ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EG) Nr. 737/2007 der Kommission vom 27. Juni 2007 zur Festlegung des Verfahrens für die Erneuerung der Aufnahme einer ersten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe ( 1 ) |
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RICHTLINIEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Rat |
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2007/444/EG |
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2007/445/EG |
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Kommission |
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2007/446/EG |
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2007/447/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 2007 zur zweiten Änderung der Entscheidung 2005/263/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 94/55/EG des Rates bestimmte Ausnahmen in Bezug auf den Gefahrguttransport auf der Straße zu genehmigen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2587) ( 1 ) |
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III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte |
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IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 733/2007 DES RATES
vom 22. Februar 2007
über die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt) eingeführt und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt. |
(2) |
Mit seinem Beschluss 2007/444/EG vom 22. Februar 2007 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (2) genehmigte der Rat das vorgenannte Abkommen im Namen der Gemeinschaft, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen. |
(3) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert und ergänzt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden die Zölle und Kontingente in Teil III Abschnitt III Anhang 7 (WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind) gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert bzw. ergänzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. August 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. MÜNTEFERING
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 129/2007 (ABl. L 56 vom 23.2.2007, S. 1).
(2) Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.
ANHANG
Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als erläuternder Hinweis zu verstehen; maßgebend für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse ist hingegen die Abdeckung der KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.
TEIL III
Anhänge zum Zolltarif
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zollsatz |
0203 12 11 0203 12 19 0203 19 11 0203 19 13 0203 19 15 ex 0203 19 55 0203 19 59 0203 22 11 0203 22 19 0203 29 11 0203 29 13 0203 29 15 ex 0203 29 55 0203 29 59 |
Teile von Hausschweinen, mit oder ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Filets/Lungenbraten, gesondert gestellt |
Länderspezifisches Zollkontingent für Kanada von 4 624 t zu einem Kontingentzollsatz von 233—434 EUR/t |
0203 12 11 0203 12 19 0203 19 11 0203 19 13 0203 19 15 ex 0203 19 55 0203 19 59 0203 22 11 0203 22 19 0203 29 11 0203 29 13 0203 29 15 ex 0203 29 55 0203 29 59 |
Teile von Hausschweinen, mit oder ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Filets/Lungenbraten, gesondert gestellt |
Durchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1) |
ex 0203 19 55 ex 0203 29 55 |
Kotelettstränge und Schinken von Hausschweinen, ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren |
Durchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1) |
0207 11 10 0207 11 30 0207 11 90 0207 12 10 0207 12 90 |
Schlachtkörper von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren |
Durchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1) |
0207 13 10 0207 13 20 0207 13 30 0207 13 40 0207 13 50 0207 13 60 0207 13 70 0207 14 20 0207 14 30 0207 14 40 0207 14 60 |
Teile von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren |
Durchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1) |
0207 14 10 |
Teile von Hausgeflügel, entbeint, gefroren |
Durchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1) |
0207 24 10 0207 24 90 0207 25 10 0207 25 90 0207 26 10 0207 26 20 0207 26 30 0207 26 40 0207 26 50 0207 26 60 0207 26 70 0207 26 80 0207 27 30 0207 27 40 0207 27 50 0207 27 60 0207 27 70 |
Fleisch von Truthühnern, frisch, gekühlt oder gefroren |
Durchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1) |
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Teile von Truthühnern, gefroren |
Durchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1) |
0207 27 10 |
entbeint |
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0207 27 20 |
Hälften oder Viertel |
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0207 27 80 |
andere |
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0402 10 19 |
Magermilchpulver |
Durchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 1839/2006 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 1). |
2204 29 65 2204 29 75 |
Wein aus frischen Weintrauben (ausgenommen Schaumwein und Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l |
Durchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 1839/2006 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 1). |
2204 21 79 2204 21 80 |
Wein aus frischen Weintrauben (ausgenommen Schaumwein und Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
Durchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 1839/2006 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 1). |
2205 90 10 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l |
Durchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 1839/2006 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 1). |
2008 20 11 2008 20 19 2008 20 31 2008 20 39 2008 20 71 2008 30 11 2008 30 19 2008 30 31 2008 30 39 2008 30 79 2008 40 11 2008 40 19 2008 40 21 2008 40 29 2008 40 31 2008 40 39 2008 50 11 2008 50 19 2008 50 31 2008 50 39 2008 50 51 2008 50 59 2008 50 71 2008 60 11 2008 60 19 2008 60 31 2008 60 39 2008 60 60 2008 70 11 2008 70 19 2008 70 31 2008 70 39 2008 70 51 2008 70 59 2008 80 11 2008 80 19 2008 80 31 2008 80 39 2008 80 70 |
Haltbar gemachte Ananasfrüchte, Zitrusfrüchte, Birnen, Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche und Erdbeeren |
Durchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1) |
1003 00 |
Gerste |
Durchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1) |
1001 90 99 |
Weichweizen |
Aufstockung des Kanada bisher zugeteilten EG-Zollkontingents um 853 t zu einem Kontingentzollsatz von 12 EUR/t |
1005 90 00 1005 10 90 |
Mais |
Durchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1) |
2309 10 13 2309 10 15 2309 10 19 2309 10 33 2309 10 39 2309 10 51 2309 10 53 2309 10 59 2309 10 70 |
Hunde- und Katzenfutter |
Durchgeführt mit Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 1) |
2309 90 31 2309 90 41 2309 90 51 2309 90 95 2309 90 99 |
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art |
Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 2 700 t (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 7 % |
Für die vorgenannten Zolltarifpositionen und Zollkontingente gilt die genaue tarifliche Warenbezeichnung der Europäischen Gemeinschaft mit 15 Mitgliedstaaten.
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 734/2007 DES RATES
vom 11. Juni 2007
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei Interventionsmaßnahmen, für die in den gemeinsamen Marktorganisationen kein Betrag je Einheit vorgeschrieben ist, wurde die Gemeinschaftsfinanzierung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 (2) insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der zu finanzierenden Beträge, der Finanzierung der Mittelbereitstellung für den Ankauf von Interventionserzeugnissen, der Wertberichtigung der Bestände bei der Übertragung von einem Haushaltsjahr auf das folgende sowie der Finanzierung der Ausgaben, die durch die eigentlichen Lagerhaltungsmaßnahmen entstehen, grundsätzlich geregelt. |
(2) |
Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 werden die von den Mitgliedstaaten für den Ankauf von Interventionserzeugnissen bereitgestellten Mittel zu einem gemeinschaftseinheitlichen Zinssatz verzinst. |
(3) |
Die für den Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur öffentlichen Lagerhaltung erforderliche Finanzierung ist in manchen Mitgliedstaaten möglicherweise nur zu einem Zinssatz möglich, der wesentlich höher ist als der geltende einheitliche Zinssatz. |
(4) |
Wenn in solchen Fällen der durchschnittliche Zinssatz in einem Mitgliedstaat im Laufe des dritten Monats, der auf den für die Festlegung des einheitlichen Zinssatzes herangezogenen Bezugszeitraum folgt, mehr als das Doppelte des einheitlichen Zinssatzes ausmacht, sollte eine entsprechende Korrektur vorgesehen werden. Dieser durchschnittliche Zinssatz sollte jedoch teilweise zu Lasten des Mitgliedstaats gehen, um diesen zu veranlassen, sich um günstigere Finanzierungsmöglichkeiten zu bemühen. |
(5) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Diese Änderung der Bestimmungen sollte für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 durchgeführt werden und ab Anfang des laufenden Rechnungsjahres gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 erhält folgende Fassung:
„Übersteigt der durchschnittliche Zinssatz in einem Mitgliedstaat im Laufe des dritten Monats, der auf den für die Festlegung des einheitlichen Zinssatzes herangezogenen Bezugszeitraum folgt, das Doppelte des einheitlichen Zinssatzes, kann die Kommission bei der Finanzierung der dem betreffenden Mitgliedstaat entstandenen Zinskosten in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 abweichend von Absatz 1 den Betrag, der dem von diesem Mitgliedstaat zu tragenden Zinssatz abzüglich des einheitlichen Zinssatzes entspricht, übernehmen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für die ab 1. Oktober 2006 getätigten Ausgaben.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. SEEHOFER
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. März 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2005 (ABl. L 114 vom 4.5.2005, S. 1).
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 735/2007 DES RATES
vom 11. Juni 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 (2) im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide erlassenen Maßnahmen umfassen für den Binnenmarkt eine Interventionsregelung, die insbesondere darauf abzielt, die Märkte zu stabilisieren und der in diesem Sektor tätigen landwirtschaftlichen Bevölkerung einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. |
(2) |
Die Anwendung dieser Regelung hat in den Wirtschaftsjahren 2004/05 und 2005/06 zum Entstehen von sehr umfangreichen Interventionsbeständen an Mais geführt, deren Absatz auf dem Gemeinschaftsmarkt und dem internationalen Markt sich vor allem aufgrund des Standorts dieser Bestände besonders schwierig gestaltet. Zudem ist Mais eine Getreideart mit begrenzter Haltbarkeit, die sich mit zunehmender Lagerungsdauer aufgrund der fortschreitenden Qualitätsminderung immer schwieriger vermarkten lässt. |
(3) |
Darüber hinaus wurde im Jahr 2006 festgestellt, dass mit der Interventionsregelung in ihrer während dieser Zeiträume angewendeten Form die angestrebten Ziele nicht erreicht werden konnten, insbesondere in Bezug auf die Lage der Maiserzeuger in bestimmten Regionen der Gemeinschaft. In diesen Regionen ist die Regelung zu einer Alternative zum Direktabsatz der Erzeugnisse auf dem Markt geworden, obwohl die Preise, die von diesen Erzeugern für den geernteten Mais tatsächlich erzielt wurden, häufig unter dem Interventionspreis lagen. |
(4) |
Unter diesen Umständen erfüllt die Interventionsregelung in Bezug auf Mais nicht die ihr ursprünglich zugedachte Rolle und verhindert deshalb eine Ausrichtung der Erzeugung an den Bedürfnissen des Marktes. |
(5) |
Die Beibehaltung der Interventionsregelung in ihrer derzeitigen Form droht daher zu einem erneuten Anwachsen der Interventionsbestände an Mais zu führen, ohne den betreffenden Erzeugern einen Nutzen zu bringen. |
(6) |
Es müssen daher geeignete Maßnahmen erlassen werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinschaftsmarktes für Getreide zu gewährleisten. Im Lichte der obigen Ausführungen und aufgrund der bestehenden Absatzmöglichkeiten für die Erzeuger auf dem Binnen- und auf dem Weltmarkt erscheint es hierzu am besten, für die interventionsfähigen Mengen Mais in der Gemeinschaft eine Höchstmenge von 1 500 000 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2007/08 und von 700 000 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festzulegen und diese Menge ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 auf null Tonnen zu senken. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Abweichend von Unterabsatz 1 gelten für die von den Interventionsstellen angekauften Mengen Mais folgende Höchstmengen:
— |
1 500 000 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2007/08, |
— |
700 000 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2008/09, |
— |
0 Tonnen ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. SEEHOFER
(1) Stellungnahme vom 24. Mai 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 736/2007 DER KOMMISSION
vom 28. Juni 2007
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juni 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 28. Juni 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
MA |
33,8 |
MK |
39,3 |
|
TR |
91,9 |
|
ZZ |
55,0 |
|
0707 00 05 |
JO |
159,1 |
TR |
111,2 |
|
ZZ |
135,2 |
|
0709 90 70 |
IL |
42,1 |
TR |
88,0 |
|
ZZ |
65,1 |
|
0805 50 10 |
AR |
57,4 |
ZA |
62,3 |
|
ZZ |
59,9 |
|
0808 10 80 |
AR |
97,8 |
BR |
84,6 |
|
CL |
79,4 |
|
CN |
89,8 |
|
CO |
90,0 |
|
NZ |
99,0 |
|
US |
130,0 |
|
UY |
51,0 |
|
ZA |
96,9 |
|
ZZ |
90,9 |
|
0809 10 00 |
TR |
177,4 |
ZZ |
177,4 |
|
0809 20 95 |
TR |
286,0 |
US |
525,9 |
|
ZZ |
406,0 |
|
0809 40 05 |
IL |
171,6 |
ZZ |
171,6 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 737/2007 DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2007
zur Festlegung des Verfahrens für die Erneuerung der Aufnahme einer ersten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 1 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Wirkstoffs auf Antrag einmal oder mehrere Male für einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren erneuert werden kann. |
(2) |
Die Kommission hat einen Antrag von bestimmten Herstellern erhalten, mit dem diese die Erneuerung der Aufnahme für die sieben zuerst in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommenen Wirkstoffe beantragen. |
(3) |
Es sollte ein Verfahren festgelegt werden, nach dem alle interessierten Hersteller das Recht haben, die Kommission über ihr Interesse zu informieren, die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG sicherzustellen. |
(4) |
Hersteller, die die Erneuerung der Aufnahme eines unter diese Verordnung fallenden Wirkstoffes sicherstellen wollen, sollten dies dem entsprechenden berichterstattenden Mitgliedstaat melden müssen. |
(5) |
Name und Anschrift der Hersteller, deren Antrag als zulässig beurteilt wurde, sollten von der Kommission veröffentlicht werden, damit gewährleistet ist, dass zur Vorlage gemeinsamer Anträge Kontakte hergestellt werden können. |
(6) |
Festgelegt werden sollten die Beziehung zwischen Herstellern, Mitgliedstaaten, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, nachstehend „die Behörde“, und der Kommission sowie die Pflicht jeder Partei, das Verfahren anzuwenden. |
(7) |
Technische oder wissenschaftliche Informationen über einen Wirkstoff, vor allem hinsichtlich seiner möglicherweise gefährlichen Auswirkungen oder seiner Rückstände, die innerhalb der entsprechenden Fristen von anderen betroffenen Parteien eingereicht werden, sollten bei den Beurteilungen berücksichtigt werden. |
(8) |
Die eingereichten Unterlagen sollten neue Daten zu den Wirkstoffen und neue Risikobewertungen enthalten, damit den Änderungen der Anforderungen an die Daten gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG entsprochen wird sowie den Änderungen der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse, seit der Wirkstoff erstmals in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, wie in Leitfäden der Kommissionsdienststellen und den entsprechenden Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses (SCP) oder der Behörde wiedergegeben. Aus dem Spektrum der Anwendungszwecke, für die der Antrag gestellt wird, sollte das repräsentative Anwendungsmuster hervorgehen. Der Hersteller sollte auf der Grundlage der vorgelegten Daten nachweisen, dass die Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der in Artikel 5 genannten Kriterien bei einer oder mehreren Zubereitungen erfüllt werden können. |
(9) |
Es sollte festgelegt werden, dass berichterstattende Mitgliedstaaten die Berichte über ihre Bewertungen so schnell wie möglich an die Behörde und die Kommission übermitteln sollten. |
(10) |
Die von den berichterstattenden Mitgliedstaaten erstellten Bewertungsberichte können erforderlichenfalls von Sachverständigen anderer Mitgliedstaaten innerhalb eines von der Behörde koordinierten Programms geprüft werden, bevor sie dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vorgelegt werden. |
(11) |
Die Bestimmungen über den Datenschutz gemäß Artikel 13 der Richtlinie 91/414/EWG sollen den Antragstellern einen Anreiz bieten, die gemäß den Anhängen II und III der genannten Richtlinie erforderlichen ausführlichen Studien zusammenzustellen. Der Datenschutz sollte jedoch nicht künstlich durch die Vorlage neuer Studien ausgedehnt werden, die zur Entscheidung über eine Erneuerung der Aufnahme eines Wirkstoffes nicht gebraucht werden. Deshalb sollte den Antragstellern vorgeschrieben werden, ausdrücklich zu erklären, welche Studien im Vergleich zu den für die erste Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG vorgelegten Unterlagen neu sind. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird das Verfahren für die Erneuerung der Aufnahme der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Hersteller“: die Person, die den Wirkstoff selbst herstellt oder die eine andere Partei oder Person mit der Herstellung beauftragt, welche vom Hersteller zum Zweck der Einhaltung dieser Verordnung als sein einziger Vertreter benannt wird; |
b) |
„Ausschuss“: der gemäß Artikel 19 der Richtlinie 91/414/EWG eingerichtete Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit; |
c) |
„Antragsteller“: die Bezeichnung wird verwendet im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung; |
d) |
„ursprüngliche Unterlagen“: die Unterlagen, auf deren Grundlage ein Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde. |
Artikel 3
Benannte Behörde des Mitgliedstaats
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die in Bezug auf die Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung zuständige(n) Behörde(n).
(2) Die in Anhang II aufgeführten nationalen Behörden koordinieren und gewährleisten alle erforderlichen Kontakte zu Antragstellern, anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde gemäß der vorliegenden Verordnung.
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission, der Behörde und den benannten koordinierenden Behörden der übrigen Mitgliedstaaten Änderungen hinsichtlich seiner benannten nationalen Koordinierungsbehörde mit.
Artikel 4
Mitteilung
(1) Ein Hersteller, der die Erneuerung der Aufnahme eines in Spalte A des Anhangs I zur vorliegenden Verordnung aufgeführten Wirkstoffs oder einer seiner Varianten, wie etwa Salze, Ester oder Amine, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wünscht, übermittelt getrennt für jeden Wirkstoff dem berichterstattenden Mitgliedstaat gemäß Spalte B des genannten Anhangs und dem berichtmiterstattenden Mitgliedstaat gemäß Spalte C des genannten Anhangs spätestens am 6. Oktober 2007 einen Antrag gemäß dem Muster in Anhang III. Dieser Hersteller wird nachstehend als „der Antragsteller“ bezeichnet.
Ein Exemplar dieser Erklärung ist der Kommission zu übermitteln.
(2) Ein von Herstellern für die Zwecke der Einhaltung dieser Verordnung benannter Herstellerverband kann einen gemeinsamen Antrag einreichen.
(3) Ein Hersteller, der bis spätestens 6. Oktober 2007 für den betroffenen Wirkstoff keinen Antrag gestellt hat oder dessen Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, nimmt am restlichen Verfahren nicht teil, es sei denn zusammen mit einem anderen Hersteller, der einen zulässigen Antrag gestellt hat.
Artikel 5
Zulässigkeit von Anträgen und Veröffentlichung von Daten über Antragsteller
(1) Der berichterstattende Mitgliedstaat prüft für jeden Wirkstoff die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Anträge und bewertet die Zulässigkeit der eingegangenen Anträge spätestens einen Monat nach dem in diesem Absatz genannten Datum, wobei die Kriterien in Anhang IV berücksichtigt werden. Er übermittelt seine Bewertung der Kommission, die entscheidet, welche Anträge unter Berücksichtigung der Bewertung des berichterstattenden Mitgliedstaats zulässig sind.
(2) Die Kommission veröffentlicht für jeden Wirkstoff Name und Anschrift der betreffenden Antragsteller.
Artikel 6
Übermittlung von Daten
(1) Die betreffenden Antragsteller übermitteln dem berichterstattenden Mitgliedstaat und dem berichtmiterstattenden Mitgliedstaat spätestens am 31. August 2008 folgende Unterlagen:
a) |
eine Kopie des Antrags und, im Fall eines gemeinsamen Antrags gemäß Artikel 4 Absatz 2, den Namen der Person, die von den betreffenden Herstellern als für die gemeinsamen Unterlagen und die Bearbeitung der Unterlagen gemäß der vorliegenden Verordnung verantwortlich benannt wurde; |
b) |
neue Daten gegenüber den ursprünglichen Unterlagen für den Wirkstoff und neue Risikobewertungen, aus denen Änderungen der Anforderungen an die Daten gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG hervorgehen, bzw. Änderungen der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse, seit der Wirkstoff erstmals in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde; |
c) |
eine Checkliste, in der belegt wird, dass die Unterlagen vollständig sind, und angegeben wird, welche Daten neu sind. |
(2) Enthalten die Unterlagen Studien, die jüngeren Datums sind als diejenigen in den ursprünglichen Unterlagen, hat der Antragsteller für jede neue Studie zu erklären, warum sie relevant ist.
(3) Aus dem Spektrum der Anwendungszwecke, für die eine Zulassung beantragt wird, sollte ein repräsentatives Anwendungsmuster hervorgehen. Die vom Antragsteller vorgelegten Daten müssen belegen, dass der Wirkstoff für eine oder mehrere Zubereitungen die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.
(4) Liegen für einen in Anhang I aufgeführten Wirkstoff mehrere Anträge vor, leiten die betroffenen Antragsteller alle sinnvollen Schritte ein, um die Daten gemeinsam einzureichen. Werden die Daten nicht gemeinsam von allen betroffenen Antragstellern eingereicht, sind im Antrag die dahingehend gemachten Anstrengungen zu erwähnen und die Gründe dafür anzugeben, warum bestimmte Antragsteller nicht an der gemeinsamen Beantragung teilgenommen haben. Bei Wirkstoffen, die von mehr als einem Antragsteller gemeldet wurden, erläutern diese Antragsteller für jede Studie, für die Wirbeltiere eingesetzt wurden, in welcher Weise versucht wurde, Doppeltests zu vermeiden, und begründen gegebenenfalls die Durchführung einer Doppelstudie.
(5) Auf Ersuchen der Behörde oder eines Mitgliedstaats stellt der Antragsteller die ursprünglichen Unterlagen und nachfolgenden Aktualisierungen, die zur erstmaligen Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG verwendet wurden, zur Verfügung.
Artikel 7
Nachträgliche Vorlage
(1) Unbeschadet von Artikel 7 der Richtlinie 91/414/EWG nimmt der berichterstattende Mitgliedstaat nach dem 31. August 2008 keine zusätzlichen Informationen mehr an.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der berichterstattende Mitgliedstaat zusätzliche Informationen anfordern, wobei er eine Frist für deren Vorlage vorgibt, die spätestens am 31. März 2009 endet. Der berichterstattende Mitgliedstaat informiert die Kommission und die Behörde, wenn er zusätzliche Unterlagen anfordert.
Informationen, die nicht angefordert wurden oder die nicht spätestens am 31. März 2009 vorgelegt werden, werden nicht berücksichtigt.
(3) Der berichterstattende Mitgliedstaat informiert die Kommission und die Behörde über Fälle, in denen er Informationen vom Antragsteller erhält, die er gemäß dem vorliegenden Artikel nicht zu berücksichtigen hat.
Artikel 8
Ende der Teilnahme
(1) Entscheidet ein Antragsteller, seine Teilnahme am Verfahren zur Erneuerung der Aufnahme eines Wirkstoffs zu beenden, teilt er dies dem berichterstattenden Mitgliedstaat, dem berichtmiterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und den übrigen Antragstellern für den betroffenen Wirkstoff unter Angabe der Gründe mit.
Beendet ein Antragsteller seine Teilnahme oder erfüllt er die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen nicht, werden die Verfahren gemäß Artikel 10 und Artikel 14 für seinen Vorgang nicht fortgesetzt. Vor allem, wenn ein Antragsteller nach Aufforderung die in Artikel 6 Absatz 5 genannten Unterlagen nicht vorlegt, gilt seine Teilnahme als beendet.
(2) Vereinbart ein Antragsteller mit einem anderen Hersteller, dass der Antragsteller zum Zweck der weiteren Teilnahme an dem Erneuerungsverfahren ersetzt wird, informieren der Antragsteller und der andere Hersteller den berichterstattenden Mitgliedstaat, den berichtmiterstattenden Mitgliedstaat und die Kommission durch eine gemeinsame Erklärung, dass der andere Hersteller den Antragsteller bei der Ausführung der Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung ersetzt. Sie sorgen dafür, dass gleichzeitig auch die übrigen Antragsteller für den betreffenden Wirkstoff unterrichtet werden. Der andere Hersteller kann in diesem Fall haftbar gemacht werden für eventuell noch ausstehende Gebühren im Rahmen der von dem berichterstattenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 15 eingeführten Regelung.
Artikel 9
Angaben von Dritten
Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, die/der dem berichterstattenden Mitgliedstaat Informationen vorlegen möchte, die zur Bewertung beitragen, vor allem hinsichtlich der möglicherweise gefährlichen Auswirkungen des Wirkstoffs oder seiner Rückstände auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt, nimmt dies bis spätestens 31. Mai 2008 vor.
Der berichterstattende Mitgliedstaat leitet eingegangene Informationen unverzüglich an die Behörde und den Antragsteller weiter.
Der Antragsteller kann dem berichterstattenden Mitgliedstaat spätestens am 31. August 2008 seine Stellungnahme zu den vorgelegten Informationen übermitteln.
Artikel 10
Bewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat
(1) Der berichterstattende Mitgliedstaat bewertet die gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgelegten neuen Daten und Risikobewertungen und ggf. die Angaben aus den ursprünglichen Unterlagen, wobei die von Dritten eingereichten Informationen über möglicherweise gefährliche Auswirkungen und jegliche vom Antragsteller gemäß Artikel 9 vorgelegten Stellungnahmen berücksichtigt werden.
Der berichterstattende Mitgliedstaat erstellt in Absprache mit dem berichtmiterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht, in dem ggf. die Punkte angeführt werden, bei denen der berichtmiterstattende Mitgliedstaat nicht zustimmte.
Der Bericht enthält eine Empfehlung für die im Hinblick auf die Erneuerung zu treffende Entscheidung. In dem Bericht wird auch beurteilt, ob die neuen Studien gemäß Artikel 6 Absatz 2 für die Bewertung relevant sind.
Der berichterstattende Mitgliedstaat übermittelt der Behörde und der Kommission den Bewertungsbericht spätestens am 31. Mai 2009. Der Bericht ist in dem Format gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG zu erstellen.
(2) Der berichterstattende Mitgliedstaat kann die Behörde konsultieren und zusätzliche technische oder wissenschaftliche Informationen von anderen Mitgliedstaaten anfordern.
Artikel 11
Zugang zum Bewertungsbericht
(1) Nach Eingang des Bewertungsberichts übermittelt die Behörde diesen den übrigen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller/den Antragstellern zur Stellungnahme. Etwaige Stellungnahmen sind der Behörde zu übermitteln, die sie zusammenstellt und der Kommission weiterleitet.
(2) Die Behörde stellt den Bewertungsbericht auf Anfrage zur Verfügung oder hält ihn zur Konsultation durch jedermann bereit, mit Ausnahme der Teile, die gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG als vertraulich angenommen wurden.
Artikel 12
Beurteilung des Bewertungsberichts
(1) Die Kommission beurteilt den Bewertungsbericht und die Empfehlung des berichterstattenden Mitgliedstaats und die eingegangenen Stellungnahmen.
Die Kommission kann die Behörde konsultieren. Diese Konsultation kann ggf. ein Ersuchen umfassen, einen Peer-Review des Bewertungsberichts des berichterstattenden Mitgliedstaats zu veranlassen, der in Form einer Schlussfolgerung zu diesem Bericht abgefasst werden soll.
(2) In Fällen, in denen die Kommission die Behörde konsultiert, antwortet die Behörde spätestens sechs Monate nach Eingang des Berichts.
(3) Die Kommission und die Behörde vereinbaren einen Zeitplan für die Erstellung der Schlussfolgerungen, um die Arbeitsabläufe zu erleichtern. Die Kommission und die Behörde vereinbaren das Format, in dem die Schlussfolgerungen der Behörde vorgelegt werden.
Artikel 13
Vorlage eines Richtlinien- oder Entscheidungsentwurfs
(1) Unbeschadet eines Vorschlags, den die Kommission im Hinblick auf eine Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG des Rates (2) möglicherweise macht, legt sie spätestens sechs Monate nach Erhalt des Bewertungsberichts oder der Schlussfolgerungen der Behörde dem Ausschuss einen Entwurf für einen Beurteilungsbericht vor, der auf seiner Sitzung fertig gestellt wird.
Dem Bericht liegt bei entweder:
a) |
ein Entwurf einer Richtlinie zur Erneuerung der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, wobei gegebenenfalls die Bedingungen und Einschränkungen sowie die Geltungsdauer für eine solche Aufnahme festgelegt werden; oder |
b) |
ein Entwurf einer an die Mitgliedstaaten gerichteten Entscheidung zum Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit dem betreffenden Wirkstoff, wobei die Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG unter Angabe der Gründe für die Nichtaufnahme nicht erneuert wird. |
(2) Die in Absatz 1 genannte Richtlinie oder Entscheidung wird gemäß dem Verfahren von Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG angenommen.
Artikel 14
Zugang zum Beurteilungsbericht
Der endgültige Beurteilungsbericht, ausgenommen diejenigen Teile, die sich auf gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG als vertraulich geltende Angaben in den Unterlagen beziehen, wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Artikel 15
Gebühren
(1) Die Mitgliedstaaten legen eine Regelung fest, nach der die Antragsteller eine Gebühr für die verwaltungstechnische Bearbeitung und die Beurteilung von Anträgen sowie der damit zusammenhängenden Unterlagen bezahlen müssen, die ihnen gemäß Artikel 4 oder Artikel 6 in jedem Fall vorgelegt wurden, in dem der Mitgliedstaat als berichterstattender Mitgliedstaat oder berichtmiterstattender Mitgliedstaat benannt wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten legen eine besondere Gebühr für die Beurteilung der Anträge fest.
(3) Zu diesem Zweck nehmen die Mitgliedstaaten und berichtmiterstattenden Mitgliedstaaten Folgendes vor:
a) |
Sie verlangen die Zahlung einer Gebühr, die so weit wie möglich den ihnen bei der Durchführung der verschiedenen Verfahren im Zusammenhang mit der Beurteilung bei jedem Antrag entstandenen Kosten entspricht, unabhängig davon, ob sie von einem Antragsteller oder gemeinsam von mehreren interessierten Antragstellern gemacht wurde. |
b) |
Sie stellen sicher, dass der Betrag der Gebühr in transparenter Weise festgelegt wird und den tatsächlichen Kosten der Prüfung und verwaltungstechnischen Bearbeitung eines Antrags und eines Vorgangs entspricht; die Mitgliedstaaten können jedoch für die Berechnung der Gesamtgebühr eine Skala mit festen Gebühren auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten erstellen. |
c) |
Sie stellen sicher, dass die Gebühr gemäß den von der in Anhang II aufgeführten Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats erlassenen Anweisungen eingezogen wird und dass die Einnahmen aus den Gebühren ausschließlich zur Finanzierung der Kosten verwendet werden, die dem berichterstattenden Mitgliedstaat und dem berichtmiterstattenden Mitgliedstaat tatsächlich bei der Beurteilung und verwaltungstechnischen Bearbeitung der Anträge und der Vorgänge entstanden sind, für die dieser Mitgliedstaat berichterstattender oder berichtmiterstattender Mitgliedstaat ist, oder zur Finanzierung allgemeiner Maßnahmen zur Durchführung seiner Verpflichtungen als berichterstattender Mitgliedstaat bzw. berichtmiterstattender Mitgliedstaat. |
Artikel 16
Andere Steuern, Abgaben oder Gebühren
Artikel 15 gilt unbeschadet der Rechte der Mitgliedstaaten, gemäß dem Vertrag andere Steuern, Abgaben oder Gebühren als die in Artikel 15 genannten für Zulassung, Inverkehrbringen, Anwendung und Kontrolle von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln weiterhin zu erheben oder einzuführen.
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Juni 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/31/EG der Kommission (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 44).
(2) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36.
ANHANG I
Liste der in Artikel 1 genannten Wirkstoffe und der für sie benannten berichterstattenden und berichtmiterstattenden Mitgliedstaaten
|
|
|
||||||
Azoxystrobin |
Vereinigtes Königreich |
Tschechische Republik |
||||||
Imazalil |
Niederlande |
Spanien |
||||||
Kresoxymmethyl |
Belgien |
Litauen |
||||||
Spiroxamin |
Deutschland |
Ungarn |
||||||
Azimsulfuron (ISO) |
Schweden |
Slowenien |
||||||
Prohexadion-Calcium |
Frankreich |
Slowakei |
||||||
Fluroxypur |
Irland |
Polen |
ANHANG II
Koordinierende Behörden in den Mitgliedstaaten
BELGIEN
Service Public Fédéral Santé publique, Sécurité de la chaîne alimentaire et Environnement, Eurostation |
Bloc II, 7e étage |
Place Victor Horta 40 boîte 10 |
1060 Bruxelles |
Belgien |
TSCHECHISCHE REPUBLIK
State Phytosanitary Administration |
Section PPP |
Zemědělská 1a |
613 00 BRNO |
Tschechische Republik |
DEUTSCHLAND
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) — Abteilung Pflanzenschutzmittel |
Messeweg 11—12 |
38104 Braunschweig |
Deutschland |
IRLAND
Pesticide Control Service |
Department of Agriculture and Food |
Backweston Campus |
Youngs Cross |
Celbridge |
Co. Kildare |
Irland |
SPANIEN
Ministerio de Agricultura, PESCA y Alimentación |
Dirección General de Agricultura |
Subdirección General de Medios de Producción Agrícolas |
c/Alfonso XII, 62 |
ES-28071 Madrid |
Spanien |
FRANKREICH
Ministère de l’agriculture et de la pêche |
Bureau de la réglementation des produits antiparasitaires |
251, rue de Vaugirard |
F-75732 Paris Cedex 15 |
Frankreich |
LITAUEN
State Plant Protection Service |
Kalvarijų str. 62 |
09304 Vilnius |
Litauen |
UNGARN
Central Agricultural Office |
Directorate of Plant Protection, Soil Conservation and Agri-environment |
Budaörsi ùt 141–145 |
H-1118 Budapest |
Ungarn |
NIEDERLANDE
College voor de Toelating van Bestrijdingsmiddelen |
Postbus 217 |
6700 AE Wageningen |
Niederlande |
POLEN
Ministerstwo Rolnictwa i Rozwoju Wsi |
Departament Hodowli i Ochrony Roślin |
ul. Wspólna 30 |
00-930 Warszawa |
Polen |
SLOWENIEN
Ministry Of Agriculture Forestry and Food |
PHYTOSANITARY ADMINISTRATION REPUBLIC OF SLOVENIA |
Einspielerjeva 6 |
SI-1000 Ljubljana |
Slowenien |
SLOWAKEI
Central Controlling and Testing Institute in Agriculture |
Department of Registration of Pesticides |
Matuskova 21 |
833 16 Bratislava |
Slowakei |
SCHWEDEN
Kemikalieinspektionen |
P. O. Box 2 |
172 13 Sundbyberg |
Schweden |
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Pesticides Safety Directorate |
Mallard House |
Kings Pool |
3 Peasholme Green, |
York YO1 7PX |
Vereinigtes Königreich |
ANHANG III
Antragstellung für einen Wirkstoff gemäß Artikel 4
Der Antrag ist auf Papier zu stellen und per Einschreiben an die Europäische Kommission, GD Gesundheit und Verbraucherschutz, Referat E3, B-1049 Brüssel, Belgien, zu senden.
Der Antrag ist gemäß dem folgenden Muster zu stellen:
MUSTER
1. Angaben zum Antragsteller
1.1. |
Name und Anschrift des Herstellers einschließlich Name der natürlichen Person, die für den Antrag und weitere Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung verantwortlich ist:
|
2. Angaben zur Identifizierung des Wirkstoffs
2.1. |
Von der ISO vorgeschlagener oder angenommener „common name“ sowie gegebenenfalls Angabe der vom Hersteller produzierten Varianten wie Salze, Ester oder Amine. |
2.2. |
Chemische Bezeichnung (IUPAC- und CAS-Nomenklatur): |
2.3. |
(Etwaige) CAS-, CIPAC- und EWG-Nummern: |
2.4. |
Summenformel und Strukturformel, Molekularmasse: |
2.5. |
Gehalt an reinem Wirkstoff in g/kg bzw. g/l: |
2.6. |
Klassifizierung und Kennzeichnung des Wirkstoffs gemäß Richtlinie 67/548/EWG (1) (Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt). |
Der Antragsteller versichert, dass die am … (Datum) eingereichten Angaben richtig sind und der Wahrheit entsprechen.
Unterschrift (des Handlungsbevollmächtigten des unter Punkt 1.1. genannten Unternehmens)
…
(1) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 852. Berichtigung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 281).
ANHANG IV
Kriterien für die Annahme von Anträgen gemäß Artikel 4
Ein Antrag wird nur angenommen, wenn
1. |
er innerhalb der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingereicht wird; |
2. |
er von einem Antragsteller eingereicht wird, der Hersteller eines in Anhang I aufgeführten Wirkstoffs ist; |
3. |
er in dem Format gemäß Anhang III eingereicht wird; |
4. |
eine Gebühr gemäß Artikel 15 entrichtet wurde. |
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 738/2007 DER KOMMISSION
vom 28. Juni 2007
zur Anpassung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2006/07
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2) regelt die Festsetzung der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, zum Zollsatz null mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien. |
(2) |
Diese Mengen wurden für den Lieferzeitraum 2006/07 mit der Verordnung (EG) Nr. 81/2007 der Kommission vom 29. Januar 2007 zur Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2006/07 (3) festgesetzt. |
(3) |
In Artikel 7 Absätze 1 und 2 des AKP-Protokolls sind die Modalitäten bei Nichtlieferung der vereinbarten Menge durch einen AKP-Staat vorgesehen. |
(4) |
Die zuständigen Behörden von Kongo, Côte d’Ivoire, Kenia, Madagaskar sowie Trinidad und Tobago haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe liefern können und keine zusätzliche Lieferfrist in Anspruch nehmen wollen. |
(5) |
Nach Konsultation der betreffenden AKP-Staaten ist die nicht gelieferte Menge zur Lieferung im Lieferzeitraum 2006/07 neu zuzuteilen. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 81/2007 ist daher aufzuheben und die Mengen der Lieferverpflichtungen für den Zeitraum 2006/07 sind entsprechend Artikel 12 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 anzupassen. |
(7) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 gilt Absatz 1 desselben Artikels nicht für eine Menge, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder 2 des AKP-Protokolls neu zugeteilt wurde. Die gemäß der vorliegenden Verordnung neu zugeteilte Menge ist daher vor dem 30. Juni 2007 einzuführen. Aufgrund der späten Entscheidung über diese Neuzuteilung und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Zeiträume für die Beantragung von Einfuhrlizenzen kann dieser Termin jedoch nicht eingehalten werden. Deshalb sollte Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 auch für die gemäß der vorliegenden Verordnung neu zugeteilte Menge gelten. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien im Lieferzeitraum 2006/07 werden für die betreffenden Ausfuhrländer entsprechend dem Anhang angepasst.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 gilt Artikel 14 Absatz 1 derselben Verordnung für die gemäß der vorliegenden Verordnung neu zugeteilte und nach dem 30. Juni 2007 eingeführte Menge.
Artikel 3
Die Verordnung (EG) Nr. 81/2007 wird aufgehoben.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juni 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 371/2007 (ABl. L 92 vom 3.4.2007, S. 6).
(3) ABl. L 21 vom 30.1.2007, S. 3.
ANHANG
Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Präferenzzucker mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien im Lieferzeitraum 2006/07, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent
Unterzeichnerländer des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien |
Lieferverpflichtungen 2006/07 |
Barbados |
33 234,21 |
Belize |
42 689,30 |
Kongo |
0,00 |
Côte d’Ivoire |
520,00 |
Fidschi |
174 596,53 |
Guyana |
167 302,91 |
Indien |
10 208,11 |
Jamaika |
121 412,96 |
Kenia |
41,00 |
Madagaskar |
6 049,50 |
Malawi |
27 983,19 |
Mauritius |
488 343,91 |
Mosambik |
10 488,04 |
Uganda |
0,00 |
St. Kitts und Nevis |
0,00 |
Suriname |
0,00 |
Swasiland |
126 304,79 |
Tansania |
10 270,00 |
Trinidad und Tobago |
23 500,00 |
Sambia |
12 085,21 |
Simbabwe |
36 231,46 |
Insgesamt |
1 291 261,13 |
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/22 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 739/2007 DER KOMMISSION
vom 28. Juni 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 44,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 beginnt das Wirtschaftsjahr für die Erzeugnisse des Zuckersektors am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Das Wirtschaftsjahr 2006/07 beginnt jedoch am 1. Juli 2006 und endet am 30. September 2007. Es erstreckt sich also über 15 Monate und nicht wie ein normales Wirtschaftsjahr über 12 Monate. |
(2) |
Angesichts der Länge des Wirtschaftsjahrs 2006/07 sieht Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission (2) eine Übergangsquote für Isoglukose vor, um eine Zuteilung zu gewährleisten, die der des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs entspricht. |
(3) |
Einige Mitgliedstaaten gewähren Zuckerquoten an Unternehmen, die auf die Herstellung von Zucker durch Extraktion aus Melasse spezialisiert sind. Es handelt sich wie im Fall der Isoglukose um eine regelmäßige Erzeugung während des gesamten Wirtschaftsjahrs. Die für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gewährte Menge entspricht jedoch gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 der für das Jahr 2005/06 gewährten Menge. Um gleiche Voraussetzungen wie für die Erzeuger von Isoglukose zu schaffen, sollte diesen Unternehmen daher ebenfalls eine Übergangsquote gewährt werden, die der Länge des Wirtschaftsjahrs 2006/07 Rechnung trägt. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Absatz 3a wird eingefügt: „(3a) Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 teilen die Mitgliedstaaten jedem Unternehmen, das gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das genannte Wirtschaftsjahr über eine Zuckerquote verfügt und diese ausschließlich für die Erzeugung von Zucker durch Extraktion aus Melasse genutzt hat, eine Übergangsquote von 25 % der genannten Quote zu. Diese Übergangsquote darf nur für die Erzeugung von Zucker aus Melasse durch Extraktion genutzt werden.“ |
2. |
In Absatz 4 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: „Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 3a vorgesehenen Übergangsquoten“. |
3. |
Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt: „(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission
(7) Die Mitgliedstaaten führen eine Kontrollregelung ein und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Erzeugung der in den Absätzen 1, 2, 3 und 3a genannten Erzeugnisse insbesondere hinsichtlich der Übereinstimmung des Zuckers mit den vor dem 1. Januar 2006 ausgesäten Zuckerrüben zu überprüfen. Sie teilen der Kommission vor dem 31. Dezember 2007 ihre Kontrollmaßnahmen und die Ergebnisse mit.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juni 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).
(2) ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 119/2007 (ABl. L 37 vom 9.2.2007, S. 3).
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/24 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 740/2007 DER KOMMISSION
vom 28. Juni 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1994/2006 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2007
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1994/2006 der Kommission (2) wurden Gemeinschaftszollkontingente für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 eröffnet. |
(2) |
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (3), das mit dem Beschluss 2007/138/EG des Rates (4) genehmigt wurde, ist Island ein zusätzliches Zollkontingent mit einer Jahresmenge von 500 Tonnen (Schlachtkörpergewicht) frischem, gekühltem, gefrorenem oder geräuchertem Schaffleisch zu gewähren. Da das Abkommen ab 1. März 2007 gilt, ist die Jahresmenge für 2007 entsprechend anzupassen. |
(3) |
Gemäß dem Abkommen wird das Zollkontingent mit Wirkung vom 1. Juli auf der Grundlage der Mengen für neun Monate im Jahr 2007 eröffnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab 1. Juli 2007 gelten. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1994/2006 ist entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schaf- und Ziegenfleisch — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1994/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Juli 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juni 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 413 vom 30.12.2006, S. 3. Berichtigung im ABl. L 50 vom 19.2.2007, S. 5.
(3) ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 29.
(4) ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 28.
