung und 25 % für vorwettbewerbliche Entwicklung zuzüglich etwaiger Zuschläge). Die belgischen Behörden werden den darüber hinausgehenden Teil der Beihilfe bis spätestens zum 31. März 2007 eintreiben und mit dem zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Referenz- und Abzinsungssatz der Kommission verzinsen. Wie in der Beihilfevereinbarung vorgesehen, werden sie im Falle des Programmerfolgs außerdem verlangen, dass das Unternehmen den restlichen Betrag zurückzahlt, allerdings ohne Verzinsung.

Tabelle 1

Vorschüsse nach Anpassung an die zulässige Beihilfeintensität

Beihilfeempfänger

Förderfähige Kosten

(in Tsd. EUR)

Intensität nach Anpassung

gezahlter Vorschuss

(in Tsd. EUR)

Rückzahlung einschl. Zinsen

(in Tsd. EUR)

Satz

IF

VWE

IF

VWE

Septentrio

(…) (6)

(…)

60 %

35 %

5 454

912

3,95 %

ASCO

(…)

(…)

50 %

25 %

1 473

407

3,95 %

ASCO

(…)

(…)

50 %

25 %

2 434

988

3,95 %

ASCO

(…)

(…)

50 %

25 %

3 308

1 180

3,70 %

LMS

(…)

(…)

50 %

25 %

3 264

782

4,43 %

BARCO

(…)

(…)

50 %

25 %

0

0

BARCO

(…)

(…)

50 %

25 %

2 120

575

3,95 %

BARCO

(…)

(…)

50 %

25 %

904

189

4,08 %

Advanced products

(…)

(…)

60 %

35 %

23

8

4,43 %

(29)

Bei der zweiten Alternative wird der Vorschuss nur im Erfolgsfalle zurückgefordert und die Rückzahlung erfolgt im Einklang mit der Praxis der Kommission. Die von den belgischen Behörden angewandten Rückzahlungsmodalitäten sind progressiv und ermöglichen, dass der Staat im Erfolgsfall den Vorschussbetrag zuzüglich Zinsen (berechnet anhand des bei Gewährung der Beihilfe geltenden Referenz- und Abzinsungssatzes der Kommission) zurückerhält.

Tabelle 2

Vorschüsse bei Anpassung der Rückzahlungsmodalitäten an die Gemeinschaftspraxis

Beihilfeempfänger

Förderfähige Kosten

(in Tsd. EUR)

Intensität

gezahlter Vorschuss

(in Tsd. EUR)

Zinsen

(in Tsd. EUR) (7)

Satz

Erfolg

(verkaufte Shipsets)

IF

VWE

IF

VWE

Europlasma

(…)

(…)

75 %

50 %

1 262

525

4,80 %

(…)

Europlasma

(…)

(…)

75 %

50 %

719

290

4,80 %

(…)

Europlasma

(…)

(…)

75 %

50 %

1 202

362

4,80 %

(…)

Electronic Apparatus

(…)

(…)

70 %

50 %

8 131

3 062

4,08 %

(…)

Samtech

(…)

(…)

70 %

50 %

1 075

305

4,36 %

(…)

XenICS/FOS & S

(…)

(…)

70 %

50 %

8 214

3 482

4,08 %

(…)

(30)

Der kommerzielle Erfolg der Projekte wird auf der Grundlage der Verkaufsprognosen zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung definiert. Für die Rückzahlung des Vorschusses werden sämtliche Verkäufe berücksichtigt.

(31)

Im Falle von Electronic Apparatus und XenICS/FOS & S ist für jeden Verkauf ein fester Rückzahlungsbetrag vorgesehen. Diese konstanten Zahlungen ermöglichen die Rückzahlung des Vorschusses und der Zinsen.

(32)

Im Falle von Europlasma und Samtech sind die Rückzahlungen pro Verkauf variabel. In diesen Fällen setzt sich die variable Zahlung zusammen aus:

einem Festbetrag, der sich aus der Aufteilung des Vorschussbetrags auf die Gesamtzahl der (als Erfolg definierten) Verkäufe ergibt, und

einem variablen Betrag für die bei jedem Verkauf neu berechneten Zinsen auf den noch geschuldeten Vorschussbetrag.

(33)

Die Rückzahlungen von Europlasma entwickeln sich linear.

(34)

Die Rückzahlungen von Electronic Apparatus erfolgen gestaffelt. Vorgesehen sind fünf Stufen von jeweils (…) verkauften „Shipsets“. Wird das Programm in einer Stufe vor Eintreten des Erfolgs unterbrochen, leistet das Unternehmen für die Verkäufe seit Erreichen der letzten Stufe eine letzte anteilmäßige Rückzahlung.

(35)

Im Falle von Samtech und XenICS/FOS & S hingegen entwickeln sich die Rückzahlungen exponentiell. Es sind drei Rückzahlungsphasen vorgesehen:

Die erste Phase entspricht dem ersten Drittel der Verkäufe.

In der zweiten Phase, die dem zweiten Drittel der Verkäufe entspricht, ist die Rückzahlung doppelt so hoch wie in Phase 1.

In der dritten Phase, die dem dritten Drittel der Verkäufe entspricht, ist die Rückzahlung drei Mal so hoch wie in Phase 1.

(36)

Die belgischen Behörden wählten für alle in Tabelle 2 aufgeführten Vereinbarungen den 31. Dezember 2018 als Stichtag; nur für Samtech ist der 31. Dezember 2021 der Stichtag, da diese Beihilfe erst vor kurzem gewährt wurde.

3.3.   Verpflichtungen

(37)

Die belgischen Behörden verpflichten sich,

die ursprünglichen Vereinbarungen vor dem 31. Dezember 2006 so anzupassen, dass sie den am 23. November 2006 vorgelegten Mustervereinbarungen entsprechen und die unter den Erwägungsgründen 28 bis 36 dargelegten Rückzahlungsmodalitäten enthalten;

die geänderten und unterzeichneten Vereinbarungen vor dem 31. Dezember 2006 vorzulegen;

die Rückzahlungsmodalitäten im Einklang mit der Kommissionspraxis festzulegen, falls vor dem 31. Dezember 2006 weitere Vorschüsse mit höherer Beihilfeintensität als im FuE-Gemeinschaftsrahmen vorgesehen gewährt werden;

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, falls im Rahmen dieser Regelung nach Inkrafttreten des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen weitere Beihilfen gewährt werden.

