ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 34

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
4. Februar 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 99/2009 der Kommission vom 3. Februar 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 100/2009 der Kommission vom 3. Februar 2009 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 101/2009 der Kommission vom 3. Februar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des Futtermittelzusatzstoffs Cycostat 66G ( 1 )

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 102/2009 der Kommission vom 3. Februar 2009 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs in Futtermitteln ( 1 )

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 103/2009 der Kommission vom 3. Februar 2009 zur Änderung der Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 )

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 104/2009 der Kommission vom 3. Februar 2009 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Gorgonzola (g.U.))

16

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/89/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2008 über die Unterzeichnung des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers im Namen der Europäischen Gemeinschaft

17

Protokoll über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum

19

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

4.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 99/2009 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Februar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

73,2

MA

43,0

TN

134,4

TR

103,7

ZZ

88,6

0707 00 05

JO

172,9

MA

126,0

TR

188,5

ZZ

162,5

0709 90 70

MA

115,7

TR

177,8

ZZ

146,8

0709 90 80

EG

84,3

ZZ

84,3

0805 10 20

EG

58,1

IL

53,3

MA

66,7

TN

41,0

TR

58,3

ZZ

55,5

0805 20 10

IL

180,3

MA

90,0

TR

63,0

ZZ

111,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

70,2

IL

72,1

JM

75,5

MA

136,5

PK

73,9

TR

72,9

ZZ

83,5

0805 50 10

MA

51,7

TR

50,6

ZZ

51,2

0808 10 80

CA

86,3

CL

67,8

CN

67,8

MK

31,6

US

87,1

ZZ

68,1

0808 20 50

AR

82,3

CL

73,7

CN

37,3

TR

40,0

US

104,1

ZA

135,1

ZZ

78,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


4.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 100/2009 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2009

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 83/2009 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Februar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 56.

(4)  ABl. L 24 vom 28.1.2009, S. 3.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 4. Februar 2009 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

24,73

3,93

1701 11 90 (1)

24,73

9,17

1701 12 10 (1)

24,73

3,74

1701 12 90 (1)

24,73

8,74

1701 91 00 (2)

29,84

10,31

1701 99 10 (2)

29,84

5,79

1701 99 90 (2)

29,84

5,79

1702 90 95 (3)

0,30

0,35


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


4.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 101/2009 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des Futtermittelzusatzstoffs Cycostat 66G

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der zur Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ zählende Zusatzstoff Robenidin-Hydrochlorid 66 g/kg (Cycostat 66G), nachstehend „Cycostat 66G“ genannt, wurde mit Bindung an den Zulassungsinhaber Alpharma (Belgien) BVBA gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (3) wurde dieser Zusatzstoff für zehn Jahre zur Verwendung für Masthühner, Truthühner und Mastkaninchen zugelassen. Der Zusatzstoff wurde auf der Grundlage des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt gemeldet. Da alle gemäß dieser Bestimmung erforderlichen Informationen vorgelegt wurden, wurde der Zusatzstoff in das Gemeinschaftsregister für Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Zusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zu ändern. Alpharma (Belgien) BVBA, der Inhaber der Zulassung für Cycostat 66G, hat beantragt, die Zulassungsbedingungen durch Einführung von Rückstandshöchstmengen und Anpassung der Absetzzeiten für Masthühner und Truthühner gemäß der Bewertung der Behörde zu ändern. Er legte zur Unterstützung seines Antrags gleichzeitig die erforderlichen Informationen vor.

(3)

In ihrem Gutachten vom 16. September 2008 (4) kam die Behörde zu dem Schluss, dass es unter sicherheitstechnischen Gesichtspunkten nicht notwendig sei, eine Absetzzeit für Masthühner und demnach Rückstandshöchstmengen festzulegen. Dieselben Schlussfolgerungen gelten für Truthühner. Die Behörde schlug jedoch für den Fall, dass Rückstandshöchstmengen als notwendig erachtet werden sollten, bestimmte Werte vor. Ferner schlug sie vor, die fünftägige Absetzzeit beizubehalten, um Off-Flavours in essbaren Geweben von mit Cycostat 66G behandeltem Geflügel zu vermeiden.

(4)

Zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus für die Verbraucher und zur Verbesserung der Kontrolle eines korrekten Gebrauchs von Cycostat 66G ist es angezeigt, die von der Behörde vorgeschlagenen Rückstandshöchstmengen festzulegen. Zur Wahrung akzeptabler organoleptischer Eigenschaften des Fleischs sollte die Absetzzeit weiterhin fünf Tage betragen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)  ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37.

(4)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung (FEEDAP) auf Ersuchen der Europäischen Kommission über einen Vorschlag zu Rückstandshöchstmengen und Wartezeiten für Cycostat 66G bei Masthühnern und Masttruthühnern. The EFSA Journal (2008) 798, 1—15.


ANHANG

Zulassungsnummer des Zusatzstoffs

Name und Zulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortlichen Person

Zusatzstoff

(Handelsname)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Rückstandshöchstmengen im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel

Kokzidiostatika und andere Arzneimittel

E 758

Alpharma (Belgien) BVBA

Robenidin-Hydrochlorid 66 g/kg

(Cycostat 66G)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Robenidin-Hydrochlorid: 66 g/kg

Lignosulfonat: 40 g/kg

Calciumsulfatdihydrat: 894 g/kg

 

Wirkstoff:

Robenidin-Hydrochlorid, C15H13Cl2N5 . HCl,

1,3-bis[(p-Chlorbenzyliden)-amino]guanidinhydrochlorid,

CAS-Nummer: 25875-50-7

 

Verwandte Verunreinigungen:

N,N′,N′′-Tris[(p-Cl-benzyliden)amino]guanidin: ≤ 0,5 %

Bis-[4-Cl-benzyliden]hydrazin: ≤ 0,5 %

Masthühner

30

36

Verabreichung nur bis höchstens fünf Tage vor der Schlachtung zulässig.

29.10.2014

800 μg Robenidin-Hydrochlorid/kg Leber (nass)

350 μg Robenidin-Hydrochlorid/kg Niere (nass)

200 μg Robenidin-Hydrochlorid/kg Muskel (nass)

1 300 μg Robenidin-Hydrochlorid/kg Haut/Fett (nass)

Truthühner

30

36

Verabreichung nur bis höchstens fünf Tage vor der Schlachtung zulässig.

29.10.2014

400 μg Robenidin-Hydrochlorid/kg Haut/Fett (nass)

400 μg Robenidin-Hydrochlorid/kg Leber (nass)

200 μg Robenidin-Hydrochlorid/kg Niere (nass)

200 μg Robenidin-Hydrochlorid/kg Muskel (nass)

Mastkaninchen

50

66

Verabreichung nur bis höchstens fünf Tage vor der Schlachtung zulässig.

29.10.2014


4.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 102/2009 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2009

zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs in Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9d Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2)

Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Termin gestellt wurden, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 galt.

(3)

Der Antrag auf Zulassung des Zusatzstoffs, der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, wurde vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4)

Erste Bemerkungen zu diesem Antrag wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Dieser Antrag ist somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Enterococcus faecium NCIMB 10415 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission (3) für Hunde und Katzen vorläufig zugelassen. Sie wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission (4) für Kälber, durch die Verordnung (EG) Nr. 943/2005 der Kommission (5) für Masthühner und Mastschweine, durch die Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission (6) für Sauen und durch die Verordnung (EG) Nr. 252/2006 der Kommission (7) für Ferkel auf unbestimmte Zeit zugelassen.

(6)

Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung für Hunde und Katzen auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.

(7)

Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung der Gruppe „Mikroorganismen“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(3)  ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 3.

(4)  ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 10.

(5)  ABl. L 159 vom 22.6.2005, S. 6.

(6)  ABl. L 195 vom 27.7.2005, S. 6.

(7)  ABl. L 44 vom 15.2.2006, S. 3.


ANHANG

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg des Alleinfuttermittels

Mikroorganismen

E 1705

Enterococcus faecium

NCIMB 10415

Zubereitung aus Enterococcus faecium mit mindestens mikroverkapselt: 5 × 109 KBE/g

Hunde

4,5 × 106

2,0 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Unbegrenzt

Katzen

5,0 × 106

8,0 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.


4.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 103/2009 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2009

zur Änderung der Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

(2)

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Tilgungsmaßnahmen, die nach Bestätigung eines TSE-Ausbruchs bei Schafen und Ziegen durchgeführt werden müssen.

(3)

Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft.

(4)

Am 6. November 2008 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine Stellungnahme zum Risiko der Exposition von Mensch und Tier gegenüber transmissiblen spongiformen Enzephalopathien durch Milch und Milcherzeugnisse, die von kleinen Wiederkäuern stammen (2). In dieser Stellungnahme kam die Behörde zu dem Schluss, dass die klassische Traberkrankheit durch Milch oder Kolostrum vom Mutterschaf auf das Lamm übertragen werden kann. Sie erklärte außerdem, dass die Verwendung von Milch und Milcherzeugnissen eines mit der klassischen Traberkrankheit infizierten Bestands das Risiko der TSE-Exposition für Mensch und Tier bergen kann. Des Weiteren ist laut EFSA zu erwarten, dass die Zuchtprogramme zur Resistenzbildung bei Schafen gegenüber der Traberkrankheit die Exposition von Mensch und Tier durch Molkereierzeugnisse von kleinen Wiederkäuern verringern werden. Was die atypische Traberkrankheit betrifft, kam die EFSA zu dem Ergebnis, dass die offenbar begrenzte Verbreitung des Erregers im Organismus der betroffenen Tiere die Übertragbarkeit durch Milch verringern könnte. Zu BSE liegen laut EFSA keine Informationen über die Infektiosität von PrPSc in Kolostrum oder Milch von BSE-infizierten kleinen Wiederkäuern vor. Aufgrund der frühen und fortschreitenden peripheren Verbreitung des BSE-Erregers in experimentell infizierten empfänglichen Schafen kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Infektiosität von Kolostrum und Milch BSE-infizierter empfänglicher kleiner Wiederkäuer wahrscheinlich ist.

(5)

Angesichts dieser neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse und insbesondere der nachweislichen Übertragbarkeit der klassischen Traberkrankheit durch Milch vom Mutterschaf auf das Lamm sollten in diesem Stadium rechtzeitig neue Schutzmaßnahmen in Bezug auf Milch und Milcherzeugnisse mit der klassischen Traberkrankheit infizierter Bestände getroffen werden, um die Ausbreitung der klassischen Traberkrankheit auf andere Wiederkäuerbestände durch die Fütterung zu verhindern.

(6)

Um das gleiche Schutzniveau für eingeführte Milch und Milcherzeugnisse von Schafen und Ziegen zu gewährleisten, sollten entsprechende Maßnahmen für Einfuhren in die Gemeinschaft gelten.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  The EFSA Journal (2008) 849, 1—47.


ANHANG

Die Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang VII Kapitel A wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.

Besteht in einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat Verdacht auf TSE bei einem Schaf oder einer Ziege, so wird bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Bestätigungstests für alle übrigen Schafe und Ziegen dieses Haltungsbetriebs eine amtliche Verbringungsbeschränkung verhängt. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Haltungsbetrieb, in dem sich das Tier zum Zeitpunkt des TSE-Verdachts befand, wahrscheinlich nicht der Haltungsbetrieb ist, in dem sich das Tier möglicherweise infiziert hat, so kann die zuständige Behörde beschließen, nach Maßgabe der vorliegenden epidemiologischen Informationen andere Haltungsbetriebe oder nur den Haltungsbetrieb, in dem das Tier der Seuche ausgesetzt war, unter amtliche Überwachung zu stellen. Die Milch und die Milcherzeugnisse der Schafe und Ziegen des unter amtliche Überwachung gestellten Betriebs, die ab dem Zeitpunkt des TSE-Verdachts bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Bestätigungstests in diesem Betrieb gehalten werden, dürfen nur innerhalb dieses Betriebs verwendet werden.“

b)

Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

sofern BSE nach einem gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c durchgeführten Ringversuch nicht ausgeschlossen werden kann, die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b zweiter bis fünfter Gedankenstrich identifiziert wurden. Die Milch und die Milcherzeugnisse der zu beseitigenden Tiere, die sich zwischen dem Zeitpunkt der Bestätigung, dass BSE nicht auszuschließen ist, und dem Zeitpunkt der vollständigen Beseitigung der Tiere im Betrieb befinden, sind zu beseitigen.“

ii)

In Buchstabe b erhalten die Ziffern i und ii folgende Fassung:

„i)

die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden. Handelt es sich bei der bestätigten TSE um die klassische Traberkrankheit, dürfen die Milch und die Milcherzeugnisse der zu beseitigenden Tiere, die sich zwischen dem Zeitpunkt der Bestätigung der Traberkrankheit und dem Zeitpunkt der vollständigen Beseitigung der Tiere im Betrieb befinden, nicht zur Fütterung von Wiederkäuern verwendet werden, außer für die Fütterung von Wiederkäuern innerhalb desselben Betriebs. Das Inverkehrbringen solcher Produkte als Futtermittel für Nichtwiederkäuer ist auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt. Das die Sendung solcher Produkte begleitende Handelspapier und sämtliche Verpackungen müssen deutlich folgende Aufschrift tragen: „Nicht zur Fütterung von Wiederkäuern“. Die Verwendung und die Lagerung von Futtermitteln, die solche Produkte enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, sind verboten. Lose Futtermittel, die solche Produkte enthalten, sind mit Fahrzeugen zu befördern, die nicht gleichzeitig Futtermittel für Wiederkäuer befördern. Werden solche Fahrzeuge anschließend für die Beförderung von Futtermitteln verwendet, die für Wiederkäuer bestimmt sind, so müssen sie nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren gründlich gereinigt werden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Für den Betrieb gelten die unter Nummer 3 aufgeführten Bedingungen;

oder

ii)

die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden, mit Ausnahme von:

männlichen Zuchttieren des Genotyps ARR/ARR,

weiblichen Zuchttieren mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel und, sofern diese weiblichen Zuchttiere zum Zeitpunkt der Ermittlungen trächtig sind, die danach geborenen Lämmer, sofern ihr Genotyp die Anforderungen dieses Unterabsatzes erfüllt,

Schafen mit mindestens einem ARR-Allel, die ausschließlich zur Schlachtung bestimmt sind,

weniger als drei Monate alten Schafen und Ziegen, die ausschließlich zur Schlachtung bestimmt sind, sofern die zuständige Behörde dies so entscheidet.

Handelt es sich bei der bestätigten TSE um die klassische Traberkrankheit, dürfen die Milch und die Milcherzeugnisse der zu beseitigenden Tiere, die sich zwischen dem Zeitpunkt der Bestätigung des Falls der klassischen Traberkrankheit und dem Zeitpunkt der vollständigen Beseitigung der Tiere im Betrieb befinden, nicht zur Fütterung von Wiederkäuern verwendet werden, außer für die Fütterung von Wiederkäuern innerhalb desselben Betriebs. Das Inverkehrbringen solcher Produkte als Futtermittel für Nichtwiederkäuer ist auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt. Das die Sendung solcher Produkte begleitende Handelspapier und sämtliche Verpackungen müssen deutlich folgende Aufschrift tragen: „Nicht zur Fütterung von Wiederkäuern“. Die Verwendung und die Lagerung von Futtermitteln, die solche Produkte enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, sind verboten. Lose Futtermittel, die solche Produkte enthalten, sind mit Fahrzeugen zu befördern, die nicht gleichzeitig Futtermittel für Wiederkäuer befördern. Werden solche Fahrzeuge anschließend für die Beförderung von Futtermitteln verwendet, die für Wiederkäuer bestimmt sind, so müssen sie nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren gründlich gereinigt werden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Für den Betrieb gelten die unter Nummer 3 aufgeführten Bedingungen.“;

iii)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Wenn die Häufigkeit des ARR-Allels innerhalb der Rasse oder des Haltungsbetriebs gering ist oder dieses fehlt oder wenn es zur Vermeidung von Inzucht für notwendig erachtet wird, kann ein Mitgliedstaat beschließen, die Beseitigung der unter Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Tiere bis zu fünf Zuchtjahre hinauszuzögern, sofern keine anderen männlichen Zuchttieren als die des Genotyps ARR/ARR im Betrieb vorhanden sind.

Bei Schafen und Ziegen, die zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch gehalten werden, darf die Beseitigung der Tiere nur um bis zu 18 Monate hinausgezögert werden.“;

2.

Anhang IX Kapitel D Teil B erhält folgende Fassung:

„TEIL B

Tiergesundheitsbescheinigungen

Bei der Einfuhr tierischer Nebenprodukte von Rindern, Schafen und Ziegen sowie daraus hergestellter verarbeiteter Erzeugnisse im Sinne des Abschnitts A dieses Kapitels ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

Das tierische Nebenprodukt enthält weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und ist auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen worden;

b)

die Tiere, von denen dieses tierische Nebenprodukt stammt, sind weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden; oder

c)

das tierische Nebenprodukt enthält ausschließlich Materialien bzw. wurde ausschließlich hergestellt aus Materialien von Rindern, Schafen oder Ziegen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das mit einer Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 2 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft worden ist.

Darüber hinaus ist bei der Einfuhr der in Teil A dieses Kapitels genannten tierischen Nebenprodukte, die von Schafen oder Ziegen stammende Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, eine Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang X Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorzulegen, die nach Nummer 6 dieser Bescheinigung folgenden Zusatz enthält:

‚7.

hinsichtlich TSE:

(2) entweder

im Falle tierischer Nebenprodukte, die zur Fütterung von Wiederkäuern bestimmt sind und Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen enthalten, die seit ihrer Geburt oder in den letzten drei Jahren ununterbrochen in einem Betrieb gehalten wurden, für den kein amtliches Verbringungsverbot aufgrund eines TSE-Verdachts gilt und der seit drei Jahren folgende Anforderungen erfüllt:

i)

Er wurde regelmäßig amtlichen Veterinärkontrollen unterzogen;

ii)

es wurde kein Fall der klassischen Traberkrankheit im Sinne des Anhangs I Nummer 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgestellt, oder nach Bestätigung eines Falls der klassischen Traberkrankheit

wurden alle Tiere, bei denen die klassische Traberkrankheit bestätigt wurde, getötet und beseitigt und

wurden alle Schafe und Ziegen des Betriebs getötet und beseitigt, mit Ausnahme der männlichen Zuchttiere des Genotyps ARR/ARR und der weiblichen Zuchttiere mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel;

iii)

Schafe und Ziegen, mit Ausnahme von Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, werden in den Betrieb nur dann aufgenommen, wenn sie von einem Betrieb stammen, der die in den Ziffern i und ii genannten Anforderungen erfüllt.

(2) oder

im Falle tierischer Nebenprodukte, die zur Fütterung von Wiederkäuern und für einen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 aufgeführten Mitgliedstaat bestimmt sind und Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen enthalten, die seit ihrer Geburt oder in den letzten sieben Jahren ununterbrochen in einem Betrieb gehalten wurden, für den kein amtliches Verbringungsverbot aufgrund eines TSE-Verdachts gilt und der seit sieben Jahren folgende Anforderungen erfüllt:

i)

Er wurde regelmäßig amtlichen Veterinärkontrollen unterzogen;

ii)

es wurde kein Fall der klassischen Traberkrankheit im Sinne des Anhangs I Nummer 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgestellt, oder nach Bestätigung eines Falls der klassischen Traberkrankheit

wurden alle Tiere, bei denen die klassische Traberkrankheit bestätigt wurde, getötet und beseitigt und

wurden alle Schafe und Ziegen des Betriebs getötet und beseitigt, mit Ausnahme der männlichen Zuchttiere des Genotyps ARR/ARR und der weiblichen Zuchttiere mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel;

iii)

Schafe und Ziegen, mit Ausnahme von Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, werden in den Betrieb nur dann aufgenommen, wenn sie von einem Betrieb stammen, der die in den Ziffern i und ii genannten Anforderungen erfüllt.‘ “


4.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 104/2009 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2009

zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Gorgonzola (g.U.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeug-nisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung der Änderungen der Spezifikation der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) geschützten Ursprungsangabe „Gorgonzola“ geprüft.

(2)

Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingelegt wurde, sind die Änderungen zu genehmigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 51.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.3.   Käse

ITALIEN

Gorgonzola (g.U.)


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

4.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 4. Dezember 2008

über die Unterzeichnung des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(2009/89/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung, das später in Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (im Folgenden als „Übereinkommen von Barcelona“ bezeichnet) umbenannt wurde, wurde mit den Beschlüssen 77/585/EWG (1) und 1999/802/EG (2) des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft geschlossen.

(2)

Nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e des Übereinkommens von Barcelona sind die Vertragsparteien verpflichtet, das integrierte Küstenzonenmanagement zu fördern und dabei dem Schutz von Gebieten von ökologischem und landschaftlichem Interesse sowie der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen Rechnung zu tragen.

(3)

In der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa (3), insbesondere in Kapitel V dieser Empfehlung, wird die Durchführung eines integrierten Küstenzonenmanagements durch die Mitgliedstaaten im Rahmen bestehender Abkommen mit Nachbarländern, darunter auch mit an demselben Regionalmeer gelegenen Drittstaaten, empfohlen.

(4)

Die Gemeinschaft fördert ein weit reichendes integriertes Management über horizontale Instrumente, einschließlich im Bereich des Umweltschutzes. Diese Tätigkeiten tragen somit zu einem integrierten Küstenzonenmanagement bei.

(5)

Das integrierte Küstenzonenmanagement ist eine der Komponenten der integrierten Meerespolitik der EU, die vom Europäischen Rat in Lissabon am 13. und 14. Dezember 2007 beschlossen wurde.

(6)

Gemäß dem Beschluss des Rates vom 27. November 2006 hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft in Konsultation mit den Vertretern der Mitgliedstaaten an den im Rahmen des Übereinkommens von Barcelona organisierten Verhandlungen über die Ausarbeitung eines Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum (im Folgenden als „IKZM-Protokoll“ bezeichnet) teilgenommen.

(7)

Diese Verhandlungen endeten mit der Annahme des IKZM-Protokolls im Rahmen der Bevollmächtigtenkonferenz am 20. Januar 2008; das IKZM-Protokoll liegt bis zum 20. Januar 2009 zur Unterzeichnung auf.

(8)

Die Küstenzonen des Mittelmeerraums sind nach wie vor starken Umweltbelastungen ausgesetzt, und die Küstenressourcen verschlechtern sich. Das IKZM-Protokoll bietet einen Rahmen für einen stärker konzertierten und integrierten Ansatz unter Beteiligung öffentlicher und privater Interessenträger, auch aus der Zivilgesellschaft, sowie von Wirtschaftsteilnehmern. Ein solcher umfassender Ansatz ist erforderlich, um den Problemen effizienter entgegenzutreten und eine nachhaltigere Entwicklung der Küstenzonen des Mittelmeerraums zu erreichen.

(9)

Das IKZM-Protokoll enthält eine Vielfalt von Bestimmungen, die unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den verschiedenen Verwaltungsebenen umgesetzt werden müssen. Während die Gemeinschaft, u. a. wegen des grenzübergreifenden Charakters der meisten Umweltprobleme, das integrierte Küstenzonenmanagement fördern sollte, werden die Mitgliedstaaten und deren zuständige Behörden für die Ausarbeitung und Umsetzung bestimmter im IKZM-Protokoll festgelegter detaillierter Maßnahmen im Küstenbereich verantwortlich sein, wie beispielsweise für die Ausweisung von Zonen, in denen Bauvorhaben nicht zulässig sind.

(10)

Das IKZM-Protokoll sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des IKZM-Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das IKZM-Protokoll im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

N. KOSCIUSKO-MORIZET


(1)  ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1.

(2)  ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 32.

(3)  ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 24.

(4)  Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.


ÜBERSETZUNG

PROTOKOLL

über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS —

ALS VERTRAGSPARTEIEN der Konvention von Barcelona vom 16. Februar 1976 zum Schutz der marinen Umwelt und der Küstenregion des Mittelmeeres in der Fassung vom 10. Juni 1995,

IN DEM BESTREBEN, den Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e und Absatz 5 der Konvention nachzukommen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Küstenzonen des Mittelmeers ein den Völkern im Mittelmeerraum gemeinsames Natur- und Kulturerbe sind, das zugunsten der gegenwärtigen und künftiger Generationen erhalten und mit Umsicht genutzt werden sollte,

MIT BEDENKEN ob des zunehmenden anthropischen Drucks auf die Küstenzonen des Mittelmeers, der die fragile Natur dieser Gebiete gefährdet, und in dem Bestreben, die Verschlechterung der Küstenzonen aufzuhalten und rückgängig zu machen und den Verlust der biologischen Vielfalt der Küstenökosysteme spürbar einzudämmen,

IN SORGE ob der Gefährdung der Küstenzonen durch den Klimawandel, der unter anderem einen Anstieg des Meeresspiegels herbeiführen könnte, und in dem Bewusstsein, dass nachhaltige Maßnahmen zur Verringerung der negativen Folgen von Naturereignissen getroffen werden müssen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Planung und das Management der unersetzbaren ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Ressource Küstenzone im Hinblick auf ihre Erhaltung und nachhaltige Entwicklung einen gezielten und integrierten Ansatz für das gesamte Mittelmeerbecken und seine Anrainerstaaten erfordern, der der Verschiedenartigkeit dieser Staaten und insbesondere den geomorphologisch bedingten besonderen Erfordernissen von Inseln Rechnung trägt, unter Berücksichtigung der am 10. Dezember 1982 in Montego Bay geschlossenen Seerechtskonvention der Vereinten Nationen, der am 2. Februar 1971 in Ramsar geschlossenen Konvention über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung und des am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro geschlossenen Übereinkommens über die biologische Vielfalt, die von vielen Mittelmeeranrainerstaaten und der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet wurden,

IN DEM BESONDEREN BEMÜHEN, nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der am 9. Mai 1992 in New York geschlossenen Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen bei der Entwicklung angemessener und integrierter Pläne für das Management von Küstenzonen zusammenzuarbeiten,

IN ANBETRACHT der bisherigen Erfahrungen mit integriertem Küstenzonenmanagement und der Arbeiten verschiedener Organisationen, einschließlich der Europäischen Organe,

AUF DER GRUNDLAGE der Empfehlungen und Arbeiten der Mittelmeer-Kommission für nachhaltige Entwicklung, der Empfehlungen aus den Tagungen der Vertragsparteien in Tunis (1997), in Monaco (2001), in Catania (2003) und in Portoroz (2005) sowie der 2005 in Portoroz angenommenen Mittelmeerstrategie für nachhaltige Entwicklung,

IN DEM BESTREBEN, die Mittelmeeranrainerstaaten in ihren Bemühungen um integriertes Küstenzonenmanagement zu bestärken,

ENTSCHLOSSEN, durch koordinierte Förderaktionen, Zusammenarbeit und Partnerschaften mit den verschiedenen Akteuren nationale, regionale und lokale Initiativen zu lancieren, um eine effiziente Regierungsführung im Bereich des integrierten Küstenzonenmanagements zu fördern,

MIT DEM WUNSCH sicherzustellen, dass bei der Anwendung der Konvention und ihrer Protokolle Kohärenz beim integrierten Küstenzonenmanagement erzielt wird —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Allgemeine Verpflichtungen

Nach Maßgabe der Konvention zum Schutz der marinen Umwelt und der Küstenregion des Mittelmeeres und ihrer Protokolle legen die Vertragsparteien eine gemeinsame Rahmenregelung für integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die regionale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu stärken.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zum Zwecke dieses Protokolls gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Parteien“: die Vertragsparteien dieses Protokolls;

b)

„Konvention“: die Barcelona-Konvention zum Schutz der marinen Umwelt und der Küstenregion des Mittelmeeres vom 16. Februar 1976 in der Fassung vom 10. Juni 1995;

c)

„Organisation“: die Einrichtung gemäß Artikel 17 der Konvention;

d)

„Zentrum“: das Zentrum für regionale Tätigkeiten des Programms für prioritäre Maßnahmen;

e)

„Küstenzone“: das geomorphologische Gebiet diesseits und jenseits der Küstenlinie, in dem die Wechselbeziehung zwischen Meeres- und Landbereich in Form komplexer Öko- und Ressourcensysteme aus biotischen und abiotischen Komponenten erfolgt, die mit menschlichen Gemeinschaften und relevanten sozioökonomischen Tätigkeiten koexistieren und zu ihnen in Wechselbeziehung stehen;

f)

„Integriertes Küstenzonenmanagement“: ein dynamischer Prozess zur nachhaltigen Bewirtschaftung und Nutzung von Küstenzonen, der der Fragilität der Küstenökosysteme und -landschaften, der Diversität der Tätigkeiten und Nutzungszwecke, ihren Wechselbeziehungen, der maritimen Ausrichtung bestimmter Tätigkeiten und Nutzungszwecke und ihren Auswirkungen sowohl auf den Meeres- als auch den Landbereich der Küstenzone gleichermaßen Rechnung trägt.

Artikel 3

Geografisches Anwendungsgebiet

(1)   Anwendungsgebiet des Protokolls ist der Mittelmeerraum im Sinne von Artikel 1 der Konvention. Das Gebiet ist ferner begrenzt durch

a)

die seewärtige Grenze der Küstenzone, definiert als äußere Grenze der Hoheitsgewässer der Parteien und

b)

die landwärtige Grenze der Küstenzone, definiert als Grenze der von den Parteien ausgewiesenen zuständigen Küstenverwaltungseinheit.

(2)   Legt eine Partei im Rahmen ihrer Hoheitsbefugnisse Grenzen fest, die von der Abgrenzung gemäß Absatz 1 dieses Artikels abweichen, so teilt sie dies in Form einer Erklärung an den Verwahrer zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde über die Ratifizierung, die Annahme, die Genehmigung oder den Beitritt zu diesem Protokoll oder zu einem späteren Zeitpunkt mit, soweit

a)

die seewärtige Grenze vor der äußersten Grenze des Hoheitsgewässers liegt;

b)

die landwärtige Grenze in stärkerem oder geringerem Maße von den Gebietsgrenzen der vorstehend definierten Küstenverwaltungseinheiten abweicht, um unter anderem den Ökosystemansatz sowie wirtschaftliche und soziale Kriterien anwenden zu können und den aufgrund geomorphologischer Merkmale besonderen Erfordernissen von Inseln und den negativen Auswirkungen des Klimawandels Rechnung zu tragen.

(3)   Die Parteien legen auf der geeigneten Verwaltungsebene angemessene Maßnahmen fest bzw. fördern Maßnahmen, um die Öffentlichkeit und etwa betroffene Akteure über das geografische Anwendungsgebiet dieses Protokolls zu informieren.

Artikel 4

Wahrung von Rechten

(1)   Weder dieses Protokoll noch etwaige Rechtsakte, die auf Basis dieses Protokolls erlassen werden, berühren die Rechte, geltende und künftige Ansprüche oder rechtliche Standpunkte einer Partei in Bezug auf das Seerecht und insbesondere die Art und das Ausmaß von Meeresgebieten, die Abgrenzung von Meeresgebieten zwischen Staaten mit gegenüber oder nebeneinander liegenden Küsten, das Recht auf und die Modalitäten der Durchfuhr durch Meerengen, die für den internationalen Seeverkehr genutzt werden, und das Recht der friedlichen Durchfahrt durch Hoheitsgewässer sowie Art und Ausmaß der Gerichtsbarkeit des Küsten-, des Flaggen- oder des Hafenstaates.

(2)   Weder Handlungen noch Tätigkeiten, die auf Basis dieses Protokolls durchgeführt werden, begründen den Anspruch auf Geltendmachung, Unterstützung oder Anfechtung eines Anspruchs auf Gebietshoheit oder Gerichtsbarkeit.

(3)   Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten unbeschadet strengerer Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Küstenzone, die in anderen bestehenden oder anstehenden nationalen oder internationalen Rechtsinstrumenten oder Programmen verankert sind.

(4)   Dieses Protokoll beeinträchtigt in keiner Weise nationale Sicherheits- und Verteidigungsaktivitäten und -einrichtungen; die Parteien stimmen jedoch zu, dass derartige Aktivitäten und Einrichtungen, soweit sinnvoll und praktikabel, in Einklang mit diesem Protokoll durchgeführt bzw. betrieben werden sollten.

Artikel 5

Ziele des integrierten Küstenzonenmanagements

Integriertes Küstenzonenmanagement zielt darauf ab,

a)

die nachhaltige Entwicklung von Küstenzonen durch die rationelle Planung von Tätigkeiten zu erleichtern, indem sichergestellt wird, dass Umwelt und Landschaftsbild bei der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung berücksichtigt werden;

b)

die Küstenzonen für gegenwärtige und künftige Generationen zu erhalten;

c)

die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen zu gewährleisten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wassernutzung;

d)

sicherzustellen, dass die Integrität von Küstenökosystemen, Landschaften und Geomorphologie gewährleistet ist;

e)

die Auswirkungen von natürlichen Gefahren und insbesondere von Klimaauswirkungen zu verhindern und/oder zu verringern, die durch Naturereignisse oder menschliche Aktivitäten ausgelöst werden können;

f)

auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene Kohärenz zwischen öffentlichen und privaten Initiativen und zwischen allen Behördenbeschlüssen zu erreichen, soweit sie die Nutzung der Küstenzone betreffen.

Artikel 6

Allgemeine Grundsätze des integrierten Küstenzonenmanagements

Bei der Umsetzung dieses Protokolls lassen sich die Parteien von den folgenden Grundsätzen leiten:

a)

Dem biologischen Reichtum, der natürlichen Dynamik und dem Funktionieren der Gezeitenzone sowie der Komplementarität und Interdependenz des Meeres- und des Landbereichs, die zusammen ein einheitliches Ganzes bilden, ist gebührend Rechnung zu tragen.

b)

Allen Aspekten der hydrologischen, geomorphologischen, klimatischen, ökologischen, sozioökonomischen und kulturellen Systeme ist auf integrierte Weise Rechnung zu tragen, um die Belastbarkeitsgrenze der Küstenzone nicht zu überschreiten und die negativen Auswirkungen von Naturkatastrophen und Entwicklungstätigkeiten zu verhindern.

c)

Um die nachhaltige Entwicklung von Küstenzonen zu gewährleisten, ist für Küstenplanung und Küstenmanagement der Ökosystemansatz zugrunde zu legen.

d)

Es ist eine angemessene Regierungsführung zu gewährleisten, die die sinnvolle und frühzeitige Einbindung der lokalen Bevölkerung und zivilgesellschaftlicher Interessengruppen, die sich mit der Frage der Küstenzonen befassen, in einen transparenten Beschlussfassungsprozess gestattet.

e)

Es ist eine sektorübergreifende institutionelle Koordinierung der verschiedenen Verwaltungsdienste und der für die Küstenzonen zuständigen regionalen und lokalen Behörden zu gewährleisten.

f)

Die Aufstellung von Landnutzungsstrategien, -plänen und -programmen, die der städtischen Entwicklung und sozioökonomischen Tätigkeiten Rechnung tragen, und die Entwicklung anderer relevanter sektoraler Politiken sind zu gewährleisten.

g)

Der Vielfältigkeit und Diversität der Tätigkeiten in Küstenzonen ist Rechnung zu tragen und öffentlichen Diensten und Tätigkeiten, deren Inanspruchnahme und Standort eine unmittelbare Meeresanbindung erfordern, ist erforderlichenfalls Priorität einzuräumen.

h)

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die gesamte Küstenzone ausgewogen genutzt wird; unnötige Ballungsräume und unkontrollierte Verstädterung sind zu vermeiden.

i)

Es sind vorläufige Bewertungen der mit den verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Infrastrukturen verbundenen Risiken vorzunehmen, um deren negative Auswirkungen auf die Küstenzonen zu vermeiden und zu verringern.

j)

Küstenumweltschäden sind zu vermeiden und es ist dafür Sorge zu tragen, dass dennoch auftretende Schäden auf angemessene Weise behoben werden.

Artikel 7

Koordinierung

(1)   Für die Zwecke eines integrierten Küstenzonenmanagements treffen die Parteien folgende Maßnahmen:

a)

Sie gewährleisten eine institutionelle Koordinierung, erforderlichenfalls über entsprechende Stellen oder Mechanismen, um sektorales Vorgehen zu vermeiden und umfassende Ansätze zu fördern;

b)

sie sorgen für eine angemessene Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden, die in den diversen Verwaltungsdiensten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene für den Meeres- und den Landbereich der Küstenzonen zuständig sind;

c)

sie sorgen für eine enge Koordinierung zwischen nationalen und regionalen und lokalen Behörden auf dem Gebiet der Küstenstrategien, -pläne und -programme und in Bezug auf die unterschiedlichen Genehmigungen für Tätigkeiten; diese Koordinierung kann im Rahmen gemeinsamer Beratungsstellen oder gemeinsamer Beschlussfassungsverfahren erreicht werden.

(2)   Die für die Küstenzonen zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden arbeiten, soweit praktisch möglich, zusammen, um die Kohärenz und Effizienz der festgelegten Küstenstrategien, -pläne und -programme zu verbessern.

TEIL II

ASPEKTE DES INTEGRIERTEN KÜSTENZONENMANAGEMENTS

Artikel 8

Schutz und nachhaltige Nutzung der Küstenzone

(1)   Gemäß den Zielen und Grundsätzen gemäß den Artikeln 5 und 6 dieses Protokolls suchen die Parteien in Einklang mit internationalen und regionalen Rechtsinstrumenten zu gewährleisten, dass Küstenzonen im Interesse der Erhaltung natürlicher Küstenlebensräume, Küstenlandschaften, natürlicher Ressourcen und Ökosysteme nachhaltig genutzt und bewirtschaftet werden.

(2)   Zu diesem Zweck treffen die Parteien folgende Maßnahmen:

a)

Sie grenzen in Küstenzonen ausgehend von der höchsten Wasserstandslinie in den Wintermonaten eine Zone ab, in der Bauvorhaben nicht zulässig sind. Auch unter Berücksichtigung der vom Klimawandel unmittelbar gefährdeten Gebiete und natürlicher Risikofaktoren sowie vorbehaltlich der Bestimmungen von Buchstabe b darf diese Zone nicht weniger als 100 Meter breit sein. Strengere staatliche Vorschriften zur Breitenbestimmung der Zone finden weiterhin Anwendung.

b)

In Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Protokolls können die genannten Vorschriften angepasst werden

1.

bei gemeinnützigen Projekten;

2.

im Falle von Gebieten mit besonderen geografischen oder sonstigen lokalen Zwängen, die insbesondere mit der Bevölkerungsdichte oder sozialen Bedürfnissen in Zusammenhang stehen und deren Wohnungsbebauung, Urbanisierung oder Entwicklung in staatlichen Rechtsinstrumenten vorgesehen ist.

c)

Sie teilen der Organisation die nationalen Rechtsinstrumente mit, in denen die genannten Anpassungen geregelt sind.

(3)   Die Parteien suchen ferner zu gewährleisten, dass ihre nationalen Rechtsinstrumente Kriterien für die nachhaltige Nutzung der Küstenzone einschließen. Diese Kriterien, die besonderen lokalen Gegebenheiten Rechnung tragen müssen, umfassen unter anderem Folgendes:

a)

die Identifizierung und Abgrenzung — außerhalb von Schutzgebieten — von offenen Gebieten, in denen die städtische Entwicklung und andere Tätigkeiten beschränkt oder erforderlichenfalls verboten sind;

b)

die Einschränkung der linearen Erweiterung von Städten und der Schaffung neuer Verkehrsinfrastrukturen entlang der Küste;

c)

die Gewähr, dass Umweltbelange in die Bewirtschaftungs- und Nutzungsvorschriften für den öffentlichen Meeresbereich einbezogen werden;

d)

die Gewähr des freien öffentlichen Zugangs zu Meer und Meeresufer;

e)

die Einschränkung oder erforderlichenfalls das Verbot des Fahrens und Abstellens von Landfahrzeugen sowie des Fahrens und Ankerns von Wasserfahrzeugen in fragilen Naturschutzgebieten an Land bzw. zu Wasser, einschließlich Strände und in Dünen.

Artikel 9

Wirtschaftstätigkeiten

(1)   In Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß den Artikeln 5 und 6 dieses Protokolls und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vorschriften der Barcelona-Konvention und ihrer Protokolle treffen die Parteien folgende Maßnahmen:

a)

Sie richten ihr besonderes Augenmerk auf Wirtschaftstätigkeiten, die unmittelbare Meeresnähe erfordern;

b)

sie tragen dafür Sorge, dass für die verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten möglichst wenig natürliche Ressourcen genutzt werden und den Bedürfnissen künftiger Generationen Rechnung getragen wird;

c)

sie sorgen für eine integrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen und eine umweltverträgliche Abfallbewirtschaftung;

d)

sie tragen dafür Sorge, dass die Küsten- und Meereswirtschaft der fragilen Natur der Küstenzonen Rechnung trägt und Meeresressourcen vor Verschmutzung geschützt werden;

e)

sie legen Indikatoren für die Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten fest, um sicherzustellen, dass Küstenzonen nachhaltig genutzt werden, und um Belastungen, die die Belastbarkeitsgrenze der Küstenzonen überschreiten, zu verringern;

f)

sie fördern Verhaltensmaßregeln für Behörden, Wirtschaftsteilnehmer und Nichtregierungsorganisationen.

(2)   Darüber hinaus kommen die Parteien in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten überein,

a)

Landwirtschaft und Industrie:

zum Schutz der Küstenökosysteme und Landschaften und zur Verhütung der Meeres-, Wasser-, Luft- und Bodenverschmutzung bei der Wahl des Standorts und bei der Ausführung landwirtschaftlicher und industrieller Tätigkeiten ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten;

b)

Fischerei:

i)

bei Entwicklungsprojekten dem Erfordernis des Schutzes von Fanggründen Rechnung zu tragen;

ii)

sicherzustellen, dass Fischereipraktiken mit dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung natürlicher Meeresressourcen vereinbar sind;

c)

Aquakultur:

i)

bei Entwicklungsprojekten dem Erfordernis des Schutzes von Aquakulturanlagen und Muschelbänken Rechnung zu tragen;

ii)

die Aquakultur in Bezug auf die Produktionsmittelverwendung und Abwasserbehandlung zu regulieren;

d)

Tourismus, Sport- und Freizeitaktivitäten:

i)

einen nachhaltigen Küstentourismus zu fördern, der Küstenökosysteme, natürliche Ressourcen, Kulturerbe und Landschaften respektiert;

ii)

bestimmte Formen des Küstentourismus, einschließlich Kultur-, Agrar- und Ökotourismus zu fördern und die Traditionen der Lokalbevölkerung zu respektieren;

iii)

bestimmte Sport- und Freizeitaktivitäten, einschließlich Angelsport und Muschelfang, zu regeln oder erforderlichenfalls zu verbieten;

e)

Nutzung bestimmter natürlicher Ressourcen:

i)

die Ausgrabung und Förderung von Mineralien, einschließlich der Entsalzung von Meerwasser in entsprechenden Anlagen und der Steingewinnung, an eine vorherige Genehmigung zu binden;

ii)

die Gewinnung von Sand, auch vom Meeresboden und aus Flusssedimenten, zu regeln oder zu verbieten, wenn dies das Gleichgewicht der Küstenökosysteme stören würde;

iii)

in Küstengebieten Grundwasserkörper und dynamische Kontakt- oder Schnittstellen zwischen Süß- und Salzwasser zu überwachen, die durch die Förderung von Grundwasser oder durch Abwasserableitungen in die Natur beeinträchtigt werden könnten;

f)

Infrastrukturen, Kraftwerke, Häfen sowie meerestechnische Anlagen und Bauten:

derartige Infrastrukturen, Werke, Anlagen und Bauten genehmigungspflichtig zu machen, um ihre negativen Auswirkungen auf Küstenökosysteme, Landschaften und Geomorphologie minimieren oder gegebenenfalls durch nichtfinanzielle Maßnahmen ausgleichen zu können;

g)

maritime Tätigkeiten:

maritime Tätigkeiten so auszuführen, dass die Erhaltung der Küstenökosysteme in Einklang mit den Regeln, Normen und Verfahrensvorschriften maßgeblicher internationaler Verträge gewährleistet ist.

Artikel 10

Spezifische Küstenökosysteme

Um die Merkmale spezifischer Küstenökosysteme zu schützen, treffen die Parteien folgende Maßnahmen:

1.

Feucht- und Mündungsgebiete

Zusätzlich zur Ausweisung von Schutzgebieten und im Interesse der Erhaltung von Feucht- und Mündungsgebieten treffen die Parteien folgende Maßnahmen:

a)

Sie tragen in ihren nationalen Küstenstrategien, -plänen und -programmen und bei der Erteilung von Genehmigungen der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Funktion von Feucht- und Mündungsgebieten Rechnung;

b)

sie erlassen die erforderlichen Vorschriften, um Tätigkeiten mit potenziell negativen Auswirkungen auf Feucht- und Mündungsgebiete zu regeln oder erforderlichenfalls zu verbieten;

c)

sie veranlassen im Rahmen des Möglichen die Sanierung degradierter Küstenfeuchtgebiete, um ihre positive Funktion bei Küstenumweltprozessen zu reaktivieren.

2.

Meereslebensräume

In Anerkennung der Notwendigkeit, besonders schutzwürdige Lebensräume und Arten beheimatende Meeresgebiete zu schützen, und unbeschadet ihrer Klassifizierung als Schutzgebiete treffen die Parteien folgende Maßnahmen:

a)

Sie erlassen Schutz- und Erhaltungsvorschriften für Meeres- und Küstengebiete und regeln die Planung und Bewirtschaftung dieser und insbesondere solcher Gebiete, die besonders schutzwürdige Lebensräume und Arten beheimaten;

b)

sie verpflichten sich, bei der Durchführung gemeinsamer Programme zum Schutz mariner Lebensräume auf regionaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten.

3.

Forsten und Wälder in Küstengebieten

Die Parteien erlassen Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung von Forsten und Wäldern in Küstengebieten, vor allem solcher, die außerhalb besonderer Schutzgebiete liegen.

4.

Dünen

Die Parteien verpflichten sich, Dünen und Bänke nachhaltig zu schützen und im Rahmen des Möglichen zu sanieren.

Artikel 11

Küstenlandschaften

(1)   In Anerkennung des besonderen ästhetischen, Natur- und Kulturwertes von Küstenlandschaften und unbeschadet ihrer Klassifizierung als Schutzgebiete tragen die Parteien dafür Sorge, dass Küstenlandschaften durch entsprechende Rechtsvorschriften, durch ordnungsgemäße Planung und durch Bewirtschaftungsmaßnahmen geschützt sind.

(2)   Die Parteien verpflichten sich, auf dem Gebiet des Landschaftsschutzes sowie insbesondere und gegebenenfalls bei der Durchführung etwaiger gemeinsamer Aktionen zugunsten grenzüberschreitender Küstenlandschaften auf regionaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten.

Artikel 12

Inseln

Die Parteien verpflichten sich, Inseln, einschließlich kleiner Inseln, besonderes Augenmerk zu widmen, und treffen diesbezüglich folgende Maßnahmen:

a)

Sie fördern umweltverträgliche Tätigkeiten in Inselgebieten und treffen besondere Maßnahmen, um Inselbewohner im Rahmen der örtlichen Gepflogenheiten und Kenntnisse für den Schutz der Küstenökosysteme zu sensibilisieren;

b)

sie tragen den besonderen Merkmalen der Inselumwelt sowie der Notwendigkeit Rechnung, in nationalen Küstenstrategien, -plänen und -programmen und in Managementinstrumenten, vor allem in den Bereichen Verkehr, Tourismus, Fischerei, Abfall- und Wasserwirtschaft, die Interaktion zwischen den Inseln zu gewährleisten.

Artikel 13

Kulturerbe

(1)   In Einklang mit den geltenden nationalen und internationalen Rechtsinstrumenten treffen die Parteien einzeln oder gemeinsam alle erforderlichen Vorkehrungen, um das kulturelle und insbesondere das archäologische und geschichtliche Erbe der Küstenzonen, einschließlich des Unterwasserkulturerbes, zu erhalten und zu schützen.

(2)   Die Parteien tragen dafür Sorge, dass vor jeder Intervention am Kulturerbe von Küstenzonen als erste Option zum Schutz dieses Erbes die In-situ-Erhaltung in Betracht gezogen wird.

(3)   Die Parteien tragen insbesondere dafür Sorge, dass aus der Meeresumwelt entfernte Teile des Unterwasserkulturerbes von Küstenzonen so verwahrt und verwaltet werden, dass ihre langfristige Erhaltung gewährleistet ist, und dass diese Güter nicht gehandelt, veräußert, erworben oder getauscht werden können.

Artikel 14

Beteiligung

(1)   Im Interesse einer effizienten Regierungsführung während des gesamten Prozesses des integrierten Küstenzonenmanagements treffen die Parteien alle erforderlichen Vorkehrungen, um die verschiedenen Interessengruppen, darunter

betroffene Gebietskörperschaften und öffentliche Einrichtungen,

Wirtschaftsunternehmen,

Nichtregierungsorganisationen,

soziale Akteure,

betroffene Bürger,

auf angemessene Weise und auf allen Ebenen der Festlegung und Durchführung von Küsten- und Meeresstrategien, -plänen und -programmen oder -projekten und an der Erteilung der verschiedenen Genehmigungen zu beteiligen.

Diese Beteiligung involviert unter anderem auch die Hinzuziehung von Beratungsstellen, Untersuchungen oder Anhörungen der Öffentlichkeit, und kann die Form von Partnerschaften annehmen.

(2)   Um die Beteiligung sicherzustellen, stellen die Parteien rechtzeitig und auf angemessene und wirksame Weise Informationen bereit.

(3)   Vorbehaltlich der von den Parteien für die Küstenpläne, -programme oder -projekte vorgesehenen Beteiligungsregeln sollten Interessengruppen, die Beschlüsse, Handlungen oder Unterlassungen in Frage stellen, Streitschlichtungs- oder Streitbeilegungsverfahren und der Verwaltungsweg oder der ordentliche Rechtsweg offen stehen.

Artikel 15

Sensibilisierung, Schulung, Bildung und Forschung

(1)   Die Parteien verpflichten sich, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene Sensibilisierungskampagnen zur Frage des integrierten Küstenzonenmanagements durchzuführen und Bildungsprogramme sowie Maßnahmen zur Umweltschulung und Umwelterziehung auf diesem Gebiet zu entwickeln.

(2)   Die Parteien führen direkt, multilateral oder bilateral oder mit Unterstützung der betreffenden Organisation, des betreffenden Zentrums oder der betreffenden internationalen Organisationen Bildungsprogramme sowie Maßnahmen zur Umweltschulung und Umwelterziehung auf dem Gebiet des integrierten Küstenzonenmanagements durch, um die nachhaltige Entwicklung dieser Zonen zu sichern.

(3)   Die Parteien fördern die interdisziplinäre wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet des integrierten Küstenzonenmanagements und der Interaktion zwischen Tätigkeiten und ihren Auswirkungen auf die Küstenzonen. Zu diesem Zweck sollten sie spezialisierte Forschungsanstalten einrichten oder unterstützen. Ziel und Zweck dieser Forschung ist es insbesondere, das Wissen über integriertes Küstenzonenmanagement zu erweitern, die Information der Öffentlichkeit zu verbessern und die öffentliche und private Entscheidungsfindung zu erleichtern.

TEIL III

INSTRUMENTE FÜR INTEGRIERTES KÜSTENZONENMANAGEMENT

Artikel 16

Überwachungs- und Beobachtungsmechanismen und -netze

(1)   Die Parteien nutzen und verstärken angemessene existierende Überwachungs- und Beobachtungsmechanismen oder schaffen erforderlichenfalls neue Mechanismen. Sie erstellen außerdem und sorgen für die regelmäßige Aktualisierung nationaler Küstenzonenverzeichnisse, die nach Möglichkeit Informationen über Ressourcen und Tätigkeiten und über die Institutionen, Rechtsvorschriften und Planungsmaßnahmen umfassen sollten, die Küstenzonen beeinflussen können.

(2)   Zur Förderung des Austauschs wissenschaftlicher Erfahrungen, Daten und bewährter Praktiken beteiligen sich die Parteien auf geeigneter administrativer und wissenschaftlicher Ebene und in Zusammenarbeit mit der Organisation an einem Küstenzonennetz für den Mittelmeerraum.

(3)   Um die regelmäßige Beobachtung des Zustands und der Entwicklung von Küstenzonen zu erleichtern, einigen sich die Parteien auf ein Musterformular und ein Verfahren für die Erfassung geeigneter Daten in nationalen Verzeichnissen.

(4)   Die Parteien treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen aus Überwachungs- und Beobachtungsmechanismen und -netzen zu sichern.

Artikel 17

Mittelmeerstrategie für integriertes Küstenzonenmanagement

Die Parteien verpflichten sich, bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des integrierten Managements der Küstenzonen zusammenzuarbeiten; dabei berücksichtigen und ergänzen sie erforderlichenfalls die Mittelmeerstrategie für nachhaltige Entwicklung. Zum Zwecke dieser Zusammenarbeit schaffen die Parteien mit Unterstützung des Zentrums eine gemeinsame regionale Rahmenregelung für integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum, die mit Hilfe angemessener regionaler Aktionspläne und anderer operativer Instrumente und über die jeweiligen nationalen Strategien umzusetzen ist.

Artikel 18

Nationale Küstenstrategien, -pläne und -programme

(1)   Jede Partei verstärkt oder erarbeitet eine nationale Strategie für integriertes Küstenzonenmanagement mit Umsetzungsplänen und -programmen, die mit der gemeinsamen regionalen Rahmenregelung und den Zielen und Grundsätzen dieses Protokolls für integriertes Management in Einklang stehen, und teilt der Organisation den für diese Strategie vorgesehenen Koordinationsmechanismus mit.

(2)   Die nationale Strategie definiert, ausgehend von einer Prüfung der aktuellen Lage, Ziele und — mit Angabe von Gründen — Prioritäten, nennt die managementbedürftigen Küstenökosysteme sowie alle maßgeblichen Akteure und Prozesse, die zu treffenden Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten, die institutionellen Instrumente und die zur Verfügung stehenden rechtlichen und finanziellen Mittel und sieht einen Zeitplan für die Umsetzung vor.

(3)   In den Küstenplänen und -programmen, die unabhängig oder Teil anderer Pläne and Programme sein können, sind die Ausrichtung der nationalen Strategie und die geeignete Gebietsebene für die Umsetzung vorzugeben; dabei sind auch die Belastbarkeitsgrenzen und die Bedingungen für die Zuweisung und Nutzung der Meeres- bzw. Landbereiche von Küstenzonen festzulegen.

(4)   Die Parteien legen geeignete Indikatoren fest, um die Wirksamkeit der Strategien, Pläne und Programme für integriertes Küstenzonenmanagement und den Stand der Umsetzung dieses Protokolls zu evaluieren.

Artikel 19

Umweltverträglichkeitsprüfung

(1)   Unter Berücksichtigung der Fragilität der Küstenzonen tragen die Parteien dafür Sorge, dass der Prozess der Umweltverträglichkeitsprüfung öffentlicher und privater Projekte, die sich spürbar auf die Küstenzonen und insbesondere ihre Ökosysteme auswirken dürften, und die damit zusammenhängenden Untersuchungen der besonderen Umweltempfindlichkeit dieser Zonen und den Wechselbeziehungen zwischen Meeres- und Landbereich der Küstenzone Rechnung tragen.

(2)   Nach denselben Kriterien sehen die Parteien für Pläne and Programme mit Wirkung auf die Küstenzone gegebenenfalls eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung vor.

(3)   Die Umweltverträglichkeitsprüfungen sollten den kumulativen Wirkungen auf die Küstenzonen und dabei unter anderem ihren Belastbarkeitsgrenzen Rechnung tragen.

Artikel 20

Flächenpolitik

(1)   Im Interesse des integrierten Küstenzonenmanagements, der Verringerung des wirtschaftlichen Drucks, der Erhaltung offener Flächen und des öffentlichen Zugangs zu Meer und Meeresufer legen die Parteien angemessene flächenpolitische Instrumente und Maßnahmen fest und regeln den Planungsprozess.

(2)   Zu diesem Zweck und um die nachhaltige Bewirtschaftung öffentlicher und privater Flächen in den Küstenzonen zu gewährleisten, können die Parteien unter anderem Mechanismen für den Erwerb, die Abgabe, die Schenkung oder die Übertragung von Flächen zu gemeinnützigen Zwecken vorsehen und die Grunddienstbarkeit einführen.

Artikel 21

Wirtschaftliche, finanzielle und steuerliche Instrumente

Zur Umsetzung der nationalen Küstenstrategien, -pläne und -programme können die Parteien geeignete Maßnahmen treffen und wirtschaftliche, finanzielle und/oder steuerliche Instrumente zur Förderung lokaler, regionaler und nationaler Initiativen für integriertes Küstenzonenmanagement festlegen.

TEIL IV

GEFÄHRDUNG DER KÜSTENZONEN

Artikel 22

Naturgefahren

Im Rahmen ihrer nationalen Strategien für integriertes Küstenzonenmanagement legen die Parteien politische Maßnahmen zur Verhütung von Naturgefahren fest. Sie nehmen zu diesem Zweck Anfälligkeitsbewertungen und Gefahrenanalysen der Küstenzonen vor und treffen Verhütungs-, Begrenzungs- und Anpassungsmaßnahmen, um die Auswirkungen von Naturkatastrophen und insbesondere des Klimawandels zu bewältigen.

Artikel 23

Küstenerosion

(1)   In Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß den Artikeln 5 und 6 dieses Protokolls verpflichten sich die Parteien, zur wirksameren Verhütung und Begrenzung der negativen Auswirkungen der Küstenerosion alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die naturgegebene Fähigkeit der Küste, sich Veränderungen, auch solchen, die durch den Anstieg des Meeresspiegels verursacht werden, anzupassen, zu erhalten oder wiederherzustellen.

(2)   Bei der Erwägung neuer Tätigkeiten und Anlagen in der Küstenzone, einschließlich Meereskonstruktionen und Küstenbefestigungen, tragen die Parteien den negativen Auswirkungen dieser Vorhaben auf die Küstenerosion und den etwaigen damit verbundenen direkten und indirekten Kosten gebührend Rechnung. Bei bereits existierenden Tätigkeiten und Strukturen sollten die Parteien Vorschriften erlassen, um deren negative Auswirkungen auf die Küstenerosion zu minimieren.

(3)   Die Parteien bemühen sich, den Auswirkungen der Küstenerosion durch integriertes Tätigkeitsmanagement vorzugreifen, auch im Wege besonderer Vorschriften für Küstensedimente und Küstenanlagen.

(4)   Die Parteien verpflichten sich, wissenschaftliche Daten auszutauschen, die der Erweiterung des Wissens über den Zustand, die Entwicklung und die Auswirkungen der Küstenerosion dienen können.

Artikel 24

Intervention bei Naturkatastrophen

(1)   Die Parteien verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen zu fördern und alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Auswirkungen dieser Ereignisse frühzeitig zu bewältigen.

(2)   Die Parteien verpflichten sich, die Verwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Ortungs-, Warn- und Kommunikationsmechanismen zu koordinieren und existierende Mechanismen und Initiativen zu nutzen, um sicherzustellen, dass dringende Informationen über größere Naturkatastrophen so schnell wie möglich weitergeleitet werden. Die Parteien teilen der Organisation mit, welche nationalen Behörden auf Ebene der maßgeblichen internationalen Mechanismen für die Weitergabe und Entgegennahme dieser Informationen zuständig sind.

(3)   Die Parteien verpflichten sich, die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit von nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Nichtregierungsorganisationen und anderen zuständigen Organisationen mit Blick auf die rasche Bereitstellung von Katastrophenhilfe in den Küstenzonen des Mittelmeerraums zu fördern.

TEIL V

INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 25

Schulung und Forschung

(1)   Die Parteien verpflichten sich, direkt oder über die Organisation oder die zuständigen internationalen Organisationen an der Schulung von Forschungs-, Fach- und Verwaltungspersonal auf dem Gebiet des integrierten Küstenzonenmanagements mitzuwirken, insbesondere mit dem Ziel,

a)

Kapazitäten zu ermitteln und zu verstärken;

b)

die wissenschaftlich-technische Forschung zu entwickeln;

c)

spezialisierte Zentren für integriertes Küstenzonenmanagement zu fördern;

d)

Schulungsprogramme für lokale Berufsstände zu fördern.

(2)   Die Parteien verpflichten sich, direkt oder über die Organisation oder die zuständigen internationalen Organisationen die wissenschaftlich-technische Erforschung des integrierten Küstenzonenmanagements zu fördern, insbesondere durch den Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen und die Koordinierung ihrer Forschungsprogramme auf Gebieten von gemeinsamem Interesse.

Artikel 26

Wissenschaftlich-technische Unterstützung

Zum Zwecke des integrierten Küstenzonenmanagements verpflichten sich die Parteien, direkt oder über die Organisation oder die zuständigen internationalen Organisationen mit Blick auf die Bereitstellung wissenschaftlich-technischer Unterstützung, einschließlich des Zugangs zu umweltverträglichen Technologien und dem diesbezüglichen Technologietransfer, und auf andere Formen der Unterstützung von Parteien, die eine solche Unterstützung benötigen, zusammenzuarbeiten.

Artikel 27

Austausch von Informationen und Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse

(1)   Die Parteien verpflichten sich, direkt oder über die Organisation oder die zuständigen internationalen Organisationen beim Austausch von Informationen über die Anwendung bewährter Umweltpraktiken zusammenzuarbeiten.

(2)   Mit Hilfe der Organisation treffen die Parteien insbesondere folgende Maßnahmen:

a)

Sie legen Küstenmanagementindikatoren fest, wobei sie existierenden Indikatoren Rechnung tragen, und arbeiten bei der Anwendung dieser Indikatoren zusammen;

b)

sie bewerten die Nutzung und Bewirtschaftung von Küstenzonen und aktualisieren existierende Bewertungen;

c)

sie führen gemeinnützige Tätigkeiten, beispielsweise Demonstrationsvorhaben für integriertes Küstenzonenmanagement, durch.

Artikel 28

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Die Parteien bemühen sich, direkt oder über die Organisation oder die zuständigen internationalen Organisationen ihre nationalen Küstenstrategien, -pläne und -programme für zusammenhängende Küstenzonen gegebenenfalls bilateral oder multilateral zu koordinieren. Die zuständigen staatlichen Verwaltungsstellen sind an dieser Koordinierung zu beteiligen.

Artikel 29

Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung

(1)   Zur Bewertung der Umweltverträglichkeitsprüfung von Plänen, Programmen und Projekten, die die Küstenzonen anderer Parteien spürbar negativ beeinflussen könnten, arbeiten die Parteien, bevor sie diese Pläne, Programme und Projekte genehmigen oder zulassen, im Wege der Notifizierung, des Informationsaustauschs und der Konsultation zusammen; sie tragen dabei Artikel 19 dieses Protokolls sowie Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention Rechnung.

(2)   Zu diesem Zweck verpflichten sich die Parteien, bei der Erarbeitung und Annahme angemessener Leitlinien für die Festlegung der Verfahrensvorschriften für die Notifizierung, den Informationsaustausch und die Konsultation in allen Phasen des Prozesses zusammenzuarbeiten.

(3)   Die Parteien können gegebenenfalls bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur wirksamen Umsetzung dieses Artikels treffen.

TEIL VI

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 30

Kontaktstellen

Jede Partei bezeichnet eine Kontaktstelle, die in technischen und wissenschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Protokolls als Verbindungsstelle zum Zentrum fungiert und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene Informationen verbreitet. Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Protokoll ergebenden Aufgaben treten die Vertreter der Kontaktstellen regelmäßig zusammen.

Artikel 31

Berichterstattung

Auf den ordentlichen Sitzungen der Vertragsparteien legen die Parteien Berichte über den Stand der Umsetzung dieses Protokolls vor, mit Angaben über die durchgeführten Maßnahmen, ihre Wirksamkeit und die bei ihrer Durchführung aufgetretenen Probleme; in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Berichte vorzulegen sind, wird auf diesen Sitzungen entschieden.

Artikel 32

Institutionelle Koordinierung

(1)   Die Organisation ist zuständig für die Koordinierung der Umsetzung dieses Protokolls. Sie wird dabei vom Zentrum unterstützt, dem sie die folgenden Aufgaben übertragen kann:

a)

Unterstützung der Parteien bei der Festlegung einer gemeinsamen regionalen Rahmenregelung für integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum gemäß Artikel 17;

b)

Abfassung eines regelmäßigen Berichts über Stand und Entwicklung des integrierten Küstenzonenmanagements im Mittelmeerraum mit Blick auf die Erleichterung der Umsetzung dieses Protokolls;

c)

Austausch von Informationen und Durchführung von Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 27;

d)

auf Antrag Unterstützung der Parteien

beim Aufbau eines Küstenzonennetzes für den Mittelmeerraum gemäß Artikel 16;

bei der Festlegung und Durchführung ihrer nationalen Strategie für integriertes Küstenzonenmanagement gemäß Artikel 18;

zur Förderung ihrer Mitwirkung an Schulungsaktivitäten und wissenschaftlich-technischen Forschungsprogrammen gemäß Artikel 25;

gegebenenfalls bei der Koordinierung des Managements grenzüberschreitender Küstenzonen gemäß Artikel 28;

e)

Organisation der Sitzungen der Kontaktstellen gemäß Artikel 30;

f)

Wahrnehmung etwaiger anderer Aufgaben, die dem Zentrum von den Parteien übertragen wurden.

(2)   Zur Umsetzung dieses Protokolls können die Parteien, die Organisation und das Zentrum in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen die Tätigkeiten festlegen, die im Rahmen dieses Protokolls durchzuführen sind.

Artikel 33

Sitzungen der Parteien

(1)   Die ordentlichen Sitzungen der Parteien dieses Protokolls finden im Rahmen der ordentlichen Sitzungen der Vertragsparteien der Konvention gemäß Artikel 18 der Konvention statt. Nach Maßgabe des genannten Artikels können die Parteien auch außerordentliche Sitzungen abhalten.

(2)   Die Sitzungen der Parteien dieses Protokolls dienen folgenden Zwecken:

a)

regelmäßige Überprüfung der Umsetzung dieses Protokolls;

b)

Gewährleistung, dass dieses Protokoll in Koordination und im Einklang mit den anderen Protokollen umgesetzt wird;

c)

Überwachung der Arbeiten der Organisation und des Zentrums im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Protokolls und politische Lenkung ihrer Tätigkeiten;

d)

Prüfung der Wirksamkeit der Vorschriften, die im Interesse des integrierten Küstenzonenmanagements festgelegt wurden, und der Notwendigkeit anderer Vorschriften, insbesondere in Form von Anhängen oder Änderungen zu diesem Protokoll;

e)

Formulierung von Empfehlungen für die Parteien zu den Vorschriften, die zur Umsetzung dieses Protokolls erlassen werden müssen;

f)

Prüfung der Vorschläge aus den Sitzungen der Kontaktstellen gemäß Artikel 30 dieses Protokolls;

g)

Prüfung von Berichten, die von den Parteien übermittelt werden, und Abgabe von Empfehlungen gemäß Artikel 26 der Konvention;

h)

Prüfung etwaiger anderer maßgeblicher Informationen, die über das Zentrum vorgelegt werden;

i)

gegebenenfalls Prüfung etwaiger anderer maßgeblicher Fragen zu diesem Protokoll.

TEIL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Bezug zur Konvention

(1)   Die Bestimmungen der Konvention über eines ihrer Protokolle gelten auch für das vorliegende Protokoll.

(2)   Die gemäß Artikel 24 der Konvention erlassenen Verfahrens- und Finanzierungsvorschriften gelten auch für das vorliegende Protokoll, es sei denn, die Parteien dieses Protokolls treffen eine andere Vereinbarung.

Artikel 35

Beziehungen zu Dritten

(1)   Die Parteien fordern gegebenenfalls Staaten, die nicht Parteien dieses Protokolls sind, und internationale Organisationen auf, sich an der Umsetzung dieses Protokolls zu beteiligen.

(2)   Die Parteien verpflichten sich, in Einklang mit dem Völkerrecht geeignete Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass keine Tätigkeiten durchgeführt werden, die den Grundsätzen und Zielen dieses Protokolls zuwiderlaufen.

Artikel 36

Unterzeichnung

Dieses Protokoll liegt für Vertragsparteien zwischen dem 21. Januar 2008 und dem 20. Januar 2009 in Madrid, Spanien, zur Unterzeichnung auf.

Artikel 37

Ratifizierung, Annahme und Genehmigung

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der spanischen Regierung, die die Funktion des Verwahrers übernimmt, hinterlegt.

Artikel 38

Beitritt

Ab dem 21. Januar 2009 steht dieses Protokoll allen Vertragsparteien der Konvention zum Beitritt offen.

Artikel 39

Inkrafttreten

Dieses Protokoll tritt am dreißigsten (30.) Tag nach der Hinterlegung von mindestens sechs (6) Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

Artikel 40

Verbindlicher Wortlaut

Das Original dieses Protokolls, dessen arabischer, englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich sind, wird beim Verwahrer hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.

GESCHEHEN ZU MADRID, SPANIEN, am einundzwanzigsten Januar 2008.


4.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.


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