ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EG) Nr. 311/2008 der Kommission vom 3. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen ( 1 ) |
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RICHTLINIEN |
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Richtlinie 2008/42/EG der Kommission vom 3. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt ( 1 ) |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Kommission |
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2008/286/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 17. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2007/176/EG über das Verzeichnis der Normen und Spezifikationen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1001) ( 1 ) |
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2008/287/EG |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
4.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 310/2008 DER KOMMISSION
vom 3. April 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 4. April 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. April 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 3. April 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
JO |
63,1 |
MA |
40,8 |
|
TN |
125,1 |
|
TR |
110,7 |
|
ZZ |
84,9 |
|
0707 00 05 |
JO |
178,8 |
MA |
131,7 |
|
TR |
147,2 |
|
ZZ |
152,6 |
|
0709 90 70 |
MA |
43,8 |
TR |
145,0 |
|
ZZ |
94,4 |
|
0805 10 20 |
EG |
47,5 |
IL |
56,3 |
|
MA |
57,3 |
|
TN |
57,3 |
|
TR |
58,2 |
|
ZZ |
55,3 |
|
0805 50 10 |
AR |
53,2 |
IL |
117,7 |
|
TR |
114,4 |
|
ZA |
112,5 |
|
ZZ |
99,5 |
|
0808 10 80 |
AR |
86,9 |
BR |
84,9 |
|
CA |
80,7 |
|
CL |
81,8 |
|
CN |
85,8 |
|
MK |
52,8 |
|
US |
104,2 |
|
UY |
63,4 |
|
ZA |
71,7 |
|
ZZ |
79,1 |
|
0808 20 50 |
AR |
81,0 |
CL |
77,4 |
|
CN |
62,8 |
|
ZA |
95,0 |
|
ZZ |
79,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
4.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 311/2008 DER KOMMISSION
vom 3. April 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 vierter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission (3) werden die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter anderer Vogelarten als Geflügel in die Gemeinschaft sowie die für solche Vögel nach der Einfuhr geltenden Quarantänebedingungen festgelegt. |
(2) |
Anhang V der genannten Verordnung enthält eine Liste der Quarantäneeinrichtungen und -stationen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Einfuhr bestimmter anderer Vogelarten als Geflügel zugelassen sind. |
(3) |
Die Tschechische Republik, Österreich und das Vereinigte Königreich haben eine Überprüfung ihrer zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen vorgenommen und der Kommission eine aktualisierte Liste dieser Einrichtungen und Stationen übermittelt. Die Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. April 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).
(2) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/265/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17).
(3) ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 86/2008 (ABl. L 27 vom 31.1.2008, S. 8).
ANHANG
„ANHANG V
Liste der zugelassenen Einrichtungen und Stationen gemäß Artikel 6 Absatz 1
ISO-Ländercode |
Land |
Zulassungsnummer der Quarantäneeinrichtung oder -station |
AT |
ÖSTERREICH |
AT OP Q1 |
AT |
ÖSTERREICH |
AT-KO-Q1 |
AT |
ÖSTERREICH |
AT-3-HO-Q-1 |
AT |
ÖSTERREICH |
AT-3-KO-Q2 |
AT |
ÖSTERREICH |
AT-3-ME-Q1 |
AT |
ÖSTERREICH |
AT-4-KI-Q1 |
AT |
ÖSTERREICH |
AT 4 WL Q 1 |
AT |
ÖSTERREICH |
AT-4-VB-Q1 |
AT |
ÖSTERREICH |
AT 6 10 Q 1 |
AT |
ÖSTERREICH |
AT 6 04 Q 1 |
BE |
BELGIEN |
BE VQ 1003 |
BE |
BELGIEN |
BE VQ 1010 |
BE |
BELGIEN |
BE VQ 1011 |
BE |
BELGIEN |
BE VQ 1012 |
BE |
BELGIEN |
BE VQ 1013 |
BE |
BELGIEN |
BE VQ 1016 |
BE |
BELGIEN |
BE VQ 1017 |
BE |
BELGIEN |
BE VQ 3001 |
BE |
BELGIEN |
BE VQ 3008 |
BE |
BELGIEN |
BE VQ 3014 |
BE |
BELGIEN |
BE VQ 3015 |
BE |
BELGIEN |
BE VQ 4009 |
BE |
BELGIEN |
BE VQ 4017 |
BE |
BELGIEN |
BE VQ 7015 |
CY |
ZYPERN |
CB 0011 |
CY |
ZYPERN |
CB 0012 |
CY |
ZYPERN |
CB 0061 |
CY |
ZYPERN |
CB 0013 |
CY |
ZYPERN |
CB 0031 |
CZ |
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
21750016 |
CZ |
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
21750027 |
CZ |
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
21750050 |
CZ |
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
61750009 |
DE |
DEUTSCHLAND |
BB-1 |
DE |
DEUTSCHLAND |
BW-1 |
DE |
DEUTSCHLAND |
BY-1 |
DE |
DEUTSCHLAND |
BY-2 |
DE |
DEUTSCHLAND |
BY-3 |
DE |
DEUTSCHLAND |
BY-4 |
DE |
DEUTSCHLAND |
HE-1 |
DE |
DEUTSCHLAND |
HE-2 |
DE |
DEUTSCHLAND |
NI-1 |
DE |
DEUTSCHLAND |
NI-2 |
DE |
DEUTSCHLAND |
NI-3 |
DE |
DEUTSCHLAND |
NW-1 |
DE |
DEUTSCHLAND |
NW-2 |
DE |
DEUTSCHLAND |
NW-3 |
DE |
DEUTSCHLAND |
NW-4 |
DE |
DEUTSCHLAND |
NW-5 |
DE |
DEUTSCHLAND |
NW-6 |
DE |
DEUTSCHLAND |
NW-7 |
DE |
DEUTSCHLAND |
NW-8 |
DE |
DEUTSCHLAND |
RP-1 |
DE |
DEUTSCHLAND |
SN-1 |
DE |
DEUTSCHLAND |
SN-2 |
DE |
DEUTSCHLAND |
TH-1 |
DE |
DEUTSCHLAND |
TH-2 |
ES |
SPANIEN |
ES/01/02/05 |
ES |
SPANIEN |
ES/05/02/12 |
ES |
SPANIEN |
ES/05/03/13 |
ES |
SPANIEN |
ES/09/02/10 |
ES |
SPANIEN |
ES/17/02/07 |
ES |
SPANIEN |
ES/04/03/11 |
ES |
SPANIEN |
ES/04/03/14 |
ES |
SPANIEN |
ES/09/03/15 |
ES |
SPANIEN |
ES/09/06/18 |
ES |
SPANIEN |
ES/10/07/20 |
FR |
FRANKREICH |
38.193.01 |
GR |
GRIECHENLAND |
GR.1 |
GR |
GRIECHENLAND |
GR.2 |
HU |
UNGARN |
HU12MK001 |
IE |
IRLAND |
IRL-HBQ-1-2003 Unit A |
IT |
ITALIEN |
003AL707 |
IT |
ITALIEN |
305/B/743 |
IT |
ITALIEN |
132BG603 |
IT |
ITALIEN |
170BG601 |
IT |
ITALIEN |
233BG601 |
IT |
ITALIEN |
068CR003 |
IT |
ITALIEN |
006FR601 |
IT |
ITALIEN |
054LCO22 |
IT |
ITALIEN |
I – 19/ME/01 |
IT |
ITALIEN |
119RM013 |
IT |
ITALIEN |
006TS139 |
IT |
ITALIEN |
133VA023 |
MT |
MALTA |
BQ 001 |
NL |
NIEDERLANDE |
NL-13000 |
NL |
NIEDERLANDE |
NL-13001 |
NL |
NIEDERLANDE |
NL-13002 |
NL |
NIEDERLANDE |
NL-13003 |
NL |
NIEDERLANDE |
NL-13004 |
NL |
NIEDERLANDE |
NL-13005 |
NL |
NIEDERLANDE |
NL-13006 |
NL |
NIEDERLANDE |
NL-13007 |
NL |
NIEDERLANDE |
NL-13008 |
NL |
NIEDERLANDE |
NL-13009 |
NL |
NIEDERLANDE |
NL-13010 |
PL |
POLEN |
14084501 |
PT |
PORTUGAL |
05.01/CQA |
PT |
PORTUGAL |
01.02/CQA |
UK |
VEREINIGTES KÖNIGREICH |
21/07/01 |
UK |
VEREINIGTES KÖNIGREICH |
21/07/02 |
UK |
VEREINIGTES KÖNIGREICH |
01/08/01“ |
4.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 312/2008 DER KOMMISSION
vom 3. April 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (1), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (2) setzen sich die Einnahmen der Europäischen Arzneimittel-Agentur (nachstehend „Agentur“ genannt) aus einem Beitrag der Gemeinschaft und den Gebühren zusammen, die Unternehmen an die Agentur entrichten. In der Verordnung (EG) Nr. 297/95 sind Gebührenklassen und -höhe festgelegt. |
(2) |
In Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 297/95 ist festgelegt, dass die Kommission die Gebühren der Agentur unter Berücksichtigung der Inflationsrate überprüft und aktualisiert. |
(3) |
Seit 2005 wurden die Gebühren der Agentur nicht mehr an die Inflationsrate angepasst. Daher ist es erforderlich, diese Gebühren unter Berücksichtigung der Inflationsrate der Jahre 2006 und 2007 in der Gemeinschaft zu überprüfen. |
(4) |
Die vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) veröffentlichte Inflationsrate betrug für die Jahre 2006 und 2007 2,2 % bzw. 2,3 %. |
(5) |
Der Einfachheit halber sollte der angepasste Betrag auf volle 100 EUR gerundet werden. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 297/95 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung nicht für am 1. April 2008 anhängige gültige Anträge gelten. |
(8) |
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 297/95 muss die Aktualisierung mit Wirkung vom 1. April 2008 erfolgen, weshalb die vorliegende Verordnung dringend in Kraft treten und ab dem genannten Datum gelten muss — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 297/95 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Artikel 4 wird „58 000 EUR“ durch „60 600 EUR“ ersetzt, |
3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
4. |
In Artikel 6 wird „34 800 EUR“ durch „36 400 EUR“ ersetzt. |
5. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nicht für am 1. April 2008 anhängige gültige Anträge.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. April 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. April 2008
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2005 (ABl. L 304 vom 23.11.2005, S. 1).
(2) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).
4.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 313/2008 DER KOMMISSION
vom 3. April 2008
zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 hinsichtlich der Einfuhrvoraussetzungen für Rindfleisch aus Brasilien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (2) ist die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen auf 90 Tage ab dem Tag der Ausstellung festgelegt. |
(2) |
Mit der Entscheidung 2008/61/EG der Kommission vom 17. Januar 2008 zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Einfuhr von frischem Fleisch aus Brasilien (3) wurden die Einfuhrvoraussetzungen für Rindfleisch aus Brasilien geändert. Gemäß dieser Entscheidung sind Einfuhren nur dann in sicherer Weise möglich, wenn Kontrolle und Überwachung der Haltungsbetriebe, aus denen die für eine Ausfuhr in die Gemeinschaft in Frage kommenden Tiere stammen, verstärkt werden und Brasilien eine vorläufige Liste der zugelassenen Haltungsbetriebe erstellt, für die bestimmte Garantien gegeben werden. |
(3) |
In den vergangenen Jahren war Brasilien mit einem Anteil von zwei Dritteln der gesamten Rindfleischeinfuhren der Gemeinschaft Hauptlieferant von Rindfleisch auf dem Gemeinschaftsmarkt. Aufgrund der Anwendung der Entscheidung 2008/61/EG sind Marktteilnehmer, denen vor Inkrafttreten dieser Entscheidung Einfuhrlizenzen für die Einfuhr von Rindfleisch im Rahmen der Einfuhrzollkontingente gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes und gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (4) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 529/2007 der Kommission vom 11. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008) (5) und der Verordnung (EG) Nr. 545/2007 der Kommission vom 16. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 (6) erteilt worden sind, mit praktischen Problemen bei der Beschaffung der betreffenden Erzeugnissen innerhalb der normalen Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen konfrontiert. Angesichts dieser besonderen Umstände sollte die Gültigkeitsdauer der Lizenzen vorübergehend bis zum Ende des Einfuhrkontingentszeitraums ausgedehnt werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für den Einfuhrkontingentszeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 sind die gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 936/97 sowie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 529/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 545/2007 ausgestellten Lizenzen abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 bis zum 30. Juni 2008 gültig.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. April 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 98/2008 der Kommission (ABl. L 29 vom 2.2.2008, S. 5). Die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
(2) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 586/2007 (ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 5).
(3) ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 33.
(4) ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 317/2007 (ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 4).
(5) ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 26.
(6) ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 14. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 98/2008 (ABl. L 29 vom 2.2.2008, S. 5).
RICHTLINIEN
4.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/13 |
RICHTLINIE 2008/42/EG DER KOMMISSION
vom 3. April 2008
zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“ (SCCP) (2) hat aufgrund der Verhaltensregeln der IFRA (International Fragrance Association) Stoffe ermittelt, die als Duftstoffe in kosmetischen Mitteln verwendet werden und für die Einschränkungen gelten sollten. |
(2) |
Unabhängig von der Funktion dieser Stoffe in kosmetischen Mitteln sollte die Exposition gegenüber diesen Stoffen berücksichtigt werden. Daher sollten die Einschränkungen nicht auf die Verwendung der ermittelten Stoffe als Duftstoffe in kosmetischen Mitteln beschränkt sein. |
(3) |
Es kommt jedoch nicht zu einer Sensibilisierung, wenn der Stoff in Mundpflegemitteln verwendet wird. Da gemäß der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission vom 23. Februar 1999 über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt wurde (3), einige dieser Stoffe als Aromastoffe verwendet werden dürfen, sollten zur Gewährleistung der Kohärenz diese Einschränkungen nicht für die in diesem Verzeichnis aufgeführten Stoffe gelten. |
(4) |
Aufgrund der Stellungnahmen des SCCP müssen die Einschränkungen für die ermittelten Stoffe, die in Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG bereits unter den Einträgen 45, 72, 73, 88 und 89 aufgeführt sind, geändert werden. Ferner sollten die ermittelten Stoffe, die noch nicht mit ihren entsprechenden Einschränkungen aufgeführt sind, ebenso in den Anhang aufgenommen werden wie — aus Gründen der Konsistenz — verwandte Stoffe, die im Beschluss 96/335/EG der Kommission vom 8. Mai 1996 zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel (4) genannt werden. |
(5) |
Da Benzylalkohol in Anhang III, Erster Teil, unter den laufenden Nummern 45 und 68 aufgeführt ist, sollten in den Eintrag 45 sowohl der Inhalt von Eintrag 68 als auch die neuen Einschränkungen aufgenommen werden. |
(6) |
Nach erfolgter Präzisierung des SCCP in Bezug auf Perubalsam sollte der Eintrag 1136 in Anhang II geändert werden. |
(7) |
Daher sollte die Richtlinie 76/768/EWG entsprechend geändert werden. |
(8) |
Zur Gewährleistung einer reibungslosen Umstellung von den bestehenden Formulierungen kosmetischer Mittel zu Formulierungen, die den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen entsprechen, müssen geeignete Übergangszeiträume vorgesehen werden. |
(9) |
Die Maßnahmen dieser Richtlinie stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, nach dem 4. Oktober 2009 nicht mehr dem Endverbraucher verkauft oder zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens 4. Oktober 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 4. April 2009 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie in dem von dieser Richtlinie geregelten Bereich erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 3. April 2008
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/14/EG der Kommission (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 43).
(2) ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45. Beschluss geändert durch den Beschluss 2007/263/EG (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 14).
(3) ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/252/EG (ABl. L 91 vom 29.3.2006, S. 48).
(4) ABl. L 132 vom 1.6.1996, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/257/EG (ABl. L 97 vom 5.4.2006, S. 1).
ANHANG
Die Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II wird die laufende Nummer 1136 ersetzt durch: „Absonderung von Myroxylon pereirae (Royle) Klotzch (Perubalsam, roh), (CAS-Nr. 8007-00-9) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff“. |
2. |
Anhang III, Erster Teil, wird wie folgt geändert:
|
(1) Als Konservierungsmittel, siehe Anhang VI, Erster Teil, Nr. 34.
(2) Dieser Grenzwert gilt für den Stoff und nicht für das kosmetische Fertigerzeugnis.“
(3) Dieser Grenzwert gilt für den Stoff und nicht für das kosmetische Fertigerzeugnis.
(4) Die Summe dieser Stoffe in Kombination darf die Grenzwerte in Spalte d nicht überschreiten.“
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
4.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/24 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 17. März 2008
zur Änderung der Entscheidung 2007/176/EG über das Verzeichnis der Normen und Spezifikationen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1001)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/286/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
nach Anhörung des Kommunikationsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission erließ die Entscheidung 2007/176/EG (2) über das Verzeichnis der Normen und Spezifikationen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste. Kapitel VIII dieses Verzeichnisses bezieht sich auf Normen für Rundfunkdienste. |
(2) |
Die harmonisierte Bereitstellung des terrestrischen Fernsehens auf Mobilfunkplattformen ist für die EU-weite Erzielung von Größenvorteilen unverzichtbar. In ihrer Mitteilung über die Stärkung des Binnenmarkts für das Mobilfernsehen (3) bezeichnete die Kommission die DVB-H-Norm (Digital Video Broadcasting Handheld) als die Norm, die sich am besten für die künftige Entwicklung des terrestrischen Mobilfernsehens in Europa eignet, und bekundete ihre Absicht, diese in das Normenverzeichnis aufzunehmen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anhang der Entscheidung 2007/176/EG wird im Verzeichnis der Normen in Kapitel VIII Abschnitt 8.3 (Digitaler Rundfunk) folgende Zeile angefügt:
„Digital Video Broadcasting Handheld (digitaler Videofunk für Handgeräte, DVB-H) |
ETSI EN 302 304 |
Version 1.1.1“ |
Artikel 2
Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. März 2008
Für die Kommission
Viviane REDING
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32).
(2) ABl. L 86 vom 27.3.2007, S. 11.
(3) KOM(2007) 409 endg. vom 18.7.2007.
4.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/25 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 3. April 2008
über die Finanzierung eines Arbeitsprogramms 2008 für Ausbildungstools in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit
(2008/287/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 75,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 90,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Ziffer i,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (4), insbesondere auf Artikel 51 und Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben b und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Artikel 90 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 muss jeder Mittelbindung ein Finanzierungsbeschluss vorausgehen, der die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme bestimmt, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt. |
(2) |
In Hinblick auf Ausbildungstools sind in mehreren Rechtsvorschriften über Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit verschiedene Maßnahmen vorgesehen. Diese Maßnahmen sind aus dem Gemeinschaftshaushalt zu finanzieren. Die Finanzierung der Maßnahmen sollte Gegenstand eines einzigen Beschlusses sein — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Das im Anhang beschriebene Arbeitsprogramm für 2008 betreffend die Finanzierung von Maßnahmen für Ausbildungstools in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit wird angenommen.
Der Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz ist für seine Veröffentlichung und Durchführung zuständig.
Brüssel, den 3. April 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(2) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).
(3) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).
(4) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission (ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 4).
ANHANG
Arbeitsprogramm 2008 für Ausbildungstools in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit
AUSBILDUNG
1. Haushaltslinien: 17 04 07 01 und 17 04 04 01
Rechtsgrundlage:
— |
Artikel 51 und Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; |
— |
Richtlinie 2000/29/EG, insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Ziffer i. |
Das Ziel der unter diesen Haushaltslinien zu finanzierenden Maßnahmen besteht in der Entwicklung, Organisation und Durchführung von Kursen und Workshops oder Seminaren in der Gemeinschaft und in Drittländern; dies dient dazu, das Personal, das amtliche Kontrollen durchführt, gezielt zu schulen. In diesen Kursen und Seminaren werden nationale Beamte, nationale Behörden und Laborpersonal in den Gemeinschaftsvorschriften über Lebens- und Futtermittel sowie für die Kontrollen geschult, die vor dem Inverkehrbringen von Lebens- und Futtermitteln in der Gemeinschaft erforderlich sind.
Die Kommission leistet einen Beitrag zur Ausbildung nationaler Beamter, indem sie diese Ausbildung um Schulungen zu Themen ergänzt, die aus der Sicht der Gemeinschaft wichtig sind.
2008 sind für die Schulungen folgende Themen vorgesehen:
— |
auf den HACCP-Grundsätzen beruhende Verfahren zur Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln (HACCP = Hazard Analysis Critical Control Point); Audit-Techniken zur Prüfung der Anwendung von HACCP-Systemen; |
— |
Veterinärkontrollen und Kontrollen zur Lebensmittelsicherheit an Grenzkontrollstellen (Flughäfen, Seehäfen und Straße/Eisenbahn); |
— |
Lebensmittelhygiene und -kontrolle: Fisch, Fleisch und Milcherzeugnisse; |
— |
Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien; |
— |
Pflanzenschutzkontrollen (EU-System der Pflanzenquarantäne für Kartoffeln, EU-System der Pflanzenquarantäne innerhalb der Gemeinschaft, EU-System der Pflanzenquarantäne für Einfuhren); |
— |
Pflanzenschutzmittel (Fragen der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit): Bewertung und Zulassung; |
— |
Zoonosen und mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel; |
— |
Tierschutz: Betäuben und Töten von Tieren in Schlachthöfen bzw. im Rahmen der Seuchenbekämpfung, Tierschutz während des Transports; |
— |
Lebensmittelrecht, Futtermittelrecht und Vorschriften über Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzenschutz (8 800 000 EUR). |
Finanzierung: öffentliche Ausschreibung.
Die für die Ausschreibungen während des Jahres vorgesehenen Haushaltsmittel belaufen sich auf insgesamt 8 800 000 EUR.
Für jedes der oben genannten Themen werden ein oder mehrere entsprechende Dienstleistungsverträge unterzeichnet. Voraussichtlich werden 14 Dienstleistungsverträge unterzeichnet. Die Auftragnehmer werden im Hinblick auf die Schulungen hauptsächlich organisatorische und logistische Aufgaben wahrnehmen.
Das Ausschreibungsverfahren soll so bald wie möglich anlaufen (ungefähr zwischen März und Mai), damit eine Unterzeichnung der Dienstleistungsverträge noch im Jahr 2008 möglich ist.
2. Haushaltslinie: 17 01 04 05
Rechtsgrundlage:
— |
Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c. |
Das Ziel der unter dieser Haushaltslinie zu finanzierenden Maßnahme besteht darin, ein Feedback zu den Schulungen zu erhalten. Feedback ist einer der wichtigsten Aspekte der besseren Schulung für sicherere Lebensmittel. Dazu zählt die Erstellung eines Berichts über die im Jahr 2007 durchgeführten Aktivitäten.
Feedback zu den Schulungen wird auch mittels Ex-post-Bewertung gesammelt. Zu diesem Zweck erstellte Formulare/Fragebogen werden nach einer Schulung an einen Querschnitt der Teilnehmer verteilt, damit sich feststellen lässt, inwieweit sich die Schulung auf ihr Berufsleben auswirkt.
Schließlich müssen zur effizienteren Organisation der Schulungen IT-Ausstattung, IT-Tools, Werbematerial und unterstützende Informations- und Kommunikationsmaßnahmen finanziert werden (308 000 EUR).
Finanzierung: bestehende Rahmenverträge.
Voraussichtlich werden vier Dienstleistungsverträge unterzeichnet.
Ungefährer Zeitrahmen für die Unterzeichnung der Verträge: März bis Juli.
Zusammenfassung
Nr. |
Bezeichnung |
Haushaltslinie |
Rechtsgrundlage |
Betrag in EUR |
1 |
Ausbildung: Extern vergebene Aufträge zur Durchführung des Ausbildungsprogramms |
17 04 07 01 |
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 |
8 350 000 |
17 04 04 01 |
Richtlinie 2000/29/EG |
450 000 |
||
2 |
Ausbildung: Jahresbericht, Ex-post-Bewertung, IT-Ausstattung und IT-Tools, Werbematerial, unterstützende Informations- und Kommunikationsmaßnahmen |
17 01 04 05 |
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 |
308 000 |
Insgesamt |
9 108 000 |
Berichtigungen
4.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/28 |
Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 255 vom 30. September 2005 )
Seite 27, Artikel 2 Absatz 2 Satz 1:
anstatt:
„(2) Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Hoheitsgebiet nach Maßgabe seiner Vorschriften den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a vorweisen können, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurde, die Ausübung eines reglementierten Berufs gestatten. (…)“
muss es heißen:
„(2) Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Hoheitsgebiet nach Maßgabe seiner Vorschriften den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die eine Berufsqualifikation vorweisen können, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurde, die Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a gestatten. (…)“.
Seite 32, Artikel 11 Buchstabe e:
anstatt:
„e) |
Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, …“ |
muss es heißen:
„e) |
Diplom, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, …“ |
Seite 45, Artikel 41 Absatz 2 Einleitungssatz:
anstatt:
„…, wenn sie eine der folgenden Ausbildungen abschießen:“
muss es heißen:
„…, wenn sie eine der folgenden Ausbildungen abschließen:“.
Seite 49, Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1:
anstatt:
„(1) Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise des Architekten an, …“
muss es heißen:
„(1) Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang VI aufgeführten Ausbildungsnachweise des Architekten an, …“
Seite 79 ff., Anhang V:
— |
Seite 88, Spalte „Pathologie“, unter „Ireland“:
|
— |
Seite 91, Spalte „Medizinische Biologie“, unter „Ελλάς“: Folgender Eintrag wird gestrichen: „Χειρουργική Θώρακος“; |
— |
Seite 91, Spalte „Plastische Chirurgie“, unter „Ireland“:
|
— |
Seite 92, Spalte „Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie“, unter „Ελλάς“:
|
— |
Seite 93, Spalte „Thoraxchirurgie“, unter „Italia“:
|
— |
Seite 95, Spalte „Gastroenterologie“, unter „Belgique/België/Belgien“:
|
— |
Seite 97, Spalte „Physiotherapie“, unter „Portugal“:
|
— |
Seite 99, Spalte „Radiologie“, unter „Ireland“:
|
— |
Seite 99, Spalte „Radiologie“, unter „Italia“:
|
— |
Seite 101, Spalte „Öffentliches Gesundheitswesen und Sozialmedizin“, unter „Κύπρος“:
|
— |
Seite 108, Spalte „Unfall- und Notfallmedizin“, unter „Česká republika“:
|
— |
Seite 108, Spalte „Unfall- und Notfallmedizin“, unter „Slovensko“:
|
— |
Seite 112, Überschrift:
|
— |
Seite 115, Tabelle 5.3.2 „Ausbildungsnachweise des Zahnarztes (Grundausbildung)“, Spalte „Ausbildungsnachweis“, unter „Česka republika“:
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Seite 121, Tabelle 5.4.2 „Ausbildungsnachweise für den Tierarzt“, Spalte „Ausbildungsnachweis“, unter „Deutschland“:
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Seite 128, Tabelle 5.6.2 „Ausbildungsnachweise für den Apotheker“, unter „Magyaroszág“, Spalte „Ausstellende Stelle“:
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Seite 129 ff., Tabellen für Architekten
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Seite 135, Anhang VI, Erworbene Rechte:
In der Überschrift unter dem Titel des Anhangs ist die Ziffer „6.“ zu streichen.