4.   WÜRDIGUNG

4.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(38)

Die Regelung wird aus Mitteln des belgischen Föderalstaats finanziert. Sie gewährt bestimmten Ausrüstern und Triebwerkherstellern des Luftfahrtsektors einen Vorteil. Die Vorschüsse werden nur im Falle des kommerziellen Erfolgs des Produkts, dem die Forschung dient, zurückgezahlt, manche werden ohne die Berechnung von Zinsen zurückgezahlt. Dies stellt einen Vorteil gegenüber Darlehen zu Marktkonditionen dar. Die Regelung kann überdies den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da auch in den anderen Mitgliedstaaten Ausrüster und Triebwerkhersteller in diesem Sektor aktiv sind. Die Maßnahme erfüllt demnach alle Kriterien des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe.

(39)

Im Rahmen der untersuchten Regelung wurden staatliche Beihilfen mit einem Gesamtvolumen von 82 581 000 EUR gewährt, wovon 41 307 000 EUR auf die Ausrüster und 41 274 000 EUR auf die Triebwerkhersteller entfielen.

4.2.   Rechtswidrigkeit der staatlichen Beihilfe

(40)

Die im Rahmen der Regelung gewährten Einzelbeihilfen wurden zwischen dem Staat und den begünstigten Unternehmen vertraglich vereinbart. Die von den belgischen Behörden übermittelte Mustervereinbarung enthielt keine Klausel, die es ermöglicht, die Auszahlung auszusetzen, solange die Kommission die Maßnahme anhand der Beihilfevorschriften der Gemeinschaft prüft. Da die Maßnahme bereits durchgeführt wurde, ist sie als rechtswidrig im Sinne des Artikels 1 Buchstaben b und f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anzusehen.

4.3.   Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe

(41)

Durch die Änderung nach dem Muster der ersten Alternative, die in Erwägungsgrund 28 beschrieben ist, wird der den Beihilfeempfängern ursprünglich gewährte Vorteil beseitigt, indem die Beihilfeintensität auf ein mit dem FuE-Gemeinschaftsrahmen vereinbares Niveau (50 % für Tätigkeiten der industriellen Forschung und 25 % für Tätigkeiten der vorwettbewerblichen Entwicklung zuzüglich etwaiger Zuschläge) zurückgeführt wird. Abgesehen davon, dass die über diesen Schwellen liegenden Beihilfebeträge mit Zinsen zurückgefordert werden, geht die Rückzahlung des verbleibenden Betrags über die Anforderungen des FuE-Gemeinschaftsrahmens hinaus. Nach dieser Anpassung sind die Beihilfen mit diesem Gemeinschaftsrahmen vereinbar.

(42)

Die Anpassung der gewährten Beihilfen nach der in den Erwägungsgründen 29 bis 36 beschriebenen Alternative bringt die Rückzahlungsmodalitäten in Einklang mit der Praxis der Kommission: Die Rückzahlung ist progressiv und entspricht im Falle des Programmerfolgs dem nominalen Vorschussbetrag zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen. Durch diese Anpassung werden die Beihilfen mit der Praxis der Kommission in Einklang gebracht.

(43)

Die Tabellen 1 und 2 zeigen, welche Unternehmen bisher durch diese Regelung begünstigt wurden. Die belgischen Behörden verpflichten sich, den zusätzlichen Vorteil zu beseitigen, den diese Unternehmen vorübergehend im Vergleich zu den Empfängern anderer von der Kommission in der Vergangenheit geprüfter Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse erhalten haben. Die belgischen Behörden verpflichten sich außerdem, die Rückzahlungsmodalitäten im Einklang mit der Praxis der Kommission festzulegen, falls sie vor Ablauf des Jahres 2006 weitere Vorschüsse gewähren, deren Beihilfeintensität die im FuE-Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Schwellen übersteigt. Sie verpflichten sich auch, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, falls im Rahmen dieser Regelung nach Inkrafttreten des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen weitere Beihilfen gewährt werden sollten.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

(44)

Die Kommission stellt fest, dass Belgien die Regelung für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Luftfahrtsektor zugunsten von Ausrüstern und Triebwerkherstellern unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig durchgeführt hat. Belgien verpflichtet sich jedoch, die gewährten Beihilfen vor dem 31. Dezember 2006 so anzupassen, dass sie mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen sowie der Praxis der Kommission vereinbar sind —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen, die Belgien im Rahmen seiner Regelung für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen zugunsten des Luftfahrtsektors den Ausrüstern und Triebwerkherstellern gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die in Artikel 2 genannten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 2

Belgien fordert die durch die in Artikel 1 genannte Regelung Begünstigten auf, die erhaltenen Vorschüsse nach einer der beiden in den Erwägungsgründen 28 bis 36 beschriebenen Methoden zurückzuzahlen.

Zu diesem Zweck passt Belgien vor dem 31. Dezember 2006 die Vereinbarungen mit den Begünstigten der in Artikel 1 genannten Regelung der Mustervereinbarung an, den die belgischen Behörden der Kommission am 23. November 2006 übermittelt haben und der die neuen Rückzahlungsmodalitäten, die in den Erwägungsgründen 28 bis 36 beschrieben sind, enthält.

Die geänderten und unterzeichneten Vereinbarungen werden der Kommission vor dem 31. Dezember 2006 zugeleitet.

Artikel 3

Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. C 196 vom 19.8.2006, S. 7.

(3)  Siehe Fußnote 2.

(4)  ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(5)  Vgl. die in Fußnote 5 des Kommissionsbeschlusses vom 22. Juni 2006 (ABl. C 196 vom 19.8.2006, S. 7) zitierten Fälle.

(6)  Geschäftsgeheimnis.

(7)  Zahlbar bei Rückzahlung des Vorschussbetrags.


