ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 290

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
8. November 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1302/2007 der Kommission vom 7. November 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1303/2007 der Kommission vom 5. November 2007 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1304/2007 der Kommission vom 7. November 2007 zur Änderung der Richtlinie 95/64/EG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 91/2003 und (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Einführung der NST 2007 als einheitliche Klassifikation für in bestimmten Verkehrszweigen beförderte Güter

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1305/2007 der Kommission vom 7. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1306/2007 der Kommission vom 7. November 2007 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 29. Oktober bis zum 2. November 2007 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

18

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

8.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1302/2007 DER KOMMISSION

vom 7. November 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. November 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 7. November 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

80,1

MK

46,6

TR

79,4

ZZ

68,7

0707 00 05

JO

196,3

MA

47,2

MK

70,4

TR

104,5

ZZ

104,6

0709 90 70

MA

80,7

TR

91,4

ZZ

86,1

0805 20 10

MA

94,2

ZZ

94,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

39,1

IL

66,8

TR

92,6

UY

82,9

ZZ

70,4

0805 50 10

AR

69,5

TR

98,4

ZA

57,4

ZZ

75,1

0806 10 10

BR

247,2

TR

118,4

US

291,2

ZZ

218,9

0808 10 80

AR

81,9

AU

183,7

CA

89,8

CL

86,0

MK

30,6

US

100,6

ZA

81,3

ZZ

93,4

0808 20 50

AR

49,3

CN

62,8

TR

133,5

ZZ

81,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


8.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1303/2007 DER KOMMISSION

vom 5. November 2007

mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (2) ist es verboten, im Geltungsbereich der gemeinsamen Fischereipolitik tätig zu werden, es sei denn, der Kapitän erfasst und meldet ohne unnötige Verzögerung Angaben zur Fischereitätigkeit einschließlich Anlandungen und Umladungen und macht den Behörden Kopien der Aufzeichnungen zugänglich.

(2)

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 wird die Verpflichtung zur elektronischen Aufzeichnung und Übermittlung der Daten, die im Logbuch, der Anlandeerklärung und der Umladeerklärung enthalten sind, für Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Durchführungsvorschriften und für Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern spätestens 42 Monate nach dem Inkrafttreten der Durchführungsvorschriften anwendbar.

(3)

Die tägliche Übermittlung von Daten zur Fangtätigkeit bietet die Möglichkeit, Effizienz und Wirksamkeit der Fischereiüberwachung auf See wie auch an Land deutlich zu stärken.

(4)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3) führen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft ein Logbuch über ihre Fangeinsätze.

(5)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 legt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr oder sein Beauftragter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fänge angelandet werden, nach jeder Fahrt binnen 48 Stunden nach der Anlandung eine Erklärung vor.

(6)

Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 legen Einrichtungen, die Fischauktionen veranstalten, oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder ermächtigte Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung stattfindet, beim Erstverkauf eine entsprechende Verkaufsabrechnung vor.

(7)

Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sieht außerdem vor, dass, wenn die Erstvermarktung der angelandeten Fischereierzeugnisse nicht in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden, der für die Überwachung der Erstvermarktung zuständige Mitgliedstaat sicherstellt, dass den für die Überwachung der Anlandung dieser Erzeugnisse zuständigen Behörden so bald wie möglich eine Kopie der Verkaufsabrechnung übermittelt wird.

(8)

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 müssen die Mitgliedstaaten elektronische Datenbanken einrichten und Validierungssysteme erarbeiten, die insbesondere Gegenkontrollen und Überprüfungen von Daten enthalten.

(9)

Gemäß den Artikeln 19b und 19e der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft Aufwandsmeldungen und erfassen diese durch Eintragung ins Logbuch.

(10)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (4) vermerkt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, dem eine Tiefsee-Fangerlaubnis erteilt wurde, die Angaben zu Fanggeräten und Fangeinsätzen im Logbuch bzw. in dem vom Flaggenmitgliedstaat bereitgestellten Formblatt.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (5) sieht die Durchführung gemeinsamer Einsatzpläne vor.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt

a)

ab 1. Januar 2010 für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern;

b)

ab 1. Juli 2011 für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern;

c)

ab 1. Januar 2009 für eingetragene Käufer, eingetragene Auktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen und mit Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von mehr als 400 000 EUR erzielen.

(2)   Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe a gilt diese Verordnung für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, bereits vor dem 1. Januar 2010, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies bestimmt.

(3)   Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe b gilt diese Verordnung für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, bereits vor dem 1. Juli 2011, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies bestimmt.

(4)   Unbeschadet der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Termine kann ein Mitgliedstaat beschließen, in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 diese Verordnung vor diesen Terminen auf Schiffe mit einer Länge von 15 Metern oder weniger anzuwenden, die seine Flagge führen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können bilaterale Übereinkünfte über die Verwendung elektronischer Berichterstattungssysteme auf Schiffen schließen, die in den Gewässern, die ihrer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit unterliegen, unter ihrer Flagge fahren, vorausgesetzt, die Schiffe beachten sämtliche Vorschriften dieser Verordnung.

(6)   Diese Verordnung gilt für jedes Fischereifahrzeug der Gemeinschaft unabhängig von den Gewässern oder dem Hafen, in denen bzw. dem es Fangeinsätze durchführt.

(7)   Diese Verordnung gilt nicht für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt werden.

Artikel 2

Verzeichnis der Marktbeteiligten und der Schiffe

(1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der eingetragenen Käufer, eingetragenen Auktionen oder anderen, von ihm zugelassenen Einrichtungen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen und mit Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von mehr als 400 000 EUR erzielen. Das erste Bezugsjahr ist 2007, und die Liste wird am 1. Januar des laufenden Jahres (Jahr n) auf Basis des mit Fischereierzeugnissen erzielten jährlichen Umsatzes von über 400 000 EUR im Jahr n-2 aktualisiert. Dieses Verzeichnis wird auf einer amtlichen Website des Mitgliedstaats veröffentlicht.

(2)   Jeder Mitgliedstaat erstellt und aktualisiert regelmäßig Verzeichnisse der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die seine Flagge führen und auf die diese Verordnung gemäß Artikel 1 Absätze 3, 4, 5 und 6 anwendbar ist. Diese Verzeichnisse werden auf einer amtlichen Website des Mitgliedstaats veröffentlicht und haben das Format, das die Mitgliedstaaten und die Kommission bei Konsultationen vereinbart haben.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Fangeinsatz“: alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Suche nach Fisch, dem Ausbringen, Aufstellen und Einholen von Fanggerät und dem Entnehmen des Fangs;

b)

„gemeinsamer Einsatzplan“: die operative Planung des Einsatzes verfügbarer Kontrollmittel.

KAPITEL II

ELEKTRONISCHE ÜBERMITTLUNG

Artikel 4

Von den Schiffskapitänen oder ihren Vertretern zu übermittelnde Daten

(1)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft übermitteln den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats elektronisch die Logbuch- und Umladedaten.

(2)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder ihre Vertreter übermitteln den zuständigen Behörden des Flaggenstaats elektronisch die Daten, die in der Anlandeerklärung enthalten sind.

(3)   Landet ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft seinen Fang in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat an, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats unmittelbar nach Eingang der Anlandeerklärung deren Daten elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Fang angelandet wurde.

(4)   Soweit nach den Gemeinschaftsvorschriften erforderlich übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats elektronisch die Anmeldung vor dem Einlaufen in den Hafen zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt.

(5)   Will ein Schiff in den Hafen eines Mitgliedstaats einlaufen, der nicht der Flaggenmitgliedstaat ist, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die in Absatz 4 genannte Anmeldung vor dem Einlaufen in den Hafen unmittelbar nach deren Eingang elektronisch an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats weiter.

Artikel 5

Von den für die Erstvermarktung oder Übernahme zuständigen Einrichtungen oder Personen zu übermittelnde Daten

(1)   Eingetragene Käufer, eingetragene Auktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen, übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung stattfindet, elektronisch die Daten, die in die Verkaufsabrechnung einzutragen sind.

(2)   Findet die Erstvermarktung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat statt, so sorgen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Erstvermarktung stattfindet, dafür, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang der Daten der Verkaufsabrechnung elektronisch eine Kopie davon übermittelt wird.

(3)   Findet die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen nicht in dem Mitgliedstaat statt, in dem sie angelandet wurden, so sendet der Mitgliedstaat, in dem die Erstvermarktung stattfindet, unmittelbar nach Eingang der Daten der Verkaufsabrechnung elektronisch eine Kopie an

a)

die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet wurden, und

b)

die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Schiffs, das die Fischereierzeugnisse angelandet hat.

(4)   Der Inhaber der Übernahmeerklärung übermittelt die Daten, die in die Übernahmeerklärung einzutragen sind, elektronisch den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme materiell stattfindet.

Artikel 6

Häufigkeit der Übermittlung

(1)   Der Kapitän übermittelt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die elektronischen Logbuchdaten mindestens einmal täglich bis spätestens 24.00 Uhr auch dann, wenn kein Fang vorliegt. Außerdem übermittelt er diese Daten

a)

auf Wunsch der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats,

b)

unmittelbar nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes,

c)

vor dem Einlaufen in den Hafen,

d)

zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See,

e)

bei Eintreten von Ereignissen, die im Gemeinschaftsrecht oder vom Flaggenstaat definiert wurden.

(2)   Der Kapitän kann Berichtigungen des elektronischen Logbuchs und der Übernahmeerklärungen bis zur letzten Datenübertragung vornehmen, die am Ende der Fangreise vor dem Einlaufen in den Hafen stattfand. Berichtigungen müssen eindeutig zu erkennen sein. Sämtliche Originaldaten des elektronischen Logbuchs und deren Berichtigungen werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gespeichert.

(3)   Der Kapitän oder sein Vertreter übermitteln die Anlandeerklärung elektronisch unmittelbar nach Erstellung der Anlandeerklärung.

(4)   Der Kapitän des Geberschiffs und das Empfängerschiff übermitteln die Umladedaten elektronisch unmittelbar nach der Umladung.

(5)   Der Kapitän bewahrt während jeder Fangfahrt bis zur Vorlage der Anlandeerklärung eine Kopie der in Absatz 1 genannten Daten an Bord des Fischereifahrzeugs auf.

Artikel 7

Format der Datenübertragung von einem Schiff an die zuständige Behörde seines Flaggenstaats

Jeder Mitgliedstaat legt das Format fest, in dem Schiffe unter seiner Flagge den zuständigen Behörden die Daten übermitteln.

Artikel 8

Rückmeldungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Schiffe unter ihrer Flagge zu jeder Übertragung von Logbuch-, Umlade- oder Anlandedaten eine Rückmeldung erhalten. In der Rückmeldung wird der Empfang bestätigt.

KAPITEL III

FREISTELLUNGEN

Artikel 9

Freistellungen

(1)   Ein Mitgliedstaat kann die Kapitäne von Schiffen, die seine Flagge führen, von den Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 freistellen, wenn sie in den Gewässern, die seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit unterliegen, Fangreisen von höchstens 24 Stunden unternehmen, vorausgesetzt, sie landen ihren Fang nicht außerhalb des Hoheitsgebiets des Flaggenmitgliedstaats an.

(2)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft werden von der Verpflichtung freigestellt, ein Logbuch auf Papier zu führen und die Anlande- und Umladeerklärung auf Papier auszufüllen.

(3)   Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen oder ihre Vertreter, die ihren Fang in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat anlanden, werden von der Verpflichtung freigestellt, dem Küstenmitgliedstaat eine Anlandeerklärung auf Papier vorzulegen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können bilaterale Übereinkünfte über die Verwendung elektronischer Berichterstattungssysteme auf Schiffen schließen, die in den Gewässern, die ihrer Hoheitsgewalt oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen, unter ihrer Flagge fahren. Schiffe, die in den Geltungsbereich solcher Übereinkünfte fallen, sind in diesen Gewässern vom Führen eines Logbuchs auf Papier freigestellt.

(5)   Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen, die die in Artikel 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgeschriebenen Angaben der Aufwandsmeldung in ihre elektronischen Logbücher eingeben, sind von der Verpflichtung freigestellt, ihre Aufwandsmeldungen per Fernschreiber, über das Schiffsüberwachungssystem, per Fax, telefonisch oder per Funk zu übermitteln.

KAPITEL IV

FUNKTIONSWEISE DES ELEKTRONISCHEN AUFZEICHNUNGS- UND BERICHTERSTATTUNGSSYSTEMS

Artikel 10

Vorschriften für den Fall eines technischen Versagens oder des Ausfalls des elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssystems

(1)   Im Falle eines technischen Versagens oder eines Ausfalls des elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssystems übermittelt der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Vertreter die Logbuch-, Anlande- und Umladedaten den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats auf dem von diesem vorgegebenen Wege mindestens einmal täglich bis spätestens 24.00 Uhr, auch wenn kein Fang vorliegt,

a)

auf Wunsch der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats,

b)

unmittelbar nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes,

c)

vor dem Einlaufen in den Hafen,

d)

zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See,

e)

bei Eintreten von Ereignissen, die im Gemeinschaftsrecht oder vom Flaggenstaat definiert wurden.

(2)   Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats bringen das elektronische Logbuch unmittelbar nach Eingang der in Absatz 1 genannten Daten auf den neuesten Stand.

(3)   Nach einem technischen Versagen oder nach dem Ausfall seines elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssystems verlässt ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft einen Hafen erst, nachdem die erneute Betriebsbereitschaft des Systems zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats festgestellt wurde oder die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats das Auslaufen genehmigt haben. Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet unverzüglich den Küstenmitgliedstaat, wenn er einem Schiff, das seine Flagge führt, das Auslaufen aus einem Hafen des Küstenmitgliedstaats genehmigt hat.

Artikel 11

Nichtempfang von Daten

(1)   Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 ein, so setzen sie den Kapitän oder Schiffseigner oder deren Vertreter hiervon unverzüglich in Kenntnis. Ist dies bei einem bestimmten Schiff innerhalb eines Jahres mehr als dreimal der Fall, so lässt der Flaggenmitgliedstaat das elektronische Berichterstattungssystem des fraglichen Schiffes überprüfen. Der betreffende Mitgliedstaat untersucht die Sache, um festzustellen, warum keine Datenmeldungen eingegangen sind.

(2)   Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 ein und lag die zuletzt durch das Schiffsüberwachungssystem gemeldete Position innerhalb der Gewässer eines Küstenmitgliedstaats, so melden sie dies unverzüglich den zuständigen Behörden des besagten Küstenmitgliedstaats.

(3)   Der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Vertreter übermitteln sämtliche Daten, für die eine Meldung gemäß Absatz 1 einging, unmittelbar nach Eingang dieser Meldung an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats.

Artikel 12

Nicht zugängliche Daten

(1)   Stellen die zuständigen Behörden eines Küstenmitgliedstaats fest, dass sich ein Schiff, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führt, in ihren Gewässern befindet, und haben sie nicht gemäß Artikel 15 Zugang zu den Daten, so fordern sie die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats auf, ihnen den Zugang zu sichern.

(2)   Wird der in Absatz 1 genannte Zugang nicht innerhalb von vier Stunden nach dieser Aufforderung gewährleistet, teilt der Küstenmitgliedstaat dies dem Flaggenmitgliedstaat mit. Bei Eingang der Mitteilung übermittelt der Flaggenmitgliedstaat dem Küstenmitgliedstaat die Daten unverzüglich mit jedwedem verfügbaren elektronischen Mittel.

(3)   Erhält der Küstenmitgliedstaat die in Absatz 2 genannten Daten nicht, so übermittelt der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Vertreter die Daten und eine Kopie der in Artikel 8 genannten Rückmeldung nach Anfrage mit den verfügbaren elektronischen Mitteln an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats.

(4)   Kann der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Vertreter den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats keine Kopie der in Artikel 8 genannten Rückmeldung übermitteln, so darf das betreffende Schiff so lange nicht in den Gewässern des Küstenmitgliedstaats fischen, bis der Kapitän oder der Eigner diesen Behörden eine Kopie der Rückmeldung oder der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Daten vorlegen kann.

Artikel 13

Daten über das Funktionieren des elektronischen Berichterstattungssystems

(1)   Die Mitgliedstaaten unterhalten Datenbanken über das Funktionieren ihrer elektronischen Berichterstattungssysteme. Diese enthalten mindestens folgende Informationen:

a)

die Liste der Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen und deren elektronische Berichterstattungssysteme technisch versagt haben oder ausgefallen sind,

b)

die Zahl der elektronischen Logbuchmeldungen, die jeden Tag eingegangen sind, und die durchschnittliche Zahl der Meldungen je Schiff, aufgeschlüsselt nach Flaggenmitgliedstaat,

c)

die Zahl der eingegangenen Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen, Übernahmeerklärungen und Verkaufsabrechungen, aufgeschlüsselt nach Flaggenmitgliedstaaten.

(2)   Zusammenfassungen der Daten über das Funktionieren der elektronischen Berichterstattungssysteme der Mitgliedstaaten werden der Kommission auf ihren Wunsch in einem Format und in zeitlichen Abständen übermittelt, die die Mitgliedstaaten und die Kommission einvernehmlich festlegen.

KAPITEL V

AUSTAUSCH VON UND ZUGRIFF AUF DATEN

Artikel 14

Format für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

(1)   Zwischen den Mitgliedstaaten werden Informationen in dem im Anhang vorgegebenen Format ausgetauscht, das auf dem Standard „extensible mark-up language“ (XML) beruht.

(2)   Berichtigungen der in Absatz 1 genannten Informationen sind deutlich zu kennzeichnen.

(3)   Gehen bei einem Mitgliedstaat elektronische Informationen von einem anderen Mitgliedstaat ein, so sorgt er dafür, dass die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats eine Rückmeldung erhalten. In der Rückmeldung wird der Empfang bestätigt.

(4)   Die Datenangaben im Anhang, die die Kapitäne gemäß den Gemeinschaftsvorschriften in ihrem Logbuch erfassen müssen, sind auch für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten obligatorisch.

Artikel 15

Datenzugang

(1)   Ein Flaggenmitgliedstaat sorgt dafür, dass ein Küstenmitgliedstaat in Echtzeit online Zugang zu den elektronischen Logbuch- und Anlandedaten der unter seiner Flagge fahrenden Schiffe hat, wenn diese Fangeinsätze in den Gewässern durchführen, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des Küstenmitgliedstaats unterliegen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Daten umfassen zumindest die Daten ab der letzten Ausfahrt aus dem Hafen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anlandung abgeschlossen ist. Die Daten über die Fangreisen der vorangegangen 12 Monate werden auf Anfrage zugänglich gemacht.

(3)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft hat das ganze Jahr rund um die Uhr gesicherten Zugang zu seinen eigenen elektronischen Logbuchdaten in der Datenbank des Flaggenmitgliedstaats.

(4)   Ein Küstenmitgliedstaat gewährt einem Fischereiüberwachungsschiff eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans Online-Zugang zu seiner Logbuchdatenbank.

Artikel 16

Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten

(1)   Der Zugang zu den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Daten erfolgt das ganze Jahr über rund um die Uhr über eine gesicherte Internetverbindung.

(2)   Die Mitgliedstaaten tauschen die sachdienlichen technischen Informationen aus, um den gegenseitigen Zugang zu elektronischen Logbüchern zu gewährleisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten

a)

sorgen dafür, dass die gemäß dieser Verordnung eingegangenen Daten sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden, und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Daten vertraulich behandelt werden;

b)

treffen alle notwendigen Maßnahmen, um solche Daten gegen unabsichtliche oder unbefugte Zerstörung, unabsichtlichen Verlust, Beeinträchtigung, Weiterleitung oder unerlaubte Einsicht zu schützen.

Artikel 17

Einzige Behörde

(1)   In jedem Mitgliedstaat ist eine einzige Behörde für die Übermittlung, den Empfang die Verwaltung und die Verarbeitung aller unter diese Verordnung fallenden Daten zuständig.

(2)   Die Mitgliedstaaten tauschen Listen und Angaben zu den Ansprechpartnern der in Absatz 1 genannten Behörden aus und teilen diese der Kommission mit.

(3)   Jede Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben ist der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 3.

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(3)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(4)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.


ANHANG

FORMAT DES AUSTAUSCHS ELEKTRONISCHER INFORMATIONEN

Datenelement des elektronischen Briefumschlags

Datenelemente

Bereich Code

Beschreibung und Inhalt

Aufzeichnungsbeginn/-ende

Aufzeichnungsbeginn

SR

Markierung für den Beginn der Logbuch-, Verkaufsabrechnungs- oder Rückmeldung

Subelemente

Anschrift

AD

Bestimmung: ISO-Alpha-3-Ländercode

Absender

FR

ISO-Alpha-3-Ländercode des Landes, das die Daten übermittelt

Art der Meldung

TM

Buchstabencode der Art der Meldung (LOG, SAL, RET oder COR)

Rückmeldung

RS

Status der eingegangenen Meldung/des eingegangenen Berichts, entweder ACK „Empfang bestätigt“ (acknowledged) oder NAK „Empfang nicht bestätigt“ (not acknowledged)

Fehlerrückmeldung

RE

Numerische Codes zur Anzeige von Fehlern in den eingegangenen Meldungen/Berichten

(101 — Meldung unleserlich, 102 — Datenwert oder -größe außerhalb des Normalbereichs — 104 obligatorische Angaben fehlen, 106 — unzulässige Datenquelle, 150 — Sequenzfehler, 151 — Datum/Uhrzeit in der Zukunft, 250 — Versuch einer Neuunterrichtung eines Schiffs, 251 — Schiff wurde nicht gemeldet, 302 — Umladung vor Fang bei der Einfahrt, 303 — Fang bei der Ausfahrt vor Fang bei der Einfahrt, 304 — keine Positionsmeldung, 250 — Positionsmeldung ohne Fang bei der Einfahrt)

Nummer des Eintrags

RN

Laufende Nummer der Weiterübermittlung der Meldung durch das FÜZ (jährliche Zählung)

Datum des Eintrags

RD

Datum der Übermittlung der Meldung/des Berichts (JJJJMMTT)

Uhrzeit des Eintrags

RT

Uhrzeit der Übermittlung der Meldung/ des Berichts (HHMM in UTC)


Datenelemente des Logbuchs

Datenelemente

Bereich Code

Beschreibung und Inhalt

Beginn/Ende des Logbuchelements

Beginn der Logbucherklärung

LOG

Markierung für den Beginn der Logbucherklärung (enthält die Attribute RC, XR, IR, NA, VO, MA oder TN und die Elemente DEP, CAT, ENT, EXI, CRO, TRZ, TRA, LAN oder RTP)

Hauptelemente

Abfahrtserklärung

DEP

Markierung für die Ausfahrt aus dem Hafen zu Beginn der Fangreise (enthält die Attribute DA, TI und PO)

Erklärung der Rückkehr in den Hafen

RTP

Markierung für die Rückkehr in den Hafen am Ende der Fangreise (enthält die Attribute DA, TI und PO)

Fangmeldung

CAT

Markierung für den Beginn einer Fangmeldung (enthält die Attribute DA, TI, FO und DU und die Subelemente POS, GEA oder SPE)

Umladeerklärung

TRA

Markierung für den Beginn einer Umladeerklärung (enthält die Attribute DA, TI, TT, TF, TC und FC und die Subelemente SPE)

Anlandeerklärung

LAN

Markierung für den Beginn einer Anlandeerklärung (enthält die Attribute DA, TI und PO und die Subelemente POS und SPE)

Aufwandsmeldung: Einfahrt in das Gebiet

ENT

Markierung für den Beginn einer Meldung über die Einfahrt in das Gebiet (enthält die Attribute DA und TI sowie die Subelemente POS und SPE)

Aufwandsmeldung: Ausfahrt aus dem Gebiet

EXI

Markierung für den Beginn einer Meldung über die Ausfahrt aus dem Gebiet (enthält die Attribute DA und TI sowie die Subelemente POS und SPE)

Aufwandsmeldung: Durchqueren eines Gebiets

CRO

Anzeige des Beginns einer Meldung über das Durchqueren des Gebiets (enthält die Elemente ENT und EXI)

Aufwandsmeldung: gebietsüberschreitende Fischerei

TRZ

Markierung für den Beginn einer Meldung über gebietsüberschreitende Fischerei innerhalb des Gebiets (enthält die Elemente ENT und EXI)

Subelemente

Teilmeldung Arten

SPE

Markierung mit Einzelheiten zu den Fischarten (enthält die Attribute SN, WT oder WS, NF sowie die Teilelemente PRO)

Teilmeldung Verarbeitung

PRO

Markierung mit Einzelheiten zur Fischverarbeitung (enthält die Attribute PR, SC und TY oder DIS (Rückwürfe))

Teilmeldung Position

POS

Markierung mit Einzelheiten zur Position des Fischereifahrzeugs (enthält das Attribute ZO und zum Fischereiaufwand die Attribute LA und LO)

Teilmeldung Fanggerät

GEA

Markierung mit Einzelheiten zum eingesetzten Fanggerät (enthält die für die Aufwandsmeldung erforderlichen Attribute GE, ME, GD und GL). Enthält NH, IT, FO und FD für DSS.

Attribute

Fangreise-Nummer

TN

Nummer der Fangreise im laufenden Jahr (001-999)

Datum

DA

Datum der Übermittlung (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

Uhrzeit der Übermittlung (HHMM in UTC)

Hauptkennzeichen des Schiffes

RC

Internationales Rufzeichen

Äußere Kennzeichnung des Schiffes

XR

Registriernummer an der Schiffswand

CFR-Kennnummer des Schiffs

IR

Nummer des Gemeinschaftsflottenregisters

Name des Schiffes

NA

Schiffsname

Name des Schiffseigners

VO

Name des Schiffseigners

Name des Kapitäns

MA

Name des Kapitäns

Hafenname

PO

Hafencode (2-Buchstaben-Ländercode (ISO-Alpha-3-Ländercode) + 3-Buchstaben-Hafencode). Z. B. Edinburg — GBEDI, Kiel — DEKEL oder Vigo — ESVGO)

Fangeinsätze

FO

Zahl der Fangeinsätze (Hols) pro 24 Stunden

Fangdauer

DU

Dauer der Fangtätigkeit in Minuten

Position: Breite

LA

Breite in Grad und Minute (N/S GGMM)

Position: Länge

LO

Länge in Grad und Minute (O/W GGMM)

Fanggebiet

ZO

Das kleinste statistische Gebiet (Untergebiet, Abteilung, Unterabteilung usw.) nach der FAO- [und ICES-] Untergliederung der wichtigsten Fanggebiete (z. B. 27.3.24 [oder III24] für die ICES-Unterabteilung 24 in der Ostsee, 21.1F [oder 1F] für die NAFO-Abteilung 21.1.F usw.)

Name des Fanggeräts

GE

Buchstabencode gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fischfanggeräten der FAO („International Standard Statistical Classification of the Fishing Gear“)

Maschenöffnung

ME

Maschengröße (in Millimetern)

Höhe des Fanggeräts

GD

Höhe des Fanggeräts (in Metern)

Länge des Fanggeräts

GL

Länge des Fanggeräts (in Metern)

Artenname

SN

Name der gefangenen Art (Alpha-3-Code der FAO)

Fischgewicht

WT

Lebendgewicht der Fische (in Kilogramm)

Anzahl Fische

NF

Zahl der gefangenen Fische (wenn eine Zahlenquote gilt, wie bei Lachs)

Umrechnungsfaktor

CF

Faktoren für die Umrechnung des Anlandegewichts von Fisch und Fischerzeugnissen in Lebendgewicht

Fisch-Anlandegewicht

WL

Erzeugnisgewicht in der Anlandeerklärung

Aufmachung des Fischs

PR

Buchstabencode der Aufmachung (Art der Fischverarbeitung):

(WHL — ganz, GUT — ausgenommen, GUH — ausgenommen, ohne Kopf, GUG — ausgenommen, ohne Kiemen, GUL — ausgenommen, mit Leber, GTF — ausgenommen, ohne Schwanz, ohne Flossen, GUS — ausgenommen, ohne Kopf, ohne Haut, FIL — als Filet, FIS — als Filet, ohne Haut, FSB — als Filet, mit Haut und Gräten, FSP — als Filet, ohne Haut, mit Stehgräten, HEA — ohne Kopf, WNG — Flügel, WNG+SKI — Flügel, ohne Haut, SKI — ohne Haut, DIS — Rückwurf)

Art der Verpackung der Verarbeitungserzeugnisse

TY

3-Buchstaben-Code (CRT = Kartons, BOX = Kisten, BGS = Beutel, BLC = Blöcke)

Umladung: Empfängerschiff

TT

Internationales Rufzeichen des Empfängerschiffes

Umladung: Geberschiff

TF

Internationales Rufzeichen des Geberschiffes

Umladung: Flaggenstaat des Empfängerschiffes

TC

Flaggenstaat des Schiffs, das Fisch entgegennimmt (ISO-Alpha-3-Ländercode)

Umladung: Flaggenstaat des Geberschiffes

FC

Flaggenstaat des Schiffs, das Fisch abgibt (ISO-Alpha-3-Ländercode)

Zusätzliche Tiefsee-Codes

Durchschnittliche Zahl der Haken pro Grundleine

NH

Durchschnittliche Zahl der Haken pro Grundleine

Zeit im Wasser

IT

Zeit, die das Fanggerät insgesamt pro 24-Stunden-Zeitraum im Wasser war (Fische fing)

Fangeinsätze

FO

Zahl der Fangeinsätze (Hols bei Netzen und Schleppgerät oder Auswürfe bei Grundleinen) pro 24-Stunden-Zeitraum

Fangtiefen

FD

Abstand zwischen Meeresgrund und Wasseroberfläche


Datenelemente der Verkaufsabrechnungen

Datenelement

Bereich Code

Beschreibung und Inhalt

Beginn/Ende des Elements der Verkaufsabrechnung

Beginn der Verkaufabrechnungsmeldung

SAL

Markierung des Beginns einer Verkaufsabrechnungsmeldung (enthält die Attribute XR (RC, IR), NA, VO und MA und die Subelemente SIF oder TOV)

Hauptelemente

Angaben zur Verkaufsabrechnung

SIF

Markierung mit Einzelheiten zu einem Verkauf (enthält die Attribute DA, TI, SL, SC, NS, NB, CN und TD und die Subelemente SIT)

Angaben zur Übernahme

TOV

Markierung mit Einzelheiten einer Übernahmeerklärung (enthält die Attribute DA, TI, SL, NS, NB, CN und TD und die Subelemente SIT)

Subelemente

Verkaufsposten

SIT

Markierung mit Einzelheiten eines Postens bei einem Verkauf (enthält die Attribute FP, FF, SF, DL, PO, QC, PD und ZO sowie die Subelemente SPE, POS und PRO)

Teilmeldung Arten

SPE

Markierung mit Einzelheiten zu den Fischarten (enthält die Attribute SN, WT oder WS und MZ sowie die Teilelemente PRO)

Teilmeldung Verarbeitung

PRO

Markierung mit Einzelheiten zur Fischverarbeitung (enthält die Attribute PR, SC und TY)

Attribute

Datum

DA

Verkaufsdatum (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

Uhrzeit des Verkaufs (HHMM in UTC)

Verkaufsort

SL

Hafencode oder Ortsname (falls kein Hafen) des Verkaufsortes

Verkaufsland

SC

ISO-Alpha-3-Ländercode des Landes, in dem der Verkauf stattfand

Hauptkennzeichen des Schiffes

RC

Internationales Rufzeichen

Äußere Kennzeichnung des Schiffes

XR

Registriernummer an der Wand des Schiffs, das den Fisch angelandet hat

CFR-Kennnummer des Schiffs

IR

Nummer des Gemeinschaftsflottenregisters

Name des Schiffes

NA

Name des Schiffs, das den Fisch angelandet hat

Name des Schiffseigners oder -kapitäns

VO

Name des Schiffseigners oder -kapitäns

Name des Verkäufers

NS

Name des Auktionszentrums oder jeder anderen Einrichtung oder Person, das/die den Fisch verkauft

Name des Käufers

NB

Name des Auktionszentrums oder jeder anderen Einrichtung oder Person, das/die den Fisch kauft

Referenznummer des Verkaufsvertrags

CN

Referenznummer des Verkaufsvertrags

Nummer das Beförderungspapiers

TD

Verweis auf das Beförderungs- oder T2M-Papier (Art. 13 VO (EWG) Nr. 2847/93)

Datum der Anlandung

DL

Datum der Anlandung (JJJJMMTT)

Hafenname

PO

Hafencode (Anlandehafen) (2-Buchstaben-Ländercode (ISO-Alpha-3-Ländercode) + 3-Buchstaben-Hafencode). Z. B. Edinburg — GBEDI, Kiel — DEKEL oder Vigo — ESVGO)

Artenname

SN

Name der gefangenen Art (Alpha-3-Code der FAO)

Geografisches Herkunftsgebiet

ZO

Nach der FAO-Gliederung der wichtigsten Fanggebiete, d. h. 27.3.24 [oder III24] für die ICES-Unterabteilung 24 in der Ostsee, 21.1F [oder 1F] für die NAFO-Abteilung 21.1.F usw.

Quotenland

QC

ISO-Alpha-3-Ländercode des Schiffs, das umgeladenen Fisch anlandet, wenn das Geberschiff und das Empfängerschiff verschiedene Flaggen führen

Gewicht des verkauften Fischs

WS

Gewicht des verkauften Fischs (in Kilogramm)

Größenklasse des Fischs

SF

Fischgröße (1-8, eine Größe oder je nach dem Angaben in kg, g, cm, mm oder Zahl der Fische pro Kilo)

Frischekategorie des Fischs

FF

Frischeklasse des Fischs (Extra, A, B, E)

Mindestfischgröße

MZ

Mindestfischgröße (in Millimetern)

Umrechnungsfaktor

CF

Faktoren für die Umrechnung des Anlandegewichts von Fisch und Fischerzeugnissen in Lebendgewicht

Aufmachung des Fischs

PR

Buchstabencode der Aufmachung (Art der Fischverarbeitung):

(WHL — ganz, GUT — ausgenommen, GUH — ausgenommen, ohne Kopf, GUG — ausgenommen, ohne Kiemen, GUL — ausgenommen, mit Leber, GTF — ausgenommen, ohne Schwanz, ohne Flossen, GUS — ausgenommen, ohne Kopf, ohne Haut, FIL — als Filet, FIS — als Filet, ohne Haut, FSB — als Filet, mit Haut und Gräten, FSP — als Filet, ohne Haut, mit Stehgräten, HEA — ohne Kopf, WNG — Flügel, WNG+SKI — Flügel, ohne Haut, SKI — ohne Haut)

Art der Verpackung der Verarbeitungserzeugnisse

TY

3-Buchstaben-Code (CRT = Kartons, BOX = Kisten, BGS = Beutel, BLC = Blöcke)

Fischpreis

FP

Preis pro Kilo (Kaufwährung/kg)

Bestimmung des Erzeugnisses

PD

Codes für den menschlichen Verzehr, Übertragung, industrielle Verwertung


8.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1304/2007 DER KOMMISSION

vom 7. November 2007

zur Änderung der Richtlinie 95/64/EG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 91/2003 und (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Einführung der NST 2007 als einheitliche Klassifikation für in bestimmten Verkehrszweigen beförderte Güter

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (1), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (4), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 95/64/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 und der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 ist für die Klassifizierung der beförderten Güter in der Seeverkehrsstatistik, der Güterkraftverkehrsstatistik und der Eisenbahnverkehrsstatistik das einheitliche Güterverzeichnis für die Verkehrsstatistik (NST/R) zu verwenden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 ist für die Klassifizierung der beförderten Güter in der Binnenschifffahrtsstatistik entweder die NST/R oder die NST 2000 Rev. 2 zu verwenden.

(3)

Im Juni 2007 hat die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) im Interesse der Übereinstimmung mit der überarbeiteten NACE (Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft) eine revidierte Fassung der NST 2000 (NST 2007) verabschiedet.

(4)

Um eine vergleichbare statistische Erfassung der in allen betroffenen Verkehrszweigen beförderten Güter zu gewährleisten, muss die NST 2007 als einheitliche Klassifikation für die in allen betroffenen Verkehrszweigen beförderten Güter verwendet werden; dies sollte sowohl für die Mitgliedstaaten bei der Erhebung einzelstaatlicher Daten als auch für die Kommission bei der Verbreitung statistischer Informationen über beförderte Güter gelten.

(5)

Die Richtlinie 95/64/EG, die Verordnung (EG) Nr. 1172/98, die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 und die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm (5)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 95/64/EG

Anhang III der Richtlinie 95/64/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1172/98

Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003

Anhang J der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006

Anhang F der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 5

Gliederungsebene der Gemeinschaftsstatistik

Für die Klassifizierung nach der Art der Waren wird die erste Ebene der NST 2007 (20 Abteilungen) verwendet.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Bezugsjahr 2008 und betrifft die Daten für 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2007

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 25. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/366/EG der Kommission (ABl. L 123 vom 17.5.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1192/2003 der Kommission (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 13).

(4)  ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 425/2007 der Kommission (ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 26).

(5)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


ANHANG

NST 2007

Abteilung

Bezeichnung

01

Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; Fische und Fischereierzeugnisse

02

Kohle; rohes Erdöl und Erdgas

03

Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse; Torf; Uran- und Thoriumerze

04

Nahrungs- und Genussmittel

05

Textilien und Bekleidung; Leder und Lederwaren

06

Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Möbel); Papier, Pappe und Waren daraus; Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger

07

Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse

08

Chemische Erzeugnisse und Chemiefasern; Gummi- und Kunststoffwaren; Spalt- und Brutstoffe

09

Sonstige Mineralerzeugnisse

10

Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse, ohne Maschinen und Geräte

11

Maschinen und Ausrüstungen a.n.g.; Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Geräte der Elektrizitätserzeugung und -verteilung u. Ä.; Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie elektronische Bauelemente; Medizin-, Mess-, Steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse; optische Erzeugnisse; Uhren

12

Fahrzeuge

13

Möbel; Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse

14

Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle

15

Post, Pakete

16

Geräte und Material für die Güterbeförderung

17

Im Rahmen von privaten und gewerblichen Umzügen beförderte Güter; von den Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck; zum Zwecke der Reparatur bewegte Fahrzeuge; sonstige nichtmarktbestimmte Güter a.n.g.

18

Sammelgut: eine Mischung verschiedener Arten von Gütern, die zusammen befördert werden

19

Nicht identifizierbare Güter: Güter, die sich aus irgendeinem Grund nicht genau bestimmen lassen und daher nicht den Gruppen 01 bis 16 zugeordnet werden können

20

Sonstige Güter a.n.g.


8.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1305/2007 DER KOMMISSION

vom 7. November 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER

DIE KOMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (2) müssen die von den Mitgliedstaaten im Vorgriff und unter ihrer eigenen Verantwortung vor der Genehmigung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für den Zeitraum 2007—2013 getätigten Ausgaben global in der ersten Ausgabenerklärung nach der Genehmigung dieser Programme gemeldet werden. Diese Regel war für die nicht bis zum 31. März 2007 genehmigten Programme vorgesehen worden.

(2)

Eine große Zahl von Programmen kann aber erst nach dem 16. Oktober 2007 genehmigt werden. Daher wird es für das Jahr 2007, das erste Jahr des Programmplanungszeitraums, für den Großteil der von den Mitgliedstaaten im Vorgriff getätigten Ausgaben nicht möglich sein, eine Ausgabenerklärung so rechtzeitig zu erstellen, dass sie für das Jahr 2007 berücksichtigt werden können.

(3)

Zwecks Erleichterung der finanziellen Abwicklung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum ist daher eine neue Frist festzusetzen, die den Mitgliedstaaten ermöglicht, abweichend von Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 eine spezifische ergänzende Ausgabenerklärung für Ausgaben zu erstellen, die sie im Rahmen der von der Kommission zwischen dem 15. Oktober und dem 12. Dezember 2007 genehmigten Programme im Vorgriff getätigt haben.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2006 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 wird folgender Text angefügt:

„Des Weiteren wird im Zusammenhang mit den von der Kommission zwischen dem 15. Oktober und dem 12. Dezember 2007 genehmigten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum für die von den Zahlstellen bis einschließlich 15. Oktober 2007 im Vorgriff getätigten Ausgaben abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes eine spezifische Ausgabenerklärung bis spätestens 12. Dezember 2007 erstellt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.


8.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1306/2007 DER KOMMISSION

vom 7. November 2007

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 29. Oktober bis zum 2. November 2007 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Zeitraum vom 29. Oktober bis zum 2. November 2007 sind bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Bulgarien und Rumänien (3) Einfuhrlizenzanträge für eine Gesamtmenge gestellt worden, die gleich der verfügbaren Menge für die laufende Nummer 09.4365 (2007—2008) ist oder diese überschreitet.

(2)

Die Kommission sollte daher einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und den Mitgliedstaaten bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 29. Oktober bis zum 2. November 2007 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2006 (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 95).

(3)  ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 8.


ANHANG

Präferenzzucker AKP-Indien

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2007/08

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 29.10.2007-2.11.2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

100

 

09.4332

Belize

100

 

09.4333

Côte d’Ivoire

100

 

09.4334

Kongo

100

 

09.4335

Fidschi

100

 

09.4336

Guyana

100

 

09.4337

Indien

0

Erreicht

09.4338

Jamaika

100

 

09.4339

Kenia

100

 

09.4340

Madagaskar

100

 

09.4341

Malawi

100

 

09.4342

Mauritius

100

 

09.4343

Mosambik

0

Erreicht

09.4344

St. Kitts und Nevis

 

09.4345

Suriname

 

09.4346

Swasiland

100

 

09.4347

Tansania

100

 

09.4348

Trinidad und Tobago

100

 

09.4349

Uganda

 

09.4350

Sambia

100

 

09.4351

Simbabwe

100

 


Zusätzlicher Zucker

Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2007/08

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 29.10.2007-2.11.2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4315

Indien

 

09.4316

Unterzeichnerstaaten des AKP-Protokolls

 


Zucker Zugeständnisse CXL

Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2007/08

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 29.10.2007-2.11.2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4317

Australien

0

Erreicht

09.4318

Brasilien

0

Erreicht

09.4319

Kuba

0

Erreicht

09.4320

Andere Drittländer

0

Erreicht


Balkan-Zucker

Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2007/08

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 29.10.2007-2.11.2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4324

Albanien

100

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

0

Erreicht

09.4326

Serbien, Montenegro und Kosovo

100

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

100

 

09.4328

Kroatien

100

 


Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr

Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2007/08

Laufende Nummer

Art

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 29.10.2007-2.11.2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4380

Außerordentlich

 

09.4390

Industriell

 


Zuckereinfuhr im Rahmen der befristeten Zollkontingente für Bulgarien und Rumänien

Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006

Wirtschaftsjahr 2007/08

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 29.10.2007-2.11.2007 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4365

Bulgarien

100

Erreicht

09.4366

Rumänien

100

 


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