ANHANG
„ANHANG
SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH (in t Schlachtkörperäquivalent)
Gemeinschaftszollkontingente für 2007
Ländergruppe Nr. |
KN-Code |
Wertzoll % |
Spezifischer Zoll EUR/100 kg |
Laufende Nummer Windhundverfahren |
Ursprung |
Jahresmenge (in Tonnen Schlachtkörperäquivalent) |
|||
Lebende Tiere (Koeffizient = 0,47) |
Entbeintes Lammfleisch (1) (Koeffizient = 1,67) |
Entbeintes Hammelfleisch/Schaffleisch (2) (Koeffizient = 1,81) |
Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper (Koeffizient = 1,00) |
||||||
1 |
0204 |
null |
null |
— |
09.2101 |
09.2102 |
09.2011 |
Argentinien |
23 000 |
— |
09.2105 |
09.2106 |
09.2012 |
Australien |
18 786 |
||||
— |
09.2109 |
09.2110 |
09.2013 |
Neuseeland |
227 854 |
||||
— |
09.2111 |
09.2112 |
09.2014 |
Uruguay |
5 800 |
||||
— |
09.2115 |
09.2116 |
09.1922 |
Chile |
5 800 |
||||
— |
09.2121 |
09.2122 |
09.0781 |
Norwegen |
300 |
||||
— |
09.2125 |
09.2126 |
09.0693 |
Grönland |
100 |
||||
— |
09.2129 |
09.2130 |
09.0690 |
Färöer |
20 |
||||
— |
09.2131 |
09.2132 |
09.0227 |
Türkei |
200 |
||||
— |
09.2171 |
09.2175 |
09.2015 |
Sonstige (3) |
200 |
||||
2 |
0204, 0210 99 21 0210 99 29 0210 99 60 |
null |
null |
— |
09.2119 |
09.2120 |
09.0790 |
Island |
1 725 |
3 |
0104 10 30, 0104 10 80 und 0104 20 90. Für andere als Hausschafe nur: ex 0204, ex 0210 99 21 und ex 0210 99 29. |
null |
null |
09.2141 |
09.2145 |
09.2149 |
09.1622 |
AKP-Staaten |
100 |
Für die Arten Hausschafe nur: ex 0204, ex 0210 99 21 und ex 0210 99 29. |
null |
Senkung des spezifischen Zolls um 65 % |
— |
09.2161 |
09.2165 |
09.1626 |
AKP-Staaten |
500 |
|
4 |
0104 10 30 0104 10 80 0104 20 90 |
10 % |
null |
09.2181 |
— |
— |
09.2019 |
Erga omnes (4) |
92 |
(1) Einschließlich Zickleinfleisch.
(2) Einschließlich Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch).
(3) ‚Sonstige‘ bezieht sich auf alle Ursprungsländer einschließlich der AKP-Staaten, aber ohne die anderen in dieser Tabelle genannten Länder.
(4) ‚Erga omnes‘ bezieht sich auf alle Ursprungsländer einschließlich der in dieser Tabelle genannten Länder.“
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/27 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 741/2007 DER KOMMISSION
vom 28. Juni 2007
zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Buchstaben a, b, c, d, e und g dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen. |
(4) |
Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen. |
(5) |
In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung des Erstattungssatzes gegebenenfalls die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt werden, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden. |
(6) |
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (3) gestattet, Butter und Rahm zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die bestimmte Waren herstellen. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juni 2007
Für die Kommission
Heinz ZOUREK
Generaldirektor für Unternehmen und Industrie
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 447/2007 (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 31).
(3) ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 96/2007 (ABl. L 25 vom 1.2.2007, S. 6).
ANHANG
Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 29. Juni 2007 geltende Erstattungssätze (1)
(EUR/100 kg) |
||||
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Erstattungssätze |
||
bei Festlegung der Erstattungen im Voraus |
in den anderen Fällen |
|||
ex 0402 10 19 |
Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2): |
|
|
|
|
— |
— |
||
|
0,00 |
0,00 |
||
ex 0402 21 19 |
Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3): |
|
|
|
|
0,00 |
0,00 |
||
|
0,00 |
0,00 |
||
ex 0405 10 |
Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6): |
|
|
|
|
0,00 |
0,00 |
||
|
0,00 |
0,00 |
||
|
0,00 |
0,00 |
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren nach Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland, den Färöern, den Vereinigten Staaten von Amerika und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und nicht für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgeführt werden.
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/30 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 742/2007 DER KOMMISSION
vom 28. Juni 2007
zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 26. Juni 2007 endende Angebotsfrist keine Erstattung zu gewähren. |
(3) |
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 26. Juni 2007 endende Angebotsfrist wird für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung keine Ausfuhrerstattung gewährt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2007 in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juni 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 276/2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 16).
(3) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 128/2007 (ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 6).
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/31 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 743/2007 DER KOMMISSION
vom 28. Juni 2007
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen. |
(3) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern. |
(4) |
Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juni 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).
ANHANG
Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab 29. Juni 2007 (1)
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||
1701 11 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
30,45 (2) |
|||
1701 11 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
30,45 (2) |
|||
1701 12 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
30,45 (2) |
|||
1701 12 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
30,45 (2) |
|||
1701 91 00 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3311 |
|||
1701 99 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
33,11 |
|||
1701 99 10 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
33,11 |
|||
1701 99 10 9950 |
S00 |
EUR/100 kg |
33,11 |
|||
1701 99 90 9100 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3311 |
|||
NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:
|
(1) Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.01.2005, S. 17).
(2) Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbar Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/33 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 744/2007 DER KOMMISSION
vom 28. Juni 2007
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und g der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen. |
(3) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern. |
(4) |
Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) erfüllen. |
(5) |
Die Ausfuhrerstattungen können festgesetzt werden, um das Wettbewerbsgefälle zwischen Gemeinschafts- und Drittlandsausfuhren auszugleichen. Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Daher sollten Erstattungen bei der Ausfuhr nach diesen Bestimmungen abgeschafft werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.
(2) Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juni 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).
ANHANG
Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand ab 29. Juni 2007 (1)
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||
1702 40 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
33,11 |
|||
1702 60 10 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
33,11 |
|||
1702 60 95 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3311 |
|||
1702 90 30 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
33,11 |
|||
1702 90 60 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3311 |
|||
1702 90 71 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3311 |
|||
1702 90 99 9900 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3311 (2) |
|||
2106 90 30 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
33,11 |
|||
2106 90 59 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3311 |
|||
NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:
|
(1) Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).
(2) Der Grundbetrag gilt nicht für das unter Nummer 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/35 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 745/2007 DER KOMMISSION
vom 28. Juni 2007
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 958/2006
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt. |
(2) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 ist es nach Prüfung der für die am 28. Juni 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die am 28. Juni 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 genannte Erzeugnis auf 38,107 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juni 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).
(2) ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 49. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 203/2007 (ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 3).
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/36 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 746/2007 DER KOMMISSION
vom 28. Juni 2007
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann. |
(2) |
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind. |
(4) |
Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist. |
(5) |
Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen. |
(6) |
Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen. |
(7) |
Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden. |
(8) |
Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden. |
(9) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 genannten Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juni 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13).
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 28. Juni 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
||||||
1102 20 10 9200 (1) |
C10 |
EUR/t |
8,96 |
||||||
1102 20 10 9400 (1) |
C10 |
EUR/t |
7,68 |
||||||
1102 20 90 9200 (1) |
C10 |
EUR/t |
7,68 |
||||||
1102 90 10 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1102 90 10 9900 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1102 90 30 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1103 19 40 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1103 13 10 9100 (1) |
C10 |
EUR/t |
11,52 |
||||||
1103 13 10 9300 (1) |
C10 |
EUR/t |
8,96 |
||||||
1103 13 10 9500 (1) |
C10 |
EUR/t |
7,68 |
||||||
1103 13 90 9100 (1) |
C10 |
EUR/t |
7,68 |
||||||
1103 19 10 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1103 19 30 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1103 20 60 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1103 20 20 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1104 19 69 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1104 12 90 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1104 12 90 9300 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1104 19 10 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1104 19 50 9110 |
C10 |
EUR/t |
10,24 |
||||||
1104 19 50 9130 |
C10 |
EUR/t |
8,32 |
||||||
1104 29 01 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1104 29 03 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1104 29 05 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1104 29 05 9300 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1104 22 20 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1104 22 30 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1104 23 10 9100 |
C10 |
EUR/t |
9,60 |
||||||
1104 23 10 9300 |
C10 |
EUR/t |
7,36 |
||||||
1104 29 11 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1104 29 51 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1104 29 55 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1104 30 10 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1104 30 90 9000 |
C10 |
EUR/t |
1,60 |
||||||
1107 10 11 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1107 10 91 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1108 11 00 9200 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1108 11 00 9300 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1108 12 00 9200 |
C10 |
EUR/t |
10,24 |
||||||
1108 12 00 9300 |
C10 |
EUR/t |
10,24 |
||||||
1108 13 00 9200 |
C10 |
EUR/t |
10,24 |
||||||
1108 13 00 9300 |
C10 |
EUR/t |
10,24 |
||||||
1108 19 10 9200 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1108 19 10 9300 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1109 00 00 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||
1702 30 51 9000 (2) |
C10 |
EUR/t |
10,03 |
||||||
1702 30 59 9000 (2) |
C10 |
EUR/t |
7,68 |
||||||
1702 30 91 9000 |
C10 |
EUR/t |
10,03 |
||||||
1702 30 99 9000 |
C10 |
EUR/t |
7,68 |
||||||
1702 40 90 9000 |
C10 |
EUR/t |
7,68 |
||||||
1702 90 50 9100 |
C10 |
EUR/t |
10,03 |
||||||
1702 90 50 9900 |
C10 |
EUR/t |
7,68 |
||||||
1702 90 75 9000 |
C10 |
EUR/t |
10,51 |
||||||
1702 90 79 9000 |
C10 |
EUR/t |
7,30 |
||||||
2106 90 55 9000 |
C14 |
EUR/t |
7,68 |
||||||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:
|
(1) Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.
(2) Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.
Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.
Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:
C10 |
: |
Alle Bestimmungen. |
C14 |
: |
Alle Bestimmungen außer der Schweiz und Liechtenstein. |
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/39 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 747/2007 DER KOMMISSION
vom 28. Juni 2007
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2) bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind. |
(3) |
Bei dieser Berechnung muss auch der Gehalt an Getreideerzeugnissen berücksichtigt werden. Zur Erzielung einer Vereinfachung sollte die Erstattung deshalb für zwei Arten von Getreideerzeugnissen gewährt werden, nämlich für Mais, das in ausgeführten Mischfuttermitteln am meisten verwendete Getreide, und für anderes Getreide. Unter anderem Getreide sind im Sinne dieser Verordnung in Frage kommende Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen zu verstehen. Die genannte Erstattung ist für die in dem betreffenden Mischfuttermittel enthaltene Menge Getreideerzeugnisse zu gewähren. |
(4) |
Der Erstattungsbetrag muss außerdem den Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt, dem Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren Rechnung tragen. |
(5) |
Aufgrund der derzeitigen Marktlage für Getreide, insbesondere der Versorgungsaussichten, sind die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen. |
(6) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel, die in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannt sind und der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 unterliegen, werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben gewährt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juni 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51.
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 28. Juni 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel
Für eine Ausfuhrerstattung kommen Erzeugnisse der nachstehenden Produktcodes in Frage:
|
2309 10 11 9000, |
|
2309 10 13 9000, |
|
2309 10 31 9000, |
|
2309 10 33 9000, |
|
2309 10 51 9000, |
|
2309 10 53 9000, |
|
2309 90 31 9000, |
|
2309 90 33 9000, |
|
2309 90 41 9000, |
|
2309 90 43 9000, |
|
2309 90 51 9000, |
|
2309 90 53 9000. |
Getreideerzeugnis |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattung |
|||
Mais und Maiserzeugnisse der KN-Codes 0709 90 60, 0712 90 19, 1005, 1102 20, 1103 13, 1103 29 40, 1104 19 50, 1104 23 und 1904 10 10 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||
Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.
|
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/41 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 748/2007 DER KOMMISSION
vom 28. Juni 2007
zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1748/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (2) sind die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung festgelegt worden. Die diesbezügliche Berechnungsgrundlage ist in Artikel 3 derselben Verordnung enthalten. Die so berechnete Erstattung, die erforderlichenfalls für Kartoffelstärke differenziert wird, muss einmal im Monat festgesetzt werden und kann geändert werden, wenn sich der Mais- und/oder der Weizenpreis erheblich ändern. |
(2) |
Um den zu zahlenden Betrag genau zu bestimmen, sind die mit dieser Verordnung festzusetzenden Produktionserstattungen durch die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 angegebenen Koeffizienten anzupassen. |
(3) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 genannte Erstattung wird
a) |
für Mais-, Weizen-, Gerste- und Haferstärke auf 0,00 EUR/t festgesetzt; |
b) |
für Kartoffelstärke auf 0,00 EUR/t festgesetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juni 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1950/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 18).
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/42 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 749/2007 DER KOMMISSION
vom 28. Juni 2007
zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen. |
(4) |
Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei. |
(5) |
Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden. |
(6) |
Nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist. |
(7) |
Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken ausgeführtes Getreide anzupassen. |
(8) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juni 2007
Für die Kommission
Heinz ZOUREK
Generaldirektor für Unternehmen und Industrie
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 der Kommission (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).
(3) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 447/2007 (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 31).
(4) ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.
(5) ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1584/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).
ANHANG
Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 29. Juni 2007 geltende Erstattungssätze (1)
(EUR/100 kg) |
|||
KN-Code |
Bezeichnung der Erzeugnisse (2) |
Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses |
|
bei Festlegung der Erstattungen im Voraus |
in den anderen Fällen |
||
1001 10 00 |
Hartweizen: |
|
|
– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika |
— |
— |
|
– in allen anderen Fällen |
— |
— |
|
1001 90 99 |
Weichweizen und Mengkorn: |
|
|
– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika |
— |
— |
|
– – in allen anderen Fällen: |
|
|
|
– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3) |
— |
— |
|
– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4) |
— |
— |
|
– – in allen anderen Fällen |
— |
— |
|
1002 00 00 |
Roggen |
— |
— |
1003 00 90 |
Gerste: |
|
|
– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4) |
— |
— |
|
– in allen anderen Fällen |
— |
— |
|
1004 00 00 |
Hafer |
— |
— |
1005 90 00 |
Mais, verwendet in Form von: |
|
|
– Stärke: |
|
|
|
– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3) |
0,640 |
0,640 |
|
– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4) |
— |
— |
|
– – in allen anderen Fällen |
0,640 |
0,640 |
|
– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (5): |
|
|
|
– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3) |
0,480 |
0,480 |
|
– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4) |
— |
— |
|
– – in allen anderen Fällen |
0,480 |
0,480 |
|
– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4) |
— |
— |
|
– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet) |
0,640 |
0,640 |
|
Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt: |
|
|
|
– bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3): |
0,640 |
0,640 |
|
– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4) |
— |
— |
|
– in allen anderen Fällen |
0,640 |
0,640 |
|
ex 1006 30 |
Vollständig geschliffener Reis: |
|
|
– rundkörniger Reis |
— |
— |
|
– mittelkörniger Reis |
— |
— |
|
– langkörniger Reis |
— |
— |
|
1006 40 00 |
Bruchreis |
— |
— |
1007 00 90 |
Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat |
— |
— |
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.
(2) Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hervorgehen, gelten die im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission angegebenen Koeffizienten.
(3) Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.
(4) Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).
(5) Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, bezieht sich die Ausfuhrerstattung ausschließlich auf den Glucosesirup.
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/46 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 750/2007 DER KOMMISSION
vom 28. Juni 2007
zur Feststellung, dass bestimmte Höchstmengen bei der Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen der Zollkontingente und Präferenzabkommen nicht mehr erreicht sind
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verbuchungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 haben ergeben, dass bei den gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 festgesetzten Lieferverpflichtungen für Präferenzzucker mit den laufenden Nummern 09.4332, 09.4335, 09.4336, 09.4338, 09.4341, 09.4343, 09.4346 und 09.4351 noch Zuckermengen verfügbar sind. |
(2) |
Daher hat die Kommission mitzuteilen, dass die betreffenden Höchstmengen nicht mehr erreicht sind — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höchstmengen bei den Lieferverpflichtungen für Präferenzzucker mit den laufenden Nummern 09.4332, 09.4335, 09.4336, 09.4338, 09.4341, 09.4343, 09.4346 und 09.4351 im Lieferzeitraum 2006/07 sind nicht mehr erreicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juni 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/47 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 751/2007 DER KOMMISSION
vom 28. Juni 2007
zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben b, c, d und g genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Anhang VII dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen. |
(4) |
Gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist. |
(6) |
Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juni 2007
Für die Kommission
Heinz ZOUREK
Generaldirektor für Unternehmen und Industrie
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).
(2) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 447/2007 (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 31).
ANHANG
Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 29. Juni 2007 geltende Erstattungssätze (1)
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Erstattungssätze in EUR/100 kg |
|
bei Festlegung der Erstattungen im Voraus |
in den anderen Fällen |
||
1701 99 10 |
Weißzucker |
33,11 |
33,11 |
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren nach Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland, den Färöern und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und nicht für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgeführt werden.
RICHTLINIEN
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/49 |
RICHTLINIE 2007/40/EG DER KOMMISSION
vom 28. Juni 2007
zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 1,
gestützt auf die Ersuchen der Tschechischen Republik, Dänemarks, Frankreichs und Italiens,
nach Anhörung der betroffenen Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2001/32/EG der Kommission (2) wurden bestimmte Mitgliedstaaten oder bestimmte Gebiete in Mitgliedstaaten als Schutzgebiete hinsichtlich bestimmter Schadorganismen anerkannt. |
(2) |
Dänemark wurde als Schutzgebiet hinsichtlich Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr anerkannt. Augrund der Ergebnisse der in Dänemark durchgeführten einschlägigen Untersuchungen hat Dänemark Informationen vorgelegt, nach denen das Land nicht länger als Schutzgebiet einzustufen ist, um einen angemessenen Schutz vor Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr gewährleisten zu können, und hat beantragt, den Status als Schutzgebiet aufzuheben. Daher sollte Dänemark nicht länger als Schutzgebiet hinsichtlich dieses Schadorganismus anerkannt sein. |
(3) |
Nach Informationen der Tschechischen Republik, Frankreichs und Italiens sollten die Tschechische Republik, die Regionen Champagne-Ardenne, Lothringen und Elsass in Frankreich sowie die Region Basilicata in Italien als Schutzgebiet hinsichtlich Grapevine flavescence dorée MLO (Flavescence dorée der Weinrebe) anerkannt werden, da dieser Schadorganismus dort nicht auftritt. |
(4) |
Die Richtlinie 2001/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzengesundheit — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang zur Richtlinie 2001/32/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Buchstabe c Nummer 01 wird das Wort „Dänemark“ gestrichen. |
2. |
Folgender Buchstabe d Nummer 4 wird angefügt:
|
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen spätestens am 31. Oktober 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. November 2007 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. Juni 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).
(2) ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/36/EG (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 13).
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/51 |
RICHTLINIE 2007/41/EG DER KOMMISSION
vom 28. Juni 2007
zur Änderung einiger Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d,
nach Anhörung der betroffenen Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 2000/29/EG sind Organismen aufgeführt, die schädlich für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sind, und bestimmte Maßnahmen enthalten gegen deren Einschleppung in die Mitgliedstaaten aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern. Außerdem werden Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft anerkannt. |
(2) |
Dänemark war als Schutzgebiet hinsichtlich Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr anerkannt. Aufgrund der Ergebnisse der in Dänemark durchgeführten einschlägigen Untersuchungen hat Dänemark Informationen vorgelegt, nach denen das Land nicht länger als Schutzgebiet einzustufen ist, um einen angemessenen Schutz vor Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr gewährleisten zu können, und hat beantragt, den Status als Schutzgebiet aufzuheben. Daher sollte Dänemark nicht länger als Schutzgebiet hinsichtlich dieses Schadorganismus anerkannt werden. |
(3) |
Nach Informationen der Tschechischen Republik, Frankreichs und Italiens sollten die Tschechische Republik, die Regionen Champagne-Ardenne, Lothringen und Elsass in Frankreich sowie die Region Basilicata in Italien als Schutzgebiet hinsichtlich Grapevine flavescence dorée MLO anerkannt werden, da dieser Schadorganismus dort nicht auftritt. Daher sollten besondere Anforderungen hinsichtlich der Einfuhr und der Verbringung von Weinvermehrungsmaterial innerhalb der entsprechenden Schutzgebiete festgelegt werden. |
(4) |
Die Anhänge II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzengesundheit — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen spätestens am 31. Oktober 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab 1. November 2007 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. Juni 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).
ANHANG
1. |
In Anhang II Teil B Buchstabe c Nummer 0.1 wird in der rechten Spalte die Abkürzung „DK“ gestrichen. |
2. |
In Anhang II Teil B Buchstabe d wird nach Nummer 1 folgende Nummer eingefügt:
|
3. |
In Anhang IV Teil B Nummer 6.3 wird in der rechten Spalte die Abkürzung „DK“ gestrichen. |
4. |
In Anhang IV Teil B wird nach Nummer 31 folgende Nummer eingefügt:
|
5. |
Anhang V Teil A Kapitel II Nummer 1.3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
|
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/53 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Februar 2007
über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT
(2007/444/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 22. März 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Vorbereitungen auf den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union mit bestimmten anderen WTO-Mitgliedstaaten Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 aufzunehmen. |
(2) |
Die Verhandlungen wurden von der Kommission im Benehmen mit dem gemäß Artikel 133 des Vertrags eingesetzten Ausschuss und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt. |
(3) |
Die Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT abgeschlossen. Dieses Abkommen sollte genehmigt werden. |
(4) |
Die zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1) erlassen werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT über die Rücknahme spezifischer Zugeständnisse in Verbindung mit der Rücknahme der Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die Kommission erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Abkommen nach dem in Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses festgelegten Verfahren.
Artikel 3
(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide oder von dem mit dem entsprechenden Artikel der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für die betreffende Ware eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das in Artikel 1 genannte Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. MÜNTEFERING
(1) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
ÜBERSETZUNG
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT
Nach den Verhandlungen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Kanada gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur EG und nach der Notifizierung der WTO gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 am 19. Januar 2004 durch die EG
SIND
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (EG)
und
DIE REGIERUNG VON KANADA,
im Folgenden zusammenfassend die „Vertragsparteien“ genannt,
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
1. |
Die EG nimmt die in ihrer früheren Liste CLX der Europäischen Gemeinschaften der 15 Mitgliedstaaten enthaltenen Zugeständnisse in die Liste für das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften der 25 Mitgliedstaaten auf. |
2. |
Darüber hinaus nimmt die EG die im Anhang dieses Abkommens aufgeführten Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten auf. |
3. |
Die EG senkt die im Anhang aufgeführten Zölle und Kontingente bis spätestens 1. August 2007 bzw. passt sie an. |
4. |
Das Abkommen tritt nach seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien an dem Tag in Kraft, an dem Kanada den Abschluss seiner diesbezüglichen innerstaatlichen Verfahren mitteilt. |
ZU URKUND DESSEN haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juni 2007 in zwei Urschriften in englischer und französischer Sprache, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Europäische Gemeinschaft
Für die Regierung von Kanada
ANHANG
— |
Länderspezifisches Zollkontingent für Kanada von 4 624 t Schweinefleisch (Zolltarifpositionen 0203 12 11, 0203 12 19, 0203 19 11, 0203 19 13, 0203 19 15, ex 0203 19 55, 0203 19 59, 0203 22 11, 0203 22 19, 0203 29 11, 0203 29 13, 0203 29 15, ex 0203 29 55 und 0203 29 59) zu einem Kontingentzollsatz von 233—434 EUR/t; |
— |
Aufstockung des EG-Zollkontingents für Teile von Hausschweinen (Zolltarifpositionen 0203 12 11, 0203 12 19, 0203 19 11, 0203 19 13, 0203 19 15, ex 0203 19 55, 0203 19 59, 0203 22 11, 0203 22 19, 0203 29 11, 0203 29 13, 0203 29 15, ex 0203 29 55 und 0203 29 59) um 35 t (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 233—434 EUR/t; |
— |
Aufstockung des EG-Zollkontingents für Schinken und Kotelettstränge, gefroren, ohne Knochen (ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55) um 1 265 t (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 250 EUR/t; |
— |
Aufstockung des EG-Zollkontingents für Schlachtkörper von „Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren“ (Zolltarifpositionen 0207 11 10, 0207 11 30, 0207 11 90, 0207 12 10, 0207 12 90) um 49 t (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 131—162 EUR/t; |
— |
Aufstockung des EG-Zollkontingents für „Teile von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren“ (Zolltarifpositionen 0207 13 10, 0207 13 20, 0207 13 30, 0207 13 40, 0207 13 50, 0207 13 60, 0207 13 70, 0207 14 20, 0207 14 30, 0207 14 40, 0207 14 60) um 4 070 t (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 93—512 EUR/t; |
— |
Aufstockung des EG-Zollkontingents für „Teile von Hausgeflügel“ (Zolltarifposition 0207 14 10) um 1 605 t (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 795 EUR/t; |
— |
Aufstockung des EG-Zollkontingents für Fleisch von „Truthühnern, frisch, gekühlt oder gefroren“ (Zolltarifpositionen 0207 24 10, 0207 24 90, 0207 25 10, 0207 25 90, 0207 26 10, 0207 26 20, 0207 26 30, 0207 26 40, 0207 26 50, 0207 26 60, 0207 26 70, 0207 26 80, 0207 27 30, 0207 27 40, 0207 27 50, 0207 27 60, 0207 27 70) um 201 t (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 93—425 EUR/t; |
— |
Aufstockung des EG-Zollkontingents für Teile von „Truthühnern, gefroren“ (Zolltarifpositionen 0207 27 10, 0207 27 20, 0207 27 80) um 2 485 t (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 0 %; |
— |
Aufstockung des EG-Zollkontingents für Magermilchpulver (Zolltarifposition 0402 10 19) um 537 t (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 475 EUR/t; |
— |
Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 20 000 hl (erga omnes) für Wein (Zolltarifpositionen 2204 29 65 und 2204 29 75) zu einem Kontingentzollsatz von 8,0 EUR/hl; |
— |
Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 40 000 hl (erga omnes) für Wein (Zolltarifpositionen 2204 21 79 und 2204 21 80) zu einem Kontingentzollsatz von 10,0 EUR/hl; |
— |
Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 13 810 hl (erga omnes) für Wein (Zolltarifposition 2205 90 10) zu einem Kontingentzollsatz von 7,0 EUR/hl; |
— |
Eröffnung eines Zollkontingents für haltbar gemachte Ananasfrüchte, Zitrusfrüchte, Birnen, Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche und Erdbeeren (Zolltarifpositionen 2008 20 11, 2008 20 19, 2008 20 31, 2008 20 39, 2008 20 71, 2008 30 11, 2008 30 19, 2008 30 31, 2008 30 39, 2008 30 79, 2008 40 11, 2008 40 19, 2008 40 21, 2008 40 29, 2008 40 31, 2008 40 39, 2008 50 11, 2008 50 19, 2008 50 31, 2008 50 39, 2008 50 51, 2008 50 59, 2008 50 71, 2008 60 11, 2008 60 19, 2008 60 31, 2008 60 39, 2008 60 60, 2008 70 11, 2008 70 19, 2008 70 31, 2008 70 39, 2008 70 51, 2008 70 59, 2008 80 11, 2008 80 19, 2008 80 31, 2008 80 39, 2008 80 70) in Höhe von 2 838 t (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 20 %; |
— |
Aufstockung des EG-Zollkontingents für Gerste (Zolltarifposition 1003 00) um 6 215 t (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 16 EUR/t; |
— |
Aufstockung des Kanada bisher zugeteilten EG-Zollkontingents für Weichweizen (Zolltarifposition 1001 90 99) um 853 t zu einem Kontingentzollsatz von 12 EUR/t; |
— |
Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 242 074 t (erga omnes) für Mais (Zolltarifpositionen 1005 90 00, 1005 10 90) zu einem Kontingentzollsatz von 0 %; |
— |
Eröffnung eines Zollkontingents für Hunde- und Katzenfutter (Zolltarifpositionen 2309 10 13, 2309 10 15, 2309 10 19, 2309 10 33, 2309 10 39, 2309 10 51, 2309 10 53, 2309 10 59; 2309 10 70) in Höhe von 2 058 t (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 7 %; |
— |
Aufstockung des EG-Zollkontingents für Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art (Zolltarifpositionen 2309 90 31, 2309 90 41, 2309 90 51, 2309 90 95, 2309 90 99) um 2 700 t (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 7 %. |
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/58 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 28. Juni 2007
zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG
(2007/445/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 29. Mai 2006 hat der Rat den Beschluss 2006/379/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (2) angenommen, mit dem eine aktualisierte Liste der Personen und Organisationen, auf die die genannte Verordnung Anwendung findet, festgelegt wurde. |
(2) |
Am 21. Dezember 2006 hat der Rat den Beschluss 2006/1008/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (3) angenommen, mit dem bestimmte weitere Personen, Vereinigungen und Körperschaften in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen wurden, auf die die genannte Verordnung Anwendung findet. |
(3) |
Der Rat hat — soweit dies praktisch möglich war — allen einzelnen betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften eine Begründung zukommen lassen, in der er jeweils darlegt, warum sie in den Beschlüssen 2006/379/EG und 2006/1008/EG aufgeführt sind. |
(4) |
In einer im Amtsblatt vom 25. April 2007 veröffentlichten Mitteilung (4) hat der Rat den in den Beschlüssen 2006/379/EG und 2006/1008/EG aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften mitgeteilt, dass er beabsichtigt, sie weiterhin in der Liste aufzuführen. Der Rat hat die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften zudem darauf hingewiesen, dass sie beantragen können, dass ihnen die Begründung des Rates für ihren Verbleib auf der Liste übermittelt wird (sofern dies noch nicht geschehen war). |
(5) |
Der Rat hat eine nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 durchzuführende vollständige Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die diese Verordnung Anwendung findet, vorgenommen. In diesem Zusammenhang hat er den Einwänden Rechnung getragen, die einige der betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften dem Rat mit entsprechenden Nachweisen übermittelt haben. |
(6) |
Nach dieser Überprüfung ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die nachstehend im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (5) beteiligt sind, dass eine zuständige Behörde in Bezug auf sie einen Beschluss im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 jenes Gemeinsamen Standpunkts gefasst hat und dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 daher weiterhin auf sie angewandt werden sollten. |
(7) |
Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, sollte entsprechend aktualisiert werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 wird durch die Liste im Anhang zu dem vorliegenden Beschluss ersetzt.
Artikel 2
Die Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG werden aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GABRIEL
(1) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 21.
(3) ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 123.
(4) ABl. C 90 vom 25.4.2007, S. 1.
(5) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.
ANHANG
Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1
1. PERSONEN
1. |
ABOU, Rabah Naami (alias Naami Hamza; alias Mihoubi Faycal; alias Fellah Ahmed; alias Dafri Rèmi Lahdi), geboren am 1.2.1966 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
2. |
ABOUD, Maisi (alias „der schweizerische Abderrahmane“), geboren am 17.10.1964 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
3. |
AKHNIKH, Ismail (alias Suhaib; alias Sohaib), geboren am 22.10.1982 in Amsterdam (Niederlande), Reisepass (Niederlande) Nr. NB0322935 (Mitglied der „Hofstadgroep“)* |
4. |
AL-MUGHASSIL, Ahmad Ibrahim (alias ABU OMRAN; alias AL-MUGHASSIL, Ahmed Ibrahim), geboren am 26.6.1967 in Qatif-Bab al Shamal, Saudi-Arabien; saudi-arabischer Staatsangehöriger |
5. |
AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa, Saudi-Arabien; saudi-arabischer Staatsangehöriger |
6. |
AL-YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut, Saudi-Arabien; saudi-arabischer Staatsangehöriger |
7. |
AOURAGHE, Zine Labidine (alias Halifi Laarbi Mohamed; alias Abed; alias Abid; alias Abu Ismail), geboren am 18.7.1978 in Nador (Marokko), Reisepass (Spanien) Nr. ESPP278036 (Mitglied der „Hofstadgroep“) |
8. |
ARIOUA, Azzedine, geboren am 20.11.1960 in Constantine (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
9. |
ARIOUA, Kamel (alias Lamine Kamel), geboren am 18.8.1969 in Constantine (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
10. |
ASLI, Mohamed (alias Dahmane Mohamed), geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
11. |
ASLI, Rabah, geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
12. |
ATWA, Ali (alias BOUSLIM, Ammar Mansour; alias SALIM, Hassan Rostom), Libanon, geboren 1960 in Libanon; libanesischer Staatsangehöriger |
13. |
BOUGHABA, Mohamed Fahmi (alias Mohammed Fahmi Bouraba; alias Mohammed Fahmi Burada; alias Abu Mosab), geboren am 6.12.1981 in Al Hoceima (Marokko) (Mitglied der „Hofstadgroep“) |
14. |
BOUYERI, Mohammed (alias Abu Zubair; alias Sobiar; alias Abu Zoubair), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande) (Mitglied der „Hofstadgroep“) |
15. |
DARIB, Noureddine (alias Carreto; alias Zitoun Mourad), geboren am 1.2.1972 in Algerien (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
16. |
DJABALI, Abderrahmane (alias Touil), geboren am 1.6.1970 in Algerien (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
17. |
EL FATMI, Nouredine (alias Nouriddin EL FATMI; alias Nouriddine EL FATMI; alias Noureddine EL FATMI; alias Abu Al KA'E KA'E; alias Abu QAE QAE; alias Fouad; alias Fzad; alias Nabil EL FATMI; alias Ben Mohammed; alias Ben Mohand Ben Larbi; alias Ben Driss Muhand Ibn Larbi; alias Abu Tahar; alias Eggie), geboren am 15.8.1982 in Midar (Marokko), Reisepass (Marokko) Nr. N829139 (Mitglied der „Hofstadgroep“) |
18. |
EL-HOORIE, Ali Saed Bin Ali (alias AL-HOURI, Ali Saed Bin Ali; alias EL-HOURI, Ali Saed Bin Ali), geboren am 10.7.1965 oder 11.7.1965 in El Dibabiya, Saudi-Arabien; saudi-arabischer Staatsangehöriger |
19. |
EL MORABIT, Mohamed, geboren am 24.1.1981 in Al Hoceima (Marokko), Reisepass (Marokko) Nr. K789742 (Mitglied der „Hofstadgroep“) |
20. |
ETTOUMI, Youssef (alias Youssef Toumi), geboren am 20.10.1977 in Amsterdam (Niederlande), Personalausweis (Niederlande) Nr. LNB4576246 (Mitglied der „Hofstadgroep“) |
21. |
FAHAS, Sofiane Yacine, geboren am 10.9.1971 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
22. |
HAMDI, Ahmed (alias Abu Ibrahim), geboren am 5.9.1978 in Beni Said (Marokko), Reisepass (Marokko) Nr. K728658 (Mitglied der „Hofstadgroep“) |
23. |
IZZ-AL-DIN, Hasan (alias GARBAYA, AHMED; alias SA-ID; alias SALWWAN, Samir), geboren 1963 in Libanon; libanesischer Staatsangehöriger |
24. |
LASSASSI, Saber (alias Mimiche), geboren am 30.11.1970 in Constantine (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
25. |
MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem; alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah; alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith; alias WADOOD, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder 1.3.1964 in Pakistan, Reisepass Nr. 488555 |
26. |
MOKTARI, Fateh (alias Ferdi Omar), geboren am 26.12.1974 in Hussein Dey (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
27. |
MUGHNIYAH, Imad Fa'iz (alias MUGHNIYAH, Imad Fayiz), führendes Mitglied des Hisbollah-Nachrichtendienstes, geboren am 7.12.1962 in Tayr Dibba, Libanon, Reisepass Nr. 432298 (Libanon) |
28. |
NOUARA, Farid, geboren am 25.11.1973 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
29. |
RESSOUS, Hoari (alias Hallasa Farid), geboren am 11.9.1968 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
30. |
SEDKAOUI, Noureddine (alias Nounou), geboren am 23.6.1963 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
31. |
SELMANI, Abdelghani (alias Gano), geboren am 14.6.1974 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
32. |
SENOUCI, Sofiane, geboren am 15.4.1971 in Hussein Dey (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
33. |
SISON, Jose Maria (alias Armando Liwanag, alias Joma, Führer der Kommunistische Partei der Philippinen; einschließlich der New People’s Army — NPA ), geboren am 8.2.1939 in Cabugao, Philippinen |
34. |
TINGUALI, Mohammed (alias Mouh di Kouba), geboren am 21.4.1964 in Blida (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
35. |
WALTERS, Jason Theodore James (alias Abdullah; alias David), geboren am 6.3.1985 in Amersfoort (Niederlande), Reisepass (Niederlande) Nr. NE8146378 (Mitglied der „Hofstadgroep“) |
2. GRUPPEN UND ORGANISATIONEN
1. |
Abu Nidal Organisation — ANO (alias Fatah Revolutionary Council/Fatah-Revolutionsrat, alias Arab Revolutionary Brigades/Arabische Revolutionäre Brigaden, alias Black September/Schwarzer September, alias Revolutionary Organisation of Socialist Muslims/Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems) |
2. |
Al-Aqsa-Martyr’s Brigade (Al-Aksa-Märtyrerbrigade) |
3. |
Al-Aqsa e.V. |
4. |
Al-Takfir und al-Hijra |
5. |
Aum Shinrikyo (alias AUM, alias Aum Supreme Truth, alias Aleph) |
6. |
Babbar Khalsa |
7. |
Kommunistische Partei der Philippinen; einschließlich der New People’s Army — NPA (Neue Volksarmee), verknüpft mit Sison, Jose Maria C. (alias Armando Liwanag, alias Joma, NPA-Führer der Kommunistische Partei der Philippinen; einschließlich der NPA) |
8. |
Gama'a al-Islamiyya (Islamische Gruppe) (alias Al-Gama'a al-Islamiyya, IG) |
9. |
Front islamique des combattants du Grand Orient (Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens) (IBDA-C) |
10. |
Hamas (Hamas-Izz al-Din al-Qassem inbegriffen) |
11. |
Hisbollah-Mudschaheddin (HM) |
12. |
Hofstadgroep |
13. |
Holy Land Foundation for Relief and Development (Stiftung für Hilfe und Entwicklung im Heiligen Land) |
14. |
International Sikh Youth Federation — ISYF (Internationaler Sikh-Jugendverband) |
15. |
Kahane Chai (Kach) |
16. |
Khalistan Zindabad Force (KZF) |
17. |
Kurdische Arbeiterpartei (PKK), (alias KADEK, alias KONGRA-GEL) |
18. |
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) |
19. |
Mujahedin-e Khalq Organisation (MEK oder MKO) [außer National Council of Resistance of Iran/Nationaler Widerstandsrat des Iran — NCRI] (alias National Liberation Army of Iran/Nationale Befreiungsarmee Iran (NLA, militanter Flügel der MEK), People’s Mujahidin of Iran/Volksmudschaheddin von Iran (PMOI), Muslim Iranian Student's Society/Islamisch-Iranischer Studentenverband) |
20. |
Nationale Befreiungsarmee (Ejército de Liberación Nacional) |
21. |
Front de libération de la Palestine (FLP) — Palestine Liberation Front — PLF (Palästinensische Befreiungsfront) |
22. |
Jihad islamique palestinienne — Palestinian Islamic Jihad — PIJ (Palästinensischer Islamischer Dschihad) |
23. |
Front populaire de libération de la Palestine (FPLP) — Popular Front for the Liberation of Palestine — PFLP (Volksfront für die Befreiung Palästinas) |
24. |
Front populaire de libération de la Palestine (FPLP) — Commandement général (FPLP-Commandement général) Popular Front for the Liberation of Palestine — General Command (Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas) (alias PFLP-General Command) |
25. |
Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia — FARC (Revolutionäre Armee von Kolumbien) |
26. |
Revolutionary Peoples’s Liberation Army/Front/Party — DHKP/C (Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei (alias Devrimci Sol/Revolutionäre Linke — Dev Sol) |
27. |
Sendero Luminoso — SL (Leuchtender Pfad) |
28. |
Stichting Al Aqsa (Al-Aksa-Stiftung) (alias Stichting Al Aqsa Nederland, alias Al Aqsa Nederland) |
29. |
TAK — Terêbazên Azadiya Kürdistan alias Kurdistan Freedom Falcons, Kurdistan Freedom Hawks (Freiheitsfalken Kurdistans) |
30. |
Autodefensas Unidas de Colombia — AUC (Vereinte Selbstverteidigungsgruppen von Kolumbien) |
Kommission
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/63 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 21. Juni 2007
über die Teilnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am Internationalen Biokraftstoff-Forum
(2007/446/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Gemeinschaft hat sich im Energiebereich zum Ziel gesetzt, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und eine nachhaltige Energieerzeugung und -nutzung, einschließlich Reduzierung der aus der Energienutzung resultierenden Treibhausgasemissionen, zu gewährleisten. An diesen beiden Zielen richtet sich auch die Biokraftstoffpolitik der Europäischen Gemeinschaft aus. |
(2) |
Im Kontext ihrer Zusammenarbeit mit internationalen Partnern beteiligt sich die Kommission aktiv an Energiedialogen und anderen Formen der Zusammenarbeit in Energiefragen. |
(3) |
Die Einrichtung des Internationalen Biokraftstoff-Forums wurde von Brasilien initiiert in dem Bestreben, die Entwicklung des internationalen Markts für nachhaltige Biokraftstoffe zu fördern, in Bezug auf Standards und Kodizes Erfahrungen auszutauschen und die Zusammenarbeit zu intensivieren mit dem Ziel, den Handel mit Biokraftstoffen zu erleichtern, und darüber hinaus die Forschungskooperation zu verbessern. Dem Internationalen Biokraftstoff-Forum werden in einer ersten Phase sechs Mitglieder angehören (die Regierungen Brasiliens, der Vereinigten Staaten, Indiens, Chinas und Südafrikas sowie die Europäische Kommission). |
(4) |
Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 an den Kommissionspräsidenten Barroso lud der Präsident Brasiliens die Kommission zur Teilnahme am Internationalen Biokraftstoff-Forum ein. |
(5) |
Durch ihre Mitwirkung an den Arbeiten des Forums wird die Kommission künftig besser in der Lage sein, einschlägige Aktivitäten, einschließlich Forschungstätigkeiten, mit den Aktivitäten anderer Industrie- und Entwicklungsländer zu koordinieren. |
(6) |
Das Internationale Biokraftstoff-Forum betreibt keine eigenen Projekte und die Teilnahme am Forum erfordert keine Finanzbeiträge zu gemeinsamen Budgets — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: „die Kommission“) nimmt als Mitglied am Internationalen Biokraftstoff-Forum teil.
Artikel 2
Das für Energie zuständige Kommissionsmitglied oder sein benannter Vertreter wird ermächtigt, die Erklärung über das Internationale Biokraftstoff-Forum im Namen der Kommission zu unterzeichnen und die Kommission bei den diesbezüglichen Vorbereitungen zu vertreten.
Brüssel, den 21. Juni 2007
Für die Kommission
Andris PIEBALGS
Mitglied der Kommission
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/64 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2007
zur zweiten Änderung der Entscheidung 2005/263/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 94/55/EG des Rates bestimmte Ausnahmen in Bezug auf den Gefahrguttransport auf der Straße zu genehmigen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2587)
(Nur der dänische, der englische, der finnische, der portugiesische und der schwedische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/447/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission die von ihnen angewandten Ausnahmeregelungen zuvor mitzuteilen, und zwar erstmals bis zum 31. Dezember 2002 oder bis zwei Jahre nach dem spätesten Zeitpunkt der Anwendung der geänderten Fassungen der Anlagen dieser Richtlinie. |
(2) |
Mit ihrer Entscheidung 2005/263/EG vom 4. März 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 94/55/EG bestimmte Ausnahmen in Bezug auf den Gefahrguttransport auf der Straße zu genehmigen (2), ermächtigte die Kommission die Mitgliedstaaten, die in den Anhängen I und II der Entscheidung genannten Ausnahmeregelungen zu erlassen. |
(3) |
Die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG wurden mit der Richtlinie 2006/89/EG der Kommission zum sechsten Mal angepasst. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Juli 2007 die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, da der späteste Zeitpunkt der Anwendung, auf den in Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG Bezug genommen wird, der 30. Juni 2007 ist. |
(4) |
Dänemark, Finnland, Irland, Portugal und das Vereinigte Königreich teilten der Kommission bis zum 31. Dezember 2006 ihren Wunsch mit, neue Ausnahmeregelungen zu erlassen und die bestehenden — in den Anhängen I und II der Entscheidung 2005/263/EG vorgesehenen — Ausnahmeregelungen zu ändern. Die Kommission hat die entsprechenden Meldungen auf die Erfüllung der Bedingungen des Artikels 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG geprüft und genehmigt. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten deshalb ermächtigt werden, die Ausnahmeregelungen zu erlassen. |
(5) |
Die Anhänge der Entscheidung 2005/263/EG müssen daher geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport in Einklang — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2005/263/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird entsprechend Anhang I dieser Entscheidung geändert. |
2. |
Anhang II wird entsprechend Anhang II dieser Entscheidung geändert. |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark, Irland, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 26. Juni 2007
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/89/EG der Kommission (ABl. L 305 vom 4.11.2006, S. 4).
(2) ABl. L 85 vom 2.4.2005, S. 58. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/903/EG (ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 62).
ANHANG I
Ausnahmen für Mitgliedstaaten für kleine Mengen bestimmter gefährlicher Güter
Die in Anhang I der Entscheidung 2005/263/EG vorgesehenen Ausnahmeregelungen erhalten folgende Fassung:
DÄNEMARK
RO-SQ 2.1 (geändert)
Betrifft: Beförderung von Abfälle oder Rückstände gefährlicher Stoffe enthaltenden Verpackungen oder Gegenständen aus Haushalten und bestimmten Betrieben zur Entsorgung.
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Teil 2, 3, 4.1, 5.2, 5.4 und 8.2.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufungsgrundsätze, Sonderbestimmungen, Verpackungsvorschriften, Vorschriften für Kennzeichnung und Etikettierung, Beförderungsdokument, Schulung.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. juni 2005 om vejtransport af farligt gods, § 4 stk. 3.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Innenverpackungen oder Gegenstände mit Abfällen oder Rückständen gefährlicher Stoffe aus Haushalten oder bestimmten Betrieben dürfen in Außenverpackungen zusammen verpackt werden. Der Inhalt der einzelnen Innenverpackung und/oder der einzelnen Außenverpackung darf die für Masse oder Volumen festgelegten Höchstgrenzen nicht übersteigen. Ausnahmen von den Vorschriften über Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Dokumentation und Schulung.
Anmerkungen: Bei der Sammlung von Abfällen oder Rückständen gefährlicher Stoffe aus Haushalten und bestimmten Betrieben zur Entsorgung ist es nicht immer möglich, eine genaue Zuordnung vorzunehmen und alle ADR-Bestimmungen anzuwenden. Die Abfälle befinden sich normalerweise in Verpackungen, die im Einzelhandel verkauft werden.
IRLAND
RO-SQ 7.4 (geändert)
Betrifft: Ausnahme von bestimmten Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften des ADR bei Beförderung kleiner Mengen (unterhalb der in Abschnitt 1.1.3.6 genannten Höchstmengen) pyrotechnischer Gegenstände mit den Klassifizierungscodes 1.3G, 1.4G und 1.4S der ADR-Klasse 1 und den Kennnummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404 oder UN 0453, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist und die zu Zwecken der Entsorgung in die nächstgelegene Kaserne transportiert werden.
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.6, 4.1, 5.2 und 6.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Entsorgung pyrotechnischer Gegenstände mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei Beförderung pyrotechnischer Gegenstände mit den UN-Nummern 0092, 0093, 0403 oder 0404, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist und die in die nächstgelegene Kaserne transportiert werden, kommen die Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften des ADR nicht zur Anwendung, sofern die allgemeinen ADR-Verpackungsvorschriften eingehalten werden und das Beförderungsdokument zusätzliche Angaben enthält. Dies gilt nur, sofern diese pyrotechnischen Gegenstände in kleiner Menge und örtlich begrenzt in die nächstgelegene Kaserne zur sicheren Entsorgung befördert werden.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(10) of the „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 2004“.
Anmerkungen: Die Beförderung kleiner Mengen von Seenot-Signalkörpern mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer — insbesondere aus Beständen von Sportbootbesitzern und Schiffsausrüstern — in Kasernen zur sicheren Entsorgung hat zu Problemen geführt, vor allem hinsichtlich der Einhaltung von Verpackungsvorschriften. Die Ausnahmeregelung gilt für örtlich begrenzte Beförderungen kleiner Mengen (unterhalb der in Abschnitt 1.1.3.6 genannten Höchstmengen).
VEREINIGTES KÖNIGREICH
RO-SQ 15.4 (geändert)
Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der Fahrzeuge zur Beförderung schwach radioaktiver Stoffe mit Feuerlöschgerät ausgerüstet werden müssen (E4).
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.1.4.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der Fahrzeuge mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet werden müssen.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002, Regulation 5(4)(d).
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Aufhebung der Vorschrift über das Mitführen von Feuerlöschgeräten, wenn ausschließlich freigestellte Versandstücke befördert werden (UN 2908, 2909, 2910 und 2911); Lockerung der Vorschrift, wenn nur eine kleine Zahl von Versandstücken befördert wird.
Anmerkungen: Das Mitführen von Feuerlöschgeräten ist in der Praxis irrelevant für die Beförderung von UN 2908, 2909, 2910 und 2911, die häufig in kleinen Fahrzeugen erfolgt.
RO-SQ 15.11 (geändert)
Betrifft: Alternative zur Verwendung der orangefarbenen Tafeln bei in Kleinfahrzeugen beförderten kleinen Sendungen radioaktiver Stoffe.
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.3.2.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der radioaktive Stoffe befördernde Kleinfahrzeuge mit orangefarbenen Tafeln versehen sein müssen.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002, Regulation 5(4)(d).
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Zulassung aller nach diesem Verfahren genehmigten Ausnahmen. Die beantragte Ausnahmeregelung beinhaltet Folgendes:
Die Fahrzeuge
ANHANG II
Ausnahmen für Mitgliedstaaten in Bezug auf die auf ihr Gebiet begrenzte Beförderung
In Anhang II der Entscheidung 2005/263/EG werden zusätzlich folgende Ausnahmen aufgenommen:
DÄNEMARK
RO-LT 2.2
Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 14.6
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods (in der geänderten Fassung)
RO-LT 2.3
Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 15.1
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods (in der geänderten Fassung)
PORTUGAL
RO-LT 12.1
Betrifft: Beförderungsdokumente für UN 1965
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 7560/2004, 16. April 2004, gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27 Oktober
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die gemäß Abschnitt 5.4.1 des RPE (Regulamento Nacional de Transporte de Mercadorias Perigosas por Estrada) im Beförderungsdokument anzugebende offizielle Benennung für in Flaschen transportiertes handelsübliches Butangas und Propangas, die unter die Sammelbezeichnung UN 1965 „Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.“ fallen, kann durch andere Handelsnamen ersetzt werden:
„UN 1965 Butan“ im Falle von in Flaschen transportierten Gemischen A, A01, A02 und A0 gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE;
„UN 1965 Propan“ im Falle eines in Flaschen transportierten Gemischs C gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE.
Anmerkungen: Es wird anerkannt, wie wichtig es ist, den Wirtschaftsteilnehmern das Ausfüllen der Beförderungsdokumente für Gefahrgut zu erleichtern, vorausgesetzt, dass dadurch nicht die Sicherheit beeinträchtigt wird.
RO-LT 12.2
Betrifft: Beförderungsdokumente für leere, ungereinigte Tanks und Container
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 15162/2004, 28. Juli 2004, gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27 Oktober
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für den Rücktransport leerer Tanks und Container, in denen Gefahrgut befördert wurde, kann das in Abschnitt 5.4.1 des RPE vorgesehene Beförderungsdokument ersetzt werden durch das Beförderungsdokument, das für den unmittelbar vorangehenden Transport zur Lieferung des Gefahrguts ausgestellt wurde.
Anmerkungen: Die Vorschrift, dass leere Tanks und Container, in denen zuvor gefährliche Güter befördert wurden, während des Transports von einem Beförderungsdokument gemäß RPE begleitet werden müssen, führt in einigen Fällen zu praktischen Problemen, die auf ein Minimum beschränkt werden können, ohne dass die Sicherheit dadurch beeinträchtigt wird.
FINNLAND
RO-LT 13.4
Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 14.10
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: in künftigen Rechtsvorschriften festzulegen
VEREINIGTES KÖNIGREICH
RO-LT 15.3
Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 14.12
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2007, Part 1
RO-LT 15.4
Betrifft: Sammlung von Altbatterien zum Zwecke der Entsorgung oder des Recyclings
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anlagen A und B
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sondervorschrift 636
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2007, Part 1
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Genehmigung folgender alternativer Bedingungen für die Sondervorschrift 636 des Kapitels 3.3:
Gebrauchte Lithiumzellen und -batterien (UN 3090 und UN 3091), die zwischen den Verbrauchersammelstellen und den Zwischenverarbeitungsstellen gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen zusammen mit anderen gebrauchten Batterien (UN 2800 und UN 3028), die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
Sie sind in Fässern 1H2 oder Kisten 4H2 verpackt, die den Prüfanforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II entsprechen.
Höchstens 5 % jedes Versandstücks besteht aus Lithium- oder Lithium-Ionen-Batterien.
Die Bruttomasse jedes Versandstücks beträgt höchstens 25 kg.
Die Gesamtmasse der Versandstücke pro Beförderungseinheit beträgt höchstens 333 kg.
Es werden keine anderen Gefahrgüter befördert.
Anmerkungen: Die Verbrauchersammelstellen befinden sich in der Regel in Einzelhandelsgeschäften. Es erscheint nicht sinnvoll, eine große Zahl von Personen für das Sortieren und Verpacken gebrauchter Batterien gemäß dem ADR zu schulen. Das System des Vereinigten Königreichs würde entsprechend den Leitlinien des „Waste and Resources Action Programme“ im Vereinigten Königreich gehandhabt und sowohl die Bereitstellung geeigneter ADR-konformer Verpackungen als auch entsprechende Anweisungen vorsehen.
III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte
IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/69 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2007/448/GASP DES RATES
vom 28. Juni 2007
zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 2006/380/GASP und 2006/1011/GASP
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 15 und 34,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 27. Dezember 2001 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1) angenommen. |
(2) |
Am 29. Mai 2006 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2006/380/GASP zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (2) angenommen. |
(3) |
Am 21. Dezember 2006 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2006/1011/GASP zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (3) angenommen, wobei bestimmte andere Personen, Vereinigungen und Körperschaften in die Liste aufgenommen wurden, für die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP gilt. |
(4) |
Der Rat hat eine vollständige Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften durchgeführt, für die gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP die Gemeinsamen Standpunkte 2006/380/GASP und 2006/1011/GASP gelten. |
(5) |
Nach dieser Überprüfung ist der Rat zu dem Schluss gekommen, dass die im Anhang des vorliegenden Gemeinsamen Standpunkts aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften an terroristischen Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates beteiligt gewesen sind, dass eine zuständige Behörde gegenüber diesen Personen einen Beschluss im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gefasst hat und dass die darin vorgesehenen spezifischen restriktiven Maßnahmen weiterhin für sie gelten sollten. |
(6) |
Der Rat hat ferner festgestellt, dass eine andere Vereinigung an terroristischen Handlungen im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt gewesen ist und daher in die nachfolgend aufgeführte Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgenommen werden sollte, auf die jener Gemeinsame Standpunkt Anwendung findet. |
(7) |
Der Rat hat festgestellt, dass bestimmte andere Gruppen die Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP nicht länger erfüllen und daher von der Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften gestrichen werden sollten, für die der genannte Gemeinsame Standpunkt gilt. |
(8) |
Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP gilt, sollte entsprechend aktualisiert werden — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP Anwendung findet, ist im Anhang wiedergegeben.
Artikel 2
Die Gemeinsamen Standpunkte 2006/380/GASP und 2006/1011/GASP werden aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 4
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GABRIEL
(1) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.
(2) ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 25.
(3) ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 129.
ANHANG
Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1 (1)
1. PERSONEN
1. |
ABOU, Rabah Naami (alias Naami Hamza; alias Mihoubi Faycal; alias Fellah Ahmed; alias Dafri Rèmi Lahdi), geboren am 1.2.1966 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
2. |
ABOUD, Maisi (alias „der schweizerische Abderrahmane“), geboren am 17.10.1964 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
3. |
AKHNIKH, Ismail (alias Suhaib; alias Sohaib), geboren am 22.10.1982 in Amsterdam (Niederlande), Reisepass (Niederlande) Nr. NB0322935 (Mitglied der „Hofstadgroep“)* |
4. |
ALBERDI URANGA, Itziar (E.T.A.-Aktivist), geboren am 7.10.1963 in Durango (Viscaya), Personalausweis Nr. 78 865 693 |
5. |
* ALBISU IRIARTE, Miguel (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von Gestoras Pro-amnistía), geboren am 7.6.1961 in San Sebastián (Guipúzcoa), Personalausweis Nr. 15 954 596 |
6. |
AL-MUGHASSIL, Ahmad Ibrahim (alias ABU OMRAN; alias AL-MUGHASSIL, Ahmed Ibrahim), geboren am 26.6.1967 in Qatif-Bab al Shamal, Saudi-Arabien; saudi-arabischer Staatsangehöriger |
7. |
AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa, Saudi-Arabien; saudi-arabischer Staatsangehöriger |
8. |
AL-YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut, Saudi-Arabien; saudi-arabischer Staatsangehöriger |
9. |
AOURAGHE, Zine Labidine (alias Halifi Laarbi Mohamed; alias Abed; alias Abid; alias Abu Ismail), geboren am 18.7.1978 in Nador (Marokko), Reisepass (Spanien) Nr. ESPP278036 (Mitglied der „Hofstadgroep“) |
10. |
* APAOLAZA SANCHO, Ivan (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von K. Madrid), geboren am 10.11.1971 in Beasain (Guipuzcoa), Personalausweis Nr. 44 129 178 |
11. |
ARIOUA, Azzedine, geboren am 20.11.1960 in Constantine (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
12. |
ARIOUA, Kamel (alias Lamine Kamel), geboren am 18.8.1969 in Constantine (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
13. |
ASLI, Mohamed (alias Dahmane Mohamed), geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
14. |
ASLI, Rabah, geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
15. |
* ARZALLUS TAPIA, Eusebio (E.T.A.-Aktivist), geboren am 8.11.1957 in Regil (Guipúzcoa), Personalausweis Nr. 15 927 207 |
16. |
ATWA, Ali (alias BOUSLIM, Ammar Mansour; alias SALIM, Hassan Rostom), Libanon, geboren 1960 in Libanon; libanesischer Staatsangehöriger |
17. |
BOUGHABA, Mohamed Fahmi (alias Mohammed Fahmi Bouraba; alias Mohammed Fahmi Burada; alias Abu Mosab), geboren am 6.12.1981 in Al Hoceima (Marokko) (Mitglied der „Hofstadgroep“) |
18. |
BOUYERI, Mohammed (alias Abu Zubair; alias Sobiar; alias Abu Zoubair), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande) (Mitglied der „Hofstadgroep“) |
19. |
DARIB, Noureddine (alias Carreto; alias Zitoun Mourad), geboren am 1.2.1972 in Algerien (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
20. |
DJABALI, Abderrahmane (alias Touil), geboren am 1.6.1970 in Algerien (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
21. |
* ECHEBERRIA SIMARRO, Leire (E.T.A.-Aktivist), geboren am 20.12.1977 in Basauri (Viscaya), Personalausweis Nr. 45 625 646 |
22. |
* ECHEGARAY ACHIRICA, Alfonso (E.T.A.-Aktivist), geboren am 10.1.1958 in Plencia (Viscaya), Personalausweis Nr. 16 027 051 |
23. |
EL FATMI, Nouredine (alias Nouriddin EL FATMI; alias Nouriddine EL FATMI; alias Noureddine EL FATMI; alias Abu Al KA'E KA'E; alias Abu QAE QAE; alias Fouad; alias Fzad; alias Nabil EL FATMI; alias Ben Mohammed; alias Ben Mohand Ben Larbi; alias Ben Driss Muhand Ibn Larbi; alias Abu Tahar; alias Eggie), geboren am 15.8.1982 in Midar (Marokko), Reisepass (Marokko) Nr. N829139 (Mitglied der „Hofstadgroep“) |
24. |
EL-HOORIE, Ali Saed Bin Ali (alias AL-HOURI, Ali Saed Bin Ali; alias EL-HOURI, Ali Saed Bin Ali), geboren am 10.7.1965 oder 11.7.1965 in El Dibabiya, Saudi-Arabien; saudi-arabischer Staatsangehöriger |
25. |
EL MORABIT, Mohamed, geboren am 24.1.1981 in Al Hoceima (Marokko), Reisepass (Marokko) Nr. K789742 (Mitglied der „Hofstadgroep“) |
26. |
ETTOUMI, Youssef (alias Youssef Toumi), geboren am 20.10.1977 in Amsterdam (Niederlande), Personalausweis (Niederlande) Nr. LNB4576246 (Mitglied der „Hofstadgroep“) |
27. |
FAHAS, Sofiane Yacine, geboren am 10.9.1971 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
28. |
* GOGEASCOECHEA ARRONATEGUI, Eneko (E.T.A.-Aktivist), geboren am 29.4.1967 in Guernica (Viscaya), Personalausweis Nr. 44 556 097 |
29. |
HAMDI, Ahmed (alias Abu Ibrahim), geboren am 5.9.1978 in Beni Said (Marokko), Reisepass (Marokko) Nr. K728658 (Mitglied der „Hofstadgroep“) |
30. |
* IPARRAGUIRRE GUENECHEA, Ma Soledad (E.T.A.-Aktivist), geboren am 25.4.1961 in Escoriaza (Navarra), Personalausweis Nr. 16 255 819 |
31. |
* IZTUETA BARANDICA, Enrique (E.T.A.-Aktivist), geboren am 30.7.1955 in Santurce (Viscaya), Personalausweis Nr. 14 929 950 |
32. |
IZZ-AL-DIN, Hasan (alias GARBAYA, AHMED; alias SA-ID; alias SALWWAN, Samir), geboren 1963 in Libanon; libanesischer Staatsangehöriger |
33. |
LASSASSI, Saber (alias Mimiche), geboren am 30.11.1970 in Constantine (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
34. |
MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem; alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah; alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith; alias WADOOD, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder 1.3.1964 in Pakistan, Reisepass Nr. 488555 |
35. |
MOKTARI, Fateh (alias Ferdi Omar), geboren am 26.12.1974 in Hussein Dey (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
36. |
* MORCILLO TORRES, Gracia (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von Kas/Ekin), geboren am 15.3.1967 in San Sebastián (Guipúzcoa), Personalausweis Nr. 72 439 052 |
37. |
MUGHNIYAH, Imad Fa'iz (alias MUGHNIYAH, Imad Fayiz), führendes Mitglied des Hisbollah-Nachrichtendienstes, geboren am 7.12.1962 in Tayr Dibba, Libanon, Reisepass Nr. 432298 (Libanon) |
38. |
* NARVAEZ GOÑI, Juan Jesús (E.T.A.-Aktivist), geboren am 23.2.1961 in Pamplona (Navarra), Personalausweis Nr. 15 841 101 |
39. |
NOUARA, Farid, geboren am 25.11.1973 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
40. |
* ORBE SEVILLANO, Zigor (E.T.A. Aktivist; Mitglied von Jarrai/Haika/Segi), geboren am 22.9.1975 in Basauri (Viscaya), Personalausweis Nr. 45 622 851 |
41. |
* PALACIOS ALDAY, Gorka (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von K. Madrid), geboren am 17.10.1974 in Baracaldo (Viscaya), Personalausweis Nr. 30 654 356 |
42. |
* PEREZ ARAMBURU, Jon Iñaki (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von Jarrai/Haika/Segi), geboren am 18.9.1964 in San Sebastián (Guipúzcoa), Personalausweis Nr. 15 976 521 |
43. |
* QUINTANA ZORROZUA, Asier (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von K. Madrid), geboren am 27.2.1968 in Bilbao (Viscaya), Personalausweis Nr. 30 609 430 |
44. |
RESSOUS, Hoari (alias Hallasa Farid), geboren am 11.9.1968 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
45. |
* RUBENACH ROIG, Juan Luis (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von K. Madrid), geboren am 18.9.1963 in Bilbao (Viscaya), Personalausweis Nr. 18 197 545 |
46. |
SEDKAOUI, Noureddine (alias Nounou), geboren am 23.6.1963 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
47. |
SELMANI, Abdelghani (alias Gano), geboren am 14.6.1974 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
48. |
SENOUCI, Sofiane, geboren am 15.4.1971 in Hussein Dey (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
49. |
SISON, Jose Maria (alias Armando Liwanag, alias Joma, Führer der Kommunistische Partei der Philippinen; einschließlich der New People’s Army — NPA), geboren am 8.2.1939 in Cabugao, Philippinen |
50. |
TINGUALI, Mohammed (alias Mouh di Kouba), geboren am 21.4.1964 in Blida (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
51. |
* URANGA ARTOLA, Kemen (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von Herri Batasuna/E.H./Batasuna), geboren am 25.5.1969 in Ondarroa (Viscaya), Personalausweis Nr. 30 627 290 |
52. |
* VALLEJO FRANCO, Iñigo (E.T.A.-Aktivist), geboren am 21.5.1976 in Bilbao (Viscaya), Personalausweis Nr. 29 036 694 |
53. |
* VILA MICHELENA, Fermín (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von Kas/Ekin), geboren am 12.3.1970 in Irún (Guipúzcoa), Personalausweis Nr. 15 254 214 |
54. |
WALTERS, Jason Theodore James (alias Abdullah; alias David), geboren am 6.3.1985 in Amersfoort (Niederlande), Reisepass (Niederlande) Nr. NE8146378 (Mitglied der „Hofstadgroep“) |
2. GRUPPEN UND ORGANISATIONEN
1. |
Abu Nidal Organisation — ANO (alias Fatah Revolutionary Council/Fatah-Revolutionsrat, alias Arab Revolutionary Brigades/Arabische Revolutionäre Brigaden, alias Black September/Schwarzer September, alias Revolutionary Organisation of Socialist Muslims/Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems) |
2. |
Al-Aqsa-Martyr’s Brigade (Al-Aksa-Märtyrerbrigade) |
3. |
Al-Aqsa e.V. |
4. |
Al-Takfir und al-Hijra |
5. |
* Cooperativa Artigiana Fuoco ed Affini — Occasionalmente Spettacolare (Kunsthandwerker-Genossenschaft Feuer u.ä. — gelegentlich spektakulär) |
6. |
* Nuclei Armati per il Comunismo (Bewaffnete Einheiten für den Kommunismus) |
7. |
Aum Shinrikyo (alias AUM, alias Aum Supreme Truth, alias Aleph) |
8. |
Babbar Khalsa |
9. |
* CCCCC — Cellula Contro Capitale, Carcere, i suoi Carcerieri e le sue Celle (CCCCC — Einheit gegen das Kapital, das Gefängnis, die Schließer und ihre Zellen) |
10. |
Kommunistische Partei der Philippinen; einschließlich der New People’s Army — NPA (Neue Volksarmee), verknüpft mit Sison Jose Maria C. (alias Armando Liwanag, alias Joma, NPA-Führer der Kommunistische Partei der Philippinen; einschließlich der NPA) |
11. |
* Continuity Irish Republican Army (CIRA) |
12. |
* EPANASTATIKOS AGONAS — Revolutionärer Kampf |
13. |
* Euskadi Ta Askatasuna/Tierra Vasca y Libertad/Baskisches Vaterland und Freiheit (E.T.A.) (Folgende Organisationen gehören zur terroristischen Vereinigung E.T.A.: K.a.s., Xaki, Ekin, Jarrai-Haika-Segi, Gestoras pro-amnistía, Askatasuna, Batasuna (alias Herri Batasuna, alias Euskal Herritarrok) |
14. |
Gama'a al-Islamiyya (Islamische Gruppe) (alias Al-Gama'a al-Islamiyya, IG) |
15. |
Front islamique des combattants du Grand Orient (Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens) (IBDA-C) |
16. |
* Grupos de Resistencia Antifascista Primero de Octubre — G.R.A.P.O (Gruppen des antifaschistischen Widerstands des 1. Oktober) |
17. |
Hamas (Hamas-Izz al-Din al-Qassem inbegriffen) |
18. |
Hisbollah-Mudschaheddin (HM) |
19. |
Hofstadgroep |
20. |
Holy Land Foundation for Relief and Development (Stiftung für Hilfe und Entwicklung im Heiligen Land) |
21. |
International Sikh Youth Federation — ISYF (Internationaler Sikh-Jugendverband) |
22. |
* Solidarietà Internazionale (Internationale Solidarität) |
23. |
Kahane Chai (Kach) |
24. |
Khalistan Zindabad Force (KZF) |
25. |
Kurdische Arbeiterpartei (PKK), (alias KADEK, alias KONGRA-GEL) |
26. |
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) |
27. |
* Loyalist Volunteer Force — LVF |
28. |
Mujahedin-e Khalq Organisation (MEK oder MKO) [außer National Council of Resistance of Iran/Nationaler Widerstandsrat des Iran — NCRI] (alias National Liberation Army of Iran/Nationale Befreiungsarmee Iran (NLA, militanter Flügel der MEK), People’s Mujahidin of Iran/Volksmudschaheddin von Iran (PMOI), Muslim Iranian Student's Society/Islamisch-Iranischer Studentenverband) |
29. |
Nationale Befreiungsarmee (Ejército de Liberación Nacional) |
30. |
* Orange Volunteers — OV |
31. |
Front de libération de la Palestine (FLP) — Palestine Liberation Front – PLF (Palästinensische Befreiungsfront) |
32. |
Jihad islamique palestinienne — Palestinian Islamic Jihad — PIJ (Palästinensischer Islamischer Dschihad) |
33. |
Front populaire de libération de la Palestine (FPLP) — Popular Front for the Liberation of Palestine – PFLP (Volksfront für die Befreiung Palästinas) |
34. |
Front populaire de libération de la Palestine (FPLP) — Commandement général (FPLP-Commandement général) — Popular Front for the Liberation of Palestine — General Command (Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas) (alias PFLP-General Command) |
35. |
* Real IRA (Wahre IRA) |
36. |
* Brigate Rosse per la Costruzione del Partito Comunista Combattente (Rote Brigaden für den Aufbau der kämpfenden kommunistischen Partei) |
37. |
* Red Hand Defenders (RHD) |
38. |
Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia — FARC (Revolutionäre Armee von Kolumbien) |
39. |
* Epanastatiki Pirines (Revolutionäre Zellen) |
40. |
* Dekati Evdomi Noemvri (Revolutionäre Organisation 17. November) |
41. |
Revolutionary Peoples’s Liberation Army/Front/Party — DHKP/C (Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei (alias Devrimci Sol/Revolutionäre Linke — Dev Sol) |
42. |
Sendero Luminoso — SL (Leuchtender Pfad) |
43. |
Stichting Al Aqsa (Al-Aksa-Stiftung) (alias Stichting Al Aqsa Nederland, alias Al Aqsa Nederland) |
44. |
TAK — Terêbazên Azadiya Kürdistan alias Kurdistan Freedom Falcons, Kurdistan Freedom Hawks (Freiheitsfalken Kurdistans) |
45. |
* Brigata XX Luglio (Brigade 20. Juli) |
46. |
* Ulster Defence Association/Ulster Freedom Fighters — UDA/UFF (Ulster-Schutzvereinigung/-Freiheitskämpfer) |
47. |
Autodefensas Unidas de Colombia — AUC (Vereinte Selbstverteidigungsgruppen von Kolumbien) |
48. |
* F.A.I. — Federazione Anarchica Informale (Informelle anarchistische Föderation) |
(1) Auf die mit einem * gekennzeichneten Personen, Vereinigungen und Körperschaften findet lediglich Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung
29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/75 |
BESCHLUSS 2007/449/GASP DES RATES
vom 28. Juni 2007
zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags über die Europäische Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP hat der Rat Maßnahmen beschlossen, um sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in dem Anhang jenes Gemeinsamen Standpunkts genannten natürlichen Personen einzufrieren, die vor dem ICTY angeklagt worden waren. |
(2) |
Nach der Überstellung von Herrn Zdravko TOLIMIR und von Herrn Vlastimir DJORDJEVIC am 1. Juni 2007 in die Hafteinrichtungen des ICTY sollten ihre Namen von der Liste gestrichen werden. |
(3) |
Außerdem sollte für die auf der Liste verbleibenden Personen eine Begründung angegeben werden. |
(4) |
Die Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP sollte daher entsprechend angepasst werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GABRIEL
(1) ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/484/GASP (ABl. L 189 vom 12.7.2006, S. 25) und verlängert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2006/671/GASP (ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 66).
ANHANG
Liste von Personen nach Artikel 1
|
Person |
Begründung |
1. |
Name: HADZIC Goran (männlich) Geburtsdatum: 7.9.1958 Geburtsort: Vinkovci, Kroatien Staatsangehöriger Serbiens |
vor dem ICTY angeklagt und noch auf freiem Fuß Anklage: 4. Juni 2004 Rechtssache: IT-04-75 |
2. |
Name: KARADZIC Radovan (männlich) Geburtsdatum: 19.6.1945 Geburtsort: Petnjica, Gemeinde Savnik, Montenegro Staatsangehöriger Bosniens und Herzegowinas |
vor dem ICTY angeklagt und noch auf freiem Fuß Ursprüngliche Anklage: 25. Juli 1995; zweite Anklage: 16. November 1995; geänderte Anklage: 31. Mai 2000 Rechtssache: IT-95-5/18 |
3. |
Name: MLADIC Ratko (männlich) Geburtsdatum: 12.3.1948 Geburtsort: Bozanovici, Gemeinde Kalinovik, Bosnien und Herzegowina Staatsangehöriger Bosniens und Herzegowinas |
vor dem ICTY angeklagt und noch auf freiem Fuß Ursprüngliche Anklage: 25. Juli 1995; zweite Anklage: 16. November 1995; geänderte Anklage: 8. November 2002 Rechtssache: IT-95-5/18 |
4. |
Name: ZUPLJANIN Stojan (männlich) Geburtsdatum: 22.9.1951 Geburtsort: Kotor Varos, Bosnien und Herzegowina Staatsangehöriger Bosniens und Herzegowinas |
vor dem ICTY angeklagt und noch auf freiem Fuß Ursprüngliche Anklage: 17. Dezember 1999; zweite geänderte Anklage: 6. Oktober 2004 Rechtssache: IT-99-36-I |