ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 104

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
21. April 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 432/2007 der Kommission vom 20. April 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 433/2007 der Kommission vom 20. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch (kodifizierte Fassung)

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 434/2007 der Kommission vom 20. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 435/2007 der Kommission vom 20. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes in bestimmten Mitgliedstaaten

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 436/2007 der Kommission vom 20. April 2007 über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr von Zucker in Drittländer nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 437/2007 der Kommission vom 20. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit ( 1 )

16

 

*

Verordnung (EG) Nr. 438/2007 der Kommission vom 20. April 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 439/2007 der Kommission vom 20. April 2007 zur Umsetzung des Beschlusses 2006/526/EG des Rates über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits

20

 

 

Verordnung (EG) Nr. 440/2007 der Kommission vom 20. April 2007 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum 1. Juni 2007 bis 31. August 2007

26

 

*

Verordnung (EG) Nr. 441/2007 der Kommission vom 20. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran

28

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/239/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 5. März 2007 über den Standpunkt der Gemeinschaft bezüglich des Beschlusses Nr. 1/2007 des im Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits genannten Gemischten Ausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung einschließlich des Mandats und des Systems der Arbeitsgruppen EG-Albanien

32

Beschluss Nr. 1/2007 vom … des im Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits genannten Gemischten Ausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung einschließlich des Mandats und des Systems der Arbeitsgruppen EG-Albanien

34

 

 

Kommission

 

 

2007/240/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 16. April 2007 zur Festlegung neuer Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidungen 79/542/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG, 95/328/EG, 96/333/EG, 96/539/EG, 96/540/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/666/EG, 2002/613/EG, 2003/56/EG, 2003/779/EG, 2003/804/EG, 2003/858/EG, 2003/863/EG, 2003/881/EG, 2004/407/EG, 2004/438/EG, 2004/595/EG, 2004/639/EG und 2006/168/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1622)  ( 1 )

37

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

21.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 432/2007 DER KOMMISSION

vom 20. April 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. April 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. April 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

59,4

TN

139,0

TR

141,2

ZZ

113,2

0707 00 05

JO

171,8

MA

81,7

TR

138,3

ZZ

130,6

0709 90 70

MA

35,8

TR

112,6

ZZ

74,2

0709 90 80

EG

242,2

ZZ

242,2

0805 10 20

CU

40,0

EG

37,1

IL

69,3

MA

47,2

TN

53,0

ZZ

49,3

0805 50 10

IL

57,2

TR

70,2

ZZ

63,7

0808 10 80

AR

82,9

BR

83,5

CA

105,7

CL

90,8

CN

91,4

NZ

126,8

US

130,5

UY

78,1

ZA

89,1

ZZ

97,6

0808 20 50

AR

79,2

CL

97,7

CN

36,6

ZA

82,4

ZZ

74,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


21.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 433/2007 DER KOMMISSION

vom 20. April 2007

zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission vom 7. Januar 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Mit Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sind die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Betrages dieser Erstattungen festgelegt worden.

(3)

Wegen der Marktlage in der Gemeinschaft und der Absatzmöglichkeiten für bestimmte Erzeugnisse des Rindfleischsektors, die für Interventionsankäufe in Frage kommen, empfiehlt es sich, die Bedingungen festzulegen, unter denen Sondererstattungen bei der Ausfuhr für diese Erzeugnisse gewährt werden können, wenn sie für bestimmte Drittländer bestimmt sind und zu einer Reduzierung der Interventionsankäufe führen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Erzeugnisse, die den in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Bedingungen entsprechen, können Sondererstattungen bei der Ausfuhr gewährt werden.

(2)   Diese Verordnung gilt für Ausfuhren in bestimmte Drittländer von frischem oder gekühltem Fleisch in Form von ganzen Tierkörpern, halben Tierkörpern, „quartiers compensés“, Vordervierteln und Hintervierteln.

(3)   Wird ein Schlachtkörper oder ein nicht getrenntes Hinterviertel, dem Leber und/oder Nieren anhaften, gestellt, so wird sein Gewicht verringert um

a)

5 kg für die Leber und die Nieren

b)

4,5 kg für die Leber,

c)

0,5 kg für die Nieren.

Artikel 2

(1)   Die Gewährung einer Sondererstattung bei der Ausfuhr wird von der Vorlage des Nachweises abhängig gemacht, dass die Ausfuhrerzeugnisse von männlichen ausgewachsenen Rindern stammen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Nachweis wird erbracht durch Vorlage einer nach dem Muster des Anhangs I aufgemachten Bescheinigung, die auf Antrag der Betreffenden von der Interventionsstelle oder jedweder anderen Stelle ausgestellt wird, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Tiere geschlachtet wurden, eigens dazu bezeichnet wurde.

Diese Bescheinigung ist den Zollbehörden zwecks Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorzulegen und nach Erfüllung dieser Förmlichkeiten auf dem Verwaltungswege der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese Förmlichkeiten sind in dem Mitgliedstaat zu erfüllen, in welchem die Tiere geschlachtet worden sind.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Kontrolle der Erzeugnisse und für die Erteilung der in Artikel 2 genannten Bescheinigung fest. Diese Bedingungen können einen Hinweis auf eine Mindestmenge enthalten.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erzeugnisse in der Zeit zwischen der Kontrolle und dem Verlassen des geographischen Gebiets der Gemeinschaft oder der Lieferung an die in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (4) genannten Bestimmungen nicht durch andere Erzeugnisse ersetzt werden können. Zu diesen Maßnahmen gehört insbesondere die Kennzeichnung jedes einzelnen Erzeugnisses entweder durch eine unlöschbare Markierung oder durch Plombierung eines jeden Viertels. Die Schlachtung und Kennzeichnung erfolgen in dem vom Beteiligten angegebenen Schlachthof in dem unter Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten Antrag.

Werden Schlachtkörper oder halbe Schlachtkörper außerhalb des Schlachthofs in Vorderviertel und Hinterviertel zerlegt, so kann die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Stelle die in Artikel 2 genannte Bescheinigung, die für Schlachtkörper oder halbe Schlachtkörper erteilt wurde, durch Bescheinigungen für die Viertel ersetzten, sofern alle übrigen Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind.

Artikel 4

Die Verordnung (EWG) Nr. 32/82 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2007

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 4 vom 8.1.1982, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).

(3)  Siehe Anhang II.

(4)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.


ANHANG I

Image


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission

(ABl. L 4 vom 8.1.1982, S. 11)

 

Verordnung (EWG) Nr. 752/82 der Kommission

(ABl. L 86 vom 1.4.1982, S. 50)

 

Verordnung (EWG) Nr. 2304/82 der Kommission

(ABl. L 246 vom 21.8.1982, S. 9)

 

Verordnung (EWG) Nr. 631/85 der Kommission

(ABl. L 72 vom 13.3.1985, S. 24)

 

Verordnung (EWG) Nr. 2688/85 der Kommission

(ABl. L 255 vom 26.9.1985, S. 11)

 

Verordnung (EWG) Nr. 3169/87 der Kommission

(ABl. L 301 vom 24.10.1987, S. 21)

nur Artikel 1 Absatz 1

Verordnung (EG) Nr. 2326/97 der Kommission

(ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 744/2000 der Kommission

(ABl. L 89 vom 1.4.2000, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 der Kommission

(ABl. L 321, 21.11.2006, S. 11)

nur Artikel 1


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 32/82

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 3 einleitender Teil

Artikel 1 Absatz 3 einleitender Teil

Artikel 1 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


21.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 434/2007 DER KOMMISSION

vom 20. April 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 56,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (2), insbesondere auf Artikel 91,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 34 und in Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens sind in allgemeiner Formulierung die Bedingungen festgelegt, unter denen in diesen neuen Mitgliedstaaten eine befristete zusätzliche Stützung für Übergangsmaßnahmen zugunsten der Entwicklung des ländlichen Raums zu gewähren ist. Es sind Durchführungsvorschriften zur Ergänzung dieser Bedingungen und zur Anpassung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (3) zu erlassen.

(2)

Diese Vorschriften sollten mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen und nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinausgehen.

(3)

Daher sind die Förderkriterien für bestimmte Übergangsmaßnahmen festzulegen.

(4)

Um die Ausarbeitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, die diese Maßnahmen umfassen, sowie ihre Prüfung und Genehmigung durch die Kommission zu erleichtern, sind insbesondere auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gemeinsame Vorschriften für die Struktur und den Inhalt dieser Programme festzulegen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt 1 wird folgender Artikel 25a angefügt:

„Artikel 25a

(1)   Für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen in der Landwirtschaft gemäß Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe D der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens kann den Behörden und Einrichtungen, die diese Dienstleistungen für die Landwirte erbringen, eine Unterstützung gewährt werden. Dies gilt insbesondere für die Aufstellung von Betriebsverbesserungsplänen, für Hilfe bei der Beantragung von Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum sowie für Beratungen im Zusammenhang mit der Erhaltung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands und mit den Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den Artikeln 4 und 5 und den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe.

(2)   Die Behörden und Einrichtungen, die mit den Beratungsdienstleistungen in der Landwirtschaft beauftragt werden, müssen über angemessene Ressourcen in Form von qualifiziertem Personal, technischen und Verwaltungseinrichtungen sowie über ausreichende Erfahrung in der Beratungstätigkeit verfügen und zuverlässig in Bezug auf die zu erbringenden Leistungen sein.

(3)   Im Zeitraum 2007—2009 können Bulgarien und Rumänien im Zusammenhang mit der Erbringung von Beratungsdienstleistungen in der Landwirtschaft entweder diese Maßnahme oder die in Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannte Maßnahme ‚Inanspruchnahme von Beratungsdiensten durch Landwirte und Waldbesitzer‘ durchführen.“

2.

In Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt 4 wird dem Artikel 37 Absatz 2 folgender Satz angefügt:

„In Bulgarien und Rumänien ergeht die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht später als drei Jahre nach der Genehmigung des Programms.“

3.

Dem Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt 4 wird folgender Artikel 37a angefügt:

„Artikel 37a

In Bulgarien und Rumänien kann die Kompetenzentwicklung gemäß Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auch die Kosten des Aufbaus von repräsentativen, auf lokaler Ebene wirkenden Entwicklungspartnerschaften, der Erstellung von integrierten Entwicklungsstrategien und der Vorbereitung von Anträgen für die Auswahl von lokalen Aktionsgruppen abdecken. Diese Kosten sind für potenzielle lokale Aktionsgruppen zuschussfähig.“

4.

Dem Kapitel III Abschnitt 1 wird folgender Unterabschnitt 4a angefügt:

„Unterabschnitt 4a

Befristete Zusatzmaßnahme für Bulgarien und Rumänien

Artikel 39a

Die Förderkriterien für die Gewährung von Unterstützung im Rahmen der in Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe E der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens vorgesehenen Maßnahme ‚Ergänzungen zu Direktzahlungen‘ werden mit der Kommissionsentscheidung zur Genehmigung der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen festgelegt.“

5.

Anhang II wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  Die Beitrittsakte wurde mit den Beschlüssen 2006/663/EG (ABl. L 277 vom 9.10.2006, S. 2) und 2006/664/EG des Rates (ABl. L 277 vom 9.10.2006, S. 4) angepasst.

(2)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8).

(3)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.


ANHANG

Anhang II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 3.4 wird nach Absatz 1 der folgende Absatz eingefügt:

„Für Bulgarien und Rumänien bezieht sich die in Absatz 1 genannte Beschreibung auf die Auswirkungen der im Rahmen von Sapard bereitgestellten Finanzmittel.“;

2.

Unter Nummer 5.2 wird dem ersten Gedankenstrich der folgende Satz angefügt:

„Für Bulgarien und Rumänien Verweis auf alle laufenden Projekte/Verträge, einschließlich finanzieller Angaben, und die Verfahren/Regeln (einschließlich der Übergangsverfahren/-regeln), die für diese gemäß der Verordnung (EG) Nr. 248/2007 der Kommission (1) über Maßnahmen betreffend die im Rahmen des Sapard-Programms geschlossenen ein- und mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und den Übergang von Sapard auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gelten.

3.

Unter Nummer 5.3.1.2.3 wird der folgende sechste Gedankenstrich angefügt:

„—

Liste der Betriebe, denen ein Übergangszeitraum gemäß Anhang VIII Abschnitt II Absatz 3 der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens eingeräumt wird.“;

4.

Der Titel von Nummer 5.3.1.4 erhält folgende Fassung:

„5.3.1.4.   Übergangsmaßnahmen für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei“;

5.

Der Nummer 5.3.1.4 wird folgende Nummer angefügt:

„5.3.1.4.3.   Erbringung von Beratungsdienstleistungen in der Landwirtschaft in Bulgarien und Rumänien

Beschreibung der Art der zu erbringenden Beratungsdienstleistungen;

Mindestanforderungen an die für die Erbringung dieser Dienstleistungen zuständigen Einrichtungen;

Verfahren für die Auswahl dieser Einrichtungen.“;

6.

Unter Nummer 5.3.4.3 wird der folgende dritte Gedankenstrich angefügt:

„—

Für Bulgarien und Rumänien die Mindestkriterien für die Bestimmung potenzieller lokaler Aktionsgruppen gemäß Artikel 37a.“;

7.

Die folgende Nummer 5.3.5 wird eingefügt:

„5.3.5.   Ergänzungen zu Direktzahlungen

Gemeinschaftsbeitrag für die Jahre 2007, 2008 und 2009

Bezeichnung der Zahlstelle.“;

8.

Nach Nummer 6.2 wird folgende Tabelle für Bulgarien und Rumänien eingefügt:

„6.2a.   Finanzierungspläne für Bulgarien und Rumänien, aufgeschlüsselt nach Schwerpunkten (in EUR für den gesamten Zeitraum)

Schwerpunkt

Öffentliche Ausgaben

Gesamtbetrag

Beteiligung des ELER

in %

ELER

Schwerpunkt 1

 

 

 

Schwerpunkt 2

 

 

 

Schwerpunkt 3

 

 

 

Schwerpunkt 4

 

 

 

Technische Hilfe

 

 

 

Ergänzungen zu Direktzahlungen

 

 

 

Insgesamt“

 

 

 

9.

Der Anmerkung nach Tabelle 6.2a wird folgender Satz angefügt:

„Für Bulgarien und Rumänien ist für die Identifizierung solcher Ausgaben die Entsprechungstabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 248/2007 der Kommission zu verwenden.“;

10.

Nach Tabelle 7 wird folgende Tabelle für Bulgarien und Rumänien eingefügt:

„7a.   Indikative Mittelaufteilung für Bulgarien und Rumänien, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (in EUR, gesamter Zeitraum)

Maßnahme/Schwerpunkt

Öffentliche Ausgaben

Private Ausgaben

Gesamtkosten

Maßnahme 111

 

 

 

Maßnahme 112

 

 

 

Maßnahme 121

 

 

 

Maßnahme 1…

 

 

 

Schwerpunkt 1 insgesamt

 

 

 

Maßnahme 211

 

 

 

Maßnahme 212

 

 

 

Maßnahme 221

 

 

 

Maßnahme 2 …

 

 

 

Schwerpunkt 2 insgesamt

 

 

 

Maßnahme 311

 

 

 

Maßnahme 312

 

 

 

Maßnahme 321

 

 

 

Maßnahme 3…

 

 

 

Schwerpunkt 3 insgesamt

 

 

 

41

Lokale Entwicklungsstrategien:

411

Wettbewerbsfähigkeit

412

Umwelt/Landbewirtschaftung

413

Lebensqualität/Diversifizierung

 

 

 

421

Zusammenarbeit:

 

 

 

431

Gemeinkosten, Kompetenzentwicklung, Sensibilisierung

 

 

 

Schwerpunkt 4 insgesamt (2)

 

 

 

511

Technische Hilfe

davon (ggf.) Betrag für das nationale Netz für den ländlichen Raum:

a)

Gemeinkosten

b)

Aktionsplan

 

 

 

611

Ergänzung zu Direktzahlungen

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

11.

Der Tabelle unter Nummer 7 werden die folgenden Maßnahmencodes (143) und (611) angefügt:

„(143)

Erbringung von Beratungsdienstleistungen in der Landwirtschaft in Bulgarien und Rumänien;

(611)

Ergänzungen zu Direktzahlungen in Bulgarien und Rumänien.“


(1)  ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 5.“;

(2)  Zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird der Verteilungsschlüssel, der sich aus der lokalen Entwicklungsstrategie für die Verteilung zwischen den Schwerpunkten ergibt, auf die gesamte Mittelzuweisung von Schwerpunkt 4 angewendet.“;


21.4.2007   

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L 104/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 435/2007 DER KOMMISSION

vom 20. April 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes in bestimmten Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Verschiedene Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten, die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 der Kommission (3), vorgeschriebene Frist einzuhalten und die Zahlungen an die Begünstigten im Rahmen der Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes vor dem 31. März 2007 zu tätigen. Da dies das erste Mal ist, dass solche Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes eingeführt worden sind, hat auch die Einführung der Verwaltungsverfahren lange gedauert. Deshalb ist die Zahlungsfrist um zwei Monate zu verlängern.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Da die derzeitige Frist am 31. März 2007 abläuft, ist vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. April 2007 gilt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 wird das Datum „31. März 2007“ durch das Datum „31. Mai 2007“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006.

(3)  ABl. L 180 vom 4.7.2006, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1629/2006 (ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 41).


21.4.2007   

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L 104/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 436/2007 DER KOMMISSION

vom 20. April 2007

über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr von Zucker in Drittländer nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (2) kann die Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse des Zuckersektors je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(2)

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (3) erfolgt die Differenzierung der Erstattung durch den Ausschluss bestimmter Zielbestimmungen.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ist die Zahlung der Erstattung bei je nach Bestimmung differenzierten Erstattungssätzen von den zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Artikeln 15 und 16 derselben Verordnung festgelegt sind.

(4)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 muss das Erzeugnis in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer, für das die Erstattung vorgesehen ist, eingeführt worden sein.

(5)

In Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sind die verschiedenen Dokumente aufgeführt, durch die der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr in ein Drittland bei je nach Bestimmung differenzierten Erstattungssätzen erfolgt. Dieser Vorschrift zufolge kann die Kommission für bestimmte noch festzulegende Sonderfälle vorsehen, dass der in demselben Artikel genannte Nachweis der Einfuhr durch ein besonderes Dokument oder auf jede andere Weise erbracht werden kann.

(6)

Im Zuckersektor werden die Exportgeschäfte normalerweise durch Verträge auf fob-Basis am Londoner Terminmarkt geschlossen. Demnach übernimmt der Käufer auf fob-Stadium alle Verpflichtungen aus dem Vertrag einschließlich des Nachweises der Erfüllung der Zollförmlichkeiten, obwohl er nicht der direkte Empfänger der Erstattung ist, auf die der Nachweis Anspruch gibt. Die Beschaffung des Nachweises für sämtliche exportierten Mengen kann in bestimmten Ländern erhebliche Verwaltungsschwierigkeiten bereiten, was die Zahlung der Erstattung für die gesamten tatsächlich ausgeführten Mengen erheblich verzögern oder verhindern kann.

(7)

Um die Folgen dieser Verwaltungsschwierigkeiten für das Gleichgewicht des Zuckermarktes zu begrenzen, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2255/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr von Zucker in Drittländer nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (4) alternative Einfuhrnachweise festgelegt, welche die nötige Gewähr bieten, dass die Ware als eingeführt in ein Drittland angesehen werden kann.

(8)

Da die Verwaltungsschwierigkeiten und ihre Folgen für den Markt seit dem 31. Dezember 2006, an dem die Verordnung (EG) Nr. 2255/2004 ausgelaufen ist, anhalten, sind erneut alternative Einfuhrnachweise für die Ausfuhren ab 1. Januar 2007 festzulegen und ist somit vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung rückwirkend gilt.

(9)

Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, ist deren Geltungsdauer zu begrenzen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei den gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 durchgeführten Ausfuhren gilt der Nachweis über die Einfuhr in ein Drittland durch Vorlage der drei folgenden Dokumente als erbracht:

a)

Kopie des Beförderungspapiers;

b)

Bescheinigung über die Entladung des Erzeugnisses, die von einer amtlichen Stelle des betreffenden Drittlandes oder einer im Bestimmungsland ansässigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats oder einer nach den Artikeln 16a bis 16f der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugelassenen internationalen Kontroll-Überwachungsgesellschaft ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder nach Wissen der ausstellenden Stelle bzw. Gesellschaft zumindest nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;

c)

von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellter Bankbeleg, aus dem hervorgeht, dass die Zahlung für die betreffende Ausfuhr dem bei dem Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist, oder entsprechender Nachweis über die Zahlung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.11.2006, S. 52).

