ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.191.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 191

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
22. Juli 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2011/443/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 20. Juni 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei im Namen der Europäischen Union

1

Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 715/2011 der Kommission vom 19. Juli 2011 zur fünfzehnten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

19

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/444/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Juli 2011 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2006/491/EG, Euratom

21

 

 

2011/445/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 12. Juli 2011 zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (landseitige Elektrizität) im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden

22

 

 

2011/446/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Juli 2011 über die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den nationalen Programmen von 15 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Deutschland, Estland, Irland, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und Finnland) im Jahr 2011 zur Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4918)

23

 

 

2011/447/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Berichtigung des Beschlusses 2010/152/EU über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5139)

25

 

 

INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN

 

*

Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die Einrichtung eines Transparenz-Registers für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen

29

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Juni 2011

über die Genehmigung des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei im Namen der Europäischen Union

(2011/443/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung, Bewirtschaftung und Überwachung von Fischereiressourcen zu erlassen; sie ist ebenfalls befugt, Vereinbarungen mit anderen Ländern oder im Rahmen internationaler Organisationen einzugehen.

(2)

Die Europäische Union ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, dem zufolge alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet sind, bei der Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten.

(3)

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische, das am 11. Dezember 2001 in Kraft getreten ist.

(4)

Auf der sechsunddreißigsten Sitzung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), die vom 18. bis 23. November 2009 in Rom stattfand, wurde das Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „Übereinkommen“) gemäß Artikel XIV Absatz 1 der FAO-Satzung zur Vorlage an die Mitglieder der FAO angenommen.

(5)

Das Übereinkommen wurde vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 22. November 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(6)

Die Union ist ein wichtiger Akteur im internationalen Fischereigeschehen und einer der bedeutendsten globalen Märkte für Fischereierzeugnisse; es liegt in ihrem Interesse, bei der Umsetzung des Übereinkommens eine wirksame Rolle zu spielen und das Übereinkommen zu genehmigen.

(7)

Das Übereinkommen sollte deshalb genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden das „Übereinkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und die Erklärung über die Zuständigkeit der Union sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird die Person(en) bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde beim Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen in seiner Eigenschaft als Depositar des Übereinkommens gemäß Artikel 26 des Übereinkommens, gemeinsam mit der Erklärung über die Zuständigkeit der Union, im Namen der Union zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MATOLCSY Gy.


ÜBERSETZUNG

ÜBEREINKOMMEN

über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei

PRÄAMBEL

DIE PARTEIEN ZU DIESEM ÜBEREINKOMMEN —

IN BESORGNIS über die andauernde illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei und deren negativen Auswirkungen auf die Fischbestände, die marinen Ökosysteme und den Lebensunterhalt der rechtmäßigen Fischer, sowie den zunehmenden Bedarf an Lebensmittelsicherheit auf globaler Ebene,

IM BEWUSSTSEIN der Rolle, die den Hafenstaaten bei der Annahme wirksamer Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Nutzung und der langfristigen Erhaltung der lebenden Meeresschätze zukommt,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei sich auf die Hauptverantwortung von Flaggenstaaten stützen und in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht alle verfügbaren Gerichtsbarkeiten nutzen sollten, einschließlich Hafen- und Küstenstaatmaßnahmen, marktbezogene Maßnahmen und Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Staatsangehörige illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei weder unterstützen noch betreiben,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Hafenstaatmaßnahmen ein schlagkräftiges und kostenwirksames Mittel sind, um die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden,

IM BEWUSSTSEIN, dass auf regionaler und interregionaler Ebene Bedarf nach einer verbesserten Koordination besteht, um die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei durch Hafenstaatmaßnahmen zu bekämpfen,

IN ANERKENNUNG der rasanten Entwicklung in der Kommunikationstechnik, den Datenbanken, Netzwerken und globalen Datensätzen, die Hafenstaatmaßnahmen unterstützen,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, Entwicklungsländer bei der Annahme und der Umsetzung der Hafenstaatmaßnahmen zu unterstützen,

NACH KENNTNISNAHME der Forderung der internationalen Gemeinschaft über die Organisation der Vereinten Nationen, einschließlich der Generalversammlung der Vereinten Nationen und dem Fischereiausschuss der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, nachfolgend „FAO“ genannt, nach einem bindenden und internationalen Instrument über die Mindeststandards für Hafenstaatmaßnahmen auf der Grundlage des Internationalen Aktionsplans der FAO zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei aus dem Jahr 2001 und der Muster-Hafenstaatmaßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei der FAO aus dem Jahr 2005,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass Staaten in der Ausübung ihrer Hoheitsgewalt über die Häfen auf ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit dem internationalen Recht strengere Maßnahmen annehmen können,

UNTER HINWEIS auf die relevanten Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, nachfolgend das „Seerechtsübereinkommen“ genannt,

UNTER HINWEIS auf das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. Dezember 1995, das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See vom 24. November 1993 und den Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der FAO aus dem Jahre 1995,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, im Rahmen der FAO nach Artikel XIV der FAO-Verfassung ein internationales Abkommen abzuschließen,

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

TEIL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen“ Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung von lebenden Meeresschätzen, die in Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des internationalen Rechts einschließlich der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens angenommen und angewandt werden;

b)

„Fische“ alle Arten lebender Meeresschätze, verarbeitet oder nicht;

c)

„Fischerei“ die Suche nach, das Anlocken, die Ortung, das Fangen, Einholen oder Einsammeln von Fischen oder jegliche Tätigkeit, mit der nach vernünftigem Ermessen Fische angelockt, geortet, gefangen, eingeholt oder eingesammelt werden;

d)

„fischereibezogene Tätigkeiten“ jegliche Tätigkeit zur Unterstützung oder zur Vorbereitung der Fischerei, einschließlich das Anlanden, Verpacken, Verarbeiten, Umladen oder Transportieren von Fischen, die nicht zuvor an einem Hafen angelandet wurden, sowie die Bereitstellung von Personal, Treibstoff, Fanggeräten und anderen Vorräten auf See;

e)

„illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei“ die Tätigkeiten, die in Absatz 3 des Internationalen Aktionsplans der FAO zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, nachfolgend „IUU-Fischerei“ genannt, aus dem Jahr 2001 erwähnt werden;

f)

„Partei“ einen Staat oder eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der/die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem/der das Übereinkommen in Kraft ist;

g)

„Hafen“ auch alle vor der Küste liegenden Umschlagplätze und andere Einrichtungen zur Anlandung, Umladung, Verpackung, Verarbeitung, Betankung oder Bevorratung;

h)

„Organisation regionaler Wirtschaftsintegration“ eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der ihre Mitgliedstaaten Zuständigkeiten in den unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Bereichen für ihre Mitgliedstaaten bindende Entscheidungen zu treffen;

i)

„Regionale Fischereiorganisation“ eine zwischenstaatliche Fischereiorganisation oder Regelung, je nachdem, was angemessen ist, mit der Befugnis, Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, und

j)

„Fischereifahrzeug“ Fischereifahrzeuge, andere Schiffstypen oder Boote, die für Fischerei oder für fischereibezogene Tätigkeiten verwendet werden, dafür ausgestattet sind oder verwendet werden sollen.

Artikel 2

Zielsetzung

Ziel dieses Übereinkommens ist die Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei durch die Umsetzung wirksamer Hafenstaatmaßnahmen und dadurch die Gewährleistung der langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresschätze und der marinen Ökosysteme.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   Jede Partei wendet dieses Übereinkommen in ihrer Eigenschaft als Hafenstaat auf Fischereifahrzeuge an, die zum Führen ihrer Flagge nicht berechtigt sind und um die Einfahrt in ihre Häfen ersuchen oder in einem ihrer Häfen liegen, mit Ausnahme von:

a)

Fischereifahrzeugen eines Nachbarstaates, die handwerkliche Fischerei als Lebensunterhalt betreiben, vorausgesetzt, dass der Hafenstaat und der Flaggenstaat zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass diese Fischereifahrzeuge keine IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betreiben, und

b)

Containerschiffen, die entweder keine Fische transportieren, oder nur Fische transportieren, die bereits angelandet wurden, vorausgesetzt, es gibt keine triftigen Gründe zu der Annahme, dass diese Schiffe fischereibezogenen Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei nachgegangen sind.

(2)   Jede Partei kann in ihrer Eigenschaft als Hafenstaat entscheiden, dieses Übereinkommen nicht auf Fischereifahrzeuge anzuwenden, die von ihren Staatsangehörigen ausschließlich für die Fischerei auf ihrem Hoheitsgebiet gechartert werden und somit unter ihrer Zuständigkeit bleiben. Solche Fischereifahrzeuge unterstehen den Maßnahmen der betreffenden Partei, die ebenso wirksam sind wie die Maßnahmen für alle Fischereifahrzeuge, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind.

(3)   Das Übereinkommen gilt für die in Artikel 1 Buchstabe e dieses Übereinkommens festgelegte illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei in Meeresgebieten, sowie für fischereibezogene Tätigkeiten, die die IUU-Fischerei unterstützen.

(4)   Das Übereinkommen wird auf faire, transparente und nichtdiskriminierende Weise in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht angewandt.

(5)   Da dieses Übereinkommen global gilt und auf alle Häfen Anwendung findet, bestärken die Parteien alle anderen Rechtsträger darin, Maßnahmen anzuwenden, die mit den Bestimmungen des Übereinkommens übereinstimmen. Rechtsträger, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, können sich verpflichten, in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen zu handeln.

Artikel 4

Verhältnis zum internationalen Recht und anderen internationalen Vertragswerken

(1)   Dieses Übereinkommen lässt die Rechte, die Gerichtsbarkeit und die Pflichten der Parteien nach internationalem Recht unberührt. Es lässt insbesondere folgende Aspekte unberührt:

a)

die Hoheitsrechte der Parteien über ihre Binnen-, Archipel- und Territorialgewässer oder ihre Hoheitsrechte über ihren Festlandsockel und in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen;

b)

die Ausübung der Hoheitsgewalt der Parteien über Häfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit internationalem Recht sowie ihr Recht, den Zugang zu diesen zu untersagen, und das Recht, strengere Hafenstaatmaßnahmen einzuführen als diejenigen, die in diesem Übereinkommen festgelegt sind, einschließlich Maßnahmen im Rahmen einer Entscheidung einer regionalen Fischereiorganisation.

(2)   Durch die Anwendung dieses Übereinkommens ist eine Partei nicht an die Maßnahmen oder Entscheidungen einer regionalen Fischereiorganisation, deren Mitglied sie nicht ist, gebunden bzw. erkennt solche Organisation nicht an.

(3)   Keine Partei ist nach diesem Übereinkommen verpflichtet, Maßnahmen oder Entscheidungen einer regionalen Fischereiorganisation anzuwenden, wenn diese Maßnahmen oder Entscheidungen nicht in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht angenommen wurden.

(4)   Dieses Übereinkommen wird in Übereinstimmung mit internationalem Recht ausgelegt und angewandt, wobei geltende internationale Regelungen und Normen berücksichtigt werden, einschließlich derjenigen, die durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation und durch andere internationale Vertragswerke erstellt wurden.

(5)   Die Parteien erfüllen ihre Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens nach Treu und Glauben und üben die in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte nicht missbräuchlich aus.

Artikel 5

Integration und Koordination auf nationaler Ebene

Jede Partei wird so weit wie möglich:

a)

fischereibezogene Hafenstaatmaßnahmen in das größere Hafenstaatkontrollsystem integrieren oder mit dem System koordinieren,

b)

Hafenstaatmaßnahmen mit anderen Maßnahmen integrieren, um IUU-Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten, die diese Fischerei unterstützen, zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden, wobei gegebenenfalls der Internationale Aktionsplan der FAO zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei aus dem Jahr 2001 berücksichtigt werden muss, und

c)

Maßnahmen treffen, um Informationen zwischen relevanten nationalen Behörden auszutauschen und die Tätigkeiten dieser Behörden bei der Umsetzung dieses Übereinkommens zu koordinieren.

Artikel 6

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1)   Um die wirksame Umsetzung dieses Übereinkommens zu fördern und unter Berücksichtigung der angemessenen Geheimhaltung arbeiten die Parteien zusammen und tauschen Informationen mit relevanten Staaten, der FAO, anderen internationalen Organisationen und regionalen Fischereiorganisationen aus, einschließlich Informationen über die von solchen regionalen Fischereiorganisationen im Zusammenhang mit dem Ziel dieses Übereinkommens angenommenen Maßnahmen.

(2)   Jede Partei trifft so weit wie möglich Maßnahmen, um die von anderen Staaten und anderen internationalen Organisationen angenommenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu unterstützen.

(3)   Die Parteien kooperieren auf subregionaler, regionaler und globaler Ebene zur wirksamen Umsetzung dieses Übereinkommens, gegebenenfalls auch über die FAO oder andere regionale Fischereiorganisationen oder Regelungen.

TEIL 2

EINFAHRT IN DEN HAFEN

Artikel 7

Bezeichnung von Häfen

(1)   Die Parteien bezeichnen und machen die Häfen bekannt, zu denen Fischereifahrzeuge nach diesem Übereinkommen Zugang erbitten dürfen. Die Parteien stellen der FAO eine Liste der bezeichneten Häfen zur Verfügung, die diese angemessen publiziert.

(2)   Die Parteien stellen so weit wie möglich sicher, dass jeder bezeichnete und bekannt gemachte Hafen gemäß Absatz 1 über genügend Kapazitäten verfügt, um die Kontrollen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen durchzuführen.

Artikel 8

Anmeldung der Einfahrt in den Hafen

(1)   Die Parteien verlangen mindestens die in Anhang A genannten Informationen, bevor sie einem Fischereifahrzeug Zugang zu ihren Häfen gewähren.

(2)   Die Parteien verlangen, dass ihnen die in Absatz 1 genannten Informationen frühzeitig übermittelt werden, damit der Hafenstaat genügend Zeit zur Überprüfung dieser Informationen hat.

Artikel 9

Einfahrt in den Hafen, Genehmigung oder Verweigerung

(1)   Nach Eingang der einschlägigen Informationen gemäß Artikel 8 sowie gegebenenfalls anderer erforderlicher Informationen, um bestimmen zu können, ob das Zugang zum Hafen ersuchende Fischereifahrzeug IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben hat, entscheidet jede Partei, ob sie dem Schiff den Zugang zu ihrem Hafen gewährt oder verweigert, und teilt diese Entscheidung dem Fischereifahrzeug oder dessen Vertreter mit.

(2)   Wird der Zugang genehmigt, ist der Kapitän des Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter verpflichtet, den zuständigen Behörden der Partei die Genehmigung beim Anlegen des Fischereifahrzeugs im Hafen vorzulegen.

(3)   Wird der Zugang verweigert, muss die Partei ihre Entscheidung gemäß Absatz 1 dem Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs und gegebenenfalls, so weit möglich, den zuständigen Küstenstaaten, regionalen Fischereiorganisationen und anderen internationalen Organisationen mitteilen.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels und unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 4 Absätze 2 und 3 verweigert die Partei einem Fischereifahrzeug den Zugang zu seinen Häfen, wenn sie über ausreichende Beweise verfügt, dass das Zugang erbittende Fischereifahrzeug IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben hat, insbesondere wenn ein Fischereifahrzeugs in einer Liste von Fischereifahrzeugen, die IUU-Fischerei betrieben oder unterstützt haben, registriert ist, die eine zuständige regionale Fischereiorganisation nach den Regeln und Verfahren dieser Organisation und im Einklang mit internationalem Recht erstellt hat.

(5)   Unbeschadet der Absätze 3 und 4 kann eine Partei einem in diesen Absätzen bezeichneten Fischereifahrzeug Zugang zu seinem Hafen gewähren, um es zu inspizieren und im Einklang mit internationalem Recht andere Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei und fischereibezogenen Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei mindestens so wirksam sind wie die Verweigerung des Zugangs.

(6)   Befindet sich ein in Absatz 4 oder Absatz 5 genanntes Fischereifahrzeug in einem Hafen, untersagt ihm die Partei die Anlandung, Umladung, Verpackung und Verarbeitung von Fischen in diesem Hafen und andere Hafendienste wie Auftanken und Bevorratung, Wartung und Trockenlegung im Trockendock. Artikel 11 Absätze 2 und 3 gelten in solchen Fällen sinngemäß. Die Verweigerung der Hafennutzung muss im Einklang mit dem internationalen Recht erfolgen.

Artikel 10

Höhere Gewalt oder Seenot

Dieses Übereinkommen lässt den Zugang nach internationalem Recht von Fischereifahrzeugen in einen Hafen aus Gründen der Höheren Gewalt oder Seenot unberührt, und es hindert keinen Hafenstaat, einem Fischereifahrzeug einzig zur Hilfestellung für Personen, Schiffe oder Luftfahrzeuge, die gefährdet oder in Seenot sind, die Hafeneinfahrt zu gestatten.

TEIL 3

HAFENANNUTZUNG

Artikel 11

Nutzung von Hafenanlagen

(1)   Befindet sich ein Fischereifahrzeug im Hafen einer Partei, untersagt ihm diese in Übereinstimmung mit nationalen Rechtsvorschriften und internationalem Recht einschließlich den Bestimmungen dieses Übereinkommens, die Nutzung ihres Hafens für die Anlandung, Umladung, Verpackung und Verarbeitung von Fischen, die nicht zuvor angelandet wurden, und andere Hafendienste, wie Auftanken und Bevorratung sowie die Wartung und Trockenlegung im Trockendock, wenn

a)

die Partei feststellt, dass das Fischereifahrzeug keine vom Flaggenstaat vorgeschriebene gültige Erlaubnis für die Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten besitzt,

b)

die Partei feststellt, dass das Fischereifahrzeug keine in den Gebieten unter der nationalen Gerichtsbarkeit dieses Küstenstaates vorgeschriebene gültige Erlaubnis für die Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten besitzt,

c)

der Partei eindeutige Beweise vorliegen, dass die an Bord befindlichen Fische unter Verstoß gegen die in den Gebieten unter der nationalen Gerichtsbarkeit dieses Küstenstaates geltenden Bedingungen gefangen wurden,

d)

der Flaggenstaat auf Anfrage des Hafenstaates nicht innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt, dass die an Bord befindlichen Fische in Übereinstimmung mit geltenden Bestimmungen einer relevanten regionalen Fischereiorganisation unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 2 und 3 gefangen wurden, oder

e)

die Partei Grund zur Annahme hat, dass das Fischereifahrzeug anderweitig IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung einer solchen Fischerei betrieb, einschließlich zur Unterstützung eines unter Artikel 9 Absatz 4 beschriebenen Fischereifahrzeugs, es sei denn, das Fischereifahrzeug kann belegen, dass

i)

es in Übereinstimmung mit einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen handelte, oder

ii)

das versorgte Fischereifahrzeug im Falle der Versorgung auf See mit Personal, Treibstoff, Fanggerät und sonstigen Vorräten zum Zeitpunkt der Versorgung nicht ein unter Artikel 9 Absatz 4 bezeichnetes Fischereifahrzeug war.

(2)   Unbeschadet Absatz 1 darf keine Partei einem in diesem Absatz bezeichneten Fischereifahrzeug die Nutzung folgender Hafendienste verweigern:

a)

Dienste, die für die Sicherheit oder die Gesundheit der Besatzung oder die Sicherheit des Fischereifahrzeugs erforderlich sind, sofern der Bedarf eindeutig nachgewiesen wird, oder

b)

gegebenenfalls das Abwracken des Fischereifahrzeugs.

(3)   Hat eine Partei die Nutzung ihres Hafens nach diesem Artikel verweigert, informiert sie umgehend den Flaggenstaat und gegebenenfalls die zuständigen Küstenstaaten, regionalen Fischereiorganisationen anderen relevanten internationalen Organisationen von ihrer Entscheidung.

(4)   Die Partei zieht ihre Zugangsverweigerung für einen Hafen gemäß Absatz 1 für ein Fischereifahrzeug nur dann zurück, wenn sie über ausreichende Beweise verfügt, dass die Entscheidungsgrundlagen für die Verweigerung unzureichend oder fehlerhaft waren oder nicht mehr zutreffen.

(5)   Hat eine Partei ihre Verweigerung gemäß Absatz 4 dieses Artikels zurückgezogen, so informiert sie umgehend alle Stellen, die nach Absatz 3 informiert wurden.

TEIL 4

INSPEKTIONEN UND FOLGEMASSNAHMEN

Artikel 12

Inspektionsquoten und -prioritäten

(1)   Die Parteien inspizieren in ihren Häfen eine ausreichende Anzahl von Fischereifahrzeugen, um auf eine jährliche Inspektionsquote zu kommen, die die Ziele dieses Übereinkommens erreichen lässt.

(2)   Die Parteien bemühen sich, für die Inspektion von Fischereifahrzeugen Mindestwerte zu vereinbaren, gegebenenfalls durch regionale Fischereiorganisationen, die FAO oder auf andere Weise.

(3)   Bei der Entscheidung, welche Fischereifahrzeuge zu inspizieren sind, berücksichtigen die Parteien vorrangig:

a)

Fischereifahrzeuge, denen in einem anderen Hafen der Zugang oder die Nutzung der Hafenanlagen nach diesem Übereinkommen verweigert wurde,

b)

Anfragen von anderen Parteien, Staaten oder regionalen Fischereiorganisationen, bestimmte Fischereifahrzeuge zu inspizieren, insbesondere wenn diese Anfragen durch Hinweise auf IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei auf diesem Schiff gestützt werden, und

c)

Fischereifahrzeuge, bei denen es Grund zur Annahme gibt, dass sie IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben haben.

Artikel 13

Durchführung der Inspektionen

(1)   Die Parteien gewährleisten, dass ihre Inspektoren mindestens die in Anlage B festgelegten Standardaufgaben ausführen.

(2)   Bei Inspektionen in ihren Häfen gewährleistet jede Partei Folgendes:

a)

Sie stellt sicher, dass die Inspektionen durch ordnungsgemäß für diese Aufgaben befähigte Inspektoren im Sinne von Artikel 17 durchgeführt werden.

b)

Sie stellt sicher, dass die Inspektoren dem Kapitän des Fischereifahrzeugs vor der Inspektion ein Dokument vorlegen, das die Inspektoren als solche ausweist.

c)

Sie stellt sicher, dass die Inspektoren alle Bereiche des Fischereifahrzeugs, Fische an Bord, Netze und sonstige Fanggeräte, Ausrüstungen und Dokumente oder Aufzeichnungen an Bord überprüfen, die maßgeblich sind, um sich von der Einhaltung der relevanten Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu überzeugen.

d)

Sie verlangt vom Kapitän des Fischereifahrzeugs, den Inspektoren alle notwendige Unterstützung und Auskünfte zu geben, und die relevanten Dokumente und Urkunden oder deren beglaubigte Kopien auf Verlangen vorzulegen.

e)

Sie lädt im Falle entsprechender Vereinbarungen mit dem Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs den Flaggenstaat zur Teilnahme an der Inspektion ein.

f)

Sie bemüht sich, das Fischereifahrzeug nicht unnötig aufzuhalten und die Eingriffe und Unannehmlichkeiten auf ein Minimum zu beschränken, wobei auch unnötige Aufenthalte der Inspektoren an Bord und Handlungen, die die Qualität der Fische an Bord beeinträchtigen könnten, vermieden werden.

g)

Sie bemüht sich nach Kräften, die Kommunikation mit dem Kapitän oder mit leitenden Besatzungsmitgliedern zu erleichtern, wobei der Inspektor, soweit möglich und erforderlich, von einem Dolmetscher begleitet wird.

h)

Sie stellt sicher, dass die Inspektionen in einer fairen, transparenten und nichtdiskriminierenden Weise durchgeführt werden und kein Fischereifahrzeug dadurch schikaniert werden kann.

i)

Sie beeinträchtigt nicht die Möglichkeit des Kapitäns, nach internationalem Recht mit den Behörden des Flaggenstaats zu kommunizieren.

Artikel 14

Inspektionsergebnisse

Jede Partei nimmt in den schriftlichen Inspektionsbericht mindestens die im Anhang C dargelegten Informationen auf.

Artikel 15

Übermittlung der Inspektionsergebnisse

Jede Partei übermittelt die Ergebnisse jeder Inspektion an den Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs und gegebenenfalls an

a)

beteiligte Parteien und Staaten einschließlich:

i)

die Staaten, die aufgrund der Inspektion des Fischereifahrzeugs annehmen können, dass das Fischereifahrzeug IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten in Unterstützung der IUU-Fischerei in Gewässern betrieben hat, die ihrer nationalen Hoheitsgewalt unterstehen, und

ii)

den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Kapitän trägt;

b)

zuständige regionale Fischereiorganisationen und

c)

die FAO und andere relevante internationale Organisationen.

Artikel 16

Elektronischer Datenaustausch

(1)   Zur leichteren Durchführung dieses Übereinkommens richtet jede Partei nach Möglichkeit ein Kommunikationssystem ein, das den direkten elektronischen Datenaustausch ermöglicht, wobei den Erfordernissen der Vertraulichkeit Rechnung zu tragen ist.

(2)   Soweit möglich und unter Einhaltung angemessener Vertraulichkeitsbestimmungen arbeiten die Parteien gemeinsam an der Einrichtung eines Verfahrens für den Informationsaustausch, das vorzugsweise durch die FAO koordiniert wird, in Zusammenhang mit anderen relevanten multilateralen und zwischenstaatlichen Initiativen, um den Datenaustausch mit bestehenden und für dieses Übereinkommen relevanten Datenbanken zu erleichtern.

(3)   Jede Partei benennt eine Behörde, die im Rahmen dieses Übereinkommens als Kontaktstelle für den Datenaustausch fungiert. Die Parteien informieren die FAO über die jeweilige Ernennung.

(4)   Die Parteien behandeln die Informationen, die nach den Verfahren in Absatz 1 übermittelt werden, in Übereinstimmung mit Anhang D.

(5)   Die FAO ersucht die einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, Informationen über die von ihnen angenommenen und umgesetzten Maßnahmen oder Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen so weit möglich und unter Berücksichtigung der angemessenen Vertraulichkeitsbestimmungen ebenfalls für den Informationsaustausch gemäß Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.

Artikel 17

Ausbildung der Inspektoren

Jede Partei gewährleistet, dass ihre Inspektoren ordnungsgemäß ausgebildet sind, unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Ausbildung der Inspektoren gemäß Anhang E. Die Parteien bemühen sich, diesbezüglich zusammenzuarbeiten.

Artikel 18

Hafenstaatmaßnahmen nach der Inspektion

(1)   Wenn es nach einer Inspektion eindeutig Grund zur Annahme gibt, dass ein Fischereifahrzeug IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben hat, so unternimmt die Partei folgende Schritte:

a)

Sie informiert umgehend den Flaggenstaat und gegebenenfalls beteiligte Küstenstaaten, regionale Fischereiorganisationen oder andere internationale Organisationen und den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Kapitän des Schiffs hat, von ihren Feststellungen; und

b)

sie verweigert dem Schiff nach Maßgabe dieses Übereinkommens, einschließlich des Artikels 4, die Nutzung ihres Hafens zum Anlanden, Umladen, Verpacken und Verarbeiten der Fische, die noch nicht angelandet sind, sowie andere Hafendienste, wie das Auftanken und Bevorraten, die Wartung und Trockenlegung im Trockendock, wenn dies dem Schiff nicht bereits untersagt wurde.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Partei einem dort bezeichneten Fischereifahrzeug die Nutzung der Hafendienste nicht verweigern, die für die Sicherheit oder die Gesundheit der Besatzungsmitglieder oder die Sicherheit des Fischereifahrzeugs notwendig sind.

(3)   Das Übereinkommen hindert eine Partei nicht daran, zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Maßnahmen und in Übereinstimmung mit internationalem Recht weitere Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich solche, die der Flaggenstaat des Schiffs ausdrücklich erbeten oder denen er zugestimmt hat.

Artikel 19

Informationen über das Beschwerderecht im Hafenstaat

(1)   Jede Partei hält die relevanten Informationen für die Öffentlichkeit zugänglich und stellt diese Informationen auf schriftliche Anfrage dem Eigner, dem Betreiber, dem Kapitän oder Vertreter eines Fischereifahrzeugs für jegliche Beschwerde zur Verfügung, der in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften gegen die von dieser Partei gemäß den Artikeln 9, 11, 13 oder 18 ergriffenen Hafenstaatmaßnahmen angestrebt wird, einschließlich Informationen zu den zuständigen öffentlichen Diensten oder Gerichten, sowie Informationen über das Recht auf Entschädigung nach nationalem Recht im Falle von Verlusten oder Schäden, die aus jeglicher möglicherweise rechtswidrigen Handlung der Partei entstanden sind.

(2)   Die Partei informiert den Flaggenstaat, den Eigner, den Betreiber, den Kapitän oder Vertreter gegebenenfalls über das Ergebnis eines solchen Rekurses. Wurden andere Parteien, Staaten oder internationale Organisationen gemäß Artikel 9, 11, 13 oder 18 über die vorherige Entscheidung informiert, so informiert die Partei sie über jegliche Änderung ihrer Entscheidung.

TEIL 5

ROLLE DER FLAGGENSTAATEN

Artikel 20

Rolle der Flaggenstaaten

(1)   Jede Partei verlangt von den Fischereifahrzeugen, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind, bei Inspektionen im Rahmen dieses Übereinkommens mit dem Hafenstaat zusammenzuarbeiten.

(2)   Wenn eine Partei Grund zur Annahme hat, dass ein Fischereifahrzeug, das zum Führen ihrer Flagge berechtigt ist, IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben hat und um Zugang zum Hafen eines anderen Staates ersucht, wird sie gegebenenfalls diesen Staat um eine Inspektion des Fischereifahrzeugs oder um andere Maßnahmen im Rahmen dieses Übereinkommens bitten.

(3)   Die Parteien halten die zum Führen ihrer Flagge berechtigten Fischereifahrzeuge dazu an, für Anlandungen, Umladungen, Verpackungen und Verarbeitungen von Fischen und sonstige Hafendienste Häfen von Staaten zu wählen, die in Übereinstimmung mit oder gemäß diesem Übereinkommen handeln. Die Parteien sind aufgefordert, faire, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren zu entwickeln, auch über regionale Fischereiorganisationen und die FAO, um Staaten zu identifizieren, die nicht in Übereinstimmung mit oder gemäß diesem Übereinkommen handeln.

(4)   Wenn eine Flaggenstaatpartei nach einer Hafenstaatinspektion einen Inspektionsbericht erhält, der belegt, dass es Grund zur Annahme gibt, dass ein Fischereifahrzeug, das zum Führen ihrer Flagge berechtigt ist, IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben hat, untersucht sie die Angelegenheit umgehend und gründlich und ergreift, wenn hinreichende Beweise vorliegen, unverzüglich Durchsetzungsmaßnahmen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Bestimmungen.

(5)   Jede Partei informiert in ihrer Eigenschaft als Flaggenstaat andere Parteien, beteiligte Hafenstaaten und gegebenenfalls andere beteiligte Staaten, regionale Fischereiorganisationen und die FAO über die Maßnahmen, die sie bezüglich der Schiffe ergriffen hat, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind und bei denen sich als Ergebnis von Hafenstaatmaßnahmen nach diesem Übereinkommen herausgestellt hat, dass sie IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben haben.

(6)   Jede Partei gewährleistet, dass die Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei oder von fischereibezogenen Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei, die auf Fischereifahrzeuge angewandt werden, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind, mindestens genauso wirksam sind wie die Maßnahmen, die für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Schiffe gelten.

TEIL 6

ERFORDERNISSE VON ENTWICKLUNGSLÄNDERN

Artikel 21

Erfordernisse von Entwicklungsländern

(1)   Die Parteien sind sich der besonderen Erfordernisse der Parteien, die Entwicklungsländer sind, bei der Umsetzung von Hafenstaatmaßnahmen nach diesem Übereinkommen vollständig bewusst. Die Parteien gewähren Parteien, die Entwicklungsländer sind, entweder direkt oder über die FAO, andere Sonderorganisationen der Vereinten Nationen oder andere geeignete internationale Organisationen und Einrichtungen, einschließlich regionaler Fischereiorganisationen, unter anderem in folgenden Punkten Unterstützung:

a)

Schaffung einer Rechtsgrundlage und geeigneter Strukturen für die Umsetzung wirksamer Hafenstaatmaßnahmen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Staaten und kleinen Inselstaaten;

b)

Förderung ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen, die die wirksame Entwicklung und Umsetzung von Hafenstaatmaßnahmen fördern; und

c)

Förderung technischer Hilfe, um die Entwicklung und Umsetzung von Hafenstaatmaßnahmen in Abstimmung mit relevanten internationalen Mechanismen zu stärken.

(2)   Die Parteien beachten die besonderen Erfordernisse der Hafenstaatparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und kleinen Inselstaaten, um zu gewährleisten, dass ihnen weder direkt noch indirekt eine unverhältnismäßige Belastung aus der Umsetzung dieses Übereinkommens entsteht. Entsteht nachweislich eine unverhältnismäßige Belastung, arbeiten die Parteien zusammen, um den entsprechenden Parteien, die Entwicklungsländer sind, die Umsetzung gewisser Pflichten im Rahmen dieses Übereinkommens zu erleichtern.

(3)   Die Parteien bewerten die besonderen Erfordernisse der Parteien, die Entwicklungsländer sind, bezüglich der Umsetzung dieses Übereinkommens entweder direkt oder über die FAO.

(4)   Die Parteien kooperieren bei der Einrichtung angemessener Finanzierungsmechanismen, um Entwicklungsländern bei der Umsetzung dieses Übereinkommens zu helfen. Diese Mechanismen sind insbesondere auf Folgendes ausgerichtet:

a)

die Entwicklung von nationalen und internationalen Hafenstaatmaßnahmen,

b)

die Entwicklung und Stärkung von Kapazitäten, unter anderem für die Beobachtung, Kontrolle und Überwachung und für die Ausbildung von Hafenverwaltern, Inspektoren und Rechtspersonal auf nationaler und regionaler Ebene,

c)

die Beobachtung, Kontrolle und Überwachung sowie Maßnahmen zur Einhaltung der Hafenstaatmaßnahmen einschließlich des Zugangs zu Technologie und Ausrüstung, und

d)

die Aufstellung einer Liste der Parteien, die Entwicklungsländer sind, zusammen mit den Kosten etwaiger Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zuge von Handlungen, die in Anwendung dieses Übereinkommens erfolgten.

(5)   Die Zusammenarbeit mit und unter Parteien, die Entwicklungsländer sind, nach Maßgabe dieses Artikels kann die Bereitstellung von technischer und finanzieller Unterstützung über bilaterale, multilaterale und regionale Kanäle beinhalten, einschließlich der Süd-Süd-Kooperation.

(6)   Die Parteien richten eine ad hoc-Arbeitsgruppe ein, die den Parteien regelmäßig Bericht erstattet und Empfehlungen abgibt über die Einrichtung von Finanzierungsmechanismen, einschließlich einer Beitragsregelung und Verfahren zur Identifizierung und Mobilisierung von Mitteln sowie Kriterien und Verfahren zur Umsetzung und über den Fortschritt bei der Umsetzung der Finanzierungsmechanismen. Neben den bereits genannten Kriterien berücksichtigt die ad hoc-Arbeitsgruppe auch Folgendes:

a)

Einschätzung der Erfordernisse der Parteien, die Entwicklungsstaaten sind, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten,

b)

Verfügbarkeit und rechtzeitige Auszahlung der Gelder,

c)

Transparenz des Entscheidungs- und Verwaltungsprozesses bezüglich der Beschaffung der Geldmittel und dem Zuteilungsplan sowie

d)

Verantwortung der Empfängerpartei, die ein Entwicklungsland ist, die Mittel wie vereinbart zu verwenden.

Die Parteien berücksichtigen die Berichte und Empfehlungen der ad hoc-Arbeitsgruppe und leiten geeignete Schritte ein.

TEIL 7

STREITSCHLICHTUNG

Artikel 22

Friedliche Beilegung von Streitigkeiten

(1)   Jede Partei kann bei Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens um Konsultationen mit einer anderen Partei oder anderen Parteien ersuchen, um baldmöglichst eine für alle Beteiligten zufrieden stellende Lösung zu finden.

(2)   Kann die Streitigkeit durch diese Konsultationen nicht in einer angemessenen Frist gelöst werden, beraten sich die betroffenen Parteien baldmöglichst, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Schlichtung, Vermittlung, Schiedsspruch, gerichtlichen Vergleich oder ein anderes friedliches Rechtsmittel ihrer Wahl beilegen zu können.

(3)   Alle Streitigkeiten, die auf diese Weise nicht gelöst werden können, werden mit Zustimmung aller Streitparteien zur Beilegung an den Internationalen Gerichtshof, den Internationalen Seegerichtshof oder an ein Schiedsgericht verwiesen. Wird keine Einigung über einen Verweis an den Internationalen Gerichtshof, den Internationalen Seegerichtshof oder an ein Schiedsgericht erzielt, bemühen sich die Parteien weiter, über Konsultationen und Zusammenarbeit nach internationalem Recht eine Beilegung des Streitfalls in Bezug auf die Erhaltung der lebenden Meeresschätze zu erreichen.

TEIL 8

NICHTVERTRAGSPARTEIEN

Artikel 23

Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens

(1)   Die Parteien halten Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens an, Vertragspartei zu werden und/oder Rechtsvorschriften und Bestimmungen zu verabschieden und Maßnahmen umzusetzen, die im Einklang mit dem Übereinkommen stehen.

(2)   Die Parteien treffen faire, nichtdiskriminierende und transparente Maßnahmen nach diesem Übereinkommen und anderen internationalen Rechtsvorschriften, um die Tätigkeiten von Nichtvertragsparteien zu unterbinden, die die wirksame Umsetzung dieses Übereinkommens behindern.

TEIL 9

BEOBACHTUNG, ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG

Artikel 24

Beobachtung, Überprüfung und Bewertung

(1)   Die Parteien gewährleisten im Rahmen der FAO und ihrer zuständigen Stellen die regelmäßige und systematische Beobachtung und Überprüfung der Umsetzung dieses Übereinkommens, sowie die Bewertung der bereits erzielten Fortschritte zur Erreichung seiner Ziele.

(2)   Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die FAO eine Sitzung mit den Parteien einberufen, um die Wirksamkeit des Übereinkommens bezüglich der Erreichung seiner Ziele zu überprüfen und zu bewerten. Die Parteien beschließen bei Bedarf weitere Sitzungen.

TEIL 10

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom zweiundzwanzigsten November 2009 bis zum einundzwanzigsten November 2010 bei der FAO für alle Staaten und Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung auf.

Artikel 26

Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung

(1)   Dieses Übereinkommen unterliegt der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

(2)   Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Artikel 27

Beitritt

(1)   Nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist können alle Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration beitreten.

(2)   Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Artikel 28

Teilnahme von Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration

(1)   Verfügt eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, die eine internationale Organisation im Sinne von Anlage IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens ist, nicht über die Zuständigkeit über alle in diesem Übereinkommen geregelten Bereiche, so gilt Anlage IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens sinngemäß für die Mitwirkung solcher Organisation regionaler Wirtschaftsintegration an diesem Übereinkommen, außer dass folgende Bestimmungen der genannten Anlage keine Anwendung finden:

a)

Artikel 2 erster Satz und

b)

Artikel 3 Absatz 1.

(2)   Verfügt eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, die eine internationale Organisation im Sinne von Anlage IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens ist, über die Zuständigkeit über alle in diesem Übereinkommen geregelten Bereiche, so gelten die folgenden Bestimmungen für die Mitwirkung der Organisation regionaler Wirtschaftsintegration an diesem Übereinkommen:

a)

Bei ihrer Unterzeichnung oder ihrem Beitritt erklärt die Organisation Folgendes:

i)

dass sie über die Zuständigkeit über alle in diesem Übereinkommen geregelten Bereiche verfügt,

ii)

dass ihre Mitgliedstaaten aus diesem Grunde nicht Parteien werden, mit Ausnahme der Gebiete, die nicht der Verantwortung der Organisation unterstehen, und

iii)

dass sie die Rechte und Pflichten der Staaten im Rahmen dieses Übereinkommens annimmt.

b)

Durch die Teilnahme einer Organisation werden keine Rechte aus diesem Übereinkommen auf Mitgliedstaaten der Organisation übertragen.

c)

Im Falle eines Konflikts zwischen den Pflichten der Organisation gemäß diesem Übereinkommen und ihren Pflichten gemäß dem Gründungsrechtsakt der Organisation oder entsprechenden Rechtsakten haben die Pflichten nach diesem Übereinkommen Vorrang.

Artikel 29

Inkrafttreten

(1)   Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Datum der Hinterlegung der fünfundzwanzigsten Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Depositar gemäß Artikel 26 oder 27 in Kraft.

(2)   Für Unterzeichner, die das Übereinkommen nach Inkrafttreten ratifizieren, annehmen oder genehmigen, tritt dieses Übereinkommen dreißig Tage nach der Hinterlegung ihrer Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(3)   Für jeden Staat oder jede Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, die dem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten beitritt, tritt das Übereinkommen dreißig Tage nach der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde in Kraft.

(4)   Im Sinne dieses Artikels wird jede Urkunde, die von einer Organisation regionaler Wirtschaftsintegration hinterlegt wird, nicht als zusätzliche Urkunde zu den Urkunden betrachtet, die ihre Mitgliedstaaten hinterlegt haben.

Artikel 30

Vorbehalte und Ausnahmen

Zu diesem Übereinkommen können keine Vorbehalte oder Ausnahmen vorgesehen werden.

Artikel 31

Erklärungen und Stellungnahmen

Artikel 30 schließt nicht aus, dass ein Staat oder eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung oder Ratifizierung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt Erklärungen und Stellungnahmen gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um seine/ihre Gesetze oder sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, dass diese Erklärungen oder Stellungnahmen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat oder diese Organisation regionaler Wirtschaftsintegration auszuschließen oder zu ändern.

Artikel 32

Vorläufige Anwendung

(1)   Das Übereinkommen findet in den Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die durch schriftliche Inkenntnissetzung des Depositars der vorläufigen Anwendung zustimmen, vorläufig Anwendung. Die vorläufige Anwendung wird ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung gültig.

(2)   Die vorläufige Anwendung durch einen Staat oder eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration ist beendet, wenn das Übereinkommen für den Staat oder die Organisation regionaler Wirtschaftsintegration in Kraft tritt oder wenn der Staat oder die Organisation regionaler Wirtschaftsintegration dem Depositar schriftlich seine/ihre Absicht mitteilt, die vorläufige Anwendung zu beenden.

Artikel 33

Änderungen

(1)   Nach Ablauf einer zweijährigen Frist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können alle Parteien Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen einbringen.

(2)   Jeder Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen wird schriftlich an den Depositar übermittelt, zusammen mit der Bitte um die Einberufung einer Sitzung, auf der die Parteien über den Vorschlag beraten können. Der Depositar lässt diese Mitteilung sowie Reaktionen seitens der Parteien allen Parteien zukommen. Wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Weiterleitung der Informationen nicht die Hälfte der Parteien gegen den Antrag ausgesprochen hat, beruft der Depositar eine Sitzung der Parteien ein, um den Änderungsvorschlag zu prüfen.

(3)   Vorbehaltlich des Artikels 34 kann eine Änderung dieses Übereinkommens nur durch Konsens der an der Sitzung zum Änderungsvorschlag teilnehmenden Parteien angenommen werden.

(4)   Vorbehaltlich des Artikels 34 tritt ein auf einer Sitzung der Parteien angenommener Änderungsantrag am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von zwei Dritteln der Parteien, die dem Übereinkommen am Tag der Annahme der Änderung angehören, für diejenigen Parteien in Kraft, die ihn ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben. Danach tritt die Änderung für alle Parteien jeweils am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde über die Änderung in Kraft.

(5)   Im Sinne dieses Artikels wird jede Urkunde, die von einer Organisation regionaler Wirtschaftsintegration hinterlegt wird, nicht als zusätzliche Urkunde zu den Urkunden betrachtet, die ihre Mitgliedstaaten hinterlegt haben.

Artikel 34

Anhänge

(1)   Die Anhänge sind fester Bestandteil dieses Übereinkommens und jeder Verweis auf dieses Übereinkommen gilt auch als Verweis auf dessen Anhänge.

(2)   Die Änderung eines Anhangs dieses Übereinkommens kann angenommen werden, wenn sich zwei Drittel der Vertragsparteien, die an der Sitzung zum Änderungsvorschlag teilgenommen haben, dafür aussprechen. Die Parteien bemühen sich nach Kräften, bei jeder Änderung eines Anhangs einen Konsens zu finden. Die Änderung eines Anhangs wird in dieses Übereinkommen integriert und tritt für die Parteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, von dem Tag an in Kraft, an dem der Depositar von einem Drittel der Vertragsparteien, bezogen auf alle Parteien, die dem Übereinkommen am Tag der Annahme der Änderung angehören, eine entsprechende Mitteilung erhält. Die Änderung tritt danach für jede Partei jeweils mit Eingang ihrer Annahmeerklärung beim Depositar in Kraft.

Artikel 35

Kündigung

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen nach Ablauf einer einjährigen Frist nach dessen Inkrafttreten für diese Partei jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositar künden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Eingang der Kündigung beim Depositar in Kraft.

Artikel 36

Der Depositar

Depositar dieses Übereinkommens ist der Generaldirektor der FAO. Der Depositar

a)

übersendet allen Unterzeichnern sowie allen Parteien beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens,

b)

registriert dieses Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen,

c)

unterrichtet alle Unterzeichner dieses Übereinkommens sowie alle Parteien umgehend über

i)

alle Unterzeichnungen und Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden, die gemäß Artikel 25, 26 und 27 hinterlegt wurden,

ii)

den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens gemäß Artikel 29;

iii)

alle Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen, ihre Annahme sowie ihr Inkrafttreten gemäß Artikel 33,

iv)

alle Änderungsvorschläge zu den Anhängen dieses Übereinkommens, ihre Annahme sowie ihr Inkrafttreten gemäß Artikel 34 und

v)

alle Kündigungen dieses Übereinkommens gemäß Artikel 35.

Artikel 37

Verbindlicher Wortlaut

Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermaßen verbindlich.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Rom am zweiundzwanzigsten November zweitausendneun.

ANHANG A

Angaben, die von Schiffen für den Hafenzugang vorab zur Verfügung gestellt werden müssen

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ANHANG B

Inspektionsverfahren für Hafenstaaten

Die Inspektoren:

a)

überprüfen, so weit möglich, dass die Identifikationsdokumente des Schiffs an Bord und die Informationen über den Schiffseigner wahr, richtig und vollständig sind, unter anderem durch zweckdienliche Kontakte mit dem Flaggenstaat oder gegebenenfalls durch Überprüfung internationaler Schiffsdokumente;

b)

überprüfen, dass die Flagge und die Kennzeichen des Schiffs (z. B. Name, externe Registernummer, Schiffsnummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), Internationales Rufzeichen und andere Kennzeichen, Hauptabmessungen) mit den in den Unterlagen enthaltenen Informationen übereinstimmen;

c)

überprüfen, so weit möglich, dass die Erlaubnisse für die Fischerei und fischereibezogenen Tätigkeiten wahr, vollständig und richtig sind und mit den Informationen gemäß Anhang A übereinstimmen;

d)

überprüfen alle anderen sachdienlichen Unterlagen und Berichte an Bord, einschließlich, soweit möglich, Informationen in elektronischer Form und Daten des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems (VMS) vom Flaggenstaat oder von regionalen Fischereiorganisationen (RFO). Als sachdienliche Unterlagen gelten Logbücher, Unterlagen über Fänge und Umladungen und Handelsdokumente, Besatzungslisten, Staupläne und Pläne, Beschreibungen der Fischlagerräume und Dokumente, die nach dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen erforderlich sind;

e)

überprüfen, so weit möglich, die Fanggeräte an Bord, einschließlich außer Sicht verstauter Fanggeräte sowie ähnliche Geräte, und überprüfen, so weit möglich, ob sie mit den Bedingungen der Fangerlaubnis im Einklang stehen. Beim Fanggerät wird zudem so weit möglich geprüft, ob dieses etwa in Bezug auf Maschenöffnungen und Dicke des Netzgarns, andere Vorrichtungen, Abmessungen und Konfiguration der Netze sowie Reusen, Dredgen, Hakengrößen und -anzahl mit den geltenden Vorschriften im Einklang stehen und ob die Markierungen denjenigen entsprechen, die für das Schiff zulässig sind;

f)

untersuchen, so weit möglich, ob der Fisch an Bord im Einklang mit der betreffenden Erlaubnis gefangen wurde;

g)

untersuchen den Fisch, u. a. anhand von Stichproben, um Menge und Zusammensetzung zu bestimmen. Dabei können die Inspektoren Behälter öffnen, in die der Fisch vorverpackt wurde, und den Fang oder die Behälter umräumen, um sich davon zu überzeugen, dass die Fischladeräume nicht manipuliert wurden. Eine solche Überprüfung kann die Art des Erzeugnisses und das Lebendgewicht einschließen;

h)

bewerten, ob es Grund zur Annahme gibt, dass das Schiff IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben hat;

i)

händigen dem Kapitän des Fischereifahrzeugs den vom Inspektor und vom Kapitän zu unterzeichnenden Bericht mit den Ergebnissen der Inspektion aus, einschließlich eventuell zu ergreifender Maßnahmen. Die Unterschrift des Kapitäns auf dem Bericht dient lediglich der Kenntnisnahme, dass ihm eine Kopie des Berichts ausgehändigt wurde. Der Kapitän hat die Möglichkeit, Bemerkungen oder Einwände auf dem Bericht zu vermerken und gegebenenfalls die zuständigen Behörden des Flaggenstaats zu kontaktieren, insbesondere wenn der Kapitän deutliche Schwierigkeiten hat, den Inhalt des Berichts zu verstehen. Der Kapitän erhält eine Kopie des Berichts; und

j)

organisieren, wenn nötig und möglich, die Übersetzung der sachdienlichen Unterlagen.

ANHANG C

Bericht über die Ergebnisse der Inspektion

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ANHANG D

INFORMATIONSSYSTEME FÜR HAFENSTAATMASSNAHMEN

Bei der Umsetzung dieses Übereinkommens unternimmt jede Partei Folgendes:

a)

Sie bemüht sich darum, ein computergestütztes Kommunikationssystem gemäß Artikel 16 einzurichten.

b)

Sie erstellt, soweit möglich, Websites, auf denen sie die Liste der bezeichneten Häfen gemäß Artikel 7 und die Maßnahmen veröffentlich, die sie nach Maßgabe dieses Übereinkommens ergriffen hat.

c)

Sie weist, soweit möglich, jedem Inspektionsbericht eine eindeutige Referenznummer zu, die mit dem 3-Alpha-Code des Hafenstaats und der Bezeichnung der erteilenden Stelle beginnt.

d)

Sie verwendet, soweit möglich, das internationale Codierungssystem gemäß Anhang A und C und überträgt die anderen Codierungssysteme in das internationale System.

Länder/Gebiete

:

ISO-3166 3-Alpha-Ländercode

Arten

:

ASFIS 3-Alpha-Code (FAO 3-Alpha-Code genannt)

Schiffstypen

:

ISSCFV-Code (FAO-Alpha-Code genannt)

Fanggerätetypen

:

ISSCFG-Code (FAO-Alpha-Code genannt)

ANHANG E

Richtlinien zur Ausbildung der Inspektoren

Die Ausbildungsprogramme für Hafenstaatinspektoren sollten mindestens folgende Bereiche abdecken:

1.

Ethik,

2.

Gesundheits- und Sicherheitsfragen,

3.

geltende nationale Gesetze und Vorschriften, Zuständigkeitsbereiche und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der zuständigen RFO und geltendes internationales Recht,

4.

das Sammeln, Auswerten und Aufbewahren von Beweisstücken,

5.

allgemeine Inspektionsverfahren wie die Berichterstellung und Befragungstechniken,

6.

Analyse von Informationen aus Logbüchern, elektronischen Dateien und der Geschichte des Schiffs (Name, Besitz und Flaggenstaat), die für die Bestätigung der vom Kapitän des Schiffs angegebenen Informationen erforderlich sind,

7.

Betreten und Inspektion des Schiffs, einschließlich der Durchführung von Inspektionen und der Berechnung des Laderaumvolumens,

8.

Überprüfung und Bestätigung der Informationen über Anlandungen, Umladungen, die Verarbeitung und die Fische, die an Bord bleiben, einschließlich Verwendung von Umrechnungsfaktoren für die verschiedenen Arten und Produkte,

9.

Bestimmung von Fischarten und die Vermessung ihrer Länge und anderer biologischer Parameter,

10.

Bestimmung von Schiffen und Fanggeräten sowie Inspektions- und Messtechniken für Fanggeräte,

11.

Ausrüstung und Bedienung von VMS und anderen elektronischen Überwachungssystemen und

12.

Maßnahmen, die nach einer Inspektion zu treffen sind.


ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER EUROPÄISCHEN UNION IN BEREICHEN, DIE DURCH DAS ÜBEREINKOMMEN ÜBER HAFENSTAATMASSNAHMEN ZUR VERHINDERUNG, BEKÄMPFUNG UND UNTERBINDUNG DER ILLEGALEN, UNGEMELDETEN UND UNREGULIERTEN FISCHEREI GEREGELT WERDEN

(Erklärung nach Maßgabe des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens)

1.

Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens bestimmt, dass eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, wenn sie bei der Unterzeichnung oder ihrem Beitritt die Zuständigkeit über alle unter dieses Übereinkommen fallenden Bereiche hat, eine diesbezügliche Erklärung abgibt.

2.

Nach Maßgabe des Artikels 1 Buchstabe h des Übereinkommens ist eine „Organisation regionaler Wirtschaftsintegration“ eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der ihre Mitgliedstaaten Zuständigkeiten in den unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Bereichen für ihre Mitgliedstaaten bindende Entscheidungen zu treffen.

3.

Die Europäische Union ist eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration im Einklang mit den zitierten Artikeln.

4.

Infolgedessen erklärt die Europäische Union, dass

i)

sie über die Zuständigkeit in allen unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen verfügt;

ii)

ihre Mitgliedstaaten aus diesem Grund nicht Vertragsparteien werden, mit Ausnahme für diejenigen Gebiete, die nicht ihrer Verantwortung unterstehen.

Gegenwärtig zählt die Europäische Union folgende Mitgliedstaaten: das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland;

iii)

die Europäische Union die Rechte und Pflichten der Staaten im Rahmen dieses Übereinkommens annimmt.

5.

Die Europäische Union erklärt, dass sie im Falle eines Konflikts gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens die sich hieraus ergebenden Pflichten in Übereinstimmung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Union und dessen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof anwenden wird.


VERORDNUNGEN

22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 715/2011 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2011

zur fünfzehnten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 enthält die Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Die Kommission ist ermächtigt, diesen Anhang unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Rates zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP des Rates vom 11. Oktober 2004 betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des ICTY (2) zu ändern. Der Gemeinsame Standpunkt 2004/694/GASP ist durch den Beschluss 2010/603/GASP des Rates vom 7. Oktober 2010 betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des ICTY (3) ersetzt worden. Der Beschluss 2010/603/GASP wird mit dem Durchführungsbeschluss 2011/422/GASP des Rates (4) umgesetzt.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 wird der Beschluss 2010/603/GASP umgesetzt, soweit Maßnahmen auf der Ebene der Union erforderlich sind. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2011

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 14.

(2)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52.

(3)  ABl. L 265 vom 8.10.2010, S. 15.

(4)  ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 19.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 wird folgender Eintrag gestrichen:

„14.

Mladić, Ratko. Geburtsdatum: 12.3.1942. Geburtsort: Bozanovici, Gemeinde Kalinovik, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: a) Bosnien und Herzegowina, b) Serbien und Montenegro.“


BESCHLÜSSE

22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/21


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juli 2011

zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2006/491/EG, Euratom

(2011/444/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2 des Statuts und Artikel 6 der Bedingungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 240 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union untersteht das Generalsekretariat des Rates einem Generalsekretär.

(2)

Es empfiehlt es sich, einen neuen Beschluss zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, zu erlassen und den Beschluss 1999/692/EG, Euratom (2) aufzuheben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, werden hinsichtlich des Generalsekretariats des Rates wie folgt ausgeübt:

a)

durch den Rat gegenüber dem Generalsekretär;

b)

durch den Rat auf Vorschlag des Generalsekretärs zur Anwendung der Artikel 1a, 30, 34, 41, 49, 50 und 51 des Statuts gegenüber den Generaldirektoren;

c)

durch den Generalsekretär in den übrigen Fällen.

Der Generalsekretär kann seine Befugnisse dem Generaldirektor der Verwaltung ganz oder teilweise übertragen, soweit es sich um die Anwendung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie um die Anwendung des Statuts auf die Beamten der Funktionsgruppe AST handelt; hiervon sind die Befugnisse für die Ernennung der Beamten und deren endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst sowie für die Einstellung der sonstigen Bediensteten ausgenommen.

Artikel 2

Der Beschluss 2006/491/EG, Euratom wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)  Beschluss des Rates vom 27. Juni 2006 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat des Rates und der Stelle, die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigt ist (ABl. L 194 vom 14.7.2006, S. 29).


22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juli 2011

zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom („landseitige Elektrizität“) im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden

(2011/445/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 ersuchte Deutschland um Ermächtigung, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom („landseitige Elektrizität“) gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden.

(2)

Mit der beabsichtigten Steuerermäßigung strebt Deutschland eine Förderung der breiteren Nutzung der landseitigen Elektrizität an, damit am Liegeplatz im Hafen liegende Schiffe ihren Bedarf an elektrischem Strom in einer gegenüber der Verbrennung von Bunkeröl an Bord weniger umweltschädlichen Weise decken können.

(3)

Da durch die Nutzung von landseitiger Elektrizität die mit der Verbrennung von Bunkeröl an Bord von Schiffen an Liegeplätzen verbundenen Emissionen von Luftschadstoffen vermieden werden, trägt sie zur Verbesserung der Luftqualität in Hafenstädten bei. Daher dürfte die Maßnahme zum Erreichen der umwelt- und gesundheitspolitischen Ziele der Union beitragen.

(4)

Die Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung eines ermäßigten Satzes der Stromsteuer auf landseitige Elektrizität geht nicht über das zum Erreichen des erwähnten Ziels erforderliche Maß hinaus, da die Stromerzeugung an Bord in den meisten Fällen weiterhin die wettbewerbsfähigere Alternative bleiben wird. Aus diesem Grund und wegen der gegenwärtig relativ geringen Marktdurchdringung der Technologie dürfte die Regelung während ihrer Laufzeit kaum zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und damit auch nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(5)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ist jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zu befristeten. Da der Zeitraum der Anwendung der Regelung lang genug sein muss, um die Hafenbetreiber nicht von den erforderlichen Investitionen abzuhalten, und die Situation in Deutschland zu gegebener Zeit überprüft werden muss, zugleich aber auch die künftige Entwicklung des bestehenden Rechtsrahmens nicht untergraben werden darf, ist es angebracht, die beantragte Ermächtigung für einen Zeitraum von drei Jahren zu gewähren, allerdings unter dem Vorbehalt, dass nicht schon vor dem Ablauf dieses Zeitraums allgemeine einschlägige Regelungen anzuwenden sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Deutschland wird ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom („landseitige Elektrizität“) einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt und die Mindeststeuerbeträge nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG eingehalten werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tage seiner Bekanntgabe wirksam.

Seine Wirksamkeit endet am 16. Juli 2014.

Sollte der Rat allerdings auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrages allgemeine Regelungen über Steuervergünstigungen für landseitige Elektrizität erlassen, so endet die Wirksamkeit dieses Beschlusses an dem Tag, ab dem diese allgemeinen Regelungen anzuwenden sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.


22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/23


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2011

über die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den nationalen Programmen von 15 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Deutschland, Estland, Irland, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und Finnland) im Jahr 2011 zur Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4918)

(Nur der bulgarische, der deutsche, der estnische, der englische, der französische, der italienische, der griechische, der lettische, der litauische, der maltesische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der slowenische, der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2011/446/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten eine Beteiligung der Europäischen Union an den für ihre nationalen Programme zur Datenerhebung, -verwaltung und -nutzung getätigten Ausgaben erhalten können. Diese Programme werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (2) und der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (3) erstellt.

Bulgarien, Deutschland, Estland, Irland, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und Finnland haben gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 nationale Programme für die Jahre 2011-2013 vorgelegt. Diese Programme wurden 2011 gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genehmigt.

Die genannten Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor (4) jährliche Haushaltsvorausschätzungen für die Jahre 2011-2013 vorgelegt. Die Kommission hat die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 unter Einbeziehung der genehmigten nationalen Programme geprüft.

(2)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 genehmigt die Kommission die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 und auf der Grundlage des Ergebnisses der Bewertung der jährlichen Haushaltsvorausschätzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 über die jährliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den einzelnen nationalen Programmen.

Nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 wird der Beteiligungssatz mit Entscheidung der Kommission festgelegt. Nach Artikel 16 der genannten Verordnung beträgt der Kofinanzierungssatz im Bereich der Erhebung von Basisdaten höchstens 50 % der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Durchführung des Programms zur Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor.

(3)

Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5).

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstbeträge der den einzelnen Mitgliedstaaten für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor für das Jahr 2011 gewährten EU-Beteiligung und der EU-Beteiligungssatz sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Portugal, Rumänien, die Republik Slowenien und die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 11. Juli 2011

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3.

(4)  ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 24.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ANHANG

NATIONALE PROGRAMME 2011-2013

ZUSCHUSSFÄHIGE AUSGABEN UND HÖCHSTBETRÄGE DER EU-BETEILIGUNG FÜR 2011

(in EUR)

Mitgliedstaat

Zuschussfähige Ausgaben

Höchstbeitrag der EU

(Satz von 50 %)

Bulgarien

366 500,00

183 250,00

Deutschland

6 615 835,00

3 307 917,50

Estland

626 997,00

313 498,50

Irland

5 831 252,00

2 915 626,00

Frankreich

14 408 590,00

7 204 295,00

Italien

7 799 304,00

3 899 652,00

Zypern

489 211,00

244 605,50

Lettland

309 381,00

154 690,50

Litauen

279 742,00

139 871,00

Malta

576 570,00

288 285,00

Polen

1 046 307,00

523 153,50

Portugal

4 289 311,00

2 144 655,50

Rumänien

634 469,00

317 234,50

Slowenien

207 349,00

103 674,50

Finnland

1 736 460,00

868 230,00

Insgesamt

45 217 278,00

22 608 639,00


22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/25


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2011

zur Berichtigung des Beschlusses 2010/152/EU über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5139)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(2011/447/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 31,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2010/152/EU (3) hat die Kommission von der Finanzierung durch die Europäische Union einen Gesamtbetrag von 279 794 442,15 PLN und 25 583 996,81 EUR ausgeschlossen, zu dem insbesondere ein Betrag von 180 448 032,62 PLN gehörte, den Polen für flächenbezogene Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Programmplanungszeitraum 2000-2006 getätigt hatte. Im Anhang des genannten Beschlusses wurde der betreffende Betrag jedoch irrtümlich als zur Verbuchung bei Haushaltsposten 6701„Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen“ ausgewiesen. Da es sich bei dieser Berichtigung um Ausgaben im Rahmen des Befristeten Instruments für die Entwicklung des ländlichen Raums (TRDI) handelte, hätte der Betrag stattdessen nämlich bei Haushaltsposten 6500„Finanzkorrekturen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds“ verbucht werden müssen.

(2)

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (4) zieht die Kommission im Falle des EGFL die von der EU-Finanzierung auszuschließenden Beträge von den monatlichen Zahlungen für die Ausgaben ab, die im zweiten Monat nach Ergehen des Ablehnungsbeschlusses getätigt worden sind. Deshalb wurde der Betrag von 180 448 032,62 PLN anhand des Wechselkurses vom 29. April 2010 in Euro umgerechnet, was einen Betrag von 46 087 919,86 EUR ergab.

(3)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 mit Übergangsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei durch den EAGFL, Abteilung Garantie (5), lauten die Beschlüsse der Kommission über Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung in Polen auf Euro. Die Ausgabenberichtigungen im Zusammenhang mit dem TRDI, die in den Kommissionsbeschlüssen in nationaler Währung ausgedrückt sind, sind folglich in Euro umzurechnen. Für die Umrechnung ist der durchschnittliche Wechselkurs des Haushaltsjahres der zu berichtigenden TRDI-Ausgaben zugrunde zu legen. Nach dieser Methode ergibt sich für den Betrag von 180 448 032,62 PLN, auf den sich die Berichtigung der TRDI-Ausgaben in den Haushaltsjahren 2005, 2006 und 2007 beläuft, ein Betrag von 46 430 682,69 EUR.

(4)

Der Beschluss 2010/152/EU sollte daher entsprechend berichtigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Alle Angaben betreffend Polen im Anhang des Beschlusses 2010/152/EU erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Aus buchungstechnischen Gründen erklärt Polen einen Betrag von 46 087 919,86 EUR zur Erstattung bei Haushaltsposten 6701„Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen“.

Die Kommission erteilt eine Einziehungsanordnung über den Betrag von 46 430 682,69 EUR, um für die TRDI-Ausgaben die finanziellen Berichtigungen bei Haushaltsposten 6500„Finanzkorrekturen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Fischereifonds“ vorzunehmen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 20. Juli 2011

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 63 vom 12.3.2010, S. 7.

(4)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.

(5)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 36.


ANHANG

HAUSHALTSPOSTEN 6701

MS

Maßnahme

HHJ

Grund der Berichtigung

Art

%

Währung

Betrag

Bereits erfolgte Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

„PL

Direktzahlungen

2006

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nicht vollständig vektorisiert.

Nichtbeihilfefähige Flächen für Zahlungen akzeptiert.

Zu wenige Vor-Ort-Kontrollen in Regionen mit hoher Fehlerrate. Falsche Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf vorsätzliche Verstöße.

punktuell

 

PLN

–87 534 475,32

0,00

–87 534 475,32

PL

Direktzahlungen

2006

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nicht vollständig vektorisiert.

Nichtbeihilfefähige Flächen für Zahlungen akzeptiert.

Zu wenige Vor-Ort-Kontrollen in Regionen mit hoher Fehlerrate. Falsche Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf vorsätzliche Verstöße.

pauschal

5,00

PLN

–11 811 934,21

0,00

–11 811 934,21

PL

Direktzahlungen

2007

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nicht vollständig vektorisiert.

Nichtbeihilfefähige Flächen für Zahlungen akzeptiert.

Zu wenige Vor-Ort-Kontrollen in Regionen mit hoher Fehlerrate. Falsche Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf vorsätzliche Verstöße.

pauschal

5,00

EUR

–2 293 418,87

0,00

–2 293 418,87

PL

Direktzahlungen

2007

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nicht vollständig vektorisiert.

Nichtbeihilfefähige Flächen für Zahlungen akzeptiert.

Zu wenige Vor-Ort-Kontrollen in Regionen mit hoher Fehlerrate. Falsche Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf vorsätzliche Verstöße.

punktuell

 

EUR

–23 290 577,94

0,00

–23 290 577,94

PL

Finanzaudit — Überschreitung

2008

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

0,00

–1 894 213,61

1 894 213,61

PL insgesamt (PLN)

–99 346 409,53

0,00

–99 346 409,53

PL insgesamt (EUR)

–25 583 996,81

–1 894 213,61

–23 689 783,20


HAUSHALTSPOSTEN 6500

MS

Maßnahme

HHJ

Grund der Berichtigung

Art

%

Währung

Betrag

Bereits erfolgte Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

„PL

Ländliche Entwicklung EAGFL Befristetes Instrument (2000-2006)

2005

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nicht vollständig vektorisiert.

Nichtbeihilfefähige Flächen für Zahlungen akzeptiert.

Zu wenige Vor-Ort-Kontrollen in Regionen mit hoher Fehlerrate. Falsche Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf vorsätzliche Verstöße.

pauschal

5,00

PLN

–1 408 667,08

0,00

–1 408 667,08

PL

Ländliche Entwicklung EAGFL Befristetes Instrument (2000-2006)

2006

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nicht vollständig vektorisiert.

Nichtbeihilfefähige Flächen für Zahlungen akzeptiert.

Zu wenige Vor-Ort-Kontrollen in Regionen mit hoher Fehlerrate. Falsche Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf vorsätzliche Verstöße.

punktuell

 

PLN

–18 510 167,85

0,00

–18 510 167,85

PL

Ländliche Entwicklung EAGFL Befristetes Instrument (2000-2006)

2006

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nicht vollständig vektorisiert.

Nichtbeihilfefähige Flächen für Zahlungen akzeptiert.

Zu wenige Vor-Ort-Kontrollen in Regionen mit hoher Fehlerrate. Falsche Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf vorsätzliche Verstöße.

pauschal

5,00

PLN

–69 151 379,37

0,00

–69 151 379,37

PL

Ländliche Entwicklung EAGFL Befristetes Instrument (2000-2006)

2007

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nicht vollständig vektorisiert.

Nichtbeihilfefähige Flächen für Zahlungen akzeptiert.

Zu wenige Vor-Ort-Kontrollen in Regionen mit hoher Fehlerrate. Falsche Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf vorsätzliche Verstöße.

punktuell

 

PLN

–12 943 389,24

0,00

–12 943 389,24

PL

Ländliche Entwicklung EAGFL Befristetes Instrument (2000-2006)

2007

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nicht vollständig vektorisiert.

Nichtbeihilfefähige Flächen für Zahlungen akzeptiert.

Zu wenige Vor-Ort-Kontrollen in Regionen mit hoher Fehlerrate. Falsche Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf vorsätzliche Verstöße.

pauschal

5,00

PLN

–78 434 429,08

0,00

–78 434 429,08

PL insgesamt (PLN)

– 180 448 032,62

0,00

– 180 448 032,62


PL Posten 6701+ 6500 insgesamt (PLN)

– 279 794 442,15

0,00

– 279 794 442,15

PL Posten 6701+ 6500 insgesamt (EUR)

–25 583 996,81

–1 894 213,61

–23 689 783,20


INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN

22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/29


Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die Einrichtung eines Transparenz-Registers für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION („die Parteien“) —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere dessen Artikel 11 Absätze 1 und 2, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere dessen Artikel 295, sowie den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (gemeinsam im Folgenden „die Verträge“),

in der Erwägung, dass die politischen Entscheidungsträger in Europa nicht isoliert von der Zivilgesellschaft tätig sind, sondern einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft pflegen —

VEREINBAREN FOLGENDES:

I.   EINRICHTUNG DES TRANSPARENZ-REGISTERS

1.

Entsprechend ihrer Verpflichtung zur Transparenz kommen die Parteien überein, ein gemeinsames „Transparenz-Register“ (im Folgenden „das Register“) zur Registrierung und Kontrolle von Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, einzurichten und zu betreiben.

II.   GRUNDSÄTZE DES REGISTERS

2.

Für die Einrichtung und den Betrieb des Registers wird auf die bereits vorhandenen Registrierungssysteme zurückgegriffen, die das Europäische Parlament 1996 und die Europäische Kommission im Juni 2008 geschaffen und in Betrieb genommen haben und die durch die Arbeit der einschlägigen gemeinsamen Arbeitsgruppe des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission sowie durch die im Lichte der gewonnenen Erfahrungen und der Beiträge der Interessengruppen vorgenommenen Anpassungen, wie in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2009 mit dem Titel „Europäische Transparenzinitiative: ein Jahr seit Eröffnung des Registers der Interessenvertreter“ (1) dargestellt, ergänzt wurden. Diese Vorgehensweise hat weder Auswirkungen auf die Ziele des Europäischen Parlaments, wie sie in seiner Entschließung vom 8. Mai 2009 zu dem Aufbau des Regelungsrahmens für die Tätigkeit von Interessenvertretern (Lobbyisten) bei den Organen der Europäischen Union (2) zum Ausdruck kommen, noch greift sie diesen vor.

3.

Bei der Einrichtung und dem Betrieb des Registers werden die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, geachtet.

4.

Bei der Einrichtung und dem Betrieb des Registers werden die Rechte der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die uneingeschränkte Ausübung ihres Mandats geachtet, und der Zugang der Bürger aus den Wahlkreisen der Mitglieder zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments wird nicht behindert.

5.

Die Einrichtung und der Betrieb des Registers wirken sich nicht nachteilig auf die Zuständigkeiten oder Vorrechte der Parteien oder auf deren jeweilige Organisationsgewalt aus.

6.

Die Parteien streben an, alle vergleichbare Tätigkeiten ausübenden Vertreter in vergleichbarer Weise zu behandeln, und einheitliche Bedingungen für die Registrierung von Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, zu schaffen.

III.   STRUKTUR DES REGISTERS

7.

Das Register umfasst Folgendes:

a)

Leitlinien zu:

dem Anwendungsbereich des Registers, zulässigen Tätigkeiten und Ausnahmen;

den Kategorien, die für die Registrierung zur Verfügung stehen (Anhang I);

den Informationen, die von sich registrierenden Organisationen und Einzelpersonen verlangt werden, einschließlich der finanziellen Offenlegungspflichten (Anhang II);

b)

einen Verhaltenskodex (Anhang III)

c)

ein Beschwerdeverfahren sowie Maßnahmen, die im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex anzuwenden sind, einschließlich des Verfahrens für die Untersuchung und Bearbeitung von Beschwerden (Anhang IV).

IV.   ANWENDUNGSBEREICH DES REGISTERS

Abgedeckte Tätigkeiten

8.

In den Anwendungsbereich des Registers fallen alle Tätigkeiten — sofern sie nicht in Teil IV aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden —, mit denen auf die Politikgestaltung oder -umsetzung und die Entscheidungsprozesse der EU-Organe unmittelbar oder mittelbar Einfluss genommen werden soll, unabhängig vom verwendeten Kommunikationskanal oder -medium, wie etwa Outsourcing, Medien, Aufträge für professionelle Mittler, Denkfabriken, Plattformen, Foren, Kampagnen oder Basisinitiativen. Zu diesen Tätigkeiten gehören unter anderem die Kontaktaufnahme zu Mitgliedern, Beamten oder sonstigen Bediensteten der EU-Organe, die Vorbereitung, Verbreitung und Übermittlung von Schreiben, Informationsmaterial und Diskussions- und Positionspapieren, die Organisation von Veranstaltungen, Treffen oder Werbemaßnahmen sowie gesellschaftlichen Veranstaltungen oder Tagungen, für die Einladungen an Mitglieder, Beamte oder sonstige Bedienstete der EU-Organe versendet wurden. Freiwillige Zuwendungen und Beteiligung an formalen Konsultationen zu geplanten Gesetzgebungsakten und sonstigen Rechtsakten sowie anderen offenen Konsultationen fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich.

9.

Von allen Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen — unabhängig von ihrem Rechtsstatus —, deren Tätigkeitsbereich in den Anwendungsbereich des Registers fällt, wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen (3).

Ausgenommene Tätigkeiten

10.

Folgende Tätigkeiten sind vom Anwendungsbereich des Registers ausgenommen:

a)

Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsberatung oder sonstiger fachlicher Beratung, soweit sie mit der Ausübung des Grundrechts eines Mandanten auf ein faires Verfahren einschließlich des Rechts auf Verteidigung in Verwaltungsverfahren verbunden sind, wie sie von Rechtsanwälten oder Angehörigen anderer einschlägiger Berufsgruppen durchgeführt werden. Die folgenden Tätigkeiten fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers (unabhängig von den beteiligten Parteien): Beratungstätigkeiten und Kontakte mit öffentlichen Stellen, die dazu bestimmt sind, Mandanten über die allgemeine Rechtslage oder ihre spezifische Rechtsstellung aufzuklären oder sie darüber zu beraten, ob bestimmte rechtliche oder verwaltungstechnische Schritte nach geltendem Recht geeignet oder zulässig sind; Beratung von Mandanten, um sie dabei zu unterstützen sicherzustellen, dass ihre Tätigkeiten die Gesetze einhalten; Vertretung im Rahmen von Schlichtungs- oder Mediationsverfahren zur Vermeidung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Dies gilt für alle Unternehmensbereiche in der Europäischen Union und beschränkt sich nicht auf bestimmte spezifische Verfahren (Wettbewerb). Sofern ein Unternehmen und seine Berater als Partei an einer bestimmten Rechtssache oder einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind, fällt jede direkt darauf bezogene Tätigkeit, die nicht an sich auf eine Veränderung des diesbezüglichen bestehenden Rechtsrahmens abzielt, nicht in den Anwendungsbereich des Registers;

b)

Tätigkeiten der Sozialpartner als Teilnehmer am sozialen Dialog (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände etc.), wenn diese die ihnen von den Verträgen zugewiesene Rolle wahrnehmen; dies gilt entsprechend für jede Organisation, der gemäß den Verträgen eine institutionelle Rolle zukommt;

c)

Tätigkeiten aufgrund direkter und individueller Ersuchen von EU-Organen oder Mitgliedern des Europäischen Parlaments, wie ad hoc oder regelmäßig ergehende Ersuchen um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen, und/oder individuelle Einladungen zu öffentlichen Anhörungen oder zur Mitwirkung in beratenden Ausschüssen oder in ähnlichen Foren.

Besondere Bestimmungen

11.

Kirchen und Religionsgemeinschaften fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers. Hingegen wird von ihren Vertretungen und Körperschaften, Büros und Netzwerken, die geschaffen wurden, um sie beim Umgang mit den EU-Organen zu repräsentieren, sowie ihren Verbänden erwartet, dass sie sich registrieren lassen.

12.

Politische Parteien fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers. Hingegen wird von jeder Organisation, die von politischen Parteien geschaffen oder unterstützt wird und deren Tätigkeitsbereich in den Anwendungsbereich des Registers fällt, erwartet, dass sie sich registrieren lässt.

13.

Lokale, regionale und kommunale Behörden fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers. Hingegen wird von ihren Vertretungen und Körperschaften, Büros und Netzwerken, die geschaffen wurden, um sie beim Umgang mit den EU-Organen zu repräsentieren, sowie ihren Verbänden erwartet, dass sie sich registrieren lassen.

14.

Von Netzwerken, Plattformen und anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, die keinen Rechtsstatus und keine Rechtspersönlichkeit besitzen, die aber de facto eine Quelle organisierter Einflussnahme darstellen und deren Tätigkeitsbereich in den Anwendungsbereich des Registers fällt, wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen. In derartigen Fällen sollten ihre Mitglieder einen unter ihnen bestimmen, der als verantwortlicher Ansprechpartner für ihre Beziehungen mit der Verwaltung des Registers fungiert.

15.

Für die Erklärung der finanziellen Interessen im Register werden jene Tätigkeiten berücksichtigt, die auf die EU-Organe, -Agenturen und -Einrichtungen sowie ihre Mitglieder, Beamten und sonstigen Bediensteten abzielen. Dazu zählen auch Maßnahmen, die sich an die auf EU-Ebene operierenden Einrichtungen der Mitgliedstaaten richten, die mit den Entscheidungsprozessen in der Europäischen Union befasst sind.

16.

Europäische Netzwerke, Vereinigungen, Verbände und Plattformen sind aufgefordert, gemeinsame transparente Leitlinien für ihre Mitglieder zu erstellen, in denen die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten benannt werden. Es wird erwartet, dass sie diese Leitlinien veröffentlichen.

V.   AUF SICH REGISTRIERENDE ORGANISATIONEN UND EINZELPERSONEN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN

17.

Mit der Registrierung erklären die betroffenen Organisationen und Einzelpersonen, dass:

sie zustimmen, dass die von ihnen für die Aufnahme in das Register beigebrachten Informationen öffentlich gemacht werden;

sie sich bereit erklären, in Einklang mit dem Verhaltenskodex zu handeln, und gegebenenfalls den Wortlaut eines berufsständischen Verhaltenskodex, an den sie gebunden sind, beizubringen;

sie die Korrektheit der für die Aufnahme in das Register beigebrachten Informationen garantieren;

sie akzeptieren, dass etwaige Beschwerden gegen sie auf der Grundlage der Bestimmungen des für dieses Register gültigen Verhaltenskodex behandelt werden;

sie sich allen im Falle eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex anzuwendenden Maßnahmen unterwerfen, und anerkennen, dass im Falle des Nichteinhaltens des Verhaltenskodex die in Anhang IV vorgesehenen Maßnahmen auf sie Anwendung finden können;

sie zur Kenntnis nehmen, dass die Parteien gegebenenfalls auf Antrag und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (4) Korrespondenz und sonstige Dokumente betreffend die Tätigkeit registrierter Organisationen und Einzelpersonen offenzulegen haben.

VI.   MASSNAHMEN IM FALLE DES NICHTEINHALTENS DES VERHALTENSKODEX

18.

Das Nichteinhalten des Verhaltenskodex durch registrierte Organisationen oder Einzelpersonen oder ihre Vertreter kann im Anschluss an eine Untersuchung, bei der der Verhältnismäßigkeit und dem Recht auf Verteidigung gebührend Rechnung getragen wird, zu den in Anhang IV vorgesehenen Maßnahmen führen, wie die Aussetzung der Registrierung oder die Streichung aus dem Register sowie gegebenenfalls die Einziehung der Zugangsausweise der betreffenden Person und gegebenenfalls ihrer Organisation für das Europäische Parlament. Der Beschluss über die Anwendung solcher Maßnahmen kann auf der Website des Registers veröffentlicht werden.

19.

Jedermann kann gemäß dem in Anhang IV festgelegten Verfahren eine durch konkrete Fakten untermauerte Beschwerde wegen vermuteter Nichteinhaltung des Verhaltenskodex einreichen.

VII.   UMSETZUNG

20.

Die Generalsekretäre des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission sind für die Überwachung des Systems und für alle wesentlichen operationellen Aspekte verantwortlich und ergreifen im gegenseitigen Einvernehmen alle zur Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen Maßnahmen.

21.

Um das System umzusetzen, schaffen die Dienststellen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission eine gemeinsame Verwaltungsstruktur mit der Bezeichnung „das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat“. Dieses wird aus einer Gruppe von Beamten des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Dienststellen bestehen. Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat wird von einem Referatsleiter im Generalsekretariat der Europäischen Kommission koordiniert. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Umsetzung von Maßnahmen, die zur inhaltlichen Qualität des Registers beitragen.

22.

Die Ausgabe und Kontrolle der Ausweise für den langfristigen Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments wird weiterhin von diesem Organ wahrgenommen. Zugangsausweise für Einzelpersonen, die Organisationen, die in den Anwendungsbereich des Transparenzregisters fallen, vertreten bzw. für diese arbeiten, werden nur ausgegeben, wenn diese Organisationen oder Einzelpersonen registriert sind. Die Registrierung berechtigt jedoch nicht automatisch zur Ausstellung eines solchen Zugangsausweises.

23.

Obwohl es sich um ein gemeinsam betriebenes System handelt, steht es den Parteien frei, das Register in unabhängiger Weise für ihre eigenen speziellen Zwecke zu verwenden, einschließlich des Anbietens von Anreizen, wie die Übermittlung von Informationen an die registrierten Organisationen und Einzelpersonen bei der Einleitung von öffentlichen Anhörungen oder die Organisation von Veranstaltungen.

24.

Die Parteien sorgen für angemessene Schulungen und Projekte zur internen Kommunikation, um ihre Mitglieder und Bediensteten auf das Register und das Beschwerdeverfahren aufmerksam zu machen.

25.

Die Parteien ergreifen angemessene externe Maßnahmen, um auf das Register aufmerksam zu machen und dessen Verwendung zu fördern.

26.

Eine Reihe grundlegender Statistiken aus der Datenbank des Registers wird regelmäßig auf der Europa-Website veröffentlicht und ist über eine nutzerfreundliche Suchmaschine zugänglich zu machen. Der öffentlich zugängliche Inhalt dieser Datenbank wird auf Antrag in elektronischen, maschinenlesbaren Formaten zugänglich gemacht.

27.

Nach Konsultation der interessierten Kreise legen die Generalsekretäre des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission den verantwortlichen Vizepräsidenten des Europäisches Parlaments und der Europäischen Kommission einen jährlichen Bericht über den Betrieb des Registers vor.

VIII.   EINBEZIEHUNG ANDERER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

28.

Der Europäische Rat und der Rat sind eingeladen, sich dem Register anzuschließen. Andere Organe, Einrichtungen und Stellen der Europäischen Union sind aufgefordert, dieses System als Referenzsystem für ihre eigene Zusammenarbeit mit Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, zu nutzen.

IX.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

29.

Der Übergang von den bestehenden Registern der Parteien zu dem neuen gemeinsamen Register erfolgt über einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten ab der Aufnahme des Betriebs des gemeinsamen Registers. Organisationen und Einzelpersonen, die bereits in einem der beiden Systeme registriert sind, werden aufgefordert, sich im gemeinsamen System erneut zu registrieren.

Nach Aufnahme des Betriebs des gemeinsamen Registers gilt Folgendes:

Registrierte Organisationen und Einzelpersonen werden die Möglichkeit haben, die Übertragung ihrer bestehenden Registrierung in das gemeinsame Register zu einem Datum ihrer Wahl vorzunehmen, jedoch spätestens am Tag der Erneuerung ihrer Registrierung bei der Europäischen Kommission, bzw. für diejenigen, die nur beim Europäischen Parlament registriert sind, spätestens am Ende eines Zwölfmonatszeitraums ab Aufnahme des Betriebs des gemeinsamen Registers.

Jede neue Registrierung oder Aktualisierung bestehender Daten ist nur im gemeinsamen Register möglich.

30.

Das gemeinsame Register wird spätestens zwei Jahre nach Aufnahme seines Betriebs überprüft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juni 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen der Europäischen Kommission

Der Vizepräsident

M. ŠEFČOVIČ


(1)  KOM(2009) 612.

(2)  ABl. C 271 E vom 12.11.2009, S. 48.

(3)  Von den Regierungen der Mitgliedstaaten, Regierungen von Drittstaaten, internationalen zwischenstaatlichen Organisationen sowie deren diplomatischen Missionen wird nicht erwartet, dass sie sich registrieren lassen.

(4)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


ANHANG I

Transparenz-Register

Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen

Kategorien

Merkmale/Anmerkungen

I —   Beratungsfirmen/Anwaltskanzleien/selbstständige Berater

Subkategorie

Beratungsfirmen

Firmen, die im Auftrag Tätigkeiten in den Bereichen Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben

Subkategorie

Anwaltskanzleien

Anwaltskanzleien, die im Auftrag Tätigkeiten in den Bereichen Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben

Subkategorie

Selbstständige Berater

Selbstständige Berater oder Anwälte, die im Auftrag Tätigkeiten in den Bereichen Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben

II —   In-HouseLobbyisten, Gewerbe- und Berufsverbände

Subkategorie

Unternehmen und Unternehmensgruppen

Unternehmen oder Unternehmensgruppen (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit), die auf eigene Rechnung Tätigkeiten in den Bereichen Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben

Subkategorie

Gewerbe-, Wirtschafts- und Berufsverbände

 

Subkategorie

Gewerkschaften

 

Subkategorie

Andere ähnliche Organisationen

 

III —   Nichtregierungsorganisationen

Subkategorie

Nichtregierungsorganisationen, Plattformen und Netzwerke u. Ä.

Gemeinnützige Organisationen (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit), die unabhängig von Behörden, politischen Parteien oder gewerblichen Organisationen tätig sind, einschließlich Stiftungen, Wohltätigkeitsorganisationen usw.

IV —   Denkfabriken, Forschungs- und Hochschuleinrichtungen

Subkategorie

Denkfabriken und Forschungseinrichtungen

Spezialisierte Denkfabriken und Forschungseinrichtungen, die sich mit den Tätigkeiten und der Politik der Europäischen Union beschäftigen

Subkategorie

Hochschuleinrichtungen

Einrichtungen mit einem Bildungsauftrag als Hauptzweck, die sich jedoch mit den Tätigkeiten und der Politik der Europäischen Union beschäftigen

V —

Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften vertreten

Hinweis: Kirchen selbst fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers

Subkategorie

Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften vertreten

Körperschaften, Büros oder Netzwerke, die als Vertretung dienen

VI —

Organisationen, die lokale, regionale und kommunale Behörden, andere öffentliche oder gemischte Einrichtungen usw. vertreten

Hinweis: Öffentliche Behörden fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers

Subkategorie

Lokale, regionale und kommunale Behörden (subnationale Ebene)

Körperschaften, Vertretungsbüros, Vereinigungen oder Netzwerke, die eingerichtet wurden, um lokale, regionale und kommunale Behörden (subnationale Ebene) zu vertreten

Subkategorie

Andere öffentliche oder gemischte Einrichtungen

Deckt andere öffentliche oder gemischte (öffentliche/private) Organisationen ab


ANHANG II

VON DEN SICH REGISTRIERENDEN ORGANISATIONEN UND EINZELPERSONEN BEREITZUSTELLENDE INFORMATIONEN

I.   Allgemeine und Grundlegende Informationen

Name(n), Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Website der Organisation;

a) Angaben zur Identität der rechtlich verantwortlichen Person der Organisation und b) Name des Direktors der Organisation oder des geschäftsführenden Gesellschafters oder gegebenenfalls der wichtigsten Kontaktperson in Bezug auf die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten; Namen der Personen, für die Zugangsausweise für die Gebäude des Europäischen Parlaments beantragt werden (1);

Zahl der Personen (Mitglieder, Mitarbeiter usw.), die an den in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten beteiligt sind;

Zweck/Aufgabe — Interessengebiete — Tätigkeiten — Länder, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden — Netzwerkzugehörigkeiten — allgemeine Informationen, die in den Anwendungsbereich des Registers fallen;

falls zutreffend: Zahl der Mitglieder (Einzelpersonen und Organisationen).

II.   Spezifische Informationen

A.   Tätigkeit

Wichtigste Legislativvorschläge, die im vorangegangenen Jahr von in den Anwendungsbereich des Transparenz-Registers fallenden Tätigkeiten der sich registrierenden Organisation oder Einzelperson abgedeckt wurden.

B.   Finanzielle Auskünfte

Alle mitgeteilten finanziellen Angaben sollten ein vollständiges Geschäftsjahr umfassen und sich auf das letzte seit der Registrierung oder der Erneuerung der Registrierung abgeschlossene Geschäftsjahr beziehen.

Eine Doppelerfassung ist nicht ausgeschlossen. Die von Beratungsfirmen/Anwaltskanzleien/selbstständigen Beratern abgegebene, ihre Mandanten bzw. Klienten betreffende Erklärung der finanziellen Interessen (Verzeichnis und Raster) befreit ihre Mandanten bzw. Klienten nicht von der Verpflichtung, diese vertraglichen Tätigkeiten in ihre eigenen Erklärungen aufnehmen, damit die erklärten Finanzaufwendungen nicht zu gering angesetzt werden.

Beratungsfirmen/Anwaltskanzleien/selbstständige Berater (Kategorie I des Anhangs I): Angaben zum Umsatz, der auf die in den Anwendungsbereich des Registers fallende Tätigkeiten entfällt, sowie zum relativen Anteil ihrer Klienten nach dem folgenden Raster:

(in EUR)

Umsatz

Spanne der Größenklassen

0-499 999

50 000

500 000-1 000 000

100 000

> 1 000 000

250 000

In-House-Lobbyisten, Gewerbe- und Berufsverbände (Kategorie II des Anhangs I): Schätzung der Kosten der Aktivitäten, die in den Anwendungsbereich des Registers fallen.

Nichtregierungsorganisationen, Denkfabriken, Forschungs- und Hochschuleinrichtungen, Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften vertreten, Organisationen, die lokale, regionale und kommunaler Behörden vertreten, andere öffentliche oder gemischte Einrichtungen usw. (Kategorien III bis VI des Anhangs I): Gesamtbudget mit Aufschlüsselung der wichtigsten Finanzquellen.

Zusätzlich für alle sich registrierenden Organisationen und Einzelpersonen: Betrag und Quelle der Finanzmittel, die von EU-Organen im letzten seit der Registrierung oder der Erneuerung der Registrierung abgeschlossenen Geschäftsjahr erhalten wurden.


(1)  Diese Angaben werden von der sich registrierenden Organisation oder Einzelperson am Ende des Registrierungsverfahrens verlangt, um sie dem Europäischen Parlament vorzulegen. Die Namen der Einzelpersonen, denen Zugangsausweise erteilt werden, werden, sobald das Europäische Parlament entschieden hat, Zugangsausweise zu erteilen, auf der Grundlage der Aktualisierungen und Informationen durch das Europäische Parlament nach seiner Entscheidung über die Gewährung der Zugangsausweise automatisch in das System eingefügt. Die Registrierung bedeutet nicht einen automatischen Anspruch auf einen Zugangsausweis zum Europäischen Parlament.


ANHANG III

GEMEINSAMER VERHALTENSKODEX

Im Hinblick auf ihre Beziehungen zu den EU-Organen und ihren Mitgliedern, Beamten und sonstigen Bediensteten befolgen die registrierten Organisationen und Einzelpersonen folgende Regeln:

a)

Stets stellen sie sich namentlich vor und geben den Namen der Organisation(en) an, für die sie tätig sind oder die sie vertreten; sie geben an, welche Interessen, Ziele oder Zwecke sie verfolgen und gegebenenfalls welche Klienten oder Mitglieder sie vertreten;

b)

sie beschaffen sich nicht auf unlautere Weise oder durch Ausübung unstatthaften Drucks oder durch unangemessenes Verhalten Informationen oder erwirken auf unlautere Weise oder durch Ausübung unstatthaften Drucks oder durch unangemessenes Verhalten Entscheidungen, und unternehmen keine diesbezüglichen Versuche;

c)

sie geben in ihrem Umgang mit Dritten weder vor, in irgendeiner formellen Beziehung zur EU oder zu einem ihrer Organe zu stehen, noch stellen sie die Tatsache ihrer Registrierung in einer Weise dar, die Dritte oder Beamte oder sonstige Bedienstete der EU irreführen soll;

d)

sie stellen sicher, dass die von ihnen bei der Registrierung und danach im Rahmen ihrer in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten bereitgestellten Informationen nach ihrem besten Wissen vollständig, aktuell und nicht irreführend sind;

e)

sie verkaufen keine Kopien von Dokumenten, die sie von einem EU-Organ erhalten haben, an Dritte;

f)

sie verleiten Mitglieder von EU-Organen, Beamte oder sonstige Bedienstete der EU oder Assistenten oder Praktikanten von Mitgliedern der EU-Organe nicht dazu, gegen die für sie geltenden Regeln und Verhaltensnormen zu verstoßen;

g)

falls sie ehemalige Beamte oder sonstige Bedienstete der EU oder Assistenten oder Praktikanten von Mitgliedern der EU-Organe beschäftigen, respektieren die deren Pflicht, die für sie geltenden Regeln und Geheimhaltungspflichten einzuhalten;

h)

sie beachten sämtliche Bestimmungen über die Rechte und Pflichten ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission;

i)

sie unterrichten die von ihnen vertretenen Kunden über ihre Verpflichtungen gegenüber den EU-Organisationen.

Einzelpersonen, die Organisationen oder Einrichtungen vertreten oder für diese arbeiten, die sich beim Europäischen Parlament zum Zweck der Ausstellung eines persönlichen, nicht übertragbaren Zugangsausweises für die Gebäude des Europäischen Parlaments registriert haben, befolgen folgende Regeln:

j)

Sie befolgen die in Artikel 9 und in Anlage X sowie in Anlage I Artikel 2 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments enthaltenen Vorschriften strikt;

k)

sie vergewissern sich, dass jede Zuarbeit im Rahmen der Anlage I Artikel 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments in das entsprechende Register eingetragen wird;

l)

sie holen zur Vermeidung etwaiger Interessenkonflikte die vorherige Zustimmung des betroffenen Mitglieds oder der betroffenen Mitglieder des Europäischen Parlaments hinsichtlich einer vertraglich geregelten Beziehung zu einem Assistenten eines Mitglieds ein und erklären dies anschließend im Register.


ANHANG IV

VERFAHREN FÜR DIE UNTERSUCHUNG UND BEARBEITUNG VON BESCHWERDEN

Phase 1:   Einreichung einer Beschwerde

1.

Beschwerden können mittels eines Standard-Formulars auf der Website des Registers eingereicht werden. Das Formular enthält Angaben über die registrierte Organisation oder Einzelperson, gegen die sich die Beschwerde richtet, Name und Kontaktangaben des Beschwerdeführers und genauere Angaben zu der Beschwerde, grundsätzlich einschließlich Dokumenten oder anderer Materialien zur Untermauerung der Beschwerde. Anonymen Beschwerden wird nicht nachgegangen.

2.

In der Beschwerde wird/werden eine oder mehrere Regeln des Verhaltenskodex angegeben, gegen die nach Ansicht des Beschwerdeführers verstoßen wurde. Beschwerden über Angaben im Register werden als Beschwerden über Verstöße gegen Buchstaben d des Verhaltenskodex behandelt (1).

3.

Die Beschwerdeführer müssen grundsätzlich Dokumente und/oder andere Materialien zur Untermauerung ihrer Beschwerden zur Verfügung stellen.

Phase 2:   Beschluss über die Zulässigkeit

4.

Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat

a)

überprüft, ob die Beschwerde durch ausreichende Belege gestützt wird, sei es durch Dokumente, andere Materialien oder persönliche Aussagen; um zulässig zu sein, sollten materielle Nachweise grundsätzlich entweder von der registrierten Organisation oder Einzelperson, gegen die sich die Beschwerde richtet, oder von einem von einem Dritten ausgestellten Dokument stammen;

b)

beschließt auf Grundlage dieser Überprüfung über die Zulässigkeit der Beschwerde;

c)

registriert die Beschwerde, sofern es sie für zulässig erachtet, und setzt eine Frist (20 Arbeitstage) für den Beschluss über die Begründetheit der Beschwerde.

5.

Wird die Beschwerde als nicht zulässig erachtet, so wird der Beschwerdeführer schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, wobei die Gründe für diese Entscheidung erläutert werden. Wird die Beschwerde als zulässig erachtet, wird sie im Einklang mit dem nachfolgend beschriebenen Verfahren untersucht.

Phase 3:   Untersuchung

6.

Nach der Registrierung der Beschwerde unterrichtet das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat die registrierte Organisation oder Einzelperson, gegen die eine Beschwerde eingereicht wurde, schriftlich über diese Beschwerde und deren Inhalt und ersucht die registrierte Organisation oder Einzelperson, innerhalb von zehn Arbeitstagen Erklärungen, Argumente und sonstige Elemente zur Verteidigung vorzubringen.

7.

Alle während der Untersuchung gesammelten Informationen werden vom gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat geprüft.

8.

Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat kann beschließen, die registrierte Organisation oder Einzelperson, gegen die sich die Beschwerde richtet, oder den Beschwerdeführer anzuhören.

Phase 4:   Beschluss über die Beschwerde

9.

Ergibt die Untersuchung, dass die Beschwerde unbegründet ist, so setzt das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat beide Parteien von dem diesbezüglichen Beschluss in Kenntnis. Wird die Beschwerde als begründet angesehen, können gegen die registrierte Organisation oder Einzelperson eine vorläufige Aussetzung der Registrierung bis zum Ergreifen von Maßnahmen zur Lösung des Problems (siehe Ziffern 11 bis 14) oder Maßnahmen, die von einer langfristigen Aussetzung der Registrierung bis zu einer Streichung aus dem Register und gegebenenfalls dem Entzug der Zugangsausweise für das Europäische Parlament (siehe Phasen 6 und 7) reichen kann, verhängt werden.

Phase 5:   Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex

10.

Die Maßnahmen, die in Fällen der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex ergriffen werden können, reichen von einer zeitweiligen Aussetzung der Registrierung bis zur Streichung aus dem Register (siehe nachstehende Tabelle).

11.

Wird festgestellt, dass die im Register eingetragenen Angaben falsch oder unvollständig sind, so wird die registrierte Organisation oder Einzelperson aufgefordert, diese Angaben innerhalb von acht Wochen zu korrigieren; während dieses Zeitraums wird die Registrierung der registrierten Organisation oder Einzelperson ausgesetzt. Etwaige Zugangsausweise für das Europäische Parlament werden während dieses Zeitraums nicht entzogen.

12.

Korrigiert die registrierte Organisation oder Einzelperson innerhalb des in Ziffer 11 festgelegten Acht-Wochen-Zeitraums die Angaben, wird ihre Registrierung wieder aktiviert. Wird die registrierte Organisation oder Einzelperson innerhalb des in Ziffer 11 festgelegten Acht-Wochen-Zeitraums nicht tätig, kann gegen sie eine Maßnahme verhängt werden.

13.

Beantragt die registrierte Organisation oder Einzelperson unter Angabe hinreichender Gründe eine Fristverlängerung für die Korrektur der Angaben gemäß Ziffer 11, kann der Aussetzungszeitraum verlängert werden.

14.

Im Fall des Nichteinhaltens des Verhaltenskodex auf andere Weise wird die Registrierung der betreffenden registrierten Organisation oder Einzelperson für einen Zeitraum von acht Wochen ausgesetzt, in dem das Europäische Parlament und die Europäischen Kommission den endgültigen Beschluss über die etwaige Verhängung einer möglichen Maßnahme oder möglicher Maßnahmen fassen müssen.

15.

Jeglicher Beschluss über die Streichung einer registrierten Organisation oder Einzelperson aus dem Register schließt das Verbot einer erneuten Registrierung für einen Zeitraum von ein oder zwei Jahren ein.

Phase 6:   Beschluss über die anzuwendende Maßnahme

16.

Ein Entwurf des Beschlusses über die anzuwendende Maßnahme wird von den zuständigen Dienststellen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission gemeinsam erstellt und für einen endgültigen Beschluss an die Generalsekretäre dieser Organe weitergeleitet. Die zuständigen Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission werden unterrichtet.

17.

Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat setzt beide Parteien (den Beschwerdeführer und die registrierte Organisation oder Einzelperson, gegen die die Beschwerde eingereicht wurde) sofort über die beschlossene Maßnahme in Kenntnis und setzt diese Maßnahme um.

Phase 7:   (Gegebenenfalls) Entzug der Zugangsausweise für das Europäische Parlament

18.

Hat ein Beschluss über die Streichung aus dem Register den Entzug eines Zugangsausweises oder von Zugangsausweisen für das Europäische Parlament zur Folge, leitet der Generalsekretär des Europäischen Parlaments den Beschluss an den zuständigen Quästor weiter, der aufgefordert wird, den Entzug jeglicher solcher Zugangsausweise, über die die betreffende Organisation oder Einzelperson verfügt, zu genehmigen.

19.

Die registrierte Organisation oder Einzelperson wird aufgefordert, alle oder einige der Zugangsausweise für das Europäische Parlament, über die sie verfügt, innerhalb von 15 Tagen zurückzugeben.

Tabelle der Maßnahmen, die im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex zur Verfügung stehen

 

Art der Nichteinhaltung

Maßnahme

Erwähnung der Maßnahme im Register

Entzug des Zugangs-ausweises zum EP

1

Fahrlässige Nichteinhaltung, die sofort korrigiert wird

Schriftliche Benachrichtigung mit Bestätigung der Tatsachen und ihrer Korrektur

Nein

Nein

2

Absichtliche Nichteinhaltung des Kodex, die eine Verhaltensänderung oder Korrektur von Angaben im Register innerhalb einer festgesetzten Frist erfordert

Zeitweilige Aussetzung bis zu sechs Monaten oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die geforderte Korrekturmaßnahme binnen der festgesetzten Frist erfolgt

Ja, während der Zeit der Aussetzung

Nein

3

Anhaltende Nichteinhaltung des Kodex

keine Verhaltensänderung

keine Korrektur von Angaben binnen der festgesetzten Frist

Streichung aus dem Register für ein Jahr

Ja

Ja

4

Schwere, absichtliche Nichteinhaltung des Kodex

Streichung aus dem Register für zwei Jahre

Ja

Ja


(1)  Buchstabe d verpflichtet registrierte Organisationen und Einzelpersonen, folgende Regel zu beachten: „sie stellen sicher, dass die von ihnen bei der Registrierung und danach im Rahmen ihrer in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten bereitgestellten Informationen nach ihrem besten Wissen vollständig, aktuell und nicht irreführend sind;“.


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