ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 215

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
18. August 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 966/2007 der Kommission vom 17. August 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 967/2007 der Kommission vom 17. August 2007 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse (Tafeltrauben)

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 968/2007 der Kommission vom 17. August 2007 über den Gemeinschaftszuschuss zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für das Weinwirtschaftsjahr 2007/08

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 969/2007 der Kommission vom 17. August 2007 zur dreiundachtzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 970/2007 der Kommission vom 17. August 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen

16

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/563/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 1. August 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG über Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse hinsichtlich Mandeln und daraus gewonnenen Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft die Vereinigten Staaten von Amerika sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3613)  ( 1 )

18

 

 

2007/564/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. August 2007 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Finnland mit Ausnahme der Ålandinseln von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3700)  ( 1 )

21

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates vom 22. Februar 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Thailand und Taiwan nach Durchführung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 59 vom 27.2.2007)

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

18.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 966/2007 DER KOMMISSION

vom 17. August 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. August 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. August 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 17. August 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MK

48,8

TR

60,0

XK

43,2

XS

33,5

ZZ

46,4

0707 00 05

TR

134,7

ZZ

134,7

0709 90 70

TR

85,9

ZZ

85,9

0805 50 10

AR

64,0

UY

52,9

ZA

54,0

ZZ

57,0

0806 10 10

EG

148,4

MA

138,0

TR

99,7

US

164,3

ZZ

137,6

0808 10 80

AR

64,4

BR

77,5

CL

77,6

CN

89,9

NZ

92,5

US

101,0

ZA

84,9

ZZ

84,0

0808 20 50

AR

52,9

NZ

109,7

TR

125,7

ZA

94,4

ZZ

95,7

0809 30 10, 0809 30 90

TR

132,3

US

172,7

ZA

80,5

ZZ

128,5

0809 40 05

IL

153,3

ZZ

153,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


18.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 967/2007 DER KOMMISSION

vom 17. August 2007

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse (Tafeltrauben)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 628/2007 der Kommission (3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die nach dem Verfahren B Ausfuhrlizenzen erteilt werden dürfen.

(2)

Nach den der Kommission zurzeit vorliegenden Kenntnissen könnten die für den derzeitigen Ausfuhrzeitraum vorgesehenen Richtmengen bei Tafeltrauben bald überschritten werden. Diese Überschreitung würde eine reibungslose Anwendung von Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse beeinträchtigen.

(3)

Angesichts dieser Lage sind Anträge auf Erteilung von Lizenzen nach dem Verfahren B, die für nach dem 17. August 2007 ausgeführte Tafeltrauben gestellt werden, bis zum Ende des derzeitigen Ausfuhrzeitraums abzulehnen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 628/2007 gestellte Anträge, welche nach dem Verfahren B die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Tafeltrauben betreffen und für welche die Ausfuhranmeldungen nach dem 17. August und vor dem 1. November 2007 angenommen werden, sind abzulehnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. August 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. August 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 548/2007 (ABl. L 130 vom 22.5.2007, S. 3).

(3)  ABl. L 145 vom 7.6.2007, S. 7.


18.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 968/2007 DER KOMMISSION

vom 17. August 2007

über den Gemeinschaftszuschuss zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für das Weinwirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 80 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 darf der Gemeinschaftszuschuss zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten in Gebieten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/l999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds (2) als Ziel-1-Gebiete eingestuft wurden, 75 % dieser Kosten nicht überschreiten.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (3) aufgehoben, die allgemeine Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds mit Wirkung vom 1. Januar 2007 enthält. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 fielen unter das Ziel 1 Regionen der Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), deren Pro-Kopf-BIP, gemessen in Kaufkraftstandards, weniger als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts betrug. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sind solche Regionen im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähig.

(3)

Einige Regionen, die unter das Ziel 1 fielen, fallen nicht unter das Ziel „Konvergenz“. Andererseits ist das Hoheitsgebiet von Bulgarien und Rumänien im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähig, fiel aber selbstverständlich nicht unter das Ziel 1.

(4)

Dies führt zu bestimmten praktischen Problemen mit den für das Weinwirtschaftsjahr 2007/08 zu erstellenden und zu genehmigenden Umstrukturierungs- und Umstellungsplänen; denn der gegenwärtige Wortlaut von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gestattet den höheren Finanzierungssatz weder für Ziel-1-Regionen, da es mittlerweile keine solchen mehr gibt, noch für Konvergenzregionen, da sich die genannte Bestimmung nicht auf diese bezieht. Für weniger entwickelte Regionen sollte aber selbstverständlich ein höherer Unterstützungssatz vorgesehen werden.

(5)

Die derzeitige Übergangsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 225/2007 der Kommission (4) bietet nur für das Weinwirtschaftsjahr 2006/07 eine Lösung. Bis zur Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sollte daher für das Weinwirtschaftsjahr 2007/08 die Möglichkeit vorgesehen werden, für die Konvergenzregionen den in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen höheren Unterstützungssatz zu gewähren.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 findet für das Weinwirtschaftsjahr 2007/08 Anwendung auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 als Konvergenzregionen eingestuften Regionen mit Ausnahme der Regionen gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. August 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).

(4)  ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 25.


18.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 969/2007 DER KOMMISSION

vom 17. August 2007

zur dreiundachtzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 18. und am 27. Juli 2007, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. August 2007

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2007 der Kommission (ABl. L 190 vom 21.7.2007, S. 7).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag „Nashwan Abd Al-Razzaq Abd Al-Baqi (alias a) Abdal Al-Hadi Al-Iraqi, b) Abd al-Hadi al-Iraqi, c) Abu Abdallah). Geburtsdatum: 1961. Geburtsort: Mosul, Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Weitere Angaben: ranghoher Al-Qaida-Führer.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Nashwan Abd Al-Razzaq Abd Al-Baqi (alias a) Abdal Al-Hadi Al-Iraqi, b) Abd Al-Hadi Al-Iraqi, c) Abu Abdallah). Geburtsdatum: 1961. Geburtsort: Mosul, Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Weitere Angaben: a) ranghoher Al-Qaida-Führer, b) seit Juli 2007 in Gewahrsam der Vereinigten Staaten von Amerika.“

2.

Der Eintrag „Jalil, Abdul, Mullah (Stellvertretender Minister für Auswärtige Angelegenheiten)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Abdul Jalil (alias Nazar Jan). Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Funktion: Stellvertretender Minister für Auswärtige Angelegenheiten. Geburtsdatum: ca. 1963. Geburtsort: Bezirk Arghandaab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten, b) seit Mai 2007 Mitglied des Taliban-Führungsrats.“

3.

Der Eintrag „Abdul Qadeer. Titel: General. Funktion: Militärattaché, Taliban-‚Botschaft‘, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1964. Geburtsort: Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 000974 (afghanischer Pass)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abdul Qadeer Abdul Baseer. Titel: a) General, b) Maulavi. Funktion: Militärattaché, Taliban-‚Botschaft‘, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1964. Geburtsort: Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 000974 (afghanischer Pass). Weitere Angaben: im Februar 2006 nach Afghanistan rückgeführt.“

4.

Der Eintrag „Mutawakil, Abdul Wakil (Minister für Auswärtige Angelegenheiten)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Wakil Ahmad Mutawakil Abdul Ghaffar (alias Abdul Wakil Mutawakil). Titel: Maulavi. Funktion: Minister für Auswärtige Angelegenheiten des Taliban-Regimes. Anschrift: Spin Kalay intersection, Khan Mina district Ward, Khoshhal, Kabul, Afghanistan. Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Bezirk Maiwand, Provinz Kandahar, Afghanistan. Pass Nr.: a) OR 35914 (am 26.8.2005 ausgestellter afghanischer Pass, gültig bis 27.3.2008). Nationale Kennziffer: 615565. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

5.

Der Eintrag „Hottak, M. Musa, Maulavi (Stellvertretender Minister für Planung)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mohammad Musa Hottak Abdul Mehdi. Titel: a) Maulavi, b) Haji. Funktion: Stellvertretender Minister für Planung des Taliban-Regimes. Anschrift: Deh Now District Ward, Kabul, Afghanistan. Geburtsdatum: 1954. Geburtsort: Bezirk Jelrez, Maidan, Provinz Wardak, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied des Parlaments, gewählt von der Provinz Wardak, b) seit Mai 2007 Stellvertretender Leiter des Internen Sicherheitsausschusses des Afghanischen Parlaments.“

6.

Der Eintrag „Agha, Sayyed Ghiassouddine, Maulavi (Minister für Pilger und religiöse Angelegenheiten)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Sayyed Ghiassouddine Agha (alias a) Sayed Ghias, b) Sayed Ghiasuddin Sayed Ghousuddin, c) Sayyed Ghayasudin). Titel: Maulavi. Funktion: a) Minister für Pilger und religiöse Angelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Bildungsminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1958 und 1963. Geburtsort: Provinz Faryab, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Taliban-Mitglied, seit Mai 2007 zuständig für die Provinz Faryab, Afghanistan.“

7.

Der Eintrag „Ahmadulla, Qari (Minister für Sicherheit (Intelligence))“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Ahmadullah (alias Ahmadulla) Titel: Qari. Funktion: Minister für Sicherheit (Nachrichtendienst) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1975. Geburtsort: Bezirk Qarabagh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

8.

Der Eintrag „Tariq Anwar El-Sayed Ahmed (alias: a) Hamdi Ahmad Farag, b) Amr al-Fatih Fathi). Geburtsdatum: 15.3.1963. Geburtsort: Alexandria, Ägypten“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Tariq Anwar El Sayed Ahmed (alias a) Hamdi Ahmad Farag, b) Amr Al-Fatih Fathi). Geburtsdatum: 15.3.1963. Geburtsort: Alexandria, Ägypten. Weitere Angaben: angeblich im Oktober 2001 verstorben.“

9.

Der Eintrag „Bari, Abdul, Maulavi (Gouverneur der Provinz Helmand)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abdul Bari Akhund (alias Haji Mullah Sahib). Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Funktion: Gouverneur der Provinz Helmand während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1953. Geburtsort: Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) seit Mai 2007 Mitglied eines sieben Mitglieder zählenden Taliban-Führungsausschusses in Kandahar, Afghanistan, b) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“

10.

Der Eintrag „Akhund, Hadji Ubaidullah, Mullah (Minister für Verteidigung)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Ubaidullah Akhund (alias a) Obaidullah Akhund, b) Obaid Ullah Akhund). Titel a) Mullah, b) Hadji, c) Maulavi. Funktion: Minister für Verteidigung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1968. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) einer der Stellvertreter von Mullah Omar, b) Mitglied der Taliban-Führung, zuständig für militärische Operationen.“

11.

Der Eintrag „Al-Jaziri, Abu Bakr; Staatsangehörigkeit: Algerisch; Anschrift: Peshawar, Pakistan — verbunden mit dem Afghan Support Committee“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abu Bakr Al-Jaziri (alias Yasir Al-Jazari). Staatsangehörigkeit: a) algerisch, b) palästinensisch; Anschrift: Peshawar, Pakistan. Weitere Angaben: a) verbunden mit dem Afghan Support Committee (ASC), b) Terroristen-Schleuser und Kommunikationsexperte von Al-Qaida.“

12.

Der Eintrag „Ahmad Fadil Nazal Al-Khalayleh (alias a) Abu Musab Al-Zarqawi, b) Muhannad, c) Al-Muhajer, d) Garib, e) Abou Musaab El Zarquawi, f) Ahmed Fad Al Nazzar Khalaylah Said, g) Al Zarqawi Abu Musa'ab, h) Al Zarqawi Abu Musab, i) Al Zarqawi Ahmed Fad Al Nazzar Khalaylah Said Abu Musab, j) Alkhalayleh Ahmed, k) Azzarkaoui Abou Moussab, l) El Zarquawi Abu Musaab, m) Zarkaoui Abou Moussaab, n) Abu Ahmad, o) Abu Ibrahim). Geburtsdatum: a) 30.10.1966, b) 20.10.1966. Geburtsort: a) Al-Zarqaa, Jordanien, b) Al Zarqa, Jordanien c) Al Zarquaa, Jordan. Pass Nr.: a) Z 264958 (jordanischer Pass, ausgestellt am 4.4.1999 in Al Zarqaa, Jordanien), b) 1433038 (jordanischer Personalausweis, ausgestellt am 4.4.1999 in Al Zarqaa, Jordanien). Weitere Angaben: angeblich verstorben.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Ahmad Fadil Nazal Al-Khalayleh (alias a) Abu Musab Al-Zarqawi, b) Muhannad, c) Al-Muhajer, d) Garib). Geburtsdatum: 30.10.1966. Geburtsort: Al-Zarqaa, Jordanien. Weitere Angaben: angeblich im Juni 2006 verstorben.“

13.

Der Eintrag „Aiman Muhammed Rabi Al-Zawahiri (alias a) Ayman Al-Zawahari, b) Ahmed Fuad Salim, c) Al Zawahry Aiman Mohamed Rabi Abdel Muaz, d) Al Zawahiri Ayman, e) Abdul Qader Abdul Aziz Abdul Moez Al Doctor, f) Al Zawahry Aiman Mohamed Rabi, g) Al Zawahry Aiman Mohamed Rabie, h) Al Zawahry Aiman Mohamed Robi, i) Dhawahri Ayman, j) Eddaouahiri Ayman, k) Nur Al Deen Abu Mohammed, l) Abu Fatma, m) Abu Mohammed); Titel: a) Doktor, b) Dr. Geburtsdatum: 19.6.1951. Geburtsort: Giza, Ägypten. Pass Nr.: a) 1084010 (Ägypten), b) 19820215. Staatsangehörigkeit: vermeintlich ägyptisch. Weitere Angaben: a) operativer und militärischer Anführer der Dschihad-Gruppe, b) ehemaliger Anführer des Ägyptischen Islamischen Dschihad, c) enger Verbündeter von Usama Bin Laden.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Aiman Muhammed Rabi Al-Zawahiri (alias a) Ayman Al-Zawahari, b) Ahmed Fuad Salim). Titel: Doktor. Geburtsdatum: 19.6.1951. Geburtsort: Giza, Ägypten. Staatsangehörigkeit: vermeintlich ägyptisch. Pass Nr.: a) 1084010 (Ägypten), b) 19820215. Weitere Angaben: a) ehemaliger operativer und militärischer Anführer der Ägyptischen Islamischen Dschihad-Gruppe, jetzt enger Verbündeter von Usama Bin Laden, b) lebt in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan.“

14.

Der Eintrag „Asem, Sayed Esmatullah, Maulavi (Stellvertretender Minister für die Prävention von Lastern und Propagierung von Tugend)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Sayed Esmatullah Asem (alias Esmatullah Asem). Titel: Maulavi. Funktion: a) Stellvertretender Minister für die Prävention von Lastern und Propagierung von Tugend des Taliban-Regimes, b) Generalsekretär der Afghanischen Rot-Kreuz-Gesellschaft (ARCS) unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: ca. 1967. Geburtsort: Provinz Ningarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied der Taliban-Führung seit Mai 2007, b) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“

15.

Der Eintrag „Muhsin Moussa Matwalli Atwah Dewedar (alias: a) Al-Muhajir, Abdul Rahman; b) Al-Namer, Mohammed K.A.; c) Abdel Rahman; d) Abdul Rahman) Geburtsdatum: 19.6.1964. Geburtsort: Dakahliya, Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: Afghanistan.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Muhsin Moussa Matwalli Atwah Dewedar (alias a) Al-Muhajir, Abdul Rahman, b) Al-Namer, Mohammed K.A., c) Abdel Rahman, d) Abdul Rahman). Geburtsdatum: 19.6.1964. Geburtsort: Dakahliya, Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: angeblich im April 2006 verstorben.“

16.

Der Eintrag „Baradar, Mullah (Stellvertretender Minister für Verteidigung)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abdul Ghani Baradar (alias Mullah Baradar Akhund). Titel: Mullah. Funktion: Stellvertretender Minister für Verteidigung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1968. Geburtsort: Dorf Weetmak, Bezirk Dehrawood, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) gehört zum Stamm der Popalzai, b) ranghoher Taliban-Militärkommandeur und Mitglied des ‚Quetta-Rats‘ der Taliban seit Mai 2007, c) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“

17.

Der Eintrag „Ramzi Mohamed Abdullah Binalshibh (alias a) Binalsheidah, Ramzi Mohamed Abdullah, b) Bin al Shibh, Ramzi, c) Omar, Ramzi Mohamed Abdellah, d) Mohamed Ali Abdullah Bawazir, e) Binalshibh Ramzi Mohammed Abdullah, f) Ramzi Binalshib, g) Ramzi Mohamed Abdellah Omar Hassan Alassiri, h) Binalshibh Ramsi Mohamed Abdullah, i) Ramzi Omar). Geburtsdatum: a) 1.5.1972, b) 16.9.1973, c) 15.7.1975. Geburtsort: a) Gheil Bawazir, Hadramawt, Jemen, b) Khartoum, Sudan. Staatsangehörigkeit: a) jemenitisch, b) sudanesisch. Pass Nr.: 00085243 (ausgestellt am 17. November 1997 in Sanaa, Jemen). Weitere Angaben: festgenommen in Karatschi, Pakistan, am 30.9.2002.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Ramzi Mohamed Abdullah Binalshibh (alias a) Binalsheidah, Ramzi Mohamed Abdullah, b) Bin Al Shibh, Ramzi, c) Omar, Ramzi Mohamed Abdellah, d) Mohamed Ali Abdullah Bawazir, e) Binalshibh Ramzi Mohammed Abdullah, f) Ramzi Binalshib, g) Ramzi Mohamed Abdellah Omar Hassan Alassiri, h) Binalshibh Ramsi Mohamed Abdullah, i) Abu Ubaydah, j) Umar Muhammad ‚Abdallah Ba‘ Amar, k) Ramzi Omar). Geburtsdatum: a) 1.5.1972, b) 16.9.1973, c) 15.7.1975. Geburtsort: a) Gheil Bawazir, Hadramawt, Jemen, b) Khartoum, Sudan. Staatsangehörigkeit: a) jemenitisch, b) sudanesisch. Pass Nr.: 00085243 (ausgestellt am 17.11.1997 in Sanaa, Jemen). Weitere Angaben: a) festgenommen in Karatschi, Pakistan, am 30.9.2002, b) seit Juli 2007 in Gewahrsam der Vereinigten Staaten von Amerika.“

18.

Der Eintrag „Rahmani, Arsalan, Maulavi (Stellvertretender Minister für höhere Bildung)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Arsalan Rahmani Mohammad Daulat (alias Arsala Rahmani). Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für höhere Bildung des Taliban-Regimes. Anschrift: Dehbori district Ward, Kabul, Afghanistan. Geburtsdatum: 1941. Geburtsort: Dorf Khaleqdad, Bezirk Urgon, Provinz Paktika, Afghanistan. Nationale Kennziffer: 106517. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied des Oberhauses (Mashrano Jerga) des Afghanischen Parlaments, b) seit Mai 2007 Leiter des Bildungs- und Religionsausschusses des Hauses.“

19.

Der Eintrag „Delawar, Shahabuddin, Maulavi (Stellvertreter, Oberstes Gericht)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Shahabuddin Delawar. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertreter, Oberstes Gericht des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1957. Geburtsort: Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghan. Weitere Angaben: Soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“

20.

Der Eintrag „Mohammad, Dost, Mullah (Gouverneur der Provinz Ghazni)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Dost Mohammad (alias Doost Mohammad). Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Ghazni unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: zwischen 1968 und 1973. Geburtsort: Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) seit Mai 2007 einer der Taliban-Militärbefehlshaber, b) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“

21.

Der Eintrag „Elmi, Mohammad Azam, Maulavi (Stellvertretender Minister für Bergbau und Industrie)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mohammad Azam Elmi. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Bergbau und Industrie des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1968. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: angeblich 2005 verstorben.“

22.

Der Eintrag „Ezatullah, Maulavi (Stellvertretender Minister für Planung)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

Ezatullah. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Planung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1957. Geburtsort: Provinz Laghman, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“

23.

Der Eintrag „Ahmed Khalfan Ghailani (auch bekannt als AHMED THE TANZANIAN; auch bekannt als FOOPIE; auch bekannt als FUPI; auch bekannt als AHMAD, Abu Bakr; auch bekannt als AHMED, A; auch bekannt als AHMED, Abubakar; auch bekannt als AHMED, Abubakar K.; auch bekannt als AHMED, Abubakar Khalfan; auch bekannt als AHMED, Abubakary K.; auch bekannt als AHMED, Ahmed Khalfan; auch bekannt als AL TANZANI, Ahmad; auch bekannt als ALI, Ahmed Khalfan; auch bekannt als BAKR, Abu; auch bekannt als GHAILANI, Abubakary Khalfan Ahmed; auch bekannt als GHAILANI, Ahmed; auch bekannt als GHILANI, Ahmad Khalafan; auch bekannt als HUSSEIN, Mahafudh Abubakar Ahmed Abdallah; auch bekannt als KHABAR, Abu; auch bekannt als KHALFAN, Ahmed; auch bekannt als MOHAMMED, Shariff Omar); geboren am 14.3.1974 oder 13.4.1974 oder 14.4.1974 oder 1.8.1970, Sansibar, Tansania; Staatsangehöriger Tansanias“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Ahmed Khalfan Ghailani (alias a) Ahmad, Abu Bakr, b) Ahmed, Abubakar, c) Ahmed, Abubakar K., d) Ahmed, Abubakar Khalfan, e) Ahmed, Abubakary K., f) Ahmed, Ahmed Khalfan, g) Ali, Ahmed Khalfan, h) Ghailani, Abubakary Khalfan Ahmed, i) Ghailani, Ahmed, j) Ghilani, Ahmad Khalafan, k) Hussein, Mahafudh Abubakar Ahmed Abdallah, l) Khalfan, Ahmed, m) Mohammed, Shariff Omar, n) Haytham al-Kini, o) Ahmed The Tanzanian, p) Foopie, q) Fupi, r) Ahmed, A, s) Al Tanzani, Ahmad, t) Bakr, Abu, u) Khabar, Abu). Geburtsdatum: a) 14.3.1974, b) 13.4.1974, c) 14.4.1974, d) 1.8.1970. Geburtsort: Sansibar, Tansania. Staatsangehörigkeit: tansanisch. Weitere Angaben: im Juli 2004 festgenommen und seit Juli 2007 in Gewahrsam der Vereinigten Staaten von Amerika.“

24.

Der Eintrag „Nuristani, Rostam, Maulavi (Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Rustum Hanafi Habibullah (alias Rostam Nuristani). Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1963. Geburtsort: Dara Kolum, Bezirk Do Aab, Provinz Nuristan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: seit Mai 2007 Taliban-Mitglied, zuständig für die Provinz Nuristan, Afghanistan.“

25.

Der Eintrag „Haqani, Djallalouddine, Maulavi (Minister für Grenzangelegenheiten)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Jallalouddine Haqani (alias a) Jalaluddin Haqani, b) Jallalouddin Haqqani). Titel: Maulavi. Funktion: Minister für Grenzangelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1942. Geburtsort: Provinz Khost, Bezirk Zadran, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) aktiver Taliban-Führer, b) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“

26.

Der Eintrag „Haqani, Sayeedur Rahman, Maulavi (Stellvertretender Minister für Bergbau und Industrie)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Sayeedur Rahman Haqani (alias Sayed Urrahman). Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Bergbau und Industrie des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1952. Geburtsort: Provinz Kunar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: aus der Provinz Laghman, Afghanistan.“

27.

Der Eintrag „Haqqani, Mohammad Salim, Maulavi (Stellvertretender Minister für die Prävention von Lastern und Propagierung von Tugend)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mohammad Salim Haqqani. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für die Prävention von Lastern und Propagierung von Tugend des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1967. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: aus der Provinz Laghman.“

28.

Der Eintrag „Haqqani, Moslim, Maulavi (Stellvertretender Minister für Pilger und religiöse Angelegenheiten)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Moslim Haqqani. Titel: Maulavi. Funktion: a) Stellvertretender Minister für Pilger und religiöse Angelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Stellvertretender Minister für Höhere Bildung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1958. Geburtsort: Provinz Baghlan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) ethnischer Paschtune aus der Provinz Baghlan, b) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“

29.

Der Eintrag „Sayyed Mohammed Haqqani. Titel: Maulavi. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Direktor für Verwaltungsangelegenheiten (Taliban-Regime), c) Absolvent der Madrassa Haqqania in Pakistan.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Sayyed Mohammed Haqqani. (alias Sayyed Mohammad Haqqani). Titel: Mullah. Funktion: a) Direktor für Verwaltungsangelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Leiter für Information und Kultur in der Provinz Kandahar während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1965. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Absolvent der Madrassa Haqqaniya in Pakistan, b) soll enge Beziehungen zu dem Taliban-Führer Mullah Mohammad Omar unterhalten haben, c) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“

30.

Der Eintrag „Zayn al-Abidin Muhammad Hussein (alias a) Abu Zubaida, b) Abd Al-Hadi Al-Wahab, c) Zain Al-Abidin Muhahhad Husain, d) Zayn Al-Abidin Muhammad Husayn, e) Zeinulabideen Muhammed Husein Abu Zubeidah, f) Abu Zubaydah, g) Tariq). Geburtsdatum: 12.3.1971. Geburtsort: Riad, Saudi-Arabien. Staatsangehörigkeit: palästinensisch. Pass Nr.: 484824 (Ägyptischer Pass, ausgestellt am 18.1.1984 von der ägyptischen Botschaft in Riad). Weitere Angaben: eng verbündet mit Osama bin Laden und ‚Terroristen-Schleuser‘.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Zayn Al-Abidin Muhammad Hussein (alias a) Abu Zubaida, b) Abd Al-Hadi Al-Wahab, c) Zain Al-Abidin Muhahhad Husain, d) Zayn Al-Abidin Muhammad Husayn, e) Zeinulabideen Muhammed Husein Abu Zubeidah, f) Abu Zubaydah, g) Tariq Hani). Geburtsdatum: 12.3.1971. Geburtsort: Riad, Saudi-Arabien. Staatsangehörigkeit: palästinensisch. Pass Nr.: 484824 (Ägyptischer Pass, ausgestellt am 18.1.1984 von der ägyptischen Botschaft in Riad). Weitere Angaben: a) enger Verbündeter von Osama bin Laden und Terroristen-Schleuser, b) seit Juli 2007 in Gewahrsam der Vereinigten Staaten von Amerika.“

31.

Der Eintrag „Haqqani, Najibullah, Maulavi (Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Najibullah Haqqani Hydayetullah (alias Najibullah Haqani). Titel: Maulavi. Funktion: a) Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes, b) Stellvertretender Finanzminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1964. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) aus Ost-Afghanistan, b) seit Mai 2007 Mitglied des Taliban-‚Rats‘ in der Provinz Kunar, Afghanistan, c) Cousin von Moulavi Noor Jalal.“

32.

Der Eintrag „Nurjaman Riduan Isamuddin (alias a) Hambali, b) Nurjaman, c) Isomuddin, Nurjaman Riduan, d) Hambali Bin Ending, e) Encep Nurjaman, f) Hambali Ending Hambali, g) Isamuddin Riduan, h) Isamudin Ridwan). Geburtsdatum: 4.4.1964. Geburtsort: Cianjur, West-Java, Indonesien. Staatsangehörigkeit: indonesisch. Weitere Angaben: geboren Encep Nurjaman.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Nurjaman Riduan Isamuddin (alias a) Hambali, b) Nurjaman, c) Isomuddin, Nurjaman Riduan, d) Hambali Bin Ending, e) Encep Nurjaman, f) Hambali Ending Hambali, g) Isamuddin Riduan, h) Isamudin Ridwan). Geburtsdatum: 4.4.1964. Geburtsort: Cianjur, West-Java, Indonesien. Staatsangehörigkeit: indonesisch. Weitere Angaben: a) geboren: Encep Nurjaman, b) seit Juli 2007 in Gewahrsam der Vereinigten Staaten von Amerika.“

33.

Der Eintrag „Jamal, Qudratullah, Maulavi (Minister für Information)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Qudratullah Jamal (alias Haji Sahib). Titel: Maulavi. Funktion: Minister für Information des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1963. Geburtsort: Gardez, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“

34.

Der Eintrag „Rahamatullah Kakazada. Titel: Maulavi. Funktion: Generalkonsul, Taliban-‚Generalkonsulat‘, Karatschi, Pakistan. Geburtsdatum: 1968. Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 000952 (ausgestellt am 7.1.1999).“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Rahamatullah Kakazada (alias a) Rehmatullah, b) Kakazada, c) Mullah Nasir). Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Funktion: Generalkonsul, Taliban-‚Generalkonsulat‘, Karatschi, Pakistan. Geburtsdatum: 1968. Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 000952 (afghanischer Pass, ausgestellt am 7.1.1999). Weitere Angaben: seit Mai 2007 Taliban-‚Governeur‘ der Provinz Ghazni, Afghanistan.“

35.

Der Eintrag „Khaksar, Abdul Samad, Mullah (Stellvertretender (Sicherheits-) Minister des Inneren)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abdul Samad Khaksar, Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Funktion: Stellvertretender (Sicherheits-) Minister des Inneren des Taliban-Regimes. Anschrift: Provinz Kandahar, Afghanistan. Geburtsdatum: zwischen 1958 und 1963. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: angeblich im Januar 2006 verstorben.“

36.

Der Eintrag „Ahmed Said Zaki Khedr (alias: a) Ahmed Said Al Kader, b) Al-Kanadi, Abu Abd Al-Rahman). Geburtsdatum: 1.3.1948. Geburtsort: Kairo, Ägypten. Staatsangehörigkeit: kanadisch.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Ahmed Said Zaki Khedr (alias a) Ahmed Said Al Kader, b) Abdul Rehman Khadr Al-Kanadi, c) Shaikh Said Abdul Rehman, d) Al-Kanadi, Abu Abd Al-Rahman). Geburtsdatum: 1.3.1948. Geburtsort: Kairo, Ägypten. Staatsangehörigkeit: kanadisch. Weitere Angaben: angeblich im Oktober 2003 verstorben.“

37.

Der Eintrag „Razaq, Abdul, Mullah (Innenminister)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abdul Razaq Akhund Lala Akhund. Titel: Mullah. Funktion: a) Innenminister des Taliban-Regimes, b) Präsident der Polizei Kabul unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: ca. 1958. Geburtsort: Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan, angrenzend an den Bezirk Chaman, Quetta, Pakistan. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten.“

38.

Der Eintrag „Madani, Zia-ur-Rahman, Maulavi (Gouverneur der Provinz Logar)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Zia-ur-Rahman Madani (alias a) Ziaurrahman Madani, b) Zaia u Rahman Madani, c) Madani Saheb) Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Logar unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: ca. 1960. Geburtsort: Taliqan, Provinz Takhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: seit Mai 2007 zuständig für Taliban-Militärangelegenheiten in der Provinz Takhar, Afghanistan.“

39.

Der Eintrag „Habibullah Faizi. Funktion: Zweiter Sekretär. Geburtsdatum: 1961. Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 010678 (ausgestellt am 19.12.1993).“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Habibullah Fauzi Mohammad Mangal (alias Habibullah Faizi). Titel: Qazi. Funktion: a) Zweiter Sekretär, Taliban-‚Botschaft‘, Islamabad, Pakistan b) Erster Sekretär, Taliban-‚Botschaft‘, Islamabad, Pakistan, c) ‚Sonderbotschafter‘, d) Leiter der Abteilung Vereinte Nationen des Ministeriums für Auswärtige Beziehungen des Taliban-Regimes. Anschrift: Dehbori district Ward, Kabul, Afghanistan. Geburtsdatum: 1961. Geburtsort: Dorf Atal, Bezirk Ander, Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: a) D 010678 (afghanischer Pass, ausgestellt am 19.12.1993), b) OR 733375 (afghanischer Pass, ausgestellt am 28. Juni 2005, gültig bis 2010).“

40.

Der Eintrag „Mansur, Abdul Latif, Maulavi (Minister für Landwirtschaft)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abdul Latif Mansur (alias Abdul Latif Mansoor). Titel: Maulavi. Funktion: Minister für Landwirtschaft des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1968. Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: seit Mai 2007 Mitglied des ‚Miram-Shah-Rates‘ der Taliban.“

41.

Der Eintrag „Mustasaed, Mullah (Leiter der Wissenschaftlichen Akademie)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mohammad Husayn Mustasaeed (alias a) Mohammad Hassan Mastasaeed, b) Mstasaeed, c) Mostas’eed). Titel: Mullah. Funktion: Leiter der Wissenschaftlichen Akademie unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: ca. 1964. Weitere Angaben: Soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“

42.

Der Eintrag „Akhtar Mohammad Maz-Hari. Titel: Maulavi. Funktion: Bildungsattaché, Taliban-‚Generalkonsulat‘, Peshawar, Pakistan. Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Kunduz, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: SE 012820 (ausgestellt am 4.11.2000).“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Akhtar Mohammad Maz-Hari. Titel: Maulavi. Funktion: Bildungsattaché, Taliban-‚Generalkonsulat‘, Peshawar, Pakistan. Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Kunduz, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: SE 012820 (afghanischer Pass, ausgestellt am 4.11.2000). Weitere Angaben: angeblich 2007 verstorben.“

43.

Der Eintrag „Wahidyar, Ramatullah (Stellvertretender Minister für Märtyrer und Repatriierung)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Rahmatullah Wahidyar Faqir Mohammad (alias Ramatullah Wahidyar). Funktion: Stellvertretender Minister für Märtyrer und Repatriierung des Taliban-Regimes. Anschrift: Dehbori district Ward, Kabul, Afghanistan. Geburtsdatum: 1957. Geburtsort: Dorf Kotakhel, Bezirk Zormat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Nationale Kennziffer: 110675.“

44.

Der Eintrag „Abdul Kabir (alias A. Kabir). Titel: Maulavi. Geburtsdatum: zwischen 1958 und 1963. Geburtsort: Stammesgebiet der Zadran, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Zweiter Stellvertreter, Ministerrat (Taliban-Regime), b) Gouverneur der Provinz Nangarhar, c) Chef des östlichen Gebietes, d) an terroristischen Aktionen im Osten Afghanistans beteiligt.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abdul Kabir Mohammad Jan (alias A. Kabir). Titel: Maulavi. Funktion: a) Zweiter Stellvertreter, Wirtschaftliche Angelegenheiten, Ministerrat des Taliban-Regimes, b) Gouverneur der Provinz Nangahar unter dem Taliban-Regime, c) Chef des östlichen Gebiets unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: ca. 1963. Geburtsort: Zardran-Stamm, Provinz Paktja, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) an terroristischen Aktionen im Osten Afghanistans beteiligt, b) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“

45.

Der Eintrag „Islam, Muhammad (Gouverneur der Provinz Bamiyan)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Muhammad Islam Mohammadi. Funktion: Gouverneur der Provinz Bamiyan, Afghanistan. Geburtsdatum: zwischen 1953 und 1958. Geburtsort: Bezirk Rori-Du-Aab, Provinz Samangan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: angeblich 2007 verstorben.“

46.

Der Eintrag „Mujahid, Abdul Hakim, Gesandter der Taliban bei den Vereinten Nationen“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abdul Hakim Mujahid Moh Aurang (alias Abdul Hakim Mojahed). Titel: Maulavi. Funktion: Gesandter der Taliban bei den Vereinten Nationen. Anschrift: Dehbori district Ward, Kabul, Afghanistan. Geburtsdatum: 1956. Geburtsort: Dorf Khajakhel, Bezirk Sharan, Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Nationale Kennziffer: 106266.“

47.

Der Eintrag „Tayeb, Haji Alla Dad, Mullah (Stellvertretender Minister für Kommunikation)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Allah Dad Tayeb Wali Muhammad (alias a) Allah Dad Tayyab, b) Allah Dad Tabeeb). Titel: a) Mullah, b) Haji. Funktion: Stellvertretender Minister für Kommunikation des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1963. Geburtsort: Stadt Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

48.

Der Eintrag „Abdul Hakim Monib. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Grenzangelegenheiten. Geburtsdatum: zwischen 1973 und 1976. Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Hat sich von den Taliban losgesagt und ist in die Regierung eingetreten (Vertreter des Bezirks Zurmat in der Loya Jirga).“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abdul Hakim Monib Mohammad Nazar. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Grenzangelegenheiten des Taliban-Regimes. Anschrift: a) Dorf Hazarkhel, Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan, b) Provinz Uruzgan, Afghanistan. Geburtsdatum: 1974. Geburtsort: Dorf Hazarkhel, Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 004548 (afghanischer Pass). Nationale Kennziffer: 22273. Weitere Angaben: a) Hat sich von den Taliban losgesagt und ist in die Regierung als Vertreter des Bezirks Zurmat in der Loya Jirga eingetreten, b) seit Mai 2007 Gouverneur der Provinz Uruzgan, Afghanistan.“

49.

Der Eintrag „Nyazi, Manan, Mullah (Gouverneur der Provinz Kabul)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abdul Manan Nyazi (alias a) Abdul Manan Nayazi, b) Abdul Manan Niazi, c) Baryaly, d) Baryalai). Titel: Mullah. Funktion: Gouverneur der Provinz Kabul unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: ca. 1968. Geburtsort: Bezirk Pashtoon Zarghoon, Provinz Herat, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“

50.

Der Eintrag „Paktis, Abdul Satar, Dr., (Protokollabteilung, Außenministerium)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abdul Satar Paktin (alias a) Abdul Sattar Paktis). Titel: Doctor. Funktion: a) Protokollabteilung, Außenministerium des Taliban-Regimes, b) Stellvertretender Minister für Öffentliche Gesundheit des Taliban-Regimes. Anschrift: Bezirk Charkh, Provinz Logar, Afghanistan. Geburtsort: Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: 2005 festgenommen und nach Afghanistan rückgeführt.“

51.

Der Eintrag „Hanafi, Mohammad Nasim, Mullah (Stellvertretender Bildungsminister)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abdul Salam Hanafi Ali Mardan Qul (alias a) Abdussalam Hanifi, b) Hanafi Saheb). Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Funktion: Stellvertretender Bildungsminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1968. Geburtsort: Bezirk Darzab, Bezirk Faryab, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: seit Mai 2007 Taliban-Mitglied, zuständig für die Provinz Jawzjan, Afghanistan.“

52.

Der Eintrag „Faizan, Faiz Mohammad, Maulavi (Stellvertretender Minister für Handel)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Fazl Mohammad Faizan Qamaruddin (alias Faiz Mohammad Faizan). Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Handel des Taliban-Regimes. Anschrift: Bezirk Khair Kot, Provinz Paktika, Afghanistan. Geburtsdatum: 1969. Geburtsort: Bezirk Khair Kot, Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Wahlausweis Nr. 07503858.“

53.

Der Eintrag „Qurishi, Abdul Ghafar, Maulavi (Repatriierungsattaché, Taliban-‚Botschaft‘, Islamabad)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abdul Ghafar Qurishi (alias Abdul Ghaffar Qureshi). Titel: Maulavi. Funktion: Repatriierungsattaché, Taliban-‚Botschaft‘, Islamabad. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

54.

Der Eintrag „Al-Haq, Amin (auch bekannt als AMIN, Muhammad); auch bekannt als AH HAQ, Dr. Amin; auch bekannt als UL-HAQ, Dr. Amin); geboren 1960, Provinz Nangahar, Afghanistan“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Amin Muhammad Ul Haq Saam Khan (alias a) Al-Haq, Amin, b) Amin, Muhammad, c) Dr Amin, d) Ul-Haq, Dr Amin). Geburtsdatum: 1960. Geburtsort Provinz Nangahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Sicherheitskoordinator für Usama bin Laden, b) Februar 2006 nach Afghanistan rückgeführt.“

55.

Der Eintrag „Qalamudin Muhmand (alias Qalamuddin). Titel: Maulavi. Geburtsdatum: zwischen 1958 und 1963. Geburtsort: Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Stellvertretender Minister für das Pilgerwesen (Taliban-Regime), b) Vorsitzender des Olympia-Ausschusses, c) befand sich im Juli 2003 in Kabul, Afghanistan, in Haft.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Qalamudin Sar Andaz (alias Qalamuddin). Titel: Maulavi. Funktion: a) Stellvertretender Minister für das Pilgerwesen des Taliban-Regimes, b) Vorsitzender des Olympia-Ausschusses des Taliban-Regimes. Anschrift: Bezirk Baraki Barak, Provinz Logar, Afghanistan. Geburtsdatum: zwischen 1958 und 1963. Geburtsort: Bezirk Baraki Barak, Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: im Juli 2003 in Haft in Kabul, Afghanistan. 2005 aus der Haft entlassen.“

56.

Der Eintrag „Mansour, Akhtar Mohammad (Minister für Zivilluftfahrt und Verkehr)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Akhtar Mohammad Mansour Shah Mohammed (alias a) Akhtar Mohammad Mansour Khan Muhammad, b) Akhtar Muhammad Mansoor, c) Akhtar Mohammad Mansoor). Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Funktion: Minister für Zivilluftfahrt und Verkehr des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1960. Geburtsort: a) Kandahar, Afghanistan, b) Kalanko Joftian, Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) im September 2006 nach Afghanistan rückgeführt, b) Mitglied der Taliban-Führung, c) seit 2007 in den Provinzen Khost, Paktia und Paktika, Afghanistan aktiv; seit Mai 2007 Taliban-‚Governeur‘ von Kandahar.“

57.

Der Eintrag „Nazirullah Aanafi. Titel: Maulavi. Funktion: Handelsattaché, Taliban-‚Botschaft‘, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1962. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 000912 (ausgestellt am 30.6.1998)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Nazirullah Aanafi Waliullah. Titel: a) Maulavi, b) Haji. Funktion: Handelsattaché, Taliban-‚Botschaft‘, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1962. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanischer Pass Nr.: D 000912 (afghanischer Pass, ausgestellt am 30.6.1998). Weitere Angaben: im Oktober 2006 nach Afghanistan rückgeführt.“

58.

Der Eintrag „Abdul Salam Zaeef. Titel: Mullah. Funktion: a) Stellvertretender Minister für Bergbau und Industrie, b) Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Taliban-‚Botschaft‘, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1968. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanischer Pass Nr.: D 001215 (ausgestellt am 29.8.2000).“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abdul Salam Zaeef (alias Abdussalam Zaeef). Titel: Mullah. Funktion: a) Stellvertretender Minister für Bergbau und Industrie des Taliban-Regimes, b) Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Taliban-‚Botschaft‘, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1968. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 001215 (afghanischer Pass, ausgestellt am 29.8.2000). Weitere Angaben: festgenommen und nach Afghanistan rückgeführt. Aus der Haft entlassen. Lebt seit Mai 2007 in Kabul.“

59.

Der Eintrag „Zahed, Abdul Rahman (Stellvertretender Minister für Auswärtige Angelegenheiten)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abdul Rahman Zahed (alias Abdul Rehman Zahid). Titel: Mullah. Funktion: Stellvertretender Minister für Auswärtige Angelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1963 und 1968. Geburtsort: Provinz Logar, Bezirk Kharwar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“


18.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 970/2007 DER KOMMISSION

vom 17. August 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 sind die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 7. August 2007 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen geändert, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Anhang I ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. August 2007

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag „Gaffar Mohamed ELHASSAN. Titel: Generalmajor. Sonstige Informationen: Kommandant der sudanesischen Luftwaffe, Militärregion West“ erhält folgende Fassung:

„Gaffar Mohammed Elhassan (auch: Gaffar Mohmed Elhassan). Titel: Generalmajor. Funktion: Kommandant der sudanesischen Luftwaffe, Militärregion West. Geburtsdatum: 24.6.1953.“

2.

Der Eintrag „Gabril Abdul Kareem BADRI. Sonstige Informationen: Befehlshaber der Nationalen Bewegung für Reformen und Entwicklung.“ erhält folgende Fassung:

„Gabril Abdul Kareem Badri (auch: Gibril Abdul Kareem Barey). Titel: General. Funktion: Befehlshaber der Nationalen Bewegung für Reformen und Entwicklung.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

18.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. August 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG über Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse hinsichtlich Mandeln und daraus gewonnenen Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft die Vereinigten Staaten von Amerika sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3613)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/563/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/504/EG der Kommission (2) werden Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse festgelegt.

(2)

Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat festgestellt, dass es sich bei Aflatoxin B1 um ein stark gentoxisches Karzinogen handelt, das sogar in äußerst geringen Dosen das Risiko erhöht, an Leberkrebs zu erkranken. Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (3) sieht Höchstgehalte für Aflatoxine in Lebensmitteln vor. In den Jahren 2005 und 2006 wies jedoch eine steigende Anzahl über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) eingegangener Meldungen darauf hin, dass diese Höchstgehalte bei Mandeln und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus den Vereinigten Staaten von Amerika regelmäßig überschritten wurden.

(3)

Eine solche Kontamination stellt eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der Gemeinschaft dar. Daher ist es angezeigt, auf Gemeinschaftsebene besondere Maßnahmen zu ergreifen.

(4)

Vom 11. bis zum 15. September 2006 stattete das Lebensmittel- und Veterinäramt (FVO) der Europäischen Kommission den Vereinigten Staaten von Amerika einen Inspektionsbesuch ab, um die dort bestehenden Kontrollsysteme zur Verhinderung einer Aflatoxinkontamination in Mandeln, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind, zu bewerten (4). Bei diesem Inspektionsbesuch stellte sich heraus, dass keine verbindlichen Rechtsvorschriften zur Kontrolle der Aflatoxingehalte bei der Erzeugung und Verarbeitung von Mandeln existieren und dass das derzeitige Kontrollsystem nicht geeignet ist, zu gewährleisten, dass die ausgeführten Erzeugnisse die Gemeinschaftsvorschriften erfüllen. Darüber hinaus zeigte sich, dass die besuchten Laboratorien nicht in der Lage waren, Garantien für Ausfuhren zu geben und fast keinen der Aspekte der EN ISO/IEC 17025 über „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ erfüllen.

(5)

Als Reaktion auf diesen FVO-Bericht kündigten die Vereinigten Staaten von Amerika an, dass sie diese Mängel beheben wollen. Die vorgeschlagene Maßnahme reicht jedoch nicht aus, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften über Aflatoxine bei künftigen Lieferungen von Mandeln garantieren zu können, und zwar vor allem aufgrund des freiwilligen Charakters des Aflatoxinkontrollsystems. Daher sollten Mandeln und daraus hergestellte Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus den Vereinigten Staaten von Amerika strengen Bedingungen unterworfen werden, damit ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist.

(6)

Im Interesse der Verbrauchergesundheit sollten alle aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Gemeinschaft eingeführten Sendungen von Mandeln und daraus hergestellten Erzeugnissen von der zuständigen Behörde des einführenden Mitgliedstaates vor der Freigabe für den freien Verkehr einer Probenahme und Analyse auf Aflatoxine unterzogen werden, sofern sie nicht unter den vom Almond Board of California im Mai 2006 ausgestellten freiwilligen Aflatoxinprobenahmeplan (Voluntary Aflatoxin Sampling Plan, VASP) fallen. Die unter den VASP fallenden Sendungen sollten von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet sein und an den Einfuhrorten in die Gemeinschaft stichprobenartigen Kontrollen unterzogen werden. Die Maßnahmen werden nach einem Jahr auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten und zusätzlicher Garantien der zuständigen US-amerikanischen Behörden geprüft.

(7)

Die Entscheidung 2006/504/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/504/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1:

a)

Der erste Absatz erhält folgende Fassung:

„Diese Entscheidung gilt für die unter den Buchstaben a bis g genannten Lebensmittel sowie für verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel, die aus den unter den Buchstaben b bis g genannten Lebensmitteln gewonnen werden oder einen wesentlichen Anteil an diesen enthalten. Sie gilt jedoch nicht für Lebensmittelsendungen die ein Bruttogewicht von 5 kg nicht überschreiten.“

b)

Absatz 2:

Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Lebensmittel enthalten dann einen wesentlichen Anteil an den unter den Buchstaben b bis g genannten Lebensmitteln, wenn der Anteil Letzterer mindestens 10 % beträgt.“

Die folgenden Buchstaben f und g werden angefügt:

„f)

Die folgenden Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter den vom Almond Board of California im Mai 2006 aufgestellten freiwilligen Aflatoxinprobenahmeplan (Voluntary Aflatoxin Sampling Plan, VASP) fallen:

i)

Mandeln in der Schale oder ohne Schale, die unter den KN-Code 0802 11 oder 0802 12 fallen;

ii)

geröstete Mandeln, die unter den KN-Code 2008 19 13 (in Einzelverpackung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 19 93 (in Einzelverpackung mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg) fallen;.

iii)

Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen, die unter den KN-Code 0813 50 fallen und Mandeln enthalten.

g)

Die folgenden aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführten Lebensmittel, die nicht unter den freiwillligen Aflatoxinprobenahmeplan fallen:

i)

Mandeln in der Schale oder ohne Schale, die unter den KN-Code 0802 11 oder 0802 12 fallen;

ii)

geröstete Mandeln, die unter den KN-Code 2008 19 13 (in Einzelverpackung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 19 93 (in Einzelverpackung mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg) fallen;

iii)

Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen, die unter den KN-Code 0813 50 fallen und Mandeln enthalten.“

2.

Artikel 3:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

US-Landwirtschaftsministerium (USDA) für Lebensmittel aus den Vereinigten Staaten von Amerika.“

b)

Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 dürfen Sendungen von in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g aufgeführten Lebensmitteln in die Gemeinschaft eingeführt werden, ohne dass sie von den Ergebnissen der Probenahme und Analyse und einem Gesundheitszeugnis begleitet werden.“

3.

In Artikel 5 Absatz 2 werden folgende Buchstaben f und g angefügt:

„f)

bei etwa 5 % der Sendungen mit Lebensmitteln aus den Vereinigten Staaten von Amerika, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f aufgeführt sind;

g)

jede Sendung mit Lebensmitteln aus den Vereinigten Staaten von Amerika, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g aufgeführt ist.“

4.

Folgender Artikel 7a wird eingefügt:

„Artikel 7a

Zusätzliche Bedingungen für die Einfuhr von Lebensmitteln aus den Vereinigten Staaten von Amerika

(1)   Hinsichtlich der aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführten Lebensmittel ist die in Artikel 3 Absatz 1 genannte Analyse von einem nach EN ISO/IEC 17025 akkreditierten und vom USDA für die Analyse auf Aflatoxine zugelassenen Labor oder von einem Labor, dessen Zulassungsverfahren beim USDA läuft, durchzuführen.

Verfügt das Labor jedoch noch nicht über diese Akkreditierung, muss es:

a)

die erforderlichen Akkreditierungsverfahren eingeleitet haben und sie weiter verfolgen und

b)

ausreichende Garantien dafür liefern, dass es für die von ihm durchgeführten Analysen auf Aflatoxine über Qualitätskontrollsysteme verfügt.

(2)   Das Gesundheitszeugnis gemäß Artikel 3 Absatz 1, das die Lebensmittelsendungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f begleitet, hat einen Verweis auf den freiwilligen Aflatoxinprobenahmeplan zu enthalten.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Mit Lebensmitteleinfuhren aus Brasilien, Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika zusammenhängende Kosten

(1)   Der für die Sendung verantwortliche Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter trägt alle Kosten, die sich aus der Probenahme, Analyse, Lagerung und Ausstellung amtlicher Begleitdokumente sowie der Ausfertigung von Kopien des Gesundheitszeugnisses und Begleitdokumenten gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 ergeben hinsichtlich Sendungen von Lebensmitteln aus Brasilien, Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika, wie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, d und g erwähnt, sowie hinsichtlich verarbeiteter und zusammengesetzter Lebensmittel, die aus den unter diesen Buchstaben genannten Lebensmitteln gewonnen werden oder solche enthalten.

(2)   Darüber hinaus trägt der für die Sendung verantwortliche Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter alle Kosten, die in Zusammenhang mit amtlichen Maßnahmen der zuständigen Behörden hinsichtlich Sendungen von Lebensmitteln gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis g entstehen, die die Bedingungen nicht erfüllen, sowie hinsichtlich verarbeiteter und zusammengesetzter Lebensmittel, die aus den unter diesen Buchstaben erwähnten Lebensmitteln gewonnen werden oder solche enthalten.“

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. September 2007.

Diese Entscheidung gilt nicht für Sendungen von Mandeln und daraus gewonnenen Erzeugnissen, die die Vereinigten Staaten von Amerika vor dem 1. September 2007 verlassen haben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. August 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 21. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2007/459/EG der Kommission (ABl. L 174 vom 4.7.2007, S. 8).

(3)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

(4)  Bericht über einen Inspektionsbesuch in den Vereinigten Staaten von Amerika, 11. bis 15. September 2006, Bewertung der bestehenden Systeme zur Kontrolle des Aflatoxingehalts von Mandeln, die für die Ausfuhr in die EU bestimmt sind (GD (SANCO)/8300/2006 — MR).


18.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. August 2007

zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Finnland mit Ausnahme der Ålandinseln von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3700)

(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/564/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 30 Absätze 4 und 6,

gestützt auf den per E-Mail vom 9. Februar 2007 vorgelegten Antrag Finnlands,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

(1)

Am 9. Februar 2007 übermittelte Finnland der Kommission per E-Mail einen Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG. In ihren E-Mails vom 21. März 2007, 18. April 2007 und 15. Mai 2007 ersuchte die Kommission um weitere Informationen, die die finnischen Behörden per E-Mail vom 4. April 2007, 24. April 2007 und 16. Mai 2007 übermittelten.

(2)

Der Antrag, den Finnland im Namen von Suomen Posti Oyj, die ab dem 1. Juni 2007 den Namen Itella Oyj (im Folgenden „Finland Post“) führt, eingereicht hat, betrifft bestimmte Postdienste sowie bestimmte andere Dienste als Postdienste in Finnland mit Ausnahme der Ålandinseln. Bei den im Antrag beschriebenen Diensten handelt es sich um die folgenden:

a)

adressierte Briefe (Privatkunde zu Privatkunde (CtC), Privatkunde zu Geschäftskunde (CtB), Geschäftskunde zu Geschäftskunde (BtB) und Geschäftskunde zu Privatkunde (BtC)), sowohl national als auch international,

b)

adressierter Direktversand,

c)

nichtadressierter Direktversand,

d)

BtB-Standardpaketdienste, national und international,

e)

BtC-Standardpaketdienste, national und international,

f)

Privatkunden-Standardpaketdienste (CtC und CtB), national und international,

g)

Express- und Kurierpaketdienste, national und international,

h)

Frühzustellung von Zeitungen,

i)

Standardzustellung von Zeitungen,

j)

Leichtgutdienste (auch Einzelsendungen genannt) und Frachtdienste,

k)

Lagerungsdienste,

l)

Kontrakt-Logistik,

m)

Gesamtlösungen für den Direktversand,

n)

Druckdienste,

o)

Datenverwaltungsdienste,

p)

e-Transaktionsdienste,

q)

Philateliedienste.

(3)

Dem Antrag sind die Schlussfolgerungen der unabhängigen nationalen Behörde Kilpailuvirasto/Konkurrensverket (finnische Wettbewerbsbehörde) beigefügt, die einerseits „keinen besonderen Grund gegen die Gewährung der in Artikel 30 genannten Ausnahme sieht …“, andererseits feststellt, dass „daran erinnert werden sollte, dass die Finland Post nach wie vor über eine sehr starke Marktposition in ihrem traditionellen Kerngeschäft verfügt, d. h. bei der Abholung und Zustellung von Briefen, Paketen und anderen adressierten Sendungen, obwohl in Finnland der gesamte Postsektor bereits 1994 gemäß dem Gesetz über den Postbetrieb für den Wettbewerb geöffnet wurde. Dennoch hat sich im traditionellen Kerngeschäft der Finland Post kein Wettbewerb eingestellt. …“

II.   RECHTLICHER RAHMEN

(4)

Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG bestimmt, dass Aufträge, die die Ausübung einer der Tätigkeiten, für die die Richtlinie 2004/17/EG gilt, ermöglichen sollen, nicht unter diese Richtlinie fallen, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors festgestellt. Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, wenn der betreffende Mitgliedstaat die einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, durch die ein bestimmter Sektor oder ein Teil davon für den Wettbewerb geöffnet wird, umgesetzt hat und anwendet.

(5)

Da Finnland die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (2) umgesetzt hat und anwendet, gilt der Zugang zum Markt gemäß Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG als frei. Ob eine Tätigkeit auf einem besonderen Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte anhand verschiedener Kriterien beurteilt werden, von denen keines für sich genommen den Ausschlag gibt.

(6)

Hinsichtlich der Märkte, die diese Entscheidung betrifft, ist der Marktanteil der Hauptakteure auf einem bestimmten Markt ein Kriterium, das berücksichtigt werden sollte. Ein weiteres Kriterium ist der Konzentrationsgrad auf diesen Märkten. Da die Bedingungen für die verschiedenen Tätigkeiten, für die diese Entscheidung gilt, unterschiedlich sind, sollte die Prüfung der Wettbewerbslage die unterschiedlichen Situationen auf verschiedenen Märkten berücksichtigen.

(7)

Wenngleich in bestimmten Fällen engere Marktdefinitionen in Betracht kommen könnten, kann die genaue Definition des relevanten Markes für die Zwecke dieser Entscheidung für eine Reihe von Diensten, die in dem Antrag Finnlands aufgeführt wurden, offen gelassen werden, da das Ergebnis der Analyse unabhängig davon, ob sie sich auf eine enge oder eine weiter gefasste Definition stützt, gleich bleibt.

(8)

Diese Entscheidung lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt.

III.   BEWERTUNG

(9)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/17/EG fallen logistische Dienstleistungen wie Lagerungs- und Kontrakt-Logistikdienstleistungen und Mehrwertdienste wie Druck-, Datenverwaltungs- und e-Transaktionsdienste unter die Richtlinie, sofern diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/17/EG erbringt. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen wird diese Bedingung in Finnland in Bezug auf die Lagerungs-, Druck-, Datenverwaltungs- und e-Transaktionsdienste nicht erfüllt. Die Richtlinie 2004/17/EG gilt daher für die Erbringung dieser Dienste in Finnland nicht.

(10)

Bei Briefen von Privatkunden (adressierte CtC- und CtB-Briefe, national und international) hat die Finland Post einen Marktanteil von 100 %. Bei den Geschäftsbriefen liegt ihr geschätzter Marktanteil zwischen 85 % (adressierte BtB-Briefe, national und international) und 95 % (adressierte BtC-Briefe, national und international), wobei keiner ihrer Mitbewerber einen geschätzten Marktanteil von mehr als 10 % erreicht hat. Nach den vorliegenden Informationen ist der Marktanteil der Finland Post bei den adressierten internationalen Briefen (ankommende und abgehende Briefe) derselbe wie bei den rein nationalen Diensten. Nach Aussage der finnischen Behörden sind diese Dienste dem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt, erstens wegen des Wettbewerbsdrucks, der von der Möglichkeit herrührt, „traditionelle“ papiergestützte Briefe durch elektronische Kommunikationsformen (z.B. E-Mail oder SMS) zu ersetzen, und zweitens, weil der bestehende freie Zugang zum Markt diesen dem potenziellen Wettbewerb möglicher neuer Anbieter aussetzt. Zur Substitution sei darauf hingewiesen, dass nach den EU-Wettbewerbvorschriften die Substituierbarkeit unter anderem anhand der Produktmerkmale, des Preises der Produkte und der mit der Verlagerung der Nachfrage hin zu potenziellen Substituten verbundenen Hürden analysiert werden sollte. Es scheint, dass die Merkmale der papiergestützten Post und der elektronischen Kommunikation erheblich voneinander abweichen und dass es eine signifikante Hürde für den Umstieg von papiergestützter Post zu elektronischer Post gibt (3). Dies ist ein Anzeichen dafür, dass die elektronische Kommunikation einem anderen Produktmarkt angehört und sie daher keinen unmittelbaren Wettbewerbsdruck auf die Dienste „adressierte Briefe“ der Finland Post ausübt. Ferner dürfte die vermehrte Nutzung der elektronischen Post hauptsächlich dazu führen, dass die Gesamtgröße des papiergestützten Postmarktes deutlich zurückgeht und nicht dazu, dass auf ihm Wettbewerb eingeführt wird. So bestand nach den vorgelegten Informationen die Reaktion der Finland Post auf eine verstärkte Vermarktung elektronischer Rechnungen durch die Banken Finnlands darin, eigene elektronische Dienstleistungen anzubieten, statt bei der „traditionellen“ papiergestützten Kommunikation Initiativen zu ergreifen. Was den potenziellen Wettbewerb betrifft, so ist ferner von Bedeutung, dass der gesamte Postsektor seit 1994 für den Wettbewerb geöffnet ist und dass dies bislang lediglich dazu geführt hat, dass die Wettbewerber sogar in dem Segment, der dem Wettbewerb gegenüber am stärksten aufgeschlossen ist (adressierte BtB-Briefe, national und international), einen aggregierten geschätzten Marktanteil von gerade 15 % erreicht haben. Folglich gibt es keinen Hinweis dafür, dass der potenzielle Wettbewerb in absehbarer Zeit eine nennenswerte Rolle spielen wird. In Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der unabhängigen nationalen Behörde Kilpailuvirasto/Konkurrensverket (finnische Wettbewerbsbehörde) sollte der Schluss gezogen werden, dass die in diesem Erwägungsgrund betrachteten Dienstleistungen in Finnland nicht unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind. Daher findet Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG auf Verträge, die die Ausübung dieser Tätigkeiten in Finnland ermöglichen sollen, keine Anwendung.

(11)

Was den adressierten Direktversand betrifft, unter dem für die Zwecke dieser Entscheidung adressierte, als Marketingmitteilungen dienende Sendungen zu verstehen sind, hat die Finland Post einen geschätzten Marktanteil von 90 %, wobei keiner ihrer Mitbewerber einen geschätzten Marktanteil von mehr als 10 % aufweist. Angesichts des hohen Konzentrationsgrades auf diesem Markt und des Fehlens anderer gegenteiliger Indikatoren sollte der Schluss gezogen werden, dass der adressierte Direktversand in Finnland nicht unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Daher findet Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG auf Verträge, die die Ausübung dieser Tätigkeit in Finnland ermöglichen sollen, keine Anwendung.

(12)

Bei diesen Diensten ist die Position der Finland Post mit einem geschätzten Marktanteil von 80 % ziemlich stark (4). Der Marktanteil des größten (und einzigen nennenswerten) Konkurrenten der Finland Post entfällt praktisch auf die übrigen 20 % (5). In Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der finnischen Wettbewerbsbehörde sollte der Schluss gezogen werden, dass die untersuchte Dienstleistungskategorie in Finnland nicht unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Daher findet Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG auf Verträge, die die Ausübung dieser Tätigkeiten in Finnland ermöglichen sollen, keine Anwendung.

(13)

Dieser Dienst wird definiert als morgendliche Zustellung von Zeitungen, die mindestens dreimal pro Woche erscheinen, an sieben Tagen in der Woche. Bei diesem Dienst hat die Finland Post einen geschätzten Marktanteil von fast drei Viertel (74 %); der Marktanteil ihres größten Wettbewerbers beträgt annähernd 10 %. Angesichts des hohen Marktanteils der Finland Post und umgekehrt des relativ niedrigen Marktanteils sogar ihres größten Konkurrenten sollte der Schluss gezogen werden, dass die Frühzustellung von Zeitungen in Finnland nicht unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Daher findet Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG auf Verträge, die die Ausübung dieser Tätigkeit in Finnland ermöglichen sollen, keine Anwendung.

(14)

Mit einem Marktanteil von 100 % ist Finland Post der einzige Anbieter dieser Dienste. Da die Zustellung dieser Zeitungen zur selben Zeit wie die Zustellung von Briefen und unter Nutzung der gleichen Wege wie für die Zustellung der in Erwägungsgrund 10 untersuchten adressierten Briefe erfolgt, gilt die gleiche Schlussfolgerung hinsichtlich der Wettbewerbssituation, zumal die unterschiedlichen Merkmale gedruckter Zeitungen und elektronischer Kommunikationsformen hier noch offensichtlicher sind. Daher sollte der Schluss gezogen werden, dass die Standardzustellung von Zeitungen in Finnland nicht unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Daher findet Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG auf Verträge, die die Ausübung dieser Tätigkeit in Finnland ermöglichen sollen, keine Anwendung.

(15)

Nach der Notifizierung und den zusätzlichen Informationen, die von den finnischen Behörden vorgelegt wurden, werden unter Gesamtlösungen für den Direktversand verschiedene Kombinationen unterschiedlicher Dienste, z. B. von Druckdiensten, Adressierdiensten und Diensten zur Minimierung von Streuverlusten, Kopierdiensten und (elektronischen) Feedback-Diensten, mit dem adressierten und/oder nichtadressierten Direktversand verstanden (6). Die genaue Kombination der Dienste hängt von dem Bedarf der einzelnen Kunden ab. Einzeln betrachtet schwanken die geschätzten Marktanteile der Finland Post für einige der Dienstleistungen, die zu einer „Gesamtlösung“ kombiniert werden könnten, ziemlich stark: adressierter Direktversand: 90 %, nichtadressierter Direktversand: 41 %, Druckdienste: 36 %, Datenverwaltungsdienste (einschließlich Feedback-Dienste): 4 %. Dies scheint darauf hinzudeuten, dass die Wettbewerbssituation je nach der gewählten Kombination von Diensten unterschiedlich sein muss. Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass der nichtadressierte Direktversand unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, während dies beim adressierten Direktversand nicht der Fall ist. Da sich nicht feststellen lässt, welche Dienstleistungen zusammengefasst werden, wenn ein Kunde oder mehrere Kunden diese verlangen, wäre eine Entscheidung darüber, welche rechtliche Regelung für die Gesamtlösungen gilt, mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden. Unter diesen Umständen können Gesamtlösungen für den Direktversand, wie sie in der finnischen Notifizierung definiert werden, nicht als eigenständige Dienstleistungskategorie Gegenstand einer Entscheidung gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG sein.

(16)

Der Marktanteil der Finland Post auf diesem Markt wird auf 41 % geschätzt. Angesichts des Konzentrationsgrads auf diesem Markt, auf dem der größte Mitbewerber einen geschätzten Anteil von annähernd 30 % erlangt hat, sollten diese Faktoren als Indikator dafür angesehen werden, dass diese Tätigkeiten unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind.

(17)

Bei den nationalen BtB-Standardpaketdiensten wird der Marktanteil der Finland Post auf 35 % geschätzt. Nach den vorliegenden Informationen liegt der Marktanteil der Finland Post bei den internationalen Diensten unter dem der nationalen Dienste und beträgt zwischen 13 % und 15 %. Da die geschätzten aggregierten Marktanteile der zwei größten Wettbewerber bei den nationalen Diensten 28 % betragen und sich damit nicht nennenswert vom Marktanteil der Finland Post unterscheiden, wird der Schluss gezogen, dass die Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

(18)

Der Marktanteil der Finland Post bei den nationalen Diensten wird auf 63 % geschätzt, was an sich ein relativ hoher Anteil ist. Nach den vorliegenden Informationen liegt der Marktanteil der Finland Post bei den internationalen Diensten unter dem der nationalen Dienste und beträgt zwischen 13 % und 15 %. Mit 37 % bei den nationalen Diensten beträgt jedoch der geschätzte Marktanteil des größten Mitbewerbers mehr als die Hälfte des Marktanteils der Finland Post; angesichts dieses Anteils kann davon ausgegangen werden, dass der Wettbewerber in der Lage ist, einen erheblichen Wettbewerbsdruck auf die Finland Post auszuüben. Diese Faktoren sollten daher als Indikator dafür gewertet werden, dass diese Tätigkeit dem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt ist.

(19)

Auf diesem Markt verfügt die Finland Post nicht über den größten Marktanteil; ihr geschätzter Marktanteil von 10 % liegt um ein Mehrfaches unter dem ihres größten Konkurrenten, dessen Marktanteil zwischen einem Drittel und der Hälfte des Marktes beträgt. Diese Faktoren sollten daher als Indikator dafür gesehen werden, dass Express- und Kurierpaketdienste dem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt sind.

(20)

Auf dem Markt für Leichtgutdienste, die definiert werden als der Transport von zu Transporteinheiten von 35 bis 2 500 kg zusammengefassten Einzelsendungen, und auf dem Frachtmarkt, der definiert wird als Transportdienste für schwere Containerlasten von mehr als 5 000 kg oder für schwere Containerlasten von 2 500 bis 5 000 kg, hat die Finland Post bei den Leichtgutdiensten einen geschätzten Marktanteil von 6,7 % und bei den Frachtdiensten von 1,7 %. Diese Marktanteile liegen um ein Mehrfaches unter den aggregierten Marktanteilen ihrer beiden größten Mitbewerber. Auf dem Markt für Leichtgutdienste verfügen die beiden größten Wettbewerber über einen geschätzten Marktanteil von 51 % und von 30 %, d. h. über einen geschätzten aggregierten Marktanteil von 81 %. Auf dem Frachtmarkt halten die beiden größten Konkurrenten einen geschätzten aggregierten Marktanteil von 92 % (80 % und 12 %). Diese Faktoren sollten daher als Indikator dafür gewertet werden, dass diese Tätigkeit dem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt ist.

(21)

Wie in Erwägungsgrund 9 dargelegt, fällt die Kontrakt-Logistik, die definiert wird als ausgelagerte Logistik und die dazugehörigen Datensystemdienste/-logistik und Beratungsdienste, nur insofern unter die Richtlinie 2004/17/EG, als diese Dienste von Einrichtungen erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie erbringen. Nach den vorliegenden Informationen ist Finland Post auf diesem Markt die einzige Einrichtung dieser Art in Finnland. Der Marktanteil der Finland Post auf dem Markt für Kontrakt-Logistik ist mit knapp 1 % vernachlässigbar. Dies kann daher als Indikator dafür gewertet werden, dass diese Tätigkeit dem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt ist.

(22)

Neben der Finland Post, die in Finnland (mit Ausnahme der Ålandinseln) Briefmarken herausgibt, sind zwei andere Kategorien von Akteuren auf dem Markt für Philateliedienste tätig: Briefmarkenhändler und (Briefmarken-)Auktionshäuser. Der geschätzte Marktanteil der Finland Post auf dem Gesamtmarkt für Philateliedienste in Finland (unabhängig davon, ob sie von Händlern oder Auktionshäusern erbracht werden) beträgt 50 %, während der geschätzte aggregierte Marktanteil der beiden größten Briefmarkenhändler auf diesem Markt 20 % und der geschätzte Gesamtanteil der beiden größten Auktionshäuser auf dem Gesamtmarkt 12 % beträgt. Die geschätzten aggregierten Marktanteile dieser vier Akteure (32 %) beträgt somit mehr als die Hälfte des Anteils der Finland Post (50 %). Werden überdies die von den Briefmarkenhändlern und Auktionshäusern erbrachten Dienste getrennt betrachtet, liegen die geschätzten aggregierten Marktanteile der beiden größten Akteure für jede einzelne dieser beiden Kategorien deutlich höher. Bei den Briefmarkenhändlern liegt der geschätzte aggregierte Marktanteil bei 55 % des Marktes für Briefmarkenhandel und bei den Auktionshäusern beträgt der geschätzte aggregierte Anteil 75 % des Briefmarkenauktionsmarktes. Diese Faktoren sollten daher als Indikator dafür gesehen werden, dass unabhängig davon, ob es sich bei dem betrachteten Markt um den Gesamtmarkt oder um den separaten Briefhandelsmarkt und den Briefauktionsmarkt handelt, die Philateliedienste dem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt sind.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(23)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 9 bis 22 untersuchten Faktoren sollte davon ausgegangen werden, dass die in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, in Finnland mit Ausnahme der Ålandinseln für die folgenden Dienste erfüllt wird:

a)

nichtadressierte Direktversandwerbung,

b)

BtB-Standardpaketdienste, national und international,

c)

BtC-Standardpaketdienste, national und international,

d)

Express- und Kurierpaketdienste, national und international,

e)

Leichtgutdienste (auch Einzelsendungen genannt) und Frachtdienste,

f)

Kontrakt-Logistik,

g)

Philateliedienste.

(24)

Da die Bedingung des freien Zugangs zum Markt als erfüllt gilt, sollte die Richtlinie 2004/17/EG weder gelten, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die die Ausübung der in Erwägungsgrund 23 Buchstaben a bis g aufgeführten Dienste in Finnland mit Ausnahme der Ålandinseln ermöglichen sollen, noch wenn Wettbewerbe für die Ausübung einer solchen Tätigkeit in Finnland durchgeführt werden.

(25)

Diese Entscheidung beruht auf der Rechts- und Sachlage vom Februar bis zum Mai 2007, wie sie sich aus den von der Republik Finnland vorgelegten Informationen darstellt. Sie kann überarbeitet werden, falls signifikante Änderungen der Rechts- oder der Sachlage bedeuten, dass die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG nicht mehr erfüllt sind —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Verträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die die Ausübung folgender Tätigkeiten in Finnland mit Ausnahme der Ålandinseln ermöglichen sollen:

a)

nichtadressierte Direktversandwerbung,

b)

BtB-Standardpaketdienste, national und international,

c)

BtC-Standardpaketdienste, national und international,

d)

Express- und Kurierpaketdienste, national und international,

e)

Leichtgutdienste (auch Einzelsendungen genannt) und Frachtdienste,

f)

Kontrakt-Logistik,

g)

Philateliedienste.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 6. August 2007

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).

(2)  ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3)  So verfügt etwa ein Drittel der finnischen Haushalte über keinen Internet-Anschluss. Außerdem heißt es, dass „mehr als die Hälfte“ der finnischen Bevölkerung zuhause Zugang zu E-Mail hat, was umgekehrt bedeutet, dass fast die Hälfte zuhause nicht über einen solchen Zugang verfügt.

(4)  Der geschätzte Marktanteil der Finland Post bleibt gleich, d. h. er beträgt 80 %, unabhängig davon, ob die Märkte als CtC- oder als CtB-Markt definiert werden, und auch unabhängig davon, ob die Märkte als national oder international definiert werden.

(5)  Mit anderen Worten beträgt der Anteil dieses Wettbewerbers kaum ein Viertel des Anteils der Finland Post.

(6)  Die übermittelten zusätzlichen Informationen beziehen sich auch auf die Entwicklung des Werbeinhalts als Dienst, der zum Konzept der „Gesamtlösungen für den Direktversand“ gehören könnte. Da ein solcher Dienst weder eine relevante Tätigkeit nach Artikel 6 der Richtlinie 2004/17/EG ist noch von der Finland Post oder ihren Tochterunternehmen angeboten wird, wurde er nicht untersucht.


Berichtigungen

18.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/27


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates vom 22. Februar 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Thailand und Taiwan nach Durchführung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

( Amtsblatt der Europäischen Union L 59 vom 27. Februar 2007 )

Seite 30, Artikel 1 Absatz 2, Liste der Unternehmen, zweiter Eintrag für die Republik Korea:

anstatt:

„KP Chemicals Group:

 

Honam Petrochemicals Corp.

 

KP Chemicals Corp.“

muss es heißen:

„KP Chemical Group:

 

Honam Petrochemicals Corp.

 

KP Chemical Corp.“.


  翻译: