ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 293 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Rat |
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2007/722/EG |
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2007/723/EG |
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III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte |
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IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE |
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2007/724/GASP |
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2007/725/GASP |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
10.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 293/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1318/2007 DER KOMMISSION
vom 9. November 2007
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 10. November 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. November 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
MA |
75,0 |
MK |
46,6 |
|
TR |
74,3 |
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ZZ |
65,3 |
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0707 00 05 |
JO |
196,3 |
MA |
247,0 |
|
MK |
70,4 |
|
TR |
103,9 |
|
ZZ |
154,4 |
|
0709 90 70 |
MA |
74,1 |
TR |
105,9 |
|
ZZ |
90,0 |
|
0805 20 10 |
MA |
93,3 |
ZZ |
93,3 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
HR |
39,1 |
IL |
67,9 |
|
TR |
77,0 |
|
UY |
94,2 |
|
ZZ |
69,6 |
|
0805 50 10 |
AR |
62,8 |
TR |
92,2 |
|
ZA |
62,4 |
|
ZZ |
72,5 |
|
0806 10 10 |
BR |
241,5 |
TR |
117,1 |
|
US |
291,2 |
|
ZZ |
216,6 |
|
0808 10 80 |
AR |
80,9 |
AU |
183,7 |
|
CA |
110,6 |
|
CL |
86,0 |
|
MK |
31,5 |
|
US |
99,6 |
|
ZA |
86,5 |
|
ZZ |
97,0 |
|
0808 20 50 |
AR |
49,3 |
CN |
75,7 |
|
TR |
139,6 |
|
ZZ |
88,2 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
10.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 293/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1319/2007 DER KOMMISSION
vom 9. November 2007
zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates hinsichtlich der Verwendung des Futters von im ersten Jahr der Umstellung auf den ökologischen Landbau befindlichen Parzellen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sind Tiere in erster Linie mit im Betrieb selbst angebautem Futter zu ernähren und ist Pflanzenfressern ein Maximum an Weidegang zu gewähren. Um dieser Anforderung nachzukommen, erweitern ökologische Landwirte ihre Betriebe, indem sie insbesondere Weiden und Parzellen mit mehrjährigen Futterkulturen kaufen oder pachten. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 müssen gekaufte oder gepachtete nichtökologische Flächen einen Umstellungszeitraum durchlaufen, bevor sie als ökologische Flächen gelten. Im ersten Jahr der Umstellung gewonnene Futtermittel werden zudem nicht als Umstellungsfuttermittel betrachtet und können auch nicht leicht zur Verwendung im konventionellen Landbau verkauft werden, da es nur sehr begrenzte Absatzmöglichkeiten für solche nichtökologisch erzeugten mehrjährigen Futterpflanzen gibt. |
(3) |
Die Verwendung von nichtökologisch erzeugten Futtermitteln für Pflanzenfresser ist nach dem 31. Dezember 2007 mit Anhang I Teil B Nummer 4.8 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nicht mehr vereinbar. Nach diesem Zeitpunkt wird es schwierig sein, für den Betrieb gekaufte oder gepachtete Flächen im ersten Jahr der Umstellung auf den ökologischen Landbau weiter für den Weidegang oder für die Futtererzeugung zu nutzen. |
(4) |
Es ist daher notwendig vorzusehen, dass der Ration ein bestimmter Anteil Futter beigemischt werden kann, das von im ersten Jahr der Umstellung befindlichen Parzellen stammt. |
(5) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Teil B Nummer 4.4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erhält folgende Fassung:
„4.4. |
Bis 31. Dezember 2008 ist die Beimischung von Umstellungsfuttermitteln im Durchschnitt bis zu maximal 50 % der Ration zulässig. Stammen diese Umstellungsfuttermittel aus einer Einheit des eigenen Betriebs, kann dieser Satz 80 % betragen. Ab 1. Januar 2009 ist die Beimischung von Umstellungsfuttermitteln im Durchschnitt bis zu maximal 30 % der Ration zulässig. Stammen diese Umstellungsfuttermittel aus einer Einheit des eigenen Betriebs, kann dieser Satz 60 % betragen. Im Durchschnitt können bis zu 20 % der Gesamtmenge der an die Tiere verfütterten Futtermittel aus der Beweidung bzw. Beerntung von Dauergrünland oder Parzellen mit mehrjährigen Futterkulturen im ersten Jahr der Umstellung stammen, sofern diese Flächen Teil des Betriebs sind und in den letzten fünf Jahren nicht zu einer Einheit des Betriebs mit ökologischer Erzeugung gehört haben. Im Falle, dass sowohl Umstellungsfuttermittel als auch Futtermittel von im ersten Jahr der Umstellung befindlichen Parzellen verwendet werden, darf der kombinierte Gesamtanteil dieser Futtermittel die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Höchstanteile nicht überschreiten. Diese Prozentzahlen werden jährlich als Anteil der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs berechnet.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. November 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2007 der Kommission (ABl. L 181 vom 11.7.2007, S. 10).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat
10.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 293/5 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 22. Oktober 2007
über die Gewährung einer staatlichen Soforthilfe durch die Behörden Rumäniens zur Milderung der Folgen der Dürreperiode 2006/2007 im Agrarsektor
(2007/722/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3,
auf Antrag der Regierung Rumäniens vom 25. Juli 2007,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Rumänien hat dem Rat am 25. Juli 2007 einen Antrag auf Erlass einer Entscheidung nach Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags vorgelegt, in der erklärt würde, dass die Absicht Rumäniens, den von der extremen Dürre betroffenen rumänischen Landwirten eine nationale Beihilfe zu gewähren, um ihnen den Wiedereinstieg in den Produktionszyklus zu ermöglichen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. |
(2) |
Rumänien hat die schlimmste und längste Dürreperiode seit 60 Jahren erlebt, was auf ausbleibende Regenfälle im Winter 2006/2007 und im Frühjahr 2007 (weniger als 350 mm/m2 zwischen dem 1. September 2006 und dem 31. Mai 2007) und auf extrem hohe Temperaturen im Sommer 2007 zurückzuführen war. |
(3) |
Bereits vor der anhaltenden Trockenperiode im Sommer 2007 waren in weiten Teilen Rumäniens die Wasserreserven im Boden durch die schnellere Verdunstung aufgrund überdurchschnittlich hoher Temperaturen im Winter 2006/2007 und im Frühjahr 2007 stark gesunken. |
(4) |
Die Beurteilung der Auswirkungen auf die Ernteerträge im Frühjahr und im Herbst hat ergeben, dass sowohl die Getreide als auch die Futtermittelerzeugung aufgrund der Dürre drastisch zurückgegangen ist, wobei die geschätzte Getreideerzeugung im Jahr 2007 im Mittel nicht einmal 45 % des Vorjahresdurchschnitts erreicht hat. |
(5) |
In 34 von insgesamt 42 Bezirken sind die rumänischen Landwirte von der anhaltenden Trockenperiode schwer getroffen worden, welche zu großen Schäden in den Bereichen Pflanzen und Tierzucht geführt hat, die sich auf schätzungsweise 1 200 Mio. EUR (3 878 Mio. RON) — ohne Berücksichtigung entgangener Gewinne aus dem Getreideverkauf — belaufen. |
(6) |
Da das Einkommen der von der Dürre betroffenen rumänischen Landwirte drastisch gesunken ist, besteht die ernste Gefahr, dass sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um die Herbstkulturen anzupflanzen und die Aussaat für das Frühjahr 2008 vorzubereiten. |
(7) |
Die zu gewährende staatliche Beihilfe beläuft sich auf ca. 400 Mio. EUR (1 320 Mio. RON) und wird rund 250 000 bis 300 000 Landwirten zugute kommen; dies entspricht einer Fläche von ca. 3 Mio. ha. Die jeweiligen Beträge der Beihilfen belaufen sich auf rund 150 EUR/ha für Herbstweizen, 120 EUR/ha für Raps und 130 EUR/ha für Gerste und andere Herbstkulturen. |
(8) |
Die Beihilfen werden ausschließlich auf Antrag der Landwirte für den besonderen Zweck des Wiedereinstiegs in den Produktionszyklus gewährt (Kauf von Saatgut, Kraftstoff, Düngern und Pestiziden). Die rumänische Zahlungsbehörde wird die Beihilfen unter anderem mittels Nachprüfungen vor Ort überwachen und kontrollieren. |
(9) |
Um wirksam zu sein, muss die staatliche Beihilfe so bald wie möglich gewährt und den Landwirten zur Verfügung gestellt werden. |
(10) |
Die Kommission hat bislang zu Art und Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht nicht Stellung genommen. |
(11) |
Es liegen also außergewöhnliche Umstände vor, aufgrund deren diese Beihilfe ausnahmsweise und soweit es für die Beseitigung der entstandenen Notfallsituation unbedingt erforderlich ist, unter den in dieser Entscheidung vorgesehenen Bedingungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Eine zusätzliche, außerordentliche Beihilfe der rumänischen Behörden zugunsten des Agrarsektors in Höhe von maximal 400 Mio. EUR wird als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an Rumänien gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SILVA
10.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 293/7 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 8. November 2007
zur Ernennung von drei slowakischen Mitgliedern und drei slowakischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen
(2007/723/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,
auf Vorschlag der slowakischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG (1) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 angenommen. |
(2) |
Mit Ablauf der Mandate von Herrn BENČ, Herrn SLAFKOVSKÝ und Herrn BOBÍK sind drei Sitze von Mitgliedern im Ausschuss der Regionen frei geworden. Drei Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen sind mit Ablauf der Mandate von Herrn KRÁLIK, Herrn VÍTEK und Frau MIKUŠOVÁ frei geworden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010,
a) |
zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:
und |
b) |
zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. PEREIRA
(1) ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.
III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte
IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
10.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 293/8 |
BESCHLUSS DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES BiH/10/2007
vom 25. September 2007
zur Ernennung eines Operation Commander der EU für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina
(2007/724/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 6 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, weitere Beschlüsse zur Ernennung des Operation Commander der EU zu fassen. |
(2) |
Mit dem Beschluss BiH/2/2004 des PSK wurde der Stellvertretende Oberste Alliierte Befehlshaber Europa (DSACEUR) General Sir John REITH zum Operation Commander der EU für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt. |
(3) |
Die NATO hat beschlossen, General John McCOLL als Nachfolger für General Sir John REITH zum Stellvertretenden Obersten Alliierten Befehlshaber Europa (DSACEUR) zu ernennen. Diese Verwendung von General John McCOLL beginnt am 22. Oktober 2007. |
(4) |
Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. |
(5) |
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 12./13. Dezember 2002 in Kopenhagen eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen EU-Mitgliedstaaten gelten, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
General John McCOLL wird zum Operation Commander der EU für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am 22. Oktober 2007 wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2007.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
C. DURRANT PAIS
(1) ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.
10.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 293/9 |
BESCHLUSS DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES BiH/12/2007
vom 25. September 2007
zur Ernennung des Leiters des EU-Führungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina
(2007/725/GASP)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Wege eines Briefwechsels vom 28. September 2004 bzw. 8. Oktober 2004 zwischen dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem NATO-Generalsekretär hat der Nordatlantikrat sich damit einverstanden erklärt, den Stabschef des Hauptquartiers des Joint Force Command Headquarters (JFC) Neapel für die Verwendung als Leiter des EU-Führungselements in Neapel zur Verfügung zu stellen. |
(2) |
Der Operation Commander der EU hat empfohlen, den Stabschef des JFC-Hauptquartiers Neapel, Generalleutnant Eduardo ZAMARRIPA, zum Leiter des EU-Führungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina zu ernennen. |
(3) |
Der EU-Militärausschuss hat diese Empfehlung unterstützt. |
(4) |
Mit Artikel 6 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die politische und strategische Führung der militärischen Operation der EU auszuüben. |
(5) |
Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. |
(6) |
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12./13. Dezember 2002 in Kopenhagen eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen EU-Mitgliedstaaten gelten, die zusätzlich entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Generalleutnant Eduardo ZAMARRIPA wird zum Leiter des EU-Führungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2007.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
C. DURRANT PAIS
(1) ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.
Berichtigungen
10.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 293/10 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 der Kommission vom 23. Mai 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates mit Vermarktungsnormen für Eier
( Amtsblatt der Europäischen Union L 132 vom 24. Mai 2007 )
Seite 17, Anhang II, Ziffer 1 Buchstabe a zweiter Unterabsatz:
anstatt:
„Im Falle anderer Beschränkungen, einschließlich auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts verhängter Beschränkungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, dürfen Eier für die Dauer der Beschränkung, in keinem Fall aber länger als zwölf Wochen, weiterhin als „Eier aus Freilandhaltung“ vermarktet werden.“
muss es heißen:
„Im Falle anderer auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts verhängter Beschränkungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, die den Zugang der Hennen zu einem Auslauf im Freien einschränken, einschließlich veterinärrechtlicher Beschränkungen, dürfen Eier für die Dauer der Beschränkung, in keinem Fall aber länger als zwölf Wochen, weiterhin als „Eier aus Freilandhaltung“ vermarktet werden.“
10.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 293/10 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 932/2007 der Kommission vom 3. August 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 hinsichtlich des Subkontingents II für aus Kanada eingeführten Weichweizen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 204 vom 4. August 2007 )
Seite 3, Artikel 2:
anstatt:
„Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 421/2007 wird geändert.“
muss es heißen:
„Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 421/2007 wird gestrichen.“