ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 331

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
17. Dezember 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1446/2007 des Rates vom 22. November 2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik

1

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/797/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 15. November 2007 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Änderungen des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012

3

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Änderungen des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012

5

Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft

7

 

 

2007/798/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 22. November 2007 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik

31

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik

33

Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik

35

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

17.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1446/2007 DES RATES

vom 22. November 2007

über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft und die Republik Mosambik haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in der mosambikanischen Fischereizone einräumt.

(2)

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, den Abschluss dieses Abkommens zu genehmigen.

(3)

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist festzulegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik (nachstehend „Abkommen“ genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt (1).

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Fischereikategorie

Schiffstyp

Mitgliedstaat

Lizenzen

Thunfischfang

Ringwadenfänger

Spanien

23

Frankreich

20

Italien

1

Thunfischfang

Langleiner

Spanien

23

Frankreich

11

Portugal

9

Vereinigtes Königreich

2

Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (2) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der mosambikanischen Fischereizone gefangen wurden.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINHO


(1)  Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

17.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. November 2007

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Änderungen des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012

(2007/797/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft und die Republik Madagaskar haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft in den Hoheitsgewässern der Republik Madagaskar Fangmöglichkeiten einräumt.

(2)

Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft.

(3)

Es ist sicherzustellen, dass die Fangtätigkeiten ab dem Auslaufen des vorherigen Protokolls (1) bis zum Inkrafttreten des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen fortgesetzt werden.

(4)

Der Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist festzulegen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Änderungen des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 (im Folgenden „Abkommen“ genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das Abkommen gilt vorläufig ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 3

Die im Protokoll zum Abkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Fischereikategorie

Schiffstyp

Mitgliedstaat

Zahl der Lizenzen oder Quoten

Thunfischfang

Thunfischwadenfänger/Froster

Spanien

23

Frankreich

19

Italien

1

Thunfischfang

Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 100 BRT

Spanien

25

Frankreich

13

Portugal

7

Vereinigtes Königreich

5

Thunfischfang

Oberflächen-Langleinenfischer mit höchstens 100 BRT

Frankreich

26

Grundfischerei

Versuchsfischerei mit Angelruten oder Grundleinen

Frankreich

5

Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (2) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der madagassischen Fischereizone gefangen wurden.

Artikel 5

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2007.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. L. RODRIGUES


(1)  Genehmigt mit der Verordnung (EG) Nr. 555/2005 des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Änderungen des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012

Sehr geehrter Herr …,

ich freue mich, dass die Verhandlungsführer der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft eine Einigung über Änderungen des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung einschließlich der Anhänge zum Protokoll erzielt haben.

Als Ergebnis der am 15. und 16. März in Antananarivo stattgefundenen Verhandlungen konnten die Fischereimöglichkeiten, die in dem am 21. Juni 2006 paraphierten Protokoll vorgesehen sind, angepasst werden. Das geänderte Protokoll wurde von den beiden Vertragsparteien am 16. März 2007 paraphiert. Ich schlage Ihnen daher vor, die Verfahren zur Genehmigung und Ratifizierung des Abkommens einerseits und des geänderten Protokolls einschließlich seines Anhangs und seiner Anlagen andererseits nach den in der Republik Madagaskar und in der Europäischen Gemeinschaft geltenden und für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren parallel zueinander fortzusetzen.

Damit die Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den madagassischen Gewässern nicht unterbrochen werden, habe ich unter Bezugnahme auf das am 21. Juni 2006 paraphierte Abkommen sowie auf das am 21. Juni 2006 paraphierte und am 16. März 2007 geänderte Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Madagaskar bereit ist, das Abkommen und das geänderte Protokoll in Erwartung des Inkrafttretens nach Artikel 17 des Abkommens vorläufig mit Wirkung vom 1. Januar 2007 anzuwenden, vorausgesetzt, dass die Europäische Gemeinschaft bereit ist, dies ebenfalls zu tun.

In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die erste Rate der in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Gegenleistung vor dem 31. Dezember 2007 gezahlt wird.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Madagaskar

Sehr geehrter …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Sehr geehrter Herr …,

ich freue mich, dass die Verhandlungsführer der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft eine Einigung über Änderungen des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung einschließlich der Anhänge zum Protokoll erzielt haben.

Als Ergebnis der am 15. und 16. März in Antananarivo stattgefundenen Verhandlungen konnten die Fischereimöglichkeiten, die in dem am 21. Juni 2006 paraphierten Protokoll vorgesehen sind, angepasst werden. Das geänderte Protokoll wurde von den beiden Vertragsparteien am 16. März 2007 paraphiert. Ich schlage Ihnen daher vor, die Verfahren zur Genehmigung und Ratifizierung des Abkommens einerseits und des geänderten Protokolls einschließlich seines Anhangs und seiner Anlagen andererseits nach den in der Republik Madagaskar und in der Europäischen Gemeinschaft geltenden und für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren parallel zueinander fortzusetzen.

Damit die Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den madagassischen Gewässern nicht unterbrochen werden, habe ich unter Bezugnahme auf das am 21. Juni 2006 paraphierte Abkommen sowie auf das am 21. Juni 2006 paraphierte und am 16. März 2007 geänderte Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Madagaskar bereit ist, das Abkommen und das geänderte Protokoll in Erwartung des Inkrafttretens nach Artikel 17 des Abkommens vorläufig mit Wirkung vom 1. Januar 2007 anzuwenden, vorausgesetzt, dass die Europäische Gemeinschaft bereit ist, dies ebenfalls zu tun.

In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die erste Rate der in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Gegenleistung vor dem 31. Dezember 2007 gezahlt wird.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Madagaskar“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union


PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN

zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft

DIE REPUBLIK MADAGASKAR, nachstehend „Madagaskar“ genannt,

und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Madagaskar, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

IN ANBETRACHT des Wunsches beider Parteien, die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Wege der Zusammenarbeit zu fördern,

GESTÜTZT auf die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,

ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (nachstehend „IOTC“ genannt) umzusetzen,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde,

IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog über die von der madagassischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen einzurichten und geeignete Mittel zu bestimmen, um die wirksame Umsetzung dieser Maßnahmen und die notwendige weitere Dezentralisierung des Dialogs zwischen den technischen Diensten einerseits und der Bürgergesellschaft und den Wirtschaftsbeteiligten anderseits sicherzustellen,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den madagassischen Gewässern und für die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Gemeinschaft festzulegen,

IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen beider Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den madagassischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen sicherzustellen und den madagassischen Fischereisektor zu fördern;

die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den madagassischen Gewässern haben;

die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen zur Fischereiüberwachung in den madagassischen Gewässern, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die genannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird;

die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„madagassische Behörden“ die madagassische Regierung, vertreten durch ihr Fischereiministerium;

b)

„Gemeinschaftsbehörden“ die Europäische Kommission;

c)

„madagassische Fischereizone“ Gewässer, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Madagaskars unterstehen;

d)

„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das für die gewerbliche Nutzung von lebenden aquatischen Ressourcen ausgerüstet ist;

e)

„Hilfsschiff“ jedes Schiff zur Unterstützung von Fischereifahrzeugen bei der Aufstellung und Überwachung von Fischsammelgeräten;

f)

„Gemeinschaftsschiff“ jedes Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist;

g)

„Gemischter Ausschuss“ ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Madagaskars zusammensetzt, gemäß Artikel 9 dieses Abkommens;

h)

„Umladung“ das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug im Hafen oder auf See;

i)

„außergewöhnliche Umstände“ von den Parteien nicht zu vertretende Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in den madagassischen Gewässern verhindern könnten;

j)

„AKP-Seeleute“ Seeleute, die Staatsangehörige eines nichteuropäischen Unterzeichnerstaates des Abkommens von Cotonou sind. In diesem Sinne ist ein madagassischer Seemann ein AKP-Seemann.

Artikel 3

Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den madagassischen Gewässern nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten und unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung der von der madagassischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen zu überwachen, und richten einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie konsultieren einander zur Einleitung eventueller Maßnahmen in diesem Bereich.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten außerdem bei der gemeinsamen oder einseitigen Vornahme von Ex-ante-, begleitenden und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen zusammen.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt und dem Zustand der Fischereiressourcen bei der Umsetzung des Abkommens Rechnung getragen wird.

(5)   Die Beschäftigung von AKP-Seeleuten auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Gemeinschaft und Madagaskar beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in der madagassischen Fischereizone.

(2)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe auswirken.

(3)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe auswirken.

Artikel 5

Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischereien in madagassischen Gewässern

(1)   Madagaskar verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.

(2)   Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften Madagaskars. Die madagassischen Behörden teilen der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit.

(3)   Madagaskar verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls zu treffen. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen madagassischen Behörden zusammen.

(4)   Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Madagaskars geltenden Rechtsvorschriften halten.

Artikel 6

Lizenzen

(1)   Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in der madagassischen Fischereizone nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Lizenz sind, die von Madagaskar nach den Bestimmungen dieses Abkommens und seines beigefügten Protokolls erteilt wurde.

(2)   Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

Artikel 7

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Madagaskar eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

a)

Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den madagassischen Gewässern und Fischereiressourcen und

b)

Fördermittel der Gemeinschaft zur Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den madagassischen Gewässern.

(2)   Die Festlegung der Höhe des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der Fischereipolitik der Regierung Madagaskars gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen:

a)

Auftreten außergewöhnlicher Umstände.

b)

Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird.

c)

Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt.

d)

Die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Madagaskar werden neu festgelegt, insoweit die von beiden Parteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen.

e)

Das Abkommen wird gemäß Artikel 13 gekündigt.

f)

Die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 12 ausgesetzt.

Artikel 8

Förderung der Zusammenarbeit der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.

(2)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

(4)   Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der madagassischen und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 9

Gemischter Ausschuss

(1)   Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2;

b)

Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

c)

gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten;

d)

gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung;

e)

sonstige Aufgaben, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.

(2)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in Madagaskar und in der Gemeinschaft zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt der Ausschuss zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

Artikel 10

Geografischer Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Madagaskars.

Artikel 11

Laufzeit

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich automatisch um jeweils sechs Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 13 gekündigt wird.

Artikel 12

Aussetzung

(1)   Die Anwendung des Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 13

Kündigung

(1)   Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn außergewöhnliche Ereignisse wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung einer geringeren Ausschöpfung der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

(2)   Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.

(3)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

(4)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 14

Protokoll und Anhang

Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 15

Anwendbares nationales Recht

Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den madagassischen Gewässern gilt madagassisches Recht, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsehen.

Artikel 16

Aufhebung

Das am 28. Januar 1986 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

PROTOKOLL

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden ab 1. Januar 2007 für einen Zeitraum von sechs Jahren wie folgt festgesetzt:

weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten):

Thunfischwadenfänger/Froster: 43 Schiffe,

Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 100 BRT: 50 Schiffe (1),

Oberflächen-Langleinenfischer mit höchstens 100 BRT: 26 Schiffe;

demersale Arten: 5 Fischereifahrzeuge für die Versuchsfischerei mit Angelruten oder Grundleinen.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls.

(3)   Die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft dürfen Fangtätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls von Madagaskar nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens für den in Artikel 1 genannten Zeitraum besteht einerseits aus einem jährlichen Betrag in Höhe von 864 500 EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 13 300 Tonnen Fisch pro Jahr und andererseits aus einem spezifischen Betrag von jährlich 332 500 EUR, der für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Madagaskars bestimmt ist. Dieser spezifische Betrag ist integraler Bestandteil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6 und 7 dieses Protokolls.

(3)   Die Summe der Beträge nach Absatz 1, also der Betrag von 1 197 000 EUR, wird während der Laufzeit des Protokolls jährlich von der Gemeinschaft gezahlt.

(4)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den madagassischen Gewässern getätigten Fänge die Referenzmenge, so wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzliche Tonne erhöht. Der von der Gemeinschaft gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 3 genannten Betrags (2 394 000 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(5)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 erfolgt für das erste Jahr bis spätestens 31. Dezember 2007 und für die Folgejahre bis spätestens 28. Februar 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012.

(6)   Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 7 der ausschließlichen Zuständigkeit der madagassischen Behörden.

(7)   Der finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto des madagassischen Schatzamtes bei der madagassischen Zentralbank überwiesen. Die Bankverbindung lautet: Agence Comptable Centrale du Trésor public (Zentralbüro für Rechnungswesen des Schatzamts) bei der Zentralbank der Republik Madagaskar Antaninarenina- Antananarivo- Madagaskar- Kontonummer: 213 101 000 125 TP EUR.

Artikel 3

Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Fischerei — Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die beiden Parteien verpflichten sich, in den madagassischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

(2)   Die Gemeinschaft und die madagassischen Behörden beobachten während der Laufzeit des Protokolls die Entwicklung der Bestandslage in der madagassischen Fischereizone.

(3)   Die beiden Parteien verpflichten sich, im Hinblick auf die verantwortungsvolle Fischerei auf Ebene der Subregion und insbesondere im Rahmen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und der Kommission für den Indischen Ozean (IOC) verstärkt zusammenzuarbeiten.

(4)   Gemäß Artikel 4 des Abkommens konsultieren die Parteien einander auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung (eventuell auf Ebene der Subregion) einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe auswirken.

Artikel 4

Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der in Artikel 3 Absatz 4 genannten wissenschaftlichen Sitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der madagassischen Meeresschätze nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung, der sich auf die Referenzmenge bezieht, darf jedoch höchstens das Doppelte des Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 ausmachen. Übersteigen die jährlichen Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft das Doppelte der Menge von 13 300 Tonnen (d. h. 26 600 Tonnen), so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(2)   Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Verringerung der in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt.

(3)   Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 3 Absatz 4 zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.

Artikel 5

Neue Fangmöglichkeiten und Versuchsfischerei

(1)   Sollten die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 genannt sind, so konsultiert die Gemeinschaft Madagaskar im Hinblick auf eine eventuelle Genehmigung dieser neuen Fangtätigkeiten. Die Vertragsparteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang.

(2)   Die Vertragsparteien können in den madagassischen Fischereizonen nach Stellungnahme im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 4 vorgesehenen wissenschaftlichen Sitzung Versuchsfischereikampagnen durchführen. Zu diesem Zweck führen sie auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen durch und sie bestimmen im Einzelfall die neuen Bestände und legen die Bedingungen und sonstigen Parameter fest.

(3)   Die beiden Parteien üben die Versuchsfischerei nach Maßgabe einvernehmlich festgelegter wissenschaftlicher und verwaltungstechnischer Parameter aus. Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden zu Versuchszwecken für höchstens zwei Zeiträume von jeweils sechs Monaten ab einem von den Parteien einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt erteilt.

(4)   Kommen die Vertragsparteien zu dem Ergebnis, dass die Versuchsfischereikampagnen zu positiven Ergebnissen geführt haben, was die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Ressourcen des Meeres beinhaltet, können den Gemeinschaftsschiffen nach dem Konzertierungsverfahren gemäß Artikel 4 dieses Protokolls für dessen Restlaufzeit nach Maßgabe des zulässigen Fischereiaufwands neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Die finanzielle Gegenleistung wird entsprechend erhöht.

Artikel 6

Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung wegen außergewöhnlicher Umstände

(1)   Verhindern außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Madagaskars, so kann die Europäische Gemeinschaft nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach Beantragung der Konsultationen durch eine der Parteien die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung unter der Voraussetzung aussetzen, dass die Europäische Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.

(2)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann.

(3)   Die Geltungsdauer der den Gemeinschaftsschiffen gewährten Lizenzen, die gleichzeitig mit der Zahlung der finanziellen Gegenleistung ausgesetzt wird, wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

Artikel 7

Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den madagassischen Gewässern

(1)   80 % (achtzig Prozent) des Gesamtbetrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 und der von den Reedern entrichteten Gebühren sind jährlich zur Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der Regierung Madagaskars bestimmt.

Für die Verwaltung des entsprechenden Betrags durch Madagaskar legen die beiden Vertragsparteien einvernehmlich und entsprechend den derzeitigen Prioritäten der madagassischen Fischereipolitik zur Schaffung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Planung gemäß Absatz 2 fest.

(2)   Zur Umsetzung der Bestimmungen des Absatzes 1 vereinbaren die Gemeinschaft und Madagaskar auf Vorschlag Madagaskars in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung und der spezifischen Beträge für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Madagaskars auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

c)

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

(3)   Änderungsvorschläge hinsichtlich des mehrjährigen sektoralen Programms oder der Verwendung der spezifischen Beträge für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(4)   Madagaskar beschließt jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten Prozentanteils für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. In den Folgejahren teilt Madagaskar der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 1. September des vorangehenden Jahres mit.

(5)   Wenn die jährliche Bewertung der Ergebnisse bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms es rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft eine Anpassung des zur Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Madagaskars bestimmten Betrags im Rahmen der in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an diese Ergebnisse angepasst wird.

Artikel 8

Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 9

Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 kann die Anwendung des vorliegenden Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:

a)

Die zuständigen madagassischen Behörden teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 60 Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung.

b)

Geht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 5 dieses Protokolls genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die zuständigen madagassischen Behörden berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

c)

Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.

Artikel 10

Anwendbares nationales Recht

Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den madagassischen Gewässern gilt madagassisches Recht, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsehen.

Artikel 11

Aufhebung

Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars wird aufgehoben und durch den Anhang des vorliegenden Protokolls ersetzt.

Artikel 12

Inkrafttreten

(1)   Dieses Protokoll und der Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

(2)   Das Protokoll und der Anhang gelten ab dem 1. Januar 2007.


(1)  Die für Schiffe mit mehr als 100 BRT vorgesehenen Lizenzen können auch von Schiffen mit weniger als 100 BRT verwendet werden. Die Pauschalbeträge gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 3 des Anhangs entsprechen jedoch der Tonnage des Schiffes.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT IN DER FISCHEREIZONE MADAGASKARS

KAPITEL I

Lizenzanträge und Lizenzerteilung

ABSCHNITT 1

Lizenzerteilung

1.   Eine Fanglizenz für die Fischereizone Madagaskars können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.

2.   Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Madagaskar verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der madagassischen Behörden offen stehen, d. h., Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Madagaskar aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.

3.   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft beantragen (auf elektronischem Wege) die Fanglizenz für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben oder unterstützen will, bei den zuständigen madagassischen Behörden mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer.

4.   Für die beim Fischereiministerium einzureichenden Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage 1 zu verwenden. Die madagassischen Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die im Rahmen des Lizenzantrags übermittelten Daten vertraulich behandelt werden. Diese Daten werden ausschließlich zur Durchführung des Fischereiabkommens verwendet.

5.   Jedem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen:

ein Beleg über die Zahlung der pauschalen Vorschussbeträge für die Geltungsdauer der Lizenz;

eine vom Mitgliedstaat beglaubigte Kopie des Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in BRT festgesetzt ist;

eine neueres und beglaubigtes Farbfoto, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt. Die Mindestabmessungen dieser Fotografie sind 15 cm × 10 cm;

eine Farbfotokopie der Kennnummern und des Rufzeichens (1).

6.   Die Gebühren werden auf das von den madagassischen Behörden nach Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls angegebene Konto überwiesen.

7.   Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

8.   Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern durch das madagassische Fischereiministerium binnen 15 (fünfzehn) Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 5 genannten Unterlagen über die Delegation der Europäischen Kommission in Madagaskar zugestellt.

9.   Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

10.   Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff jedoch durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben Kategorie gemäß Artikel 1 des Protokolls ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt.

11.   Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Europäischen Kommission an das madagassische Fischereiministerium zurück.

12.   Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem madagassischen Fischereiministerium die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Kommission in Madagaskar wird von der Lizenzübertragung unterrichtet.

13.   Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Die Europäische Gemeinschaft führt als Entwurf eine Liste der Fischereifahrzeuge, für die eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls beantragt wurde. Dieser Entwurf wird den madagassischen Behörden umgehend nach der Erstellung sowie nach jeder Aktualisierung übermittelt. Unmittelbar nach Eingang des Listenentwurfs sowie des von der Europäischen Kommission an die Behörden des Küstenstaates übermittelten Nachweises über die Vorschusszahlung wird das Schiff von der zuständigen madagassischen Behörde auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den Fischereiüberwachungsbehörden übermittelt wird. In diesem Fall erhält der Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste, die bis zur Erteilung der Fanglizenz an Bord mitzuführen ist.

14.   Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Lizenzsystems zu fördern, das ausschließlich auf dem elektronischen Austausch sämtlicher oben beschriebener Informationen und Dokumente beruht. Sie vereinbaren ferner, dafür zu sorgen, dass die Papierlizenz umgehend durch eine elektronische Fassung wie im Fall der Liste der zum Fischfang in der madagassischen Fischereizone berechtigten Schiffe ersetzt wird.

15.   Die Lizenzen für Hilfsschiffe sind nicht gebührenpflichtig. Die Hilfsschiffe müssen unter EU-Flagge fahren oder einem Gemeinschaftsunternehmen angehören.

ABSCHNITT 2

Lizenzbedingungen — Gebühren und Vorauszahlungen

1.   Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie sind erneuerbar.

2.   Die Gebühren werden für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer auf 35 EUR je in der Fischereizone von Madagaskar gefangene Tonne festgesetzt.

3.   Die Lizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden gezahlt worden sind:

3 920 EUR je Thunfischwadenfänger; dies entspricht den Gebühren für den Fang von jährlich 112 Tonnen Fisch;

3 500 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 100 BRT; dies entspricht den Gebühren für den Fang von jährlich 100 Tonnen;

1 680 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer mit höchstens 100 BRT; dies entspricht den Gebühren für den Fang von jährlich 48 Tonnen;

Die Gebühren für demersale Arten werden zu einem späteren Zeitpunkt nach Ablauf der Versuchsphase im Gemischten Ausschuss festgesetzt. Während der Versuchsphase werden die Lizenzen gebührenfrei erteilt.

4.   Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres die von den wissenschaftlichen Instituten gemäß Nummer 5 bestätigten Fangmengen des abgelaufenen Jahres mit.

5.   Die Endabrechnung der für das Jahr n fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 31. Juli des Jahres n + 1 auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanografisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung), über die Delegation der Europäischen Kommission bestätigt worden sind.

6.   Diese Abrechnung wird gleichzeitig dem madagassischen Fischereiministerium und den Reedern übermittelt.

7.   Die Reeder überweisen den zuständigen madagassischen Behörden etwaige zusätzliche Beträge (auf der Grundlage von 35 EUR je Tonne) für die bei Thunfischwadenfängern über 112 Tonnen hinaus gefangenen Mengen und bei Oberflächen-Langleinenfischern mit mehr als 100 BRT über 100 Tonnen bzw. bei Oberflächen-Langleinenfischer mit höchstens 100 BRT über 48 Tonnen hinaus gefangenen Mengen bis spätestens 31. August des Jahres n + 1 auf das in Abschnitt 1 Nummer 6 dieses Kapitels genannte Konto.

8.   Fällt die endgültige Abrechnung allerdings niedriger aus als der unter Nummer 3 dieses Abschnitts genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

KAPITEL II

Fischereizonen

1.   Die Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer der Gemeinschaft dürfen außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen ab den Basislinien fischen. Um die nicht den Gemeinschaftsschiffen zugewiesenen Fischsammelvorrichtungen ist eine Schutzzone von drei Meilen einzuhalten.

KAPITEL III

Fangmeldungen der zum Fischfang in den madagassischen Gewässern berechtigten Schiffe

1.   Die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs in der madagassischen Fischereizone im Sinne dieses Anhangs ist wie folgt definiert:

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars oder

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars und einer Umladung im Hafen und/oder einer Anlandung in Madagaskar.

Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den madagassischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge den madagassischen Behörden melden, damit diese die von den zuständigen wissenschaftlichen Instituten nach dem Verfahren von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 4 dieses Anhangs validierten Fangmengen kontrollieren können. Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 24 m müssen ihre Fänge alle 15 Kalendertage an die madagassische Fischereiüberwachungsbehörde (Centre de Surveillance des Pêches — CSP) melden, solange sie sich in der madagassischen Fischereizone befinden. Die Fangmeldungen werden wie folgt übermittelt:

2.1.   Für jedes Gültigkeitsjahr der Lizenz im Sinne von Kapitel I Abschnitt 2 dieses Anhangs werden Fangmeldungen erstellt, in denen die Fangmengen aufgeführt sind, die das Schiff auf jeder seiner Fangreisen erzielt hat. Die auf einem physischen Träger angebrachten Originale der Meldungen werden der madagassischen Fischereiüberwachungsbehörde binnen 45 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt. Darüber hinaus werden diese Meldungen per Fax (+ 261 20 22 490 14) oder E-Mail (csp-mprh@blueline.mg) vorgenommen.

2.2.   Die Fischereifahrzeuge melden ihre Fänge mithilfe des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage 2. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in der Fischereizone Madagaskars aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der Fischereizone Madagaskars“ einzutragen.

2.3.   Diese Formulare werden leserlich ausgefüllt und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet.

3.   Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die Regierung Madagaskars vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Schiffes die in den geltenden Vorschriften Madagaskars vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Kommission und der Flaggenmitgliedstaat werden hiervon unterrichtet.

4.   Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems für die Fangmeldungen zu fördern, das ausschließlich auf dem elektronischen Austausch sämtlicher oben beschriebener Informationen und Dokumente beruht. Sie vereinbaren ferner, rasch dafür zu sorgen, dass die schriftliche Fangerklärung (Fischereilogbuch) durch eine gleichwertige elektronische Datei ersetzt wird.

KAPITEL IV

Umladungen und Anlandungen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Möglichkeiten für Umladungen und Anlandungen in den madagassischen Häfen zu verbessern.

1.   Anlandungen:

Thunfischfänger der Gemeinschaft, die ihre Fänge freiwillig in einem madagassischen Hafen anlanden, erhalten auf den in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 2 des Anhangs angegebenen Betrag eine Ermäßigung in Höhe von 5 EUR pro Tonne, die in der Fischereizone Madagaskars gefischt wurde.

Eine weitere Ermäßigung in Höhe von 5 EUR wird gewährt, wenn die Fischereierzeugnisse in einem madagassischen Fischverarbeitungsbetrieb verkauft werden.

Diese Regelung gilt für alle Gemeinschaftsschiffe für bis zu 50 % der in der Endabrechnung angegebenen Fangmenge (im Sinne von Kapitel III des Anhangs) ab dem ersten Geltungsjahr des Protokolls.

2.   Die Durchführungsbestimmungen für die Kontrolle der angelandeten oder umgeladenen Fangmengen werden auf der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses festgelegt.

3.   Bewertung:

Die Höhe der finanziellen Anreize und der höchstmögliche Prozentanteil an den Fangmengen gemäß Endabrechnung werden vom Gemischten Ausschuss nach Auswertung der sozioökonomischen Auswirkungen der in dem betreffenden Jahr vorgenommenen Anlandungen angepasst.

KAPITEL V

Anheuerung von Seeleuten

1.   Reeder von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern verpflichten sich, im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten zu beschäftigen:

Die Flotte der Thunfischwadenfänger beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone der Drittländer mindestens 20 % AKP-Seeleute (2).

Die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone der Drittländer mindestens 20 % AKP-Seeleute.

2.   Die Reeder bemühen sich, noch weitere Seeleute aus AKP-Staaten an Bord zu nehmen.

3.   Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

4.   Die Arbeitsverträge der AKP-Seeleute, von denen die Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also lebens-, kranken- und unfallversichert).

5.   Die Heuer der AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der AKP-Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen ihrer jeweiligen Länder, und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

6.   Die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

KAPITEL VI

Technische Maßnahmen

Die Fischereifahrzeuge halten die von der IOTC für die Region verabschiedeten Maßnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Fanggeräte, ihre technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen ein.

KAPITEL VII

Beobachter

Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den madagassischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation benannten Beobachter an Bord:

1.1.   Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nehmen auf Antrag der zuständigen Behörde einen von dieser benannten Beobachter an Bord, dessen Aufgabe darin besteht, die in den madagassischen Gewässern getätigten Fänge zu prüfen.

1.2.   Die zuständige Behörde erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate bei eventuellen Aktualisierungen an die Europäische Kommission weitergeleitet.

1.3.   Die zuständige Behörde teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Lizenzerteilung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit.

2.   Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörden Madagaskars kann dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Fischereifahrzeugs auf mehrere Fangreisen aufgeteilt werden. Die zuständige Behörde äußert dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des Beobachters mitteilt, der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs gehen soll.

3.   Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und der zuständigen Behörde einvernehmlich festgelegt.

4.   Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den madagassischen Fischereigewässern nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe in einem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord.

5.   Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und die vorgesehenen Häfen der Subregion mit.

6.   Wird der Beobachter in einem Land außerhalb der Subregion an Bord genommen, so gehen seine Reisekosten zulasten des Reeders. Verlässt ein Fischereifahrzeug die regionale Fischereizone mit einem regionalen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr auf Kosten des Reeders gesorgt.

7.   Findet sich der Beobachter nicht binnen 12 Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Wenn das Schiff in den madagassischen Gewässern fischt, erfüllt er folgende Aufgaben:

8.1.   Er beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe;

8.2.   er überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang;

8.3.   er nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor;

8.4.   er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

8.5.   er überprüft die Angaben zu den in den madagassischen Fischereigewässern getätigten Fängen im Logbuch;

8.6.   er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen vor;

8.7.   er übermittelt seiner zuständigen Behörde in geeigneter Weise die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

9.   Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

10.   Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen, die in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes stehen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

Während seines Aufenthalts an Bord

11.1.   trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

11.2.   geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes.

12.   Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht.

13.   Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden.

14.   Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen Behörde.

15.   Die beiden Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Konsultationen mit den interessierten Drittländern auf, um ein System von regionalen Beobachtern zu errichten und die zuständige regionale Fischereiorganisation auszuwählen. Bis zur Errichtung des Systems von regionalen Beobachtern nehmen die Schiffe, die im Rahmen des Abkommens in der madagassischen Fischereizone Fischfang betreiben dürfen, anstelle von regionalen Beobachtern sonstige Beobachter an Bord, die von den zuständigen madagassischen Behörden nach den obigen Regeln benannt wurden.

KAPITEL VIII

Überwachung

1.   Gemäß Abschnitt 1 Nummer 13 dieses Anhangs führt die Europäische Gemeinschaft eine Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls erteilt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen madagassischen Behörden nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt.

2.   Unmittelbar nach Eingang des Listenentwurfs sowie des von der Europäischen Kommission an die Behörden des Küstenstaates übermittelten Nachweises über die Vorschusszahlung gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 3 dieses Anhangs wird das Schiff von der zuständigen madagassischen Behörde auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den Fischereiüberwachungsbehörden übermittelt wird. In diesem Fall erhält der Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste, die bis zur Erteilung der Fanglizenz an Bord mitzuführen ist.

3.   Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt

3.1.   Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen den für die Fischereiüberwachung zuständigen madagassischen Behörden mindestens 3 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die madagassische Fischereizone einzufahren oder diese zu verlassen. Sie geben dabei nach dem Muster im Anhang an, welche Arten sie in welchen Mengen insgesamt an Bord mitführen. Wurde eine beabsichtigte Einfahrt gemeldet, aber letztlich nicht vorgenommen, so ist diese per Fax oder E-Mail zu annullieren. Die Fischereiüberwachungsbehörde übermittelt dem Fischereifahrzeug direkt und/oder andernfalls dem Reeder für jede Meldung (Einfahrt/Ausfahrt) per E-Mail eine Empfangsbestätigung.

3.2.   Die Mitteilung über das Verlassen der Fischereizone ist mit einer Positionsmeldung verbunden. Diese Mitteilungen erfolgen vorrangig per Fax (+ 261 20 22 490 14) oder E-Mail (csp-mprh@blueline.mg) oder andernfalls über Funk (Rufzeichen BLU nur zu den in Madagaskar geltenden Uhrzeiten und Werktagen, Frequenz 8 754,00 Mhz. Das Rufzeichen der madagassischen Fischereiüberwachungsbehörde lautet: CHARLIE SIERRA PAPA).

3.3.   Betreibt ein Schiff Fischfang, ohne die zuständige madagassische Behörde entsprechend unterrichtet zu haben, so wird dies als Verstoß angesehen.

3.4.   Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden auch bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt.

3.5.   Die madagassischen Behörden behalten sich das Recht vor, beim Empfang der Meldungen über die Einfahrt in die und/oder Ausfahrt aus der Fischereizone die Fänge der Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 250 BRT anhand einer Stichprobe von rund 10 % der betreffenden Flotte zu kontrollieren. Diese Kontrollen finden im nächstgelegenen Hafen oder an einer Kontrollstelle auf See statt.

4.   Kontrollverfahren

4.1.   Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in den madagassischen Gewässern Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten madagassischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

4.2.   Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

4.3.   Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

5.   Satellitenüberwachung

Alle im Rahmen des Abkommens fischenden Gemeinschaftsschiffe werden nach den in Anlage 4 genannten Bedingungen per Satellit überwacht.

6.   Aufbringung

6.1.   Die zuständigen madagassischen Behörden benachrichtigen den Flaggenstaat und die Europäische Kommission binnen 24 Stunden, wenn ein Gemeinschaftsschiff in den madagassischen Gewässern aufgebracht wurde oder eine Sanktion gegen ein Gemeinschaftsschiff verhängt wurde.

6.2.   Gleichzeitig ist dem Flaggenstaat und der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln.

7.   Aufbringungsprotokoll

7.1.   Nach Aufnahme des Tatbestands in dem Protokoll, das von der zuständigen madagassischen Behörde erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen.

7.2.   Diese Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann. Weigert er sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an.

7.3.   Der Kapitän muss sein Schiff in den von den madagassischen Behörden bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigen Verstoß kann die zuständige madagassische Behörde dem Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten.

8.   Konzertierungssitzung im Fall einer Aufbringung

8.1.   Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen einem Arbeitstag nach Eingang der oben genannten Informationen zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen madagassischen Behörden eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann.

8.2.   Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Stellvertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert.

9.   Regelung

9.1.   Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen.

9.2.   Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den madagassischen Rechtsvorschriften festgesetzt.

9.3.   Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer von den zuständigen Behörden Madagaskars bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind.

9.4.   Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Sicherheit, der Restbetrag von den zuständigen madagassischen Behörden freigegeben.

9.5.   Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald

den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder

in Erwartung des Abschlusses des Gerichtsverfahrens eine Banksicherheit gemäß Nummer 9.3 hinterlegt und von den zuständigen madagassischen Behörden akzeptiert wurde.

10.   Umladungen

10.1.   Alle Gemeinschaftsschiffe, die Fänge in den madagassischen Gewässern umladen wollen, führen diese Umladungen in oder vor den madagassischen Häfen durch.

10.2.   Die Reeder dieser Schiffe teilen den zuständigen madagassischen Behörden mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit:

die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen;

den Namen, die IMO-Nummer und die Flagge des übernehmenden Frachtschiffes;

die umzuladende Menge nach Arten;

Datum und Ort der Umladung.

10.3.   Das Umladen gilt als Verlassen der madagassischen Fischereizone. Die Kapitäne müssen den zuständigen madagassischen Behörden folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die madagassische Fischereizone zu verlassen.

10.4.   Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der madagassischen Fischereizone verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden madagassischen Rechtsvorschriften geahndet.

11.   Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem madagassischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die madagassischen Inspektoren und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.


(1)  Gemäß den internationalen Normen.

(2)  Einschließlich mindestens 70 Seeleute der gesamten europäischen Flotte, die aus IOTC-Mitgliedstaaten stammen.

Anlagen

1.

Formular für den Lizenzantrag

2.

IOCT-Logbuch

3.

Durchführungsbestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen (VMS) und Koordinaten der madagassischen Fischereizone

ANLAGE 1

FISCHEREIMINISTERIUM MADAGASKARS

Neuer Antrag oder Antrag auf Verlängerung (1) einer Fanglizenz für ausländische Schiffe der Industriefischerei

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(1)  Nichtzutreffendes streichen.

ANLAGE 2

Fischereilogbuch für den Thunfischfang

Image

ANLAGE 3

Coordonnées (latitudes et longitudes de la zone pêche (ZP) de Madagascar

(voir aussi carte géographique annexée en appendice 4)

 

Coordonnées en deg. déc.

Coordonnées en deg. mn

Réf

X

Y

X

Y

A

49,40

–10,3

49°24′E

10°18′S

B

51

–11,8

51°0′E

11°48′S

C

53,3

–12,7

53°18′E

12°42′S

D

52,2

–16,3

52°12′E

16°18′S

E

52,8

–18,8

52°48′E

18°48′S

F

52

–20,4

52°0′E

20°24′S

G

51,8

–21,9

51°48′E

21°54′S

H

50,4

–26,2

50°24′E

26°12′S

I

48,3

–28,2

48°18′E

28°12′S

J

45,4

–28,7

45°24′E

28°42′S

K

41,9

–27,8

41°54′E

27°48′S

L

40,6

–26

40°36′E

26°0′S

M

41,8

–24,3

41°48′E

24°18′S

N

41,6

–20,8

41°36′E

20°48′S

O

41,4

–19,3

41°24′E

19°18′S

P

43,2

–17,8

43°12′E

17°48′S

Q

43,4

–16,9

43°24′E

16°54′S

R

42,55

–15,6

42°33′E

15°36′S

S

43,15

–14,35

43°9′E

14°21′S

T

45

–14,5

45°0′E

14°30′S

U

46,8

–13,4

46°48′E

13°24′S

V

48,4

–11,2

48°24′E

11°12′S

ANLAGE 4

Fischereizone Madagaskars

Image

VMS-PROTOKOLL

mit Durchführungsbestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die in der AWZ Madagaskars Fischfang betreiben

1.

Die Bestimmungen dieses Protokolls ergänzen das Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 und gelten gemäß „Kapitel VIII — Überwachung“ Nummer 5 des Anhangs jenes Protokolls.

2.

Alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die im Rahmen des Fischereiabkommens EG-Madagaskar Fischfang betreiben, werden während ihres Aufenthalts in der madagassischen AWZ per Satellit überwacht.

Für die Satellitenüberwachung teilen die madagassischen Behörden der Gemeinschaft die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der madagassischen AWZ mit.

Die madagassischen Behörden übermitteln diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden im WGS-84-Format.

3.

Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die X.25-Adressen und die Spezifikationen für die elektronische Kommunikation zwischen ihren Kontrollzentren gemäß den unter den Nummern 5 und 7 festgelegten Bedingungen aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon-, Telex- und Faxnummern und die elektronischen Adressen (Internet oder X.400), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den Kontrollzentren verwendet werden können.

