ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2009.122.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
52. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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RICHTLINIEN |
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Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (kodifizierte Fassung) ( 1 ) |
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Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung) ( 1 ) |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Kommission |
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2009/386/EG |
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EMPFEHLUNGEN |
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Kommission |
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2009/387/EG |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
16.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 404/2009 DER KOMMISSION
vom 15. Mai 2009
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. Mai 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Mai 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
JO |
73,9 |
MA |
48,9 |
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MK |
80,5 |
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TN |
115,0 |
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TR |
101,0 |
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ZZ |
83,9 |
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0707 00 05 |
JO |
155,5 |
MA |
32,7 |
|
TR |
148,4 |
|
ZZ |
112,2 |
|
0709 90 70 |
JO |
216,7 |
TR |
120,2 |
|
ZZ |
168,5 |
|
0805 10 20 |
EG |
42,4 |
IL |
55,0 |
|
MA |
48,3 |
|
TN |
49,2 |
|
TR |
99,9 |
|
US |
49,3 |
|
ZZ |
57,4 |
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0805 50 10 |
AR |
50,9 |
TR |
47,7 |
|
ZA |
59,1 |
|
ZZ |
52,6 |
|
0808 10 80 |
AR |
81,8 |
BR |
75,3 |
|
CL |
76,2 |
|
CN |
97,7 |
|
MK |
42,0 |
|
NZ |
104,1 |
|
US |
128,1 |
|
UY |
71,7 |
|
ZA |
85,7 |
|
ZZ |
84,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
16.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 405/2009 DER KOMMISSION
vom 15. Mai 2009
zur Festsetzung der ab dem 16. Mai 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis. |
(4) |
Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. Mai 2009 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab dem 16. Mai 2009 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. Mai 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Mai 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.
ANHANG I
Ab dem 16. Mai 2009 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 10 00 |
HARTWEIZEN hoher Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
1001 90 91 |
WEICHWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 90 99 |
WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 00 00 |
ROGGEN |
40,83 |
1005 10 90 |
MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
12,13 |
1005 90 00 |
MAIS, anderer als zur Aussaat (2) |
12,13 |
1007 00 90 |
KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
40,83 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder |
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I
1.5.2009-14.5.2009
1. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
(1) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(2) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(3) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
RICHTLINIEN
16.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/6 |
RICHTLINIE 2009/23/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. April 2009
über nichtselbsttätige Waagen
(kodifizierte Fassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen (3) wurde erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren. |
(2) |
Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Allgemeinheit vor unrichtigen Wägeergebnissen zu schützen, die durch die Benutzung nichtselbsttätiger Waagen zu bestimmten Verwendungszwecken erzielt werden. |
(3) |
In den Mitgliedstaaten sind die Genauigkeitsanforderungen an nichtselbsttätige Waagen durch zwingende Vorschriften geregelt, in denen die messtechnischen und technischen Anforderungen zusammen mit den vor und nach der Inbetriebnahme der Waagen durchzuführenden Prüfverfahren im Einzelnen festgelegt sind. Diese Mussvorschriften führen zwar nicht notwendigerweise zu einem von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Maß an Schutz, behindern aber gleichwohl aufgrund ihrer verschiedenartigen Ausgestaltung den innergemeinschaftlichen Handel. |
(4) |
Diese Richtlinie sollte lediglich die zwingend vorgeschriebenen und wesentlichen messtechnischen und technischen Anforderungen, welche nichtselbsttätige Waagen betreffen, enthalten. Damit der Nachweis der Übereinstimmung mit diesen grundlegenden Anforderungen leichter erbracht werden kann, müssen auf europäischer Ebene harmonisierte Normen insbesondere über die messtechnischen, konstruktions- und ausführungsbezogenen Merkmale der nichtselbsttätigen Waagen verfügbar sein, bei deren Einhaltung eine Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen angenommen werden kann. Diese auf europäischer Basis harmonisierten Normen werden von privaten Stellen ausgearbeitet und müssen ihren Charakter als unverbindliche Formulierungen beibehalten. Zu diesem Zweck werden das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) als die Stellen anerkannt, die für die Festlegung der harmonisierten Normen gemäß den am 28. März 2003 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien (5) für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und diesen drei Stellen zuständig sind. |
(5) |
Es wurde eine Reihe von Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse erlassen, die sich auf die Grundsätze der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (6) stützen. In jeder dieser Richtlinien ist die Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 15. Juni 1989 (7) über ein globales Konzept für Zertifizierung und Prüfwesen eine gemeinsame Regelung für eine einheitlich gestaltete CE-Konformitätskennzeichnung vorgeschlagen. Der Rat hat in seiner Entschließung vom 21. Dezember 1989 über ein Gesamtkonzept für die Konformitätsbewertung (8) als Leitgrundsatz die Annahme eines solchen geschlossenen Konzepts für die Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung gebilligt. Die beiden wichtigsten Bestandteile des neuen Konzepts, das nunmehr angewandt werden sollte, sind die grundlegenden Anforderungen und die Konformitätsbewertungsverfahren. |
(6) |
Wenn Benutzer und Dritte wirksam geschützt werden sollen, ist eine Feststellung der Konformität mit den einschlägigen messtechnischen und technischen Anforderungen unerlässlich. Die bestehenden Verfahren der Konformitätsfeststellung sind von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden. Zur Vermeidung wiederholter Kontrollen, die ebenfalls den freien Handelsverkehr mit nichtselbsttätigen Waagen hemmen, ist daher eine gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen vorzusehen. Um die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur Konformitätsfeststellung zu erleichtern, sind insbesondere Gemeinschaftsverfahren und die Kriterien zur Benennung der mit der Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Verfahren der Konformitätsfeststellung beauftragten Stellen vorzusehen. |
(7) |
Es ist dafür zu sorgen, dass diese benannten Stellen in der ganzen Gemeinschaft einen hohen Qualitätsstandard sicherstellen. |
(8) |
Die auf nichtselbsttätigen Waagen angebrachte CE-Kennzeichnung und die Marke mit dem Aufdruck M müssen angeben, dass eine Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vorliegt, und müssen somit eine Wiederholung bereits durchgeführter Konformitätsfeststellungen überflüssig machen. |
(9) |
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL 1
ANWENDUNGSBEREICH, INVERKEHRBRINGEN UND FREIER WARENVERKEHR
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie gilt für alle nichtselbsttätigen Waagen.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie werden die Verwendungsbereiche von nicht selbsttätigen Waagen wie folgt unterschieden:
a) |
|
b) |
alle anderen als die unter Buchstabe a genannten Verwendungsfälle. |
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Waage“ ein Messgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft; eine Waage kann ferner dazu dienen, andere mit der Masse verbundene Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen; |
2. |
„nichtselbsttätige Waage“ oder „Waage“ eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert; |
3. |
„harmonisierte Norm“ eine technische Spezifikation (europäische Norm oder europäisches Harmonisierungsdokument), die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), vom Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) oder vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) oder von zwei oder drei dieser Stellen im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (9) und den am 28. März 2003 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Kooperation zwischen der Kommission, der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und den drei genannten Stellen festgelegt wurde. |
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nur solche Waagen in den Verkehr gebracht werden können, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Verwendungszwecke nur solche Waagen in Betrieb genommen werden können, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen und die aus diesem Grund mit der in Artikel 11 vorgesehenen CE-Konformitätskennzeichnung versehen sind.
Artikel 4
Waagen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Zwecken verwendet werden, müssen den in Anhang I festgelegten grundlegenden Anforderungen entsprechen.
Sind an einer Waage Einrichtungen vorhanden oder ist die Waage an Einrichtungen angeschlossen, die nicht zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Zwecken verwendet werden, so gelten diese grundlegenden Anforderungen nicht für diese Einrichtungen.
Artikel 5
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Waagen, die den Vorschriften dieser Richtlinie genügen, nicht behindern.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Verwendungszwecke die Inbetriebnahme von Waagen, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, nicht behindern.
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten gehen bei Waagen von der Übereinstimmung mit den in Anhang I festgelegten grundlegenden Anforderungen aus, wenn sie mit den einschlägigen nationalen Normen übereinstimmen, welche die harmonisierten Normen, die diesen Anforderungen entsprechen, übernehmen.
(2) Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen der in Absatz 1 genannten harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der in Absatz 1 genannten nationalen Normen.
Artikel 7
Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 6 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen den in Anhang I festgelegten grundlegenden Anforderungen nicht voll entsprechen, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe den durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt).
Der Ausschuss nimmt unverzüglich Stellung.
Entsprechend der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die betreffenden Normen aus den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichungen zu streichen sind.
Artikel 8
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass mit der CE-Konformitätskennzeichnung gemäß Anhang II Nummern 2, 3 und 4 versehenen Waagen den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, auch wenn sie ordnungsgemäß aufgestellt und zweckentsprechend benutzt werden, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Waagen aus dem Verkehr zu ziehen oder ihre Inbetriebnahme und/oder ihr Inverkehrbringen zu untersagen oder einzuschränken.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich und unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung von jeder derartigen Maßnahme, insbesondere darüber, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist auf:
a) |
die Nichteinhaltung der in Anhang I festgelegten grundlegenden Anforderungen, wenn die Waagen den in Artikel 6 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen nicht entsprechen, |
b) |
die mangelhafte Anwendung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen, |
c) |
auf Mängel der in Artikel 6 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen selbst. |
(2) Die Kommission konsultiert umgehend die Betroffenen.
Danach unterrichtet sie den Mitgliedstaat, der die Maßnahme ergriffen hat, unverzüglich über das Ergebnis der Konsultation. Ist sie der Auffassung, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie darüber auch die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich.
Ist die Maßnahme auf Mängel der Normen zurückzuführen, so trägt die Kommission den Sachverhalt nach Konsultation der Betroffenen dem Ausschuss innerhalb von zwei Monaten vor, falls der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen hat, diese beibehalten will, und leitet das Verfahren nach Artikel 7 ein.
(3) Trägt eine nicht konforme Waage die CE-Konformitätskennzeichnung, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat die zweckdienlichen Maßnahmen gegen denjenigen, der die Kennzeichnung angebracht hat, und unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten davon.
(4) Die Kommission sorgt dafür, dass die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden.
KAPITEL 2
KONFORMITÄTSFESTSTELLUNG
Artikel 9
(1) Die Konformität der Waagen mit den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I wird nach Wahl des Antragstellers nach einem der beiden folgenden Verfahren bescheinigt:
a) |
EG-Baumusterprüfung nach Anhang II Nummer 1 sowie nachfolgend EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung für die Produktion) nach Anhang II Nummer 2 oder EG-Eichung nach Anhang II Nummer 3; Waagen, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, brauchen jedoch nicht der EG-Baumusterprüfung unterzogen zu werden; |
b) |
EG-Einzeleichung gemäß Anhang II Nummer 4. |
(2) Die Aufzeichnungen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Verfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in welchem die genannten Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der nach Artikel 10 Absatz 1 benannten Stelle genehmigten Sprache abzufassen.
(3) Falls die Waagen auch von anderen Richtlinien erfasst werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, dass auch von der Konformität dieser Waagen mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Konformitätskennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen für die angewandten Richtlinien die Fundstellen der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in den gemäß diesen Richtlinien den Waagen beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen angegeben sein.
Artikel 10
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 9 bezeichnet haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennnummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang V genannten Mindestkriterien für die Bestimmung dieser Stellen an. Von Stellen, die den in den einschlägigen harmonisierten Normen festgelegten Kriterien entsprechen, wird angenommen, dass sie die Kriterien desselben Anhangs erfüllen.
(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle beauftragt hat, widerruft den Auftrag, wenn die Stelle die in Absatz 2 genannten Zulassungskriterien nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich darüber und zieht die Meldung zurück.
KAPITEL 3
CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG UND AUFSCHRIFTEN
Artikel 11
(1) An Waagen, deren EG-Konformität festgestellt wurde, sind die CE-Konformitätskennzeichnung sowie die erforderlichen zusätzlichen Angaben nach Anhang IV Nummer 1 gut sichtbar, leicht lesbar und unzerstörbar anzubringen.
(2) An allen anderen Waagen sind die Aufschriften nach Anhang IV Nummer 2 gut sichtbar, leicht lesbar und unzerstörbar anzubringen.
(3) Es ist verboten, auf der Waage Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Waage angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Artikel 12
Unbeschadet des Artikels 8
a) |
ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, dass die CE-Konformitätskennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, die Waage wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern; |
b) |
muss — falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht — der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen der betreffenden Waage einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, dass sie nach den Verfahren des Artikels 8 vom Markt zurückgezogen wird. |
Artikel 13
Sind an einer Waage, die für einen der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Verwendungszwecke bestimmt ist, Einrichtungen angebracht oder ist die Waage an Einrichtungen angeschlossen, die keiner Konformitätsfeststellung nach Artikel 8 unterzogen wurden, so muss jede dieser Einrichtungen mit dem die Verwendung einschränkenden Symbol gemäß Anhang IV Nummer 3 versehen sein. Dieses ist gut sichtbar, leicht lesbar und unzerstörbar anzubringen.
KAPITEL 4
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit bei Waagen, die zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie die CE-Konformitätskennzeichnung tragen, die Übereinstimmung gewahrt bleibt.
Artikel 15
Jede Maßnahme aufgrund dieser Richtlinie, die eine Einschränkung der Inbetriebnahme von Waagen zur Folge hat, ist genau zu begründen.
Sie wird den Betroffenen unverzüglich mitgeteilt, die gleichzeitig über die nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestehenden Rechtsmittel und über die Rechtsmittelfristen unterrichtet werden.
Artikel 16
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 17
Die Richtlinie 90/384/EWG, in der Fassung der in Anhang VII Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.
Artikel 18
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 19
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 23. April 2009.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. NEČAS
(1) ABl. C 44 vom 16.2.2008, S. 33.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11.12.2007 (ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 57) und Beschluss des Rates vom 23.3.2009.
(3) ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 1.
(4) Siehe Anhang VII Teil A.
(5) ABl. C 91 vom 16.4.2003, S. 7.
(6) ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.
(7) ABl. C 267 vom 19.10.1989, S. 3.
(8) ABl. C 10 vom 16.1.1990, S. 1.
(9) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
ANHANG I
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN
Die Terminologie ist die der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen.
Vorbemerkung
Enthält eine Waage mehrere Anzeige- oder Druckeinrichtungen oder ist eine Waage an mehrere Anzeige- oder Druckeinrichtungen angeschlossen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Zwecken verwendet werden, so gelten die grundlegenden Anforderungen nicht für diejenigen Einrichtungen, die die Wägeergebnisse wiederholen und das ordnungsgemäße Funktionieren der Waage nicht beeinflussen können, sofern die Wägeergebnisse durch den Teil der Waage, der den grundlegenden Anforderungen entspricht, korrekt und unlöschbar gedruckt oder gespeichert werden und beiden von der Messung betroffenen Parteien zugänglich sind. Bei Waagen für offene Verkaufsstellen müssen jedoch die Anzeige- und Druckeinrichtungen für Verkäufer und Käufer den grundlegenden Anforderungen entsprechen.
MESSTECHNISCHE ANFORDERUNGEN
1. Masseneinheiten
Es gelten die gesetzlichen Masseneinheiten im Sinne der Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (1).
Gemäß diesen Bestimmungen sind folgende Einheiten zulässig:
— |
SI-Einheiten: Kilogramm, Mikrogramm, Milligramm, Gramm, Tonne; |
— |
britische Einheit: Troy Ounce, für die Wägung von Edelmetallen; |
— |
andere Einheit: metrisches Karat für die Wägung von Edelsteinen. |
Für Waagen, bei denen die oben genannte britische Masseneinheit benutzt wird, sind die nachstehenden einschlägigen Anforderungen durch einfache Interpolation in die besagte britische Einheit umzuwandeln.
2. Genauigkeitsklassen
2.1. Folgende Genauigkeitsklassen sind festgelegt worden:
I |
Feinwaagen |
II |
Präzisionswaagen |
III |
Handelswaagen |
IIII |
Grobwaagen |
Diese Klassen sind in Tabelle 1 definiert.
Tabelle 1
Genauigkeitsklassen
Klasse |
Eichwert (e) |
Mindestlast (Min) |
Anzahl der Eichwerte FOR-L_2009122DE.01001101.notes.0001.xml.jpg |
||
Mindestwert |
Mindestwert |
Höchstwert |
|||
I |
0,001 |
g ≤ e |
100 e |
50 000 |
— |
II |
0,001 |
g ≤ e ≤ 0,05 g |
20 e |
100 |
100 000 |
0,1 |
g ≤ e |
50 e |
5 000 |
100 000 |
|
III |
0,1 |
g ≤ e ≤ 2 g |
20 e |
100 |
10 000 |
5 |
g ≤ e |
20 e |
500 |
10 000 |
|
IIII |
5 |
g ≤ e |
10 e |
100 |
1 000 |
Für Waagen der Klassen II und III zur Ermittlung eines Beförderungstarifs wird die Mindestlast auf 5 e verringert.
2.2. Eich- und Teilungswert
2.2.1. |
Teilungswert (d) und Eichwert (e) sollen die Form 1 × 10k, 2 × 10k oder 5 × 10k Masseneinheiten haben, wobei k eine ganze Zahl oder Null ist. |
2.2.2. |
Für alle Wagen ohne Hilfsanzeigeeinrichtungen ist d = e. |
2.2.3. |
Für Waagen mit Hilfsanzeigeeinrichtungen gelten folgende Bedingungen: e = 1 × 10k g d < e ≤ 10 d außer für Waagen der Genauigkeitsklasse I mit d < 10–4 g, für die e = 10–3 g ist. |
3. Einstufung
3.1. Waagen mit einem Wägebereich
Waagen mit einer Hilfsanzeigeeinrichtung werden in Klasse I oder II eingestuft. Für diese Waagen sind die Mindestwerte der Mindestlast der Tabelle 1 zu entnehmen, indem in der Spalte 3 der Eichwert (e) durch den Teilungswert (d) ersetzt wird.
Bei d < 10–4 g kann die Höchstlast der Klasse I unter 50 000 e liegen.
3.2. Waagen mit mehreren Wägebereichen
Mehrere Wägebereiche sind zulässig, sofern sie auf der Waage deutlich angegeben sind. Jeder einzelne Wägebereich wird nach Nummer 3.1 eingestuft. Fallen die Wägebereiche in verschiedene Genauigkeitsklassen, so muss die Waage den strengsten Vorschriften genügen, die für die Genauigkeitsklassen anwendbar sind, in die die Wägebereiche fallen.
3.3. Mehrteilungswaagen
3.3.1. |
Waagen mit einem Wägebereich können mehrere Teilwägebereiche aufweisen (Mehrteilungswaagen). Mehrteilungswaagen haben keine Hilfsanzeigeeinrichtung. |
3.3.2. |
Jeder Teilwägebereich i von Mehrteilungswaagen ist definiert durch:
wobei:
Alle Lasten sind Nettolasten unabhängig von der verwendeten Taralast. |
3.3.3. |
Die Teilwägebereiche werden nach Tabelle 2 eingestuft. Alle Teilwägebereiche fallen in dieselbe Genauigkeitsklasse, wobei diese Klasse die Genauigkeitsklasse der Waage ist. Tabelle 2 Mehrteilungswaagen
|
4. Genauigkeit
4.1. Bei der Anwendung der Verfahren nach Artikel 9 darf der Anzeigefehler die Fehlergrenze nach Tabelle 3 nicht übersteigen. Bei digitaler Anzeige ist der Anzeigefehler um den Auf- bzw. Abrundungsfehler zu korrigieren.
Die Fehlergrenzen gelten für den Nettowert und den Tarawert bei allen möglichen Belastungen, mit Ausnahme von Taraeingabewerten.
Tabelle 3
Fehlergrenzen
Belastung |
Fehlergrenze |
|||
Klasse I |
Klasse II |
Klasse III |
Klasse IIII |
|
0 ≤ m ≤ 50 000 e |
0 ≤ m ≤ 5 000 e |
0 ≤ m ≤ 500 e |
0 ≤ m ≤ 50 e |
±0,5 e |
50 000 e < m ≤ 200 000 e |
5 000 e < m ≤ 20 000 e |
500 e < m ≤ 2 000 e |
50 e < m ≤ 200 e |
±1,0 e |
200 000 e < m |
20 000 e < m ≤ 100 000 e |
2 000 e < m ≤ 10 000 e |
200 e < m ≤ 1 000 e |
±1,5 e |
4.2. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das Doppelte der Fehlergrenzen nach Nummer 4.1.
5. Wägeergebnisse einer Waage müssen wiederholbar sein; sie müssen mit anderen Anzeigeeinrichtungen und anderen Einspiellagen reproduzierbar sein.
Die Wägeergebnisse müssen gegen eine Verschiebung der Last auf dem Lastträger hinreichend unempfindlich sein.
6. Die Waage muss auf geringe Laständerungen ansprechen.
7. Einflussgrößen und Zeitverhalten
7.1. Waagen der Klassen II, III und IIII müssen gegen die bei normaler Verwendung vorkommende Schrägstellung hinreichend unempfindlich sein.
7.2. Die Waagen müssen in dem vom Hersteller angegebenen Temperaturbereich die messtechnischen Anforderungen erfüllen. Dieser Bereich muss eine Temperaturdifferenz von mindestens:
— |
5 °C für eine Waage der Klasse I, |
— |
15 °C für eine Waage der Klasse II und |
— |
30 °C für eine Waage der Klasse III oder IIII umfassen. |
Sind keine Angaben des Herstellers vorhanden, ist der Temperaturbereich – 10 °C bis + 40 °C.
7.3. An das Netz angeschlossene Waagen müssen die messtechnischen Anforderungen innerhalb der üblichen Netzschwankungen erfüllen.
Batteriebetriebene Waagen müssen ein Absinken der Betriebsspannung unter den geforderten Mindestwert anzeigen und unter diesen Bedingungen entweder weiterhin korrekt funktionieren oder sich selbsttätig ausschalten.
7.4. Elektronische Waagen mit Ausnahme derjenigen der Klassen I und II, bei denen e unter 1 g liegt, müssen bei einer hohen relativen Luftfeuchtigkeit in der oberen Grenze des Temperaturbereichs die messtechnischen Anforderungen erfüllen.
7.5. Bei Belastung von Waagen der Klassen II, III und IIII über eine längere Dauer darf das Wägeergebnis unter Belastung oder die Nullanzeige sofort nach Entfernung der Last nur unbedeutend beeinflusst werden.
7.6. Unter anderen Bedingungen müssen die Waagen weiterhin korrekt funktionieren oder sich selbsttätig ausschalten.
Konstruktion und Ausführung
8. Allgemeine Anforderungen
8.1. Konstruktion und Ausführung der Waage müssen die Beibehaltung ihrer messtechnischen Eigenschaften bei ordnungsgemäßer Verwendung und Einsatz in der vorgesehenen Umgebung gewährleisten. Der Wert der Masse muss angezeigt werden.
8.2. Elektronische Waagen dürfen, wenn sie Störeinflüssen ausgesetzt sind, keine bedeutenden Störungen anzeigen, oder aber sie müssen bedeutende Störungen selbsttätig erkennen und melden.
Bei selbsttätiger Erkennung einer bedeutenden Störung muss eine elektronische Waage ein optisches oder akustisches Signal auslösen, das so lange anhält, bis der Bediener korrigierend eingreift oder die Störung verschwindet.
8.3. Die in den Nummern 8.1 und 8.2 festgelegten Anforderungen müssen für eine im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung der Waage normale Zeit dauerhaft erfüllt sein.
Bei digitalen elektronischen Einrichtungen müssen der einwandfreie Ablauf des Messvorgangs, die Anzeigeeinrichtung und sämtliche Datenspeicherungs- und -übertragungsvorgänge stets angemessen kontrolliert werden.
Bei selbsttätiger Erkennung einer bedeutenden Langzeitabweichung muss eine elektronische Waage ein optisches oder akustisches Signal auslösen, das so lange anhält, bis der Bediener korrigierend eingreift oder die Abweichung verschwindet.
8.4. Die Messeigenschaften einer elektronischen Waage dürfen durch den Anschluss externer Geräte über eine geeignete Schnittstelle nicht unzulässig beeinflusst werden.
8.5. Die Waagen dürfen keine Eigenschaften aufweisen, durch die eine betrügerische Verwendung gefördert wird, und die Möglichkeiten unbeabsichtigten Missbrauchs müssen so klein wie möglich gehalten werden. Teile, die vom Benutzer nicht ausgebaut oder justiert werden dürfen, müssen dagegen gesichert sein.
8.6. Die Waagen müssen so konstruiert sein, dass die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Prüfungen ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden können.
9. Anzeige der Wägeergebnisse und sonstiger Gewichtswerte
Die Anzeige der Wägeergebnisse und sonstiger Gewichtswerte muss richtig und eindeutig sein und darf nicht irreführen; der angezeigte Wert muss unter normalen Verwendungsbedingungen leicht ablesbar sein.
Die Bezeichnungen und Symbole der in Nummer 1 dieses Anhangs genannten Einheiten müssen den Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG entsprechen, denen das Zeichen „ct“ für das metrische Karat hinzugefügt wird.
Die Waage darf nicht mehr als die Höchstlast (Max) plus 9 e anzeigen.
Eine Hilfsanzeigeeinrichtung ist nur hinter dem Dezimalzeichen zulässig. Eine Anzeigeeinrichtung mit erhöhter Auflösung darf nur vorübergehend funktionieren; ein Drucken der Ergebnisse darf hierbei nicht möglich sein.
Nebenanzeigen können angezeigt werden, sofern eine Verwechslung mit Hauptanzeigen ausgeschlossen ist.
10. Ausdruck der Wägeergebnisse und sonstiger Gewichtswerte
Die ausgedruckten Ergebnisse müssen richtig, angemessen gekennzeichnet und eindeutig sein. Der Ausdruck muss deutlich, leserlich, unverwischbar und dauerhaft sein.
11. Ausrichten
Erforderlichenfalls sind die Waagen mit einer Nivelliereinrichtung und einem Neigungsanzeiger auszustatten, deren Empfindlichkeit die einwandfreie Aufstellung der Waage gewährleistet.
12. Nullstellen
Die Waagen können Nullstelleinrichtungen haben. Diese müssen eine genaue Nullstellung bewirken und dürfen keine falschen Messergebnisse verursachen.
13. Taraeinrichtungen und Taraeingabeeinrichtungen
Waagen können eine oder mehrere Taraeinrichtungen sowie eine Taraeingabeeinrichtung haben. Die Taraeinrichtungen müssen eine genaue Nullstellung der Anzeige und eine korrekte Messung des Nettogewichts bewirken. Die Taraeingabeeinrichtung muss die fehlerfreie Berechnung des Nettowerts gewährleisten.
14. Waagen für offene Verkaufsstellen, mit einer Höchstlast bis zu 100 kg: Zusatzbestimmungen
Waagen für offene Verkaufsstellen müssen dem Kunden eindeutig alle wesentlichen Angaben über den Wägevorgang und, bei preisanzeigenden Waagen, die Berechnung des Preises für das Produkt, das er kaufen will, anzeigen.
Wird der Verkaufspreis angezeigt, so muss dieser richtig sein.
Bei preisrechnenden Waagen müssen die wesentlichen Anzeigen so lange sichtbar sein, dass sie der Kunde sicher ablesen kann.
Bei preisrechnenden Waagen sind andere Funktionen als das Wägen und Berechnen der Preise pro Artikel nur dann zulässig, wenn alle Angaben über sämtliche Vorgänge deutlich, unmissverständlich und übersichtlich auf einem Bon oder Etikett für den Kunden ausgedruckt werden.
Die Waagen müssen so beschaffen sein, dass sie weder direkt noch indirekt Anzeigen hervorrufen, die nicht leicht oder nicht eindeutig verständlich sind.
Der Kunde muss gegen unkorrekte Verkaufsvorgänge durch fehlerhaft arbeitende Waagen geschützt sein.
Hilfsanzeigeeinrichtungen und Anzeigeeinrichtungen mit erhöhter Auflösung sind nicht zulässig.
Zusatzeinrichtungen sind nur gestattet, wenn eine betrügerische Verwendung ausgeschlossen ist.
Waagen, die Waagen für offene Verkaufsstellen ähnlich sind, den Anforderungen dieser Nummer jedoch nicht entsprechen, müssen in der Nähe der Anzeige die dauerhafte Aufschrift „Nicht zulässig in offenen Verkaufsstellen“ tragen.
15. Preisauszeichnungswaagen
Preisauszeichnungswaagen müssen dieselben Anforderungen erfüllen wie preisanzeigende Waagen für offene Verkaufsstellen, soweit diese Anforderungen auf die betreffende Waage zutreffen. Der Ausdruck eines Preisetiketts muss unterhalb einer Mindestlast unmöglich sein.
(1) ABl. L 39 vom 15.2.1980, S 40.
(2) Bei i = r gilt die entsprechende Spalte der Tabelle 1, wobei e durch er ersetzt wird.
ANHANG II
VERFAHREN ZUR KONFORMITÄTSFESTSTELLUNG
1. EG-Baumusterprüfung
1.1. Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, mit dem eine benannte Stelle prüft und bescheinigt, dass eine für die geplante Produktion repräsentative Waage den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.
1.2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung darf vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten nur bei einer einzigen benannten Stelle eingereicht werden.
Der Antrag muss enthalten:
— |
Name und Anschrift des Antragstellers und, sofern der Antrag von einem Bevollmächtigten gestellt wird, dessen Name und Anschrift, |
— |
eine schriftliche Erklärung, dass der Antrag nicht bei einer anderen benannten Stelle eingereicht wurde, |
— |
die technischen Bauunterlagen nach Anhang III. |
Der Antragsteller stellt der benannten Stelle eine für die geplante Produktion repräsentative Waage (nachfolgend „Baumuster“ genannt) zur Verfügung.
1.3. Die benannte Stelle
1.3.1. |
nimmt Einsicht in die technisierten Bauunterlagen und prüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit diesen technischen Bauunterlagen hergestellt worden ist; |
1.3.2. |
vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, wo die Prüfungen und/oder Versuche durchgeführt werden sollen; |
1.3.3. |
führt die sachdienlichen Prüfungen und/oder Versuche durch oder lässt diese durchführen, um festzustellen, ob die von dem Hersteller gewählten Lösungen dort den grundlegenden Anforderungen entsprechen, wo die in Artikel 6 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen nicht angewendet wurden; |
1.3.4. |
führt die sachdienlichen Prüfungen und/oder Versuche durch oder lässt diese durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen Normen dort, wo der Hersteller sich für die Anwendung dieser Normen entschieden hat, tatsächlich und unter Gewährleistung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen angewendet wurden. |
1.4. Entspricht das Baumuster den Bestimmungen dieser Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller die Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung aus. Diese Bescheinigung enthält das Endergebnis der Prüfung, gegebenenfalls die Voraussetzungen für ihre Gültigkeit, die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der zugelassenen Waage und erforderlichenfalls eine Beschreibung ihrer Funktionsweise. Die relevanten technischen Unterlagen wie Zeichnungen und Schemata sind der Bescheinigung beizufügen.
Die Bescheinigung gilt für zehn Jahre ab dem Datum ihrer Ausstellung; weitere Verlängerungen um jeweils zehn Jahre sind möglich.
Bei grundlegenden Änderungen der Konstruktion einer der Waagen, z. B. aufgrund des Einsatzes neuer Techniken, kann die Gültigkeit der Bescheinigung auf zwei Jahre begrenzt und um drei Jahre verlängert werden.
1.5. Jede benannte Stelle stellt allen Mitgliedstaaten regelmäßig ein Verzeichnis mit folgenden Angaben zur Verfügung:
— |
eingegangene Anträge auf EG-Baumusterprüfung, |
— |
ausgestellte EG-Bauartzulassungsbescheinigungen, |
— |
abgelehnte Anträge auf EG-Bauartzulassungsbescheinigung, |
— |
Ergänzungen und Änderungen der bereits ausgestellten Bescheinigungen. |
Ferner unterrichtet jede benannte Stelle umgehend alle Mitgliedstaaten über den Widerruf einer EG-Bauartzulassung.
Jeder Mitgliedstaat stellt diese Informationen den von ihm benannten Stellen zur Verfügung.
1.6. Die anderen benannten Stellen können eine Abschrift der Bescheinigungen und ihrer Anlagen erhalten.
1.7. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, die die Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung ausgestellt hat, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster.
Änderungen an dem zugelassenen Baumuster bedürfen einer Zusatzgenehmigung durch die benannte Stelle, die die Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung ausgestellt hat, sofern sich diese Änderungen auf die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie oder die vorgeschriebenen Bedingungen für die Verwendung der Waage auswirken. Diese Zusatzgenehmigung wird in Form eines Zusatzes zu der ursprünglichen Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung ausgestellt.
2. EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung für die Produktion)
2.1. Die EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung für die Produktion) ist das Verfahren, mit dem der Hersteller, der die Bedingungen nach Nummer 2.2 erfüllt, erklärt, dass die betreffenden Waagen gegebenenfalls mit dem Baumuster der Waage, wie es in der Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung beschrieben ist, übereinstimmen und den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jeder Waage die CE-Konformitätskennzeichnung sowie die in Anhang IV vorgesehenen Aufschriften an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
Die CE-Konformitätskennzeichnung ist durch die Kennnummer der für die EG-Überwachung nach Nummer 2.4 zuständigen benannten Stelle zu ergänzen.
2.2. Der Hersteller hat in angemessener Weise ein Qualitätssicherungssystem nach Nummer 2.3 einzuführen und unterliegt der EG-Überwachung nach Nummer 2.4.
2.3. Qualitätssicherungssystem
2.3.1. |
Der Hersteller reicht bei einer benannten Stelle einen Antrag auf Anerkennung seines Qualitätssicherungssystems ein. Der Antrag muss enthalten:
Der Hersteller stellt der benannten Stelle alle einschlägigen Informationen, insbesondere die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem und die technischen Bauunterlagen der Waage, zur Verfügung. |
2.3.2. |
Mit dem Qualitätssicherungssystem muss sichergestellt werden, dass die Waagen mit dem Baumuster, wie es in der Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung beschrieben ist, übereinstimmen und der/den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Alle Elemente, Anforderungen und Bestimmungen, die der Hersteller zugrunde gelegt hat, werden systematisch in Form von schriftlichen Ausführungen über Konzepte, Verfahren und Anweisungen festgehalten. Diese Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem gewährleistet ein angemessenes Verständnis der die Qualitätssicherung betreffenden Programme, Pläne, Handbücher und Aufzeichnungen. Die Dokumentation enthält insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:
|
2.3.3. |
Die benannte Stelle prüft und bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die Anforderungen nach Nummer 2.3.2 erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, in denen die entsprechenden harmonisierten Normen angewendet werden, geht sie davon aus, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Die benannte Stelle teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit und unterrichtet die übrigen benannten Stellen davon. Die Mitteilung an den Hersteller enthält das Endergebnis der Prüfung und im Falle der Ablehnung eine Begründung der Entscheidung. |
2.3.4. |
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat, über jede Aktualisierung des Qualitätssicherungssystems im Zusammenhang mit Änderungen durch beispielsweise neue Technologien und neue Qualitätskonzepte. |
2.3.5. |
Eine benannte Stelle, die die Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems widerruft, unterrichtet die übrigen benannten Stellen hierüber. |
2.4. EG-Überwachung
2.4.1. |
Zweck der EG-Überwachung ist es sicherzustellen, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen aus dem anerkannten Qualitätssicherungssystem ordnungsgemäß nachkommt. |
2.4.2. |
Der Hersteller ermöglicht der benannten Stelle zu Inspektionszwecken den Zutritt zu Fertigungs-, Inspektions-, Prüfungs- und Lagerräumen. Er gibt der benannten Stelle alle erforderlichen Informationen, insbesondere
Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem fortschreibt und anwendet; sie fertigt für den Hersteller einen Auditbericht an. Ferner kann die benannte Stelle auch ohne Voranmeldung Inspektionen beim Hersteller vornehmen. Bei diesen Inspektionen kann sie Voll- oder Teilaudits vornehmen. Sie fertigt für den Hersteller einen Inspektionsbericht und gegebenenfalls einen Auditbericht an. |
2.4.3. |
Die benannte Stelle vergewissert sich davon, dass der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem fortschreibt und anwendet. |
3. EG-Eichung
3.1. Die EG-Eichung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, dass die nach Nummer 3.3 geprüften Waagen gegebenenfalls der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
3.2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess gegebenenfalls die Übereinstimmung der Waagen mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den jeweiligen Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jeder Waage die CE-Konformitätskennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
3.3. Die benannte Stelle nimmt die entsprechenden Prüfungen und Versuche durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts gemäß Nummer 3.5 vor, um die Übereinstimmung der Waage mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen.
3.4. Bei Waagen, die der EG-Bauartzulassung nicht unterliegen, sind der benannten Stelle die technischen Bauunterlagen nach Anhang III auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
3.5. Kontrolle und Erprobung jeder einzelnen Waage
3.5.1. |
Alle Waagen werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in den in Artikel 6 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um gegebenenfalls ihre Übereinstimmung mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen. |
3.5.2. |
Die benannte Stelle bringt an jeder Waage, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen festgestellt worden ist, ihre Kennnummer an oder lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. |
3.5.3. |
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können. |
4. EG-Einzeleichung
4.1. Die EG-Einzeleichung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, dass die betreffende Waage, die im Allgemeinen für eine bestimmte Anwendung konstruiert ist und für die die Bescheinigung nach Nummer 4.2 ausgestellt wurde, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt die CE-Konformitätskennzeichnung an der Waage an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
4.2. Die benannte Stelle untersucht die Waage und unterzieht sie dabei entsprechenden Prüfungen gemäß den in Artikel 6 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen oder gleichwertigen Prüfungen, um ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen.
Die benannte Stelle bringt die Kennnummer an der Waage, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen festgestellt worden ist, an oder lässt diese anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus.
4.3. Die in Anhang III bezeichneten technischen Bauunterlagen dienen dazu, die Übereinstimmung der Waage mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen und die Konstruktion, Fertigung und Funktionsweise der Waage zu erklären. Die Unterlagen sind der benannten Stelle zur Verfügung zu stellen.
4.4. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können.
5. Gemeinsame Bestimmungen
5.1. Die EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung für die Produktion), die EG-Eichung und die EG-Einzeleichung können im Betrieb des Herstellers oder an einem beliebigen anderen Ort durchgeführt werden, wenn die Beförderung der Waage zum Aufstellungsort nicht ihre Zerlegung und die Inbetriebnahme am Aufstellungsort keinen erneuten Zusammenbau oder sonstige technische Arbeiten erfordern, durch die die Anzeigegenauigkeit der Waage beeinträchtigt werden kann, und wenn die Fallbeschleunigung am Verwendungsort berücksichtigt wird oder wenn die Anzeigegenauigkeit der Waage nicht durch Änderungen der Fallbeschleunigung beeinflusst wird. In allen anderen Fällen haben diese Maßnahmen am Aufstellungsort der Waage zu geschehen.
5.2. Wird die Messgenauigkeit der Waage durch Änderungen der Fallbeschleunigung beeinflusst, darf das Verfahren nach Nummer 5.1 in zwei Stufen durchgeführt werden, wobei die zweite Stufe alle Prüfungen und Versuche, bei denen das Ergebnis von der Fallbeschleunigung abhängt, und die erste Stufe alle übrigen Prüfungen und Versuche umfasst. Die zweite Stufe ist am Verwendungsort der Waage durchzuführen. Hat ein Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet Gravitationszonen festgelegt, darf der Ausdruck „am Verwendungsort der Waage“ auch als „in der Gravitationsverwendungszone der Waage“ verstanden werden.
5.2.1. Wählt ein Hersteller die Durchführung eines in Nummer 5.1 erwähnten Verfahrens in zwei Stufen und werden diese zwei Stufen durch verschiedene Stellen durchgeführt, so muss eine Waage, die die erste Stufe des betreffenden Verfahrens durchlaufen hat, die Kennnummer der benannten Stelle tragen, die an der ersten Stufe beteiligt war.
5.2.2. Die Partei, welche die erste Stufe des Verfahrens durchgeführt hat, erteilt für jede einzelne Waage eine schriftliche Bescheinigung mit den für die Identifizierung der Waage notwendigen Angaben und einer Spezifizierung der durchgeführten Prüfungen und Versuche.
Die Partei, welche die zweite Stufe des Verfahrens durchführt, nimmt die Prüfungen und Versuche vor, die noch nicht durchgeführt worden sind.
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können.
5.2.3. Der Hersteller, der in der ersten Stufe die EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung für die Produktion) gewählt hat, darf für die zweite Stufe entweder dasselbe Verfahren benutzen oder die EG-Eichung wählen.
5.2.4. Die CE-Konformitätskennzeichnung ist nach Beendigung der zweiten Stufe zusammen mit der Kennnummer der benannten Stelle, die bei der zweiten Stufe beteiligt war, an der Waage anzubringen.
ANHANG III
TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN
Die technischen Bauunterlagen sollen das Verständnis der Konstruktion, der Herstellung und der Funktionsweise des Erzeugnisses sowie die Beurteilung seiner Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie ermöglichen.
Die Unterlagen enthalten, sofern dies für eine Beurteilung wichtig ist,
— |
eine allgemeine Beschreibung des Baumusters, |
— |
Konstruktionszeichnungen und Produktionsskizzen und -schemata der Bauelemente, Baugruppen, Schaltkreise usw., |
— |
die für das Verständnis der oben genannten Angaben und der Funktion der Waage erforderlichen Beschreibungen und Erläuterungen, |
— |
eine Liste der in Artikel 6 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen die vollständig oder teilweise angewendet wurden, sowie Beschreibungen der Lösungen zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen, soweit die in Artikel 6 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen nicht angewendet wurden, |
— |
die Ergebnisse von Konstruktionsberechnungen und Prüfungen usw., |
— |
die Prüfberichte, |
— |
die Bescheinigungen über die EG-Bauartzulassung und die entsprechenden Prüfergebnisse in Bezug auf Waagen mit Bauteilen, die denen der Bauunterlagen entsprechen. |
ANHANG IV
CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG UND AUFSCHRIFTEN
1. Waagen, die dem EG-Verfahren zur Konformitätsfeststellung unterliegen
1.1. |
Diese Waagen tragen
|
1.2. |
An den Waagen sind geeignete Einrichtungen zum Anbringen der CE-Konformitätskennzeichnung und/oder der Aufschriften vorzusehen. Sie müssen so beschaffen sein, dass sich die Kennzeichen und Aufschriften nicht entfernen lassen, ohne beschädigt zu werden, und dass die Kennzeichen und Aufschriften bei normaler Gebrauchslage der Waage sichtbar sind. |
1.3. |
Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet, so muss es gesichert werden können, es sei denn, dass es sich nicht entfernen lässt, ohne zerstört zu werden. Ist das Kennzeichnungsschild zu sichern, so muss ein Sicherungsstempel angebracht werden können. |
1.4. |
Die Angaben Max, Min, e und d müssen auch in der Nähe der Gewichtsanzeige angebracht sein, soweit sie sich nicht ohnehin dort befinden. |
1.5. |
Jede Auswägeeinrichtung, die an einen oder mehrere Lastträger angeschlossen oder anschließbar ist, muss auch die entsprechenden Aufschriften für diese Lastträger aufweisen. |
2. Sonstige Waagen
Sonstige Waagen tragen folgende Angaben:
— |
Fabrikmarke oder Name des Herstellers, |
— |
Höchstlast in der Form Max …. |
Diese Waagen dürfen nicht die Marke gemäß Nummer 1.1 Buchstabe b tragen.
3. Symbol für die Verwendungsbeschränkung gemäß Artikel 13
Dieses Symbol besteht aus einem Quadrat mit einer Kantenlänge von mindestens 25 mm, das als schwarzen Aufdruck den Großbuchstaben M auf rotem Hintergrund trägt und diagonal durchkreuzt ist.
ANHANG V
Von den Mitgliedstaaten bei der Benennung von Stellen für Aufgaben, die im Zusammenhang mit den in Artikel 9 genannten Verfahren stehen, zu beachtende Mindestkriterien
1. |
Die Stellen verfügen über das erforderliche Personal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Geräte. |
2. |
Das Personal der Stellen hat die notwendige technische Eignung und besitzt berufliche Lauterkeit. |
3. |
Die Stellen arbeiten bei der Durchführung der Versuche, der Ausarbeitung der Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachung im Sinne dieser Richtlinie unabhängig von Kreisen, Gruppen oder Einzelpersonen, die ein unmittelbares oder mittelbares Interesse an nicht selbsttätigen Waagen haben. |
4. |
Das Personal der Stellen wahrt das Berufsgeheimnis. |
5. |
Für den Fall, dass ihre Haftpflicht nicht durch nationales Gesetz vom Staat übernommen wird, müssen die Stellen einen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen haben. |
Die Einhaltung der unter den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen wird von den Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft.
ANHANG VI
CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG
— |
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:
|
— |
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Konformitätskennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. |
— |
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Konformitätskennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. |
ANHANG VII
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung
(gemäß Artikel 17)
Richtlinie 90/384/EWG des Rates |
|
Richtlinie 93/68/EWG |
nur in Bezug auf dessen Artikel 1, Nr. 7 und Artikel 8 |
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung
(gemäß Artikel 17)
Richtlinie |
Frist für die Umsetzung |
Datum der Anwendung |
90/384/EWG |
30. Juni 1992 |
1. Januar 1993 (1) |
93/68/EWG |
30. Juni 1994 |
1. Januar 1995 (2) |
(1) Gemäß Artikel 15 Absatz 3 gestatten die Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Tag, von dem sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden, die erforderlich sind, um diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, dass Waagen, die den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Regelungen entsprechen, in den Verkehr und/oder in Betrieb genommen werden.
(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 93/68/EWG gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen, die den vor dem 1. Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprechen.
ANHANG VIII
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 90/384/EWG |
Vorliegende Richtlinie |
Erwägungsgrund 5 letzter Satz |
Artikel 2 Nummer 3 |
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 2 Nummer 1 |
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 2 Nummer 2 |
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 Eingangsteil |
Artikel 1 Eingangsteil |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 1 |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 2 |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 3 |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 4 |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 5 |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 6 |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 7 |
Artikel 8 |
Artikel 8 Absätze 1 und 2 |
Artikel 9 Absätze 1 und 2 |
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 9 |
Artikel 10 |
Artikel 10 |
Artikel 11 |
Artikel 11 |
Artikel 12 |
Artikel 12 |
Artikel 13 |
Artikel 13 |
Artikel 14 |
Artikel 14 Satz 1 |
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 14 Satz 2 |
Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 15 Absätze 1 bis 3 |
— |
Artikel 15 Absatz 4 |
Artikel 16 |
Artikel 15 Absatz 5 |
— |
— |
Artikel 17 |
— |
Artikel 18 |
Artikel 16 |
Artikel 19 |
Anhang I bis VI |
Anhang I bis VI |
— |
Anhang VII |
— |
Anhang VIII |
16.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/28 |
RICHTLINIE 2009/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 6. Mai 2009
über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (3) muss inhaltlich geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen. |
(2) |
Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 94/45/EG hat die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern auf europäischer Ebene die Anwendung der genannten Richtlinie und insbesondere die Zweckmäßigkeit der Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl überprüft, um erforderlichenfalls entsprechende Änderungen vorzuschlagen. |
(3) |
Nach Anhörungen der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner auf europäischer Ebene hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat am 4. April 2000 einen Bericht über den Stand der Anwendung der Richtlinie 94/45/EG vorgelegt. |
(4) |
Gemäß Artikel 138 Absatz 2 des Vertrags hat die Kommission die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu der Frage angehört, wie eine Gemeinschaftsaktion in diesem Bereich gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte. |
(5) |
Die Kommission war nach dieser Anhörung der Auffassung, dass eine Gemeinschaftsaktion wünschenswert ist, und hat gemäß Artikel 138 Absatz 3 des Vertrags die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene erneut zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags angehört. |
(6) |
Nach dieser zweiten Anhörung haben die Sozialpartner die Kommission nicht von ihrer gemeinsamen Absicht in Kenntnis gesetzt, das in Artikel 138 Absatz 4 des Vertrags vorgesehene Verfahren einzuleiten, das zum Abschluss einer Vereinbarung führen könnte. |
(7) |
Es bedarf einer Modernisierung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer mit dem Ziel, die Wirksamkeit der Rechte auf eine länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sicherzustellen, die Zahl der Europäischen Betriebsräte zu erhöhen und gleichzeitig die Fortdauer geltender Vereinbarungen zu ermöglichen, die bei der praktischen Anwendung der Richtlinie 94/45/EG festgestellten Probleme zu lösen und die sich aus bestimmten Bestimmungen oder dem Fehlen von Bestimmungen ergebende Rechtsunsicherheit zu beseitigen sowie eine bessere Abstimmung der gemeinschaftlichen Rechtsinstrumente im Bereich der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu gewährleisten. |
(8) |
Gemäß Artikel 136 des Vertrags haben die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten das Ziel, den sozialen Dialog zu fördern. |
(9) |
Diese Richtlinie ist Teil des gemeinschaftlichen Rahmens, der darauf abzielt, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu unterstützen und zu ergänzen. Dieser Rahmen sollte die Belastung der Unternehmen oder Betriebe auf ein Mindestmaß begrenzen, zugleich aber auch die wirksame Ausübung der eingeräumten Rechte gewährleisten. |
(10) |
Im Rahmen des Funktionierens des Binnenmarkts findet ein Prozess der Unternehmenszusammenschlüsse, grenzübergreifenden Fusionen, Übernahmen und Joint Ventures und damit einhergehend eine länderübergreifende Strukturierung von Unternehmen und Unternehmensgruppen statt. Wenn die wirtschaftlichen Aktivitäten sich in harmonischer Weise entwickeln sollen, so müssen Unternehmen und Unternehmensgruppen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, die Vertreter ihrer von den Unternehmensentscheidungen betroffenen Arbeitnehmer unterrichten und anhören. |
(11) |
Die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten werden häufig nicht an die länderübergreifende Struktur der Unternehmen angepasst, welche die Arbeitnehmer berührende Entscheidungen treffen. Dies kann zu einer Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer führen, die von Entscheidungen ein und desselben Unternehmens bzw. ein und derselben Unternehmensgruppe betroffen sind. |
(12) |
Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit die Arbeitnehmer gemeinschaftsweit operierender Unternehmen oder Unternehmensgruppen angemessen informiert und angehört werden, wenn Entscheidungen, die sich auf sie auswirken, außerhalb des Mitgliedstaats getroffen werden, in dem sie beschäftigt sind. |
(13) |
Um zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmer von Unternehmen und Unternehmensgruppen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, in angemessener Weise unterrichtet und angehört werden, muss ein Europäischer Betriebsrat eingerichtet oder müssen andere geeignete Verfahren zur länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer geschaffen werden. |
(14) |
Die Modalitäten der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer müssen so festgelegt und angewendet werden, dass die Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleistet wird. Hierzu sollte der Europäische Betriebsrat durch seine Unterrichtung und Anhörung die Möglichkeit haben, dem Unternehmen rechtzeitig eine Stellungnahme vorzulegen, wobei dessen Anpassungsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden darf. Nur ein Dialog auf der Ebene der Festlegung der Leitlinien und eine wirksame Beteiligung der Arbeitnehmervertreter können es ermöglichen, den Wandel zu antizipieren und zu bewältigen. |
(15) |
Für die Arbeitnehmer und ihre Vertreter muss die Unterrichtung und Anhörung auf der je nach behandeltem Thema relevanten Leitungs- und Vertretungsebene gewährleistet sein. Hierzu müssen Zuständigkeiten und Aktionsbereiche des Europäischen Betriebsrats von denen einzelstaatlicher Vertretungsgremien abgegrenzt werden und sich auf länderübergreifende Angelegenheiten beschränken. |
(16) |
Zur Feststellung des länderübergreifenden Charakters einer Angelegenheit sollten sowohl der Umfang ihrer möglichen Auswirkungen als auch die betroffene Leitungs- und Vertretungsebene berücksichtigt werden. Als länderübergreifend werden Angelegenheiten erachtet, die das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe insgesamt oder aber mindestens zwei Mitgliedstaaten betreffen. Dazu gehören Angelegenheiten, die ungeachtet der Zahl der betroffenen Mitgliedstaaten für die europäischen Arbeitnehmer hinsichtlich der Reichweite ihrer möglichen Auswirkungen von Belang sind oder die die Verlagerung von Tätigkeiten zwischen Mitgliedstaaten betreffen. |
(17) |
Es ist eine Definition des Begriffs „herrschendes Unternehmen“ erforderlich, die sich, unbeschadet der Definitionen der Begriffe „Unternehmensgruppe“ und „beherrschender Einfluss“ in anderen Rechtsakten, ausschließlich auf diese Richtlinie bezieht. |
(18) |
Die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, müssen unabhängig davon, ob sich die zentrale Leitung des Unternehmens oder, im Fall einer Unternehmensgruppe, des herrschenden Unternehmens außerhalb der Gemeinschaft befindet, für alle in der Gemeinschaft angesiedelten Betriebe oder gegebenenfalls Unternehmen von Unternehmensgruppen gelten. |
(19) |
Getreu dem Grundsatz der Autonomie der Sozialpartner legen die Arbeitnehmervertreter und die Leitung des Unternehmens oder des herrschenden Unternehmens einer Unternehmensgruppe die Art, Zusammensetzung, Befugnisse, Arbeitsweise, Verfahren und finanzielle Ressourcen des Europäischen Betriebsrats oder anderer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer einvernehmlich dergestalt fest, dass diese den jeweiligen besonderen Umständen entsprechen. |
(20) |
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität obliegt es den Mitgliedstaaten, die Arbeitnehmervertreter zu bestimmen und insbesondere — falls sie dies für angemessen halten — eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien vorzusehen. |
(21) |
Es bedarf einer Klärung der Begriffe „Unterrichtung“ und „Anhörung“ der Arbeitnehmer im Einklang mit den Definitionen in den jüngsten einschlägigen Richtlinien und den im einzelstaatlichen Rahmen geltenden Definitionen mit der Zielsetzung, die Wirksamkeit des Dialogs auf länderübergreifender Ebene zu verbessern, eine geeignete Abstimmung zwischen der einzelstaatlichen und der länderübergreifenden Ebene des Dialogs zu ermöglichen und die erforderliche Rechtssicherheit bei der Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten. |
(22) |
Bei der Definition des Begriffs „Unterrichtung“ ist dem Ziel Rechnung zu tragen, dass eine angemessene Prüfung durch die Arbeitnehmervertreter möglich sein muss, was voraussetzt, dass die Unterrichtung zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung erfolgt, die dem Zweck angemessen sind, ohne den Entscheidungsprozess in den Unternehmen zu verlangsamen. |
(23) |
Bei der Definition des Begriffs „Anhörung“ muss dem Ziel Rechnung getragen werden, dass die Abgabe einer der Entscheidungsfindung dienlichen Stellungnahme möglich sein muss, was voraussetzt, dass die Anhörung zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung erfolgt, die dem Zweck angemessen sind. |
(24) |
In Unternehmen oder herrschenden Unternehmen im Fall einer Unternehmensgruppe, deren zentrale Leitung sich außerhalb der Gemeinschaft befindet, sind die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer von dem gegebenenfalls benannten Vertreter des Unternehmens in der Gemeinschaft oder, in Ermangelung eines solchen Vertreters, von dem Betrieb oder dem kontrollierten Unternehmen mit der größten Anzahl von Arbeitnehmern in der Gemeinschaft durchzuführen. |
(25) |
Die Verantwortung eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe bei der Übermittlung der zur Aufnahme von Verhandlungen erforderlichen Informationen ist derart festzulegen, dass die Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden, festzustellen, ob das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe, in dem bzw. in der sie beschäftigt sind, gemeinschaftsweit operiert, und die zur Abfassung eines Antrags auf Aufnahme von Verhandlungen nötigen Kontakte zu knüpfen. |
(26) |
Das besondere Verhandlungsgremium muss die Arbeitnehmer der verschiedenen Mitgliedstaaten in ausgewogener Weise repräsentieren. Die Arbeitnehmervertreter müssen die Möglichkeit haben, sich abzustimmen, um ihre Positionen im Hinblick auf die Verhandlung mit der zentralen Leitung festzulegen. |
(27) |
Die Rolle, die anerkannte Gewerkschaftsorganisationen bei der Aus- oder Neuverhandlung der konstitutiven Vereinbarungen Europäischer Betriebsräte wahrnehmen können, ist anzuerkennen, damit Arbeitnehmervertreter, die einen entsprechenden Wunsch äußern, Unterstützung erhalten. Um es ihnen zu ermöglichen, die Einrichtung neuer Europäischer Betriebsräte zu verfolgen, und um bewährte Verfahren zu fördern, sind kompetente Gewerkschaftsorganisationen und Arbeitgeberverbände, die als europäische Sozialpartner anerkannt sind, über die Aufnahme von Verhandlungen zu unterrichten. Anerkannte kompetente europäische Gewerkschaftsorganisationen und Arbeitgeberverbände sind die Organisationen der Sozialpartner, die von der Kommission gemäß Artikel 138 des Vertrags konsultiert werden. Die Liste dieser Organisationen wird von der Kommission aktualisiert und veröffentlicht. |
(28) |
Die Vereinbarungen über die Einrichtung und Arbeitsweise der Europäischen Betriebsräte müssen die Modalitäten für ihre Änderung, Kündigung oder gegebenenfalls Neuverhandlung enthalten, insbesondere für den Fall einer Änderung des Umfangs oder der Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe. |
(29) |
In diesen Vereinbarungen müssen die Modalitäten für die Abstimmung der einzelstaatlichen und der länderübergreifenden Ebene der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer festgelegt werden, angepasst an die besonderen Gegebenheiten des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe. Bei der Festlegung dieser Modalitäten müssen die jeweiligen Zuständigkeiten und Aktionsbereiche der Vertretungsgremien der Arbeitnehmer beachtet werden, vor allem was die Antizipierung und Bewältigung des Wandels anbelangt. |
(30) |
Diese Vereinbarungen müssen gegebenenfalls die Einsetzung und die Arbeit eines engeren Ausschusses vorsehen, damit eine Koordinierung und eine höhere Effizienz der regelmäßigen Arbeit des Europäischen Betriebsrats sowie eine schnellstmögliche Unterrichtung und Anhörung im Falle außergewöhnlicher Umstände ermöglicht wird. |
(31) |
Die Arbeitnehmervertreter können entweder vereinbaren, auf die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats zu verzichten, oder die Sozialpartner können andere Verfahren zur länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer beschließen. |
(32) |
Es sollten subsidiäre Vorschriften vorgesehen werden, die auf Beschluss der Parteien oder in dem Fall, dass die zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen ablehnt oder bei den Verhandlungen kein Einvernehmen erzielt wird, Anwendung finden. |
(33) |
Um ihrer Rolle in vollem Umfang gerecht zu werden und den Nutzen des Europäischen Betriebsrats sicherzustellen, müssen die Arbeitnehmervertreter den Arbeitnehmern, die sie vertreten, Rechenschaft ablegen und die Möglichkeit haben, die von ihnen benötigten Schulungen zu erhalten. |
(34) |
Es sollte vorgesehen werden, dass die Arbeitnehmervertreter, die im Rahmen dieser Richtlinie handeln, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den gleichen Schutz und gleichartige Sicherheiten genießen wie die Arbeitnehmervertreter nach den Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten des Landes, in dem sie beschäftigt sind. Sie dürfen nicht aufgrund der gesetzlichen Ausübung ihrer Tätigkeit diskriminiert werden und müssen angemessen gegen Entlassungen und andere Sanktionen geschützt werden. |
(35) |
Werden die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht eingehalten, so müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen. |
(36) |
Gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts sollten im Falle eines Verstoßes gegen die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen administrative oder rechtliche Verfahren sowie Sanktionen, die wirksam, abschreckend und im Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung angemessen sind, angewandt werden. |
(37) |
Aus Gründen der Effizienz, der Kohärenz und der Rechtssicherheit bedarf es einer Abstimmung zwischen den Richtlinien und den im Gemeinschaftsrecht und im einzelstaatlichen Recht und/oder den einzelstaatlichen Gepflogenheiten festgelegten Ebenen der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer. Hierbei muss der Aushandlung dieser Abstimmungsmodalitäten innerhalb jedes Unternehmens oder jeder Unternehmensgruppe Priorität eingeräumt werden. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung und sind Entscheidungen geplant, die wesentliche Veränderungen der Arbeitsorganisation oder der Arbeitsverträge mit sich bringen können, so muss der Prozess gleichzeitig auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene so durchgeführt werden, dass die jeweiligen Zuständigkeiten und Aktionsbereiche der Vertretungsgremien der Arbeitnehmer beachtet werden. Die Abgabe einer Stellungnahme des Europäischen Betriebsrats sollte die Befugnis der zentralen Leitung, die erforderlichen Anhörungen innerhalb der im einzelstaatlichen Recht und/oder den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehenen Fristen vorzunehmen, unberührt lassen. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder einzelstaatlichen Gepflogenheiten müssen gegebenenfalls angepasst werden, um sicherzustellen, dass der Europäische Betriebsrat gegebenenfalls vor oder gleichzeitig mit den einzelstaatlichen Vertretungsgremien der Arbeitnehmer unterrichtet wird; dies darf jedoch keine Absenkung des allgemeinen Niveaus des Arbeitnehmerschutzes bewirken. |
(38) |
Unberührt lassen sollte diese Richtlinie die Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (4), die spezifischen Verfahren nach Artikel 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (5) sowie Artikel 7 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (6). |
(39) |
Es sollten besondere Bestimmungen für die gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen vorgesehen werden, in denen am 22. September 1996 eine für alle Arbeitnehmer geltende Vereinbarung über eine länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer bestand. |
(40) |
Ändert sich die Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe wesentlich, beispielsweise durch eine Fusion, eine Übernahme oder eine Spaltung, so bedarf es einer Anpassung des bestehenden Europäischen Betriebsrats bzw. der bestehenden Europäischen Betriebsräte. Diese Anpassung muss vorrangig nach den Bestimmungen der geltenden Vereinbarung erfolgen, falls diese Bestimmungen die erforderliche Anpassung gestatten. Ist dies nicht der Fall und wird ein entsprechender Antrag gestellt, so werden Verhandlungen über eine neue Vereinbarung aufgenommen, an denen die Mitglieder des bestehenden Europäischen Betriebsrats bzw. der bestehenden Europäischen Betriebsräte zu beteiligen sind. Um die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der häufig entscheidenden Phase der Strukturänderung zu ermöglichen, müssen der bestehende Europäische Betriebsrat bzw. die bestehenden Europäischen Betriebsräte in die Lage versetzt werden, ihre Tätigkeit, unter Umständen in entsprechend angepasster Art und Weise, bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung fortzusetzen. Mit Unterzeichnung einer neuen Vereinbarung müssen die zuvor eingerichteten Betriebsräte aufgelöst und die Vereinbarungen über ihre Einrichtung, unabhängig von den darin enthaltenen Bestimmungen über ihre Geltungsdauer oder Kündigung, beendet werden. |
(41) |
Findet diese Anpassungsklausel keine Anwendung, so sollten die geltenden Vereinbarungen weiter in Kraft bleiben können, um deren obligatorische Neuverhandlung zu vermeiden, wenn sie unnötig wäre. Es sollte vorgesehen werden, dass auf vor dem 22. September 1996 gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 94/45/EG oder gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 97/74/EG (7) geschlossene Vereinbarungen während ihrer Geltungsdauer Verpflichtungen, die sich aus der vorliegenden Richtlinie ergeben, weiterhin keine Anwendung finden. Ferner begründet die vorliegende Richtlinie keine allgemeine Verpflichtung zur Neuverhandlung von Vereinbarungen, die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 94/45/EG zwischen dem 22. September 1996 und dem 5. Juni 2011 geschlossen wurden. |
(42) |
Unbeschadet des Rechts der Parteien, anders lautende Vereinbarungen zu treffen, ist ein Europäischer Betriebsrat, der in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien zur Erreichung des Ziels dieser Richtlinie eingesetzt wird, in Bezug auf die Tätigkeiten des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zu unterrichten und anzuhören, damit er mögliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten abschätzen kann. Hierzu sollte das Unternehmen oder das herrschende Unternehmen verpflichtet sein, den Arbeitnehmervertretern allgemeine Informationen, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, sowie Informationen, die sich konkret auf diejenigen Aspekte der Tätigkeiten des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe beziehen, welche die Interessen der Arbeitnehmer berühren, mitzuteilen. Der Europäische Betriebsrat muss am Ende der Sitzung eine Stellungnahme abgeben können. |
(43) |
Bevor bestimmte Beschlüsse mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer ausgeführt werden, sind die Arbeitnehmervertreter unverzüglich zu unterrichten und anzuhören. |
(44) |
Der Inhalt der subsidiären Rechtsvorschriften, die in Ermangelung einer Vereinbarung anzuwenden sind und in den Verhandlungen als Auffangregelungen dienen, muss geklärt und an die Entwicklung der Anforderungen und Verfahren im Bereich der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung angepasst werden. Eine Unterscheidung sollte vorgenommen werden zwischen den Bereichen, in denen eine Unterrichtung obligatorisch ist, und den Bereichen, in denen der Europäische Betriebsrat auch angehört werden muss, was das Recht einschließt, eine Antwort mit Begründung auf eine abgegebene Stellungnahme zu erhalten. Damit der engere Ausschuss die erforderliche Koordinierungsrolle wahrnehmen und im Falle außergewöhnlicher Umstände effizient handeln kann, muss dieser Ausschuss bis zu fünf Mitglieder umfassen und regelmäßig beraten können. |
(45) |
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Rechte auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(46) |
Diese Richtlinie achtet die Grundrechte und wahrt insbesondere die Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Vor allem soll diese Richtlinie gewährleisten, dass das Recht der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter auf rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung auf den angemessenen Ebenen in vollem Umfang Beachtung findet, und zwar in den Fällen und unter den Gegebenheiten, die im Gemeinschaftsrecht sowie in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren vorgesehen sind (Artikel 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). |
(47) |
Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien. |
(48) |
Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (8) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen. |
(49) |
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Zielsetzung
(1) Das Ziel dieser Richtlinie ist die Stärkung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen.
(2) Hierzu wird in allen gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen auf Antrag gemäß dem Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 zum Zweck der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ein Europäischer Betriebsrat eingesetzt oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer geschaffen. Die Modalitäten der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer werden so festgelegt und angewandt, dass ihre Wirksamkeit gewährleistet ist und eine effiziente Beschlussfassung des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe ermöglicht wird.
(3) Die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer erfolgt auf der je nach behandeltem Thema relevanten Leitungs- und Vertretungsebene. Zu diesem Zweck beschränken sich die Zuständigkeiten des Europäischen Betriebsrats und der Geltungsbereich des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer gemäß dieser Richtlinie auf länderübergreifende Angelegenheiten.
(4) Als länderübergreifend werden Angelegenheiten erachtet, die das gemeinschaftsweit operierende Unternehmen oder die gemeinschaftsweit operierende Unternehmensgruppe insgesamt oder mindestens zwei der Betriebe oder der zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen.
(5) Ungeachtet des Absatzes 2 wird der Europäische Betriebsrat in den Fällen, in denen eine gemeinschaftsweit operierende Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ein oder mehrere Unternehmen oder Unternehmensgruppen umfasst, die gemeinschaftsweit operierende Unternehmen oder Unternehmensgruppen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder c sind, auf der Ebene der Unternehmensgruppe eingesetzt, es sei denn, dass in der Vereinbarung gemäß Artikel 6 etwas anderes vorgesehen wird.
(6) Ist in der Vereinbarung gemäß Artikel 6 kein größerer Geltungsbereich vorgesehen, so erstrecken sich die Befugnisse und Zuständigkeiten der Europäischen Betriebsräte und die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, die zur Erreichung des in Absatz 1 festgelegten Ziels vorgesehen sind, im Fall eines gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens auf alle in den Mitgliedstaaten ansässigen Betriebe und im Fall einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe auf alle in den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen dieser Gruppe.
(7) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Richtlinie nicht für das seefahrende Personal der Handelsmarine gilt.
Artikel 2
Definitionen
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) |
„gemeinschaftsweit operierendes Unternehmen“ ein Unternehmen mit mindestens 1 000 Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten und mit jeweils mindestens 150 Arbeitnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten; |
b) |
„Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht; |
c) |
„gemeinschaftsweit operierende Unternehmensgruppe“ eine Unternehmensgruppe, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
|
d) |
„Arbeitnehmervertreter“ die nach den Rechtsvorschriften und/oder den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten vorgesehenen Vertreter der Arbeitnehmer; |
e) |
„zentrale Leitung“ die zentrale Unternehmensleitung eines gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder bei gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppen die zentrale Unternehmensleitung des herrschenden Unternehmens; |
f) |
„Unterrichtung“ die Übermittlung von Informationen durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmervertreter, um ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Prüfung der behandelten Frage zu geben; die Unterrichtung erfolgt zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die dem Zweck angemessen sind und es den Arbeitnehmervertretern ermöglichen, die möglichen Auswirkungen eingehend zu bewerten und gegebenenfalls Anhörungen mit dem zuständigen Organ des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe vorzubereiten; |
g) |
„Anhörung“ die Einrichtung eines Dialogs und den Meinungsaustausch zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zentralen Leitung oder einer anderen, angemesseneren Leitungsebene zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die es den Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der erhaltenen Informationen ermöglichen, unbeschadet der Zuständigkeiten der Unternehmensleitung innerhalb einer angemessenen Frist zu den vorgeschlagenen Maßnahmen, die Gegenstand der Anhörung sind, eine Stellungnahme abzugeben, die innerhalb des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe berücksichtigt werden kann; |
h) |
„Europäischer Betriebsrat“ einen Betriebsrat, der gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder den Bestimmungen des Anhangs I zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer eingesetzt werden kann; |
i) |
„besonderes Verhandlungsgremium“ das gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingesetzte Gremium, das die Aufgabe hat, mit der zentralen Leitung die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nach Artikel 1 Absatz 2 auszuhandeln. |
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die Beschäftigtenschwellen nach der entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten berechneten Zahl der im Durchschnitt während der letzten zwei Jahre beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich der Teilzeitbeschäftigten, festgelegt.
Artikel 3
Definition des Begriffs „herrschendes Unternehmen“
(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „herrschendes Unternehmen“ ein Unternehmen, das zum Beispiel aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen („abhängiges Unternehmen“) ausüben kann.
(2) Die Fähigkeit, einen beherrschenden Einfluss auszuüben, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als gegeben, wenn ein Unternehmen in Bezug auf ein anderes Unternehmen direkt oder indirekt
a) |
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals dieses Unternehmens besitzt oder |
b) |
über die Mehrheit der mit den Anteilen am anderen Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder |
c) |
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des anderen Unternehmens bestellen kann. |
(3) Für die Anwendung von Absatz 2 müssen den Stimm- und Ernennungsrechten des herrschenden Unternehmens die Rechte aller abhängigen Unternehmen sowie aller natürlichen oder juristischen Personen, die zwar im eigenen Namen, aber für Rechnung des herrschenden Unternehmens oder eines anderen abhängigen Unternehmens handeln, hinzugerechnet werden.
(4) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist ein Unternehmen kein „herrschendes Unternehmen“ in Bezug auf ein anderes Unternehmen, an dem es Anteile hält, wenn es sich um eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a oder c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (9) handelt.
(5) Ein beherrschender Einfluss gilt nicht allein schon aufgrund der Tatsache als gegeben, dass eine beauftragte Person ihre Funktionen gemäß den in einem Mitgliedstaat für die Liquidation, den Konkurs, die Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung, den Vergleich oder ein ähnliches Verfahren geltenden Rechtsvorschriften ausübt.
(6) Maßgebend für die Feststellung, ob ein Unternehmen ein herrschendes Unternehmen ist, ist das Recht des Mitgliedstaats, dem das Unternehmen unterliegt.
Unterliegt das Unternehmen nicht dem Recht eines Mitgliedstaats, so ist das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dem der Vertreter des Unternehmens oder, in Ermangelung eines solchen, die zentrale Leitung desjenigen Unternehmens innerhalb einer Unternehmensgruppe ansässig ist, das die höchste Anzahl von Arbeitnehmern aufweist.
(7) Ergibt sich im Fall einer Normenkollision bei der Anwendung von Absatz 2, dass zwei oder mehr Unternehmen ein und derselben Unternehmensgruppe eines oder mehrere der in Absatz 2 festgelegten Kriterien erfüllen, so gilt das Unternehmen, welches das unter Absatz 2 Buchstabe c genannte Kriterium erfüllt, als herrschendes Unternehmen, solange nicht der Beweis erbracht ist, dass ein anderes Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
TEIL II
EINRICHTUNG DES EUROPÄISCHEN BETRIEBSRATS ODER SCHAFFUNG EINES VERFAHRENS ZUR UNTERRICHTUNG UND ANHÖRUNG DER ARBEITNEHMER
Artikel 4
Verantwortung für die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
(1) Die zentrale Leitung ist dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen geschaffen und die Mittel bereitgestellt werden, damit jeweils nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 2 für gemeinschaftsweit operierende Unternehmen und gemeinschaftsweit operierende Unternehmensgruppen der Europäische Betriebsrat eingesetzt oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung geschaffen werden kann.
(2) Ist die zentrale Leitung nicht in einem Mitgliedstaat ansässig, so ist ihr gegebenenfalls zu benennender Vertreter in der Gemeinschaft für die Maßnahmen nach Absatz 1 verantwortlich.
In Ermangelung eines solchen Vertreters ist die Leitung des Betriebs oder des zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens mit der höchsten Anzahl von Beschäftigten in einem Mitgliedstaat für die Maßnahmen nach Absatz 1 verantwortlich.
(3) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten der oder die Vertreter oder, in Ermangelung dieser Vertreter, die Leitung nach Absatz 2 Unterabsatz 2 als zentrale Leitung.
(4) Jede Leitung eines zu einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens sowie die zentrale Leitung oder die fingierte zentrale Leitung im Sinne des Absatzes 2 Unterabsatz 2 des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe ist dafür verantwortlich, die für die Aufnahme von Verhandlungen gemäß Artikel 5 erforderlichen Informationen zu erheben und an die Parteien, auf die die Richtlinie Anwendung findet, weiterzuleiten, insbesondere die Informationen in Bezug auf die Struktur des Unternehmens oder der Gruppe und die Belegschaft. Diese Verpflichtung betrifft insbesondere die Angaben zu der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c erwähnten Beschäftigtenzahl.
Artikel 5
Besonderes Verhandlungsgremium
(1) Um das in Artikel 1 Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, nimmt die zentrale Leitung von sich aus oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihrer Vertreter aus mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats oder zur Schaffung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens auf.
(2) Zu diesem Zwecke wird ein besonderes Verhandlungsgremium nach folgenden Leitlinien eingesetzt:
a) |
Die Mitgliedstaaten legen das Verfahren für die Wahl oder die Benennung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums fest, die in ihrem Hoheitsgebiet zu wählen oder zu benennen sind. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Arbeitnehmer der Unternehmen und/oder Betriebe, in denen unabhängig vom Willen der Arbeitnehmer keine Arbeitnehmervertreter vorhanden sind, selbst Mitglieder für das besondere Verhandlungsgremium wählen oder benennen dürfen. Durch Unterabsatz 2 werden die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, die Schwellen für die Einrichtung eines Gremiums zur Vertretung der Arbeitnehmer vorsehen, nicht berührt. |
b) |
Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums werden entsprechend der Zahl der in jedem Mitgliedstaat beschäftigen Arbeitnehmer des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe gewählt oder bestellt, so dass pro Mitgliedstaat für jeden Anteil der in diesem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 % der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, oder für einen Bruchteil dieser Tranche Anspruch auf einen Sitz besteht. |
c) |
Die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums und der Beginn der Verhandlungen werden der zentralen Leitung und den örtlichen Unternehmensleitungen sowie den zuständigen europäischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden mitgeteilt. |
(3) Aufgabe des besonderen Verhandlungsgremiums ist es, mit der zentralen Leitung in einer schriftlichen Vereinbarung den Tätigkeitsbereich, die Zusammensetzung, die Befugnisse und die Mandatsdauer des Europäischen Betriebsrats oder der Europäischen Betriebsräte oder die Durchführungsmodalitäten eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer festzulegen.
(4) Die zentrale Leitung beruft eine Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium ein, um eine Vereinbarung gemäß Artikel 6 zu schließen. Sie setzt die örtlichen Unternehmensleitungen hiervon in Kenntnis.
Vor und nach jeder Sitzung mit der zentralen Leitung ist das besondere Verhandlungsgremium berechtigt, zu tagen, ohne dass Vertreter der zentralen Leitung dabei zugegen sind, und dabei die erforderlichen Kommunikationsmittel zu nutzen.
Das besondere Verhandlungsgremium kann bei den Verhandlungen Sachverständige seiner Wahl hinzuziehen, zu denen Vertreter der kompetenten anerkannten Gewerkschaftsorganisationen auf Gemeinschaftsebene gehören können, um sich von ihnen bei seiner Arbeit unterstützen zu lassen. Diese Sachverständigen und Gewerkschaftsvertreter können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender Funktion beiwohnen.
(5) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen beschließen, keine Verhandlungen gemäß Absatz 4 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen zu beenden.
Durch einen solchen Beschluss wird das Verfahren zum Abschluss der in Artikel 6 genannten Vereinbarung beendet. Ist ein solcher Beschluss gefasst worden, finden die Bestimmungen des Anhangs I keine Anwendung.
Ein neuer Antrag auf Einberufung des besonderen Verhandlungsgremiums kann frühestens zwei Jahre nach dem vorgenannten Beschluss gestellt werden, es sei denn, die betroffenen Parteien setzen eine kürzere Frist fest.
(6) Die Kosten im Zusammenhang mit den Verhandlungen nach den Absätzen 3 und 4 werden von der zentralen Leitung getragen, damit das besondere Verhandlungsgremium seine Aufgaben in angemessener Weise erfüllen kann.
Die Mitgliedstaaten können unter Wahrung dieses Grundsatzes Regeln für die Finanzierung der Arbeit des besonderen Verhandlungsgremiums festlegen. Sie können insbesondere die Übernahme der Kosten auf die Kosten für einen Sachverständigen begrenzen.
Artikel 6
Inhalt der Vereinbarung
(1) Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium müssen im Geiste der Zusammenarbeit verhandeln, um zu einer Vereinbarung über die Modalitäten der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu gelangen.
(2) Unbeschadet der Autonomie der Parteien wird in der schriftlichen Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen der zentralen Leitung und dem besonderen Verhandlungsgremium Folgendes festgelegt:
a) |
die von der Vereinbarung betroffenen Unternehmen der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe oder Betriebe des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens; |
b) |
die Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung, wobei so weit als möglich eine ausgewogene Vertretung der Arbeitnehmer nach Tätigkeit, Arbeitnehmerkategorien und Geschlecht zu berücksichtigen ist, und die Mandatsdauer; |
c) |
die Befugnisse und das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren des Europäischen Betriebsrats sowie die Modalitäten für die Abstimmung zwischen der Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats und der einzelstaatlichen Arbeitnehmervertretungen gemäß den Grundsätzen des Artikels 1 Absatz 3; |
d) |
der Ort, die Häufigkeit und die Dauer der Sitzungen des Europäischen Betriebsrats; |
e) |
gegebenenfalls die Zusammensetzung, die Modalitäten für die Bestellung, die Befugnisse und die Sitzungsmodalitäten des innerhalb des Europäischen Betriebsrates eingesetzten engeren Ausschusses; |
f) |
die für den Europäischen Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel; |
g) |
das Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Modalitäten für die Änderung oder Kündigung der Vereinbarung und gegebenenfalls die Fälle, in denen eine Neuaushandlung erfolgt, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren, gegebenenfalls auch bei Änderungen der Struktur des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe. |
(3) Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium können in schriftlicher Form den Beschluss fassen, dass anstelle eines Europäischen Betriebsrats ein oder mehrere Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren geschaffen werden.
In der Vereinbarung ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Arbeitnehmervertreter das Recht haben, zu einem Meinungsaustausch über die ihnen übermittelten Informationen zusammenzutreten.
Diese Informationen erstrecken sich insbesondere auf länderübergreifende Angelegenheiten, welche erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben.
(4) Sofern in den Vereinbarungen im Sinne der Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, gelten die subsidiären Vorschriften des Anhangs I nicht für diese Vereinbarungen.
(5) Für den Abschluss der Vereinbarungen im Sinne der Absätze 2 und 3 ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums erforderlich.
Artikel 7
Subsidiäre Vorschriften
(1) Um das in Artikel 1 Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, werden die subsidiären Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die zentrale Leitung ihren Sitz hat, angewandt,
— |
wenn die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fassen oder |
— |
wenn die zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen binnen sechs Monaten nach dem ersten Antrag nach Artikel 5 Absatz 1 verweigert oder |
— |
wenn binnen drei Jahren nach dem entsprechenden Antrag keine Vereinbarung gemäß Artikel 6 zustande kommt und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach Artikel 5 Absatz 5 gefasst hat. |
(2) Die subsidiären Vorschriften nach Absatz 1 in der durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegten Fassung müssen den in Anhang I niedergelegten Bestimmungen genügen.
TEIL III
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 8
Vertrauliche Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen Betriebsrats sowie den sie gegebenenfalls unterstützenden Sachverständigen nicht gestattet wird, ihnen ausdrücklich als vertraulich mitgeteilte Informationen an Dritte weiterzugeben.
Das Gleiche gilt für die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens.
Diese Verpflichtung besteht unabhängig vom Aufenthaltsort der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Personen und selbst nach Ablauf ihres Mandats weiter.
(2) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass die in seinem Hoheitsgebiet ansässige zentrale Leitung in besonderen Fällen und unter den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen und Beschränkungen Informationen nicht weiterleiten muss, wenn diese die Arbeitsweise der betroffenen Unternehmen nach objektiven Kriterien erheblich beeinträchtigen oder ihnen schaden könnten.
Der betreffende Mitgliedstaat kann diese Befreiung von einer vorherigen behördlichen oder gerichtlichen Genehmigung abhängig machen.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann besondere Bestimmungen für die zentrale Leitung der in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen vorsehen, die in Bezug auf Berichterstattung und Meinungsäußerung unmittelbar und überwiegend eine bestimmte weltanschauliche Tendenz verfolgen, falls die innerstaatlichen Rechtsvorschriften solche besonderen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bereits enthalten.
Artikel 9
Arbeitsweise des Europäischen Betriebsrats und Funktionsweise des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
Die zentrale Leitung und der Europäische Betriebsrat arbeiten mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammen.
Gleiches gilt für die Zusammenarbeit zwischen der zentralen Leitung und den Arbeitnehmervertretern im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer.
Artikel 10
Rolle und Schutz der Arbeitnehmervertreter
(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten der anderen Gremien oder Organisationen in diesem Bereich verfügen die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats über die Mittel, die erforderlich sind, um die Rechte auszuüben, die sich aus dieser Richtlinie ergeben, um kollektiv die Interessen der Arbeitnehmer des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe zu vertreten.
(2) Unbeschadet des Artikels 8 informieren die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats die Arbeitnehmervertreter der Betriebe oder der zur gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen oder, in Ermangelung solcher Vertreter, die Belegschaft insgesamt über Inhalt und Ergebnisse der gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Unterrichtung und Anhörung.
(3) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats und die Arbeitnehmervertreter, die bei dem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 3 mitwirken, genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den gleichen Schutz und gleichartige Sicherheiten wie die Arbeitnehmervertreter nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten des Landes, in dem sie beschäftigt sind.
Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an den Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, des Europäischen Betriebsrats und an allen anderen Sitzungen im Rahmen der Vereinbarungen nach Artikel 6 Absatz 3 sowie für die Lohn- und Gehaltsfortzahlung an die Mitglieder, die Beschäftigte des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe sind, für die Dauer ihrer durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Abwesenheit.
(4) In dem Maße, wie dies zur Wahrnehmung ihrer Vertretungsaufgaben in einem internationalen Umfeld erforderlich ist, müssen die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen Betriebsrats Schulungen erhalten, ohne dabei Lohn- bzw. Gehaltseinbußen zu erleiden.
Artikel 11
Einhaltung der Richtlinie
(1) Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die Leitung der in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Betriebe eines gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens und die Leitung eines Unternehmens, das Mitglied einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe ist, und ihre Arbeitnehmervertreter oder, je nach dem betreffenden Einzelfall, deren Arbeitnehmer den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen nachkommen, unabhängig davon, ob die zentrale Leitung sich in seinem Hoheitsgebiet befindet.
(2) Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen vor; sie gewährleisten insbesondere, dass Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren vorhanden sind, mit deren Hilfe die Erfüllung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchgesetzt werden kann.
(3) Bei der Anwendung des Artikels 8 sehen die Mitgliedstaaten Verfahren vor, nach denen die Arbeitnehmervertreter auf dem Verwaltungs- oder Gerichtsweg Rechtsbehelfe einlegen können, wenn die zentrale Leitung sich auf die Vertraulichkeit der Informationen beruft oder diese — ebenfalls nach Artikel 8 — nicht weiterleitet.
Zu diesen Verfahren können auch Verfahren gehören, die dazu bestimmt sind, die Vertraulichkeit der betreffenden Informationen zu wahren.
Artikel 12
Zusammenhang mit anderen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen
(1) Die Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats wird mit der Unterrichtung und Anhörung der einzelstaatlichen Vertretungsgremien der Arbeitnehmer abgestimmt, wobei die jeweiligen Zuständigkeiten und Aktionsbereiche sowie die Grundsätze des Artikels 1 Absatz 3 beachtet werden.
(2) Die Modalitäten für die Abstimmung zwischen der Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats und der einzelstaatlichen Arbeitnehmervertretungen werden in der Vereinbarung gemäß Artikel 6 festgelegt. Diese Vereinbarung steht den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder den einzelstaatlichen Gepflogenheiten zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nicht entgegen.
(3) Sind solche Modalitäten nicht durch Vereinbarung festgelegt, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass der Prozess der Unterrichtung und Anhörung sowohl im Europäischen Betriebsrat als auch in den einzelstaatlichen Vertretungsgremien der Arbeitnehmer stattfindet, wenn Entscheidungen geplant sind, die wesentliche Veränderungen der Arbeitsorganisation oder der Arbeitsverträge mit sich bringen können.
(4) Diese Richtlinie lässt die in der Richtlinie 2002/14/EG vorgesehenen Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren sowie die in Artikel 2 der Richtlinie 98/59/EG und in Artikel 7 der Richtlinie 2001/23/EG vorgesehenen spezifischen Verfahren unberührt.
(5) Die Durchführung dieser Richtlinie darf nicht als Rechtfertigung für Rückschritte hinter den bereits in den einzelnen Mitgliedstaaten erreichten Stand des allgemeinen Niveaus des Arbeitnehmerschutzes in den von ihr abgedeckten Bereichen benutzt werden.
Artikel 13
Anpassung
Ändert sich die Struktur des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe wesentlich und fehlen entsprechende Bestimmungen in den geltenden Vereinbarungen oder bestehen Konflikte zwischen den Bestimmungen von zwei oder mehr geltenden Vereinbarungen, so nimmt die zentrale Leitung von sich aus oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihrer Vertreter in mindestens zwei Unternehmen oder Betrieben in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten die Verhandlungen gemäß Artikel 5 auf.
Mindestens drei Mitglieder des bestehenden Europäischen Betriebsrats oder jedes bestehenden Europäischen Betriebsrats gehören — neben den gemäß Artikel 5 Absatz 2 gewählten oder bestellten Mitgliedern — dem besonderen Verhandlungsgremium an.
Während der Verhandlungen erfolgt die Aufgabenwahrnehmung durch den bestehenden Europäischen Betriebsrat oder die bestehenden Europäischen Betriebsräte entsprechend den in einer Vereinbarung zwischen diesem/diesen und der zentralen Leitung festgelegten etwaigen Absprachen.
Artikel 14
Geltende Vereinbarungen
(1) Unbeschadet des Artikels 13 gelten die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht für gemeinschaftsweit operierende Unternehmen und gemeinschaftsweit operierende Unternehmensgruppen, in denen entweder
a) |
eine für alle Arbeitnehmer geltende Vereinbarung oder Vereinbarungen, in der bzw. in denen eine länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vorgesehen ist, gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 94/45/EG oder Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 97/74/EG abgeschlossen wurde bzw. wurden oder solche Vereinbarungen wegen Veränderungen in der Struktur der Unternehmen oder Unternehmensgruppen angepasst wurden; oder |
b) |
eine gemäß Artikel 6 der Richtlinie 94/45/EG abgeschlossene Vereinbarung zwischen dem 5. Juni 2009 und dem 5. Juni 2011 unterzeichnet oder überarbeitet wird. |
Das einzelstaatliche Recht, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Überarbeitung der Vereinbarung gilt, gilt weiterhin für die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Unternehmen oder Unternehmensgruppen.
(2) Laufen die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen aus, so können die betreffenden Parteien gemeinsam beschließen, sie weiter anzuwenden oder zu überarbeiten. Ist dies nicht der Fall, so findet diese Richtlinie Anwendung.
Artikel 15
Bericht
Bis spätestens 5. Juni 2016 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie und legt gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.
Artikel 16
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und g und der Artikel 10, 12, 13 und 14 sowie des Anhangs I Nummer 1 Buchstaben a, c und d und Nummern 2 und 3 spätestens am 5. Juni 2011 nachzukommen, bzw. vergewissern sich, dass die Sozialpartner zu diesem Datum die notwendigen Vorschriften durch Vereinbarungen einführen, wobei die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen haben, um jederzeit in der Lage zu sein, die dieser Richtlinie entsprechenden Ergebnisse zu gewährleisten.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderte Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und legen die Formulierung der Erklärung fest.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 17
Aufhebung
Die Richtlinie 94/45/EG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht mit Wirkung vom 6. Juni 2011 aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absätze 1, 5, 6 und 7, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis e, h und i, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 5 Absätze 1, 3, 5 und 6, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, d und f, Artikel 6 Absätze 3, 4 und 5 und die Artikel 7, 8, 9 und 11 sowie Anhang I Nummer 1 Buchstaben b, e und f und Nummern 4, 5 und 6 sind ab dem 6. Juni 2011 anwendbar.
Artikel 19
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 2009.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. KOHOUT
(1) Stellungnahme vom 4. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2008.
(3) ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.
(4) ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.
(5) ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16.
(6) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16.
(7) Richtlinie 97/74/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zur Ausdehnung der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen auf das Vereinigte Königreich (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 22).
(8) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
(9) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
ANHANG I
SUBSIDIÄRE VORSCHRIFTEN
(nach Artikel 7)
(1) |
Um das in Artikel 1 Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, wird in den in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Fällen ein Europäischer Betriebsrat eingesetzt, für dessen Zuständigkeiten und Zusammensetzung folgende Regeln gelten:
|
(2) |
Der Europäische Betriebsrat ist befugt, einmal jährlich mit der zentralen Leitung zum Zwecke der Unterrichtung und Anhörung, auf der Grundlage eines von der zentralen Leitung vorgelegten Berichts, über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe zusammenzutreten. Die örtlichen Unternehmensleitungen werden hiervon in Kenntnis gesetzt. |
(3) |
Treten außergewöhnliche Umstände ein oder werden Entscheidungen getroffen, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, insbesondere bei Verlegung oder Schließung von Unternehmen oder Betrieben oder bei Massenentlassungen, so hat der engere Ausschuss oder, falls nicht vorhanden, der Europäische Betriebsrat das Recht, darüber unterrichtet zu werden. Er hat das Recht, auf Antrag mit der zentralen Leitung oder anderen, geeigneteren, mit Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebenen innerhalb des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe zusammenzutreten, um unterrichtet und angehört zu werden. Im Falle einer Sitzung mit dem engeren Ausschuss dürfen auch die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats teilnehmen, die von den Betrieben und/oder Unternehmen gewählt worden sind, welche unmittelbar von den in Frage stehenden Umständen oder Entscheidungen betroffen sind. Diese Sitzung zur Unterrichtung und Anhörung erfolgt unverzüglich auf der Grundlage eines Berichts der zentralen Leitung oder einer anderen geeigneten Leitungsebene innerhalb der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe, zu dem der Europäische Betriebsrat binnen einer angemessenen Frist seine Stellungnahme abgeben kann. Diese Sitzung lässt die Rechte der zentralen Leitung unberührt. Die unter den genannten Umständen vorgesehene Unterrichtung und Anhörung erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 und des Artikels 8. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten können Regeln bezüglich des Vorsitzes der Sitzungen zur Unterrichtung und Anhörung festlegen. Vor Sitzungen mit der zentralen Leitung ist der Europäische Betriebsrat oder der engere Ausschuss, der gegebenenfalls gemäß Nummer 3 Absatz 2 erweitert ist, berechtigt, in Abwesenheit der betreffenden Unternehmensleitung zu tagen. |
(5) |
Der Europäische Betriebsrat und der engere Ausschuss können sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. |
(6) |
Die Verwaltungsausgaben des Europäischen Betriebsrats gehen zu Lasten der zentralen Leitung. Die betreffende zentrale Leitung stattet die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats mit den erforderlichen finanziellen und materiellen Mitteln aus, damit diese ihre Aufgaben in angemessener Weise wahrnehmen können. Insbesondere trägt die zentrale Leitung die für die Veranstaltung der Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich der Dolmetschkosten sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats und des engeren Ausschusses, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Mitgliedstaaten können unter Wahrung dieses Grundsatzes Regeln für die Finanzierung der Arbeit des Europäischen Betriebsrats festlegen. Sie können insbesondere die Übernahme der Kosten auf die Kosten für einen Sachverständigen begrenzen. |
ANHANG II
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 17)
Richtlinie 94/45/EG des Rates |
|
Richtlinie 97/74/EG des Rates |
|
Richtlinie 2006/109/EG des Rates |
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 17)
Richtlinie |
Frist für die Umsetzung |
94/45/EG |
22.9.1996 |
97/74/EG |
15.12.1999 |
2006/109/EG |
1.1.2007 |
ANHANG III
Entsprechungstabelle
Richtlinie 94/45/EG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 |
— |
Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 |
— |
Artikel 1 Absätze 3 und 4 |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 5 |
Artikel 1 Absatz 4 |
Artikel 1 Absatz 6 |
Artikel 1 Absatz 5 |
Artikel 1 Absatz 7 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis e |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis e |
— |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben g und h |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben h und i |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 |
Artikel 5 Absätze 5 und 6 |
Artikel 5 Absätze 5 und 6 |
Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d |
— |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g |
Artikel 6 Absätze 3, 4 und 5 |
Artikel 6 Absätze 3, 4 and 5 |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
Artikel 9 |
Artikel 9 |
— |
Artikel 10 Absätze 1 und 2 |
Artikel 10 |
Artikel 10 Absatz 3 |
— |
Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 4 |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 12 Absätze 1 und 2 |
— |
— |
Artikel 12 Absätze 1 bis 5 |
— |
Artikel 13 |
Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 14 Absatz 2 |
— |
Artikel 15 |
Artikel 14 |
Artikel 16 |
— |
Artikel 17 |
— |
Artikel 18 |
Artikel 16 |
Artikel 19 |
ANHANG |
ANHANG I |
Nummer 1 Eingangsteil |
Nummer 1 Eingangsteil |
Nummer 1 Buchstabe a (teilweise) und Nummer 2 Absatz 2 (teilweise) |
Nummer 1 Buchstabe a (teilweise) |
Nummer 1 Buchstabe b |
Nummer 1 Buchstabe b |
Nummer 1 Buchstabe c (teilweise) und Nummer 1 Buchstabe d |
Nummer 1 Buchstabe c |
Nummer 1 Buchstabe c (teilweise) |
Nummer 1 Buchstabe d |
Nummer 1 Buchstabe e |
Nummer 1 Buchstabe e |
Nummer 1 Buchstabe f |
Nummer 1 Buchstabe f |
Nummer 2 Absatz 1 |
Nummer 2 |
Nummer 3 |
Nummer 3 |
Nummer 4 |
Nummer 4 |
Nummer 5 |
— |
Nummer 6 |
Nummer 5 |
Nummer 7 |
Nummer 6 |
— |
Anhänge II und III |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
16.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/45 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 15. Mai 2009
zur Bestellung der Mitglieder der Prüfgruppe, die mit der Entscheidung 2006/505/EG vom 15. Mai 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen eingesetzt wurde
(2009/386/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 2006/505/EG der vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (1), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission setzt sich die Gruppe aus höchstens sieben Mitgliedern zusammen; die Kommission beruft als Mitglieder unabhängige Sachverständige mit Erfahrung und Sachkenntnis auf dem Gebiet der Buchführung und insbesondere der Rechnungslegung, die auf Gemeinschaftsebene weithin anerkannt sind. |
(2) |
Mit dem Beschluss 2007/73/EG (2) hat die Kommission die sieben Mitglieder der Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen am 8. Februar 2007 für eine dreijährige verlängerbare Amtszeit bestellt. Im Interesse eines geordneten turnusmäßigen Wechsels der Gruppenmitglieder kann die Gruppe beschließen, Mitglieder in Gruppen von zwei oder drei Mitgliedern auszutauschen. Die Gruppe hat beschlossen, im Jahr 2009 drei Mitglieder auszutauschen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Kommission bestellt hiermit drei Mitglieder der Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Brüssel, den 15. Mai 2009
Für die Kommission
Charlie McCREEVY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33.
(2) ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 181.
ANHANG
VERZEICHNIS DER MITGLIEDER
|
Rien VAN HOEPEN |
|
Bernard RAFFOURNIER |
|
Mari PAANANEN |
EMPFEHLUNGEN
Kommission
16.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/47 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 12. Mai 2009
zur Umsetzung der Grundsätze der Wahrung der Privatsphäre und des Datenschutzes in RFID-gestützten Anwendungen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3200)
(2009/387/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,
nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Funkwellenidentifikation (Radio Frequency Identification, RFID) markiert eine neue Entwicklung in der Informationsgesellschaft, in deren Verlauf Gegenstände mit mikroelektronischen Komponenten, die automatisch Daten verarbeiten können, zunehmend Einzug in den Lebensalltag halten werden. |
(2) |
In dem Maße, wie sich die RFID-Technik verbreitet, wird sie in vielfältigen Bereichen wie Logistik (1), Gesundheitsfürsorge, öffentlicher Verkehr, Einzelhandel (insbesondere für eine höhere Produktsicherheit und den schnelleren Rückruf von Produkten), Unterhaltung, Arbeit, Mauterhebung, Gepäckabfertigung und Reisedokumente zum Teil des persönlichen Lebens der Menschen. |
(3) |
Die RFID-Technik hat das Potenzial, zu einer wichtigen neuen Triebkraft für Wachstum und Beschäftigung zu werden und einen großen Beitrag zur Verwirklichung der Lissabonner Strategie zu leisten. Sie verspricht große wirtschaftliche Vorteile, denn sie kann neue Geschäftschancen eröffnen, zu Kostensenkungen und Effizienzsteigerungen führen, insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung von Produktnachahmungen, die Bewirtschaftung von Elektronikabfällen und gefährlichen Stoffen und das Recycling von Altprodukten. |
(4) |
Die RFID-Technik erlaubt die Verarbeitung von u. a. auch personenbezogenen Daten über kurze Entfernungen ohne physischen Kontakt oder sichtbare Wechselwirkung zwischen dem Lese- oder Schreibgerät und dem RFID-Tag, so dass eine solche Datenübertragung stattfinden kann, ohne dass die betroffene Person dies bemerkt. |
(5) |
RFID-Anwendungen sind potenziell in der Lage, Daten zu verarbeiten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen, die dadurch direkt oder indirekt identifiziert werden kann. So können sie entweder direkt im RFID-Tag gespeicherte personenbezogene Daten wie Namen, Geburtsdatum und Anschrift oder biometrische Angaben einer Person oder aber Daten verarbeiten, durch die eine bestimmte RFID-Artikelnummer mit anderweitig im System gespeicherten personenbezogenen Daten verknüpft werden. Außerdem bietet die Technik die Möglichkeit, Personen anhand der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die eine RFID-Artikelnummer enthalten, zu überwachen. |
(6) |
Da die RFID-Technik potenziell sowohl allgegenwärtig als auch praktisch unsichtbar ist, muss bei ihrer Einführung den Fragen der Privatsphäre und des Datenschutzes besondere Beachtung geschenkt werden. Funktionsmerkmale für die Wahrung der Privatsphäre und die Informationssicherheit sollten folglich in RFID-Anwendungen bereits integriert werden, bevor diese auf breiter Basis genutzt werden (Grundsatz der „eingebauten Sicherheit und Privatsphäre“). |
(7) |
Die zahlreichen wirtschaftlichen und sozialen Vorteile der RFID-Technik werden nur dann zum Tragen kommen, wenn es wirksame Vorkehrungen für die Einhaltung des Datenschutzes, die Wahrung der Privatsphäre und die Achtung der damit zusammenhängenden ethischen Aspekte gibt, die im Mittelpunkt der Debatte um die öffentliche Akzeptanz der RFID-Technik stehen. |
(8) |
Die Mitgliedstaaten und alle Beteiligten sollten insbesondere in dieser Anfangsphase der RFID-Einführung weitere Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass RFID-Anwendungen überwacht und die Rechte und Freiheiten des Einzelnen geachtet werden. |
(9) |
In ihrer Mitteilung vom 15. März 2007„Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) in Europa: Schritte zu einem ordnungspolitischen Rahmen“ (2) kündigte die Kommission an, dass sie Klarstellungen und Vorgaben in Bezug auf die Aspekte des Datenschutzes und der Wahrung der Privatsphäre in RFID-Anwendungen in Form von einer oder mehreren Empfehlungen der Kommission vorlegen würde. |
(10) |
Die Rechte und Pflichten in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr, wie sie in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) und in der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (4) festgelegt sind, gelten uneingeschränkt für RFID-Anwendungen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. |
(11) |
Die Grundsätze, die in der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (5) verankert sind, sollten auf die Entwicklung von RFID-Anwendungen angewandt werden. |
(12) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte macht in seiner Stellungnahme (6) Vorgaben für den Umgang mit Produkten, die mit RFID-Tags versehen und für den Einzelnen bestimmt sind, und verlangt Datenschutz- und Sicherheitsfolgenabschätzungen zur Ermittlung und Weiterentwicklung der „besten verfügbaren Technik“ (BAT) für die Wahrung der Privatsphäre und die Sicherheit von RFID-Systemen. |
(13) |
RFID-Anwendungsbetreiber sollten alle angemessenen Maßnahmen treffen, damit es nicht möglich ist, durch Mittel, die dem RFID-Anwendungsbetreiber oder einer sonstigen Person wahrscheinlich zur Verfügung stehen, die betreffenden Daten einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zuzuordnen, sofern die Verarbeitung der Daten nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Grundsätzen und Rechtsvorschriften über den Datenschutz erfolgt. |
(14) |
In der Mitteilung der Kommission vom 2. Mai 2007 über die Verbesserung des Datenschutzes durch Technologien zum Schutz der Privatsphäre (7) werden konkrete Maßnahmen dargelegt, um die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken und nach Möglichkeit anonyme oder pseudonymisierte Daten zu verwenden, auch durch die Förderung der Entwicklung von Technologien zum Schutz der Privatsphäre und deren Nutzung durch die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und die Verbraucher. |
(15) |
In der Mitteilung der Kommission vom 31. Mai 2006„Eine Strategie für eine sichere Informationsgesellschaft — Dialog, Partnerschaft und Delegation der Verantwortung“ (8) werden Verschiedenartigkeit, Offenheit, Interoperabilität, Benutzerfreundlichkeit und Wettbewerb als Schlüsselfaktoren für eine sichere Informationsgesellschaft anerkannt, die Rolle der Mitgliedstaaten und öffentlichen Verwaltungen bei der Sensibilisierung und der Förderung bewährter Sicherheitsverfahren herausgestellt und die Akteure des Privatsektors aufgefordert, auf erschwingliche Sicherheits-Zertifizierungsprogramme für Produkte, Verfahren und Dienste hinzuarbeiten, die bestimmte EU-Anforderungen abdecken (insbesondere in Bezug auf die Privatsphäre). |
(16) |
In der Entschließung des Rates vom 22. März 2007 zu einer Strategie für eine sichere Informationsgesellschaft in Europa (9) werden die Mitgliedstaaten aufgerufen, der notwendigen Prävention und Bekämpfung in Bezug auf neue und bestehende Bedrohungen der Sicherheit elektronischer Kommunikationsnetze gebührende Aufmerksamkeit zu schenken. |
(17) |
Ein auf Gemeinschaftsebene aufgestellter Rahmen für die Durchführung von Datenschutzfolgenabschätzungen stellt sicher, dass den Bestimmungen dieser Empfehlung in den Mitgliedstaaten in einheitlicher Weise nachgekommen wird. Die Entwicklung eines solchen Rahmens sollte gestützt auf bestehende Praktiken und Erfahrungen in den Mitgliedstaaten und in Drittländern sowie auf die Arbeiten der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) (10) erfolgen. |
(18) |
Die Kommission wird für die Aufstellung von gemeinschaftlichen Leitlinien für das Informationssicherheitsmanagementsystem bei RFID-Anwendungen sorgen und sich dabei auf bestehende Praktiken und Erfahrungen in den Mitgliedstaaten und in Drittländern stützen. Die Mitgliedstaaten sollten ihren Beitrag zu diesem Prozess leisten und private Einrichtungen wie auch Behörden zur Mitarbeit anhalten. |
(19) |
Eine Datenschutzfolgenabschätzung, die der Betreiber vor der Einführung einer RFID-Anwendung durchgeführt, liefert die für angemessene Schutzmaßnahmen erforderlichen Informationen. Solche Maßnahmen müssen über die gesamte Lebensdauer der RFID-Anwendung überwacht und überprüft werden. |
(20) |
Im Einzelhandel sollten anhand einer Datenschutzfolgenabschätzung für an Verbraucher verkaufte Produkte, an denen RFID-Tags angebracht sind, die erforderlichen Informationen ermittelt werden, um festzustellen, ob eine Bedrohung für die Privatsphäre oder den Schutz personenbezogener Daten wahrscheinlich ist. |
(21) |
Die Anwendung von internationalen Normen, wie sie z. B. von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) entwickelt werden, sowie von Verhaltenskodizes und bewährten Praktiken, die mit dem EU-Rechtsrahmen vereinbar sind, kann helfen, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit und der Privatsphäre über den gesamten RFID-gestützten Geschäftsablauf zu verwalten. |
(22) |
RFID-Anwendungen, die sich auf die allgemeine Öffentlichkeit auswirken, z. B. elektronische Fahrscheine im öffentlichen Verkehr, müssen angemessen geschützt werden. RFID-Anwendungen, die den Einzelnen berühren, weil beispielsweise biometrische Identifikationsdaten oder Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind im Hinblick auf die Informationssicherheit und die Wahrung der Privatsphäre besonders problematisch und müssen daher besondere Berücksichtigung finden. |
(23) |
Die Gesellschaft als Ganzes muss sich der im Zusammenhang mit dem Einsatz von RFID-Anwendungen geltenden Rechte und Pflichten bewusst sein. Diejenigen, die solche Technik einführen, sind deshalb auch dafür verantwortlich, dass dem Einzelnen Informationen über die Nutzung dieser Anwendungen gegeben werden. |
(24) |
Die Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) für die Funktionsmerkmale und Fähigkeiten der RFID-Technik wird dazu beitragen, dass die Technik ihr wirtschaftliches Potenzial entfalten kann und gleichzeitig die Risiken einer Nutzung zum Nachteil öffentlicher Interessen mindern, wodurch ihre Akzeptanz gesteigert wird. |
(25) |
Die Kommission wird an der Umsetzung dieser Empfehlung sowohl direkt als auch indirekt mitwirken, indem sie den Dialog und die Zusammenarbeit der Beteiligten fördert, und zwar insbesondere über das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP), das mit dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichtet wurde, und das Siebte Forschungsrahmenprogramm (7. RP), das mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichtet wurde. |
(26) |
Die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der preisgünstigen Technologien für einen besseren Schutz der Privatsphäre und die Erhöhung der Informationssicherheit sind auf Gemeinschaftsebene unverzichtbar, wenn eine breitere Einführung dieser Technologien unter annehmbaren Bedingungen erreicht werden soll. |
(27) |
Diese Empfehlung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie dient insbesondere der uneingeschränkten Wahrung des Privat- und Familienlebens und dem Schutz personenbezogener Daten — |
EMPFIEHLT:
Anwendungsbereich
1. |
Diese Empfehlung gibt den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen für die Gestaltung und den Betrieb von RFID-Anwendungen in einer rechtmäßigen und gesellschaftlich wie politisch annehmbaren Weise und unter Wahrung der Privatsphäre und Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten. |
2. |
Diese Empfehlung enthält Orientierungshilfen für Maßnahmen, die bei der Einführung von RFID-Anwendungen getroffen werden müssen, um sicherzustellen, dass die in Umsetzung der Richtlinien 95/46/EG, 1999/5/EG und 2002/58/EG erlassenen nationalen Rechtsvorschriften bei dieser Einführung, soweit zutreffend, eingehalten werden. |
Begriffsbestimmungen
3. |
Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG. Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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Datenschutzfolgenabschätzungen
4. |
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Branche in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Beteiligten aus der Zivilgesellschaft einen Rahmen für Datenschutzfolgenabschätzungen aufstellt. Dieser Rahmen sollte der Artikel-29-Datenschutzgruppe innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Prüfung vorgelegt werden. |
5. |
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Betreiber ungeachtet ihrer sonstigen Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/46/EG
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Informationssicherheit
6. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission bei der Ermittlung jener Anwendungen unterstützen, aus denen sich Bedrohungen der Informationssicherheit mit Folgen für die Allgemeinheit ergeben könnten. Bei solchen Anwendungen sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Betreiber gemeinsam mit den zuständigen nationalen Behörden und den Organisationen der Zivilgesellschaft neue Programme entwickeln oder bestehende Programme anwenden, z. B. für die Zertifizierung oder Selbstbewertung der Betreiber, um nachzuweisen, dass in Bezug auf die festgestellten Risiken ein angemessenes Niveau der Informationssicherheit und des Schutzes der Privatsphäre besteht. |
Informationen und Transparenz in Bezug auf die RFID-Nutzung
7. |
Unbeschadet der aus den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG erwachsenen Pflichten der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Betreiber für jede ihrer Anwendungen eine kurze, genaue und leicht verständliche Information ausarbeiten und veröffentlichen. Diese Information sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
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8. |
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Betreiber Schritte unternehmen, um Einzelpersonen über die Präsenz von Lesegeräten zu informieren, und zwar mit Hilfe eines europaweit einheitlichen Zeichens, das von den europäischen Normungsgremien mit Unterstützung der beteiligten Akteure entwickelt wird. Das Zeichen sollte den Namen des Betreibers und eine Anlaufstelle enthalten, bei der Einzelpersonen die oben genannte Information über die Anwendung erhalten können. |
RFID-Anwendungen im Einzelhandel
9. |
Die Betreiber sollten Einzelpersonen anhand eines europaweit einheitlichen Zeichens, das von den europäischen Normungsgremien mit Unterstützung der beteiligten Akteure entwickelt wird, über die Präsenz von RFID-Tags informieren, die an Produkten angebracht oder darin eingebettet sind. |
10. |
Bei der Durchführung der in Nummer 4 und 5 genannten Datenschutzfolgenabschätzung sollte der Betreiber einer Anwendung besonders feststellen, ob RFID-Tags, die an oder in Produkten angebracht sind, welche von Einzelhändlern, die nicht Betreiber dieser Anwendung sind, an Verbraucher verkauft werden, wahrscheinlich eine Bedrohung für die Privatsphäre oder den Schutz personenbezogener Daten darstellen. |
11. |
Einzelhändler sollten die in ihrer Anwendung genutzten RFID-Tags am Verkaufsort deaktivieren oder entfernen, es sei denn, die Verbraucher stimmen nach Aufklärung anhand der in Nummer 7 genannten Informationen der weiteren Betriebsfähigkeit der RFID-Tags zu. Unter Deaktivierung der RFID-Tags sollte jedes Verfahren verstanden werden, durch das ohne aktive Beteiligung des Verbrauchers jede Wechselwirkung zwischen dem RFID-Tag und seiner Umgebung beendet wird. Die Deaktivierung oder Entfernung der RFID-Tags durch den Einzelhändler sollte sofort und für den Verbraucher kostenlos erfolgen. Die Verbraucher sollten überprüfen können, ob die Deaktivierung oder Entfernung tatsächlich erfolgt ist. |
12. |
Nummer 11 sollte keine Anwendung finden, wenn die Datenschutzfolgenabschätzung ergeben hat, dass die RFID-Tags, die in einer Einzelhandelsanwendung genutzt werden und nach Verlassen des Verkaufsorts betriebsfähig bleiben, wahrscheinlich keine Bedrohung für die Privatsphäre oder den Schutz personenbezogener Daten darstellen. Dennoch sollten Einzelhändler ein einfaches Mittel zur sofortigen oder späteren Deaktivierung oder Entfernung dieser RFID-Tags kostenlos zur Verfügung stellen. |
13. |
Die Rechtspflichten des Einzelhändlers oder Herstellers gegenüber dem Verbraucher sollten durch Deaktivierung oder Entfernung von RFID-Tags keinesfalls verringert oder aufgehoben werden. |
14. |
Die Nummern 11 und 12 sollten nur für Einzelhändler gelten, die auch Betreiber sind. |
Sensibilisierungsmaßnahmen
15. |
Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit der Branche, der Kommission und anderen Beteiligten geeignete Maßnahmen treffen, um die Behörden und Unternehmen, insbesondere KMU, über die potenziellen Vorteile und Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung der RFID-Technik zu informieren und dafür zu sensibilisieren. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei den Aspekten der Informationssicherheit und der Privatsphäre gewidmet werden. |
16. |
Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit der Branche, den Organisationen der Zivilgesellschaft, der Kommission und anderen Beteiligten Beispiele für die gute Praxis bei der Einführung von RFID-Anwendungen ermitteln und bekannt machen, um die Allgemeinheit zu informieren und dafür zu sensibilisieren. Sie sollten außerdem geeignete Maßnahmen ergreifen, z. B. groß angelegte Pilotprojekte durchführen, um die RFID-Technik mit ihren Vorteilen, Risiken und Auswirkungen der Nutzung in das öffentliche Bewusstsein zu rücken und dadurch die Voraussetzungen für eine breitere Übernahme dieser Technik zu schaffen. |
Forschung und Entwicklung
17. |
Die Mitgliedstaaten sollten mit der Branche, den Beteiligten aus der Zivilgesellschaft und der Kommission zusammenarbeiten, um schon frühzeitig in der Entwicklung der RFID-Anwendungen die Einführung des Grundsatzes der „eingebauten Sicherheit und Privatsphäre“ anzuregen und zu unterstützen. |
Folgemaßnahmen
18. |
Die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Maßnahmen treffen, um allen am Entwurf und Betrieb von RFID-Anwendungen in der Gemeinschaft Beteiligten diese Mitteilung zur Kenntnis zu bringen. |
19. |
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission spätestens 24 Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union mitteilen, welche Maßnahmen sie eingeleitet haben, um dieser Empfehlung nachzukommen. |
20. |
Innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union wird die Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Empfehlung, ihre Wirksamkeit und ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer und Verbraucher, insbesondere über die in Nummern 9 bis 12 empfohlenen Maßnahmen, vorlegen. |
Adressaten
21. |
Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. |
Brüssel, den 12. Mai 2009
Für die Kommission
Viviane REDING
Mitglied der Kommission
(1) KOM(2007) 607 endg.
(2) KOM(2007) 96 endg.
(3) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(4) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(5) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.
(6) ABl. C 101 vom 23.4.2008, S. 1.
(7) KOM(2007) 228 endg.
(8) KOM(2006) 251 endg.
(9) ABl. C 68 vom 24.3.2007, S. 1.
(10) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1).
(11) ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.
(12) ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.