ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 179

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
7. Juli 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 799/2007 der Kommission vom 6. Juli 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 800/2007 der Kommission vom 6. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 801/2007 der Kommission vom 6. Juli 2007 über die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen in Länder, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt ( 1 )

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 802/2007 der Kommission vom 5. Juli 2007 über ein Fangverbot für Kabeljau im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa für Schiffe unter der Flagge Schwedens

36

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/470/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 30. Mai 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

38

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

39

 

 

2007/471/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik

46

 

 

2007/472/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 25. Juni 2007 zur Änderung des Beschlusses des mit dem Schengener Übereinkommen von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS)

50

 

 

2007/473/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 25. Juni 2007 über die Freigabe von bestimmten Teilen des SIRENE-Handbuchs, das durch den mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschuss angenommen wurde

52

 

 

Kommission

 

 

2007/474/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2007 über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz an Portugal (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3186)

53

 

 

ÜBEREINKÜNFTE

 

 

Rat

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT

55

 

 

 

*

Hinweis für die Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

7.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 799/2007 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Juli 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 6. Juli 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

36,7

TR

95,6

ZZ

66,2

0707 00 05

JO

151,2

TR

74,4

ZZ

112,8

0709 90 70

IL

42,1

TR

97,2

ZZ

69,7

0805 50 10

AR

71,9

UY

55,8

ZA

64,3

ZZ

64,0

0808 10 80

AR

84,2

BR

79,5

CL

93,8

CN

92,0

NZ

99,1

US

125,3

UY

77,0

ZA

96,1

ZZ

93,4

0808 20 50

AR

78,3

CL

87,5

CN

59,8

NZ

99,0

ZA

102,7

ZZ

85,5

0809 10 00

TR

203,0

ZZ

203,0

0809 20 95

TR

271,1

US

506,2

ZZ

388,7

0809 30 10, 0809 30 90

US

120,3

ZZ

120,3

0809 40 05

IL

150,7

ZZ

150,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


7.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 800/2007 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2007

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 der Kommission (2) ist die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße der Buchführungsbetriebe, die zum Erfassungsbereich des gemeinschaftlichen Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen gehören, je Mitgliedstaat festgesetzt worden.

(2)

In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 ist die Anzahl der Buchführungsbetriebe je Gebiet festgesetzt.

(3)

Aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens sind für diese beiden neuen Mitgliedstaaten die jeweiligen Schwellen und die Anzahl der Buchführungsbetriebe festzusetzen.

(4)

Um eine bessere Repräsentativität der slowakischen Stichprobe zu gewährleisten, sind die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße und die Anzahl der Buchführungsbetriebe für die Slowakei anzupassen.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 79/65/EWG bezeichnete Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße wird für das Rechnungsjahr 2007 (Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten, der zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 2007 beginnt) und für die nachfolgenden Rechnungsjahre in EGE wie folgt festgesetzt:

für Belgien: 16 EGE

für Bulgarien: 1 EGE

für die Tschechische Republik: 4 EGE

für Dänemark: 8 EGE

für Deutschland: 16 EGE

für Estland: 2 EGE

für Irland: 2 EGE

für Griechenland: 2 EGE

für Spanien: 2 EGE

für Frankreich: 8 EGE

für Italien: 4 EGE

für Zypern: 2 EGE

für Lettland: 2 EGE

für Litauen: 2 EGE

für Luxemburg: 8 EGE

für Ungarn: 2 EGE

für Malta: 8 EGE

für die Niederlande: 16 EGE

für Österreich: 8 EGE

für Polen: 2 EGE

für Portugal: 2 EGE

für Rumänien: 1 EGE

für Slowenien: 2 EGE

für die Slowakei: 8 EGE

für Finnland: 8 EGE

für Schweden: 8 EGE

für das Vereinigte Königreich (ausgenommen Nordirland): 16 EGE

für das Vereinigte Königreich (nur Nordirland): 8 EGE“

2.

Dem Artikel 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bulgarien und Rumänien übermitteln der Kommission ihren Auswahlplan für das Rechnungsjahr 2007 vor dem 31. Juli 2007.“

3.

Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 28).

(2)  ABl. L 205 vom 13.7.1982, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1860/2006 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 31).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 wird wie folgt geändert:

1.

Der die Slowakei betreffende Teil erhält folgende Fassung:

„810

SLOWAKEI

502“

2.

Die folgenden, Bulgarien und Rumänien betreffenden Tabellen werden eingefügt:

„Ordnungsnummer

Bezeichnung der Gebiete

Anzahl der Buchführungsbetriebe

2007

2008

ab 2009

830

BULGARIEN

2 000

2 000

2 000 (1)


Ordnungsnummer

Bezeichnung der Gebiete

Anzahl der Buchführungsbetriebe

2007

2008

2009

ab 2010

840

RUMÄNIEN

1 000

2 000

4 000

6 000 (2)


(1)  Für 2009 und für die nachfolgenden Rechnungsjahre wird Bulgarien sechs Gebiete haben (Anhang der Verordnung 79/65/EWG), und die Anzahl der Buchführungsbetriebe, die für ganz Bulgarien gilt, wird auf die einzelnen Gebiete aufgeteilt.

(2)  Für 2010 und für die nachfolgenden Rechnungsjahre wird Rumänien acht Gebiete haben (Anhang der Verordnung 79/65/EWG), und die Anzahl der Buchführungsbetriebe, die für ganz Rumänien gilt, wird auf die einzelnen Gebiete aufgeteilt.“


7.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 801/2007 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2007

über die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen in Länder, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2,

nach Anhörung der betroffenen Länder,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 hat die Kommission schriftlich jedes Land, für das der Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung nicht gilt, um eine schriftliche Bestätigung ersucht, dass Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA dieser Verordnung aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß Artikel 36 verboten ist, zur Verwertung in diesem Land aus der Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen; außerdem hat sie um Hinweise zum etwaigen Kontrollverfahren erbeten, das im Empfängerstaat angewandt würde.

(2)

Dabei wurde jedes Land ersucht anzugeben, ob es sich für ein Verbot oder ein Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung entschieden hat, oder ob es bezüglich dieser Abfälle keine Kontrolle durchführen würde.

(3)

Die Kommission erhielt Antworten auf ihre schriftlichen Ersuchen von Algerien, Andorra, Argentinien, Botswana, Belarus, Chile, China, China (Hongkong), Costa Rica, Guyana, Indien, Liechtenstein, Moldawien, Oman, Peru, den Philippinen, der Russischen Föderation, Sri Lanka, Taiwan, Thailand und Vietnam.

(4)

Einige Länder haben keine schriftliche Bestätigung darüber erteilt, dass die Abfälle zur Verwertung in ihrem Land aus der Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen. Gemäß Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1013/2006 ist bei diesen Ländern davon auszugehen, dass sie das Verfahren der vorherigen schriftlichen Zustimmung gewählt haben.

(5)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der Oecd-Beschluss C(92) 39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates ersetzen (2). Die Verordnung (EWG) Nr. 1547/1999 sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhr von zu Verwertung bestimmten und in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die nicht gemäß Artikel 36 der Verordnung verboten ist, in Länder, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, unterliegt den von jenen Ländern festgelegten Verfahren, nämlich

a)

einem Verbot oder

b)

einem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung oder

c)

keiner Kontrolle im Empfängerstaat;

die jeweiligen Verfahren sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 185 vom 17.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Verfahren, die bestimmte Länder gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gewählt haben

ALGERIEN

a)

Verbot

b)

vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat

 

GC030 ex 890800

 

 

GG030 ex 2621

 

 

GG040 ex 2621

 

 

 

alle übrigen Abfälle

ANDORRA

a)

Verbot

b)

vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat

alle Abfälle

 

 

ARGENTINIEN

a)

Verbot

b)

vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat

 

B1010

 

B1020

 

 

 

B1030

 

 

B1031

 

 

B1040

 

 

B1050

 

B1060

 

 

 

B1070

 

 

B1080

 

 

B1090

 

 

B1100

 

 

B1115

 

 

B1120

 

 

B1130

 

B1140

 

 

 

B1150

 

 

B1160

 

 

B1170

 

B1180

 

 

B1190

 

 

 

B1200

 

 

B1210

 

 

B1220

 

 

B1230

 

B1240

 

 

 

B1250

 

 

 

 

 

B2010

 

 

B2020

 

 

B2030

 

 

B2040

 

 

B2060

 

 

B2070

 

 

B2080

 

 

B2090

 

 

B2100

 

 

B2110

 

B2120

 

 

B2130

 

 

 

 

 

unter B3010:

Polyvinylalkohol

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgender Stoffe:

Harnstoff-Formaldehyd-Harze

Phenol-Formaldehyd-Harze

Melamin-Formaldehyd-Harze

Epoxidharze

Alkydharze

Polyamide

folgende fluorierte Polymerabfälle (1):

Perfluorethylen/Propylene (FEP)

Perfluoralkoxyalkan

Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

alle übrigen Abfälle unter B3010

unter B3010:

Polyvinylbutyral

Polyvinylacetat

unter B3020:

hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen),

andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf 2. nicht sortierter Ausschuss.

alle übrigen Abfälle unter B3020

 

 

B3030

 

 

B3035

 

 

B3040

 

 

B3050

 

 

B3060

 

 

B3065

 

unter B3070:

bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

alle übrigen Abfälle unter B3070

 

 

B3080

 

 

B3090

 

 

B3100

 

 

B3110

 

 

B3120

 

B3130

 

 

B3140

 

 

 

 

 

B4010

 

 

B4020

 

 

 

B4030

 

 

GB040

262030

262090

 

 

GC010

 

GC020

 

 

 

GC030 ex 890800

 

 

GC050

 

 

GE020 ex 7001

ex 701939

 

 

GF010

 

GG030 ex 2621

 

 

GG040 ex 2621

 

 

GH013 391530

ex 390410—40

 

 

 

GN010 ex 050200

 

 

GN020 ex 050300

 

 

GN030 ex 050590

 

BELARUS

a)

Verbot

b)

vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat

 

unter B1010:

Germaniumschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Thoriumschrott

unter B1010: alle übrigen Abfälle

 

unter B1020:

Berylliumschrott

Tellurschrott

alle übrigen Abfälle unter B1020

 

unter B1030:

Vanadiumstaub

alle übrigen Abfälle unter B1030

 

unter B1031:

Titanstaub

alle übrigen Abfälle unter B1031

 

 

B1040

 

 

B1050

 

B1060

 

 

 

B1070

 

B1080

 

 

 

B1090

 

B1100

 

 

B1115

 

 

unter B1120: Übergangsmetalle

unter B1120: Lanthanoide (Seltenerdmetalle):

 

 

B1130

 

 

B1140

 

 

B1150

 

 

B1160

 

 

B1170

 

B1180

 

 

 

B1190

 

B1200

 

 

B1210

 

 

B1220

 

 

B1230

 

 

B1240

 

 

 

B1250

 

 

 

 

B2010

 

 

unter B2020:

Glasabfälle in nicht dispersibler Form

Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern

Glasabfälle, die bestimmte Stoffe enthalten

alle übrigen Abfälle unter B2020

 

 

B2030

 

unter B2040:

teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel.

unter B2040:

beim Abbruch von Gebäuden anfallende Abfälle aus Putz oder Gipstafeln

Schwefel in festem Aggregatzustand

Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH<9)

Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

Carborundum (Siliciumcarbid)

Betonbruchstücke

Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

 

B2060

 

 

B2070

 

 

 

B2080

 

 

B2090

 

B2100

 

 

B2110

 

unter B2120: Säure- und Laugenabfälle, die bestimmte Stoffe enthalten

alle übrigen Abfälle unter B2120

 

 

 

B2130

 

 

 

 

unter B3010:

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

Kunststoffabfälle aus folgenden nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren:

Ethylen

Styrol

Polypropylen

Polyethylenterephthalat

Acrylnitril

Butadien

Polyamide

Polybutylenterephthalat

Polycarbonate

Acrylpolymere

Polyurethane (FCKW-frei)

Polymethylmethacrylat

Polyvinylalkohol

Polyvinylbutyral

Polyvinylacetat

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgender Stoffe:

Harnstoff-Formaldehyd-Harze

Phenol-Formaldehyd-Harze

Melamin-Formaldehyd-Harze

Epoxidharze

Alkydharze

Polyamide

unter B3010:

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

Kunststoffabfälle aus folgenden nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren:

Polyacetale

Polyether

Polyphenylsulfide

Alkane (C10—C13) (Weichmacher)

Polysiloxane

* folgende fluorierte Polymerabfälle:

Perfluorethylen/Propylene (FEP)

Perfluoralkoxyalkan

Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

 

 

B3020

 

unter B3030:

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

alle übrigen Abfälle unter B3030

 

 

B3035

 

B3040

 

 

 

B3050

 

unter B3060:

Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen

Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

Fischabfälle

alle übrigen Abfälle unter B3060

 

 

B3065

 

unter B3070:

Abfälle von Menschenhaar

alle übrigen Abfälle unter B3070

 

B3080

 

 

B3090

 

 

B3100

 

 

 

B3110

 

 

B3120

 

B3130

 

 

B3140

 

 

 

 

 

 

B4010

 

 

B4020

 

 

B4030

unter GB040: Galvanikschlacken, die Kupfer enthalten

 

unter GB040: Schlacken aus Edelmetallen

 

 

GC010

 

 

GC020

 

GC030 ex 890800

 

 

GC050

 

unter GE020: Glasfaserabfälle, die ähnliche physikalisch-chemische Eigenschaften wie Asbest aufweisen

 

GE020 ex 7001

ex 701939

 

 

GF010

 

GG030 ex 2621

 

 

GG040 ex 2621

 

 

GH013 391530

ex 390410—40

 

 

GN010 ex 050200

 

 

GN020 ex 050300

 

 

GN030 ex 050590

 

BOTSWANA

a)

Verbot

b)

vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat

B1

 

 

B2

 

 

B3010

 

 

Alle übrigen Abfälle unter B3020

Unter B3020:

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind: Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe

ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

 

B3030

 

 

B3035

 

 

B3036

 

 

B3060

 

 

B3065

 

 

GB040 7112 262030 262090

 

 

GC010

 

 

GC020

 

 

GC030 ex 890800

 

 

GC050

 

 

GE020 ex 7001

ex 701939

 

 

GF010

 

 

GG030 ex 2621

 

 

GG040 ex 2621

 

 

GH013 391530

ex 390410—40

 

 

GN010 ex 050200

 

 

GN020 ex 050300

 

 

GN030 ex 050590

 

 

CHILE

a)

Verbot

b)

vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat

 

B1010

 

 

B1031

 

 

B1050

 

 

B1070

 

 

B1080

 

 

B1115

 

 

B1250

 

 

B2060

 

 

B2130

 

 

B3010

 

 

B3030

 

 

B3035

 

 

B3060

 

 

B3065

 

 

GB040 7112 262030 262090

 

 

GC010

 

 

GC020

 

 

GC030 ex 890800

 

 

GC050

 

 

GE020 ex 7001

ex 701939

 

 

GF010

 

 

GG030 ex 2621

 

 

GG040 ex 2621

 

 

GH013 391530

ex 390410—40

 

 

GN010 ex 050200

 

 

GN020 ex 050300

 

 

GN030 ex 050590

 

 

 

Alle übrigen Abfälle

CHINA

a)

Verbot

b)

vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat

Unter B1010:

Molybdänschrott

Kobaltschrott

Bismutschrott

Zirconiumschrott

Manganschrott

Germaniumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Thoriumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

Chromschrott

Unter B1010:

Wolframschrott

Magnesiumschrott

Titanschrott

Vanadiumschrott

Unter B1010:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Nickelschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Tantalschrott

B1020

 

 

B1030

 

 

 

B1031

 

B1040

 

 

B1050

 

 

B1060

 

 

 

 

B1070

 

 

B1080

B1090

 

 

alle übrigen Abfälle unter B1100

 

Unter B1100:

Hartzinkabfälle

 

B1115

 

unter B1120:

Lanthanoide (Seltenerdmetalle

alle übrigen Abfälle unter B1120

 

B1130

 

 

B1140

 

 

B1150

 

 

B1160

 

 

B1170

 

 

B1180

 

 

B1190

 

 

 

 

B1200

 

B1210

 

B1220

 

 

 

B1230

 

B1240

 

 

 

B1250

 

 

 

 

B2010

 

 

B2020

 

 

B2030

 

 

B2040

 

 

B2060

 

 

B2070

 

 

B2080

 

 

B2090

 

 

B2100

 

 

B2110

 

 

B2120

 

 

B2130

 

 

 

 

 

Unter B3010:

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

Kunststoffabfälle aus folgenden nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren:

Ethylen

Styrol

Polypropylen

Polyethylenterephthalat

Acrylnitril

Butadien

Polyacetale

Polyamide

Polybutylenterephthalat

Polycarbonate

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgender Stoffe:

Harnstoff-Formaldehyd-Harze

Melamin-Formaldehyd-Harze

Epoxidharze

Alkydharze

Unter B3010

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

Polyether

Polyphenylsulfide

Acrylpolymere

Alkane (C10—C13) (Weichmacher)

Polyurethane (FCKW-frei)

Polysiloxane

Polymethylmethacrylat

Polyvinylalkohol

Polyvinylbutyral

Polyvinylacetat

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgender Stoffe:

Phenol-Formaldehyd-Harze

Polyamide

folgende fluorierte Polymerabfälle (2):

Perfluorethylen/Propylene (FEP)

Perfluoralkoxyalkan

Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

 

 

 

B3020

alle übrigen Abfälle unter B3030

 

Unter B3030:

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

Garnabfälle

andere

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

aus synthetischen Chemiefasern

aus künstlichen Chemiefasern

B3035

 

 

B3040

 

 

 

 

B3050

alle übrigen Abfälle unter B3060

 

Unter B3060:

Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:

Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

B3065

 

 

B3070

 

 

B3080

 

 

B3090

 

 

B3100

 

 

B3110

 

 

B3120

 

 

B3130

 

 

B3140

 

 

 

 

 

B4010

 

 

B4020

 

 

B4030

 

 

GB040 7112 262030 262090

 

 

 

GC010

 

 

GC020

 

 

GC030 ex 890800

 

GC050

 

 

GE020 ex 7001

ex 701939

 

 

GF010

 

 

GG030 ex 2621

 

 

GG040 ex 2621

 

 

 

GH013 391530

ex 390410—40

 

GN010 ex 050200

 

 

GN020 ex 050300

 

 

GN030 ex 050590

 

 

CHINA (HONGKONG)

a)

Verbot

b)

vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat

Unter B1010: Tantalschrott

 

alle übrigen Abfälle unter B1010

 

 

B1020

B1030

 

 

B1031

 

 

B1040

 

 

 

 

B1050

 

 

 

B1060

 

 

B1070

 

 

B1080

 

 

B1090

 

 

Unter B1100: Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

 

alle übrigen Abfälle unter B1100

 

 

B1115

unter B1120:

Lanthanoide (Seltenerdmetalle)

 

alle übrigen Abfälle unter B1120

 

 

B1130

B1140

 

 

B1150

 

 

B1160

 

 

B1170

 

 

B1180

 

 

B1190

 

 

 

 

B1200

B1210

 

 

B1220

 

 

 

 

B1230

B1240

 

 

 

 

B1250

 

 

 

 

 

B2010

 

 

B2020

 

 

B2030

 

 

B2040

 

 

B2060

B2070

 

 

B2080

 

 

 

 

B2090

B2100

 

 

B2110

 

 

B2120

 

 

B2130

 

 

 

 

 

Unter B3010:

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

Polyacetale

Polyether

Alkane (C10—C13) (Weichmacher)

* folgende fluorierte Polymerabfälle:

Perfluorethylen/Propylene (FEP)

Perfluoralkoxyalkan

Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

 

Unter B3010:

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

Kunststoffabfälle aus folgenden nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren:

Ethylen

Styrol

Polypropylen

Polyethylenterephthalat

Acrylnitril

Butadien

Polyamide

Polybutylenterephthalat

Polycarbonate

Polyphenylsulfide

Acrylpolymere

Polyurethane (FCKW-frei)

Polysiloxane

Polymethylmethacrylat

Polyvinylalkohol

Polyvinylbutyral

Polyvinylacetat

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgender Stoffe:

Harnstoff-Formaldehyd-Harze

Phenol-Formaldehyd-Harze

Melamin-Formaldehyd-Harze

Epoxidharze

Alkydharze

Polyamide

 

 

B3020

 

 

B3030

B3035

 

 

 

 

B3040

 

 

B3050

 

 

B3060

B3065

 

 

 

 

B3070

 

 

B3080

 

 

B3090

B3100

 

 

B3110

 

 

B3120

 

 

B3130

 

 

 

 

B3140

 

 

 

B4010

 

 

B4020

 

 

B4030

 

 

 

 

GB040 7112 262030 262090

 

 

GC010

 

 

GC020

 

 

GC030 ex 890800

 

 

GC050

 

 

GE020 ex 7001

ex 701939

 

 

GF010

 

 

GG030 ex 2621

 

 

GG040 ex 2621

 

 

GH013 391530

ex 390410—40

 

 

GN010 ex 050200

 

 

GN020 ex 050300

 

 

GN030 ex 050590

COSTA RICA

a)

Verbot

b)

vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat

alle Abfälle

 

 

GUYANA

a)

Verbot

b)

vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat

 

 

alle Abfälle

INDIEN

a)

Verbot

b)

vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat

 

 

alle Abfälle

LIECHTENSTEIN

a)

Verbot

b)

vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat

 

 

alle Abfälle

MOLDAWIEN

a)

Verbot

b)

vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat

Unter B3020

Unter B3020:

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind: Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

 

Alle übrigen Abfälle

 

 

OMAN

a)

Verbot

b)

vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat

alle übrigen Abfälle unter B1010

Unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott

 

Alle übrigen Abfälle

 

 

PERU

a)

Verbot

b)

vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat

 

alle Abfälle

 

PHILIPPINEN

a)

Verbot

b)

vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat

unter B1010: Kobaltschrott

alle übrigen Abfälle unter B1010

 

Unter B1020:

Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

alle übrigen Abfälle unter B1020

 

 

B1030

 

 

B1031

 

 

B1040

 

 

B1050

 

 

B1060

 

 

B1070

 

 

B1080

 

 

B1090

 

 

B1100

 

 

B1115

 

Unter B1120: Kobalt, Lanthan

alle übrigen Abfälle unter B1120

 

 

B1150

 

B1160

 

 

B1170

 

 

 

B1180

 

 

B1190

 

 

B1200

 

 

B1210

 

 

B1220

 

B1230

 

 

B1240

 

 

 

B1250

 

 

 

 

 

 

 

B2010

 

 

 

 

B2020

 

Unter B2030:

Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)

Unter B2030:

Unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

 

B2040

 

B2060

 

 

 

B2070

 

 

B2080

 

 

B2090

 

 

B2100

 

 

B2110

 

 

B2120

 

 

B2130

 

 

 

 

 

B3010

 

 

 

B3020

 

 

B3030

 

 

B3035

 

 

B3040

 

 

B3050

 

B3060

 

 

B3065

 

 

B3070

 

 

 

B3080

 

B3090

 

 

B3100

 

 

B3110

 

 

B3120

 

 

B3130

 

 

B3140

 

 

 

 

B4010

 

 

B4020

 

 

 

B4030

 

 

GB040 7112 262030 262090

 

 

GC010

 

 

GC020

 

 

GC030 ex 890800

 

 

GC050

 

 

 

GE020 ex 7001

ex 701939

 

 

GF010

GG030 ex 2621

 

 

GG040 ex 2621

 

 

 

GH013 391530

ex 390410—40

 

 

GN010 ex 050200

 

 

GN020 ex 050300

 

 

GN030 ex 050590

 

RUSSISCHE FÖDERATION

a)

Verbot

b)

vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B1010

 

 

B1020

 

 

B1030

 

 

B1031

 

 

B1040

 

 

B1050

 

B1060

 

 

B1070

 

 

 

B1080

 

B1090

 

 

B1100

 

 

 

B1115

 

B1120

 

 

 

B1130

 

B1140

 

 

B1150

 

 

B1160

 

 

B1170

 

 

B1180

 

 

B1190

 

 

B1200

 

 

B1210

 

 

 

B1220

 

 

B1230

 

B1240

 

 

 

B1250

 

 

 

 

B2010

 

 

 

B2020

 

 

B2030

 

 

B2040

 

 

B2060

 

 

B2070

 

 

B2080

 

 

B2090

 

 

B2100

 

B2110

 

 

 

B2120

B2130

 

 

 

 

 

 

 

B3010

 

 

B3020

 

 

B3030

B3035

 

 

B3040

 

 

 

 

B3050

 

B3060

 

 

 

B3065

 

 

B3070

B3080

 

 

 

 

B3090

B3100

 

 

 

 

B3110

 

 

B3120

 

 

B3130

B3140

 

 

 

 

 

 

 

B4010

 

 

B4020

 

B4030

 

 

GB040 7112 262030 262090

 

 

 

GC010

 

 

GC020

 

GC030 ex 890800

 

 

GC050

 

GE020 ex 7001

 

GE020 ex 701939

 

GF010

 

 

GG030 ex 2621

 

 

GG040 ex 2621

 

 

 

GH013 391530

ex 390410—40

 

 

GN010 ex 050200

 

 

GN020 ex 050300

 

 

GN030 ex 050590

SRI LANKA

a)

Verbot

b)

vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat

 

alle Abfälle

 

TAIWAN

a)

Verbot

b)

vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat

 

Unter B1010:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Tantalschrott

Molybdänschrott

Kobaltschrott

Bismutschrott

Zirconiumschrott

Manganschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Thoriumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

Chromschrott

Unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Nickelschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Wolframschrott

Magnesiumschrott

Titanschrott

Germaniumschrott

 

B1020

 

 

B1030

 

 

B1031

 

B1040

 

 

 

B1050

 

 

B1060

 

 

B1070

 

 

B1080

 

 

B1090

 

 

Unter B1100:

Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallverarbeitung

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

Unter B1100:

Hartzinkabfälle

zinkhaltige Oberflächenschlacke

Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

Rückstände aus der Zinkabschöpfung

 

B1115

 

 

B1120

 

 

 

B1130

 

B1140

 

 

B1150

 

 

B1160

 

 

B1170

 

 

B1180

 

 

B1190

 

 

B1200

 

 

B1210

 

 

B1220

 

 

 

B1230

 

B1240

 

B1250

 

 

 

 

 

 

B2010

 

 

B2020

 

 

B2030

 

 

alle übrigen Abfälle unter B2040

Unter B2040:

chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

 

B2060

 

 

B2070

 

 

B2080

 

 

B2090

 

 

B2100

 

 

B2110

 

 

B2120

 

 

B2130

 

 

 

 

 

Unter B3010:

Polyurethane (FCKW-frei)

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

alle übrigen Abfälle unter B3010

 

 

B3020

 

B3030

 

 

B3035

 

 

 

B3040

 

 

B3050

 

B3060

 

 

B3065

 

 

B3070

 

 

B3080

 

 

B3090

 

 

B3100

 

 

B3110

 

 

B3120

 

 

B3130

 

 

B3140

 

 

B4010

 

 

B4020

 

 

B4030

 

GB040 7112 262030 262090

 

 

GC010

 

 

GC020

 

 

GC030 ex 890800

 

 

 

 

GC050

 

 

GE020 ex 7001

ex 701939

 

GF010

 

GG030 ex 2621

 

 

GG040 ex 2621

 

 

 

 

GH013 391530

ex 390410—40

GN010 ex 050200

 

 

 

GN020 ex 050300

 

 

GN030 ex 050590

 

THAILAND

a)

Verbot

b)

vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat

 

 

B1010

 

B1020

 

 

B1030

 

 

B1020

 

 

B1030

 

 

 

B1031

 

B1040

 

 

B1050

 

 

B1060

 

 

B1070

 

 

B1080

 

 

B1090

 

 

alle übrigen Abfälle unter B1100

Unter B1100:

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallverarbeitung

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

 

B1115

 

 

B1120

 

 

B1130

 

 

B1140

 

 

 

B1150

 

B1160

 

 

B1170

 

 

B1180

 

 

B1190

 

 

B1200

 

 

B1210

 

 

B1220

 

 

B1230

 

 

B1240

 

B1250

 

 

 

 

 

 

B2010

 

 

B2020

 

 

 

B2030

 

Unter B2040:

chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH<9)

Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

alle übrigen Abfälle unter B2040

 

 

B2060

 

 

B2070

 

B2080

 

 

B2090

 

 

 

B2100

 

B2110

 

 

B2120

 

 

B2130

 

 

 

 

 

Unter B3010:

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

fluorierte Polymerabfälle (3)

Unter B3010:

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

 

B3020

 

Unter B3030:

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

alle übrigen Abfälle unter B3030

 

B3035

 

 

Unter B3040:

andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)

Unter B3040:

Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit)

 

 

B3050

 

 

B3060

 

 

B3065

 

 

B3070

 

 

B3080

 

 

B3090

 

 

B3100

 

 

B3110

 

 

B3120

 

 

B3130

 

 

B3140

 

 

 

 

B4010

 

 

B4020

 

 

B4030

 

 

GB040 7112 262030 262090

 

 

GC010

 

 

GC020

 

 

GC030 ex 890800

 

 

GC050

 

 

GE020 ex 7001

ex 701939

 

 

 

GF010

 

 

GG030 ex 2621

 

GG040 ex 2621

 

 

GH013 391530

ex 390410—40

 

 

 

GN010 ex 050200

 

 

GN020 ex 050300

 

 

GN030 ex 050590

VIETNAM

a)

Verbot

b)

vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat

Unter B1010:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Tantalschrott

Kobaltschrott

Bismutschrott

Germaniumschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Thoriumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

 

Unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Nickelschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Wolframschrott

Molybdänschrott

Magnesiumschrott

Titanschrott

Zirconiumschrott

Manganschrott

Chromschrott

Unter B1020:

Berylliumschrott

Cadmiumschrott

Selenschrott

Tellurschrott

 

Unter B1020:

Antimonschrott

Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

B1030

 

 

B1031

 

 

B1040

 

 

B1050

 

 

B1060

 

 

B1070

 

 

B1080

 

 

B1090

 

 

B1100

 

 

B1115

 

 

B1120

 

 

B1130

 

 

B1140

 

 

B1150

 

 

B1160

 

 

B1170

 

 

B1180

 

 

B1190

 

 

 

 

B1200

B1210

 

 

B1220

 

 

B1230

 

 

B1240

 

 

B1250

 

 

 

 

 

B2010

 

 

 

 

B2020

B2030

 

 

alle übrigen Abfälle unter B2040

 

Unter B2040:

teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

B2060

 

 

B2070

 

 

B2080

 

 

B2090

 

 

B2100

 

 

B2110

 

 

B2120

 

 

B2130

 

 

 

 

 

Unter B3010: Alle übrigen Abfälle

 

Unter B3010:

Ethylen

Styrol

Polypropylen

Polyethylenterephthalat

Polycarbonate

 

 

B3020

B3030

 

 

B3035

 

 

B3040

 

 

B3050

 

 

B3060

 

 

B3065

 

 

B3070

 

 

B3080

 

 

B3090

 

 

B3100

 

 

B3110

 

 

B3120

 

 

B3130

 

 

B3140

 

 

B4010

 

 

B4020

 

 

B4030

 

 

GB040 7112 262030 262090

 

 

 

 

GC010

GC020

 

 

 

 

GC030 ex 890800

GC050

 

 

GE020 ex 7001

ex 701939

 

 

GF010

 

 

GG030 ex 2621

 

 

GG040 ex 2621

 

 

GH013 391530

ex 390410—40

 

 

GN010 ex 050200

 

 

GN020 ex 050300

 

 

GN030 ex 050590

 

 


(1)  Siehe Fußnote auf S. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(2)  Siehe Fußnote auf S. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(3)  Siehe Fußnote auf S. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).


7.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 802/2007 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2007

über ein Fangverbot für Kabeljau im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa für Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind gleichfalls verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11. Berichtigt im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6).

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2007 der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 22).


ANHANG

Nr.

17

Mitgliedstaat

SCHWEDEN

Bestand

COD/2AC4.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

ICES-Gebiet IV; EG-Gewässer des ICES-Gebiets IIa

Datum

13.6.2007


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

7.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/38


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. Mai 2007

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2007/470/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit der Kirgisischen Republik ausgehandelt.

(3)

Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird — vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss dieses Abkommens — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. MÜNTEFERING


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REGIERUNG DER KIRGISISCHEN REPUBLIK

andererseits

(nachstehend „die Vertragsparteien“) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDES, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

IN DER ERKENNTNIS, dass in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik enthaltene Bestimmungen, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

(4)   Die Vergabe von Verkehrsrechten erfolgt weiterhin im Wege bereits bestehender oder künftiger bilateraler Vereinbarungen.

Artikel 2

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Kirgisischen Republik erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Kirgisische Republik unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und

iii)

das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird.

(3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der Kirgisischen Republik vorenthalten, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii)

das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird.

Die Kirgisische Republik übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Sicherheit

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Kirgisische Republik aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Kirgisischen Republik bezeichneten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

Artikel 5

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

(2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Kirgisischen Republik nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 6

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

(1)   Unbeschadet anders lautender Bestimmungen führen die in Anhang I genannten Abkommen nicht dazu, dass i) den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtert werden, ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärkt werden oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit für Maßnahmen übertragen wird, die den Wettbewerb verhindern, verzerren oder einschränken.

(2)   Die in den in Anhang I aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

Artikel 7

Anhänge zu dem Abkommen

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 8

Überprüfung und Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überprüfen oder ändern.

Artikel 9

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Unbeschadet Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die in Anhang I aufgeführten Abkommen und sonstigen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kirgisischen Republik, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind, unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 10

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juni 2007 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, russischer und kirgisischer Sprache.

За Европейската общнoст

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Европa Шериктештиги γчγн

За Европейское Сообщество

Image

Image

За правителствοтο на Рeпублика Киргизстан

Por el Gobierno de la República Kirguisa

Za vládu Kyrgyzské republiky

For Den Kirgisiske Republiks regering

Für die Regierung der Kirgisischen Republik

Kirgiisi Vabariigi valitsuse nimel

Για την Κυβέρνηοη της Δημοκρατίας της Κιργιζίας

For the Government of the Kyrgyz Republic

Pour le gouvernement de la République kirghize

Per il governo della Repubblica del Kirghizistan

Kirgizstānas Republikas valdības vārdā

Kirgizijos Respublikos Vyriausybės vardu

A Kirgiz Köztársaság kormánya részéről

Għall-Gvern Tar-Repubblika Kirgiża

Voor de Regering van de Republiek Kirgizië

W imieniu rządu Republiki Kirgiskiej

Pelo Governo da República do Quirguizistão

Pentru Guvernul Republicii Kârgâszstan

Za vládu Kirgizskej republiky

Za vlado Kirgiške republike

Kirgisian tasavallan hallituksen puolesta

För Republiken Kirgizistans regering

Image

За Правительство Кыргызской Республики

Image

ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder paraphierte Luftverkehrsabkommen zwischen der Kirgisischen Republik und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kirgisischen Republik, unterzeichnet am 17. März 1998 in Wien, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Kirgisistan/Österreich“ bezeichnet.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Kirgisischen Republik, unterzeichnet am 29. April 2004 in Prag, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Kirgisistan/Tschechische Republik“ bezeichnet.

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über den Luftverkehr, unterzeichnet am 13. Mai 1997 in Bishkek, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Kirgisistan/Deutschland“ bezeichnet.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Kirgisischen Republik und der Regierung der Hellenischen Republik, unterzeichnet am 1. November 2004 in Athen, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Kirgisistan/Griechenland“ bezeichnet.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Kirgisischen Republik und der Regierung der Slowakischen Republik, paraphiert am 27. September 2006 in Bishkek, nachstehend im Anhang II als „Abkommen Kirgisistan/Slowakei“ bezeichnet.

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Kirgisischen Republik über den Luftverkehr, unterzeichnet am 8. Dezember 1994 in London, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Kirgisistan/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet,

zuletzt geändert durch die Absichtserklärung der Zivilluftfahrtbehörden beider Länder, die am 2. September 2003 in London unterzeichnet wurde, nachstehend als „Absichtserklärung Kirgisistan/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet.

ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

a)

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat:

Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens Kirgisistan/Österreich,

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Kirgisistan/Tschechische Republik,

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Kirgisistan/Deutschland,

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens Kirgisistan/Griechenland,

Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens Kirgisistan/Vereinigtes Königreich und Anhang B Artikel 4 Buchstabe a der Absichtserklärung Kirgisistan/Vereinigtes Königreich;

b)

Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Kirgisistan/Österreich,

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens Kirgisistan/Tschechische Republik,

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Kirgisistan/Griechenland,

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Kirgisistan/Vereinigtes Königreich und Anhang B Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Absichtserklärung Kirgisistan/Vereinigtes Königreich;

c)

Sicherheit:

Artikel 6 des Abkommens Kirgisistan/Österreich,

Artikel 7 des Abkommens Kirgisistan/Tschechische Republik,

Artikel 12 des Abkommens Kirgisistan/Deutschland,

Artikel 8 des Abkommens Kirgisistan/Griechenland,

Anhang B Artikel 13a der Absichtserklärung Kirgisistan/Vereinigtes Königreich;

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff:

Artikel 7 des Abkommens Kirgisistan/Österreich,

Artikel 8 des Abkommens Kirgisistan/Tschechische Republik,

Artikel 6 des Abkommens Kirgisistan/Deutschland,

Artikel 9 des Abkommens Kirgisistan/Griechenland,

Artikel 9 des Abkommens Kirgisistan/Slowakei,

Artikel 8 des Abkommens Kirgisistan/Vereinigtes Königreich;

e)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft:

Artikel 11 des Abkommens Kirgisistan/Österreich,

Artikel 12 des Abkommens Kirgisistan/Tschechische Republik,

Artikel 10 des Abkommens Kirgisistan/Deutschland,

Artikel 13 des Abkommens Kirgisistan/Griechenland,

Artikel 7 des Abkommens Kirgisistan/Vereinigtes Königreich und Anhang B Artikel 7 der Absichtserklärung Kirgisistan/Vereinigtes Königreich.

ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).


7.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/46


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juni 2007

über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik

(2007/471/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (nachstehend „Beitrittsakte von 2003“ genannt), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die nicht in Anhang I der Akte genannt werden, in einem neuen Mitgliedstaat im Sinne des genannten Rechtsakts nur gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden sind, der nach Prüfung der Frage gefasst wird, ob die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.

(2)

Der Rat hat anhand folgender Schritte geprüft, ob die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik (nachstehend „die betroffenen Mitgliedstaaten“ genannt) ein zufrieden stellendes Datenschutzniveau gewährleisten:

Allen betroffenen Mitgliedstaaten wurde ein Fragebogen übermittelt, dessen Antworten zur Kenntnis genommen wurden, und in allen betroffenen Mitgliedstaaten wurden Prüf- und Bewertungsbesuche nach den anwendbaren Schengen-Bewertungsverfahren gemäß dem Beschluss des Exekutivausschusses bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (SCH/Com-ex (98) 26 def.) (1) im Bereich Datenschutz durchgeführt.

(3)

Der Rat hat am 5. Dezember 2006 festgestellt, dass die Bedingungen in diesem Bereich von der Tschechischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen und der Republik Slowenien erfüllt wurden. Am 11. Juni 2007 hat der Rat festgestellt, dass die Bedingungen in diesem Bereich von der Republik Estland und der Slowakischen Republik erfüllt wurden. Daher kann ein Zeitpunkt festgelegt werden, ab dem der Schengen-Besitzstand in Bezug auf das Schengener Informationssystem (SIS) in diesen Mitgliedstaaten angewandt werden kann.

(4)

Das Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte die Übermittlung von SIS-Echtdaten an die betroffenen Mitgliedstaaten ermöglichen. Die konkrete Verwendung dieser Daten sollte es dem Rat ermöglichen, mit den geltenden Schengen-Bewertungsverfahren nach Dokument SCH/Com-ex (98) 26 def. zu prüfen, ob die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS in den betroffenen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß angewandt werden. Sobald die Bewertungen durchgeführt worden sind, sollte der Rat über die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu den betroffenen Mitgliedstaaten befinden.

(5)

Für die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen sollte ein gesonderter Beschluss des Rates gefasst werden. Bis zu dem in dem betreffenden Beschluss genannten Zeitpunkt der Abschaffung der Kontrollen sollten bestimmte Einschränkungen der Nutzung des SIS auferlegt werden.

(6)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG (3) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich gehören —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die in Anhang I genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS gelten für die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik in ihren Beziehungen untereinander und in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen ab dem 1. September 2007.

(2)   Die in Anhang II genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS gelten für die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik in ihren Beziehungen untereinander und in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen ab dem in diesen Bestimmungen vorgesehenen Zeitpunkt.

(3)   Ab dem 7. Juli 2007 dürfen SIS-Echtdaten an die betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt werden.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 können die betroffenen Mitgliedstaaten wie die Mitgliedstaaten, für die der Schengen-Besitzstand bereits in Kraft gesetzt worden ist, ab dem 1. September 2007 Daten in das SIS einstellen und SIS-Daten nutzen.

(4)   Bis zum Zeitpunkt der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu den betroffenen Mitgliedstaaten

a)

sind diese Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Staatsangehörigen dritter Länder, die von einem anderen Mitgliedstaat im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wurden, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern oder sie aus ihrem Hoheitsgebiet zu entfernen;

b)

werden diese Mitgliedstaaten keine Daten nach Artikel 96 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (4) (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt) einstellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHÄUBLE


(1)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 138.

(2)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(4)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).


ANHANG I

Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, die in den betroffenen Mitgliedstaaten in Kraft zu setzen sind

1.

In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen:

Artikel 64 und Artikel 92 bis 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens.

2.

Sonstige Bestimmungen über das SIS:

a)

in Bezug auf Beschlüsse des gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses:

Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS) (SCH/Com-ex (97) 35) (1);

b)

in Bezug auf Erklärungen des gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses:

i)

Erklärung des Exekutivausschusses vom 18. April 1996 zur Bestimmung des Begriffs „Drittausländer“ (SCH/Com-ex (96) decl. 5) (2);

ii)

Erklärung des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der SIS-Struktur (SCH/Com-ex (99) decl. 2 rev) (3);

c)

andere Rechtsakte:

i)

Beschluss 2000/265/EG des Rates vom 27. März 2000 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen („Sisnet“), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind (4);

ii)

das SIRENE-Handbuch (5);

iii)

Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (6), und jeder spätere Beschluss über den Zeitpunkt der Anwendung dieser Funktionen;

iv)

Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (7), und jeder spätere Beschluss über den Zeitpunkt der Anwendung dieser Funktionen;

v)

Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen zum Schengener Informationssystem (8);

vi)

Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a und die Bestimmungen des Titels II und der Anhänge, die sich auf das Schengener Informationssystem (SIS) beziehen, der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (9).


(1)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 444. Beschluss geändert durch den Beschluss 2007/472/EG des Rates (Siehe Seite 50 dieses Amtsblatts).

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 458.

(3)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 459.

(4)  ABl. L 85 vom 6.4.2000, S.12. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/155/EG (ABl. L 68 vom 8.3.2007, S. 5).

(5)  Teile des SIRENE-Handbuchs wurden im ABl. C 38 vom 17.2.2003, S. 1 veröffentlicht. Handbuch geändert durch die Entscheidung 2006/757/EG (ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 1) und den Beschluss 2006/758/EG der Kommission (ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 41).

(6)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29.

(7)  ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44.

(8)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18.

(9)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.


ANHANG II

Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, die ab dem in den jeweiligen Rechtsakten vorgesehenen Zeitpunkt für die betroffenen Mitgliedstaaten in Kraft gesetzt werden

1.

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (1);

2.

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (2);

3.

Beschluss 2007/…/EG des Rates vom … 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (3).


(1)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

(3)  Siehe Dokument 14914/06 des Rates. Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht, aber am 12. Juni 2007 außer in Bulgarisch und Rumänisch angenommen (Annahme in diesen Sprachen vorgesehen für den 10. Juli 2007).


7.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/50


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Juni 2007

zur Änderung des Beschlusses des mit dem Schengener Übereinkommen von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS)

(2007/472/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf Artikel 119 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen („Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 sieht vor, dass die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des C.SIS im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 von den Vertragsparteien gemeinsam getragen werden.

(2)

Die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Einrichtung und dem Betrieb des C.SIS ergeben, sind durch eine spezifische Finanzregelung geregelt, die durch den Beschluss des Schengener Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Änderung der C.SIS-Finanzregelung festgelegt wurde (nachstehend „die C.SIS-Finanzregelung“ genannt).

(3)

Die C.SIS-Finanzregelung gilt für Dänemark, Finnland und Schweden sowie für Island und Norwegen aufgrund des Beschlusses 2000/777/EG (1).

(4)

Die neuen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Zyperns, sollen zu einem vom Rat nach Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 festzulegenden Zeitpunkt in das Schengener Informationssystem der ersten Generation (SIS 1+) im Rahmen des Projekt SISone4ALL integriert werden.

(5)

Ab diesem Zeitpunkt sollten sich diese Mitgliedstaaten an der C.SIS-Finanzregelung beteiligen.

(6)

Es ist angebracht, dass diese Mitgliedstaaten zu den in der Vergangenheit angefallenen Kosten für das C.SIS beitragen. Da sie der Europäischen Union erst 2004 beigetreten sind, wird es jedoch als angemessen erachtet, dass sie zu den in der Vergangenheit angefallenen Kosten für die Einrichtung des C.SIS ab dem 1. Januar 2005 beitragen sollten. Es wird auch als angebracht angesehen, dass sie zu den in der Vergangenheit angefallenen Betriebskosten ab dem 1. Januar 2007 beitragen.

(7)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG (3) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich gehören.

(8)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG (4) und 2004/860/EG (5) genannten Bereich gehören.

(9)

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG (6).

(10)

Irland beteiligt sich an diesem Beschluss gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG (7).

(11)

Für die Republik Zypern stellt dieser Beschluss eine auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig damit zusammenhängende Bestimmung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(12)

Dieser Beschluss stellt eine auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig damit zusammenhängende Bestimmung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Titel I Nummer 3 der C.SIS-Finanzregelung wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt:

„—

Für Staaten, die 2004 Mitglieder der Europäischen Union geworden sind, wird dieser Betrag nur auf der Grundlage der Kosten berechnet, die für die Einrichtung des C.SIS ab dem 1. Januar 2005 entstanden sind. Sie leisten auch einen Beitrag zu den Betriebskosten des C.SIS mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. SCHAVAN


(1)  Beschluss 2000/777/EG des Rates vom 1. Dezember 2000 über die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in Dänemark, Finnland und Schweden sowie in Island und Norwegen (ABl. L 309 vom 9.12.2000, S. 24).

(2)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(4)  Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26).

(5)  Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).

(6)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(7)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).


7.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/52


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Juni 2007

über die Freigabe von bestimmten Teilen des SIRENE-Handbuchs, das durch den mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschuss angenommen wurde

(2007/473/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2003/19/EG vom 14. Oktober 2002 über die Freigabe bestimmter Teile des SIRENE-Handbuchs, das von dem durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschuss angenommen wurde (1), hat der Rat bestimmte Teile des SIRENE-Handbuchs freigegeben und den Geheimhaltungsgrad für Abschnitt 2.3 des SIRENE-Handbuchs sowie für die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 auf „Restreint UE“ herabgestuft.

(2)

Die neueste Version des SIRENE-Handbuchs in der Fassung der Entscheidung 2006/757/EG der Kommission (2) und des Beschlusses 2006/758/EG der Kommission vom 22. September 2006 zur Änderung des SIRENE-Handbuchs (3) enthält keine Bestimmung, die Abschnitt 2.3 in der zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses 2003/19/EG geltenden Fassung entspricht.

(3)

Der Rat hält es nun für angebracht, weitere Teile des SIRENE-Handbuchs freizugeben.

(4)

Für die Anlagen 1, 3, 4 und 6 sollte weiterhin der Geheimhaltungsgrad „Restreint UE“ gelten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anlagen 2 und 5 des SIRENE-Handbuchs werden freigegeben.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. SCHAVAN


(1)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 34.

(2)  ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 41.


Kommission

7.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/53


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2007

über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz an Portugal

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3186)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2007/474/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (1), insbesondere auf Anhang IIB Nummer 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IIB Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 ist die Höchstzahl der Tage festgelegt, an denen sich Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen mitführen, in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008 in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz, also dem in Anhang IIB Nummer 1 festgelegten Bereich, aufhalten dürfen.

(2)

Gemäß Anhang IIB Nummer 9 kann die Kommission auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 erfolgt sind, für Schiffe mit solchem Fanggerät eine zusätzliche Anzahl von Tagen auf See in jenem geografischen Gebiet gewähren.

(3)

Am 10. Oktober 2006, am 14. November 2006 und am 12. März 2007 hat Portugal der Kommission Angaben übermittelt, durch die nachgewiesen wird, dass es die Kapazität seiner Schiffe, die in jenem geografischen Gebiet präsent sind, seit dem 1. Januar 2004 gegenüber dem Referenzzeitraum 2003 bei den Schiffen, die Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr mitführen, um 9,61 %, bei den Schiffen, die Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr mitführen, um 6,75 % und bei Schiffen, die Grundlangleinen mitführen, um 14,12 % reduziert hat.

(4)

In Anbetracht der vorgelegten Angaben sind Portugal nach der Berechnungsmethode gemäß Nummer 9.1 des Anhangs IIB für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008 21 zusätzliche Tage auf See für Schiffe mit Fanggerät der Gruppe 3 Buchstabe a, 15 zusätzliche Tage auf See für Schiffe mit Fanggerät der Gruppe 3 Buchstabe b und 30 zusätzliche Tage auf See für Schiffe mit Fanggerät der Gruppe 3 Buchstabe c zuzuweisen.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Höchstzahl der Tage, an denen sich ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Portugals, das Fanggerät gemäß Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs IIB der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 an Bord mitführt und keiner der besonderen Bedingungen gemäß Nummer 7.1 desselben Anhangs unterliegt, in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten darf, und die in Tabelle I des genannten Anhangs dargelegt ist, beträgt nunmehr 237 Tage pro Jahr.

(2)   Die Höchstzahl der Tage, an denen sich ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Portugals, das Fanggerät gemäß Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs IIB der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 an Bord mitführt und keiner der besonderen Bedingungen gemäß Nummer 7.1 desselben Anhangs unterliegt, in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten darf, und die in Tabelle I des genannten Anhangs dargelegt ist, beträgt nunmehr 231 Tage pro Jahr.

(3)   Die Höchstzahl der Tage, an denen sich ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Portugals, das Fanggerät gemäß Nummer 3 Buchstabe c des Anhangs IIB der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 an Bord mitführt und keiner der besonderen Bedingungen gemäß Nummer 7.1 desselben Anhangs unterliegt, in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten darf, und die in Tabelle I des genannten Anhangs dargelegt ist, beträgt nunmehr 246 Tage pro Jahr.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 4. Juli 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1.


ÜBEREINKÜNFTE

Rat

7.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/55


Mitteilung über das Inkrafttreten eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT

Das vorgenannte Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada (ABl. L 169 vom 29.6.2007) ist am 25. Juni 2007 in Kraft getreten.


7.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/s3


HINWEIS FÜR DIE LESER

Aus Anlass der letzten Erweiterung der Europäischen Union wurden am 27., 29. und 30. Dezember 2006 einige Amtsblätter in einer vereinfachten Version in den damaligen offiziellen Sprachen der Union veröffentlicht.

Es wurde beschlossen, die in diesen Amtsblättern veröffentlichten Rechtsakte als Berichtigungen und in ihrer traditionellen Form erneut zu publizieren.

Deshalb wurden die Amtsblätter mit den Berichtigungen nur in den vor der Erweiterung bestehenden Amtssprachen veröffentlicht. Die Übersetzungen der Rechtsakte in die Sprachen der neuen Mitgliedstaaten werden in einer Sonderausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union erscheinen, die die vor dem 1. Januar 2007 angenommen Texte der europäischen Organe sowie der Europäischen Zentralbank umfassen wird.

Die Leser finden nachstehend eine Entsprechungstabelle der mit Datum vom 27., 29. und 30. Dezember 2006 veröffentlichten Amtsblätter sowie die entsprechenden Berichtigungen.

ABl. vom 27. Dezember 2006

Berichtigung im ABl. (2007)

L 370

L 30

L 371

L 45

L 373

L 121

L 375

L 70


ABl. vom 29. Dezember 2006

Berichtigung im ABl. (2007)

L 387

L 34


ABl. vom 30. Dezember 2006

Berichtigung im ABl. (2007)

L 396

L 136

L 400

L 54

L 405

L 29

L 407

L 44

L 408

L 47

L 409

L 36

L 410

L 40

L 411

L 27

L 413

L 50


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