ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2009.134.ger |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 134 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
52. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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VERORDNUNGEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
29.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 134/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 428/2009 DES RATES
vom 5. Mai 2009
über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
(Neufassung)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (1) wurde mehrfach erheblich geändert. Da weitere Änderungen vorgenommen werden, sollte die Verordnung im Interesse der Klarheit neu gefasst werden |
(2) |
Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologie) sollten bei ihrer Ausfuhr aus der Europäischen Gemeinschaft wirksam kontrolliert werden. |
(3) |
Ein wirksames gemeinsames Ausfuhrkontrollsystem für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die internationalen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Nichtverbreitung, und die der Europäischen Union (EU) eingehalten werden. |
(4) |
Das Bestehen eines gemeinsamen Kontrollsystems und harmonisierter Konzepte für die Durchführung und Überwachung in allen Mitgliedstaaten ist eine Voraussetzung für den freien Verkehr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Gemeinschaft. |
(5) |
Für Entscheidungen über Einzelgenehmigungen, Globalgenehmigungen oder nationale Allgemeingenehmigungen für die Ausfuhr, über Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten, über die Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder über Genehmigungen für die Verbringung der in Anhang IV aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Gemeinschaft sind die nationalen Behörden zuständig. Einzelstaatliche Vorschriften und Beschlüsse, die Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, müssen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 des Rates vom 20. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung (2), erlassen werden. |
(6) |
Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, müssen im Einklang mit den Auflagen und Verpflichtungen stehen, die Mitgliedstaaten als Mitglieder der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen haben. |
(7) |
Gemeinsame Listen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, von Bestimmungszielen und Leitlinien sind wesentliche Bestandteile einer wirksamen Ausfuhrkontrollregelung. |
(8) |
Die Übertragung von Software und Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax und Telefon nach Bestimmungszielen außerhalb der Gemeinschaft sollte ebenfalls kontrolliert werden. |
(9) |
Der Wiederausfuhr und der Endverwendung muss besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. |
(10) |
Am 22. September 1998 haben Vertreter der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission Zusatzprotokolle zu den jeweiligen Übereinkünften über Sicherungsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation unterzeichnet, in denen die Mitgliedstaaten unter anderem verpflichtet werden, Informationen in Bezug auf genau festgelegte Ausrüstung und nichtnukleares Material bereitzustellen. |
(11) |
Die Gemeinschaft hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) (im Folgenden als „Zollkodex der Gemeinschaften“ bezeichnet) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ein Regelwerk mit Zollvorschriften angenommen, die unter anderem Bestimmungen über die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren enthalten. Durch die vorliegende Verordnung werden Befugnisse im Rahmen und nach Maßgabe des Zollkodex der Gemeinschaften und seiner Durchführungsbestimmungen in keiner Weise eingeschränkt. |
(12) |
Gemäß Artikel 30 des Vertrags behalten die Mitgliedstaaten bis zu einer weitergehenden Harmonisierung innerhalb der durch diesen Artikel gesetzten Grenzen das Recht, die Verbringung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Gemeinschaft zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit Kontrollen zu unterziehen. Diese Kontrollen sollten, soweit sie mit der Wirksamkeit der Kontrollen von Ausfuhren aus der Gemeinschaft im Zusammenhang stehen, vom Rat regelmäßig überprüft werden. |
(13) |
Um sicherzustellen, dass diese Verordnung ordnungsgemäß angewandt wird, sollte jeder Mitgliedstaat Maßnahmen treffen, um den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse einzuräumen. |
(14) |
Die Staats- und Regierungschefs der EU haben im Juni 2003 einen Aktionsplan zur Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen (Aktionsplan von Thessaloniki) verabschiedet. Dieser Aktionsplan wurde durch die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen ergänzt, die der Europäische Rat am 12. Dezember 2003 angenommen hat (MVW-Strategie der EU). Nach Kapitel III dieser Strategie muss die Europäische Union alle verfügbaren Instrumente einsetzen, um Waffenverbreitungsprogramme, die weltweit Besorgnis erregen, zu verhindern bzw. zu stoppen und wenn möglich rückgängig zu machen. In Nummer 30 Buchstabe A Unternummer 4 des genannten Kapitels wird ausdrücklich die Verschärfung der Ausfuhrkontrollpolitik und -praxis angesprochen. |
(15) |
In der Resolution 1540 vom 28. April 2004 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen, dass alle Staaten wirksame Maßnahmen ergreifen und durchsetzen werden, um innerstaatliche Kontrollen zur Verhütung der Verbreitung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen und ihren Trägersystemen einzurichten, einschließlich angemessener Kontrollen über verwandtes Material, und dass sie zu diesem Zweck unter anderem Kontrollen der Durchfuhr und von Vermittlungsgeschäften einrichten. Verwandtes Material umfasst Material, Ausrüstung und Technologien, die von den einschlägigen multilateralen Verträgen und Abmachungen erfasst sind oder auf nationalen Kontrolllisten stehen und die für die Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder Nutzung von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen und ihren Trägersystemen verwendet werden können. |
(16) |
Diese Verordnung gilt auch für Güter, die durch das Gebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren zugeführt werden oder die lediglich in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, wo sie nicht in bewilligten Bestandsaufzeichnungen erfasst werden müssen. Daher sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Einzelfall verbieten können, wenn aufgrund nachrichtendienstlicher Erkenntnisse oder von Erkenntnissen aus anderen Quellen der begründete Verdacht besteht, dass die Güter ganz oder teilweise für die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder ihren Trägersystemen bestimmt sind oder bestimmt sein können. |
(17) |
Auch für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten sollten Kontrollen eingeführt werden, wenn der Vermittler von den zuständigen nationalen Behörden darüber informiert wurde oder davon Kenntnis hat, dass die Vermittlung zur Herstellung oder Bereitstellung von Massenvernichtungswaffen in einem Drittland führen können. |
(18) |
Eine EU-weit einheitliche und kohärente Durchführung der Kontrollen ist wünschenswert, um die europäische und internationale Sicherheit zu verbessern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU-Ausführer zu schaffen. Daher ist es in Einklang mit den Empfehlungen des Aktionsplans von Thessaloniki und den Forderungen der MVW-Strategie der EU angezeigt, den Umfang der Konsultation zwischen Mitgliedstaaten vor Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung auszuweiten. Einer der Vorteile dieses Ansatzes bestünde beispielsweise in der Gewissheit, dass die wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats nicht durch Ausfuhren aus einem anderen Mitgliedstaat bedroht würden. Einheitlichere Bedingungen für die Durchführung nationaler Kontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in dieser Verordnung aufgeführt sind, und eine Harmonisierung der Bedingungen für die Verwendung der verschiedenen Arten von Genehmigungen, die nach dieser Verordnung erteilt werden können, würden zu einer einheitlicheren und kohärenteren Durchführung der Kontrollen führen. Eine bessere Definition der nichtgegenständlichen Weitergabe von Technologie, die sich auch auf Fälle erstrecken würde, in denen Technologie, die der Kontrolle unterliegt, Personen außerhalb der EU zugänglich gemacht wird, würde die Bemühungen um mehr Sicherheit unterstützen. Gleiches gilt für die weitere Angleichung der Modalitäten für den Austausch sensibler Informationen unter Mitgliedstaaten an die Regelungen internationaler Ausfuhrkontrollregime, insbesondere indem vorgesehen wird, dass ein sicheres elektronisches System für den Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten eingerichtet werden kann. |
(19) |
Jeder Mitgliedstaat sollte wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Mit dieser Verordnung wird eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. |
„Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ Güter, einschließlich Datenverarbeitungsprogramme und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind alle Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können; |
2. |
„Ausfuhr“
|
3. |
„Ausführer“ jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung,
Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter mit doppeltem Verwendungszweck einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person zu, so gilt als Ausführer die in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartei. |
4. |
„Ausfuhranmeldung“ die Rechtshandlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Form und Weise den Willen bekundet, Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu einem Ausfuhrverfahren anzumelden; |
5. |
„Vermittlungstätigkeiten“
Für die Zwecke dieser Verordnung ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen von dieser Definition ausgenommen. Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung oder allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung; |
6. |
„Vermittler“ eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansässig oder niedergelassen ist und von der Gemeinschaft aus Leistungen im Sinne der Nummer 5 bezüglich des Gebiets eines Drittlandes durchführt; |
7. |
„Durchfuhr“ die Beförderung nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck in und durch das Zollgebiet der Gemeinschaft zu einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft; |
8. |
„Einzelausfuhrgenehmigung“ die einem bestimmten Ausführer erteilte Ausfuhrgenehmigung für die Lieferung eines oder mehrerer Güter mit doppeltem Verwendungszweck an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland; |
9. |
„allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft“ die Genehmigung für Ausfuhren in bestimmte Bestimmungsländer, die allen Ausführern erteilt wird, sofern sie die in Anhang II genannten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Genehmigung erfüllen; |
10. |
„Globalausfuhrgenehmigung“ die einem bestimmten Ausführer erteilte Ausfuhrgenehmigung für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern und/oder in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer gültig sein kann; |
11. |
„nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung“ eine Ausfuhrgenehmigung, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 erteilt wird und in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Einklang mit Artikel 9 und Anhang IIIc festgelegt ist; |
12. |
„Zollgebiet der Europäischen Union“ das Gebiet im Sinne des Artikels 3 des Zollkodex der Gemeinschaften; |
13. |
„nichtgemeinschaftliche Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ Güter, die den Status von Nichtgemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 4 Nummer 8 des Zollkodex der Gemeinschaften haben. |
KAPITEL II
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 3
(1) Die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig.
(2) Gemäß Artikel 4 oder Artikel 8 kann auch für die Ausfuhr von bestimmten, nicht in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach allen oder bestimmten Bestimmungszielen eine Genehmigung vorgeschrieben werden.
Artikel 4
(1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise bestimmt sind oder bestimmt sein können zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen.
(2) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist auch genehmigungspflichtig, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde und wenn der Ausführer von den in Absatz 1 genannten Behörden davon unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können. Als „militärische Endverwendung“ im Sinne dieses Absatzes gilt
a) |
der Einbau in militärische Güter, die in der Militärliste der Mitgliedstaaten aufgeführt sind; |
b) |
die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von militärischen Gütern, die in der oben genannten Liste aufgeführt sind; |
c) |
die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von militärischen Gütern, die in der oben genannten Liste aufgeführt sind. |
(3) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist auch genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von den in Absatz 1 genannten Behörden davon unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern bestimmt sind oder bestimmt sein können, die in der nationalen Militärliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden.
(4) Ist einem Ausführer bekannt, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die er ausführen möchte und die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 bestimmt sind, so hat er die in Absatz 1 genannten Behörden davon zu unterrichten; diese entscheiden, ob die Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig sein soll.
(5) Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, in denen für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
(6) Ein Mitgliedstaat, der gemäß den Absätzen 1 bis 5 für die Ausfuhr eines Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, das nicht in Anhang I aufgeführt ist, eine Genehmigungspflicht vorschreibt, teilt dies, soweit angebracht, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. Die anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen diese Information gebührend und unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden.
(7) Artikel 13 Absätze 1, 2 und 5 bis 7 gelten für Fälle im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind.
(8) Diese Verordnung lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, einzelstaatliche Maßnahmen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 zu ergreifen.
Artikel 5
(1) Für Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, ist eine Genehmigung erforderlich, wenn der Vermittler von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, darüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können. Ist einem Vermittler bekannt, dass die in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die er Vermittlungstätigkeiten anbietet, ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, so hat er die zuständigen Behörden davon zu unterrichten; diese entscheiden, ob die Erbringung dieser Vermittlungstätigkeiten genehmigungspflichtig sein soll.
(2) Ein Mitgliedstaat kann den Anwendungsbereich des Absatzes 1 auch auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck für Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 2 ausweiten.
(3) Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, in denen für Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
(4) Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 gilt für die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten einzelstaatlichen Maßnahmen.
Artikel 6
(1) Die Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, kann von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, durch den die Güter durchgeführt werden, verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können. Bei der Entscheidung über ein solches Verbot tragen die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen und Bindungen Rechnung, die sie als Parteien internationaler Verträge oder als Mitglieder internationaler Nichtverbreitungsregime eingegangen sind.
(2) Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass, bevor eine Entscheidung über ein Durchfuhrverbot getroffen wird, seine zuständigen Behörden in Einzelfällen eine Genehmigungspflicht für die betreffende Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, auferlegen können, wenn die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
(3) Ein Mitgliedstaat kann den Anwendungsbereich des Absatzes 1 auch auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck für Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 sowie auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 2 ausweiten.
(4) Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 gilt für die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten einzelstaatlichen Maßnahmen.
Artikel 7
Diese Verordnung gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen oder die Weitergabe von Technologie, wenn diese Erbringung oder Weitergabe mit einem Grenzübertritt von Personen verbunden ist.
Artikel 8
(1) Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht vorschreiben.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich nach deren Erlass über die gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen und geben dabei die genauen Gründe für diese Maßnahmen an.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten ferner die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen.
(4) Die Kommission veröffentlicht die ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 mitgeteilten Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
KAPITEL III
AUSFUHRGENEHMIGUNG UND GENEHMIGUNG VON VERMITTLUNGSTÄTIGKEITEN
Artikel 9
(1) Mit dieser Verordnung wird für bestimmte Ausfuhren eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft gemäß Anhang II geschaffen.
(2) Für alle anderen nach dieser Verordnung genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist. Vorbehaltlich der Einschränkungen des Absatzes 4 kann diese Genehmigung in Form einer Einzelgenehmigung, einer Globalgenehmigung oder einer Allgemeingenehmigung erteilt werden.
Alle Genehmigungen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.
Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung, damit die zuständigen einzelstaatlichen Behörden in vollem Umfang insbesondere über den Endverwender, das Bestimmungsland und die Endverwendung der ausgeführten Güter unterrichtet sind. Die Genehmigung kann gegebenenfalls von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig gemacht werden.
(3) Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Einzel- oder Globalgenehmigungen innerhalb einer Frist, die sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet.
(4) Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen
a) |
gelten nicht für Güter, die in Anhang II Teil 2 aufgeführt sind; |
b) |
werden entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten bestimmt. Sie können von allen Ausführern genutzt werden, die in dem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, der die Genehmigungen erteilt, wenn sie alle Anforderungen dieser Verordnung und der ergänzenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllen. Sie werden gemäß den Angaben in Anhang IIIc ausgestellt. Sie werden in Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten ausgestellt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle erteilten oder geänderten nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. |
c) |
dürfen nicht verwendet werden, wenn der Ausführer von seinen Behörden davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absätze 1 und 3 oder in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verwendungszwecke oder in einem Land, gegen das ein Waffenembargo aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion oder einer Entscheidung der OSZE oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, für Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für die oben genannten Verwendungszwecke bestimmt sind. |
(5) Die Mitgliedstaaten müssen einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, wonach einem bestimmten Ausführer eine Globalausfuhrgenehmigung erteilt werden kann.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der Behörden, die befugt sind,
a) |
Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu erteilen; |
b) |
die Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Rahmen dieser Verordnung zu verbieten. |
Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Artikel 10
(1) Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Vermittler ansässig oder niedergelassen ist. Diese Genehmigungen werden für eine vorgegebene Menge bestimmter Güter, die zwischen zwei oder mehr Drittländern verbracht werden, erteilt. Der Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, der Endverwender und der genaue Standort des Endverwenders müssen unzweideutig angegeben werden. Die Genehmigungen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.
(2) Die Vermittler übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Vermittlungstätigkeiten nach dieser Verordnung; dazu zählen insbesondere Angaben zum Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, eine genaue Beschreibung der Güter, die betreffende Menge, die an der Transaktion beteiligten Parteien, das Bestimmungsdrittland, der Endverwender in diesem Land und sein genauer Standort.
(3) Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten innerhalb einer Frist, die sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der Behörden, die für die Erteilung von Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung zuständig sind. Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Artikel 11
(1) Wenn sich die Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die eine Einzelausfuhrgenehmigung beantragt wird, für ein in Anhang II nicht aufgeführtes Bestimmungsziel oder — im Fall der im Anhang IV aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck — für alle Bestimmungsziele in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem oder denjenigen, in dem bzw. denen der Antrag gestellt wurde, befinden oder befinden werden, ist dies in dem Antrag anzugeben. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Genehmigung beantragt wurde, konsultieren unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten unter Übermittlung der sachdienlichen Angaben. Der konsultierte Mitgliedstaat bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zehn Arbeitstagen etwaige Einwände gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mit, die den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, binden.
Wenn innerhalb von zehn Arbeitstagen keine Einwände eingehen, so wird davon ausgegangen, dass der bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten keine Einwände haben.
In Ausnahmefällen kann jeder konsultierte Mitgliedstaat die Verlängerung der Zehntagesfrist beantragen. Die Verlängerung darf jedoch 30 Arbeitstage nicht überschreiten.
(2) Wenn eine Ausfuhr den wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats schaden könnte, kann dieser einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, keine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen oder, wenn eine derartige Genehmigung bereits erteilt worden ist, um deren Ungültigkeitserklärung, Aussetzung, Abänderung, Rücknahme oder Widerruf ersuchen. Der Mitgliedstaat, an den ein solches Ersuchen gerichtet wird, nimmt mit dem ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich unverbindliche Konsultationen auf, die innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen sein müssen. Entschließt sich der ersuchte Mitgliedstaat, die Genehmigung zu erteilen, ist dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 13 Absatz 6 genannte elektronische System mitzuteilen.
Artikel 12
(1) Bei der Entscheidung, ob eine Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung oder eine Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten gemäß dieser Verordnung erteilt wird, berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Erwägungen, und zwar unter anderem folgende Punkte:
a) |
die Verpflichtungen und Bindungen, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat; |
b) |
ihre Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen, die aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion oder aufgrund einer Entscheidung der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrats verhängt wurden; |
c) |
Überlegungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Aspekte, die vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (5) erfasst werden; |
d) |
Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung und die Gefahr einer Umlenkung. |
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Bewertung eines Antrags auf eine Globalgenehmigung auch, ob der Ausführer angemessene und verhältnismäßige Mittel und Verfahren anwendet, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.
Artikel 13
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit dieser Verordnung die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung verweigern und eine von ihnen bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen. Im Fall der Verweigerung, der Ungültigkeitserklärung, der Aussetzung, der wesentlichen Einschränkung, der Rücknahme oder des Widerrufs einer Ausfuhrgenehmigung oder der Entscheidung, die geplante Ausfuhr nicht zu genehmigen, unterrichten sie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend und geben die sachdienlichen Informationen an sie weiter. Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Ausfuhrgenehmigung ausgesetzt, so wird die abschließende Bewertung den Mitgliedstaten und der Kommission am Ende der Aussetzungsfrist mitgeteilt.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüfen verweigerte Genehmigungen, die gemäß Absatz 1 mitgeteilt wurden, binnen drei Jahren nach Mitteilung und widerrufen, ändern oder bestätigen sie. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen die Ergebnisse der Überprüfung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission so rasch wie möglich mit. Wird eine Ablehnung nicht widerrufen, behält sie ihre Gültigkeit.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über von ihnen verhängte Verbote der Durchfuhr von in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach Artikel 6. Diese Mitteilungen enthalten alle einschlägigen Informationen, einschließlich der Einstufung der Güter, ihrer technischen Parameter, des Bestimmungslandes und des Endverwenders.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Genehmigungen von Vermittlungstätigkeiten.
(5) Bevor die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Genehmigung zur Erbringung von Vermittlungstätigkeiten erteilen oder über eine Durchfuhr befinden, prüfen sie alle nach der vorliegenden Verordnung erlassenen geltenden Ablehnungen oder Verbote der Durchfuhr von in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, um sich zu vergewissern, ob eine Genehmigung oder eine Durchfuhr von den zuständigen Behörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten für einen im Wesentlichen identischen Vorgang (d. h. für ein Gut mit im Wesentlichen denselben Parametern oder technischen Eigenschaften für denselben Endverwender oder Empfänger) verweigert wurde. Außerdem konsultieren sie zunächst die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, die die betreffende(n) Ablehnung (en) oder Durchfuhrverbote gemäß den Absätzen 1 und 3 erlassen haben. Beschließen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaat s nach diesen Konsultationen, eine Genehmigung zu erteilen oder die Durchfuhr zu gestatten, so unterrichten sie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und machen dabei alle einschlägigen Angaben zur Begründung der Entscheidung.
(6) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Mitteilungen erfolgen über sichere elektronische Mittel; dazu kann auch ein sicheres System zählen, das nach Artikel 19 Absatz 4 eingerichtet werden kann.
(7) Die gemeinsame Nutzung aller Informationen nach diesem Artikel erfolgt in Einklang mit den Vorschriften des Artikels 19 Absätze 3, 4 und 6 über die Vertraulichkeit dieser Informationen.
Artikel 14
(1) Für die — schriftliche oder elektronische — Ausstellung aller Einzel- und Globalgenehmigungen für die Ausfuhr sowie aller Genehmigungen von Vermittlungstätigkeiten ist ein Formblatt zu verwenden, das mindestens alle Angaben nach den Mustern in den Anhängen IIIa und IIIb in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthält.
(2) Auf Antrag des Ausführers werden Globalgenehmigungen für die Ausfuhr, die mengenmäßige Beschränkungen enthalten, aufgeteilt.
KAPITEL IV
AKTUALISIERUNG DER LISTE VON GÜTERN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK
Artikel 15
(1) Die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I wird im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen aktualisiert, die die Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind.
(2) Anhang IV, bei dem es sich um eine Teilmenge von Anhang I handelt, wird unter Berücksichtigung des Artikels 30 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Interessen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit, aktualisiert.
KAPITEL V
ZOLLVERFAHREN
Artikel 16
(1) Bei der Erledigung der Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck bei der für die Bearbeitung der Ausfuhranmeldung zuständigen Zollstelle erbringt der Ausführer den Nachweis, dass die Ausfuhr ordnungsgemäß genehmigt worden ist.
(2) Von dem Ausführer kann eine Übersetzung aller Belege in eine Amtssprache des Mitgliedstaats verlangt werden, in dem die Ausfuhranmeldung vorgelegt wird.
(3) Ein Mitgliedstaat kann außerdem unbeschadet der Befugnisse, die ihm in Rahmen und nach Maßgabe des Zollkodex der Gemeinschaften übertragen wurden, während eines Zeitraums, der die in Absatz 4 genannten Zeiträume nicht überschreitet, das Verfahren zur Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet aussetzen oder erforderlichenfalls auf andere Weise verhindern, dass in Anhang I aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt, die Gemeinschaft von seinem Hoheitsgebiet aus verlassen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass
a) |
bei Erteilung der Genehmigung sachdienliche Informationen nicht berücksichtigt wurden oder |
b) |
die Lage sich seit Erteilung der Genehmigung wesentlich verändert hat. |
(4) In dem in Absatz 3 genannten Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, unverzüglich zu konsultieren, damit sie Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 treffen können. Wenn diese zuständigen Behörden beschließen, die Genehmigung aufrechtzuerhalten, ergeht ihre Antwort innerhalb von zehn Arbeitstagen, wobei diese Frist auf ihren Antrag hin unter außergewöhnlichen Umständen auf 30 Arbeitstage verlängert werden kann. Wird die Genehmigung aufrechterhalten oder ist innerhalb von zehn bzw. 30 Arbeitstagen keine Antwort eingegangen, so werden die Güter mit doppeltem Verwendungszweck unverzüglich freigegeben. Der Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.
Artikel 17
(1) Die Mitgliedstaten können vorsehen, dass die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nur bei dazu ermächtigen Zollstellen erledigt werden können.
(2) Nehmen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 gebotene Möglichkeit in Anspruch, so teilen sie der Kommission mit, welche Zollstellen von ihnen ordnungsgemäß ermächtigt worden sind. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Artikel 18
Die Bestimmungen des Artikels 843 und der Artikel 912a bis 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten für Beschränkungen der Ausfuhr, der Wiederausfuhr und des Verlassens des Zollgebiets von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, deren Ausfuhr nach dieser Verordnung genehmigungspflichtig ist.
KAPITEL VI
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 19
(1) Die Mitgliedstaaten treffen in Zusammenarbeit mit der Kommission alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, um auf diese Weise insbesondere die Gefahr auszuschließen, dass eine etwaige unterschiedliche Anwendung der Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu Handelsverlagerungen und so zu Schwierigkeiten für einen oder mehrere Mitgliedstaaten führen kann.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, um die Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Ausfuhrkontrollregelung zu verbessern. Zu diesen Informationen kann Folgendes zählen:
a) |
Angaben zu Ausführern, die aufgrund nationaler Sanktionen nicht mehr berechtigt sind, nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen oder allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen; |
b) |
Angaben zu Endverwendern, bei denen Sicherheitsbedenken bestehen, Angaben zu Akteuren, die an verdächtigen Beschaffungsvorgängen beteiligt sind, und, soweit vorhanden, Angaben zu Beförderungswegen. |
(3) Unbeschadet des Artikels 23 findet die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (6) entsprechende Anwendung, insbesondere was die Vertraulichkeit der Angaben betrifft.
(4) Die Kommission kann im Benehmen mit der nach Artikel 23 eingesetzten Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ ein sicheres, verschlüsseltes System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Kommission einrichten.
(5) Es liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, Ausführern und Vermittlern, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, Leitlinien an die Hand zu geben. Die Kommission und der Rat können ebenfalls Leitlinien und/oder Empfehlungen in Bezug auf bewährte Verfahren für die in dieser Verordnung behandelten Aspekte zur Verfügung stellen.
(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (7) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8).
KAPITEL VII
KONTROLLMASSNAHMEN
Artikel 20
(1) Die Ausführer von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck führen entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats ausführliche Register oder Aufzeichnungen über ihre Ausfuhren. Diese Register oder Aufzeichnungen müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, anhand deren Folgendes festgestellt werden kann:
a) |
die Bezeichnung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, |
b) |
die Menge dieser Güter, |
c) |
Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers, |
d) |
soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck. |
(2) In Einklang mit den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats führen die Vermittler Register oder Aufzeichnungen über Vermittlungstätigkeiten, die in den Geltungsbereich des Artikels 5 fallen, damit sie auf Verlangen Nachweise zur Beschreibung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die Gegenstand der Vermittlungstätigkeiten waren, zum Zeitraum, in dem Vermittlungstätigkeiten für diese Güter erbracht wurden, zu ihren Bestimmungszielen und zu den Ländern, auf die sich die Vermittlungstätigkeiten erstreckt haben, vorlegen können.
(3) Die Register oder Aufzeichnungen und die Papiere nach den Absätzen 1 und 2 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist oder die Vermittlungstätigkeiten erbracht wurden, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist bzw. in dem der Vermittler ansässig oder niedergelassen ist, vorzulegen.
Artikel 21
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit seine zuständige Behörden
a) |
Auskünfte über jede Bestellung oder jedes Geschäft im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck einholen können und |
b) |
die einwandfreie Durchführung der Ausfuhrkontrollmaßnahmen überprüfen können, wobei dies insbesondere die Befugnis umfassen kann, sich Zugang zu den Geschäftsräumen von an Ausfuhrgeschäften beteiligten Personen oder von Vermittlern, die unter den in Artikel 5 beschriebenen Umständen an der Erbringung von Vermittlungstätigkeiten beteiligt sind, zu verschaffen. |
KAPITEL VIII
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 22
(1) Die innergemeinschaftliche Verbringung der in Anhang IV aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig. Für die in Anhang IV Teil 2 aufgeführten Güter darf keine Allgemeingenehmigung erteilt werden.
(2) Ein Mitgliedstaat kann für die Verbringung von anderen Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus seinem Hoheitsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat in den Fällen eine Genehmigungspflicht vorschreiben, in denen zum Zeitpunkt der Verbringung
— |
dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der betreffenden Güter außerhalb der Gemeinschaft liegt; |
— |
die Ausfuhr dieser Güter nach diesem endgültigen Bestimmungsziel einer Genehmigungspflicht gemäß Artikel 3, 4 oder 8 in dem Mitgliedstaat, aus dem die Güter verbracht werden sollen, unterliegt und für eine derartige Ausfuhr unmittelbar von seinem Hoheitsgebiet aus keine Allgemeingenehmigung oder Globalgenehmigung vorliegt; |
— |
die Güter in dem Mitgliedstaat, in den sie verbracht werden sollen, keiner Verarbeitung oder Bearbeitung im Sinne des Artikels 24 des Zollkodex der Gemeinschaften unterzogen werden sollen. |
(3) Der Antrag auf Genehmigung der Verbringung ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, aus dem die Güter mit doppeltem Verwendungszweck verbracht werden sollen.
(4) In den Fällen, in denen die nachfolgende Ausfuhr der Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Rahmen der Konsultationsverfahren gemäß Artikel 11 von dem Mitgliedstaat, aus dem die Güter verbracht werden sollen, bereits befürwortet wurde, wird die Genehmigung für die Verbringung dem Verbringer unverzüglich ausgestellt, es sei denn, die Umstände haben sich wesentlich geändert.
(5) Ein Mitgliedstaat, der Rechtsvorschriften erlässt, in denen eine derartige Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die von ihm getroffenen Maßnahmen. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
(6) Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen keine Durchführung von Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft beinhalten, sondern lediglich Kontrollen, die als Teil der üblichen Kontrollverfahren in nichtdiskriminierender Weise im gesamten Gebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden.
(7) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 darf auf keinen Fall dazu führen, dass die Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat strengeren Bedingungen unterliegt als die Ausfuhren der gleichen Güter nach Drittländern.
(8) Die Papiere und Aufzeichnungen zur innergemeinschaftlichen Verbringung der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung stattgefunden hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, aus dem diese Güter verbracht wurden, auf Verlangen vorzulegen.
(9) Ein Mitgliedstaat kann in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorschreiben, dass bei einer aus diesem Mitgliedstaat erfolgenden innergemeinschaftlichen Verbringung von Gütern, die in Anhang I Kategorie 5 Teil 2, nicht aber in Anhang IV aufgeführt sind, den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zusätzliche Angaben zu diesen Gütern vorzulegen sind.
(10) In den einschlägigen Geschäftspapieren in Bezug auf die innergemeinschaftliche Verbringung der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist ausdrücklich zu vermerken, dass diese Güter bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft einer Kontrolle unterliegen. Zu diesen einschlägigen Geschäftspapieren zählen insbesondere Kaufverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Versandanzeigen.
Artikel 23
(1) Es wird eine Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ eingesetzt, in der der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in diese Gruppe.
Sie prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.
(2) Der Vorsitzende der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ oder die Koordinierungsgruppe konsultiert Ausführer, Vermittler und sonstige Interessenträger, die von dieser Verordnung betroffen sind, wann immer dies für erforderlich gehalten wird.
Artikel 24
Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Durchführung aller Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. Er legt insbesondere Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung und ihre Durchführungsvorschriften zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 25
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die er zur Durchführung dieser Verordnung erlässt, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 24. Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten.
Die Kommission überprüft alle drei Jahre die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Anwendung vor; dieser Bericht kann Vorschläge zur Änderung der Verordnung enthalten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts.
Artikel 26
Diese Verordnung berührt nicht
— |
die Anwendung von Artikel 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, |
— |
die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. |
Artikel 27
Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 wird mit Wirkung vom 27. August 2009 aufgehoben.
Für Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung, die vor dem 27. August 2009 gestellt wurden, gelten jedoch weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000.
Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Artikel 28
Diese Verordnung tritt 90 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. KALOUSEK
(1) ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1.
(2) ABl. L 324 vom 27.12.1969, S. 25.
(3) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(5) ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.
(6) ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.
(7) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(8) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
ANHANG I
Liste gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates
LISTE DER GÜTER MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK
Mit dieser Liste werden die international vereinbarten Kontrollen für Dual-Use-Güter — einschließlich des Wassenaar Arrangement, des Missile Technology Control Regime (MTCR), der Nuclear Suppliers' Group (NSG), der Australischen Gruppe und des Chemiewaffen-Übereinkommens (CWÜ) — umgesetzt.
INHALT
Anmerkungen
Begriffsbestimmungen
Abkürzungen
Kategorie 0 |
Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung |
Kategorie 1 |
Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung |
Kategorie 2 |
Werkstoffbearbeitung |
Kategorie 3 |
Allgemeine Elektronik |
Kategorie 4 |
Rechner |
Kategorie 5 |
Telekommunikation und "Informationssicherheit" |
Kategorie 6 |
Sensoren und Laser |
Kategorie 7 |
Luftfahrtelektronik und Navigation |
Kategorie 8 |
Meeres- und Schiffstechnik |
Kategorie 9 |
Raumfahrzeuge und Antriebssysteme |
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZU ANHANG I
1. |
Für die Kontrolle von Gütern, die für militärische Zwecke entwickelt oder geändert sind, gelten die entsprechenden Kontrolllisten für militärische Güter, die von den einzelnen Mitgliedstaaten geführt werden. Bei den in Anhang I verwendeten Verweisen mit dem Inhalt SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL sind genau diese Listen gemeint. |
2. |
Der Zweck der in Anhang I angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können). Anmerkung: Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden. |
3. |
Die von Anhang I erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter. |
NUKLEARTECHNOLOGIE-ANMERKUNG (NTA)
(gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorie 0)
Die Kontrolle der Ausfuhr von "Technologie", die direkt mit den von Kategorie 0 erfassten Gütern in Verbindung steht, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorie 0.
"Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von erfassten Gütern bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
Mit einer Genehmigung der Ausfuhr von Gütern wird auch die Ausfuhr der "Technologie" an denselben Endverwender genehmigt, die für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur der jeweiligen Güter unbedingt erforderlich ist.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von "Technologie" gelten nicht für "allgemein zugängliche" Informationen oder "wissenschaftliche Grundlagenforschung".
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorien 1 bis 9)
Die Kontrolle der Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von den Kategorien 1 bis 9 erfassten Güter "unverzichtbar" ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorien 1 bis 9.
"Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von erfassten Gütern "unverzichtbar" ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
Nicht erfasst ist "Technologie", die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Anmerkung: Hierdurch werden die von den Unternummern 1E002e, 1E002f, 8E002a und 8E002b erfassten Reparatur-"Technologien" nicht freigestellt.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von "Technologie" gelten nicht für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.
ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)
(Soweit in Gattung D der Kategorien 0 bis 9 "Software" erfasst wird, entfallen die Kontrollen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind.)
Die Gattungen der Kategorien 0 bis 9 dieser Liste erfassen keine "Software", die entweder:
a) |
frei erhältlich ist und
Anmerkung: Buchstabe a der Allgemeinen Software-Anmerkung stellt keine "Software" frei, die von Kategorie 5, Teil 2 ("Informationssicherheit") erfasst wird. |
b) |
"allgemein zugänglich" ist. |
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Anmerkung:
Begriffe in ’einfachen Anführungszeichen’ werden in einer Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert.
Begriffe in "doppelten Anführungszeichen" werden in folgenden Begriffsbestimmungen erläutert:
Ergänzende Anmerkung: Der Bezug zur Kategorie steht in Klammern nach dem definierten Begriff.
|
"Abgereichertes Uran" (0) (depleted uranium): Uran, dessen Gehalt an 235U-Isotopen so verringert wurde, dass er geringer ist als bei natürlichem Uran. |
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"Abschrecken aus der Schmelze" (1) (splat quenching): ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metallschmelze zur ’schnellen Erstarrung’ auf einen Abschreck-Block aufprallt, wobei ein flockiges Erzeugnis entsteht. Anmerkung: ’Schnelle Erstarrung’ (solidify rapidly) ist die Erstarrung geschmolzenen Materials bei Abkühlungsraten größer als 1 000 K/s. |
|
"Abstimmbar" (6) (tunable): die Fähigkeit eines "Lasers", eine Ausgangsstrahlung mit jeder beliebigen Wellenlänge über den Bereich von mehreren "Laser" übergängen zu erzeugen. Ein "Laser", der verschiedene auswählbare Linien mit diskreten Wellenlängen innerhalb eines "Laser"übergangs erzeugt, gilt nicht als abstimmbar. |
|
"Aktives Bildelement" (6 8) (active pixel): das kleinste Einzelelement einer Halbleiter-Matrix (Sensor), das eine fotoelektrische Übertragungsfunktion hat, wenn es Licht (elektromagnetischer Strahlung) ausgesetzt ist. |
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"Aktives Flugsteuerungssystem" (7) (active flight control system): Funktionseinheit zur Vermeidung unerwünschter "Luftfahrzeug"- und Flugkörperbewegungen oder unerwünschter Strukturbelastungen durch die autonome Verarbeitung der von mehreren Sensoren gelieferten Signale und die Bereitstellung der erforderlichen Steuerbefehle für die automatische Steuerung. |
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"Alle verfügbaren Kompensationen" (2) (all compensation available): alle dem Hersteller zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Minimierung aller systematischer Positionsfehler für die betreffende Werkzeugmaschine sind berücksichtigt. |
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"Allgemein zugänglich" (ASA ATA NTA) (in the public domain): bezieht sich auf "Technologie" oder "Software", die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf). |
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"Angepasste Spitzenleistung" (4) (adjusted peak performance): ist ein Parameter, der beschreibt, mit welcher Leistung ein "Digitalrechner" Gleitkomma-Additionen und Multiplikationen mit einer Wortlänge von 64 Bit oder mehr ausführen kann und ist eine Maßzahl für die Rechnerleistung, angegeben in gewichteten Teraflops (WT), d.h. in Einheiten von 1012 angepassten Gleitkomma-Operationen pro Sekunde. Anmerkung: Siehe Kategorie 4, Technische Anmerkung. |
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"Angle random walk" (7) der Winkelfehler der sich über die Zeit aufbaut, bedingt durch das der Drehrate überlagerte weiße Rauschen (IEEE STD 528-2001). |
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"Anwenderzugängliche Programmierbarkeit" (6) (user accessible programmability): die Möglichkeit für den Anwender, "Programme" einzufügen, zu ändern oder auszutauschen durch andere Maßnahmen als durch
|
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"APP" (4): siehe "angepasste Spitzenleistung" (adjusted peak performance). |
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"Äquivalente Dichte" (6) (equivalent density): die Masse einer Optik pro Einheit der optischen Fläche, die auf die optisch wirksame Oberfläche projiziert wird. |
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"Asymmetrischer Algorithmus" (5) (asymmetric algorithm): ein kryptografischer Algorithmus, der für die Verschlüsselung und die Entschlüsselung unterschiedliche, mathematisch miteinander verknüpfte Schlüssel verwendet. Anmerkung: Eine übliche Anwendung asymmetrischer Algorithmen ist das Schlüsselmanagement. |
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"Auflösung" (2) (resolution): das kleinste Inkrement einer Messeinrichtung, bei digitalen Geräten das kleinste bedeutsame Bit (Bezug: ANSI B-89.1.12). |
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"Automatische Zielverfolgung" (6) (automatic target tracking): ein Verarbeitungsverfahren, bei dem automatisch ein extrapolierter Wert der wahrscheinlichsten Position des Ziels in Echtzeit ermittelt und ausgegeben wird. |
|
"Bahnsteuerung" (2) (contouring control): zwei oder mehr "numerisch gesteuerte" Bewegungen, die nach Befehlen ausgeführt werden, welche die nächste benötigte Position und die zum Erreichen dieser Position benötigten Vorschubgeschwindigkeiten vorgeben. Diese Vorschubgeschwindigkeiten werden im Verhältnis zueinander so geändert, dass eine gewünschte Bahn erzeugt wird (Bezug: ISO/DIS 2806-1980). |
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"Band" (1) (tape): ein Material aus geflochtenen oder in eine Richtung verlaufenden "Einzelfäden" (monofilaments), ’Litzen’, "Faserbündeln" (rovings), "Seilen" oder "Garnen" usw., die normalerweise mit Harz imprägniert sind. Anmerkung: "Litze" (strand): ein Bündel von typischerweise mehr als 200 "Einzelfäden" (monofilaments), die annähernd parallel verlaufen. |
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"Besonderes spaltbares Material" (0) (special fissile material): Plutonium-239, Uran-233, "mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran" und jedes Material, das die vorgenannten Stoffe enthält. |
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"Bildverarbeitung" (4) (image enhancement): Verarbeitung von außen abgeleiteter, informationstragender Bilddaten durch Algorithmen wie Zeitkompression, Filterung, Auszug, Auswahl, Korrelation, Konvolution oder Transformation zwischen Bereichen (z.B. Fast-Fourier-Transformation oder Walsh-Transformation). Dazu gehören keine Algorithmen, die nur lineare oder Drehtransformation eines einzelnen Bildes verwenden wie Translation, Merkmalauszug, Bilderfassung oder Falschfarbendarstellung. |
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"CE": siehe "Rechenelement". |
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"CEP-Wert" (7) ((Kreisfehlerwahrscheinlichkeit) CEP — circle of equal probability): ein Maß für die Genauigkeit; der Wert wird als der Radius des bei einer spezifischen Entfernung auf das Ziel zentrierten Kreises definiert, innerhalb dessen die Nutzlasten in 50 % der Fälle auftreffen. |
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"Chemischer Laser" (6) (chemical laser): ein "Laser", bei dem die angeregten Elemente durch die Ausgangsenergie einer chemischen Reaktion erzeugt werden. |
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"Datenbankgestützte Navigationssysteme" (7) (Data-Based Referenced Navigation, "DBRN"): Systeme, die verschiedene Quellen von vorher gemessenen geophysikalischen Daten kombinieren, um exakte Navigationsdaten unter veränderlichen Bedingungen bereitzustellen. Solche Datenquellen schließen Tiefseekarten, Sternenkarten, Gravitationskarten, Magnetismuskarten oder digitale 3-D-Geländekarten ein. |
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"Dauerstrichlaser" (6) (CW laser): ein "Laser", der eine nominell konstante Ausgangsenergie für mehr als 0,25 Sekunden liefert. |
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"DBRN" (7): siehe "Datenbankgestützte Navigationssysteme" (Data-Based Referenced Navigation). |
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"Diffusionsschweißen" (1 2 9) (diffusion bonding): molekulares Zusammenfügen von mindestens zwei verschiedenen Metallen im festen Zustand zu einem Stück mit einer Festigkeit der Schweißverbindung, die der des schwächsten Werkstoffs entspricht. |
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"Digitale Übertragungsrate" (5) (digital transfer rate): die gesamte Informationsbitrate, die direkt über ein beliebiges Medium übertragen wird. Anmerkung: Siehe auch "gesamte digitale Übertragungsrate". |
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"Digitalrechner" (4 5) (digital computer): Geräte, die alle folgenden Operationen in Form einer oder mehrerer diskreter Variablen ausführen können:
Anmerkung: Veränderungen einer gespeicherten Befehlsfolge schließen den Austausch von festprogrammierten Speichervorrichtungen mit ein, nicht aber physische Veränderungen der Verdrahtung oder von Verbindungen. |
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"Drehmomentausgleichs- oder Richtungssteuerungssysteme mit regelbarer Zirkulation" (7) (circulation-controlled anti-torque or circulation controlled direction control systems): Systeme, bei denen Luft über aerodynamische Oberflächen geblasen wird, um die von den Oberflächen erzeugten Luftkräfte zu erhöhen oder zu steuern. |
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"Driftrate" (Kreisel) (7) (drift rate (gyro)): die Komponente des Kreiselausgangs, die funktional unabhängig von der Einwirkung einer Drehung ist. Sie wird als angular rate ausgedrückt (IEEE STD 528-2001). |
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"Druckmessgeräte" (2) (pressure transducers): Geräte, die Druckmessungen in elektrische Signale umwandeln. |
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"Dynamisch adaptive Leitweglenkung" (5) (dynamic adaptive routing): automatische Verkehrsumleitung, basierend auf Erkennung und Auswertung des momentanen aktuellen Netzzustandes. Anmerkung: Hierzu gehören keine Verkehrsleitungsentscheidungen, die auf vorher festgelegter Information beruhen. |
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"Dynamische Signalanalysatoren" (3) (dynamic signal analysers): "Signalanalysatoren", die digitale Abtast- und Umsetzungsverfahren verwenden, um eine Fourier-Spektren-Darstellung der vorhandenen Wellenform einschließlich Amplituden- und Phaseninformation zu liefern. |
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"Echtzeit-Bandbreite" (3) (real-time bandwidth): bei "dynamischen Signalanalysatoren" die größte Frequenzbandbreite, die der Analysator zur Anzeige oder Massenspeicherung ausgeben kann, ohne bei der Analyse der Eingabedaten eine Unstetigkeit zu verursachen. Bei Analysatoren mit mehr als einem Kanal wird für die Berechnung die Kanalanordnung verwendet, die die größte Echtzeit-Bandbreite ergibt. |
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"Echtzeitverarbeitung" (6 7) (real-time processing): Verarbeitung von Daten durch ein Rechnersystem, das in Abhängigkeit der verfügbaren Mittel eine bestimmte Leistung innerhalb einer garantierten Antwortzeit als Reaktion auf ein äußeres Ereignis erbringt, unabhängig von der aktuellen Systemauslastung. |
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"Effektives Gramm" (0 1) (effective gramme): von "besonderem spaltbarem Material" ist
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"Einstellzeit" (3) (settling time): die Zeit, welche der Ausgang beim Umschalten zwischen zwei beliebigen Werten benötigt, um bis auf ein halbes Bit den Endwert zu erreichen. |
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"Einzelfaden" (1) (monofilament): die kleinste Unterteilung einer Faser, normalerweise mit einem Durchmesser von einigen µm. |
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"Elektronische Baugruppe" (2 3 4 5) (electronic assembly): eine Anzahl elektronischer Bauelemente (d.h. ’Schaltungselemente’, ’diskrete Bauelemente’, integrierte Schaltungen u.ä.), die miteinander verbunden sind, um eine bestimmte Funktion oder mehrere bestimmte Funktionen zu erfüllen. Die "elektronische Baugruppe" ist als Ganzes austauschbar und normalerweise demontierbar. Anmerkung 1: ’Schaltungselement’ (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z.B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator. Anmerkung 2: ’Diskretes Bauelement’ (discrete component): ein in einem eigenen Gehäuse befindliches Schaltungselement mit eigenen äußeren Anschlüssen. |
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"Elektronisch phasengesteuerte Antennengruppen" (5 6) (electronically steerable phased array antenna): eine Antenne, deren Strahl durch Phasenkopplung gebildet wird (d.h. die Strahlungsrichtung wird durch die komplexen Erregungskoeffizienten der Strahlerelemente gesteuert), und die Strahlungsrichtung (beim Senden und beim Empfang) kann durch ein elektrisches Signal im Azimut und/oder Höhenwinkel verändert werden. |
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"Endeffektoren" (2) (end-effectors): umfassen Greifer, ’aktive Werkzeugeinheiten’ und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des "Roboter"-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind. Anmerkung: ’Aktive Werkzeugeinheit’ (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem Werkzeug Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt. |
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"Entwicklung" (ATA NTA 0 bis 9) (development): schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z.B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout. |
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"Erfassungsbereich" (6) (instrumented range): der spezifizierte Sichtanzeigebereich eines Radargeräts, in dem Ziele eindeutig dargestellt werden. |
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"Expertensysteme" (7) (expert systems): Systeme, die Ergebnisse durch Anwendungen von Regeln auf Daten erzielen, die unabhängig von einem "Programm" gespeichert sind, mit einer der folgenden Fähigkeiten:
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"Explosivstoffe" (1) (Explosives): feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen. |
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"FADEC": siehe "Volldigitale Triebwerksregelung" (full authority digital engine control). |
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"Faserbündel" (1) (roving): ein Bündel von typischerweise 12-120 annähernd parallel verlaufenden ’Litzen’. Anmerkung: ’Litze’ (strand): ein Bündel von typischerweise mehr als 200 "Einzelfäden" (monofilaments), die annähernd parallel verlaufen. |
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"Faser- oder fadenförmige Materialien" (0 1 2 8) (fibrous or filamentary materials): umfassen
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"Fehlertoleranz" (4) (fault tolerance): die Fähigkeit eines Rechnersystems, nach beliebiger Fehlfunktion einer beliebigen Hardware- oder "Software"komponente ohne menschlichen Eingriff mit einer bestimmten Leistung weiterzuarbeiten, die eine Aufrechterhaltung des Betriebs, die Datenintegrität und die Wiederherstellung der vollen Funktionsfähigkeit innerhalb einer bestimmten Zeit garantiert. |
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"Fest" (5) (fixed): die Codier- oder Kompressions-Algorithmen sind nicht durch externe Parameter (z. B.: kryptografische oder Schlüssel-Variable) beeinflussbar und können nicht durch den Anwender geändert werden. |
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"Flugkörper" (1 3 6 7 9) (missiles): vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme, die eine Nutzlast von mindestens 500 kg über eine Reichweite von mindestens 300 km verbringen können. |
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"Flugwegoptimierung" (7) (flight path optimisation): ein Verfahren, mittels dessen Abweichungen von einem vierdimensionalen (Raum und Zeit) gewünschten Flugweg auf der Grundlage einer Maximierung der Leistung oder Effektivität für Einsätze minimiert werden. |
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"Focal plane array" (6): eine lineare oder zweidimensionale planare Schicht aus einzelnen Detektorelementen bzw. die Kombination aus mehreren solchen Schichten, die in der fokalen Ebene arbeitet. Die Detektorelemente können sowohl mit als auch ohne Ausleseelektronik sein. Anmerkung: Diese Definition beschreibt keine schichtweise Anordnung (Stack) von einzelnen Detektorelementen oder beliebige Detektoren mit zwei, drei oder vier Elementen, vorausgesetzt, sie arbeiten nicht nach dem Time-delay-and-integration-Prinzip. |
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"Frequenzsprung (Radar)" (6) (radar frequency agility): jedes Verfahren, bei dem die Trägerfrequenz eines Impulsradarsenders in pseudo-zufälliger Folge zwischen einzelnen Radarimpulsen oder Gruppen von Radarimpulsen um einen Betrag verändert wird, der gleich der oder größer als die Bandbreite des Radarimpulses ist. |
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"Frequenzsprungverfahren" (5) (frequency hopping): ein Verfahren des "gespreizten Spektrums. Dabei wird die Übertragungsfrequenz eines einzelnen Nachrichtenkanals durch eine zufällige oder pseudozufällige Folge von diskreten Stufen geändert. |
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"Frequenz-Syntheziser" (3) (frequency syntheziser): ungeachtet der im Einzelfall benutzten Technik jede Art von Frequenzquelle oder Messsender, die an einem oder mehreren Ausgängen eine Vielfalt gleichzeitig oder abwechselnd vorhandener Ausgangsfrequenzen liefert, die durch eine kleinere Anzahl von Normal- oder Steuerfrequenzen geregelt, von ihr abgeleitet oder von ihr gesteuert sind. |
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"Frequenzumschaltzeit" (3 5) (frequency switching time): die maximal benötigte Zeit (d.h. Verzögerung) eines Signals bei der Umschaltung von einer gewählten Ausgangsfrequenz zu einer anderen gewählten Ausgangsfrequenz zur Erreichung einer der folgenden Eigenschaften:
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"Für den Kriegsgebrauch" (1) (adapted for use in war): jede Änderung oder zielgerichtete Auslese (z.B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), die für die Steigerung der Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Schädigung von Ausrüstung oder Vernichtung von Ernten oder der Umwelt ausgeführt wird. |
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"Garn" (1) (yarn): ein Bündel von verdrillten ’Litzen’. Anmerkung: ’Litze’ (strand): ein Bündel von typischerweise mehr als 200 "Einzelfäden" (monofilaments), die annähernd parallel verlaufen. |
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"Gaszerstäubung" (1) (gas atomisation): ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metalllegierungsschmelze durch einen Hochdruck-Gasstrom zu Tröpfchen mit einem Durchmesser kleiner/gleich 500 µm zerstäubt wird. |
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"Genauigkeit" (2 6) (accuracy): die maximale positive oder negative Abweichung eines angezeigten Wertes von einem anerkannten Richtmaß oder dem wahren Wert. Sie wird gewöhnlich als Ungenauigkeit (Positionsunsicherheit, Messunsicherheit) gemessen. |
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"Geografisch verteilt" (6) (geografically dispersed): Sensoren gelten als geografisch verteilt, wenn der Abstand zwischen jedem Sensor mehr als 1 500 m in jeder Richtung beträgt. Mobile Sensoren gelten grundsätzlich als geografisch verteilt. |
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"Gepulster Laser" (6) (pulsed laser): ein "Laser", bei dem die "Strahldauer" kleiner/gleich 0,25 Sekunden beträgt. |
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"Gesamte digitale Übertragungsrate" (5) (total digital transfer rate): die Anzahl Bits einschließlich der für Leitungscodierung, Overhead usw. pro Zeiteinheit, die zwischen korrespondierenden Geräten in einem digitalen Übertragungssystem übertragen wird. Anmerkung: Siehe auch "digitale Übertragungsrate". |
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"Gesamtstromdichte" (3) (overall current density): die Gesamtzahl der Amperewindungen in der Spule (das ist die Summe der Windungen multipliziert mit dem maximalen Strom, der in jeder Windung fließt), geteilt durch die gesamte Querschnittfläche der Spule (einschließlich der supraleitenden Drähte, der metallischen Matrizen, in denen die supraleitenden Drähte eingebettet sind, des Ummantelungsmaterials, aller Kühlkanäle u.ä.). |
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"Gespreiztes-Spektrum-Verfahren" (5) (spread spectrum): die Technik, bei der die Energie in einem relativ engen Nachrichtenkanal über ein wesentlich breiteres Spektrum verteilt wird. |
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"Gespreiztes Spektrum (Radar)" (6) (radar spread spectrum): jedes Modulationsverfahren, um die Bandbreite des relativ schmalbandigen Spektrums eines Signals durch Zufalls- oder Pseudozufallscodierung zu verbreitern. |
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"Gütegeschalteter Laser" (6) (Q-switched laser): ein "Laser", bei dem die Energie in der Besetzungsinversion oder im optischen Resonator gespeichert und nachfolgend in einem Puls emittiert wird. |
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"Hauptbestandteil" (4) (principal element): ein Bestandteil, dessen Austauschwert mehr als 35 % des Gesamtwertes für das vollständige System beträgt. Bestandteilwert ist der vom Systemhersteller oder -integrator für den Bestandteil gezahlte Preis. Gesamtwert ist der übliche internationale Verkaufspreis an unverbundene Käufer im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Lieferung. |
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"Hauptspeicher" (4) (main storage): Primärspeicher für Daten oder Befehle zum schnellen Zugriff durch eine Zentraleinheit. Er besteht aus dem internen Speicher eines "Digitalrechners" und jeder Art von hierarchischer Erweiterung wie Pufferspeicher (cache) oder zusätzliche Speicher mit nichtsequenziellem Direktzugriff. |
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"Hauptsteuerung" (7) (primary flight control): Steuerorgane zum Stabilisieren oder Manövrieren eines "Luftfahrzeugs" unter Verwendung von Kraft/Momenterzeugern, d.h. aerodynamischer Steuerflächen oder Schubvektorsteuerung. |
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"Heißisostatisches Verdichten" (2) (hot isostatic densification): ein Verfahren, bei dem ein Gussstück bei Temperaturen größer als 375 K (+ 102 °C) in einer geschlossenen Kammer über ein Medium (Gas, Flüssigkeit, Feststoffteilchen, usw.) gleichmäßig in allen Richtungen so mit Druck beaufschlagt wird, dass Hohlräume im Innern des Gussstücks verkleinert oder beseitigt werden. |
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"Herstellung" (ATA NTA 0 bis 9) (production): schließt alle Fabrikationsstufen ein, z.B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung. |
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"Herstellungsanlagen" (7 9) (production facilities): Ausrüstung und besonders entwickelte "Software" hierfür, eingebaut in Anlagen für die "Entwicklung" oder für eine oder mehrere Phasen der "Herstellung". |
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"Herstellungsausrüstung" (1 7 9) (production equipment): Werkzeuge, Schablonen, werkzeugführende Vorrichtungen, Dorne, Gussformen, Gesenke, Spann- und Ausrichtungsvorrichtungen, Prüfeinrichtungen sowie andere Einrichtungen und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für die "Entwicklung" oder für eine oder mehrere Phasen der "Herstellung". |
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"Hybridrechner" (4) (hybrid computer): Geräte, die alle folgenden Operationen ausführen können:
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"Hydrostatisches Umformen mit direkter Druckbeaufschlagung" (2) (direct acting hydraulic pressing): ein Umformverfahren, bei dem ein flüssigkeitsgefülltes, elastisches Kissen in unmittelbarem Kontakt mit dem Werkstück steht. |
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"Immunotoxin" (1) (immunotoxin): ein Konjugat eines zellspezifischen monoklonalen Antikörpers und eines "Toxins" oder einer "Toxinuntereinheit", das selektiv erkrankte Zellen befällt. |
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"Impfstoff" (1) (vaccine): ein Arzneimittel, das dazu bestimmt ist, eine schützende Immunreaktion bei Menschen oder Tieren zur Verhütung einer Erkrankung derjenigen, denen es verabreicht wurde, hervorzurufen, und das in einer Darreichungsform (pharmaceutical formulation) von der zuständigen Behörde des Herstellungs- oder Verbrauchslandes für das Inverkehrbringen oder die klinische Prüfung genehmigt oder zugelassen wurde. |
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"Impulskompression" (6) (pulse compression): die Codierung und Verarbeitung eines Radarimpulses großer Impulsbreite mit dem Resultat eines Impulses geringerer Breite unter Beibehaltung der Vorteile hoher Impulsenergie. |
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"Informationssicherheit" (4 5) (information security): sämtliche Mittel und Funktionen, die die Zugriffsmöglichkeit, die Vertraulichkeit oder Unversehrtheit von Information oder Kommunikation sichern, ausgenommen die Mittel und Funktionen zur Absicherung gegen Funktionsstörungen. Eingeschlossen sind: "Kryptotechnik", ’Kryptoanalyse’, Schutz gegen kompromittierende Abstrahlung und Rechnersicherheit. Anmerkung: ’Kryptoanalyse’ (cryptanalysis): die Analyse eines Kryptosystems oder seiner Eingänge und Ausgänge, um vertrauliche variable oder sensitive Daten einschließlich Klartext abzuleiten. |
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"Innenbeschichtung" (9) (interior lining): geeignet für die Nahtstelle zwischen dem Festtreibstoff und dem Gehäuse oder der Isolierschicht; normalerweise eine flüssige Dispersion auf Polymerbasis aus feuerfestem oder isolierendem Material, z.B. kohlenstoffgefülltes Hydroxyl Terminated Polybutadiene (HTPB) oder ein anderes Polymer mit Aushärtungszusatz, mit dem das Gehäuseinnere durch Besprühen oder Aufziehen beschichtet wird. |
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"Integrierte Hybrid-Schaltung" (3) (hybrid integrated circuit): jede Kombination aus integrierten Schaltungen oder integrierter Schaltung mit ’Schaltungselementen’ oder ’diskreten Bauelementen’, die miteinander verbunden sind, um eine bestimmte Funktion oder mehrere bestimmte Funktionen zu erfüllen, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung 1: ’Schaltungselement’ (circuit element): eine unteilbare aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z.B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator. Anmerkung 2: ’DiskretesBauelement’ (discrete component): ein in einem eigenen Gehäuse befindliches Schaltungselement mit eigenen äußeren Anschlüssen. |
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"Integrierte Multichip-Schaltung" (3) (multichip integrated circuit): zwei oder mehrere "monolithisch integrierte Schaltungen", die auf ein gemeinsames "Substrat" aufgebracht sind. |
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"Integrierte optische Schaltung" (3) (optical integrated circuit): eine "monolithisch integrierte Schaltung" oder eine "integrierte Hybrid-Schaltung" mit einem oder mehreren integrierten Elementen, die als Fotosensor oder Fotosender oder zur Durchführung einer optischen oder elektrooptischen Funktion oder mehrerer optischer oder elektrooptischer Funktionen konstruiert sind. |
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"Integrierte Schichtschaltung" (3) (film type integrated circuit): eine Anordnung von ’Schaltungselementen’ und metallischen Leitverbindungen, die durch Abscheiden einer dicken oder dünnen Schicht auf einem isolierenden "Substrat" gebildet wird. Anmerkung: ’Schaltungselement’ (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z.B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator. |
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"Intrinsische Magnetfeldgradientenmesser" (6) (intrinsic magnetic gradiometers): Geräte zur Messung des Gradienten eines Magnetfelds, die einen einzelnen Magnetfeldgradienten-Messwertaufnehmer sowie zugehörige Elektronikschaltungen enthalten und ein zum gemessenen Magnetfeldgradienten proportionales Ausgangssignal liefern. Anmerkung: Siehe auch "Magnetfeldgradientenmesser". |
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"Isolierte lebende Kulturen" (1) (isolated live cultures): schließen lebende Kulturen in gefrorener Form und als Trockenpräparat ein. |
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"Isolierung" (9) (insulation): für die Bestandteile eines Raketenmotors (d.h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel); schließt gehärtetes oder halbgehärtetes Gummiverbundmaterial ein, das isolierendes oder feuerfestes Material enthält, und kann auch zur Spannungsentlastung eingebracht sein. |
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"Isostatische Pressen" (2) (isostatic presses): haben eine geschlossene Druckkammer, in der über verschiedene Medien (Gas, Flüssigkeit, Feststoffteilchen) ein in allen Richtungen gleicher, auf Werkstück oder Werkstoff wirkender Druck erzeugt wird. |
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"Kernreaktor" (0) (nuclear reactor): ein vollständiger Reaktor, geeignet für den Betrieb mit einer kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion. Ein "Kernreaktor" umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten und damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern. |
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"Kohlenstofffaser-Preform" (1) (carbon fibre preform): eine geregelte Anordnung unbeschichteter oder beschichteter Fasern für die Errichtung der Rahmenkonstruktion von einem Teil, bevor die "Matrix" zur Bildung eines "Verbundwerkstoffs" eingefügt wird. |
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"Kombinierter Schwenkrundtisch" (2) (compound rotary table): ein Tisch, mit dem ein Werkstück in zwei nicht parallelen Achsen gedreht und geschwenkt werden kann, wobei die Achsen simultan durch eine "Bahnsteuerung" koordiniert werden können. |
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"Kommunikationskanalsteuerung" (4) (communications channel controller): physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Es handelt sich um eine Baugruppe, die in Rechner oder in Telekommunikationseinrichtungen integriert werden kann, um Kommunikation zu ermöglichen. |
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"Kompensationssysteme" (6) (compensation systems): bestehen aus dem primären skalaren Sensor und einem oder mehreren Referenzsensoren (z.B. Vektormagnetometer) zusammen mit Software, die das Bewegungsrauschen (rigid body rotation noise) der Plattform reduziert. |
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"Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)" (1 3 6) (critical temperature (or transition temperature)) eines speziellen "supraleitenden" Materials ist die Temperatur, bei der das Material den Widerstand gegen den Gleichstromfluss vollständig verliert. |
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"Kryptotechnik" (5) (cryptografy): die Technik der Prinzipien, Mittel und Methoden zur Transformation von Daten, um ihren Informationsinhalt unkenntlich zu machen, ihre unbemerkte Änderung oder ihren unerlaubten Gebrauch zu verhindern. Kryptotechnik beschränkt sich auf die Transformation von Informationen unter Benutzung eines oder mehrerer ’geheimer Parameter’ (z.B. Schlüssel-Variable) oder des zugehörigen Schlüssel-Managements. Anmerkung: ’Geheimer Parameter’ (secret parameter): eine Konstante oder ein Schlüssel, der vor anderen geheim gehalten wird oder nur innerhalb einer Gruppe bekannt ist. |
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"Laser" (0 2 3 5 6 7 8 9) (laser): eine Anordnung von Bauteilen zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht, das durch stimulierte Emission von Strahlung verstärkt wird. Anmerkung: Siehe auch
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"Leistungsmanagement" (7) (power management): verändert die auf das Höhenmessersignal übertragene Leistung so, dass die erhaltene Leistung in der "Luftfahrzeug"-Höhe stets die geringstnötige zur Bestimmung der Höhe ist. |
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"Linearität" (2) (linearity): die maximale Abweichung der Ist-Kennlinie (Mittelwert der oberen und unteren Messwerte), in positiver oder negativer Richtung, von einer Geraden, die so gelegt ist, dass die größten Abweichungen ausgeglichen und so klein wie möglich gehalten werden. |
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"Local Area Network" (4 5) (local area network): ein Datenkommunikationssystem mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: ’Datengerät’ (data device): Geräte, die digitale Datenfolgen senden oder empfangen können. |
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"Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft" (9) (lighter-than-air-vehicles): Ballone und Luftschiffe, deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht. |
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"Luftfahrzeug" (1 7 9) (aircraft): ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln. Anmerkung: Siehe auch "zivile Luftfahrzeuge". |
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"Magnetfeldgradientenmesser" (6) (magnetic gradiometers): Geräte zur Messung der räumlichen Veränderung der Magnetfelder von Quellen außerhalb des Geräts. Ein Magnetfeldgradientenmesser besteht aus mehreren "Magnetometern" sowie zugehörigen Elektronikschaltungen, deren Ausgangssignal ein Maß für den Magnetfeldgradienten ist. Anmerkung: Siehe auch "intrinsische Magnetfeldgradientenmesser". |
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"Magnetometer" (6) (magnetometers): Geräte zur Messung der Magnetfelder von Quellen außerhalb des Geräts. Ein Magnetometer besteht aus einem einzelnen Magnetfeld-Messwertaufnehmer sowie zugehörigen Elektronikschaltungen und liefert ein zum gemessenen Magnetfeld proportionales Ausgangssignal. |
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"Matrix" (1 2 8 9) (matrix): eine im Wesentlichen einheitliche Phase, die den Raum zwischen Partikeln, Whiskern oder Fasern füllt. |
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"Mechanisches Legieren" (1) (mechanical alloying): ein Legierungsverfahren, das sich aus der Bindung, Zerbrechung und Wiederbindung elementarer und Vorlegierungspulver durch mechanischen Aufprall ergibt. Nichtmetallische Teilchen können durch Zugabe des geeigneten Pulvers in die Legierung eingebracht werden. |
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"Messunsicherheit" (2) (measurement uncertainty): die Kenngröße, die angibt, in welchem Bereich um den angegebenen Wert der richtige Wert der Messgröße mit einer statistischen Sicherheit von 95 % liegt. Sie umfasst die nicht korrigierten, systematischen Abweichungen, die nicht korrigierte Umkehrspanne und die zufälligen Abweichungen (Bezug: ISO 10360-2 oder VDI/VDE 2617). |
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"Mikrocomputer" (3) (microcomputer microcircuit): eine "monolithisch integrierte Schaltung" oder "integrierte Multichip-Schaltung" mit einer arithmetischen Logikeinheit (ALU), die geeignet ist, allgemeine Befehle aus einem internen Speicher zur Abarbeitung von Daten, die in dem internen Speicher enthalten sind, auszuführen. Anmerkung: Der interne Speicher kann durch einen externen Speicher erweitert werden. |
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"Mikroorganismen" (1 2) (microorganisms): Bakterien, Viren, Mycoplasma, Rickettsiae, Chlamydiae oder Pilze in natürlicher, adaptierter oder modifizierter Form entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert wurde. |
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"Mikroprozessor" (3) (microprocessor microcircuit): eine "monolithisch integrierte Schaltung" oder "integrierte Multichip-Schaltung" mit einer arithmetischen Logikeinheit (ALU), die geeignet ist, eine Reihe allgemeiner Befehle von einem externen Speicher auszuführen. Anmerkung 1: Der "Mikroprozessor" enthält üblicherweise keinen anwenderzugänglichen Speicher als integralen Bestandteil, es kann jedoch auf dem Chip vorhandener Speicherplatz zur Erfüllung seiner Logikfunktionen genutzt werden. Anmerkung 2: Diese Definition schließt auch Chipsets ein, die entwickelt wurden, um zusammengeschaltet wie ein "Mikroprozessor" zu arbeiten. |
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"Mischungen von Chemikalien" (1) (chemical mixture): ein festes, flüssiges oder gasförmiges Produkt, zusammengesetzt aus zwei oder mehreren Komponenten, die unter den Bedingungen, unter denen die Mischung gelagert wird, nicht miteinander reagieren. |
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"Mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran" (0) (uranium enriched in the isotopes 235 or 233): Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide zusammen im Verhältnis zum Isotop 238 in einer größeren Menge enthält als natürliches Uran (Isotopenverhältnis im natürlichen Uran: 0,71 %). |
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"Miteinander verbundene Radarsensoren" (6) (interconnected radar sensors): zwei oder mehrere Radarsensoren, die miteinander Daten in Echtzeit austauschen können. |
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"Mittlere Ausgangsleistung" (6) (average output power): die gesamte Ausgangsenergie eines "Lasers" in Joule geteilt durch die "Strahldauer" in Sekunden. |
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"Momentan-Bandbreite" (3 5 7) (instantaneous bandwidth): die Bandbreite, bei der die Ausgangsleistung innerhalb einer Toleranz von 3 dB konstant bleibt, ohne dass andere Funktionsparameter angepasst werden müssen. |
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"Monolithische Substrate" (6) (substrate blanks): monolithische Verbindungen mit Abmessungen, die geeignet sind zur Herstellung optischer Bauteile wie Spiegel oder Linsen. |
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"Monolithisch integrierte Schaltung" (3) (monolithic integrated circuit): eine Kombination aus passiven oder aktiven ’Schaltungselementen’ oder aus beiden, die
Anmerkung: ’Schaltungselement’ (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z.B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator. |
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"Monospektrale Bildsensoren" (6) (monospectral imaging sensors): können Bilddaten von einem diskreten Spektralband erfassen. |
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"Multispektrale Bildsensoren" (6) (multispectral imaging sensors): können Bilddaten von zwei oder mehreren diskreten Spektralbändern gleichzeitig oder seriell erfassen. Sensoren mit mehr als zwanzig diskreten Spektralbändern werden auch als hyperspektrale Bildsensoren bezeichnet. |
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"Natürliches Uran" (0) (natural uranium): Uran mit einer natürlich vorkommenden Mischung von Isotopen. |
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"Netzzugangssteuerung" (4) (network access controller): physikalische Schnittstelle zu einem dezentralen Netzwerk. Hierbei wird ein gemeinsames Übertragungsmedium eingesetzt, das überall mit derselben "digitalen Übertragungsrate" arbeitet und beliebige Übermittlung durch das Netz bietet (z.B. Token oder Carrier sense). Es werden voneinander unabhängige Datenpakete oder Datengruppen, die entsprechend adressiert sind, angenommen (z.B. IEEE 802). Die Netzzugangssteuerung ist eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen. |
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"Neuronaler Rechner" (4) (neural computer): Rechengerät, konstruiert oder geändert zur Nachahmung des Verhaltens eines oder mehrerer Neuronen, d.h. ein Rechengerät, das durch seine Hardwareeigenschaften geeignet ist, die Gewichtungen und Anzahl von Verbindungen einer Vielzahl von Recheneinheiten in Abhängigkeit von verarbeiteten Daten zu regulieren. |
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"(Nicht-)Vertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens" (1) (States (not) Party to the Chemical Weapons Convention): solche Staaten, die das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen (nicht) ratifiziert haben. (siehe: www.opcw.org) |
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"Normierte Bandbreite" (3 5) (fractional bandwidth): die "Momentan-Bandbreite" geteilt durch die Mittenfrequenz, angegeben in Prozent. |
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"Nullpunkt" (Beschleunigungsmesser) (7) (bias (accelerometer)): der Durchschnitt des über eine bestimmte Zeit und bei bestimmten Betriebsbedingungen gemessenen Beschleunigungsmesser-Ausgangswertes, der keine Wechselbeziehung mit der Eingangsbeschleunigung oder Rotation aufweist. "Nullpunkt" ("Bias") wird in g oder in Meter pro Sekunde im Quadrat (g oder m/s2) ausgedrückt (IEEE Std 528-2001) (Micro g entspricht 1 × 10–6 g). |
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"Nullpunkt" (Kreisel) (7) (bias (gyro)): der Durchschnitt des über eine bestimmte Zeit und bei bestimmten Betriebsbedingungen gemessenen Kreisel-Ausgangswertes, der keine Wechselbeziehung mit der Eingangsrotation oder Beschleunigung aufweist. "Nullpunkt" ("Gyro") hat typischerweise die Benennung Grad pro Stunde (deg/hr) (IEEE Std 528-2001). |
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"Numerische Steuerung" (2) (numerical control): die automatische Steuerung eines Prozesses durch ein Gerät, das numerische Daten benutzt, die normalerweise während des Arbeitsgangs eingegeben werden (Bezug: ISO 2382). |
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"Objektcode" (9) (object code): die maschinenlauffähige Form einer geeigneten Beschreibung eines oder mehrerer Prozesse, die durch ein Programmiersystem umgewandelt wurde. |
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"Optische Sensor-Arrays für Flugsteuerungszwecke" (7) (flight control optical sensor array): miteinander verbundene optische Sensoren auf "Laser"basis, die Echtzeit-Flugdaten für die bordseitige Verarbeitung liefern. |
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"Optische Vermittlung" (5) (optical switching): das Vermitteln oder Durchschalten optischer Signale ohne Umwandlung in elektrische Signale. |
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"Optische Verstärkung" (5) (optical amplification): eine Verstärkertechnik für die optische Kommunikation, die eine Verstärkung optischer Signale, die durch eine separate optische Quelle generiert werden, ohne Umwandlung in elektrische Signale erlaubt, z.B. durch Verwendung von optischen Halbleiterverstärkern, LWL-Luminiszenzverstärkern. |
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"Optischer Rechner" (4) (optical computer): Rechner, konstruiert oder geändert zur Darstellung von Daten durch Licht. Seine logischen Schaltungen basieren auf direkt gekoppelten Optoschaltelementen. |
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"Personal Area Network" (5) (personal area network): ein Datenkommunikationssystem mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: ’Datengerät’ (data device): Geräte, die digitale Datenfolgen senden oder empfangen können. |
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"Personenbezogene Mikroprozessor-Karte" (5) (personalized smart card): eine Chip-Karte oder ein elektronisch lesbares persönliches Dokument (z.B. ePass) mit einer Mikroprozessor-/ Mikrocomputerschaltung, die für eine bestimmte Anwendung programmiert wurde und die vom Benutzer nicht für eine andere Anwendung umprogrammiert werden kann. |
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"Planlaufabweichung" (2) (camming): die axiale Verlagerung bei einer Umdrehung der Hauptspindel, gemessen senkrecht zur Stirnfläche der Spindel in der Nähe des Umfangs der Stirnfläche (Bezug: ISO 230/1 1986, Nr. 5.63). |
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"Programm" (2 6) (programme): eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder umsetzbar in eine Form, die von einem Elektronenrechner ausführbar ist. |
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"Pulsdauer" (6) (pulse duration): Dauer eines "Laser"-Pulses, gemessen als volle Halbwertsbreite des Intensitätsmaximums (FWHI). |
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"Pulverisierung" (1) (comminution): ein Verfahren, bei dem ein Material durch Zerbrechen, Zerstoßen oder Zerreiben zu Teilchen zerkleinert wird. |
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"Quantenkryptografie" (5) (quantum cryptography): eine Familie von Verfahren zum Austausch von geheimen Schlüsseln für die "Kryptotechnik", die auf der Messung von quantenmechanischen Eigenschaften eines physikalischen Systems beruhen (einschließlich solcher physikalischer Eigenschaften, die direkt durch Quantenoptik, Quantenfeldtheorie oder Quantenelektrodynamik bestimmt werden). |
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"Quellcode oder Quell-Programmiersprache" (4 6 7 9) (source code or source language): geeignete Beschreibung eines oder mehrerer Prozesse, die durch ein Programmiersystem in maschinenablauffähigen Code ("Objectcode" oder Object-Programmiersprache) umgewandelt werden kann. |
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"Raumfahrzeuge" (7 9) (spacecraft): aktive und passive Satelliten und Raumsonden. |
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"Rechenelement" (4) (computing element, CE): kleinste rechnende Einheit, die ein arithmetisches oder logisches Ergebnis liefert. |
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"Reizstoffe" (1) (riot control agent): Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkungen hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden. Technische Anmerkung: Tränengase sind eine Untermenge von "Reizstoffen". |
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"Roboter" (2 8) (robot): ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:
Anmerkung: Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:
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"Rotationszerstäubung" (1) (rotary atomisation): ein Verfahren, bei dem ein schmelzflüssiger Metallstrom oder eine Metallschmelze durch Zentrifugalkraft zu Tröpfchen mit einem Durchmesser kleiner/gleich 500 µm zerstäubt wird. |
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"Rundlaufabweichung" (2) (run-out): die radiale Verlagerung bei einer Umdrehung der Hauptspindel, gemessen senkrecht zur Spindelachse auf der zu prüfenden inneren und äußeren Oberfläche der Spindel (Bezug: ISO 230/1 1986, Nr. 5.61). |
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"Schmelzbar" (1) (Fusible): die Eigenschaft, unter Einfluss von Hitze, Strahlung, Katalysatoren usw. vernetzt oder weiter polymerisiert (gehärtet) werden zu können oder ohne Pyrolyse schmelzen zu können (Verkohlen). |
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"Schmelzextraktion" (1) (melt extraction): ein Verfahren, bei dem zur ’schnellen Erstarrung’ und Extraktion eines streifenförmigen Legierungserzeugnisses ein kurzes Segment eines rotierenden Abschreckblockes in eine Metalllegierungsschmelze eingetaucht wird. Anmerkung: ’Schnelle Erstarrung’ (solidify rapidly) ist die Erstarrung geschmolzenen Materials bei Abkühlungsraten größer als 1 000 K/s. |
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"Schmelzspinnen" (1) (melt spinning): ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metallschmelze zur ’schnellen Erstarrung’ auf einen rotierenden Abschreckblock aufprallt, wobei flockige, streifen- oder stäbchenförmige Erzeugnisse entstehen. Anmerkung: ’Schnelle Erstarrung’ (solidify rapidly) ist die Erstarrung geschmolzenen Materials bei Abkühlungsraten größer als 1 000 K/s. |
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"Schwenkspindel" (2) (tilting spindle): eine Werkzeugspindel, die die Winkelposition ihrer Spindel-Mittellinie zu jeder anderen Achse während des Bearbeitungsvorgangs verändert. |
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"Seil" (1) (tow): ein Bündel von "Einzelfäden" (monofilaments), die normalerweise annähernd parallel verlaufen. |
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"SHPL": siehe "Super High Power Laser". |
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"Signalanalysatoren" (3) (signal analysers): Geräte, die Hauptmerkmale der Einzelfrequenzanteile aus Mehrfrequenzsignalen messen und anzeigen können. |
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"Signaldatenverarbeitung" (3 4 5 6) (signal processing): die Verarbeitung von außen kommender, informationstragender Signale durch Algorithmen wie Zeitkompression, Filterung, Auszug, Auswahl, Korrelation, Konvolution oder Transformationen zwischen Bereichen (z.B. Fast-Fourier-Transformation oder Walsh-Transformation). |
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"Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal" (5) (common channel signalling): ein Signalisierungsverfahren zwischen Vermittlungen, bei dem über einen einzelnen Kanal Signalisierungsinformationen für eine Vielzahl von Verbindungen oder Rufen und anderen Informationen, z.B. für die Netzwerksteuerung (Network Management), übermittelt werden, wobei adressierte Nachrichten (labelled messages) verwendet werden. |
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"Signallaufzeit des Grundgatters" (3) (basic gate propagation delay time): der Wert der Signallaufzeit, bezogen auf das Grundgatter, welches in einer "monolithisch integrierten Schaltung" verwendet wird. Für eine Familie von "monolithisch integrierten Schaltungen" kann dieser Wert entweder als Signallaufzeit je typisches Grundgatter in dieser Familie oder als typische Signallaufzeit je Gatter in dieser Familie angegeben werden. Anmerkung 1: Die "Signallaufzeit des Grundgatters" ist nicht mit der Eingangs-/Ausgangsverzögerungszeit einer komplexen," monolithisch integrierten Schaltung" zu verwechseln. Anmerkung 2: Eine Familie besteht aus allen integrierten Schaltungen, bei denen alle folgenden Eigenschaften bei ihren Herstellmethoden und -regeln sowie Spezifikationen angewendet worden sind, ausgenommen ihre speziellen Funktionen:
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"Skalierungsfaktor" (Kreisel oder Beschleunigungsmesser) (7) (scale factor (gyro or accelerometer)): das Verhältnis zwischen einer Änderung der Ausgangsgröße und der Änderung der zu messenden Größe. Als Skalierungsfaktor wird im Allgemeinen die Steigung einer geraden Linie bezeichnet, die nach dem Verfahren der kleinsten Quadrate an die Ein- und Ausgangswerte angepasst werden kann, indem die Eingangsgröße zyklisch über den Eingangsgrößenbereich verändert wird. |
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"Software" (ASA 0 bis 9) (software): eine Sammlung eines oder mehrerer "Programme" oder ’Mikroprogramme’, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind. Anmerkung: ’Mikroprogramm’ (microprogramme): eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird. |
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"Spezifischer Modul" (0 1 9) (specific modulus): der Young'sche Modul gemessen in Pascal, entsprechend N/m2, dividiert durch das spezifische Gewicht gemessen in N/m3, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23 °C ± 2 °C) und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %. |
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"Spezifische Zugfestigkeit" (0 1 9) (specific tensile strength): Höchstfestigkeit gemessen in Pascal, entsprechend N/m2, dividiert durch das spezifische Gewicht gemessen in N/m3, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23 °C ± 2 °C) und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %. |
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"Spitzenleistung" (6) (peak power): die höchste Leistung, die während der "Strahldauer" erzielt wird. |
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"Stabilität" (7) (stability): die Standardabweichung (1 sigma) der Änderung eines bestimmten Parameters von seinem Kalibrierwert, der unter stabilen Temperaturbedingungen gemessen wurde. Die "Stabilität" kann als Funktion der Zeit ausgedrückt werden. |
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"Steuerungssysteme" (7) (guidance set): Systeme, die das Mess- und Berechnungsverfahren zur Ermittlung von Position und Geschwindigkeit (d.h. zur Navigation) eines Flugkörpers mit dem Verfahren integrieren, das für die Berechnung und Übertragung von Kommandos zu den Flugsteuerungssystemen des Flugkörpers eingesetzt wird, um die Flugbahn zu korrigieren. |
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"Strahldauer" (6) (laser duration): die Zeitspanne, in der ein "Laser""Laser" strahlung aussendet. Für "gepulste Laser" bedeutet dies die Zeitspanne, in der ein Einzelpuls oder eine Serie aufeinanderfolgender Pulse ausgesendet wird. |
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"Substrat" (3) (substrate): ein Träger aus Basismaterial mit oder ohne Leiterbahnen, auf oder in dem ’diskrete Bauelemente’ oder integrierte Schaltungen oder beide angebracht werden können. Anmerkung 1: ’Diskretes Bauelement’ (discrete component): ein in einem eigenen Gehäuse befindliches ’Schaltungselement’ mit eigenen äußeren Anschlüssen. Anmerkung 2: ’Schaltungselement’ (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z.B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator. |
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"Super High Power Laser" (6) (SHPL): ein "Laser", der eine Ausgangsleistung von mehr als 1 kJ über 50 ms oder eine mittlere oder eine Dauerstrich-Ausgangsleistung von mehr als 20 kW abgeben kann. |
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"Superlegierungen" (2 9) (superalloys): Legierungen auf der Basis von Nickel, Kobalt oder Eisen mit höheren Festigkeiten als denen in der AISI-300-Serie bei Temperaturen über 922 K (649 °C) unter schweren Umwelt- und Betriebsbedingungen. |
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"Superplastisches Umformen" (1 2) (superplastic forming): ein Warmumformverfahren für Metalle, deren im herkömmlichen Zugversuch bei Raumtemperatur ermittelte Bruchdehnung weniger als 20 % beträgt; durch Wärmezufuhr werden Dehnungen erzielt, die mindestens das Zweifache des vorgenannten Wertes betragen. |
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"Supraleitend" (1 3 6 8) (superconductive): Materialien (d.h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d.h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen. Anmerkung: Der "supraleitende" Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine "kritische Temperatur", ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist. |
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"Symmetrischer Algorithmus" (5) (symmetric algorithm): ein kryptografischer Algorithmus, der für die Verschlüsselung und die Entschlüsselung den identischen Schlüssel verwendet. Anmerkung: Eine übliche Anwendung symmetrischer Algorithmen ist die Gewährleistung der Vertraulichkeit von Daten. |
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"Systemzieldaten" (6) (system tracks): die verarbeiteten, korrelierten und aktualisierten Informationen über die Flugpositionen von Luftfahrzeugen, die dem Personal einer Luftverkehrskontrollzentrale zur Verfügung gestellt werden. Bei diesen Informationen handelt es sich um mit Flugplanpositionen kombinierte Radarzieldaten. |
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"Systolischer Array-Rechner" (4) (systolic array computer): ein Rechner, bei dem Datenfluss und -modifikation durch den Benutzer auf der Ebene der Schaltkreistechnik dynamisch gesteuert werden können. |
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"Technologie" (ATA NTA 0 bis 9) (technology): spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von ’technischen Unterlagen’ oder ’technischer Unterstützung’ verkörpert. Anmerkung 1: ’Technische Unterlagen’ (technical data): können verschiedenartig sein, z.B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher. Anmerkung 2: ’Technische Unterstützung’ (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z.B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die Weitergabe von ’technischen Unterlagen’ einbeziehen. |
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"Teilnehmerstaat" (7 9) (participating state): Mitgliedsstaat des Wassenaar-Arrangements (siehe www.wassenaar.org). |
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"Toxine" (1 2) (toxins): Toxine in der Form gezielt isolierter Zubereitungen oder Mischungen, unabhängig von ihrer Herstellungsart, mit Ausnahme von Toxinen als Kontaminanten anderer Materialien wie pathologische Präparate, Kulturpflanzen, Lebensmittel oder Mutterkulturen von "Mikroorganismen". |
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"Toxinuntereinheit" (1) (sub-unit of toxin): ein strukturell und funktional diskreter Bestandteil eines ganzen "Toxins". |
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"Transfer-Laser" (6) (transfer laser): ein "Laser", bei dem das Laser-Material durch den Energietransfer erregt wird, der durch Stoß eines Nicht-Laser-Atoms oder -Moleküls mit einem Laser-Atom oder -Molekül bewirkt wird. |
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"UF6-resistente Werkstoffe" (0) (materials resistant to corrosion by UF6): können — je nach Art des Trennverfahrens — Kupfer, nicht rostender Stahl, Aluminium, Aluminiumoxid, Aluminiumlegierungen, Nickel oder Nickellegierungen mit mindestens 60 Gew.-% Nickel und UF6-resistente vollfluorierte Kohlenwasserstoff-Polymere sein. |
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"Unbemanntes Luftfahrzeug" ("UAV") (9) (unmanned aerial vehicle (UAV)): Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen. |
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"Unverzichtbar" (ATA 1 bis 9) (required): bezieht sich — auf "Technologie" angewendet — ausschließlich auf den Teil der "Technologie", der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese "unverzichtbare""Technologie" kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein. |
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"Vakuum-Zerstäubung" (1) (vacuum atomisation): ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metallschmelze durch die schnelle Abgabe eines verflüssigten Gases, das einem Vakuum ausgesetzt wird, zu Tröpfchen mit einem Durchmesser kleiner/gleich 500 µm zerstäubt wird. |
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"III/V-Verbindungen" (3 6) (III/V compounds): polykristalline, binäre oder komplexe monokristalline Produkte, die aus den Elementen der Gruppen IIIA und VA des Mendelejeffschen Periodensystems (z.B. Galliumarsenid, Galliumaluminiumarsenid, Indiumphosphid) bestehen. |
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"Verbundwerkstoff" (1 2 6 8 9) (composite): eine "Matrix" und eine oder mehrere zusätzliche Phasen, die aus Partikeln, Whiskern, Fasern oder beliebigen Kombinationen hiervon bestehen und die zum Erreichen von bestimmten Eigenschaften eingebracht werden. |
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"Verformbare Spiegel" (6) (deformable mirrors):
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"Verformbare Spiegel" werden auch adaptive Spiegel genannt. |
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"Vermischt" (1) (commingled): Mischung von Filamenten aus thermoplastischen Fasern und Verstärkungsfasern zur Herstellung eines Gemischs von Verstärkungs- und "Matrix"-Material in Form von Fasern. |
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"Verstellbare Blattprofilgeometrie" (7) (variable geometry airfoils): Verwendung von Klappen oder Trimmblechen an der Blatthinterkante oder an der Blattvorderkante, angebauten Vorflügeln oder einer beweglichen Blattnase, deren Position während des Fluges gesteuert werden kann. |
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"Verwendung" (ATA NTA 0 bis 9) (use): Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung. |
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"Vollautomatische Regelung eines Fluges" (7) (total control of flight): bedeutet eine automatisierte Regelung der Zustandsgrößen oder des Flugweges von "Luftfahrzeugen" zur Erfüllung von Einsatzzielen, die auf Echtzeitänderungen von Daten bezüglich Zielen, Gefahren oder anderer "Luftfahrzeuge" anspricht. |
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"Volldigitale Triebwerksregelung" (FADEC) (7 9) (full authority digital engine control): ein elektronisches Regelungssystem für Gasturbinentriebwerke oder Triebwerke mit kombiniertem Arbeitszyklus unter Verwendung eines Digitalrechners zur Steuerung der Variablen, die für die Regelung des Triebwerksschubes oder der Triebwerkswellenleistung über den gesamten Betriebsbereich des Triebwerkes vom Beginn der Kraftstoffzumessung bis zum Absperren des Kraftstoffes erforderlich sind. |
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"Von der ITU zugewiesen" (3 5) (allocated by the ITU): die Zuweisung von Frequenzbändern in Übereinstimmung mit der aktuellen Ausgabe der ITU Radio Regulations für primäre, zugelassene und sekundäre Funkdienste. Anmerkung: Zusätzliche und alternative Zuweisungen sind nicht eingeschlossen. |
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"Vorher abgetrennt" (0 1) (previously separated): Material, das nach seiner Abtrennung durch einen Prozess hergestellt wurde, der zu einer Erhöhung der Konzentration des erfassten Isotops führt. |
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"Weltraumgeeignet" (3 6) (space-qualified): Produkte, die so konstruiert, gefertigt und geprüft wurden, dass sie die besonderen elektrischen, mechanischen oder umgebungsbedingten Anforderungen für die Verwendung beim Start und Einsatz von Satelliten oder Höhen-Flugsystemen, die in Höhen von 100 km und mehr operieren, erfüllen. |
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"Wiederholbarkeit" (7) (repeatability): der Grad der Übereinstimmung derselben Messgröße über wiederholte Messungen bei gleichen Bedingungen, wenn zwischen den Messungen Änderungen dieser Bedingungen oder Stillstandszeiten auftreten (Referenz: IEEE Standard 528-2001 (1-Sigma-Standardabweichung)). |
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"Winkelpositionsabweichung" (2) (angular position deviation): die maximale Differenz zwischen der angezeigten Winkelposition und der richtigen Winkelposition, die mit Hilfe eines genauen Messverfahrens nach Drehung der Werkstückaufnahme eines Drehtisches aus einer Anfangsposition ermittelt wird (Bezug: VDI/VDE 2617, Blatt 4/Teil 4 Drehtische auf Koordinatenmessmaschinen). |
|
"Wissenschaftliche Grundlagenforschung" (ATA NTA) (basic scientific research): experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind. |
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"Zeitkonstante" (6) (time constant): die Zeit, gerechnet vom Beginn des Lichteinfalls, in der der Strom auf das 1-1/e-fache des Endwertes anwächst (das sind 63 % des Endwertes). |
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"Zivile Luftfahrzeuge" (1 7 9) (civil aircraft): sind solche "Luftfahrzeuge", die mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind. Anmerkung: Siehe auch "Luftfahrzeug". |
VERZEICHNIS DER VERWENDETEN ABKÜRZUNGEN
Abkürzungen, für die eine Definition vorliegt: siehe Begriffsbestimmungen.
Abkürzung |
Bedeutung |
ABEC |
Qualitätsnorm des Verbandes der amerikanischen Wälzlagerhersteller (Annular Bearing Engineers Committee) |
AGMA |
Qualitätsnorm des Verbandes der amerikanischen Getriebehersteller (American Gear Manufacturers’ Association) |
AHRS |
Lage- und Kurs-Referenzsystem (attitude and heading reference systems) |
ALU |
Arithmetisch-logische Einheit (arithmetic logic unit) |
ANSI |
American National Standards Institute |
ASTM |
American Society for Testing and Materials |
AVLIS |
Isotopentrennung nach dem atomaren Laserverfahren (Atomic Vapour Laser Isotope Separation) |
CAD |
Rechnerunterstützter Entwurf (computer aided design) |
CAS |
Chemical Abstracts Service |
CEP |
CEP-Wert (circular error probable) |
CNTD |
Thermische Zersetzung mit geregelter Keimbildung (controlled nucleation thermal deposition) |
CRISLA |
Laserangeregtes chemisches Verfahren (Chemical Reaction by Isotope Selective Laser Activation) |
CVD |
Chemische Beschichtung aus der Gasphase (chemical vapour deposition) |
CW (für Laser) |
Dauerstrich (continuous wave) |
DME |
Entfernungsmesseinrichtung (distance measuring equipment) |
DS |
Gerichtete Erstarrung (directionally solidified) |
EB-PVD |
Physikalische Beschichtung aus der Gasphase durch thermisches Verdampfen (electron beam physical vapour deposition) |
EBU |
European Broadcasting Union |
EDM |
Funkenerosionsmaschinen (electrical discharge machines) |
EEPROM |
Elektrisch programmierbarer und löschbarer Festwertspeicher (electrically erasable programmable read only memory) |
EIA |
Verband der Elektronikindustrie (Electronic Industries Association) |
EMV |
Elektromagnetische Verträglichkeit (electromagnetic compatibility) |
ETSI |
European Telecommunications Standards Institute |
FFT |
Schnelle Fouriertransformation (Fast Fourier Transform) |
GLONASS |
Weltweites Satellitennavigationssystem (global navigation satellite system) |
GNSS |
Global Navigation Satellite System |
GPS |
Globales Positionierungssystem (global positioning system) |
HBT |
Hetero-Bipolartransistor (hetero-bipolar transistors) |
HDDR |
Digitale Aufzeichnung hoher Dichte (high density digital recording) |
HEMT |
Transistor auf der Basis hoher Elektronenbeweglichkeit (high electron mobility transistors) |
ICAO |
Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organisation) |
IEC |
Internationale Elektrotechnische Kommission (International Electrotechnical Commission) |
IEEE |
Institute of Electrical and Electronic Engineers |
IFOV |
Momentaner Bildfeldwinkel (instantaneous-field-of-view) |
ILS |
Instrumentenlandesystem (instrument landing system) |
IRIG |
Ausschuss zur Normung von Aufzeichnungsmethoden (inter-range instrumentation group) |
ISA |
Internationale Normatmosphäre (international standard atmosphere) |
ISAR |
Radar mit inverser künstlicher Apertur (inverse synthetic aperture radar) |
KATEGORIE 0
KERNTECHNISCHE MATERIALIEN, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG
0A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
0A001
"Kernreaktoren" und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:
a) |
"Kernreaktoren"; |
b) |
Metallbehälter oder wichtige vorgefertigte Teile hierfür, einschließlich des Reaktorbehälter-Deckels des Reaktordruckbehälters, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Aufnahme des Kerns eines "Kernreaktors"; |
c) |
Bedienungseinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Be- und Entladen von Kernbrennstoff in einem "Kernreaktor"; |
d) |
Steuerstäbe, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Steuerung der Spaltprozesse in einem "Kernreaktor", Trage- oder Aufhängevorrichtungen hierfür, Steuerstabantriebe und Stabführungsrohre; |
e) |
Druckrohre, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Aufnahme der Brennelemente und des Primärkühlmittels in einem "Kernreaktor" bei einem Betriebsdruck von mehr als 5,1 MPa; |
f) |
Rohre oder Rohrsysteme aus Zirkoniummetall oder -legierungen, bei denen der Hafniumgehalt weniger als 0,2 Gew.-% beträgt, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in einem "Kernreaktor"; |
g) |
Kühlmittelpumpen, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Kreislauf des Primärkühlmittels von "Kernreaktoren"; |
h) |
’innere Einbauten eines Kernreaktors’, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung in einem "Kernreaktor", einschließlich Trägerkonstruktionen für den Reaktorkern, Brennelementkanäle, thermische Abschirmungen, Leitbleche, Kerngitter- und Strömungsplatten; Anmerkung: ’Innere Einbauten eines Kernreaktors’ (nuclear reactor internals) im Sinne von Unternummer 0A001h sind Hauptstrukturen innerhalb des Reaktorbehälters mit einer oder mehreren Aufgaben wie z.B. Stützfunktion für den Kern, Aufrechterhaltung der Brennstoff-Anordnung, Führung des Primärkühlmittelflusses, Bereitstellung von Strahlungsabschirmungen für den Reaktorbehälter und Steuerung der Innenkern-Instrumentierung. |
i) |
Wärmetauscher (Dampferzeuger), besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung im Primärkühlmittel-Kreislauf eines "Kernreaktors"; |
j) |
Neutronenerfassungs- und -messeinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Bestimmung von Neutronenflusshöhen innerhalb des Kerns eines "Kernreaktors". |
0B
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
0B001
Anlagen für die Isotopentrennung von "natürlichem Uran", "abgereichertem Uran" und "besonderem spaltbaren Material" sowie besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:
a) |
Anlagen, besonders konstruiert für die Isotopentrennung von "natürlichem Uran", "abgereichertem Uran" und "besonderem spaltbaren Material", wie folgt:
|
b) |
Gaszentrifugen sowie Zentrifugensysteme und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Gaszentrifugen-Trennverfahren, wie folgt: Anmerkung: ’Hochfeste Materialien’ im Sinne von Unternummer 0B001b sind die folgenden Materialien:
|
c) |
Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Gasdiffusions-Trennverfahren, wie folgt:
|
d) |
Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das aerodynamische Trennverfahren, wie folgt:
|
e) |
Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Trennverfahren durch chemischen Austausch, wie folgt:
|
f) |
Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Trennverfahren durch Ionenaustausch, wie folgt:
|
g) |
Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für Anlagen zur Isotopentrennung nach dem atomaren "Laser" verfahren (AVLIS = Atomic Vapour Laser Isotope Separation), wie folgt:
|
h) |
Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für Anlagen zur Isotopentrennung nach dem molekularen "Laser"verfahren (MLIS = Molecular Laser Isotope Separation) oder nach dem laserangeregten chemischen Verfahren (CRISLA = Chemical Reaction by Isotope Selective Laser Activation), wie folgt:
|
i) |
Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Plasmatrennverfahren, wie folgt:
|
j) |
Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Trennprozess nach dem elektromagnetischen Verfahren, wie folgt:
|
0B002
Zusatzsysteme, Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für von Nummer 0B001 erfasste Anlagen zur Isotopentrennung, hergestellt aus oder geschützt mit "UF6-resistenten Werkstoffen", wie folgt:
a) |
Speiseautoklaven, Öfen oder Systeme, mit denen UF6 zum Anreicherungsort geleitet wird; |
b) |
Desublimierer (Phasenübergang gasförmig-fest) oder Kühlfallen zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozess und zur nachfolgenden Weiterleitung mittels Heizung; |
c) |
Product- und Tails-Ausspeisesysteme zur Weiterleitung von UF6 in Behälter; |
d) |
Verflüssigungs- oder Erstarrungsstationen zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozess mittels Kompression, Kühlung und Umwandlung von UF6 in die flüssige oder feste Form; |
e) |
Rohr- und Verteilersysteme, besonders konstruiert zur Führung von UF6 innerhalb von Gasdiffusions-, Zentrifugen- oder aerodynamischen Kaskaden; |
f) |
|
g) |
UF6-Massenspektrometer/Ionenquellen, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Aufnahme von Online-Proben des Beschickungsgutes (feed), Products oder Tails des UF6-Gasstromes und mit allen folgenden Eigenschaften:
|
0B003
Anlagen zur Konversion von Uran und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür, wie folgt:
a) |
Systeme zur Umwandlung von Uranerzkonzentraten zu UO3; |
b) |
Systeme zur Umwandlung von UO3 zu UF6; |
c) |
Systeme zur Umwandlung von UO3 zu UO2; |
d) |
Systeme zur Umwandlung von UO2 zu UF4; |
e) |
Systeme zur Umwandlung von UF4 zu UF6; |
f) |
Systeme zur Umwandlung von UF4 zu Uranmetall; |
g) |
Systeme zur Umwandlung von UF6 zu UO2; |
h) |
Systeme zur Umwandlung von UF6 zu UF4; |
i) |
Systeme zur Umwandlung von UO2 zu UCl4. |
0B004
Anlagen zur Herstellung oder Konzentration von Schwerem Wasser, Deuterium oder Deuteriumverbindungen und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:
a) |
Anlagen zur Herstellung von Schwerem Wasser, Deuterium oder Deuteriumverbindungen wie folgt:
|
b) |
Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
|
0B005
Anlagen, besonders konstruiert für die Herstellung von "Kernreaktor"-Brennelementen, und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür.
Anmerkung: Eine Anlage, besonders konstruiert für die Herstellung von "Kernreaktor"-Brennelementen, schließt Ausrüstung ein, die
a) |
üblicherweise mit dem Kernmaterial im Produktionsfluss in unmittelbaren Kontakt kommt oder dieses bearbeitet oder den Produktionsfluss steuert, |
b) |
das Kernmaterial innerhalb der Umhüllung verschließt, |
c) |
die Unversehrtheit der Umhüllung oder des Verschlusses prüft oder |
d) |
die Endbehandlung des umschlossenen Brennstoffs prüft. |
0B006
Anlagen für die Wiederaufarbeitung bestrahlter "Kernreaktor"-Brennelemente und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Nummer 0B006 schließt ein:
a) |
Anlagen für die Wiederaufarbeitung von bestrahlten "Kernreaktor"-Brennelementen, einschließlich Ausrüstung und Bestandteile, die üblicherweise mit dem bestrahlten Kernbrennstoff, den Hauptkernmaterialien und den Spaltprodukten der Prozessströme in direkten Kontakt kommen oder diese direkt steuern, |
b) |
Brennelementzerhacker- oder -Schreddermaschinen, d.h. fernbediente Ausrüstung zum Zerschneiden, Zerhacken, Schreddern oder Abscheren von bestrahlten "Kernreaktor"-Brennelementen, -stäben oder -stabbündeln, |
c) |
Auflösetanks und kritikalitätssichere Tanks (z.B. mit kleinem Durchmesser, ring- oder plattenförmige Tanks), besonders konstruiert oder hergerichtet zur Auflösung bestrahlten "Kernreaktor"-Brennstoffs, beständig gegen heiße, hochkorrosive Flüssigkeiten und geeignet, fernbedient befüllt und gewartet zu werden, |
d) |
Gegenstrom-Lösungsextraktoren und Ionenaustauscher, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung in einer Anlage zur Wiederaufarbeitung von bestrahltem "natürlichen Uran", "abgereicherten Uran" oder "besonderen spaltbaren Material", |
e) |
Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter, besonders konstruiert, um Kritikalitätssicherheit zu gewährleisten und den korrosiven Eigenschaften von Salpetersäure standzuhalten, Ergänzende Anmerkung: Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter können folgende Eigenschaften besitzen:
|
f) |
Prozesssteuerungseinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Überwachung oder Steuerung der Wiederaufarbeitung von bestrahltem "natürlichen Uran", "abgereicherten Uran" oder "besonderen spaltbaren Material". |
0B007
Anlagen zur Konversion von Plutonium und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür, wie folgt:
a) |
Systeme zur Umwandlung von Plutoniumnitrat in Plutoniumoxid; |
b) |
Systeme zur Herstellung von Plutoniummetall. |
0C
Werkstoffe und Materialien
0C001
"Natürliches Uran" oder "abgereichertes Uran" oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat, sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält.
Anmerkung: Nummer 0C001 erfasst nicht:
a) |
Mengen bis zu vier Gramm "natürlichen Urans" oder "abgereicherten Urans", wenn es in einer Fühlanordnung von Instrumenten enthalten ist, |
b) |
"abgereichertes Uran", besonders hergestellt für folgende, nichtnukleare, zivile Verwendungszwecke:
|
c) |
Legierungen mit weniger als 5 % Thorium, |
d) |
thoriumhaltige keramische Erzeugnisse, die für nichtnukleare Zwecke hergestellt wurden. |
0C002
"Besonderes spaltbares Material".
Anmerkung: Nummer 0C002 erfasst nicht Mengen bis zu vier "effektiven Gramm", wenn diese in einer Fühlanordnung von Instrumenten enthalten sind.
0C003
Deuterium, Schweres Wasser (Deuteriumoxid), andere Deuteriumverbindungen sowie Mischungen und Lösungen, in denen das Isotopenverhältnis von Deuterium zu Wasserstoff 1:5 000 überschreitet.
0C004
Nuklearreiner Grafit mit einem ’Boräquivalent’ von weniger als 5 ppm und einer Dichte von mehr als 1,5 g/cm3.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C107.
Anmerkung 1: Nummer 0C004 erfasst nicht:
a) |
Erzeugnisse aus Grafit mit einer Masse kleiner als 1 kg, soweit diese nicht zur Verwendung in einem Kernreaktor besonders konstruiert oder hergerichtet sind, |
b) |
Grafitpulver. |
Anmerkung 2: In Nummer 0C004 wird’Boräquivalent’(BÄ) definiert als Summe der BÄZ für Verunreinigungen (ausgenommen BÄKohlenstoff, da Kohlenstoff nicht als Verunreinigung angesehen wird) einschließlich Bor, wobei:
BÄZ (ppm) = UF × Konzentration des Elementes Z in ppm
mit UF als Umrechnungsfaktor =
dabei bedeuten:
σB (sigma B) und σZ (sigma Z) die Wirkungsquerschnitte (in barn) für die Absorption thermischer Neutronen für Bor und das Element Z, AB und AZ die Atomgewichte der natürlich vorkommenden Elemente Bor und Z.
0C005
Besonders hergerichtete Verbindungen oder Pulver zur Herstellung von Gasdiffusionstrennwänden, resistent gegen UF6 (z.B. Nickel oder Verbindungen, die 60 Gew.-% oder mehr Nickel enthalten, Aluminiumoxid und vollfluorierte Kohlenwasserstoff-Polymere), mit einer Reinheit von 99,9 Gew.-% oder mehr und einer mittleren Korngröße kleiner als 10 µm gemäß ASTM-Standard B 330 sowie einem hohen Grad einheitlicher Korngrößen.
0D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)
0D001
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern, die von dieser Kategorie erfasst werden.
0E
Technologie
0E001
"Technologie" entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern, die von dieser Kategorie erfasst werden.
KATEGORIE 1
BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG
1A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
1A001
Bauteile aus fluorierten Verbindungen wie folgt:
a) |
Verschlüsse, Dichtungen, Dichtungsmassen oder Brennstoffblasen (fuel bladders), besonders konstruiert für "Luftfahrzeug"- und Raumfahrtanwendungen, zu über 50 Gew.- % aus einem der von Unternummer 1C009b oder 1C009c erfassten Werkstoffe oder Materialien hergestellt; |
b) |
piezoelektrische Polymere und Copolymere, hergestellt aus Vinylidenfluorid, erfasst von Unternummer 1C009a, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
c) |
Verschlüsse, Dichtungen, Ventilsitze, Blasen oder Membrane mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: ’Flugkörper’ im Sinne von Unternummer 1A001c bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme. |
1A002
"Verbundwerkstoff"-Strukturen oder Laminate mit einer der folgenden Eigenschaften:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 1A202, 9A010 UND 9A110.
a) |
bestehend aus einer organischen "Matrix" und aus von Unternummer 1C010c, 1C010d oder 1C010e erfassten Materialien oder |
b) |
bestehend aus einer Metall- oder Kohlenstoff-"Matrix" und aus einem der folgenden Materialien:
|
Anmerkung 1: Nummer 1A002 erfasst nicht "Verbundwerkstoff"-Strukturen oder Laminate, hergestellt aus epoxyharzimprägnierten "faser- oder fadenförmigen Materialien" aus Kohlenstoff für die Reparatur von "zivilen Luftfahrzeug"-Strukturen oder Laminaten, sofern sie nicht größer sind als 100 cm × 100 cm.
Anmerkung 2: Nummer 1A002 erfasst nicht Fertig- oder Halbfertigprodukte, besonders konstruiert für rein zivile Verwendungen wie folgt:
a) |
Sportartikel, |
b) |
Automobilindustrie, |
c) |
Werkzeugmaschinenindustrie, |
d) |
medizinischer Bereich. |
Anmerkung 3: Unternummer 1A002b1 erfasst nicht Fertig- oder Halbfertigprodukte mit höchstens zwei Dimensionen verflochtener Filamente, besonders konstruiert für Verwendungen wie folgt:
a) |
Öfen zur Wärmebehandlung von Metallen; |
b) |
Ausrüstung zur Herstellung von Silizium-Rohkristallen. |
1A003
Erzeugnisse aus nicht "schmelzbaren" aromatischen Polyimiden, in Form von Folien, Planen, Bändern oder Streifen, mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) |
Dicke größer als 0,254 mm oder |
b) |
beschichtet oder laminiert mit Kohlenstoff, Grafit, Metallen oder magnetischen Substanzen. |
Anmerkung: Nummer 1A003 erfasst nicht Erzeugnisse, die mit Kupfer beschichtet oder laminiert sind, konstruiert für die Herstellung von elektronischen gedruckten Schaltungen.
Ergänzende Anmerkung: Zu "schmelzbaren" aromatischen Polyimiden in jeglicher Form siehe Unternummer 1C008a3.
1A004
Schutz- und Nachweisausrüstung sowie Bestandteile, soweit nicht erfasst von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 2B351 UND 2B352.
a) |
Gasmasken, Filter und Ausrüstung zur Dekontamination, konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
b) |
Schutzanzüge, Handschuhe und Schuhe, besonders konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe:
|
c) |
ABC-Nachweisausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert zum Nachweis oder zur Identifizierung eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
|
d) |
Elektronische Ausrüstung, konstruiert zum automatisierten Nachweis oder zur automatisierten Identifizierung von Rückständen von "Explosivstoffen" unter Verwendung von Techniken der ’Spurendetektion’ (z.B. akustische Oberflächenwellen, Ionen-Mobilitäts-Spektrometrie, Differenzielle Mobilitäts-Spektrometrie, Massenspektrometrie). |
Technische Anmerkung: ’Spurendetektion’ ist definiert als die Fähigkeit, weniger als 1 ppm gasförmige Stoffe oder 1 mg feste oder flüssige Stoffe zu erkennen.
Anmerkung 1: Unternummer 1A004d erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz in Laboratorien.
Anmerkung 2: Unternummer 1A004d erfasst nicht kontaktlose Durchgangs-Sicherheitsschleusen.
Anmerkung: Nummer 1A004 erfasst nicht:
a) |
Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch, |
b) |
Ausrüstung, die durch Konstruktion oder Funktion auf den Schutz gegen bestimmte Gefahren im häuslichen Bereich und im gewerblichen Bereich, wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie, begrenzt ist. |
Technische Anmerkungen::
1. |
Nummer 1A004 schließt Ausrüstungen und Bestandteile ein, die für den Nachweis oder die Abwehr von radioaktivem Material "für den Kriegsgebrauch", von biologischen Agenzien "für den Kriegsgebrauch", chemischen Kampfstoffen (CW), ’Simulanzien (Simuli)’ oder Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen (Reizstoffe) identifiziert wurden, nach nationalen Standards erfolgreich getestet wurden oder sich in anderer Weise als wirksam erwiesen haben, auch wenn diese Ausrüstungen oder Bestandteile in zivilen Bereichen wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie verwendet werden. |
2. |
’Simulanzien (Simuli)’ sind Substanzen oder Materialien, die anstelle toxischer Agenzien (chemische oder biologische) für Ausbildungs-, Forschungs-, Test- oder Evaluierungszwecke verwendet werden. |
1A005
Körperpanzer und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die nicht gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu äquivalenten Leistungsanforderungen hergestellt sind.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
Ergänzende Anmerkung: Zur Erfassung von "faser- oder fadenförmige Materialien", die bei der Fertigung von Körperpanzern verwendet werden, siehe Nummer 1C010.
Anmerkung 1: Nummer 1A005 erfasst nicht einzelne Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.
Anmerkung 2: Nummer 1A005 erfasst nicht Körperpanzer, die nur zum frontalen Schutz gegen Splitter und Druckwellen von nichtmilitärischen Sprengkörpern konstruiert sind.
1A006
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für das Unschädlichmachen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
a) |
fernbediente Fahrzeuge; |
b) |
’Disrupter’. |
Technische Anmerkung:
’Disrupter’ sind Geräte, besonders konstruiert, um Sprengkörper mittels Beschuss mit einem flüssigen, festen oder zerbrechlichen Projektil funktionsunfähig zu machen.
Anmerkung: Nummer 1A006 erfasst nicht Ausrüstung, wenn diese von Ihrem Benutzer mitgeführt wird.
1A007
Ausrüstung und Vorrichtungen, besonders konstruiert um Ladungen und Vorrichtungen, die energetische Materialien enthalten, elektrisch zu zünden, wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL, NUMMERN 3A229 UND 3A232.
a) |
Zündvorrichtungen für Explosivstoffdetonatoren, entwickelt zur Zündung der von Unternummer 1A007b erfassten Explosivstoffdetonatoren; |
b) |
elektrisch betriebene Detonatoren wie folgt:
|
Technische Anmerkungen:
1. |
Anstelle des Begriffes Detonator wird auch der Begriff Sprengzünder oder Initialzünder verwendet. |
2. |
Die im Sinne der Unternummer 1A007b erfassten Detonatoren basieren auf einem elektrischen Leiter (Brücke, Drahtbrücke, Folien), der explosionsartig verdampft, wenn ein schneller Hochstromimpuls angelegt wird. Außer bei den Slapperzündern wird durch den explodierenden Leiter die chemische Detonation im Material, wie z.B. PETN (Pentaerythrittetranitrat), in Gang gesetzt. Bei den Slapperzündern wird durch den explodierenden Leiter ein Zündhammer getrieben, der bei Aufschlag auf eine Zündmasse die chemische Detonation startet. Bei einigen Ausführungen wird der Zündhammer magnetisch angetrieben. Der Begriff Folienzünder kann sich sowohl auf Brückenzünder als auch auf Slapperzünder beziehen. |
1A008
Ladungen, Vorrichtungen und Bestandteile, wie folgt:
a) |
’Hohlladungen’ mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
Schneidladungen mit allen folgenden Eigenschaften, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
c) |
Sprengschnüre mit einer Explosivstoffladung über 64 g/m; |
d) |
Sprengschneider, die nicht von Unternummer 1A008b erfasst werden, und Trennwerkzeuge (severing tools) mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) über 3,5 kg TNT-Äquivalent. |
Technische Anmerkung:
’Hohlladungen’ sind Sprengladungen, speziell geformt, um die Wirkung einer Explosivstoffdetonation zu konzentrieren und zu richten.
1A102
Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.
1A202
"Verbundwerkstoff"-Strukturen, soweit nicht erfasst von Nummer 1A002, in Rohrform und mit allen folgenden Eigenschaften:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 9A010 UND 9A110.
a) |
Innendurchmesser zwischen 75 mm und 400 mm und |
b) |
hergestellt aus beliebigen "faser- oder fadenförmigen Materialien" gemäß Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C210a oder aus Prepreg-Materialien aus Kohlenstoff gemäß Unternummer 1C210c. |
1A225
Platinierte Katalysatoren, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion.
1A226
Besonders hergerichtete Füllstoffe, die zur Trennung von Schwerem Wasser aus Wasser verwendet werden können, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
hergestellt aus Phosphorbronze-Geflecht, chemisch behandelt zur Verbesserung der Benetzbarkeit und |
b) |
konstruiert zur Verwendung in Vakuum-Destillationskolonnen. |
1A227
Strahlenschutzfenster hoher Dichte (z.B. Bleiglas) mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Rahmen hierfür:
a) |
Fläche größer als 0,09 m2 auf der ’aktivitätsfreien Seite’, |
b) |
Dichte größer als 3 g/cm3 und |
c) |
Dicke größer/gleich 100 mm. |
Technische Anmerkung:
’Aktivitätsfreie Seite’ im Sinne von Nummer 1A227 bezeichnet die Sichtfläche des Fensters, die bei der Soll-Anwendung der niedrigsten Strahlung ausgesetzt ist.
1B
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
1B001
Ausrüstung für die Herstellung der von Nummer 1A002 oder 1C010 erfassten Fasern, Prepregs, Preforms oder "Verbundwerkstoffe" wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 1B101 UND 1B201.
a) |
Faserwickelmaschinen, deren Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in drei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert für die Fertigung von "Verbundwerkstoff"-Strukturen oder Laminaten aus "faser- oder fadenförmigen Materialien"; |
b) |
Bandlegemaschinen oder Faserlegemaschinen (tow-placement machines), deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Bändern, Fasern (tow) oder Bahnen (Matten) in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen und ’Flugkörper’-Strukturen aus "Verbundwerkstoffen"; Anmerkung: ’Flugkörper’ im Sinne von Unternummer 1B001b bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme. |
c) |
mehrfachgerichtete und mehrdimensionale Web- oder Interlacing-Maschinen einschließlich Anpassungsteilen und Umbauteilsätzen zum Weben, Stricken, Wirken, Flechten oder Umspinnen von Fasern für die Fertigung von "Verbundwerkstoff"-Strukturen; Technische Anmerkung: Interlacing-Verfahren im Sinne von Unternummer 1B001c schließen Stricken und Wirken ein. Anmerkung: Unternummer 1B001c erfasst nicht Textilmaschinen, die nicht für die oben genannten Endverwendungen geändert worden sind. |
d) |
Ausrüstung, besonders konstruiert oder angepasst für die Herstellung von Verstärkungsfasern, wie folgt:
|
e) |
Ausrüstung zur Herstellung der von Unternummer 1C010e erfassten Prepregs durch Heißschmelz-Verfahren; |
f) |
Ausrüstung für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, besonders konstruiert für "Verbundwerkstoffe", wie folgt:
|
1B002
Ausrüstung zum Herstellen von Metalllegierungen, Metalllegierungspulver oder legierten Werkstoffen, besonders konstruiert zur Vermeidung von Verunreinigungen und besonders konstruiert zur Verwendung in einem der in Unternummer 1C002c2 genannten Verfahren.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1B102.
1B003
Werkzeuge, Matrizen, Formen oder Spannvorrichtungen für das "superplastische Umformen" oder "Diffusionsschweißen" von Titan oder Aluminium oder deren Legierungen, besonders konstruiert zur Fertigung eines der folgenden Güter:
a) |
Strukturen für die Luft- und Raumfahrt, |
b) |
Motoren für "Luftfahrzeuge" oder Raumfahrt oder |
c) |
besonders konstruierte Bauteile für Strukturen, die von Unternummer 1B003a erfasst werden, oder für Motoren, die von Unternummer 1B003.b erfasst werden. |
1B101
Ausrüstung, die nicht von Nummer 1B001 erfasst wird, für die "Herstellung" von Struktur-"Verbundwerkstoffen", wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1B201.
Anmerkung: Von Nummer 1B101 erfasste Bestandteile und erfasstes Zubehör schließt Gussformen, Dorne, Gesenke, Vorrichtungen und Werkzeuge zum Formpressen, Aushärten, Gießen, Sintern oder Kleben von "Verbundwerkstoff"-Strukturen und Laminaten sowie Erzeugnisse daraus ein.
a) |
Faserwickelmaschinen oder Faserlegemaschinen (fibre placement machines), deren Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in drei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert für die Fertigung von "Verbundwerkstoff"-Strukturen oder Laminaten aus "faser- oder fadenförmigen Materialien" und Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren hierfür; |
b) |
Bandlegemaschinen, deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Bändern oder Bahnen in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen und "Flugkörper"-Strukturen aus "Verbundwerkstoffen"; |
c) |
Ausrüstung, konstruiert oder geändert für die "Herstellung" von "faser- oder fadenförmigen Materialien", wie folgt:
|
d) |
Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur speziellen Faseroberflächenbehandlung oder für die Herstellung von Prepregs oder Preforms, erfasst von Nummer 9C110. Anmerkung: Von Unternummer 1B101d erfasste Ausrüstung schließt Rollen, Streckeinrichtungen, Beschichtungs- und Schneideinrichtungen sowie Stanzformen (clicker dies) ein. |
1B102
"Herstellungsausrüstung" für Metallpulver, die nicht von Nummer 1B002 erfasst wird, und Bestandteile wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH UNTERNUMMER 1B115B.
a) |
"Herstellungsausrüstung" für Metallpulver, verwendbar zur "Herstellung" von kugelförmigen oder atomisierten Materialien, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, 1C111a1, 1C111a2 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, in einer kontrollierten Umgebung; |
b) |
besonders konstruierte Bestandteile für "Herstellungsausrüstung", die von Nummer 1B002 oder Unternummer 1B102a erfasst wird. |
Anmerkung: Nummer 1B102 schließt ein:
a) |
Plasmageneratoren (high frequency arc-jet), geeignet zur Erzeugung von gesputterten oder kugelförmigen Metallpulvern unter Argon-Wasser-Umgebung, |
b) |
Elektroburst-Ausrüstung, geeignet zur Erzeugung von gesputterten oder kugelförmigen Metallpulvern unter Argon-Wasser-Umgebung, |
c) |
Ausrüstung, geeignet zur "Herstellung" von kugelförmigen Aluminiumpulvern durch Pulverisieren einer Schmelze unter Schutzgas (z.B. Stickstoff). |
1B115
Ausrüstung, die nicht von Nummer 1B002 oder 1B102 erfasst wird, für die "Herstellung" von Treibstoffen oder Treibstoffzusätzen, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) |
"Herstellungsausrüstung" für die "Herstellung", Handhabung oder Abnahmeprüfung von Flüssigtreibstoffen oder Treibstoffzusätzen, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, Nummer 1C111 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden; |
b) |
"Herstellungsausrüstung" für die "Herstellung", Handhabung, das Mischen, Aushärten, Gießen, Pressen, Bearbeiten, Extrudieren oder die Abnahmeprüfung von Festtreibstoffen oder Treibstoffzusätzen, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, Nummer 1C111 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden. Anmerkung: Unternummer 1B115b erfasst nicht Chargenmischer, Durchlaufmischer oder Strahlmühlen. Für die Erfassung von Chargenmischern, Durchlaufmischern oder Strahlmühlen siehe Nummer 1B117, 1B118 oder 1B119. |
Anmerkung 1: Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung militärischer Güter: siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
Anmerkung 2: Nummer 1B115 erfasst nicht Ausrüstung für die "Herstellung", Handhabung oder Abnahmeprüfung von Borkarbid.
1B116
Düsen, besonders konstruiert zur Fertigung pyrolytisch erzeugter Materialien, die in einer Form, auf einem Dorn oder einem anderen Substrat aus Vorstufengasen abgeschieden werden, die in einem Temperaturbereich von 1 573 K (1 300 °C) bis 3 173 K (2 900 °C) und bei einem Druck von 130 Pa bis 20 kPa zerfallen.
1B117
Chargenmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit Temperaturregelung der Mischkammer und allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) |
Gesamtfassungsvermögen größer/gleich 110 l und |
b) |
mindestens eine exzentrische Misch-/Knetwelle. |
1B118
Durchlaufmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit einer Temperaturregelung der Mischkammer und einer der folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) |
zwei oder mehrere Misch-/Knetwellen oder |
b) |
eine einzige rotierende und oszillierende Welle mit Zähnen/Nocken sowohl auf der Welle als auch innen im Mischkammergehäuse. |
1B119
Strahlmühlen (fluid energy mills), geeignet zum Zerkleinern oder Zermahlen von Materialien, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, Nummer 1C111 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
1B201
Faserwickelmaschinen, soweit nicht erfasst von Nummer 1B001 oder 1B101, und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
a) |
Faserwickelmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren von Faserwickelmaschinen, die von Unternummer 1B201a erfasst werden; |
c) |
Präzisionsdorne für Faserwickelmaschinen, die von Unternummer 1B201a erfasst werden. |
1B225
Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 250 g Fluor je Stunde.
1B226
Separatoren zur elektromagnetischen Isotopentrennung, konstruiert für den Betrieb mit einer oder mehreren Ionenquellen, die einen Gesamtstrahlstrom von größer/gleich 50 mA liefern können, oder die mit solchen Ionenquellen ausgestattet sind.
Anmerkung: Nummer 1B226 schließt Separatoren ein:
a) |
die stabile Isotope anreichern können; |
b) |
mit Ionenquellen und Kollektoren innerhalb und außerhalb des magnetischen Feldes. |
1B227
Konverter oder Ausrüstung für die Ammoniak-Synthese, bei der das Synthesegas (Stickstoff und Wasserstoff) einer Ammoniak-Wasserstoff-Hochdruck-Austauschkolonne entnommen und das synthetisierte Ammoniak in die Kolonne zurückgeführt wird.
1B228
Wasserstoff-Tieftemperaturdestillationskolonnen mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
konstruiert zum Einsatz bei Betriebstemperaturen kleiner/gleich 35 K (– 238 °C), |
b) |
konstruiert zum Einsatz bei Betriebsdrücken von 0,5 bis 5 MPa, |
c) |
hergestellt aus:
|
d) |
mit einem Innendurchmesser größer/gleich 1 m und effektiven Längen größer/gleich 5 m. |
1B229
Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschkolonnen und ’interne Kontaktoren’, wie folgt:
Anmerkung: Kolonnen, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Herstellung von Schwerem Wasser: siehe Nummer 0B004.
a) |
Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschkolonnen mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
’interne Kontaktoren’ für Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschkolonnen erfasst in Unternummer 1B229a. Technische Anmerkung: ’Interne Kontaktoren’ der Kolonnen sind segmentierte Böden mit einem effektiven Verbunddurchmesser größer/gleich 1,8 m, konstruiert zur Erleichterung der Gegenstromextraktion und hergestellt aus rostfreien Stählen mit einem Kohlenstoffgehalt kleiner/gleich 0,03 %. Hierbei kann es sich um Siebböden, Ventilböden, Glockenböden oder Turbogridböden handeln. |
1B230
Umwälzpumpen für Kaliumamid-Katalysatoren (Kontaktmittel) in verdünnter oder konzentrierter Lösung in flüssigem Ammoniak (KNH2/NH3) mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
hermetisch dicht, |
b) |
Leistung größer als 8,5 m3/h und |
c) |
mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
1B231
Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen und Ausrüstung hierfür, wie folgt:
a) |
Anlagen oder Einrichtungen für die Herstellung, Rückgewinnung, Extraktion, Konzentration oder Handhabung von Tritium; |
b) |
Ausrüstung für Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen, wie folgt:
|
1B232
Expansionsturbinen oder Expansions-Kompressionsturbinen-Sätze, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
konstruiert für den Betrieb bei Ausgangstemperaturen kleiner/gleich 35 K (– 238 °C) und |
b) |
konstruiert für einen Wasserstoffgas-Durchsatz größer/gleich 1 000 kg/h. |
1B233
Anlagen oder Einrichtungen für die Lithium-Isotopentrennung und Ausrüstung hierfür, wie folgt:
a) |
Anlagen oder Einrichtungen für die Trennung von Lithiumisotopen; |
b) |
Ausrüstung für die Trennung von Lithiumisotopen, wie folgt:
|
1C
Werkstoffe und Materialien
Technische Anmerkung:
Metalle und Legierungen:
|
Soweit in einzelnen Nummern nichts Gegenteiliges angegeben ist, umfassen im Sinne der Nummern 1C001 bis 1C012 die Begriffe Metalle und Legierungen folgende Roh- und Halbzeugformen: |
Rohformen:
|
Anoden, Kugeln, Barren (einschließlich Kerbbarren und Drahtbarren), Knüppel, Blöcke, Walzplatten, Briketts, Klumpen, Kathoden, Kristalle, Würfel, Kokillen, Körner, Granalien, Brammen, Kügelchen, Masseln, Pulver, Ronden, Schrot, Platten, Rohlinge, Schwamm, Stangen. |
Halbzeugformen (auch überzogen, plattiert, gebohrt oder gestanzt):
a) |
Geformte oder bearbeitete Materialien, hergestellt durch Walzen, Ziehen, Strangpressen, Schmieden, Schlagstrangpressen, Pressen, Granulieren, Pulverisieren und Mahlen, wie folgt: Winkel, U-Profile, Ronden, Scheiben, Staub, Schuppen, Folien und Blattmetall, Schmiedestücke, Platten, Pulver, Press- und Stanzstücke, Bänder, Ringe, Stäbe (einschließlich nicht umhüllter Schweißstäbe, Drahtstangen und Walzdraht), Profile aller Art, Formstücke, Bleche, Streifen, Rohre und Röhren (einschließlich solcher mit runden, quadratischen oder sonstigen Querschnitten), gezogener oder stranggepresster Draht. |
b) |
Gussmaterialien, hergestellt durch Gießen in Sand, Kokillen, Formen aus Metall, Gips oder anderen Materialien, einschließlich Druckguss, Sintererzeugnissen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen. |
Der Kontrollzweck darf nicht unterlaufen werden durch die Ausfuhr von nicht gelisteten, angeblich fertigen Formen, die in Wirklichkeit aber Roh- oder Halbzeugformen darstellen.
1C001
Werkstoffe oder Materialien, besonders entwickelt zum Gebrauch als Absorptionsmittel für elektromagnetische Wellen, oder eigenleitfähige Polymere wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C101.
a) |
Werkstoffe oder Materialien für die Absorption von Frequenzen größer als 2 × 108 Hz und kleiner als 3 × 1012 Hz; Anmerkung 1: Unternummer 1C001a erfasst nicht:
Anmerkung 2: Für Absorptionszwecke benutzte magnetische Stoffe, die in Farben enthalten sind, bleiben von Unternummer 1C001a erfasst. |
b) |
Werkstoffe oder Materialien für die Absorption von Frequenzen größer als 1,5 × 1014 Hz und kleiner als 3,7 × 1014 Hz und nicht transparent für sichtbares Licht; |
c) |
eigenleitfähige polymere Werkstoffe oder Materialien mit einer ’elektrischen Volumenleitfähigkeit’ größer als 10 000 S/m (Siemens pro m) oder einem ’Schicht-/Oberflächenwiderstand’ kleiner als 100 Ohm/Flächenquadrat, auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Polymere:
Technische Anmerkung: Die ’elektrische Volumenleitfähigkeit’ und der ’Schicht-/Oberflächenwiderstand’ werden gemäß ASTM D-257 oder vergleichbaren nationalen Verfahren bestimmt. |
1C002
Metalllegierungen, Metalllegierungspulver oder legierte Werkstoffe wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C202.
Anmerkung: Nummer 1C002 erfasst nicht Metalllegierungen, Metalllegierungspulver oder legierte Werkstoffe für die Beschichtung von Substraten.
Technische Anmerkungen:
1. |
Die von Nummer 1C002 erfassten Metalllegierungen sind solche, die einen höheren Gewichtsanteil des genannten Metalls enthalten als von jedem anderem Element. |
2. |
Der ’Zeitstandskennwert’ wird gemäß ASTM-Standard E-139 oder vergleichbaren nationalen Verfahren ermittelt. |
3. |
Die ’Ermüdung bei geringer Lastspielzahl’ wird gemäß ASTM-Standard E-606 Recommended Practice for Constant-Amplitude Low-Cycle Fatigue Testing oder vergleichbaren nationalen Verfahren ermittelt. Die Prüfung sollte axial erfolgen mit einem durchschnittlichen Spannungsverhältnis gleich 1 und einem Formfaktor (Kt) gleich 1. Das durchschnittliche Spannungsverhältnis wird als (maximale Beanspruchung — minimale Beanspruchung)/maximale Beanspruchung definiert. |
a) |
Aluminide wie folgt:
|
b) |
Metalllegierungen wie folgt, hergestellt aus den von Unternummer 1C002c erfassten Materialien:
|
c) |
Metalllegierungspulver oder feine Materialpartikel mit allen folgenden Eigenschaften:
|
d) |
legierte Werkstoffe mit allen folgenden Eigenschaften:
|
1C003
Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) |
Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) größer/gleich 120 000 und Dicke kleiner/gleich 0,05 mm; Technische Anmerkung: Die Messung der Anfangspermeabilität muss an vollständig geglühten Materialien vorgenommen werden. |
b) |
magnetostriktive Legierungen mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
c) |
Streifen aus amorphen oder ’nanokristallinen’ Legierungen mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: Unternummer 1C003c erfasst nur ’nanokristalline’ Materialien mit einer Korngröße kleiner/gleich 50 nm, bestimmt durch Röntgenuntersuchungen. |
1C004
Uran-Titanlegierungen oder Wolframlegierungen mit einer "Matrix" auf Eisen-, Nickel- oder Kupferbasis mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
Dichte größer als 17,5 g/cm3, |
b) |
Elastizitätsgrenze größer als 880 MPa, |
c) |
spezifische Zugfestigkeit größer als 1 270 MPa und |
d) |
Dehnung größer als 8 %. |
1C005
"Supraleitende" Doppelleiter (composite conductors) mit einer Länge größer als 100 m oder einer Masse größer als 100 g wie folgt:
a) |
"supraleitende" Doppelleiter (composite conductors), die ein Niob-Titan-’Filament’ oder mehrere Niob-Titan-’Filamente’ enthalten, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
"supraleitende" Doppelleiter (composite conductors), die aus einem anderen "supraleitenden""Filament" oder mehreren anderen "supraleitenden"’Filamenten’ bestehen als aus Niob-Titan, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
c) |
"supraleitende" Doppelleiter (composite conductors), die aus einem oder mehreren "supraleitenden"’Filamenten’ bestehen und bei einer Temperatur größer 115 K (– 158,16 °C) im "supraleitenden" Zustand bleiben. Technische Anmerkung: Für die Zwecke der Nummer 1C005 können die ’Filamente’ in Form von Drähten, Zylindern, Folien, Bändern oder Streifen vorliegen. |
1C006
Flüssigkeiten und Schmiermittel wie folgt:
a) |
hydraulische Flüssigkeiten, die als Hauptbestandteil eine der folgenden Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten:
|
b) |
Schmiermittel, die als Hauptbestandteil eine der folgenden Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten:
|
c) |
Dämpfungs- oder Flotationsflüssigkeiten, die zu mindestens 85 % aus einer oder mehreren der folgenden Verbindungen oder einem oder mehreren der folgenden Stoffe bestehen, eine Reinheit größer als 99,8 % aufweisen und weniger als 25 Partikel größer/gleich 200 µm pro 100 ml enthalten:
|
d) |
Elektronikkühlflüssigkeiten auf Fluor-Kohlenstoff-Basis mit allen folgenden Eigenschaften:
|
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Nummer 1C006 wird:
1. |
der ’Flammpunkt’ unter Anwendung des Cleveland-Verfahrens im offenen Tiegel gemäß ASTM-Standard D-92 oder vergleichbaren nationalen Verfahren bestimmt, |
2. |
der ’Pourpoint’ nach der im ASTM-Standard D-97 beschriebenen Methode oder vergleichbaren nationalen Verfahren ermittelt, |
3. |
der ’Viskositätsindex’ nach der im ASTM-Standard D-2270 beschriebenen Methode oder vergleichbaren nationalen Verfahren ermittelt, |
4. |
die ’Wärmebeständigkeit’ nach folgendem Prüfverfahren oder vergleichbaren nationalen Verfahren ermittelt:
|
5. |
die ’autogene Zündtemperatur’ nach der im ASTM-Standard E-659 beschriebenen Methode oder vergleichbaren nationalen Verfahren ermittelt. |
1C007
Keramische Ausgangsmaterialien, keramische Nicht-"Verbundwerkstoffe", "Verbundwerkstoffe" mit keramischer "Matrix" und keramische Vormaterialien wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C107.
a) |
Ausgangsmaterialien aus einfachen oder komplexen Boriden des Elements Titan, wobei die Summe der metallischen Verunreinigungen, ohne beigemischte Zusätze, weniger als 5 000 ppm beträgt, die durchschnittliche Partikelgröße kleiner/gleich 5 µm misst und nicht mehr als 10 % der Partikel größer als 10 µm sind; |
b) |
keramische Nicht-"Verbundwerkstoffe" in Roh- oder Halbzeugformen aus Boriden des Elements Titan mit einer Dichte größer/gleich 98 % der theoretischen Dichte; Anmerkung: Unternummer 1C007b erfasst nicht Schleifmittel. |
c) |
Keramik-Keramik-"Verbundwerkstoffe" mit einer Glas- oder Oxid-"Matrix" und verstärkt mit Fasern, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
d) |
Keramik-Keramik-"Verbundwerkstoffe" mit einer kontinuierlichen metallischen Phase oder ohne diese, die Partikel oder Phasen beliebiger Faser- oder Whiskermaterialien enthalten, wobei Karbide oder Nitride von Silizium, Zirkon oder Bor die "Matrix" bilden; |
e) |
Vormaterialien (d.h. spezielle polymere oder metallorganische Verbindungen) zur Herstellung einer beliebigen Phase oder beliebiger Phasen der von Unternummer 1C007c erfassten Materialien, wie folgt:
|
f) |
Keramik-Keramik-"Verbundwerkstoffe" mit einer Oxid- oder Glas-"Matrix" und verstärkt mit Endlosfasern aus einem der folgenden Systeme:
Anmerkung: Unternummer 1C007f erfasst nicht "Verbundwerkstoffe", die Fasern dieser Systeme mit einer Zugfestigkeit kleiner als 700 MPa bei 1 273 K (1 000 °C) oder einer Dauerstandzugfestigkeit größer als 1 % Kriechdehnung bei einer Belastung von 100 MPa bei 1 273 K (1 000 °C) über eine Zeitdauer von 100 Stunden enthalten. |
1C008
Nichtfluorierte Polymere wie folgt:
a) |
Anmerkung: Unternummer 1C008a erfasst Materialien in flüssiger oder fester "schmelzbarer" Form, einschließlich in Form von Harzen, Pulver, Kugeln, Folien, Platten, Bändern oder Streifen. Ergänzende Anmerkung: Zu nicht "schmelzbaren" aromatischen Polyimiden in Form von Folien, Platten, Bändern oder Streifen siehe Unternummer 1A003. |
b) |
thermoplastische Flüssigkristall-Copolymere mit einer Wärmeformbeständigkeitstemperatur größer als 523 K (250 °C), gemessen gemäß ISO 75-2 (2004) Methode A oder vergleichbaren nationalen Verfahren, mit einer Belastung von 1,80 N/mm2 und folgender Zusammensetzung:
|
c) |
nicht belegt; |
d) |
aromatische Polyketone; |
e) |
aromatische Polysulfide, wobei es sich bei der Arylengruppe um Biphenylen, Triphenylen oder Kombinationen hieraus handelt; |
f) |
Polybiphenylenethersulfon mit einer ’Glasübergangstemperatur (Tg)’ größer als 513 K (240 °C). |
Technische Anmerkung:
Die ’Glasübergangstemperatur (Tg)’ für die von Nummer 1C008 erfassten Materialien wird bestimmt nach der in ISO 11357-2 (1999) beschriebenen Methode oder vergleichbaren nationalen Verfahren.
1C009
Unverarbeitete fluorierte Verbindungen wie folgt:
a) |
Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen; |
b) |
fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten; |
c) |
fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten. |
1C010
"Faser- oder fadenförmige Materialien", die in "Verbundwerkstoff"-Strukturen oder Laminaten mit organischer "Matrix", Metall-"Matrix" oder Kohlenstoff-"Matrix" verwendet werden können, wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C210 UND 9C110.
a) |
organische "faser- oder fadenförmige Materialien" mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Unternummer 1C010a erfasst nicht Polyethylen. |
b) |
"faser- oder fadenförmige" Kohlenstoff-"Materialien" mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Unternummer 1C010b erfasst nicht Gewebe, hergestellt aus "faser- oder fadenförmigen Materialien", für die Reparatur von "zivilen Luftfahrzeug"-Strukturen oder Laminaten, bei dem die Größe der Einzelmatten nicht größer ist als 100 cm × 100 cm. Technische Anmerkung: Die Eigenschaften der in Unternummer 1C010b beschriebenen Materialien sollten gemäß den von der SACMA empfohlenen Methoden SRM 12 bis 17, ISO 10618 (2004) 10.2.1 Methode A oder entsprechenden nationalen Zugprüfungen untersucht werden und sich auf Chargenmittelwerte stützen. |
c) |
anorganische "faser- oder fadenförmige Materialien" mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Unternummer 1C010c erfasst nicht:
|
d) |
"faser- oder fadenförmige Materialien" mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
e) |
harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder "Kohlenstofffaser-Preforms" wie folgt:
Anmerkung: Unternummer 1C010e erfasst nicht:
Technische Anmerkung: Die ’Glasübergangstemperatur (Tg)’ für die in Unternummer 1C010e genannten Materialien wird bestimmt nach der in ASTM D 3418 beschriebenen Methode mit dem Trockenverfahren. Die ’Glasübergangstemperatur (Tg)’ für Phenol- oder Epoxyharze wird bestimmt nach der in ASTM D 4065 beschriebenen Methode bei einer Frequenz von 1 Hz und einer Aufheizrate von 2 K (°C) pro Minute mit dem Trockenverfahren. |
1C011
Metalle und Verbindungen, wie folgt:
Anmerkung: Siehe auch Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial und Nummer 1C111.
a) |
Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 µm (kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen), die mindestens zu 99 % aus Zirkonium, Magnesium oder Legierungen dieser Metalle bestehen; Technische Anmerkung: Der natürliche Hafnium-Gehalt im Zirkonium (typischerweise 2 % bis 7 %) wird dem Zirkonium-Gehalt hinzugerechnet. Anmerkung: Die in Unternummer 1C011a aufgeführten Metalle und Legierungen werden auch dann erfasst, wenn sie in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind. |
b) |
Bor oder Borkarbid mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 µm; Anmerkung: Die in Unternummer 1C011b aufgeführten Stoffe werden auch dann erfasst, wenn sie in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind. |
c) |
Guanidinnitrat; |
d) |
Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7). |
1C012
Materialien, wie folgt:
Technische Anmerkung:
Diese Materialien werden typischerweise für nukleare Wärmequellen verwendet.
a) |
Plutonium in jeder Form, dessen Isotopenanteil an Plutonium-238 größer als 50 Gew.-% ist; Anmerkung: Unternummer 1C012a erfasst nicht:
|
b) |
"vorher abgetrenntes" Neptunium-237 in jeder Form. Anmerkung: Unternummer 1C012b erfasst nicht Lieferungen mit einem Gehalt an Neptunium-237 kleiner/gleich 1 Gramm. |
1C101
Andere als die von Nummer 1C001 erfassten Werkstoffe, Materialien und Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur, geeignet für ’Flugkörper’, "Flugkörper"-Subsysteme oder von Nummer 9A012 erfasste unbemannte Luftfahrzeuge.
Anmerkung 1: Nummer 1C101 schließt Folgendes ein:
a) |
Strukturwerkstoffe und Beschichtungen, besonders konstruiert für reduzierte Radarreflexion, |
b) |
Beschichtungen einschließlich Farbanstrichen, besonders konstruiert für reduzierte oder speziell zugeschnittene Reflexion oder Emission im Mikrowellen-, IR- oder UV-Spektrum. |
Anmerkung 2: Nummer 1C101 erfasst nicht Materialien für die Verwendung zur Temperaturregelung von Satelliten.
Technische Anmerkung:
’Flugkörper’ im Sinne der Nummer 1C101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km.
1C102
Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Materialien, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.
1C107
Keramik- oder Grafitmaterialien, die nicht von Nummer 1C007 erfasst werden, wie folgt:
a) |
feinkörnige Grafite mit einer Dichte größer/gleich 1,72 g/cm3, gemessen bei 288 K (15 °C), und einer Korngröße kleiner/gleich 100 µm, geeignet für Raketendüsen oder Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern, mit denen eines der folgenden Erzeugnisse hergestellt werden kann:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 0C004. |
b) |
pyrolytische oder faserverstärkte Grafite, geeignet für Raketen-Düsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern geeignet für "Flugkörper", Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge") spezifiziert in 9A004 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in 9A104; ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 0C004. |
c) |
keramische "Verbundwerkstoffe" mit einer Dielektrizitätskonstanten kleiner als 6 bei jeder Frequenz von 100 MHZ bis 100 GHz, zur Verwendung in Radomen geeignet für "Flugkörper", Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge") spezifiziert in 9A004 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in 9A104; |
d) |
maschinell bearbeitbare, mit Siliziumkarbid verstärkte, ungebrannte keramische Werkstoffe, geeignet für Bugspitzen geeignet für "Flugkörper", Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge") spezifiziert in 9A004 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in 9A104; |
e) |
verstärkte Siliziumkarbid-Verbundkeramiken, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittsfahrzeuge und Düsensteuerungsklappen geeignet für "Flugkörper", Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge") spezifiziert in 9A004 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in 9A104. |
1C111
Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, die nicht von Nummer 1C011 erfasst werden, wie folgt:
a) |
Treibstoffzusätze wie folgt:
|
b) |
Polymere wie folgt:
|
c) |
andere Additive und Agenzien wie folgt:
|
Anmerkung: Treibstoffe und chemische Treibstoffzusätze, die nicht von Nummer 1C111 erfasst werden: siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
1C116
Martensitaushärtender Stahl (maraging steel) mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 1 500 MPa, gemessen bei 293 K (20 °C), in Form von Blechen, Platten oder Rohren mit einer Wand-/Plattenstärke kleiner/gleich 5 mm.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C216.
Technische Anmerkung:
Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung.
1C117
Wolfram, Molybdän und Legierungen dieser Metalle in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 µm und einer Reinheit von mindestens 97 %, für die Herstellung von Bauteilen für Raketenmotoren, geeignet für "Flugkörper", Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge") spezifiziert in 9A004 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in 9A104, (d.h. Hitzeschilden, Düsensubstraten, Düsenhälsen und Steuerflächen zur Schubvektorsteuerung).
1C118
Titanstabilisierter Duplexstahl (Ti-DSS) mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
mit einer der folgenden Formen:
|
1C202
Legierungen, die nicht von Unternummer 1C002b3 oder 1C002b4 erfasst werden, wie folgt:
a) |
Aluminiumlegierungen mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
Titanlegierungen mit allen folgenden Eigenschaften:
|
Technische Anmerkung:
Nummer 1C202 erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.
1C210
"Faser- oder fadenförmige Materialien" oder Prepregs, die nicht von Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C010e erfasst werden, wie folgt:
a) |
"faser- oder fadenförmige Materialien" aus Kohlenstoff oder Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Unternummer 1C210a erfasst nicht "faser- oder fadenförmige Materialien" aus Aramid mit einem Anteil eines Faseroberflächen-Modifiziermittels auf Ester-Basis größer/gleich 0,25 Gew.-%. |
b) |
"faser- oder fadenförmige Materialien" aus Glas mit allen folgenden Eigenschaften:
|
c) |
mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose "Garne", "Faserbündel" (rovings), "Seile" oder "Bänder" mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (Prepregs) aus "faser- oder fadenförmigen Materialien" aus Kohlenstoff oder Glas gemäß Unternummer 1C210a oder 1C210b. Technische Anmerkung: Das Harz bildet die "Matrix" des "Verbundwerkstoffs". |
Anmerkung: In Nummer 1C210 sind die "faser- oder fadenförmigen Materialien" begrenzt auf endlose "Einzelfäden" (monofilaments), "Garne", "Faserbündel" (rovings), "Seile" oder "Bänder".
1C216
Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), der nicht von Nummer 1C116 erfasst wird, mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 2 050 MPa bei 293 K (20 °C).
Anmerkung: Nummer 1C216 erfasst nicht Teile, bei denen keine lineare Dimension 75 mm überschreitet.
Technische Anmerkung:
Nummer 1C216 erfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung.
1C225
Bor, angereichert mit dem Bor-10 (10B)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, wie folgt: elementares Bor, Verbindungen, borhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.
Anmerkung: Borhaltige Mischungen im Sinne der Nummer 1C225 schließen mit Bor belastete Materialien ein.
Technische Anmerkung:
Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Bor-10 beträgt etwa 18,5 Gew.-% (20 Atom-%).
1C226
Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen mit einem Wolframanteil von mehr als 90 Gew.-%, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
in Formen mit hohlzylindrischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser zwischen 100 mm und 300 mm und |
b) |
Masse über 20 kg. |
Anmerkung: Nummer 1C226 erfasst nicht Erzeugnisse, besonders konstruiert für die Verwendung als Gewichte oder Kollimatoren für Gammastrahlen.
1C227
Kalzium mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
weniger als 1 000 ppm an Gewicht an metallischen Verunreinigungen außer Magnesium und |
b) |
weniger als 10 ppm an Gewicht Bor. |
1C228
Magnesium mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
weniger als 200 ppm an Gewicht an metallischen Verunreinigungen außer Kalzium und |
b) |
weniger als 10 ppm an Gewicht Bor. |
1C229
Wismut mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
Reinheit größer (besser)/gleich 99,99 % an Gewicht und |
b) |
Silbergehalt kleiner als 10 ppm an Gewicht. |
1C230
Beryllium-Metall, Legierungen mit einem Berylliumanteil von mehr als 50 Gew.-%, Berylliumverbindungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.
Anmerkung: Nummer 1C230 erfasst nicht:
a) |
Metallfenster für Röntgengeräte oder für Bohrlochmessgeräte, |
b) |
Oxidformteile in Fertig- oder Halbzeugformen, besonders konstruiert für Elektronikteile oder als Substrat für elektronische Schaltungen, |
c) |
Beryll (Silikat aus Beryllium und Aluminium) in Form von Smaragden oder Aquamarinen. |
1C231
Hafnium-Metall, Legierungen und Verbindungen mit einem Hafniumanteil von mehr als 60 Gew.-%, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.
1C232
Helium-3 (3He), Mischungen, die Helium-3 enthalten, und Erzeugnisse oder Geräte, die einen der vorstehenden Stoffe enthalten.
Anmerkung: Nummer 1C232 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte, die weniger als 1 g Helium-3 enthalten.
1C233
Lithium, angereichert mit dem Lithium-6 (6Li)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, und Erzeugnisse oder Geräte, die angereichertes Lithium enthalten, wie folgt: elementares Lithium, Legierungen, Verbindungen, lithiumhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.
Anmerkung: Nummer 1C233 erfasst nicht Thermolumineszenz-Dosimeter.
Technische Anmerkung:
Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Lithium-6 beträgt etwa 6,5 Gew.-% (7,5 Atom-%).
1C234
Zirkonium mit einem Gewichtsanteil Hafnium kleiner als 2 000 ppm bezogen auf den Zirkoniumanteil, wie folgt: Metall, Legierungen mit einem Zirkoniumanteil größer als 50 Gew.-%, Verbindungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.
Anmerkung: Nummer 1C234 erfasst nicht Zirkonium in Form von Folien mit einer Dicke kleiner/gleich 0,10 mm.
1C235
Tritium, Tritiumverbindungen, Mischungen mit einem Verhältnis der Anzahl der Tritiumatome zur Anzahl der Wasserstoffatome größer als 1:1 000 und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten.
Anmerkung: Nummer 1C235 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte mit weniger als 1,48 × 103 GBq (40 Ci) Tritium.
1C236
Alphastrahlen emittierende Radionuklide mit einer Halbwertszeit größer/gleich 10 Tage, jedoch kleiner als 200 Jahre, in folgenden Formen:
a) |
als Element; |
b) |
Verbindungen mit einer Gesamt-Alphaaktivität größer/gleich 37 GBq/kg (1 Ci/kg); |
c) |
Mischungen mit einer Gesamt-Alphaaktivität größer/gleich 37 GBq/kg (1 Ci/kg); |
d) |
Erzeugnisse oder Geräte, die einen der vorgenannten Stoffe enthalten. |
Anmerkung: Nummer 1C236 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte mit einer Alphaaktivität kleiner als 3,7 GBq (100 Millicurie).
1C237
Radium-226 (226Ra), Radium-226-Legierungen, Radium-226-Verbindungen, Mischungen, die Radium-226 enthalten, Erzeugnisse hieraus und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten.
Anmerkung: Nummer 1C237 erfasst nicht:
a) |
medizinische Geräte, |
b) |
Erzeugnisse oder Geräte, die weniger als 0,37 GBq (10 Millicurie) Radium-226 enthalten. |
1C238
Chlortrifluorid (ClF3).
1C239
Sprengstoffe, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,8 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew.-% enthalten.
1C240
Nickelpulver und poröses Nickelmetall, soweit nicht von Nummer 0C005 erfasst, wie folgt:
a) |
Nickelpulver mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
poröses Nickelmetall, hergestellt aus den von Unternummer 1C240a erfassten Materialien; |
Anmerkung: Nummer 1C240 erfasst nicht:
a) |
fadenförmiges Nickelpulver; |
b) |
einzelne Bleche aus porösem Nickel mit einer Fläche kleiner/gleich 1 000 cm2 je Blech. |
Technische Anmerkung:
Unternummer 1C240b erstreckt sich auf das poröse Metall, das durch Verdichten und Sintern der von Unternummer 1C240a erfassten Materialien zu einem Metallmaterial mit feinen, über die ganze Struktur miteinander verbundenen Poren gewonnen wird.
1C350
Chemikalien, die als Ausgangsstoffe für toxische Wirkstoffe verwendet werden können, wie folgt und "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450.
1. |
Thiodiglykol (CAS-Nr. 111-48-8); |
2. |
Phosphoroxidchlorid (CAS-Nr. 10025-87-3); |
3. |
Methylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 756-79-6); |
4. |
zur Erfassung von Methylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3): SIEHE Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial; |
5. |
Methylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-97-1); |
6. |
Dimethylphosphit (DMP) (CAS-Nr. 868-85-9); |
7. |
Phosphortrichlorid (CAS-Nr. 7719-12-2); |
8. |
Trimethylphosphit (TMP) (CAS-Nr. 121-45-9); |
9. |
Thionylchlorid (CAS-Nr. 7719-09-7); |
10. |
3-Hydroxy-1-methylpiperidin (CAS-Nr. 3554-74-3); |
11. |
N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan (CAS-Nr. 96-79-7); |
12. |
N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (CAS-Nr. 5842-07-9); |
13. |
3-Chinuclidinol (CAS-Nr. 1619-34-7); |
14. |
Kaliumfluorid (CAS-Nr. 7789-23-3); |
15. |
2-Chlorethanol (CAS-Nr. 107-07-3); |
16. |
Dimethylamin (CAS-Nr. 124-40-3); |
17. |
Ethylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 78-38-6); |
18. |
N,N-Dimethylaminodiethylphosphat (CAS-Nr. 2404-03-7); |
19. |
Diethylphosphit (CAS-Nr. 762-04-9); |
20. |
Dimethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 506-59-2); |
21. |
Ethylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 1498-40-4); |
22. |
Ethylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 1066-50-8); |
23. |
zur Erfassung von Ethylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-98-0): SIEHE Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial; |
24. |
Fluorwasserstoff (CAS-Nr. 7664-39-3); |
25. |
Methylbenzilat (CAS-Nr. 76-89-1); |
26. |
Methylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-83-5); |
27. |
N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0); |
28. |
Pinakolylalkohol (CAS-Nr. 464-07-3); |
29. |
zur Erfassung von O-Ethyl-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonit (QL) (CAS-Nr. 57856-11-8): SIEHE Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial; |
30. |
Triethylphosphit (CAS-Nr. 122-52-1); |
31. |
Arsentrichlorid (CAS-Nr. 7784-34-1); |
32. |
Benzilsäure (CAS-Nr. 76-93-7); |
33. |
Methylphosphonigsäurediethylester (CAS-Nr. 15715-41-0); |
34. |
Ethylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 6163-75-3); |
35. |
Ethylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 430-78-4); |
36. |
Methylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-59-3); |
37. |
3-Chinuclidon (CAS-Nr. 3731-38-2); |
38. |
Phosphorpentachlorid (CAS-Nr. 10026-13-8); |
39. |
Pinakolon (CAS-Nr. 75-97-8); |
40. |
Kaliumcyanid (CAS-Nr. 151-50-8); |
41. |
Kaliumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 7789-29-9); |
42. |
Ammoniumhydrogendifluorid (oder Ammoniumbifluorid) (CAS-Nr. 1341-49-7); |
43. |
Natriumfluorid (CAS-Nr. 7681-49-4); |
44. |
Natriumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 1333-83-1); |
45. |
Natriumcyanid (CAS-Nr. 143-33-9); |
46. |
Triethanolamin (CAS-Nr. 102-71-6); |
47. |
Phosphorpentasulfid (CAS-Nr. 1314-80-3); |
48. |
Diisopropylamin (CAS-Nr. 108-18-9); |
49. |
Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8); |
50. |
Natriumsulfid (CAS-Nr. 1313-82-2); |
51. |
Schwefelmonochlorid (CAS-Nr. 10025-67-9); |
52. |
Schwefeldichlorid (CAS-Nr. 10545-99-0); |
53. |
Triethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 637-39-8); |
54. |
N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid (CAS-Nr. 4261-68-1); |
55. |
Methylphosphonsäure (CAS-Nr. 993-13-5); |
56. |
Methylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 683-08-9); |
57. |
N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid (CAS-Nr. 677-43-0); |
58. |
Triisopropylphosphit (CAS-Nr. 116-17-6); |
59. |
Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7); |
60. |
Thiophosphorsäurediethylester (CAS Nr. 2465-65-8); |
61. |
Dithiophosphorsäurediethylester (CAS Nr. 298-06-6); |
62. |
Natriumhexafluorosilikat (CAS-Nr. 16893-85-9); |
63. |
Methylthiophosphonsäuredichlorid (CAS Nr. 676-98-2). |
Anmerkung 1: Für Ausfuhren in "Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens" erfasst Nummer 1C350 nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 1, 3, 5, 11, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 54, 55, 56, 57 und 63 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 2: Für Ausfuhren in "Vertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens" erfasst Nummer 1C350 nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 1, 3, 5, 11, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 54, 55, 56, 57 und 63 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 3: Nummer 1C350 erfasst nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 2, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 16, 19, 20, 24, 25, 30, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, und 62 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 4: Nummer 1C350 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
1C351
Human- und tierpathogene Erreger sowie "Toxine":
a) |
Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
|
b) |
Rickettsiae (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
|
c) |
Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
|
d) |
"Toxine" wie folgt und deren "Toxinuntereinheiten":
Anmerkung: Unternummer 1C351d erfasst nicht Botulinumtoxine oder Conotoxine in Fertigprodukten mit allen folgenden Eigenschaften:
|
e) |
Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebenden Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
|
Anmerkung: Nummer 1C351 erfasst keine "Impfstoffe" oder "Immunotoxine".
1C352
Tierpathogene Erreger wie folgt:
a) |
Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
|
b) |
Mycoplasmen (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
|
Anmerkung: Nummer 1C352 erfasst keine "Impfstoffe".
1C353
Genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen wie folgt:
a) |
genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die Nukleinsäuresequenzen enthalten, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351a, 1C351b, 1C351c, 1C351e, 1C352 oder 1C354 erfassten Organismen assoziiert sind; |
b) |
genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die eine Nukleinsäuresequenz-Codierung für eines der von Unternummer 1C351d erfassten "Toxine" oder deren "Toxinuntereinheiten" enthalten. |
Technische Anmerkungen:
1. |
Genetische Elemente schließen unter anderem genetisch modifizierte oder unmodifizierte Chromosomen, Genome, Plasmide, Transposons und Vektoren ein. |
2. |
Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351a, 1C351b, 1C351c, 1C351e, 1C352 oder 1C354 erfassten Erregern assoziert sind, meint jede für einen gelisteten Erreger spezifische Sequenz,
|
Anmerkung: Nummer 1C353 erfasst keine Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität von enterohämorrhagischen Escherichia coli, Serotyp O157 und anderen verotoxin-bildenden Stämmen assoziert sind, ausgenommen jene, die Verotoxin selbst oder Untereinheiten davon kodieren.
1C354
Pflanzenpathogene Erreger wie folgt:
a) |
Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
|
b) |
Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
|
c) |
Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
|
1C450
Toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt und "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C350, UNTERNUMMER 1C351D UND LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
a) |
toxische Chemikalien wie folgt:
Anmerkung 1: Für Ausfuhren in "Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens" erfasst Nummer 1C450 nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450a1 und 1C450a2 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 1 Gew.-% in der Mischung enthalten ist. Anmerkung 2: Für Ausfuhren in "Vertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens" erfasst Nummer 1C450 nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450a1 und 1C450a2 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist. Anmerkung 3: Nummer 1C450 erfasst nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450a4, 1C450a5, 1C450a6 und 1C450a7 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist. Anmerkung 4: Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind. |
b) |
Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt:
Anmerkung 1: Für Ausfuhren in "Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens" erfasst Nummer 1C450 nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450b1, 1C450b2, 1C450b3, 1C450b4, 1C450b5 und 1C450b6 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist. Anmerkung 2: Für Ausfuhren in "Vertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens" erfasst Nummer 1C450 nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450b1, 1C450b2, 1C450b3, 1C450b4, 1C450b5 und 1C450b6 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist. Anmerkung 3: Nummer 1C450 erfasst nicht "Mischungen von Chemikalien", die die von Unternummer 1C450b8 erfasste Chemikalie enthalten, in der die einzeln erfasste Chemikalie zu nicht mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist. Anmerkung 4: Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind |
1D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)
1D001
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von Nummer 1B001, 1B002 oder 1B003 erfassten Ausrüstung.
1D002
"Software" für die "Entwicklung" von Laminaten oder "Verbundwerkstoffen" mit einer "Matrix" aus organischen Stoffen, Metallen oder Kohlenstoff.
1D003
"Software", besonders entwickelt oder geändert, um Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer 1A004c oder 1A004d erfassten Ausrüstung zu erfüllen.
1D101
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" der von Nummer 1B101, 1B102, 1B115, 1B117, 1B118 oder 1B119 erfassten Ausrüstung.
1D103
"Software", besonders entwickelt für die Analyse zur Reduktion von Messgrößen, wie z.B. Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung oder Schallsignatur.
1D201
"Software", besonders entwickelt für die "Verwendung" der von Nummer 1B201 erfassten Ausrüstung.
1E
Technologie
1E001
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Unternummer 1A001b, 1A001c, Nummer 1A002 bis 1A005, Unternummer 1A006b oder Nummer 1A007, 1B oder 1C erfasst werden.
1E002
"Technologie" wie folgt:
a) |
"Technologie" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Polybenzothiazolen oder Polybenzoxazolen; |
b) |
"Technologie" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Fluorelastomer-Verbindungen, die mindestens einen Vinylethermonomer enthalten; |
c) |
"Technologie" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" folgender Ausgangsmaterialien oder keramischer Materialien, die keine "Verbundwerkstoffe" sind:
|
d) |
"Technologie" für die "Herstellung" aromatischer Polyamidfasern; |
e) |
"Technologie" für die Installation, Wartung oder Reparatur der von Nummer 1C001 erfassten Werkstoffe oder Materialien; |
f) |
"Technologie" für die Reparatur der von Nummer 1A002, Unternummer 1C007c oder 1C007d erfassten "Verbundwerkstoff"-Strukturen, Laminate, Werkstoffe oder Materialien. Anmerkung: Unternummer 1E002f erfasst nicht "Technologie" für die Reparatur von Strukturen "ziviler Luftfahrzeuge" unter Verwendung von "faser- oder fadenförmigen Materialien" aus Kohlenstoff und Epoxyharzen entsprechend den Handbüchern des Luftfahrzeugherstellers. |
g) |
’Bibliotheken (parametrische technische Datenbanken)’, besonders entwickelt oder geändert, um Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer 1A004c oder 1A004d erfassten Ausrüstung zu erfüllen. Technische Anmerkung: ’Bibliothek (parametrische technische Datenbank)’ im Sinne von Unternummer 1E002g ist eine Sammlung technischer Informationen, deren Nutzung die Leistungsfähigkeit der betreffenden Ausrüstung oder Systeme erhöhen kann. |
1E101
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Waren oder "Software", erfasst von Nummer 1A102, 1B001, 1B101, 1B102, 1B115 bis 1B119, 1C001, 1C101, 1C107, 1C111 bis 1C118, 1D101 oder 1D103.
1E102
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von "Software", erfasst von Nummer 1D001, 1D101 oder 1D103.
1E103
"Technologie" zur Temperatur-, Druck- und Atmosphärenregelung in Autoklaven oder Hydroklaven für die "Herstellung" von "Verbundwerkstoffen" oder von teilweise verarbeiteten "Verbundwerkstoffen".
1E104
"Technologie" zur "Herstellung" pyrolytisch erzeugter Materialien, die in einer Form, auf einem Dorn oder einem anderen Substrat aus Vorstufengasen abgeschieden werden, die in einem Temperaturbereich von 1 573 K (1 300 °C) bis 3 173 K (2 900 °C) bei einem Druck von 130 Pa bis 20 kPa zerfallen.
Anmerkung: Nummer 1E104 gilt auch für "Technologie" für die Bildung von Vorstufengasen, Durchflussraten sowie Prozesssteuerungsplänen und -parametern.
1E201
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Waren oder "Software", erfasst von Nummer 1A002, 1A007, 1A202, 1A225 bis 1A227, 1B201 1B225 bis 1B233, Unternummer 1C002b3, 1C002b4, 1C010b, Nummer 1C202, 1C210, 1C216, 1C225 bis 1C240 oder 1D201.
1E202
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Waren, erfasst von Nummer 1A007, 1A202 oder Nummer 1A225 bis 1A227.
1E203
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von "Software", erfasst von Nummer 1D201.
KATEGORIE 2
WERKSTOFFBEARBEITUNG
2A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Anmerkung: Geräuscharme Lager: siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
2A001
Wälzlager und Lagersysteme wie folgt und Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Nummer 2A001 erfasst nicht Kugeln mit einer vom Hersteller spezifizierten Toleranz gemäß ISO 3290 Grad 5 oder schlechter.
a) |
Kugel- und Rollenlager mit allen vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ISO 492 Klasse 4 (oder ANSI/ABMA Std 20 Toleranz Klasse ABEC-7 oder RBEC-7 oder vergleichbaren nationalen Normen) oder besser und bei denen sowohl Ringe als auch Wälzkörper (ISO 5593) aus Monel-Metall oder Beryllium sind; Anmerkung: Unternummer 2A001a erfasst nicht Kegelrollenlager. |
b) |
andere Kugel- und Rollenlager mit allen vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ISO 492 Klasse 2 (oder ANSI/ABMA Std 20 Toleranz Klasse ABEC-9 oder RBEC-9 oder vergleichbaren nationalen Normen) oder besser; Anmerkung: Unternummer 2A001b erfasst nicht Kegelrollenlager. |
c) |
aktive Magnetlagersysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
2A225
Tiegel aus Materialien, die gegen flüssige Aktiniden-Metalle resistent sind, wie folgt:
a) |
Tiegel mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
Tiegel mit allen folgenden Eigenschaften:
|
c) |
Tiegel mit allen folgenden Eigenschaften:
|
2A226
Ventile mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
’Nennweite’ größer/gleich 5 mm, |
b) |
mit Federbalgabdichtung und |
c) |
ganz aus Aluminium, Aluminiumlegierungen, Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 60 Gew.-% Nickel hergestellt oder damit ausgekleidet. |
Technische Anmerkung:
Bei Ventilen mit unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser bezieht sich die in Nummer 2A226 genannte ’Nennweite’ auf den kleineren der beiden Durchmesser.
2B
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
Technische Anmerkungen:
1. |
In der Summe der bahnsteuerungsfähigen Achsen werden zweite parallele, bahnsteuerungsfähige Achsen nicht gezählt, z.B. die W-Achse in Horizontal-Bohrwerken oder ein zweiter Rundtisch, dessen Mittelpunktslinie parallel zu der des ersten Rundtisches verläuft. Als Rundachsen werden auch solche Achsen bezeichnet, die nicht 360° drehen können. Eine Rundachse kann von Linearsystemen angetrieben werden, z.B. einer Schraube oder einem Zahnrad und einer Zahnstange. |
2. |
Im Sinne der Nummer 2B sind als Achsen zur simultanen "Bahnsteuerung" nur die Achsen zu zählen, entlang deren oder um welche während der Bearbeitung des Werkstücks simultane und in Wechselbeziehung stehende Bewegungen zwischen Werkstück und Werkzeug durchgeführt werden. Nicht mitzuzählen sind weitere Achsen, entlang deren oder um welche andere Relativbewegungen innerhalb der Maschine durchgeführt werden, wie z.B.:
|
3. |
Die Achsenbezeichnungen entsprechen der Internationalen Norm ISO 841, Numerisch gesteuerte Maschinen — Achsen- und Bewegungsbezeichnungen. |
4. |
Im Sinne der Nummern 2B001 bis 2B009 zählt eine "Schwenkspindel" als Rundachse. |
5. |
Als Alternative zu individuellen Testprotokollen können für jedes Werkzeugmaschinenmodell ’amtliche Werte für die Positioniergenauigkeit’ herangezogen werden, die aus Messungen nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen hergeleitet werden. Der ’amtliche Wert für die Positioniergenauigkeit’ bezeichnet den Genauigkeitswert, der mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem der Ausführer niedergelassen ist, als repräsentativ für die Genauigkeit eines speziellen Maschinenmodells festgestellt wird. Bestimmung der ’amtlichen Werte für die Positioniergenauigkeit’:
|
2B001
Werkzeugmaschinen und eine beliebige Kombination von diesen, für das Abtragen (oder Schneiden) von Metallen, Keramiken oder "Verbundwerkstoffen", die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur "numerischen Steuerung" ausgerüstet werden können, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 2B201.
Anmerkung 1: Nummer 2B001 erfasst keine speziellen Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Zahnrädern. Für diese Maschinen siehe Nummer 2B003.
Anmerkung 2: Nummer 2B001 erfasst keine speziellen Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung eines der folgenden Teile:
a) |
Kurbelwellen oder Nockenwellen, |
b) |
Schneidwerkzeuge, |
c) |
Extruderschnecken oder |
d) |
Gravierteile oder Juwelierwaren. |
Anmerkung 3: Eine Werkzeugmaschine, die mindestens zwei der drei Bearbeitungsverfahren Drehen, Fräsen oder Schleifen kombiniert (z.B. eine Drehmaschine mit Fräsfunktion), muss nach jeder der zutreffenden Unternummern 2B001a, b oder c geprüft werden.
Anmerkung: Maschinen zur optischen Endbearbeitung (finishing): siehe Nummer 2B002.
a) |
Werkzeugmaschinen für Drehbearbeitung mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Unternummer 2B001a erfasst keine Drehmaschinen, besonders konstruiert für die Herstellung von Kontaktlinsen mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
Werkzeugmaschinen für Fräsbearbeitung mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
c) |
Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Unternummer 2B001c erfasst nicht folgende Schleifmaschinen:
|
d) |
Funkenerosionsmaschinen (EDM) — Senkerodiermaschinen — mit zwei oder mehr Drehachsen, die für eine "Bahnsteuerung" simultan koordiniert werden können; |
e) |
Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Metallen, Keramiken oder "Verbundwerkstoffen" mit allen folgenden Eigenschaften:
|
f) |
Tiefloch-Bohrmaschinen und Drehmaschinen, hergerichtet zum Tieflochbohren, mit einer maximalen Bohrtiefe über 5 m und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
2B002
"Numerisch gesteuerte" Werkzeugmaschinen zur optischen Endbearbeitung (finishing), ausgelegt zum selektiven Materialabtrag zur Fertigung von nichtsphärischen Oberflächen mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
Endbearbeitung der Form kleiner (besser) als 1,0 µm, |
b) |
Endbearbeitung der Rautiefe kleiner (besser) als 100 nm rms, |
c) |
vier oder mehr Achsen zur simultanen "Bahnsteuerung"und |
d) |
Verwendung eines der folgenden Verfahren:
|
Technische Anmerkungen:
Im Sinne von Nummer 2B002:
1. |
ist ’MRF’ (magnetorheological finishing) ein Materialabtragungsverfahren, das eine abrasive magnetische Flüssigkeit verwendet, deren Viskosität durch ein magnetisches Feld gesteuert wird; |
2. |
ist ’ERF’ (electrorheological finishing) ein Materialabtragungsverfahren, das eine abrasive Flüssigkeit verwendet, deren Viskosität durch ein elektrisches Feld gesteuert wird; |
3. |
wird bei der Endbearbeitung mittels ’energetischen Partikelstrahls’ ein reaktives Atomplasma (RAP) oder ein Ionenstrahl zum selektiven Materialabtrag verwendet; |
4. |
ist die Endbearbeitung mittels ’aufblasbaren Membranwerkzeugs’ (inflatable membrane tool finishing) ein Verfahren, das eine druckbeaufschlagte, verformbare Membran verwendet, welche das Werkstück nur in einem kleinen Bereich berührt; |
5. |
ist die Endbearbeitung mittels ’Flüssigkeitsstrahl’ (jet finishing) ein Verfahren, das einen Flüssigkeitsstrahl zum Materialabtrag verwendet. |
2B003
"Numerisch gesteuerte" oder manuell bedienbare Werkzeugmaschinen und besonders konstruierte Bestandteile, Steuerungen und Zubehör hierfür, besonders konstruiert für Schabradbearbeitung, Feinbearbeitung, Schleifen oder Honen von gehärteten (Rc = 40 oder mehr) geradverzahnten, schrägverzahnten und pfeilverzahnten Rädern mit einem Teilkreisdurchmesser größer als 1 250 mm und einer Zahnbreite von 15 % oder mehr des Teilkreisdurchmessers, fein bearbeitet mit einer Qualität AGMA 14 oder besser (entsprechend ISO 1328 Klasse 3).
2B004
Heiß-"Isostatische Pressen" mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 2B104 UND 2B204.
a) |
mit geregelter thermischer Umgebung innerhalb des geschlossenen Kammerraums und Innendurchmesser (lichte Weite) des Kammerraums von 406 mm oder mehr und |
b) |
mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
Technische Anmerkung:
Die lichte Weite des Kammerraums bezieht sich auf die Kammer, in der sowohl die Arbeitstemperatur als auch der Arbeitsdruck erreicht werden, und schließt Spannvorrichtungen nicht mit ein. Sie ist die Abmessung der kleineren Kammer, entweder die lichte Weite der Druckkammer oder die lichte Weite der isolierten Ofenkammer, je nachdem, welche der beiden Kammern sich innerhalb der anderen befindet.
Anmerkung: Für besonders konstruierte Formen, Gesenke und Werkzeuge siehe Nummer 1B003, 9B009 und Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
2B005
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Abscheidung, Bearbeitung und Verfahrenskontrolle von anorganischen Auflageschichten, sonstigen Schichten und oberflächenverändernden Schichten, wie folgt, auf Substrate für nichtelektronische Anwendungen durch Verfahren, die in der nach Unternummer 2E003f aufgeführten Tabelle nebst zugehörigen Anmerkungen dargestellt sind, und besonders konstruierte Bauteile zur automatischen Handhabung, Positionierung, Bewegung und Regelung hierfür:
a) |
Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapour deposition) mit allen folgenden Eigenschaften: ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 2B105.
|
b) |
Herstellungsausrüstung für die Ionenimplantation mit Strahlströmen größer/gleich 5 mA; |
c) |
Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der Dampfphase (PVD = physical vapour deposition) mittels Elektronenstrahl (EB-PVD) mit einer Stromversorgungsanlage von mehr als 80 kW Nennleistung und mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
d) |
Herstellungsausrüstung für das Plasmaspritzen mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
e) |
Herstellungsausrüstung für die Kathodenzerstäubungs-(Sputter-)Beschichtung, geeignet für Stromdichten von 0,1 mA/mm2 oder höher bei einer Beschichtungsrate größer/gleich 15 µm/h; |
f) |
Herstellungsausrüstung für die Bogenentladungs-Kathodenzerstäubungs-Beschichtung (cathodic arc deposition), die über ein Gitter aus Elektromagneten zur Steuerung des Auftreffpunkts des Lichtbogens auf der Kathode verfügt; |
g) |
Herstellungsausrüstung zur Ionenplattierung, die in der Anlage die Messung einer der folgenden Eigenschaften ermöglicht:
|
Anmerkung: Nummer 2B005 erfasst nicht Ausrüstung für chemische Beschichtung aus der Gasphase, Bogenentladungs-Kathodenzerstäubungs-Beschichtung, Kathodenzerstäubungs-Beschichtung, Ionenplattierung oder Ionenimplantation, besonders konstruiert für Schneidwerkzeuge oder für Werkzeuge zur spanenden Bearbeitung.
2B006
Messmaschinen oder -systeme, Ausrüstung und "elektronische Baugruppen" wie folgt:
a) |
rechnergesteuerte oder "numerisch gesteuerte" Koordinatenmessmaschinen (CMM = coordinate measuring machines), mit einer dreidimensionalen (volumetrischen) Längenmessabweichung (MPEE = maximum permissible error of indication) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der Maschine (d.h. innerhalb der Achslängen) kleiner (besser)/gleich (1,7 + L/1 000) µm (L ist die Messlänge in mm), geprüft nach ISO 10360-2 (2001); ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 2B206. |
b) |
Längen- und Winkelmesseinrichtungen wie folgt:
|
c) |
Ausrüstung zur Messung von Oberflächenunebenheiten mittels optischer Streuung als eine Funktion des Winkels mit einer Empfindlichkeit kleiner (besser)/gleich 0,5 nm. |
Anmerkung: Werkzeugmaschinen, die auch als Messmaschinen verwendet werden können, werden erfasst, wenn sie die für Werkzeugmaschinen- oder Messmaschinenfunktionen festgelegten Kriterien erreichen oder überschreiten.
2B007
"Roboter" mit einer der folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Steuerungen und "Endeffektoren" hierfür:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 2B207.
a) |
geeignet zur Verarbeitung oder Auswertung von vollständigen dreidimensionalen Bilddaten in Echtzeit, um "Programme" und numerische Programmdaten zu erzeugen oder zu verändern; Technische Anmerkung: Die Begrenzung der Bildauswertung schließt nicht die Annäherung an die dritte Dimension durch Wahl eines bestimmten Blickwinkels oder eine begrenzte Grauwert-Interpretation zur Wahrnehmung von Tiefe und Struktur für die jeweils vorgesehenen Aufgaben ein (2 1/2 D). |
b) |
besonders konstruiert zur Erfüllung nationaler Sicherheitsvorschriften für potenziell explosionsgefährliche Munitions-Umgebungen; Anmerkung: Unternummer 2B007b erfasst nicht "Roboter", besonders konstruiert für Farbspritzkabinen. |
c) |
besonders konstruiert oder ausgelegt als strahlungsgehärtet, um ohne Funktionseinbuße einer Strahlendosis von 5 × 103 Gy (Silizium) standhalten zu können, oder Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird. |
d) |
besonders konstruiert für Betriebsfähigkeit in Höhen über 30 000 m. |
2B008
Baugruppen oder Baueinheiten, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen oder Koordinatenmessmaschinen oder Messsysteme und Messeinrichtungen, wie folgt:
a) |
lineare Positions-Rückmeldeeinheiten (z.B. induktive Geber, Maßskalen, Infrarot-Systeme oder "Laser"-Systeme) mit einer Gesamt"genauigkeit" besser als [800 + (600 × L × 10–3)] nm (L ist die nutzbare Länge in mm); Anmerkung: "Laser"-Systeme: siehe auch Anmerkung zu Unternummer 2B006b1c und 2B006b1d. |
b) |
Winkel-Positions-Rückmeldeeinheiten (z.B. induktive Geber, Maßskalen, Infrarot-Systeme oder "Laser"-Systeme) mit einer "Genauigkeit" besser als 0,00025°; Anmerkung: "Laser"-Systeme: siehe auch Anmerkung zu Unternummer 2B006b2. |
c) |
"kombinierte Schwenk-Rundtische" und "Schwenkspindeln", die nach Spezifikation des Herstellers Werkzeugmaschinen auf oder über das in Nummer 2B angegebene Niveau verbessern können. |
2B009
Drück- und Fließdrückmaschinen, die nach der technischen Beschreibung des Herstellers mit "numerischen Steuerungen" oder Rechnersteuerungen ausgerüstet werden können und mit allen folgenden Eigenschaften:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 2B109 UND 2B209.
a) |
mit zwei oder mehr Achsen, bei denen mindestens zwei simultan für die "Bahnsteuerung" koordiniert werden können, und |
b) |
mit einer Supportkraft größer als 60 kN. |
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Nummer 2B009 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet.
2B104
"Isostatische Pressen", die nicht von Nummer 2B004 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 2B204.
a) |
maximaler Arbeitsdruck größer/gleich 69 MPa; |
b) |
konstruiert, um eine geregelte thermische Umgebung größer/gleich 873 K (600 °C) zu erreichen und aufrechtzuerhalten, und |
c) |
lichte Weite des Kammerraums (Innendurchmesser) größer/gleich 254 mm. |
2B105
Öfen zur chemischen Beschichtung aus der Gasphase (CVD), die nicht von Unternummer 2B005a erfasst werden, konstruiert oder geändert für die Verdichtung von Kohlenstoff-Kohlenstoff-"Verbundwerkstoffen".
2B109
Fließdrückmaschinen, die nicht von Nummer 2B009 erfasst werden, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 2B209.
a) |
Fließdrückmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
besonders konstruierte Bestandteile für Fließdrückmaschinen, die von Nummer 2B009 oder Unternummer 2B109a erfasst werden. |
Anmerkung: Nummer 2B109 erfasst nur Maschinen, die zur Herstellung von Antriebskomponenten und -ausrüstung (z.B. Motorgehäuse) für von Nummer 9A005, Unternummer 9A007a oder 9A105a erfasste Systeme geeignet sind.
Technische Anmerkung:
Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion werden im Sinne von Nummer 2B109 als Fließdrückmaschinen betrachtet.
2B116
Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:
a) |
Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung größer/gleich 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz bei Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am ’Prüftisch’; |
b) |
digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter "Software", mit einer ’Echtzeit-Bandbreite’ größer/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den von Unternummer 2B116a erfassten Systemen; Technische Anmerkung: In Unternummer 2B116b bezeichnet ’Echtzeit-Bandbreite’ die maximale Rate, bei der eine Steuerung vollständige Zyklen der Abtastung, Verarbeitung der Daten und Übermittlung von Steuersignalen ausführen kann. |
c) |
Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/gleich 50 kN, gemessen am ’Prüftisch’, und geeignet für die von Unternummer 2B116a erfassten Systeme; |
d) |
Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am ’Prüftisch’, erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die von Unternummer 2B116a erfassten Systeme. |
Technische Anmerkung:
Ein ’Prüftisch’ im Sinne von Nummer 2B116 ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.
2B117
Ausrüstung und Prozesssteuerungen, die nicht von Nummer 2B004, Unternummer 2B005a, Nummer 2B104 oder 2B105 erfasst werden, konstruiert oder geändert zur Verdichtung und Pyrolyse von Raketendüsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern aus Struktur-"Verbundwerkstoffen".
2B119
Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 2B219.
a) |
Auswuchtmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Unternummer 2B119a erfasst nicht Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung. |
b) |
Messgeräte (indicator heads/balancing instrumentation), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst von Unternummer 2B119a. Technische Anmerkung: Indicator heads werden auch als balancing instrumentation bezeichnet. |
2B120
Bewegungssimulatoren oder Drehtische mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
zwei oder mehr Achsen, |
b) |
konstruiert oder geändert für den Einbau von Schleifringen oder integrierten kontaktlosen Geräten, geeignet zur Übertragung von elektrischer Energie, von Signalen oder von beidem, und |
c) |
mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung 1: Nummer 2B120 erfasst nicht Drehtische, konstruiert oder geändert für Werkzeugmaschinen oder für medizinische Ausrüstung. Zur Erfassung von Rundtischen für Werkzeugmaschinen: siehe Nummer 2B008. Anmerkung 2: Bewegungssimulatoren oder Drehtische, die von Nummer 2B120 erfasst werden, sind erfasst, unabhängig davon, ob Schleifringe oder integrierte kontaktlose Geräte eingebaut sind oder nicht. |
2B121
Positioniertische (Ausrüstung, geeignet für Präzisionsteilung in jeder Achse), die nicht von Nummer 2B120 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
zwei oder mehr Achsen und |
b) |
Positionier"genauigkeit" kleiner (besser)/gleich 5 Bogensekunden. |
Anmerkung: Nummer 2B121 erfasst nicht Drehtische, konstruiert oder geändert für Werkzeugmaschinen oder für medizinische Ausrüstung. Zur Erfassung von Rundtischen für Werkzeugmaschinen: siehe Nummer 2B008.
2B122
Zentrifugen, die Beschleunigungen größer als 100 g erzeugen können, konstruiert oder geändert für den Einbau von Schleifringen oder integrierten kontaktlosen Geräten, geeignet zur Übertragung von elektrischer Energie, von Signalen oder von beidem.
Anmerkung: Zentrifugen, die von Nummer 2B122 erfasst werden, sind erfasst, unabhängig davon, ob Schleifringe oder integrierte kontaktlose Geräte eingebaut sind oder nicht.
2B201
Werkzeugmaschinen und eine beliebige Kombination von diesen, die nicht von Nummer 2B001 erfasst werden, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder "Verbundwerkstoffen", die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen "Bahnsteuerung" in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können:
a) |
Werkzeugmaschinen für Fräsbearbeitung mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
b) |
Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: 2B201b erfasst nicht folgende Schleifmaschinen:
Anmerkung 1: Nummer 2B201 erfasst keine speziellen Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung eines der folgenden Teile:
Anmerkung 2: Eine Werkzeugmaschine, die mindestens zwei der drei Bearbeitungsverfahren Drehen, Fräsen oder Schleifen kombiniert (z.B. eine Drehmaschine mit Fräsfunktion), muss nach jeder der zutreffenden Unternummern 2B001a oder 2B201a oder 2B201b geprüft werden. |
2B204
"Isostatische Pressen", die nicht von Nummer 2B004 oder 2B104 erfasst werden, und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
a) |
"isostatische Pressen", mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
besonders konstruierte Gesenke, Formen oder Steuerungen für "isostatische Pressen", erfasst von 2B204a. |
Technische Anmerkung:
In Nummer 2B204 bezieht sich die lichte Weite des Kammerraums auf die Kammer, in der sowohl die Arbeitstemperatur als auch der Arbeitsdruck erreicht werden, und schließt Spannvorrichtungen nicht mit ein. Sie ist die Abmessung der kleineren Kammer, entweder die lichte Weite der Druckkammer oder die lichte Weite der isolierten Ofenkammer, je nachdem, welche der beiden Kammern sich innerhalb der anderen befindet.
2B206
Messmaschinen oder Systeme, die nicht von Nummer 2B006 erfasst werden, wie folgt:
a) |
rechnergesteuerte oder numerisch gesteuerte Koordinatenmessmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
Systeme zum simultanen Messen von Linear- und Winkelkoordinaten von Halbkugeln mit allen folgenden Eigenschaften:
|
Anmerkung 1: Werkzeugmaschinen, die auch als Messmaschinen verwendet werden können, werden erfasst, wenn sie die für Werkzeugmaschinen- oder Messmaschinenfunktionen festgelegten Kriterien erreichen oder überschreiten.
Anmerkung 2: Eine in Nummer 2B206 genannte Maschine wird erfasst, wenn sie die Erfassungsschwelle innerhalb ihres Arbeitsbereiches überschreitet.
Technische Anmerkungen:
1. |
Das Prüfmittel, das bei Bestimmung der "Messunsicherheit" eines Längenmesssystems verwendet wird, soll dem in VDI/VDE 2617 Teile 2, 3 und 4 beschriebenen entsprechen. |
2. |
Alle Parameter für die Messwerte unter 2B206 lassen positive und negative Abweichungen zu, d.h., sie stellen nicht die gesamte Bandbreite dar. |
2B207
"Roboter", "Endeffektoren" und Steuerungen, die nicht von Nummer 2B007 erfasst werden, wie folgt:
a) |
"Roboter" oder "Endeffektoren", besonders konstruiert zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen für die Handhabung hochexplosiver Stoffe (z.B. Einhaltung elektrischer Kenndaten bei hochexplosiven Stoffen); |
b) |
besonders konstruierte Steuerungen für einen der "Roboter" oder "Endeffektoren", erfasst von Unternummer 2B207a. |
2B209
Fließdrückmaschinen und Drückmaschinen mit Fließdrückfunktion, die nicht von Nummer 2B009 oder 2B109 erfasst werden, und Dorne, wie folgt:
a) |
Maschinen, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
Dorne zum Formen von zylindrischen Rotoren mit einem Innendurchmesser zwischen 75 mm und 400 mm. |
Anmerkung: Nummer 2B209a schließt Maschinen ein, die nur eine einzige Rolle zur Verformung des Metalls und zwei Hilfsrollen aufweisen, die den Dorn abstützen, am Verformungsprozess aber nicht direkt beteiligt sind.
2B219
Rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen, festinstalliert oder beweglich, horizontal oder vertikal, wie folgt:
a) |
rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen, konstruiert zum Auswuchten von flexiblen Rotoren mit einer Länge größer/gleich 600 mm, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen, konstruiert zum Auswuchten von hohlzylindrischen Rotorbauteilen, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
2B225
Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) |
Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,6 m (Durch-die-Wand-Modifikation) oder |
b) |
Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,6 m (Über-die-Wand-Modifikation). |
Technische Anmerkung:
Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über Master-Slave-Steuerung, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden.
2B226
Mit kontrollierter Atmosphäre (Vakuum oder Schutzgas) betriebene Induktionsöfen und Netzgeräte hierfür, wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 3B.
a) |
Öfen mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
Netzgeräte, besonders konstruiert für von Unternummer 2B226a erfasste Öfen, mit einer angegebenen Ausgangsleistung größer/gleich 5 kW. |
Anmerkung: Unternummer 2B226a erfasst keine Öfen zur Bearbeitung von Halbleiterwafern.
2B227
Vakuum- oder Schutzgas-Metallschmelz- und Metallgießöfen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
a) |
Lichtbogenöfen (Schmelz-, Umschmelz- und Gießöfen) mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
Elektronenstrahlschmelzöfen und Plasma-Schmelz- oder Plasma-Zerstäubungsschmelzöfen mit allen folgenden Eigenschaften:
|
c) |
Rechnersteuerungs- und Überwachungssysteme, besonders entwickelt für von Unternummer 2B227a oder 2B227b erfasste Öfen. |
2B228
Rotorfertigungs- oder Rotormontageausrüstung, Rotorrichtausrüstung, Dorne zur Sickenformung und Gesenke hierfür, wie folgt:
a) |
Rotormontageausrüstung für den Zusammenbau von Gaszentrifugenteilrohren, Scheiben und Enddeckeln; Anmerkung: Unternummer 2B228a schließt Präzisionsdorne, Haltevorrichtungen und Einschrumpfvorrichtungen ein. |
b) |
Rotorrichtausrüstung zum Ausrichten von Gaszentrifugenteilrohren auf eine gemeinsame Achse; Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 2B228b besteht diese Ausrüstung üblicherweise aus Präzisionsmesssonden, die mit einem Rechner verbunden sind, der die Funktion, z.B. der pneumatisch betriebenen Backen zum Ausrichten der Teilrohre, steuert. |
c) |
Dorne zur Sickenformung und Gesenke zur Herstellung von Einfachsicken. Technische Anmerkung: Sicken gemäß Unternummer 2B228c besitzen alle folgenden Eigenschaften:
|
2B230
"Druckmessgeräte", geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 13 kPa, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
Drucksensoren, die aus Aluminium, Aluminiumlegierungen, Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 60 Gew.-% Nickel hergestellt oder damit geschützt sind, und |
b) |
mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
Technische Anmerkung:
’Messgenauigkeit’ im Sinne der Nummer 2B230 schließt Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein.
2B231
Vakuumpumpen mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
Ansaugdurchmesser größer/gleich 380 mm, |
b) |
Saugvermögen größer/gleich 15 m3/s und |
c) |
geeignet zur Erzeugung eines Endvakuumdrucks kleiner als 13 mPa. |
Technische Anmerkungen:
1. |
Das Saugvermögen wird am Messpunkt mit Stickstoffgas oder Luft bestimmt. |
2. |
Der Endvakuumdruck wird an der geschlossenen Saugseite der Pumpe bestimmt. |
2B232
Mehrkammer-Leichtgaskanonen oder andere Hochgeschwindigkeitsbeschleunigungssysteme (spulenartige, elektromagnetische und elektrothermische Typen und andere fortgeschrittene Systeme), die Projektile auf Geschwindigkeiten größer/gleich 2 km/s beschleunigen können.
2B350
Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile wie folgt:
a) |
Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
|
b) |
Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350a erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren sowie für solche Rührer konstruierte Rührflügel, Rührblätter und Rührwellen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
|
c) |
Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
|
d) |
Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,15 m2 und kleiner als 20 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
|
e) |
Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m sowie für solche Destillations- oder Absorptionskolonnen konstruierte Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
|
f) |
fernbedienbare Abfülleinrichtungen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
|
g) |
Ventile mit einer Nennweite größer als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse oder vorgeformte Gehäuseverkleidungen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
|
h) |
mehrwandige Rohre mit Leckdetektor-Anschluss, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
|
i) |
Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K [0 °C] und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
|
j) |
Verbrennungseinrichtungen, entwickelt zur Vernichtung der in Nummer 1C350 genannten Substanzen, mit besonders entwickelten Abfall-Zuführungssystemen, speziellen Handhabungseinrichtungen und einer durchschnittlichen Brennraumtemperatur größer als 1 273 K (1 000 °C), wobei die medienberührenden Flächen des Zuführungssystems ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
|
Technische Anmerkung:
’Carbon-Grafit’ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.
2B351
Systeme zur Feststellung oder Überwachung toxischer Gase, die nicht von Nummer 1A004 erfasst werden, wie folgt, sowie dafür bestimmte Detektoren:
a) |
entwickelt für den kontinuierlichen Betrieb und verwendbar für die Detektion von chemischen Kampfstoffen oder den in Nummer 1C350 genannten Substanzen unterhalb einer Konzentration von 0,3 mg/m3 oder |
b) |
entwickelt für die Detektion cholinesterase-hemmender Wirkung. |
2B352
Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:
a) |
vollständige biologische Sicherheitsbereiche, ausgestattet nach den Richtlinien für die Sicherheitsstufen P3 oder P4; Technische Anmerkung: Die Sicherheitsstufen P3 oder P4 (BL3, BL4, L3, L4) entsprechen der Definition im WHO-Handbuch Laboratory Biosafety (3. Auflage, Genf 2004). |
b) |
Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener "Mikroorganismen" oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von "Toxinen", ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 20 l; Technische Anmerkung: Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein. |
c) |
Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung, mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: Zentrifugalseparatoren schließen Dekanter ein. |
d) |
Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:
Anmerkung: Unternummer 2B352d erfasst nicht Umkehrosmose-Ausrüstung gemäß Herstellerangaben. |
e) |
dampfsterilisierbare Gefriertrocknungsanlagen mit einer Eiskapazität des Kondensators größer als 10 kg und kleiner als 1 000 kg in 24 Stunden; |
f) |
Schutz- und Containment-Ausrüstungen wie folgt:
|
g) |
Aerosolprüfkammern mit einem Volumen größer/gleich 1 m3, konstruiert für Aerosoleignungsprüfungen von "Mikroorganismen", Viren oder "Toxinen". |
2C
Werkstoffe und Materialien
Kein Eintrag.
2D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)
2D001
"Software", andere als von Nummer 2D002 erfasst, besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung, die von Nummer 2A001 oder 2B001 bis 2B009 erfasst wird.
2D002
"Software" für elektronische Bauteile, auch wenn sie in einem elektronischen Bauteil oder System dauerhaft gespeichert ist, die solche Bauteile oder Systeme zu Funktionen einer "numerischen Steuerung" befähigt, die mehr als vier interpolierende Achsen simultan zur "Bahnsteuerung" koordinieren kann.
Anmerkung 1: Nummer 2D002 erfasst keine "Software", besonders entwickelt oder geändert zur Verwendung in nicht von Kategorie 2 erfassten Werkzeugmaschinen.
Anmerkung 2: Nummer 2D002 erfasst keine "Software" für Maschinen, die von Nummer 2B002 erfasst werden. Zur Erfassung von "Software" für die von Nummer 2B002 erfassten Maschinen: siehe Nummer 2D001.
2D101
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 2B104, 2B105, 2B109, 2B116, 2B117 oder 2B119 bis 2B122.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9D004.
2D201
"Software", besonders entwickelt für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 2B204, 2B206, 2B207, 2B209, 2B219 oder 2B227.
2D202
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 2B201.
2D351
"Software", die nicht von Nummer 1D003 erfasst wird, besonders entwickelt für die "Verwendung" der von Unternummer 2B351 erfassten Ausrüstung.
2E
Technologie
2E001
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Software", die von Nummer 2A, 2B oder 2D erfasst wird.
2E002
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 2A oder 2B erfasst wird.
2E003
"Technologie" wie folgt:
a) |
"Technologie" für die "Entwicklung" von interaktiver Grafik als integraler Bestandteil "numerischer Steuerungen" zur Vorbereitung oder Änderung von Teileprogrammen; |
b) |
"Technologie" für metallbearbeitende Fertigungsverfahren wie folgt:
|
c) |
"Technologie" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von hydraulischen Streckziehpressen und dazugehörigen Formwerkzeugen zur Fertigung von Bauelementen für Flugzeugzellen; |
d) |
"Technologie" für die "Entwicklung" von Generatoren für die Erstellung von Steuerbefehlen für Werkzeugmaschinen (z.B. Teileprogramme) aus Konstruktionsdaten innerhalb der "numerischen Steuerungen"; |
e) |
"Technologie" für die "Entwicklung" von Integrations-"Software" zum Einfügen von "Expertensystemen" in "numerische Steuerungen" zur weit gehenden Unterstützung von Entscheidungen im maschinennahen Bereich; |
f) |
"Technologie" für das Aufbringen von anorganischen Auflageschichten oder anorganischen, oberflächen-verändernden Schichten (gemäß Spalte 3 der nachstehenden Tabelle) auf Substrate für nichtelektronische Anwendungen (gemäß Spalte 2 der nachstehenden Tabelle) durch die in Spalte 1 der nachstehenden Tabelle aufgeführten und in der Technischen Anmerkung definierten Verfahren. Anmerkung: Tabelle und Technische Anmerkung folgen nach Nummer 2E301. |
2E101
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", erfasst von Nummer 2B004, 2B009, 2B104, 2B109, 2B116, 2B119 bis 2B122 oder 2D101.
2E201
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", erfasst von Nummer 2A225, 2A226, 2B001, 2B006, Unternummer 2B007b oder 2B007c, Nummer 2B008, 2B009, 2B201, 2B204, 2B206, 2B207, 2B209, 2B225 bis 2B232, 2D201 oder 2D202.
2E301
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Waren, erfasst von Nummer 2B350 bis 2B352.
Tabelle
Abscheidungsverfahren
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||||||
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"Superlegierungen" |
Aluminide für Innenbeschichtungen |
||||||
Keramik (19) und Glas mit niedriger Wärmeausdehnung (14) |
Silicide Karbide Dielektrische Schichten (15) Diamant Diamantartiger Kohlenstoff (17) |
|||||||
Kohlenstoff-Kohlenstoff-, Keramik- und Metall-"Matrix"-"Verbundwerkstoffe" |
Silicide Karbide Hochschmelzende Metalle Mischschichten daraus (4) Dielektrische Schichten (15) Aluminide Legierte Aluminide (2) Bornitrid |
|||||||
Gesintertes Wolframkarbid (16), Siliziumkarbid (18) |
Karbide Wolfram Mischschichten daraus (4) Dielektrische Schichten (15) |
|||||||
Molybdän und Molybdänlegierungen |
Dielektrische Schichten (15) |
|||||||
Beryllium und Berylliumlegierungen |
Dielektrische Schichten (15) Diamant Diamantartiger Kohlenstoff (17) |
|||||||
Werkstoffe oder Materialien für Sensorenfenster (9) |
Dielektrische Schichten (15) Diamant Diamantartiger Kohlenstoff (17) |
|||||||
|
|
|
||||||
|
"Superlegierungen" |
Legierte Silicide Legierte Aluminide (2) MCrAlX (5) modifiziertes Zirkoniumdioxid (12) Silicide Aluminide Mischschichten daraus (4) |
||||||
Keramik (19) und Glas mit niedriger Wärmeausdehnung (14) |
Dielektrische Schichten (15) |
|||||||
Korrosionsbeständiger Stahl (7) |
MCrAlX (5) Modifiziertes Zirkoniumdioxid (12) Mischschichten daraus (4) |
|||||||
Kohlenstoff-Kohlenstoff-, Keramik- und Metall-"Matrix"-"Verbundwerkstoffe" |
Silicide Karbide Hochschmelzende Metalle Mischschichten daraus (4) Dielektrische Schichten (15) Bornitrid |
|||||||
Gesintertes Wolframkarbid (16), Siliziumkarbid (18) |
Karbide Wolfram Mischschichten daraus (4) Dielektrische Schichten (15) |
|||||||
Molybdän und Molybdänlegierungen |
Dielektrische Schichten (15) |
|||||||
Beryllium und Berylliumlegierungen |
Dielektrische Schichten (15) Boride Beryllium |
|||||||
Werkstoffe oder Materialien für Sensorenfenster (9) |
Dielektrische Schichten (15) |
|||||||
Titanlegierungen (13) |
Boride Nitride |
|||||||
|
Keramik (19) und Glas mit niedriger Wärmeausdehnung (14) |
Dielektrische Schichten (15) Diamantartiger Kohlenstoff (17) |
||||||
Kohlenstoff-Kohlenstoff-, Keramik- und Metall-"Matrix"-"Verbundwerkstoffe" |
Dielektrische Schichten (15) |
|||||||
Gesintertes Wolframkarbid (16), Siliziumkarbid |
Dielektrische Schichten (15) |
|||||||
Molybdän und Molybdänlegierungen |
Dielektrische Schichten (15) |
|||||||
Beryllium und Berylliumlegierungen |
Dielektrische Schichten (15) |
|||||||
Werkstoffe oder Materialien für Sensorenfenster (9) |
Dielektrische Schichten (15) Diamantartiger Kohlenstoff (17) |
|||||||
|
Keramik (19) und Glas mit niedriger Wärmeausdehnung (14) |
Silicide Dielektrische Schichten (15) Diamantartiger Kohlenstoff (17) |
||||||
Kohlenstoff-Kohlenstoff-, Keramik- und Metall-"Matrix"-"Verbundwerkstoffe" |
Dielektrische Schichten (15) |
|||||||
Gesintertes Wolframkarbid (16), Siliziumkarbid |
Dielektrische Schichten (15) |
|||||||
Molybdän und Molybdänlegierungen |
Dielektrische Schichten (15) |
|||||||
Beryllium und Berylliumlegierungen |
Dielektrische Schichten (15) |
|||||||
Werkstoffe oder Materialien für Sensorenfenster (9) |
Dielektrische Schichten (15) Diamantartiger Kohlenstoff |
|||||||
|
"Superlegierungen" |
Legierte Silicide Legierte Aluminide (2) MCrAlX (5) |
||||||
Polymere (11) und "Verbundwerkstoffe" mit organischer "Matrix" |
Boride Karbide Nitride Diamantartiger Kohlenstoff (17) |
|||||||
|
Kohlenstoff-Kohlenstoff-, Keramik- und Metall-"Matrix"-"Verbundwerkstoffe" |
Silicide Karbide Mischschichten daraus (4) |
||||||
Titanlegierungen (13) |
Silicide Aluminide Legierte Aluminide (2) |
|||||||
Hochschmelzende Metalle und Legierungen (8) |
Silicide Oxide |
|||||||
|
"Superlegierungen" |
MCrAlX (5) Modifiziertes Zirkoniumdioxid (12) Mischschichten daraus (4) Nickel-Grafit-Einlaufbeläge Ni-Cr-Al-haltige Einlaufbeläge Al-Si-Polyester-Einlaufbeläge Legierte Aluminide (2) |
||||||
Aluminiumlegierungen (6) |
MCrAlX (5) Modifiziertes Zirkoniumdioxid (12) Silicide Mischschichten daraus (4) |
|||||||
Hochschmelzende Metalle und Legierungen (8) |
Aluminide Silicide Karbide |
|||||||
Korrosionsbeständiger Stahl (7) |
MCrAlX (5) Modifiziertes Zirkoniumdioxid (12) Mischschichten daraus (4) |
|||||||
Titanlegierungen (13) |
Karbide Aluminide Silicide Legierte Aluminide (2) Nickel-Grafit-Einlaufbeläge Ni-Cr-Al-haltige Einlaufbeläge Al-Si-Polyester-Einlaufbeläge |
|||||||
|
Hochschmelzende Metalle und Legierungen (8) |
Aufgeschmolzene Silicide Aufgeschmolzene Aluminide, ausgenommen für Widerstandsheizelemente |
||||||
Kohlenstoff-Kohlenstoff-, Keramik- und Metall-"Matrix"-"Verbundwerkstoffe" |
Silicide Karbide Mischschichten daraus (4) |
|||||||
|
"Superlegierungen" |
Legierte Silicide Legierte Aluminide (2) Mit Edelmetallen modifizierte Aluminide (3) MCrAlX (5) Modifiziertes Zirkoniumdioxid (12) Platin Mischschichten daraus (4) |
||||||
Keramik und Glas mit niedriger Wärmeausdehnung (14) |
Silicide Platin Mischschichten daraus (4) Dielektrische Schichten (15) Diamantartiger Kohlenstoff (17) |
|||||||
Titanlegierungen (13) |
Boride Nitride Oxide Silicide Aluminide Legierte Aluminide (2) Karbide |
|||||||
Kohlenstoff-Kohlenstoff-, Keramik- und Metall-"Matrix"-"Verbundwerkstoffe" |
Silicide Karbide Hochschmelzende Metalle Mischschichten daraus (4) Dielektrische Schichten (15) Bornitrid |
|||||||
Gesintertes Wolframkarbid (16), Siliziumkarbid (18) |
Karbide Wolfram Mischschichten daraus (4) Dielektrische Schichten (15) Bornitrid |
|||||||
Molybdän und Molybdänlegierungen |
Dielektrische Schichten (15) |
|||||||
Beryllium und Berylliumlegierungen |
Boride Dielektrische Schichten (15) Beryllium |
|||||||
Werkstoffe oder Materialien für Sensorenfenster (9) |
Dielektrische Schichten (15) Diamantartiger Kohlenstoff (17) |
|||||||
Hochschmelzende Metalle und Legierungen (8) |
Aluminide Silicide Oxide Karbide |
|||||||
|
Hochwarmfeste Lagerstähle |
Zusatz von Chrom, Tantal oder Niob (Columbium) |
||||||
Titanlegierungen (13) |
Boride Nitride |
|||||||
Beryllium und Berylliumlegierungen |
Boride |
|||||||
Gesintertes Wolframkarbid (16) |
Karbide Nitride |
Anmerkungen zur Tabelle — Abscheidungsverfahren:
1. |
Die ’Beschichtungsverfahren’ schließen das Ausbessern und Erneuern von Schichten ebenso ein wie die Originalbeschichtung. |
2. |
Legierte Aluminid'-Beschichtung schließt das Beschichten nach Einzel- oder Mehrschrittverfahren ein, bei denen ein oder mehrere Elemente vor oder während des Aufbringens der Aluminid-Schicht abgeschieden werden, selbst wenn diese Elemente nach einem anderen Beschichtungsverfahren aufgebracht werden. Es schließt jedoch nicht die mehrfache Anwendung von Einzelschritt-Packbeschichtungsverfahren zur Erzielung von legierten Aluminidschichten ein. |
3. |
Mit Edelmetallen modifizierte Aluminid'-Beschichtung schließt die Mehrschrittbeschichtungen ein, bei denen das Edelmetall oder die Edelmetalle vor der Aluminidschicht durch ein anderes Beschichtungsverfahren aufgebracht wird/werden. |
4. |
Der Ausdruck ’Mischschichten daraus’ schließt infiltrierten Werkstoff, abgestufte Zusammensetzungen, Simultanabscheidungen und Mehrschichten-Abscheidungen ein. Sie werden durch Anwendung eines oder mehrerer der in der Tabelle aufgeführten Beschichtungsverfahren hergestellt. |
5. |
’MCrAlX’ bezieht sich auf eine Beschichtungslegierung, bei der ’M’ für Cobalt, Eisen, Nickel oder Kombinationen aus diesen Elementen und ’X’ für Hafnium, Yttrium, Silizium, Tantal in jeder gewünschten Menge oder für sonstige beabsichtigte Zusätze über 0,01 Masseprozent in unterschiedlichen Verhältnissen und Mischungen steht, ausgenommen
|
6. |
’Aluminiumlegierungen’ beziehen sich auf Legierungen mit einer Zugfestigkeit von 190 MPa oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 293 K (20 °C). |
7. |
’Korrosionsbeständige Stähle’ beziehen sich auf Stähle der AISI-Nummernreihe 300 (AISI = American Iron and Steel Institute) oder Stähle vergleichbarer nationaler Normen. |
8. |
’Hochschmelzende Metalle und Legierungen’ schließen die folgenden Metalle und ihre Legierungen ein: Niob (Columbium), Molybdän, Wolfram und Tantal. |
9. |
’Werkstoffe oder Materialien für Sensorenfenster’ wie folgt: Aluminiumoxid, Silizium, Germanium, Zinksulfid, Zinkselenid, Galliumarsenid, Diamant, Galliumphosphid, Saphir und die folgenden Metallhalogenide: Werkstoffe oder Materialien für Sensorenfenster mit einem Durchmesser von mehr als 40 mm bei Zirkoniumfluorid und Hafniumfluorid. |
10. |
Kategorie 2 erfasst nicht die "Technologie" für das Pack-Beschichten im Einzelschrittverfahren von massiven Turbinenschaufelblättern. |
11. |
’Polymere’ wie folgt: Polyimid, Polyester, Polysulfid, Polycarbonate und Polyurethane. |
12. |
’Modifiziertes Zirkoniumdioxid’ bezieht sich auf Zirkoniumdioxid mit Zusätzen von anderen Metalloxiden (z.B. Calciumoxid, Magnesiumoxid, Yttriumoxid, Hafniumoxid, Seltenerdoxide) zur Stabilisierung bestimmter Kristallphasen und Phasenzusammensetzungen. Wärmedämmschichten aus Zirkoniumdioxid, das durch Mischung oder Verschmelzung mit Calciumoxid oder Magnesiumoxid modifiziert wurde, werden nicht erfasst. |
13. |
’Titanlegierungen’ beziehen sich nur auf in der Luft- und Raumfahrt verwendete Legierungen, die über eine Zugfestigkeit von 900 MPa oder mehr verfügen, gemessen bei einer Temperatur von 293 K (20 °C). |
14. |
’Glas mit niedriger Wärmeausdehnung’ bezieht sich auf Glas mit einem Wärmeausdehnungskoeffizienten von 1 × 10–7 K–1 oder weniger, gemessen bei einer Temperatur von 293 K (20 °C). |
15. |
’Dielektrische Schichten’ sind Mehrfachschichten aus Isolierstoffen, wobei die Interferenzeigenschaften eines Schichtsystems, das aus Werkstoffen oder Materialien mit unterschiedlichem Brechungsindex besteht, zur Reflexion, Transmission oder Absorption von Wellen verschiedener Längenbereiche verwendet werden. ’Dielektrische Schichten’ bestehen aus mehr als vier dielektrischen Lagen oder mehr als vier Dielektrikum/Metall-"Verbundwerkstoff"lagen. |
16. |
’Gesintertes Wolframkarbid’ bezieht sich nicht auf Werkstoffe oder Materialien für Schneid- und Formwerkzeuge aus Wolframkarbid/(Cobalt, Nickel), Titankarbid/(Cobalt, Nickel), Chromkarbid/Nickel-Chrom und Chromkarbid/Nickel. |
17. |
"Technologie", besonders entwickelt zum Abscheiden von diamantartigem Kohlenstoff auf den folgenden Gegenständen, unterliegt nicht der Ausfuhrgenehmigungspflicht: Festplatten und Festplattenköpfe, Ausrüstung für die Herstellung von Einwegartikeln, Ventile für Wasserhähne, Lautsprechermembranen, Teile für Automobilmotoren, spangebende Werkzeuge, Stanz- und Presswerkzeuge, Ausrüstung für Büroautomation, Mikrofone, medizinische Geräte oder Formen für das Gießen oder Spritzen von Plastik, wenn sie aus Legierungen hergestellt sind, die weniger als 5 % Beryllium enthalten. |
18. |
’Siliziumkarbid’ schließt nicht Materialien für spanende und umformende Werkzeuge ein. |
19. |
Keramiksubstrate, wie sie in dieser Position benutzt werden, beinhalten nicht Keramikmaterialien mit einem Anteil größer/gleich 5 Gew.-% an Lehm oder Bindemittel als separater Bestandteil oder als Kombination. |
Technische Anmerkung zur Tabelle — Abscheidungsverfahren:
Die in Spalte 1 der Tabelle angegebenen Verfahren sind wie folgt definiert:
a) |
Chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD-Beschichten) ist ein Verfahren zum Aufbringen von Auflageschichten oder oberflächenverändernden Schichten, bei dem ein Metall, eine Legierung, ein "Verbundwerkstoff", ein Dielektrikum oder Keramik auf einem erhitzten Substrat abgeschieden wird. Gasförmige Reaktanten werden im oberflächennahen Bereich eines Substrats zersetzt oder verbunden, wobei der gewünschte Schichtstoff als Element, Legierung oder Verbindung auf dem Substrat abgeschieden wird. Die für die Zersetzung oder chemische Reaktion benötigte Energie wird entweder durch die Hitze des Substrats, durch die elektrische Entladung in einem Glimmlichtplasma oder durch "Laser"strahlen geliefert. Anmerkung 1: Das CVD-Beschichten schließt folgende Verfahren ein: Abscheidung mittels gerichtetem Gasfluss ohne direkten Pulverkontakt des Substrats (out of pack), CVD-Beschichten mit pulsierendem Druck, thermische Zersetzung mit geregelter Keimbildung (CNTD), plasmaverstärktes oder -unterstütztes CVD-Beschichten. Anmerkung 2: Pack-Beschichten bedeutet, dass ein Substrat in ein Pulvergemisch eingebettet wird. Anmerkung 3: Die beim Out-of-Pack-Verfahren verwendeten gasförmigen Reaktanten werden mit denselben Hauptreaktionen und Parametern erzeugt wie beim Pack-Beschichten, mit der Ausnahme, dass das zu beschichtende Substrat keinen Kontakt mit dem Pulvergemisch hat. |
b) |
Physikalische Beschichtung aus der Gasphase durch thermisches Verdampfen (TE-PVD = thermal evaporation physical vapour deposition) ist ein Beschichtungsverfahren zur Herstellung von Auflageschichten in einem Vakuum bei einem Druck von weniger als 0,1 Pa, wobei Wärmeenergie zum Verdampfen des Schichtwerkstoffes eingesetzt wird. Bei diesem Verfahren wird das dampfförmige Beschichtungsmaterial durch Kondensation oder Abscheidung auf entsprechend positionierten Substraten aufgebracht. Die Zufuhr von Gasen in die Vakuumkammer während des Beschichtungsvorgangs zum Zwecke der Synthese von zusammengesetzten Schichten ist eine übliche Variante dieses Verfahrens. Die Verwendung von Ionen- oder Elektronenstrahlen oder von Plasma zur Einleitung oder Förderung des Abscheidungsvorgangs ist ebenfalls eine übliche Variante dieses Verfahrens. Der Einsatz von Monitoren zur Messung der optischen Eigenschaften und der Schichtdicke während des Beschichtungsvorgangs kann ein Merkmal dieser Verfahren sein. Spezifische TE-PVD-Verfahren sind folgende:
|
c) |
Pack-Beschichten ist ein Verfahren zur Herstellung von oberflächenverändernden Schichten oder Auflageschichten, bei dem das Substrat in ein Pulvergemisch eingebettet wird, das aus folgenden Stoffen besteht:
Das Substrat und das Pulvergemisch befinden sich in einer Retorte, die auf eine Temperatur zwischen 1 030 K (757 °C) und 1 375 K (1 102 °C) erhitzt wird, wobei die Haltezeit ausreichend bemessen sein muss, um die Beschichtung abzuscheiden. |
d) |
Plasmaspritzen ist ein Verfahren zur Herstellung von Auflageschichten, wobei mit einer Plasmaspritzpistole, die ein Plasma erzeugt und regelt, Spritzwerkstoffe in Pulver- oder Drahtform aufgenommen, aufgeschmolzen und auf die Oberfläche des Substrats geschleudert werden. Dabei entsteht auf dem Substrat eine homogene, gut haftende Schicht. Plasmaspritzen bezieht sich auf Niederdruckplasmaspritzen oder Hochgeschwindigkeitsplasmaspritzen. Anmerkung 1: Niederdruck bezeichnet einen Druck unterhalb des normalen Atmosphärendrucks. Anmerkung 2: Hochgeschwindigkeit bezieht sich auf eine Gasgeschwindigkeit am Düsenaustritt von mehr als 750 m/s bei einer Temperatur von 293 K (20 °C) und einem Druck von 0,1 MPa. |
e) |
Schlickerbeschichten (Aufbringen von Schichten durch Aufschlämmen) ist ein Verfahren zur Herstellung von oberflächenverändernden Schichten oder Auflageschichten, bei dem ein Metall- oder Keramikpulver zusammen mit einem organischen Binder in einer Flüssigkeit suspendiert und durch Aufspritzen, Tauchen oder Aufpinseln auf ein Substrat aufgebracht wird. Die gewünschte Schicht wird anschließend durch Luft- oder Ofentrocknung und Wärmebehandlung gebildet. |
f) |
Kathodenzerstäubungsbeschichtung (Sputtern/Aufstäuben) ist ein Verfahren zur Herstellung von Auflageschichten, das auf dem Prinzip der Impulsübertragung beruht. Dabei werden positiv geladene Ionen mit Hilfe eines elektrischen Feldes auf die Oberfläche eines Targets (Beschichtungsmaterial) geschossen. Die Bewegungsenergie der auftreffenden Ionen reicht aus, um Atome aus der Oberfläche des Targets herauszulösen, die sich auf einem entsprechend angebrachten Substrat niederschlagen. Anmerkung 1: Die Tabelle bezieht sich ausschließlich auf das Abscheiden mittels Trioden- oder Magnetronanlagen oder reaktivem Aufstäuben, wodurch die Haftfestigkeit der Schicht und die Beschichtungsrate erhöht werden, sowie auf das beschleunigte Aufstäuben mittels einer am Target anliegenden HF-Spannung, wodurch nichtmetallische Schichtwerkstoffe zerstäubt werden können. Anmerkung 2: Ionenstrahlen mit niedriger Energie (weniger als 5 keV) können verwendet werden, um die Abscheidung zu aktivieren. |
g) |
Ionenimplantation ist ein oberflächenveränderndes Beschichtungsverfahren, bei dem das zu legierende Element ionisiert, durch ein Spannungsgefälle beschleunigt und in die Oberfläche des Substrats implantiert wird. Dies schließt Verfahren ein, bei denen neben der Ionenimplantation gleichzeitig das PVD-Beschichten mittels Elektronenstrahl und das Sputtern/Aufstäuben zur Anwendung kommen. |
KATEGORIE 3
ALLGEMEINE ELEKTRONIK
3A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Anmerkung 1: Die Erfassung der in den Nummern 3A001 oder 3A002 — ohne die Unternummern 3A001a3 bis 3A001a10 oder 3A001a12 — beschriebenen Ausrüstung, Baugruppen und Bauelemente, die besonders konstruiert sind oder dieselben Funktionsmerkmale wie andere Waren aufweisen, richtet sich nach deren Erfassungsstatus.
Anmerkung 2: Die Erfassung der in den Unternummern 3A001a3 bis 3A001a9 oder 3A001a12 beschriebenen integrierten Schaltungen, die festprogrammiert sind oder für eine bestimmte Funktion entwickelt wurden, richtet sich nach dem Erfassungsstatus der Waren, in denen sie verwendet werden.
Ergänzende Anmerkung: Wenn der Hersteller oder Ausführer den Erfassungsstatus der anderen für die Endbenutzung vorgesehenen Ware nicht festlegen kann, richtet sich die Erfassung der integrierten Schaltungen nach den Unternummern 3A001a3 bis 3A001a9 oder 3A001a12.
3A001
Elektronische Bauelemente und Baugruppen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
a) |
integrierte Schaltungen für allgemeine Anwendungen wie folgt: Anmerkung 1: Die Erfassung von (fertigen oder noch nicht fertigen) Wafern, deren Funktion festliegt, richtet sich nach den Parametern von Unternummer 3A001a. Anmerkung 2: Zu den integrierten Schaltungen gehören:
|
b) |
Mikro- oder Millimeterwellenbauelemente oder -baugruppen wie folgt:
Technische Anmerkung: F steht in Unternummer 3A001b10 für den Abstand von der Betriebsfrequenz (in Hertz) und f für die Betriebsfrequenz (in Megahertz). |
c) |
Akustikwellenvorrichtungen wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Unternummer 3A001c erfasst nicht Akustikwellenvorrichtungen mit lediglich einem Bandpass-, Tiefpass-, Hochpass- oder Kerbfilter oder einer Resonanzfunktion. |
d) |
elektronische Bauelemente oder Schaltungen, die Bauteile aus "supraleitenden" Werkstoffen oder Materialien enthalten, besonders konstruiert für den Betrieb bei Temperaturen unter der "kritischen Temperatur" von wenigstens einem ihrer "supraleitenden" Bestandteile und mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
e) |
hochenergietechnische Geräte wie folgt:
|
f) |
Absolut-Drehwinkelgeber mit einer Genauigkeit kleiner oder gleich (besser) als ±1,0 Bogensekunden. |
g) |
Thyristoren und ’Thyristormodule’ für den Impulsbetrieb, die elektrisch, optisch oder durch Elektronenstrahl (electron radiation) geschaltet werden, und mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung 1: Unternummer 3A001g schließt ein:
Anmerkung 2: Unternummer 3A001g erfasst nicht Thyristoren und ’Thyristormodule’, die eingebaut sind in Ausrüstung, die für Anwendungen in zivilen Schienenfahrzeugen oder "zivilen Luftfahrzeugen" entworfen ist. Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 3A001g enthält ein ’Thyristormodul’ einen oder mehrere Thyristoren. |
h) |
Halbleiter-Leistungsschalter, Leistungsdioden oder ’Module’ mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung 1: Periodische Spitzenspannung im ausgeschalteten Zustand in Unternummer 3A001h schließt ein: Drain-Source-Spannung, Kollektor-Emitter-Spannung, periodische Spitzensperrspannung und periodische Spitzenblockierspannung im ausgeschalteten Zustand. Anmerkung 2: Unternummer 3A001h schließt ein:
Anmerkung 3: Unternummer 3A001h erfasst nicht Schalter, Dioden oder ’Module’ die enthalten sind in Ausrüstung, welche entwickelt wurde für Anwendungen in zivilen Automobilen, zivilen Eisenbahnen oder "zivilen Flugzeugen". Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 3A001h enthält ein ’Modul’ einen oder mehrere Halbleiter-Leistungsschalter oder Leistungsdioden. |
3A002
Elektronische Ausrüstung für allgemeine Zwecke und Zubehörteile hierfür wie folgt:
a) |
Aufzeichnungsgeräte wie folgt und besonders entwickelte Test-Magnetbänder hierfür:
|
b) |
elektronische "Frequenz-Synthesizer"-Baugruppen mit einer "Frequenzumschaltzeit" für das Umschalten von einer gewählten Frequenz zu einer anderen kleiner als 1 ms; Anmerkung: Der Erfassungsstatus von "Signalanalysatoren", Signalgeneratoren, Netzwerkanalysatoren und Mikrowellen-Meßempfängern, die als Einzelgeräte verwendet werden (stand-alone instruments), richtet sich nach den Unternummern 3A002c, 3A002d, 3A002e und 3A002f. |
c) |
Funkfrequenz-"Signalanalysatoren" wie folgt:
|
d) |
mit Frequenzsynthese arbeitende Signalgeneratoren, die Ausgangsfrequenzen erzeugen, deren Genauigkeit sowie Kurz- und Langzeitstabilität vom geräteeigenen Hauptreferenzoszillator gesteuert, abgeleitet oder geregelt werden, und die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
Anmerkung 1: Im Sinne von Unternummer 3A002d schließen mit Frequenzsynthese arbeitende Signalgeneratoren auch Arbiträrgeneratoren (arbitrary waveform generators) und Funktionsgeneratoren ein. Anmerkung 2: Unternummer 3A002d erfasst nicht Geräte, in denen die Ausgangsfrequenz entweder durch Addition oder Subtraktion von zwei oder mehreren quarzgesteuerten Oszillatorfrequenzen oder durch Addition oder Subtraktion und darauf folgende Multiplikation des Ergebnisses erzeugt wird. Technische Anmerkungen:
|
e) |
Netzwerkanalysatoren mit einer höchsten Betriebsfrequenz größer als 43,5 GHz; |
f) |
Mikrowellenmessempfänger mit allen folgenden Eigenschaften:
|
g) |
Atomfrequenznormale mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
3A003
Sprühkühlsysteme (spray cooling thermal management systems), die geschlossene Kreisläufe für das Fördern und Wiederaufbereiten von Flüssigkeiten in hermetisch abgedichteten Gehäusen verwenden, in denen eine dielektrische Flüssigkeit mittels besonders konstruierter Sprühdüsen auf Bauteile gesprüht wird, dafür entwickelt, elektronische Bauelemente in ihrem Betriebstemperaturbereich zu halten, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
3A101
Elektronische Ausrüstung, Geräte und Komponenten, die nicht von Nummer 3A001 erfasst werden, wie folgt:
a) |
Analog-Digital-Wandler, geeignet für "Flugkörper", besonders robust konstruiert (ruggedized), um militärischen Spezifikationen zu genügen; |
b) |
Beschleuniger, geeignet zur Erzeugung elektromagnetischer Strahlung, erzeugt durch Bremsstrahlung mit Elektronenenergien größer/gleich 2 MeV, und Systeme, die solche Beschleuniger enthalten. Anmerkung: Unternummer 3A101b erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für medizinische Zwecke. |
3A102
’Thermalbatterien’ entwickelt oder modifiziert für ’Flugkörper’.
Technische Anmerkungen:
1. |
Im Sinne von 3A102 ist eine ’Thermalbatterie’ eine Batterie zur einmaligen Verwendung, die ein festes, nichtleitendes, anorganisches Salz als Elektrolyt enthält. Solche Batterien enthalten ein pyrolytisches Material, das nach der Zündung den Elektrolyten aufschmilzt und die Batterie aktiviert. |
2. |
Im Sinne von Unternummer 3A102 bedeutet ’Flugkörper’ vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme, die für Entfernungen größer 300 km geeignet sind. |
3A201
Elektronische Ausrüstung, die nicht von Nummer 3A001 erfasst wird, wie folgt:
a) |
Kondensatoren mit einer der folgenden Kombinationen von Eigenschaften:
|
b) |
Supraleitende Solenoid-Elektromagnete mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Unternummer 3A201b erfasst nicht Magnete, die besonders konstruiert sind für medizinische NMR-Bildsysteme (nuclear magnetic resonance imaging systems) und als Teile davon exportiert werden. Dabei ist es nicht notwendig, dass alle Teile in einer Lieferung zusammengefasst sind. Jedoch muss aus den Ausfuhr-Dokumenten jeder Einzellieferung eindeutig hervorgehen, dass es sich um Teile der Gesamtlieferung handelt. |
c) |
Röntgenblitzgeneratoren oder gepulste Elektronenbeschleuniger mit einer der folgenden Kombinationen von Eigenschaften:
Anmerkung: Unternummer 3A201c erfasst nicht Beschleuniger als Bestandteile von Geräten, die für die Anwendungsgebiete außerhalb der Elektronen- oder Röntgenbestrahlung (z.B. Elektronenmikroskopie) oder für medizinische Zwecke entwickelt wurden. Technische Anmerkungen:
|
3A225
Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht von Unternummer 0B001b13 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
Mehrphasenausgang mit einer Leistung größer/gleich 40 W, |
b) |
Frequenzbereich von 600 Hz bis 2 000 Hz, |
c) |
Klirrfaktor kleiner (besser) als 10 % und |
d) |
Frequenzstabilisierung kleiner (besser) als 0,1 %. |
Technische Anmerkung:
Frequenzumwandler im Sinne von Nummer 3A225 werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet.
3A226
Hochenergie-Gleichstromversorgungsgeräte, die nicht von Unternummer 0B001j6 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
Erzeugung von 100 V oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von 8 h mit einem Ausgangsstrom größer/gleich 500 A und |
b) |
Strom- oder Spannungsregelung kleiner (besser) als 0,1 % über einen Zeitraum von 8 h. |
3A227
Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte, die nicht von Unternummer 0B001j5 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
Erzeugung von 20 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von 8 h mit einem Ausgangsstrom größer/gleich 1 A und |
b) |
Strom- oder Spannungsregelung kleiner (besser) als 0,1 % über einen Zeitraum von 8 h. |
3A228
Schaltelemente wie folgt:
a) |
Kaltkathodenröhren mit oder ohne Gasfüllung, die wie Schaltfunkenstrecken funktionieren, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Nummer 3A228 schließt gasgefüllte Krytrons und Vakuum-Sprytrons ein. |
b) |
getriggerte Schaltfunkenstrecken mit allen folgenden Eigenschaften:
|
c) |
Module oder Baugruppen zum schnellen Schalten, die nicht von Unternummer 3A001g erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
3A229
Hochstrom-Impulsgeneratoren wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
Ergänzende Anmerkung: Zur Erfassung von Zündvorrichtungen für Explosivstoffdetonatoren: siehe Unternummer 1A007a.
a) |
nicht belegt, |
b) |
modulare elektrische Impulsgeneratoren (Impulsgeber), mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Unternummer 3A229b schließt Xenon-Blitzlampentreiber ein. Technische Anmerkung: Die ’Anstiegszeit’ im Sinne von Unternummer 3A229b5 ist definiert als das Zeitintervall von 10 % bis 90 % der Stromamplitude beim Treiben einer ohmschen Last. |
3A230
Hochgeschwindigkeits-Impulsgeneratoren mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
Ausgangsspannung größer als 6 V an einer ohmschen Last kleiner als 55 Ohm und |
b) |
’Impulsanstiegszeit’ kleiner als 500 ps. |
Technische Anmerkung:
’Impulsanstiegszeit’ im Sinne von Nummer 3A230 ist das Zeitintervall, in dem die Spannungsamplitude zwischen 10 % und 90 % des Maximalwertes beträgt.
3A231
Neutronengeneratorsysteme einschließlich Neutronengeneratorröhren mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
konstruiert für den Betrieb ohne äußeres Vakuumsystem und |
b) |
mit elektrostatischer Beschleunigung zur Auslösung einer Tritium-Deuterium-Kernreaktion. |
3A232
Mehrfachzündersysteme, soweit nicht erfasst von Nummer 1A007, wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
Ergänzende Anmerkung: Zur Erfassung von Detonatoren: siehe Unternummer 1A007b.
a) |
nicht belegt, |
b) |
Vorrichtungen mit einzelnen oder mehreren Detonatoren zum annähernd gleichzeitigen Zünden explosiver Oberflächen größer als 5 000 mm2, mit nur einem Zündsignal und mit einer maximalen zeitlichen Abweichung vom ursprünglichen Zündsignal über der gesamten zu zündenden Oberfläche kleiner als 2,5 µs. |
Anmerkung: Nummer 3A232 erfasst keine Detonatoren, die nur Initialsprengstoffe, wie z.B. Bleiazid, verwenden.
3A233
Massenspektrometer, die nicht von Unternummer 0B002g erfasst werden, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 230 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 230 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:
a) |
induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS), |
b) |
Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS), |
c) |
Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS), |
d) |
Elektronenstoß-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus UF6-resistenten Werkstoffen oder Materialien, damit ausgekleidet oder plattiert, |
e) |
Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
f) |
Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungs-Ionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride. |
3B
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
3B001
Ausrüstung für die Fertigung von Halbleiterbauelementen oder -materialien wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a) |
Epitaxieausrüstung wie folgt:
|
b) |
Ausrüstung, konstruiert für Ionenimplantation und mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
c) |
Ausrüstung zum anisotropen Trockenätzen im Plasma wie folgt:
|
d) |
Ausrüstung für plasmaunterstützte chemische Abscheidung (PECVD) wie folgt:
|
e) |
zentrale Waferhandlingsysteme für das automatische Beladen von Mehrkammersystemen mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Unternummer 3B001e erfasst nicht automatische Robotersysteme für das Waferhandling, die nicht für den Betrieb im Vakuum ausgelegt sind. |
f) |
Lithografieanlagen wie folgt:
|
g) |
Masken oder Reticles, entwickelt für von Nummer 3A001 erfasste integrierte Schaltungen; |
h) |
Multilayer-Masken mit einer phasenverschiebenden Schicht; Anmerkung: Unternummer 3B001h erfasst nicht Multilayer-Masken mit einer phasenverschiebenden Schicht, entwickelt für die Fertigung von Speicherbauelementen, die nicht von Nummer 3A001erfasst sind. |
i) |
Matrizen (templates) für die Imprintlithographie, entwickelt für von Nummer 3A001 erfasste integrierte Schaltungen. |
3B002
Prüfgeräte, besonders konstruiert für das Testen von fertigen oder unfertigen Halbleiterbauelementen, wie folgt, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a) |
zum Prüfen der S-Parameter von Transistoren bei Frequenzen größer als 31,8 GHz; |
b) |
nicht belegt; |
c) |
zum Prüfen von integrierten Mikrowellenschaltungen, die von Unternummer 3A001b2 erfasst werden. |
3C
Werkstoffe und Materialien
3C001
Hetero-epitaxiale Werkstoffe oder Materialien aus einem "Substrat", das mehrere Epitaxieschichten aus einem der folgenden Materialien enthält:
a) |
Silizium (Si), |
b) |
Germanium (Ge), |
c) |
Siliziumkarbid (SiC) oder |
d) |
"III/V-Verbindungen" von Gallium oder Indium. |
3C002
Fotoresists wie folgt und "Substrate", die mit folgenden Fotoresists beschichtet sind:
a) |
Positiv-Fotoresists, entwickelt für die Halbleiter-Lithografie, besonders eingestellt (optimiert) für den Einsatz bei Wellenlängen kleiner als 245 nm; |
b) |
alle Fotoresists, entwickelt zur Verwendung mit Elektronen- oder Ionenstrahlen mit einer Empfindlichkeit besser/gleich 0,01 µC/mm2; |
c) |
alle Fotoresists, entwickelt zur Verwendung mit Röntgenstrahlen mit einer Empfindlichkeit besser/gleich 2,5 mJ/mm2; |
d) |
alle Fotoresists, optimiert für Oberflächen-Belichtungstechnologien einschließlich ’silylierter’ Fotoresists (silylated resists); Technische Anmerkung: ’Silylation’-Techniken sind Verfahren, bei denen Oxydation innerhalb der Resistschicht zur Verbesserung der Nass- und Trockenentwicklung angewendet wird. |
e) |
alle Fotoresists, entwickelt oder optimiert für die Verwendung in von Unternummer 3B001f2 erfassten Anlagen für die Imprintlithografie, die entweder thermische oder lichtaushärtende Prozesse verwenden. |
3C003
Organisch-anorganische Verbindungen wie folgt:
a) |
Metallorganische Verbindungen aus Aluminium, Gallium oder Indium mit einer Reinheit (bezogen auf das Metall) größer als 99,999 %; |
b) |
Organische Arsen-, Antimon- oder Phosphorverbindungen mit einer Reinheit (bezogen auf das anorganische Element) größer als 99,999 %. |
Anmerkung: Nummer 3C003 erfasst nur Verbindungen, deren metallisches, halbmetallisches oder nichtmetallisches Element direkt an das Kohlenstoffatom im organischen Teil des Moleküls gebunden ist.
3C004
Phosphor-, Arsen- oder Antimonhydride mit einer Reinheit größer als 99,999 %, auch verdünnt in Inertgasen oder Wasserstoff.
Anmerkung: Nummer 3C004 erfasst nicht Hydride, die 20 Molprozent oder mehr Inertgase oder Wasserstoff enthalten.
3C005
Siliziumkarbid- (SiC), Galliumnitrid- (GaN), Aluminiumnitrid- (AlN) oder Aluminiumgalliumnitrid-(AlGaN)-"Substrate" oder -Stäbe (ingots, boules) oder andere Vorformen dieser Materialien mit einem spezifischen Widerstand größer als 10 000 Ohm cm bei einer Temperatur von 20 °C.
3C006
"Substrate", erfasst von Nummer 3C005, mit mindestens einer Epitaxieschicht aus Siliziumkarbid, Galliumnitrid, Aluminiumnitrid oder Aluminiumgalliumnitrid.
3D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)
3D001
"Software", besonders entwickelt für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Ausrüstung, die von den Unternummern 3A001b bis 3A002g oder Nummer 3B erfasst wird.
3D002
"Software", besonders entwickelt für die "Verwendung" von Ausrüstung, die von den Unternummern 3B001a bis f oder Nummer 3B002 erfasst wird.
3D003
’Physik-basierende’ (physics-based) Simulations"software", besonders entwickelt für die "Entwicklung" von lithografischen Prozessen, Ätz- oder Abscheidungsprozessen für das Übertragen von Maskenmustern in spezifische topografische Muster von Leiterbahnen, dielektrischen oder Halbleitermaterialien.
Technische Anmerkung:
’Physik-basierend’ (physics-based) bedeutet in Nummer 3D003, eine Abfolge von physikalischen Kausalvorgängen auf der Grundlage physikalischer Kennwerte (z.B. Temperatur, Druck, Diffusionskonstanten sowie Materialeigenschaften von Halbleitern) rechnerisch zu ermitteln.
Anmerkung: Die Bibliotheken, die Entwurfsattribute oder die zugehörigen Daten zum Entwurf von Halbleiterbauelementen oder integrierten Schaltungen gelten als "Technologie".
3D004
"Software", besonders entwickelt für die "Entwicklung" der von Unternummer 3A003 erfassten Ausrüstung.
3D101
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" der von Unternummer 3A101b erfassten Ausrüstung.
3E
Technologie
3E001
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Nummer 3A, 3B oder 3C erfasst werden.
Anmerkung 1: Nummer 3E001 erfasst nicht "Technologie" für die "Herstellung" von Ausrüstung oder Bestandteilen, die von Nummer 3A003 erfasst werden.
Anmerkung 2: Nummer 3E001 erfasst nicht "Technologie" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von integrierten Schaltungen, die von den Unternummern 3A001a3 bis 3A001a12 erfasst werden und folgende Eigenschaften aufweisen:
1. |
Verwendung einer "Technologie" mit minimalen Strukturbreiten größer/gleich 0,5 µm und |
2. |
keine ’Multilayer-Strukturen’. Technische Anmerkung: ’Multilayer-Strukturen’ schließen nicht Bauelemente mit höchstens drei Metallisierungsschichten und drei Polysiliziumschichten ein. |
3E002
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von Nummer 3E001 erfasst wird, für die "Entwickung" oder "Herstellung" eines Mikroprozessor-, Mikrocomputer- oder Mikrocontroller-Kerns (core), der eine Arithmetisch-Logische Einheit (ALU) mit einer Zugriffsbreite größer/gleich 32 Bit enthält und mit einer der folgenden Eigenschaften oder Charakteristiken:
a) |
eine ’Vektoreinheit’, die mehr als zwei Berechnungen auf Gleitkomma Vektoren (eindimensionale Felder von Zahlen mit einer Darstellung von 32 Bit oder mehr) gleichzeitig ausführen kann, Technische Anmerkung: Eine ’Vektoreinheit’ ist ein Prozessorelement mit eingebauten Befehlen, die Mehrfachrechnungen auf Gleitkomma-Vektoren (eindimensionale Felder aus Zahlen von 32 Bit oder länger) gleichzeitig ausführen kann und die mindestens eine Vektor-ALU (Arithmetisch-Logische-Einheit) enthält. |
b) |
entwickelt, um mehr als zwei Gleitkomma-Ergebnisse mit einer Wortlänge von 64 Bit oder größer pro Taktzyklus zu erzielen, |
c) |
entwickelt, um mehr als vier Festkomma-Multiplikations-Additions-(multiply-accumulate) Ergebnisse mit einer Wortlänge von 16 Bit pro Taktzyklus zu erzielen (d.h. digitale Verarbeitung von analogen Eingangsdaten, die in digitale Darstellung gebracht wurden, auch bekannt unter dem Begriff: Digitale "Signalverarbeitung"). Anmerkung: Nummer 3E002c erfasst nicht "Technologie" für Multimedia-Erweiterungen. |
Anmerkung 1: Nummer 3E002 erfasst nicht "Technologie" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Mikroprozessorkernen mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
Verwendung von "Technologie" größer/gleich 0,13 μm und |
b) |
enthält Multilayer-Strukturen mit fünf oder weniger Metallisierungsschichten. |
Anmerkung 2: Nummer 3E002 schließt "Technologie" für digitale Signalprozessoren und digitale Array-Prozessoren ein.
3E003
"Technologie" wie folgt für die "Entwicklung" oder "Herstellung" folgender Güter:
a) |
mikroelektronische Vakuumbauelemente; |
b) |
Halbleiterbauelemente mit heterogener Struktur, z.B. HEMT (high electron mobility transistors), HBT (hetero-bipolar transistors), quantum well devices oder super lattice devices; Anmerkung: Nummer 3E003b erfasst nicht "Technologie" für HEMT (high electron mobility transistors) mit Betriebsfrequenzen kleiner als 31,8 GHz sowie HBT (hetero-bipolar transistors) mit Betriebsfrequenzen kleiner als 31,8 GHz. |
c) |
"supraleitende" elektronische Bauelemente; |
d) |
Substrate mit Diamantfilmen für elektronische Bauelemente; |
e) |
Substrate aus silicon-on-insulator (SOI) für integrierte Schaltungen, wobei der Isolator aus Siliziumdioxid besteht; |
f) |
Substrate aus Siliziumkarbid für elektronische Bauelemente; |
g) |
elektronische Vakuumröhren mit Betriebsfrequenzen größer/gleich 31,8 GHz. |
3E101
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", erfasst von Unternummer 3A001a1, 3A001a2, Nummer 3A101, 3A102 oder 3D101.
3E102
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von "Software", erfasst von Nummer 3D101.
3E201
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Unternummer 3A001e2, 3A001e3, 3A001g, Nummer 3A201, 3A225 bis 3A233.
KATEGORIE 4
RECHNER
Anmerkung 1: Rechner, verwandte Geräte und "Software" für Telekommunikations- oder "Local Area Network"-Funktionen sind auch nach den Leistungsmerkmalen der Kategorie 5, Teil 1 (Telekommunikation), zu bewerten.
Anmerkung 2: Steuereinheiten, die Bussysteme oder Kanäle von Zentraleinheiten, "Hauptspeicher" oder Plattensteuerungen direkt verbinden, gelten nicht als Telekommunikationsgeräte im Sinne der Kategorie 5, Teil 1 (Telekommunikation).
Ergänzende Anmerkung: Die Erfassung von "Software", besonders entwickelt für die Paketvermittlung, richtet sich nach Nummer 5D001 Kategorie 5, Teil 1 (Telekommunikation).
Anmerkung 3: Rechner, verwandte Geräte und "Software" mit kryptografischen, kryptoanalytischen, einstufbaren, mehrstufigen Sicherheits- oder einstufbaren Teilnehmerabgrenzungs-Funktionen oder mit einer Begrenzung elektromagnetischer Verträglichkeit (EMV) sind auch nach den Leistungsmerkmalen der Kategorie 5, Teil 2 ("Informationssicherheit"), zu bewerten.
4A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
4A001
Elektronische Rechner und verwandte Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften sowie "elektronische Baugruppen" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 4A101.
a) |
besonders konstruiert für eine der folgenden Eigenschaften:
|
b) |
mit Eigenschaften oder Funktionen, die die Grenzwerte der Kategorie 5, Teil 2 ("Informationssicherheit"), überschreiten. Anmerkung: Unternummer 4A001b erfasst nicht elektronische Rechner und verwandte Geräte, wenn diese von ihrem Benutzer zum persönlichen Gebrauch mitgeführt werden. |
4A003
"Digitalrechner", "elektronische Baugruppen" und verwandte Geräte wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung 1: Nummer 4A003 schließt Folgendes ein:
— |
’Vektorrechner’, |
— |
Array-Rechner, |
— |
digitale Signaldatenverarbeitungsrechner, |
— |
Logikrechner, |
— |
Geräte, entwickelt für "Bildverarbeitung", |
— |
Geräte, entwickelt für "Signaldatenverarbeitung". |
Anmerkung 2: Die Erfassung von in Nummer 4A003 beschriebenen "Digitalrechnern" und verwandten Geräten richtet sich nach dem Erfassungsstatus anderer Geräte oder Systeme, sofern
a) |
die "Digitalrechner" oder die verwandten Geräte wesentlich sind für die Funktion der anderen Geräte oder Systeme, |
b) |
die "Digitalrechner" oder verwandten Geräte nicht einen "Hauptbestandteil" der anderen Geräte oder Systeme darstellen und Ergänzende Anmerkung 1: Die Erfassung von Geräten zur "Signaldatenverarbeitung" oder "Bildverarbeitung", besonders konstruiert für andere Einrichtungen unter Einhaltung der Funktionsgrenzwerte dieser anderen Einrichtungen, wird durch den Erfassungsstatus der anderen Einrichtungen auch dann bestimmt, wenn das Kriterium des "Hauptbestandteils" nicht mehr erfüllt ist. Ergänzende Anmerkung 2: Die Erfassung von "Digitalrechnern" oder verwandten Geräten für Telekommunikationseinrichtungen richtet sich nach Kategorie 5, Teil 1 (Telekommunikation). |
c) |
die "Technologie" für die "Digitalrechner" oder verwandten Geräte von Nummer 4E geregelt wird. |
a) |
konstruiert oder geändert für Systeme mit "Fehlertoleranz"; Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 4A003a gelten "Digitalrechner" und verwandte Geräte nicht als konstruiert oder geändert für "Fehlertoleranz", wenn sie
|
b) |
"Digitalrechner" mit einer "angepassten Spitzenleistung""APP" größer als 0,75 gewichtete Teraflops (WT); |
c) |
"elektronische Baugruppen", besonders konstruiert oder geändert zur Steigerung der Rechenleistung durch Zusammenschalten von Prozessoren, so dass die "angepasste Spitzenleistung""APP" den Grenzwert von Unternummer 4A003b überschreiten kann; Anmerkung 1: Unternummer 4A003c gilt nur für "elektronische Baugruppen" und programmierbare Zusammenschaltungen, die die Grenzwerte der Unternummer 4A003b nicht überschreiten, soweit sie als einzelne "elektronische Baugruppen" geliefert werden. Unternummer 4A003c gilt nicht für "elektronische Baugruppen", die aufgrund ihrer Konstruktion auf eine Verwendung als von Unternummer 4A003e erfasste verwandte Geräte beschränkt sind. Anmerkung 2: Unternummer 4A003c erfasst keine "elektronischen Baugruppen", besonders konstruiert für Produkte oder Produktfamilien, deren Maximalkonfiguration den Grenzwert der Unternummer 4A003b nicht überschreitet. |
d) |
nicht belegt; |
e) |
Geräte für Analog/Digital-Umwandlungen, die die Grenzwerte der Unternummer 3A001a5 überschreiten; |
f) |
nicht belegt; |
g) |
Geräte, besonders konstruiert für die externe Vernetzung von "Digitalrechnern" oder verwandten Geräten, die eine Kommunikation mit Datenraten über 1,25 GByte/s erlauben. Anmerkung: Unternummer 4A003g erfasst keine Geräte zur internen Vernetzung (z.B. Rückwandplatinen, Bussysteme), passives Netzwerkzubehör, "Netzzugangssteuerungen" oder "Kommunikationskanalsteuerungen". |
4A004
Rechner wie folgt und besonders konstruierte, verwandte Geräte, "elektronische Baugruppen" und Bauteile hierfür:
a) |
"systolische Array-Rechner"; |
b) |
"neuronale Rechner"; |
c) |
"optische Rechner". |
4A101
Analogrechner, "Digitalrechner" oder digitale Differenzialanalysatoren, die nicht von Unternummer 4A001a1 erfasst werden, besonders robust (ruggedized) und konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.
4A102
"Hybridrechner", besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.
Anmerkung: Nummer 4A102 erfasst nur Ausrüstung in Verbindung mit der von Nummer 7D103 oder 9D103 erfassten "Software".
4B
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
Kein Eintrag.
4C
Werkstoffe und Materialien
Kein Eintrag.
4D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)
Anmerkung: Der Erfassungsstatus von "Software" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von in anderen Kategorien beschriebenen Einrichtungen wird in den zutreffenden Kategorien geregelt. Die Erfassung von "Software" für die in Kategorie 4 beschriebenen Einrichtungen richtet sich nach Nummer 4D.
4D001
"Software" wie folgt:
a) |
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Einrichtungen oder "Software", die von Nummer 4A001 bis 4A004 oder 4D erfasst werden; |
b) |
"Software", die nicht von Unternummer 4D001a erfasst wird, besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung" oder "Herstellung" der folgenden Geräte:
|
4D002
"Software", besonders entwickelt oder geändert zur Unterstützung der "Technologie", die von Nummer 4E erfasst wird.
4D003
"Software" mit Eigenschaften oder Funktionen, die die Grenzwerte der Kategorie 5, Teil 2 ("Informationssicherheit"), überschreiten.
Anmerkung: Unternummer 4D003 erfasst nicht "Software", wenn diese von ihrem Benutzer zum persönlichen Gebrauch mitgeführt wird.
4E
Technologie
4E001 |
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Einrichtungen oder "Software", die von Nummer 4A oder 4D erfasst werden; |
b) |
"Technologie", die nicht von Unternummer 4E001a erfasst wird, besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung" oder "Herstellung" der folgenden Geräte:
|
TECHNISCHE ANMERKUNG ZUR "ANGEPASSTEN SPITZENLEISTUNG""APP" (ADJUSTED PEAK PERFORMANCE)
Die "APP" ist ein Parameter, der beschreibt, mit welcher Leistung ein "Digitalrechner" Gleitkomma-Additionen und Multiplikationen mit einer Wortlänge von 64 Bit oder mehr ausführen kann.
Die "angepasste Spitzenleistung""APP" ist eine Maßzahl für die Rechnerleistung, angegeben in gewichteten Teraflops (WT), d.h. in Einheiten von 1012 angepassten Gleitkomma-Operationen pro Sekunde.
Abkürzungen in dieser technischen Anmerkung
n |
: |
Anzahl der Prozessoren im "Digitalrechner" |
i |
: |
Nummer des Prozessors (i = 1, …, n) |
ti |
: |
Prozessor-Zykluszeit (ti = 1/Fi) |
Fi |
: |
Prozessor-Frequenz |
Ri |
: |
Gleitkomma-Verarbeitungsrate des i-ten Prozessors (Maximalwert) |
Wi |
: |
Korrekturfaktor (Anpassungsfaktor) für die Prozessorarchitektur |
Übersicht über die Berechnung der "APP"
1. |
Für jeden Prozessor i im "Digitalrechner" ist die höchste erreichbare Anzahl von 64-Bit oder größeren Gleitkomma-Operationen FPOi zu bestimmen, die pro Taktzyklus ausgeführt werden. Anmerkung: Zur Bestimmung der FPO werden nur Gleitkomma-Additionen oder Multiplikationen mit einer Wortlänge von 64 Bit oder größer berücksichtigt. Alle Gleitkomma-Operationen müssen als Operationen pro Prozessortakt angegeben werden; Operationen, die mehr als einen Taktzyklus benötigen, können in Bruchteilen pro Zyklus angegeben werden. Für Prozessoren, die keine Berechnungen mit Operandenlängen von 64 Bit oder mehr ausführen können, ist die effektive Verarbeitungsrate R gleich Null. |
2. |
Die Gleitkomma-Verarbeitungsrate Ri = FPOi/ti ist für jeden Prozessor zu berechnen. |
3. |
Die "APP" ist wie folgt zu berechnen: "APP" = W1 × R1 + W2 × R2 + … + Wn × Rn. |
4. |
Für ’Vektorprozessoren’ ist der Anpassungsfaktor Wi = 0,9, für Nicht-’Vektorprozessoren’ ist Wi = 0,3. |
Anmerkung 1: Für Prozessoren, die zusammengesetzte Operationen in einem Taktzyklus ausführen, wie Addition und Multiplikation, wird jede Operation gezählt.
Anmerkung 2: Für einen Prozessor mit einer Pipeline (pipelined processor) ist als effektive Verarbeitungsrate R der höhere aus den Werten ohne Pipeline oder mit vollständig gefüllter Pipeline zu nehmen.
Anmerkung 3: Die Verarbeitungsrate R jedes beitragenden Prozessors ist zuerst zu ihrem theoretischen Maximum zu bestimmen, bevor die "APP" der Kombination ermittelt wird. Es ist von simultan ausführbaren Rechenoperationen auszugehen, wenn der Hersteller in seinen Handbüchern oder Datenblättern angibt, dass konkurrierende, parallele oder simultane Rechenoperationen oder Befehlsausführung existiert.
Anmerkung 4: Prozessoren, die beschränkt sind auf Ein-/Ausgabe- oder periphere Funktionen (z.B. Plattenspeicher, Kommunikationsprozessoren oder Videoanzeigen), werden nicht in die Berechnung der "APP" eingeschlossen.
Anmerkung 5:"APP"-Werte sind nicht zu berechnen für Prozessorkombinationen, die über lokale Netzwerkverbindungen, über Weitverkehrs-Netzwerkverbindungen, Verbindungen über gemeinsame Ein-/ Ausgangsleitungen oder Geräte, Ein-/Ausgangskontroller oder jedwede Art von Kommunikationsverbindung, die durch "Software" implementiert ist, verbunden sind.
Anmerkung 6:"APP"-Werte sind zu berechnen für:
1. |
Prozessorkombinationen, die simultan arbeitende und gemeinsamen Speicher besitzende Prozessoren enthalten, die besonders entwickelt sind zur Steigerung der Rechenleistung durch Zusammenschaltung, oder |
2. |
Mehrfach-Speicher/Prozessor-Kombinationen, die simultan arbeiten und besonders dafür entwickelte Hardware nutzen. |
Anmerkung 7: Ein ’Vektorprozessor’ ist definiert als ein Prozessor mit eingebauten Befehlen, die Mehrfachrechnungen auf Gleitkomma-Vektoren (eindimensionale Felder aus Zahlen von 64 Bit oder länger) ausführen, der mindestens über 2 Vektor-Funktionseinheiten und mindesten über 8 Vektorregister von mindestens 64 Elementen verfügt.
KATEGORIE 5
TELEKOMMUNIKATION UND "INFORMATIONSSICHERHEIT"
TEIL 1
TELEKOMMUNIKATION
Anmerkung 1: Die Erfassung von Bauteilen, "Lasern", Test- und "Herstellungs"einrichtungen und "Software" hierfür, die für Telekommunikationseinrichtungen oder -systeme besonders entwickelt sind, richtet sich nach Kategorie 5, Teil 1.
Anmerkung 2: "Digitalrechner", verwandte Geräte (Peripherie) oder "Software", soweit notwendig für den Betrieb und die Unterstützung von in dieser Kategorie beschriebenen Telekommunikationsgeräten, gelten als besonders entwickelte Bestandteile, sofern sie standardmäßig vom Hersteller vorgesehene Typen sind. Dies schließt Betriebs-, Verwaltungs-, Wartungs-, Entwicklungs- oder Gebühren-(Billing-)Computer-Systeme ein.
5A1
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
5A001
Telekommunikationssysteme, Geräte, Bestandteile und Zubehör wie folgt:
a) |
jede Art von Telekommunikationsgeräten mit einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale:
Anmerkung: Unternummern 5A001a2 und 5A001a3 erfassen nicht Geräte, entwickelt oder geändert für den Einsatz in Satelliten. |
b) |
Telekommunikationssysteme und -geräte sowie besonders entwickelte Bestandteile und besonders entwickeltes Zubehör hierfür mit einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale:
|
c) |
Lichtwellenleiterkabel, Lichtwellenleiter und Zubehör hierfür, wie folgt:
|
d) |
"elektronisch phasengesteuerte Antennengruppen" für Frequenzen über 31,8 GHz Anmerkung: Unternummer 5A001d erfasst nicht "elektronisch phasengesteuerte Antennengruppen" für Instrumenten-Landesysteme gemäß ICAO-Empfehlungen (Mikrowellen-Landesysteme — MLS). |
e) |
Funkpeilausrüstung mit Betriebsfrequenzen größer 30 MHz und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
f) |
Störausrüstung, besonders entwickelt oder geändert, um absichtlich und selektiv Mobilfunkdienste zu überlagern, zurückzuweisen, zu blockieren, zu beeinträchtigen oder zu manipulieren, mit einer der folgenden Eigenschaften, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Ausrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen (GNSS): siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. |
g) |
passive Lokalisierungssysteme (Passive Coherent Location systems, PCL) oder Ausrüstung, besonders konstruiert zur Detektion und Verfolgung sich bewegender Objekte durch Auswertung der im Umfeld herkömmlicher Funksender (Nicht-Radar-Sender) auftretenden Reflexionen; Technische Anmerkung: Der Begriff herkömmlicher Funksender (Nicht-Radar-Sender) kann sich auf Rundfunksender, Fernsehsender oder Mobilfunk-Basisstationen beziehen. Anmerkung: Unternummer 5A001g erfasst nicht folgende Güter:
|
h) |
Elektronische Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur vorzeitigen Auslösung oder zur Verhinderung der Zündung von funkgesteuerten unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV). ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL. |
5A101
Fernmess- und Fernsteuerungsausrüstung, einschließlich Bodenausrüstung konstruiert oder geändert für ’Flugkörper’.
Technische Anmerkung:
’Flugkörper’ im Sinne von Nummer 5A101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
Anmerkung: Nummer 5A101 erfasst nicht:
a) |
Ausrüstung, konstruiert oder geändert für bemannte Luftfahrzeuge oder Satelliten; |
b) |
Bodengestützte Ausrüstung, konstruiert oder geändert für terrestrische oder maritime Anwendungen; |
c) |
Ausrüstung, konstruiert für kommerzielle, zivile oder Safety of life- (z.B. Datenintegrität, Flugsicherheit) GNSS-Dienste. |
5B1
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
5B001
Telekommunikationsprüf-, -test- und -herstellungseinrichtung, Bestandteile und Zubehör wie folgt:
a) |
Einrichtungen und besonders konstruierte Bestandteile sowie besonders konstruiertes Zubehör hierfür, besonders entwickelt für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen, die von Nummer 5A001 erfasst werden; Anmerkung: Unternummer 5B001a erfasst nicht Ausrüstung zur Charakterisierung von Lichtwellenleitern. |
b) |
Einrichtungen und besonders konstruierte Bestandteile sowie besonders konstruiertes Zubehör hierfür, besonders entwickelt für die "Entwicklung" von Telekommunikationsübertragungseinrichtungen oder Vermittlungseinrichtungen wie folgt:
|
5C1
Werkstoffe und Materialien
Kein Eintrag.
5D1
Datenverarbeitungsprogramme (Software)
5D001
"Software" wie folgt:
a) |
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von in Nummer 5A001 erfassten Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen; |
b) |
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die Unterstützung der von Nummer 5E001 erfassten "Technologie"; |
c) |
"Software", besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung der von Nummer 5A001 oder 5B001 erfassten Eigenschaften, Funktionen oder Leistungsmerkmale; |
d) |
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung" einer der folgenden Telekommunikationsübertragungseinrichtungen oder Vermittlungseinrichtungen, wie folgt:
|
5D101
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A101.
5E1
Technologie
5E001
"Technologie" wie folgt:
a) |
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" (außer Betrieb) von Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen, die von Nummer 5A001 erfasst werden, oder "Software", die von Unternummer 5D001a erfasst wird; |
b) |
"Technologie" wie folgt:
|
c) |
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Geräten mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
d) |
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von monolithisch integrierten Mikrowellen-Leistungsverstärkerschaltungen (MMIC power amplifiers), besonders entwickelt für die Telekommunikation, mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
e) |
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" oder "Herstellung" elektronischer Bauelemente oder Schaltungen, die Bauteile aus "supraleitenden" Werkstoffen oder Materialien enthalten, besonders entwickelt für die Telekommunikation, besonders konstruiert für den Betrieb bei Temperaturen unter der "kritischen Temperatur" von wenigstens einem ihrer "supraleitenden" Bestandteile und mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
5E101
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A101.
TEIL 2
"INFORMATIONSSICHERHEIT"
Anmerkung 1: Die Erfassung von Einrichtungen, "Software", Systemen, anwenderspezifischen "elektronischen Baugruppen", Modulen, integrierten Schaltungen, Bauteilen oder Funktionen der "Informationssicherheit" richtet sich nach Kategorie 5, Teil 2 auch dann, wenn es sich um Komponenten oder "elektronische Baugruppen" anderer Einrichtungen handelt.
Anmerkung 2: Die Kategorie 5, Teil 2 erfasst keine Güter, wenn diese von ihrem Benutzer für den persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
Anmerkung 3: Kryptotechnik-Anmerkung:
Die Nummern 5A002 und 5D002 erfassen keine Güter, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) |
die Güter sind frei erhältlich und werden im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft:
|
b) |
die kryptografische Funktionalität der Güter kann nicht mit einfachen Mitteln durch den Benutzer geändert werden; |
c) |
die Güter sind entwickelt, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, und |
d) |
um die Übereinstimmung mit den unter a) bis c) beschriebenen Voraussetzungen feststellen zu können, sind detaillierte technische Beschreibungen der Güter vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaates, in dem der Ausführer niedergelassen ist, vorzulegen. |
Technische Anmerkung:
Der in der Kategorie 5, Teil 2 verwendete Begriff der Schlüssellänge schließt Paritätsbits nicht mit ein.
5A2
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
5A002
Systeme für "Informationssicherheit", Geräte und Bestandteile hierfür wie folgt:
a) |
Systeme, Geräte, anwenderspezifische "elektronische Baugruppen", Module und integrierte Schaltungen für "Informationssicherheit", wie folgt und andere besonders entwickelte Bestandteile hierfür: Ergänzende Anmerkung: Bezüglich der Erfassung von GNSS (Global Navigation Satellite Systems)-Empfangseinrichtungen mit "Kryptotechnik" (z. B. GPS oder GLONASS) siehe Nummer 7A005.
Technische Anmerkung: "Quantenkryptografie" ist auch bekannt als Quantum Key Distribution (QKD). Anmerkung: Nummer 5A002 erfasst nicht folgende Güter:
|
5B2
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
5B002
Prüf-, Test- und "Herstellung"sausrüstung für "Informationssicherheit" wie folgt:
a) |
Einrichtungen, besonders entwickelt für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Geräten, die von Nummer 5A002 oder Unternummer 5B002b erfasst werden; |
b) |
Messeinrichtungen, besonders entwickelt, um "Informationssicherheits"-Funktionen von Geräten, die von Nummer 5A002 erfasst werden, oder von "Software", die von Unternummer 5D002a oder 5D002c erfasst wird, auszuwerten und zu bestätigen. |
5C2
Werkstoffe und Materialien
Kein Eintrag.
5D2
Datenverarbeitungsprogramme (Software)
5D002
"Software" wie folgt:
a) |
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Einrichtungen, die von Nummer 5A002 erfasst werden, oder von "Software", die von Unternummer 5D002c erfasst wird; |
b) |
"Software", besonders entwickelt oder geändert zur Unterstützung der von Nummer 5E002 erfassten "Technologie"; |
c) |
"Software" wie folgt:
|
Anmerkung: Nummer 5D002 erfasst nicht "Software" wie folgt:.
a) |
"Software", erforderlich für die "Verwendung" von Einrichtungen, die gemäß der Anmerkung zu Nummer 5A002 von der Erfassung ausgenommen sind, |
b) |
"Software", die Funktionen von Einrichtungen bereitstellt, die gemäß der Anmerkung zu Nummer 5A002 von der Erfassung ausgenommen sind. |
5E2
Technologie
5E002
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Einrichtungen, die von Nummer 5A002 oder 5B002 erfasst werden, oder von "Software", die von Unternummer 5D002a oder 5D002c erfasst wird.
KATEGORIE 6
SENSOREN UND LASER
6A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
6A001
Akustiksysteme, -ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:
a) |
Marine-Akustiksysteme, -ausrüstung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
|
b) |
Sonarausrüstung zur Messung der Korrelations- oder Dopplergeschwindigkeit, konstruiert zur Messung der horizontalen Geschwindigkeit des Geräteträgers in Bezug zum Meeresboden, wie folgt:
Anmerkung 1: Unternummer 6A001b erfasst nicht akustische Tiefenmesser, beschränkt auf folgende Anwendungen:
Anmerkung 2: Unternummer 6A001b erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einbau in Überwasserschiffe. |
c) |
Akustiksysteme zur Taucherabwehr, besonders konstruiert oder geändert um Taucher zu stören, mit einem Schalldruckpegel größer/gleich 190 dB (bezogen auf 1 µPa in 1 m Entfernung) mit Frequenzen von kleiner/gleich 200 Hz. Anmerkung 1: Unternummer 6A001c erfasst nicht Systeme zur Taucherabwehr, die auf Unterwasser-Sprengkörpern, Schallkanonen (air guns) oder entzündlichen Quellen (combustible sources) basieren. Anmerkung 1: Unternummer 6A001c schließt Akustiksysteme zur Taucherabwehr ein, die Quellen mit Funkenstrecken verwenden, auch bekannt als Plasma-Schall-Quellen. |
6A002
Optische Sensoren oder Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 6A102.
a) |
Optische Detektoren wie folgt:
|
b) |
"monospektrale Bildsensoren" und "multispektrale Bildsensoren", entwickelt für die Fernerkennung, mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
c) |
Ausrüstung zur ’direkten Bildwandlung’ mit einer der folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: ’Direkte Bildwandlung’ bezieht sich auf Bildausrüstung, die einem Beobachter ein sichtbares Bild ohne Umwandlung in ein elektronisches Signal für TV-Bildschirme liefert. Dabei kann das Bild nicht fotografisch, elektronisch oder durch andere Mittel aufgezeichnet oder gespeichert werden. Anmerkung: Unternummer 6A002c erfasst nicht folgende Ausrüstung, wenn sie andere als GaAs- oder GaInAs-Fotokathoden enthält:
|
d) |
Teile für optische Sensoren wie folgt:
|
e) |
Nicht belegt. |
6A003
Kameras, Systeme oder Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 6A203.
Ergänzende Anmerkung: Kameras, besonders konstruiert oder geändert für Unterwassereinsatz: siehe Unternummer 8A002d und 8A002e.
a) |
Messkameras und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt: Anmerkung: Die Erfassung von modular aufgebauter Kameraausrüstung durch die Unternummern 6A003a3 bis 6A003a5 richtet sich nach den maximal erreichbaren Parametern, die bei Verwendung von Einschüben (plug-ins) gemäß den Spezifikationen des Kameraherstellers möglich sind.
|
b) |
Bildkameras wie folgt: Anmerkung: Unternummer 6A003b erfasst nicht Fernseh- oder Videokameras, besonders konstruiert für Fernseh-Rundfunk-Einsatz.
|
6A004
Optische Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
a) |
Optische Spiegel (Reflektoren) wie folgt: Ergänzende Anmerkung: Für optische Spiegel, speziell konstruiert für Lithografieanlagen, siehe Nummer 3B001.
|
b) |
optische Elemente aus Zinkselenid (ZnSe) oder Zinksulfid (ZnS) mit einer Transmissionswellenlänge im Bereich von größer als 3 000 nm bis 25 000 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
c) |
"weltraumgeeignete" Bauteile für optische Systeme wie folgt:
|
d) |
Steuereinrichtungen für optische Elemente wie folgt:
|
e) |
’asphärische optische Elemente’ mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkungen:
Anmerkung: Unternummer 6A004e erfasst nicht ’asphärische optische Elemente’ mit einer der folgenden Eigenschaften:
Ergänzende Anmerkung: Für ’asphärische optische Elemente’, besonders konstruiert für die Fotolithografie: siehe Nummer 3B001. |
6A005
"Laser", die nicht von Unternummer 0B001g5 oder 0B001h6 erfasst werden, Bauteile und optische Ausrüstung wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 6A205.
Anmerkung 1: Gepulste "Laser" schließen solche ein, die im Dauerstrichbetrieb mit überlagerten Pulsen arbeiten.
Anmerkung 2: Excimer-, Halbleiter-, chemische-, CO- und CO2-"Laser" sowie Nd: Glas-Einzelpuls"laser" sind ausschließlich in Unternummer 6A005d aufgeführt.
Anmerkung 3: Nummer 6A005 schließt Faser"laser" ein.
Anmerkung 4: Der Erfassungsstatus von "Lasern" mit Frequenzumwandlung (d.h. Veränderung der Wellenlänge) durch andere Methoden als das Pumpen eines "Lasers" durch einen anderen "Laser", richtet sich sowohl nach dem Grenzwert für den Quellen"laser" als auch nach dem Grenzwert für den frequenzgewandelten optischen Ausgang.
Anmerkung 5: Nummer 6A005 erfasst nicht folgende "Laser":
a) |
Rubin "laser" mit Ausgangsenergien kleiner 20 J; |
b) |
Stickstoff "laser"; |
c) |
Kryptonionen "laser". |
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Nummer 6A005 ergibt sich der ’Gesamtwirkungsgrad’ (wall-plug efficiency) aus dem Verhältnis der Ausgangsleistung, bzw. mittleren Ausgangsleistung, eines "Lasers" zur elektrischen Gesamtleistung, die nötig ist, um den "Laser" zu betreiben. Dies schließt die Stromversorgung bzw. -anpassung und die Kühlung bzw. das thermische Management ein.
a) |
nicht "abstimmbare""Dauerstrichlaser" (CW "Laser") mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
b) |
nicht "abstimmbare""gepulste Laser" mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
c) |
"abstimmbare""Laser" mit einer der folgenden Eigenschaften: Anmerkung: Unternummer 6A005c schließt Titan-Saphir- (Ti:Al2O3), Thulium-YAG- (Th:YAG), Thulium-YSGG- (Th:YSGG), Alexandrit- (Cr:Be Al2O4), Farbzentren "laser", Farbstoff "laser" und Flüssigkeits "laser" ein.
|
d) |
andere "Laser", die nicht von Unternummern 6A005a, 6A005b oder 6A005c erfasst werden, wie folgt:
Anmerkung: ’Einzelpuls’ (non-repetitive pulsed) bezieht sich auf "Laser", die entweder einen einzigen Ausgangspuls erzeugen oder bei denen das Zeitintervall zwischen den Pulsen mehr als eine Minute beträgt. |
e) |
Bauteile wie folgt:
|
f) |
optische Ausrüstung wie folgt: Anmerkung: Optische Elemente mit gemeinsamer Blende (shared aperture optical elements), geeignet zum Einsatz in Verbindung mit "Super-High Power Lasern""SHPL": siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
|
6A006
"Magnetometer", "Magnetfeldgradientenmesser", "intrinsische Magnetfeldgradientenmesser", Sensoren zur Bestimmung elektrischer Felder unter Wasser und "Kompensationssysteme", sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
Anmerkung: Nummer 6A006 erfasst keine Geräte, besonders konstruiert für die Fischerei oder für biomagnetische Messungen in der medizinischen Diagnostik.
a) |
"Magnetometer" und Subsysteme wie folgt:
|
b) |
Sensoren zur Bestimmung elektrischer Felder unter Wasser mit einer ’Empfindlichkeit’ kleiner (besser) als 8 nV/m /√Hz, gemessen bei einer Frequenz von 1 Hz; |
c) |
"Magnetfeldgradientenmesser" wie folgt:
|
d) |
"Kompensationssysteme" für Magnetfeldsensoren oder Sensoren zur Bestimmung elektrischer Felder unter Wasser, die eine Leistungsfähigkeit gleich oder besser als die Grenzwerte der Unternummern 6A006a, 6A006b oder 6A006c ermöglichen. |
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Nummer 6A006 bezeichnet ’Empfindlichkeit’ (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt.
6A007
Schwerkraftmesser (Gravimeter) und Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers) wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 6A107.
a) |
Schwerkraftmesser, konstruiert oder geändert für die Verwendung an Land und mit einer statischen Genauigkeit kleiner (besser) als 10–7 m/s2 (10 µgal); Anmerkung: Unternummer 6A007a erfasst nicht Landgravimeter mit Quarzelement (Worden-Prinzip). |
b) |
Schwerkraftmesser, konstruiert für mobile Plattformen und mit allen folgenden Eigenschaften:
|
c) |
Schwerkraftgradientenmesser. |
6A008
Radarsysteme, -geräte und Baugruppen mit einer der folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 6A108.
Anmerkung: Nummer 6A008 erfasst nicht:
— |
Sekundär-Überwachungsradarsysteme (SSR, Secondary Surveillance Radar), |
— |
zivile Fahrzeug-Radarsysteme, |
— |
Überwachungs- und Anzeigegeräte für die Flugsicherung mit einer Auflösung von maximal 12 Elementen pro mm, |
— |
meteorologische (Wetter-) Radarsysteme. |
a) |
Betriebsfrequenz von 40 bis 230 GHz und mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
b) |
über mehr als ±6,25 % der ’nominalen Betriebsfrequenz’ abstimmbare Bandbreite; Technische Anmerkung: Die ’nominale Betriebsfrequenz’ entspricht der Hälfte der Summe der höchsten plus der niedrigsten spezifizierten Betriebsfrequenz. |
c) |
Möglichkeit zum gleichzeitigen Betrieb auf mehr als zwei Trägerfrequenzen; |
d) |
Radar mit künstlicher Apertur (SAR, Synthetic-Aperture Radar), inverser künstlicher Apertur (ISAR, Inverse-Synthetic-Aperture Radar) oder als Seitensicht-Luftfahrzeug-Bordradarsystem (SLAR, Side Looking Airborne Radar); |
e) |
mit "elektronisch phasengesteuerten Antennengruppen" (phased array antennae); |
f) |
Möglichkeit zur autonomen Zielhöhenmessung; Anmerkung: Unternummer 6A008f erfasst nicht Präzisionsanflug-Radarsysteme (PAR, Precision Approach Radar) gemäß den ICAO-Normen. |
g) |
besonders entwickelt für Betrieb in Luftfahrzeugen (Montage in Ballons oder Flugzeugzellen) und mit "Signaldatenverarbeitung" von Doppler-Signalen zur Bewegtzielerkennung; |
h) |
Verarbeitung von Radarsignalen unter Anwendung eines der folgenden Verfahren:
|
i) |
vorgesehen für Bodenbetrieb mit einem maximalen "Erfassungsbereich" größer als 185 km; Anmerkung: Unternummer 6A008i erfasst nicht:
|
j) |
"Laser"- oder Lichtradar (LIDAR, Light Detection And Ranging) mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung 1: Lichtradar (LIDAR), besonders entwickelt für die Landvermessung, wird nur von Unternummer 6A008j3 erfasst. Anmerkung 2: Unternummer 6A008j erfasst nicht Lichtradar (LIDAR), besonders entwickelt für meteorologische Beobachtung. Anmerkung 3: Die Parameter in dem IHO Order 1a Standard (5. Ausgabe Februar 2008) sind wie folgt zusammengefasst:
|
k) |
mit Subsystemen für die "Signaldatenverarbeitung", die "Impulskompression" anwenden, und mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
l) |
mit Subsystemen für die Datenverarbeitung und mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
6A102
Strahlungsfeste ’Detektoren’, die nicht von Nummer 6A002 erfasst werden, besonders konstruiert oder geändert zum Schutz gegen atomare Detonationswirkungen (z.B. elektromagnetischer Impuls [EMP], Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für "Flugkörper", konstruiert oder ausgelegt, um einer Gesamtstrahlungsdosis von größer/gleich 5 × 105 Rad (Silizium) zu widerstehen.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Nummer 6A102 ist ein ’Detektor’ definiert als eine mechanische, elektrische, optische oder chemische Vorrichtung, die automatisch identifiziert, aufzeichnet oder ein Signal registriert, wie z.B. Änderungen von Umgebungstemperatur oder -druck, elektrische oder elektromagnetische Signale oder die Strahlung eines radioaktiven Materials. Dies schließt Vorrichtungen ein, die durch einmaliges Ansprechen oder Versagen wirksam werden.
6A107
Schwerkraftmesser (Gravimeter) und Bestandteile für Schwerkraftmesser und für Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers) wie folgt:
a) |
Schwerkraftmesser, die nicht von Unternummer 6A007b erfasst werden, konstruiert oder geändert für die Verwendung in Luftfahrzeugen oder auf See, mit einer statischen Genauigkeit oder Betriebsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 7 × 10–6 m/s2 (0,7 mgal) bei einer Zeit kleiner/gleich 2 min bis zur Stabilisierung des Messwerts; |
b) |
besonders konstruierte Bestandteile für die von Unternummer 6A007b oder 6A107a erfassten Schwerkraftmesser oder die von Unternummer 6A007c erfassten Schwerkraftgradientenmesser. |
6A108
Radarsysteme und Bahnverfolgungssysteme, die nicht von Nummer 6A008 erfasst werden, wie folgt:
a) |
Radarsysteme und Laserradarsysteme, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen; Anmerkung: Unternummer 6A108a schließt Folgendes ein:
|
b) |
Präzisionsbahnverfolgungssysteme, geeignet für ’Flugkörper’, wie folgt:
|
6A202
Fotoelektronenvervielfacherröhren mit allen folgenden Eigenschaften:
a) |
Fotokathodenfläche größer als 20 cm2 und |
b) |
Pulsanstiegszeit an der Anode kleiner als 1 ns. |
6A203
Kameras und Bestandteile, die nicht von Nummer 6A003 erfasst werden, wie folgt:
a) |
mechanische Drehspiegelkameras wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 6A203a schließen Bestandteile solcher Kameras deren Elektronikbaugruppen zur Synchronisation und Rotationsbaugruppen, bestehend aus Antriebsturbinen, Spiegeln und Lagern, ein. |
b) |
elektronische Streakkameras, elektronische Bildkameras, Elektronenröhren und Vorrichtungen wie folgt:
|
c) |
strahlungsfeste TV-Kameras oder Linsen hierfür, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad [Silizium]) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust. Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joules pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird. |
6A205
"Laser", "Laser" verstärker und Oszillatoren, die nicht von Unternummer 0B001g5 oder 0B001h6 oder Nummer 6A005 erfasst werden, wie folgt:
Anmerkung: Kupferdampflaser: siehe Unternummer 6A005b.
a) |
Argonionen-"Laser" mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Oszillatoren für Single-Mode-Betrieb mit allen folgenden Eigenschaften:
|
c) |
abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)"Laser" verstärker und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Unternummer 6A205c erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren. |
d) |
gepulste CO2-"Laser" mit allen folgenden Eigenschaften:
|
e) |
Para-Wasserstoff-Raman-Shifter, entwickelt für Ausgangswellenlängen von 16 µm und eine Pulsfrequenz größer als 250 Hz; |
f) |
neodymdotierte (andere als Glas) "Laser", mit einer Ausgangswellenlänge zwischen 1 000 nm und 1 100 nm, mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
6A225
Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten größer als 1 km/s in Zeitintervallen kleiner als 10 µs.
Anmerkung: Nummer 6A225 schließt Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten ein, wie z.B. VISARs (Velocity interferometer systems for any reflector) und DLIs (Doppler Laser Interferometer).
6A226
Drucksensoren wie folgt:
a) |
Manganin-Sensorelemente für Drücke größer als 10 GPa; |
b) |
Quarz-Messwertaufnehmer für Drücke größer als 10 GPa. |
6B
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
6B004
Optische Ausrüstung wie folgt:
a) |
Ausrüstung zur Messung des absoluten Reflexionsgrads mit einer Genauigkeit von ±0,1 % des tatsächlichen Reflexionsgrads; |
b) |
Ausrüstung, mit Ausnahme von Ausrüstung zur optischen Vermessung des Oberflächenstreueffekts, mit einem Messfenster größer als 10 cm, besonders konstruiert für die berührungslose Vermessung von nichtplanaren Oberflächen mit einer "Genauigkeit" kleiner/gleich 2 nm bezogen auf das Referenzprofil. |
Anmerkung: Nummer 6B004 erfasst nicht Mikroskope.
6B007
Ausrüstung für die Herstellung, Justierung und Kalibrierung von Landgravimetern mit einer statischen Genauigkeit besser als 10–6 m/s2 (0,1 mgal).
6B008
Impulsradarmesseinrichtungen zur Bestimmung des Rückstrahlquerschnitts mit einer Sendeimpulsbreite kleiner/gleich 100 ns und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 6B108.
6B108
Messsysteme, die nicht von Nummer 6B008 erfasst werden, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für ’Flugkörper’ und ’Flugkörper’-Subsysteme.
Technische Anmerkung:
’Flugkörper’ im Sinne von Nummer 6B108 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
6C
Werkstoffe und Materialien
6C002
Optische Sensormaterialien wie folgt:
a) |
Tellur (Te) mit einem Reinheitsgrad von 99,9995 % oder größer; |
b) |
Einkristalle (einschließlich epitaktischer Wafer) aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien:
Technische Anmerkung: Der ’Molenbruch’ ist definiert als das Verhältnis der Mole von ZnTe zur Summe der Mole von CdTe und ZnTe, die im Kristall vorhanden sind. |
6C004
Optische Materialien wie folgt:
a) |
durch CVD-Verfahren mit Zinkselenid (ZnSe) oder Zinksulfid (ZnS) bedampfte "monolithische Substrate" mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
b) |
birnenförmige Rohkristalle (boules) der folgenden elektrooptischen Materialien:
|
c) |
Materialien für nichtlineare Optik mit allen folgenden Eigenschaften:
|
d) |
"monolithische Substrate" aus abgeschiedenem Siliziumkarbid oder Be/Be mit einem Durchmesser oder einer Hauptachsenlänge größer als 300 mm; |
e) |
optisches Glas einschließlich geschmolzenen Quarzes, Phosphatglas, Fluorphosphatglas und Schwermetallfluoride (ZrF4 und HfF4) mit allen folgenden Eigenschaften:
|
f) |
synthetische Diamanten mit einer Absorption kleiner als 10–5 cm–1 bei einer Wellenlänge größer als 200 nm und kleiner/gleich 14 000 nm. |
6C005
Synthetisches, kristallines Grundmaterial für "Laser" in nicht einbaufertiger Form wie folgt:
a) |
titandotierte Saphire; |
b) |
Alexandrit. |
6D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)
6D001
"Software", besonders entwickelt für die "Entwicklung" oder "Herstellung" der von Nummer 6A004, 6A005, 6A008 oder 6B008 erfassten Ausrüstung.
6D002
"Software", besonders entwickelt für die "Verwendung" der von Unternummer 6A002b, Nummer 6A008 oder 6B008 erfassten Ausrüstung.
6D003
"Software" wie folgt:
a) |
"Software" wie folgt:
|
b) |
nicht belegt, |
c) |
"Software", entwickelt oder geändert für Kameras mit "Focal-plane-arrays", die von Unternummer 6A002a3f erfasst werden, und entwickelt oder geändert, um eine Beschränkung der Bildrate (frame rate) aufzuheben und es der Kamera zu ermöglichen, die in Unternummer 6A003b4 Anmerkung 3a genannte Bildrate (frame rate) zu überschreiten. |
d) |
nicht belegt, |
e) |
nicht belegt, |
f) |
"Software" wie folgt:
|
g) |
"Software", besonders entwickelt zur Korrektur von Bewegungseinflüssen auf Schwerkraftmesser oder Schwerkraftgradientenmesser; |
h) |
"Software" wie folgt:
|
6D102
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" der von Nummer 6A108 erfassten Waren.
6D103
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die Verarbeitung von Daten, die während des Fluges zur nachträglichen Bestimmung der Position eines ’Flugkörpers’ auf seiner Flugbahn aufgezeichnet wurden.
Technische Anmerkung:
’Flugkörper’ im Sinne von Nummer 6D103 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
6E
Technologie
6E001
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung, Werkstoffen, Materialien oder "Software", die von Nummer 6A, 6B, 6C oder 6D erfasst werden.
6E002
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Nummer 6A, 6B oder 6C erfasst werden.
6E003
"Technologie" wie folgt:
a) |
"Technologie" wie folgt:
|
b) |
"Technologie", die "unverzichtbar" ist für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" besonders entwickelter Diagnosegeräte oder Targets in Einrichtungen zum Testen von "Super-High Power Lasern""SHPL" oder zum Testen oder Auswerten von durch "SHPL"-Strahlen bestrahlten Werkstoffen oder Materialien. |
6E101
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", die von Nummer 6A002, Unternummer 6A007b, 6A007c, Nummer 6A008, 6A102, 6A107, 6A108, 6B108, 6D102 oder 6D103 erfasst wird.
Anmerkung: Nummer 6E101 erfasst "Technologie" für Ausrüstung, die von Nummer 6A008 erfasst wird, nur, sofern sie für Anwendungen in Luftfahrzeugen entwickelt wurde und in "Flugkörpern" verwendet werden kann.
6E201
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 6A003, Unternummer 6A005a2, 6A005b2, 6A005b3, 6A005b4, 6A005b6, 6A005c2, 6A005d3c, 6A005d4c, Nummer 6A202, 6A203, 6A205, 6A225 oder 6A226.
KATEGORIE 7
LUFTFAHRTELEKTRONIK UND NAVIGATION
7A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Anmerkung: Autopiloten für Unterwasserfahrzeuge: siehe Kategorie 8.
Radargeräte: siehe Kategorie 6.
7A001
Beschleunigungsmesser wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 7A101.
Anmerkung: Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser: siehe Unternummer 7A001b.
a) |
Linearbeschleunigungsmesser mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
b) |
Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser, spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 100 g; |
7A002
Kreisel und Drehratensensoren mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 7A102.
Anmerkung: Für Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser: siehe Unternummer 7A001b.
a) |
"Nullpunkt"-"Stabilität" (bias stability), gemessen in einer 1-g-Umgebung über einen Zeitraum von einem Monat bezogen auf einen festen Kalibrierwert, von kleiner (besser) als 0,5°/h, spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungspegeln kleiner oder gleich 100 g; |
b) |
Wert des "angle random walk" von weniger (besser) oder gleich 0,0035°/√h oder Anmerkung: Unternummer 7A002b erfasst nicht ’Rotationsmassenkreisel’. Technische Anmerkung: ’Rotationsmassenkreisel’ (spinning mass gyros) sind Kreisel, die eine ständig rotierende Masse verwenden, um eine Winkelveränderung zu messen. |
c) |
Drehratenbereich (rate range) größer oder gleich 500°/s und mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
d) |
spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 100 g. |
7A003
Trägheitssysteme und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 7A103.
a) |
Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder strapdown) und Trägheitsgeräte, konstruiert für Navigation, Lageregelung, Lenkung oder Steuerung von "Luftfahrzeugen", (Über- oder Unterwasser-) Schiffen, Land- oder "Raumfahrzeugen" und mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
b) |
hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem integrierten weltweiten Satelliten-Navigationssystem (GNSS) oder "Datenbankgestützten Navigationssystem" ("DBRN") zur Navigation, Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Ausrichtung, und mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach Ausfall des GNSS oder des "DBRN" von bis zu vier Minuten Dauer, von kleiner als 10 m ’Circular Error Probable’ (’CEP’); |
c) |
Trägheitsmessgeräte für Kurs oder Nordfestlegung und mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
d) |
Trägheitsmessgeräte einschließlich Trägheitsmesseinheiten (Inertial Measurement Unit (IMU)) und Trägheitsreferenzsyteme (Inertial Reference System (IRS)), die von der Nummer 7A001 oder 7A002 erfasste Beschleunigungsmesser oder Kreisel enthalten, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
Anmerkung 1: Die in Unternummer 7A003a und 7A003b genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden:
a) |
zufallsverteilte Vibration (input random vibration) mit einer Gesamtstärke von 7,7 g rms in der ersten halben Stunde und einer Gesamttestzeit von 1,5 Stunden in allen drei Achsen mit allen folgenden Schwingungseigenschaften:
|
b) |
Roll- und Gierrate größer/gleich 2,62 rad/s (150°/s) oder |
c) |
nationale Prüfbedingungen äquivalent den in a) oder b) beschriebenen Bedingungen. |
Anmerkung 2: Nummer 7A003 erfasst keine Trägheitsnavigationssysteme, die für den Einsatz in "zivilen Luftfahrzeugen" von einer Zivilluftfahrtbehörde in einem "Teilnehmerstaat" zugelassen sind.
Anmerkung 3: Nummer 7A003c1 erfasst nicht Theodolitensysteme mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders konstruiert sind für zivile Landvermessungszwecke.
Technische Anmerkungen:
1. |
Unternummer 7A003b bezieht sich auf Systeme, in denen ein INS und andere unabhängige Hilfsnavigationseinrichtungen in eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu erreichen. |
2. |
’Circular Error Probable’ (’CEP’) bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 % der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50-% Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht. |
7A004
Astro-Kreiselkompasse und andere Vorrichtungen, die Position oder Orientierung durch automatisches Verfolgen von Himmelskörpern oder Satelliten bestimmen, mit einer Azimutgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 5 Bogensekunden.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 7A104.
7A005
Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GPS oder GLONASS), mit einer der folgenden Eigenschaften, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 7A105.
a) |
Verwendung von Entschlüsselungsverfahren oder |
b) |
Verwendung einer null-steuernden (null-steerable) Antenne. |
7A006
Luftfahrzeughöhenmesser mit Betriebsfrequenzen außerhalb des Frequenzbereichs von 4,2 bis 4,4 GHz und mit einer der folgenden Eigenschaften:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 7A106.
a) |
"Leistungsmanagement"oder |
b) |
Anwendung von Phasensprungmodulation (PSK). |
7A008
Unterwasser-Sonarnavigationssysteme mit Doppler-Geschwindigkeitsmesser oder mit Korrelations-Geschwindigkeitsmesser, integriert mit einem Kursgeber und mit einer Positionsgenauigkeit von kleiner (besser)/gleich 3 % Kreisfehlerwahrscheinlichkeit (’Circular Error Probable’ (’CEP’)) bezogen auf die zurückgelegte Strecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Nummer 7A008 erfasst nicht Systeme, die besonders konstruiert sind für den Einbau in Überwasserschiffen oder Systeme, die akustische Baken oder Bojen benötigen, die Positionsdaten liefern.
Ergänzende Anmerkung: Akustische Systeme: siehe Unternummer 6A001a; Sonarausrüstung zur Messung der Korrelations- oder Dopplergeschwindigkeit: siehe Unternummer 6A001b.
Andere Systeme der Meeres- und Schiffstechnik: siehe Nummer 8A002.
7A101
Lineare Beschleunigungsmesser, die nicht von Nummer 7A001 erfasst werden, konstruiert für den Einsatz in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, geeignet für ’Flugkörper’ mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) |
"Nullpunkt"-"Wiederholbarkeit" (bias repeatability) kleiner (besser) als 1 250 µg, und |
b) |
"Skalierungsfaktor"-"Wiederholbarkeit" kleiner (besser) als 1 250 ppm. |
Anmerkung: Nummer 7A101 erfasst nicht Beschleunigungsmesser, besonders konstruiert und entwickelt als MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern.
Technische Anmerkungen:
1. |
’Flugkörper’ im Sinne von Nummer 7A101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
2. |
In Nummer 7A101 bezieht sich die Messung von "Nullpunkt" und "Skalierungsfaktor" auf eine 1-Sigma-Standardabweichung hinsichtlich einer festen Kalibrierung über eine Periode von einen Jahr. |
7A102
Jede Art von Kreiseln, die nicht von Nummer 7A002 erfasst werden, geeignet für ’Flugkörper’ mit einer Nenn-’Stabilität’ der "Driftrate" kleiner (besser) als 0,5°/h (1 Sigma oder rms) in einer 1-g-Umgebung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkungen:
1. |
’Flugkörper’ im Sinne von Nummer 7A102 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
2. |
’Stabilität’ im Sinne von Nummer 7A102 ist definiert als ein Maß für das Verhalten, eine bestimmte Eigenschaft oder einen Leistungsparameter unverändert beizubehalten, wenn sie kontinuierlich definierten Betriebsbedingungen ausgesetzt sind (IEEE Standard 528-2001 Abschnitt 2.247). |
7A103
Instrumentierung, Navigationsausrüstung und -systeme, die nicht von Nummer 7A003 erfasst werden, wie folgt, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) |
Trägheits- oder sonstige Geräte, die Beschleunigungsmesser oder Kreisel verwenden, wie folgt, und Systeme, in denen solche Geräte eingebaut sind:
Anmerkung: Unternummer 7A103a erfasst nicht Ausrüstung, die von Nummer 7A001 erfasste Beschleunigungsmesser enthält, sofern diese Beschleunigungsmesser besonders konstruiert und entwickelt sind als MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern. |
b) |
integrierte Fluginstrumentensysteme, die Stabilisierungskreisel oder Autopiloten enthalten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in "Flugkörpern"; |
c) |
’integrierte Navigationssysteme’, konstruiert oder geändert für ’Flugkörper’ mit einer Navigationsgenauigkeit von 200 m CEP (Circle of Equal Probability) oder weniger; Technische Anmerkungen: Ein ’integriertes Navigationssystem’ besteht typischerweise aus folgenden Komponenten:
|
d) |
dreiachsige Magnet-Kurs-Sensoren, konstruiert oder geändert zur Integration mit Flugsteuerungs- und Navigationssystemen, mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Flugsteuerungs- und Navigationssysteme in 7A103d beinhalten Kreiselstabilisatoren, Autopiloten und Trägheitsnavigationssysteme. |
Technische Anmerkung:
’Flugkörper’ im Sinne von Nummer 7A103 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
7A104
Astro-Kreiselkompasse und andere Vorrichtungen, die nicht von Nummer 7A004 erfasst werden, die Position oder Orientierung durch automatisches Verfolgen von Himmelskörpern oder Satelliten bestimmen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
7A105
Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS, z.B. GPS, GLONASS oder Galileo) mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) |
konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen, von Nummer 9A012 erfassten unbemannten Luftfahrzeugen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen oder |
b) |
konstruiert oder geändert für Luftfahrtanwendungen und mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Die Unternummern 7A105b2 und 7A105b3 erfassen keine GNSS-Einrichtungen, konstruiert für kommerzielle oder zivile Zwecke oder Safety of Life-Dienste (z.B. Datenintegrität, Flugsicherheit). |
7A106
Höhenmesser, die nicht von Nummer 7A006 erfasst werden, die nach dem Radar- oder "Laser"-Radarprinzip arbeiten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.
7A115
Passive Sensoren zur Ermittlung von Peilwinkeln zu spezifischen elektromagnetischen Quellen (Peilgeräte) oder Geländecharakteristiken, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.
Anmerkung: Nummer 7A115 schließt Sensoren für folgende Ausrüstung ein:
a) |
Ausrüstung für die Darstellung von Geländekonturen, |
b) |
Bildsensorausrüstung (aktive und passive), |
c) |
passive Interferometerausrüstung. |
7A116
Flugsteuerungssysteme und -servoventile wie folgt, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen:
a) |
hydraulische, mechanische, optronische oder elektromechanische Flugsteuerungssysteme einschließlich fly-by-wire-Systemen; |
b) |
Ausrüstung zur Fluglageregelung; |
c) |
Flugsteuerungsservoventile, konstruiert oder geändert für die in Unternummer 7A116a oder 7A116b erfassten Systeme und konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz. |
7A117
"Steuerungssysteme", geeignet für "Flugkörper", mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der Reichweite (z.B. ein "CEP-Wert" kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km).
7B
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
7B001
Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von Nummer 7A erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Nummer 7B001 erfasst nicht Ausrüstung für Wartung und Inspektion der ’Instandhaltungsstufe I’ oder der ’Instandhaltungsstufe II’.
Technische Anmerkungen:
1. |
’Instandhaltungsstufe I’: Der Ausfall einer Einheit eines Trägheitsnavigationssystems wird im Luftfahrzeug durch entsprechende Anzeigen an der Überwachungs- und Anzeigeeinheit oder durch Statusmeldungen vom entsprechenden Subsystem gemeldet. Anhand des Wartungshandbuchs kann die Ausfallursache bis auf die Ebene der defekten auswechselbaren Einheit (LRU) lokalisiert werden. Die defekte LRU wird dann vom Bedienpersonal ausgewechselt. |
2. |
’Instandhaltungsstufe II’: Die defekte LRU wird an die Reparaturwerkstatt (die des Herstellers oder die der für die Durchführung der Instandhaltungsstufe II zuständigen Stelle) geschickt. Dort wird die defekte LRU mit entsprechenden Hilfsmitteln geprüft, um die für den Ausfall verantwortliche aus wechselbare Baugruppe (SRA) zu lokalisieren. Die defekte SRA wird anschließend durch eine funktionierende Einheit ersetzt. Die defekte SRA (oder auch die komplette LRU) wird dann zur Instandsetzung an den Hersteller eingesandt.Ergänzende Anmerkung: Wartung der ’Instandhaltungsstufe II’ schließt nicht den Ausbau erfasster Beschleunigungsmesser oder Kreiselsensoren aus einer SRA ein. |
7B002
Ausrüstung wie folgt, besonders konstruiert für die Charakterisierung von Spiegeln für Ring"laser"-Kreisel:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 7B102.
a) |
Streustrahlungsmesser mit einer Messgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 10 ppm; |
b) |
Profilmesser mit einer Messgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 0,5 nm (5 Angström). |
7B003
Einrichtungen, besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Nummer 7A erfassten Ausrüstung.
Anmerkung: Nummer 7B003 schließt folgende Ausrüstung ein:
— |
Prüfstände für Kreiselabstimmung, |
— |
dynamische Auswuchtvorrichtungen für Kreisel, |
— |
Kreisel-Einlaufprüfstände und -Motorprüfstände, |
— |
Vorrichtungen zum Evakuieren und Füllen von Kreiseln, |
— |
Zentrifugalvorrichtungen für Kreisellager, |
— |
Einrichtungen für die Achsenjustierungen von Beschleunigungsmessern, |
— |
Spulenwickelmaschinen für faseroptische Kreisel. |
7B102
Reflektometer, besonders konstruiert zur Charakterisierung von Spiegeln für Ring "laser"-Kreisel, mit einer Messgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 50 ppm.
7B103
"Herstellungsanlagen" und "Herstellungsausrüstung" wie folgt:
a) |
"Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Nummer 7A117 erfassten "Steuerungssysteme"; |
b) |
"Herstellungsausrüstung" und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht von Nummer 7B001 bis 7B003 erfasst werden, konstruiert oder geändert für die von Nummer 7A erfasste Ausrüstung. |
7C
Werkstoffe und Materialien
Kein Eintrag.
7D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)
7D001
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung" oder "Herstellung" der von Nummer 7A oder 7B erfassten Ausrüstung.
7D002
"Software" (nur "Quellcode") für die "Verwendung" aller Trägheitsnavigationssysteme, einschließlich Trägheitsnavigationsgeräten, die von Nummer 7A003 oder 7A004 nicht erfasst werden, sowie für Fluglage- und Steuerkursreferenzsysteme (’AHRS’-Systeme).
Anmerkung: Nummer 7D002 erfasst nicht "Quellcode" für die "Verwendung" kardanisch aufgehängter ’AHRS’.
Technische Anmerkung:
’AHRS’ unterscheidet sich im Allgemeinen von Trägheitsnavigationssystemen (INS) dadurch, dass ’AHRS’ die Fluglageinformationen liefert, aber normalerweise nicht die bei INS üblichen Informationen über Beschleunigung, Geschwindigkeit und Position.
7D003
"Software" wie folgt:
a) |
"Software", besonders entwickelt oder geändert zur Verbesserung des Betriebsverhaltens oder zur Verringerung des Navigationsfehlers von Systemen auf die in Nummer 7A003, 7A004 oder 7A008 angegebenen Werte; |
b) |
"Software" (nur "Quellcode") für hybride integrierte Systeme, die das Betriebsverhalten von Systemen verbessern oder deren Navigations-Genauigkeit auf den in Nummer 7A003 oder 7A008 spezifizierten Wert erhöhen, indem kontinuierlich Kursdaten mit einer Art der folgenden Navigationsdaten kombiniert werden:
|
c) |
"Software" (nur "Quellcode") für integrierte Luftfahrtelektronik- oder Flugkontrollsysteme, die Sensordaten kombinieren und wissensbasierte "Expertensysteme" verwenden; |
d) |
"Software" (nur "Quellcode") für die "Entwicklung" von:
|
e) |
"Software" für den computergestützten Entwurf (CAD), besonders entwickelt für die "Entwicklung" von "aktiven Flugsteuerungssystemen", mehrachsigen, drahtgebundenen (fly-by-wire) oder lichtleitergebundenen (fly-by-light) Hubschraubersteuerungen oder "Drehmomentausgleichs- oder Richtungssteuerungssystemen mit regelbarer Zirkulation", deren "Technologie" von Unternummer 7E004b, 7E004c1 oder 7E004c2 erfasst wird. |
7D101
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" der von Nummer 7A001 bis 7A006, 7A101 bis 7A106, 7A115, Unternummer 7A116a, 7A116b, Nummer 7B001, 7B002, 7B003, 7B102 oder 7B103 erfassten Ausrüstung.
7D102
"Software" für die Integration (Integrations"software") wie folgt:
a) |
"Software" für die Integration der von Unternummer 7A103b erfassten Ausrüstung; |
b) |
"Software", besonders entwickelt für die Integration der von Nummer 7A003 oder Unternummer 7A103a erfassten Ausrüstung; |
c) |
"Software" für die Integration, konstruiert oder geändert für von Unternummer 7A103c erfasste Ausrüstung. Anmerkung: Üblicherweise enthält "Software" für die Integration eine Kalmanfilterung. |
7D103
"Software", besonders entwickelt für die Modelldarstellung oder Simulation von "Steuerungssystemen", die von Nummer 7A117 erfasst werden, oder für deren Integrationsplanung in von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.
Anmerkung: Von Nummer 7D103 erfasste "Software" bleibt erfasst, wenn sie mit der von Nummer 4A102 erfassten Hardwareausrüstung kombiniert wird.
7E
Technologie
7E001
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Software", die von Nummer 7A, 7B oder 7D erfasst wird.
7E002
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 7A oder 7B erfasst wird.
7E003
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die Reparatur, Überholung oder Wartung von Ausrüstung, die von den Nummern 7A001 bis 7A004 erfasst wird.
Anmerkung: Nummer 7E003 erfasst nicht Wartungs"technologie", die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kalibrierung, dem Entfernen oder dem Auswechseln beschädigter oder nicht mehr instandsetzbarer auswechselbarer Einheiten (LRU) und auswechselbarer Baugruppen (SRA) eines "zivilen Luftfahrzeugs" gemäß Definition in der Wartung der ’Instandhaltungsstufe I’ oder der Wartung der ’Instandhaltungsstufe II’ steht.
Anmerkung: siehe Technische Anmerkungen zu Nummer 7B001
7E004
"Technologie" wie folgt:
a) |
"Technologie" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" eines der Folgenden:
|
b) |
"Technologie" für die "Entwicklung" von "aktiven Flugsteuerungssystemen" (einschließlich fly-by-wire oder fly-by-light) wie folgt:
|
c) |
"Technologie" für die "Entwicklung" von Hubschraubersystemen wie folgt:
|
7E101
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", erfasst von Nummer 7A001 bis 7A006, 7A101 bis 7A106, 7A115 bis 7A117, 7B001, 7B002, 7B003, 7B102, 7B103 oder 7D101 bis 7D103.
7E102
"Technologie" zum Schutz flugelektronischer und elektrischer Bauteile gegen elektromagnetische Impulse (EMP) und elektromagnetische Störungen (EMI) durch externe Quellen wie folgt:
a) |
Entwurfs "technologie" für Abschirmungsvorrichtungen; |
b) |
Entwurfs "technologie" für die Auslegung von gehärteten elektrischen Schaltkreisen und gehärteten Bauteilen; |
c) |
Entwurfs "technologie" für die Ermittlung von Härtungskriterien für Unternummer 7E102a oder 7E102b. |
7E104
"Technologie" für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen.
KATEGORIE 8
MEERES- UND SCHIFFSTECHNIK
8A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
8A001
Tauchfahrzeuge und Überwasserfahrzeuge wie folgt:
Anmerkung: Zur Erfassung von Ausrüstung für Tauchfahrzeuge: siehe
— |
Kategorie 5, Teil 2 — "Informationssicherheit" für verschlüsselte Nachrichtengeräte, |
— |
Kategorie 6 für Sensoren, |
— |
Kategorien 7 und 8 für Navigationsausrüstung, |
— |
Nummer 8A für Unterwasserausrüstung. |
a) |
bemannte, gefesselte Tauchfahrzeuge, konstruiert für Betriebstauchtiefen größer als 1 000 m; |
b) |
bemannte, ungefesselte Tauchfahrzeuge mit einer der folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkungen:
|
c) |
unbemannte, gefesselte Tauchfahrzeuge, konstruiert für den Einsatz in Tiefen größer als 1 000 m und mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
d) |
unbemannte, ungefesselte Tauchfahrzeuge mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
e) |
Hochseebergungssysteme mit einer Hubkraft größer als 5 MN zur Bergung von Objekten aus Tiefen größer als 250 m und mit einer der folgenden Ausrüstungen:
|
f) |
Oberflächeneffektfahrzeuge (vollständig mit Schürzen ausgerüstete Fahrzeuge) mit allen folgenden Eigenschaften:
|
g) |
Oberflächeneffektfahrzeuge (mit festen Seitenwänden) mit einer konzipierten Höchstgeschwindigkeit, voll beladen, größer als 40 Knoten bei signifikanten Wellenhöhen größer/gleich 3,25 m (Seegang 5); |
h) |
Tragflügelboote mit automatisch gesteuerten, aktiven Tragflügelsystemen mit einer konzipierten Höchstgeschwindigkeit, voll beladen, größer/gleich 40 Knoten bei signifikanten Wellenhöhen größer/gleich 3,25 m (Seegang 5); |
i) |
’SWATH’-(Small-Waterplane-Area-Twin-Hull-)Schiffe (Fahrzeuge mit kleiner Wasserlinienfläche) mit einer der folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: Ein ’SWATH’-Schiff ist durch folgende Formel definiert: Wasserlinienfläche bei einem konzipierten Tiefgang kleiner als 2 ×(verdrängtes Volumen bei einem konzipierten Tiefgang)2/3. |
8A002
Meeres- und schiffstechnische Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
Anmerkung: Unterwasser-Kommunikationssysteme: siehe Kategorie 5, Teil 1 — Telekommunikation.
a) |
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder geändert für Tauchfahrzeuge und konstruiert für den Einsatz in Tiefen größer als 1 000 m, wie folgt:
Technische Anmerkung: Der Kontrollzweck der Unternummer 8A002a4 darf nicht unterlaufen werden durch die Ausfuhr von ’syntaktischem Schaum’, erfasst von Nummer 8C001, wenn eine Zwischenstufe der Herstellung erreicht wurde und noch nicht die endgültige Form des Bestandteiles vorliegt. |
b) |
Systeme, besonders konstruiert oder geändert zur automatischen Bewegungssteuerung, für von Nummer 8A001 erfasste Tauchfahrzeuge, die Navigationsdaten verwenden und über eine Rückkopplungs-Servosteuerung verfügen, um
|
c) |
Schiffskörper-Durchführungen oder -Steckverbinder für Lichtwellenleiter; |
d) |
Unterwasser-Beobachtungssysteme wie folgt:
|
e) |
fotografische Stehbildkameras, besonders konstruiert oder geändert für den Unterwassereinsatz in Wassertiefen größer als 150 m, mit Filmbreiten größer/gleich 35 mm und einer der folgenden Eigenschaften:
|
f) |
elektronische Abbildungssysteme, besonders konstruiert oder geändert für den Unterwassereinsatz, mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
g) |
Beleuchtungssysteme wie folgt, besonders konstruiert oder geändert für den Unterwassereinsatz:
|
h) |
"Roboter", besonders konstruiert für den Unterwassereinsatz, die durch einen anwendungsspezifischen Rechner gesteuert werden, und mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
i) |
ferngesteuerte Gelenkmanipulatoren, besonders konstruiert oder geändert für den Einsatz mit Tauchfahrzeugen und mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
j) |
außenluftunabhängige Energieversorgungsanlagen, besonders konstruiert für Unterwassereinsatz, wie folgt:
|
k) |
flexible Schürzen, Abdichtungen und Schürzenfinger mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
l) |
Hubgebläse mit einer Leistung größer als 400 kW, besonders konstruiert für Oberflächeneffektfahrzeuge, die von Unternummer 8A001f oder 8A001g erfasst werden; |
m) |
vollgetauchte, unterkavitierende oder superkavitierende Tragflügel, besonders konstruiert für Boote, die von Unternummer 8A001h erfasst werden; |
n) |
aktive Systeme, besonders konstruiert oder geändert für die automatische Steuerung der Stabilität (sea-induced motion) von Fahrzeugen, die von Unternummer 8A001f, 8A001g, 8A001h oder 8A001i erfasst werden; |
o) |
Propeller, Leistungsübertragungssysteme, Energieerzeugungssysteme und Geräuschminderungssysteme wie folgt:
|
p) |
Wasserstrahlantriebssysteme mit einer Leistung größer als 2,5 MW, die divergierende Düsen und strömungsbeeinflussende Leitschaufeln ausnutzen, um die Antriebswirkung zu verstärken oder die durch den Antrieb erzeugten, unter Wasser ausgestrahlten Geräusche zu vermindern; |
q) |
unabhängige Tauch- oder Unterwasserschwimmgeräte mit geschlossener oder halbgeschlossener Atemlufterneuerung. Anmerkung: Unternummer 8A002q erfasst nicht ein einzelnes Gerät, wenn dieses von seinem Benutzer zum persönlichen Gebrauch mitgeführt wird. |
8B
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
8B001
Wasserumlauftanks (water tunnels) mit einem Hintergrundgeräuschpegel kleiner als 100 dB (bezogen auf 1 µPa, 1 Hz) im Frequenzbereich von 0 bis 500 Hz, konstruiert für die Messung akustischer Felder, die durch die Wasserströmung um Modelle von Antriebssystemen erzeugt werden.
8C
Werkstoffe und Materialien
8C001
’Syntaktischer Schaum’, konstruiert für den Einsatz unter Wasser und mit allen folgenden Eigenschaften:
Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Unternummer 8A002a4.
a) |
konstruiert für Wassertiefen größer als 1 000 m und |
b) |
mit einer Dichte kleiner als 561 kg/m3. |
Technische Anmerkung:
’Syntaktischer Schaum’ besteht aus Hohlkugeln aus Kunststoff oder Glas, die in eine Harzmatrix eingebettet sind.
8D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)
8D001
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von Nummer 8A, 8B oder 8C erfassten Ausrüstung, Werkstoffe oder Materialien.
8D002
Spezifische "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung", Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung (re-machining) von Propellern, besonders konstruiert für die Geräuschminderung unter Wasser.
8E
Technologie
8E001
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Nummer 8A, 8B oder 8C erfasst werden.
8E002
"Technologie" wie folgt:
a) |
"Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung", Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung (re-machining) von Propellern, besonders konstruiert für die Geräuschminderung unter Wasser; |
b) |
"Technologie" für die Überholung oder Wiederaufarbeitung von Ausrüstung, die von Nummer 8A001, Unternummer 8A002b, 8A002j, 8A002o oder 8A002p erfasst wird. |
KATEGORIE 9
LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE
9A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Anmerkung: Gegen Neutronenstrahlung oder kurzzeitige ionisierende Strahlung konstruierte oder ausgelegte Antriebssysteme: siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
9A001
Gasturbinenflugtriebwerke mit einer der folgenden Eigenschaften:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A101.
a) |
enthält eine von Unternummer 9E003a erfasste "Technologie"oder Anmerkung: Unternummer 9A001a erfasst nicht Gasturbinenflugtriebwerke mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
entwickelt zum Antrieb eines Luftfahrzeuges für Reisefluggeschwindigkeiten größer/gleich Mach 1 für mehr als 30 Minuten. |
9A002
’Schiffsgasturbinen’ mit einer ISO-Standardnennleistung bei Dauerbetrieb größer/gleich 24 245 kW und einem spezifischen Kraftstoffverbrauch kleiner als 0,219 kg/kWh in jedem Punkt des Leistungsbereichs von 35 % bis 100 % sowie besonders entwickelte Baugruppen und Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Der Begriff ’Schiffsgasturbinen’ schließt diejenigen Industriegasturbinen oder aus Flugtriebwerken abgeleiteten Gasturbinen ein, die für den Schiffsantrieb oder die Stromerzeugung an Bord angepasst wurden.
9A003
Besonders entwickelte Baugruppen und Bestandteile, die von Unternummer 9E003a erfasste "Technologien" enthalten, für Gasturbinenantriebssysteme, und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) |
erfasst von Nummer 9A001 oder |
b) |
entwicklungs- oder fertigungsmäßige Herkunft ist entweder ein Nicht-"Teilnehmerstaat" oder dem Hersteller unbekannt. |
9A004
Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge") oder "Raumfahrzeuge".
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A104.
Anmerkung: Nummer 9A004 erfasst nicht Nutzlasten.
Ergänzende Anmerkung: Zum Erfassungsstatus von Erzeugnissen, die in den Nutzlasten von "Raumfahrzeugen" enthalten sind: siehe die zutreffenden Kategorien.
9A005
Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, die eines der von Nummer 9A006 erfassten Systeme oder Bestandteile enthalten.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 9A105 UND 9A119.
9A006
Systeme und Bestandteile, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 9A106, 9A108 UND 9A120.
a) |
Kryogenkühler, Leichtbau-Dewar-Gefäße, kryogene Wärmeleitrohre oder kryogene Systeme, besonders konstruiert zur Verwendung in Trägerraketen, die Verluste an kryogener Flüssigkeit auf weniger als 30 % pro Jahr beschränken können; |
b) |
kryogene Behälter oder Tiefkühlsysteme mit geschlossenem Kreislauf, die Temperaturen kleiner/gleich 100 K (– 173 °C) aufrechterhalten können, für "Luftfahrzeuge" mit Dauerfluggeschwindigkeiten größer als Mach 3, Trägerraketen oder "Raumfahrzeuge"; |
c) |
Lager- oder Umfüllsysteme für pastenförmigen Wasserstoff (slush hydrogen); |
d) |
Hochdruckturbopumpen (über 17,5 MPa), Pumpenbestandteile oder zugehörige Gaserzeuger- oder Antriebssysteme der Entspannungsturbine; |
e) |
Hochdruckbrennkammern (über 10,6 MPa) und zugehörige Düsen; |
f) |
Treibstofflagersysteme, die mit dem Prinzip der kapillaren Einlagerung oder der Druckförderung mit elastischen Bälgen (positive expulsion) arbeiten; |
g) |
Einspritzdüsen für flüssige Treibstoffe mit einer Austrittsöffnung kleiner als 0,381 mm im Durchmesser (bzw. mit einer Fläche kleiner als 1,14 × 10–3 cm2 für nicht kreisförmige Austrittsöffnungen), besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme; |
h) |
aus einem Stück gefertigte Brennkammern oder Austrittsdüsen aus kohlenstofffaserverstärktem Kohlenstoff mit einer Dichte größer als 1,4 g/cm3 und einer Zugfestigkeit größer als 48 MPa. |
9A007
Feststoffraketenantriebssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A107 UND 9A119.
a) |
Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs; |
b) |
massenspezifischer Impuls größer/gleich 2,4 kNs/kg bei auf atmosphärische Bedingungen in Meereshöhe entspannter Düsenströmung für einen auf 7 MPa korrigierten Brennkammerdruck; |
c) |
Stufenmassenanteile größer als 88 % und Festtreibstoffanteile größer als 86 %; |
d) |
von Nummer 9A008 erfasste Bestandteile oder |
e) |
Einsatz von Isolierungs- und Klebesystemen für Festtreibstoffe, die eine direkt mit dem Motor verklebte Konstruktion verwenden, um eine ’feste mechanische Verbindung’ oder eine Sperrschicht gegen chemischen Austausch zwischen Festtreibstoff und Gehäuse-Isolationsmaterial zu gewährleisten. Technische Anmerkung: Eine ’feste mechanische Verbindung’ weist eine Haftfestigkeit von mindestens der Festigkeit des Treibstoffs auf. |
9A008
Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A108.
a) |
Isolierungs- und Klebesysteme für Festtreibstoffe, die Zwischenlager (liner) verwenden, um eine ’feste mechanische Verbindung’ oder eine Sperrschicht gegen chemischen Austausch zwischen Festtreibstoff und Gehäuse-Isolationsmaterial zu gewährleisten; Technische Anmerkung: Eine ’feste mechanische Verbindung’ weist eine Haftfestigkeit von mindestens der Festigkeit des Treibstoffs auf. |
b) |
Motorgehäuse aus fasergewickeltem "Verbundwerkstoff" mit einem Durchmesser größer als 0,61 m oder einem ’strukturellen Wirkungsgrad (PV/W)’ größer als 25 km; Technische Anmerkung: Der ’strukturelle Wirkungsgrad (PV/W)’ ist gleich dem Berstdruck (P) mal dem Behältervolumen (V) geteilt durch das Gesamtgewicht (W) des Druckbehälters. |
c) |
Schubdüsen für den Schubbereich größer als 45 kN oder mit Düsenhalserosionsraten kleiner als 0,075 mm/s; |
d) |
Schubvektorsteuersysteme mittels Schwenkdüsen oder Sekundäreinspritzung, die für eines der Folgenden geeignet sind:
|
9A009
Hybridraketenantriebssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 9A109 UND 9A119.
a) |
Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs oder |
b) |
Schub größer als 220 kN bei Entspannung gegen Vakuum. |
9A010
Besonders konstruierte Bestandteile, Systeme und Strukturbauteile für Trägerraketen, Trägerraketenantriebssysteme oder "Raumfahrzeuge" wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 1A002 UND 9A110.
a) |
Bestandteile und Strukturbauteile mit einem Gewicht größer als 10 kg, besonders konstruiert für Trägerraketen, die aus von Nummer 1C007 oder 1C010 erfassten "Verbundwerkstoffen" mit Metall-"Matrix", aus organischen "Verbundwerkstoffen", aus "Verbundwerkstoffen" mit keramischer "Matrix" oder aus intermetallisch verstärkten Werkstoffen und Materialien hergestellt sind; Anmerkung: Die Gewichtsbeschränkung ist nicht relevant für Bugspitzen. |
b) |
Bestandteile und Strukturbauteile, besonders konstruiert für von Nummer 9A005 bis 9A009 erfasste Trägerraketenantriebssysteme, die aus von Nummer 1C007 oder 1C010 erfassten "Verbundwerkstoffen" mit Metall-"Matrix", aus organischen "Verbundwerkstoffen", aus "Verbundwerkstoffen" mit keramischer "Matrix" oder aus intermetallisch verstärkten Werkstoffen und Materialien hergestellt sind; |
c) |
Strukturbestandteile und einzelne Systeme, besonders konstruiert zur aktiven Kontrolle des dynamischen Verhaltens oder der Formänderungen von "Raumfahrzeug"strukturen; |
d) |
gepulste Flüssigraketentriebwerke mit einem Verhältnis von Schub zu Gewicht größer/gleich 1 kN/kg und einer Ansprechzeit (Zeit, die erforderlich ist, um 90 % des Gesamtschubs nach dem Start zu erreichen) kleiner als 30 ms. |
9A011
Staustrahltriebwerke, Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung oder Triebwerke mit Kombinationsantrieb sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 9A111 UND 9A118.
9A012
"Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs"), zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
a) |
"UAVs" mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
b) |
zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
|
9A101
Turbojet- und Turbofan-Triebwerke (einschließlich Turbo-Compound-Triebwerken), die nicht von Nummer 9A001 erfasst werden, wie folgt:
a) |
Triebwerke mit allen folgenden Eigenschaften:
|
b) |
Triebwerke, konstruiert oder geändert für "Flugkörper" oder "unbemannte Luftfahrzeuge", erfasst in Nummer 9A012. |
9A102
’Turboprop-Antriebssysteme’, speziell konstruiert für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs"), erfasst von Nummer 9A012, und speziell konstruierte Bestandteile hierfür, mit einer Maximalleistung größer als 10 kW.
Anmerkung: Nummer 9A102 erfasst keine zivil zugelassenen Triebwerke.
Technische Anmerkung:
1. |
’Turboprop-Antriebssysteme’ im Sinne von Nummer 9A102 umfasst alle folgenden Systeme:
|
2. |
Die ’Maximalleistung’ im Sinne von Nummer 9A102 wird in nicht eingebautem Zustand auf Meereshöhe unter Standardbedingungen erreicht. |
9A104
Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für eine Reichweite von mindestens 300 km.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A004.
9A105
Flüssigkeitsraketentriebwerke wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.
a) |
Flüssigkeitsraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A005 erfasst werden, mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 MNs, geeignet für "Flugkörper"; |
b) |
Flüssigkeitsraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A005 oder Unternummer 9A105a erfasst werden, mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km. |
9A106
Systeme oder Bestandteile, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme:
a) |
Auskleidungen für Brennkammern, geeignet für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen; |
b) |
Raketendüsen, geeignet für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen; |
c) |
Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für "Flugkörper"; Technische Anmerkung: Unternummer 9A106c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:
|
d) |
Regelungssysteme für Flüssig- oder Suspensionstreibstoffe (einschließlich Oxidatoren), konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer als 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, geeignet für "Flugkörper". Anmerkung: Unternummer 9A106d erfasst nur folgende Servoventile und Pumpen:
|
9A107
Feststoffraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A007 erfasst werden, mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.
9A108
Bestandteile, die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:
a) |
Raketenmotorgehäuse und deren "Isolierung "sbestandteile, geeignet für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen; |
b) |
Raketendüsen, geeignet für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen; |
c) |
Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für "Flugkörper". Technische Anmerkung: Unternummer 9A108c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:
|
9A109
Hybridraketenmotoren, die nicht von Nummer 9A009 erfasst werden, geeignet für ’Flugkörper’, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.
Technische Anmerkung:
’Flugkörper’ im Sinne von Nummer 9A109 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
9A110
"Verbundwerkstoff"-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, die nicht von Nummer 9A010 erfasst werden, besonders konstruiert zur Verwendung in ’Flugkörpern’ oder in den von Nummer 9A005, 9A007, 9A105, Unternummer 9A106c, Nummer 9A107, Unternummer 9A108c, Nummer 9A116 oder 9A119 erfassten Subsystemen.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1A002.
Technische Anmerkung:
’Flugkörper’ im Sinne von Nummer 9A110 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
9A111
Pulsostrahltriebwerke, geeignet für "Flugkörper" oder von Nummer 9A012 erfasste unbemannte Luftfahrzeuge, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 9A011 UND 9A118.
9A115
Startausrüstung wie folgt:
a) |
Geräte und Vorrichtungen für die Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder den Start konstruiert oder geändert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen, von Nummer 9A012 erfasste unbemannte Luftfahrzeugsysteme, oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen; |
b) |
Fahrzeuge für Transport, Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder den Start, konstruiert oder geändert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen. |
9A116
Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für "Flugkörper", sowie dafür konstruierte oder abgeänderte Ausrüstung wie folgt:
a) |
Wiedereintrittsfahrzeuge; |
b) |
Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik oder wärmeableitendem Material; |
c) |
Kühlkörper und Bestandteile hierfür, hergestellt aus leichtem Material mit hoher Wärmekapazität; |
d) |
elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für Wiedereintrittsfahrzeuge. |
9A117
Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für "Flugkörper".
9A118
Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung für von Nummer 9A011 oder 9A111 erfasste Triebwerke, geeignet für "Flugkörper" oder von Nummer 9A012 erfasste unbemannte Luftfahrzeuge.
9A119
Einzelne Raketenstufen, die nicht von Nummer 9A005, 9A007, 9A009, 9A105, 9A107 oder 9A109 erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km.
9A120
Flüssigtreibstofftanks, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, besonders konstruiert für von Nummer 1C111 erfasste Treibstoffe oder ’andere Flüssigtreibstoffe,’ die in Raketensystemen verwendet werden, die eine Nutzlast von mindestens 500 kg über eine Reichweite von mindestens 300 km verbringen können.
Anmerkung: ’Andere Flüssigtreibstoffe’ im Sinne von Nummer 9A120 beinhaltet Treibstoffe, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, ist aber nicht auf solche beschränkt.
9A350
Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme, besonders konstruiert oder geändert zum Einbau in "Luftfahrzeuge", "Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft" oder unbemannte Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
a) |
Komplette Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 µm ’VMD’ bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute; |
b) |
Sprüharme oder Anordnungen von aerosolerzeugenden Einheiten, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 µm ’VMD’ bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute; |
c) |
Aerosolerzeugende Einheiten, besonders konstruiert für den Einbau in von Unternummer 9A350a und 9A350b erfasste Systeme. |
Anmerkung: Aerosolerzeugende Einheiten sind besonders konstruierte oder geänderte Vorrichtungen zum Einbau in Luftfahrzeuge, wie z.B. Düsen, Rotationszerstäuber (rotary drum atomizer) und ähnliche Vorrichtungen.
Anmerkung: Nummer 9A350 erfasst keine Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme und Bestandteile, die erwiesenermaßen nicht zur Ausbringung biologischer Agenzien in Form von infektiösen Aerosolen geeignet sind.
Technische Anmerkungen:
1. |
Die Tropfengröße für Sprühausrüstung oder Düsen, besonders konstruiert zur Verwendung in "Luftfahrzeugen", "Luftfahrtgeräten nach dem Prinzip leichter-als-Luft" oder unbemannten Luftfahrzeugen, sollte mit einer der folgenden Methoden gemessen werden:
|
2. |
In Nummer 9A350 bedeutet ’VMD’ Volume Median Diameter (mittlerer Volumendurchmesser). Für wasserbasierende Systeme entspricht dies dem MMD, Mass Median Diameter (mittlerer Massendurchmesser). |
9B
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
9B001
Besonders konstruierte Ausrüstung, Werkzeuge und Vorrichtungen wie folgt für die Herstellung von Gasturbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder gegossenen Deckbändern (tip shroud castings):
a) |
Ausrüstung zum Gießen mit gerichteter Erstarrung oder mit monokristalliner Erstarrung; |
b) |
Keramikkerne oder -schalen. |
9B002
Online-(Echtzeit-)Überwachungssysteme, Instrumentierung (einschließlich Sensoren) oder Ausrüstung für die automatische Datenerfassung und -verarbeitung, die besonders konstruiert sind für die "Entwicklung" von Gasturbinentriebwerken, -baugruppen oder -bestandteilen und die von Unternummer 9E003a erfasste "Technologien" enthalten.
9B003
Besonders konstruierte Ausrüstung für die "Herstellung" oder Prüfung von Gasturbinenbürstendichtungen, die für Schaufelspitzengeschwindigkeiten größer als 335 m/s und für Betriebstemperaturen größer als 773 K (500 °C) ausgelegt sind, und besonders konstruierte Bestandteile oder besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
9B004
Werkzeuge, Matrizen oder Vorrichtungen für das Fügen im festen Zustand (solid state joining) von Gasturbinenbauteilen, die in Unternummer 9E003a3 oder 9E003a6 beschrieben werden, aus "Superlegierungen", Titan oder intermetallischen Verbindungen.
9B005
Online-(Echtzeit-)Überwachungssysteme, Instrumentierung (einschließlich Sensoren) oder automatische Datenerfassungs- und -verarbeitungsgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung an einer der folgenden Einrichtungen:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9B105.
a) |
Windkanäle für Geschwindigkeiten größer/gleich Mach 1,2, Anmerkung: Unternummer 9B005a erfasst nicht besonders für Unterrichtszwecke konstruierte Windkanäle mit einer ’Abmessung des Messquerschnitts’ (quer gemessen) kleiner als 250 mm. Technische Anmerkung: Unter ’Abmessung des Messquerschnitts’ werden der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge des Quadrats oder die längste Seite des Rechtecks an der größten Ausdehnung des Messquerschnitts verstanden. |
b) |
Einrichtungen zur Simulierung von Strömungsverhältnissen bei Geschwindigkeiten größer als Mach 5, einschließlich Lichtbogenwindkanälen, Plasmalichtbogenkanälen, Stoßwellenrohren, Stoßwellenkanälen, Gaskanälen und Leichtgaskanonen, oder |
c) |
Windkanäle oder Einrichtungen, ausgenommen solche mit zweidimensionalen Querschnitten, mit denen Strömungsverhältnisse mit einer Reynoldszahl größer als 25 × 106 simuliert werden können. |
9B006
Besonders konstruierte akustische Schwingungsprüfausrüstung, mit der Schalldruckpegel größer/gleich 160 dB (bezogen auf 20 µPa) mit einem Nennausgang größer/gleich 4 kW bei einer Prüfzellentemperatur größer als 1 273 K (1 000 °C) erzeugt werden können, sowie besonders konstruierte Quarzheizelemente hierfür.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9B106.
9B007
Besonders konstruierte Ausrüstung zur Prüfung der Integrität von Raketenmotoren mit Hilfe anderer zerstörungsfreier Prüfverfahren (ZfP) als planares Röntgen oder grundlegende physikalische oder chemische Analysen.
9B008
Besonders konstruierte Messwertgeber für die direkte Messung der Wandreibung von Prüfströmungen mit einer Staupunkttemperatur größer als 833 K (560 °C).
9B009
Werkzeuge, besonders konstruiert für die Fertigung von pulvermetallurgischen Turbinenrotorkomponenten, die bei einem Spannungsniveau größer/gleich 60 % der Zugfestigkeit und Metalltemperaturen größer/gleich 873 K (600 °C) betrieben werden können.
9B010
Besonders konstruierte Ausrüstung für die Herstellung der von Nummer 9A012 erfassten "UAVs" und zugehörigen Systeme, Ausrüstung und Bestandteile.
9B105
Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für ’Flugkörper’ und deren Subsysteme.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9B005.
Technische Anmerkung:
’Flugkörper’ im Sinne von Nummer 9B105 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
9B106
Umweltprüfkammern und schalltote Räume wie folgt:
a) |
Umweltprüfkammern für die Simulation aller folgenden Flugbedingungen:
|
b) |
Umweltprüfkammern für die Simulation folgender Flugbedingungen:
|
9B115
Besonders konstruierte "Herstellungsausrüstung" für die von Nummer 9A005 bis 9A009, 9A011, 9A101, 9A102, 9A105 bis 9A109, 9A111 oder 9A116 bis 9A120 erfassten Systeme, Subsysteme oder Bestandteile.
9B116
Besonders konstruierte "Herstellungsanlagen" für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A005 bis 9A009, 9A011, 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A109, 9A111 oder 9A116 bis 9A120 erfasste Systeme, Subsysteme oder Bestandteile.
9B117
Prüfstände für den Test von Raketenmotoren oder von Feststoff- oder Flüssigkeitsraketen mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) |
ausgelegt für einen Schub größer als 68 kN oder |
b) |
gleichzeitige Messung der drei Schubkomponenten. |
9C
Werkstoffe und Materialien
9C108
"Isolierungs"material und "Innenbeschichtung", die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, für Raketenmotorgehäuse, geeignet für "Flugkörper" oder speziell konstruiert für ’Flugkörper’.
Technische Anmerkung:
’Flugkörper’ im Sinne von Nummer 9C108 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
9C110
Harzimprägnierte Faser-Prepregs und metallbeschichtete Faser-Preforms für die von Nummer 9A110 erfassten "Verbundwerkstoff"-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, hergestellt aus organischer "Matrix" oder Metall-"Matrix" unter Verwendung einer Faser- oder Fadenverstärkung mit einer "spezifischen Zugfestigkeit" größer als 7,62 × 104 m und einem "spezifischen Modul" größer als 3,18 × 106 m.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 1C010 UND 1C210.
Anmerkung: Nummer 9C110 erfasst nur harzimprägnierte Faser-Prepregs mit solchen Harzen, die nach dem Aushärten eine Glasübergangstemperatur (Tg) von 418 K (145 °C) erreichen (bestimmt nach ASTM D 4065 oder vergleichbaren nationalen Standards).
9D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)
9D001
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Technologie", die von Nummer 9A001 bis 9A119, 9B oder 9E003 erfasst wird.
9D002
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 9A001 bis 9A119 oder 9B erfasst wird.
9D003
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" von "volldigitalen Triebwerksregelungen" ("FADEC" = Full Authority Digital Electronic Engine Control) für Antriebssysteme, die von Nummer 9A erfasst werden, oder für Ausrüstung, die von Nummer 9B erfasst wird, wie folgt:
a) |
"Software" in digitalen elektronischen Reglern für Antriebssysteme, Luft- und Raumfahrtprüfeinrichtungen oder Prüfeinrichtungen für luftatmende Flugtriebwerke; |
b) |
fehlertolerante "Software", die in "FADEC"-Systemen für Antriebssysteme und zugehörige Prüfeinrichtungen verwendet wird. |
9D004
"Software" wie folgt:
a) |
"Software" für zwei- oder dreidimensionale viskose Strömung, die für die gezielte Modellierung der Triebwerkströmung nötig und mit Windkanal- oder Flugprüfdaten validiert ist; |
b) |
"Software" für die Prüfung von Gasturbinenflugtriebwerken, -baugruppen oder -bestandteilen, die besonders entwickelt ist, Daten in Echtzeit zu erfassen, zu verarbeiten und zu analysieren mit während des Prüfvorgangs selbsttätiger Regelung einschließlich dynamischer Einstellungen an Prüflingen oder Prüfbedingungen; |
c) |
"Software", besonders entwickelt für die Steuerung des Vorgangs beim Gießen mit gerichteter Erstarrung und mit monokristalliner Erstarrung; |
d) |
"Software" in der Form von "Quellcode", "Objektcode" oder Maschinencode, die für die "Verwendung" aktiver Ausgleichssysteme für die Spaltregelung von Laufschaufelspitzen nötig ist. Anmerkung: Unternummer 9D004d erfasst nicht "Software", die in von Anhang I nicht erfasster Ausrüstung integriert ist oder die für Wartungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Kalibrierung, Instandsetzung oder Aktualisierung des aktiven Spaltregelungssystems nötig ist. |
e) |
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" von "UAVs" und zugehörigen Systemen, Ausrüstung und Bestandteilen, die von Nummer 9A012 erfasst werden; |
f) |
"Software", besonders entwickelt für die Entwicklung von internen Kühlkanälen für Gasturbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder Deckbändern (tip shrouds); |
g) |
"Software" mit allen folgenden Eigenschaften:
|
9D101
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 9B105, 9B106, 9B116 oder 9B117.
9D103
"Software", besonders entwickelt für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen oder von Subsystemen, erfasst von Nummer 9A005, 9A007, 9A105, Unternummer 9A106c, Nummer 9A107, Unternummer 9A108c, Nummer 9A116 oder 9A119.
Anmerkung: Die von Nummer 9D103 erfasste "Software" bleibt erfasst, auch wenn sie mit der von Nummer 4A102 erfassten Hardwareausrüstung kombiniert wird.
9D104
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer bzw. Unternummer 9A001, 9A005, 9A006d, 9A006g, 9A007a, 9A008d, 9A009a, 9A010d, 9A011, 9A101, 9A102, 9A105, 9A106c, 9A106d, 9A107, 9A108c, 9A109, 9A111, 9A115a, 9A116d, 9A117 oder 9A118.
9D105
"Software", die das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem koordiniert, besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.
9E
Technologie
Anmerkung: Von Nummer 9E001 bis 9E003 erfasste "Entwicklungs"- oder "Herstellungs"-"Technologie" für Gasturbinentriebwerke bleibt erfasst, wenn sie als "Verwendungs"-"Technologie" für Instandsetzung, Modernisierung und Überholung verwendet wird. Von der Erfassung ausgenommen sind: technische Daten, Zeichnungen oder Dokumentation für Wartungstätigkeiten, die unmittelbar mit der Kalibrierung, dem Ausbau oder Austausch von beschädigten oder nichtbetriebsfähigen, am Einsatzstützpunkt ersetzbaren Teilen (LRU) verbunden sind, einschließlich des Austausches ganzer Triebwerke oder Triebwerkmodule.
9E001
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Software", die von Unternummer 9A001b, Nummer 9A004 bis 9A012, 9A350, 9B oder 9D erfasst wird.
9E002
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Unternummer 9A001b, Nummer 9A004 bis 9A011, 9A350 oder 9B erfasst wird.
Anmerkung: "Technologie" für die Instandsetzung von erfassten Strukturen, Laminaten, Werkstoffen oder Materialien: siehe Unternummer 1E002f.
9E003
"Technologie" wie folgt:
a) |
"Technologie", die "unverzichtbar" ist für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von einem der folgenden Gasturbinenbestandteile oder -systeme:
|
b) |
"Technologie", die "unverzichtbar" ist für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von:
|
c) |
"Technologie", die "unverzichtbar" ist für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Bestandteilen für Gasturbinentriebwerke unter Verwendung von "Laser"-, Wasserstrahl-, elektrochemischen oder funkenerosiven Bohrverfahren zur Herstellung von Löchern mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
d) |
"Technologie", die "unverzichtbar" ist für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Leistungsübertragungssystemen für Hubschrauber oder Schwenkrotor- oder Kippflügel-"Luftfahrzeuge"; |
e) |
"Technologie" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Dieselmotor-Antriebssystemen für Landfahrzeuge mit allen folgenden technischen Daten:
Technische Anmerkung: Das ’Boxvolumen’ in Unternummer 9E003e wird als das Produkt aus drei wie folgt gemessenen, aufeinander senkrecht stehenden Abmessungen definiert:
|
f) |
"Technologie", die "unverzichtbar" ist für die "Herstellung" von besonders entwickelten Bestandteilen für Hochleistungsdieselmotoren, wie folgt:
|
g) |
"Technologie", die "unverzichtbar" ist für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von ’Hochleistungsdieselmotoren’ mit Fest-, Gasphasen- oder Flüssigfilmschmierung (auch in Kombination) der Zylinderwand für den Betrieb bei Temperaturen größer als 723 K (450 °C), die an der Zylinderwand an der oberen Grenze des Wegs des obersten Kolbenringes gemessen werden. Technische Anmerkung: ’Hochleistungsdieselmotoren’ sind Dieselmotoren mit einem mittleren spezifischen Effektivdruck größer/gleich 1,8 MPa bei einer Drehzahl von 2 300 min–1, sofern die Nenndrehzahl mindestens 2 300 min–1 beträgt. |
9E101 |
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung, die von Nummer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111 oder 9A115 bis 9A119 erfasst wird. |
b) |
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von "UAV", die von Nummer 9A012 erfasst werden, oder von Ausrüstung, die von Nummer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111 oder 9A115 bis 9A119 erfasst wird. |
Technische Anmerkung:
’UAV’ im Sinne der Unternummer 9E101b bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
9E102
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen, der von Nummer 9A005 bis 9A011 erfassten Güter, der von Nummer 9A012 erfassten ’UAV’ oder der von Nummer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111, 9A115 bis 9A119, 9B105, 9B106, 9B115 bis 9B117, 9D101 oder 9D103 erfassten Güter.
Technische Anmerkung:
’UAV’ im Sinne der Nummer 9E102 bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
(1) Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (1997) ermitteln, sollten sich mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Benehmen setzen, in dem sie niedergelassen sind.
(2) Die in Klammern gesetzten Ziffern verweisen auf nachstehende Anmerkungen zu dieser Tabelle.
ANHANG II
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER GEMEINSCHAFT Nr. EU001
(gemäß Artikel 9 dieser Verordnung)
Ausstellende Behörde: Europäische Gemeinschaft
Teil 1
Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft folgende Güter:
Alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in einer Nummer des Anhangs I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, mit Ausnahme der nachstehend in Teil 2 des vorliegenden Anhangs aufgeführten Güter.
Teil 2
— |
|
Alle in Anhang IV aufgeführten Güter. |
— |
0C001 |
"Natürliches Uran" oder "abgereichertes Uran" oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat, sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält. |
— |
0C002 |
"Besonders spaltbares Material", das nicht in Anhang IV genannt ist. |
— |
0D001 |
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen. |
— |
0E001 |
"Technologie" entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen. |
— |
1A102 |
Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen. |
— |
1C351 |
Human- und tierpathogene Erreger sowie "Toxine". |
— |
1C352 |
Tierpathogene Erreger. |
— |
1C353 |
Genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen. |
— |
1C354 |
Pflanzenpathogene Erreger. |
— |
7E104 |
"Technologie" für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen. |
— |
9A009a |
Hybridraketenantriebssysteme mit einem Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs. |
— |
9A117 |
Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für "Flugkörper". |
Teil 3
Diese Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Gemeinschaft für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:
— |
Australien |
— |
Japan |
— |
Kanada |
— |
Neuseeland |
— |
Norwegen |
— |
Schweiz |
— |
Vereinigte Staaten von Amerika |
Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung dieser Genehmigung
1. |
Ausführer, die die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft (EU 001) verwenden, teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die erstmalige Verwendung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft spätestens 30 Tage nach dem Tag der ersten Ausfuhr mit. Die Ausführer geben außerdem im Einheitspapier an, dass sie die Genehmigung EU 001 verwenden, indem sie in Feld 44 die Angabe X002 eintragen. |
2. |
Die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft darf nicht verwendet werden, wenn
|
3. |
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, bestätigt. Die im ersten und zweiten Unterabsatz dieser Nummer genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden. |
ANHANG III a
(Musterformblatt für Einzel- oder Globalgenehmigungen für die Ausfuhr)
(gemäß Artikel 14 Absatz 1dieser Verordnung)
Die Mitgliedstaaten achten bei der Erteilung der Ausfuhrgenehmigungen darauf, dass auf dem ausgegebenen Formblatt klar erkennbar ist, um welche Art der Genehmigung es sich handelt (Einzel- oder Globalgenehmigung)
Diese Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Gültigkeitsdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
ANHANG III b
(Musterformblatt für für die Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten)
(gemäß Artikel 14 Absatz 1dieser Verordnung)
ANHANG III c
EINHEITLICHE ANGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG VON NATIONALEN ALLGEMEINEN AUSFUHRGENEHMIGUNGEN IN DEN NATIONALEN AMTSBLÄTTERN
(gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung)
1. |
Titel der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung |
2. |
Ausstellende Behörde |
3. |
Gültigkeit für die EG: Hier ist folgender Text zu verwenden: "Dies ist eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Diese Genehmigung ist nach Artikel 9 Absätze 2 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig." Gültigkeit: entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten |
4. |
Erfasste Güter. Folgende Einleitungsformel ist zu verwenden: "Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft folgende Güter:" |
5. |
Erfasste Bestimmungsziele. Folgende Einleitungsformel ist zu verwenden: "Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:" |
6. |
Voraussetzungen und Nebenbestimmungen |
ANHANG IV
(Liste gemäß Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung)
Die Einträge enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der betreffenden Güter und die zugehörigen Anmerkungen des Anhangs I (1). Lediglich Anhang I enthält die vollständige Beschreibung der Güter.
Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen über Massenprodukte des Anhangs I.
TEIL I
(Möglichkeit einer nationalen Allgemeingenehmigung für den innergemeinschaftlichen Handel)
Güter der Tarn(Stealth)-Technologie
1C001 |
Werkstoffe, besonders entwickelt zum Gebrauch als Absorptionsmittel für elektromagnetische Wellen oder eigenleitfähige Polymere. ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C101. |
1C101 |
Andere als die von Nummer 1C001 erfassten Werkstoffe und Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur, geeignet für "Flugkörper" und "Flugkörper"-Subsysteme oder von Nummer 9A012 erfasste "unbemannte Luftfahrzeuge". Anmerkung: Nummer 1C101 erfasst keine lediglich für zivile Anwendungen entwickelten/formulierten Materialien. Technische Anmerkung: ’Flugkörper’ im Sinne von Nummer 1C101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
1D103 |
"Software", besonders entwickelt für die Analyse zur Reduktion von Messgrößen, wie z. B. Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung oder Schallsignatur. |
1E101 |
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Waren oder "Software", erfasst von Nummer 1C101 oder 1D103. |
1E102 |
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von "Software", erfasst von Nummer 1D103. |
6B008 |
Impulsradarmesseinrichtungen zur Bestimmung des Rückstrahlquerschnitts mit einer Sendeimpulsbreite kleiner/gleich 100 ns und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 6B108. |
6B108 |
Messsysteme, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für "Flugkörper" und "Flugkörper"-Subsysteme. |
Güter der gemeinschaftlichen strategischen Überwachung
1A007 |
Ausrüstung und Vorrichtungen, besonders konstruiert um Ladungen und Vorrichtungen, die energetische Materialien enthalten, elektrisch zu zünden, wie folgt: ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL, NUMMERN 3A229 UND 3A232.
Anmerkung: Unternummer 1A007b erfasst keine Detonatoren, die nur Intitialsprengstoffe, wie zum Beispiel Bleiazid, verwenden. |
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1C239 |
Sprengstoffe, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,8 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew.-% enthalten. |
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1E201 |
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Waren, erfasst von Nummer 1C239. |
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3A229 |
Zündvorrichtungen und gleichwertige Hochstrom-Impulsgeneratoren wie folgt … ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL. |
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3A232 |
Mehrfachzündersysteme soweit nicht erfasst von obiger Nummer 1A007, wie folgt … ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL. |
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3E201 |
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 3A229 oder 3A232. |
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6A001 |
Akustik, beschränkt auf Folgendes: |
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6A001a1b |
Objekterfassungs- oder Lokalisierungssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:
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6A001a2a2 |
Hydrofone (Wandler) … mit … |
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6A001a2a3 |
Hydrofone (Wandler) … mit … |
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6A001a2a6 |
Hydrofone (Wandler) … konstruiert für … |
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6A001a2b |
Akustische Schlepp-Hydrofonanordnungen … |
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6A001a2c |
Datenverarbeitungsausrüstung, besonders konstruiert für Echtzeitanwendungen mit akustischen Schlepp-Hydrofonanordnungen, mit "anwenderzugänglicher Programmierbarkeit" und Verarbeitung und Korrelation im Zeit- oder Frequenzbereich einschließlich Spektralanalyse, digitaler Filterung und Strahlformung unter Verwendung der schnellen Fourier-Transformation (FFT) oder anderer Transformationen oder Verfahren. |
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6A001a2e |
Flachwasser-Messkabelsysteme (bottom or bay cable systems) mit einer der folgenden Eigenschaften:
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6A001a2f |
Daten-Verarbeitungsausrüstung, besonders konstruiert für Echtzeitanwendungen mit Flachwasser-Messkabelsystemen, mit "anwenderzugänglicher Programmierbarkeit" und Verarbeitung und Korrelation im Zeit- oder Frequenzbereich einschließlich Spektralanalyse, digitaler Filterung und Strahlformung unter Verwendung der schnellen Fourier-Transformation (FFT) oder anderer Transformationen oder Verfahren. |
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6D003a |
"Software" für die "Echtzeitverarbeitung" akustischer Daten. |
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8A002o3 |
Geräuschminderungssysteme, konstruiert für den Einsatz auf Schiffen größer/gleich 1 000 Tonnen Wasserverdrängung, wie folgt:
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8E002a |
"Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung", Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung (re-machining) von Propellern, besonders konstruiert für die Geräuschminderung unter Wasser. |
Güter der gemeinschaftlichen strategischen Überwachung — Kryptotechnik — Kategorie 5 Teil 2
5A002a2 |
Geräte, entwickelt oder geändert zur Ausführung kryptoanalytischer Funktionen. |
5D002c1 |
Nur "Software", die die Eigenschaften der von Unternummer 5A002a2 erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert. |
5E002 |
Nur "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Einrichtungen oder "Software", die von den obigen Nummern 5A002a2 oder 5D002c1 erfasst werden. |
Güter der MCTR-Technologie
7A117 |
"Steuerungssysteme", geeignet für Flugkörper, mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der Reichweite (z. B. ein "CEP-Wert" kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km), ausgenommen "Steuerungssysteme" für Flugkörper mit einer Reichweite unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge. |
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7B001 |
Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von obiger Nummer 7A117 erfasste Ausrüstung. Anmerkung: Nummer 7B001 erfasst nicht Ausrüstung für Wartung und Inspektion der Instandhaltungsstufe I oder der Instandhaltungsstufe II. |
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7B003 |
Einrichtungen, besonders konstruiert für die "Herstellung" der von obiger Nummer 7A117 erfassten Ausrüstung. |
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7B103 |
"Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für von obiger Nummer 7A117 erfasste Ausrüstung. |
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7D101 |
"Software", besonders entwickelt für die "Verwendung" der von obigen Nummern 7B003 oder 7B103 erfassten Ausrüstung. |
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7E001 |
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Software", die von obigen Nummern 7A117, 7B003, 7B103 oder 7D101 erfasst wird. |
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7E002 |
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von obigen Nummern 7A117, 7B003 oder 7B103 erfasst wird. |
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7E101 |
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", die von obigen Nummern 7A117, 7B003, 7B103 oder 7D101 erfasst sind. |
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9A004 |
Trägerraketen für "Raumfahrzeuge", geeignet für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km. ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A104. Anmerkung 1: Nummer 9A004 erfasst nicht Nutzlasten. |
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9A005 |
Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, die eines der von Nummer 9A006 erfassten Systeme oder Bestandteile enthalten, geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104. ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 9A105 UND 9A119. |
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9A007a |
Feststoffraketenantriebssysteme, geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104, mit einer der folgenden Eigenschaften: ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.
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9A008d |
Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme: ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A108c.
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9A104 |
Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km. ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A004. |
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9A105a |
Flüssigkeitsraketentriebwerke wie folgt: ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.
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9A106c |
Systeme oder Bestandteile, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, geeignet für "Flugkörper", wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketen-Antriebssysteme:
Technische Anmerkung: Unternummer 9A106c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:
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9A108c |
Bestandteile, die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, geeignet für "Flugkörper", wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:
Technische Anmerkung: Unternummer 9A108c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:
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9A116 |
Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für "Flugkörper", sowie dafür konstruierte oder abgeänderte Ausrüstung wie folgt, ausgenommen Wiedereintrittsfahrzeuge für Nicht-Waffen-Nutzlast:
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9A119 |
Einzelne Raketenstufen, die nicht von obigen Nummern 9A005 oder 9A007a erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge, die für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km geeignet sind. |
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9B115 |
Besonders konstruierte "Herstellungsausrüstung" für die von obigen Nummern 9A005, 9A007a, 9A008d, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116 oder 9A119 erfassten Systeme, Subsysteme oder Bestandteile. |
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9B116 |
Besonders konstruierte "Herstellungsanlagen" für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von obigen Nummern 9A005, 9A007a, 9A008d, 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116 oder 9A119 erfasste Systeme, Subsysteme oder Bestandteile. |
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9D101 |
"Software", besonders entwickelt für die "Verwendung" von Ausrüstung erfasst von obiger Nummer 9B116. |
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9E001 |
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Software", die von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9B115, 9B116 oder 9D101 erfasst wird. |
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9E002 |
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9B115 oder 9B116 erfasst wird. Anmerkung: "Technologie" für die Instandsetzung von erfassten Strukturen, Laminaten oder Werkstoffen: Siehe Unternummer 1E002f. |
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9E101 |
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Ausrüstung, die von obigen Nummern 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116 oder 9A119 erfasst wird. |
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9E102 |
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" der von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116, 9A119, 9B115, 9B116 oder 9D101 erfassten Trägerraketen. |
Ausnahmen:
Anhang IV erfasst nicht die folgenden Güter der MTCR-Technologie:
1. |
Güter, die aufgrund von vertraglich geregelten Bestellungen der Europäischen Weltraumorganisation verbracht werden oder von der Europäischen Weltraumorganisation zur Wahrnehmung ihrer offiziellen Aufgaben verbracht werden. |
2. |
Güter, die aufgrund von vertraglich geregelten Bestellungen einer nationalen Weltraumorganisation eines Mitgliedstaats verbracht werden oder von dieser Organisation zur Wahrnehmung ihrer offiziellen Aufgaben verbracht werden. |
3. |
Güter, die aufgrund von vertraglich geregelten Bestellungen im Zusammenhang mit einem Entwicklungs- und Herstellungsprogramm der Gemeinschaft zum Starten von Satelliten, das von zwei oder mehr europäischen Regierungen unterzeichnet wurde, verbracht werden. |
4. |
Güter, die zu einem staatlich kontrollierten Satellitenstartplatz im Gebiet eines Mitgliedstaats verbracht werden, es sei denn, dieser Mitgliedstaat kontrolliert diese Verbringung im Rahmen dieser Verordnung. |
TEIL II
(keine Möglichkeit einer nationalen Allgemeingenehmigung für den innergemeinschaftlichen Handel)
Güter des Chemiewaffenübereinkommens
1C351d4 |
Ricin; |
1C351d5 |
Saxitoxin. |
Güter der NSG-Technologie
Die gesamte Kategorie 0 des Anhangs I ist in Anhang IV einbezogen, mit folgenden Maßgaben:
— |
0C001: Diese Nummer ist nicht in Anhang IV einbezogen. |
— |
0C002: Die Nummer 0C002 ist nicht in Anhang IV einbezogen, mit Ausnahme des folgenden besonderen spaltbaren Materials:
|
— |
0D001: Die Nummer 0D001 (Software) ist im Anhang IV einbezogen, außer wenn sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen. |
— |
0E001: Die Nummer 0E001 (Technologie) ist im Anhang IV einbezogen, außer wenn sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen. |
Anmerkung: Bei den Nummern 0C003 und 0C004 nur zur "Verwendung" in einem "Kernreaktor" (innerhalb von Unternummer 0A001a).
1B226 |
Separatoren zur elektromagnetischen Isotopentrennung, konstruiert für den Betrieb mit einer oder mehreren Ionenquellen, die einen Gesamtstrahlstrom von größer/gleich 50 mA liefern können, oder die mit solchen Ionenquellen ausgestattet sind. Anmerkung: Nummer 1B226 schließt Separatoren ein:
|
||||||||||||||||
1C012 |
Materialien, wie folgt: Technische Anmerkung: Diese Materialien werden typischerweise für nukleare Wärmequellen verwendet.
|
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1B231 |
Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen und Ausrüstung hierfür, wie folgt:
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||||||||||||||||
1B233 |
Anlagen oder Einrichtungen für die Lithium-Isotopentrennung und Ausrüstung hierfür, wie folgt:
|
||||||||||||||||
1C233 |
Lithium, angereichert mit dem Lithium-6(6Li)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, und Erzeugnisse oder Geräte, die angereichertes Lithium enthalten, wie folgt: elementares Lithium, Legierungen, Verbindungen, lithiumhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten. Anmerkung: Nummer 1C233 erfasst nicht Thermolumineszenz-Dosimeter. Technische Anmerkung: Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Lithium-6 beträgt etwa 6,5 Gew.-% (7,5 Atom-%). |
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1C235 |
Tritium, Tritiumverbindungen, Mischungen mit einem Verhältnis der Anzahl der Tritiumatome zur Anzahl der Wasserstoffatome größer als 1: 1 000 und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten. Anmerkung: Nummer 1C235 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte mit weniger als 1,48 × 103 GBq (40 Ci) Tritium. |
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1E001 |
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Ausrüstung oder Werkstoffen, die von Unternummer 1C012b erfasst werden. |
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1E201 |
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Waren, erfasst von Nummer 1B226, 1B231, 1B233, 1C233 oder 1C235. |
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3A228 |
Schaltelemente wie folgt:
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3A231 |
Neutronengeneratorsysteme einschließlich Neutronengeneratorröhren mit allen folgenden Eigenschaften:
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3E201 |
"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 3A228a, 3A228b oder 3A231. |
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6A203 |
Kameras und Bestandteile, die nicht von Nummer 6A003 erfasst werden, wie folgt:
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6A225 |
Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten größer als 1 km/s in Zeitintervallen kleiner als 10 μs. Anmerkung: Nummer 6A225 schließt Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten ein, wie z. B. VISARs (Velocity interferometer systems for any reflector) und DLIs (Doppler Laser Interferometer). |
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6A226 |
Drucksensoren wie folgt:
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(1) Abweichungen (Formulierung oder Geltungsbereich) zwischen den Anhängen I und IV sind durch Fettdruck in Kursivschrift kenntlich gemacht.
ANHANG V
Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates |
|
Verordnung (EG) Nr. 2889/2000 des Rates |
|
Verordnung (EG) Nr. 458/2001 des Rates |
|
Verordnung (EG) Nr. 2432/2001 des Rates |
|
Verordnung (EG) Nr. 880/2002 des Rates |
|
Verordnung (EG) Nr. 149/2003 des Rates |
|
Verordnung (EG) Nr. 1504/2004 des Rates |
|
Verordnung (EG) Nr. 394/2006 des Rates |
|
Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 des Rates |
|
Verordnung (EG) Nr. 1167/2008 des Rates |
ANHANG VI
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 |
Diese Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2, Einleitung |
Artikel 2, Einleitung |
Artikel 2 Buchstabe a |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Buchstabe b, Einleitung |
Artikel 2 Absatz 2, Einleitung |
Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i |
Artikel 2 Absatz 2 Ziffer i |
Artikel 2 Buchstabe b Ziffer ii |
Artikel 2 Absatz 2 Ziffer ii |
Artikel 2 Buchstabe b Ziffer iii |
Artikel 2 Absatz 2 Ziffer iii |
— |
Artikel 2 Absatz 2 Ziffer iv |
Artikel 2 Buchstabe c Ziffer i |
Artikel 2 Absatz 3 Ziffer i |
Artikel 2 Buchstabe c Ziffer ii |
Artikel 2 Absatz 3 Ziffer ii |
Artikel 2 Buchstabe d |
Artikel 2 Absatz 4 |
— |
Artikel 2 Absätze 5 bis 13 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 7 |
Artikel 3 Absatz 4 |
— |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 8 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a |
— |
Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b |
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c |
Artikel 6 Absatz 5 |
Artikel 9 Absatz 5 |
Artikel 6 Absatz 6 |
Artikel 9 Absatz 6, |
Artikel 7 |
Artikel 11 |
Artikel 8 |
Artikel 12 Absatz 1 |
— |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 1 |
— |
Artikel 13 Absatz 2 |
— |
Artikel 13 Absatz 3 |
— |
Artikel 13 Absatz 4 |
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 5 |
— |
Artikel 13 Absatz 6 |
— |
Artikel 13 Absatz 7 |
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b |
Artikel 11 |
Artikel 15 Absätze 1 und 2 |
Artikel 12 |
Artikel 16 |
Artikel 13 |
Artikel 17 |
Artikel 14 |
Artikel 18 |
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 19 Absatz 2 |
Artikel 15 Absatz 3 |
Artikel 19 Absatz 3 |
— |
Artikel 19 Absätze 4 bis 6 |
Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 20 Absatz 1 |
— |
Artikel 20 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 2 |
Artikel 20 Absatz 3 |
Artikel 17 |
Artikel 21 |
Artikel 18 |
Artikel 23 |
Artikel 19 |
Artikel 24 |
Artikel 20 |
Artikel 25 |
Artikel 21 |
Artikel 22 |
Artikel 22 |
Artikel 26 |
Artikel 23 |
Artikel 27 |
Artikel 24 |
Artikel 28 |
Anhang I |
Anhang I |
Anhang II Teil 1 |
Anhang II Teil 1 |
Anhang II Teil 2 |
Anhang II Teil 2 |
Anhang II Teil 3 Nummern 1, 2 und 3 |
Anhang II Teil 3 Nummer 2 |
Anhang II Teil 3 Nummer 4 |
Anhang II Teil 3 Nummer 1 und 3 |
Anhang III a |
Anhang III a |
Anhang III b |
Anhang III b |
— |
Anhang III c |
Anhang IV |
Anhang IV |
— |
Anhang V |
— |
Anhang VI |