ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.202.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 202

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
5. August 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2011/491/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Juli 2011 über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

1

Protokoll zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 779/2011 des Rates vom 12. Juli 2011 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten aufgrund des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

31

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 780/2011 der Kommission vom 4. August 2011 zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 1122/2009 und (EU) Nr. 65/2011 hinsichtlich der Kürzung der Beihilfebeträge bei verspäteter Einreichung von Sammelanträgen in Portugal (Festland) für 2011

34

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 781/2011 der Kommission vom 4. August 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

37

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 782/2011 der Kommission vom 4. August 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

39

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

5.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juli 2011

über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

(2011/491/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (1) erlassen.

(2)

Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem genannten Partnerschaftsabkommen ist am 27. Februar 2011 ausgelaufen.

(3)

Die Union hat mit dem Königreich Marokko ein neues Protokoll ausgehandelt, mit dem den Fischereifahrzeugen der EU Fangmöglichkeiten in den entsprechenden Gewässern eingeräumt werden, die der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Marokkos unterliegen.

(4)

Im Anschluss an Verhandlungen wurde am 25. Februar 2011 das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Protokoll“) paraphiert.

(5)

Um es den Fischereifahrzeugen der EU zu erlauben, ihre Fangtätigkeiten auszuüben, ist in Artikel 12 des Protokolls die vorläufige Anwendung des Protokolls ab dem 28. Februar 2011 vorgesehen.

(6)

Das Protokoll sollte unterzeichnet und vorläufig angewendet werden, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird ab 28. Februar 2011 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 1.


PROTOKOLL

zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Mit Wirkung vom 28. Februar 2011 werden die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von einem Jahr gemäß der diesem Protokoll beigefügten Tabelle festgelegt.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 4 und 5.

(3)   Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) nur dann in den marokkanischen Fischereizonen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 36 100 000 EUR (1) festgesetzt.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6 und 10 dieses Protokolls.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung durch die EU gemäß Absatz 1 erfolgt spätestens vier Monate nach der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls.

(4)   Die finanzielle Gegenleistung wird auf das Konto des Allgemeinen Schatzamtes des Königreichs Marokko bei der „Trésorerie Générale du Royaume“ überwiesen, dessen Kontonummer von den marokkanischen Behörden mitgeteilt wird.

(5)   Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 dieses Protokolls der ausschließlichen Zuständigkeit der marokkanischen Behörden.

Artikel 3

Wissenschaftliche Koordinierung

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in der marokkanischen Fischereizone eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

(2)   Während der Laufzeit des Protokolls arbeiten die EU und die marokkanischen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens im Rahmen gemeinsamer wissenschaftlicher Sitzungen bei der Überwachung der Ressourcen in den marokkanischen Fischereizonen zusammen.

(3)   Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser wissenschaftlichen Sitzungen und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Parteien einander im Rahmen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu erlassen.

Artikel 4

Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch nach den Ergebnissen der in Artikel 3 genannten wissenschaftlichen Sitzungen die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresschätze Marokkos nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig erhöht. Der Gesamtbetrag der von der EU gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Betrag.

(2)   Einigen sich die Parteien hingegen auf Maßnahmen gemäß Artikel 3, mit denen die in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten verringert werden, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt. Die finanzielle Gegenleistung kann von der EU unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 dieses Protokolls ausgesetzt werden, wenn die in diesem Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten in ihrer Gesamtheit nicht ausgeschöpft werden können.

(3)   Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaigen Empfehlungen der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzungen für die Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, Rechnung tragen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, sofern die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies begründet.

(4)   Die Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird von den Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses nach Artikel 10 des Abkommens einvernehmlich beschlossen.

Artikel 5

Versuchsfischerei

Die Vertragsparteien fördern die Versuchsfischerei in der marokkanischen Fischereizone auf der Grundlage der Forschungsergebnisse, die unter der Leitung des in diesem Abkommen vorgesehenen gemischten wissenschaftlichen Ausschusses erzielt werden. Zu diesem Zweck führen sie auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen durch und sie bestimmen im Einzelfall die Arten (zum Beispiel Schwämme), legen die Bedingungen und sonstigen Parameter fest.

Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden zu Versuchszwecken für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten erteilt.

Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischerei positive Ergebnisse erbracht hat, so können der EU für die Restlaufzeit des Protokolls nach dem Konzertierungsverfahren gemäß Artikel 4 neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Der finanzielle Ausgleich wird entsprechend angehoben.

Artikel 6

Beitrag des Partnerschaftsabkommens zur Entwicklung der marokkanischen Fischereipolitik

(1)   13 500 000 EUR der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung sind für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Marokko zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in den marokkanischen Gewässern vorgesehen.

(2)   Marokko verwendet und verwaltet diese Mittel nach Maßgabe der Ziele und der Zeitplanung, die die Parteien im gemischten Ausschuss einvernehmlich und im Einklang mit dem „Halieutis“-Programm zur Förderung des Fischereisektors die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Planung festlegen.

Artikel 7

Einführung einer verantwortungsvollen Fischerei

(1)   Zur Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 6 verständigen sich die Europäische Union und Marokko auf Vorschlag Marokkos in dem in Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen gemischten Ausschuss nach Unterzeichnung des Protokolls auf:

a)

die Leitlinien für die Umsetzung der Prioritäten der marokkanischen Fischereipolitik zur Schaffung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, insbesondere der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prioritäten;

b)

die Ziele sowie die Kriterien und Indikatoren, anhand deren die Ergebnisse bewertet werden sollen.

(2)   Jede Änderung dieser Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und Bewertungsindikatoren wird von beiden Parteien im gemischten Ausschuss genehmigt.

(3)   Die Verwendung des in Artikel 6 Absatz 2 genannten Beitrags durch Marokko wird der EU nach der Annahme der Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und Bewertungsindikatoren durch den gemischten Ausschuss mitgeteilt.

(4)   Am Ende des Monats vor Ablauf des Protokolls legt Marokko einen Bericht über die Planung der Förderung des Fischereisektors nach diesem Protokoll vor, insbesondere die erwarteten wirtschaftlichen und sozialen Vorteile und ihre geografische Verteilung.

(5)   Beide Parteien begleiten die Umsetzung der sektoralen Förderung, falls erforderlich, auch über den Ablauf dieses Protokolls hinaus sowie während Zeiten der Aussetzung im Sinne von Artikel 9 nach den Bestimmungen dieses Protokolls.

Artikel 8

Integration der Wirtschaftsbeteiligten aus der EU in die Abläufe der marokkanischen Fischwirtschaft

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die Integration der Wirtschaftsbeteiligten aus der EU in die Abläufe der marokkanischen Fischwirtschaft zu fördern.

(2)   Eine von der Europäischen Kommission unterstützte Initiative wird eingeleitet, um die Wirtschaftsbeteiligten aus der EU für Marktchancen in Handel und Industrie, einschließlich Direktinvestitionen, in der marokkanischen Fischwirtschaft zu sensibilisieren.

(3)   Zum selben Zweck gewährt Marokko den Reedern der EU, die ihre Fänge in marokkanischen Häfen anlanden, als Anreiz insbesondere für den Verkauf an die lokale Fischwirtschaft, für die Vermarktung in Marokko durch die Wirtschaftsbeteiligten aus der EU oder für den Weitertransport auf dem Landweg der in den marokkanischen Gewässern getätigten Fänge eine Gebührenermäßigung gemäß den Bestimmungen des Anhangs.

(4)   Die beiden Vertragsparteien richten außerdem eine Reflexionsgruppe ein, die feststellen soll, welche Hindernisse den Direktinvestitionen der EU in die marokkanische Fischwirtschaft im Wege stehen und mit Hilfe welcher Maßnahmen die Bedingungen, unter denen solche Investitionen erfolgen, flexibilisiert werden können.

Artikel 9

Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Protokolls finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

(2)   Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

(3)   Damit die Anwendung des Protokolls ausgesetzt werden kann, muss die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen.

(4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag des finanziellen Ausgleichs entsprechend je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig gekürzt.

Artikel 10

Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 kann die Anwendung des vorliegenden Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die EU die in Artikel 2 vorgesehene Zahlung nicht leistet:

a)

Die zuständigen marokkanischen Behörden teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 30 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Benachrichtigung.

b)

Bei Ausbleiben der Zahlung in der Frist gemäß Artikel 2 Absatz 3 und ohne angemessene Begründung haben die zuständigen marokkanische Behörden das Recht, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

c)

Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.

Artikel 11

Anwendbares nationales Recht

Die Tätigkeiten von Schiffen im Rahmen dieses Protokolls und seines Anhangs, insbesondere Umladungen, die Nutzung von Hafeneinrichtungen, der Kauf von Vorräten usw., unterliegen den geltenden nationalen Gesetzen Marokkos.

Artikel 12

Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll und sein Anhang werden vorläufig ab dem 28. Februar 2011 angewendet.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der jeweiligen hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Fangmöglichkeiten

Art der Fischerei

Nichtindustrielle Fischerei

Grundfischfang

Industrielle pelagische Fischerei

Pelagische Fischerei Nord: Wadenfänger

Nichtindustrielle Fischerei Süd: Leinen, Angeln, Korbreusen

Nichtindustrielle Fischerei Nord: Grundleinen

Nichtindustrielle Fischerei auf Thunfisch: Angelfänger

Grundleinen und Grundschleppnetze und Stellnetze aus Multifilament für den Grundfischfang

Bestand C

 

 

 

 

 

Tonnage:

60 000 Tonnen

20 Schiffe

20 Schiffe

30 Schiffe

27 Schiffe

22 Schiffe

 

Съставено в Брюксел на тринадесети юли две хиляди и единадесета година.

Hecho en Bruselas, el trece de julio de dos mil once.

V Bruselu dne třináctého července dva tisíce jedenáct.

Udfærdiget i Bruxelles den trettende juli to tusind og elleve.

Geschehen zu Brüssel am dreizehnten Juli zweitausendelf.

Kahe tuhande üheteistkümnenda aasta juulikuu kolmeteistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα τρεις Ιουλίου δύο χιλιάδες έντεκα.

Done at Brussels on the thirteenth day of July in the year two thousand and eleven.

Fait à Bruxelles, le treize juillet deux mille onze.

Fatto a Bruxelles, addì tredici luglio duemilaundici.

Briselē, divi tūkstoši vienpadsmitā gada trīspadsmitajā jūlijā.

Priimta du tūkstančiai vienuoliktų metų liepos tryliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenegyedik év július tizenharmadik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tlettax-il jum ta’ Lulju tas-sena elfejn u ħdax.

Gedaan te Brussel, de dertiende juli tweeduizend elf.

Sporządzono w Brukseli dnia trzynastego lipca roku dwa tysiące jedenastego.

Feito em Bruxelas, em treze de Julho de dois mil e onze.

Întocmit la Bruxelles la treisprezece iulie două mii unsprezece.

V Bruseli dňa trinásteho júla dvetisícjedenásť.

V Bruslju, dne trinajstega julija leta dva tisoč enajst.

Tehty Brysselissä kolmantenatoista päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattayksitoista.

Som skedde i Bryssel den trettonde juli tjugohundraelva.

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За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Кралство Мароко

Por el Reino de Marruecos

Za Marocké království

For Kongeriget Marokko

Für das Königreich Marokko

Maroko Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο του Μαρόκου

For the Kingdom of Morocco

Pour le Royaume du Maroc

Per il Regno del Marocco

Marokas Karalistes vārdā –

Maroko Karalystės vardu

A Marokkói Királyság részéről

Għar-Renju tal-Marokk

Voor het Koninkrijk Marokko

W imieniu Królestwa Maroka

Pelo Reino de Marrocos

Pentru Regatul Maroc

Za Marocké kráľovstvo

Za Kraljevino Maroko

Marokon kuningaskunnan puolesta

För Konungariket Marocko

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(1)  Zu diesem Betrag kommen die durch die Reeder gezahlten Gebühren für Fanglizenzen hinzu, die gemäß Artikel 6 des Abkommens und der in Kapitel I Nummer 4 und 5 des Anhangs des vorliegenden Protokolls festgelegten Bedingungen ausgestellt wurden.

ANHANG

Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten durch Schiffe der Europäischen Union in der marokkanischen Fischereizone

KAPITEL I

BEANTRAGUNG UND AUSSTELLUNG DER LIZENZEN

Lizenzanträge

1.

Eine Fanglizenz für die Fischereizone Marokkos wird nur zugelassenen Fischereifahrzeugen erteilt.

2.

Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän in Marokko kein Fischereiverbot verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der marokkanischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Marokko aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der EU geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.

3.

Die zuständigen Behörden der EU reichen beim Ministerium für Landwirtschaft und Seefischerei, Abteilung Seefischerei, (nachstehend: „Ministerium“) mindestens 20 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer die Listen der Schiffe ein, die innerhalb der Grenzen nach Maßgabe der dem Protokoll angefügten technischen Datenblätter Fischfang betreiben wollen.

4.

Diese Listen enthalten nach Fischereikategorien und nach Fanggebieten geordnete Angaben über die Tonnage, die Zahl der Schiffe und für jedes Schiff die wichtigsten technischen Daten sowie die nach Rubriken aufzuschlüsselnden fälligen Beträge. Für die Kategorien „Langleiner“ und „nichtindustrielle Fischerei“ ist außerdem für jedes Schiff anzugeben, welches Fanggerät während des Zeitraums, für den die Lizenz beantragt wird, eingesetzt werden soll.

5.

Ferner ist dem Lizenzantrag eine Datei mit allen für die Ausstellung der Fanglizenzen erforderlichen Angaben in einem mit der im Ministerium eingesetzten Software kompatiblen Format beizufügen.

6.

Für die einzelnen beim Ministerium eingereichten Anträge sind die Formulare gemäß dem Muster in Anlage 1 zu verwenden.

7.

Dem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen:

eine vom Flaggenstaat beglaubigte Kopie des Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes angegeben ist;

eine neueres und beglaubigtes Farbfoto, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt. Die Mindestabmessungen dieser Fotografie sind 15 cm × 10 cm;

der Zahlungsnachweis für die Lizenzgebühren, die sonstigen Gebühren und die Zahlungen für die Beobachter;

alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind.

Lizenzerteilung

1.

Das Ministerium überstellt die Fanglizenzen für sämtliche Schiffe innerhalb von 15 Tagen nach Eingang aller unter Nummer 6 geforderten Unterlagen der Delegation der EU in Marokko (nachstehend „Delegation“).

2.

Die Fanglizenzen werden nach Maßgabe der dem Protokoll angefügten technischen Datenblätter ausgestellt und hierbei insbesondere das Fanggebiet, die Entfernung zur Küste, das zulässige Fanggerät, die wichtigsten Arten, die zulässigen Maschenöffnungen, die tolerierten Beifänge sowie die Fangquoten für pelagische Schleppnetzfischer angegeben.

3.

Fanglizenzen können nur für Schiffe ausgestellt werden, die alle einschlägigen Formalitäten erledigt haben.

4.

Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems elektronischer Lizenzen zu fördern.

Geltungsdauer und Nutzung der Lizenzen

1.

Die Lizenzen gelten vom 28. Februar 2011 bis zum 27. Februar 2012.

2.

Die Fanglizenz gilt nur für den Zeitraum, für den Gebühren gezahlt wurden, und nur für Fischfang in dem Fanggebiet, das in der Lizenz angegeben ist, mit dem dort angegebenen Fanggerät und in der dort angegebenen Kategorie.

3.

Die Fanglizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar; allerdings kann auf Antrag der EU im Fall höherer Gewalt, dessen Vorliegen von den zuständigen Behörden des Flaggenstaates bestätigt werden muss, die Lizenz eines Schiffes baldmöglichst durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben Fischereikategorie ersetzt werden, dessen Tonnage die in der Lizenz angegebene Tonnage nicht überschreiten darf.

4.

Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Fanglizenz über die Delegation an das Ministerium zurück.

5.

Die Fanglizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen und den zuständigen Behörden bei Kontrollen zu zeigen.

6.

Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres, von sechs Monaten oder drei Monaten. Für die industrielle pelagische Fischerei können aber auch Lizenzen mit einer Geltungsdauer von einem Monat erteilt oder vorhandene Lizenzen um einen Zeitraum von einem Monat verlängert werden.

Lizenzgebühren und sonstige Gebühren

1.

Die Jahresgebühren für die Fanglizenzen werden nach den geltenden marokkanischen Rechtsvorschriften festgesetzt.

2.

Die Lizenzgebühren gelten für das Kalenderjahr, in dem die Lizenz ausgestellt wird, und sind zum Zeitpunkt der Einreichung des ersten Lizenzantrags für das laufende Jahr zu entrichten. Die Lizenzgebühren umfassen alle Gebühren und Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

3.

Die zusätzlich zu den Lizenzgebühren fälligen Zahlungen werden für jedes Schiff nach einem Verfahren berechnet, das sich aus den dem Protokoll angefügten technischen Datenblättern ergibt.

4.

Die Gebühren werden zeitanteilig entsprechend der tatsächlichen Geltungsdauer der Fanglizenz berechnet.

5.

Änderungen der die Fanglizenzen betreffenden Rechtsvorschriften werden der Delegation spätestens zwei Monate vor deren Inkrafttreten mitgeteilt.

Zahlungsweise

Die Lizenzgebühren, die sonstigen Gebühren und die Zahlungen für die Beobachter werden vor Ausstellung der Fanglizenzen auf das Konto Nr. 001 810 0078251501 1075 61 71 des Schatzamtes des Ministeriums für Landwirtschaft und Seefischerei (Trésorier Ministériel auprès du Ministère de l’Agriculture et de la Pêche Maritime) bei der Bank Al Maghrib, Marokko, überwiesen.

Die Zahlung der Gebühren für die Fänge der pelagischen Schleppnetzfischer erfolgt dreimonatlich jeweils am Ende des Dreimonatszeitraums, der auf den Dreimonatszeitraum, in dem die Fänge getätigt wurden, folgt.

KAPITEL II

BESTIMMUNGEN FÜR SCHIFFE, DIE FISCHFANG AUF WEIT WANDERNDE ARTEN (THUNFISCHFANG) BETREIBEN

1.

Die Gebühren sind auf 25 EUR je in der Fischereizone Marokkos gefangene Tonne festgesetzt.

2.

Die Lizenzen für ein Kalenderjahr werden nach Vorauszahlung eines Pauschalbetrags von 5 000 EUR pro Schiff ausgestellt.

3.

Die Vorauszahlung wird zeitanteilig entsprechend der Geltungsdauer der Fanglizenz berechnet.

4.

Die Kapitäne der Schiffe, die Fischfang auf weit wandernde Arten betreiben, müssen ein Logbuch nach dem Modell in Anlage 6 des Anhangs führen.

5.

Sie übermitteln ihren zuständigen Behörden spätestens 15 Tage vor Ablauf des dritten auf den Monat des Logbucheintrags folgenden Monats eine Kopie dieses Logbucheintrags. Diese Behörden leiten die Kopien unverzüglich an die Delegation weiter, die sie vor Ablauf des dritten auf den Monat des Logbucheintrags folgenden Monats an das Ministerium weiterleitet.

6.

Die Delegation übermittelt dem Ministerium vor dem 30. April eine Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren, die auf der Grundlage der von den Reedern abgegeben Fangmeldungen erstellt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, etwa dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement, Frankreich), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia, Spanien) und dem INIAP (Instituto Nacional de Investigacão Agrária e das Pescas, Portugal) oder aber dem INRH (Institut National de Recherche Halieutique, Marokko) bestätigt wurde.

7.

Die Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Protokolls mitgeteilt.

8.

Die Endabrechnung wird den betreffenden Reedern übermittelt, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihren zuständigen Behörden innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem das Ministerium die Bestätigung der Daten gemeldet hat, nachkommen. Die Zahlungen, die in Euro zu leisten sind, werden von der Delegation spätestens anderthalb Monate nach der oben erwähnten Bekanntgabe auf das in Kapitel I Nummer 5 genannte Konto des marokkanischen Schatzamtes (Trésorier Général du Royaume) überwiesen.

9.

Liegt der laut Endabrechnung zu zahlende Betrag unter dem Betrag der Vorauszahlung, so wird die Differenz nicht erstattet.

10.

Die Reeder treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit die Übermittlung der Logbuchkopien und eventuelle Nachzahlungen innerhalb der unter den Nummern 6 und 7 genannten Fristen erfolgen.

11.

Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach den Nummern 6 und 7 wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

KAPITEL III

FANGGEBIETE

Die Fanggebiete für die einzelnen Fischereien in der atlantischen Zone Marokkos sind in den technischen Datenblättern (Anlage 2) festgelegt. Dieses Protokoll gilt nicht für die Mittelmeergewässer Marokkos, d. h. östlich von 35° 48′ N — 6° 20′ W (Cap Spartel).

KAPITEL IV

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR VERSUCHSFISCHEREIEN

Die beiden Vertragsparteien beschließen gemeinsam, welche Reeder aus der EU Versuchsfischerei betreiben dürfen, welcher Zeitraum hierfür am besten geeignet ist und welchen Bedingungen die Versuchsfischerei unterliegt. Um die Forschungsarbeit der Schiffe zu erleichtern, übermittelt das Ministerium die verfügbaren wissenschaftlichen Angaben und sonstige Grunddaten.

Der marokkanische Fischereisektor wird intensiv in die Arbeiten einbezogen (Koordinierung und Dialog über die Durchführungsbestimmungen für die Versuchsfischerei).

Die Kampagnen dauern höchstens sechs und mindestens drei Monate, es sei denn, die Vertragsparteien legen einvernehmlich eine andere Dauer fest.

Auswahl der Bewerber für die Durchführung von Versuchsfischereimaßnahmen

Die Europäische Kommission informiert die marokkanischen Behörden über die ihr vorliegenden Versuchsfischereianträge. Das betreffende Dossier muss folgende Angaben enthalten:

die technischen Daten des Schiffes;

Fischereierfahrung und -wissen der Schiffsoffiziere;

die technischen Parameter der vorgeschlagenen Maßnahmen (Laufzeit, Fanggerät, zu erforschende Regionen usw.).

Das Ministerium organisiert, sofern es dies für nötig hält, einen Dialog zwischen der Europäischen Kommission und den betroffenen Reedern zu den technischen Einzelfragen.

Vor Aufnahme der Versuchsfischerei übermitteln die Reeder den marokkanischen Behörden und der Europäischen Kommission folgende Unterlagen:

eine Meldung der bereits an Bord befindlichen Fänge;

Angaben zu den technischen Merkmalen des bei der Versuchsfischerei einzusetzenden Fanggeräts;

eine Erklärung, dass sie die marokkanischen Fischereivorschriften in allen Punkten einhalten werden.

Während der Versuchsfischereikampagne auf See müssen die betreffenden Reeder:

den marokkanischen Behörden und der Europäischen Kommission wöchentliche Meldungen der Tagesfangmengen und der bei jedem Hol erzielten Fangmengen unter Angabe der technischen Parameter (Position, Tiefe, Datum und Uhrzeit, Fangmenge sowie Bemerkungen) übermitteln;

ihre Position, Geschwindigkeit und Fahrtrichtung per VMS übermitteln;

darauf achten, dass sich ein marokkanischer wissenschaftlicher Beobachter oder ein von den marokkanischen Behörden benannter Beobachter an Bord befindet. Der Beobachter hat die Aufgabe, anhand der Fänge wissenschaftliche Daten zu sammeln und Proben zu ziehen. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Der Reeder sorgt auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung des Beobachters, während dieser sich an Bord befindet. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord sowie die Häfen, in denen dieser an oder von Bord geht, werden einvernehmlich mit den marokkanischen Behörden festgelegt. Sofern die Vertragsparteien keine anders lautenden Vereinbarungen treffen, kann kein Schiff verpflichtet werden, mehr als einmal in zwei Monaten einen Hafen anzulaufen;

ihr Schiff einer Inspektion unterziehen, bevor es die marokkanischen Gewässer verlässt, wenn die marokkanischen Behörden dies verlangen;

die marokkanischen Fischereivorschriften in allen Punkten einhalten.

Die während der Versuchsfischerei getätigten Fänge einschließlich Beifänge bleiben Eigentum des Reeders, der die hierzu ergangenen Beschlüsse des gemischten Ausschusses befolgen muss.

Die marokkanischen Behörden benennen einen Ansprechpartner, der für alle unvorhergesehenen Probleme, die der Entwicklung der Versuchsfischerei entgegenstehen könnten, zuständig ist.

KAPITEL V

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR SATELLITENÜBERWACHUNG VON EU-FISCHEREIFAHRZEUGEN, DIE IM RAHMEN DES VORLIEGENDEN ABKOMMENS IN DER MAROKKANISCHEN FISCHEREIZONE FISCHFANG BETREIBEN

1.

Alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 15 Metern über alles, die aufgrund dieses Abkommens Fischfang betreiben, werden während ihres Aufenthalts in den marokkanischen Fanggebieten satellitengestützt überwacht.

2.

Die marokkanischen Behörden teilen der EU für die Satellitenüberwachung die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der marokkanischen Fanggebiete mit.

Die marokkanischen Behörden übermitteln diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Grad, Minuten und Sekunden.

3.

Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die X.25-Adressen und die Spezifikationen für die elektronische Kommunikation zwischen ihren Kontrollzentren gemäß den unter den Nummern 5 und 7 festgelegten Bedingungen aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon- und Faxnummern und die elektronischen Adressen (Internet oder X.400), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den Kontrollzentren verwendet werden können.

4.

Die Position der Schiffe wird auf weniger als 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 % bestimmt.

5.

Wenn ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den EU-Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in die marokkanischen Fanggebiete einläuft, übermittelt das Kontrollzentrum des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen (Schiffsidentifizierung, Längen- und Breitengrad, Kurs und Geschwindigkeit) unverzüglich und mindestens einmal alle zwei Stunden an das Marokkanische Zentrum für Fischereikontrolle und -überwachung (Centre de Surveillance et de Contrôle de la pêche du Maroc, CSC). Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet.

6.

Die unter Nummer 5 genannten Mitteilungen werden elektronisch im Format X.25 oder in einem anderen gesicherten Protokoll übermittelt. Die Übermittlung dieser Mitteilungen erfolgt in Echtzeit gemäß dem Format der Tabelle II.

7.

Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben baldmöglichst per Fax an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats und an das Marokkanische Zentrum für Fischereikontrolle und -überwachung (CSC). In diesem Fall ist alle vier Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln. Sie umfasst auch die vom Kapitän aufgezeichneten zweistündlichen Positionsmeldungen gemäß Nummer 5.

Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats leitet diese Meldungen unverzüglich an das Marokkanische Zentrum für Fischereikontrolle und -überwachung (CSC) weiter. Das defekte Gerät ist spätestens innerhalb eines Monats zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist muss das Schiff die marokkanischen Fischereizonen anderenfalls verlassen oder in einen marokkanischen Hafen einlaufen.

8.

Die Kontrollzentren der Flaggenstaaten überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in den marokkanischen Gewässern in Abständen von einer Stunde. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist das Marokkanische Zentrum für Fischereikontrolle und -überwachung (CSC) unverzüglich zu unterrichten, und das Verfahren gemäß Nummer 7 findet Anwendung.

9.

Stellt das Marokkanische Zentrum für Fischereikontrolle und -überwachung (CSC) fest, dass der Flaggenstaat die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, werden die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission unverzüglich unterrichtet.

10.

Die gemäß den vorliegenden Bestimmungen an die andere Vertragspartei übermittelten Überwachungsangaben sind ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der EU-Schiffe, die im Rahmen des Abkommens EU/Marokko Fischfang betreiben, durch die marokkanischen Behörden bestimmt. Die Angaben dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

11.

Die Hardware- und Softwarekomponenten des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen.

Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungs- bzw. Witterungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.

Die Schiffskapitäne sorgen dafür, dass

die Daten nicht manipuliert werden,

die Antenne(n) für die Satellitenüberwachungsgeräte nicht blockiert wird/werden;

die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird und

die zur Satellitenüberwachung erforderlichen Geräte nicht abmontiert werden.

12.

Die Vertragsparteien tauschen auf Antrag Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte aus, um sicherzustellen, dass alle Geräte für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang mit den Anforderungen der anderen Vertragspartei kompatibel sind. Eine erste Sitzung zu diesem Thema ist vor dem Inkrafttreten des Protokolls abzuhalten.

13.

Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Parteien im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens statt.

14.

Die Vertragsparteien aktualisieren diese Bestimmungen bei Bedarf im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens.

KAPITEL VI

FANGMELDUNGEN

Fischereilogbuch

1.

Die Schiffskapitäne sind verpflichtet, die speziell für die Fischerei in den marokkanischen Gewässern konzipierten Fischereilogbücher zu verwenden und gemäß den dort dargelegten Anweisungen laufend zu aktualisieren.

2.

Die Reeder übermitteln ihren zuständigen Behörden spätestens 15 Tage vor Ablauf des dritten auf den Monat des betreffenden Logbucheintrags folgenden Monats eine Kopie dieses Logbucheintrags. Diese Behörden leiten die Kopien unverzüglich an die Delegation weiter, die sie vor Ende des dritten auf den Monat des Logbucheintrags folgenden Monats dem Ministerium übermittelt.

3.

Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 und Absatz 2 durch den Reeder wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

Dreimonatliche Meldung der Fänge

1.

Die Delegation meldet dem Ministerium vor Ende des dritten Monats eines jeden Quartals die im vorangegangenen Quartal von allen EU-Schiffen erzielten Fangmengen.

2.

Die Fangmeldungen sind monatlich aufzustellen und nach Fischereien, nach Schiffen und nach auf dem Logbuchformular angegebenen Arten aufzuschlüsseln.

3.

Die Daten werden dem Ministerium auch elektronisch in einem mit der im Ministerium eingesetzten Software kompatiblen Format übermittelt.

Zuverlässigkeit der Daten

Die in den unter Nummer 1 und Nummer 2 genannten Unterlagen enthaltenen Angaben müssen den tatsächlichen Fangmengen entsprechen, damit sie als Grundlage für die Überwachung der Bestandslage verwendet werden können.

KAPITEL VII

ANHEUERN MAROKKANISCHER SEELEUTE

1.

Die Reeder, denen im Rahmen dieses Abkommens eine Fanglizenz erteilt wurde, heuern für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts in den marokkanischen Gewässern wie folgt marokkanische Seeleute an:

a)

Trawler (Fischerei auf pelagische Arten)

Tonnage von weniger als 150 BRZ: Das Anheuern marokkanischer Seeleute ist freiwillig;

Tonnage von weniger als 5 000 BRZ: sechs Seeleute;

Tonnage von 5 000 BRZ oder mehr: acht Seeleute.

Schiffe, die in den marokkanischen Gewässern pro Jahr weniger als einen Monat Fischfang betreiben, sind von der Verpflichtung zum Anheuern marokkanischer Seeleute befreit.

Außerdem müssen die Reeder, wenn die Fanglizenzen dieser Schiffe für einen Zeitraum von mehr als einem Monat pro Jahr verlängert werden, für den ersten Monat den Pauschalbetrag gemäß Nummer 10 dieses Kapitels entrichten. Ab dem ersten Tag des zweiten Gültigkeitsmonats der Fanglizenz müssen sie ihrer Verpflichtung zur Anheuerung marokkanischer Seeleute nachkommen.

b)

Nichtindustrielle Fischerei Nord: Das Anheuern marokkanischer Seeleute ist freiwillig;

c)

nichtindustrielle Fischerei Süd: zwei Seeleute;

d)

Wadenfänger Nord: zwei Seeleute;

e)

Trawler und Grundleinenfänger für die demersale Fischerei: acht Seeleute;

f)

Thunfischfänger mit Angeln: drei Seeleute.

2.

Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute frei auswählen.

3.

Die Arbeitsverträge der Fischer werden zwischen den Reedern oder ihren Vertretern einerseits und den Fischern andererseits abgeschlossen.

4.

Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem Ministerium die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten marokkanischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

5.

Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf EU-Fischereifahrzeugen tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

6.

Die Arbeitsverträge der marokkanischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften oder Vertretern im Einvernehmen mit der zuständigen marokkanischen Behörde ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).

7.

Der Reeder oder sein Vertreter schickt innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Lizenz eine Kopie des von den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats paraphierten Arbeitsvertrags unmittelbar an das Ministerium.

8.

Die Heuer der marokkanischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und den marokkanischen Seeleuten oder ihren Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der marokkanischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der marokkanischen Besatzung und sie muss den IAO-Normen entsprechen und darf auf keinen Fall unter diesen Normen liegen.

9.

Erscheint einer/erscheinen mehrere der angeheuerten Seeleute nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, darf das Schiff trotzdem auslaufen, nachdem es den zuständigen Hafenbehörden mitgeteilt hat, dass die vorgeschriebene Zahl der Seeleute nicht erreicht wurde, und es seine Besatzungsliste auf den neuesten Stand gebracht hat. Die Hafenbehörden benachrichtigen das Ministerium.

Der Reeder ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, damit sein Schiff spätestens für die folgende Fangreise die nach diesem Abkommen vorgeschriebene Zahl von Seeleuten an Bord nimmt.

10.

Werden aus einem anderen als dem unter Nummer 9 genannten Grund keine marokkanischen Seeleute angeheuert, haben die Reeder der betreffenden EU-Schiffe innerhalb von drei Monaten für jeden Tag der Fangreise in den marokkanischen Gewässern einen Pauschalbetrag von 20 EUR pro Seemann und Tag zu zahlen.

Diese Summe wird für die Ausbildung von marokkanischen Seefischern verwendet; sie ist auf das in Kapitel I Nummer 5 angegebene Konto zu zahlen.

11.

Die Delegation übermittelt dem Ministerium halbjährlich jeweils zum 1. Juli 2011 und zum 1. Januar 2012 die Liste der an Bord der EU-Schiffe angeheuerten marokkanischen Seeleute, aus der hervorgeht, dass die Seeleute in die Besatzungslisten eingetragen sind, und auf welchen Schiffen sie angeheuert wurden.

12.

Außer in dem unter Nummer 9 vorgesehenen Fall wird bei wiederholter Nichteinhaltung der dem Reeder auferlegten Verpflichtung zur Anheuerung der vorgesehenen Zahl marokkanischer Seeleute die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

KAPITEL VIII

BEGLEITUNG UND BEOBACHTUNG DER FISCHEREI

Fischereibeobachtung

1.

Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den marokkanischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die von Marokko benannten Beobachter an Bord.

1.1.

In jedem Quartal nehmen 25 % der zugelassenen Fischereifahrzeuge mit einer Tonnage von mehr als 100 BRZ Beobachter an Bord.

1.2.

Fischereifahrzeuge, die industrielle pelagische Fischerei betreiben, nehmen für die Gesamtdauer ihrer Tätigkeiten in den marokkanischen Gewässern einen Beobachter an Bord.

1.3.

Die übrigen EU-Fischereifahrzeuge mit einer Tonnage von 100 BRZ oder weniger werden auf bis zu 10 Fangeinsätze pro Jahr und Fischereikategorie beobachtet.

1.4.

Das Ministerium erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden unverzüglich der Delegation übermittelt.

1.5.

Das Ministerium teilt den betreffenden Reedern über die Delegation den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Lizenzerteilung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin mit.

2.

Trawler, die Fischfang auf pelagische Arten betreiben, führen ständig einen Beobachter an Bord mit. Für die anderen Fischereikategorien wird die Dauer der Anwesenheit der Beobachter an Bord auf eine Fangreise pro Schiff festgesetzt.

3.

Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und den marokkanischen Behörden einvernehmlich festgelegt.

4.

Der Beobachter geht zu Beginn des ersten Fangeinsatzes in den marokkanischen Fischereigewässern nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe in einem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord.

5.

Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und marokkanischen Häfen mit.

6.

Wird der Beobachter im Ausland an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Fischereifahrzeug die marokkanischen Gewässer mit einem marokkanischen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr nach Marokko auf Kosten des Reeders gesorgt.

7.

Sofern ein wissenschaftlicher Beobachter vergeblich eine Reise antritt, weil der Reeder seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, sind die Reisekosten sowie die Tagegelder in der für marokkanische nationale Beamte des entsprechenden Dienstgrades üblichen Höhe für die Tage, an denen der wissenschaftliche Beobachter seiner Tätigkeit nicht nachgehen konnte, vom Reeder zu tragen. Wird der Beobachter aus vom Reeder zu vertretenden Gründen zu einem späteren als dem vorgesehenen Zeitpunkt an Bord genommen, zahlt der Reeder an den wissenschaftlichen Beobachter Tagegelder nach den oben genannten Sätzen.

Änderungen der die Tagegelder betreffenden Vorschriften sind der Delegation spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen.

8.

Findet sich der Beobachter nicht am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt oder danach innerhalb von zwölf Stunden ein, so ist der Reeder automatisch von seiner Pflicht befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

9.

Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Er hat folgende Aufgaben:

9.1.

Beobachtung der Fangtätigkeiten der Schiffe;

9.2.

Überprüfung der Position der Schiffe beim Fischfang;

9.3.

biologische Probenahmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme;

9.4.

Erstellung einer Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

9.5.

Überprüfung der Angaben zu den in den marokkanischen Fischereigewässern getätigten Fängen im Logbuch;

9.6.

Überprüfung des Anteils der Beifänge und Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen, Krebstieren und Kopffüßern;

9.7.

Übermittlung der Fangangaben per Telefax oder per Funk, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

10.

Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um die Sicherheit und das Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

11.

Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, d. h. dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

12.

Während seines Aufenthalts an Bord

12.1.

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

12.2.

geht der Beobachter mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um; er wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes.

13.

Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen marokkanischen Behörden mit Kopie an die Delegation der Europäischen Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht.

14.

Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für die Unterbringung und Verpflegung der Beobachter zu gleichen Bedingungen wie für Offiziere.

15.

Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen marokkanischen Behörden.

16.

Zur Erstattung der Marokko durch die Anwesenheit der wissenschaftlichen Beobachter an Bord der Schiffe entstehenden Kosten sind zusätzlich zu den von den Reedern zu entrichtenden Gebühren für jedes Schiff, das in den marokkanischen Gewässern Fischfang betreibt, die so genannten „Zuschläge für wissenschaftliche Beobachter“ in Höhe von 3,50 EUR pro BRZ und Quartal vorgesehen.

Diese Zuschläge werden zum selben Zeitpunkt entrichtet wie die Quartalszahlungen nach Kapitel I Nummer 5 des Anhangs.

17.

Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach Nummer 4 wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

Gemeinsame Fischereiüberwachung

Die Vertragsparteien richten ein gemeinsames System zur Überwachung und Beobachtung der Kontrollen der Anlandungen ein, um die Wirksamkeit dieser Kontrollen zu verbessern, damit die Bestimmungen dieses Abkommens eingehalten werden.

Zu diesem Zweck benennen die zuständigen Behörden beider Parteien ihre jeweiligen Vertreter, die bei der Kontrolle der Anlandungen mitwirken und die Durchführungsmodalitäten der Anlandungen beobachten; sie teilen einander mit, welche Vertreter benannt wurden.

Der Vertreter der marokkanischen Behörden nimmt als Beobachter an den Inspektionen der Anlandungen der Schiffe teil, die in den marokkanischen Gewässern tätig gewesen sind; diese Inspektionen werden von den nationalen Kontrollstellen der Mitgliedstaaten durchgeführt.

Er begleitet die nationalen Kontrollbeamten bei ihren Besuchen in den Häfen, an Bord der Schiffe, am Kai, auf den Erstverkaufsmärkten, bei den Fischgroßhändlern, in den Kühlhäusern und an anderen Orten, an denen Fisch beim Anlanden und vor dem Erstverkauf gelagert wird, wobei er Einsicht in alle inspektionsrelevanten Unterlagen erhält.

Der Vertreter der marokkanischen Behörden erstellt einen Bericht über die Kontrolle(n), an der/denen er teilgenommen hat.

Das Ministerium teilt der Delegation jeweils zehn Tage im Voraus mit, an welchen Kontrollen es teilnehmen wird.

Auf Antrag der Europäischen Kommission können die Fischereiinspektoren der EU an den Inspektionen, die die marokkanischen Behörden bei EU-Schiffen vornehmen, die ihre Fänge in marokkanischen Häfen anlanden, als Beobachter teilnehmen.

Die Durchführungsbestimmungen werden von den zuständigen Behörden beider Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

KAPITEL IX

KONTROLLE

1.   Die Europäische Union führt eine Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen marokkanischen Behörden nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt.

2.   Technische Kontrollen

2.1.

Einmal jährlich sowie nach jeder Änderung der Tonnage und nach jeder durch den Einsatz anderer Fanggeräte verbundenen Änderung der Fischereikategorie sind die auf der Liste gemäß Nummer 1 genannten EU-Schiffe verpflichtet, sich in einem marokkanischen Hafen einzufinden, um sich einer nach den geltenden Vorschriften durchzuführenden Inspektion zu unterziehen. Diese Inspektionen müssen innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft im Hafen durchgeführt werden.

2.2.

Nach Abschluss der Konformitätsprüfung wird dem Kapitän eine Bescheinigung ausgestellt, deren Geltungsdauer der Geltungsdauer der Fanglizenz entspricht und für Schiffe, die ihre Fanglizenz im laufenden Jahr verlängern, de facto verlängert wird. Die Geltungsdauer darf jedoch ein Jahr nicht übersteigen. Diese Bescheinigung muss jederzeit an Bord mitgeführt werden.

2.3.

Bei der technischen Überprüfung wird die Konformität der technischen Merkmale und des an Bord befindlichen Fanggeräts festgestellt und überprüft, ob die Vorschriften über die marokkanische Besatzung eingehalten wurden.

2.4.

Die Inspektionskosten nach einem in den marokkanischen Rechtsvorschriften festgelegten Tarif sind vom Reeder zu tragen. Die Kosten dürfen nicht höher ausfallen als die Beträge, die normalerweise von sonstigen Schiffen für dieselben Dienstleistungen gezahlt werden.

2.5.

Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach Nummer 2.1 und 2.2 wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

3.   Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt:

3.1.

Die EU-Fischereifahrzeuge teilen dem Ministerium mindestens vier Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die marokkanische Fischereizone einzufahren oder sie zu verlassen.

3.2.

Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem seine Position sowie Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise per Fax und anderenfalls, wenn die Schiffe nicht über ein Faxgerät verfügen, über Funk. Die erforderlichen technischen Angaben finden sich in der Anlage 8.

3.3.

Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne das Ministerium entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Fischereifahrzeug ohne Lizenz angesehen.

3.4.

Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden auch bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt.

4.   Kontrollverfahren

4.1.

Die Kapitäne der EU-Schiffe, die in den marokkanischen Gewässern Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten marokkanischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

4.2.

Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

4.3.

Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

5.   Aufbringung

5.1.

Das Ministerium informiert die Delegation der Europäischen Kommission innerhalb von 48 Stunden über jede Aufbringung von EU-Fischereifahrzeugen in den marokkanischen Fischereigewässern und die gegen diese Fischereifahrzeuge verhängten Strafen.

5.2.

Gleichzeitig wird der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung übermittelt.

6.   Aufbringungsprotokoll

6.1.

Nach Aufnahme des Tatbestands in das Protokoll, das von der zuständigen marokkanischen Kontrollbehörde erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen.

6.2.

Diese Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.

6.3.

Der Kapitän muss sein Schiff in den von den marokkanischen Kontrollbehörden bezeichneten Hafen bringen. Ein Schiff, das gegen die geltenden marokkanischen Seefischereivorschriften verstoßen hat, wird bis zur Erfüllung der bei Aufbringungen üblichen Formalitäten im Hafen festgehalten.

7.   Verfahren im Fall von Verstößen

7.1.

Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren wird spätestens drei Arbeitstage nach der Aufbringung abgeschlossen.

7.2.

Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den marokkanischen Fischereivorschriften festgesetzt.

7.3.

Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer von der zuständigen marokkanischen Behörde bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind.

7.4.

Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht widerrufen werden. Bei Beendigung des Verfahrens ohne eine Verurteilung wird sie freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag von der zuständigen marokkanischen Behörde freigegeben.

7.5.

Das Schiff darf den Hafen verlassen, wenn

den Auflagen im Rahmen des Vergleichsverfahrens nachgekommen wurde oder

bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens eine Bankkaution gemäß Nummer 7.3 hinterlegt und von der zuständigen marokkanischen Behörde akzeptiert wurde.

8.   Umladungen

8.1.

Das Umladen von Fängen auf See ist in den marokkanischen Gewässern verboten. Trawler der EU, die Fischfang auf pelagische Arten betreiben, die in den marokkanischen Gewässern Fänge umladen möchten, haben jedoch die Möglichkeit, nach Einholung einer Genehmigung von Seiten des Ministeriums eine Umladung in einem marokkanischen Hafen oder an einem anderen von den zuständigen marokkanischen Behörden benannten Ort vorzunehmen. Die Umladung erfolgt in Anwesenheit des Beobachters oder eines Vertreters der Abteilung Seefischerei und der Kontrollbehörden. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden marokkanischen Rechtsvorschriften geahndet.

8.2.

Vor jeder Umladung müssen die Reeder dem Ministerium wenigstens 24 Stunden im Voraus folgende Angaben übermitteln:

die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen;

den Namen des übernehmenden Frachtschiffes, seine Flagge, seine Registriernummer und sein Rufzeichen;

die umzuladende Menge (Tonnen) nach Arten;

die Bestimmung des Fangs;

das Datum der Umladung.

Marokko behält sich das Recht vor, die Umladung zu verbieten, wenn das Transportschiff innerhalb oder außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Marokkos illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betrieben hat.

8.3.

Das Umladen gilt als Verlassen der marokkanischen Fischereizone. Die Schiffe müssen dem Ministerium folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die marokkanischen Gewässer zu verlassen.

Kapitäne von pelagischen Schleppnetzfischern der EU, die in einem marokkanischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Vorgänge durch die marokkanischen Inspektoren und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

KAPITEL X

ANLANDUNG VON FÄNGEN

Die Vertragsparteien haben im Bewusstsein der Bedeutung einer verstärkten Integration im Hinblick auf die gemeinsame Weiterentwicklung ihrer jeweiligen Fischereisektoren für die Anlandung eines Teils der von den EU-Schiffen in den marokkanischen Gewässern getätigten Fänge in marokkanischen Häfen Folgendes vereinbart.

Die obligatorische Anlandung erfolgt nach den Vorgaben in den dem Abkommen beigefügten technischen Datenblättern.

Finanzielle Anreize:

1.   Anlandungen

Thunfischfänger der EU, die ihre Fänge freiwillig in einem marokkanischen Hafen anlanden, erhalten auf den im technischen Datenblatt Nr. 5 angegebenen Betrag eine Ermäßigung in Höhe von 2,5 EUR pro Tonne in marokkanischen Gewässern gefangenen Thunfisch.

Eine weitere Ermäßigung in Höhe von 2,5 EUR wird gewährt, wenn die Fischereierzeugnisse auf den Fischmärkten verkauft werden.

Diese Regelung gilt für alle EU-Schiffe für bis zu 50 % der in der Endabrechnung angegebenen Fangmenge (im Sinne von Kapitel II des Anhangs).

EU-Schiffe, die Fischfang auf pelagische Arten betreiben, die freiwillig mehr als 25 % der im technischen Datenblatt Nr. 6 vorgesehenen Fangmenge in einem marokkanischen Hafen anlanden, erhalten auf den im technischen Datenblatt angegebenen Betrag für jede Tonne freiwillig angelandeten Fisch eine Ermäßigung in Höhe von 10 %.

2.   Anwendungsvorschriften

Ein Vertreter der Fischmarkthalle stellt über die Anlandevorgänge eine Wiegebescheinigung aus, die die Grundlage für die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse bildet.

Über die in der Fischmarkthalle erfolgten Verkäufe wird eine „Bescheinigung der verkauften Mengen und Abzüge“ ausgestellt.

Kopien der Wiege- und der Verkaufsbescheinigung werden der Vertretung der Abteilung Seefischerei im Anlandehafen übermittelt. Nach Genehmigung durch das Ministerium werden die Reeder über die Höhe der ihnen zu erstattenden Beträge unterrichtet. Diese Beträge werden bei der Beantragung der nächsten Fanglizenz von den fälligen Reedergebühren abgezogen.

3.   Bewertung

Die Höhe der finanziellen Anreize wird vom gemischten Ausschuss nach Auswertung der sozioökonomischen Auswirkungen der vorgenommenen Anlandungen angepasst.

Anlagen

a)

Formular für den Lizenzantrag

b)

Technische Datenblätter

c)

Übermittlung von VMS-Meldungen an Marokko, Positionsmeldung

d)

Grenzen der marokkanischen Fanggebiete, Koordinaten der Gebiete

e)

Kontaktdaten des marokkanischen CSC

f)

ICCAT-Logbuch Thunfischfang

g)

Fangmeldeformular — Muster (noch nicht vereinheitlicht)

h)

Technische Daten der Funkstation der Abteilung Seefischerei, Marokko

Anlage 1

FISCHEREIABKOMMEN MAROKKO — EUROPÄISCHE UNION

ANTRAG AUF FANGLIZENZ

Image

Anlage 2

Technisches datenblatt Nr. 1

Nichtindustrielle fischerei nord: pelagische arten

Zahl der zugelassenen Schiffe

20

Zulässiges Fanggerät

Waden

Zulässige Abmessungen nach den in dem Gebiet vorherrschenden Bedingungen: höchstens 500 m × 90 m.

Verbot des Einsatzes von Lamparanetzen

Schiffstyp

< 100 BRZ

Gebühren

67 EUR/BRZ/Quartal

Geografische Abgrenzung

Nördlich von 34° 18′ 00″

Jenseits von 2 Seemeilen

Zielarten

Sardine, Sardelle und andere kleine pelagische Arten

Anlandeverpflichtung

25 %

Schonzeit

Zwei Monate: Februar und März

Bemerkungen

 

Die Fangbedingungen für die einzelnen Kategorien werden jedes Jahr vor Ausstellung der Fanglizenzen einvernehmlich festgelegt.

Technisches datenblatt Nr. 2

Nichtindustrielle fischerei nord

Zahl der zugelassenen Schiffe

30

Zulässiges Fanggerät

Grundleine

Kategorie a): zulässige Höchstzahl der Haken pro Grundleine: 2 000.

Kategorie b): Die zulässige Höchstzahl der Haken pro Grundleine wird zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den wissenschaftlichen Gutachten und den marokkanischen Vorschriften vom gemischten Ausschuss festgesetzt.

Schiffstyp:

a)

< 40 BRZ: 27 Lizenzen

b)

> 40 BRZ und < 150 BRZ: drei Lizenzen

Gebühren

60 EUR/BRZ/Quartal

Geografische Abgrenzung

Nördlich von 34° 18′ 00″ N

Jenseits von 6 Seemeilen

Zielarten

Degenfisch, Meerbrassen und andere demersale Arten

Anlandeverpflichtung

Freiwillige Anlandung

Schonzeit

15. März bis 15. Mai

Beifänge

0 % Schwertfisch und Oberflächenhaie

Die Fangbedingungen für die einzelnen Kategorien werden jedes Jahr vor Ausstellung der Fanglizenzen einvernehmlich festgelegt.

Technisches datenblatt Nr. 3

Nichtindustrielle fischerei süd

Zahl der zugelassenen Schiffe

20

Zulässiges Fanggerät

Angeln, Leinen und Korbreusen. Höchstzahl Fanggeräte pro Schiff: 2.

Der Einsatz von Langleinen, Trammelnetzen, Stellnetzen, Treibnetzen, Schleppleinen und Umberfischnetzen ist verboten.

Schiffstyp

< 80 BRZ

Gebühren

60 EUR/BRZ/Quartal

Geografische Abgrenzung

Südlich von 30° 40′N

Jenseits von 3 Seemeilen

Zielarten

Umberfisch und Meerbrassen

Anlandeverpflichtung

Freiwillige Anlandung

Schonzeit

Zulässige Netze

Netz von 8 mm für den Fang der Köder, jenseits von 2 Seemeilen

Beifänge

0 % Kopffüßer und Krebstiere, ausgenommen 10 % Taschenkrebs; die gezielte Fischerei auf Taschenkrebs ist verboten.

10 % sonstige demersale Arten

Die Fangbedingungen für die einzelnen Kategorien werden jedes Jahr vor Ausstellung der Fanglizenzen einvernehmlich festgelegt.

Technisches datenblatt Nr. 4

Grundfischfang

Zahl der zugelassenen Schiffe

22 Schiffe, darunter höchstens 11 Trawler, pro Jahr.

Zulässiges Fanggerät

Für Langleiner:

Grundleine;

Stellnetz aus Multifilament;

für Trawler: Grundschleppnetz.

Schiffstyp

Durchschnittgröße von 275 BRZ; für Trawler: Fangtätigkeit in mehr als 200 m Tiefe

Gebühren

53 EUR/BRZ/Quartal

Geografische Abgrenzung

Südlich von 29° N

Jenseits der 200-Meter-Isobathe für Trawler (und 12 Seemeilen für Langleiner)

Zielarten

Senegalesischer Seehecht, Degenfisch, Große Gabelmakrele/Ungestreifte Pelamide

Anlandeverpflichtung

50 % der in Marokko erzielten Fangmengen

Schonzeit

Gilt nur für Trawler

Es gilt die für Kopffüßer festgesetzte Schonzeit.

Zulässige Netze

Schleppnetzfischerei: Netz von wenigstens 70 mm.

Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten.

Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten.

Die zulässige Höchstzahl der Haken pro Grundleine wird zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den wissenschaftlichen Gutachten und den marokkanischen Vorschriften vom gemischten Ausschuss festgesetzt.

Beifänge

0 % Kopffüßer und Krebstiere, ausgenommen 5 % Taschenkrebs

Die Fangbedingungen für die einzelnen Kategorien werden jedes Jahr vor Ausstellung der Fanglizenzen einvernehmlich festgelegt.

Technisches datenblatt Nr. 5

Thunfischfang

Zahl der zugelassenen Schiffe

27

Zulässiges Fanggerät

Angel und Schleppleine

Wade für den Fang von Lebendködern

Geografische Abgrenzung

Jenseits von 3 Seemeilen

Köderfang jenseits von 2 Seemeilen

Gesamte marokkanische Atlantikzone mit Ausnahme des Schutzgebietes östlich der Linie, die die Punkte 33° 30′ N/7° 35′ W und 35° 48′ N/6° 20′ W miteinander verbindet.

Zielarten

Thunfisch

Anlandeverpflichtung

Ein Teil der Fänge ist in Marokko zum internationalen Marktpreis anzubieten.

Schonzeit

Keine

Zulässige Netze

Köderfang mit einer Ringwade von 8 mm

Gebühren

25 EUR pro Tonne gefangenen Fisch

Vorauszahlung

Ein Vorschuss in Höhe von 5 000 EUR ist bei der Beantragung der Jahres-Fanglizenzen zu überweisen.

Bemerkungen

 

Die Fangbedingungen für die einzelnen Kategorien werden jedes Jahr vor Ausstellung der Fanglizenzen einvernehmlich festgelegt.

Technisches datenblatt Nr. 6

Industrielle pelagische fischerei

Zulässiges Fanggerät

Pelagisch oder halbpelagisch

Zugewiesene Quote

60 000 Tonnen pro Jahr, höchstens 10 000 Tonnen pro Monat

Schiffstyp

Trawler zur industriellen Fischerei auf pelagische Arten

Zahl der fangberechtigten Schiffe

Höchstzahl:

5-6 Schiffe (1) von mehr als 3 000 BRZ/Schiff

2-3 Schiffe von 150-3 000 BRZ/Schiff

10 Schiffe von weniger als 150 BRZ/Schiff

Gesamttonnage der fangberechtigten Schiffe

Höchstens:

Geografische Abgrenzung

Südlich von 29° N, jenseits der 15 Seemeilen von der Küste aus, berechnet anhand der Niedrigwasserlinie

Zielarten

Sardinen, Sardinellen, Makrelen, Stöcker und Sardellen

Anlandeverpflichtung

Jedes Schiff landet 25 % seiner Fänge in Marokko an.

Schonzeit

Die zugelassenen Fischereifahrzeuge müssen alle vom Ministerium für das zulässige Fanggebiet festgesetzten Schonzeiten einhalten und dort alle Fangtätigkeiten einstellen. Die marokkanischen Behörden teilen der Kommission ihre Entscheidung unter Angabe der Sperrzeiten und der Sperrgebiete im Voraus mit.

Zulässige Netze

Die Mindestmaschenöffnung (gestreckte Maschen) der pelagischen oder halbpelagischen Schleppnetze beträgt 40 mm. Der Steert des pelagischen oder halbpelagischen Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einer Mindestmaschenöffnung von 400 mm in gestrecktem Zustand und durch Teilstropps, die wenigstens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden, ausgenommen der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der wenigstens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss. Jede Verstärkung der Steerts durch andere Vorrichtungen ist verboten, und mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden.

Beifänge

Höchstens: 3,5 % sonstige Arten.

Der Fang von Kopffüßern, Krebstieren und anderen demersalen und benthischen Arten ist streng verboten.

Industrielle Verarbeitung

Die industrielle Verarbeitung der Fänge zu Fischmehl und/oder Fischöl ist streng verboten. Allerdings können verunstaltete oder beschädigte Fische sowie beim Umgang mit den Fängen entstehende Abfälle zu Fischmehl und/oder Fischöl verarbeitet werden, sofern die Schwelle von 5 % der zulässigen Gesamtfangmenge nicht überschritten wird.

Bemerkungen

Es gibt drei Kategorien von Schiffen:

Kategorie 1: Bruttotonnage bis 3 000 BRZ; Höchstmenge: 12 500 Tonnen/Jahr/Schiffstyp;

Kategorie 2: Bruttotonnage über 3 000 BRZ und bis zu 5 000 BRZ; Höchstmenge: 17 500 Tonnen/Jahr/Schiffstyp;

Kategorie 3: Bruttotonnage über 5 000 BRZ; Höchstmenge: 25 000 Tonnen/Jahr/Schiffstyp.

Anzahl der Schiffe/Gebühren

Höchstzahl der Schiffe, die gleichzeitig Fischfang betreiben dürfen: 18.

Reedergebühr pro zulässiger Tonne gefangener Fisch: 20 EUR/Tonne.

Vom Reeder zu zahlende Gebühr pro Tonne über die zugelassene Menge hinaus gefangener Fisch: 50 EUR/Tonne.

Die Fangbedingungen für die einzelnen Kategorien werden jedes Jahr vor Ausstellung der Fanglizenzen einvernehmlich festgelegt.


(1)  Diese Anzahl Schiffe kann von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich geändert werden. Bei der industriellen pelagischen Fischerei ist maßgeblich, dass die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeiten ausüben, begrenzt werden muss.

Anlage 3

ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN MAROKKO

POSITIONSMELDUNG

Datenelement

Code

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Angabe zur Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Absender

FR

O

Angabe zur Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Flaggenstaat

FS

F

 

Art der Meldung

TM

O

Angabe Meldung — Art der Meldung „POS“

Rufzeichen

RC

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffes

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

F

Angabe zum Schiff — Nummer der Partei (ISO3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Externe Kennnummer

XR

O

Angabe zur Schiffsregistrierung — die außen angebrachte Nummer des Schiffes

Breitengrad

LA

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS 84)

Längengrad

LO

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten O/W GGMM (WGS 84)

Kurs

CO

O

Schiffskurs, 360°-Skala

Geschwindigkeit

SP

O

Schiffsgeschwindigkeit in Knoten × 10

Zeitpunkt

DA

O

Angabe zur Position des Schiffes — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Position des Schiffes — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

Zeichensatz: ISO 8859.1

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;

ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten.

Die fakultativen Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

Anlage 4

ABGRENZUNG DER MAROKKANISCHEN FISCHEREIZONEN

KOORDINATEN DER FISCHEREIZONEN/PROTOKOLL VMS EU

Technisches Datenblatt

Kategorie

Fischereizone (Breitengrad)

Entfernung von der Küste

1

Nichtindustrielle Fischerei Nord: pelagisch

34°18′00″N — 35°48′00″N

Jenseits von 2 Seemeilen

2

Nichtindustrielle Fischerei Nord: Grundleine

34°18′00″N — 35°48′00″N

Jenseits von 6 Seemeilen

3

Nichtindustrielle Fischerei Süd:

Südlich von 30°40′00″

Jenseits von 3 Seemeilen

4

Grundfischfang

Südlich von 29°00′00″

Langleinenfischer: jenseits von 12 Seemeilen

Trawler: jenseits der 200-Meter-Isobathe

5

Thunfischfang

Gesamter Atlantik, ausgenommen folgendes Gebiet: 35°48′N; 6°20′W/33°30′N; 7°35′W

Jenseits von 3 Seemeilen und 2 Seemeilen beim Köderfang

6

Industrielle pelagische Fischerei

Südlich von 29°00′00″

Jenseits von 15 Seemeilen

Anlage 5

KOORDINATEN DES MAROKKANISCHEN ZENTRUMS FÜR FISCHEREIKONTROLLE (CSC)

Name der Einrichtung: CSC (Marokkanisches Zentrum für Fischereikontrolle, Centre de Surveillance et de Contrôle de la pêche)

Tel. VMS: +212 5 37 68 81 46

Fax VMS: +212 5 37 68 81 34

E-Mail VMS: alaouihamd@mpm.gov.ma; fouima@mpm.gov.ma

Tel. DSPCM:

Fax DSPCM:

Adresse X25 wird nicht verwendet.

IP-Adresse: Ein- und Ausfahrmeldungen: über Funk (Anlage 8)

Anlage 6

ICCAT-LOGBUCH THUNFISCHFANG

Image

Anlage 7

Image

Anlage 8

TECHNISCHE DATEN DER FUNKSTATION DER ABTEILUNG SEEFISCHEREI MAROKKOS

MMSI:

242 069 000

Funkrufzeichen:

CNA 39 37

Standort:

Rabat

Frequenzspektrum:

1,6 à 30 MHz

Emissionsklasse:

SSB-AIA-J2B

Abstrahlungsleistung:

800 W


Arbeitsfrequenzen

Bänder

Kanäle

Sendung

Empfang

Band 8

831

8 285 kHz

8 809 kHz

Band 12

1206

12 245 kHz

13 092 kHz

Band 16

1612

16 393 kHz

17 275 kHz


Die Station ist zu folgenden Zeiten besetzt:

Zeitraum

Uhrzeit

Montags bis freitags

von 8 Uhr 30 bis 16 Uhr 30

Samstags, sonntags und an Feiertagen

von 9 Uhr 30 bis 14 Uhr


VHF:

Kanal 16

Kanal 70 ASN

Funk-Telex:

 

 

 

Typ:

DP-5

 

Emissionsklasse:

ARQ-FEC

 

Nummer:

31356

Telefax:

 

 

 

Nummer:

212 5 37 68 82 13/45


VERORDNUNGEN

5.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/31


VERORDNUNG (EU) Nr. 779/2011 DES RATES

vom 12. Juli 2011

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten aufgrund des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 764/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) erlassen.

(2)

Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen ist am 27. Februar 2011 ausgelaufen. Am 25. Februar 2011 wurde ein neues Protokoll zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „Protokoll“) (2) paraphiert. Mit diesem Protokoll werden den Fischereifahrzeugen der EU Fangmöglichkeiten in den entsprechenden Gewässern eingeräumt werden, die in Fischereifragen der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Marokkos unterliegen.

(3)

Der Rat hat am 12. Juli 2011 den Beschluss 2011/491/EU (3) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls angenommen.

(4)

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.

(5)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (4) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Union aufgrund des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer Frist, die vom Rat festzulegen ist, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Diese Frist sollte festgelegt werden.

(6)

Da das vorhergehende Protokoll am 27. Februar 2011 ausgelaufen ist und das Protokoll seit dem 28. Februar 2011 vorläufig angewendet wird, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 28. Februar 2011 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Protokoll zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Fischereikategorie

Schiffstyp

Mitgliedstaat

Zahl der Lizenzen oder Quoten

Nichtindustrielle Fischerei Nord, pelagische Arten

Wadenfänger

Spanien

20

Nichtindustrielle Fischerei Nord

Grundleinenfänger, < 40 BRZ

Spanien

20

Portugal

7

Grundleinenfänger, > 40 BRZ < 150 BRZ

Portugal

3

Nichtindustrielle Fischerei Süd

 

Spanien

20

Grundfischfang

Grundleinenfänger

Spanien

7

Portugal

4

Trawler

Spanien

10

Italien

1

Thunfischfang

Angelfänger

Spanien

23

Frankreich

4

Industrielle Fischerei auf pelagische Arten

 

Deutschland

4 850 t

Litauen

15 520 t

Lettland

8 730 t

Niederlande

19 400 t

Irland

2 500 t

Polen

2 500 t

Vereinigtes Königreich

2 500 t

Spanien

400 t

Portugal

1 333 t

Frankreich

2 267 t

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko.

(3)   Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

Die Frist des Artikels 10 Absatz 1 der genannten Verordnung wird auf zehn Arbeitstage festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. Februar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 1.

(2)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(3)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.


5.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 780/2011 DER KOMMISSION

vom 4. August 2011

zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 1122/2009 und (EU) Nr. 65/2011 hinsichtlich der Kürzung der Beihilfebeträge bei verspäteter Einreichung von Sammelanträgen in Portugal (Festland) für 2011

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 91,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (2), insbesondere auf Artikel 142 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (3) sind bei verspäteter Einreichung eines Beihilfeantrags sowie von Unterlagen, Verträgen oder Erklärungen, die anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind, Kürzungen anzuwenden.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (4) gelten die Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sinngemäß für die Zahlungsanträge im Rahmen von Teil II Titel I der Verordnung (EU) Nr. 65/2011.

(3)

Portugal hat eine Regelung eingeführt, bei der ein einziger Beihilfeantrag gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mehrere Stützungsregelungen umfasst. Der Sammelantrag besteht insbesondere aus Anträgen auf die einheitliche Betriebsprämie gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Anträgen auf die Schaf- und Ziegenprämie gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung (5) und bestimmten Anträgen auf Beihilfen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt werden.

(4)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 hat Portugal den Termin, bis zu dem Sammelanträge für 2011 spätestens eingereicht werden können, auf den 15. Mai des Antragsjahres festgesetzt. Für Sammelanträge, die Anträge auf die Schaf- und Ziegenprämie umfassen, hat Portugal gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 den Termin, bis zu dem Anträge auf die Schaf- und Ziegenprämie für 2011 spätestens eingereicht werden können, auf den 30. April des Antragsjahres festgesetzt.

(5)

Fällt der Termin für die Einreichung von Beihilfeanträgen, sonstigen Unterlagen, Verträgen oder Erklärungen gemäß Teil II Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt gemäß Artikel 22 der genannten Verordnung der erste folgende Arbeitstag als dieser Termin. Daraus ergibt sich, dass Sammelanträge 2011 bis spätestens 16. Mai 2011, den ersten Arbeitstag nach dem 15. Mai 2011, eingereicht werden können. Sammelanträge, die Anträge auf die Schaf- und Ziegenprämie umfassen, können bis spätestens 2. Mai, den ersten Arbeitstag nach dem 30. April 2011, eingereicht werden.

(6)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden, und verlangen, dass den Sammelanträgen Unterlagen zur Identifizierung der Parzellen beigefügt werden, damit das Kontrollsystem angewendet werden kann.

(7)

Um die in der Vergangenheit regelmäßig festgestellten Probleme mit der Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen zu beheben, hat Portugal in Zusammenarbeit mit der Kommission einen „Aktionsplan“ durchgeführt. Diese Selbstverpflichtung umfasst insbesondere die Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS — Land Parcel Identification System) in Portugal.

(8)

Zur Umsetzung dieser Verpflichtungen hat Portugal seine Verwaltungskapazität zur Entgegennahme von Anträgen ausgebaut und den Zeitpunkt, ab dem Beihilfeanträge entgegengenommen werden, gegenüber 2010 auf den 1. Februar 2011 vorverlegt.

(9)

Allerdings konnte Portugal bei der Verwaltung der Sammelanträge für 2011 außergewöhnliche Umstände geltend machen, was das portugiesische Festland anbelangt. Insbesondere konnte das LPIS nicht nach Zeitplan aktualisiert werden, da ein externer Auftragnehmer die Fotoauswertung von 1 800 000 Parzellen zu spät abgeschlossen hatte. Dadurch erhielten die Landwirte die aktualisierten Angaben über die Parzellen erst ab 21. Februar 2011.

(10)

Angesichts der bestehenden technischen Kapazitäten in Portugal, die bereits im Vorgriff auf die Durchführung des „Aktionsplans“ erweitert worden waren, fällt es den Antragstellern schwer, ihre Sammelanträge für das portugiesische Festland innerhalb der Fristen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 einzureichen.

(11)

Hinzu kommt noch erschwerend, dass das Antragsverfahren in Portugal aufgrund der an den Grenzen der Referenzparzellen vorgenommenen Korrekturen, die von den Landwirten nach der Aktualisierung des LPIS sorgfältig zu überprüfen sind, besonders zeitaufwändig ist. Vor dem allgemeinen Hintergrund des „Aktionsplans“ und in Anbetracht der Verpflichtung Portugals, sein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem zu verbessern, lassen sich die Endtermine des 16. Mai 2011 bzw. 2. Mai 2011 nur schwer einhalten.

(12)

Es ist daher angebracht, die in der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Sammelanträgen bei denjenigen Landwirten nicht vorzunehmen, die ihren Sammelantrag für das portugiesische Festland im System der elektronischen Antragstellung bis spätestens 16. Mai 2011 oder im Falle der Schaf- und Ziegenprämie bis spätestens 2. Mai 2011 angelegt und ihre Anträge spätestens 14 Kalendertage nach dem 16. Mai 2011 bzw. 2. Mai 2011 fertiggestellt und eingereicht haben.

(13)

Ebenso sollten abweichend von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 bei Zahlungsanträgen für das portugiesische Festland im Rahmen von Teil II Titel I der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 keine Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Sammelanträgen vorgenommen werden, die bis spätestens 16. Mai 2011 im System der elektronischen Antragstellung angelegt und spätestens 14 Kalendertage nach dem 16. Mai 2011 fertiggestellt und eingereicht wurden.

(14)

Da die vorgeschlagenen Abweichungen die für das Beihilfejahr 2011 vorgelegten Sammelanträge betreffen, sollte diese Verordnung rückwirkend Anwendung finden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 werden für das Antragsjahr 2011 keine Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Sammelanträgen bei Landwirten vorgenommen, die ihren Sammelantrag für das portugiesische Festland im System der elektronischen Antragstellung bis spätestens 16. Mai 2011 angelegt und ihre Anträge spätestens 14 Kalendertage nach dem 16. Mai 2011 fertiggestellt und eingereicht haben.

(2)   Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 werden bei Sammelanträgen für das Jahr 2011, die einen Antrag auf die Schaf- und Ziegenprämie umfassen, keine Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Sammelanträgen für diese Prämie bei Landwirten vorgenommen, die ihren Sammelantrag für das portugiesische Festland im System der elektronischen Antragstellung bis spätestens 2. Mai 2011 angelegt und ihre Anträge spätestens 14 Kalendertage nach dem 2. Mai 2011 fertiggestellt und eingereicht haben.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 werden für das Antragsjahr 2011 bei Zahlungsanträgen für das portugiesische Festland im Rahmen von Teil II Titel I der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 keine Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Sammelanträgen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgenommen, wenn diese Anträge bis spätestens 16. Mai 2011 im System der elektronischen Antragstellung angelegt und spätestens 14 Kalendertage nach dem 16. Mai 2011 fertiggestellt und eingereicht worden sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(3)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

(4)  ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8.

(5)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27.


5.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 781/2011 DER KOMMISSION

vom 4. August 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. August 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

ZA

27,3

ZZ

27,3

0707 00 05

TR

105,8

ZZ

105,8

0709 90 70

TR

116,3

ZZ

116,3

0805 50 10

AR

67,4

CL

76,3

TR

56,0

UY

72,6

ZA

70,8

ZZ

68,6

0806 10 10

EG

172,4

MA

187,3

TR

167,0

ZA

98,7

ZZ

156,4

0808 10 80

AR

118,6

BR

73,2

CL

99,7

CN

56,8

NZ

102,5

US

100,4

ZA

87,3

ZZ

91,2

0808 20 50

AR

70,0

CL

102,2

CN

50,2

NZ

105,7

ZA

88,2

ZZ

83,3

0809 20 95

CA

870,0

TR

302,1

ZZ

586,1

0809 30

TR

116,6

ZZ

116,6

0809 40 05

BA

52,0

IL

149,1

XS

57,7

ZZ

86,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


5.8.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 782/2011 DER KOMMISSION

vom 4. August 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 778/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. August 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 201 vom 4.8.2011, S. 14.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 5. August 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

46,44

0,00

1701 11 90 (1)

46,44

0,97

1701 12 10 (1)

46,44

0,00

1701 12 90 (1)

46,44

0,68

1701 91 00 (2)

50,57

2,30

1701 99 10 (2)

50,57

0,00

1701 99 90 (2)

50,57

0,00

1702 90 95 (3)

0,51

0,21


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


  翻译: