ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.051.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 51

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
25. Februar 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2011/126/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 21. Februar 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 176/2011 der Kommission vom 24. Februar 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen ( 1 )

2

 

*

Verordnung (EU) Nr. 177/2011 der Kommission vom 24. Februar 2011 zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2010/2011

8

 

*

Verordnung (EU) Nr. 178/2011 der Kommission vom 24. Februar 2011 zur 145. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

10

 

 

Verordnung (EU) Nr. 179/2011 der Kommission vom 24. Februar 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

 

Verordnung (EU) Nr. 180/2011 der Kommission vom 24. Februar 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

14

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2011/14/EU der Kommission vom 24. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Profoxydim ( 1 )

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/127/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 24. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/697/EG über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1032)

19

 

 

2011/128/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 24. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/863/EG über einen Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf Nordirland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1033)

21

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 177/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 52 vom 3.3.2010)

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

25.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Februar 2011

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2011/126/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3)

Vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2010/144/EG des Rates (1) im Namen der Gemeinschaft am 30. November 2009 unterzeichnet.

(4)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten („das Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor und macht folgende Mitteilung:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009, ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Text des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden“.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 21. Februar 2011

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.2010, S. 15.


VERORDNUNGEN

25.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 176/2011 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2011

über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 9a Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die funktionalen Luftraumblöcke stellen wesentliche Elemente für die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten dar, wodurch die Leistungen verbessert und Synergien geschaffen werden. Zu diesem Zweck und im Hinblick auf die Optimierung der Schnittstellen der funktionalen Luftraumblöcke im einheitlichen europäischen Luftraum sollten die betroffenen Mitgliedstaaten miteinander zusammenarbeiten und können gegebenenfalls auch mit Drittstaaten zusammenarbeiten.

(2)

Die Mitgliedstaaten haben bei der Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks die Anforderungen des Artikels 9a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 zu erfüllen.

(3)

Mitgliedstaaten, die einen funktionalen Luftraumblock einrichten, haben der Kommission, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, anderen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten Informationen zu übermitteln und ihnen im Hinblick auf einen erleichterten Meinungsaustausch Gelegenheit zu geben, Bemerkungen abzugeben. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch keine der Geheimhaltung unterliegenden Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder anderweitig vertrauliche Informationen weitergeben.

(4)

Die nach dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen sollten der Einhaltung der mit den funktionalen Luftraumblöcken verfolgten Ziele Rechnung tragen und die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die Kohärenz mit anderen Maßnahmen innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums zu gewährleisten.

(5)

Um den Austausch solcher Informationen und die Abgabe von Bemerkungen zu erleichtern, sollte eindeutig festgelegt werden, welche Informationen als „angemessen“ anzusehen und den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „EASA“) und anderen Beteiligten zu übermitteln sind, ebenso die Verfahren für diesen Informationsaustausch.

(6)

Insbesondere sollten die betroffenen Mitgliedstaaten die Informationen gemeinsam bereitstellen und somit nur einen Satz an Informationen und Nachweisen je Luftraumblock bereitstellen.

(7)

Die Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks sollte als rechtliches Verfahren angesehen werden, mittels dessen Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Luftraumblöcken verbessern müssen. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dieser Anforderung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 bis spätestens 4. Dezember 2012 nachzukommen.

(8)

Die Feststellung, ob ein funktionaler Luftraumblock geändert wurde, sollte für alle Mitgliedstaaten aufgrund derselben Kriterien getroffen werden und auf solche Änderungen beschränkt sein, die erhebliche Auswirkungen auf den funktionalen Luftraumblock und/oder benachbarte funktionale Luftraumblöcke oder Mitgliedstaaten haben.

(9)

Gemäß Artikel 13a der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in Koordination mit der EASA gewährleisten, dass alle Sicherheitsaspekte bei der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums angemessen berücksichtigt werden.

(10)

Diese Verordnung berührt nicht die sicherheits- oder verteidigungspolitischen Interessen der Mitgliedstaaten und damit im Zusammenhang stehende Anforderungen an die Vertraulichkeit gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

(11)

Gemäß Artikel 83 des Abkommens von Chicago müssen Mitgliedstaaten, die einen funktionalen Luftraumblock einrichten, Übereinkünfte oder Vereinbarungen über funktionale Luftraumblöcke und nachfolgende Änderungen bei der ICAO registrieren.

(12)

Die Einrichtung funktionaler Luftraumblöcke, die zu Änderungen der Grenzen von ICAO-Fluginformationsgebieten (Flight Information Region, FIR) oder Änderungen an Einrichtungen und Diensten innerhalb dieser Grenzen führen würden, sollten weiterhin Gegenstand des Verfahrens für die ICAO-Flugnavigationsplanung und des Verfahrens zur Änderung der ICAO-Flugnavigationspläne sein.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks gewährleisten, dass sie ihre Verantwortlichkeiten bezüglich der Sicherheit wirksam erfüllen. Sie sollten belegen und die erforderlichen Zusicherungen geben, dass der funktionale Luftraumblock sicher eingerichtet und verwaltet wird, und auf die Elemente des Sicherheitsmanagements der Mitgliedstaaten und der Flugsicherungsorganisationen eingehen, die mit der Einrichtung funktionaler Luftraumblöcke im Zusammenhang stehen, wobei der Schwerpunkt auf ihren jeweiligen Rollen und Verantwortlichkeiten bezüglich der Sicherheit liegt.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt die Anforderungen fest bezüglich

1.

der von den betroffenen Mitgliedstaaten an die Kommission, die Europäische Agentur für Flugsicherheit („EASA“), andere Mitgliedstaaten und beteiligte Parteien vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks zu übermittelnden Informationen;

2.

der Verfahren für die Bereitstellung der Informationen an die unter Punkt 1 genannten Parteien und für die Abgabe von Bemerkungen dieser Parteien, bevor der funktionale Luftraumblock der Kommission notifiziert wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„betroffene Mitgliedstaaten“ bezeichnet die Mitgliedstaaten, die miteinander die Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 vereinbart haben;

2.

„beteiligte Parteien“ bezeichnet die einem funktionalen Luftraumblock benachbarten Drittländer, einschlägige Luftraumnutzer oder Gruppen von Luftraumnutzern und Personalvertretungsorganisationen sowie Flugsicherungsorganisationen, die den Flugsicherungsorganisationen in einem funktionalen Luftraumblock benachbart sind.

Artikel 3

Nachweis der Einhaltung

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen gemeinsam die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Informationen bereit, um die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 9a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 nachzuweisen.

Artikel 4

Verfahren des Informationsaustauschs für neue funktionale Luftraumblöcke

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die im Anhang festgelegten Informationen bis 24. Juni 2012. Die Kommission stellt die Informationen der EASA, anderen Mitgliedstaaten und beteiligten Parteien spätestens eine Woche nach Erhalt der Informationen zur Abgabe von Bemerkungen zur Verfügung.

(2)   Die Bemerkungen der EASA, anderer Mitgliedstaaten und beteiligter Parteien sind der Kommission spätestens zwei Monate nach Erhalt der Informationen vorzulegen. Die Kommission übermittelt die eingegangen Bemerkungen sowie ihre eigenen Bemerkungen unverzüglich den betroffenen Mitgliedstaaten.

(3)   Die betroffenen Mitgliedstaaten berücksichtigen die eingegangenen Bemerkungen vor Einrichtung ihres funktionalen Luftraumblocks.

Artikel 5

Änderung eines eingerichteten funktionalen Luftraumblocks

(1)   Im Sinne dieser Verordnung gilt ein eingerichteter Luftraumblock als geändert, wenn eine vorgeschlagene Änderung zu Veränderungen der festgelegten Dimensionen des funktionalen Luftraumblocks führt.

(2)   Die betroffenen Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission gemeinsam mindestens sechs Monate vor Durchführung der Änderung die vorgeschlagenen Veränderungen und stellen Informationen zu den Veränderungen bereit, wobei die für die Einrichtung des funktionalen Luftraumblocks bereitgestellten Informationen gegebenenfalls zu aktualisieren sind. Die Kommission stellt die Informationen der EASA, anderen Mitgliedstaaten und beteiligten Parteien spätestens eine Woche nach Erhalt der Informationen zur Abgabe von Bemerkungen zur Verfügung.

(3)   Die Bemerkungen der EASA, anderer Mitgliedstaaten und beteiligter Parteien sind der Kommission spätestens zwei Monate nach Erhalt der Informationen vorzulegen. Die Kommission übermittelt die eingegangen Bemerkungen sowie ihre eigenen Bemerkungen unverzüglich den betroffenen Mitgliedstaaten.

(4)   Die betroffenen Mitgliedstaaten berücksichtigen die eingegangenen Bemerkungen vor Änderung ihres funktionalen Luftraumblocks.

Artikel 6

Bereits eingerichtete funktionale Luftraumblöcke

Mitgliedstaaten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen funktionalen Luftraumblock eingerichtet haben, gewährleisten, dass die im Anhang festgelegten vorgeschriebenen Informationen, die nicht bereits im Rahmen ihrer Notifizierung vorgelegt wurden, der Kommission bis 24. Juni 2012 übermittelt werden.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.


ANHANG

BEREITZUSTELLENDE INFORMATIONEN

TEIL I

Allgemeine Informationen

1.

Die betroffenen Mitgliedstaaten haben Folgendes anzugeben:

a)

die Kontaktstelle für den funktionalen Luftraumblock;

b)

die festgelegten Dimensionen des funktionalen Luftraumblocks;

c)

die gemeinsam benannten Erbringer von Flugverkehrsdiensten und Erbringer von Wetterdiensten, sofern zutreffend, und ihr jeweiliges Zuständigkeitsgebiet;

d)

die Erbringer von Flugverkehrsdiensten, die Dienste ohne Zertifizierung erbringen gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und ihr jeweiliges Zuständigkeitsgebiet.

2.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen unter anderem die folgenden Informationen über die getroffenen Abmachungen bezüglich der Einrichtung oder Änderung des funktionalen Luftraumblocks bereit:

a)

Ausfertigung der Dokumente, die die gegenseitige Vereinbarung der betroffenen Mitgliedstaaten zur Einrichtung des funktionalen Luftraumblocks belegen;

b)

Informationen über die Abmachungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden im funktionalen Luftraumblock;

c)

Informationen über die Abmachungen zwischen den Erbringern von Flugverkehrsdiensten im funktionalen Luftraumblock;

d)

Informationen über Abmachungen zwischen zuständigen zivilen und militärischen Stellen bezüglich ihrer Beteiligung an den Leitungsstrukturen des funktionalen Luftraumblocks.

3.

Die betroffenen Mitgliedstaaten können auf Informationen verweisen, die der Kommission bereits im Rahmen der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums übermittelt wurden.

TEIL II

Anforderungen des Artikels 9a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen die Informationen, einschließlich entsprechender Nachweise, bezüglich der Anforderungen des Artikels 9a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 bereit.

1.   Sicherheitsanalyse für den funktionalen Luftraumblock

Bezüglich der Sicherheitsanalyse für den funktionalen Luftraumblock sind die folgenden Informationen bereitzustellen:

a)

die gemeinsame Sicherheitspolitik oder Pläne zur Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitspolitik;

b)

eine Darlegung der Abmachungen bezüglich der Untersuchung von Unfällen und Störungen und der Pläne für Erfassung, Auswertung und Austausch von Sicherheitsdaten;

c)

eine Darlegung, wie die Sicherheit verwaltet wird, um eine Verschlechterung der Sicherheitsleistung innerhalb des funktionalen Luftraumblocks zu verhindern;

d)

eine Darlegung der Abmachungen, mit denen die Verantwortlichkeiten und Schnittstellen eindeutig angegeben und zugewiesen werden bezüglich der Festlegung von Sicherheitszielen, der Sicherheitsaufsicht und flankierender Durchsetzungsmaßnahmen hinsichtlich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten innerhalb des funktionalen Luftraumblocks;

e)

Nachweise und/oder Erklärungen, dass vor der Einführung betrieblicher Änderungen, die sich aus der Einrichtung oder Änderung des funktionalen Luftraumblocks ergeben, die Sicherheitsbewertung einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Risikominderung, durchgeführt wurde.

2.   Optimale Nutzung des Luftraums unter Berücksichtigung des Verkehrsflusses

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen die folgenden Informationen bereit:

a)

Eine Darlegung der Beziehungen zu den relevanten Netzfunktionen für das Luftraummanagement und das Verkehrsflussmanagement, die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genannt sind, einschließlich der Koordinierung, sowie Abmachungen und Verfahren zur Erzielung einer optimierten Luftraumnutzung.

b)

Bezüglich des Luftraummanagements innerhalb des funktionalen Luftraumblocks, das nicht von den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 genannten Netzfunktionen abgedeckt ist, sind Informationen bereitzustellen über

die Abmachungen für ein integriertes Luftraummanagement;

die Vorkehrungen für die gemeinsame Nutzung von Daten des Luftraummanagements;

die Abmachungen für eine wirksame kooperative Entscheidungsfindung.

c)

Bezüglich der Echtzeit-Koordinierung innerhalb des funktionalen Luftraumblocks:

eine Darlegung, wie grenzübergreifende Aktivitäten verwaltet werden, wenn neue Gebiete aufgrund der Einrichtung oder Änderung des funktionalen Luftraumblocks geschaffen werden.

3.   Übereinstimmung mit dem europäischen Streckennetz

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen Informationen bereit, mit denen belegt wird, dass die Auslegung und Einrichtung von Strecken für den funktionalen Luftraumblock mit dem festgelegten Verfahren für die Gesamtkoordinierung, Entwicklung und Einrichtung des europäischen Streckennetzes, auf das in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 Bezug genommen wird, im Einklang stehen und nach diesem Verfahren abgeschlossen werden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten können auf Informationen verweisen, die der Kommission bereits im Rahmen der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums übermittelt wurden.

4.   Gesamter Zusatznutzen auf Grundlage von Kosten-Nutzen-Analysen

Die betroffenen Mitgliedstaaten geben Erklärungen ab, in denen bestätigt wird, dass

a)

die Kosten-Nutzen-Analyse gemäß den üblichen Branchenpraktiken durchgeführt wurde, unter anderem unter Verwendung abgezinster Cashflows;

b)

die Kosten-Nutzen-Analyse eine konsolidierte Sicht der Auswirkungen der Einrichtung oder Änderung des funktionalen Luftraumblocks auf die zivilen und militärischen Luftraumnutzer bietet;

c)

die Kosten-Nutzen-Analyse ein insgesamt positives Finanzergebnis (Kapitalwert und/oder interner Zinsfuß) für die Einrichtung oder Änderung des funktionalen Luftraumblocks belegt;

d)

der funktionale Luftraumblock zu einer Verminderung der Umweltauswirkungen des Luftverkehrs beiträgt;

e)

die Kosten- und Nutzenwerte, ihre Quellen und die der Kosten-Nutzen-Analyse zugrundeliegenden Annahmen dokumentiert wurden;

f)

die Hauptbeteiligten konsultiert wurden und Rückmeldungen zu den Kosten- und Nutzenschätzungen gegeben haben, die für ihren Betrieb von Belang sind.

5.   Gewährleistung einer reibungslosen und flexiblen Übergabe der Zuständigkeit für die Flugverkehrskontrolle zwischen Flugverkehrsdienststellen

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen Informationen bereit, mit denen belegt wird, dass die Übergabe der Zuständigkeit für die Flugverkehrskontrolle innerhalb des funktionalen Luftraumblocks reibungslos und flexibel erfolgt. Dies schließt die folgenden Informationen über die durch die Einrichtung oder Änderung des funktionalen Luftraumblocks eingeführten Veränderungen ein:

a)

eine Darlegung der Abmachungen für die grenzübergreifende Erbringung von Flugverkehrsdiensten:

b)

die getroffenen Abmachungen zur Verbesserung der Koordinierungsverfahren zwischen den betroffenen Erbringern von Flugverkehrsdiensten innerhalb des funktionalen Luftraumblocks und weitere geplante Initiativen zur Verbesserung der Koordinierung;

c)

eine Darlegung der getroffenen Abmachungen zur Verbesserung der Koordinierungsverfahren zwischen den betroffenen Erbringern von zivilen und militärischen Flugverkehrsdiensten und weitere geplante Initiativen zur Verbesserung der Koordinierung im Einklang mit dem Konzept der flexiblen Luftraumnutzung;

d)

eine Darlegung der getroffenen Abmachungen zur Verbesserung der Koordinierungsverfahren mit den betroffenen benachbarten Erbringern von Flugverkehrsdiensten und weitere geplante Initiativen zur Verbesserung der Koordinierung.

6.   Gewährleistung der Kompatibilität zwischen den unterschiedlichen Luftraumkonfigurationen und Optimierung unter anderem der derzeitigen Fluginformationsgebiete

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen Informationen bereit über verfügbare Pläne, wie eine harmonisierte Organisation und Klassifizierung unterschiedlicher Luftraumkonfigurationen innerhalb des funktionalen Luftraumblocks erreicht wird. Zu diesen Plänen gehören

a)

die Grundsätze für die Luftraumklassifizierung und Luftraumorganisation für den funktionalen Luftraumblock;

b)

die Veränderungen der Luftraumkonfiguration, die sich aus der Harmonisierung innerhalb des funktionalen Luftraumblocks ergeben.

7.   Regionale Übereinkünfte im Rahmen der ICAO

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen eine Liste der bestehenden regionalen Übereinkünfte bereit, die im Einklang mit dem durch Anhang 11 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegten Rahmen geschlossen wurden und hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs des funktionalen Luftraumblocks von Belang sind.

8.   Bestehende regionale Übereinkünfte

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen eine Liste der bestehenden Übereinkünfte bereit, die von einem oder mehreren der betroffenen Mitgliedstaaten geschlossen wurden, einschließlich solcher mit Drittländern, die hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs des funktionalen Luftraumblocks von Belang sind.

9.   Für die gesamte Europäische Union geltende Leistungsziele

9.1.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen Informationen bereit über die getroffenen Abmachungen zur Erleichterung der Kohärenz mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen, auf die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 Bezug genommen wird.

9.2.

Die betroffenen Mitgliedstaaten können auf Informationen verweisen, die der Kommission bereits nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission (2) übermittelt wurden.


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(2)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.


25.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 177/2011 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2011

zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2010/2011

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit Beginn des Wirtschaftsjahres 2010/11 sind die Weltmarktpreise für Getreide außerordentlich schnell gestiegen, schneller als bei dem letzten drastischen Preisanstieg im Wirtschaftjahr 2007/08. So sind die Weltmarktpreise für Weichweizen seit Juli 2010 um 65 % gestiegen. Dieselbe Tendenz prägte seither auch die Entwicklung der Getreidepreise auf dem Markt der Europäischen Union. Der Preis für Weichweizen ist auf dem Markt der Union um mehr als 90 % gestiegen und hat sich bei 280 EUR/t stabilisiert. Der Preis für anderes Getreide auf dem Markt der Union zeigte dieselbe Entwicklung; so liegt der Preis für in Rouen gelieferte Gerste und für in Bordeaux gelieferten Mais bei über 215 EUR/t. Die Entwicklung der Weltmarktpreise für Getreide ist weitgehend darauf zurückzuführen, dass die für die verschiedenen Verwendungen verfügbaren Erzeugungsmengen abgenommen haben.

(2)

Die Prognosen für die Entwicklung des Weltgetreidemarktes Ende des Wirtschaftsjahres 2010/11 lassen darauf schließen, dass das Preisniveau weiterhin hoch bleiben wird, wobei die Getreidebestände weltweit zum Ende des Wirtschaftsjahres 2010/11 auf 342 Mio. Tonnen geschätzt werden, was einen Rückgang um 62 Mio. Tonnen gegenüber dem Ende des Wirtschaftsjahres 2009/10 bedeutet.

(3)

Das Einfuhrkontingent mit ermäßigtem Zollsatz für Weichweizen geringer und mittlerer Qualität, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission (2) eröffnet wurde, und das Einfuhrkontingent mit ermäßigtem Zollsatz für Futtergerste, das mit der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission (3) eröffnet wurde, wurden 2010 nur in sehr geringem Umfang genutzt, nämlich zu 13 % bzw. 5 %. Eine solch geringe Ausschöpfung der Kontingente dürfte 2011 andauern, zumal die herkömmlichen Lieferanten der Union, nämlich Russland und die Ukraine, Ausfuhrbeschränkungen eingeführt haben.

(4)

Die anhaltend hohen Weltmarktpreise bis Ende des Wirtschaftsjahres 2010/11 sowie die voraussichtlich geringe Ausschöpfung der Einfuhrkontingente mit ermäßigtem Zollsatz im Jahr 2011 könnten in den letzten Monaten des Wirtschaftsjahres 2010/11 zu Störungen bei der Versorgung des Marktes der Union führen. Um die für das Marktgleichgewicht in der Union erforderlichen Einfuhrströme aufrechtzuerhalten, empfiehlt es sich daher, die Einfuhrzölle für die mit den Verordnungen (EG) Nr. 1067/2008 bzw. (EG) Nr. 2305/2003 eröffneten Zollkontingente für die Einfuhr von Weichweizen geringer und mittlerer Qualität bzw. Futtergerste bis zum 30. Juni 2011, d. h. bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2010/11, vorübergehend auszusetzen.

(5)

Die Marktteilnehmer dürfen jedoch nicht benachteiligt werden, wenn der Transport des Getreides im Hinblick auf seine Einfuhr in die Union noch im Gange ist. Somit empfiehlt es sich, die Beförderungszeiten zu berücksichtigen und den Marktteilnehmern zu erlauben, die Abfertigung des Getreides zum freien Verkehr bei allen Erzeugnissen, deren direkte Beförderung in die Union spätestens am 30. Juni 2011 begonnen hat, im Rahmen der Regelung zur Aussetzung der Zollsätze gemäß dieser Verordnung durchzuführen. Außerdem ist vorzusehen, welcher Nachweis für die direkte Beförderung in die Union und den Zeitpunkt des Beginns dieser Beförderung erbracht werden muss.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Anwendung der Einfuhrzölle für die Erzeugnisse des KN-Codes 1001 90 99 anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission (4) und des KN-Codes 1003 00 wird im Wirtschaftsjahr 2010/11 für alle Einfuhren im Rahmen von Zollkontingenten mit ermäßigtem Zollsatz, die mit den Verordnungen (EG) Nr. 1067/2008 und (EG) Nr. 2305/2003 eröffnet wurden, ausgesetzt.

(2)   Erfolgt die Beförderung der in Absatz 1 genannten Getreidesorten direkt in die Union und hat sie spätestens am 30. Juni 2011 begonnen, so gilt die Aussetzung der Zölle gemäß dieser Verordnung weiterhin für die Abfertigung der betreffenden Erzeugnisse zum freien Verkehr.

Der Nachweis für die direkte Beförderung in die Europäische Union und den Zeitpunkt des Beginns dieser Beförderung wird zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden auf der Grundlage des Originals des Transportdokuments erbracht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Juni 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 7.

(4)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


25.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 178/2011 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2011

zur 145. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 8. Februar 2011 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, zwei natürliche Person in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Direktor — Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Unter „Natürliche Personen“ werden die folgenden Einträge angefügt:

(a)

„Khalil Ahmed Haqqani (auch: a) Khalil Al-Rahman Haqqani, b) Khalil ur Rahman Haqqani, c) Khaleel Haqqani). Titel: Haji. Anschrift: a) Peshawar, Pakistan; b) Near Dergey Manday Madrasa in Dergey Manday Village, near Miram Shah, North Waziristan Agency (NWA), Federally Administered Tribal Areas (FATA), Pakistan; c) Kayla Village near Miram Shah, North Waziristan Agency (NWA), Federally Administered Tribal Areas (FATA), Pakistan; d) Sarana Zadran Village, Paktia Province, Afghanistan. Geburtsdatum: a) 1.1.1966, b) zwischen 1958 und 1964. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) führendes Mitglied des Haqqani Network, das von Nordwaziristan aus in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung in Pakistan operiert; b) hatte sich zuvor in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, aufgehalten, um Finanzmittel zu beschaffen; c) Bruder von Jalaluddin Haqqani and Onkel von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.2.2011.“

(b)

„Said Jan ‘Abd Al-Salam (auch: a) Sa’id Jan ‘Abd-al-Salam, b) Dilawar Khan Zain Khan, c) Qazi ‘Abdallah, d) Qazi Abdullah, e) Ibrahim Walid, f) Qasi Sa’id Jan, g) Said Jhan, h) Farhan Khan, i) Aziz Cairo, j) Nangiali). Geburtsdatum: a) 5.2.1981, b) 1.1.1972. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: a) OR801168 (afghanischer Reisepass auf den Namen Jan ‘Abd al-Salam, ausgestellt am 28.2.2006, gültig bis 27.2.2011), b) 4117921 (pakistanischer Reisepass auf den Namen Dilawar Khan Zain Khan, ausgestellt am 9.9.2008, gültig bis 9.9.2013). Nationale Kennziffer: 281020505755 (kuwaitische Kennziffer auf den Namen Said Jan ‘Abd al-Salam). Weitere Angaben: betrieb etwa 2005 ein Grundtrainingslager für Al-Qaida in Pakistan. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.2.2011.“


25.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 179/2011 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Februar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

122,2

MA

66,9

TN

115,9

TR

111,8

ZZ

104,2

0707 00 05

MK

140,7

TR

180,1

ZZ

160,4

0709 90 70

MA

42,6

TR

120,1

ZZ

81,4

0805 10 20

EG

57,8

IL

78,3

MA

55,5

TN

45,5

TR

62,1

ZZ

59,8

0805 20 10

IL

152,4

MA

100,8

US

107,8

ZZ

120,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

70,2

EG

51,1

IL

130,4

JM

74,2

MA

107,1

PK

34,8

TR

68,3

ZZ

76,6

0805 50 10

EG

68,7

MA

57,3

TR

51,0

ZZ

59,0

0808 10 80

CA

91,7

CN

84,1

MK

50,2

US

140,1

ZZ

91,5

0808 20 50

AR

120,7

CL

125,8

CN

49,6

US

115,8

ZA

107,7

ZZ

103,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


25.2.2011   

DE

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L 51/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 180/2011 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 164/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Februar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 47 vom 22.2.2011, S. 16.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 25. Februar 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

54,96

0,00

1701 11 90 (1)

54,96

0,00

1701 12 10 (1)

54,96

0,00

1701 12 90 (1)

54,96

0,00

1701 91 00 (2)

51,19

2,11

1701 99 10 (2)

51,19

0,00

1701 99 90 (2)

51,19

0,00

1702 90 95 (3)

0,51

0,21


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


RICHTLINIEN

25.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/16


RICHTLINIE 2011/14/EU DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2011

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Profoxydim

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Spanien erhielt am 2. April 1998 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag der BASF SE auf Aufnahme des Wirkstoffs Profoxydim in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG. Mit der Entscheidung 1999/43/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten.

(2)

Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 28. März 2001 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts.

(3)

Der Entwurf des Bewertungsberichts für Profoxydim wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 23. November 2010 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Profoxydim abgeschlossen.

(4)

Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Profoxydim enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Damit sichergestellt ist, dass Zulassungen für Profoxydim enthaltende Pflanzenschutzmittel in allen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie erteilt werden können, sollte dieser Wirkstoff in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(5)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung bereits bestehender vorläufiger Zulassungen für Profoxydim enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen maßgeblichen Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten bereits geltende vorläufige Zulassungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG in endgültige Zulassungen umwandeln oder sie ändern oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jeden beabsichtigten Anwendungszweck gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(6)

Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Januar 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Februar 2012 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

(1)   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis 31. Januar 2012 bereits geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Profoxydim als Wirkstoff enthalten. Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Profoxydim, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Profoxydim entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die bis spätestens 31. Juli 2011 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Anhang I Teil B der Richtlinie in Bezug auf Profoxydim. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Profoxydim als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Januar 2013 geändert oder widerrufen, oder

b)

bei Pflanzenschutzmitteln, die Profoxydim als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis 31. Januar 2013 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das die jeweilige Richtlinie bzw. Richtlinien, mit denen der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festlegen; maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. August 2011 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 14 vom 19.1.1999, S. 30.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird am Ende der Tabelle folgender Eintrag eingefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Besondere Bestimmungen

„330

Profoxydim

CAS-Nr. 139001-49-3

CIPAC-Nr. 621

2 — [(1 E/Z) — [(2 R S) — 2 — (4 — chlorophenoxy) propoxyimino] butyl] — 3 — hydroxy — 5 — [(3 R S; 3 S R) — tetrahydro — 2 H — thiopyran — 3 — yl] cyclohex — 2 — enone

≥ 940 g/kg

1. August 2011

31. Juli 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Profoxydim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

das Langzeitrisiko für Nichtzielorganismen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in dem betreffenden Beurteilungsbericht enthalten.


BESCHLÜSSE

25.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/19


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2011

zur Änderung der Entscheidung 2007/697/EG über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1032)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2011/127/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen, als in Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG festgelegt ist, so ist diese Menge so zu bemessen, dass die Erreichung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, wie beispielsweise durch lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf.

(2)

Am 22. Oktober 2007 nahm die Kommission die Entscheidung 2007/697/EG über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (2) an, mit der Irland für landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 80 % Grünland die Ausbringung von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung gestattet wurde.

(3)

Die mit der Entscheidung 2007/697/EG gewährte Ausnahmegenehmigung betraf etwa 5 000 landwirtschaftliche Betriebe in Irland, was ungefähr 2,7 % der Betriebe mit Rindern oder Schafen, 10 % der weidenden Viehbestände und 4,2 % der landwirtschaftlichen Nettogesamtfläche entsprach. Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/697/EG endet am 17. Juli 2010.

(4)

Am 12. Mai 2010 hat Irland bei der Kommission eine Verlängerung der Ausnahmeregelung beantragt. Der Antrag enthielt eine Begründung auf der Grundlage der objektiven Kriterien gemäß Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG.

(5)

Irland hat ein neues Aktionsprogramm für den Zeitraum Juli 2010 bis Dezember 2013 angenommen, das im Wesentlichen die Maßnahmen des Aktionsprogramms für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2010 beibehält und für das gesamte Hoheitsgebiet Irlands gilt.

(6)

Der vierte Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG in Irland für den Zeitraum 2004-2007 zeigt im Allgemeinen eine stabile oder verbesserte Wasserqualität. Für Grundwasser wiesen 2 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratwerte über 50 mg/l auf, zu 74 % lagen die Werte unter 25 mg/l. Für Flüsse wiesen 97 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratwerte unter 25 mg/l auf, und an keiner Überwachungsstelle wurden Durchschnittswerte über 50 mg/l gemessen. 93 % der Seen wurden als oligotroph oder mesotroph, 7 % der Seen als eutroph oder hypertroph klassifiziert.

(7)

Die Viehbestände verzeichneten im Zeitraum 2004-2007 einen weiteren Rückgang um 4 % bei Rindern, 19 % bei Schafen, 4 % bei Schweinen und 7 % bei Geflügel (3). Die jährliche Verwendung von organischem Stickstoff aus Viehdung und von mineralischem Stickstoff ging um 5 % bzw. um 17 % zurück. Die gesamte bewirtschaftete Fläche nahm um 3 % auf 4,28 Mio. Hektar ab, und Grünland macht nach wie vor mehr als 90 % der landwirtschaftlichen Fläche aus.

(8)

Angesichts der wissenschaftlichen Angaben in dem Antrag auf Verlängerung der Ausnahmeregelung sowie der Maßnahmen, zu denen sich Irland in seinem Aktionsprogramm für den Zeitraum Juli 2010 bis Dezember 2013 verpflichtet hat, ist davon auszugehen, dass die in der Richtlinie 91/697/EWG festgelegten Bedingungen für die Erlangung einer Ausnahmegenehmigung wie lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf nach wie vor erfüllt sind, und dass die Ausnahmeregelung das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie nicht beeinträchtigen wird.

(9)

Damit die betroffenen Grünlandbetriebe weiterhin eine Ausnahmegenehmigung in Anspruch nehmen können, sollte die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/697/EG bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden

(10)

Die in der Entscheidung 2007/697/EG festgesetzten Fristen für die Berichterstattung an die Kommission sollten jedoch zwecks Bürokratieabbaus derart angepasst werden, dass Irland die Festsetzung einer einzigen Frist für alle Berichterstattungspflichten gewährt wird.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/697/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Dem mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 gestellten Antrag Irlands auf Genehmigung einer Menge Viehdung, die die Menge gemäß Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG übersteigt, und dem mit Schreiben vom 26. April 2010 gestellten Antrag auf Verlängerung wird gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen stattgegeben.“

2.

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Karten werden der Kommission jährlich bis Juni vorgelegt.“

3.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Gültigkeit

Diese Entscheidung gilt im Zusammenhang mit dem irischen Aktionsprogramm, umgesetzt durch die European Communities (Good Agricultural Practice for Protection of Waters) Regulations 2010 (Statutory Instrument No 610 of 2010).

Ihre Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2013.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 24. Februar 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 27.

(3)  Bezugszeitraum für Geflügel: 2003-2005


25.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/21


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2011

zur Änderung der Entscheidung 2007/863/EG über einen Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf Nordirland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1033)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2011/128/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen als in Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG festgelegt ist, so ist diese Menge so zu bemessen, dass die Erreichung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, wie z. B. durch lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf.

(2)

Am 14. Dezember 2007 erließ die Kommission die Entscheidung 2007/863/EG über einen Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf Nordirland (2), mit der Nordirland für landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 80 % Grünland die Ausbringung von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung gestattet wurde.

(3)

Die mit der Entscheidung 2007/863/EG genehmigte Ausnahmeregelung betraf im Jahr 2009 rund 150 landwirtschaftliche Betriebe in Nordirland, was ungefähr 0,6 % der Gesamtzahl von Betrieben und 1 % der landwirtschaftlichen Nettogesamtfläche entsprach. Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/863/EG endet am 31. Dezember 2010.

(4)

Am 23. September 2010 hat das Vereinigte Königreich bei der Kommission für Nordirland eine Verlängerung der Ausnahmeregelung beantragt. Der Antrag enthielt eine Begründung auf der Grundlage der objektiven Kriterien gemäß Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat für Nordirland ein neues Aktionsprogramm für den Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2014 angenommen, das im Wesentlichen die Maßnahmen des Aktionsprogramms für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 beibehält und für das gesamte Hoheitsgebiet Nordirlands gilt.

(6)

Die Nitratkonzentrationen in den Oberflächengewässern Nordirlands sind weiterhin relativ niedrig. So betrugen die durchschnittlichen Nitratkonzentrationen im Jahr 2008 bei 99,7 % der Überwachungsstationen weniger als 25 mg NO3/l. Im Zeitraum 2005-2008 wurden an den Überwachungsstationen für Oberflächengewässer generell stabile oder abnehmende Nitratkonzentrationen gemessen, einschließlich in den Einzugsgebieten mit dem höchsten Anteil an landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Bei Grundwasser betrugen die durchschnittlichen Nitratkonzentrationen im Jahr 2008 bei 91,9 % der Überwachungsstationen weniger als 25 mg NO3/l und ließen ähnlich wie bei den Oberflächengewässern eine stabile oder rückläufige Tendenz erkennen.

(7)

Die Nutztierbestände in Nordirland gingen im Zeitraum 2006-2010 bei Schafen um 12,5 %, bei Geflügel um 11,5 % und bei Rindern um 4,7 % zurück und stiegen bei Schweinen um 9,8 %. In der nordirischen Landwirtschaft herrscht nach wie vor die Grünlandwirtschaft vor.

(8)

Im Zeitraum 2006-2010 ging die in Nordirland erzeugte Menge Dungstickstoff um 6,4 % zurück, während die Ausbringung von Tierdung je Hektar um 4,7 % abnahm. Die für die Ausbringung von Dung verfügbare landwirtschaftliche Fläche ging um 1,7 % zurück. In Nordirland stammt der weitaus größte Teil des Dungstickstoffs nach wie vor von Rindern, gefolgt von Schafen, Geflügel und Schweinen. Der Rückgang der Gesamtmenge an Dungstickstoff ist weitgehend der Verkleinerung des Rinderbestands und innerhalb dieses Sektors vor allem der rückläufigen Zahl von Kühen und deren Nachkommen zuzuschreiben.

(9)

Angesichts der wissenschaftlichen Angaben in dem Antrag auf Verlängerung der Ausnahmeregelung sowie der Maßnahmen, zu denen sich das Vereinigte Königreich für Nordirland in seinem Aktionsprogramm für den Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2014 verpflichtet hat, ist davon auszugehen, dass die in der Richtlinie 91/697/EWG festgelegten Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung wie lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf nach wie vor erfüllt sind und dass die Ausnahmeregelung das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie nicht beeinträchtigen wird.

(10)

Damit die betroffenen Grünlandbetriebe weiterhin eine Ausnahmegenehmigung in Anspruch nehmen können, sollte die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/863/EG bis zum 31. Dezember 2014 verlängert werden.

(11)

Die in der Entscheidung 2007/863/EG festgesetzten Fristen für die Berichterstattung an die Kommission sollten jedoch zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwands dahingehend angepasst werden, dass das Vereinigte Königreich für Nordirland eine einzige Frist für alle Berichterstattungspflichten festsetzen kann.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EG eingesetzten Nitratausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/863/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Dem mit Schreiben vom 10. August 2007 gestellten Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Menge Viehdung für Nordirland, die die in der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und Buchstabe a festgelegte Menge übersteigt, und dem mit Schreiben vom 23. September 2010 gestellten Antrag auf Verlängerung wird unter den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen stattgegeben.“

2.

Artikel 8 Absatz 1 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Diese Karten werden der Kommission jährlich bis Juni vorgelegt.“

3.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Gültigkeit

Dieser Beschluss findet im Zusammenhang mit der Nitrates Action Programme Regulation (Northern Ireland) 2010 Anwendung.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2014.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 24. Februar 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 122.


Berichtigungen

25.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/23


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 177/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

( Amtsblatt der Europäischen Union L 52 vom 3. März 2010 )

Seite 29, Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe a:

anstatt:

„… einem Flughafen der Gemeinschaft …“

muss es heißen:

„… einem Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft …“

Seite 29, Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe a:

anstatt:

„… anderen Flughafen der Gemeinschaft …“

muss es heißen:

„… anderen Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft …“

Seite 29, Artikel 313b Absatz 1:

anstatt:

„… oder andernfalls ein …“

muss es heißen:

„… oder, sofern dies nicht der Fall ist, ein …“

Seite 29, Artikel 313b Absatz 3 Unterabsatz 1:

anstatt:

„… (nachfolgend: ‚korrespondierende Zollbehörden‘) …“

muss es heißen:

„… (nachfolgend: ‚ersuchte Zollbehörden‘) …“

Seite 29, Artikel 313b Absatz 3 Unterabsatz 2:

anstatt:

„… können die korrespondierenden Zollbehörden …“

muss es heißen:

„… können die ersuchten Zollbehörden …“

Seite 29, Artikel 313b Absatz 3 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die korrespondierenden Zollbehörden …“

muss es heißen:

„Die ersuchten Zollbehörden …“

Seite 29, Artikel 313b Absatz 3 Unterabsatz 3:

anstatt:

„… korrespondierenden Zollbehörden …“

muss es heißen:

„… ersuchten Zollbehörden …“

Seite 29, Artikel 313b Absatz 3 Unterabsatz 3:

anstatt:

„… korrespondierenden Zollbehörden …“

muss es heißen:

„… ersuchten Zollbehörden …“

Seite 29, Artikel 313b Absatz 3 Unterabsatz 3:

anstatt:

„… von dem Verkehr …“

muss es heißen:

„… von dem Linienverkehr …“

Seite 29, Artikel 313c Absatz 1:

anstatt:

„… erteilt wurde, setzt die Zulassung für zu diesem Zweck registrierte Schiffe ein.“

muss es heißen:

„… erteilt wurde, ist verpflichtet, die Zulassung für zu diesem Zweck registrierte Schiffe einzusetzen.“

Seite 30, Artikel 313c Absatz 2 Unterabsatz 2:

anstatt:

„… teilt die bewilligende Zollbehörde den korrespondierenden Zollbehörden …“

muss es heißen:

„… teilt die bewilligende Zollbehörde den ersuchten Zollbehörden …“

Seite 30, Artikel 313d Absatz 2:

anstatt:

„Die bewilligende Zollbehörde registriert die gemäß … Häfen tätig sind, zugänglich.“

muss es heißen:

„Die bewilligende Zollbehörde registriert die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben innerhalb eines Arbeitstages nach deren Übermittlung in dem in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystem. Sie sind den Zollbehörden, die in im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Häfen tätig sind, zugänglich.“

Seite 30, Artikel 313e:

anstatt:

„… auf hoher See …“

muss es heißen:

„… auf See …“

Seite 30, Artikel 324c Absatz 1 Unterabsatz 2:

anstatt:

„… Abschnitt 27 …“

muss es heißen:

„… Nummer 27 …“


  翻译: