ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Kommission |
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2007/229/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 11. April 2007 zur Änderung der Entscheidung 2004/452/EG zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1546) ( 1 ) |
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2007/230/EG |
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2007/231/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 12. April 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1567) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
14.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 402/2007 DER KOMMISSION
vom 13. April 2007
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 14. April 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. April 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 13. April 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
MA |
85,6 |
TN |
143,7 |
|
TR |
159,0 |
|
ZZ |
129,4 |
|
0707 00 05 |
JO |
171,8 |
MA |
78,8 |
|
TR |
150,0 |
|
ZZ |
133,5 |
|
0709 90 70 |
MA |
60,6 |
TR |
119,3 |
|
ZZ |
90,0 |
|
0709 90 80 |
IL |
84,1 |
ZZ |
84,1 |
|
0805 10 20 |
EG |
45,9 |
IL |
41,3 |
|
MA |
43,7 |
|
TN |
63,5 |
|
TR |
74,9 |
|
ZZ |
53,9 |
|
0805 50 10 |
IL |
65,6 |
TR |
38,7 |
|
ZZ |
52,2 |
|
0808 10 80 |
AR |
83,0 |
BR |
84,1 |
|
CA |
124,4 |
|
CL |
89,6 |
|
CN |
78,8 |
|
NZ |
118,6 |
|
US |
129,1 |
|
UY |
79,6 |
|
ZA |
92,5 |
|
ZZ |
97,7 |
|
0808 20 50 |
AR |
79,1 |
CL |
99,1 |
|
ZA |
79,3 |
|
ZZ |
85,8 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
14.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 403/2007 DER KOMMISSION
vom 13. April 2007
zur Festsetzung der ab dem 16. April 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs darf jedoch nicht überschritten werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis. |
(4) |
Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. April 2007 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab dem 16. April 2007 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. April 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. April 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1816/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 5).
ANHANG I
Ab dem 16. April 2007 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltende Einfuhrzölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 10 00 |
HARTWEIZEN hoher Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
1001 90 91 |
WEICHWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 90 99 |
WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 00 00 |
ROGGEN |
0,00 |
1005 10 90 |
MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
16,39 |
1005 90 00 |
MAIS, anderer als zur Aussaat (2) |
16,39 |
1007 00 90 |
KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
0,00 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder |
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I
Zeitraum vom 30. März—12. April 2007
1. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
(1) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(2) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(3) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
14.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 404/2007 DER KOMMISSION
vom 13. April 2007
zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 29. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen. |
(2) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 29. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind der Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 14. April 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. April 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).
ANHANG
Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und Verarbeitungssicherheit für die 29. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005
(EUR/100 kg) |
|||||
Formel |
A |
B |
|||
Verarbeitungsweise |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
|
Beihilfehöchstbetrag |
Butter ≥ 82 % |
11,5 |
8 |
— |
8 |
Butter < 82 % |
— |
7,7 |
— |
— |
|
Butterfett |
13 |
9,5 |
13 |
9,75 |
|
Rahm |
— |
— |
6 |
3,4 |
|
Verarbeitungssicherheit |
Butter |
13 |
— |
— |
— |
Butterfett |
14 |
— |
14 |
— |
|
Rahm |
— |
— |
7 |
— |
14.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 405/2007 DER KOMMISSION
vom 13. April 2007
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 29. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 54 derselben Verordnung wird aufgrund der je Einzelausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt. |
(2) |
Es muss eine Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 gestellt werden, um die Übernahme des Butterfetts durch den Einzelhandel zu gewährleisten. |
(3) |
In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die angemessene Höhe festzusetzen und die entsprechende Endbestimmungssicherheit festzulegen. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 durchzuführende 29. Einzelausschreibung wird der Höchstbetrag der in Artikel 47 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Beihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % auf 12,00 EUR/100 kg festgesetzt.
Die Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird auf 13 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 14. April 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. April 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).
14.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 406/2007 DER KOMMISSION
vom 12. April 2007
über ein Fangverbot für Hering in EG-Gewässern und in internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. April 2007
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11. Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6).
(3) ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 11.
ANHANG
Nr. |
02 |
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
Bestand |
HER/1/2. |
Art |
Hering (Clupea harengus) |
Gebiet |
EG-Gewässer und internationale Gewässer der ICES-Gebiete I und II |
Datum |
9. März 2007 |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
14.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99/11 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 11. April 2007
zur Änderung der Entscheidung 2004/452/EG zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1546)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/229/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (2) werden, um statistische Schlussfolgerungen für wissenschaftliche Zwecke zu ermöglichen, die Bedingungen festgelegt, zu denen Zugang zu der Gemeinschaftsbehörde übermittelten vertraulichen Daten gewährt werden kann, und die Regeln für eine Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und nationalen Behörden zur Vereinfachung dieses Zugangs aufgestellt. |
(2) |
Mit der Entscheidung 2004/452/EG der Kommission (3) wurde eine Liste von Einrichtungen aufgestellt, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können. |
(3) |
Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die Family and Labour Studies Division of Statistics Canada, Ottawa, Ontario, Kanada, das Referat Ökonometrie und statistische Unterstützung der Betrugsbekämpfung (ESAF) der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission sowie das Referat Stärkung des Europäischen Forschungsraums (SERA) der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission sind als Einrichtungen anzusehen, die die verlangten Bedingungen erfüllen, und sollten deshalb auf die Liste der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 genannten Stellen, Organisationen und Einrichtungen gesetzt werden. |
(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die statistische Geheimhaltung — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2004/452/EG erhält die Fassung des Anhangs dieser Entscheidung.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. April 2007
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2006 (ABl. L 197 vom 19.7.2006, S. 3).
(3) ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/81/EG (ABl. L 28 vom 3.2.2007, S. 23).
ANHANG
„ANHANG
EINRICHTUNGEN, DEREN MITARBEITER FÜR WISSENSCHAFTLICHE ZWECKE ZUGANG ZU VERTRAULICHEN DATEN ERHALTEN KÖNNEN
Europäische Zentralbank
Spanische Zentralbank
Italienische Zentralbank
University of Cornell (New York State, Vereinigte Staaten von Amerika)
Department of Political Science des Baruch College der City University of New York (New York State, Vereinigte Staaten von Amerika)
Deutsche Zentralbank
Referat ‚Beschäftigungsanalyse‘ der Generaldirektion ‚Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit‘ der Europäischen Kommission
Universität Tel Aviv (Israel)
Weltbank
Center of Health and Wellbeing (CHW) der Woodrow Wilson School of Public and International Affairs der Princeton University, New Jersey, Vereinigte Staaten von Amerika
The University of Chicago (UofC), Illinois, Vereinigte Staaten von Amerika
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
Family and Labour Studies Division of Statistics Canada, Ottawa, Ontario, Kanada
Referat ‚Ökonometrie und statistische Unterstützung der Betrugsbekämpfung (ESAF)‘ der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission
Referat ‚Stärkung des Europäischen Forschungsraums (SERA)‘ der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission“.
14.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99/14 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 12. April 2007
über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1470)
(2007/230/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2006/22/EG muss die Kommission ein elektronisches und druckfähiges Formblatt erstellen, das verwendet wird, wenn sich der Fahrer im Krankheits- oder Erholungsurlaub befunden hat oder wenn der Fahrer ein anderes aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (2) ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat. |
(2) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates (3) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG genannte Formblatt ist im Anhang dieser Entscheidung festgelegt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. April 2007
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35.
(2) ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.
(3) ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
ANHANG
14.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99/16 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 12. April 2007
zur Änderung der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1567)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/231/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2006/502/EG der Kommission (2) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird. |
(2) |
Die Entscheidung 2006/502/EG gilt nur für 12 Monate ab dem Tag ihrer Bekanntmachung. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG kann diese Geltungsdauer jedoch verlängert werden. |
(3) |
Angesichts der bisherigen Erfahrungen und der Tatsache, dass es keine endgültige rechtliche Maßnahme der Gemeinschaft über die Sicherheit von Feuerzeugen gibt, erweist es sich als erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung um 12 Monate zu verlängern. |
(4) |
Die Entscheidung 2006/502/EG verbietet das Inverkehrbringen von Feuerzeugen, die nicht mit einer Kindersicherung versehen sind, und von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten ab dem 11. März 2007. Allerdings dürfen nach diesem Datum nicht kindergesicherte Feuerzeuge und Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekten so lange an Verbraucher abgegeben werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind. Da von Feuerzeugen, die nicht mit einer Kindersicherung versehen sind, und von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten eine ernste Gefährdung ausgeht, sollte die Abgabe solcher Feuerzeuge an Verbraucher verboten werden. |
(5) |
Für die Anwendung der mit dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Erfordernis, weiteren Unfällen vorzubeugen, unter Berücksichtigung technisch bedingter Sachzwänge und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit möglichst kurze Übergangsfristen vorgesehen werden. Erforderlich sind Übergangsfristen auch für die Mitgliedstaaten, damit sie sicherstellen können, dass die Maßnahmen wirksam angewandt werden. Deshalb sollte das Verbot, Feuerzeuge, die nicht mit einer Kindersicherung versehen sind, und Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekten an Verbraucher abzugeben, ein Jahr nach Inkrafttreten des Verbots des Inverkehrbringens solcher Feuerzeuge gelten. |
(6) |
Die Entscheidung 2006/502/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2006/502/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: „(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 11. März 2008 nur kindergesicherte Feuerzeuge an Verbraucher abgegeben werden. (4) Die Mitgliedstaaten verbieten die Abgabe von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten an Verbraucher ab dem 11. März 2008.“ |
2. |
In Artikel 6 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Diese Entscheidung gilt bis zum 11. Mai 2008.“ |
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung spätestens am 11. Mai 2007 nachzukommen, veröffentlichen sie und unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. April 2007
Für die Kommission
Meglena KUNEVA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.
(2) ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 41.