4.

Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt.

5.

Wenn ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in die madagassische AWZ einläuft, übermittelt das Kontrollzentrum des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen (Schiffsidentifizierung, Längen- und Breitengrad, Kurs und Geschwindigkeit) unverzüglich und mindestens einmal alle 3 Stunden an die madagassische Fischereiüberwachungsbehörde. Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet.

6.

Die unter Nummer 5 genannten Mitteilungen werden elektronisch im Format X.25 oder in einem anderen gesicherten Protokoll übermittelt. Die Übermittlung dieser Mitteilungen erfolgt in Echtzeit gemäß dem Format der Tabelle II.

7.

Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben baldmöglichst per Fax an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats und an die madagassische Fischereiüberwachungsbehörde. In diesem Fall ist um 6 Uhr, 12 Uhr und 18 Uhr (Ortszeit Madagaskars) eine Positionsmeldung zu übermitteln. Sie umfasst auch die vom Kapitän aufgezeichneten dreistündlichen Positionsmeldungen gemäß Nummer 5.

Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats leitet diese Meldungen an die madagassische Fischereiüberwachungsbehörde weiter. Das defekte Gerät ist spätestens innerhalb eines Monats zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist muss das Schiff die madagassische AWZ verlassen.

8.

Die Kontrollzentren der Flaggenstaaten überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in den madagassischen Gewässern. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist die madagassische Fischereiüberwachungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, und das Verfahren gemäß Nummer 7 findet Anwendung.

9.

Stellt die madagassische Fischereiüberwachungsbehörde fest, dass der Flaggenstaat die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, werden die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission unverzüglich unterrichtet.

10.

Die gemäß den vorliegenden Bestimmungen an die Vertragspartei übermittelten Überwachungsangaben sind ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen des Abkommens EG-Madagaskar Fischfang betreiben, durch die madagassischen Behörden bestimmt. Die Angaben dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

11.

Die Hardware- und Softwarekomponenten des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h., es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen.

Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungs- bzw. Witterungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.

Die Schiffskapitäne sorgen dafür, dass

die Daten nicht manipuliert werden,

die Antenne(n) für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt wird/werden,

die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird und

die zur Satellitenüberwachung erforderlichen Geräte nicht abmontiert werden.

12.

Die Vertragsparteien tauschen auf Antrag Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte aus, um sicherzustellen, dass alle Geräte für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang mit den Anforderungen der anderen Vertragspartei kompatibel sind.

13.

Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt.

14.

Die Vertragsparteien aktualisieren diese Bestimmungen bei Bedarf.

Übermittlung von VMS-Meldungen an Madagaskar

Positionsmeldung

Datenfeld

Code

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Angabe Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Absender

FR

O

Angabe Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Flaggenstaat

FS

F

 

Art der Meldung

TM

O

Angabe Meldung — Art der Meldung „POS“

Rufzeichen

RC

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

F

Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats, gefolgt von einer Nummer)

Externe Kennnummer

XR

O

Angabe zum Schiff — die außen angebrachte Nummer des Schiffs

Breitengrad

LA

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS84)

Längengrad

LO

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten O/W GGGMM (WGS84)

Kurs

CO

O

Schiffskurs, 360°-Skala

Geschwindigkeit

SP

O

Schiffsgeschwindigkeit in Zehntelknoten

Datum

DA

O

Angabe zur Position des Schiffes — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Position des Schiffes — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

Zeichensatz: ISO 8859.1

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;

ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten.

Die fakultativen Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

ANGABEN ZUR MADAGASSISCHEN FISCHEREIÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Name der Einrichtung: Centre de Surveillance des Pêches (CSP)

Tel. CSP: 00 261 20 22 404 10

Fax CSP: 00 261 20 22 490 14

E-Mail CSP: csp-mprh@blueline.mg

Tel. und Fax DPRH: Direction de la pêche et des ressources halieutiques — DPRH (Direktion Fischerei und Fischereiressourcen) 00261 20 22 409 00

E-Mail DPRH: mamy.andriantsoa@wanadoo.mg

Adresse X.25 = 134 164 784 14 ab FÜZ-Frankreich

208 034 164 784 14 ab FÜZ-Spanien, FÜZ-Portugal, FÜZ-Italien

Muster der Einfahrt-/Ausfahrtmeldung

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17.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/31


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. November 2007

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik

(2007/798/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat mit der Republik Mosambik ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das Fischereifahrzeugen aus der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in der mosambikanischen Fischereizone einräumt.

(2)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 21. Dezember 2006 ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik (nachstehend „Partnerschaftsabkommen“ genannt) paraphiert.

(3)

Das mit der Verordnung (EG) Nr. 2329/2003 (1) genehmigte Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik wird durch das neue Partnerschaftsabkommen ersetzt.

(4)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass das Partnerschaftsabkommen baldmöglichst angewandt wird, damit die Gemeinschaftsschiffe ihre Fangtätigkeiten fortsetzen können. Die beiden Vertragsparteien haben daher ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens ab 1. Januar 2007 paraphiert.

(5)

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das Abkommen in Form eines Briefwechsels zu genehmigen.

(6)

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist festzulegen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik (nachstehend „Abkommen in Form eines Briefwechsels“ genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sowie das Partnerschaftsabkommen sind diesem Beschluss im Wortlaut beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll zum Partnerschaftsabkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden vorläufig wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Fischereikategorie

Schiffstyp

Mitgliedstaat

Lizenzen

Thunfischfang

Ringwadenfänger

Spanien

23

Frankreich

20

Italien

1

Thunfischfang

Langleiner

Spanien

23

Frankreich

11

Portugal

9

Vereinigtes Königreich

2

Schöpfen die Anträge dieser Mitgliedstaaten auf Fischereilizenzen die im Protokoll zum Partnerschaftsabkommen festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens in Form eines Briefwechsels fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (2) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der mosambikanischen Fischereizone gefangen wurden.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINHO


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2329/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 über den Abschluss des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 43).

(2)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik

Sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 21. Dezember 2006 paraphierte Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Mosambik andererseits, einschließlich des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011, des Protokollanhangs und der Anlagen hierzu, mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Mosambik bereit ist, dieses Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 17 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die erste Rate der in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Gegenleistung bis spätestens 31. Oktober 2007 gezahlt wird.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung Mosambiks

Sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 21. Dezember 2006 paraphierte Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Mosambik andererseits, einschließlich des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011, des Protokollanhangs und der Anlagen hierzu, mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Mosambik bereit ist, dieses Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 17 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die erste Rate der in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Gegenleistung bis spätestens 31. Oktober 2007 gezahlt wird.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Europäische Gemeinschaft


PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE REPUBLIK MOSAMBIK, nachstehend „Mosambik“ genannt,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN ANBETRACHT der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Mosambik, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

IN ANBETRACHT des Wunsches beider Parteien, die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern,

GESTÜTZT AUF die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, DASS Mosambik im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen in einer Zone von 200 Seemeilen ab der Basislinie seine Hoheitsgewalt und Gerichtsbarkeit ausübt,

ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der einschlägigen regionalen Organisationen, denen die Vertragsparteien angehören, umzusetzen,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde,

IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten,

ENTSCHLOSSEN, zum Zwecke dieser Zusammenarbeit den zur Durchführung der mosambikanischen Fischereipolitik erforderlichen Dialog durch Einbeziehung der Akteure der Bürgergesellschaft in die Wege zu leiten,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den mosambikanischen Gewässern und für die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Gemeinschaft festzulegen,

IN DEM FESTEN WILLEN, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen durch Förderung der Kooperation von Unternehmen der beiden Vertragsparteien herbeizuführen —

KOMMEN HIERMIT WIE FOLGT ÜBEREIN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für:

die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den mosambikanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei zu unterstützen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die mosambikanische Fischwirtschaft zu fördern;

die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zur mosambikanischen Fischereizone haben;

die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen zur Fischereiüberwachung in der mosambikanischen Fischereizone, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird;

die Partnerschaften zwischen Wirtschaftsbeteiligten, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„mosambikanische Behörden“ das Fischereiministerium der Republik Mosambik;

b)

„Gemeinschaftsbehörden“ die Europäische Kommission;

c)

„mosambikanische Fischereizone“ die Meeresgewässer Mosambiks, in denen die Fischerei erlaubt ist;

d)

„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das nach mosambikanischem Recht für Fischereizwecke eingesetzt wird;

e)

„Gemeinschaftsschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist;

f)

„Gemischter Ausschuss“ ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Mosambiks zusammensetzt, gemäß Artikel 9 dieses Abkommens;

g)

„Umladung“ das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug im Hafen;

h)

„Reeder“ Person, die für ein Fischereifahrzeug oder dessen Betrieb rechtlich verantwortlich ist, es führt und leitet;

i)

„AKP-Seemann“ Seemann, der Staatsangehöriger eines nichteuropäischen Unterzeichnerstaates des Abkommens von Cotonou ist.

Artikel 3

Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den mosambikanischen Gewässern nach den Grundsätzen des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sowie dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung der von der mosambikanischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen zu überwachen und die aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programme zu bewerten; zu diesem Zweck richten sie einen fischereipolitischen Dialog ein. Die Ergebnisse der Bewertungen werden von dem in Artikel 9 dieses Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss analysiert.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt und dem Zustand der Fischereiressourcen bei der Umsetzung des Abkommens Rechnung getragen wird.

(4)   Die Beschäftigung mosambikanischer Seeleute auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. Für nicht-mosambikanische AKP-Seeleute, die an Bord von Gemeinschaftsschiffen tätig sind, gelten dieselben Bedingungen.

(5)   Die Vertragsparteien konsultieren einander, bevor sie Entscheidungen treffen, die mit möglichen Auswirkungen auf die Tätigkeit der im Rahmen des Abkommens fischenden Gemeinschaftsschiffe verbunden sind.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Gemeinschaft und die mosambikanischen Behörden sind darum bemüht, während der Laufzeit dieses Abkommens die Bestandsentwicklung in der mosambikanischen Fischereizone zu beobachten.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander entweder in einer gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen zu konsultieren, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im Indischen Ozean sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

(3)   Auf der Grundlage der Konsultationen gemäß Absatz 2 konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um einvernehmlich Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die für die Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe von Belang sind.

Artikel 5

Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischereien in mosambikanischen Gewässern

(1)   Mosambik verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.

(2)   Der Fischfang gemäß diesem Abkommen unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften Mosambiks. Die mosambikanischen Behörden teilen der Kommission jede Änderung der genannten Rechtsvorschriften mit.

(3)   Mosambik verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls zu treffen. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen mosambikanischen Behörden zusammen.

(4)   Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in der mosambikanischen Fischereizone geltenden Rechtsvorschriften halten.

Artikel 6

Lizenzen

(1)   Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in der mosambikanischen Fischereizone nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens einschließlich des Protokolls erteilt wurde, und deren Original oder Kopie sie an Bord mitführen.

(2)   Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

Artikel 7

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Mosambik eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

a)

Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den mosambikanischen Gewässern und Fischereiressourcen und

b)

Fördermitteln der Gemeinschaft zur Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den mosambikanischen Gewässern.

(2)   Die Festlegung der Höhe des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der Fischereipolitik der Regierung Mosambiks gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen:

a)

Schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in den mosambikanischen Gewässern.

b)

Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird.

c)

Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt.

d)

Die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Mosambik werden neu festgelegt, insoweit die von beiden Parteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen.

e)

Das Abkommen wird gemäß Artikel 12 gekündigt.

f)

Die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt.

Artikel 8

Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten und in der Bürgergesellschaft

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.

(2)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Durchführung eines Aktionsplans von Wirtschaftsbeteiligten aus Mosambik und aus der Gemeinschaft, mit dessen Hilfe erreicht werden soll, dass die Gemeinschaftsschiffe ihre Fänge künftig verstärkt in mosambikanischen Häfen anlanden.

(5)   Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der mosambikanischen und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 9

Gemischter Ausschuss

(1)   Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2;

b)

Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

c)

gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten;

d)

gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung;

e)

sonstige Aufgaben, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.

(2)   Der Ausschuss erfüllt seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Ergebnisse der wissenschaftlichen Konsultationen gemäß Artikel 4 dieses Abkommens.

(3)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in Mosambik und in der Gemeinschaft zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

Artikel 10

Geografischer Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Mosambiks.

Artikel 11

Laufzeit

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich automatisch um jeweils fünf Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 12 gekündigt wird.

Artikel 12

Kündigung

(1)   Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn von den Parteien nicht zu vertretende außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in den mosambikanischen Gewässern verhindern. Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

(2)   Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.

(3)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

(4)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 13

Aussetzung

(1)   Die Anwendung des Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Parteien Konsultationen eingeleitet, um eine freundschaftliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 14

Protokoll und Anhang

Das Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 15

Anwendbares nationales Recht

Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den mosambikanischen Gewässern gilt mosambikanisches Recht, sofern dieses Abkommen oder das Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

Artikel 16

Aufhebung

Das am 31. Dezember 2003 in Kraft getretene Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Es tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

PROTOKOLL

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik über die Fischerei vor der Küste Mosambiks für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 werden die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von fünf Jahren wie folgt festgelegt:

Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten):

Thunfisch-Wadenfänger/Froster: 44 Schiffe;

Oberflächen-Langleinenfischer: 45 Schiffe.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls.

(3)   Die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft dürfen Fangtätigkeiten in der Fischereizone Mosambiks nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens für den in Artikel 1 genannten Zeitraum besteht einerseits aus einem jährlichen Betrag in Höhe von 650 000 EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 10 000 t Fisch pro Jahr und andererseits aus einem spezifischen Betrag von jährlich 250 000 EUR, der für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Mosambiks bestimmt ist. Dieser spezifische Betrag ist integraler Bestandteil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6 und 7 dieses Protokolls.

(3)   Der Gesamtbetrag nach Absatz 1, also der Betrag von 900 000 EUR, wird während der Laufzeit des Protokolls jährlich von der Gemeinschaft gezahlt.

(4)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den mosambikanischen Gewässern getätigten Fänge die Referenzmenge, so wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzliche Tonne erhöht. Der von der Gemeinschaft gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des der Referenzmenge entsprechenden Betrags (1 300 000 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(5)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 erfolgt für das erste Jahr bis spätestens 31. Oktober 2007 und für die Folgejahre bis spätestens 15. Januar 2008, 2009, 2010 und 2011.

(6)   Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 7 der ausschließlichen Zuständigkeit der mosambikanischen Behörden.

(7)   Der finanzielle Ausgleich wird auf ein Konto der Staatskasse bei einem von den mosambikanischen Behörden bezeichneten Finanzinstitut überwiesen.

Artikel 3

Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Fischerei — Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit, eine verantwortungsvolle Fischerei in den mosambikanischen Gewässern zu fördern.

(2)   Die Gemeinschaft und die mosambikanischen Behörden beobachten während der Laufzeit dieses Protokolls die Bestandsentwicklung in der mosambikanischen Fischereizone.

(3)   Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls legen die Vertragsparteien einvernehmlich die Regelungen für die wissenschaftlichen Konsultationen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens im Hinblick auf die Arbeit des in Artikel 9 des Abkommens genannten Gemischten Ausschusses fest.

Artikel 4

Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der in Artikel 3 Absatz 4 genannten wissenschaftlichen Sitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der mosambikanischen Meeresschätze nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Betrag. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft das Doppelte der Menge von 10 000 t (d. h. 20 000 t), so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(2)   Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Verringerung der in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt.

(3)   Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 3 zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.

Artikel 5

Neue Fangmöglichkeiten

(1)   Sollten die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 vorgesehen sind, konsultieren die Vertragsparteien einander, bevor die mosambikanischen Behörden diese neuen Fangtätigkeiten gegebenenfalls genehmigen. Die Vertragsparteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang.

(2)   Die Vertragsparteien fördern die Versuchsfischerei in den mosambikanischen Gewässern. In diesem Rahmen konsultieren die Vertragsparteien einander auf Ersuchen einer der Vertragsparteien und entscheiden von Fall zu Fall über die Bedingungen und die sonstigen relevanten Parameter für die Durchführung dieser Fangtätigkeiten.

Die Vertragsparteien üben Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter aus, auf die sie sich geeinigt haben, und gemäß einer Verwaltungsvereinbarung, die sie zu diesem Zweck festgelegt haben. Die Versuchsfischerei darf für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden.

Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die im Rahmen der Versuchsfischerei durchgeführten Fangreisen positive Ergebnisse erbracht haben, so kann die mosambikanische Regierung der Gemeinschaftsflotte bis zum Ablauf dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zuteilen. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 wird entsprechend erhöht.

Artikel 6

Aussetzung aus schwerwiegenden Gründen

(1)   Verhindern außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in den mosambikanischen Gewässern, so kann die Europäische Gemeinschaft nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach Beantragung der Konsultationen durch eine der Vertragsparteien die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung unter der Voraussetzung aussetzen, dass die Europäische Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.

(2)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die schwerwiegenden Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann.

(3)   Bei Ablauf der Aussetzung einigen sich die Vertragsparteien auf die Umstände, unter denen die Gemeinschaftsschiffe die Fangtätigkeit wieder aufnehmen können.

Artikel 7

Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den mosambikanischen Gewässern

(1)   Einhundert Prozent der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 sind zur Stützung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der mosambikanischen Regierung bestimmt.

Mosambik verwaltet den Betrag auf der Grundlage der Ziele, die die beiden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt haben, und entsprechend der jährlichen und mehrjährigen Planung.

(2)   Zur Umsetzung der Bestimmungen von Absatz 1 vereinbaren die Gemeinschaft und Mosambik in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss unmittelbar nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls und auf jeden Fall innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung und der spezifischen Beträge für die 2007 durchzuführenden Maßnahmen;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Mosambiks auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, insbesondere der Verbesserung der hygienischen Bedingungen bei der Herstellung von Fischereierzeugnissen und dem Ausbau der Kontrollkapazitäten der zuständigen mosambikanischen Behörden, Rechnung zu tragen ist;

c)

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

(3)   Änderungsvorschläge hinsichtlich des mehrjährigen sektoralen Programms oder der Verwendung der spezifischen Beträge für die 2007 durchzuführenden Maßnahmen müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(4)   Mosambik beschließt jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten Prozentanteils für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. In den Folgejahren teilt Mosambik der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 1. September des vorangehenden Jahres mit.

(5)   Wenn die jährliche Fortschrittsbewertung zur Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms dies rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft eine Anpassung der in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls genannten Anteils der finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an die Ergebnisse angepasst wird.

Artikel 8

Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls finden im Interesse einer gütlichen Beilegung der Meinungsverschiedenheiten Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

(2)   Gelingt es nicht, die in Absatz 1 genannte gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu erzielen, so kann die Anwendung des Protokolls unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, sofern die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien als schwerwiegend angesehen werden.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung dieses Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung dieses Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 9

Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 kann die Anwendung des vorliegenden Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:

a)

Geht die Zahlung innerhalb der in Artikel 2 Absatz 5 dieses Protokolls genannten Frist nicht ein, teilen die zuständigen mosambikanischen Behörden der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 60 Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung.

b)

Wird das Ausbleiben der Zahlung innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist bestätigt oder geht innerhalb dieser Frist keine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, sind die zuständigen Behörden Mosambiks berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

c)

Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.

Artikel 10

Nationales Recht

Für die im Rahmen des vorliegenden Protokolls einschließlich Anhang und Anlagen ausgeübte Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gilt mosambikanisches Recht, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

Artikel 11

Aufhebung

Der Anhang des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Mosambik über die Fischerei vor der Küste Mosambiks wird aufgehoben und durch den Anhang des vorliegenden Protokolls ersetzt.

Artikel 12

Inkrafttreten

(1)   Dieses Protokoll und der Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

(2)   Dieses Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen gilt ab 1. Januar 2007.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FANGTÄTIGKEITEN DURCH GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN DER FISCHEREIZONE MOSAMBIKS

KAPITEL I

Beantragung und Erteilung von Fanglizenzen

ABSCHNITT 1

Lizenzerteilung

1.   Eine Lizenz für die Ausübung von Fangtätigkeiten in der Fischereizone Mosambiks im Rahmen des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.

2.   Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Mosambik verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der mosambikanischen Fischereiverwaltung offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Mosambik aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.

3.   Ein Gemeinschaftsschiff, das eine Fanglizenz beantragt, kann durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Mosambik vertreten sein. Name und Anschrift dieses Vertreters sind im Lizenzantrag anzugeben.

4.   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft beantragen die Fanglizenz für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, bei den zuständigen mosambikanischen Behörden mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer.

5.   Für die beim Fischereiministerium eingereichten Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage 1 zu verwenden.

6.   Dem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen:

ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz;

bei der ersten Antragstellung im Rahmen des Protokolls ein neueres Farbfoto, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt; die Mindestabmessungen dieser Fotografie sind 15 cm x 10 cm;

Seetüchtigkeitszeugnis des Schiffes;

Zulassungsbescheinigung des Schiffes;

die von der zuständigen Gemeinschaftsbehörde ausgestellte Hygienebescheinigung des Schiffes.

7.   Die Gebühren werden auf das von den mosambikanischen Behörden nach Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls angegebene Konto überwiesen.

8.   Sie schließen sämtliche nationale und lokale Abgaben ein, mit Ausnahme von Hafen-, Umlade- und Dienstleistungsgebühren.

9.   Die Fanglizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Mosambik durch das mosambikanische Fischereiministerium binnen fünfzehn Tagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen zugestellt. Nach Ausstellung der Fanglizenz übermitteln die mosambikanischen Behörden dem Schiffskapitän oder seinem Vertreter umgehend auf geeignetem Wege (Fax, E-Mail usw.) eine Kopie. Eine Kopie der Fanglizenz ist als Nachweis der Fangberechtigung im Rahmen des Abkommens an Bord mitzuführen. Die zuständigen Kontrollbehörden werden unverzüglich von der Ausstellung der Fanglizenz unterrichtet.

10.   Sollte die Delegation der Europäischen Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Fanglizenz geschlossen sein, so kann die Lizenz direkt dem Konsignatar des Fischereifahrzeugs übermittelt werden, wobei die Delegation eine Kopie erhält.

11.   Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff jedoch durch eine Fanglizenz für ein anderes Schiff derselben Kategorie ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung der etwaigen offenstehenden Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt.

12.   Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Fanglizenz über die Delegation der Europäischen Kommission an das mosambikanische Fischereiministerium zurück.

13.   Das Datum des Inkrafttretens der neuen Lizenz ist auf dieser angegeben. Die Delegation der Europäischen Kommission in Mosambik wird von der Lizenzübertragung unterrichtet.

14.   Die Fanglizenzen sind unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel VIII Nummer 2 dieses Anhangs jederzeit an Bord mitzuführen.

ABSCHNITT 2

Lizenzbedingungen — Gebühren und Vorauszahlungen

1.   Die Fanglizenzen gelten für höchstens ein Jahr, jeweils vom 1. Januar bis spätestens 31. Dezember. Sie können verlängert werden.

2.   Die Gebühren sind auf 35 EUR je in der Fischereizone Mosambiks gefangene Tonne festgesetzt.

3.   Die Fanglizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen mosambikanischen Behörden gezahlt worden sind:

4 200 EUR je Thunfischwadenfänger; dies entspricht den Gebühren für den Fang von jährlich 120 Tonnen Fisch weit wandernder und verwandter Arten;

3 500 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von über 250 BRZ; dies entspricht den Gebühren für den Fang von jährlich 100 Tonnen Fisch weit wandernder und verwandter Arten;

1 680 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von weniger als 250 BRZ; dies entspricht den Gebühren für den Fang von jährlich 48 Tonnen Fisch weit wandernder und verwandter Arten.

4.   Die Endabrechnung der für das Jahr n fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 31. Juli des Jahres n + 1 auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanografisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto de Investigação das Pescas e do Mar — Portugiesisches Institut für Meeresforschung), über die Delegation der Europäischen Kommission bestätigt worden sind.

5.   Diese Abrechnung wird dem mosambikanischen Fischereiministerium und den Reedern gleichzeitig zugestellt.

6.   Die Reeder überweisen den zuständigen mosambikanischen Behörden etwaige offenstehende Beträge bis 30. August des darauf folgenden Jahres auf das in Abschnitt 1 Absatz 7 dieses Kapitels genannte Konto.

7.   Fällt die endgültige Abrechnung hingegen niedriger aus als der unter Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

KAPITEL II

Fischereizonen

Die Gemeinschaftsschiffe dürfen nur in der in Anlage 4 definierten Fischereizone außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen ab den Basislinien fischen.

KAPITEL III

Fangmeldungen

1.   Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs wie folgt definiert:

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone Mosambiks oder

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Mosambiks und einer Umladung in einem Hafen und/oder einer Anlandung in Mosambik.

Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den mosambikanischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge dem mosambikanischen Fischereiministerium melden, damit die mosambikanischen Behörden die von den zuständigen wissenschaftlichen Instituten nach dem Verfahren von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 4 dieses Anhangs validierten Fangmengen kontrollieren können. Die Fangmeldungen werden wie folgt übermittelt:

2.1.   Für jedes Gültigkeitsjahr der Lizenz im Sinne von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 1 dieses Anhangs werden Fangmeldungen erstellt, in denen die Fangmengen aufgeführt sind, die das Schiff auf jeder seiner Fangreisen erzielt hat. Die auf einem physischen Träger angebrachten Originale der Meldungen werden dem mosambikanischen Fischereiministerium binnen 30 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt. Kopien werden zur selben Zeit per Fax oder per E-Mail an den Flaggenmitgliedstaat und an das mosambikanische Fischereiministerium versandt.

2.2.   Die Fischereifahrzeuge melden ihre Fänge mithilfe des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage 2. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den mosambikanischen Gewässern aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der Fischereizone Mosambiks“ einzutragen.

2.3.   Diese Formulare werden leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet.

3.   Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die Regierung Mosambiks vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Schiffes die in den geltenden mosambikanischen Vorschriften vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Kommission und der Flaggenmitgliedstaat werden hiervon unterrichtet.

KAPITEL IV

Umladungen und Anlandungen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Möglichkeiten für Umladungen und Anlandungen in den mosambikanischen Häfen zu verbessern.

KAPITEL V

Anheuerung von Seeleuten

1.   Die Reeder verpflichten sich, für die Thunfisch-Fangsaison in der mosambikanischen Fischereizone wenigstens 20 % AKP-Seeleute anzuheuern, von denen nach Möglichkeit wenigstens 40 % Mosambikaner sind.

2.   Die Reeder bemühen sich, noch weitere Seeleute aus AKP-Staaten anzuheuern.

3.   Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

4.   Die Arbeitsverträge der mosambikanischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden im Einklang mit Nummer 1 dieses Kapitels zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).

5.   Die Heuer der Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder den Schiffsagenten und den Behörden des jeweiligen AKP-Staates einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der mosambikanischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der mosambikanischen Besatzung und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

KAPITEL VI

Technische Maßnahmen

Die Fischereifahrzeuge halten die von den regionalen Fischereiorganisationen, denen die Vertragsparteien angehören, für die Region vorgelegten oder vorzulegenden Maßnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Fangmethoden, technische Spezifikationen und alle anderen für die Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen ein.

KAPITEL VII

Beobachter

1.   Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den mosambikanischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen nach Voranmeldung bei den mosambikanischen Behörden vom IOTC benannte Beobachter an Bord.

2.   Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und den zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegt.

3.   Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden mit Kopie an die mosambikanische Fischereiverwaltung und an den Kapitän des Schiffes übersandt wird.

KAPITEL VIII

Überwachung

1.   Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt

1.1.   Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen den für die Fischereiüberwachung zuständigen mosambikanischen Behörden mindestens 3 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die mosambikanische Fischereizone einzufahren oder diese zu verlassen. Sie geben dabei an, welche Arten sie in welchen Mengen insgesamt an Bord mitführen.

1.2.   Die Mitteilung über das Verlassen der Fischereizone ist mit einer Positionsmeldung verbunden. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise per Fax und anderenfalls, wenn die Schiffe nicht über ein Faxgerät verfügen, über Funk oder per E-Mail.

1.3.   Betreibt ein Schiff Fischfang, ohne die mosambikanische Fischereiverwaltung zuvor über seine Einfahrt in die mosambikanische Fischereizone zu informieren, oder verlässt es die mosambikanische Fischereizone, ohne die Ausfahrt zu melden, so wird dies als Verstoß angesehen.

1.4.   Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt.

2.   Kontrollverfahren

2.1.   Die mosambikanischen Behörden können genehmigen, dass ein Kontrollbeamter an Bord geht, um die Fangtätigkeiten zu kontrollieren.

2.2.   Der Kapitän des Schiffes stellt dem Kontrollbeamten alle vorhandenen Kommunikationsmittel zur Verfügung, gewährt ihm Zugang zu allen Räumen an Bord und erlaubt ihm die Entnahme von Proben.

2.3.   Der Kapitän gewährt dem Kontrollbeamten Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Hilfe zu denselben Bedingungen wie den Offizieren des Schiffes.

2.4.   Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

2.5.   Nach Abschluss der Kontrolle erstellt der Kontrollbeamte einen Bericht. Der Schiffskapitän erhält eine Kopie des Kontrollberichts.

3.   Satellitenüberwachung

3.1.   Alle im Rahmen des Abkommens fischenden Gemeinschaftsschiffe werden gemäß den in Anlage 3 („VMS-Protokoll“) genannten Bedingungen per Satellit überwacht.

4.   Aufbringung

4.1.   Die zuständigen mosambikanischen Behörden benachrichtigen den Flaggenstaat und die Europäische Kommission binnen 24 Stunden über alle Aufbringungen und alle gegen Gemeinschaftsschiffe in den mosambikanischen Gewässern verhängten Sanktionen.

4.2.   Im Falle einer Aufbringung des Schiffes kann dieses auf Antrag sofort freigegeben werden, wenn der Kapitän oder der Reeder des Schiffes innerhalb von 72 Stunden eine Sicherheit hinterlegt, deren Höhe nach den einschlägigen mosambikanischen Rechtsvorschriften festzusetzen ist.

4.3.   Wird wegen eines mutmaßlichen Verstoßes ein Verfahren eingeleitet, so werden die Delegation der Europäischen Kommission, der Flaggenstaat und der Reeder hierüber informiert; sie erhalten zugleich einen kurzen Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung.

5.   Protokoll

5.1.   Die zuständigen mosambikanischen Behörden erstellen über den Tatbestand ein Protokoll, das der Kapitän des Schiffes unterzeichnen muss.

5.2.   Diese Unterschrift präjudiziert nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann. Weigert sich der Kapitän, das Protokoll zu unterzeichnen, legt er die Gründe für diese Weigerung schriftlich dar, und der Kontrollbeamte schreibt „refusal to sign“ auf das Dokument.

5.3.   Wird der Verstoß nach mosambikanischem Recht als schwerwiegend angesehen, muss der Kapitän sein Schiff in den von den mosambikanischen Behörden bezeichneten Hafen bringen.

6.   Erklärungen

6.1.   Nachdem der Aufbringungsbericht und das Protokoll vorliegen, ernennen die zuständigen Stellen einen Untersuchungsbeamten, der den Tatverdächtigen, die Europäische Kommission und den Vertreter des Flaggenstaates benachrichtigt, damit diese Erklärungen abgeben können, um zu einem von ihnen mitzuteilenden Zeitpunkt entlastendes Beweismaterial vorzulegen.

7.   Verfahren im Fall einer Aufbringung

7.1.   Die Entscheidung, ob ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die Fischereigesetzgebung eingeleitet werden soll, ist innerhalb von 35 Tagen ab dem Tag der Bestellung des Untersuchungsbeamten zu treffen. Sofern die Komplexität des Verfahrens dies erfordert, kann diese Frist einmalig um 30 Arbeitstage verlängert werden.

8.   Umladung

8.1.   Alle Schiffe der Gemeinschaft, die in mosambikanischen Häfen oder Hafengebieten Fänge umladen wollen, melden diese Absicht wenigstens 24 Stunden im Voraus bei den mosambikanischen Behörden an und erwarten deren Genehmigung.

8.2.   Der Reeder teilt in seinem Antrag auf Genehmigung der Umladung Folgendes mit:

den Umladehafen,

den Ort, an dem die Umladung stattfinden soll, das Datum und die Uhrzeit der Umladung,

den Namen des Fischereifahrzeugs und des anderen an der Umladung beteiligten Schiffes,

die umzuladenden Mengen (in Tonnen) je Art.

8.3.   Das Umladen gilt als Verlassen der Fischereizone Mosambiks. Die Schiffe müssen den zuständigen mosambikanischen Behörden folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die mosambikanische Fischereizone zu verlassen.

8.4.   Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der mosambikanischen Fischereizone verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden mosambikanischen Rechtsvorschriften geahndet.

8.5.   Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem mosambikanischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die mosambikanischen Inspektoren und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird ein Kontrollbericht erstellt; dem Schiffskapitän wird eine Kopie des Berichts übergeben.

Anlagen

1.

Formblatt (Muster): Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz

2.

Fischereilogbuch für den Thunfischfang

3.

VMS-Protokoll

4.

Koordinaten der mosambikanischen Fischereizone

ANLAGE 1

MUSTER FÜR DAS FORMBLATT „ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ“ FÜR INDUSTRIELLE, HALBINDUSTRIELLE UND VERBUNDENE FANGTÄTIGKEITEN

(GEMÄSS ARTIKEL 139)

Vorderseite

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Rückseite

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ANLAGE 2

Fischereilogbuch für den Thunfischfang

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ANLAGE 3

VMS-PROTOKOLL

mit den Durchführungsbestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die in der Fischereizone Mosambiks Fischfang betreiben

1.

Die Bestimmungen dieses Protokolls ergänzen das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 und gelten gemäß Kapitel VIII („Überwachung“) Nummer 5 des Anhangs jenes Protokolls.

2.

Alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die im Rahmen des Fischereiabkommens EG/Mosambik Fischfang betreiben, werden während ihres Aufenthalts in der Fischereizone Mosambiks per Satellit überwacht.

Für die Satellitenüberwachung sind die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der Fischereizone Mosambiks in der Anlage 4 angegeben.

Die mosambikanischen Behörden übermitteln diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden im WGS-84-Format.

3.

Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Spezifikationen für die elektronische Datenübermittlung zwischen ihren Kontrollzentren gemäß den unter den Nummern 5 und 7 festgelegten Bedingungen aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon-, Telex- und Faxnummern und die E-Mail-Adressen (Internet oder X.400), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den Kontrollzentren verwendet werden können.

4.

Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt.

5.

Wenn ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in die mosambikanische AWZ einläuft, übermittelt das Kontrollzentrum des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen (Schiffsidentifizierung, Längen- und Breitengrad, Kurs und Geschwindigkeit) unverzüglich und alle zwei Stunden an die mosambikanische Fischereiaufsichtsbehörde (FMC). Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet.

6.

Die Meldungen nach Nummer 5 werden per E-Mail nach dem Internet-Sicherheitsprotokoll oder einem anderen Sicherheitsprotokoll vorgenommen. Die Mitteilungen werden in Echtzeit gemäß dem Format in der Tabelle II übermittelt.

7.

Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän des Schiffes die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben rechtzeitig an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats und an die mosambikanische Fischereiaufsichtsbehörde. In diesem Fall ist alle neun Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln. Sie umfasst auch die vom Kapitän aufgezeichneten dreistündlichen Positionsmeldungen gemäß Nummer 5.

Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats leitet diese Meldungen an die mosambikanische Fischereiaufsichtsbehörde weiter. Das defekte Gerät ist spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist muss das Schiff die mosambikanische Fischereizone verlassen.

8.

Die Kontrollzentren der Flaggenstaaten überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in den mosambikanischen Gewässern. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist die mosambikanische Fischereiaufsichtsbehörde (FMC) unverzüglich nach Feststellung zu unterrichten, und das Verfahren gemäß Nummer 7 findet Anwendung.

9.

Stellt die mosambikanische Fischereiaufsichtsbehörde fest, dass der Flaggenstaat die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, werden die zuständigen Dienststellen der Europäische Kommission unverzüglich unterrichtet.

10.

Die gemäß den vorliegenden Bestimmungen an die Vertragspartei übermittelten Überwachungsangaben sind ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen des Abkommens EG/Mosambik Fischfang betreiben, durch die mosambikanischen Behörden bestimmt. Die Angaben dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

11.

Die Hardware- und Softwarekomponenten des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h., es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen.

Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungs- bzw. Witterungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.

Der Schiffskapitän sorgt dafür, dass

die Daten nicht manipuliert werden,

die Antenne(n) für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt wird/werden,

die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird und

die zur Satellitenüberwachung erforderlichen Geräte nicht abmontiert werden.

12.

Die Vertragsparteien tauschen auf Antrag Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte aus, um sicherzustellen, dass alle Geräte für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang mit den Anforderungen der anderen Vertragspartei kompatibel sind.

13.

Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt.

14.

Die Vertragsparteien aktualisieren diese Bestimmungen bei Bedarf.

Übermittlung von VMS-Meldungen an Mosambik

Positionsmeldung

Datenelement

Code

Obligatorisch (O)/fakultativ (F)

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Angabe Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Absender

EN

O

Angabe Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Flaggenstaat

FS

F

 

Art der Meldung

TM

O

Angabe Meldung — Art der Meldung „POS“

Rufzeichen

RC

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffes

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

F

Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Externe Kennnummer

XR

O

Angabe Schiffsregistrierung — die außen angebrachte Nummer des Schiffes

Breitengrad in „Dezimalzahlen“

LT

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad, Minuten und Sekunden N/S +/– GGMMS (WGS-84)

Längengrad in „Dezimalzahlen“

LG

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad, Minuten und Sekunden O/W +/– GGMMS (WGS-84)

Kurs

CO

O

Schiffskurs 360°-Einteilung

Geschwindigkeit

SP

O

Schiffsgeschwindigkeit in Zehntelknoten

Datum

DA

O

Angabe zur Position des Schiffes — Datum der Aufzeichnung TUC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Position des Schiffes — Uhrzeit der Aufzeichnung TUC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

Zeichensatz: ISO 8859.1

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds,

ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten.

Fakultative Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

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ANLAGE 4

KOORDINATEN DER MOSAMBIKANISCHEN FISCHEREIZONE

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