(2)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(3)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 203/2007 (ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 3).

(4)  ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 22. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2121/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 24).


21.4.2007   

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L 104/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 437/2007 DER KOMMISSION

vom 20. April 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gehalten, erforderlichenfalls Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Gemeinschaft zu erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (2) war der erste Rechtsakt, mit dem derartige Maßnahmen festgelegt wurden.

(2)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 vorgesehenen Maßnahmen sollten im Lichte ihrer operationellen Auswirkungen auf Flughäfen und ihrer Folgen für die Fluggäste überarbeitet werden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 wurden die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 622/2003 festgelegten Maßnahmen als vertraulich eingestuft und nicht veröffentlicht. Dasselbe gilt notwendigerweise für jeden Änderungsrechtsakt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 sollte daher geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

In Bezug auf die Vertraulichkeit dieses Anhangs findet Artikel 3 der genannten Verordnung Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2007

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1862/2006 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 36).


ANHANG

Gemäß Artikel 1 wird der Anhang geheim gehalten und nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


21.4.2007   

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L 104/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 438/2007 DER KOMMISSION

vom 20. April 2007

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2007

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2007 (ABl. L 81 vom 22..3.2007, S. 11).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Zubereitung in Form von Gelatine-Kapseln. Jede Kapsel enthält:

 

Coenzym Q-10: 30 mg

 

Sojaöl: 178 mg

 

Sojalecithin: 6,3 mg

 

Kokosöl: 15,1 mg

 

Bienenwachs: 15,1 mg

 

Palmöl: 45,5 mg

Die in der Zubereitung verwendeten Öle und das Wachs dienen als Trägerstoffe und Füllstoffe.

Das Erzeugnis ist für den Einzelverkauf aufgemacht.

Laut Angabe zeigt Coenzym Q-10 antioxidative Wirkung und wird als Hilfsstoff bei Störungen im Kreislaufsystem verwendet.

2106 90 92

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 a zu Kapitel 30 sowie dem Wortlaut der KN-Positionen 2106, 2106 90 und 2106 90 92.

Das Erzeugnis ist von der Position 1517 ausgeschlossen, da die im Erzeugnis enthaltenen Öle und das Wachs lediglich die Funktion von Trägerstoffen und Füllstoffen haben. Die Einreihung des Erzeugnisses wird durch das Coenzym Q-10 bestimmt; seine Konzentration in der Zubereitung liegt viel höher als die, die natürlicherweise in pflanzlichen Ölen vorkommt.

Das Erzeugnis kann nicht in Kapitel 30 eingereiht werden, da die empfohlene Dosierung an Coenzym Q-10 unzureichend für eine therapeutische oder prophylaktische Wirkung ist.

Das Erzeugnis ist als Lebensmittelzubeitung in die Position 2106 einzureihen.


21.4.2007   

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L 104/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 439/2007 DER KOMMISSION

vom 20. April 2007

zur Umsetzung des Beschlusses 2006/526/EG des Rates über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2006/526/EG des Rates vom 17. Juli 2006 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (1), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2006/526/EG (nachstehend „Beschluss“ genannt) muss die Kommission in enger Abstimmung mit der örtlichen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks im Rahmen des Partnerschaftsverfahrens Durchführungsvorschriften für Teil Zwei des Beschlusses erlassen.

(2)

Die von der Kommission nach Artikel 9 des Beschlusses erlassenen Vorschriften müssen den Grundsätzen des effizienten Finanzmanagements, der Partnerschaft, der Komplementarität und der Subsidiarität entsprechen und die Eigenverantwortung der örtlichen Regierung Grönlands für den Entwicklungsprozess sowie ein geeignetes Monitoring und eine geeignete Rechnungsprüfung durch die örtliche Regierung Grönlands selbst und durch die Kommission gewährleisten.

(3)

Unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse und Möglichkeiten der örtlichen Regierung Grönlands sowie der Methoden ihrer Verwaltung der öffentlichen Ausgaben wird die Finanzhilfe gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Beschlusses als Haushaltszuschuss gewährt.

(4)

Für die Ausarbeitung und Annahme des in Artikel 6 des Beschlusses genannten vorläufigen Programmplanungsdokuments für die nachhaltige Entwicklung Grönlands müssen ebenso Bestimmungen festgelegt werden wie für dessen Durchführung, Follow-up, Evaluierung und Überprüfung. In diesen Bestimmungen ist auch die Beteiligung der Kommission an diesen Maßnahmen zu regeln.

(5)

Die örtliche Regierung Grönlands und die Regierung Dänemarks wurden zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 10 des Beschlusses eingesetzten Grönland-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Die Verordnung regelt Programmierung, Durchführung, Monitoring, Überprüfung und Evaluierung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für Grönland, die von der Kommission vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 gemäß dem Beschluss 2006/526/EG und der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verwaltet wird.

Artikel 2

Komplementarität und Partnerschaft

(1)   Programmierung, Durchführung, Monitoring, Überprüfung und Evaluierung der Finanzhilfe erfolgen in enger Abstimmung zwischen der örtlichen Regierung Grönlands, der Regierung Dänemarks und der Kommission.

(2)   Die örtliche Regierung Grönlands gewährleistet, dass die lokalen Behörden und die Zivilgesellschaft während des Programmierungsverfahrens in angemessener Weise konsultiert werden.

(3)   Die örtliche Regierung Grönlands, die Regierung Dänemarks und die Kommission fördern die Koordinierung und die Kohärenz zwischen den nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, den mit Beiträgen aus dem EEF finanzierten Maßnahmen und den Maßnahmen der Europäischen Investitionsbank einerseits und den Beiträgen der Regierung Dänemarks andererseits.

Artikel 3

Programmierung

(1)   Die im Rahmen des Beschlusses durch die Finanzhilfe der Gemeinschaft zu finanzierenden Maßnahmen werden so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch Genehmigung eines Programmplanungsdokuments für die nachhaltige Entwicklung Grönlands (nachstehend „PDNE“ genannt) nach dem Muster im Anhang programmiert.

(2)   Die örtliche Regierung Grönlands arbeitet nach Konsultationen mit den am Entwicklungsprozess beteiligten Akteuren auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen und vorbildlicher Verfahren einen Vorschlag für das PDNE aus.

Das vorgeschlagene PDNE trägt dem Bedarf und den Besonderheiten Grönlands Rechnung. Es legt die prioritären Maßnahmen fest und fördert die Eigenverantwortung der örtlichen Beteiligten für die Kooperationsprogramme.

Der Vorschlag wird der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt.

(3)   Der Entwurf des PDNE ist Gegenstand eines Meinungsaustauschs zwischen der örtlichen Regierung Grönlands, der Regierung Dänemarks und der Kommission; dabei wird der Verantwortung der Kommission für eine bedarfsgerechte Strategie Rechnung getragen.

Die örtliche Regierung Grönlands übermittelt der Kommission alle erforderlichen Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Durchführbarkeitsstudien, um ihr eine möglichst effiziente Prüfung des PDNE-Entwurfs zu ermöglichen.

Etwaige Unterschiede zwischen der Analyse der örtlichen Regierung Grönlands und der Analyse der Gemeinschaft werden festgehalten.

(4)   Die Kommission prüft den Vorschlag für das PDNE innerhalb von 30 Tagen nach seiner Vorlage durch die örtliche Regierung Grönlands und stellt fest, ob er alle für die Annahme des jährlichen Finanzierungsbeschlusses gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Beschlusses erforderlichen Elemente enthält und ob er mit den Zielen des Beschlusses, dieser Verordnung und der einschlägigen Gemeinschaftspolitik vereinbar ist.

(5)   Die örtliche Regierung Grönlands erstellt die endgültige Fassung des PDNE. Die örtliche Regierung Grönlands und die Kommission nehmen das PDNE gemeinsam an. Die Kommission nimmt das PDNE nach Stellungnahme des Grönland-Ausschusses gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses an.

Artikel 4

Durchführung

(1)   Die Mittel für die Grönland gemäß dem Beschluss gewährte Finanzhilfe werden von der Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses gebunden.

(2)   Der Mittelbindung im Rahmen des PDNE gehen ein jährlicher Finanzierungsbeschluss der Kommission über den sektorbezogenen Haushaltszuschuss sowie ein anschließend zwischen der Kommission und der örtlichen Regierung Grönlands geschlossenes Finanzierungsabkommen voraus. Die Kommission nimmt den jährlichen Finanzierungsbeschluss nach Stellungnahme des Grönland-Ausschusses gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses an.

(3)   Die jährliche Gesamtmittelausstattung schließt einen Richtbetrag von höchstens 1 % zur Finanzierung der Ressourcen für eine effiziente Verwaltung der Hilfe durch die Kommission ein.

Artikel 5

Monitoring, Überprüfung und Evaluierung

(1)   Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Verwaltung der Finanzhilfe der Gemeinschaft ist in erster Linie die örtliche Regierung Grönlands für die diese Hilfe betreffende Finanzkontrolle verantwortlich.

Die Kommission und die örtliche Regierung Grönlands arbeiten zusammen und koordinieren im Interesse größtmöglicher Wirksamkeit Planung, Methoden und Durchführung der Kontrollen. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission tauschen unverzüglich die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen aus.

(2)   Die örtliche Regierung Grönlands überwacht die Durchführung des PDNE.

Zur Prüfung der Effizienz und Qualität der Durchführung der Hilfe verfolgt und prüft die örtliche Regierung Grönlands die bei der Verwirklichung der Einzelziele des PDNE erzielten Fortschritte.

Die örtliche Regierung Grönlands nimmt das Monitoring anhand der im PDNE und im jährlichen Finanzierungsabkommen festgelegten Indikatoren vor. Diese Indikatoren beziehen sich auf den spezifischen Charakter des Programms und auf seine Ziele.

(3)   Die örtliche Regierung Grönlands legt der Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht im Einklang mit dem Zeitplan vor, der in den zwischen der Kommission und der örtlichen Regierung Grönlands jedes Jahr zu schließenden Finanzierungsabkommen vorgesehen ist.

Dieser Bericht wird vor Ort ausgearbeitet und von der örtlichen Regierung Grönlands und der Kommission innerhalb von 60 Tagen fertig gestellt.

Er enthält insbesondere:

a)

eine Bewertung der in dem/den Schwerpunktbereich(en) erzielten Ergebnisse, gemessen an den im PDNE festgelegten Zielen und Monitoringindikatoren und den Verpflichtungen der sektorbezogenen Politik,

b)

eine Bewertung der Durchführung der in den Finanzierungsabkommen vorgesehenen laufenden Maßnahmen und der Einhaltung des Zeitplans für die Mittelbindungen und die Auszahlungen und

c)

eine Erklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit.

(4)   Im Rahmen der Halbzeitbewertung gemäß Artikel 13 des Beschlusses werden die ersten Ergebnisse des PDNE, ihre Relevanz und die Fortschritte bei der Verwirklichtung der Ziele geprüft und die Verwendung der Finanzmittel, das Monitoring und die Durchführung sowie der Auszahlungsrhythmus und die Zusammenarbeit zwischen der örtlichen Regierung Grönlands und der Kommission im Allgemeinen bewertet.

Diese Bewertung wird unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten jährlichen Durchführungsberichte unter der Verantwortung der Kommission in Zusammenarbeit mit der örtlichen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks anhand der im PDNE festgelegten Kriterien durchgeführt und schließt auch die Finanzzuweisung ein.

(5)   Die Evaluierung des PDNE erstreckt sich auf die Verwendung der Mittel, die Wirksamkeit und Effizienz der Hilfe und ihre Auswirkungen; in ihrem Rahmen werden auf der Grundlage bereits vorliegender Evaluierungsergebnisse Schlussfolgerungen gezogen und Empfehlungen ausgesprochen.

Sie umfasst die Faktoren, die zu Erfolg oder Misserfolg der Durchführung sowie zu Fortschritten und Ergebnissen, einschließlich ihrer Nachhaltigkeit, beigetragen haben.

Die Evaluierung des PDNE wird unter der Verantwortung der Kommission in Koordinierung mit der örtlichen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks durchgeführt.

Die Ergebnisse der Evaluierung werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 6

Schutzmaßnahmen

(1)   Die Kommission setzt die Zahlungen aus und ersucht die örtliche Regierung Grönlands unter Angabe der Gründe, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen, wenn sie nach Abschluss der erforderlichen Kontrollen zu dem Ergebnis kommt, dass

a)

die örtliche Regierung Grönlands ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder

b)

das PDNE insgesamt oder ein Teil des PDNE den Beitrag der Gemeinschaft weder ganz noch teilweise rechtfertigt oder

c)

die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beträchtliche Mängel aufweisen, die zu systematischen Unregelmäßigkeiten führen könnten.

(2)   Außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen die Kommission einer längeren Frist zustimmen kann, verfügt die örtliche Regierung Grönlands über eine Frist von zwei Monaten, um auf ein Ersuchen um Stellungnahme zu reagieren und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen.

(3)   Widerspricht die örtliche Regierung Grönlands den Feststellungen der Kommission, so werden die örtliche Regierung Grönlands und die Regierung Dänemarks von der Kommission zu einer Partnerschaftstagung eingeladen, auf der sich alle Seiten bemühen, eine Einigung über die Feststellungen und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen zu erzielen.

Widerspricht die örtliche Regierung Grönlands den Feststellungen der Kommission und findet deshalb eine Ad-hoc-Partnerschaftstagung statt, so beginnt die dreimonatige Frist nach Absatz 5, innerhalb deren die Kommission einen Beschluss fassen kann, am Tag der Partnerschaftstagung.

(4)   Schlägt die Kommission finanzielle Korrekturen vor, so erhält die örtliche Regierung Grönlands Gelegenheit, durch eine Prüfung der entsprechenden Akten nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer ist, als von der Kommission veranschlagt.

Außer in hinreichend begründeten Fällen beträgt die Frist für diese Prüfung nicht mehr als zwei weitere Monate im Anschluss an die in Absatz 2 genannte 2-Monats-Frist. Die Kommission berücksichtigt alle Beweise, die von der örtlichen Regierung Grönlands innerhalb der vorgegebenen Frist vorgelegt werden.

(5)   Ist bei Ablauf der Frist nach Absatz 2 keine Einigung erzielt und sind von der örtlichen Regierung Grönlands keine Korrekturen vorgenommen worden, so beschließt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der örtlichen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks innerhalb von drei Monaten,

a)

die Zahlungen zu kürzen oder

b)

die erforderlichen finanziellen Korrekturen durch vollständige oder teilweise Streichung der Mittelzuweisung vorzunehmen.

(6)   Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 kann die Kommission nach sorgfältiger Prüfung eine Zwischenzahlung ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie feststellt, dass die betreffende Ausgabe mit einer ernsten Unregelmäßigkeit in Zusammenhang steht, die nicht berichtigt worden ist und die sofortiges Handeln erfordert.

Die Kommission unterrichtet die örtliche Regierung Grönlands von der getroffenen Maßnahme und teilt ihr die Gründe mit. Bestehen nach fünf Monaten die Gründe für die Aussetzung fort oder hat die örtliche Regierung Grönlands der Kommission nicht die Maßnahmen mitgeteilt, die sie zur Behebung der ernsten Unregelmäßigkeit getroffen hat, so können die fälligen Beträge im Einklang mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften wieder eingezogen werden.

Artikel 7

Information und Bekanntmachung

(1)   Die örtliche Regierung Grönlands gewährleistet, dass die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Programme in geeigneter Weise bekannt gemacht werden, um die Rolle der Gemeinschaft bei diesen Programmen ins Bewusstsein der breiten Öffentlichkeit zu bringen.

(2)   Die örtliche Regierung Grönlands gewährleistet insbesondere, dass Vertreter der Gemeinschaftsorgane in gebührender Weise an den wichtigsten öffentlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit den unterstützten Programmen beteiligt werden.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2007

Für die Kommission

Louis MICHEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 28.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

STRUKTUR DES VORLÄUFIGEN PROGRAMMPLANUNGSDOKUMENTS FÜR DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG GRÖNLANDS

Der vollständige Text, einschließlich der Zusammenfassung und der Kapitel 1 bis 5 sollte ungefähr 15 Seiten zuzüglich der Anhänge nicht überschreiten.

Teil A:   Kooperationsstrategie

Zusammenfassung

Das PDNE beginnt mit einer halbseitigen Zusammenfassung. Darin sind die wichtigsten Herausforderungen, vor denen Grönland mittel- und langfristig steht, das Hauptziel des PDNE und die wichtigsten Gründe für die Wahl des Schwerpunktbereichs anzugeben.

Kapitel 1:   Ziele der Zusammenarbeit mit der EG

In diesem Abschnitt sind ausdrücklich die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit der EG zu nennen, wie sie im EG-Vertrag, in dem Beschluss und in der diesbezüglichen Gemeinsamen Erklärung über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits festgelegt sind.

Kapitel 2:   Politische Agenda der örtlichen Regierung Grönlands

In diesem Kapitel sollten Ziele und Vorgaben der örtlichen Regierung Grönlands knapp zusammengefasst werden, wie sie in amtlichen politischen Dokumenten, mittel- oder langfristigen Plänen, Reformstrategien oder Entwicklungsprogrammen niedergelegt sind. Ferner ist anzugeben, wie die örtliche Regierung Grönlands plant, diese Ziele zu verwirklichen, und eine Bewertung der sektorspezifischen Haushaltsmittel hinzuzufügen. Das Kapitel sollte auch eine kurze Bewertung der institutionellen Kapazitäten umfassen.

Kapitel 3:   Bewertung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage

Anzuführen sind die wichtigsten Entwicklungen und Fragen im Bereich der Politik und die entsprechenden Aspekte der äußeren Rahmenbedingungen, einschließlich der politischen Lage, der handelsbezogenen Aspekte, der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der umweltpolitischen Aspekte und schließlich der Nachhaltigkeit der jeweiligen Politik und die mittelfristigen Herausforderungen. Besondere Aufmerksamkeit ist der Bewertung der makroökonomischen Politik Grönlands und der Verwaltung der öffentlichen Ausgaben zu widmen.

Kapitel 4:   Bedarfsgerechte Strategie der EG

In diesem Abschnitt sind die strategischen Entscheidungen für die Zusammenarbeit mit der EG festzulegen; es ist anzugeben, auf welche(n) Bereich(e)/Sektor(en) sich die Hilfe konzentriert. Diese Entscheidungen müssen sich logisch ergeben aus:

den politischen Zielen der EG;

einer Analyse der Lage Grönlands und seiner Entwicklungsstrategie, in der die Zweckmäßigkeit und Nachhaltigkeit der Förderstrategie ermittelt wird;

der Höhe der veranschlagten Mittel;

der Komplementarität mit der Unterstützung anderer wichtiger Partner und den eigenen Programmen der örtlichen Regierung Grönlands. Diese Programme sollten kurz skizziert werden.

Teil B:   Richtprogramm

Kapitel 5:   Richtprogramm

In diesem Kapitel wird das Richtprogramm für Grönland dargelegt, das auf der strategischen Analyse beruht und mit dieser in jeder Hinsicht vereinbar sein muss. Das Richtprogramm ist Bestandteil des PDNE und umfasst folgende Abschnitte.

   Ziele und erwartete Ergebnisse Dieser Abschnitt enthält eine kurze Darstellung von Gesamtzielen und Zweck des von 2007—2013 zu finanzierenden Programms sowie der erwarteten Ergebnisse.

   Finanzrahmen: In diesem Abschnitt werden die Richtbeträge aufgeschlüsselt, die für die Unterstützung der in der Strategie festgelegten prioritären Maßnahmen im Schwerpunktbereich und (gegebenenfalls in anderen Bereichen) von 2007—2013 vorgesehen sind. Alle Beträge sind in Euro anzugeben.

   Schwerpunktbereich: Dieser Abschnitt enthält Informationen über die Einzelziele und die erwarteten Ergebnisse für den Schwerpunktbereich und (gegebenenfalls für andere Bereiche) sowie über die wichtigste Unterstützung. Außerdem sind die politischen/flankierenden Maßnahmen aufzuführen, die von der Regierung als Beitrag zur Umsetzung der bedarfsgerechten Strategie zu treffen sind. Ferner sind die für den Schwerpunktbereich (und gegebenenfalls für andere Bereiche) bestimmten Beträge anzugeben. Auch die beteiligten Akteure werden aufgeführt.

   Finanzierungsmodalitäten: Dieser Abschnitt umfasst eine Prüfung der Vorteile einer Unterstützung in Form eines Haushaltszuschusses und der dafür anzuwendenden Modalitäten.

   Risiken und Annahmen: In diesem Abschnitt wird dargelegt, von welchen Annahmen ausgegangen wird, welche Risiken voraussichtlich die Durchführung des Programms beeinträchtigen und wie sie begrenzt werden könnten.

   Indikatoren: Für die in den Schwerpunktbereich fallenden Politikbereiche sind Indikatoren für Messung der eingesetzten Mittel, des Ertrags, der Ergebnisse und nach Möglichkeit der Auswirkungen festzulegen. Die Indikatoren müssen konkret, kurz-/mittelfristig messbar, erreichbar, realistisch und zeitgebunden sein und ein Ausgangsniveau, ein Ziel und einen klaren Zeitrahmen enthalten, damit bei der jährlichen, der Halbzeit- und der Endüberprüfung Vergleiche gezogen werden können.

   Leistungskontrolle: In diesem Abschnitt sind Vorschriften für eine Leistungsbewertung anhand leicht zugänglicher Informationen festzulegen.

   Querschnittsthemen: Besondere Aufmerksamkeit ist der systematischen Einbeziehung der Querschnittsfragen (geschlechterspezifische Aspekte, Umweltaspekte, Entwicklung der Institutionen und Ausbau der Kapazitäten) in die Bereiche, in denen Hilfe geleistet wird, zu widmen.

   Eine Zusammenfassung der Daten zu Grönland sowie andere zweckdienliche Informationen sollten als Anhang beigefügt werden.


21.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 440/2007 DER KOMMISSION

vom 20. April 2007

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum 1. Juni 2007 bis 31. August 2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (3) betrifft die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie die Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(2)

Die Mengen, für die die traditionellen und die neuen Einführer in den ersten fünf Arbeitstagen des Monats April 2007 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 „A-Lizenzen“ beantragt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China und allen Drittländern außer China und Argentinien.

(3)

Daher ist gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission bis zum 15. April 2007 gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung übermittelten Anträgen auf „A-Lizenzen“ stattgegeben werden kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den ersten fünf Arbeitstagen des Monats April 2007 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 gestellten und der Kommission bis zum 15. April 2007 übermittelten Anträge auf Erteilung von „A-Einfuhrlizenzen“ werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12.


ANHANG

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient

Argentinien

Traditionelle Einführer

09.4104

X

Neue Einführer

09.4099

X

China

Traditionelle Einführer

09.4105

24,88668 %

Neue Einführer

09.4100

0,600467 %

Andere Drittländer

Traditionelle Einführer

09.4106

100 %

Neue Einführer

09.4102

75,524737 %

„X“

:

Kein Zollkontingent für diesen Ursprung im betreffenden Teilzeitraum

„—“

:

Der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.


21.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 441/2007 DER KOMMISSION

vom 20. April 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 sind die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 24. März 2007 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen zu ändern, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Anhang IV ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2007

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 1.


ANHANG

„ANHANG IV

A.   Natürliche Personen

1.

Fereidoun Abbasi-Davani. Sonstige Informationen: hochrangiger Wissenschaftler im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte mit Verbindungen zum Institut für angewandte Physik, arbeitet eng mit Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi zusammen.

2.

Dawood Agha-Jani. Funktion: Leiter der Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz. Sonstige Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

3.

Ali Akbar Ahmadian. Titel: Vizeadmiral. Funktion: Leiter des Gemeinsamen Stabes des Korps der Iranischen Revolutionsgarden.

4.

Behman Asgarpour. Funktion: Betriebsleiter (Arak). Sonstige Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

5.

Bahmanyar Morteza Bahmanyar. Funktion: Leiter der Abteilung Finanzen und Haushalt der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI). Sonstige Informationen: am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

6.

Ahmad Vahid Dastjerdi. Funktion: Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI). Sonstige Informationen: am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

7.

Ahmad Derakhshandeh. Funktion: Vorstandsvorsitzender und Geschäftsführer der Bank Sepah.

8.

Reza-Gholi Esmaeli. Funktion: Leiter der Abteilung Handel und internationale Angelegenheiten der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI). Sonstige Informationen: am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

9.

Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi. Sonstige Informationen: hochrangiger Wissenschaftler im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte und ehemaliger Leiter des Forschungszentrums für Physik.

10.

Mohammad Hejazi. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Bassij-Milizen.

11.

Mohsen Hojati. Funktion: Leiter der Fajr Industrial Group.

12.

Mehrdada Akhlaghi Ketabachi. Funktion: Leiter der Shahid Bagheri Industrial Group (SBIG).

13.

Ali Hajinia Leilabadi. Funktion: Generaldirektor der Mesbah Energy Company. Sonstige Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

14.

Naser Maleki. Funktion: Leiter der Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG). Sonstige Informationen: Naser Maleki ist auch Beamter des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, beaufsichtigt die Arbeiten am Programm für die ballistische Rakete Shahab-3. Shahab-3 ist die in Nutzung befindliche ballistische Langstreckenrakete Irans.

15.

Jafar Mohammadi. Funktion: Technischer Berater der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI) (Produktionsleiter für in Zentrifugen verwendete Ventile). Sonstige Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

16.

Ehsan Monajemi. Funktion: Bauleiter (Natanz). Sonstige Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

17.

Mohammad Mehdi Nejad Nouri. Titel: Generalleutnant. Funktion: Rektor der Malek-Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie. Sonstige Informationen: Der Fachbereich Chemie der Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie ist dem Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte angeschlossen und hat Beryllium-Experimente durchgeführt. Am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

18.

Mohammad Qannadi. Funktion: Vizepräsident für Forschung und Entwicklung der AEOI. Sonstige Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

19.

Amir Rahimi. Funktion: Leiter des Forschungs- und Produktionszentrums für Kernbrennstoff Isfahan. Sonstige Informationen: Das Forschungs- und Produktionszentrum für Kernbrennstoff Isfahan ist Teil des zur AEOI gehörenden Unternehmens für die Produktion und Beschaffung von Kernbrennstoff, das an Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung beteiligt ist.

20.

Morteza Rezaie. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Stellvertretender Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarden.

21.

Morteza Safari. Titel: Konteradmiral. Funktion: Kommandeur der Marine des Korps der Iranischen Revolutionsgarden.

22.

Yahya Rahim Safavi. Titel: Generalmajor. Funktion: Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran). Sonstige Informationen: sowohl am Nuklearprogramm Irans als auch am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

23.

Seyed Jaber Safdari. Sonstige Informationen: Leiter der Anreicherungsanlage in Natanz.

24.

Hosein Salimi. Titel: General. Funktion: Kommandeur der Luftstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran). Sonstige Informationen: am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

25.

Qasem Soleimani. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Quds-Truppe.

26.

Mohammad Reza Zahedi. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Landstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarden.

27.

General Zolqadr. Funktion: für Sicherheitsangelegenheiten zuständiger Stellvertretender Innenminister, Offizier des Korps der Iranischen Revolutionsgarden.

B.   Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen

1.

Ammunition and Metallurgy Industries Group (auch: a) AMIG, b) Ammunition Industries Group). Sonstige Informationen: a) AMIG kontrolliert den Siebten Tir, b) AMIG steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Organisation der Verteidigungsindustrien (OVI).

2.

Atomenergie-Organisation Irans (AEOI). Sonstige Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

3.

Bank Sepah und Bank Sepah International. Sonstige Informationen: Die Bank Sepah leistet Unterstützungsdienste für die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI) und die ihr unterstehenden Einrichtungen, einschließlich der Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) und Shahid Bagheri Industrial Group (SBIG).

4.

Cruise Missile Industry Group (auch: Naval Defence Missile Industry Group).

5.

Organisation der Verteidigungsindustrien (OVI). Sonstige Informationen: a) übergeordnete Einrichtung unter Aufsicht des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, einige der ihr unterstehenden Einrichtungen waren und sind als Hersteller von Bauteilen am Zentrifugenprogramm und am Raketenprogramm beteiligt, b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

6.

Forschungs- und Produktionszentrum für Kernbrennstoff Isfahan (NFRPC) und Zentrum für Kerntechnik Isfahan (ENTC). Sonstige Informationen: Teil des zur Atomenergie-Organisation Irans (AEOI) gehörenden Unternehmens für die Produktion und Beschaffung von Kernbrennstoff.

7.

Fajr Industrial Group. Sonstige Informationen: a) früher: Instrumentation Factory Plant, b) der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI) unterstehende Einrichtung, c) am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

8.

Farayand Technique. Sonstige Informationen: a) am Nuklearprogramm (Zentrifugenprogramm) Irans beteiligt, b) in IAEO-Berichten genannt.

9.

Kala-Electric (auch: Kalaye Electric). Sonstige Informationen: a) Beschaffer für die Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz, b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

10.

Kernforschungszentrum Karadsch. Sonstige Informationen: Teil des Forschungszweigs der AEOI.

11.

Kavoshyar Company. Sonstige Informationen: Tochterunternehmen der AEOI.

12.

Mesbah Energy Company. Sonstige Informationen: a) Beschaffer für den Forschungsreaktor A40 in Arak, b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

13.

Novin Energy Company (auch: Pars Novin). Sonstige Informationen: operiert im Rahmen der AEOI.

14.

Parchin Chemical Industries. Sonstige Informationen: Zweig der OVI.

15.

Pars Aviation Services Company. Sonstige Informationen: wartet Luftfahrzeuge.

16.

Pars Trash Company. Sonstige Informationen: a) am Nuklearprogramm (Zentrifugenprogramm) Irans beteiligt, b) in IAEO-Berichten genannt.

17.

Qods Aeronautics Industries. Sonstige Informationen: stellt unbemannte Luftfahrzeuge, Fallschirme, Gleitschirme, Paramotoren usw. her.

18.

Sanam Industrial Group. Sonstige Informationen: der OLI unterstehende Einrichtung.

19.

Siebter Tir. Sonstige Informationen: a) der OVI unterstehende Einrichtung, weithin als unmittelbar am Nuklearprogramm Irans beteiligt angesehen, b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt.

20.

Shahid Bagheri Industrial Group (SBIG). Sonstige Informationen: a) der OLI unterstehende Einrichtung, b) am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

21.

Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG). Sonstige Informationen: a) der OLI unterstehende Einrichtung, b) am Programm Irans für ballistische Raketen beteiligt.

22.

Sho’a’ Aviation. Sonstige Informationen: stellt Ultraleichtflugzeuge her.

23.

Ya Mahdi Industries Group. Sonstige Informationen: der OLI unterstehende Einrichtung.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

21.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/32


BESCHLUSS DES RATES

vom 5. März 2007

über den Standpunkt der Gemeinschaft bezüglich des Beschlusses Nr. 1/2007 des im Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits genannten Gemischten Ausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung einschließlich des Mandats und des Systems der Arbeitsgruppen EG-Albanien

(2007/239/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

gestützt auf das seit dem 1. Dezember 1992 in Kraft befindliche Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Albanien über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit (1) (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 18,

gestützt auf das am 12. Juni 2006 unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (2) (im Folgenden als „Interimsabkommen“ bezeichnet), insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Interimsabkommen ist am 1. Dezember 2006 in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 42 des Interimsabkommens überwacht der Gemischte Ausschuss, der mit dem Abkommen eingesetzt wurde, die Anwendung und Durchführung des Interimsabkommens.

(3)

Nach Artikel 43 Absatz 3 des Interimsabkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung.

(4)

Nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss Arbeitsgruppen einsetzen.

(5)

Die Bezeichnung, die Zusammensetzung, das Mandat und das System der Arbeitsgruppen sollten in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

(6)

Die Gemeinschaft sollten den Standpunkt festlegen, der im Gemischten Ausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung zu vertreten ist —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem in Artikel 42 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits genannten Gemischten Ausschuss beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)  ABl. L 343 vom 25.11.1992, S. 2.

(2)  ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 2.


BESCHLUSS Nr. 1/2007

vom …

des im Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits genannten Gemischten Ausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung einschließlich des Mandats und des Systems der Arbeitsgruppen EG-Albanien

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das seit dem 1. Dezember 1992 anwendbare Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Albanien über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere auf Artikel 18,

gestützt auf das am 12. Juni 2006 unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (nachstehend „Interimsabkommen“ genannt), insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

in der Erwägung, dass das Interimsabkommen am 1. Dezember 2006 in Kraft getreten ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Vorsitz

Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt.

Artikel 2

Sitzungen

Der Gemischte Ausschuss tritt einmal jährlich abwechselnd in Brüssel und in Tirana zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien einberufen werden.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich.

Artikel 3

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Präsidenten die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank (EIB) kann als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses teilnehmen, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, die die EIB betreffen.

Der Gemischte Ausschuss kann Nichtmitglieder zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft werden über die Sitzungen des Gemischten Ausschusses unterrichtet.

Artikel 4

Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Republik Albanien nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Gemischten Ausschusses wahr.

Artikel 5

Schriftverkehr

Alle an den Präsidenten des Gemischten Ausschusses gerichteten Schreiben und alle Schreiben des Präsidenten sind den beiden Sekretären zu übermitteln. Die beiden Sekretäre sorgen gegebenenfalls dafür, dass die Schreiben an die Vertreter ihrer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss weitergeleitet werden.

Artikel 6

Tagesordnung

(1)   Der Präsident und die Sekretäre stellen für jede Sitzung spätestens 15 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 21 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind.

Die Tagesordnung wird vom Gemischten Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der beiden Vertragsparteien erforderlich.

(2)   Der Präsident kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 7

Protokoll

Über jede Sitzung des Gemischten Ausschusses wird von der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, ein Protokollentwurf angefertigt. Darin sind die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen und die angenommenen Schlussfolgerungen aufzuführen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung wird der Protokollentwurf dem Gemischten Ausschuss zur Annahme vorgelegt. Nach der Annahme wird das Protokoll vom Präsidenten und von den beiden Sekretären unterzeichnet und in je einer Originalausfertigung von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Kopie des Protokolls wird den in Artikel 5 dieses Beschlusses genannten Empfängern übermittelt.

Artikel 8

Beratungen

Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.

Zwischen den Sitzungen kann der Gemischte Ausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen verabschieden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses im Sinne des Artikels 43 des Interimsabkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung ihres Gegenstands.

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden vom Präsidenten unterzeichnet und von den beiden Sekretären ausgefertigt.

Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden von den Vertragsparteien in ihren amtlichen Veröffentlichungen veröffentlicht. Jede Vertragspartei kann beschließen, andere vom Gemischten Ausschuss angenommene Rechtsakte zu veröffentlichen.

Artikel 9

Sprachen

Die Amtssprachen des Gemischten Ausschusses sind die Amtssprachen der beiden Vertragsparteien.

Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Gemischte Ausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 10

Kosten

Die Gemeinschaft und die Republik Albanien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses und der Arbeitsgruppen entstehen.

Die Kosten für den Dolmetscherdienst, die Übersetzung und die Vervielfältigung von Unterlagen in den Sitzungen sowie die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 11

Arbeitsgruppen

Der Anhang dieses Beschlusses enthält das Verzeichnis der Mandate und des Systems der Arbeitsgruppen, die eingesetzt worden sind, um den Gemischten Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammen. Der Vorsitz in den Arbeitsgruppen wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd nach der für den Gemischten Ausschuss geltenden Geschäftsordnung geführt.

Die Arbeitsgruppen unterstehen dem Gemischten Ausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Sie fassen keine Beschlüsse, können jedoch Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss aussprechen.

Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, bestehende Arbeitsgruppen aufzulösen, ihr Mandat zu ändern oder neue Arbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

ANHANG

Mandat und System der nach dem Interimsabkommen eingesetzten Arbeitsgruppen EG-Albanien

1.   Zusammensetzung und Vorsitz

Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Vertretern der Regierung der Republik Albanien (nachstehend „Albanien“ genannt) zusammen. Der Vorsitz in den Arbeitsgruppen wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt. Die Mitgliedstaaten werden über die Arbeitsgruppensitzungen unterrichtet.

2.   Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung Albaniens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte der Arbeitsgruppen wahr.

Alle die Arbeitsgruppen betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären der betreffenden Arbeitsgruppe zu übermitteln.

3.   Sitzungen

Die Arbeitsgruppen treten einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung oder, wenn die Umstände dies erfordern, nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen. Termin und Ort der Sitzungen der Arbeitsgruppen werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien können die Arbeitsgruppen Sachverständige zur Teilnahme an ihren Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

4.   Themen

Die Arbeitsgruppen erörtern die zu behandelnden Themen nach dem unten angegebenen System multidisziplinärer Arbeitsgruppen. In allen einschlägigen Bereichen werden die Durchführung des Interimsabkommens, die Umsetzung der Europäischen Partnerschaft, die Vorbereitung auf die Durchführung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) und die Fortschritte bei der Angleichung, Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften bewertet. Die Arbeitsgruppen prüfen die Probleme, die sich in den betreffenden Bereichen ergeben, und schlagen mögliche Schritte vor.

Die Arbeitsgruppen dienen auch als Foren, in denen der Besitzstand („acquis communautaire“) näher erläutert wird; zudem überprüfen sie die Fortschritte, die Albanien im Einklang mit den im Interimsabkommen übernommenen Verpflichtungen bei der Angleichung an den Besitzstand erzielt hat.

5.   Protokoll

Über jede Arbeitsgruppensitzung wird innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung ein Protokollentwurf erstellt. Nach der Annahme durch die beiden Vertragsparteien übermittelt der Sekretär der Arbeitsgruppe dem Sekretär des Gemischten Ausschusses eine Kopie des Protokolls.

6.   Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen der Arbeitsgruppe nicht öffentlich.

7.   System der Arbeitsgruppen

1.

Arbeitsgruppe Handel, Industrie, Zoll und Steuern

2.

Arbeitsgruppe Landwirtschaft und Fischerei

3.

Arbeitsgruppe Binnenmarkt und Wettbewerb

4.

Arbeitsgruppe Wirtschafts- und Finanzfragen und Statistik

5.

Arbeitsgruppe Innovation, Informationsgesellschaft und Sozialpolitik

6.

Arbeitsgruppe Verkehr, Umwelt, Energie und Regionalentwicklung


Kommission

21.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. April 2007

zur Festlegung neuer Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidungen 79/542/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG, 95/328/EG, 96/333/EG, 96/539/EG, 96/540/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/666/EG, 2002/613/EG, 2003/56/EG, 2003/779/EG, 2003/804/EG, 2003/858/EG, 2003/863/EG, 2003/881/EG, 2004/407/EG, 2004/438/EG, 2004/595/EG, 2004/639/EG und 2006/168/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1622)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/240/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (3), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (4), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (5), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (6), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (7), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (8), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 32,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (9), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (10), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die grafische Gestaltung der für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft vorgeschriebenen Veterinär-, Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen ist derzeit sehr unterschiedlich und in zahlreichen Einzelvorschriften festgelegt. Trotz der Unterschiede in der grafischen Gestaltung ist der Inhalt dieser Bescheinigungen hinsichtlich der geforderten Angaben weitgehend identisch. Die Handhabung der Bescheinigungen wäre für Drittstaaten erheblich einfacher, wenn die bestehenden Muster vereinheitlicht würden.

(2)

Eine solche Vereinheitlichung ist im Übrigen für die in der Entscheidung 2003/623/EG der Kommission vom 19. August 2003 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen (TRACES) (11) vorgesehene effiziente Datenverarbeitung unerlässlich.

(3)

Diese Vereinheitlichung wird die Verwaltungsverfahren an der Grenze dadurch vereinfachen und beschleunigen, dass die in den Bescheinigungen enthaltenen Daten automatisch in die Gemeinsamen Veterinärdokumente für die Einfuhr übertragen werden können, welche die Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (12) und die Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (13) vorsehen.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Gestaltung der verschiedenen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft vorgeschriebenen Veterinär-, Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen sowie der Bescheinigungen für die Durchfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs durch die Gemeinschaft folgt den einheitlichen Mustern für Veterinärbescheinigungen des Anhangs I.

(2)   Teil I der in Absatz 1 genannten einheitlichen Muster, der sich auf die Sendung bezieht, ersetzt die entsprechenden Teile der Bescheinigungsmuster, welche die in Anhang II genannten Gemeinschaftsbestimmungen festlegen.

(3)   Teil II der in Absatz 1 genannten einheitlichen Muster, der sich auf die von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung bezieht, umfasst alle Hygienebescheinigungen, Genusstauglichkeitsbescheinigungen, Tiergesundheitsbescheinigungen, Tierschutzerklärungen, Gesundheitsbescheinigungen, -auskünfte, -informationen oder -daten, Bescheinigungen oder Vorschriften über Tiertransporte sowie die in diesen Bescheinigungen genannten besonderen Anforderungen und tierseuchenrechtlichen Bedingungen, welche die in Anhang II genannten Gemeinschaftsbestimmungen vorsehen.

Artikel 2

Veterinär-, Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die den Mustern entsprechen, welche die in Anhang II genannten Gemeinschaftsbestimmungen vorsehen, können vorbehaltlich späterer Änderungen von Drittstaaten verwendet werden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/16/EG der Kommission (ABl. L 11 vom 17.1.2006, S. 21).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).

(3)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(4)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(6)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 319). Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128.

(7)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(8)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 98).

(9)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320.

(10)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(11)  ABl. L 216 vom 28.8.2003, S. 58.

(12)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.

(13)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 585/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 17).


ANHANG I

Teil I:   Muster für Tiere

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Teil I:   Muster für Erzeugnisse

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Teil I:   Muster für durchgeführte/gelagerte Erzeugnisse

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Teil I:   Muster für Sperma, Embryonen und Eizellen

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Teil II

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ERLÄUTERUNGEN ZUR VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON LEBENDEN TIEREN, SPERMA, EMBRYONEN, EIZELLEN UND ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS IN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Allgemeines: Die Bescheinigung ist in Großbuchstaben auszufüllen. Bei zutreffenden Angaben ist das entsprechende Kästchen anzukreuzen.

ISO-Codes sind die aus zwei Buchstaben bestehenden internationalen Standardcodes für Länder gemäß der internationalen Norm ISO 3166 alpha-2.

Teil I —   Angaben zur Sendung

Land: Name des Drittlands, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.

Feld I.1

Absender: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) der natürlichen oder juristischen Person, die die Sendung aufgibt. Die Angabe der Telefon- und Telefaxnummer sowie der E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.2

Die Bezugsnummer der Bescheinigung ist eine Nummer, die von der zuständigen Behörde des Drittstaats nach ihrem eigenen System zu vergeben ist.

Feld I.2.a

Nur für die TRACES-Meldung: Die TRACES-Nummer der Bescheinigung ist eine vom TRACES-System vergebene individuelle Bezugsnummer.

Feld I.3

Zuständige oberste Behörde: Bezeichnung der für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen Zentralbehörde des Versendungslands.

Feld I.4

Zuständige örtliche Behörde: ggf. Bezeichnung der für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen örtlichen Behörde des Herkunfts- oder Versandorts.

Feld I.5

Empfänger: Name und Anschrift (Straße, Ort und Postleitzahl) der natürlichen oder juristischen Person im Bestimmungsland, für die die Sendung bestimmt ist.

Im Fall der Durchfuhr von Waren durch die EU muss dieses Feld nicht ausgefüllt werden.

Feld I.6

Für die Sendung zuständige Person in der EU:

1

:

im Fall der Durchfuhr von Waren durch die EU: Name und Anschrift (Straße, Ort und Postleitzahl) der betreffenden Person. Die Angabe der Telefon- und Telefaxnummer sowie der E-Mail-Adresse wird empfohlen. Diese Person ist für die Sendung zuständig, wenn sie der Grenzkontrollstelle gestellt wird, und macht bei der Ankunft der Sendung an der Grenzkontrollstelle den zuständigen Behörden im Namen des Einführers die erforderlichen Meldungen;

2

:

im Fall der Einfuhr von Erzeugnissen, Tieren, Sperma, Embryonen und Eizellen in die EU (nur für die TRACES-Meldung): Name und Anschrift (Straße, Ort und Postleitzahl). Die Angabe der Telefon- und Telefaxnummer sowie der E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Diese Angabe kann bis zur Erstellung eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr geändert werden.

Feld I.7

Herkunftsland: Name des Drittlands, in dem die fertigen Erzeugnisse hergestellt oder verpackt wurden oder in dem die Tiere während des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraums gehalten wurden.

Feld I.8

Herkunftsregion (ggf.): Das Ausfüllen dieses Feldes ist nur erforderlich bei Spezies oder Erzeugnissen, die unter Regionalisierungsmaßnahmen fallen oder für die gemäß einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft die Abgrenzung eines zugelassenen Gebiets vorgenommen wurde. Die Regionen und zugelassenen Gebiete sind so anzugeben, wie sie im Amtsblatt der EU bezeichnet werden.

Es ist der in den einschlägigen Vorschriften angegebene Code zu verwenden.

Feld I.9

Bestimmungsland: Name des Landes, für das die Tiere oder Erzeugnisse bestimmt sind.

Im Fall der Durchfuhr von Erzeugnissen ist der Name des Drittlands anzugeben, für das sie bestimmt sind.

Feld I.10

Bestimmungsregion: vgl. Feld I.8.

Feld I.11

Herkunftsort: Ort, aus dem die Tiere oder Erzeugnisse kommen.

Für Tiere: landwirtschaftlicher Betrieb oder ein anderes amtlich überwachtes landwirtschaftliches, industrielles oder gewerbliches Unternehmen, einschließlich Zoos, Vergnügungsparks, Wild- und Jagdgehege, in denen Tiere üblicherweise gehalten oder aufgezogen werden.

Für Sperma, Embryonen und Eizellen: Betrieb, in dem Sperma gewonnen und gelagert wird, bzw. Embryo- oder Eizellen-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit.

Für Erzeugnisse oder Nebenerzeugnisse tierischen Ursprungs: jede Einheit eines Unternehmens des Lebensmittel- oder Futtermittelsektors. Anzugeben ist nur der Versandbetrieb der Erzeugnisse oder Nebenerzeugnisse und der Name des Versendungslands, sofern das Versendungsland nicht das Herkunftsland ist.

Anzugeben sind Name, Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) und — sofern die einschlägigen Rechtsvorschriften dies vorschreiben — die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer des Betriebs.

Feld I.12

Bestimmungsort (im Fall der Lagerung durchgeführter Erzeugnisse): Name, Anschrift (Straße, Ort und Postleitzahl) sowie Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Lagerhauses in einer Freizone, des Freilagers, Zolllagers oder Schiffsausrüsters.

Bestimmungsort (im Fall der Einfuhr in die EU): nur für die TRACES-Meldung. Ort, an dem die Tiere oder Erzeugnisse zur endgültigen Entladung angeliefert werden. Anzugeben sind Name, Anschrift (Straße, Ort und Postleitzahl) bzw. ggf. die Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Betriebs am Bestimmungsort. Die Angabe der Telefon- und Telefaxnummer sowie der E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.13

Verladeort (bei Tieren): Ort, an dem die Tiere — insbesondere nach vorheriger Sammlung — verladen werden, Angaben zur Sammelstelle (betrifft die offiziellen Tiersammelstellen vor der Versendung). Diese Sammelstellen müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein und von dieser beaufsichtigt werden.

Bei Erzeugnissen, Sperma und Embryonen: Angabe des Verladeorts oder des Verschiffungshafens.

Feld I.14

Tag und Uhrzeit der Versendung:

bei Tieren: Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Absendung der Tiere angeben.

bei Erzeugnissen, Sperma, Embryonen und Eizellen: Angabe des Tags und der Uhrzeit der Versendung.

Feld I.15

Transportmittel: ausführliche Angaben zum Transportmittel.

Transportart (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straße, andere).

Kennzeichnung des Transportmittels: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Bahntransport Zug- und Waggonnummer und bei Straßentransport amtliches Kennzeichen ggf. mit Zulassungsnummer des Anhängers. „Andere“ sind Transportarten, die nicht unter die Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport fallen. Wird nach Ausstellung der Bescheinigung ein anderes Verkehrsmittel gewählt, so hat der Versender die EU-Eingangsgrenzkontrollstelle zu informieren.

Unterlagen-Bezugsnummer (fakultativ): Angabe der Nummer des Luftfrachtbriefs, des Seekonnossements oder des Handelsbriefs im Schienen- oder Straßenverkehr.

Feld I.16

EU-Eingangsgrenzkontrollstelle: Angabe des Namens und der Nummer der Eingangsgrenzkontrollstelle in der Form, wie sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Diese Angabe kann bis zur Erstellung eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr geändert werden.

Feld I.17

Nummer der CITES-Genehmigung: Betrifft nur die im Artenschutz-Übereinkommen von Washington aufgeführten Tiere und Erzeugnisse.

Feld I.18

Beschreibung der Waren: Veterinärbeschreibung der Waren oder Angabe der jeweiligen Überschrift des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Diese Zollbeschreibung ist gegebenenfalls durch weitere, für die veterinärrechtliche Kategorisierung erforderliche Angaben zu ergänzen (Art, Behandlung …).

Feld I.19

Warennummer (HS-Code): Angabe des Codes, der sich aus dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ergibt.

Feld I.20

Menge: bei Tieren und tierischen Erzeugnissen (Sperma, Eizellen, Embryos): Angabe der Gesamtzahl der Tiere oder der in Einheiten ausgedrückten Pailletten.

Für Tiere der Aquakultur und für Erzeugnisse Gesamtbrutto- und -nettogewicht in kg angeben.

Feld I.21

Erzeugnistemperatur (betrifft nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs): geeignetes Verfahren für die Gewährleistung der Transport-/Lagertemperatur der Erzeugnisse ankreuzen.

Feld I.22

Anzahl der Packstücke: Zahl der Kisten, Käfige oder Boxen, in denen die Tiere befördert werden, bzw. Anzahl der kryogenen Transportbehälter für Sperma, Eizellen und Embryonen oder Anzahl der Pakete bei Erzeugnissen.

Feld I.23

Plomben- und Behälternummer: Die Angabe der Plombennummern kann vorgeschrieben sein. Gegebenenfalls sind sämtliche Nummern anzugeben, die der Identifizierung der Plomben und Behälter dienen. Schreibt keine Rechtsvorschrift diese Angabe vor, so ist sie fakultativ.

Feld I.24

Art der Packstücke: betrifft nur Erzeugnisse.

Feld I.25

Waren zertifiziert für: Angabe des Zwecks der Einfuhr der Tiere oder der geplanten Nutzung der Erzeugnisse (auf den einzelnen Bescheinigungen erscheinen nur die möglichen Optionen).

Haltung: für Nutz- und Zuchtvieh.

Mast: nur für Schafe, Ziegen, Rinder und Schweine.

Schlachtung: bei Tieren, die für einen Schlachthof bestimmt sind.

Quarantäne: bezieht sich auf die Entscheidung 2000/666/EG für Vögel, auf die Richtlinie 92/65/EWG für fleischfressende Tiere, Primaten und Fledermäuse sowie auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates für Tiere der Aquakultur.

Amtlich zugelassene Einrichtung: gemäß der Richtlinie 92/65/EWG amtlich zugelassenes Institut oder Zentrum.

Künstliche Fortpflanzung: betrifft nur Sperma, Eizellen und Embryonen.

Registrierte Equiden: gemäß der Richtlinie 90/426/EWG.

Wiederaufstockung: betrifft nur Wildtiere zum Zweck der Wiederaufstockung der Wildbestände und Fische zum Zweck der Wiederaufstockung der Fischbestände in Angelgewässern.

Haustiere: Tiere der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführten Spezies, die gehandelt werden.

Zirkus/Schaustellung: betrifft Zirkustiere und Tiere für Wettbewerbe sowie Wassertiere, die für Aquarien bestimmt sind.

Umsetzung: betrifft nur Erzeugnisse der Aquakultur.

Menschlicher Verzehr: betrifft nur Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und für die eine Gesundheitsbescheinigung vorgeschrieben ist.

Futtermittel: betrifft nur Erzeugnisse, die für die Tierernährung bestimmt sind und unter die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.

Verarbeitung: betrifft nur Erzeugnisse und Tiere, die vor dem Inverkehrbringen verarbeitet werden müssen.

Verwendung zu technischen Zwecken: als Lebens- und Futtermittel ungeeignete Erzeugnisse im Sinne der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Sonstige: für andere als die oben aufgeführten Zwecke bestimmt.

Feld I.26

Durchfuhr durch die EU in ein Drittland (betrifft nur die Durchfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die zwischen zwei Drittländern durch das EU/EWR-Gebiet befördert werden): Angabe des Namens und des ISO Codes des Bestimmungslands (spezielles Feld für Bescheinigungen über die Durchfuhr und Lagerung einschließlich der Lagerung für Schiffsausrüster).

Feld I.27

Für die vorübergehende Einfuhr oder Verwendung in der EU: (spezielles Feld für Bescheinigungen über die vorübergehende Einfuhr oder Verwendung)

Endgültige Einfuhr: Diese Option besteht nur im Rahmen der Einfuhr von Tierspezies, die auch zur Wiedereinfuhr oder vorübergehenden Verwendung zugelassen sind (z. B. registrierte Pferde).

Wiedereinfuhr: Diese Option besteht nur im Rahmen der Einfuhr von Tierspezies, die zur Wiedereinfuhr zugelassen sind (z. B. registrierte Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmte Pferde nach vorübergehender Ausfuhr gemäß der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission).

Vorübergehende Verwendung: Diese Option besteht nur im Rahmen der Einfuhr von Tierspezies, die zur vorübergehenden Verwendung zugelassen sind (z. B. Pferde, die für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen registriert sind).

Feld I.28

Identifizierung der Waren: besondere Anforderungen in Zusammenhang mit den Tierarten oder den Erzeugnissen angeben. Die im Folgenden abschließend aufgeführten Angaben, die verlangt werden können, werden in den einzelnen Bescheinigungen festgelegt.

Für lebende Tiere: Spezies (wissenschaftliche Bezeichnung), Rasse/Kategorie, Identifizierungsmethode, Kennnummer, Alter, Geschlecht, Menge, Test.

Für Sperma, Embryonen und Eizellen: Spezies (wissenschaftliche Bezeichnung), Rasse/Kategorie, Kennzeichen, Datum der Gewinnung, Zulassungsnummer der Einrichtung/Einheit, Identifizierung des Spenders, Menge.

Für Erzeugnisse: Art (wissenschaftliche Bezeichnung), Warenart, Verarbeitungsverfahren, Zulassungsnummer der Betriebe (Schlachthof, Zerlegungsbetrieb/Verarbeitungsbetrieb, Kühllager), Bezugsnummer der Partie, Anzahl der Packstücke, Nettogewicht.

Teil II —   Bescheinigung

Feld II

Gesundheitsangaben: nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auszufüllen.

Feld II.a

Bezugsnummer: vgl. Feld I.2.

Feld II.b

TRACES-Nummer: vgl. Feld I.2.a.

Amtlicher Tierarzt: Angabe des Namens, seiner Qualifikation und seines Titels sowie des Datums der Unterzeichnung. Falls die einschlägigen Rechtsvorschriften dies vorsehen, kann der Untersuchungstierarzt durch einen amtlichen Inspektor ersetzt werden.


ANHANG II

Liste der Rechtsvorschriften über Veterinär- und Gesundheitsbescheinigungen

 

Anhänge I, II und III der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (1),

 

Anhang II der Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (2),

 

Anhänge II, IV bis IX der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (3),

 

Anhänge I und II der Entscheidung 93/196/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden (4),

 

Anhang II der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (5),

 

Anhang der Entscheidung 95/328/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittländern, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen wurde (6),

 

Anhänge I und II der Entscheidung 96/333/EG der Kommission vom 3. Mai 1996 zur Festlegung der Veterinärbescheinigungen für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Drittländern, die bisher nicht Gegenstand einer spezifischen Entscheidung sind (7),

 

Anhang der Entscheidung 96/539/EG der Kommission vom 4. September 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Equidensperma (8),

 

Anhang der Entscheidung 96/540/EG der Kommission vom 4. September 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Equiden (9),

 

Anhänge II und III der Entscheidung 2000/572/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen aus Drittländern in die Gemeinschaft (10),

 

Anhang III der Entscheidung 2000/585/EG der Kommission vom 7. September 2000 zur Festlegung der Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Kaninchenfleisch und bestimmtem Fleisch von freilebendem Wild und Zuchtwild zulassen, sowie der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr dieses Fleisches (11),

 

Anhang A der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (12),

 

Anhänge III und IV der Entscheidung 2002/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2002 mit Einfuhrvorschriften für Schweinesperma (13),

 

Anhänge II bis V der Entscheidung 2003/56/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland (14),

 

Anhänge IA und IB der Entscheidung 2003/779/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Veterinärzeugnisses für die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern (15),

 

Anhang II der Entscheidung 2003/804/EG der Kommission vom 14. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum Verzehr bestimmten Weichtieren, ihren Eiern und Gameten (16),

 

Anhänge II, IV und V der Entscheidung 2003/858/EG der Kommission vom 21. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von zu Zuchtzwecken bestimmten lebenden Fischen, ihren Eiern und Gameten und von zum Verzehr bestimmten lebenden Zuchtfischen und ihren Erzeugnissen (17),

 

Anhänge A und B der Entscheidung 2003/863/EG der Kommission vom 2. Dezember 2003 über Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen aus den Vereinigten Staaten (18),

 

Anhänge I und II der Entscheidung 2003/881/EG der Kommission vom 11. Dezember 2003 über die Tiergesundheitsbedingungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Bienen (Apis mellifera und Bombus spp.) aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidung 2000/462/EG (19),

 

Anhang III der Entscheidung 2004/407/EG der Kommission vom 26. April 2004 mit Übergangsregelungen für Hygiene und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von Fotogelatine aus bestimmten Drittländern (20),

 

Anhang II der Entscheidung 2004/438/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von wärmebehandelter Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und Rohmilch für den menschlichen Verzehr in die Gemeinschaft (21),

 

Anhang der Entscheidung 2004/595/EG der Kommission vom 29. Juli 2004 mit einer Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken in die Gemeinschaft (22),

 

Anhang II der Entscheidung 2004/639/EG der Kommission vom 6. September 2004 mit Einfuhrvorschriften für Schweinesperma (23),

 

Anhänge II bis V der Entscheidung 2006/168/EG der Kommission vom 4. Januar 2006 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/217/EG (24).


(1)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

(2)  ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006

(4)  ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 7. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006.

(5)  ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006.

(6)  ABl. L 191 vom 12.8.1995, S. 32. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/109/EG (ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 17).

(7)  ABl. L 127 vom 25.5.1996, S. 33. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/119/EG (ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 56).

(8)  ABl. L 230 vom 11.9.1996, S. 23. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/284/EG (ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 35).

(9)  ABl. L 230 vom 11.9.1996, S. 28. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2000/284/EG.

(10)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/437/EG (ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 65. Berichtigung im ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 52).

(11)  ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006.

(12)  ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).

(13)  ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 45. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/14/EG (ABl. L 7 vom 12.1.2007, S. 28).

(14)  ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 38. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/855/EG (ABl. L 338 vom 5.12.2006, S. 45).

(15)  ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 38. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/414/EG (ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 65. Berichtigung im ABl. L 208 vom 10.6.2004, S. 56).

(16)  ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/767/EG (ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 58).

(17)  ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 37. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/767/EG (ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 58).

(18)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 46.

(19)  ABl. L 328 vom 17.12.2003, S. 26. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/60/EG (ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 64).

(20)  ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 11. Entscheidung geändert durch den Beschluss 2006/311/EG (ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 40).

(21)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 73. Berichtigung im ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 57. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006.

(22)  ABl. L 266 vom 13.8.2004, S. 11.

(23)  ABl. L 292 vom 15.9.2004, S. 21. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006.

(24)  ABl. L 57 vom 28.2.2006, S. 19. Entscheidung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006.


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