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/79


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2006

über die staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe, die Belgien Techspace Aero gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5799)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/200/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Entscheidung vom 22. Juni 2006 (2), mit der die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der Beihilfe C 28/2006 (ex NN 23/2004) eingeleitet hat,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 13. Februar 2004, das von der Kommission am 18. Februar 2004 registriert wurde, meldete Belgien eine Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe (FuE) zugunsten des Unternehmens Techspace Aero an. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004, vom 1. Juli 2005 und 8. März 2006, die von der Kommission am 3. Januar 2005, 5. Juli 2005 und 13. März 2006 registriert wurden, übermittelte Belgien der Kommission ergänzende Informationen.

(2)

Diese Anmeldung war der Anmeldung einer FuE-Beihilferegelung für den Luftfahrtsektor beigefügt. Da für die Maßnahme ein großer Teil der im Rahmen der Beihilferegelung bereitgestellten Mittel eingesetzt wurde, musste gemäß Punkt 4.7 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (3) (nachstehend „FuE-Gemeinschaftsrahmen“) eine Einzelanmeldung vorgenommen werden. Die Beihilferegelung war Gegenstand einer getrennten förmlichen Prüfung unter der Beihilfe-Nr. C 27/2006 (ex NN 22/2004).

(3)

Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 teilte die Kommission Belgien ihren Beschluss mit, wegen der Techspace Aero gewährten Einzelbeihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(4)

Mit Schreiben vom 11. September 2006, das am selben Tag registriert wurde, übermittelte Belgien der Kommission eine Stellungnahme.

(5)

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 forderte die Kommission bei Belgien ergänzende Auskünfte an, die wurden ihr mit den am Absendetag registrierten Schreiben vom 23. und 24. November 2006 übermittelt wurden.

(6)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe auf.

(7)

Die Kommission hat keine diesbezüglichen Stellungnahmen von den Beteiligten erhalten.

2.   BESCHREIBUNG

2.1.   Empfänger der Beihilfe

(8)

Techspace Aero ist ein belgisches Unternehmen, das auf die Herstellung von Teilsystemen für in der Luft- und Raumfahrt eingesetzte Triebwerke spezialisiert ist. Nach den Angaben auf der Website des Unternehmens werden 51 % seiner Aktien von der französischen Gruppe Safran, 28,4 % von der Wallonischen Region, 19 % vom US-Unternehmen Pratt & Whitney und 1,6 % von der Société Wallonne d’Investissement gehalten. 2004 beschäftigte Techspace Aero 1 230 Mitarbeiter und erzielte einen Umsatz von 271 Mio. EUR.

(9)

Techspace Aero verfügt über eine besondere Sachkenntnis auf dem Gebiet der Niederdruckverdichter. Das Unternehmen war an der Entwicklung vieler wichtiger Triebwerke für die zivile Luftfahrt beteiligt, wobei es beispielsweise mit General Electric oder Pratt & Whitney oder SNECMA zusammenarbeitete.

2.2.   Begünstigtes FuE-Vorhaben

(10)

Techspace Aero ist an einem FuE-Vorhaben zur Entwicklung des für die zivile Luftfahrt bestimmten Triebwerks GP7000 beteiligt. Dieses Triebwerk wird gemeinsam mit den beiden US-Unternehmen General Electric und Pratt & Whitney entwickelt, aber auch andere europäische Unternehmen wie MTU (Deutschland) oder SNECMA (Frankreich) sind an dem Vorhaben beteiligt.

(11)

Techspace Aero ist für die Entwicklung des Niederdruckverdichters des GP7000 zuständig. Die beihilfefähigen Kosten der FuE-Tätigkeiten des Unternehmens für dieses Vorhaben belaufen sich im Zeitraum 2002 bis 2006 auf insgesamt […] (5). Den belgischen Behörden zufolge lassen sich die Gesamtkosten des Vorhabens wie folgt aufschlüsseln: […] für die industrielle Forschung plus […] für die vorwettbewerbliche Entwicklung im Sinne des Anhangs I des FuE-Gemeinschaftsrahmens.

(12)

Die industrielle Forschung umfasst die Tätigkeiten in den Projektphasen, die vor den ersten Triebwerktests liegen. Die vorwettbewerbliche Entwicklung entspricht den Phasen, in denen das Triebwerk getestet wird. Die Zertifizierungskosten sind nicht zuwendungsfähig.

2.3.   Beihilfemodalitäten

(13)

Techspace Aero hat die belgische Regierung im Laufe des Jahres 2000 um Unterstützung für die Durchführung des Vorhabens ersucht. Die belgischen Behörden haben die Beihilfe ab 1. Oktober 2003 gewährt.

(14)

Die Beihilfe wird in Form eines rückzahlbaren Vorschusses von höchstens 41 274 000 EUR gewährt, was 65 % der Kosten der industriellen Forschung plus 45 % der Kosten der vorwettbewerblichen Entwicklung entspricht.

(15)

Der Vorschuss wird wie folgt zurückgezahlt: Für jedes verkaufte fertige Element wird ein nach Rang des Elements gestaffelter Betrag entrichtet. Ferner werden Zahlungen geleistet, die sich nach dem durch den Verkauf von Ersatzteilen und durch Reparaturen erzielten Umsatz richten. Die Vereinbarung zwischen dem belgischen Staat und Techspace Aero sieht vor, dass das Unternehmen unter keinen Umständen Zinsen auf den Vorschuss zahlen muss. Die Rückzahlung endet, sobald der Vorschussbetrag zurückgezahlt wurde.

(16)

Die belgischen Behörden gehen in ihren Schreiben an die Kommission davon aus, dass Techspace Aero den Vorschuss 2019 zurückgezahlt haben wird. Diese Annahme stützt sich unter anderem auf eine Absatzprognose, der zufolge bis zum Jahr 2018 […] „Shipsets“ verkauft werden sollen.

2.4.   Anreizwirkung der Beihilfe

(17)

Nach Angaben der belgischen Behörden sind die FuE-Aufwendungen von Techspace Aero, die sich vor Beginn des Programms auf […] beliefen, im Haushaltsjahr 2005 auf […] gestiegen. Außerdem ist der Anteil der FuE-Aufwendungen am Umsatz des Unternehmens von […] auf […] gestiegen.

2.5.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(18)

In ihrer Entscheidung vom 22. Juni 2006 hat die Kommission die Maßnahme anhand des FuE-Gemeinschaftsrahmens geprüft und Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit diesem Rahmen geäußert.

(19)

Sie hat festgestellt, dass die Beihilfe in Form eines Vorschusses gewährt wurde, dessen Rückzahlung vom Verkauf des aus der Forschungstätigkeit hervorgehenden Produktes beeinflusst wird. Diese Art von Vorschüssen, die bei Erfolg der Forschungstätigkeiten rückzahlbar sind, ist im Luftfahrtsektor weit verbreitet.

(20)

Punkt 5.6 des FuE-Gemeinschaftsrahmens sieht eben diese Art von Vorschüssen als Möglichkeit vor und erlaubt, dass nach Prüfung der jeweiligen Rückzahlungsbedingungen die üblichen Beihilfeintensitäten (25 % für die vorwettbewerbliche Entwicklung und 50 % für die industrielle Forschung) überschritten werden.

(21)

Seit Inkrafttreten des FuE-Gemeinschaftsrahmens wurden zahlreiche Beihilfen bei der Kommission angemeldet, die in Form von bei Programmerfolg rückzahlbaren Vorschüssen gewährt wurden. Daher hat die Kommission eine Auslegungspraxis für Punkt 5.6 des Gemeinschaftsrahmens entwickelt (6).

(22)

In den bislang von der Kommission geprüften Fällen sahen die Rückzahlungsbedingungen bei Programmerfolg nicht nur die Rückzahlung des Vorschussbetrags, sondern auch Zinszahlungen vor; die Zinsen wurden anhand eines Referenz- und Abzinsungssatzes berechnet, den die Kommission für den betreffenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe festlegte. Bei besonders erfolgreichen Programmen wurden sogar höhere Beträge zurückgezahlt.

(23)

In diesen Fällen begrenzte die Kommission den Anteil des „Vorschussbetrags an den beihilfefähigen Kosten“ auf höchsten 40 % bei der vorwettbewerblichen Entwicklung bzw. auf 60 % bei der industriellen Forschung, wobei die Möglichkeit bestand, diese Basissätze um die in Punkt 5.10 des FuE-Gemeinschaftsrahmens vorgesehenen Prozentsätze zu erhöhen.

(24)

Die Kommission stellt fest, dass die belgischen Behörden bei der in Rede stehenden Beihilfe die Schwellen von 40 % und 60 % (plus ein Zuschlag von 5 % gemäß Punkt 5.10.2 Absatz 2 des FuE-Gemeinschaftsrahmens) zugrunde gelegt haben, obwohl die Rückzahlungsbedingungen nicht einmal bei Erfolg des Programms Zinszahlungen vorsahen.

(25)

Daher wird in der Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2006 festgestellt, dass die Rückzahlungsbedingungen für Techspace Aero wesentlich günstiger sind als die klassischen Rückzahlungsbedingungen der bislang von der Kommission geprüften Beihilfen. Aufgrund der fehlenden Zinszahlen war immer gewährleistet, dass ein Beihilfeelement vorlag, während es bei den klassischen Rückzahlungsbedingungen bei Programmerfolg völlig fehlen und bei großem Erfolg, wenn das Unternehmen dem Staat Gewinne (auch in realen Werten) ermöglichte, sogar negativ werden konnte.

3.   BEMERKUNGEN BELGIENS

(26)

Die belgischen Behörden haben die Modalitäten der Techspace Aero gewährten Beihilfe durch einen Nachtrag zu der von den Parteien unterzeichneten Vereinbarung geändert und der Kommission diesen Nachtrag am 24. November 2006 übermittelt. Darin ist die Rückforderung eines Teils der gewährten Beihilfe vorgesehen, um die Beihilfeintensität auf die durch den FuE-Gemeinschaftsrahmen vorgesehene Höhe (höchstens 50 % für industrielle Forschung und 25 % für vorwettbewerbliche Entwicklung plus ein Zuschlag von 5 %, da das Vorhaben in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c durchgeführt wird) zu senken. Die belgischen Behörden werden den darüber hinausgehenden Betrag spätestens am 31. März 2007 einziehen, wobei sie einen Zinssatz anlegen, der dem zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Referenz- und Abzinsungssatz der Kommission entspricht. Zusätzlich werden die belgischen Behörden wie im Beihilfevertrag vorgesehen bei Projekterfolg die zinslose Rückzahlung des Teils der Beihilfe verlangen, den das Unternehmen behalten hat.

Tabelle

Auf Beihilfeintensität gesenkter Vorschuss

Beihilfeempfänger

Beihilfefähige Kosten

(in 1 000 EUR)

Beihilfeintensität

Gezahlter Vorschuss

(in 1 000 EUR)

Rückforderung mit Zinsen (in 1 000 EUR)

Satz

Industrielle Forschung

Vorwettbewerbliche Entwicklung

Industrielle Forschung

Vorwettbewerbliche Entwicklung

Techspace Aero

[…]

[…]

55 %

30 %

34 800

8 397

3,95 %

(27)

Letztendlich wurde Techspace Aero ein Vorschuss in Höhe von 31 978 850 EUR gewährt; damit beläuft sich die Beihilfeintensität auf […], was dem gewogenen Mittel der für die industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung anwendbaren Beihilfeintensitäten entspricht.

4.   WÜRDIGUNG

4.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(28)

Der Vorschuss wird aus den Mitteln des belgischen Staates gewährt. Er betrifft ein einziges Unternehmen und wird nur zurückgezahlt, wenn das Produkt, das Gegenstand der Forschung ist, kommerziell erfolgreich ist. Dies stellt einen Vorteil gegenüber einem zu Marktbedingungen gewährten Darlehen dar. Das Unternehmen Techspace Aero ist in einem Bereich tätig, in dem reger Handel zwischen den Mitgliedstaaten betrieben wird. Die Maßnahme erfüllt somit die die kumulativen Kriterien der Definition einer Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

4.2.   Rechtswidrigkeit der staatlichen Beihilfe

(29)

Die Beihilfe wurde am 1. Oktober 2003 gewährt, bevor sie bei der Kommission angemeldet und somit auch bevor sie von dieser genehmigt wurde. Es gibt keine Klausel, mit der die Zahlung des Vorschusses so lange ausgesetzt würde, bis die Kommission die Maßnahme anhand der Beihilfevorschriften der Gemeinschaft geprüft hat. Da die Maßnahme bereits durchgeführt wird, muss sie als rechtswidrig im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b und f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 betrachtet werden.

4.3.   Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit den Beihilfevorschriften der Gemeinschaft

(30)

Durch die in den Erwägungsgründen 26 und 27 beschriebene Änderung wird der Vorteil, der dem Beihilfeempfänger ursprünglich gewährt wurde, beseitigt, indem die Beihilfeintensität auf die im FuE-Gemeinschaftsrahmen vorgesehene Höhe (höchstens 50 % für industrielle Forschung und 25 % für vorwettbewerbliche Entwicklung plus ein Zuschlag von 5 %, da das Vorhaben in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c durchgeführt wird) gesenkt und der darüber hinausgehende Betrag verzinst zurückgezahlt wird. Zudem wird der restliche Teil der Beihilfe erstattet, was über die Anforderungen des FuE-Gemeinschaftsrahmens hinausgeht. Die so geänderte Beihilfe ist mit dem Gemeinschaftsrahmen vereinbar.

(31)

Die belgischen Behörden heben damit den zusätzlichen Vorteil auf, den sie Techspace Aero vorübergehend gegenüber den Empfängern der bislang von der Kommission geprüften Beihilfen in Form rückzahlbarer Zuschüsse gewährt haben.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

(32)

Die Kommission stellt fest, dass Belgien dem Unternehmen Techspace Aero rechtswidrig eine Beihilfe gewährt und damit gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat. Belgien hat die gewährte Beihilfe jedoch geändert, damit sie mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen vereinbar ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe, die Belgien dem Unternehmen Techspace Aero ursprünglich in Höhe von 41 274 000 EUR gewährt und wie in den Erwägungsgründen 26 und 27 beschrieben geändert hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. C 196 vom 19.8.2006, S. 16.

(3)  ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(4)  Siehe Fußnote 2.

(5)  Geschäftsgeheimnis.

(6)  Vgl. die Fälle, die in der Fußnote 4 der Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2006 (ABl. C 196 vom 19.8.2006, S. 16) zitiert werden.


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/83


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. März 2007

zur Änderung der Entscheidung 2002/757/EG über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1292)

(2007/201/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 vierter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2002/757/EG der Kommission (2) wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, befristete Sofortmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. (im Folgenden „Schadorganismus“ genannt) zu treffen.

(2)

Aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über durch Schadorganismen verursachte Schäden erscheint es geboten, die Liste der für Schadorganismen anfälligen Pflanzen, Hölzer und Rinden auszuweiten und zu aktualisieren.

(3)

Um jeglicher Fehlauslegung zuvorzukommen, sollte unmissverständlich festgelegt werden, dass spezifische Sorten anfälliger Pflanzen innerhalb der Gemeinschaft nur verbracht werden dürfen, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind.

(4)

Infolge der Ergebnisse der gemäß der Entscheidung 2002/757/EG durchgeführten amtlichen Erhebungen zeigt sich, dass zur Bestätigung des Nichtvorhandenseins eines Schadorganismus an spezifischen Spezies anfälliger Pflanzen während der Wachstumsphase jährlich mindestens zwei amtliche Untersuchungen am Erzeugungsort erforderlich sind. Damit ausreichend Zeit zur Anpassung an dieses Erfordernis bleibt, sollte dieses vom 1. Mai 2007 an gelten.

(5)

Die Erfahrung mit der Durchführung von Tilgungsmaßnahmen an den Ausbruchsherden zeigt, dass nicht nur in Bezug auf Pflanzen Maßnahmen ergriffen werden sollten, sondern auch für die zugehörigen Kultursubstrate und Pflanzenreste. Derartige Maßnahmen müssten auch phytosanitäre Maßnahmen für die Anbauflächen in der Umgebung der Ausbruchsherde umfassen.

(6)

Weiter erweisen sich die Fortführung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Erhebungen zum Nachweis des Befalls durch einen Schadorganismus und die Meldung der entsprechenden Ergebnisse auf jährlicher Basis als notwendig.

(7)

Es ist zweckmäßig, die Ergebnisse derartiger Maßnahmen nach der kommenden Wachstumsperiode zu überprüfen und im Lichte der Ergebnisse dieser Überprüfung etwaige Folgemaßnahmen in Erwägung zu ziehen. Die Folgemaßnahmen sollten auch den Informationen und den wissenschaftlichen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

(8)

Die Entscheidung 2002/757/EG müsste daher entsprechend abgeändert werden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2002/757/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

„(2)   ‚Anfällige Pflanzen‘: Pflanzen, außer Früchte und Samen, von Acer macrophyllum Pursh, Acer pseudoplatanus L., Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris, Adiantum jordanii C. Muell., Aesculus californica (Spach) Nutt., Aesculus hippocastanum L., Arbutus menziesii Pursch., Arbutus unedo L., Arctostaphylos spp. Adans, Calluna vulgaris (L.) Hull, Camellia spp. L., Castanea sativa Mill., Fagus sylvatica L., Frangula californica (Eschsch.) Gray, Frangula purshiana (DC.) Cooper, Fraxinus excelsior L., Griselinia littoralis (Raoul), Hamamelis virginiana L., Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer, Kalmia latifolia L., Laurus nobilis L., Leucothoe spp. D. Don, Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr. & Gray, Magnolia spp. L., Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC, Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume, Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green, Parrotia persica (DC) C.A. Meyer, Photinia x fraseri Dress, Pieris spp. D. Don, Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco, Quercus spp. L., Rhododendron spp. L., andere als Rhododendron simsii Planch., Rosa gymnocarpa Nutt., Salix caprea L., Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl., Syringa vulgaris L., Taxus spp. L., Trientalis latifolia (Hook), Umbellularia californica (Hook.& Arn.) Nutt., Vaccinium ovatum Pursch und Viburnum spp. L.

(3)   ‚anfälliges Holz‘: Holz von Acer macrophyllum Pursch., Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus spp. L. und Taxus brevifolia Nutt.

(4)   ‚anfällige Rinde‘: lose Rinde von Acer macrophyllum Pursch., Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus spp. L. und Taxus brevifolia Nutt.“.

2.

In Artikel 5 wird „von ihrem Erzeugungsort“ ersetzt durch „in der Gemeinschaft“.

3.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Absatz 1 der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich bis zum 1. Dezember übermittelt.“.

4.

In Artikel 8 wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch das Datum „31. Januar 2008“ ersetzt.

5.

Der Anhang wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. März 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).

(2)  ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 37. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/426/EG (ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 1).


ANHANG

Punkt 3 im Anhang der Entscheidung 2002/757/EG wird wie folgt geändert:

1.

Im ersten Satz wird „von ihrem Erzeugungsort (verbracht)“ ersetzt durch „in der Gemeinschaft (verbracht)“.

2.

Unter Buchstabe b wird vor dem Wort „oder“ folgender Passus eingefügt:

„und vom 1. Mai 2007 an wenigstens zweimal während der Anbauzeit zu geeigneten Zeitpunkten im Verlauf des aktiven Wachstums der Pflanzen erfolgt sind; wie detailliert diese Untersuchungen sein sollen, richtet sich nach dem jeweiligen Pflanzenproduktionssystem.“.

3.

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

bei Anzeichen des Schadorganismus auf den Pflanzen am Erzeugungsort geeignete Verfahren zur Ausrottung des Schadorganismus durchgeführt worden sind, die mindestens Folgendes umfassen:

i)

Vernichtung der befallenen Pflanzen und aller anfälligen Pflanzen im Umkreis von 2 m von den befallenen Pflanzen einschließlich zugehöriger Kultursubstrate und Pflanzenreste,

ii)

alle anfälligen Pflanzen im Umkreis von 10 m von den befallenen Pflanzen sowie die restlichen Pflanzen der betroffenen Partie

am Erzeugungsort zurückbehalten wurden,

wenigstens zweimal in den drei Monaten nach Durchführung der Ausrottungsmaßnahmen zusätzliche amtliche Untersuchungen während des aktiven Wachstums der Pflanzen erfolgten,

während des genannten Dreimonatszeitraums keine Behandlung vorgenommen wurde, die die Symptome des Schadorganismus unterdrücken kann, und

die Pflanzen bei diesen amtlichen Untersuchungen als frei von dem Schadorganismus befunden wurden;

iii)

alle anderen anfälligen Pflanzen am Erzeugungsort nach der Feststellung des Befalls einer weiteren intensiven amtlichen Überprüfung mit negativem Befund unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden wurden;

iv)

angemessene phythosanitäre Maßnahmen auf der Anbaufläche im Umkreis von 2 m von befallenen Pflanzen getroffen wurden.“.


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/86


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. März 2007

zur Änderung der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich einiger Betriebe in der Fleisch-, Fisch- und Milchwirtschaft in Polen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1305)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/202/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Anhang XII Kapitel 6 Abschnitt B Unterabschnitt I Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Polen wurden Übergangszeiträume für bestimmte Betriebe gewährt, die in Anlage B (1) des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 aufgeführt sind.

(2)

Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 wurde durch die Entscheidungen 2004/458/EG (2), 2004/471/EG (3), 2004/474/EG (4), 2005/271/EG (5), 2005/591/EG (6), 2005/854/EG (7), 2006/14/EG (8), 2006/196/EG (9), 2006/404/EG (10), 2006/555/EG (11) und 2006/935/EG (12) der Kommission geändert.

(3)

Gemäß einer amtlichen Erklärung der zuständigen polnischen Behörde sind inzwischen einige Betriebe der Fleisch-, Fisch- und Milchwirtschaft so angepasst worden, dass sie in vollem Umfang den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen. Einige Betriebe haben die Tätigkeit, für die ihnen ein Übergangszeitraum gewährt wurde, aufgegeben. Diese Betriebe sind deshalb aus dem Verzeichnis der Betriebe, für die eine Übergangsregelung gilt, zu streichen.

(4)

Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ist über die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Betriebe werden aus der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. März 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(2)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 53. Berichtigung im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 39.

(3)  ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 56. Berichtigung im ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 31.

(4)  ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 73. Berichtigung im ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 44.

(5)  ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 13.

(6)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 96.

(7)  ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 17.

(8)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 66.

(9)  ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 80.

(10)  ABl. L 156 vom 9.6.2006, S. 16.

(11)  ABl. L 218 vom 9.8.2006, S. 17.

(12)  ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 105.


ANHANG

Liste der Betriebe, die aus Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 gestrichen werden

Fleischbetriebe

Ursprüngliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

63

12070108

Zakład Uboju Zwierząt Rzeźnych

91

14170305

Zakład Garmażeryjny sp.j.

105

14250310

Zakład Masarski „Sadełko“ – Czapla-Świniarski sp.j.

197

30020201

Gminna Spółdzielnia „SCH“ Masarnia Osuch


Fleischbetriebe mit geringer Kapazität

Ursprüngliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

4

 

FHU „Pierożki-smakoszki“, ul. Parkowa 15, 30-014 Kraków


Fleischbetriebe

Zusätzliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

12

06080302

IMPERIAL sp. z o.o.

14

10010205

Zakład Przetwórstwa Mięsnego J.S.A.J. Mielczarek, sp.j.

15

10030201

Zakład Przetwórstwa Mięsnego Krzysztof Bartos

17

10030204

Zakład Mięsny Wacław Szaflik

26

10184001

Zakład Produkcji Konserw „Marko-Pek“ sp. z o.o.

27

10190201

Gminna Spółdzielnia Samopomoc Chłopska

28

10190204

ZPHU Ubojnia Masarnia, J. Karczmarek

30

10200322

Przedsiębiorstwo Produkcyjno-Handlowe ALFA, Jan Chrzęst, Ignacy Karolak sp.j.

31

12070104

Bogdan Grabiec i Wspólnicy sp.j.

35

12100103

Ubojnia Zwierząt Kazimierz Mółka

36

12100104

Zakład Usługowo-Handlowy Zakup Żywca, Ubój i Sprzedaż Mięsa, Mieczysław Gawlik

37

12100105

Obrót Zwierzętami Rzeźnymi Skup i Ubój oraz Sprzedaż Mięsa, Ireneusz Bieniek

43

12120131

Ubój Zwierząt Rzeźnych, Skup, Sprzedaż Żywca i Mięsa, Stanisław Ogonek

44

12120218

Z.P.M. Edmund Barczyk

49

14230102

Rzeźnia Ubojnia, ZUH Jan Tomczyk

51

14250104

Zakład Masarski „SADEŁKO“ sp.j.

52

14250205

Przedsiębiorstwo Produkcyjno-Usługowo-Handlowe „DURO“ sp. z o.o.

60

18030105

Zakład Handlowo-Produkcyjno-Przetwórczy A. Leja i Wspólnicy sp.j. w Jodłowej

62

18060302

Zakład Uboju i Przetwórstwa Mięsnego „Radikal“

67

20070205

APIS sp.j.

70

22020201

Zakład Rzeźnicko-Wędliniarski, W. Gierszewski

71

22070301

Zakład Przetwórstwa Mięsnego W. Zieliński i Spółka, sp.j.

74

24060212

ZPU Ubój i Przetwórstwo Mięsa, Jan Matyja

87

28030202

ZPHU sp.j., R.S.M. Kamińscy

88

28030203

Zakład Przetwórstwa Mięsnego Karscy sp.j., Filia Uzdowo

90

28070202

Masarnia Matis, sp. z o.o.

92

28120102

GOLDMAS sp.j. Szafarnia

93

28140313

BIO-LEGIZ SA, ul. Głowackiego 28, 10-448 Olsztyn, Zakład w Jezioranach

103

06080302

Zakład Przetwórstwa Mięsnego w Kamionce firmy „IMPERIAL“ SA, 20-211 Lublin, ul. Gospodarcza 27

105

08030201

Rzeźnictwo i Wędliniarstwo Szczerba Augustyn, 66-300 Międzyrzecz, ul. Polna 1

106

12060220

Firma „Świerczek“ Zakład Uboju, Rozbioru i Przetwórstwa Mięsa, 32-043 Skała, ul. Rzeźnicza 1

108

24050201

ZPU Tadeusz Marciniszyn, Pniew, ul. Pyskowicka 2, 42-120 Pyskowice

113

24100202

PPH „HIT“ sp. z o.o., 43-229 Ćwiklice, ul. Spokojna 48

114

30220201

Ubojnia Masarnia Folmas sp. z o.o., Rawicz, Folwark 49

116

0203806

„Agro-Tusz“ sp.j., A. Okaj, R. Kręgulewski, J. Głodowski, 55-106 Zawonia, Tarnowiec 92a

128

14340309

„Wisapis“ Zakład Mięsny – Andrzej Jurzyk, 05-200 Zielonka, ul. Bankowa 2

132

22050303

Zakład Przetwórstwa Mięsnego „BALERONIK“ Ziegert Henryk, 83-300 Kartuzy, ul. Mściwoja II

134

22060201

Zakłady Mięsne Kościerzyna sp. z o.o., 83-400 Kościerzyna, ul. Strzelecka 30B

135

22060203

Zakład Mięsny Gminna Spółdzielnia „Samopomoc Chłopska“ w Karsinie, ul. Długa 184, 83-440 Karsin

136

22123801

Zakład Mięsny „Wiklino“ Dorota Jaworska, Andrzej Jaworski, spółka jawna, 76-200 Słupsk, Wiklino 2

137

22140301

„PiA“ sp. z o.o., 83-130 Pelplin, ul. Podgórna 8

138

24010317

Prywatny Zakład Mięsny „GAIK“, sp. z o.o. 42-460 Najdziszów, ul. Topolowa 14

142

24650301

Zakład Mięsny „ANTOSIK“, 41-300 Dąbrowa Górnicza, ul. Łącząca 39

143

24040206

Zakład Produkcyjno-Handlowy „Admar“, ul. Częstochowska 34, 42-253 Siedlec gm. Janów

144

24040203

PHP „YABRA“ sp. z o.o., 42-297 Poraj, ul. Wschodnia 15 Zakład Przetwórstwa Mięsnego i Produkcji Konserw w Kamienicy Polskiej, ul. Konopnickiej 404, 42-260 Kamienica Polska

145

24640307

PPHU „ROMAN“ Eksport-Import sp. z o.o. 42-200 Częstochowa, ul. Ks. Kordeckiego 85/87

147

24090304

Zakłady Mięsne „PORAJ“ Marian Pucek, 42-360 Poraj, ul. Nadrzeczna 11

148

24100201

Warsztat Rzeźniczo-Wędliniarski, F. Szostok, 43-211 Czarków, ul. Boczna 1

149

24120102

Zakład Wędliniarski Andrzej Stania, 44-266 Świerklany, ul. Zygmunta Starego 14, Zakład Uboju Zwierząt w Jankowicach, ul. Sportowa 2, 44-264 Jankowice

151

24130301

Zakłady Mięsne Ryszard Wojtacha, 42-600 Tarnowskie Góry, ul. Nakielska 9/11

158

24080305

Rzeźnictwo-Wędliniarstwo Grzegorz Zdrzałek, 43-178 Ornontowice, ul. Leśna 2

159

28010103

Zakład Mięsny Bekon, ul. Prusa 2, 11-210 Sępopol

161

30050202

Zakład Mięsno-Wedliniarski Paweł Matysiak, 62-067 Rakoniew, Garbary 2a

165

30280102

PPH „ROMEX“ Pachela, Łęgowo, Rzeźnia Wągrowiec, 62-100 Wągrowiec, ul. Skocka 14


Geflügelfleisch

Ursprüngliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

5

08010505

„Ekpols“ sp. z o.o

6

08010504

PHPU „DROSAN“ sp. z o.o

11

10080801

Rabbits Slaughterhouse


Geflügelfleisch

Zusätzliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

173

14323901

Ejko – E. Kolczyńska, J. Kolczyński w Radonicach

176

20110501

Spółdzielnia Producentów Drobiu „Eko-Gril“ w Sokółce

179

28070503

Zakład Drobiarski „Lech Drób“ w Zalewie

181

10010501

PPHU „Kusy“, Przetwórstwo Mięsne, spółka jawna, 97-400 Bełchatów, Korczew 6a

184

10160404

Specjalistyczne Gospodarstwo Rolne Mariola Tonder, 97-217 Lubochnia, Dąbrowa 54

187

22120501

PUH – Ubojnia Drobiu „Hubart“, Piotr i Maria Powęzka, 76-206 Słupsk 8, Bruskowo Wielkie 24

191

28090401

Zbigniew Jaworski Przedsiębiorstwo Wielobranżowe HASPO

193

30193901

Rzeźnia Drobiu Krystyna Skowrońska, Chrustowo 43, Ujście

195

30210504

Ubojnia Drobiu Krystyna Hamrol, Dębienko, Stęszew


Kühlhäuser

Ursprüngliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

7

30641101

Przedsiębiorstwo Przemysłu Chłodniczego


Fischwirtschaft

Ursprüngliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

3

06611802

Zakład Przetwórstwa Ryb

4

10031801

PHU „Słodmor“

7

14191801

ZPR „Fileryb“ s.c.

18

22621802

„Syrena“ Royal sp. z o.o

20

24021802

PHU „Komers-Mag“ s.j.

26

28051802

PW „Doryb“

30

30221801

PHU „Panix“ P. Niziołek

31

32031801

ZPUH Z. Stebnicki

32

32071804

PPH „Mors“ M. Wdzięczny

34

32081808

HPU „Tuka“ M. Pozorski, J. Szyszko, s.j.


Fischwirtschaft

Zusätzliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

3

14251802

PPH „MARK“ M.K. Szczęsny

10

02641801

„REX“ PPHiU Przetwórnia Artykułów Spożywczych i Ryb, Roman Boniewski, 52-311 Wrocław, ul. Łanowa 2

15

22111820

Zakład Rybny „ARPOL“, 84-120 Władysławowo, ul. Portowa 5

16

22111844

Przetwórstwo Ryb oraz Handel Obwoźny Halina Szymańska, 84-120 Władysławowo, ul. Róży Wiatrów 24

18

22151804

„REDRYB“ mgr Helena Truszkowska, 84-240 Reda, ul. Spółdzielcza 13


Milchwirtschaft

Ursprüngliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

1

02011601

OSM Bolesławiec

4

02111601

OSM Lubin

5

02111602

OSM Lubin, Oddz. w Ścinawie

9

04621601

Grudziądzka SM

10

04021601

MPPH „Bromilk“ sp. z o.o

15

06111601

SM Łuków

22

08051601

„Osmos“ sp. z o.o w upadłości

25

08061601

Strzelecka SM

27

10081602

ZM „Zarębski“

34

12061601

OSM Skała

35

12081601

Oddz. Produkcyjny w Charsznicy OSM Miechów

40

12111601

SM Nowy Targ

45

14221603

SM „Mazowsze“

48

16011601

OSM Brzeg

54

18181601

OSM w Stalowej Woli

60

22151604

ZM „Śnieżka“ Perlino

65

24041601

PPH „Pak“ A.P. Kwiatkowscy

69

24071601

OSM Lubliniec-Dobrodzień

72

24151601

OSM Bełsznica

82

26091601

OSM w Sandomierzu

88

28071603

OSM Susz

94

30111602

OSM Śrem

97

30121602

OSM Kalisz, Zakład Produkcyjny w Koźminie Wlkp.

99

30131602

PPH „Emma“ E

106

30221601

OSM w Rawiczu


Milchwirtschaft

Zusätzliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

10

14021601

Ciechanowska Spółdzielnia Mleczarska w Ciechanowie

28

22011601

Zakład Produkcyjno-Handlowy „SER-MILK“ J. Kazubska, S. Kazubski, 77-235 Trzebielino, Zieliń 1

34

06141601

Spółdzielnia Mleczarska „Kurów“, 24-170 Kurów, ul. I. Armii Wojska Polskiego 66

35

14361601

Rolnicza Spółdzielnia Mleczarska „Rolmlecz“ w Radomiu, Zakład Mleczarski w Zwoleniu, 26-700 Zwoleń, ul. Puławska 88


ÜBEREINKÜNFTE

Rat

30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/92


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994

Das vorgenannte Abkommen (ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 24) ist am 13. April 2006 in Kraft getreten.


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/92


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994

Das vorgenannte Abkommen (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 102) ist am 26. Juni 2006 in Kraft getreten (1).


(1)  Die Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 838/2006 des Rates (ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 1) durchgeführt.


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/92


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994

Das vorgenannte Abkommen (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 40) ist am 30. Oktober 2006 in Kraft getreten.


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/92


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft

Das vorgenannte Abkommen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 92) ist am 29. November 2006 in Kraft getreten.


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/93


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft

Das vorgenannte Abkommen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 11) ist am 18. Dezember 2006 in Kraft getreten.


30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/93


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Uruguay über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft

Das vorgenannte Abkommen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 11) ist am 18. Dezember 2006 in Kraft getreten.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/94


GEMEINSAME AKTION 2007/203/GASP DES RATES

vom 27. März 2007

zur Verlängerung des Mandats des EU-Teams zur Mitwirkung an den Vorbereitungen für die Einsetzung einer eventuellen internationalen zivilen Mission im Kosovo, einschließlich der Komponente eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union

(IMO/EUSR-Vorbereitungsteam)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 25 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. September 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/623/GASP zur Einsetzung eines EU-Teams zur Mitwirkung an den Vorbereitungen für die Einsetzung einer eventuellen internationalen zivilen Mission im Kosovo, einschließlich der Komponente eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (IMO/EUSR-Vorbereitungsteam) (1), angenommen. Die genannte Gemeinsame Aktion gilt bis zum 31. März 2007.

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 27. Februar 2007 die Verlängerung des Mandats des IMO/EUSR-Vorbereitungsteams empfohlen.

(3)

Die Gemeinsame Aktion 2006/623/GASP sollte daher entsprechend verlängert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2006/623/GASP wird bis zum 31. Juli 2007 verlängert.

Artikel 2

Der nach Artikel 9 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2006/623/GASP als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag von 869 000 EUR wird zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des IMO/EUSR-Vorbereitungsteams für den Zeitraum vom 15. September 2006 bis zum 31. Juli 2007 um 807 000 EUR erhöht.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. STEINBRÜCK


(1)  ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 29.


  翻译: