ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.008.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 8

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
12. Januar 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission vom 11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit ( 1 )

1

 

 

Verordnung (EU) Nr. 20/2011 der Kommission vom 11. Januar 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 19/2011 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2011

über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 handelt es sich um eine Einzelverordnung für die Zwecke der Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (2).

(2)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird die Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, gesetzlich vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (3) aufgehoben. Die Anforderungen dieser Richtlinie sollten in die vorliegende Verordnung übernommen und dabei erforderlichenfalls an den wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 enthält grundlegende Bestimmungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen in Bezug auf Fahrzeug-Identifizierungsmethoden. Deshalb müssen auch die speziellen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für eine solche Typgenehmigung festgelegt werden.

(4)

Da es keine harmonisierten Rechtsvorschriften für die zulässige(n) Gesamtmasse(n) für Achsen oder Achsengruppen von schweren Nutzfahrzeugen gibt, wird die Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (4) herangezogen, wenn zum Zwecke der Zulassung, der Inbetriebnahme oder des Betriebs schwerer Nutzfahrzeuge auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die zulässigen Gesamtmassen für Zulassung/Betrieb bestimmt werden müssen. Daher ist es angezeigt, die zulässigen Gesamtmassen für Zulassung/Betrieb in das Muster des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds aufzunehmen. Aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit ist es außerdem angezeigt, die zulässige Gesamtmasse für eine Achsengruppe anzugeben.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für vervollständigte oder unvollständige Fahrzeuge der Klassen M, N und O.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild“ ist ein vom Hersteller an einem Fahrzeug angebrachtes Schild oder Etikett, auf dem die wichtigsten technischen Merkmale angegeben sind, die zur Identifizierung des Fahrzeugs benötigt werden und den zuständigen Behörden die relevanten Angaben über die zulässigen Gesamtmassen geben;

2.

„Fahrzeug-Identifizierungsnummer“ (FIN) ist der alphanumerische Code, den der Hersteller einem Fahrzeug zu dem Zweck zuweist, dass jedes Fahrzeug einwandfrei identifiziert werden kann;

3.

„Fahrzeugtyp“ ist eine Gesamtheit von Fahrzeugen gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2007/46/EG.

Artikel 3

Bestimmungen für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps in Bezug auf das gesetzlich vorgeschriebene Fabrikschild und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer

(1)   Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter reicht den Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps in Bezug auf die Auslegung und die Lage des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds sowie in Bezug auf die Zusammensetzung und die Lage der Fahrzeug-Identifizierungsnummer bei der Typgenehmigungsbehörde ein.

(2)   Der Antrag wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang III Teil A erstellt.

(3)   Falls die Genehmigungsbehörde oder der Technische Dienst es für erforderlich hält, stellt der Hersteller ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Typ entspricht, zur Kontrolle zur Verfügung.

(4)   Sind die einschlägigen Anforderungen von Anhang I und Anhang II der vorliegenden Verordnung erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine Typgenehmigung in Übereinstimmung mit dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungsschema.

Kein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer einem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 4 stellt die Typgenehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang III Teil B aus.

Artikel 4

Gültigkeit und Erweiterung von EG-Typgenehmigungen, die gemäß der Richtlinie 76/114/EWG erteilt wurden

Die nationalen Behörden gestatten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die vor dem in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Zeitpunkt typgenehmigt wurden, und genehmigen weiterhin Erweiterungen von Genehmigungen, die gemäß der Richtlinie 76/114/EWG erteilt wurden.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 1.

(4)  ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1.


ANHANG I

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

TEIL A

Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild

1.   Allgemeine Bestimmungen

1.1.   Jedes Fahrzeug ist mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild auszustatten, das in diesem Abschnitt beschrieben wird.

1.2.   Das gesetzlich vorgeschriebene Fabrikschild ist vom Hersteller oder von dessen Bevollmächtigten anzubringen.

1.3.   Das gesetzlich vorgeschriebene Fabrikschild besteht aus:

a)

einer rechteckigen Metalltafel oder

b)

einem rechteckigen selbstklebenden Etikett.

1.4.   Metallschilder sind zu vernieten.

1.5.   Etiketten müssen manipulations- und fälschungssicher sowie so beschaffen sein, dass sie nicht unbeschädigt entfernt werden können.

2.   Angaben auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild

2.1.   Auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild sind folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge unauslöschbar aufzuführen:

a)

der Name des Herstellers;

b)

die vollständige Typgenehmigungsnummer;

c)

die Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

d)

die technisch zulässige Gesamtmasse;

e)

die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination;

f)

die technisch zulässige Gesamtmasse je Achse, angegeben in der Reihenfolge von vorn nach hinten.

2.2.   Die Zeichen müssen eine Mindesthöhe von 4 mm aufweisen.

3.   Besondere Bestimmungen

3.1.   Kraftfahrzeuganhänger

3.1.1.

Bei Kraftfahrzeuganhängern ist die technisch zulässige statische vertikale Gesamtmasse am Kupplungspunkt anzugeben.

3.1.2.

Der Kupplungspunkt gilt als erste Achse und erhält die Nummer „0“.

3.1.3.

Die erste Achse erhält die Nummer „1“, die zweite Achse die Nummer „2“ und so weiter, gefolgt von einem Bindestrich.

3.1.4.

Die Masse der Fahrzeugkombination nach Ziffer 2.1 Buchstabe e wird nicht angegeben.

3.2.   Schwere Nutzfahrzeuge

3.2.1.

Bei Kraftfahrzeugen der Klasse N3, O3 oder O4 ist die technisch zulässige Gesamtmasse einer Achsengruppe ebenfalls anzugeben. Die Angabe für die „Achsengruppe“ ist mit dem Buchstaben „T“ zu kennzeichnen.

3.2.2.

Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M3, N3, O3 oder O4 kann der Hersteller die vorgesehene zulässige Gesamtmasse für Zulassung/Betrieb auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild angeben.

3.2.2.1.

In einem solchen Fall ist der Abschnitt des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds, auf dem die Massen angegeben sind, in zwei Spalten zu teilen: Die vorgesehenen zulässigen Gesamtmassen für Zulassung/Betrieb sind in der linken Spalte, die technisch zulässigen Gesamtmassen in der rechten Spalte aufzuführen.

3.2.2.2.

Der Code des Landes, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen werden soll, ist in der Kopfzeile der linken Spalte anzugeben.

Dieser Code muss der Norm ISO 3166-1: 2006 entsprechen.

3.2.3.

Die Anforderungen von Ziffer 3.2.1 gelten nicht, wenn:

a)

die technisch zulässige Gesamtmasse einer Achsengruppe der Summe der technisch zulässigen Gesamtmassen der Achsen entspricht, die Teil dieser Achsengruppe sind, und

b)

der Buchstabe „T“ hinter der Angabe der Gesamtmasse jeder Achse, die Teil dieser Achsengruppe ist, hinzugefügt ist;

c)

falls Ziffer 3.2.2 zur Anwendung kommt, die zulässige Gesamtmasse der Achsengruppe für Zulassung/Betrieb der Summe der zulässigen Gesamtmassen der Achsen für Zulassung/Betrieb entspricht, die Teil dieser Achsengruppe sind.

4.   Zusätzliche Angaben

4.1.   Der Hersteller kann unter oder seitlich von den gesetzlich vorgeschriebenen Aufschriften zusätzliche Angaben machen, die außerhalb eines deutlich markierten Rechtecks liegen müssen, in dem sich ausschließlich die in den Abschnitten 2 und 3 gesetzlich vorgeschriebenen Angaben befinden.

5.   Muster eines gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds

5.1.   Beispiele für die möglichen Muster gesetzlich vorgeschriebener Fabrikschilder sind in der Anlage zu diesem Anhang enthalten.

5.2.   Die auf den Mustern angegebenen Daten sind fiktiv.

TEIL B

Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)

1.   Allgemeine Bestimmungen

1.1.   An jedem Kraftfahrzeug ist eine FIN anzubringen.

1.2.   Die FIN ist einmalig und zweifelsfrei einem bestimmten Kraftfahrzeug zuzuweisen.

1.3.   Die FIN ist an dem Fahrgestell oder dem Kraftfahrzeug anzubringen, wenn es die Fertigungsstraße verlässt.

1.4.   Der Hersteller muss die Rückverfolgbarkeit des Kraftfahrzeugs mithilfe der FIN über einen Zeitraum von 30 Jahren sicherstellen.

1.5.   Zum Zeitpunkt der Typgenehmigung muss nicht geprüft werden, ob der Hersteller Maßnahmen getroffen hat, um die Rückverfolgbarkeit des Kraftfahrzeugs gemäß Ziffer 1.4 sicherzustellen.

2.   Zusammensetzung der FIN

2.1.   Die FIN muss aus drei Gruppen bestehen:

a)

Welt-Hersteller-Code (WMI — world manufacturer identification);

b)

Baureihe und Motortyp (VDS — vehicle descriptor section);

c)

fortlaufende Nummer (VIS — vehicle indicator section).

2.2.   Die erste Gruppe, WMI, muss aus einem Code bestehen, der dem Fahrzeughersteller zugeteilt wird, damit er identifiziert werden kann.

2.2.1.

Der Code muss aus drei alphanumerischen Zeichen (lateinische Großbuchstaben oder arabische Ziffern) bestehen, die dem Hersteller von der zuständigen Behörde des Landes zugeteilt werden, in dem er seinen Hauptgeschäftssitz hat.

2.2.2.

Die zuständige Behörde muss sich dabei nach dem internationalen System gemäß der Norm ISO 3780: 2009 über „Road vehicles — World manufacturer identifier (WMI) code“ (Straßenfahrzeuge — Welt-Hersteller-Code) richten.

2.2.3.

Wenn der Hersteller weltweit jährlich weniger als 500 Fahrzeuge herstellt, muss das dritte Zeichen immer eine „9“ sein. Zur Identifizierung solcher Hersteller vergibt die zuständige Behörde nach Ziffer 2.2.1 das 3., 4. und 5. Zeichen der VIS-Nummer.

2.3.   Die VDS-Nummer muss aus 6 alphanumerischen Zeichen (lateinische Großbuchstaben oder arabische Ziffern) bestehen, die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben. Nutzt der Hersteller eines oder mehrere dieser Zeichen nicht, ist der Zwischenraum nach Wahl des Herstellers mit alphanumerischen Zeichen aufzufüllen, damit die gesetzlich vorgeschriebenen sechs Stellen erreicht werden.

2.4.   Die VIS-Nummer muss aus acht alphanumerischen Zeichen (lateinische Großbuchstaben oder arabische Ziffern) bestehen, von denen die letzten vier Ziffern sein müssen.

Diese Gruppe muss in Verbindung mit WMI und VDS eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen. An allen ungenutzten Stellen ist die Ziffer „0“ einzusetzen, damit die gesetzlich vorgeschriebenen 8 Stellen erreicht werden.

2.5.   Die in das Fahrgestell geprägten Zeichen der FIN-Nummer müssen eine Mindesthöhe von 7 mm aufweisen.

2.6.   Zwischen den Zeichen dürfen keine Zwischenräume sein.

2.7.   Die Verwendung der Buchstaben „I“, „O“ und „Q“ ist nicht zulässig.

2.8.   Am Anfang und am Ende wird die FIN-Nummer durch ein Symbol nach Wahl des Herstellers begrenzt, das weder ein lateinischer Großbuchstabe noch eine arabische Zahl sein darf.

2.8.1.

Hiervon darf abgewichen werden, wenn die FIN aus einer einzigen Zeile besteht.

2.8.2.

Besteht die FIN aus zwei Zeilen, gilt diese Bestimmung für jede Zeile.

Anlage

Muster gesetzlich vorgeschriebener Fabrikschilder

1.   MUSTER A für Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1

STELLA AUTO S.P.A

e3*2007/46*0004

ZFS159000AZ000055

1 850 kg

3 290 kg

1 – 1 100 kg

2 – 880 kg

Muster eines gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds für ein Fahrzeug der Klasse M1, das in Italien typgenehmigt wurde

2.   MUSTER B für Fahrzeuge der Klasse M oder N, außer M1 oder N1

MAYER NUTZFAHRZEUGE GmbH

e1*2007/46*0345

WMN22500A00980520

(DE)

 

17 990 kg

17 990 kg

40 000 kg

44 000 kg

1 – 7 100 kg

1 – 7 100 kg

2 – 11 500 kg

2 – 11 500 kg

T. – kg

T. – kg

Muster eines gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds für ein Fahrzeug der Klasse N3, das in Deutschland typgenehmigt wurde

Hinweis: die Verwendung der linken Spalte ist freigestellt

3.   MUSTER C für Fahrzeuge der Klasse O1 oder O2

JEAN HORSE TRAILERS Ltd

e11*2007/46*0085

SARHT000BC0000023

1 500 kg

0 – 100 kg

1 – 850 kg

2 – 850 kg

Muster eines gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds für ein Fahrzeug der Klasse O2, das im Vereinigten Königreich typgenehmigt wurde

4.   MUSTER D für Fahrzeuge der Klasse O, außer O1 oder O2

REMORQUES HENSCHLER SA

e6*2007/46*0098

YA9EBS37009000005

(BE)

 

34 000 kg

37 000 kg

0 – 8 000 kg

0 – 8 000 kg

1 – 9 000 kg

1 – 10 000 kg

2 – 9 000 kg

2 – 10 000 kg

3 – 9 000 kg

3 – 10 000 kg

T. 27 000 kg

T. 30 000 kg

Muster eines gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds für einen Sattelanhänger der Klasse O4, der in Belgien typgenehmigt wurde

Hinweis: die Verwendung der linken Spalte ist freigestellt


ANHANG II

ANFORDERUNGEN AN DEN ORT DER ANBRINGUNG AM FAHRZEUG

TEIL A

Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild

1.

Das gesetzlich vorgeschriebene Fabrikschild ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest anzubringen.

2.

Es ist ein Teil zu wählen, das im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht.

TEIL B

Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)

1.

Die FIN ist in einer einzigen Zeile anzugeben.

1.1.

Lässt sich die FIN aus technischen Gründen, etwa aus Platzmangel, nicht in einer einzigen Zeile angeben, kann die nationale Behörde auf Anfrage des Herstellers gestatten, dass die FIN in zwei Zeilen angegeben wird.

In einem solchen Fall dürfen die in Anhang I Teil B Ziffer 2.1 genannten Gruppen nicht unterbrochen werden.

2.

Die FIN ist durch Einprägen oder maschinelles Einschlagen auf dem Fahrgestell, dem Rahmen oder einem gleichwertigen Fahrzeugteil anzubringen.

3.

Es können andere Techniken verwendet werden, die nachgewiesenermaßen dasselbe Maß an Resistenz gegenüber Manipulation oder Fälschung bieten wie das maschinelle Einschlagen.

4.

Die FIN ist an einer deutlich sichtbaren und zugänglichen Stelle anzubringen. Die Anbringungsstelle ist so zu wählen, dass die FIN nicht verwischt oder beschädigt werden kann.

5.

Die FIN ist auf der rechten Hälfte des Fahrzeugs anzubringen.


ANHANG III

TEIL A

Beschreibungsbogen

ZU VERWENDENDES MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … zur EG-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs oder eines Kraftfahrzeuganhängers in Bezug auf das gesetzlich vorgeschriebene Fabrikschild und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer.

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

0.   ALLGEMEINES

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (1): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.4.   Fahrzeugklasse (2): …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.6.   Lage und Anbringungsart des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds: …

0.6.1.   am Fahrgestell (3): …

0.6.2.   am Aufbau (3): …

0.7.   Anbringungsstelle der FIN: …

0.7.1.   am Fahrgestell (3): …

0.7.2.   am Aufbau (3): …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1.   Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

9.   AUFBAU

9.17.   Gesetzlich vorgeschriebene Fabrikschilder und FIN

9.17.1.   Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilder und der FIN: …

9.17.2.   Fotos und/oder Zeichnungen des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und Aufschriften (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

9.17.3.   Fotos und/oder Zeichnungen der FIN (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

9.17.4.   Herstellerangaben zur Übereinstimmung mit den Anforderungen von Abschnitt 2.2 des Anhangs I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 19/2011

9.17.5.   eine detaillierte Beschreibung der Zusammensetzung der FIN: …

Erläuterungen

TEIL B

EG-Typgenehmigungsbogen

MUSTER

Format: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Benachrichtigung über:

die EG-Typgenehmigung (4)

die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (4)

die Versagung der EG-Typgenehmigung (4)

den Entzug der EG-Typgenehmigung (4)

eines Fahrzeugtyps in Bezug auf das gesetzlich vorgeschriebene Fabrikschild und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer

in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. …/…, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. …/… (4)

EG-Typgenehmigungsnummer: …

Grund für die Erweiterung: …

ABSCHNITT I

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (5): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.4.   Fahrzeugklasse (6):…

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

ABSCHNITT II

1.   Zusätzliche Angaben (soweit vorhanden): siehe Beiblatt

2.   Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: …

3.   Datum des Prüfberichts: …

4.   Nummer des Prüfberichts: …

5.   Bemerkungen (sofern vorhanden): …

6.   Ort: …

7.   Datum: …

8.   Unterschrift: …

Anlagen

:

Beschreibungsmappe

Prüfbericht


(1)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Zeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen (Beispiel ABC??123??).

(2)  Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG.

(3)  Nichtzutreffendes streichen.

(4)  Nichtzutreffendes streichen.

(5)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Zeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen (Beispiel ABC??123??).

(6)  Gemäß Anhang II Teil A.

Beiblatt

zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

Entfällt.


12.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 20/2011 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Januar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EC

65,1

MA

74,6

TR

103,2

ZZ

81,0

0707 00 05

EG

158,2

JO

96,7

TR

122,7

ZZ

125,9

0709 90 70

MA

40,6

TR

121,6

ZZ

81,1

0709 90 80

EG

222,3

ZZ

222,3

0805 10 20

AR

41,5

EG

56,5

IL

67,1

MA

55,2

TR

70,6

ZA

41,3

ZZ

55,4

0805 20 10

MA

67,6

TR

79,6

ZZ

73,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

129,3

HR

46,1

IL

67,6

JM

94,4

MA

107,5

TR

74,4

ZZ

86,6

0805 50 10

TR

56,7

UY

49,2

ZZ

53,0

0808 10 80

AR

78,5

CA

99,7

CN

98,3

EC

79,3

US

129,3

ZA

124,2

ZZ

101,6

0808 20 50

CN

69,6

US

112,4

ZZ

91,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


  翻译: