ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 202 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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RICHTLINIEN |
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Richtlinie 2007/50/EG der Kommission vom 2. August 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Beflubutamid und Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus ( 1 ) |
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VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Rat |
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2007/546/EG |
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2007/547/EG |
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2007/548/EG |
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2007/549/EG |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
3.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 202/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 925/2007 DES RATES
vom 23. Juli 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“),
gestützt auf Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan (2),
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 397/2004 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Baumwollbettwäsche der KN-Codes ex 6302 21 00 (TARIC-Codes 6302210081 und 6302210089), ex 6302 22 90 (TARIC-Code 6302229019), ex 6302 31 00 (TARIC-Code 6302310090) und ex 6302 32 90 (TARIC code 6302329019) mit Ursprung in Pakistan ein. Für alle Unternehmen, die die betroffene Ware in die Gemeinschaft ausführten, wurde ein landesweiter Zollsatz von 13,1 % verhängt. |
(2) |
Nach einer von Amts wegen eingeleiteten teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung änderte der Rat im Mai 2006 mit der Verordnung (EG) Nr. 695/2006 die Verordnung (EG) Nr. 397/2004 und führte neue Zollsätze ein, die zwischen 0 % und 8,5 % lagen. Aufgrund der hohen Anzahl kooperierender ausführender Hersteller wurde eine Stichprobe gebildet. |
(3) |
Für die Unternehmen der Stichprobe wurden die während der Überprüfung festgesetzten individuellen Zollsätze eingeführt, während für die anderen, nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen ein gewogener durchschnittlicher Zollsatz von 5,8 % festgelegt wurde. Für die Unternehmen, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten, wurde ein Zollsatz von 8,5 % eingeführt. |
(4) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 397/2004 kann ein ausführender Hersteller in Pakistan, der die im betreffenden Artikel aufgeführten drei Kriterien erfüllt, so behandelt werden wie die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen („Behandlung als neuer ausführender Hersteller“, abgekürzt „BNAH“). |
B. ANTRÄGE NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER
(5) |
Achtzehn pakistanische Unternehmen beantragten BNAH. |
(6) |
Um festzustellen, ob jeder Antragsteller die in Artikel 1 Absatz 4 der Ratsverordnung (EG) Nr. 397/2004 aufgeführten BNAH-Kriterien erfüllt, wurde geprüft, ob
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(7) |
Den Antragstellern wurde ein Fragebogen übermittelt; ferner wurden sie aufgefordert, Beweise dafür vorzulegen, dass sie die drei oben genannten Kriterien erfüllen. |
(8) |
Den ausführenden Herstellern, die die drei Kriterien erfüllen, kann gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Ratsverordnung (EG) Nr. 397/2004 der für die kooperierenden nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller geltende Zollsatz von 5,8 % gewährt werden. |
C. FESTSTELLUNGEN
(9) |
Acht der BNAH beantragenden pakistanischen Unternehmen beantworteten den ursprünglichen Fragebogen nicht. Es konnte daher nicht festgestellt werden, ob sie die Kriterien des Artikels 1 Absatz 4 der Ratsverordnung (EG) Nr. 397/2004 erfüllten; ihr Antrag musste daher zurückgewiesen werden. Die Unternehmen wurden davon unterrichtet, dass ihr Antrag nicht weiter geprüft werde, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
(10) |
Drei pakistanische Unternehmen, die den Fragebogen nur unvollständig beantworteten, ließen auch Nachfragen nach weiteren Erläuterungen unbeantwortet. Die Angaben dieser Unternehmen konnten daher nicht analysiert und es konnte nicht festgestellt werden, ob diese Unternehmen die Kriterien des Artikels 1 Absatz 4 der Ratsverordnung (EG) Nr. 397/2004 erfüllten. Ihre Anträge wurden daher zurückgewiesen. Die Unternehmen wurden davon unterrichtet, dass ihr Antrag nicht weiter geprüft werde, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
(11) |
Die Prüfung der Angaben von vier pakistanischen ausführenden Herstellern ergab, dass sie genügend Beweise dafür vorgelegt hatten, dass sie die Kriterien des Artikels 1 Absatz 4 der Ratsverordnung (EG) Nr. 397/2004 erfüllten. Gemäß dem genannten Artikel kann daher für diese vier Hersteller der für die kooperierenden und nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz von 5,8 % eingeführt werden; ferner werden sie in die Liste der im Anhang zu der genannten Verordnung aufgeführten ausführenden Hersteller aufgenommen. |
(12) |
Ein pakistanisches Unternehmen konnte nicht nachweisen, dass es die betroffene Ware nach dem UZ in die Gemeinschaft ausgeführt hatte beziehungsweise unwiderrufliche vertragliche Verpflichtungen zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingegangen war. Das Unternehmen hatte nach dem UZ Waren ausgeführt, bei denen es sich angeblich um die betroffene Ware handelte, hatte diese Ausfuhren aber nicht als betroffene Ware unter den unter Randnummer (1) aufgeführten KN-Codes deklariert. Das Unternehmen wurde aufgefordert, Beweise dafür vorzulegen, dass es sich tatsächlich um die betroffene Ware handelt. Es wurden keine weiteren Beweise erbracht. Das Unternehmen wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag nicht weiter geprüft werde, wenn es keine weiteren Beweise vorlege; es erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Da mithin nicht mit Sicherheit geklärt werden konnte, ob das Unternehmen nach dem UZ die betroffene Ware ausgeführt hatte, wie es das dritte Kriterium des Artikels 1 Absatz 4 der Ratsverordnung (EG) Nr. 397/2004 verlangt, musste sein Antrag auf BNAH zurückgewiesen werden. |
(13) |
Ein pakistanisches Unternehmen konnte seine Behauptung, die betroffene Ware während des ursprünglichen UZ nicht ausgeführt zu haben, nicht hinreichend belegen. Trotz mehrfacher Aufforderung im Rahmen dieser Untersuchung legte es keine detaillierten Nachweise für seine Verkaufstätigkeit während des und vor dem UZ vor. Es konnte daher nicht festgestellt werden, ob dieses Unternehmen tatsächlich ein neuer ausführender Hersteller im Sinne des ersten Kriteriums des Artikels 1 Absatz 4 der Ratsverordnung (EG) Nr. 397/2004 ist; sein Antrag wurde daher zurückgewiesen. Das Unternehmen wurde davon unterrichtet, dass sein Antrag nicht weiter geprüft werde, und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
(14) |
Ein pakistanisches Unternehmen konnte nicht nachweisen, dass es die betroffene Ware herstellte. Damit erfüllte dieser Antragsteller nicht die Grundvoraussetzung, um als ausführender Hersteller angesehen zu werden; sein Antrag konnte daher nicht weiter geprüft werden. Das Unternehmen reagierte nicht auf die Unterrichtung über die Zurückweisung seines Antrags. |
(15) |
Alle Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden über das endgültige Ergebnis der Untersuchung informiert und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachten zahlreiche Antragsteller vor, sie hätten die Schreiben und Aufforderungen der Kommission nicht erhalten bzw. wären aufgrund organisatorischer Probleme nicht in der Lage gewesen, sie zu beantworten. Bei einer nochmaligen Überprüfung des Schriftwechsels wurde festgestellt, dass diese Vorbringen haltlos waren. Ferner lässt sich die mangelnde Mitarbeit eines Unternehmens nicht mit internen Organisationsproblemen rechtfertigen. Ein Unternehmen forderte eine neuerliche Prüfung seiner Vorbringen. Es legte jedoch keine Begründung oder etwaige zusätzliche Informationen vor, die zu einer Änderung der Feststellungen hätten führen können. Keines der betreffenden Unternehmen konnte nachweisen, dass es die einschlägigen Kriterien erfüllte. Deshalb wurden die Einwände zurückgewiesen. |
D. SCHLUSSFOLGERUNG
(16) |
Gemäß den Feststellungen unter Randnummer (11) erfüllen vier pakistanische ausführende Hersteller die Kriterien des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 397/2004 für die Gewährung von BNAH. Diese Unternehmen sollten daher in die Liste der kooperierenden Hersteller im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates aufgenommen und für sie sollte der Zollsatz von 5,8 % eingeführt werden. Die Anträge der übrigen 14 ausführenden Hersteller sollten aus den oben genannten Gründen zurückgewiesen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Liste der kooperierenden Hersteller im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates erhält folgende Fassung:
Name |
Anschrift |
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„A.B. Exports (PVT) Ltd |
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A.S.T. (PVT) Limited |
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Abdur Rahman Corporation (Pvt) Ltd |
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Adil Waheed Garments |
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Afroze Textile Industries (Pvt) Ltd |
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Al Musawar Textile (PVT) Ltd |
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M/S Al-Ghani International |
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Al-Karam Textile Mills (PVT) Ltd |
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Al-Latif |
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Al-Noor Processing & Textile Mills |
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Al-Raheem Textile |
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Ameer Enterprises |
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Amsons Textile Mills (PVT) Ltd |
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Amtex (Private) Limited |
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Anjum Textile Mills (PVT) Ltd |
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Apex Corporation |
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M/S Arif Textiles Private Limited |
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Arshad Corporation |
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Arzoo Textile Mills Ltd |
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Asia Textile Mills |
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Aziz Sons |
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B.I.L. Exporters |
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Baak Industries |
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Be Be Jan Pakistan Limited |
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Bela Textiles Ltd |
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Bismillah Fabrics (PVT) Ltd |
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Bismillah Textiles (PVT) Ltd |
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Classic Enterprises |
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M/S Club Textile |
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Cotton Arts (PVT) Ltd |
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D.L. Nash (Private) Ltd |
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Dawood Exports PVT Ltd |
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Decent Textiles |
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En Em Fabrics (Pvt) Ltd |
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En Em Industries Ltd |
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Enn Eff Exports |
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Faisal Industries |
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Fashion Knit Industries |
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Fateh Textile Mills Limited |
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Gerpak Textile (PVT) Ltd |
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Gohar Textile mills |
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H.A. Industries (PVT) Ltd |
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Haroon Fabrics (Private) Limited |
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Hay's (PVT) Limited |
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M/S Home Furnishings Limited |
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Homecare Textiles |
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Husein Industries Ltd |
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Ideal International |
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J.K. Sons Private Limited |
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Jaquard Weavers |
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Kam International |
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Kamal Spinning Mills |
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Kausar Processing Industries (PVT) Ltd |
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Kausar Textile Industries (PVT) Ltd |
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Khizra Textiles International |
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Kohinoor Textile Mills Limited |
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Latif International (PVT) Ltd |
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Liberty Mills Limited |
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M/s M.K. SONS Pvt Limited |
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MSC Textiles (PVT) Ltd |
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Mughanum (PVT) Ltd |
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Mustaqim Dyeing & Printing Industries (Pvt) Ltd |
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Naseem Fabrics |
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Nawaz Associates |
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Nazir Industries |
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Niagara Mills (PVT) Ltd |
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Nina Industries Limited |
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Nishitex Enterprises |
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Parsons Industries (PVT) Ltd |
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Popular Fabrics (PVT) Limited |
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Rainbow Industries |
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Rehman International |
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Sadaqat Textile Mills Pvt Ltd |
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Sadiq Siddique Co. |
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Sakina Exports International |
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Samira Fabrics (PVT) Ltd |
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Sapphire Textile Mills Limited |
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Shahzad Siddique (PVT) Ltd |
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Shalimar Cotton Export (PVT) Ltd |
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Sharif Textiles Industries (PVT) Ltd |
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Shercotex |
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Sitara Textile Industries Limited |
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South Asian Textile Inds. |
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Sweety Textiles Pvt Ltd |
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Tex-Arts |
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The Crescent Textile Mills Ltd |
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Towellers Limited |
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Union Exports (PVT) Limited |
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United Finishing Mills Ltd |
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United Textile Printing Industries (Pvt) Ltd |
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Wintex Exports PVT Ltd |
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Zafar Fabrics (PVT) Limited |
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Zamzam Weaving and Processing Mills |
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ZIS Textiles Private Limited |
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. AMADO
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2006 (ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 14).
3.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 202/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 926/2007 DER KOMMISSION
vom 2. August 2007
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 3. August 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. August 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 2. August 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
MK |
33,2 |
TR |
46,8 |
|
XK |
36,3 |
|
XS |
24,7 |
|
ZZ |
35,3 |
|
0707 00 05 |
TR |
130,9 |
ZZ |
130,9 |
|
0709 90 70 |
TR |
92,4 |
ZZ |
92,4 |
|
0805 50 10 |
AR |
55,9 |
UY |
44,5 |
|
ZA |
63,2 |
|
ZZ |
54,5 |
|
0806 10 10 |
EG |
156,2 |
MA |
129,2 |
|
ΜΚ |
44,5 |
|
TR |
147,0 |
|
ZZ |
119,2 |
|
0808 10 80 |
AR |
76,0 |
AU |
160,4 |
|
BR |
79,8 |
|
CL |
76,5 |
|
CN |
66,7 |
|
NZ |
92,3 |
|
US |
97,0 |
|
UY |
67,3 |
|
ZA |
96,1 |
|
ZZ |
90,2 |
|
0808 20 50 |
AR |
75,5 |
CL |
76,2 |
|
NZ |
154,7 |
|
TR |
152,1 |
|
ZA |
102,9 |
|
ZZ |
112,3 |
|
0809 20 95 |
CA |
324,1 |
TR |
261,0 |
|
US |
380,0 |
|
ZZ |
321,7 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
TR |
153,7 |
ZZ |
153,7 |
|
0809 40 05 |
IL |
109,6 |
ZZ |
109,6 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
3.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 202/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 927/2007 DER KOMMISSION
vom 2. August 2007
mit einer Übergangsmaßnahme hinsichtlich der Behandlung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für das Weinwirtschaftsjahr 2007/08 in Rumänien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1) hat jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Wein bereitet, alle bei dieser Weinbereitung anfallenden Nebenerzeugnisse destillieren zu lassen. Seit dem Beitritt Rumäniens zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 gilt diese Verpflichtung auch für die Weinerzeuger in diesem Mitgliedstaat, obwohl diese Praxis in Rumänien nicht herkömmlich ist. |
(2) |
Die Einhaltung dieser Verpflichtung setzt voraus, dass es Brennereien gibt, die zur Durchführung der mit einer Gemeinschaftsbeihilfe geförderten Destillation bereit sind. Während sich in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 2006 solche Brennereien entwickelt haben, gibt es in Rumänien noch keine solche industrielle Destillationsstruktur. |
(3) |
Die andere Weise, die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu behandeln, besteht darin, sie unter Kontrolle zu beseitigen, wie dies in mehreren Mitgliedstaaten geschieht. |
(4) |
Da die Destillation derzeit aus praktischen Gründen nicht erfolgen kann, sind die rumänischen Erzeuger eine bestimmte Zeit lang von der Destillationsverpflichtung zu befreien, und ist diese durch die Verpflichtung der Beseitigung unter Kontrolle gemäß den Bedingungen der Artikel 50 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) zu ersetzen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 beseitigt jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die in Rumänien geerntete Trauben verarbeitet, im Wirtschaftsjahr 2007/08 die bei dieser Verarbeitung anfallenden Nebenerzeugnisse unter Kontrolle und unter den Bedingungen der Artikel 50 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. August 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2016/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 38).
3.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 202/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 928/2007 DER KOMMISSION
vom 2. August 2007
zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 860/2007 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 3. August 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. August 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).
(3) ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 36.
(4) ABl. L 190 vom 21.7.2007, S. 10.
ANHANG
Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 3. August 2007 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle
(EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht |
1701 11 10 (1) |
22,10 |
5,25 |
1701 11 90 (1) |
22,10 |
10,48 |
1701 12 10 (1) |
22,10 |
5,06 |
1701 12 90 (1) |
22,10 |
10,05 |
1701 91 00 (2) |
22,18 |
14,88 |
1701 99 10 (2) |
22,18 |
9,62 |
1701 99 90 (2) |
22,18 |
9,62 |
1702 90 99 (3) |
0,22 |
0,42 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
3.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 202/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 929/2007 DER KOMMISSION
vom 2. August 2007
über ein Fangverbot für Kabeljau im Skagerrak durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestandes sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestandes durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. August 2007
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11, zuletzt berichtigt durch ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6).
(3) ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 745/2007 der Kommission (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 26).
ANHANG
Nr. |
24 |
Mitgliedstaat |
Deutschland |
Bestand |
COD/03AN. |
Art |
Kabeljau (Gadus morhua) |
Gebiet |
Skagerrak |
Datum |
19.7.2007 |
RICHTLINIEN
3.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 202/15 |
RICHTLINIE 2007/50/EG DER KOMMISSION
vom 2. August 2007
zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Beflubutamid und Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat Deutschland am 27. Juni 2000 von einer Arbeitsgemeinschaft, bestehend aus UBE Europe GmbH und Stähler Agrochemie GmbH & Co. KG (UBE Europe GmbH schied zu einem späteren Zeitpunkt aus), einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Beflubutamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2000/784/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern „vollständig“ sind, als die grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II and III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Angaben und Informationen erfüllen. |
(2) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG haben die Niederlande am 12. Juli 1996 von Biosys (jetzt: Certis USA) einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus („Spodoptera exigua NPV“) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 97/865/EG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern „vollständig“ sind, als die grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II and III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Angaben und Informationen erfüllen. |
(3) |
Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission am 13. August 2002 (Beflubutamid) bzw. am 1. November 1999 (Spodoptera exigua NPV) einen Entwurf der Bewertungsberichte über die Wirkstoffe übermittelt. |
(4) |
Die Entwürfe der Bewertungsberichte für diese Wirkstoffe wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 15. Mai 2007 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Beflubutamid und Spodoptera exigua NPV abgeschlossen. |
(5) |
Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollten Beflubutamid und Spodoptera exigua NPV in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden, damit diese Wirkstoffe enthaltende Pflanzenschutzmittel gemäß den Bestimmungen der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten zugelassen werden können. |
(6) |
Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie geltende vorläufige Zulassungen von Beflubutamid und Spodoptera exigua NPV enthaltenden Pflanzenschutzmitteln überprüfen können, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG, vor allem Artikel 13, sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende vorläufige Zulassungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG in endgültige Zulassungen umwandeln, sie ändern oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jeden beabsichtigten Anwendungszweck gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen. |
(7) |
Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Mai 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Juni 2008 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls die bis zum 31. Mai 2008 geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die als Wirkstoffe Beflubutamid oder Spodoptera exigua NPV enthalten. Bis zu diesem Datum überprüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen von Anhang I der genannten Richtlinie in Bezug auf Beflubutamid bzw. Spodoptera exigua NPV erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen im Teil B des Eintrags zu diesen Wirkstoffen, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Richtlinie den Anforderungen von deren Anhang II entsprechen, oder aber Zugang zu solchen Unterlagen hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, welches Beflubutamid oder Spodoptera exigua NPV entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens am 30. November 2007 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III dieser Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Teil B des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Beflubutamid bzw. Spodoptera exigua NPV. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.
Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
a) |
Enthält ein Pflanzenschutzmittel Beflubutamid oder Spodoptera exigua NPV als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Mai 2009 geändert oder widerrufen, oder |
b) |
enthält ein Pflanzenschutzmittel Beflubutamid oder Spodoptera exigua NPV als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Mai 2009 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das für eine solche Änderung oder Widerrufung in der (den) jeweiligen Richtlinie(n) zur Aufnahme des (der) betreffenden Wirkstoffs(-e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt wurde, je nachdem, welcher Tag später ist. |
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. August 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/31/EG der Kommission (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 44).
(2) ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 47.
(3) ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 67.
ANHANG
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden am Ende der Tabelle folgende Einträge angefügt:
Nr. |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Inkrafttreten |
Befristung der Eintragung |
Besondere Bestimmungen |
||
„164 |
Beflubutamid CAS-Nr. 113614-08-7 CIPAC-Nr. 662 |
(RS)-N-benzyl-2-(4-fluoro-3-trifluoromethylphenoxy) butanamid |
≥ 970 g/kg |
1. Dezember 2007 |
30. November 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Mai 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Beflubutamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
||
165 |
Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus CIPAC-Nr. Entfällt |
Entfällt |
|
1. Dezember 2007 |
30. November 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Mai 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Spodoptera exigua NPV und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.“ |
(1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.
VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
3.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 202/18 |
BESCHLUSS Nr. 930/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 7. Juni 2007
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26 dieser Vereinbarung,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“ genannt) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen. |
(2) |
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von einer Milliarde EUR in Anspruch genommen werden kann. |
(3) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds festgeschrieben. |
(4) |
Ungarn und Griechenland haben infolge von zwei durch Überschwemmungen verursachten Katastrophen Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen, damit der Betrag von 24 370 114 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen bereitgestellt werden kann.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juni 2007.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. GLOSER
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat
3.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 202/19 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. März 2007
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zum PKA
(2007/546/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 93, Artikel 94, Artikel 133 und Artikel 181a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf Akte die über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Republik Moldau ein Protokoll zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau (1) anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union auszuhandeln. |
(2) |
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das am 22. Februar 2007 paraphierte Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden. |
(3) |
Das Protokoll sollte ab dem 1. Januar 2007 vorläufige Anwendung finden, bis die für seinen formalen Abschluss erforderlichen Verfahren beendet sind — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), das Protokoll zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens vorbehaltlich eines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll ab dem 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.
Geschehen zu Brüssel am 22. März 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
W. TIEFENSEE
(1) ABl. L 181 vom 24.6.1998, S. 3.
PROTOKOLL
zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zum PKA
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,
im Folgenden „Gemeinschaften“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission,
einerseits und
DIE REPUBLIK MOLDAU
andererseits,
im Folgenden für die Zwecke dieses Protokolls „Vertragsparteien“ genannt,
GESTÜTZT AUF den Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, der am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Januar 2007 in Kraft treten wird,
IN ERWÄGUNG der neuen Situation im Verhältnis zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Union, die sich aus dem Beitritt von zwei neuen Mitgliedstaaten ergibt, die für die Zusammenarbeit zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Union Chancen eröffnet und Herausforderungen mit sich bringt,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Wunsches der Vertragsparteien, die Erreichung und Umsetzung der Ziele und Grundsätze des PKA sicherzustellen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des am 28. November 1994 in Brüssel unterzeichneten und am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“ genannt) und nehmen ebenso wie die übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft das Abkommen, die am selben Tag unterzeichneten der Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen, Erklärungen und Briefwechsel sowie das am 12. Oktober 2000 in Kraft getretene Protokoll zu dem Abkommen vom 10. April 1997 und das Protokoll zu dem Abkommen vom 29. April 2004 an beziehungsweise zur Kenntnis.
Artikel 2
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 3
(1) Dieses Protokoll wird von den Gemeinschaften, dem Rat der Europäischen Union im Namen ihrer Mitgliedstaaten und von der Republik Moldau nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
(2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Artikel 4
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde folgt.
(2) Bis zu seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.
Artikel 5
(1) Das Abkommen, die Schlussakte und alle ihr beigefügten Dokumente sowie die Protokolle zum Abkommen vom 10. April 1997 und vom 29. April 2004 sind in bulgarischer and rumänischer Sprache abgefasst.
(2) Sie sind diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die Texte in den anderen Sprachen, in denen das Abkommen, die Schlussakte und die ihr beigefügten Dokumente sowie die Protokolle vom 10. April 1997 und vom 29. April 2004 abgefasst sind.
Artikel 6
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und moldauischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на седемнадесети април две хиляди и седма година.
Hecho en Bruselas, el diecisiete de abril de dos mil siete.
V Bruselu dne sedmnáctého dubna dva tisíce sedm.
Udfærdiget i Bruxelles den syttende april to tusind og syv.
Geschehen zu Brüssel am siebzehnten April zweitausendsieben.
Kahe tuhande seitsmenda aasta aprillikuu seitsmeteistkümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα επτά Απριλίου δύο χιλιάδες επτά.
Done at Brussels on the seventeenth day of April in the year two thousand and seven.
Fait à Bruxelles, le dix-sept avril deux mille sept.
Fatto a Bruxelles, addì diciassette aprile duemilasette.
Briselē, divi tūkstoši septītā gada septiņpadsmitajā aprīlī.
Priimta du tūkstančiai septintųjų metų balandžio septynioliktą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kettőezer-hetedik év április havának tizenhetedik napján.
Magħmul fi Brussell, fis-sbatax jum ta' April tas-sena elfejn sebgħa.
Gedaan te Brussel, de zeventiende april tweeduizend zeven.
Sporządzono w Brukseli dnia siedemnastego kwietnia dwa tysiące siódmego.
Feito em Bruxelas, em dezassete de Abril de dois mil e sete.
Încheiat la Bruxelles la șaptesprezece aprilie, anul două mii șapte.
V Bruseli dňa sedemnásteho apríla dvetisícsedem.
V Bruslju, sedemnajstega aprila leta dva tisoč sedem.
Tehty Brysselissä seitsemäntenätoista päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.
Som skedde i Bryssel den sjuttonde april tjugohundrasju.
За Държавите-членки
Por los Estados miembros
Za členské státy
For medlemsstaterne
Für die Mitgliedstaaten
Liikmesriikide nimel
Για τα κράτη μέλη
For the Member States
Pour les États membres
Per gli Stati membri
Dalībvalstu vārdā
Valstybių narių vardu
A tagállamok rėszéről
Għall-Istati Membri
Voor de lidstaten
W imieniu państw członkowskich
Pelos Estados-Membros
Pentru statele membre
Za členské štáty
Za države članice
Jäsenvaltioiden puolesta
På medlemsstaternas vägnar
За Европейските общности
Por las Comunidades Europeas
Za Evropská společenství
For De Europæiske Fællesskaber
Für die Europäischen Gemeinschaften
Euroopa ühenduste nimel
Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες
For the European Communities
Pour les Communautés européennes
Per le Comunità europee
Eiropas Kopienu vārdā
Europos Bendrijų vardu
Az Európai Közösségek részéről
Għall-Komunitajiet Ewropej
Voor de Europese Gemeenschappen
W imieniu Wspólnot Europejskich
Pelas Comunidades Europeias
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvá
Za Evropski skupnosti
Euroopan yhteisöjen puolesta
På Europeiska gemenskapernas vägnar
За Република Мοлдοва
Por la República de Moldavia
Za Moldavskou republiku
For Republikken Moldova
Für die Republik Moldau
Moldova Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία της Μολδαβίας
For the Republic of Moldova
Pour la République de Moldova
Per la Repubblica moldova
Moldovas Republikas vārdā
Moldovas Respublikos vardu
A Moldovai Köztársaság részéről
Għar-Repubblika tal-Moldova
Voor de Republiek Moldavië
W imieniu Republiki Mołdowy
Pela República da Moldávia
Pentru Republica Moldova
Za Moldavskú republiku
Za Republiko Moldavijo
Moldovan tasavallan puolesta
På Republiken Moldaviens vägnar
3.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 202/25 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 5. Juni 2007
über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
(2007/547/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 Satz 3, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2 und die Artikel 93, 94, 133 und 181a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, mit der Republik Armenien ein Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union auszuhandeln. |
(2) |
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses ist das Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. |
(3) |
Das Protokoll ist mit Wirkung vom 1. Januar 2007 bis zum Abschluss der für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig anzuwenden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt (1).
Artikel 2
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.
Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. STEINBRÜCK
(1) Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.
PROTOKOLL
zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaften“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
einerseits und
DIE REPUBLIK ARMENIEN
andererseits,
für die Zwecke dieses Protokolls nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,
GESTÜTZT AUF den Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, der am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurde und seit dem 1. Januar 2007 gilt,
IN ANBETRACHT der sich aus dem Beitritt zweier neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union ergebenden neuen Lage in den Beziehungen zwischen der Republik Armenien und der Europäischen Union, die neue Möglichkeiten und neue Aufgaben für die Zusammenarbeit zwischen der Republik Armenien und der Europäischen Union mit sich bringt,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Wunsches der Vertragsparteien, die Verwirklichung der Ziele und die Umsetzung der Grundsätze des PKA zu gewährleisten,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des am 22. April 1996 in Luxemburg unterzeichneten und am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) und nehmen das Abkommen und die gemeinsamen Erklärungen, die Briefwechsel und die Erklärung der Republik Armenien, die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, sowie das Protokoll zum Abkommen vom 19. Mai 2004, das am 1. März 2005 in Kraft getreten ist, in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten an bzw. zur Kenntnis.
Artikel 2
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 3
(1) Dieses Protokoll wird von den Gemeinschaften, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der Republik Armenien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
(2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Artikel 4
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
(2) Bis zu seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.
Artikel 5
(1) Das Abkommen, die Schlussakte und die ihr beigefügten Dokumente sowie das Protokoll zum Abkommen vom 19. Mai 2004 sind in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst.
(2) Sie sind diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen des Abkommens, der Schlussakte und der ihr beigefügten Dokumente sowie des Protokolls zum Abkommen vom 19. Mai 2004.
Artikel 6
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und armenischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на двадесет и седми юни две хиляди и седма година.
Hecho en Bruselas, el veintisiete de junio de dos mil siete.
V Bruselu dne dvacátého sedmého června dva tisíce sedm.
Udfærdiget i Bruxelles, den syvogtyvende juni to tusind og syv.
Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Juni zweitausendsieben.
Kahe tuhande seitsmenda aasta juunikuu kahekümne seitsmendal päeval Brüsselis
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι επτά Iουνίου δύο χιλιάδες επτά.
Done at Brussels on the twenty-seventh day of June in the year two thousand and seven.
Fait à Bruxelles, le vingt-sept juin deux mille sept.
Fatto a Bruxelles, addì ventisette giugno duemilasette.
Briselē, divi tūkstoši septītā gada divdesmit septītajā jūnijā
Priimta du tūkstančiai septintųjų metų birželio dvidešimt septintą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kettőezer-hetedik év június havának huszonhetedik napján.
Magħmul fi Brussell, is-sebgħa u għoxrin ta' Lulju, elfejn u sebgħa
Gedaan te Brussel, de zevenentwintigste juni tweeduizend zeven.
Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego siódmego czerwca roku dwa tysiące siódmego.
Feito em Bruxelas, em vinte e sete de Junho de dois mil e sete.
Încheiat la Bruxelles la douăzeci și șapte iunie, anul două mii șapte.
V Bruseli dvadsiateho siedmeho júna dvetisícsedem
V Bruslju, sedemindvajsetega junija leta dva tisoč sedem.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.
Som skedde i Bryssel den tjugosjunde juni tjugohundrasju.
За Държавите-членки
Por los Estados miembros
Za členské státy
For medlemsstaterne
Für die Mitgliedstaaten
Liikmesriikide nimel
Για τα κράτη μέλη
For the Member States
Pour les États membres
Per gli Stati membri
Dalībvalstu vārdā
Valstybių narių vardu
A tagállamok rėszéről
Għall-Istati Membri
Voor de lidstaten
W imieniu państw członkowskich
Pelos Estados-Membros
Pentru statele membre
Za členské štáty
Za države članice
Jäsenvaltioiden puolesta
På medlemsstaternas vägnar
За Европейските общности
Por las Comunidades Europeas
Za Evropská společenství
For De Europæiske Fællesskaber
Für die Europäischen Gemeinschaften
Euroopa Ühenduste nimel
Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες
For the European Communities
Pour les Communautés européennes
Per le Comunità europee
Eiropas Kopienu vārdā
Europos Bendrijų vardu
Az Európai Közösségek részéről
Għall-Komunitajiet Ewropej
Voor de Europese Gemeenschappen
W imieniu Wspólnot Europejskich
Pelas Comunidades Europeias
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvá
Za Evropski skupnosti
Euroopan yhteisöjen puolesta
På Europeiska gemenskapernas vägnar
За Република Армения
Por la República de Armenia
Za Arménskou republiku
For Republikken Armenien
Für die Republik Armenien
Armeenia Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία της Αρμενίας
For the Republic of Armenia
Pour la République d'Arménie
Per la Repubblica d'Armenia
Armēnijas Republikas vārdā
Armenijos Respublikos vardu
Az Örmény Köztársaság részéről
Għar-Repubblika ta' l-Armenja
Voor de Republiek Armenië
W imieniu Republiki Armenii
Pela República da Arménia
Pentru Republica Armenia
Za Arménsku republiku
Za Republiko Armenijo
Armenian tasavallan puolesta
På Republiken Armeniens vägnar
3.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 202/30 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 5. Juni 2007
über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
(2007/548/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2 und die Artikel 93, 94, 133 und 181a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, mit Georgien ein Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union auszuhandeln. |
(2) |
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses ist das paraphierte Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. |
(3) |
Das Protokoll ist mit Wirkung vom 1. Januar 2007 bis zum Abschluss der für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig anzuwenden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt (1).
Artikel 2
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.
Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. STEINBRÜCK
(1) Seite 31 dieses Amtsblatts.
PROTOKOLL
zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaften“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
einerseits und
GEORGIEN
andererseits,
für die Zwecke dieses Protokolls nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,
GESTÜTZT AUF den Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, der am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurde und seit dem 1. Januar 2007 gilt,
IN ANBETRACHT der sich aus dem Beitritt zweier neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union ergebenden neuen Lage in den Beziehungen zwischen Georgien und der Europäischen Union, die neue Möglichkeiten und neue Aufgaben für die Zusammenarbeit zwischen Georgien und der Europäischen Union mit sich bringt,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Wunsches der Vertragsparteien, die Verwirklichung der Ziele und die Umsetzung der Grundsätze des PKA zu gewährleisten,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des am 22. April 1996 in Luxemburg unterzeichneten und am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) und nehmen das Abkommen und die gemeinsamen Erklärungen, die Briefwechsel und die Erklärung Georgiens, die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, sowie das Protokoll zum Abkommen vom 30. April 2004, das am 1. März 2005 in Kraft getreten ist, in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten an bzw. zur Kenntnis.
Artikel 2
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 3
(1) Dieses Protokoll wird von den Gemeinschaften, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von Georgien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
(2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Artikel 4
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
(2) Bis zu seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.
Artikel 5
(1) Das Abkommen, die Schlussakte und die ihr beigefügten Dokumente sowie das Protokoll zum Abkommen vom 30. April 2004 sind in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst.
(2) Sie sind diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen des Abkommens, der Schlussakte und der ihr beigefügten Dokumente sowie des Protokolls zum Abkommen vom 30. April 2004.
Artikel 6
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на двадесет и седми юни две хиляди и седма година.
Hecho en Bruselas, el veintisiete de junio de dos mil siete.
V Bruselu dne dvacátého sedmého června dva tisíce sedm.
Udfærdiget i Bruxelles, den syvogtyvende juni to tusind og syv.
Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Juni zweitausendsieben.
Kahe tuhande seitsmenda aasta juunikuu kahekümne seitsmendal päeval Brüsselis
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι επτά Iουνίου δύο χιλιάδες επτά.
Done at Brussels on the twenty-seventh day of June in the year two thousand and seven.
Fait à Bruxelles, le vingt-sept juin deux mille sept.
Fatto a Bruxelles, addì ventisette giugno duemilasette.
Briselē, divi tūkstoši septītā gada divdesmit septītajā jūnijā
Priimta du tūkstančiai septintųjų metų birželio dvidešimt septintą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kettőezer-hetedik év június havának huszonhetedik napján.
Magħmul fi Brussell, is-sebgħa u għoxrin ta' Lulju, elfejn u sebgħa
Gedaan te Brussel, de zevenentwintigste juni tweeduizend zeven.
Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego siódmego czerwca roku dwa tysiące siódmego.
Feito em Bruxelas, em vinte e sete de Junho de dois mil e sete.
Încheiat la Bruxelles la douăzeci și șapte iunie, anul două mii șapte.
V Bruseli dvadsiateho siedmeho júna dvetisícsedem
V Bruslju, sedemindvajsetega junija leta dva tisoč sedem.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.
Som skedde i Bryssel den tjugosjunde juni tjugohundrasju.
За Държавите-членки
Por los Estados miembros
Za členské státy
For medlemsstaterne
Für die Mitgliedstaaten
Liikmesriikide nimel
Για τα κράτη μέλη
For the Member States
Pour les États membres
Per gli Stati membri
Dalībvalstu vārdā
Valstybių narių vardu
A tagállamok rėszéről
Għall-Istati Membri
Voor de lidstaten
W imieniu państw członkowskich
Pelos Estados-Membros
Pentru statele membre
Za členské štáty
Za države članice
Jäsenvaltioiden puolesta
På medlemsstaternas vägnar
За Европейските общности
Por las Comunidades Europeas
Za Evropská společenství
For De Europæiske Fællesskaber
Für die Europäischen Gemeinschaften
Euroopa Ühenduste nimel
Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες
For the European Communities
Pour les Communautés européennes
Per le Comunità europee
Eiropas Kopienu vārdā
Europos Bendrijų vardu
Az Európai Közösségek részéről
Għall-Komunitajiet Ewropej
Voor de Europese Gemeenschappen
W imieniu Wspólnot Europejskich
Pelas Comunidades Europeias
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvá
Za Evropski skupnosti
Euroopan yhteisöjen puolesta
På Europeiska gemenskapernas vägnar
За Грузия
Por Georgia
Za Gruzii
for Georgien
Für Georgien
Gruusia nimel
Για τη Γεωργία
For Georgia
Pour la Géorgie
Per la Georgia
Gruzijas vārdā
Gruzijos vardu
Grúzia részéről
Għall-Ġeorġa
Voor Georgië
W imieniu Gruzji
Pela Geórgia
Pentru Georgia
Za Gruzínsko
Za Gruzijo
Georgian puolesta
På Georgiens vägnar
3.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 202/35 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 16. Juli 2007
zur Änderung des Internen Abkommens vom 17. Juli 2006 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008—2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet
(2007/549/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das am 23. Juni 2000 (1) in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in der am 25. Juni 2005 (2) in Luxemburg geänderten Fassung,
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008—2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (nachstehend „Internes Abkommen“ genannt) (3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 7 und Artikel 8 Absatz 4,
gestützt auf die Beitrittsakte von 2005 (4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 11,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 11 des Beitrittsakte von 2005 sind Bulgarien und Rumänien dem Internen Abkommen automatisch ab dem Tag ihres Beitritts beigetreten. |
(2) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Internen Abkommens wird die Aufteilung der Beiträge nach Absatz 2 Buchstabe a jenes Artikels, für die derzeit im Falle Bulgariens und Rumäniens nur geschätzte Beträge angegeben sind, im Falle des Beitritts eines weiteren Staates zur EU durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert. |
(3) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Internen Abkommens wird die in Absatz 2 jenes Artikels festgelegte Stimmengewichtung, für die derzeit im Falle Bulgariens und Rumäniens nur die geschätzten Stimmenzahlen angegeben sind, im Falle des Beitritts eines weiteren Staates zur EU durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert. |
(4) |
Diese Beiträge und Stimmenzahlen sollten bestätigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beitragsschlüssel und der Beitrag Bulgariens und Rumäniens zum 10. Europäischen Entwicklungsfonds gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens sowie ihre Stimmenzahl im Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens werden bestätigt.
Artikel 2
Das Interne Abkommen wird wie folgt geändert:
(1) |
In der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a werden die runden Klammern und Sternchen nach den Worten „Bulgarien“ und „Rumänien“ und die Fußnote „(*) Geschätzter Betrag“ gestrichen. |
(2) |
In der Tabelle in Artikel 8 Absatz 2 wird Folgendes gestrichen:
|
(3) |
Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Der EEF-Ausschuss beschließt mit einer qualifizierten Mehrheit, für die 724 von 1 004 Stimmen erforderlich sind und die die Zustimmung von mindestens 14 Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt. Für eine Sperrminorität sind mindestens 281 Stimmen erforderlich.“ |
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SILVA
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Partnerschaftsabkommen zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1 des AKP-EG-Ministerrats (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 22).
(2) Beschluss 2005/599/EG des Rates vom 21. Juni 2005 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zur Änderung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 26).
(3) ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.
(4) ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.