ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.250.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 250

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
24. September 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 837/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 838/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte ( 1 )

5

 

 

Verordnung (EU) Nr. 839/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

 

Verordnung (EU) Nr. 840/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch

14

 

 

Verordnung (EU) Nr. 841/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch

18

 

 

Verordnung (EU) Nr. 842/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

20

 

 

Verordnung (EU) Nr. 843/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 7. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 447/2010

22

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/569/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 23. Juni 2010 über die von Frankreich gewährten steuerlichen Beihilfen für den Fonds de prévention des aléas de pêche et aux entreprises de pêche (Fonds für die Prävention von Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Fischereisektors) (staatliche Beihilfe C 24/08, ex NN 38/2007) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3938)  ( 1 )

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 837/2010 DER KOMMISSION

vom 23. September 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

nach Anhörung der betroffenen Staaten,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Kommission hat von Liberia eine Antwort auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen dieser Staat um schriftliche Bestätigung gebeten wurde, dass bestimmte Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht nach Artikel 36 der besagten Verordnung verboten ist, aus der Europäischen Union zur Verwertung in den betreffenden Staat ausgeführt werden dürfen, und um Angabe, welches Kontrollverfahren von ihm gegebenenfalls angewandt würde. Die Kommission erhielt auch weitere Informationen bezüglich Andorra, China, Indien und Kroatien. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 (2) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6.


ANHANG

1.

Die Eintragung für Andorra erhält folgende Fassung:

Andorra

(a)

(b)

(c)

(d)

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle“

 

 

2.

Die Eintragung für China erhält folgende Fassung:

China

(a)

(b)

(c)

(d)

unter B1010:

Edelmetalle (außer Gold, Platin)

Molybdänschrott

Kobaltschrott

Manganschrott

Indiumschrott

Thoriumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

Chromschrott

 

 

unter B1010:

Edelmetalle (Gold, Platin)

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Nickelschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Wolframschrott

Tantalschrott

Magnesiumschrott

Bismutschrott

Titanschrott

Zirconiumschrott

Germaniumschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

B1020—B1040

 

 

 

 

 

 

B1050

B1060

 

 

 

 

 

 

B1070

B1080—B1100

 

 

 

 

 

 

B1115

unter B1120: alle übrigen Abfälle

 

 

unter B1120: Übergangsmetalle nur, wenn sie > als 10 % V2O5 enthalten, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A

B1130—B1200

 

 

 

 

 

 

B1210

B1220

 

 

 

 

 

 

B1230

B1240

 

 

 

 

 

 

B1250

unter B2010: alle übrigen Abfälle

 

 

unter B2010: Glimmerabfall

B2020

 

 

 

unter B2030: alle übrigen Abfälle

 

 

unter B2030: nur Wolframcarbidschrott

B2040

 

 

 

B2060—B2130

 

 

 

unter B3010: ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgender Stoffe:

Harnstoff-Formaldehyd-Harze

Melamin-Formaldehyd-Harze

Epoxidharze

Alkydharze

 

 

unter B3010 — alle anderen thermoplastischen Abfälle

 

 

 

B3020

unter B3030 — alle übrigen Abfälle

 

 

unter B3030:

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

B3035

 

 

 

unter B3040 — alle übrigen Abfälle

 

 

unter B3040: nur nichtvulkanisierter Kautschuk

 

 

 

B3050

B3060—B3070

 

 

 

unter B3080 — alle übrigen Abfälle

 

 

unter B3080: nur nichtvulkanisierter Kautschuk

B3090—B4030

 

 

 

unter GB040 — alle übrigen Abfälle

 

 

unter GB040 — nur Konverterschlacke der Kupferverhüttung mit > als 10 % Kupfer

 

 

 

GC010

unter GC020 — alle übrigen Abfälle

 

 

unter GC020 — nur Altkabel und Drähte, Schrott von Elektromotoren

 

 

 

GC030

GC050—GG040

 

 

 

 

 

 

GH013

GN010—GN030“

 

 

 

3.

Die Eintragung für Kroatien erhält folgende Fassung:

Kroatien

(a)

(b)

(c)

(d)

 

 

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle“

4.

Die Eintragung für Indien erhält folgende Fassung:

Indien

(a)

(b)

(c)

(d)

 

 

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle“

5.

Im Anschluss an die Eintragung für Libanon wird folgende Eintragung eingefügt:

Liberia

(a)

(b)

(c)

(d)

 

 

 

B3020“


24.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 838/2010 DER KOMMISSION

vom 23. September 2010

zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (1), insbesondere auf den ersten Satz von Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 774/2010 der Kommission vom 2. September 2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte (2) der Kommission werden ein Mechanismus für den Ausgleich der Kosten der Übertragungsnetzbetreiber für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse und ein gemeinsamer Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte festgelegt. Diese Verordnung gilt jedoch nur bis zum 2. März 2011.

(2)

Um die Kontinuität der Durchführung des Ausgleichsmechanismus für Übertragungsnetzbetreiber zu gewährleisten, sollten neue, in Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 genannte Leitlinien erlassen werden, die den durch jene Verordnung geschaffenen institutionellen Rahmen widerspiegeln. Insbesondere sollte die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geschaffene Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für die Überwachung der Implementierung des Ausgleichsmechanismus für Übertragungsnetzbetreiber verantwortlich sein.

(3)

Verbindliche Leitlinien für die Schaffung eines Ausgleichsmechanismus für Übertragungsnetzbetreiber sollten eine stabile Grundlage für die Anwendung dieses Ausgleichsmechanismus und für einen fairen Ausgleich der Kosten bilden, die Übertragungsnetzbetreibern infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstehen.

(4)

Übertragungsnetzbetreiber in Drittländern oder in Gebieten, die mit der Union Vereinbarungen über die Übernahme und Anwendung von EU-Recht im Elektrizitätsbereich geschlossen haben, sollten berechtigt sein, an dem Ausgleichsmechanismus für Übertragungsnetzbetreiber auf der gleichen Grundlage wie Übertragungsnetzbetreiber in den Mitgliedstaaten teilzunehmen.

(5)

Es ist zweckmäßig zuzulassen, dass Übertragungsnetzbetreiber in Drittländern, die mit der Union keine Vereinbarung über die Übernahme und Anwendung von EU-Recht im Elektrizitätsbereich geschlossen haben, mit den Übertragungsnetzbetreibern in den Mitgliedstaaten multilaterale Vereinbarungen treffen, die es allen Parteien ermöglichen, für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse einen fairen und gerechten Ausgleich zu erhalten.

(6)

Übertragungsnetzbetreiber sollten einen Ausgleich für Energieverluste infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse erhalten. Grundlage des Ausgleichs sollte eine Schätzung der Verluste sein, die ohne Stromtransite entstanden wären.

(7)

Zum Zwecke des Ausgleichs der Kosten, die Übertragungsnetzbetreibern durch die Bereitstellung der Infrastruktur für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstehen, sollte ein Fonds eingerichtet werden. Die finanzielle Ausstattung dieses Fonds sollte auf der Grundlage einer EU-weiten Bewertung der durch die Bereitstellung der Infrastruktur für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse langfristig anfallenden durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (LRAIC) festgelegt werden.

(8)

Die EU-weite Bewertung der Übertragungsinfrastruktur in Verbindung mit der Erleichterung grenzüberschreitender Stromflüsse sollte von der Agentur als der Stelle durchgeführt werden, die für die Koordinierung der Tätigkeiten der mit einer ähnlichen Aufgabe auf nationaler Ebene betrauten Regulierungsbehörden zuständig ist.

(9)

Für Übertragungsnetzbetreiber in Drittländern sollten die Kosten für die Nutzung des Übertragungsnetzes der Union genauso hoch sein wie für Übertragungsnetzbetreiber in Mitgliedstaaten.

(10)

Unterschiede bei den von den Stromerzeugern für den Zugang zum Übertragungsnetz zu entrichtenden Entgelten sollten nicht den Binnenmarkt unterminieren. Die durchschnittlichen Netzzugangsentgelte in den Mitgliedstaaten sollten innerhalb bestimmter Grenzen gehalten werden, damit die Vorteile der Harmonisierung zum Tragen kommen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Übertragungsnetzbetreiber erhalten für die infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse über ihre Netze entstehenden Kosten einen Ausgleich auf der Grundlage der in Teil A des Anhangs festgelegten Leitlinien.

Artikel 2

Die von Netzbetreibern für den Zugang zum Übertragungsnetz erhobenen Entgelte werden in Einklang mit den Leitlinien in Teil B festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. März 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 233 vom 3.9.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.


ANHANG

TEIL A

Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus für Übertragungsnetzbetreiber

1.   Allgemeine Bestimmungen

1.1.

Der Ausgleichsmechanismus für Übertragungsnetzbetreiber („Inter Transmission System Operator Compensation“, ITC) soll einen Ausgleich der Kosten für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse, einschließlich Gewährung des grenzüberschreitenden Zugangs zum Verbundnetz, leisten.

1.2.

Der nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gegründete Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-Strom) richtet einen Ausgleichsfonds (ITC-Fonds) ein, dessen Zweck es ist, Übertragungsnetzbetreiber für die Kosten zu entschädigen, die ihnen infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstehen.

Der ITC-Fonds leistet einen Ausgleich

1.

für die Kosten der in nationalen Übertragungsnetzen infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstandenen Verluste

und

2.

für die Kosten der Bereitstellung der Infrastruktur zur Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse.

1.3.

Die Höhe der Beiträge zum ITC-Fonds wird gemäß Punkt 6 und Punkt 7 berechnet.

Die Höhe der Zahlungen aus dem ITC-Fonds wird gemäß Punkt 4 und Punkt 5 berechnet.

Es obliegt dem Verbund ENTSO-Strom, die Modalitäten der Einziehung und Auszahlung sämtlicher Beträge im Zusammenhang mit dem ITC-Fonds sowie den Zeitplan für die Zahlungen festzulegen. Alle Einzahlungen in den Fonds und Auszahlungen aus dem Fonds erfolgen so bald wie möglich und spätestens binnen sechs Monaten nach Ablauf des Zeitraums, auf den sie sich beziehen.

1.4.

Die Agentur überwacht die Implementierung des ITC-Mechanismus und berichtet der Kommission alljährlich über die Implementierung des ITC-Mechanismus und die Verwaltung des ITC-Fonds.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe arbeitet der Verbund ENTSO-Strom mit der Kommission und mit der Agentur zusammen und liefert der Agentur alle hierfür erforderlichen Informationen.

Die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber liefern dem Verbund ENTSO-Strom und der Agentur alle für die Implementierung des ITC-Mechanismus erforderlichen Informationen.

1.5.

Bis zur Gründung des Verbunds ENTSO-Strom arbeiten die Übertragungsnetzbetreiber untereinander zusammen, um die Aufgaben wahrzunehmen, die dem Verbund ENTSO-Strom im Zusammenhang mit dem ITC-Mechanismus zugewiesen wurden.

1.6.

Der Stromtransit wird — in der Regel auf Stundenbasis — auf der Grundlage des niedrigeren der absoluten Werte des Stromimports und des Stromexports über Verbindungsleitungen zwischen nationalen Stromnetzen berechnet.

Bei der Berechnung des Stromtransits werden die Menge der Importe und die Menge der Exporte auf jeder Verbindungsleitung zwischen nationalen Übertragungsnetzen proportional zum Anteil derjenigen Kapazitäten gemindert, deren Zuweisung auf eine Weise erfolgt ist, die nicht mit Punkt 2 der Leitlinien für das Engpassmanagement im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 vereinbar ist.

Unbeschadet der Bestimmungen des zweiten Unterabsatzes dieses Punkts sind Stromimporte und -exporte über Verbindungsleitungen zu Drittländern, die den Bestimmungen von Punkt 7.1 unterliegen, bei der Berechnung des Stromtransits zu berücksichtigen.

1.7.

Für die Zwecke dieses Teils des Anhangs ist unter „Nettofluss“ der absolute Wert der Differenz zwischen dem Gesamtstromexport aus einem bestimmten nationalen Übertragungsnetz in Länder, deren Übertragungsnetzbetreiber am ITC-Mechanismus teilnehmen, und dem Gesamtstromimport aus Ländern, deren Übertragungsnetzbetreiber am ITC-Mechanismus teilnehmen, in dieses Übertragungsnetz zu verstehen.

Bei am ITC-Mechanismus teilnehmenden Parteien, die eine gemeinsame Grenze mit mindestens einem Drittland haben, das den Bestimmungen von Punkt 7.1 unterliegt, wird die Methode zur Berechnung des Nettoflusses wie folgt angepasst:

1.

Übersteigt das Gesamtvolumen der Stromexporte in Länder, deren Übertragungsnetzbetreiber am ITC-Mechanismus teilnehmen, das Gesamtvolumen der Stromimporte aus Ländern, deren Übertragungsnetzbetreiber am ITC-Mechanismus teilnehmen, wird der Nettofluss um den niedrigeren der beiden folgenden Werte gemindert:

a)

Nettoimporte aus den betreffenden Drittländern;

b)

Nettoexporte in Länder, deren Übertragungsnetzbetreiber am ITC-Mechanismus teilnimmt.

2.

Übersteigt das Gesamtvolumen der Stromimporte aus Ländern, die am ITC-Mechanismus teilnehmen, das Gesamtvolumen der Stromexporte in Länder, die am ITC-Mechanismus teilnehmen, wird der Nettofluss um den niedrigeren der beiden folgenden Werte gemindert:

a)

Nettoexporte in die betreffenden Drittländer;

b)

Nettoimporte aus Ländern, deren Übertragungsnetzbetreiber am ITC-Mechanismus teilnimmt.

1.8.

Für die Zwecke dieses Anhangs ist unter „Last“ die gesamte Strommenge zu verstehen, die das nationale Übertragungsnetz verlässt und weitergeleitet wird an angeschlossene Verteilernetze, an angeschlossene Endverbraucher oder an Stromerzeuger für den Einsatz bei der Stromerzeugung.

2.   Teilnahme am ITC-Mechanismus

2.1.

Jede Regulierungsbehörde stellt sicher, dass die Übertragungsnetzbetreiber in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich am ITC-Mechanismus teilnehmen und dass in den von den Übertragungsnetzbetreibern erhobenen Netzzugangsentgelten keine zusätzlichen Entgelte für die Durchleitung von Stromflüssen enthalten sind.

2.2.

Übertragungsnetzbetreiber aus Drittländern, die mit der Union Vereinbarungen über die Übernahme und Anwendung von EU-Recht im Elektrizitätsbereich geschlossen haben, sind berechtigt, am ITC-Mechanismus teilzunehmen.

Zur Teilnahme am ITC-Mechanismus sind insbesondere diejenigen Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die in den in Artikel 9 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (1) genannten Gebieten tätig sind.

Alle Übertragungsnetzbetreiber in am ITC-Mechanismus teilnehmenden Drittländern werden in gleicher Weise behandelt wie Übertragungsnetzbetreiber in den Mitgliedstaaten.

3.   Multilaterale Vereinbarungen

3.1.

Der Verbund ENTSO-Strom erleichtert den Abschluss multilateraler Vereinbarungen über den Ausgleich der Kosten für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse zwischen Übertragungsnetzbetreibern, die am ITC-Mechanismus teilnehmen, und Übertragungsnetzbetreibern in Drittländern, die keine Vereinbarung mit der Union über die Übernahme und Anwendung von EU-Recht im Elektrizitätsbereich geschlossen haben, jedoch am 16. Dezember 2009 die freiwillige Vereinbarung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern über den Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern unterzeichnet haben.

3.2.

Zweck solcher multilateraler Vereinbarungen ist es, sicherzustellen, dass Übertragungsnetzbetreiber in Drittländern in gleicher Weise behandelt werden wie Übertragungsnetzbetreiber in Ländern, die am ITC-Mechanismus teilnehmen.

3.3.

Erforderlichenfalls können derartige multilaterale Vereinbarungen empfehlen, den Gesamtausgleich in geeigneter Weise anzupassen, um die Bereitstellung der Infrastruktur für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse gemäß Punkt 5 zu berücksichtigen. Eine solche Anpassung bedarf der Zustimmung der Kommission, wobei die Stellungnahme der Agentur berücksichtigt wird.

3.4.

Übertragungsnetzbetreiber in Drittländern dürfen keine günstigere Behandlung erfahren als Übertragungsnetzbetreiber, die am ITC-Mechanismus teilnehmen.

3.5.

Alle entsprechenden multilateralen Vereinbarungen sind vom Verbund ENTSO-Strom der Kommission vorzulegen, damit diese sich dazu äußern kann, ob die Fortführung der betreffenden multilateralen Vereinbarung der Vollendung und dem Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und dem grenzüberschreitenden Handel förderlich ist. Die Kommission geht in ihrer Stellungnahme insbesondere auf folgende Aspekte ein:

1.

auf die Frage, ob die Vereinbarung sich ausschließlich auf den Ausgleich der infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstehenden Kosten zwischen Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) bezieht;

2.

auf die Frage, ob die unter Punkt 3.2 und Punkt 3.4 genannten Anforderungen erfüllt sind.

3.6.

Im Zuge der Ausarbeitung ihrer Stellungnahme gemäß Punkt 3.5 konsultiert die Kommission alle Mitgliedstaaten, wobei sie insbesondere den Standpunkten derjenigen Mitgliedstaaten Rechnung trägt, die eine gemeinsame Grenze mit dem betreffenden Drittland haben.

Im Zuge der Ausarbeitung ihrer Stellungnahme kann die Kommission die Agentur konsultieren.

4.   Ausgleich für Verluste

4.1.

Der Ausgleich für Verluste in den nationalen Übertragungsnetzen infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse wird getrennt von dem Ausgleich für die Kosten berechnet, die durch die Bereitstellung der Infrastruktur zur Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse verursacht werden.

4.2.

Die Höhe der Verluste in einem nationalen Übertragungsnetz wird ermittelt durch die Berechnung der Differenz zwischen

1.

der Höhe der tatsächlichen Verluste in dem Übertragungsnetz im relevanten Zeitraum

und

2.

der geschätzten Höhe der Verluste in dem Übertragungsnetz, die ohne Stromtransite im relevanten Zeitraum zu verzeichnen gewesen wären.

4.3.

Die Durchführung der Berechnungen gemäß Punkt 4.2 obliegt dem Verbund ENTSO-Strom, der diese Berechnungen und die Berechnungsmethode in geeigneter Form veröffentlicht. Die Berechnungen können auf der Grundlage von Schätzungen für unterschiedliche Zeitpunkte innerhalb des relevanten Zeitraums vorgenommen werden.

4.4.

Die Höhe der Verluste eines nationalen Übertragungsnetzes infolge grenzüberschreitender Stromflüsse wird auf derselben Grundlage berechnet, wie sie von der Regulierungsbehörde für die Berechnung der Gesamtheit der Verluste in den nationalen Übertragungsnetzen festgelegt wurde. Die Agentur prüft die Kriterien für die Bewertung der Verluste auf nationaler Ebene, wobei sie insbesondere darauf achtet, dass die Verluste auf faire und nicht diskriminierende Weise bewertet werden.

Hat die zuständige Regulierungsbehörde keine Grundlage für die Berechnung der Verluste in einem bestimmten Zeitraum definiert, in dem der ITC-Mechanismus Anwendung findet, wird die Höhe der Verluste für die Zwecke des ITC-Mechanismus vom Verbund ENTSO-Strom geschätzt.

5.   Ausgleich für die Bereitstellung der Infrastruktur zur Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse

5.1.

Nach einem von der Agentur in Einklang mit Punkt 5.3 erstellten Vorschlag legt die Kommission die Höhe des jährlichen Ausgleichsbetrags für grenzüberschreitende Infrastrukturen fest. Der betreffende Betrag wird zwischen den für die nationalen Übertragungsnetze verantwortlichen ÜNB aufgeteilt als Ausgleich für die Kosten, die ihnen durch die Bereitstellung der Infrastruktur zur Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstanden sind. Ist die Kommission mit dem Vorschlag der Agentur nicht einverstanden, ersucht sie die Agentur um eine zweite Stellungnahme.

5.2.

Der jährliche Ausgleichsbetrag für grenzüberschreitende Infrastrukturen wird unter den für die nationalen Übertragungsnetze verantwortlichen Betreibern aufgeteilt im Verhältnis

1.

zum „Transitfaktor“, d.h. dem Anteil der Transite durch das betreffende nationale Übertragungsnetz an der Gesamtheit der Transite durch sämtliche nationalen Übertragungsnetze;

2.

zum „Lastfaktor“, d.h. dem Quadrat der Stromtransite als Anteil an der Netzlast plus Transiten durch das betreffende nationale Übertragungsnetz im Verhältnis zum Quadrat der Stromtransite als Anteil an der Netzlast plus Transiten durch sämtliche nationalen Übertragungsnetze.

Der Transitfaktor wird mit 75 % gewichtet, der Lastfaktor mit 25 %.

5.3.

Die Agentur erstellt den in Punkt 5.1 genannten Vorschlag für den jährlichen Ausgleichsbetrag für grenzüberschreitende Infrastrukturen auf der Grundlage einer EU-weiten Bewertung der für die Förderung grenzüberschreitender Stromflüsse benötigten Übertragungsinfrastruktur. Die Agentur bemüht sich nach Kräften, innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung eine Bewertung durchzuführen. Der Verbund ENTSO-Strom leistet der Agentur jede erdenkliche Hilfestellung, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Bewertung erforderlich ist.

Die Bewertung umfasst eine technische und eine wirtschaftliche Beurteilung der zu erwartenden langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten pro Jahr, die infolge der Bereitstellung der Übertragungsinfrastruktur für grenzüberschreitende Stromflüsse im relevanten Zeitraum entstehen, und stützt sich auf anerkannte Standardkostenberechnungsverfahren.

Werden Infrastrukturen aus anderen Quellen als aus Netzzugangsentgelten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 finanziert, wird die Bewertung der Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur zur Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entsprechend angepasst, um dem Rechnung zu tragen.

Gegenstand dieser EU-weiten Bewertung der Übertragungsinfrastruktur ist die Infrastruktur in sämtlichen Mitgliedstaaten und in den am ITC-Mechanismus teilnehmenden Drittländern sowie in Systemen, die von Übertragungsnetzbetreibern betrieben werden, die multilaterale Vereinbarungen im Sinne von Punkt 3 geschlossen haben.

5.4.

Solange die Agentur die Bewertung gemäß Punkt 5.3 noch nicht vorgenommen und die Kommission den jährlichen Ausgleichsbetrag für grenzüberschreitende Infrastrukturen noch nicht gemäß Punkt 5.1 bestimmt hat, wird der jährliche Ausgleichsbetrag für grenzüberschreitende Infrastrukturen auf 100 000 000 EUR festgesetzt.

5.5.

Im Zuge der Ausarbeitung des unter Punkt 5.1 genannten Vorschlags übermittelt die Agentur der Kommission auch ihre Stellungnahme zu der Frage, ob die Verwendung langfristig anfallender durchschnittlicher zusätzlicher Kosten für die Bewertung der Kosten der Bereitstellung von Infrastruktur für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse geeignet ist.

6.   Beiträge zum ITC-Fonds

6.1.

Die Übertragungsnetzbetreiber leisten Beiträge zum ITC-Fonds im Verhältnis des absoluten Wertes der Nettoflüsse (Importe und Exporte) in ihrem nationalen Übertragungsnetz zur Summe der absoluten Werte der Nettoflüsse (Importe und Exporte) in sämtlichen nationalen Übertragungsnetzen.

7.   Entgelt für die Nutzung des Übertragungsnetzes bei Stromimporten aus Drittländern und Stromexporten in Drittländer

7.1.

Ein Netznutzungsentgelt ist für sämtliche geplanten Stromimporte aus allen Drittländern und Stromexporte in alle Drittländer zu entrichten,

1.

wenn das betreffende Land keine Vereinbarung mit der Union über die Übernahme und Anwendung von EU-Recht im Elektrizitätsbereich geschlossen hat

oder

2.

wenn der Übertragungsnetzbetreiber, der für das Netz, aus dem Strom importiert oder in das Strom exportiert wird, verantwortlich ist, keine multilaterale Vereinbarung gemäß Punkt 3 geschlossen hat.

Das zu entrichtende Entgelt wird in Euro pro Megawattstunde angegeben.

7.2.

Die Teilnehmer des ITC-Mechanismus erheben das Netznutzungsentgelt für geplante Stromimporte und -exporte zwischen dem nationalen Übertragungsnetz und dem Übertragungsnetz des betreffenden Drittlands.

7.3.

Das Netznutzungsentgelt wird vom Verbund ENTSO-Strom für jedes Jahr im Voraus berechnet. Seine Höhe entspricht dem geschätzten Beitrag pro Megawattstunde, den Übertragungsnetzbetreiber aus einem Teilnehmerland aufgrund der für das betreffende Jahr projizierten grenzüberschreitenden Stromflüsse an den ITC-Fonds zu entrichten hätten.

TEIL B

Leitlinien für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte

1.

Die von den Erzeugern in den einzelnen Mitgliedstaaten zu zahlenden jährlichen durchschnittlichen Übertragungsentgelte müssen sich innerhalb der unter Punkt 3 genannten Grenzen bewegen.

2.

Die von den Erzeugern zu zahlenden durchschnittlichen jährlichen Übertragungsentgelte entsprechen dem Gesamtbetrag der von den Erzeugern zu zahlenden jährlichen Übertragungsentgelte, dividiert durch die von den jeweiligen Erzeugern ins Übertragungsnetz eines Mitgliedstaats jährlich eingespeiste gemessene Gesamtenergiemenge.

Bei der Berechnung gemäß Punkt 3 ist in den Übertragungsentgelten Folgendes nicht enthalten:

1.

die von den Erzeugern zu zahlenden Entgelte für Anlagen, die für den Netzanschluss oder für die Modernisierung des Netzanschlusses erforderlich sind;

2.

die von den Erzeugern zu zahlenden Entgelte für Hilfsdienste;

3.

die von den Erzeugern zu zahlenden Entgelte für spezifische Netzverluste.

3.

Die Höhe der von den Erzeugern zu zahlenden durchschnittlichen jährlichen Übertragungsentgelte muss sich in einer Größenordnung von 0 bis 0,5 EUR/MWh bewegen, ausgenommen in Dänemark, Schweden, Finnland, Rumänien, Irland, Großbritannien und Nordirland.

Die Höhe der in Dänemark, Schweden und Finnland von den Erzeugern zu zahlenden durchschnittlichen jährlichen Übertragungsentgelte muss sich in einer Größenordnung von 0 bis 1,2 EUR/MWh bewegen.

Die Höhe der von den Erzeugern zu zahlenden durchschnittlichen jährlichen Übertragungsentgelte muss sich in Irland, Großbritannien und Nordirland in einer Größenordnung von 0 bis 2,5 EUR/MWh und in Rumänien in einer Größenordnung von 0 bis 2,0 EUR/MWh bewegen.

4.

Die Agentur überwacht die Angemessenheit der Spannen der zulässigen Übertragungsentgelte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Finanzierung der Übertragungskapazität, die benötigt wird, damit die Mitgliedstaaten ihre Ziele gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erreichen, und ihrer Auswirkungen auf die Netznutzer im Allgemeinen.

5.

Die Agentur übermittelt der Kommission bis zum 1. Januar 2014 ihre Stellungnahme zu der (den) angemessenen Entgeltspanne(n) für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2015.


(1)  ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18.

(2)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.


24.9.2010   

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VERORDNUNG (EU) Nr. 839/2010 DER KOMMISSION

vom 23. September 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. September 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

72,7

MK

76,7

TR

64,0

XS

58,9

ZZ

68,1

0707 00 05

TR

124,4

ZZ

124,4

0709 90 70

TR

120,2

ZZ

120,2

0805 50 10

AR

138,0

CL

107,8

IL

127,1

TR

118,8

UY

134,8

ZA

115,7

ZZ

123,7

0806 10 10

EG

75,0

TR

121,1

US

185,0

ZZ

127,0

0808 10 80

AR

78,0

BR

74,7

CL

125,9

NZ

112,4

US

128,5

ZA

97,2

ZZ

102,8

0808 20 50

CN

84,3

ZA

98,9

ZZ

91,6

0809 30

TR

149,8

ZZ

149,8

0809 40 05

BA

53,5

IL

178,5

MK

45,0

ZZ

92,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


24.9.2010   

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VERORDNUNG (EU) Nr. 840/2010 DER KOMMISSION

vom 23. September 2010

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 und Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Union für die in Anhang I Teil XV derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Rindfleischmarkt sollten daher die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien der Artikel 162, 163, 164, 167, 168 und 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Union zum freien Verkehr zugelassen sind und die das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Diese Erzeugnisse sollten auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4) erfüllen.

(5)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission vom 21. November 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (5) wird die Sondererstattung entsprechend gekürzt, wenn die zur Ausfuhr bestimmte Menge weniger als 95 %, aber mindestens 85 % des Gesamtgewichts der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke entspricht.

(6)

Die derzeit geltenden Erstattungen sind mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2010 der Kommission (6) festgesetzt worden. Da neue Erstattungen festzusetzen sind, ist die vorgenannte Verordnung aufzuheben.

(7)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die Erzeugnisse und in Höhe der Beträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, wobei sie insbesondere in einem zugelassenen Betrieb zubereitet worden sein und die Anforderungen an die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen müssen.

Artikel 2

Im Fall von Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 wird die Erstattung für die Erzeugnisse des Erzeugniscodes 0201 30 00 9100 um 3,5 EUR/100 kg gekürzt.

Artikel 3

Die Verordnung (EU) Nr. 649/2010 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 24. September 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(5)  ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 21.

(6)  ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 3.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor ab 24. September 2010

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0102 10 10 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

12,9

0102 10 30 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

12,9

0201 10 00 9110 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

18,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,8

0201 10 00 9130 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

24,4

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

14,4

0201 20 20 9110 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

24,4

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

14,4

0201 20 30 9110 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

18,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,8

0201 20 50 9110 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

30,5

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

17,9

0201 20 50 9130 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

18,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,8

0201 30 00 9050

US (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

3,3

CA (5)

EUR/100 kg Nettogewicht

3,3

0201 30 00 9060 (7)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

11,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

3,8

0201 30 00 9100 (3)  (7)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

42,4

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

24,9

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

51,7

0201 30 00 9120 (3)  (7)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

25,4

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

15,0

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

31,0

0202 10 00 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

8,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

2,7

0202 20 30 9000

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

8,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

2,7

0202 20 50 9900

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

8,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

2,7

0202 20 90 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

8,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

2,7

0202 30 90 9100

US (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

3,3

CA (5)

EUR/100 kg Nettogewicht

3,3

0202 30 90 9200 (7)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

11,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

3,8

1602 50 31 9125 (6)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

11,6

1602 50 31 9325 (6)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

10,3

1602 50 95 9125 (6)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

11,6

1602 50 95 9325 (6)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

10,3

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Codes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19) festgelegt.

Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert:

B00

:

Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Union gleichgestellte Zielgebiete).

B02

:

B04 und Bestimmung EG.

B03

:

Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo (), Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 33 und 42 sowie gegebenenfalls des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1)).

B04

:

Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea, Hongkong, Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho.


(1)  Im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(2)  Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 433/2007 der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 3).

(3)  Die Erstattungen werden in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 21) und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7) festgelegt.

(4)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1643/2006 der Kommission (ABl. L 308 vom 8.11.2006, S. 7).

(5)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1041/2008 der Kommission (ABl. L 281 vom 24.10.2008, S. 3).

(6)  Die Gewährung der Erstattung ist an die Einhaltung der Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission gebunden (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12).

(7)  Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt.

Der Begriff „durchschnittlicher Gehalt“ bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 der Kommission (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, in der das Risiko am höchsten ist.


24.9.2010   

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VERORDNUNG (EU) Nr. 841/2010 DER KOMMISSION

vom 23. September 2010

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 und Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Union für die in Anhang I Teil XX derselben Verordnung genannten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Geflügelfleischmarkt müssen die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien der Artikel 162, 163, 164, 167 und 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Erstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Union zum freien Verkehr zugelassen sind und das Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Solche Erzeugnisse müssen auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) erfüllen.

(5)

Die derzeit geltenden Erstattungen sind mit der Verordnung (EU) Nr. 525/2010 der Kommission (4) festgesetzt worden. Da neue Erstattungen festzusetzen sind, ist die vorgenannte Verordnung aufzuheben.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die Erzeugnisse und in Höhe der Beträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, wobei sie insbesondere in einem zugelassenen Betrieb zubereitet worden sein und die Anforderungen an die Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen müssen.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 525/2010 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 24. September 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 152 vom 18.6.2010, S. 5.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor, gültig ab 24. September 2010

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0105 11 11 9000

A02

EUR/100 pcs

0,24

0105 11 19 9000

A02

EUR/100 pcs

0,24

0105 11 91 9000

A02

EUR/100 pcs

0,24

0105 11 99 9000

A02

EUR/100 pcs

0,24

0105 12 00 9000

A02

EUR/100 pcs

0,47

0105 19 20 9000

A02

EUR/100 pcs

0,47

0207 12 10 9900

V03

EUR/100 kg

32,50

0207 12 90 9190

V03

EUR/100 kg

32,50

0207 12 90 9990

V03

EUR/100 kg

32,50

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

V03:

A24, Angola, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrein, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate, Jordanien, Jemen, Libanon, Irak, Iran.


24.9.2010   

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L 250/20


VERORDNUNG (EU) Nr. 842/2010 DER KOMMISSION

vom 23. September 2010

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) sind Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt worden.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. Daher sind die repräsentativen Preise zu veröffentlichen.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8.

(3)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47.


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 23. September 2010 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, gefroren

137,4

0

BR

146,0

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, gefroren

127,2

0

BR

143,2

0

AR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

212,6

26

BR

269,1

9

AR

334,7

0

CL

0207 14 50

Hühnerbrüste, gefroren

188,4

7

BR

0207 14 60

Hühnerschenkel, gefroren

137,9

2

BR

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

283,3

4

BR

314,5

0

CL

0408 11 80

Eigelb

318,9

0

AR

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

347,8

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

285,8

0

BR

3502 11 90

Eieralbumin, getrocknet

544,8

0

AR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Verschiedenes‘.“


24.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 843/2010 DER KOMMISSION

vom 23. September 2010

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 7. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 447/2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 der Kommission (2) wurde in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) eine Ausschreibung zum Zweck des Verkaufs von Magermilchpulver eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 entscheidet die Kommission auf der Grundlage der für die Einzelausschreibungen eingegangenen Angebote, einen Mindestverkaufspreis festzusetzen oder nicht.

(3)

Unter Berücksichtigung der für die 7. Einzelausschreibung eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 durchgeführte 7. Einzelausschreibung zum Zweck des Verkaufs von Magermilchpulver, für die die Angebotsfrist am 21. September 2010 abgelaufen ist, wird der Mindestverkaufspreis für Magermilchpulver auf 214,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. September 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 19.

(3)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.


BESCHLÜSSE

24.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/23


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2010

über die von Frankreich gewährten steuerlichen Beihilfen für den „Fonds de prévention des aléas de pêche et aux entreprises de pêche“ (Fonds für die Prävention von Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Fischereisektors) (staatliche Beihilfe C 24/08, ex NN 38/2007)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3938)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/569/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (3) gemäß den genannten Artikeln,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Im Rahmen der Untersuchung zu den für den Fonds für die Prävention von Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Fischereisektors („Fonds de prévention des aléas pêche“, im Folgenden „FPAP“) und die Fischereiunternehmen gewährten Beihilfen, die zur Entscheidung 2008/936/EG der Kommission vom 20. Mai 2008 (4) geführt hatte, hatte die Kommission von der Existenz einer besonderen Steuerregelung zugunsten des FPAP und von dessen Mitgliedern erfahren.

(2)

Diese Steuerregelung war im Verfahren, das zur Entscheidung vom 20. Mai 2008 geführt hatte, nicht untersucht worden, denn es handelte sich um einen neuen Tatbestand, welcher der Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht bekannt war (5).

(3)

Da die Kommission aber der Auffassung war, dass sie über genügend greifbare Hinweise verfügte, die auf das Vorliegen rechtswidriger Beihilfen schließen ließen, beschloss sie, diese steuerlichen Beihilfen in einer Voruntersuchung zu prüfen (6). Im Anschluss an diese Analyse leitete sie ebenfalls per Entscheidung vom 20. Mai 2008 (7) das förmliche Prüfverfahren gegen die besagten Beihilfen ein.

(4)

Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung zu äußern. Es ist keine Stellungnahme von beteiligten Dritten eingegangen.

(5)

Frankreich nahm mit Schreiben vom 8. September 2008 zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Stellung.

(6)

Im Zuge des Rückforderungsverfahrens für die Beihilfen, gegen welche die Entscheidung 2008/936/EG ergangen war, teilte Frankreich im Übrigen per Schreiben vom 29. November 2008 mit, dass der FPAP am 27. Februar 2008 aufgelöst und die verbliebenen staatlichen Vorauszahlungen an den Staat zurückgezahlt worden seien.

2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEN

(7)

Die Kommission verweist hierzu auf die Entscheidung 2008/936/EG, in der sich eine ausführliche Beschreibung der Funktionsweise der Maßnahmen des FPAP findet.

(8)

Die besondere Steuerregelung zugunsten des FPAP und von dessen Mitgliedern wird in zwei Briefen des französischen Haushaltsministeriums beschrieben, die der Kommission nach Bekanntgabe der Einleitung des Prüfverfahrens, das zur Entscheidung 2008/936/EG geführt hatte, übermittelt worden waren (8).

(9)

Das erste Schreiben vom 5. Februar 2004 ist vor dem Hintergrund der FPAP-Gründung zu sehen, ein entsprechender Satzungsentwurf wurde von der Gründungsversammlung am 10. Februar 2004 gebilligt. In diesem Schreiben heißt es:

„—

der Fonds in Form einer Berufsgenossenschaft (‚syndicat professionnel‘) unterliegt bei den Beitragszahlungen der Fischereiunternehmer und den Zinserlösen, die durch die Anlage des Liquiditätsbestands erwirtschaftet werden, nicht der Körperschaftssteuer;

die Beitragszahlungen können vom versteuerbaren Gewinn der Fischereiunternehmer im Jahr der Zahlung abgesetzt werden. Ausnahmsweise ist der Abzug der ersten Beiträge bei Zahlung bis spätestens 30. März 2004 von den Betriebsergebnissen 2003 zulässig.“

(10)

Hier finden sich ebenfalls Angaben, für welche Beträge der erwähnte Abzug gelten könnte: Der Jahresbeitrag der angeschlossenen Fischereiunternehmer, der vom versteuerbaren Einkommen absetzbar sein soll, soll zwischen 1 000 und 15 000 EUR liegen.

(11)

In dem zweiten Schreiben vom 28. November 2004 geht es hauptsächlich um die Absetzbarkeit der Erträge durch die Beitragszahlungen der Mitglieder. Es ist vor dem Hintergrund der veränderten Absicherungsvereinbarung für die FPAP-Mitglieder zu sehen, wonach eingezahlte, aber nicht ausgeschöpfte Beiträge nunmehr an die Mitglieder zurückfließen könnten.

(12)

In dem Schreiben heißt es:

„—

die gemäß dieser neuen Vereinbarung von den Mitgliedern gezahlten Beiträge sind im Jahr der Zahlung sehr wohl bis zu einer Höhe von 10 000 EUR jährlich und pro Mitglied abzugsfähig, wobei sich dieser Höchstbetrag um 25 % des Gewinnanteils zwischen 40 000 und 80 000 EUR erhöht;

Beitragszahlungen über die vorgenannten Grenzen hinaus, die für ein vom Fonds eingerichtetes Absicherungsprojekt geleistet werden, sind in voller Höhe vom versteuerbaren Einkommen der Mitglieder im Jahr ihrer Zahlung absetzbar.“

(13)

In diesem Schreiben heißt es, dass Ende 2006 Bilanz zu diesem Versuch gezogen und eventuell erforderliche Umstellungen geprüft werden sollen. Es handelt sich also nicht um eine unbefristete Steuerregelung.

(14)

Auch wenn die Beitragszahlungen eben laut Schreiben vom 28. November 2004 vom versteuerbaren Einkommen im Jahr ihrer Zahlung absetzbar sind, ist im Übrigen nicht erkennbar, dass die Abzugsfähigkeit für Anfang 2004 (bis Ende März) gezahlte Beiträge in Bezug auf das Einkommen 2003, wie im Schreiben vom 5. Februar 2004 vorgesehen, in Frage gestellt wird.

(15)

Aus den beiden genannten Schreiben geht hervor, das die vom Finanzministerium gewährte Steuerregelung für den FPAP und dessen Mitglieder zwei Aspekte umfasst:

zum Einen eine Befreiung von der Körperschaftssteuer für den FPAP,

zum Anderen die Möglichkeit für die FPAP-Mitglieder, ihre Beitragszahlungen an den Fonds von den versteuerbaren Betriebsergebnissen abzusetzen.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(16)

Die Kommission war der Ansicht, dass die von den französischen Behörden für den FPAP und dessen Mitglieder gewährte Steuerregelung — wie im Fall C-9/06 — in Bezug auf staatliche Beihilferegelungen unter dem Blickwinkel der dadurch entstehenden Vorteile einerseits für den FPAP selbst und andererseits für die angeschlossenen Fischereiunternehmen analysiert werden müsste.

3.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

3.1.1.   Staatliche Beihilfe zugunsten des FPAP

(17)

Wie in der Entscheidung 2008/936/EG ausgeführt wurde, ist der FPAP als Unternehmen im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts zu betrachten. Dabei ist der Umstand, dass der FPAP keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgte oder eine Berufsgenossenschaft war, nicht von Bedeutung.

(18)

Demzufolge ging die Kommission davon aus, dass die von den französischen Behörden gewährte Steuerregelung dem FPAP gegenüber anderen privaten Investoren auf dem Terminmarkt für Erdölprodukte zwei Vorteile verschaffte:

Erstens stellt die unter Randnummer 9 beschriebene Befreiung von der Körperschaftssteuer für den FPAP eine Entlastung von den Aufwendungen dar, die normalerweise in diesem Bereich tätige Unternehmen aufbringen müssen;

zweitens bildet der Steuervorteil, der den FPAP-Mitgliedern gewährt wurde, unabhängig von seiner Art einen Anreiz, zu den Einnahmen des FPAP beizutragen; dadurch kann der FPAP seinen Liquiditätsbestand verbessern, während andere in diesem Bereich tätige Unternehmen ohne einen derartigen Mechanismus auskommen müssen.

(19)

Mit Abschluss ihrer Voruntersuchung gelangte die Kommission zu der Ansicht, dass der Vorteil gemäß Randnummer 17 vom Staat gewährt wurde und somit einem Verzicht auf staatliche Ressourcen gleichkam.

(20)

Und schließlich kam dem FPAP durch die steuerlichen Maßnahmen gemäß Randnummer 17 ein finanzieller Vorteil gegenüber den anderen Unternehmen an den Terminmärkten sowohl in Frankreich als auch in den übrigen Mitgliedstaaten zugute.

(21)

In der Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, gab die Kommission auch an, sie gehe davon aus, dass die Rechtsgrundlage für die Freistellung des FPAP von der Gewinnbesteuerung in Artikel 206 Absatz 1a des allgemeinen Steuergesetzbuchs (9) liege, wonach Berufsgenossenschaften unter bestimmten Bedingungen freigestellt werden können. Unter dieser Umständen kam der FPAP möglicherweise auch in den Genuss einer Freistellung von der Gewerbesteuer, wie dies laut Artikel 1447 des allgemeinen Steuergesetzbuchs zugunsten von Organisationen vorgesehen ist, die gemäß Artikel 206 Absatz 1a des gleichen Steuergesetzbuchs befreit sind.

3.1.2.   Staatliche Beihilfe zugunsten von Fischereiunternehmen

(22)

Der finanzielle Vorteil gemäß Randnummer 17 ermöglichte es den angeschlossenen Fischereiunternehmen, durch die Betätigung des FPAP an den Terminmärkten für Erdölprodukte Kraftstoff zu günstigeren Preisen einzukaufen.

(23)

Die Möglichkeit, die Beitragszahlungen an den FPAP von ihrem Einkommen abzusetzen, führte für die Fischereiunternehmen zu einer Entlastung von den normalerweise für sie anfallenden Ausgaben. Diese Abzugsfähigkeit war vom Haushaltsministerium beschlossen worden; sie ist somit dem Staat zuzurechnen.

(24)

Die Unternehmen, die Abzüge gemäß Randnummer 22 vornehmen konnten, kamen gegenüber den anderen Fischereiunternehmen der Europäischen Union in den Genuss eines finanziellen Vorteils. Ebenso beeinträchtigte dieser finanzielle Vorteil den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und verfälschte den Wettbewerb bzw. drohte ihn zu verfälschen. Aus diesem Grund bildet er eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV.

(25)

Anhand der Informationen in der ausführlichen Gebrauchsanweisung zum Fonds für die Prävention von Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Fischereisektors („Mode d’emploi détaillé du Fonds de prévention des aléas pêche“), einem Dokument, das ebenfalls im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens zur Beihilfe C-9/06 vorgelegt wurde, hatte die Kommission aber festgestellt, dass der vorgenommene Steuerabzug in voller Höhe dem Reeder zugute kam, wenn die Beitragszahlungen an den FPAP, die anhand von Erklärungen über den angenommenen Kraftstoffverbrauch für das kommende Jahr ermittelt wurden, nach einer höheren Grundlage berechnet wurden, als es dem tatsächlichen Verbrauch entsprach. Dieses System bildete offenbar einen Anreiz für die Reeder, ihren Deckungsbedarf höher anzusetzen, nur um in den Genuss des Steuerabzugs zu kommen.

(26)

Auf Grundlage desselben Dokuments hatte die Kommission ferner festgestellt, dass bestimmte Mitglieder, deren Tätigkeit keinen Bezug zur Fischerei aufwies, die aber zu einer moralischen Unterstützung der Genossenschaft bereit sind, ebenfalls die Möglichkeit hatten, ihre Beitragszahlungen an den FPAP von der Steuer abzusetzen, auch wenn diese nicht für ein Absicherungsrisiko verwendet wurden.

3.2.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

(27)

In dieser Frage verwies die Kommission auf ihre Analyse in der Entscheidung 2008/936/EG. Die Kommission war nämlich davon ausgegangen, dass es sich um Betriebsbeihilfen zugunsten des FPAP und der Fischereiunternehmen handelte, und keine Bestimmung im AEUV oder kein von der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen erlassenes Instrument ließ die Annahme zu, dass diese Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

(28)

Folglich teilte die Kommission Frankreich mit, dass sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt habe.

4.   STELLUNGNAHMEN FRANKREICHS

4.1.   Steuerliche Maßnahme zugunsten der Fischereiunternehmen

(29)

Nach Ansicht Frankreichs sind die steuerlichen Maßnahmen zugunsten der Fischereiunternehmen keine staatlichen Beihilfen, da die Beitragszahlungen der Fischereiunternehmen an den FPAP zu den Gemeinkosten dieser Unternehmen im Rahmen ihrer Gewerbeausübung gehören. Nun sind aber gemäß Artikel 39 des allgemeinen Steuergesetzbuchs entsprechende Aufwendungen vom versteuerbaren Einkommen abziehbar. Der Abzug dieser Beitragszahlungen entspricht somit der Anwendung einer allgemeinen Maßnahme und stellt daher keine staatliche Beihilfe dar.

(30)

Frankreich räumt ein, dass die unter Randnummer 7 erwähnten Schreiben keine Angaben zur Beitragserstattungsregelung enthielten. Trotzdem bedeute dies nicht, wie Frankreich erläutert, dass diese Erstattung steuerlich unerheblich war. Gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zur Ermittlung des versteuerbaren Betriebsergebnisses bildete diese Beitragserstattung an die dem FPAP angeschlossenen Fischereiunternehmen nämlich einen Erlös, der der betrieblichen Gewinnbesteuerung unterlag. Wie Frankreich ferner angibt, stellte der Ausgleich für die dem FPAP angeschlossenen Unternehmen einen der Gewinnbesteuerung unterliegenden Ertrag dar, sobald der Kraftstoffpreis den in der Absicherungsvereinbarung festgelegten Grenzwert überschritt. Folglich hatten die Mitgliedsunternehmen kein Interesse daran, ihren Deckungsbedarf überhöht anzusetzen, denn das hätte zu einer zusätzlichen Besteuerung geführt.

(31)

Andererseits weist Frankreich darauf hin, dass der selektive Charakter einer Beihilfemaßnahme durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt sein kann. So kann es legitime Gründe geben, die eine differenzierte Behandlung und somit gegebenenfalls die Gewährung der damit verbundenen Vorteile rechtfertigen. Frankreich macht jedoch keine Angaben, wodurch eine differenzierte Behandlung zugunsten der Fischereiunternehmen im vorliegenden Fall gerechtfertigt sein könnte.

4.2.   Steuerliche Maßnahme zugunsten des FPAP

(32)

Nach Auffassung Frankreichs ist die dem FPAP gewährte Freistellung von der Körperschaftssteuer durch den gemeinnützigen Charakter des Fonds und durch seine Eigenschaft als Berufsgenossenschaft gerechtfertigt.

(33)

Frankreich verweist darauf, dass dies dem Recht der Europäischen Union entspricht. Der eigentliche Zweck der Körperschaftssteuer bestehe nämlich darin, Tätigkeiten mit Erwerbscharakter zu besteuern. Wie Frankreich anführt, ist die Kommission selbst in ihrer Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (10) (im Folgenden „Mitteilung über direkte Unternehmensbesteuerung“) der Auffassung, dass es sich gemäß diesem Grundsatz aus der Natur des Steuersystems erklären kann, dass Unternehmen ohne Erwerbscharakter von der Gewinnbesteuerung befreit sind.

5.   WÜRDIGUNG

(34)

Die in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens ausgeführte Würdigung muss im Lichte der Stellungnahmen Frankreichs vom 8. September und 29. November 2008 (siehe Randnummern 5 und 6) überarbeitet und ergänzt werden.

(35)

Für die Analyse sind die zweifache Zielsetzung des FPAP ausschlaggebend, d.h. einerseits Finanzoptionen auf den Terminmärkten für Erdöl und Erdölderivate zu erwerben und andererseits an die angeschlossenen Fischereiunternehmen den Differenzbetrag zwischen dem mittleren monatlichen Referenzpreis und dem „abgesicherten Höchstpreis“ bzw. 0,30 EUR pro Liter je nach Zeitraum auszuzahlen.

5.1.   Steuerliche Maßnahme zugunsten der Fischereiunternehmen

(36)

Die betreffende steuerliche Maßnahme besteht für die Fischereiunternehmen aus der Möglichkeit, ihre Beitragszahlungen an den FPAP vom versteuerbaren Einkommen abzuziehen.

(37)

Nach Auffassung Frankreichs stellt diese Abzugsmöglichkeit keine staatliche Beihilfe dar, da derartige Beitragszahlungen in die Gruppe der betrieblichen Gemeinkosten fallen und der Abzug dieser Kosten vom versteuerbaren Einkommen gemäß französischem Steuersystem vorgesehen ist. Daher handle es sich um die Anwendung einer allgemeinen Maßnahme, und die Abzugsmöglichkeit stelle keine staatliche Beihilfe dar.

(38)

Die Kommission stellt fest, dass Gemeinkosten tatsächlich gemäß Artikel 39 des allgemeinen Steuergesetzbuchs vom Betriebsergebnis abgezogen werden können. Es handelt sich um eine allgemeine Maßnahme, die für alle Unternehmen unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich gilt. Diese Abzugsmöglichkeit gehört demnach zur Gruppe der steuerlichen Maßnahmen, die gemäß Ziffer 13 der „Mitteilung über direkte Unternehmensbesteuerung“ allen Wirtschaftsbeteiligten offen steht. Folglich stelle eine derartige Maßnahme keine staatliche Beihilfe dar, da sie für alle Unternehmen und Produktionszweige gleichermaßen gilt.

(39)

Wie Frankreich ausführt, ist für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Gemeinkosten ausschlaggebend, für welchen Zweck sie getätigt werden. Aufwendungen im Sinne des Unternehmens seien grundsätzlich abzugsfähig. So sind Beitragszahlungen an berufsständische Einrichtungen (Berufsverbände, Handelskammern usw.) definitionsgemäß Ausgaben, die im betrieblichen Interesse getätigt werden, und werden immer als Abzugsbeträge vom versteuerbaren Betriebsergebnis anerkannt. Da der FPAP eine Berufsgenossenschaft ist, ist die Abzugsmöglichkeit für die Beiträge nur folgerichtig.

(40)

Wie die Kommission unter Randnummer 20 der Entscheidung 2008/936/EG zudem angab, ist „der FPAP somit als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit konzipiert, der seinen Mitgliedern als Gegenleistung für ihre Beiträge eine gewisse Zahl von Leistungen bietet.“

(41)

Nun gehören aber Versicherungsbeiträge zu den Ausgaben, die Unternehmen zur Absicherung gegen verschiedene Risiken aufwenden. Auch das Risiko von Schwankungen des Erdölpreises kann als ein solches Risiko gelten. Diese Aufwendungen sind unmittelbar durch die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit bedingt und tragen nicht zur Erhöhung des Betriebsvermögens bei; sie sind ferner als Gemeinkosten vom versteuerbaren Einkommen abziehbar. Es ist somit davon auszugehen, dass die FPAP-Beiträge zur Absicherung gegen mögliche Ölpreisschwankungen gemäß Artikel 39 des allgemeinen französischen Steuergesetzbuchs vom Betriebsergebnis abgezogen werden können. Unter diesen Umständen handelt es sich sehr wohl um die Anwendung einer allgemeinen Maßnahme. Diese Abzugsmöglichkeit bildet somit keine staatliche Beihilfe.

5.2.   Steuerliche Maßnahme zugunsten des FPAP

(42)

Die Kommission stellt fest, dass der FPAP am 27. Februar 2008 aufgelöst wurde. Die steuerlichen Bestimmungen zugunsten des FPAP liefen zum selben Zeitpunkt aus.

(43)

Wie die Kommission ferner festhält, hat der FPAP nach Abschluss des Auflösungsverfahrens jegliche Wirtschaftstätigkeit endgültig eingestellt. Die Tätigkeit und das Vermögen des FPAP wurden nicht auf ein anderes Unternehmen übertragen. Darüber hinaus flossen Gelder, die dem FPAP zum Zeitpunkt seiner Auflösung evtl. noch verblieben waren, über OFIMER, eine staatlich finanzierte öffentliche Einrichtung, zurück an den Staat.

(44)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass auch bei der Annahme, die steuerlichen Maßnahmen zugunsten des FPAP hätten einen Vorteil für den FPAP und eine Wettbewerbsverzerrung dargestellt, eine derartige Wettbewerbsverzerrung in dem Augenblick zu Ende ging, in dem der FPAP seine Tätigkeit einstellte und die Maßnahmen zu seinem Gunsten ausliefen. Unter diesen Umständen sei ein Beschluss der Kommission über das Bestehen derartiger steuerlicher Beihilfen und ihre eventuelle Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt in der Praxis grundsätzlich wirkungslos.

(45)

Folglich ist das förmliche Prüfverfahren, das gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV gegen den FPAP eingeleitet worden war, gegenstandslos geworden.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(46)

Auf Grundlage der in Abschnitt 5.1. ausgeführten Analyse stellt die Kommission fest, dass die den FPAP-Mitgliedern gewährten steuerlichen Vorteile keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen.

(47)

Auf Grundlage der in Abschnitt 5.2. ausgeführten Erwägungen stellt die Kommission fest, dass das Verfahren gegen den FPAP gegenstandslos ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Frankreich gewährten steuerlichen Maßnahmen zugunsten der Fischereiunternehmen stellen keine staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

Artikel 2

Das förmliche Prüfverfahren, das gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV gegen die steuerlichen Maßnahmen zugunsten des FPAP eingeleitet wurde, ist abgeschlossen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Frankreich gerichtet.

Brüssel, den 23. Juni 2010

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  Am 1. Dezember 2009 wurden die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu den Artikeln 107 bzw. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). In beiden Fällen sind die Bestimmungen im Wesentlichen gleichlautend. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die Verweise auf die Artikel 107 und 108 AEUV gegebenenfalls als Verweis auf die Artikel 87 bzw. 88 EG-Vertrag zu verstehen.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  ABl. C 161 vom 25.8.2008, S. 19.

(4)  ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 62.

(5)  ABl. C 91 vom 19.4.2006, S. 30.

(6)  NN 38/07.

(7)  Siehe Fußnote 3.

(8)  Die Anwaltskanzlei Ménard, Quimbert et associés aus Nantes als Rechtsbeistand des FPAP hatte nämlich einem der Schreiben, die sie nach der Bekanntgabe der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union an die Kommission gerichtet hatte, die Kopie von zwei Schreiben des Haushaltsministeriums beigefügt, in denen auf eine besondere Steuerregelung zugunsten des FPAP und von dessen Mitgliedern hingewiesen wird. Dabei handelt es sich einerseits um ein mit Alain Lambert unterzeichnetes Schreiben des Ministers für den Haushalt und die Haushaltsreform und andererseits um ein mit Dominique Bussereau unterzeichnetes Schreiben des Staatssekretärs für den Haushalt und die Haushaltsreform. Beide Schreiben sind an den FPAP-Vorsitzenden, Herrn Merabet, gerichtet.

(9)  Unter folgender Internetadresse abrufbar: http://www.legifrance.gouv.fr/initRechCodeArticle.do

(10)  ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3; Ziffer 25.


  翻译: