ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Kommission |
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2007/814/EG |
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2007/815/EG |
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2007/816/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels in Polen vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6359) ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
12.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1458/2007 DES RATES
vom 10. Dezember 2007
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China und versandt über bzw. mit Ursprung in Taiwan sowie auf die Einfuhren bestimmter nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein mit Ursprung in der Volksrepublik China und versandt über bzw. mit Ursprung in Taiwan
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Der Rat führte 1991 mit der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 16,9 % auf die Einfuhren von nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ oder „China“ genannt) ein. |
(2) |
1995 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1006/95 des Rates (3) der ursprüngliche Wertzoll durch einen spezifischen Zoll in Höhe von 0,065 ECU je Feuerzeug ersetzt. |
(3) |
Nach einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung (4) wurden die genannten Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 192/1999 des Rates (5) auf 1. Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, versandt über bzw. mit Ursprung in Taiwan, und 2. Einfuhren bestimmter nachfüllbarer Feuerzeuge mit Ursprung in der VR China und versandt über bzw. mit Ursprung in Taiwan mit einem Stückpreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von unter 0,15 EUR ausgeweitet. |
(4) |
2001 bestätigte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1824/2001 (6) den mit der Verordnung (EG) Nr. 1006/95 eingeführten und durch die Verordnung (EG) Nr. 192/1999 ausgeweiteten endgültigen Antidumpingzoll (nachstehend „geltende Maßnahmen“ genannt) gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. |
2. Überprüfungsantrag
(5) |
Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen (7) ging bei der Kommission am 16. Juni 2006 ein Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. |
(6) |
Der Antrag wurde von BIC S.A., einem Gemeinschaftshersteller, auf den mehr als 80 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion an nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas entfallen, eingereicht. Der Antrag auf Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (nachstehend „Auslaufüberprüfung“ genannt) wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. |
(7) |
Die Kommission kam, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen, und leitete am 16. September 2006 mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (nachstehend „Einleitungsbekanntmachung“ genannt) eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein (8). |
3. Untersuchung
3.1. Untersuchungszeitraum
(8) |
Die Untersuchung des Anhaltens und/oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 (nachstehend „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“ genannt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ende des UZÜ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). |
3.2. Von der Untersuchung betroffene Parteien
(9) |
Die Kommission unterrichtete den Antrag stellenden Gemeinschaftshersteller, die beiden anderen Gemeinschaftshersteller, die Ausführer/Hersteller in der VR China und die bekanntermaßen betroffenen Einführer sowie die Behörden in der VR China und Taiwan offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. |
(10) |
Der Antrag stellende Gemeinschaftshersteller, die beiden übrigen Gemeinschaftshersteller, die gegen die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen waren, und ein Einführerverband gaben Stellungnahmen ab. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
(11) |
In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission angegeben, dass bei den Ausführern/Herstellern in der VR China in dieser Untersuchung unter Umständen mit einer Stichprobe gearbeitet würde. Da jedoch keiner der bekannten Ausführer/Hersteller in der VR China mit der Kommission Kontakt aufnahm, wurde auf eine Stichprobe verzichtet. |
(12) |
Der Antrag stellende Gemeinschaftshersteller, die beiden übrigen Gemeinschaftshersteller, die 62 bekannten Ausführer/Hersteller in der VR China und 33 Einführer sowie der Europäische Verband der Einführer von Feuerzeugen (nachstehend „ELIAS“ genannt) erhielten Fragebogen. Daneben wurden der Hersteller in Brasilien, dem vorgeschlagenen Vergleichsland, sowie acht Hersteller in anderen möglichen Vergleichsländern kontaktiert und erhielten Fragebogen. Antworten gingen lediglich von dem Antrag stellenden Gemeinschaftshersteller, dem Hersteller in Brasilien und von einem Unternehmen in Malaysia, einem möglichen weiteren Vergleichsland, ein. Von den bekannten Herstellern/Ausführern in der VR China beantwortete keiner den Fragebogen. Auch die angesprochenen Einführer ließen den Fragebogen unbeantwortet, da sie ihren Angaben zufolge nicht die betroffene Ware, sondern lediglich elektronische Feuerzeuge, so genannte Piezofeuerzeuge, einführten. |
(13) |
Die Kommission holte alle für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben der nachstehend aufgeführten Unternehmen Kontrollbesuche durch:
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B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(14) |
Die betroffene Ware ist dieselbe wie in der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte, d. h. nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas. Wie unter Erwägungsgrund 3 erwähnt, wurde die Warendefinition 1999 auf nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit einem Gasbehälter aus Kunststoff ausgeweitet (nachstehend „Feuerzeuge mit Feuerstein“ oder „betroffene Ware“ genannt). Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 9613 10 00 und ex 9613 20 90 (TARIC-Codes 9613100011, 9613100019, 9613209021 und 9613209029) eingereiht. |
(15) |
Einer der nicht Antrag stellenden Gemeinschaftshersteller brachte vor, dass die im Vergleichsland Brasilien hergestellten und verkauften Waren und die in China hergestellten und von dort in die Gemeinschaft ausgeführten Waren nicht gleichartig seien. Die in Brasilien hergestellten Feuerzeuge seien vor allem qualitativ hochwertiger und hätten eine längere Lebensdauer als die in China hergestellten Feuerzeuge. Wenn es darum geht zu bestimmen, ob Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung gleichartig sind, spielen Qualitätsunterschiede jedoch keine Rolle. Die Untersuchung ergab, dass die in China hergestellten Feuerzeuge und die in Brasilien gefertigten Waren dieselben grundlegenden technischen, materiellen und chemischen Eigenschaften sowie dieselben Endverwendungen aufwiesen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(16) |
Wie in den unter den Erwägungsgründen 1 bis 4 erwähnten früheren Untersuchungen bereits festgestellt und mit der laufenden Untersuchung bestätigt, sind daher nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, die von chinesischen ausführenden Herstellern produziert und in der VR China und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden, und die von dem Antrag stellenden Gemeinschaftshersteller produzierte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Ware vollständig identisch bzw. weisen zumindest dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie die gleiche Verwendung auf. Dasselbe gilt für die in Brasilien hergestellten und verkauften Feuerzeuge. Somit handelt es sich um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung. |
C. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
1. Vorbemerkungen
(17) |
Wie in den früheren Überprüfungsuntersuchungen arbeiteten die chinesischen ausführenden Hersteller auch an dieser Überprüfung nicht mit. Daher konnten unmittelbar bei den ausführenden Herstellern keine zuverlässigen Informationen über Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft im UZÜ eingeholt werden. Unter diesen Umständen griff die Kommission gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zurück, d. h. auf Eurostat-Daten, den Antrag auf Einleitung der Überprüfung und die vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (nachstehend „OLAF“ genannt) am 30. Januar 2007 veröffentlichten Angaben (OLAF/07/01) über die Umgehung des geltenden Antidumpingzolls. |
2. Dumping während des Untersuchungszeitraums
2.1. Vergleichsland
(18) |
Die geltenden Maßnahmen sehen einen einzigen landesweiten Zoll auf alle Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft vor. Gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wandte die Kommission dieselbe Methodik an wie in der Ausgangsuntersuchung. Dementsprechend wurde der Normalwert anhand der in einem Drittland mit Marktwirtschaft (nachstehend „Vergleichsland“ genannt) eingeholten Informationen bestimmt. |
(19) |
In der Ausgangsuntersuchung wurde Thailand als Vergleichsland gewählt. Bei den darauf folgenden Überprüfungen dienten jedoch die Philippinen als Vergleichsland, da die thailändischen Hersteller nicht zur Zusammenarbeit bereit waren; die Philippinen wurden u. a. aufgrund der Größe und der Offenheit ihres Inlandsmarktes als geeignetes Vergleichsland angesehen. |
(20) |
In der Einleitungsbekanntmachung für dieses Verfahren kündigte die Kommission an, Brasilien als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China heranzuziehen. Die Größe und die Offenheit des brasilianischen Inlandsmarktes sowie die Tatsache, dass sich ein brasilianischer Hersteller zur umfassenden Mitarbeit an der Untersuchung bereit erklärt hatte, ließen das Land als geeignet erscheinen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zu dieser Wahl Stellung zu nehmen. |
(21) |
Ein Einführerverband sprach sich gegen Brasilien als Vergleichsland aus, da es dort lediglich einen großen Hersteller gebe und die Inlandspreise außerordentlich hoch seien. Einer der nicht Antrag stellenden Gemeinschaftshersteller machte geltend, dass der brasilianische Inlandsmarkt nicht so wettbewerbsstark sei wie der chinesische Inlandsmarkt und die beiden Märkte daher nicht vergleichbar seien. Die Zahl der brasilianischen Hersteller war zwar geringer als die vermutliche Zahl der Hersteller in China, die Untersuchung ergab jedoch, dass es in Brasilien zwei Hersteller gab und auch Feuerzeuge aus der EU und der VR China nach Brasilien eingeführt wurden. Aus den bei dem Kontrollbesuch in Brasilien überprüften Rechnungen ging hervor, dass die aus der VR China eingeführten Feuerzeuge zu äußerst niedrigen Preisen ins Land kamen und auf diese Weise die auf dem brasilianischen Markt berechneten Preise drückten. Ferner sei angemerkt, dass keiner der in anderen in Frage kommenden Vergleichsländern — einschließlich der Philippinen — bekannten Hersteller zur Mitarbeit bereit war. Ein Unternehmen in Malaysia beantwortete den Fragebogen für Hersteller im Vergleichsland; da das Unternehmen selbst aber offensichtlich keine Feuerzeuge produzierte, konnte Malaysia nicht als Vergleichsland herangezogen werden. |
(22) |
Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass Brasilien sich am ehesten als Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung eignete. |
2.2. Normalwert
(23) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt. |
(24) |
Die Kommission stellte zunächst fest, dass die gesamten Inlandsverkäufe des brasilianischen Herstellers in hinreichenden Mengen erfolgten und daher als repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung angesehen werden konnten. |
(25) |
Die Kommission prüfte im Anschluss, ob die in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes erfolgten Verkäufe der einzelnen Typen der betroffenen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Die Untersuchung ergab, dass das Verkaufsvolumen je Warentyp, bei dem der Nettoverkaufspreis mindestens den Produktionskosten entsprach, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens ausmachte und dass der gewogene Durchschnittspreis je Warentyp mindestens den Produktionskosten entsprach. Daher konnte der tatsächliche Inlandspreis verwendet werden, der unabhängig davon, ob die Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht, als gewogener Durchschnitt der Preise aller im UZÜ getätigten Inlandsverkäufe ermittelt wurde. |
(26) |
Der Normalwert wurde somit gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand des im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt. |
2.3. Ausfuhrpreis
(27) |
Da keiner der chinesischen Hersteller an der Untersuchung mitarbeitete, wurde der Ausfuhrpreis der betroffenen Ware gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen, in diesem Fall Eurostat-Daten, ermittelt. |
2.4. Vergleich
(28) |
Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Berichtigungen für Transport-, Versicherungs- und Kreditkosten wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge sich als begründet und korrekt erwiesen und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren. |
(29) |
Einer der nicht Antrag stellenden Gemeinschaftshersteller argumentierte, dass aufgrund des höheren Qualitätsstandards die Produktionskosten für die Feuerzeuge in Brasilien höher seien, legte aber keine Beweise vor, mit denen seine Behauptung hätte quantifiziert oder untermauert werden können. Aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der chinesischen ausführenden Hersteller ergaben sich bei der Untersuchung keinerlei Hinweise, die es erlaubt hätten, den Normalwert aufgrund der angeblichen Qualitätsunterschiede zu berichtigen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
2.5. Dumpingspanne
(30) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk verglichen. Dieser Vergleich zeigte ein deutliches Dumping; die Dumpingspanne betrug mehr als 150 %. |
3. Einfuhrentwicklung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen
3.1. Vorbemerkungen
(31) |
Es sei darauf hingewiesen, dass die geltenden Maßnahmen seit 1991 in Kraft sind. Die Maßnahmen werden jedoch bereits seit längerem nachweislich umgangen. 1999 wurden zwei Umgehungspraktiken festgestellt: die Versendung über Taiwan und der Einbau falscher Ventile in die Feuerzeuge, so dass sie als nachfüllbar erschienen und so die Zahlung des Antidumpingzolls vermieden wurde. Um diesen Praktiken entgegenzuwirken, wurden, wie unter Erwägungsgrund 3 bereits erwähnt, die Maßnahmen 1999 ausgeweitet. Schließlich wurden die Maßnahmen infolge einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen im Jahr 2001 für weitere fünf Jahre verlängert, da ein Anhalten und ein erneutes Auftreten des Dumpings und der Schädigung wahrscheinlich waren. |
3.2. Derzeitige Einfuhren und jüngste Feststellungen zur Umgehung der Maßnahmen
(32) |
Eurostat-Angaben zufolge belief sich das Einfuhrvolumen der betroffenen Ware aus der VR China und Taiwan im UZÜ auf 11,7 Mio. Stück. Tatsächlich ist das Volumen der Einfuhren in die Gemeinschaft jedoch weitaus größer, da chinesische Feuerzeuge in großem Umfang über Malaysia und Indonesien eingeführt werden, wie kürzlich von OLAF nachgewiesen wurde. Die von OLAF im Januar 2007 veröffentlichten Angaben belegen, dass in den vergangenen vier Jahren allein über Malaysia über 300 Mio. Feuerzeuge mit Feuerstein mit Ursprung in China versandt wurden. Diese Art der Versendung diente einzig dazu, den eigentlichen chinesischen Ursprung der Waren zu verschleiern und auf diese Weise die Zahlung der Antidumpingzölle zu umgehen. |
(33) |
OLAF stellte bei seiner Untersuchung ferner fest, dass eine große Menge von Feuerzeugen, die aus Indonesien eingeführt wurde, ihren Ursprung nicht in diesem Land hatte. Die Überprüfung des tatsächlichen Ursprungs dauert noch an. Der Antragsteller beabsichtigt, gegen 6 Länder im Fernen Osten Umgehungsverfahren einzuleiten. |
(34) |
Neben der durch OLAF nachgewiesenen Umgehung durch Versendung über ein anderes Land legte der Antragsteller in seinem Überprüfungsantrag Beweise dafür vor, dass Feuerzeuge mit Feuerstein (betroffene Ware) fälschlicherweise als so genannte Piezofeuerzeuge (fallen nicht unter die betroffene Ware) deklariert wurden, um die Zahlung des Antidumpingzolls zu umgehen. |
(35) |
Der Einführerverband ELIAS und ein Einführer machten geltend, dass die Kommission ihre endgültigen Schlussfolgerungen auf der Grundlage einer laufenden OLAF-Untersuchung zöge und sie nicht in der Lage seien, ihre Rechte auf Interessenverteidigung wahrzunehmen und zu den Schlussfolgerungen, die die Kommission aus den vertraulichen Feststellungen gezogen habe, Stellung zu nehmen. |
(36) |
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Kommission lediglich veröffentlichte Informationen verwendete, zu denen alle interessierten Parteien Zugang haben und deren Ergebnisse für sich sprechen und im Kontext dieses Verfahrens nicht unberücksichtigt bleiben konnten. |
3.3. Entwicklung von Produktion und Kapazitätsauslastung in der VR China
(37) |
Aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller in der derzeitigen und in den früheren Überprüfungen liegen keine überprüfbaren Angaben über ihre Kapazität und Kapazitätsauslastung vor. Schätzungen des Antragsstellers zufolge beläuft sich die gesamte Produktionskapazität in der VR China auf rund 3,9 Mrd. Feuerzeuge pro Jahr, wobei es sich wahrscheinlich mehrheitlich um Feuerzeuge mit Feuersteinen handelt. Diese Schätzung entspricht den Angaben, die chinesische Feuerzeughersteller auf ihren Webseiten veröffentlichen. So erklärt ein einzelner chinesischer Hersteller, Zhuoye Lighter Manufacturing Co. Ltd, auf seiner Homepage, dass sich die Produktion seiner drei Werke auf 700 Mio. Feuerzeuge pro Jahr beläuft. Der fragliche Hersteller unterscheidet dabei jedoch nicht nach der betroffenen Ware und anderen Feuerzeugtypen. Den Angaben des Antragstellers zufolge ist es sehr einfach, die Produktion von Feuerzeugen mit Feuersteinen auf Piezofeuerzeuge umzustellen und umgekehrt. |
(38) |
Auf der Grundlage des oben Gesagten kann der Schluss gezogen werden, dass die Einfuhren in die Gemeinschaft angesichts der großen Kapazitäten in der VR China und der offensichtlichen Flexibilität des Produktionsprozesses, der eine rasche Umstellung von einem Feuerzeugtyp auf den anderen erlaubt, bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit zunehmen werden. Die nachgewiesenen Umgehungspraktiken zeigen außerdem, dass die chinesischen Ausführer stark am Gemeinschaftsmarkt interessiert sind. |
3.4. Chinesische Ausfuhren in andere Drittländer
(39) |
Da keiner der chinesischen ausführenden Hersteller mitarbeitete, gibt es keine überprüften Angaben über Ausfuhren von Feuerzeugen mit Feuersteinen in andere Drittländer. Da in den verfügbaren Drittlandsdaten nicht zwischen Feuerzeugen mit Feuersteinen und Piezofeuerzeugen unterschieden wird, ist es ferner nicht möglich, die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft mit denjenigen in andere Drittländer zu vergleichen. |
(40) |
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat gezeigt, dass er auf dem US-Markt, wo die Chinesen Marktanteile verloren haben, erfolgreich mit den chinesischen Einfuhren konkurrieren kann. Dies lässt den Schluss zu, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen für die chinesischen Ausführer ein klarer Anreiz bestünde, ihre Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt umzuleiten. |
(41) |
Die Einführer widersprachen diesen Schlussfolgerungen und argumentierten, das Ergebnis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem US-Markt sei möglicherweise nicht auf seine Wettbewerbsfähigkeit sondern auf die Geschäftsentscheidung zurückzuführen, Gewinne aus der Gemeinschaft in die USA zu transferieren. Außerdem hätten die chinesischen ausführenden Hersteller aufgrund der höheren Gewinnspannen in den USA keinerlei Grund, ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft umzuleiten. |
(42) |
Die Ausführer legten für die angeblichen Gewinntransfers des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die USA oder für die angeblich höheren Gewinnspannen der chinesischen ausführenden Hersteller auf dem US-Markt jedoch keine Beweise oder weiteren Argumente vor. Auch die überprüften Daten in den Untersuchungsunterlagen konnten dieses Vorbringen nicht bestätigen. Das Vorbringen beruhte mithin auf reinen Spekulationen und wurde zurückgewiesen. |
(43) |
Es sei angemerkt, dass die Wettbewerbsintensität auf dem US-Markt nicht als alleiniger Grund für die Schlussfolgerungen angesehen werden kann, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft niedrigere Gewinne erzielen sollte. Auch andere Faktoren wie Kundenerwartung und Preisniveau sollten berücksichtigt werden. |
(44) |
Die Einführer machten außerdem geltend, dass die Märkte in der Gemeinschaft und in den USA insofern ähnlich seien, als auf beiden Märkten dieselben Sicherheitsanforderungen zu erfüllen seien; es wurde jedoch festgestellt, dass in den USA bereits seit 1994 strengere Vorschriften bezüglich kindersicherer Feuerzeuge gelten, während solche Vorschriften in der Gemeinschaft erst im März 2007 eingeführt wurden. |
4. Schlussfolgerung
(45) |
Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhrmenge der betroffenen Ware im UZÜ zwar relativ gering war, diese Einfuhren aber erheblich gedumpt waren. |
(46) |
Angesichts der hohen Kapazitätsreserven in der VR China und der offensichtlichen Attraktivität des Gemeinschaftsmarktes für die chinesischen ausführenden Hersteller, die das Ausmaß der Umgehungspraktiken belegt, kann der Schluss gezogen werden, dass bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen die gedumpten Einfuhren in die Gemeinschaft mit großer Wahrscheinlichkeit wieder auf ein erhebliches Niveau ansteigen würden. |
D. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
(47) |
Die gleichartige Ware wird in der Gemeinschaft von 3 Herstellern hergestellt; ihre Produktion stellt die gesamte Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung dar. |
(48) |
Es sei darauf hingewiesen, dass, im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung und im Gegensatz zu Swedish Match und Flamagas, die Produktion des Antragstellers noch vorwiegend in der EU (Frankreich und Spanien) angesiedelt ist. |
(49) |
Auf den Antrag stellenden Gemeinschaftshersteller, BIC SA, entfallen ungefähr 80 % der Gemeinschaftsproduktion von nicht nachfüllbaren Feuerzeugen, und somit ist dieser Hersteller als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen. Die anderen Gemeinschaftshersteller wurden nicht als Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betrachtet, da sie nicht umfassend mitarbeiteten, sondern lediglich einige Informationen bezüglich der Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Tätigkeit lieferten. |
E. LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT
1. Vorbemerkungen
(50) |
Aus den unter Erwägungsgrund 16 genannten Gründen stützte sich die Analyse der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt auf Angaben, die über nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas und nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas (nachstehend „Feuerzeuge mit Feuerstein“ oder „betroffene Ware“ genannt) erhoben wurden. |
(51) |
Wie bereits erwähnt, konnten über die Tätigkeit zweier Gemeinschaftshersteller, die Fertigungsanlagen in der Gemeinschaft haben, keine Informationen erlangt werden. Die Kommission griff daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung in den Fällen, in denen von anderen interessierten Parteien keine genaueren Angaben vorlagen, auf die verfügbaren Informationen zurück. |
(52) |
Da die Daten über Verkauf und Produktion lediglich von einer interessierten Partei stammen, hält die Kommission es nicht für angebracht, absolute Zahlen zu veröffentlichen. Die Zahlen wurden daher durch „—“ ersetzt, und es wurden Indexwerte angegeben. |
2. Gemeinschaftsverbrauch
(53) |
Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch von Feuerzeugen mit Feuersteinen wurde anhand der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorgelegten Angaben über die Verkaufsmengen in der Gemeinschaft und der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern ermittelt. In diesen Zahlen sind die Verkäufe der nicht kooperierenden Gemeinschaftshersteller nicht enthalten. Tabelle 1 — Gemeinschaftsverbrauch von Feuerzeugen mit Feuerstein (in 1 000 Stück)
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(54) |
Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch stieg von 2003 bis zum UZÜ um 37 %. |
3. Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus der VR China und Taiwan
3.1. Einfuhrmenge und Marktanteil
(55) |
Im Bezugszeitraum, also zwischen 2003 und dem UZÜ, hielt sich die Menge der aus China und Taiwan eingeführten Feuerzeuge mit Feuerstein zwar auf einem relativ niedrigen Niveau, stieg aber um 136 % und erreichte im UZ mehr als 11 Mio. Stück. Das entsprach einem Marktanteil von 1,6 %. Der Marktanteil vergrößerte sich also von 0,9 % im Jahr 2003 auf 1,6 % im UZÜ. Tabelle 2 — Einfuhren von Feuerzeugen mit Feuerstein aus China und Taiwan (in 1 000 Stück) und Marktanteil
|
4. Einfuhren aus anderen Ländern
(56) |
Die Einfuhren aus anderen Ländern stiegen von ca. 276 Mio. Stück auf rund 487 Mio. Stück. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass ein erheblicher Teil dieser Einfuhren tatsächlich seinen Ursprung in der VR China und Taiwan hat. Tabelle 3 — Einfuhren von Feuerzeugen mit Feuerstein aus anderen Ländern (in 1 000 Stück) und Marktanteil
|
5. Preisentwicklung und Preisgestaltung bei den Einfuhren der betroffenen Ware
(57) |
Unter Erwägungsgrund 12 wurde bereits darauf hingewiesen, dass aufgrund der fehlenden Kooperation chinesischer ausführender Hersteller keine überprüften Angaben über das Preisniveau der Einfuhren von Feuerzeugen mit Feuerstein vorlagen. OLAF fand vor kurzem Beweise für Umgehungspraktiken durch den Versand über Indonesien und Malaysia, und es gibt einige Belege für weitere Umgehungspraktiken über verschiedene andere asiatische Länder (Laos, Thailand, Vietnam und die Philippinen). Offensichtlich können in Ostasien innerhalb weniger Wochen Anlagen, in denen die betroffene Ware zusammengebaut wird, errichtet werden, so dass die Maßnahmen umgangen werden können. Die erfolgreiche Umgehung der Maßnahmen dürfte auch erklären, warum keiner der chinesischen Ausführer an dieser Untersuchung mitarbeitete. |
(58) |
Mithin konnten hinsichtlich der Preisentwicklung und der Preisgestaltung bei den Einfuhren der betroffenen Ware keine endgültigen Schlussfolgerungen gezogen werden. |
6. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
6.1. Allgemeine Anmerkungen
(59) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten. |
6.2. Produktionsvolumen, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(60) |
Im Bezugszeitraum ist die Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an Feuerzeugen mit Feuerstein kontinuierlich gestiegen, insgesamt um 22 %. Tabelle 4 — Produktionsvolumen
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(61) |
Da die Produktion stärker zunahm als die Produktionskapazität, stieg auch die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum. Die Kapazitätsauslastung hat sich insgesamt ähnlich entwickelt wie die Produktion und ist von 2003 bis zum UZÜ um 3 Prozentpunkte gestiegen. Tabelle 5 — Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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6.3. Lagerbestände
(62) |
Die Lagerbestände blieben im Bezugszeitraum unverändert. Der im UZÜ zu beobachtende Spitzenwert ist auf eine bewusste Erhöhung der Lagerbestände wegen eines Produktionsstopps im Sommer zurückzuführen und sollte sich danach wieder normalisieren. Dieser Indikator wurde daher bei der Zeichnung des Schadensbildes als unmaßgeblich angesehen. Tabelle 6 — Lagerbestände
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6.4. Verkäufe, Preise und Marktanteil
(63) |
Das Absatzvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt nahm von 2003 bis zum UZÜ um 5 % ab und blieb stets hinter dem im gleichen Zeitraum in der Gemeinschaft beobachteten deutlichen Verbrauchsanstieg (+ 37 %) zurück. Dieser Verbrauchsanstieg bewirkte im Bezugszeitraum eine Verringerung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um mehr als 14 Prozentpunkte. |
(64) |
Der durchschnittliche Verkaufspreis pro Stück ging zwischen 2003 und dem UZÜ leicht zurück, und zwar um 2 % von 2005 bis zum UZÜ. Tabelle 7 — Verkäufe, Preise und Marktanteil
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6.5. Beschäftigung, Produktivität und Löhne
(65) |
Die Zahl der Beschäftigten nahm im Bezugszeitraum um 5 % zu und stieg damit langsamer als das Produktionsvolumen; das wiederum bedeutete einen Produktivitätsgewinn von 15 %. Das Beschäftigungswachstum war auf die Einstellung von Auszubildenden zurückzuführen, die aus Altersgründen ausscheidende Arbeitsnehmer ersetzt haben. |
(66) |
Die Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen im Bezugszeitraum nur geringfügig um 7 %. Der Anteil der Arbeitskosten an den Produktionskosten insgesamt blieb daher stabil. Tabelle 8 — Beschäftigung, Produktivität und Löhne
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6.6. Gewinne
(67) |
Die Rentabilität sank um 4,6 Prozentpunkte. Tabelle 9 — Rentabilität
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6.7. Investitionen
(68) |
Zwischen 2003 und dem UZÜ nahmen die Investitionen erheblich, d. h. um 60 % zu, 2005 stiegen sie sogar um rund 65 %, was darauf zurückzuführen ist, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft neue Produktionseinheiten entwickelte. Diese Investitionen flossen ab 2005 im Wesentlichen in die Umstrukturierung der Produktion zwecks Erweiterung der Produktionskapazitäten. Dieser Anstieg, der mit einer geringeren Aufstockung der Beschäftigtenzahl bewältigt wurde, erlaubte es dem Unternehmen, seine Produktivität gemessen als Produktion je Beschäftigten zu erhöhen. Tabelle 10 — Investitionen
|
6.8. Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(69) |
Es gab keine Hinweise darauf, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung gehabt hätte. |
6.9. Cashflow
(70) |
Der Cashflow ging im Bezugszeitraum deutlich zurück (– 50 %). Dieser Negativtrend ist ein Zeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig unter Druck stand. Diese Entwicklung deckt sich mit der allgemeinen Entwicklung der Rentabilität im Bezugszeitraum. Im UZÜ betrug der Cashflow lediglich 1 % des gesamten Umsatzes in der Gemeinschaft, was nicht als übermäßig hoch angesehen werden kann. Tabelle 11 — Cashflow
|
6.10. Wachstum
(71) |
Von 2003 bis zum UZÜ stieg der Gemeinschaftsverbrauch um 37 %, während die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt um 7 % sank. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank um ca. 14,7 Prozentpunkte, wohingegen die Marktanteile der Einfuhren mit Ursprung in Ländern des Fernen Ostens zunahmen. |
(72) |
In den letzten Jahren haben zwar die Piezofeuerzeuge gegenüber den Feuerzeugen mit Feuersteinen gemessen am Marktanteil etwas zugelegt, die Untersuchung ergab jedoch, dass der Markt für Feuerzeuge mit Feuersteinen wächst. So entfallen nach wie vor ungefähr 70 % des Gemeinschaftsmarktes auf Feuerzeuge mit Feuerstein, mit weiter steigender Tendenz angesichts des Gesamtanstiegs des Gemeinschaftsverbrauchs. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte jedoch nicht vom Wachstum des Marktes profitieren, wie die Marktanteilseinbußen beweisen. |
6.11. Höhe der Dumpingspanne
(73) |
Bei der Untersuchung der Höhe der Dumpingspanne ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bereits Maßnahmen in Kraft sind, die schädigendes Dumping beseitigen sollen. Wie unter Erwägungsgrund 32 erwähnt, deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass die chinesischen ausführenden Hersteller nach wie vor gedumpte Ware in die Gemeinschaft verkaufen. Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen. Dieser Vergleich zeigte ein deutliches Dumping; die Dumpingspanne betrug mehr als 150 %. |
(74) |
Angesichts obiger Feststellungen, d. h. der hohen Dumpingspanne, der großen Produktionskapazitäten in China und den von OLAF und dem Antragsteller nachgewiesenen Umgehungspraktiken kann der Schluss gezogen werden, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die gedumpten Einfuhren aus China höchstwahrscheinlich deutlich zunehmen würden. |
6.12. Erholung von früherem Dumping
(75) |
Nach der Verlängerung der Maßnahmen im Jahr 2001 im Rahmen der vorherigen Überprüfung konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Lage im Bezugszeitraum nicht verbessern. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft arbeitete im Bezugszeitraum zwar noch gewinnbringend, aber die Gewinne gingen stetig zurück. Auch der Marktanteil des Wirtschaftszweigs war noch relativ groß, schrumpfte aber im Bezugszeitraum kontinuierlich zusammen. Der Druck durch die chinesischen Einfuhren bleibt (aufgrund der Umgehungspraktiken) bestehen, und auch die oben beschriebenen Faktoren zeigen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin anfällig und gefährdet ist. |
6.13. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(76) |
Die Untersuchung offenbarte folgende Entwicklung: Tabelle 12 — Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
|
(77) |
Zwischen 2003 und dem UZÜ nahmen die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeführten Mengen deutlich zu. Diese insgesamt positive Entwicklung ging einher mit einem leichten Anstieg der Durchschnittspreise, der auf eine bessere Wettbewerbsposition auf Drittmärkten wie den USA zurückzuführen war. |
7. Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(78) |
Die Verkäufe nahmen zwischen 2003 und dem UZÜ um 5 % ab, wodurch sich der Marktanteil von 47,7 % im Jahr 2003 auf 33 % im UZÜ verringerte. Trotz eines Anstiegs der Rohstoffpreise fielen die Stückpreise von 2003 bis zum UZÜ um 3 %. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nahm im UZÜ ab. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung stiegen, was jedoch im Wesentlichen auf die verstärkte Exportaktivität des Wirtschaftszweigs zurückzuführen ist. Traditionell verzeichnet diese Branche eine sehr hohe Rentabilität, die aber auch erforderlich ist, um die Investitionen tätigen zu können, die notwendig sind, um die Produktion an neue Sicherheitsanforderungen anzupassen und insgesamt die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu verbessern. Die für den UZÜ berechnete Schadensspanne betrug mehr als 60 %. Die Preise der Einfuhren aus der VR China und aus Taiwan lagen durchschnittlich 39 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |
(79) |
Die jährlichen Investitionen in die gleichartige Ware entwickelten sich im Bezugszeitraum positiv und nahmen um 60 % zu. Diese Investitionen flossen ab 2005 im Wesentlichen in die Umstrukturierung der Produktion zwecks Erweiterung der Produktionskapazitäten. Die Zahl der Beschäftigten stieg um 5 %. Der Cashflow verzeichnete im UZÜ dieselbe Entwicklung wie die Gewinne und nahm um 50 % ab. |
(80) |
Unter den Erwägungsgründen 69 und 70 wurde bereits erläutert, dass die wichtigsten Schadensfaktoren (Verkaufspreise, Verkaufsmenge, Marktanteil und Rentabilität) im Bezugszeitraum zurückgingen und dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz der geltenden Maßnahmen nach wie vor geschädigt wurde. Die Schädigung schlägt sich vor allem in einem trotz zunehmendem Verbrauch schrumpfenden Marktanteil, aber auch in einer aufgrund des Preisdrucks durch die Einfuhren aus der VR China und Taiwan sinkenden Rentabilität nieder. Somit konnte der Anstieg der Rohstoffkosten nicht über höhere Verkaufspreise aufgefangen werden. |
(81) |
Traditionell verzeichnete die Branche immer eine sehr hohe Rentabilität. In der Ausgangsuntersuchung wurde bei der Bestimmung der Schadensbeseitigungsschwelle davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen sollten, kostendeckend zu produzieren und einen angemessenen Gewinn zu erzielen, nämlich 15 % des Umsatzes. Dieser Prozentsatz ist notwendig, um die Investitionen tätigen zu können, ohne die die Produktion nicht an neue Sicherheitsanforderungen angepasst und die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens nicht verbessert werden kann. |
(82) |
Die trotz der geltenden Maßnahmen leicht negative Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lässt sich dadurch erklären, dass die Maßnahmen in großem Umfang umgangen wurden, was Untersuchungen von OLAF zufolge für die Branche typisch ist. |
(83) |
Die Einführer beanstandeten die Feststellungen der Kommission zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Zahlen, die sie zur Untermauerung ihres Vorbringens vorlegten, bezogen sich jedoch nicht auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Europa im Hinblick auf nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, sondern auf die weltweiten Tätigkeiten der gesamten Feuerzeugsparte des Gemeinschaftsherstellers. Diese Angaben waren für die Bestimmung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht von Belang und das Argument musste daher zurückgewiesen werden. |
(84) |
Die Einführer machten außerdem geltend, dass der Gemeinschaftshersteller einen erheblichen Teil seiner Gemeinschaftsproduktion von Feuerzeugen mit Feuerstein auf Piezofeuerzeuge umgestellt habe. Folglich sei der Marktanteil für Feuerzeuge mit Feuerstein zurückgegangen. Die Untersuchung ergab, dass diese Feststellung falsch ist. Tatsächlich hat sich der Gemeinschaftsmarkt für Feuerzeuge in den letzten Jahren vergrößert und der Anteil von Feuerzeugen mit Feuerstein auf diesem Markt ist leicht zurückgegangen, betrug aber 2006 immer noch 70 %. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Verbrauch an Feuerzeugen mit Feuerstein im Bezugszeitraum zunahm und dass sich der Anteil der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Feuerzeuge mit Feuerstein in diesem Zeitraum verringerte. Die vorgebrachten Argumente wurden daher zurückgewiesen. |
(85) |
Die Einführer äußerten ferner die Auffassung, dass der Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft eine Monopolstellung innehabe und Antidumpingmaßnahmen seine Stellung noch weiter stärken würden. Diese Behauptung ist falsch, da große Einfuhrmengen aus Drittstaaten auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen. Ferner konkurrierte der Antrag stellende Gemeinschaftshersteller auch mit anderen Herstellern in der Gemeinschaft. Es sei darauf hingewiesen, dass keine Beweise oder sonstigen Informationen vorgelegt wurden, die darauf hindeuten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine angeblich beherrschende Marktstellung missbrauchte. |
(86) |
Die insgesamt positive wirtschaftliche Lage des Antragstellers ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass er in der Lage war, die in den USA und in der EU hergestellte betroffene Ware auf dem US-Markt zu einem höheren Stückpreis zu verkaufen, der aufgrund höherer Sicherheitsstandards und einer eingebauten Kindersicherung möglich war. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass Feuerzeuge mit Feuerstein in den USA einen sehr großen Markt bilden; dass dieser Markt trotz der konstant sinkenden Zahl von Rauchern weiter wächst, zeigt, dass der Wirtschaftszweig in der Lage war, auf einem sehr wettbewerbsstarken Markt zu wachsen. |
F. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
(87) |
Obwohl das Andauern der bedeutenden Schädigung aufgrund der betrügerischen Zollanmeldung der betroffenen Ware und der Umgehung der Maßnahmen durch Versand der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China über andere asiatische Länder durch die Feststellungen von OLAF (vgl. Erwägungsgrund 33) bestätigt werden, konzentrierte sich die Analyse auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung. Zu diesem Zweck wurden zwei wesentliche Parameter untersucht: 1. eine mögliche Verlagerung der Ausfuhren der betroffenen Ware von den USA auf den Gemeinschaftsmarkt und 2. die Auswirkungen dieser Mengen und Preise auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. |
1. Verlagerung der Ausfuhren von den USA auf den Gemeinschaftsmarkt
(88) |
Der rückläufige Marktanteil chinesischer Feuerzeuge in den USA zeigt, dass große Mengen zu sehr niedrigen Preisen in die EU umgeleitet werden könnten. Wie unter Erwägungsgrund 37 bereits erläutert, verfügt die VR China für die betroffene Ware über große Produktionskapazitäten, die künftig für Ausfuhren in die Gemeinschaft genutzt werden könnten. Es ist sehr wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen Einfuhren mit Ursprung in der VR China in die EU zunehmen würden, da in der Gemeinschaft ein höheres Preisniveau herrscht als in Entwicklungsländern. |
2. Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Gemeinschaft
(89) |
Es ist klar, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen angesichts des niedrigeren Preises und der Kapazitäten der chinesischen ausführenden Hersteller die meisten Schadensfaktoren (vor allem Verkäufe, Produktionskosten und Rentabilität) des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deutlich abnehmen würden. |
3. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
(90) |
In Anbetracht obiger Ausführungen und der Tatsache, dass die für den UZÜ berechnete Schadensspanne 60 % überstieg und die Preise der Einfuhren aus der VR China und Taiwan durchschnittlich 39 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, wird der Schluss gezogen, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich eine erneute bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Folge hätte. |
(91) |
Einer der nicht Antrag stellenden Gemeinschaftshersteller bestritt diese Schlussfolgerungen, da angeblich die preislich günstigen Feuerzeuge aus verschiedenen anderen Quellen eingeführt werden und das Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen sich daher nicht auf die derzeitige Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken würde. Er argumentierte, dass, wenn überhaupt eine Schädigung vorläge, diese bereits durch die Einfuhren aus den genannten anderen Quellen verursacht würde. Dieser Gemeinschaftshersteller bestritt jedoch nicht, dass es in China erhebliche Kapazitätsreserven gibt und dass die chinesischen ausführenden Hersteller sich durchaus veranlasst sehen könnten, ihre Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt umzuleiten. Er legte keine Informationen oder Beweise für einen Zusammenhang zwischen den Feuerzeugeinfuhren aus anderen Drittländern und der Entwicklung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vor. Keines der vorgebrachten Argumente konnte die unter den Erwägungsgründe 87 bis 90 dargelegten Schlussfolgerungen entkräften. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
G. GEMEINSCHAFTSINTERESSE
1. Einleitung
(92) |
Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und anderer Gemeinschaftshersteller und der Einführer der untersuchten Ware. |
(93) |
Die vorangegangenen Untersuchungen hatten bekanntlich ergeben, dass die Einführung von Maßnahmen und ihre Verlängerung bzw. Ausweitung dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderliefen. |
(94) |
Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprechen, dass in diesem besonderen Fall die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe. |
2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(95) |
Ein Außerkrafttreten der Maßnahmen würde die gedumpten Niedrigpreis-Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt massiv ansteigen lassen und die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beschleunigen. |
(96) |
Der Wirtschaftszweig ist strukturell überlebensfähig, wie das gute Ergebnis auf Drittlandsmärkten wie den USA zeigt. Er hat kontinuierlich investiert, was dank seiner hohen Rentabilität möglich war. Dennoch kann der Schluss gezogen werden, dass sich, sollten die Antidumpingmaßnahmen nicht aufrechterhalten werden, seine Lage sehr wahrscheinlich verschlechtern wird. |
3. Interesse der übrigen Gemeinschaftshersteller
(97) |
Einer der Gemeinschaftshersteller, die den Fragebogen nicht beantworteten, machte geltend, die derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen würden sich nachteilig auf den europäischen Verbraucher auswirken. Er stellte vor allem darauf ab, dass aufgrund der Maßnahmen die Preise in der Gemeinschaft höher seien als auf anderen Drittlandsmärkten. Ferner behauptete dieser Hersteller, der einen Teil seiner Produktion in die VR China ausgelagert hat, dass diese Maßnahmen, da sie auch für seine Ausfuhren der in China hergestellten betroffenen Ware in die Gemeinschaft gelten, den Interessen seines Unternehmens zuwiderliefen und daher per definitionem auch den Interessen der Gemeinschaft. |
(98) |
Der Hersteller argumentierte ferner, dass die Maßnahmen, da sich der Wirtschaftszweig nicht erholt habe, wirkungslos seien und daher nicht verlängert werden sollten. Schließlich brachte er noch vor, dass jegliche Schädigung darauf zurückzuführen sei, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich nicht an den neuen globalen Markt anpasse. |
(99) |
Die angeblich negativen Folgen der Maßnahmen für die Verbraucher konnte der fragliche Gemeinschaftshersteller nicht belegen. |
(100) |
Dieser Hersteller machte geltend, dass die Antidumpingmaßnahmen den Ausbau seiner Geschäftstätigkeit in China behinderten und negative Auswirkungen auf seine Expansionsbestrebungen im Fernen Osten mit Folgewirkungen auf seine Produktionsanlagen in Europa hätten. Die geltende Maßnahme habe negative Folgen für seine Gesamtrentabilität. Das Unternehmen gab an, dass es vor kurzem die Produktion in seinen EU-Anlagen erhöht habe und Synergien mit seinen Produktionsanlagen im Fernen Osten anstrebe, um seine Produktpalette zu erweitern. Daher konnten die angeblich negativen Folgen der Maßnahmen für seine Produktionsanlagen in der EU nicht verifiziert werden. |
(101) |
Der fragliche Gemeinschaftshersteller bestritt, dass er seine Produktion verlagert habe, und behauptete, dass er in China lediglich zusätzliche Produktionslinien errichtet habe, die andere Warentypen herstellen als in der Gemeinschaft, um so seine Produktpalette zu erweitern. Dies begünstigte angeblich die Produktion in der Gemeinschaft, die anzog. Wie bereits gesagt, ließ dieser Hersteller den Fragebogen unbeantwortet und arbeitete folglich nicht ausreichend an diesem Verfahren mit. Es konnte daher keine der — teilweise nach Ablauf der vorgeschriebenen Fristen — vorgelegten Informationen überprüft werden. Darüber hinaus konnte der Hersteller den angeblichen Zusammenhang zwischen der Errichtung der Produktionslinien in China und der Zunahme der Produktion in der Gemeinschaft weder erklären noch belegen. Die vorliegenden Informationen ließen nicht auf einen derartigen Zusammenhang schließen. Ferner konnten sie keinen Aufschluss darüber geben, wie diese Fakten sich auf die unter Erwägungsgrund 100 dargelegten Schlussfolgerungen auswirken bzw. diese entkräften sollten. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. |
(102) |
Gleichermaßen sollten die Einfuhren dieses Unternehmen nicht zu Lasten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vom Dumping profitieren können. Es sei angemerkt, dass in der noch in der Gemeinschaft verbliebenen Produktionsanlage dieses Herstellers lediglich die betroffene Ware hergestellt wird. Neue, kleinere Feuerzeuge mit Feuerstein, die ebenfalls unter die geltenden Maßnahmen fallen, werden in China und in Indien hergestellt. |
(103) |
Was das Interesse der übrigen Gemeinschaftshersteller angeht, so lehnten beide Hersteller die geltenden Maßnahmen und ihre Verlängerung ab. Gleichwohl konnten sie nicht belegen, dass die Maßnahmen eine schädigende Wirkung auf sie hätten. |
(104) |
Ausgehend von dem Gesagten wurde der Schluss gezogen, dass die geltenden Maßnahmen keine deutlichen Negativauswirkungen auf die übrigen Gemeinschaftshersteller hätten und ihre finanziellen Interessen nicht wesentlich beeinträchtigen würden. |
4. Interesse der Einführer und Händler
(105) |
Im Namen seiner Mitglieder lehnte der Einführerverband ELIAS (European Lighters Importers’ Association) ebenso wie Polyconcept, ein weiterer Einführer, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen ab. |
(106) |
Von den einzelnen Einführern füllte keiner den Fragebogen aus, weil sie die betroffene Ware nicht einführten. Es gab daher keine Hinweise darauf, wie sich die Maßnahmen konkret auf die Einführer auswirkten. |
(107) |
ELIAS und Polyconcept gaben einige Gründe an, aus denen ihrer Meinung nach die Maßnahmen außer Kraft treten sollten. Im Hinblick auf ihre Anmerkungen zur fehlenden Schädigung und zum wirtschaftlichen Ergebnis des Antragstellers wurde der Schluss gezogen, dass sich bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen die Lage des Antragstellers sehr wahrscheinlich verschlechtern würde. |
(108) |
ELIAS und Polyconcept argumentierten, die Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt hätte sich von Feuerzeugen mit Feuerstein auf Piezofeuerzeuge verlagert und diese Entwicklung würde sich auch in Zukunft fortsetzen. Die Verbraucher greifen zwar zunehmend zu Piezofeuerzeugen, Feuerzeuge mit Feuerstein haben aber immer noch einen Marktanteil von etwa 70 %. Der Verbrauch von Feuerzeugen mit Feuerstein ist, wie unter Erwägungsgrund 53 erwähnt, sogar gestiegen, was das Wachstum des Marktes verdeutlicht; der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte jedoch davon nicht profitieren, da nicht nur seine Verkäufe, sondern auch sein Anteil am Markt für Feuerzeuge mit Feuerstein zurückgegangen sind. |
(109) |
ELIAS und Polyconcept brachten vor, einer der Gründe für die angeblich schwache Leistung des Antragstellers läge darin, dass er die Nachfrageveränderungen auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht erkannt hätte. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stellt jedoch bereits Piezofeuerzeuge her und ist daher durchaus in der Lage, die zusätzliche Nachfrage nach Piezofeuerzeugen zu befriedigen. |
(110) |
Trotz des rückläufigen Konsums von Tabakwaren auch in den USA konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf diesem extrem wettbewerbsstarken Markt mit vielen konkurrierenden Herstellern aus dem Fernen Osten und aus Europa seinen Marktanteil ausbauen. Auch im Hinblick auf die Produktionskosten zeigt das Beispiel der USA, dass der Wirtschaftszweig mit anderen Gemeinschaftsherstellern konkurrieren kann, die ihre Produktionstätigkeiten in asiatische Länder verlegt haben. |
5. Interesse der Verbraucher
(111) |
Weder Verbraucher noch Verbraucherorganisationen meldeten sich bei dieser Untersuchung zu Wort. |
(112) |
Es wurde jedoch davon ausgegangen, dass sich die Maßnahmen aus den oben geschilderten Gründen nicht wesentlich auf die Verkaufspreise für die Endverbraucher auswirken würden. |
6. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft
(113) |
Aus dem Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen. |
H. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(114) |
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Es wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es wurden keine Beweise vorgelegt, die den Schluss zulassen, dass die mit der Verordnung (EG) Nr. 192/1999 eingeführte Ausweitung aufgehoben werden sollte. |
(115) |
Auf der Grundlage obiger Ausführungen wird der Schluss gezogen, dass gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/95 und ausgeweitet durch die Verordnung (EG) Nr. 192/1999 und die Verordnung (EG) Nr. 1824/2001, eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas und bestimmten nachfüllbaren Feuerzeugen mit Ursprung in der VR China oder versandt über bzw. mit Ursprung in Taiwan aufrechterhalten werden sollten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter KN-Code ex 9613 10 10 (TARIC-Code 9613100019) eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, gilt ein Zollsatz von 0,065 EUR je Feuerzeug.
Artikel 2
(1) Der in Artikel 1 genannte Zollsatz gilt auch für Einfuhren von nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas, die aus Taiwan versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, und unter KN-Code ex 9613 10 00 (TARIC-Code 9613100011) eingereiht werden, und für Einfuhren nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas und mit einem Gasbehälter aus Kunststoff mit Ursprung in der Volksrepublik China oder versandt aus Taiwan, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht, die unter KN-Code ex 9613 20 90 (TARIC-Codes 9613209029 und 9613209021) eingereiht werden.
(2) Nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas und mit einem Gasbehälter aus Kunststoff mit einem Stückpreis, frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von mindestens 0,15 EUR sind von dem in Absatz 1 ausgeweiteten Zollsatz befreit, wenn dieser Preis in einer Rechnung ausgewiesen wird, die von einem in der Volksrepublik China oder in Taiwan ansässigen Ausführer für einen unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft ausgestellt wird.
Artikel 3
(1) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (9) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand des vorgenannten Betrags berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. AMADO
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. L 326 vom 28.11.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 174/2000 (ABl. L 22 vom 27.1.2000, S. 16).
(3) ABl. L 101 vom 4.5.1995, S. 38.
(4) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(5) ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 1.
(6) ABl. L 248 vom 18.9.2001, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 155/2003 (ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 27).
(7) ABl. C 321 vom 16.12.2005, S. 4.
(8) ABl. C 223 vom 16.9.2006, S. 7.
(9) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
12.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/18 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1459/2007 DES RATES
vom 10. Dezember 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in Südafrika
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 8 und 9,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNG UND GELTENDE MASSNAHMEN
(1) |
Im August 1999 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in Südafrika ein. |
(2) |
Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen („Auslaufüberprüfung“) gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurden im November 2005 mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 des Rates (3) die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung unter anderem in Südafrika aufrechterhalten. |
(3) |
Mit dem Beschluss 1999/572/EG (4) nahm die Kommission eine Preisverpflichtung des südafrikanischen Unternehmens Scaw Metals Group Haggie Steel Wire Rope („das Unternehmen“) an. |
(4) |
Die Einfuhren der von dem Unternehmen hergestellten betroffenen Ware mit Ursprung in Südafrika, die dem unter die Verpflichtung fallenden Warentyp entsprachen („unter die Verpflichtung fallende Ware“), wurden daher von den endgültigen Antidumpingzöllen befreit. |
(5) |
Zu beachten ist, dass bestimmte Typen von Kabeln und Seilen aus Stahl, die gegenwärtig von dem Unternehmen hergestellt werden, vom Geltungsbereich der Verpflichtung ausgenommen wurden. Für diese Kabel und Seile aus Stahl war mithin bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft der Antidumpingzoll zu entrichten. |
B. VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG
(6) |
Das Unternehmen darf gemäß der von ihm eingegangenen Verpflichtung unter anderem die unter die Verpflichtung fallende Ware nicht unter den in der Verpflichtung vereinbarten Mindesteinfuhrpreisen (MEP) in die Gemeinschaft ausführen. |
(7) |
Das Unternehmen erkannte in der Verpflichtung an, dass es, um in den Genuss der Befreiung von den Antidumpingzöllen zu kommen, den Zollbehörden der Gemeinschaft eine „Verpflichtungsrechnung“ vorlegen muss. Es verpflichtete sich ferner, keine solchen Verpflichtungsrechnungen für Verkäufe der Typen der betroffenen Ware auszustellen, die nicht unter die Verpflichtung und damit unter den Antidumpingzoll fallen. Das Unternehmen erkannte auch an, dass die ausgestellten Verpflichtungsrechnungen die im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 aufgeführten Informationen enthalten müssen. |
(8) |
Wie in der Verpflichtung vereinbart, muss das Unternehmen der Kommission außerdem in Form eines vierteljährlichen Berichts regelmäßig detaillierte Angaben über seine Verkäufe der betroffenen Ware in die Europäische Gemeinschaft machen. Diese Berichte sollten Aufschluss geben über die unter die Verpflichtung fallenden Waren, für die eine Befreiung vom Antidumpingzoll gewährt wurde, und über die Typen von Kabeln und Seilen aus Stahl, die nicht unter die Verpflichtung fallen und für die dementsprechend der Antidumpingzoll zu entrichten ist. |
(9) |
Es liegt auf der Hand, dass diese Umsatzberichte in allen Punkten vollständig und korrekt sein müssen und bei den Geschäften alle Bedingungen der Verpflichtung einzuhalten sind. |
(10) |
Um die Einhaltung der Verpflichtung zu gewährleisten, stimmte das Unternehmen außerdem Kontrollbesuchen vor Ort zur Überprüfung der Exaktheit und Richtigkeit der Angaben in den Vierteljahresberichten zu und verpflichtete sich, alle von der Kommission als notwendig erachteten Informationen vorzulegen. |
(11) |
Bereits am 28. Oktober 2003 hatte das Unternehmen ein Mahnschreiben der Kommissionsdienststellen wegen Verletzung der Verpflichtung erhalten, da es Verpflichtungsrechnungen für Waren ausgestellt hatte, die nicht unter die Verpflichtung, sondern unter die Antidumpingmaßnahmen fielen. In diesem Mahnschreiben teilte die Kommission mit, dass sie angesichts der besonderen Umstände dieser Verstöße nicht beabsichtige, die Verpflichtungsannahme zu widerrufen, gleichwohl werde es für die Kommission bei jeder weiteren, auch weniger gravierenden, Verletzung der Verpflichtung sehr schwierig, die Verpflichtungsannahme nicht zu widerrufen. |
(12) |
Am 5. und 6. Februar 2007 wurde in dem Unternehmen in Südafrika ein Kontrollbesuch durchgeführt. |
(13) |
Dabei stellte sich heraus, dass das Unternehmen Verpflichtungsrechnungen für Kabel und Seile aus Stahl ausgestellt hatte, die nicht unter die Verpflichtung fielen und für die daher der Antidumpingzoll zu entrichten war. Ferner wurde festgestellt, dass das Unternehmen in einem Fall die Auflage zur Einhaltung des MEP nicht erfüllt hatte. Außerdem hatte das Unternehmen Verpflichtungsrechnungen ausgestellt, die nicht den Vorgaben des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 entsprachen. Bei dem Kontrollbesuch wurde weiterhin festgestellt, dass die gemäß der Verpflichtung von dem Unternehmen vorgelegten vierteljährlichen Umsatzberichte nicht in allen Punkten vollständig und korrekt waren. |
(14) |
Im Beschluss 2007/1459/EG der Kommission (5) ist die Art der Verpflichtungsverletzungen in detaillierter Weise dargelegt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 5, Artikel 2 und der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 werden gestrichen; Artikel 1 Absatz 6 wird damit zu Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 3 wird zu Artikel 2.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. AMADO
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1674/2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 1).
(3) ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 121/2006 (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 1).
(4) ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 63. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/38/EG (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 54).
(5) Siehe Seite 18 dieses Amtsblatts.
12.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1460/2007 DER KOMMISSION
vom 11. Dezember 2007
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Dezember 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 11. Dezember 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
IL |
168,9 |
MA |
86,5 |
|
SY |
68,2 |
|
TR |
115,4 |
|
ZZ |
109,8 |
|
0707 00 05 |
JO |
209,9 |
MA |
52,5 |
|
TR |
108,1 |
|
ZZ |
123,5 |
|
0709 90 70 |
JO |
149,8 |
MA |
58,8 |
|
TR |
110,5 |
|
ZZ |
106,4 |
|
0805 10 20 |
AR |
17,5 |
AU |
10,4 |
|
BR |
25,6 |
|
SZ |
31,4 |
|
TR |
71,4 |
|
ZA |
39,1 |
|
ZW |
26,4 |
|
ZZ |
31,7 |
|
0805 20 10 |
MA |
79,2 |
ZZ |
79,2 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
CN |
61,4 |
HR |
32,2 |
|
IL |
66,9 |
|
TR |
73,4 |
|
ZZ |
58,5 |
|
0805 50 10 |
EG |
80,8 |
IL |
82,7 |
|
TR |
105,5 |
|
ZA |
65,9 |
|
ZZ |
83,7 |
|
0808 10 80 |
AR |
79,2 |
CA |
93,7 |
|
CL |
86,0 |
|
CN |
116,6 |
|
MK |
30,6 |
|
US |
84,4 |
|
ZA |
82,4 |
|
ZZ |
81,8 |
|
0808 20 50 |
AR |
71,4 |
CN |
45,8 |
|
TR |
145,7 |
|
US |
107,8 |
|
ZZ |
92,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
12.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/22 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1461/2007 DER KOMMISSION
vom 11. Dezember 2007
über ein Fangverbot für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO durch Schiffe unter der Flagge Litauens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2007) (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Dezember 2007
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.
(3) ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).
ANHANG
Nr. |
85 |
Mitgliedstaat |
Litauen |
Bestand |
GHL/N3LMNO |
Art |
Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglosssoides) |
Gebiet |
NAFO 3LMNO |
Zeitpunkt |
20.11.2007 |
12.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/24 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1462/2007 DER KOMMISSION
vom 11. Dezember 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Liberia (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 sind die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 28. November 2007, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu ändern. Anhang I ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Dezember 2007
Für die Kommission
Eneko LANDÁBURU
Generaldirektor für Außenbeziehungen
(1) ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 32. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates wird wie folgt geändert:
Die folgende natürliche Person wird gestrichen:
Grace Beatrice Minor. Geburtsdatum: 31.5.1942. Andere Angaben: Hochrangige Beraterin des ehemaligen Präsidenten Charles Taylor.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
12.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/25 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 13. November 2007
zur Aufhebung des Beschlusses 1999/572/EG über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ungarn, Indien, der Republik Korea, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine
(2007/814/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNGEN UND GELTENDE MASSNAHMEN
(1) |
Im August 1999 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in Südafrika ein. |
(2) |
Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen („Auslaufüberprüfung“) gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurden im November 2005 mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 des Rates (3) die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung unter anderem in Südafrika aufrechterhalten. |
(3) |
Mit dem Beschluss 1999/572/EG (4) nahm die Kommission eine Preisverpflichtung des südafrikanischen Unternehmens Scaw Metals Group Haggie Steel Wire Rope („Haggie“ oder „das Unternehmen“) an. |
(4) |
Mit dem Beschluss 1999/572/EG nahm die Kommission außerdem Preisverpflichtungen der folgenden Unternehmen an: Usha Martin Industries & Usha Beltron Ltd, Indien, Aceros Camesa SA de CV, Mexiko, und Joint Stock Company Silur, Ukraine. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1678/2003 (5) widerrief die Kommission die Annahme der Verpflichtung von Joint Stock Company Silur, Ukraine. Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Mexiko traten am 12. August 2004 (6) außer Kraft. Mit dem Beschluss 2006/38/EG widerrief die Kommission die Annahme der Verpflichtung von Usha Martin Industries & Usha Beltron Ltd. |
(5) |
Die Einfuhren der von dem Unternehmen hergestellten betroffenen Ware mit Ursprung in Südafrika, die dem unter die Verpflichtung fallenden Warentyp entsprachen („unter die Verpflichtung fallende Ware“), wurden daher von den endgültigen Antidumpingzöllen befreit. |
(6) |
Zu beachten ist, dass bestimmte Typen von Kabeln und Seilen aus Stahl, die gegenwärtig von Haggie hergestellt werden, vom Geltungsbereich der Verpflichtung ausgenommen wurden. Für diese Kabel und Seile aus Stahl war mithin bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft der Antidumpingzoll zu entrichten. |
B. VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG
1. Verpflichtungen des Unternehmens
(7) |
Das Unternehmen darf gemäß der von ihm eingegangenen Verpflichtung unter anderem die unter die Verpflichtung fallende Ware nicht unter den in der Verpflichtung vereinbarten Mindesteinfuhrpreisen (MEP) in die Gemeinschaft ausführen. |
(8) |
Außerdem erkannte das Unternehmen in der Verpflichtung an, dass es, um in den Genuss der Befreiung von den Antidumpingzöllen zu kommen, den Zollbehörden der Gemeinschaft eine „Verpflichtungsrechnung“ vorlegen muss. Das Unternehmen verpflichtete sich ferner, keine solchen Verpflichtungsrechnungen für Verkäufe der Typen der betroffenen Ware auszustellen, die nicht unter die Verpflichtung, aber damit unter den Antidumpingzoll fallen. Das Unternehmen erklärte sich auch damit einverstanden, auf der Verpflichtungsrechnung die Informationen anzugeben, die zunächst im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 und später im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 aufgeführt wurden. |
(9) |
Wie in der Verpflichtung vereinbart, muss das Unternehmen der Kommission außerdem in Form eines vierteljährlichen Berichts regelmäßig detaillierte Angaben über seine Verkäufe der betroffenen Ware in die Europäische Gemeinschaft machen. Diese Berichte müssen Aufschluss geben über die unter die Verpflichtung fallenden Waren, für die eine Befreiung vom Antidumpingzoll gewährt wurde, und über die Typen von Kabeln und Seilen aus Stahl, die nicht unter die Verpflichtung fallen und für die dementsprechend bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft der Antidumpingzoll zu entrichten ist. |
(10) |
Es liegt auf der Hand, dass diese Umsatzberichte in allen Punkten vollständig und korrekt sein müssen und bei den Geschäften alle Bedingungen der Verpflichtung einzuhalten sind. |
(11) |
Um die Einhaltung der Verpflichtung zu gewährleisten, stimmte das Unternehmen außerdem Kontrollbesuchen vor Ort zur Überprüfung der Exaktheit und Richtigkeit der Angaben in den Vierteljahresberichten zu und verpflichtete sich, alle von der Kommission als notwendig erachteten Informationen vorzulegen. |
(12) |
Bereits am 28. Oktober 2003 hatte das Unternehmen ein Mahnschreiben der Kommissionsdienststellen wegen Verletzung der Verpflichtung erhalten, da es Verpflichtungsrechnungen für Waren ausgestellt hatte, die nicht unter die Verpflichtung, sondern unter die Antidumpingmaßnahmen fielen. In diesem Mahnschreiben teilte die Kommission mit, dass sie angesichts der besonderen Umstände dieser Verstöße nicht beabsichtige, die Verpflichtungsannahme zu widerrufen, gleichwohl werde es für die Kommission bei jeder weiteren, auch weniger gravierenden, Verletzung der Verpflichtung für die Kommission sehr schwierig, die Verpflichtungsannahme nicht zu widerrufen. |
(13) |
Am 5. und 6. Februar 2007 wurde in diesem Zusammenhang ein Kontrollbesuch in den Betrieben des Unternehmens in Südafrika durchgeführt. Die Kontrolle betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006. |
2. Ergebnisse des Kontrollbesuches im Unternehmen
(14) |
Die Kontrolle ergab, dass das Unternehmen zweimal Verpflichtungsrechnungen (Rechnung Nr. 935515 und 935516) für Waren ausgestellt hatte, die den Antidumpingmaßnahmen, nicht aber der Verpflichtung unterliegen. Für diese Geschäfte wurde folglich eine widerrechtliche Befreiung von der Entrichtung des Antidumpingzolls bei der Einfuhr erlangt. |
(15) |
Der Kontrollbesuch ergab weiter, dass das Unternehmen es in einem Fall versäumte, den Stückverkaufspreis gemäß den Zahlungsbedingungen anzupassen. Diese unterlassene Kostenanpassung wegen Zahlungsverzug führte dazu, dass der Stückverkaufspreis unter dem anwendbaren MEP lag. |
(16) |
Des Weiteren wurde bei dem Kontrollbesuch festgestellt, dass das Unternehmen mehrfach Verpflichtungsrechnungen ausstellte, die nicht den Anforderungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 entsprachen, da sie den Satz „For sale offshore, not to be sold within the European Union“ enthielten. |
(17) |
Die Prüfung der Verpflichtungsrechnungen, die in dem Zeitraum ausgestellt wurden, auf den sich der Kontrollbesuch bezog, zeigte, dass ein Geschäft nicht im vierteljährlich vorzulegenden Umsatzbericht für die Kommission aufgeführt war. Außerdem wurde festgestellt, dass das Unternehmen Geschäfte, die Waren betrafen, die nicht für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft bestimmt waren, so meldete als sei dies der Fall. Es wurden ferner mehrere Geschäftsvorgänge ermittelt, die als Durchfuhren deklariert waren, bei denen die Waren jedoch in Wirklichkeit in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt wurden. Außerdem wurden Diskrepanzen zwischen den vierteljährlichen Berichten und den entsprechenden Rechnungen festgestellt. |
3. Gründe für den Widerruf der Verpflichtungsannahme
(18) |
Die Tatsache, dass das Unternehmen Verpflichtungsrechnungen für betroffene Waren ausstellte, die nicht unter die Verpflichtung fielen, und dass diese Geschäfte in den Genuss der Befreiung vom Antidumpingzoll kamen, auf die nur ein Anspruch für unter die Verpflichtung fallende Waren bestand, stellt eine Verletzung der Verpflichtung dar. |
(19) |
Das Unternehmen ist der Auflage, bei allen Verkäufen der unter die Verpflichtung fallenden Ware den MEP einzuhalten, nicht nachgekommen. |
(20) |
Die Ausstellung von Verpflichtungsrechnungen, die nicht den Vorgaben des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 entsprechen, kann für die Zollbehörden verwirrend sein und dazu führen, dass diese die Einhaltung der Verpflichtung nicht mehr wirksam kontrollieren können und dass die Verpflichtung nicht mehr praxisgerecht ist. |
(21) |
Die unter Randnummer 17 aufgeführten Sachverhalte haben zu dem Schluss geführt, dass die von dem Unternehmen vorgelegten vierteljährlichen Berichte nicht in allen Punkten vollständig und korrekt und damit für die Überwachung der Verpflichtung nicht zuverlässig genug waren. Auch die Nichterfüllung der Berichtspflicht stellt eine Verletzung der Verpflichtung dar. |
4. Schriftliche Stellungnahmen und Anhörung
a) Mangelndes Verständnis der Verpflichtung
(22) |
In seiner schriftlichen Stellungnahme räumte das Unternehmen Fehler bei der Ausstellung der Verpflichtungsrechnungen und der Abfassung der Berichte ein, die auf mangelndes Verständnis der technischen Bestimmungen der Verpflichtung, eine fehlerhafte Textauslegung und/oder eine fehlende Konsultation des Textes zurückzuführen seien. Ferner wurde in der schriftlichen Stellungnahme und bei der Anhörung am 26. April 2007 vorgebracht, Änderungen in der Firmenleitung und die Umstrukturierung des Unternehmens hätten dazu beigetragen, dass man Schwierigkeiten gehabt habe, die komplexen Anforderungen der Verpflichtung zu verstehen. |
(23) |
Das Unternehmen bestätigte ferner den Eingang des Mahnschreibens der Kommissionsdienststellen am 28. Oktober 2003. Es machte jedoch geltend, es habe nie einen Kontrollbericht erhalten, von dem es annahm, dass er Aufschluss über den Fehler geben würde. Das Unternehmen argumentierte, dass man es nicht auf die Fehler hingewiesen habe, habe auch dazu beigetragen, dass es seine Vorgehensweise bei der Erarbeitung der Berichte nicht geändert und die Verpflichtung nicht besser verstanden habe. |
(24) |
Dazu ist anzumerken, dass das Unternehmen am 18. September 2003 ein Schreiben der Kommission erhielt, in dem die festgestellten Verstöße eingehend erläutert wurden. Im Mahnschreiben vom 28. Oktober 2003 wurden die Verstöße nicht mehr im Einzelnen wiederholt, es wurde vielmehr auf die Vorkorrespondenz zwischen der Kommission und dem Unternehmen verwiesen. |
(25) |
Möglicherweise liegt hinsichtlich des von dem Unternehmen angesprochenen Kontrollberichts ein Missverständnis vor. Vor Übersendung des Mahnschreibens vom 28. Oktober 2003 führte die Kommission keinen Kontrollbesuch durch; die Verstöße, die Anlass für das Mahnschreiben waren, wurden vielmehr auf der Grundlage der Berichte festgestellt. Die Kommission führte im Mai 2004 eine Kontrolle durch, da diese jedoch keine weiteren Maßnahmen nach sich zog, war es nicht nötig dem Unternehmen ein diesbezügliches Schreiben zu übermitteln. |
(26) |
Bei der Anhörung machte das Unternehmen auch geltend, es habe nach dem Kontrollbesuch sein gesamtes System auf der Grundlage der Anmerkungen vor Ort überprüft, um die für die Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Änderungen vorzunehmen. |
(27) |
Die von dem Unternehmen vorgebrachten Argumente in Bezug auf das mangelnde Verständnis der Verpflichtung ändern nichts an der Auffassung der Kommission, dass das Unternehmen die Verpflichtung nicht erfüllt hat. Es ist ferner zu beachten, dass Haggie bereits ein Mahnschreiben wegen Verletzung der Verpflichtung erhalten hatte, es aber versäumte, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig gewesen wären, um eine erneute Verletzung der Verpflichtung zu vermeiden. Das mangelnde Verständnis der Anforderungen der Verpflichtung stellt ein hohes Risiko in Bezug auf die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Überprüfung der Verpflichtung dar. |
b) Verhältnismäßigkeit
(28) |
In Bezug auf die Beachtung des Mindestpreises räumte das Unternehmen einen Verstoß in einem Fall ein, der darauf zurückzuführen gewesen sei, dass es im Zusammenhang mit einem Zahlungsverzug die erforderliche Preisanpassung unterlassen habe. Es argumentierte jedoch, bei allen anderen Geschäftsvorgängen sei der MEP strikt eingehalten worden. Außerdem sei die verspätete Zahlung auf unvorhergesehene Umstände zurückzuführen gewesen, normalerweise zahle der betreffende Abnehmer nämlich im Voraus vor Versendung der Ware. |
(29) |
Dazu ist anzumerken, dass das Unternehmen in der Verpflichtung zugesagt hatte dafür zu sorgen, dass alle unter die Verpflichtung fallenden Verkäufe zu Nettoverkaufspreisen in Höhe des oder über dem in der Verpflichtung festgelegten MEP erfolgen würden. |
(30) |
Außerdem ist zur Frage der Verhältnismäßigkeit anzumerken, dass die Grundverordnung weder direkt noch indirekt ein Erfordernis beinhaltet, wonach die Verletzung einer Verpflichtung einen Mindestprozentsatz der Verkäufe oder des MEP betreffen muss. |
(31) |
Das hat auch das Gericht Erster Instanz bestätigt, das festgestellt hat, dass jede Verletzung einer Verpflichtung den Widerruf der Annahme der betreffenden Verpflichtung rechtfertigt (7). |
(32) |
Dementsprechend konnten die von dem Unternehmen vorgebrachten Argumente in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit die Auffassung der Kommission, dass eine Verletzung der Verpflichtung vorlag und der Widerruf der Annahme eine angemessene Reaktion wäre, nicht entkräften. |
c) Guter Glaube des Unternehmens
(33) |
Das Unternehmen brachte vor, zum Zeitpunkt der Vorlage der regelmäßigen Berichte an die Kommission sei man der Meinung gewesen, diese seien in allen Punkten vollständig und korrekt. |
(34) |
Man habe nie versucht, unkorrekte Informationen aufzuführen oder angeforderte Informationen zurückzuhalten. |
(35) |
Das Unternehmen betonte in seiner schriftlichen Stellungnahme und bei der Anhörung auch, es habe, außer in zwei Fällen, keine Vorteile aus den Verletzungen der Verpflichtung gehabt und die Fehler seien nicht im Rahmen einer Umgehungsstrategie gemacht worden. |
(36) |
Unter Bezugnahme auf das oben Gesagte ist anzumerken, dass nicht festgestellt wurde, dass das Unternehmen bewusst versuchte, Nutzen aus der Nichteinhaltung der Verpflichtung oder der Vereitelung ihrer Überwachung zu ziehen. Das wiederholte Auftreten der Fehler macht die ordnungsgemäße Überwachung der Verpflichtung jedoch unmöglich. |
C. AUFHEBUNG DES BESCHLUSSES 1999/572/EG
(37) |
Aus den dargelegten Gründen sollte die Annahme der Verpflichtung widerrufen und der Beschluss 1999/572/EG aufgehoben werden. Dementsprechend sollte der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführte endgültige Antidumpingzoll gelten — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beschluss 1999/572/EG wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 13. November 2007
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1674/2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 1).
(3) ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 121/2006 (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 1).
(4) ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 63. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/38/EG (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 54).
(5) ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 13.
(6) ABl. C 203 vom 11.8.2004, S. 4.
(7) Siehe hierzu Rechtssache T-51/96 Miwon gegen Rat [Slg. 2000, S. II-1841] Randnummer 52; Rechtssache T-340/99 Arne Mathisen AS gegen Rat der Europäischen Union [Slg. 2002, S. II-2905] Randnummer 80.
12.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/29 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. November 2007
zur Durchführung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5738)
(Nur der bulgarische, der spanische, der tschechische, der deutsche, der englische, der estnische, der griechische, der französische, der italienische, der lettische, der litauische, der ungarische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der slowenische, der slowakische, der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)
(2007/815/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission sollte strategische Leitlinien festlegen, die den Rahmen für die Intervention des Fonds für den Zeitraum des Mehrjahresprogramms von 2008 bis 2013 vorgeben. |
(2) |
Diese Leitlinien sollten die Prioritäten sowie die spezifischen Prioritäten im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 573/2007/EG bestimmen, für die der Gemeinschaftsbeitrag zu Projekten in Mitgliedstaaten, die diesen Prioritäten dienen und die keine Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, auf 75 % erhöht werden kann. |
(3) |
Nach Artikel 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist diese Entscheidung für Dänemark nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar. |
(4) |
Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat Irland mit Schreiben vom 6. September 2005 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG beteiligen möchte. |
(5) |
Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG beteiligen möchte. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Ausschusses „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“, der nach Artikel 56 der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ errichtet worden ist — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Leitlinien mit den Prioritäten sowie den spezifischen Prioritäten für die Mehrjahresplanung von 2008 bis 2013 sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist gerichtet an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Brüssel, den 29. November 2007
Für die Kommission
Franco FRATTINI
Vizepräsident
(1) ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1.
(2) ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.
ANHANG
Die nachstehenden strategischen Leitlinien sind im Zusammenhang mit einer wirkungsvolleren Steuerung der Migrationsströme in allen Phasen zu sehen, die auf den Europäischen Rat von Tampere 1999 zurückgeht.
Mit den Leitlinien sollen in erster Linie die Prioritäten der Gemeinschaft für die in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 573/2007/EG aufgeführten Ziele des Fonds umgesetzt werden, um auf diese Weise die Einführung des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu beschleunigen.
Das gemeinsame europäische Asylsystem zielt letztlich auf die Schaffung gleicher Rahmenbedingungen im Wege eines Systems ab, das wirklich schutzbedürftigen Personen in allen Mitgliedstaaten ein gleichwertiges, hohes Schutzniveau garantiert und gleichzeitig denjenigen, die als nicht schutzbedürftig angesehen werden, eine faire und effiziente Behandlung zuteil werden lässt.
Mit dem Europäischen Flüchtlingsfonds wird den Mitgliedstaaten ein Instrument an die Hand gegeben, das ihre Bemühungen zur Umsetzung der europäischen Asylpolitik unterstützt. Die Finanzmittel aus dem Fonds können insbesondere als Ergänzung, Stimulierung und Katalysator für die betreffenden Ziele dienen. Mit ihnen können Unterschiede reduziert und Standards angehoben werden.
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Aufstellung ihrer Mehrjahresprogramme darauf achten, dass sie die Gemeinschaftsmittel aus diesem Fonds mindestens den ersten beiden der nachstehend aufgeführten Prioritäten vorbehalten. Die dritte Priorität ist fakultativ.
PRIORITÄT Nr. 1: Anwendung der asylrechtlichen Grundsätze und Maßnahmen der Gemeinschaft auch in Bezug auf die Integrationsziele
Maßnahmen im Rahmen dieser Priorität sollen dazu beitragen, geeignete Aufnahmebedingungen, gerechte und wirksame Asylverfahren sowie die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention für die Zielgruppen des Flüchtlingsfonds auf der Grundlage der folgenden Gemeinschaftsrechtsakte sicherzustellen:
a) |
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-Verordnung) (1); |
b) |
Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (Eurodac-Verordnung) (2); |
c) |
Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (3); |
d) |
Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes) (4); |
e) |
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) (5); |
f) |
Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (6), soweit die Bestimmungen für Flüchtlinge maßgebend sind; |
g) |
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungsrichtlinie) (7); |
h) |
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylverfahren-Richtlinie) (8). |
Innerhalb dieser Priorität kann der Gemeinschaftsbeitrag für Projekte, die folgenden spezifischen Prioritäten dienen, auf 75 % erhöht werden:
1. |
Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen, sowie Maßnahmen, die eigens darauf ausgerichtet sind, die Begriffsbestimmungen und Verfahren zu verbessern, die von den Mitgliedstaaten zur Feststellung von besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden angewandt werden, damit diesen Bedürfnissen in geeigneter Weise entsprochen werden kann. |
2. |
Maßnahmen zur leichteren Feststellung der Personen, die internationalen Schutz benötigen und/oder schnelleren Bearbeitung ihrer Anträge an der Grenze, insbesondere durch besondere Schulungsprogramme. |
PRIORITÄT Nr. 2: Entwicklung von Vergleichsgrößen und Bewertungsmethoden zur Beurteilung und Verbesserung der Qualität der Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz und zur Unterstützung der Verwaltung in ihren Bemühungen, den Herausforderungen gerecht zu werden, die mit einer intensiveren praktischen Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten verbunden sind
Innerhalb dieser Priorität kann der Gemeinschaftsbeitrag für Projekte, die folgenden spezifischen Prioritäten dienen, auf 75 % erhöht werden:
1. |
Maßnahmen im Hinblick auf eine unabhängige Überprüfung und effizientere Gestaltung der Funktionsweise nationaler Asylsysteme |
2. |
Entwicklung von Instrumenten mit dem Ziel einer einheitlicheren Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf nationaler Ebene, z. B. Rechtsprechungsdatenbanken, die allen Beteiligten zugänglich sind |
3. |
Maßnahmen zur Steigerung der für die Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene wichtigen Kapazitäten der mitgliedstaatlichen Asylbehörden, insbesondere in Bezug auf die Sammlung, Analyse und Bewertung von Informationen über Herkunftsländer und -regionen, damit diese Informationen mit anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können. |
PRIORITÄT Nr. 3: Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, die Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten besser zu verteilen (fakultativ)
Hierzu zählt insbesondere die Unterstützung der freiwilligen Anstrengungen, die die Mitgliedstaaten unternehmen, um Drittstaatsangehörige oder Staatenlose aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat zu überstellen, in dem sie mit Flüchtlingsstatus oder einem Status aufenthaltsberechtigt sind, der nach innerstaatlichem und Gemeinschaftsrecht dieselben Rechte und Vorteile bietet wie der Flüchtlingsstatus, oder um Asylsuchende oder Personen, die internationalen Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu überstellen.
Innerhalb dieser Priorität kann der Gemeinschaftsbeitrag für Projekte, die folgenden spezifischen Prioritäten dienen, auf 75 % erhöht werden:
1. |
Maßnahmen in Verbindung mit der Neuansiedlung von Personen, die aus einem Land oder einer Region stammen, das/die für die Teilnahme an einem regionalen Schutzprogramm benannt wurde |
2. |
Maßnahmen zur Überstellung von Asylsuchenden oder Personen, die internationalen Schutz genießen, aus Mitgliedstaaten, deren Asylsystem besonderem Druck ausgesetzt ist. |
(1) ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.
(2) ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1.
(3) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 1.
(4) ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12.
(5) ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18.
(6) ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12.
12.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/32 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 2007
zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels in Polen vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6359)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/816/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (3) legt bestimmte Schutzmaßnahmen fest, die anzuwenden sind, um die Ausbreitung der genannten Seuche zu verhindern; dazu gehört die Abgrenzung der Gebiete A und B nach einem vermuteten oder bestätigten Seuchenausbruch. |
(2) |
Nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 im Vereinigten Königreich, in Rumänien und Polen wurde die Entscheidung 2006/415/EG zuletzt durch die Entscheidung 2007/785/EG vom 3. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit bestimmten Schutzmaßnahmen in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in diesen Mitgliedstaaten geändert. |
(3) |
Nach einem weiteren Ausbruch der Krankheit in Polen außerhalb des Sperrgebiets sollten die Grenzen des Sperrgebiets und die Dauer der Maßnahmen unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage geändert werden. |
(4) |
Daher sollte die Entscheidung 2006/415/EG entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird in Übereinstimmung mit dem Wortlaut im Anhang zur vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33); berichtigte Fassung (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
(3) ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/785/EG (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 62).
ANHANG
Der Anhang zur Entscheidung 2006/415/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Nachstehender Wortlaut tritt an die Stelle des Eintrags für Polen in Teil A:
|
2. |
Nachstehender Wortlaut tritt an die Stelle des Eintrags für Polen in Teil B:
|
Berichtigungen
12.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/40 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker
( Amtsblatt der Europäischen Union L 178 vom 1. Juli 2006 )
Seite 51, Artikel 32 Nummer 6 Buchstabe b:
anstatt:
„b) |
3,10 EUR pro Tonne bei Zucker der Kategorie 4.“ |
muss es heißen:
„b) |
13,10 EUR pro Tonne bei Zucker der Kategorie 4.“ |