ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 275

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
19. Oktober 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1215/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1217/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1218/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1219/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2007 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellten Anträge

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1220/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1110/2007 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor

25

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1221/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

27

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1222/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

30

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/671/EG

 

*

Beschluss Nr. 1/2007 des gemischten Ausschusses EG-Dänemark/Färöer vom 8. Oktober 2007 zur Änderung des Protokolls Nr. 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

32

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

19.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1215/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 18. Oktober 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

53,9

MK

27,6

TR

117,9

ZZ

66,5

0707 00 05

EG

151,2

JO

151,2

MA

40,3

MK

45,9

TR

143,2

ZZ

106,4

0709 90 70

TR

119,3

ZZ

119,3

0805 50 10

AR

61,3

TR

76,3

UY

73,9

ZA

56,1

ZZ

66,9

0806 10 10

BR

247,8

TR

124,4

US

284,6

ZZ

218,9

0808 10 80

CA

101,5

CL

24,3

MK

33,9

NZ

58,4

US

96,7

ZA

81,1

ZZ

66,0

0808 20 50

CN

66,2

TR

123,5

ZA

84,6

ZZ

91,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


19.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1216/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2007

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (2) aufgehoben. Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1848/93 der Kommission (3), die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 enthält, aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 muss ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, um als garantiert traditionelle Spezialität eingestuft zu werden, einer Produktspezifikation entsprechen. Es sind Durchführungsvorschriften zu den Angaben festzulegen, die in der Produktspezifikation enthalten sein müssen, insbesondere was die einzutragenden Namen, die Beschreibung des Erzeugnisses und der Erzeugungsmethode und die Kontrolle der besonderen Merkmale anbelangt.

(3)

Es sind besondere Vorschriften für nicht in lateinischen Buchstaben geschriebene Namen sowie für Eintragungen in mehr als einer Sprache festzulegen.

(4)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 kann in der Spezifikation vorgesehen werden, dass auf dem Etikett neben dem eingetragenen Namen noch eine besondere Angabe erscheinen kann, die in andere Sprachen als die Sprache, in der der Name eingetragen ist, zu übersetzen ist. In der Spezifikation brauchen keine Übersetzungen dieser Angabe geliefert zu werden, doch muss sie den zu übersetzenden Text enthalten.

(5)

Die Produktspezifikation sollte knapp gefasst sein, wobei die Beschreibung von historischen, nicht mehr angewendeten Praktiken und die Wiederholung allgemeiner Verpflichtungen zu vermeiden sind. Für die Produktspezifikation ist ein Höchstumfang festzusetzen.

(6)

Das Gemeinschaftszeichen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 ist festzulegen. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der genannten Verordnung ist dieses Zeichen für Gemeinschaftserzeugnisse unbeschadet der bereits vorher im Verkehr befindlichen Erzeugnisse ab dem 1. Mai 2009 zu verwenden. Da das Zeichen von den Wirtschaftsbeteiligten jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt auf freiwilliger Basis verwendet werden kann, sind die Bestimmungen zu seiner Verwendung mit Wirkung vom 1. Juli 2008 festzulegen.

(7)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 muss jeder Erzeuger, der plant, erstmals eine garantiert traditionelle Spezialität herzustellen, dies zuvor den benannten Behörden oder Stellen des Mitgliedstaats, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen, melden. Um die Transparenz und den ordnungsgemäßen Ablauf der Kontrollen zu gewährleisten, sollten die benannten Behörden oder Stellen dem Mitgliedstaat bzw. — im Fall von Drittländern — der Kommission Namen und Anschrift der Erzeuger mitteilen, bei denen sie die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen.

(8)

Im Hinblick auf eine kohärente Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 sind Verfahren und Muster für Produktspezifikationen, Einsprüche und Änderungen festzulegen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für garantiert traditionelle Spezialitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Produktspezifikation

(1)   Die Produktspezifikation gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 umfasst die in Anhang I Nummer 3 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Angaben.

(2)   Die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels ist entsprechend der Klassifizierung in Anhang II der vorliegenden Verordnung anzugeben.

(3)   Die Produktspezifikation sollte knapp gefasst sein und außer in gerechtfertigten Fällen nicht mehr als zehn Seiten umfassen.

Artikel 2

Besondere Vorschriften für Namen

(1)   Besteht die Originalschrift eines einzutragenden Namens nicht aus lateinischen Buchstaben, so ist eine Transkription in lateinischen Buchstaben zusammen mit dem Namen in Originalschrift einzutragen.

(2)   Wird eine Eintragung in mehr als einer Sprache beantragt, so müssen in der Produktspezifikationen alle Formen des Namens erscheinen, dessen Eintragung beantragt wird.

(3)   Wird Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 angewendet und sieht die Vereinigung vor, dass auf dem Etikett bei der Vermarktung des Erzeugnisses eine Angabe in den anderen Amtssprachen angebracht wird, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis gemäß der Tradition der Region, des Mitgliedstaats oder des Drittlands gewonnen wurde, aus der/dem der Antrag stammt, so muss in der Produktspezifikation die in die anderen Amtssprachen zu übersetzende Angabe erscheinen.

Artikel 3

Besondere Vorschriften für die Beschreibung des Erzeugnisses und der Erzeugungsmethode

(1)   In der Beschreibung des Erzeugnisses sind nur die zur Identifizierung des Erzeugnisses notwendigen Merkmale sowie seine besonderen Merkmale anzugeben. Sie darf nicht aus der bloßen Wiederholung allgemeiner Verpflichtungen bestehen.

(2)   In der Beschreibung der Erzeugungsmethode ist nur auf die aktuelle Erzeugungsmethode einzugehen. Historische Praktiken, die nicht mehr angewendet werden, sind nicht mit aufzunehmen.

Nur das für die Erzeugung des besonderen Erzeugnisses notwendige Verfahren wird in einer Weise beschrieben, die die Wiedergabe des Produkts ermöglicht.

(3)   Als eines der wesentlichen Elemente, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses definieren, ist ein den Unterschied hervorhebender Vergleich mit einer Erzeugniskategorie vorzunehmen, der das betreffende Erzeugnis angehört. Bestehende Normen können zu Referenz- oder Vergleichszwecken angeführt werden

(4)   Als wesentliche Punkte, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses belegen, sind die wichtigsten unverändert gebliebenen Elemente mit präzisen, fundierten Verweisen anzugeben.

Artikel 4

Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale

In der Produktspezifikation sind die Merkmale, die zur Gewährleistung des besonderen Charakters des Erzeugnisses zu kontrollieren sind, sowie die anzuwendenden Verfahren und die Häufigkeit dieser Kotrollen anzugeben.

Artikel 5

Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass der Name der Behörde oder Stelle gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 auf dem Etikett eines in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das die Bezeichnung „garantiert traditionelle Spezialität“ führt, erscheinen muss.

Artikel 6

Antrag auf Eintragung

(1)   Ein Eintragungsantrag wird nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung erstellt. Außerdem ist eine ordnungsgemäß ausgefüllte elektronische Kopie dieses Musters zu übermitteln.

(2)   Ist die antragstellende Vereinigung in einem Mitgliedstaat ansässig, so ist dem Antrag die Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 beizufügen.

Ist die antragstellende Vereinigung in einem Drittland ansässig, so sind dem Antrag die Unterlagen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d der genannten Verordnung beizufügen.

(3)   Als Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag in das Korrespondenzregister der Kommission in Brüssel eingetragen wird.

Artikel 7

Gemeinsame Anträge

(1)   Wird gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 von mehreren Vereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten ein gemeinsamer Antrag gestellt, so wird das in Artikel 7 Absatz 5 derselben Verordnung genannte Einspruchsverfahren in allen beteiligten Mitgliedstaaten durchgeführt.

(2)   Der Antrag wird zusammen mit den in Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 vorgesehenen Erklärungen aller betroffenen Mitgliedstaaten von einem der beteiligten Mitgliedstaaten oder einer der antragstellenden Vereinigungen in den betreffenden Drittländern direkt oder über die Behörden des Drittlandes bei der Kommission eingereicht.

Artikel 8

Einsprüche

(1)   Einspruchserklärungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 werden nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung erstellt.

(2)   Bei der Feststellung der Zulässigkeit der Einsprüche gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 prüft die Kommission, ob in der Erklärung die Gründe für den Einspruch angegeben sind und die Begründung des Einspruches dargelegt ist.

(3)   Der Sechsmonatszeitraum gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 beginnt ab dem Zeitpunkt der Versendung der Einladung der Kommission an die betroffenen Parteien zum Abschluss einer einvernehmlichen Regelung.

(4)   Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 teilt der Mitgliedstaat, in dem die Eintragung beantragt wurde, oder der Antragsteller in dem betreffenden Drittland der Kommission innerhalb eines Monats die Ergebnisse der einzelnen Konsultationen mit, wozu das Formblatt in Anhang IV der vorliegenden Verordnung verwendet werden kann.

Artikel 9

Angaben und Zeichen

(1)   Wiedergabe der Gemeinschaftszeichen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 erfolgt nach den Vorschriften in Anhang V der vorliegenden Verordnung. Die Angabe „GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄT“ in den Zeichen können durch gleichwertige Angaben in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(2)   Werden das Gemeinschaftszeichen oder die Angabe gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 auf dem Etikett verwendet, so müssen sie von dem eingetragenen Namen oder — wenn der Name in mehreren Sprachen eingetragen wurde — einem der eingetragenen Namen begleitet werden.

Artikel 10

Register

(1)   Die Kommission führt an ihrem Sitz in Brüssel das „Register garantiert traditioneller Spezialitäten“, nachstehend „das Register“ genannt.

(2)   Mit Inkrafttreten eines Rechtsaktes zur Eintragung eines Namens trägt die Kommission folgende Angaben in das Register ein:

a)

den eingetragenen Namen des Erzeugnisses in einer oder mehreren Sprachen;

b)

die Angabe, ob die Eintragung mit oder ohne Vorbehaltung des Namens erfolgt;

c)

die Angabe, ob die Vereinigung beantragt, Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 in Anspruch zu nehmen;

d)

die Erzeugniskategorie gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung;

e)

die Angabe des Landes bzw. der Länder der Vereinigung(en), die den Antrag gestellt hat (haben);

f)

den Verweis auf den Rechtsakt zur Eintragung des Namens.

(3)   Für die gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 automatisch in das Register übernommenen Namen trägt die Kommission bis zum 31. Juli 2008 die Angaben gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels in das Register ein.

Artikel 11

Änderungen der Spezifikation

(1)   Anträge auf Genehmigung von Änderungen einer Produktspezifikation werden nach dem Muster in Anhang VI der vorliegenden Verordnung erstellt.

(2)   Für Anträge auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikationen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 gilt Folgendes:

a)

Die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 erforderlichen Informationen umfassen den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie — falls die antragstellende Vereinigung in einem Mitgliedstaat ansässig ist — die Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe d der genannten Verordnung;

b)

die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 zu veröffentlichenden Informationen umfassen den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels;

(3)   Als geringfügig im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 gelten Änderungen, die nicht

a)

die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses betreffen,

b)

die Erzeugungsmethode in wesentlichen Punkten verändern,

c)

den Namen, einen Teil des Namens oder die Verwendung des Namens des Erzeugnisses ändern.

(4)   Betrifft der Antrag eine vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006, so sind Belege für diese Maßnahmen vorzulegen.

(5)   Beschließt die Kommission, eine Änderung der Spezifikation zu genehmigen, die eine Änderung der in das Register gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung eingetragenen Angaben beinhaltet oder umfasst, so streicht sie die ursprünglichen Angaben aus dem Register und trägt die neuen Angaben mit Wirkung vom Inkrafttreten der genannten Entscheidung in das Register ein.

(6)   Die gemäß diesem Artikel erforderlichen Angaben werden der Kommission in gedruckter und elektronischer Form übermittelt. Als Zeitpunkt der Einreichung eines Änderungsantrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag in das Korrespondenzregister der Kommission in Brüssel eingetragen wird.

Artikel 12

Mitteilung der benannten Behörden und Stellen

(1)   Die Behörden gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 bzw. die Kontrollstellen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der genannten Verordnung teilen dem Mitgliedstaat Namen und Anschrift der Erzeuger mit, bei denen sie die Einhaltung der Produktspezifikationen überprüfen. Die Mitgliedstaaten halten das Verzeichnis der Erzeuger den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

(2)   Die Behörden bzw. Kontrollstellen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 teilen der Kommission Namen und Anschrift der Erzeuger mit, bei denen sie die Einhaltung der Produktspezifikationen überprüfen.

Artikel 13

Löschung

(1)   Die Kommission kann zu der Auffassung gelangen, dass die Einhaltung der Spezifikationsanforderungen für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das den Namen einer garantiert traditionellen Spezialität führt, nicht länger möglich ist oder gewährleistet werden kann, insbesondere wenn der Kommission innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren keine Behörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 mitgeteilt wurde.

(2)   Vor der Löschung einer Eintragung gibt die Kommission der Vereinigung, die die Eintragung beantragt hat, Gelegenheit gehört zu werden, wobei sie eine Frist festsetzen kann, innerhalb deren sich die Vereinigung zu äußern hat.

(3)   Sobald die Löschung in Kraft tritt, streicht die Kommission den Namen aus dem Register gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 14

Übergangsvorschriften

Diese Verordnung gilt vorbehaltlich folgender Vorschriften mit Wirkung von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens:

a)

Die Artikel 1 bis 4 gelten nur für Eintragungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Änderungen, bei denen die Veröffentlichung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 bzw. gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung noch nicht stattgefunden hat.

b)

Die Artikel 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 1, 2, 4 und 6 gelten nur für Anträge auf Eintragung und Anträge auf Genehmigung von Änderungen, die nach dem 19. April 2006 eingegangen sind.

c)

Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 gelten nur für Einspruchsverfahren, bei denen der Sechsmonatszeitraum gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch nicht begonnen hat.

d)

Artikel 8 Absatz 4 gilt nur für Einspruchsverfahren, bei denen der Sechsmonatszeitraum gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch nicht abgelaufen ist.

e)

Artikel 9 Absatz 2 gilt spätestens ab dem 1. Juli 2008, unbeschadet der Erzeugnisse, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden.

Artikel 15

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1848/93 wird aufgehoben.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14 Buchstabe b gilt jedoch mit Wirkung vom 20. April 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2167/2004 (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 8).


ANHANG I

(Beim Ausfüllen des Formulars den Text in eckigen Klammern auslassen)

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER G.T.S.

Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

[Hier bitte den Namen wie unter Punkt 3.1 einfügen:] „ “

EG-Nr.: [nur für den Amtsgebrauch]

1.   Name und Anschrift der antragstellenden Vereinigung

[Im Falle mehrerer antragstellender Vereinigungen sind für jede von diesen die nachfolgenden Angaben zu machen]

Name der Vereinigung/oder Organisation (ggf.):

Anschrift:

Telefon:

E-Mail-Adresse:

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

3.   Produktspezifikation

3.1.   Einzutragende(r) Name(n) (Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)

[Wird die Eintragung in mehr als einer Sprache beantragt, so sind alle zu verwendenden Formen des Namens anzugeben. Wird Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 angewendet, d. h. die Vereinigung sieht vor, dass auf dem Etikett bei der Vermarktung des Erzeugnisses zusätzlich zum Produktnamen in der Originalsprache eine Angabe in den anderen Amtssprachen angebracht wird, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis gemäß der Tradition der Region, des Mitgliedstaats oder des Drittlands gewonnen wurde, aus der/dem der Antrag stammt, so ist auch die in die anderen Amtssprachen zu übersetzende Angabe aufzuführen.]

3.2.   Es handelt sich um einen Namen, der

selbst besondere Merkmale aufweist

die besondere Merkmale des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels zum Ausdruck bringt

[ggf. bitte erläutern]

3.3.   Wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 die Vorbehaltung des Namens beantragt?

[Bitte kreuzen Sie ein Kästchen an:]

Eintragung mit Vorbehaltung des Namens

Eintragung ohne Vorbehaltung des Namens

3.4.   Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang II]

3.5.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr 1216/2007)

3.6.   Beschreibung der Erzeugungsmethode des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)

3.7.   Besondere Merkmale des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)

3.8.   Traditioneller Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr 1216/2007)

3.9.   Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr 1216/2007]

4.   Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen

[Wird die Produktspezifikation von mehr als einer Behörde oder Stelle überprüft, so sind für alle von diesen die nachfolgenden Angaben zu machen.]

4.1.   Name und Anschrift

Name:

Anschrift:

Telefon:

E-Mail-Adresse:

[Bitte kreuzen Sie ein Kästchen an:]

 Öffentlich

 Privat

4.2.   Besondere Aufgaben der Behörde oder Stelle

[Nur Aufgaben, die die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Spezifikation betreffen]


ANHANG II

KLASSIFIZIERUNG VON ERZEUGNISSEN FÜR DIE ZWECKE DER DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2006 DES RATES

1.   Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags

Klasse 1.1

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Klasse 1.2

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

Klasse 1.3

Käse

Klasse 1.4

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

Klasse 1.5

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Klasse 1.6

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Klasse 1.7

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Klasse 1.8

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse

2.   Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 509/2006

Klasse 2.1

Bier

Klasse 2.2

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

Klasse 2.3

Süßwaren, Backwaren, kleine Backwaren und Kleingebäck

Klasse 2.4

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt

Klasse 2.5

Fertiggerichte

Klasse 2.6

zubereitete Würzsoßen

Klasse 2.7

Suppen und Brühen

Klasse 2.8

Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten

Klasse 2.9

Speiseeis einschließlich Fruchteis


ANHANG III

(Beim Ausfüllen des Formulars den Text in eckigen Klammern auslassen)

EINSPRUCH

Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

1.   Name des Erzeugnisses

[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]

2.   Amtliche Bezugsangaben

[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]

Bezugsnummer:

Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt:

3.   Angaben zur Kontaktstelle

Ansprechpartner:

Anrede (Herr, Frau …):

Name:

Vereinigung/Organisation/Einzelperson:

Falls die nationale Behörde die Angaben macht:

Abteilung:

Anschrift:

Telefon: +

E-Mail-Adresse:

4.   Begründung des Einspruchs

Nichteinhaltung der Bedingungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006

Nichteinhaltung der Bedingungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006

Nichteinhaltung der Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006

Bei Anträgen gemäß Artikel 13 Absatz 2: Die Verwendung des Namens für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel ist rechtmäßig, anerkannt und wirtschaftlich von Bedeutung.

5.   Einzelheiten des Einspruchs

Geben Sie bitte eine Erklärung ab, in der Sie die Gründe für den Einspruch sowie die Begründung dieses Einspruches darlegen. Eine Erklärung über das berechtigte Interesse des Einspruchführers ist ebenfalls beizufügen. Wird der Einspruch von nationalen Behörden vorgebracht, so ist eine Erklärung über das berechtigte Interesse nicht erforderlich. Der Einspruch sollte unterschrieben und mit Datum versehen sein.


ANHANG IV

(Beim Ausfüllen des Formulars den Text in eckigen Klammern auslassen)

MELDUNG DES ABSCHLUSSES VON KONSULTATIONEN NACH EINEM EINSPRUCH

Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

1.   Name des Erzeugnisses

[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]

2.   Amtliche Bezugsangaben [gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]

Bezugsnummer:

Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt:

3.   Ergebnis der Konsultationen

3.1.

Eine einvernehmliche Regelung wurde mit dem/den nachstehenden Einspruchführer(n) erzielt:

[Bitte Kopien von Schreiben, in denen die Zustimmung bestätigt wird, als Anlagen beifügen]

3.2.

Mit dem/den nachstehenden Einspruchführer(n) wurde keine einvernehmliche Regelung erzielt:

4.   Produktspezifikation

Die Spezifikation wurde geändert

Ja 

Nein 

Wenn „Ja“, bitte die geänderte Produktspezifikation als Anlage beifügen.

5.   Datum und Unterschrift

[Name]

[Abteilung/Organisation]

[Anschrift]

[Telefon: +]

[E-Mail-Adresse:]


ANHANG V

REPRODUKTION DER GEMEINSCHAFTSZEICHEN UND ANGABEN

1.   Gemeinschaftszeichen in Farbe oder in Schwarz-Weiß

Für farbige Zeichen werden entweder Originalfarben (Pantone) oder der Vierfarbendruck verwendet. Die Farbreferenzen sind nachstehend angegeben.

Gemeinschaftszeichen in Pantone:

Image

Image

Gemeinschaftszeichen im Vierfarbendruck:

Image

Image

Gemeinschaftszeichen in Schwarz und Weiß:

Image

2.   Negative Umsetzung des Gemeinschaftszeichens

Ist die Hintergrundfarbe auf der Verpackung oder auf dem Etikett dunkel, so kann für das Gemeinschaftszeichen in der Negativ-Version diese Hintergrundfarbe verwendet werden.

Image

3.   Abhebung vom farbigen Hintergrund

Auf einem farbigen Hintergrund lässt sich das farbige Gemeinschaftszeichen nur schwer erkennen. Es empfiehlt sich daher die Abgrenzung durch eine umlaufende Konturlinie, um den Kontrast gegenüber dem Hintergrund zu verstärken:

Image

4.   Schriftbild

Für den Text das Schriftbild „Times Roman“ in Großbuchstaben verwenden.

5.   Verkleinerung

Die Gemeinschaftszeichen müssen einen Mindestdurchmesser von 15 mm aufweisen.

6.   „Garantiert traditionelle Spezialität“ und die entsprechenden Abkürzungen in den Gemeinschaftssprachen

Gemeinschaftssprache

Angabe

Abkürzung

BG

храна с традиционно специфичен характер

ХТСХ

ES

especialidad tradicional garantizada

ETG

CS

zaručená tradiční specialita

ZTS

DA

garanteret traditionel specialitet

GTS

DE

garantiert traditionelle Spezialität

g.t.S.

ET

garanteeritud traditsiooniline eritunnus

GTE

EL

εγγυημένο παραδοσιακό ιδιότυπο προϊόν

Ε Π Ι Π

EN

traditional speciality guaranteed

TSG

FR

spécialité traditionnelle garantie

STG

GA

speisialtacht thraidisiúnta ráthaithe

STR

IT

specialità tradizionale garantita

STG

LV

garantēta tradicionālā īpatnība

GTI

LT

garantuotas tradicinis gaminys

GTG

HU

hagyományos különleges termék

HKT

MT

speċjalità tradizzjonali garantita

STG

NL

gegarandeerde traditionele specialiteit

GTS

PL

gwarantowana tradycyjna specjalność

GTS

PT

especialidade tradicional garantida

ETG

RO

specialitate tradițională garantată

STG

SK

zaručená tradičná špecialita

ZTŠ

SL

zajamčena tradicionalna posebnost

ZTP

FI

aito perinteinen tuote

APT

SV

garanterad traditionell specialitet

GTS


ANHANG VI

(Beim Ausfüllen des Formulars den Text in eckigen Klammern auslassen)

ÄNDERUNGSANTRAG

Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

Änderungsantrag gemäß Artikel 11

[Eingetragener Name] „ “

EG-Nr.: [nur für den Amtsgebrauch]

1.   Antragstellende Vereinigung

Name der Vereinigung:

Anschrift:

Telefon: +

E-Mail-Adresse:

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Vorbehaltung des Namens (Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006)

Beschreibung des Erzeugnisses

Erzeugungsmethode

Andere (bitte angeben):

4.   Art der Änderung(en)

Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.t.S.

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006) (bitte Belege für diese Maßnahmen vorlegen)

5.   Änderung(en)

[Geben Sie bitte für jede unter Punkt 3 angekreuzte Rubrik eine kurze Erläuterung zu den einzelnen Änderungen. Fügen Sie bitte auch eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse der Vereinigung, die die Änderung vorschlägt, dargestellt wird.]

6.   Geänderte Produktspezifikation


19.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1217/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2007

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 13 und auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. Juni 2005 unterzeichneten die Kommission und das Handelsministerium der Volksrepublik China (im Folgenden „MOFCOM“) eine Vereinbarung („Memorandum of Understanding“, im Folgenden „MoU“) über die Ausfuhr bestimmter chinesischer Textilwaren und Bekleidung in die Gemeinschaft. In diesem MoU wurden Höchstmengen für bestimmte Textilwarenkategorien festgelegt. Die Anwendung der vereinbarten Höchstmengen läuft am 1. Januar 2008 aus.

(2)

Das MoU gilt für Einfuhren der folgenden zehn Textilwarenkategorien aus China in die Gemeinschaft: Kategorie 2 (Gewebe aus Baumwolle), Kategorie 4 (T-Shirts), Kategorie 5 (Pullover), Kategorie 6 (Hosen), Kategorie 7 (Blusen), Kategorie 20 (Bettwäsche), Kategorie 26 (Kleider), Kategorie 31 (Büstenhalter), Kategorie 39 (Tisch- und Küchenwäsche) und Kategorie 115 (Leinen- und Ramiegarne). Die entsprechenden Zollcodes sind in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 angegeben.

(3)

Für die betroffenen Einfuhren mit Ursprung in China, für die gegenwärtig die in der MoU vereinbarten Höchstmengen gelten, sollte ein reibungsloser und ordnungsgemäßer Übergang zu einem vollständig freien Handel gewährleistet werden. Nach einer eingehenden Analyse für jede MoU-Kategorie, bei der die früheren und gegenwärtigen vereinbarten Höchstmengen und ihre Inanspruchnahme, das frühere und gegenwärtige Handelsvolumen, der Einfuhranteil und die Empfindlichkeit der Warenkategorie berücksichtigt wurden, sind die Kommission und das MOFCOM zu dem Schluss gelangt, dass ein Überwachungssystem erforderlich ist, da für acht der zehn Textilwarenkategorien, für die MoU-Kontingente gelten, damit gerechnet werden muss, dass 2008 Einfuhrdruck durch Importe mit Ursprung in China entsteht. Bei den acht Warenkategorien handelt es sich um Kategorie 4 (T-Shirts), Kategorie 5 (Pullover), Kategorie 6 (Hosen), Kategorie 7 (Blusen), Kategorie 20 (Bettwäsche), Kategorie 26 (Kleider), Kategorie 31 (Büstenhalter) und Kategorie 115 (Leinen- und Ramiegarne).

(4)

Die Schlussfolgerung, dass eine Überwachung notwendig ist, wird auch dadurch gestützt, dass andere große Märkte noch bis 31. Dezember 2008 für eine Reihe von Textilwarenkategorien Beschränkungen für Einfuhren mit Ursprung in China aufrechterhalten.

(5)

Um einen reibungslosen Übergang zu einem vollständig freien Handel mit Textilwaren sicherzustellen, müssen die Einfuhrtrends bei den acht oben genannten Textilwarenkategorien, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 aufgeführt sind, möglichst lange im Voraus ermittelt werden, und zwar durch Einführung einer vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden vorherigen Überwachung nach dem System der doppelten Kontrolle für die betreffenden Waren.

(6)

Die Regierung der Volksrepublik China („VR China“) hat die Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie an der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Überwachung nach dem System der doppelten Kontrolle für die acht unter das MoU fallenden Kategorien mitarbeiten wird.

(7)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Im Interesse der Klarheit und Vorhersehbarkeit der ab 1. Januar 2008 geltenden Einfuhrregelung sollte diese Verordnung rechtzeitig im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(9)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Anhangs III werden Waren mit Ursprung in China, für die die im Rahmen des MoU vereinbarten Höchstmengen gelten und die vor dem 1. Januar 2008 versandt werden, bis zum 31. März 2008 weiterhin gemäß dieser Einfuhrregelung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt.

Die in dieser Verordnung vorgesehene Überwachung nach dem System der doppelten Kontrolle gilt ab dem 1. April 2008; Einfuhrgenehmigungen werden auf der Grundlage der für die betreffenden Waren ausgestellten Ausfuhrlizenzen erteilt.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 54/2007 (ABl. L 18 vom 25.1.2007, S. 1).


ANHANG

Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93, Tabelle A erhält folgende Fassung:

„Tabelle A

Länder und Kategorien, die dem System der doppelten Kontrolle unterliegen

Drittland

Gruppe

Kategorie

Einheit

CHINA

GRUPPE I B

 

 

4

1 000 Stück

 

5

1 000 Stück

 

6

1 000 Stück

 

7

1 000 Stück

GRUPPE II A

 

 

20

Tonnen

GRUPPE II B

 

 

26

1 000 Stück

 

31

1 000 Stück

GRUPPE IV

 

 

115

Tonnen

USBEKISTAN

GRUPPE I A

 

 

1

Tonnen

 

3

Tonnen

GRUPPE I B

 

 

4

1 000 Stück

 

5

1 000 Stück

 

6

1 000 Stück

 

7

1 000 Stück

 

8

1 000 Stück

GRUPPE II B

 

 

26

1 000 Stück“


19.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1218/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Rindfleischmarkt sollten daher die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 können die Erstattungen je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Es ist angezeigt, die Gewährung der Erstattungen auf Erzeugnisse zu beschränken, die für den freien Verkehr in der Gemeinschaft zugelassen sind und die das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Diese Erzeugnisse sollten auch den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4) entsprechen.

(5)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (5) wird die Sondererstattung entsprechend gekürzt, wenn die zur Ausfuhr bestimmte Menge weniger als 95 %, aber mindestens 85 % des Gesamtgewichts der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke entspricht.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 838/2007 der Kommission (6) sollte daher aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Artikel 2

In dem Fall gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 wird die Erstattung für die Erzeugnisse des Codes 0201 30 00 9100 um 7 EUR/100 kg verringert.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 838/2007 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 der Kommission (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

(5)  ABl. L 212 vom 21.7.1982, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).

(6)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 7.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor ab 19. Oktober 2007

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag (7)

0102 10 10 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

25,9

0102 10 30 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

25,9

0201 10 00 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

36,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

21,5

0201 10 00 9130 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

48,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

28,7

0201 20 20 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

48,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

28,7

0201 20 30 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

36,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

21,5

0201 20 50 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

61,0

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

35,9

0201 20 50 9130 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

36,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

21,5

0201 30 00 9050

US (3)

EUR/100 kg Nettogewicht

6,5

CA (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

6,5

0201 30 00 9060 (6)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

22,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

7,5

0201 30 00 9100 (2)  (6)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

84,7

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

49,8

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

103,4

0201 30 00 9120 (2)  (6)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

50,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

29,9

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

62,0

0202 10 00 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

16,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

5,4

0202 20 30 9000

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

16,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

5,4

0202 20 50 9900

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

16,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

5,4

0202 20 90 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

16,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

5,4

0202 30 90 9100

US (3)

EUR/100 kg Nettogewicht

6,5

CA (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

6,5

0202 30 90 9200 (6)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

22,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

7,5

1602 50 31 9125 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

23,3

1602 50 31 9325 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

20,7

1602 50 39 9125 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

23,3

1602 50 39 9325 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

20,7

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Codes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19) festgelegt.

Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert:

B00

:

Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Zielgebiete).

B02

:

B04 und Bestimmung EG.

B03

:

Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 36 und 45 sowie gegebenenfalls des Artikels 44 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11)).

B04

:

Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea, Hongkong, Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho.


(1)  Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission (ABl. L 4 vom 8.1.1982, S. 11).

(2)  Die Erstattungen werden in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission (ABl. L 212 vom 21.7.1982, S. 48) und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7) festgelegt.

(3)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission (ABl. L 336 vom 29.12.1979, S. 44).

(4)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2051/96 der Kommission (ABl. L 274 vom 26.10.1996, S. 18).

(5)  Die Gewährung der Erstattung ist an die Einhaltung der Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission gebunden (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12).

(6)  Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt.

Der Begriff „durchschnittlicher Gehalt“ bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 der Kommission (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, in der das Risiko am höchsten ist.

(7)  Gemäß Artikel 33 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, keine Erstattung gewährt.

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Codes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19) festgelegt.

Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert:

B00

:

Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Zielgebiete).

B02

:

B04 und Bestimmung EG.

B03

:

Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 36 und 45 sowie gegebenenfalls des Artikels 44 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11)).

B04

:

Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea, Hongkong, Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho.


19.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1219/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2007

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2007 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2008 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 gestellt worden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2008 hinzuzufügen sind, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2008-31.3.2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

Nicht beantragte, zum Teilzeitraum vom 1.4.2008-30.6.2008 hinzuzufügende Mengen

(kg)

1

09.4211

2,00757

2

09.4212

 (1)

74 088 000

4

09.4214

41,505001

5

09.4215

45,024668

6

09.4216

 (2)

3 669 357

7

09.4217

8,044555

8

09.4218

 (2)

7 348 800


(1)  Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.

(2)  Nicht anwendbar: Die Anträge unterschreiten die verfügbaren Mengen.


19.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1220/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2007

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1110/2007 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Melasse zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle sind ab 1. Oktober 2007 mit der Verordnung (EG) Nr. 1110/2007 der Kommission (3) festgesetzt worden.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1110/2007 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).

(3)  ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 7.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Melasse im Zuckersektor ab dem 19. Oktober 2007 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 anzuwendender Betrag (1) pro 100 kg Eigengewicht

1703 10 00 (2)

8,38

0

1703 90 00 (2)

10,29

0


(1)  Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.


19.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1221/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2007

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Buchstaben a, b, c, d, e und g dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(5)

In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung des Erstattungssatzes gegebenenfalls die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt werden, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (3) gestattet, Butter und Rahm zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die bestimmte Waren herstellen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2007

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 des Rates (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 447/2007 (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 31).

(3)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 96/2007 (ABl. L 25 vom 1.2.2007, S. 6).


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 19. Oktober 2007 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

0,00

0,00

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

0,00

0,00

b)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

0,00

0,00

c)

bei der Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren in die

a)

Drittstaaten Andorra, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, nämlich Gibraltar, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer-Inseln und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


19.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 1222/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2007

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (4), regelt die Anwendung der bei der Einfuhr in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin zu erhebenden Zusatzzölle und setzt die repräsentativen Einfuhrpreise fest.

(2)

Die regelmäßig durchgeführte Kontrolle der Angaben, auf welche sich die Festsetzung der repräsentativen Einfuhrpreise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, hat ihre Änderung zur Folge, die bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu erheben sind; deshalb sollten die repräsentativen Einfuhrpreise veröffentlicht werden.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006.

(3)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission (ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49).

(4)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1094/2007 (ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 17).


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 18. Oktober 2007 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren

104,2

0

01

104,6

0

02

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

126,6

0

01

109,5

3

02

143,2

0

03

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

214,1

18

01

263,8

11

02

351,3

0

03

0207 14 60

Hühnerschenkel, gefroren

111,1

10

01

149,0

0

03

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

322,5

0

01

398,5

0

03

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

229,3

17

01


(1)  Ursprung der Einfuhr:

01

Brasilien

02

Argentinien

03

Chile.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

19.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/32


BESCHLUSS Nr. 1/2007 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-DÄNEMARK/FÄRÖER

vom 8. Oktober 2007

zur Änderung des Protokolls Nr. 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

(2007/671/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“ genannt) insbesondere auf Artikel 34 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 des Abkommens jährliche Zollkontingente für 5 000 Tonnen färöisches Fischfutter gewährt.

(2)

Mit dem Beschluss Nr. 2/98 des Gemischten Ausschusses EG-Dänemark/Färöer (2) wurde dieses Kontingent ab dem 1. Januar 2000 auf 10 000 Tonnen aufgestockt.

(3)

Die Behörden der Färöer haben eine weitere Aufstockung des Gemeinschaftszollkontingents für diese Erzeugnisse beantragt.

(4)

Eine Verdoppelung des bestehenden Jahreszollkontingents sollte zugelassen werden.

(5)

Fischfutter, das im Rahmen der Präferenzregelung eingeführt wird, darf kein zugesetztes Gluten enthalten.

(6)

Für dieses Kontingent gilt eine Revisionsklausel. Die Vertragsparteien tauschen gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Abkommens im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmäßig diesbezügliche Informationen aus.

(7)

Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 sollte entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhält der Wortlaut in der Tabelle, der sich auf die KN-Codes ex 2309 90 10, ex 2309 90 31 und ex 2309 90 41 bezieht, folgende Fassung:

„KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

Zollkontingent

(in Tonnen)

ex 2309 90 10 (3)

ex 2309 90 31 (3)

ex 2309 90 41 (3)

Fischfutter

0

20 000

2.

Dem Artikel 1 wird folgender Wortlaut angefügt:

„In Bezug auf die für Fischfutter der KN-Codes ex 2309 90 10, ex 2309 90 31 und ex 2309 90 41 eröffneten Zollkontingente gilt Folgendes:

1.

Die färöischen Behörden bescheinigen, dass im Rahmen dieser Präferenzregelung in die EU ausgeführtes Fischfutter außer dem Gluten, das von Natur aus in dem im Fischfutter enthaltenen Getreide vorhanden ist, kein zugesetztes Gluten enthält. Die Europäische Gemeinschaft kann die Zusammensetzung des Fischfutters, insbesondere seinen Glutengehalt, auf den Färöern kontrollieren.

2.

Die Bestimmungen über die Durchführung der Kontrollen der Fischfutterzusammensetzung sind diesem Beschluss als Anhang I beigefügt. Ergibt die Kontrolle, dass die Bedingungen für die Gewährung dieser Präferenzregelung nicht erfüllt sind, kann die Kommission die Regelung aussetzen, bis die Bedingungen erfüllt sind.“

3.

Anhang I im Anhang dieses Beschlusses wird angefügt.

Artikel 2

Der Gemeinsame Ausschuss überwacht die Ausschöpfung des Zollkontingents. Je nach Ausschöpfung des Kontingents und Entwicklung der Marktlage überprüft der Gemeinsame Ausschuss das Kontingent in vier Jahren.

Artikel 3

Die Aufstockung dieses Zollkontingents für das Kalenderjahr 2007 erfolgt zeitanteilig ab dem 1. Dezember 2007.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 8. Oktober 2007

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

Leopoldo RUBINACCI


(1)  ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2.

(2)  ABl. L 263 vom 26.9.1998, S. 37.

(3)  Im Rahmen der Präferenzregelung eingeführtes Fischfutter darf außer dem Gluten, das von Natur aus in dem im Fischfutter enthaltenen Getreide vorhanden ist, kein zugesetztes Gluten enthalten.“


ANHANG

„ANHANG 1

Kontrolle der Zusammensetzung des Fischfutters

Artikel 1

Die färöischen Behörden teilen der Kommission die Kontrollbestimmungen mit, die sie in Bezug auf die Artikel 1 und 2 dieses Beschlusses festgelegt haben. Sie stellen der Kommission alle erforderlichen Informationen für die Kontrolle des Glutengehalts des in die EU ausgeführten Fischfutters zur Verfügung und treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Erleichterung der Kontrollen, die die Kommission für angezeigt hält.

Artikel 2

Die Europäische Gemeinschaft kann die Zusammensetzung von Fischfutter auf den Färöern kontrollieren. Die Fischfutterhersteller gewähren unverzüglich Zugang zu ihren Betrieben und zu ihrer Bestandsbuchhaltung, damit die Inspektoren die Herkunft der verwendeten Ausgangsstoffe zurückverfolgen können. Die Inspektoren dürfen zu Analysezwecken Proben ziehen.

Die Inspektoren sind berechtigt, die Zusammensetzung des Fischfutters, die Ausgangsstoffe und die verarbeiteten Erzeugnisse, die Bücher und sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern erstellten, erhaltenen oder aufgezeichneten Unterlagen und Metadaten über die Bestandsbuchhaltung zu kontrollieren.

Artikel 3

Die Inspektionen werden von Sachverständigen der Kommission oder der Mitgliedstaaten (im Folgenden ‚Inspektoren‘ genannt) durchgeführt. Die Kommission bestellt die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragten Sachverständigen der Mitgliedstaaten.

Artikel 4

Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt; die Gemeinschaft trägt alle durch ihre Inspektoren entstehenden Kosten.

Die Inspektoren kündigen die Inspektionen bei den färöischen Behörden an, damit Vertreter der Färöer an den Inspektionen teilnehmen können.

Artikel 5

Die Modalitäten für den genauen Ablauf der Kontrollen können von der Kommission in Zusammenarbeit mit den färöischen Behörden festgelegt werden.“


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