ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Rat und Kommission |
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2007/834/EG, Euratom |
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Rat |
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2007/835/EG |
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Kommission |
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2007/836/EG |
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2007/837/EG |
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2007/838/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels in Polen vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6597) ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
15.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/1 |
ENTSCHEIDUNG Nr. 1482/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Dezember 2007
über ein Gemeinschaftsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2235/2002/EG
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung Nr. 888/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 1998 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Systeme der indirekten Besteuerung im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm) (3) (nachstehend „Programm 2002“ genannt) und die Entscheidung Nr. 2235/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2002 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm 2003—2007) (4) (nachstehend „Programm 2007“ genannt) haben in erheblichem Maße zur Erreichung der Ziele des Vertrags beigetragen. Es ist daher angebracht, die im Rahmen dieser Programme begonnenen Aktivitäten fortzuführen. Das mit der vorliegenden Entscheidung eingerichtete Programm (nachstehend „Programm“ genannt) sollte eine Laufzeit von sechs Jahren haben, um seine Dauer an die des mehrjährigen Finanzrahmens anzupassen, der Teil der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5) ist. |
(2) |
Im Binnenmarkt ist die wirksame, einheitliche und effiziente Anwendung des Gemeinschaftsrechts für das Funktionieren der Steuersysteme, insbesondere für den Schutz der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten durch Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und den Abbau des Aufwands für Behörden und Steuerpflichtige von wesentlicher Bedeutung. Es ist Aufgabe der Gemeinschaft in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten, für die wirksame, einheitliche und effiziente Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen. Eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit der gegenwärtigen und der möglichen künftigen Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission ist für das Funktionieren der Steuersysteme und die Betrugsbekämpfung von zentraler Bedeutung. Das Programm sollte auch dazu beitragen, Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken, die die Zusammenarbeit behindern können, sowie mögliche Lösungen in Bezug auf die Hindernisse für eine Zusammenarbeit zu ermitteln. |
(3) |
Um den Beitrittsprozess der Bewerberländer zu unterstützen, sollten praktische Mittel zur Verfügung gestellt werden, die es den Steuerverwaltungen dieser Länder ermöglichen, allen ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Aufgaben vom Tage ihres Beitritts an gerecht zu werden. Deshalb sollte das Programm den Bewerberländern offen stehen. Gleiches sollte auch für potenzielle Bewerberländer gelten. |
(4) |
Die im Rahmen des Programms 2007 finanzierten transeuropäischen sicheren IT-Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme sind für die Stärkung der Steuersysteme in der Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung und sollten deshalb weiter finanziert werden. Außerdem sollte es möglich sein, in das Programm weitere steuerbezogene Informationsaustauschsysteme aufzunehmen, wie das System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS), das mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (6) eingerichtet wurde, sowie Systeme, die für die Zwecke der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (7) erforderlich sind. |
(5) |
Die Erfahrungen der Gemeinschaft mit den Programmen 2002 und 2007 zeigen, dass das Zusammentreffen von Beamten aus verschiedenen nationalen Verwaltungen zu beruflichen Zwecken, beispielsweise im Rahmen von Arbeitsbesuchen, Seminaren, Projektgruppen und multilateralen Prüfungen, zur Verwirklichung der Ziele solcher Programme beiträgt. Daher sollten diese Maßnahmen fortgesetzt werden. Es sollte weiterhin möglich sein, neue Arten von Maßnahmen zu entwickeln, um noch besser auf möglicherweise entstehende Bedürfnisse eingehen zu können. |
(6) |
Die mit den Programmen 2002 und 2007 gesammelten Erfahrungen weisen darauf hin, dass die koordinierte Ausarbeitung und Durchführung eines gemeinsamen Fortbildungsprogramms in erheblichem Maße zur Verwirklichung der Ziele solcher Programme beitragen, insbesondere indem ein hoher Kenntnisstand in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht erreicht wird. Die Möglichkeiten des e-Learnings sollten in diesem Rahmen voll ausgeschöpft werden. |
(7) |
Beamte, die im Steuerwesen tätig sind, müssen für die Zusammenarbeit im Rahmen des Programms und der Teilnahme daran über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen. Für die erforderliche Sprachausbildung ihrer Beamten sollten die Teilnehmerländer zuständig sein. |
(8) |
Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, gewisse Aktivitäten zu organisieren, an denen Experten, wie z. B. Beamte, aus Drittländern oder Vertreter internationaler Organisationen teilnehmen. |
(9) |
Die Halbzeitbewertung des Programms 2007 hat bestätigt, dass die sich aus den Programmaktivitäten ergebenden Informationen allen Teilnehmerländern und der Kommission zugänglich gemacht werden sollten. |
(10) |
Obgleich die Hauptverantwortung für das Erreichen der Ziele des Programms bei den Teilnehmerländern liegt, sind Gemeinschaftsmaßnahmen erforderlich, um die Aktivitäten im Rahmen des Programms zu koordinieren, die Infrastruktur bereitzustellen und die notwendigen Anreize zu geben. |
(11) |
Da die Ziele dieser Entscheidung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(12) |
In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms die Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet. |
(13) |
Die für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden — |
HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Programm Fiscalis 2013
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 wird ein mehrjähriges gemeinschaftliches Aktionsprogramm (Fiscalis 2013) (nachstehend „Programm“ genannt) zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt eingerichtet.
(2) Das Programm umfasst die folgenden Aktivitäten:
a) |
Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme, |
b) |
multilaterale Prüfungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 4, |
c) |
Seminare und Projektgruppen, |
d) |
Arbeitsbesuche, |
e) |
Fortbildungsmaßnahmen und |
f) |
sonstige ähnliche, für die Verwirklichung der Ziele des Programms erforderliche Aktivitäten. |
Die Teilnahme an den unter den Buchstaben b bis f genannten Aktivitäten erfolgt auf freiwilliger Basis.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Steuern“ folgende in den Teilnehmerländern im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 angewandte Steuern:
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2. |
„Verwaltung“ die Behörden und anderen Stellen in den Teilnehmerländern, die für die Steuerverwaltung oder steuerbezogene Tätigkeiten zuständig sind; |
3. |
„Beamter“ ein Mitglied einer Verwaltung; |
4. |
„multilaterale Prüfung“ die koordinierte Prüfung der Steuerschuld einer oder mehrerer betroffener steuerpflichtiger Personen, die von zwei oder mehr Teilnehmerländern, die gemeinsame oder sich ergänzende Interessen haben und die mindestens einen Mitgliedstaat umfassen, durchgeführt wird. |
Artikel 3
Teilnahme am Programm
(1) Teilnehmerländer sind die Mitgliedstaaten sowie die in Absatz 2 genannten Länder.
(2) Die Teilnahme am Programm steht folgenden Ländern offen:
a) |
Bewerberländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die in den relevanten Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats festlegt sind, und |
b) |
potenziellen Bewerberländern gemäß den mit diesen Ländern nach Erstellung von Rahmenabkommen bezüglich ihrer Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festzulegenden Bestimmungen. |
(3) Die Teilnehmerländer werden durch Beamte vertreten.
Artikel 4
Ziele
(1) Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, das reibungslose Funktionieren der Steuersysteme im Binnenmarkt durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmerländern, ihren Verwaltungen und Beamten zu verbessern.
(2) Das Programm umfasst die folgenden spezifischen Ziele:
a) |
hinsichtlich der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuer
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b) |
hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Kapital
|
c) |
hinsichtlich der Steuern auf Versicherungsprämien die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen zur Gewährleistung einer besseren Anwendung der bestehenden Vorschriften; und |
d) |
hinsichtlich der Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer die Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse dieser Länder, damit sie die im Hinblick auf den Beitritt erforderlichen Maßnahmen im Bereich des Steuerrechts und der Verwaltungskapazitäten ergreifen. |
Artikel 5
Arbeitsprogramm und Indikatoren
Die Kommission erstellt jährlich ein Arbeitsprogramm nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren. Das Arbeitsprogramm beruht auf einem Maßnahmenplan für das betreffende Haushaltsjahr, einschließlich der voraussichtlichen Mittelverteilung. Das Arbeitsprogramm wird auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht.
Das Arbeitsprogramm enthält Indikatoren für die in Artikel 4 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele des Programms, die für die Halbzeit- und die Schlussbewertung des Programms gemäß Artikel 19 verwendet werden.
KAPITEL II
PROGRAMMAKTIVITÄTEN
Artikel 6
Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen die Funktionsfähigkeit der in Absatz 2 genannten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme sicher.
(2) Die Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme umfassen Folgendes:
a) |
das Gemeinsame Kommunikationsnetz/die Gemeinsame Systemschnittstelle (CCN/CSI), |
b) |
das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS), |
c) |
die Verbrauchsteuersysteme, |
d) |
das System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) und |
e) |
alle neuen steuerrelevanten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme, die gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingerichtet werden und die in dem in Artikel 5 genannten Arbeitsprogramm vorgesehen sind. |
(3) Die gemeinschaftlichen Elemente der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme umfassen die Hardware, die Software und die Netzwerkverbindungen der Systeme, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Die Kommission vergibt im Namen der Gemeinschaft die erforderlichen Aufträge zur Gewährleistung der Betriebsfähigkeit dieser Elemente.
(4) Die nichtgemeinschaftlichen Elemente umfassen die zu den Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen gehörenden einzelstaatlichen Datenbanken, die Netzwerkverbindungen zwischen den gemeinschaftlichen und den nichtgemeinschaftlichen Elementen sowie die Hard- und Software, die jeder Mitgliedstaat für erforderlich hält, um diese Systeme in seiner gesamten Verwaltung in vollem Umfang nutzen zu können.
Die Mitgliedstaaten stellen eine kontinuierliche Betriebsbereitschaft der nichtgemeinschaftlichen Elemente und deren Interoperabilität mit den gemeinschaftlichen Elementen sicher.
(5) Die Kommission koordiniert in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die verschiedenen Aspekte der Einrichtung und des Betriebs der gemeinschaftlichen und nichtgemeinschaftlichen Elemente der in Absatz 2 aufgeführten Systeme und Infrastrukturen, die notwendig sind, um ihre Funktionsfähigkeit, Vernetzungsfähigkeit und ständige Verbesserung zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten halten die zur Verwirklichung dieser Ziele festgelegten Zeitrahmen und Fristen ein.
Artikel 7
Multilaterale Prüfungen
Die Teilnehmerländer wählen unter den von ihnen durchgeführten multilateralen Prüfungen diejenigen aus, deren Kosten nach Artikel 14 von der Gemeinschaft übernommen werden. Nach jeder derartigen Prüfung wird der Kommission ein Bewertungsbericht unterbreitet.
Artikel 8
Seminare und Projektgruppen
Die Kommission und die Teilnehmerländer organisieren gemeinsam Seminare und Projektgruppen.
Artikel 9
Arbeitsbesuche
(1) Die Teilnehmerländer können Arbeitsbesuche für Beamte organisieren. Die Dauer der Arbeitsbesuche darf höchstens einen Monat betragen. Jeder Arbeitsbesuch ist auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit auszurichten und angemessen vorzubereiten, zu überwachen und nach Abschluss der Maßnahme von den betreffenden Beamten und Verwaltungen zu beurteilen.
(2) Die Teilnehmerländer ermöglichen den Beamten auf Arbeitsbesuch, sich effektiv an den Arbeiten der Aufnahmeverwaltung zu beteiligen. Hierzu werden die Beamten auf Arbeitsbesuch zur Ausführung der Aufgaben ermächtigt, die ihnen von der Aufnahmeverwaltung im Einklang mit deren Rechtssystem übertragen werden.
(3) Für die Dauer des Arbeitsbesuchs unterliegt der Beamte auf Arbeitsbesuch bezüglich der Erfüllung seiner Aufgaben denselben Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung wie die Beamten der Aufnahmeverwaltung. Für die Beamten auf Arbeitsbesuch gelten dieselben Regeln über das Berufsgeheimnis und die Transparenz wie für die Beamten der Aufnahmeverwaltung.
Artikel 10
Fortbildungsmaßnahmen
(1) Die Teilnehmerländer fördern in Zusammenarbeit mit der Kommission die strukturierte Zusammenarbeit zwischen nationalen Fortbildungseinrichtungen und den für die Fortbildung zuständigen Beamten in den Steuerverwaltungen; dies beinhaltet insbesondere Folgendes:
a) |
die Weiterentwicklung bestehender Fortbildungsprogramme und gegebenenfalls die Entwicklung neuer Programme, um so einen gemeinsamen Grundstock für die Fortbildung der Beamten zu schaffen und es ihnen zu ermöglichen, die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben; |
b) |
gegebenenfalls die Öffnung von Fortbildungskursen im Bereich der Steuern für Beamte aus allen Teilnehmerländern, falls solche Kurse von diesen Ländern für ihre eigenen Beamten angeboten werden; |
c) |
gegebenenfalls die Entwicklung der erforderlichen Instrumente für gemeinsame Steuerfortbildungen. |
(2) Die Teilnehmerländer beziehen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten gemeinsam entwickelten Fortbildungsprogramme gegebenenfalls in die nationalen Fortbildungsprogramme ein.
Die Teilnehmerländer sorgen dafür, dass ihre Beamten die Grundausbildung und Fortbildung erhalten, die sie dazu befähigen, gemeinsame berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse gemäß den Fortbildungsprogrammen zu erwerben, und dass die betreffenden Beamten die erforderliche Sprachausbildung erhalten, damit sie ausreichende Sprachkenntnisse für die Teilnahme an dem Programm erwerben.
Artikel 11
Beteiligung an Aktivitäten im Rahmen des Programms
Experten, wie z. B. Vertreter internationaler Organisationen und Beamte aus Drittländern, können an Aktivitäten, die im Rahmen des Programms organisiert werden, teilnehmen, falls diese Teilnahme für die Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele unerlässlich ist.
Artikel 12
Austausch von Informationen
Informationen, die sich aus den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Programmaktivitäten ergeben, werden zwischen den Teilnehmerländern und der Kommission ausgetauscht, soweit sie zur Verwirklichung der Programmziele beitragen.
KAPITEL III
FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Finanzrahmen
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 auf 156 900 000 EUR festgesetzt.
(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung bewilligt.
Artikel 14
Ausgaben
(1) Die für die Durchführung des Programms notwendigen Ausgaben werden von der Gemeinschaft und den Teilnehmerländern gemäß den Absätzen 2 bis 6 getragen.
(2) Die Gemeinschaft übernimmt folgende Ausgaben:
a) |
die Kosten für die Anschaffung, Entwicklung, Einrichtung, Wartung und den laufenden Betrieb der gemeinschaftlichen Elemente der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme; |
b) |
die den Beamten aus den Teilnehmerländern im Zusammenhang mit multilateralen Prüfungen, Arbeitsbesuchen, Seminaren, Workshops und Projektgruppen entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten; |
c) |
die bei der Organisation von Seminaren entstehenden Kosten; |
d) |
die Reise- und Aufenthaltskosten von Experten, die gemäß Artikel 11 an Aktivitäten teilnehmen; |
e) |
die Kosten für die Anschaffung, Entwicklung, Einrichtung und Wartung der Fortbildungssysteme und -module, soweit sie allen Teilnehmerländern gemeinsam sind; und |
f) |
die Kosten für sonstige Aktivitäten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f bis zu einem Höchstbetrag von 5 % der Gesamtkosten des Programms. |
(3) Die Teilnehmerländer arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.
Die Kommission legt gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (14) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) die Regeln für die Zahlung der Ausgaben fest und teilt sie den Teilnehmerländern mit.
(4) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren alle für die Verwaltung des Programmhaushalts erforderlichen Maßnahmen.
(5) Die Mittelausstattung des Programms kann auch die Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Evaluierungstätigkeiten decken, die direkt mit der Programmverwaltung und der Verwirklichung der Ziele des Programms verbunden sind, insbesondere für Studien, Treffen, Information und Veröffentlichungen, sowie Ausgaben für IT-Netze, die schwerpunktmäßig dem Informationsaustausch dienen, und alle anderen Ausgaben der Kommission für technische und administrative Hilfe und Unterstützung zur Verwaltung des Programms.
Der Anteil der Verwaltungsausgaben darf im Allgemeinen 5 % der Gesamtkosten des Programms einschließlich der auf die Kommission entfallenden Verwaltungsausgaben nicht überschreiten.
(6) Die Teilnehmerländer übernehmen folgende Ausgaben:
a) |
die Kosten für die Anschaffung, Entwicklung, Einrichtung, Wartung und den laufenden Betrieb der nichtgemeinschaftlichen Elemente der in Artikel 6 Absatz 4 genannten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme und |
b) |
die Kosten der Grund- und Fortbildung ihrer Beamten, einschließlich der Sprachkurse. |
Artikel 15
Anwendbarkeit der Haushaltsordnung
Die Haushaltsordnung ist auf alle gemäß dieser Entscheidung gewährten Zuschüsse im Sinne der Artikel 108 bis 120 der Haushaltsordnung anwendbar. Insbesondere bedürfen sie einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit den Begünstigten im Sinne des Artikels 108 der Haushaltsordnung und deren Durchführungsbestimmungen, in der sich die Begünstigten bereit erklären, die Verwendung der gewährten Mittel durch den Rechnungshof prüfen zu lassen. Diese Prüfungen können unangemeldet erfolgen.
Artikel 16
Finanzkontrolle
Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen oder Verträge, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, unterliegen der Finanzkontrolle und, wenn notwendig, Prüfungen vor Ort durch die Kommission, insbesondere durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Rechnungshof.
KAPITEL IV
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 17
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem „Fiscalis-Ausschuss“ unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 18
Folgemaßnahmen
Das Programm wird einer laufenden Überwachung unterzogen, die von den Teilnehmerländern und der Kommission gemeinsam durchgeführt wird.
Artikel 19
Halbzeit- und Schlussbewertung
(1) Für die Durchführung der Halbzeit- und der Schlussbewertung des Programms ist die Kommission verantwortlich, die sich dabei auf die in Absatz 2 genannten Berichte und sonstige einschlägige Informationen stützt. Das Programm wird anhand der in Artikel 4 aufgeführten Ziele bewertet.
Bei der Halbzeitbewertung werden die bis zur Hälfte der Laufzeit des Programms erzielten Ergebnisse einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Effizienz unterzogen; ferner werden die fortbestehende Relevanz der Programmziele und die Auswirkungen der Programmaktivitäten bewertet. Außerdem werden die Verwendung der Mittel und die Fortschritte bei Folgemaßnahmen und Umsetzung bewertet.
Die Schlussbewertung konzentriert sich auf die Wirksamkeit und die Effizienz der Programmaktivitäten. Die Halbzeit- und die Schlussbewertung werden auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht.
(2) Die Teilnehmerländer legen der Kommission die folgenden Bewertungsberichte vor:
a) |
bis 31. März 2011 einen Halbzeitbericht über die Relevanz, Wirksamkeit und Effizienz des Programms und |
b) |
bis 31. März 2014 einen Abschlussbericht, dessen Schwerpunkt auf der Wirksamkeit und Effizienz des Programms liegt. |
(3) Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Berichte und anderer einschlägiger Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat folgende Berichte vor:
a) |
bis 31. Juli 2011 einen Halbzeitbericht und eine Mitteilung über die Zweckmäßigkeit der Fortführung des Programms, der gegebenenfalls ein entsprechender Vorschlag beigefügt wird, und |
b) |
bis 31. Juli 2014 den Abschlussbericht. |
Diese Berichte werden auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Kenntnisnahme übermittelt.
Artikel 20
Aufhebung
Die Entscheidung Nr. 2235/2002/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.
Die finanziellen Verpflichtungen, die gemäß jener Entscheidung durchgeführte Maßnahmen betreffen, unterliegen bis zum Abschluss der Maßnahmen weiterhin jener Entscheidung.
Artikel 21
Inkrafttreten
Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.
Artikel 22
Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2007.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LOBO ANTUNES
(1) ABl. C 93 vom 27.4.2007, S. 1.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. November 2007.
(3) ABl. L 126 vom 28.4.1998, S. 1.
(4) ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).
(5) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(6) ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5.
(7) ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129).
(8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(9) Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.
(10) Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/10/EG (ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26).
(11) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100).
(12) Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG.
(13) Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).
VERORDNUNGEN
15.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1483/2007 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2007
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
IL |
168,9 |
MA |
95,9 |
|
TN |
157,6 |
|
TR |
121,3 |
|
ZZ |
135,9 |
|
0707 00 05 |
JO |
237,0 |
MA |
47,6 |
|
TR |
99,6 |
|
ZZ |
128,1 |
|
0709 90 70 |
JO |
149,8 |
MA |
58,4 |
|
TR |
105,9 |
|
ZZ |
104,7 |
|
0709 90 80 |
EG |
359,4 |
ZZ |
359,4 |
|
0805 10 20 |
AR |
13,6 |
AU |
10,4 |
|
BR |
25,6 |
|
TR |
68,8 |
|
ZA |
39,5 |
|
ZW |
19,3 |
|
ZZ |
29,5 |
|
0805 20 10 |
MA |
73,0 |
ZZ |
73,0 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
IL |
68,5 |
TR |
73,7 |
|
ZZ |
71,1 |
|
0805 50 10 |
EG |
81,3 |
IL |
82,7 |
|
MA |
119,9 |
|
TR |
110,8 |
|
ZZ |
98,7 |
|
0808 10 80 |
AR |
79,2 |
CA |
97,8 |
|
CN |
98,4 |
|
MK |
30,1 |
|
US |
92,4 |
|
ZZ |
79,4 |
|
0808 20 50 |
AR |
71,4 |
CN |
58,9 |
|
US |
109,9 |
|
ZZ |
80,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
15.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1484/2007 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2007
zur Festsetzung der ab dem 16. Dezember 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs darf jedoch nicht überschritten werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis. |
(4) |
Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2007 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab dem 16. Dezember 2007 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6). Die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
(2) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1816/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 5).
ANHANG I
Ab dem 16. Dezember 2007 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltende Einfuhrzölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 10 00 |
HARTWEIZEN hoher Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
1001 90 91 |
WEICHWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 90 99 |
WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 00 00 |
ROGGEN |
0,00 |
1005 10 90 |
MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
0,00 |
1005 90 00 |
MAIS, anderer als zur Aussaat (2) |
0,00 |
1007 00 90 |
KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
0,00 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder |
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I
30.11.2007-13.12.2007
1. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
(1) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(2) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(3) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
15.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1485/2007 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2007
zur Eintragung einiger Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Carne de Bísaro Transmontano oder Carne de Porco Transmontano (g.U.), Szegedi szalámi oder Szegedi téliszalámi (g.U.), Pecorino di Filiano (g.U.), Cereza del Jerte (g.U.), Garbanzo de Fuentesaúco (g.g.A.), Lenteja Pardina de Tierra de Campos (g.g.A.), Λουκούμι Γεροσκήπου (Loukoumi Geroskipou) (g.g.A.), Skalický trdelník (g.g.A.))
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Portugals auf Eintragung der Bezeichnung „Carne de Bísaro Transmontano“ oder „Carne de Porco Transmontano“, der Antrag Ungarns auf Eintragung der Bezeichnung „Szegedi szalámi“ oder „Szegedi téliszalámi“, der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Pecorino di Filiano“, die Anträge Spaniens auf Eintragung der Bezeichnungen „Cereza del Jerte“, „Garbanzo de Fuentesaúco“ und „Lenteja Pardina de Tierra de Campos“, der Antrag Zyperns auf Eintragung der Bezeichnung „Λουκούμι Γεροσκήπου“ (Loukoumi Geroskipou) sowie der Antrag der Slowakei auf Eintragung der Bezeichnung „Skalický trdelník“ wurden gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollten diese Bezeichnungen eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannten Bezeichnungen werden eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. C 89 vom 24.4.2007, S. 23 (Carne de Bísaro Transmontano oder Carne de Porco Transmontano), ABl. C 86 vom 20.4.2007, S. 12 (Szegedi szalámi oder Szegedi téliszalámi), ABl. C 85 vom 19.4.2007, S. 9 (Pecorino di Filiano), ABl. C 85 vom 19.4.2007, S. 1 (Cereza del Jerte), ABl. C 86 vom 20.4.2007, S. 3 (Garbanzo de Fuentesaúco), ABl. C 88 vom 21.4.2007, S. 1 (Lenteja Pardina de Tierra de Campos), ABl. C 88 vom 21.4.2007, S. 10, berichtigt in ABl. C 151 vom 5.7.2007, S. 25 (Λουκούμι Γεροσκήπου (Loukoumi Geroskipou)), ABl. C 88 vom 21.4.2007, S. 7 (Skalický trdelník).
ANHANG
1. Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags:
Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch
PORTUGAL
Carne de Bísaro Transmontano oder Carne de Porco Transmontano (g.U.)
Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)
UNGARN
Szegedi szalámi oder Szegedi téliszalámi (g.U.)
Klasse 1.3. Käse
ITALIEN
Pecorino di Filiano (g.U.)
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
SPANIEN
Cereza del Jerte (g.U.)
Garbanzo de Fuentesaúco (g.g.A.)
Lenteja Pardina de Tierra de Campos (g.g.A.)
2. Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung:
Klasse 2.4. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck
ZYPERN
Λουκούμι Γεροσκήπου (Loukoumi Geroskipou) (g.g.A.)
SLOWAKEI
Skalický trdelník (g.g.A.).
15.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1486/2007 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2007
zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Olives noires de Nyons (g.U.))
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung der Änderungen der Spezifikation der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) geschützten Ursprungsbezeichnung „Olives noires de Nyons“ geprüft. |
(2) |
Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingelegt wurde, sind die Änderungen zu genehmigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2156/2005 (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 54).
(3) ABl. C 89 vom 24.4.2007, S. 26.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags:
Klasse 1.6. |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
FRANKREICH
Olives noires de Nyons (g.U.)
15.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/16 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1487/2007 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2007
über ein Fangverbot für Hering im ICES-Gebiet IV nördlich von 53° 30′ N durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2007) (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 2007
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.
(3) ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).
ANHANG
Nr. |
88 |
Mitgliedstaat |
Deutschland |
Bestand |
HER/4AB. |
Art |
Hering (Clupea harengus) |
Gebiet |
ICES-Gebiet IV nördlich von 53°30′N |
Datum |
27.11.2007 |
15.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/18 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1488/2007 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2007
über ein Fangverbot für Kaiserbarsch in den ICES-Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) durch Schiffe unter der Flagge Portugals
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) (3) sind die Quoten für die Jahre 2007 und 2008 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 2007
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.
(3) ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).
ANHANG
Nr. |
87 |
Mitgliedstaat |
Portugal |
Bestand |
ALF/3X14- |
Art |
Kaiserbarsch (Beryx spp.) |
Gebiet |
Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV |
Zeitpunkt |
24.11.2007 |
15.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1489/2007 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 29. November 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute
(EZB/2007/18)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) (2) ist es erforderlich, dass monetäre Finanzinstitute (MFIs) vierteljährlich nach Ländern und Währungen aufgegliederte statistische Daten melden. Die Verordnung muss geändert werden, um den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union zu berücksichtigen. |
(2) |
Darüber hinaus begründet die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) die Verpflichtung, vierteljährliche Daten über Positionen gegenüber Geschäftspartnern mit Sitz im Gebiet von Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, zu melden. Die Verordnung muss geändert werden, um die Einführung des Euro durch weitere Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. |
(3) |
Den nationalen Zentralbanken (NZBen) sollte es gestattet sein, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einzelnen E-Geld-Instituten in bestimmten Situationen Ausnahmeregelungen zur Berichtspflicht zu gewähren. In Fällen, in denen E-Geld-Institute bestimmte Voraussetzungen erfüllen, kann der Zweck, der der Erfassung statistischer Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) zugrunde liegt, erreicht werden, ohne solchen Instituten statistische Berichtspflichten aufzuerlegen. Die Europäische Zentralbank (EZB) versucht, gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, indem sie die Gewährung solcher Ausnahmeregelungen überwacht. |
(4) |
Die Voraussetzungen, unter denen Anteile, die von MFIs ausgegeben werden, als Einlagen und nicht als Kapital und Rücklagen zu klassifizieren sind, müssen geklärt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) wird wie folgt geändert:
1. |
Am Ende von Artikel 1 wird der folgende Absatz angefügt: „Im Sinne dieser Verordnung haben die Begriffe ‚E-Geld-Institut‘ und ‚elektronisches Geld‘ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (3). |
2. |
Dem Artikel 2 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Unbeschadet der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (4) und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (5) können die NZBen, vorbehaltlich der Voraussetzungen gemäß Anhang III Absätze 2 bis 4, einzelnen E-Geld-Instituten Ausnahmeregelungen gewähren. Die NZBen prüfen die Erfüllung der in Anhang III Absatz 2 aufgeführten Voraussetzungen rechtzeitig, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung zu gewähren bzw. zu widerrufen. Eine NZB, die eine solche Ausnahmeregelung gewährt, hat die EZB hiervon in Kenntnis zu setzen. |
3. |
Anhang I wird nach Maßgabe der Anhänge I und II der vorliegenden Verordnung geändert. |
4. |
Anhang III wird durch Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt. |
5. |
Anhang V wird nach Maßgabe des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. November 2007.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 4/2007 (EZB/2006/20) (ABl. L 2 vom 5.1.2007, S. 3).
(3) ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39.“
(4) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
(5) ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.“
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) wird wie folgt geändert:
1. |
Teil 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Teil 2 erhalten die Tabellen 3 und 4 die Fassung der Tabellen des Anhangs II dieser Verordnung. |
3. |
In Teil 3 wird die Tabelle wie folgt geändert:
|
ANHANG II
Die Tabellen 3 und 4 in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) erhalten folgende Fassung:
„Tabelle 3
Gliederung nach Ländern
Vierteljährlich erforderliche Daten
Bilanzpositionen |
Jeder sonstige teilnehmende Mitgliedstaat (d.h. ohne den Sektor Inland) und jeder sonstige EU-Mitgliedstaat |
Übrige Welt (ohne EU) |
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Mitgliedstaat |
Mitgliedstaat |
Mitgliedstaat |
Mitgliedstaat |
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PASSIVA |
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9. Einlagen |
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AKTIVA |
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2. Kredite |
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3. Wertpapiere außer Aktien |
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bis zu einem Jahr |
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über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
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über zwei Jahre |
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Tabelle 4 (1)
Gliederung nach Währungen
Vierteljährlich erforderliche Daten
Bilanzpositionen |
Alle Währungen kombiniert |
Euro |
Währung eines jeden sonstigen EU-Mitgliedstaates |
Währungen außer Währungen der EU-Mitgliedstaaten kombiniert |
|||||||||
Währung des EU-Mitgliedstaates |
Mitgliedstaates |
Währung des EU-Mitgliedstaates |
Währung des Mitgliedstaates |
Insgesamt |
USD |
JPY |
CHF |
Übrige Währungen kombiniert |
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PASSIVA |
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9. Einlagen |
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A. Inland |
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M |
M |
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M |
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B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
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M |
M |
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M |
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C. Übrige Welt |
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M |
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M |
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Vierteljährliche Zahlen aus Tabelle 2 |
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M |
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M |
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M |
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AKTIVA |
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2. Kredite |
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A. Inland |
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M |
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M |
M |
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B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
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M |
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M |
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C. Übrige Welt |
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Vierteljährliche Zahlen aus Tabelle 2 |
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3. Wertpapiere außer Aktien |
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A. Inland |
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M |
M |
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M |
M |
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B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
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M |
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M |
M |
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C. Übrige Welt |
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Vierteljährliche Zahlen aus Tabelle 2 |
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4. Geldmarktfondsanteile |
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M |
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M |
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M |
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M |
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M |
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M |
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(1) ‚M’ bedeutet monatlich erforderliche Daten (siehe Tabelle 1).“.
ANHANG III
„ANHANG III
STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN FÜR KLEINE MFIs, DIE KEINE KREDITINSTITUTE SIND, UND KLASSIFIZIERUNGSGRUNDSÄTZE FÜR EINZELNE E-GELD-INSTITUTE
1. |
Wenn NZBen entscheiden, kleinen MFIs, die keine Kreditinstitute sind, Erleichterungen von der Berichtspflicht zu gewähren, sollten sie die betroffenen Institute davon in Kenntnis setzen, aber zumindest die jährliche Einreichung von Bilanzzahlen verlangen, damit der Umfang des abgeschnittenen Berichtsvolumens überwacht werden kann. |
2. |
Gemäß Artikel 2 Absatz 4 können NZBen einzelnen E-Geld-Instituten Ausnahmeregelungen zur statistischen Berichtspflicht gewähren, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
|
3. |
Wenn ein einzelnes E Geld-Institut, das die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, nicht von der Mindestreservepflicht befreit ist, ist es verpflichtet, mindestens vierteljährlich die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten gemäß Anhang II zu melden. Das Institut kann sich dafür entscheiden, den begrenzten Satz an Mindestreservedaten monatlich zu melden. |
4. |
Wenn für ein einzelnes E Geld-Institut gemäß Artikel 2 Absatz 4 eine Ausnahmeregelung gewährt wird, wird die EZB das Institut für statistische Zwecke in der Liste der MFIs als eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft vermerken. Das Institut wird auch für den Fall, dass es der Geschäftspartner eines MFI ist, als eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft behandelt. Das Institut wird für die Zwecke der Mindestreservepflichten des Eurosystems weiterhin als ein Kreditinstitut behandelt.“ |
ANHANG IV
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) wird wie folgt geändert:
1. |
Absatz 1a erhält folgende Fassung:
|
2. |
Absatz 1b erhält folgende Fassung:
|
3. |
Absatz 1c erhält folgende Fassung:
|
4. |
Absätze 1d und 1e werden gestrichen. |
5. |
Absatz 2a erhält folgende Fassung:
|
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat und Kommission
15.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/29 |
BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION
vom 22. November 2007
über den von den Gemeinschaften im Verwaltungsrat des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zu vertretenden Standpunkt zum Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu dem Übereinkommen zur Gründung eines Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russischen Föderation sowie der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten
(2007/834/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3955/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zum Abschluss des Übereinkommens zur Gründung eines Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russischen Föderation sowie der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 1, 3, und 4, und auf die Verordnung (Euratom) Nr. 3956/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung eines Internationalen Zentrums für Wissenschaft und Technik zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russischen Föderation sowie der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten, durch die Europäische Atomgemeinschaft (2), insbesondere auf Artikel 3,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Atomgemeinschaft und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaften“ genannt) haben am 21. Dezember 1992 als eine Vertragspartei das Übereinkommen zur Gründung eines Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) geschlossen. |
(2) |
Am 27. Februar 2007 hat die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Verwaltungsrat des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums (nachstehend „Verwaltungsrat“ genannt) ihre Absicht mitgeteilt, dem Übereinkommen beizutreten. |
(3) |
Nach Artikel XIII des Übereinkommens obliegt es dem Verwaltungsrat, diesem Beitritt zuzustimmen. |
(4) |
Die Gemeinschaften sind im Verwaltungsrat durch den Vorsitz des Rates und die Kommission vertreten — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Der Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu dem Übereinkommen zur Gründung eines Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russischen Föderation sowie der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten, wird im Namen der Gemeinschaften genehmigt.
Artikel 2
Die Vertreter des Ratsvorsitzes und der Kommission im Verwaltungsrat werden ermächtigt, dem Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu dem Übereinkommen zuzustimmen.
Geschehen zu Brüssel am 22. November 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. PINHO
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 1.
(2) ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 10.
Rat
15.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/31 |
BESCHLUSS Nr. 3/2007 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ALGERIEN
vom 29. November 2007
zur Einsetzung der Unterausschüsse des Assoziationsausschusses und der Arbeitsgruppe für Soziales
(2007/835/EG)
DER ASSOZIATIONSRAT EU-ALGERIEN —
gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bis zum 31. August 2017 soll eine Freihandelszone zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien errichtet werden. |
(2) |
Infolge der Durchführung der Europa-Mittelmeer-Abkommen und der Fortsetzung der Partnerschaft Europa-Mittelmeer werden die Beziehungen der Gemeinschaft zu den Ländern im südlichen Mittelmeerraum zunehmend komplexer. |
(3) |
Es wurden Unterausschüsse der Assoziationsausschüsse der anderen assoziierten Länder eingesetzt, die die Verwirklichung der prioritären Ziele der Partnerschaft und die Angleichung der Rechtsvorschriften überwachen sollen. |
(4) |
Die Umwelt muss mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung in Sektorpolitiken einbezogen werden. |
(5) |
In Artikel 98 des Abkommens ist die Einsetzung der für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder Gremien vorgesehen, und nach Artikel 76 des Abkommens wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die die Durchführung der Bestimmungen im sozialen Bereich bewertet — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Es werden die Arbeitsgruppe und Unterausschüsse des Assoziationsausschusses EU-Algerien eingesetzt, die in Anhang I aufgeführt sind, und die entsprechenden in Anhang II beigefügten Geschäftsordnungen angenommen.
Sie unterstehen dem Assoziationsausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Die Arbeitsgruppe für Soziales und die Unterausschüsse sind nicht befugt, Beschlüsse zu fassen.
Der Assoziationsausschuss trifft alle sonstigen Maßnahmen, die für die Gewährleistung ihres reibungslosen Funktionierens erforderlich sind, und unterrichtet den Assoziationsrat.
Der Assoziationsrat kann weitere Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen oder bestehende Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen auflösen.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. November 2007.
Im Namen des Assoziationsrates
Der Präsident
M. MEDELCI
(1) ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 2.
ANHANG I
ASSOZIATIONSABKOMMEN EU-ALGERIEN
Arbeitsgruppe für Soziales und Unterausschüsse des Assoziationsausschusses
1. |
Arbeitsgruppe für Soziales; |
2. |
Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“; |
3. |
Unterausschuss „Verkehr, Umwelt und Energie“; |
4. |
Unterausschuss „Informationsgesellschaft, Forschung, Innovation, Bildung, Audiovisuelles und Kultur“; |
5. |
Unterausschuss „Landwirtschaft und Fischerei“; |
6. |
Unterausschuss „Justiz und Inneres“; |
7. |
Unterausschuss „Zusammenarbeit im Zollwesen“. |
Fragen, die die Grundsätze der Demokratie und die Menschenrechte betreffen, werden derzeit im politischen Dialog im Rahmen des Assoziationsabkommens erörtert. Längerfristig werden sie jedoch in einem eigenen Ad-hoc-Unterausschuss behandelt werden, sobald eine Vertiefung des Dialogs erreicht worden ist.
ANHANG II
GESCHÄFTSORDNUNG
Arbeitsgruppe EU-Algerien für Soziales
1. Zusammensetzung und Vorsitz
Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie Vertretern der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien zusammen. Der Vorsitz wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt.
2. Rolle
Die Arbeitsgruppe untersteht dem Assoziationsausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Die Arbeitsgruppe ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.
3. Themen
Die Arbeitsgruppe erörtert die Umsetzung des Assoziationsabkommens in den nachstehend aufgeführten Bereichen. Insbesondere bewertet sie die Fortschritte bei der Angleichung, Umsetzung und Einhaltung der Rechtsvorschriften. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung behandelt. Sie erörtert die Probleme, die sich in folgenden Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Maßnahmen vor.
a) |
Einhaltung des Verbotes der auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Diskriminierung zwischen Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Algeriens besitzen, und Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen; |
b) |
Anwendung der in den Artikeln 68 bis 71 des Abkommens genannten Bestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit; |
c) |
Dialog im sozialen Bereich nach Artikel 72 des Abkommens, einschließlich der Bedingungen für die Integration der sich legal im Gebiet der Europäischen Union aufhaltenden Algerier und ihres Schutzes vor Akten der Diskriminierung und der Islamophobie; |
d) |
Maßnahmen der Zusammenarbeit im sozialen Bereich nach Artikel 74 des Abkommens, insbesondere Verbesserung der Lebensbedingungen, des Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens, Schaffung von Arbeitsplätzen und Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. |
Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen einschließlich horizontaler Fragen, z. B. Statistik, können vom Assoziationsausschuss angefügt werden.
Die Arbeitsgruppe kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen.
4. Sekretariat
Ein Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Beamter der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre der Arbeitsgruppe.
Alle die Arbeitsgruppe betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären der Arbeitsgruppe zu übermitteln.
5. Sitzungen
Die Arbeitsgruppe tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Eine Sitzung kann auf Antrag einer Vertragspartei über den zuständigen Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Arbeitsgruppensitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.
In besonders dringenden Fällen kann die Arbeitsgruppe kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.
Termin und Ort der Sitzungen der Arbeitsgruppe werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.
Die Sitzungen werden vom zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.
Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann die Arbeitsgruppe Sachverständige zur Teilnahme an ihren Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.
An den Sitzungen nimmt ein Vertreter des Außenministeriums der Demokratischen Volksrepublik Algerien teil, um für eine geeignete Verknüpfung und Koordinierung mit den laufenden und künftigen Projekten sowie mit den von der Gemeinschaft finanzierten Programmen zu sorgen und um zu gewährleisten, dass die in den Sitzungen festgelegten Prioritäten die erforderliche Unterstützung erhalten.
6. Tagesordnung
Alle Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung der Arbeitsgruppe sind den Sekretären der Arbeitsgruppe zu übermitteln.
Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens 10 Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär.
Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In besonderen und/oder. dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.
Die Tagesordnung wird von der Arbeitsgruppe zu Beginn jeder Sitzung angenommen.
7. Protokoll
Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre der Arbeitsgruppe übermitteln den Sekretären und dem Präsidenten des Assoziationsausschusses eine Kopie des Protokolls, einschließlich der Vorschläge der Arbeitsgruppe.
8. Öffentlichkeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen der Arbeitsgruppe nicht öffentlich.
GESCHÄFTSORDNUNG
UNTERAUSSCHUSS EU-ALGERIEN
Industrie, Handel und Dienstleistungen
1. Zusammensetzung und Vorsitz
Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie Vertretern der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien zusammen. Der Vorsitz wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt.
2. Rolle
Der Unterausschuss untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.
3. Themen
Der Unterausschuss erörtert die Umsetzung des Assoziationsabkommens in den nachstehend aufgeführten Bereichen. Insbesondere bewertet er die Fortschritte bei der Angleichung, Umsetzung und Einhaltung der Rechtsvorschriften. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung behandelt. Er erörtert die Probleme, die sich in folgenden Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Maßnahmen vor.
a) |
industrielle Zusammenarbeit nach Artikel 53 des Assoziationsabkommens; |
b) |
Handelsfragen, Marktzugang; Liberalisierung des Handels mit gewerblichen Erzeugnissen sowie mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen; |
c) |
Dienstleistungen, einschließlich Finanz- und Bankdienstleistungen, und Niederlassungsrecht (grenzüberschreitende Erbringung, gewerbliche Niederlassung, vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen); |
d) |
Tourismus und Handwerk; |
e) |
Investitionsförderung und Investitionsschutz; |
f) |
Verbraucherschutz; |
g) |
technische Vorschriften, Messwesen, Akkreditierung, Standardisierung, Normung, Zertifizierung. Konformitätsbewertung und Marktüberwachung; |
h) |
Wettbewerbsrecht und staatliche Beihilfen; |
i) |
Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum; |
j) |
öffentliches Beschaffungswesen; |
k) |
Vereinfachung der Verfahren für Unternehmen; |
l) |
Bildung und Ausbildung in unternehmerischem Denken. |
Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen einschließlich horizontaler Fragen, z. B. Statistik, können vom Assoziationsausschuss angefügt werden.
Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen.
4. Sekretariat
Ein Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Beamter der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.
Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären des Unterausschusses zu übermitteln.
5. Sitzungen
Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Eine Sitzung kann auf Antrag einer Vertragspartei über den zuständigen Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.
In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.
Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.
Die Sitzungen werden vom zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.
Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.
An den Sitzungen nimmt ein Vertreter des Außenministeriums der Demokratischen Volksrepublik Algerien teil, um für eine geeignete Verknüpfung und Koordinierung mit den laufenden und künftigen Projekten sowie mit den von der Gemeinschaft finanzierten Programmen zu sorgen und um zu gewährleisten, dass die in den Sitzungen festgelegten Prioritäten die erforderliche Unterstützung erhalten.
6. Tagesordnung
Alle Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären des Unterausschusses zu übermitteln.
Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens 10 Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär.
Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In besonderen und/oder dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.
Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.
7. Protokoll
Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Präsidenten des Assoziationsausschusses eine Kopie des Protokolls, einschließlich der Vorschläge des Unterausschusses.
8. Öffentlichkeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich.
GESCHÄFTSORDNUNG
UNTERAUSSCHUSS EU-ALGERIEN
Verkehr, Umwelt und Energie
1. Zusammensetzung und Vorsitz
Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie Vertretern der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien zusammen Der Vorsitz wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt.
2. Rolle
Der Unterausschuss untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.
3. Themen
Der Unterausschuss erörtert die Umsetzung des Assoziationsabkommens in den nachstehend aufgeführten Bereichen. Insbesondere bewertet er die Fortschritte bei der Angleichung, Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und bei der Einbeziehung der Umweltpolitik in alle Bereiche des Assoziationsabkommens. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung behandelt. Er erörtert die Probleme, die sich in folgenden Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Maßnahmen vor.
a) |
Verkehr: u. a. Modernisierung der Infrastruktur (insbesondere Verbund der Netze) und ihre Instandhaltung, Sicherheit und Sicherung des See- und Luftverkehrs, insbesondere Kontrolle und Management der Häfen, Eisenbahnen, Flughäfen und Straßennetze, Förderung intelligenter Verkehrssysteme und Einsatz von Informationstechnologien bei allen Verkehrsträgern, Ausbau der Straßen- und Schienenverbindungen mit den Nachbarländern, Verbesserung des intermodalen Systems und Förderung der regionalen Zusammenarbeit; |
b) |
Umwelt: u. a. Kapazitäten für den Umweltschutz in den im Assoziationsabkommen festgelegten vorrangigen Bereichen (Desertifikation, Wasser- und Abfallwirtschaft, Versalzung, Überwachung und Verhinderung der Verschmutzung durch die Industrie, der Verschmutzung in den Städten und der Meeresverschmutzung, Schutz der Meere und der Artenvielfalt …) und Einbeziehung der Umweltaspekte in die vorrangigen Bereiche der Partnerschaft Europa-Mittelmeer im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung. Wasser: u. a. Infrastruktur, Modernisierung, Bewirtschaftung, Sicherung der Wasserversorgung und Forschung; |
c) |
Energie: Maßnahmen der Zusammenarbeit im Bereich Energie und Bergbau nach Artikel 61 des Assoziationsabkommens; Einrichtung eines strategischen Dialogs EU-Algerien im Energiebereich (insbesondere Vereinbarung über die Gründung einer strategischen Partnerschaft); Verfolgung des Ausbaus der Energieinfrastruktur von beiderseitigem Interesse in Zusammenarbeit mit internationalen und privaten Finanzierungseinrichtungen; maghrebinischer Strommarkt und Integration in den Binnenmarkt der Gemeinschaft. |
Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen einschließlich horizontaler Fragen, z. B. Statistik, können vom Assoziationsausschuss angefügt werden.
Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen.
4. Sekretariat
Ein Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Beamter der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.
Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären des Unterausschusses zu übermitteln.
5. Sitzungen
Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Eine Sitzung kann auf Antrag einer Vertragspartei über den zuständigen Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.
In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.
Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.
Die Sitzungen werden vom zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.
Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.
An den Sitzungen nimmt ein Vertreter des Außenministeriums der Demokratischen Volksrepublik Algerien teil, um für eine geeignete Verknüpfung und Koordinierung mit den laufenden und künftigen Projekten sowie mit den von der Gemeinschaft finanzierten Programmen zu sorgen und um zu gewährleisten, dass die in den Sitzungen festgelegten Prioritäten die erforderliche Unterstützung erhalten.
6. Tagesordnung
Alle Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären des Unterausschusses zu übermitteln.
Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens 10 Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär.
Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In besonderen und/oder dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.
Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.
7. Protokoll
Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Präsidenten des Assoziationsausschusses eine Kopie des Protokolls, einschließlich der Vorschläge des Unterausschusses.
8. Öffentlichkeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich.
GESCHÄFTSORDNUNG
UNTERAUSSCHUSS EU-ALGERIEN
Informationsgesellschaft, Forschung, Innovation, Bildung, Audiovisuelles und Kultur
1. Zusammensetzung und Vorsitz
Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie Vertretern der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien zusammen Der Vorsitz wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt.
2. Rolle
Der Unterausschuss untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.
3. Themen
Der Unterausschuss erörtert die Umsetzung des Assoziationsabkommens in den nachstehend aufgeführten Bereichen. Insbesondere bewertet er die Fortschritte bei der Angleichung, Umsetzung und Einhaltung der Rechtsvorschriften. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung behandelt. Er erörtert die Probleme, die sich in folgenden Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Maßnahmen vor.
a) |
Ausbau der institutionellen und Forschungskapazitäten in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation, einschließlich der Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen und technologischen Forschung durch Industrie und KMU, im Zusammenhang mit den Folgemaßnahmen zu dem Abkommen über die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien am FTE-Rahmenprogramm, technologische Innovation, Transfer neuer Technologien und Verbreitung von Kenntnissen, Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft; |
b) |
Zusammenarbeit im Bereich elektronische Kommunikation und Informationstechnologien; |
c) |
Reformen in den Bereichen Bildung, Ausbildung, einschließlich Berufsausbildung, und Jugend, einschließlich des besseren Zugangs der weiblichen Bevölkerung zu Bildung; |
d) |
kulturelle Zusammenarbeit und Zusammenarbeit im audiovisuellen Sektor; |
e) |
Teilnahme algerischer Bürger, Forscher, Studierender und Organisationen an den Programmen der Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Innovation sowie an den einschlägigen Programmen in den Bereichen Bildung, Ausbildung und Jugend; |
f) |
Politik und Regulierung im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienstleistungen. |
Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen einschließlich horizontaler Fragen, z. B. Statistik, können vom Assoziationsausschuss angefügt werden.
Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen.
4. Sekretariat
Ein Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Beamter der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.
Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären des Unterausschusses zu übermitteln.
5. Sitzungen
Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Eine Sitzung kann auf Antrag einer Vertragspartei über den zuständigen Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.
In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.
Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.
Die Sitzungen werden vom zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.
Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.
An den Sitzungen nimmt ein Vertreter des Außenministeriums der Demokratischen Volksrepublik Algerien teil, um für eine geeignete Verknüpfung und Koordinierung mit den laufenden und künftigen Projekten sowie mit den von der Gemeinschaft finanzierten Programmen zu sorgen und um zu gewährleisten, dass die in den Sitzungen festgelegten Prioritäten die erforderliche Unterstützung erhalten.
6. Tagesordnung
Alle Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären des Unterausschusses zu übermitteln.
Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens 10 Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär.
Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In besonderen und/oder dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.
Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.
7. Protokoll
Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Präsidenten des Assoziationsausschusses eine Kopie des Protokolls, einschließlich der Vorschläge des Unterausschusses.
8. Öffentlichkeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich.
GESCHÄFTSORDNUNG
UNTERAUSSCHUSS EU-ALGERIEN
Landwirtschaft und Fischerei
1. Zusammensetzung und Vorsitz
Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie Vertretern der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien zusammen Der Vorsitz wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt.
2. Rolle
Der Unterausschuss untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.
3. Themen
Der Unterausschuss erörtert die Umsetzung des Assoziationsabkommens in den nachstehend aufgeführten Bereichen. Insbesondere bewertet er die Fortschritte bei der Angleichung, Umsetzung und Einhaltung der Rechtsvorschriften. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung behandelt. Er erörtert die Probleme, die sich in folgenden Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Maßnahmen vor.
a) |
Modernisierung und Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Fischerei und der Forstwirtschaft; |
b) |
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen (einschließlich der Verbesserung der Vermarktungs- und Vertriebswege); |
c) |
Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und Entwicklung im ländlichen Raum; |
d) |
veterinär- und pflanzenschutzrechtliche Fragen, u. a. Verbesserung des Lebensmittelrechts; |
e) |
Erhaltung und rationelle Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich der Fischereiressourcen, und Erhaltung der Umwelt, insbesondere der Meeresumwelt; |
f) |
Zusammenarbeit im Rahmen des Frühwarnsystems der Europäischen Union. |
Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen einschließlich horizontaler Fragen, z. B. Statistik, können vom Assoziationsausschuss angefügt werden.
Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen.
4. Sekretariat
Ein Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Beamter der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.
Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären des Unterausschusses zu übermitteln.
5. Sitzungen
Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Eine Sitzung kann auf Antrag einer Vertragspartei über den zuständigen Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.
In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.
Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.
Die Sitzungen werden vom zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.
Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.
An den Sitzungen nimmt ein Vertreter des Außenministeriums der Demokratischen Volksrepublik Algerien teil, um für eine geeignete Verknüpfung und Koordinierung mit den laufenden und künftigen Projekten sowie mit den von der Gemeinschaft finanzierten Programmen zu sorgen und um zu gewährleisten, dass die in den Sitzungen festgelegten Prioritäten die erforderliche Unterstützung erhalten.
6. Tagesordnung
Alle Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären des Unterausschusses zu übermitteln.
Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens 10 Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär.
Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In besonderen und/oder dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.
Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.
7. Protokoll
Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Präsidenten des Assoziationsausschusses eine Kopie des Protokolls, einschließlich der Vorschläge des Unterausschusses.
8. Öffentlichkeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich.
GESCHÄFTSORDNUNG
UNTERAUSSCHUSS EU-ALGERIEN
Justiz und Inneres
1. Zusammensetzung und Vorsitz
Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie Vertretern der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien zusammen Der Vorsitz wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt.
2. Rolle
Der Unterausschuss untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.
3. Themen
Der Unterausschuss erörtert die Umsetzung des Assoziationsabkommens in den nachstehend aufgeführten Bereichen. Insbesondere bewertet er die Fortschritte bei der Angleichung, Umsetzung und Einhaltung der Rechtsvorschriften. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung behandelt. Er erörtert die Probleme, die sich folgenden Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Maßnahmen vor.
a) |
Freizügigkeit:
|
b) |
rechtliche Zusammenarbeit, justizielle Zusammenarbeit (in Zivil- und Strafsachen) und polizeiliche Zusammenarbeit; |
c) |
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von organisiertem Verbrechen, einschließlich Menschenhandel, Terrorismus, Geldwäsche, Drogen und Drogenabhängigkeit, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Islamophobie; |
d) |
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Korruption. |
Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen einschließlich horizontaler Fragen, z. B. Statistik, können vom Assoziationsausschuss angefügt werden.
Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen.
4. Sekretariat
Ein Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Beamter der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.
Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären des Unterausschusses zu übermitteln.
5. Sitzungen
Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Eine Sitzung kann auf Antrag einer Vertragspartei über den zuständigen Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.
In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.
Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.
Die Sitzungen werden vom zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.
Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.
An den Sitzungen nimmt ein Vertreter des Außenministeriums der Demokratischen Volksrepublik Algerien teil, um für eine geeignete Verknüpfung und Koordinierung mit den laufenden und künftigen Projekten sowie mit den von der Gemeinschaft finanzierten Programmen zu sorgen und um zu gewährleisten, dass die in den Sitzungen festgelegten Prioritäten die erforderliche Unterstützung erhalten.
6. Tagesordnung
Alle Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären des Unterausschusses zu übermitteln.
Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens 10 Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär.
Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In besonderen und/oder dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.
Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.
7. Protokoll
Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Präsidenten des Assoziationsausschusses eine Kopie des Protokolls, einschließlich der Vorschläge des Unterausschusses.
8. Öffentlichkeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich.
GESCHÄFTSORDNUNG
UNTERAUSSCHUSS EU-ALGERIEN
Zusammenarbeit im Zollwesen
1. Zusammensetzung und Vorsitz
Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie Vertretern der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien zusammen. Der Vorsitz wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt.
2. Rolle
Der Unterausschuss untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.
3. Themen
Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Assoziationsabkommens in den nachstehend aufgeführten Bereichen. Insbesondere bewertet er die Fortschritte bei der Angleichung, Umsetzung und Einhaltung der Rechtsvorschriften. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung behandelt. Er erörtert die Probleme, die sich in folgenden Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Maßnahmen vor.
a) |
Ursprungsregeln; |
b) |
allgemeine Zollverfahren, Zollnomenklatur, Zollwert; |
c) |
Tarifregelungen; |
d) |
Zusammenarbeit im Zollwesen. |
Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen einschließlich horizontaler Fragen, z. B. Statistik, können vom Assoziationsausschuss angefügt werden.
Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen.
4. Sekretariat
Ein Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Beamter der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.
Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären des Unterausschusses zu übermitteln.
5. Sitzungen
Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Eine Sitzung kann auf Antrag einer Vertragspartei über den zuständigen Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.
In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.
Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.
Die Sitzungen werden vom zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.
Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.
An den Sitzungen nimmt ein Vertreter des Außenministeriums der Demokratischen Volksrepublik Algerien teil, um für eine geeignete Verknüpfung und Koordinierung mit den laufenden und künftigen Projekten sowie mit den von der Gemeinschaft finanzierten Programmen zu sorgen und um zu gewährleisten, dass die in den Sitzungen festgelegten Prioritäten die erforderliche Unterstützung erhalten.
6. Tagesordnung
Alle Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären des Unterausschusses zu übermitteln.
Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens 10 Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär.
Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In besonderen und/oder dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.
Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.
7. Protokoll
Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Präsidenten des Assoziationsausschusses eine Kopie des Protokolls, einschließlich der Vorschläge des Unterausschusses.
8. Öffentlichkeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich.
Kommission
15.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/44 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 13. September 2007
in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag
(Sache COMP/E-2/39.143 — Opel)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4277)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2007/836/EG)
(1) |
Diese gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1) erlassene Entscheidung ist an General Motors Europe (nachfolgend „GME“) gerichtet; Gegenstand der Entscheidung ist die Bereitstellung technischer Informationen für die Reparatur von Fahrzeugen der Marken Opel und Vauxhall. |
(2) |
„Technische Informationen“ sind Daten, Prozesse und Unterweisungen, die für die Wartung, die Reparatur und den Austausch von fehlerhaften/defekten/gebrauchten Teilen eines Kraftfahrzeugs oder die Fehlerbehebung bei einem der Systeme des Kraftfahrzeugs erforderlich sind. Sie lassen sich in sieben Hauptkategorien unterteilen:
|
(3) |
Im Dezember 2006 leitete die Kommission ein Verfahren ein und übermittelte GME eine vorläufige Würdigung, in der sie vorläufig die Auffassung vertrat, dass die Vereinbarungen von GME mit seinen Kundendienstpartnern Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag aufwerfen. |
(4) |
Die vorläufige Würdigung der Kommission ergab, dass GME es weit nach Ablauf des in der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (2) vorgesehenen Übergangszeitraums unterlassen hat, bestimmte Kategorien technischer Reparaturinformationen zur Verfügung zu stellen. Nach der vorläufigen Würdigung der Kommission hatte GME zudem zum Zeitpunkt der Einleitung der Kommissionsuntersuchung noch immer kein wirksames System eingerichtet, welches es unabhängigen Werkstätten ermöglicht, Zugang zu technischen Reparaturinformationen in ungebündelter Form zu bekommen. Zwar hatte GME im Verlauf der Kommissionsuntersuchung den Zugang zu seinen technischen Informationen verbessert, doch erschienen die Informationen, die unabhängigen Werkstätten zur Verfügung standen, weiterhin unvollständig. |
(5) |
Der vorläufigen Würdigung zufolge waren die von der in Rede stehenden Verhaltensweise betroffenen relevanten Märkte der Markt für Reparatur- und Wartungsdienste für Pkw und der Markt für die Bereitstellung technischer Informationen an Werkstätten. Die Netze zugelassener Opel/Vauxhall-Werkstätten hatten auf dem ersteren dieser Märkte sehr hohe Marktanteile, wohingegen GME auf dem letzteren der einzige Anbieter war, der alle technischen Informationen bereitstellen konnte, die von den Werkstätten für die Reparatur seiner Opel/Vauxhall-Fahrzeuge benötigt wurden. |
(6) |
Gemäß den von GME geschlossenen Vereinbarungen über Kundendienst und Teilevertrieb sind die Mitglieder des zugelassenen Netzes verpflichtet, eine vollständige Palette markenspezifischer Reparaturarbeiten durchzuführen und als Ersatzteilgroßhändler aufzutreten. Die Kommission hatte die Befürchtung, etwaige nachteilige Auswirkungen solcher Vereinbarungen könnten dadurch verstärkt werden, dass GME unabhängigen Werkstätten keinen angemessenen Zugang zu technischen Informationen gewährt und dadurch Unternehmen, die Reparaturarbeiten im Rahmen eines anderen Geschäftsmodells durchführen wollten und könnten, ausgeschlossen würden. |
(7) |
Die Kommission kam zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Bereitstellung markenspezifischer technischer Informationen durch GME an unabhängige Werkstätten deren Erfordernissen sowohl in Bezug auf den Umfang der verfügbaren Informationen als auch in Bezug auf die Zugangsmöglichkeiten zu diesen Informationen nicht entspricht und dass eine solche Verhaltensweise in Verbindung mit ähnlichen Verhaltensweisen anderer Kfz-Hersteller zu einer Schwächung der Marktposition unabhängiger Werkstätten beigetragen haben könnte. Dadurch wiederum könnten den Verbrauchern beträchtliche Nachteile in folgender Form entstanden sein: erhebliche Einschränkung des Angebots an Ersatzteilen, höhere Preise für Reparaturarbeiten, Verringerung des Angebots an Reparaturwerkstätten, mögliche Sicherheitsbeeinträchtigungen, unzureichender Zugang zu innovativen Werkstätten. |
(8) |
Das offensichtliche Versäumnis von GME, unabhängigen Werkstätten einen angemessenen Zugang zu technischen Informationen zu geben, könnte zudem zur Folge haben, dass die Vereinbarungen mit seinen Kundendienstpartnern nicht unter die Freistellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 fallen, da gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung die Freistellung nicht gilt, wenn der Kraftfahrzeuglieferant unabhängigen Marktbeteiligten den Zugang zu den für die Instandsetzung und Wartung seiner Kraftfahrzeuge erforderlichen technischen Informationen, Diagnose- und anderen Geräten und Werkzeugen nebst einschlägiger Software oder die fachliche Unterweisung verweigert. Wie in Erwägungsgrund 26 der Verordnung dargelegt, darf bei den Zugangsbedingungen nicht zwischen zugelassenen und unabhängigen Marktbeteiligten unterschieden werden. |
(9) |
Schließlich kam die Kommission auch vorläufig zu dem Schluss, dass die Vereinbarungen zwischen GME und seinen zugelassenen Werkstätten angesichts des mangelnden Zugangs zu technischen Reparaturinformationen wahrscheinlich nicht unter Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag fallen. |
(10) |
Am 9. Februar 2007 hat GME der Kommission Verpflichtungen angeboten, um die in der vorläufigen Würdigung mitgeteilten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. |
(11) |
Gemäß diesen Verpflichtungen ergibt sich der Umfang der zur Verfügung zu stellenden Informationen aus dem Grundsatz, dass es zu keinerlei Diskriminierung zwischen unabhängigen und zugelassenen Werkstätten kommen darf. In dieser Hinsicht wird GME sicherstellen, dass alle für die Instandsetzung und Wartung seiner Kraftfahrzeuge erforderlichen technischen Informationen, Werkzeuge und Geräte nebst einschlägiger Software sowie fachlichen Unterweisungen, die zugelassenen Werkstätten in einem der EU-Mitgliedstaaten von oder im Namen von GME bereitgestellt werden, auch für unabhängige Werkstätten bereitgestellt werden. |
(12) |
In den Verpflichtungen wird ausgeführt, dass „technische Informationen“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 alle Informationen umfassen, die zugelassenen Opel-/Vauxhall-Werkstätten für die Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen der Marken Opel/Vauxhall zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören unter anderem Software, Fehlercodes und sonstige Parameter einschließlich entsprechender Updates, die erforderlich sind, um in Ecu von GME empfohlene Einstellungen vorzunehmen oder wiederherzustellen, Fahrzeug-Identifizierungsmethoden, Teilekataloge, auf praktische Erfahrungen gestützte Lösungen für typische Probleme bei bestimmten Modellen oder Serien sowie Rückrufanzeigen und sonstige Mitteilungen über Reparaturarbeiten, die innerhalb des zugelassenen Werkstattnetzes kostenlos durchgeführt werden können. |
(13) |
Der Zugang zu Geräten umfasst den Zugang zu elektronischen Diagnose- und sonstigen Reparaturgeräten, einschließlich einschlägiger Software und regelmäßiger Updates, sowie Kundendienstleistungen für solche Geräte. |
(14) |
Gemäß Erwägungsgrund 26 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 kann GME im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 nicht verpflichtet werden, unabhängigen Werkstätten technische Informationen zur Verfügung zu stellen, die Dritten die Umgehung oder Ausschaltung eingebauter Diebstahlschutzvorrichtungen, die Neueichung (3) elektronischer Anlagen oder die Manipulierung von Geschwindigkeitsbegrenzungsvorrichtungen oder sonstigen leistungsbezogenen Parametern ermöglichen könnten. Dennoch verpflichtet sich GME, unabhängigen Werkstätten einen ungehinderten Zugang zu solchen Informationen zu gewähren, sofern sie die einschlägige GME-Schulungsbescheinigung (4) erwerben. Unabhängigen Werkstätten wird eine solche Bescheinigung unmittelbar nach Abschluss dieser Schulung ausgestellt. |
(15) |
Sollte GME in Zukunft die Ausnahmebestimmung unter Erwägungsgrund 26 als Grund dafür anführen, unabhängigen Werkstätten bestimmte technische Informationen vorzuenthalten, so trägt GME dafür Sorge, dass sich die vorenthaltenen Informationen auf das Maß beschränken, das zur Gewährleistung des unter Erwägungsgrund 26 beschriebenen Schutzes notwendig ist, und dass die vorenthaltenen Informationen unabhängige Werkstätten nicht daran hindern, andere als unter Erwägungsgrund 26 aufgeführte Arbeiten durchzuführen, einschließlich Arbeiten an Geräten wie Motor-Steuergeräten, Airbags, Sitzgurtstraffern oder Zentralverriegelungen. |
(16) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 müssen die technischen Informationen in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die gemessen an den Bedürfnissen unabhängiger Werkstätten verhältnismäßig ist. Dies beinhaltet, dass die Informationen in ungebündelter Form zur Verfügung zu stellen sind und dass zugleich bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang Werkstätten die Informationen verwenden. |
(17) |
Im Einklang mit diesem Grundsatz ist den Verpflichtungen zu entnehmen, dass GME auf der TI-Website alle technischen Informationen über die nach 1996 auf den Markt gebrachten Modelle einstellen und gewährleisten wird, dass alle aktualisierten technischen Informationen stets auf der TI-Website bzw. etwaigen Nachfolger-Websites verfügbar sind. Zudem wird GME stets dafür Sorge tragen, dass die Website leicht gefunden werden kann und ähnlich leistungsfähig ist wie die Methoden, nach denen den Mitgliedern des zugelassenen Netzes technische Informationen zur Verfügung gestellt werden. Stellt GME oder ein im Namen von GME handelndes Unternehmen zugelassenen Werkstätten bestimmte technische Informationen in einer bestimmten EU-Sprache zur Verfügung, so gewährleistet GME, dass die entsprechende Sprachfassung umgehend auf seine TI-Website eingestellt wird. |
(18) |
Was den elektronischen Teilekatalog anbetrifft, der derzeit nicht auf der TI-Website verfügbar ist, so wird davon ausgegangen, dass GME seine Verpflichtungszusagen erfüllt, wenn es diesen Katalog bis zum 31. Dezember 2007 auf der TI-Website einstellt. Damit kurzfristig für Abhilfe gesorgt ist, wird der Katalog über die GME-Callcenter verfügbar gemacht, die unabhängigen Werkstätten auf Antrag unverzüglich die angeforderten Katalogseiten in einer der Sprachen zufaxen, in denen der Katalog zugelassenen Werkstätten zur Verfügung gestellt wird. Dabei entstehen Kosten in Höhe von 1 EUR pro Seite (zuzüglich 3,9 % Bearbeitungsgebühr); es fallen Telefongebühren zum Ortstarif an. |
(19) |
Was Schaltbilder anbetrifft, so wird GME auf seiner IT-Website alle Schaltbilder einstellen, die für die zugelassenen Opel/Vauxhall-Werkstätten in der EU in digitaler Form erstellt oder in ein digitales Format umgewandelt wurden. Die übrigen Schaltbilder, die sich auf einige nach dem 1. Januar 1997 auf den Markt gebrachte Modelle (5) beziehen und die nicht in digitaler Form vorliegen, werden den unabhängigen Werkstätten über die GME-Callcenter zur Verfügung gestellt. Diese Callcenter werden in allen Sprachen arbeiten, die erforderlich sind, um eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung zwischen unabhängigen und zugelassenen Opel/Vauxhall-Werkstätten zu verhindern; dabei wird den Bedingungen Rechnung getragen, unter denen zugelassene Werkstätten Zugang zu Schaltbildern haben. Die Schaltbilder werden unverzüglich in den kleinsten Zusammenstellungen, die eine unabhängige Werkstatt üblicherweise zur Durchführung einer Reparatur benötigt, und unter den gleichen Bedingungen, wie sie für zugelassene Opel/Vauxhall-Werkstätten gelten, zugefaxt. GME verpflichtet sich, während der Geltungsdauer der Verpflichtungszusagen die Bedingungen beizubehalten, die derzeit für diese nicht digitalisierten Schaltbilder gelten. |
(20) |
GME erklärte sich bereit, die Gebühren für den Zugang zur TI-Website nach Stunden, Tagen, Wochen, Monaten und Jahren zu staffeln und 4 EUR, 30 EUR, 100 EUR, 300 EUR bzw. 3 700 EUR in Rechnung zu stellen. Beim ersten Mal wird für den Zugang zur TI-Website eine einmalige Registrierungsgebühr in Höhe von 15 EUR zuzüglich 3,9 % Bearbeitungsgebühr erhoben. Zugang zu Tech1/Tech2 SWDL (Diagnostic Tester Software Download) wird gewährt, wenn ein Jahresabonnement für die TI-Website abgeschlossen oder eine Monatsgebühr in Höhe von 100 EUR entrichtet wird. GME sagt zu, diese Gebührenstruktur für den Zugang zur Website beizubehalten und die Gebühren während der gesamten Geltungsdauer der Verpflichtungen nicht über die durchschnittliche Inflationsrate innerhalb der EU hinaus zu erhöhen. |
(21) |
Die Verpflichtungszusagen von GME gelten unbeschadet derzeitiger oder künftiger gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, denen zufolge GME unabhängigen Marktbeteiligten möglicherweise mehr technische Informationen zur Verfügung stellen muss und/oder in denen möglicherweise vorteilhaftere Mittel und Wege für die Bereitstellung solcher Informationen festgelegt sind. |
(22) |
Zur Bearbeitung von Beschwerden einer unabhängigen Werkstatt bezüglich des Zugangs zu technischen Informationen setzt GME einen eigenen „Ombudsmann“ ein. Nach Eingang einer Beschwerde einer unabhängigen Werkstatt übermittelt der GME-Ombudsmann dieser Werkstatt binnen höchstens drei Wochen nach Erhalt aller Beschwerdeunterlagen eine Antwort von GME. Sollte ein Beschwerdeführer die Antwort von GME nicht akzeptieren, verpflichtet sich GME, einem Schiedsmechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung technischer Informationen zuzustimmen, wobei jede Streitpartei einen Sachverständigen benennen kann und diese beiden Sachverständigen dann gemeinsam einen dritten Sachverständigen benennen. Das Schiedsverfahren findet in dem Mitgliedstaat statt, in dem der Beschwerdeführer seinen eingetragenen Sitz hat. Sprache des Schiedsverfahrens ist die Amtssprache des Ortes, an dem das Schiedsverfahren stattfindet. Das Schiedsverfahren lässt das Recht auf Klage beim zuständigen einzelstaatlichen Gericht unberührt. |
(23) |
In dieser Entscheidung wird festgestellt, dass angesichts der eingegangenen Verpflichtungen kein Anlass mehr für ein Tätigwerden der Kommission besteht. Die Verpflichtungszusagen sind bis zum 31. Mai 2010 bindend. |
(24) |
Am 9. Juli 2007 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab. |
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).
(2) ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 30.
(3) D. h. die Veränderung der ursprünglichen Einstellungen einer ECU in einer Weise, die nicht von GME empfohlen ist.
(4) Die Gebühren für diese Schulung sind für zugelassene und unabhängige Werkstätten gleich hoch, und GME verpflichtet sich, die Gebühren während der Geltungsdauer der Verpflichtungszusagen auf derselben Höhe beizubehalten. Die Schulung umfasst Folgendes: i) 2 Tage Schulung mit einer Lehrkraft (die Kosten schwanken je nach nationalem Markt zwischen 115 EUR und 230 EUR pro Tag) sowie ii) ein Tag Tech2 web-gestützte Schulung (die Kosten schwanken je nach nationalem Markt zwischen 30 EUR und 50 EUR pro Tag). Die Schulung wird von der GM Academy durchgeführt.
(5) Von diesen Modellen werden nur noch zwei (Agila und Movano) produziert, und für beide Modelle sind Schaltbilder für die ab 2002 auf den Markt gebrachten Modellvarianten auf der TI-Website verfügbar. Die einzigen Modelle, für die die Schaltbilder nur über die GME-Callcenter verfügbar sind (Arena und Sintra) werden seit 1999 bzw. 2001 nicht mehr hergestellt. Für die übrigen Modelle enthält die TI-Website die Schaltbilder für Varianten, die seit 2002 (Astra-G, Frontera-B, Zafira-A) bzw. seit 2003 (Speedster) vermarktet werden.
15.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/48 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. November 2007
zur Durchführung der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5822)
(Nur der bulgarische, der spanische, der tschechische, der deutsche, der englische, der estnische, der griechische, der französische, der italienische, der lettische, der litauische, der ungarische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der slowenische, der slowakische, der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)
(2007/837/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (1), insbesondere auf Artikel 18,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission sollte strategische Leitlinien festlegen, die den Rahmen für die Intervention des Fonds für den Zeitraum des Mehrjahresprogramms von 2008 bis 2013 vorgeben. |
(2) |
Diese Leitlinien sollten die Prioritäten sowie die spezifischen Prioritäten im Sinne von Artikel 15 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 575/2007/EG bestimmen, für die der Gemeinschaftsbeitrag zu Projekten in Mitgliedstaaten, die diesen Prioritäten dienen und die keine Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, auf 75 % erhöht werden kann. |
(3) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist diese Entscheidung für Dänemark nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar. |
(4) |
Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat Irland mit Schreiben vom 6. September 2005 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung der Entscheidung Nr. 575/2007/EG beteiligen möchte. |
(5) |
Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung der Entscheidung Nr. 575/2007/EG beteiligen möchte. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Ausschusses „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“, der nach Artikel 56 der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (2) errichtet worden ist — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Leitlinien mit den Prioritäten sowie den spezifischen Prioritäten für die Mehrjahresplanung von 2008 bis 2013 sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist gerichtet an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Brüssel, den 30. November 2007
Für die Kommission
Franco FRATTINI
Vizepräsident
(1) ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45.
(2) ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.
ANHANG
Die nachstehenden strategischen Leitlinien sind im Zusammenhang mit einer wirkungsvolleren Steuerung der Migrationsströme in allen Phasen zu sehen, die auf den Europäischen Rat von Tampere 1999 zurückgeht. Hierzu zählen auch eine gemeinsame Rückkehrpolitik und die Bekämpfung der illegalen Einwanderung.
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Aufstellung ihrer Mehrjahresprogramme darauf achten, dass sie die Mittel aus diesem Fonds mindestens drei der vier nachstehend aufgeführten Prioritäten vorbehalten. Sie können auf diese Weise entscheiden, wie die ihnen ihrem Bedarf entsprechend zugewiesenen Finanzmittel am effizientesten eingesetzt werden können:
PRIORITÄT Nr. 1: Unterstützung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Rückkehrmanagementstrategie
Hierzu zählt die Entwicklung eines integrierten Rückkehrmanagements in all seinen Aspekten. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 575/2007/EG sollte integriertes Rückkehrmanagement auf einer umfassenden Bewertung der Situation der Zielgruppe sowohl in dem betreffenden Mitgliedstaat als auch in den Herkunftsländern sowie der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den geplanten Maßnahmen basieren, Zielvorgaben für diese Maßnahmen bestimmen sowie ein breites Spektrum sonstiger Maßnahmen mit Schwerpunkt auf eine effektive und dauerhafte Rückkehr einschließlich der Vorbereitung, Durchführung und Follow-up von Rückführungen vorsehen.
Im Rahmen dieser Priorität kann der Gemeinschaftsbeitrag für integrierte Rückkehrpläne, die folgenden spezifischen Prioritäten dienen, auf 75 % erhöht werden:
1. |
Programme zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr. |
2. |
Finanzielle Anreize und Maßnahmen, die auf die besondere Lage schutzbedürftiger Rückkehrer zugeschnitten sind. |
3. |
Integrierte Rückkehrpläne zur Unterstützung der Rückkehr von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht unter ein Rückübernahmeabkommen der Gemeinschaft oder ein nationales bilaterales Rückübernahmeabkommen fallen, in die Herkunfts- oder Transitländer bzw. die Länder des vorherigen Aufenthalts, mit denen sich eine Zusammenarbeit in Rückkehrfragen besonders schwierig gestaltet. |
PRIORITÄT Nr. 2: Unterstützung für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beim Rückkehrmanagement
Dies schließt die Aufstellung und Durchführung integrierter Rückkehrpläne sowie die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen des integrierten Rückkehrmanagements ein wie bei der Rückführung auf dem Luft- oder dem Landweg (Vorbereitung, Durchführung, Follow-up).
Der Gemeinschaftsbeitrag kann für Projekte, die folgenden spezifischen Prioritäten dienen, auf 75 % erhöht werden:
— |
Integrierte Rückkehrpläne, die zusammen mit anderen Mitgliedstaaten aufgestellt worden sind und zusammen mit diesen Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls mit Frontex, Nichtregierungsorganisationen und/oder internationalen Organisationen durchgeführt werden, um die Kompetenzen, Erfahrungen und Ressourcen der Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der anderen beteiligten Organisationen gemeinsam zu nutzen. |
PRIORITÄT Nr. 3: Unterstützung für besondere innovative (inter)nationale Instrumente des Rückkehrmanagements
Hierzu zählen die Einführung oder Verbesserung von Beratungsleistungen und Informationen in allen Fällen der Rückkehr, Wiedereingliederungsmaßnahmen für Rückkehrer in ihrem Herkunftsland, Methoden der Zusammenarbeit mit Konsularstellen und/oder Einwanderungsbehörden einschließlich Schulungen sowie Maßnahmen zur Erlangung von Informationen über Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ohne Ausweispapiere.
Im Rahmen dieser Priorität kann der Gemeinschaftsbeitrag für Projekte, die folgenden spezifischen Prioritäten dienen, auf 75 % erhöht werden:
1. |
Projekte, die besonders innovative Mittel und Wege aufzeigen, wie potenzielle Rückkehrer über die Situation in den Herkunftsländern informiert und wie sie beraten werden können, und/oder andere innovative Anreize mit dem Ziel, die Zahl der freiwilligen Rückkehr unter Achtung der Würde des Einzelnen zu erhöhen |
2. |
Projekte, mit denen neue Arbeitsmethoden erprobt werden, die die Ausstellung von Ausweispapieren für Rückkehrer in Zusammenarbeit mit den Konsularstellen und Einwanderungsbehörden von Drittländern beschleunigen sollen. |
PRIORITÄT Nr. 4: Förderung von Gemeinschaftsnormen und bewährten Praktiken im Bereich des Rückkehrmanagements
Hierzu zählt die Anwendung bestehender und künftiger gemeinsamer Vorschriften im Sinne der Erwägungen 13 und 14 der Entscheidung Nr. 575/2007/EG und die Förderung (inter)nationaler bewährter Praktiken und Verfahren für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten beispielsweise über ICONet.
Innerhalb dieser Priorität kann der Gemeinschaftsbeitrag für Projekte, die folgenden spezifischen Prioritäten dienen, auf 75 % erhöht werden:
1. |
Evaluierungen und Dienstreisen zur Messung der Fortschritte in Bezug auf Rückkehrprogramme, Instrumente und Verfahren. |
2. |
Maßnahmen auf nationaler Ebene zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen, effektiven Umsetzung der gemeinsamen Rückkehrnormen auf der Grundlage des einschlägigen Gemeinschaftsrechts einschließlich Schulungsmaßnahmen für Rechtsanwender. |
15.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/51 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2007
zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels in Polen vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6597)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/838/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (3) legt bestimmte Schutzmaßnahmen fest, die anzuwenden sind, um die Ausbreitung der genannten Seuche zu verhindern; dazu gehört die Abgrenzung der Gebiete A und B nach einem vermuteten oder bestätigten Seuchenausbruch. |
(2) |
Nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 in Polen wurde die Entscheidung 2006/415/EG zuletzt durch die Entscheidung 2007/816/EG vom 10. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit bestimmten Schutzmaßnahmen in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in Polen geändert. |
(3) |
Nach einem weiteren Ausbruch der Krankheit in Polen außerhalb des Sperrgebiets sollten die Grenzen des Sperrgebiets und die Dauer der Maßnahmen unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage geändert werden. |
(4) |
Daher sollte die Entscheidung 2006/415/EG entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird in Übereinstimmung mit dem Wortlaut im Anhang zur vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Dezember 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33); berichtigte Fassung (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
(3) ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/816/EG (ABl. L 326 vom 12.12.2007, S. 32).
ANHANG
Der Anhang zur Entscheidung 2006/415/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Nachstehender Wortlaut tritt an die Stelle des Eintrags für Polen in Teil A:
|
2. |
Nachstehender Wortlaut tritt an die Stelle des Eintrags für Polen in Teil B:
|
Berichtigungen
15.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/60 |
Berichtigung des Beschlusses 2007/787/EG des Rates vom 29. November 2007 über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
( Amtsblatt der Europäischen Union L 317 vom 5. Dezember 2007 )
Die Veröffentlichung des Beschlusses ist annulliert.
15.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/60 |
Berichtigung des Beschlusses EUPM/3/2007 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 30. November 2007 zur Ernennung des Leiters/Polizeichefs der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina
( Amtsblatt der Europäischen Union L 329 vom 14. Dezember 2007 )
Im Inhalt und auf Seite 63 lautet der Titel wie folgt:
15.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/60 |
Berichtigung des Beschlusses Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007—2013)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 378 vom 27. Dezember 2006, Seite 32 ; berichtigte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union L 181 vom 11. Juli 2007, Seite 15 )
Seite 21, Anhang, Abschnitt I, Beschreibung der Aktionen, Aktion 1, letzter Absatz:
anstatt:
„Für diese Aktion werden etwa 45 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.“
muss es heißen:
„Für diese Aktion werden mindestens 45 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.“