ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 146 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Kommission |
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2008/413/EG |
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2008/414/EG |
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2008/415/EG |
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EMPFEHLUNGEN |
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Kommission |
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2008/416/EG |
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Empfehlung der Kommission vom 10. April 2008 zum Umgang mit geistigem Eigentum bei Wissenstransfertätigkeiten und für einen Praxiskodex für Hochschulen und andere öffentliche Forschungseinrichtungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1329) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
5.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 146/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 496/2008 DER KOMMISSION
vom 4. Juni 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 5. Juni 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juni 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 4. Juni 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
MA |
41,9 |
MK |
44,3 |
|
TR |
70,2 |
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ZZ |
52,1 |
|
0707 00 05 |
MK |
30,3 |
TR |
121,8 |
|
ZZ |
76,1 |
|
0709 90 70 |
TR |
100,9 |
ZZ |
100,9 |
|
0805 50 10 |
AR |
131,9 |
IL |
134,6 |
|
TR |
144,8 |
|
US |
139,2 |
|
UY |
61,8 |
|
ZA |
132,2 |
|
ZZ |
124,1 |
|
0808 10 80 |
AR |
104,4 |
BR |
85,8 |
|
CA |
61,8 |
|
CL |
90,1 |
|
CN |
96,5 |
|
MK |
50,7 |
|
NZ |
109,6 |
|
TR |
85,9 |
|
US |
100,8 |
|
UY |
107,4 |
|
ZA |
88,1 |
|
ZZ |
89,2 |
|
0809 10 00 |
TR |
176,2 |
ZZ |
176,2 |
|
0809 20 95 |
TR |
523,0 |
US |
204,8 |
|
ZZ |
363,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
5.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 146/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 497/2008 DER KOMMISSION
vom 4. Juni 2008
zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 140/2008 des Rates vom 19. November 2007 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (1), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 15. Oktober 2007 wurde in Luxemburg ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (nachstehend „das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“) unterzeichnet. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen durchläuft derzeit den Ratifizierungsprozess. |
(2) |
Am 15. Oktober 2007 wurde ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (2) („Interimsabkommen“) geschlossen, das mit Beschluss 2007/855/EG des Rates (3) gebilligt wurde. Mit dem Interimsabkommen werden die den Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorzeitig in Kraft gesetzt. Das Interimsabkommen tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. |
(3) |
Gemäß dem Interimsabkommen und dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen können bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten zu einem ermäßigten Zollsatz oder einem Nullzollsatz in die Gemeinschaft eingeführt werden. |
(4) |
Bei den im Interimsabkommen und im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vorgesehenen Zollkontingenten handelt es sich um jährliche Kontingente, die auf unbefristete Zeit gewährt werden. Es ist notwendig, die Gemeinschaftszollkontingente für 2008 und die darauf folgenden Jahre zu eröffnen und ein gemeinsames Verwaltungssystem vorzusehen. |
(5) |
Durch diese gemeinsame Verwaltung soll sichergestellt werden, dass alle Einführer in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten haben und die vorgesehenen Kontingentszollsätze ununterbrochen auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Im Interesse der Wirksamkeit des Systems sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen auf die Kontingente zu ziehen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist erforderlich, und Letztere muss insbesondere in der Lage sein, den Stand der Ausschöpfung der Kontingente zu überwachen und die Mitgliedstaaten entsprechend zu unterrichten. Aus Zeit- und Effizienzgründen sollte die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission nach Möglichkeit auf elektronischem Wege erfolgen. |
(6) |
Die durch diese Verordnung eröffneten Kontingente sollten daher gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) im Einklang mit dem System für die Verwaltung von Zollpräferenzen im Rahmen der Zollkontingente verwaltet werden, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Anmeldungen angenommen wurden. |
(7) |
Im Einklang mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und dem Interimsabkommen sollten die Zollkontingente für zubereitete oder haltbar gemachte Sardinen und für zubereitete oder haltbar gemachte Sardellen ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach dem Inkrafttreten des Interimsabkommen auf 250 Tonnen erhöht werden, sofern mindestens 80 % aller vorhergehenden Zollkontingente bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres ausgeschöpft worden sind. Die gegebenenfalls erhöhten Kontingentsmengen sollten so lange angewendet werden, bis die Parteien des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und des Interimsabkommens andere Vereinbarungen treffen. |
(8) |
Da das Interimsabkommen am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten und auch nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens angewendet werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang aufgeführten Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden in der Höhe und im Rahmen der im Anhang angegebenen jährlichen Gemeinschaftszollkontingente zu einem ermäßigten Zollsatz oder einem Nullzollsatz in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt.
Diese Präferenzzölle werden gewährt, wenn die Erzeugnisse von einem Ursprungsnachweis gemäß dem Protokoll 3 zum Interimsabkommen mit Montenegro oder gemäß dem Protokoll 3 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Montenegro begleitet werden.
Artikel 2
(1) Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
(2) Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Verwaltung der Zollkontingente erfolgt nach Möglichkeit auf elektronischem Weg.
Artikel 3
(1) Die Zollkontingente für zubereitete oder haltbar gemachte Sardinen und für zubereitete oder haltbar gemachte Sardellen, die im Anhang unter den laufenden Nummern 09.1524 und 09.1525 aufgeführt sind, werden ab 1. Januar 2012 für das Jahr 2012 und die darauf folgenden Jahre auf 250 Tonnen erhöht.
(2) Die Erhöhung gemäß Absatz 1 kann nur erfolgen, wenn mindestens 80 % der Kontingentsmenge, die im vorhergehenden Jahr eröffnet wurde, im vierten Jahr nach dem Inkrafttreten des Interimsabkommens ausgeschöpft sind.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat
Brüssel, den 4. Juni 2008
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 43 vom 19.2.2008, S.1.
(2) ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 2.
(3) ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 1.
(4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).
ANHANG
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur soll der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis dienen; maßgebend für die Anwendung der Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Anwendung der Präferenzregelung maßgebend.
FISCHE UND FISCHEREIERZEUGNISSE
Laufende Nr. |
KN-Code |
TARIC-Unterposition |
Warenbezeichnung |
Jährliche Kontingentsmenge (in Tonnen Nettogewicht) |
Zollsatz |
09.1516 |
0301 91 10 |
|
Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend, frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar |
20 Tonnen |
frei |
0301 91 90 |
|
||||
0302 11 10 |
|
||||
0302 11 20 |
|
||||
0302 11 80 |
|
||||
0303 21 10 |
|
||||
0303 21 20 |
|
||||
0303 21 80 |
|
||||
0304 19 15 |
|
||||
0304 19 17 |
|
||||
ex 0304 19 19 |
30 |
||||
ex 0304 19 91 |
10 |
||||
0304 29 15 |
|
||||
0304 29 17 |
|
||||
ex 0304 29 19 |
30 |
||||
ex 0304 99 21 |
11, 12, 20 |
||||
ex 0305 10 00 |
10 |
||||
ex 0305 30 90 |
50 |
||||
0305 49 45 |
|
||||
ex 0305 59 80 |
61 |
||||
ex 0305 69 80 |
61 |
||||
09.1518 |
0301 93 00 |
|
Karpfen: lebend, frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar |
10 Tonnen |
frei |
0302 69 11 |
|
||||
0303 79 11 |
|
||||
ex 0304 19 19 |
20 |
||||
ex 0304 19 91 |
20 |
||||
ex 0304 29 19 |
20 |
||||
ex 0304 99 21 |
16 |
||||
ex 0305 10 00 |
20 |
||||
ex 0305 30 90 |
60 |
||||
ex 0305 49 80 |
30 |
||||
ex 0305 59 80 |
63 |
||||
ex 0305 69 80 |
63 |
||||
09.1520 |
ex 0301 99 80 |
80 |
Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus spp.): lebend, frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar |
20 Tonnen |
frei |
0302 69 61 |
|
||||
0303 79 71 |
|
||||
ex 0304 19 39 |
80 |
||||
ex 0304 19 99 |
77 |
||||
ex 0304 29 99 |
50 |
||||
ex 0304 99 99 |
20 |
||||
ex 0305 10 00 |
30 |
||||
ex 0305 30 90 |
70 |
||||
ex 0305 49 80 |
40 |
||||
ex 0305 59 80 |
65 |
||||
ex 0305 69 80 |
65 |
||||
09.1522 |
ex 0301 99 80 |
22 |
Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend, frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar |
20 Tonnen |
frei |
0302 69 94 |
|
||||
ex 0303 77 00 |
10 |
||||
ex 0304 19 39 |
85 |
||||
ex 0304 19 99 |
79 |
||||
ex 0304 29 99 |
60 |
||||
ex 0304 99 99 |
70 |
||||
ex 0305 10 00 |
40 |
||||
ex 0305 30 90 |
80 |
||||
ex 0305 49 80 |
50 |
||||
ex 0305 59 80 |
67 |
||||
ex 0305 69 80 |
67 |
||||
09.1524 |
1604 13 11 |
|
Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht |
200 Tonnen (1) |
6 % |
1604 13 19 |
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||||
ex 1604 20 50 |
10, 19 |
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09.1525 |
1604 16 00 |
|
Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht |
200 Tonnen (1) |
12,5 % |
1604 20 40 |
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(1) Ab dem 1. Januar 2012 werden die Zollkontingente für das Jahr 2012 und die darauf folgenden Jahre auf 250 Tonnen erhöht, sofern mindestens 80 % des Kontingents des vorhergehenden Jahres bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres ausgeschöpft ist. Die gegebenenfalls erhöhten Zollkontingente werden so lange gelten, bis die Parteien andere Vereinbarungen treffen.
5.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 146/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 498/2008 DER KOMMISSION
vom 4. Juni 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser, Aprikosen/Marillen, Zitronen, Pflaumen, Pfirsiche, einschließlich Nektarinen, Birnen und Tafeltrauben
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 42,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2) wird die Einfuhr der in ihrem Anhang XVII aufgeführten Erzeugnisse überwacht. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3). |
(2) |
Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) und auf der Grundlage der letzten für 2005, 2006 und 2007 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser (5), Aprikosen/Marillen, Zitronen, Pflaumen, Pfirsiche, einschließlich Nektarinen, Birnen und Tafeltrauben zu ändern. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juni 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juni 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 352/2008 (ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 9).
(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).
(4) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.
(5) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
ANHANG
„ANHANG XVII
ZUSATZZÖLLE: TITEL IV KAPITEL II ABSCHNITT 2
Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.
Laufende Nr. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anwendungszeitraum |
Auslösungsschwellen (in Tonnen) |
78.0015 |
0702 00 00 |
Tomaten/Paradeiser |
1. Oktober bis 31. Mai |
638 044 |
78.0020 |
1. Juni bis 30. September |
181 614 |
||
78.0065 |
0707 00 05 |
Gurken |
1. Mai bis 31. Oktober |
70 873 |
78.0075 |
1. November bis 30. April |
46 491 |
||
78.0085 |
0709 90 80 |
Artischocken |
1. November bis 30. Juni |
19 799 |
78.0100 |
0709 90 70 |
Zucchini (Courgettes) |
1. Januar bis 31. Dezember |
117 360 |
78.0110 |
0805 10 20 |
Orangen |
1. Dezember bis 31. Mai |
454 253 |
78.0120 |
0805 20 10 |
Clementinen |
1. November bis Ende Februar |
606 155 |
78.0130 |
0805 20 30 0805 20 50 0805 20 70 0805 20 90 |
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten |
1. November bis Ende Februar |
104 626 |
78.0155 |
0805 50 10 |
Zitronen |
1. Juni bis 31. Dezember |
335 545 |
78.0160 |
1. Januar bis 31. Mai |
64 453 |
||
78.0170 |
0806 10 10 |
Tafeltrauben |
21. Juli bis 20. November |
89 754 |
78.0175 |
0808 10 80 |
Äpfel |
1. Januar bis 31. August |
886 383 |
78.0180 |
1. September bis 31. Dezember |
81 237 |
||
78.0220 |
0808 20 50 |
Birnen |
1. Januar bis 30. April |
257 029 |
78.0235 |
1. Juli bis 31. Dezember |
37 083 |
||
78.0250 |
0809 10 00 |
Aprikosen/Marillen |
1. Juni bis 31. Juli |
4 199 |
78.0265 |
0809 20 95 |
Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln |
21. Mai bis 10. August |
151 059 |
78.0270 |
0809 30 |
Pfirsiche, einschließlich Nektarinen |
11. Juni bis 30. September |
39 144 |
78.0280 |
0809 40 05 |
Pflaumen |
11. Juni bis 30. September |
7 658“ |
5.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 146/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 499/2008 DER KOMMISSION
vom 4. Juni 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 und der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 hinsichtlich der Bedingungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 63,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (2), insbesondere auf Artikel 167 und Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 162 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können für die in demselben Artikel aufgeführten Erzeugnisse entweder in unverändertem Zustand oder nach der Be- oder Verarbeitung Ausfuhrerstattungen gewährt werden, wenn sie bestimmten Bedingungen des Artikels 167 derselben Verordnung entsprechen. Außerdem kann die Kommission gemäß Artikel 167 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für eines oder mehrere Erzeugnisse weitere Bedingungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen festlegen. Diese Bedingungen sind derzeit in den Verordnungen des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen für die in Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Sektoren festgelegt. Da diese Verordnungen gemäß Artikel 201 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben werden, sind ab den Zeitpunkten des Geltungsbeginns der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gemäß Artikel 204 derselben Verordnung horizontale Vorschriften zu erlassen. |
(2) |
Horizontale Vorschriften sind bereits in der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) enthalten. Die genannte Verordnung ist daher anzupassen, um die Bedingungen gemäß Artikel 167 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzulegen. |
(3) |
Gemäß den Verordnungen des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen für Geflügel, Eier, Schweinefleisch und Reis konnten Ausfuhrerstattungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern gezahlt werden, die eingeführt und anschließend ohne ausreichende Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) ausgeführt wurden. In diesem Fall sind die Erstattungen auf die gezahlten Einfuhrzölle beschränkt und musste der Ausführer außerdem nachweisen, dass das eingeführte Erzeugnis mit dem ausgeführten Erzeugnis identisch war. Da diese Regel mühsam anzuwenden und von sehr geringem praktischem Nutzen ist, ist sie unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung und Harmonisierung nicht beizubehalten. |
(4) |
Der Gemeinschaftsursprung als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen ist ein wichtiger Schutz gegen Missbrauch des Gemeinschaftshaushalts. Insbesondere soll somit Verkehrsverlagerungen in Form von Einfuhren vorgebeugt werden, die keine kommerziellen Zwecke hinsichtlich des Inverkehrbringens der Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt verfolgen, sondern nur darauf abzielen, bei der Ausfuhr Ausfuhrerstattungen zu erhalten. Dieser Schutz besteht bereits für Getreide, Reis, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Eier und Geflügelfleisch und sollte beibehalten werden. Im Interesse des anhaltenden Schutzes gegen Missbrauch des Gemeinschaftshaushalts ist eine horizontale Vorschrift erforderlich, die alle in Artikel 162 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Sektoren abdeckt. |
(5) |
Für Zucker ist mit den aufeinander folgenden gemeinsamen Marktorganisationen für Zucker im Hinblick auf die Versorgung der Raffinerien in der ganzen Gemeinschaft eine besondere Regelung für den präferenzbegünstigten Zugang zum Gemeinschaftsmarkt eingeführt worden, so dass die Raffinationsindustrie bestimmte Mengen Rohrrohzucker mit Ursprung in den im Protokoll Nr. 3 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens aufgeführten AKP-Staaten sowie in Indien und sonstigen Staaten im Rahmen von Abkommen mit diesen Staaten zu besonderen Bedingungen einführen konnte. Diese Regelung für die präferenzbegünstigte Einfuhr ist im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker angewendet worden. Somit mussten gemäß Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (5) für die im Rahmen dieser Regelung eingeführten Erzeugnisse Erstattungen gewährt werden. Im Einklang damit beschloss der Rat, dass der Nachweis des Gemeinschaftsursprungs für die Gewährung von Erstattungen im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (6) geschaffenen Marktorganisation für Zucker nicht erforderlich war. Die Anforderung des Gemeinschaftsursprungs sollte daher für den Zuckersektor nicht gelten. |
(6) |
Im Anschluss an die Abschaffung der Ausfuhrerstattungen für bestimmte Erzeugnisse ist das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die die Erstattung auf der Grundlage eines Bestandteils festgesetzt werden muss, da die Ausfuhrerstattung für zusammengesetzte Erzeugnisse gewährt wird, kürzer geworden. Daher sind hier nur die restlichen Erzeugnisse aufzuführen. |
(7) |
Die Anforderung des Gemeinschaftsursprungs im Getreidesektor ist bereits mit Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (7) festgelegt worden. Aus Gründen der Transparenz und der Rationalisierung ist diese Anforderung durch die horizontale Bestimmung zur Festlegung der Anforderung des Gemeinschaftsursprungs zu ersetzen. |
(8) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 1501/95 und (EG) Nr. 800/1999 sind daher entsprechend zu ändern. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 wird gestrichen.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Mit dieser Verordnung werden unbeschadet abweichender Vorschriften in den besonderen Gemeinschaftsregelungen für bestimmte Erzeugnisse die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Erstattungen bei der Ausfuhr — nachstehend ‚Ausfuhrerstattungen‘ genannt — festgelegt, die vorgesehen sind
|
2. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 (1) Eine Ausfuhrerstattung wird nur für in Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführte Erzeugnisse gewährt, die ohne Berücksichtigung des Zollstatus der Verpackungen Ursprungswaren der Gemeinschaft sind und sich dort im freien Verkehr befinden. Für Zuckererzeugnisse gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können jedoch Erstattungen gewährt werden, wenn sie sich in der Gemeinschaft nur im freien Verkehr befinden. (2) Im Hinblick auf die Gewährung der Ausfuhrerstattung handelt es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung gemäß den Bestimmungen von Artikel 23 bzw. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der Gemeinschaft unterzogen wurden. Unbeschadet von Absatz 4 erfüllen jedoch Erzeugnisse, die gewonnen wurden aus
(3) Hängt die Gewährung der Erstattung vom Gemeinschaftsursprung des Erzeugnisses ab, so hat der Ausführer diesen Ursprung gemäß der Definition des Absatzes 2 und nach den geltenden Gemeinschaftsregeln zu erklären. (4) Bei der Ausfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, für die eine Erstattung auf der Grundlage eines oder mehrerer ihrer Bestandteile festzusetzen ist, wird die Erstattung für diese gewährt, sofern der Bestandteil oder die Bestandteile, für welche die Erstattung beantragt wird, der Bedingung von Absatz 1 entspricht bzw. entsprechen. Die Erstattung wird auch gewährt, wenn der oder die Bestandteile, für welche sie beantragt wird, ursprünglich Gemeinschaftsursprung hatten und/oder sich ursprünglich im freien Verkehr gemäß Absatz 1 befunden haben und sich nur aufgrund ihrer Beimischung zu anderen Erzeugnissen nicht mehr im freien Verkehr befinden. (5) Für die Anwendung von Absatz 4 werden als auf der Grundlage eines Bestandteils festgesetzte Erstattungen die Erstattungen angesehen, die für folgende Erzeugnisse gelten:
|
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt jedoch
a) |
für Getreide, Rindfleisch, Schweinefleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Eier und Geflügelfleisch ab dem 1. Juli 2008, |
b) |
für Reis ab dem 1. September 2008, |
c) |
für Zucker ab dem 1. Oktober 2008. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juni 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 (ABl. L 121 vom 7.5.2008, S. 1).
(3) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 159/2008 (ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 19).
(4) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.
(5) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).
(6) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird am 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt.
(7) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 (ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1).
(8) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(9) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.“
(10) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.“
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
5.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 146/12 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 26. Mai 2008
zur Genehmigung des Inverkehrbringens von alpha-Cyclodextrin als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1954)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2008/413/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 12. Oktober 2004 stellte das Unternehmen Wacker Chemie bei den zuständigen Behörden Belgiens einen Antrag auf Inverkehrbringen von alpha-Cyclodextrin als neuartige Lebensmittelzutat. |
(2) |
Am 29. Juni 2005 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle Belgiens ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht kam sie zu dem Schluss, dass alpha-Cyclodextrin für den menschlichen Verzehr unbedenklich ist. |
(3) |
Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 28. September 2005 an alle Mitgliedstaaten weiter. |
(4) |
Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß dieser Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses erhoben. |
(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurde daher am 28. Oktober 2006 konsultiert. |
(6) |
Am 6. Juli 2007 verabschiedete die EFSA die „Opinion of the Scientific Panel on dietetic Products, Nutrition and Allergies on a request from the Commission related to the safety of alpha-cyclodextrin“ (Stellungnahme des wissenschaftlichen Gremiums für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien zu einer Anfrage der Kommission im Zusammenhang mit der Sicherheit von alpha-Cyclodextrin). |
(7) |
In dieser Stellungnahme kam das Gremium zu dem Schluss, dass bei den vorgeschlagenen Verwendungszwecken und dem voraussichtlichen Konsum keine Sicherheitsbedenken bestehen. |
(8) |
Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung wird festgestellt, dass alpha-Cyclodextrin den Kriterien nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 entspricht. |
(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
alpha-Cyclodextrin darf gemäß der Spezifikation im Anhang in der Gemeinschaft als neuartige Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht werden.
Artikel 2
Die Bezeichnung „alpha-Cyclodextrin“ oder „α-Cyclodextrin“ ist in der Liste der Zutaten der betreffenden Lebensmittel anzugeben.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Firma Wacker, Consortium für elektrochemische Industrie GmbH, Zielstattstraße 20, D-81379 München, gerichtet.
Brüssel, den 26. Mai 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
ANHANG
SPEZIFIKATIONEN VON ALPHA-CYCLODEXTRIN
Synonyme
α-Cyclodextrin, α-Dextrin, Cyclohexaamylose, Cyclomaltohexaose, α-Cycloamylose
Definition
Nichtreduzierendes cyclisches Saccharid, bestehend aus sechs α-1,4-verknüpften D-Glucopyranosyleinheiten, das durch Einwirkung von Cycloglykosyltransferase (CGTase, EC 2.4.1.19) aus hydrolisierter Stärke hergestellt wird. α-Cyclodextrin kann mit einer der folgenden Methoden gewonnen und gereinigt werden: Ausfällung eines Komplexes von α-Cyclodextrin mit 1-Decanol, Auflösen in Wasser bei erhöhter Temperatur und erneute Ausfällung, Entfernen des Komplexbildners mittels Dampfdestillation und Kristallisation von α-Cyclodextrin aus der Lösung; oder Chromatografie mit Ionen-Austausch und Gel-Filtration, dann Kristallisation von α-Cyclodextrin aus der gereinigten Mutterlauge; oder Membrantrennverfahren wie Ultra-Filtration und Umkehrosmose.
Chemische Bezeichnung
Cyclohexaamylose
CAS-Nummer
10016-20-3
Chemische Formel
(C6H10O5)6
Strukturformel
Formelgewicht
972,85
Gehalt
Mindestens 98 % bezogen auf die Trockensubstanz
Beschreibung
Praktisch geruchloser weißer oder fast weißer kristalliner Feststoff
Merkmale
Eigenschaften
Schmelzbereich |
Zersetzt sich oberhalb von 278 °C |
Löslichkeit |
Leicht wasserlöslich. Sehr gering löslich in Ethanol |
Spezifische Drehung |
[α]D 25: Zwischen + 145° und + 151° (1 %ige Lösung) |
Chromatografie |
Die Retentions-Zeit für den Haupt-Peak in einem Flüssigchromatogramm der Probe entspricht der für α-Cyclodextrin in einem Chromatogramm von Referenz-α-Cyclodextrin (erhältlich bei Consortium für elektrochemische Industrie GmbH, München, Deutschland, oder Wacker Biochem Group, Adrian, MI, USA) unter den in „Verfahren zur Gehaltsbestimmung“ beschriebenen Bedingungen. |
Reinheit
Wasser |
Höchstens 11 % (Karl-Fischer-Methode) |
Rest-Komplexbildner |
Höchstens 20 mg/kg |
(1-Decanol) |
|
Reduzierende Stoffe |
Höchstens 0,5 % (als Glucose) |
Sulfatasche |
Höchstens 0,1 % |
Blei |
Höchstens 0,5 mg/kg |
Verfahren zur Gehaltsbestimmung
Der Gehalt wird mit Flüssig-Chromatografie wie folgt bestimmt:
Probenlösung: Sorgfältig etwa 100 mg der Probe abwiegen, in einen 10-ml-Messkolben geben und etwa 8 ml deionisiertes Wasser hinzufügen. Die Probe mit Hilfe eines Ultraschallbades vollständig auflösen (10—15 Min.) und bis zur Markierung mit gereinigtem und deionisiertem Wasser auffüllen. Durch einen 0,45-Mikrometer-Filter filtrieren.
Referenzlösung: Sorgfältig etwa 100 mg α-Cyclodextrin abwiegen, in einen 10-ml-Messkolben geben und etwa 8 ml deionisiertes Wasser hinzufügen. Die Probe mit Hilfe eines Ultraschallbades vollständig auflösen und bis zur Markierung mit gereinigtem und deionisiertem Wasser auffüllen.
Chromatografie: Flüssigchromatograf, ausgerüstet mit einem Refraktionsindexdetektor und einem Gerät für eine Integralaufzeichnung.
Säule und Packung: Nucleosil-100-NH2 (10 μm) (Macherey & Nagel Co. Düren, Deutschland) oder ähnlich.
Länge: 250 mm
Durchmesser: 4 mm
Temperatur: 40°C
Mobile Phase: Acetonitril/Wasser (67/33, v/v)
Flussrate: 2,0 ml/min
Injektionsvolumen: 10 μl
Verfahren: Die Probenlösung in den Chromatografen einspritzen, das Chromatogramm aufzeichnen und die Fläche des α-CD-Peak messen. Den prozentualen Anteil an α-Cyclodextrin in der Analyseprobe wie folgt berechnen:
% α-Cyclodextrin (auf Trockenbasis) = 100 × (AS/AR) (WR/WS)
wobei
|
AS und AR die Flächen der α-Cyclodextrin-Peaks der Probenlösung bzw. der Referenzlösung sind |
|
und WS und WR die Gewichte (mg) der Analyseprobe bzw. des Referenz-α-Cyclodextrins, korrigiert um den Wassergehalt, sind. |
5.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 146/16 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMISSION
vom 26. Mai 2008
über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Zypern im Jahr 2007
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1974)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(2008/414/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Jahr 2007 sind in Zypern Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar. |
(2) |
Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben gewähren. |
(3) |
Die gemeinschaftliche Finanzhilfe im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2). |
(4) |
Am 7. Januar 2008 hat Zypern eine letzte grobe Schätzung der zur Tilgung der Seuche angefallenen Kosten vorgelegt. |
(5) |
Die zyprischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt. |
(6) |
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle Angaben fristgerecht übermitteln. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft
(1) Zypern kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten gewährt werden, die diesem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den in Artikel 11 Absatz 4 unter Buchstabe a Ziffern i bis iv und Buchstabe b der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche im Jahr 2007 entstanden sind.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beträgt 60 % der in Absatz 1 genannten zuschussfähigen Ausgaben. Sie wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 gezahlt.
Artikel 2
Zahlungsmodalitäten
Als Teil der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird eine erste Tranche von 185 000 EUR gezahlt.
Artikel 3
Adressat
Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.
Brüssel, den 26. Mai 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.
5.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 146/17 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 28. Mai 2008
über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza im Vereinigten Königreich im Jahr 2007
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2169)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2008/415/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 3a der genannten Entscheidung kann den Mitgliedstaaten eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für bestimmte Maßnahmen zur Tilgung der aviären Influenza gewährt werden. |
(2) |
Artikel 3a Absatz 3 der Entscheidung 90/424/EWG legt fest, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann. |
(3) |
Nach der Änderung der Entscheidung 90/424/EWG durch die Entscheidung 2006/53/EG (2) fällt die Aviäre Influenza nicht mehr unter die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3). Daher ist es notwendig, in der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich vorzusehen, dass die Gewährung einer Finanzhilfe für das Vereinigte Königreich den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 unterliegt. |
(4) |
Im Jahr 2007 sind im Vereinigten Königreich Ausbrüche der aviären Influenza aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt ein ernstes Risiko für den Tierbestand der Gemeinschaft dar. Das Vereinigte Königreich hat gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Ausbrüche getroffen. |
(5) |
Das Vereinigte Königreich hat die technischen und verwaltungstechnischen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt. |
(6) |
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission am 13. Dezember 2007 Informationen über die entstandenen Kosten übermittelt und in der Folge alle nötigen Angaben über die Entschädigungszahlungen und operativen Ausgaben vorgelegt. |
(7) |
Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für das Vereinigte Königreich
(1) Dem Vereinigte Königreich kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten gewährt werden, die diesem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den in Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza im Jahr 2007 entstanden sind.
(2) Für die Zwecke dieser Entscheidung sind die Artikel 2 bis 5, die Artikel 7 und 8 und Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 entsprechend anzuwenden.
Artikel 2
Adressat
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 28. Mai 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37.
(3) ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.
EMPFEHLUNGEN
Kommission
5.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 146/19 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 10. April 2008
zum Umgang mit geistigem Eigentum bei Wissenstransfertätigkeiten und für einen Praxiskodex für Hochschulen und andere öffentliche Forschungseinrichtungen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1329)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/416/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 165,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei der Erneuerung der Lissabon-Strategie im Jahr 2005 haben die Staats- oder Regierungschefs die Schlüsselrolle hervorgehoben, die bessere Verbindungen zwischen öffentlichen Forschungseinrichtungen, einschließlich Hochschulen, und der Industrie dabei spielen können, die Verbreitung und Nutzung von Ideen in einer dynamischen Wissensgesellschaft zu erleichtern und Wettbewerbsfähigkeit und gesamtwirtschaftliches Wohl zu steigern. |
(2) |
Es sollten Anstrengungen unternommen werden, Wissen besser in sozioökonomischen Nutzen umzuwandeln. Dazu ist es notwendig, dass öffentliche Forschungseinrichtungen die Ergebnisse öffentlich finanzierter Forschungsarbeiten verbreiten und wirksamer verwerten, im Hinblick darauf, sie in neue Produkte und Dienstleistungen umzusetzen. Dies kann unter anderem realisiert werden mittels Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Industrie — Verbundforschung oder Auftragsforschung, die gemeinsam mit dem Privatsektor durchgeführt oder finanziert wird —, Lizenzvergabe sowie Ausgründungen. |
(3) |
Die wirksame Verwertung der Ergebnisse öffentlich finanzierter Forschung hängt ab vom sachgerechten Umgang mit geistigem Eigentum (d. h. Wissen im weitesten Sinne, einschließlich z. B. Erfindungen, Software, Datenbanken und Mikroorganismen, unabhängig davon, ob sie durch Rechtsinstrumente wie Patente geschützt sind), von der Ausbildung einer unternehmerischen Kultur und der dazugehörigen Fähigkeiten innerhalb öffentlicher Forschungseinrichtungen sowie von einer besseren Kommunikation und Interaktion zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor. |
(4) |
Das aktive Engagement öffentlicher Forschungseinrichtungen beim Umgang mit geistigem Eigentum und Wissenstransfer ist wesentlich, um einen sozioökonomischen Nutzen zu bewirken und Studierende, Wissenschaftler und weitere Forschungsmittel anzuziehen. |
(5) |
Die Mitgliedstaaten haben in den letzten Jahren Initiativen ergriffen, um den Wissenstransfer auf nationaler Ebene zu erleichtern; erhebliche Diskrepanzen zwischen nationalen Regelungsrahmen, Politiken und Praktiken sowie unterschiedliche Standards beim Umgang mit geistigem Eigentum in öffentlichen Forschungseinrichtungen verhindert oder behindert jedoch den transnationalen Wissenstransfer in Europa und die Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums. |
(6) |
Nach der Mitteilung und den Leitlinien (1) der Kommission von 2007, in denen Ansätze für einen gemeinsamen europäischen Rahmen für den Wissenstransfer dargelegt wurden, ersuchte der Europäische Rat die Kommission im Juni 2007, Orientierungshilfen für den Umgang mit geistigem Eigentum durch öffentliche Forschungseinrichtungen in Form einer Empfehlung an die Mitgliedstaaten auszuarbeiten. |
(7) |
Mit dieser Empfehlung sollen den Mitgliedstaaten und ihren Regionen politische Leitlinien für die Ausarbeitung oder Aktualisierung nationaler Leitlinien und Rahmenregelungen gegeben werden, und öffentlichen Forschungseinrichtungen soll ein Praxiskodex vermittelt werden, um die Art und Weise, wie öffentliche Forschungseinrichtungen geistiges Eigentum und den Wissenstransfer handhaben, zu verbessern. |
(8) |
Die Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Entwicklung und Wissenstransferaktivitäten zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sollten auf eindeutigen und einheitlichen Empfehlungen und Praktiken basieren, die zum Nutzen aller beteiligten Partner einen gleichberechtigten und fairen Zugang zu geistigem Eigentum gewährleisten, das sich aus der internationalen Forschungszusammenarbeit ergibt. In diesem Zusammenhang sollte Bezug auf den beigefügten Praxiskodex genommen werden. |
(9) |
Es wurde eine Reihe vorbildlicher Praktiken ermittelt, die den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Empfehlung behilflich sein sollten. Jeder Mitgliedstaat sollte diejenigen Verfahren und Praktiken wählen, die am besten geeignet sind sicherzustellen, dass die Grundsätze dieser Empfehlung befolgt werden. Dabei sollte berücksichtigt werden was im Kontext des jeweiligen Mitgliedstaats am wirksamsten ist, da in einem Mitgliedstaat wirksame Praktiken in einem anderen möglicherweise nicht ebenso wirksam sind. Vorhandene Leitlinien auf der Ebene der Gemeinschaft und der OECD sollten ebenfalls berücksichtigt werden. |
(10) |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Umsetzung dieser Empfehlung und ihre Auswirkungen überwachen und den Austausch vorbildlicher Praktiken für den Wissenstransfer fördern — |
EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN:
1. |
sicherzustellen, dass alle öffentlichen Forschungseinrichtungen den Wissenstransfer als strategische Aufgabe definieren; |
2. |
öffentliche Forschungseinrichtungen anzuhalten, Leitlinien und Verfahren für den Umgang mit geistigem Eigentum gemäß dem in Anhang I enthaltenen „Praxiskodex“ festzulegen und zu veröffentlichen; |
3. |
den Ausbau der Kapazität und Fähigkeiten im Bereich des Wissenstransfers in öffentlichen Forschungseinrichtungen zu unterstützen, ebenso Maßnahmen zur Steigerung des Bewusstseins und der Fähigkeiten von Studierenden — besonders im naturwissenschaftlich-technischen Bereich — bezüglich des geistigen Eigentums, des Wissenstransfers und der unternehmerischen Einstellung; |
4. |
die weite Verbreitung von Wissen, das mit öffentlichen Mitteln geschaffen wurde, zu fördern, indem Schritte für einen offenen Zugang zu Forschungsergebnissen angeregt werden, wobei gegebenenfalls der Schutz des betreffenden geistigen Eigentums zu ermöglichen ist; |
5. |
zusammenzuarbeiten und Schritte zu ergreifen, um die Kohärenz ihrer jeweiligen Eigentümerregelungen bezüglich der Rechte am geistigen Eigentum so zu verbessern, dass die Zusammenarbeit und der Wissenstransfer in Forschung und Entwicklung grenzübergreifend erleichtert wird; |
6. |
die in dieser Empfehlung dargelegten Grundsätze als Grundlage für die Einführung oder Anpassung nationaler Leitlinien und Rechtsvorschriften für den Umgang mit geistigem Eigentum und für den Wissenstransfer durch öffentliche Forschungseinrichtungen zu nutzen, ebenso für den Abschluss von Vereinbarungen zur Forschungszusammenarbeit mit Drittländern oder für alle anderen Maßnahmen zur Förderung des Wissenstransfers oder bei der Festlegung neuer einschlägiger Leitlinien oder Finanzierungsregelungen; |
7. |
Schritte zu ergreifen, um die breitest mögliche Umsetzung des Praxiskodex zu gewährleisten, entweder unmittelbar oder durch Bestimmungen, die durch nationale und regionale Stellen zur Forschungsförderung festgelegt werden; |
8. |
zum gegenseitigen Vorteil aller beteiligten Partner eine gleichberechtigte und faire Behandlung von Teilnehmern aus Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei internationalen Forschungsvorhaben zu gewährleisten, im Hinblick auf Eigentümerschaft und Zugang zu Rechten am geistigen Eigentum; |
9. |
eine nationale Kontaktstelle zu benennen, deren Aufgabe unter anderem die Koordinierung von Maßnahmen bezüglich des Wissenstransfers zwischen öffentlichen Forschungseinrichtungen und dem privaten Sektor sein sollte, einschließlich der Bewältigung transnationaler Fragen, in Verbindung mit ähnlichen Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten; |
10. |
die in Anhang II dargelegten vorbildlichen Praktiken zu prüfen und zu nutzen, wobei dem nationalen Kontext Rechnung zu tragen ist; |
11. |
die Kommission bis zum 15. Juli 2010 und danach alle zwei Jahre über die Maßnahmen, die auf der Grundlage dieser Empfehlung getroffen wurden, sowie über deren Auswirkungen zu unterrichten. |
Brüssel, den 10. April 2008
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
(1) KOM(2007) 182 endg.
ANHANG I
Praxiskodex für Hochschulen und andere öffentliche Forschungseinrichtungen bezüglich des Umgangs mit geistigem Eigentum bei Wissenstransfertätigkeiten
Der Praxiskodex umfasst drei Hauptgruppen von Grundsätzen:
Die Grundsätze für eine interne Politik bezüglich des geistigen Eigentums (im Folgenden „IP-Politik“) bilden das Fundament der Grundsätze, die von öffentlichen Forschungseinrichtungen umgesetzt werden sollten, um wirksam mit dem geistigen Eigentum umzugehen, das sich aus ihren (eigenen oder im Verbund durchgeführten) Tätigkeiten im Bereich der Forschung und Entwicklung ergibt.
Die Grundsätze für eine Politik bezüglich des Wissenstransfers ergänzen die Grundsätze bezüglich der IP-Politik, indem sie sich speziell auf den aktiven Transfer und die Verwertung solchen geistigen Eigentums konzentrieren, unabhängig davon, ob diese von Rechten am geistigen Eigentum geschützt sind.
Die Grundsätze für Verbund- und Auftragsforschung sollen alle Arten von Forschungstätigkeiten abdecken, die von einer öffentlichen Forschungseinrichtung und dem privaten Sektor gemeinsam durchgeführt oder finanziert werden, insbesondere die Verbundforschung (bei der alle Beteiligten FuE-Aufgaben durchführen) und die Auftragsforschung (bei der ein Privatunternehmen FuE-Aufträge an eine öffentliche Forschungseinrichtung vergibt).
Grundsätze für eine interne Politik bezüglich des geistigen Eigentums
1. |
Es ist eine IP-Politik als Teil der langfristigen Strategie und des Auftrags der öffentlichen Forschungseinrichtung zu entwickeln und diese Politik intern und extern zu veröffentlichen sowie eine einzige zuständige Kontaktstelle einzurichten. |
2. |
Diese Politik sollte eindeutige Regeln für Mitarbeiter und Studierende vorgeben, insbesondere bezüglich der Offenlegung neuer Ideen, die von kommerziellem Interesse sein könnten, bezüglich des Eigentums an Forschungsergebnissen, der Führung von Unterlagen, der Handhabung von Interessenkonflikten und der Interaktion mit Dritten. |
3. |
Die Identifizierung, die Verwertung und gegebenenfalls der Schutz von geistigem Eigentum sind gemäß der Strategie und dem Auftrag der öffentlichen Forschungseinrichtung im Hinblick auf eine Maximierung des sozioökonomischen Nutzens zu fördern. Zu diesem Zweck können unterschiedliche Strategien verfolgt werden, möglicherweise differenziert nach den jeweiligen wissenschaftlichen/technologischen Bereichen, beispielsweise der „Public-domain“-Ansatz oder der Ansatz der „offenen Innovation“. |
4. |
Es sind geeignete Anreize zu schaffen, um sicherzustellen, dass alle betroffenen Mitarbeiter aktiv an der Durchführung der IP-Politik beteiligt sind. Diese Anreize sollten nicht nur finanzieller Art sein, sondern auch die Karriereentwicklung fördern, indem Aspekte bezüglich des geistigen Eigentums und des Wissenstransfers neben akademischen Kriterien in Beurteilungsverfahren Eingang finden. |
5. |
Es ist die Schaffung kohärenter Portfolios geistigen Eigentums durch die öffentliche Forschungseinrichtung zu erwägen, z. B. in spezifischen Technologiebereichen, gegebenenfalls auch die Einrichtung von Patent-/IP-Pools unter Einbeziehung des geistigen Eigentums anderer öffentlicher Forschungseinrichtungen. Dies könnte die Verwertung erleichtern, indem eine kritische Masse erreicht wird und sich die Transaktionskosten für Dritte verringern. |
6. |
Das Bewusstsein und die grundlegenden Fähigkeiten in Bezug auf geistiges Eigentum und Wissenstransfer sind durch Maßnahmen zur Schulung von Studierenden sowie Mitarbeitern in der Forschung zu steigern und es ist sicherzustellen, dass die für den Umgang mit geistigem Eigentum und den Wissenstransfer zuständigen Mitarbeiter über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen und angemessen geschult werden. |
7. |
Es ist eine Politik für die Veröffentlichung/Verbreitung auszuarbeiten und zu veröffentlichen, mit der die weite Verbreitung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen gefördert wird (z. B. durch offen zugängliche Veröffentlichungen), wobei eventuelle — möglichst gering zu haltende — Verzögerungen zu akzeptieren sind, wenn der Schutz geistigen Eigentums beabsichtigt ist. |
Grundsätze für eine Politik bezüglich des Wissenstransfers
8. |
Um die Nutzung von Ergebnissen öffentlich finanzierter Forschung zu fördern und ihre sozioökonomische Wirkung zu maximieren, sind alle Arten möglicher Verwertungsmechanismen (etwa Lizenzierung oder Ausgründung) und alle möglichen Verwertungspartner (ausgegründete oder bestehende Unternehmen, andere öffentliche Forschungseinrichtungen, Investoren oder Innovationsförderdienste oder -agenturen) in Betracht zu ziehen und die geeignetsten auszuwählen. |
9. |
Während eine proaktive Politik bezüglich des geistigen Eigentums und Wissenstransfers zusätzliche Einnahmen für die öffentliche Forschungseinrichtung generieren kann, sollte dies nicht als Hauptziel angesehen werden. |
10. |
Es ist sicherzustellen, dass die öffentliche Forschungseinrichtung Zugang zu professionellen Diensten für den Wissenstransfer hat oder selbst darüber verfügt, einschließlich Beratern für rechtliche, finanzielle und kommerzielle Fragen sowie für den Schutz und die Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum, zusätzlich zu Mitarbeitern mit technischem Hintergrund. |
11. |
Es ist eine Lizenzierungspolitik auszuarbeiten und zu veröffentlichen, um die Praktiken innerhalb der öffentlichen Forschungseinrichtung zu harmonisieren und Fairness bei allen Vereinbarungen zu gewährleisten. Insbesondere ist die Übertragung der Eigentumsrechte an geistigem Eigentum, dessen Eigentümer die öffentliche Forschungseinrichtung ist, und die Vergabe ausschließlicher Lizenzen (1) sorgfältig zu prüfen, besonders hinsichtlich Dritter außerhalb Europas. Lizenzen zu Verwertungszwecken sollten einen angemessenen Ausgleich finanzieller oder anderer Art umfassen. |
12. |
Es ist eine Politik für Ausgründungen auszuarbeiten und zu veröffentlichen, die es den Mitarbeitern der öffentlichen Forschungseinrichtung erlaubt und sie ermutigt, sich gegebenenfalls an Ausgründungen zu beteiligen, und die die langfristigen Beziehungen zwischen ausgegründeten Unternehmen und der öffentlichen Forschungseinrichtung klar darlegt. |
13. |
Es sind eindeutige Grundsätze für die Aufteilung finanzieller Rückflüsse aus Erträgen beim Wissenstransfer zwischen der öffentlichen Forschungseinrichtung, dem Fachbereich und den Erfindern festzulegen. |
14. |
Der Schutz geistigen Eigentums und die Tätigkeiten des Wissenstransfers sowie entsprechende Ergebnisse sind zu überwachen und regelmäßig zu veröffentlichen. Die Forschungsergebnisse der öffentlichen Forschungseinrichtung, damit zusammenhängende Fachkenntnisse und geistige Eigentumsrechte sind für den privaten Sektor sichtbarer zu machen, um ihre Verwertung zu fördern. |
Grundsätze bezüglich der Verbund- und Auftragsforschung (2)
15. |
Die Regeln für Verbund- und Auftragsforschung sollten mit dem Auftrag jeder Partei vereinbar sein. Sie sollten dem Niveau der privaten Finanzierung Rechnung tragen und mit den Zielen der Forschungstätigkeiten im Einklang stehen, insbesondere um die kommerzielle und sozioökonomische Wirkung der Forschung zu maximieren, das Ziel der öffentlichen Forschungseinrichtung, private Mittel zur Forschungsfinanzierung anzuziehen, zu unterstützen, eine Position bezüglich des geistigen Eigentums aufrechtzuerhalten, die weitere akademische und Verbundforschung ermöglicht und eine Behinderung der Verbreitung von FuE-Ergebnissen vermeidet. |
16. |
Fragen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum sollten auf Managementebene und so früh wie möglich im Laufe des Forschungsvorhabens, idealerweise vor dessen Beginn, geklärt werden. Fragen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum sind unter anderem die Zuteilung der Eigentumsrechte an dem geistigen Eigentum, das im Rahmen des Projekts geschaffen wird (im Folgenden „neue Kenntnisse“), die Identifizierung des geistigen Eigentums, das vor Projektbeginn im Besitz der Parteien ist (im Folgenden „bestehende Kenntnisse“) und für die Projektdurchführung oder Verwertungszwecke erforderlich ist, Zugangsrechte (3) zu neuen und bestehenden Kenntnissen für diese Zwecke sowie die Aufteilung von Erträgen. |
17. |
Bei einem Verbundforschungsprojekt sollte das Eigentumsrecht an den neuen Kenntnissen normalerweise bei der Partei verbleiben, die sie geschaffen hat, es kann aber auch verschiedenen Parteien auf der Grundlage einer im Voraus vertraglich getroffenen Vereinbarung zugeteilt werden, die die jeweiligen Interessen, Aufgaben und finanziellen oder sonstigen Beiträge zu dem Projekt angemessen widerspiegelt. Im Fall der Auftragsforschung gehören die neuen Kenntnisse, die von der öffentlichen Forschungseinrichtung geschaffen werden, der Partei des privaten Sektors. Die Eigentumsrechte an bestehenden Kenntnissen sollten von dem Projekt nicht betroffen sein. |
18. |
Zugangsrechte (3) sollten von den Parteien so früh wie möglich im Laufe des Forschungsvorhabens, idealerweise vor dessen Beginn, geklärt werden. Wo dies für die Durchführung des Forschungsvorhaben oder zur Verwertung der neuen Kenntnisse einer Partei erforderlich ist, sollten Zugangsrechte zu bestehenden und neuen Kenntnissen der anderen Parteien unter Bedingungen verfügbar sein, die die jeweiligen Interessen, Aufgaben und finanziellen und sonstigen Beiträge der Parteien zu dem Projekt angemessen widerspiegeln. |
(1) In Bezug auf FuE-Ergebnisse mit möglicherweise mehreren Anwendungsgebieten sollte die Vergabe ausschließlicher Lizenzen ohne Einschränkung auf einen bestimmten Nutzungsbereich vermieden werden. Außerdem sollte sich die öffentliche Forschungseinrichtung ausreichende Rechte vorbehalten, um die Verbreitung der Ergebnisse und die weitere Forschung zu ermöglichen.
(2) Führt eine öffentliche Forschungseinrichtung Auftrags- oder Verbundforschung mit einem Industriepartner durch, geht die Kommission automatisch (d. h. ohne Anmeldeerfordernis) davon aus, dass dem Industriepartner über die öffentliche Forschungseinrichtung keine mittelbare staatliche Beihilfen gewährt werden, wenn die Bedingungen im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 323 vom 30.12.2006, insbesondere die Punkte 3.2.1 und 3.2.2) erfüllt sind.
(3) Zugangsrechte beziehen sich auf Rechte, die die Parteien einander einräumen, im Gegensatz zu Lizenzen an Dritte. Sie sollten festlegen, welche Parteien welche Teile der neuen/bestehenden Kenntnisse für Forschungszwecke und für Verwertungszwecke nutzen können und zu welchen Bedingungen dies geschieht.
ANHANG II
Identifizierte Praktiken öffentlicher Stellen, die den Umgang mit geistigem Eigentum bei Wissenstransfertätigkeiten von Hochschulen und anderen öffentlichen Forschungseinrichtungen erleichtern
Wissenstransfer als strategischer Auftrag öffentlicher Forschungseinrichtungen
1. |
Der Wissenstransfer zwischen Universitäten und der Industrie wird zu einer ständigen politischen und operationellen Priorität für alle Zuwendungsgeber für öffentliche Forschung innerhalb eines Mitgliedstaats, sowohl auf nationaler als auch regionaler Ebene, gemacht. |
2. |
Die Angelegenheit fällt eindeutig in die Zuständigkeit eines Ministeriums, das mit der Koordinierung von Förderinitiativen zum Wissenstransfer mit anderen Ministerien betraut ist. |
3. |
Jedes Ministerium und jede regionale öffentliche Stelle, die Wissenstransfertätigkeiten durchführt, benennt einen für die Beobachtung ihrer Auswirkungen zuständigen Beauftragten. Die Beauftragten treffen sich regelmäßig zum Informationsaustausch und um Möglichkeiten zur Verbesserung des Wissenstransfers zu erörtern. |
Politik für den Umgang mit geistigem Eigentum
4. |
Der ordnungsgemäße Umgang mit geistigem Eigentum, das sich aus öffentlicher Finanzierung ergibt, wird gefördert, und es wird vorgeschrieben, dass er gemäß festgelegten Grundsätzen erfolgt, wobei den legitimen Interessen der Industrie (z. B. vorübergehende Beschränkungen der Geheimhaltungspflicht) Rechnung getragen wird. |
5. |
Die Forschungspolitik fördert die Einbeziehung des privaten Sektors bei der Identifizierung technologischer Bedürfnisse und bei der Stärkung privater Forschungsinvestitionen und unterstützt die Verwertung der Ergebnisse öffentlich finanzierter Forschung. |
Kapazitäten und Fähigkeiten bezüglich des Wissenstransfers
6. |
Öffentlichen Forschungseinrichtungen und ihren Mitarbeitern stehen ausreichende Mittel und Anreize zur Verfügung, sich an Wissenstransfertätigkeiten zu beteiligen. |
7. |
Es werden Maßnahmen ergriffen, um die Verfügbarkeit ausgebildeter Mitarbeiter (wie Technologietransfer-Beauftragter) zu gewährleisten und deren Einstellung durch öffentliche Forschungseinrichtungen zu erleichtern. |
8. |
Es werden Musterverträge zur Verfügung gestellt, zusammen mit einem Instrument zur Entscheidungsunterstützung, mit dem der am besten geeignete Mustervertrag in Abhängigkeit von einer Reihe von Parametern ausgewählt werden kann. |
9. |
Vor der Schaffung neuer Mechanismen zur Förderung des Wissenstransfers (wie Mobilitäts- oder Finanzierungsregelungen) werden die einschlägigen Gruppen von Beteiligten, einschließlich KMU und Großindustrie sowie öffentliche Forschungseinrichtungen, konsultiert. |
10. |
Die Zusammenlegung von Ressourcen öffentlicher Forschungseinrichtungen auf lokaler oder regionaler Ebene wird gefördert, wenn diese einzeln nicht über die kritische Masse bei Forschungsausgaben verfügen, die ein eigenes Büro für den Wissenstransfer oder einen eigenen IP-Manager rechtfertigen würden. |
11. |
Es werden Programme zur Unterstützung von Forschungsausgründungen eingeleitet, die eine unternehmerische Schulung umfassen und eine ausgeprägte Interaktion öffentlicher Forschungseinrichtungen mit lokalen Gründerzentren, Mittelgebern, Unterstützungsagenturen usw. vorsehen. |
12. |
Staatliche Finanzmittel werden für die Unterstützung des Wissenstransfers und des unternehmerischen Engagements in öffentlichen Forschungseinrichtungen bereitgestellt, einschließlich durch die Einstellung von Fachkräften. |
Kohärenz bei der transnationalen Zusammenarbeit
13. |
Um den transnationalen Wissenstransfer zu unterstützen und die Zusammenarbeit mit Parteien aus anderen Ländern zu erleichtern, wird der Eigentümer des geistigen Eigentums aus öffentlich finanzierter Forschung durch eindeutige Regeln bestimmt und diese Information zusammen mit etwaigen Finanzierungsbedingungen, die sich auf den Wissenstransfer auswirken können, auf einfache Weise bereitgestellt. Eine institutionelle Eigentümerregelung (im Gegensatz zum „Professorenprivileg“) wird als standardmäßige rechtliche Regelung der Eigentumsrechte am geistigen Eigentum für öffentliche Forschungseinrichtungen in den meisten EU-Mitgliedstaaten angesehen. |
14. |
Beim Abschluss internationaler Vereinbarungen zur Forschungszusammenarbeit geben die Bedingungen für Projekte, die nach den Regelungen beider Länder finanziert werden, allen Beteiligten ähnliche Rechte, besonders hinsichtlich des Zugangs zu geistigen Eigentumsrechten und damit zusammenhängenden Nutzungsbeschränkungen. |
Verbreitung der Kenntnisse
15. |
Zuwendungsgeber der öffentlichen Forschung implementieren den offenen Zugang zu begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die aus öffentlich finanzierter Forschung resultieren. |
16. |
Der offene Zugang zu Forschungsdaten wird entsprechend den OECD-Grundsätzen und Leitlinien für den Zugang zu Forschungsdaten der öffentlich geförderten Forschung (Principles and Guidelines for Access to Research Data from Public Funding) gefördert, wobei Beschränkungen im Zusammenhang mit der kommerziellen Verwertung Rechnung getragen wird. |
17. |
Archivierungseinrichtungen für Forschungsergebnisse (etwa Dokumentenarchive im Internet) werden mit öffentlicher Finanzierung im Zusammenhang mit der Politik für einen offenen Zugang entwickelt. |
Beobachtung der Umsetzung
18. |
Es werden die notwendigen Mechanismen eingerichtet, um Fortschritte der nationalen öffentlichen Forschungseinrichtungen bei Wissenstransfertätigkeiten zu beobachten und zu überprüfen, z. B. anhand von Jahresberichten der einzelnen Forschungseinrichtungen. Diese Informationen werden zusammen mit vorbildlichen Praktiken auch den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. |