ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 214

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
9. August 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 799/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) ( 1 )

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 801/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

48

 

*

Verordnung (EG) Nr. 802/2008 der Kommission vom 7. August 2008 über ein Fangverbot für Lumb in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands

50

 

*

Verordnung (EG) Nr. 803/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur achtundneunzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

52

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/654/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2008 über Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erstellung des Jahresberichts über den einzigen integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3756)  ( 1 )

56

 

 

2008/655/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Genehmigung der Pläne bestimmter Mitgliedstaaten für die Notimpfung gegen die Blauzungenkrankheit und zur Festlegung der Höhe der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für 2007 und 2008 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3757)

66

 

 

2008/656/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2008 über die Zulässigkeit der Anträge auf erneute Aufnahme der Wirkstoffe Azimsulfuron, Azoxystrobin, Fluroxypyr, Imazalil, Kresoxim-Methyl, Prohexadion-Calcium und Spiroxamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste der betroffenen Antragsteller (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3855)  ( 1 )

70

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

9.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 799/2008 DER KOMMISSION

vom 8. August 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. August 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2008 (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 24).


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

29,6

XS

27,8

ZZ

28,7

0707 00 05

TR

106,2

ZZ

106,2

0709 90 70

TR

93,9

ZZ

93,9

0805 50 10

AR

77,4

CL

63,1

UY

60,8

ZA

88,5

ZZ

72,5

0806 10 10

CL

82,1

EG

152,6

IL

157,1

MK

68,7

TR

141,6

ZZ

120,4

0808 10 80

AR

85,8

BR

80,4

CL

97,5

CN

85,2

NZ

107,6

US

95,0

UY

148,0

ZA

86,8

ZZ

98,3

0808 20 50

AR

67,2

CL

99,3

TR

144,3

ZA

98,0

ZZ

102,2

0809 20 95

CA

242,0

TR

554,5

US

462,0

ZZ

419,5

0809 30

TR

159,2

ZZ

159,2

0809 40 05

BA

66,2

IL

136,9

MK

59,0

XS

62,1

ZZ

81,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


9.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 800/2008 DER KOMMISSION

vom 6. August 2008

zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b,

nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 ist die Kommission ermächtigt worden, nach Artikel 87 EG-Vertrag zu erklären, dass Beihilfen zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“), Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen, Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen, die im Einklang mit der von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebietskarte stehen, unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.

(2)

Die Kommission hat die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag in zahlreichen Entscheidungen angewandt und insbesondere bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG–Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (3), und hinsichtlich der Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (4), der Durchführung der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen und Risikokapital (5) und der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (6) sowie der Durchführung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (7) ausreichende Erfahrungen gesammelt, um allgemeine Vereinbarkeitskriterien für Beihilfen zugunsten von KMU in Form von Investitionsbeihilfen innerhalb und außerhalb von Fördergebieten, in Form von Risikokapitalbeihilferegelungen sowie im Bereich von Forschung, Entwicklung und Innovation festzulegen.

(3)

Insbesondere bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (8), der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (9), der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (10), der Durchführung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (11), der Durchführung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, der Durchführung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen aus dem Jahre 2001 (12), der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen aus dem Jahre 2008 (13) und der Durchführung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013 (14) hat die Kommission auch ausreichende Erfahrungen bei der Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag im Bereich der Ausbildungs-, Beschäftigungs-, Umweltschutz-, Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen sowie Regionalbeihilfen sowohl für KMU als auch für Großunternehmen gesammelt.

(4)

Unter Berücksichtigung dieser Erfahrungen müssen einige der in Verordnungen (EG) Nr. 68/2001, 70/2001, 2204/2002 und 1628/2006 niedergelegten Punkten geändert werden. Der Einfachheit halber und im Interesse einer wirksameren Beihilfenkontrolle durch die Kommission sollten diese Verordnungen durch eine einzige Verordnung ersetzt werden. Der Vereinfachung sollen unter anderem die in Kapitel I dieser Verordnung niedergelegten einheitlichen Begriffsbestimmungen und horizontalen Vorschriften dienen. Zur Gewährleistung der Kohärenz des Beihilfenrechts sollen sich die Bestimmungen der Begriffe Beihilfe und Beihilferegelung mit den entsprechenden Definitionen in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (15) decken. Diese Vereinfachung ist von wesentlicher Bedeutung, damit die Lissabonner Strategie für Wachstum und Beschäftigung insbesondere für KMU greifen kann.

(5)

Diese Freistellungsverordnung sollte für alle Beihilfen gelten, die sämtliche einschlägigen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, wie auch für alle Beihilferegelungen, bei denen gewährleistet ist, dass auf der Grundlage solcher Regelungen gewährte Einzelbeihilfen ebenfalls sämtliche einschlägigen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen. Im Interesse der Transparenz und einer wirksameren Beihilfenkontrolle sollten alle nach dieser Verordnung gewährten Einzelbeihilfemaßnahmen einen ausdrücklichen Verweis auf die maßgebliche Bestimmung von Kapitel II und die einzelstaatliche Rechtsgrundlage enthalten.

(6)

Im Hinblick auf die Kontrolle der Durchführung dieser Verordnung sollte auch gewährleistet sein, dass die Kommission von den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Informationen über die nach dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen erhält. Sollte ein Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist keine Informationen zu diesen Beihilfemaßnahmen erteilen, kann dies als Anzeichen dafür gewertet werden, dass die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind. Ein solches Versäumnis könnte die Kommission zu der Entscheidung veranlassen, dem Mitgliedstaat den Rechtsvorteil dieser Verordnung bzw. des betreffenden Teils dieser Verordnung künftig zu entziehen und ihn zu verpflichten, sämtliche späteren Beihilfemaßnahmen einschließlich neuer Einzelbeihilfemaßnahmen auf der Grundlage von zuvor von dieser Verordnung erfassten Beihilferegelungen gemäß Artikel 88 EG-Vertrag anzumelden. Sobald der Mitgliedstaat vollständige und korrekte Informationen erteilt hat, sollte die Kommission die vollständige Anwendbarkeit der Verordnung wiederherstellen.

(7)

Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, die nicht unter diese Verordnung fallen, sollten weiterhin der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen. Unbeschadet dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, Beihilfen anzumelden, mit denen unter diese Verordnung fallende Ziele verfolgt werden. Bei der rechtlichen Würdigung solcher Beihilfen stützt sich die Kommission insbesondere auf diese Verordnung sowie auf die Kriterien, die in spezifischen, von der Kommission angenommenen Leitlinien oder Gemeinschaftsrahmen festgelegt sind, sofern die betreffende Beihilfemaßnahme unter solche spezifischen Regelungen fällt.

(8)

Diese Verordnung sollte weder für Ausfuhrbeihilfen gelten noch für Beihilfen, durch die einheimische Waren Vorrang gegenüber eingeführten Waren erhalten. Die Verordnung sollte insbesondere nicht für Beihilfen zur Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Ländern gelten. Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zwecks Lancierung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt ermöglichen sollen, sollten in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen darstellen.

(9)

Diese Verordnung sollte für fast alle Wirtschaftszweige gelten. Im Bereich der Fischerei und der Aquakultur sollten mit dieser Verordnung nur Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen, Risikokapitalbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen und Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer freigestellt werden.

(10)

Da für die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse besondere Regeln gelten, sollten im Bereich der Landwirtschaft mit dieser Verordnung nur Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Risikokapitalbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen und Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer freigestellt werden, soweit diese Gruppen von Beihilfen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (16) fallen.

(11)

Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte diese Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten.

(12)

Weder landwirtschaftliche Maßnahmen zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für den Erstverkauf noch der Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter sollten im Rahmen dieser Verordnung als Verarbeitung oder Vermarktung angesehen werden. Sobald die Gemeinschaft eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, sind die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die diese Regelung unterlaufen oder Ausnahmen von ihr schaffen. Diese Verordnung sollte daher weder für Beihilfen gelten, deren Betrag sich nach dem Preis oder der Menge der auf dem Markt erworbenen oder angebotenen Erzeugnisse richtet, noch für Beihilfen, die an die Verpflichtung gebunden sind, sie mit den Primärerzeugern zu teilen.

(13)

In Anbetracht der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (17) sollte diese Verordnung nicht für Beihilfen für Tätigkeiten im Steinkohlenbergbau gelten; davon sollten jedoch Ausbildungsbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen sowie Umweltschutzbeihilfen ausgenommen werden.

(14)

Sollen mit einer Regionalbeihilferegelung regionale Ziele in ganz bestimmten Wirtschaftszweigen verfolgt werden, sind die Ziele und die wahrscheinlichen Auswirkungen der Regelung möglicherweise sektoraler und nicht horizontaler Natur. Daher sollten Regionalbeihilferegelungen, die gezielt für bestimmte Wirtschaftszweige gelten, sowie Regionalbeihilfen für die Stahlindustrie, Regionalbeihilfen für den Schiffbau gemäß der Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer der Rahmenbestimmungen über staatliche Beihilfen an den Schiffbau (18) und Regionalbeihilfen für die Kunstfaserindustrie nicht von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Der Tourismus hingegen spielt eine wichtige volkswirtschaftliche Rolle und wirkt sich im Allgemeinen besonders positiv auf die Regionalentwicklung aus. Regionalbeihilferegelungen, die auf Tourismustätigkeiten ausgerichtet sind, sollten daher von der Anmeldepflicht freigestellt werden.

(15)

Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (19) sollten auf der Grundlage dieser Leitlinien geprüft werden, damit deren Umgehung verhindert wird. Daher sollten Beihilfen für solche Unternehmen nicht von dieser Verordnung erfasst werden. Um den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten in Verbindung mit der Gewährung von KMU-Beihilfen im Rahmen dieser Verordnung zu verringern, sollte die Bestimmung des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gegenüber der entsprechenden Begriffsbestimmung in den genannten Leitlinien vereinfacht werden. Außerdem sollten KMU in den ersten drei Jahren nach ihrer Gründung für die Zwecke dieser Verordnung nur dann als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, wenn die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens, welches die Insolvenz des Schuldners voraussetzt, erfüllt sind. Dies Vereinfachung sollte weder die Einstufung dieser KMU gemäß den genannten Leitlinien im Hinblick auf nicht unter diese Verordnung fallende Beihilfen berühren noch die im Rahmen dieser Verordnung erfolgende Einstufung von Großunternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten, für die weiterhin in vollem Umfang die in den genannten Leitlinien festgelegte Begriffsbestimmung gilt.

(16)

Die Kommission muss sicherstellen, dass genehmigte Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Verordnung sollte daher nicht für Beihilfen zugunsten eines Beihilfeempfängers gelten, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht nachgekommen ist. Folglich unterliegen Ad-hoc-Beihilfen für solche Empfänger sowie alle Beihilferegelungen, in denen solche Empfänger nicht ausdrücklich aus dem Kreis der Empfänger ausgeschlossen werden, weiterhin der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. Diese Bestimmung sollte nicht die berechtigten Erwartungen von Begünstigten von Beihilferegelungen beeinträchtigen, gegenüber denen keine Rückforderungsansprüche bestehen.

(17)

Im Interesse der kohärenten Anwendung des Beihilfenrechts der Gemeinschaft sowie der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren sollten die Begriffe, die für die unter diese Verordnung fallenden Gruppen von Beihilfen relevant sind, einheitlich definiert werden.

(18)

Für die Berechnung der Beihilfeintensität sollten die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen werden. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden bei der Berechnung der Beihilfeintensitäten auf ihren Wert zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung abgezinst. Im Falle von Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden, wird für die Abzinsung und die Berechnung des Beihilfebetrags der gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (20) zum Bewilligungszeitpunkt geltende Referenzzinssatz zugrunde gelegt.

(19)

Wird die Beihilfe in Form einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von künftigen Steuern gewährt, sollten vorbehaltlich der Einhaltung einer bestimmten als Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfeintensitität für die Abzinsung der Beihilfetranchen die jeweiligen Referenzzinssätze zu dem Zeitpunkt zugrunde gelegt werden, zu dem die verschiedenen Steuerbegünstigungen wirksam werden. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von künftigen Steuern sind der maßgebliche Referenzzinssatz und der genaue Betrag der einzelnen Beihilfetranchen möglicherweise nicht im Voraus bekannt. In einem solchen Fall sollten die Mitgliedstaaten im Voraus einen Höchstbetrag für den abgezinsten Beihilfewert festsetzen, der mit der maßgeblichen Beihilfeintenstität im Einklang steht. Sobald der Betrag der Beihilfetranche in einem bestimmten Jahr feststeht, kann die Abzinsung zu dem dann geltenden Referenzzinssatz erfolgen. Der abgezinste Wert der einzelnen Beihilfetranchen sollte vom Gesamthöchstbetrag in Abzug gebracht werden.

(20)

Im Interesse der Transparenz, der Gleichbehandlung und einer wirksamen Beihilfenkontrolle sollte diese Verordnung nur für transparente Beihilfen gelten. Eine Beihilfe ist transparent, wenn sich ihr Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist. So sollten Beihilfen in Form von Darlehen als transparent gelten, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des Referenzzinssatzes gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze berechnet wird. Beihilfen in Form steuerlicher Maßnahmen sollten als transparent gelten, wenn darin ein Höchstbetrag vorgesehen ist, damit die maßgeblichen Schwellenwerte nicht überschritten werden. Im Falle von Umweltsteuerermäßigungen, für die gemäß dieser Verordnung keine Einzelanmeldeschwelle gilt, muss keine Obergrenze vorgesehen werden, damit die Maßnahme als transparent angesehen wird.

(21)

Beihilfen im Rahmen von Garantieregelungen sollten als transparent gelten, wenn die Methode zur Bestimmung des Bruttosubventionsäquivalents bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt worden ist, und, sofern es sich um regionale Investitionsbeihilfen handelt, auch dann, wenn die Kommission die entsprechende Methode nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 genehmigt hat. Die Kommission wird solche Anmeldungen gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (21) prüfen. Beihilfen in Form von Garantieregelungen sollten auch dann als transparent gelten, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt und das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der Safe-Harbour-Prämien berechnet wird, die in den Nummern 3.3 und 3.5 der genannten Mitteilung festgelegt sind.

(22)

Da sich die Berechnung des Subventionsäquivalents von Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse als schwierig erweist, sollten solche Beihilfen nur dann unter diese Verordnung fallen, wenn der Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses unter dem entsprechenden Schwellenwert für die Anmeldung von Einzelbeihilfen und den Beihilfehöchstintensitäten nach Maßgabe dieser Verordnung liegt.

(23)

Beihilfen größeren Umfangs sollten aufgrund des höheren Risikos einer Wettbewerbsverfälschung weiterhin einzeln von der Kommission geprüft werden. Daher sollten für jede unter diese Verordnung fallende Gruppe von Beihilfen Schwellenwerte festgesetzt werden, die der betreffenden Gruppe von Beihilfen und ihren wahrscheinlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb Rechnung tragen. Beihilfen, die diese Schwellenwerte übersteigen, unterliegen weiterhin der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

(24)

Damit sichergestellt wird, dass die Beihilfen angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt sind, sollten die Schwellenwerte soweit wie möglich in Form von Beihilfeintensitäten bezogen auf die jeweils beihilfefähigen Kosten ausgedrückt werden. Da sich die Ermittlung der beihilfefähigen Kosten im Falle von Risikokapitalbeihilfen als schwierig erweist, sollte der Schwellenwert für diese Gruppe von Beihilfen in Höchstbeträgen ausgedrückt werden.

(25)

Die Obergrenzen für die Beihilfeintensitäten bzw. -beträge sollten nach den Erfahrungen der Kommission so festgesetzt werden, dass die Ziele einer möglichst geringen Wettbewerbsverfälschung in dem geförderten Sektor einerseits und der Behebung des betreffenden Marktversagens bzw. Kohäsionsproblems andererseits in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Im Falle regionaler Investitionsbeihilfen sollte diese Obergrenze unter Berücksichtigung der im Rahmen der Fördergebietskarten zulässigen Beihilfeintensitäten festgesetzt werden.

(26)

Bei der Überprüfung der Einhaltung der Einzelanmeldeschwellen sowie der Beihilfehöchstintensitäten nach Maßgabe dieser Verordnung sollte der Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob die Förderung zulasten von lokalen, regionalen bzw. nationalen Mitteln oder von Gemeinschaftsmitteln geht.

(27)

Ferner sollten in dieser Verordnung die Bedingungen festgelegt werden, unter denen einzelne Gruppen von Beihilfen, die unter diese Verordnung fallen, kumuliert werden dürfen. Bei der Kumulierung einer Beihilfe, die unter diese Verordnung fällt, mit einer staatlichen Beihilfe, die nicht unter diese Verordnung fällt, sollte der Entscheidung der Kommission, mit der die nicht unter diese Verordnung fallende Beihilfe genehmigt wird, sowie den Beihilfevorschriften, auf die sich diese Entscheidung stützt, Rechnung getragen werden. Für die Kumulierung von Beihilfen zugunsten behinderter Arbeitnehmer mit anderen Gruppen von Beihilfen, insbesondere Investitionsbeihilfen, die auf der Grundlage der betreffenden Lohnkosten berechnet werden können, sollten besondere Bestimmungen gelten. In dieser Verordnung sollte auch die Kumulierung von Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, mit Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, geregelt werden.

(28)

Um sicherzustellen, dass die Beihilfe notwendig ist und als Anreiz dafür dient, dass mehr Tätigkeiten oder Vorhaben in Angriff genommen werden, sollte diese Verordnung nicht für Beihilfen zugunsten von Tätigkeiten gelten, die der Empfänger auch ohne Beihilfe unter Marktbedingungen durchführen würde. Im Falle von Beihilfen, die auf der Grundlage dieser Verordnung an ein KMU vergeben werden, sollte ein solcher Anreizeffekt als gegeben angesehen werden, wenn das betreffende KMU bei dem Mitgliedstaat einen Beihilfeantrag stellt, bevor es mit der Durchführung des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeiten beginnt. Der Anreizeffekt von Risikokapitalbeihilfen für KMU wird durch die Bedingungen sichergestellt, die in dieser Verordnung insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Investitionstranchen pro Zielunternehmen, den Umfang der Beteiligung privater Kapitalgeber sowie die Größe des Unternehmens und die zu finanzierende Entwicklungsphase festgelegt sind.

(29)

Bei Beihilfen, die auf der Grundlage dieser Verordnung an ein Großunternehmen vergeben werden, sollte der Mitgliedstaat über die für KMU geltenden Voraussetzungen hinaus auch dafür Sorge tragen, dass der Empfänger in einem internen Dokument die Durchführbarkeit des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeit mit und ohne Beihilfe analysiert hat. Der Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass aus diesem internen Dokument hervorgeht, dass es entweder zu einer signifikanten Zunahme des Umfangs und der Reichweite des Vorhabens/der Tätigkeit oder der Gesamtausgaben des Empfängers für das geförderte Vorhaben/die geförderte Tätigkeit oder zu einem signifikant beschleunigten Abschluss des betreffenden Vorhabens/der betreffenden Tätigkeit kommt. Bei Regionalbeihilfen kann ein Anreizeffekt auch anhand der Tatsache festgestellt werden, dass das Investitionsvorhaben in der Form im betreffenden Fördergebiet ohne die Beihilfe nicht durchgeführt worden wäre.

(30)

Im Falle von Beihilfen für die Beschäftigung behinderter oder benachteiligter Arbeitnehmer sollte ein Anreizeffekt als gegeben angesehen werden, wenn die betreffende Beihilfemaßnahme bei dem begünstigten Unternehmen zu einem Nettozuwachs an behinderten oder benachteiligten Arbeitnehmern führt oder wenn sie bewirkt, dass mehr für behindertengerechte Räumlichkeiten und Ausrüstung ausgegeben wird. Hat der Empfänger einer Beihilfe in Form von Lohnkostezuschüssen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer bereits eine Beihilfe für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer erhalten, die entweder die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 erfüllte oder von der Kommission einzeln genehmigt wurde, wird davon ausgegangen, dass der erforderliche Nettozuwachs an behinderten Arbeitnehmern, zu dem es bei den vorausgegangenen Beihilfemaßnahmen gekommen war, für die Zwecke dieser Verordnung weiterhin gegeben ist.

(31)

Für Beihilfen in Form steuerlicher Maßnahmen sollten im Hinblick auf den Anreizeffekt besondere Voraussetzungen gelten, da sie nicht nach denselben Verfahren gewährt werden wie andere Arten von Beihilfen. Bei Umweltsteuerermäßigungen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (22) erfüllen und unter diese Verordnung fallen, sollte davon ausgegangen werden, dass sie einen Anreizeffekt haben, da sie insofern zumindest mittelbar eine Verbesserung des Umweltschutzes bewirken, als die betreffende allgemeine Steuerregelung angenommen oder beibehalten werden kann und somit für die Unternehmen, die der Umweltsteuer unterliegen, der Anreiz besteht, die von ihnen verursachte Verschmutzung zu reduzieren.

(32)

Da der Anreizeffekt von Ad-hoc-Beihilfen zugunsten von Großunternehmen schwer zu ermitteln ist, sollten solche Beihilfen nicht unter diese Verordnung fallen. Die Kommission wird das Vorhandensein eines solchen Anreizeffekts im Rahmen der Anmeldung der betreffenden Beihilfe anhand der Kriterien prüfen, die in den maßgeblichen Gemeinschaftsrahmen bzw. Leitlinien oder sonstigen Regelungen der Gemeinschaft festgelegt sind.

(33)

Im Interesse der Transparenz und einer wirksamen Beihilfenkontrolle gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 sollte ein Standardformular erstellt werden, mit dem die Mitgliedstaaten die Kommission in Kurzform über die Durchführung einer Beihilferegelung oder einer Ad-hoc-Beihilfe nach dieser Verordnung unterrichten. Das Formular für die Kurzbeschreibung sollte für die Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union und im Internet verwendet werden. Die Kurzbeschreibung sollte der Kommission über die eingerichtete IT-Anwendung in elektronischer Form übermittelt werden. Der betreffende Mitgliedstaat sollte den vollständigen Wortlaut der Maßnahme im Internet veröffentlichen. Im Falle von Ad-hoc-Beihilfemaßnahmen können Geschäftsgeheimnisse gestrichen werden. Der Name des Beihilfeempfängers und der Beihilfebetrag sollten jedoch nicht als Geschäftsgeheimnis gelten. Die Mitgliedstaaten sollten während der gesamten Laufzeit der Beihilfemaßnahme den Internetzugang zu deren vollständigem Wortlaut gewährleisten. Außer bei Beihilfen in Form steuerlicher Maßnahmen sollte der Bewilligungsbescheid auch einen Verweis auf die für diesen Bescheid relevante(n) besondere(n) Bestimmung(en) des Kapitels II dieser Verordnung enthalten.

(34)

Im Interesse der Transparenz und einer wirksamen Beihilfenkontrolle sollte die Kommission spezielle Anforderungen im Hinblick auf Inhalt und Form der Jahresberichte der Mitgliedstaaten an die Kommission festlegen. Zudem sollten auch Vorgaben für die Unterlagen gemacht werden, die die Mitgliedstaaten über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen im Hinblick auf Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zur Verfügung halten müssen.

(35)

Die Freistellung von Beihilfemaßnahmen nach Maßgabe dieser Verordnung muss zudem von einer Reihe weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag liegen solche Beihilfen nämlich nur dann im Interesse der Gemeinschaft, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Fällen von Marktversagen oder den Nachteilen stehen, die mit ihnen ausgeglichen werden sollen. Deshalb sollte diese Verordnung im Falle von Investitionsbeihilfen auf solche Beihilfen beschränkt werden, die sich auf bestimmte materielle und immaterielle Investitionen beziehen. Wegen der in der Gemeinschaft bestehenden Überkapazitäten und der spezifischen Wettbewerbsverzerrungen im Straßengüterverkehr und im Luftverkehr sollten bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig in diesen Sektoren tätig sind, Beförderungsmittel und Ausrüstungsgüter nicht als beihilfefähige Investitionskostenbetrachtet werden. Bei Umweltschutzbeihilfen sollten für die Definition von materiellen Vermögenswerten besondere Bestimmungen gelten.

(36)

Im Einklang mit den Grundsätzen für die Gewährung von Beihilfen, die unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, sollte als Bewilligungszeitpunkt der Zeitpunkt gelten, zu dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden einzelstaatlichen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.

(37)

Damit bei Investitionen der Faktor Kapital gegenüber dem Faktor Arbeit nicht bevorzugt wird, sollte es möglich sein, Investitionsbeihilfen zugunsten von KMU und Regionalbeihilfen entweder auf der Grundlage der Investitionskosten oder der Kosten für die direkt durch ein Investitionsvorhaben geschaffenen Arbeitsplätze zu berechnen.

(38)

Umweltschutzbeihilferegelungen in Form von Steuerermäßigungen, Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer, regionale Investitionsbeihilfen, Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen, Beihilfen für neu gegründete Frauenunternehmen und Risikokapitalbeihilfen, die einem Beihilfeempfänger auf Ad-hoc-Grundlage gewährt werden, können den Wettbewerb auf dem jeweiligen Markt erheblich beeinflussen, weil der Beihilfeempfänger dadurch gegenüber anderen Unternehmen, die keine derartige Beihilfe erhalten, begünstigt wird. Da die Ad-hoc-Beihilfe nur einem einzigen Unternehmen gewährt wird, dürfte sie nur eine begrenzte positive strukturelle Wirkung auf die Umwelt, die Beschäftigung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer, den regionalen Zusammenhalt bzw. das Versagen des Risikokapitalmarktes haben. Daher sollten Beihilferegelungen, die diese Gruppen von Beihilfen betreffen, mit dieser Verordnung freigestellt werden, während Ad-hoc-Beihilfen bei der Kommission angemeldet werden sollten. Diese Verordnung sollte jedoch Ad-hoc-Regionalbeihilfen freistellen, sofern die Ad-hoc-Beihilfe dazu verwendet wird, eine Beihilfe zu ergänzen, die auf der Grundlage einer regionalen Investitionsbeihilferegelung gewährt wird, wobei die Ad-hoc-Komponente 50 % der gesamten für die Investition zu gewährenden Beihilfe nicht überschreiten darf.

(39)

Die Bestimmungen dieser Verordnung über Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU sollen nicht mehr wie im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 die Möglichkeit bieten, die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten durch regionale Aufschläge anzuheben. Jedoch sollte es möglich sein, die in den Bestimmungen über regionale Investitionsbeihilfen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten auch auf KMU anzuwenden, sofern alle Kriterien für die Gewährung von regionalen Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen erfüllt sind. Auch die Bestimmungen über Investitionsbeihilfen zugunsten des Umweltschutzes sollten nicht vorsehen, dass die Beihilfehöchstintensitäten durch regionale Aufschläge angehoben werden können. Die in den Bestimmungen über regionale Investitionsbeihilfen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten sollten auch auf Vorhaben angewandt werden können, die sich positiv auf die Umwelt auswirken, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von regionalen Investitionsbeihilfen erfüllt sind.

(40)

Einzelstaatliche Regionalbeihilfen sollen die Nachteile strukturschwacher Gebiete ausgleichen und so den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft als Ganzes fördern. Einzelstaatliche Regionalbeihilfen sollen durch Investitionsförderung und Schaffung von Arbeitsplätzen zur nachhaltigen Entwicklung der besonders benachteiligten Gebiete beitragen. Sie fördern die Errichtung neuer Betriebsstätten, die Erweiterung bestehender Betriebsstätten, die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder eine grundlegende Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte.

(41)

Damit ein großes regionales Investitionsvorhaben nicht künstlich in Teilvorhaben untergliedert wird, um die in dieser Verordnung festgelegten Anmeldeschwellen zu unterschreiten, sollte ein großes Investitionsvorhaben als Einzelinvestition gelten, wenn die Investition in einem Zeitraum von drei Jahren von dem- oder denselben Unternehmen vorgenommen wird und Anlagevermögen betrifft, das eine wirtschaftlich unteilbare Einheit bildet. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Unteilbarkeit sollten die Mitgliedstaaten die technischen, funktionellen und strategischen Verbindungen sowie die unmittelbare räumliche Nähe berücksichtigen. Die wirtschaftliche Unteilbarkeit sollte unabhängig von den Eigentumsverhältnissen beurteilt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob ein großes Investitionsvorhaben eine Einzelinvestition darstellt, spielt es daher keine Rolle, ob das Vorhaben von einem Unternehmen durchgeführt wird oder aber von mehr als einem Unternehmen, die sich die Investitionskosten teilen oder die Kosten separater Investitionen innerhalb des gleichen Investitionsvorhabens tragen (beispielsweise im Falle eines Joint Venture).

(42)

Anders als Regionalbeihilfen, die auf Fördergebiete beschränkt werden sollten, sollten Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU sowohl in Fördergebieten als auch in Nicht-Fördergebieten gewährt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten somit in der Lage sein, in Fördergebieten Investitionsbeihilfen zu gewähren, sofern diese Beihilfen entweder alle für regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen geltenden Voraussetzungen oder alle für KMU-Investitions- und KMU-Beschäftigungsbeihilfen geltenden Voraussetzungen erfüllen.

(43)

Die wirtschaftliche Entwicklung der Fördergebiete wird durch eine vergleichsweise geringe unternehmerische Aktivität und insbesondere durch eine deutlich unter dem Durchschnitt liegende Rate von Unternehmensgründungen beeinträchtigt. In diese Verordnung müssen daher Beihilfen einbezogen werden, die zusätzlich zu regionalen Investitionsbeihilfen gewährt werden können, um Anreize für Unternehmensgründungen und für die frühe Entwicklungsphase kleiner Unternehmen in den Fördergebieten zu schaffen. Damit solche Beihilfen für neu gegründete Unternehmen in Fördergebieten tatsächlich gezielt eingesetzt werden, sollte ihre Höhe nach den besonderen Schwierigkeiten der einzelnen Gebiete gestaffelt werden. Ferner sollten diese Beihilfen strikt auf kleine Unternehmen begrenzt, nur bis zu einem bestimmten Betrag und degressiv gewährt werden, um unannehmbare Risiken einer Wettbewerbsverzerrung, darunter auch die Verdrängung etablierter Unternehmen, zu vermeiden. Die Gewährung von Beihilfen, die sich ausschließlich an neu gegründete kleine Unternehmen oder neu gegründete Frauenunternehmen richten, könnte bestehende kleine Unternehmen allerdings dazu veranlassen, ihren Betrieb zu schließen und neu zu gründen, um eine derartige Beihilfe zu erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten sich dieser Gefahr bewusst sein und ihr durch die entsprechende Ausgestaltung ihrer Beihilferegelungen begegnen, indem sie beispielsweise Beschränkungen für Anträge von Eigentümern von vor kurzem geschlossenen Betrieben einführen.

(44)

Die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschaft wird möglicherweise auch durch die geringe unternehmerische Aktivität von bestimmten Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt, die unter bestimmten Benachteiligungen leiden, wie beispielsweise beim Zugang zu Kapital. Die Kommission hat überprüft, ob bezüglich einer Reihe von Bevölkerungsgruppen diesbezüglich möglicherweise ein Marktversagen vorliegt, und kommt gegenwärtig zu dem Schluss, dass insbesondere Frauen im Vergleich zu Männern im Schnitt eine geringere Zahl von Unternehmensneugründungen aufweisen, wie unter anderem den Eurostat-Statistiken zu entnehmen ist. In diese Verordnung müssen daher Beihilfen zur Schaffung von Anreizen für die Gründung von Frauenunternehmen einbezogen werden, die den besonderen Formen von Marktversagen Rechnung tragen, mit denen Frauen insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Kapital konfrontiert sind. Besondere Schwierigkeiten für Frauen ergeben sich auch im Zusammenhang mit der Finanzierung der Betreuung von Familienangehörigen. Derartige Beihilfen sollten nicht auf die formale, sondern auf die substantielle Gleichheit von Mann und Frau abzielen, indem de facto bestehende Ungleichheiten im Bereich des Unternehmertums abgebaut werden, wie dies der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Rechtsprechung gefordert hat. Beim Außerkrafttreten dieser Verordnung muss die Kommission dann prüfen, ob der Umfang dieser Freistellung sowie die Kategorien der entsprechenden Beihilfeempfänger weiterhin gerechtfertigt sind.

(45)

Die nachhaltige Entwicklung gehört zusammen mit der Wettbewerbsfähigkeit und der Sicherheit der Energieversorgung zu den Eckpfeilern der Lissabonner Strategie für Wachstum und Beschäftigung. Die nachhaltige Entwicklung gründet sich unter anderem auf ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität. Die Förderung der Umweltverträglichkeit und die Bekämpfung des Klimawandels tragen darüber hinaus zu einer höheren Versorgungssicherheit sowie zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Volkswirtschaften und der Verfügbarkeit von Energie zu erschwinglichen Preisen bei. Im Bereich des Umweltschutzes kommt es häufig zu Marktversagen in Form negativer externer Effekte. Unter normalen Marktbedingungen besteht für Unternehmen nicht zwangsläufig ein Anreiz, sich umweltfreundlicher zu verhalten, weil sich dadurch möglicherweise ihre Kosten erhöhen. Sind Unternehmen nicht verpflichtet, die Kosten der Umweltverschmutzung zu internalisieren, so werden diese Kosten von der Gesellschaft als Ganzes getragen. Diese Internalisierung von Umweltkosten kann durch die Einführung entsprechender Umweltvorschriften oder Umweltsteuern erreicht werden. Da die Umweltschutznormen auf Gemeinschaftsebene nicht vollständig harmonisiert sind, herrschen ungleiche Rahmenbedingungen. Zudem lässt sich ein sogar noch höheres Umweltschutzniveau erreichen, wenn Initiativen ergriffen werden, um über die verbindlichen Gemeinschaftsnormen hinauszugehen, was allerdings die Wettbewerbsposition der betreffenden Unternehmen beeinträchtigen kann.

(46)

Aufgrund der ausreichenden Erfahrungen, die bei der Anwendung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen gesammelt wurden, sollten die folgenden Beihilfen von der Anmeldepflicht freigestellt werden: Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Gemeinschaftsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern, Beihilfen für die Anschaffung neuer Fahrzeuge, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird, KMU-Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen, Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in Energiesparmaßnahmen, Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien einschließlich Investitionsbeihilfen für die Erzeugung nachhaltiger Biokraftstoffe, Beihilfen für Umweltstudien und bestimmte Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen.

(47)

Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen zur Verbesserung des Umweltschutzes, die unter diese Verordnung fallen, sollten im Einklang mit den Leitlinien der Gemeinschaft für Umweltschutzbeihilfen für höchstens zehn Jahre bewilligt werden. Nach Ablauf dieser Frist sollten die Mitgliedstaaten die Angemessenheit der betreffenden Steuerermäßigungen überprüfen. Unbeschadet dieser Bestimmung sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, nach einer solchen Überprüfung diese oder ähnliche Maßnahmen auf der Grundlage dieser Verordnung erneut einzuführen.

(48)

Die korrekte Berechnung der Investitions- bzw. Produktionsmehrkosten zur Verwirklichung des Umweltschutzes ist von wesentlicher Bedeutung, um zu ermitteln, ob Beihilfen mit Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar sind. Wie in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen dargelegt, sollten nur die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung eines höheren Umweltschutzniveaus erforderlich sind, beihilfefähig sein.

(49)

Da insbesondere im Hinblick auf den Abzug der Gewinne aus den zusätzlichen Investitionen Schwierigkeiten auftreten können, sollte festgelegt werden, dass die Investitionsmehrkosten nach einer vereinfachten Methode berechnet werden können. Daher sollten bei der Berechnung dieser Kosten im Rahmen dieser Verordnung die operativen Gewinne, Kosteneinsparungen und zusätzliche Nebenprodukte sowie die operativen Kosten während der Lebensdauer der Investition nicht berücksichtigt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfehöchstintensitäten für die verschiedenen Investitionsbeihilfen zugunsten des Umweltschutzes wurden daher im Vergleich zu den in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen vorgesehenen Beihilfehöchstintensitäten systematisch herabgesetzt.

(50)

Im Falle von Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in Energiesparmaßnahmen sollte den Mitgliedstaaten die Wahl gelassen werden, ob sie die vereinfachte Berechnungsmethode oder die Berechnungsmethode auf der Grundlage der Vollkosten, die der in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen vorgesehenen Methode entspricht, anwenden. Da bei der Anwendung der Berechnungsmethode auf der Grundlage der Vollkosten besondere praktische Schwierigkeiten auftreten können, sollten diese Kostenberechnungen von einem externen Rechnungsprüfer bestätigt werden.

(51)

Im Falle von Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in Kraft-Wärme-Kopplung und Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien sollten bei der Berechnung der Mehrkosten im Rahmen dieser Verordnung andere Fördermaßnahmen für dieselben beihilfefähigen Kosten mit Ausnahme sonstiger Investitionsbeihilfen zugunsten des Umweltschutzes nicht berücksichtigt werden.

(52)

Bei Wasserkraftanlagen sind zwei Umweltaspekte von Bedeutung. In Bezug auf niedrige Treibhausgasemissionen bieten sie sicherlich vielversprechende Möglichkeiten. Allerdings können sich derartige Anlagen beispielsweise auf die Wassersysteme und die biologische Vielfalt auch negativ auswirken.

(53)

Bei der in dieser Verordnung verwendeten Definition der kleinen und mittleren Unternehmen sollte die Begriffsbestimmung in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen zugrunde gelegt werden, um Auslegungsunterschiede, die Anlass zu Wettbewerbsverzerrungen geben könnten, zu vermeiden und um die Abstimmung der Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten betreffend KMU zu erleichtern sowie die Transparenz in Verfahrensfragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen (23).

(54)

KMU spielen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und sind eine der Säulen für soziale Stabilität und wirtschaftliche Dynamik. Sie können jedoch durch Marktversagen in ihrer Entwicklung behindert werden, so dass sie spezielle Nachteile haben. So haben KMU wegen der geringen Risikobereitschaft bestimmter Finanzmärkte und wegen ihrer möglicherweise begrenzten Besicherungsmöglichkeiten häufig Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital, Risikokapital oder Darlehen. Mangels Ressourcen fehlt es ihnen zum Teil auch an Informationen auf Gebieten wie neue Technologien oder Erschließung neuer Märkte. Damit die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten von KMU erleichtert wird, sollten daher mit dieser Verordnung bestimmte Arten von Beihilfen freigestellt werden, wenn die Beihilfen zugunsten von KMU gewährt werden. Daher ist es gerechtfertigt, solche Beihilfen von der Anmeldepflicht freizustellen und ausschließlich bei der Anwendung dieser Verordnung davon auszugehen, dass — sofern der Beihilfebetrag nicht die maßgebliche Anmeldeschwelle übersteigt — ein begünstigtes KMU im Sinne dieser Verordnung durch die typischen Nachteile, die KMU durch Marktversagen entstehen, in seiner Entwicklung behindert wird.

(55)

Angesichts der zwischen kleinen und mittleren Unternehmen bestehenden Unterschiede sollten für kleine Unternehmen andere Grundbeihilfeintensitäten und andere Aufschläge gelten als für mittlere Unternehmen. Durch Marktversagen, das sich unter anderem im Hinblick auf den Zugang zu Kapital nachteilig auf KMU im Allgemeinen auswirkt, kann die Entwicklung von kleinen Unternehmen sogar noch stärker behindert werden als die von mittleren Unternehmen.

(56)

Die Erfahrungen bei der Anwendung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen zeigen, dass es offensichtlich bei bestimmten Arten von Investitionen in bestimmten Entwicklungsstadien von Unternehmen zu besonderen Formen von Marktversagen auf den Risikokapitalmärkten in der Gemeinschaft kommt. Diese Fälle von Marktversagen sind auf eine mangelhafte Abstimmung von Angebot und Nachfrage in Bezug auf Risikokapital zurückzuführen. Dadurch ist möglicherweise zu wenig Risikokapital am Markt vorhanden, und Unternehmen finden trotz attraktiver Geschäftsidee und Wachstumsaussichten keine Investoren. Die Hauptursache für das Versagen der Risikokapitalmärkte, durch das hauptsächlich KMU der Zugang zu Kapital versperrt wird und das ein Eingreifen des Staates rechtfertigen kann, liegt in unvollständigen oder asymmetrischen Informationen. Daher sollten Risikokapitalbeihilferegelungen in Form von nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwalteten Investmentfonds, bei denen private Investoren einen ausreichenden Anteil der Mittel als privates Beteiligungskapital bereitstellen und die gewinnorientierte Risikokapitalmaßnahmen zugunsten von Zielunternehmen fördern, unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Die Voraussetzung, dass es sich um einen nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwalteten Investmentfonds handeln muss und dass die ergriffenen Risikokapitalmaßnahmen gewinnorientiert sein müssen, sollte nicht ausschließen, dass sich die Investmentfonds auf bestimmte Ziele und bestimmte Marktsegmente wie Frauenunternehmen konzentrieren. Diese Verordnung sollte den Status des Europäischen Investitionsfonds und der Europäischen Investitionsbank, so wie er in den Leitlinien der Gemeinschaft für Risikokapitalbeihilfen definiert ist, unberührt lassen.

(57)

Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen können zu wirtschaftlichem Wachstum, stärkerer Wettbewerbsfähigkeit und mehr Beschäftigung beitragen. Wie die Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 364/2004, des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen und des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation zeigen, kann jedoch offensichtlich Marktversagen dazu führen, dass aus den verfügbaren Forschungs- und Entwicklungskapazitäten sowohl von KMU als auch von Großunternehmen nicht der optimale Nutzen gezogen wird und das Ergebnis ineffizient ist. Solche ineffizienten Ergebnisse betreffen normalerweise die folgenden Aspekte: positive externe Effekte/Wissens-Spillover, öffentliche Güter/Wissens-Spillover, unzureichende und asymmetrische Informationen sowie mangelnde Koordinierung und Netzbildung.

(58)

Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen sind insbesondere für KMU von besonderer Bedeutung, da es für KMU strukturbedingt schwierig ist, sich Zugang zu neuen technologischen Entwicklungen, zum Technologietransfer und zu hochqualifiziertem Personal zu verschaffen. Daher sollten Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien, Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte sowie Beihilfen für junge, innovative kleine Unternehmen, Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen und Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden.

(59)

Im Falle von Projektbeihilfen für Forschung und Entwicklung sollte der geförderte Teil des Forschungsvorhabens vollständig in die Forschungskategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung einzuordnen sein. Ist ein Vorhaben in unterschiedliche Teile untergliedert, sollten diese jeweils in die Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung bzw. experimentelle Entwicklung oder aber als keiner dieser Forschungskategorien angehörend eingeordnet werden. Diese Einordnung entspricht nicht unbedingt dem chronologischen Ablauf eines Forschungsvorhabens, angefangen von der Grundlagenforschung bis hin zu marktnahen Tätigkeiten. Demnach kann eine Aufgabe, die in einem späten Stadium eines Vorhabens ausgeführt wird, durchaus der industriellen Forschung zugeordnet werden. Ebenso wenig ist ausgeschlossen, dass eine Tätigkeit, die in einer früheren Phase des Vorhabens durchgeführt wird, möglicherweise experimentelle Entwicklung darstellt.

(60)

Im Agrarsektor sollten bestimmte Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen freigestellt werden, wenn ähnliche Voraussetzungen erfüllt sind wie die, die in den speziell für den Agrarsektor geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation erfüllt sind. Sind diese spezifischen Bestimmungen nicht erfüllt, so sollten die Beihilfen freigestellt werden können, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die in dieser Verordnung in den allgemeinen Bestimmungen über Forschung und Entwicklung festgelegt sind.

(61)

Die Förderung der Ausbildung und Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer sowie der Ausgleich der Mehrkosten, die durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer entstehen, nehmen in der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten eine Schlüsselposition ein.

(62)

Ausbildungsmaßnahmen wirken sich im Allgemeinen zum Vorteil der gesamten Gesellschaft aus, da sie das Reservoir an qualifizierten Arbeitnehmern vergrößern, aus dem andere Unternehmen schöpfen können, dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft stärken und sind auch ein wichtiges Element der Beschäftigungsstrategie der Gemeinschaft. Ausbildung einschließlich E-Learning spielt auch eine entscheidende Rolle, um Wissen, ein öffentliches Gut von grundlegender Bedeutung, anzusammeln, zu erwerben und zu verbreiten. Da Unternehmen in der Gemeinschaft im Allgemeinen eher zu wenig in die Ausbildung ihrer Arbeitnehmer investieren, zumal wenn es sich dabei um allgemeine Ausbildungsmaßnahmen handelt, die nicht zu einem unmittelbaren und konkreten Vorteil für das betreffende Unternehmen führen, können staatliche Beihilfen dazu beitragen, diese Art von Marktversagen zu beheben. Daher sollten solche Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Angesichts der besonderen Nachteile, mit denen KMU konfrontiert sind, sowie der Tatsache, dass sie bei Ausbildungsinvestitionen relativ gesehen höhere Kosten zu tragen haben, sollten die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfeintensitäten im Falle von KMU heraufgesetzt werden. Die Besonderheiten der Ausbildung im Bereich des Seeverkehrs rechtfertigen eine gesonderte Behandlung dieses Bereiches.

(63)

Es kann zwischen allgemeinen und spezifischen Ausbildungsmaßnahmen unterschieden werden. Die zulässigen Beihilfeintensitäten sollten je nach Art des Ausbildungsvorhabens und der Größe des Unternehmens unterschiedlich sein. Durch allgemeine Ausbildungsmaßnahmen werden übertragbare Qualifikationen erworben, die die Vermittelbarkeit des betreffenden Arbeitnehmers deutlich verbessern. Da Beihilfen zu dieser Art von Ausbildung den Wettbewerb weniger stark verfälschen, können höhere Beihilfeintensitäten von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Da spezifische Ausbildungsmaßnahmen hingegen in erster Linie dem ausbildenden Unternehmen zugute kommen, so dass sich die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung erhöht, sollten in diesem Bereich nur sehr viel niedrigere Beihilfeintensitäten von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Ausbildungsmaßnahmen sollten auch dann als allgemeine Ausbildungsmaßnahmen angesehen werden, wenn sie sich auf Umweltmanagement, Öko-Innovationen oder die soziale Verantwortung der Unternehmen beziehen und damit den Begünstigten besser in die Lage versetzen, zur Erreichung der allgemeinen Ziele im Umweltbereich beizutragen.

(64)

Für bestimmte Gruppen benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer ist es weiterhin besonders schwierig, in den Arbeitsmarkt einzutreten. Der Staat hat daher ein berechtigtes Interesse an der Durchführung von Maßnahmen, die Anreize für Unternehmen bieten, neue Arbeitsplätze für diese Arbeitnehmer und insbesondere für die betreffenden benachteiligten Gruppen von Arbeitnehmern zu schaffen. Lohnkosten sind Teil der normalen Beschäftigungskosten eines Unternehmens. Entscheidend ist daher, dass sich Beschäftigungsbeihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer positiv auf das Beschäftigungsniveau bei diesen Gruppen auswirken und den Unternehmen nicht nur dazu verhelfen, Kosten einzusparen, die sie ansonsten selber tragen müssten. Solche Beihilfen sollten daher von der Anmeldepflicht freigestellt werden, sofern davon ausgegangen werden kann, dass sie diesen Gruppen von Arbeitnehmern beim Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt bzw. — im Falle behinderter Arbeitnehmer — beim Wiedereintritt und Verbleib auf dem Arbeitsmarkt helfen werden.

(65)

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer können auf der Grundlage des Grads der Behinderung des betreffenden behinderten Arbeitnehmers berechnet oder als Pauschalbetrag bereitgestellt werden, sofern nicht eine der beiden Methoden dazu führt, dass die Beihilfehöchstintensität für die betreffenden einzelnen Arbeitnehmer überschritten wird.

(66)

Für Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt und entgegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht angemeldet wurden, sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden. Nach der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 sollten bestehende regionale Investitionsbeihilferegelungen in der freigestellten Form gemäß Artikel 9 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der vorgenannten Verordnung unter den darin festgelegten Bedingungen weiterhin angewandt werden dürfen.

(67)

Angesichts der bisherigen Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich und der Tatsache, dass die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen im Allgemeinen in regelmäßigen Abständen überdacht werden muss, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung begrenzt werden. Für den Fall, dass die Verordnung nach Ablauf dieses Zeitraums nicht verlängert wird, sollten die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen weitere sechs Monate freigestellt bleiben, damit die Mitgliedstaaten über genügend Zeit verfügen, sich auf die neue Lage einzustellen.

(68)

Verordnung (EG) Nr. 70/2001, Verordnung (EG) Nr. 68/2001, Verordnung (EG) Nr. 2204/2002, die am 30. Juni 2008 außer Kraft getreten sind sowie Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 sollten aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

INHALTSVERZEICHNIS

Kapitel I

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Artikel 3

Freistellungsvoraussetzungen

Artikel 4

Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten

Artikel 5

Transparenz der Beihilfen

Artikel 6

Schwellenwerte für die Anmeldung von Einzelbeihilfen

Artikel 7

Kumulierung

Artikel 8

Anreizeffekt

Artikel 9

Transparenz

Artikel 10

Beihilfenkontrolle

Artikel 11

Jahresberichte

Artikel 12

Besondere Freistellungsvoraussetzungen für Investitionsbeihilfen

Kapitel II

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE BEIHILFEGRUPPEN

Abschnitt 1

Regionalbeihilfen

Artikel 13

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen

Artikel 14

Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen

Abschnitt 2

Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU

Artikel 15

Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU

Abschnitt 3

Beihilfen für Frauen als Unternehmerinnen

Artikel 16

Beihilfen für kleine, von Unternehmerinnen neu gegründete Unternehmen

Abschnitt 4

Umweltschutzbeihilfen

Artikel 17

Begriffsbestimmungen

Artikel 18

Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Gemeinschaftsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern

Artikel 19

Beihilfen für die Anschaffung von neuen Fahrzeugen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird

Artikel 20

KMU-Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen

Artikel 21

Umweltschutzbeihilfen für Energiesparmaßnahmen

Artikel 22

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung

Artikel 23

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien

Artikel 24

Beihilfen für Umweltstudien

Artikel 25

Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen

Abschnitt 5

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und für die Teilnahme an Messen

Artikel 26

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

Artikel 27

KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen

Abschnitt 6

Risikokapitalbeihilfen

Artikel 28

Begriffsbestimmungen

Artikel 29

Risikokapitalbeihilfen

Abschnitt 7

Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation

Artikel 30

Begriffsbestimmungen

Artikel 31

Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Artikel 32

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien

Artikel 33

Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte

Artikel 34

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor und in der Fischerei

Artikel 35

Beihilfen für junge, innovative Unternehmen

Artikel 36

Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen

Artikel 37

Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals

Abschnitt 8

Ausbildungsbeihilfen

Artikel 38

Begriffsbestimmungen

Artikel 39

Ausbildungsbeihilfen

Abschnitt 9

Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer

Artikel 40

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer

Artikel 41

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer

Artikel 42

Beihilfen zum Ausgleich der Mehrkosten durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer

Kapitel III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 43

Aufhebung von Rechtsakten

Artikel 44

Übergangsbestimmungen

Artikel 45

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Anhang I

Definition der kleinen und mittleren Unternehmen

Anhang II

Formular für die Kurzbeschreibung von Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, die der Berichtspflicht nach Artikel 9 Absatz 4 unterliegen

Formular für die Kurzbeschreibung von Beihilfen für große Investitionsvorhaben, die der Berichtspflicht nach Artikel 9 Absatz 4 unterliegen

Anhang III

Formular für die Übermittlung von Kurzbeschreibungen im Rahmen der Berichtspflicht gemäß Artikel 9 Absatz 1

KAPITEL I

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die folgenden Gruppen von Beihilfen:

a)

Regionalbeihilfen,

b)

Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU,

c)

Beihilfen für die Gründung von Frauenunternehmen,

d)

Umweltschutzbeihilfen,

e)

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und für die Teilnahme an Messen,

f)

Risikokapitalbeihilfen,

g)

Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen,

h)

Ausbildungsbeihilfen,

i)

Beihilfen für benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmer.

(2)   Sie gilt nicht für:

a)

Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;

b)

Beihilfen, die davon abhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

(3)   Diese Verordnung gilt für Beihilfen in allen Wirtschaftszweigen mit folgenden Ausnahmen:

a)

Beihilfen für Tätigkeiten in der Fischerei und der Aquakultur, die unter die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 (24) fallen, ausgenommen Ausbildungsbeihilfen, Risikokapitalbeihilfen, Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen und Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer;

b)

Beihilfen für Tätigkeiten im Rahmen der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ausgenommen Ausbildungsbeihilfen, Risikokapitalbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen und Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer, soweit diese Gruppen von Beihilfen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission;

c)

Beihilfen für Tätigkeiten im Rahmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wenn:

i)

sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der auf dem Markt von Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen angebotenen Erzeugnisse richtet oder

ii)

die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;

d)

Beihilfen für Tätigkeiten im Steinkohlenbergbau, ausgenommen Ausbildungsbeihilfen, Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen und Umweltschutzbeihilfen;

e)

Regionalbeihilfen für Tätigkeiten in der Stahlindustrie;

f)

Regionalbeihilfen für Tätigkeiten im Schiffbau;

g)

Regionalbeihilfen für Tätigkeiten im Kunstfasersektor.

(4)   Diese Verordnung gilt nicht für Regionalbeihilferegelungen, die gezielt bestimmte Wirtschaftszweige innerhalb des verarbeitenden Gewerbes oder des Dienst-leistungssektors betreffen. Regelungen, die auf Tourismustätigkeiten ausgerichtet sind, gelten nicht als Regelungen für bestimmte Wirtschaftszweige.

(5)   Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 1 nicht für Ad-hoc-Beihilfen für Großunternehmen.

(6)   Diese Verordnung gilt nicht für folgende Beihilfen:

a)

Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen;

b)

Ad-hoc-Beihilfen für ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat;

c)

Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten.

(7)   Für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe c wird ein KMU als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist verschwunden, und mehr als ein Viertel dieses Kapitals ist während der letzten zwölf Monate verlorengegangen, oder

b)

im Falle von Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist verschwunden, und mehr als ein Viertel dieser Mittel ist während der letzten zwölf Monate verlorengegangen, oder

c)

unabhängig von der Gesellschaftsform: Die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens, welches die Insolvenz des Schuldners voraussetzt sind erfüllt.

Ein KMU wird in den ersten drei Jahren nach seiner Gründung für die Zwecke dieser Verordnung nur dann als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, wenn es die in Voraussetzungen von Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Beihilfe“: Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen;

2.

„Beihilferegelung“: Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können;

3.

„Einzelbeihilfe“:

a)

Ad-hoc-Beihilfe, sowie

b)

anmeldepflichtige Beihilfe, die auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

4.

„Ad-hoc-Beihilfe“: Einzelbeihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

5.

„Beihilfeintensität“: in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe;

6.

„transparente Beihilfe“: Beihilfe, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist;

7.

„kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“: Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I erfüllen;

8.

„Großunternehmen“: Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I nicht erfüllen;

9.

„Fördergebiete“: Regionen, die gemäß der genehmigten Fördergebietskarte des betreffenden Mitgliedstaats für den Zeitraum 2007—2013 für Regionalbeihilfen in Frage kommen;

10.

„materielle Vermögenswerte“: Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen und Ausrüstungsgüter unbeschadet von Artikel 17 Nummer 12. Im Verkehrssektor zählen Beförderungsmittel und Ausrüstungsgüter als beihilfefähige Vermögenswerte; dies gilt nicht für Regionalbeihilfen und nicht für den Straßengüterverkehr und den Luftverkehr;

11.

„immaterielle Vermögenswerte“: Vermögenswerte, die im Wege des Technologietransfers durch Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder nicht patentiertem Fachwissen bedingt worden sind;

12.

„großes Investitionsvorhaben“: Kapitalanlageinvestition mit beihilfefähigen Kosten von über 50 Mio. EUR, berechnet auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe geltenden Preise und Wechselkurse;

13.

„Beschäftigtenzahl“: Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten (JAE), d. h. Zahl der während eines Jahres vollzeitlich Beschäftigten, wobei Teilzeitarbeit oder Saisonarbeit nach JAE-Bruchteilen bemessen wird;

14.

„direkt durch ein Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze“: Arbeitsplätze, die die Tätigkeit betreffen, auf die sich die Investition bezieht, einschließlich Arbeitsplätzen, die im Anschluss an eine durch die Investition bewirkte höhere Kapazitätsauslastung geschaffen werden;

15.

„Lohnkosten“: alle Kosten, die der Beihilfeempfänger für den fraglichen Arbeitsplatz tatsächlich tragen muss:

a)

Bruttolohn (d. h. Lohn vor Steuern);

b)

Pflichtbeiträge wie Sozialversicherungsbeiträge und

c)

Kosten für die Betreuung von Kindern und die Pflege von Eltern;

16.

„Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU“: Beihilfen, die die Voraussetzungen des Artikels 15 erfüllen;

17.

„Investitionsbeihilfen“: Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen nach Artikel 13, Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU nach Artikel 15, und Umweltschutzinvestitionsbeihilfen nach den Artikeln 18 bis 23;

18.

„benachteiligte Arbeitnehmer“: Personen, die:

a)

in den vorangegangenen sechs Monaten keiner regulären bezahlten Beschäftigung nachgegangen sind; oder

b)

über keinen Abschluss der Sekundarstufe II bzw. keinen Berufsabschluss verfügen (ISCED 3); oder

c)

die älter als 50 Jahre sind; oder

d)

als Erwachsene alleine leben und mindestens einer Person unterhaltsverpflichtet sind; oder

e)

in einem Wirtschaftszweig oder einem Beruf in einem Mitgliedsstaat arbeiten, wo das Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen mindestens 25 % höher ist als das durchschnittliche Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen, das in dem betreffenden Mitgliedstaat in allen Wirtschaftszweigen insgesamt verzeichnet wird, und zu der betreffenden Minderheit gehören; oder

f)

Angehörige einer ethnischen Minderheit in einem Mitgliedstaat sind, und die ihre sprachlichen oder beruflichen Fertigkeiten ausbauen oder mehr Berufserfahrung sammeln müssen, damit sie bessere Aussichten auf eine dauerhafte Beschäftigung haben;

19.

„stark benachteiligte Arbeitnehmer“: Personen, die seit mindestens 24 Monaten ohne Beschäftigung sind;

20.

„behinderte Arbeitnehmer“:

a)

Personen, die nach nationalem Recht als Behinderte gelten, oder

b)

Personen mit einer anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung;

21.

„geschütztes Beschäftigungsverhältnis“: Beschäftigungsverhältnis in einem Unternehmen, in dem mindestens 50 % der Arbeitnehmer behindert sind;

22.

„landwirtschaftliche Erzeugnisse“:

a)

die in Anhang I EG-Vertrag genannten Erzeugnisse, ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000;

b)

Erzeugnisse der KN-Codes 4502, 4503 und 4504 (Korkerzeugnisse);

c)

Erzeugnisse zur Imitation oder Substitution von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (25);

23.

„Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;

24.

„Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: der Besitz oder die Ausstellung eines Erzeugnisses im Hinblick auf den Verkauf, das Angebot zum Verkauf, die Lieferung eines Erzeugnisses oder jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter sowie jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Erzeugnisses zum Erstverkauf; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, eigens für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt;

25.

„Tourismustätigkeiten“: folgende Geschäftstätigkeiten im Sinne der NACE Rev. 2:

a)

NACE 55: Beherbergung

b)

NACE 56: Gastronomie

c)

NACE 79: Reisebüros, Reiseveranstalter, Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen;

d)

NACE 90: kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten;

e)

NACE 91: Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten;

f)

NACE 93: Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung;

26.

„rückzahlbarer Vorschuss“: ein für ein Vorhaben gewährtes Darlehen, das in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und dessen Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhabens abhängen.

27.

„Risikokapital“: Investition in die Finanzierung von Unternehmen in der Frühphase (Seed-, Start-up- und Expansionsfinanzierung) mit Eigenkapital und eigenkapitalähnlichen Mitteln;

28.

„neu gegründetes Frauenunternehmen“: kleines Unternehmen, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

eine oder mehrere Frauen halten mindestens 51 % des Kapitals des betreffenden kleinen Unternehmens oder sind die eingetragenen Eigentümerinnen des betreffenden Unternehmens, und

b)

eine Frau ist mit der Geschäftsführung betraut;

29.

„Stahlindustrie“: sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung eines oder mehrerer der folgenden Erzeugnisse:

a)

Roheisen und Ferrolegierungen:

Roheisen für die Erzeugung von Stahl, Gießereiroheisen und sonstige Roheisensorten, Spiegeleisen und Hochofen-Ferromangan, nicht einbegriffen sind die übrigen Ferrolegierungen;

b)

Rohfertigerzeugnisse und Halbzeug aus Eisen, Stahl oder Edelstahl

flüssiger Stahl, gleichgültig ob in Blöcken gegossen oder nicht, darunter zu Schmiedezwecken bestimmte Blöcke, Halbzeug: vorgewalzte Blöcke (Luppen), Knüppel und Brammen; Platinen, warmgewalztes breites Bandeisen; mit Ausnahme der Erzeugung von Flüssigstahlguss für kleine und mittlere Gießereien.

c)

Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl:

Schienen, Schwellen, Unterlagsplatten und Laschen, Träger, schwere Formeisen und Stabeisen von 80 mm und mehr, Stab- und Profileisen unter 80 mm sowie Flacheisen unter 150 mm, Walzdraht, Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl, warmgewalztes Bandeisen (einschließlich der Streifen zur Röhrenherstellung), warmgewalzte Bleche (mit oder ohne Überzug), Grob- und Mittelbleche von 3 mm Stärke und mehr, Universaleisen von 150 mm und mehr; mit Ausnahme von Draht und Drahtprodukten, Blankstahl und Grauguss.

d)

Kaltfertiggestellte Erzeugnisse:

Weißblech, verbleites Blech, Schwarzblech, verzinkte Bleche, sonstige mit Überzug versehene Bleche, kaltgewalzte Bleche, Transformatoren- und Dynamobleche, zur Herstellung von Weißblech bestimmtes Bandeisen; kaltgewalztes Blech, als Bund und als Streifen;

e)

Röhren:

sämtliche nahtlosen Stahlröhren, geschweißte Stahlröhren mit einem Durchmesser von mehr als 406,4 mm.

30.

„Kunstfaserindustrie“:

a)

Herstellung/Texturierung aller Arten von Fasern und Garnen auf der Basis von Polyester, Polyamid, Acryl und Polypropylen, ungeachtet ihrer Zweckbestimmung, oder

b)

Polymerisation (einschließlich Polykondensation), sofern sie Bestandteil der Herstellung ist, oder

c)

jedes zusätzliche industrielle Verfahren, das mit der Errichtung von Herstellungs- bzw. Texturierungskapazitäten durch das begünstigte Unternehmen oder ein anderes Unternehmen desselben Konzerns einhergeht und das in der betreffenden Geschäftstätigkeit in der Regel Bestandteil der Faserherstellung bzw. -texturierung ist.

Artikel 3

Freistellungsvoraussetzungen

(1)   Beihilferegelungen, die alle Voraussetzungen des Kapitels I erfüllen sowie den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels II entsprechen, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn alle Einzelbeihilfen auf der Grundlage solcher Regelungen ebenfalls alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen und die Regelungen einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung unter Angabe des Titels sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.

(2)   Einzelbeihilfen auf der Grundlage einer unter Absatz 1 genannten Regelung sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn diese Einzelbeihilfemaßnahmen alle Voraussetzungen des Kapitels I erfüllen sowie den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels II entsprechen und einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.

(3)   Ad-hoc-Beihilfen, die alle Voraussetzungen des Kapitels I erfüllen sowie den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels II entsprechen, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn diese Beihilfen einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.

Artikel 4

Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten

(1)   Für die Berechnung der Beihilfeintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Subventionsäquivalent. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden auf ihren Wert zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung abgezinst. Für die Abzinsung wird der Referenzzinssatz zum Bewilligungszeitpunkt zugrunde gelegt.

(2)   Wird die Beihilfe in Form einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von künftigen Steuern gewährt, werden vorbehaltlich der Einhaltung einer bestimmten als Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfeintensität für die Abzinsung der Beihilfetranchen die jeweiligen Referenzzinssätze zu dem Zeitpunkt zugrunde gelegt, zu dem die verschiedenen Steuerbegünstigungen wirksam werden.

(3)   Die beihilfefähigen Kosten sind schriftlich anhand einer klaren, aufgegliederten Aufstellung zu belegen.

Artikel 5

Transparenz der Beihilfen

(1)   Diese Verordnung gilt nur für transparente Beihilfen.

Als transparent gelten insbesondere folgende Arten von Beihilfen:

a)

Beihilfen in Form von Zuschüssen und Zinszuschüssen;

b)

Beihilfen in Form von Darlehen, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wird;

c)

Beihilfen in Form von Garantieregelungen,

i)

wenn die Methode zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt worden ist und die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantien und die Art der zu Grunde liegenden Transaktionen Bezug nimmt, oder

ii)

wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt und das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der Safe-Harbour-Prämien berechnet wird, die in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften festgelegt sind;

d)

Beihilfen in Form steuerlicher Maßnahmen, wenn darin eine Obergrenze vorgesehen ist, damit die maßgeblichen Schwellenwerte nicht überschritten werden.

(2)   Die folgenden Arten von Beihilfen gelten nicht als transparent:

a)

Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen, unbeschadet der besonderen Bestimmungen für Risikokapital;

b)

Risikokapitalbeihilfen mit Ausnahme von Beihilfen, die die Voraussetzungen des Artikels 29 erfüllen.

(3)   Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gelten nur dann als transparent, wenn der Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses die maßgeblichen Schwellenwerte nach Maßgabe dieser Verordnung nicht übersteigt. Ist der Schwellenwert als Beihilfeintensität ausgedrückt, so darf der Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses, ausgedrückt als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten, die maßgebliche Beihilfeintensität nicht übersteigen.

Artikel 6

Schwellenwerte für die Anmeldung von Einzelbeihilfen

(1)   Diese Verordnung gilt weder für Einzelbeihilfen, die als Ad-hoc-Beihilfen gewährt werden, noch für Einzelbeihilfen auf der Grundlage einer Beihilferegelung, deren Bruttosubventionsäquivalent die folgenden Schwellenwerte übersteigt:

a)

Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;

b)

Investitionsbeihilfen zugunsten des Umweltschutzes: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;

c)

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;

d)

KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;

e)

Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Durchführbarkeitsstudien:

i)

bei Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 20 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben/Durchführbarkeitsstudie;

ii)

bei Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben/Durchführbarkeitsstudie;

iii)

bei allen anderen Vorhaben: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben/Durchführbarkeitsstudie;

iv)

bei EUREKA-Vorhaben: Betrag, der doppelt so hoch ist wie der unter Ziffer i, ii bzw. iii genannte Betrag.

f)

Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte: 5 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;

g)

Ausbildungsbeihilfen: 2 Mio. EUR pro Ausbildungsvorhaben;

h)

Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer: 5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;

i)

Beihilfen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer in Form von Lohnkostenzuschüssen: 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;

j)

Beihilfen zum Ausgleich der Mehrkosten durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer: 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr.

Bei der Ermittlung des maßgeblichen Schwellenwertes für Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie für Durchführbarkeitsstudien gemäß Buchstabe e gilt ein Vorhaben als „überwiegend“ der Grundlagenforschung bzw. der industriellen Forschung dienend, wenn mehr als 50 % der beihilfefähigen Projektkosten durch Tätigkeiten entstehen, die in die Kategorie „Grundlagenforschung“ bzw. „industrielle Forschung“ fallen. Lässt sich nicht ermitteln, welchem Zweck das Projekt überwiegend dient, findet der niedrigere Schwellenwert Anwendung.

2.   Regionale Investitionsbeihilfen zugunsten großer Investitionsvorhaben sind bei der Kommission anzumelden, wenn der Gesamtförderbetrag aus sämtlichen Quellen 75 % des Beihilfehöchstbetrags überschreitet, den eine Investition mit beihilfefähigen Kosten in Höhe von 100 Mio. EUR erhalten könnte, würde die zum Bewilligungszeitpunkt geltende, in der genehmigten Fördergebietskarte festgelegte Regel-Obergrenze für Beihilfen zugunsten großer Unternehmen zugrunde gelegt.

Artikel 7

Kumulierung

(1)   Bei der Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 6 festgelegten Schwellenwerte für die Einzelanmeldung sowie der in Kapitel II festgelegten Beihilfehöchstintensitäten wird der Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Förderung zulasten von lokalen, regionalen bzw. nationalen Mitteln oder von Gemeinschaftsmitteln geht.

(2)   Eine nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfe kann mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen kumuliert werden, wenn diese Beihilfen unterschiedliche, jeweils bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.

(3)   Eine nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfe darf nicht mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen, De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (26) erfüllen, oder anderen Fördermitteln der Gemeinschaft für dieselben — sich teilweise oder vollständig überschneidenden — beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn aufgrund dieser Kumulierung die entsprechende Beihilfehöchstintensität bzw. der entsprechende Beihilfehöchstbetrag nach Maßgabe dieser Verordnung überschritten wird.

(4)   Abweichend von Absatz 3 dürfen Beihilfen zugunsten behinderter Arbeitnehmer gemäß den Artikeln 41 und 42 mit nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten über den entsprechenden in dieser Verordnung festgelegten höchsten Schwellenwert hinaus kumuliert werden, wenn die Beihilfeintensität aufgrund dieser Kumulierung 100 % der einschlägigen, während der Beschäftigung der betreffenden Arbeitnehmer anfallenden Kosten nicht übersteigt.

(5)   Für die Kumulierung von nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, mit nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, gelten folgende Voraussetzungen:

a)

Erhält ein Zielunternehmen Finanzmittel im Rahmen einer Risikokapitalmaßnahme im Sinne von Artikel 29 und beantragt es anschließend in den ersten drei Jahren nach der ersten Risikokapitalinvestition eine Beihilfe auf der Grundlage dieser Verordnung, werden die entsprechenden Beihilfeobergrenzen bzw. Beihilfehöchstbeträge nach Maßgabe dieser Verordnung grundsätzlich um 50 % und bei Zielunternehmen in Fördergebieten um 20 % herabgesetzt. Diese Kürzung übersteigt nicht den Gesamtbetrag des erhaltenen Risikokapitals. Diese Kürzung gilt nicht für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen, die nach den Artikeln 31 bis 37 freigestellt sind.

b)

in den ersten 3 Jahren nach ihrer Bewilligung dürfen Beihilfen für junge, innovative Unternehmen nicht mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen kumuliert werden; davon ausgenommen sind nur Beihilfen, die nach den Artikeln 29 oder 31 bis 37 freigestellt sind.

Artikel 8

Anreizeffekt

(1)   Mit dieser Verordnung werden nur Beihilfen freigestellt, die einen Anreizeffekt haben.

(2)   KMU-Beihilfen, die unter diese Verordnung fallen, gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger den Beihilfeantrag im betreffenden Mitgliedstaat vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit gestellt hat.

(3)   Beihilfen für Großunternehmen, die unter diese Verordnung fallen, gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn die Voraussetzung von Absatz 2 erfüllt ist und der Mitgliedstaat zudem vor der Bewilligung der betreffenden Einzelbeihilfe überprüft hat, dass der Beihilfeempfänger die Erfüllung eines oder mehrerer der folgenden Kriterien in seinen Unterlagen nachgewiesen hat:

a)

Aufgrund der Beihilfe kommt es zu einer signifikanten Zunahme des Umfangs des Vorhabens/der Tätigkeit.

b)

Aufgrund der Beihilfe kommt es zu einer signifikanten Zunahme der Reichweite des Vorhabens/der Tätigkeit.

c)

Aufgrund der Beihilfe kommt es zu einem signifikanten Anstieg des Gesamtbetrags der vom Beihilfeempfänger für das Vorhaben/die Tätigkeit aufgewendeten Mittel.

d)

Der Abschluss des betreffenden Vorhabens/der betreffenden Tätigkeit wird signifikant beschleunigt.

e)

Im Falle regionaler Investitionsbeihilfen nach Artikel 13: Das Investitionsvorhaben wäre ohne die Beihilfe im betreffenden Fördergebiet nicht in der Form durchgeführt worden.

(4)   Die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht für steuerliche Maßnahmen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Bei der steuerlichen Maßnahme besteht auf der Grundlage objektiver Kriterien ein Rechtsanspruch auf die Beihilfe, ohne dass es einer zusätzlichen Ermessensentscheidung des Mitgliedstaates bedarf; und

b)

die steuerliche Maßnahme ist vor Beginn des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeit eingeführt worden. Letzteres gilt nicht für steuerliche Folgeregelungen.

(5)   Im Falle von Beihilfen zum Ausgleich der Mehrkosten durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer nach Artikel 42 gelten die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels als erfüllt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 3 erfüllt sind.

Im Falle von Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer sowie von Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer nach den Artikeln 40 bzw. 41 gelten die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels als erfüllt, wenn die Beihilfe zu einem Nettozuwachs an behinderten bzw. benachteiligten Arbeitnehmern führt.

Im Falle von Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach Artikel 25 gelten die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels als erfüllt.

Im Falle von Risikokapitalbeihilfen nach Artikel 29 gelten die Voraussetzungen von Absatz 2 dieses Artikels als erfüllt.

(6)   Sind die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 nicht erfüllt, so wird die gesamte Beihilfemaßnahme nach dieser Verordnung nicht freigestellt.

Artikel 9

Transparenz

(1)   Binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten einer Beihilferegelung oder Bewilligung einer Ad-hoc-Beihilfe, die nach dieser Verordnung freigestellt ist, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Kurzbeschreibung der Beihilfemaßnahme. Diese Kurzbeschreibung wird über die von der Kommission eingerichtete IT-Anwendung in elektronischer Form und nach dem Muster in Anhang III übermittelt.

Die Kommission bestätigt den Eingang der Kurzbeschreibung unverzüglich.

Die Kurzbeschreibung wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission veröffentlicht.

(2)   Bei Inkrafttreten einer Beihilferegelung oder Bewilligung einer Ad-hoc-Beihilfe, die nach dieser Verordnung freigestellt ist, veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat den vollständigen Wortlaut der Maßnahme im Internet. Im Falle einer Beihilferegelung enthält dieser Wortlaut die im einzelstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen, durch die die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet während der gesamten Laufzeit der Beihilfemaßnahme den Internetzugang zu deren vollständigem Wortlaut. Die von den betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegte Kurzbeschreibung nach Absatz 1 enthält eine Internetadresse, die direkt Zugang zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme gibt.

(3)   Im Falle der Gewährung von Einzelbeihilfen, die nach dieser Verordnung freigestellt sind, ist im Bewilligungsbescheid ausdrücklich auf die einschlägigen, für diesen Bescheid relevanten besonderen Bestimmungen des Kapitels II, auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, durch die die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sichergestellt werden, sowie auf die Internetadresse, die direkt zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme führt, zu verweisen; davon ausgenommen sind Beihilfen in Form steuerlicher Maßnahmen.

(4)   Unbeschadet der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission über deren IT-Anwendung binnen 20 Arbeitstagen ab Bewilligung der Beihilfe durch die zuständige Behörde die Kurzbeschreibung der Beihilfe nach dem Muster in Anhang II, wenn auf der Grundlage einer bestehenden Beihilferegelung eine Einzelbeihilfe für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Artikel 31 gewährt wird, die 3 Mio. EUR überschreitet, oder auf der Grundlage einer bestehenden Beihilferegelung für große Investitionsvorhaben eine regionale Investitionseinzelbeihilfe gewährt wird, die nach Artikel 6 nicht einzeln angemeldet werden muss.

Artikel 10

Beihilfenkontrolle

(1)   Die Kommission überprüft regelmäßig die Beihilfemaßnahmen, von denen sie nach Artikel 9 unterrichtet wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen ausführliche Aufzeichnungen über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen. Diese Aufzeichnungen enthalten alle Angaben, aus denen hervorgeht, dass die in dieser Verordnung festgelegten Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind und dass es sich bei dem begünstigten Unternehmen um ein KMU handelt, sofern der Anspruch auf Beihilfe oder auf einen Aufschlag hiervon abhängt, sowie Informationen zum Anreizeffekt der Beihilfe und Angaben, anhand deren sich der genaue Betrag der beihilfefähigen Kosten zum Zweck der Anwendung dieser Verordnung feststellen lässt.

Die Aufzeichnungen über Einzelbeihilfen sind vom Bewilligungszeitpunkt an zehn Jahre lang aufzubewahren. Bei Beihilferegelungen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Beihilfe auf der Grundlage der betreffenden Regelung bewilligt wurde.

(3)   Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission auf deren schriftliches Ersuchen hin innerhalb von 20 Arbeitstagen oder eines längeren, in dem Ersuchen angegebenen Zeitraums alle Informationen übermitteln, die nach Ansicht der Kommission nötig sind, um die Anwendung dieser Verordnung zu überprüfen.

Übermittelt der betreffende Mitgliedstaat die angeforderten Informationen nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten oder einer einvernehmlich vereinbarten Frist oder übermittelt der Mitgliedstaat unvollständige Informationen, richtet die Kommission ein Erinnerungsschreiben mit einer neuen Frist an den betreffenden Mitgliedstaat. Werden die angeforderten Informationen trotz des Erinnerungsschreibens von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht übermittelt, kann die Kommission, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine Entscheidung erlassen, nach der alle oder einige der künftigen Beihilfemaßnahmen, die unter diese Verordnung fallen, bei der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag anzumelden sind.

Artikel 11

Jahresberichte

Die Mitgliedstaaten erstellen nach Maßgabe von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (27) für jedes ganze Kalenderjahr oder den Teil des Kalenderjahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, in elektronischer Form einen Bericht über deren Anwendung. Dieser Jahresbericht enthält auch die Internetadresse, die direkt zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahmenführt.

Artikel 12

Besondere Freistellungsvoraussetzungen für Investitionsbeihilfen

(1)   Als beihilfefähige Kosten im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Investitionen:

a)

eine Investition in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder

b)

der Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder geschlossen worden wäre, wenn ihr Erwerb nicht erfolgt wäre, und sofern die Vermögenswerte von einem unabhängigen Investor erworben werden. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern des ursprünglichen Eigentümers bzw. der ursprünglichen Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Bedingung, dass die Vermögenswerte von einem unabhängigen Investor erworben werden müssen.

Die alleinige Übernahme der Unternehmensanteile gilt nicht als Investition.

(2)   Als beihilfefähige Kosten im Sinne dieser Verordnung gelten immaterielle Vermögenswerte, die sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie dürfen nur in dem Unternehmen genutzt werden, das die Beihilfe erhält. Im Falle regionaler Investitionsbeihilfen dürfen sie nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält.

b)

Sie müssen als abschreibungsfähige Aktivposten angesehen werden.

c)

Sie müssen bei Dritten zu Marktbedingungen erworben worden sein, ohne dass der Erwerber gegenüber dem Verkäufer eine Kontrolle im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (28) ausüben kann und umgekehrt.

d)

Investitionsbeihilfen zugunsten von KMU müssen von dem Unternehmen mindestens drei Jahre auf der Aktivseite bilanziert werden. Regionale Investitionsbeihilfen müssen von dem Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang — bei KMU mindestens drei Jahre lang — in der Betriebsstätte des Beihilfeempfängers verbleiben, die die Beihilfe erhält.

(3)   Die durch ein Investitionsvorhaben direkt geschaffenen Arbeitsplätze gelten als beihilfefähige Kosten im Sinne dieser Verordnung wenn sie sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Arbeitsplätze müssen innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen werden;

b)

das Investitionsvorhaben muss in dem betreffenden Unternehmen einen Nettozuwachs an Beschäftigten im Vergleich zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vorausgegangenen zwölf Monaten zur Folge haben;

c)

die neugeschaffenen Arbeitsplätze müssen bei Großunternehmen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren und bei KMU über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erhalten bleiben.

KAPITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE BEIHILFEGRUPPEN

ABSCHNITT 1

Regionalbeihilfen

Artikel 13

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen

(1)   Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilferegelungen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt sind.

Ad-hoc-Beihilfen, die lediglich verwendet werden, um Beihilfen zu ergänzen, die auf der Grundlage von regionalen Investitions- und Beschäftigungsbeihilferegelungen gewährt wurden und 50 % der gesamten für die Investition zu gewährenden Beihilfe nicht überschreiten, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn diese Ad-hoc-Beihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

(2)   Die Beihilfe wird in Fördergebieten gewährt, die in der genehmigten Fördergebietskarte des betreffenden Mitgliedstaats für den Zeitraum 2007-2013 ausgewiesen sind. Die Investition muss in dem betreffenden Fördergebiet mindestens fünf Jahre — bei KMU mindestens drei Jahre — nach Abschluss der Investition erhalten bleiben. Die Ersetzung von Anlagen oder Ausrüstungen, die wegen rascher technischer Veränderungen innerhalb des betreffenden Zeitraums veralten, bleibt hiervon unberührt, sofern die betreffende Wirtschaftstätigkeit innerhalb dieses Zeitraums in der Region aufrechterhalten wird.

(3)   Die Beihilfeintensität, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, darf die Obergrenze für Regionalbeihilfen nicht überschreiten, die zum Bewilligungszeitpunkt im betreffenden Fördergebiet gilt.

(4)   Die Obergrenze gemäß Absatz 3 kann bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte heraufgesetzt werden; Beihilfen zugunsten großer Investitionsvorhaben sowie Regionalbeihilfen für den Verkehrssektor sind hiervon ausgenommen.

(5)   Die Obergrenze gemäß Absatz 3 bezieht sich auf die Beihilfeintensität, die entweder als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten einer Investition in materielle oder immaterielle Vermögenswerte berechnet wird oder als Prozentsatz der geschätzten Lohnkosten für direkt durch die Investition geschaffene Arbeitsplätze, die für jeden eingestellten Arbeitnehmer während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen, oder eine Mischung aus beiden, sofern die Beihilfe den günstigsten Beihilfebetrag, der sich aus der Anwendung der einen oder anderen Berechnungsweise ergibt, nicht überschreitet.

(6)   Wird die Beihilfe auf der Grundlage der Kosten einer Investition in materielle oder immaterielle Vermögenswerte oder im Falle einer Übernahme auf der Grundlage der Erwerbskosten berechnet, muss der Beihilfeempfänger entweder aus eigenen oder aus fremden Mitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % leisten, der keinerlei öffentliche Förderung enthält. Überschreitet jedoch die im Rahmen der Fördergebietskarte des betreffenden Mitgliedstaats genehmigte und nach Maßgabe von Absatz 4 erhöhte Beihilfehöchstintensität 75 %, so wird der finanzielle Beitrag des Beihilfeempfängers entsprechend reduziert. Wird die Beihilfe auf der Grundlage der Kosten einer Investition in materielle oder immaterielle Vermögenswerte berechnet, findet auch Absatz 7 Anwendung.

(7)   Beim Erwerb einer Betriebsstätte werden nur die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten berücksichtigt, sofern diese Transaktion unter Marktbedingungen erfolgt ist. Geht der Erwerb mit einer anderen Investition einher, sind die diesbezüglichen Kosten zu den Erwerbskosten hinzuzurechnen.

Kosten für Leasing von anderen Vermögenswerten als Grundstücken oder Gebäuden werden nur berücksichtigt, wenn der Leasingvertrag die Form eines Finanzierungsleasings hat und die Verpflichtung enthält, zum Laufzeitende den betreffenden Vermögensgegenstand zu erwerben. Verträge über das Leasing von Grundstücken oder Gebäuden müssen eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren — beziehungsweise bei KMU eine Laufzeit von mindestens drei Jahren — nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens haben.

Außer im Falle von KMU oder Übernahmen dürfen nur neue Vermögensgegenstände erworben werden. Bei Übernahmen werden Vermögenswerte, für deren Erwerb bereits vor der Übernahme Beihilfen bewilligt wurden, abgezogen. Bei KMU können auch die Kosten der Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in voller Höhe berücksichtigt werden. Bei Großunternehmen werden diese Kosten nur bis zu einer Obergrenze von 50 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des Investitionsvorhabens berücksichtigt.

(8)   Wird die Beihilfe auf der Grundlage der Lohnkosten berechnet, müssen die Arbeitsplätze direkt durch das Investitionsvorhaben geschaffen werden.

(9)   Abweichend von den Absätzen 3 und 4 können die Beihilfehöchstintensitäten für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wie folgt festgesetzt werden:

a)

auf 50 % der beihilfefähigen Investitionen in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag und auf 40 % der beihilfefähigen Investitionen in anderen Regionen, die gemäß der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007—2013 genehmigten Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen in Frage kommen, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU;

b)

auf 25 % der beihilfefähigen Investitionen in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag und auf 20 % der beihilfefähigen Investitionen in anderen Regionen, die gemäß der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007—2013 genehmigten Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen in Frage kommen, wenn der Beihilfeempfänger nach den Berechnungsvorgaben des Anhangs I zu dieser Verordnung weniger als 750 Arbeitnehmer beschäftigt und/oder einen Umsatz von weniger als 200 Mio. EUR ausweist.

(10)   Damit ein großes Investitionsvorhaben nicht künstlich in Teilvorhaben untergliedert wird, gilt ein großes Investitionsvorhaben als Einzelinvestition, wenn die Investition inerhalb eines Zeitraums von drei Jahren von demselben oder denselben Unternehmen durchgeführt wird und Anlagevermögen betrifft, das eine wirtschaftlich unteilbare Einheit bildet.

Artikel 14

Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen

(1)   Beihilferegelungen zugunsten neu gegründeter kleiner Unternehmen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag befreit, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 erfüllt sind.

(2)   Bei dem begünstigten Unternehmen muss es sich um ein kleines Unternehmen handeln.

(3)   Der Beihilfebetrag darf folgende Beträge nicht überschreiten:

a)

2 Mio. EUR bei kleinen Unternehmen mit Wirtschaftstätigkeit in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag;

b)

1 Mio. EUR bei kleinen Unternehmen mit Wirtschaftstätigkeit in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag.

Die Beihilfe pro Unternehmen darf jährlich 33 % des in Buchstabe a bzw. b genannten Beihilfebetrags nicht überschreiten.

(4)   Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:

a)

Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag: 35 % der beihilfefähigen Kosten in den ersten drei Jahren nach der Unternehmensgründung und 25 % der beihilfefähigen Kosten in den beiden darauffolgenden Jahren;

b)

Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag: 25 % der beihilfefähigen Kosten in den ersten drei Jahren nach der Unternehmensgründung und 15 % der beihilfefähigen Kosten in den beiden darauffolgenden Jahren.

Diese Beihilfeintensitäten können für Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag mit einem Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) von weniger als 60 % des Durchschnitts der EU-25, für Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einw./km2 und für kleine Inseln mit weniger als 5 000 Einwohnern bzw. für andere durch eine ähnliche räumliche Isolierung geprägte Gebiete mit weniger als 5 000 Einwohnern um 5 % erhöht werden.

(5)   Beihilfefähig sind die Rechtsanwalts-, Beratungs- und Verwaltungskosten, die direkt mit der Gründung des kleinen Unternehmens in Zusammenhang stehen, sowie die folgenden Kosten, sofern sie in den ersten fünf Jahren nach der Gründung des Unternehmens tatsächlich anfallen:

a)

Zinsen für Fremdkapital, eine Dividende auf eingesetztes Eigenkapital, die nicht über dem Referenzsatz liegt;

b)

Gebühren für die Anmietung von Produktionsanlagen und -ausrüstung;

c)

Energie, Wasser, Heizung und Steuern (mit Ausnahme der Mehrwert- und der Körperschaftsteuer) und Verwaltungsabgaben;

d)

Abschreibungen, Gebühren für das Leasing von Produktionsanlagen und -ausrüstung sowie Lohnkosten, wenn die betreffenden Investitions- bzw. Arbeitsplatzschaffungs- und Einstellungsmaßnahmen nicht bereits anderweitig durch Beihilfen unterstützt wurden.

(6)   Kleine Unternehmen, die von Anteilseignern solcher Unternehmen kontrolliert werden, die in den vorangegangenen 12 Monaten stillgelegt wurden, können keine Beihilfe nach diesem Artikel erhalten, wenn die betreffenden Unternehmen in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

ABSCHNITT 2

Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU

Artikel 15

Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU

(1)   Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfeintensität darf folgende Werte nicht überschreiten:

a)

20 % der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen,

b)

10 % der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen.

(3)   Folgende Kosten sind beihilfefähig:

a)

die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte, oder

b)

die über einen Zeitraum von zwei Jahren geschätzten Lohnkosten für direkt durch das Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze.

(4)   Betrifft die Investition die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, so darf die Beihilfeintensität folgende Werte nicht überschreiten:

a)

75 % der beihilfefähigen Investitionen in Gebieten in äußerster Randlage,

b)

65 % der beihilfefähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (29),

c)

50 % der beihilfefähigen Investitionen in Gebieten, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag für eine Förderung in Betracht kommen,

d)

40 % der beihilfefähigen Investitionen in allen anderen Gebieten.

ABSCHNITT 3

Beihilfen für Frauen als Unternehmerinnen

Artikel 16

Beihilfen für kleine, von Unternehmerinnen neu gegründete Unternehmen

(1)   Beihilferegelungen zugunsten kleiner, von Unternehmerinnen neu gegründeter Unternehmen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag befreit, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels erfüllt sind.

(2)   Bei den begünstigten Unternehmen muss es sich um kleine, von Unternehmerinnen neu gegründete Unternehmen handeln.

(3)   Der Beihilfebetrag darf 1 Mio. EUR je Unternehmen nicht überschreiten.

Die Beihilfe je Unternehmen darf jährlich 33 % des in Unterabsatz 1 genannten Beihilfebetrags nicht überschreiten.

(4)   Die Beihilfe beträgt höchstens 15 % der beihilfefähigen Kosten, die in den ersten fünf Jahren nach der Unternehmensgründung anfallen.

5.   Beihilfefähig sind Rechtsanwalts-, Beratungs- und Verwaltungskosten, die direkt mit der Gründung des kleinen Unternehmens in Zusammenhang stehen, sowie die folgenden Kosten, sofern sie in den ersten fünf Jahren nach der Gründung des Unternehmens tatsächlich anfallen:

a)

Zinsen für Fremdkapital, eine Dividende auf eingesetztes Eigenkapital, die nicht über dem Referenzsatz liegt;

b)

Gebühren für die Anmietung von Produktionsanlagen und -ausrüstung;

c)

Energie, Wasser, Heizung und Steuern (mit Ausnahme der Mehrwert- und der Körperschaftsteuer) und Verwaltungsabgaben;

d)

Abschreibungen, Gebühren für das Leasing von Produktionsanlagen und -ausrüstung sowie Lohnkosten, wenn die betreffenden Investitions- bzw. Arbeitsplatzschaffungs- und Einstellungsmaßnahmen nicht bereits anderweitig durch Beihilfen unterstützt wurden;

e)

Kosten für die Betreuung von Kindern und die Pflege von Eltern einschließlich, soweit anwendbar, die Kosten für Elternschaftsurlaub.

(6)   Kleine Unernehmen, die von Anteilseignern solcher Unternehmen kontrolliert werden, die in den vorangegangenen 12 Monaten stillgelegt wurden, können keine Beihilfe nach diesem Artikel erhalten, wenn die betreffenden Unternehmen in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

ABSCHNITT 4

Umweltschutzbeihilfen

Artikel 17

Begriffsbestimmungen

Für diesen Abschnitt gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Umweltschutz“: jede Maßnahme, die darauf abzielt, einer Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt oder der natürlichen Ressourcen durch die Tätigkeit des Beihilfeempfängers abzuhelfen oder vorzubeugen, die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung zu vermindern oder zu einer rationelleren Nutzung dieser Ressourcen einschließlich Energiesparmaßnahmen und die Nutzung erneuerbarer Energienführen soll;

2.

„Energiesparmaßnahmen“: alle Maßnahmen, die es Unternehmen ermöglichen, den Energieverbrauch vor allem in ihrem Produktionsprozess zu reduzieren;

3.

„Gemeinschaftsnorm“:

a)

eine verbindliche Gemeinschaftsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau oder

b)

die Vorgabe der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (30), die besten verfügbaren Techniken entsprechend den neuesten einschlägigen, von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie veröffentlichten Informationen einzusetzen;

4.

„erneuerbare Energien“: die folgenden erneuerbaren, nicht fossilen Energien: Wind- und Sonnenenergie, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraftanlagen, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;

5.

„Biokraftstoffe“: flüssige oder gasförmige Verkehrskraftstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;

6.

„nachhaltige Biokraftstoffe“: Biokraftstoffe, die die Nachhaltigkeitskriterien in Artikel 15 des Entwurfs der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Energieträgern (31) erfüllen. Sobald die Richtlinie vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, finden die in der Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien Anwendung;

7.

„Energie aus erneuerbaren Energien“: Energie, die in Anlagen erzeugt wird, in denen ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden, sowie bezogen auf den Heizwert der Anteil der Energie, der aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen, erzeugt wird; dies schließt Strom aus erneuerbaren Energien ein, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird, aber nicht Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;

8.

„Kraft-Wärme-Kopplung“: die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;

9.

„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“: Kraft-Wärme-Kopplung, die den Kriterien in Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (32) entspricht und auch den harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerten der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission genügt (33);

10.

„Umweltsteuer“: eine Steuer, deren Besteuerungsgegenstand eine eindeutig negative Auswirkung auf die Umwelt hat oder die bestimmte Tätigkeiten, Güter oder Dienstleistungen belastet, damit die Umweltkosten in deren Preis einfließen und/oder damit die Hersteller und die Verbraucher zu umweltfreundlicherem Verhalten hingeführt werden;

11.

„gemeinschaftliche Mindeststeuerbeträge“: die im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Mindestbesteuerung. Für Energieerzeugnisse und Strom gelten als gemeinschaftliche Mindeststeuerbeträge die Beträge in Anhang I der Richtlinie 2003/96/EG;

12.

„materielle Vermögenswerte“: Investitionen in Grundstücke, die für die Erfüllung der Umweltschutzziele unbedingt notwendig sind, Investitionen in Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter mit dem Ziel, Umweltverschmutzungen und -belastungen einzudämmen oder zu beseitigen, sowie Investitionen in die Anpassung von Produktionsverfahren zum Schutz der Umwelt.

Artikel 18

Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Gemeinschaftsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern

(1)   Investitionsbeihilfen, die Unternehmen ermöglichen, über die Gemeinschaftsnormen hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 8 dieses Artikels erfüllt sind.

(2)   Die geförderte Investition muss eine der beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Investition ermöglicht dem Beihilfeempfänger, unabhängig von verbindlichen nationalen Normen, die strenger als die Gemeinschaftsnormen sind, im Rahmen seiner Tätigkeit über die geltenden Gemeinschaftsnormen hinauszugehen und dadurch den Umweltschutz zu verbessern;

b)

die Investition ermöglicht es dem Beihilfeempfänger, im Rahmen seiner Tätigkeit den Umweltschutz zu verbessern, ohne hierzu durch entsprechende Gemeinschaftsnormen verpflichtet zu sein.

(3)   Für Verbesserungen sicherstellen sollen, dass Unternehmen bereits angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Gemeinschaftsnormen erfüllen, dürfen keine Beihilfen gewährt werden.

(4)   Die Beihilfeintensität darf 35 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität jedoch um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

(5)   Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus erforderlich sind, ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten.

(6)   Für die Zwecke des Absatz 5 wird der unmittelbar auf den Umweltschutz bezogene Investitionsanteil anhand der kontrafaktischen Fallkonstellation ermittelt.

a)

Sofern sich der Anteil der umweltschutzbezogenen Kosten an den Gesamtkosten der Investition ohne weiteres feststellen lässt, gilt dieser Anteil als beihilfefähig;

b)

ansonsten müssen die Investitionsmehrkosten durch Vergleich der Investition mit der kontrafaktischen Situation ohne Beihilfe ermittelt werden. Die korrekte beihilfefreie Fallkonstellation bilden die Kosten einer Investition, die technisch vergleichbar ist, aber ein geringeres Maß an Umweltschutz (das verbindlichen Gemeinschaftsnormen — sofern vorhanden — entspricht) bietet, und ohne Beihilfe tatsächlich durchgeführt würde („Referenzinvestition“). Eine technisch vergleichbare Investition ist eine Investition mit der gleichen Produktionskapazität und den gleichen technischen Merkmalen (mit Ausnahme jener Merkmale, die sich direkt auf den Mehraufwand für den Umweltschutz beziehen). Darüber hinaus muss die Referenzinvestition aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine ernstzunehmende Alternative zu der geprüften Investition bilden.

(7)   Beihilfefähige Investitionen müssen in Form von Investitionen in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte vorgenommen werden.

(8)   Bei Investitionen zur Erreichung eines höheren als des auf Gemeinschaftsebene vorgeschriebenen Umweltschutzniveaus sollte bei der kontrafaktischen Analyse auf Folgendes abgestellt werden:

a)

Kommt ein Unternehmen nationalen Normen nach, die aufgrund fehlender verbindlicher Gemeinschaftsnormen angenommen wurden, entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionsmehrkosten zur Erreichung des auf nationaler Ebene vorgeschriebenen Umweltschutzniveaus;

b)

erfüllt oder übertrifft ein Unternehmen nationale Normen, die strenger als die einschlägigen Gemeinschaftsnormen sind, oder geht es freiwillig über die Gemeinschaftsnormen hinaus, entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionsmehrkosten zur Erreichung eines höheren als des auf Gemeinschaftsebene vorgeschriebenen Umweltschutzniveaus. Investitionskosten zur Erreichung des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus sind nicht beihilfefähig;

c)

fehlen verbindliche Umweltnormen, so entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionskosten, die notwendig sind, um ein Umweltschutzniveau zu erreichen, das höher ist als das Umweltschutzniveau, das ein Unternehmen ohne jede Umweltschutzbeihilfe erreichen würde.

(9)   Beihilfen für Investitionen in die Bewirtschaftung von Abfällen anderer Unternehmen sind nach diesem Artikel nicht freigestellt.

Artikel 19

Beihilfen für die Anschaffung von neuen Fahrzeugen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird

(1)   Investitionsbeihilfen für den Ankauf von neuen Transportfahrzeugen, die im Verkehrssektor tätige Unternehmen in die Lage versetzen, über die Gemeinschaftsnormen hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels erfüllt sind.

(2)   Die geförderte Investition muss die Voraussetzung des Artikels 18 Absatz 2 erfüllen.

(3)   Beihilfen für die Anschaffung neuer Fahrzeuge für den Straßen- und Schienenverkehr sowie für die Binnen- und Seeschifffahrt, die angenommenen Gemeinschaftsnormen entsprechen, sind freigestellt, wenn die Fahrzeuge vor dem Inkrafttreten dieser Normen angeschafft werden und diese Normen, sobald sie verbindlich sind, nicht rückwirkend für bereits erworbene Fahrzeuge gelten.

(4)   Beihilfen für die Nachrüstung vorhandener Fahrzeuge zu Umweltschutzzwecken sind freigestellt, wenn die vorhandenen Fahrzeuge so nachgerüstet werden, dass sie Umweltnormen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht in Kraft waren, oder wenn für diese Fahrzeuge keine Umweltnormen gelten.

(5)   Die Beihilfeintensität darf 35 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität jedoch um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

(6)   Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus erforderlich sind.

Die beihilfefähigen Kosten werden gemäß Artikel 18 Absatz 6 und 7 und ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten berechnet.

Artikel 20

KMU-Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen

(1)   Beihilfen für KMU zur Einhaltung neuer, noch nicht in Kraft getretener Gemeinschaftsnormen, die einen besseren Umweltschutz gewährleisten, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels erfüllt sind.

(2)   Die Gemeinschaftsnormen wurden bereits erlassen, und die Investition wird spätestens ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsnormen durchgeführt und abgeschlossen.

(3)   Die Beihilfehöchstintensität beträgt 15 % der beihilfefähigen Kosten für kleine Unternehmen und 10 % der beihilfefähigen Kosten für mittlere Unternehmen, wenn die Investition mehr als drei Jahre vor dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsnormen durchgeführt und abgeschlossen wird, und 10 % für kleine Unternehmen, wenn die Investition ein bis drei Jahre vor dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsnormen durchgeführt und abgeschlossen wird.

(4)   Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus im Vergleich zu dem Umweltschutzniveau erforderlich sind, das vor Inkrafttreten der betreffenden Gemeinschaftsnormen verbindlich war.

Die beihilfefähigen Kosten werden gemäß Artikel 18 Absatz 6 und 7 und ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten berechnet.

Artikel 21

Umweltschutzbeihilfen für Energiesparmaßnahmen

(1)   Umweltschutzbeihilfen für Investitionen, die Unternehmen in die Lage versetzen, Energie zu sparen, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie:

a)

entweder die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels; oder

b)

die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels erfüllen.

(2)   Die Beihilfeintensität darf 60 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.

Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Beihilfeintensität jedoch um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

(3)   Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Energieeinsparungsniveaus erforderlich sind.

Die beihilfefähigen Kosten werden gemäß Artikel 18 Absatz 6 und 7 berechnet.

Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für Energiesparmaßnahmen ergeben und bei KMU in den ersten drei Lebensjahren, bei Großunternehmen, welche nicht am EU-Emissionshandelssystem teilnehmen, in den ersten vier Lebensjahren und bei Großunternehmen, welche am EU-Emissionshandelssystem teilnehmen, in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen, nicht berücksichtigt. Bei Großunternehmen kann dieser Zeitraum auf die ersten drei Lebensjahre der Investition verkürzt werden, wenn der Abschreibungszeitraum der betreffenden Investition nachweislich nicht länger als drei Jahre beträgt.

Die Berechnung der beihilfefähigen Kosten muss von einem externen Rechnungsprüfer bestätigt werden.

(4)   Die Beihilfeintensität beträgt höchstens 20 % der beihilfefähigen Kosten.

Die Beihilfeintensität kann jedoch bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

(5)   Die beihilfefähigen Kosten werden gemäß Artikel 18 Absatz 6 und 7 und ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten berechnet.

Artikel 22

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung

(1)   Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag befreit, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfeintensität darf 45 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Beihilfeintensität jedoch um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

(3)   Beihilfefähig sind die im Vergleich zur Referenzinvestition anfallenden Investitionsmehrkosten für die Errichtung einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage. Die beihilfefähigen Kosten werden gemäß Artikel 18 Absatz 6 und 7 und ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten berechnet.

(4)   Ein neuer Kraft-Wärme-Kopplung-Block muss insgesamt weniger Primärenergie verbrauchen als eine getrennte Erzeugung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG und der Entscheidung 2007/74/EG. Die Verbesserung eines vorhandenen Kraft-Wärme-Kopplung-Blocks oder die Umrüstung eines vorhandenen Kraftwerks in einen Kraft-Wärme-Kopplung-Block muss führt im Vergleich zur Ausgangssituation zu Primärenergieeinsparungen führen.

Artikel 23

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien

(1)   Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfeintensität darf 45 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Beihilfeintensität jedoch um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

(3)   Beihilfefähig sind die Mehrkosten, die der Beihilfeempfänger im Vergleich zu einem herkömmlichen Kraftwerk oder Heizsystem mit derselben Kapazität in Bezug auf die tatsächliche Energieerzeugung aufbringen muss.

Die beihilfefähigen Kosten werden gemäß Artikel 18 Absatz 6 und 7 und ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten berechnet.

(4)   Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Erzeugung von Biokraftstoffen werden nur freigestellt, wenn die geförderten Investitionen ausschließlich der Erzeugung nachhaltiger Biokraftstoffe dienen.

Artikel 24

Beihilfen für Umweltstudien

(1)   Beihilfen für Studien, die sich unmittelbar auf Investitionen im Sinne von Artikel 18, Investitionen in Energiesparmaßnahmen unter den Voraussetzungen von Artikel 21 oder Investitionen in die Förderung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern unter den Voraussetzungen von Artikel 23 beziehensind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Für Studien im Auftrag von kleinen Unternehmen kann die Beihilfeintensität jedoch um 20 Prozentpunkte, für Studien im Auftrag von mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte, erhöht werden.

(3)   Beihilfefähig sind die Kosten der Studie.

Artikel 25

Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen

(1)   Umweltschutzbeihilferegelungen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/96/EG sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels erfüllt sind.

(2)   Die von der Steuerermäßigung Begünstigte entrichtet mindestens die in der Richtlinie (EG) Nr. 2003/96 festgelegten gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge.

(3)   Steuerermäßigungen werden für höchstens zehn Jahre bewilligt. Nach Ablauf der 10 Jahre überprüfen die Mitgliedstaaten die Angemessenheit der betreffenden Beihilfemaßnahmen.

ABSCHNITT 5

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und für die Teilnahme an Messen

Artikel 26

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

(1)   Beihilfen zugunsten von KMU für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

(3)   Beihilfefähig sind die Kosten für Beratungsleistungen externer Berater.

Dabei darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung.

Artikel 27

KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen

(1)   Beihilfen zugunsten von KMU für die Teilnahme an Messen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

(3)   Beihilfefähig sind die Kosten für Miete, Aufbau und Betrieb eines Stands bei der ersten Teilnahme des Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung.

ABSCHNITT 6

Risikokapitalbeihilfen

Artikel 28

Begriffsbestimmungen

Für diesen Abschnitt gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Eigenkapital“ (Equity): Eigentumsrechte an einem Unternehmen, die in den an die Investoren ausgegebenen Anteilen verkörpert sind;

2.

„eigenkapitalähnliche Mittel“ (Quasi Equity): Finanzierungsinstrumente, bei denen sich die Rendite für den Inhaber überwiegend nach den Gewinnen oder Verlusten des Zielunternehmens bemisst und die im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zielunternehmens nicht gesichert sind;

3.

„privates Beteiligungskapital“ (Private Equity): private — im Gegensatz zu öffentliche — Investition in die Finanzierung nicht börsennotierter Unternehmen mit Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln einschließlich Wagniskapital (Venture Capital);

4.

„Seed-Finanzierung“: zur Prüfung, Bewertung und Entwicklung einer innovativen Geschäftsidee vor der Start-up-Phase bereitgestellte Finanzmittel;

5.

„Start-up-Finanzierung“: zur Produktentwicklung und Markteinführung bereitgestellte Finanzmittel für Unternehmen, die ihr Produkt oder ihre Dienstleistung noch nicht vermarktet und noch keinen Gewinn erwirtschaftet haben;

6.

„Expansionsfinanzierung“: Bereitstellung von Finanzmitteln für Wachstum und Expansion eines Unternehmens — unabhängig davon, ob es kostendeckend oder mit Gewinn arbeitet oder nicht — durch Steigerung der Produktionskapazitäten, Markt- und Produktentwicklung und Bereitstellung zusätzlichen Betriebskapitals;

7.

„Ausstiegsstrategie“ (Exit): Strategie für die Auflösung von Beteiligungen durch Wagniskapital- oder Private-Equity-Fonds anhand eines Plans zur Renditemaximierung; hierzu zählen die Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder in Teilen, dessen vollständige Abwicklung, die Rückzahlung von Vorzugsanteilen oder Darlehen sowie die Veräußerung an andere Wagniskapitalgeber, an Finanzinstitute und im Wege öffentlicher Zeichnungsangebote (einschließlich Börsengang);

8.

„Zielunternehmen“: Unternehmen, in das ein Investor oder ein Investmentfonds investieren möchte.

Artikel 29

Risikokapitalbeihilfen

(1)   Risikokapitalbeihilferegelungen zugunsten von KMU sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 8 dieses Artikels erfüllt sind

(2)   Die Risikokapitalbeihilfe erfolgt in Form einer Beteiligung an einem gewinnorientierten, nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwalteten Private-Equity-Fonds.

(3)   Die von einem Investmentfonds bereitgestellten Anlagetranchen dürfen 1,5 Mio. EUR je Zwölfmonatszeitraum und Zielunternehmen nicht überschreiten.

(4)   Für KMU in Fördergebieten sowie für kleine Unternehmen außerhalb eines Fördergebiets ist die Risikokapitalbeihilfe auf die Seed-, Start-up- und/oder Expansionsfinanzierung beschränkt. Für mittlere Unternehmen außerhalb eines Fördergebiets ist die Risikokapitalbeihilfe auf die Seed- und/oder Start-up-Finanzierung beschränkt, d. h. eine Expansionsfinanzierung ist nicht zulässig.

(5)   Der Investmentfonds muss mindestens 70 % seines in Ziel-KMU investierten Gesamtbudgets in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln zur Verfügung stellen.

(6)   Mindestens 50 % der von Investmentfonds geleisteten Finanzierung müssen von privaten Investoren bereitgestellt werden. Bei Investmentfonds, die ausschließlich auf KMU in Fördergebietenzielen, müssen es mindestens 30 % sein.

(7)   Damit gewährleistet ist, dass die Risikokapitalbeihilfe gewinnorientiert ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a)

Für jede Investition muss ein Unternehmensplan mit Einzelheiten über die Produkt-, Absatz- und Rentabilitätsplanung vorliegen, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens hervorgeht;

b)

für jede Investition muss eine klare und realistische Ausstiegsstrategie vorhanden sein.

(8)   Damit gewährleistet ist, dass der Investmentfonds nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a)

Es muss eine Vereinbarung zwischen den Fondsmitgliedern und einem professionellen Fondsmanager bestehen, nach der der Manager eine erfolgsbezogene Vergütung erhält und in der die Ziele des Fonds und der Anlagezeitplan festgelegt sind;

b)

private Investoren müssen, beispielsweise durch einen Investoren- oder beratenden Ausschuss, an der Entscheidungsfindung beteiligt sein;

c)

das Fondsmanagement erfolgt auf der Grundlage bewährter Verfahren und unterliegt einer behördlichen Aufsicht.

ABSCHNITT 7

Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation

Artikel 30

Begriffsbestimmungen

Für diesen Abschnitt gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Forschungseinrichtung“: Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich- oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe in Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung besteht und die deren Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung und Technologietransfer verbreiten. Sämtliche Gewinne müssen in diese Aktivitäten, die Verbreitung ihrer Ergebnisse oder die Lehre reinvestiert werden. Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglieder Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, genießen keinen bevorzugten Zugang zu den Forschungskapazitäten der Einrichtung oder den von ihr erzielten Forschungsergebnissen;

2.

„Grundlagenforschung“: experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte praktische Anwendungsmöglichkeiten dienen;

3.

„industrielle Forschung“: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können. Hierzu zählt auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme, die für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig sind, mit Ausnahme von Prototypen;

4.

„experimentelle Entwicklung“: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Verwendung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erarbeitung von Plänen und Schemata oder Entwürfen für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten im Hinblick auf die Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Diese Tätigkeiten können die Erstellung von Entwürfen, Zeichnungen, Plänen und anderem Dokumentationsmaterial umfassen, soweit sie nicht für kommerzielle Zwecke bestimmtsind.

Die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten ist ebenfalls eingeschlossen, wenn es sich bei dem Prototyp notwendigerweise um das kommerzielle Endprodukt handelt und seine Herstellung allein für Demonstrations- und Auswertungszwecke zu teuer wäre. Bei einer anschließenden kommerziellen Nutzung von Demonstrations- oder Pilotprojekten sind die daraus erzielten Einnahmen von den beihilfefähigen Kosten abzuziehen.

Die experimentelle Produktion und Erprobung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen sind ebenfalls beihilfefähig, soweit sie nicht in industriellen Anwendungen oder kommerziell genutzt oder für solche Zwecke umgewandelt werden können.

Experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, bestehenden Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten;

5.

„Hochqualifiziertes Personal“ bezeichnet Forscher, Ingenieure, Designer und Marketingspezialisten mit Universitätsabschluss und wenigstens fünf Jahren einschlägiger Berufserfahrung; eine Promotionstätigkeit kann als Berufserfahrung zählen;

6.

„Abordnung“ bezeichnet die vorübergehende Beschäftigung von Personal durch einen Beihilfeempfänger während eines bestimmten Zeitraums, nach dem das Personal das Recht hat, wieder zu seinem vorherigen Arbeitgeber zurückzukehren.

Artikel 31

Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

1.   Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels erfüllt sind.

2.   Der geförderte Teil des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens muss vollständig einer oder mehreren der folgenden Forschungskategorien zuzuordnen sein:

a)

Grundlagenforschung;

b)

industrielle Forschung;

c)

experimentelle Entwicklung.

Ist ein Vorhaben in unterschiedliche Teile untergliedert, wird jeder Teil einer der in Unterabsatz 1 genannten Forschungskategorien oder keiner dieser Forschungskategorien zugeordnet.

3.   Die Beihilfeintensität darf folgende Werte nicht überschreiten:

a)

100 % der beihilfefähigen Kosten bei der Grundlagenforschung;

b)

50 % der beihilfefähigen Kosten bei der industriellen Forschung;

c)

25 % der beihilfefähigen Kosten bei der experimentellen Entwicklung.

Die Beihilfeintensität muss auch bei einem Kooperationsvorhaben im Sinne von Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i für jeden Beihilfeempfänger einzeln ermittelt werden.

Bei Beihilfen für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, das in Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen durchgeführt wird, darf die kombinierte Beihilfe, die sich aus der direkten staatlichen Unterstützung für ein bestimmtes Vorhaben und, soweit es sich dabei um Beihilfen handelt, den Beiträgen von Forschungseinrichtungen zu diesem Vorhaben ergibt, für jedes begünstigte Unternehmen die geltenden Beihilfeintensitäten nicht übersteigen.

4.   Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung in Absatz 3 können wie folgt erhöht werden:

a)

Im Falle von KMU-Beihilfen kann die Intensität bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden;

b)

ein Aufschlag von 15 Prozentpunkten ist bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 80 % der beihilfefähigen Kosten zulässig, wenn

i)

das Vorhaben die effektive Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei eigenständigen Unternehmen betrifft und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

kein Unternehmen trägt allein mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten des Kooperationsvorhabens,

an dem Vorhaben ist mindestens ein KMU beteiligt, oder das Vorhaben wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten ausgeführt, oder

ii)

das Vorhaben die Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung betrifft und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

die Forschungseinrichtung trägt mindestens 10 % der beihilfefähigen Projektkosten;

die Forschungseinrichtung hat das Recht, die Ergebnisse des Forschungsprojekts zu veröffentlichen, soweit sie von der Forschung stammen, die von der Einrichtung durchgeführt wurde; oder

iii)

bei der industriellen Forschung die Ergebnisse des Vorhabens auf technischen oder wissenschaftlichen Konferenzen oder durch Veröffentlichung in wissenschaftlichen und technischen Zeitschriften weit verbreitet werden oder in offenen Informationsträgern (Datenbanken, bei denen jedermann Zugang zu den unbearbeiteten Forschungsdaten hat) oder durch gebührenfreie bzw. Open-Source-Software zugänglich sind.

Im Rahmen von Buchstabe b Ziffern i und ii gilt die Untervergabe von Aufträgen nicht als Zusammenarbeit.

5.   Beihilfefähige Kosten sind:

a)

Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese für das Forschungsvorhaben angestellt sind);

b)

Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig;

c)

Kosten für Gebäude und Grundstücke, sofern und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten der kommerziellen Übertragung oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;

d)

Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sofern die Transaktion zu Marktbedingungen durchgeführt wurde und keine Absprachen vorliegen, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen;

e)

zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen;

f)

sonstige Betriebskosten (wie Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen.

6.   Alle beihilfefähigen Kosten werden einer bestimmten Forschungs- und Entwicklungskategorie zugeordnet.

Artikel 32

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien

(1)   Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfeintensität darf folgende Werte nicht überschreiten:

a)

bei KMU: 75 % der beihilfefähigen Kosten für Studien im Vorfeld der industriellen Forschung und 50 % der beihilfefähigen Kosten für Studien im Vorfeld der experimentellen Entwicklung;

b)

bei Großunternehmen: 65 % der beihilfefähigen Kosten für Studien im Vorfeld der industriellen Forschung und 40 % der beihilfefähigen Kosten für Studien im Vorfeld der experimentellen Entwicklung.

(3)   Beihilfefähige Kosten sind die Kosten der Studie.

Artikel 33

Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte

(1)   KMU-Beihilfen für die Kosten im Zusammenhang mit der Erlangung und Aufrechterhaltung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfeintensität darf nicht höher sein als die Intensität, bis zu der Beihilfen nach Artikel 31 Absätze 3 und 4 für die den gewerblichen Schutzrechten vorausgehenden Forschungstätigkeiten in Betracht gekommen wären.

(3)   Folgende Kosten sind beihilfefähig:

a)

sämtliche Kosten, die der Erteilung des gewerblichen Schutzrechts in der ersten Rechtsordnung vorausgehen, einschließlich der Kosten für Vorbereitung, Einreichung und Durchführung der Anmeldung sowie der Kosten für die Erneuerung der Anmeldung vor Erteilung des Schutzrechts;

b)

die Kosten für die Übersetzung und sonstige im Hinblick auf die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechts in anderen Rechtsordnungen anfallende Kosten;

c)

zur Aufrechterhaltung des Schutzrechts während des amtlichen Prüfverfahrens und bei etwaigen Einspruchsverfahren anfallende Kosten, selbst wenn diese nach der Erteilung des Schutzrechts entstehen.

Artikel 34

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor und in der Fischerei

(1)   Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für Erzeugnisse des Anhangs I EG-Vertrag sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfen müssen für alle Wirtschaftsbeteiligten in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder Teilsektor von Interesse sein.

(3)   Vor Beginn der Forschungsarbeiten wird im Internet ein Hinweis auf die Durchführung von Forschungsarbeiten und deren Zweck veröffentlicht. Gleichzeitig ist anzugeben, wann ungefähr mit den Forschungsergebnissen zu rechnen ist und wo sie im Internet veröffentlicht werden, und es ist darauf hinzuweisen, dass die Ergebnisse unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Die Forschungsergebnisse werden für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren im Internet zur Verfügung gestellt. Ihre Veröffentlichung im Internet erfolgt nicht später als die Unterrichtung von Mitgliedern betroffener Einrichtungen.

(4)   Die Beihilfen müssen der Forschungseinrichtung oder Stelle direkt gewährt werden; die direkte Gewährung von anderen als Forschungsbeihilfen für ein Unternehmen, das landwirtschaftliche Erzeugnisse herstellt, verarbeitet oder vermarktet, und die Preisstützung für Hersteller dieser Erzeugnisse sind nicht zulässig.

(5)   Die Beihilfeintensität darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

(6)   Beihilfefähig sind die in Artikel 31 Absatz 5 genannten Kosten.

(7)   Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für Erzeugnisse des Anhangs I EG-Vertrag, die nicht die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 30, 31 und 32 dieser Verordnung erfüllt sind.

Artikel 35

Beihilfen für junge, innovative Unternehmen

(1)   Beihilfen für junge, innovative Unternehmen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels erfüllt sind.

(2)   Bei dem Beihilfeempfänger handelt es sich um ein kleines Unternehmen, das zum Bewilligungszeitpunkt seit weniger als 6 Jahren existiert.

(3)   Die Forschungs- und Entwicklungskosten des Beihilfeempfängers machen zumindest in einem der drei Jahre vor Bewilligung der Beihilfe oder, im Falle eines neu gegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr, im Rahmen des Audits des laufenden Geschäftsjahres mindestens 15 % seiner gesamten von einem externen Rechnungsprüfer beglaubigten Betriebsausgaben aus.

(4)   Der Beihilfebetrag darf 1 Mio. EUR nicht überschreiten.

In Fördergebieten, die unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag bzw. nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag fallen, gilt allerdings, dass der Beihilfebetrag 1,5 Mio. EUR bzw. 1,25 Mio. EUR nicht überschreiten darf.

(5)   Der Beihilfeempfänger darf die Beihilfe nur einmal in dem Zeitraum erhalten, in dem er als junges, innovatives Unternehmen gilt.

Artikel 36

Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen

(1)   Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die in Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Bei dem Begünstigten muss es sich um ein KMU handeln.

(3)   Der Beihilfebetrag darf sich in einem Zeitraum von drei Jahren nicht auf mehr als 200 000 EUR pro Begünstigten belaufen.

(4)   Der Dienstleistungserbringer muss über eine nationale oder europäische Zertifizierung verfügen. Andernfalls darf die Beihilfeintensität 75 % der beihilfefähigen Kostennicht überschreiten.

(5)   Der Begünstigte muss die Beihilfen dazu verwenden, um die Leistungen zu Marktpreisen zu erwerben, oder, wenn es sich bei dem Dienstleistungserbringer um eine nicht gewinnorientierte Einrichtung handelt, zu einem Preis, der dessen Kosten zuzüglich einer angemessenen Spanne deckt.

(6)   Beihilfefähige Kosten sind:

a)

bei Innovationsberatungsdiensten: die Kosten für Betriebsführungsberatung, technische Unterstützung, Technologietransferdienste, Ausbildung, Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Schutz von sowie dem Handel mit Rechten des geistigen Eigentums und im Zusammenhang mit Lizenzvereinbarungen, Beratung bei der Nutzung von Normen;

b)

bei innovationsunterstützenden Dienstleistungen: die Kosten für Büroflächen, Datenbanken, Fachbüchereien, Marktforschung, Nutzung von Laboratorien, Gütezeichen, Tests und Zertifizierung.

Artikel 37

Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals

(1)   Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals, das von einer Forschungseinrichtung oder einem Großunternehmen an ein KMU abgeordnet wird, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die in Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Das ausgeliehene Personal darf kein anderes Personal ersetzen, sondern ist in einer neu geschaffenen Funktion in dem begünstigten Unternehmen zu beschäftigen und muss zuvor wenigstens zwei Jahre in der Forschungseinrichtung oder dem Großunternehmen, die das Personal ausleihen, beschäftigt gewesen sein.

Das abgeordnete Personal muss innerhalb des begünstigten KMU in dem Bereich Forschung und Entwicklung und Innovation arbeiten.

(3)   Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren je Unternehmen und ausgeliehener Person nicht überschreiten.

(4)   Beihilfefähige Kosten sind sämtliche Personalkosten für das Ausleihen und die Beschäftigung hochqualifizierten Personals einschließlich der Kosten für das Einschalten einer Vermittlungseinrichtung und für das Zahlen einer Mobilitätszulage für das abgeordnete Personal.

(5)   Dieser Artikel findet auf Beratungskosten, auf die Artikel 26 verweist, keine Anwendung.

ABSCHNITT 8

Ausbildungsbeihilfen

Artikel 38

Begriffsbestimmungen

Für diesen Abschnitt gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„spezifische Ausbildungsmaßnahmen“: Ausbildungsmaßnahmen, die in erster Linie unmittelbar den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen und mit denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind;

2.

„allgemeine Ausbildungsmaßnahmen“: Ausbildungsmaßnahmen, die nicht ausschließlich oder in erster Linie den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen, sondern die Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maß auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind. Eine Ausbildungsmaßnahme gilt beispielsweise als allgemeine Ausbildungsmaßnahme, wenn:

a)

sie von mehreren unabhängigen Unternehmen gemeinsam organisiert wird oder von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen in Anspruch genommen werden kann, oder

b)

sie von einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder sonstigen Stelle, die hierzu von einem Mitgliedstaat oder der Gemeinschaft ermächtigt wurde, anerkannt, bescheinigt oder validiert wurde.

Artikel 39

Ausbildungsbeihilfen

(1)   Ausbildungsbeihilfen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfeintensität darf folgende Werte nicht überschreiten:

a)

25 % der beihilfefähigen Kosten für spezifische Ausbildungsmaßnahmen und

b)

60 % der beihilfefähigen Kosten für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen.

Die Beihilfeintensität kann jedoch wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

a)

um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten behinderter oder benachteiligter Arbeitnehmer;

b)

um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen zugunsten mittlerer Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen zugunsten kleiner Unternehmen.

Im Bereich des Seeverkehrs dürfen Beihilfen unabhängig davon, ob sie für allgemeine oder spezifische Ausbildungsmaßnahmen bestimmt sind, bis zu einer Intensität von 100 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

der Auszubildende darf kein aktives, sondern muss ein zusätzliches Besatzungsmitglied sein;

b)

die Ausbildung muss an Bord von Schiffen, die im Gemeinschaftsregister eingetragen sind, durchgeführt werden.

(3)   Wird die Beihilfe für eine Ausbildungsmaßnahme gewährt, die sowohl spezifische als auch allgemeine Ausbildungsbestandteile enthält, die eine gesonderte Berechnung der Beihilfeintensität nicht zulassen, oder lässt sich nicht genau bestimmen, ob es sich bei dem Vorhaben um eine spezifische oder eine allgemeine Ausbildungsmaßnahme handelt, werden die Beihilfeintensitäten für spezifische Ausbildungsmaßnahmen herangezogen.

(4)   Folgende Kosten eines Ausbildungsvorhabens sind beihilfefähig:

a)

Personalkosten für die Ausbilder;

b)

Reise- und Aufenthaltskosten der Ausbilder und der Ausbildungsteilnehmer;

c)

sonstige laufende Aufwendungen wie unmittelbar mit dem Vorhaben zusammenhängende Materialien und Ausstattung;

d)

Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für das Ausbildungsvorhaben verwendet werden;

e)

Kosten für Beratungsdienste betreffend die Ausbildungsmaßnahme;

f)

Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer und allgemeine indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten) bis zur Höhe der Gesamtsumme der unter den Buchstaben a bis e genannten sonstigen beihilfefähigen Kosten. In Bezug auf die Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer dürfen nur die tatsächlich abgeleisteten Ausbildungsstunden nach Abzug der produktiven Stunden berücksichtigt werden.

ABSCHNITT 9

Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer

Artikel 40

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer

(1)   Beihilferegelungen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer in Form von Lohnkostenzuschüssen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

(3)   Beihilfefähig sind die Lohnkosten über einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten nach der Einstellung.

Im Falle stark benachteiligter Arbeitnehmer sind beihilfefähige Kosten die Lohnkosten über einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten nach der Einstellung.

(4)   Hat die Einstellung in dem betreffenden Unternehmen keinen Nettozuwachs an Beschäftigten im Vergleich zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vorausgegangenen zwölf Monaten zur Folge, muss (müssen) die Stelle(n) im Anschluss an das freiwillige Ausscheiden, die Invalidisierung, den Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen, die freiwillige Reduzierung der Arbeitszeit oder die rechtmäßige Entlassung eines Mitarbeiters wegen Fehlverhaltens und nicht infolge des Abbaus von Arbeitsplätzen frei geworden sein.

(5)   Außer bei rechtmäßiger Entlassung wegen Fehlverhaltens hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf eine dauerhafte Beschäftigung über den Mindestzeitraum, der in den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder in Tarifvereinbarungen über Beschäftigungsverträge niedergelegt ist.

Ist der Beschäftigungszeitraum kürzer als 12 oder gegebenenfalls 24 Monate, wird die Beihilfe entsprechend gekürzt.

Artikel 41

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer

(1)   Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfeintensität darf 75 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

(3)   Beihilfefähig sind die Lohnkosten, die während der Beschäftigung des behinderten Arbeitnehmers anfallen.

(4)   Hat die Einstellung in dem betreffenden Unternehmen keinen Nettozuwachs an Beschäftigten im Vergleich zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vorausgegangenen zwölf Monaten zur Folge, muss (müssen) die Stelle(n) im Anschluss an das freiwillige Ausscheiden, die Invalidisierung, den Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen, die freiwillige Reduzierung der Arbeitszeit oder die rechtmäßige Entlassung eines Mitarbeiters wegen Fehlverhaltens und nicht infolge des Abbaus von Arbeitsplätzen frei geworden sein.

(5)   Außer bei rechtmäßiger Entlassung wegen Fehlverhaltens haben die Arbeitnehmer Anspruch auf eine dauerhafte Beschäftigung über den Mindestzeitraum, der in den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder in Tarifvereinbarungen über Beschäftigungsverträge niedergelegt ist.

Ist der Beschäftigungszeitraum kürzer als 12 Monate, wird die Beihilfe entsprechend gekürzt.

Artikel 42

Beihilfen zum Ausgleich der Mehrkosten durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer

(1)   Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern verursachten Mehrkosten sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfeintensität darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

(3)   Beihilfefähig sind andere Kosten als die unter Artikel 41 fallenden Lohnkosten, die während der Beschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers zusätzlich zu den Kosten zu tragensind, die dem Unternehmen bei Beschäftigung eines nicht behinderten Arbeitnehmers entstehen würden.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)

Kosten für eine behindertengerechte Umgestaltung der Räumlichkeiten;

b)

Kosten für die Beschäftigung von Personal ausschließlich zur Unterstützung der behinderten Arbeitnehmer;

c)

Kosten für die Anschaffung behindertengerechter Ausrüstung bzw. für die Umrüstung der Ausrüstung oder Kosten für die Anschaffung und Validierung von Software für behinderte Arbeitnehmer einschließlich adaptierter oder unterstützender Technologien, die zu den Kosten hinzukommen, die dem Unternehmen bei Beschäftigung eines nicht behinderten Arbeitnehmers entstehen würden;

d)

bei einem Beihilfeempfänger, der geschützte Beschäftigungsverhältnisse anbietet: die Kosten für den Bau, die Ausstattung oder Erweiterung der Betriebsstätte sowie die Verwaltungs- und Beförderungskosten, die direkt aus der Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer entstehen.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 43

Aufhebung von Rechtsakten

Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung und auf die Verordnungen (EG) Nr. 68/2001, 70/2001 und 2204/2002 gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Artikel 44

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung gilt für Einzelbeihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten bewilligt wurden, sofern diese Beihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung mit Ausnahme des Artikels 9 erfüllen.

(2)   Vor dem 31. Dezember 2008 bewilligte Beihilfen, die nicht die Voraussetzungen dieser Verordnung, aber die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, der Verordnung (EG) Nr. 68/2001, der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 oder der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt.

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligte Beihilfen, die weder die Voraussetzungen dieser Verordnung noch die Voraussetzungen einer der in Unterabsatz 1 genannten Verordnungen erfüllen, werden von der Kommission nach den geltenden Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.

(3)   Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben die auf der Grundlage dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt; dies gilt nicht für Regionalbeihilferegelungen. Die Freistellung der Regionalbeihilferegelungen endet an dem Tag, an dem die Geltungsdauer der genehmigten Fördergebietskarten endet.

Artikel 45

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 2008

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. C 210 vom 8.9.2007, S. 14.

(3)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 85).

(4)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22.

(5)  ABl. C 235 vom 21.8.2001, S. 3.

(6)  ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2.

(7)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006.

(9)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006.

(10)  ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29.

(11)  ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(12)  ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(13)  ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.

(14)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(15)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(16)  ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3.

(17)  ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(18)  ABl. C 260 vom 28.10.2006, S. 7.

(19)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(20)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(21)  ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

(22)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100).

(23)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(24)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(25)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(26)  ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.

(27)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(28)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(29)  ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.

(30)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

(31)  KOM(2008) 19 endgültig.

(32)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.

(33)  ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 183.


ANHANG I

Definition der kleinen und mittleren Unternehmen

Artikel 1

Unternehmen

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

Artikel 2

Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definitionder Unternehmensklassen

(1)   Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

(2)   Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

(3)   Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Artikel 3

Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen

(1)   Ein „eigenständiges Unternehmen“ ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne von Absatz 2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gilt.

(2)   „Partnerunternehmen“ sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält – allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne von Absatz 3 – 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).

Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht im Sinne von Absatz 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

a)

Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind („Business Angels“) und die Eigenkapital in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels“ in ein und dasselbe Unternehmen 1 250 000 EUR nicht überschreitet;

b)

Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;

c)

institutionelle Anleger einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;

d)

autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5 000 Einwohnern.

(3)   „Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

a)

Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

b)

ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

c)

ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

d)

ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen – unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen, oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.

(4)   Außer den in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

(5)   Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Qualität als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen sowie zu den Daten über die in Artikel 2 angeführten Schwellenwerte abgeben. Diese Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund der Kapitalstreuung nicht genau feststellen lassen, wobei das Unternehmen nach Treu und Glauben erklärt, es könne mit Recht davon ausgehen, dass es sich nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander bzw. über natürliche Personen oder eine Gruppe natürlicher Personen verbundenen Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werden unbeschadet der aufgrund nationaler oder gemeinschaftlicher Regelungen vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen abgegeben.

Artikel 4

Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu legende Daten:

(1)   Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt) und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet.

(2)   Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert bzw. erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens bzw. eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.

(3)   Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt.

Artikel 5

Mitarbeiterzahl

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der Personen, die in dem betroffenen Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt. In die Mitarbeiterzahl gehen ein:

a)

Lohn- und Gehaltsempfänger,

b)

für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind,

c)

mitarbeitende Eigentümer,

d)

Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.

Artikel 6

Erstellung der Daten des Unternehmens

(1)   Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt.

(2)   Die Daten – einschließlich der Mitarbeiterzahl – eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder – sofern vorhanden – anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens bzw. der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.

Zu den in Unterabsatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen.

Zu den in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Daten werden gegebenenfalls 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

(3)   Bei der Anwendung von Absatz 2 gehen die Daten der Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens aus den Jahresabschlüssen und sonstigen Daten (sofern vorhanden in konsolidierter Form) hervor, zu denen 100 % der Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen addiert werden, sofern ihre Daten noch nicht durch Konsolidierung erfasst wurden.

Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der mit den betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden ggf. die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem unter dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anteil entspricht.

(4)   In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird die Mitarbeiterzahl berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die Partnerunternehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet und die Daten der Unternehmen, mit denen dieses Unternehmen verbunden ist, addiert werden.


ANHANG II

Formular für die Kurzbeschreibung von Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, die der Berichtspflicht nach Artikel 9 Absatz 4 unterliegen

1.

Beihilfe zugunsten von (Name des/der begünstigten Unternehmen(s) — KMU oder sonstige):

2.

Nummer der Beihilferegelung (von der Kommission zugewiesene Nummer der bestehenden Regelung(en), auf deren Grundlage die Beihilfe gewährt wird):

3.

Bewilligungsbehörde(n) (Name und Anschrift der Behörde(n), die die Beihilfe gewährt/gewähren):

4.

Mitgliedstaat, in dem das geförderte Vorhaben oder die geförderte Maßnahme durchgeführt wird:

5.

Art des Vorhabens oder der Maßnahme:

6.

Kurzbeschreibung des Vorhabens oder der Maßnahme:

7.

Gegebenenfalls beihilfefähige Kosten (in EUR):

8.

Abgezinster Beihilfebetrag (brutto) in EUR:

9.

Beihilfeintensität (in %, ausgedrückt als BSÄ):

10.

Mit der geplanten Beihilfe gegebenenfalls verbundene Auflagen:

11.

Geplanter Beginn und Abschluss des Vorhabens oder der Maßnahme:

12.

Datum der Bewilligung:

Formular für die Kurzbeschreibung von Beihilfen für große Investitionsvorhaben, die der Berichtspflicht nach Artikel 9 Absatz 4 unterliegen

1.

Beihilfe zugunsten von (Name des/der begünstigten Unternehmen(s)):

2.

Nummer der Beihilferegelung (von der Kommission zugewiesene Nummer der bestehenden Regelung(en), auf deren Grundlage die Beihilfe gewährt wird):

3.

Bewilligungsbehörde(n) (Name und Anschrift der Behörde(n), die die Beihilfe gewährt/gewähren):

4.

Mitgliedstaat, in dem die Investition getätigt wird:

5.

Region (NUTS-3-Ebene), in der die Investition getätigt wird:

6.

Gemeinde (früher NUTS-5-Ebene, jetzt LAU 2), in der die Investition getätigt wird:

7.

Art des Vorhabens (Errichtung einer neuen Betriebsstätte, Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder grundlegende Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte):

8.

Im Rahmen des Investitionsvorhabens gefertigte Erzeugnisse oder erbrachte Dienstleistungen (PRODCOM/NACE-Systematik oder CPA-Klassifikation für Vorhaben in den Dienstleistungssektoren):

9.

Kurzbeschreibung des Investitionsvorhabens:

10.

Abgezinste beihilfefähige Kosten des Investitionsvorhabens (in EUR):

11.

Abgezinster Beihilfebetrag (brutto) in EUR:

12.

Beihilfeintensität (in %, ausgedrückt als BSÄ):

13.

Mit der geplanten Beihilfe gegebenenfalls verbundene Auflagen:

14.

Geplanter Beginn und Abschluss des Vorhabens:

15.

Datum der Bewilligung:


ANHANG III

Formular für die Übermittlung von Kurzbeschreibungen im Rahmen der Berichtspflicht gemäß Artikel 9 Absatz 1

Bitte füllen Sie folgendes Formular aus:

TEIL I

Beihilfenummer

(wird von der Kommission ausgefüllt)

Mitgliedstaat

 

Referenznummer

 

Region

Name der Region

(NUTS) (1)

Förderstatus (2)

Bewilligungsbehörde

Name

 

Anschrift

 

Website

 

Name der Beihilfemaßnahme

 

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage

(Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

 

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

 

Art der Maßnahme

Regelung

 

Ad-hoc-Beihilfe

Name des Beihilfeempfängers

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

 

Beihilfenummer der Kommission

Verlängerung

 

Änderung

 

Laufzeit (3)

Regelung

vom tt/mm/jj bis zum tt/mm/jj

Bewilligungszeitpunkt (4)

Ad-hoc-Beihilfe

tt/mm/jj

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

 

Beschränkt auf bestimmte Wirtschaftszweige — Bitte nach NACE Rev. 2 (5)

 

Art des Beihilfeempfängers

KMU

 

Großunternehmen

 

Mittelausstattung

Nach der Regelung vorgesehene Gesamtmittelausstattung (6)

Landeswährung … (in Mio.)

Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe (7)

Landeswährung … (in Mio.)

Bei Garantien (8)

Landeswährung … (in Mio.)

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

 

Zinszuschuss

 

Darlehen

 

Garantie/Verweis auf die Kommissionsentscheidung (9)

 

Steuerliche Maßnahme

 

Risikokapital

 

rückzahlbare Vorschüsse

 

Sonstiges (bitte angeben)

 

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Aktenzeichen:

Höhe des Gemeinschaftsbeitrags

Landeswährung … (in Mio.)


TEIL II

Bitte geben Sie an, nach welcher Bestimmung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung die Beihilfemaßnahme durchgeführt wird.


Allgemeine Ziele

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (10) (Art. 13)

Regelung

… %

 

Ad-hoc-Beihilfe (Art. 13 (1))

… %

 

Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen (Art. 14)

 

… %

 

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Art. 15)

 

… %

 

Beihilfen für kleine neu gegründete Frauenunternehmen (Art. 16)

 

… %

 

Umweltschutzbeihilfen (Art. 17—25)

Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Gemeinschaftsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Gemeinschaftsnormen den Umweltschutz zu verbessern

(Art. 18)

Bitte verweisen Sie auf die entsprechende Norm.

… %

 

Beihilfen für die Anschaffung von neuen Fahrzeugen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird (Art. 19)

… %

 

KMU-Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen (Art. 20)

… %

 

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in Energiesparmaßnahmen

(Art. 21)

… %

 

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (Art. 22)

… %

 

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien (Art. 23)

… %

 

Beihilfen für Umweltstudien (Art. 24)

… %

 

Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen (Art. 25)

… Landeswährung

 

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und die Teilnahme an Messen (Art. 26—27)

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

(Art. 26)

… %

 

KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen (Art. 27)

… %

 

Risikokapitalbeihilfen (Art. 28—29)

 

… Landeswährung

 

Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (Art. 30—37)

Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Art. 31)

Grundlagenforschung

(Art. 31 Abs. 2 Buchstabe a)

… %

 

Industrielle Forschung

(Art. 31 Abs. 2 Buchstabe b)

… %

 

Experimentelle Entwicklung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c)

… %

 

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien (Art. 32)

… %

 

Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte (Art. 33)

… %

 

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor und in der Fischerei (Art. 34)

… %

 

Beihilfen für junge, innovative Unternehmen (Art. 35)

… Landeswährung

 

Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (Art. 36)

… Landeswährung

 

Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals (Art. 37)

… Landeswährung

 

Ausbildungsbeihilfen

(Art. 38—39)

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1)

… %

 

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs.)

… %

 

Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer

(Art. 40—42)

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer (Art. 40)

… %

 

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer (Art. 41)

… %

 

Beihilferegelungen zum Ausgleich der Mehrkosten durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer (Art. 42)

… %

 


(1)  NUTS: Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik.

(2)  Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag, Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, Mischgebiete, nicht für Regionalbeihilfen in Frage kommende Gebiete.

(3)  Zeitraum, in dem die Bewilligungsbehörde sich zur Gewährung von Beihilfen verpflichten kann.

(4)  Bewilligungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem der Beihilfeempfänger nach dem mitgliedsstaatlichen Recht einen Anspruch auf die Beihilfe erwirbt.

(5)  NACE Rev.2: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft.

(6)  Im Fall von Beihilferegelungen bitte das gesamte nach der Regelung vorgesehene Jahresbudget oder den voraussichtlichen jährlichen Steuerausfall für alle unter die Regelung fallenden Beihilfeinstrumente angeben.

(7)  Bei Bewilligung einer Ad-hoc-Beihilfe bitte den gesamten Beihilfebetrag/Steuerausfall angeben.

(8)  Bei Garantien bitte den (Höchst-)Betrag der gesicherten Darlehen angeben.

(9)  Ggf. Verweis auf die Entscheidung der Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung, mit der die Methode zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents genehmigt wurde.

(10)  Bei Ad-hoc-Regionalbeihilfen, die ergänzend zu einer Beihilferegelung/zu Beihilferegelungen gewährt werden, bitte sowohl die Beihilfeintensität gemäß der Regelung als auch die Beihilfeintensität für die Ad hoc-Beihilfe angeben.


9.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/48


VERORDNUNG (EG) Nr. 801/2008 DER KOMMISSION

vom 8. August 2008

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 786/2008 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. August 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 514/2008 (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 7).

(3)  ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 5.

(4)  ABl. L 209 vom 6.8.2008, S. 11.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95 ab dem 9. August 2008 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

23,55

4,52

1701 11 90 (1)

23,55

9,76

1701 12 10 (1)

23,55

4,33

1701 12 90 (1)

23,55

9,33

1701 91 00 (2)

25,56

12,51

1701 99 10 (2)

25,56

7,93

1701 99 90 (2)

25,56

7,93

1702 90 95 (3)

0,26

0,39


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


9.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/50


VERORDNUNG (EG) Nr. 802/2008 DER KOMMISSION

vom 7. August 2008

über ein Fangverbot für Lumb in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S 59. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

(3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 718/2008 (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 8).


ANHANG

Nr.

24/T&Q

Mitgliedstaat

DEUTSCHLAND

Bestand

USK/4AB-N.

Art

Lumb (Brosme brosme)

Gebiet

Norwegische Gewässer des Gebiets IV

Zeitpunkt

29.6.2008


9.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/52


VERORDNUNG (EG) Nr. 803/2008 DER KOMMISSION

vom 8. August 2008

zur achtundneunzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 23., am 28. und am 31. Juli 2008 die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss die Verordnung unmittelbar in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2008

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 678/2008 der Kommission (ABl. L 189 vom 17.7.2008, S. 23).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1)

Der Eintrag „Jemaah Islamiya (auch bekannt als Jema'ah Islamiyah, Jemaah Islamiyah, Jemaah Islamiah, Jamaah Islamiyah, Jama'ah Islamiyah)“ unter „Juristische Personen, Gruppen oder Organisationen“ erhält folgende Fassung:

„Jemaah Islamiya (alias (a) Jema'ah Islamiyah, (b) Jemaah Islamiyah, (c) Jemaah Islamiah, Jamaah Islamiyah, (d) Jama'ah Islamiyah). Weitere Angaben: (a) Netz in Südostasien; (b) gegründet von dem inzwischen verstorbenen Abdullah Sungkar.“

(2)

Der Eintrag „Abd Allah Mohamed Ragab Abdel Rahman (alias (a) Abu Al-Khayr, (b) Ahmad Hasan, (c) Abu Jihad). Geburtsdatum: 3.11.1957. Geburtsort: Kafr Al-Shaykh. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: hält sich möglicherweise in Pakistan, Afghanistan oder im Iran auf.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abd Allah Mohamed Ragab Abdel Rahman (alias (a) Abu Al-Khayr, (b) Ahmad Hasan, (c) Abu Jihad). Geburtsdatum: 3.11.1957. Geburtsort: Kafr Al-Shaykh, Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: hält sich möglicherweise in Pakistan, Afghanistan oder im Iran auf.“

(3)

Der Eintrag „Zaki Ezat Zaki Ahmed (alias (a) Rif’at Salim, (b) Abu Usama). Geburtsdatum: 21.4.1960. Geburtsort: Sharqiyah. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: hält sich möglicherweise an der pakistanisch-afghanischen Grenze auf.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Zaki Ezat Zaki Ahmed (alias (a) Rif’at Salim, (b) Abu Usama). Geburtsdatum: 21.4.1960. Geburtsort: Sharqiyah, Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: hält sich möglicherweise an der pakistanisch-afghanischen Grenze auf.“

(4)

Der Eintrag „Mustapha Nasri Ben Abdul Kader Ait El Hadi. Geburtsdatum: 5.3.1962. Geburtsort: Tunis. Staatsangehörigkeit: (a) algerisch (b) deutsch. Weitere Angaben: (a) Sohn von Abdelkader und Amina Aissaoui b) seit Februar 1999 in Bonn, Deutschland, wohnhaft.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mustapha Nasri Ben Abdul Kader Ait El Hadi. Geburtsdatum: 5.3.1962. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: (a) algerisch (b) deutsch. Weitere Angaben: (a) Sohn von Abdelkader und Amina Aissaoui b) seit Februar 1999 in Bonn, Deutschland, wohnhaft.“

(5)

Der Eintrag „Hamid Abdallah Ahmed Al-Ali (alias (a) Dr Hamed Abdullah Al-Ali, (b) Hamed Al-'Ali, (c) Hamed bin 'Abdallah Al-'Ali, (d) Hamid 'Abdallah Al-'Ali, (e) Hamid 'Abdallah Ahmad Al-'Ali, (f) Hamid bin Abdallah Ahmed Al-Ali, (g) Abu Salim). Geburtsdatum: 20.1.1960. Staatsangehörigkeit: kuwaitisch“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Hamid Abdallah Ahmad Al-Ali (alias (a) Dr Hamed Abdullah Al-Ali, (b) Hamed Al-'Ali, (c) Hamed bin 'Abdallah Al-'Ali, (d) Hamid 'Abdallah Al-'Ali, (e) Hamid 'Abdallah Ahmad Al-'Ali, (f) Hamid bin Abdallah Ahmed Al-Ali, (g) Hamid Abdallah Ahmed Al-Ali, (h) Abu Salim). Geburtsdatum: 20.1.1960. Geburtsort: Kuwait. Staatsangehörigkeit: kuwaitisch. Pass Nr.: 1739010 (kuwaitischer Pass, ausgestellt am 26.5.2003 in Kuwait, abgelaufen am 25.5.2008.)“

(6)

Der Eintrag „Sulaiman Jassem Sulaiman Abo Ghaith (alias Abo Ghaith). Geburtsdatum: 14. Dezember 1965. Geburtsort: Kuwait. Ehemalige Staatsangehörigkeit: kuwaitisch“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Sulaiman Jassem Sulaiman Ali Abo Ghaith (alias Abo Ghaith). Geburtsdatum: 14.12.1965. Geburtsort: Kuwait. Pass Nr.: 849594 (kuwaitischer Pass, ausgestellt am 27.11.1998 in Kuwait, abgelaufen am 24.6.2003). Bemerkung: kuwaitische Staatsbürgerschaft entzogen im Jahr 2002.“

(7)

Der Eintrag „Mubarak Mushakhas Sanad Al-Bathali (alias (a) Mubarak Mishkhis Sanad Al-Bathali, (b) Mubarak Mishkhis Sanad Al-Badhali, (c) Mubarak Al-Bathali, (d) Mubarak Mishkhas Sanad Al-Bathali, (e) Mubarak Mishkhas Sanad Al-Bazali, (f) Mobarak Meshkhas Sanad Al-Bthaly). Geburtsdatum: 1.10.1961. Staatsangehörigkeit: kuwaitisch. Pass Nr.: 101856740 (kuwaitischer Pass)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mubarak Mushakhas Sanad Mubarak Al-Bathali (alias (a) Mubarak Mishkhis Sanad Al-Bathali, (b) Mubarak Mishkhis Sanad Al-Badhali, (c) Mubarak Al-Bathali, (d) Mubarak Mishkhas Sanad Al-Bathali, (e) Mubarak Mishkhas Sanad Al-Bazali, (f) Mobarak Meshkhas Sanad Al-Bthaly). Anschrift: Raum Al-Salibekhat, Kuwait. Geburtsdatum: 1.10.1961. Geburtsort: Kuwait. Staatsangehörigkeit: kuwaitisch. Pass Nr.: 101856740 (kuwaitischer Pass, ausgestellt am 12.5.2005, abgelaufen am 11.5.2007).“

(8)

Der Eintrag „Muhsin Al-Fadhli (alias (a) Muhsin Fadhil 'Ayyid al Fadhli (b) Muhsin Fadil Ayid Ashur al Fadhli, (c) Abu Majid Samiyah, (d) Abu Samia). Anschrift: Block Four, Street 13, House No 179 Kuwait City, Al-Riqqa area, Kuwait. Geburtsdatum: 24.4.1981. Pass Nr.: Kuwaitischer Pass Nr. 106261543“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Muhsin Fadhil Ayed Ashour Al-Fadhli (alias (a) Muhsin Fadhil 'Ayyid al Fadhli (b) Muhsin Fadil Ayid Ashur al Fadhli, (c) Abu Majid Samiyah, (d) Abu Samia). Anschrift: Block Four, Street 13, House No 179, Al-Riqqa area, Kuwait City, Kuwait. Geburtsdatum: 24.4.1981. Geburtsort: Kuwait. Staatsangehörigkeit: kuwaitisch. Pass Nr.: (a) 106261543 (kuwaitischer Pass), (b) 1420529 (kuwaitischer Pass, ausgestellt in Kuwait, abgelaufen am 31.3.2006). Weitere Angaben: wird von den kuwaitischen Sicherheitsbehörden gesucht; ist seit Juli 2008 flüchtig.“

(9)

Der Eintrag „Mohammed Ahmed Shawki Al Islambolly (alias (a) Abu Khalid, (b) Abu Ja’far). Geburtsdatum: 21.1.1952. Geburtsort: El-Minya. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: hält sich möglicherweise in Pakistan, Afghanistan oder im Iran auf.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mohammed Ahmed Shawki Al Islambolly (alias (a) Abu Khalid, (b) Abu Ja’far). Geburtsdatum: 21.1.1952. Geburtsort: El-Minya, Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: hält sich möglicherweise in Pakistan, Afghanistan oder im Iran auf.“

(10)

Der Eintrag „Jaber Abdallah Jaber Al-Jalahmah (alias (a) Jaber Al-Jalamah, (b) Abu Muhammad Al-Jalahmah, (c) Jabir Abdallah Jabir Ahmad Jalahmah, (d) Jabir 'Abdallah Jabir Ahmad Al-Jalamah, (e) Jabir Al-Jalhami, (f) Abdul-Ghani, (g) Abu Muhammad). Geburtsdatum: 24.9.1959. Staatsangehörigkeit: kuwaitisch. Pass Nr.: 101423404“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Jaber Abdallah Jaber Ahmad Al-Jalahmah (alias (a) Jaber Al-Jalamah, (b) Abu Muhammad Al-Jalahmah, (c) Jabir Abdallah Jabir Ahmad Jalahmah, (d) Jabir 'Abdallah Jabir Ahmad Al-Jalamah, (e) Jabir Al-Jalhami, (f) Abdul-Ghani, (g) Abu Muhammad). Geburtsdatum: 24.9.1959. Geburtsort: Raum Al-Khitan, Kuwait. Staatsangehörigkeit: kuwaitisch. Pass Nr.: (a) 101423404, (b) 2541451 (kuwaitischer Pass, gültig bis 16.2.2017).“

(11)

Der Eintrag „Al-Azhar Ben Ammar Ben Abdallah Al-Tlili. Anschrift: Via Carlo Porta 97, Legnano, Italien. Geburtsdatum: 1.11.1971. Geburtsort: Ben Aoun, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: Z417830 (tunesischer Pass, ausgestellt am 4.10.2004, gültig bis 3.10.2009). Weitere Angaben: (a) italienische Steuernummer: TLLLHR69C26Z352G. (b) Am 14.10.2002 in Frankreich verurteilt. Am 6.9.2006 an Italien ausgeliefert. Derzeit in Italien in Haft.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Al-Azhar Ben Mohammed Ben El-Abed Al-Tlili. Anschrift: Via Carlo Porta 97, Legnano, Italien. Geburtsdatum: 26.3.1969. Geburtsort: Feriana, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: M351140 (tunesischer Pass, abgelaufen am 16.6.2005). Weitere Angaben: (a) italienische Steuernummer: TLLLHR69C26Z352G; (b) Am 14.10.2002 in Frankreich verurteilt; (c) Am 6.9.2006 an Italien ausgeliefert; bis Juli 2007 in Italien in Haft; (d) in Tunesien in Abwesenheit zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.“

(12)

Der Eintrag „Jallalouddine Haqani (alias (a) Jalaluddin Haqani, (b) Jallalouddin Haqqani). Titel: Maulavi. Funktion: Minister für Grenzangelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1942. Geburtsort: Provinz Khost, Distrikt Zadran, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: (a) Vater von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, (b) aktiver Taliban-Führer, (c) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten, (d) angeblich im Juni 2007 verstorben.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Jallalouddine Haqani (alias (a) Jalaluddin Haqani, (b) Jallalouddin Haqqani). Titel: Maulavi. Funktion: Minister für Grenzangelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: ca. 1942. Geburtsort: Provinz Khost, Distrikt Zadran, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: (a) Vater von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, (b) aktiver Taliban-Führer, (c) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten, (d) war angeblich im Juni 2007 verstorben, ist jedoch laut Stand vom Mai 2008 noch am Leben.“

(13)

Der Eintrag „Armand Albert Friedrich Huber (alias Huber, Ahmed). Anschrift: Rossimattstrasse 33, 3074 Muri b. Bern, Schweiz. Geburtsdatum: 1927. Staatsangehörigkeit: schweizerisch. Weitere Angaben: kein schweizerischer Pass auf diesen Namen ausgestellt.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Armand Albert Friedrich Huber (alias Huber, Ahmed). Anschrift: Rossimattstrasse 33, 3074 Muri b. Bern, Schweiz. Geburtsdatum: 1927. Staatsangehörigkeit: schweizerisch. Weitere Angaben: (a) Kein schweizerischer Pass auf diesen Namen ausgestellt; (b) im Mai 2008 verstorben.“

(14)

Der Eintrag „Abdulhai Salek. Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Urouzgan (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abdulhai Salek. Title: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Uruzgan (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

(15)

Der Eintrag „Ibrahim Ali Abu Bakr Tantoush (alias (a) Abd al-Muhsin, (b) Ibrahim Ali Muhammad Abu Bakr, (c) Abdul Rahman, (d) Abu Anas, (e) Ibrahim Abubaker Tantouche, (f) Ibrahim Abubaker Tantoush, (g) Abd al-Muhsi, (h) Abd al-Rahman, (i) Al-Libi). Anschrift: Ganzour Sayad Mehala Al Far Bezirk. Geburtsdatum: 1966. Geburtsort: al Aziziyya. Staatsangehörigkeit: libysch. Pass Nr.: 203037 (libyscher Pass ausgestellt in Tripolis). Weitere Angaben: a) verbunden mit dem Afghan Support Committee (ASC) und der Revival of Islamic Heritage Society (RIHS). b) Personenstand: geschieden (Name der algerischen Ex-Frau lautet Manuba Bukifa).“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Ibrahim Ali Abu Bakr Tantoush (alias (a) Abd al-Muhsin, (b) Ibrahim Ali Muhammad Abu Bakr, (c) Abdul Rahman, (d) Abu Anas, (e) Ibrahim Abubaker Tantouche, (f) Ibrahim Abubaker Tantoush, (g) Abd al-Muhsi, (h) Abd al-Rahman, (i) Al-Libi). Anschrift: Ganzour Sayad Mehala Al Far Bezirk. Geburtsdatum: 1966. Geburtsort: al Aziziyya, Libyen. Staatsangehörigkeit: libysch. Pass Nr.: 203037 (libyscher Pass ausgestellt in Tripoli). Weitere Angaben: (a) verbunden mit dem Afghan Support Committee (ASC) und der Revival of Islamic Heritage Society (RIHS). b) Personenstand: geschieden (Name der algerischen Ex-Frau lautet Manuba Bukifa).“

(16)

Der Eintrag „Mahdhat Mursi Al-Sayyid Umar (alias (a) Abu Hasan, (b) Abu Khabab, (c) Abu Rabbab). Geburtsdatum: 19.10.1953. Geburtsort: Alexandria. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: hält sich möglicherweise an der pakistanisch-afghanischen Grenze auf.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mahdhat Mursi Al-Sayyid Umar (alias (a) Abu Hasan, (b) Abu Khabab, (c) Abu Rabbab). Geburtsdatum: 19.10.1953. Geburtsort: Alexandria, Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: hält sich möglicherweise an der pakistanisch-afghanischen Grenze auf.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

9.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/56


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2008

über Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erstellung des Jahresberichts über den einzigen integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3756)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/654/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält allgemeine Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen seitens der Gemeinschaft oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.

(2)

Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden besondere Gemeinschaftsvorschriften für amtliche Kontrollen von dieser Verordnung nicht berührt.

(3)

Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat einen einzigen integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplan (im Folgenden „nationaler Kontrollplan“) erstellt, um die wirksame Umsetzung des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (2), der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu gewährleisten.

(4)

Die nationalen Kontrollpläne sollen außerdem eine solide Basis für die Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten bilden.

(5)

Gemäß Artikel 27a der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (3) gelten gegebenenfalls die Artikel 41 bis 46 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 — diese betreffen nationale Kontrollpläne, Jahresberichte und Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten und in Drittländern —, damit die wirksame Umsetzung der genannten Richtlinie gewährleistet wird.

(6)

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass die Kommission Leitlinien zur Förderung vorbildlicher Verfahren auf allen Ebenen des Kontrollsystems aufstellt.

(7)

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass die Kommission Leitlinien für die Struktur und die inhaltlichen Elemente der Jahresberichte gemäß Artikel 44 der genannten Verordnung aufstellt.

(8)

Gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Jahresbericht über die Umsetzung des nationalen Kontrollplans vorlegen. Dieser Bericht ist ein Jahr nach Beginn der Umsetzung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne und dann jährlich vorzulegen. Des Weiteren werden in Artikel 44 Absatz 1 die Informationen aufgeführt, die in den Jahresberichten enthalten sein müssen.

(9)

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Aufmachung der Berichte sind nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bei den im Jahresbericht aufzuführenden Informationen die Leitlinien zu berücksichtigen, die von der Kommission aufgestellt werden. Die Leitlinien sind nicht verbindlich, sondern sollen den Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Verordnung als Orientierungshilfe dienen.

(10)

Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass die Gemeinschaft regelmäßig Überprüfungen in den Mitgliedstaaten vornimmt, deren Hauptzweck darin besteht, festzustellen, ob die amtlichen Kontrollen gemäß den nationalen Kontrollplänen und den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durchgeführt werden.

(11)

Die Kommission hat die in dieser Entscheidung festgelegten Leitlinien fortlaufend zu überprüfen und gegebenenfalls nach Eingang und Prüfung der Jahresberichte der Mitgliedstaaten zu aktualisieren, wobei den Schlussfolgerungen und Empfehlungen des von der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellenden Jahresberichts sowie den Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Durchführung der genannten Verordnung Rechnung zu tragen ist.

(12)

Für die Zwecke der in dieser Entscheidung festgelegten Leitlinien berücksichtigt werden sollten die laufenden Arbeiten von Eurostat im Rahmen des Statistischen Programms der Gemeinschaft zur Entwicklung einer Datenbank „Kontroll- und Überwachungsaktivitäten“, die verschiedene Klassifikationsschemata sowie vereinheitlichte Begriffe und Definitionen für die Verwaltung von Futtermittel- und Lebensmitteldaten enthält.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehenen Leitlinien, die in den Jahresberichten gemäß Artikel 44 Absatz 1 der genannten Verordnung („der Jahresbericht“) zu berücksichtigen sind, finden sich im Anhang dieser Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juli 2008.

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2008 des Rates (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 85).

(2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008 der Kommission (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17).

(3)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/64/EG der Kommission (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 31).


ANHANG

Leitlinien für die Jahresberichte über die Umsetzung der nationalen Kontrollpläne durch die Mitgliedstaaten

1.   ZWECK DER LEITLINIEN

Zweck dieser Leitlinien ist die Förderung und Unterstützung einer einheitlichen Aufmachung der Jahresberichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung ihrer nationalen Kontrollpläne und insbesondere einer einheitlichen Darstellung der Ergebnisse ihrer amtlichen Kontrollen.

2.   ZWECK DES JAHRESBERICHTS

Der Jahresbericht der Mitgliedstaaten dient folgendem Zweck:

a)

Erfüllung der in Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Berichterstattungspflichten,

b)

Erläuterung der Fortschritte bei der Umsetzung des nationalen Kontrollplans und Bewertung der Wirksamkeit der Kontrollregelungen und -systeme, basierend auf den Ergebnissen der amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten.

Das Kompilieren und Analysieren der Kontrolldaten für den Jahresbericht ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Wirksamkeit ihrer Kontrollsysteme zu überprüfen sowie diese weiterzuentwickeln und kontinuierlich zu verbessern.

Die in den Jahresberichten enthaltenen Informationen sollten von der Kommission auch für folgende Zwecke genutzt werden:

a)

Entwicklung ihrer jährlichen Kontrollprogramme (Durchsicht einschlägiger Unterlagen, Überprüfungen, Inspektionsbesuche) und

b)

Erstellung des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 44 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

3.   RECHTSGRUNDLAGE

In Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 heißt es:

„(1)   Ein Jahr nach Beginn der Umsetzung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne und danach jedes weitere Jahr legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht vor, der Folgendes umfasst:

a)

Anpassungen der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne zur Berücksichtigung der in Artikel 42 Absatz 3 genannten Faktoren;

b)

die Ergebnisse der im abgelaufenen Jahr nach Maßgabe des mehrjährigen nationalen Kontrollplans durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen;

c)

Art und Anzahl der festgestellten Verstöße;

d)

Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen und deren Ergebnisse.

(2)   Zur Gewährleistung einer einheitlichen Aufmachung des Berichts und insbesondere der einheitlichen Darstellung der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen sind im Rahmen der Informationen gemäß Absatz 1 die Leitlinien zu berücksichtigen, die von der Kommission nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren aufzustellen sind.

(3)   Diese Berichte werden von den Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Jahres, auf das sie sich beziehen, fertig gestellt und der Kommission übermittelt.“

4.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die Begriffsbestimmungen in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, des Artikels 2 der Richtlinie 2000/29/EG, der Entscheidung 2006/677/EG der Kommission vom 29. September 2006 zur Festlegung der Leitlinien, mit denen Kriterien für die Durchführung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz festgelegt werden (1), sowie der Entscheidung 2007/363/EG der Kommission vom 21. Mai 2007 über Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung des integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

Darüber hinaus gelten für die Zwecke dieser Leitlinien folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„jährliches Kontrollprogramm“: jährliches Programm für die Gemeinschaftskontrollen gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004;

b)

„Kontrollstrategie“: Ansatz zur Festlegung der Art, der Häufigkeit, des Zeitpunkts, der Stelle/des Orts in der Produktionskette, der Methoden und der Verfahren der amtlichen Kontrollen (siehe Nummer 3.7.2 des Anhangs der Entscheidung 2007/363/EG);

c)

„nationaler Kontrollplan“: einziger integrierter mehrjähriger nationaler Kontrollplan gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

5.   INHALT DES JAHRESBERICHTS

Der Jahresbericht sollte den gesamten Geltungsbereich des nationalen Kontrollplans, einschließlich Pflanzengesundheit, abdecken, soweit Artikel 27a der Richtlinie 2000/29/EG den Einschluss von Fragen der Pflanzengesundheit in den Plan vorsieht.

6.   BERICHTSZEITRAUM UND VORLAGE DER JAHRESBERICHTE

Gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist der nationale Kontrollplan spätestens am 1. Januar 2007 erstmals umzusetzen. Artikel 44 Absatz 3 der genannten Verordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ihre Berichte innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Jahres, auf das sie sich beziehen, fertig stellen und der Kommission übermitteln. Die ersten Jahresberichte sind der Kommission somit bis spätestens 30. Juni 2008 und die Berichte danach jeweils bis spätestens 30. Juni des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.

7.   ZUSAMMENHANG MIT ANDEREN SPEZIFISCHEN BERICHTEN

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gilt unbeschadet besonderer Gemeinschaftsvorschriften für amtliche Kontrollen. Daher ersetzen die Jahresberichte nicht die jährlichen oder sonstigen Berichte über spezifische Kontrollpläne oder andere amtliche Kontrollen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften. Da die amtlichen Kontrollen im Rahmen dieser spezifischen Kontrollpläne jedoch einen wesentlichen Teil der Gesamtumsetzung der nationalen Kontrollpläne ausmachen, sind die Ergebnisse dieser amtlichen Kontrollen für die Zwecke der Jahresberichte relevant.

Bei der Berichterstattung über amtliche Kontrollen im Rahmen solcher spezifischer Kontrollpläne in den Jahresberichten ist es nicht erforderlich, die in den betreffenden spezifischen Berichten enthaltenen Informationen zu wiederholen; ein Verweis auf den jeweils neuesten vorliegenden spezifischen Bericht genügt. Allerdings sollten die Ergebnisse der im Rahmen dieser spezifischen Kontrollpläne durchgeführten amtlichen Kontrollen in allgemeiner Form in die Ergebnisanalyse dahingehend integriert werden, dass eine Überprüfung der Gesamtergebnisse der amtlichen Kontrollen im betreffenden Sektor erfolgt.

Die für die Vorlage solcher spezifischer Berichte in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Fristen werden weder durch Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 noch durch diese Leitlinien geändert.

8.   ALLGEMEINE LEITLINIEN

Die Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EG) Nr. 882/2004 sehen einen systembasierten Ansatz für amtliche Kontrollen vor. Ein wesentlicher Teil eines solchen Ansatzes besteht in der Zusammenstellung und Analyse der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen und der Ausarbeitung entsprechender Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Festlegung geeigneter systembasierter korrektiver Maßnahmen sowie gegebenenfalls die Anpassung oder Änderung der nationalen Kontrollpläne. Der Jahresbericht sollte daher eine Synthese dieser Arbeiten bilden und darüber hinaus den Schlussfolgerungen der Überprüfungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Rechnung tragen.

Eine rein statistische Angabe der Anzahl amtlicher Kontrollen und Überprüfungen genügt dieser Anforderung nicht. Für die Zwecke der Erstellung des Jahresberichts sollten die Mitgliedstaaten einen Überblick über die gesamten oder zusammengefassten nationalen Ergebnisse liefern, auf denen die Analyse der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen basiert, und zwar gegliedert nach Sektoren und nach Stufen der Produktionskette. Die Auswahl der Sektoren und Produktionsstufen, über die Informationen vorgelegt werden, ist von den Mitgliedstaaten zu treffen. Der Umfang jedes Sektors und jeder Produktionsstufe sollte klar definiert sein und hinsichtlich der Struktur mit der Beschreibung der Kontrollsysteme im nationalen Kontrollplan übereinstimmen. Damit die Ergebnisse und Analysen in Zusammenhang gebracht werden können, sollte auf die im nationalen Kontrollplan genannten relevanten Strategien für die amtlichen Kontrollen (einschließlich Probenahmen) sowie Überprüfungsprogramme und Leistungsindikatoren mit Hilfe von Querverweisen Bezug genommen werden, und soweit solche Informationen im nationalen Kontrollplan nicht enthalten sind, sollte eine kurze Beschreibung dieser Strategien in den Jahresbericht aufgenommen werden.

Die im Überblick über die amtlichen Kontrollen und in der Ergebnisanalyse zu behandelnden Aspekte werden in Abschnitt 9 dieser Leitlinien erläutert. Die Ergebnisanalyse sollte die Feststellung von Trends und die Kommentierung ihrer Bedeutung und ihrer möglichen Konsequenzen für künftige amtliche Kontrollen einschließen. Zur Feststellung von Trends kann es erforderlich sein, die Ergebnisse amtlicher Kontrollen über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu prüfen, und für die Zwecke einer solchen Analyse sollte gegebenenfalls auf die Daten früherer amtlicher Kontrollen verwiesen werden. Unter Berücksichtigung von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geben die vorliegenden Leitlinien eine Orientierungshilfe, wie diese Analyse erfolgen kann.

Für die Zwecke der Kompilierung der Rohdaten zu Kontrollen, bei denen das Gemeinschaftsrecht das Sammeln der Daten für spezifische Berichte in Bezug auf das Lebensmittel- oder Futtermittelrecht, die Tiergesundheit, den Tierschutz oder die Pflanzengesundheit vorschreibt, sollten diese Daten die Grundlage für die Analyse der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen im betreffenden Sektor bilden. Wo keine entsprechenden Bestimmungen gelten, entscheiden die Mitgliedstaaten über geeignete Methoden zur Datenerhebung und -zusammenstellung, die ihren nationalen Systemen am besten entsprechen; sie können beschließen, diesbezüglich frühere Regelungen zur Zusammenstellung von Daten zu amtlichen Kontrollen beizubehalten.

Was die Klassifizierung von Verstößen angeht, so sollte diese, soweit das Gemeinschaftsrecht eine solche Klassifizierung vorsieht, auch in den Jahresberichten vorgenommen werden. Fehlen spezifische Bestimmungen hierüber, entscheiden die Mitgliedstaaten über ein Klassifikationssystem, das ihren Anforderungen entspricht; sie sollten das angewandte System in ihren Jahresberichten kurz beschreiben.

Mitgliedstaaten, die ihre Systeme zur Klassifizierung und Protokollierung von Kontrolldaten weiterentwickeln wollen, können die laufenden Arbeiten von Eurostat hinsichtlich der Statistik der Lebensmittelsicherheit und insbesondere der Datenbank zu Kontroll- und Überwachungsaktivitäten (3) berücksichtigen. Um Kohärenz zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden, werden die Mitgliedstaaten ermutigt, bei der Entwicklung dieser Klassifikationsschemata eng mit Eurostat zusammenzuarbeiten. Die Ergebnisse einer solchen Zusammenarbeit können gegebenenfalls in künftigen Anpassungen der vorliegenden Leitlinien ihren Niederschlag finden.

Die Hintergrunddaten, auf die sich die im Jahresbericht vorgelegten Ergebnisse und Analysen der amtlichen Kontrollen stützen, können von der Kommission für die Zwecke der Gemeinschaftskontrollen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angefordert werden und sollten deshalb zur Verfügung gehalten und der Kommission auf Anfrage übermittelt werden.

9.   ORIENTIERUNGSHILFE HINSICHTLICH INHALT UND FORMAT DES JAHRESBERICHTS

Der Jahresbericht sollte folgende Aspekte abdecken:

a)

die amtlichen Kontrollen durch den Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und die nationalen Kontrollpläne — Abschnitt 9.1;

b)

die Einhaltung insgesamt des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Vorschriften bezüglich Tiergesundheit und Tierschutz — Abschnitt 9.2;

c)

die Überprüfungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 einschließlich gegebenenfalls der Ergebnisse der Überprüfungen oder Inspektionen von Kontrollstellen nach Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung — Abschnitt 9.3;

d)

Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Umsetzung der nationalen Kontrollpläne — Abschnitt 9.4;

e)

Erklärung zur Gesamtleistung des Kontrollsystems bei der Umsetzung der nationalen Kontrollpläne — Abschnitt 9.5;

f)

Anpassungen der nationalen Kontrollpläne — Abschnitt 9.6.

Enthalten sollte der Jahresbericht die Gesamtergebnisse der amtlichen Kontrollen in den relevanten Bereichen, die Analyse dieser Ergebnisse und Schlussfolgerungen auf nationaler Ebene, die auf der Basis von Sektoren und Produktionsstufen und/oder gegebenenfalls auf der Basis der im nationalen Kontrollplan des Mitgliedstaats festgelegten Struktur dargelegt werden können. Eine Zusammenfassung der Daten, auf die sich Analyse und Schlussfolgerungen stützen, kann bei Bedarf als separater Anhang beigefügt werden, und es bleibt dem Mitgliedstaat überlassen, wie detailliert diese Daten präsentiert werden; hierbei ist zu beachten, dass die Hintergrunddaten, wie in Abschnitt 8 im siebten Absatz erläutert, zur Verfügung gehalten werden sollten. Die korrektiven Maßnahmen oder Anpassungen in Bezug auf den nationalen Kontrollplan, die sich aus diesen Schlussfolgerungen ergeben, sollten wie erforderlich integriert werden.

9.1.   Amtliche Kontrollen

Aus dem Jahresbericht sollte hervorgehen, inwieweit die im nationalen Kontrollplan dargelegten jährlichen operationellen Ziele (sofern von den Mitgliedstaaten festgelegt) und strategischen Ziele erreicht wurden. Des Weiteren sollte in den Jahresbericht eine kurze Beschreibung der einschlägigen Leistungsindikatoren und/oder operationellen Ziele aufgenommen werden, soweit nicht im nationalen Kontrollplan enthalten; wenn sie dort bereits genannt werden, sind Querverweise einzufügen. Diese Informationen sollten nach Sektoren, in Übereinstimmung mit dem nationalen Kontrollplan, präsentiert werden.

Der Jahresbericht sollte sowohl geplante als auch laufende amtliche Kontrollen umfassen, gegebenenfalls auch spezifische, auf einen bestimmten Aspekt bezogene Kontrollaktivitäten. Bei den geplanten amtlichen Kontrollen sollte angegeben werden, inwieweit die im nationalen Kontrollplan vorgegebene Häufigkeit oder Intensität und Art der amtlichen Kontrollen eingehalten bzw. erreicht wurde. Falls operationelle Ziele für geplante amtliche Kontrollen nicht erreicht werden, sollte eine Analyse der relevanten einschränkenden und/oder beitragenden Faktoren erfolgen. Auch ungeplante amtliche Kontrollen (4) sollten im Bericht aufgeführt werden — insbesondere wenn sie zum Abzug von Ressourcen von geplanten amtlichen Kontrollen geführt haben —, und die Gründe für die ungeplanten amtlichen Kontrollen sollten kurz erläutert werden.

Was die amtlichen Kontrollen in den Bereichen Tiergesundheit und Pflanzengesundheit anbelangt, so sollte dieser Abschnitt des Jahresberichts die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen enthalten, die zum Zweck der Seuchenüberwachung, -kontrolle, -tilgung oder -bekämpfung durchgeführt wurden, einschließlich der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung oder Feststellung des Gesundheitsstatus bezüglich einer bestimmten Krankheit.

9.2.   Einhaltung der Bestimmungen insgesamt durch Wirtschaftsteilnehmer und Erzeugnisse

Der Jahresbericht sollte darlegen, wie die Einhaltung insgesamt des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit (durch Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sowie andere einschlägige Hersteller und Wirtschaftsteilnehmer oder auch durch Erzeugnisse) im Berichtszeitraum gemessen wurde; außerdem sollte der Bericht einen Überblick über die Ergebnisse enthalten. In einer Erklärung oder Schlussfolgerung zur Einhaltung der Bestimmungen insgesamt sollte ein Überblick über die Ergebnisse — auf der Grundlage der Sektoren, Produktionsstufen und zuständigen Behörden — gegeben werden. Diese Erklärung oder Schlussfolgerung sollte sich auf die Informationen gemäß den Abschnitten 9.2.1 bis 9.2.2 stützen.

9.2.1.   Häufigkeit und Art der Verstöße

Im Jahresbericht sollten die festgestellten Verstöße beschrieben werden. Gegebenenfalls sollte der Jahresbericht

a)

die verwendete Klassifikation beschreiben oder definieren;

b)

die Verstöße nach ihrer Art klassifizieren;

c)

Art und Anzahl der festgestellten Verstöße darlegen.

Im Jahresbericht sollten die auf nationaler Ebene ermittelten Verstöße basierend auf Sektoren zusammengestellt werden, und diese kompilierten Daten sollten in die Analyse gemäß Abschnitt 9.2.2 eingehen.

9.2.2.   Analyse der Verstöße

Die Analyse der Verstöße ist wesentlich für die Ermittlung geeigneter korrektiver Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Kontrollsysteme getroffen werden müssen. Dieser Abschnitt umfasst Beispiele von Faktoren, die bei einer solchen Analyse berücksichtigt werden können und außerdem zur Festlegung von Folgemaßnahmen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der nationalen Kontrollpläne (siehe Abschnitt 9.4) beitragen können.

Diese Analyse nach bewährter Praxis ermöglicht für jeden Sektor die Untersuchung des Vorkommens des Verstoßes, des daraus entstehenden Risikos und gegebenenfalls der zugrundeliegenden Ursachen. Auf Basis der folgenden Analysen können Schlussfolgerungen gezogen werden, die eine Bewertung möglicher schwerwiegender Folgen der Verstöße hinsichtlich Risiken für Mensch, Tier oder Pflanzen und gegebenenfalls der Ursachen für diese Verstöße enthalten. Für die Durchführung einer solchen Analyse kann es erforderlich sein, über einen Zeitraum mehrerer Jahre erfasste Daten zu prüfen, und gegebenenfalls kann auf frühere amtliche Kontrollen verwiesen werden.

9.2.2.1.   Vorkommen von Verstößen

Dieser Abschnitt soll eine Orientierungshilfe für die Analyse der Häufigkeit und Art von Verstößen geben. Die Analyse kann gegebenenfalls nach Sektoren und/oder zuständigen Behörden gegliedert werden. Unter anderem können im Rahmen der Analyse folgende Fragen beantwortet werden:

a)

Welche Häufigkeit war bei den Verstößen in verschiedenen Sektoren zu verzeichnen? Dies ist vor allem dann relevant, wenn in einigen Sektoren oder bei amtlichen Kontrollen bestimmter zuständiger Behörden erhebliche Abweichungen von der Einhaltung der Bestimmungen insgesamt festgestellt wurden.

b)

Waren die Verstöße in Bezug auf Zeit und Raum zufällig verteilt, oder wurden zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Produktionsstufen Häufungen festgestellt, und gab es Anzeichen für die Entwicklung von Trends?

c)

Welcher Art waren die Verstöße, d. h., standen sie im Zusammenhang mit strukturellen, operationellen oder endproduktbezogenen Anforderungen? Weitere Arten von Verstößen können sich auf Selbstkontrollen, administrative Aspekte oder auf die Dokumentation (z. B. Rückverfolgbarkeit) beziehen. Darüber hinaus können Verstöße als erheblich/gering, systematisch/sporadisch usw. kategorisiert werden.

d)

Waren die Verstöße über die gesamte Lebensmittel- bzw. Futtermittelkette verteilt, oder haben sie sich in der Primärproduktion oder an späterer Stelle in der Kette konzentriert?

e)

Gab es möglicherweise Mehrfachhäufungen von Verstößen entlang bestimmter Ketten?

f)

Deutet das Muster der Verstöße auf kritische Kontrollphasen entlang der Produktionskette(n) hin?

g)

Liegen Muster vor, die darauf hindeuten, dass verschiedene (Arten) Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer und sonstige einschlägige Hersteller und Wirtschaftsteilnehmer oder Produktionsketten die Bestimmungen strikter eingehalten haben als andere?

9.2.2.2.   Art des aus dem Verstoß erwachsenden Risikos

Dieser Abschnitt soll eine Orientierungshilfe für die Analyse möglicher Folgen von Verstößen geben. Die Analyse kann Folgendes umfassen:

a)

die Identifizierung von Verstößen mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Pflanzen;

b)

die Beschreibung möglicher schwerwiegender Folgen oder Risiken dieser Verstöße;

c)

die Beschreibung, inwieweit sich das Risiko aus nur einer spezifischen Gefahr oder aus einer allgemeinen Risikozunahme ergibt, die sich aus mehreren Gefahren oder Gefahrengruppen zusammensetzt.

9.2.2.3.   Ursache(n) von Verstößen

Wo es relevant ist, und insbesondere wo Muster erheblicher oder wiederholter Verstöße festgestellt werden, kann eine Analyse möglicher zugrundeliegender Ursachen vorgenommen werden. Eine solche Analyse kann zur Entwicklung und laufenden Verbesserung der Kontrollsysteme im betreffenden Mitgliedstaat beitragen. Im Rahmen dieser Analyse können folgende Faktoren untersucht werden:

a)

mangelndes Bewusstsein bei Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern sowie anderen einschlägigen Herstellern und Wirtschaftsteilnehmern, und die Ursachen hierfür;

b)

mangelnde Kompetenz von Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern sowie anderen einschlägigen Herstellern und Wirtschaftsteilnehmern, und die Ursachen hierfür;

c)

Kosten für die Einhaltung der Bestimmungen;

d)

unzureichende Hilfsmittel und/oder Ressourcen für die Durchsetzung der Anforderungen;

e)

Fehlen wirksamer und/oder verhältnismäßiger und/oder abschreckender Sanktionen.

9.3.   Überprüfungen

9.3.1.   Überprüfungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Diese Leitlinie bezieht sich ausschließlich auf die Überprüfungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Die Ergebnisse solcher Überprüfungen sollten auf nationaler Basis, gegebenenfalls nach Sektoren, entsprechend den im nationalen Kontrollplan enthaltenen Regelungen für solche Überprüfungen präsentiert werden.

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Entscheidung 2006/677/EG sollte der Jahresbericht Folgendes zusammenfassen:

a)

Umfang, in dem das von der zuständigen Behörde entwickelte Auditprogramm während des Berichtszeitraums umgesetzt wurde;

b)

Umfang, in dem die für amtliche Kontrollen durch die zuständigen Behörden vorgesehenen Regelungen insgesamt eingehalten wurden;

c)

die Schlussfolgerungen zur Gesamtwirksamkeit der von den zuständigen Behörden durchgeführten amtlichen Kontrollen;

d)

die Schlussfolgerungen zur Gesamteignung der von den zuständigen Behörden genutzten Systeme für amtliche Kontrollen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele.

Soweit die im nationalen Kontrollplan festgelegten Regelungen für die Überprüfungen keine Angaben zu den Methoden oder Leistungsindikatoren für die Messung der Einhaltung der Bestimmungen sowie der Wirksamkeit und Eignung der amtlichen Kontrollen enthalten, sollte eine kurze Beschreibung in den Jahresbericht aufgenommen werden.

9.3.2.   Überprüfungen und Inspektionen von Kontrollstellen — Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Zu beschreiben ist, in welchem Umfang das Programm für die Überprüfungen bzw. Inspektionen von Kontrollstellen umgesetzt wurde; außerdem sind die Schlussfolgerungen aus diesen Überprüfungen bzw. Inspektionen zusammenzufassen.

9.4.   Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirksamkeit

Hier sollten die Maßnahmen genannt werden, die ergriffen wurden, um eine wirksame Umsetzung des nationalen Kontrollplans sicherzustellen. Im Jahresbericht sollten die in den nachstehenden Bereichen getroffenen Maßnahmen aufgeführt werden. Die Informationen können gegliedert nach Sektoren oder Produktionsstufen präsentiert werden.

a)

Maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass die Bestimmungen durch die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sowie andere einschlägige Hersteller und Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eingehalten werden.

b)

Maßnahmen, die eine effektive Arbeitsweise der amtlichen Kontrolldienste gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gewährleisten sollen, einschließlich Maßnahmen, die gegebenenfalls als Reaktion auf Überprüfungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie auf Überprüfungen oder Inspektionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung getroffen wurden. Bei Maßnahmen, die als Reaktion auf Schlussfolgerungen zu Überprüfungen ergriffen werden, kann es sich um Korrektiv- und Präventivmaßnahmen oder auch Verbesserungsmaßnahmen handeln, die sich auf bewährte Praxis stützen.

9.4.1.   Maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass die Bestimmungen durch die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sowie andere einschlägige Hersteller und Wirtschaftsteilnehmer eingehalten werden

Der Jahresbericht sollte einen Überblick über die getroffenen Maßnahmen geben. Diese können Folgendes umfassen:

a)

Beschränkungen oder Verbote des Inverkehrbringens, der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Verwendung von Futtermitteln, Lebensmitteln oder Tieren;

b)

Rücknahme oder Aussetzung der Zulassung oder Registrierung eines Futtermittel- oder Lebensmittelbetriebs;

c)

Bußgelder und sonstige Verwaltungssanktionen;

d)

Strafverfolgung bei Verstößen gegen Bestimmungen durch Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sowie andere einschlägige Hersteller und Wirtschaftsteilnehmer (strafrechtliche Sanktionen).

9.4.2.   Maßnahmen, die eine effektive Arbeitsweise der amtlichen Kontrolldienste gewährleisten sollen

Wesentliche Maßnahmen, die zur Sicherstellung einer effektiven Arbeitsweise der amtlichen Kontrolldienste getroffen werden, können die Anpassung des nationalen Kontrollplans erforderlich machen und sollten in diesem Fall in Abschnitt 9.6 aufgenommen werden. Einige wesentliche Maßnahmen erfordern unter Umständen keine Anpassung des nationalen Kontrollplans; in dem Fall sollten sie unter diesem Punkt des Jahresberichts als positive Maßnahmen des Mitgliedstaats aufgeführt werden. Diese Informationen können gegliedert nach Sektoren oder Produktionsstufen präsentiert werden und sollten die Maßnahmen abdecken, die keine Anpassung des nationalen Kontrollplans zur Folge hatten, wie zum Beispiel

a)

neue, aktualisierte oder überarbeitete Kontrollverfahren;

b)

Schulungsinitiativen;

c)

Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen;

d)

Umverteilung vorhandener Ressourcen nach Überprüfung der Prioritäten;

e)

spezielle Kontrollinitiativen;

f)

Änderungen in der Organisation oder im Management der zuständigen Behörden;

g)

Bereitstellung von Orientierungshilfen oder Informationen für Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer;

h)

neue Rechtsvorschriften;

i)

Aussetzung oder Rücknahme der Übertragung von Aufgaben an Kontrollstellen.

9.5.   Erklärung zur Gesamtleistung

Zu bewerten ist

a)

der Gesamtfortschritt bei der Erreichung der im nationalen Kontrollplan beschriebenen strategischen Ziele;

b)

die Gesamtwirksamkeit der im Rahmen des nationalen Kontrollplans durchgeführten amtlichen Kontrollen und deren Eignung zur Erreichung der Ziele des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie der Bestimmungen über die Tiergesundheit, den Tierschutz und gegebenenfalls die Pflanzengesundheit.

Die Eigenbewertung sollte auch Aspekte wie die Gesamtwirksamkeit, die Koordination zwischen und innerhalb von zuständigen Behörden, das Vorhandensein eines Ansatzes „vom Erzeuger zum Verbraucher“ und die risikoorientierte Zielrichtung der amtlichen Kontrollen insgesamt abdecken. Die Erklärung zur Gesamtleistung sollte auf einer Analyse und Synthese der Ergebnisse der vorherigen Abschnitte basieren und Folgendes enthalten:

a)

soweit zutreffend, die auf diese Ziele angewandten Leistungsindikatoren und

b)

soweit zutreffend, die Ergebnisse für jedes Ziel.

9.6.   Anpassungen des nationalen Kontrollplans

Im Jahresbericht sollten die Anpassungen dargelegt werden, die im Berichtsjahr am nationalen Kontrollplan vorgenommen wurden. Dabei ist vor allem darauf zu achten, dass die Anpassungen, die als Reaktion auf die in Artikel 42 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 5 und Artikel 45 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Faktoren vorgenommen wurden, genannt und erläutert werden. Vor allem wichtige Änderungen der amtlichen Kontrollsysteme wie im nationalen Kontrollplan beschrieben und wichtige Änderungen der Risikokategorisierung von Maßnahmen (siehe Abschnitt 3.4 des Anhangs der Entscheidung 2007/363/EG) sollten beschrieben werden.

Der Jahresbericht sollte die Art dieser Anpassungen erläutern und die Gründe dafür darlegen. Mögliche Gründe können sein:

a)

neue Rechtsvorschriften;

b)

das Auftreten neuer Krankheiten oder anderer Gesundheitsrisiken;

c)

wesentliche Veränderungen in Struktur, Management oder Betrieb der zuständigen Behörden;

d)

wesentliche Veränderungen in der landwirtschaftlichen Lebensmittelproduktion;

e)

die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten;

f)

Anpassungen der Leitlinien gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004;

g)

wissenschaftliche Erkenntnisse;

h)

die Ergebnisse von Überprüfungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004;

i)

die Ergebnisse von Gemeinschaftskontrollen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (5);

j)

die Ergebnisse der von einem Drittland in einem Mitgliedstaat durchgeführten Überprüfungen;

k)

die Ergebnisse einer Ursachenanalyse.

Die Anpassungen sollten mit der Analyse und den Schlussfolgerungen gemäß den Abschnitten 9.3 bis 9.5 dieser Leitlinien in Einklang stehen und gegebenenfalls mit Querverweisen auf die relevanten Abschnitte versehen werden.


(1)  ABl. L 278 vom 10.10.2006, S. 15.

(2)  ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 24.

(3)  Diese Arbeiten, die im Rahmen des Statistischen Programms der Gemeinschaft und ihrer jährlichen Arbeitsprogramme durchgeführt werden, umfassen verschiedene Klassifikationsschemata wie zum Beispiel die Klassifikation der Kontroll- und Überwachungsaktivitäten, die Datenwörterbücher zu Erzeugnissen und Aktivitäten von Einrichtungen, ein gemeinsames Glossar sowie die Festlegung von Strategien für Probenahmen und von Indikatoren für Kontroll- und Überwachungsaktivitäten.

(4)  Amtliche Kontrollen, die eine wesentliche vorübergehende Abweichung vom nationalen Kontrollplan aufgrund unvorhergesehener Umstände bedeuten.

(5)  Bei Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten werden möglicherweise Aspekte identifiziert, bei denen die korrektiven oder präventiven Maßnahmen, die als Reaktion auf Empfehlungen der Kommission getroffen wurden, eine Anpassung des nationalen Kontrollplans erfordern. Solche Anpassungen sollten in den Jahresbericht aufgenommen werden, unabhängig davon, ob sie eventuell auch in der Antwort des Mitgliedstaats auf die Empfehlungen Erwähnung finden.


9.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/66


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2008

zur Genehmigung der Pläne bestimmter Mitgliedstaaten für die Notimpfung gegen die Blauzungenkrankheit und zur Festlegung der Höhe der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für 2007 und 2008

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3757)

(Nur der dänische, der deutsche, der französische, der italienische, der niederländische, der portugiesische, der spanische und der tschechische Wortlaut sind verbindlich)

(2008/655/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 5 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2007 sind in mehreren Mitgliedstaaten Ausbrüche der Blauzungenkrankheit aufgetreten, im Einzelnen waren dies Ausbrüche der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 in Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Spanien und der Tschechischen Republik sowie Ausbrüche der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 in Frankreich, Portugal und Spanien. Im Jahr 2008 sind erstmals Ausbrüche der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 in Italien aufgetreten.

(2)

Die Blauzungenkrankheit ist eine durch Vektoren übertragene Seuche, bei der die Schlachtung von Tieren der empfänglichen Arten nur dann angezeigt ist, wenn sie bereits im klinischen Stadium erkrankt sind. Das Auftreten dieser Seuche kann eine ernste Gefahr für den Tierbestand der Gemeinschaft darstellen.

(3)

Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (3) angenommen, um die Sperrzonen, einschließlich der Schutz- und Überwachungszonen, abzugrenzen und die Bedingungen für die Verbringung von Tieren aus diesen Zonen festzulegen.

(4)

Die Impfung stellt die wirksamste Veterinärmaßnahme zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit dar, und eine Massenimpfkampagne ist die beste Option, mit der sich klinische Fälle und Tierverluste verringern, die Seuche eindämmen und die von der Blauzungenkrankheit freien Gebiete in den Mitgliedstaaten schützen lassen, was den sicheren Handel mit lebenden Tieren erleichtert. Die Impfung von Tieren gegen die Blauzungenkrankheit in den betroffenen Mitgliedstaaten sollte daher im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2000/75/EG genehmigt werden.

(5)

Die Impfung gegen einen bestimmten Serotyp der Blauzungenkrankheit ist als Dringlichkeitsmaßnahme zu betrachten, wenn sie nach der Einschleppung eines neuen Serotyps erstmalig in einem Gebiet durchgeführt wird. Folgeimpfkampagnen gegen denselben Serotyp in denselben Gebieten gelten jedoch nicht als Dringlichkeitsmaßnahmen, sondern sollten im Zusammenhang mit Tilgungsprogrammen betrachtet werden.

(6)

Zur schnellstmöglichen Eindämmung der Seuche sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat gemäß der Entscheidung 90/424/EWG eine Finanzhilfe für förderfähige Ausgaben im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gewähren. Da die Gemeinschaft die Impfstoffe nicht liefern kann, ist der Kauf von Impfstoffdosen als zuschussfähige Ausgabe zu betrachten.

(7)

Die betroffenen Mitgliedstaaten haben die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit unterrichtet. Die Mitgliedstaaten haben ihre Pläne zur Notimpfung vorgelegt; diese enthalten Angaben über die ungefähre Zahl der 2007 und 2008 zu verwendenden Impfstoffdosen und über die für die Durchführung dieser Impfungen veranschlagten Kosten. Die Kommission hat diese Pläne sowohl unter veterinärrechtlichen als auch unter finanziellen Aspekten geprüft und festgestellt, dass sie den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften entsprechen.

(8)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Entscheidung 90/424/EWG beläuft sich die Finanzhilfe der Gemeinschaft auf 100 % der durch den Kauf des Impfstoffs und auf 50 % der durch die Impfung entstandenen Kosten. Angesichts der Notwendigkeit, übermäßige Ausgaben für den Gemeinschaftshaushalt zu vermeiden, sind jedoch Höchstbeträge festzulegen, die für die Lieferung von Impfstoffen und Kosten der Impfung angemessen sind. Als angemessen gelten Kosten für Material oder Dienstleistungen, die im Verhältnis zum Marktpreis stehen. Bis die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen vorliegen, sind die jeweiligen Finanzhilfen der Gemeinschaft für die betroffenen Mitgliedstaaten zu genehmigen und die Höhe einer ersten Teilzahlung für die Finanzhilfe der Gemeinschaft festzusetzen.

(9)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf Vorlage eines amtlichen Kostenerstattungsantrags des Mitgliedstaats mit Belegen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (4) gezahlt.

(10)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (5) sind Programme für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung.

(11)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die geplanten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in dieser Entscheidung vorgesehenen Frist übermitteln.

(12)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung von Notimpfplänen

Die von Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Spanien und der Tschechischen Republik vorgelegten Programme werden für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

Die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit ist gemäß der Richtlinie 2000/75/EG durchzuführen.

Artikel 2

Zahlung einer spezifischen Finanzhilfe der Gemeinschaft

(1)   Im Zusammenhang mit den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in den Jahren 2007 und 2008 wird Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Spanien und der Tschechischen Republik eine spezifische Finanzhilfe der Gemeinschaft für die in Artikel 1 genannten Notimpfpläne gegen die Blauzungenkrankheit in folgender Höhe gewährt:

a)

100 % der Kosten (ohne MwSt.) für die Lieferung von Impfstoffen;

b)

50 % der Kosten für Löhne und Gehälter des mit dieser Impfung betrauten Personals sowie 50 % der unmittelbar mit der Durchführung dieser Impfung (Verbrauchsgüter und spezifische Ausrüstung) verbundenen Kosten (ohne MwSt.).

(2)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für den Kauf inaktivierter Impfstoffe 0,6 EUR je Dosis;

b)

für die Impfung von Rindern 2 EUR je geimpftem Rind ungeachtet der Zahl und Art der verwendeten Impfdosen;

c)

für die Impfung von Schafen oder Ziegen 0,75 EUR je Schaf oder Ziege, ungeachtet der Zahl und Art der verwendeten Impfdosen.

Artikel 3

Zahlungsmodalitäten

(1)   Vorbehaltlich der Ergebnisse etwaiger Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG wird eine erste Tranche von höchstens

a)

4 500 000 EUR für Belgien,

b)

1 250 000 EUR für die Tschechische Republik,

c)

800 000 EUR für Dänemark,

d)

17 000 000 EUR für Deutschland,

e)

8 000 000 EUR für Spanien,

f)

27 000 000 EUR für Frankreich,

g)

3 500 000 EUR für Italien,

h)

200 000 EUR für Luxemburg,

i)

3 500 000 EUR für die Niederlande,

j)

1 700 000 EUR für Portugal

als Teil der spezifischen Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 gezahlt.

Diese Zahlung erfolgt auf Vorlage eines amtlichen Kostenerstattungsantrags mit Belegen von Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Spanien und der Tschechischen Republik.

(2)   Der Rest der Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 wird mit einer weiteren Entscheidung festgelegt, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 41 der Entscheidung 90/424/EWG anzunehmen ist.

Artikel 4

Zahlungsbedingungen und Belege

(1)   Die spezifische Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 wird unter folgenden Voraussetzungen gezahlt:

a)

Übermittlung eines Zwischenberichts über die fachliche Durchführung der Überwachungsmaßnahmen mit Ergebnissen für den Zeitraum 1. November 2007 bis 31. August 2008;

b)

Übermittlung eines Zwischenberichts zur Kostensituation, erstellt in elektronischer Form nach dem Muster im Anhang, mit Angabe der von den Mitgliedstaaten verauslagten Kosten für den Zeitraum 1. November 2007 bis 31. August 2008;

c)

Übermittlung eines Abschlussberichts über die fachliche Durchführung der Überwachungsmaßnahmen mit den Ergebnissen für den Zeitraum 1. November 2007 bis 31. Dezember 2008;

d)

Übermittlung eines Abschlussberichts zur Kostensituation, erstellt in elektronischer Form nach dem Muster im Anhang, mit Angabe der von den Mitgliedstaaten verauslagten Kosten für den Zeitraum 1. November 2007 bis 31. Dezember 2008;

e)

Stand der Ergebnisse etwaiger Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG.

Die unter den Buchstaben a und d genannten Unterlagen sind für Vor-Ort-Kontrollen nach Buchstabe e zur Verfügung zu stellen.

(2)   Die Zwischenberichte gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b sind bis spätestens 31. Oktober 2008 einzureichen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.

(3)   Die Abschlussberichte gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d sind bis spätestens 31. März 2009 einzureichen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.

Artikel 5

Adressaten

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, das Königreich Spanien, die Portugiesische Republik und die Tschechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 24. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/965/EG (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22).

(3)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 708/2008 (ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 18).

(4)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(5)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1).


ANHANG

 

Mitgliedstaat:

 

Rechnungsjahr:

 

Bezugszeitraum

 

Tierart:

Impfung gegen die Blauzungenkrankheit

Zuschussfähige Maßnahmen (2)

Region (1)

Impfstoffe

Impfung

Rinder

Schafe/Ziegen

Andere Tierarten

Rinder

Schafe/Ziegen

Andere Tierarten

Anzahl der verwendeten Impfdosen

Impfstoffart: S1 oder S8

Kosten der Impfdosen

Anzahl der verwendeten Impfdosen

Impfstoffart: S1 oder S8

Kosten der Impfdosen

Anzahl der verwendeten Impfdosen

Impfstoffart: S1 oder S8

Kosten der Impfdosen

Anzahl der geimpften Tiere

Kosten für Löhne und Gehälter

(eigens eingestelltes Personal)

Kosten von Verbrauchsgütern und spezieller Ausrüstung

Gesamtkosten

Anzahl der geimpften Tiere

Kosten für Löhne und Gehälter

(eigens eingestelltes Personal)

Kosten von Verbrauchsgütern und spezieller Ausrüstung

Gesamtkosten

Anzahl der geimpften Tiere

Kosten für Löhne und Gehälter

(eigens eingestelltes Personal)

Kosten von Verbrauchsgütern und spezieller Ausrüstung

Gesamtkosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Unterzeichneten bescheinigen hiermit, dass

diese Kosten tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und gemäß der Entscheidung …/…/EG (Entscheidung angeben) zuschussfähig sind;

alle Kostenbelege für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen;

detaillierte Angaben der zugrunde liegenden Vorgänge in elektronischen Dateien abgelegt sind und den zuständigen Dienststellen der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden;

für dieses Programm keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wurde und der Kommission alle Einkünfte aus Transaktionen im Rahmen des Programms deklariert werden;

das Programm gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft durchgeführt wurde, insbesondere gemäß den Bestimmungen über Wettbewerb, die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen;

Kontrollverfahren Anwendung finden, insbesondere zur Überprüfung der angegebenen Beträge, zur Verhinderung, Feststellung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten und zur Betrugsverfolgung.

Name und Unterschrift des geschäftsführenden Direktors

Name und Unterschrift des Finanzverantwortlichen

(Ort, Datum)


(1)  Region im Sinne des genehmigten Programms des Mitgliedstaats.

(2)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.


9.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/70


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2008

über die Zulässigkeit der Anträge auf erneute Aufnahme der Wirkstoffe Azimsulfuron, Azoxystrobin, Fluroxypyr, Imazalil, Kresoxim-Methyl, Prohexadion-Calcium und Spiroxamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste der betroffenen Antragsteller

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3855)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/656/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 737/2007 der Kommission vom 27. Juni 2007 zur Festlegung des Verfahrens für die Erneuerung der Aufnahme einer ersten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Wirkstoffs auf Antrag einmal oder mehrere Male für einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren erneuert werden kann.

(2)

Die Hersteller der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 aufgeführten Wirkstoffe haben den entsprechenden berichterstattenden Mitgliedstaaten Anträge auf Erneuerung der Aufnahme dieser Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG vorgelegt.

(3)

Die jeweiligen berichterstattenden Mitgliedstaaten haben die Anträge bewertet und der Kommission ihre Bewertung übermittelt. Auf der Grundlage dieser Bewertungen sollten die Anträge als zulässig beurteilt werden.

(4)

Name und Anschrift der Hersteller, deren Antrag als zulässig beurteilt wurde, sollten von der Kommission veröffentlicht werden, damit gewährleistet ist, dass zur Vorlage gemeinsamer Anträge Kontakte hergestellt werden können —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anträge der im Anhang aufgeführten Hersteller sind zulässig.

Namen und Anschriften dieser Hersteller sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/70/EG der Kommission (ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 40).

(2)  ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 10.


ANNEX

Wirkstoff

Name des Herstellers

Anschrift

Azimsulfuron

DuPont de Nemours (Deutschland) GmbH

Du-Pont-Strasse 1, D-61352 Bad Homburg, Deutschland

Tel.: +49 6172 870, Fax: +49 6172 871402

Azoxystrobin

Syngenta Limited

Priestley Road, Surrey Research Park, Guildford, Surrey GU2 7YH, Vereinigtes Königreich

Tel.: +44 1483 260000, Fax: +44 870 2403019

Hermoo Belgien NV

Lichtenberglaan 2045, B-3800 Sint-Truiden,Belgien

Tel.: +32 11880391, Fax: +32 11707484

Makhteshim Agan International Coordination Center

283 Avenue Louise, B-1050 Brussels, Belgien

Tel.: +32 2 6468606, Fax: +32 2 646 9152

Fluroxypyr

Inter-Trade R & D APS

Ålevej 9, DK-9881 Bindslev, Dänemark

Tel.: +45 98 938977, Fax: +45 98 938001

Hermoo Belgien NV

Lichtenberglaan 2045, B-3800 Sint-Truiden, Belgien

Tel.: +32 11880391, Fax: +32 11707484

Makhteshim Agan International Coordination Center

283 Avenue Louise, B-1050 Brussels, Belgien

Tel.: +32 2 6468606, Fax: +32 2 6469152

DowAgroSciences

3 Milton Park, Abingdon, Oxon OX 14 4RN, Vereinigtes Königreich

Tel.: +44 1235 437920, Fax: +44 1235-737998

AgriChem BV

Koopvaardijweg 9, 4906 CV Oosterhout, Niederlande

Tel.: +31 162 431931, Fax: +31 162 456797

United Phosphorus Limited

Chadwick House, Birchwood Park, Warrington, Cheshire WA3 6AE, Vereinigtes Königreich

Tel.: +44 1925 81 9999, Fax: +44 1925 81 7425

Imazalil

Inter-Trade R & D APS

Ålevej 9, DK-9881 Bindslev, Dänemark

Tel.: +45 98 938977, Fax: +45 98 938001

Makhteshim Agan International Coordination Center

283 Avenue Louise, B-1050 Brussels, Belgien

Tel.: +32 2 6468606, Fax: +32 2 6469152

AgriChem BV

Koopvaardijweg 9, 4906 CV Oosterhout, Niederlande

Tel.: +31 162 431931, Fax: +31 162 456797

Certis Europe BV

Boulevard de la Woluwe/Woluwedal 60, B-1200 Brussels, Belgien

Tel.: +32 2 3313894, Fax: +32 2 331 38 60

United Phosphorus Limited

Chadwick House, Birchwood Park, Warrington, Cheshire WA3 6AE, Vereinigtes Königreich

Tel.: +44 1925 81 9999, Fax: +44 1925 81 7425

Janssen Pharmaceutica NV

Janssen PMP, Turnhoutseweg 30, B-2340 Beerse, Belgien

Tel.: +32 14602111, Fax: +32 14605951

Laboratorios Agrochem SL

Laboratorios Agrochem SL, Technical and regulatory affairs department

Tres Rieres 10, E-08292 Esparraguera (Barcelona), Spanien

Tel.: +34 93 7774853, Fax: +34 93 7775059

Kresoxim-Methyl

Hermoo Belgien NV

Lichtenberglaan 2045, B-3800 Sint-Truiden, Belgien

Tel.: +32 11880391, Fax: +32 11707484

BASF Agro SAS

21, chemin de la Sauvegarde, F-69134 Ecully Cedex, Frankreich

Tel.: +33 472324545, Fax: +33 472325341

Prohexadion-Calcium

BASF Agro SAS

21, chemin de la Sauvegarde, F-69134 Ecully Cedex, Frankreich

Tel.: +33 472324545, Fax: +33 472325341

Fine Agrochemicals Ltd

Hill End House, Whittington, Worchester WR5 2RQ, Vereinigtes Königreich

Tel.: +44 1905 361800, Fax: +44 1905 361818

Spiroxamin

Bayer CropScience AG

Alfred-Nobel-Strasse 50, D-40789 Monheim-am-Rhein, Deutschland

Tel.: +49 2173 387583, Fax: +49 2173 383735


  翻译: